Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-1663/2022
Entscheidungsdatum
12.08.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-1663/2022

U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 2 2 Besetzung

Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A., geboren am (...), und die Ehefrau B., geboren am (...), Kosovo, beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Gesuchstellende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1397/2022 vom 31. März 2022 (N [...]).

D-1663/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Gesuchstellenden suchten am 18. November 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Sie machten im Wesentlichen geltend, der (...) des Gesuchstellers sei (...) von (...) festgenommen und ermordet worden. Der (...) des Gesuchstellers kenne die Namen der Täter und sei deswegen am (...) vom (...) respektive von (...) als Zeuge in C._______ vorgeladen worden. Im (...) sei der (...) in D., wo (...) habe, befragt worden. Der Termin in C. stehe noch aus. Am (...) sei der Gesuchsteller von einem unbekannten Mann mit den Worten angesprochen worden, sein (...) solle den Mund nicht zu weit aufmachen, andernfalls es für ihn als auch für seinen (...) zu grossen Problemen kommen werde. Sie hätten sich daher, mangels Ver- trauen in die Sicherheitsorgane vor Ort, zur Ausreise entschlossen. A.b Mit Verfügung vom 17. März 2020 stellte das SEM fest, dass die Ge- suchstellenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es führte an, die Vorbringen der Gesuchstellenden vermöchten den Anfor- derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. A.c Die von den Gesuchstellenden dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) vom (...) ab. B. B.a Mit Eingabe vom 25. Juni 2021 gelangten die Gesuchstellenden erneut ans SEM und machten im Wesentlichen wiederum geltend, dass sie auf- grund der bevorstehenden Zeugenaussage des (...) des Gesuchstellers der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt seien. B.b Das SEM nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 20. Juli 2021 ab. B.c Die von den Gesuchstellenden gegen diese Verfügung erhobene Be- schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) vom (...) ab. C.

D-1663/2022 Seite 3 C.a Nachdem die Gesuchstellenden am 22. März 2022 Kenntnis vom ge- planten Vollzug der Wegweisung am 25. März 2022 erlangt hatten, gelang- ten sie mit Eingabe vom 22. März 2022 abermals ans SEM. Sie machten im Wesentlichen erneut geltend, dass sie aufgrund des Auftritts des (...) des Gesuchstellers als Zeuge eine Reflexverfolgung befürchten würden, und verwiesen hierzu auf eine Mitteilung einer (...), die von einer Gefähr- dung der Gesuchstellenden ausgehen würde. C.b Das SEM nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegen und schrieb dieses am 24. März 2022 in Anwendung von Art. 111c Abs. 2 AsylG als unbegründetes beziehungsweise wiederholt gleich begründetes Mehrfachgesuch formlos ab. D. Mit Eingabe vom 24. März 2022 erhoben die Gesuchstellenden beim Bun- desverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend die formlose Abschreibung des Mehrfachgesuchs durch das SEM vom 24. März 2022 und beantragten, es sei im Sinne einer vorsorglichen Mas- snahme ein Vollzugsstopp zu verfügen. Mit Eingabe vom 28. März 2022 reichten sie eine Kopie der Abschreibung vom 24. März 2022 sowie ein Beweismittel zu den Akten und beantragten, das SEM sei anzuweisen, sich mit dem im Asylgesuch vom 22. März 2022 dargelegten Sachverhalt aus- einanderzusetzen. Gleichzeitig teilten sie mit, dass sie mangels Greifbar- keit am 25. März 2022 nicht ausgeschafft worden seien. Mit Eingabe vom 29. März 2022 ersuchten sie das Gericht, die beantragte vorsorgliche Mas- snahme unverzüglich zu erlassen und mitzuteilen, wer aus welchen Grün- den für die Nichtbehandlung der Sache verantwortlich sei. Mit Eingabe vom 31. März 2022 beantragten sie, dass die für den Fall zuständigen Gerichts- personen in den Ausstand zu treten hätten, und dass unverzüglich ein Voll- zugsstopp zu erlassen sei. E. Mit Urteil D-1397/2022 vom 31. März 2022 trat das Bundesverwaltungsge- richt – Einzelrichter Thurnheer unter Mitwirkung von Gerichtsschreiberin Werne – auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend die formlose Abschreibung des Mehrfachgesuchs durch das SEM vom 24. März 2022 und auf das Ausstandsbegehren vom 31. März 2022 nicht ein. Die Verfah- renskosten wurden dem Rechtsvertreter der Gesuchstellenden auferlegt.

