B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-1544/2024
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 2 5 Besetzung
Richter Lukas Müller (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Ronny Fischer.
Parteien
A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Stephanie Fluri, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 8. Februar 2024 / N (...).
D-1544/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 25. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach und machte hierbei geltend, sie sei am 27. April 2007 gebo- ren. Am 3. Oktober 2024 bevollmächtigte sie die ihr zugewiesene Rechts- vertretung. Am 23. Oktober 2023 fand – im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson – die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) statt. B. Aufgrund von Zweifeln am geltend gemachten Geburtsdatum der Be- schwerdeführerin gab das SEM beim Institut für Rechtsmedizin (...) ein Gutachten zur Altersabklärung in Auftrag. Das Gutachten vom 15. Novem- ber 2023 kommt zum Schluss, das durchschnittliche Lebensalter der Be- schwerdeführerin betrage zwischen 18 und 23 Jahren, das Mindestalter betrage 16.2 Jahre. C. Am 1. Februar 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt, anläss- lich derer der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Resultat des Altersgutachtens gewährt wurde. Dabei führte sie aus, dass sie nicht wisse, was sie dazu sagen solle, sie habe ihr Geburtsjahr in Italien nicht mit (...) angegeben und auch nicht so aufgeschrieben. D. Am 7. Februar 2024 setzte das SEM das Geburtsdatum der Beschwerde- führerin im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit einem Be- streitungsvermerk auf den 1. Januar 2006. E. Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 stellte das SEM fest, die Personenda- ten der Beschwerdeführerin im ZEMIS würden lauten: A., geb. (...), alias A., geb. (...), alias B., geb. (...), alias C., geb. (...), alias C._______, geb. (...), Somalia. F. Gleichentags wurde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 29. Februar 2024 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die rubri- zierte Rechtsvertretung für das erweiterte Verfahren.
D-1544/2024 Seite 3 G. Mit Eingabe vom 8. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den 27. April 2007 zu ändern. In prozessualer Hinsicht er- suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Kostenvorschussverzicht. H. Mit Schreiben vom 11. März 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2024 wurde das Gesuch um unent- geltliche Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses verzichtet und das SEM zur Vernehmlassung eingeladen, das der Aufforderung mit Eingabe vom 3. April 2024 nachkam. Die Beschwer- deführerin replizierte mit Eingabe vom 19. April 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid betreffend ZEMIS-Eintragung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Aus- nahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung so- mit auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Fest-
D-1544/2024 Seite 4 stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die an- gefochtene Verfügung datiert vom 8. Februar 2024. Folglich gilt für das vorliegende Beschwerdeverfahren das neue Recht (vgl. Art. 70 DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesent- lichen Bestimmungen inhaltlich gleichgeblieben sind, kann auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Abänderung des im ZEMIS ver- merkten Geburtsdatums ([...] mit Bestreitungsvermerk) auf den (...). 4.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 4.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneinge- schränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2 m.w.H). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass un- richtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen; die Bundesbe- hörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr
D-1544/2024 Seite 5 bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewie- sen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist da- gegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuch- stellende Person ist aber gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). Die materielle Beweislast, mithin die Folgen der Beweislosigkeit, trägt in- des grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). 4.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 41 Abs. 3 Bst. a DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er- fasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen über- wiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzu- treffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Art. 41 Abs. 4 DSG sieht deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hin- gewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten be- stritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten an- schliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.). 4.6 Im Asylverfahren genügt die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit, was angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa höhere Anforderungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Ver- zicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar ist.
