B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-1489/2020
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 2 0 Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung sowie Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 10. Februar 2020 / N (...).
D-1489/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. April 2016 in der Schweiz um Asyl. Im Empfangszentrum gab er auf dem Personalienblatt den (...) als Ge- burtsdatum an. B. Eine am (...) durchgeführte Knochenaltersbestimmung ergab für den Be- schwerdeführer ein Knochenalter von (...) Jahren. C. Am 9. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, dem Rei- seweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Dabei gab er an, er gehöre der Ethnie der Oromo an, sei in B._______ geboren und als Kleinkind mit seinen Eltern und Geschwistern nach C._______ (im Osten Äthiopiens) umgezogen, wo er die Schule bis zum Abschluss der siebten Klasse besucht habe. Er kenne sein Geburtsdatum nicht, wisse jedoch von seiner Mutter, dass er (...) Jahre alt sei. Er habe in Äthiopien einen Ge- burtsschein und werde versuchen, diesen zu beschaffen. Sein Vater sei als Lehrer von den äthiopischen Behörden beschuldigt wor- den, die Schülerinnen und Schüler hinsichtlich Demonstrationen beein- flusst zu haben. Als sie ihn gesucht hätten, sei er geflohen. Die Behörden hätten anstelle des Vaters erst seine Mutter unter Druck gesetzt und dann einen seiner Brüder ins Gefängnis gebracht, um den Aufenthaltsort seines Vaters zu erfahren. Seine Mutter habe sich in der Folge zusammen mit den kleineren Geschwistern «davongemacht». Nachdem auch seine älteren Geschwister aus Angst verschwunden seien, sei er (Beschwerdeführer) al- leine zurückgeblieben. Deshalb sei er im (...) von Äthiopien ausgereist. D. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 20. Juni 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es ihn für volljährig halte und mit Geburtsdatum (...) registrieren werde. Der Beschwerdeführer erklärte sich damit nicht einverstanden und stellte die Nachreichung seines Ge- burtsscheines in Aussicht. E. E.a Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 28. Juni 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der
D-1489/2020 Seite 3 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist. Die italienischen Behörden lehnten dieses Gesuch am 29. Juli 2016 ab. E.b Das SEM erklärte mit Verfügung vom 4. August 2016 das Dublin-Ver- fahren für beendet. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde in der Schweiz durchgeführt. F. Der Beschwerdeführer wurde am 28. Januar 2020 vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, seine Familie sei mit einem gravierenden Problem konfrontiert gewesen, welches nach und nach zu einem kompletten Bruch der Familie geführt habe. Es sei in seinem Heimatland geläufig, dass Re- gierungsfunktionäre die Angehörigen einer gesuchten Person festnähmen, um Informationen zu erhalten. So sei es auch immer wieder vorgekommen, dass er mitgenommen worden sei, obwohl er ein kleines Kind gewesen sei und gar nicht gewusst habe, worum es gegangen sei. Während der Befra- gung hätten sie auf ihn eingeschlagen und ihn bis zu zehn Stunden festge- halten. Irgendwann habe er von anderen Kindern erfahren, dass es Leute gebe, welche Menschen in Sicherheit bringen würden. Er habe diese Per- sonen gebeten, ihn in Sicherheit zu bringen. Er habe gedacht, dass sie ihn bei sich zu Hause beherbergen würden, aber nicht, dass sie ihn ins Aus- land nehmen würden. Dies sei ihm erst in D._______ bewusstgeworden. Er bestritt, (...) Jahre alt zu sein; auch sein Aussehen entspreche nicht die- sem Alter. Da er in seiner Heimat zu niemandem Kontakt habe, habe er trotz unternommener Versuche keine Dokumente beschaffen können. G. Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. Februar 2020 – eröffnet am 11. Februar 2020 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Ferner passte es das Ge- burtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformations- system (ZEMIS) auf den (...) an.
