B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-1107/2021
U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 2 3 Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am 1. Januar 2003 (bestritten), Afghanistan, vertreten durch Anna Brauchli, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, [...], Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 9. Februar 2021
D-1107/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 4. November 2020 ein Asylgesuch. Am 20. November 2020 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt, wobei er als unbegleiteter Minderjähriger behandelt wurde. B. Am 2. Dezember 2020 erstattete das Institut für Rechtsmedizin (IRM) des Kantonsspitals St. Gallen im Auftrag des SEM in Bezug auf den Beschwer- deführer ein Gutachten zur medizinischen Altersanalyse. C. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2020 erteilte das SEM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu Fragen in Bezug auf seine Identität sowie zu den Ergebnissen der durchgeführten Altersanalyse das rechtliche Gehör. D. Mit Eingabe an das Staatssekretariat vom 16. Dezember 2020 gab die Rechtsvertreterin eine entsprechende Stellungnahme ab. E. Am 17. Dezember 2020 erfasste das SEM im Zentralen Migrationsinforma- tionssystem (ZEMIS) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den 1. Ja- nuar 2003. Dabei wurde der Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk verse- hen. F. Am 19. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM zu sei- nen Asylgründen angehört. G. Am 26. Januar 2021 unterbreitete das Staatssekretariat der Rechtsvertre- terin des Beschwerdeführers den Entwurf seines Entscheids zur Stellung- nahme. Die Rechtsvertreterin gab gleichentags eine solche ab. H. Am 3. Februar 2021 erstattete das IRM des Kantonsspitals St. Gallen in Bezug auf den Beschwerdeführer ein weiteres Gutachten zur medizini- schen Altersanalyse.
D-1107/2021 Seite 3 I. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 9. Februar 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Weg- weisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es wegen Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerde- führers. Des Weiteren verfügte das Staatssekretariat, im ZEMIS werde als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der 1. Januar 2003 erfasst, wobei ein Bestreitungsvermerk anzubringen sei. J. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts- vertreterin vom 11. März 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an, soweit die Erfassung seines Geburtsdatums im ZEMIS betreffend. Dabei bean- tragte er die Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer 7 der Verfü- gung, verbunden mit der Anweisung an das SEM, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2005 beziehungsweise eventualiter auf den 1. Januar 2004 anzupassen, subeventualiter die Zu- rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die un- entgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewäh- ren. K. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 16. März 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutge- heissen und das SEM zur Vernehmlassung aufgefordert. L. Mit Vernehmlassung vom 23. März 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. März 2021 Kenntnis gegeben. M. Mit Schreiben vom 8. November 2022 erkundigte sich die Rechtsvertretung nach dem Verfahrensstand. Die Anfrage wurde mit Schreiben vom 14. No- vember 2022 beantwortet.
D-1107/2021 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch ma- teriell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 1.5 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491); für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt das bisherige Recht (Art. 70 DSG; vgl. BGE 139 II 263 E. 6 und 144 II 326 E. 2.1.1; PIERRE TSCHANNEN/UL- RICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 550 ff.). 2. Hinsichtlich der Berichtigung von Personendaten in der Datenbank ZEMIS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kogni- tion. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 (SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-
D-1107/2021 Seite 5 Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Infor- mationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personenda- ten, nach den Bestimmungen des DSG und des VwVG (vgl. diesbezüglich und zum Folgenden BVGE 2018 VI/3 E. 3). 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2, unter Hinweis auf Urteil des BVGer A–7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2 m.w.N.). Die Vergewisserungspflicht bringt es mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbei- teten Personendaten von Amtes wegen überprüfen muss (vgl. Urteil des BVGer A–1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.1 m.w.N.). 3.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, welche ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG), die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie im Beschwerdever- fahren mitzuwirken (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil A–7615/2016 E. 3.3). 3.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger-
