Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO
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Stellungnahme vom 27. Mai 2019
in Sachen Zusammenschlussvorhaben 41-0853 gemäss Artikel 32 und 33 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) betreffend SBB/Hupac/Rethmann/GBN
Besetzung Andreas Heinemann (Präsident) Danièle Wüthrich-Meyer (Vizepräsidentin), Armin Schmutzler (Vizepräsident) Florence Bettschart-Narbel, Nicolas Diebold, Winand Emons, Clémence Grisel Rapin, Andreas Kellerhals, Isabel Martínez, Rudolf Minsch, Martin Rufer
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Inhaltsverzeichnis A Sachverhalt ................................................................................................................ 4 A.1 Beteiligte Unternehmen ............................................................................................... 4 A.1.1 SBB ......................................................................................................................... 4 A.1.2 Hupac...................................................................................................................... 5 A.1.3 Rethmann ............................................................................................................... 7 A.1.4 GBN ........................................................................................................................ 8 A.2 Das Zusammenschlussvorhaben ................................................................................. 8 A.3 Gründe für das Zusammenschlussvorhaben .............................................................. 10 A.4 Ziele des Zusammenschlussvorhabens ..................................................................... 11 A.5 Verfahren ................................................................................................................... 12 A.5.1 Verfahrensgeschichte ............................................................................................ 12 A.5.2 Abgelehnte Beweisanträge der Parteien ............................................................... 17 A.5.3 Formelle Rügen der Parteien ................................................................................ 18 A.5.3.1 Behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs ..................................................... 18 A.5.3.2 Behauptete Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ....................................... 21 A.5.3.3 Behauptete Voreingenommenheit ......................................................................... 23 B Erwägungen ............................................................................................................. 23 B.1 Geltungsbereich ......................................................................................................... 23 B.1.1 Unternehmen ........................................................................................................ 24 B.1.2 Unternehmenszusammenschluss .......................................................................... 24 B.1.2.1 Gemeinsame Kontrolle .......................................................................................... 25 B.1.2.2 Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen .............................................................. 26 B.1.2.3 Einfliessen von Geschäftstätigkeiten von mindestens einem der kontrollierenden Unternehmen ........................................................................................................ 27 B.1.2.4 Fazit ...................................................................................................................... 28 B.2 Vorbehaltene Vorschriften ......................................................................................... 28 B.3 Meldepflicht ............................................................................................................... 28 B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens ........................................................... 29 B.4.1 Rolle von Umschlagsanlagen im kombinierten Verkehr ......................................... 29 B.4.2 Relevante Märkte .................................................................................................. 32 B.4.2.1 Für die Marktabgrenzung relevante Bereiche ........................................................ 33 B.4.2.2 Marktgegenseite .................................................................................................... 33 B.4.2.3 Sachlich relevante Märkte ..................................................................................... 34 B.4.2.3.1. Bereich Umschlagsleistungen ........................................................................... 34 B.4.2.3.2. Bereich Operateurleistungen ............................................................................. 46 B.4.2.3.3. Bereich Gütertransport ...................................................................................... 49 B.4.2.3.4. Bereich Speditionsleistungen ............................................................................ 50 B.4.2.4 Räumlich relevante Märkte .................................................................................... 51 B.4.2.4.1. Bereich Umschlagsleistungen ........................................................................... 51 B.4.2.4.2. Bereich Operateurleistungen ............................................................................. 75
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B.4.2.4.3. Bereich Gütertransport ...................................................................................... 75 B.4.2.4.4. Bereich Speditionsleistungen ............................................................................ 75 B.4.2.5 Zusammenfassung der relevanten Märkte ............................................................ 75 B.4.3 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten ........................................... 77 B.4.3.1 Feststellung der betroffenen Märkte anhand der Marktanteile der beteiligten Unternehmen ........................................................................................................ 77 B.4.3.1.1. Marktanteilsberechnung der Märkte für Umschlagsleistungen ........................... 77 B.4.3.1.2. Bereich Umschlagsleistungen ........................................................................... 81 B.4.3.1.3. Bereich Operateurleistungen ............................................................................. 82 B.4.3.1.4. Bereich Gütertransport ...................................................................................... 82 B.4.3.1.5. Bereich Speditionsleistungen ............................................................................ 84 B.4.3.2 Zusammenfassung der betroffenen Märkte ........................................................... 84 B.4.4 Analyse der voraussichtlichen Stellung in den betroffenen Märkten ...................... 85 B.4.4.1 Vertikale Effekte .................................................................................................... 86 B.4.4.2 Bereich Umschlagsleistungen ............................................................................... 91 B.4.4.2.1. Vorbemerkung zur Umschlagsanlage GBN ....................................................... 91 B.4.4.2.2. Umschlagsleistungen für Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger im Import-/Exportverkehr vom bzw. ins Rheineinzugsgebiet ...................................... 96 B.4.4.2.3. Umschlagsleistungen für Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger im alpenquerenden Transitverkehr ........................................................................... 123 B.4.4.3 Bereich Operateurleistungen ............................................................................... 133 B.4.4.3.1. Operateurleistungen für Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger auf der Schiene (Binnenverkehr, Import-/Exportverkehr, Transitverkehr) ........................ 133 B.4.4.3.2. Operateurleistungen für begleiteten KV auf der Schiene im Transitverkehr ..... 136 B.4.4.4 Bereich Gütertransport ........................................................................................ 137 B.4.4.4.1. Einzelwagenladungsverkehr auf der Schiene .................................................. 137 B.4.4.4.2. Ganzzüge im Wagenladungsverkehr auf der Schiene ..................................... 138 B.4.4.4.3. Kombinierter Verkehr auf der Schiene ............................................................. 140 B.4.4.5 Fazit .................................................................................................................... 141 B.4.5 Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt ................. 141 B.4.5.1 Effizienzvorteile durch die Umschlagsanlage GBN .............................................. 143 B.4.5.2 Überwiegende Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in anderen Märkten 147 B.4.5.3 Fazit .................................................................................................................... 153 B.4.6 Nebenabreden .................................................................................................... 153 B.4.6.1 Allgemeines......................................................................................................... 154 B.4.6.2 Konkurrenz- und Abwerbeverbot ......................................................................... 154 B.4.7 Schlussfolgerungen ............................................................................................. 157 C Kosten .................................................................................................................... 157
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A Sachverhalt
A.1 Beteiligte Unternehmen A.1.1 SBB 3. Gemäss Meldung ist die SBB eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft gemäss dem Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen vom 20. März 1998 (SBBG; SR 742.31) mit Sitz in Bern. Die SBB erbringe Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr – nament- lich in der Bereitstellung der Infrastruktur, im Personenfernverkehr, im regionalen Personen- verkehr und im Güterverkehr sowie in den damit zusammenhängenden Bereichen (Art. 3 Abs. 1 SBBG). Sie befinde sich vollständig im Besitz der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 4. Im vorliegenden Zusammenschlussvorhaben sei auf Seiten der SBB die Schweizeri- sche Bundesbahnen SBB Cargo AG (nachfolgend: SBB Cargo) mit Sitz in Olten Vertrags- partei. SBB Cargo sei eine 100%-Tochtergesellschaft der SBB. Sie sei primär im Bereich des Bahntransports von Gütern und der damit verbundenen Logistik tätig. SBB Cargo erbringe Gütertransportdienstleistungen für Unternehmen und integrierte logistische Dienste im Schie- nengüterverkehr, insbesondere in der Schweiz. SBB Cargo biete Leistungen in den folgenden Bereichen an: Wagenladungsverkehr, Ganzzüge, kombinierter Verkehr (KV), bahnnahe Lo- gistikdienstleistungen, Services für Bahnunternehmen sowie Flottenmanagement und Instand- haltung. SBB Cargo sei unter anderem an einer Umschlagsanlage in Chavornay beteiligt und betreibe eine betrieblich eigenständige Umschlagsanlage in Basel Wolf. Zudem betreibe SBB Cargo ein regionales Netz an kleineren Umschlagsanlagen, so in Dietikon, Gossau, Oensin- gen, Renens, Sion, Lugano, Cadenazzo und St. Triphon. 5. Tochtergesellschaften von SBB Cargo seien die ChemOil Logistics AG sowie die Pla- nungsgesellschaft GBN (vgl. Rz 22 f.). Zudem kontrolliere SBB Cargo (gemeinsam mit Hupac) die SBB Cargo International AG, (gemeinsam mit Hupac und der BLS AG) die RAlpin AG sowie [...]. Ferner halte SBB Cargo Beteiligungen an Terminal Combiné Chavornay SA, Hu- pac, Intercontainer-Interfrigo (ICF) SA (in Liquidation), Cargo sous terrain AG und Sibelit AG, [...]. 6. In der Meldung werden die Geschäftstätigkeiten von SBB Cargo bzw. deren Tochterge- sellschaften, Gemeinschaftsunternehmen und Beteiligungen wie folgt beschrieben: 7. ChemOil Logistics AG (nachfolgend: ChemOil) und ihre Tochtergesellschaft ChemOil Logistics GmbH sind spezialisiert auf die Logistik von Mineralöl und chemischen Produkten. Die Kernkompetenz von ChemOil liege in der Planung und Organisation von Gütertransporten, in erster Linie auf der Schiene mittels Traktionsleistungen der SBB. 8. SBB Cargo International AG (nachfolgend: SBB Cargo International) und ihre Tochter- gesellschaften in Deutschland (SBB Cargo Deutschland GmbH) und Italien (SBB Cargo Italia
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S.r.l.) böten Traktionsleistungen für den KV und für Ganzzüge auf der Nord-Süd-Achse zwi- schen Deutschland und Norditalien an. Eine weitere Tochtergesellschaft von SBB Cargo In- ternational sei die RT&S Lokführer-Akademie GmbH. Diese habe zum Ziel, Lokführer zu rek- rutieren, auszubilden und für Eisenbahnverkehrsunternehmen bereitzustellen. 9. RAlpin AG (nachfolgend: RAlpin) betreibe die rollende Autobahn/Landstrasse (RoLa) im alpenquerenden Güterverkehr gestützt auf eine Leistungsvereinbarung mit dem Bundes- amt für Verkehr (BAV). Das Angebot von RAlpin sei dem begleiteten KV zuzuordnen, bei dem der gesamte Lastwagen (inkl. Zugmaschine) auf den Zug verladen und zum Bestimmungster- minal transportiert werde. 10. Xrail SA sei eine Allianz von sechs europäischen Güterbahnen (CFL Cargo [Luxem- burg], DB Cargo [Deutschland], Green Cargo [Schweden], Rail Cargo Austria [Österreich], SBB Cargo und Lineas [Belgien]). Ziel sei es, die Pünktlichkeit und die Information der Kunden im europäischen Wagenladungsverkehr zu stärken. 11. Terminal Combiné Chavornay SA (nachfolgend: TERCO) betreibe die KV- Umschlagsanlage in Chavornay. An TERCO seien neben SBB Cargo die Planzer-Gruppe ([...] %), Contargo ([...] %) sowie [...] Kleinaktionäre (Beteiligungshöhe von [...] %) beteiligt. Bei diesen Kleinaktionären handle es sich einerseits um in der Region ansässige Privatpersonen und branchenfremde Unternehmen, andererseits aber auch um Unternehmen, die ebenfalls im Bereich des KV tätig seien. 12. Intercontainer-Interfrigo (ICF) SA sei ein Logistikdienstleister gewesen, der auf den unbegleiteten KV in Europa spezialisiert gewesen sei. Die Gesellschaft sei nicht mehr operativ tätig und befinde sich in Liquidation. 13. Cargo sous terrain AG bezwecke die Planung, den Bau und den Betrieb eines unterir- dischen Tunnelsystems für den Güterverkehr. Ziel des Projektes sei es, möglichst viel Güter- verkehr unter die Erde zu bringen. 14. Sibelit SA verfolge das Ziel, auf der linksrheinischen Achse Muizen (Belgien) – Basel (Schweiz) eine qualitativ hochstehende Produktion der Güterzüge herzustellen und die Pro- duktionskosten zu senken. Sibelit SA sei kein eigenständiges Bahngüterunternehmen, son- dern solle dazu dienen, die Ressourcen der vier Güterbahngesellschaften Lineas (Belgien), SNCF Fret (Frankreich), CFL (Luxemburg) und SBB Cargo optimal einzusetzen. A.1.2 Hupac 15. Gemäss Meldung ist Hupac die Muttergesellschaft eines Unternehmens, das primär im Bereich des alpenquerenden Güterverkehrs durch die Schweiz auf der Schiene tätig ist. Die Hupac-Gruppe bestehe aus 17 Unternehmen mit Standorten in der Schweiz, Italien, Deutsch- land, den Niederlanden, Belgien, Polen, Russland und China. Das Aktienkapital werde zu 72 % von Logistikunternehmen und zu 28 % von Bahnen gehalten. SBB halte eine Beteiligung von 23,85 % an Hupac, [...] (vgl. auch Rz 5 vorstehend). 16. Hupac sei insbesondere im Bereich des KV tätig. Die Hupac-Gruppe transportiere so- wohl ganze Sattelzüge (begleiteter KV) als auch Sattelauflieger und Container ohne Zugfahr- zeug (unbegleiteter KV). Hupac betreibe eine betrieblich eigenständige Umschlagsanlage in Basel Wolf. Daneben betreibe Hupac in der Schweiz bzw. dem angrenzenden Ausland die folgenden Umschlagsanlagen oder sei an diesen beteiligt: Aarau, Chiasso, Singen (Deutsch- land), Busto Arsizio und Piacenza (beide Italien).
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KTL Kombi Terminal Ludwigshafen GmbH Terminalbetreiberin in Ludwigshafen (Deutsch- land) Beteiligung von Hupac (15 %) DIT Duisburg Intermo- dal Terminal GmbH Terminalbetreiberin in Duisburg (Deutschland) Beteiligung von Hupac (10 %)
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Bonafide Logistics AG Logistikdienstleistungen im Bereich Transport und Lagerung Tochter von Rhenus ([...] %) Rhenus Gottardo Ruffoni S.A. Dienstleistungen im Bereich Speditions- und Transportlogistik Tochter von Rhenus ([...] %) Rhenus Port Logistics AG Dienstleistungen im Bereich Logistik und Recycling Tochter von Rhenus ([...] %) [...] [...] Tochter von Rhenus ([...] %) [...] [...] Tochter von Rhenus ([...] %) Crossrail AG 1
Organisation, Vermarktung und Bewirt- schaftung von Güterzugsverbindungen Tochter von Rhenus ([...] %) [...] [...] Beteiligung von Rhenus ([...] %) Terminal Chavornay SA (TERCO) Terminalbetrieb für KV Beteiligung von Rhenus ([...] %) GBN Künftige Terminalbetreiberin in Basel Beteiligung von Rhenus (24.5 %) A.1.4 GBN 22. Gemäss Meldung ist GBN im Juli 2015 von SBB Cargo, Hupac und Contargo als reine Planungsgesellschaft für die Umschlagsanlage für den kombinierten Verkehr (KV) im Raum Basel Nord gegründet worden. 23. Aktuell halte SBB Cargo 51 % des Aktienkapitals von GBN, Hupac und Contargo würden je 24.5 % des Aktienkapitals halten. GBN stehe heute unter der alleinigen Kontrolle der SBB (vgl. Rz 5). A.2 Das Zusammenschlussvorhaben 24. Gemäss Meldung beabsichtigen SBB Cargo, Hupac und Contargo, gemeinsam eine Umschlagsanlage (Terminal) für den kombinierten Verkehr (KV) im Raum Basel Nord zu rea- lisieren. 25. Dazu hätten die drei Parteien 2015 GBN als Planungsgesellschaft gegründet, deren Zweck es sei, das Fördergesuch für Investitionsbeiträge für KV-Umschlagsanlagen gemäss Gütertransportgesetz beim Bundesamt für Verkehr (BAV) einzureichen und die Baugenehmi- gung für die Umschlagsanlage in einem Plangenehmigungsverfahren (PGV) des Bundes zu erlangen. GBN stehe heute unter der alleinigen Kontrolle der SBB. Als reine Planungsgesell- schaft ohne Marktaktivitäten habe GBN bisher keinen Umsatz erzielt. Die Gesellschaft verfüge bis heute weder über eigene Ressourcen noch über eigenes Personal, die ihm eine Geschäfts- tätigkeit ermöglichen würden. 26. Die heutige Planungsgesellschaft soll nun zu einer Betreibergesellschaft umgestaltet werden, welche die Umschlagsanlage realisieren und später operativ betreiben werde. GBN werde die betrieblichen und personellen Mittel erhalten, die für eine selbständige, auf Dauer
1 Die Crossrail AG wurde laut den Angaben der Parteien 2018 aufgelöst und aus dem Handelsregister gelöscht.
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angelegte Geschäftstätigkeit, nämlich den Betrieb der Umschlagsanlage, erforderlich seien (vgl. Rz 153). In der Betreibergesellschaft sollen SBB Cargo, Hupac und Contargo nach er- folgter Kapitalerhöhung künftig je einen Drittel der Aktien von GBN halten und das Unterneh- men gemeinsam kontrollieren (vgl. Rz 146). 27. Die beteiligten Unternehmen beabsichtigen, GBN in mehreren Ausbaustufen zu realisie- ren, um damit in der Schweiz eine Umschlagsanlage mit Gateway-Funktion zu schaffen. In einer ersten Stufe soll eine bimodale Umschlagsanlage Strasse-Schiene und in einer zweiten Stufe der Ausbau zu einer trimodalen Umschlagsanlage Strasse-Schiene-Wasser erreicht werden. Das Hafenbecken 3 für den direkten Anschluss von GBN an den Rhein werde nicht durch GBN selber realisiert. Die Realisierung des neuen Hafenbeckens für die zweite Ausbau- stufe werde durch die Schweizerischen Rheinhäfen (SRH) erfolgen. GBN werde dieses nutzen und die Anbindung des Schiffs an die Verkehrsträger Schiene und Strasse sicherstellen (siehe Abbildung 1). Abbildung 1: Die zwei Ausbaustufen von GBN 28. Mit GBN soll ein Grossterminal geschaffen werden, das als Drehscheibe für den Import- /Export- und den Transitverkehr dienen soll (Gateway-Funktion). Es soll über genügend lange Umschlagsgleise unter Kran verfügen, um einen modernen, 740 m langen Güterzug ohne zeit- und kostenaufwändige Trennung des Zuges in einzelne Wagengruppen verarbeiten zu kön- nen. Eine solche Umschlagsanlage (Terminal) mit Gateway-Funktion existiere in der Schweiz bislang nicht. Zur zukünftigen Geschäftstätigkeit von GBN wird im Weiteren auf die Ausfüh- rungen im Rahmen der Marktabgrenzung verwiesen (vgl. Rz 182 ff.). 29. Gemäss Meldung ist das Zusammenschlussvorhaben auch in der EU meldepflichtig und wird deshalb auch der EU-Kommission gemeldet. Investitionsbeiträge durch den Bund 30. Gemäss Meldung hätten die beteiligten Unternehmen Investitionsbeiträge an den Bau der Umschlagsanlage gemäss Art. 8 Abs. 1 GüTG 2 beantragt und ein entsprechendes Förder-
2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2015 über den Gütertransport durch Bahn- und Schifffahrtsunternehmen (Gütertransportgesetz, GüTG; SR 742.41) kann der Bund Investi- tionsbeiträge an den Bau, die Erweiterung und die Erneuerung von KV-Umschlagsanlagen und An- schlussgleisen leisten. Gemäss Art. 8 Abs. 2 GüTG darf der Investitionsbeitrag des Bundes 60 Pro- zent der anrechenbaren Kosten nicht überschreiten. Bei Projekten von nationaler verkehrspolitischer Bedeutung kann er auf höchstens 80 Prozent erhöht werden.