D-1489/2020 Seite 4 H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 12. März 2020 gegen die- sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Weiter beantragte er eine Anpassung seines Geburtsdatums auf den (...). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. I. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 16. März 2020 den Eingang der Be- schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Hinsichtlich des Asyl- und Wegweisungsentscheids urteilt das Gericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
D-1489/2020 Seite 5 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Mit uneinge- schränkter Kognition entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Datenänderung im ZEMIS (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. In Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG sowie Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der ZEMIS-Verordnung näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung (SR 142.513) richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichti- gungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Da- tenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als
D-1489/2020 Seite 6 bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrschein- lich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewiss- heit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.). 4.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personenda- ten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bear- beitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Geburtsda- ten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbei- tung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtig- keit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbrin- gung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Rich- tigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Rich- tigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumin- dest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechen- der Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz sein Ge- burtsdatum fälschlicherweise auf den (...) angepasst habe. Er sei am (...) geboren. Es obliegt dem vorstehend Gesagten zufolge grundsätzlich der
D-1489/2020 Seite 7 Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburts- datum (...) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Geburtsda- tum (...) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit genügt, ist angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa höhere Anforderungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Ver- zicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berich- tigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahr- scheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personendaten ein- getragen werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuwei- sen, dass sich die Frage des Alters einer im ZEMIS erfassten Person ge- rade auch für das ausländer- und asylrechtliche Verfahren stellt (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3), weshalb sich ein ZEMIS-Eintrag auf dieses auswirken kann. 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zum Eintrag im ZEMIS aus, die Abweichung des geltend gemachten Alters von (...) Jah- ren und (...) Monaten zur Knochenalteranalyse von (...) Jahren betrage deutlich mehr als die Standardabweichung. Dies stelle ein starkes Indiz für die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Altersangabe dar. Abgese- hen davon, dass der Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs das eruierte Alter von (...) Jahren bestritten habe, habe er den Ab- klärungsergebnissen nichts Substantielles entgegenzuhalten vermocht. Es seien auch keine Hinweise dafür vorhanden, dass die Ergebnisse der Un- tersuchung aufgrund gesundheitlicher Beschwerden oder Mangelernäh- rung verfälscht sein könnten. Folglich lägen keine Erklärungen für die über- mässige Abweichung des Standardalters vor. Der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten gereicht, die seine Altersangaben verifizieren würden (vgl. Verfügung Ziff. II S. 3). Es werde daher sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) angepasst und ein Be- streitungsvermerk angebracht.
D-1489/2020 Seite 8 5.2.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerdeschrift, er habe in der Anhörung nach bestem Wissen und Gewissen über seine «Biografie, Schulzeit und so» erzählt und glaubhafte und wahrheitsgetreue Angaben zu seiner Herkunft gemacht. Das ergebe sich direkt aus den Akten, welche er zu konsultieren bat (vgl. Beschwerde, Ziff. III S. 2). Im Übrigen habe bei der Anhörung die Verständigung mit dem Dolmet- scher, der einen anderen Oromo-Dialekt gesprochen habe, nicht durch- wegs funktioniert. Sowohl Aussprache als auch gewisse Worte seien ver- schieden gewesen. Bei der Rückübersetzung habe er leider nicht immer gut aufgepasst, da er müde und unkonzentriert gewesen sei (vgl. Be- schwerde, Ziff. III S. 4). 6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – soweit er vor- bringt, Unstimmigkeiten seien die Folge von Kommunikationsschwierigkei- ten und groben Verständnisproblemen gewesen – nicht zu überzeugen vermag. Denn er erklärte sowohl in der BzP, als auch an der Anhörung – beide Befragungen fanden in seiner Muttersprache Oromo statt – er ver- stehe beziehungsweise habe die dolmetschende Person gut verstanden (vgl. SEM act. A10 Bst. h und Ziff. 9.02 bzw. A28 F1). Mit seiner Unterschrift bestätigte er zudem jeweils im Anschluss an die Befragungen, dass die Protokolle ihm in eine verständliche Sprache (Oromo) rückübersetzt wor- den seien. Sie entsprächen seinen Aussagen und der Wahrheit. Es erge- ben sich aber auch sonst keine Hinweise auf Verständigungsprobleme aus dem Protokoll und auch die Hilfswerkvertreterin im Sinne von aArt. 30 Abs. 4 AsylG hat keinerlei Beanstandungen gemacht (vgl. SEM act. A28 S. 24). Schliesslich kann seinem Einwand, er habe bei der Rücküberset- zung nicht immer gut aufgepasst, nicht gefolgt werden. Dies gilt umso mehr, als er eine Anmerkung angebracht hat (vgl. SEM act. A28 S. 23), was bei einem unkonzentrierten Verhalten gerade nicht zu erwarten wäre. Nach dem Gesagten können die beiden Protokolle der BzP und der Anhö- rung diesem Urteil zugrunde gelegt werden. 6.2 Das Gericht gelangt sodann nach Prüfung der Akten und der vom Be- schwerdeführer vorgetragenen Argumente zum Schluss, dass das von ihm angegebene Geburtsdatum vom (...) nicht glaubhaft ist.
