Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-1615/2021
Entscheidungsdatum
08.06.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-1615/2021 law/rep

U r t e i l v o m 8. J u n i 2 0 2 2 Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marc Richard, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) sowie Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 11. März 2021 / N (...).

D-1615/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara aus B., suchte am 23. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Re- gion C. zugewiesen. Am 8. Januar 2021 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zu seiner Herkunft, seinen Familienverhält- nissen, zu seinem Reiseweg sowie – summarisch – zu seinen Asylgrün- den. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei am 14. Dezember 2006 geboren beziehungsweise sei 14 Jahre alt und somit noch minderjährig (sogenanntes Protokoll der Erstbefragung UMA [EB]; nachfolgend EB ge- nannt [vgl. SEM-Akten {...}-12/15 S. 3, Ziff. 1.06]). Er reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens jedoch keinerlei Ausweispapiere oder Be- weismittel zu den Akten. Er nehme zwar an, dass in Afghanistan eine auf ihn ausgestellte Tazkera existiere, habe diese indessen persönlich noch nie gesehen (vgl. EB S. 8, Ziff. 4.03). Am selben Tag hörte ihn das SEM gestützt auf Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen an (nachfolgend Anhörung genannt [vgl. SEM-Akten {...}-15/13]). Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse führte der Beschwerdeführer aus, er habe bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern sowie einem Halbbruder, dessen Ehefrau und Kindern in B._______ gelebt. Frü- her sei es seiner Familie finanziell noch gut gegangen, bis sein Vater dro- genabhängig geworden sei und nicht mehr gearbeitet habe. Von diesem Zeitpunkt an hätten sie vom Verdienst seines Halbbruders gelebt, der als (...) gearbeitet habe. Sein ältester Halbbruder habe zum damaligen Zeit- punkt in einem eigenen Haushalt gelebt. Er selbst habe drei Jahre lang die Schule besucht. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer gel- tend, als er ungefähr acht Jahre alt gewesen sei, habe seine ältere, nun- mehr in der Schweiz lebende Halbschwester D._______ (Beizugsdossier N [...]) ein Verhältnis mit einem jungen Mann begonnen. Nachdem ihr Vater davon erfahren habe, sei er wütend geworden und habe sowohl seine Tochter als auch den jungen Mann geschlagen. Daraufhin habe seine Halb- schwester entschieden, mit ihrem Geliebten zu fliehen. Zu diesem Zweck habe sie ihn (den Beschwerdeführer) eines Tages gebeten, heimlich den Haustürschlüssel im Zimmer seines Vaters zu entwenden, was er getan habe, ohne von den Fluchtplänen seiner Halbschwester zu wissen.

D-1615/2021 Seite 3 Am nächsten Tag sei seine Halbschwester verschwunden und die ganze Familie deswegen miteinander im Streit gelegen. Schliesslich habe er zu- gegeben, im Auftrag seiner Halbschwester den Hausschlüssel aus dem Zimmer seines Vaters entwendet zu haben, worauf dieser ihn geschlagen habe. In der Folge sei das Verhältnis zu seiner ganzen Familie schlecht geworden, die sich von ihm abgewendet habe. Sein Vater habe ihn seither öfters misshandelt – unter anderem, wenn Bekannte wieder einmal kriti- sche Bemerkungen über die Flucht seiner Tochter angestellt und ihn damit in seiner Ehre gekränkt hätten. Ausserdem habe sein Vater ihm fortan ver- boten, die Schule zu besuchen und ihn gezwungen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dabei habe er diverse Gelegenheitsarbeiten verrichtet und unter anderem Plastiktüten verkauft, Autoscheiben geputzt oder beim Ent- laden von Lastwagen geholfen. Den Verdienst habe er seinem Vater ablie- fern müssen. Ausserdem sei die damalige Sicherheitslage und die wirtschaftliche Situa- tion in Afghanistan schlecht gewesen. Er habe zudem keinerlei Aussichten auf eine weiterführende Ausbildung und damit eine berufliche Perspektive mehr gehabt. Nachdem ein Freund ihm vorgeschlagen habe, nach Pakistan auszurei- sen, habe er diese Anregung im Alter von neun Jahren in die Tat umgesetzt und in E._______ ungefähr ein Jahr lang in einer (...) gearbeitet. Danach sei er nach Afghanistan zurückgekehrt und habe etwa ein halbes Jahr lang in F._______ in einem Restaurant gearbeitet. Anschliessend habe er Af- ghanistan erneut verlassen. In der Folge habe er – jeweils ungefähr ein Jahr lang – G., in H. und in I._______ gelebt und gear- beitet. Seit seiner Ausreise aus Afghanistan unterhalte er keinerlei Kon- takte mehr zu seiner Familie. Nach der Flucht seiner Halbschwester ins Ausland hätten sein Vater und seine beiden Halbbrüder immer wieder da- mit gedroht, diese zu töten, falls sie ihrer habhaft würden. Da er nun eben- falls aus seiner Heimat geflohen sei und jetzt wie seine Halbschwester in der Schweiz lebe, befürchte er für seine Person dasselbe Schicksal, falls er in seine Heimat zurückkehren würde. B. Da die Halbschwester des Beschwerdeführers in der Schweiz lebte, reiste dieser auf Bewilligung der Schweiz hin am 23. Dezember 2020 im Rahmen eines Dublin-In-Verfahrens von I._______ aus legal in die Schweiz ein.

D-1615/2021 Seite 4 C. Am 13. Januar 2021 (sowie Ende März 2021) gewährte das SEM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Einsicht in die Akten seiner Halb- schwester D._______ (vgl. SEM-Akten [...]-18/1 und [...]-38/1). D. D.a Aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers erteilte das SEM dem Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität J._______ am 15. Januar 2021 den Auftrag zur Erstellung eines Altersgut- achtens. Am 20. Januar 2021 führte das IRM beim Beschwerdeführer eine Röntgenuntersuchung der linken Hand, eine Panoramaschichtaufnahme des Gebisses sowie eine körperliche Untersuchung durch. Dabei hielt das rechtsmedizinische Institut in seinem Gutachten vom 22. Januar 2021 fest, im Rahmen der Anamneseerhebung und der körperlichen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf eine Wachstums- oder Entwicklungsstörung ergeben. Die radiologischen Untersuchungen der linken Hand und der drit- ten Molaren (Weisheitszähne) ergäben ein wahrscheinliches Alter (im Sinne eines Durchschnittsalters auf einer Skala zwischen einem Minimal- und einem Maximalalter) von ungefähr (...) Jahren. Das zu berücksichti- gende höchste Mindestalter sei mit (...) Jahren zu benennen, weshalb das angegebene Alter von zirka (...) eher unwahrscheinlich sei. D.b Am 27. Januar 2021 stellte das SEM der Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers das Altersgutachten zur Stellungnahme bis zum 1. Feb- ruar 2021 zu. D.c Am 1. Februar 2021 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers seine Stellungnahme ein. E. Am 4. Februar 2021 wies das SEM den Beschwerdeführer aufgrund der bereits durchgeführten weiteren Abklärungen dem erweiterten Verfahren und am 5. Februar 2021 für die Dauer seines Asylverfahrens dem Kanton K._______ zu. F. Am 22. Februar 2021 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde (KESB) L._______ für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbei- standschaft nach Art. 306 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210).