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gesuch beim BAV eingereicht. Das BAV habe mit Verfügung vom 4. Juli 2018 dem Förderge- such entsprochen und als Höchstbetrag eine Finanzhilfe von rund CHF 83 Mio. in Form von A-Fonds-perdu-Beiträgen zugesichert. Das BAV stufe die geplante Umschlagsanlage damit als Anlage von nationaler verkehrspolitischer Bedeutung ein. Die Gewährung der Finanzhilfe werde vom BAV an eine Reihe von Auflagen geknüpft (vgl. dazu Rz 443 ff.). Gegen diese Verfügung sei von einem Konkurrenten Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhoben worden. 31. In einer zweiten Verfügung habe das BAV eine weitere Finanzhilfe für die Realisierung der zweiten Ausbauetappe zu einer trimodalen KV-Umschlagsanlage in Aussicht gestellt. 32. Die für die Realisierung des neuen Hafenbeckens zuständige SRH (vgl. Rz 27) hätten ebenfalls ein Gesuch um Investitionsbeiträge an den Bau der Hafenanlage gemäss Art. 8 Abs. 6 GüTG 3 beim BAV eingereicht. Gemäss Medienmitteilung des BAV hat der Bund die grund- sätzliche Förderwürdigkeit des Hafenbeckens 3 bekräftigt. Diskriminierungsfreier Zugang 33. Gemäss Meldung soll GBN allen Marktteilnehmern zur gleichberechtigten Nutzung of- fenstehen. Dies entspreche nicht nur der klaren Absicht der Parteien, sondern werde auch durch Art. 8 Abs. 5 GüTG und Art. 6 GüTV 4 gewährleistet. Demnach seien die Eigentümer und Betreiber einer vom Bund geförderten KV-Umschlagsanlage verpflichtet, Dritten den diskrimi- nierungsfreien Zugang zu gewähren. Bei Streitigkeiten entscheide die Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (SKE; Art. 40a bis 1 1 Bst. d EBG 5 ). Mit GBN werde somit eine Infrastruktur geschaffen, die von allen Marktteilnehmern zu den gleichen Bedingungen genutzt werden könne. A.3 Gründe für das Zusammenschlussvorhaben Fehlende Umschlagskapazitäten in der Schweiz 34. Gemäss Meldung steht aktuell eine Kapazität von ca. 613'000 TEU-Umschlägen 6 pro Jahr für den Import- und Exportverkehr zur Verfügung. Künftig würden verschiedene Um- schlagsanlagen aus raumplanerischen oder unternehmerischen Gründen wegfallen. Dies gelte etwa für die Umschlagsanlagen «Westquai im Rheinhafen Kleinhüningen», wo die Flä- chen der heutigen Umschlagsanlagen voraussichtlich ab 2029 städtebaulich umgenutzt wür- den und «Basel Wolf», deren Umschlagskapazitäten zum Zeitpunkt der Realisierung von GBN für den Import- und Exportverkehr komplett wegfielen. Damit würden in der Schweiz nur noch Kapazitäten von ca. 443'000 TEU-Umschlägen pro Jahr verbleiben. 35. Die aktuellen und in absehbarer Zukunft vorhandenen Umschlagskapazitäten würden somit nicht ausreichen, um die vom BAV geforderte Verkehrsverlagerung von der Strasse auf die Schiene und prognostizierte Mengenzunahme zu bewältigen. Es fehle eine Kapazität von über 200'000 TEU-Umschlägen pro Jahr, wobei die Nachfrage nach Umschlagskapazitäten
3 Gemäss Art. 8 Abs. 6 GüTG kann der Bund Investitionsbeiträge an den Bau von Hafenanlagen für den Güterumschlag im kombinierten Verkehr leisten. Diese dürfen 50 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht überschreiten. 4 Verordnung vom 25. Mai 2016 über den Gütertransport durch Bahn- und Schifffahrtsunternehmen (Gütertransportverordnung, GüTV; SR 742.411). 5 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101). 6 TEU steht für «Twenty-foot Equivalent Unit» und wird als standardisiertes Mass für Kapazitäten von Containerschiffen und Hafenumschlagsmengen verwendet.
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im alpenquerenden Transitverkehr hier noch nicht berücksichtigt sei. Zudem dürften die Rhein- häfen-Terminals im Raum Basel bereits 2019 ihre Kapazitätsgrenze für den Containerum- schlag erreichen. 36. Würden die Umschlagskapazitäten künftig nicht in der Schweiz angeboten, müsste – aufgrund der fehlenden Umschlagsleistung in der Schweiz – der KV für die Schweiz weiterhin vermehrt auf Umschlagsanlagen im Ausland zurückgreifen. Denn ausländische Umschlags- anlagen würden schon heute Umschlagsleistungen für den KV mit Ziel- oder Abgangsort Schweiz wie auch im alpenquerenden Transitverkehr erbringen. Deshalb könnten insbeson- dere die im umliegenden Ausland bestehenden und künftigen Umschlagsanlagen die Schwei- zer Umschlagsanlagen ergänzen oder ersetzen. Eine zu grosse Abhängigkeit von ausländi- schen Kapazitäten sei indessen einerseits versorgungspolitisch unerwünscht, weshalb die Politik den Ausbau der Kapazitäten in der Schweiz begrüsse, andererseits aber auch verkehrs- politisch ungewollt, weil die Verkehrsströme von ausländischen Terminals nicht gelenkt wer- den könnten. 37. Deshalb würden die Parteien und das BAV davon ausgehen, dass der Bedarf für eine leistungsstarke Umschlagsanlage mit Gateway-Funktion in der Schweiz gegeben sei, um die Verlagerungsziele des Bundes erreichen zu können. Die geplante Umschlagsanlage, die im Endausbau eine maximale Kapazität von 390'000 TEU-Umschlägen pro Jahr erreichen soll, sei vor diesem Hintergrund nicht überdimensioniert, weil sich erstens abzeichne, dass in der Schweiz bereits bis 2030 Umschlagskapazitäten von über 200'000 TEU-Umschläge pro Jahr fehlen werden, und weil zweitens Umschlagsvorgänge, die in den letzten Jahren ins Ausland «abgewandert» seien, im Interesse des Verlagerungsziels zurück in die Schweiz «geholt» wer- den sollten. Standort Basel Nord 38. In Basel Nord bestehe in der Schweiz die einmalige Gelegenheit, die Verkehrsträger Strasse, Schiene und Binnenschifffahrt am gleichen Standort effizient miteinander zu verknüp- fen. GBN erhalte durch den Bau des Hafenbeckens 3 den direkten Schiffsanschluss an den Rhein. Es werde über den direkten Anschluss an die Eisenbahnlinie Basel-Mannheim (Rhein- talbahn) verfügen, die ein Teil der Hauptachse Rotterdam-Genua (Rhein-Alpen-Korridor) via Gotthard-Basistunnel sei, und sei auch strassenseitig optimal an die Autobahn A2 angeschlos- sen, welche Teil der Europastrasse 35 (E 35) sei, die von Amsterdam über Frankfurt am Main und Basel bis nach Rom führe. 39. Im «Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene» des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) sei GBN bereits vorgesehen. Auch in der Botschaft des Bundesrates vom 30. April 2014 zur Totalrevision des Gütertransportge- setzes sei GBN bereits als Anlage von nationaler verkehrspolitischer Bedeutung eingestuft. Gemäss Meldung realisieren die beteiligten Unternehmen somit ein Projekt, dessen verkehrs- politische Notwendigkeit vom Bundesrat, UVEK und BAV als erwiesen betrachtet werde und auf dessen Realisierung der Bund folglich seine Infrastrukturplanung seit Jahren ausrichte. A.4 Ziele des Zusammenschlussvorhabens 40. Die beteiligten Unternehmen erwarten durch die Realisierung von GBN markante Effi- zienzsteigerungen im KV, was insbesondere dem Ziel des Bundes zugutekomme, den grenz- überschreitenden Verkehr von der Strasse auf die Schiene zu verlagern (Verlagerungsziel). Effizienzsteigerungen würden sich aus der Lage der Umschlagsanlage in unmittelbarer Nähe der relevanten Verkehrsträger ergeben. Zudem erlaube die Grösse der Anlage, Güterzüge von 740 Metern Länge ohne Trennen und Rangieren umzuschlagen. Dies sei in der Schweiz bisher nicht möglich. Ferner erlaube die durch den Gateway-Charakter erzielte Mengenbündelung
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eine bessere Auslastung der eingesetzten Verkehrsmittel über alle Verkehrsträger hinweg. Diese Effizienzgewinne liessen sich durch die geplante, grosse Umschlagsanlage realisieren. Diese Sichtweise werde auch vom BAV geteilt. Wie bereits erwähnt, soll GBN allen Marktteil- nehmern zur gleichberechtigten Nutzung offenstehen und damit ein diskriminierungsfreier Zu- gang gewährt werden (vgl. Rz 33). A.5 Verfahren A.5.1 Verfahrensgeschichte 41. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 informierten die Parteien das Sekretariat über den aktu- ellen Stand des Projekts Gateway Basel Nord und kündigten an, dass voraussichtlich im Herbst 2017 ein Meldungsentwurf zum Projekt eingereicht werde. 42. Am 16. August 2017 liess die Wirtschaftskammer Baselland dem Sekretariat ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten zum Projekt im Sinne einer Anzeige zukommen. Das Sekre- tariat informierte die Wirtschaftskammer Baselland mit Schreiben vom 21. September 2017 über das weitere Vorgehen. 43. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2017 liess der Dorfverein pro Kleinhüningen dem Präsi- denten der Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) Unterlagen im Zusammenhang mit dem Projekt Gateway Basel Nord zur Information und Auswertung zukommen. 44. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 wurde beim Sekretariat ein Meldungsentwurf zum vorliegenden Zusammenschlussvorhaben eingereicht. 45. Am 21. Dezember 2017 nahm das Sekretariat zum Meldungsentwurf Stellung, unterrich- tete die Parteien über die Unvollständigkeit der Meldung und verlangte zusätzliche Angaben nach Art. 15 VKU. 46. Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 liess die Wirtschaftskammer Baselland dem Sekreta- riat ein Schreiben zukommen und stellte diverse Anträge im Zusammenhang mit dem Projekt Gateway Basel Nord. Am 22. Januar 2018 antwortete das Sekretariat auf dieses Schreiben. 47. Am 12. Februar 2018 wandten sich die Wirtschaftskammer Baselland und die Swisster- minal AG mit separaten Schreiben an den Präsidenten der WEKO und äusserten ihre Beden- ken hinsichtlich des Projektes Basel Gateway Nord. Am 16. Februar 2018 antwortete das Sek- retariat im Auftrag des Präsidenten auf die beiden Schreiben. 48. Am 22. Juni 2018 reichten die Parteien eine (erleichterte) Meldung gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschrän- kungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4) ein, die beim Sekretariat am 25. Juni 2018 einging. 49. Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 teilte das Sekretariat den Parteien die Unvollständigkeit der Meldung mit und verlangte weitere Angaben und Unterlagen nach Art. 15 VKU. 50. Mit separaten Schreiben vom 28. August 2018 wandten sich die Abacus Shipping AG und die Ozean Brokerage & Shipping AG an das Sekretariat und äusserten ihre Bedenken hinsichtlich des Projektes Gateway Basel Nord. Am 29. und 30. August 2018 antwortete das Sekretariat auf die beiden Schreiben.
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33 KG zu unterziehen. Zugleich entschied die Kammer, dass das Zusammenschlussvorhaben im Rahmen der Prüfung aufgeschoben bleibt (vgl. Art. 33 Abs. 2 KG). Die Parteien erhielten die Mitteilung über diese Entscheide mit Schreiben vom 13. Februar 2019. Zudem stellte das Sekretariat den Parteien die Beschlussbegründung betreffend die Einleitung einer Prüfung (nachfolgend: Beschlussbegründung) zu, mit der Bitte, bis zum 25. Februar 2019 dazu Stel- lung zu nehmen. Die Öffentlichkeit wurde am 14. Februar 2019 über die Durchführung einer Prüfung mittels Pressemitteilung orientiert. Die Einleitung des Prüfungsverfahrens wurde am 19. Februar 2019 im Bundesblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (nachfolgend: SHAB) publiziert. 65. Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 ersuchten die Parteien um eine Abänderung der im Internet publizierten Medienmitteilung. Das Sekretariat teilte den Parteien gleichentags mit, dass die Medienmitteilung nicht gemäss dem Vorschlag der Parteien angepasst werde. 66. Am 19. Februar 2019 wurden den Parteien die bis zum 18. Februar 2019 angefallenen Aktenstücke samt Aktenverzeichnis zugestellt. Ein bis dato noch nicht um Geschäftsgeheim- nisse bereinigtes Aktenstück wurde den Parteien am 25. Februar 2019 nachgereicht. 67. Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 beantragten die Parteien, dass ihnen die Frist, um zur Beschlussbegründung betreffend die Einleitung einer Prüfung Stellung zu nehmen, bis zum 8. März 2019 zu erstrecken sei. Mit gleichdatiertem Schreiben entsprach das Sekretariat diesem Gesuch teilweise und erstreckte die Frist bis zum 1. März 2019. 68. Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 äusserte der Dorfverein pro Kleinhüningen seine Bedenken hinsichtlich des Projektes GBN. Das Sekretariat antwortete am 27. Februar 2019 auf dieses Schreiben. 69. Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 teilte die Wirtschaftskammer Baselland im Sinne einer Stellungnahme von Dritten gemäss Art. 33 Abs. 1 KG mit, dass ein drittes Gutachten zum Projekt Basel Gateway Nord in Auftrag gegeben wird. Das Gutachten solle mittels empi- rischer Bedarfsanalyse untersuchen, ob die angestrebten Kapazitäten des Vorhabens nach- gefragt und dem gesamtwirtschaftlichen Wachstum gerecht würden. Bis Ende April 2019 dürf- ten erste Ergebnisse präsentiert werden. Mit gleichdatiertem Schreiben reichten auch die Regioport AG sowie Pro Natura Basel eine Stellungnahme ein. Eine weitere Stellungnahme wurde mit Schreiben vom 1. bzw. 15. März 2019 von der DP World Germersheim GmbH & Co. KG eingereicht. 70. Am 28. Februar 2019 liess das Sekretariat den Schweizerischen Rheinhäfen ein Aus- kunftsbegehren zukommen, auf welches diese am 7. März 2019 antworteten. Gleichentags wurden auch die Parteien um weitere Angaben und Unterlagen nach Art. 15 VKU gebeten. Die verlangten Angaben und Unterlagen wurden mit Schreiben vom 8. März 2019 eingereicht. 71. Mit Schreiben vom 1. März 2019 reichten die Parteien innert einmal erstreckter Frist die Stellungnahme zur Beschlussbegründung ein. 72. Am 1. März 2019 bat das Sekretariat die ÖBB Infrastruktur AG um weitere Angaben. Die ÖBB Infrastruktur AG antwortete am 13. März 2019. Gleichentags liess das Sekretariat auch der Swissterminal AG ein Auskunftsbegehren zukommen. Die Swissterminal AG erteilte dem Sekretariat mit Schreiben vom 15. März 2019 die verlangten Auskünfte. 73. Am 4. März 2019 bat das Sekretariat die Deutsche Umschlaggesellschaft Schiene– Straße (DUSS) mbH Weil am Rhein um weitere Angaben, welche am 5. März 2019 eintrafen. 74. Am 6. März 2019 liess das Sekretariat der ETK Euro Terminal Kehl GmbH ein Auskunfts- begehren zukommen, auf welches diese am 15. März 2019 antwortete.
