Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-1136/2024
Entscheidungsdatum
30.04.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-1136/2024 law/blp

U r t e i l v o m 30. A p r i l 2 0 2 4 Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Patrick Blumer.

Parteien

A._______, geboren am (...) (bestritten), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Raphael O. Rüegsegger, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2024 / N (...).

D-1136/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Hazara mit letztem Aufenthalt in B., einem Stadtteil von C., suchte am 18. September 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) D._______ um Asyl nach. Beim Ausfül- len des Personalienblattes gab er an, er sei am (...) geboren. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in Kroatien daktyloskopisch registriert worden war und dort gleichentags ein Asylgesuch gestellt hatte. A.c Am 26. September 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechts- vertretung. A.d Abklärungen des SEM ergaben, dass für den Beschwerdeführer vor- mals eine Ausschreibung als vermisste Person in Griechenland vom (...) bestand, in welcher er als A._______, geboren am (...), registriert war. A.e Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 10. November 2023 in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung/Vertrauensperson die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) durch. Dazu befragt, dass ein Ab- gleich seiner Fingerabdrücke ergeben habe, dass er am 13. September 2023 in Kroatien um Asyl ersucht habe, gab er zu Protokoll, es sei ihm dort gar nicht gesagt worden, dass er als Asylsuchender registriert worden sei. Es habe geheissen, die Fingerabdrücke seien für polizeiliche Zwecke; an- schliessend habe er einen Wegweisungsentscheid erhalten. Er habe in Kroatien dieselben Personalien wie im vorliegenden Verfahren angegeben. Das Alter sei dort von den Behörden selbst registriert worden; sie hätten das Geburtsdatum, das er selbst in einem Formular eingetragen habe, ohne Begründung nicht akzeptiert. Er sei auch nicht genauer nach seinem Alter gefragt worden und es sei auch kein Altersgutachten durchgeführt worden. Mit welchem Datum er in Kroatien registriert worden sei, wisse er nicht. Weiter wurde ihm unterbreitet, dass polizeiliche Abklärungen erge- ben hätten, dass er in Griechenland als vermisste Person gegolten habe, und dort am 18. August 2023 eine Ausschreibung erstellt und sein re- gistriertes Geburtsdatum vor 19. Mai 2006 laute. Der Beschwerdeführer er- widerte, er könne dazu nichts sagen, weil er in Griechenland keinen Asyl- antrag gestellt habe, sich dort 27 bis 28 Tage auf dem Transitweg aufge- halten habe, um nach Albanien zu gelangen, er dort keine Fingerabdrücke abgegeben habe, nicht registriert worden sei und keinen Behördenkontakt gehabt habe.

D-1136/2024 Seite 3 Seine Rechtsvertretung reichte eine Fotografie einer Tazkera, einen Impf- ausweis, ein Dokument der National Statistics and Information Authority Afghanistans und ein Schuldokument zu den Akten. A.f Das SEM stellte dem Beschwerdeführer gleichentags «medizinische Zusatzfragen» im Hinblick auf ein möglicherweise zu erstellendes Alters- gutachten. A.g Am 21. November 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle- gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines vom einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um die Wiederaufnahme des Be- schwerdeführers. Die kroatischen Behörden wurden davon in Kenntnis ge- setzt, dass er angebe, minderjährig zu sein. Es sei vorgesehen, eine me- dizinische Altersabklärung durchzuführen. Das Wiederaufnahmegesuch werde aus Gründen der Fristwahrung gestellt. A.h Das vom SEM am 21. November 2023 in Auftrag gegebene Gutachten zur Altersschätzung wurde vom (...) der Universität D._______ am 27. No- vember 2023 erstellt. Die Untersuchungen wurden am 24. November 2023 im (...) ([...]) und im (...) ([...]) durchgeführt. Das (...) kam in seinem Gut- achten vom 27. November 2023 im Fazit zum Befund, die untersuchte Per- son (der Beschwerdeführer) habe mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. Das Mindestalter betrage (...) Jahre. A.i Die kroatischen Behörden lehnten das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm in der Schweiz geltend ge- machten Minderjährigkeit (Art. 8 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO) am 4. Dezember 2023 ab. Dem entsprechenden Schreiben ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Kroatien vor der Anhörung untergetaucht und das kroatische Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Er habe den kroatischen Behörden keine persönlichen Dokumente vorlegen kön- nen. A.j Am 13. Dezember 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es erachte die vom ihm angegebene Minderjährigkeit unter Berücksichtigung aller Elemente als nicht glaubhaft. Aufgrund seiner Erkenntnisse