D-1663/2022 Seite 4 F. Mit Eingabe vom 6. April 2022 reichten die Gesuchstellenden beim Bun- desverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Sie beantragten, das Ur- teil D-1397/2022 vom 31. März 2022 sei gestützt auf Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 Bst. a BGG aufzuheben und das Verfahren betreffend Feststellung der Rechtsverweigerung des SEM mit korrekter Besetzung des Gerichts weiterzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen zu gestatten, den Entscheid über das Revisionsverfahren in der Schweiz abzuwarten, und das SEM sowie die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Eine Publikation des Ur- teils D-1397/2022 vom 31. März 2022 sei zu untersagen, und auch das Urteil in der vorliegenden Sache sei nicht zur Publikation freizugeben. Sämtliches Gerichtspersonal der Abteilungen IV-VI sowie die Richterinnen und Richter der anderen Abteilungen, welche der SVP angehören würden, hätten in der vorliegenden Sache wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten. Es sei darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung des Revisionsgesuchs betraut würden und bekanntzugeben, wie diese ausgewählt worden seien. Falls in die Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Kriterien der Auswahl bekanntzugeben. Dazu sei Ein- sicht in die Dokumente zur Spruchkörperbildung zu gewähren und offen- zulegen, wer die Auswahl getroffen habe. Weiter sei über die Parteizuge- hörigkeit dieser Person und ihr Verhältnis zu den Richterinnen und Rich- tern, welche der SVP angehören würden, Auskunft zu geben und bekannt- zugeben, auf wessen Weisung hin sie die Spruchkörperzusammensetzung generiert habe. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kosten- vorschusses sei zu verzichten. Der Eingabe lagen folgende Dokumente bei: Urteilskopie D-1397/2022 vom 31. März 2022, Kopie eines Schreibens von Rechtsanwalt Püntener an Richter Thurnheer vom 24. November 2021, Bericht der Geschäftsprü- fungskommission des Stände- und Nationalrats zur Geschäftsverteilung bei den eidgenössischen Gerichten vom 22. Juni 2021, Bericht der Parla- mentarischen Verwaltungskontrolle zuhanden der Geschäftsprüfungskom- mission des National- und Ständerats zur Geschäftsverteilung bei den eid- genössischen Gerichten vom 5. November 2020, Artikel "Automatisierte Spruchkörperbildung an Gerichten" in der Richterzeitung 2021/4. G. Am 7. April 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegwei- sung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort einstweilen aus.

D-1663/2022 Seite 5 H. Mit Eingabe vom 11. April 2022 reichten die Gesuchstellenden ein neues Beweismittel zu den Akten, welches ihre Gefährdung untermauern würde. I. Mit Eingabe vom 19. April 2022 gaben die Gesuchstellenden weitere Be- weismittel zur ihrer Gefährdungslage zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor-

D-1663/2022 Seite 6 derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Im Revisions- gesuch ist darzulegen, welcher Revisionsgrund angerufen und welche Än- derung des früheren Entscheids beantragt wird. Die Aufzählung der Revi- sionsgründe in Art. 121–123 BGG ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass der angerufene Re- visionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn dessen Beste- hen behauptet und hinreichend begründet wird. Zudem ist die Rechtzeitig- keit des Revisionsbegehrens darzutun (Art. 124 BGG). 2.2 Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a BGG (Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand) geltend und zeigen die Rechtzeitigkeit des Revisions- begehrens vom 7. April 2022 auf (Art. 124 Abs. 1 Bst. a BGG [30 Tage nach Entdeckung des Ausstandsgrunds]). Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb – unter Vorbehalt der nachfol- genden Ausführungen unter E. 3.2 – einzutreten. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über das Revisionsgesuch in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). 3. 3.1 Vorab ist in Bezug auf die Anträge der Gesuchstellenden, wonach das Revisionsgesuch durch keine Gerichtspersonen der Abteilungen IV-VI oder der SVP angehörende Richterinnen und Richter der übrigen Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt werden dürfe, weil sonst ein Inte- ressenskonflikt drohen könnte, da diese alle befangen sein könnten, fest- zuhalten, dass sich Ausstandsgründe nach Lehre und Praxis gegen ein- zelne Gerichtspersonen als Individuen richten müssen, nicht aber gegen das Gericht als Ganzes oder gegen seine Organisationseinheiten (vgl. ISA- BELLE HÄNER, Art. 34 BGG, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Rz. 6 m.w.H.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 174 Rz. 3.70 m.w.H.). Es kann namentlich nicht Aufgabe des Gerichts sein, im Fall von pauschalen Ausstandsbegehren bei jeder Gerichtsperson zu prüfen, ob im Einzelfall allenfalls ein Ausstandsgrund vorliegen könnte (vgl. Urteil des BVGer B- 3927/2015 vom 6. Juni 2016 E. 3.2, insbesondere E. 3.2.3 m.w.H.). 3.2 Der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden wurde bereits mehrfach auf die Unzulässigkeit pauschaler Ausstandsbegehren gegen alle Gerichtsper- sonen der Abteilungen IV und V hingewiesen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-434/2022 vom 2. Mai 2022 E. 6, B-3927/2015 vom 6. Juni 2016