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Am 14. Mai 2019 wurden den Parteien ein aktualisiertes Aktenverzeichnis sowie die seit der letzten Akteneinsicht neu angefallenen Aktenstücke inklusive der Protokolle der Anhörung zugestellt.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2019 beantragten die Parteien, dass die zwei von der Wirt- schaftskammer Baselland eingereichten Gutachten aus dem Recht zu weisen und aus den Akten zu entfernen seien.
Am 20. Mai 2019 reichte die Swissterminal AG ein Schreiben mit nachträglichen Bemer- kungen zur Anhörung vom 13. Mai 2019 ein.
Am 21. Mai 2019 wurden den Parteien ein aktualisiertes Aktenverzeichnis sowie die seit der letzten Akteneinsicht neu angefallenen Aktenstücke zugestellt.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2019 reichte die Wirtschaftskammer Baselland ein weiteres Kurzgutachten ein.
Am 27. Mai 2019 entschied die WEKO, das Zusammenschlussvorhaben ohne Bedin- gungen und Auflagen zuzulassen. A.5.2 Abgelehnte Beweisanträge der Parteien
Mit Schreiben vom 23. April 2019 haben die Parteien beantragt, Landrat Christoph Bu- ser, Direktor der Wirtschaftskammer Baselland, als Zeuge unter Wahrheitspflicht zu befragen, ob die Kosten der von der Wirtschaftskammer Baselland (nachfolgend: WKBL) eingereichten Gutachten direkt oder indirekt, ganz oder teilweise durch die Swissterminal AG getragen wür- den und ob die Swissterminal AG direkt oder indirekt an der Instruktion der Gutachter mitge- wirkt oder mit diesen in Kontakt gestanden habe. Der Antrag wurde vom Sekretariat im Ein- verständnis mit dem Präsidenten der WEKO mit Schreiben vom 24. April 2019 abgelehnt. In ihrer Stellungnahme zur vorläufigen Beurteilung halten die Parteien an ihrem entsprechenden Antrag fest.
Gestützt auf Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1974 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 271) gilt vorliegend der Grundsatz der freien Beweis- würdigung. Danach haben die Wettbewerbsbehörden die Beweismittel nach freier Überzeu- gung zu würdigen. 7 Daraus fliesst zum einen die Pflicht, sämtliche erhobenen Beweismittel über erhebliche Tatsachen in die Würdigung miteinzubeziehen, zum anderen, die Beweiskraft der erhobenen Beweismittel ohne Bindung an förmliche Beweisregeln aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bewerten. 8
Wie im Schreiben des Sekretariats vom 24. April 2019 festgehalten, wurde das von der WBKL eingereichte Gutachten mit dem Titel «Marktangebot und Marktnachfrage im Markt für Terminaldienstleistungen Basel 2019 – 2030» dem BAV mit spezifischen Fragen zur Stellung- nahme vorgelegt. Die Parteien hatten auch die Möglichkeit, zu den von der WKBL eingereich- ten Gutachten Stellung zu nehmen. Bei diesen Gutachten handelt es sich zudem nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG. Daher kommt deren Inhalt auch kein erhöhter Beweiswert zu. Zudem wurde weder in der Beschlussbegründung vom 13. Februar 2019 noch in der vorläufigen Beurteilung vom 8. April 2019 auf Aussagen bzw.
7 Vgl. ISABELLE HÄNER, in: DIKE-Kommentar, Kartellgesetz, Zäch/Arnet/Baldi/Kiener/Schaller/Schra- ner/Spühler (Hrsg.), 2018, Art. 39 KG Rz 78. 8 Vgl. JÜRG BICKEL/MARKUS WYSSLING, in: DIKE-Kommentar, Kartellgesetz, Zäch/Arnet/Baldi/Kie- ner/Schaller/Schraner/Spühler (Hrsg.), 2018, Art. 42 KG Rz 4.
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Schlussfolgerungen der von der WKBL eingereichten Gutachten abgestellt. Auch die vorlie- gende Stellungnahme der WEKO nimmt nicht auf Aussagen bzw. Schlussfolgerungen dieser Gutachten Bezug. Vor diesem Hintergrund lehnt die WEKO den Antrag der Parteien auf Zeu- geneinvernahme von Landrat Christoph Buser, Direktor der Wirtschaftskammer Baselland, ab. 110. Die Parteien beantragen weiter, sämtlich von der WKBL eingereichten Gutachten aus dem Recht zu weisen und aus den Akten zu entfernen. 111. Hierzu ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es den Wettbewerbsbehörden obliegt, die Beweise sachgerecht zu würdigen. Zudem ist nicht ersichtlich und wird von den Parteien auch nicht vorgebracht, dass betreffend die von der WKBL eingereichten Gutachten ein Ermittlungs- oder Verwertungsverbot bestehen würde. Vor diesem Hintergrund ist auch dieser Antrag der Parteien abzulehnen. 112. Den Beweisantrag der Parteien gemäss Stellungnahme zur vorläufigen Beurteilung, die SKE bzw. zukünftige RailCom betreffend die Gewährung des diskriminierungsfreien Zugangs im Sinne von Art. 8 Abs. 5 GüTG bzw. Art. 6 GüTV zu befragen, hat die WEKO schliesslich in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt. A.5.3 Formelle Rügen der Parteien A.5.3.1 Behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs 113. In ihrer Stellungnahme zur Beschlussbegründung machen die Parteien geltend, ihr An- spruch auf rechtliches Gehör sei im bisherigen Verfahren durch unzulässig kurze Fristen und verspätete Akteneinsicht verletzt worden. 114. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlange, dass den beteiligten Unternehmen eine ausreichende Frist eingeräumt werde, um zur Beschlussbegründung betreffend die Einleitung einer vertieften Prüfung Stellung zu nehmen. Die Beschlussbegründung sei mit rund 70 Seiten sehr umfangreich. Sie sei komplex, da sie eine Vielzahl Marktanteilszahlen in einer Vielzahl von Märkten und Teilmärkten umfasse. Hinzu kämen die sehr umfangreichen Verfahrensakten mit deutlich über 300 Aktenstücken und mehreren tausend Seiten. Dennoch sei den Parteien für die Stellungnahme zur Beschlussbegründung nur eine kurze Frist von rund zwölf Tagen angesetzt worden, in die zwei Wochenenden und die Sportferien fielen. Die von den Parteien beantragte Fristerstreckung sei nur teilweise und gerade einmal um vier Tage erstreckt wor- den. Es sei der Eindruck entstanden, dass den Parteien ohne Not eine so kurze Frist angesetzt worden sei, dass es für sie schlicht unmöglich sei, die Akten zu studieren, eigene Abklärungen durchzuführen und eine fundierte Stellungnahme zu verfassen. Schliesslich sei den Parteien noch während laufender Frist für die Stellungnahme ein weiterer umfangreicher Fragenkatalog zugestellt worden mit einer Frist von fünf Tagen zur Beantwortung. Damit sei das Erarbeiten der Stellungnahme zur Beschlussbegründung noch zusätzlich erschwert worden, da sich die Mitarbeitenden der Parteien gleichzeitig auch noch um diese Fragen kümmern mussten. 115. Diesen Vorbringen der Parteien ist Folgendes zu entgegnen: Falls die Dauer einer be- hördlich angesetzten Frist nicht in einem Gesetz oder einer Verordnung umschrieben ist, liegt die Fristansetzung im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. 9 Gemäss der Praxis der WEKO beträgt eine Fristerstreckung im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle lediglich
9 URS PETER CALVETI, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), 2008, Art. 22 VwVG N 8.
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wenige Tage. 10 Das umfangreiche Prüfverfahren und der enge gesetzlich vorgegebene Zeit- plan standen vorliegend einer antragsgemässen Fristerstreckung für die Einreichung der Stel- lungnahme zur Beschlussbegründung entgegen. Entsprechend konnte das Sekretariat die Frist vorliegend lediglich um vier statt wie beantragt um elf Tage erstrecken (vgl. Rz 67). Die Beschlussbegründung stützt sich zudem im Wesentlichen auf die eigenen Angaben der Par- teien ab. So wurden die erwähnten Marktanteilszahlen in einer Vielzahl von Märkten und Teil- märkten der Meldung bzw. den Angaben der Parteien entnommen und waren ihnen somit hinlänglich bekannt. Die Wettbewerbsbehörden haben in der Beschlussbegründung weder an- dere oder weitere Märkte abgegrenzt noch selber Marktanteilsberechnungen vorgenommen. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Wettbewerbsbehörden die Parteien grund- sätzlich nur über die Tatsache der Prüfungseinleitung informieren müssen bzw. mangels Vor- liegen einer Verfügung keine Begründungspflicht besteht. 11 Entsprechend sind die Wettbe- werbsbehörden auch nicht verpflichtet, den Parteien die Beschlussbegründung betreffend die Einleitung der Prüfung zur Stellungnahme zuzustellen, zumal – wie vorliegend – die Parteien Gelegenheit erhalten, zur vorläufigen Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens Stellung zu nehmen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Gehör der Parteien verletzt worden sein soll. 116. Die Parteien machen in der Stellungnahme zur Beschlussbegründung weiter geltend, die umfangreichen Akten seien erst eine Woche nach Fristbeginn zur Verfügung gestellt wor- den. Zwar sei die WEKO verpflichtet, die Geschäftsgeheimnisse in den Verfahrensakten zu bereinigen. Es sei indes unverständlich, dass den Parteien auch in diejenigen Aktenstücke die Einsicht verweigert worden sei, bei denen die Bereinigung der Geschäftsgeheimnisse längst abgeschlossen oder gar nicht erforderlich gewesen sei. Das Aktenverzeichnis belege, dass ein grosser Teil der Akten bereits im Januar 2019 eingegangen sei. Anstatt diese Akten un- verzüglich den Parteien zuzustellen, habe das Sekretariat alle Akten zurückbehalten, nur weil bei vereinzelten Aktenstücken offenbar noch Geschäftsgeheimnisse zu bereinigen gewesen seien. Die Parteien hätten zudem bereits am 16. November 2018 ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt, weil sie als Folge der medial orchestrierten und aggressiv geführten Kampagne der Swissterminal-Gruppe gegen GBN damit rechneten, dass sich bereits diverse Eingaben aus dem Kreis von Swissterminal in den Akten befänden. Das Sekretariat habe aber die Aktenein- sicht verweigert, was angesichts der nun äusserst kurz gesetzten Fristen umso schwerer wiege. 117. Diesem Vorbringen der Parteien ist Folgendes entgegen zu halten: Die Akteneinsicht muss, wie generell das rechtliche Gehör, spätestens zu einem Zeitpunkt gewährt werden, in welchem sich die Parteien noch effektiv zum Sachverhalt äussern und Beweisanträge stellen können. Im Rahmen der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen wird den Parteien spätestens mit Zusendung der vorläufigen Beurteilung auf Antrag Akteneinsicht gewährt. Zu- meist können sie jedoch bereits früher – ab Einleitung der Prüfung oder innerhalb einiger Wo- chen nach diesem Zeitpunkt – Einsicht in die Akten nehmen. 12 Vorliegend erhielten die Par- teien die Mitteilung über die Einleitung einer Prüfung mit Schreiben vom 13. Februar 2019. Gleichzeitig wurden sie gebeten, zur Beschlussbegründung Stellung zu nehmen (vgl. Rz 64). Am 19. Februar 2019 wurden den Parteien die bis zum 18. Februar 2019 angefallenen Akten- stücke samt Aktenverzeichnis zugestellt. Ein bis dato noch nicht um Geschäftsgeheimnisse bereinigtes Aktenstück wurde den Parteien am 25. Februar 2019 nachgereicht (vgl. Rz 66).
10 Merkblatt Fristen im Kartellverfahren, Rz 20; abrufbar unter www.weko.admin.ch > Dokumentation > Bekanntmachungen / Erläuterungen. 11 Vgl. JAN RITSCHARD/ADRIAN SPÜHLER, in: DIKE-Kommentar zum Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, Zäch/Arnet/Baldi/Kiener/Schaller/Schraner/Spühler (Hrsg.), 2018, N 4 zu Art. 33 KG. 12 Vgl. RITSCHARD/SPÜHLER (Fn 11), in: DIKE-Kommentar KG, N 25 zu Art. 33 KG.
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Den Parteien wurden somit in einem sehr frühen Stadium der Prüfung die angefallenen Ver- fahrensakten zugestellt. Betreffend das Akteneinsichtsgesuch der Parteien vom 16. November 2018 ist schliesslich festzuhalten, dass dieses noch vor Einreichung einer vollständigen Mel- dung erfolgte, mithin noch nicht einmal die Monatsfrist für die Einleitung des Prüfungsverfah- rens zu laufen begonnen hatte. Zudem weigerten sich die Parteien bzw. waren nur unter der Bedingung der Gewährung einer vorgängigen Akteneinsicht damit einverstanden, dass das Sekretariat Dritte vor Eingang der vollständigen Meldung zum vorliegenden Zusammen- schlussvorhaben befragt (vgl. Rz 54 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Gehör der Parteien verletzt worden sein soll. 118. In ihrer Stellungnahme zur vorläufigen Beurteilung bringen die Parteien weiter vor, dass das rechtliche Gehör der Parteien aufgrund fehlender Akten verletzt worden sein soll. So gehe aus den Akten hervor, dass das Sekretariat mit dem Verwaltungsratspräsidenten der Swiss- terminal AG zwei Telefongespräche geführt habe. Zu diesen Gesprächen würden Gesprächs- notizen in den Akten fehlen. 119. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die von den Parteien erwähnten Telefongespräche fanden im Zusammenhang mit der Geschäftsgeheimnisbereinigung der Eingaben von Swiss- terminal AG statt. Die Swissterminal AG wurde dabei insbesondere darauf aufmerksam ge- macht, dass gewisse geschwärzte Passagen ihrer Eingabe keine Geschäftsgeheimnisse dar- stellten oder die entsprechenden Angaben in umschriebener Form bzw. mittels Angabe von Bandbreiten den Parteien gegenüber offen zu legen seien. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Gehör der Parteien verletzt worden sein soll, zumal den Parteien sämtliche Eingaben der Swissterminal AG in geschäftsgeheimnisbereinigter Form zugestellt worden sind. 120. Die Parteien machen in der Stellungnahme zur vorläufigen Beurteilung weiter geltend, es sei mit dem Grundsatz der Fairness im Verfahren und dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zu vereinbaren, wenn den Parteien nur gerade 11 Arbeitstage zur Verfügung stehen würden, um zur vorläufigen Beurteilung von rund 150 Seiten Stellung zu nehmen sowie Akten von mehreren 1000 Seiten zu studieren. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass den Parteien gezielt eine so kurze Frist angesetzt werde, dass es für sie schlicht unmöglich sei, die Akten zu studieren, eigene Abklärungen durchzuführen und eine fundierte Stellungnahme zu verfas- sen. Den Parteien sei darüber hinaus noch während laufender Frist zur Stellungnahme zur vorläufigen Beurteilung ein umfangreicher Fragebogen mit 20 detaillierten Fragen zugestellt worden, was das Erarbeiten der Stellungnahme zusätzlich erschwert habe. 121. Diesem Vorbringen der Parteien ist Folgendes entgegen zu halten: Für die (vertiefte) Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen hat die WEKO von Gesetzes wegen (nur) vier Monate Zeit (vgl. Art. 33 Abs. 3 KG). Es gelten keine Gerichtsferien (vgl. Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Abs. 3 VKU). Die Wettbewerbsbehörden sind somit an einen straffen Zeitplan gebun- den. Deshalb können auch den Parteien nur vergleichsweise kurze Fristen für Stellungnahmen eingeräumt werden. Der Vorwurf, es sei der Eindruck entstanden, dass den Parteien «gezielt» eine kurze Frist für die Stellungnahme zur vorläufigen Beurteilung eingeräumt worden sei, um ihnen zu verunmöglichen, die Akten zu studieren, eigene Abklärungen durchzuführen und eine fundierte Stellungnahme einzureichen, ist völlig haltlos. Dies insbesondere auch vor dem Hin- tergrund, dass die Parteien zudem die Möglichkeit haben, unaufgefordert weitere Eingaben zum Zusammenschlussvorhaben zu machen, wovon die Parteien im Übrigen auch Gebrauch gemacht haben. 122. Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Gehör der Parteien im vorliegenden Verfahren verletzt worden sein soll.
