B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-1026/2024
U r t e i l v o m 8 . M ä r z 2 0 2 4 Besetzung
Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Jonas Perrin.
Parteien
A., geboren am (...) (Beschwerdeführer 1), B., geboren am (...) (Beschwerdeführerin 2), und deren Kind C._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 3), alle Kolumbien, (...), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Februar 2024 / N (...).
D-1026/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – kolumbianische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in D._______ (Departement Chocó) – verliessen ihren Heimat- staat gemäss eigenen Angaben am 24. Oktober 2023 über Spanien und gelangten am 25. Oktober 2024 in die Schweiz, wo sie am 26. Oktober 2023 um Asyl nachsuchten. B. Anlässlich der Anhörungen vom 29. Januar 2024 erklärte der Beschwerde- führer 1, er sei in D._______ (Departement Chocó) geboren, aufgewach- sen und habe dort Agraringenieurwesen sowie Umwelttechnik studiert. Seine Eltern würden ebenfalls in D._______ leben; er habe fünf Geschwis- ter. Die Beschwerdeführerin 2 gab an, sie sei in E._______ (Departement Antioquia) geboren und aufgewachsen. Sie habe die Matura abgeschlos- sen und anschliessend in der Unternehmung ihres Vaters mitgearbeitet, wo auch ihr älterer Bruder angestellt sei. Ihre Eltern seien weiterhin in E._______ wohnhaft. Sie – die Beschwerdeführenden 1 und 2 – hätten im Jahr 2014 geheiratet und sich anschliessend in D._______ niedergelas- sen, wo ihre gemeinsame Tochter – die Beschwerdeführerin 3 – am (...) zur Welt gekommen sei. Seit dem Jahr 2020 habe er – der Beschwerde- führer 1 – als selbstständiger Viehzüchter ungefähr hundert Tiere gehalten. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Wesentlichen geltend, er – der Beschwerdeführer 1 – sei als Kind von Mitgliedern einer Guerilla entführt und bedroht worden; dieser Vorfall habe ihn sein Leben lang geprägt. Ab dem Jahr 2022 bis zur gemeinsamen Ausreise mit seiner Familie sei er als Sprecher des Gemeinderats tätig ge- wesen. Am Morgen des 10. Februar 2023 sei er auf seiner Finca von drei bewaffneten Männern des Ejército de Liberación Nacional («Nationale Be- freiungsarmee», ELN) aufgesucht und aufgefordert worden, ihnen zwei Kälber zu geben. Aus Furcht vor Repressalien habe er ihnen zwei Kälber ausgehändigt. Seiner Ehegattin – der Beschwerdeführerin 2 – habe er zu- nächst nicht von dem Vorfall erzählt, da er davon ausgegangen sei, dass nichts Weiteres geschehen würde. Am 2. Mai 2023 hätten ihn erneut zwei uniformierte und bewaffnete Männer der ELN aufgesucht und ihm mitge- teilt, sie benötigten seine finanzielle Unterstützung, weshalb sie von ihm die Zahlung von fünf Millionen Kolumbianische Pesos verlangten. Da er zum damaligen Zeitpunkt nicht über eine solche Geldsumme verfügt habe, sei ihm eine Zahlungsfrist von zwei Monaten eingeräumt worden. Am
D-1026/2024 Seite 3 20. Mai 2023 habe er seiner Ehefrau schliesslich von den Vorkommnissen berichtet. Diese habe ihn überzeugt, Anzeige zu erstatten, woraufhin sie – die Beschwerdeführenden 1 und 2 – sich am 23. Mai 2023 in Medellín an die Grupos de Acción Unificada por la Libertad Personal («Vereinigte Akti- onsgruppen für die Personenbefreiung», GAULA) gewandt hätten. Diese hätten seine Anzeige zwar entgegengenommen, ihnen jedoch mitgeteilt, dass die GAULA nichts unternehmen könne, da die ELN von der Regierung gedeckt werde. Am 15. Juli 2023 habe die ELN ihm – dem Beschwerde- führer 1 – per WhatsApp Fotos seiner Ehefrau und seiner Tochter – den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 – gesendet und gedroht, seiner Tochter etwas anzutun. Am selben Tag hätten sie – die Beschwerdeführenden 1 und 2 – ihre Tochter vom Schulunterricht suspendieren lassen und seien gemeinsam nach E._______ gefahren, wo sie sich im Haus ihrer Familie für ungefähr drei Monate versteckt gehalten hätten. Am 29. Juli 2023 und am 30. Juli 2023 habe er – der Beschwerdeführer 1 – weitere Drohnach- richten erhalten. Am 4. Oktober 2023 beziehungsweise am 7. Oktober 2023 sei ein Freund ihrer Familie, ein Viehzüchter und Anwalt, erpresst und getötet worden. Daraufhin hätten sie Flugtickets gekauft und seien am 24. Oktober 2023 über den Flughafen Rionegro (Medellín) ausgereist. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden im Laufe des Asylverfahrens ihre gültigen Reisepässe im Original, ihre Identitätskar- ten im Original, einen Auszug des Zivilstandsregisters in Kopie, einen Straf- registerauszug in Kopie, eine Anzeige wegen Erpressung vom 23. Mai 2023, eine Bestätigung der Unidad para las Víctimas vom 22. August 2023, verschiedene Bildschirmfotos von WhatsApp-Nachrichten, ein Polizeipro- tokoll vom 30. Dezember 2023, eine Bestätigung der Staatsanwaltschaft D._______ vom 15. Januar 2024, ein Urteil des Obergerichts Medellín vom 16. Dezember 2015 betreffend die Zwangsvertreibung der Familie des Be- schwerdeführers 1, einen Auszug aus dem Sistema Penal Oral Acusatorio (SPOA) vom 23. Januar 2024 und einen ärztlichen Bericht betreffend die Beschwerdeführerin 2 vom 3. Januar 2024 ein. C. Am 6. Februar 2024 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung der Be- schwerdeführenden seinen Entscheidentwurf. D. Am 7. Februar 2024 übermittelte die Rechtsvertretung der Beschwerdefüh- renden dem SEM ihre Stellungnahme zum Entscheidentwurf.
D-1026/2024 Seite 4 E. Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Weg- weisung aus der Schweiz und den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 17. Februar 2024 erhoben die Beschwerdeführenden da- gegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingsei- genschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit, die Un- zumutbarkeit oder die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel- len und das SEM sei anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme zu verfügen; sub-eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kosten- vorschusses und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. G. Am 19. Februar 2024 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanz- lichen Akten in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-1026/2024 Seite 5 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei- nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann das Gericht die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/61 E. 6.1; 2007/41 E. 2). 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel han- delt, ist das Urteil nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet. 3. 3.1 In ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführenden zunächst gel- tend, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls ge- eignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu be- wirken. 3.2 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ist eine Sachverhaltsfeststellung dann unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände
D-1026/2024 Seite 6 berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3.). Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachfor- schungen anzustellen, zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mit- wirkungspflicht der Gesuchstellenden (Art. 8 AsylG), die auch die Substan- tiierungslast tragen (Art. 7 AsylG). Die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl., 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG). 3.3 Die Beschwerdeführenden machten geltend, die Vorinstanz habe im Anschluss an die Anhörung das Wortprotokoll nicht Wort für Wort vorgele- sen, wodurch Ungenauigkeiten in der Übersetzung entstanden seien. Dadurch wird implizit gerügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt oder lediglich unvollständig festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass nicht ersichtlich ist, inwie- fern Ungenauigkeiten in der Übersetzung des Anhörungsprotokoll entstan- den sein sollten, zumal gemäss Aktenlage die Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführenden an den Anhörungen anwesend war, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass eine solche Rüge direkt im Anschluss an die Übersetzung erhoben worden wäre. 3.4 Ferner rügten die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe ihre Un- tersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, indem sie pauschal von der Schutzfähigkeit beziehungsweise vom Schutzwillen des kolumbianischen Staats ausgegangen sei. Entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführenden gelangt das Bun- desverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz ihre Erwägungen in Bezug auf die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen des kolumbiani- schen Staats hinreichend begründet hat, mithin es den Beschwerde-
D-1026/2024 Seite 7 führenden möglich gewesen ist, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten. Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb der implizit gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache abzuwei- sen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das SEM in seiner Verfügung vom 8. Februar 2024 im Wesentlichen an, bei den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Erpressungen und Bedro- hungen durch die ELN handle es sich um Übergriffe von privaten Dritten, weshalb ausschlaggebend sei, ob sich der kolumbianische Staat im vorlie- genden Fall als schutzwillig und schutzfähig erwiesen habe. Grundsätzlich gehe das Bundesverwaltungsgericht von der Schutzfähigkeit und Schutz- willigkeit Kolumbiens aus, auch im vorliegenden Fall sei vom Bestehen ei- nes Schutzwillens seitens des kolumbianischen Staats auszugehen, zumal es den Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben möglich gewesen sei, Anzeige zu erstatten und ein Verfahren einzuleiten. Auch die einge- reichten Beweismittel, welche die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens und die Pendenz der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft darlegen würden, belegten, dass das innerstaatliche Schutzsystem zugänglich und die
D-1026/2024 Seite 8 Schutzsuche individuell zumutbar sei. In der Folge sei der kolumbianische Staat seiner Schutzpflicht nachgekommen und die Vorbringen der Be- schwerdeführenden seien nicht asylrelevant. An dieser Einschätzung ver- möge auch der anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf gel- tend gemachte Einwand, er – der Beschwerdeführer 1 – verfüge über ein politisches Profil, nichts zu ändern, zumal er anlässlich der Anhörung an- gegeben habe, keinen Behelligungen aufgrund seines Amtes als Gemein- derat ausgesetzt gewesen zu sein. Auch die weiteren Vorbringen im Rah- men der Stellungnahme – er sei bereits im Kindesalter von Guerilleros ent- führt sowie bedroht worden und die Vorinstanz habe die Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staates zu Unrecht als gegeben betrachtet – ver- möchten eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung nicht zu rechtferti- gen. 5.2 Demgegenüber erwiderten die Beschwerdeführenden in ihrer Be- schwerde, er – der Beschwerdeführer 1 – sei bereits als Kind Opfer einer Entführung und Lösegelderpressung seitens der ELN geworden. Zudem sei festzustellen, dass die im Jahr 2023 erlittenen Erpressungsversuche und Entführungsandrohungen seitens der ELN an ein asylrelevantes Motiv anknüpften, weil er als sozialer Anführer die Regierung sowie die ELN nicht unterstützt habe. Ausserdem gehöre er als Viehzüchter zu einer Gruppe, die notorisch von Guerillas erpresst würde. Auch sei – entgegen der Ein- schätzung der Vorinstanz – nicht von der Schutzfähigkeit beziehungsweise vom Schutzwillen des kolumbianischen Staats auszugehen, zumal das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen habe, dass diese nicht in jedem Fall gegeben sei. Vorliegend sei daran zu erinnern, dass sie – die Beschwerdeführenden 1 und 2 – in Medellín zwar hätten Anzeige erstatten können, die Behörden jedoch keine ernsthaften Schritte zu ihrem Schutz unternommen hätten. Der alleinige Umstand, dass die kolumbianischen Behörden die Anzeige entgegengenommen hätten, spreche jedenfalls noch nicht für das Bestehen des Schutzwillens beziehungsweise der Schutzfähigkeit Kolumbiens. Folglich hätten sie eigene Schutzvorkehrun- gen vorgenommen, indem sie sich im Haus ihrer Familie in E._______ ver- steckt hätten. Die Entführungsdrohungen gegen ihre Tochter und der Um- stand, dass die ELN Fotos von ihnen – den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 – habe, verdeutliche, dass die Familie zum konkreten Angriffsziel der ELN geworden sei. Auch die Ermordung ihres Freundes im Oktober 2023 lege unmissverständlich dar, dass sie sich auf längere Sicht einer Verfol- gung durch die ELN nicht entziehen könnten. Ferner würden verschiedene Berichte und Quellen darauf hindeuten, dass der kolumbianische Staat nicht als schutzwillig beziehungsweise schutzfähig zu bezeichnen sei. Am
D-1026/2024 Seite 9 9. Februar 2024 hätten sie sich zudem per WhatsApp an die Unidad Naci- onal de Protección («Nationale Schutzeinheit», UNP) gewandt, auch diese habe ihnen jedoch jeglichen Schutz verweigert. Da die ELN im gesamten Staatsgebiet aktiv sei, hätten sie keine innerstaatliche Aufenthaltsalterna- tive wahrnehmen können. Schliesslich drohe ihr – der Beschwerdeführerin 3 – bei einer Rückkehr nach Kolumbien eine Zwangsrekrutierung durch die ELN, seit dem Februar 2024 seien bereits mehr als 180 Kinder von ver- schiedenen Guerillas und paramilitärischen Organisationen zwangsrekru- tiert worden. Folglich wären sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanten Verfolgungshand- lungen ausgesetzt. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen Auszug aus einem WhatsApp-Chat, ein eigenes Schreiben vom 8. Februar 2024 sowie eine Zeichnung der Beschwerdeführerin 3 zu den Akten. 6. 6.1 Zunächst stellt das Gericht fest, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht in Zweifel gezogen hat. Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass kein Grund besteht, diesbezüglich von der vorinstanzlichen Einschätzung abzuwei- chen. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge- fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schut- zes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Aus- gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün- deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent- scheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung, ob aktuell eine Furcht vor Ver- folgung noch immer begründet ist, ebenfalls beachtlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent- scheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch
D-1026/2024 Seite 10 stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1; 2008/12 E. 5.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38). 6.3 Mit Blick auf das Vorbringen, der Beschwerdeführer 1 sei schon im Kin- desalter von der ELN zwecks Lösegeldforderung entführt und bedroht wor- den, stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dieses Ereignis weit in der Vergangenheit liegt und für die Ausreise der Beschwerdeführenden nicht kausal gewesen ist. Ohne die traumatische Natur dieses Gescheh- nisses in Zweifel zu ziehen, ist festzuhalten, dass das Asylrecht nicht der Wiedergutmachung bereits erlittener, sondern dem Schutz vor zukünftiger Verfolgung dient. Folglich ist das Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht rele- vant. 6.4 Soweit die Beschwerdeführenden eine Verfolgung seit dem Ereignis am 10. Februar 2023 geltend machen, ist Folgendes festzustellen: Auch – wie vorliegend – eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt vor- aus, dass der geltend gemachten Verfolgung eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgelisteten Motive zugrunde liegt. Gemäss gelten- der Praxis ist die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nicht von einer be- stimmten Definition eines Verfolgungsmotivs abhängig, bestimmen doch letztlich die Verfolger allein, wen sie weshalb verfolgen. Ausschlaggebend ist deshalb vielmehr, ob die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merk- male erfolgt ist beziehungsweise künftig droht, die untrennbar mit der Per- son oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind (u.a. Geschlecht, Ab- stammung, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, Sprache, Veran- lagung, Hautfarbe, Gebrechen, Glauben, Denken, politische Meinung, Überzeugung, Lebenseinstellung). Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns; zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen; bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff der Verfolger aber nur, wenn diese die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen wollen (vgl. Entscheidungen und Mit- teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1; sowie WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], a.a.O., Rz. 14.18 und 14.19). 6.4.1 Im Länderkontext Kolumbien ist festzuhalten, dass sich Verfolgungs- handlungen durch paramilitärische Organisationen (etwa GAO [Grupos Ar- mados Organizados], GDO [Grupos Delincuenciales Organizados] oder
D-1026/2024 Seite 11 GAOR [Grupos Armados Organizados Residuales]) oder Guerillas (insbe- sondere die ELN, teilweise werden auch FARC-Dissidenten [auch Post- FARC-EP oder Ex-FARC Mafia] zu den Guerillas gezählt) regelmässig in gemeinrechtlichen Delikten erschöpfen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-5162/2021, D-5163/2021 vom 3. Juni 2022 E. 6.3 f.; D-1026/2022 vom 5. April 2022 E. 6.3.1 f.; E-420/2019 vom 24. März 2021 E. 6.2). Handelt es sich beim Verfolger um eine besonders mächtige Organisation, kann jedoch schon die Nichtbefolgung einer Handlungsanweisung einer solchen Organisation als politische Anschauung gelten (vgl. Urteile des BVGer D-2760/2022 vom 16. März 2023 E. 6.4.2; D-154/2023 vom 17. Mai 2023 E. 6.2.3; D-6441/2019, D-6442/2019, D-6444/2019, D-6450/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 6.2; E-3683/2019 vom 7. August 2019 E. 3.3; E-3745/2019 vom 7. August 2019 E. 3.1; vgl. dazu auch UNHCR Guidance Note on Refugee Claims Relating to Victims of Organized Gangs, § 45-51 < https://www.refworld.org/docid/4bb21fa02.html >, abgerufen am 08.03.2024). Seit der Demobilisierung der FARC-EP im Jahr 2016 ist die ELN die letzte verbleibende aktive Guerillagruppe Kolumbiens. Die ELN ist nach EU- Recht als terroristische Vereinigung eingestuft, es handelt sich um eine marxistisch-leninistische Guerilla, die ihre Anfänge in den 1960er Jahren hatte, sich aber gegenwärtig auf illegale Aktivitäten wie Drogenhandel, Er- pressung, Entführungen und die Kontrolle der Koka- und Kokainproduktion konzentriert. Im Anschluss an die Demobilisierung der FARC-EP hat eine zunehmende Entideologisierung der ELN und eine Erstarkung der Interes- sen an der Ausübung politischer Kontrolle über lokale Gemeinschaften, Land, Handel und Bestrafung von Gegnern stattgefunden, um die territori- ale Vorherrschaft in den entsprechenden Gebieten sicherzustellen. Es ist jedoch weiterhin davon auszugehen, dass die ELN die eigenen ideologi- schen Ziele zumindest teilweise weiterverfolgt und bewaffnete wie auch politische Versuche unternimmt, andere Akteure für die Ideologie der Gruppe zu gewinnen (vgl. European Union Agency for Asylum [EUAA], Co- lombia: Country Focus vom Dezember 2022, S. 59-61, < https://euaa.eu- ropa.eu/publications/colombia-country-focus >, abgerufen am 08.03. 2024). Insofern ist dem Verhalten der ELN eine gewisse ideologisch-politi- sche Komponente beizumessen. 6.5 Trotz dieser ideologisch-politischen Komponente der Aktionen der ELN stellt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall fest, dass die vor- gebrachten Behelligungen – die Wegnahme zweier Kälber, der Erpress- ungsversuch über 5 Millionen Kolumbianische Pesos und die in diesem
D-1026/2024 Seite 12 Zusammenhang angedrohte Entführung der Beschwerdeführerin 3 – in erster Linie auf das ökonomische Fortkommen der ELN beziehungsweise deren involvierter Mitglieder abgezielt haben dürfte. Zudem ist den Aussa- gen des Beschwerdeführers 1 zu entnehmen, dass auch er davon ausgeht, er und seine Familie seien Opfer von Behelligungen geworden, weil sich die ELN mit solchen Praktiken finanziere und sich seine Finca auf deren Route befinde (vgl. SEM-eAkte [...]-29/14 [nachfolgend A29/14] F70). Auch die Beschwerdeführerin 2 gab diesbezüglich an, dass ihre finanzielle Situ- ation für die ELN von Interesse gewesen sei und einen wirtschaftlichen Vorteil für die Guerilla dargestellt habe (vgl. SEM-eAkte [...]-28/13 [nach- folgend A28/13] F50). Es ist indes nicht ersichtlich, inwiefern die Übergriffe durch die ELN auf die Eigenart oder die (politische) Gesinnung der Be- schwerdeführenden abzielen würden, zumal auch der Beschwerdeführer 1 angab, die ELN interessiere sich nicht für die Bauern, sondern für die eige- nen Interessen (vgl. A29/14 F61). Daran ändert auch das Vorbringen auf Beschwerdeebene, er – der Beschwerdeführer 1 – sei aufgrund seiner Funktion im Gemeinderat von D._______ und als sozialer Anführer Opfer von Behelligungen seitens der ELN geworden, nichts, zumal er anlässlich der Anhörung selbst angab, wegen seiner politischen Funktion nie Prob- leme gehabt zu haben (vgl. A29/14 F50). Demnach ist das Vorbringen als unbelegt und nachgeschoben zu bezeichnen. Nach dem Gesagten ist da- her nicht davon auszugehen, dass die erlittenen Nachteile an ein asylrele- vantes Motiv anknüpften, sondern sich in der Begehung gemeinrechtlicher Delikte erschöpften. Folglich ist das Bestehen eines asylrechtlich relevan- ten Motivs zu verneinen. 6.6 Da vorliegend kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv besteht, und die Elemente der Flüchtlingseigenschaft kumulativer Natur sind, erfüllen die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht. Auf die gesonderte Prüfung der Schutzfähigkeit beziehungsweise des Schutzwillens des ko- lumbianischen Staats sowie der weiteren Elemente der Flüchtlingseigen- schaft kann daher verzichtet werden. Zusammenfassend ergibt sich dem- nach, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
D-1026/2024 Seite 13 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
D-1026/2024 Seite 14 Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde- führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 8.2.5.1 Zu prüfen bleibt, ob den Beschwerdeführenden in Kolumbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine kon- krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro- hen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). 8.2.5.2 Art. 3 EMRK bietet auch Schutz vor entsprechenden verpönten Handlungen, die von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, wenn die staat- lichen Behörden nicht schutzfähig beziehungsweise -willig sind (vgl. Urteile des BGer 2C_868/2016 und 2C_869/2016 vom 23. Juni 2017 E. 5.2.2; Ur- teil des EGMR J.K. et al. gegen Schweden vom 23. August 2016, Grosse Kammer 59166/12, § 80 ff. und Urteil des BVGer D-5101/2006 vom 11. Februar 2009 E. 4.2; je m.w.H.). 8.2.5.3 Gemäss den konsultierten Quellen stellt die ELN derzeit die ein- flussreichste bewaffnete Gruppe in Kolumbien (und Venezuela) dar. Sie verfügt über ein Zentralkommando (Comando Central, COCE) und unter- hält acht aktive Kampfdivisionen in Kolumbien mit weiteren lokalen Unter- abteilungen, die ein hohes Mass an Autonomie besitzen. Die ELN wird als weitgehend dezentralisiert, radikal und nicht zentral gesteuert beschrieben, wobei ein Grossteil der Führung einer älteren Generation angehört, die in Kuba lebt und nur begrenzten Einfluss auf lokale Einheiten hat, die im länd- lichen Kolumbien operieren. Die ELN verfügt über 2’400 bis 4’000 Kämpfer und Miliznetzwerke. Es ist davon auszugehen, dass sie ihre Präsenz und ihre Standorte in den Gemeinden in den letzten Jahren nach dem Frie- densabkommen mit der FARC-EP zunehmend ausweiten konnte. Quellen zufolge operiert sie in 16 von 32 Departements in Kolumbien, darunter auch in grösseren Städten, sowie an der Grenze zu Venezuela, insbeson- dere in ihren Hochburgen an der Pazifikküste in Chocó, Cauca, Valle del Cauca und Nariño, Norte de Santander (insbesondere Catatumbo und Cúcuta), Arauca und Vichada (vgl. EUAA, Colombia: Country Focus vom Dezember 2022, a.a.O.). Das Gericht stellt nach dem Dargelegten fest,
D-1026/2024 Seite 15 dass trotz der teilweise festgestellten Wiedererstarkung der ELN diese wei- terhin nicht über eine nationale Struktur beziehungsweise über eine lan- desweite Präsenz und Kontrolle verfügt (vgl. zur Präsenz der ELN: De- fensoría de Pueblo, Alerta Temprana N° 004-2022, Documento de Adver- tencia por Proceso Electoral 2022, S. 29, https://alertasstg.blob.core.- windows.net/alertas/004-22.pdf, abgerufen am 08.03.2024). 8.2.5.4 Es ist anzuerkennen, dass sich die Beschwerdeführenden um staatlichen Schutz bemüht haben. Ob im vorliegenden Fall von einer effi- zienten Schutzinfrastruktur – wie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Or- gane und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3) – in der hier relevanten Gegend Ko- lumbiens gesprochen werden kann, kann mit Blick auf die Möglichkeit einer Aufenthaltsalternative (vgl. nachfolgend E. 8.2.5.5) jedoch offengelassen werden. 8.2.5.5 Eine interne Schutzalternative im Herkunftsstaat kann einer Verlet- zung von Art. 3 EMRK entgegenstehen. Ein anderer Ort im Zielstaat kann allerdings dann den Beschwerdeführenden nicht zugemutet werden, wenn dort keine hinreichenden sozialen Bedingungen herrschen, die ein men- schenwürdiges Dasein ermöglichen (vgl. Urteil des EGMR Sufi und Elmi gegen das Vereinigte Königreich vom 28. Juni 2011, 8319/07 und 11449/07, § 266 ff.). 8.2.5.6 Vorliegend stellt das Gericht fest, dass es sich bei den Entführungs- androhungen im Zusammenhang mit der Erpressung um ein lokales Ver- brechen handelt; auch ist nicht davon auszugehen, dass die ELN ein Inte- resse haben würde, die Beschwerdeführenden in anderen Landesteilen Kolumbiens zu verfolgen. Wie von den Beschwerdeführenden dargelegt, ist vielmehr davon auszugehen, dass die Gelderpressung sie nur deswe- gen getroffen hat, weil sie über ein gewisses Vermögen verfügen und ihre Finca auf der Route der ELN liegt (vgl. A29/14 F70). Die Beschwerdefüh- renden haben selbst auch angegeben, dass die Erpressungen auch an- dere Bauern hätten treffen können (vgl. A29/14 F 76) und solche Vorfälle häufig vorkommen (vgl. A28/13 F 49). Selbst unter Annahme eines landes- weiten Verfolgungsinteressens seitens der ELN ist festzuhalten, dass diese über keine nationale Struktur verfügt, die eine Verfolgung der Beschwerde- führenden in anderen Landesteilen Kolumbiens wahrscheinlich und erwart- bar machen würde. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Beschwerde- führenden eine innerstaatliche Schutzalternative in Anspruch nehmen kön- nen, zumal es ihnen mit Blick auf ihre Lebens- und Berufserfahrung
D-1026/2024 Seite 16 zumutbar erscheint, sich in einem Landesteil nach ihrer Wahl niederzulas- sen und sich dort eine neue Existenz aufzubauen. 8.2.5.7 Nach dem Gesagten, ist – unabhängig von der Frage der Möglich- keiten eines angemessenen Schutzes am bisherigen Wohnort –, davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, sich aus- serhalb der lokalen Gefährdungssituation eine neue Existenz in einem an- deren Landesteil aufzubauen. Da auch die allgemeine Menschenrechtssi- tuation in Kolumbien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, erweist sich der angeordnete Vollzug der Wegweisung auch im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmung als zu- lässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situ- ation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumut- bar wäre (vgl. hierzu die Urteile des BVGer D-908/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.4.2 m.w.H.; D-4959/2022 vom 29. November 2022; D-4941/2022 vom 29. November 2022; D-5435/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 9.3.1). Auch in individueller Hinsicht erscheint der Wegweisungsvollzug zumutbar. So gaben die Beschwerdeführenden 1 und 2 an, es gehe ihnen und ihren Angehörigen finanziell gut (vgl. A29/14 F23, 33; A28/13 F43, 50 f.). Auch betreffend ihre Lebens- und Berufserfahrung ist der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten (vgl. E. 8.2.5.5). Mit Blick auf den medizinischen Sachverhalt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer 1 keine gesund- heitlichen Probleme geltend macht (vgl. A29/14 F2 ff.). Ferner ist auch nicht davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Beschwerden der Be- schwerdeführerin 2 – sie leide an einem gutartigen Geschwür in der Brust (vgl. A28/13 F2) – als derart gravierend zu bezeichnen wäre, dass von ei- ner medizinischen Notlage auszugehen wäre, zumal gemäss dem einge- reichten ärztlichen Bericht vom 3. Januar 2024 die Behandlungsprognose ohne Therapie als gut bezeichnet worden ist (vgl. SEM-eAkte [...]-32/5). Ausserdem sind auch die gesundheitlichen Vorbringen der
D-1026/2024 Seite 17 Beschwerdeführerin 3 – sie leide an Depressionen, Angstzuständen und habe acht Kilogramm an Körpergewicht zugenommen (vgl. A28/13 F30) – nicht als medizinische Notlage, welche einem Vollzug der Wegweisung ent- gegenstehen könnte, zu bezeichnen. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass auch das Vorbringen, eine Rückkehr nach Kolumbien stehe dem Kindes- wohl der Beschwerdeführerin 3 entgegen, zumal seit Februar 2024 mehr als 180 Kinder von paramilitärischen Organisationen und Guerillas zwangsrekrutiert worden seien, nicht verfängt. Nach dem oben Dargeleg- ten (E. 8.2.5.5) besteht im vorliegenden Fall keine Gefahr einer Verfolgung in einem anderen Landesteil, weshalb der Wegweisungsvollzug nach Kolumbien nicht gegen das Kindeswohl verstösst. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über gültige Reise- pässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache er- weist sich der Antrag auf Verzicht zur Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aus- sichtslos erwiesen haben. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
D-1026/2024 Seite 18 führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1026/2024 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver- beiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin
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