B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-1333/2022 law/gnb
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 2 5 Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A., geboren am (...), Togo, vertreten durch Karin Fischli, Rechtsanwältin, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region B., (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. März 2022 / N (...).
D-1333/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) 2019 und gelangte mit einem von Deutschland ausgestellten Schengen-Visum am folgenden Tag nach Frankreich. Er sei umgehend nach Deutschland weitergereist, wo er sich während zwei Wochen aufge- halten habe. Am (...) 2019 sei er in die Schweiz gekommen, wo er am 18. Februar 2020 um Asyl nachsuchte. Nachdem er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region B._______ am 21. Februar 2020 mit seiner Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens mandatiert hatte, fand am 25. Februar 2020 die Perso- nalienaufnahme (PA) statt (vgl. SEM-act. [...]-13/5). B. Am 27. Februar 2020 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer das sogenannte Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem/einer Drittstaatsangehöri- gen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO; vgl. SEM-act. [...]-15/2). C. Aufgrund von Anzeichen, dass der Beschwerdeführer in Deutschland ein Opfer von Menschenhandel (OMH) geworden sein könnte, wurde auf den 19. März 2020 eine Anhörung «Menschenhandel (MH)» angesetzt. Da diese in der Folge wegen der Corona-Pandemie abgesagt werden musste, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. März 2020 mitgeteilt, dass er ohne vorgängige erweiterte Befragung für den weiteren Verlauf des Verfahrens als potentielles Opfer von Menschenhandel angesehen werde und ihm deshalb vom 23. März 2020 bis 23. April 2020 eine Erholungs- und Bedenkzeit gemäss Art. 13 des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543) eingeräumt werde (vgl. SEM-act. [...]-21/4). In der Folge wurde diese Frist aufgrund einer Hospitalisation des Beschwerdeführers im (...) bis zum Austritt aus der Kli- nik oder bis längstens 15. Mai 2020 verlängert (vgl. SEM-act. [...]-26/2 und 28/2). Mit Eingabe seiner (damaligen) Rechtsvertreterin vom 13. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer dem SEM die gleichentags unterzeichnete Er- klärung betreffend Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden zu- kommen (vgl. SEM-act. [...]-30/7).
D-1333/2022 Seite 3 D. Am 15. Mai 2020 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Über- nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (vgl. SEM-act. [...]-31/8). Die deutschen Behörden hiessen das Ersuchen am 22. Mai 2020 ausdrücklich gut (vgl. SEM-act. [...]-33/2). E. Der Beschwerdeführer war vom 18. Juni 2020 bis 10. August 2020 in der (...) hospitalisiert. Mit Eingabe vom 4. August 2020 ersuchte die Rechts- vertreterin das SEM aufgrund des fragilen psychischen Gesundheitszu- standes des Beschwerdeführers um einen Selbsteintritt der Schweiz ge- mäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverord- nung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311; vgl. SEM-act. [...]-44/4). F. Das SEM führte am 19. August 2020 mit dem Beschwerdeführer die Anhö- rung «Menschenhandel (MH)» durch (vgl. SEM-act. [...]-47/18). G. Am 27. August 2020 stellten die Fachstelle Frauenhandel und Frauenmig- ration (FIZ) sowie weitere Gesuchstellende, darunter der Beschwerdefüh- rer, beim SEM ein Gesuch um Übernahme der Kosten von Opferhilfeleis- tungen (vgl. SEM-act. [...]-53/50). Gegen die in dieser Angelegenheit er- gangene Verfügung des SEM vom 26. August 2021 wurde am 4. Oktober 2021 Beschwerde erhoben, welche vom Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer F-4419/2021 an die Hand genommen wurde (vgl. SEM-act. [...]-102/16 ff.). H. Mit Verfügung vom 22. September 2020 beendete das SEM das Dublin- Verfahren und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf (vgl. SEM-act. [...]-59/1). I. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Oktober 2020 zu seinen Asylgründen angehört (vgl. SEM-act. [...]-66/16). In der Folge verfügte das SEM am 16. Oktober 2020, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behan- delt, und wies den Beschwerdeführer am 21. Oktober 2020 dem Kanton C._______ zu. Nachdem die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 10. Juni
D-1333/2022 Seite 4 2021 um Verfahrensbeschleunigung ersucht hatte, führte das SEM am 15. Juli 2021 eine ergänzende Anhörung durch (vgl. SEM-act. [...]-92/19). J. J.a Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Anhörungen (vgl. Bst. A, F und I) zu seinem Lebenslauf geltend, er sei togolesischer Staats- angehöriger der Ethnie der Ewe. Er sei in D._______ geboren und aufge- wachsen, habe die sechste Klasse abgeschlossen und danach arbeiten müssen. Er sei nach Brauch verheiratet und habe (...) Kinder und ein Pfle- gekind. Von 2013 bis zu seiner Ausreise sei er (...) gewesen. Zuletzt habe er in E., D., gelebt. J.b Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, er sei im Jahre 2018 Mitglied der politischen Partei PNP (Parti National Pa- nafricain) geworden. Eine Anfrage seines Bekannten F., ob er Mit- glied der Regierungspartei UNIR (Union pour la République) werden möchte, habe er abgelehnt. Er habe persönlich an etwa 15 bis 20 Demonst- rationen der PNP teilgenommen und dabei Plakate und Transparente auf- gehängt respektive den Demonstrationszug angeführt. Teilweise sei er auch mit dem Megaphon unterwegs gewesen. Einmal sei er von F. beim Plakataufhängen fotografiert worden. Nach einem Streit ihrer Kinder sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und F._______ gekom- men. Dabei habe dieser ihn bedroht, unter anderem auch aus politischen Gründen, und gesagt, ihm werde etwas zustossen. Anlässlich einer De- monstration in D._______ im (...) 2018, bei welcher er den Demonstrati- onszug der Jugendlichen angeführt habe, sei er mit anderen Demonstran- ten von den Sicherheitskräften mit Tränengas angegriffen worden. Darauf- hin hätten sie (die Demonstranten) Autoreifen angezündet. An jenem Abend seien Sicherheitsleute in Zivil bei ihm zuhause erschienen. Er ver- mute, dass F._______ diese auf seine Spur gebracht habe. Er sei mit ei- nem Privatwagen zwangsweise mitgenommen und in den Keller eines Hauses respektive auf den Posten gebracht und festgehalten worden. Dort sei er befragt worden, insbesondere auch zum Aufenthalt des Präsidenten der PNP. Als er geantwortet habe, er kenne dessen Aufenthaltsort nicht, sei er geschlagen und gefoltert worden. Am nächsten Tag sei er erneut befragt und misshandelt worden. Am dritten beziehungsweise vierten Tag sei er von einem Sicherheitsbeamten, der gleichzeitig ein ehemaliger Schulkol- lege gewesen sei, erkannt worden. Dieser habe versprochen, ihm zur Flucht zu verhelfen. Am folgenden Tag habe er mit dessen Hilfe fliehen können und danach ein Jahr lang versteckt in einem gemieteten Zimmer in E._______ gelebt. In dieser Zeit sei er, wie er von seiner Familie jeweils
D-1333/2022 Seite 5 telefonisch erfahren habe, an seinem alten Wohndomizil gesucht worden. Gelegentlich habe er an Versammlungen seiner Partei in einem Privathaus in E._______ teilgenommen. Während dieses Jahres habe er seine Arbeit als (...) wiederaufgenommen und keine weiteren Probleme mit den togole- sischen Behörden gehabt. Im (...) 2019 habe er von seiner Familie respektive von seinem Onkel vä- terlicherseits erfahren, dass er, als drittes Kind der Familie, welches (...)jährig werde, Anführer eines Voodoo-Kults respektive Voodoo-Priester werden sollte. Die Ablehnung einer solchen Aufgabe werde mit der Verban- nung aus dem Familienkreis, mit dem Tod oder mit einer schweren Krank- heit bestraft. Er jedoch sei Christ und vom Voodoo angewidert gewesen. Seine Angehörigen hätten ihn immer wieder telefonisch kontaktiert respek- tive bedroht und zu überzeugen versucht. Da er um sein Leben gefürchtet habe, habe er das Telefon nicht mehr beantwortet und seine Telefonnum- mer gewechselt. In der Folge sei er mit einer Bekannten, einer Geschäftsfrau namens G., an seinem Arbeitsplatz auf dieses Thema zu sprechen gekom- men. Mit ihrer Hilfe habe er ein Visum für Deutschland erhalten. Das Flug- ticket und das Visum habe er selber bezahlt. Madame G. habe ihm versichert, er werde nach der Ankunft in H._______ von einer Madame I._______ abgeholt. Am (...) 2019 habe er Togo legal verlassen und sei tags darauf in Frankreich angekommen. Von dort sei er mit dem Zug nach H._______ weitergereist. Dort habe er lange am Bahnhof gewartet, sei aber nicht abgeholt worden. Nach einer Weile habe er eine schwarze Frau angesprochen. Diese habe sich bereit erklärt, ihm zu helfen, und ihn zu sich nach Hause mitgenommen. Das Gebäude, wo er hingebracht worden sei, sei ihm wie ein Restaurant oder ein Hotel vorgekommen. Die Frau habe versprochen, sie würde ihm helfen, eine Arbeit zu finden. Sie habe ihm ein Zimmer zur Verfügung gestellt und seinen Pass abgenommen. Am nächsten Tag habe sie ihm erklärt, dass er mit Frauen schlafen müsse. Der Ort, an dem er festgehalten worden sei, sei drei Tage respektive drei Nächte pro Woche geöffnet gewesen. Er sei gezwungen worden, mit vier bis fünf Frauen pro Nacht Geschlechtsverkehr zu haben. In der Nacht sei ihm jeweils ein Glas mit einer unbekannten Flüssigkeit verabreicht worden. Für diese Zwangsarbeit habe er kein Geld erhalten. Er sei schnell krank geworden. Am (...) 2019 habe die Putzfrau die Türen aufgemacht, worauf er die Flucht ergriffen habe. Er sei in einen Zug eingestiegen und nach einer langen Fahrt ausgestiegen. Jemand habe ihm dann erklärt, dass er in der Schweiz sei. Nach seiner Ausreise aus Togo sei seine Partnerin