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A.5.3.2 Behauptete Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes 123. In ihrer Stellungnahme zur vorläufigen Beurteilung machen die Parteien geltend, dass die Untersuchungsmaxime «eklatant» verletzt worden sei und sich das Sekretariat schlicht weigere, Abklärungen zu Sachverhaltselementen vorzunehmen, die für den Zusammen- schluss sprächen. Jüngstes Beispiel dafür sei ein Schreiben vom 12. April 2019, indem 20 detaillierte Fragen gestellt würden, die sich nur teilweise auf Informationen beziehen würden, welche direkt die beteiligten Unternehmen beträfen. Die meisten Fragen würden sich auf all- gemeine Zusammenhänge, auf Fakten oder Zahlen zum Markt oder sogar die Volkswirtschaft als Ganzes beziehen. Auch wenn die Parteien in Zusammenschlussverfahren eine Mitwir- kungspflicht treffe, gelte die Untersuchungsmaxime, und das Sekretariat habe den Sachver- halt von Amtes wegen abzuklären. Es sei mit der Untersuchungsmaxime nicht zu vereinbaren, die gesamte Sachverhaltsabklärung zu zentralen Punkten der Gesetzesanwendung den Par- teien aufzubürden (z. B. in Bezug auf die Fragen 1 bis 5 oder 9 bis 11 des Schreibens vom 12. April 2019). Das Sekretariat sei verpflichtet, insbesondere auch Abklärungen zu den offen- sichtlichen Effizienzgewinnen von GBN, zur Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse auf anderen Märkten und zum internationalen Wettbewerb durchzuführen. Bis heute habe das das Sekretariat nicht gemacht. Indem die vorläufige Beurteilung an verschiedenen Stellen einfach feststelle, die Parteien hätten den Nachweis angeblich nicht erbracht, verkenne sie nicht nur das Wesen der Untersuchungsmaxime, sondern bestätige selbst, dass der Sachverhalt nicht – wie von Art. 12 VwVG verlangt – von Amtes wegen ermittelt worden sei. Das Sekretariat sei verpflichtet, insbesondere auch Abklärungen zu den offensichtlichen Effizienzgewinnen von GBN, zur Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse auf anderen Märkten und zum interna- tionalen Wettbewerb durchzuführen. Sei das Sekretariat der Auffassung, dass es zu bestimm- ten Fragen nicht über das nötige Know-how verfüge, könne es dazu andere Behörden (insbe- sondere das BAV) oder Sachverständige beiziehen, was in anderen Zusammenschluss- verfahren in der Vergangenheit auch gemacht worden sei. 124. Zu diesem Vorbringen der Parteien ist Folgendes festzuhalten: 125. Nach Art. 12 VwVG gilt in Kartellverwaltungsverfahren und damit auch bei der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Sachver- halt von der Behörde von Amtes wegen festzustellen ist. Zur Pflicht, den Sachverhalt zu ermit- teln, gehört die Beweisführungslast, d.h. die Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu füh- ren. Der Untersuchungsgrundsatz wird indes dadurch eingeschränkt, dass die Verfahrensparteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. 13 So haben gemäss Art. 40 KG Beteiligte an Zusammenschlüssen den Wettbewerbsbehörden alle für deren Abklärungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. Art. 15 Abs. 2 VKU konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für die am Zusammen- schluss beteiligten Unternehmen dahingehend, als diese dem Sekretariat auch nach der Be- stätigung der Vollständigkeit der Meldung zusätzliche Angaben und Unterlagen einreichen müssen, die für die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens von Bedeutung sein können. Insbesondere müssen sie Auskunft erteilen über bisherige oder geplante Absatz- oder Um- satzzahlen sowie über die Marktentwicklung und ihre Stellung im internationalen Wettbewerb. Die meldepflichtigen Unternehmen trifft nebst der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 15 VKU zu- sätzlich auch eine Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG, was im Einzelnen beispielsweise die Pflicht umfasst, Augenscheine zu dulden oder an einer Begutachtung mitzuwirken. 14 Die am
13 Vgl. RITSCHARD/SPÜHLER (Fn 11), in: DIKE-Kommentar KG, Vor Art. 32-38 KG N 13. 14 Vgl. MARKUS WYSSLING/JÜRG BICKEL, in: DIKE-Kommentar, Kartellgesetz, Zäch/Arnet/Baldi/Kie- ner/Schaller/Schraner/Spühler (Hrsg.), 2018, Art. 40 KG N 11.
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Zusammenschluss beteiligten Unternehmen unterliegen somit einer weitgehenden bzw. er- höhten Mitwirkungspflicht. 15 Ohne die Mithilfe der Parteien im Rahmen der Sachverhaltsabklä- rung wäre ansonsten nicht sichergestellt, dass den Wettbewerbsbehörden die für die Prüfung des Unternehmenszusammenschlusses notwendigen Marktdaten zur Verfügung stehen. 16
Entsprechend spielt das Einholen von Auskünften bei den beteiligten Unternehmen gestützt auf Art. 40 KG und 15 VKU eine zentrale Rolle bei der Sachverhaltsermittlung im Rahmen der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen. Die Mitwirkungspflicht erlaubt es den Wett- bewerbsbehörden, sich Informationen zu beschaffen, die ihnen nicht zugänglich sind oder die sie nur mit grossem Aufwand erlangen könnten. 17
Vor diesem Hintergrund war es den Zusammenschlussparteien ohne weiteres auch zumutbar, die verlangten Auskünfte zu erteilen. 128. Das Sekretariat hat zudem auch das BAV mittels eines Amtshilfegesuchs vom 15. April 2019 um Auskünfte betreffend die von den Parteien geltend gemachten Effizienzgewinne bzw. betreffend das erwähnte Gutachten ersucht. 129. Schliesslich wurden auch anlässlich der Anhörung vor der WEKO vom 13. Mai 2019 den Parteien sowie auch dem BAV Fragen hinsichtlich Effizienzgewinne und Verbesserungen der Wettbewerbsverhältnisse auf anderen Märkten gestellt.
15 Vgl. auch HÄNER (Fn 7), in: DIKE-Kommentar KG, Art. 39 KG N 68. 16 Vgl. JÜRG BORER, Kartellgesetz, 2011, Art. 39 KG N 6. 17 Vgl. WYSSLING/BICKEL (Fn 14), in: DIKE-Kommentar KG, Art. 40 KG N 20; Urteil des BVGer B- 7633/2009 vom 14.09.2015, S. 68 Rz 81, Swisscom/WEKO. 18 Vgl. BEAT ZIRLICK/CHRISTOPH TAGMANN in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 30 KG N 90.
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B Erwägungen B.1 Geltungsbereich 133. Das Kartellgesetz gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmens- zusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).
19 Vgl. HÄNER (Fn 7), in: DIKE-Kommentar KG, Art. 39 KG N 44 m.w.H.
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B.1.1 Unternehmen 134. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleis- tungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1 bis KG). Das Kartellgesetz folgt damit einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise: Es sol- len wirtschaftliche Tatsachen aus wirtschaftlicher Sicht und unabhängig von ihrer rechtlichen Struktur erfasst werden. Entsprechend stellt die wirtschaftliche Selbständigkeit in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 bis KG eine konstitutive Voraussetzung des Unternehmensbegriffs dar. Das Kartellgesetz geht bei der Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs insofern von einem funktionalen Unternehmensbegriff aus. Dies führt dazu, dass bei Konzernen gemäss Praxis der WEKO die rechtlich selbstständigen Konzerngesellschaften mangels wirtschaftlicher Selbstständigkeit keine Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 bis KG darstellen. Als Unter- nehmen gilt in solchen Fällen der Konzern als Ganzes. 20
Folglich sind vorliegend die SBB, die Hupac-Gruppe sowie die Rethmann-Gruppe als Ganzes als Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 bis KG zu qualifizieren. B.1.2 Unternehmenszusammenschluss
Neben der Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen gilt als Unternehmenszusammenschluss jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Be- teiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen un- mittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen (Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG).
Ein Unternehmen erlangt im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen (Zielunternehmen), wenn es durch den Erwerb von Betei- ligungsrechten oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des Zielunternehmens auszuüben (Art. 1 VKU). Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG hat damit grundsätzlich immer eine Änderung der Kontrollverhältnisse an einem oder mehreren Zielunternehmen zum Gegenstand. 21
Ein Vorgang, durch den zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam die Kontrolle über ein Unternehmen erlangen, da sie bisher nicht gemeinsam kontrollierten, stellt einen Unterneh- menszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG dar, wenn das Gemeinschafts- unternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt (Art. 2 Abs. 1 VKU).
Gründen zwei oder mehr Unternehmen ein Unternehmen, das sie gemeinsam kontrol- lieren wollen, so liegt ein Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG dar, wenn das Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt und in es Geschäftstätigkeiten von mindestens einem der kon- trollierenden Unternehmen einfliessen (Art. 2 Abs. 1 und 2 VKU).
Wie erwähnt, handelt es sich gemäss Meldung bei GBN heute um eine reine Planungs- gesellschaft unter der Kontrolle von SBB Cargo. Als reine Planungsgesellschaft ohne Markt- aktivitäten habe GBN bisher auch noch keinen Umsatz erzielt. Die Gesellschaft verfüge bis
20 Vgl. RPW 2017/2, 312 Rz 22, Energiedienst Holding AG/Hälg & Co. AG/Inretis Beteiligungen AG; RPW 2017/1, 110 Rz 12, Tech Data/Avnet TS; RPW 2016/3, 772 Rz 10, BKW/AEK. 21 Vgl. RPW 2013/3, 357 Rz 24, Tamedia AG/Schibsted/ SCMS/piazza.ch/car4you; RPW 2011/4, 670 Rz 34, Fluxys/Swissgas/Transitgas.
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heute weder über eigene Ressourcen noch über eigenes Personal, die ihm eine Geschäftstä- tigkeit ermöglichen würde. Die heutige Planungsgesellschaft soll nun zu einer Betreibergesell- schaft umgestaltet werden, welche künftig die Umschlagsanlage realisieren bzw. später ope- rativ betreiben und unter der gemeinsamen Kontrolle von SBB Cargo, Hupac und Contargo stehen soll (vgl. Rz 24 ff.). 141. Gestützt auf diese Ausführungen in der Meldung ist das vorliegende Zusammenschluss- vorhaben somit unter dem Blickwinkel der Neugründung eines Gemeinschaftsunternehmens zu prüfen. 142. Die Neugründung eines Gemeinschaftsunternehmens stellt einen Unternehmenszusam- menschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 VKU dar, wenn (a) das Gemeinschaftsunternehmen von den Gründerunternehmen kontrolliert wird, (b) das Ge- meinschaftsunternehmen ein Vollfunktionsunternehmen ist und (c) Geschäftstätigkeiten von mindestens einem der kontrollierenden Unternehmen in das Gemeinschaftsunternehmen ein- fliessen. 143. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob (a) die SBB, die Hupac-Gruppe und die Rethmann- Gruppe die gemeinsame Kontrolle an der GBN erlangen, (b) GBN auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt bzw. es sich bei GBN zukünftig um ein Voll- funktionsunternehmen handelt und (c) Geschäftstätigkeiten von mindestens einem der kon- trollierenden Unternehmen in das Gemeinschaftsunternehmen einfliessen. B.1.2.1 Gemeinsame Kontrolle 144. Gemeinsame Kontrolle besteht, wenn zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam die Möglichkeit haben, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des Gemeinschaftsunter- nehmens auszuüben. Gemeinsame Kontrolle liegt somit vor, wenn die kontrollierenden Unter- nehmen strategische geschäftspolitische Entscheidungen, d.h. Entscheidungen über Budget, Geschäftsplan, grössere Investitionen und die Besetzung der Unternehmensleitung, gemein- sam treffen, wobei nicht unbedingt eine einstimmige Beschlussfassung für alle diese Rechte gleichzeitig bestehen muss. 145. Eine gemeinsame Kontrolle liegt vor, wenn die Muttergesellschaften bei allen wichtigen Entscheidungen, die das Gemeinschaftsunternehmen betreffen, Übereinstimmung erzielen müssen. Dort, wo bei zwei vorhandenen Muttergesellschaften ungleiche Beteiligungsverhält- nisse gegeben sind oder es mehr als zwei Muttergesellschaften gibt, kann dies unter anderem dann vorliegen, wenn die Minderheitsgesellschafter zusätzliche Rechte haben, die es ihnen ermöglichen, gegen Entscheidungen, die für das strategische Wirtschaftsverhalten des Ge- meinschaftsunternehmens wesentlich sind, ein Veto einzulegen. Diese Vetorechte müssen sich allerdings auf strategische geschäftspolitische Entscheidungen in dem Gemeinschaftsun- ternehmen beziehen. Sie müssen über das hinausgehen, was in der Regel Minderheitsgesell- schaftern an Vetorechten eingeräumt wird, um ihre finanziellen Interessen als Kapitalgeber des Gemeinschaftsunternehmens zu schützen. 22
22 Vgl. zum Ganzen RPW 2016/1, 263 Rz 30 ff., Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland.
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Das Gemeinschaftsunternehmen hat eine eigene Marktpräsenz, d.h. es tritt als Anbieter oder Nachfrager auf dem Markt auf, wobei es dabei mehr als eine spezifische Funktion in der Geschäftstätigkeit der Muttergesellschaften übernehmen muss. 24
Das Gemeinschaftsunternehmen tritt als selbständige wirtschaftliche Einheit auf. Es muss somit in der Lage sein, eine eigene Geschäftspolitik verfolgen zu können.
Das Gemeinschaftsunternehmen ist auf Dauer angelegt, d.h. es ist dazu bestimmt und in der Lage, seine Tätigkeiten zeitlich unbegrenzt, zumindest aber langfristig auszuüben.
Das Gemeinschaftsunternehmen muss über ein sich dem Tagesgeschäft widmendes Ma- nagement und ausreichende Ressourcen wie finanzielle Mittel, Personal, materielle und immaterielle Vermögenswerte verfügen.
Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob das Gemeinschaftsunternehmen GBN die Vo- raussetzungen der autonomen Marktpräsenz, der wirtschaftlichen Selbständigkeit 25 und der Dauer erfüllt. Autonome Marktpräsenz
Soweit ein Gemeinschaftsunternehmen als Anbieter auf dem Markt auftritt, ist nach der Praxis der WEKO das entsprechende Vollfunktionsmerkmal regelmässig zu bejahen. Tritt es hingegen nur als Nachfrager auf, ist zu prüfen, ob es mehr als eine spezifische Funktion in der Geschäftstätigkeit der Muttergesellschaften übernimmt. Übt das Gemeinschaftsunternehmen nur eine Hilfsfunktion in der Geschäftstätigkeit der Mutterunternehmen aus und hat somit kei- nen eigenen Marktzugang bzw. keine eigene Marktpräsenz, handelt es sich nicht um ein Voll- funktionsgemeinschaftsunternehmen. 26
Gemäss Meldung wird GBN eigenständig am Markt auftreten. GBN werde ihre Um- schlagsleistungen nicht nur zugunsten der Muttergesellschaften, sondern auch gegenüber
23 Vgl. RPW 2011/2, 283 Rz 3, Resun Plus AG. 24 Vgl. RPW 2011/2, 283 Rz 5 f., Resun Plus AG; RPW 2011/3, 430 Rz 90 f., Swisscom (Schweiz) AG/Groupe E SA. 25 Das Kriterium der wirtschaftlichen Selbständigkeit äussert sich u.a. durch das Vorhandensein eines sich dem Tagesgeschäft widmenden Managements sowie ausreichender Ressourcen wie finanzielle Mittel, Personal, materielle und immaterielle Vermögenswerte. Das zweite und vierte Kriterium (vgl. Rz 149) können somit in der Regel zusammen behandelt werden (RPW 2013/4, 664 Rz 22 Fn 14, Medi- aspectrum, Inc./Publigroupe S.A./xentive sa). 26 Vgl. RPW 2011/2, 283 Rz 4 f., Resun Plus AG.
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Dritten erbringen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass das Gemeinschaftsunter- nehmen GBN nicht bloss eine Hilfsfunktion für die Muttergesellschaften ausübt, sondern als Anbieterin auf dem Markt auftritt. Das Vollfunktionskriterium der autonomen Marktpräsenz ist daher zu bejahen. Wirtschaftliche Selbständigkeit 153. Gemäss Meldung wird GBN die betrieblichen und personellen Mittel erhalten, die für eine selbständige, auf Dauer angelegte Geschäftstätigkeit, nämlich den Betrieb der Umschlagsan- lage, erforderlich sind. Dem Tagesgeschäft werde sich ein Management widmen, das sich aus einem CEO und weiteren Mitgliedern der Geschäftsleistung zusammensetzen werde. Die Mut- tergesellschaften würden sich verpflichten, GBN mit den notwendigen finanziellen Mitteln aus- zustatten, damit GBN die Umschlagsanlage betreiben könne. SBB Cargo werde GBN für die Realisierung der Umschlagsanlage einen Teil ihres im Areal Basel gelegenen Grundstücks verkaufen. 154. Gestützt auf diese Ausführungen in der Meldung ist davon auszugehen, dass das Krite- rium der wirtschaftlichen Selbständigkeit erfüllt ist. Dauerhaftigkeit 155. Wann ein Zusammenschluss und die damit einhergehende Veränderung der Marktstruk- tur von Dauer ist, kann nicht verallgemeinert werden. Die Dauerhaftigkeit kann sich gemäss der Praxis der WEKO aus dem Umstand ergeben, dass das Gemeinschaftsunternehmen ge- mäss Statuten oder Gründungsverträgen auf unbestimmte Dauer angelegt ist. 27 Auch kann in der Regel die Tatsache, dass die kontrollierenden Unternehmen dem Gemeinschaftsunter- nehmen Ressourcen übertragen, als Nachweis für die Dauerhaftigkeit gelten. 28
27 Vgl. RPW 2005/2, 360 Rz 30, Cashgate. 28 Vgl. RPW 2009/4, 390 Rz 107, Post/NZZ/Tamedia und Post/Tamedia; vgl. zum Ganzen auch MANI REINERT, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 4 Abs. 3 KG N 362. 29 RPW 2016/1, 306 Rz 103, Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft/Swisscom AG/Ringier AG; RPW 2012/1, 150 Rz 56, NZZ/Ringier/Tamedia/cXense/PPN.
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Gemäss Meldung werden SBB Cargo, Hupac und Contargo insofern Geschäftstätigkei- ten in GBN einbringen, als sie ihre eigenen Umschlagsanlagen zum Teil stilllegen und die dortigen Umschlagsvorgänge teilweise in die Umschlagsanlage Basel Nord verlagern werden. Nach heutiger Planung betreffe die Stilllegung insbesondere die Umschlagsanlagen in Basel Wolf von Hupac und SBB Cargo und [...]. [...]. Zudem werde SBB Cargo das für den Bau der Umschlagsanlage notwendige Grundstück der Betreibergesellschaft GBN verkaufen.
Gestützt aus diese Ausführungen in der Meldung kann davon ausgegangen werden, dass Geschäftstätigkeiten der beteiligten Unternehmen in GBN einfliessen und somit auch das Tatbestandsmerkmal von Art. 2 Abs. 2 VKU erfüllt ist. B.1.2.4 Fazit
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich vorliegend um einen Unter- nehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG i.V.m. Art. 2 Abs.1 und 2 VKU handelt. B.2 Vorbehaltene Vorschriften
In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend ge- macht. B.3 Meldepflicht
Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der WEKO zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unter- nehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Mrd. Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Mio. Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Mio. Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).