D-1136/2024 Seite 4 beabsichtige es, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformations- system (ZEMIS) auf den (...) anzupassen. Das SEM gewährte ihm die Möglichkeit, sich innerhalb angesetzter Frist zur beabsichtigten Altersan- passung schriftlich zu äussern. A.k Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers reichte am 20. Dezem- ber 2023 eine Stellungnahme ein und erklärte, der Beschwerdeführer halte an den bisherigen Ausführungen zu seinem Alter fest. Er sei am (...) (ent- spricht (...) gemäss gregorianischem Kalender; Anmerkung BVGer) gebo- ren worden und heute (...) Jahre alt. Aufgrund dessen sei er mit dem Er- gebnis der Altersabklärung und mit der Anpassung der Daten seines Ge- burtsdatums auf den (...) nicht einverstanden. Es sei vorliegend keine hin- reichende Gesamtwürdigung aller Umstände vorgenommen worden. Im Zweifel solle zu seinen Gunsten entschieden und von einer Anpassung des Geburtsdatums abgesehen werden. Es sei weiterhin von seiner Minderjäh- rigkeit auszugehen. Ferner sei im ZEMIS ein Bestreitungsvermerk anzu- bringen und ihm sei eine beschwerdefähige Zwischenverfügung zur Voll- jährigkeitsmachung auszustellen, da es sich aufgrund nichtwiedergutma- chender Nachteile um einen relevanten Verfahrensschritt handle. A.l Am 21. Dezember 2023 erfolgte die Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) (entspricht einem aktuellen Alter von [...] Jahren). Da der Beschwerdeführer gemäss Stellungnahme vom 20. Dezember 2023 damit nicht einverstanden war, wurde der Eintrag gestützt auf Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG;) mit einem Be- streitungsvermerk versehen. A.m Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden unter Beilage des Gut- achtens zur Altersschätzung am 22. Dezember 2023 um erneute Prüfung des Wiederaufnahmeersuchens (sog. Remonstration). A.n Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Wiederauf- nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 5. Januar 2004 zu. B. Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 – eröffnet am 2. Februar 2024 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Es ordnete seine Weg- weisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Kroatien) an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der

D-1136/2024 Seite 5 Beschwerdefirst zu verlassen, und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Des Weiteren händigte es ihm die editions- pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Im ZEMIS werde der (...) mit Bestreitungsvermerk als sein Geburtsdatum versehen. Das SEM stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine auf- schiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Februar 2024 erhob der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Nichteintre- tensentscheid Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Verfügung der Vor- instanz sei in den Dispositiv-Ziffern 1, 3 bis 5 und 7 aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Die Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung sei aufzuheben und das im ZEMIS geführte Geburtsdatum sei auf den (...) anzupassen. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1, 3 bis 5 und 7 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von ei- ner Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wir- kung entschieden habe. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerde- führer bis zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens in einer UMA-Struktur unterzubringen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Am 15. Februar 2024 ordnete der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. E. Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 erteilte der Instruktionsrichter der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, dass der Beschwer- deführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Er wies die Vorinstanz an, ihn bis auf Weiteres in den Strukturen für UMA un- terzubringen. Weiter hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. Die Vorinstanz erhielt Gelegenheit, innerhalb von fünf Ar- beitstagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Vernehmlassung zur Be- schwerde einzureichen. Schliesslich stellte er fest, dass über das

D-1136/2024 Seite 6 Begehren hinsichtlich der Datenänderung im ZEMIS im Verfahren D-1136/2024 entschieden werde. F. Das SEM reichte ihre vom 4. März 2024 datierende Vernehmlassung ein. Mit Instruktionsverfügung vom 8. März 2024 stellte der Instruktionsrichter diese dem Beschwerdeführer zu und setzte ihm eine Frist von fünf Arbeits- tagen nach Erhalt dieser Verfügung zur Replik. Bei ungenutzter Frist werde Verzicht angenommen. G. Mit Eingabe vom 18. März 2024 liess der Beschwerdeführer innert Frist um Erstreckung der Frist zwecks Einreichung der Replik bis am 22. März 2024 ersuchen. Der Instruktionsrichter gewährte ihm diese Fristerstreckung. Die Frist lief in der Folge ungenutzt ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist es zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides davon be- schwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 1.3 Über die nicht das ZEMIS-Verfahren betreffenden Beschwerdeanträge wird im bezüglich des Dublin-Verfahrens eröffneten Beschwerdeverfahren D-888/2024 entschieden. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung

D-1136/2024 Seite 7 somit auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die angefochtene Verfügung datiert vom 31. Januar 2024 und für das vorliegende Beschwer- deverfahren gilt folglich das neue Recht (vgl. Art. 70 DSG). Da die für Be- schwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesentlichen Bestimmungen inhaltlich gleichgeblieben sind, kann auch unter der Gel- tung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden. 3.2 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, dass der Be- schwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs angege- ben habe, am (...) geboren und damit minderjährig zu sein. Rechtsgenüg- liche Identitätspapiere, die sein Alter belegen würden, habe er nicht einge- reicht. Die Aktenlage deute in seinem Fall auf ein anderes als das von ihm angegebene Alter hin. So sei er in Kroatien mit Geburtsdatum (...) und in Griechenland mit Geburtsdatum (...) registriert worden. Anlässlich der EB UMA habe er nicht erläutern können, wie es in Griechenland zu diesem registrierten Geburtsdatum gekommen sei, das von dem von ihm abgege- benen Geburtsdatum abweiche. Er habe angegeben, dass er dort kein Asylgesuch gestellt habe und keinen Behördenkontakt gehabt habe. Es stelle sich die Frage, wie seine Personalien dort ohne Behördenkontakt aufgenommen worden seien und weshalb er mit einem anderen Geburts- datum registriert worden sei. Zum registrierten Geburtsdatum in Kroatien habe er sehr ungenaue Angaben gemacht. Die kroatischen Behörden hät- ten selber ein Geburtsdatum registriert und das von ihm angegebene Ge- burtsdatum nicht akzeptiert. Er wisse nicht mehr, welches Geburtsdatum die kroatischen Behörden registriert hätten. Ausserdem wisse er nichts von einem Asylantrag. Er habe lediglich seine Fingerabdrücke abgegeben und habe danach einen Wegweisungsentscheid erhalten. Es sei unglaubhaft, dass er einen Wegweisungsentscheid von Kroatien erhalte, aber nicht mehr wisse, mit welchem Geburtsdatum er registriert worden sei. Seine Aussagen dazu seien sehr vage und lückenhaft formuliert. Das Original der eingereichten Tazkera sei von der türkischen Polizei vor einem Jahr weg- genommen worden. Allerdings habe er das Duplikat erst vor Kurzem – am 21. Juni 2023 – gemäss den Stammdaten der alten Tazkera ausstellen las- sen. Es sei allgemein bekannt, dass viele angeblich amtliche und

