Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-1519/2020
Entscheidungsdatum
20.03.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-1519/2020

U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 2 0 Besetzung

Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiber Patrick Blumer.

Parteien

A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch lic. iur. Anol Eshrefi, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. März 2020 / N (...).

D-1519/2020 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in Italien und am (...) in Frankreich um Asyl ersucht hatte, dass der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung am 13. Februar 2020 summarisch zu seiner Person sowie zu seinem Reise- weg befragt wurde (Personalienaufnahme [PA], SEM-Akte [...]-11/8) und am Folgetag das persönliche Dublin-Gespräch stattfand (SEM-Akte [...]- 13/3, nachfolgend: 13/3), dass ihm im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Frankreichs für sein Asylgesuch gewährt wurde, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, in Frankreich bereits eine Wegweisungsverfügung erhalten zu haben und es im Falle einer Rückkehr dorthin für ihn nicht einfach wäre, dass der Beschwerdeführer nach Kundgabe suizidaler Gedanken am (...) einen Arzt konsultierte und weitere psychische Abklärungen bei den psy- chiatrischen Diensten (...) initiiert wurden (vgl. SEM-Akten [...]-15/1 und 24/2), dass das SEM mit Verfügung vom 5. März 2020 – eröffnet am 9. März 2020 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl- gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent- scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer- deführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei

D-1519/2020 Seite 3 beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und dieses sei anzu- weisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüg- lichen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht, dass er weiter begehrt, das SEM und die Vollzugsbehörden seien im Rah- men von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen bis zum Entscheid von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass der Eingabe ein handschriftlicher Arztbericht vom (...) des psychiatri- schen B._______ [nachfolgend: Arztbericht], seine Eingabe an das SEM vom 19. Februar 2020 samt einer ärztlichen Bestätigung von C._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom (...) (nachfolgend: ärztliche Bestäti- gung) und eine Notiz der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Januar 2019 beigelegt waren, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 17. März 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die Instruktionsrichterin gleichentags mit superprovisorischer Mass- nahme den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-1519/2020 Seite 4 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist ([...] AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass in der Rechtsmittelschrift in formeller Hinsicht gerügt wird, die Vor- instanz habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, dass dabei geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe bereits beim rechtlichen Gehör zum medizinischen Sachverhalt Suizidgedanken geäus- sert und ausgeführt, nicht gesund zu sein, dass zudem angesichts des Hinweises in der ärztlichen Bestätigung auf «Google Translate» unklar sei, ob die Kommunikation anlässlich der Arzt- konsultation am (...) überhaupt funktioniert habe und inwiefern sich der Be- schwerdeführer von seinen Suizidgedanken distanziert habe, dass es sich ferner beim behandelnden Arzt um keinen Facharzt gehandelt habe, dass der Beschwerdeführer nach Beantragung eines umfassenden psychi- atrischen Gutachtens zwar an die psychiatrischen B._______ verwiesen worden sei, jedoch nur ein (kurzes) Gespräch stattgefunden habe und nicht ersichtlich sei, ob ein Dolmetscher anwesend gewesen sei, dass in der Folge der Arztbericht vom (...) äusserst summarisch ausgefal- len sei und weder eine Anamnese noch eine Diagnose oder die angezeigte Behandlung festgehalten worden seien,

D-1519/2020 Seite 5 dass somit festzustellen sei, dass das Suizidvorhaben und die schweren psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers sehr ernst zu nehmen seien und entgegen der Annahme des SEM nicht davon ausgegangen wer- den könne, dass er sich von Suizidgedanken distanziert habe – insbeson- dere jetzt nicht, wo ihm eine Rückführung nach Frankreich drohe, dass deshalb der Sachverhalt mangels präziser und detaillierter medizini- scher Informationen eines Spezialisten unvollständig festgestellt worden sei, dass die Behörde auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten kann, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtli- ches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen, wenn sie zur Überzeu- gung komme, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 141 I 60 E. 3.3. m.H.), dass vorliegend der Leiter Pflege des zuständigen Bundesasylzentrums nach Kundgabe suizidaler Gedanken seitens des Beschwerdeführers am (...) zeitnah einen Arzttermin organisierte (vgl. SEM-Akten [...]-19/1), dass sich gemäss ärztlichem Bericht vom (...) dabei ergab, dass der Be- schwerdeführer sich klar von Suizidgedanken distanzierte, dass aus dem blossen Hinweis im ärztlichen Bericht auf «Google translate» nicht der Schluss gezogen werden kann, der Arzt habe sich mit dem Be- schwerdeführer nicht unterhalten können, zumal der Beschwerdeführer solches nur in Frage stellt, aber nicht behauptet, dass mangels entsprechender gegenteiliger Hinweise vielmehr davon aus- zugehen ist, dass sich der behandelnde Arzt der Bedeutung seines Kon- sultationseintrages sehr wohl bewusst war, dass der Beschwerdeführer in der Folge zur medizinischen Abklärung an den psychiatrischen B._______ zugewiesen wurde, dass es sich dabei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers um eine fachärztliche Abklärung handelt, dass aus dem entsprechenden Arztbericht vom (...) Schlafstörungen und die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung, jedoch keine Suizidgedanken hervorgehen,