D-1615/2021 Seite 5 G. Mit – selbentags eröffneter – Verfügung vom 11. März 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Ziffn. 2–4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Gleichzeitig ord- nete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs an und beauftragte den Kanton K._______ mit deren Umsetzung (vgl. a.a.O. Ziffn. 5 und 7 des Disposi- tivs). Im Weiteren händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichti- gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. a.a.O. Ziff. 8 des Dispositivs). Weiter stellte das SEM fest, dessen Geburtsdatum werde im ZEMIS auf den 1. Januar (...) festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen (vgl. a.a.O. Ziff. 1 des Dispositivs). H. Mit Eingabe vom 9. April 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mittels seines Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei hin- sichtlich der Ziffern 1–4 des Dispositivs aufzuheben und die Vorinstanz an- zuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den (...) zu ändern. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung beziehungsweise Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ihm sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen und von der Er- hebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Mit der Beschwerde reichte er eine auf ihn ausgestellte Fürsorgeabhängig- keitsbestätigung vom 7. April 2021 der (...) sowie eine Kostennote vom 9. April 2021 ein. I. Mit Schreiben vom 13. April 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der vorliegenden Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 29. April 2021 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, ordnete ihm sei- nen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf

D-1615/2021 Seite 6 die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 14. Mai 2021 ein. K. Am 14. Mai 2021 reichte das SEM seine Vernehmlassung ein. L. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2021 räumte das Bundesverwal- tungsgericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, bis zum 3. Juni 2021 eine Replik einzureichen. M. Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 (Datum des Poststempels) liess der Be- schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Replik einreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge- gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor- den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe- rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end- gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen- dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder

D-1615/2021 Seite 7 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Datenschutzrechts kann zudem auch die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, der damit ver- bundenen Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegwei- sung aus der Schweiz. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde richtet sich aus- serdem gegen den Eintrag des Geburtsdatums im ZEMIS (vgl. auch Sach- verhalt Bst. H). 4. 4.1 Vorerst gilt es über die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS zu befinden. 4.2 Die Vorinstanz führt diesbezüglich in ihrer Verfügung vom 11. März 2021 aus, dass bei der Altersfestsetzung nach einer medizinischen Alters- abklärung gemäss SEM-Praxis stets das wahrscheinliche Alter berücksich- tigt werde. Diese Praxis entspreche im Übrigen auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, habe dieses doch diesbezüglich mehr- mals festgehalten, dass nicht das Mindest-, sondern das wahrscheinliche Geburtsdatum aufzuführen sei (vgl. die Urteile des BVGer A-7011/2016 und A-3080/2016). Ebenso sei es praxisgemäss, in Fällen, bei denen das Geburtsdatum der betroffenen Person unbekannt sei, den 1. Januar als fik- tiven Geburtstag zu verwenden (vgl. Urteile des BVGer A-1338/2020 und A-318/2019). Die Abklärungen des IRM J._______ hätten ergeben, dass bei ihm von einem wahrscheinlichen Alter von (...) Jahren ausgegangen werden könne und er somit älter als wie von ihm angegeben sei. Gemäss dem vorliegenden Gutachten erscheine das von ihm angegebene Alter von 14 Jahren und einem Monat somit eher unwahrscheinlich. Hinzu komme, dass er keinerlei Identitätspapiere zu den Akten gereicht und betreffend seines Alters unplausible und unsubstanziierte Angaben ge- macht habe. So kenne er sein Geburtsdatum nach dem afghanischen Ka- lender nicht, weshalb es umso mehr erstaune, dass er in der Lage gewe- sen sei, sein Geburtsdatum nach dem europäischen Kalender exakt zu be- nennen. Seine diesbezügliche Erklärung, er würde sich schon sehr lange im Ausland aufhalten, überzeuge nicht. Auch in Bezug auf seinen Lebens-

D-1615/2021 Seite 8 lauf und das Alter seiner Familienangehörigen sei er oberflächlich geblie- ben, habe er doch nicht annähernd das Alter seiner Eltern oder Halbge- schwister gekannt und habe auch keinerlei Angaben zu allfälligen Alters- abständen machen können. Diesbezüglichen Fragen sei er vollständig ausgewichen. Im Weiteren sei anzumerken, dass seine Halbschwester an- lässlich ihres Asylgesuches ein Alter für ihn angegeben habe, gemäss wel- chem er heute volljährig wäre. Schliesslich habe er selber angegeben, in I._______ ursprünglich mit einem Alter von (...) Jahren registriert worden zu sein, weil ihm empfohlen worden sei, sich älter auszugeben. Allerdings habe er nicht konkret bezeichnen können, wer ihn damals entsprechend beraten habe, weshalb bis zuletzt fraglich geblieben sei, aus welchem Grund er ein angeblich falsches Alter hätte angeben sollen. 4.3 In der Beschwerde wird beanstandet, dass das SEM bei der Anpas- sung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers auf das im medizini- schen Altersgutachten des IRM J._______ ausgewiesene wahrscheinliche Alter abgestellt habe. Die Aussage des SEM, dies entspreche seiner Pra- xis, erstaune, da bis vor kurzem nur noch das IRM J._______ und jenes von M._______ Altersgutachten ausgestellt hätten, welche überhaupt noch das "wahrscheinliche Alter" ausgewiesen hätten. Mittlerweile habe das IRM M._______ indessen anfangs des Jahres 2021 sämtliche Altersgutachten, welche ein "wahrscheinliches Alter" ausgewiesen hätten, widerrufen und gleichzeitig Nachbegutachtungen angekündigt. Es habe diesen Schritt da- mit begründet, dass die Angabe des "wahrscheinlichsten Alters" wissen- schaftlich nicht ausreichend abgestützt sei. Es könne somit nicht der Praxis des SEM entsprechen, stets das wahrscheinliche Alter zu berücksichtigen – zumindest nicht in allen Asylregionen, was auch mit Blick auf das Gleich- behandlungsgebot Fragen aufwerfe. Soweit das SEM den Standpunkt ver- trete, es entspreche auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, das wahrscheinliche und nicht das Mindestgeburtsdatum festzuhalten, ver- kenne die Vorinstanz die neuesten Entwicklungen in diesem Bereich: So habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-299/2021 vom 15. März 2021 nämlich entschieden, weil das im Altersgutachten aufgeführte Min- destalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Untersuchung bei 17 Jahren gelegen habe, dürfe nicht auf dessen Volljährigkeit geschlossen werden. Folglich müsse man im vorliegenden Fall das im Altersgutachten enthaltene (höchste) Mindestalter (von [...] Jahren) heranziehen. Demnach sei das von ihm angegebene Geburtsdatum ([...]) wahrscheinlicher als je- nes, welches von der Vorinstanz festgelegt worden sei ([...]). Schliesslich falle auf, dass das Gutachten sowohl im Zusammenhang mit der Untersu- chung der linken Hand als auch den drei Molaren angeführt habe, dass der