D-1544/2024 Seite 6 Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personenda- ten eingetragen werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Frage des Alters einer im ZEMIS erfassten Per- son gerade auch für das ausländer- und asylrechtliche Verfahren stellt (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3), wes- halb sich ein ZEMIS-Eintrag auf dieses auswirken kann. In einer Gesamt- würdigung müssen die Gründe, welche für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (BVGE 2010/57 E. 2.3). 5. Nach dem Gesagten obliegt es vorliegend grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das in der angefochtenen Verfügung festgestellte Geburts- datum im ZEMIS ([...]) korrekt ist. Die Beschwerdeführerin wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihr geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als das derzeit im ZEMIS erfasste Datum, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. Urteil BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Ge- burtsdatum im ZEMIS zu belassen beziehungsweise einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 6. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe das behauptete Geburtsdatum weder durch rechtsgenügliche Identitätsdokumente belegen noch durch konsistente Aussagen glaubhaft machen können. Ihre Angaben zum Geburtsdatum und Alter im Rahmen der Erstbefragung UMA sowie der weiteren Anhörun- gen seien widersprüchlich und teilweise tatsachenwidrig und die Be- schwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, das von ihr geltend gemachte Geburtsdatum mit den Angaben zu biografischen Eckpunkten in Einklang zu bringen. Auch habe sie nicht schlüssig erklären können, weshalb sie in Italien unter einem abweichenden Geburtsdatum erfasst worden sei. Das in Auftrag gegebene Altersgutachten habe ein durchschnittliches Lebens- alter der Beschwerdeführerin zwischen 18 und 23 Jahren ergeben, wobei das Mindestalter mit 16.2 Jahren beziffert worden sei. Die Resultate der radiologischen, odontologischen und CT-basierten Untersuchungen wür- den mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Geburtsdatum sprechen und vielmehr nahelegen, dass sie das Erwachsenenalter erreicht habe. Nach einer Gesamtwürdigung
D-1544/2024 Seite 7 aller vorliegenden Umstände sei davon auszugehen, dass das Geburtsda- tum der Beschwerdeführerin der 27. April 2007 sei. 6.2 Die Beschwerdeführerin stellt dem in der Beschwerde entgegen, sie habe seit Verfahrensbeginn konstant den (...) als ihr Geburtsdatum ange- geben – so bereits im Personalienblatt bei der Registrierung ihres Asylge- suchs und in sämtlichen Anhörungen. Die Konsistenz dieser Angaben sei als starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit des von ihr angegebenen Geburts- datums zu werten. Die in der Erstbefragung aufgefallenen Diskrepanzen zu ihrem Alter seien mit dem somalischen Altersverständnis, wonach das laufende und nicht das vollendete Lebensjahr angegeben werde, zu erklä- ren. Dieses kulturelle Verständnis sei in der Praxis bekannt und nachvoll- ziehbar. Die Vorinstanz stütze ihre Einschätzung im Wesentlichen auf das Altersgutachten, welches ein Mindestalter von 16.2 Jahren bei der Ske- lettanalyse, 15.5 Jahren bei der Schlüsselbeinanalyse und 15.1 Jahren bei der Zahnaltersbestimmung ergeben habe. Da sich somit keine der Alters- bestimmungen über die Volljährigkeitsschwelle hinausbewegt habe, lasse das Gutachten keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Volljährigkeit zu. Auch die abweichende Erfassung der Personalien in Italien sei nicht be- weiskräftig. Sie habe keine Einsicht in ihre dort registrierten Angaben er- halten und es sei unklar geblieben, auf welcher Grundlage ihr dort ein an- deres Geburtsdatum und sogar ein abweichender Name zugewiesen wor- den seien. Die italienische Registrierung sei daher für die vorliegende Be- urteilung nicht von Relevanz. Im Rahmen einer Gesamtabwägung würden keine gegenteiligen verlässlichen Beweise gegen das von ihr genannte Geburtsdatum bestehen. Vielmehr würden die Konstanz ihrer Angaben, die plausible kulturell bedingte Erklärung für rechnerische Diskrepanzen sowie die Resultate des Altersgutachtens für die Richtigkeit des von ihr geltend gemachten Geburtsdatums sprechen. Schliesslich wäre selbst bei Gleich- wahrscheinlichkeit des behördlich angenommenen und des von ihr be- haupteten Geburtsdatums das von ihr genannte Datum im ZEMIS einzu- tragen, zumal es an entscheidenden Beweismitteln fehle, die eine klare Abgrenzung der Wahrscheinlichkeit erlauben würden. 6.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinen Erwägungen fest und führte aus, dass es die gutachterlich ermittelte Altersspanne bezie- hungswese das Mindestalter korrekt erfasst und im Einklang mit der bun- desverwaltungsgerichtlichen Praxis in die Gesamtwürdigung der Beweise einbezogen habe. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde sei das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin nicht allein gestützt auf das Gut- achten als «äusserst unwahrscheinlich» bezeichnet worden. Vielmehr sei
