Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-1767/2023
Entscheidungsdatum
06.04.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-1767/2023

U r t e i l v o m 6. A p r i l 2 0 2 3 Besetzung

Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 27. März 2023 / N (...).

D-1767/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, am 19. März 2023 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der eu- ropäischen Fingerabdruck-Datenbank der Zentraleinheit «Eurodac» vom 21. März 2023 ergab, dass er am 9. März 2023 in Deutschland um Asyl ersucht hatte und ihm zudem gemäss Schengener Informationssystem (SIS) am 22. Februar 2023 durch die polnischen Behörden die Einreise in der Schengenraum verweigert worden war, dass die Vorinstanz am 21. März 2023 die deutschen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kri- terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese dem Ersuchen am 23. März 2023 zustimmten, dass mit Vollmacht vom 23. März 2023 die dem Beschwerdeführer zuge- wiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat anzeigte, dass am 27. März 2023 ein Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO durchgeführt wurde und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, in Deutschland kein Asylgesuch eingereicht zu haben, sondern auf der Durchreise aufge- griffen worden zu sein und, dass ihm erklärt worden sei, die ihm abgenom- menen Fingerabdrücke dienten lediglich zu Sicherheitszwecken und wür- den nicht als Asylgesuch gelten, dass er weiter ausführte, zuerst in der Schweiz um Asyl ersucht zu haben, dass er eine Verwandte in der Schweiz habe (eine Tochter der Cousine mütterlicherseits seiner Mutter), welche in C._______ lebe, dass er in Deutschland niemanden kenne und er jedoch wüsste, dass die deutschen Behörden nicht so gut zu den Flüchtlingen schauen würden,

D-1767/2023 Seite 3 dass er sodann ausführte, in Afghanistan ein humanitäres Visum beantragt zu haben und ihm erklärt worden sei, ein solches Visum erhalten zu kön- nen, wenn man – wie in seinem Fall – Angehörige in der Schweiz habe und, dass ihm dieses jedoch nicht ausgestellt worden und er deshalb auf illegale Weise in die Schweiz gelangt sei, dass der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand vorbrachte, unter keinen gesundheitlichen Problemen oder Beschwerden zu leiden, seit er jedoch in Kenntnis über seine wahrscheinliche Wegweisung nach Deutschland gesetzt geworden sei, es ihm psychisch schlecht gehe, dass das SEM mit Verfügung vom 27. März 2023 – eröffnet am 29. März 2023 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde- führers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er unter Zwang dorthin zurückgeführt werden könne, dass das SEM gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer ver- fügte, dass die amtliche Rechtsvertretung am 29. März 2023 ihr Mandat nieder- legte, dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel: 30. März 2023) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuhe- ben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und dieses in der Schweiz zu prüfen, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses sowie um die Erteilung der aufschiebenden Wir- kung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 31. März 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),

D-1767/2023 Seite 4 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (vgl. Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG]; SR 172.021) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal- tungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG]; SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG]; SR 173.110), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund- sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des

D-1767/2023 Seite 5 Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und das SEM in diesem Fall in der Regel die Wegwei- sung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet (Art. 44 AsylG), dass diesbezüglich vorliegend die Dublin-III-VO für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi- gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein- geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines – hier interessierenden – Wiederaufnahmeverfah- rens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfindet (vgl. zum Ganzen vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheits- gebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG im Wesentlichen damit begründete, dass die in der Da- tenbank «Eurodac» enthaltenen Finderabdrücke des Beschwerdeführers zur Zuständigkeit Deutschlands führen würden, auch wenn er dort kein Asylgesuch eingereicht haben sollte und, dass dieser Staat für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei, dass dem SEM keine Hinweise darauf vorliegen würden, dass die deutschen Behörden Personen zum Einreichen eines Asylantrags zwingen würden, dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch die Kriterien seines Antrags auf ein humanitäres Visum (welches in der entsprechenden Datenbank

D-1767/2023 Seite 6 nicht habe gefunden werden können) nicht erfülle, da keine engen und ak- tuellen Bindungen zur Schweiz vorhanden seien, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit seinen psychischen Problemen und starken Suizidgedanken begründete und erklärte, dass ihm in Deutschland keine psychologische Unterstützung angeboten worden sei, dass er nachts kaum schlafen könne, weil er ständig Angst habe, nach Deutschland überstellt zu werden, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Da- tenbank «Eurodac» ergab, dass er am 9. März 2023 in Deutschland um Asyl ersucht hat, dass das SEM in der Folge die deutschen Behörden am 21. März 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese gestützt auf dieselbe Bestimmung am 23. März 2023 dem Gesuch zugestimmt haben (vgl. SEM-Akten A8/5 und A11/2), dass der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Deutschlands für die Durch- führung seines Asylverfahrens sinnesgemäss bestritt und dies damit be- gründete, dass er in Deutschland nur seine Fingerabdrücke abgegeben, jedoch keinen Asylantrag gestellt habe und er dort niemanden kenne, dass die Dublin-III-VO asylsuchenden Personen kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3) und somit die Zuständigkeit Deutschlands für die Durch- führung des Asyl- und Wegweisungsverfahren grundsätzlich gegeben ist, dass es sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asyl- verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Deutsch- land würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU–Grund- rechtecharta mit sich bringen würden und nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben wäre, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang darzulegen, eine Überstel- lung nach Deutschland würde völkerrechtliche Normen verletzen, zumal er lediglich – ohne seine Angaben näher zu begründen – ausführte, die deut- schen Behörden kümmerten sich nicht so gut um Flüchtlinge,

D-1767/2023 Seite 7 dass der Beschwerdeführer ferner geltend machte, unter psychischen Be- schwerden zu leiden und starke suizidale Gedanke hege, jedoch weder den Akten noch der Beschwerde zu entnehmen ist, dass er sich aus die- sem oder anderen Gründen in medizinischer Behandlung befinden würde, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich al- lein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1) und dies auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (siehe beispielsweise Urteile des BVGer F-4459/2002 vom 11. Oktober 2022 E. 7.8; D-1689/2022 vom 14. April 2022 E. 8.3.1; F-3186/2021 vom 7. Feb- ruar 2022 E. 8.2; F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2), dass darüber hinaus festzuhalten ist, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, allfällig bestehenden besonderen medizinischen Bedürfnissen bei der Bestim- mung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig darüber infor- mieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be- schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder ei- ner staatenlosen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim- mung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn da- für gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben, sinnesgemäss beantragte, sein Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 forderte, dass Deutschland Signatarstaat der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über

D-1767/2023 Seite 8 die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzpro- tokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbe- züglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen bisher ohne Beanstandungen nachgekommen ist (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5407/2022 vom 28. No- vember 2022; D-4204/2022 vom 23. September 2022 E. 6.1 und E. 7.2), dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass die Mitgliedstaaten gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie ver- pflichtet sind, asylsuchenden Personen die erforderliche medizinische Ver- sorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen um- fasst, zugänglich zu machen, dass keine Hinweise darauf vorliegen, dass Deutschland dem Beschwer- deführer eine medizinische Behandlung verweigern würde (vgl. anstatt vie- ler Urteil des BVGer D-4204/2022 vom 23. September 2022 E. 7.3 und D-5576/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 8.3), zumal den Akten auch nicht zu entnehmen ist, dass er um solche ersucht hat, dass der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, die deutschen Behör- den hätten seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien nicht geprüft, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol- ches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

D-1767/2023 Seite 9 dass der Beschwerdeführer zwar anführte, in Afghanistan ein humanitäres Visum eingereicht zu haben und er in der Schweiz eine entfernte Ver- wandte, in Deutschland jedoch niemanden habe, dass dieser Umstand die angefochtene Verfügung nicht aufzuheben ver- mag und sich daraus keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten lässt und der Beschwerdeführer ferner auch nicht darzulegen vermochte, in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu dieser Verwandten zu stehen, dass auch andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten oder sie gar verpflichten würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs- bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungs- hindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids ge- mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass nach dem Gesagten die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so- wie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegen- standslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa- ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

D-1767/2023 Seite 10 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1767/2023 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführerden Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Chiara Piras Martina von Wattenwyl

Zitate

Gesetze

19

AIG

  • Art. 83 AIG

AsylG

  • Art. 3 AsylG
  • Art. 31a AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 109 AsylG
  • Art. 111 AsylG
  • Art. 111a AsylG

AsylV

  • Art. 29a AsylV
  • Art. 32 AsylV

Dublin

  • Art. 31 Dublin

EU

  • Art. 18 EU

m.w.H

  • Art. 8.2.1 m.w.H

VwVG

  • Art. 48 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

Gerichtsentscheide

10
  • 2C_221/202019.06.2020 · 198 Zitate
  • 2C_856/201510.10.2015 · 237 Zitate
  • D-1689/2022
  • D-1767/2023
  • D-4204/2022
  • D-5407/2022
  • D-5576/2022
  • F-27/2021
  • F-3186/2021
  • F-4459/2002