Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-1633/2024
Entscheidungsdatum
22.11.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-1633/2024 law/bah

Urteil vom 22. November 2024 Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. März 2024.

D-1633/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B., verliess die Türkei eigenen An- gaben gemäss am 23. September 2023 und suchte am 2. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. Oktober 2023 bevollmächtigte er die ihm im Bundesasylzentrum C. zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Am 8. November 2023 liess der Beschwerdeführer dem SEM eine Ko- pie seiner Identitätskarte zukommen. Mit Schreiben vom 8. Februar 2024 stellte die Rechtsvertretung dem SEM ein den Bruder des Beschwerdefüh- rers betreffendes Urteil der (...) Strafkammer des (...) vom (...) 2020 zu. A.c Am 19. Februar 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwe- senheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Nach seiner Herkunft gefragt, gab er an, er sei in D._______ geboren wor- den und habe bis zum Jahr 2008 in einem Dorf im Landkreis E._______ gelebt. Damals habe ihn sein Vater aus Sicherheitsgründen nach B._______ geschickt, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Die Mittel- schule habe er in F._______ abgeschlossen, berufliche Erfahrung habe er in einer (...), als (...), als (...) und (...) erworben. Zu den Gründen seiner Ausreise aus der Türkei führte der Beschwerdefüh- rer aus, sein älterer Bruder habe eine (...) geführt und sei von Polizisten, die dort gratis hätten (...) wollten, erpresst worden. Sein Bruder habe sich mit den Polizisten angelegt und sei von diesen zu Unrecht beschuldigt wor- den, Drogen zu verkaufen. Er (der Beschwerdeführer) habe 2018 eines Tages den von seinem Bruder gemieteten Wagen vor der (...) abgestellt. Als sein Bruder losgefahren sei, sei er von den Polizisten angehalten wor- den. Er habe aussteigen müssen und ein Polizist habe Drogen aus dem Kofferraum genommen, die er selbst dort hineingelegt habe. Der Polizist habe seinem Bruder zu verstehen gegeben, dass die Sache erledigt wer- den könne, falls er ihm Geld gebe. Sein Bruder sei 2019 an seiner Arbeits- stelle festgenommen worden. Als er (der Beschwerdeführer) davon erfah- ren habe, sei er sofort dorthin gefahren. Er habe drei Polizeipatrouillen und Polizisten in Zivil gesehen. Er habe dazwischen gehen wollen und sei von etwas im Gesicht getroffen worden und zu Boden gegangen. Als er sich erholt habe – es seien ihm drei Zähne ausgeschlagen worden –, sei sein Bruder nicht mehr zugegen gewesen. Er habe sich zum Polizeiposten von

D-1633/2024 Seite 3 G._______ begeben, um Anzeige zu erstatten. Man habe ihm gesagt, er solle weggehen, sein Bruder befinde sich auf dieser Polizeistation. Er habe die Polizisten beleidigt und ein Diensthabender habe ihn fotografiert und gesagt, «er werde es ihm zeigen». Er sei ins Spital von H._______ gegan- gen und habe dort erklärt, dass er von Polizisten geschlagen worden sei. Aus diesem Grund sei die Polizei beigezogen worden, die gefragt habe, was geschehen sei. Als er gesagt habe, dass er von Polizisten geschlagen worden sei, habe ein Polizist ihm geantwortet, diese «machten keine sol- chen Sachen». Der Arzt habe ihm kein Zeugnis über die erlittenen Verlet- zungen ausstellen wollen, weshalb er schimpfend gegangen sei. Sein Bru- der sei vom Gericht von I._______ zu 12 Jahren und 6 Monaten Freiheits- entzug und einer Busse verurteilt worden. Der Beschwerdeführer führte des Weiteren aus, dass er am 5. Oktober 2022 (...) zu arbeiten begonnen habe. Im November habe er sich eines Morgens auf den Weg zur Arbeit gemacht. Drei Personen hätten ihm den Weg abgeschnitten und ihm gesagt, sie seien von den «Ülkü Ocaklari» («Graue Wölfe»). Sie gehörten vom Staat bezahlten Banden an, die für diesen alle «Drecksarbeiten» erledigten. Einer der drei habe ihm die Foto- grafie gezeigt, welche der Polizist 2019 von ihm gemacht habe. Sie hätten ihn angegriffen, worauf er zu schreien begonnen habe. Da einige Anwoh- ner ebenfalls zu schreien begonnen hätten, habe er entkommen können. Als er in den Bus eingestiegen sei, habe er bemerkt, dass er mit einem Messer am rechten Knie verletzt worden sei. Nachbarn hätten die Polizei gerufen, der er erklärt habe, was geschehen sei. Im Dezember 2022 habe er in (...) eine Brieftasche gefunden und ein Arbeitskollege habe ihm vor- geschlagen, die Beute zu teilen, was er abgelehnt habe. Da sie sich ge- stritten hätten, seien sie von den Vorgesetzten aufgeboten worden und er habe diesen geschildert, was vorgefallen sei. Der Arbeitskollege habe ihn des Diebstahls beschuldigt und er sei entlassen worden. Ab 2023 habe er für ein anderes Unternehmen (...) gearbeitet. Im Juli 2023 habe er nach der Arbeit den Bus genommen und sei in J._______ ausgestiegen. Er habe einen Telefonanruf erhalten, die Anrufer hätten gesagt, sie seien Freunde seines Bruders, der im Gefängnis sei. Er sei nach K._______ gefahren, um die Anrufer zu treffen. Er sei zu ihnen in einen Mercedes gestiegen und sie seien in Richtung des neuen Flughafens gefahren. Die Männer seien in ein Parkhaus gefahren und mit ihm in ein tieferliegendes Stockwerk gegangen. Sie seien in einen stinkenden Raum eingetreten und er habe einen Tritt in den Magen versetzt erhalten, worauf er zu Boden gefallen sei. Sie hätten ihm einen Behälter mit menschlichen Exkrementen gebracht und gesagt, er solle diese essen. Sie hätten ihn mit Waffen bedroht, er habe die