D-1107/2021 Seite 6 weise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Da- ten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bear- beitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Rich- tigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die An- bringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zu- nächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem der- artigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben wei- terhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätz- lich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist je- weils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein ent- sprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen anstelle vieler Urteil A–7615/2016 E. 3.5; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 3.5 Es obliegt somit grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass die Perso- nalien des Beschwerdeführers gemäss aktuellem ZEMIS-Eintrag korrekt sind. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachten Personalien richtig beziehungsweise zumindest wahr- scheinlicher sind als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben, ihnen mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.N.). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis der Personalien, sind diejenigen im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 3.6 Die für die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS geltenden Be- weisregeln gemäss DSG sind von jenen des Asylverfahrens zu unterschei- den (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im letzteren Bereich, in dem es um die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit einer gesuchstellenden Person und nicht um das genaue Geburtsdatum geht, gelten nach wie vor die von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) – der Vorgängerorgani- sation der Asylabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts – dargelegten Beweisregeln (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5– 6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). 3.7 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Grundsatzurteil (BVGE 2018 Vl/3 E. 4.2.2) mit der Aussagekraft medizinischer Alters-
D-1107/2021 Seite 7 abklärungen gestützt auf gutachterliche Stellungnahmen verschiedener schweizerischer Institute für Rechtsmedizin eingehend auseinanderge- setzt. Demnach stellen medizinische Altersabklärungen – je nach Ergebnis – un- terschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- res- pektive Volljährigkeit einer Person dar:
D-1107/2021 Seite 8 4. 4.1 Aus den vorinstanzlichen Akten geht bezüglich der Angaben, welche der Beschwerdeführer zu seinem Alter machte, im Wesentlichen Folgen- des hervor. Auf dem Personalienblatt, das bei der Anmeldung des Beschwerdeführers im Bundesasylzentrum ausgefüllt wurde, ist als Geburtsdatum der 2. Feb- ruar 2005 eingetragen. In einem Identitätsdokument (sog. Klientenkarte), das im Rahmen eines in Österreich durchgeführten asylrechtlichen Verfahrens durch die dortigen Behörden ausgestellt wurde, ist als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der 1. Januar 2005 eingetragen. Anlässlich seiner Erstbefragung durch das SEM vom 20. November 2020 gab der Beschwerdeführer an, er sei gemäss seiner Tazkara (afghanische Ausweiskarte) 15 Jahre alt. Er sei am 7. Tag des 6. Monats 2005 geboren worden. Darauf hingewiesen, auf dem Personalienblatt habe er den 2. Februar 2005 als Geburtsdatum angegeben, gab er zu Protokoll, dieses Formular sei durch einen anderen Jungen ausgefüllt worden, welchem er gesagt habe, er sei 15 Jahre alt, wobei er seine Tazkara nicht dabeigehabt habe. Die Tazkara sei gemäss in Afghanistan gebräuchlicher Zeitrechnung am 5.7. des Jahres 1395 (2016) ausgestellt worden, und darin stehe, dass er damals 11 Jahre alt gewesen sei. Dies bedeute, dass er jetzt 15 Jahre, 7 Monate und 5 Tage alt sei. Aus der deutschen Übersetzung der eingereichten Kopie der Tazkara geht im Wesentlichen hervor, dass diese am 5.7.1395 (entsprechend dem 26. September 2016) ausgestellt worden sei, wobei der Beschwerdeführer gemäss seinem Aussehen 11 Jahre alt gewesen sei. 4.2 Zur Bearbeitung der Personendaten des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz in der Datenbank ZEMIS sind weiter die folgenden Feststellun- gen zu treffen. Im Rahmen der Erstbefragung wurde dem Beschwerdeführer im Anschluss an seine Aussagen zu seinem Alter durch das SEM mitgeteilt, gemäss Amtspraxis werde in diesem Fall der 1. Januar 2005 als sein Geburtsdatum erfasst. Mit Datum vom 2. Dezember 2020 erstattete das IRM des Kantonsspitals St. Gallen in Bezug auf den Beschwerdeführer ein erstes Altersgutachten. Daraus geht hervor, dass am 27. November 2020 eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, wobei ausser- dem eine zahnärztliche Altersschätzung durch die Universitätskliniken für
D-1107/2021 Seite 9 Zahnmedizin Basel vom 28. November 2020 beigezogen wurde. Demnach ergaben sich bezüglich der gemäss erwähnter Rechtsprechung massge- blichen Teilkriterien (Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und zahnärztliche Untersuchung; vgl. zuvor, E. 3.7) im Wesentlichen folgende Ergebnisse: Zum Kriterium "Skelettalter" wurde festgestellt, nach Thie- mann, Nitz und Schmeling entspreche der radiologische Befund der Hand einem mittleren skelettalen Alter von 18 Jahren; nach Greulich und Pyle sei dieser Befund einem mittleren skelettalen Alter von 19 Jahren zuzuordnen; nach Tisè entspreche dies einem Mindestalter von 16,1 Jahren. Das vor- liegende Stadium der Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile entspreche einem durchschnittlichen Lebensalter von 17 Jahren und ei- nem Mindestalter von 16,1 Jahren. Zum Kriterium "Zahnalter" wurde