B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-1742/2022 law/bah
U r t e i l v o m 26. J u l i 2 0 2 2 Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Michèle Byland, (...), Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 24. März 2022 / (...) / N (...).
D-1742/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem von ihm am selben Tag ausgefüllten Per- sonalienblatt gab er an, er sei am (...) geboren. A.b Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 11. Februar 2020 in Griechenland und am 5. Juli 2021 in Bulgarien Asyl beantragt hatte. A.c Bei der Erstbefragung für unbegleitete, minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 29. Dezember 2021 erklärte der Beschwerdeführer, er sei am (...) geboren worden und jetzt (...) alt. A.d Das SEM beauftragte das Institut für Rechtsmedizin (IRM) (...) am 21. Januar 2022 mit der Durchführung einer forensischen Lebensalters- schätzung. A.e Das IRM erstellte am 25. Januar 2022 das in Auftrag gegebene rechts- medizinische Gutachten. Es gelangte zum Schluss, dass der Beschwerde- führer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Das Mindestalter betrage (...) Jahre. A.f Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2022 setzte das SEM den Be- schwerdeführer vom Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens in Kenntnis und teilte ihm mit, es beabsichtige, ihn als volljährig zu registrie- ren und im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) das Geburts- datum (...) zu erfassen. Im ZEMIS seien die wahrscheinlichsten Daten ein- zutragen und mittels forensischer Lebensaltersschätzung erscheine das eruierte Mindestalter des Beschwerdeführers wahrscheinlicher als das von ihm angegebene Alter. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer das Recht zur Einreichung einer Stellungnahme. A.g Der Beschwerdeführer nahm in der von seiner Rechtsvertretung ver- fassten «Stellungnahme zum rechtlichen Gehör Alter und Dublin» vom 11. Februar 2022 die Gelegenheit zur Äusserung zum Inhalt der Zwischen- verfügung vom 8. Februar 2022 wahr.
D-1742/2022 Seite 3 A.h Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol- gend Dublin-III-VO) am 14. Februar 2022 um die Übernahme des Be- schwerdeführers. A.i Der Beschwerdeführer liess am 24. Februar 2022 eine Fotografie sei- ner Tazkira übermitteln. Aus dieser gehe hervor, dass er am (...) ([...]) ge- boren sei. Seine Rechtsvertretung beantragte, dass sein Geburtsdatum auf den (...) abgeändert und er zurück in die UMA-Unterkunft transferiert werde. Andernfalls werde unverzüglich eine anfechtbare Zwischenverfü- gung betreffend die Altersanpassung verlangt. Zudem reichte er eine Schulbestätigung vom 19. Februar 2022 ein. A.j Das SEM teilte den bulgarischen Behörden am 2. März 2022 mit, es erachte Bulgarien als den für die Durchführung des Asylverfahrens zustän- digen Staat, da es innerhalb der vorgesehenen Frist keine Antwort auf sein Übernahmegesuch erhalten habe. A.k Mit Eingabe vom 18. März 2022 beantragte die Rechtsvertretung er- neut den Transfer des Beschwerdeführers in die UMA-Unterkunft. Andern- falls werde der Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung betreffend die Altersanpassung beantragt. Falls das SEM keine weiteren Schritte tä- tige, werde die Einreichung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ge- prüft. B. Mit Verfügung vom 24. März 2022 – eröffnet am 28. März 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Bulgarien) an, und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde ge- gen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner beauf- tragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Akten- verzeichnis an den Beschwerdeführer an.
D-1742/2022 Seite 4 Gleichzeitig verfügte das SEM, dass im ZEMIS der (...) mit Bestreitungs- vermerk als das Geburtsdatum des Beschwerdeführers registriert werde. C. Der Beschwerdeführer erhob durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 4. März 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde. Darin wurde beantragt, das SEM sei anzuweisen, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (...) auf den (...) zu berichtigen [1]. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei das SEM anzuweisen, bis zur Rechtskraft der angefochtenen Verfügung seine Personalien ge- mäss Ziffer 1 der Beschwerdeanträge im ZEMIS festzuhalten und er sei für die Zeit des hängigen Beschwerdeverfahrens in den Strukturen für UMA unterzubringen [2]. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen [3]. Eventualiter sei die ange- fochtene Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen [4]. Der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu er- teilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von seiner Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsge- richt über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe [5]. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten [6]. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2022 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Er wies das SEM an, den Beschwerdeführer bis auf Weiteres in den Strukturen für UMA unterzubrin- gen. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 6. Mai 2022 an seinem Standpunkt fest. F. In seiner Replik vom 3. Juni 2022 nahm der Beschwerdeführer mittels sei- ner Rechtsvertretung zur Vernehmlassung Stellung.
