B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-1489/2024 law/blp
U r t e i l v o m 3. M a i 2 0 2 4 Besetzung
Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Fazil Ahmet Tamer, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Februar 2024 / N (...).
D-1489/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a Am 24. Januar 2024 nahm das SEM die Personalien des Beschwer- deführers auf und am 21. Februar 2024 hörte es ihn gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) einlässlich zu seinen Asylgründen an. B.b Der Beschwerdeführer machte zu seiner Person und zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Kurde aus C._______ in der Provinz D.. Als er ungefähr zwei Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter verstorben. Es sei der letzte Wunsch seiner Mutter gewesen, ihn seinem Onkel E. und dessen Ehefrau F._______ (N [...]) zu übergeben, weil diese am bes- ten auf ihn aufpassen würden. Er sei dann von ihnen adoptiert worden und bei ihnen in G._______ aufgewachsen. Er habe acht Jahre die Schule be- sucht und in Gewächshäusern, in der Forstwirtschaft, auf Baustellen und in der Landwirtschaft gearbeitet. Vor viereinhalb bis fünf Jahren sei sein (Adoptiv-)Vater aus der Türkei ausgereist; ungefähr vor einem Jahr sei auch seine (Adoptiv-)Mutter aus der Türkei ausgereist. Aufgrund der politischen Tätigkeiten seines (Adoptiv-)Vaters habe er (der Beschwerdeführer) Angst gehabt. Die Polizei und die Gendarmerie seien immer wieder auf ihn zugekommen, hätten ihm Angst eingejagt und ihn gefragt, wo sich sein (Adoptiv-)Vater aufhalte und ob er auch ein Politiker wie sein (Adoptiv-)Vater sei. Sowohl bei ihm zu Hause als auch bei seinem Onkel väterlicherseits (vs) seien Hausdurchsuchungen durchgeführt wor- den. Er sei für dreissig bis sechzig Minuten mitgenommen worden und je- des Mal nach dem Aufenthaltsort seines (Adoptiv-)Vaters gefragt worden. So sei im September 2023 die Polizei mehr als zwei-, dreimal zu ihm nach Hause gekommen und auch davor sei die Polizei schon gekommen. Zu- dem sei er von seinem Onkel H._______ immer anders behandelt worden, indem dieser beispielsweise verhindert habe, dass er (der Beschwerdefüh- rer) die Schule weiterbesuchen könne, während seine eigenen Kinder wei- terhin die Schule besuchen würden. Dies habe seine Psyche schwer be- lastet. Er habe keine Dokumente, welche die Belästigungen durch die Po- lizei belegen könnten. Er sei hier in der Schweiz, um seine kranke (Adoptiv-
D-1489/2024 Seite 3 )Mutter zu pflegen und wie sein (Adoptiv-)Vater eine Arbeit in der Schweiz zu finden. Er habe sich in der Türkei nicht politisch engagiert und sei nur zu Hause gewesen. Seit er ein Mobiltelefon habe, habe er jedoch politische Beiträge auf sozialen Medien veröffentlicht. Er habe deswegen in der Türkei nie Probleme gehabt. Als sein Anwalt erfahren habe, dass seine Tiktok-, Insta- gram- und Facebook-Konten gesperrt worden seien, habe dieser ihm ge- sagt, dass er deswegen eine Strafe erhalten werde. In der Türkei laufe aber kein Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren gegen ihn. Am (...) sei er mit seiner Identitätskarte und seinem Reisepass nach I._______ geflogen und am 17. Dezember 2023 sei er in die Schweiz ein- gereist. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens seinen Führerschein im Original sowie ein Duplikat seines Familienregis- terauszugs, auf welchem ersichtlich sei, dass er im Jahr (...) offiziell von seinem Onkel vs adoptiert worden sei, ein. C. Am 23. Februar 2024 händigte das SEM der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Entscheidentwurf aus. Diese nahm am 26. Februar 2024 zum Entscheidentwurf Stellung. D. Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfü- gung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungs- weise in seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme. Weiter beauftragte es den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichti- gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
D-1489/2024 Seite 4 E. Die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte am 27. Feb- ruar 2024 ihr Mandat nieder. F. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines am 4. März 2024 neu man- datierten Rechtsvertreters vom 7. März 2024 gegen die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der Entscheid des SEM sei aufzuhe- ben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und dem Beschwer- deführer Asyl zu erteilen, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen, subeventualiter sei die Sache zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und den Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen die Vollmacht des rubrizierten Rechtsvertreters vom 4. März 2024, der angefochtene Entscheid sowie medizinische Unter- lagen die (Adoptiv-)Mutter des Beschwerdeführers betreffend (prov. Aus- trittsbericht vom (...) des Kantonsspitals J._______, eine ärztliche Beschei- nigung vom (...), eine Bescheinigung vom (...), eine Fotografie und ein provisorischer Austrittsbericht vom (...) im Auszug), je als Kopie, bei. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 8. März 2024 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Er wies die Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege, um amtliche Verbeiständung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– bis zum 2. April 2024 an, dies verbunden mit dem Hinweis, auf die Be- schwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde.
D-1489/2024 Seite 5 I. Am 2. April 2024 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kosten- vorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
D-1489/2024 Seite 6 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass die Polizei und die Gendarmerie ihm immer wieder Angst eingejagt hätten und er nach dem Aufenthaltsort seines (Adoptiv-)Vaters gefragt wor- den sei, Hausdurchsuchungen durchgeführt worden seien und er mitge- nommen worden sei. Auch wenn die vorgebrachten Belästigungen durch die Polizei – sofern sich diese auch tatsächlich zugetragen haben sollten – als unangenehm aufgefasst würden, würden sie keine Intensität aufwei- sen, welche ein menschenwürdiges Leben in seinem Heimatstaat Türkei verunmöglichen oder in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass er- schweren würden. Es sei ohnehin anzumerken, dass seine Schilderungen sehr vage ausgefallen seien und nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Po- lizei gerade im September 2023 die Suche nach seinem (Adoptiv-)Vater intensiviert und dabei gerade den Beschwerdeführer belästigt haben sollte. Sein (Adoptiv-)Vater sei bereits vor mehreren Jahren ausgereist. Es wür- den deshalb Zweifel daran bestehen, dass sich diese Belästigungen tat- sächlich so zugetragen hätten, zumal er dies auch nicht durch entspre- chende Dokumente habe belegen können. Nicht zuletzt habe er in der An- hörung selber gesagt, dass der einzige Grund, weshalb er hier sei, darin bestehe, seine kranke (Adoptiv-)Mutter zu pflegen. Ferner sei auch die vor- gebrachte «andere Behandlung» durch seinen Onkel vs, der ihm beispiels- weise nicht erlaubt habe, mit der Schule weiterzumachen, flüchtlingsrecht- lich nicht relevant. Aus den Akten seines (Adoptiv-)Vater fänden sich auch keine Hinweise, die auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei- ner Person hindeuten würden. Schliesslich sei es ihm möglich gewesen, im (...) legal mit seinen Identitätsdokumenten aus der Türkei auszureisen. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass er zum Ausreisezeitpunkt einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer mache weiter geltend, dass er schon immer respek- tive seit er ein Mobiltelefon besitze auf sozialen Medien politische Beiträge veröffentlicht habe. Sein Anwalt habe gesagt, dass er deswegen bestraft werde. Es sei darauf hinzuweisen, dass er aufgrund seiner Beiträge auf sozialen Medien in der Türkei keinerlei Probleme gehabt habe und dass es weder ein Ermittlungs- noch ein Gerichtsverfahren gegen ihn gebe. Auf sei- nem Instagram-Konto seien keine Inhalte ersichtlich, die einen politisch heiklen Inhalt aufweisen würden. Auf seinem in der Anhörung angege-
D-1489/2024 Seite 7 benen Facebook-Konto seien hingegen tatsächlich Beiträge ersichtlich, die einen politischen Bezug aufweisen würden. Der erste ersichtliche Beitrag auf seinem Facebook-Konto, der einen politischen Bezug aufweise, datiere vom (...) und sei somit erst nach der Ausreise veröffentlicht worden. Die Aussagen seines Anwalts, dass er aufgrund seiner Beiträge auf Facebook bestraft werde, würden auf Vermutungen beruhen. Zum jetzigen Zeitpunkt gebe es keine konkreten Hinweise, die darauf hindeuten würden, dass ge- gen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Auf seinem Face- book-Konto fänden sich insgesamt etwas mehr als zwanzig Beiträge, die einen politischen Bezug aufweisen würden. Diese seien allesamt zwischen dem (...) und dem (...), als er in I._______ gewesen sei, verfasst worden, also innerhalb eines Zeitraums von gerade einmal zehn Tagen. Dabei gelte anzumerken, dass seine Aussagen, dass er dieses Konto vor einem Jahr eröffnet habe, weil sein Facebook-Konto immer wieder gesperrt worden sei, nicht zutreffe, zumal die ersten Aktivitäten auf diesem Profil vom (...) datieren würden. Sein Verhalten lasse vielmehr darauf schliessen, dass er dadurch ein Verfahren provozieren wolle. Auch wenn es in der Türkei im Zusammenhang mit Veröffentlichungen po- litischer Inhalte auf sozialen Medien zu Untersuchungen oder Ermittlungs- verfahren kommen könne, vermöge dies die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. In der Türkei würden Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Sollte es zu einem Ermittlungsverfahren aufgrund seiner Beiträge auf den sozia- len Medien kommen, könne bereits vorgängig darauf hingewiesen werden, dass er nicht über das Profil eines wahren politischen Aktivisten verfüge, und dass dies auch den türkischen Behörden im Falle eines allfälligen Er- mittlungsverfahrens auffallen sollte. Seine damalige Rechtsvertretung habe in der Stellungnahme vom 26. Feb- ruar 2024 nicht begründet, weshalb ein menschenwürdiges Leben in der Türkei nicht möglich sei, und keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes hätten rechtfer- tigen können. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen auf die politische Verfolgung seines (...) aus der Türkei ausgereisten (Adoptiv-)Vaters hingewiesen und geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei von der Polizei ständig unter Druck gesetzt und beschuldigt worden, den (Adoptiv-)Vater zu verstecken beziehungsweise seinen Aufenthaltsort nicht preiszugeben.
D-1489/2024 Seite 8 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM mit zutreffender und überzeugender Begründung die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 4.1) verwiesen werden. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung der vom Beschwerdeführer zur Begrün- dung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen führen könnte. 5.3 Wie schon vom SEM in der angefochtenen Verfügung erwähnt, springt ins Auge, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung die Frage, ob es irgendwelche Dokumente gebe, die seine Kontakte mit der Polizei belegen könnte, wie folgt beantwortete. «Ehrlich gesagt, ich habe kein Do- kument dazu. Ich will auch jetzt hier nicht lügen. Ich habe nur meine Mutter und meinen Vater. Mein einziger Grund, warum ich hier bin, ist meine Mut- ter zu pflegen und wenn Gott möge, sie wieder gesund wird, möchte ich wie mein Vater eine Arbeit finden und morgens von zuhause raus und abends wieder zurück» (vgl. SEM-act. [...]-15/12 F60). Es ist mithin offen- sichtlich, dass er in der Schweiz nicht deshalb um Asyl ersucht, weil er Schutz vor Verfolgung in der Türkei benötigt. Ersichtlich ist vielmehr, dass er mit seinem Asylgesuch eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erlangen versucht, die es ihm ermöglicht, in der Nähe seiner schwerkran- ken (Adoptiv-)Mutter zu sein. Dass er ihr beistehen will, ist zwar verständ- lich. Die Gewährung von Asyl dient jedoch dem Schutz vor Verfolgung und nicht dazu, in der Schweiz einem erkrankten Familienmitglied beizustehen. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
D-1489/2024 Seite 9 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. 6.2.2 In der Beschwerde wird zwar die Auffassung vertreten, zwischen dem Beschwerdeführer und seinen (Adoptiv-)Eltern, namentlich seiner (Adop- tiv-)Mutter, bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis, das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sei. Obwohl er rechtlich gesehen volljährig sei, benötige er in Wirklichkeit dringend die Anwesenheit seiner Eltern. Nach der Abreise seines (Adoptiv-)Vaters und dann seiner (Adoptiv-)Mutter ins Ausland sei er in der Türkei praktisch allein gelassen worden, weit weg von der Auf- merksamkeit, Fürsorge und Liebe, die er brauche. Er habe seine leibliche Mutter im Alter von (...) Jahren verloren, sei von seinem leiblichen Vater nicht betreut worden, habe seine Kindheit und frühe Jugend in Angst und Einschränkung verbracht. Er dürfe deshalb nicht gleich wie andere Perso- nen seines Alters bewertet werden. Wie ein Kind bedürfe er der Fürsorge und Aufsicht durch seine Mutter und seinen Vater. Seine (Adoptiv-)Mutter leide an Krebs und werde in der Schweiz wegen eines (...)tumors behan- delt. Die Chemo- und Strahlentherapie werde bald beginnen. Sie schwebe in Lebensgefahr, und es sei nicht klar, ob sie überleben werde oder nicht. Wie aus den eingereichten Arztberichten hervorgehe, sei sie auf die Pflege und Unterstützung ihrer Angehörigen angewiesen. Obwohl nach schweize- rischem Recht und Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte (EGMR) erwachsene Personen nicht in die Kernfamilie aufgenom- men würden, zeige die persönliche Situation des Beschwerdeführers, und insbesondere die Tatsache, dass seine (Adoptiv-)Mutter krebskrank sei, dass das Abhängigkeitsverhältnis extrem hoch sei. Seine Abschiebung in die Türkei werde dazu führen, dass er seine (Adoptiv-)Mutter nie wieder sehen werde. 6.2.3 Art. 8 EMRK erfasst – abgesehen von der Kernfamilie, das heisst den Beziehungen zwischen Ehepartnern sowie zwischen Eltern und ihren min- derjährigen Kindern – die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können. Um ausserhalb
D-1489/2024 Seite 10 der Kernfamilie einen Anspruch auf ein Anwesenheitsrecht gestützt auf Art. 8 EMRK entstehen zu lassen, ist aber notwendig, dass zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügenden Per- son und dem um eine fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden Aus- länder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches Ab- hängigkeitsverhältnis kann sich namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderun- gen und schwerwiegenden Krankheiten oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e, Urteil des EGMR 65550/13 Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018 Ziff. 65). Demnach genügt eine lediglich moralische Unterstützung nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Recht- sprechung zu begründen, sondern die betroffene Person muss für die Be- wältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die ihr sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann (vgl. Urteil des BGer 2C339/2019 E. 3.5, BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f., Urteil des EGMR 23887/16 I.M. gegen Schweiz vom 8. April 2019 § 62; CHRIS- TOPH GRABENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäische Menschenrechts- konvention, 7. Aufl. 2021, § 22 Rz. 18). Das besondere Abhängigkeitsver- hältnis muss zudem gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendma- chung des Anspruchs bestehen (vgl. Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2 und 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). 6.2.4 Der Wunsch des Beschwerdeführers, seiner an Krebs erkrankten (Adoptiv-)Mutter moralisch beizustehen, ist zwar – wie erwähnt – verständ- lich. Dass darüber hinaus ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner (Adoptiv-)Mutter im Sinne der zitierten Rechtsprechung bestehen würde, geht aus den eingereichten ärztlichen Unterlagen jedoch nicht her- vor und ein solches ist auch sonst nicht ersichtlich beziehungsweise dar- getan. Art. 8 EMRK steht demnach der Wegweisung des Beschwerdefüh- rers aus der Schweiz nicht entgegen; diese wurde zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichen- den Beurteilung führen könnte. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Eine
D-1489/2024 Seite 11 Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Be- tracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]). 8. Entgegen der diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist schliesslich nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den rechtserhebli- chen Sachverhalt falsch oder unvollständig erhoben haben soll, weshalb auch kein Anlass besteht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltserhebung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der subeventualiter gestellte Antrag, es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 2. April 2024 in gleicher Höhe geleistete Kosten- vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-1489/2024 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Be- zahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer