Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-10026/2025
Entscheidungsdatum
06.02.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-10026/2025

U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 2 6 Besetzung

Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Linda Marti.

Parteien

A_______, geboren am (...), vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch MLaw Michel Brülhart, AsyLex, (...), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B_______, geboren am (...), C_______, geboren am (...), D_______, geboren am (...), alle Syrien; Verfügung des SEM vom 27. November 2025 / (...).

D-10026/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 13. März 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz. Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 anerkannte das SEM ihn als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Eingabe vom 31. Januar 2025 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Familiennachzug zugunsten seiner Ehefrau B_______, geboren am (...) sowie der Kinder C_______, geboren am (...) und D_______, ge- boren am (...). Er reichte dabei eine Kopie seiner Aufenthaltsbewilligung (B), Familienfotos, Geburtsurkunden und auf Deutsch übersetzte Auszüge aus dem syrischen Eheregister sowie aus dem Melderegister (Zivilregister) und dem Familienregister ein. C. C.a Mit Schreiben vom 22. April 2025 forderte das SEM den Beschwerde- führer auf, verschiedene Fragen zu beantworten und Belege einzureichen, unter anderem betreffend das Datum der Eheschliessung (gemäss der An- hörung zu den Asylgründen fand diese im achten Monat 2018 statt, woge- gen die Ehe gemäss Eheregisterauszug am 14. April 2016 geschlossen worden war) und das Wohnen in einem gemeinsamen Haushalt in der Tür- kei. C.b Mit Eingabe vom 3. Mai 2025 antwortete der Beschwerdeführer, das Datum der Eheschliessung im Eheregister sei nicht korrekt. Der Anwalt aus Syrien, der jenes Dokument erstellt habe, habe keine korrekten Angaben gemacht. Er und seine Frau hätten im August 2018 geheiratet. Er habe in der Türkei zusammen mit seiner Frau und seinen Kindern gelebt, was auf den eingereichten Bildern zu erkennen sei. D. D.a Mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 forderte das SEM den Beschwer- deführer auf, zu weiteren Fragen Stellung zu nehmen und Belege einzu- reichen. D.b Der Beschwerdeführer führte mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 aus, er habe seine Frau in Syrien im Januar 2015 kennengelernt, sie stamme aus dem gleichen Dorf. Sie beide hätten sich die Liebe versprochen, dies könne man als Verlobung zählen, da er danach in die Türkei gereist sei. Vor seiner Ausreise in die Türkei hätten seine Frau und er im gleichen Dorf,

D-10026/2025 Seite 3 aber bei ihren jeweiligen Familien gewohnt. Weil sie nicht verheiratet ge- wesen seien, hätten sie nicht zusammenwohnen dürfen. E. Ein Abstammungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin (...) vom 17. November 2025 ergab, dass die Elternschaft des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu den beiden rubrizierten Kindern mit einer Wahrschein- lichkeit von über 99.99% praktisch erwiesen sei. F. Mit Verfügung vom 27. November 2025 – eröffnet am 1. Dezember 2025 – lehnte das SEM das Familiennachzugsgesuch ab und verweigerte der Ehefrau und den beiden Kindern die Einreise in die Schweiz. G. Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, erhob dagegen mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 Beschwerde. Er be- antragte, es sei die Verfügung vom 27. November 2025 aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in das Asyl gutzuheissen. Der Ehefrau und den Kindern sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen; Eventualiter sei die Sache zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen der angefochtene Entscheid des SEM vom 27. No- vember 2025 sowie eine Vollmacht vom 11. Dezember 2025 bei. H. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer, vertre- ten durch lic. iur. Tarig Hassan, advokatur kanonengasse, erneut Be- schwerde gegen die Verfügung des SEM vom 27. November 2025 mit – soweit relevant – sich deckenden Anträgen zur Beschwerde vom 29. De- zember 2025. Der Eingabe lagen der angefochtene Entscheid des SEM vom 27. Novem- ber 2025 sowie eine Vollmacht vom 9. Dezember 2025 bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2026 forderte die Instruktionsrichte- rin den Beschwerdeführer auf, innert gesetzter Frist die Vertretungsverhält-