D-1742/2022 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor- liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem sein Be- richtigungsgesuch abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Über den das Dublin-Verfahren betreffenden Teil der Verfügung vom 24. März 2022 befindet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren D-1569/2022. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
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kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-
tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten,
nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25
Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung
ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer
A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2; ferner Urteil des BGer
1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung
sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes
wegen zu berichtigen sind.
3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die
Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be-
streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen-
daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August
2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisre-
geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung
sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen
Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich.
Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach
dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes
wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch
gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung
mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom
26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je
m.w.H.).
3.4 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die
Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkun-
den im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein er-
höhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Be-
weiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015
vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016
D-1742/2022 Seite 7 3.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenigen der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicher- weise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter die- sen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der be- arbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Anga- ben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sol- len oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlas- sen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist je- weils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein ent- sprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 3.6 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubhaftigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit genügt, ist angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa höhere Anforderungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Ver- zicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berich- tigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahr-
D-1742/2022 Seite 8 scheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personendaten ein- getragen werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuwei- sen, dass sich die Frage des Alters einer im ZEMIS erfassten Person ge- rade auch für das ausländer- und asylrechtliche Verfahren stellt (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3), weshalb sich ein ZEMIS-Eintrag auf dieses auswirken kann. 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwer- deführer habe bei der Registrierung des Asylgesuches geltend gemacht, er sei am (...) geboren worden und noch minderjährig. Er habe sein Alter weder durch eingereichte Identitätsdokumente noch durch seine Aussagen im Rahmen der EB UMA belegt. Er habe angegeben, kein Dokument be- sessen zu haben, auf dem sein Geburtsdatum gestanden habe, und dieses lediglich aufgrund von Angaben seiner Eltern zu kennen. Das erstellte fo- rensische Gutachten habe ein Mindestalter von (...) Jahren ergeben. Das angegebene Lebensalter sei mit den erhobenen Befunden nicht zu verein- baren. Aufgrund der ungenauen Angaben zum Alter, fehlender Identitäts- dokumente und des Ergebnisses des Gutachtens habe das SEM beabsich- tigt, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) an- zupassen, wozu ihm am 8. Februar 2022 das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Mit der Stellungnahme vom 11. Februar 2022 habe die Ein- schätzung des SEM nicht umgestossen werden können, worauf sein Ge- burtsdatum im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk auf den (...) geändert wor- den sei. Der Beschwerdeführer habe am 25. Februar 2022 eine Tazkira zu den Akten gereicht. Dieses Dokument genüge nicht, die Registrierung im ZEMIS zu ändern. Es sei bekannt, dass die Authentizität einer Tazkira nicht überprüft werden könne, weshalb davon auszugehen sei, dass er die Tazkira entsprechend seinen Angaben erworben habe. Selbst eine offizi- elle Registrierung bei den afghanischen Behörden würde nicht zum Beweis seines Alters ausreichen, da das geltend gemachte Alter deutlich vom Alter gemäss medizinischem Altersgutachten abweiche. Es müsse sich daher um eine fehlerhafte Registrierung handeln. Die Anträge der Rechtsvertre- tung um Verlegung in die Unterkunft für Minderjährige seien somit abzu- lehnen. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und gel- tend gemacht, die Rechtsvertretung gehe davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen UMA handle, weshalb sie zusätzlich die Rolle der Vertrauensperson innehabe. Das SEM behandle den Beschwerdefüh- rer bereits seit mehr als einem Monat als Erwachsenen, er habe aber erst
