B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-1617/2021
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 2 1 Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A., geboren (...), Marokko, alias B., geboren (...), Marokko, alias C._______, geboren (...), Algerien, vertreten durch MLaw Annalena von Allmen, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung und Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 10. März 2021 / N_______.
D-1617/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) unter den Personalien C., geboren (...), Algerien, in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D. zugewiesen. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank am (...) ergab, dass der Beschwerdeführer am (Nennung Zeitpunkt) in E._______ ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte die Behörden von E._______ am (...) um Information im Sinne von Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Am (...) beantworteten die Behörden von E._______ das Informationsersuchen des SEM. Sie teilten mit, der Beschwerdeführer habe in E._______ im Rahmen seines dortigen Asylverfahrens seine Geburtsurkunde eingereicht und sei mit den Perso- nalien A., geboren (...), Marokko, registriert. A.c Der Beschwerdeführer wurde (Nennung Dauer und Ort der medizini- schen Behandlung). A.d Am 1. Februar 2021 wurde er vom SEM gemäss Art. 26 Abs. 2 und Abs. 3 AsyIG (SR 142.31) auf den (...) zu einer Befragung im BAZ D. vorgeladen. Dieser Befragung blieb der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen fern. A.e Am 5. Februar 2021 räumte des SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsyIG zu seinem Nicht- erscheinen zur Befragung, zur vermuteten Identitätstäuschung, zur beab- sichtigten Anpassung der Hauptidentität sowie zu allfälligen Asylgründen und Wegweisungsvollzugshindernissen ein. A.f Der Beschwerdeführer wurde (Nennung Dauer und Ort der medizini- schen Behandlung). A.g Am 16. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung innert erstreckter Frist eine Stellungnehme zum gewähr- ten rechtlichen Gehör ein. Die Rechtsvertretung hielt fest, es bestünden
D-1617/2021 Seite 3 ernsthafte Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers. Sein Ge- sundheitszustand sei von Amtes wegen vertieft abzuklären. A.h Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers bei den Behörden von E._______ (vgl. Bst. A.b. hievor) erfasste das SEM dessen Hauptiden- tität im ZEMIS als A., geboren (...), Marokko, und versah den Ein- trag gestützt auf Art. 25 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes (DSG, SR 235.1) vorsorglich mit einem Bestreitungsvermerk. A.i Zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts gab das SEM bei der (Nennung Institution) D. einen ärztlichen Bericht in Auftrag, welcher am (...) erstellt wurde. A.j Am 26. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgrün- den angehört. Er führte an, er sei algerischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie. Seine leibliche Mutter, welche bei seiner Geburt gestorben sei, stamme von der G._______ und sein leiblicher Vater sei Algerier. Seine leiblichen Eltern seien H._______ gewesen. Sein Vater habe ihn von zu- hause weggeschickt, weil er ihn für den Tod seiner Mutter verantwortlich gemacht habe. Er (der Beschwerdeführer) sei in der Stadt I._______ (Al- gerien) geboren und habe dort bei seinen Adoptiveltern bis im Alter von (...) Jahren gelebt. In der Folge habe er in verschiedenen Städten auf der Strasse gelebt, bis er im Alter von (...) Jahren mit Hilfe seiner (Nennung Verwandte) Algerien verlassen habe und nach E._______ gelangt sei. Von dort hätte ihn ein Schiff nach J._______ bringen sollen, dieses habe ihn jedoch zirka im (Nennung Zeitpunkt) nach Algerien zurückgebracht. Er habe sich daraufhin während (Nennung Dauer) in Algerien aufgehalten, bevor er erneut ausgereist sei. In dieser Zeit habe er für (Nennung Tätigkeit und Auftraggeber) gearbeitet und sich dabei an verschiedenen Orten auf- gehalten. Da er von (Nennung Auftraggeber) für seine Dienste sehr schlecht bezahlt worden sei, habe er die Ware respektive das dafür erhal- tene Geld an sich genommen. Er habe einen grossen Teil davon seinen Adoptiveltern gegeben und (Nennung Betrag) für seine neuerliche Aus- reise verwendet. Die Angehörigen der (Nennung Auftraggeber) hätten ihm gedroht, dass er verfolgt und – sollte er erwischt werden – gefesselt und mit geschmolzenem Plastik übergossen werde. Eine Schule habe er nicht besucht, jedoch in E._______ im (...) eine Berufsausbildung als (Nennung Ausbildung und anschliessende Tätigkeit) gearbeitet. Aufgrund seiner Tä- tigkeit für (Nennung Auftraggeber) drohe ihm das Gefängnis oder der Tod. Er habe Algerien am (...) verlassen und sei als blinder Passagier mit dem Schiff erneut nach E._______ gelangt. Dort sei er aufgefordert worden, ein
