Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-1100/2019
Entscheidungsdatum
18.09.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-1100/2019

U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 9 Besetzung

Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2019 / N (...).

D-1100/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie aus B._______ (C.) – heiratete am (...) 2015 in Adis Abeba ihren Landsmann D. (N [...]). Im Rahmen des ihr bewilligten Fa- miliennachzugs reiste sie am 11. April 2016 legal in die Schweiz ein, wo sie am 4. Juni 2016 um Asyl nachsuchte. In der Summarbefragung vom 13. Juni 2016 machte die Beschwerdefüh- rerin im Wesentlichen geltend, sie sei aus Angst vor einer drohenden Ein- berufung in den Militärdienst aus Eritrea ausgereist. In der Anhörung vom 27. November 2017 machte die Beschwerdeführerin erstmals geltend, sie habe nach ihrer Ausreise ein schriftliches Aufgebot zum Militärdienst erhalten. In der Folge hätten die eritreischen Behörden ihre Mutter an ihrer statt mitgenommen und inhaftiert. B. Mit am 7. Februar 2019 eröffneter Verfügung vom 29. Januar 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und erachtete den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und mög- lich. C. Mit Eingabe vom 4. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfü- gung des SEM aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Auf- nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. D. Mit Schreiben vom 6. März 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

D-1100/2019 Seite 3 E. Mit Eingabe vom 12. April 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Für- sorgeabhängigkeitsbestätigung datiert vom 10. April 2019 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts zudem auch auf Unange- messenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. De- zember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Auslän- der- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwen- dende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset- zesbezeichnung verwenden wird. 2.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

D-1100/2019 Seite 4 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le- bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy- chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih- res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson- dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge- blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar- gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Entgegen der in der Beschwerde erhobenen Rüge (vgl. daselbst, S. 4) hat sich das SEM im vorliegenden Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen. Wie in der angefochtenen Ver- fügung mit umfassender Begründung zutreffend erläutert wird, halten die Vorbringen der Beschwerdeführerin in den wesentlichen Punkten den An- forderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand respektive erweisen sich als nicht asylrelevant. Die von der Be- schwerdeführerin geäusserte generelle Furcht, in Eritrea in den Militär- dienst eingezogen zu werden, ist flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Mass- nahme handelt, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive

D-1100/2019 Seite 5 begründet ist (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize- rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und E. 4.10; Ur- teile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil pu- bliziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. September 2018 E. 6.3), was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Sodann ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe nach ihrer Ausreise ein schriftliches Aufge- bot zum Militärdienst erhalten, durch nichts belegt und erscheint – insbe- sondere, weil sie an der BzP ein konkretes Aufgebot zum Militärdienst ex- plizit verneinte (vgl. SEM-Akte B4/14, Ziff. 7.02) – als nachgeschoben. So- mit erweist sich die behördliche Suche nach der Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise als unglaubhaft. Mit ihren Entgegnungen und Erklärungsver- suchen in der Beschwerdeschrift gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, den wesentlichen Punkten ihrer Gesuchsbegründung klarere Konturen zu verleihen oder diese auf andere Weise in einem glaubhafteren Licht er- scheinen zu lassen. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit fest- zustellen, dass die Beschwerdeführerin einen Sachverhalt nach der Defi- nition von Art. 3 AsylG weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat.

4.2 Was die geltend gemachte illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea anbelangt, stützt sich die Vorinstanz zutreffend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert). Nach diesem bedarf es für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im eritrei- schen Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungs- punkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flücht- lingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Da es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen ist, ein Verfolgungsinteresse der eritrei- schen Behörden an ihr glaubhaft zu machen, bestehen keine Hinweise da- rauf, dass – neben der geltend gemachten illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. 4.3 Die Vorinstanz hat das Vorliegen sowohl von Vorflucht- als auch von Nachfluchtgründen somit zu Recht verneint. Folgerichtig blieb der Be- schwerdeführerin die Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Be- hörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des ent- sprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.

D-1100/2019 Seite 6 5. 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Eigenen Angaben gemäss hat sich die Be- schwerdeführerin von ihrem Ehemann D._______ scheiden lassen. Je- doch brachte sie mit der Beschwerdeschrift vor (vgl. daselbst, S. 2 f.), dass sie die baldige Eheschliessung mit ihrem neuen Lebenspartner E._______ (N [...]) beabsichtige, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Somit ist vorfrageweise ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 44 letzter Satz AsylG zu prüfen. 5.2 Art. 8 EMRK garantiert zwar das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, vermittelt aber kein Recht auf Aufenthalt in einem be- stimmten Staat. Es kann allerdings das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Fami- lienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und da- mit das Familienleben vereitelt wird (BGE 139 I 330 E. 2.1 m.w.N.). Ge- mäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist der Begriff des «Familienlebens» im Sinne von Art. 8 EMRK nicht auf ehelich begründete Beziehungen beschränkt und erstreckt sich auch auf De-facto-Familien, die in nichtehelichen Verhältnissen leben (vgl. anstelle vieler das Urteil des EGMR Ratzenböck und Seydl gegen Öster- reich vom 26. Oktober 2017, Beschwerde Nr. 28475/12, Ziff. 29). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen mithin auch nicht rechtlich begrün- dete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsäch- lich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familien- lebens und nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.N.; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1). Das Bundesgericht hat hieraus abgeleitet, dass sich aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch dann ergibt, wenn die partnerschaft- liche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hin- weise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Bezie- hung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Sub- stanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in ei- nem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Dauer ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwor- tung, Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 m.w.N.). Hinsichtlich der erforderlichen Dauer des

D-1100/2019 Seite 7 Konkubinats hat das Bundesgericht jüngst ‒ im Rahmen des zuletzt zitier- ten Urteils – in Auseinandersetzung mit der einschlägigen Praxis des EGMR und der eigenen Rechtsprechung entschieden, dass ein Zusam- menleben in einem gemeinsamen Haushalt einer Dauer von dreieinhalb Jahren ohne zusätzliche Elemente nicht genügt, um sich auf einen Bewilli- gungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV berufen zu können. Im betreffenden Fall kam die eine Partei des Konkubinats seit rund drei Jahren für den Lebensunterhalt der anderen auf. Zudem hatten sich die beiden Parteien um eine Heirat bemüht, was indessen bis zum Zeitpunkt des Ur- teils daran scheiterte, dass sie die erforderlichen, amtlich bestätigten Un- terlagen nicht rechtzeitig einreichen konnten. Beides – finanzielle Unter- stützung und erfolglose Bemühungen um Eheschliessung ‒ qualifizierte das Bundesgericht nicht als ausreichende zusätzliche Elemente im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (ebd., E. 3.2 und 4.1). 5.3 Mit Blick auf diese Praxis ist festzustellen, dass die für die Berufung auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV verlangten Voraussetzungen im Falle der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sind. Zwar haben die Beschwerdeführerin und ihr neuer Lebenspartner E._______ ein Ehevorbereitungsverfahren in die Wege geleitet, nachdem sie gemäss ei- genen Angaben seit über zwei Jahren ein Paar seien. Vorliegend leben die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner indes weder in einem gemein- samen Haushalt, noch wird eine gegenseitige Unterstützung geltend ge- macht, die als finanziell massgeblich bezeichnet werden könnte. Von ei- nem Konkubinat im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung kann folg- lich nicht gesprochen werden. Somit ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt keinen potenziellen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz geltend zu machen vermag. Nach dem Gesagten kann offengelassen werden, ob der Lebenspartner der Be- schwerdeführerin über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. 5.4 Ergänzend ist allerdings darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung die Migrationsbehörden in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB und in sachgerechter Beachtung von Art. 8 EMRK gehalten sind, zur Vermeidung einer Verletzung des Rechts auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK beziehungsweise des analog ausgelegten Art. 14 BV eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbe- willigung zu erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die aus- ländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchli- che Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.) und «klar» er-

D-1100/2019 Seite 8 scheint, dass sie nach der Heirat rechtmässig mit dem hier über ein gefes- tigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Ehepartner wird leben dürfen (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.2, BGE 138 I 41 ff., BGE 137 I 351 ff.). Diese Praxis gilt auch für abgewiesene ‒ und damit an sich illegal anwesende ‒ Asylsu- chende, die erst mittels Heirat den ausländerrechtlichen Bewilligungsan- spruch erwerben, da ihnen bei einer ernstlich gewollten Ehe und offensicht- lich erfüllten Bewilligungserfordernissen nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat zurückzukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen (BGE 139 I 37 E. 3.5.2, BGE 137 I 351 E. 3.7; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.2 f.). Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurz- aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses gegeben sind, ist Sache der fremdenpolizeilichen Behörden. Es ist der Beschwerde- führerin unbenommen, bei der zuständigen Migrationsbehörde ein entspre- chendes Gesuch zu stellen. 5.5 Da die Beschwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche Auf- enthaltsbewilligung verfügt, noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen hat, wurde die Wegweisung von der Vorinstanz zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz beurteilt den Wegweisungsvollzug in ihrer angefochte- nen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich. 7.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihr in Eritrea drohenden

D-1100/2019 Seite 9 Einziehung in den Nationaldienst unzulässig. Sie macht insbesondere gel- tend, der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug verletze Art. 3 und 4 Abs. 1 und 2 EMRK. 7.3 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise aus Erit- rea erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, nicht gänzlich unplausibel (vgl. das Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4 [als Referenzurteil publiziert]). Die Frage kann aber angesichts nachfolgender Erwägungen offenbleiben. 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge- zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 8.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es sich bei der Beschwer- deführerin, wie oben festgestellt, nicht um einen Flüchtling handelt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung auf ihren Fall keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den übrigen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984

D-1100/2019 Seite 10 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und 4 EMRK). 8.4 Gemäss dem Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8 stehen das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin entgegen der Be- schwerde auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Sodann ist gemäss dem erwähnten Koordinationsent- scheid auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK sowie des Verbots von Art. 3 EMRK. 8.5 Aus den Akten ergeben sich – selbst bei einem Einzug in den National- dienst – keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Men- schenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti- gen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 8.6 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungs- gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund des Feh- lens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangs- weiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. Urteil BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). 8.7 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich da- mit – sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen – als zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-1100/2019 Seite 11 9.2 Gemäss dem zitierten Koordinationsentscheid (E. 6.2) vermag die be- vorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen. 9.3 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum Schluss, die frühere Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünsti- genden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), sei nicht länger berechtigt. Angesichts der schwie- rigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumut- barkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). Es sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge und – soweit aus den Akten ersichtlich (SEM-Akte B4/14, Ziff. 8.02) – gesunde Frau mit ei- nem breiten Netz an verwandtschaftlichen Beziehungen in Eritrea (Mutter, Geschwister, Onkel, Tanten; vgl. SEM-Akte B4/14, Ziff. 3.01). Zudem ver- fügt sie über eine 10-jährige Schulbildung (SEM-Akte B4/14, Ziff. 1.17.04). Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung aus- gegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. 9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG. 10. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Dass zurzeit eine zwangsweise Rück- schaffung nach Eritrea nicht zu Gebote steht, steht der Feststellung der Möglichkeit des Vollzugs nicht entgegen, zumal eine freiwillige Rückkehr möglich ist.

D-1100/2019 Seite 12 11. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehen- den Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben, weshalb die entsprechenden Gesuche abzuweisen sind. Bei die- sem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegen- den Urteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses gegen- standslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

D-1100/2019 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand zu Gunsten der Gerichts- kasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

Versand:

Zitate

Gesetze

32

AIG

  • Art. 83 AIG

AsylG

  • Art. 2 AsylG
  • Art. 3 AsylG
  • Art. 5 AsylG
  • Art. 7 AsylG
  • Art. 8 AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 49 AsylG
  • Art. 54 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 111 AsylG
  • Art. 111a AsylG

BGG

  • Art. 83 BGG

BV

  • Art. 13 BV
  • Art. 14 BV
  • Art. 25 BV

EMRK

  • Art. 2 EMRK
  • Art. 3 EMRK
  • Art. 4 EMRK
  • Art. 8 EMRK
  • Art. 12 EMRK

FoK

  • Art. 1 FoK

VGG

  • Art. 31 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

ZGB

  • Art. 98 ZGB

Gerichtsentscheide

10