D-1742/2022 Seite 9 mit der angefochtenen Verfügung die Gelegenheit erhalten, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Al- tersangaben sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, welche für oder gegen die Rich- tigkeit der betreffenden Altersangabe sprächen. Das Bundesverwaltungs- gericht gehe in seiner Praxis davon aus, dass im Asylverfahren im Zwei- felsfall von der Minderjährigkeit der gesuchstellenden Person auszugehen sei. Vorliegend habe es das SEM unterlassen, eine Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte vorzunehmen, da es in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren in der Schweiz stets das gleiche Geburtsdatum angegeben habe. Im Rahmen der EB UMA habe er zwar nicht sämtliche Fragen zu seiner Biografie mit Alters- oder Jahresangaben untermauern können, seine Aussagen seien aber insge- samt in sich schlüssig gewesen und er habe nachvollziehbar erklären kön- nen, wieso er nur wenige Angaben zu seinem Alter machen könne. Seine Aussagen müssten als starkes Indiz für seine Minderjährigkeit gewertet werden. Die Tazkira sei lediglich in Form einer Kopie eingereicht worden, die darin festgehaltenen Informationen stimmten jedoch mit den Angaben überein, die er zu seiner Biografie gemacht habe. Bei Fehlen konkreter Hinweise, dass es sich bei den Angaben auf der Tazkira um Falschanga- ben handle, sei diese ebenfalls als ein deutliches Indiz für die Minderjäh- rigkeit des Beschwerdeführers zu werten. Das erstellte Altersgutachten rechtfertige entgegen der Einschätzung des SEM kaum eine Altersanpas- sung. Das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersana- lyse liege zwar teilweise über 18 Jahren, bei der zahnärztlichen Untersu- chung liege es aber deutlich unter 18 Jahren. Die angegebenen Alterspan- nen überlappten sich nicht, werde doch bei der Skelettaltersanalyse ein Mittelwert von (...) Jahren festgestellt, während dieser bei der Schlüssel- beinanalyse bei (...) Jahren liege, wobei eine Abweichung von (...) Jahren zu berücksichtigen sei. Der Mittelwert beziehungsweise das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung liege hingegen bei (...) beziehungs- weise (...) Jahren. Aus dem Gutachten gehe keine plausible medizinische Erklärung für die beachtliche Abweichung hervor. Gemäss der Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichtes könne das Altersgutachten des- halb nur als sehr schwaches Indiz für die Volljährigkeit gewertet werden (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2). Im Sinne einer Gesamtwürdigung, bei der den Aussagen des Beschwerdeführers und der Tazkira wohl am meisten Gewicht zuzumessen sei, sei der Beschwerdeführer als minderjährig zu betrachten.
D-1742/2022 Seite 10 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe dem SEM nachträglich ein Bild seiner Tazkira eingereicht. Selbst un- ter Berücksichtigung allfälliger zeitlicher Ungenauigkeiten, denen zufolge er noch minderjährig sein könnte, sei aufgrund der Aktenlage klar von sei- ner Volljährigkeit auszugehen. Eine Tazkira sei einer materiellen Prüfung nicht zugänglich und nicht fälschungssicher oder, wie es vorliegend der Fall zu sein scheine, im Nachhinein mit den erbetenen Angaben leicht käuflich erwerbbar. Bereits der EB UMA seien keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine mögliche Minderjährigkeit hindeuten könnten. Dies gelte für jeden behandelten Themenbereich (Alter, Schulbildung, Beziehung, Reiseweg, Ausweispapiere). Bestätigt werde diese Einschätzung durch das Altersgut- achten des IRM (...), laut dem der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Volljährigkeit erreicht habe. Gemäss dem Gutachten entspreche der radiologische Befund der linken Hand des Beschwerdeführers dem Referenzbild eines (...)-jährigen Jungen. Das- selbe gelte für den Befund der Ossifikation der medialen Schlüsselbeine- piphysen (Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke), der einem Stadium (...) und somit einem Mindestalter von (...) Jahren entspreche. Zudem sei auch das Wurzelwachstum vollständig abgeschlossen (Mineralisationsstadium «[...]»), was für eine Volljährigkeit spreche. Das in diesem Zusammenhang erwähnte Mindestalter von (...) Jahren nach Olze sei dabei unerheblich. Das IRM sei deshalb zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer volljährig und von einem Mindestalter von (...) Jahren auszugehen sei. Eine erneute Datenänderung im ZEMIS betrachte das SEM als nicht ange- bracht. 4.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe schlüssige Angaben zu Alter und Geburtsdatum gemacht. Das SEM habe es unterlas- sen, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. 5. Zur eingereichten Fotografie einer Tazkira, der ein Hinweis auf das Alter des Beschwerdeführers entnommen werden kann, ist im Sinne einer Vor- bemerkung festzuhalten, dass es sich nicht um ein fälschungssicheres Do- kument handelt, weshalb hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem reduzierten Beweis- wert auszugehen ist. Dies gilt im vorliegenden Verfahren umso mehr, als der Beschwerdeführer lediglich eine Fotografie einer Tazkira zu den Akten gab.