fest- gestellt, die Entwicklungsstadien würden auf ein Durchschnittsalter von 17 bis 20 Jahren schliessen lassen, wobei aufgrund des Mineralisationsstadi- ums "G" des vorhandenen Weisheitszahns kein Mindestalter angegeben werde. Zusammenfassend ergebe sich ein durchschnittliches Lebensalter von 17 bis 20 Jahren. Basierend auf dem Medianwert der radiologischen Untersuchung der Schlüsselbein-/Brustbeingelenke liege das wahrschein- lichste Alter bei 17,2 Jahren. Demnach sei mit überwiegender Wahrschein- lichkeit von einer Minderjährigkeit auszugehen. In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde lasse sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 27. November 2020 ein Mindestalter von 16 Jahren ermitteln. Das von ihm angegebene Geburtsdatum (entsprechend einem chronologischen Lebensalter von 15 Jahren und 10 Monaten) könne auf- grund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen. Im Anschluss an dieses erste Gutachten erteilte das SEM der Rechtsver- treterin mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2020 in Bezug auf die Abklärungen zum Alter des Beschwerdeführers das rechtliche Gehör. Da- bei teilte es der Rechtsvertreterin im Wesentlichen mit, aufgrund der Aus- sagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen bestünden Zweifel am geltend gemachten Alter. Weiter habe das Altersgutachten vom 2. Dezember 2020 ergeben, dass das Mindestalter des Beschwerdefüh- rers zum Zeitpunkt der Untersuchung 16 Jahre und das wahrscheinlichste Alter 17,2 Jahre betragen habe. Aufgrund dieser Erkenntnisse beabsich- tige das Staatssekretariat, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2003 anzupassen. In ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2020 machte die Rechtsvertre- terin diesbezüglich im Wesentlichen geltend, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auf das Mindestalter und nicht etwa – wie das SEM offenbar beabsichtige – auf das wahrscheinlichste Alter
D-1107/2021 Seite 10 abzustellen. Zudem wolle das Staatssekretariat den Beschwerdeführer 17 Jahre und rund 11 Monate alt machen (relativ zum Zeitpunkt des Gutach- tens), womit sogar das wahrscheinlichste Geburtsdatum um 9 Monate überstiegen werde. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung das Altersgutachten lediglich als lndiz in der Gesamtwür- digung aller Beweismittel herangezogen werden könne. Gemäss dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum 1. Januar 2005 sei er zum Zeitpunkt der Altersuntersuchung vom 27. November 2020 rund 15 Jahre und 11 Monate alt gewesen. Dieses Alter liege lediglich einen Monat unter dem im Altersgutachten angegebenen Mindestalter von 16 Jahren. Bei ei- ner Gesamtwürdigung würden daher die lndizien überwiegen, die für das angegebene Alter des Beschwerdeführers mit Geburtsdatum 1. Januar 2005 sprächen. Dieses Alter sei wahrscheinlicher, und es sei daher von einer Alttersanpassung abzusehen. Eventualiter werde beantragt, entspre- chend dem im Altersgutachten festgestellten Mindestalter das Geburtsda- tum des Beschwerdeführers auf den 1. Januar 2004 anzupassen. Am 17. Dezember 2020 erfasste die Vorinstanz im ZEMIS als Geburtsda- tum des Beschwerdeführers den 1. Januar 2003, verbunden mit einem Be- streitungsvermerk. Als Grund für die Mutation wurde das Ergebnis der Al- tersanalyse vom 2. Dezember 2020 angegeben. Einer internen E-Mail des SEM vom 20. Januar 2021 ist zu entnehmen, dass gestützt auf eine Mitteilung des IRM des Kantonsspitals St. Gallen – wonach es zu Änderungen in der Altersdiagnostik kommen werde – die amtliche Praxis der Altersfeststellung überarbeitet werden müsse. Im Entscheidentwurf vom 26. Januar 2021 führte das SEM im Wesentli- chen aus, die Einwände in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2020 hätten die Zweifel an der Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angege- benen Alters nicht beseitigen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaubhaft erscheine, sei im Rahmen einer Gesamt- würdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen wür- den. Dabei seien Altersgutachten in der Art des vorliegenden als starkes Indiz zu gewichten, was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspreche. Auf dieser Grundlage sei das Geburtsjahr des Beschwerde- führers auf das zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung einem Alter von 17 Jahren entsprechende, nämlich 2003, angepasst worden. Gemäss Amts- praxis sei im ZEMIS zudem als Geburtsdatum der 1. Januar 2003 einge- tragen worden. Der Einwand des Beschwerdeführers, mit der Anpassung des Geburtsdatums auf den 1. Januar 2003 sei er neun Monate älter
D-1107/2021 Seite 11 registriert worden als gemäss dem im Altersgutachten genannten wahr- scheinlichsten Alter, werde zur Kenntnis genommen. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 26. Januar 2021 führte die Rechtsvertreterin unter Hinweis auf ihre Eingabe vom 16. Dezember 2020 im Wesentlichen aus, das Altersgutachten sei gemäss der bundesverwal- tungsgerichtlichen Rechtsprechung als ein sehr schwaches beziehungs- weise gar kein lndiz für das angepasste Alter einzustufen, da das Mindest- alter der Schlüsselbeinanalyse unter 18 Jahren liege und bei der Zahnal- tersanalyse kein Mindestalter resultiere. Aus zwei internen E-Mails des SEM vom 27. Januar 2021 geht hervor, dass asylrechtliche Entscheide, die sich auf Altersgutachten mit einem "wahr- scheinlichsten Alter" stützen würden, zurückzustellen seien. Mit Datum vom 3. Februar 2021 erstattete das IRM des Kantonsspitals St. Gallen bezüglich des Beschwerdeführers ein zweites Altersgutachten. Daraus geht hervor, dass entsprechend einem Auftrag des SEM vom 27. Januar 2021 eine Nachbegutachtung erfolgte, wobei sich auch diese auf die rechtsmedizinische Untersuchung vom 27. November 2020 stützte. Dabei decken sich die Aussagen bezüglich der gemäss Rechtsprechung massgeblichen Teilkriterien (Schlüsselbein- respektive Skelettaltersana- lyse und zahnärztliche Untersuchung) – abgesehen von minimalen Abwei- chungen – in den wesentlichen Inhalten weitgehend mit jenen des ersten Gutachtens vom 2. Dezember 2020. Als einzig relevanter Unterschied ist darin zu sehen, dass im zweiten Gutachten keine Angabe eines "wahr- scheinlichsten Alters" gemacht wurde. Zusammenfassend gelangte die Nachbegutachtung zur Beurteilung, es ergebe sich ein durchschnittliches Lebensalter von 17 bis 20 Jahren. Nach den Ergebnissen der forensischen Altersschätzung habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersu- chung am 27. November 2020 das 16. Lebensjahr sicher vollendet (Min- destalter). Das von ihm angegebene Geburtsdatum (entsprechend einem chronologischen Lebensalter von 15 Jahren und 10 Monaten) könne auf- grund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen. In der Folge erliess das SEM am 9. Februar 2021 ohne weitere Verfahrens- schritte die vorliegend angefochtene Verfügung. 4.3 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz hinsichtlich der strittigen Rechtsfragen im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerde- führer trage die Beweislast dafür, dass das von ihm behauptete Alter zu- mindest glaubhaft gemacht werde. Bei der Beurteilung der Glaubhaftma- chung gehe es um eine Gesamtbeurteilung aller für oder gegen ihn spre- chenden Elemente. Seine Angaben zu seinem Geburtsdatum, seinem Alter
D-1107/2021 Seite 12 und weiteren Aspekten seien während der Erstbefragung vage geblieben und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Dies gelte auch für die Angaben zum Alter seiner Geschwister beziehungsweise zum Altersunterschied zu diesen. So habe er beispielsweise zunächst angegeben, er sei am 7. Tag des 6. Monats 2005 geboren. Dem Personalienblatt sei demgegenüber der 2. Februar 2005 als Geburtsdatum zu entnehmen. Darauf angesprochen habe er angegeben, nur sein Alter, nicht jedoch sein genaues Geburtsda- tum zu kennen. Des Weiteren habe er keine Angaben dazu machen kön- nen, wieviele Jahre zwischen ihm und seinen Geschwistern liegen würden. Der eingereichten Kopie einer Tazkara komme ein geringer Beweiswert zu. Das Dokument liege ausschliesslich in Kopie vor und sei käuflich einfach erhältlich. Somit bestünden Zweifel am geltend gemachten Alter. Zur weiteren Prüfung habe das SEM durch das IRM des Kantonsspitals St. Gallen eine forensische Altersuntersuchung durchführen lassen. Das entsprechende Gutachten vom 2. Dezember 2020 habe ergeben, dass das Mindestalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Untersuchung 16 Jahre, das wahrscheinlichste Alter zum betreffenden Zeitpunkt 17,2 Jahre betragen habe. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 15 Jahren könne somit aufgrund der Ergebnisse der forensischen Alters- einschätzung nicht zutreffen. In einem durch das genannte Institut am 3. Februar 2021 verfassten Nachgutachten sei auf die Bestimmung eines wahrscheinlichen Alters verzichtet worden. Die Einschätzung, das durch- schnittliche Alter des Beschwerdeführers liege zwischen 17 und 20 Jahren und sein angegebenes Alter könne nicht stimmen, sei im Nachgutachten bestehen geblieben. Die Einwände in der Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 8. Dezem- ber 2020 hätten die Zweifel an der Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angegebenen Alters nicht beseitigen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob das behauptete Alter glaubhaft erscheine, sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzuneh- men, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprächen. Dabei seien Altersgutachten in der Art des vorliegenden als star- kes Indiz zu gewichten. Dies entspreche auch der gängigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Für das SEM sei – insbesondere unter Berücksichtigung der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-891/2017 (publiziert als BVGE 2018 Vl/3) – nicht ersichtlich, weshalb das wahrscheinlichste Alter des Be- schwerdeführers das von ihm behauptete oder das im Gutachten angege- bene Mindestalter von 16 Jahren sein sollten, nachdem die Altersanalyse
D-1107/2021 Seite 13 ergeben habe, dass sein Durchschnittsalter zwischen 17 und 20 Jahren betrage. Auf der Basis des Altersgutachtens vom 2. Dezember 2020 sei das Ge- burtsjahr des Beschwerdeführers auf das zum Zeitpunkt der Gesuchsein- reichung einem Alter von 17 Jahren entsprechende, nämlich 2003, ange- passt worden. Als Geburtsdatum sei im ZEMIS gemäss Amtspraxis der