D-1663/2022 Seite 7 E. 3.2.4 ff., E-8435/2015 vom 14. September 2016 E. 2, D-7951/2015 vom 29. September 2016 E. 2, E-2028/2021 vom 15. Juni 2021 E. 7.2 und 7.3). Unter Verweis auf diese Rechtsprechung ist der vorliegende pauschale An- trag um Ausschluss aller Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V von der Behandlung des Revisionsgesuchs der Gesuchstellenden unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3.3 Über das vorliegende Revisionsgesuch entscheidet somit ein Spruch- gremium, das sich aus Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V zusam- mensetzt; die Besetzung ist im Rubrum aufgeführt. Weitere Ausführungen zum Antrag der Gesuchstellenden, es dürften keine Gerichtspersonen der Abteilung VI und keine der SVP angehörende Richterinnen und Richter der Abteilungen I-III bei der Urteilsfindung mitwirken, erübrigen sich damit. 3.4 Hinsichtlich des Antrags der Gesuchstellenden auf Darlegung, wie der Spruchkörper im vorliegenden Revisionsverfahren ausgewählt und gene- riert wurde, ist mitzuteilen, dass das Spruchgremium im Auftrag des Abtei- lungspräsidiums durch eine Kanzleiperson gemäss Art. 31 Abs. 3 sowie Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) mit Hilfe des EDV-basierten Zu- teilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts generiert wurde, ohne dass eine Änderung am dergestalt automatisch bestimmten Spruchkörper vorgenommen wurde. Aufgrund von Abwesenheiten des Zweitrichters wurde dieser mit Hilfe des EDV-basierten Zuteilungssystems neu be- stimmt. 4. 4.1 Der von den Gesuchstellenden angerufene Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a BGG besagt, dass in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind. 4.2 Das beanstandete Urteil D-1397/2022 vom 31. März 2022 (Nichteintre- ten auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 24. März 2022 und auf das Ausstandsbegehren vom 31. März 2022) wurde von Einzelrichter Thurnheer unter Mitwirkung von Gerichtsschreiberin Werne gefällt. Zur Be- gründung führte er im Wesentlichen an, die Rechtsverweigerungsbe- schwerde sei ausgeschlossen, wenn das SEM das Mehrfachgesuch zu Recht formlos abgeschrieben habe. Die gerichtliche Kontrolle beschränke

D-1663/2022 Seite 8 sich folglich auf die Prüfung, ob Art. 111c Abs. 2 AsylG vom SEM offen- sichtlich unrichtig angewendet worden sei. Mit dem betreffenden Mehrfach- gesuch der Gesuchstellenden seien Gründe geltend gemacht worden, die bereits Gegenstand vorangegangener Verfahren gewesen seien. Es sei er- neut eine Reflexverfolgung aufgrund der Zeugenaussage des (...) des Ge- suchstellers vorgebracht worden, ohne darzutun, dass dies zu konkreten, gezielt gegen die Gesuchstellenden gerichteten asylrelevanten Massnah- men geführt hätte. Die neu vorgelegten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern; auch aus diesen ergebe sich keine konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden. Die formlose Abschreibung des Mehrfachgesuchs durch das SEM sei daher zu Recht erfolgt. Angesichts der wiederholt gleich begründeten Gesuche sei die Rechtsverweigerungsbeschwerde als unzu- lässig zu erachten und auf diese in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten. Ein Ausstandsbegehren, das auf von vornherein untauglichen Gründen ba- siere, sei unzulässig und darauf sei nicht einzutreten, wobei auch die ab- gelehnten Gerichtspersonen bei dem Entscheid mitwirken dürften. Aus dem Ausstandsbegehren vom 31. März 2022, das mit dem Zuwarten des Erlasses einer vorsorglichen Massnahme begründet werde, sei nicht an- satzweise ein – gegebenenfalls befangenheitsbegründendes – Motiv der abgelehnten (unbekannten) Gerichtspersonen ersichtlich. Es sei folglich von einem mit von vornherein untauglichen Argumenten unterlegten Aus- standsbegehren auszugehen und darauf sei nicht einzutreten. 4.3 Die Gesuchstellenden machten zur Begründung ihres Revisionsge- suchs im Wesentlichen geltend, beim Urteil D-1397/2022 vom 31. März 2022 sei der Spruchkörper mangelhaft gebildet worden, indem ein Einzel- richter über die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 24. März 2022 ent- schieden und auch über das Ausstandsbegehren vom 31. März 2022 keine Dreierkammer befunden habe. Zudem seien die Vorschriften über die Ge- richtsbesetzung auch dadurch verletzt worden, dass Richter Thurnheer im Verfahren D-1397/2022 als Instruktionsrichter eingesetzt worden sei. Ihr Rechtsvertreter habe schon mehrfach darauf hingewiesen, dass von ihm eingereichte Beschwerden überproportional oft Richterinnen oder Richtern zur Instruktion zugeteilt würden, die der SVP angehören würden, und damit belegt, dass beim Bundesverwaltungsgericht systematisch und vorsätzlich in die Spruchkörperbildung eingegriffen werde. Richter Thurnheer, welcher der SVP angehöre, sei es gelungen, sich die Rechtsverweigerungsbe- schwerde zur Instruktion zu übertragen. Auch das Ausstandsbegehren vom 31. März 2022 habe er an sich gerissen. Rechtsanwalt Püntener habe die

D-1663/2022 Seite 9 Richterinnen und Richtern der Abteilungen IV und V mit Schreiben vom 24. November 2021 informiert, dass Manipulationen bei der Zuteilung der Instruktionsrichterinnen und -richter belegt werden könnten. Im Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Stände- und Nationalrats zur Ge- schäftsverteilung bei den eidgenössischen Gerichten vom 22. Juni 2021 werde bestätigt, dass es bei SVP-Richterinnen und -richtern zu mehr Be- schwerdeabweisungen komme, mithin die Parteizugehörigkeit Einfluss auf den Verfahrensausgang habe. Auch im Verfahren D-1397/2022 müsse durch manuelle Manipulation in die Spruchkörperbildung eingegriffen wor- den sein. Der Spruchkörper sei somit nicht korrekt gebildet worden und ein faires Verfahren daher nicht garantiert gewesen. Des Weiteren seien im Verfahren D-1397/2022 auch die Vorschriften über den Ausstand verletzt worden, indem Richter Thurnheer und Gerichts- schreiberin Werne die Ausstandsgründe von Art. 34 Abs. 1 Bst. a (persön- liches Interesse in der Sache) und e (Befangenheit aus anderen Gründen) BGG nicht beachtet hätten. Es lägen schwere fachliche Fehler dieser Ge- richtspersonen vor, die den Ausstandsgrund von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG begründen würden. Nachdem ihre Asylgesuche trotz der Gefahr vor Ver- folgung wegen des Zeugenstatus des (...) des Gesuchstellers mit abwegi- gen Begründungen abgelehnt worden seien und ihnen die Ausschaffung gedroht habe, habe eine (...) auf die ihres Erachtens bestehende Gefähr- dung der Gesuchstellenden hingewiesen. Dennoch habe das SEM das Asylgesuch vom 22. März 2022 formlos abgeschrieben, um die geplante Ausschaffung zu ermöglichen. Da gegen eine solche Abschreibung keine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung möglich sei, hätten sie mit ihrer Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 24. März 2022 auch um Anordnung eines Vollzugsstopps ersucht. Obwohl sie am 28. März 2022 ein Beweis- mittel zum Beleg ihrer Flüchtlingseigenschaft nachgereicht hätten, habe Richter Thurnheer im Urteil vom 31. März 2022 behauptet, dass nicht dar- getan sei, dass die Zeugenaussage des (...) zu gegen sie gerichteten asyl- relevanten Massnahmen geführt habe. Dies sei ein schwerer fachlicher Fehler. Bei Zweifeln an der Identität des im Beweismittel nicht namentlich genannten Zeugen hätte Richter Thurnheer bei der betreffenden Behörde die Offenlegung der Identität verlangen können. Nachdem er dies nicht ge- tan habe, sei der Vorwurf an den Rechtsvertreter haltlos, willkürlich eine Rechtsverweigerungsbeschwerde eingereicht zu haben. Das Urteil vom 31. März 2022 zeuge von fehlender Objektivität gegenüber dem Rechts- vertreter und erwecke den Anschein der Befangenheit von Richter Thurn- heer und Gerichtsschreiberin Werne. Auch die unterlassene Anordnung ei-