D-1742/2022 Seite 11 6. 6.1 In der Beschwerde wird darauf verwiesen, dass im Asylverfahren im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit der gesuchstellenden Person auszu- gehen sei. Vorliegend bildet das konkrete Geburtsdatum des Beschwerde- führers den Streitgegenstand. Dieses ist nach datenschutzrechtlichen Ge- sichtspunkten und damit nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Die Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährig- keit auszugehen sei, ist dem Datenschutzrecht fremd (vgl. Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4; Urteil des BVGer E-47/2022 vom 17. März 2022 E. 7.1). 6.2 Weder das SEM noch der Beschwerdeführer können das von ihnen behauptete Geburtsdatum beweisen. Wie bereits vorstehend erwogen (vgl. E. 5), kann aufgrund der eingereichten Fotografie einer Tazkira nicht ge- schlossen werden, die Identität des Beschwerdeführers sei erstellt. Dem- nach ist zu prüfen, welches Geburtsdatum – der vom Beschwerdeführer angegebene (...) oder der von der Vorinstanz behauptete (...) – wahr- scheinlicher ist. 6.3 6.3.1 Das Mindestalter des Beschwerdeführers liegt gemäss der Schlüs- selbein- respektive Skelettaltersanalyse der medizinischen Altersabklä- rung des IRM (...) (vgl. SEM-act. [...]-20/6) bei (...) beziehungsweise (...) Jahren und das durchschnittliche Alter bei (...) (+/- [...]) Jahren, die zahnärztliche Untersuchung ergab ein mittleres Alter von (...) Jahren (Zähne 1 bis 7 im 3. Quadranten) beziehungsweise ein Mindestalter von (...) Jahren (Weisheitszähne). 6.3.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der EB UMA in weiten Teilen unver- bindliche Aussagen zu seinem Lebenslauf gemacht. Seine Aussage, seine Eltern hätten vor der Abreise der Familie aus B._______ allen Kindern die Namen und die Geburtsdaten mitgeteilt – sein Vater habe ihm gesagt, dass ihr Familienname «dies sei» und sein Geburtsdatum «das sei», habe auch den Namen seiner Mutter und ihre Namen ganz klar genannt (vgl. SEM- act. [...]-13/12 S. 3) –, vermag nicht zu überzeugen. Es darf davon ausge- gangen werden, dass die Kinder der Familie nicht erst im Rahmen der Vor- bereitungen einer Ausreise aus B._______ über ihre Namen und die Fami- lienverhältnisse Kenntnis erlangten. Der Beschwerdeführer war zudem nicht in der Lage, konkrete Angaben zu seinem Schulbesuch oder seiner Arbeitstätigkeit zu machen (vgl. SEM-act. [...]-13/12 S. 5 f.). Er gab an, er
D-1742/2022 Seite 12 sei an Silvester 2019 in Griechenland eingetroffen und habe sich als voll- jährig ausgegeben (vgl. SEM-act. [...]-13/12 S. 7). Da er zum Zeitpunkt sei- ner Ankunft in Griechenland beziehungsweise der Registrierung durch die griechischen Behörden bei Wahrunterstellung seiner Angaben rund (...)- jährig gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar, dass man ihm geglaubt hätte, dass er die Volljährigkeit bereits erreicht habe. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass er angeben konnte, wie alt er bei der EB UMA war, jedoch nicht wusste, wie alt er zum Zeitpunkt der Ausreise aus B._______ war, obwohl sein Vater ihm kurz vor der Ausreise das Geburtsdatum und sein Alter genannt haben soll (vgl. SEM-act. [...]-13/12 S. 3 und S. 7 f.). 6.3.3 Nach Prüfung der Verfahrensakten ist festzustellen, dass das SEM entgegen der in den Beschwerdeeingaben vertretenen Auffassung hin- sichtlich der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine Würdigung aller aufgrund der Akten zur Verfügung stehender Ele- mente vorgenommen hat. Es hat die Aussagen des Beschwerdeführers bei der EB UMA, die eingereichte Kopie einer Tazkira und das erstellte fach- ärztliche Gutachten in seine Würdigung miteinbezogen (vgl. SEM-act. [...]