D-1107/2021 Seite 14 sei in der Rubrik "Name des Ehepartners/der Ehepartnerin" der Name des Beschwerdeführers eingetragen worden. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer zwar nicht genau angeben kön- nen, wie viele Jahre zwischen ihm und seinen beiden Brüdern liegen wür- den. Er habe aber die Reihenfolge seiner Geschwister – inklusive zweier verstorbener – angeben können und ausgeführt, dass der jüngere Bruder ungefähr fünf und der ältere ungefähr acht Jahre alt seien. Seine Aussagen seien widerspruchsfrei und konsistent, weshalb sie als starkes Indiz für das von ihm geltend gemachte Alter zu werten seien. Der am 26. September 2016 ausgestellten Tazkara sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der AussteIlung 11 Jahre alt gewesen sei. Somit resultiere aus der Tazkara, dass er im Zeitpunkt der ersten Al- tersbegutachtung in der Schweiz ungefähr 15 Jahre alt gewesen sei. Die Tazkara sei daher ein starkes Indiz für das von ihm angegebene Geburts- datum 1. Januar 2005. Das SEM wäre dazu verpflichtet gewesen, zumin- dest den Indizienwert der abgegebenen Kopie der Tazkara zu prüfen, statt sie wegen ihres angeblich geringen Beweiswertes nicht zu würdigen. Zu- dem habe der Beschwerdeführer zum Fehlen des Originals der Tazkara nachvollziehbare Aussagen gemacht. Weiter sei seinem Ausweis für Asyl- suchende aus Österreich zu entnehmen, dass er auch dort den 1. Januar 2005 als Geburtsdatum angegeben habe. Auch dieser Ausweis bezie- hungsweise seine konsistenten Aussagen seien als Indizien für das ange- gebene Geburtsdatum zu würdigen, was das SEM jedoch ebenfalls unter- lassen habe. Bezüglich der durchgeführten Altersgutachten wurde in der Beschwerde- schrift ausgeführt, deren Beweiswert könne je nach Konstellation und Er- gebnis der Teilgutachten stark variieren (unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1455/2019 vom 13. Oktober 2020 sowie BVGE 2018 Vl/3). Im vorliegenden Fall gehe aus der Nachbegutachtung vom 3. Februar 2021 hervor, dass die knöcherne Handentwicklung abge- schlossen sei, was einem Mindestalter von 16,1 Jahren entspreche. Bei der Untersuchung der Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile resultiere ein Durchschnittsalter von 17 Jahren und ein Mindestalter von 16,1 Jahren. Aus der Analyse der Mineralisationsstadien F und G der Weis- heitszähne gehe ein Durchschnittsalter von 17 bis 20 Jahren hervor, wäh- rend diesbezüglich im Gutachten kein Mindestalter angegeben werde. Es liege demnach lediglich ein Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse vor, während jenes der Zahnanalyse fehle. Das Mindestalter der Schlüssel- beinanalyse liege unter 18 Jahren. Gemäss der zitierten Rechtsprechung
D-1107/2021 Seite 15 könne daher aus dem Altersgutachten keine verlässliche Aussage zu einer Minder- bzw. Volljährigkeit gemacht werden. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Nachbegutachtung vom 3. Februar 2021 zu einem anderen Schluss komme als das ursprüngliche Gutachten vom 2. Dezember 2020. Unter anderem sei im Gutachten vom 2. Dezember 2020 noch das wahrscheinlichste Alter (17,2 Jahre) angege- ben worden. Bezüglich der Zahnaltersanalyse werde zudem "im Gutachten" (Anmer- kung: diesbezüglich sind beide Gutachten deckungsgleich) explizit ausge- führt, dass bei der Geschwindigkeit der Mineralisation der Weisheitszähne signifikante Unterschiede zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen beobachtet würden. Weiter sei dem Gutachten zu entnehmen, dass es zu keinem der untersuchten Merkmale Vergleichsstudien zu einer männlichen afghanischen Population gebe. Erfolge in der afghanischen Population auch nur eine leicht schnellere Mineralisation der Weisheitszähne, so führe dies jedoch zu einer Altersüberschätzung (unter Hinweis auf BVGE 2018 Vl/3 E. 4.3). Einer wissenschaftlichen Studie (ANDREAS SCHMELING ET AL., Forensische Altersdiagnostik. Methoden, Aussagesicherheit, Rechtsfra- gen, in: Deutsches Ärzteblatt 113 [2016], S. 44 ff.) sei dazu folgende Han- delsanweisung zu entnehmen: "Da der zeitliche Verlauf der Eruption und Mineralisation der dritten Molaren von der ethnischen Zugehörigkeit der zu untersuchenden Person abhängig ist, sind für die Begutachtung populati- onsspezifische Referenzstudien zu verwenden." Das Fehlen von Referenz- studien zu einer männlichen afghanischen Population mindere somit zu- sätzlich und erheblich den Beweiswert des Gutachtens. Hinzu komme, dass gemäss der aufgeführten Rechtsprechung auf das Mindestalter und nicht auf das durchschnittliche Alter abzustellen sei. Die Vorinstanz stütze sich aber auf das durchschnittliche Alter, was der bun- desverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung widerspreche. Zudem habe die Vorinstanz mit der Änderung des Geburtsdatums auf den 1. Januar 2003 den Beschwerdeführer 17 Jahre und 11 Monate alt (im Zeitpunkt des Gutachtens) und somit fast volljährig gemacht. Dies sei nicht vereinbar mit dem im Gutachten aufgeführten Mindestalter von 16 Jahren. Des Weiteren sei die Begründung durch die Vorinstanz inkonsistent. In der Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2020 (bezüglich des rechtlichen Ge- hörs zur ersten Altersanalyse) sowie im Entscheidentwurf vom 26. Januar 2021 habe sich das SEM auf das im Altersgutachten vom 2. Dezember 2020 angegebene "wahrscheinlichste" Alter von 17,2 Jahren gestützt und das Geburtsjahr des Beschwerdeführers auf das zum Zeitpunkt der
