B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-1575/2025
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 2 5 Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Dr. iur. Nils Reimann, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung [sicherer Drittstaat]); Verfügung des SEM vom 27. Februar 2025 / N (...).
D-1575/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab auf dem Personalienblatt an, am (...) geboren und somit min- derjährig zu sein. B. Am 30. Januar 2025 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewie- sene Rechtsvertretung. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac- Datenbank ergab, dass er am 22. September 2022 in Deutschland und am 5. August 2024 in B._______ Asylgesuche gestellt hatte. D. Am 29. Januar 2025 ersuchte das SEM die deutschen und (...) Behörden um Informationen betreffend die Registrierung des Beschwerdeführers und das Verfahren in den jeweiligen Ländern. E. Die deutschen Behörden teilten am 31. Januar 2025 mit, dass der Be- schwerdeführer in Deutschland einen Zivilregisterauszug vorgewiesen habe und mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden sei. Es sei ihm in Deutschland subsidiärer Schutz gewährt und ein Aufenthaltstitel (gültig vom (...). Februar 2024 bis (...). Februar 2025) ausgestellt worden. F. F.a Am 10. Februar 2025 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De- zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied- staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rück- führungsrichtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernah- meabkommen) vom 20. Dezember 1993 (SR 0.142.111.368). F.b Die deutschen Behörden stimmten der Rückübernahme des Be- schwerdeführers am 10. Februar 2025 zu.
D-1575/2025 Seite 3 G. Im Rahmen der Befragung als unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchender (UMA) vom 12. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und einer Wegweisung nach Deutschland eingeräumt. Er gab im Wesentlichen an, er sei syrischer Staatsangehöriger und stamme aus C.. Er verfüge weder über ei- nen Reisepass noch eine Identitätskarte. Er kenne sein Geburtsdatum, den (...), von seiner Mutter. Er habe im Jahr 2018 mit der Schule begonnen, als er (...) Jahre alt gewesen sei. Respektive er wisse sein damaliges Alter nicht mehr. Nach fünf Jahren habe er die Schule im Alter von (...) Jahren verlassen. Er sei im Mai 2022 aus Syrien ausgereist. Er sei in die Türkei gegangen und später nach Deutschland gereist. In Deutschland habe er ein Asylgesuch gestellt und es sei ihm dort subsidiärer Schutz gewährt und eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Er habe in Deutschland die glei- chen Personalien angegeben wie in der Schweiz. Respektive ein Cousin väterlicherseits (vs), der mit ihm in Deutschland gewesen sei, habe die Un- terlagen für ihn ausgefüllt. Er habe zwar bemerkt, dass bei der Registrie- rung seines Geburtsdatums ein Fehler passiert sei, aber nichts dagegen unternommen. Weil er in Deutschland allein gewesen sei, sich gelangweilt habe und mit einem Cousin vs, der in B. gelebt habe, habe zu- sammen sein wollen, sei er nach B._______ gegangen. Er habe sich dort etwa fünf oder sechs Monate aufgehalten. Als der besagte Cousin dann zu seinem Bruder in die Schweiz habe gehen wollen, sei er mitgegangen. An- ders als in Deutschland habe er hierzulande Verwandte, nämlich einen On- kel und dessen Sohn sowie drei weitere Cousins vs. Sein Verhältnis zu diesen sei gut. Er besuche sie ab und zu. Er sei gesund. H. Am 12. Februar 2025 teilten die (...) Behörden mit, dass der Beschwerde- führer in B._______ keine Identitätsdokumente vorgelegt habe. Er sei unter den gleichen Personalien wie in der Schweiz erfasst worden. Im Rahmen einer Altersabklärung sei festgestellt worden, dass es sich bei ihm um eine minderjährige Person handle. Das am 5. August 2024 gestellte Asylgesuch sei noch hängig. Der Beschwerdeführer habe folgende Verwandte ge- nannt: ein Cousin vs in B., ein Onkel mütterlicherseits in B. oder Deutschland, ein Onkel vs und zwei Cousins vs in der Schweiz, fünf Cousins vs in Deutschland. I. Am 11. Februar 2025 informierte der in Deutschland für den Beschwerde-