- 41/15 S. 3 und [...]-61/3 S. 2). 6.3.4 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf und zum je- weiligen Alter bei wichtigen Momenten in seinem Leben vage und unsub- stantiiert waren. Der beim SEM in Kopie eingereichten Tazkira kann pra- xisgemäss nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden; diese Aus- sage würde auch dann gelten, wenn er deren Original beigebracht hätte (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2; Urteil des BVGer E-2071/2022 vom 20. Mai 2022 E. 7.3, A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 6.3). Im vorliegenden Fall kann der Tazkira auch deshalb kein hoher Beweiswert beigemessen wer- den, weil der Beschwerdeführer bei der EB UMA nicht erwähnte, dass in B._______ Tanten von ihm lebten, die im Besitz einer Kopie seiner Tazkira sein könnten, was den vom SEM geäusserten Verdacht, das eingereichte Beweismittel könnte auf Wunsch des Beschwerdeführers angefertigt wor- den sein, nährt. 6.3.5 Gestützt auf BVGE 2018 VI/3 besteht ein starkes Indiz für die Voll- jährigkeit einer asylsuchenden Person, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analy- sen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. ebenda E. 4.2.2). Ge-
D-1742/2022 Seite 13 mäss dem bei den Akten liegenden Gutachten des IRM (...) liegt das Min- destalter bei der Schlüsselbeinanalyse je nach Referenzstudie bei (...) be- ziehungsweise (...) Jahren und damit über 18 Jahren. Da bei der Minerali- sation der Weisheitszähne lediglich ein Mindestalter von (...) Jahren ange- geben werden konnte und die zahnärztliche Untersuchung nur einen Mit- telwert von (...) Jahren ergab, überlappen sich die Altersspannen nicht, weil im Rahmen dieser Untersuchung keine konkrete Altersspanne ange- geben wird. Die Ergebnisse stehen jedoch nicht im Widerspruch zueinan- der. Angesichts des Fazits des Gutachtens und insbesondere des Befunds am Schlüsselbein, hat das SEM das Gutachten im Rahmen der Gesamt- würdigung zu Recht als ein Indiz gewertet, das für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers spricht. 6.3.6 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetra- genen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburts- datums bewiesen. In Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indizien (Registration in Griechenland als Volljähriger, Angaben des Beschwerde- führers, medizinische Altersschätzung, Fotografie der Tazkira) ist jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) wahrscheinlicher als das beantragte Geburtsdatum ([...]). 6.4 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Ein- trag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und da- her mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Ur- teile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (...) (mit Bestreitungsvermerk) ist unverändert zu belassen. 7. Da der rechtserhebliche Sachverhalt als so weit wie möglich erstellt zu er- achten ist, besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung – so- weit die Datenänderung im ZEMIS betreffend – aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
D-1742/2022 Seite 14 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung – soweit den Eintrag im ZEMIS betreffend – Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 14. April 2022 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)
D-1742/2022 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kan- tonale Behörde und das Generalsekretariat EJPD.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)
D-1742/2022 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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