D-1107/2021 Seite 16 Gesuchseinreichung einem Alter von 17 Jahren entsprechende, nämlich das Jahr 2003, angepasst. Im Entscheid vom 9. Februar 2021 habe sich die Vorinstanz sodann auf das Durchschnittsalter von 17 bis 20 Jahren ge- mäss der Nachbegutachtung vom 3. Februar 2021 gestützt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das SEM sich bei der Anpassung des Geburtsdatums auf den 1. Januar 2003 zunächst auf das "wahrscheinlichste" Alter, an- schliessend jedoch – nachdem dieses in der Nachbegutachtung weggelas- sen worden sei, da es nicht wissenschaftlich begründet sei – auf das durch- schnittliche Alter abgestellt habe. Es scheine, als suche sich die Vorinstanz das passende Alter im Gutachten je nach Fallkonstellation aus, ohne dass sie einer konsistenten und rechtsgleichen Praxis folge. Schliesslich sei auch kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die Vorinstanz dabei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abstelle. Vielmehr sei naheliegend, auf den Zeitpunkt der Begutachtung abzustellen, also den 27. November 2020. Zusammenfassend sei gemäss genannter Rechtsprechung die folgende Situation zu beurteilen: Der Beschwerdeführer habe glaubhafte Aussagen zu seinem Alter gemacht, was ein starkes Indiz darstelle. Auch die über- einstimmenden Angaben in Österreich sprächen für das von ihm angege- bene Geburtsdatum. Zudem seien seine Ausführungen zum Fehlen des Originals der Tazkara und deren eingereichte Kopie als starke Indizien für sein angegebenes Alter zu werten. Das Altersgutachten sei demgegenüber als sehr schwaches beziehungsweise fragliches Indiz zu werten. Lediglich das festgestellte durchschnittliche Lebensalter spreche gegen das vom Be- schwerdeführer angegebene Alter, während das Mindestalter von 16 Jah- ren für seine Angaben spreche, weiche dieses doch nur geringfügig vom angegebenen Alter von 15 Jahren und rund 11 Monaten (zum Zeitpunkt des Gutachtens) ab. Die beiden Mindestalter gemäss den Teilgutachten (Hand und Schlüsselbein) von 16,1 Jahren sprächen ebenfalls für das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum, würden diese doch nur rund zwei Monate vom angegebenen Alter abweichen. Schliesslich wurde im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs be- antragt. 4.5 4.5.1 Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird durch den Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendermassen begründet: Das SEM habe zwar in der angefochtenen Verfügung die Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 16. Dezember 2020 zur Altersbegutachtung zusam-
D-1107/2021 Seite 17 menfassend wiedergegeben, sich jedoch mit den vorgebrachten Argumen- ten nicht inhaltlich auseinandergesetzt. Da die Begründung der angefoch- tenen Verfügung ausserdem auch nicht konsistent sei, sei es für den Be- schwerdeführer nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Vorinstanz sein Alter angepasst habe. Somit habe das Staatssekretariat auch die Begrün- dungspflicht verletzt. 4.5.2 Unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs ist – abgesehen von den betreffenden Rügen des Beschwerdeführers – festzustellen, dass in einer internen E-Mail des SEM vom 20. Januar 2021 die Mitteilung gemacht wurde, aufgrund von Änderungen in der Altersdiagnostik seitens des ver- antwortlichen rechtsmedizinischen Instituts müsse die amtliche Praxis der Altersfeststellung überarbeitet werden. Ungeachtet dessen unterbreitete das Staatssekretariat der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 26. Januar 2021 den Entwurf seines Entscheids zur Stellungnahme, wobei es sich auf die erste Altersanalyse vom 2. Dezember 2020 stützte. Nach- dem durch das IRM des Kantonsspitals St. Gallen am 3. Februar 2021 das zweite Altersgutachten erstattet worden war, gewährte das SEM der Rechtsvertreterin diesbezüglich nicht das rechtliche Gehör, sondern erliess am 9. Februar 2021 ohne weitere Verfahrensschritte die angefochtene Ver- fügung. In diesem Entscheid begründete das SEM auch in keiner Weise, weshalb das zweite Gutachten überhaupt in Auftrag gegeben worden war und warum es sich nun (auch) auf dieses stützte. Dieses intransparente Vorgehen kommt einer offensichtlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers gleich. Angesichts des Ergebnisses des Be- schwerdeverfahrens erübrigt es sich jedoch, die Frage entsprechender Rechtsfolgen zu erörtern und auf die Berechtigung der vom Beschwerde- führer selbst erhobenen gehörsrechtlichen Rügen einzugehen. 4.6 Hinsichtlich der von der Vorinstanz veranlassten medizinischen Alters- abklärung ergibt sich, soweit entscheidwesentlich, das Folgende. 4.6.1 Der ersten medizinischen Altersanalyse vom 2. Dezember 2020 ist als Fazit zu entnehmen, dass bei einem Mindestalter von 16 Jahren und einem durchschnittlichen Lebensalter von 17 bis 20 Jahren das wahr- scheinlichste Alter des Beschwerdeführers bei 17,2 Jahren liege, weshalb das von ihm selbst angegebene Geburtsdatum (entsprechend einem chro- nologischen Lebensalter von 15 Jahren und 10 Monaten) nicht zutreffen könne. Der zweiten medizinischen Altersanalyse vom 3. Februar 2021 ist als Fazit zu entnehmen, dass sich aus den erhobenen Befunden ein durch- schnittliches Lebensalter von 17 bis 20 ergebe, wobei der Beschwerde-