D-1333/2022 Seite 6 zusammen mit den Kindern zu ihrer Mutter nach J._______ ausgereist. Er habe seit seiner Ankunft in der Schweiz keinen Kontakt mehr mit ihnen ge- habt. K. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurden die folgenden Beweis- mittel, medizinischen Unterlagen und Berichte zu den Akten gereicht:
D-1333/2022 Seite 7 der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen; dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbun- den mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen wer- den könne, wenn er seiner Verpflichtung innert Frist nicht nachkomme (Dis- positivziffer 4). Im Weiteren beauftragte es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5) und händigte dem Beschwer- deführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dis- positivziffer 6). M. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. März 2022 liess der Be- schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vor- instanz sei im Wegweisungspunkt (Dispositiv-Ziffern 3 bis 5) aufzuheben (Rechtsbegehren 1), es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer vor- läufig aufzunehmen (Rechtsbegehren 2). Eventualiter sei die angefoch- tene Verfügung aufzuheben, der Beschwerdeführer durch das Bundesver- waltungsgericht anzuhören und das SEM anschliessend anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren 3). Subeventualiter sei die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststel- lung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4). In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen (Rechtsbegehren 5). Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Sendungsverfol- gung der Post), eine Vollmacht, ein ärztlicher Bericht der (...) vom 4. März 2022, eine Fürsorgebestätigung vom 7. März 2022 und eine Honorarnote bei. N. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Rechtsvertreterin mit Schrei- ben vom 22. März 2022 den Eingang der Beschwerde. O. Mit Verfügung vom 5. April 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, der Be- schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar- ten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhält-
D-1333/2022 Seite 8 nisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, bis zum 20. April 2022 eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. P. Das SEM liess sich am 19. April 2022 zur Beschwerde vernehmen. Q. Die damalige Rechtsvertreterin nahm in der Replik vom 29. April 2022 zur Vernehmlassung Stellung. R. Mit Eingabe vom 22. Juni 2022 reichte die Rechtsvertreterin ein Schreiben der togolesischen NGO «(...)» vom 1. Juni 2022 zu den Akten. S. Am 30. September 2022 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechts- vertretung die Ausgabe Nr. (...) der togolesischen Zeitung «(...)» vom (...) 2022 einreichen. Im Artikel «(...)» werde der Beschwerdeführer zweimal namentlich genannt. Es stehe darin, dass er aufgrund seiner politischen Verfolgung in der Folge der Teilnahme an Demonstrationen gegen das Re- gime ausser Landes habe fliehen müssen. Weiter werde ausgeführt, dass andere politisch Verfolgte, welche an denselben Demonstrationen teilge- nommen hätten, nicht hätten fliehen können und inhaftiert worden seien. Diese politischen Gefangenen seien nach wie vor im Gefängnis. T. Sodann reichte die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 17. Februar 2023 die Ausgabe Nr. (...) der togolesischen Zeitung «(...)» vom (...) 2022 zu den Akten. Im Artikel «(...)» werde der Beschwerdeführer namentlich er- wähnt. Es stehe darin, dass er aufgrund seines politischen Engagements im Exil lebe, und es werde gefordert, dass der Präsident ermögliche, dass er und andere ins Exil geflüchtete Personen wieder sicher ins Land zurück- kehren könnten. U. Mit Eingabe vom 26. Februar 2024 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin einen Verlaufsbericht der (...) vom 2. Februar 2024 nach und erkundigte sich gleichzeitig nach dem Verfahrensstand. Der Instruktionsrichter antwor- tete mit Schreiben vom 5. März 2024.
D-1333/2022 Seite 9 V. Die rubrizierte Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 10. Juli 2024 die Ausgabe Nr. (...) der togolesischen Zeitung «(...)» vom (...) 2024 ein. Im Artikel «(...)» werde der Beschwerdeführer namentlich erwähnt. Es stehe darin, dass er – zusammen mit anderen Oppositionsanhängern, die in der Diaspora leben würden – eine Petition gegen die neu verabschiedete Ver- fassung unterzeichnet habe und diese an verschiedene europäische In- stanzen weiterzuleiten gedenke. Gleichzeitig erkundigte sich die Rechts- vertreterin erneut nach dem Verfahrensstand. Der Instruktionsrichter ant- wortete mit Schreiben vom 12. Juli 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Beschwerde vom 21. März 2022 wird beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 3 bis 5 aufzuheben, es sei die Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei
D-1333/2022 Seite 10 anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, der Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht anzuhören und das SEM anschliessend anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren 1 bis 3; vgl. Sachverhalt Bst. M). In der Begründung wird sodann erläutert, weshalb der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer unzulässig und unzu- mutbar sei (vgl. Beschwerde Ziff. II. 5). Dementsprechend bildet Gegen- stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage, ob das SEM die Wegweisung zu Recht angeordnet und den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig und zumutbar erachtet hat oder ob – wie in der Be- schwerde geltend gemacht – allenfalls anstelle des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen ist bezie- hungsweise ob – entsprechend dem Subeventualbegehren 4 – die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurück- zuweisen ist. 4. 4.1 In formeller Hinsicht wird in der Beschwerde eine Verletzung des An- spruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sowie eine unvoll- ständige Sachverhaltserstellung geltend gemacht. Dazu wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nur einmal vertieft zu seinen Erlebnissen in Deutschland befragt worden, und dies lediglich neun Tage, nachdem er aus seinem zweiten stationären psychiatrischen Aufenthalt entlassen worden sei. In den späteren Anhörungen seien hauptsächlich seine Asylgründe thematisiert worden, nicht jedoch die Erlebnisse im Zusammenhang mit Menschenhandel. Er sei zu keinem späteren Zeitpunkt erneut aufgefordert worden, detaillierter von den Erlebnissen oder den Umständen zu berich- ten. Somit sei ihm keine Gelegenheit gewährt worden, in einem stabileren Zustand vertieft über Deutschland zu erzählen. Ferner habe er nicht zum Vorhalt der Unglaubhaftigkeit der Menschenhandelsvorbringen Stellung nehmen können. Im Gegenteil sei ihm am Ende der Anhörung Menschen- handel mitgeteilt worden: «[Die Vorinstanz stellt] fest, dass Ihre Aussagen einige Anhaltspunkte dafür enthalten, dass Sie Opfer einer Straftat im Zu- sammenhang mit Menschenhandel in Deutschland geworden sein könn- ten. [...]». Im Weiteren sei sein psychischer Zustand in der angefochtenen Verfügung unzureichend berücksichtigt worden. Zwar seien die Diagnosen genannt worden, hingegen seien diese mit pauschalen Floskeln kommen- tiert und nicht ausreichend in Zusammenhang mit seinem Aussageverhal- ten gebracht worden. Sodann sei in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs mit keinem Wort die Möglichkeit von Re-Traffi- cking oder Vergeltungsmassnahmen erwähnt oder gewürdigt worden.