D-1489/2020 Seite 9 Das angegebene Alter weicht mehr als (...) Jahre vom aus der Knochenal- teranalyse resultierenden Alter ab und liegt damit – wie vom SEM zutref- fend festgehalten – ausserhalb der Bandbreite des auch nur theoretisch mit dem Resultat des Knochenalteranalyse vereinbaren Alters (vgl. Ent- scheide und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 2001 Nr. 23, E. 4, S. 186; EMARK 2000 Nr. 19, E. 7, S. 184 ff.). Darin liegt ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschwerde- führer älter ist, als von ihm angegeben. Sodann hat er trotz wiederholter Aufforderung keinerlei Beweismittel für sein behauptetes Alter eingereicht. Seinem Argument, mit niemandem in seinem Heimatland Kontakt zu ha- ben, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal er an der BzP angab, (...) Geschwister, (...) Tante und (...) Onkel mütterlicherseits zu haben (vgl. SEM act. A10 Ziff. 3.01). Diese Ungereimtheiten sprechen gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. 6.3 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des von der Vorinstanz im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums noch das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum bewiesen. Aufgrund aller Beweismittel und Indi- zien ist jedoch davon auszugehen, dass das von der Vorinstanz angenom- mene Geburtsdatum "(...)“ wahrscheinlicher ist, als das vom Beschwerde- führer behauptete. Der Eintrag im ZEMIS ist folglich unverändert zu belas- sen. Den Bestreitungsvermerk hat das SEM bereits angebracht. 6.4 Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung (Änderung des Geburtsdatums) beantragt wird 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-1489/2020 Seite 10 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 8. 8.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des Asylentscheids fest, der Be- schwerdeführer mache geltend, wegen seines Vaters reflexverfolgt zu sein; die Behörden hätten ihn wiederholt mitgenommen, befragt und geschla- gen. Es sei ihm indes nicht gelungen, eine begründete Furcht vor asylrele- vanter Verfolgung glaubhaft zu machen. Seine Aussagen seien unsubstan- tiiert, in wichtigen Punkten vage und nicht nachvollziehbar ausgefallen. Es sei weiter zu bezweifeln, dass ihm vor dem geltend gemachten Hintergrund diese persönlichen Probleme entstanden sein sollten. Zwar könne es durchaus sein, dass die Behörden bei der Suche nach verdächtigen Per- sonen auch Familienangehörige befragen würden. Dass sie dies hingegen in der dargelegten Intensität und mit dem vorgebrachten Fokus auf minder- jährige Kinder tun würden, erscheine wenig glaubhaft. Seine Ausführun- gen, wonach die Behörden wohl gedacht hätten, er würde sich im Gehei- men mit seinem Vater treffen und daher wissen, wo sich dieser aufhalte, sei ebenfalls nicht überzeugend. Wären die Behörden davon ausgegan- gen, dass er persönlichen Kontakt zu einer angeblich von ihnen derart ve- hement gesuchten Person habe, wäre anzunehmen, dass sie ihn beschat- tet oder zu anderen Methoden gegriffen hätten, als ihn wiederholt mitzu- nehmen und ergebnislos zu befragen. Des Weiteren würden auch seine Aussagen zum weiteren Verlauf nicht überzeugen, zumal diese auch wi- dersprüchlich ausgefallen seien. So habe er bei der BzP ausgesagt, seine Mutter sei nach ihrer Haftentlassung mit seinen jüngsten Geschwistern E._______ und F._______ weggegangen. Bei der Anhörung habe er hin- gegen angegeben, seine Mutter sei nur mit E._______ weggegangen. Fer- ner habe er ausgesagt, er und sein Bruder G._______ hätten sich danach bei den Nachbarn aufgehalten. Als er eines Tages vom Spielplatz zurück- gekehrt sei, habe man ihm erzählt, dass in der Zwischenzeit seine Tante da gewesen sei und G._______ mit zu sich genommen habe. Er habe nie versucht, ebenfalls zur Tante zu gehen, weil er angeblich nicht gedacht
D-1489/2020 Seite 11 habe, dass seine Probleme so gross seien. Bei der BzP habe er hingegen ausgesagt, die Tante habe ihn nicht gewollt, weil er Oromo sei. Diese nicht nachvollziehbaren und widersprüchlichen Darlegungen würden die Zweifel an seinem Vorbringen erhärten. Und schliesslich sei es auch als unglaub- haft einzustufen, dass er nicht absichtlich aus Äthiopien ausgereist sein wolle und erst später realisiert habe, dass er ausser Landes gebracht wor- den sei. Daraus folge, dass sein Vorbringen betreffend staatliche Reflexverfolgung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht ge- nüge. Es könne daher auf die Prüfung der Asylrelevanz seines Vorbringens verzichtet werden, obschon diesbezüglich angesichts der neusten Entwick- lungen in Äthiopien nicht davon auszugehen sei, dass er wegen seines Vaters – von dem notabene kein konkretes politisches Engagement be- kannt sei – bei einer Rückkehr nach Äthiopien aktuell noch gefährdet wäre. 8.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe, er habe die siebte Klasse abgeschlossen, als sein Vater verschwunden sei. Sein Vater sei Lehrer gewesen und habe eine klare Haltung für die Sache der Oromo und gegen die Regierung gehabt. Er habe mit ihm nie über Po- litik gesprochen und seine Aktivitäten nicht gekannt. Es seien seine Ge- schwister gewesen, die ihm erklärt hätten, dass sein Vater beispielsweise dagegen gewesen sei, aus C._______ in der Region Oromia eine Bun- desstadt zu machen, die wie H._______ allen Volksgruppen gehöre. Er habe sich damals auch nicht besonders für solche Themen interessiert, das sei erst später gekommen. Von seinen Geschwistern wisse er auch, dass sein Vater von den Behörden vorgeladen worden sei und kurze Zeit später, als er zur Arbeit gegangen sei, nicht mehr nach Hause zurückge- kehrt sei. Er habe nie mehr etwas von ihm gehört. Als die Behörden zu ihnen nach Hause gekommen seien, hätten sie seinen Vater nicht gefun- den und stattdessen seinen Bruder I._______ mitgenommen. Er wisse bis heute nicht, wohin sie ihn gebracht hätten, er habe nie mehr von ihm ge- hört. Er habe sich jedoch kürzlich beim Schweizerischen Roten Kreuz ge- meldet und hoffe, mit dessen Suchdienst seinen Vater oder andere Famili- enmitglieder zu finden. Er habe immer wieder Probleme mit der Polizei gehabt, die von ihm habe wissen wollen, wo seine Angehörigen, vor allem sein Vater, seien. Der Grund liege wohl darin, dass er der einzig Übriggebliebene seiner Familie gewesen sei, welcher habe befragt werden können. Vielleicht hätten die
D-1489/2020 Seite 12 Behörden auch wirklich geglaubt, dass er etwas wisse. Deshalb sei er be- stochen, erpresst, geschlagen und bedroht worden. Er habe an der Anhö- rung ausführlich berichtet, was ihm in dieser Zeit geschehen sei. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien würde ihm nach wie vor die Verfolgung durch die Polizei drohen, die vielleicht immer noch seinen Vater suche. Der Hauptgrund, weshalb seine Mutter, seine Geschwister und auch seine Tante ihn nicht richtig unterstützt und alleine gelassen hätten, liege darin, dass er ein uneheliches Kind seines Vaters mit einer Angehörigen der Oromo sei. Seine leibliche Mutter sei bei seiner Geburt gestorben. Er habe bei seinem Vater, dessen Frau und deren Kindern gelebt. Wenn diese wü- tend gewesen seien, etwa weil sein Vater ihm etwas gegeben habe, hätten sie ihn «Diqq’ala» (Bastard) genannt. Auch die Kinder im Quartier hätten ihn oft als «Diqq’ala» gehänselt, er habe nie richtig dazugehört – sogar sein bester Freund habe hinter seinem Rücken geredet. Seine Stiefmutter sei aber wie eine Mutter zu ihm gewesen. Er habe an den Befragungen nicht das Vertrauen gehabt, davon zu berichten. Er wolle nicht, dass in der Schweiz jemand erfahre, dass er ein uneheliches Kind sei. Er habe aller- dings an beiden Befragungen angetönt, dass er von den somalisch-stäm- migen Angehörigen seiner (Stief-)Mutter als Oromo betrachtet und abge- lehnt worden sei. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien würde er als uneheli- ches Kind nach wie vor Opfer von Ausgrenzung und Diskriminierung sein. 9. 9.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge- langt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft und – soweit sie diese geprüft hat – nicht asylrelevant. 9.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, staatlicher Reflexverfol- gung ausgesetzt zu sein, setzt er sich auf Beschwerdeebene mit den Er- wägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Im Wesentlichen führt er le- diglich in Wiederholung seiner vorinstanzlichen Angaben aus (vgl. Be- schwerde S. 3), in Äthiopien drohe ihm nach wie vor die Verfolgung durch die Polizei, welche «vielleicht» immer noch seinen Vater suche. Damit er- klärt er aber nicht, weshalb die Behörden ihn vor seiner Ausreise als einen zu jenem Zeitpunkt noch Minderjährigen mehrmals mitgenommen haben sollten. Das SEM hat diesbezüglich ausgeführt, dass es zwar durchaus möglich sei, dass die Behörden bei der Suche nach verdächtigen Personen auch Familienangehörige befragen würden, es sei jedoch wenig glaubhaft, dass sie dies in der dargelegten Intensität und mit dem vorgebrachten Fo-
D-1489/2020 Seite 13 kus auf minderjährige Kinder tun würden. Diese zutreffende Schlussfolge- rung wird im Übrigen durch die Angaben des Beschwerdeführers gestützt. So hat der Beschwerdeführer selbst dargelegt, es sei in seinem Heimatland geläufig, dass Kinder bei Erwachsenengesprächen Abstand halten müss- ten. Folglich sei er in keinerlei Aktivitäten seines Vaters eingebunden ge- wesen (vgl. SEM act. A28 F100). Überdies überzeugen seine anlässlich der Anhörung aufgestellten Vermutungen, weshalb die Behörden seinen Vater gesucht hätten, nicht (vgl. SEM act. A28 F98 f.). Auch diese wieder- holt er in der Beschwerdeschrift ohne weitere Erklärungen (vgl. Be- schwerde, S. 3) und macht geltend, anlässlich der Anhörung nach bestem Wissen und Gewissen ausgesagt zu haben. Damit setzt sich der Be- schwerdeführer jedoch mit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, auf welche anstelle von Wiederholungen vollumfänglich zu verweisen ist (vgl. E. 8.1; angefochtene Verfügung S. 4 f.), nicht auseinander und bietet für die monierten Unstimmigkeiten keine Erklärungen an. Angesichts des- sen ist der Vorinstanz ohne weiteren Begründungsaufwand darin zuzustim- men, dass die Darstellung des Beschwerdeführers, staatlicher Reflexver- folgung ausgesetzt zu sein, wegen Substanzlosigkeit, fehlender Plausibili- tät und aufgrund von Widersprüchen in wesentlichen Punkten unglaubhaft ist. Zu ergänzen bleibt, dass die entsprechenden Vorbringen darüber hin- aus auch nicht asylrelevant sind, nachdem sich die Lage in Äthiopien in jüngerer Zeit grundlegend verändert hat (vgl. zum Folgenden das länder- spezifische Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Angehöriger der Ethnie der Oromo in der Geschichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit dem 8. Oktober 2016 geltende Ausnahmezustand aufgeho- ben. Im gleichen Monat gab die äthiopische Regierung bekannt, sie werde das im Jahr 2000 mit Eritrea geschlossene Friedensabkommen und die darin vereinbarte Grenzziehung nun umsetzen. Der bis dahin herrschende Kriegszustand zwischen Äthiopien und Eritrea gilt seither als beendet. Im Juni 2018 wurde eine grosse Zahl zuvor von der Regierung blockierter Websites wieder zugelassen. Zudem wurde der bisherige Befehlshaber des staatlichen Geheimdienstes ("National Intelligence and Security Ser- vice" [NISS]) abgesetzt, und gegen leitende Angehörige der Sicherheitsbe- hörden, darunter Mitarbeitende des NISS, ergingen Haftbefehle. Oppositi- onelle Bewegungen wie die "Oromo Liberation Front" (OLF), die "Ogaden National Liberation Front" (ONLF) und "Ginbot 7", welche sich für die An- liegen der Oromo einsetzten, wurden sodann im Juli 2018 von der staatli- chen Liste der bislang als terroristisch eingestuften Gruppierungen gestri- chen. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur
D-1489/2020 Seite 14 Teilnahme am politischen Prozess auf. Verschiedene Anführer oppositio- neller Gruppierungen, politische Dissidenten, ehemalige Rebellen sowie regimekritische Medienschaffende sind seither nach Äthiopien zurückge- kehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen der politi- schen Lage ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer wegen der angeblichen Unterstützung seines Vaters für die Sache der Oromo zum heutigen Zeitpunkt in Äthiopien noch von Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG bedroht sein sollte. 9.3 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe erstmals vor- bringt, diskriminiert worden zu sein, weil er ein uneheliches Kind seines Vaters mit einer Angehörigen der Oromo sei, handelt es sich um eine Be- hauptung, die durch nichts belegt ist. Nicht nachvollziehbar bleibt zudem, weshalb der Beschwerdeführer diesen Umstand nicht bereits im Rahmen des beinahe vier Jahre dauernden erstinstanzlichen Verfahrens vorge- bracht hat. Dies gilt umso mehr, als er anlässlich der einlässlichen Anhö- rung vom 28. Januar 2020 die Frage bejahte, ob er alles Wesentliche für sein Asylgesuch habe mitteilen können (vgl. SEM act. A28 F186). Seine Erklärung, er habe nicht gewollt, dass irgendjemand hier in der Schweiz seine aussereheliche Herkunft erfahre (vgl. Beschwerde, S. 2), überzeugt nicht. Denn sowohl zu Beginn der BzP als auch der Anhörung wies die Vorinstanz auf ihre Verschwiegenheitspflicht hin (vgl. SEM act. A10 S. 1 bzw. A28 S. 2). Bezeichnenderweise war es dem Beschwerdeführer in der Folge auch möglich, über die angebliche asylrelevante Verfolgung durch die äthiopischen Behörden zu berichten. Vor diesem Hintergrund erweist sich die erst mit der Beschwerde erhobene Behauptung, ein aussereheli- ches Kind zu sein und deshalb von seiner Steifmutter und seinen Ge- schwistern im Stich gelassen worden zu sein, als nachgeschoben und ist daher als unglaubhaft zu erachten. Überdies sind aus der angeblichen Dis- kriminierung auch keine asylrelevanten Nachteile ersichtlich. 9.4 Auch aus den weiteren Einwänden und insbesondere den Ausführun- gen in der Beschwerde zu ethnischen Konflikten, welche auch für Unbetei- ligte und Unschuldige immer wieder tödlich seien, vermag der Beschwer- deführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar ist die Situation in Äthi- opien auch nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed von ethnischen Span- nungen und entsprechenden Unruhen geprägt. Dies ist auch Ausfluss des angeschobenen Demokratisierungsprozesses, der in der Tat als fragil ein- zuschätzen ist, was der Beschwerdeführer auch durch die eingereichten
D-1489/2020 Seite 15 Medienberichte darlegt (vgl. Beilagen 2–5). Für die Bejahung der Flücht- lingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG bedarf es allerdings einer Verfol- gung oder der Furcht vor einer solchen aufgrund einer konkret auf die Per- son gezielten Handlung mit asylrelevanter Motivation. Dass der Beschwer- deführer im Falle einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt derartigen geziel- ten Verfolgungshandlungen ausgesetzt werden könnte, ist nicht wahr- scheinlich, weil er kein Profil aufweist, welches die Annahme einer objekti- ven Verfolgungsfurcht rechtfertigen könnte. 9.5 Zusammenfassend ist kein Grund im Sinne einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung ersichtlich, weshalb dem Beschwerde- führer bei einer Rückkehr eine Verfolgung im asylrelevanten Ausmass durch die äthiopischen Behörden drohen sollte. In Ermangelung weiterer Entgegnungen auf Beschwerdeebene kann zur Vermeidung von Wieder- holungen auf die dementsprechenden Erörterungen der Vorinstanz im an- gefochtenen Entscheid verwiesen werden, die insgesamt nicht zu bean- standen sind. Demnach hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwer- deführers zu Recht abgelehnt. 10. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 11.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-1489/2020 Seite 16 11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er- geben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2., in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Bezüglich der individuellen Situation ist festzuhalten, dass gemäss Anga- ben des Beschwerdeführers mindestens (...) Tante und (...) Onkel mütter- licherseits sowie der (...) Bruder in dessen Wohnregion leben (vgl. SEM act. A10 Ziff. 3.01 S. 7). Nachdem sich die Vorfluchtgründe des Beschwer- deführers als unglaubhaft erachtet haben (vgl. E. 9.1 und 9.2) ist ausser- dem davon auszugehen, dass sich weitere Mitglieder der Kernfamilie im Heimatstaat aufhalten. An dieser Schlussfolgerung vermag die angeblich vom Beschwerdeführer kürzlich beim Suchdienst des Schweizerischen Ro- ten Kreuzes aufgegebene Suchanfrage (vgl. Beschwerde, Ziff. III S. 3) nichts zu ändern, zumal sich weder die dargelegte Suchanfrage noch ein
D-1489/2020 Seite 17 entsprechendes Resultat der Suche in den Akten befinden. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Heimat über ein Be- ziehungsnetz verfügt, welches ihn bei der Rückkehr unterstützen kann. Zu- dem kann ihm aufgrund seiner Ausbildung die Aufnahme einer Erwerbstä- tigkeit zugemutet werden. Den Akten lassen sich ferner keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individu- ellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitliche Natur bei ei- ner Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.5 Es ist festzuhalten, dass für den volljährigen Beschwerdeführer der Grad der Integration für sich genommen grundsätzlich nicht Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 am Ende; EMARK 2006 Nr. 13 E. 3.5 S. 142 f.). Auf die geltend gemachten Integrationsbemü- hungen, namentlich den eingereichten Lehrvertrag (vgl. SEM act. A27), ist deshalb nicht näher einzugehen. 11.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr not- wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). 11.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 13. 13.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun- gen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb
D-1489/2020 Seite 18 das Gesuch abzuweisen ist und auf die behauptete Bedürftigkeit nicht nä- her einzugehen ist. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 14. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)
D-1489/2020 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivzif- fer 1 der vorinstanzlichen Verfügung (Änderung des Geburtsdatums) be- antragt wird. 2. Die Beschwerde wird ebenfalls abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dis- positivziffern 2–6 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung Flüchtlings- eigenschaft, Ablehnung Asylgesuch, Anordnung Wegweisung und Weg- weisungsvollzug) beantragt wird. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins er- folgt mit separater Post. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)
D-1489/2020 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bun- desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, so- weit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).
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