Bei einem Kontrollerwerb gelten sowohl die kontrollierenden als auch die kontrollierten Unternehmen als beteiligte Unternehmen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b VKU). Vorliegend erlangen SBB, Hupac und Rethmann die gemeinsame Kontrolle über GBN.
Gemäss Meldung erzielte GBN als reine Planungsgesellschaft noch keinen Umsatz (vgl. Rz 25). Die Umsätze der weiteren beteiligten Unternehmen werden in der Meldung wie folgt angegeben: Tabelle 1: Umsätze der beteiligten Unternehmen im Geschäftsjahr 2017 (in Mio. CHF) Weltweit (in Mio. CHF) Schweiz (in Mio. CHF) SBB 9’442 <9'442 Hupac-Gruppe 486 [...] Rethmann-Gruppe [...] [...] TOTAL [...] [...]
Wie aus der Tabelle hervorgeht, werden die Umsatzschwellen von Art. 9 Abs. 1 KG er- reicht. Das Zusammenschlussvorhaben ist somit meldepflichtig.
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B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens 167. Gemäss Art. 10 Abs. 2 KG kann die Wettbewerbskommission den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss: a) eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und b) keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt. 168. Im Rahmen der Prüfung gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG ist zunächst zu untersuchen, ob durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird. Gemäss Art. 4 Abs. 2 KG gelten einzelne oder mehrere Unternehmen als marktbeherr- schend, wenn sie auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten. 169. Unternehmen sehen sich in ihren Verhaltensspielräumen durch ihre aktuellen und po- tenziellen Konkurrenten beschränkt. Die voraussichtliche Marktstellung der Parteien nach dem Zusammenschluss ergibt sich folglich daraus, ob nach Realisierung ihres Vorhabens genü- gend aktuelle und potenzielle Konkurrenten verbleiben, die das Verhalten der Parteien nach dem Zusammenschluss disziplinieren werden. 170. Hierzu sind untenstehend zunächst die relevanten Märkte in sachlicher und räumlicher Hinsicht abzugrenzen. Danach ist zu untersuchen, ob bei einer etwaigen Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung die Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs besteht, mithin das Zusammenschlussvorhaben eine qualifizierte marktbeherr- schende Stellung gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG begründet oder verstärkt und ob der Zu- sammenschluss eine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt be- wirkt, der die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt (vgl. Art. 10 Abs. 2 Bst. b KG). B.4.1 Rolle von Umschlagsanlagen im kombinierten Verkehr 171. Das Projekt Gateway Basel Nord bezieht sich auf den reinen Betrieb eines Terminals für den Güterumschlag im kombinierten Verkehr. Es handelt sich dabei um keine isolierte Dienst- leistung, sondern um einen Teil der Logistikkette im kombinierten Verkehr. Die nachfolgende Einführung zur Funktionsweise des kombinierten Verkehrs hat einerseits das Ziel, die ver- schiedenen Akteure darzustellen, welche GBN als Nachfrager und Anbieter (direkt oder indi- rekt) gegenüberstehen. Andererseits erfolgt diese Einordnung vor dem Hintergrund, dass die Zusammenschlussparteien, wie später aufgezeigt wird, auch in weiteren Bereichen des kom- binierten Verkehrs in wesentlichem Umfang tätig sind. Dies ist insbesondere hinsichtlich der Frage möglicher vertikaler Effekte des Zusammenschlussvorhabens von Relevanz (vgl. auch Rz 413 ff.). 172. Im kombinierten bzw. intermodalen Verkehr (KV) werden Container, Sattelauflieger, Wechselbehälter und Lastwagen auf Schiene, Wasser oder Strasse transportiert. Dabei wer- den mindestens zwei Verkehrsträger kombiniert und der Umschlag erfolgt ohne Wechsel des Transportgefässes. Weiter wird zwischen unbegleitetem kombiniertem Verkehr (UKV) und be- gleitetem kombiniertem Verkehr (BKV), der Rollenden Landstrasse (Rola), unterschieden. 173. Gemäss der Internationalen Vereinigung für den kombinierten Verkehr Schiene-Strasse (UIRR) sind beim KV folgende Akteure involviert. Die Betreiber von Umschlagsanlagen bieten
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Umschlagsleistungen an, KV-Operateure auf der Schiene organisieren den Transport, Eisen- bahnverkehrsunternehmen bieten Traktionsleistungen an. Gemäss Meldung entwickeln, orga- nisieren und vermarkten die Operateure die Transporte im KV. Dabei würden sie Verträge mit den Frachtführern (Transportunternehmen), mit den Traktionsunternehmen (EVU) und mit den Betreibern von Umschlagsanlagen abschliessen. Die Auftraggeber der KV-Operateure bzw. für Transporte im KV seien in der Regel die Spediteure und Verlader. Beim Hauptlauf (vgl. Rz 175) ist der Transport auch per Schiff möglich wie beispielsweise der Rheintransport von Basel zu den Nordseehäfen. Der Vor- und Nachlauf zu und von den Umschlagsanlagen findet zum grössten Teil auf der Strasse statt. Ist ein Anschlussgleis vorhanden, kann der Vor- und Nach- lauf (vgl. Rz 175) jedoch auch von einem EVU durchgeführt werden. 174. Umschlagsanlagen (bzw. Terminals) sind für den Umschlag von Transportgefässen von einem Verkehrsträger auf einen anderen notwendig. Sie spielen insbesondere eine wichtige Rolle für den Wechsel zwischen Verkehrsträgern im kombinierten Verkehr. Zusätzlich werden die leeren Container vom Zielort der Sendung zurück ins Containerdepot (auch Leercontainer- Lager genannt) und vom Containerdepot zum Ausgangsort transportiert. Dabei kommt es zu einem weiteren Umschlag, indem der Container vom LKW in das terminaleigene Leercontai- ner-Lager umgeschlagen werde (und umgekehrt). Umschlagsanlagen können gemäss Mel- dung hinsichtlich Leercontainer-Logistik drei Ausprägungen haben: reine Depot-Terminals, Umschlagsanlagen ohne Depotfunktion und Umschlagsanlagen mit Depotfunktion. In der Re- gel würden diese Zusatzleistungen von Reedereien oder Reedereiagenturen und seltener auch von KV-Operateuren nachgefragt. Ein Umschlag Strasse/Strasse von vollen Behältern komme im Rahmen der Transportkette des KV in der Regel nicht vor. 175. Die nachfolgende Abbildung zeigt schematisch die Vorgänge im kombinierten Verkehr. Einerseits ist zwischen Hauptlauf und Vor- und Nachlauf zu unterscheiden. Der Vor- bzw. Nachlauf, auch erste und letzte Meile genannt, wird meistens von Transport-, Speditions-, oder Logistikunternehmen per Lastwagen durchgeführt. Dann gibt es auch die Unterscheidung zwi- schen herkömmlichen Umschlagsanlagen, die Umschlagsleistungen zwischen dem Hauptlauf und Vor- bzw. Nachlauf erbringen, und den Umschlagsanlagen mit Gateway-Funktion, die Um- schlagsleistungen innerhalb des Hauptlaufs erbringen. 30
Abbildung 2: Schema der Transportkette im kombinierten Verkehr 31
30 Siehe hierzu auch die Erläuterungen bzw. den Überblick der SKE über die Prozesse und Akteure der Transportkette im KV, Newsletter der SKE Nr. 1/2019, S. 2 f., <https://www.ske.admin.ch/de/aktu- ell/newsletter/> (3.5.2019). 31 Quelle: <https://www.rapp.ch/de/leistungen/verkehr-transport/gueterverkehr-und-transportmanage- ment/gueterverkehr/referenzen/Studie-Statistik-Kombinierter-Verkehr-Schweiz.php> (22.1.2019).
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32 Vgl. Bundesamt für Verkehr (BAV) 2012: Grossterminalstudie, Beurteilung der Terminalprojekte Ga- teway Limmattal und Basel-Nord, S. 20 und 28 (nachfolgend: Grossterminalstudie), <https://www.ad- min.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-48676.html> (3.5.2019).
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Abbildung 3: Zusammenhang zwischen Preis und Dauer für den Transport eines Con- tainers von Rotterdam nach Zürich für verschiedene Transportketten 33
Die Marktbefragung hat zudem ergeben, dass neben dem Preis und der Dauer weitere Kriterien wie die Effizienz und Umschlagsgeschwindigkeit, Flexibilität, Nähe zu Hauptverkehr- sachsen etc. bei der Wahl der Umschlagsanlage von Bedeutung sind (vgl. Rz 328 ff.).
Aus diesem Grund wird bei der Beurteilung von Umschlagsleistungen neben dem Preis auch der Standort der Umschlagsanlage, die Anbindung an Verkehrswege und weitere Fakto- ren berücksichtigt. B.4.2 Relevante Märkte
Gemäss Meldung wird GBN als Umschlagsanlage mit einer Gateway-Funktion sowohl Umschlagsleistungen im Import- und Exportverkehr als auch im (primär alpenquerenden) Transitverkehr erbringen. Es sei nicht beabsichtigt, dass GBN auch Umschlagsleistungen im reinen Binnenverkehr – d. h. Verkehre bzw. Transporte mit Ausgangs- und Zielpunkt in der Schweiz – erbringt. Aufgrund der peripheren Lage im Norden der Stadt Basel sei GBN für den Umschlag von Binnenverkehr nicht geeignet. Es sei auch nicht vorgesehen, dass GBN Um- schlagsleistungen für den begleiteten kombinierten Verkehr (BKV) erbringe. GBN werde auch keine Umschlagsleistungen anbieten, die nicht dem Bereich des KV zugerechnet werden kön- nen (z. B. trockene oder flüssige Schüttgüter).
GBN werde sämtliche gängigen Dienstleistungen von Umschlagsanlagen des KV anbie- ten. Dazu gehöre in einer ersten Phase der Umschlag zwischen den Verkehrsträgern Schiene und Strasse (einschliesslich Direktumschläge Schiene-Schiene und Strasse-Strasse) im Im-
33 Vgl. ERIC HOFMANN/MATHIAS MATHAUER, Kombinierter Verkehr hängt unimodale Alternativen ab, In- ternationales Verkehrswesen, (70) 3, 2018.
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port- und Exportverkehr und im Transitverkehr (bimodales Terminal). Mit der zweiten Ausbau- phase, d.h. nach Realisierung des Hafenbeckens 3, werde GBN Umschlagsleistungen auch unter Einbezug des Verkehrsträgers Schiff erbringen (trimodales Terminal). 184. Neben diesen Haupttätigkeiten werde GBN die Lagerung/Abstellung sämtlicher Behäl- tertypen anbieten. Zusätzlich würden weitere Dienstleistungen für Behälter angeboten, die ty- pischerweise von vergleichbaren Umschlagsanlagen angeboten würden. Dazu würden na- mentlichen Stromanschluss von Kühlcontainern und Revisionsarbeiten (kleine Reparaturen an Behältern) gehören. Ausserdem werde GBN (bei Bedarf) Abfertigungsleistungen für Züge und Schiffe für die Operateure anbieten. Alle aufgeführten weiteren Dienstleistungen werden dem Bereich Umschlagsleistungen zugeordnet. B.4.2.1 Für die Marktabgrenzung relevante Bereiche 185. Gemäss Meldung bezieht sich das Zusammenschlussvorhaben auf den Bau und Betrieb der Umschlagsanlage von GBN. Die übrigen Geschäftstätigkeiten von SBB, Hupac und Reth- mann würden durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben nicht tangiert. Sie würden unabhängig voneinander weitergeführt und nicht zusammengelegt werden. Da es sich bei den Zusammenschlussparteien indes um vertikal integrierte Unternehmen handelt, die auch in vor- , nachgelagerten oder benachbarten Bereichen tätig sind, werden auch diese Bereiche unter- sucht. 186. Mit Blick auf die zukünftige Geschäftstätigkeit von GBN wird nachfolgend zuerst auf den Bereich Umschlagsleistungen eingegangen. Zusätzlich wird auf diejenigen Aktivitäten in den Bereichen der Transport- und Logistikbranche eingegangen, die dem Bereich Umschlagsleis- tungen für den KV vor-, nachgelagert oder benachbart sind. Es sind dies folgende Bereiche: Operateurleistungen, Gütertransport und Speditionsleistungen. B.4.2.2 Marktgegenseite 187. In der ersten Meldung vom 22. Juni 2018 wurde zur Frage der Marktgegenseite bei Um- schlagsleistungen ausgeführt, dass dies hauptsächlich KV-Operateure seien. Diese würden Transporte im KV entwickeln, organisieren und vermarkten. Sie würden Verträge mit den Frachtführern, mit den Traktionsunternehmen und mit Terminalbetreibern abschliessen. Die Auftraggeber der KV-Operateure seien in der Regel die Spediteure und Verlader. Die Aufgabe des KV-Operateurs bestehe darin, die beste Verbindung zu finden und die Verkehre zu bün- deln. 188. Gemäss Meldung sind die Anbieter der Umschlagsleistungen die Betreiber von Um- schlagsanlagen (Terminals). Umschlagsleistungen für Import-/Exportverkehre sowie Transit- verkehre würden in erster Linie durch KV-Operateure nachgefragt. Darüber hinaus würden See‐Reedereien Umschlagsleistungen ihrer Leercontainer bei trimodalen Umschlagsanlagen nachfragen. Zusätzlich könnten Umschlagsleistungen auch von Verladern oder Spediteuren nachgefragt werden. Zudem würden im alpenquerenden Transitverkehr z.B. Grossunterneh- men Züge in Eigenregie organisieren (sogenannte «Company-Trains») oder grössere Spedi- teure als KV-Operateur auftreten. 34
34 Hierzu ist anzumerken, dass im Markt für Operateurleistungen wiederum Spediteure und Logistikun- ternehmen als Nachfrager betrachtet werden.
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nachfragen (erfahrungsgemäss im Umfang von rund [...] % des Gesamtumschlags von GBN). Zudem sei es denkbar, dass in einzelnen Ausnahmefällen die Kunden oder ihre Spediteure Umschlagsleistungen direkt bei GBN nachfragen werden. 190. Im Fördergesuch um Investitionsbeiträge an das BAV (vgl. Rz 30) wird im Rahmen der Ausführungen zu potentiellen Kunden zwischen zwei Kundengruppen unterschieden: Einer- seits Operateuren, welche mit KV Shuttlezügen ins/vom Terminal fahren würden. Andererseits Spediteure/Reedereien/Verlader, welche deren Verkehre auf Wunsch an einem einzigen Standort konzentrieren könnten und vom optimierten Swiss Split Angebot 35 (neu mehrmals täglich von und in reg. Terminal/Anschlussgleise) profitieren würden. Hierbei würden sich die Kunden «... über die ganze Schweiz, sowie I, Ö ... verteilen». 191. In einem klaren Widerspruch zur Darstellung im Rahmen der Meldung des Zusammen- schlusses, wonach (nicht näher spezifizierte) KV-Operateure als hauptsächliche Marktgegen- seite zu betrachten seien, bringen die Parteien in der Stellungnahme zur Beschlussbegrün- dung vor, dass Nachfrager der Dienstleistungen von Umschlagsanlagen in der Regel die grossen internationalen Spediteure/KV-Operateure wie Kühne + Nagel, DB Schenker, Panal- pina, DHL, Dachser, Maersk, Hapag Lloyd, Transfracht, Lineas, Hannibal etc. seien. 192. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Parteien im Verlauf des Verfah- rens inhaltlich und im Umfang teilweise stark unterschiedliche Angaben zur Marktgegenseite vorgebracht haben, wobei anfänglich der Fokus praktisch ausschliesslich auf nicht näher ge- nannte KV-Operateure gelegt wurde. Trotz dieser engen Betrachtung seitens der Parteien ha- ben die Wettbewerbsbehörden im Rahmen des vorliegenden Verfahrens verschiedenste Marktteilnehmer im KV umfassend befragt, so Anbieter von Umschlagsleistungen, KV- Operateure auf der Schiene, Reedereien, Logistikunternehmen, Speditionsunternehmen, Handelsunternehmen sowie auch Verbände in verschiedenen Bereiche des KV. Die Ergeb- nisse dieser umfassenden Marktbefragung – welche in nachfolgende Erwägungen massge- blich einfliessen – zeigen schlussendlich auch klar auf, dass ein selektiver Fokus auf be- stimmte Marktteilnehmer nicht sachgerecht wäre. B.4.2.3 Sachlich relevante Märkte 193. Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktge- genseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU). B.4.2.3.1. Bereich Umschlagsleistungen Sichtweise der Parteien 194. Die Meldung geht von einem einheitlichen Markt für Umschlagsleistungen aus. Eine Marktabgrenzung nach Art der Verkehrsträger sei nicht sachgerecht, da der KV-Operateur, der die Transportkette organisiere und die Umschlagsleistungen bei den Umschlagsanlagen nachfrage, in erster Linie keine bestimmte Umschlagsleistung nachfrage. Vielmehr versuche er die Zusammensetzung der Transportkette zu optimieren. Eine Unterteilung nach alpenque- rendem Transitverkehr und nach Import-/Exportverkehr sei nicht sachgerecht, weil die rele- vante Dienstleistung, nämlich der Umschlag eines Behälters, immer identisch sei, unabhängig
35 Swiss Split ist das Anschlusssystem für den Kombinierten Verkehr mit internationaler Anbindung an die Bahn oder ans Schiff der SBB Cargo. Weitere Informationen zum Swiss Split unter https://www.sbbcargo.com/de/angebot/transportleistungen/kombinierter-verkehr/swiss-split.html (3.5.2019).
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davon, ob der Behälter im alpenquerenden Transitverkehr oder im Import-/Exportverkehr transportiert werde. Diese identische Umschlagsdienstleistung werde zudem von den gleichen Anbietern, d.h. von den gleichen Umschlagsanlagen, erbracht. Auch der Preis der Umschlags- leistung würde nicht davon abhängen, ob ein Behälter im alpenquerenden Transitverkehr oder im Import-/Exportverkehr umgeschlagen werde. Aus diesem Grund sei es sachfremd, den Markt für Umschlagsanlagen zwischen alpenquerendem Transitverkehr und nach Import-/Ex- portverkehr aufzuteilen. Weitere Vorbringen der Parteien im Rahmen der Stellungnahmen 195. Im Rahmen der Stellungnahme zur Beschlussbegründung wiederholen die Parteien hin- sichtlich der sachlichen Marktabgrenzung im Wesentlichen den Standpunkt, wonach eine Un- terteilung von Märkten im Bereich Umschlagsleistungen nach Verkehrsträgern (d.h. Schiene, Schiff und Strasse) sowie nach Verkehrsströmen (insbesondere nach Import/Export respektive Transitverkehren) nicht sachgerecht sei (vgl. Rz 236 ff.). Auch die EU-Kommission nehme diese Unterscheidung nicht vor. Im Entscheid Rhenus / Wincanton erwäge sie zwar verschie- dene Unterscheidungen wie zwischen den Warenkategorien (Stückgut, trockene Massengüter und flüssige Güter). Sie nehme aber keine Unterscheidung zwischen Import-/Exportverkehr und Transitverkehr vor. 196. Auch in der unternehmerischen Praxis fehle diese Unterscheidung. Dies zeige sich da- ran, dass zu dieser Unterscheidung von den Umschlagsbetreibern keine Daten erhoben wür- den. 197. Für den vorliegenden Zusammenschluss sei diese Unterscheidung aber ohnehin irrele- vant. Denn selbst wenn man an dieser – falschen – Unterscheidung festhalte, müsse gleich- zeitig anerkannt werden, dass GBN im Transitverkehr eine marginale Rolle spielen werde und die angeblichen «Teilmärkte» zum Transitverkehr vorliegend nicht relevant sein können. Dies bestätige das BAV: «Der GBN ist nicht relevant für Transitgüterverkehr. Transitverkehre sind per Definition Verkehre, die die Schweiz transitieren. Auf der Schiene erfolgen diese Verkehre im KV als Shuttle-Verkehre. Die Zugskompositionen werden zwischen Ursprung und Destina- tion nicht verändert, es finden keine Umschläge statt.». Es sei deshalb undenkbar, dass das vorliegende Zusammenschlussvorhaben auf den angeblichen «Teilmärkten» zum Transitver- kehr eine marktbeherrschende Stellung begründe oder verstärke. 198. Die Parteien machen weiter geltend, dass auch der angeblichen Unterteilung des Mark- tes für Umschlagsleistungen nach Art der beteiligten Verkehrsträger (Schiff/Schiene, Schiff/Strasse, Schiene/Schiene, Schiene/Strasse, Strasse/Strasse) ein falsches Verständnis des KV zugrunde liege. 199. Der Spediteur/KV-Operateur, der die Transportkette organisiere und als Teil der Trans- portkette unter Umständen auch die Umschlagsleistungen nutze, frage nicht eine bestimmte Umschlagsleistung nach. Vielmehr sei er bestrebt, die Transportkette als Ganzes zu optimie- ren. Im Zentrum stehe dabei die Wahl der optimalen Verkehrsträger. Ausschlaggebendes Kri- terium für diese Wahl sei in den meisten Fällen der Preis der Verkehrsträger. Daneben würden weitere Kriterien eine Rolle spielen (z. B. die zeitliche Verfügbarkeit des Transports, Häufigkeit des Transports, Transportdistanz/-dauer). Daraus ergebe sich dann, welche Transportkette gewählt werde und auch – wenn überhaupt – zwischen welchen Verkehrsträgern umgeschla- gen werde. Somit sei mit einer Segmentierung des Marktes nach Art der beteiligten Verkehrs- träger kein Erkenntnisgewinn verbunden. Die Segmentierung erscheine vielmehr künstlich und gehe an der wirtschaftlichen Realität vorbei. 200. Denn der KV zeichne sich ja gerade dadurch aus, dass er die verschiedenen Verkehrs- träger in flexibler Weise kombiniere und einfache Wechsel zwischen den Verkehrsträgern er- mögliche, um eine optimierte Transportkette zu erzielen. Die Behälter seien aus diesem Grund
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bewusst vom Verkehrsträger getrennt, um die Flexibilität zur Bildung von Transportketten hoch zu halten. 201. Entsprechend schnell könnten sich die Transportketten neuen Gegebenheiten anpas- sen. Es finde ein intensiver intermodaler Wettbewerb statt mit dem Ziel, Kapazitäten auszu- lasten. Diese flexible und situativ gewählte Kombination der verschiedenen Verkehrsträger bedeute, dass es nicht sachgerecht sei, die Umschlagsleistungen anhand der involvierten Ver- kehrsträger zu segmentieren. Dies würde nur dann Sinn machen, wenn eine bestimmte Kom- bination zweier Verkehrsträger zwingend wäre und daher immer und nur zwischen diesen be- stimmten Verkehrsträgern umgeschlagen werden müsste. Dies sei im KV aber gerade nicht der Fall. 202. Hinzu komme, dass alle trimodalen Umschlagsanlagen Umschläge zwischen allen Ver- kehrsträgern und alle bimodalen Umschlagsanlagen alle Umschläge zwischen Schiene und Strasse anbieten würden. Es gebe somit keine spezifischen Anbieter beispielsweise für den Umschlag Schiene/Schiene oder Strasse/Strasse. Auch dies spreche für einen einheitlichen Markt. Auch die aktuelle Praxis der EU-Kommission verzichte auf eine Unterscheidung nach Art der beteiligten Verkehrsträger. 203. In der Stellungnahme zur Beschlussbegründung machen die Parteien weiter geltend, dass für die Marktabgrenzung die Perspektive der Marktgegenseite entscheidend sei. Vorlie- gend seien dies die Spediteure/KV-Operateure, wobei ihre Nachfrage eine abgeleitete Nach- frage sei und von der Nachfrage der Auftraggeber (den Verladern) abhänge. 204. Ausgangspunkt für die Marktabgrenzung sei ein konkretes Transportbedürfnis des Ver- laders. Güter sollen von A nach B transportiert werden. Zu einer sachgerechten Marktabgren- zung gelange man nur, wenn man in Transportketten denke. Im Zentrum stehe immer der Wettbewerb der Transportketten. Diese Marktabgrenzung nehme auch die Fachbehörde des Bundes, das BAV, vor (vgl. hierzu Rz 314 f.). Die Marktabgrenzung in der Beschlussbegrün- dung stehe in klarem Widerspruch zur Marktabgrenzung, welche die Fachbehörde des Bundes für richtig halte und nach welcher sich die gesamte Branche ausrichte. Würde die WEKO an ihrer Marktabgrenzung festhalten, so würde sie sich über die Expertenmeinung ihrer Schwes- terbehörde hinwegsetzen – und dies ohne überzeugende Gründe. 205. Bei richtiger Betrachtung würde sich die sachliche wie auch die geografische Marktab- grenzung aus den Transportketten ergeben, die im Import- und Exportverkehr sowie im Tran- sitverkehr eingesetzt würden. Alle Umschlagsanlagen entlang dieser Transportketten würden Wettbewerber von GBN darstellen und zum relevanten Markt gehören. 206. Welche Transportkette für einen bestimmten Transport von A nach B die effizienteste bzw. kostengünstigste sei, lasse sich nur im Einzelfall bestimmen. In dem vom BAV gewählten Beispiel eines Containertransports von Rotterdam nach Zürich stehe somit z. B.
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in deutschen, österreichischen, französischen, italienischen oder sogar holländischen oder belgischen Umschlagsanlagen umgeschlagen werden. Statt in Basel könne damit ohne wei- teres auch in Mannheim, Kehl, Ulm, Singen, Weil am Rhein, Wolfurt, Strassburg, Lyon, Dijon, Busto Arsizio, Novara, Mailand etc. umgeschlagen werden. Das Gleiche gelte für den (alpen- querenden) Transitverkehr. 208. Dass Transportketten über ausländische KV-Umschlagsanlagen kompetitiver seien, habe mehrere Gründe. Die ausländischen KV-Umschlagsanlagen würden in der Regel kos- tengünstiger als die Schweizer Anlagen produzieren. Hinzu komme, dass viele ausländische Anlagen deutlich grösser und moderner und damit auch effizienter seien. Die kleinen und teils veralteten Schweizer Anlagen könnten damit nicht mithalten. Der Vor-/Nachlauf auf der Strasse (LKW-Transport) sei bei einer ausländischen KV-Umschlagsanlage in aller Regel günstiger, weil er durch ausländische Anbieter erbracht werde. Die günstigen ausländischen Anbieter dürften wegen dem Kabotage-Verbot gemäss Landesverkehrsabkommen keine Transporte innerhalb der Schweiz, also z. B. von einer Umschlagsanlage in Basel zum Schwei- zer Kunden (oder umgekehrt) durchführen. 209. In der Stellungnahme zur vorläufigen Beurteilung wurden diese Vorbringen mehrheitlich wiederholt. Zudem wurde anhand mehrerer Beispiele von Transportketten (Transport einer Maschine von Winterthur nach Texas, Transport von China nach Avenches) geltend gemacht, dass, in der Praxis ein intensiver und sich permanent verändernder Wettbewerb der flexiblen Transportketten bestehe. Der Spediteur optimiere die verschiedenen Kombinationsmöglich- keiten so lange, bis er die für seine Bedürfnisse passende Transportkette (z.B. kostengüns- tigste, schnellste etc.) gefunden habe. Erst dann „buche“ er die einzelnen Bestandteile dieser Transportkette und führe den Transport aus. Dieser Wettbewerb der Transportketten impli- ziere, dass eine Umschlagsanlage nicht nur mit anderen Umschlagsanlagen im Wettbewerb stehe, sondern auch im Wettbewerb mit den verschiedenen Verkehrsträgern. Stimme das Preis‐Leistungs‐Verhältnis einer Umschlagsanlage nicht, so werde sie – genauso wie die Bahn bei Rastatt oder der Rhein bei Niedrigwasser – „umfahren“. Der Spediteur verzichte auf den Verlad des Containers z.B. vom LKW auf die Bahn und nutze ausschliesslich den LKW. 210. Das geltend gemachte Argument des Wettbewerbs der Transportketten wird zusätzlich auch mithilfe eines von Contargo bei [...] in Auftrag gegebenen Gutachtens «Die Funktions- weise des internationalen (KV-) Güterverkehrsmarktes aus der Perspektive des Gateway Ba- sel Nord» (nachfolgend: [...] Gutachten) unterstrichen. Die Parteien machen die folgenden Punkte betreffend sachlicher Marktabgrenzung aus dem Parteigutachten geltend:
36 Vgl. RPW 2013/4, 678 f. Rz 48, BLS AG/BLS Cargo AG.
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Nachdem auch das Kartellgericht Bedenken der Bundeswettbewerbsbehörde gegen den Zu- sammenschluss bestätigt hat, haben die Parteien den Zusammenschluss jedoch zurückgezo- gen, 39 so dass auch keine umfassenden Erwägungen zur sachlichen Marktabgrenzung veröf- fentlicht wurden.
37 Beschluss des Bundeskartellamtes B 9 – 125/11 vom 30.1.2012, 10 Rz 36, Häfen und Güterverkehr Köln AG / Neuss-Düsseldorfer Häfen GmbH & Co. KG. 38 Vgl. hierzu Tätigkeitsbericht 2016 und Tätigkeitsbericht 2017 des Bundeskartellanwalts der Republik Österreich, Abschnitt 2.4 (Tätigkeitsbericht 2016) und Abschnitt 2.1 (Tätigkeitsbericht 2017), https://www.bwb.gv.at/recht_publikationen/taetigkeitsberichte_der_bundeswettbewerbsbehoerde/ (3.5.2019). 39 Vgl. hierzu die Medienmitteilung der Bundeswettbewerbsbehörde vom 28.6.2017 i.S. «BWB/Z-3304: Zurückziehung des Zusammenschlussantrags Wiener Hafen Lager Ausbau- und Vermögensverwal- tung, GmbH & Co KG; ÖBB Infrastruktur AG», <https://www.bwb.gv.at/news/news_2017/de- tail/news/bwbz_3304_zurueckziehung_des_zusammenschlussantrags_wiener_hafen_lager_aus- bau_und_vermoegensverwalt/> (4.2.2019).
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Die genannten Kriterien hat die EU-Kommission auch zur Beurteilung von Umschlagsleistun- gen in Binnenterminals herangezogen, so etwa beim Zusammenschluss Rhenus / Wincanton International, wobei keine nähere Betrachtung dieser Märkte erfolgte. 42
Beim Zusammenschluss Deutsche Bahn / ECT International / United Depots / JV hat sich die EU-Kommission ausführlicher zu Umschlagsleistungen bei Terminals in der Binnen- schifffahrt am Rhein geäussert. So wurde darauf hingewiesen, dass Umschlagsleistungen zwar innerhalb der Logistikkette erfolgen, aber dennoch separate Dienstleistungen darstellen. So wurde ein sachlich relevanter Markt für Container-Umschlagdienstleistungen betrachtet, wobei wiederum nach Umschlägen zwischen verschiedenen Verkehrsträgern (Binnen- schiff/Strasse bzw. Schiene/Strasse bzw. Binnenschiff/Schiene) unterschieden wurde. Ebenso wurde ausgeführt, dass die Frage der Austauschbarkeit von bimodalen und trimodalen Um- schlagsterminals von der Austauschbarkeit der Verkehrsträger insgesamt abhängt. Untersucht wurde jedoch lediglich die Auswirkung des Zusammenschlusses auf Märkte für Umschlag- dienstleistungen von Binnenschiff auf LKW und/oder Bahn. Im Zusammenschluss Rhenus / Wincanton International hat die EU-Kommission daran festgehalten, dass der Teil Umschlags- leistungen der Logistikkette als eigenständiger Markt zu untersuchen ist. 43
Zusammenfassend gehen die EU-Kommission, die anderen erwähnten nationalen Wett- bewerbsbehörden und auch die bisherige Praxis der WEKO von eigenständigen Märkten für Umschlagsleistungen aus, die nach weiteren Kriterien unterschieden werden. Deshalb ist dem von den Parteien hervorgebrachte Argument des Wettbewerbs der Transportketten nicht zu folgen und sind Märkte für Umschlagsleistungen eigenständig von den anderen Teilen der Transportkette im KV abzugrenzen.
Die Ergebnisse des von den Parteien eingereichten [...] Gutachtens (vgl. Rz 210) basie- ren dementsprechend auf falschen Annahmen bzw. eines Wettbewerbs der Transportketten, welcher in der Praxis von der WEKO und der EU-Kommission klar verneint wird. Demnach ist auch den daraus abgeleiteten Ergebnissen des Parteigutachtens nicht zu folgen. Unterscheidung nach Transportbehälter
Im GBN würden gemäss Angaben der Parteien sämtliche im KV üblichen intermodalen Ladeeinheiten («intermodal loading units» ILU) umgeschlagen: maritime Container (ISO- Container), kontinentale Containertypen, Wechselbehälter und Sattelauflieger (Trailer). Mit den Portalkränen von GBN könnten alle üblichen Behältertypen umgeschlagen werden. Wa- ren, die nicht in einem dieser Behältertypen transportiert würden (also lose oder im Bündel), würden nicht im GBN umgeschlagen werden. Somit werden im Rahmen der sachlichen Markt-
40 So in den Fällen COMP/M.3576 – ECT / PONL / EUROMAX und COMP/M.5066 – EUROGATE / APMM. 41 Vgl. COMP/JV.55 – Hutchison / RCPM / ECT; COMP/M.3576 – ECT / PONL / Euromax; COMP/M.3884 – ADM Poland / Cefetra / BTZ. 42 Vgl. COMP/M.6396 – Rhenus / Wincanton International, Rz 37 und 40. 43 Vgl. COMP/M.2632 – Deutsche Bahn / ECT International / United Depots / JV, Rz 15 f.; COMP/M.6396 – Rhenus / Wincanton International, Rz 61 ff.