D-1575/2025 Seite 4 führer ernannte Beistand das SEM, dass der Beschwerdeführer seine Un- terkunft in einer Einrichtung für Jugendliche in D._______ am 3. August 2024 unerwartet verlassen habe. Am 19. Februar 2025 teilte er mit, dass wieder eine entsprechende Unterkunft zur Verfügung stehe und eine Ab- holung des Beschwerdeführers an der schweizerisch-deutschen Grenze für ihn organisiert werden könne. J. J.a Am 25. Februar 2025 händigte das SEM dem Beschwerdeführer res- pektive der Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. J.b Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 26. Februar 2025 vernehmen. Er sei über den geplanten Entscheid traurig. Er habe in Deutschland zwar vier Cousins, aber drei würden weit von ihm entfernt in E._______ wohnen. Der vierte sei zwar in der Nähe, er habe aber aufgrund familiärer Probleme mit keinem Kontakt. Er möchte lieber bei seinen Ver- wandten in der Schweiz bleiben, zu denen er eine innige Beziehung habe. Vor allem sein Onkel sei ihm eine Stütze. Er werde von diesem regelmässig zum Essen eingeladen, habe schon ins Schwimmbad mitgehen und bei der Geburtstagsfeier des Sohnes des Onkels dabei sein dürfen. K. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, an- sonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Deutschland zurück- geführt werden könnte. Es beauftragte den Kanton F._______ mit dem Voll- zug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editions- pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Ver- fügung verwiesen. L. Mit Eingabe vom 5. März 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfü- gung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzu- nehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz
D-1575/2025 Seite 5 zurückzuweisen. Zudem ersuchte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Nebst Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht der Rechts- vertretung lag der Beschwerde ein Ausdruck einer Fotografie bei, welche den Beschwerdeführer in Syrien mit seinem nun hierzulande wohnhaften Onkel zeige. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und das besagte Beweismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. M. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 7. März 2025 den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Ak- ten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Hinsichtlich des Prozessgegenstands ist festzustellen, dass sich aus den Beschwerdeanträgen und deren Begründung ergibt, dass sich die Be- schwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. Die Dispositivziffern 1 und 2 der vor-
D-1575/2025 Seite 6 instanzlichen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegwei- sung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM erachtet den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland, ei- nem sicheren Drittstaat, in welchem dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt wurde, als zulässig, zumutbar und möglich. Die Anwesen- heit eines Onkels und von Cousins in der Schweiz stehe dem Vollzug nicht entgegen. Das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses sei nicht be- legt und es sei auch nicht von einer engen Bindung oder gar einem Abhän- gigkeitsverhältnis auszugehen. Auch wenn es nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer gemeinsame Unternehmungen geniesse, vermöge die erst seit Kurzem bestehende Nähe kein Abhängigkeitsverhältnis zu be- gründen. Es würden keine Gründe vorliegen, die im Fall einer Wegweisung nach Deutschland auf eine Gefährdung des Kindeswohls hinweisen wür- den. Der Beschwerdeführer könne in Deutschland, wo ihm eine Beiständin zur Seite stehe, in geeignete Strukturen zurückkehren, und angesichts dessen, dass er sich dort – anders als in der Schweiz – bereits zwei Jahre aufgehalten habe, sei davon auszugehen, dass er mit den Gepflogenheiten vor Ort vertraut sei. Den Kontakt zu den Verwandten in der Schweiz könne er auch grenzüberschreitend aufrechterhalten. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmitteleingabe zusam- mengefasst, seine familiären Umstände würden mit Blick auf das Kindes- wohl im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107;
D-1575/2025 Seite 7 nachfolgend: KRK) und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienle- bens gemäss Art. 8 EMRK für seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz sprechen. Anders als zu den in Deutschland lebenden Cousins habe er zu seinen Verwandten in der Schweiz (Onkel und dessen Sohn in F._______ sowie Cousins in G._______) ein inniges Verhältnis. Das beigelegte Foto, welches noch in Syrien aufgenommen worden sei, dokumentiere das Ver- wandtschaftsverhältnis zum besagten Onkel. Dieser sei ihm eine wichtige Stütze, was sich in alltäglicher Fürsorge und einer engen emotionalen Bin- dung äussere. So werde er von seinem Onkel hierzulande regelmässig zum Essen eingeladen, sie seien zusammen im Schwimmbad gewesen und er habe den Geburtstag von dessen Sohn mitfeiern dürfen. Es wäre für ihn emotional belastend, diesen Familienteil wieder zurücklassen zu müssen. Ein Verbleib in der Schweiz wäre daher gegenüber der Rückkehr nach Deutschland zu bevorzugen, namentlich mit Blick auf seine Integra- tion, seine emotionale Konstitution und den familiären Zusammenhalt. 6. Vorab ist auf den Rückweisungsantrag (Rechtsbegehren 3) einzugehen. Der Beschwerdeführer begründet diesen damit, dass der Sachverhalt noch nicht vollständig erstellt sei, weil er noch keine Stellungnahme seines hier- zulande wohnhaften Onkels habe einreichen können, womit noch nicht alle Einzelheiten der familiären Beziehung aktenkundig seien (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 4). Diesbezüglich ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungs- gericht den Sachverhalt im Hinblick auf die Beurteilung der Frage des Voll- zugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland als aus- reichend erstellt erachtet (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführun- gen unter E. 7). Es besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfü- gung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Sachverhaltserstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entspre- chende (Eventual-)Begehren ist daher abzuweisen. Der Klarheit halber ist zudem anzumerken, dass im Beschwerdeverfahren auch keine Veranlas- sung besteht, dem Beschwerdeführer Frist zur Nachreichung einer Stel- lungnahme des Onkels anzusetzen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
D-1575/2025 Seite 8 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im aufnehmenden Staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.2.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie dem EU-Mitgliedstaat Deutschland – die Vermutung, dass diese ihre völ- kerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoule- ment-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Ferner besteht beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU die Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, respektive dass sie im in Frage ste- henden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftli- cher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. 7.2.3 Bei dem EU-Mitgliedstaat Deutschland handelt es sich um einen si- cheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, der sodann Signatar- staat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völ- kerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Der Beschwerdeführer hat in Deutschland einen subsidiären Schutzstatus zugesprochen erhalten und als Schutzberechtigter kann er sich auf die Garantien der Richtlinie
D-1575/2025 Seite 9 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezem- ber 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen (insbesondere die Regeln betref- fend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfe- leistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30]). Der Beschwerdeführer erhob betreffend die Lebensbedingungen in Deutschland keine Einwände, sondern führte lediglich an, es sei ihm manchmal langweilig gewesen. Diesbezüglich ist nochmals auf die Quali- fikationsrichtlinie (insbesondere Art. 26 und 27) hinzuweisen. 7.2.4 Soweit der Beschwerdeführer mit Verweis auf in der Schweiz wohn- hafte Verwandte (Onkel und Cousins) geltend macht, Art. 8 EMRK und das Kindeswohl (Art. 3 KRK) würden seinen Verbleib in der Schweiz gegenüber einer Rückkehr nach Deutschland favorisieren, ist Folgendes festzustellen: 7.2.4.1 Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Fami- lienlebens. Der Schutzbereich umfasst in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern, die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenle- benden Personen sowie jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.w.H.). Andere familiäre Beziehun- gen, wie diejenigen zwischen Geschwistern oder zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern, stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeits- verhältnis besteht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 und 144 II 2 E. 6.1; Urteil des EGMR Emonet et al. gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007, Nr. 39051/03, § 35). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich – un- abhängig vom Alter – namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pfle- gebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen die Schweiz vom 11. Dezem- ber 2018, Nr. 65550/13, § 65). Die betroffene Person muss für die Bewälti- gung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvoll- erweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht, um ein Abhängigkeitsver- hältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (vgl. Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des BVGer F-3807/2022 vom 9. September 2022 E. 3.3; Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 62). Des Weiteren bildet das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AIG einen zu beachtenden