D-1617/2021 Seite 4 Asylgesuch einzureichen, ansonsten er (Nennung Dauer) inhaftiert werde. Über (Nennung Städte) sei er schliesslich am (...) illegal in die Schweiz gelangt. In Algerien herrsche Armut. Er habe wiederholt versucht, sich das Leben zu nehmen. Er sei gesundheitlich angeschlagen, nehme Medika- mente (...) zu sich, sei seelisch krank und benötige psychologische Hilfe. In der Schweiz sei er in einen (...) Hungerstreik getreten und habe deswe- gen viel Gewicht verloren. A.k Der Beschwerdeführer wurde (Nennung Dauer und Ort der medizini- schen Behandlung). A.l Am 5. März 2021 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Die Rechtsvertretung nahm am 8. März 2021 Stellung. B. Mit Verfügung vom 10. März 2021 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Ferner lehnte es eine Erfassung der Personendaten im ZEMIS im Sinne des Beschwerdeführers als "C., geboren (...), Algerien" ab und stellte fest, die Personendaten des Beschwerdeführers lauteten im ZEMIS fortan: "A., ZEMIS-Nr., geboren (...), Marokko, alias B., geboren (...), Marokko, alias C., geboren (...), Alge- rien". Das SEM begründete seine Verfügung damit, der Beschwerdeführer habe die angeblich algerische Identität – und dazugehörig auch seine Minder- jährigkeit – weder beweisen noch glaubhaft machen können. Die gegen- über den E. Behörden dargelegte Identität eines marokkanischen Staatsangehörigen sei (datenschutzrechtlich) als die wahrscheinlichste Identität anzunehmen. Es sei davon auszugehen, dass er die schweizeri- schen Behörden über seine wahre Identität zu täuschen versucht habe. Nachdem er die Zweifel hinsichtlich der Gründe seines Fernbleibens an- lässlich der Erstbefragung vom (...) nicht habe ausräumen können, lägen konkrete Hinweise für eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor. Es sei ihm insgesamt nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er Schutz vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedürfe. Im Übri- gen seien die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen (Verfolgungs- massnahmen sowohl seitens der (Nennung Organisation) infolge Entwen- dung der Ware beziehungsweise des Geldes der (Nennung Organisation)
D-1617/2021 Seite 5 wie auch seitens der Behörden infolge seiner Zusammenarbeit mit der (Nennung Organisation) nicht asylrelevant, da sowohl der marokkanische als auch der algerische Staat schutzwillig und –fähig seien und eine allfäl- lige strafrechtliche Verfolgung aufgrund seiner Zusammenarbeit mit der (Nennung Organisation) rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würde. Die Zulässigkeit des Vollzugs sei grundsätzlich von Amtes wegen immer zu prüfen. Indessen finde diese Untersuchungspflicht nach Treu und Glau- ben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, die im Übrigen auch die Substanziierungslast trage. Dennoch sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer jung sei und in verschiedenen Bereichen prak- tische Erfahrung vorweisen könne. Er pflege einen guten Kontakt zu seinen Adoptiveltern und sein Adoptivvater sei berufstätig. Ferner verfüge er über weitere Verwandte, welche ihn bei seiner Rückkehr unterstützen könnten. So habe ihm beispielsweise seine (Nennung Verwandte) bei der Ausreise geholfen und es lägen keine Hinweise vor, wonach ihn diese nicht auch in Zukunft unterstützen könnte. Sodann sei auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen nur dann zu schlies- sen, wenn die notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und eine Rückkehr zu einer raschen und lebensge- fährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führe. Davon sei hier nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer leide an (Nennung Leiden und gesundheitlicher Vorfall in der Schweiz). So- wohl in Marokko als auch in Algerien seien ambulante wie auch stationäre psychiatrische Behandlungen möglich. Aus dem ärztlichen Bericht vom (...) gehe hervor, dass in seinem Fall keine Notwendigkeit einer stationären Un- terbringung in einer psychiatrischen Einrichtung bestehe. Eine Wegwei- sung bei möglicherweise bestehender Suizidalität verstosse nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen zur Verhinde- rung der Umsetzung einer Suiziddrohung ergreife. Entsprechend sei nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu schliessen. Zudem be- stehe die Möglichkeit der Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe. Schliesslich stehe die blosse Möglichkeit einer Ansteckung mit SARS-CoV- 2 für sich alleine der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entge- gen. Der Vollzug der Wegweisung sei auch technisch möglich und prak- tisch durchführbar. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Eingabe vom 9. April 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststel- lung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei
D-1617/2021 Seite 6 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorin- stanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen sowie die Perso- nendaten im ZEMIS auf "C., geboren (...), Algerien", zurückzuset- zen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Zur Begründung der Beschwerde werden vorab der Vorwurf einer mögli- chen Verletzung der Mitwirkungspflicht und einer Identitätstäuschung zu- rückgewiesen. Das Fernbleiben des Beschwerdeführers von der Erstbefra- gung sei entschuldbar und auf seine krankheitsbedingte instabile Verfas- sung zurückzuführen. Auch habe er in der Schweiz konstante Angaben zu Name, Herkunft und Geburtsdatum gemacht. Aus seinen falschen Anga- ben in E. könne nicht per se auf die Unglaubhaftigkeit der hier angegebenen Identität geschlossen werden, zumal es nicht unüblich sei, dass Gesuchsteller in einem Dublin-Land, in welchem sie nicht bleiben wollten, falsche Angaben zu ihrer Identität machen würden. Dass die Vor- instanz Wegweisungshindernisse nicht nur in Bezug auf Marokko, sondern auch auf Algerien geprüft habe, könne nur dadurch erklärt werden, dass er mit seinen Aussagen zu seiner (algerischen) Herkunft durchgedrungen sei und die Vorinstanz dieselben implizit als glaubhaft erachtet habe. Dement- sprechend seien auch seine Personendaten im ZEMIS auf C._______, ge- boren (...), Algerien, zurückzusetzen. Ferner rügte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf vor- liegende Wegweisungshindernisse unzureichend erstellt und die Begrün- dungspflicht verletzt. Aufgrund der unklaren Diagnose sei der Behand- lungsbedarf hinsichtlich Dauer und Art nicht geklärt. Dabei sei gemäss aller vorliegenden Arztberichte davon auszugehen, dass sich der Behandlungs- bedarf nicht in der (selbständigen) Einnahme von Medikamenten er- schöpfe, zumal den Arztberichten Hinweise darauf zu entnehmen seien, dass der Beschwerdeführer keine oder zu wenig Krankheitseinsicht zeige, die Medikamentenabgabe durch eine Fachperson erfolgen müsse, eine ambulante Nachbehandlung und in therapeutischer Hinsicht die testpsy- chologische Abklärung der Verdachtsdiagnose angeregt werde und der Be- schwerdeführer gemäss Erfahrungen der Mitarbeitenden in der Unterkunft des BAZ auf ein engmaschiges Betreuungs- und Behandlungssetting an- gewiesen sei. Aufgrund des ungeklärten (zeitlichen) Behandlungsbedarfs sei zudem unklar, ob medizinische Rückkehrhilfe eine genügende finanzi- elle Unterstützung biete. Auch für eine zuverlässige Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit bei einer Wegweisung sei eine abschliessende Abklä-
D-1617/2021 Seite 7 rung der psychischen Krankheit nötig. Die Vorinstanz habe sodann die Be- gründungspflicht verletzt, indem sie wesentliche Sachumstände betreffend den Wegweisungsvollzug nicht berücksichtigt habe, so namentlich das Fehlen eines sozialen Beziehungsnetzes, eine mögliche Obdachlosigkeit und einen Einfluss der Drogensucht und der vermuteten (Nennung Erkran- kung) des Beschwerdeführers auf den Alltag. Im Falle einer materiellen Be- urteilung sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus den ge- nannten individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer und gesundheitli- cher Natur festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzuneh- men. Er sei in seiner Heimat Algerien wiederholt obdachlos, nie berufstätig und seit dem Jahr (...) – abgesehen von einigen Monaten im Jahr (...) – landesabwesend gewesen. Deshalb und weil er angesichts seiner (...) Er- krankung im Alltag unterstützungsbedürftig sei, sei er weder in der Lage, einer geregelten Arbeit nachzugehen noch für die Kosten einer medizini- schen Behandlung aufzukommen. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form lagen dem Bundesver- waltungsgericht am 12. April 2021 vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). E. Mit Schreiben vom 12. April 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318) und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist ein- zutreten.