D-1633/2024 Seite 4 Exkremente schnell geschluckt und sei von einem der Männer dabei ge- filmt worden. Er habe sich entkleiden müssen, die Männer hätten ein Elekt- rokabel gebracht, dessen eine Seite sie in eine Steckdose gesteckt hätten. Die andere hätten sie in eine mit Wasser gefüllte Badewanne gelegt und ihn aufgefordert, einzusteigen. Als er sich geweigert habe, hätten sie ge- sagt, er solle sich in die «Hundestellung» begeben. Er sei von einem Mann vergewaltigt und dabei gefilmt worden. Er habe die Männer gebeten, das Video zu löschen, und ihnen gesagt, er sei bereit, alles dafür zu machen. Sie hätten ihm gesagt, er werde für sie als Informant tätig sein, und ihn nach den Namen von Terroristen gefragt. Sie hätten ihm aufgetragen, zu den Parteizentralen der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) zu gehen und dort Fotografien zu machen. Aufgrund der Situation, in der er sich befunden habe, habe er eingewilligt, als Informant tätig zu sein. Sie hätten gedroht, sie würden das Video verbreiten oder ihn töten, falls er nicht für sie arbeite. Anschliessend sei er von den Männern in die Nähe seines Wohnorts ge- bracht worden. Er sei in einem Schockzustand gewesen und habe seine Wohnung zehn Tage lang nicht verlassen. Dann sei er wieder zur Arbeit gegangen. Am 4. September 2023 sei er auf die Personalabteilung bestellt worden. Da der Generaldirektor (...) Mitglied der AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi) gewesen sei, habe man von ihm verlangt, dass er sich bei dieser Partei einschreibe. Man habe ihm zu verstehen gegeben, dass er entlas- sen werde, falls er der Aufforderung nicht nachkomme. Er habe selbst ein Kündigungsschreiben aufgesetzt und sei von Sicherheitsbeamten wegge- führt worden. Danach habe er beschlossen, die Türkei zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, erneut vergewaltigt und getötet zu wer- den. Der Beschwerdeführer antwortete auf Nachfrage, er habe zuvor nie Prob- leme mit den türkischen Behörden gehabt, sei indessen aufgrund seiner kurdischen Ethnie diskriminiert und als Bürger zweiter Klasse behandelt worden. Das ihm Widerfahrene habe er nicht anzeigen können, da er sich geschämt habe und die «Grauen Wölfe» von der Polizei als Kollegen be- trachtet würden. Auf seine gesundheitliche Situation angesprochen, sagte der Beschwerde- führer, er fühle sich aufgrund seiner Erlebnisse ständig unter Druck. Er lasse sich von der Angst überwältigen, habe kein Selbstvertrauen und Schwierigkeiten, sich auszudrücken. Er habe einen Psychiater aufgesucht und möchte nach der Zuweisung in einen Kanton in eine Therapie gehen. Andere gesundheitlichen Probleme habe er nicht.