D-1519/2020 Seite 6 dass sich dem Gesagten nach der entscheiderhebliche Sachverhalt entge- gen der Ausführungen in der Rechtsmittelschrift in hinreichender Weise aus den Akten erschliesst, dass deshalb die Vorinstanz auf eine weitergehende psychiatrische Abklä- rung ohne Weiteres verzichten durfte, da sie über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits hinreichend umfassend orientiert war, dass nach dem Gesagten die formelle Rüge abzuweisen ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi- gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein- geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.),

D-1519/2020 Seite 7 dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig- keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu- ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund- rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol- gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent- haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzu- nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell- ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der Beschwerdeführer gemäss «Eurodac»-Datenbank am 4. Juli 2018 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. SEM-Akten 1061653-7/1), dass die Vorinstanz die französischen Behörden am (...) um Wiederauf- nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III VO ersuchte (vgl. SEM-Akten 1061653-16/5), dass die französischen Behörden diesem Gesuch am (...) zustimmten (vgl. SEM-Akten [...]-21/1), dass die Zuständigkeit Frankreichs somit grundsätzlich gegeben ist, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet, dass festzustellen ist, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,

D-1519/2020 Seite 8 unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker- rechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass nicht anzunehmen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun- gen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-894/2019 vom 7. März 2019), dass davon auszugehen ist, Frankreich verhalte sich auch bei einer allfäl- ligen Abschiebung von Antragstellern mit rechtskräftig abgewiesenen Ge- suchen in den Herkunfts- oder einen Drittstaat ausserhalb des Asylverfah- rens unions- oder völkerrechtskonform, dass diesbezüglich die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Nor- men und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhälti- ger Drittstaatsangehöriger zur Anwendung gelangt, dass die Vermutung, Frankreich halte seine völkerrechtlichen Verpflichtun- gen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1), dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Unterbringungskapazitäten seien in Frankreich bei Weitem nicht ausreichend und gemäss AIDA-Be- richt (AIDA Country Report France, 2018 Update, März 2019 S. 83) im Jahr 2018 nur 44% der in den Präfekturen neu registrierten Asylsuchenden ei- nen Unterbringungsplatz erhalten hätten und ferner die Zentren darauf

D-1519/2020 Seite 9 ausgerichtet seien, Familien oder Paare aufzunehmen, weshalb es für al- leinstehende Frauen und Männer sehr schwierig sei, eine Unterkunft zu erhalten, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung für Asylsuchende mit psychi- schen Erkrankungen in der Praxis nach wie vor schwierig sei, da nament- lich der Einbezug von Dolmetschenden nicht von der Versicherung gedeckt sei und die Kapazitäten der speziellen Zentren gering seien, dass in Frankreich ab Januar 2020 eine dreimonatige Wartezeit für den Zugang zur medizinischen Versorgung von Asylsuchenden (mit Ausnahme von Kindern) festgelegt worden sei und während dieses Zeitraums nur die medizinische Notfallversorgung übernommen werde, dass deshalb davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer die be- nötigten psychiatrischen oder psychologischen Behandlungen innerhalb dieser Wartezeit nicht zur Verfügung stünden, dass der Beschwerdeführer seine Befürchtungen im Wesentlichen auf eine Notiz SFH vom 25. Januar 2019 (Beschwerdebeilage 6) stützt, wonach die Aufnahmebedingungen in Frankreich, insbesondere für verletzliche Perso- nen, mangelhaft seien (Beschwerde, S. 6), dass dem Bundesverwaltungsgericht diese Kritik bekannt ist, es in kon- stanter Rechtsprechung dennoch davon ausgeht, dass Asylsuchende in Frankreich die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen er- halten und dort somit auch keine unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten haben, dass das Bundesverwaltungsgericht daher nicht davon ausgeht, dass in Frankreich systemische Mängel betreffend die Asyl- und Aufnahmesitua- tion vorliegen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-218/2020 vom 20. Januar 2020 E. 6.2 m.H.), dass der Beschwerdeführer im Übrigen die Möglichkeit hat, die ihm nach der Aufnahmerichtlinie zustehenden Aufnahmebedingungen gegenüber den französischen Behörden nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufor- dern, sollten ihm diese tatsächlich zeitweise vorenthalten werden (Art. 26 Aufnahmerichtlinie),

D-1519/2020 Seite 10 dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten Angaben zu einem all- fälligen Fehlverhalten der französischen Behörden oder der Polizei zu Pro- tokoll gegeben hat, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer zudem auf seine gesundheitlichen Probleme verweist und geltend macht, dass er im Falle einer Rücküberstellung nach Frankreich dort einer ernsthaften Gefahr für seine Gesundheit ausgesetzt wäre, dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vorliegen kann, wenn eine schwer- kranke Person durch eine Abschiebung mit einem realen Risiko konfron- tiert würde, einer ernsthaften, raschen und unwiederbringlichen Ver- schlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar- tung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass von einer solchen Konstellation beim Beschwerdeführer nicht gespro- chen werden kann, dass er im Rahmen des Dublin-Gesprächs zwar angab, gesundheitliche Probleme gehabt zu haben, namentlich in Italien, sich zudem nicht so ge- sund zu fühlen und unter Schlafstörungen zu leiden, dass er weiter angab, dass bei ihm bereits in Frankreich (...) diagnostiziert, ihm aber keine Medikamente verschrieben worden seien und ihm mitgeteilt worden sei, das (...)-Virus würde vielleicht von selber weggehen (vgl. SEM- Akten 13/3, S. 2), dass es sich vor diesem Hintergrund und gestützt auf die vorhandenen Ak- ten beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht um eine schwerkranke Per- son handelt, ohne dass sein Leiden verharmlost werden soll, dass er auch suizidale Gedanken kundtat (vgl. SEM-Akten 13/3, S. 2),

D-1519/2020 Seite 11 dass er sich aber gemäss ärztlicher Bestätigung vom (...) klar von Sui- zidgedanken distanziert hat (vgl. Beschwerdebeilage 3) und dementspre- chend auch der Arztbericht der psychiatrischen B._______ keine Suizidge- danken festhielt (vgl. Beschwerdebeilage 5), dass im Übrigen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich alleine kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1) und dies im Übrigen auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. Urteil des BVGer F-693/2018 vom 9. Februar 2018), dass auch einer allfällig wieder akzentuierten Suizidalität mit geeigneten Massnahmen der Vollzugsbehörden hinreichend Rechnung getragen wer- den kann, dass die Vorinstanz zudem richtigerweise festhielt, dass während der Dauer seines Aufenthalts im BAZ kein akuter medizinischer Notfall akten- kundig sei (vgl. SEM-Akten [...]-25/14, S.4), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt sind, überdies den medizinischen Umständen bei der Bestim- mung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise darüber infor- mieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung darauf hingewiesen und betont hat, die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers werde kurz vor der Über- stellung definitiv beurteilt, dass schliesslich auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf zahlreiche andere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsge- richts Arnsberg nicht zu einer anderen Einschätzung führt, zumal jeder Fall einer Einzelfallprüfung zu unterziehen ist, dass davon ausgegangen werden darf, Frankreich beachte auch für die Zeit nach der Überstellung die massgeblichen völkerrechtlichen Bestim- mungen sowie insbesondere die Rückführungsrichtlinie (vgl. u.a. Art. 5c), dass der Beschwerdeführer weiter aufgrund seines psychischen Zustands die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO res- pektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August

D-1519/2020 Seite 12 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylge- such "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt, dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang jedoch keine Beurteilungskompetenz mehr zukommt (vgl. BVGE 2015/9), dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreift, wenn die Vorinstanz das ihr eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend, wo die Vor- instanz die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in ihre Prüfung ein- bezogen hat, nicht der Fall ist, dass die Vorinstanz insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 17. März 2020 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa- ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet einer allfälligen Prozessbedürftigkeit nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-1519/2020 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer

Versand:

Zitate

Gesetze

18

AsylG

  • Art. 31a AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 109 AsylG
  • Art. 111 AsylG
  • Art. 111a AsylG

AsylV

  • Art. 29a AsylV

BGG

  • Art. 83 BGG

BV

  • Art. 29 BV

Dublin

  • Art. 31 Dublin

EMRK

  • Art. 3 EMRK

m.w.H

  • Art. 8.2.1 m.w.H

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 56 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

Gerichtsentscheide

7
  • BGE 141 I 6011.03.2015 · 2.874 Zitate
  • 2C_856/201510.10.2015 · 237 Zitate
  • D-1519/2020
  • D-5698/2017
  • E-894/2019
  • F-218/2020
  • F-693/2018