D-1136/2024 Seite 8 nichtamtliche Dokumente beliebigen Inhalts ohne Mühe gegen Bezahlung erworben werden könnten. Es gebe keine Möglichkeit zu überprüfen, ob die Daten auf dem Duplikat tatsächlich stimmen würden. Demzufolge könne dem Duplikat per se keine Beweiskraft zugesprochen werden. Auch sei bedenklich, dass ihm angeblich das Original der Tazkera vor einem Jahr entwendet worden sei, er aber er erst kürzlich ein Duplikat habe ausstellen lassen. Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom (...) würden sich aus den vorliegenden Untersuchungsergebnissen keine Hinweise auf eine krankhafte Entwicklungsstörung ergeben. Eine forensische Alters- schätzung sei damit ohne Weiteres möglich. Nach den Ergebnissen der kinderradiologischen Untersuchung entspreche der radiologische Befund der linken Hand im vorliegenden Fall dem Referenzbild eines (...)-jährigen Jungen, wobei anzumerken sei, dass eine Altersschätzung mittels Rönt- genuntersuchung der linken Hand grundsätzlich nur bis zur vollständigen Ossifikation (Verknöcherung) des Handskelettes durchgeführt werden könne, welche bei Knaben normalerweise ab einem minimalen Alter von 16.1 Jahren vorliege. Der Befund der Ossifikation der medialen Schlüssel- beinepiphysen (Schlüssel-Brustbein-Gelenke) entspreche einem mittleren Alter von (...) ± (...) Jahren und einem minimalen Alter von (...) Jahren. Die zahnärztliche Untersuchung ergebe für alle untersuchten Zähne einen voll- ständigen Abschluss des Wurzelwachstums, was ab einem Alter von (...) Jahren (Zähne 1 bis 7 im 3. Quadranten) respektive ab einem Mindestalter von (...) Jahren (Weisheitszähne) zur Beobachtung komme. In Zusammen- schau der Befunde könne daher von einem Mindestalter von (...) Jahren ausgegangen werden. Das von ihm angegebene Lebensalter von (...) Jah- ren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinba- ren. Insgesamt komme das Gutachten zum Schluss, dass er mit an Sicher- heit grenzender Wahrscheinlichkeit die Volljährigkeit erreicht habe. Das Mindestalter betrage (...) Jahren. In Kombination mit insgesamt drei be- kannten, aber sich voneinander unterscheidenden, bei Behörden registrier- ten, Geburtsdaten seien Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner eigenen An- gaben unausweichlich. Diesen Zweifeln stelle er mit seinen Aussagen an- lässlich der EB UMA wenig Substantiiertes entgegen. Herkunft und Bil- dungsniveau müssten in die Einordnung der Aussagen einfliessen, wie dies auch in seinem Fall geschehen sei, könne jedoch nicht davon entbin- den, konsistente und nachvollziehbare Aussagen zu machen. In der Stel- lungnahme vom 20. Dezember 2023 würden keine Elemente eingebracht, die die Einschätzung seiner Aussagen diesbezüglich umzustossen und die fehlende Substantiiertheit und Nachvollziehbarkeit auszuräumen vermöch- ten. Die begründeten Zweifel an seiner angegebenen Minderjährigkeit seien durch die Resultate des rechtsmedizinischen Gutachtens vom (...)

D-1136/2024 Seite 9 gestützt worden, welches festhalte, dass die von ihm gemachte Altersan- gabe mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren sei, welche ein Mindestalter von (...) Jahren ergeben würden. Insbesondere könne bei vollständig abgeschlossener Verknöcherung des Handskelettes und dem vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums der untersuchten Zähne in Kombination mit den Befunden aus der Untersuchung der Schlüsselbein- Brustbein-Gelenke kein vernünftiger Zweifel an der Volljährigkeit bestehen. Im vorliegenden Fall sei das forensische Gutachten ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit. Zusammenfassend stelle das SEM fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die geltend gemachte Minderjährig- keit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Zudem bestehe eine Regist- rierung in Kroatien als volljährige Person und ein forensisches Altersgut- achten, das als starkes Indiz für seine Volljährigkeit zu werten sei. In Ge- samtwürdigung aller vorgenannten Anhaltspunkte betrachte das SEM ihn deshalb als volljährig zum Zeitpunkt der Stellung seines Asylgesuchs in der Schweiz und für das weitere Verfahren. Aus diesem Grund werde sein Ge- burtsdatum im ZEMIS auf den (...) geändert und gestützt auf Art. 25 Abs. 2 DSG mit einem Bestreitungsvermerk versehen. 3.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA vom 10. November 2023 ein Duplikat vom 21. Juni 2023 seiner Tazkera eingereicht habe. Er habe hierbei kohärent ausge- führt, dass ihm die originäre Tazkera von der türkischen Polizei etwa ein Jahr davor weggenommen worden sei, was absolut glaubhaft sei. Die Aus- führungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 31. Januar 2024 auf Seite 4, 4. Abschnitt würden nachhaltig bestritten. So mache es sehr wohl Sinn, dass er sich in der Schweiz um ein Duplikat seiner Tazkera bemüht habe und nicht etwa auf dem Reiseweg, wo die latente Gefahr bestehe, dass diese entweder verloren gehe oder aber wiederum eingezogen wer- den könnte. Zum IRM-Altersgutachten vom (...) sei nach konstanter Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass eine Abwei- chung zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter einer Per- son von zweieinhalb bis drei Jahren noch als innerhalb des Normbereichs betrachtet werden könne (vgl. das Urteil des BVGer E-2241/2021 vom 30. Juni 2021 E. 8.4.3). Selbst wenn das zugrundeliegende Altersgutach- ten von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausginge, könne es in Anbetracht der möglichen Abweichung vom tatsächlichen Alter vorliegend nicht als einziger Beweis beziehungsweise einziges Indiz für die Altersan- passung herangezogen werden, was die Vorinstanz jedoch erwiesener- massen getan habe. Damit habe es die geltende Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts missachtet. Deswegen sei das Geburtsdatum des