D-1633/2024 Seite 5 A.d Das SEM händigte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 29. Februar 2024 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Diese übermittelte am 1. März 2024 ihre Stellungnahme. Sie beantragte, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei ihm die vorläufige Aufnahme zu ge- währen, subeventuell sei er dem erweiterten Verfahren zuzuteilen. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 4. März 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es ver- pflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen würde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Schliesslich beauftragte es den Kanton L._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers setzte das SEM am 4. März 2024 davon in Kenntnis, dass sie ihr Mandat niedergelegt habe. D. Das SEM wies den Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens mit Verfügung vom 5. März 2024 dem Kanton L._______ zu. E. Mit Eingabe vom 13. März 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die- sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 4. März 2024 betreffend Ab- lehnung Asylgesuch und Wegweisung sei aufzuheben, es sei die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeven- tualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführerin zufolge Mittellosigkeit die

D-1633/2024 Seite 6 unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. F. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses mit Instruktionsverfügung vom 22. März 2024 gut. Die Akten übermit- telte er zur Vernehmlassung an das SEM. G. In seiner Vernehmlassung vom 22. April 2024 nahm das SEM zur Be- schwerde Stellung und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Instruktionsrichter brachte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 25. April 2024 zur Kenntnis.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-1633/2024 Seite 7 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Furcht des Beschwer- deführers, von den türkischen Behörden mittels der «Grauen Wölfe» ver- folgt zu werden, objektiv begründet sei. Er habe bei der Anhörung gesagt, es seien gegen ihn in der Türkei keine Strafverfahren hängig und er habe mit den türkischen Behörden nie Probleme gehabt. Das von ihm einge- reichte Urteil betreffe einzig das gegen seinen Bruder aus legitimen Grün- den eingeleitete Strafverfahren. Es sei nicht verständlich, aus welchem Grund die türkischen Behörden an ihm ein Verfolgungsinteresse haben könnten, da er gesagt habe, er habe keine Informationen über terroristi- sche Aktivitäten und sei politisch nie aktiv gewesen. Bei seinem Vorbringen hinsichtlich der Übermittlung von Angaben über seine Person an die «Grauen Wölfe» handle es sich um eine blosse Vermutung, die nicht durch Fakten gestützt werde. Er habe erklärt, ihm sei seit der Festnahme seines Bruders im Jahr 2019 bis zum ersten Angriff auf ihn nichts geschehen. Seine Furcht, im Visier der Behörden zu sein, sei objektiv nicht begründet.

D-1633/2024 Seite 8 Bei den von den «Grauen Wölfen» ausgehenden Belästigungen handle es sich um regional begrenzte Verfolgungsmassnahmen, denen der Be- schwerdeführer sich durch Umzug in eine andere Region seines Heimat- landes entziehen könne. Er habe den ersten Übergriff auf seine Person angezeigt, den zweiten, schwerwiegenderen indessen nicht, weil er be- fürchtet habe, die Quartierbewohner würden über ihn lachen, wenn sie da- von erführen. Diesbezüglich sei auf die Subsidiarität des internationalen Schutzes hinzuweisen. Von einem Asylsuchenden könne verlangt werden, dass die innerstaatlichen Möglichkeiten, Schutz vor nichtstaatlicher Verfol- gung zu erhalten, ausgeschöpft worden seien. Mit Ausnahme der beiden Vorkommnisse sei der Beschwerdeführer nicht in Kontakt mit den genann- ten Personen geraten. Er habe sein Alltagsleben wieder aufgenommen, sei zur Arbeit gegangen und habe Kontakte mit seinen Bekannten gepflegt. Es sei allgemein bekannt, dass die kurdische Bevölkerung in der Türkei belästigt und ungerecht behandelt werde. Diese Schwierigkeiten führten aber nicht dazu, dass das Leben für Kurden dort unmöglich oder unerträg- lich wäre. Die allgemeine Situation, in der sich die Angehörigen der kurdi- schen Minderheit in der Türkei befänden, genüge praxisgemäss für sich alleine nicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. An dieser Ein- schätzung ändere die Verschlechterung der Menschenrechtslage in der Türkei seit dem Putschversuch vom Juli 2016 nichts. Die vom Beschwer- deführer erwähnten Benachteiligungen gingen nicht über das hinaus, was der Grossteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei zu gewärtigen habe. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 1. März 2024 zum Entschei- dentwurf seien nicht geeignet, die Einschätzung des SEM zu ändern. Es sei verständlich, dass Personen, die mit der Verfügung der Wegweisung aus der Schweiz konfrontiert würden, suizidale Tendenzen entwickeln könnten. Die Erwähnung eines Suizidrisikos könne die Behörden indessen nicht dazu zwingen, ihre Haltung zu ändern. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und eine medizini- sche Behandlung in der Türkei fortzusetzen. Er habe legal aus der Türkei ausreisen können, das SEM weise darauf hin, dass den Akten keine kon- kreten Hinweise auf ihm eine ihm seitens der Behörden drohende Verfol- gung zu entnehmen seien. Unabhängig von der Möglichkeit, von den türki- schen Behörden angemessenen Schutz zu finden, stehe es ihm offen, sich nach seiner Rückkehr in einer anderen türkischen Stadt niederzulassen, um allfälligen Belästigungen durch die «Grauen Wölfe» zu entgehen.