D-1615/2021 Seite 9 Beschwerdeführer nicht derselben Population entstamme, die als Referenz verwendet worden sei, ohne diese Feststellung in Bezug auf die Untersu- chungsresultate näher zu konkretisieren. Im Weiteren habe er plausible Ausführungen dazu gemacht, woher er sein Geburtsdatum nach europäischem Kalender kenne. Darüber hinaus wür- den seine Angaben zu seinem Alter im Zeitpunkt der Ausreise aus Afgha- nistan im Verbund mit der von ihm genannten jeweiligen Verweildauer in diversen Drittstaaten durchaus Rückschlüsse auf sein wirkliches Alter zu- lassen. Auf die ihn betreffenden Altersangaben seiner Halbschwester (vom 2. März 2018 in deren Asylverfahren [N {...}; vgl. SEM-Akten A31/18 S. 5 F34] in der Schweiz) könne nicht abgestellt werden, da jene ungebildet (Analphabetin) sei, sein Alter nicht kenne und ihre Angaben auch nicht mit den Resultaten der medizinischen Altersabklärung übereinstimmen wür- den. Wegen des schlechten Verhältnisses zu seiner Familie sei es ihm auch nicht möglich, diese nach Dokumenten zu fragen, die sein Alter be- stätigen könnten. 4.4 In der Vernehmlassung hält das SEM zunächst hinsichtlich des Ein- wands in der Beschwerde, es dürfe heute nicht mehr auf das im Altersgut- achten ausgewiesene wahrscheinliche Alter, sondern nur noch auf das Mindestalter abgestellt werden, fest, das Bundesverwaltungsgericht habe mehrfach bestätigt, dass im ZEMIS das tatsächliche beziehungsweise das wahrscheinlichste Geburtsdatum der erfassten Person aufgeführt werden solle, demnach nicht das Mindestalter, sondern das wahrscheinliche Alter interessiere (vgl. das Urteil des BVGer A-7011/2016 vom 1. Mai 2018 E. 5.4, jüngst bestätigt etwa in A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.2). Selbst in dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil D-299/2021 vom 15. März 2021 werde in E. 8.2 erneut festgehalten, dass im ZEMIS grund- sätzlich das überwiegend wahrscheinliche Geburtsdatum eingetragen wer- den solle, wenn das tatsächliche nicht feststehe. In jenem konkreten Fall habe lediglich mangels Vorliegens eines wahrscheinlichen Alters in dem vom IRM M._______ revidierten Gutachten auf das Mindestalter abgestellt werden müssen. Somit erscheine die Altersanpassung im vorliegenden Fall auf das wahrscheinliche Alter, nämlich den (...), durchaus praxiskon- form. Das jüngste Vorgehen des IRM M._______ und dessen Vorbehalte gegen- über der Angabe eines wahrscheinlichen Alters vermöge überdies die Be- weiskraft eines vom IRM J._______ erstellten medizinischen Altersgutach-

D-1615/2021 Seite 10 tens nicht in Frage zu stellen. Dieses sei nach den geltenden wissenschaft- lichen Kriterien erstellt worden und basiere auf mehreren Einzeluntersu- chungen, wodurch ihm eine erhebliche Beweiskraft beizumessen sei. Zu- dem kämen der zahnärztlichen Untersuchung sowie der Skelett- respektive der Schlüsselbeinaltersanalyse gemäss Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts insbesondere dann eine erhöhte Beweiskraft zu, wenn sich die Ergebnisse der Altersspannen überlappen würden (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2). Dies sei vorliegend der Fall, ergebe sich doch aufgrund der zahnärztlichen Untersuchung eine geschätzte Altersspanne von (...) bis (...) Jahren bei einem wahrscheinlichen Alter (im Sinne von Durch- schnittsalter) von (...) Jahren sowie aufgrund der radiologischen Untersu- chung ein Alter zwischen (...) und (...) Jahren bei einem wahrscheinlichen Alter von zirka (...) Jahren (vgl. SEM-Akten [...]-22). Bei solch eindeutigen Ergebnissen der in der Schweiz angewendeten Methoden zur medizini- schen Altersbestimmung bleibe nur wenig Raum für Interpretation, und die Ergebnisse von medizinischen Abklärungen würden als ein sehr starkes Indiz für das Alter einer Person gelten (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 sowie 6.3–6.5). Dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwand, dass er einer ande- ren Ethnie wie die für die medizinische Altersabklärung beigezogene Ver- gleichspopulation angehöre, sei entgegenzuhalten, dass das Gutachten von medizinischen Sachverständigen erstellt worden sei, denen dieser Umstand augenscheinlich bewusst gewesen sei. Somit dürfte er auch bei den Schlussfolgerungen, welche dennoch eindeutig ausgefallen seien, ge- bührend berücksichtigt worden sein. Es liege nicht in der Kompetenz fach- fremder Personen, die wissenschaftliche Fundiertheit des Gutachtens zu bewerten (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 sowie E. 6.3–6.5). Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter betreffe, halte das SEM an seinen Ausführungen in der angefochte- nen Verfügung vom 11. März 2021 fest und gehe weiterhin davon aus, dass das im ZEMIS auf den 1. Januar (...) angepasste Alter des Beschwerde- führers wahrscheinlicher sei als das von ihm selbst angegebene. 4.5 In der Replik vom 26. Mai 2021 wird ausgeführt, die Vorinstanz zitiere im Zusammenhang mit ihrer anhaltenden Darstellung, wonach das wahr- scheinliche und nicht das Mindestalter massgebend sei, Urteile, von wel- chen keines im Jahr 2021 gefällt worden sei. Daraus lasse sich nun aber kein Schluss auf die momentan geltende Handhabung der Schlussfolge-

D-1615/2021 Seite 11 rungen der Altersgutachten ableiten. Die Vorinstanz führe als weiteres Ar- gument auf, das Gericht habe sich im Urteil D-299/2021 nur deshalb auf das Mindestalter gestützt, da im Gutachten kein "wahrscheinliches Alter" aufgeführt worden sei. Dabei lasse die Vorinstanz unberücksichtigt, dass die Angabe eines wahrscheinlichen Alters in der Nachbegutachtung be- wusst nicht mehr aufgenommen worden sei, weil sie gemäss der Ansicht der medizinischen Fachpersonen als nicht ausreichend wissenschaftlich abgestützt qualifiziert worden sei. Es erstaune, dass dieser Vorbehalt des IRM M._______ sowie aller anderen Gutachter der anderen Asylregionen in der Schweiz das SEM in Bezug auf die Bewertung der Beweiskraft des vorliegenden Gutachtens nicht umzustimmen vermöge. Schliesslich sei dem Gutachten nicht schlüssig zu entnehmen, ob die dortige Feststellung, der Beschwerdeführer entstamme einer anderen Ethnie als die beigezo- gene Referenzpopulation, bei der Schlussfolgerung in Bezug auf sein mut- massliches Alter tatsächlich berücksichtigt worden sei. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneinge- schränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be-

D-1615/2021 Seite 12 streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. 5.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen Personendaten noch dieje- nige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich we- der die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Das gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bear- beitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Rich- tigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die An- bringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesi- chert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten an- schliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) wei- terhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätz- lich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über die Anbringung eines ent- sprechenden Vermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig da- von zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.). 5.5 Es obliegt somit zunächst grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdefüh- rers (1. Januar [...]) korrekt beziehungsweise zumindest wahrscheinlich ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm gel- tend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt kei-

D-1615/2021 Seite 13 ner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Ge- burtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher erscheint (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3). 6. 6.1 6.1.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Minderjährigkeit des Beschwer- deführers unbestritten ist. 6.1.2 In der Beschwerde wird indessen geltend gemacht, das SEM habe sein Geburtsdatum zu Unrecht auf den 1. Januar (...) angepasst, da er laut eigenen Angaben am (...) geboren sei. Ausserdem entspreche es nicht mehr den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen, bei der Erstellung von Altersgutachten in der Schweiz auf das wahrscheinliche Alter (im Sinne eines Durchschnittsalters) abzustellen. Vielmehr werde der medizinischen Bestimmung des mutmasslichen Alters in Altersgutachten heute das (höchste) Mindestalter zugrunde gelegt. Entsprechend habe das IRM M._______ anfangs des Jahres 2021 alle Altersgutachten, welche ein wahrscheinliches Alter ausgewiesen hätten, widerrufen und gleichzeitig Nachbegutachtungen angekündigt. Heute stelle nur noch das IRM J._______ Altersgutachten aus, die auf dem "wahrscheinlichen Alter" ba- sieren würden, was im Ergebnis auch dem Gleichbehandlungsgebot zuwi- derlaufe. 6.1.3 Das SEM hält dieser Sichtweise primär entgegen, es liege nicht in der Kompetenz fachfremder Personen, die wissenschaftliche Fundiertheit eines Gutachtens zu bewerten. Da das IRM J._______ in seinem Gutach- ten vom 22. Januar 2021 für die Berechnung des mutmasslichen Alters des Beschwerdeführers auf die Methode des wahrscheinlichen Alters abge- stellt habe, sei diese im vorliegenden Fall auch anzuwenden. Diese habe ein wahrscheinliches Alter des Beschwerdeführers zwischen (...) und (...) Jahren ergeben, weshalb das SEM dessen ungefähres Alter auf (...) Jahre veranschlagt und das hieraus resultierende Geburtsjahr (...) mit dem fikti- ven Geburtsdatum des 1. Januar versehen habe, was der Praxis entspre- che, falls das tatsächliche Geburtsdatum der entsprechenden Person un- bekannt sei. 6.2 6.2.1 Gemäss Rechtsprechung sind hinsichtlich der in der Schweiz ange- wandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüssel- bein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung,

D-1615/2021 Seite 14 nicht jedoch die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Unter- suchung zum Beweis geeignet (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1, Urteil des BVGer D-966/2022 vom 11. März 2022 E. 4.1). Das Bundesverwaltungs- gericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2, Ur- teil des BVGer A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Sie sind in ihrer Formulierung zwar auf Fälle der streitigen Abgrenzung von Minder- respektive Volljährigkeit zugeschnitten, können aber auf ein streitiges Alter unterhalb der Volljährigkeit sinngemäss (mutatis mutandis) Anwendung fin- den (so Urteil des BVGer D-570/2021 vom 25. März 2021 E. 10.4). 6.2.2 Bezüglich der in BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 formulierten Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen im Rahmen eines Al- tersgutachtens fällt vorab auf, dass sie alle an ein Mindestalter anknüpfen. Hieraus folgt, dass die Grundsätze nicht zur Anwendung gebracht werden können, wenn im Altersgutachten für die Einzeluntersuchungen kein Min- destalter festgelegt wurde, wobei das verbindliche Mindestalter des Alters- gutachtens grundsätzlich dem höchsten Mindestalter aller Einzeluntersu- chungen entspricht. Bereits vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerde- führer dahingehend zuzustimmen, dass sich die Bestimmung des mut- masslichen Alters aufgrund des Altersgutachtens am empirisch zu eruie- renden (höchsten) Mindestalter und nicht an einem wahrscheinlichen Alter (im Sinne von Durchschnittsalter) orientieren sollte. Das SEM hat demnach im vorliegenden Fall das mutmassliche Alter des Beschwerdeführers zu Unrecht gestützt auf das im Gutachten des IRM J._______ vom 22. Januar 2021 aufgeführte wahrscheinliche Alter von (...) bis (...) Jahren auf (...) Jahre veranschlagt. Im nämlichen Gutachten finden sich überdies auch An- gaben in Bezug auf ein anzunehmendes Mindestalter des Beschwerdefüh- rers, das mit (...) Jahren angegeben wird. Folglich hätte die Vorinstanz das Alter des Beschwerdeführers im ZEMIS anhand der Erkenntnisse des Al- tersgutachtens grundsätzlich auf den 1. Januar (...) eintragen müssen. 6.3 Es stellt sich die Frage, ob aufgrund des Aussageverhaltens des Be- schwerdeführers sowie der weiter zu berücksichtigenden Umstände den- noch von einem höheren Alter des Beschwerdeführers als dem im Alters- gutachten ausgewiesenen (höchsten) Mindestalter auszugehen ist. 6.3.1 Diesbezüglich fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer anläss- lich seiner EB angab, er habe sein Alter in I._______ mit (...) angegeben, um rascher aus dem Camp entlassen zu werden (vgl. SEM-Akten [...]- 12/15 S. 6 Ziff. 2.06). Diese Aussage des Beschwerdeführers ist zumindest

D-1615/2021 Seite 15 dahingehend plausibel, als es in I._______ öfters vorkommt, dass sich dor- tige Flüchtlinge bewusst älter machen, um schneller aus den geschlosse- nen Camps rauszukommen und weiterreisen zu können. 6.3.2 Hinsichtlich der Tatsache, dass die Halbschwester im Zeitpunkt ihrer Anhörung am 2. März 2018 angab, ihr Halbbruder sei ungefähr (...) oder (...) Jahre alt (vgl. Beizugsdossier N [...], SEM-Akten A31/18 S. 5 F34), ist zu folgern, dass dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Erstellung des Al- tersgutachtens am 22. Januar 2021 ihren Angaben zufolge somit (...) bis (...) Jahre alt gewesen sein müsste, was doch erheblich über dem Mindest- alter des Beschwerdeführers von (...) Jahren gemäss Altersgutachten lie- gen würde. Zieht man überdies die Fotografie des Beschwerdeführers in dessen N- Dossier (vgl. SEM-Akten [...]-1/1) zu Vergleichszwecken hinzu, sieht er dort doch deutlich jünger als (...) oder (...) Jahre aus. Hinzu kommt, dass die Halbschwester des Beschwerdeführers Analphabetin ist (vgl. SEM-Akten A6/11 S. 2 Bst. e) und bezüglich ihres eigenen Alters im Rah- men ihres Asylverfahrens unterschiedliche Angaben gemacht hat, ist ihr Geburtsdatum im Personalienblatt doch mit dem (...) verzeichnet (vgl. SEM-Akten A1/6), während sie in der BzP vom 25. November 2015 aus- sagte, (...) Jahre alt zu sein und ihr genaues Geburtsdatum nicht zu ken- nen, worauf das SEM ihr Geburtsdatum zeitlich auf den 1. Januar (...) si- tuierte (vgl. SEM-Akten A6/11 S. 3 Ziff. 1.06). Ausserdem sieht sie auf dem Foto im Deckblatt ihres Dossiers N [...] wesentlich älter als von ihr ange- geben aus. Aus diesen Gründen bleibt fraglich, ob ihre Altersangaben be- züglich ihres Halbbruders tatsächlich zutreffen. 6.3.3 Somit ist in einer Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer im Jahr (...) geboren worden ist. 6.4 Es bleibt zu prüfen, ob innerhalb des Geburtsjahrs (...) die fiktive An- nahme eines Geburtsdatums des Beschwerdeführers vom 1. Januar (...) oder das von ihm angegebene Geburtsdatum des (...) wahrscheinlicher ist. 6.4.1 Einleitend bleibt anzumerken, dass das vom Beschwerdeführer an- gegebene Geburtsdatum vom (...) im Zeitpunkt der Erstellung des vorlie- genden Altersgutachtens am 22. Januar 2021 einem Alter von (...) ent- sprach. Angesichts eines anzunehmenden Mindestalters des Beschwerde- führers von (...) Jahren im Altersgutachten erscheint somit die Annahme der Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angeführten Geburtsdatums wenig wahrscheinlich, liegt dieses doch rund neun bis zehn Monate unter dem geschätzten Mindestalter des Beschwerdeführers.

D-1615/2021 Seite 16 6.4.2 Hinzu kommt, dass sich nicht erschliesst, weshalb der Beschwerde- führer sein angebliches Geburtsdatum lediglich nach dem christlichen Ka- lender zu benennen vermochte, während ihm das entsprechende Datum nach afghanischem Kalender unbekannt war. Der Beschwerdeführer wies zwar darauf hin, dass das Alter im afghanischen Kontext nicht wesentlich sei und er zwischenzeitlich auch seit geraumer Zeit ausserhalb seiner Hei- mat weile. Gleichzeitig hielt er hinsichtlich des von ihm genannten Geburts- datums in der BzP fest, in der Schule sei es wichtig gewesen, sein Ge- burtsdatum zu kennen. So hätten die Schüler ihre Bücher und Schulhefte nebst ihrem Namen auch mit ihrem Geburtsdatum beschriften müssen, um diese für den Fall eines Verlustes zu kennzeichnen und dergestalt die Mög- lichkeit zu schaffen, bei deren allfälligem Wiederauftauchen wieder in ihren Besitz zu gelangen. Ausserdem habe der Lehrer ihre Geburtsdaten benö- tigt, um ihre Anwesenheit bestätigen zu können. Später habe ihnen ihr Eng- lischlehrer dann im Rahmen des Unterrichts ihre Geburtsdaten nach christ- lichem Kalender errechnet (vgl. SEM-Akten [...]-12/15 S. 3 Ziff. 1.06). An- gesichts des Gesagten erscheint es wenig plausibel, dass der Beschwer- deführer sein Geburtsdatum nach afghanischem Kalender nicht kennt. 6.4.3 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein an- gebliches Geburtsdatum auch nicht anhand von Identitätsdokumenten zu belegen vermochte. 6.4.4 Es liegt somit die Annahme nahe, dass es sich beim (...) nicht um sein wirkliches Geburtsdatum, sondern um ein willkürlich gewähltes Datum handelt. 6.5 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht im vorlie- genden Fall zum Schluss, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Ge- burtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar [...]) nicht das wahrschein- lichste Datum ist, da das mit dem Altersgutachten vom 22. Januar 2021 ermittelte Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren für das Ge- burtsjahr (...) spricht. Da das exakte Geburtsdatum des Beschwerdefüh- rers indessen nicht feststeht, ist dessen Geburtsdatum praxisgemäss fiktiv mit dem 1. Januar (...) zu erfassen. 6.6 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

D-1615/2021 Seite 17 7. 7.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwer- deführers zu Recht abgelehnt und dessen Flüchtlingseigenschaft verneint hat. 7.2 Das SEM begründet die Ablehnung des Asylgesuches des Beschwer- deführers im Wesentlichen damit, die Tätlichkeiten seiner Familienangehö- rigen ihm gegenüber gründeten darin, dass er seiner Schwester den Haus- schlüssel verschafft und ihr so zur Flucht verholfen habe. Der Unmut seiner Familie knüpfe somit an seine Handlung, also ein Tun und nicht an sein Sein an, weshalb es an einem Verfolgungsmotiv aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Gründen, Rasse, Religion, Natio- nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauung, fehle. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er könnte im Falle seiner Rückkehr von seiner Familie getötet werden, beruhe seine Befürchtung allein auf dem Umstand, dass sein Vater und seine bei- den Halbbrüder in ihrer Wut jeweils damit gedroht hätten, seine Halb- schwester zu töten. Es bestünden jedoch keine konkreten Anzeichen, dass ihn dieses Schicksal im Falle einer Rückkehr in die Heimat tatsächlich er- eilen könnte, da er ja im Gegensatz zu seiner Halbschwester in den Augen seiner Familie kein Ehrdelikt begangen habe und deshalb auch nicht mit denselben Konsequenzen rechnen müsste. 7.3 In der Beschwerde wird ausgeführt, allein schon die Dauer und das Ausmass der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Massnahmen sei- ner Familienangehörigen – regelmässige Prügel durch dessen Vater und Halbbrüder, Wegnahme aus der Schule und Zwang zur Arbeit auf der Strasse – spreche dagegen, dass er bloss für das unerlaubte Entwenden des Hausschlüssels und dessen Übergabe an seine Halbschwester ge- massregelt worden sei. Vielmehr habe man ihn stellvertretend für seine Schwester für die durch sie begangene Verletzung der Familienehre ver- antwortlich gemacht. In diesem Sinne liege eine Reflexverfolgung des Be- schwerdeführers vor, die insbesondere auch unter dem Aspekt der begrün- deten Furcht vor künftiger Verfolgung zu berücksichtigen sei. Eine Re- flexverfolgung liege gemäss geltender Rechtsprechung vor, wenn Angehö- rige von verfolgten Personen Repressalien oder behördlichen Belästigun- gen oder Behelligungen ausgesetzt seien (vgl. Urteil des BVGer D-1080/2017 vom 19. November 2018 E. 4.6). Die Reflexverfolgung müsse dabei nicht zwingend von staatlichen Behörden ausgehen, sondern

D-1615/2021 Seite 18 könne auch durch Private erfolgen (vgl. Handbuch zum Asyl- und Wegwei- sungsverfahren der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH; 2. Auflage 2015, S. 180]). Die vom Beschwerdeführer erlittenen Misshandlungen sowie der Entzug von Liebe und Fürsorge seien auch als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten, die bei ihm einen unerträglichen psychi- schen Druck erzeugt und ihm ein menschenwürdiges Leben in Afghanistan verunmöglicht hätten, dem er sich nur durch die Flucht ins Ausland habe entziehen können. In einem sehr ähnlich gelagerten Fall (vgl. Urteil des BVGer E-4094/2018 vom 13. Januar 2021 E. 7.5) sei das Bundesverwal- tungsgericht zum Schluss gelangt, dass die Verfolgung des dortigen Be- schwerdeführers an die frauenspezifischen Probleme seiner Schwester mit ihrem Ehemann anknüpfe. Gleich wie im vorliegenden Fall habe am An- fang der Verfolgung vordergründig eine Handlung beziehungsweise ein Unterlassen gestanden. So sei der Beschwerdeführer vom Verfolger auf- gefordert worden, zu veranlassen, dass seine Schwester wieder nach Af- ghanistan komme. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb er von der Familie des Ehemannes bedroht und verprügelt worden sei. Das Gericht sei in besagtem Urteil davon ausge- gangen, dass der Schwerpunkt der Verfolgung zwar ursprünglich gegen die Schwester des Beschwerdeführers gerichtet gewesen sei, jedoch auf- grund der gegen ihn ausgesprochenen Drohungen geschlossen, dass er wegen seiner Schwester einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei. Im vorliegenden Fall bestünden entgegen der Annahme der Vorinstanz auch hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan. In objektiver Hinsicht sei festzuhalten, dass bereits das Ausmass der an ihm begangenen Misshandlungen vor seiner Ausreise den Schluss nahelege, dass seine Familie ihn letztlich für das durch seine Schwester begangene Ehrdelikt verantwortlich mache. Daran ändere der Umstand nichts, dass seiner Familie möglicherweise bewusst sei, dass er selber kein Ehrdelikt begangen habe. Deshalb bestünden durchaus Anhaltspunkte dafür, dass ihm seine Familie im Falle einer Rück- kehr etwas antun könnte. Darüber hinaus begründe die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Flucht mehrfach heftig von Familien- angehörigen geschlagen worden sei, die Regelvermutung, wonach auch eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung anzunehmen sei. In sub- jektiver Hinsicht sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer befürchte, im Falle einer Rückkehr von Familienangehörigen getötet zu werden. Dies,

D-1615/2021 Seite 19 weil er vor seiner Ausreise wiederholt die Drohungen seiner beiden Halb- brüder gehört habe, man werde seine Halbschwester umbringen, falls man sie finden würde. Da er selber wie seine Schwester vor seiner Flucht ge- schlagen worden sei, sei nachvollziehbar, dass er nun befürchte, wie seine Schwester aufgrund seiner Flucht getötet zu werden, zumal er zusätzlich zu seiner Halbschwester in die Schweiz geflüchtet sei. Im Weiteren stelle sich die Frage, ob im vorliegenden Fall nicht auch das Verfolgungsmotiv der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfüllt sein könnte. Eine soziale Gruppe werde definiert als eine Gruppe von Menschen, die von anderen Gruppen klar unterscheidbar sei und ei- nen gemeinsamen Hintergrund, angeborene äussere oder innere Merk- male habe, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden seien (vgl. Urteil des BVGer E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 E. 5.7). Auch die Zugehörigkeit zu einer Familie könne unter gewis- sen Umständen eine solche soziale Gruppe darstellen. Dieser Ansatz werde etwa in der österreichischen Judikatur zur häuslichen Gewalt vertre- ten, indem der Fluchtgrund der "Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Fa- milie des Verfolgers" gebildet worden sei. Daneben sehe auch die US-ame- rikanische Rechtsprechung im faktischen Gewaltmonopol eines Verfolgers, innerhalb einer Familie ungehindert Zwang auszuüben, den Fluchtgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verwirklicht. Ferner weise die Verfolgung des Beschwerdeführers auch Anzeichen einer religiösen Verfolgung auf. Indem nämlich der Beschwerdeführer von seiner Familie für die Ehrverletzung seiner Schwester verantwortlich gemacht werde, liege eine Verfolgung wegen Missachtung von gesellschaftlich-reli- giösen Normen vor. Schliesslich könne auch nicht von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der afghanischen Behörden gegenüber der von einem privaten Dritten ausge- henden Bedrohung ausgegangen werden. Im Übrigen bestehe im Falle des Beschwerdeführers auch keine innerstaatliche Schutzalternative, wes- halb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Falls das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Flücht- lingseigenschaft nicht zuerkenne beziehungsweise sein Asylgesuch ab- lehne, sei das Verfahren wegen Verletzung der Begründungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verletzung liege darin, dass sich die Vor- instanz in ihrer Entscheidbegründung mit keinem Wort dazu geäussert

D-1615/2021 Seite 20 habe, weshalb es sich bei der vom Beschwerdeführer in Afghanistan un- bestrittenermassen erlittenen Verfolgung nicht um eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit dem Ehrverletzungsdelikt seiner Schwester handle, welche in der Schweiz Asyl erhalten habe. Eine entsprechende Begrün- dung wäre namentlich deshalb vonnöten gewesen, da sich aus den N-Dos- siers des Beschwerdeführers und dessen Halbschwester ergebe, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers und jene seiner Schwester sachlich, zeitlich wie auch personell unverkennbare Parallelen aufweisen würden beziehungsweise aufgrund des gleichen Sachverhalts und durch die glei- chen Verfolger erfolgt seien. Das SEM habe lediglich bei seinen Ausfüh- rungen zur Befürchtung künftiger Verfolgungsmassnahmen in zwei Sätzen darauf hingewiesen, dass sich die Situation des Beschwerdeführers an- ders gestalte als jene seiner Schwester, da er anders als sie in den Augen der Familie kein Ehrdelikt begangen habe. 7.4 Das SEM widerspricht in seiner Vernehmlassung der Darstellung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei nach der Flucht seiner (Halb)- schwester ins Ausland von seiner Familie an ihrer Stelle für den Verlust der Familienehre verantwortlich gemacht worden, weshalb der von ihm geltend gemachten Misshandlung durch seine Familie durchaus ein asylrelevantes Motiv zugrunde liege und er einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei beziehungsweise eine solche auch in Zukunft befürchten müsse. So lägen nach dem kurzfristigen Ärger seiner Familie über seine Mithilfe bei der Flucht seiner Schwester am nachfolgenden Morgen keine Hinweise vor, dass die Ehrverletzung nachhaltig auf ihn übertragen worden sei. Zwar habe er mehrmals erklärt, dass sein Vater und seine (Halb)brüder "Groll" gegen ihn gehegt hätten. Diese Darstellung der Situation erwecke jedoch nicht den Eindruck, dass sie dem Beschwerdeführer langfristig schwerwie- gende Vorwürfe gemacht und ihm die volle Verantwortung für den Bruch durch die (Halb)schwester mit der Familie auferlegt hätten. Die Misshand- lungen, die der Beschwerdeführer insbesondere durch seinen Vater erfah- ren habe, muteten zudem eher zufällig und durch äussere Umstände aus- gelöst an. Damit unterscheide sich der vorliegende Fall wesentlich vom zi- tierten Urteil des BVGer E-4094/2018, wo der Betroffene konkret mehrmals wegen eines Unterlassens im direkten Zusammenhang mit den frauenspe- zifischen Problemen seiner Schwester bedroht und behelligt worden sei. Da zudem sämtliche weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage, ob die Herkunft aus einer Familie unter gewissen Umständen sogar als Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe beziehungsweise

D-1615/2021 Seite 21 zur Verfolgung aus religiösen Gründen zu werten sei ebenfalls auf der An- nahme beruhen würden, dass er langfristig von der Familie für die erlittene Ehrverletzung verantwortlich gemacht worden sei, könne auch diesen Ar- gumenten nicht gefolgt werden. 7.5 In der Replik wird gerügt, die Darstellung des SEM in der Vernehmlas- sung, die Familie des Beschwerdeführers habe in einem "kurzfristigen Är- ger" gehandelt, stelle eine unhaltbare Verharmlosung der Übergriffe der Familie gegenüber diesem dar. So sei der Beschwerdeführer am Morgen nach der Flucht seiner (Halb)schwester als wehrloser Achtjähriger von sei- nem Vater und den beiden älteren (Halb)brüdern massiv verprügelt wor- den, nachdem er zugegeben habe, seiner Schwester bei der Flucht gehol- fen zu haben. Darüber hinaus sei er aber auch aus der Schule genommen und bis zur Ausreise zur harten Arbeit auf den Strassen von B._______ gezwungen worden. Überdies sei er nach der Flucht seiner Schwester ständig geschlagen worden und von der gesamten Familie so behandelt worden, als würde er nicht zur Familie gehören. Somit könne nicht von ei- nem kurzfristigen Ärger seiner Familie über seine Person gesprochen wer- den. Vielmehr habe es sich um eine "langanhaltende ernsthafte Misshand- lung einer besonders verletzlichen Person" gehandelt. Die Vorinstanz be- haupte ferner, dass die Misshandlung des Beschwerdeführers zufällig und durch äussere Umstände ausgelöst worden sei. Sie führe allerdings nicht aus, welche anderen Gründe hätten dazu führen können, dass der jüngste Sohn von der gesamten Familie ein ganzes Jahr lang regelmässig heftig misshandelt worden sei. Dass der Ursprung der vom Beschwerdeführer erlittenen Nachteilszufügungen in der Verletzung der Familienehre durch seine (Halb)schwester liege, ergebe sich letztlich auch aus deren Aussa- gen anlässlich ihrer Anhörung vom 2. März 2018, habe sie doch erklärt, um ihren Bruder zu fürchten, da dieser von allen geschlagen werde, weil er ihr bei der Flucht geholfen habe (vgl. Beizugsdossier N [...], SEM-Akten A31/18 S. 15 F80). Folglich decke sich der vorliegende Fall mit dem zitier- ten Urteil des BVGer E-4094/2018. 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus- gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von