D-1107/2021 Seite 18 führer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 27. November 2020 das 16. Lebensjahr (Mindestalter) sicher vollendet habe. Das von ihm selbst angegebene Geburtsdatum (entsprechend einem chronologischen Le- bensalter von 15 Jahren und 10 Monaten) könne somit nicht zutreffen. 4.6.2 Mit Blick auf die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts (vgl. BVGE 2018 Vl/3 E. 4.2.2; dazu im Einzelnen zuvor, E. 3.7) ist festzustellen, dass angesichts der entsprechenden Ergebnisse beide im vorliegenden Fall erstellten Gutachten als sehr schwaches oder gar fragli- ches Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers – zum Zeitpunkt der Untersuchung am 27. November 2020 – einzuschätzen sind. Dies, in- dem das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersana- lyse jeweils unter 18 Jahren, nämlich bei 16 Jahren, liegt. Der vom SEM in der angefochtenen Verfügung vorgebrachten Behauptung, ein Altersgut- achten in der Art des für den Beschwerdeführer erstellten sei gemäss Pra- xis des Bundesverwaltungsgerichts als starkes Indiz zu gewichten, ist als offensichtlich unzutreffend zu bezeichnen, jedenfalls betreffend dessen all- fällige Volljährigkeit im fraglichen Zeitpunkt. Das Staatssekretariat wurde – nachdem die Behauptung bereits im Entscheidentwurf enthalten war – durch die entsprechende Stellungnahme der Rechtsvertreterin auf die kor- rekte praxisgemässe Beurteilung des Indizienwerts der vorliegenden Gut- achten hingewiesen. Jedoch übernahm die Vorinstanz ihre unzutreffende Behauptung auch in der finalen Version ihres Entscheids, dies ohne auf die berechtigten Argumente des Beschwerdeführers konkret einzugehen. 4.6.3 Das Vorgehen des SEM ist in einem weiteren Punkt nicht nachvoll- ziehbar: In der angefochtenen Verfügung (S. 5) wurde zunächst erklärt, auf der Basis des Altersgutachtens vom 2. Dezember 2020 sei das Geburtsjahr des Beschwerdeführers auf das zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ei- nem Alter von 17 Jahren entsprechende, nämlich 2003, angepasst worden. Weil das Resultat des Nachgutachtens vom 3. Februar 2021 im Kern gleich ausgefallen sei wie das Gutachten vom 2. Dezember 2020, habe es auf die Altersanpassung keinen Einfluss. Als Geburtsdatum sei im ZEMIS ge- mäss Amtspraxis der 1. Januar 2003 registriert worden. An anderer Stelle der angefochtenen Verfügung (S. 6) wurde allerdings in Widerspruch zur Aussage, das Nachgutachten vom 3. Februar 2021 habe auf die Altersan- passung keinen Einfluss, mit Blick auf die Stellungnahme der Rechtsver- treterin vom 16. Dezember 2020 ausgeführt, unter Berücksichtigung dieses zweiten Gutachtens halte das SEM an der Alterseinschätzung und dem
D-1107/2021 Seite 19 4.6.4 Ungeachtet des soeben Gesagten ist festzustellen, dass das SEM die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Berichtigung des Geburts- datums des Beschwerdeführers in der Datenbank ZEMIS auf die Ergeb- nisse des ersten Altersgutachtens vom 2. Dezember 2020 abstützte. Dies gilt sowohl für die tatsächliche Vornahme der Berichtigung am 17. Dezem- ber 2020 als auch für die dafür gegebene Begründung in der angefochte- nen Verfügung vom 9. Februar 2021. Demgegenüber wurde auf den Inhalt des Nachgutachtens vom 3. Februar 2021 lediglich insofern Bezug genom- men, als daraus die weiterhin bestehende Gültigkeit der bisherigen Alters- analyse hinsichtlich des Beschwerdeführers abgeleitet wurde. Der Frage, aus welchen Gründen die bisherigen Methoden der Altersdiagnostik in Frage gestellt wurden und entsprechend die amtliche Praxis der Altersfest- stellung überarbeitet werden sollte (vgl. E. 4.2 und 4.5.2 bezüglich eines internen E-Mails des SEM vom 20. Januar 2021), kommt angesichts des- sen im vorliegenden Verfahren keine weitere Bedeutung zu. Diesbezüglich ist weiter festzustellen, dass das von der Vorinstanz im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum 1. Januar 2003 zum Zeitpunkt der me- dizinischen Altersabklärung vom 27. November 2020 einem Alter von 17 Jahren und knapp 11 Monaten entsprach. Hätte das Staatssekretariat hin- gegen als fiktives Geburtsdatum den 1. Januar 2004 eingetragen, so hätte dies einem Alter von 16 Jahren und knapp 11 Monaten im Verhältnis zum Zeitpunkt der medizinischen Altersabklärung entsprochen. Es ist als offen- sichtlich zu erachten, dass der 1. Januar 2004 als fiktives Geburtsdatum somit dem Alter von 17,2 Jahren, das im ersten Gutachten als das wahr- scheinlichste bezeichnet wurde, zum betreffenden Zeitpunkt deutlich näher gekommen und somit korrekter gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht nachvollziehbar. 4.6.5 Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass im Bereich des Asylverfahrens nicht das genaue Alter zu bestimmen, sondern die Frage der Minder- oder Volljährigkeit im Zeitpunkt der Altersprüfung zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2018 Vl/3 E. 4.2.3). Wie bereits ausgeführt wurde, sind die beiden Gutachten im vorliegenden Fall hinsichtlich der Frage der Volljäh- rigkeit des Beschwerdeführers – bezogen auf den Zeitpunkt der entspre- chenden rechtsmedizinischen Untersuchung vom 27. November 2020 – als sehr schwaches oder gar fragliches Indiz zu erachten. Während daraus somit für die Volljährigkeit kein Nachweis abgeleitet werden kann, geht aus beiden Gutachten jedoch unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt mindestens 16 Jahre alt war. Weiter ergab sich gemäss dem ersten Gutachten – auf welches sich das SEM bei der