D-10026/2025 Seite 4 nisse zu klären und gegebenenfalls eine gemeinsame Zustelladresse be- kanntzugeben. J. Mit Eingaben jeweils vom 20. Januar 2026 teilte die rubrizierte Rechtsver- tretung mit, ihr Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer bleibe beste- hen, lic. iur. Tarig Hassan habe sein Mandat niedergelegt. Lic. iur. Tarig Hassan bestätigte die Niederlegung seines Mandates.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde vom 29. Dezember 2025 ist einzutreten. 1.3 Die Eingabe vom 30. Dezember 2025 (vgl. Bst. H. vorstehend) wird als Beschwerdeergänzung entgegengenommen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise

D-10026/2025 Seite 5 einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl). Wur- den die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und be- finden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine zum Zeitpunkt der Flucht vorbe- standene Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 m.w.H.). Das Familienasyl dient insbesondere nicht der Aufnahme neuer respektive vor der Flucht aus dem Heimatstaat noch nicht gelebter familiärer Beziehungen (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, 2012/32 E. 5.1). 4.3 Die in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen (Konkubinatspaare) sind den Ehegatten gleichgestellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1; Urteil des BVGer E-5989/2023 vom 20. November 2023 E. 6.3; Art. 1a Bst. e Asylverordnung 1 [AsylV 1; SR 142.311]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein Konkubinat vor, wenn eine auf längere, sogar dauerhafte Zeit angelegte umfassende Le- bensgemeinschaft zweier Personen mit Ausschliesslichkeitscharakter vor- liegt, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Kom- ponente aufweist (vgl. BGE 140 V 50 E. 5.4.3; 138 III 97 E. 2.3.3). Eine solche Beziehung muss dabei bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen; wesentlich dabei ist, ob die Partner in einem ge- meinsamen Haushalt lebten, die Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihr Interesse und ihre Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie Übernahme gegenseitiger Verantwortung (vgl. Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 m.w.H.). Das Bundesgericht erachtete ein Zusammenleben von drei respektive vier Jahren für sich

D-10026/2025 Seite 6 allein noch nicht als ausreichend, einen entsprechenden Anspruch zu be- gründen (vgl. Urteile des BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4 m.w.H.; 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 5.2; Urteil des BVGer E-5989/2023 vom 20. November 2023 E. 6.3.2). 4.4 Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl er- sucht, hat das Bestehen der Voraussetzungen nachzuweisen oder zumin- dest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, den Ausführungen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, er und seine Ehefrau seien ab April 2015 verlobt gewesen. Der Beschwerdeführer habe Syrien im (...) ver- lassen und die Ehe zwischen ihm und seiner Ehefrau sei erst im August 2018 in der Türkei geschlossen worden. Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien sei der Beschwerdeführer demnach ledig gewesen, womit eine vor- bestandene Familiengemeinschaft gestützt auf ein Eheverhältnis zu ver- neinen sei. Da er zum Zeitpunkt seiner Ausreise erst einige Tage bezie- hungsweise wenige Wochen verlobt gewesen sei, vor seiner Ausreise nie mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe und keine Belege für eine gelebte Beziehung in Syrien einreichen könne, vermöge die Beziehung wie sie vor seiner Ausreise aus Syrien bestanden habe, die Anforderungen der Rechtsprechung an ein gefestigtes Konkubinat nicht zu erfüllen. Das Vorliegen einer vorbestandenen Familiengemeinschaft ge- stützt auf ein gefestigtes Konkubinat sei demnach zu verneinen. Vielmehr sei vorliegend von einer nach der Flucht aufgenommenen Familiengemein- schaft auszugehen. Mangels Bestehens einer schützenswerten Familien- gemeinschaft im Zeitpunkt ihrer Flucht aus Syrien könne in der Folge auch nicht von einer Trennung durch Flucht ausgegangen werden. Dies decke sich mit der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei Personen, die nach der Flucht aus dem Heimatstaat eine Familie in einem Drittstaat gründen und danach in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt würden, kein Anspruch auf asylrechtlichen Familiennachzug bestehe. 5.2 Dem wurde in der Beschwerde vom 29. Dezember 2025 entgegenge- halten, wenn der Beschwerdeführer im Verfahren von einer Verlobung ge- sprochen habe, habe sich dies auf eine religiöse Trauung bezogen, welche im April 2015 in Syrien stattgefunden habe. Eine Ehe müsse über die offi- ziellen religiösen Familiengerichte abgeschlossen beziehungsweise regis- triert werden, und zivile Eheschliessungen seien in Syrien nicht möglich. Im syrischen Länderkontext gelte eine Ehe mit der religiösen Trauung als