D-1544/2024 Seite 8 dieser Schluss im Rahmen einer Gesamtbeurteilung erfolgt, in welcher auch ihre widersprüchlichen Altersangaben berücksichtigt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe an keiner Stelle des Verfahrens – weder im Rahmen der Erstbefragung noch anlässlich der Anhörung – auf die von ihr in der Beschwerde mittels Angabe einer wissenschaftlich nicht tragfähigen Quelle behauptete, kulturell bedingte Differenz bei der Altersangabe hinge- wiesen, obwohl sie wiederholt auf die Diskrepanz zwischen Alter und Ge- burtsdatum angesprochen worden sei. Diese Erklärung könne dement- sprechend nicht mehr als glaubhaftes Indiz berücksichtigt werden. Schliesslich würden auch in der Beschwerde vorgebrachten Zweifel an der Personalienerfassung in Italien nicht überzeugen, zumal die Abweichung im Geburtsjahr erheblich und von der Beschwerdeführerin nicht plausibel habe erklärt werden können. 6.4 In ihrer Replik vom 19. April 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Darstellung fest bekräftigte, sie habe ihr Alter durchgehend nach ihrer ei- genen, kulturell geprägten Berechnungsmethode angegeben. So habe sie bereits anlässlich der Erstbefragung UMA am 23. Oktober 2023 geäussert, das vom SEM berechnete Alter sei nicht korrekt und sie ihrer Meinung nach 17 Jahre alt. Diese Äusserung sei ein Hinweis darauf, dass sie das lau- fende – und nicht das vollendete – Lebensjahr gemeint habe, wie es in Somalia üblich sei. Ihr sei zum damaligen Zeitpunkt nicht bewusst gewe- sen, dass in der Schweiz ein anderes Verständnis der Altersangabe gelte. Diese kulturell bedingte Differenz sei erst bei der Besprechung der Verfü- gung vom 8. Februar 2024 erkannt worden. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Geburts- datum nicht wahrscheinlicher ist als dasjenige, welches im ZEMIS mit Be- streitungsvermerk eingetragen ist. Die Beschwerdeführerin reichte keiner- lei Identitätsdokumente ein. Das von ihr auf dem Personalienblatt angege- bene (vgl. SEM-act. 1/2) und von der Vorinstanz entsprechend zunächst im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ist somit nicht belegt. Die tatsächli- chen Personalien stehen somit nicht fest, weshalb im ZEMIS das wahr- scheinlichste Geburtsdatum einzutragen ist (vgl. hierzu E. 4 f.). Gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ist dem- gegenüber belegt, dass die Beschwerdeführerin am 14. September 2023 in Italien eingereist und die dort erhobenen Fingerabdrücke mit denjenigen im Rahmen des Asylverfahrens in der Schweiz übereinstimmen (vgl. SEM-
D-1544/2024 Seite 9 act. 8/1). Gestützt hierauf hat das SEM am 27. September 2023 die italie- nischen Behörden um Informationen die Beschwerdeführerin betreffend er- sucht, die mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 mitteilten, dass die Be- schwerdeführerin bei ihrer Ankunft in Italien mit den Personalien C._______, geboren am (...) registriert worden und hiernach untergetaucht sei (vgl. SEM-act. 14/1). Im Rahmen der Erstbefragung UMA gab die Be- schwerdeführerin an, in Italien die gleichen Angaben wie in der Schweiz gemacht zu haben (vgl. SEM-act. 17/11 S. 8). Konkrete Anhaltspunkte, wo- nach an den in der Fingerabdruck-Datenbank und von den italienischen Behörden bestätigten Erkenntnissen zur Identität der Beschwerdeführerin zu zweifeln wäre, liegen nicht vor. Die oberflächlichen Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin (vgl. hierzu Bst. C und E. 6.2, 6.4) lassen nicht darauf schliessen, dass die Rich- tigkeit ihrer hierzulande im Asylverfahren gemachten Angaben wahrschein- licher ist, als das im ZEMIS erfasste Geburtsdatum. Die Annahme, die ita- lienischen Behörden hätten irgendein Geburtsjahr vermerkt, erscheint we- nig realistisch. Es ist aufgrund der aktenkundigen italienischen Unterlagen vielmehr darauf zu schliessen, dass das Geburtsdatum der Beschwerde- führerin in Italien gemäss ihren eigenen Angaben erfasst und kein Alters- gutachten erstellt wurde. Zu welchem Zeitpunkt die Registration der Per- sonalien stattgefunden hat, spielt hierbei keine Rolle, ist doch davon aus- zugehen, dass auch in der geschilderten Situation – unmittelbar nach einer Rettung aus dem Boot – den Behörden das korrekte Geburtsdatum über- mittelt wird. Gerade bei jungen Personen ist im Rahmen der internationalen Registrierungspraxis auf eine besonders sorgfältige Erfassung zu achten; dass den italienischen Behörden hierbei ein willkürlicher oder unkontrollier- ter