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abgrenzung ausschliesslich Umschlagsanlagen betrachtet, welche den Umschlag solcher in- termodaler Ladeeinheiten anbieten. Dies entspricht einerseits der bisherigen Praxis der WEKO sowie ausländischer Wettbewerbsbehörden (vgl. Rz 211 ff.). Andererseits wird diese Spezia- lisierung von GBN von den Parteien auch nicht bestritten. Unterscheidung nach Funktion der Umschlagsanlagen 220. Innerhalb des KV gibt es wiederum verschiedene Kategorien an Umschlagsanlagen, welche sich häufig hinsichtlich deren Grösse und deren Funktion innerhalb der KV- Transportkette klar unterscheiden. GBN zeichnet sich dabei durch eine ausgeprägte Speziali- sierung aus und wird im Schweizer Import- und Exportverkehr eine besondere Rolle einneh- men. So wird im Fördergesuch das Projekt GBN folgendermassen dargestellt: GBN werde Teil einer leistungsfähigen Schweizer Drehscheibe für den Import und Export von Containern, Trai- lern und Wechselbrücken sein und würde vor allem die im KV kontinuierlich zunehmenden Containermengen aufnehmen. GBN würde hauptsächlich für die Abwicklung von maritimen Containern ausgelegt, aber auch in der Lage sein, europäischen, unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) inkl. der in diesem Segment eingesetzten Ladungsträger abzufertigen. Auch wird vorgebracht, dass die ausgezeichnete Lage von GBN, direkt an der Zulaufstrecke zur NEAT, neue Verbindungen Richtung Süden und damit auch eine Wachstumschance für den alpentransitierenden Verkehr bilde. 221. Entscheidend beim Projekt GBN ist, dass mit GBN ein Grossterminal mit Gateway-Funk- tion geschaffen wird. Die Definition des Bundesrats eines Gatewayterminals im Konzept für den Gütertransport auf der Schiene lautet folgendermassen: 44
«Anlage, in welcher Ladeeinheiten des kombinierten Verkehrs zwischen verschiedenen Zü- gen umgeschlagen werden (Schiene/Schiene), z.B. zwischen Ferngüterzügen sowie Fern- und Nahgüterzügen. Reine Gatewayterminals mit ausschliesslich Schiene / Schiene-Um- schlag sind jedoch selten. Zur Bedienung des Nahbereichs des Terminals wird oft ein Teil der Ladeeinheiten auf Strassenfahrzeuge umgeschlagen.» 222. Auch das BAV geht letztlich davon aus, dass in Europa nur wenige mit GBN vergleich- bare Grossterminals bestehen, so beispielsweise Köln Eifeltor von DUSS oder das Terminal Busto Arsizio-Gallarate von Hupac. 45
44 Vgl. BAV, Konzept für den Gütertransport auf der Schiene – Grundlage des Bundes für die Weiter- entwicklung der Infrastrukturen für den Gütertransport auf der Schiene vom 20.12.2017, 38, <https://www.bav.admin.ch/bav/de/home/themen-a-z/gueterverkehr-auf-der-schiene/konzept-fuer-den- guetertransport-auf-der-schiene.html> (18.3.2019). 45 Siehe https://www1.deutschebahn.com/ecm2-duss/terminals_uebersicht/terminal_koeln-714216 und http://www.hupac.com/DE/Terminal-Busto-Arsizio-Gallarate-c8525200 (29.1.2019).
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Schienenkapazität verfügt. Dies umfasst meist mehrere parallel nebeneinander liegende und ausreichend lange Umschlagsgleise unter Kran, um moderne 740m lange Güterzüge schnell und ohne kostspielige Trennung des Zuges in einzelne Wagengruppen umschlagen zu können und auch direkte Umschläge Schiene/Schiene zu ermöglichen. Eine Umschlags- anlage mit Gateway‐Funktion sollte zudem in der Lage sein, alle Arten von Behältertypen umzuschlagen, weil sich auf einem typischen internationalen Güterzug verschiedene Arten von Behältertypen befinden. Umschlagsanlagen ohne eigentliche Gateway‐Funktion verfügen meist über kürzere Um- schlagsgleise unter Kran oder es fehlen parallele Umschlagsgleise. In der Regel verfügen diese Anlagen auch über eine geringere Zahl von Umschlagsgeräten. Häufig ist zudem die Verkehrsanbindung schlechter als bei einer Anlage mit Gateway‐Funktion. Damit können zwar ebenfalls Güterzüge umgeschlagen werden. Dieser Prozess ist aber zeit‐ und kosten- aufwändiger, weil die grossen Güterzüge in der Regel getrennt werden müssen. Dadurch sind diese Umschlagsanlagen in dieser Hinsicht weniger effizient als grosse Umschlagsan- lagen mit Gateway‐Funktion. Auch solche Anlagen sind aber meist in der Lage, alle Arten von Behältertypen umzuschlagen. Das Dienstleistungsangebot einer Umschlagsanlage mit und einer Umschlagsanlage ohne Gateway‐Funktion unterscheidet sich daher nicht». 224. Gemäss dieser Definition einer Gateway-Funktion erfolgt die nachstehende Kategorisie- rung seitens der Parteien: Umschlagsanlage mit Gateway‐Funktion: Eine solche Umschlagsanlage existiert in der Schweiz bisher nicht. Die KV-Umschlagsanlage von DUSS in Weil am Rhein – in unmittelbarer Nähe zur Schweizer Grenze – kann jedoch als Umschlagsanlage mit Ga- teway‐Funktion bezeichnet werden. Import-/Export-Umschlagsanlagen ohne Gateway-Funktion: Diese Anlagen sind in der Regel kleiner als eine Umschlagsanlage mit Gateway‐Funktion, weil die Um- schlagsgleise kürzer sind. Das Dienstleistungsangebot unterscheidet sich aber nicht. Beispiele für solche Umschlagsanlagen sind: Basel Wolf (SBB Cargo und Hupac), die verschiedenen „Rheinterminals“ in Basel (Contargo, Swissterminal und Ultra-Brag), Birsfelden (Swissterminal), Frenkendorf (Swissterminal), Niederglatt (Swissterminal), Rekingen (Hochrheinterminal). Regionale Verteilterminals: Hier findet in der Regel für die „letzte Meile“ der Um- schlag von der Schiene auf den LKW statt. Beispiele für regionale Verteilterminals sind z.B.: Genf La Praille (CTG‐AMT Genève la Praille SA), Chavornay (TERCO S.A.) oder Gossau (SBB Cargo). Werkterminals: Diese operieren ausschliesslich für einen bestimmten Auftraggeber oder einen eingeschränkten Kreis von Auftraggebern und werden häufig vom Auftrag- geber selbst betrieben. Sie schlagen Waren für die vor Ort ansässigen Produktionsan- lagen der Auftraggeber um. Beispiele für Werkterminals sind: Umschlagsgleise von CABB in Schweizerhalle/Basel, Umschlagsgleise von Syngenta in Monthey, Um- schlagsgleise von Nespresso in Avenches. 225. Jedoch gibt es durchaus auch Definitionen von Gatewayterminals, welche eine grössere Anzahl an Terminals mit Import/Export-Funktion erfassen. So lassen sich gemäss der Gross- terminalstudie die in der Schweiz bestehenden Anlagen grob in drei Kategorien einteilen, wo- bei nicht immer eine trenngenaue Aufteilung möglich sei, da die Terminals zum Teil Funktionen aller drei oder von zwei der drei Kategorien erfüllen würden:
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Gateways: Terminals mit Gateway-Funktion als erster (oder nachfolgender) Anlauf- punkt von Import/Export-Zügen; Sonderform dieser Kategorie sind hier die Hafentermi- nals in Basel; Verteiler: Terminals zur (strassenbasierten) Feinverteilung der von den Gateways im EWLV (SwissSplit) angelieferten Sendungen; Werkterminal: Anlage am „Anschlussgleis“ mit Bezug auf einen einzelnen oder meh- rere Empfänger/Versender, wobei die Sendungen von den Gateways stammen oder als Direktzüge eintreffen. 226. Abbildung 4 zeigt sodann die Lage der gemäss der Grossterminalstudie wichtigsten Ter- minals in der Schweiz gemäss dieser Kategorisierung nach Terminalfunktionen, wobei die Rheinhäfen, Basel Wolf, Aarau, Birr, Niederglatt und Rekingen als Gateways kategorisiert wer- den. Abbildung 4: Übersicht zu den bestehenden Umschlagsanlagen und deren Funktion(en) im Rahmen des heutigen Gesamtsystems 46
46 Vgl. Grossterminalstudie (Fn 32), S. 25.
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Mehrheit der Antworten von Marktteilnehmern im Rahmen der Marktbefragung hervor. 47 Somit sind insbesondere die nachfolgenden lokalen Verteilterminals in der Schweiz nicht Teil des sachlich relevanten Marktes: Die Umschlagsanlage in Chavornay sowie das von SBB Cargo betriebene Netz an kleineren Umschlagsanlagen in Dietikon 48 , Gossau, Oensingen, Renens, Sion, Lugano, Cadenazzo und St. Triphon. Dass lokale Verteilterminals nicht als Substitut für GBN in Frage kommen wird von den Parteien auch nicht bestritten. 228. Schliesslich stellt sich noch die Frage, inwiefern Import-/Export-Umschlagsanlagen ohne Gateway-Funktion ein Substitut zu Grossterminal mit Gateway-Funktion darstellen. Hierzu kann insbesondere festgehalten werden, dass die Marktbefragung keine hinreichenden An- haltspunkte für eine entsprechende Unterteilung des Marktes ergeben hat. So wurden von der überwiegenden Mehrheit der befragten Marktteilnehmer Import-/Export-Umschlags-anlagen ohne Gateway-Funktion als Alternativen zu GBN genannt. 49 Deshalb ist eine Betrachtung ei- nes separaten sachlich relevanten Marktes für Grossterminals mit Gateway-Funktion nicht an- gezeigt. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Gateway-Funktion eines Terminals mit einer Reihe von gewichtigen Vorteilen verbunden ist. Auf diesen Punkt wird jedoch im Rahmen der Beurteilung der aktuellen und zukünftigen Wettbewerbssituation näher eingegangen. Unterscheidung nach Verkehrsträgern 229. Sodann stellt sich die Frage, inwiefern eine Unterscheidung der Umschläge nach Ver- kehrsträgern sachgerecht ist. Dies ist vorliegend insbesondere im Zusammenhang mit der Ausbauphase 2 von GBN relevant, mit welcher GBN nach Realisierung des Hafenbeckens 3 auch Umschlagsleistungen unter Einbezug des Verkehrsträgers Schiff erbringen wird. 230. Wie bereits zuvor angetönt, hängt die Frage, inwiefern rein bimodale Umschläge mit schiffseitigen Umschlägen austauschbar sind, letztlich von der Austauschbarkeit der Verkehrs- träger insgesamt ab. Hierzu kann festgehalten werden, dass die WEKO in ihrer bisherigen Praxis davon ausgegangen ist, dass der Verkehrsträger Schiene nicht mit anderen Verkehrs- trägern austauschbar ist. Diesbezüglich kann insbesondere auf die entsprechenden Erwägun- gen zur sachlichen Marktabgrenzung in den Bereichen Gütertransport (vgl. Rz 264 nachfol- gend) und Speditionsleistungen (vgl. Rz 269 nachfolgend) verwiesen werden. Auch die EU- Kommission geht in ihrer Praxis davon aus, dass verschiedene Verkehrsträger untereinander nicht austauschbar sind. So wurde beispielsweise beim Zusammenschluss DB/Arriva von ei- nem sachlich relevanten Markt für Gütertransporte auf der Schiene ausgegangen, wobei eine weitere Unterteilung in Teilmärkte offengelassen wurde. 50 Beim Zusammenschluss Imperial Mobility/Lehnkering wurde ein separater Markt für Binnenschifffahrt, d.h. Schifffahrt auf Flüs- sen, Kanälen und/oder Seen betrachtet. Dabei wurde mit Blick auf frühere Entscheidungen insbesondere auf Unterschiede bei den Schiffstypen und ihrer Abfertigung hinsichtlich des Transports von (i) trockenen Massengütern, (ii) Flüssigkeiten und (iii) Containern verwiesen. 51
47 Vgl. hierzu die Aussagen von Marktteilnehmern in Rz 319 ff. 48 Die bimodale Umschlagsanlage von SBB Cargo in Dietikon verfüge über eine Kapazität von 25'000 TEU, ein Gleis mit einer Länge von 150 m, 2 Gleise mit einer jeweiligen Länge von 110 m sowie zwei Mobilkräne. Diese Anlage sei derzeit die leistungsfähigste Umschlagsanlage von SBB Cargo für den kombinierten Binnenverkehr. [...]. 49 Vgl. hierzu die Aussagen von Marktteilnehmern in Rz 319 ff. 50 Vgl. COMP/M.5855 – DB / Arriva, Rz 126 bis 152. 51 Vgl. COMP/M.6425 – Imperial Mobility / Lehnkering, Rz 8 bis 22.
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HUPAC, BLS-Cargo und Railcare ihren Schwerpunkt im Bereich Operateurleistungen auf der Schiene und bieten umgekehrt keine Transporte über die Binnenschifffahrt an. Umgekehrt werden Transporte über die Binnenschifffahrt typischerweise durch spezialisierte Reedereien abgewickelt. Solche spezialisierten Operateure fragen dementsprechend auch nur Um- schlagsleistungen für die entsprechenden Verkehrsträger nach. 232. Auch der Bundesrat geht im Rahmen des Konzepts für den Gütertransport auf der Schiene von einem separaten erwarteten Kapazitätsbedarf für das Jahr 2030 im Raum Nord- westschweiz von einerseits 315'000 TEU im Import-/Export-KV auf der Schiene und von an- dererseits 155'000 TEU im Import-/Export-KV via Rhein aus. 52
52 Vgl. BAV, Konzept für den Gütertransport auf der Schiene (Fn 44), 22 f.
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Binnenverkehr abgewickelt werden. Diese werden vielmehr über lokale Verteilterminals mit einer entsprechenden Spezialisierung im Binnenverkehr abgewickelt. 237. Hingegen ist festzuhalten, dass nicht jede Umschlagsanlage, über die Umschlags- leistungen von Verkehrsströmen im Import-/Exportverkehr abgewickelt werden, auch für Ver- kehrsströme im Transitverkehr geeignet ist. So gehen denn die Parteien sowie auch das BAV davon aus, dass selbst GBN hauptsächlich für Umschläge im Import-/Exportverkehr vorgese- hen ist und der Transitverkehr für GBN für die meisten Bereiche kaum von praktischer Rele- vanz sein wird. Allerdings widersprechen dem die Einschätzung der Parteien des künftigen Transitanteils bei der Umschlagsanlage GBN von [...] % (vgl. Rz 579). 238. Bei landseitigen Umschlägen gehen die Parteien davon aus, dass ein Grossteil davon auf den Import/Export fallen wird. Sie bringen jedoch vor, dass die Gateway-Funktion von GBN allenfalls zu einem gewissen Anteil an Umschlägen im Transitverkehr führen könnte. Es sei jedoch schwierig, zuverlässige Schätzung vorzunehmen, ob und in welchem Umfang dies der Fall sein könnte. Dabei würde es sich gegebenenfalls hauptsächlich um intramodale Um- schläge Schiene/Schiene handeln. Bezüglich schiffsseitigen Umschlägen bestätigen auch die Schweizerischen Rheinhäfen, dass über diese gegenwärtig praktisch ausschliesslich Um- schläge im Import/Export abgewickelt werden und umgekehrt Umschläge im Transitverkehr auf einzelne Sendungen beschränkt sind und unter 1 % betragen. 239. Zusammenfassend ist eine Betrachtung von jeweils separaten sachlich relevanten Märkten nach Verkehrsströmen im Import-/Exportverkehr, nach Verkehrsströmen im Transit- verkehr und schliesslich Verkehrsströmen im Binnenverkehr angezeigt. Komplementäre Dienstleistungen zum Güterumschlag 240. Neben dem reinen Güterumschlag im KV wird GBN eine Reihe von komplementären Dienstleistungen erbringen, darunter fallen auch Leistungen im Rahmen der Leercontainer- Logistik. Die Notwendigkeit für die Zwischenlagerung oder Repositionierung von Leercontai- nern ergibt sich beispielsweise aus teileweise asymmetrischen Gütervolumina zwischen Im- porten und Exporten. Gemäss Meldung wird die Leercontainer-Logistik für GBN eher ein Randgeschäft sein. Die heutige Planung gehe von einer Stellplatzkapazität von rund [...] bis [...] TEU (ungestapelt) aus. Die Leercontainer-Transporte würden durch KV-Operateure und nicht im Auftrag von GBN erfolgen. 241. Im Fördergesuch um Investitionsbeiträge wird darauf hingewiesen, dass dank einer La- gerkapazität von rund [...] TEU die Zwischenlager-Bedürfnisse für Voll- und Leer-ITU- Verkehre abgedeckt werden könnten. Es sei jedoch nicht beabsichtigt, die volle Funktionalität eines Leercontainer-Depots (inkl. Reparaturstelle) auf dem Terminalareal aufzubauen. Die Verfügbarkeit von Depotfunktionalität für die relevanten Reedereien wird jedoch betrieblich sichergestellt werden. 242. Im Vorfeld der Meldung des Zusammenschlusses sowie im Rahmen der Marktbefragung haben einzelne Reedereien und Reedereiagenturen Bedenken bezüglich einer möglichen Mo- nopolisierung in diesem Bereich der Leercontainer-Logistik angemeldet. Da diese Dienstleis- tung in engem Zusammenhang mit den schiffseitigen Güterumschlagsleistungen steht, kann vorliegend darauf verzichtet werden, hierfür separate Märkte abzugrenzen. Die nachfolgende Analyse der voraussichtlichen Stellung von GBN in den Märkten für Umschlagsleistungen und die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Wettbewerbssituation in diesen Märkten gelten demnach auch für komplementäre Dienstleistungen zum Güterumschlag wie etwa Leis- tungen im Rahmen der Leercontainer-Logistik. Zwischenergebnis
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o Schiffseitige Umschläge bei trimodalen Umschlagsanlagen (erst relevant für Ausbauphase 2 von GBN): Schiff/Schiene Schiff/Strasse Strasse/Strasse 53
53 Gemäss Meldung handelt es sich bei den Umschlägen Strasse/Strasse internationaler Verkehre na- hezu ausschliesslich um Umschläge im Rahmen der Leercontainerflüsse. Ein Umschlag Strasse/Strasse von vollen Behältern komme im Rahmen der Transportkette in der Regel nicht vor.