D-1333/2022 Seite 11 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sei seine per- sönliche Lebens- und Arbeitssituation nicht vollständig gewürdigt worden. Auch seien die Behandlungsmöglichkeiten seiner psychischen Beschwer- den nicht seriös geprüft worden (vgl. Beschwerde Ziff. II. 7.2). 4.2 Es trifft zu, dass die geltend gemachte Zwangsprostitution in Deutsch- land in den Anhörungen vom 12. Oktober 2020 und 15. Juli 2021 nicht mehr thematisiert wurde. Der rechtlich stets vertretene Beschwerdeführer brachte jedoch im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt vor, er habe anlässlich der Anhörung «Menschenhandel (MH)» vom 19. August 2020 nicht alles Wesentliche vorbringen können. Auch in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben wer- den keine zusätzlichen Einzelheiten zur geltend gemachten Zwangsprosti- tution in Deutschland erwähnt, obwohl dies vom Beschwerdeführer auf- grund seiner Mitwirkungspflicht erwartet werden darf, nachdem sein Zu- standsbild gemäss Arztbericht vom 2. Februar 2024 als weitgehend stabil bezeichnet wird und in der Beschwerde eventualiter beantragt wird, er sei zu einer Anhörung vorzuladen. Im Umstand, dass das SEM den Beschwer- deführer lediglich einmal – neun Tage nach seiner Entlassung aus der Kli- nik – zum Thema Menschhandel anhörte, ist demnach keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken. Aus demselben Grund ist der Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei durch das Bun- desverwaltungsgericht anzuhören und das SEM anschliessend anzuwei- sen, ihn vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren 3; vgl. Beschwerde Ziff. II. 6), abzuweisen. 4.3 Das SEM war sodann nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer zur Ab- sicht, seine Vorbringen betreffend Menschenhandel als unglaubhaft zu be- urteilen, vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Aus dem Umstand, dass das SEM den Beschwerdeführer als potentielles Opfer von Menschenhandel behandelte und einen Selbsteintritt verfügte (vgl. Sach- verhalt Bst. C und H), durfte er zudem nicht ableiten, seine diesbezüglichen Aussagen seien vom SEM bereits einer vertieften Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen oder gar als glaubhaft erachtet worden. Auch wird der psychi- sche Zustand des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht hinreichend berück- sichtigt und es wird begründet, weshalb sich seine unsubstantiierten Aus- sagen nicht durch seinen psychischen Zustand erklären lassen würden. Weiter bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, sich im Rahmen des Wegweisungsvollzugs zur Möglichkeit von Re-Trafficking oder Vergel- tungsmassnahmen zu äussern, zumal sie seine Vorbringen betreffend
D-1333/2022 Seite 12 Menschenhandel als unglaubhaft erachtete. Dasselbe gilt vor dem Hinter- grund der für unglaubhaft befundenen Asylvorbringen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Schliess- lich hat das SEM auch hinsichtlich der medizinische Behandlungsmöglich- keiten in Togo die wesentlichen Sachverhaltsaspekte berücksichtigt und in genügender Ausführlichkeit und Begründungsdichte dargelegt, von wel- chen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Rechtsvertretung die Auf- fassung des SEM nicht teilen, stellt keine formelle Rechtsverletzung dar, sondern betrifft eine Frage der materiellen Würdigung der Sache (vgl. nachfolgend E. 11). 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Der entsprechende Subeventualantrag (Rechtsbegehren 4) ist ab- zuweisen. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungenüber die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Glaubhaftma- chung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strik- ten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
D-1333/2022 Seite 13 gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Ent- scheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar- stellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaft- machung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Eine wahrheitsgemässe Schilderung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Überein- stimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbeson- dere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgescho- benen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Anga- ben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen das Geschil- derte sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die posi- tiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi- gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge- gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 7. 7.1 Das SEM stellt in seiner Verfügung und mit Verweis auf verschiedene Protokollstellen fest, die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er an- lässlich einer politischen Demonstration im Jahr 2018 in D._______ ent- führt, festgehalten und misshandelt worden sei, nach seiner Flucht weiter- hin gesucht worden sei und versteckt habe leben müssen, würden nicht die Qualität aufweisen, welche zu erwarten wäre, wenn eine Person mit seinen individuellen Fähigkeiten ein solches Ereignis unter den geltend gemach- ten Umständen tatsächlich erlebt hätte. Deshalb erachte das SEM diese Vorbringen – inklusive die angeblich erlittenen Misshandlungen in Haft – als nicht glaubhaft. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Eine Mitgliedschaft bei der PNP, einer lega- len Partei, sei sodann nicht per se flüchtlingsrechtlich relevant. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Vorbringen, er sei im (...) 2019 von seiner Familie bestimmt worden, ein Amt als Voodoo-Priester anzuneh- men, wobei er aufgrund seiner Weigerung mehrmals bedroht worden sei und als Rache des Voodoo eine Krankheit oder den Tod befürchte, seien unsubstantiiert ausgefallen.
D-1333/2022 Seite 14 7.2 Auch hinsichtlich seines Vorbringens, Opfer von Menschenhandel zwi- schen Togo und Deutschland zum Zweck der Zwangsprostitution geworden zu sein, würden seine Aussagen nicht die Qualität aufweisen, welche zu erwarten wäre, wenn eine Person ein solches Ereignis unter den geltend gemachten Umständen tatsächlich erlebt hätte. In der themenspezifischen Anhörung Menschenhandel vom 19. August 2020 sei ihm mehrmals die Gelegenheit gegeben worden, spontan und auch auf Nachfrage die Ge- schehnisse in Deutschland zu schildern. Seine spontane Erzählung zur Rekrutierung in Deutschland, zu seiner Anwesenheit im Haus der Zuhälte- rin und zur erzwungenen Sexarbeit bis zu seiner Flucht sei zwar kohärent, enthalte aber sehr wenige persönliche und erlebnisgeprägte Details, wel- che die Qualität seiner Aussagen untermauern würden. Obwohl es sich bei diesen geltend gemachten Vorbringen offenkundig um sehr einschnei- dende und prägende Erlebnisse handle, habe er beispielsweise die Begeg- nung mit der angeblichen Täterin, die Reise bis zu seinem angeblichen Wohnort sowie die Ankunft im Zimmer, in dem er festgehalten worden sei, nur einsilbig wiedergeben können. Auch sei auffällig, dass seine Beschrei- bung der angeblichen Täterin respektive der Frau, die er angesprochen und ihn zu sich nach Hause mitgenommen habe, trotz mehrerer Nachfra- gen und Hinweise auf die Wichtigkeit möglichst substantiierter Angaben sehr knapp ausgefallen sei. Seine Schilderung, das Haus sei nur diens- tags, donnerstags und samstags für Kundschaft geöffnet gewesen, mute merkwürdig an. Da er angeblich in einem Moment der Verwirrung und für nur zwei Wochen dort gewesen sei, wäre es überdies grundsätzlich schwierig, solche unüblichen Öffnungszeiten überhaupt als Muster zu er- kennen. Auch wäre zu erwarten, dass er im Rahmen dieser ausserordentli- chen und belastenden Situation viel mehr zu den Tagen ohne Kundschaft hätte schildern können, dies sowohl zum Tagesablauf als auch zu seinem persönlichen Befinden. Die Zwangsprostitution habe er zwar beschreiben können und die Eckdaten zu Protokoll gegeben, jedoch würden seine Aus- sagen keine Realitätsindizien enthalten und nicht der zu erwartenden Qua- lität entsprechen. Auch wenn für betroffene Personen Fragen zu diesem Thema verständlicherweise schwierig zu beantworten seien, würden die Antworten des Beschwerdeführers äusserst knapp ausfallen. Aufgefordert, die Zwangsprostitution detailliert zu beschreiben, habe er nur in zwei Sät- zen und ohne jeglichen persönlichen Bezug geantwortet. Auch auf Nach- frage habe er keine weiteren konkreten Details zu Protokoll gegeben, die seine Situation erläutern könnten. Danach gefragt, ob er die Zwangspros- titution hätte verweigern können, sei seine Antwort sehr vage ausgefallen, indem er einzig betont habe, er sei in einer gewissen Abhängigkeitssitua- tion gewesen. Seine Angabe, er sei einmal mit einer Pistole bedroht
D-1333/2022 Seite 15 worden, vermöge diese für zwei Wochen andauernde Zwangs- und Bedro- hungssituation nicht genügend und nachvollziehbar zu erklären. Auch die Schilderung der Flucht aus diesem Haus sei sehr oberflächlich ausgefal- len. Obwohl er mehrmals und in Form offener Fragen aufgefordert worden sei, diesen Punkt zu beschreiben und zu erklären, sei er nicht imstande gewesen, diese Ereignisse mit persönlichen Details und erlebnisbasierten Angaben zu untermauern. Eine Gesamtwürdigung ergebe, dass sein Vor- bringen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht erfülle. 7.3 Den Aussagen anlässlich der Anhörung komme bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung erhöhte Bedeutung zu. Wenn eine asylsuchende Per- son in der Anhörung über ihre Rechte und Pflichten informiert werde, ein hinreichendes Gefühl von Sicherheit vorherrsche und ihr mehrfach Gele- genheit gegeben werde, ihre Erinnerungen frei abzurufen, habe das SEM ihr hinreichend Möglichkeit gegeben, sich zu ihren – mitunter belastenden – Asylgründen zu äussern und gegebenenfalls Erinnerungslücken offenzu- legen. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass diese Voraussetzungen anlässlich der Anhörungen nicht gegeben gewesen wären. Das SEM gehe von Rahmenbedingungen an der Anhörung aus, die es dem Beschwerde- führer ermöglicht hätten, effektiv erlebte Geschehnisse hinreichend zu be- gründen und allfällige Gedächtnislücken und Unsicherheiten offenzulegen. Ferner seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass er sich unsi- cher oder unwohl gefühlt habe. Aus dem Anhörungsprotokoll sei zudem nicht ersichtlich, dass es ihm aufgrund seines psychischen Zustandes nicht möglich gewesen wäre, sich frei zu seinen Vorbringen zu äussern oder Er- innerungslücken zu deklarieren. Das SEM gehe davon aus, dass in den Aussagen von Personen, die unter einer Traumafolgestörung leiden wür- den, durchaus gewisse Unstimmigkeiten und Lücken auftreten könnten. Bei sich diametral widersprechenden Aussagen oder Aussagen von tiefer Qualität zum Kerngeschehen könne hingegen nicht leichthin von einem Er- lebnisbezug ausgegangen werden. Die vorliegenden Arztberichte, gemäss welchen der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme habe, welche auf die geltend gemachten Erlebnisse schliessen lassen könnten, seien nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu belegen. Seine qualitativ nicht ausreichenden und unsubstantiierten Aussagen zu seinen Vorbringen würden sich somit nicht durch seinen psychischen Zustand er- klären lassen. Dem Bericht der FIZ vom 30. Juli 2020, der nach mehreren Gesprächen verfasst worden sei, seien keine weiteren Hinweise zu ent- nehmen, welche die Einschätzung zur Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen zu ändern vermöchten. Im Gegenteil falle auf, dass der Beschwerdeführer
D-1333/2022 Seite 16 laut dem Bericht der FIZ keine weitergehenden Details zu seiner Situation in Deutschland bekannt gegeben habe. Die Qualifizierung als Opfer von Menschenhandel falle im Bericht sehr knapp aus. Sie basiere zudem auf Vorfällen, die vom SEM als unglaubhaft erachtet würden, oder auf Ereig- nissen, die der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen ganz anders geschildert habe. Laut Bericht der FIZ sei die Anwerbung in Togo durch G., welche offensichtlich über ein gut organisiertes Netzwerk ver- fügt haben solle, erfolgt. Der Beschwerdeführer habe jedoch angegeben, er sei dieser Frau, die er schon lange vor seiner Ausreise kennen gelernt habe, für ihre Hilfe und Grosszügigkeit sehr dankbar. Seine Reise nach Deutschland, das Flugticket und die Formalitäten für das Visum habe er selber bezahlt. Die angebliche Kontaktperson in H. sei gemäss seinen Aussagen gar nie aufgetaucht. Stattdessen habe er zufällig eine Person aktiv angesprochen. Das SEM komme somit zum Schluss, er sei von G._______ in keiner Weise angeworben und über den Zweck und die Kosten dieser Reise, die er allein und frei angetreten habe, getäuscht wor- den. Der Titel des dritten Abschnitts des FIZ-Berichts («Anwerben durch Madame») suggeriere einen organisierten Menschenhandel, der sich nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen zu den Asylgründen vereinbaren lasse. Auf eine Verbindung zwischen sei- nem Herkunftsland und dem Vorbringen der Zwangsprostitution in H._______ gebe es keine Hinweise. Das Vorbringen des Beschwerdefüh- rers, Opfer von Menschenhandel zum Zweck der Zwangsprostitution zu sein, halte den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 7.4 Sodann sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer habe eine Grundschulausbildung und einige Jahre berufliche Erfahrung. Es könne ihm somit zugemutet werden, sich bei einer Rückkehr in den Heimatstaat erneut um eine Arbeit zu bemühen. Er ver- füge über Verwandte im Heimatstaat beziehungsweise an seinem Woh- nort. Somit habe er ein soziales Netz, welches ihm nach der Rückkehr in den Heimatstaat bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft behilflich sein könne. Folglich gehe das SEM davon aus, dass er bei seiner Rückkehr in Togo über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsitua- tion und die konkrete Möglichkeit des Aufbaus einer wirtschaftlichen Le- bensgrundlage verfügen werde. Gemäss Arztbericht vom 18. Januar 2021 seien eine (...), eine Depression mit Angststörung und eine (...) diagnostiziert worden. Bei Letzterer handle es sich um eine (...), die nicht gravierend sei und zu deren Behandlung er
D-1333/2022 Seite 17 eine (...) erhalten habe. Die (...), deren Ursache eventuell medikamentös bedingt sei (aufgrund der Einnahme von Citalopram und Quetiapin), erfor- dere regelmässige Verlaufskontrollen und Blutanalysen. Gemäss Bericht der (...) vom 20. Januar 2021 leide der Beschwerdeführer an einer mittel- gradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) vor dem Hintergrund diver- ser psychosozialer Belastungsfaktoren (unter anderem kulturelle Entwur- zelung mit Migrationsproblematik/Flüchtlingsstatus) und es bestehe vor al- lem (recte: der Verdacht auf) eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1). Auch sei er zweimal stationär hospitalisiert worden. Es würden die Weiterführung der integrierten psychiatrischen Behandlung und die Beibehaltung der Medikation (gegebenenfalls Anpassung im Ver- lauf) empfohlen. Der eingereichte Erstkonsultationsbericht der (...) vom 2. Februar 2021 (recte: 8. Februar 2021) bestätige die vorgeschlagene Be- handlung mit Medikamenten und integrierter Psychotherapie. Der Kurzmit- teilung der zuständigen Psychiaterin der (...) vom 1. Februar 2022 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer alle zwei Monate zum Gespräch gehe. Unter der aktuellen Medikation sei sein psychischer Zustand stabil. Die PTBS bestehe weiterhin. Er leide ungefähr einmal im Monat an Alb- träumen/Flashbacks und sei zudem noch misstrauisch. Die depressive Symptomatik habe sich deutlich verbessert. Sein psychischer Zustand habe sich somit in letzter Zeit verbessert und sei aktuell als stabil zu be- zeichnen. In der Hauptstadt Lomé würden mehrere psychiatrische Versorgungsstruk- turen existieren. 40 Kilometer von Lomé entfernt befinde sich das staatli- che «Psychiatrie-Hospital Aneho» mit 150 Betten, in welchem Patienten hospitalisiert, behandelt und gepflegt würden. Am «Centre Hospitalier Uni- versitaire CHU Tokoin» in Lomé gebe es zehn Betten für Psychiatrie-Pati- enten. In Togo seien zudem nahezu alle Medikamente erhältlich. Die gröss- ten Apotheken von Lomé, Yem Bla und Bel Air, könnten zudem Medika- mente innerhalb einer Frist von ungefähr zehn Tagen aus Europa bestellen. Zwar seien die reale Versorgungslage und der Zugang zu Fachpersonal in Togo, insbesondere auf dem Land, relativ schlecht, jedoch seien fast alle medizinischen Dienstleistungen erhältlich, wenn der Patient/die Patientin in der Lage sei, die Kosten selber zu bezahlen. Das SEM gehe somit davon aus, dass der Beschwerdeführer in Togo angemessen und dauerhaft be- handelt werden könne. Es sei zwar möglich und nachvollziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung eine grosse Belastung für ihn dar- stellen könne. Dies rechtfertige indes nicht, den Wegweisungsvollzug we- gen des Vorliegens einer medizinischen Notlage als unzumutbar zu quali- fizieren. Einer möglichen Verschlechterung des Gesundheitszustands bei
D-1333/2022 Seite 18 einem allfälligen zwangsweisen Wegweisungsvollzug könne die Vollzugs- behörde mit angemessener Vorbereitung Rechnung tragen und durch ge- eignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenwirken. Es stehe dem Beschwerdeführer zudem offen, ein Gesuch um individuelle me- dizinische Rückkehrhilfe zu stellen, die nicht nur in der Form des Mitgebens von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen könne. Somit würden sich aus den Akten weder individuelle Gründe noch besondere Umstände ergeben, welche auf eine medizinische Notlage schliessen und den Wegweisungsvollzug nach Togo als unzumutbar erscheinen lassen würden. 8. 8.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, zwar sei die gesamte Einschät- zung der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit aller Vorbringen des Beschwer- deführers zu dementieren. Indessen werde hauptsächlich auf dessen Vor- bringen als Opfer von Menschenhandel und den damit nicht zu vereinba- renden Wegweisungsvollzug eingegangen. Bis zum Moment der Bespre- chung des Asylentscheids (mit der Rechtsvertretung; Anmerkung des Ge- richts) habe sich der Beschwerdeführer gedanklich nicht mit dem Ursprung seiner Opferstellung im Zusammenhang mit Menschenhandel auseinan- dersetzen wollen. Er habe zuvor nie genau erklärt, inwiefern seine Reise- organisation durch Madame G._______ mit seiner Zwangsprostitution in Deutschland zusammenhänge. Erst als ihm erklärt worden sei, dass die Vorinstanz ihm nicht glaube und er deswegen einen negativen Asylent- scheid in den Händen halte, habe er ausgeführt, dass er sehr wohl von einer Verbindung zwischen Madame G._______ und der Madame, welche ihn in Deutschland zur Prostitution gezwungen habe, ausgehe. Dieser Kon- nex sei bereits im Bericht der FIZ vom 30. Juli 2020, basierend auf mehre- ren Gesprächen mit dem Beschwerdeführer, dargelegt worden. Der Be- schwerdeführer habe grosse Angst vor Madame G._______ und ihrem ein- flussreichen Ehemann, M., welche ihn beide erheblich mit die Be- hörden hintergehenden Tricks bei der Ausreise unterstützt hätten. Madame G. habe ihm mit einer erfundenen Geschichte zum deutschen Vi- sum verholfen. Ihr Ehemann, ein (...), habe ihn an den Pass- und Sicher- heitskontrollen am Flughafen vorbeigeschleust. Sie hätten ihm gesagt, er würde grosse Probleme bekommen, wenn er sie verrate, da sie von all seinen Problemen in Togo wüssten. Der Beschwerdeführer habe ihre Un- terstützung nicht vereiteln und auch nicht hinterfragen wollen, da er Angst vor Repressalien gehabt habe. Diese Angst zeige sich auch darin, dass er erst in der ergänzenden Anhörung vom 15. Juli 2021 vom Ehemann und
D-1333/2022 Seite 19 von dessen Unterstützung bei der Ausreise berichtet habe. Aufgrund dieser Angst sei auch nicht von nachgeschobenen Aussagen auszugehen. Es sei davon auszugehen, dass die Frau, welche er am Bahnhof in H._______ getroffen habe, sehr wohl eine Verbindung zu Madame G._______ gehabt habe. Er sei somit sehr wohl von Madame G._______ angeworben und über den Zweck der Reise getäuscht worden. Madame G._______ habe seine Angst vor Repressalien aufgrund seines politischen Engagements in Togo sowie aufgrund seiner Voodoo-Angelegenheiten schamlos instru- mentalisiert, um den hilflosen Beschwerdeführer in ihrem Menschenhan- delsgefälle auszunutzen. Sie habe grosse Macht über ihn gehabt und er habe ihr fälschlicherweise vertraut. Gemäss dem Bericht der FIZ sei «[...] offensichtlich, dass "G." über ein gut organisiertes Netzwerk ver- fügt, welches international tätig ist. Ihr eigener Bruder arbeitet bei der (...) und sie hat auch gute Kontakte in H.. Auch wenn er in H._______ eventuell nicht von der Frau abgeholt wurde, die "G." dafür orga- nisierte, muss davon ausgegangen werden, dass die Frau, welche ihn in dieses Haus in H. brachte und dort festhielt, Teil des Netzwerkes von "G._______" ist.» Folglich sei der Konnex zwischen dem Herkunfts- staat und dem Vorbringen der Zwangsprostitution erstellt und die Opfer- stellung des Beschwerdeführers als Opfer von Menschenhandel gegeben. 8.2 Sodann würden sich die Argumentation und die Vorgehensweise des SEM widersprechen. Einerseits habe es das Vorliegen von Hinweisen, dass der Beschwerdeführer Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte, anerkannt und eine ergänzende Befragung dazu durchgeführt. In der Folge habe das SEM aufgrund der besonderen Verletzlichkeit des Be- schwerdeführers als Opfer von Menschenhandel und wegen seines fragi- len Gesundheitszustands einen Selbsteintritt verfügt. Indem die Vorinstanz den Menschenhandelsvorbringen nun jegliche Glaubhaftigkeit aberkenne, widerspreche sie sich selbst. Das Aussagevermögen und -verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen seien klar geprägt von sei- nen traumatischen Erlebnissen in Togo und Deutschland. Seine Rahmen- geschichte habe er relativ ausgiebig und die zwei Wochen in Deutschland in groben Zügen geschildert, jedoch sei es ihm nicht möglich gewesen, weit auszuholen. Sein Aussageverhalten vermittle den Eindruck, dass er die Fragen so schnell wie möglich habe beantworten und hinter sich lassen wollen. Den Befragungsprotokollen lasse sich zudem entnehmen, dass er eher misstrauisch gewesen sei. So habe er etwa generell langsam gespro- chen und sei teilweise sehr laut geworden. Daneben habe er auch oft mit Gesten kommuniziert, um seine Aussagen zu unterstreichen und sich ver- ständlich zu machen. Er sei auch sehr darauf bedacht gewesen, nichts
D-1333/2022 Seite 20 Ungenaues zu antworten aus Angst, Missverständnisse zu kreieren. Zum Teil habe er aktiv nachgefragt, ob der Dolmetscher denn auch wirklich alles übersetzt habe. Jedes Gespräch mit dem Beschwerdeführer, sei es mit dem Ewe-Dolmetscher in den Befragungen oder mit der Rechtsvertretung auf Französisch, habe langsam geführt werden müssen. Seine Gedanken- gänge seien eher langsam und er sei sehr bemüht, dass er und sein Ge- genüber alles richtig verstehen. Dies verlangsame die Kommunikation merklich. Inwiefern dies auf den Intellekt, auf die persönliche Art oder die traumatisierenden Erlebnisse des Beschwerdeführers zurückzuführen sei, lasse sich nicht eindeutig eruieren. Es handle sich wohl um eine Kombina- tion all dieser Gründe. Dieser Kontext sei elementar, um die Befragungs- protokolle und die Gesprächsatmosphäre effektiv nachvollziehen zu kön- nen. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit müsse auch der psychische und physische Gesundheitszustand der asylsuchenden Person berück- sichtigt werden. Eine diagnostizierte PTBS habe in die Glaubhaftigkeits- prüfung einzufliessen, zumal sich gemäss Lehre und Rechtsprechung ge- wisse Ungenauigkeiten in den Aussagen durch eine erlittene Traumatisie- rung erklären lassen würden. Es sei zudem wissenschaftlich belegt, dass traumatisierte Menschen häufig Schwierigkeiten hätten, spontan und um- fassend über erlittene Übergriffe zu berichten. Gemäss Arztberichten seien in psychischer Hinsicht vor allem eine schwere depressive Episode und eine PTBS festgestellt worden, welche regelmässiger psychiatrischer Be- handlung bedürften. Im neusten Arztbericht führe die Psychiaterin aus, der Beschwerdeführer sei tendenziell eher wortkarg und habe wenig detailliert über gewisse traumatisierenden Ereignisse berichten können. Er habe auch an regelmässigen Flashbacks gelitten, was er über die Behandlungs- dauer hinweg immer wieder erwähnt habe. Wenn er versucht habe, sich auf seine schlimmen Erlebnisse zu fokussieren, sei es vorgekommen, dass er in einen dissoziativen Zustand geraten und anschliessend mehrere Mi- nuten nicht ansprechbar gewesen sei. Im Arztbericht werde weiter erklärt, dass es gut möglich sei, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung in einem ähnlichen Zustand befunden haben und seine Fähig- keit, über die Ereignisse zu berichten, dadurch beeinträchtigt gewesen sein könnte. Die Psychiaterin bestätige zudem, dass Patienten, welche an einer depressiven Störung leiden würden, typischerweise von Konzentrations- und Gedächtnisstörungen geplagt seien. Diese schwerwiegenden gesund- heitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers seien bei der Beur- teilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zwingend eingehend zu be- rücksichtigen. In der angefochtenen Verfügung sei der psychische Zustand des Beschwerdeführers zwar genannt, jedoch mit pauschalen Floskeln kommentiert und nicht ausreichend in Zusammenhang mit seinem
D-1333/2022 Seite 21 Aussageverhalten gebracht worden. Letzteres lasse sich durch seinen psy- chischen Zustand erklären. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer sehr wohl vereinzelte Details genannt, welche die Glaubhaftigkeit seiner Aus- führungen unterstreichen würden. Er habe viele Namen von Personen nen- nen und die Frau, welche ihn zur Prostitution gezwungen habe, detailliert beschreiben können. Zudem habe er ausgeführt, dass ihm am Ort, wo er in Deutschland festgehalten worden sei, jeweils zu Essen gebracht worden sei, wobei ihm manchmal auch ein paar Früchte auf den Tisch gelegt wor- den seien. Solche Ausführungen seien als Realkennzeichen für die Glaub- haftigkeit zu werten. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer nur einmal ver- tieft zu seinen Erlebnissen in Deutschland befragt worden, nämlich am 19. August 2020 – lediglich neun Tage nach der Entlassung aus dem zwei- ten stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik. Zu jenem Zeitpunkt sei er noch extrem aufgewühlt gewesen. In den späteren Anhörungen seien hauptsächlich seine Asylgründe thematisiert worden, nicht jedoch die Erlebnisse im Zusammenhang mit Menschenhandel. Es sei ihm somit keine Gelegenheit gewährt worden, in einem stabileren Zustand vertieft über Deutschland zu erzählen. Insofern scheine es ungerechtfertigt, ihm undetaillierte, einsilbige und zu wenig persönliche Schilderungen vorzuhal- ten. Seine Vorbringen zu seiner Stellung als Opfer von Menschenhandel seien daher als überwiegend glaubhaft einzustufen. Er sei Opfer von Men- schenhandel und im Rahmen eines international organisierten Netzwerkes durch Madame G._______ rekrutiert und ausgebeutet worden. 8.3 Da er Madame G._______ und vor allem auch ihrem Ehemann bekannt sei, wäre er bei einer Rückkehr nach Togo in grosser Gefahr. Der Ehemann von Madame G._______ könnte aufgrund seiner Funktion sehr einfach In- formationen über seine Einreise erhalten und ihn aufspüren. So würde er wiederum in den Händen seiner Menschenhändler landen und wäre ihnen aufgrund seiner vulnerablen und hilflosen Position ausgeliefert. Insgesamt bestehe die konkrete Gefahr, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rück- kehr nach Togo Re-Trafficking und Vergeltungsmassnahmen seitens sei- ner Menschenhändler drohen. Aus diesem Grund sei der Wegweisungs- vollzug nach Togo vorliegend unzulässig. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Togo sei überdies unzumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über eine Grundschulausbildung und ei- nige Jahre Berufserfahrung als (...). Indessen habe er entgegen der Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung kein Beziehungsnetz und keine Verwandten, auf deren Unterstützung er sich bei einer Wiedereingliede- rung in Togo stützen könnte. Seine Verwandtschaft verlange von ihm, dass
D-1333/2022 Seite 22 er Voodoo-Priester werde. Da er diese Aufgabe nicht habe übernehmen wollen, sei er von seiner Familie aktiv und regelmässig massiv bedroht worden. Seine Familie würde bei seiner Rückkehr nicht davon ablassen, ihn in diese Tätigkeit zu drängen, zumal dies eine Lebensaufgabe darstelle für den dritten Sohn der Familie nach dessen vierzigsten Geburtstag, was genau dem Profil des Beschwerdeführers entspreche. Sodann sei davon auszugehen, dass sich seine Ehefrau und Kinder nicht mehr in Togo, son- dern in Benin bei der Mutter der Ehefrau aufhalten würden. Da er alle Kon- taktdetails in einem Notizbuch gehabt habe, welches er in Deutschland bei seiner unerwarteten und plötzlichen Flucht zurückgelassen habe, habe er seit (...) 2019 keinen Kontakt mehr zu seiner Ehefrau und seinen Kindern herstellen können. Er könnte sich somit auch nicht auf deren Unterstützung verlassen. Seine Wohnsituation sei zudem bereits vor seiner Flucht nicht mehr gesichert gewesen aufgrund seiner Verfolgung aus politischen Grün- den und wegen der Voodoo-Angelegenheiten. Er habe sich bereits damals ein kleines Zimmer suchen müssen, um sich zu verstecken. Selbst da sei er nicht immer sicher gewesen, weshalb er sich zum Teil über Nacht an seinem Arbeitsort aufgehalten habe. Folglich verfüge er weder über ein tragfähiges Beziehungsnetz noch über eine gesicherte Wohnsituation bei einer Rückkehr nach Togo. 8.5 Hinsichtlich des gesundheitlichen Zustands sei insbesondere auf die psychischen Probleme des Beschwerdeführers – eine schwere depressive Episode und eine PTBS – hinzuweisen. Im neusten Arztbericht nenne seine Psychiaterin zwar eine leichte Stabilisierung seiner Beschwerden im Vergleich zum Zustand anlässlich der Erstkonsultation. Indessen habe sich sein psychischer Zustand deutlich verschlechtert, nachdem er über den negativen Asylentscheid informiert worden sei. Seine depressive und post- traumatische Symptomatik habe stark zugenommen und es sei erneut zu Suizidgedanken gekommen. Der Beschwerdeführer habe mehrfach ge- äussert, er würde aufgrund der Verfolgung im Heimatland lieber in der Schweiz sterben als zurückkehren. Er sei dringend auf eine kontinuierliche psychiatrische Behandlung angewiesen. Die Aufzählung der angeblichen psychiatrischen Einrichtungen in Togo in der angefochtenen Verfügung stütze sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Februar 2011. Diese Informationen seien somit über zehn Jahre alt und nicht mehr aktuell. Es sei anmassend, gestützt darauf zu behaupten, es gäbe genü- gend psychiatrische Einrichtungen, in welchen der Beschwerdeführer mit seinen gravierenden psychischen Leiden die nötige Behandlung erhalten könnte. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz verfüge er zudem weder über die notwendigen finanziellen Mittel noch um die Möglichkeit, sich solche zu
D-1333/2022 Seite 23 beschaffen, weshalb er sich eine entsprechende Behandlung vor Ort nicht leisten könnte, sollte eine Behandlungsmöglichkeit effektiv existieren. Es bestehe eine medizinische Notlage, welche zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Be- schwerdeführers führen würde. Dementsprechend sei der Vollzug der Wegweisung nach Togo unzulässig respektive zumindest unzumutbar. 9. In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, die Oberärztin teile im neu eingereichten Bericht der (...) vom 4. März 2022 mit, es bestehe kein Hin- weis darauf, dass die von den Ärzten festgestellte depressive und posttrau- matische Symptomatik simuliert sei. Diese werde auch vom SEM nicht in Frage gestellt und sei in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt wor- den. Gemäss gefestigter Praxis stelle eine diagnostizierte Traumafolgestö- rung für sich allein noch keinen Beweis für ein behauptetes traumatisieren- des Vorkommnis dar. Gleichwohl könne die Einschätzung eines Facharz- tes oder einer Fachärztin ein Indiz für die Plausibilität von Ereignissen bil- den. In diesem Sinne seien ärztliche Berichte bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsgründen zu berücksichtigen. Diesem Um- stand sei in der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen worden. Das SEM sei nach Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen zum Schluss gelangt, dass die Traumafolgestörung einen anderen Ursprung haben müsse als den, der im Asylverfahren geltend gemacht worden sei. Im Weiteren erfülle das dem Beschwerdeführer Widerfahrene nach den vom SEM getroffenen Abklärungen die Definition von Menschenhandel nicht. Einer Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes sowie allfälligen suizidalen Tendenzen könne ferner im Falle einer Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten Rechnung getragen werden. Da sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in ärztlicher Behandlung befinde, könne einer allfällig erneut auftretenden akuten Suizidalität medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt werden. 10. In der Replik wird der Vorinstanz vorgehalten, dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers sei insbesondere im Rahmen der Glaubhaftig- keitsprüfung seiner Vorbringen nicht ausreichend Rechnung getragen wor- den. Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers und insbesondere deren Einfluss auf sein Aussageverhalten seien in der angefochtenen Ver- fügung mit pauschalen Floskeln kommentiert und nicht ausreichend vertieft geprüft worden. Die Vorinstanz nehme die Gelegenheit, sich im Rahmen der Vernehmlassung differenzierter mit diesem Thema auseinanderzu-
D-1333/2022 Seite 24 setzen, nicht wahr; dies trotz des Arztberichts vom 4. März 2022. In diesem Sinne werde gänzlich auf die entsprechenden Ausführungen in der Be- schwerdeschrift verwiesen. 11. 11.1 11.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 11.1.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Vorliegend ist rechts- kräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar ist. Eine Rückkehr nach Togo ist dem- nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). 11.1.4 11.1.4.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer be- fürchte im Falle seiner Rückkehr nach Togo Re-Trafficking oder Vergel- tungsmassnahmen durch seine Menschenhändler, was gegen Art. 3 und 4 EMRK verstosse (mit Verweis auf die Urteile des Europäischen Gerichts- hofes für Menschenrechte [EGMR] V.F. gegen Frankreich vom
D-1333/2022 Seite 25 29. November 2011, Nr. 7196/10 E. 1c ii, und des BVGer D-2759/2018 vom 2. Juli 2018 S. 8; vgl. Beschwerde Ziff. II.5.1). 11.1.4.2 Gemäss den ärztlichen Berichten der (...) vom 28. Juli 2020 und 17. September 2020 sowie des (...) vom 1. September 2020 litt der Be- schwerdeführer zur Zeit der Durchführung der Anhörung Menschenhandel vom 19. August 2020 und der Anhörung vom 12. Oktober 2020 in psychi- atrischer Hinsicht an einer schweren depressiven Episode ohne psychoti- sche Symptome (ICD-10 F32.2) und an einer PTBS (ICD-10 F43.1; SEM- act. [...]-45/3, 55/2 und 64/6). Wenige Monate vor der Anhörung vom 15. Juli 2021 hatte sich gemäss dem ärztlichen Bericht der (...) vom 8. Feb- ruar 2021 und der E-Mail von Dr. med. L._______, (...), vom 1. Februar 2021 – bei weiterhin bestehender PTBS – die depressive Symptomatik deutlich gebessert (mittelgradige depressive Episode [lCD-10 F32.1]; SEM-act. [...]-97/5). Eine PTBS kann sich auf das Aussageverhalten der traumatisierten Person auswirken und ist entsprechend bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu beachten (vgl. Urteil des BVGer D- 4145/2021 vom 18. Juli 2022 E. 7.4 m.w.H.). Die Diagnose der PTBS kann für sich allein jedoch nicht als taugliches Beweismittel für die als unglaub- haft erkannten Vorfälle gelten. Die Einschätzung eines Facharztes in Be- zug auf die Plausibilität von Ereignissen, welche als Ursache für die diag- nostizierte PTBS in Betracht fallen, bildet lediglich ein Indiz (und keinen Beweis), welches im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.). Dass dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit ein traumatisierendes Ereignis widerfahren ist, ist auf- grund der Akten nicht zu bezweifeln. Mit Verweis auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und die nachfolgenden Erwägungen ist jedoch nicht glaubhaft, dass sich die geltend gemachten Vorkommnisse in Deutschland wie vorgetragen ereignet haben. Im Bericht der (...) vom 4. März 2022 (vgl. Sachverhalt Bst. M, Beschwerdebeilage 4) wird ausge- führt, dass bei einer PTBS Erinnerungslücken in Bezug auf die traumati- schen Ereignisse typisch seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass Untersu- chungen zeigen, dass traumatische Erlebnisse unabhängig vom Vorliegen einer PTBS-Symptomatik in der Regel gut und langfristig erinnert werden können. Bedeutende Beeinträchtigungen der expliziten Erinnerung sind nur für Einzelfälle nachgewiesen. Anders als bei neutralen Ereignissen werden jedoch bei traumatischen Ereignissen aufgrund der Fokussierung der Aufmerksamkeit auf relevante Details benachbarte Details oder mit dem Kern des Ereignisses nicht in Beziehung stehende Details – zumin- dest in zeitlicher Nähe zum Ereignis – schlechter erinnert als bei neutralen Ereignissen (vgl. RENATE VOLBERT, Aussagen über Traumata, in:
D-1333/2022 Seite 26 Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Hrsg. LUDEWIG/BAUMERT/TA- VOR, Zürich 2017, S. 399 ff.). In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass den Befragungsprotokollen zu entnehmen sei, dass der Beschwerde- führer generell eher misstrauisch gewesen sei, was sich darin äussere, dass er langsam gesprochen habe, teilweise laut geworden und bemüht gewesen sei, richtig verstanden zu werden. Ob dies – wie von der Rechts- vertretung gemutmasst wird – auf den Intellekt, auf die persönliche Art oder die traumatisierenden Erlebnisse des Beschwerdeführers zurückzuführen ist (vgl. Beschwerde Ziff. II.4.3), kann vorliegend offenbleiben. Den Anhö- rungsprotokollen ist nämlich nicht zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer im Rahmen der Anhörungen Mühe gehabt hätte, die gestellten Fra- gen zu beantworten, oder sich in einem dissoziativen Zustand befunden haben könnte (vgl. Bericht der [...] vom 4. März 2022 S. 2). Auch hat der – rechtlich stets vertretene – Beschwerdeführer während des vorinstanzli- chen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, seine Fähigkeit, sich zu konzentrieren, zu erinnern und über traumatische Erlebnisse zu berichten, sei während der Anhörungen beeinträchtigt gewesen (vgl. Be- richt der [...] vom 4. März 2022 S. 2). Das SEM gelangte nach dem Gesag- ten mit hinreichender Begründung zum zutreffenden Schluss, dass sich die qualitativ nicht ausreichenden und unsubstantiierten Angaben des Be- schwerdeführers nicht durch seinen psychischen Zustand erklären lassen (vgl. auch vorstehend E. 4.2). Es kann demnach auf die Befragungsproto- kolle, insbesondere auch auf das Protokoll der Anhörung Menschenhandel vom 19. August 2020, abgestellt werden. 11.1.4.3 In Einklang mit dem SEM kommt auch das Gericht zum Ergebnis, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in H._______ zur Prostitution gezwungen worden sei, als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich vollumfänglich auf die ausführliche und überzeugende Argumentation des SEM in der an- gefochtenen Verfügung verwiesen werden. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einige Namen von Personen nannte, die Ohrringe und Rasta-Haare der Frau, welche ihn zur Prostitution gezwungen habe, erwähnte und ausführte, ihm seien manchmal ein paar Früchte auf den Tisch gelegt worden (vgl. Beschwerde Ziff. II. 4.5), kann vor dem Hinter- grund der weiteren für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit wesentlichen Elemente nicht auf tatsächlich Erlebtes geschlossen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei am Bahnhof H._______ wahllos in einen Zug eingestiegen und dadurch unbeabsichtigt in die Schweiz gelangt, wenig überzeugend ist. So fällt etwa auf, dass er im Zusammenhang mit den Zugfahrten von N._______ nach
D-1333/2022 Seite 27 H._______ beziehungsweise von der Deutschschweiz nach O._______ unaufgefordert von Fahrkartenkäufen sprach (vgl. SEM-act. [...]-47/18 F39 f.), nicht jedoch hinsichtlich der mehrstündigen Fahrt von H._______ in die Schweiz, obwohl davon auszugehen ist, er hätte beim Zugpersonal ein Ticket kaufen müssen. In diesem Fall hätte er überdies eine bestimmte Destination angeben müssen, weshalb wiederum kaum vorstellbar ist, er habe sich an einem Ort, wo viele Leute ausgestiegen seien, entschieden auszusteigen und erst danach erfahren, dass er in der Schweiz sei (vgl. SEM-act. [...]-47/18 F40, F109, F118). Mit Verweis auf die Erwägung 4.2 ist sodann nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer kein zweites Mal zu seinem Menschenhandelsvorbringen befragt wurde. Auch ist im Umstand, dass das SEM einen Selbsteintritt verfügte und in der angefoch- tenen Verfügung das Menschenhandelsvorbringen als unglaubhaft erach- tete, kein Widerspruch auszumachen (vgl. vorstehend E. 4.3). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die vorgebrachte Zwangsprostitution in Deutschland selbst bei Wahr- unterstellung vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägung 11.1.4.4 nicht geeignet wäre, den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen zu lassen. 11.1.4.4 Das SEM verneint zu Recht einen Konnex zwischen Madame G._______ und der vorgebrachten Zwangsprostitution in Deutschland. Es weist zutreffend darauf hin, dass die angebliche Kontaktperson in H._______ gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers gar nie aufgetaucht sei und er stattdessen eine Person aktiv angesprochen habe (vgl. vorstehend E. 7.3). In der Anhörung Menschenhandel gab der Be- schwerdeführer denn auch zu Protokoll: «Es ist so, ich kann keinen Zu- sammenhang zwischen Madame G._______ und dieser Frau feststellen. Es ist aber so, dass Madame G._______ gesagt hat, die Frau, die mich eigentlich abholen soll, heisse Madame I.. Die Frau in H. hat aber nie etwas von Frau Madame G._______ erzählt. Es gibt also keine Spur von Madame G..» (vgl. SEM-act. [...]-47/18 F113). Im Bericht der FIZ vom 30. Juli 2020 wird im Wesentlichen der vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung Menschenhandel geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und der – nicht nachvollziehbare – Schluss gezogen, er sei ein Opfer von Menschenhandel, wobei die Anwerbung in D. stattge- funden habe. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht wird im Bericht der FIZ keineswegs schlüssig begründet, weshalb «offensichtlich» sei, dass «G._______ über ein gut organisiertes Netzwerk verfügt, welches international tätig ist» und davon ausgegangen werden müsse, «dass die Frau, welche ihn [den Beschwerdeführer] in dieses Haus in H._______
D-1333/2022 Seite 28 brachte und dort festhielt, Teil des Netzwerkes von G._______ ist» (vgl. SEM-act. [...]-50/7 Ziff. 7). Nach Ansicht des Gerichts erscheint vielmehr äusserst unwahrscheinlich, dass die vom Beschwerdeführer am Bahnhof H._______ aktiv angesprochene, ihm nicht bekannte Frau (zufällig) eine Verbindung mit Madame G._______ haben könnte. Diese Schlussfolge- rung wird erhärtet durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer anläss- lich der ergänzenden Anhörung vom 15. Juli 2021, notabene ein Jahr nach der Erstellung des FIZ-Berichts, Madame G._______ noch immer nicht mit der angeblichen Zwangsprostitution in Verbindung brachte, sondern im Ge- genteil ausführte: «[...] Also wollten sie [Madame G._______ und ihr Ehe- mann] mich auch unterstützen und zur Ausreise verhelfen, damit ich quasi sorgenlos das Land verlassen konnte. Das war ihr grossartiger Beitrag für meine Flucht.» (vgl. SEM-act. [...]-92/19 F54). Auch bezeichnete der Be- schwerdeführer Madame G._______ damals als «grossartige Frau» (vgl. SEM-act. [...]-92/19 F55). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist seinen Aussagen keine Angst vor Repressalien seitens Madame G._______ oder ihres Ehemannes zu entnehmen: «[...] Er hat mich davor gewarnt, er möchte nicht, dass der Name irgendwo auftaucht. Weil sonst könnte er Probleme haben als (...) oder so. Und das will ich nicht, weil dieses Ehepaar mir sehr grosszügig geholfen hat.» (vgl. SEM-act. [...]- 92/19 F118, vgl. auch F50 und F52). Abschliessend ist festzuhalten, dass der Einwand, der Beschwerdeführer habe sich erst nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mit dem Ursprung seiner Opferstellung im Zu- sammenhang mit Menschenhandel auseinandersetzen wollen (vgl. Be- schwerde Ziff. II.3), insbesondere vor dem Hintergrund des FIZ-Berichts vom 30. Juli 2020 nicht zu überzeugen vermag. 11.1.4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht das Vor- bringen des Beschwerdeführers, aufgrund von Machenschaften von Ma- dame «G._______» Opfer von Menschenhandel zum Zweck der Zwangs- prostitution geworden zu sein, als unglaubhaft qualifiziert hat. Folglich ist nicht davon auszugehen, es bestehe für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Togo im Zusammenhang mit Menschenhandel die Ge- fahr von Re-Trafficking oder Vergeltungsmassnahmen. 11.1.5 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorver- folgung wegen politischen Engagements in Togo wird in der Beschwerde lediglich vorgebracht, die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit durch das SEM werde dementiert (vgl. Beschwerde Ziff. II.2). Im Verlauf des Be- schwerdeverfahrens wurden drei Zeitungsberichte eingereicht, in denen (unter anderem) der Beschwerdeführer namentlich erwähnt werde und