D-10026/2025 Seite 7 rechtlich gültige Eheschliessung, werde jedoch erst nach dem öffentlichen Hochzeitsfest gesellschaftlich akzeptiert. Aufgrund der angespannten Si- cherheitslage in Syrien sei es ihm und seiner Ehefrau nicht möglich gewe- sen, ein solches öffentliches Hochzeitsfest durchzuführen. Diese Kontext- frage sei entscheidrelevant. Die Schlussfolgerung des SEM, dass er bei seiner Ausreise aus Syrien ledig gewesen sei, greife folglich zu kurz, denn mit der religiösen Trauung habe die Ehe in Syrien bereits als gültig ge- schlossen gegolten. Trotz rechtlich und religiös gültig geschlossener Ehe hätten er und seine Ehefrau aus Rücksicht auf die sozialen Gepflogenhei- ten in Syrien keinen gemeinsamen Haushalt führen können, dieser kultu- relle und soziale Kontext sei zu würdigen. Da die Ehe bereits 2015 in Syrien geschlossen worden und das Zusammenleben aus den genannten Grün- den unterblieben sei, sei die Frage der Trennung durch die Flucht neu zu beurteilen. Der Grund der Trennung liege gerade in seiner Flucht aus Sy- rien. Auch, wenn Art. 51 Abs. 4 AsylG eine eigenständige Anspruchsgrund- lage sei, habe die Auslegung im Einklang mit übergeordneten Garantien zu erfolgen. Eine strikte formalistische Qualifikation der Vorfluchtbeziehung, ohne den Rechtsgehalt der religiösen Trauung zu klären, stelle eine unver- hältnismässige Einschränkung des Familienlebens dar (Art. 8 EMRK [SR 0.101]). Zudem sei das Kindeswohl zu berücksichtigen (Art. 3 Übereinkom- men über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention; KRK; SR 0.107]). Die Vorinstanz habe den Sachverhalt zur religiösen Trauung und zur vorbestandenen Familiengemeinschaft nicht ausreichend abgeklärt und die religiöse und damit in Syrien rechtlich gültig geschlossene Ehe nicht gewürdigt. Der angefochtene Entscheid verletze damit den Untersu- chungsgrundsatz und beruhe auf einer unvollständigen beziehungsweise unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung. Zudem sei er angesichts der schützenswerten Familie, respektive des Kindes- wohls unangemessen und unverhältnismässig. 5.3 In der Beschwerdeergänzung vom 30. Dezember 2025 wird ausge- führt, der Beschwerdeführer habe B_______ im Januar 2015 in Syrien ken- nengelernt. Es sei noch vor der Flucht im April 2015 zur Verlobung gekom- men, was zeige, dass bereits damals eine auf Dauer angelegte Beziehung beabsichtigt und eingegangen gewesen sei. Die fehlende Eheschliessung und das fehlende Zusammenleben vor der Flucht seien nicht Ausdruck ei- ner fehlenden familiären Beziehung, sondern unmittelbar Folge der Flucht. Die Kontaktpflege über das Telefon, die spätere Eheschliessung und das anschliessende Zusammenleben seien vor diesem Hintergrund nicht als Neubegründung, sondern als Festigung und Fortführung der bereits im Herkunftsstaat eingegangenen Familiengemeinschaft zu qualifizieren.