D-1663/2022 Seite 10 nes Vollzugsstopps sei ein schwerer fachlicher Fehler und es sei nicht zu- lässig, dass Richter Thurnheer und Gerichtsschreiberin Werne das mit dem ausbleibenden Vollzugsstopp begründete Ausstandsbegehren vom 31. März 2022 eigenhändig abgelehnt hätten. Im Übrigen hätten die be- sagten Gerichtspersonen auch ein persönliches Interesse an der Ableh- nung der Rechtsverweigerungsbeschwerde gehabt. Richter Thurnheer fälle bei von Rechtsanwalt Püntener eingereichten Beschwerden fast aus- nahmslos negative Urteile. Damit agiere er entsprechend der SVP-Ideolo- gie. Seit Rechtsanwalt Püntener im Schreiben vom 24. November 2021 wi- derrechtliche Manipulationen bei der Spruchkörperbildung aufgezeigt habe, agiere Richter Thurnheer, häufig assistiert von Gerichtsschreiberin Werne, verzweifelt und versuche, auch bei offensichtlicher Gefährdungs- lage mit Unterstützung anderer SVP-Richterinnen und -richter negative Ur- teile zu erlassen. Die Akten entsprechender Verfahren seien beizuziehen. Das Vorgehen im Verfahren D-1397/2022 mache deutlich, dass es Richter Thurnheer und Gerichtsschreiberein Werne nur darum gehe, ihre grund- sätzliche Ablehnung von Asylsuchenden zu bekräftigen und Rechtsanwalt Püntener abzustrafen. 5. 5.1 Die Gesuchstellenden rügen, im Verfahren D-1397/2022 seien die Vor- schriften über die Besetzung des Gerichts verletzt worden, indem Richter Thurnheer als Instruktionsrichter eingesetzt worden sei und dieser im ein- zelrichterlichen Verfahren über die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 24. März 2022 und das Ausstandsbegehren vom 31. März 2022 entschie- den habe. 5.1.1 In Bezug auf die Einsetzung von Richter Thurnheer als Instruktions- richter ist festzustellen, dass der Spruchkörper im besagten Verfahren im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch eine Kanzleiperson mit Hilfe des EDV-basierten Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts gene- riert wurde, ohne dass eine Änderung am automatisch bestimmten Spruch- körper vorgenommen wurde. Die Manipulationsvorwürfe der Gesuchstel- lenden bezüglich der Zuteilung des Verfahrens an Richter Thurnheer sind folglich haltlos. 5.1.2 Hinsichtlich der beanstandeten Verfahrenserledigung (Einzelrichter- entscheid) ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Re- gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern die Beurteilung einer Eingabe nicht in die Zu- ständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt

D-1663/2022 Seite 11 (Art. 23 VGG). Unter anderem entscheidet der Instruktionsrichter als Ein- zelrichter über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmit- tel (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG). Die beanstandete Erledigungsart (Nichtein- treten auf eine Beschwerde in einzelrichterlichem Verfahren) ist somit ge- setzlich vorgesehen. Der Instruktionsrichter hat im Verfahren D-1397/2022 die Unzulässigkeit der Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend die formlose Abschreibung des Mehrfachgesuchs durch das SEM vom 24. März 2022 festgestellt und ist in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG im einzelrichterlichen Verfahren auf die Rechtsverweigerungsbe- schwerde nicht eingetreten. Dieses Vorgehen ist, wie gesagt, gesetzlich vorgesehen und somit grundsätzlich zulässig. Des Weiteren beanstandeten die Gesuchstellenden, dass das von ihnen in der Folgekorrespondenz vom 31. März 2022 gestellte Begehren um Aus- stand der für den Fall zuständigen – ihnen im damaligen Zeitpunkt noch nicht bekannten – Gerichtspersonen von Richter Thurnheer und Gerichts- schreiberin Werne selbst behandelt worden sei. Diesbezüglich ist festzu- halten, dass eine Behörde gemäss Praxis selber über ihren Ausstand be- ziehungsweise denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen kann, wenn die ge- stellten Ablehnungsbegehren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind (vgl. Urteil des BVGer D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 E. 1.2 m.H.a. Urteil des BGer 9C_513/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.3; ferner auch Urteil des BVGer D-3822/2021 vom 3. November 2021 E. 5.2). Ein mit von vornherein untauglichen Gründen gestelltes Ausstandsbegeh- ren ist unzulässig und darauf ist nicht einzutreten; bei diesem Nichteintre- tensentscheid dürfen auch die abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken (vgl. Urteile des BGer 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2, 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3.2, 2C_253/2007 vom 26. Juni 2007 E. 2 und 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 2.2; j.m.H.). Angesichts dessen, dass der Wunsch der Gesuchstellenden um (raschen) Erlass ei- nes Vollzugsstopps im Verfahren D-1397/2022 offensichtlich keinen Aus- standsgrund darstellt, ist die Behandlung des damit begründeten Aus- standsbegehrens vom 31. März 2022 durch Richter Thurnheer unter Mit- wirkung von Gerichtsschreiberin Werne im Urteil D-1397/2022 vom 31. März 2022 nicht zu beanstanden. 5.1.3 Der Revisionsgrund der Verletzung der Vorschriften über die Beset- zung des Gerichts von Art. 121 Bst. a BGG ist aufgrund des Gesagten nicht gegeben.

D-1663/2022 Seite 12 5.2 Die Gesuchstellenden rügen weiter, dass Richter Thurnheer und Ge- richtsschreiberin Werne im Verfahren D-1397/2022 die Vorschriften über den Ausstand – namentlich Art. 34 Abs. 1 Bst. a und e BGG – nicht beach- tet hätten. 5.2.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch der rechts- unterworfenen Partei darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter beziehungsweise einer unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richterin ohne Einwirkung von sachfremden Umständen entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240, BVGE 2007/5 E. 2.2 S. 38 f., je m.w.H.). Vor- liegend berufen sich die Gesuchstellenden auf die Ausstandsgründe von Art. 34 Abs. 1 Bstn. a und e BGG, wonach Richter, Richterinnen, Gerichts- schreiber und Gerichtsschreiberinnen in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG), oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten (Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG). 5.2.2 Mit dem Ausstandsgrund der persönlichen Interessen gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG soll verhindert werden, dass die Gerichtsperson in ei- gener Sache entscheidet. Zu den persönlichen Interessen gehören alle In- teressen welche die Gerichtsperson direkt oder indirekt (bzw. mittelbar) be- treffen. Direkte Betroffenheit ist gegeben, wenn es um eigene Ansprüche geht; indirekte Betroffenheit kann vorliegen, wenn die Gerichtsperson als Organ einer verfahrensbeteiligten juristischen Person tätig ist (vgl. zum Ganzen, je m.w.H., DOMINIK VOCK, in: SPÜHLER/AEMISEGGER/DOLGE/VOCK [HRSG.], Praxiskommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, 2013, zu Art. 34 Rz. 6; ISABELLE HÄNER, in: Basler Kommentar zum Bundesge- richtsgesetz, 3. Aufl., 2018, Art. 34, N. 8; YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tri- bunal fédéral – Commentaire, 2008, art. 34 n o 541). Eine solche Konstellation privater Interessen liegt offensichtlich nicht vor. Der Ausstandsgrund von Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG ist nicht gegeben. Mit dem Vorbringen, dass die Quote an negativen Beschwerdeentscheiden von Richter Thurnheer generell hoch sei, vermögen die Gesuchstellenden nicht darzutun, dass im vorliegend zu prüfenden konkreten Verfahren D-1397/2022 Richter Thurnheer und Gerichtsschreiberin Werne in eigener Sache im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG entschieden hätten.