D-1617/2021 Seite 8 1.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 4 bis 8 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 10. März 2021. Die Zif- fern 1 bis 3 (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Weg- weisung als solche) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat. 1.4 Soweit mit der Beschwerde der vom SEM angeordnete Wegweisungs- vollzug angefochten wird, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht vor- liegend endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. Im Bereich des Ausländerrechts prüft das Gericht Beschwerden nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) mit voller Kognition. Ebenfalls mit uneingeschränkter Kognition entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über den vom SEM abgewiesenen Antrag des Beschwerdeführers auf Er- fassung der Personendaten als C._______, geboren (...), Algerien (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. In Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG sowie Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) vom 12. April 2006 (SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 der ZEMIS-Ver- ordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25
D-1617/2021 Seite 9 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 4.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Ge- burtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zu- nächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem der- artigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben wei- terhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätz- lich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist je- weils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein ent- sprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3
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5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Berichtigung der im ZEMIS ge-
führten Personalien "A., geboren am (...), Marokko, alias B., geboren (...), Marokko, alias C., geboren (...), Alge- rien", auf "C., geboren (...), Algerien".
6.2 Es obliegt – wie unter E. 4 hievor ausgeführt – grundsätzlich dem SEM
zu beweisen, dass die aktuell im ZEMIS eingetragenen Personendaten
(A., geboren (...), Marokko) korrekt sind. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachten Perso- nendaten (C., geboren (...), Algerien) richtig beziehungsweise zu-
mindest wahrscheinlicher sind als die im ZEMIS erfassten. Gelingt keiner
Partei der sichere Nachweis, sind diejenigen Personendaten im ZEMIS zu
belassen oder einzutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
Demnach wird im datenschutzrechtlichen Verfahren verlangt, dass die
wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personenda-
ten eingetragen werden. Dies im Unterschied zum Verfahren im Asyl- oder
Ausländerrecht, in welchem die geltend gemachte Identität glaubhaft zu
machen ist (vgl. dazu Urteil des BVGer D-4529 vom 9. April 2019 E. 3.2.5.;
E. 5.2 hievor).
6.3 Hinsichtlich der Frage der Staatsangehörigkeit ist festzuhalten, dass
das SEM im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar dargelegt hat, wes-
halb es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die geltend gemachte algeri-
sche Staatsbürgerschaft nachzuweisen (im Zusammenhang mit dem da-
tenschutzrechtlichen Verfahren) oder auch nur glaubhaft zu machen (im
D-1617/2021 Seite 11 Zusammenhang mit dem hier zu prüfenden Wegweisungsvollzug). Die ent- sprechenden Ausführungen sind zu bestätigen. Zur Verwertbarkeit der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung ist auf die zu bestätigenden Erörterungen des SEM im angefochtenen Entscheid, wel- che auf Beschwerdeebene nicht bestritten werden, zu verweisen (vgl. act. [...]). Der Beschwerdeführer hat keinerlei Identitätsdokumente, die eine al- gerische Staatsangehörigkeit zu belegen vermöchten, eingereicht. Dies obwohl er in der Anhörung die Einreichung eines amtlichen Identitätsdoku- ments in Aussicht stellte und auch angab, mit seinen Adoptiveltern in Kon- takt zu stehen (vgl. act. [...]). Diese bis zum Urteilszeitpunkt andauernde und offensichtlich bewusste Untätigkeit des im Asylverfahren durch eine qualifizierte Rechtsvertretung begleiteten Beschwerdeführers, das in Aus- sicht gestellte amtliche Identitätsdokument beizubringen, obwohl ihm dies eigenen Angaben zufolge möglich wäre, lassen in der Tat bereits erhebli- che Zweifel an der behaupteten algerischen Staatsangehörigkeit aufkom- men. Auch wenn sich der Beschwerdeführer bezüglich des aktuellen Auf- enthaltsorts seiner Adoptiveltern im Verlauf der Anhörung widersprochen hat, indem er zunächst anführte, diese hielten sich noch immer an der an- gegebenen Adresse auf, um etwas später geltend zu machen, seine Adop- tiveltern würden sich nicht mehr dort aufhalten und er wisse auch nicht, wo sie aktuell seien (vgl. act. [...]), schliesst dies einen Kontakt zu den Adopti- veltern nicht grundsätzlich aus. Zudem sind die Angaben des Beschwerde- führers zu seinen leiblichen Eltern, so insbesondere seinem leiblichen Va- ter ausweichend, vage und teilweise von Vermutungen geprägt, was die Skepsis an der vorgebrachten algerischen Herkunft verstärkt. So antwortet der Beschwerdeführer inhaltlich entweder gar nicht erst auf die gestellte Frage, oder macht oberflächliche Ausführungen, um danach jeweils so- gleich in ausweichender Weise auf seinen Aufenthalt in E._______ zu spre- chen zu kommen oder hinsichtlich des Namens seines leiblichen Vaters anzugeben: "Ich habe gehört, er heisst K._______" (vgl. act. [...]), was am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen erheblich zweifeln lässt. Auch der Auf- enthaltsort seines leiblichen Vaters wird im Verlauf der Anhörung wieder- holt unterschiedlich angegeben; an einer Stelle führt der Beschwerdeführer sogar aus, sein leiblicher Vater sei in Marokko verheiratet, was ein konkre- tes Indiz für einen dauerhaften Aufenthalt desselben in Marokko und mithin auch als Anhaltspunkt für eine allfällige marokkanische Staatsangehörig- keit seines Vaters gewertet werden kann (vgl. act. [...]). Zudem widerspricht sich der Beschwerdeführer in der Anhörung, wenn er einerseits auf die Frage nach dem Zeitpunkt des letzten Kontakts zu seinem leiblichen Vater die Jahre (...) anführt, um kurz vorher anzugeben, dieser lebe momentan in Algerien, was er aber unter diesen Umständen gar nicht wissen könnte
D-1617/2021 Seite 12 (vgl. act. [...]). Dann wieder führt er in der Anhörung auf explizite Nachfrage nach dem aktuellen Aufenthaltsort seines leiblichen Vaters an, er wisse es nicht genau, aber er glaube, dieser lebe in Algerien oder in Marokko (vgl. act. [...]). In diesem Zusammenhang ist denn auch – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – anzumerken, dass dem Beschwerde- führer im Rahmen der Anhörung wiederholt Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zu seiner Herkunft zu äussern (vgl. act. [...]), es jedoch nicht der Vorinstanz anzulasten ist, wenn sich die Ausführungen des Beschwer- deführers als substanzlos oder gar widersprüchlich erweisen und er zudem eine Zusicherung macht (Einreichung eines amtlichen Identitätsdoku- ments), die er offensichtlich nicht einzuhalten gedenkt. Weiter sind die Angaben des Beschwerdeführers, warum er in E._______ die Identität des Bruders eines Marokkaners angenommen haben will, wi- dersprüchlich. Einerseits will er gegenüber den Behörden von E._______ ein anderes Geburtsdatum angegeben haben, um wegen des gegenüber von Minderjährigen bestehenden Rauchverbots nicht bei den minderjähri- gen Gesuchstellern platziert zu werden (vgl. act. [...]). Angesichts der beim Beschwerdeführer wiederholt ärztlich diagnostizierten (Nennung Leiden) erscheint diese Aussage zwar grundsätzlich nachvollziehbar. Andererseits will er aber dem Vorschlag eines marokkanischen Bekannten, die Identität dessen Bruders anzunehmen, deshalb beigepflichtet haben, weil ihm sein Bekannter geraten habe, sich in E._______ als Minderjähriger auszugeben (vgl. act. [...]), was sich mit seiner vorgenannten Begründung nicht verein- baren lässt. Zudem liess sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs bei den Behörden von E._______ (Nennung Zeitpunkt) als Minderjähriger registrieren. Auch wenn er im Verlaufe des dortigen Asylverfahrens – gemäss den dort angegebe- nen Personalien nach etwas über (Nennung Dauer) – volljährig geworden ist, worauf er in seiner Rechtsmitteleingabe hinweist, bleiben die diesbe- züglichen Ausführungen mit Widersprüchen behaftet. Zusätzliche Zweifel ergeben sich aus der – seitens der Behörden von E._______ übermittelten – (Nennung Beweismittel), die ihm vom Vater seines marokkanischen Be- kannten übermittelt worden sei und welche belege, dass er dessen Bruder sei. Wie vom SEM im angefochtenen Entscheid dargelegt, lassen sich die darin enthaltenen Personalien nicht gänzlich mit der vom Beschwerdefüh- rer angeführten Identität des Bruders des marokkanischen Bekannten (A., geboren (...), Marokko) in Übereinstimmung bringen (vgl. act. [...]). Fakt bleibt jedoch, dass sich der Beschwerdeführer mit dieser marok- kanischen Identität bei den Behörden von E. registrieren liess,
D-1617/2021 Seite 13 dort im Rahmen des Asylverfahrens ein Interview durchlief und einen ne- gativen Asylentscheid erhielt, auf dessen Anfechtung er verzichtete (vgl. act. [...]). Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die Regist- rierung jener marokkanischen Staatsangehörigkeit anerkannte, woran we- der die von ihm angeführten Gründe, warum er E._______ habe verlassen wollen (Nennung Grund; vgl. act. [...]) noch sein pauschaler Hinweis, es sei nicht unüblich, dass Gesuchsteller in einem Dublin-Land, in welchem sie nicht bleiben wollten, falsche Angaben zu ihrer Identität machten, etwas zu ändern vermögen. Dies gilt umso mehr, als er sich nach der Ablehnung seines Asylgesuchs noch mehrere Jahre in E._______ aufhielt. Zudem sah er sich offenbar in dieser Zeit auch nicht veranlasst, diese angeblich fal- sche Identität abzulegen beziehungsweise allfällige Schritte zur Klärung seiner tatsächlichen Staatsangehörigkeit einzuleiten, zumal dies nach Ab- schluss des Asylverfahrens in E._______ für ihn keinen Nachteil zur Folge gehabt hätte. Ebenso vermag der Einwand, dass er in der Schweiz kon- stante Angaben zu seiner (algerischen) Herkunft gemacht habe, die oben aufgezeigten Zweifel an seiner wirklichen Staatsangehörigkeit nicht zu be- seitigen. So genügt es nicht, eine Staatsangehörigkeit – wenn auch wie- derholt – lediglich zu behaupten, ohne dieses Vorbringen auch nur ansatz- weise zu substanziieren oder durch geeignete Dokumente zu untermau- ern. 6.4 Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer seine tatsächliche Identität gegenüber den schweizerischen Asylbe- hörden zu verschleiern, mithin die Behörden darüber zu täuschen versucht. Infolge seiner substanzlosen und widersprüchlichen Aussagen zur angeb- lichen algerischen Herkunft und des Umstands, dass er – trotz seiner Zu- sicherung, solche im Verfahren beizubringen – keine Dokumente zu den von ihm in diesem Zusammenhang angeführten Personalien (C., geboren (...), Algerien) eingereicht hat und gleichzeitig weder diese unstim- migen Angaben noch das Fehlen von Identitätsdokumenten plausibel und nachvollziehbar zu erklären vermag, bestand denn auch keine Veranlas- sung für das SEM, ein Altersgutachten zu erstellen sowie eine vertiefte Be- fragung zur Herkunft durchzuführen. Die in diesem Zusammenhang erho- benen Rügen der Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht erweisen sich als unbegründet. 6.5 Insgesamt ist somit weder die Richtigkeit der vom SEM im ZEMIS ein- getragenen Personalien (A., geboren (...), Marokko) noch diejeni- gen vom Beschwerdeführer behaupteten Personalien (C._______, gebo- ren (...), Algerien) bewiesen. Aufgrund aller Beweismittel und Indizien ist
D-1617/2021 Seite 14 jedoch davon auszugehen, dass die vom SEM angenommenen Persona- lien "A., geboren (...), Marokko" wahrscheinlicher sind, als die vom Beschwerdeführer behaupteten. Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen. Einen Bestreitungsvermerk hat das SEM bereits angebracht. 6.6 Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde hinsichtlich des Antrags auf Rücksetzung der Personendaten im ZEMIS auf C., geboren (...), Algerien, und Aufhebung der Ziffern 7 und 8 des Dispositivs der angefoch- tenen Verfügung abzuweisen. 7. Im Weiteren kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vorliegend seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. 7.1 Zunächst ist angesichts der in E. 6.3 enthaltenen Ausführungen, wo- nach der Beschwerdeführer mit Blick auf seine vorgebrachte Identität un- substanziierte, unstimmige und widersprüchliche Aussagen gemacht und überdies entgegen seiner Zusicherung keine Identitätsdokumente vorge- legt hat, in diesem Verhalten des Beschwerdeführers eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zu erkennen. 7.2 Sodann ist eine Mitwirkungspflichtverletzung auch mit Blick auf die Erstbefragung zu bejahen. Trotz gehöriger Vorladung und entsprechenden Hinweisen des Betreuungspersonals des BAZ am (...) blieb er der am glei- chen Tag angesetzten Erstbefragung offensichtlich mit Absicht fern. So meldete er sich am besagten Tag an der Loge des BAZ und verliess das BAZ um (...) Uhr mit der Angabe, den Befragungstermin wahrnehmen zu wollen. Um (Nennung Zeitpunkt) kehrte er zurück, allerdings ohne beim geplanten Befragungstermin erschienen zu sein (vgl. act. [...]). Seine Be- gründung, dies sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf seine krank- heitsbedingte instabile Verfassung zurückzuführen und damit entschuld- bar, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer wurde erst am späten Abend des gleichen Tages – (Nennung Grund) – polizeilich abgeführt (vgl. act. [...) und am nächsten Tag, weil er (Nennung Grund), in die (Nennung Institu- tion) D._______ eingewiesen (vgl. act. [...]). Daher liegen auch in Berück- sichtigung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers für den hier interessierenden Zeitraum der Befragung (...) keine konkreten Anhalts- punkte vor, welche sein Fernbleiben von der genannten Erstbefragung ent- schuldigen könnten. Bezeichnenderweise wich er denn auch im Rahmen der Anhörung – auf diesen Sachverhalt angesprochen – jeglichen Fragen
D-1617/2021 Seite 15 nach den Gründen seines Verhaltens konsequent aus und wechselte stän- dig das Thema, bis die Befragerin nicht weiter nachhakte (vgl. act. [...]). 8. 8.1 Aufgrund des oben unter E. 6.3 Ausgeführten ist ausserdem festzustel- len, dass es dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Prüfung der Vollzugs- voraussetzungen weder gelungen ist, eine algerische Staatsangehörigkeit und Minderjährigkeit (C., geboren (...), Algerien) noch eine marok- kanische Staatsangehörigkeit entsprechend seiner in E. darge- legte Identität (A._______, geboren (...), Marokko) glaubhaft zu machen. Das SEM hat dementsprechend in seiner Verfügung die Unglaubhaftigkeit der algerischen Staatsangehörigkeit nicht nur damit begründet, dass über- wiegende Gründe gegen diese sprechen, sondern auch damit, dass meh- rere Indizien auf eine marokkanische Staatsangehörigkeit hindeuten. Die- sen Erwägungen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an. 8.2 Das SEM hat folgerichtig bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs als Alternative zur behaupteten, aber unglaubhaft erkannten algerischen Staatsangehörigkeit die marokkanische Staatsangehörigkeit in Betracht gezogen, womit zwei hypothetisch mögliche Heimatstaaten, nämlich Ma- rokko und Algerien, zur Verfügung stehen. Damit aber besteht für die Vor- instanz die aus dem Untersuchungsgrundsatz hervorgehende Pflicht zur grundsätzlichen Prüfung der Voraussetzungen des Wegweisungsvollzuges in diese beiden sich aufdrängenden Heimatstaaten, wobei sie sich hinsicht- lich allfälliger individueller Vollzugshindernisse einer solchen Prüfung in- folge der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers entle- digen konnte (vgl. dazu Urteil des BVGer E-7212/2013 vom 16. Juli 2014 E. 7.3). So findet die Untersuchungspflicht ihre Grenze an der Mitwirkungs- pflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substan- ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei feh- lenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Weg- weisungsvollzugshindernissen zu forschen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Vor diesem Hintergrund war das SEM – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – nicht gehal- ten, weitere Abklärungen zu einem sozialen Beziehungsnetz des Be- schwerdeführers beziehungsweise zu einer finanziellen, sozialen und be- treuungsmässigen Unterstützung zu machen. Dass das SEM in seinem Entscheid – mit einem Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts (vgl. act. [...]) – dennoch ergänzende Bemerkungen zu möglichen individuellen Wegweisungsvollzugshindernissen mit Blick auf ein mögliches soziales Beziehungsnetz, praktische Erfahrungen sowie die
D-1617/2021 Seite 16 gesundheitliche Situation und medizinische Behandlungsmöglichkeiten so- wohl in Marokko als auch in Algerien machte, ist nicht zu beanstanden, zumal dem Beschwerdeführer daraus kein Rechtsnachteil erwuchs. Alleine der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Partei- vorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt schliesslich noch keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 9. 9.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zu- mutbar und möglich (vgl. im Einzelnen Bst. B. vorstehend). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Vorliegend ist es den Asylbehörden nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen Herkunft sowie der persönlichen und familiären Verhält- nisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegwei- sung zu äussern, da er diesbezüglich – wie vorstehend unter E. 6.3. f. aus- geführt – gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat den Behörden zudem keine rechtsgenü- genden Identitätspapiere abgegeben, weshalb seine Identität und seine genaue Herkunft auch nicht ermittelt werden können, was für die Überprü- fung von Vollzugshindernissen aber grundsätzlich Voraussetzung ist. Aus diesen Gründen hat der Beschwerdeführer die Folgen der Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse und Herkunft sowie seiner man- gelhaften Mitwirkung zu tragen. Infolge der auf den Vollzugspunkt be- schränkten Anfechtung ist die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, in Rechtskraft erwachsen, weshalb das Non-Refoulement-Prinzip im Sinne der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen
D-1617/2021 Seite 17 Bestimmungen nicht tangiert ist. Ferner sind keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatstaat des Beschwerdefüh- rers ersichtlich. Solches wird auf Beschwerdeebene auch nicht geltend ge- macht. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus- länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Soweit sich das SEM bei der grundsätzlichen Prüfung der Voraussetzun- gen des Wegweisungsvollzuges in die beiden sich aufdrängenden Heimat- staaten äusserte, hält das Gericht fest, dass sich die Vorinstanz hinrei- chend mit den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere mit den in den verschiedenen Arztberichten Diagnosen und Therapien sowie den Behandlungsmöglichkeiten sowohl in Marokko als auch in Algerien und dem in der Stellungnahme vom 6. Januar 2020 ge- äusserten Ersuchen um weitere Abklärungen auseinandergesetzt hat (vgl. act. [...]). Die von der Vorinstanz dabei getroffene Beurteilung ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich bei ihrer Würdigung auf die Abklärungsergeb- nisse der vorliegenden Arztberichte stützte und die beim Beschwerdeführer gestellten Diagnosen in der Folge wiederholt bestätigt wurden. Die gesund- heitliche Situation des Beschwerdeführers wurde insgesamt hinreichend erstellt. Der aktuelle Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem (Nennung Beweismittel) (vgl. act. [...] und [...]), die im We- sentlichen in (Nennung Details zum Behandlungsbedarf) besteht. Die im erwähnten (Nennung Beweismittel) empfohlene (Nennung empfohlene Ab- klärung) wäre dem Bericht zufolge mit Blick auf die Schaffung eines Prob- lembewusstseins beim Beschwerdeführer hinsichtlich seiner unzureichen- den Bewältigungsstrategien und seines (...) Verhaltens dienlich. Im vorlie- genden Kontext stellt es angesichts dieser Ausführungen sowie des akten- kundigen und wiederholt gleichartigen Verhaltens des Beschwerdeführers (Nennung Verhalten) keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar, wenn sich das SEM nicht veranlasst sah, dieser (Nennung Empfehlung) nachzukommen. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist demnach nicht zu erkennen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern in diesem Zusam- menhang eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegen könnte, zumal es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, den Entscheid des
D-1617/2021 Seite 18 SEM sachgerecht anzufechten – was den Schluss zulässt, dass er sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen konnte (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte – und unter Hinweis auf E. 9.2 vorstehend – als zumutbar, nachdem das SEM zutreffend ausgeführt hat und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass es sowohl in Algerien als auch in Marokko Einrichtungen zur Behandlungen von psychi- schen Beschwerden gibt. Aus seinem Verweis auf das Urteil des BVGer D-3969/2018 vom 26. August 2019 und dort auf die E. 7.5.1 betreffend die staatliche Unterstützung von Obdachlosen in Marokko vermag der Be- schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da darin die Beurtei- lung von – hier eben nicht zu prüfenden – individuellen Wegweisungsvoll- zugshindernisse in Frage stand. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist vollumfänglich abzu- weisen. 11. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Be- gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Be- einträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten
D-1617/2021 Seite 19 nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichts- los, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Nachdem überdies die Rechtsbegehren bezüglich Wegweisungsvollzug im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos zu beurteilen wa- ren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskos- ten aufzuerlegen. 12. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)
D-1617/2021 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit die Aufhebung der Ziffern 7 und 8 des Dispo- sitivs der Verfügung vom 10. März 2021 beantragt wird, abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird, soweit die Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Dispo- sitivs der Verfügung vom 10. März 2021 beantragt wird, abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kan- tonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)
D-1617/2021 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bun- desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).