D-1575/2025 Seite 10 Gesichtspunkt, wenn ein Kind von einem Wegweisungsvollzug betroffen ist. Dabei sind sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen, wie etwa das Alter des Kindes, des- sen Reife, die Art der Beziehung zu Bezugspersonen sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2 je m.w.H.). 7.2.4.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass Onkel und Cousins – unabhängig davon, dass mangels Vorlage von Identitätsdokumenten des Beschwerde- führers das betreffende Verwandtschaftsverhältnis nicht belegt ist – nicht zur Kernfamilie des Beschwerdeführers zählen. Allein aus dem besagten Verwandtschaftsgrad lassen sich keine Ansprüche gestützt auf Art. 8 EMRK ableiten. Dass der Beschwerdeführer, der gesund und erst vor we- nigen Wochen in die Schweiz gekommen ist, in einem besonderen Abhän- gigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu den besagten Verwandten in der Schweiz, insbesondere zum Onkel, der sich bereits seit rund zweieinhalb Jahre in der Schweiz aufhält, steht, ist nicht zu schlies- sen. Weder die (undatierte) Fotografie, auf welcher der Beschwerdeführer als kleiner Junge mit dem Onkel in Syrien zu sehen sei, noch einige ge- meinsame Freizeitaktivitäten in den letzten Wochen und die verständliche Freude des Beschwerdeführers daran sowie eine emotionale Verbunden- heit vermögen ein solches Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Im Übri- gen vermag die Angabe des Beschwerdeführers, er hätte nicht gewusst, wie er von C._______ schon früher zu seinem Onkel nach F._______ hätte kommen können, kaum zu überzeugen, machte er sich doch von dort aus offenbar im August 2024 auf den Weg ins bedeutend weiter entfernte B._______. Auch der Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 KRK steht vorliegend dem Vollzug der Wegweisung nach Deutschland nicht entgegen. Hinsicht- lich des vom Beschwerdeführer geäusserten Wunsches um Verbleib in der Schweiz, ist darauf hinzuweisen, dass aus der KRK kein Anspruch auf Auf- enthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.5). Der Beschwerdeführer ist kein Kleinkind mehr und seine Rei- sen durch Europa zeugen durchaus von einer gewissen Reife und Selb- ständigkeit. In der Schweiz hält er sich erst seit wenigen Wochen auf, wo- hingegen er in Deutschland bereits zwei Jahre in einer Einrichtung für Ju- gendliche gelebt hat und durch einen ihm beigeordneten Beistand unter- stützt wurde. Er ist somit mit den entsprechenden Strukturen vertraut und kann sich auch wieder an seinen dortigen Beistand wenden. Auch in
D-1575/2025 Seite 11 Deutschland hat er Verwandte (mehrere Cousins), von deren Wohnorten er Kenntnis hat, was zumindest auf einen gewissen Kontakt respektive die Möglichkeit, bei Wunsch Kontakt aufzunehmen, hindeutet. Zudem wird der Wegweisungsvollzug auch die Kontaktpflege zu den Verwandten in der Schweiz nicht verunmöglichen. Schliesslich liegen keinerlei Hinweise vor, wonach sich Deutschland, das ebenfalls Signatarstaat der KRK ist, nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Vielmehr hat der deutsche Beistand des Beschwerdeführers bereits eine erneute Unterbringung in einer Jugendeinrichtung und die Möglichkeit der Abholung des Beschwerdeführers aufgegleist (vgl. vorstehend Bst. I). 7.2.4.3 Angesichts dessen wird mit dem Wegweisungsvollzug nach Deutschland weder das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK noch das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK verletzt. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerde- führer bei einer Rückführung nach Deutschland in eine existenzielle Not- lage geraten würde. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung, dass Deutschland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und die Wegweisung dorthin zulässig und zumutbar ist, umzu- stossen. 7.3 Es ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die deutschen Behörden der Rück- übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden
D-1575/2025 Seite 12 Erwägungen von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Demzufolge wären die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE ist indessen auf die Erhe- bung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-1575/2025 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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