D-10026/2025 Seite 8 Dies gelte auch durch die Geburt der Kinder, welche die bereits vor der Flucht bestehende Beziehung verdichtet habe. Besonders zu würdigen seien denn auch die Interessen der beiden minderjährigen gemeinsamen Kinder. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Er macht geltend, das SEM habe es unterlas- sen, den rechtlich entscheidwesentlichen Umstand der religiösen Trauung im Herkunftsstaat sowie deren rechtliche Bedeutung im syrischen Kontext hinreichend abzuklären, insbesondere sei nicht geprüft worden, ob bereits vor der Ausreise aus Syrien eine rechtsgültige Ehe bestanden habe, und somit von einer vorbestehenden Familiengemeinschaft auszugehen gewe- sen wäre. 6.2 Der Beschwerdeführer wurde vom SEM mit Schreiben vom 22. April 2025 und 13. Oktober 2025 aufgefordert, Fragen zu beantworten. Die Fra- gen in Bezug auf seine Eheschliessung beantwortete er unmissverständ- lich damit, dass er zwar im April 2015 verlobt gewesen sei (vgl. SEM-act. (...)), die Eheschliessung aber erst im August 2018 in der Türkei stattge- funden habe (vgl. SEM-act. (...)). Die Behauptung, dass es bereits in Sy- rien im April 2015 zu einer religiösen Trauung gekommen sein soll, bringt der Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene vor. Aufgrund sei- ner eindeutigen Angaben und fehlender anderslautender Beweismittel im vorinstanzlichen Verfahren bestanden für das SEM zurecht keine Anhalts- punkte dafür, Abklärungen betreffend eine Eheschliessung in Syrien zu treffen. Es liegt demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor und die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt. Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 7. 7.1 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Über- einstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. 7.2 Der Beschwerdeführer führte im vorinstanzlichen Verfahren unmissver- ständlich aus, dass er und B_______ sich in Syrien kurz vor seiner Aus- reise im April 2015 die Liebe versprochen beziehungsweise sich verlobt hätten; sie hätten damals aber nicht zusammenleben dürfen, weil sie nicht

D-10026/2025 Seite 9 verheiratet gewesen seien. Weil er und seine heutige Ehefrau sich in Sy- rien nicht lange hätten kennenlernen können, gebe es keinen Nachweis oder Fotos von jener Zeit. Er habe nach der Verlobung Syrien in Richtung Türkei verlassen, seine Verlobte sei im Jahr 2018 nach dem Ramadan- Fest (Anmerkung des Gerichts: somit Mitte Juni 2018) aus Syrien ausge- reist und in die Türkei gelangt, wo sie im August 2018 geheiratet hätten (vgl. SEM-act. (...) und (...)). Diese Angaben stimmen mit den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylverfahrens überein (vgl. SEM- act. (...) Personalienaufnahme vom (...), Pt. 1.14; SEM-act. (...) Anhörung vom (...), F18ff., 29, 97 und SEM-act. (...) vom (...), F45f). Die nunmehr erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte, angeblich bereits im April 2015 in Syrien geschlossene religiöse Ehe steht zu den vorinstanzlichen Angaben und den Aussagen im Rahmen des Asylverfahrens in diametra- lem Widerspruch. Sie ist daher als nachgeschobene und unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Be- weise einreichte, um diese Behauptung zu stützen. Bezeichnenderweise ist denn auch in der die Beschwerde ergänzenden Eingabe vom 30. De- zember 2025 keine Rede von einer religiösen Trauung im April 2015, son- dern ausschliesslich von einer Verlobung. 7.3 Unbesehen der Unglaubhaftigkeit einer im April 2015 geschlossenen religiösen Trauung ist im Übrigen festzuhalten, dass auch im syrischen Kontext eine religiöse Trauung nicht alleine zur Begründung einer rechts- gültigen Ehe ausreicht, vielmehr ergeht der Prozess der Anerkennung ei- ner syrischen Eheschliessung in drei Schritten. Als erste Voraussetzung wird ein Ehevertrag verlangt, um in der Folge die Ehe beim Scharia-Gericht registrieren lassen zu können, wobei dies durch einen stellvertretenden Richter zu erfolgen hat und zudem das einzige anerkannte Verfahren (für Muslime) darstellt, um eine Ehe in Syrien gesetzlich anerkennen zu lassen. In einem letzten Schritt ist das Scharia-Gericht verpflichtet, innerhalb von zehn Tagen eine Kopie des Ehevertrags an die Zivilstandesabteilung zu senden, welche in der Folge die Ehe registriert und ein Familienbüchlein ausstellt (vgl. Urteil des BVGer D-3151/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.1 m.w.H.). Demnach erfolgt auch in Syrien die Anerkennung einer religiös geschlossenen Ehe anhand von schriftlichen Dokumenten und unter Ein- haltung der genannten Formalien. Dass eine Registrierung der Ehe bei ei- nem Sharia-Gericht beziehungsweise bei einer Zivilstandesabteilung er- folgt wäre, wird vom Beschwerdeführer jedoch weder behauptet noch lie- gen dafür Belege vor. Etwas anderes vermag er auch aus dem vorinstanz- lich eingereichten, auf Deutsch übersetzten Auszug aus dem syrischen Eheregister (SEM-act. (...)) nicht abzuleiten. Darin steht zwar als «Datum

D-10026/2025 Seite 10 der Eheschliessung» der «14.04.2016», danach gefragt, führte der Be- schwerdeführer aber aus, der Anwalt aus Syrien, der jenes Dokument er- stellt habe, habe die Angaben nicht korrekt gemacht. Er und seine Frau hätten im August 2018 geheiratet (vgl. SEM-act. (...)). Dem Dokument kommt daher, wie vom SEM zutreffend ausgeführt, kein Beweiswert zu (vgl. SEM-act. (...)). 7.4 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine (re- ligiöse) Eheschliessung in Syrien glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat damit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise aus Syrien nicht verheiratet war. 7.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, im Zeitpunkt seiner Aus- reise aus Syrien liege jedenfalls eine schützenswerte familiäre Beziehung vor, ist folgendes festzuhalten. Nachdem die Verlobung des Beschwerde- führers seinen Angaben zufolge im April 2015 stattfand und er bereits im Mai 2015 aus Syrien ausreiste, liegt bloss eine sehr kurze Verlobungszeit vor. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer und seine spätere Ehefrau sich auch erst kurz vor der Verlobung, nämlich im Januar 2015, kennenge- lernt hatten. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, gibt es aus der rund fünfmonatigen Zeit ihrer Bekanntschaft in Syrien auch keine Fotos, weil er und seine spätere Ehefrau sich in Syrien «nicht lange kennenlernen konnten» und sie auch nicht allein sein durften (vgl. SEM-act. (...)). Dem- entsprechend lebten sie in Syrien auch nicht im gleichen Haushalt. In einer Gesamtbetrachtung vermag daher die Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien der Substanz einer Ehe offensichtlich nicht gleichzukommen, weshalb eine bereits vor der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft gestützt auf ein gefestig- tes Konkubinat ebenfalls zu verneinen ist. 7.6 Mangels Bestehens einer schützenswerten Familiengemeinschaft in Syrien ist daher nicht von einer Trennung der Familie durch Flucht auszu- gehen. 8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, und das SEM im Ergebnis zu Recht die Ein- reise in die Schweiz nicht bewilligt und das Gesuch um Familiennachzug abgelehnt hat. Es bleibt dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, ge- gebenenfalls bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden

D-10026/2025 Seite 11 ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) ein- zureichen (vgl. BVGE 2019 VI/3 E. 6). 9. Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht können weder Art. 8 EMRK noch andere Bestimmungen ergänzend angewendet werden, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6150/2025 vom 18. Februar 2025 E. 6.4 m.H). Ferner vermag auch die Anwendung der Kinderrechts- konvention (KRK) nichts an obiger Einschätzung zu ändern, da diese ei- nem Kind kein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt in der Schweiz im Sinne einer Familienzusammenführung gewährt (vgl. a.a.O. m.H.). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist – ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit des Beschwerdefüh- rers – abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Er- wägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-10026/2025 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti

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