D-1136/2024 Seite 10 Beschwerdeführers im ZEMIS vom (...) gemäss seiner der Vorinstanz ein- gereichten Tazkera auf den (...) zu ändern. In der Stellungnahme vom 20. Dezember 2023 zur Altersanpassung, wo- rauf im Übrigen verwiesen werde, sei zusammenfassend festgehalten wor- den, dass vorliegend keine hinreichende Gesamtwürdigung aller Um- stände vorgenommen worden sei. Im Zweifel solle zu Gunsten des Be- schwerdeführers entschieden und von einer Anpassung des Geburtsda- tums abgesehen werden. 3.4 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung bezüglich der in der Beschwerde am Altersgutachten angebrachten Kritik auf die ausführliche Kasuistik des Bundesverwaltungsgerichts zu Altersgutachten nach dem Drei-Säulen-Modell. Bei demjenigen vom (...) handle es sich um ein sehr starkes Indiz. Schliesslich genüge das Duplikat einer Tazkera nicht den An- sprüchen von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) und vermöge die Einschätzungen des SEM daher nicht umzustossen. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. die Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom

D-1136/2024 Seite 11 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; vgl. Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsa- che als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahr- scheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Ge- wissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. die Urteile des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.3, A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3, A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3 sowie A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). 4.4 Kann bei einer beantragten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er- fasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen über- wiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzu- treffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 3 DSG ist deshalb die Anbringung eines Vermerks vorgesehen, in dem da- rauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personenda- ten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu

D-1136/2024 Seite 12 löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Da- ten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. die Ur- teile des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5, A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2.; JAN BANGERT, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Daten- schutzgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 25/25 bis N. 53 ff.). 5. 5.1 Vorliegend obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das von ihr eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...]) kor- rekt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend ge- machte Geburtsdatum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahr- scheinlicher ist, als das vom SEM eingetragene. 5.2 Im Asylverfahren ist das Geburtsdatum – der allgemeinen asylrechtli- chen Beweisregel folgend – von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Ge- lingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Datum in ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H. und E. 4.2.3). 5.3 Auf dem Personalienblatt gab der Beschwerdeführer an, er sei am (...) geboren (vgl. SEM-act. [...]-1/2). Abklärungen ergaben, dass für ihn vor- mals eine Ausschreibung als vermisste Person in Griechenland vom (...) 2023 bestand, in welcher er mit dem Geburtsdatum (...) registriert sei. Wei- ter ist er in Kroatien mit Geburtsdatum (...) registriert worden. Im Rahmen der EB UMA erklärte er, er sei am (...) respektive – dies nach eigener Kor- rektur – am (...) geboren, wobei es hier zu einem Missverständnis bei der Übersetzung gekommen sein dürfte (vgl. SEM-act. [...]-20/11 S. 3 oben; (...) [(...)] bzw. (...) [(...)]). Auf der eingereichten Tazkera stehe – so die Dolmetscherin, welche diese übersetzte – kein Geburtsdatum. Sie sei am 21. Juni 2023 ausgestellt worden als er (...) Jahre alt gewesen sei (vgl. SEM-act. [...]-20/11 S. 3 oben). Weshalb der Beschwerdeführer in Kroatien und in Griechenland mit jeweils anderen Geburtsdaten registriert ist, wird auch in der Beschwerde nicht plausibel erklärt. Es kann daher auf

D-1136/2024 Seite 13 diesbezüglich überzeugenden Ausführungen des SEM in der angefochte- nen Verfügung sowie auf die vorstehende Erwägungen 3.2 verwiesen wer- den. 5.4 5.4.1 Hinsichtlich der Bedeutung der in der Schweiz angewandten Metho- den der medizinischen Altersabklärung ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 zu verweisen (vgl. a.a.O. E. 4.2.2). 5.4.2 Das im Auftrag des SEM am 21. November 2023 erstellte Gutachten des (...) vom 27. November 2023 beruht auf einer forensisch-medizini- schen Untersuchung, einer zahnärztlichen Altersschätzung basierend auf einer Panoramaschichtaufnahme des Gebisses, einer radiologischen Al- tersschätzung basierend auf einem Röntgenbild der linken Hand sowie Computertomografie-Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke, die am 24. November 2023 durchgeführt wurden (vgl. SEM-act. [...]-28/6). Die darin dargelegten Ergebnisse der einzelnen Untersuchungen (vgl. zu den diesbezüglichen Einzelheiten die Ausführungen in E. 3.2) und die darin enthaltene Einschätzung, wonach in Zusammenschau der Befunde von ei- nem Mindestalter von (...) Jahren ausgegangen werden könne, das ange- gebene Lebensalter des Beschwerdeführer von (...) Jahren und (...) Mo- naten daher mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren, und dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr voll- endet und die Volljährigkeit erreicht habe, ist eindeutig. 5.4.3 Gemäss dem massgeblichen Methodendokument der Schweizeri- schen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) ist bei der Frage nach der Volljährigkeit eines Menschen die mediale Schlüsselbeinepiphyse das massgebende Element. Diese erfülle als einzige die Voraussetzung für eine Alterseinschätzung «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit», wobei mindestens das Ossifikationsstadium 3c erforderlich sei (vgl. SGRM, Forensische Altersdiagnostik, Ausgabe Juni 2022, Kapitel 4, Ziff. 8.1 und 8.2). Dieses Ossifikationsstadium ist vorliegend gegeben (vgl. SEM-act. [...]-28/6 S. 4). Angesichts dessen ist das im Gutachten angege- bene Mindestalter von (...) Jahren nachvollziehbar. Zwar ist vorliegend keine Überlappung von den sich ergebenden Altersspannen erkennbar (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2), weil im Rahmen der Zahnuntersuchung nur ein Mittelwert und kein Minimum angegeben wird. Es lägen keine Refe- renzstudien für eine männliche Population aus Afghanistan vor (vgl. SEM- act. [...]-28/6 S. 5). Die Ergebnisse stehen aber nicht im Widerspruch

D-1136/2024 Seite 14 zueinander. Gemäss der einschlägigen Literatur ergeben sich keine An- haltspunkte für gravierende interethnische Differenzen im zeitlichen Verlauf der Skelettreifung, so dass die Ergebnisse der einschlägigen Referenzstu- dien auch auf andere ethnische Gruppe übertragbar sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5259/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 7.5 m.w.H.). An- gesichts des Gutachtens, insbesondere des festgestellten Mindestalters von (...) Jahren aufgrund des Befunds der Verknöcherung der medialen Schlüsselbeinepiphysen, ist das Altersgutachten im Rahmen der Gesamt- würdigung als gewichtiges Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdefüh- rers zu berücksichtigen. 5.5 5.5.1 Der Beschwerdeführer gab beim SEM Fotokopien einer Tazkera, ei- nes Impfausweises, eines Dokuments der National Statistics and Informa- tion Authority Afghanistans und eines Schuldokuments zu den Akten. 5.5.2 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkun- den im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-585/2022 vom 31. März 2023 E. 6.4.2.2, E-1189/2022 vom 21. April 2022 E. 3.4, A-4234/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.4 und A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.4). 5.5.3 Bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Tazkera handelt es sich nicht um ein rechtsgenügliches Dokument, mit dem die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit beziehungsweise das von ihm genannte Ge- burtsdatum belegt respektive das allfällige Resultat der Glaubhaftigkeits- prüfung einer überwiegenden Unglaubhaftigkeit aufgewogen werden könnte. Tazkeras verfügen über keine Sicherheitsmerkmale und sind leicht fälschbar. Die darin enthaltenen Angaben zum Geburtsdatum entsprechen nicht immer dem wirklichen Alter, da die Geburtsdaten je nach Ausstel- lungsort unterschiedlich eingetragen werden oder sich die Altersangabe auf einer Einschätzung des Alters aufgrund des Aussehens der Person im Zeitpunkt der Ausstellung stützt (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2 und 2013/30 E. 4.2.2, bestätigt in den Urteilen des BVGer D-426/2023 vom 1. März 2023 E. 8.3, D-4686/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 8.3 und D-60/2020 vom 8. Februar 2021 E. 4.3.2).

D-1136/2024 Seite 15 5.5.4 Der eingereichte Impfausweis stellt keinen Identitätsausweis bezie- hungsweise kein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV 1 dar (vgl. BVGE 2007/7 E. 6; Urteile des BVGer D-5691/2023 vom 14. Novem- ber 2023 E. 7.1, D-426/2023 vom 1. März 2023 E. 8.3 und A-1162/2023 vom 8. September 2022 E. 5.3), auf dessen Grundlage der Geburtstag des Beschwerdeführers mit Sicherheit festgestellt werden kann. Der Ausweis dient in erster Linie einem anderen Zweck, nämlich der Bestätigung, wel- che Impfungen der Träger des Ausweises erhielt. Dokumente dieser Art sind leicht fälschbar beziehungsweise käuflich erwerbbar. Auch ist unge- wiss, worauf sich das darin aufgeführte Geburtsdatum beruft. Ähnlich ver- hält es sich mit den zwei anderen eingereichten Dokumenten. 5.5.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Be- schwerdeführer das geltend gemachte Geburtsdatum weder mit der einge- reichten Tazkera noch mit den restlichen Dokumenten zu belegen vermag. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass weder das SEM noch der Beschwer- deführer die Richtigkeit des jeweils behaupteten Geburtsdatums des Letz- teren nachzuweisen vermögen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweismittel und Indizien erscheint jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (...) wahrscheinlicher, als das vom Beschwerdeführer vorgebrachte vom (...), auch wenn der derzeitige ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers basiert und wahrscheinlich nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum un- bekannt ist und stattdessen praxisgemäss der (...) als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). Der beste- hende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (...) (mit Bestreitungsver- merk) ist unverändert zu belassen. Ergänzend festzuhalten ist, dass es entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht zutrifft, dass das SEM Altersgutachten als einzigen Beweis beziehungsweise einziges Indiz für die Altersanpassung herangezogen hat beziehungsweise, keine hinrei- chende Gesamtwürdigung aller Umstände vorgenommen habe. Die ange- fochtene Verfügung verletzt demnach – soweit den Eintrag im ZEMIS be- treffend – Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren D-888/2024

D-1136/2024 Seite 16 vom 23. Februar 2024 wurde die Vorinstanz angewiesen, den Beschwer- deführer bis auf Weiteres in den Strukturen für UMA unterzubringen. Nach- dem aufgrund des vorliegenden Urteils feststeht, dass es sich beim Be- schwerdeführer nicht um eine minderjährige Person handelt, ist diese An- ordnung aufzuheben. 8. 8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – ungeachtet der Tatsache, dass aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist – abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä- gungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 500.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-1136/2024 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Antrags, die Ziffer 2 des Disposi- tivs der Verfügung des SEM vom 31. Januar 2024 sei aufzuheben und das im ZEMIS geführte Geburtsdatum sei auf den 27. August 2006 anzupas- sen, abgewiesen.
  2. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom (...) und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen.
  3. Die im Verfahren D-888/2024 mit Verfügung vom 23. Februar 2024 an- geordnete Weisung an das SEM, der Beschwerdeführer sei bis auf Weite- res in den Strukturen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) unterzubringen, wird aufgehoben.
  4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  5. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit se- parater Post.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde und das Generalsekretariat EJPD.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer

Versand:

D-1136/2024 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Zitate

Gesetze

24

Gerichtsentscheide

24
  • 1C_224/201425.09.2014 · 154 Zitate
  • 1C_240/201213.08.2012 · 354 Zitate
  • 1C_709/201712.02.2019 · 84 Zitate
  • A-1162/2023
  • A-1338/2020
  • A-1732/2015
  • A-2291/2015
  • A-4035/2011
  • A-4234/2020
  • A-4256/2015
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  • A-585/2022
  • A-7588/2015
  • A-7615/2016
  • A-7822/2015
  • D-1136/2024
  • D-426/2023
  • D-4686/2022
  • D-5691/2023
  • D-60/2020
  • D-888/2024
  • E-1189/2022
  • E-2241/2021
  • E-5259/2023