D-1633/2024 Seite 9 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Standpunkt des SEM, der Beschwerdeführer habe nie Probleme mit den türkischen Behörden ge- habt, sei unzutreffend. Bei der Festnahme seines Bruders sei er derart ins Gesicht geschlagen worden, dass er drei Zähne verloren habe und be- wusstlos geworden sei. Als er diesen Vorfall bei der Polizei habe anzeigen wollen, sei er abgewiesen worden. Den Vorfall vom November 2022 habe er der Polizei gemeldet, die Behörden hätten aber nichts unternommen. Da die Angreifer nie gefasst worden seien, habe er jahrelang in Angst gelebt. Obwohl ihm ins Knie gestochen worden sei, hätten die türkischen Behör- den keine effizienten Ermittlungen aufgenommen. Beim zweiten Angriff sei er in übelster Weise sexuellen und körperlichen Übergriffen ausgesetzt worden. Aufgrund des landesweiten Einflusses der «Grauen Wölfe» und deren Verstrickungen mit den türkischen Behörden sei davon auszugehen, dass eine Anzeige erfolglos geblieben und er immer wieder angegriffen worden wäre. Da sich der Beschwerdeführer politisch nicht betätigt habe, sei davon aus- zugehen, dass die erlittenen Übergriffe auf die Festnahme seines Bruders zurückzuführen seien. Es handle sich um eine in der Türkei übliche Re- flexverfolgung. Zwischen der Festnahme seines Bruders und dem ersten Angriff auf ihn, sei zwar nichts vorgefallen, die Angriffe hätten sich aber wiederholt. Die erlebten Übergriffe, bei denen er drei Zähne verloren habe und ins Knie gestochen worden sei, seien von den Behörden nicht aufge- nommen und verfolgt worden, weshalb er sein Vertrauen ins türkische Jus- tizsystem verloren habe. Deshalb habe er keine andere Möglichkeit gese- hen, als die Türkei zu verlassen, um sich zu schützen. Die beiden Attacken seien von einer landesweit aktiven Gruppierung durchgeführt worden und stünden in einem klaren Zusammenhang. Der Beschwerdeführer könne sein Leben in der Türkei nicht mehr normal fortführen. Nach der erlebten Folter und dem sexuellen Missbrauch sei seine Angst nachvollziehbar. Al- leine aufgrund der damit verbundenen erhöhten Verfolgungssensibilität wäre ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3

D-1633/2024

Seite 10

Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die

Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be-

achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder

werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit

in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende

Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem

Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent-

schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die

begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und

zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und

grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An-

spruch auf Asyl hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften

Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe)

oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen,

auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimat-

land solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objek-

tive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50

  1. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E.2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4
  2. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Flüchtlinge und Schutzbedürftige,

in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. ak-

tualisierte und erweiterte Aufl. 2022, Rz. 14.42 f.]).