D-1615/2021 Seite 22 Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver- hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). 9.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers vor den Schweizer Asylbe- hörden ist zu entnehmen, dass dieser Afghanistan im Alter von ungefähr neun Jahren, also mutmasslich im Jahr (...), verlassen und in der Folge ungefähr ein Jahr lang in Pakistan in einer (...) gearbeitet hat. Anschlies- send sei er nach Afghanistan zurückgekehrt, wo er etwa sechs bis acht Monate lang als (...) in einem Restaurant in F._______ gelebt und gearbei- tet habe. Danach sei er erneut aus seinem Heimatland ausgereist und habe sich G._______ begeben (vgl. SEM-Akten [...] S. 9 f. Ziff. 5.02). 9.3 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdefüh- rer sich durch seine Rückkehr in seinen Heimatstaat unter dessen Schutz gestellt hat. Aus diesem Grunde kann er sich heute auch nicht mehr auf seine Fluchtgründe berufen, die ihn bei seiner ersten Ausreise zur Flucht veranlasst haben sollen, da die Kausalität zwischen Verfolgungsvorbringen und Flucht durch die Wiedereinreise in den Heimatstaat unterbrochen wor- den ist. Der Beschwerdeführer lebte nach seiner Wiedereinreise in Afgha- nistan sechs bis acht Monate in F._______ und arbeitete dort offiziell als (...) in einem Restaurant, ohne dass ihm dort seitens seiner Familienange- hörigen etwas zugestossen wäre. So besehen bestanden im Zeitpunkt sei- ner zweiten Ausreise aus Afghanistan weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung

D-1615/2021 Seite 23 aufgrund der früheren Asylvorbringen. Somit liegt die Annahme nahe, dass er seine Heimat aus anderen als den von ihm geltend gemachten Gründen verlassen haben muss. 9.4 Aus den vorgenannten Gründen erübrigt es sich, die vom Beschwer- deführer im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens geltend gemachten Fluchtgründe einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen. Nichtsdestotrotz bleibt anzumerken, dass es angesichts des Vorbringens, der Beschwerde- führer sei als Achtjähriger von seiner Familie gemassregelt worden, weil er den Hausschlüssel auf Geheiss seiner älteren Schwester entwendet und ihr dadurch ohne sein Wissen die Flucht ermöglicht habe, schwerfällt, hie- rin ein asylbeachtliches Verfolgungsmotiv beziehungsweise eine Re- flexverfolgung zu erblicken. 9.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine asyl- relevante Verfolgung nachweisen oder glaubhaft zu machen vermochte. Das SEM hat folglich zu Recht festgestellt, dieser erfülle die Flüchtlingsei- genschaft nicht und dessen Asylgesuch abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-1615/2021 Seite 24 11. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit beantragt wird, es seien die Ziffern 2–4 des Dispositivs aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Hingegen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung (Anpassung des Geburtsdatums) bean- tragt wird (vgl. E. 6.6). Das SEM ist anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar (...) abzuändern und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz- lich zu 2/3 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 29. April 2021 die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Rechtsverbeiständung nach Art. 102m Abs. 1 AsylG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend hat der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, wobei die ZEMIS-Anpassung im Kosten- und Entschädigungspunkt auf ei- nen Drittel zu veranschlagen ist. Die am 9. April 2021 eingereichte Kosten- note des amtlichen Rechtsbeistands weist für das vorliegende Verfahren einen totalen Zeitaufwand von 16.25 Stunden und Auslagen in Höhe von Fr. 19.50 auf. Der Aufwand erscheint in zeitlicher Hinsicht als leicht über- höht und wird unter Einschluss der nicht gesondert in Rechnung gestellten Replik auf 13 Stunden veranschlagt, was einem Gesamtbetrag von Fr. 2'880.– (gerundet) entspricht. Dementsprechend ist die Parteientschä- digung auf einen Drittel dieses Betrags und somit auf Fr. 960.– festzulegen und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Par- teientschädigung zu entrichten. 12.3 Dem für das Beschwerdeverfahren amtlich beigeordneten Rechtsver- treter ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für das Beschwerdeverfahren ist dem amtlich bei- geordneten Rechtsvertreter somit auf der Grundlage der von ihm einge- reichten Kostennote vom 9. April 2021 zulasten des Gerichts ein amtliches

D-1615/2021 Seite 25 Honorar in Höhe von Fr. 1'920.– (2/3 des Gesamtbetrages der Kostennote) zuzusprechen. 13. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖP) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)

D-1615/2021 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Disposi- tivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung (Anpassung des Geburtsdatums) beantragt wird.
  2. Das SEM wird angewiesen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar (...) abzuändern und mit einem Bestreitungs- vermerk zu versehen.
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositiv- ziffern 2–4 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung Flüchtlingseigen- schaft, Ablehnung Asylgesuch, Anordnung Wegweisung) beantragt wird.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 960.– auszurichten.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichem Rechtsbei- stand eingesetzten Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'920.–.
  7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖP.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

Versand:

D-1615/2021 Seite 27 Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Dispositivziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Person in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Zitate

Gesetze

25

AsylG

  • Art. 2 AsylG
  • Art. 3 AsylG
  • Art. 7 AsylG
  • Art. 29 AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 102m AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 83 BGG
  • Art. 100 BGG

DSG

  • Art. 5 DSG
  • Art. 25 DSG

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 62 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

ZEMIS

  • Art. 19 ZEMIS

Gerichtsentscheide

16
  • 1C_240/201213.08.2012 · 354 Zitate
  • A-1338/2020
  • A-1455/2020
  • A-3080/2016
  • A-318/2019
  • A-7011/2016
  • A-7588/2015
  • A-7615/2016
  • A-7822/2015
  • D-1080/2017
  • D-1615/2021
  • D-299/2021
  • D-570/2021
  • D-966/2022
  • E-4094/2018
  • E-5072/2018