D-1663/2022 Seite 13 5.2.3 Gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG haben Gerichtspersonen in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. 5.2.3.1 Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die, über den Bereich der namentlich erwähnten besonderen sozialen Be- ziehungen zwischen einer Gerichtsperson und einer Partei hinausgehend, sämtliche weiteren Umstände abdeckt, welche den Anschein der Befan- genheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Un- voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. dazu HÄNER, a.a.O., Art. 34, N. 16 und 17 m.w.H.). Für die Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden. Es ge- nügt, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen ver- mögen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dabei ist jedoch nicht auf das subjek- tive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Un- voreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 139 I 121 E. 5.1, 137 I 227 E. 2 und 131 I 24 E. 1.1; Urteil BGer 4A_377/2014 vom 25. November 2014 E. 6.1). Richterliche Verfahrensfeh- ler oder ein falscher Entscheid in der Sache können die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. BGE 125 I 119 E. 3e, 115 Ia 400 E. 3b und 116 Ia 135 E. 3a; Urteile BGer 1B_60/2008 vom 4. Juni 2008 E. 4 und 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2; HÄNER, a.a.O. Art. 34 N. 19; bejaht beispielsweise in BGE 141 IV 178). 5.2.3.2 Vorliegend liegen keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer be- sonderen Freundschaft oder persönlichen Feindschaft zwischen Richter Thurnheer beziehungsweise Gerichtsschreiberin Werne und den Gesuch- stellenden vor, zumal sich diese Personen offensichtlich nicht persönlich kennen. Gleiches gilt für das Verhältnis zwischen den besagten Gerichts- personen und dem Rechtsvertreter der Gesuchstellenden. Aus dem Hin- weis der Gesuchstellenden auf negative Beschwerdeentscheide in ande-

D-1663/2022 Seite 14 ren von ihrem Rechtsanwalt geführten Verfahren, an denen die betreffen- den Gerichtspersonen beteiligt gewesen seien, kann nicht auf das Beste- hen einer persönlichen Feindschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG geschlossen werden. 5.2.3.3 Die Gesuchstellenden werfen Richter Thurnheer und Gerichts- schreiberin Werne vor, im Verfahren D-1397/2022 schwere fachliche Feh- ler begangen zu haben, namentlich dadurch, dass kein Vollzugsstopp ver- fügt und im Urteil vom 31. März 2022 behauptet worden sei, dass weiterhin nicht dargetan sei, dass die Zeugenaussage des (...) des Gesuchstellers zu gegen sie gerichteten asylrelevanten Massnahmen geführt habe, ob- wohl sie ein Beweismittel zum Beleg der Flüchtlingseigenschaft eingereicht hätten. Mit den besagten Vorwürfen vermögen die Gesuchstellenden je- doch keine die Befangenheit von Richter Thurnheer oder Gerichtsschrei- berin Werne begründende gravierende Fehlleistungen respektive krasse Fehlbeurteilungen in grober Missachtung richterlicher Pflichten im Be- schwerdeverfahren D-1397/2022 darzutun. Eine Beschwerde um Feststel- lung einer Rechtsverweigerung hat nicht von Gesetzes wegen aufschie- bende Wirkung und allein der Umstand, dass die Gesuchstellenden in Zu- sammenhang mit ihrer Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 24. März 2022 den unverzüglichen Erlass einer vorsorglichen Massnahme in Form eines Vollzugsstopps für angezeigt gehalten hätten, vermag den Aus- standsgrund von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG nicht zu begründen. Auch kann nicht davon gesprochen werden, dass im besagten Beschwerdeverfahren vorgelegte Beweismittel nicht beachtet worden wären. Richter Thurnheer hat sich im Urteil vom 31. März 2022 mit der im Mehrfachgesuch der Ge- suchstellenden vom 22. März 2022 vorgebrachten Einschätzung der (...) und dem mit der Beschwerdeergänzung vom 28. März 2022 eingereichten Beweismittel auseinandergesetzt (vgl. Urteil D-1397/2022 vom 31. März 2022 S. 4). Im Übrigen würde eine fehlerhafte Beweiswürdigung keinen zu- lässigen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121–123 BGG darstellen. Letzt- lich handelt es bei den diesbezüglichen Ausführungen der Gesuchstellen- den um reine Urteilskritik. Eine solche genügt jedoch – wie bereits ausge- führt – den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisi- onsgesuchs nicht und ist somit nicht tauglich für die Begründung einer Aus- standspflicht. Die Gesuchstellenden vermögen keine klar erkennbaren Ver- fahrens- oder Ermessensfehler, die ihrer Natur nach besonders schwer wiegen und eine Ausstandspflicht begründen könnten, darzutun. Das Vor- bringen, Richter Thurnheer sei auf die Beschwerde aufgrund einer partei- politisch geprägten generell negativen Grundeinstellung gegenüber allen Asylsuchenden in der Schweiz nicht eingetreten, ist eine Unterstellung, für