D-1333/2022 Seite 29 dazu im Wesentlichen ausgeführt, er lebe aufgrund seines politischen En- gagements für die PNP im Exil (vgl. Sachverhalt Bst. S, T und V). Diese Medienberichte sind vor dem Hintergrund der überzeugenden Ausführun- gen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend E. 7.1 bzw. angefochtene Verfügung S. 5 ff.) für sich allein nicht geeignet, eine Gefähr- dung des Beschwerdeführers infolge eines politischen Engagements zu belegen. Es wird denn auch nicht dargelegt, aufgrund welcher Informatio- nen beziehungsweise wessen Initiative der Name des Beschwerdeführers Eingang in die Berichte gefunden haben könnte, weshalb diesen keine we- sentliche Beweiskraft beigemessen werden kann. Insbesondere erscheint denkbar, dass es sich bei der Veröffentlichung seines Namens um eine Gefälligkeit handeln könnte. Sodann handelt sich bei «(...)» und «(...)» um Zeitungen mit einer – wie den eingereichten Exemplaren zu entnehmen ist – kleinen Auflage von (...) beziehungsweise (...) Exemplaren in einem Land mit einer reichen Medienlandschaft (vgl. RSF Reporters without Bor- ders, https://rsf.org/en/country/ togo#:~:text=With%20234%20newspapers%20and%20magazines,Pat- rie%20is%20also%20well%20respected, abgerufen am 10.07.2025) und über neun Millionen Einwohnern (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Togo, abgerufen am 10.07.2025), weshalb nicht davon auszugehen ist, der Be- schwerdeführer sei wegen dieser Berichte in den Fokus der togolesischen Behörden geraten. Auch das Schreiben der NGO (...) vom 1. Juni 2022, gemäss welchem freiwillig oder unfreiwillig nach Togo zurückkehrende po- litische Flüchtlinge und Asylsuchende gefährdet seien (vgl. Sachverhalt Bst. R), ist nicht geeignet, eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus po- litischen Gründen zu belegen. 11.1.6 Was die geltend gemachten befürchteten Übergriffe durch Familien- angehörige anbelangt, hat das SEM die Vorbringen im Zusammenhang mit Voodoo mit überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert (vgl. vorstehend E. 7.1 bzw. angefochtene Verfügung S. 7). Abgesehen von ei- ner pauschalen Bestreitung fehlen in der Beschwerde zu diesem Thema weitergehende Ausführungen (vgl. Beschwerde Ziff. II.2), weshalb auf die- ses Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. 11.1.7 Schliesslich lässt gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen (vgl. die Urteil des BVGer E-1410/2021 vom 9. Februar 2024 E. 9.2.3 und E-6120/2020 vom 15. August 2023 E. 9.2.3). Nach dem Gesagten ist
D-1333/2022 Seite 30 der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ- kerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.2 11.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.2.2 In Togo herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allge- meiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist gemäss Rechtsprechung daher grundsätzlich zumutbar (vgl. die Urteile des BVGer E-4174/2024 vom 27. August 2024 E. 9.2, E-4795/2021 vom 7. Juni 2024 E. 6.3.2, D-2313/2023 vom 16. April 2024 E. 10.2.2, E-244/2024 vom 7. März 2024 E. 6.3.2 und E-1410/2021 vom 5. Februar 2024 E. 9.3.2). 11.2.3 11.2.3.1 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträch- tigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der be- troffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und drin- gende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung ei- ner menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). 11.2.3.2 Gemäss den psychiatrischen Berichten der (...) vom 4. März 2022 und 2. Februar 2024 leidet der Beschwerdeführer an einer depressiven Störung und einer PTBS (vgl. auch vorstehend E. 11.1.4.2). Gemäss letz- terem Bericht würden alle zwei Monate Gespräche zur Stabilisierung statt- finden und es bestehe eine medikamentöse Behandlung mit Escitalopram 10mg und Sequase 25mg in Reserve. Das Zustandsbild des Beschwerde- führers sei im aktuellen Setting weitgehend stabil; positiv würden sich
D-1333/2022 Seite 31 soziale Kontakte in der Unterkunft und in einer Kirche auswirken. Mittelfris- tig sei eine traumaspezifische Behandlung auf Französisch zu evaluieren. Es sei davon auszugehen, dass eine Rückführung ins Heimatland zu einer deutlichen Verschlechterung des Zustandsbildes mit erneuter Suizidalität führen würde (vgl. Berichten der [...] vom 2. Februar 2024). Älteren Arzt- berichten sind darüber hinaus im Wesentlichen die Diagnosen (...) zu ent- nehmen (vgl. etwa SEM-act. [...]-30/7, 45/3, 64/6, 75/4). Ohne die gesund- heitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers zu verharmlosen, muss festgestellt werden, dass diese im Sinne der oben erwähnten Rechtspre- chung (vgl. E. 11.2.3.1) nicht so schwerwiegend sind, dass sie dem Vollzug der Wegweisung nach Togo entgegenstehen. Zwar stützt sich, worauf in der Beschwerde zu Recht hingewiesen wird, das SEM in seiner Verfügung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2011. Gleich- wohl ist festzuhalten, dass auch nach aktueller Rechtsprechung von der grundsätzlichen Behandelbarkeit der Krankheiten in Togo, insbesondere in Lomé, ausgegangen wird (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-4174/2024 vom 27. August 2024 E. 9.4 und E-1410/2021 vom 5. Februar 2024 E. 9.3.3, je m.w.H.). Der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entspre- chen, macht den Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer noch nicht unzumutbar; dies wäre einzig dann der Fall, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustands nach sich ziehen würde, was vorliegend nicht zutrifft. Ergänzend kann sodann darauf verwiesen werden, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, sich vor seiner Ausreise aus der Schweiz einen Medikamentenvorrat anzulegen und, falls notwen- dig, nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens beim SEM ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 AsylG und Art. 73 ff. der Asylverord- nung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), um beispielsweise für eine angemessene Zeit die Kosten für die notwendige medizinische Versorgung zu übernehmen. Zudem darf mit Verweis auf die nachfolgende Erwägung 11.2.3.3 von einem intakten Be- ziehungsnetz in der Heimat ausgegangen und angenommen werden, der Beschwerdeführer könne bei Bedarf mit der Unterstützung seiner Ver- wandten im Zusammenhang mit allfälligen Behandlungskosten rechnen. 11.2.3.3 Soweit ausgeführt wird, eine Rückführung ins Heimatland würde wohl zu einer deutlichen Verschlechterung des Zustandsbildes mit erneuter Suizidalität führen, ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegwei- sung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, so- lange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung
D-1333/2022 Seite 32 getroffen werden können (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-6784/2024 vom 13. Juni 2025 E. 7.3.3 und E-2167/2025 vom 12. Juni 2025 E. 9.3.3; vgl. auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Sollten sich die suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers (erneut) ver- schärfen, wäre dem mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsor- ganisation, beispielsweise durch fachärztliche sowie medikamentöse Vor- bereitung und Begleitung, Rechnung zu tragen. Über die Transportfähigkeit haben die Vollzugsbehörden im gegebenen Zeitpunkt zu befinden. 11.2.4 Es sind auch im Übrigen keine individuellen Gründe ersichtlich, wel- che gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Da sich die Ausreisegründe des Beschwerdeführers (massive Bedrohung durch Familienangehörige wegen deren Forderung, der Beschwerdeführer müsse Voodoo-Priester werden; Verfolgung aus politischen Gründen) als unglaubhaft erwiesen haben, ist vom Vorhandensein eines Beziehungsnet- zes und einer gesicherten Wohnsituation in der Heimat auszugehen. Ob sich die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers, wie geltend gemacht, tatsächlich in Benin aufhalten, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 7.4). 11.2.5 Insgesamt sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dem Be- schwerdeführer drohe bei einer Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen in wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Hinsicht eine existenzielle Notlage, die als konkrete Gefährdung im Sinne des Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. Dem Gesundheitszustand des Beschwerde- führers ist jedoch bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. 11.2.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 11.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig und zumutbar bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufi- gen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
D-1333/2022 Seite 33 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 5. April 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gutgeheissen. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers seither geändert hätte. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-1333/2022 Seite 34 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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