D-1107/2021 Seite 20 Berichtigung des Alters in massgeblicher Weise stützte – ein wahrschein- lichstes Alter von 17,2 Jahren. 4.6.6 Aus den vorliegenden Gutachten ergibt sich, dass der Beschwerde- führer zum massgeblichen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlich- keit minderjährig war. Die Bestimmung des fiktiven Geburtsdatums hat die- sen Sachverhalt abzubilden. Es ist nach dem zuvor Gesagten auch als of- fensichtlich zu bezeichnen, dass eine Berichtigung im ZEMIS mit Eintra- gung des 1. Januar 2004 als fiktives Geburtsdatum den Ergebnissen der durchgeführten Altersanalyse besser entsprochen hätte als die vom SEM tatsächlich vorgenommene Berichtigung mit dem Datum 1. Januar 2003. 4.6.7 In einem weiteren Punkt ist zu beurteilen, ob diese Feststellung auch für das Datum 1. Januar 2005 gilt, auf welches gemäss dem Hauptantrag des Beschwerdeführers sein Geburtsdatum im ZEMIS anzupassen sei. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Eintragung des 1. Januar 2005 als fiktives Geburtsdatum im Verhältnis zum Zeitpunkt der medizini- schen Altersabklärung einem Alter von 15 Jahren und knapp 11 Monaten entsprochen hätte. Das genannte fiktive Geburtsdatum ist folglich nicht mit dem übereinstimmenden Ergebnis beider vorliegender Altersgutachten vereinbar, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der entsprechen- den rechtsmedizinischen Untersuchung mindestens 16 Jahre alt war. Es stellt sich allerdings die weitere Frage, wie im Rahmen der vorzuneh- menden Gesamtwürdigung aller wesentlichen Aspekte neben den medizi- nischen Abklärungen die Aussagen des Beschwerdeführers zu gewichten sind, welche er im vorinstanzlichen Verfahren zu seinem Alter gemacht hat. Die Vorinstanz stellt sich diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf den Standpunkt, die entsprechenden Angaben des Be- schwerdeführers bei der Erstbefragung seien vage geblieben und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Dies wird durch den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren mit verschiedenen Argumenten (vgl. zuvor, E. 4.4) bestritten. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung angab, er sei zum damaligen Zeitpunkt 15 Jahre, 7 Monate und 5 Tage alt gewesen. Dabei gelangte er zu dieser Aus- sage ausdrücklich nicht, weil er sein Geburtsdatum kannte, sondern er- rechnete sein Alter aufgrund der Eintragungen in seiner Tazkara. Aus der deutschen Übersetzung der eingereichten Kopie der Tazkara geht – unge- achtet der Frage nach der Echtheit des Dokuments – hervor, dass diese gemäss in Afghanistan gebräuchlicher Zeitrechnung am 5.7.1395
D-1107/2021 Seite 21 (entsprechend dem 26. September 2016) ausgestellt worden sei, wobei der Beschwerdeführer gemäss seinem Aussehen zum damaligen Zeit- punkt 11 Jahre alt gewesen sei. Somit beruhen die Angaben des Be- schwerdeführers zu seinem Alter auf einer blossen Schätzung aufgrund seines Aussehens durch die afghanische Behörde, welche die Ausstellung der Tazkara vornahm. Aus den Akten ergibt sich auch, dass sich sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter an der Angabe in der Tazkara orientieren. Auf dieser Grundlage sind die Aussagen des Be- schwerdeführers als untauglich zu erachten, das Ergebnis der vorliegen- den medizinischen Altersgutachten hinsichtlich des Mindestalters im mass- geblichen Zeitpunkt in Frage zu stellen. Wie ausserdem festzustellen ist, werden dadurch auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, mit welchen er das Geburtsdatum 1. Januar 2005 im vorliegenden Verfahren zu be- gründen versucht (vgl. E. 4.4), entkräftet. Es besteht daher kein Anlass, auf diese im Einzelnen einzugehen. 4.7 Zusammenfassend ergibt sich damit folgende Beurteilung: Dem SEM ist es nicht gelungen zu beweisen, dass das Geburtsdatum des Beschwer- deführers gemäss aktuellem ZEMIS-Eintrag korrekt ist. Zwar hat es auf- grund der durchgeführten medizinischen Altersanalyse und der Aussagen des Beschwerdeführers zutreffenderweise darauf geschlossen, dass das ursprünglich im ZEMIS erfasste Geburtsdatum 1. Januar 2005 zu berichti- gen sei. Jedoch ist die vorgenommene Berichtigung nicht korrekt erfolgt, indem vom Staatssekretariat als Geburtsdatum der 1. Januar 2003 erfasst wurde, obwohl – dies im Sinne des Eventualantrags des Beschwerdefüh- rers – aufgrund der Ergebnisse der Altersanalyse der 1. Januar 2004 zu- treffend gewesen wäre. Zugleich ist dem Beschwerdeführer der Nachweis nicht gelungen, dass der gemäss seinem Hauptantrag geltend gemachte
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Dispositiv- ziffer 7 der angefochtenen Verfügung betreffend die Erfassung des Ge- burtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, in Änderung der derzeit erfassten Personendaten im ZEMIS als Geburtsdatum den 1. Januar 2004 einzutragen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
D-1107/2021 Seite 22 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi- gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund- sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Be- schwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverläs- sig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf- grund der Akten daher auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. 7. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind nach dem bisherigen Recht (Art. 35 Abs. 2 der ehemaligen Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz [aVDSG, SR 235.11]) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlich- keitsbeauftragten (EDÖB) bekanntzugeben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1107/2021 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Vorinstanz wird angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den 1. Januar 2004 zu ändern. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine durch die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auszurichtende Parteientschädigung von Fr. 1'200.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre- tariat EJPD und den EDÖB.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Martin Scheyli
D-1107/2021 Seite 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: