Zusammenschlussvorhaben Post CH AG / Quickmail Holding AG

Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO

Verfügung vom 15. Januar 2024

in Sachen Zusammenschlussvorhaben 41-1048 gemäss Artikel 32 und 33 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz) betreffend das Zusammenschlussvorhaben Post CH AG / Quickmail Holding AG

Besetzung Laura Melusine Baudenbacher (Präsidentin), Danièle Wüthrich-Meyer (Vizepräsidentin), Igor Letina (Vizepräsident), Nicolas Diebold, Clémence Grisel Rapin, Pranvera Këllezi, Rudolf Minsch, Gerd Mühlheußer, Mauro Nicoli, Martin Rufer

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Inhaltsverzeichnis A Sachverhalt ................................................................................................................... 5 A.1 Zusammenschlussparteien und involvierte Unternehmen .............................................. 5 A.1.1 Die Schweizerische Post AG (kontrollierendes Unternehmen) .................................. 5 A.1.2 Post CH AG ............................................................................................................... 5 A.1.3 Quickmail Holding AG (kontrolliertes Unternehmen) ................................................. 6 A.1.4 Quickmail AG ............................................................................................................. 6 A.1.5 Quickpac AG .............................................................................................................. 7 A.1.6 Verium AG als Vertreterin der Private Equity Investoren (Veräusserer) .................... 7 A.2 Gründe und Ziele des Zusammenschlussvorhabens ..................................................... 8 A.2.1 Gründe ....................................................................................................................... 8 A.2.2 Ziele ........................................................................................................................... 9 A.3 Verfahren ........................................................................................................................ 9 B Erwägungen ................................................................................................................ 16 B.1 Geltungsbereich ........................................................................................................... 16 B.1.1 Unternehmen ........................................................................................................... 16 B.1.2 Unternehmenszusammenschluss ............................................................................ 16 B.2 Vorbehaltene Vorschriften ............................................................................................ 17 B.3 Meldepflicht .................................................................................................................. 17 B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der Prüfung ...................... 18

B.4.1 Relevante Märkte ..................................................................................................... 19 B.4.1.1 Praxis der WEKO ..................................................................................................... 19 B.4.1.1.1. Sachlich relevante Märkte ................................................................................... 19 B.4.1.1.2. Räumlich relevante Märkte .................................................................................. 20 B.4.1.2 Befragung von Geschäftskunden der Post und der Quickmail-Gruppe durch das Sekretariat................................................................................................................ 20 B.4.1.3 Übersicht der relevanten Märkte .............................................................................. 21 B.4.1.4 Briefpostmärkte ........................................................................................................ 23 B.4.1.4.1. Markt für nationale adressierte Massenbriefsendungen über 50 Gramm von Geschäftskunden ..................................................................................................... 23 B.4.1.4.2. Markt für international adressierte (grenzüberschreitende) ausgehende Postsendungen von Geschäftskunden .................................................................... 26 B.4.1.4.3. Markt für international adressierte (grenzüberschreitende) eingehende Postsendungen über 50 Gramm von Geschäftskunden und Privatkunden ............. 27 B.4.1.4.4. Markt für die nationale Zustellung unadressierter Sendungen ............................ 28 B.4.1.4.5. Markt für nationale adressierte Einzelbriefsendungen und Massenbriefsendungen unter 50 Gramm von Geschäftskunden ............................. 29 B.4.1.5 Märkte für die Zeitungszustellung ............................................................................ 30 B.4.1.5.1. Markt für die nationale Tageszustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften ............................................................................................................. 30 B.4.1.6 Paketpostmärkte ...................................................................................................... 31 B.4.1.6.1. Markt für reguläre (Standard) nationale Paketpost im Geschäftskundenbereich 31 B.4.1.7 Märkte für Expresszustelldienste ............................................................................. 32

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B.4.1.7.1. Markt für die Beförderung von nationalen Express-Sendungen (Briefe und Pakete) .................................................................................................................... 32 B.4.1.8 Zwischenfazit ........................................................................................................... 33 B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten ............................................. 33 B.4.2.1 Marktanteile und betroffene Märkte gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU .................. 33 B.4.2.2 Analyse der voraussichtlichen Stellung in den betroffenen Märkten ....................... 34 B.4.2.2.1. Markt für nationale adressierte Massenbriefsendungen über 50 Gramm von Geschäftskunden ..................................................................................................... 34 B.4.2.2.2. Markt für international adressierte (grenzüberschreitende) ausgehende Postsendungen von Geschäftskunden .................................................................... 38 B.4.2.2.3. Markt für international adressierte (grenzüberschreitende) eingehende Postsendungen von Geschäftskunden und Privatkunden in der Schweiz über 50 Gramm ..................................................................................................................... 40 B.4.2.2.4. Markt für die nationale Zustellung unadressierter Sendungen ............................ 42 B.4.2.2.5. Markt für die nationale Tageszustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften ............................................................................................................. 45 B.4.2.2.6. Markt für nationale adressierte Einzelbriefsendungen und Massenbriefsendungen unter 50 Gramm von Geschäftskunden ............................. 47 B.4.2.2.7. Markt für reguläre (Standard) nationale Paketpost im Geschäftskundenbereich 47 B.4.2.2.8. Markt für die Beförderung von nationalen Express-Sendungen (Briefe und Pakete) .................................................................................................................... 50 B.4.2.2.9. Mögliche vertikale und konglomerale Effekte ...................................................... 52 B.4.2.2.10. Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt .............. 53 B.4.2.2.11. Gesamtwürdigung .............................................................................................. 53 B.4.3 Failing Company Defence........................................................................................ 54 B.4.3.1 Verschwinden des Unternehmens innert kurzer Zeit ............................................... 55 B.4.3.1.1. Finanzielle Lage von Quickpac ............................................................................ 56 B.4.3.1.2. Finanzielle Lage von Quickmail ........................................................................... 57 B.4.3.1.3. Finanzielle Lage von Quickmail Holding .............................................................. 60 B.4.3.1.4. Finanzielle Verflechtungen zwischen Quickmail Holding, Quickmail und Quickpac 61 B.4.3.1.5. Liquiditätsentwicklung auf Stufe Quickmail-Gruppe ............................................ 62 B.4.3.1.6. Zwischenfazit ....................................................................................................... 63 B.4.3.2 Absorption der meisten Marktanteile durch die beteiligten Unternehmen bzw. Ausscheiden der Vermögenswerte aus dem Markt ................................................. 64 B.4.3.2.1. Absorption von Marktanteilen in den Briefpostmärkten und dem Markt für die Tageszustellung von Zeitungen und Zeitschriften ................................................... 65 B.4.3.2.2. Absorption von Marktanteilen im Paketpostmarkt und im Markt für Express- Sendungen .............................................................................................................. 65 B.4.3.2.3. Verbleib der Produktionsmittel im Markt .............................................................. 66 B.4.3.2.4. Zwischenfazit ....................................................................................................... 67 B.4.3.3 Keine wettbewerbsfreundlichere Lösung ................................................................. 67 B.4.3.3.1. Die Verkaufsbemühungen der Verkäufer in Bezug auf Quickpac und Quickmail vor Vertragsabschluss mit der Post ......................................................................... 69 B.4.3.3.2. Zweites Bieterverfahren ....................................................................................... 74

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B.4.3.3.3. Angebot von Back Enterprises ............................................................................ 77 B.4.3.3.4. Wettbewerbsrechtliche Beurteilung des Angebots von Back Enterprises ........... 83 B.4.3.3.5. Fazit ................................................................................................................... 109 B.4.4 Keine Auflagen und Bedingungen ......................................................................... 109 B.5 Ergebnis ..................................................................................................................... 109 C Kosten ....................................................................................................................... 111 D Dispositiv .................................................................................................................. 112

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A Sachverhalt

  1. Am 30. Oktober 2023 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Mel- dung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt die Post CH AG die alleinige Kontrolle über die Quickmail Holding AG zu übernehmen. A.1 Zusammenschlussparteien und involvierte Unternehmen

  2. Als beteiligte Unternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4) gelten vorliegend die Schweizerische Post AG als Konzernmutter des Post-Konzerns und die Quickmail Holding AG. Meldende Unternehmen gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a VKU sind hingegen die direkte Er- werberin Post CH AG und die Quickmail Holding AG. A.1.1 Die Schweizerische Post AG (kontrollierendes Unternehmen)

  3. Die Schweizerische Post AG (nachfolgend: Schweizerische Post) ist eine spezialgesetz- liche Aktiengesellschaft gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG; SR 783.1) und die Muttergesellschaft des Post-Konzerns. Unter ihrem Dach werden die strategischen Konzern- bereiche (Konzerngesellschaften) Logistik-Services (Post CH AG; vorliegend die direkte Er- werberin der Quickmail Holding AG), Kommunikations-Services (Post CH Kommunikation AG), PostNetz (Post CH Netz AG) und Mobilitäts-Services (PostAuto AG) geführt. Zudem ist auch die PostFinance AG Teil der Konzern-Gruppe. 1 Des Weiteren besteht die Konzern- Gruppe aus diversen weiteren Unternehmen bei denen die Schweizerische Post direkt oder indirekt die Kontrolle ausübt. 2

  4. Die Schweizerische Post AG erbringt die Beförderung von Postsendungen und Stück- gütern sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen im In- und Ausland, gewisse Fi- nanzdienstleistungen sowie Dienste im regionalen Personenverkehr sowie damit zusammen- hängende Dienstleistungen (Art. 3 POG). A.1.2 Post CH AG

  5. Das vorliegend meldende Unternehmen und die direkte Erwerberin, Post CH AG (nach- folgend: Post), ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Schweizerischen Post AG 3 und in- nerhalb des Konzerns für die Postdienste zuständig. Sie stellt die Grundversorgung mit Post- diensten gemäss Art. 13 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Postgesetz, PG; SR 783.0) i.V.m. Art. 14 bis 17 PG sicher. 4 Die Post verfügt über eine 100 %-ige Haushaltsab- deckung in der Schweiz. 5

  6. Nachfolgend wird die Post als Erwerberin der Quickmail Holding auch stellvertretend für die Schweizerische Post als Zusammenschlusspartei bezeichnet.

1 Meldung, Rz 10 f. (act 484). 2 Webseite der Post, https://www.post.ch/de/ueber-uns/portraet/konzerngesellschaften (1.11.2023). 3 Webseite der Post, https://www.post.ch/de/ueber-uns/portraet/konzerngesellschaften#schweiz (1.11.2022). 4 Meldung, Rz 12 (act 484). 5 Meldung, Rz 165 (act 484).

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A.1.3 Quickmail Holding AG (kontrolliertes Unternehmen) 7. Die Quickmail Holding AG (nachfolgend: Quickmail Holding bzw. Quickmail-Gruppe) be- zweckt die juristische wie auch wirtschaftlich einheitliche Leitung des Quickmail-Konzerns. Der Quickmail-Konzern hält zwei 100 %-ige Tochtergesellschaften: Die Quickmail AG und die Quickpac AG, beide mit Sitz in St. Gallen. Die 100 %-ige Tochtergesellschaft von Quickmail ist die Quickmail Systems GmbH mit Sitz in Montabaur, Deutschland. 6

  1. Die Quickmail Holding weist folgende Konzernstruktur auf: 7

A.1.4 Quickmail AG 9. Quickmail AG (nachfolgend: Quickmail) ist eine private Dienstleisterin für die Annahme und Zustellung von Postsendungen, Erbringung nicht-reservierter Postdienstleistungen 8 sowie vor 9

  • und nachgelagerten 10 Dienstleistungen. Zu der Erbringung nicht-reservierter Postdienst- leistungen gehören neben der Zustellung auch die Annahme, die Abholung, die Sortierung und der Transport von Postsendungen zwischen Betriebsstätten. Die Abholung erfolgt dabei nicht durch Quickmail selber, sondern hierfür werden ausschliesslich andere Logistikdienst- leister beigezogen. Quickmail wurde im Jahr 2009 nach der Absenkung des Briefmonopols auf 50 Gramm gegründet. Der Tätigkeitsbereich von Quickmail umfasst insbesondere die Zustel- lung adressierter, teiladressierter und unadressierter Briefe. 11
  1. Quickmail nutzt für die Sortierung der Briefsendungen und die Belieferung der Zusteller 18 Verteilzentren («Depots»). [...] Depot betreibt sie selber, nämlich [...]. Insgesamt [...] De- pots werden von [...] und je ein Depot von [...] und von [...] jeweils im Auftrag von Quickmail

6 Meldung, Rz 17 (act 484). 7 Meldung, Rz 18 (act 484). 8 Bei der Formulierung «Annahme und die Zustellung von Postsendungen, Erbringung nicht-reservier- ter Postdienstleistungen» handelt es sich gemäss Meldung um die Zweckumschreibung gemäss Han- delsregistereintrag. 9 Dazu gehören gemäss Meldung die Abholung von Postsendungen (wobei ausschliesslich andere Logistikdienstleister beigezogen werden), die Kontrolle und Korrektur der angegebenen Adressen im Rahmen der Annahme von Postsendungen sowie die Aufbereitung von Adressdaten für die Vorsortie- rung durch die Kunden. 10 Dazu gehören gemäss Meldung die Beförderung unzustellbarer Sendungen zu Erfassungsstationen oder zum Absender sowie die Erfassung der Identitäts-Nr. von unzustellbaren Sendungen. 11 Meldung, Rz 19 – 21 (act 484). Verium Investors Founders & Management Privat Person Quickmail Holding AG Quickmail AG Quickmail Systems GmbH (DE) 100% 100% 100% Quickpac AG 35.4%2.5% 62.1% [60-70] % [30-40] %% [0-10] %

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auf Basis eines Service Level Agreements betrieben. 12 Damit erreiche Quickmail eine Haus- haltsabdeckung von 85 % (86.6 % aller Haushalte in der Deutschschweiz, 81.7 % der Haus- halte in der Romandie und 77.8 % der Haushalte im Tessin). 13

  1. Quickmail beschäftigt über 3 300 Mitarbeitende, die für mehr als [...] Geschäftskunden Dienstleistungen erbringen. Die Zustellung von Quickmail erfolgt mit [...] Zustellfahrzeugen sowie mit Twizys und VR3-Bikes (Kleinmotorfahrzeuge). 14

A.1.5 Quickpac AG 12. Quickpac AG (nachfolgend: Quickpac) ist eine Anbieterin von Paketpostdiensten. Zum Produktportfolio gehört insbesondere die Zustellung von Paketsendungen, die Erbringung von Paketdienstleistungen 15 sowie vor 16

  • und nachgelagerten 17 Services. Zu der Erbringung von Paketdienstleistungen gehören neben der Zustellung von Paketsendungen auch die An- nahme, die Abholung, die Sortierung und der Transport von Paketen. 18
  1. Quickpac verfügt über sechs Verteilzentren, welche ausschliesslich durch Quickpac selbst betrieben werden, aber nicht ihn ihrem Eigentum stehen. 19 Damit erreiche Quickpac ab Juni 53.5 % aller Haushalte in der Schweiz (73.8 % aller Haushalte in der Deutschschweiz und 2.8 % der Haushalte in der Romandie) 20 .
  2. Quickpac beschäftigt mehr als 400 Mitarbeitende, die für mehr als 50 Geschäftskunden Dienstleistungen erbringen. Die Zustellung der Pakete erfolgt mit 283 Fahrzeugen, welche ge- least sind. 21

A.1.6 Verium AG als Vertreterin der Private Equity Investoren (Veräusserer) 15. Die Veräusserer bzw. die Aktionäre der Quickmail Holding (vgl. Rz 8) sind Private-Equity Investoren, meist natürliche Personen. Die Aktionäre, die juristische Personen sind, sind Be- teiligungsvehikel für einzelne natürliche Personen oder Family-Offices. Es gibt keinen Aktio- när, der alleinige Kontrolle oder zusammen mit anderen Aktionären gemeinsame Kontrolle über die Quickmail Holding ausübt . 22

  1. Verium AG (nachfolgend: Verium) wird in der Meldung als Vertreterin der Private-Equity Investoren im Rahmen des vorliegenden Zusammenschlussverfahrens genannt 23 und wird nachfolgend auch stellvertretend als Veräusserin/Verkäuferin bezeichnet.

12 Meldung, Rz 23 – 28 (act 484). 13 Meldung, Fn 14 (act 484); Webseite von Quickmail, https://quickmail-ag.ch/de/quickmail (16.11.2023). 14 Meldung, Rz 29 (act 484). 15 Bei der Formulierung «Zustellung von Paketsendungen, die Erbringung von Paketdienstleistungen» handelt es sich gemäss Meldung um die Zweckumschreibung gemäss Handelsregistereintrag. 16 Dazu gehören gemäss Meldung die Kontrolle und Korrektur der angegebenen Adressen im Rah- men der Annahme von Paketsendungen. 17 Dazu gehört gemäss Meldung die Beförderung unzustellbarer Sendungen zu Erfassungsstationen oder zum Absender. 18 Meldung, Rz 30 – 32 (act 484). 19 Meldung, Rz 34 (act 484). 20 Meldung, Beilage 3: Quickpac Übersicht erreichte Haushalte (act 490). 21 Meldung, Rz 34 f. (act 484). 22 Meldung, Rz 43 f. (act 484). 23 Meldung, Rz 45 (act 484).

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A.2 Gründe und Ziele des Zusammenschlussvorhabens A.2.1 Gründe 17. Die Zusammenschlussparteien machen geltend, dass es sich beim vorliegenden Zu- sammenschlussvorhaben um eine Sanierungsübernahme handle. Der Sanierungsfall sei die direkte Folge des unter einer starken Volumenreduktion leidenden Briefgeschäftes. 24

  1. Das Briefvolumen sei schon seit mehreren Jahren aufgrund der zunehmenden Digitali- sierung der Transaktions- und Kommunikationspost rückläufig. Besonders prononciert sei die Entwicklung bei den ausserhalb des reservierten Dienstes befindlichen Briefen über 50 Gramm, welche den Kern des Geschäftsmodelles von Quickmail ausmachen. 25

  2. Quickmail Holding habe sich überlegen müssen, wie auf die rückläufige Menge adres- sierter Briefe strategisch zu reagieren sei. Quickmail Holding habe aufgrund dieser Herausfor- derung im Wesentlichen zwei Massnahmen getroffen: Erstens erfolgte im Jahr 2019 durch die Gründung der Division Quickpac der Einstieg in den Paketmarkt. Damit wurde auf einen an- deren Markt als Briefsendungen gesetzt, der angesichts des generellen Wachstums des E- Commerce bessere und nachhaltige Zukunftsaussichten habe. Der Einstieg in den Paketmarkt habe trotz des attraktiven Marktwachstums massgeblich zum aktuellen Liquiditätsengpass bei- getragen, da der Aufbau eines flächendeckenden Zustellnetzwerks für Pakete hohe Investiti- onen und Anlaufkosten erfordert habe und weiterhin erfordern werde. Es habe sich gezeigt, dass Quickpac in diesem Markt nur mit einer aggressiven Preisstrategie wachsen könne. Die- ses Wachstum war und sei weiterhin wichtig, um durch Skaleneffekte zu niedrigeren Stück- kosten zu kommen. Diese Strategie habe eine hohe Querfinanzierung der Quickpac durch die Quickmail erfordert. Diese sei angesichts der aktuellen rückläufigen Auftragslage bei der Quickmail nicht mehr möglich. Die bisherigen Investitionen in den Aufbau des Paketgeschäfts würden sich bereits auf mehr als CHF [...] belaufen, wobei ein Grossteil dazu diene, die fort- laufenden Anlaufverluste zu decken. Das Management rechne damit, dass ein Kapitalbedarf von weiteren mehr als CHF [...] benötigt werde, bevor Quickpac profitabel operieren könne. Zweitens habe Quickmail im Juni 2022 ihr Dienstleistungssortiment um unadressierte Werbe- sendungen erweitert. Zwar hätten mit diesem Produkt im Jahr 2022 und in den bisherigen Monaten des Jahres 2023 relevante Umsätze erzielt werden können. Der unerwartet starke Rückgang im Bereich der adressierten Sendungen in den bisherigen Monaten des Jahres 2023 hätte aber bei weitem nicht kompensiert werden können. 26

  3. Vor diesem Hintergrund habe sich für die Quickmail-Unternehmensgruppe seit [...] ein stark negativer Cashflow ergeben, so dass die Liquidität der Unternehmensgruppe unter Be- rücksichtigung einer betriebsnotwendigen Liquidität rückblickend bereits ab Juli 2023 nicht mehr gesichert gewesen wäre. Angesichts der drohenden Überschuldung und Illiquidität habe daher ein unmittelbares Konkursrisiko bestanden. 27

  4. Der von Lincoln International AG (nachfolgend: Lincoln) bereits im 4. Quartal 2022 ge- startete, professionelle Finanzierungs- resp. Verkaufsprozess habe nebst der Post keinen wei- teren Käufer (auch nicht für die Einzelgesellschaft Quickpac) hervorgebracht, welcher die Zah- lungs- und Fortführungsfähigkeit der Gruppe hätte sicherstellen können. 28

24 Meldung, Rz 55 (act 484). 25 Meldung, Rz 56 f. (act 484). 26 Meldung, Rz 62 (act 484). 27 Meldung, Rz 67 (act 484). 28 Meldung, Rz 52 (act 484).

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  1. Durch das Zusammenschlussvorhaben und [...] habe die ungeordnete Geschäftsauf- gabe abgewendet und der ordentliche Geschäftsbetrieb bis auf Weiteres fortgeführt werden können. 29

A.2.2 Ziele 23. Der geplante Erwerb der Quickmail Holding stellt für die Post eine geschäftsfördernde Marktopportunität dar. Durch die Übernahme der Geschäftssparten Quickmail und Quickpac würden zusätzliche Sendungsmengen resultieren, welche die Post zur besseren Auslastung bestehender Kapazitätsreserven und dadurch zur Erzielung von Skalenerträgen und Syner- gien nutzen könne. Die verbesserte Kosteneffizienz würde der Post helfen, den gegenläufigen Effekt, nämlich der sinkenden Skalenerträge aufgrund von E-Substitution und zunehmender Digitalisierung, abzuschwächen. Dies entspreche auch dem Auftrag der Post zur möglichst eigenwirtschaftlichen Erbringung der Grundversorgung sowie den Vorgaben des Bundesrates, ein rentables Wachstum zu erzielen und durch Effizienzsteigerungen die Ertragskraft zu stär- ken. Die Post rechnet nach Abzug der Integrationskosten mit einem positiven Business Case innerhalb der nächsten [...] Jahre. 24. Mit der beabsichtigten Übernahme der Quickmail Holding könne die Post deren unmit- telbar bevorstehenden Zahlungsunfähigkeit vorbeugen und den Kunden einen reibungslosen Übergang von der Zustellung durch Quickmail oder Quickpac zur Post ermöglichen. Dies er- laube den Erhalt von Assets und Know-how von Quickmail und Quickpac. Zudem würden die Zustellverpflichtungen gegenüber den Kunden eingehalten werden können. Für die Kunden der Quickmail-Unternehmensgruppe könnten somit im Gegensatz zu einer ungeordneten Ge- schäftseinstellung wirtschaftliche Nachteile wie Leistungsunterbrüche oder Wechselkosten ab- gewendet bzw. minimiert werden. 30 Schliesslich macht die Post die Übernahme sozialer Ver- antwortung geltend. 31

A.3 Verfahren 25. Am 29. Juni 2023 informierten die Zusammenschlussparteien das Sekretariat vorab mündlich über das geplante Zusammenschlussvorhaben. Mit Schreiben vom 21. Juli 2023 reichte die Post sodann einen Entwurf einer erleichterten Meldung zum vorliegenden Zusam- menschlussvorhaben ein. 32

  1. Am 11. August 2023 äusserte sich das Sekretariat der WEKO (nachfolgend: Sekretariat) zum Begehren um eine erleichterte Meldung, erklärte den Meldungsentwurf für unvollständig und erbat weitere Angaben nach Art. 15 Abs. 1 VKU. 33

  2. Am 22. August stellte das Sekretariat ein Amtshilfegesuch bei der Eidgenössischen Postkommission (PostCom) und ersuchte um die Zustellung von Datengrundlagen zu Umsät- zen, Sendungsvolumina und Marktanteilen zum Brief-, Paket-, Express- und Kurierdienstmarkt sowie zu Zeitungen und Zeitschriften in der Tageszustellung der bei der PostCom registrierten

29 Meldung, Rz 67 und 77 f. (act 484): Angesichts des unmittelbaren Konkursrisikos der Quickmail- Gruppe ab Juli 2023 stellte [...] von bis zu CHF [...] zur Verfügung, um den laufenden Geschäftsbe- trieb aufrecht zu erhalten. [...]. 30 Meldung, Rz 74 f. (act 484). 31 Meldung, Rz 76 (act 484). 32 Act 2 – 5. 33 Act 6.

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Unternehmen. 34 Am 31. August 2023 stellte die PostCom dem Sekretariat die gewünschten Daten zu. 35

  1. Die Post erklärte sich am 5. September 2023 einverstanden, dass das Sekretariat schon vor der Einreichung der definitiven Meldung die vom Sekretariat selektionierten Kunden der Post sowie von Quickmail und Quickpac kontaktieren und diesen einen Fragebogen zustellen könne. 36 Am 5., 6. und 7. September 2023 stellte die Post dem Sekretariat die gewünschten Kundenlisten inkl. Kontaktdaten und Angaben zu Umsätzen getrennt nach bezogenen Dienst- leistungen 37 der Post, Quickmail und Quickpac zu. 38

  2. Am 7. September stellte die Post dem Sekretariat zusätzlich die Kontaktaktdaten der 21 Unternehmen (ohne die Post), welche im von Lincoln durchgeführten Interessentenverfahren für Quickpack angeschrieben worden waren, vertrauliche Informationen gesichtet und ein ent- sprechendes Non-Disclosure Agreement (NDA) unterschrieben hatten, zu. 39

  3. Am 7. September 2023 wurden 103 Kunden der Post 40 sowie 58 Kunden von Quickmail Holding per E-Mail und brieflich kontaktiert und gebeten, einen Fragebogen auszufüllen und zu retournieren. Die Frist für die Rückmeldung wurde auf den 19. September 2023 gesetzt. 41

Am 12. September 2023 wurden weitere 26 Kunden der Post 42 in gleicher Art und Weise an- geschrieben. Die Frist für die Rückmeldung wurde auf den 22. September 2023 gesetzt. 43 In der Folge wurden auf Anfrage der befragten Unternehmen vereinzelt individuelle Fristverlän- gerungen gewährt. 31. Mit Schreiben vom 11. September 2023 reichte die Post einen zweiten Meldungsentwurf zum vorliegenden Zusammenschlussvorhaben ein. 44

  1. In Übereinstimmung mit der OECD-Empfehlung vom 16. September 2014 zur internati- onalen Zusammenarbeit bei wettbewerbsrechtlichen Untersuchungen und Verfahren («Coun- cil Recommendation concerning International Co-operation on Competition Investigations and Proceedings») 45 (nachfolgend: OECD-Empfehlung) informierte das Sekretariat das Bundes- kartellamt am 11. September 2023 per E-Mail, dass es [...] Unternehmen mit Geschäftssitz in Deutschland (bei welchen es sich um wichtige Kunden der Post und/oder Quickmail/Quickpac handelte) ein einfaches Auskunftsbegehren im Zusammenhang mit der anstehenden Prüfung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens zugestellt habe. 46

  2. Am 12. September 2023 wurden 20 potenzielle Kaufinteressentinnen bezüglich Quick- pac, drei potenzielle Kaufinteressenten bezüglich Quickmail sowie die TX Group AG, die an beiden von Lincoln durchgeführten Interessentenverfahren teilgenommen hatte, per E-Mail

34 Act 7. 35 Act 8 f. 36 Act 14. 37 Briefe >50g; Briefe Export; unadressierte Sendungen; Tageszustellung Zeitungen und Zeitschriften; Pakete; Expressendungen. 38 Act 10 – 13, 15 – 18, 20 – 23, 26, 27. 39 Act 22, 24. 40 Ohne den Bereich Tageszustellung Zeitungen und Zeitschriften, da die entsprechenden Adressen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlagen. 41 Act 28 – 43. 42 Aus dem Bereich Tageszustellung Zeitungen und Zeitschriften. 43 Act 79, 80, 90, 91. 44 Act 58 – 61. 45 OECD, Recommendation of the Council Concerning International Co-operation on Competition In- vestigations and Proceedings, <https://legalinstruments.oecd.org/en/instruments/OECD-LEGAL- 0408> (8.11.2023). 46 Act 62.

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und brieflich kontaktiert und gebeten, einen Fragebogen auszufüllen und zu retournieren. Die Unternehmen wurden zu einem möglichen Erwerb von bzw. einer Beteiligung an Quickpac, Quickmail und Quickmail Holding befragt. Die Frist für die Rückmeldung wurde auf den 22. September 2023 gesetzt. 47 Vereinzelt wurden auf Anfrage der befragten Unternehmen in- dividuelle Fristverlängerungen gewährt. 34. Ebenfalls am 12. September 2023 wurde Lincoln per E-Mail und brieflich angeschrieben und gebeten, diverse Fragen zum Ablauf, den Inhalten und dem Ergebnis beider Interessen- tenverfahren zu beantworten. Die Frist für die Rückmeldung wurde auf den 22. September 2023 gesetzt. 48

  1. Am 14. September 2023 informierte das Sekretariat per E-Mail das Bundeskartellamt, die Französische Wettbewerbsbehörde, die Schwedische Wettbewerbsbehörde, die Dänische Wettbewerbsbehörde sowie die niederländische Wettbewerbsbehörde (Authority for Consu- mer and Markets ACM) in Übereinstimmung mit der OECD-Empfehlung, dass es den in der E-Mail bezeichneten Unternehmen mit Geschäftssitz in den jeweiligen Ländern (bei welchen es sich um potenzielle Käufer/Investoren von/in Quickpac/Quickmail handelte) ein einfaches Auskunftsbegehren im Zusammenhang mit der anstehenden Prüfung des vorliegenden Zu- sammenschlussvorhabens zugestellt habe. 49

  2. Mit Schreiben vom 15. September 2023 wurden fünf weitere potenzielle Kaufinteressen- tinnen bezüglich Quickpac (Ringier AG, Planzer Transport, Galliker Transport AG, Migros Ge- nossenschaftsbund und Deutsche Post DHL Group) brieflich angeschrieben und gebeten, den Fragebogen auszufüllen, obwohl diese fünf Unternehmen gemäss Verium bereits nach Sich- tung der ersten Informationen (Teaser) kein Interesse an einem möglichen Kauf von bzw. an einer möglichen Beteiligung an Quickpac geäussert hatten. Die Frist für die Rückmeldung wurde auf den 29. September 2023 gesetz t. 50

  3. Am 19. September 2021 beantwortete Back Enterprises AG (nachfolgend: Back Enter- prises) 51 den Fragebogen und teilte darin u.a. mit, dass Back Enterprises ein grosses Interesse am Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung und damit der Kontrolle über Quickpac gehabt habe und noch immer habe und dass ebenfalls ein ernsthaftes Interesse am kombinierten Erwerb von Quickmail und Quickpac (resp. der Quickmail Holding) bestanden habe bzw. noch immer bestehe. Back Enterprises teilte zudem mit, dass sie keine Kenntnis vom Interessentenverfah- ren in Bezug auf Quickmail gehabt habe.

  4. Mit Schreiben vom 21. September 2023 erklärte das Sekretariat den zweiten Meldungs- entwurf für unvollständig und forderte zusätzliche Angaben nach Art. 15 Abs. 1 VKU ein. 52

  5. Mit Schreiben vom 21. September 2023 beantwortete [Unternehmen A] den Fragebo- gen. Daraus war insbesondere zu entnehmen, dass [Unternehmen A] keine Kenntnis vom Interessentenverfahren in Bezug auf Quickmail hatte. [Unternehmen A] teilte mit, dass sie im Rahmen einer fundierten Due Diligence die Wirtschaftlichkeit einer Übernahme der Quickmail geprüft hätte und aufbauend auf den gewonnenen Erkenntnissen Ihre Kaufabsichten hätte erhärten oder gegebenenfalls verwerfen können. 53

47 Act 73 – 77, 81 – 83, 85, 87 – 89. 48 Act 78, 86. 49 Act 132 – 136. 50 Act 169. 51 Act 264. 52 Act 292. 53 Act 295.

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  1. Am 21. und 26. September 2023 sowie am 3. Oktober wurden Erinnerungsschreiben an insgesamt 32 Kunden der Post und 15 Kunden von Quickmail Holding, die bis zu der ihnen gewährten Frist noch keinen ausgefüllten Fragebogen eingereicht hatten, versandt. 54

  2. Am 22. September 2023 reichte [Unternehmen B] den ausgefüllten Fragebogen ein. In ihrer Rückmeldung bekräftigte [Unternehmen B] ihr Interesse an einer Übernahme von bzw. einer Beteiligung an Quickpac, gegebenenfalls auch als Minderheitsaktionärin mit weiteren Partnern. 55

  3. Am 25. September 2023 fand ein telefonischer Austausch zwischen dem Sekretariat und Back Enterprises statt, in dem Back Enterprises bekräftigte, erneut in Verhandlungen mit Verium treten zu wollen und bestätigte, dass ihre Antworten auf den Fragebogen den Zusam- menschlussparteien zu diesem Zweck zugestellt werden dürften. In der Folge stellte das Sek- retariat am 26. September 2023 den Zusammenschlussparteien die Rückmeldung von Back Enterprises zu mit der Aufforderung, die gebotenen Schritte im Hinblick auf eine allfällige zu- künftige Meldung basierend auf der Failing Company Defence zu unternehmen. 56

  4. Am 26. September 2023 wurde ein Erinnerungsschreiben an sechs potenzielle Kaufin- teressentinnen bezüglich Quickpac und eine potenzielle Kaufinteressentin bezüglich Quick- mail, die bis zu der ihnen gewährten Frist noch keinen ausgefüllten Fragebogen eingereicht hatten, versandt. 57

  5. Am 26. und 27. September 2023 liess das Sekretariat [Unternehmen A] und [Unterneh- men B] je ein zweites Auskunftsbegehren mit präzisierenden Fragen zu den angemeldeten potenziellen Kaufinteressen zukommen. 58

  6. Am 27. September 2029 liess das Sekretariat Lincoln ein zweites Auskunftsbegehren mit präzisierenden Fragen zukommen, welches Lincoln am 4. Oktober 2023 beantwortete. 59

  7. [Unternehmen B] beantwortete das zweite Auskunftsbegehren am 2. Oktober 2023. Da- rin bestätigte [Unternehmen B], dass weiterhin ein grundsätzliches Interesse an einer Minder- heits- oder Mehrheitsbeteiligung an Quickpac, jedoch nicht an Quickpac Holding, bestehe. 60

Nach Rückfragen betreffend Geschäftsgeheimnisse 61 wurden im Anschluss die beiden Rück- meldungen von [Unternehmen B] am 5. Oktober 2023 geschäftsgeheimnisbereinigt an die Zu- sammenschlussparteien weitergeleitet mit der impliziten Aufforderung an die Verkäufer, die nötigen Verhandlungen (erneut) aufzunehmen. 62

  1. [Unternehmen A] beantwortete das zweite Auskunftsbegehren am 3. Oktober 2023. Da- rin bestätigte [Unternehmen A], dass grundsätzlich nach wie vor ein Kaufinteresse seitens der [Unternehmen A] an Quickmail bestehe. 63 Im Anschluss wurden die beiden Rückmeldungen von [Unternehmen A] geschäftsgeheimnisbereinigt am 4. Oktober 2023 an die Zusammen- schlussparteien weitergeleitet mit der impliziten Aufforderung an die Verkäufer, die gebotenen Verhandlungen aufzunehmen. 64

54 Act 310, 311, 364, 366, 442, 443. 55 Act 338. 56 Act 355. 57 Act 365 f. 58 Act 362, 374. 59 Act 375, 448. 60 Act 429. 61 Act 434, 449. 62 Act 450. 63 Act 438. 64 Act 447.

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  1. Nachdem [Unternehmen B] das Sekretariat am 17. Oktober 2023 informiert hatte, dass sie im neuen Bieterverfahren einzig zu einer Angebotsabgabe für eine 100 %-Beteiligung an Quickmail Holding eingeladen wurde mit dem Hinweis, dass die Verkäufer allfällige andere Beteiligungsangebote nicht in Betracht ziehen müssten/würden 65 , informierte das Sekretariat gleichentags die Zusammenschlussparteien schriftlich über das geschilderte Vorgehen der Verkäufer. 66

  2. Ebenfalls am 17. Oktober 2023 informierte Verium das Sekretariat über den aktuellen Stand des Bieterverfahrens, zu welchem Back Enterprises, [Unternehmen B] und [Unterneh- men A] eingeladen worden waren, und teilte mit, dass [...] und dass ohne weitere Finanzierung die Gruppe innert kürzester Zeit nicht mehr über die betriebsnotwendige Liquidität verfüge. 67

  3. Bezugnehmend auf die Informationen zum aktuellen Stand des Bieterverfahrens teilte das Sekretariat den Verkäufern am 18. Oktober 2023 mit, dass mit den potenziellen Interes- senten für Mehr-/Minderheitsbeteiligungen und/oder Beteiligungen lediglich an Tochterunter- nehmen diverse Beteiligungsoptionen zu diskutieren seien und dass den potenziellen Käufern dafür Einsicht in die aktuellen Daten von Quickmail Holding, Quickmail und Quickpac zu ge- währen sei. 68

  4. Am 20. Oktober 2023 stellte Verium dem Sekretariat aktualisierte Informationen zum Stand des Bieterverfahrens zu. 69 Das Sekretariat äusserte sich dazu am 23. Oktober 2023 und hielt insbesondere explizit fest, dass es die Rechtmässigkeit der Ausgestaltung des Bieterver- fahrens in Bezug auf die Erfordernisse der Failing Company Defence in diesem Stadium weder beurteilt habe noch beurteilen werde. Es erinnerte daran, dass es nicht die Aufgabe der Wett- bewerbsbehörden sei, eine aktive Rolle in den Vertragsverhandlungen einzunehmen. Ob das gegenwärtige Bieterverfahren die Voraussetzungen der Failing Company Defence erfülle, sei – wie auch die Beurteilung der Liquidität der Quickmail Holding – Gegenstand der vorläufigen Prüfung der WEKO. 70

  5. Am 30. Oktober 2023 reichte die Post die Meldung zum vorliegenden Zusammen- schlussvorhaben ein 71 , deren Eingang gleichentags vom Sekretariat bestätigt wurde. 72

  6. Mit Schreiben vom 6. November 2023 erklärte das Sekretariat die Meldung für unvoll- ständig und forderte zusätzliche Angaben nach Art. 15 Abs. 1 VKU ein. 73

  7. Nachdem Verium die die Unvollständigkeit begründende Frage am 7. November 2023 schriftlich beantwortet hatte 74 , erklärte das Sekretariat am 8. November 2023 die Meldung vom

  8. Oktober 2023 für vollständig und setzte die Frist für die Einreichung der zusätzlichen An- gaben nach Art. 15 Abs. 1 VKU auf Freitag, 10. November 2023. 75

  9. Am 8. November 2023 reichte Verium einen ausführlichen Nachtrag zu den Entwicklun- gen im Bieterverfahren ein. Darin begründete Verium, weshalb ihrer Ansicht nach das Angebot

65 Act 473. 66 Act 474. 67 Act 476. 68 Act 477. 69 Act 479. 70 Act 480. 71 Act 484 – 578. 72 Act 579. 73 Act 581. 74 Act 582. 75 Act 583.

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(«Binding Offer») von Back Enterprises unvollständig und somit unverbindlich sei, die Weiter- führung der Verhandlungen mit Back Enterprises (oder anderen Bietern) sich nicht als zielfüh- rend erweise und die Verkäufer infolgedessen beabsichtigen würden, das Bieterverfahren am 9. November 2023, 19 Uhr, abzuschliessen. Schliesslich regten sie – insbesondere vor dem Hintergrund der ausführlichen Dokumentation des Bieterverfahrens durch Lincoln – an, auf eine weitere Befragung der drei Bieter zu verzichten. 76

  1. Das Sekretariat erinnerte Verium in seiner Antwort vom 9. November 2023 u.a. daran, dass die Stellungnahme der Verkäufer zum Bieterverfahren die Beantwortung der konkreten Fragen nach Art. 15 Abs. 1 VKU durch die Zusammenschlussparteien nicht ersetze. Es schloss zudem nicht aus, Back Enterprises in Anbetracht der divergierenden Vorstellungen zwischen Verium und Back Enterprises in Bezug auf den erforderlichen Inhalt eines Kaufan- gebots zu befragen. 77

  2. Back Enterprises informierte das Sekretariat am 9. November 2023 – ohne Belege dafür einzureichen –, dass sie ein finales verbindliches Angebot für die Übernahme der Gruppe ab- gegeben und eine langfristig ausgelegte Strategie inclusive der notwendigen Finanzierung vor- gestellt habe. 78

  3. Mit Schreiben vom 9. November 2023 wandten sich Kadermitglieder von Quickmail und Quickpac, die gleichzeitig Aktionäre von Quickmail Holding sind, direkt an das Sekretariat. Sie erläuterten, weshalb sie bezweifelten, dass Back Enterprises tatsächlich in der Lage sei, einen nachhaltigen Wettbewerb zu gewährleisten und forderten die WEKO auf, die Nachhaltigkeit potenzieller Alternativen gründlich zu beurteilen. 79

  4. Mit Schreiben vom 10. November 2023 reichten die Zusammenschlussparteien fristge- recht die vom Sekretariat am 6. November 2023 verlangten zusätzlichen Angaben nach Art. 15 Abs. 1 VKU ein. 80

  5. Back Enterprises leitete am 10. November 2023 dem Sekretariat den E-Mail-Austausch mit Lincoln vom 9. November 2023 weiter, welcher die Ablehnung des Angebots von Back Enterprises durch die Verkäufer sowie die Antwort von Back Enterprises darauf enthält. 81

  6. Mit Schreiben vom 13. November 2023 stellte das Sekretariat Back Enterprises konkrete Fragen zu ihrem Angebot vom 31. Oktober 2023 für den Erwerb von 100 % des Aktienkapitals von Quickmail Holding und setzte dafür eine Frist zur Beantwortung bis 16. November 2023. 82

  7. Am 15. November ging beim Sekretariat eine Ergänzung der Parteien zu den zusätzli- chen Angaben nach Art. 15 Abs. 1 VKU ein. Verium nahm darin zur Antwort-E-Mail von Back Enterprises an Lincoln vom 10. November 2023 im Anschluss an die Beendigung des Bieter- verfahrens Stellung. 83

  8. Am 16. November 2023 liess Back Enterprises dem Sekretariat fristgerecht die Beant- wortung des Auskunftsbegehrens vom 13. November 2023 inkl. Beilagen zum Finanzierungs- nachweis zukommen. 84

76 Act 584. 77 Act 586. 78 Act 585. 79 Act 587. 80 Act 588 – 602. 81 Act 603. 82 Act 605. 83 Act 606. 84 Act 607.

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  1. Am 19. November 2023 wandte sich der Verwaltungsratspräsident von Quickmail Hol- ding per E-Mail direkt an die Kammer für Unternehmenszusammenschlüsse und erörterte u.a. die finanziellen und sozialen Folgen einer fehlenden Freigabe des Zusammenschlussvorha- bens. 85

  2. Die Kammer für Unternehmenszusammenschlüsse der WEKO leitete am 29. November die vertiefte Prüfung des Zusammenschlussvorhabens ein und stellte den Zusammenschluss- parteien die Beschlussbegründung von 27. November 2023 zu. Die Zusammenschlusspar- teien wurden dabei eingeladen, bis am 13. Dezember 2023 zur Beschlussbegründung der WEKO Stellung zu nehmen. 86

  3. Am 30. November 2023 wurden den Zusammenschlussparteien das Aktenverzeichnis sowie sämtliche Aktenstücke zugestellt. 87

  4. Mit Schreiben vom 30. November 2023 wurde Rico Back, CEO Back Enterprises, als Zeuge für eine Einvernahme vor der WEKO am 18. Dezember 2023 vorgeladen. 88

  5. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 wurde Marc Erni, Partner Direct Investments Verium, als Zeuge für eine Einvernahme vor der WEKO am 18. Dezember 2023 vorgeladen. 89

  6. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 wurden die Zusammenschlussparteien für eine Anhörung vor der WEKO am 18. Dezember 2023 eingeladen. 90

  7. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 wurde Dr. Johannes Cramer, Geschäftsleistungs- mitglieder der Post, als Vertreter der Post zur Parteieinvernahme vor der WEKO am 18. De- zember 2023 vorgeladen. 91

  8. Gleichentags wurden Christof Lenhard, Geschäftsführer (CEO) Quickmail und Ge- schäftsführer Quickpac, sowie Bernard Germanier, Geschäftsführer (Leiter Sales & Marketing) Quickmail, als Vertreter von Quickmail Holding zur Parteieinvernahme vor der WEKO am

  9. Dezember 2023 vorgeladen. 92

  10. Am 13. Dezember 2023 ging beim Sekretariat die Stellungahme der Zusammenschluss- parteien zur Beschlussbegründung der WEKO ein. 93

  11. Am 18. Dezember 2023 fanden vor der WEKO die Zeugeneinvernahmen von Marc Erni und Rico Back, die Parteieinvernahmen der Post, aussagend durch Dr. Johannes Cramer, und Quickmail Holding, aussagend durch Christof Lenhard und Bernard Germanier, sowie die An- hörung der Zusammenschlussparten statt. 94

  12. Am 19. Dezember 2023 wurde Back Enterprises ein weiteres Auskunftsbegehren mit einer Frist für die Beantwortung bis 21. Dezember 2023 zugestellt. 95

85 Act 609. 86 Act 613. 87 Act 619. 88 Act 618. 89 Act 622. 90 Act 628. 91 Act 629. 92 Act 630. 93 Act 639. 94 Act 640 – 648. 95 Act 650.

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  1. Am 21. Dezember 2023 reichte Back Enterprises dem Sekretariat eine ausführliche Do- kumentation zur ihrer Strategie inkl. Businessplan für die Quickmail-Gruppe ein. 96

  2. Gleichentags reichte Back Enterprises ihre Antworten auf das Auskunftsbegehren vom

  3. Dezember 2023 ein. 97

  4. Am 22. Dezember 2023 und 8. Januar 2024 wurden den Zusammenschlussparteien die seit der letzten Akteneinsicht neu ins Dossier aufgenommenen Akten zugestellt. 98

  5. Die Verkäufer und Quickmail Holding nahmen am 8. Januar 2024 in einer direkt per E- Mail an das Präsidium der WEKO gerichteten Eingabe zu in der Zwischenzeit eingetretenen Entwicklungen und zu den zusätzlichen Akten Stellung. 99

B Erwägungen B.1 Geltungsbereich 79. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbe- schränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG). B.1.1 Unternehmen 80. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleis- tungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1 bis KG). Das Kartellgesetz folgt nach geltender Rechtsprechung und Praxis der WEKO einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise: Es sollen wirtschaftliche Tatsachen aus wirtschaftli- cher Sicht und unabhängig von ihrer rechtlichen Struktur erfasst werden. Gemäss Praxis der WEKO werden folglich Konzerne als Ganzes als beteiligte Unternehmen angesehen. 100 Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Schweizerische Post und Quickmail Holding sind folglich als Unternehmen zu qualifizieren. B.1.2 Unternehmenszusammenschluss 81. Als Unternehmenszusammenschluss gilt jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb ei- ner Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unterneh- men oder Teile von solchen erlangen (Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG). 82. Gemäss Aktienkaufvertrag vom [...] Juli 2023 zwischen den Aktionären von Quickmail Holding und der Post [...]. 101 [...]. 102

96 Act 653. 97 Act 655. 98 Act 658, 660, 666. 99 Act 667. 100 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 336 E. 4.1, Publigroupe SA et al./WEKO, bestätigt in BGE 139 I 72, E. 2.2.2 (= RPW 2013/1, 117 f. E. 2.2.2), Publigroupe SA et al./WEKO; RPW 2018/4, 995 Rz 19, TNT Swiss Post AG/FedEx Express Switzerland Sàrl. 101 Meldung, Beilage 6: Aktienkaufvertrag, Ziff. 1 (act 493). 102 Meldung, Beilage 6: Aktienkaufvertrag, Ziff. 2 (act 493); Meldung, Rz 71 (act 484).

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  1. Durch die Übernahme des Aktienkapitals der Quickmail Holding erlangt die Post die al- leinige Kontrolle über die Quickmail Holding i.S. von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG. B.2 Vorbehaltene Vorschriften
  2. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Wa- ren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen (Art. 3 Abs. 1 KG). Dies ist insbesondere für Regelungen der Fall, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen (Bst. a) oder die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten (Bst. b).
  3. Das Postgesetz bezweckt unter anderem, dass die Bevölkerung und die Wirtschaft auf vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Postdienste zurückgreifen können (Art. 1 Abs. 2 PG). Das Postgesetz legt die Grundversorgung fest, welche die Schweizerische Post gemäss Art. 13 Abs. 1 PG i.V.m. Art. 14 bis 17 PG zu erbringen hat. Sie hat namentlich die Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften ins In- und Ausland unter ge- wissen Mindeststandards sicherzustellen (Art. 14 f. PG).
  4. Gemäss Art. 18 Abs. 1 PG hat die Schweizerische Post das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst). Ausgenommen sind nach Art. 18 Abs. 2 PG abgehende Briefe im internationalen Verkehr sowie Briefe, für die das Zweieinhalb- fache des Preises der Post für Briefe der schnellsten Kategorie der ersten Gewichts- und For- matstufe bezahlt wird (d.h. Express-Briefe). Der Versand von Paketen stellt unabhängig von der Zustellgeschwindigkeit keinen reservierten Dienst dar.
  5. Der reservierte Dienst erlaubt neben der Post keine andere Anbieterin von entsprechen- den Dienstleistungen, weshalb der reservierte Dienst durch das vorliegende Zusammen- schlussvorhaben nicht betroffen ist.
  6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es in den hier zu beurteilenden Märkten keine Vorschriften gibt, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht. B.3 Meldepflicht
  7. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der WEKO zu melden, sofern die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammen- schluss einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).
  8. Für die beteiligten Unternehmen gibt die Meldung für das letzte Geschäftsjahr 2022 fol- gende Umsätze in Tabelle 1 an. Post Quickmail Holding Schweiz 5 973 [...] Weltweit 6 655 79 Tabelle 1: Umsätze der beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr 2022 gemäss Mel- dung (in Mio. Franken) 103

103 Meldung, Rz 201 f. (act 484).

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  1. Das Zusammenschlussvorhaben erfüllt somit die Schwellenwerte gemäss Art. 9 Abs. 1 KG nicht.

  2. Gemäss Art. 9 Abs. 4 KG muss allerdings ein Kontrollerwerb auch gemeldet werden, wenn eines der beteiligten Unternehmen in einer rechtskräftigen Entscheidung gestützt auf das Kartellgesetz für marktbeherrschend erklärt wurde und falls die Transaktion entweder die- sen Markt, einen benachbarten Markt oder einen vor- oder nachgelagerten Markt betrifft.

  3. Die WEKO hielt in Ziff. 1 des Dispositivs ihrer Entscheidung i.S. Geschäftskunden Preis- systeme für adressierte Briefsendungen vom 30. Oktober 2017 ausdrücklich fest, dass die Post auf dem Markt für nationale adressierte Einzelbriefsendungen und Massenbriefsendun- gen unter 50 Gramm von Vertragskunden 104 sowie auf dem Markt für nationale adressierte Massenbriefsendungen über 50 Gramm von Vertragskunden über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. 105

  4. Da Quickmail auf dem Markt für nationale adressierte Massenbriefsendungen über 50 Gramm von Vertragskunden tätig ist, erfolgt die vorliegende Meldung in Anwendung von Art. 9 Abs. 4 KG. B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der Prüfung

  5. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der vertieften Prüfung durch die Wett- bewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1 KG) Anhalts- punkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).

  6. Gemäss Art. 10 Abs. 2 KG kann die Wettbewerbskommission den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss a) eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und b) keine Verbesserung der Wettbewerbs- verhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.

  7. Gemäss Art. 4 Abs. 2 KG gelten einzelne oder mehrere Unternehmen als marktbeherr- schend, wenn sie auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten. Bei der Prüfung von Zusammenschlüssen ist zu prüfen, ob der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt. Die Prüfung erfolgt im Gegensatz zu Untersuchungen gemäss Art. 7 KG prospektiv für einen Zeitraum von ca. zwei bis drei Jahren.

  8. Unternehmen sehen sich in ihren Verhaltensspielräumen durch ihre aktuellen und po- tentiellen Konkurrenten und gegebenenfalls durch die Stellung der Marktgegenseite be- schränkt. Die voraussichtliche Marktstellung der Zusammenschlussparteien nach dem Zusam- menschluss ergibt sich folglich daraus, ob nach Realisierung ihres Vorhabens genügend aktuelle und potentielle Konkurrenten verbleiben, die das Verhalten der Parteien nach dem Zusammenschluss disziplinieren oder ob eine Disziplinierung der Marktgegenseite erfolgt.

104 Im vorliegenden Antrag werden die Begriffe Vertragskunden und Geschäftskunden synonym ver- wendet. 105 RPW 2020/2, 625 Disp.Ziff. 1, Geschäftskunden Preissysteme für adressierte Briefsendungen.

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  1. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind daher zunächst die re- levanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt. B.4.1 Relevante Märkte
  2. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituier- bar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).
  3. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sach- lichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
  4. Grundsätzlich ist dabei darauf hinzuweisen, dass sich die Marktabgrenzung somit ge- mäss Art. 11 Abs. 3 VKU stets an der Marktgegenseite orientiert. Die Marktabgrenzung hat den konkreten Gegebenheiten des gemeldeten Zusammenschlussvorhabens Rechnung zu tragen. Daher ist die Marktabgrenzung grundsätzlich in jedem Einzelfall von Neuem vorzuneh- men. Hierbei kann zwar auf Marktabgrenzungen in ähnlich gelagerten Zusammenschlussvor- haben zurückgegriffen werden, dennoch sind übernommene Marktabgrenzungen im Hinblick auf die jeweils geltenden tatsächlichen Umstände zu prüfen und bei abweichenden Umstän- den den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen, um systematische Fehlentscheide zu ver- meiden. 106 Dies bestätigt auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, indem es aus- führt, dass die Bestimmung des relevanten Marktes an die Sicht der Marktgegenseite anknüpft und somit auf einen strittigen Einzelfall fokussiert. 107

B.4.1.1 Praxis der WEKO B.4.1.1.1. Sachlich relevante Märkte 103. Die WEKO hat im Postbereich im Rahmen des Zusammenschlussvorhabens Deutsche Post AG / Danzas Holding im Jahr 1999 folgende sachlich relevanten Märkte abgegrenzt: In- ternationale Express-Sendungen, nationale Express-Sendungen, internationale Express- Fracht, nationale Express-Fracht, internationale Briefpostdienste, nationale Briefpostdienste, internationale Paketdienste, nationale Paketdienste, internationale Fracht, nationale Fracht. 108

Diese wurden 2012 im Rahmen des Zusammenschlussvorhabens Schweizerische Post / La Poste weiter in ausgehende Sendungen und eingehende Sendungen, Sendungen für Ge- schäftskunden und Sendungen für Privatkunden sowie adressierte Sendungen und unadres- sierte Sendungen unterteilt. 109 In der Stellungnahme der WEKO 2023 zuhanden des Preis- überwachers i.S. Tarife der Schweizerischen Post im Jahr 2023 wurde lediglich der Bereich der inländischen Brief- und Paketsendungen analysiert, weshalb sich die Marktabgrenzung auf folgende Märkte beschränkte: Markt für die Beförderung von Briefsendungen bis zu einem Gewicht von 50 g, Markt für die Beförderung von Einzelbriefsendungen von Geschäftskunden im Inland mit einem Gewicht von über 50 g, Markt für die Beförderung von Einzelbriefsendun- gen von Privatkunden im Inland mit einem Gewicht von über 50 g, Markt für die Beförderung von adressierten Massenbriefsendungen von Geschäftskunden im Inland mit einem Gewicht von über 50 g, Markt für reguläre nationale Paketpost im Privatkundenbereich (C2C und C2B)

106 RPW 2023/2, 288 Rz 41, TX/Clear Channel. 107 Urteil des BGer 2C_79/2014 vom 28. Januar 2014, E. 3.2. 108 RPW 1999/1, 128 f. Rz 13 ff., Deutsche Post AG/Danzas Holding AG. 109 RPW 2012/4, 870 Rz 65 ff., Schweizerische Post/La Poste.

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und Markt für reguläre nationale Paketpost im Geschäftskundenbereich (B2B und B2C). 110 Im Rahmen der Untersuchung i.S. Geschäftskundenpreissysteme für adressierte Briefsendungen wurden 2020 ausgehend von den strittigen Preissystemen, welche den Gegenstand der Un- tersuchung bildeten, die folgenden sachlichen Märkte abgegrenzt: Markt für nationale adres- sierte Einzelbriefsendungen und Massenbriefsendungen unter 50 g von Vertragskunden und Markt für nationale adressierte Massenbriefsendungen über 50 g von Vertragskunden. 111 Im Rahmen des Zusammenschlussvorhabens TNT Swiss Post AG / FedEx Express Switzerland Sàrl bestätigte die WEKO die bisherige Praxis und lehnte sich in Bezug auf die Zuordnung des Tätigkeitsbereichs der sog. Integratoren an die Marktabgrenzung der EU-Kommission an. U.a. grenzte die WEKO einen Markt für die Beförderung von nationalen Express-Sendungen ab, wobei nicht zwischen Briefen und Paketen unterschieden wurde. 112 Im Bereich der Zustell- dienstleistungen von Zeitungen und Zeitschriften grenzte die WEKO sodann folgende Märkte ab: Markt für die Frühzustellung von abonnierten Zeitungen 113 , Markt für die Tageszustellung von abonnierten Zeitungen 114 . B.4.1.1.2. Räumlich relevante Märkte 104. Bisher wurden die Postmärkte in der Schweiz national abgegrenzt mit der Begründung, dass die Kunden die Dienste überwiegend innerhalb der nationalen Grenzen nachfragen. 115

Auch die EU-Kommission grenzt die Märkte im Postbereich praxisgemäss national ab. 116 Im Bereich der unadressierten Sendungen 117 und der Frühzustellung von Zeitungen 118 wurde von der WEKO teilweise eine regionale Abgrenzung vorgenommen sowie eine Differenzierung nach Sprachregionen, Zustellgebieten und nach WEMF-Wirtschaftsgebieten erwogen. B.4.1.2 Befragung von Geschäftskunden der Post und der Quickmail-Gruppe durch das Sekretariat 105. Die vom Sekretariat durchgeführte Befragung bei Kunden der Post und der Quickmail- Gruppe (vgl. Rz 30) hatte das Ziel, einerseits die Marktabgrenzungen zu plausibilisieren und andererseits eine Beurteilung des zweiten Kriteriums der Failing Company Defence zu ermög- lichen (vgl. Kap. B.4.3.2).

110 RPW 2014/2, 484 ff. insb. Rz 28 und 39, Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 23. September 2013 in Sachen Tarife der Schweizerischen Post. 111 RPW 2020/2, 555 Rz 721, Geschäftskundenpreissysteme für adressierte Briefsendungen. 112 RPW 2018/4, 998 ff. Rz 42 ff., TNT Swiss Post AG/FedEx Express Switzerland Sàrl. 113 RPW 2018/4, 866 ff. Rz 112, AZ Medien/NZZ. 114 RPW 2009/4, 383 ff. Rz 334, Post/NZZ/Tamedia und Post/Tamedia. 115 RPW 1999/1, 129 Rz 21, Deutsche Post AG/Danzas Holding AG; RPW 2012/4, 874 Rz 94, Schweizerische Post/La Poste; RPW 2018/4, 1003 Rz 82 ff., TNT Swiss Post AG/FedEx Express Switzerland Sàrl; RPW 2020/2, 555 Rz 722, Geschäftskundenpreissysteme für adressierte Briefsen- dungen. 116 RPW 2012/4, 874 Rz 94, Schweizerische Post/La Poste; RPW 2018/4, 1003 Rz 82 ff., TNT Swiss Post AG/FedEx Express Switzerland Sàrl; EU-KOMM, COMP/M.6503 vom 4.7.2012, Rz 27 ff., LA POSTE/ SWISS POST/ JV; EU-KOMM, COMP/M.5152 vom 21.4.2004, Rz 64 ff., Posten AB / Post Danmark A/S. 117 RPW 219/2, 299 Rz 21, Beratung Preismodell bei Zustellung nichtadressierter Werbung. 118 RPW 2018/4, 879 Rz 113 ff., AZ Medien/NZZ; RPW 2009/4, 398 f. Rz 193 ff., Post/NZZ/Tamedia und Post/Tamedia. Diese räumliche Abgrenzung bezieht sich jedoch auf die Frühzustellung von Zei- tungen. Für die Tageszustellung ist keine eigene räumliche Abgrenzung bekannt.

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  1. Für jeden vorliegend relevanten Markt 119 wurden basierend auf den Sendungsmengen (Kunden der Post) bzw. den erzielten Umsätzen (Kunden von Quickmail) die jeweils [...] gröss- ten Kunden angeschrieben. In Bezug auf die Kunden der Post deckte dies rund 52 % (Markt für nationale adressierte Massenbriefsendungen über 50 Gramm von Geschäftskunden) bis rund 80 % (Markt für die nationale Beförderung von Express-Sendungen [Briefe und Pakete]) der Sendungsmengen ab. In Bezug auf die Quickmail-Gruppe beträgt der durch die Befragung abgedeckte Anteil 80 % oder mehr des erzielten Umsatzes.
  2. Gewisse Unternehmen zählen in mehr als einem relevanten Markt zu den wichtigen Kun- den. In diesen Fällen erfolgte nur eine Befragung. Darüber hinaus beschränkten sich diverse befragte Unternehmen bei der Beantwortung der Fragen nicht ausschliesslich auf die für sie gemäss Angaben der Zusammenschlussparteien relevanten Märkte, sondern erteilten auch zu den weiteren Märkten Auskünfte. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass die Befragung in Bezug auf die Sendungsmengen bzw. den erzielten Umsatz einen grösseren Anteil abdeckt als die Stichprobe suggeriert.
  3. Von den insgesamt 187 angeschriebenen Kunden (129 Kunden der Post und 58 Kunden der Quickmail-Gruppe) wurden sechs aus der Befragung ausgeschlossen. 120 Schlussendlich umfasste die Befragung 124 Kunden der Post und 57 Kunden der Quickmail-Gruppe.
  4. In Bezug auf die Rücklaufquote gilt es zunächst zu beachten, dass verschiedene Kunden eine gemeinsame Rückmeldung eingereicht haben, sei es, weil es sich um unterschiedliche Abteilungen eines Unternehmens oder um Gesellschaften derselben Gruppe handelt, sei es, weil das befragte Unternehmen sowohl Kunde der Post als auch Kunde der Quickmail-Gruppe ist. Unter Berücksichtigung der gemeinsamen Rückmeldungen ergibt sich letztlich eine Stich- probengrösse von 117 Kunden der Post und 50 Kunden der Quickmail-Gruppe. Von den Kun- den der Post gingen 102 ausgefüllte Fragebogen ein, was einer Rücklaufquote von 87 % ent- spricht. Von den Kunden der Quickmail-Gruppe gingen 44 ausgefüllte Fragebogen ein, was einer Rücklaufquote von 88 % entspricht.
  5. Die Qualität der ausgefüllten Fragebögen bzw. die Antwortdichte variiert naturgemäss, kann aber in den meisten Fälle als gut bis sehr gut bezeichnet werden. Zudem gab es während des Befragungsperiode nur ganz vereinzelt inhaltliche Rückfragen, was dafür spricht, dass die Fragebögen grundsätzlich gut verständlich waren. Inhaltliche Kritik am Fragebogen blieb gänz- lich aus.
  6. Die WEKO erachtet die Auswahl der befragten Kunden, die Grösse der Stichprobe, die Rücklaufquote und die Qualität der Rückmeldungen als ausreichend, um belastbare Antworten zu den gestellten Fragen zu erhalten. B.4.1.3 Übersicht der relevanten Märkte
  7. Für die Marktabgrenzung im vorliegenden Fall ist vom Gegenstand des Zusammen- schlussvorhabens auszugehen. Ausgangspunkt ist somit der Tätigkeitsbereich der Post und der Quickmail-Gruppe.

119 Nicht abgedeckt wurde einzig der Markt für international adressierte grenzüberschreitende einge- hende Postsendungen über 50 Gramm von Geschäftskunden und Privatkunden. Diese Sendungen werden zwischen Postanbietern und nicht zwischen einem Postanbieter und einem (Privat- oder Ge- schäfts-)Kunden erbracht (Meldung, Rz 250 [act 484]). 120 Zwei Kunden sind Unternehmen des Post-Konzerns, eines ist in Konkurs, zwei konnten weder elektronisch noch postalisch erreicht werden. Zudem wurde die einzige ausländische Kundin, der nicht aus Deutschland stammt, ebenfalls von der Befragung ausgeschlossen.

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  1. Gemäss Meldung erbringen sowohl die Post als auch die Quickmail Holding Dienstleis- tungen im Bereich der adressierten und unadressierten Brief-, Paket- und Expresssendungen sowie der Zeitungszustellung. 121

  2. Die Zusammenschlussparteien schlagen in Anlehnung an die oben genannte Praxis der WEKO folgende relevanten Märkte vor, in denen gemeinsame Marktaktivitäten der Post und der Quickmail-Gruppe bestehen: 122

Briefpostmärkte  Nationale adressierte Massenbriefsendungen über 50 Gramm von Geschäftskunden  International adressierte grenzüberschreitende ausgehende Postsendungen von Ge- schäftskunden  International adressierte grenzüberschreitende eingehende Postsendungen über 50 Gramm von Geschäftskunden und Privatkunden  Nationale Zustellung unadressierter Sendungen Märkte für Zeitungszustellung  Nationale Tageszustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften Paketpostmärkte  Reguläre (Standard) nationale Paketpost im Geschäftskundenbereich Märkte für Expresszustelldienste  Nationale Beförderung von Express-Sendungen (Briefe und Pakete) 115. In den vom Sekretariat durchgeführten Kundenbefragungen wurden diese Märkte zu Grunde gelegt. In den Rückmeldungen wurden die vorgenommenen Abgrenzungen nicht kri- tisiert bzw. die Befragten waren in der Lage, zu den sie betreffenden Bereichen Auskunft zu erteilen. Vor diesem Hintergrund geht die WEKO davon aus, dass die vorgenommenen Ab- grenzungen grundsätzlich den Realitäten der Geschäftskunden der Post und der Quickmail- Gruppe entsprechen. 116. In verschiedenen Postmärkten, in denen die Post aktiv ist, ist die Quickmail-Gruppe nicht tätig. Mangels Geschäftstätigkeit der Quickmail-Gruppe würden sich durch das Zusammen- schlussvorhaben in diesen Märkten keine Marktanteilsveränderungen ergeben 123 , weshalb das Sekretariat keine zusätzlichen Angaben zu diesen Märkten verlangte. Da jedoch nicht auszuschliessen ist, dass die Quickmail-Gruppe auf einem oder mehreren dieser Märkte eine potenzielle Konkurrentin der Post darstellt, wird in der vorliegenden Prüfung wo nötig dennoch darauf eingegangen. 117. Darüber hinaus ist die Post in verschiedenen Bereichen ausserhalb des Postbereichs ohne Aktivitäten der Quickmail-Gruppe aktiv. Auch hier würden sich aufgrund des Zusammen- schlussvorhabens keine Marktanteilsveränderungen ergeben. 124 In diesen Bereichen kann

121 Meldung, Rz 219 (act 484). 122 Meldung, Rz 220 f. (act 484). 123 Meldung, Rz 222 f. (act 484). 124 Meldung, Rz 224 f. (act 484).

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grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass die Quickmail-Gruppe eine potenzielle Konkur- rentin der Post darstellt. Es wird deshalb nicht näher auf diese Bereiche eingegangen. B.4.1.4 Briefpostmärkte B.4.1.4.1. Markt für nationale adressierte Massenbriefsendungen über 50 Gramm von Geschäftskunden I. Sachliche Marktabgrenzung 118. Im Rahmen der Untersuchung i.S. Geschäftskundenpreissysteme für adressierte Brief- sendungen grenzte die WEKO einen Markt für nationale adressierte Massenbriefsendungen von Geschäftskunden mit einem Gewicht von über 50 Gramm ab. 125

  1. Auch die Zusammenschlussparteien gehen vorliegend im Sinne einer Arbeitshypothese von einem solchen Markt aus. 126 Zu beachten seien jedoch signifikante und sich weiter ver- stärkende Substitutionsbeziehungen zu elektronischen Kommunikationsmitteln wie insbeson- dere Internet-Plattformen, E-Mail, E-Banking etc. Der technologische Wandel führe zu einem Ersatz von traditionellen Briefen durch elektronische Kommunikation. Andererseits würden Geschäftskunden bei steigenden Preisen elastisch reagieren und auf elektronische Kommu- nikationskanäle ausweichen. Diese Entwicklungen im Rahmen der Digitalisierung bzw. der E- Substitution würden die Briefpostunternehmen unter einen starken Wettbewerbsdruck stellen. Entsprechend seien die zumeist kostenlosen elektronischen Kommunikationsmittel entweder Teil des Marktes oder als disziplinierende Marktfaktoren zu berücksichtigen. 127

  2. Dass elektronische Kommunikationsmittel unter Umständen Ausweichmöglichkeiten für physische Briefpost bieten können, ist unbestritten. Die relevante Frage im Hinblick auf die Marktabgrenzung ist, ob sich dadurch ein disziplinierender Einfluss auf die Marktteilnehmer ergibt. So war sich die WEKO im Rahmen der Untersuchung i.S. Geschäftskundenpreissys- teme für adressierte Briefsendungen des Strukturwandels hin zu vermehrter E-Substitution bewusst, ordnete elektronische Medien gestützt auf die damaligen Ergebnisse der Marktbe- fragungen jedoch nicht den relevanten Briefpostmärkten zu. 128

  3. Unternehmen, Organisationen und öffentliche Einrichtungen nutzen zweifelsohne die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation und reduzieren auf diese Weise bis zu einem gewissen Grad ihr Postsendungsvolumen. Die Vorteile der elektronischen Kommunikation lie- gen in der Geschwindigkeit und in den sehr tiefen Versandkosten im Vergleich zu Postsen- dungen. Aus preislichen Überlegungen lohnt sich eine Verlagerung auf elektronische Kommu- nikationsmittel deshalb immer. Auch fragen Konsumenten und Konsumentinnen teilweise elektronische Lösungen wie Kundenplattformen (z.B. E-Banking) nach, weshalb Unternehmen solche Lösungen anbieten. Daraus folgt, dass ein Unternehmen Postversände nur dann bei- behält, wenn spezifische Gründe dafür bestehen. Diese spezifischen Gründe sprechen jedoch gegen eine Zuordnung elektronische Übermittlungsformen in den gleichen Markt wie Briefsen- dungen. 129

  4. In den Befragungen von Geschäftskunden der Post im Jahr 2013 im Rahmen der Unter- suchung i.S. Geschäftskundenpreissysteme für adressierte Briefsendungen wurden ver-

125 RPW 2020/2, 555 ff. Rz 721, Geschäftskundenpreissysteme für adressierte Briefsendungen. 126 Meldung, Rz 229 (act 484). 127 Meldung, Rz 230 (act 484). 128 RPW 2020/2, 556 Rz 728, Geschäftskundenpreissysteme für adressierte Briefsendungen. 129 RPW 2020/2, 550 Rz 692 f., Geschäftskundenpreissysteme für adressierte Briefsendungen

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schiedentlich Angaben gemacht, weshalb elektronische Kommunikationsformen nur be- schränkte Alternativen zu Briefsendungen darstellen, u.a.: Gewisse Kunden der Unternehmen wünschen ausdrücklich einen Postversand, auch wenn elektronische Alternativen zur Verfü- gung stehen; je nach Altersstruktur der Kundschaft eines Unternehmens ist die Affinität für elektronische Kommunikation tief; eine Briefsendung ist hochwertiger und persönlicher als eine E-Mail, was z.B. in Bezug auf die Spendenbereitschaft oder die Antwortrate der Adressa- ten relevant ist; der Versand eines (kleinen) Produkts, einer speziellen Beilage (z.B. eine Wa- renprobe) oder von Katalogen bedarf der physischen Form; teilweise sprechen rechtliche Gründe gegen eine elektronische Übermittlung (z.B. Versand von Originaldokumenten); schliesslich ist die Umstellung auf elektronische Kommunikation bisweilen mit hohen Umstel- lungskosten verbunden. Es lagen somit verschiedene spezifische Gründe vor, die trotz fast kostenloser elektronischer Kommunikation zu einer Nachfrage nach Briefsendungen führ- ten. 130

  1. Die WEKO gelangte deshalb in besagter Untersuchung zum Schluss, dass Geschäfts- kunden für gewisse Sendungen oder Teile davon nicht auf elektronische Alternativen umstel- len können oder wollen und daher in relevantem Ausmass nicht auf Briefsendungen verzich- ten. Zudem zeigte die Tatsache, dass die Post nicht mit Preissenkungen auf das Aufkommen elektronischer Kommunikation reagierte – wie dies im Falle eines Substituts zu erwarten wäre – dass elektronische Kommunikation nicht dem relevanten Markt zuzuordnen ist. 131

  2. Die vom Sekretariat vorliegend durchgeführte breit angelegte Befragung von Geschäfts- kunden der Post und der Quickmail-Gruppe hatte u.a. zum Ziel, die mögliche E-Substitution von Briefsendungen heute, rund 10 Jahre nach der letzten Marktbefragung, zu untersuchen. Der Fokus der Befragung lag dabei auf den vorliegend relevanten Märkten. Nicht direkt Ge- genstand waren Briefpostsendungen des reservierten Dienstes. Die Auswertung der entspre- chenden Antworten zeigt im Wesentlichen eine grosse Übereinstimmung mit den Abklärungen im Rahmen der Untersuchung Geschäftskunden Preissysteme für adressierte Briefsendun- gen.

  3. In Bezug auf die vorliegend relevanten Briefpostmärkte erwähnen die Befragten ver- schiedentlich vergangene oder künftig geplante Digitalisierungsvorhaben. In aller Regel han- delt es sich dabei jedoch um Massnahmen, welche die Briefsendungen nicht ersetzen, son- dern ergänzen sollen. Bspw. setzen bereits heute diverse Befragte E-Newsletter als Ergänzung zu physischen Werbesendungen ein oder publizieren auf ihrer Website eine elekt- ronische Version von Verkaufskatalogen. Konkrete vergangene oder künftig geplante Mass- nahmen zur Digitalisierung von Postsendungen erwähnt jedoch nur eine Minderheit der Be- fragten. Ausserdem wurde auf die Frage nach der Reaktion auf eine (hypothetische) dauerhafte Erhöhung der Preise für die Zustellung von Briefen im Umfang von 5-10 % 132 nur

130 RPW 2020/2, 551 f. Rz 698 f., Geschäftskundenpreissysteme für adressierte Briefsendungen. 131 RPW 2020/2, 552 Rz 702, Geschäftskundenpreissysteme für adressierte Briefsendungen. 132 Die entsprechenden Fragen wurden an den SSNIP-Test angelehnt. Dieser führt aufgrund der «Cel- lophane Fallacy» zu zu weit abgegrenzten Märkten, wenn nicht von kompetitiven, sondern den aktuel- len (Monopol-)preisen ausgegangen wird (vgl. M ANI REINERT/BARBARA WÄLCHLI, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2. Aufl. 2021, Art. 4. Abs 2, N 128 [nachfolgend: BSK KG-

REINERT/WÄLCHLI]). Monopolpreise liegen hier jedoch kaum vor, da die Post auf Anfang 2024 in ver- schiedenen Bereichen substanzielle Preiserhöhungen umsetzt (vgl. Rz 128). Würde die Post bereits Monopolpreise verlangen, führte eine weitere Erhöhung des Preises zu einer Gewinnreduktion. Ande- rerseits ist es aufgrund der aktuell sehr starken Stellung der Post in den vorliegend relevanten Märk- ten (vgl. Kap. B.4.2.) nicht auszuschliessen, dass die Preise der Post über dem Wettbewerbsniveau liegen. Dass gemäss den Ergebnissen der Befragung auch ausgehend von den aktuellen Preisen der Post keine substanzielle E-Substitution erfolgt, stärkt die Schlussfolgerung, dass Briefsendungen und elektronische Kommunikationsformen nicht denselben Märkten zuzuordnen sind. Schliesslich sei im Hinblick auf die Anwendbarkeit des SSNIP-Tests erwähnt, dass die in der Befragung thematisierte

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in Ausnahmefällen mit einer substanziellen E-Substitution geantwortet. In der Regel können sich die Befragten keine oder höchstens eine teilweise bzw. geringfügige Umstellung auf elekt- ronische Versände vorstellen. Vielmehr würde eine solche Preiserhöhung in einer Reduktion der nachgefragten Menge (in Ausnahmefällen bis hin zu einem vollständigen Verzicht auf ei- nen Versand) resultieren, weil die Unternehmen z.B. über beschränkte Marketingbudgets ver- fügen würden. 126. Die vorliegend Befragten begründen die fehlende Austauschbarkeit zwischen Postsen- dungen und elektronischen Kommunikationsformen sehr ähnlich wie im Rahmen der Untersu- chung i.S. Geschäftskunden Preissysteme für adressierte Briefsendungen (vgl. Rz 122), u.a.: Kunden würden häufig Postsendungen bevorzugen, auch wenn sie die Wahl zwischen einem elektronischen und einem physischen Versand haben; je nach Altersstruktur der relevanten Kundensegmente fehle es den Kunden an «digitaler Affinität»; physische Kommunikationsmit- tel würden u.a. aufgrund der Haptik sowie der direkten und persönlichen Ansprache deutlich höhere Aufmerksamkeit und damit eine deutlich höhere Respons-Rate erzielen, was z.B. bei Werbesendungen oder Katalogen ein zentraler Aspekt sei; aus rechtlichen Gründen sei ein physischer Versand unabdingbar (z.B. aufgrund der Rechtsverbindlichkeit oder wegen der Sensibilität von Informationen); der Versand kleiner Waren, z.B. als eigentliche Warensendung oder als Beilage in einer Werbesendung oder einem Spendenaufruf, setze einen physischen Versand voraus; schliesslich bestünden teilweise Wechselkosten (z.B. Beschaffung von E- Mail-Adressen oder Aufbau der entsprechenden IT-Infrastruktur). 127. Es zeigt sich, dass elektronische Kommunikationsformen dort im Einsatz sind, wo es die Befragten als zielführend und lohnend erachten. Im Umkehrbeschluss bedeutet dies, dass heutige Postsendungen sich entweder nicht ohne Weiteres auf digitale Kanäle umstellen las- sen oder dies von den Unternehmen gar nicht gewünscht ist. Für solche Postsendungen stel- len elektronische Kommunikationsformen folglich kein hinreichendes Substitut dar. Die Ergeb- nisse aus den durch das Sekretariat durchgeführten Befragungen bestätigen die Schlussfolgerungen der WEKO in Rahmen der Untersuchung i.S. Geschäftskunden Preissys- teme für adressierte Briefsendungen, wonach elektronische Kommunikation nicht den vorlie- gend relevanten Briefpostmärkten zuzuordnen ist. 128. Es verbleibt die Frage, inwiefern das Vorhandensein elektronischer Kommunikationsfor- men die in den relevanten Märkten tätigen Unternehmen in ihrem Wettbewerbsverhalten dis- zipliniert. 133 Die Ergebnisse der durchgeführten Befragungen zeigen einerseits, dass Preiser- höhungen primär in einem Rückgang der nachgefragten Menge resultieren und in deutlich geringerem Ausmass in einer E-Substitution, dem Ausweichen auf ein anderes Postprodukt oder der Wahl eines alternativen Anbieters. Andererseits hat die Post in der Vergangenheit auf die zunehmende Digitalisierung nicht mit Preissenkungen, sondern eher mit Preissteige- rungen reagiert. Auch für Anfang 2024 wird die Post in vielen Bereichen teilweise substanzielle Preiserhöhungen durchsetzen. 134 Dies könnte sie nicht, wenn eine substanzielle Abwanderung von Nachfrage hin zu elektronischen Kommunikationsformen drohen würde. Eine massgebli- che Disziplinierung des Wettbewerbsverhaltens durch E-Substitution liegt somit nicht vor.

Preiserhöhung nicht vollständig hypothetischer Natur ist, sondern angesichts der von der Post ab An- fang 2024 geltenden Preiserhöhungen einen aktuellen Bezug aufweist (vgl. Rz 128). 133 RPW 2020/2, 567 Rz 811, Geschäftskundenpreissysteme für adressierte Briefsendungen. 134 Medienmitteilung der Post vom 6. Juli 2023, <https://www.post.ch/de/pages/anpassung-angebot- briefe-und-pakete> (6.11.2023).

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II. Räumliche Marktabgrenzung 129. Die Zusammenschlussparteien grenzen den sachlich relevanten Markt national ab. 135 Im Hinblick auf die räumliche Marktabgrenzung kann auf die bisherige Praxis der WEKO (natio- nale Märkte) abgestützt werden (vgl. Rz 104). Die Marktgegenseite besteht aus Unternehmen in der Schweiz, welche die entsprechende Dienstleistung bei in der Schweiz ansässigen An- bietern solcher Dienstleistungen nachfragen. Ausserdem zeigen die Ergebnisse der Befragun- gen, dass viele Befragte die nationale Abdeckung als eines der wichtigsten Kriterien für die Wahl eines Anbieters von Postdienstleistungen aufführen, woraus geschlossen werden kann, dass sie die Dienstleistungen schweizweit nachfragen. III. Zusammenfassung 130. Zusammenfassend ist für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens ein Markt für natio- nale adressierte Massenbriefsendungen von Geschäftskunden mit einem Gewicht von über 50 Gramm abzugrenzen. B.4.1.4.2. Markt für international adressierte (grenzüberschreitende) ausgehende Postsendungen von Geschäftskunden I. Sachliche Marktabgrenzung 131. Im Rahmen des Zusammenschlussvorhabens Schweizerische Post/LaPoste grenzte die WEKO einen Markt für adressierte ausgehende Briefpostsendungen für Geschäftskunden in der Schweiz ab. Eine Unterteilung in die Bereiche unter und über 50 Gramm wurde nicht vor- genommen, weil ausgehende Briefe gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. b PG vom reservierten Dienst ausgenommen sind. 136

  1. Die Zusammenschlussparteien gehen vorliegend im Sinne einer Arbeitshypothese von einem solchen Markt aus. 137 Zu beachten seien jedoch signifikante und sich weiter verstär- kende Substitutionsbeziehungen zu elektronischen Kommunikationsmitteln wie insbesondere Internet-Plattformen, E-Mail, E-Banking etc. (vgl. Rz 119). 138

  2. In Bezug auf die Substitutionsbeziehungen zwischen Briefpostsendungen und elektroni- schen Kommunikationsformen sowie der möglichen disziplinierenden Wirkung der E-Substitu- tion auf das Wettbewerbsverhalten der in den relevanten Märkten tätigen Unternehmen wird auf die Ausführungen in Rz 120 ff. verwiesen. Demnach gelangt die WEKO vorliegend zum Schluss, dass elektronische Kommunikationsformen nicht den relevanten Briefpostmärkten zuzuordnen sind und das Wettbewerbsverhalten durch E-Substitution nicht massgeblich dis- zipliniert würde. II. Räumliche Marktabgrenzung

  3. Die Zusammenschlussparteien grenzen den sachlich relevanten Markt national ab. 139 Im Hinblick auf die räumliche Marktabgrenzung kann auf die bisherige Praxis der WEKO (natio- nale Märkte) abgestützt werden (vgl. Rz 104). Die Marktgegenseite sind Unternehmen, die

135 Meldung, Rz 232 (act 484). 136 RPW 2012/4, 871 f. Rz 68 ff., Schweizerische Post/La Poste. 137 Meldung, Rz 239 (act 484). 138 Meldung, Rz 240 (act 484). 139 Meldung, 242 (act 484).

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Briefsendungen von der ganzen Schweiz aus ins Ausland versenden möchten und diese Dienstleistungen bei in der Schweiz in diesem Bereich tätigen Unternehmen nachfragen. 140

III. Zusammenfassung 135. Zusammenfassend ist für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens ein Markt für inter- national adressierte (grenzüberschreitende) ausgehende Postsendungen von Geschäftskun- den abzugrenzen. B.4.1.4.3. Markt für international adressierte (grenzüberschreitende) eingehende Postsendungen über 50 Gramm von Geschäftskunden und Privatkunden I. Sachliche Marktabgrenzung 136. Im Rahmen des Zusammenschlussvorhabens Schweizerische Post/LaPoste grenzte die WEKO einen Markt für adressierte eingehende Briefpostsendungen für Geschäftskunden und Privatkunden in der Schweiz über 50 Gramm ab. Eine Unterteilung in Bereiche für Geschäfts- kunden und Privatkunden wurde nicht vorgenommen, da eingehende Postdienstleistungen zwischen Postanbietern und nicht zwischen einem Postanbieter und einem Geschäfts- oder Privatkunden erbracht werden. Zudem fallen eingehende Briefsendungen bis zu einem Ge- wicht von 50 Gramm unter den reservierten Dienst gemäss Art 18. Abs. 1 PG. 141

  1. Die Zusammenschlussparteien gehen vorliegend im Sinne einer Arbeitshypothese von einem solchen Markt aus. 142 Zu beachten seien jedoch signifikante und sich weiter verstär- kende Substitutionsbeziehungen zu elektronischen Kommunikationsmitteln wie insbesondere Internet-Plattformen, E-Mail, E-Banking etc. (vgl. Rz 119). 143

  2. In Bezug auf die Substitutionsbeziehungen zwischen Briefpostsendungen und elektroni- schen Kommunikationsmitteln sowie der möglichen disziplinierenden Wirkung der E-Substitu- tion auf das Wettbewerbsverhalten der in den relevanten Märkten tätigen Unternehmen wird grundsätzlich auf die Ausführungen in Rz 120 ff. verwiesen. Demnach gelangt die WEKO vor- liegend zum Schluss, dass elektronische Kommunikationsformen nicht den relevanten Brief- postmärkten zuzuordnen sind und das Wettbewerbsverhalten nicht massgeblich durch E-Sub- stitution diszipliniert würde. II. Räumliche Marktabgrenzung

  3. Die Zusammenschlussparteien grenzen den sachlich relevanten Markt national ab. 144 Im Hinblick auf die räumliche Marktabgrenzung kann auf die bisherige Praxis der WEKO (natio- nale Märkte) abgestützt werden (vgl. Rz 104). Die Marktgegenseite sind i.d.R. Postanbieter im Ausland, welche Postdienstleistungen bei in der Schweiz in diesem Bereich tätigen Unterneh- men nachfragen. 145

III. Zusammenfassung 140. Zusammenfassend ist für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens ein Markt für inter- national adressierte (grenzüberschreitende) eingehende Postsendungen über 50 Gramm von Geschäftskunden und Privatkunden in der Schweiz abzugrenzen.

140 RPW 2012/4, 874 f. Rz 93 ff., Schweizerische Post/La Poste. 141 RPW 2012/4, 870 f. Rz 66, Schweizerische Post/La Poste. 142 Meldung, Rz 251 (act 484). 143 Meldung, Rz 252 (act 484). 144 Meldung, Rz 254 (act 484). 145 Meldung, Rz 250 (act 484); RPW 2012/4, 874 f. Rz 93 ff., Schweizerische Post/La Poste.

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B.4.1.4.4. Markt für die nationale Zustellung unadressierter Sendungen I. Sachliche Marktabgrenzung 141. Im Rahmen des Zusammenschlussvorhabens Schweizerische Post/LaPoste ging die WEKO in Anlehnung an die Praxis der EU-Kommission von einem Markt für die Zustellung unadressierter Postsendungen aus. 146 Im Entscheid Vertrieb von Werbematerialen ordnete die WEKO den unadressierten Postwurfsendungen auch adressierte Werbesendungen und Zei- tungsbeilagen zu. 147 Eine Substitution von nichtadressierten Sendungen durch adressierte Sendungen sowie umgekehrt wurde von der WEKO später jedoch als nur eingeschränkt mög- lich betrachtet. Zudem sind unadressierte und adressierte Sendungen auch angebotsseitig voneinander abzugrenzen. 148 In Bezug auf die Zeitungsbeilagen gelangte das Sekretariat im Rahmen der Beratung Preismodell bei Zustellung nichtadressierter Werbung zum Schluss, dass sowohl adressierte Briefsendungen wie auch Zeitungsbeilagen wohl nur unvollständige Substitute für unadressierte Sendungen darstellen und entsprechend nur in beschränktem Masse Wettbewerbsdruck ausüben können. 149

  1. Die Zusammenschlussparteien gehen vorliegend im Sinne einer Arbeitshypothese von einem Markt für die nationale Zustellung unadressierter Sendungen aus. 150 Zu beachten seien jedoch signifikante und sich weiter verstärkende Substitutionsbeziehungen zu elektronischen Kommunikationsmitteln wie insbesondere Internet-Plattformen, E-Mail, E-Banking etc. (vgl. Rz 119). 151

  2. In Bezug auf die Substitutionsbeziehungen zwischen Briefpostsendungen und elektroni- schen Kommunikationsmitteln sowie der möglichen disziplinierenden Wirkung der E-Substitu- tion auf das Wettbewerbsverhalten der in den relevanten Märkten tätigen Unternehmen wird grundsätzlich auf die Ausführungen in Rz 120 ff. verwiesen. Demnach gelangt die WEKO vor- liegend zum Schluss, dass elektronische Kommunikationsformen nicht den relevanten Brief- postmärkten zuzuordnen sind und das Wettbewerbsverhalten nicht massgeblich durch E-Sub- stitution diszipliniert würde. II. Räumliche Marktabgrenzung

  3. Im Hinblick auf die räumliche Marktabgrenzung kann grundsätzlich auf die bisherige Pra- xis der WEKO (überregionale und nationale Märkte) abgestützt werden (vgl. Rz 104), da die Marktgegenseite i.d.R. eine überregionale oder nationale Zustellung von Werbematerialien nachfragt. 152 Im Rahmen der Beratung Preismodell bei Zustellung nichtadressierter Werbung argumentierte das Sekretariat jedoch, dass sich der Markt in räumlicher Hinsicht auf die jewei- ligen Verteilorganisationen beschränkt. 153

  4. Die Zusammenschlussparteien grenzen den Markt unter Berücksichtigung der überregi- onalen Zustellgebiete der Post und von Quickmail schweizweit ab. 154 Dem kann vorliegend grundsätzlich gefolgt werden, wobei in Ergänzung dazu regionale Marktabgrenzungen ausge- hend von den Verteilnetzen der jeweiligen Zustellorganisationen vorzunehmen sind. Soweit

146 RPW 2012/4, 870 f. Rz 66 und 71 ff., Schweizerische Post/La Poste. 147 RPW 2001/2, 247 Rz 43, Vertrieb von Werbematerialien. 148 RPW 2020/2, 549 Rz 680 ff., Geschäftskundenpreissysteme für adressierte Briefsendungen. 149 RPW 2019/2, 299 Rz 18 ff., Beratung Preismodell bei Zustellung nichtadressierter Werbung. 150 Meldung, Rz 251 (act 484). 151 Meldung, Rz 252 (act 484). 152 RPW 2001/2, 247 Rz 44 f., Vertrieb von Werbematerialien. 153 RPW 2019/2, 299 Rz 21, Beratung Preismodell bei Zustellung nichtadressierter Werbung. 154 Meldung, Rz 264 (act 484).

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sich diesbezüglich keine massgebenden Unterschiede bei der Beurteilung der Marktstellung ergeben, kann die definitive räumliche Marktabgrenzung offengelassen werden. III. Zusammenfassung 146. Zusammenfassend ist für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens ein Markt für die na- tionale Zustellung unadressierter Sendungen abzugrenzen. Daneben sind jedoch auch mögli- che regionale Märkte nach Massgabe der Verteilnetze der Zustellorganisationen zu betrach- ten. B.4.1.4.5. Markt für nationale adressierte Einzelbriefsendungen und Massenbriefsendungen unter 50 Gramm von Geschäftskunden 147. Gemäss Art. 18 Abs. 1 PG hat die Post das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst). Damit sind andere Anbieter in diesem Bereich vom Wettbe- werb ausgeschlossen. Mit anderen Worten besteht spezifisch für den reservierten Dienst eine vorbehaltene Vorschrift gemäss Art. 3 Abs. 1 KG. Das Kartellgesetz ist somit auf einen mögli- chen Markt für nationale adressierte Einzelbriefsendungen und Massenbriefsendungen unter 50 Gramm von Geschäftskunden nicht anwendbar, solange die Post gemäss PG über ein Restmonopol verfügt. 148. Gemäss Meldung sei Quickmail bei der Gründung aber auch bei ihrer Übernahme im Jahr 2018 davon ausgegangen, dass das Schweizer Briefmonopol perspektivisch fallen werde. So sah z.B. die Botschaft zur Änderung des Postgesetzes aus dem Jahr 2009 vor, das Briefmonopol bis 2012 ganz aufzuheben 155 und bis heute wurde dieser Schritt immer wieder diskutiert. 156 [...]. 157

  1. Vor diesem Hintergrund ist erstens festzuhalten, dass Quickmail sich grundsätzlich als potenzieller Wettbewerber der Post im derzeit noch reservierten Bereich sieht. Zweitens ist eine weitere bzw. eine vollständige Liberalisierung der Briefpostmärkte zumindest längerfristig nicht ausgeschlossen. Aufgrund der derzeitigen Marktverhältnisse in den Briefpostmärkten (vgl. Kap. B.4.2) ist davon auszugehen, dass Quickmail in einem solchen Szenario der einzige Wettbewerber der Post sein dürfte. Vor diesem Hintergrund könnte das vorliegende Zusam- menschlussvorhaben künftig im derzeit noch reservierten Bereich wettbewerbliche Auswirkun- gen haben, weshalb vorliegend auch darauf eingegangen wird. I. Sachliche Marktabgrenzung
  2. Im Rahmen der Untersuchung i.S. Geschäftskundenpreissysteme für adressierte Brief- sendungen grenzte die WEKO einen Markt für nationale adressierte Einzelbriefsendungen und Massenbriefsendungen von Geschäftskunden mit einem Gewicht von unter 50 Gramm ab. 158

Diese Abgrenzung kann vorliegend übernommen werden. Insbesondere kann vorliegend auf- grund der hypothetischen Betrachtung offengelassen werden, ob eine zusätzliche Abgrenzung von Einzelbriefsendungen und Massenbriefsendungen vorzunehmen wäre. 159

155 Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz (PG), BBI 2009 5181, 5182. 156 Zuletzt im Rahmen des Schlussberichts der Expertenkommission Grundversorgung Post vom 24. Februar 2022, 2, <https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/post-presse/expertenkommis- sion_grundversorgung_post.html> (7.11.2023). 157 Meldung, Rz 65 (act 484). 158 RPW 2020/2, 555 ff. Rz 721, Geschäftskundenpreissysteme für adressierte Briefsendungen. 159 Aufgrund der hypothetischen Betrachtung beschränken sich die vorliegenden Ausführungen auf den von der WEKO abgegrenzten Markt für nationale adressierte Einzelbriefsendungen und Massen-

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II. Räumliche Marktabgrenzung 151. Im Hinblick auf die räumliche Marktabgrenzung kann auf die bisherige Praxis der WEKO (nationale Märkte) abgestützt werden (vgl. Rz 104). Die Marktgegenseite besteht aus Unter- nehmen in der Schweiz, welche die entsprechende Dienstleistung bei in der Schweiz ansäs- sigen Anbietern solcher Dienstleistungen nachfragen. Zudem zeigen die Ergebnisse der Be- fragungen, dass viele Befragte die nationale Abdeckung auch im reservierten Bereich als eines der wichtigsten Kriterien für die Wahl eines Anbieters von Postdienstleistungen aufführen, wo- raus geschlossen werden kann, dass sie die Dienstleistungen schweizweit nachfragen. III. Zusammenfassung 152. Zusammenfassend ist für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens ein (möglicher) Markt für nationale adressierte Einzelbriefsendungen und Massenbriefsendungen von Geschäfts- kunden mit einem Gewicht von unter 50 Gramm abzugrenzen. B.4.1.5 Märkte für die Zeitungszustellung B.4.1.5.1. Markt für die nationale Tageszustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften I. Sachliche Marktabgrenzung 153. Wie WEKO ging bisher von einem Markt für die Tageszustellung von Wochenzeitungen und Zeitschriften aus 160 , wovon insbesondere die Frühzustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften zu unterscheiden ist. 161 Die Tageszustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften entspricht auch der Definition gemäss Postgesetzgebung. 162

  1. Die Zusammenschlussparteien gehen vorliegend im Sinne einer Arbeitshypothese von einem solchen Markt aus. 163 Zu beachten seien jedoch signifikante und sich weiter verstär- kende Substitutionsbeziehungen zu elektronischen Kommunikationsmitteln wie insbesondere Internet-Plattformen, E-Mail, E-Banking etc. (vgl. Rz 119). 164

  2. In Bezug auf die Substitutionsbeziehungen zwischen Postsendungen und elektroni- schen Kommunikationsmitteln sowie der möglichen disziplinierenden Wirkung der E-Substitu- tion auf das Wettbewerbsverhalten der in den relevanten Märkten tätigen Unternehmen wird grundsätzlich auf die Ausführungen in Rz 120 ff. verwiesen. Insbesondere ist hier zu erwäh- nen, dass verschiedene Anbieterinnen von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften ihren Kun- den auch digitale Ausgaben zur Verfügung stellen oder dies in Erwägung ziehen. Diese zu- sätzlichen Angebote würden indes eine Ergänzung zum physischen Versand von Zeitungen und Zeitschriften darstellen, da die Leserinnen und Leser in aller Regel nach wie vor Letzteres nachfragen würden. Demnach gelangt die WEKO vorliegend zum Schluss, dass elektronische Kommunikationsformen nicht den relevanten Märkten für die Zeitungszustellung zuzuordnen

briefsendungen von Geschäftskunden mit einem Gewicht von unter 50 Gramm. Im Sinne einer Ar- beitshypothese ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Ausführungen grundsätzlich auch für den Markt für international adressierte (grenzüberschreitende) eingehende Postsendungen von Ge- schäftskunden und Privatkunden in der Schweiz unter 50 Gramm gelten dürften. 160 RPW 2009/4, 423, Rz 334, Post/NZZ/Tamedia und Post/Tamedia. 161 RPW 2009/4, 393 ff., Rz 334 ff., Post/NZZ/Tamedia und Post/Tamedia. 162 Art. 29 Abs. 1 Bst. c der Postverordnung vom 29. August 2012 (Postverordnung, VPG; SR 783.01). 163 Meldung, Rz 280 (act 484). 164 Meldung, Rz 281 (act 484).

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sind und das Wettbewerbsverhalten nicht massgeblich durch E-Substitution diszipliniert würde. II. Räumliche Marktabgrenzung 156. Soweit ersichtlich hat sich die WEKO noch nicht mit der räumlichen Abgrenzung des sachlichen Marktes für die Tageszustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften aus- einandergesetzt. Die Zusammenschlussparteien schlagen unter Berücksichtigung der überre- gionalen Zustellgebiete der Post und von Quickmail eine schweizweite Abgrenzung vor. 165

  1. Ein Grossteil der Kunden der Post und von Quickmail in diesem Markt versenden ihre Zeitungen und Zeitschriften überregional bzw. schweizweit. 166 Entsprechend kann davon aus- gegangen werden, dass die Marktgegenseite eine zumindest überregionale Tageszustellung von Zeitungen und Zeitschriften nachfragt. Ferner würde eine räumliche Abgrenzung nach Sprachregionen oder WEMF-Gebieten, wie sie für den Markt der Frühzustellung von abon- nierten Zeitungen üblicherweise erfolgt 167 , zu keinen abweichenden Schlussfolgerungen füh- ren, da gemäss Meldung nur die Post und Quickmail in der Tageszustellung abonnierter Zei- tungen und Zeitschriften tätig seien. 168 Dem Vorschlag der Zusammenschlussparteien (nationale Abgrenzung) kann somit gefolgt werden. III. Zusammenfassung

  2. Zusammenfassend ist für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens ein Markt für die na- tionale Tageszustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften abzugrenzen. B.4.1.6 Paketpostmärkte B.4.1.6.1. Markt für reguläre (Standard) nationale Paketpost im Geschäftskundenbereich I. Sachliche Marktabgrenzung

  3. Die WEKO definierte in der Stellungnahme vom 23. September 2013 zuhanden des Preisüberwachers i.S. Tarife der Schweizerischen Post einen Markt für die reguläre nationale Paketpost im Geschäftskundenbereich (B2B und B2C). Eine mögliche weitere Unterteilung des Marktes nach Auslieferung an Privatkunden und Auslieferung and Geschäftskunden hat die WEKO im Rahme dieser Stellungnahme thematisiert, jedoch in Anlehnung an die Praxis des Preisüberwachers letztlich nicht vorgenommen. 169

  4. Die Zusammenschlussparteien gehen vorliegend im Sinne einer Arbeitshypothese von einem Markt für reguläre (Standard) nationale Paketpost im Geschäftskundenbereich aus. 170

  5. Im Hinblick auf die Frage, ob eine Unterteilung in eine Auslieferung an Privatkunden und eine Auslieferung an Geschäftskunden vorzunehmen ist, ging die WEKO in der Stellungnahme vom 23. September 2013 zuhanden des Preisüberwachers i.S. Tarife der Schweizerischen

165 Meldung, Rz 282 f. (act 484). 166 Meldung, Rz 372 f. (act 484); Beilage 88: Kundenliste Quickmail (act 575); Beilage 89a: Top-Kun- den betroffene Märkte ohne Zeitungen inkl. Adresse (act 577). 167 Z.B. RPW 2018/4, 879 Rz 113, AZ Medien/NZZ. 168 Meldung, Rz 287 f. (act 484). 169 RPW 2014/2, 485 f. Rz 42 ff., Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 23. September 2013 in Sachen Tarife der Schweizerischen Post. 170 Meldung, Rz 290 (act 484).

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Post in Anlehnung an einen Entscheid der Europäischen Kommission 171 davon aus, dass ein Transportunternehmen, das über eine Infrastruktur verfügt, um an Privatkunden auszuliefern, auch zumindest in einem gewissen Umfang an Geschäftskunden ausliefern kann, was umge- kehrt nicht zwingend der Fall sein muss, da eine Auslieferung an Privatkunden im Durchschnitt mit viel weiteren Transportwegen und einer grösseren Anzahl Transportrouten verbunden ist. 172 Sowohl die Post als auch Quickpac beliefern Privatkunden und wären daher in der Lage, auch Geschäftskunden zu beliefern. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend eine weitere Un- terteilung des Marktes nicht angezeigt und die von den Zusammenschlussparteien vorgeschla- gene Abgrenzung kann übernommen werden. II. Räumliche Marktabgrenzung 162. Die Zusammenschlussparteien grenzen den sachlich relevanten Markt national ab. 173 Im Hinblick auf die räumliche Marktabgrenzung kann auf die bisherige Praxis der WEKO (natio- nale Märkte) abgestützt werden (vgl. Rz 104). Die Marktgegenseite besteht aus Unternehmen (primär) in der Schweiz, welche die entsprechende Dienstleistung bei in der Schweiz ansässi- gen Anbietern solcher Dienstleistungen nachfragen. Ausserdem zeigen die Ergebnisse der Befragungen, dass die nationale Abdeckung als eines der wichtigsten Kriterien für die Wahl eines Anbieters von Postdienstleistungen betrachtet wird, woraus geschlossen werden kann, dass die Kunden die Dienstleistungen schweizweit nachfragen. III. Zusammenfassung 163. Zusammenfassend ist für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens ein Markt für regu- läre (Standard) nationale Paketpost im Geschäftskundenbereich abzugrenzen. B.4.1.7 Märkte für Expresszustelldienste B.4.1.7.1. Markt für die Beförderung von nationalen Express-Sendungen (Briefe und Pakete) I. Sachliche Marktabgrenzung 164. Die WEKO grenzte im Rahmen des Zusammenschlusses TNT Swiss Post AG/FedEx Express Switzerland Sàrl gestützt auf ihre bisherige Praxis einen Markt für die Beförderung von nationalen Express-Sendungen (Briefe und Pakete) ab. 174

  1. Die Zusammenschlussparteien gehen vorliegend im Sinne einer Arbeitshypothese von einem solchen Markt aus. 175 Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb vorliegend davon ab- gewichen werden sollte. II. Räumliche Marktabgrenzung
  2. Die Zusammenschlussparteien grenzen den sachlich relevanten Markt national ab. 176 Im Hinblick auf die räumliche Marktabgrenzung kann auf die bisherige Praxis der WEKO (natio- nale Märkte) abgestützt werden (vgl. Rz 104). Die Marktgegenseite besteht aus Unternehmen

171 EU-KOMM, COMP/M.5152 vom 21.4.2004, Rz 61, Posten AB / Post Danmark A/S. 172 RPW 2014/2, 486 Rz 44, Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 23. September 2013 in Sachen Tarife der Schweizerischen Post. 173 Meldung, Rz 292 (act 484). 174 RPW 2018/4, 1000 Rz 57 ff., TNT Swiss Post AG/FedEx Express Switzerland Sàrl. 175 Meldung, Rz 290 (act 484). 176 Meldung, Rz 292 (act 484).

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(primär) in der Schweiz, welche die entsprechende Dienstleistung bei in der Schweiz ansässi- gen Anbietern solcher Dienstleistungen nachfragen. Ausserdem zeigen die Ergebnisse der Befragungen, dass die nationale Abdeckung als eines der wichtigsten Kriterien für die Wahl eines Anbieters von Postdienstleistungen betrachtet wird, woraus geschlossen werden kann, dass die Kunden die Dienstleistungen schweizweit nachfragen. III. Zusammenfassung 167. Zusammenfassend ist für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens ein Markt für die Be- förderung von nationalen Express-Sendungen (Briefe und Pakete) abzugrenzen. B.4.1.8 Zwischenfazit 168. Zum Zwecke der Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens wird im Folgenden grundsätzlich von den von den Zusammenschlussparteien vorgeschlagenen Märk- ten ausgegangen. In Ergänzung dazu werden 1) für den Markt für die Zustellung unadressier- ter Sendungen (hypothetische) engere räumliche Abgrenzungen untersucht; 2) ein Markt für nationale adressierte Einzelbriefsendungen und Massenbriefsendungen unter 50 Gramm von Geschäftskunden analysiert; und 3) mögliche vertikale und konglomerale Effekte betrachtet. B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten B.4.2.1 Marktanteile und betroffene Märkte gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU 169. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von ei- nem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als «vom Zusammenschluss betroffene Märkte» bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlus- ses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung. 170. Obwohl nicht einzig auf die Marktanteile abzustellen ist, gibt die Analyse der Marktanteile einen ersten Überblick über die Situation. 171. Tabelle 2 enthält die in der Meldung angegebenen Marktanteile der Post und der Quick- mail-Gruppe zur Bestimmung derjenigen Märkte, bei welchen die Schwellenwerte von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU erreicht werden (sog. «betroffene Märkte»). 177

177 Meldung, Rz 220 (act 484).

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Tabelle 2: Zusammenfassung relevante Märkte und Übersicht Marktanteile in Bezug auf den Umsatz im Jahr 2022 172. Gestützt auf die Angaben in der Meldung werden damit vorliegend in allen abgegrenzten Märkten die Schwellenwerte von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU erreicht. 173. Im Zusammenhang mit dem Markt für die Beförderung von nationalen Express-Sendun- gen (Briefe und Pakete) gilt es festzuhalten, dass der gemeinsame Marktanteil der Post und Quickmail nach dem Zusammenschluss knapp [...] % betragen würde. Wie in Kap. B.4.2.2.8 aufgezeigt wird, gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der von den Zusammenschlussparteien nur grob geschätzte Marktanteil der Post zu tief ausfällt (vgl. Rz. 277). Vor diesem Hintergrund wird dieser Markt vorliegend ebenfalls als betroffener Markt qualifiziert. B.4.2.2 Analyse der voraussichtlichen Stellung in den betroffenen Märkten B.4.2.2.1. Markt für nationale adressierte Massenbriefsendungen über 50 Gramm von Geschäftskunden I. Aktueller Wettbewerb 174. Tabelle 3 gibt eine Übersicht über die Umsätze und die gerundeten Marktanteile gemäss Meldung und somit die Grössenverhältnisse.

Relevanter Markt Post Quick- mail- Gruppe Gemein- samer Marktan- teil Be- troffener Markt Briefpostmärkte Markt für nationale adressierte Massenbriefsendungen über 50 Gramm von Geschäftskunden [70-80] % [20-30] % 100 % Ja Markt für international adressierte (grenzüberschreitende) ausgehende Postsendungen von Geschäftskunden [70-80] % [0-10] % [80-90] % Ja Markt für international adressierte (grenzüberschreitende) eingehende Postsendungen von Geschäftskunden und Pri- vatkunden in der Schweiz über 50 Gramm [90-100] % [0-10] % [90-100] % Ja Markt für die nationale Zustellung unadressierter Sendungen [90-100] % [0-10] % [90-100] % Ja Märkte für Zeitungszustellung Markt für die nationale Tageszustellung von abonnierten Zei- tungen und Zeitschriften [90-100] % [0-10] % 100 % Ja Paketpostmärkte Markt für reguläre (Standard) nationale Paketpost im Ge- schäftskundenbereich [70-80] % [0-10] % [80-90] % Ja Markt für die Beförderung von nationalen Express-Sendun- gen (Briefe und Pakete) [10-20] % [0-10] % [20-30] % Ja

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Gesamt- markt Zusammenschlussparteien Post Quick- mail gemein- sam 2022 in Mio. Fr. [...] [...] [...] [...] MA 100 % [70-80] % [20-30] % 100 % 2021 in Mio. Fr. [...] [...] [...] [...] MA 100 % [70-80] % [20-30] % 100 % 2020 in Mio. Fr. [...] [...] [...] [...] MA 100 % [70-80] % [20-30] % 100 % Tabelle 3: Marktanteile Markt für nationale adressierte Massenbriefsendungen über 50 Gramm von Geschäftskunden 178

  1. Vor dem Zusammenschluss verfügt die Post im Jahr 2022 über einen Marktanteil von [70-80] %, während auf Quickmail ein Marktanteil von [20-30] % entfällt. Den Zusammen- schlussparteien sind keine weiteren Wettbewerber auf dem Markt für nationale adressierte Massenbriefsendungen über 50 Gramm von Geschäftskunden bekannt. 179

  2. Hinsichtlich der Marktanteilsentwicklung lässt sich feststellen, dass die Marktanteile in den letzten drei Jahren mehr oder weniger stabil geblieben sind. Im Vergleich zur Untersu- chung i.S. Geschäftskundenpreissysteme für adressierte Briefsendungen hat sich der Markt- anteil von Quickmail von gut [10-20] % im Jahr 2015 um rund [10-20] Prozentpunkte erhöht. 180

  3. Die Post wird somit gemessen am Umsatz im Jahr 2022 nach Vollzug des Zusammen- schlussvorhabens einen Marktanteil von 100 % auf sich vereinen und somit die einzige Anbie- terin in diesem Markt sein.

  4. Zur Plausibilisierung der Marktanteilsschätzungen der Zusammenschlussparteien hat das Sekretariat Daten der PostCom des jährlichen Reportings, welches alle bei der PostCom ordentlich registrierten Unternehmen ausfüllen müssen 181 , ausgewertet. Die von den Zusam- menschlussparteien vorgenommenen Marktanteilsschätzungen stimmen in diesem Markt mit denjenigen der PostCom grundsätzlich überein. 182

  5. Aus den Ergebnissen der Befragungen der Kunden der Post und von Quickmail geht klar hervor, dass neben der Post und Quickmail in allen Briefpostmärkten keine oder kaum andere Wettbewerber existieren. Aufgrund der nur durch die Post sichergestellten vollständigen nati- onalen Abdeckung sind selbst Quickmail Kunden teilweise auf die Post angewiesen.

  6. Die WEKO gelangt somit zum Schluss, dass der aktuelle Wettbewerb nach dem Vollzug des Zusammenschlusses insgesamt als inexistent zu qualifizieren ist.

178 Meldung, Rz 237 (act 484). 179 Meldung, Rz 389 (act 484). 180 RPW 2020/2, 556 Rz 736, Geschäftskundenpreissysteme für adressierte Briefsendungen. 181 Jahresbericht 2022 der eidgenössische Postkommission PostCom, 49, <https://www.postcom.admin.ch/inhalte/PDF/Jahresberichte/012-POC- 2301_JB2022_210x297_DE_RZ_20230821.pdfmin.ch)> (17.11.2023). Dabei gilt es zu berücksichti- gen, dass die von der PostCom betrachteten Märkte zwar grundsätzlich mit den vorliegenden Markt- abgrenzungen übereinstimmen, im Detail jedoch gewisse Differenzen bestehen (z.B. bezüglich der Zuweisung von Kleinwarensendungen zu Paketen oder Briefsendungen gemäss Rz 196). 182 Amtshilfe PostCom (act 9).

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II. Potenzieller Wettbewerb 181. Den Zusammenschlussparteien ist gemäss Meldung weder bekannt, dass in den letzten fünf Jahren neue Anbieter in diesen Markt eingetretenen wären, noch dass in den kommenden drei Jahren neue Anbieter einen Markteintritt planen würden. 183

  1. Gemäss den Zusammenschlussparteien verursache ein Markteintritt hohe Kosten: Ei- nerseits seien grosse Investitionen sowohl in physische Infrastruktur (insbesondere Lagerung, Sortierung) wie auch in IT-Infrastruktur sowie der Aufbau eines Distributionsnetzes nötig. Dies mache andererseits eine Expansion in ausreichendem Umfang erforderlich, um die Rentabili- tät zu erreichen bzw. die in Netzwerkindustrien entscheidenden Grössen- und Dichtevorteile («economies of scale and density») zu erzielen. Entsprechend sei von einem relativ langen zeitlichen Vorlauf eines Markteintritts und einem hohen Investitionsrisiko auszugehen. Letzte- res werde von der aktuellen Marktentwicklung (schrumpfender Markt 184 ) noch verstärkt. Bei einem Markteintritt in einem klar definierten geographischen Gebiet und/oder mit einem eng definierten Leistungsangebot würden die Kosten zwar tiefer ausfallen, doch auch in dieser Konstellation müsste die Anforderung an die Dichte und Menge erfüllt sein, um Rentabilität sicherzustellen. 185

  2. Dass höchstens ein beschränktes Interesse an einem Markteintritt besteht, zeige auch, dass in der jüngeren Vergangenheit staatliche oder ehemals staatliche Postanbieter im Aus- land keine Investitionen in private Briefpostanbieter getätigt, sondern im Gegenteil entspre- chende Beteiligungen reduzierten hätten. Auch habe es in Europa seitens privater Briefpos- tanbieter in den letzten 10 Jahren keine grenzüberschreitenden Unternehmenskäufe gegeben. 186

  3. Schliesslich sei auch Rahmen der beiden Bieterverfahren, die im Hinblick auf das vorlie- gende Zusammenschlussvorhaben durchgeführten wurden, nur ein sehr beschränktes Inte- resse an der Übernahme von Quickmail vorhanden gewesen 187 (vgl. Kap. B.4.3.3).

  4. Die Zusammenschlussparteien gelangen zum Schluss, dass in den Briefpostmärkten aufgrund der nötigen hohen Investitionen und der grossen Sendungsvolumina, die erforderlich seien, um profitabel zu wirtschaften, sowie der bestehenden Marktstellung der Post mit einer 100%-igen Haushaltsabdeckung und dem Briefmonopol, nicht mit Markteintritten zu rechnen sei. 188

  5. Nach Ansicht der WEKO gibt es keine Gründe, die den Ausführungen der Zusammen- schlussparteien entgegenstehen. Die Kosten und Risiken eines Markteintritts sind als hoch zu betrachten. Quickmail dürfte die einzige Anbieterin sein, die seit der Absenkung des Briefmo- nopols auf 50 Gramm 2009 in den Markt eingetreten ist. Die beiden Bieterverfahren im Rah- men des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens sowie die entsprechenden Befragungen durch das Sekretariat deuten ebenfalls darauf hin, dass auch aktuell bzw. künftig kaum ein ernsthaftes Interesse an einem Markteintritt besteht. Schliesslich wäre die Post nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens die einzige Anbieterin auf dem Markt und könnte noch stär- ker als heute Skalen- und Dichteeffekte realisieren. Unter diesen Umständen erscheint ein künftiger Markteintritt als höchst unrealistisch.

183 Meldung, Rz 415 f. (act 484). 184 Meldung, Rz 348 ff. (act 484). 185 Meldung, Rz 417 ff. (act 484). 186 Meldung, Rz 175, 185 (act 484). 187 Meldung, Rz 168 ff. (act 484). 188 Meldung, Rz 163 ff. (act 484).

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  1. Die WEKO gelangt somit zum Schluss, dass die potenzielle Konkurrenz insgesamt als inexistent zu qualifizieren ist. III. Stellung der Marktgegenseite
  2. In den Briefmärkten ist die Marktgegenseite der Post wenig konzentriert. Auch wenn einzelne Kunden hohe Umsätze mit der Post realisieren, besteht in der Regel höchstens ein eingeschränktes Drohpotenzial hinsichtlich einer Abwanderung zu einer Konkurrentin, da viele Kunden selbst zu einem grossen Teil mangels Alternativen auf die Leistungen der Post ange- wiesen sind (z.B. aufgrund der Versände von Briefen im Monopolbereich oder dem beschränk- ten Angebot der Konkurrenz). 189 Ausserdem führt das Zusammenschlussvorhaben im vorlie- genden Markt dazu, dass die einzige Konkurrentin der Post vom Markt verschwindet. Ein allfällig bestehendes Drohpotenzial würde somit automatisch hinfällig. Im Übrigen wurde eine allfällige Verhandlungsmacht der Marktgegenseite in den Briefmärkten von den Zusammen- schlussparteien auch nicht vorgebracht. IV. Zwischenergebnis
  3. Die WEKO hat im Rahmen der Untersuchung i.S. Geschäftskundenpreissysteme für adressierte Briefsendungen rechtskräftig eine marktbeherrschende Stellung der Post auf dem Markt für nationale adressierte Massenbriefsendungen über 50 Gramm von Geschäftskunden festgestellt. 190 Insoweit diese marktbeherrschende Stellung auch aktuell besteht – wofür es angesichts der Marktanteile sowie der Marktbedingungen weiterhin klare Anhaltspunkte gibt – führt das vorliegende Zusammenschlussvorhaben zu einer Verstärkung dieser marktbeherr- schenden Stellung. Selbst wenn aktuell keine marktbeherrschende Stellung der Post be- stünde, würde das Zusammenschlussvorhaben eine marktbeherrschende Stellung begrün- den, da die Post nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens alleinige Anbieterin auf dem Markt für nationale adressierte Massenbriefsendungen über 50 Gramm von Geschäftskunden ist. V. Mögliche Beseitigung wirksamen Wettbewerbs
  4. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben verstärkt eine marktbeherrschende Stel- lung, da die Post nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens alleinige Anbieterin auf dem Markt für nationale adressierte Massenbriefsendungen über 50 Gramm von Geschäftskunden ist. Weil auch potenzieller Wettbewerb in diesem Markt mit hoher Wahrscheinlichkeit ausge- schlossen werden kann und keine Disziplinierung durch die Marktgegenseite besteht, würde der Wettbewerb zudem gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG beseitigt. VI. Ergebnis
  5. Die WEKO gelangt im Rahmen der Prüfung zum Schluss, dass das Zusammenschluss- vorhaben eine Marktbeherrschung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG verstärkt. Ausserdem besei- tigt das Zusammenschlussvorhaben den wirksamen Wettbewerb auf dem relevanten Markt. Die Voraussetzungen für eine Intervention gemäss Art. 10 Abs. 2 KG sind daher für den Markt für nationale adressierte Massenbriefsendungen über 50 Gramm von Geschäftskunden gege- ben.

189 RPW 2020/2, 567 Rz 805 f., Geschäftskunden Preissysteme für adressierte Briefsendungen. 190 RPW 2020/2, 625 Disp.Ziff. 1, Geschäftskunden Preissysteme für adressierte Briefsendungen.

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B.4.2.2.2. Markt für international adressierte (grenzüberschreitende) ausgehende Postsendungen von Geschäftskunden I. Aktueller Wettbewerb 192. Tabelle 4 gibt eine Übersicht über die Umsätze und die gerundeten Marktanteile gemäss Meldung und somit die Grössenverhältnisse.

Gesamt- markt 191

Zusammenschlussparteien Wettbewerber Post Quick- mail gemein- sam DHL Express Spring GDS UPS DPD 2022 in Mio. Fr. [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] MA 100 % [70-80] % [0-10] % [80-100] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % 2021 in Mio. Fr. [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] MA 100 % [70-80] % [0-10] % [80-90] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % 2020 in Mio. Fr. [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] MA 100 % [80-90] % [0-10] % [80-90] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % Tabelle 4: Markt für international adressierte (grenzüberschreitende) ausgehende Postsen- dungen von Geschäftskunden 192

  1. Vor dem Zusammenschluss verfügt die Post im Jahr 2022 über einen Marktanteil von [70-80] %, während auf Quickmail ein Marktanteil von [0-10] % entfällt.

  2. Hinsichtlich der Marktanteilsentwicklung lässt sich feststellen, dass die Marktanteile in den letzten drei Jahren stabil geblieben sind.

  3. Die Post wird gemessen am Umsatz im Jahr 2022 nach Vollzug des Zusammenschluss- vorhabens einen Marktanteil von rund [80-90] % auf sich vereinen, wobei es nur zu einer ge- ringfügigen Marktanteilsaddition kommt. Grösster Wettbewerber ist die DHL Express (Schweiz) AG mit einem Marktanteil von rund [0-10] %. Die Differenz in Bezug auf den Markt- anteil zwischen der Post und dem grössten Wettbewerber beträgt somit [70-80] Prozent- punkte.

  4. Den Zusammenschlussparteien lägen keine Informationen zum Umsatzvolumen und den Marktanteilen der Wettbewerber vor. Die Schätzung der Marktanteile der Wettbewerber basiere deshalb auf einem «Best Guess» gestützt auf internes Expertenwissen und (unvoll- ständige) verfügbare Marktdaten und -informationen. Würden Sendungen mit Kleinwaren, die gemäss der Universal Postal Union Convention als Briefsendungen gelten, dem Paketbereich zugeordnet, läge der Marktanteil der Post nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens bei [80-90] %. 193

  5. Im Vergleich mit den Daten der PostCom liegen die von den Zusammenschlussparteien geschätzten Marktanteile für die Post rund 5-10 Prozentpunkte tiefer und diejenigen für die

191 Da die Zusammenschlussparteien über keine Angaben zu den Gesamtmarktumsätzen respektive den Umsätzen der Wettbewerber verfügen, wurden diese basierend auf den Angaben der Zusammen- schlussparteien zu den Umsätzen und Marktanteilen der Post respektive von Quickmail hochgerech- net. 192 Meldung, Rz 249, 400 (act 484). 193 Meldung, Rz 397, 400 f. (act 484).

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Wettbewerber entsprechend höher. 194 Aus Sicht der WEKO dürfte sich diese Differenz jedoch nicht auf die Beurteilung der Marktsituation auswirken. 198. Bezüglich der Ergebnisse der Befragungen der Kunden der Post und von Quickmail sei grundsätzlich auf Rz 179 verwiesen. In Ergänzung dazu wurde in den Befragungen vereinzelt erwähnt, dass gegebenenfalls auf einen anderen Anbieter als die Post bzw. Quickmail ausge- wichen werden könne. Dies deutet auf einen gewissen Restwettbewerb hin, wobei teilweise festgehalten wurde, dass ein Wechsel selbst bei höheren Preisen der Post unattraktiv wäre, u.a. weil nicht mehr «alles aus einer Hand» bezogen werden könne (inkl. Sendungen im re- servierten Dienst). Ein Wettbewerber müsse deshalb deutlich günstiger anbieten als die Post, damit er als Alternative in Frage käme. 199. Die WEKO gelangt somit zum Schluss, dass der aktuelle Wettbewerb nach dem Vollzug des Zusammenschlusses insgesamt als schwach zu qualifizieren ist. II. Potenzieller Wettbewerb 200. Im Hinblick auf den potenziellen Wettbewerb kann auf die Ausführungen in Rz 182 ver- wiesen werden. In Ergänzung dazu kann festgestellt werden, dass selbst vergleichsweise grosse internationale Konzerne wie DHL, die mutmasslich über substanzielle finanzielle Res- sourcen und entsprechendes Knowhow verfügen und dadurch möglicherweise am ehesten für erfolgreiche Markteintritte in Frage kämen, unverändert einstellige Marktanteile aufweisen. Die WEKO gelangt somit zum Schluss, dass die potenzielle Konkurrenz insgesamt als schwach bzw. inexistent zu qualifizieren ist. III. Zwischenergebnis 201. Angesichts des Marktanteils der Post von rund [70-80] % im Jahr 2022 und einem Vor- sprung auf den grössten Wettbewerber von [70-80] Prozentpunkten sowie dem schwachen potenziellen Wettbewerb bestehen starke Anhaltspunkte, dass die Post auf dem Markt für in- ternational adressierte (grenzüberschreitende) ausgehende Postsendungen von Geschäfts- kunden bereits über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Folglich verstärkt das Zusam- menschlussvorhaben eine möglicherweise bereits bestehende marktbeherrschende Stellung der Post. IV. Mögliche Beseitigung wirksamen Wettbewerbs 202. Nach der Praxis der WEKO schliesst das blosse Vorliegen von Konkurrenz die Möglich- keit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs nicht aus. Wirksamer Wettbewerb kann auf dem fraglichen Markt bereits beseitigt werden, wenn sich die restlichen Marktteilnehmer (Randwett- bewerber) nicht mehr als Konkurrenten verhalten können. Zur erheblichen Störung der zent- ralen Funktionen des Wettbewerbs bedarf es keiner gänzlichen Beseitigung von Wettbewerb. Mit anderen Worten: Für die Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs muss der Wettbewerb nicht vollständig ausgeschaltet werden. Die Möglichkeit der Beseitigung wirksa- men Wettbewerbs ist nach der Praxis der WEKO jedenfalls dann gegeben, wenn der Zusam- menschluss den Unternehmen die Möglichkeit eröffnet, bestehende Wettbewerber aus dem Markt zu drängen oder Marktzutritte zu verhindern. Nicht erforderlich ist hingegen der Nach- weis, dass dies tatsächlich (oder schon nur wahrscheinlich) erfolgen wird. 195

194 Amtshilfe PostCom (act 9). 195 RPW 2018/4, 899 f 217 f, AZ Medien / NZZ m.w.H.

40

  1. Wie vorangehend dargelegt bestehen Anhaltspunkte für eine bereits bestehende markt- beherrschende Stellung der Post. Das Zusammenschlussvorhaben verstärkt diese mögliche Marktbeherrschung.
  2. Damit würde das Zusammenschlussvorhaben gleichsam die Möglichkeit verstärken, Konkurrenten vom Markt zu verdrängen oder davon fernzuhalten und damit den wirksamen Wettbewerb im Markt für international adressierte (grenzüberschreitende) ausgehende Post- sendungen von Geschäftskunden zu beseitigen. V. Ergebnis
  3. Das Zusammenschlussvorhaben verstärkt eine möglicherweise bereits bestehende marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG auf dem Markt für international adressierte (grenzüberschreitende) ausgehende Postsendungen von Geschäftskunden. Ob sich die Anhaltspunkte für eine bereits bestehende marktbeherrschende Stellung erhärten las- sen und insbesondere ob das Zusammenschlussvorhaben der Post die Möglichkeit eröffnet, auf dem relevanten Markt den wirksamen Wettbewerb zu beseitigen, kann vorliegend jedoch offengelassen werden, weil bereits im Markt für nationale adressierte Massenbriefsendungen über 50 Gramm von Geschäftskunden eine Beseitigung wirksamen Wettbewerbs gemäss Art. 10 Abs. 2 KG festgestellt wurde. B.4.2.2.3. Markt für international adressierte (grenzüberschreitende) eingehende Postsendungen von Geschäftskunden und Privatkunden in der Schweiz über 50 Gramm I. Aktueller Wettbewerb
  4. Tabelle 5 gibt eine Übersicht über die Umsätze und die gerundeten Marktanteile gemäss Meldung und somit die Grössenverhältnisse.

Gesamt- markt 196

Zusammenschlussparteien Wettbewerber Post Quick- mail gemein- sam DHL Express UPS DPD 2022 in Mio. Fr. [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] MA 100 % [90-100] % [0-10] % [90-100] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % 2021 in Mio. Fr. [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] MA 100 % [90-100] % [0-10] % [90-100] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % 2020 in Mio. Fr. [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] MA 100 % [90-100] % [0-10] % 90-100 % [0-10] % [0-10] % [0-10] % Tabelle 5: Markt für international adressierte (grenzüberschreitende) eingehende Postsen- dungen von Geschäftskunden und Privatkunden in der Schweiz über 50 Gramm 197

  1. Vor dem Zusammenschluss verfügt die Post im Jahr 2022 über einen Marktanteil von [90-100] %, während auf Quickmail ein Marktanteil von [0-10] % entfällt.

196 Da die Zusammenschlussparteien über keine Angaben zu den Gesamtmarktumsätzen respektive den Umsätzen der Wettbewerber verfügen, wurden diese basierend auf den Angaben der Zusammen- schlussparteien zu den Umsätzen und Marktanteilen der Post respektive von Quickmail hochgerech- net. 197 Meldung, Rz 259, 403 (act 484).

41

  1. Hinsichtlich der Marktanteilsentwicklung lässt sich feststellen, dass die Marktanteile in den letzten drei Jahren stabil geblieben sind.

  2. Die Post wird gemessen am Umsatz im Jahr 2022 nach Vollzug des Zusammenschluss- vorhabens einen Marktanteil von rund [90-100] % auf sich vereinen, wobei es nur zu einer geringfügigen Marktanteilsaddition kommt. Grösster Wettbewerber ist die DHL Express (Schweiz) AG mit einem Marktanteil von rund [0-10] %. Die Differenz in Bezug auf den Markt- anteil zwischen der Post und dem grössten Wettbewerber beträgt somit [80-90] Prozent- punkte.

  3. Den Zusammenschlussparteien lägen keine Informationen zum Umsatzvolumen und den Marktanteilen der Wettbewerber vor. Die Schätzung der Marktanteile der Wettbewerber basiere deshalb auf einem «Best Guess» gestützt auf internes Expertenwissen und (unvoll- ständige) verfügbare Marktdaten und -informationen. Würden Sendungen mit Kleinwaren, die gemäss der Universal Postal Union Convention als Briefsendungen gelten, dem Paketbereich zugeordnet, läge der Marktanteil der Post nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens bei [90-100] %. 198

  4. Die von den Zusammenschlussparteien vorgenommenen Marktanteilsschätzungen stimmen in diesem Markt mit denjenigen der PostCom grundsätzlich überein. 199

  5. Die WEKO gelangt somit zum Schluss, dass der aktuelle Wettbewerb insgesamt als schwach zu qualifizieren ist. II. Potenzieller Wettbewerb

  6. Im Hinblick auf den potenziellen Wettbewerb kann auf die Ausführungen in Rz 182 ver- wiesen werden. In Ergänzung dazu kann festgestellt werden, dass selbst vergleichsweise grosse internationale Konzerne wie DHL, die mutmasslich über substanzielle finanzielle Res- sourcen und entsprechendes Knowhow verfügen und dadurch möglicherweise am ehesten für erfolgreiche Markteintritte in Frage kämen, unverändert einstellige Marktanteile aufweisen. Die WEKO gelangt somit zum Schluss, dass die potenzielle Konkurrenz insgesamt als schwach bzw. inexistent zu qualifizieren ist. III. Zwischenergebnis

  7. Angesichts des Marktanteils der Post von rund [90-100] % im Jahr 2022 und einem Vor- sprung auf den grössten Wettbewerber von [80-90] Prozentpunkten sowie dem schwachen potenziellen Wettbewerb bestehen starke Anhaltspunkte, dass die Post auf dem Markt für in- ternational adressierte (grenzüberschreitende) eingehende Postsendungen von Geschäfts- kunden und Privatkunden in der Schweiz über 50 Gramm möglicherweise bereits über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Folglich verstärkt das Zusammenschlussvorhaben eine möglicherweise bereits bestehende marktbeherrschende Stellung der Post. IV. Mögliche Beseitigung wirksamen Wettbewerbs

  8. Nach Praxis der WEKO muss für die Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbe- werbs der Wettbewerb nicht vollständig ausgeschaltet werden (vgl. Rz 202).

  9. Wie vorangehend dargelegt bestehen Anhaltspunkte für eine bereits bestehende markt- beherrschende Stellung der Post. Das Zusammenschlussvorhaben verstärkt diese mögliche Marktbeherrschung.

198 Meldung, Rz 402 ff. (act 484). 199 Amtshilfe PostCom (act 9).

42

  1. Damit würde das Zusammenschlussvorhaben gleichsam die Möglichkeit verstärken, Konkurrenten vom Markt zu verdrängen oder davon fernzuhalten und damit den wirksamen Wettbewerb im Markt für international adressierte (grenzüberschreitende) eingehende Post- sendungen von Geschäftskunden und Privatkunden in der Schweiz über 50 Gramm zu besei- tigen. V. Ergebnis
  2. Das Zusammenschlussvorhaben verstärkt eine möglicherweise bereits bestehende marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG auf dem Markt für international adressierte (grenzüberschreitende) eingehende Postsendungen von Geschäftskunden und Privatkunden in der Schweiz über 50 Gramm. Ob sich die Anhaltspunkte für eine bestehende marktbeherrschende Stellung erhärten lassen und insbesondere ob das Zusammenschluss- vorhaben der Post die Möglichkeit eröffnet, auf dem relevanten Markt den wirksamen Wettbe- werb zu beseitigen, kann vorliegend jedoch offengelassen werden, weil bereits im Markt für nationale adressierte Massenbriefsendungen über 50 Gramm von Geschäftskunden eine Be- seitigung wirksamen Wettbewerbs gemäss Art. 10 Abs. 2 KG festgestellt wurde. B.4.2.2.4. Markt für die nationale Zustellung unadressierter Sendungen I. Aktueller Wettbewerb
  3. Tabelle 6 gibt eine Übersicht über die Umsätze und die gerundeten Marktanteile gemäss Meldung und somit die Grössenverhältnisse.

Gesamt- markt 200

Zusammenschlussparteien Wettbe- werber Post Quick- mail gemein- sam Regio- nale 2022 in Mio. Fr. [...] [...] [...] [...] [...] MA 100 % [90-100] % [0-10] % [90-100] % [0-10] % 2021 in Mio. Fr. [...] [...] [...] [...] [...] MA 100 % [90-100] % [0-10] % [90-100] % [0-10] % 2020 in Mio. Fr. [...] [...] - [...] [...] MA 100 % [90-100] % - [90-100] % [0-10] % Tabelle 6: Markt für die nationale Zustellung unadressierter Sendungen 201

  1. Vor dem Zusammenschluss verfügt die Post im Jahr 2022 über einen Marktanteil von [90-100] %, während auf Quickmail ein Marktanteil von [0-10] % entfällt.
  2. Hinsichtlich der Marktanteilsentwicklung lässt sich feststellen, dass die Marktanteile in den letzten drei Jahren grundsätzlich stabil geblieben sind. Es ist allerdings ersichtlich, dass der Marktanteil von Quickmail nach dem Markteintritt 2021 auf tiefem Niveau stark angestie- gen ist.

200 Da die Zusammenschlussparteien über keine Angaben zu den Gesamtmarktumsätzen respektive den Umsätzen der Wettbewerber verfügen, wurden diese basierend auf den Angaben der Zusammen- schlussparteien zu den Umsätzen und Marktanteilen der Post respektive von Quickmail hochgerech- net. 201 Meldung, Rz 268, 405 f. (act 484).

43

  1. Die Post wird gemessen am Umsatz im Jahr 2022 nach Vollzug des Zusammenschluss- vorhabens einen Marktanteil von rund [90-100] % auf sich vereinen, wobei es nur zu einer geringfügigen Marktanteilsaddition kommt. Die verschiedenen regionalen Wettbewerber ver- einen einen Marktanteil von rund [0-10] % auf sich. Die Differenz in Bezug auf den Marktanteil zwischen der Post und dem grössten Wettbewerber beträgt somit mehr als [80-90] Prozent- punkte.

  2. Auf Ebene der nationalen Verteilung seien den Zusammenschlussparteien neben der Post und Quickmail keine weiteren Anbieter bekannt. Für die auf regionaler Ebene tätigen fünf weiteren Anbieter würden die Marktanteile basierend auf den durch diese selber akquirierten und im Rahmen der Partnerzustellung an die Post übergebenen Sendungen sowie gestützt auf internes Expertenwissen geschätzt. Weil nicht bekannt sei, welche Sendungsvolumina die regionalen Anbieter für ihr eigenes Gebiet akquirieren bzw. allenfalls untereinander im Rah- men der Partnerzustellung austauschen, gehen die Zusammenschlussparteien davon aus, dass der Marktanteil der Zusammenschlussparteien eher tiefer liegen dürfte. 202

  3. Die PostCom verfügt über keine Daten zu Volumina und Umsätzen, die mit unadressier- ten Sendungen erzielt werden. Entsprechend ist kein Vergleich möglich.

  4. Würde eine regionale räumliche Marktabgrenzung auf Basis der Verteilnetze der fünf Zustellorganisationen erfolgen, ergäben sich entsprechend fünf Märkte für die regionale Zu- stellung unadressierter Sendungen in den jeweiligen Verteilgebieten. Aufgrund der fehlenden Informationen zu den von den Zustellorganisationen selbst akquirierten und untereinander im Rahmen der Partnerzustellung übergebenen Sendungen sei es den Zusammenschlusspar- teien nicht möglich, für die regional abgegrenzten Märkte Marktanteilsschätzungen vorzuneh- men. Die Zusammenschlussparteien gehen jedoch davon aus, dass das Zusammenschluss- vorhaben nur geringfügige Auswirkungen auf die entsprechenden Marktsituationen hätte, u.a., weil die Post an zwei der fünf regionalen Anbietern (Schazo und Somedia) eine Beteiligung halte. 203

  5. Es ist davon auszugehen, dass die Marktanteile der Post und von Quickmail in den Ver- teilgebieten der fünf regionalen Anbieter tiefer sein dürften als bei einer nationalen Betrach- tung. Dies, weil die regionalen Anbieter wohl primär in ihrem eigenen Verteilgebiet tätig und für Sendungen in andere Regionen auf die Partnerzustellung angewiesen sind. Daraus ergibt sich, dass die Konkurrenzsituation für die Post und Quickmail auf dem vorliegend im Zentrum stehenden schweizweit abgegrenzten Markt schwächer ausfallen dürfte als auf regionaler Ebene. Aus wettbewerblicher Sicht erscheint eine Betrachtung des schweizweit abgegrenzten Marktes deshalb als angezeigt.

  6. Bezüglich der Ergebnisse der Befragungen der Kunden der Post und von Quickmail sei grundsätzlich auf Rz 179 verwiesen. In Ergänzung dazu wurde in den Befragungen vereinzelt erwähnt, dass gegebenenfalls auf einen anderen Anbieter als die Post bzw. Quickmail ausge- wichen werden könne. Dies deutet auf einen gewissen Restwettbewerb hin.

  7. Die WEKO gelangt zum Schluss, dass der aktuelle Wettbewerb nach dem Vollzug des Zusammenschlusses insgesamt als schwach zu qualifizieren ist.

202 Meldung, Rz 269 ff., 405 f. (act 484). 203 Meldung, 273 ff. (act 484).

44

II. Potenzieller Wettbewerb 229. Den Zusammenschlussparteien ist gemäss Meldung weder bekannt, dass in den letzten fünf Jahren neue Anbieter in diesen Markt eingetreten wären (mit Ausnahme von Quickmail), noch dass in den kommenden drei Jahren neue Anbieter einen Markteintritt planen würden. 204

  1. Gemäss den Zusammenschlussparteien seien die Markteintrittsbarrieren für die Zustel- lung unadressierter Sendungen eher tief und ein Markteintritt entsprechend relativ rasch mög- lich. Es würden einzig ein Tourenplanungssystem sowie Zustellpersonal benötigt. Allerdings liege die Herausforderung darin, dass die Sendungsmengen nachhaltig zurückgingen und da- mit die zwischen zwei Zustellpunkten zurückgelegte Strecke rechnerisch immer länger werde. 205

  2. Dass ein neuer Anbieter im Markt für unadressierte Sendungen grundsätzlich Fuss fas- sen kann, zeigt das Beispiel von Quickmail. Auf noch tiefem Niveau konnte in kurzer Zeit ein substanzielles Wachstum erzielt werden. Zudem könnte die durch die Post angekündigte Ein- stellung der Zustellorganisation der zu 100 % zum Post-Konzern gehörenden Direct Mail Com- pany (DMC) auf Juni 2024 206 Marktopportunitäten für Drittanbieter von unadressierten Sen- dungen eröffnen.

  3. Im Übrigen kann jedoch grundsätzlich der Argumentation der Zusammenschlussparteien gefolgt werden, wonach die nachhaltig sinkenden Mengen 207 (u.a. aufgrund vermehrter «Bitte keine Werbung»-Kleber an den Briefkästen 208 ) einen Markteintritt wenig attraktiv erscheinen liessen. Die WEKO gelangt somit zum Schluss, dass die potenzielle Konkurrenz, insbesondere nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens, insgesamt als eher schwach zu qualifizieren ist. III. Zwischenergebnis

  4. Angesichts des Marktanteils der Post von rund [90-100] % im Jahr 2022 und einem Vor- sprung auf den grössten Wettbewerber von [80-90] Prozentpunkten sowie dem schwachen potenziellen Wettbewerb bestehen starke Anhaltspunkte, dass die Post auf dem Markt für die nationale Zustellung unadressierter Sendungen bereits über eine marktbeherrschende Stel- lung verfügt. Folglich verstärkt das Zusammenschlussvorhaben eine möglicherweise bereits bestehende marktbeherrschende Stellung der Post. IV. Mögliche Beseitigung wirksamen Wettbewerbs

  5. Nach Praxis der WEKO muss für die Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbe- werbs der Wettbewerb nicht vollständig ausgeschaltet werden (vgl. Rz 202).

  6. Wie vorangehend dargelegt bestehen Anhaltspunkte für eine bereits bestehende markt- beherrschende Stellung der Post. Das Zusammenschlussvorhaben verstärkt diese mögliche Marktbeherrschung.

204 Meldung, Rz 415 f. (act 484). 205 Meldung, Rz 423 f. (act 484). 206 Medienmitteilung der Post vom 25. Oktober 2023, <https://www.post.ch/de/ueber-uns/medien/me- dienmitteilungen/2023/immer-weniger-physische-werbung-dmc-beabsichtigt-einstellung-der-zustellor- ganisation> (9.11.2023). 207 Meldung, Rz 348 ff. (act 484). 208 Meldung, Rz 64 (act 484).

45

  1. Damit würde das Zusammenschlussvorhaben gleichsam die Möglichkeit verstärken, Konkurrenten vom Markt zu verdrängen oder davon fernzuhalten und damit den wirksamen Wettbewerb im Markt für die nationale Zustellung unadressierter Sendungen zu beseitigen. V. Ergebnis
  2. Das Zusammenschlussvorhaben verstärkt eine möglicherweise bereits bestehende marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG auf dem Markt für die nationale Zustellung unadressierter Sendungen. Ob sich die Anhaltspunkte für eine bereits bestehende marktbeherrschende Stellung erhärten lassen und insbesondere ob das Zusammenschluss- vorhaben der Post die Möglichkeit eröffnet, auf dem relevanten Markt den wirksamen Wettbe- werb zu beseitigen, kann vorliegend jedoch offengelassen werden, weil bereits im Markt für nationale adressierte Massenbriefsendungen über 50 Gramm von Geschäftskunden eine Be- seitigung wirksamen Wettbewerbs gemäss Art. 10 Abs. 2 KG festgestellt wurde. B.4.2.2.5. Markt für die nationale Tageszustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften I. Aktueller Wettbewerb
  3. Tabelle 7 gibt eine Übersicht über die Umsätze und die gerundeten Marktanteile gemäss Meldung und somit die Grössenverhältnisse.

Gesamt- markt Zusammenschlussparteien Post Quick- mail gemein- sam 2022 in Mio. Fr. [...] [...] [...] [...] MA 100 % [90-100] % [0-10] % 100 % 2021 in Mio. Fr. [...] [...] [...] [...] MA 100 % [90-100] % [0-10] % 100 % 2020 in Mio. Fr. [...] [...] [...] [...] MA 100 % [90-100] % [0-10] % 100 % Tabelle 7: Markt für die nationale Tageszustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschrif- ten 209

  1. Vor dem Zusammenschluss verfügt die Post im Jahr 2022 über einen Marktanteil von [90-100] %, während auf Quickmail ein Marktanteil von [0-10] % entfällt. Den Zusammen- schlussparteien sind keine weiteren Wettbewerber auf dem Markt für die nationale Tageszu- stellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften bekannt. 210

  2. Hinsichtlich der Marktanteilsentwicklung lässt sich feststellen, dass die Marktanteile in den letzten drei Jahren mehr oder weniger stabil geblieben sind.

  3. Die Post wird somit gemessen am Umsatz im Jahr 2022 nach Vollzug des Zusammen- schlussvorhabens einen Marktanteil von 100 % auf sich vereinen. Die von den Zusammen- schlussparteien vorgenommenen Marktanteilsschätzungen stimmen in diesem Markt mit den- jenigen der PostCom grundsätzlich überein. 211

209 Meldung, Rz 288 (act 484). 210 Meldung, Rz 287, 407 (act 484). 211 Amtshilfe PostCom (act 9).

46

  1. Würde eine regionale räumliche Marktabgrenzung auf Basis der WEMF-Gebiete oder Sprachregionen erfolgen, ergäben sich keine abweichenden Auswirkungen des Zusammen- schlussvorhabens, da gemäss den Zusammenschlussparteien keine weiteren Wettbewerber in diesem Markt tätig seien.

  2. Bezüglich der Ergebnisse der Befragungen der Kunden der Post und von Quickmail sei auf Rz 179 verwiesen.

  3. Die WEKO gelangt somit zum Schluss, dass der aktuelle Wettbewerb nach dem Vollzug des Zusammenschlusses insgesamt als inexistent zu qualifizieren ist. II. Potenzieller Wettbewerb

  4. Den Zusammenschlussparteien ist gemäss Meldung weder bekannt, dass in den letzten fünf Jahren neue Anbieter in diesen Markt eingetreten wären, noch dass in den kommenden drei Jahren neue Anbieter einen Markteintritt planen würden. 212

  5. Im Hinblick auf den potenziellen Wettbewerb kann ansonsten auf die Ausführungen in Rz 229 f. verwiesen werden. In Ergänzung dazu kann festgestellt werden, dass die Medien- häuser, die im Rahmen der Bieterverfahren in Bezug auf Quickpac und Quickmail als potenzi- elle Kaufinteressentinnen angefragt wurden, kein Interesse an einem Kauf bzw. einer Beteili- gung äusserten. Dies deutet darauf hin, dass auch die grössten Kunden der Post und Quickmail in diesem Markt kaum einen Markteintritt tätigen werden.

  6. Im Übrigen kann grundsätzlich der Argumentation der Zusammenschlussparteien ge- folgt werden, wonach die nachhaltig sinkenden Sendungsmengengen einen Markteintritt we- nig attraktiv erscheinen liessen. 213 Die WEKO gelangt somit zum Schluss, dass die potenzielle Konkurrenz insgesamt als schwach zu qualifizieren ist. III. Zwischenergebnis

  7. Angesichts des Marktanteils der Post von rund [90-100] % im Jahr 2022 und einem Vor- sprung auf den grössten Wettbewerber von über [80-90] Prozentpunkten sowie dem voraus- sichtlich schwachen potenziellen Wettbewerb bestehen starke Anhaltspunkte, dass die Post im Markt für die Tageszustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften bereits über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Folglich verstärkt das Zusammenschlussvorhaben eine möglicherweise bereits bestehende marktbeherrschende Stellung der Post. IV. Mögliche Beseitigung wirksamen Wettbewerbs

  8. Wie vorangehend dargelegt bestehen Anhaltspunkte für eine bereits bestehende markt- beherrschende Stellung der Post. Das Zusammenschlussvorhaben verstärkt diese mögliche Marktbeherrschung. Gleichzeitig würde der wirksame Wettbewerb vollständig beseitigt, da nach dem Zusammenschluss die Post als alleinige Anbieterin in diesem Markt verbleiben würde. V. Ergebnis

  9. Das Zusammenschlussvorhaben verstärkt eine möglicherweise bereits bestehende marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG oder begründet eine marktbe- herrschende Stellung auf dem Markt für die nationale Tageszustellung von abonnierten Zei- tungen und Zeitschriften. Da durch das Zusammenschlussvorhaben die einzige verbleibende

212 Meldung, Rz 415 f. (act 484). 213 Meldung, 423 f., Fn 349 (act 484).

47

Konkurrentin der Post vom Markt verschwinden würde, wird der wirksame Wettbewerb durch das Zusammenschlussvorhaben vollständig beseitigt. B.4.2.2.6. Markt für nationale adressierte Einzelbriefsendungen und Massenbriefsendungen unter 50 Gramm von Geschäftskunden I. Aktueller Wettbewerb 251. Da die Post gemäss Art. 18 Abs. 1 PG das ausschliessliche Recht besitzt, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst), sind andere Anbieter in diesem Bereich vom Wett- bewerb ausgeschlossen. Mit anderen Worten beträgt der Marktanteil der Post 100 %. II. Potenzieller Wettbewerb 252. Da Quickmail gemäss Aussagen der Zusammenschlussparteien u.a. im Hinblick auf die mehrmals angekündigte bzw. diskutierte Aufhebung des Briefmonopols gegründet wurde, ist davon auszugehen, dass Quickmail in den möglichen Märkten des reservierten Dienstes eine potenzielle Konkurrentin der Post wäre (vgl. Rz 148 f.). Darauf deutet auch die Aussage der Zusammenschlussparteien hin, wonach in der aktuellen Lage nur die Aufhebung des Briefmo- nopols per 1. Januar 2024 Quickmail eine Perspektive geben würde. 214

  1. Im Übrigen sei auf die Ausführungen Rz 182 verwiesen. Die WEKO gelangt somit zum Schluss, dass ohne eigenständige Quickmail in den möglichen Märkten des reservierten Dienstes keine potenzielle Konkurrenz besteht. III. Zwischenergebnis
  2. Aufgrund der vorbehaltenen Vorschrift sind die in diesem Kapitel beschriebenen Märkte des reservierten Dienstes nicht Gegenstand des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens. Es kann jedoch festgestellt werden, dass, sollte das bestehende Briefmonopol dereinst aufge- hoben werden, die wohl einzige realistische potenzielle Konkurrenz der Post durch das vorlie- gende Zusammenschlussvorhaben wegfällt. B.4.2.2.7. Markt für reguläre (Standard) nationale Paketpost im Geschäftskundenbereich I. Aktueller Wettbewerb
  3. Tabelle 8 gibt eine Übersicht über die Umsätze und die gerundeten Marktanteile gemäss Meldung und somit die Grössenverhältnisse.

214 Meldung, Rz 65 (act 484).

48

Gesamt- markt 215

Zusammenschlussparteien Wettbewerber Post Quick- pac gemein- sam Planzer KEP DPD DHL Express 2022 in Mio. Fr. [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] MA 100 % [70-80] % [0-10] % [80-100] % [0-10] % [10-20] % [0-10] % 2021 in Mio. Fr. [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] MA 100 % [70-80] % [0-10] % [70-80] % [0-10] % [10-20] % [0-10] % 2020 in Mio. Fr. [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] MA 100 % [80-90] % [0-10] % [80-90] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % Tabelle 8: Markt für reguläre (Standard) nationale Paketpost im Geschäftskundenbereich 216

  1. Vor dem Zusammenschluss verfügt die Post im Jahr 2022 über einen Marktanteil von [70-80] %, während auf Quickpac ein Marktanteil von [0-10] % entfällt.

  2. Hinsichtlich der Marktanteilsentwicklung lässt sich feststellen, dass die Marktanteile in den letzten drei Jahren grundsätzlich stabil geblieben sind. Es ist allerdings ersichtlich, dass der Marktanteil von Quickpac nach dem Markteintritt 2019 auf tiefem Niveau stark angestiegen ist.

  3. Die Post wird gemessen am Umsatz im Jahr 2022 nach Vollzug des Zusammenschluss- vorhabens einen Marktanteil von rund [80-90] % auf sich vereinen, wobei es nur zu einer ge- ringfügigen Marktanteilsaddition kommt. Grösster Wettbewerber ist die DPD (Schweiz) AG mit einem Marktanteil von rund [10-20] %. Die Differenz in Bezug auf den Marktanteil zwischen der Post und dem grössten Wettbewerber beträgt somit [70-80] Prozentpunkte. Die von den Zusammenschlussparteien vorgenommenen Marktanteilsschätzungen stimmen in diesem Markt mit denjenigen der PostCom grundsätzlich überein. 217

  4. Dass die Wettbewerber nur beschränkt in Konkurrenz zur Post treten können, zeigt sich auch darin, dass gemäss den Zusammenschlussparteien im Falle einer Liquidation von Quick- pac deren Marktanteil der Post zufallen würde, da andere Anbieter wie bspw. [...] nach Ein- schätzung der Post gar nicht die Kapazität hätten, mittelfristig die Volumina von Quickpac zu übernehmen. [...]. 218

  5. Aus den Ergebnissen der Befragungen der Kunden der Post und von Quickpac geht hervor, dass Anbieterwechsel z.B. bei Preiserhöhungen der Post geprüft würden und in der Vergangenheit teilweise vollzogen worden seien. Verschiedentlich wurde jedoch erwähnt, dass trotz vorhandener Konkurrenz ein Wechsel nicht zielführend bzw. gewünscht sei, z.B. weil die Post «alles aus einer Hand» anbiete oder weil die Wettbewerber nicht in der Lage seien, die Kundenbedürfnisse zu erfüllen (z.B. im Hinblick auf das Sendungsvolumen, die Lie- fergeschwindigkeit oder die Zustelltage). Ein Wettbewerber müsste deshalb deutlich günstiger anbieten als die Post, damit er als Alternative in Frage käme. Trotz verfügbarer Alternativen ist deshalb nur von einem beschränkten Restwettbewerb auszugehen.

215 Da die Zusammenschlussparteien über keine Angaben zu den Gesamtmarktumsätzen respektive den Umsätzen der Wettbewerber verfügen, wurden diese basierend auf den Angaben der Zusammen- schlussparteien zu den Umsätzen und Marktanteilen der Post respektive von Quickpac hochgerech- net. 216 Meldung, Rz 297, 408 ff. (act 484). 217 Amtshilfe PostCom (act 9). 218 Meldung, Rz 161 (act 484).

49

  1. Die WEKO gelangt somit zum Schluss, dass der aktuelle Wettbewerb nach dem Vollzug des Zusammenschlusses insgesamt als relativ schwach zu qualifizieren ist. II. Potenzieller Wettbewerb

  2. Im Jahr 2019 sei neben Quickpac Planzer KEP in den Markt für reguläre (Standard) nationale Paketpost im Geschäftskundenbereich eingetreten. Daneben seien alternative An- gebote entstanden wie die PickMup Boxen der Migros bzw. die Lieferung in die Migros-Filialen oder die Plattform Annanow, die über eine cloudbasierte Lieferkette eine lokale Lieferung mit vor Ort verfügbaren Verkehrsteilnehmenden (z.B. Taxis, Kuriere oder Private) ermögliche. 219

  3. In den nächsten drei Jahren sei gemäss Zusammenschlussparteien ein potenzieller Markteintritt von E-Commerce Plattformen bzw. Händlern grundsätzlich denkbar. Solche hätte im Ausland bereits stattgefunden (z.B. Amazon in Deutschland, Österreich und Italien). In der Schweiz könnte aus Sicht der Zusammenschlussparteien z.B. ausserdem [...] grössere Men- gen [...] selber bewältigen. 220

  4. Auf der anderen Seite gehen die Zusammenschlussparteien wie bei den Briefpostmärk- ten davon aus, dass für einen Markteintritt in den Paketpostmarkt eine hoch entwickelte IT- Infrastruktur, eine umfassende physische Infrastruktur (Sortierung, Lagerung) sowie ein ent- sprechendes Distributionsnetz nötig seien. Auch im Paketpostmarkt sei die Grösse und die Dichte eines Netzwerks zentral, was hohe Investitionen und einen relativ langen zeitlichen Vorlauf erforderlich mache. Die Investitionen in die Infrastruktur seien noch höher als im Fall der Briefpostmärkte.

  5. Die in Rz 263 erwähnten E-Commerce Plattformen bzw. Händler würden indes über ge- sicherte Mengen verfügen, was das Risiko des Markteintritts verringere. 221 Ferner befände sich der Paketpostmarkt insbesondere aufgrund des Wachstums des E-Commerce in einer längerfristigen Expansionsphase, auch wenn das Wachstum künftig wohl moderater ausfallen dürfte als in den vergangenen Jahren. 222

  6. Trotzdem gelangen die Zusammenschlussparteien zum Schluss, dass im Paketmarkt aufgrund der nötigen hohen Investitionen und der grossen Sendungsvolumina, die erforderlich seien, um profitabel zu wirtschaften, sowie der bestehenden Marktstellung der Post mit einer 100%-igen Haushaltsabdeckung, nicht mit Markteintritten zu rechnen sei. 223

  7. Die WEKO gelangt somit zum Schluss, dass der potenzielle Wettbewerb insgesamt als relativ schwach zu qualifizieren ist. Ausserdem würde durch das vorliegende Zusammen- schlussvorhaben mit Quickpac eine u.U. mittel- bis längerfristig ernsthafte Konkurrentin der Post aus dem Markt verschwinden. III. Zwischenergebnis

  8. Angesichts des Marktanteils der Post von rund [70-80] % im Jahr 2022 und einem Vor- sprung auf den grössten Wettbewerber von knapp [70-80] Prozentpunkten sowie dem schwa- chen potenziellen Wettbewerb bestehen starke Anhaltspunkte, dass die Post auf dem Markt für reguläre (Standard) nationale Paketpost im Geschäftskundenbereich bereits über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Folglich verstärkt das Zusammenschlussvorhaben eine möglicherweise bereits bestehende marktbeherrschende Stellung der Post.

219 Meldung, Rz 414 (act 484). 220 Meldung, Rz 416 (act 484). 221 Meldung, Rz 420 ff. (act 484). 222 Meldung, Rz 356 ff. (act 484). 223 Meldung, Rz 163 ff. (act 484).

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IV. Mögliche Beseitigung wirksamen Wettbewerbs 269. Nach Praxis der WEKO muss für die Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbe- werbs der Wettbewerb nicht vollständig ausgeschaltet werden (vgl. Rz 202). 270. Wie vorangehend dargelegt bestehen Anhaltspunkte für eine bereits bestehende markt- beherrschende Stellung der Post. Das Zusammenschlussvorhaben verstärkt diese mögliche Marktbeherrschung. 271. Damit würde das Zusammenschlussvorhaben gleichsam die Möglichkeit verstärken, Konkurrenten vom Markt zu verdrängen oder davon fernzuhalten und damit den wirksamen Wettbewerb im Markt für reguläre (Standard) nationale Paketpost im Geschäftskundenbereich zu beseitigen. V. Ergebnis 272. Das Zusammenschlussvorhaben verstärkt eine möglicherweise bereits bestehende marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG auf dem Markt für reguläre (Stan- dard) nationale Paketpost im Geschäftskundenbereich. Ob sich die Anhaltspunkte für eine be- reits bestehende marktbeherrschende Stellung erhärten lassen und insbesondere ob das Zu- sammenschlussvorhaben der Post die Möglichkeit eröffnet, auf dem relevanten Markt den wirksamen Wettbewerb zu beseitigen, kann vorliegend offengelassen werden, weil bereits im Markt für nationale adressierte Massenbriefsendungen über 50 Gramm von Geschäftskunden eine Beseitigung wirksamen Wettbewerbs gemäss Art. 10 Abs. 2 KG festgestellt wurde. B.4.2.2.8. Markt für die Beförderung von nationalen Express-Sendungen (Briefe und Pakete) I. Aktueller Wettbewerb 273. Tabelle 9 eine Übersicht über die Umsätze und die gerundeten Marktanteile gemäss Meldung und somit die Grössenverhältnisse.

Gesamt- markt 224

Zusammenschlussparteien Wettbewerber Post Quick- pac gemein- sam Integra- toren Natio- nale Regio- nale 2022 in Mio. Fr. [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] MA 100 % [20-30] % [0-10] % [20-30] % [20-30] % [20-30] % [30-40] % 2021 in Mio. Fr. [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] MA 100 % [20-30] % [0-10] % [20-30] % [20-30] % [20-30] % [30-40] % 2020 in Mio. Fr. [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] MA 100 % [20-30] % [0-10] % [20-30] % [20-30] % [20-30] % [30-40] % Tabelle 9: Markt für die Beförderung von nationalen Express-Sendungen (Briefe und Pa- kete) 225

224 Da die Zusammenschlussparteien über keine Angaben zu den Gesamtmarktumsätzen respektive den Umsätzen der Wettbewerber verfügen, wurden diese basierend auf den Angaben der Zusammen- schlussparteien zu den Umsätzen und Marktanteilen der Post respektive von Quickpac hochgerech- net. 225 Meldung, Rz 306, 411 ff. (act 484).

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  1. Vor dem Zusammenschluss verfügt die Post im Jahr 2022 über einen Marktanteil von rund [20-30] %, während auf Quickpac ein Marktanteil von [0-10] % entfällt.

  2. Hinsichtlich der Marktanteilsentwicklung lässt sich feststellen, dass die Marktanteile in den letzten drei Jahren grundsätzlich stabil geblieben sind. Es ist allerdings ersichtlich, dass der Marktanteil von Quickpac nach dem Markteintritt 2019 auf tiefem Niveau angestiegen ist.

  3. Die Post wird gemessen am Umsatz im Jahr 2022 nach Vollzug des Zusammenschluss- vorhabens einen Marktanteil von rund [20-30] % auf sich vereinen, wobei es nur zu einer sehr geringfügigen Marktanteilsaddition kommt. Mangels verfügbarer Datengrundlagen stützen sich die Zusammenschlussparteien auf die Marktanteile gemäss Zusammenschlussvorhaben TNT Swiss Post AG/FedEx Express Switzerland Sàrl. 226 Demnach stammen die wichtigsten Wettbewerber aus den Kategorien internationale Integratoren mit inländischen Expressange- boten (wie z.B. DHL), Anbieter mit Expressnetzen in der Schweiz (wie z.B. Planzer KEP) und lokale sowie regionale Expressanbieter mit meist urbanen Angeboten (wie z.B. Meier Ex- press). Weil die Zusammenschlussparteien nur Marktanteilsschätzungen für ganze Kategorien von Wettbewerbern vornehmen und diese Marktanteile zwischen [20-30] % liegen, ist davon auszugehen, dass die Post die grösste Anbieterin in diesem Markt ist.

  4. Im Vergleich mit den Daten der PostCom liegen die von den Zusammenschlussparteien geschätzten Marktanteile für die Post deutlich tiefer (rund [30-40] Prozentpunkte) und diejeni- gen für die Wettbewerber entsprechend höher. 227 Die Zusammenschlussparteien können sich diese Differenz nicht erklären. 228 Gemäss Auskunft der PostCom dürfte die Differenz in den Abgrenzungskriterien, was als Express- bzw. Kuriersendung gilt und was nicht, liegen. Insbe- sondere würden gemäss PostCom nicht alle Anbieter garantierte Laufzeiten, sondern teilweise Regellaufzeiten sowie keine Direktfahrten anbieten. Solche Anbieter ordnet die PostCom nicht dem Bereich der Express-Sendungen zu 229 , was letztlich dazu führt, dass in den Daten der PostCom der Gesamtmarktumsatz dieses Bereichs tiefer ausfällt als in der Meldung, während der Gesamtmarktumsatz im (deutlich grösseren) Bereich für (Standard) Paketpost etwas hö- her ist. 230

  5. Die Abgrenzung der PostCom scheint sich eher nach technischen Kriterien (z.B. Garan- tie von Laufzeiten; Direktfahrten ohne Zwischenlagerung) zu richten, während sich die Abgren- zung aus dem Zusammenschlussverfahren TNT Swiss Post AG/FedEx Express Switzerland Sàrl eher an den Bedürfnissen der Marktgegenseite orientiert. 231 Vor diesem Hintergrund wird vorliegend grundsätzlich von den Marktanteilen der Zusammenschlussparteien ausgegangen. Wie sich zeigen wird, kann dies letztlich jedoch offengelassen werden, da das Zusammen- schlussvorhaben auch bei höheren Marktanteilen der Post kaum zu einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung und zu keiner Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs führen dürfte.

  6. Den Daten der PostCom ist im Weiteren zu entnehmen, dass regional und lokal ausge- richtete Wettbewerber vergleichsweise geringe Umsätze erwirtschaften. 232 Es ist deshalb da- von auszugehen, dass der Marktanteil der Post ohne die Berücksichtigung dieser Wettbewer- ber nur unwesentlich höher ausfiele. Umgekehrt dürfte der Marktanteil der Post im Falle einer

226 RPW 2018/4, 1004 Rz 91 ff., TNT Swiss Post AG/FedEx Express Switzerland Sàrl. 227 Amtshilfe PostCom (act 9). 228 Meldung, Fn 250 (act 484). 229 Amtshilfe PostCom, Antworten auf Rückfragen (act 25). 230 Amtshilfe PostCom (act 9). 231 RPW 2020/2, 547 f. 669 ff., Geschäftskundenpreissysteme für adressierte Briefsendungen. 232 Amtshilfe PostCom (act 9).

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regionalen oder sogar lokalen Abgrenzung des Marktes eher kleiner ausfallen als bei einer nationalen Betrachtung, da mutmasslich mehr Wettbewerber vorhanden sind. 280. Schliesslich könne gemäss den Zusammenschlussparteien gestützt auf die von der PostCom regelmässig veröffentlichten Liste der gemeldeten privaten Postdienstleistungsfir- men auf eine sich verstärkende aktuelle Konkurrenz geschlossen werden. 233

  1. Aus den Ergebnissen der Befragungen der Kunden der Post und von Quickmail geht hervor, dass Anbieterwechsel z.B. bei Preiserhöhungen der Post geprüft würden und in der Vergangenheit teilweise vollzogen worden seien. Die meisten Befragten scheinen Express- Sendungen jedoch in vergleichsweise geringem Umfang nachzufragen, weshalb diesem Be- reich (und damit auch möglichen Anbieterwechseln) eine eher untergeordnete Bedeutung zu- kommt.

  2. Die WEKO gelangt somit zum Schluss, dass in diesem Markt aktueller Wettbewerb be- steht, der das Marktverhalten der Anbieter bis zu einem gewissen Grad disziplinieren dürfte. II. Potenzieller Wettbewerb

  3. Eine Begründung bzw. eine Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt für die Beförderung von nationalen Express-Sendungen (Briefe und Pakete) erscheint angesichts des aktuellen Wettbewerbs als eher unwahrscheinlich. Entsprechend erübrigt sich die Prüfung des potenziellen Wettbewerbs grundsätzlich.

  4. Es kann jedoch festgehalten werden, dass in den letzten Jahren diverse neue Anbieter in diesen Markt eingetreten sind (vgl. Rz 280), was für eine verstärkte potenzielle Konkurrenz sprechen würde. Anderseits gehen die Zusammenschlussparteien von ähnlich hohen Kosten eines Markteintritts wie im Markt für reguläre (Standard) nationale Paketpost im Geschäfts- kundenbereich aus (vgl. Rz 264), wobei diese Kosten für bereits im Paketbereich tätige An- bieter wesentlich tiefer ausfallen dürften, ebenso im Falle eines regionalen oder lokalen Markteintritts. 234

  5. Die WEKO gelangt somit zum Schluss, dass im Markt für die Beförderung von nationalen Express-Sendungen (Briefe und Pakete) in gewissem Umfang potenzieller Wettbewerb beste- hen dürfte. III. Ergebnis

  6. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der Post auf dem Markt für die Beförderung von nationalen Express-Sendungen (Briefe und Pakete) durch das Zusammenschlussvorhaben. B.4.2.2.9. Mögliche vertikale und konglomerale Effekte

  7. Gemäss den Zusammenschlussparteien führe das Zusammenschlussvorhaben weder zu vertikalen noch zu konglomeralen Wettbewerbswirkungen. Der Grund dafür sei, dass die Quickmail-Gruppe ihre Dienstleistungen ausschliesslich in Märkten anbiete, in denen auch die Post tätig sei. 235

  8. Aus Sicht der WEKO sind vorderhand keine vertikalen und/oder konglomeralen Wettbe- werbsauswirkungen ersichtlich.

233 Meldung, Fn 247 (act 484). 234 Meldung, Rz 425 f. (act 484). 235 Meldung, Rz 307 ff. (act 484).

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B.4.2.2.10. Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt 289. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob der Zusammenschluss zu einer Verbesserung der Wett- bewerbsverhältnisse in einem anderen Markt führt, der die Nachteile einer marktbeherrschen- den Stellung überwiegt (Art. 10 Abs. 2 Bst b KG). 290. Eine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt ist nicht er- sichtlich. Auch seitens der Zusammenschlussparteien wurden keine entsprechenden Argu- mente vorgebracht. B.4.2.2.11. Gesamtwürdigung 291. Gestützt auf die vorangehende Analyse der voraussichtlichen Stellung der Post in den betroffenen Märkten ergibt die Prüfung mit Ausnahme des Marktes für die Beförderung von nationalen Express-Sendungen (Briefe und Pakete) grundsätzlich in allen Märkten Anhalts- punkte für eine Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der Post. 292. Im Markt für nationale adressierte Massenbriefsendungen über 50 Gramm von Ge- schäftskunden führt das Zusammenschlussvorhaben zu einer Verstärkung einer marktbeherr- schenden Stellung der Post, durch die wirksamer Wettbewerb gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG beseitigt wird. 293. Eine vollständige Beseitigung wirksamen Wettbewerbs erfolgt auch im Markt für die na- tionale Tageszustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften. In den übrigen betroffe- nen Märkten – mit Ausnahme des Marktes die Beförderung von nationalen Express-Sendun- gen (Briefe und Pakete) – dürfte das Zusammenschlussvorhaben eine möglicherweise bereits bestehende marktbeherrschende Stellung der Post verstärken. Inwiefern dadurch wirksamer Wettbewerb beseitigt werden könnte, kann vorliegend angesichts der festgestellten Beseiti- gung wirksamen Wettbewerbs im Markt für nationale adressierte Massenbriefsendungen über 50 Gramm von Geschäftskunden und im Markt für die nationale Tageszustellung von abon- nierten Zeitungen und Zeitschriften offengelassen werden. 294. Ferner spricht Einiges dafür, dass durch das Zusammenschlussvorhaben jeglicher künf- tige Wettbewerb in den Märkten des reservierten Dienstes, sollte es dereinst zu einer vollstän- digen Marktöffnung kommen, mit hoher Wahrscheinlichkeit verunmöglicht wird. 295. Schliesslich gilt es zu bedenken, dass Quickpac derzeit zwar nur kleine Marktanteile aufweist, sich jedoch auf einem starken Wachstumspfad befindet. Das Zusammenschlussvor- haben führt somit zum Verschwinden eines Unternehmens, das sich künftig auf den nationalen Paketmärkten gegebenenfalls als ernsthafte Konkurrentin der Post etablieren könnte. 296. Demgegenüber gelangen die Zusammenschlussparteien zum Schluss, dass das vorlie- gende Zusammenschlussvorhaben für alle betroffenen Märkte nicht kausal sei für die mögliche Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung, durch welche der wirk- same Wettbewerb beseitigt wird, da es sich um eine Sanierungsübernahme handle. 236 Darauf wird nachfolgend im Rahmen der Beurteilung der Failing Company Defence im Detail einge- gangen (vgl. Kap. B.4.3).

236 Meldung, Rz 316 (act 484).

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B.4.3 Failing Company Defence 297. Sind bei einem Zusammenschluss die Eingriffsvoraussetzungen gemäss Art. 10 Abs. 2 KG erfüllt, können die Zusammenschlussparteien ausnahmsweise die Failing Company De- fence geltend machen. Diese basiert auf der Annahme, dass ein wirtschaftlich angeschlage- nes beteiligtes Unternehmen ohne Vollzug des Zusammenschlussvorhabens aus dem Markt ausscheiden und sich dadurch die Wettbewerbsstruktur des Marktes zumindest in gleichem Ausmass verschlechtern würde wie bei Vollzug des geplanten Zusammenschlusses. In einer solchen Konstellation ist der geplante Zusammenschluss nicht als die eigentliche Ursache für die Änderung der Marktstruktur bzw. die (prognostizierte) Verschlechterung der Wettbewerbs- verhältnisse anzusehen (fehlender Kausalzusammenhang). Entscheidend für die Anwendung der Failing Company Defence ist somit ein Vergleich der voraussichtlichen Marktergebnisse mit und ohne Zusammenschluss (sog. counterfactual). 237

  1. Die Weko hat in ihrer bisherigen Praxis in sechs Fällen 238 Zusammenschlüsse trotz mög- licher Beseitigung wirksamen Wettbewerbs gestützt auf die Failing Company Defence und in einem Fall gestützt auf die Failing Division Defence 239 zugelassen.
  2. Gemäss Praxis der WEKO ist ein Zusammenschluss nicht kausal für Veränderung der Marktstruktur bzw. für die prognostizierte Verschlechterung der Wettbewerbsstruktur, wenn die folgenden drei Voraussetzungen der Failing Company Defence kumulativ erfüllt sind: 240
  • Eines oder mehrere der beteiligten Unternehmen würden ohne externe Unterstützung innert kurzer Zeit vom Markt verschwinden.
  • Die anderen beteiligten Unternehmen würden die meisten oder sämtliche Marktanteile des verschwindenden Unternehmens absorbieren. 241

237 RPW 2006/2, 287 Rz. 174, Emmi/AZM m.w.H.; MARCEL MEINHARDT/ASTRID WASER/SANDRO TRAVAGLINI, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2. Aufl. 2021, Art. 10, N 169a (nachfolgend: BSK KG-M EINHARDT/WASER/TRAVAGLINI); siehe auch Begründung im ersten Ent- scheid der EU-Kommission, in welchem die Failing Company Defence erfolgreich angewendet wurde, EU-KOMM, ABl. 1993 L 186/38, Rz 71 f., Kali + Salz/MdK/Treuhand; Leitlinien zur Bewertung horizon- taler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusam- menschlüssen, ABl. C 31/5 vom 5.2.2004, Rz 89 (nachfolgend: EU-Leitlinien horizontale Zusammen- schlüsse); Bundeskartellamt, Leitfaden zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle, 29. März 2012, 73 Rz 182 f. (nachfolgend: BKartA-Leitfaden Fusionskontrolle). 238 RPW 2006/2, 287 ff. Rz 174 ff., Emmi/AZM; RPW 2004/2, 518 ff. Rz 173 ff., NZZ/Espace/Bund; RPW 2003/3, 547 f. Rz 84 ff., Emmi/SDF Sortenkäsegeschäft; RPW 2002/3, 481 ff. Rz 60 ff., Ernst & Young AG/Arthur Andersen AG; RPW 1999/1, 174 ff., Batrec AG/Recymet SA; RPW 1998/1, 54 ff. Rz 69 ff., Le Temps. 239 RPW 2009/3, 299 ff. Rz 299 ff., Tamedia/PPSR; Bei der Failing Division Defence ist nicht ein Un- ternehmen als Ganzes (die mutmasslich «failing company»), sondern nur ein Geschäftsbereich (die mutmasslich «failing division») betroffen. Die Voraussetzungen der Failing Division Defence und der Failing Company Defence sind im Grunde deckungsgleich, allerdings stellt die WEKO wie auch die EU Kommission erhöhte Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen der Failing Division Defence, insb. in Bezug auf das Kriterium des unmittelbar bevorstehenden Verschwindens des Unter- nehmens bzw. Unternehmensteils aus dem Markt, vgl. RPW 2009/3, 299 ff. Rz 299, 302 – 305, 333, Tamedia/PPSR. 240 RPW 2006/2, 287 Rz 176, Emmi/AZM; RPW 2004/2, 518 Rz 173, NZZ/Espace/Bund; RPW 2003/3, 547 Rz 85, Emmi/SDF Sortenkäsegeschäft; RPW 2002/3, 482. Rz 61, Ernst & Young AG/Arthur An- dersen AG; RPW 1999/1, 175, Batrec AG/Recymet SA; RPW 1998/1, 54 Rz 71, Le Temps. 241 Im Rahmen des Zusammenschlussvorhabens Emmi/AZM prüfte die WEKO zusätzlich die neuere Voraussetzung des EU-Rechts, ob die zur Übernahme anstehenden Vermögenswerte des sanie- rungsbedürftigen Unternehmens ohne den Zusammenschluss unweigerlich für den Markt verloren gin- gen, RPW 2006/2, 288 Rz. 183 ff. Emmi/AZM (siehe nachfolgend B.4.3.2).

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  • Es gibt keine für den Wettbewerb weniger schädliche Lösung als das Zusammen- schlussvorhaben. B.4.3.1 Verschwinden des Unternehmens innert kurzer Zeit
  1. Als erste Voraussetzung sieht die Failing Company Defence vor, dass eines oder meh- rere der beteiligten Unternehmen ohne externe Unterstützung innert kurzer Zeit vom Markt verschwinden würden. Bei der Beurteilung wird dabei in erster Linie auf die finanzielle Situation abgestellt. So setzte die WEKO bisher je nach Konstellation eine Überschuldung oder einen drohenden Konkurs voraus. 242

  2. Der unmittelbar bevorstehende Marktaustritt ist anhand geeigneter Dokumente zu bele- gen, die blosse Behauptung der beteiligten Unternehmen reicht dabei nicht aus. 243 Der Grad der finanziellen Schwierigkeiten des zu übernehmenden Unternehmens wird allgemein mit dem Begriff der Sanierungsbedürftigkeit umschrieben. Im Einzelfall stellt sich jeweils die Frage, wie erheblich die finanziellen Probleme des sanierungsbedürftigen Unternehmens sein müssen, damit von einem unmittelbar drohenden Marktaustritt auszugehen ist. So wird in der Lehre beispielsweise die Meinung vertreten, dass die erste Voraussetzung der Failing Com- pany Defence grundsätzlich aufgrund einer sog. Fortbestehensprognose nachgewiesen wer- den sollte. Die Fortbestehensprognose enthält eine begründete Aussage darüber, ob ein Un- ternehmen nachhaltig seine geschäftlichen Aktivitäten unter Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen fortführen kann. 244 Gemäss Bundeskartellamt scheint ein unmittelbar bevorstehender Marktaustritt bei einer negativen Fortbestehungsprognose zudem erst dann festzustehen, wenn die Durchführung einer Sanierung im Rahmen eines Insolvenzplanverfah- rens aufgrund der Unternehmenssituation ausgeschlossen ist. 245 Auch die EU-Kommission verwies in der Vergangenheit schon auf rettende Instrumentarien des nationalen Insolvenz- rechts, welche im betreffenden Fall erfolglos bzw. nicht erfolgsversprechend waren. In der Folge schien der Konkurs unausweichlich, wenn nicht ein Käufer für das sanierungsbedürftige Unternehmen gefunden wurde. 246

  3. Vorliegend machen die Zusammenschlussparteien geltend, dass der Quickmail Holding als Unternehmensgruppe die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung drohe. Ohne externe Finanzierungslösung müsse daher der Konkurs angemeldet werden. 247

  4. Die Zusammenschlussparteien räumen ein, dass Quickmail zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht überschuldet ist. Hingegen wird geltend gemacht, dass sich aufgrund der erfolgten

242 RPW 2006/2, 287 Rz. 177 Emmi/AZM m.w.H. 243 RPW 2006/2, 287 Rz. 177 Emmi/AZM; vgl. hierzu exemplarisch BKartA-Leitfaden Fusionskontrolle (Fn 237), 74 Rz 184, «Bei der Bewertung können u.a. Dokumente mit folgenden Informationen hilf- reich sein: Gewinn- und Verlustentwicklung, Bilanzen, Einstufung durch Rating-Agenturen bzw. „Kre- ditwürdigkeit“, Einstufung durch Lieferanten, sowie Angaben zu verschiedenen Kennzahlen, z.B. EBIT, ROI, Cash Flow, Liquidität, Verschuldungsgrad, Eigenkapitalrentabilität, Eigenkapitalquote, ins- besondere im Vergleich zum Branchendurchschnitt. Relevant ist ebenfalls, ob eine Restrukturierung bzw. Refinanzierung möglich erscheint. Massgeblich sind die Umstände des Einzelfalls». 244 M. ULRICH GASSNER/MICHALE BRAUN, Die Failing Company Defence in der deutschen, europäischen und US-amerikanischen Fusionskontrolle, Recht der internationalen Wirtschaft RIW 2004, 891 (Heft 12). 245 GASSNER/BRAUN (Fn 244) mit Verweis auf Entscheid des BKartA vom 21.10.2003 i.S. Imation Corp. / EMTEC Magnetics GmbH i.L., Rz 55. 246 EU-KOMM, COMP/M.2314 vom 11.7.2001, Rz 144, BASF/Eurodiol/ Pantochim. 247 Meldung, Rz 80 ff. (act 484).

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und prognostizierten Rückgänge der Sendungsvolumina im Briefgeschäft, ein baldiges Ver- schwinden der Quickmail aus dem Markt abzeichne. 248

  1. Um vorliegend das erste Kriterium der Failing Company Defence zu beurteilen, wird wie folgt vorgegangen: Zunächst wird die finanzielle Lage von Quickpac, Quickmail und Quickmail Holding jeweils einzeln beleuchtet (vgl. Kap. B.4.3.1.1 – B.4.3.1.3). Würde sich nämlich z.B. zeigen, dass nur eine der Gruppengesellschaften innert kurzer Zeit aus dem Markt ausschei- den würde, könnten die jeweils anderen Gruppengesellschaften allenfalls eigenständig weiter- geführt werden, insbesondere wenn dies aus wettbewerblicher Sicht dem Zusammenschluss- vorhaben vorzuziehen ist. Danach werden die finanziellen Verflechtungen zwischen Quickmail Holding, Quickmail und Quickpac aufgezeigt (vgl. Kap. B.4.3.1.4) Schliesslich erfolgt eine Be- urteilung der Liquiditätssituation auf Stufe Quickmail-Gruppe (vgl. Kap. B.4.3.1.5). Letzteres lässt sich damit begründen, dass innerhalb der Quickmail-Gruppe ein Cash Pooling betrieben und kurzfristige Liquiditätsengpässe durch [...] zwischen den Gruppengesellschaften ausge- glichen würden. Liquiditätsengpässe beträfen somit jeweils alle Gruppengesellschaften. 249

B.4.3.1.1. Finanzielle Lage von Quickpac 305. Quickpac wurde 2019 gegründet und 2022 rückwirkend von Quickmail abgespaltet. Der Aufbau von Quickpac habe bisher ein Investment von insgesamt CHF [...] erfordert. Die dadurch entstandenen negativen Cash-Flows seien einerseits durch [...] Finanzierungsrunden mit [...] auf Stufe Quickmail Holding (CHF [...]) sowie mittels Querfinanzierung durch flüssige Mittel von Quickmail (CHF [...]) gedeckt worden. 250

  1. In der Bilanz per 31. Dezember 2022 weist Quickpac einen Bilanzverlust in der Höhe von CHF [...] aus. In den Jahren 2019 bis 2022 hätten die Reinverluste der Division Quickpac CHF [...] (2019), CHF [...] (2020) und CHF [...] (2021) betragen. Folglich arbeite Quickpac seit ihrem Bestehen defizitär. 251

  2. Für das Jahr 2023 erwarten die Zusammenschlussparteien für Quickpac einen Reinver- lust von CHF [...]. 252 Dieser setze sich aus dem bis und mit September 2023 erzielten Ergebnis (Reinverlust von rund CHF [...]) sowie einer Prognose für die verbleibenden drei Monate des Jahres 2023 zusammen. Auf den Monat gerechnet falle der voraussichtliche Verlust bis Ende 2023 geringer aus, weil [...]. Zudem rechnen die Zusammenschlussparteien im Vergleich zum Jahr 2022 mit [...]. 253

  3. Die Verlustprognose für das Geschäftsjahr 2023 erscheint plausibel. Der prognostizierte Reinverlust bewegt sich zwar deutlich unter dem Niveau von 2022, fällt aber immer noch sub- stanziell aus, weshalb ein baldiges Erreichen des Break-even Points nicht realistisch sein dürfte.

  4. In Bezug auf den Jahresabschluss 2022 hielt die Revisionsstelle in ihrem Bericht fest, dass Quickpac basierend auf den verfügbaren liquiden Mitteln per 31. Dezember 2022 im Ge- schäftsjahr 2023 ein Liquiditätsengpass drohen würde. Dies habe im ersten Quartal 2023 eine zusätzliche Finanzierungsrunde mit [...] im Hinblick auf eine baldige externe Finanzierungslö- sung ausgelöst. Letzteres habe sich in der Folge jedoch nicht ergeben, weil im Rahmen des

248 Meldung, Rz 127 (act 484). 249 Angaben nach Art. 15 Abs. 1 VKU, Rz 3 (act 589). 250 Meldung, Rz 101 f. (act 484). 251 Meldung, Rz 99 f., 102 f. (act 484); Beilage 34: Bericht der Revisionsstelle betr. Quickpac für das Geschäftsjahr 2022 inkl. Jahresrechnung (act 521). 252 Meldung, Rz 66 (act 484). 253 Angaben nach Art. 15 Abs. 1 VKU, Rz 4 (act 589).

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ersten Bieterverfahrens mit Ausnahme der Post keine Investoren gefunden worden seien (vgl. Kap. B.4.3.3). Im Übrigen seien die bestehenden Aktionäre nicht in der Lage bzw. nicht dazu bereit, erneut finanzielle Mittel einzuschiessen. 254 Schliesslich könne auch Quickmail ange- sichts der eigenen finanziellen Situation Quickpac nicht mehr alimentieren. Im Gegenteil, Quickpac habe sich aufgrund der Querfinanzierungen zu einer Belastung für Quickmail entwi- ckelt (vgl. Rz 313 ff.). 255

  1. Das fehlende Interesse externer Investoren begründen die Zusammenschlussparteien mit einer generellen Zurückhaltung gegenüber Investments in noch nicht profitable Start-ups, mit den hohen und zwischen [...] und [...] gestiegenen Verlusten von Quickpac, dem gebro- chenen Wachstumstrend im Paketmarkt sowie den generellen aktuellen wirtschaftlichen Unsi- cherheiten (z.B. Krieg in der Ukraine, Zinserhöhungen). Unter diesen Rahmenbedingungen gehen die Zusammenschlussparteien davon aus, dass bei Quickpac in den kommenden Jah- ren Mittel im Umfang von mindestens CHF [...] notwendig seien, um den Businessplan zu realisieren und den Break-even Point im Jahr [...] zu erreichen. 256 Die mangelnden externen Fremdfinanzierungsmöglichkeiten würden sich zudem dadurch manifestieren, dass Quickmail Holding gegenüber der aktuell finanzierenden [Hausbank] mit den vereinbarten Amortisations- zahlungen in Verzug sei. 257

  2. Die Entwicklungen im Jahr 2023 hätten schliesslich dazu geführt, dass Quickpac per [...] über ein negatives Eigenkapital von CHF [...] verfüge, nachdem sich dieses Ende 2022 noch auf CHF [...] belief. 258

  3. Aus Sicht der WEKO legen die Zusammenschlussparteien plausibel dar, dass Quickpac ohne substantielle zusätzliche interne oder externe finanzielle Mittel kurzfristig kaum überle- bensfähig ist. Dabei wurde nachvollziehbar aufgezeigt, dass mit Ausnahme der allfälligen Übernahme durch die Post oder möglicherweise einen anderen Investor weder intern noch extern die notwendigen Mittel beschafft werden können, um Quickpac nachhaltig finanziell zu stabilisieren. B.4.3.1.2. Finanzielle Lage von Quickmail

  4. Die Jahresrechnungen 2018 bis 2022 von Quickmail weisen mit Ausnahme des Jahres 2021 einen Bilanzgewinn aus. 259 [...]. 260 In Bezug auf die Jahre 2019 bis 2022 gelte es zu beachten, dass Quickmail substanzielle finanzielle Mittel zum Aufbau von Quickpac in der Höhe von insgesamt CHF [...] beigesteuert habe. 261

  5. In Tabelle 10 sind die Umsätze, Bilanzgewinne und die Absatzmengen der adressierten und unadressierten Sendungen von Quickmail seit 2018 aufgeführt: 262

254 Meldung, Rz 107 ff. (act 484). 255 Meldung, Rz 66 (act 484). 256 Meldung, Rz 111 ff. (act 484). [...]. 257 Meldung, Rz 116 (act 484). 258 Meldung, Beilage 34: Bericht der Revisionsstelle betr. Quickpac für das Geschäftsjahr 2022 inkl. Jahresrechnung (act 521); Angaben nach Art. 15 Abs. 1 VKU, Rz 16 (act 589). 259 Meldung, Beilagen 43 – 47: Quickmail Jahresrechnungen 2018 – 2022 (act 530 – 534). 260 Meldung, Beilage 47: Quickmail Jahresrechnung 2022 (act 534); Angaben nach Art. 15 Abs. 1 VKU, Rz 13 (act 589). 261 Meldung, Rz 101 f. (act 484). 262 Meldung, Rz 60 (act 484); Beilagen 43 – 47: Quickmail Jahresrechnungen 2018 – 2022 (act 530 – 534).

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Kennzahl 2018 2019 2020 2021 2022 Umsatz (Mio. Fr.) [...] [...] [...] [...] [...] Bilanzgewinn (Mio. Fr.) [...] [...] [...] [...] [...] Adressierte Sendungen (Mio.) 99 107 108 104 98 Unadressierte Sendungen (Mio.) - - - 1 15 Tabelle 10: Entwicklung Umsatz, Bilanzgewinn, Sendungsvolumina von Quickmail (Darstel- lung Sekretariat) 315. Gestützt auf die in Tabelle 10 aufgeführten Zahlen kann zwar von einer eher stagnieren- den Entwicklung ausgegangen werden, ein stark negativer Trend, der unmittelbar zum Markt- austritt von Quickmail führen würde, ist jedoch nicht auszumachen. Es gilt ausserdem festzu- halten, dass Quickmail ins Geschäft mit unadressierten Sendungen erst 2021 eingestiegen ist. 316. Nach Ansicht der Zusammenschlussparteien befinde sich Quickmail aktuell in einer pre- kären finanziellen Lage mit ebenfalls getrübten Aussichten. Begründet wird dies primär mit den seit mehreren Jahren rückläufigen Mengen bei den adressierten und unadressierten Sendun- gen. Gemäss Jahresbericht der PostCom deute alles darauf hin, dass sich diese Entwicklung weiter fortsetze, was auch die aktuellen Geschäftszahlen der Post zeigten, wobei der Rück- gang in den Bereichen ausserhalb des reservierten Dienstes ausgeprägter ausfalle als im Mo- nopolbereich. 263

  1. Quickmail habe auf die abnehmenden Sendungsvolumina in den Briefpostmärkten stra- tegisch einerseits mit der Lancierung von Quickpac reagiert, um vom generellen Wachstum im E-Commerce-Bereich profitieren zu können. Die dafür nötigen Investitionen seien u.a. mittels Querfinanzierungen von Quickmail finanziert worden. Dadurch habe sich Quickpac jedoch zu einer Belastung für Quickmail entwickelt, weil die entsprechenden Mittel Quickmail nicht mehr für eigene Investitionen und Marketing zur Verfügung gestanden seien. 264 Andererseits habe Quickmail das Dienstleistungssortiment um unadressierte Sendungen ergänzt. In diesem Be- reich habe man ab Mitte 2022 relevante Umsätze erzielen können, welche die Verluste im Bereich der adressierten Sendungen jedoch bei weitem nicht hätten kompensierten können, u.a. weil die Deckungsbeiträge bei unadressierten Sendungen im Durchschnitt tiefer seien als bei adressierten Sendungen. Hinzu komme, dass auch die Anzahl unadressierter Sendungen aufgrund des steigenden Anteils von «Bitte keine Werbung»-Klebern und der Verlagerung zu elektronischer Kommunikation stark rückläufig sei. Dies sei im Übrigen auch mit ein Grund, weshalb die Post angekündigt habe, die Zustellorganisation von DMC Mitte 2024 einzustel- len. 265

  2. Ferner sei Quickmail bereits bei ihrer Gründung 2009 davon ausgegangen, dass das Schweizer Briefmonopol perspektivisch fallen werde. Stand heute gebe es keine Anzeichen, dass dies innert für Quickmail nützlicher Frist passieren könnte. Aus Sicht der Zusammen- schlussparteien hätte einzig eine Aufhebung des Briefmonopols per 1. Januar 2024 Quickmail noch eine Perspektive geben können. 266

263 Meldung, Rz 56 ff. (act 484). 264 Meldung, Rz 66, 106 (act 484). 265 Meldung, Rz 64 (act 484). Gemäss den von den Zusammenschlussparteien zur Verfügung gestell- ten Zahlen der Stiftung Werbestatistik Schweiz (Beilagen 14 – 20 [act 501 – 507]) zeigt sich zwar seit 2020 ein leichtes Wachstum beim Absatz unadressierter Werbesendungen. Dies sei jedoch auf den Corona-Effekt zurückzuführen. 266 Meldung, Rz 62 ff. (act 484).

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  1. Im ersten Halbjahr 2023 habe sich die finanzielle Lage von Quickmail weiter massiv ver- schlechtert. Die Menge an adressierten Briefen sei schlagartig um [...] % eingebrochen, was zu einem Umsatzrückgang im Bereich der adressierten Briefe um [...] % (April), [...] % (Mai) und [...] % (Juli) im Vergleich zum Vorjahr geführt habe. Durch einen weiteren Rückgang um [...] % – was von den Zusammenschlussparteien als optimistisches Szenario bezeichnet wird – würde Quickmail defizitär. Dies primär deshalb, weil infolge eines Rückgangs des Sendungs- volumens die Infrastruktur nunmehr unzureichend ausgelastet sei, die entsprechenden Fix- kosten jedoch trotzdem anfallen würden. 267 Vor diesem Hintergrund rechne Quickmail für das Jahr 2024 (2025) bei einem Sendungsvolumen von [...] ([...]) mit einem Reingewinn von CHF [...] (CHF [...]). 268

  2. Die WEKO erachtet die Geschäftsprognosen von Quickmail mit Blick auf das Vorsichts- prinzip als grundsätzlich plausibel. Aus folgenden Gründen könnten die Prognosen der Zu- sammenschlussparteien jedoch möglicherweise zu pessimistisch ausfallen: Erstens schreiben die Zusammenschlussparteien die Sendungsvolumina basierend auf dem Durchschnitt der Entwicklungen von 2021 auf 2022 und von 2022 auf 2023 fort (vgl. Fn 268). In beiden Jahren ist der Absatz von adressierten Sendungen vergleichsweise stark zurückgegangen (vgl. Ta- belle 10). Es ist durchaus denkbar, dass die jüngsten Rückgänge eine Momentaufnahme dar- stellen und nicht dem – möglicherweise weniger stark ausgeprägten – mittel- bis längerfristigen Trend entsprechen. Zweitens hat die Post angekündigt, die Zustellorganisation von DMC Mitte 2024 einzustellen und die entsprechenden unadressierten Sendungen fortan selber zuzustel- len. Dies böte Quickmail im Falle eines eigenständigen Weiterbestehens die Gelegenheit, im Bereich der unadressierten Sendungen neue Kunden und damit Sendungsvolumen sowie Um- satz hinzuzugewinnen. Drittens erfolgt per Anfang 2024 in verschiedenen Bereichen eine re- lativ starke Preiserhöhung durch die Post. [...]. 269 Zusätzlich ergibt sich dadurch die Opportu- nität, der Post insbesondere preissensible Kunden abzuwerben.

  3. Im Übrigen deuten auch die Ergebnisse der Kundenbefragungen nicht darauf hin, dass insbesondere die Geschäftskunden von Quickmail kurz- bis mittelfristig eine substanzielle Re- duktion von Sendungsmengen planten (vgl. Rz 124 ff.).

  4. Zusammenfassend geht die WEKO davon aus, dass Quickmail trotz des schwierigen Marktumfeldes im Kerngeschäft nach wie vor profitabel arbeitet und Anzeichen dafür beste- hen, dass dies auch kurz- bis mittelfristig möglich sein könnte. Die WEKO erachtet es deshalb nicht als ausreichend erstellt, dass Quickmail alleine aufgrund der Entwicklungen im Kernge- schäft innert kurzer Zeit aus dem Markt ausscheiden wird.

  5. Auch die EU-Kommission setzt hohe Anforderungen an einen möglichen zukünftigen Marktaustritt. In der Sache Aerospatiale-Alenia/De Havilland 270 machten die Zusammen- schlussparteien geltend, dass de Havilland mittel- bis langfristig ohnehin als Wettbewerber aus dem Markt ausscheiden würde. 271 Die Kommission hielt ein solches Ausscheiden als Wettbe- werber jedoch nicht für wahrscheinlich. Eine wirtschaftliche Analyse von de Havilland hatte

267 Meldung, Rz 153 (act 484). 268 Meldung, Rz 68 f. (act 484); Angaben nach Art. 15 Abs. 1 VKU, Rz 10 f. (act 589). Diese Progno- sen basieren primär auf der Fortschreibung des durchschnittlichen Rückgangs der Sendungsvolumina von 2021 auf 2022 sowie von 2022 auf 2023, korrigiert um Annahmen zu Totalverlusten und Neukun- den gestützt auf bisherige Erfahrungen. [...]. 269 Meldung, Beilage 4: Quickmail Holding, Lagebericht 2022 (act 491). 270 EU-KOMM, ABl. 1991 L 334/42, Rz 31, Aerospatiale-Alenia/De Havilland. 271 Dies mit der Begründung, dass Boeing die Produktion auslaufen lassen würde, wenn der geplante Zusammenschluss nicht zustande käme.

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ergeben, dass die unternehmerischen und finanziellen Aspekte eine positive Zukunftsprog- nose zuliessen. 272 Nach Ansicht der EU-Kommission war «nicht davon auszugehen, dass de Havilland auf jeden Fall seinen Betrieb einstellen müsste, falls der Zusammenschluss nicht zustandekommt». 324. Die Frage, ob Quickmail aufgrund der geltend gemachten sinkenden Briefvolumina mit- telfristig aus dem Markt austreten müsste, kann jedoch offenbleiben, weil, wie nachfolgend aufgezeigt wird, Quickmail aufgrund der finanziellen Verflechtungen von Quickmail Holding, Quickmail und Quickpac sowie der äusserst angespannten Liquiditätssituation der Quickmail- Gruppe mit hoher Wahrscheinlichkeit die Überschuldung bzw. die Zahlungsunfähigkeit droht. B.4.3.1.3. Finanzielle Lage von Quickmail Holding 325. Gemäss Konzernrechnung 2022 von Quickmail Holding weist die Bilanz bei Aktiven in der Höhe von CHF [...] Fremdkapital in der Höhe von CHF [...] aus, womit grundsätzlich eine Überschuldung besteht. Die Mitteilung an das Gericht konnte gemäss den Zusammenschluss- parteien nur verhindert werden, weil die Aktionäre einem Rangrücktritt ihrer langfristigen ver- zinslichen Verbindlichkeiten in Höhe von CHF [...] zugestimmt hätten. 273 Zudem hielt Marc Erni, Verwaltungsratspräsident von Quickmail Holding, anlässlich seiner Zeugeneinvernahme am 18. Dezember 2023 fest, dass Quickmail Holding nur noch existiere, weil bestehende In- vestoren sich bereit erklärt hätten, noch einmal CHF [...] einzuschiessen. 274

  1. Die Verschuldung gegenüber der [Hausbank] in der Höhe von CHF [...] ergibt sich aus dem Kreditvertrag vom 3. Oktober 2018 zwischen Quickmail Holding und der [Hausbank]. [...]. Trotzdem könne die [Hausbank] den Kreditvertrag jederzeit auflösen, falls sich die Kreditneh- merin mit der Zahlung eines fälligen Betrages in Verzug befinde. Hinzu komme, dass Quick- mail Holding den im Kreditvertrag vereinbarten maximalen Nettoverschuldungsfaktor von [...] nur dank der durchgeführten Finanzierungsrunden [...] einhalten könne. Um dasselbe per Ende 2023 zu erreichen, müsste signifikant zusätzliches Kapital eingebracht werden. Ansons- ten hätte die [Hausbank] das Recht, den Kreditvertrag aufzulösen. Quickmail Holding wäre in einem solchen Fall nicht zu einer Rückzahlung in der Lage und müsste folglich die Bilanz deponieren. 275 Schliesslich seien die Namenaktien von Quickmail und Quickpac zu [...] % als Sicherheit an die [Hausbank] verpfändet. Eine Verpfändung weiterer Vermögenswerte sei auf- grund des Asset-light Models nicht mehr möglich (vgl. Rz 332). 276

  2. Die Ausführungen der Zusammenschlussparteien deuten in Bezug auf Quickmail Hol- ding auf eine äusserst angespannte finanzielle Situation hin. Für eine abschliessende Beurtei- lung bedarf es jedoch einer Analyse der finanziellen Verflechtungen zwischen Quickmail Hol- ding, Quickmail und Quickpac sowie der Liquiditätssituation auf Stufe Quickmail-Gruppe. Darauf wird in den beiden folgenden Kapiteln eingegangen.

272 «De Havilland stellt hochwertige, gut eingeführte und anerkannte Erzeugnisse her, deren Nettover- kaufspreise gestiegen sind; beim Abbau überschüssiger Arbeitsplätze wurden Fortschritte erzielt; in der Produktion ist jedoch noch Spielraum für eine weitere Optimierung, da die Produktivität von de Ha- villand relativ niedrig ist [...]». 273 Meldung, Rz 85 (act 484); Beilage 23: Konzernrechnung der Quickmail Holding 2022 (act 510); Beilage 24: Quickmail Gruppe – Verschuldung per 30. September 2023 (act 511). 274 Protokoll Zeugeneinvernahme Marc Erni, Zeile 170 ff. (act 640). 275 Meldung, Rz 86 ff. (act 484); Beilage 29: Quickmail Holding Jahresrechnung 2022 (act 516); Bei- lage 30: Kreditvertrag mit der [Hausbank] datiert vom [...] (act 517). 276 Meldung, Rz 116 (act 484). Das Asset-light Model bedeute insbesondere, dass die relevanten As- sets von der Quickmail-Gruppe überwiegend gemietet oder geleast würden (vgl. Meldung, Rz 23 [act 484]).

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B.4.3.1.4. Finanzielle Verflechtungen zwischen Quickmail Holding, Quickmail und Quickpac 328. Zwischen Quickmail Holding, Quickmail und Quickpac bestünden substanzielle finanzi- elle Abhängigkeiten. Aus der Abspaltung von Quickpac 2022 seien verschiedene Verbindlich- keiten hervorgegangen. So habe Quickmail gegenüber Quickpac Forderungen in der Höhe von CHF [...] aufgebaut. Letztere beiden Forderungen in der Höhe von CHF [...] habe Quick- mail Ende 2022 an Quickmail Holding abgetreten. Konkret habe Quickmail gemäss Abtre- tungs- und Darlehensvertrag vom [...] 277 Quickmail Holding ein Darlehen von CHF [...]. Zwecks Sanierung habe Quickmail Holding [...], wodurch bei Quickpac zusätzliches Eigenka- pital in der Höhe von CHF [...] geschaffen worden sei. 278

  1. Aus diesen Vorgängen sowie weiteren unterjährigen Zahlungen im Jahr 2023 279 würden sich per Ende Juni 2023 insbesondere folgende gruppeninterne, nicht abgesicherte Verbind- lichkeiten ergeben: 280
  • [...]
  • [...]
  • [...]
  1. Die Verbindlichkeiten von Quickpac gegenüber Quickmail Holding bzw. Quickmail könn- ten zwar theoretisch in Eigenkapital gewandelt werden oder es könnte ein Forderungsverzicht erfolgen, was bis auf Weiteres die Bilanz von Quickpac sanieren würde. Darauf sei jedoch verzichtet worden, um [...]. Ausserdem setze eine Bilanzierung zu Fortführungswerten die Zahlungsfähigkeit der Gruppe voraus, die einzig dank [...] sichergestellt sei (vgl. Kap. B.4.3.1.5). 281

  2. Vor dem Hintergrund dieser finanziellen Verflechtungen stellten die Zusammenschluss- parteien auf Ersuchen des Sekretariats die Folgen eines allfälligen Konkurses von Quickpac auf das Fortbestehen von Quickmail Holding und Quickmail dar. Die Idee dahinter war, ge- nauer abzuschätzen zu können, welche Auswirkungen ein Marktaustritt der in ihrem Kernge- schäft nach wie stark defizitären Quickpac auf die mutmasslich profitable Quickmail haben könnte.

  3. Vorab gilt es festzuhalten, dass den Zusammenschlussparteien zufolge aufgrund des Asset-light Models bei der Quickmail-Gruppe nur in geringem Ausmass verwertbare Assets vorhanden seien. Das Anlagevermögen bestehe primär aus [...]. 282 Somit sei es im Falle eines Konkurses von Quickpac ausgeschlossen, dass nebst den Gläubigern der ersten Klasse, [...], noch weitere Forderungen aus der Konkursmasse bedient werden könnten. [...]. 283

  4. Gemäss den Zusammenschlussparteien würde der Konkurs von Quickpac zunächst eine vollständige Abschreibung der entsprechenden Beteiligung im Anlagevermögen von Quickmail Holding in der Höhe von CHF [...] bedeuten. Ausserdem müsste das Darlehen an

277 Meldung, Beilage 33: Abtretungs- und Darlehensvertrag vom [...] (act 520). 278 Meldung, Rz 104 (act 484); Beilage 38: Einlagevertrag vom [...] (act 525). 279 Angaben nach Art. 15 Abs. 1 VKU, Rz 13 (act 589). 280 Meldung, Rz 105 (act 484); Beilage 32: Bilanz der Quickmail Holding per 30.06.2023 (Szenario Konkurs Quickpac) (act 519); Beilage 51: Bilanz der Quickmail per 30.06.2023 (Szenario Konkurs Quickpac) (act 538); Angaben nach Art. 15 Abs. 1 VKU, Beilage 91: Bilanz der Quickpac per 30.06.2023 (act 590). 281 Angaben nach Art. 15 Abs. 1 VKU, Rz 16 (act 589). 282 Meldung, 23 ff. (act 484). 283 Meldung, Rz 98 (act 484); Beilage 33: Abtretungs- und Darlehensvertrag vom [...] (act 520).

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Quickpac in der Höhe von CHF [...] vollständig abgeschrieben werden. Quickmail Holding wäre damit mit einem Eigenkapital von CHF [...] unmittelbar überschuldet. 284

  1. Der allfällige Konkurs von Quickmail Holding wiederum hätte mit hoher Wahrscheinlich- keit eine substanzielle Wertberichtigung (bzw. eine vollständige Abschreibung) der Forderung von Quickmail gegenüber Quickmail Holding in der Höhe von CHF [...] zur Folge. Zusätzlich müsste Quickmail das [...] in der Höhe von CHF [...] abschreiben. Infolge dieser beiden Ab- schreiber würde das Eigenkapital von Quickmail auf CHF [...] sinken. Quickmail wäre damit ebenfalls überschuldet. 285

  2. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass ein Konkurs von Quickpac für Quickmail Holding und Quickmail finanzielle Entlastungen zur Folge hätte, weil einerseits die Defizite von Quickpac nicht mehr gedeckt und andererseits gewisse Verbindlichkeiten von Quickpac nicht mehr querfinanziert werden müssten. 286 Diesen Entlastungen stünden nämlich Verpflichtun- gen gegenüber, denen Quickmail auch nach einem allfälligen Konkurs von Quickpac nach- kommen müsste. So sei Quickmail in diversen Verträgen, welche die Geschäftstätigkeit von Quickpac beträfen, als [...]. 287 In der Summe müsste Quickmail bei einem allfälligen Konkurs von Quickpac per Ende Juni 2023 kumuliert weiterlaufende Verbindlichkeiten bis Ende 2024 in der Höhe von rund CHF [...] tragen. 288 Ein allfälliger Konkurs von Quickpac führte somit auch nicht zu einer substanziellen Entlastung im Hinblick auf die Liquiditätssituation der Quick- mail-Gruppe (vgl. Kap. B.4.3.1.5). 289

  3. Insgesamt stellte bzw. stelle der separate Konkurs von Quickpac für die Verkäufer kei- nen gangbaren Weg dar. Die einzige realistische Möglichkeit habe (zumindest ursprünglich) in einer Veräusserung von Quickpac bestanden, wofür es jedoch nach dem ersten Bieterver- fahren keine Interessenten gegeben habe (vgl. Rz B.4.3.3). 290

  4. Wie in Rz 312 dargelegt, erscheint ein Konkurs von Quickpac ohne substanzielle zusätz- liche externe oder interne finanzielle Mittel kaum abwendbar. Aus Sicht der WEKO legen die Zusammenschlussparteien glaubhaft dar, dass damit mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eine Überschuldung von Quickmail Holding und Quickmail droht. B.4.3.1.5. Liquiditätsentwicklung auf Stufe Quickmail-Gruppe

  5. Aufgrund der finanziellen Entwicklungen von Quickpac und Quickmail habe sich seit 2020 für die Quickmail-Gruppe ein stark negativer Cash-Flow ergeben, so dass die betriebs- notwendige Liquidität bereits ab Juli 2023 nicht mehr gesichert gewesen sei. Nur dank [...] habe die Illiquidität vermieden und der laufende Geschäftsbetrieb ab Juli 2023 sichergestellt werden können. Infolge der Eröffnung des zweiten Bieterverfahrens durch die Verkäufer habe [...]. 291 Damit würde die Quickmail-Gruppe jedoch Ende November 2023 nicht mehr über die betriebsnotwendige Liquidität verfügen. 292

284 Meldung, Rz 95 ff. (act 484); Beilage 32: Bilanz der Quickmail Holding per 30.06.2023 (Szenario Konkurs Quickpac) (act 519). 285 Meldung, Rz 130 ff. (act 484); Beilage 51: Bilanz der Quickmail per 30.06.2023 (Szenario Konkurs Quickpac) (act 538); Angaben nach Art. 15 Abs. 1 VKU, Rz 14 (act 589). 286 Meldung, Rz 98, 12 (act 484). 287 Meldung, Rz 103 (act 484); Angaben nach Art. 15 Abs. 1 VKU, Rz 21 (act 589). 288 Meldung, Rz 132 ff. (act 484); Beilagen 52 – 60. 289 Meldung, Rz 148 (act 484); Beilage 63: Liq. der Quickmail-Gruppe im Alternativszenario (act 550). 290 Meldung, Rz 96 (act 484). 291 Meldung, Rz 54 (act 484). Aufgrund des durch die Verkäuferschaft neu eröffneten Bieterverfahrens habe [...]. 292 Meldung, Rz 67, 77, 94 (act 484).

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  1. Die jüngste Liquiditätsentwicklung von Quickmail und Quickpac ist in Tabelle 11 darge- stellt: Gesellschaft 2022 30.6.23 30.9.2023 293

Quickmail 294 (Mio. Fr.) [...] [...] [...] Quickpac 295 (Mio. Fr.) [...] [...] Tabelle 11: Liquiditätsentwicklung von Quickmail und Quickpac (Darstellung des Sekretari- ats) 340. Aus Tabelle 11 ist ersichtlich, dass sich die Liquiditätssituation per 30.6.2023 im Ver- gleich zum Jahresabschluss 2022 nur unwesentlich verändert hat. Die Zusammenschlusspar- teien erklären dies mit folgenden ausserordentlichen Mittelzuflüssen: [...]. 296

  1. Per Ende September 2023 weise die Quickmail-Gruppe liquide Mittel in der Höhe von CHF [...] auf, wobei bis dahin bereits CHF [...] aus [...] zugeflossen seien. Ohne diese CHF [...] wären die liquiden Mittel aufgebraucht gewesen. Blieben [...] zudem weiterhin aus, reduzierten sich die liquiden Mittel im November 2023 auf CHF [...] 297 und im Dezember 2023 auf CHF [...]. Mit anderen Worten sei die Quickmail-Gruppe angesichts der kurzfristigen Liqui- ditätssituation unmittelbar konkursbedroht. 298

  2. Die prognostizierte starke Abnahme der Liquidität gegen Ende 2023 begründen die Zu- sammenschlussparteien damit, dass im November wegen der E-Commerce Promotionstage wie Cyber Monday und Black Friday höhere Personalkosten anfielen, während die entspre- chenden Zahlungseingänge erst verzögert im Dezember erfolgten. Zudem stünden die Aus- zahlung der 13. Monatslöhne und der variablen Vergütungen ([...]) an und es würden zusätz- liche Verbindlichkeiten z.B. für Pensionskassenzahlungen (ca. CHF [...]) sowie [...] Zahlungen an die AHV-Ausgleichskasse EXFOUR (ca. CHF [...]) fällig. [...]. 299

  3. Schliesslich erwähnte Marc Erni anlässlich seiner Zeugeneinvernahme am 18. Dezem- ber 2023, dass gewisse Forderungen [...] derzeit nicht bezahlt würden. [...]. 300

  4. Aus Sicht der WEKO legen die Zusammenschlussparteien glaubhaft dar, dass die Quick- mail-Gruppe ohne zeitnahe Zuführung zusätzlicher interner oder externer finanzieller Mittel mit hoher Wahrscheinlichkeit in Kürze zahlungsunfähig wird. B.4.3.1.6. Zwischenfazit

  5. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen gelangt die WEKO zum Schluss, dass Quickmail Holding, Quickmail und Quickpac ohne substanzielle zusätzliche finanzielle Mittel

293 Meldung, Beilage 61: Liquiditätsentwicklung der Quickmail-Unternehmensgruppe (act 548). 294 Meldung, Beilage 46: Quickmail Jahresrechnung 2022 (act 534); Beilage 51: Bilanz der Quickmail per 30.06.2023 (Szenario Konkurs Quickpac) (act 538). 295 Meldung, Beilage 34: Bericht der Revisionsstelle betr. Quickpac für das Geschäftsjahr 2022 inkl. Jahresrechnung (act 521); Angaben nach Art. 15 Abs. 1 VKU, Beilage 91: Bilanz der Quickpac per 30.06.2023 (act 590). 296 Meldung, Rz 141 f. (act 484). 297 [...]. 298 Meldung, Rz 54, 145 (act 484); Beilage 61: Liquiditätsentwicklung der Quickmail-Unternehmens- gruppe (act 548). 299 Meldung, Rz 145 (act 484); Beilage 62: Kurzfristige Liquiditätsentwicklung der Quickmail-Unterneh- mensgruppe (act 549); Angaben nach Art. 15 Abs. 1 VKU, Rz 8 (act 589). 300 Protokoll Zeugeneinvernahme Marc Erni, Zeile 164 ff. (act 640).

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in Kürze die Überschuldung bzw. die Zahlungsunfähigkeit droht. Grund dafür ist einerseits, dass die drei Gruppengesellschaften finanziell stark miteinander verflochten sind. Insbeson- dere würde ein Konkurs von Quickpac mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zu einer Überschul- dung von Quickmail Holding und Quickmail führen. Andererseits befindet sich die Quickmail- Gruppe in einer äusserst angespannten Liquiditätssituation. Nur dank [...] scheint die Zah- lungsunfähigkeit bislang abgewendet worden sein. Fällt [...] weg, droht mit hoher Wahrschein- lichkeit zeitnah die Illiquidität. Somit erachtet die WEKO das erste Kriterium der Failing Com- pany Defence als erfüllt. B.4.3.2 Absorption der meisten Marktanteile durch die beteiligten Unternehmen bzw. Ausscheiden der Vermögenswerte aus dem Markt 346. Die WEKO nennt in ihrer Praxis als zweite Voraussetzung der Failing Company Defence zwar, dass die anderen beteiligten Unternehmen auch ohne den geplanten Zusammenschluss die meisten oder sämtliche Marktanteile des verschwindenden Unternehmens absorbieren würden, hat aber auch schon in Anlehnung an die neuere EU-Praxis 301 geprüft, ob die zur Übernahme anstehenden Vermögenswerte des sanierungsbedürftigen Unternehmens ohne den Zusammenschluss unweigerlich für den Markt verloren gehen würden. Der letztere Test kann auch in solchen Fällen Anwendung finden, in denen beim Ausscheiden des sanierungs- bedürftigen Unternehmens aus dem Markt ein Restwettbewerb bestehen bleibt und daher nicht sicher ist, wem die Marktanteile des aus dem Markt ausscheidenden Unternehmens zu- fallen würden. 302

  1. Konkret ist zu prüfen, ob die Produktionsmittel («production assets») ohne Zusammen- schluss im Markt verbleiben könnten – dies entweder in ihrer derzeitigen Verwendung oder auch liquidiert und einer anderen, effizienteren Nutzung zugewiesen. 303

  2. Nachfolgend wird zuerst die Absorption der Marktanteile separat in Bezug auf die Brief- postmärkte bzw. den Markt für die Tageszustellung von Zeitungen und Zeitschriften (Quick- mail) sowie in Bezug auf den Paketpostmarkt bzw. den Markt für Express-Sendungen (Quick- pac) betrachtet. Im Anschluss wird geprüft, inwiefern die Produktionsmittel ohne den Zusammenschluss am Markt verbleiben könnten.

301 Im Rahmen der Prüfung des Zusammenschlussvorhabens BASF/Pantochim/Eurodiol ersetzte die EU-Kommission die Voraussetzung des Marktanteilszuwachses der beteiligten Unternehmen durch das neue Erfordernis, dass die zur Übernahme anstehenden Vermögenswerte unweigerlich für den Markt verloren gehen, vgl. EU-KOMM, COMP/M.2314 vom 11.7.2001, Rz 141, 151 f., BASF/Eurodiol/ Pantochim.

302 RPW 2006/2, 288 Rz. 183 ff. Emmi/AZM. 303 OECD Competition Committee Meeting of 21 October 2009, Roundtable on Failing Firm Defence, Note by the services of the European Commission Directorate-General for Competition (nachfolgend: OECD, Roundtable on FFD, DGComp), Rz 7, «In other words, it has to be assessed whether the pro- duction assets are likely to remain in the market in their current use or liquidated and re-allocated for another more efficient use. The rationale for this part of the test is that the application of the two previ- ous conditions does not address the possibility of a take-over by third parties of the various production assets of the failing firm in the course of bankruptcy proceedings. If these production assets remain in the market, the effects on competition may be similar to (or more beneficial than) the takeover of the entire failed business by an alternative purchaser. It will therefore have to be assessed whether inves- tors would be prepared to maintain the individual assets in their current use or whether they would prefer to re-allocate them for a better use elsewhere. In this connection it would have to be assessed whether such asset transfer would cause short term supply disruptions which are such as to cause more important harm to customers (and ultimately consumers) than the transfer of the business as a going concern. This part of the test has been applied rather strictly and is in general difficult to fulfil»; EU-KOMM, COMP/M.2314 vom 11.7.2001, Rz 141, 151 f., BASF/Eurodiol/ Pantochim.

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B.4.3.2.1. Absorption von Marktanteilen in den Briefpostmärkten und dem Markt für die Tageszustellung von Zeitungen und Zeitschriften 349. Nach Ansicht der Zusammenschlussparteien würde die Post im Falle eines Konkurses von Quickmail deren Marktanteile übernehmen. [...]. 304

  1. Ferner sei eine Übernahme von Quickmail im Falle eines Konkurses durch eine Drittpar- tei aufgrund der hohen Fixkosten durch die Aufrechterhaltung der Infrastruktur höchst unwahr- scheinlich. Nur mit hinreichend grossen Sendungsmengen könnten Skaleneffekte realisiert und tiefe Stückkosten erzielt werden. Dies zu erreichen würde zusätzlich durch die nicht at- traktiven Aussichten in den von Quickmail bedienten Märkten erschwert. Einerseits sänken die Sendungsmengen bei gleichzeitig steigenden Papier- und Druckpreisen. Andererseits verfüge die Post über das Briefmonopol und eine 100%-ige Haushaltsabdeckung. Es sei deshalb ge- nerell nicht davon auszugehen, dass eine Mengen- und Umsatzabsorption durch Markteintritte erfolge. 305

  2. Die Befragungen durch das Sekretariat bestätigen im Wesentlichen die Ausführungen der Zusammenschlussparteien. Im Falle eines Konkurses von Quickmail würden die beste- henden Kunden von Quickmail zwangsläufig zur Post wechseln, da gar keine bzw. kaum an- dere Anbieter in den entsprechenden Bereichen tätig seien. Teilweise arbeiteten die befragten Unternehmen bereits heute mit der Post zusammen, einerseits im reservierten Dienst, ande- rerseits weil Quickmail keine 100%-ige Haushaltsabdeckung gewähren kann sowie die Zu- stelltage beschränkt sind, was für diese Kunden einen Übergang zur Post erleichtern dürfte.

  3. Die WEKO erachtet es deshalb als plausibel, dass ein Grossteil der Marktanteile von Quickmail in den Briefpostmärkten und im Markt für die Tageszustellung von Zeitungen im Falle eines Konkurses von Quickmail auf die Post übergehen dürfte. B.4.3.2.2. Absorption von Marktanteilen im Paketpostmarkt und im Markt für Express- Sendungen

  4. Gemäss den Zusammenschlussparteien seien die wichtigsten Konkurrentinnen der Post im Paketpostmarkt und im Markt für Express-Sendungen DHL Express (Schweiz) AG, UPS United Parcel Service (Schweiz) AG, DPD (Schweiz) AG und Planzer KEP AG. 306

  5. Die Zusammenschlussparteien gehen davon aus, dass im Falle einer Liquidation von Quickpac die Post die Marktanteile von Quickpac am ehesten übernehmen würde und zwar unabhängig davon, dass die Post als grösste Anbieterin automatisch den grössten Teil der Marktanteile absorbiere. Dies wird damit begründet, dass [...] % der von Quickpac beförderten Pakete von Kunden stammten, die ihre Pakete zuvor durch die Post verschickt hätten. [...] % der von Quickpac beförderten Pakete würden zudem von Kunden stammen, welche für die nicht von Quickpac abgedeckten Regionen bereits mit der Post zusammenarbeiteten. Schliesslich hätte Quickpac im zweiten Quartal 2023 [...] Kunden verloren, wobei [...] davon zur Post gewechselt hätten 307 , was einem Anteil von [...] % der zuvor von Quickpack beförder- ten Pakete entspreche. 308

304 Meldung, Rz 151 ff. (act 484). 305 Meldung, Rz 154, 163 (act 484). 306 Meldung, Rz 152, 155 (act 484). 307 [...]. 308 Meldung, Rz 157 ff. (act 484); Beilage 64: Aufschlüsselung Verlust / Rückgewinnung Kunden an / von Quickpac 2019 bis 2023 mit Kontaktdaten (act 551); Beilage 65: Aufschlüsselung Kunden Quick- pac nach vorherigem Anbieter 2019 bis Juli 2023 mit Kontaktdaten (act 552).

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  1. Inhaltlich begründen die Zusammenschlussparteien ihre Einschätzung, wonach die Post bei einem Konkurs von Quickpac einen Grossteil deren Marktanteile absorbieren würde, damit, dass Quickpac und die Post mit ihren Angeboten weitgehend dieselbe Kundschaft bedienten. Dies leiten die Zusammenschlussparteien aus den folgenden Überlegungen ab: 1) Quickpac differenziere sich von anderen Paketzustellern, in dem sie [...] auf der letzten Meile weitge- hend ohne Subunternehmen arbeite; 2) im Gegensatz zu anderen Anbietern würde die Schnellzustellung von Paketen am Abend primär von Quickpac sowie [...] angeboten; 3) Quickpac stelle vorwiegend leichte und kleine Pakete zu. Damit sei das Angebot «SmallPac» der Post am ehesten vergleichbar; 4) im Falle eines Konkurses von Quickpac hätte mittelfristig [nach Ansicht der Zusammenschlussparteien] nur die Post die Kapazitäten, um das frei wer- dende Volumen zu übernehmen. Andere Wettbewerber müssten dazu ihre bestehende Sor- tier- und Verteilinfrastruktur stark ausbauen. [...]. 309

  2. In Bezug auf die mögliche Absorption von Umsätzen und Marktanteilen durch Marktein- tritte kann grundsätzlich auf die Ausführungen in Rz 350 verwiesen werden.

  3. Die Kundenbefragungen bestätigen die Einschätzung der Zusammenschlussparteien grundsätzlich. Die meisten befragten Kunden von Quickpac würden sowohl im Falle einer Übernahme von Quickpac durch die Post als auch im Falle eines Konkurses von Quickpac zur Post wechseln. Teilweise wird dies explizit damit begründet, dass nur die Post vergleichbare Produkte anbiete bzw. andere Anbieter entsprechende Kundenbedürfnisse nicht oder nur teil- weise abdeckten. Da Quickpac nur gut die Hälfte der Haushalte in der Schweiz bedient, sind viele Quickpac-Kunden bereits heute schon Kunden der Post. Aus diesen Gründen erachten die befragten Kunden von Quickmail einen Wechsel zu einem anderen Anbieter als die Post sowohl im Paketmarkt als auch im Markt für Express-Sendungen als unwahrscheinlich bis sehr unwahrscheinlich.

  4. Die WEKO erachtet es deshalb als plausibel, dass ein Grossteil der Marktanteile von Quickpac im Paketpostmarkt sowie im Markt für Express-Sendungen im Falle eines Konkurses von Quickpac auf die Post übergehen dürfte. B.4.3.2.3. Verbleib der Produktionsmittel im Markt

  5. Die WEKO geht grundsätzlich davon aus, dass die Vermögenswerte der Quickmail- Gruppe im Falle eines Konkurses aus den relevanten Märkten verschwinden. Aufgrund des Asset-light Models scheint die Quickmail-Gruppe nur in geringem Ausmass über verwertbare Assets zu verfügen. Gemäss den Zusammenschlussparteien bestehe das Anlagevermögen grösstenteils aus [...]. 310 Aufgrund des ausbleibenden Interesses an einer Übernahme der Quickmail-Gruppe ist deshalb kaum damit zu rechnen, dass diese Vermögenswerte in den relevanten Märkten verbleiben würden.

  6. Theoretisch denkbar ist jedoch, dass Back Enterprises auch im Konkursfall eine Ver- wendung für die Vermögenswerte in den relevanten Märkten finden würde. Dass diese Mög- lichkeit allenfalls besteht, geht aus entsprechenden Aussagen von Back Enterprises klar her- vor. 311 Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass die Produktionsmittel selbst im Falle eines Konkurses im Markt verbleiben würden, auch wenn eine Fortführung der Quickmail-Gruppe aus der Konkursmasse heraus weniger erfolgsversprechend erscheint als eine ordentliche

309 Meldung, Rz 159 ff. (act 484); diese Einschätzungen basieren auf Erfahrungen der Zusammen- schlussparteien, namentlich aus Aussagen und Eindrücken aus Verkaufsgesprächen. 310 Meldung, Rz 23, 98 (act 484). 311 Antworten von Back Enterprises an Sekretariat vom 16. November 2023 betr. Fragen zum Kaufan- gebot, 1 (act 607); Antworten Back Enterprises vom 21. Dezember 2023 auf Auskunftsbegehren, 3 ff. (act 655).

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Übernahme. Back Enterprises ist jedoch gerade an einem ordentlichen Erwerb der Quickmail- Gruppe interessiert, weshalb darauf im Rahmen der Prüfung des dritten Kriteriums der Failing Company Defence in Kap. B.4.3.3 ausführlich eingegangen wird. B.4.3.2.4. Zwischenfazit 361. Aus Sicht der WEKO sind keine wesentlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Ausfüh- rungen der Zusammenschlussparteien zum zweiten Kriterium der Failing Company Defence sprechen, zumal die durchgeführten Befragungen die Schlussfolgerungen der Zusammen- schlussparteien grundsätzlich stützen. Somit dürfte im Falle eines Konkurses der Quickmail- Gruppe in allen relevanten Märkten ein Grossteil der Umsätze und Marktanteile von der Post absorbiert werden. Entsprechend unterscheiden sich die Folgen eines Konkurses nicht we- sentlich von den Folgen einer Übernahme der Quickmail-Gruppe durch die Post. Vor diesem Hintergrund erachtet die WEKO das zweite Kriterium der Failing Company Defence als erfüllt. B.4.3.3 Keine wettbewerbsfreundlichere Lösung 362. Als dritte Bedingung fordert die Failing Company Defence, dass keine für den Wettbe- werb weniger schädliche Lösung als das Zusammenschlussvorhaben besteht. Eine solche weniger schädliche Lösung könnte beispielsweise in der Refinanzierung des scheiternden Un- ternehmens, in der Zusammenarbeit mit einem anderen Unternehmen oder in der Übernahme des scheiternden Unternehmens durch einen weniger marktmächtigen Wettbewerber beste- hen. 312

  1. Der Nachweis, dass weder eine hinreichende Finanzierung noch ein geeigneter alterna- tiver Erwerber gefunden werden konnte, ist durch die beteiligten Unternehmen grundsätzlich mittels genügender Dokumentation ernsthafter, aber erfolglos gebliebener Anstrengungen zu erbringen. 313 Es ist somit nachzuweisen, dass sich die Verkäufer ausreichend um eine ander- weitige Veräusserung bemüht haben. In diesem Kontext kann auch relevant sein, warum et- waige Verkaufsbemühungen gescheitert sind. Insbesondere scheidet ein potenzieller Erwer- ber nicht schon deshalb als Alternative aus, weil er den Verkäufern einen geringeren Kaufpreis geboten hat. 314 Diesbezüglich wird in mehreren Rechtsordnungen explizit festgehalten, dass jedes Angebot, die Vermögenswerte des insolventen Unternehmens zu einem Preis über dem Liquidationswert zu erwerben, als ein angemessenes Alternativangebot zu gelten hat. 315

312 BSK KG-MEINHARDT/WASER/TRAVAGLINI, (Fn 237), Art. 10, N 177. 313 BSK KG-MEINHARDT/WASER/TRAVAGLINI, (Fn 237), Art. 10, N 177b; EU-Leitlinien horizontale Zu- sammenschlüsse (Fn 237), Rz 91. 314 Vgl. BKartA-Leitfaden Fusionskontrolle (Fn 237), 75. 315 So halten auch die neu überarbeiteten Merger Guidelines, U.S. Department of Justice and the Fed- eral Trade Commission, vom 18. Dezember 2023 (nachfolgend: US-Merger Guidelines) am im US- Recht etablierten Prinzip fest: «The Agencies typically look for evidence that a company has made un- successful good-faith efforts to elicit reasonable alternative offers that pose a less severe danger to competition than does the proposed merger. Any offer to purchase the assets of the failing firm for a price above the liquidation value of those assets will be regarded as a reasonable alternative offer.» (US-Merger Guidelines, Abschnitt 3.1 und Fn 62, <https://www.justice.gov/d9/2023-12/2023%20Mer- ger%20Guidelines.pdf> [27.12.2023]); Auch in Kanada und dem Vereinigten Königreich (UK) wird ledi- glich verlangt, dass das Alternativangebot über dem Liquidationswert liegt, OECD Competition Com- mittee Meeting of 21 October 2009, Roundtable on Failing Firm Defence, Contributions (nachfolgend: OECD, Roundtable on FFD, [Country]): «Such a third party must be willing to pay a price that, net of the costs associated with making the sale, would be greater than the proceeds that would flow from liquidation, less the costs associated with such liquidation (net price above liquidation value)», so hiel- ten die kanadischen Wettbewerbsbehörden im Rahmen eines Zusammenschlussverfahrens fest «This third party purchaser was willing and able to offer a net price above liquidation value. In the view of the

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  1. Hingegen kann ein Erwerbsinteressent z.B. dann keine Alternative darstellen, wenn er kein tragfähiges langfristiges Konzept für die Weiterführung und Finanzierung des übernom- menen Unternehmens vorzuweisen hat. 316 Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei Vorlie- gen eines solchen Konzepts insbesondere einer Strategie und eines Businessplans für die Fortführung des sanierungsbedürftigen Unternehmens und der für die Umsetzung dieses Kon- zepts benötigen Mittel von einer alternativen – und möglicherweise wettbewerbsfreundlicheren – Lösung für das sanierungsbedürftige Unternehmen auszugehen ist. Ob eine bestimmte Stra- tegie dem alternativen Kaufinteressenten erlauben wird, das sanierungsbedürftige Unterneh- men langfristig als Wettbewerber im Markt zu halten, wird die Zukunft weisen und kann nicht ex ante garantiert werden.
  2. Eine solche Garantie bzw. ein «Beweis» für den zukünftigen Erfolg einer Geschäftsstra- tegie eines alternativen Kaufinteressenten ist gestützt auf die der Failing Company Defence zugrundeliegende Kausalitätsüberlegung auch nicht zu erbringen. Wie die ersten beiden Vo- raussetzungen der Failing Company Defence dient auch die dritte Voraussetzung dazu aufzu- zeigen, dass der Zusammenschluss nicht kausal für die prognostizierte Verschlechterung der Wettbewerbsstruktur ist. Dies bedeutet, dass auch die dritte Voraussetzung der Failing Com- pany Defence nur erfüllt ist, wenn die Verschlechterung der Wettbewerbsstruktur in jedem Fall auch ohne Zusammenschluss eintreffen würde. Besteht hingegen aufgrund eines alternativen Übernahmeangebots die Möglichkeit bzw. eine positive Wahrscheinlichkeit, dass das sanie- rungsbedürftige Unternehmen eigenständig – möglicherweise auch in einer anderen Form – im Markt weiterbestehen könnte, ist das Zusammenschlussvorhaben ursächlich für die prog- nostizierte Verschlechterung der Wettbewerbsstruktur.
  3. Schliesslich gilt zu bedenken, dass eine wettbewerbsfreundlichere Übernahme des sa- nierungsbedürftigen Unternehmens nicht notwendigerweise während des Prüfungsverfahrens der Wettbewerbsbehörden zu erfolgen hat. In der Regel dürften die Zusammenschlussparteien denn auch vertraglich verpflichtet sein, das Zusammenschlussvorhaben zu vollziehen bzw. den Entscheid der Wettbewerbsbehörden abzuwarten. 317 In diesem Fall könnten die Ver- äusserer erst nach einem Negativentscheid der Wettbewerbsbehörden das Target an den al- ternativen Käufer veräussern. Während des Prüfverfahrens durch die Wettbewerbsbehörden und dabei namentlich während der Prüfung, ob eine wettbewerbsfreundlichere Lösung exis- tiert, besteht somit naturgemäss keine hundertprozentige Sicherheit, dass diese wie erwartet umgesetzt wird. Sowohl die Veräusserer als auch der alternative Kaufinteressent haben es in

Bureau, this indicated that, in the absence of the proposed transaction, the acquiree was not likely to exit the market in the face of a desirable alternative to liquidation», OECD, Roundtable on FFD, Kanada, 84 f.; Auch in UK wird betreffend die Höhe eines alternativen Angebots explizit festgehalten, dass «[e]ven if such a purchaser may not be prepared to pay the seller as high a purchase price or otherwise benefit the target business, the UK Authorities will take into account any realistic prospect of alternative offers above liquidation value. Alternatively, in some cases it may also be better for compe- tition that the target business fails and the remaining players compete for its market share and assets rather than being transferred wholesale to a single purchaser. (...) As liquidation of the assets is the next alternative to a sale of the business, any bid above liquidation value is likely to be considered re- alistic. (...) There is no good reason why owners of struggling businesses should be permitted to sell to another close competitor in the market simply because it is prepared to pay the highest price for the target business», OECD, Roundtable on FFD, UK, 160, 169. 316 Vgl. BKartA-Leitfaden Fusionskontrolle (Fn 237), 75; So sah das Bundeskartellamt beispielsweise in einer als Management Buy Out (MBO) gegründeten Gesellschaft keine tragfähige Erwerbsalterna- tive, da neben der fehlenden Finanzierungsmöglichkeit des Kaufpreises auch kein tragfähiges langfris- tiges Konzept für die Weiterführung und Finanzierung von Produktion und Vermarktung vorlag. Eben- falls gegen die Erwerbsalternative sprachen auch die bisherigen Versuche, das Unternehmen über eine MBO-Konstruktion zu betreiben, Entscheid des BKartA vom 21.10.2003 i.S. Imation Corp. / EMTEC Magnetics GmbH i.L., Rz 56 ff. 317 So auch vorliegend, vgl. Meldung, Beilage 6: Aktienkaufvertrag, Ziff. 1 und 4 (act 493).

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der Hand, eine wettbewerbsfreundlichere Lösung nicht umzusetzen. So können einerseits die Veräusserer nicht gezwungen werden, auf das wettbewerbsfreundlichere Angebot des alter- nativen Kaufinteressenten einzugehen. Es steht ihnen beispielsweise frei, den Konkurs zu be- vorzugen. Andererseits kann nicht ausgeschlossen werden, dass gewisse im Angebot des alternativen Kaufinteressenten enthaltene Bedingungen schlussendlich nicht erfüllt werden können und es somit nicht zu einem Closing in der vorgesehenen Form kommt. Es besteht somit in der Regel während des Prüfungsverfahrens keine absolute Transaktionssicherheit in Bezug auf die zu beurteilende wettbewerbsfreundlichere Lösung. Nichtsdestotrotz ist eine sol- che anzunehmen, wenn dadurch eine positive Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass die prog- nostizierte Verschlechterung der Wettbewerbsstruktur nicht eintrifft. 367. Wie oben aufgezeigt wurde, würde der geplante Zusammenschluss zur Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs im Markt für nationale adressierte Massenbriefsendungen über 50 Gramm von Geschäftskunden führen (vgl. Kap. B.4.2.2.11). Die WEKO hat nun zu prüfen, ob tatsächlich – wie von den Zusammenschlussparteien geltend gemacht – keine wettbewerbs- freundlichere Alternative, namentlich durch die Übernahme von Quickmail Holding durch ein anderes (oder mehrere andere) Unternehmen als die Post, möglich wäre. 368. Hierfür werden in einem ersten Schritt die Verkaufsbemühungen der Verkäufer vor Ver- tragsabschluss mit der Post beleuchtet und es wird ausgeführt, weshalb diese den Anforde- rungen der Failing Company Defence nicht genügt haben (vgl. Kap. B.4.3.3.1). In einem zwei- ten Schritt wird beurteilt, ob das auf Anregung des Sekretariats durchgeführte zweite Bieterverfahren den Anforderungen der Failing Company Defence entsprochen hat (vgl. Kap. B.4.3.3.2) und insbesondere ob das daraus resultierende Angebot eines alternativen Käufers eine wettbewerbsfreundlichere Lösung als das vorliegende Zusammenschlussvorha- ben darstellt (vgl. Kap. B.4.3.3.3 und B.4.3.3.4). B.4.3.3.1. Die Verkaufsbemühungen der Verkäufer in Bezug auf Quickpac und Quickmail vor Vertragsabschluss mit der Post I. Darstellung der Zusammenschlussparteien 369. In der Meldung wird ausgeführt, dass Lincoln im November 2022 mit der Suche nach Kaufinteressenten für Quickpac betraut wurde. Im Rahmen des Interessentenverfahrens be- züglich Quickpac sei bei der Kontaktierung sehr breit vorgegangen und es seien sämtliche Wettbewerber sowie auch die grössten Kunden, E-Commerce Anbieter, ausländische Käufer sowie Upstream-Unternehmen angesprochen worden. Zudem seien bereits zu Beginn zwei verschiedene Möglichkeiten in Erwägung gezogen worden, nämlich entweder eine Finanzie- rung durch eine Kapitalerhöhung oder ein M&A Prozess. 318

  1. Insgesamt seien 93 Unternehmen angefragt worden, wovon bereits 71 Interessenten nach Sichtung der ersten Informationen (Teaser und NDA) abgelehnt hätten und weitere 21 Interessenten eine Absage erteilt hätten, nachdem sie vertrauliche Unterlagen sichten konn- ten. Die Gründe für die Absagen werden von den Zusammenschlussparteien wie folgt zusam- mengefasst: (i) Finanzprofil, insbesondere hoher Kapitalbedarf, andauernde Verluste und lange Dauer bis der Break-even Point in der Zukunft erreicht werden könnte; (ii) [...]; (iii) Des- interesse, in ein unprofitables Unternehmen zu investieren und (iv) Reichweite/Fokus passt nicht zu Strategie resp. lag ausserhalb der verfolgten, strategischen Segmente. 319

318 Meldung, Rz 169 (act 484). 319 Meldung, Rz 171 ff. (act 484).

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  1. Diese Vorgehensweise [ein Interessentenverfahren einzig für Quickpac zu lancieren] sei basierend auf der Annahme gewählt worden, dass (i) Quickpac effektiv separat verkauft wer- den könne und dass (ii) Quickmail stand-alone kurz- bis mittelfristig eine Überlebenschance hätte. Beide Annahmen hätten sich als falsch erwiesen. Die Aktionäre (vertreten durch Verium) hätten aus den Rückmeldungen des Verkaufsprozesses erkennen müssen, dass niemand Quickpac stand-alone kaufen respektive die erforderlichen Finanzierungsmittel zur Verfügung stellen wollte. Weiter würde Quickmail selbst stand-alone aufgrund von Volumenrückgängen im ersten und zweiten Quartal 2023 eigenständig mittelfristig nicht mehr wirtschaftlich agieren können. Auch die Post habe sich letztlich nur für einen Kauf der ganzen Quickmail-Unterneh- mensgruppe interessiert. 320

  2. So wurde während des laufenden Interessentenverfahrens betreffend Quickpac nach- träglich ein Interessentenverfahren betreffend Quickmail lanciert, zu welchem neben der Post die CH Media, die Österreichische Post AG, die APG-Gruppe sowie die TX Group AG (nach- folgend: TX) eingeladen wurden. In der Meldung wird der kleine Teilnehmerkreis dadurch be- gründet, dass aufgrund des engen Zeitplans bedingt durch die ausgesprochen angespannte Liquiditätssituation nur potenzielle Investoren angesprochen worden seien, welche als realis- tische Käuferpartei erachtet worden seien. Die CH Media, die APG-Gruppe sowie die Öster- reichische Post AG hätten bereits nach Sichtung der ersten Informationen, die TX rasch nach Sichtung des vertraulichen Information Memorandums eine Absage erteilt. 321

  3. [...]. II. Abklärungen des Sekretariats

  4. Vor dem Hintergrund, dass das Zusammenschlussvorhaben in der Übernahme von Quickmail Holding durch die Post besteht, dass aber (1) kein eigentliches Interessentenver- fahren für Quickmail Holding und (2) kein nennenswertes Interessentenverfahren (weder in zeitlicher Hinsicht noch in Bezug auf den Teilnehmerkreis) für Quickmail durchgeführt worden war, entschied das Sekretariat, eine Auswahl der von Lincoln angeschriebenen Interessenten zu befragen. Neben Fragen namentlich zu den von Lincoln erhaltenen Informationen betref- fend das Kaufobjekt, zum Zeitrahmen bzw. zu den gesetzten Fristen, zu den Verhandlungs- möglichkeiten und den Gründen für die Absage wurde insbesondere auch danach gefragt, ob die angeschriebenen Interessenten Kenntnis davon gehabt hätten, dass sowohl Quickpac als auch Quickmail bzw. Quickmail Holding zum Verkauf standen. Ebenfalls wurde danach ge- fragt, ob die angeschriebenen Interessenten ein Interesse am Erwerb von bzw. einer Beteili- gung an Quickmail und/oder Quickmail Holding gehabt hätten (wenn sie davon gewusst hät- ten) oder haben.

  5. Ein weiterer Grund für die Befragungen zum Inhalt und Ablauf der beiden Interessenten- verfahren war, dass aus dem Meldungsentwurf nicht eindeutig hervorging, dass auch Quick- mails finanzielle Situation deren Verkauf plötzlich (während des laufenden Interessentenver- fahrens bezüglich Quickpac) unumgänglich machte. Es war somit prima vista nicht ersichtlich, weshalb der Post die Möglichkeit eröffnet wurde, die ganze Holding zu erwerben.

  6. So wurden am 12. September 2023 Lincoln, die 20 potenziellen Kaufinteressentinnen bezüglich Quickpac (exkl. die Post), welche das NDA unterschrieben und vertrauliche Infor- mationen zu Quickpac gesichtet hatten, die drei angeschriebenen potenziellen Kaufinteres- sentinnen bezüglich Quickmail (exkl. die Post) sowie die TX, die an beiden Interessentenver- fahren teilgenommen hatte, befragt. Am 15. September 2023 wurden fünf weitere potenzielle Kaufinteressentinnen bezüglich Quickpac (Ringier AG, Planzer Transport, Galliker Transport

320 Meldung, Rz 180 (act 484). 321 Meldung, Rz 183 ff. (act 484).

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AG, Migros Genossenschaftsbund und Deutsche Post DHL Group) befragt, obwohl diese fünf Unternehmen gemäss Verium nach der ersten Kontaktnahme (Teaser, NDA) kein Interesse an einem möglichen Kauf von bzw. an einer möglichen Beteiligung an Quickpac geäussert hatten. Die Befragungen haben Folgendes ergeben: a. Zur Verfügung gestellte Unterlagen und zeitlicher Ablauf der Interessentenverfahren 377. Das Interessentenverfahren bezüglich Quickpack dauerte von 25. Januar 2023 (Markt- ansprache) bis 6. Juli 2023 ([...]). Die angeschriebenen Unternehmen wurden eingeladen, bis am 17. März 2023 ein indikatives Angebot («Non Binding Offer») abzugeben. Dafür erhielten die Interessenten einen Teaser, CCP, Current Trading sowie ein zusätzliches Informationspa- ket. Mit der Abgabe eines indikativen Angebots entschieden sich die Interessenten für die Teilnahme am Interessentenverfahren und gaben eine indikative Bewertung ab. Die Frist für ein definitives Angebot («Binding Offer») wurde je nach Unternehmen auf verschiedene Daten gesetzt. 322 Ein definitives Angebot hatte die Investitions-/Kaufabsicht, die definitive Bewertung sowie einen Term-sheet mark-up zu umfassen. Dafür erhielten die Interessenten den Daten- raumzugang und nahmen an Managementpräsentationen und Expertengesprächen teil. 323

  1. Die vom Sekretariat befragten Unternehmen erachteten sowohl die zur Verfügung ge- stellten Unterlagen als auch die zeitliche Dauer der Interessentenverfahrens bezüglich Quick- pac als ausreichend. Gemäss Lincoln entsprach der Prozess dem üblichen Vorgehen. 324

  2. Die Befragung ergab zudem, dass die im Rahmen des Interessentenverfahrens bezüg- lich Quickpac angeschriebenen Unternehmen nicht darüber informiert worden waren, als Lin- coln parallel ein Interessentenverfahren bezüglich Quickmail eröffnete.

  3. Die Post gab am 17. März 2023, [Unternehmen B] am 20. April 2023 und Back Enterpri- ses am 5. Mai 2023 ein indikatives Angebot für den Erwerb bzw. eine Beteiligung an Quickpac ab. 325

  4. Zu beachten ist dabei, dass die Post am 31. Mai 2023 ein indikatives Angebot für den Erwerb der gesamten Holding abgab. Gemäss Lincoln sei nach dem indikativen Angebot der Post für Quickpac (17. März 2023) die Option aktuell geworden, Quickmail in den Transakti- onsperimeter einzubeziehen. In den laufenden Gesprächen 326 sei deutlich geworden, dass die Post einen kombinierten Deal (Übernahme beider Unternehmen durch die Übernahme der Holding) für interessanter halten würde als einen separaten Kauf von Quickpac alleine. 327

  5. Trotz Verhandlungen zu kommerziellen Aspekten der Transaktion zwischen [Unterneh- men B], Lincoln und Verium reichte [Unternehmen B] schlussendlich kein finales Angebot

322 26. Mai 2023 für die Post, 9. Juni 2023 für [Unternehmen B]. 323 Beantwortung Fragebogen I durch Lincoln, 3 (act 328). 324 Beantwortung Fragebogen I durch Lincoln, 4 (act 328). 325 Beantwortung Fragebogen II durch Lincoln, 4 (act 448); Beantwortung Fragebogen I durch [Unter- nehmen B], 4 (act 338); Beantwortung Fragebogen durch Back Enterprises, 3 (act 264). 326 Managementpräsentationen und Expertengespräche fanden am 12.4.2023, 3.5.2023, 4.5.2023, 5.5.2023, 8.5.2023, 12.6.2023, 19.6.2023 und 20.6.2023 statt. Gemäss Lincoln lässt sich nicht mehr aufschlüsseln, an welchen Daten nur Quickpac besprochen wurde. Nachdem klar geworden sei, dass Quickmail Teil des Transaktionsperimeters werden würde, sei bei diesen Gesprächen [welche z.T. vor der Lancierung des Interessentenverfahrens bezüglich Quickmail stattfanden] meistens beide Unter- nehmen angesprochen worden, Beantwortung Fragebogen II durch Lincoln, 4 f. act 448). 327 Beantwortung Fragebogen II durch Lincoln, 4 (act 448).

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ein. 328 Back Enterprises gab schliesslich am 29. Juni 2023 ein angepasstes und konkretisiertes Angebot für Quickpac ab (vgl. Rz 389). 329

  1. Das Interessentenverfahren bezüglich Quickmail dauerte von 18. Mai 2023 (Marktan- sprache) bis 6. Juli 2023 ([...]). 330

  2. Es war gemäss Lincoln unüblich rasch und kurz . 331 Von den Unternehmen, die Teil die- ses Interessentenverfahrens waren, wurden jedoch weder die zur Verfügung gestellten Infor- mationen noch der zeitliche Ablauf bemängelt. Neben der Post hatte nur ein Interessent (TX) das NDA unterschrieben, um den Fall vertiefter für ein indikatives Angebot zu prüfen. Die Frist wurde dafür auf den 21. Juni 2023 gesetzt, TX hatte sich jedoch davor zurückgezogen.

  3. Wie oben erwähnt (vgl. Rz 381) hat die Post [...] am 31. Mai 2023 ein indikatives Ange- bot für die Holding abgegeben. b. Interesse an einem Kauf von bzw. einer Beteiligung an Quickmail und Quickpac

  4. Die vier befragten Unternehmen des Interessentenverfahrens bezüglich Quickmail lehn- ten alle eine Investition in Quickmail ab. Dies primär, weil das Briefgeschäft nicht den strategi- schen Geschäftsfeldern der befragten Unternehmen entspreche. 332 Keines der Unternehmen begründete den ablehnenden Entscheid mit einer mutmasslich schlechten finanziellen Situa- tion bzw. mutmasslich fehlenden Profitabilität von Quickmail.

  5. Von den 21 vom Sekretariat befragten Unternehmen des Interessentenverfahrens be- züglich Quickpac lehnten 18 eine Investition ab. Dies primär, weil das Paketgeschäft nicht den strategischen Geschäftsfeldern der befragten Unternehmen entspreche oder keine bzw. nicht genügend Synergien mit dem eigenen Kerngeschäft vorliegen würden. Ausserdem wurde die fehlende Profitabilität von Quickpac und das damit verbundene Risiko bzw. ein entsprechender Kapitalbedarf erwähnt.

  6. Drei der 21 Unternehmen (Back Enterprises, [Unternehmen A], [Unternehmen B]) äus- serten in den Antworten auf den Fragebogen ein grundsätzliches und bestehendes Interesse an einem Erwerb von bzw. einer Beteiligung an Quickpac und/oder Quickmail bzw. Quickmail Holding.

  7. Back Enterprises hat im Rahmen des Interessentenverfahrens bezüglich Quickpac als einzige Unternehmung neben der Post am 29. Juni 2023 ein angepasstes Kaufangebot für eine Mehrheitsbeteiligung an Quickpac eingereicht. Dieses wurde – entgegen den Ausführun- gen in der Meldung 333 – am 4. Juli 2023 zurückgezogen, nachdem Verium nicht darauf einge- gangen war 334 . Zu erwähnen ist hierbei auch, dass die Zusammenschlussparteien das Sekre- tariat bereits am 29. Juni 2023 über den Gegenstand des vorliegenden

328 Beantwortung Fragebogen I durch [Unternehmen B], 4 (act 338). 329 Beantwortung Fragebogen durch Back Enterprises, 4 (act 264). 330 Beantwortung Fragebogen I durch Lincoln, 6 (act 328). 331 Beantwortung Fragebogen I durch Lincoln, 6 (act 328). 332 TX war das einzige Unternehmen, das die vertraulichen Informationen sichtete und insbesondere [...] prüfte. Diese haben sich jedoch als ungenügend erwiesen, weshalb kein Angebot abgegeben wurde. 333 Meldung, Rz 176 (act 484). 334 Meldung, Beilage 73: E-Mail-Korrespondenz mit Back Enterprises vom 4. Juli 2023 (act 560); Be- antwortung Fragebogen durch Back Enterprises, Beilage 2 (act 264): Marc Erni (Verium) machte per E-Mail am 29. Juni 2023 Anmerkungen zum angepassten Angebot von Back Enterprises für Quick- pac. In seiner Antwort vom 30. Juni 2023 bezeichnete Rico Back (Back Enterprises) den Vorschlag von Marc Erni als gangbar. Ohne auf die eigens vorgeschlagene «gangbare» Lösung weiter einzuge- hen, informierte Marc Erni Rico Back am 2. Juli 2023 darüber, dass sie in den nächsten [...] Tagen

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Zusammenschlussvorhabens und das hierfür am [...] Juli 2023 geplante Signing informiert hatten. 390. Back Enterprises hatte keine Kenntnis über das Interessentenverfahren bezüglich Quickmail und teilte mit, dass (weiterhin) ein grundsätzliches Interesse bestehe, Quickpac und neu auch Quickmail Holding zu übernehmen. 391. [Unternehmen A] hatte kein Interesse an einem Kauf von bzw. einer Beteiligung an Quickpac. Grund dafür waren [...]. 392. [Unternehmen A] hatte keine Kenntnis über das Interessentenverfahren bezüglich Quickmail, [...]. [Unternehmen A] teilte mit, dass sie an einem möglichen Kauf von bzw. einer Beteiligung an Quickmail und/oder Quickmail Holding interessiert wäre, eine positive Bewer- tung nach einer durchgeführten Due Diligence vorausgesetzt. 393. [Unternehmen B] hatte ein konkretes Interesse an einem Kauf von Quickpac und wollte ursprünglich als Minderheitsaktionärin einsteigen mit der Option, bei Erreichen gewisser Ziele bzw. Meilensteine die Beteiligung aufzustocken (bis 100 %). Verium und [Unternehmen B] konnten jedoch keine Einigung bezüglich der konkreten Ausgestaltung dieses Vorgehens er- zielen. 394. [Unternehmen B] teilte mit, dass sie sich immer noch sowohl eine alleinige wie auch eine gemeinsame Beteiligung mit einem anderen Investor an Quickpac (auch zusammen mit der Post) vorstellen könnte. III. Fazit 395. Entgegen den Aussagen der Zusammenschlussparteien ist nicht davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung zwischen der Post und Quickmail Holding keine anderen Unternehmen an der Übernahme von oder Beteiligung an Quickpac und/oder Quickmail bzw. Quickmail Holding interessiert gewesen wären. Wie oben aufgezeigt wurde, hatten die Teilnehmer des Interessentenverfahrens (mit Ausnahme der Post und TX) keine Kenntnis davon, dass Verium den Verkauf von Quickpac und Quickmail bzw. der ganzen Hol- ding in Erwägung zog und hatten folglich auch keine Gelegenheit, eine Due Diligence beider Tochtergesellschaften bzw. der Holding durchzuführen und allenfalls ein entsprechendes An- gebot zu unterbreiten. Wäre dies geschehen, hätten allenfalls Interessenten an Quickpac mit Interessenten an Quickmail eine gemeinsame Übernahme der Holding ins Auge fassen kön- nen. Ebenfalls unberücksichtigt blieb die Möglichkeit, Interessenten an einer Mehrheitsbeteili- gung (bspw. Back Enterprises) mit Interessenten an einer Minderheitsbeteiligung (Bsp. [Un- ternehmen B]) zusammenzuführen, was Verium ebenfalls den Ausstieg aus der Gesellschaft erlaubt hätte. 396. Das Sekretariat informierte die Zusammenschlussparteien folglich über das Ergebnis der Befragung der Kaufinteressenten und stellte ihnen die Antworten von Back Enterprises, [Un- ternehmen A] und [Unternehmen B] zu. Dabei war zu erwarten, dass die Verkäufer vor diesem Hintergrund schon alleine deshalb in (erneute) Verhandlungen mit den drei Interessenten

entscheiden würden, mit welcher Partei sie in die finalen Gespräche einsteigen würden und dass der andere Interessent an Quickpac und Quickmail interessiert sei. Rico Back war bis zu diesem Zeitpunkt nicht darüber informiert worden, dass Quickmail ebenfalls zum Verkauf stand. Obwohl er überzeugt war, dass beide Firmen zusammen operieren müssen und sollen, war ihm klar, dass es unmöglich war, innerhalb von [...] Tagen eine Beurteilung für eine mögliche Übernahme der Quickmail Holding abzugeben (vgl. auch Protokoll Zeugeneinvernahme Rico Back, Zeile 373 ff. [act 641]). Nachdem sich Marc Erni nach den angekündigten [...] Tagen nicht gemeldet hatte, zog Rico Back sein Angebot für eine Beteiligung an Quickpac aus diesem Grund zurück.

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treten würden, um in der definitiven Meldung des Zusammenschlussvorhabens darlegen zu können, inwiefern die Bedingungen der Failing Company Defence, namentlich dass keine wettbewerbsfreundlichere Lösung existiere, erfüllt sind. B.4.3.3.2. Zweites Bieterverfahren 397. Im Auftrag von Verium führte Lincoln vom 27. September 2023 bis 9. November 2023 ein zweites Bieterverfahren durch. Back Enterprises wurde dazu am 27. September 2023, [Un- ternehmen A] am 4. Oktober 2023 und [Unternehmen B] am 6. Oktober 2023 eingeladen. 335

  1. In diesem Kapitel wird das zweite Bieterverfahren dargestellt und beurteilt, ob es den Anforderungen der Failing Company Defence entsprochen hat. In den nachfolgenden Kapiteln wird geprüft, ob das von Back Enterprises im Rahmen des zweiten Bieterverfahrens einge- reichte Angebot eine wettbewerbsfreundlichere Alternative zum Zusammenschlussvorhaben darstellen könnte (vgl. Kap. B.4.3.3.3 und B.4.3.3.4). I. Zur Verfügung gestellte Unterlagen und zeitlicher Ablauf

  2. Die Frist für die Abgabe eines indikativen Angebots wurde für Back Enterprises auf den

  3. Oktober 2023, für [Unternehmen A] auf den 24. Oktober 2023 und für [Unternehmen B] auf den 26. Oktober 2023 gesetzt.

  4. Obwohl die Zusammenschlussparteien darüber in Kenntnis gesetzt worden waren, dass nicht alle drei Interessenten ausschliesslich an der alleinigen Übernahme von Quickmail Hol- ding interessiert waren, sondern insbesondere auch ein Interesse an einer Beteiligung an einer der Tochtergesellschaften angemeldet hatten, wurden die Interessenten anfänglich einzig zu einer Angebotsabgabe für eine 100 %-Beteiligung an Quickmail Holding eingeladen. Zudem wurde namentlich [Unternehmen B] per E-Mail explizit darauf hingewiesen, dass die Verkäufer allfällige andere Beteiligungsangebote nicht in Betracht ziehen müssten/würden. 336

  5. Das Sekretariat erinnerte daraufhin die Zusammenschlussparteien daran, dass in einer allfälligen zukünftigen Meldung darzulegen sei, dass es nachweislich keine wettbewerbs- freundlichere Lösung als das geplante Zusammenschlussvorhaben gebe. Dabei sei u.a. auf- zuzeigen, dass kein anderes Unternehmen alleine oder mehrere Unternehmen zusammen die mutmasslich «failing Company» oder Teile derselben übernehmen würden. Eine alternative Transaktion müsse somit nicht notwendigerweise der Beteiligungsstruktur des geplanten Zu- sammenschlusses entsprechen noch müsse sie denselben Kaufpreis erzielen. 337 In der Folge informierte Lincoln die Interessenten am 19. Oktober 2023, dass ein offenes Verfahren geführt werde und die Verkäufer auch alternative Beteiligungsstrukturen prüfen würden. 338

  6. Back Enterprises liess die Frist vom 16. Oktober 2023 für die Abgabe eines indikativen Angebots verstreichen. Wie aus dem E-Mail-Austausch zwischen Back Enterprises und Lin- coln ersichtlich wird, lag der Grund u.a. darin, dass die zur Verfügung gestellten Daten veraltet waren bzw. dem Stand März/April 2023 entsprachen 339 . Back Enterprises bestätigte jedoch

335 Angaben nach Art. 15 Abs. 1 VKU, Beilage 93: Update von Lincoln per 8. November 2023 (act 592). 336 E-Mail von [Unternehmen B] an Sekretariat vom 17. Oktober 2023 (act 473). 337 E-Mails von Sekretariat an Post und Verium vom 17. und 18. Oktober 2023 (act 474 und 477). 338 E-Mail von Verium an Sekretariat vom 20. Oktober 2023 inkl. Beilagen (act 479). 339 E-Mail von Verium an Sekretariat vom 17. Oktober 2023, Beilage, 16 (act 476): «please under- stand that we need up to date Information. Like I told you, time has moved on and 2 new financial ex- cel sheets plus 645 outdated informations from QM and all outdated papers from QP does not help to value the company. Also for QP we need to understand what happened in the last 6 month and what

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gegenüber Lincoln am 17. Oktober 2023, dass sie immer noch an einem Erwerb von Quickmail Holding interessiert sei und auf die aktualisierten Daten warten würde. 340 Die Verkäufer be- stritten zwar die Einschätzung von Back Enterprises betreffend den mutmasslich unzureichen- den Informationsstand, Lincoln lud daraufhin jedoch laufend neue Daten in den Datenraum hoch – nicht zuletzt nachdem das Sekretariat Verium ebenfalls darauf hingewiesen hatte, dass den potenziellen Käufern Einsicht in die aktuellen Daten von Quickpac, Quickmail und Quick- mail Holding zu gewähren sei. 341 Schliesslich gab Back Enterprises am 20. Oktober 2023 ein indikatives Angebot ab. 403. Die Verkäufer informierten das Sekretariat am 20. Oktober 2023 darüber, dass der Lohn- lauf der Quickmail-Gruppe per 25. November 2023 für knapp [...] Mitarbeiter nicht mehr gesi- chert sei. Eine Transaktion mit (einem) alternativen Bieter(n), welche die Zahlungs- und Fort- führungsfähigkeit der Gruppe sicherstelle, müsse somit zwingend spätestens bis zum 15. November 2023 abgeschlossen (d.h. nicht nur vereinbart, sondern auch vollzogen) werden können; nur dann bleibe genug Zeit, um vor dem Lohnlauf die notwendigen Finanzierungen umzusetzen. Mit dieser Begründung setzten die Verkäufer allen drei Interessenten eine Frist bis am 31. Oktober 2023, um ein verbindliches Kaufangebot einzureichen. Bis zu diesem Zeit- punkt hatte einzig Back Enterprises ein unverbindliches Angebot eingereicht. 404. Vor Ablauf dieser Frist und folglich in Unkenntnis, ob ein verbindliches Angebot einge- reicht werden würde, welches eine wettbewerbsfreundlichere Lösung als das Zusammen- schlussvorhaben darstellen könnte, reichten die Zusammenschlussparteien am 30. Oktober 2023 die definitive Meldung ein. II. Ergebnis des zweiten Bieterverfahrens 405. [Unternehmen A] gab kein indikatives Angebot ab und trat am 24. Oktober 2023, vor Ablauf der Frist für ein verbindliches Angebot, ganz vom Akquisitionsprozess zurück. 342

  1. [Unternehmen B] gab ebenfalls weder ein unverbindliches noch ein verbindliches Ange- bot ab und teilte Lincoln nach Ablauf beider Fristen am 8. November 2023 mit, dass [Unter- nehmen B] kein Interesse am Erwerb von 100 % der Aktien von Quickpac habe, jedoch offen und gewillt wäre, zusammen mit der Post Wege zu diskutieren, um eine erfolgreiche Zukunft von Quickpac sicherzustellen. 343

  2. Da diese beiden Unternehmen nach durchgeführter Due Diligence kein Interesse an ei- ner Beteiligung an Quickmail Holding oder einer Tochtergesellschaft gezeigt haben, wird nach- folgend einzig zu beurteilen sein, ob eine Übernahme von Quickmail Holding durch Back Enter- prises eine wettbewerbsfreundlichere Alternative zum Zusammenschlussvorhaben darstellen könnte.

will happen. So please update the required information and put us in a position to understand the situ- ation of the QM Group. If you do not want to support the process tell us now please. We are again spending time and money for the evaluation with the target to have a chance for placing an offer and develop a strategy for growth in a sustainable future. If you ignore our request how can we do this? This is what I mean with unfairly treatment. Please tell us before we keep on spending funds».

340 E-Mail von Verium an Sekretariat vom 17. Oktober 2023 inkl. Beilage, 28 (act 476). 341 E-Mail von Sekretariat an Verium vom 18. Oktober 2023 (act 477); E-Mail von Verium an Sekreta- riat vom 20. Oktober 2023 inkl. Beilagen (act 479). 342 Angaben nach Art. 15 Abs. 1 VKU, Beilage 93: Update von Lincoln per 8. November 2023, 120 f. (act 592). 343 Angaben nach Art. 15 Abs. 1 VKU, Beilage 92: E-Mail von [Unternehmen B] vom 8. November 2023 (act 591).

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  1. Back Enterprises gab am 31. Oktober 2023 ein verbindliches Angebot für den Erwerb von 100 % des Aktienkapitals von Quickmail Holding ab (vgl. Rz 416 ff.). 344 Dieses wird von den Zusammenschlussparteien als unvollständig und somit rechtlich unverbindlich qualifiziert, weshalb Verium das – ihrer Ansicht nach erfolglose – zweite Bieterverfahren am 9. November 2023 abschloss (vgl. Rz 431 ff.). III. Beurteilung des zweiten Bieterverfahrens
  2. Wie bereits erläutert wurde, haben sich die Verkäufer ausreichend und ernsthaft um eine anderweitige Veräusserung zu bemühen. Anhand des ersten Interessentenverfahrens wurde aufgezeigt, dass das Ausbleiben von Angeboten in der Ausgestaltung des Bieterverfahrens liegen kann. Es ist folglich unabdingbar, dass die Verkäufer den Interessenten die notwendi- gen Informationen während eines angemessenen Zeitraums zur Verfügung stellen, um diese in die Lage zu versetzen, einen fundierten Kaufentscheid fällen zu können.
  3. Die Zusammenschlussparteien machen geltend, dass den Interessenten im zweiten Bie- terverfahren mindestens gleich viel Zeit zur Prüfung der Unterlagen im Datenraum zur Verfü- gung gestanden habe wie der Post im Rahmen des ersten Interessentenverfahrens. Nament- lich seinen Back Enterprises insgesamt 109 mögliche Due Diligence Tage gewährt worden, während der Post lediglich 85 Tage zur Verfügung gestanden hätten.
  4. Aus Sicht der WEKO ist dieser Vergleich nicht einschlägig. Relevant für den Entscheid, ein Angebot für Quickmail Holding im Oktober 2023 zu unterbreiten, sind nicht die im Frühling 2023 eingesehenen Informationen und Daten zu Quickpac (72 Tage für Back Enterprises), sondern die aktuellen Zahlen in Bezug auf Quickpac, Quickmail und Quickmail Holding. Der Datenraum stand im zweiten Bieterverfahren für Back Enterprises lediglich 35 Tage, für [Un- ternehmen B] 15 Tage und für [Unternehmen A] 22 Tage offen. 345 Hinzu kommt, dass die Daten bei Öffnung des Datenraums weder komplett noch aktuell waren und nur auf konkrete Anfrage hin aktualisiert wurden (vgl. Rz 402). Auch scheinen z.T. die Formate der hochgela- denen Dateien einer effizienten Bearbeitung hinderlich gewesen zu sein. 346 Aus diesen Grün- den kann nicht ausgeschlossen werden, dass die drei Interessenten im zweiten Bieterverfah- ren weniger Zeit für eine fundierte Analyse und weiterführende Abklärungen hatten, als die Post im Frühling 2023.
  5. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einem Unternehmen in finanzieller Notlage oftmals nur beschränkte Zeit für die Suche nach einem geeigneten Käufer bleibt. 347 Wie im Rahmen der Liquiditätsdarstellung aufgezeigt wurde (vgl. Kap. B.4.3.1.5), scheint die aktuelle Liquidi- tätssituation der Quickmail-Gruppe prekär, weshalb die von Verium gesetzte Frist (15. Novem- ber 2023) für das Signing mit einem alternativen Käufer nachvollziehbar scheint. Unter den gegebenen Umständen scheinen die im Vergleich zum Interessentenverfahren von Frühling 2023 gesetzten kurzen Fristen (namentlich für die Einreichung eines verbindlichen Angebots

344 Angaben nach Art. 15 Abs. 1 VKU, Beilage 94: Binding Offer – Schreiben von Back Enterprises vom 31. Oktober 2023 (act 593). 345 Allerdings ist diesbezüglich zu relativieren, dass die Unternehmen schneller Zugang hätten erhal- ten können (ab NDA), was Back Enterprises einen Zugang von 43 Tagen, [Unternehmen B] 34 Tagen und [Unternehmen A] 36 Tagen Zugang ermöglicht hätte. 346 Angaben nach Art. 15 Abs. 1 VKU, Beilage 93: Update von Lincoln per 8. November 2023, 56 (E- Mail vom 24. Oktober 2023): «We also noted that some of the updates you provided were in the PDF format. It is really hard if not impossible in the tight remaining time frame to analyse financial data pro- vided in PDF files. Hence, we kindly ask you to provide the underlying Excel files for the items listed in the attached list “2023.10.24 Back Enterprises Excel file request.pdf”» (act 592). 347 BSK KG-MEINHARDT/WASER/TRAVAGLINI, (Fn 237), Art. 10, N 177a; OECD, Roundtable on FFD, DGComp (Fn 303), Rz 6.

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nach dem unverbindlichen Angebot sowie für die darauffolgenden Verhandlungen) als grund- sätzlich angemessen. 413. Der durch äussere Umstände möglicherweise vorgegebene Zeitdruck bedeutet jedoch nicht, dass sich die Verkäufer nicht ernsthaft um eine alterative Veräusserung zu bemühen hätten. Umso mehr dürfte in diesem Fall erwartet werden, dass den potenziellen Käufern ent- gegenzukommen ist. Demgegenüber erweckt das zweite Bieterverfahren eher den Anschein, als hätten die Verkäufer versucht, die Interessenten auszubremsen, sei es in der Art und Weise der Kommunikation (namentlich in Bezug auf das Kaufobjekt) oder in der Zurverfügungstellung der notwendigen Daten. 414. Schliesslich kann die Frage, ob sich Verium ernsthaft um eine alternative Veräusserung bemüht hat, vorliegend offenbleiben, da Back Enterprises schlussendlich ein Kaufangebot ein- gereicht hat. Back Enterprises teilte dem Sekretariat zudem am 9. November 2023 per E-Mail mit, dass sie alle notwendigen Unterlagen zur Beurteilung bekommen und ein finales verbind- liches Angebot für die Übernahme der Gruppe abgegeben habe. 348

B.4.3.3.3. Angebot von Back Enterprises 415. Bevor in einem nächsten Kapitel eine wettbewerbliche Beurteilung des Angebots von Back Enterprises vom 31. Oktober 2023 vorgenommen wird (Kap. B.4.3.3.4), wird in diesem Kapitel das Angebot von Back Enterprises bzw. dessen wichtigste Parameter wiedergegeben (Abschnitt I), die Verhandlungen im Nachgang zu Angebot resümiert (Abschnitt II) sowie die abrupte Beendigung des Bieterverfahrens dargestellt (Abschnitt III). I. Angebot vom 31. Oktober 2023 416. Wie bereits erwähnt gab Back Enterprises am 31. Oktober 2023 ein verbindliches 349 An- gebot für den Erwerb von 100 % des Aktienkapitals von Quickmail Holding ab. 350

  1. Back Enterprises bietet [...] CHF 1 für 100 % des Aktienkapitals von Quickmail Holding inkl. 100 % des Aktienkapitals der Tochtergesellschaften. [...] basiert das Angebot namentlich auf folgenden Annahmen und Bedingungen: « (i) The Company is free from any financial debt (except for the leasing commitments and the secured bank loan granted by the [Hausbank]), i.e. an amount of CHF 1 would be paid by the Company for [...], for the shareholder loans and the mandatory convertible of Quickpac, re- spectively, and a waiver for the remaining amounts would be delivered at Closing.

(ii) The Company has reached with [Hausbank] an arrangement satisfactory to Buyer with respect to the secured bank loan granted to the Company.

(iii) The Company, is free from any other unusual and/or onerous commitments (financial, tax, pensions or otherwise), is free from any off-balance sheet liabilities (whether contingent or oth- erwise, "clean-cut") and its shares or its assets are free from any liens or encumbrances;

(iv) The Company has a satisfactory level of working capital (including cash), as agreed upon by Back Enterprises after having performed its due diligence; however, as you mentioned, we are willing to make available the amount of CHF 3 million to cover the immediate cash needs of the Company (Annex 2);

348 E-Mail von Back Enterprises an Sekretariat vom 9. November 2023 (act 585). 349 Die Verbindlichkeit des Angebots wird von Verium bestritten (vgl. Rz 408). 350 Angaben nach Art. 15 Abs. 1 VKU, Beilage 94: Binding Offer – Schreiben von Back Enterprises vom 31. Oktober 2023 (act 593).

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(v) The information provided to us by you to date regarding the Company in general, its owner- ship, its business, its financial position and performance, its prospects and its operations is true and accurate and presents a fair picture of the Company, and that the Company owns and has fully-costed all rights and assets necessary to operate in the ordinary course of busi- ness;

(vi) There will be no acquisitions, divestments or settlements of assets prior to closing of the proposed transaction;

(vii) There are no change of control provisions in significant contracts relating to the Company that would have a material impact on the ongoing operations of the Company if Back Enterprises were to acquire 100% of the shares of the Company and that all significant contracts or arrange- ments with third parties are valid and enforceable; (viii) The Company will be managed in the ordinary course of business up to closing of the proposed transaction; »

  1. Betreffend Finanzierung wird im Angebot ausgeführt, dass Back Enterprises über aus- reichende finanzielle Mittel zur Begleichung des Kaufpreises sowie zur Finanzierung des un- mittelbaren Bedarfs an liquiden Mitteln in Höhe von CHF 3 Mio. verfüge. Back Enterprises sei sich bewusst, dass Quickpac zusätzliche Finanzmittel (d.h. einen wesentlichen Teil des ur- sprünglich geschätzten Betrags von CHF [...]) auf dem Weg zum Break-even Point benötigen werde. Auch in Bezug auf Quickmail würden aufgrund des strukturellen Rückgangs des Ge- schäfts sowie der Digitalisierung und der Ausweitung der Produktpalette zusätzliche Mittel er- forderlich sein, die von Back Enterprises zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht genau ka- libriert werden könnten.
  2. Gemäss Darstellung im Angebot konzentriere sich Back Enterprises auf den Aufbau und das Wachstum von Unternehmen in den Bereichen Logistik,- Paket- und Postdienstleistungen. Rico Back, der Gründer von Back Enterprises, sei seit über drei Jahrzehnten in leitenden Po- sitionen in der globalen Logistik-, Paket- und Postbranche tätig. Er war CEO der Royal Mail Group, CEO des Paketdienstleisters GLS sowie Mitbegründer und Geschäftsführer von Ger- man Parcel. Unter seiner Führung habe Royal Mail den strategischen Plan «Journey 2024» entwickelt, der die langfristige Überlebensfähigkeit des Unternehmens gesichert habe. Seit der Umsetzung des Plans habe Royal Mail einen Wandel von einem Postunternehmen, das sich hauptsächlich auf die Briefzustellung in Grossbritannien konzentrierte, zu einem Logistikunter- nehmen mit internationalen Paketdiensten und einem Briefgeschäft im Vereinigten Königreich vollzogen. 1989 war Rico Back Mitbegründer und Geschäftsführer von German Parcel, einem nationalen Paketdienstleister in Deutschland, der später in GLS umbenannt wurde. Im Jahr 1999 habe er den Verkauf von German Parcel an Royal Mail geleitet. Als CEO von GLS habe er weitere Paketdienstleister übernommen und gegründet und damit das Netzwerk in ganz Europa deutlich ausgebaut. Unter seiner Führung sei GLS zu einem der führenden Anbieter von Logistik- und Paketdienstleistungen in Kontinentaleuropa und Nordamerika mit einem er- wirtschafteten Umsatz von mehr als EUR 4 Mrd. geworden. Zusätzlich zu seinen umfangrei- chen Kenntnissen und Erfahrungen in der globalen Post- und Paketbranche habe Rico Back erfolgreich über 80 Unternehmen erworben und integriert. Er arbeite seit über 10 Jahren mit seinem Team zusammen, das sich voll und ganz dem Erfolg des Unternehmens widme.
  3. Zu den strategischen Plänen für Quickmail Holding führt Back Enterprises im Angebot Folgendes aus: Nach Einschätzung von Back Enterprises dürfte Quickpac erst 2026 erstmals ein positives EBIT erzielen. Zur Verbesserung der finanziellen Leistungsfähigkeit müsse Quickpac mehrere Herausforderungen sowohl in kommerzieller als auch in operativer Hinsicht angehen. In erster Linie müsse Quickpac so schnell wie möglich eine vollständige Flächenab- deckung durch Partnerschaften mit lokalen Schweizer KMU erreichen. Darüber hinaus beab- sichtige Back Enterprises eine Expansion in das B2B-Geschäft, ein Segment, das bisher von

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Quickpac überhaupt nicht abgedeckt wurde. Schliesslich würden das internationale Netzwerk und die Beziehungen von Back Enterprises es ermöglichen, Quickpacs profitable Importmen- gen zu erhöhen, was unmittelbar zu Effizienzsteigerungen des Zustellungsnetzwerks führen werde. Back Enterprises und sein Team seien entschlossen, die Transformation und das Wachstum voranzutreiben, um die Finanzpläne zu erfüllen. Auch der laufende Geschäftsbe- trieb von Quickmail werde zusätzliche Investitionen und Ausgaben erfordern, um eine wett- bewerbsfähige Haushaltsabdeckung zu erreichen. Ausserdem würden neue Produkte und Dienstleistungen das Volumen und den Marktanteil erhöhen. Back Enterprises glaubt, dass sie mit ihrem Fachwissen und ihrem finanziellen Engagement in der Lage sein würde, den derzeitigen Preisvorteil von mindestens [...] % gegenüber der Post halten oder sogar aus- bauen zu können. II. Verhandlungen im Nachgang zum Angebot 421. Im Nachgang zum Angebot von Back Enterprises teilte Lincoln Back Enterprises am 2. November 2023 mit, welche zusätzlichen Informationen und Klarstellungen ein verbindli- ches Angebot beinhalten müsse. So habe Back Enterprises anzugeben, was unter «arrange- ment satisfactory to buyer» betreffend die [Hausbank] zu verstehen sei. Back Enterprises wurde zudem darüber informiert, dass bei Closing eine Finanzierung über CHF [...] zur Verfü- gung gestellt werden müsse, um den negativen Cash-Flow bis Ende 2024 decken zu können. Lincoln forderte einen diesbezüglichen Beleg (Kontoauszug, Bankgarantie, Bürgschaft). 351

  1. Am 3. November 2023 teilte Back Enterprises Lincoln mit, dass Back Enterprises vor den Verhandlungen mit Drittgläubigern die Bestätigung benötige, dass die Aktionärsdarlehen, die Pflichtwandelanleihe und die Aktien für jeweils CHF 1 übertragen werden würden. Gemäss Back Enterprises sollte dies nicht strittig sein, da die Bilanzen der Konzerngesellschaften («corrected to show impairment requirements») zeigen würden, dass jede Gruppengesell- schaft ein negatives Eigenkapital per [...] aufweise. Back Enterprises beantragt die gleiche Behandlung für die ausstehenden kurzfristigen Verbindlichkeiten in Höhe von CHF [...] (mit Ausnahme der AHV-Zahlung an EXFOUR in Höhe von CHF [...]). Schliesslich stellte Back Enterprises diverse detaillierte Fragen im Zusammenhang mit unternommenen und möglichen zukünftigen Sanierungsmassnahmen. 352

  2. Am 6. November 2023 fanden drei Verhandlungen bzw. Besprechungen im Zusammen- hang mit dem Übernahmeangebot von Back Enterprises statt.

  3. Im Rahmen der ersten Verhandlung zwischen Verium und der Post ging es um die von Back Enterprises geforderte Abschreibung der Forderungen von Drittgläubigern. [...] hatte Quickmail Holding [...] gewährt, hatte die [...] jedoch [...] 353 eingestellt, als Verium das zweite Bieterverfahren initiierte und teilte Verium mit, dass die Forderung über CHF [...] bei Signing mit einem alternativen Käufer fällig gestellt würde. [...]. 354

  4. Die zweite Besprechung vom 6. November 2023 fand zwischen Verium und Back Enter- prises statt. Dabei handelte es sich einerseits um eine Vorbereitungssitzung für die Verhand- lungen mit der [Hausbank], welche für den 7. November 2023 angesetzt waren, und anderer- seits um die Besprechung der Fragen von Back Enterprises vom 3. November 2023 zu bereits

351 Angaben nach Art. 15 Abs. 1 VKU, Beilage 99: Schreiben von Lincoln vom 2. November 2023 (Act 598). 352 Angaben nach Art. 15 Abs. 1 VKU, Beilage 93: Update von Lincoln per 8. November 2023, 70 f. (act 592). 353 Meldung, Beilage 22: [...] vom [...] Juli 2023 und Anpassung vom [...] 2023 (act 509). 354 Angaben nach Art. 15 Abs. 1 VKU, Beilage 101: Gesprächsnotiz zu [...] (act 600).

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getroffenen Sanierungsmassnahmen. Ebenfalls wurde das Bieterverfahren generell und ins- besondere in Bezug auf die vom Bieter verlangten Angaben diskutiert. Hervorzuheben sind dabei folgende Diskussionspunkte: 355

 Verium fordert eine Konkretisierung des Angebots von Back Enterprises, da das An- gebot weder einen ausreichenden Finanzierungsnachweis, noch einen Plan für das Management aufzeigen würde. Zudem liege keine Darlehensverzichterklärung [...] vor und es sei unklar, welche Bedingungen für eine Verhandlung mit der [Hausbank] für den Bieter akzeptabel wären.  Verium kann zudem nicht garantieren, dass die durch Verium vertretenen Aktionäre und Darlehensgeber einem Verzicht auf Rückzahlung sämtlicher Darlehen zustimmen würden.  Aus Sicht von Back Enterprises kann mit den Gläubigern erst richtig verhandelt wer- den, wenn das Unternehmen vor bzw. im Konkurs ist. Das Angebot ist als Angebot für einen Sanierungsfall zu verstehen. Back Enterprises könne mit der [Hausbank] erst diskutieren, wenn die Post «draussen sei» und der Konkurs drohe. Entsprechend kann Back Enterprises bis zum Entscheid der WEKO (bzw. Verbot des Zusammenschlus- ses) nicht weitermachen. Back Enterprises beschloss, die am 7. November 2023 vor- gesehenen Verhandlungen mit der [Hausbank] abzusagen, da sie momentan nicht in der Position sei, um harte Verhandlungen zu führen.  Back Enterprises verlangt (wie bereits im Schreiben vom 3. November 2023), dass als Vorbedingung für Verhandlungen mit der [Hausbank] und [...] betr. Schuldenschnitt die Aktionäre vorab ihre Offerte über CHF 1 für die Aktien und Aktionärsdarlehen akzep- tieren. 426. Im Rahmen der dritten Besprechung vom 6. November 2023 zwischen Verium, dem Ma- nagement von Quickpac und Quickmail und Back Enterprises (Management Meeting) 356 stell- ten und beantworteten sich das Management und Back Enterprises gegenseitig Fragen. Das Management nahm namentlich Stellung zu den ausstehenden Fragen von Back Enterprises vom 3. November 2023 357 , welche nicht bereits in der vorgängigen Besprechung mit Verium beantwortet worden waren (vgl. Rz 425). Danach beantwortete Back Enterprises Fragen des Managements.  Auf die Frage, ob das Management bzw. die Schlüsselmitarbeiter ebenfalls ihr gesam- tes Investment abschreiben müssen und wie eine Management Incentive Struktur künf- tig aussehen würde, antwortet Back Enterprises, das diese Mitarbeiter grundsätzlich wie alle Aktionäre ihr Investment verlieren, aber mit einem neuen Bonusprogramm in- centiviert würden. Back Enterprises betont, dass das Management extrem wichtig sei und kommt dem Management nach einer Diskussion insoweit entgegen, als dass das Management neu auch 30 % der Gesellschaft erhalten können soll.

355 Angaben nach Art. 15 Abs. 1 VKU, Beilage 102: Gesprächsnotizen zu Vorbereitung Verhandlung mit [Hausbank] (act 601). 356 Angaben nach Art. 15 Abs. 1 VKU, Beilage 103: Gesprächsnotizen zu Management Meeting (act 602). 357 Fragen nach bereits ergriffen Massnahmen, namentlich «measures to protect existing customer relationhips/volumes and quality of the operations», «measures to protect outstanding payments from mail customers in liquidation process», «status lease agreements Hägendorf and Dietikon».

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 Auf die Frage, welche Strukturen hinter Back Enterprises stehen und ob nicht ein Key Man Risk mit der Person von Rico Back bestehe, antwortet dieser, dass er nur der Sparring Partner sei und das Management das Unternehmen führen soll.  Auf die Frage, wo Quickmail und Quickpac bei einer Übernahme durch Back Enterpri- ses in drei Jahren stehen würde, antwortet er wie folgt (Auszug aus dem Protokoll): «Quickmail o Rico Back antwortet, er sieht 2 separaten Gesellschaften, 2 Management Teams und zwei unabhängig voneinander geführte Strukturen. o Er glaubt an die Strategie und den Business Plan, der im Information Memorandum gezeigt wurde. Er glaubt an den Schweizer Werbemarkt und das Marktwachstum der unadressierten Werbungen. o Auf die Schwierigkeiten bedingt durch höhere Papierpreise und leichtere Sendungen sowie die Probleme, Zusteller zu finden, geht Rico Back nicht ein und hat auf Nachfrage keine Lösungsansätze. Quickpac o 100% Flächendeckung durch Partnerschaften / keine weiteren eigene Depots. Mit Partnern könne ab Tag eins mit Paketen Geld verdient werden. Auf die Rückfrage, welche Partner er denn in Betracht ziehen würde, antwortet Rico Back unter Bezug- nahme auf sein grosses Netzwerk. o Dadurch, dass man keine eigenen Depots ausserhalb der Deutschschweiz hätte, wäre der Ausbau der zusätzlichen Flächenabdeckung nicht teuer. Er könne dies in ca. 6-9 Monaten erreichen. o Gemäss Rico Back ist das Offering von Quickpac aktuell zu günstig, Preise könnten allenfalls stärker erhöht werden. Das Management bezweifelt, dass dies so einfach möglich sei. o Management fragt erneut, wie viel Kapital zur Umsetzung seiner Strategie für Quick- pac erforderlich wäre. Rico Back antwortet CHF 12 bis 18 Millionen. Er meint, dass er dieses Investment alleine stemmen könnte. Er habe bewusst keine Partner angespro- chen.»

III. Ablehnung des Angebots und Beendigung des Bieterverfahrens durch die Ver- käufer 427. Ohne weitere Verhandlungen informierte Lincoln Back Enterprises am 9. November 2023 über die Ablehnung des Angebots von Back Enterprises und die Beendigung des zweiten Bieterverfahrens: 358

«After a thorough evaluation of your offer submitted on 31 October 2023 and the meetings con- ducted on 6 November 2023 with the management and Verium, the sellers have concluded that your offer does not meet material requirements outlined in detail in Process Letter II, that you haven’t submitted a proof of funding which would guarantee a sustainable development of the Quickmail Group, and that your offer is thus not a feasible option to achieve a closing within the required timeline. Consequently, the second bidder process is hereby terminated unsuccess- fully. [...]» 428. Back Enterprises antwortete Lincoln am 10. November 2023 wie folgt: 359

« [...] First, let us state that our binding offer dated October 31, 2023 (the Binding Offer) has materially fulfilled all points of Process Letter II of Lincoln dated October 23, 2023: We also have provided bank evidence that we could cover the immediate financial needs of the Com-

358 E-Mail von Lincoln an Back Enterprises vom 9. November 2023 (act 603). 359 Antwort-E-Mail von Back Enterprises an Lincoln vom 10. November 2023 (act 603).

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pany known at that time (but not the needs of the seller, as for instance the coverage of pro- fessional fees for services rendered to the seller that you wanted to have borne by the Com- pany). As to the need of covering the going concern, as mentioned during the aforesaid meet- ing, we mentioned in the meeting that we are willing to (and will have to) cover the needs subject to a joint review of your cash flow planning. As exposed during the meeting, our strat- egy, namely with respect to Quickpac, and the partnerships we would immediately enter through our network would immediately increase the volumes and revenues of the company and therefore we would have loved discussing with you the actual necessary financial needs to ensure going concern (we always confirmed, that sufficient funding would be provided to ensure the going concern as well as financial demands for a successful transformation pro- cess ), which you have set at ca. CHF [...] and which is based on your strategy but not ours. However, we never could enter into a genuine discussion or even negotiation on this topic, be- cause you did not accept our purchase price for the shareholders (both in their equity and loan holdings) since the buyer was even publicly speculating on the approval by the regulatory au- thorities of the sale of the company to Swiss Post, which you called your Plan A.

Second, you have mentioned many times during the meeting that the company was a "failing company". We do not share this view, on the contrary, the company has a strong customer base, has a unique positioning in the market, and has a strong management, all as convinc- ingly explained in the Information Memoranda you prepared. However, it is financially dis- tressed, and as your client pointed out, it would probably go into bankruptcy if the sale to Swiss Post would not occur and nobody would be there to take care of it. However, this does not mean that the company is "failing", because there is a possibility available which is less damaging for the mail market than the sale to Swiss Post: it is the sale to Back Enterprises, but of course such a sale immediately before a potential bankruptcy would be much less inter- esting financially for the equity and the quasi-equity holders (i.e. your client), which would have to write-off their residual claim, and maybe the third party debt holders, than the Swiss Post deal. Indeed, as we had mentioned in our binding offer, we believe that Swiss Post could re- coup thanks to its monopolistic position after the purchase of the company a purchase price of ca. CHF 30 mio within 2 years and even a purchase price of ca. CHF 60 mio within 3 years to the detriment of the market/consumer. For this reason, you barred the way for this better alter- native for the mail market to materialize: you did not confirm accepting our purchase price for the shares and the shareholders loans/notes, you were not willing to confirm ahead of poten- tial negotiations with the lender [Hausbank] that the deal with Swiss Post (which you named your Plan A) was off the table and you did not even let us negotiate with the other lender [...]. Ironically, [...]. But as you mentioned yourself, discussions with any lenders would not make sense as long as the Swiss Post transaction is on the table and the lenders were aware of this. So we feel that this process was only designed to exclude us from the auction in the end, in order to make the case that the company is a failing company, which is of course not the case. Back Enterprises’ long-term and exclusive strategic focus on logistics and our long-standing experience in the postal and logistics field would have uniquely positioned us as a partner for the company and its management team during the next phase of its development and would have created significant benefits to the company's customers, shareholders, employees and the market of parcel and mail deliveries in Switzerland.

Third, we were surprised to learn, that since the announcement of the deal with Swiss Post, the company's financial situation has deteriorated immensely; there are different reasons for this as management explained during the meeting on Monday. We think however that the sellers and the board of the company have evidently relied exclusively on the Swiss Post deal to address the dire situation of the company and not seriously sought for alternatives, those alternatives that were sought were only sought to demonstrate that the company is failing (which it is not). In the meantime, the volume of letters/parcels has decreased during this pe- riod, [...]. Again, claiming now that the companies are failing sounds ironic. Even in this situa- tion, we were ready to invest and create a viable solution for the company and the Swiss mar- ket. [...]

Nevertheless we remain positive to the company and stand to our binding offer in case your plan A does not materialize.»

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  1. Obwohl das Bieterverfahren am 9. November 2023 abgeschlossen und das Angebot von Back Enterprises abgelehnt worden ist, wandten sich die Kadermitglieder und Aktionäre von Quickmail und Quickpac mit Schreiben vom 9. November 2023 direkt an das Sekretariat. Sie hinterfragten bzw. diskeditierten darin den Leistungsausweis sowohl von Back Enterprises als auch Rico Back als Person und machten geltend, dass eine Übernahme durch Back Enterpri- ses ein Reputationsrisiko für Quickmail Holding darstelle. Sie betitelten die Übernahme als feindliche Übernahme, da sich Rico Back gegen den Willen des Managements an der Firma beteiligen wolle. Sie führten diesbezüglich aus, dass das (erweiterte) Management in signifi- kantem Umfang, grösstenteils mit erheblichem Anteil am Privatvermögen, an Quickmail Hol- ding beteiligt sei. Eine Übernahme durch Back Enterprises zu einem tieferen Preis als der mit der Schweizerischen Post vereinbarte würde ihre Beteiligung entwerten, die im ungünstigsten Fall einen Non-Valeur darstelle. Sie sind überzeugt, dass nach einer erheblichen Entwertung ihrer Beteiligung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für sie nicht mehr zumutbar sei und Kündigungen die unausweichliche Folge wären. Sie sind überzeugt davon, dass durch eine Kündigung von mehreren oder sogar allen Unterzeichnenden die operative Funktionsfähigkeit von Quickmail und Quickpac innert kürzester Zeit gefährdet sei. Sie gehen zudem davon aus, dass infolge ihrer Kündigung auch weitere Mitarbeitende des oberen und mittleren Kaders eine neue Arbeitsstelle suchen würden. Schliesslich ersuchen sie die WEKO, vor diesem Hinter- grund die Nachhaltigkeit der alternativen Transaktion gründlich zu beurteilen. 360

B.4.3.3.4. Wettbewerbsrechtliche Beurteilung des Angebots von Back Enterprises 430. Nachfolgend werden zuerst im Sinne einer Übersicht die von den Verkäufern und den Zusammenschlussparteien vorgebrachten Gründe für die Ablehnung des Angebots von Back Enterprises und die Beendigung des zweiten Bieterverfahrens einzeln aufgelistet (Abschnitt I). Auf die detaillierte Begründung der Veräusserer und der Zusammenschlussparteien wird da- nach im Rahmen der Beurteilung, ob eine Übernahme der Quickmail Holding durch Back Enterprises eine wettbewerbsfreundlichere Lösung als das Zusammenschlussvorhaben dar- stellt, eingegangen (Abschnitt II) I. Zusammenfassung der Gründe der Verkäufer für die Ablehnung des Angebots und die Beendigung des Bieterverfahrens 431. Verium macht im Rahmen der Beantwortung der Fragen nach Art. 15 Abs. 1 VKU gel- tend, dass das als «Binding Offer» betitelte Schreiben vom 31. Oktober 2023 verschiedene zwingende Angebotsparameter überhaupt nicht oder nicht genügend klar adressiere und da- her die Mindestanforderungen an ein verbindliches Angebot nicht erfülle. Insbesondere fol- gende Punkte seien unvollständig: 361

«(i) Fehlender Finanzierungsnachweis: Back Enterprises bietet keinen Finanzierungsnachweis für die Quickmail-Unternehmensgruppe bis zum Break-Even bzw. für ein going concern Szena- rio (bis Ende 2024), und nicht einmal kurzfristig bis Ende 2023; (ii) Kein Lösungsvorschlag betreffend [Hausbank]-Darlehen: Back Enterprises unterbreitet keine Finanzierungslösung betreffend das Darlehen der [Hausbank]. Es fehlen insbesondere Anga- ben, was eine Einigung mit der [Hausbank] beinhalten bzw. wie eine für die Bieterin akzeptable Lösung ausgestaltet sein müsste;

360 Schreiben der Kadermitglieder und Aktionäre der Quickmail und Quickpac an das Sekretariat vom 9. November 2023 (act 587). 361 Angaben nach Art. 15 Abs. 1 VKU, Rz 28 (act 589).

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(iii) Kein Lösungsvorschlag betreffend Forderungen weiterer Gläubiger: Back Enterprises lehnt eine Finanzierungslösung betreffend ausstehende Forderungen weiterer Gläubiger (unter an- derem [...]) ab. Gemäss Back Enterprises müssten ausstehende Forderungen vollumfänglich abgeschrieben werden. Einen Vorschlag, wie dies erreicht werden soll, legte Back Enterprises nicht vor; (iv) Fehlender Nachweis einer Unternehmensstrategie: Back Enterprises ist nicht in der Lage, nachvollziehbare strategischen Pläne für die Weiterentwicklung von Quickmail AG und Quick- pac AG vorzulegen; und (v) Keine Anschlussplanung für Management: Back Enterprises ist konkrete Angaben zur In- centivierung und Weiterbeschäftigung des Managements schuldig geblieben .» 432. Aus diesen Gründen stelle Back Enterprises nach Ansicht von Verium keinen Investor dar, der sicherstellen könne, dass Quickmail Holding und/oder Quickmail nachhaltig am Markt bleiben könne. 362

  1. Mit Schreiben vom 14. November 2023 reichten die Zusammenschlussparteien eine Er- gänzung der zusätzlichen Angaben und Unterlagen nach Art. 15 Abs. 1 VKU aufgrund «neuer Sachverhaltselemente» ein. 363 Darin nimmt Verium zu den von Back Enterprise in ihrer E-Mail vom 10. November 2023 (vgl. Rz 428) vorgebrachten Punkten einzeln Stellung. Diese Stel- lungnahme enthält indes keine neuen Argumente, die nicht schon während der Verhandlungen vom 6. November 2023 oder in der oben zusammengefassten ersten Eingabe nach Art. 15 Abs. 1 VKU vorgebracht worden wären. Aus diesem Grund wird die Stellungnahme vorliegend nicht resümiert, sie wird jedoch bei der nachfolgenden Beurteilung berücksichtigt.
  2. Die von den Zusammenschlussparteien aufgeführten Gründe, weshalb eine Übernahme der Quickmail Holding durch Back Enterprises keine wettbewerbsfreundlichere Alternative zum Zusammenschlussvorhaben darstelle, wurden von den Zusammenschlussparteien im Rahmen der Stellungnahme zur Beschlussbegründung der WEKO 364 , anlässlich der Einver- nahmen von den Veräusserern und den Zusammenschlussparteien und der Anhörung vor der WEKO 365 sowie im Rahmen der Stellungnahme der Verkäufer und Quickmail Holding vom
  3. Januar 2024 zur Zeugeneinvernahme von Rico Back, zur Eingabe vom 21. Dezember 2023 von Back Enterprises und zum Strategiepapier von Back Enterprises 366 erneut wiederholt.
  4. In Ergänzung dazu wurden weitere, nachfolgend aufgeführte Gründe für die Ablehnung des Angebots von Back Enterprises vorgebracht: 367

(vi) Back Enterprises strebe vermutlich einen Erwerb der Quickmail-Gruppe aus der Konkurs- /Nachlassmasse an, was kein wettbewerbsrechtlich ausreichendes Alternativangebot darstelle. Ausserdem erfülle der Vorschlag von Back Enterprises die Anforderungen an eine Nachlass- stundung nicht. (vii) Back Enterprises sei nicht an einer Übernahme und Sanierung der Quickmail-Gruppe inte- ressiert, sondern stelle nur in Aussicht, dass diese nicht ganz vom Markt verschwinde. Dabei strebe Back Enterprises nachweislich lediglich eine Übernahme von Quickpac an.

362 Angaben nach Art. 15 Abs. 1 VKU, Rz 46 (act 589). 363 Ergänzung der zusätzlichen Angaben nach Art. 15 Abs. 1 VKU: Stellungnahme Verium zum E-Mail vom 10.11.2023 von Back Enterprises inkl. Beilagen (act 606). 364 Act 639. 365 Act 640, 642 und 644 – 648. 366 Stellungnahme vom 8. Januar 2024 von Quickmail Holding und Verium (act 667). 367 Stellungnahme zur Beschlussbegründung, Rz 1 (act 639); Stellungnahme vom 8. Januar 2024 von Quickmail Holding und Verium, Rz 2 (act 667).

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(viii) Back Enterprises biete den Verkäufern weniger als den Liquidationswert. 368

(ix) Back Enterprises missbrauche das Zusammenschlussverfahren in treuwidriger Weise. (x) Ein ungeordneter Konkurs wäre bei einem negativen WEKO-Entscheid aufgrund der Kun- denverluste und der Finanzlage nicht abwendbar. (xi) Die Übernahme durch die Post habe im Vergleich zur von Back Enterprises angestrebten Übernahme aus der Konkurs- bzw. Nachlassmasse positive Marktwirkungen. 369

II. Beurteilung der von den Veräusserern und den Zusammenschlussparteien vor- gebrachten Gründe für die Ablehnung des Angebots von Back Enterprises 436. Im Folgenden werden die von den Verkäufern und den Zusammenschlussparteien vor- gebrachten Argumente, weshalb eine allfällige Übernahme der Quickmail-Gruppe durch Back Enterprises keine wettbewerbsfreundlichere Lösung i.S. der Failing Company Defence dar- stelle, einzeln zusammengefasst und beurteilt (Abschnitte a – 0). 437. Nicht alle von den Zusammenschlussparteien vorgebrachten Gründe für die Ablehnung des Angebots von Back Enterprises scheinen jedoch für die Beurteilung, ob das Angebot bzw. eine Übernahme der Quickmail-Gruppe durch Back Enterprises eine wettbewerbsfreundli- chere Lösung als das Zusammenschlussvorhaben darstellt, gleichermassen relevant zu sein. Nach Ansicht der WEKO scheint insbesondere zentral, dass ein Kaufinteressent finanziell in der Lage ist, das sanierungsbedürftige Unternehmen zu übernehmen (Kaufpreis und betriebs- notwendige Liquidität) und die notwenigen Mittel für dessen mittel- bis langfristiges Weiterbe- stehen (Investitionen bis zum Break-even Point) im Markt aufzuwenden (Abschnitt a). Des Weiteren hat der Kaufinteressent eine Strategie für das sanierungsbedürftige Unternehmen vorzulegen, welche jedoch – wie nachfolgend aufgezeigt wird – weder mit der aktuell verfolg- ten Strategie übereinstimmen noch im Detail durch die WEKO überprüft werden muss (Ab- schnitt b, vgl. auch Rz 364 f.). 438. Dennoch werden nachfolgend alle von den Zusammenschlussparteien und Verium vor- gebrachten Argumente diskutiert und aufgezeigt, inwiefern sie einerseits für die Beurteilung (un)wesentlich sind und andererseits vorliegend möglicherweise eine Ablehnung rechtfertigen oder nicht (Abschnitte c – 0). a. Ad fehlender Finanzierungsnachweis Vorbringen der Zusammenschlussparteien 439. Betreffend den fehlenden Finanzierungsnachweis von Back Enterprises führt Verium u.a. Folgendes aus: Das Management schätzt den Liquiditätsbedarf für rein operative Tätig- keiten bis Ende 2024 auf ca. CHF [...], wovon ein unmittelbarer Finanzierungsbedarf über rund CHF [...] bis Ende 2023 und weitere CHF [...] im Geschäftsjahr 2024 bestehe. Der Beleg über ein Bankguthaben von Herrn Back als Privatperson zu einem Stichtag bei der LGT über CHF 4 Mio. sei qualitativ und quantitativ klar nicht ausreichend, um den Fortbestand der Gruppe nach- haltig sichern zu können. Back Enterprises habe die für die Einreichung des Finanzierungs- nachweises erforderliche Frist am 7. November 2023 verstreichen lassen. 370 Ausserdem be- stünden per 8. Januar 2024 weitere überfällige Forderungen, welche den sofortigen Finanzierungsbedarf per Closing gegen CHF [...] erforderlich machen würden, was die von Back Enterprises zugesicherte Finanzierung substanziell übersteige. Aus diesem Grund wäre

368 Auf dieses Argument wird im Rahmen der Beurteilung des Umgangs mit Forderungen von Gläubi- gern (Abschnitt II c, Rz 499 f.) eingegangen. 369 Stellungnahme zur Beschlussbegründung, Rz 32 (act 639). 370 Angaben nach Art. 15 Abs. 1 VKU, Rz 35 f. (act 589).

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im Falle einer Untersagung des Zusammenschlussvorhabens durch die WEKO ein Konkurs nicht mehr abwendbar. 371

  1. Es sei somit insgesamt nicht rechtsgültig und eindeutig erstellt, dass Back Enterprises die nötige Liquidität auch kurzfristig bereitstellen könne (fehlende Finanzierungsfähigkeit) und dazu auch nicht gewillt sei (fehlende Finanzierungsbereitschaft). Die nötige finanzielle Sicher- heit in der Höhe von CHF [...] bis Ende 2024 sowie der zusätzliche Finanzierungsbedarf zur Weiterführung der Quickmail-Gruppe bis zur Erreichung des Break-even Points in der Höhe von CHF [...] seien deshalb nicht gewährleistet. Damit sei eine finanziell gesicherte Wahr- scheinlichkeit für einen Verbleib der Quickmail-Gruppe am Markt nicht gegeben. 372

  2. Im Übrigen könnten die Verkäufer die Höhe, Liquidität und Gewähr der zusätzlichen Ver- mögensnachweise, die Back Enterprises der WEKO vorlegte, nicht prüfen, da diese als Ge- schäftsgeheimnis deklariert worden seien. Ein Abstellen der WEKO auf diese für die Verkäufer intransparenten Vermögensnachweise stünden dem Anspruch auf rechtliches Gehör entge- gen. 373

Beurteilung durch die WEKO 442. Während es für die Verkäufer für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots grund- sätzlich nicht ausschlaggebend sein sollte, ob der Käufer neben der Begleichung des Kauf- preises auch finanziell in der Lage ist, das Unternehmen längerfristig weiterzuführen, ist diese Bedingung für die Beurteilung, ob die alternative Übernahme eine wettbewerbsfreundlichere Lösung als das Zusammenschlussvorhaben darstellt, essentiell. Wie eingangs erläutert, hat ein Kaufinteressent neben einer Strategie für die Weiterführung des sanierungsbedürftigen Unternehmens auch ein Konzept für die Finanzierung dieser Strategie vorzuweisen (vgl. Rz 364). 443. Back Enterprises hat dem Sekretariat mit Schreiben vom 16. November 2023 zusätzlich zum Bankguthaben über CHF 4 Mio., wovon CHF 3 Mio. beim Signing erforderlich gewesen wären (Working Capital), zwei weitere Vermögensnachweise ([...]) zukommen lassen. 374 Im Rahmen der Einvernahme von Rico Back vom 18. Dezember 2023 als Zeuge bestätigte die- ser, dass es sich dabei um sein privates Nettovermögen, also abzüglich allfälliger Schulden handle. 375 Auf Rückfrage des Sekretariats bestätigte Back Enterprises mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 zudem schriftlich, dass die Mittel kurzfristig verfügbar seien (kurzfristig künd- bares Callgeld; kein Festgeld). Es sei mit einer Frist von zwei Arbeitstagen zwischen Auf- tragserteilung und Auslösung entsprechender Zahlungen zu rechnen. 376

  1. Auf die Frage eines Mitglieds der WEKO anlässlich der Zeugeneinvernahme nach der Motivation von Rico Back, substanziell Mittel aus seinem Privatvermögen in Quickmail Holding zu investieren, antwortete dieser, dass es für ihn eine besondere Herausforderung darstelle, in der Schweiz – wie er das zuvor bereits mehrfach in anderen Ländern getan habe – ein Paket- und Briefgeschäft aufzubauen. Insbesondere sehe er eine Chance, aus einem derzeit

371 Stellungnahme vom 8. Januar 2024, Rz 12 f. (act 667). 372 Stellungnahme zur Beschlussbegründung, Rz 8 und 40 ff. (act 639); Protokoll Zeugeneinvernahme Marc Erni, Zeile 123 (act 640). 373 Stellungnahme zur Beschlussbegründung, Rz 26 (act 639). 374 Antworten von Back Enterprises an Sekretariat vom 16. November 2023 betr. Fragen zum Kaufan- gebot, 4 sowie Beilagen (act 607). 375 Protokoll Zeugeneinvernahme Rico Back, Zeile 176 (act 641). 376 Antworten Back Enterprises vom 21. Dezember 2023 auf Auskunftsbegehren, 5 (act 655).

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wertlosen Unternehmen etwas aufzubauen und investiere, weil er davon ausgehe, damit Geld zu verdienen. 377

  1. Es ist nicht die Aufgabe der WEKO, die exakte Höhe des von Verium geforderten Fi- nanznachweises zu überprüfen. In Anbetracht der Höhe der Vermögensnachweise ist jedoch unabhängig vom geforderten Finanzierungsnachweis davon auszugehen, dass Back Enterpri- ses die notwendigen Mittel für die Fortführung der Quickmail-Gruppe einbringen kann. So be- stätigte Rico Back denn auch anlässlich der Zeugeneinvernahme, dass, sollte tatsächlich – wie von den Veräusserern veranschlagt – ein Investitionsbedarf von CHF [...] bestehen, diese Mittel zur Verfügung stehen würden. 378 Aufgrund der genannten Nachweise und der mehrfach bekundeten Absicht, diese Mittel auch einzusetzen, bestehen nach Ansicht der WEKO keine Anhaltspunkte dafür, dass Back Enterprises die Sanierung der Quickmail Holding und deren Fortbestehen im Markt aus finanziellen Gründen nicht ermöglichen könnte.

  2. Im Übrigen beinhaltet das Angebot von Back Enterprises einen Verzicht diverser Gläu- biger auf ihre Forderungen (vgl. Rz 466). Entsprechend ist die Höhe dieser Forderungen für den kurzfristigen Finanzierungsbedarf grundsätzlich nicht relevant. Es kann jedoch festgehal- ten werden, dass die von Back Enterprises vorgelegten Vermögensausweise eine Deckung dieser Verbindlichkeiten ermöglichen würden.

  3. Entgegen den Vorbringen der Zusammenschlussparteien ist somit vorliegend weder von einer fehlenden Finanzierungsfähigkeit noch von einer fehlenden Finanzierungsbereitschaft auszugehen.

  4. Die von den Zusammenschlussparteien aufgeworfene Verletzung des rechtlichen Ge- hörs ist ebenfalls zurückzuweisen. Das Sekretariat hat die Zusammenschlussparteien am

  5. Dezember 2023 über den wesentlichen Inhalt der Vermögensnachweise von Rico Back in Kenntnis gesetzt (vgl. Art. 28 VwVG). 379

  6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass entgegen den Vorbringen der Zusammen- schlussparteien, Back Enterprises sowohl finanziell in der Lage als auch bereit ist, Quickmail Holding zu übernehmen und die notwendigen Mittel für deren Weiterbestehen im Markt aufzu- wenden. Aus finanzieller Sicht spricht somit nichts gegen die Annahme, dass Back Enterprises eine wettbewerbsfreundlichere Lösung als das Zusammenschlussvorhaben ermöglichen kann. b. Ad Fehlende Unternehmensstrategie / Anschlusslösung für das Management Vorbringen der Zusammenschlussparteien

  7. Die Gespräche vom 6. November 2023 hätten gemäss Verium die fehlende alternative Transaktionsmöglichkeit mit Back Enterprises bestätigt («Back Enterprises konnte bzw. wollte trotz Nachfrage der Verkäufer ihr Angebot nicht konkretisieren.»). Gemäss Verium konnte Back Enterprises weder eine klare Strategie für die Weiterentwicklung der Quickmail-Gruppe noch ein stringentes Konzept für die Einbindung der heutigen Schlüsselmitarbeiter darlegen. 380

377 Protokoll Zeugeneinvernahme Rico Back, Zeile 343 ff. (act 641). 378 Protokoll Zeugeneinvernahme Rico Back, Zeile 277 ff. (act 641). 379 Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Schwärzungen in act 607 (act 633): «Bei den Finanzie- rungsnachweisen handelt es sich um die Bestandsbestätigung eines Fonds sowie eine Vermögensbe- stätigung des Steuerexperten von Herrn Back vom 14. November 2023 zuhanden der Schweizeri- schen Behörden und Amtsstellen über sein Privatvermögen. Der kumulierte Betrag dieser beiden Bestätigungen übersteigt die von den Verkäufern geforderte Vermögensbestätigung über CHF 13.2 Mio.»

380 Angaben nach Art. 15 Abs. 1 VKU, Rz 42 ff. (act 589).

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Ad Fehlende Unternehmensstrategie 451. Verium und das Management von Quickmail Holding glauben nicht an die Strategie von Back Enterprises. Im Briefgeschäft sei ein Partner mit Synergien nötig. Back Enterprises bringe diese nicht mit und sei deshalb keine Lösung. Für Quickpac würde Back Enterprises ein Konzept vorsehen, welches bei GLS vor 30 Jahren umgesetzt worden sei. Dieses Konzept aus einem anderen Land und einer anderen Zeit würde in der Schweiz nicht funktionieren. 381

Insbesondere würde die von Back Enterprises wohl vorgesehene Zusammenarbeit mit Sub- unternehmen von den Quickpac Ankerkunden nicht akzeptiert und sei deshalb für Quickpac keine erfolgsversprechende Strategie. Im Übrigen seien ausgewählte Massnahmen aus dem Projekt «Grandson» (vgl. Rz 465) bereits umgesetzt. Das präsentierte Business-Konzept von Back Enterprises führe nicht zu den skizzierten finanziellen Einsparungen oder einem redu- zierten Kapitalbedarf und gründe somit auf falschen Annahmen, auf deren Basis ein nachhal- tiger Fortbestand von Quickpac nicht gewährleistet werden könne. 382

  1. Die Verkäufer und Back Enterprises stünden bereits seit dem Jahr 2021 in Kontakt und Verhandlungen. Bei Interesse hätte Back Enterprises schon längstens Gelegenheit gehabt, mit einem tragfähigen Konzept die Quickmail-Gruppe zu übernehmen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Back Enterprises sei damals zudem ausschliesslich am Paketgeschäft interessiert gewesen (vgl. Rz 515 ff.), es fehlte jedoch im Endeffekt an der finanziellen Risikobereitschaft eines Investments in Quickpac. 383

  2. Auch die Wettbewerbsbehörden hätten die Geschäftsabsichten und Wirtschaftlichkeits- annahmen von Back Enterprises nicht plausibilisiert, obwohl dies gemäss Untersuchungs- grundsatz zwingend notwendig gewesen wäre, auch weil in Gesprächen zwischen Back Enter- prises und dem Quickmail Management belegbare Inkonsistenzen zu Tage getreten seien. Konkret habe Back Enterprises anlässlich des Gesprächs vom 6. November 2023 erwähnt, dass er in der Schliessung von DMC ein grosses Wachstumspotenzial für Quickmail sehe, was das Management nicht so sehe, da die Kunden von DMC eine Zustellung Anfang Woche wünschten (was mit Quickmail nicht möglich sei) und die Post die Leistung von DMC selber weiterführe. Ausserdem wolle Back Enterprises den Preisvorteil von [...] % gegenüber der Post halten oder ausbauen, habe jedoch gleichzeitig festgehalten, dass die Preise von Quick- pac zu günstig seien, was den Preisvorteil vernichten würde. 384

  3. Schliesslich verfüge Back Enterprises über keinerlei Erfahrung im Briefgeschäft. So wolle er sich diesbezüglich gemäss Aussage anlässlich des Gesprächs vom 6. November 2023 auf das bestehende Management verlassen. Dies zeige, dass Back Enterprises nicht über die notwendige Kompetenz verfüge und mittelfristig kein strategisches Interesse an ei- nem Fortführungsszenario im Briefbereich habe. Sodann sei der Rückgang im Briefgeschäft, das Hauptproblem von Quickmail, strukturell und nachhaltig begründet. Dieser negative Trend könne nicht mit Fachwissen oder zusätzlicher Finanzierung gestoppt werden und werde sich noch weiter akzentuieren. Back Enterprises sei eine nachvollziehbare Erklärung schuldig ge- blieben, wie sie die Quickmail-Gruppe angesichts dieser das Kerngeschäft erodierenden Her- ausforderungen restrukturieren möchte. Die in der von Back Enterprises vorgelegten Strategie sei nicht neu. Die darin enthaltenen Schlüsselfaktoren seien bereits umgesetzt oder in der Vergangenheit durch das Management von Quickmail erprobt und verworfen worden. Zudem enthalte die Strategie einen blinden Fleck, weil sie nicht spezifiziere, was mit «zusätzliche Pro-

381 Protokoll Zeugeneinvernahme Marc Erni, Zeile 98 ff., 177 ff., 201 (act 640); Protokoll Parteieinver- nahme Quickmail Holding, Zeile 87 ff., 126 ff., 205 ff. (act 642). 382 Stellungnahme vom 8. Januar 2024, Rz 18, 27 f. (act 667). 383 Stellungnahme zur Beschlussbegründung, Rz 8, 52 ff. (act 639). 384 Ibid.

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dukte und Services» gemeint ist. Dies verdeutliche die fehlende Substanz des Strategiepa- piers. 385 Es sei auch nicht anzunehmen, dass Back Enterprises bereit sei, ein nicht rentables Business über Jahre hinweg zu finanzieren. 386

Ad Anschlusslösung für das Management 455. In Bezug auf eine Anschlusslösung und die Incentivierung des Managements bestehe gemäss den Zusammenschlussparteien keine belastbare Planung für die Fortführung des ope- rativen Geschäfts nach einer allfälligen Übernahme der Quickmail-Gruppe durch Back Enter- prises. Rico Back selber halte fest, dass er nicht operativ tätig werden wolle. Gleichzeitig ver- füge er nachweislich nicht über eigene abstellbare Management-Ressourcen. Back Enterprises setze vollständig und einzig auf das bestehende Management. Die Einsetzung eines neuen Managements sei nicht geplant bzw. zumindest gegenüber der Verkäuferschaft nie erwähnt worden. Sollte es zu einem Austausch des Managements kommen, sei mit nega- tiven Auswirkungen und einer nachhaltigen Schädigung der Kundenbeziehungen sowie einem Verlust von entscheidendem unternehmens- und marktspezifischem Wissen zu rechnen. Ent- sprechend bestehe keine Gewähr für die für den Fortbestand und die Sanierung der Quick- mail-Gruppe erforderlichen personellen Ressourcen. 387

  1. Ein Grossteil des bestehenden Managements und auch der IT sei nicht bereit, mit Back Enterprises zusammenzuarbeiten. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Verkäufern, dem Management und Back Enterprises (bzw. Rico Back) sei nachhaltig gestört und es bestehe deshalb keine Zusammenarbeitsgrundlage. Bereits im Rahmen des Projekts «Grandson», ein Beratungsprojekt, welches Rico Back mit seiner Beratungsfirma SKR Management für Quick- mail Holding durchführte, sei es zum Zerwürfnis gekommen. Die Strategie von Rico Back sei damals die Demontage des Managements gewesen. Es fehle an einem Mindestmass an Glaubwürdigkeit und Ehrlichkeit. Das lasse sich nach zwei Jahren auch nicht mehr ändern. Ausserdem vermutet das Management von Quickmail Holding, dass Rico Back, sollte eine Übernahme von Quickmail Holding nicht klappen, eine gewisse Befriedigung daraus ziehe, dass wenigstens der Zusammenschluss untersagt worden sei, nachdem Quickmail Holding nicht auf den Rat von Rico Back gehört habe. 388

  2. Schliesslich habe sich Back Enterprises trotz mehrfacher Aufforderung geweigert, den Mitarbeiterbeteiligungsplan zu konkretisieren. Back Enterprises habe lediglich behauptet, dass sie einen solchen Plan im Rahmen von bis zu 30 % der Aktien der Gesellschaft auflegen wür- den und dieser Plan an die von Back Enterprises vorgesehene neue Strategie und das Errei- chen der entsprechenden Ziele gebunden sei. Eine konkrete Ausgestaltung des Beteiligungs- modells fehle jedoch. So sei nicht klar, zu welchem Preis Anteile erworben werden könnten oder was passiere, wenn man das Unternehmen verlassen würde. 389

  3. Die Verkäufer und die Quickmail Holding sehen letztlich nur die Übernahme durch die Post oder den Konkurs der Quickmail-Gruppe als Optionen. Eine Übernahme durch Back

385 Stellungnahme vom 8. Januar 2024, Rz 21 ff. (act 667). 386 Stellungnahme zur Beschlussbegründung, Rz 55 f. (act 639); Protokoll Parteieinvernahme Quick- mail Holding, Zeile 150 ff. (act 642). 387 Stellungnahme zur Beschlussbegründung, Rz 8, 58 ff. (act 639). 388 Stellungnahme zur Beschlussbegründung, Rz 60 (act 639); Protokoll Parteieinvernahme Quickmail Holding, Zeile 111 ff., 191 ff., 246 ff., 313 ff. (act 642). 389 Stellungnahme zur Beschlussbegründung, Rz 60 (act 639); Protokoll Zeugeneinvernahme Marc Erni, Zeile 193 ff. (act 640); Protokoll Parteieinvernahme Quickmail Holding, Zeile 94 ff. (act 642).

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Enterprises sei keine Lösung bzw. nach einer allfälligen Untersagung des Zusammenschluss- vorhabens durch die WEKO bestünde wegen Haftungsfragen (Konkursverschleppung, [...]) auch keine Zeit mehr für Verhandlungen mit Back Enterprises. 390

Beurteilung durch die WEKO Ad Fehlende Unternehmensstrategie 459. Anders als von den Zusammenschlussparteien und Verium dargestellt, verfügt Back Enterprises über eine detaillierte Strategie und einen Businessplan für die Fortführung der Quickmail-Gruppe. Dass Back Enterprises diese Darlegungen den Zusammenschlussparteien und Verium nicht bzw. nur in stark kondensierte Form offenlegte, lässt sich naturgemäss mit dem Geschäftsgeheimnis begründen und dürfte demnach unbestritten sein. 460. Das dem Sekretariat am 21. Dezember 2023 nachgereichte Dokument 391 befasst sich auf rund 80 Seiten mit einer detaillierten Analyse des Ist-Zustandes der Quickmail Holding, Quickmail und Quickpac. Die Analyse umfasst u.a. die bestehende Finanzierung, die finanzi- ellen Entwicklungen, die operativen Entwicklungen, die Entwicklung der Kundenbasis, Markt- analysen, sowie den bestehenden Businessplan. Diese Analysen basieren auf den im Rahmen der beiden Bieterverfahren von den Verkäufern bzw. Quickmail Holding zur Verfügung gestell- ten Grundlagen. Entsprechend erfolgt auch eine Analyse der Entwicklungen, die sich zwischen den beiden Bieterverfahren ergeben haben. 461. Des Weiteren legt Back Enterprises im Dokument auf weiteren rund 40 Seiten ihre Stra- tegie und den Businessplan für Quickmail Holding, Quickmail und Quickpac vor. Die Ausfüh- rungen enthalten die strategisch wichtigen Enablers, Optimierungs- und Transformations- massnahmen auf verschiedenen Ebenen (z.B. in Bezug auf die Verteil- und IT-Infrastruktur, Marketing, Automatisierung und Etikettierung) und einen groben Umsetzungszeitplan. Der Bu- sinessplan von Back Enterprises enthält zu Grunde gelegte Annahmen sowie Vergleiche zum bestehenden Businessplan (u.a. zu Mengen- und Preisentwicklungen). In verschiedenen Be- reichen werden zudem weitere Chancen identifiziert, die im Businessplan noch unberücksich- tigt sind. 462. Back Enterprises geht von sinkenden Mengen im adressierten und steigenden Mengen im unadressierten Bereich aus. Dies deckt sich grundsätzlich mit den Annahmen von Quick- mail Holding, wobei in Bezug auf den Umfang der erwarteten Mengenentwicklung naturge- mäss Differenzen bestehen. In Bezug auf die Preisentwicklung weicht der Businessplan nicht stark von den Annahmen von Quickmail Holding ab. Insgesamt erwartet Back Enterprises für Quickmail einen im Vergleich zur aktuellen Lage höheren und sich stabilisierenden EBIT, wo- bei EBIT Margen von 2021 und 2022 nicht mehr erreicht werden dürften. 463. Für Quickpac erwartet Back Enterprises, dass der Break-even Point auf Stufe EBIT im Jahr 2026 erreicht wird, was sich mit der Einschätzung der Zusammenschlussparteien deckt, sofern die nötigen Investitionen getätigt würden (vgl. Rz 310). Entsprechend rechnet Back Enterprises für die Quickmail-Gruppe insgesamt mit dem Erreichen des Break-even Points auf Stufe EBIT im Jahr 2025 bzw. mit einem Gewinn im Jahr 2026. 464. Wie oben festgehalten liegt es nicht an der WEKO zu beurteilen, ob eine vorgeschlagene Strategie bzw. Businessplan im Detail geeignet ist, um ein Unternehmen am Markt fortführen zu können. So nehmen weder die WEKO noch das Sekretariat eine eigene Due Diligence eines Unternehmens vor. Die Beurteilung, ob eine vorgeschlagene Strategie am Markt Erfolg

390 Protokoll Zeugeneinvernahme Marc Erni, Zeile 193 ff. (act 640); Notizen Plädoyer Quickmail Hold- ing, Rz 18 f. (act 648). 391 Strategiepapier Back Enterprises (act 653).

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haben kann, ist zudem für ein Unternehmen, das kurz vor dem Konkurs steht, eine deutlich grössere Herausforderung, da die bestehende Strategie offensichtlich nicht erfolgreich war und entsprechende Anpassungen vonnöten sein dürften, um den Turnaround zu schaffen. 465. Eine Unternehmensstrategie soll grundsätzlich aufzeigen, wie ein Unternehmen seine langfristigen Ziele (in diesem Fall primär der Fortbestand am Markt) erreichen will. Naturge- mäss gibt es dazu verschiedenste Ansätze und Möglichkeiten. Letztlich ist es auch ein We- sensmerkmal von Wettbewerb, dass gewisse Strategien zum Erfolg führen, während andere fehlschlagen. Ex ante ist es nicht möglich, abzuschätzen, welche Strategie erfolgreich sein und sich möglicherweise gegen andere Strategien durchsetzen wird. Dies wird sich erst in der Zukunft manifestieren. Alleine aus diesen Überlegungen zielen die Argumente von Quickmail Holding bzw. der Verkäufer, wonach Back Enterprises mit ihrer Strategie in der Schweiz keinen Erfolg haben werde bzw. das Briefgeschäft einzig mittels Synergien, wie sie nur die Post er- möglicht, weiterbestehen könne, ins Leere. Gleichermassen ist auch der Vorwurf, dass das von Back Enterprises verfolgte GLS-Konzept aus anderen Ländern und einer anderen Zeit stamme und deshalb heute in der Schweiz nicht tauge, weder substantiiert noch belegt und nicht haltbar. Ebenfalls nicht relevant ist der Einwand, dass gewisse Ankerkunden möglicher- weise nicht mit Subunternehmen zusammenarbeiten wollen, da es letztlich die Aufgabe von Back Enterprises sein wird, mit ihren strategischen Vorstellungen bestehende Kunden allen- falls zu überzeugen und neue Kunden zu akquirieren. Es ist selbstredend nicht ausreichend, dass die Verkäufer nicht an die Strategie von Back Enterprises «glauben» 392 . Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die bisher von Quickmail Holding verfolgte Strategie aufgrund der aktuellen finanziellen Lage der Unternehmung als gescheitert betrachtet werden muss, selbst wenn dies primär auf die fehlenden finanziellen Mittel zurückzuführen wäre. Es ist deshalb zumindest nicht auszuschliessen, dass andere Ansätze erfolgsversprechender sein könnten. 466. Die WEKO hat vorliegend zu beurteilen, ob Back Enterprises den Fortbestand von Quickmail Holding am Markt ermöglichen kann. Die bisherige Strategie von Quickmail Holding erlaubt dies nicht. Back Enterprises zeigt im Detail auf, wie er den Turnaround schaffen will. Sie hat eine detaillierte Analyse des Ist-Zustandes basierend auf den ihr von Quickmail Holding zur Verfügung gestellten Unterlagen und Daten vorgenommen. Darauf aufbauend wurde eine Strategie und ein Businessplan mit konkreten Zielen und Massnahmen entwickelt. Es liegt in der Natur der Sache, dass Back Enterprises davon ausgeht, den Turnaround schaffen zu kön- nen, ansonsten wäre er nicht bereit, substanzielle finanzielle Mittel in Quickmail Holding zu investieren. Ob die Strategie von Back Enterprises Erfolg haben bzw. ob sie schon nur erfolg- reicher sein wird als die bestehende Strategie von Quickmail Holding, kann zum jetzigen Zeit- punkt nicht garantiert werden, sondern wird sich in Zukunft weisen. Immerhin stellt Back Enter- prises die für die Umsetzung der Strategie nötigen Mittel für den laufenden Betrieb, die Deckung der operativen Verluste sowie die nötigen Investitionen bereit, wozu die bisherigen Eigentümer von Quickmail Holding nicht mehr in der Lage bzw. bereit sind. 393 Zudem scheint die von Back Enterprises verfolgte Strategie in der Vergangenheit mehrfach erfolgreich gewe- sen zu sein. 394 Auch die Zusammenschlussparteien konnten die vergangenen Erfolge von Rico Back nicht widerlegen. Für die WEKO ist letztlich nicht relevant, dass Quickmail Holding bzw. die Verkäufer und Back Enterprises in Bezug auf die (strategische) Positionierung von Quick- mail Holding sowie die Art und Weise der Weiterführung der Gruppe unterschiedliche Ansich- ten vertreten.

392 Protokoll Zeugeneinvernahme Marc Erni, Zeile 201 (act 640). 393 Meldung, Rz 109 (act 484). 394 Protokoll Zeugeneinvernahme Rico Back, Zeile 247 ff. und 347 ff. (act 640).

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  1. Zusammenfassend gelangt die WEKO zum Schluss, dass Back Enterprises eine umfas- sende Analyse des Ist-Zustands sowie darauf aufbauend eine Strategie und einen Business- plan für die Fortführung von Quickmail Holding vorgelegt hat. Damit besteht, insbesondere in Kombination mit der Fähigkeit und der Bereitschaft, die für die Umsetzung der Strategie und des Businessplans finanziellen Mittel bereitzustellen, das Fundament, um eine Fortführung der Quickmail-Gruppe zu ermöglichen. Die von den Zusammenschlussparteien vorgebrachten Zweifel wurden nicht substantiiert und basieren mehrheitlich auf Behauptungen und Meinun- gen. Zudem liegt es in der Natur der Sache, dass es in Bezug auf die strategische Ausrichtung einer Unternehmung unterschiedliche Ansätze gibt. Eine allfällig wettbewerbsfreundlichere Lö- sung deshalb abzulehnen, würde dem Sinn und Zweck der Failing Company Defence wider- sprechen. Ad Anschlusslösung für das Management

  2. Back Enterprises anerkennt die Bedeutung der Mitarbeitenden für den Erfolg eines Un- ternehmens. Der Verbleib des erfahrenen Managements wäre vorteilhaft, allerdings setze dies eine Übereinstimmung mit der strategischen Entwicklung, die Back Enterprises vorsehe, vo- raus. In bisherigen Gesprächen habe sich jedoch keine Übereinstimmung in der strategischen Ausrichtung ergeben. 395

  3. Sollte das heutige Management oder ein Grossteil davon das Unternehmen vor der Übernahme durch Back Enterprises verlassen, stünde Back Enterprises ein Management zur Verfügung, bestehend aus erfahrenen Managern aus dem Logistiksegment mit Spezialisie- rung im Paketbereich und der Informationstechnologie sowie mit langjähriger Erfahrung im Briefbereich. Diese Personen seien identifiziert und hätten, ohne aufgrund des NDA über das Zielunternehmen in Kenntnis gesetzt worden zu sein, signalisiert, mit Back Enterprises zusam- menarbeiten zu wollen. Entsprechend sei das Management in jedem Fall gesichert. 396

  4. Des Weiteren bestätigte Back Enterprises gegenüber dem Sekretariat schriftlich seine anlässlich des Management Meetings vom 6. November 2023 mündlich gemachten Vor- schläge betreffend ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm und präzisiert: «Das Management könnte sich im Rahmen einer Minderheitsbeteiligung bis zu einer Höhe von 30 % an der Ge- sellschaft bei Umsetzung der von uns vorgesehenen neuen Strategie und dem Erreichen der entsprechenden Leistungsziele beteiligen». 397 Im Rahmen der Zeugeneinvernahme wieder- holte Rico Back dieses Angebot. Das Management solle an künftigen Erfolgen partizipieren können. 398

  5. Dass zwischen dem bestehenden Management und Back Enterprises in Bezug auf die künftige Strategie keine Einigkeit herrscht und – aus Sicht des Managements – kein ausrei- chendes Vertrauensverhältnis besteht, ist aus wettbewerblicher Sicht grundsätzlich nicht rele- vant. Gleiches gilt auch für den fehlenden konkreten Beteiligungsplan, auch wenn dies aus Sicht des Managements verständlicherweise unbefriedigend sein dürfte (wobei auch die Post lediglich ein Wechselangebot bei bestehenden Vakanzen in Aussicht stellt 399 ). Entscheidend ist vielmehr, dass Back Enterprises in der Lage sein wird, die Quickmail-Gruppe mit ausrei- chenden personellen Ressourcen fortzuführen. Dies scheint vorliegend auch dann gewähr- leistet, wenn das bestehende Management seine Absicht, das Unternehmen im Falle einer Übernahme durch Back Enterprises zu verlassen, in die Tat umsetzt. Dass in diesem Fall ein

395 Protokoll Zeugeneinvernahme Rico Back, Zeile 95 ff., 283 ff., 325 ff. (act 640). 396 Protokoll Zeugeneinvernahme Rico Back, Zeile 304 ff. (act 640). 397 Antworten von Back Enterprises an Sekretariat vom 16. November 2023 betr. Fragen zum Kaufan- gebot, 3 (act 607). 398 Protokoll Zeugeneinvernahme Rico Back, Zeile 283 ff. (act 640). 399 Stellungnahme zur Beschlussbegründung, Rz 32 (act 639).

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gewisses Mass an Know-how verloren gehen und entsprechende Rekrutierungs- und Initial- kosten anfallen dürften, liegt in der Natur der Sache und scheint aus wettbewerblicher Sicht nicht relevant, solange eine Nachfolgelösung vorliegt. Die Umstände des vorliegenden Zusam- menschlussvorhabens (Unsicherheit über dessen Ausgang, Kündigungsdrohung des beste- henden Managements, Vorliegen eines NDA) erlauben es Back Enterprises zudem kaum, eine weitere Konkretisierung seine Pläne für das Management vorzunehmen. 472. Schliesslich scheinen die wiederholt vorgebrachten – für die wettbewerbliche Beurtei- lung des Zusammenschlussvorhabens grundsätzlich ohnehin nicht relevanten – Anschuldi- gungen an Back Enterprises bzw. Rico Back in Bezug auf das fehlende Vertrauensverhältnis unbegründet. So haben es die Zusammenschlussparteien und die Veräusserer stets unterlas- sen, überzeugende Beispiele, geschweige denn Beweise, für diese Anschuldigungen vorzule- gen. Vielmehr scheint das angeblich fehlende Vertrauensverhältnis einerseits auf der fehlen- den Übereinstimmung in Bezug auf die strategische Ausrichtung der Quickmail-Gruppe und andererseits auf den substanziellen finanziellen Verlusten der Aktionäre (zu denen das beste- hende Management der Quickmail-Gruppe gehört) im Falle einer Übernahme durch Back Enterprises begründet. Letztlich würde es dem Sinn und Zweck der Failing Company Defence widersprechen, sollten weitgehend unbelegte Argumente zum Vertrauensverhältnis oder der Glaubwürdigkeit einer Unternehmung oder Person ausreichen, um eine allfällig wettbewerbs- freundlichere, jedoch nicht erwünschte Alternative zu verhindern. 473. Die WEKO gelangt somit zum Schluss, dass das Vorbringen der Zusammenschlusspar- teien, Back Enterprises biete im Falle einer Übernahme der Quickmail-Gruppe keine Gewähr für die für den Fortbestand und die Sanierung der Quickmail-Gruppe erforderlichen personel- len Ressourcen, nicht ausreichend substantiiert ist. c. Ad Umgang mit Forderungen von Gläubigern Vorbringen der Zusammenschlussparteien 474. Verium führt aus, dass sich die Verschuldung der Gruppe aktuell auf mehr als CHF [...] beläuft. 400 Um diese Verschuldung zu decken, müsste ein alternativer Käufer in der Lage sein, kurz- und mittelfristig Kapital in substanziellem Ausmass aufzubringen respektive Forderungs- verzichte der Gläubiger im erforderlichen Ausmass zu verhandeln. 475. Nachfolgend werden die Argumente der Zusammenschlussparteien im Zusammenhang mit den im Angebot von Back Enterprises enthaltenen Bedingungen in Bezug auf die verschie- denen Forderungen dargestellt. Dabei handelt es sich namentlich um das Darlehen der [Haus- bank] (für welches Back Enterprises gemäss Angebot vom 31. Dezember 2023 eine für sie befriedigende Lösung anstrebt), [...] (welches gemäss Back Enterprises abzuschreiben ist), weitere kleinere Forderungen von Gläubigern (welche gemäss Back Enterprises mit einigen wenigen Ausnahmen abzuschreiben sind) sowie die Aktionärsdarlehen bzw. die Pflichtwan- delanleihe der Aktionäre (welche gemäss Back Enterprises ebenfalls abzuschreiben sind). Im Kern machen die Zusammenschlussparteien geltend, dass Back Enterprises keine Lösungs- vorschläge präsentiere, wie diese Bedingungen erfüllt werden könnten. Ad Forderung der [Hausbank] aus Kreditvertrag 476. In Bezug auf allfällige Verhandlungen mit Gläubigern seien die Aussagen von Back Enterprises nicht glaubwürdig. So habe sie im Non-Binding Offer vom 20. Oktober 2023 eine

400 In der Stellungnahme der Zusammenschlussparteien vom 8. Januar 2024 ist von CHF 80.2 Mio. die Rede (act 667, Rz 11).

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vollständige Abschreibung des Darlehens der [Hausbank] gefordert, im Binding Offer vom 31. Oktober 2023 hingegen verlangte sie nur noch eine teilweise Ablösung. 401

  1. Betreffend den von Back Enterprises geforderten allfälligen Schuldenverzicht/-schnitt der [Hausbank] habe Verium die Bank kontaktiert. In ihrer schriftlichen Bestätigung hält vom
  2. November 2023 hält die [Hausbank] fest, dass sie nicht bereit sei, auf die Forderung von Back Enterprises einzugehen und auch nicht bereit sei, die Forderung über dieses Schreiben hinaus zu prüfen (vgl. Rz 487).
  3. Dass Back Enterprises nur gegenüber der WEKO signalisiert habe, dass sie zu Ver- handlungen mit der [Hausbank] bereit sei, zeige, dass sie eigentlich gar nicht verhandeln möchte. Auch nenne Back Enterprises keinen konkreten Ablauf und keine konkreten Konditi- onen für die Ablösung des Darlehens der [Hausbank]. Back Enterprises wolle vielmehr keine Lösung während des Zusammenschlussverfahrens finden, um den Konkurs der Quickmail- Gruppe zu provozieren, dessen Abwendung dadurch tatsächlich verunmöglicht werde. 402

Ad Forderung [...] 479. Des Weiteren mache Back Enterprises ihr Angebot insbesondere davon abhängig, dass [...] auf die geleistete [...] verzichte, [...] (vgl. Rz 424). 403 Dabei verhalte sich Back Enterprises als Trittbrettfahrerin, denn nur [...] habe das zweite Bieterverfahren überhaupt erst ermöglicht. Dieses Verhalten widerspreche dem Sinn und Zweck der Failing Company Defence. [...]. 404

[...]. 405

Ad Forderungen der Aktionäre aus Aktionärsdarlehen und Pflichtwandelanleihe 480. Schliesslich wird der verlangte Forderungsverzicht seitens der Aktionäre von Verium mit der Begründung abgelehnt, dass mit der Offerte von Back Enterprises der Fortbestand der Quickmail-Gruppe nicht glaubhaft gesichert sei. Dass ein solcher Forderungsverzicht wie von Back Enterprises beantragt vor den Diskussionen mit der [Hausbank] stattfinden soll, sei un- nötig, da die Aktionärsdarlehen den Forderungen der [Hausbank], [...] sowie weiterer Gläubi- ger subordiniert seien und im Konkurs erst nachrangig bedient würden. Im Übrigen könne nicht garantiert werden, dass alle Investoren einer solchen Lösung zustimmen würden. Sodann hät- ten auch Teile des Managements der Quickmail-Gruppe als Aktionäre Kredite in namhafter Höhe an Quickmail Holding vergeben. 406

  1. Die Verkäufer machen zudem geltend, dass Back Enterprises ihnen für die Aktien und die Abschreibung sämtlicher Aktionärsdarlehen weniger als den Liquidationswert biete, was keine angemessene und damit wettbewerbsfreundlichere Alternative darstelle. Das Angebot von Back Enterprises würde zudem [neben der Abschreibung ihrer Forderungen aus den Ak- tionärsdarlehen] bedeuten, dass die Verkäufer Kosten in der Höhe von knapp CHF [...] 407 sel- ber tragen müssten und infolgedessen ein Konkurs für die Verkäufer um ca. CHF [...] vorteil- hafter als das Angebot von Back Enterprises wäre. 408

401 Protokoll Zeugeneinvernahme Marc Erni, Zeile 129 ff., 141 ff. (act 640). 402 Stellungnahme zur Beschlussbegründung, Rz 8, 63 (act 639). 403 Angaben nach Art. 15 Abs. 1 VKU, Rz 37 ff. (act 589). 404 Stellungnahme zur Beschlussbegründung, Rz 8, 64 ff. (act 639). 405 Protokoll Parteieinvernahme Post, Zeile 71 ff. (act 643). 406 Angaben nach Art. 15 Abs. 1 VKU, Rz 39 (act 589); Protokoll Zeugeneinvernahme Marc Erni, Zeile 105 ff. (act 640); Protokoll Parteieinvernahme Quickmail Holding, Zeile 269 ff. (act 642). 407 Darunter subsummieren die Verkäufer [...]. 408 Stellungnahme vom 8. Januar 2024 von Quickmail Holding und Verium, Rz 3, 5 (act 667).

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Beurteilung durch die WEKO 482. Die Zusammenschlussparteien machen mit den vorliegenden Argumenten nicht geltend, dass eine Übernahme der Quickmail Holding durch Back Enterprises keine wettbewerbs- freundlichere Lösung als das Zusammenschlussvorhaben darstellen würde, sondern, dass es aufgrund der im Angebot von Back Enterprises enthaltenen Bedingungen nicht möglich gewe- sen sei, das Angebot anzunehmen und ein Closing vor dem 15. November 2023 herbeizufüh- ren. 483. Vorweg ist daran zu erinnern, dass die Verkäufer den Nachweis zu erbringen haben, dass sie sich ausreichend um eine anderweitige Veräusserung bemüht haben. In diesem Kon- text kann insbesondere relevant sein, warum etwaige Verkaufsbemühungen gescheitert sind (vgl. Rz 363). Auf die Gründe für das Scheitern der Verhandlungen und insbesondere auf die Frage, ob die Verkäufer dieses hätten verhindern können, wird nachfolgend einzeln im Zusam- menhang mit den verschiedenen Gläubigerforderungen eingegangen. Ad Forderung der [Hausbank] aus Kreditvertrag 484. Einleitend ist festzuhalten, dass sich die Veräusserer bzw. Quickmail Holding betreffend die Verantwortung für die Verhandlungen mit der [Hausbank] selbst widersprechen. Während aus der Korrespondenz zwischen Lincoln und Back Enterprises hervorgeht, dass Back Enter- prises für eine Lösungsfindung mit der [Hausbank] zuständig sei 409 , bestätigte der Verwal- tungsratspräsident der Quickmail Holding vor der WEKO, dass zum jetzigen Zeitpunkt der Verwaltungsrat und nicht Back Enterprises für die Verhandlungen mit der [Hausbank] zustän- dig sei. 410

  1. So haben die Verkäufer einerseits Lösungsvorschläge von Back Enterprises verlangt, wie vor einem WEKO-Entscheid ein für sie befriedigendes Verhandlungsresultat mit der [Haus- bank] zu erreichen sei. Dass die [Hausbank] aktuell nicht bereit ist, mit Back Enterprises über einen Schuldenerlass/-schnitt oder eine andere für Back Enterprises zufriedenstellende Lö- sung zu verhandeln, solange die Möglichkeit besteht, dass die Post den Kredit vollumfänglich übernimmt, versteht sich von selbst. Verium verlangte somit von Back Enterprises eine Bestä- tigung der [Hausbank] zu einem möglichen Schuldenerlass/-schnitt, die Back Enterprises wäh- rend des laufenden Zusammenschlussvorhabens realistischerweise nicht erhalten wird/kann. Die von Back Enterprises nicht erbrachten Lösungsvorschläge bzw. die nicht erreichte Lö- sungsfindung mit der [Hausbank] während des Prüfungsverfahrens diente Verium als Grund für die Ablehnung des Angebots.
  2. Auch falls Verium und nicht Back Enterprises für die Lösungsfindung mit der [Hausbank] zuständig sein sollte, wie anlässlich der Einvernahmen geltend gemacht wurde, dürfte die im Angebot von Back Enterprises enthaltene Bedingung nicht erfüllt werden. Offensichtlich haben weder Verium noch das Management von Quickmail Holding als Aktionäre einen Anreiz, mit der [Hausbank] über einen Schuldenverzicht/-schnitt zu verhandeln, da das Zusammen- schlussvorhaben im Vergleich zur Lösung mit Back Enterprises die finanziell deutlich vorteil- haftere Option darstellt.
  3. Betreffend das von den Verkäufern erwirkte Schreiben der [Hausbank] vom 7. November 2023 411 gilt es zudem zu beachten, dass die Verkäufer der [Hausbank] anscheinend Folgendes in Bezug auf das Angebot von Back Enterprises mitgeteilt haben: «Dieses Angebot enthält u.a.

409 Angaben nach Art. 15 Abs. 1 VKU, Beilage 93: Update von Lincoln per 8. November 2023, 60, 77 (act 592). 410 Protokoll Zeugeneinvernahme Marc Erni, Zeile 68 ff. (act 640). 411 Angaben nach Art. 15 Abs. 1 VKU, Beilage 100: Stellungnahme [Hausbank] vom 7. November 2023 (act 599).

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die Bedingung, dass alle Fremdkapitalgeber auf Forderungen, welche ihnen gegen die Firmen aus der Quickmail-Gruppe zusteht, verzichten sollen». In der Folge bestätigt die [Hausbank], dass «wir nicht bereit sind, auf ein solches Angebot einzugehen und dass wir auch nicht bereit sind, ein solches Angebot über das vorliegende Schreiben hinaus zu prüfen». Die pauschale Verhandlungsabsage der [Hausbank] scheint somit nur für eine komplette Abschreibung der Forderung zu gelten, was jedoch von Back Enterprises gar nicht verlangt wird (vgl. Angebot vom 31. Oktober 2023, Ziff. III (ii), Rz 417). Die Erwirkung dieses Schreibens zeigt auf, dass die Verkäufer mit allen Mitteln versucht haben aufzuzeigen, dass sich die Bedingungen des Angebots von Back Enterprises nicht realisieren lassen, obwohl dem offensichtlich nicht so war. 488. Auch das Argument, die Aussagen von Back Enterprises seien nicht glaubwürdig, weil sie im verbindlichen Angebot eine verhandlungsfreundlichere Bedingung gestellt hätte als im Non-Binding Offer, ist zurückzuweisen. Diese Anpassung hätte den Verkäufern bzw. einem Vertragsabschluss entgegenkommen sollen. Das Verhalten der Verkäufer weckt hingegen vielmehr den Anschein, als wären sie nicht glücklich über dieses Entgegenkommen gewesen. 489. Schlussendlich sind die Argumente der Zusammenschlussparteien zu der mutmasslich nicht erfüllbaren Bedingung im Angebot von Back Enterprises obsolet geworden. Back Enter- prises bestätigte nämlich am 16. November und 21. Dezember 2023 gegenüber dem Sekre- tariat schriftlich, dass sie bereit und in der Lage sei, auf die Abschreibung der Kreditschuld gegenüber der [Hausbank] zu verzichten. 412 Die diesbezüglich im Angebot gestellte Bedingung kann somit als erfüllt betrachtet und das Angebot von Back Enterprises folglich nicht mehr aus diesem Grund abgelehnt werden. Ad Forderung [...] 490. In Bezug auf die Forderung über CHF [...] besteht Back Enterprises auf dem vollständi- gen Verzicht bzw. ist bereit, [...] für CHF 1 zu übernehmen. Sie präzisiert diesbezüglich, dass [...]. 413 [...] (vgl. Rz 424). 491. Gemäss [...] 414 [...]. 415 Daraus ergibt sich, dass [...] die entsprechende von Back Enter- prises formulierte Bedingung [...] erfüllt ist. Back Enterprises wurde darüber indes nie infor- miert. 492. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die von Back Enterprises geforderte Abschreibung [...] die Annahme des Angebots während des laufenden Prüfungsverfahrens verunmöglicht hat. Grundsätzlich steht es sowohl einem Kaufinteressenten als auch den Verkäufern frei, Be- dingungen im Angebot zu stellen bzw. diese anzunehmen oder abzulehnen. Wenn die Ver- käufer eine Bedingung ablehnen und das Angebot somit nicht annehmen, bedeutet dies je- doch nicht, dass die Übernahme – wäre sie erfolgt – keine wettbewerbsfreundlichere Lösung dargestellt hätte. 493. Es geht vor diesem Hintergrund nicht an, von Back Enterprises trotz klarer Bedingung im Angebot ([...]) Lösungsvorschläge zu fordern (m.a.W. Back Enterprises soll ihr Angebot um

412 Antworten von Back Enterprises an Sekretariat vom 16. November 2023 betr. Fragen zum Kaufan- gebot, 3 (act 607), Antworten Back Enterprises vom 21. Dezember 2023 auf Auskunftsbegehren, 2 (act 655). 413 Antworten von Back Enterprises an Sekretariat vom 16. November 2023 betr. Fragen zum Kaufan- gebot, 3 (act 607). 414 Meldung, Beilage 22: [...] vom [...] Juli 2023 und Anpassung vom [...] 2023, Ziffer 5 Bst. a (act 509). 415 Meldung, Beilage 22: [...] vom [...] Juli 2023 und Anpassung vom [...] 2023, Amendment Ziffer 5 (act 509).

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CHF [...] erhöhen) mit der Begründung, das Angebot stelle sonst keine wettbewerbsfreundli- chere Alternative dar. Ein potenzieller Erwerber scheidet nämlich nicht schon deshalb als Al- ternative aus, weil er den Verkäufern einen geringeren Kaufpreis bietet (worunter auch die Bedingung der Abschreibung einer Schuld zu verstehen ist). Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb das [...] bessergestellt werden soll als die Darlehen der anderen Gläubiger. Auch wenn es nachvollziehbar ist, dass [...]. Ad kurzfristige Verbindlichkeiten 494. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle auf weitere Forderungen hingewiesen, die im Angebot von Back Enterprises nicht einzeln aufgeführt werden, aber unter Ziff. III (i) des Angebots fallen dürften und somit abgeschrieben werden müssten (vgl. Rz 417). So erwähnte Marc Erni anlässlich seiner Zeugeneinvernahme am 18. Dezember 2023, dass weitere Forde- rungen von Gläubigern in der Höhe von CHF [...], die Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF [...], Sozialversicherungsleistungen in der Höhe von CHF [...] und Pensionskassenbeiträge in der Höhe von über CHF [...] derzeit nicht bezahlt würden. Ausserdem bestünden Ausstände gegenüber [...]. 416

  1. Back Enterprises hat sich am 21. Dezember 2023 bereit erklärt, über das Angebot vom

  2. Oktober 2023 hinaus auch Pensionskassenverpflichtungen gemäss den vorgelegten Bi- lanzen per 30. September 2023 zu übernehmen. 417

  3. Wie nachfolgend noch detaillierter ausgeführt wird (vgl. Rz 511 f.), würden die Gläubiger von Quickmail Holding im Falle eines Konkurses aufgrund des Asset-light Models der Quick- mail-Gruppe voraussichtlich auf sämtliche Forderungen verzichten müssen. Entsprechend stellen die Bedingungen von Back Enterprises in Bezug auf einen Forderungsverzicht der Gläubiger (von denen die Leasingverbindlichkeiten, das [Hausbank]-Darlehen, sowie die AHV- und Pensionskassenverpflichtungen gemäss Bilanzen vom 30. September 2023 ausgenom- men sind) keinen überzeugenden Grund dar, weshalb eine Übernahme durch Back Enterpri- ses nicht zustande kommen sollte. Ad Forderungen der Aktionäre

  4. Betreffend den von Back Enterprises angeboten Kaufpreis von CHF 1, welcher – [...] – die vollständige Abschreibung der Forderungen der Aktionäre beutet, ist Folgendes anzumer- ken. Aus Sicht von Verium und des Managements, das mit ca. [...] % am Aktienkapital beteiligt ist, ist die Präferenz für das Angebot der Post absolut nachvollziehbar. Der finanzielle Verlust der Aktionäre bei Annahme des Angebots von Back Enterprises beliefe sich auf rund CHF [...] 418 [...]. Es ist folglich durchaus verständlich, dass sich die Aktionäre mit allen Mitteln gegen die Annahme des Angebots von Back Enterprises wehren (vgl. auch Schreiben des Managements vom 9. November 2023, Rz 429). Es ist aus ihrer Optik schwer verständlich, weshalb ihnen im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens verunmöglicht werden sollte, das für sie bessere Angebot zu wählen bzw. ein für sie finanziell folgeschweres Angebot abzulehnen.

  5. Die Wettbewerbsbehörden haben jedoch nicht zu beurteilen, ob eine Übernahme durch einen alternativen Käufer die Aktionäre gleich gut stellt wie die Übernahme durch das markt- beherrschende Unternehmen. Wie einleitend erwähnt wurde, scheidet ein alternativer Erwer- ber nicht schon deshalb aus, weil er den Verkäufern einen geringeren Kaufpreis als das markt- beherrschende Unternehmen bietet (vgl. Rz 379). Relevant ist einzig, ob die Übernahme des

416 Protokoll Zeugeneinvernahme Marc Erni, Zeile 164 ff. (act 640). 417 Antworten Back Enterprises vom 21. Dezember 2023 auf Auskunftsbegehren, 2 f. (act 655). 418 Meldung, Rz 85 (act 484); Beilage 23: Konzernrechnung der Quickmail Holding 2022 (act 510); Beilage 24: Quickmail Gruppe – Verschuldung per 30. September 2023 (act 511)

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sanierungsbedürftigen Unternehmens durch den alternativen Käufer den Verbleib dieses Un- ternehmens im Markt ermöglicht. 499. Wie eingangs erläutert wurde, gilt gemäss internationaler Praxis jedes Angebot, die Ver- mögenswerte des insolventen Unternehmens zu einem Preis über dem Liquidationswert zu erwerben, als ein angemessenes Alternativangebot (vgl. Rz 347, Fn 318). Aufgrund des As- set-light Models von Quickmail Holding ist davon auszugehen, dass im Konkursfall kein rele- vanter Liquidationserlös erzielt würde. Wie oben erwähnt und nachfolgend noch detaillierter ausgeführt wird (vgl. Rz 496, 512), würden die Aktionäre (als Drittklassegläubiger) wie auch die übrigen Gläubiger von Quickmail Holding (mit Ausnahme der Pfandgläubigerin [Haus- bank]) im Falle eines Konkurses der Quickmail-Gruppe voraussichtlich auf sämtliche Forde- rungen verzichten müssen und keinen Erlös aus der Liquidation erhalten. 500. Back Enterprises hat sich demgegenüber bereit und in der Lage erklärt, neben dem Kaufpreis von CHF 1 sowohl die Kreditschulden gegenüber der [Hausbank] (vgl. Rz 489), die Leasingverbindlichkeiten als auch die Verbindlichkeiten gegenüber der AHV-Ausgleichskasse (vgl. Rz 422) und der Pensionskasse, Stand 30. September 2023 (vgl. Rz 495), zu überneh- men. Damit dürft dieser Preis über dem Liquidationserlös liegen und nach internationaler Pra- xis als angemessen gelten. 501. In Bezug auf die geltend gemachten zusätzlichen Forderungen, welche den Konkurs für die Verkäufer im Vergleich zum Angebot von Back Enterprises finanziell attraktiver machen sollen, ist nicht ersichtlich, weshalb diese im Falle einer Übernahme durch Back Enterprises durch die Verkäufer zu tragen sind. Dabei handelt es sich nämlich – mit Ausnahme von [...] 419

– hauptsächlich um Forderungen Dritter gegenüber Quickmail Holding (vgl. Rz 494 Fn 407). Selbst wenn Back Enterprises diese Forderungen nicht übernehmen würde, läge der Kaufpreis über dem Liquidationserlös. Die Gläubiger dieser Forderungen würden im Konkursfall voraus- sichtlich ohnehin nicht befriedigt. 502. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Quickmail Holding um ein sanie- rungsbedürftiges Unternehmen handelt. Die Eigentümer und das Management haben grund- sätzlich das unternehmerische Risiko zu tragen, dass ein Unternehmen sanierungsbedürftig wird. Die Übernahmemöglichkeit durch die Post ausgeblendet – die, wie aufgezeigt, zur Be- seitigung des wirksamen Wettbewerbs führen würde – könnte eine rechtzeitige Übernahme durch Back Enterprises den Konkurs voraussichtlich verhindern und die Sanierung und somit das Weiterbestehen im Markt von Quickmail Holding ermöglichen. In dieser Sanierungsfall- Konstellation sind die von Back Enterprises verlangten Abschreibungen der Aktionäre grund- sätzlich legitim. Es handelt sich somit nach Ansicht der WEKO nicht um eine feindliche Über- nahme, wie vom Management im Schreiben vom 9. November 2023 betitelt. Vielmehr wäre vom Management zu erwarten, dass die Sanierung von Quickmail Holding durch Back Enter- prises als Chance genutzt wird, weiterhin ein Unternehmen zu leiten, das als Konkurrenz zur Post eine starke Stellung in den Schweizer Postmärkten behält bzw. weiter ausbaut. 503. Letztlich macht der von Back Enterprises verlangte Forderungsverzicht der Aktionäre vor der Abschreibung anderer Forderungen durchaus Sinn. Wie nachfolgend noch detaillierter ausgeführt wird, könnte dadurch bei einer Untersagung des Zusammenschlusses die Über- schuldung der Gesellschaft und die damit einhergehende zwingende bzw. unmittelbare An- meldung des Konkurses durch den Verwaltungsrat verhindert werden (vgl. Rz 510 f.). Anders als von Quickmail Holding mehrfach geltend gemacht, ist eine Konkursanmeldung durch den Verwaltungsrat infolge eines WEKO-Verbots somit nicht zwingend. Vielmehr entscheiden die

419 [...].

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Verkäufer, ob sie ihre Aktionärsdarlehen abschreiben und dadurch die Überschuldung verhin- dern oder nicht. Zwischenfazit 504. Wie eingangs erläutert machen die Zusammenschlussparteien im Kern geltend, die im Angebot von Back Enterprises enthaltenen Bedingungen im Zusammenhang mit den beste- henden Forderungen diverser Gläubiger könnten aufgrund der fehlenden Verhandlungsbereit- schaft von Back Enterprises nicht erfüllt werden. Dadurch könne das Angebot nicht angenom- men werden und es komme somit gar nicht zu einem Erwerb durch Back Enterprises. Folglich stelle Back Enterprises keine (wettbewerbsfreundlichere) Alternative zur Post dar. 505. Wie vorgängig aufgezeigt wurde, können die Bedingungen entweder als erfüllt betrachtet werden oder sind obsolet geworden (namentlich Kreditforderung [Hausbank], AHV- und Pen- sionskassenzahlungen, aber auch [...] im Falle einer Untersagung des Zusammenschlusses). Die anderen Bedingungen, namentlich die Abschreibung der [...] und der Aktionärsdarlehen, können durch die Zusammenschlussparteien erfüllt werden. Entscheiden sie sich gegen die Mitwirkung an der Erfüllung und kommt eine Übernahme aus diesem Grund nicht zustande, bedeutet dies nicht, dass eine Übernahme keine wettbewerbsfreundlichere Alternative darstel- len würde. Wie bereits mehrfach betont, scheidet ein potenzieller Erwerber nicht schon des- halb als Alterative aus, weil er den Verkäufern einen aus deren Sicht zu geringen Kaufpreis bietet. d. Ad Übernahme aus Konkursmasse Vorbringen der Zusammenschlussparteien 506. Den Zusammenschlussparteien zufolge strebe Back Enterprises den Erwerb der Quick- mail-Gruppe aus der Konkursmasse an. Ihr Ziel sei es, mit den Gläubigern erst vor bzw. im Konkursfall zu verhandeln. Entsprechend habe Back Enterprises der WEKO angeboten, bei Lösungen im Konkurs- oder Nachlassverfahren mitzuwirken. Weil Back Enterprises nicht be- reit sei, [...] zu übernehmen, nehme sie letztlich den Konkurs der Quickmail-Gruppe in Kauf. 420

  1. Nach einer Konkurseröffnung bzw. einer Eröffnung des Nachlassverfahrens sei ein nachhaltiger Verbleib der Quickmail-Gruppe jedoch praktisch ausgeschlossen. Den Kunden könne die unerlässliche Sicherheit einer unterbruchsfreien und fristgemässen Zustellung von Postsendungen nicht mehr gewährleistet werden und sie wären gezwungen, zur Post zu wech- seln. Back Enterprises hätte damit gar keine ausreichenden Sendungsmengen mehr zur Ver- fügung. M.a.W würde der Quickmail-Gruppe ihr essentieller Vermögenswert für den Fortbe- stand entzogen. Die Wechselkosten für die Kunden seien gering, da die meisten von ihnen sowieso bereits im Rahmen einer Dual-Carrier Strategie mit der Post zusammenarbeiteten und nicht an die Quickmail-Gruppe gebunden seien. Auch im Rahmen eines Nachlassverfah- rens müssten die Kunden vom Konkurs ausgehen und würden das entsprechende Risiko nicht eingehen. Die Folge wäre ein signifikanter Umsatzrückgang. Es sei zudem unwahrscheinlich, dass abgewanderte Kunden zurückgewonnen werden könnten. Ein Konkurs- bzw. Nachlass- verfahren dauere gegebenenfalls mehrere Monate. Diese Zeit stünde der Quickmail-Gruppe unter Eigentümerschaft von Back Enterprises nicht mehr zur Verfügung, weil Back Enterprises im Hinblick auf den dafür erforderlichen Einsatz von Risikokapital sogar die Minimalkapitalisie- rung verweigert habe. Schliesslich sei davon auszugehen, dass insbesondere Vermieter von Logistikflächen ab Konkurseröffnung nicht mehr an einer Zusammenarbeit mit der Quickmail- Gruppe interessiert wären, was deren Infrastruktur entscheidend schwächen würde. Der Fort- bestand der Quickmail-Gruppe im Falle eines Konkurses sei deshalb äusserst ungewiss und

420 Stellungnahme zur Beschlussbegründung, Rz 8, 22 ff. (act 639).

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ein Erwerb aus der Konkurs-/Nachlassmasse folglich keine wettbewerbsrechtlich ausreichen- des Alternativangebot. 421

  1. Im Übrigen erachten die Zusammenschlussparteien die Voraussetzungen für eine allfäl- lige Nachlassstundung gemäss Art. 173a Abs 2, Art. 293a Abs. 3 und Art 294 Abs. 3 SchKG) als nicht erfüllt. Insbesondere habe Back Enterprises im Hinblick auf den Abschluss eines Pre- pack-Vertrages absichtlich keine Verhandlungen mit den Gläubigern – allen voran der [Haus- bank] – geführt und auch nicht aufgezeigt, wie Back Enterprises konkrete Verhandlungsergeb- nisse zu erzielen beabsichtige. Es sei völlig unrealistisch und würde nicht den kartellrechtli- chen Anforderungen an eine ernsthafte alternative Käuferin i.S. der Failing Company Defence entsprechen, solche Verhandlungen erst nach einer allfälligen Untersagung des Zusammen- schlussvorhabens zu starten. Die Verhandlungsstrategie von Back Enterprises gegenüber den Gläubigern erfordere einen Konkurs. 422

Beurteilung durch die WEKO 509. Bei der Aussage, Back Enterprises strebe den Erwerb der Quickmail-Gruppe aus der Konkursmasse an, handelt es sich um eine unbelegte Behauptung, welche nicht durch die Verfahrensakten gestützt wird. Vielmehr hat Rico Back sowohl per schriftlicher Eingabe als auch per mündlicher Zeugenaussage bestätigt, dass Back Enterprises ihr Angebot vom 31. Oktober 2023 bis zu einem WEKO Entscheid aufrechterhalte. 423 Die kundgetane Bereit- schaft, nötigenfalls auch bei Lösungen im Rahmen eines Konkurs- oder Nachlassverfahrens mitzuwirken 424 , kann gutgläubig nicht dahingehend interpretiert werden, dass Back Enterprises eine solche Lösung vorziehen würde. Aus der Zeugenaussage von Rico Back geht vielmehr hervor, dass die Offerte unter der Prämisse gestellt wurde, dass Back Enterprises entspre- chend dieser Offerte den Zuschlag bekäme. 425 Auch führte Back Enterprises mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 aus, dass ein Konkurs der Quickmail Holding weder für die Gläubiger noch für die Arbeitnehmer vorteilhafter als das Angebot der Back Enterprises wäre. Sie bestä- tigte zudem explizit, dass ein Konkurs die grössten Disruptionen für das Geschäft von Quick- mail und Quickpac mit sich bringen dürfte und daher wenn möglich vermieden werden sollte. 426

  1. Aufgrund des bestehenden Angebots von Back Enterprises haben es die Verkäufer in der Hand, dieses bei einer allfälligen Untersagung des Zusammenschlusses durch die WEKO anzunehmen und somit möglicherweise einen Konkurs zu verhindern.  Wie Back Enterprises zweimal schriftlich bestätigt hat, wäre sie bereit und in der Lage, auf die Kreditschulden gegenüber der [Hausbank] zu verzichten. 427 Die diesbezüglich im Angebot gestellte Bedingung kann somit als erfüllt betrachtet werden.  Zwar ist Back Enterprises nicht bereit, die Schuld aus [...] zu begleichen, diese Weige- rung würde jedoch – entgegen den Behauptung der Zusammenschlussparteien – die Quickmail Holding nicht in den Konkurs treiben. Erstens grenzt es schon fast an

421 Stellungnahme zur Beschlussbegründung, Rz 8, 29, 69 (act 639); Protokoll Zeugeneinvernahme Marc Erni, Zeile 115 ff. (act 640); Protokoll Parteieinvernahme Quickmail Holding, Zeile 333 ff. (act 642). 422 Stellungnahme vom 8. Januar 2024 von Quickmail Holding und Verium, Rz 6 f. (act 667). 423 Antworten Back Enterprises vom 16. November 2023 betr. Fragen zum Kaufangebot, 2 (act 607), Protokoll Zeugeneinvernahme Rico Back, Zeile 79 (act 641). 424 Antworten Back Enterprises vom 16. November 2023 betr. Fragen zum Kaufangebot, 1 (act 607), Protokoll Zeugeneinvernahme Rico Back, Zeile 128 ff. (act 641). 425 Protokoll Zeugeneinvernahme Rico Back, Zeile 136 f. (act 641). 426 Antworten Back Enterprises vom 21. Dezember 2023 auf Auskunftsbegehren, 5 (act 655). 427 Antworten Back Enterprises vom 16. November 2023 betr. Fragen zum Kaufangebot, 3 (act 607); Antworten Back Enterprises vom 21. Dezember 2023 auf Auskunftsbegehren, 2 (act 655).

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Rechtsmissbrauch, die Weigerung der Schuldübernahme durch Back Enterprises als Argument aufzuführen, weshalb das Angebot von Back Enterprises nicht angenommen werden könne bzw. diese Weigerung gegen sie zu verwenden. Sowohl den Zusam- menschlussparteien als auch den Verkäufern ist – im Gegensatz zu Back Enterpri- ses 428 – bewusst, dass [...]. 429 Eine nicht bestehende Schuld kann somit auch nicht übernommen werden. Zweitens ist auch das Argument «mit der Weigerung, die Schulden aus [...] zu über- nehmen, nehme Back Enterprises einen Konkurs in Kauf» zurückzuweisen. Auch wenn Back Enterprises mangels korrekter Informationen durch die Verkäufer [...] davon aus- gehen muss, dass [...], nimmt er damit keinen Konkurs in Kauf. Die Verkäufer haben nämlich grundsätzlich die Möglichkeit, das Angebot von Back Enterprises anzunehmen und die Aktionärsdarlehen abzuschreiben. Entscheiden sie sich dazu, ist die Quickmail Holding nicht mehr überschuldet und es gibt keine unmittelbare Veranlassung, den Konkursrichter zu benachrichtigen. Da das Angebot von Back Enterprises steht, liegt die erste Entscheidung (Annahme vs. Ablehnung) bei den Verkäufern, da die von den Verkäufern unabhängigen Bedingungen (betr. Kreditforderung [Hausbank] und [...]) er- füllt sind.  Auch wenn nicht durch die Zusammenschlussparteien explizit vorgebracht, nimmt Back Enterprises auch mit der Weigerung, weitere kurzfristigen Verbindlichkeiten nicht zu übernehmen, keinen Konkurs in Kauf. Nach Annahme seines Angebots und der Abschreibung der Aktionärsdarlehen durch die Verkäufer ist Quickmail Holding nicht mehr überschuldet (zu den Folgen einer möglichen Zahlungsunfähigkeit von Quickmail Holding vgl. Rz 535). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich Back Enterprises gegenüber dem Sek- retariat schriftlich bereit erklärt hat, über das Angebot vom 31. Oktober 2023 hinaus sowohl AHV- als auch Pensionskassenverpflichtungen gemäss den vorgelegten Bilan- zen per 30. September 2023 zu übernehmen (dies in der Annahme, dass die Löhne für die Mitarbeitenden bezahlt wurden). Die WEKO teilt die Auffassung von Back Enter- prises, dass es darüber hinaus nicht nötig ist, dass Back Enterprises andere kurzfristige Verbindlichkeiten der Quickmail Holding übernehmen müsse, um einen Konkurs zu vermeiden (vgl. Rz 511). 511. Sollten die Verkäufer nicht bereit sein, bei einer Untersagung des Zusammenschluss- vorhabens das Angebot von Back Enterprises anzunehmen, weil sie namentlich nicht bereit sind, ihre Aktionärsdarlehen abzuschreiben, könnte dies tatsächlich zu einer Überschuldung führen. Persönlichen Animositäten der Verkäufer gegenüber Back Enterprises beiseitegelas- sen wäre ein solches Verhalten der Verkäufer – sollten sie tatsächlich an einer wettbewerbs- freundlichen und insb. sozialverträglichen Lösung interessiert sein – nicht rational. Back Enter- prises fasst ein solches Szenario aus Sicht der WEKO zutreffend zusammen: «Das Geschäft der QM und QP wird ohne wesentlichen Aktiven betrieben - durch geleaste Fahrzeuge und in gemieteten Raumen. Back Enterprises geht daher davon aus, dass im Kon- kursfall kein relevanter Liquidationserlös erzielt würde und daher selbst die [Hausbank] trotz ihres besicherten Kreditvertrags (Verpfändung der Aktien der QM und der QP) nur einen Bruch- teil ihrer Forderung zurückbezahlt erhielte und die anderen privilegierten Gläubiger (u.a. Pensi- onskasse und die AHV-Ausgleichskasse kraft Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit b. bzw. Zweite Klasse lit. b SchKG) im Konkursfall leer ausgehen werden. Das Gleiche gilt für die MWST-

428 Protokoll Zeugeneinvernahme Rico Back, Zeile 147 ff. (act 641). 429 Meldung, Beilage 22: [...] vom [...] Juli 2023 und Anpassung vom [...] 2023, Ziffer 5 Bst. a (act 509).

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Gläubiger, die in einem Konkurs nicht privilegiert sind und daher im Konkursfall nichts erhalten wurden. Hieran würde sich auch nichts ändern, falls diese Forderungen privilegiert wären, weil das Pfand der [Hausbank] einen potenziellen Netto-Erlös voll absorbieren würde. Das Angebot der Back Enterprises - Berücksichtigung des [Hausbank] Darlehens und Übernahme vergange- ner AHV- und Pensionskassenschulden gemäss Bilanzen vom 30. September 2023 durch Back Enterprises - ist daher sowohl für den besicherten Gläubiger als auch für die privilegierten Gläu- biger voraussichtlich höher als ein allfälliger Liquidationserlös im Konkursfall der QMH.» 430

  1. Selbstredend ist das Angebot von Back Enterprises für die Verkäufer aus finanzieller Sicht im Vergleich zum Angebot der Post nicht wünschenswert. Auch bei einer Untersagung des Zusammenschlusses durch die WEKO dürfte das Angebot von Back Enterprises die Ver- käufer – im Gegensatz zu den privilegierten Gläubigern – im Vergleich zu einem Konkurssze- nario nicht besserstellen, da sie als Drittklassegläubiger vermutlich nicht aus der Konkurs- masse befriedigt würden. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist die Höhe des Angebots von Back Enterprises jedoch angemessen und erfüllt somit die finanziellen Anforderungen an ein Alternativangebot für eine wettbewerbsfreundlichere Lösung (vgl. Rz 363).
  2. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass Back Enterprises überzeugt ist, selbst bei einer Insolvenz die werterhaltende und nahtlose Fortführung der Geschäftstätigkeiten der Quickmail Holding ausserhalb eines Konkursverfahrens sicherstellen zu können. So sei ein Konkurs nicht die einzige Alternative zum Angebot vom 31. Oktober 2023, sondern nur eine allerletzte Alternative. Insbesondere sei Back Enterprise bereit, sämtliche Aktien an den bei- den operativen Tochtergesellschaften im Rahmen einer Transaktion aus einer Nachlassstun- dung zu erwerben (vorbehaltlich substantieller und unerwarteter negativer Erkenntnisse aus der Due Diligence). Dieses Vorgehen würde zuerst einen Antrag auf Nachlassstundung durch die Quickmail Holding und danach den Verkauf der Aktien der Quickmail und der Quickpac im Nachlassverfahren beinhalten. Dies würde nach Einschätzung von Back Enterprises voraus- sichtlich die werterhaltende und nahtlose Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unterneh- mens erlauben. Zum einen würde der Erwerb sämtlicher Aktien durch Back Enterprises es dieser voraussichtlich ermöglichen, die operativen Gesellschaften einschliesslich deren ge- samter Geschäftstätigkeit (inkl. Arbeitnehmer, Kundenverträge etc.) zu erwerben, fortzuführen und soweit nötig finanziell zu stärken. Zum anderen wäre es möglich, beim Gericht eine soge- nannte «stille» Nachlassstundung zu beantragen, wodurch eine Publizität der Nachlassstun- dung verhindert würde (d.h. Arbeitnehmer, Kunden und Lieferanten würden erst zu einem spä- teren Zeitpunkt von der Stundung erfahren). 431 Im Übrigen sind die Vorwürfe, wonach Back Enterprises während des Bieterverfahrens keine Verhandlungsanstrengungen im Hinblick auf eine mögliche Nachlassstundung gezeigt habe, nicht haltbar. Erstens befand sich Quickmail Holding im November 2023 nicht in einer Konkurs- bzw. Nachlasssituation, welche solche Ver- handlungen gefordert hätten. Zweitens hatten und haben die Gläubiger, solange das Angebot der Post besteht, keinen Anreiz, mit einem allfälligen Dritten über mögliche Forderungsver- zichte im Hinblick auf ein hypothetisches Nachlassverfahren zu verhandeln (vgl. Rz 486). Drit- tens bestehen keine Anhaltspunkte, dass Back Enterprises die Nachlassstundung bzw. den Konkurs einer Übernahme der Quickmail-Gruppe gemäss ihrem Angebot vorziehen würde. Damit erweisen sich auch die Vorbringen der Zusammenschlussparteien, wonach die Voraus- setzungen für eine Nachlassstundung aufgrund fehlender Verhandlungsbereitschaft von Back Enterprises während des Bieterverfahrens nicht gegeben sind, als nicht substantiiert. Insbe- sondere lässt sich nicht belegen, dass keine Aussicht auf Sanierung oder das Zustandekom- men eines Nachlassvertrags gemäss Art 173a Abs. 2 SchKG bestehen würde.

430 Antworten Back Enterprises vom 21. Dezember 2023 auf Auskunftsbegehren, 2 (act 655). 431 Antworten Back Enterprises vom 21. Dezember 2023 auf Auskunftsbegehren, 4 f. (act 655).

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  1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es aktenkundig erstellt ist, dass Back Enterpri- ses nicht die Übernahme der Quickmail Holding aus der Konkursmasse anstrebt, sondern eine solche Möglichkeit für sie die allerletzte Lösung wäre, die es zu vermeiden gilt. Ebenfalls er- stellt ist, dass aufgrund des bestehenden Angebots von Back Enterprises und der Realisierung der darin enthaltenen Bedingungen bei einer Untersagung des Zusammenschlusses es einzig die Verkäufer – und nicht Back Enterprises – in der Hand haben (namentlich durch Abschrei- bung Teile ihrer Aktionärsdarlehen oder durch Antrag auf Nachlassstundung), ob die Gesell- schaft Konkurs anmelden muss oder nicht. Es hängt somit von den Entscheidungen der Ver- käufer ab, ob eine wettbewerbsfreundlichere Lösung als das Zusammenschlussvorhaben realisiert werden kann. Ebenfalls entscheiden schlussendlich die Verkäufer darüber, ob es zu einem geordneten oder ungeordneten Geschäftsübergang kommen wird. e. Ad Interesse nur an Quickpac Vorbringen der Zusammenschlussparteien

  2. Die Zusammenschlussparteien führen aus, dass Back Enterprises keine verbindliche Zusage zur Übernahme der ganzen Gruppe abgegeben habe. Vielmehr lehne sie die Ver- pflichtung zur Übernahme und Sanierung der Quickmail-Gruppe ab und stelle lediglich in Aus- sicht, dass die diese nicht ganz vom Markt verschwinde. Back Enterprises habe somit nicht zugesichert, dass sie Quickmail und Quickpac tatsächlich übernehmen und sanieren würde und lasse ausdrücklich offen, dass nur ein Teil der Gruppe nicht ganz vom Markt verschwinde. Damit drohe eine Rosinenpickerei. Es bestünden konkrete Indizien, dass Back Enterprises lediglich das Paketgeschäft übernehmen möchte, also nur Quickpac weiterzuführen beabsich- tige. Das Interesse an Quickmail sei eine nachgeschobene Interessensbekundung. Das Ziel von Back Enterprises sei es vielmehr, durch die Verzögerung des Meldeverfahrens die Quick- mail-Gruppe in den Konkurs zu treiben, um dann nur Quickpac zu erwerben. Damit würde jedoch kein wettbewerblich relevantes Problem gelöst. 432

  3. Bereits früher sei Back Enterprises nur an einem Erwerb von Quickpac interessiert ge- wesen. Die 2022 durchgeführte Abspaltung von Quickpac sei nur auf Wunsch von Back Enter- prises erfolgt. Ein Interesse an Quickmail habe ausdrücklich nicht bestanden. So habe Back Enterprises anlässlich eines Strategieworkshops vom 12. November 2021 aufgrund des feh- lenden Interesses an Quickmail eine Besichtigung der Operations von Quickmail abgelehnt. Dass Back Enterprises heute argumentiere, dass es beide Firmen brauche, grenze an Irrefüh- rung und würde nur aus taktischen Gründen so dargestellt, nachdem während zwei Jahren ein totales Desinteresse bestanden habe. 433

  4. Darüber hinaus sei Back Enterprises im Rahmen des ersten Bieterverfahrens per E-Mail von Marc Erni vom 2. Juli 2023 darüber informiert worden, dass es einen (anderen) Kaufinte- ressenten für die Quickmail-Gruppe gäbe. Back Enterprises sei somit über den Verkauf von Quickmail informiert gewesen und hätte ihr Interesse an einer Gesamtübernahme signalisie- ren müssen. Auch habe sie seit Juli Zeit gehabt, sich eine Strategie zurechtzulegen und auf Quickmail Holding zuzugehen. Dies sei jedoch unterlassen worden. 434

432 Stellungnahme zur Beschlussbegründung, Rz 8, 25, 34 ff. (act 639); Protokoll Zeugeneinvernahme Marc Erni, Zeile 185 f. (act 640); Protokoll Parteieinvernahme Quickmail Holding, Zeile 122 ff. (act 642). 433 Stellungnahme zur Beschlussbegründung, Rz 38 (act 639); Protokoll Parteieinvernahme Quickmail Holding, Zeile 130 ff. (act 642). 434 Stellungnahme zur Beschlussbegründung, Rz 38 (act 639); Protokoll Parteieinvernahme Quickmail Holding, Zeile 246 ff. (act 642).

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Beurteilung durch die WEKO 518. Die von den Zusammenschlussparteien und den Verkäufern vorgebrachten Vorwürfe, Back Enterprises sei nur an Quickpac interessiert, sind unbelegte Behauptungen. Das Ange- bot von Back Enterprises umfasst nachweislich Quickmail und Quickpac. Auch im Dokument, welches die Strategie und den Businessplan enthält (vgl. Rz 459 ff.), werden beide Tochter- gesellschaften sowie die Gruppe insgesamt ausführlich thematisiert. Zudem versicherte Back Enterprises mehrfach, dass beide Tochtergesellschaften weitergeführt würden. 435

  1. Dass Back Enterprises per E-Mail vom 2. Juli 2023, zwei Tage vor dem Entscheid der Verkäufer, en passant über einen anderen Interessenten informiert wurde, der an einer Über- nahme der gesamten Quickmail-Gruppe interessiert sei, kann schwerlich gegen sie verwendet werden. Einerseits verfügte Back Enterprises über keinerlei Informationen zum Verkauf von Quickmail (auch nicht durch besagte E-Mail vom 2. Juli 2023). Andererseits erscheint es als ausgeschlossen, dass bis zum von den Verkäufern festgelegten Datum des Entscheids am
  2. Juli 2023 die nötigen Informationen hätten beschafft und gestützt darauf eine Beurteilung (geschweige denn ein Angebot) abgegeben werden können. Vor dem Hintergrund, dass die Zusammenschlussparteien das Sekretariat bereits am 29. Juni 2023 über das Zusammen- schlussvorhaben informiert hatten, wäre ein Angebot von Back Enterprises vermutlich ohnehin nicht mehr berücksichtigt worden. Im Übrigen zielt auch das Argument, Back Enterprises habe seit Juli 2023 genügend Zeit gehabt, auf Quickmail Holding mit Vorschlägen für einen Turnaround zuzugehen, ins Leere, da Back – zu Recht – davon ausgegangen ist, dass der Kaufvertrag mit dem anderen Interessenten abgeschlossen wurde.
  3. In Bezug auf das angeblich bestehende Desinteresse an Quickmail im Jahr 2021 hält Back Enterprises fest, dass es damals um eine Beteiligung an Quickpac gegangen sei. Zu Quickmail habe es geheissen, dass diese erfolgreich sei und Quickpac querfinanziere. Ent- sprechend habe Back Enterprises nie gedacht, das Quickmail zum Verkauf stehen würde. 436

Entgegen den unbelegten Anschuldigungen der Zusammenschlussparteien schien somit auch zu einem früheren Zeitpunkt kein von Back Enterprises ausgehendes ausdrückliches Desinte- resse an Quickmail bestanden zu haben. Und selbst wenn dem so wäre, spielte dies für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens keine Rolle, da Back Enterprises aktenkundig mehrfach ein aktuelles Interesse an beiden Tochtergesellschaften geäussert hat. 521. Zusammenfassend gibt es aus Sicht der WEKO keine hinreichend belegten Anhalts- punkte, dass Back Enterprises nur an einer Übernahme von Quickpac interessiert sein sollte. f. Ad treuewidriger Missbrauch des Zusammenschlussvorhabens durch Back Enterprises Vorbringen der Zusammenschlussparteien 522. Die Zusammenschlussparteien machen geltend, Back Enterprises verhandle nicht mit den Verkäufern und den weiteren relevanten Zusammenschlussparteien, sondern nur mit dem Sekretariat. Gegenüber dem Sekretariat habe Back Enterprises ihr Angebot vom 31. Oktober 2023 bereits mehrfach taktisch nachgebessert, nicht aber gegenüber den Verkäufern. Das Sekretariat habe sich durch die wiederholten und immer neuen Abklärungen und Nachfragen bei Back Enterprises in die Rolle eines Verhandlungspartners versetzt. Back Enterprises nütze diese Situation in treuwidriger Weise aus, indem gegenüber der WEKO widersprüchliche und

435 Beantwortung Fragebogen durch Back Enterprises, 4 f. (act 264); Protokoll Zeugeneinvernahme Rico Back, Zeile 179 ff. (act 641). 436 Protokoll Zeugeneinvernahme Rico Back, Zeile 390 ff. (act 641).

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teils irreführende Informationen geliefert und laufend verändernde, jedoch stets unverbindliche Verhandlungspositionen eingenommen würden. 437

Beurteilung durch die WEKO 523. Vorweg ist festzuhalten, dass diese Vorbringen der Verkäufer für die Beurteilung, ob eine Übernahme der Quickmail Holding durch Back Enterprises eine wettbewerbsfreundlichere Lö- sung als das Zusammenschlussvorhaben darstellt, nicht sachdienlich sind. Sie scheinen ein- mal mehr einzig das Ziel zu verfolgen, Back Enterprises zu diskreditieren. Des Weiteren wird mit der Behauptung, das Sekretariat habe die Rolle eines Verhandlungspartners eingenom- men, die Rechtmässigkeit der Ermittlungshandlungen des Sekretariats (und indirekt auch der WEKO anlässlich der Einvernahmen) in Frage gestellt. Aus diesem Grund wird nachfolgend darauf eingegangen. 524. Entgegen den Vorbringen der Verkäufer hat das Sekretariat nie mit Back Enterprises verhandelt. Erst nach Abschluss des Bieterverfahrens durch die Verkäufer am 9. November 2023 befragte das Sekretariat am 13. November 2023 Back Enterprises zu ihren finanziellen Möglichkeiten und zu ihrer Bereitschaft zur Schuldübernahme gegenüber der [Hausbank] und [...]. Dies, um beurteilen zu können, ob das Angebot tatsächlich – wie von den Zusammen- schlussparteien geltend gemacht – unvollständig und unverbindlich und somit nicht annehm- bar war (vgl. Rz 61). Ein weiteres Auskunftsbegehren an Back Enterprises am 19. Dezember 2023 (vgl. Rz 74) wurde nötig, weil die Zusammenschlussparteien anlässlich der Anhörung und der Parteieinvernahmen wiederholt eine Reihe von Vorwürfen an Back Enterprises rich- teten, deren Beurteilung eine Stellungnahme bzw. zusätzliche Informationen durch Back Enterprises erforderlich machte. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass Back Enterprises im Gegensatz zu den Zusammenschlussparteien über keine Parteistellung und somit kein Ak- teneinsichtsrecht verfügt. Sie weiss somit nicht, welche Aussagen die Zusammenschlusspar- teien gegenüber den Wettbewerbsbehörden zur Person von Rico Back, Back Enterprises, dem Angebot und den Verhandlungen gemacht haben und konnte zu diesen somit nicht (bzw. nur im Rahmen der zwei Auskunftsbegehren des Sekretariats und der Einvernahme durch die WEKO) Stellung nehmen. 525. Eine objektive Beurteilung, ob die dritte Voraussetzung der Failing Company Defence vorliegend erfüllt ist, erforderte neben den Eingaben der Zusammenschlussparteien zusätzli- che Ermittlungshandlungen. Die beiden Auskunftsbegehren des Sekretariats an Back Enter- prises waren vor diesem Hintergrund nicht nur geboten, sondern notwendig. Wäre das Sekre- tariat dem Antrag der Verkäufer vom 8. November 2023, auf eine Befragung der drei Bieter des zweiten Bieterverfahrens zu verzichten (vgl. Rz 55), nachgekommen, wäre der WEKO mangels vollständiger Sachverhaltsabklärungen eine objektive Würdigung verunmöglicht wor- den. 526. Schliesslich ist zum Vorwurf, Back Enterprises habe nur gegenüber dem Sekretariat ihr Angebot «taktisch nachgebessert», nicht jedoch gegenüber den Verkäufern, zu erwidern, dass die Verhandlungen durch die Verkäufer und nicht durch Back Enterprises am 9. November 2023 abgebrochen wurden. Es versteht sich von selbst, dass Back Enterprises nach Ableh- nung des Angebots und Abbruch der Verhandlungen durch die Verkäufer nicht mit diesen wei- terverhandelte (obwohl Back Enterprises ihnen ihre grundsätzliche Verhandlungsbereitschaft weiter angeboten hat [vgl. Rz 428]).

437 Stellungnahme vom 8. Januar 2024 von Quickmail Holding und Verium, Rz 2, 14 ff. (act 667).

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g. Ad unvermeidbarer Konkurs im Falle eines Verbots des Zusammenschlussvorhabens Vorbringen der Zusammenschlussparteien 527. Seit Ende November 2023 habe Quickpac [...] grössten Kunden verloren, was [...] des Paketumsatzes bzw. rund [...] ausmache. Der Rückgang der adressierten Sendungen bei Quickmail habe im Jahr 2023 [...] % betragen. Aufgrund des Vorbehalts von Back Enterprises in ihrem Angebot, dieses bis nach einem Entscheid der WEKO nur aufrecht zu erhalten, sofern in Bezug auf die Quickmail-Gruppe keine wesentlichen Veränderungen des Geschäfts seit Einreichung des Angebots eingetreten seien, sei eine weitere explizite Rückzugsmöglichkeit von Back Enterprises gegeben. 438

  1. Die Zusammenschlussparteien wiederholen zudem erneut, dass der Kapitalbedarf die von Back Enterprises zugesicherten CHF 3 bzw. 4 Mio. substanziell übersteige (vgl. Rz 439f.). 439

  2. Die Verkäufer und Quickmail Holding ziehen daraus das Fazit, dass dadurch eine Kon- kursanmeldung durch den Verwaltungsrat bei Untersagung des Zusammenschlusses zwin- gend sei. Dies weil auf Basis des Angebots von Back Enterprises nicht einmal die per Closing sofort fälligen Forderungen und die betriebsnotwendige Liquidität gedeckt seien. Der Verwal- tungsrat könne im Falle eines negativen WEKO-Entscheids aufgrund der Kundenverluste und der Finanzlage keinen weiteren Aufschub des Konkurses verantworten. Ein ungeordneter Kon- kurs wäre gemäss Quickmail Holding nicht mehr abwendbar. 440

Beurteilung durch die WEKO 530. Die von den Verkäufern aufgeführten Kundenverluste seit November 2023 können einzig der Quickmail Holding selbst und nicht Back Enterprises angelastet werden. Die erfolgten Kun- denverluste ändern grundsätzlich auch nichts an der Beurteilung, ob eine Übernahme durch Back Enterprises eine wettbewerbsfreundlichere Lösung als das Zusammenschlussvorhaben darstellt. 531. Der Vorbehalt von Back Enterprises, ihr Angebot unter der Voraussetzung, dass keine wesentlichen Veränderungen des Geschäfts eingetreten sind, aufrechtzuerhalten, entspricht einem Vorbehalt, der in jedem Kaufvertrag im Rahmen eines Zusammenschlussverfahrens enthalten ist. Der Sinn dieser Klausel liegt darin zu vermeiden, dass bis zum Vollzug eines Zusammenschlussvorhabens die bisherigen Eigentümer das Target zum Nachteil der Erwer- berin aushöhlen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass dies vorliegend geschehen ist bzw. noch geschehen könnte. Die Geschäftsleitungen von Quickmail und Quickpac scheinen nämlich keinen Anreiz zu haben, Massnahmen zur Kundenerhaltung oder zur Neukundenakquirierung von Kunden zu treffen. Einerseits übernimmt die Post Quickmail Holding auch infolge der ge- nannten Kundenverluste, u.a. da ein Teil der verlorenen Kunden ohnehin zur Post gewechselt haben dürfte. Andererseits gehen die Verkäufer davon aus, dass mit jedem verlorenen Kunden die Chance steigt, dass die WEKO das Zusammenschlussvorhaben genehmigt, weil befürch- tet werden muss, dass Back Enterprises von ihrem Angebot zurücktritt. Die erfolgten und mög- licherweise noch erfolgenden Kundenverluste scheinen Quickmail Holding entgegenzukom- men, um ihr Ziel, die Übernahme durch die Post, verwirklichen zu können. So haben denn die Verkäufer auch an keiner Stelle in ihrer Stellungnahme aufgezeigt, was sie gegen die Kunden- verluste unternommen haben bzw. zu unternehmen gedenken, noch welche Bemühungen sie betreiben, um auch in der jetzigen Situation Neukunden zu akquirieren. Erfolgt tatsächlich eine

438 Stellungnahme vom 8. Januar 2024 von Quickmail Holding und Verium, Rz 2, 8 ff. (act 667). 439 Stellungnahme vom 8. Januar 2024 von Quickmail Holding und Verium, Rz 12 (act 667). 440 Stellungnahme vom 8. Januar 2024 von Quickmail Holding und Verium, Rz 13 (act 667).

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beabsichtigte Aushöhlung des Targets, könnte Back Enterprises berechtigterweise von ihrem Angebot zurücktreten. 532. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine alternative Kaufinteressentin und kein alter- natives Kaufangebot zum Zeitpunkt des Entscheids der WEKO gibt. Wie vorgängig ausgeführt wurde, besteht während des Prüfverfahrens durch die Wettbewerbsbehörden und dabei na- mentlich während der Prüfung, ob eine wettbewerbsfreundlichere Lösung als das Zusammen- schlussvorhaben existiert, naturgemäss keine hundertprozentige Sicherheit, dass diese wie erwartet umgesetzt wird. Sowohl die Veräusserer als auch die alternative Kaufinteressentin haben es in der Hand, eine wettbewerbsfreundlichere Lösung nicht umzusetzen bzw. diese zu verunmöglich (vgl. Rz 366). 533. Zum Kapitalbedarf bei einem Closing ist auf die vorgängigen Ausführungen zu verweisen (vgl. Rz 445 f.). In Anbetracht der Höhe der Vermögensnachweise und der mehrfach bekun- deten Absicht, diese Mittel auch einzusetzen, ist davon auszugehen, dass Back Enterprises die notwendigen Mittel für die Fortführung der Quickmail-Gruppe einbringen kann und wird. Im Übrigen beinhaltet das Angebot von Back Enterprises einen Verzicht diverser Gläubiger auf ihre Forderungen. Entsprechend ist die Höhe dieser Forderungen für den kurzfristigen Finan- zierungsbedarf grundsätzlich nicht relevant. 534. Anders als von Quickmail Holding dargestellt muss der Verwaltungsrat aufgrund eines negativen WEKO-Entscheids nicht zwingend Konkurs anmelden. Gemäss Art. 725b Abs. 3 OR hat der Verwaltungsrat bei Überschuldung den Konkursrichter zu benachrichtigen. Wie bereits mehrfach aufgezeigt wurde, können die Verkäufer eine Überschuldung verhindern, wenn sie ihre Forderungen aus den Aktionärsdarlehen abschreiben (vgl. Rz 510). 535. Unabhängig von einer vermeidbaren Überschuldung bleibt indes unklar, ob und wann nach einer möglichen Untersagung des Zusammenschlussvorhabens durch die WEKO Quick- mail Holding die liquiden Mittel ausgehen. Würde Quickmail Holding vor einem allfälligen Clo- sing mit Back Enterprises zahlungsunfähig, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Gläubi- ger der Quickmail Holding diese betreiben und nach Ablauf der gesetzlichen Fristen im schlimmsten Fall ein Konkurs eingeleitet würde. Dies hängt jedoch einerseits von der Verhand- lungsbereitschaft der Verkäufer und Back Enterprises, ein möglichst zeitnahes Closing zu er- wirken und andererseits von der Bereitschaft der Gläubiger, mit Back Enterprises in Verhand- lungen über mögliche Schuldenschnitte oder -Stundungen zu treten, ab. 536. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Konkurs nicht die notwendige Folge einer Untersagung des Zusammenschlussvorhabens ist. Wie oben erwähnt besteht jedoch während des Prüfverfahrens durch die Wettbewerbsbehörden naturgemäss keine hundertprozentige Sicherheit, dass die wettbewerbsfreundlichere Lösung wie erwartet umgesetzt wird. Nicht nur Back Enterprises hat theoretisch die Möglichkeit, aufgrund einer mutmasslichen Aushöhlung des Targets vom Angebot zurückzutreten oder eine Betreibung durch Drittgläubiger nicht zu verhindern. Auch und insbesondere die Verkäufer haben es in der Hand, nicht auf das Angebot einzugehen, die Forderungen aus den Aktionärsdarlehen nicht abzuschreiben und somit einen Konkurs der Quickmail Holding zu provozieren. Diese Risiken dürfen die Wettbewerbsbehör- den jedoch nicht davon abhalten festzustellen, dass eine Übernahme durch Back Enterprises eine wettbewerbsfreundlichere Lösung als das Zusammenschlussvorhaben darstellt. Andern- falls wäre die dritte Voraussetzung der Failing Company Defence immer erfüllt.

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h. Ad positive Marktwirkungen einer Übernahme durch die Post Vorbringen der Zusammenschlussparteien 537. Die Zusammenschlussparteien argumentieren, dass die Übernahme der Quickmail- Gruppe durch Back Enterprises (aus der Konkurs-/Nachlassmasse) erhebliche volkswirt- schaftliche Schäden für Kunden, Geschäftspartner, Sendungsempfänger sowie die von einer ungeordneten Massenentlassung bedrohten 3 700 Mitarbeitenden verursache. Gemäss Post habe ein ungeordneter Konkurs langfristig negative Auswirkungen auf den Gesamtmarkt, ins- besondere im Bereich E-Commerce und Digitalisierung. Demgegenüber weise das Zusam- menschlussvorhaben eine Vielzahl positiver Marktwirkungen auf: Bestehende Vertragsbezie- hungen mit Kunden und Geschäftspartnern würden übernommen, was kurzfristig eine ordnungsgemässe Vertragsabwicklung sicherstelle; eine bessere Auslastung bestehender Ka- pazitäten ermögliche Skalenerträge zum Vorteil der Kunden und erlaube eine effizientere Er- füllung des Grundversorgungsauftrags; die Versorgung der Bevölkerung mit bisher von der Quickmail-Gruppe angebotenen Postdienstleistungen würde sichergestellt; [...]. 441 Damit sei die Übernahme durch die Post eine sichere Alternative, welche eine geordnete Fortführung der Tätigkeiten der Quickmail-Gruppe garantiere, und nicht bloss eine spekulative Aussicht oder eine Hoffnung auf einen möglichen zukünftigen Deal. 442 Nur mit der Post als Käuferin könnten die Interessen aller Stakeholder bestmöglich gewahrt und die Arbeitsplätze in grösst- möglichem Umfang erhalten bleiben. 443

Beurteilung durch die WEKO 538. Die WEKO beurteilt einzig die wettbewerblichen Auswirkungen des Zusammenschluss- vorhabens. Diesbezüglich kann vorab festgehalten werden, dass das Zusammenschlussvor- haben den Wettbewerb auf einem Markt vollständig beseitigen und auf weiteren Märkten schwächen wird. Selbst wenn die Quickmail-Gruppe in diversen Märkten nur kleine Marktan- teile aufweist, geht damit trotzdem endgültig ein Unternehmen verloren, das sich längerfristig zu einer ernsthaften Konkurrentin der Post etablieren könnte. Diese wettbewerblichen Auswir- kungen stellen (langfristige) volkswirtschaftliche Kosten dar, weshalb der Zusammenschluss – bei Nichterfüllung der Voraussetzungen der Failing Company Defence – gemäss Kartellge- setz zu untersagen ist. 539. Die volkswirtschaftlichen Kosten eines Konkurses von Quickmail Holding können im Vornherein nicht abgeschätzt werden. Dass ein sanierungsbedürftiges Unternehmen Konkurs geht, entspricht jedoch der Logik einer Marktwirtschaft bzw. des Wettbewerbs und stellt letzt- lich eine effiziente Allokation von Ressourcen in einer Volkswirtschaft sicher. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich der Konkurs eines (sanierungsbedürftigen) Unternehmens nach- teilig und disruptiv auf dessen Beschäftigte, Geschäftspartner und Gläubiger auswirkt. In Be- zug auf die Beschäftigten kann immerhin festgestellt werden, dass die von den Zusammen- schlussparteien erwähnten Folgen nicht eintreten würden, sollte Back Enterprises die Quickmail-Gruppe übernehmen. Im Übrigen halten die Zusammenschlussparteien ausdrück- lich fest, dass die Post aufgrund des Fachkräftemangels im Falle einer Integration von Quick- pac nahezu alle Mitarbeitenden übernehmen würde. 444 Die Beschäftigungswirkung dürfte des- halb selbst im Konkursfall deutlich kleiner als die erwähnten 3 700 Stellen, die keine Vollzeitäquivalente darstellen, ausfallen. In Bezug auf die Gläubiger und die Aktionäre gilt es schliesslich festzuhalten, dass diese mit der Zurverfügungstellung von finanziellen Mitteln für

441 Stellungnahme zur Beschlussbegründung, Rz 32, 69 (act 639); Protokoll Parteieinvernahme Post, Zeile 81 ff. (act 643). 442 Notizen Plädoyer Post, S. 2 (act 646). 443 Notizen Plädoyer Quickmail Holding, Rz 22 (act 648). 444 Stellungnahme zur Beschlussbegründung, Fn 43 (act 639).

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Quickmail Holding bewusst ein Risiko eingegangen sind, welches zudem über entsprechende Zinszahlungen entschädigt worden sein dürfte. Der Wert der jeweiligen Forderungen redu- zierte sich aufgrund des fehlenden Erfolgs der Quickmail-Gruppe am Markt in der Vergangen- heit und folglich nicht infolge der allfälligen Übernahme durch Back Enterprises. Dass die Post [...], dürfte daran liegen, dass sich die Post damit eine vorteilhaftere Marktposition in verschie- denen Märkten sichert. Letztlich muss aber auch die Post diese Mittel aufbringen und kann sie nicht anderswo einsetzen. 540. Schliesslich vermag auch dem Argument, dass die Kunden von einer besseren Auslas- tung von Kapazitäten profitieren würden, nicht zu überzeugen. Selbst wenn die Post dadurch tiefere Stückkosten erzielen könnte, wäre sie angesichts des fehlenden bzw. schwachen Wett- bewerbs kaum gezwungen, diese an die Kunden weiterzugeben. Zudem profitieren die Kun- den dank dem Wettbewerb nicht nur von tieferen Preisen, sondern von einer höheren Ange- botsvielfalt und Innovation. Beides wird durch das Zusammenschlussvorhaben verringert. 541. Aus Sicht der WEKO wiegen die volkswirtschaftlichen Kosten des Zusammenschluss- vorhabens durch die Beseitigung bzw. Schwächung des Wettbewerbs deutlich schwerer als allfällige kurzfristige Kosten im Falle eines Konkurses von Quickmail Holding. Da mit Back Enterprises zudem eine realistische Alternative zum Zusammenschlussvorhaben besteht, fal- len diese kurzfristigen Kosten nochmals deutlich weniger ins Gewicht. B.4.3.3.5. Fazit 542. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen gelangt die WEKO zum Schluss, dass die dritte Voraussetzung der Failing Company Defence, wonach keine für den Wettbewerb weniger schädliche Lösung als das Zusammenschlussvorhaben besteht, vorliegend nicht er- füllt ist: 543. Nach Ansicht der WEKO besteht mit Back Enterprises ein alternativer Käufer, der im Fall einer Untersagung des Zusammenschlussvorhabens mit der Post Quickmail Holding überneh- men und somit grundsätzlich den Weiterbestand von Quickmail Holding als Wettbewerberin im Markt ermöglichen könnte. B.4.4 Keine Auflagen und Bedingungen 544. Es sind keine Bedingungen oder Auflagen ersichtlich, welche die festgestellten wettbe- werblichen Bedenken ausräumen würden. Die Zusammenschlussparteien haben auch keine Auflagen oder Bedingungen vorgeschlagen. B.5 Ergebnis 545. Die Prüfung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens hat ergeben, dass dieses im Markt für nationale adressierte Massenbriefsendungen über 50 Gramm von Geschäftskun- den zu einer Begründung respektive Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der Post führen wird, durch die wirksamer Wettbewerb gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG beseitigt werden würde. Dies insbesondere deshalb, weil mit Quickmail Holding die einzige Konkurren- tin der Post aus dem Markt verschwinden würde. 546. Neben Quickmail verschwindet mit dem Zusammenschlussvorhaben auch die erst 2019 gegründete und sich aktuell auf einem starken Wachstumspfad befindende Quickpac. Durch die angestrebte substanzielle Erhöhung der Haushaltsabdeckung könnte Quickpac dereinst potenziell zu einer ernsthaften Konkurrentin der Post auf den nationalen Paketmärkten wer- den, auf denen starke Anzeichen einer marktbeherrschenden Stellung der Post bestehen.

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  1. Die Prüfung hat des Weiteren aufgezeigt, dass die dritte Voraussetzung der Failing Com- pany Defence, dass keine wettbewerbsfreundlichere Lösung als das Zusammenschlussvor- haben möglich ist, nicht erfüllt ist. Folglich ist das Zusammenschlussvorhaben ursächlich für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung.
  2. Die Voraussetzungen für eine Untersagung des Zusammenschlusses nach Art. 10 Abs. 2 KG sind daher gegeben.
  3. Die Prüfung des vorliegenden Zusammenschlussverfahrens hat somit ergeben, dass der Zusammenschluss nicht zugelassen werden kann.

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C Kosten 550. Die in diesem Verfahren entstehenden Kosten werden den Parteien separat in Rech- nung gestellt. 551. Für die Beurteilung des gemeldeten Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vor- läufigen Prüfung wird nach Art. 1 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 4 Abs. 3 GebV-KG 445 eine Pauschal- gebühr von 5 000 Franken erhoben. 552. Beschliesst die WEKO, eine vertiefte Prüfung nach Art. 33 KG durchzuführen, richtet sich die Gebühr ab diesem Zeitpunkt nach dem Zeitaufwand, wobei ein Stundenansatz von 100 bis 400 Franken gilt (Art. 53a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. c sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 GebV-KG). Dieser richtet sich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals. Gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mit- arbeiter rechtfertigt sich ein Stundenansatz von 200 bzw. 290 Franken. Im vorliegenden Fall beträgt der Aufwand total 397 Stunden zu 200 Franken sowie 47 Stunden zu 290 Franken. Daraus resultiert ein Rechnungsbetrag von 93 000 Franken für die vertiefte Prüfung. 553. Die Gesamtgebühr für vorliegendes Zusammenschlussvorhaben beläuft sich auf insge- samt 93 000 Franken, bestehend aus der Pauschalgebühr von 5 000 Franken für die vorläu- fige Prüfung sowie der Gebühr von 98 000 Franken für die vertiefte Prüfung. 554. Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleis- tung beansprucht, so haften sie für die Kosten solidarisch (Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 AllgGebV 446 ). Somit haften die Zusammenschlussparteien solidarisch für die Kosten der Prüfung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens.

445 Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). 446 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1).

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D Dispositiv Die Wettbewerbskommission, gestützt auf die vorangehenden Erwägungen, verfügt:

  1. Das Zusammenschlussvorhaben wird untersagt.
  2. Die Verfahrenskosten nach Art. 53a KG von insgesamt 98 000 Franken, werden der Post CH AG und der Quickmail Holding AG zu gleichen Teilen, d.h. je 49 000 Franken, und unter solidarischer Haftung auferlegt.
  3. Die Verfügung ist zu eröffnen an:  Post CH AG, Wankdorfallee 4, 3030 Bern, vertreten durch [...].  Quickmail Holding AG, Fürstenlandstrasse 35, 9001 St. Gallen, vertreten durch [...].

Wettbewerbskommission

Dr. Laura Melusine Baudenbacher Prof. Dr. Patrik Ducrey Präsidentin Direktor

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_WBK_001
Gericht
Ch Weko
Geschaftszahlen
CH_WBK_001, Zusammenschlussvorhaben Post CH AG / Quickmail Holding AG
Entscheidungsdatum
15.01.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026