Fehler unterlaufen sein soll, erscheint unwahrscheinlich. Es sind überdies auch keine Hinweise ersichtlich, dass sich die Beschwer- deführerin in Italien in irgendeiner Weise gegen das registrierte Geburtsjahr gewehrt oder sich um Einsicht in ihre Akten bemüht hätte. Das gänzliche Unterlassen eines Tätigwerdens beziehungsweise einer frühzeitigen Rich- tigstellung spricht gegen ein tatsächlich erlebtes Missverständnis und stützt vielmehr den Schluss, dass die registrierten Angaben auf einer Selbstauskunft beruhten. Auch mit ihren weiteren Aussagen anlässlich der Erstbefragung UMA und der Anhörung vermag die Beschwerdeführerin das im Rahmen des Schweizer Asylverfahrens geltend gemachte Geburtsda- tum nicht nachzuweisen. Namentlich mit der Darlegung des Schulsystems, der Namen zweier Schulen, deren Umgebung, der Namen ihrer Familien- angehörigen oder der Angabe, ihre Mutter habe ihr das Geburtsdatum am
D-1544/2024 Seite 10 Tag der Einschulung mitgeteilt und sie sei zu diesem Zeitpunkt (...) Jahre alt gewesen, vermag sie das Geburtsdatum nicht zu belegen. Rein subjek- tiven Erinnerungen an familiäre Mitteilungen über das Alter sind für sich allein nicht geeignet, die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines konkreten Geburtsdatums zu begründen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin keinerlei amtliche Dokumente vorlegen konnte, die das von ihr behauptete Geburtsdatum objektiv bestä- tigen würden. In Fällen fehlender Urkundenevidenz ist die Beweisführung auf andere Weise besonders konsistent und plausibel zu erbringen, was vorliegend nicht geschehen ist. Weiter hat die Vorinstanz das forensische Gutachten korrekterweise nicht als Indiz für die Volljährigkeit interpretiert, sondern lediglich zusammenfassend festgehalten, bei dem Mindestalter handle es sich um das tiefst mögliche und nicht um das tatsächliche oder wahrscheinlichste Alter; das Gutachten lasse auch eine Volljährigkeit zu (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Es trifft zu, dass das Mindestalter ge- mäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 15. November 2023 so- wohl bei der Skelettaltersanalyse als auch bei der zahnärztlichen Untersu- chung unter 18 Jahren liegt (vgl. SEM-act. 23/7 S. 4 f.), weshalb sich an- hand dieses Gutachtens praxisgemäss keine Aussage zur Minder- respek- tive Volljährigkeit der Beschwerdeführerin machen lässt, die – wie sie zu- treffend erkannt hat – mithin aus diesem Gutachten nichts zu Gunsten ihrer Minderjährigkeit abzuleiten vermag (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f. und statt vieler Urteil des BVGer E-922/2022 vom 14. Februar 2023 E. 7.2). Auch weitere potenziell objektivierbare Anhaltspunkte, etwa Schulbe- suchsbestätigungen, länderspezifische Bildungszertifikate oder Drittzeug- nisse, wurden nicht beigebracht. Es fehlt somit an jedem alternativen Be- weissystem, das eine Rekonstruktion des Geburtsjahres ermöglichen würde. Anderweitige Anhaltspunkte, die aufgrund ihrer Beweiskraft geeig- net wären, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Geburtsdatums zu spre- chen, sind den Akten nicht zu entnehmen. 7.2 Zusammenfassend ist zwar weder die Richtigkeit des im ZEMIS einge- tragenen Geburtsdatums noch des von der Beschwerdeführerin behaupte- ten Geburtsdatums bewiesen. In diesem Sinne ist auch die Würdigung der äusserlichen Erscheinung lediglich als sehr schwaches Indiz zu werten (vgl. Urteil des BVGer E-3013/2020 vom 8. Juli 2020 E. 4.3.2 m.w.H.). Ins- gesamt erscheint das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ge- burtsdatum ([...]) nicht als wahrscheinlicher respektive überwiegend
D-1544/2024 Seite 11 wahrscheinlich. Das exakte Geburtsdatum der Beschwerdeführerin lässt sich nicht ermitteln. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist jedoch das vom SEM im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum der Beschwerdeführerin als deutlich wahrscheinlicher zu erachten als die das von der Beschwerde- führerin behauptete Datum. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) ist deshalb unverändert zu belassen, auch wenn es sich dabei um einen fiktiven Geburtstag der Beschwerdeführerin handelt, welcher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss ein fiktives Geburtsdatum erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteil des BVGer E-6654/2023 vom 9. Januar 2024 m.w.H.). Der Bestreitungsvermerk wurde bereits angebracht. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 19. März 2024 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfahrens- kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1544/2024 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lukas Müller Ronny Fischer
Versand:
D-1544/2024 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).