5.2 Insoweit der Beschwerdeführer in der Anhörung vorbrachte, er sei von

der türkischen Polizei mit einem Gegenstand ins Gesicht geschlagen wor-

den, als sein Bruder im Jahr 2019 festgenommen worden und er dazwi-

schen gegangen sei, ist festzustellen, dass dieser Vorfall zum Zeitpunkt

seiner Ausreise aus der Türkei (23. September 2023) über dreieinhalb

Jahre zurücklag, denn sein Bruder wurde gemäss dem eingereichten Urteil

des (...) vom (...) 2020 am 18. Dezember 2019 festgenommen (vgl. SEM-

act. [...]-21/- ID-Nr. 002). Seine Ausreise aus dem Heimatland stand mithin

weder in einem zeitlichen noch in einem sachlichen Zusammenhang zu

den geltend gemachten Vorkommnissen, die sich im Rahmen der Fest-

nahme seines Bruders zugetragen hätten. Sie sind demnach schon aus

diesem Grund asylrechtlich nicht relevant.

5.3

5.3.1 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte ist aufgrund der Subsidi-

arität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich re-

levant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichen-

den Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise nicht-

staatlicher) Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die

D-1633/2024 Seite 11 betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effi- zienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur soge- nannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei ist allerdings nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaat- licher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garan- tieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 5.3.2 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe durch die «Grauen Wölfe» vom November 2022 und Juli 2023 sind nicht geeignet, eine landesweite individuelle Verfolgungsgefahr zu begründen. Der von ihm vermutete Zusammenhang der geschilderten Übergriffe mit seiner Be- schimpfung von Polizisten, die sich im Dezember 2019 zugetragen habe, erscheint schwer nachvollziehbar. Da er gemäss seinen eigenen Angaben die Festnahme seines Bruders behinderte und die diensthabenden Polizis- ten des Polizeipostens G._______ beschimpfte, hätten die Polizisten An- zeige gegen ihn erstatten und dafür sorgen können, dass er bestraft wor- den wäre. Die Beauftragung der «Grauen Wölfe» – beinahe drei Jahre nach dem Vorfall, bei dem er den Zorn der Polizisten auf sich gezogen habe –, ihm nachzustellen und ihn als Informanten zu gewinnen, erscheint auch deshalb nicht überzeugend, weil er keine politischen Aktivitäten und keine Verbindungen zu Parteien oder Parteivertretern hatte. Ihn damit zu beauftragen, in die Parteizentralen der HDP zu gehen und dort Fotografien zu machen (vgl. SEM-act. [...]-19/14 D37 S. 7 unten), hätte kaum Ergeb- nisse zeitigen können, die für die «Grauen Wölfe» und den angeblich hinter ihnen stehenden türkischen Behörden von Interesse gewesen wären. Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass das Leben des Beschwerdeführers nach der Festnahme und Verurteilung sei- nes Bruders seinen gewohnten Gang ging und er keine konkreten Schwie- rigkeiten mit den heimatlichen Behörden hatte. Die Tatsache, dass er in der Zeit zwischen der Verhaftung seines Bruders am 18. Dezember 2019 bis zum November 2022 in B._______ leben, dort arbeiten und soziale Kon- takte pflegen konnte, ohne dabei konkreten Verfolgungshandlungen aus- gesetzt gewesen zu sein, spricht gegen eine landesweit drohende Verfol- gungsgefahr. Auch die vom Beschwerdeführer geschilderte legale Aus- reise aus der Türkei über den gut kontrollierten Flughafen von Istanbul (vgl. SEM-act. [...]-19/14 D26–D30), legt nahe, dass gegen ihn aus Sicht der Behörden nichts Kompromittierendes vorgelegen haben kann.