D-1663/2022 Seite 15 die sich weder aus den Akten des Beschwerdeverfahrens D-1397/2022 noch aus den mit dem Revisionsgesuch eingereichten Dokumenten eine Grundlage ergibt. Die übrigen Ausführungen, wonach Richter Thurnheer, häufig assistiert durch Gerichtsschreiberin Werne, auch viele andere Be- schwerden abgewiesen und damit in jenen Verfahren ebenfalls Fehler be- gangen habe, sind nicht geeignet, wiederholte Irrtümer beziehungsweise eine aussergewöhnliche Häufung von krassen Verfahrensfehlern aufzuzei- gen, zumal allfällige Revisionsgründe in den entsprechenden Verfahren in- dividuell geltend zu machen sind. Es ergibt sich somit vorliegend insgesamt kein in objektiver Weise gerechtfertigter Verdacht auf Voreingenommenheit der von den Gesuchstellenden kritisierten Gerichtspersonen. Ebenso we- nig besteht Anlass, andere Verfahrensakten beizuziehen. 5.2.3.4 Der Revisionsgrund der Verletzung der Vorschriften über den Aus- stand von Art. 121 Bst. a BGG ist aufgrund des Gesagten ebenfalls nicht gegeben. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von den Gesuchstellenden angerufene Revisionstatbestand von Art. 121 Bst. a BGG nicht erfüllt ist. Das Gesuch um Revision des Urteils D-1397/2022 vom 31. März 2022 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da die im Verfahren D-1397/2022 entschiedene Streitsache (Rechtsver- weigerungsbeschwerde der Gesuchstellenden betreffend die formlose Ab- schreibung des Mehrfachgesuchs durch das SEM vom 24. März 2022) so- mit nicht neu zu beurteilen ist, ist vorliegend nicht weiter auf die Ausführun- gen der Gesuchstellenden zur Gefahr einer (Reflex-)Verfolgung und die diesbezüglich mit den Eingaben vom 11. und 19. April 2022 eingereichten neuen Beweismittel einzugehen. Die besagten Beweismittel sind den Ge- suchstellenden zu retournieren. Der Vollständigkeit halber ist zudem fest- zuhalten, dass eine Publikation des durch Einzelrichter Thurnheer gefällten Urteils D-1397/2022 vom 31. März 2022 nicht vorgesehen ist (Art. 6 Abs. 2 des Informationsreglements für das Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.4]). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 7. Der Antrag der Gesuchstellenden um Verzicht auf die Publikation des vor- liegenden Urteils ist abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung durch Veröffentlichung seiner

D-1663/2022 Seite 16 Entscheide in anonymisierter Form (Art. 29 Abs. 1 und 2 VGG). Das vorlie- gende Urteil beinhaltet keine materielle Prüfung der Verfolgungsvorbringen und enthält in anonymisierter Form keine Angaben, die eine Gefährdung der Gesuchstellenden oder von Drittpersonen begründen könnten. 8. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Revisionsverfahren abgeschlos- sen, womit der Antrag um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ge- genstandslos geworden ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Revisionsgesuch aber nicht von vornherein aussichtslos war, rechtfertigt es sich vorliegend, den Gesuchstellenden die unentgeltli- che Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Dement- sprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1663/2022 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

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