D-1633/2024 Seite 12 5.4 5.5 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Auffassung, die von ihm geschilderte Verfolgung sei auf seine Verbindung zu seinem Bru- der zurückzuführen – es handle sich um eine in der Türkei übliche Re- flexverfolgung –, ist festzustellen, dass staatliche Repressalien gegen Fa- milienangehörige von politisch aktivistisch tätigen Personen vor allem in den Süd- und Ostprovinzen der Türkei angewendet werden, was als «Re- flexverfolgung» flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein kann. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familien- mitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am Ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes, nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politi- sche Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Be- hörden unterstellt wird und die sich offen für politisch aktive Verwandte ein- setzen (vgl. zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3; betreffend die Türkei vgl. statt vieler die Urteil BVGer E-3031/2024 vom 29. Juli 2024 E. 6.3, E-1269/2024 vom 12. Juni E. 6.5.1 und E-6998/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.5.1). 5.5.1 Vorliegend wurde der Bruder des Beschwerdeführers gemäss seinen Angaben und dem eingereichten Gerichtsurteil vom (...) 2020 wegen Dro- genhandels zu einer langjährigen Freiheitsstrafe und einer Busse verurteilt (vgl. SEM-act. [...]-19/14 D37, S. 6; [...]-21/- ID-Nr. 002). Ein Zusammen- hang mit allfälligen politischen Aktivitäten seines Bruders wurde vom Be- schwerdeführer nicht erwähnt und geht aus dem eingereichten Gerichtsur- teil nicht hervor. Da der Bruder wegen eines gemeinrechtlichen Delikts rechtskräftig verurteilt wurde und sich in Haft befindet, ist nicht davon aus- zugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung droht. 5.6 Der Beschwerdeführer wies in der Anhörung auf Nachteile hin, die der kurdischen Bevölkerung in der Türkei generell drohen. Das Bundesverwal- tungsgericht geht aktuell weiterhin nicht von einer Situation der Kollektiv- verfolgung für diese Bevölkerungsgruppe aus (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 und E-3917/2021 vom 11. Ja- nuar 2022 E. 6.3). Aus den verfügbaren Berichten zur aktuellen Lage in der Türkei kann nicht abgeleitet werden, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung hat. Er verfügt über kein (exponiertes) politisches Profil und den Akten sind keine

D-1633/2024 Seite 13 Anhaltspunkte für ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an seiner Person zu entnehmen. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei legal mit seinem eigenen Reisepass, weshalb nicht anzunehmen ist, er ge- rate bei einer Rückkehr in den Fokus der türkischen Behörden. 5.7 Aufgrund des Gesagten erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hat. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Das SEM stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Stand- punkt, die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung verstosse nicht gegen Art. 5 Abs. 1 AsylG und sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK zulässig. Sie sei auch zumutbar, da in der Türkei keine Situation allgemeiner Gewalt herr- sche. Der Beschwerdeführer habe seit 2008 in B._______ gelebt, wo er sich Berufserfahrung habe aneignen können. Auch unter der Annahme, dass er sich wegen der Behelligungen durch die «Grauen Wölfe» in einer anderen Stadt niederlasse, könne er dort nach Arbeit suchen und seinen Lebensunterhalt bestreiten. Seine psychischen Probleme könnten zweifel- los auch in der Türkei behandelt werden, sei doch die dortige medizinische Versorgungslage mit derjenigen in Westeuropa vergleichbar. Der Zugang zu den Gesundheitseinrichtungen sei auch für Menschen zugänglich, die nicht die finanziellen Mittel hätten, um die Versicherungsprämien zu bezah- len. 7.2 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass die sexuelle Nöti- gung und die Folter sich negativ auf das psychische Befinden des Be- schwerdeführers ausgewirkt hätten. Bei einer Rückkehr würde er sich da- vor fürchten, von den «Grauen Wölfen» verfolgt zu werden, ohne dass ihm

D-1633/2024 Seite 14 die türkischen Behörden helfen und die Angreifer ausfindig machen wür- den. Zu berücksichtigen sei, dass er höchst suizidal sei, weshalb die An- ordnung des Vollzugs der Wegweisung schwerwiegende Folgen, nament- lich einen Suizidversuch, hätte. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-

D-1633/2024 Seite 15 wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro- hen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hin- weis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug von Wegweisun- gen dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Der Beschwerdeführer hatte seinen letzten, langjährigen Aufenthalt nicht in einer von den schweren Erdbeben vom 6. Februar 2023 betroffenen Region (vgl. das Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 und E. 11 [als Referenzurteil publiziert]). 8.4.3 In der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er habe in seiner Her- kunftsregion (Landkreis E./ Provinz D.) die Mittelschule abgeschlossen und in B._______ in mehreren Bereichen Berufserfahrung erworben (vgl. Bst. A.c). Seine Eltern und Geschwister lebten – soweit sie

D-1633/2024 Seite 16 nicht Militärdienst leisteten oder inhaftiert seien – im Dorf M._______ in der Provinz D.. In B. lebten Onkel väterlicherseits, Cousins und Neffen (vgl. SEM-act. [...]-19/14 D12, D19–D24). Da der Beschwerde- führer in der Lage war, sich in B., wohin er von seinen Eltern im Alter von (...) Jahren geschickt wurde, ein selbständiges wirtschaftliches Auskommen zu erarbeiten und ein über die verwandtschaftlichen Bezie- hungen hinausgehendes soziales Umfeld zu schaffen (vgl. SEM-act. [...]- 19/14 D37 S. 6 und 7, D54, D58), ist davon auszugehen, dass er sich im Grossraum B. oder in einem anderen städtischen Umfeld erneut eine Lebensgrundlage schaffen kann. Im Falle anfänglicher Schwierigkei- ten bei der Arbeits- und Wohnungssuche, werden ihm seine Verwandten und Freunde sicherlich unterstützend zur Seite stehen können. 8.4.4 Aus den in den vorinstanzlichen Akten liegenden ärztlichen Berichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in der Schweiz unter einem (...) und (...) litt. Im Rahmen einer psychiatrischen Konsultation vom 1. März 2024 wurde eine (...) (ICD-10: [...]) diagnosti- ziert. Zur Behandlung der psychischen Erkrankung wurden ihm die Medi- kamente (...) verschrieben (vgl. SEM-act. [...]-13/2, 14/3, 28/2). Dem psy- chiatrischen Bericht vom 1. März 2024 ist zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer im Falle eines negativen Asylentscheides die Kontrolle über sich verlieren und sich eher selbst schädigen könnte, als in seine Hei- mat zurückzukehren (vgl. SEM-act. [...]-28/2 S. 2). Unter Hinweis auf die Ausführungen des SEM zur medizinischen Versor- gungslage in der Türkei und mangels anderweitiger konkreter Anhalts- punkte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine psychi- sche Erkrankung auch in der Türkei, wo landesweit psychiatrisch-psycho- logische Einrichtungen sowohl zur stationären als auch zur ambulanten Behandlung sowie moderne Psychopharmaka zur Verfügung stehen, be- handeln lassen kann (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-7042/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 9.4.3 und E-4603/2020 vom 23. September 2024 E. 8.6). Seine psychischen Leiden begründen mithin keine medizinische Notlage. Eine allfällige Suizidalität steht einem Wegweisungsvollzug zu- dem praxisgemäss nicht entgegen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer entsprechenden Drohung getroffen wer- den (vgl. Urteil des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, vgl. auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Allenfalls (wieder) aufkommenden suizidalen Tendenzen des Be- schwerdeführers ist deshalb im Hinblick auf einen zwangsweisen

D-1633/2024 Seite 17 Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Be- treuung entgegenzuwirken. Im Übrigen steht es ihm offen, zumindest vo- rübergehend medizinische Rückkehrhilfe – beispielsweise in Form der Mit- gabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien – in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich wird die Frage der Reisefähig- keit des Beschwerdeführers erst im effektiven Ausreisezeitpunkt zu prüfen sein. Nach dem Gesagten stehen auch die geltend gemachten medizinischen Probleme einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, da nicht damit zu rechnen ist, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei zu einer drastischen und lebensbedrohenden Verschlechterung seines Ge- sundheitszustands führen würde. 8.4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Grund zur Annahme be- steht, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in die Türkei auf- grund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitli- cher Art in eine existenzielle Notlage. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu be- zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Wegweisungs- vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8.7 Schliesslich ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vom SEM hinreichend erstellt wurde, weshalb kein Anlass besteht, die Sa- che im Sinne des Subeventualantrags zur genaueren Abklärung desselben an das SEM zurückzuweisen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache ist abzuweisen. 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene

D-1633/2024 Seite 18 Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 22. März 2024 gutgeheissen wurde und sich die Voraussetzungen dazu nicht geändert haben, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

D-1633/2024 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Zitate

Gesetze

24

AIG

  • Art. 83 AIG

AsylG

  • Art. 2 AsylG
  • Art. 3 AsylG
  • Art. 5 AsylG
  • Art. 7 AsylG
  • Art. 8 AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 93 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG

BGG

  • Art. 83 BGG

BV

  • Art. 25 BV

EMRK

  • Art. 3 EMRK

FoK

  • Art. 1 FoK

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG

Gerichtsentscheide

12
  • BGE 139 II 39322.03.2013 · 926 Zitate
  • 2C_856/201510.10.2015 · 237 Zitate
  • D-1633/2024
  • D-2644/2021
  • E-1269/2024
  • E-1308/2023
  • E-3031/2024
  • E-3393/2023
  • E-3917/2021
  • E-4603/2020
  • E-6998/2023
  • E-7042/2023