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würden dabei Verträge mit den Frachtführern, mit den Traktionsunternehmen und mit den Ter- minalbetreibern abschliessen. Die Auftraggeber der KV-Operateure seien in der Regel die Spediteure und Verlader. Häufig würden dem Operateur die Bahnwagen gehören oder seien von Wagenvermietern angemietet. Eine wichtige Eigenschaft des Operateurs sei, dass er – im Unterschied zum Traktionär (EVU) und Spediteur – das Auslastungsrisiko für den von ihm organisierten Transport übernehme. Häufig bieten die Operateure im KV regelmässig verkeh- rende Shuttlezüge an, welche verschiedene Umschlagsanlagen miteinander verbinden. 249. Die Internationale Vereinigung für den kombinierten Verkehr Schiene-Strasse (UIRR) unterscheidet zwischen zwei Typen von KV-Operateuren. Operateure, die eine Leistung von Umschlagsanlage zu Umschlagsanlage anbieten. Dieser Typ von KV-Operateuren, die nicht mit ihren Kunden seitens der Strasse (Transporteure, Spediteure oder Logistikunternehmen), die oft auch Anteilseigner seien, in Wettbewerb treten wollen, sei gemäss UIRR am weitesten verbreitet. Der zweite Typ seien Operateure, welche die komplette Transportkette von «Tür- zu-Tür» anböten. Dies umfasse dann ebenfalls den Vor- bzw. Nachlauf auf der Strasse zu und von den Umschlagsanlagen. 54 Die Zusammenschlussparteien schätzen den Anteil der KV- Operateure, die auch den Vor-/Nachlauf organisieren im Transitverkehr auf ca. 10 %, im Im- port-/Exportverkehr auf ca. 40 % und im Binnenverkehr auf ca. 50 %. Gemäss BAV sind sog. KV-Operateure zuständig für die Organisation des Hauptlaufs des KV-Verkehrs auf Binnen- schiff oder Schiene. 250. Gemäss Meldung erbringen alle beteiligten Unternehmen Operateurleistungen für Transporte auf der Schiene in der Schweiz: 251. Hupac ist gemäss Meldung als Bahn-Operateurin im Binnenverkehr als auch im Transit- verkehr sowie Import-/Exportverkehr mit der Schweiz tätig. SBB Cargo trete (nur) im Binnen- verkehr als Operateurin im UKV auf. Contargo sei als Bahn-Operateurin für Import/Exportver- kehr mit der Schweiz tätig. 252. Tabelle 2 zeigt das Netzwerk an Shuttleverbindungen von Hupac und jeweils die Anzahl an wöchentlichen Verbindungen in der Schweiz und im Rhein-Alpen-Korridor mit Eingangs- bzw. Abgangsort in der Schweiz. Tabelle 2: Angebot an wöchentlichen Shuttleverbindungen von Hupac Shuttleverbindung RT/W* Shuttleverbindung RT/W* Aarau ↔ Visp / Monthey (B) 5 Basel / Aarau / Birrfeld ↔ Busto A. 5 Aarau / Basel ↔ Chiasso / Stabio (B) 5 Singen ↔ Brescia 10 Aarau ↔ Stabio (B) 5 Singen ↔ Busto A. 10 Antwerpen ↔ Basel / Aarau / Birrfeld 7 Singen ↔ Mailand / Cremona 5 Rotterdam ↔ Basel 5 Singen ↔ Duisburg 5 Köln ↔ Aarau / Birrfeld / Rothrist 5
54 Vgl. http://www.uirr.com/de/road-rail-ct.html (18.3.2019).
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55 Vgl. RPW 2013/4, 678 f. Rz 48, BLS AG/BLS Cargo AG.
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lich längere Transportdauer auf dem Wasserweg hervorzuheben und die schlechtere Umwelt- bilanz. 56 Zudem begrenzt sich das Wasserstrassennetz der Binnenschifffahrt auf die vorhan- denen schiffbaren Flüsse und ist im Vergleich zum Schienennetz deutlich kleiner. Wie bereits ausgeführt, zeichnen zudem sich die Operateure zu einem grossen Teil durch eine Speziali- sierung auf einen einzigen Verkehrsträger aus (vgl. Rz 231). Vor diesem Hintergrund ist somit auch im Bereich Operateurleistungen eine Unterteilung nach Verkehrsträgern (Schiene, Bin- nenschiff) angezeigt. 260. Mit Blick auf die Geschäftstätigkeiten der beteiligten Unternehmen im Bereich Opera- teurleistungen (vgl. Rz 250 ff.) wird demzufolge im Rahmen der nachfolgenden Analyse von Märkten für Operateurleistungen für Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger (UKV) auf der Schiene getrennt nach den Verkehrsarten (Binnenverkehr, Import-/Exportverkehr und Transitverkehr), ein Markt für Operateurleistungen für den BKV auf der Schiene im Transitver- kehr sowie ein Markt für Operateurleistungen für Container, Wechselbehälter und Sattelauflie- ger (UKV) auf dem Binnenschiff im Import-/Exportverkehr ausgegangen. B.4.2.3.3. Bereich Gütertransport 261. Laut Meldung erbringen SBB Cargo und SBB Cargo International, welches gemeinsam von SBB Cargo und Hupac kontrolliert wird (vgl. Rz 5 und 8) Gütertransport- bzw. Traktions- leistungen in der Schweiz. Rethmann bzw. Contargo sei in diesem Bereich nicht mehr tätig, nachdem deren Tochterunternehmen Crossrail im Jahr 2017 dieses Geschäft in der Schweiz komplett aufgegeben habe. 262. Gemäss Praxis geht die WEKO im Bereich Gütertransport auf der Schiene von einer Definition der sachlich relevanten Märkte anhand von Verkehrszweigen und Verkehrsarten (bzw. Hauptrelationen) aus (vgl. Rz 264 f.). 57 Marktgegenseite ist gemäss Meldung die verla- dende Wirtschaft; im Einzelwagenladungsverkehr (nachfolgend: EWLV) sind es die Verlader und bei den Ganzzügen im Wagenladungsverkehr (WLV) bzw. im KV die Operateure. 263. Die Zusammenschlussparteien erachten die Marktabgrenzung der WEKO als nicht sachgerecht. Sie machen geltend, dass der Schienengüterverkehr in sehr intensivem Wettbe- werb mit dem Strassengüterverkehr und – je nach Relation – auch mit dem Binnenschiffsver- kehr stehe. Die Meldung geht von einer grundsätzlichen Substituierbarkeit von Gütertranspor- ten auf der Schiene und Gütertransporten auf der Strasse aus, da der Schienengüterverkehr in sehr intensivem Wettbewerb mit dem Strassengüterverkehr stehe. Die Abgrenzung nach EWLV, Ganzzügen im WLV und KV sei ebenfalls nicht sachgerecht, da unterschiedliche Ebe- nen vermischt würden. Bei den Kategorien EWLV und Ganzzüge handle es sich Produktions- formen, beim KV hingegen um eine spezifische Transportlösung. KV-Schienentransporte könnten entweder als einzelne Wagen oder als kleine Wagengruppe im EWLV oder bei grös- seren Mengen als Ganzzüge gefahren werden. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben betreffe den Bau einer KV-Umschlagsanlage. Damit sei klar, dass es vorliegend nur um den KV gehe. Transporte von Bulkgütern seien irrelevant. Dies bedeute, dass die Märkte im Schie- nengüterverkehr vorliegend nicht in drei, sondern höchstens in zwei Teilmärkte segmentiert werden könnten, welche die beiden Produktionsformen umfassten, die im KV zur Anwendung kämen: Es seien dies: KV als Ganzzüge und KV im EWLV.
56 Vgl. HOFMANN/MATHAUER (Fn 33), 2 f. 57 Vgl. RPW 2008/4, 706 f. Rz 35 ff., BLS AG/Railion Deutschland AG; RPW 2013/4, 681 Rz 60, BLS AG/BLS Cargo AG.
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Binnenverkehr Import-/Exportver- kehr Transitverkehr Verkehrszweige
Einzelwagenladungsver- kehr auf der Schiene Einzelwagenladungs- verkehr auf der Schiene im Binnenver- kehr Einzelwagenladungs- verkehr auf der Schiene im Import-/Ex- portverkehr Einzelwagenladungs- verkehr auf der Schiene im Transitver- kehr Ganzzüge im Wagenla- dungsverkehr auf der Schiene Ganzzüge im Wagen- ladungsverkehr auf der Schiene im Binnenver- kehr Ganzzüge im Wagen- ladungsverkehr auf der Schiene im Import-/Ex- portverkehr Ganzzüge im Wagen- ladungsverkehr auf der Schiene im Transitver- kehr Kombinierter Verkehr auf der Schiene Kombinierter Verkehr auf der Schiene im Bin- nenverkehr Kombinierter Verkehr auf der Schiene im Im- port-/Exportverkehr Kombinierter Verkehr auf der Schiene im Transitverkehr
Im Folgenden werden kurz die in Tabelle 3 verwendeten Begriffe beschrieben. Mit Ein- zelwagenladungsverkehr wird der Transport von Gütern in einzelnen Eisenbahnwagen oder kleinen Wagengruppen (weniger als ein Zug) bezeichnet. Die Wagen werden bei Bedarf ein- zeln rangiert. Ganzzüge (auch Blockzüge genannt) verkehren als Einheit vom Abgangs- zum Zielort und werden in der Regel nicht in ihrer Zusammenstellung verändert. Unter kombinier- tem Verkehr wird die multimodale (durch mehrere Verkehrsträger erfolgende) Beförderung von Gütern in Ladeeinheiten (Container, Wechselbehälter, Sattelauflieger) verstanden. Durch den Übergang der Ladeeinheit zwischen den Transportmitteln ohne Wechsel des Transportgefäs- ses wird ein Gesamtbeförderungsvorgang in einer durchgehenden Transportkette erreicht. 59
Zusammenfassend wird vorliegend gemäss der bisherigen Praxis der WEKO hinsichtlich des Bereichs des Gütertransportes auf der Schiene von einer Unterteilung in einzelne sachlich relevante Märkte nach Verkehrszweigen (EWLV, Ganzzüge im WLV und KV) ausgegangen. B.4.2.3.4. Bereich Speditionsleistungen
Spedition kann als eine Dienstleistung, welche die Versendung oder Beförderung von Waren und Gütern abwickelt, definiert werden. Dabei umfasst sie nicht nur die Organisation der Beförderung, sondern kann weitere auf die Beförderung bezogene Dienstleistungen ent- halten (so z.B. Umschlag, Verzollung, Lagerhaltung oder logistische Zusatzleistungen). Die Transportleistung kann per Eisenbahn, LKW, Flugzeug oder Schiff erfolgen. Der Spediteur ist meist nicht Besitzer von entsprechenden Transportmitteln und führt den Transport auch nicht selbst durch, sondern kauft Kapazitäten bei Drittparteien, in der Regel bei den Operateuren, ein. 60
58 Vgl. RPW 2013/4, 680 f. Rz 56 ff., BLS AG/BLS Cargo AG, m.w.H.; RPW 2017/3, 475 Rz 72, BLS AG/ Transport Ferroviaire Holding SAS. 59 Vgl. RPW 2013/4, 680 Rz 54, BLS AG/BLS Cargo AG. 60 Vgl. RPW 2017/3, 478 Rz 96, BLS AG/Transport Ferroviaire Holding SAS, m.w.H.
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Gemäss Meldung ist die Rhenus-Gruppe als Spediteurin für Transporte auf der Schiene in allen drei Verkehrsarten (Binnenverkehr, Import-/Exportverkehr, Transitverkehr) tätig. Die Rhenus-Gruppe erbringe in geringem Umfang auch Speditionsleistungen für Transporte auf der Strasse und mit dem Binnenschiff im Import-/Exportverkehr mit der Schweiz. SBB Cargo und Hupac seien hingegen nicht in den Märkten für Speditionsleistungen tätig.
Im Zusammenschlussverfahren BLS AG/Transport Ferroviaire Holding SAS hat die WEKO Märkte für Speditionsleistungen für Transporte auf der Schiene getrennt nach den Ver- kehrsarten (Binnenverkehr, Import-/Exportverkehr, Transitverkehr) abgegrenzt, wobei sie die definitive Marktabgrenzung offengelassen hat. 61
Für die Zwecke der nachfolgenden Analyse werden der Meldung folgend Märkte für Spe- ditionsleistungen für Transporte auf der Schiene getrennt nach den Verkehrsarten (Binnenver- kehr, Import-/Exportverkehr, Transitverkehr) betrachtet, und es wird – analog zu den Spediti- onsleistungen für Transporte auf der Schiene – auch von separaten Märkten für Transporte auf der Strasse und dem Binnenschiff im Import-/Exportverkehr ausgegangen, wobei die defi- nitive Marktabgrenzung wiederum offengelassen werden kann, da im Bereich Speditionsleis- tungen keine betroffenen Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vorliegen (vgl. Rz 407). 62
B.4.2.4 Räumlich relevante Märkte 271. Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU). B.4.2.4.1. Bereich Umschlagsleistungen Sichtweise der Parteien gemäss Meldung 272. Die Parteien bringen hinsichtlich der räumlichen Marktabgrenzung vor, dass sich diese aus den Transportketten ergeben würde, die im Import- und Export- sowie im (primär alpen- querenden) Transit-Verkehr eingesetzt würden. Alle Umschlagsanlagen entlang dieser Trans- portketten würden Wettbewerber von GBN darstellen und gehörten damit zum relevanten Markt. So könnten im Import-/Exportverkehr in die Schweiz/aus der Schweiz auch in deut- schen, österreichischen, französischen, italienischen oder sogar holländischen Umschlagsan- lagen umgeschlagen werden. Das gleiche gelte für den (primär alpenquerenden) Transitver- kehr. Dies wird insbesondere mit dem sehr grossen Kostendruck im internationalen Transport begründet. Stellungnahme der Parteien – Konkrete räumliche Marktabgrenzung 273. Im Rahmen der vorläufigen Prüfung wurde von der Hypothese eines räumlich relevanten Marktes in einem Umkreis von maximal 100 km ausgegangen, ohne dabei von unterschiedli- che Radien für rein landseitige Umschläge und für schiffsseitige Umschläge auszugehen. Die Parteien machen in der Stellungnahme zur Beschlussbegründung hierzu geltend, dass diese Marktabgrenzung zu eng und – wie auch die Marktbefragung der WEKO und die Stellung- nahme des BAV zeige – offensichtlich falsch sei. Es sei eingehend erläutert worden, weshalb auch weiter entfernte Umschlagsanlagen im Wettbewerb mit GBN stehen würden (Wettbewerb
61 Vgl. RPW 2017/3, 479 Rz 98, BLS AG/ Transport Ferroviaire Holding SAS. 62 Vgl. RPW 2017/3, 478 Rz 98, BLS AG/ Transport Ferroviaire Holding SAS.
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der Transportketten). Dies gelte namentlich für verschiedene Umschlagsanlagen in Deutsch- land, Frankreich und Österreich, die als Folge der willkürlichen Marktabgrenzung in der Be- schlussbegründung ausgeklammert blieben, obwohl aktenkundig sei, dass sie im Import- und Exportverkehr für die Schweiz umschlagen würden. 274. So sei beispielsweise nicht einzusehen, warum die Umschlagsanlage in Singen, die in einem Radius von 100 km innerhalb um GBN liege, zum relevanten Markt gehören soll, wäh- rend z. B. die Umschlagsanlagen in Ulm (Deutschland) oder in Wolfurt (Österreich) nicht be- rücksichtigt würden, obwohl diese für den KV mit und von der Schweiz von grosser Bedeutung seien. Wolfurt liege 10 km von der Schweizer Grenze entfernt, Ulm 100 km. Wie vom BAV bestätigt, seien in den letzten Jahren viele Umschlagsvorgänge ins Ausland abgewandert, ins- besondere zu den Umschlagsanlagen in Ulm (Deutschland), in Wolfurt (Österreich) sowie an die Terminals in Dijon und Lyon (beide Frankreich). 275. Ungefähr 70 % der Importe und Exporte aus der Region östlich von Zürich würden heute in Singen, Wolfurt oder Ulm umgeschlagen. Früher sei ein grosser Teil dieser Verkehre in Basel oder Rekingen umgeschlagen worden. Sämtliche nach Wolfurt und Ulm abgewanderten Umschläge sollen nun plötzlich nicht mehr zum relevanten Markt gehören. Und dies obwohl Wolfurt in der Marktbefragung ausdrücklich festgehalten habe, dass GBN ein Konkurrent von Wolfurt sein werde. Wolfurt und Ulm aus dem relevanten Markt auszuschliessen, sei schlicht willkürlich, falsch und realitätsfremd. 276. Das bestätige auch das BAV mit Nachdruck. Das BAV stufe nicht nur Ulm und Wolfurt. sondern auch die Umschlagsanlagen in Karlsruhe, Kehl, Mannheim und Strassburg als Wett- bewerber von GBN ein. 277. Sodann bestätigten auch die Angaben der Betreiber der Umschlagsanlagen, dass die Marktabgrenzung in der Beschlussbegründung falsch und aktenwidrig sei. So antworte DUSS, die Betreiberin der Umschlagsanlage in Karlsruhe, dass dort zu 40 % Verkehre mit der Schweiz umgeschlagen werde. Karlsruhe liege rund 160 km von GBN entfernt. Wenn ein Kon- kurrent in 160 km Entfernung angebe, dass 40 % seiner Umschläge Verkehre mit der Schweiz beträfen, könne der räumlich relevante Markt nicht auf 100 km beschränkt werden. 278. Und schliesslich würden auch die Antworten der vom Sekretariat befragten Spediteure / KV-Operateure bestätigen, dass sie Umschlagsanlagen, die deutlich weiter als 100 km von GBN entfernt seien, für ihre Umschläge nutzen würden. Rund die Hälfte der Unternehmen, die diese Frage beantwortet hätten, würden bestätigen, dass sie neben den Terminals in Basel auch die Umschlagsanlagen in Mannheim, Karlsruhe, Strassburg, Ulm und Wolfurt nutzen würden. Wenn die Hälfte der Marktgegenseite angebe, Umschlagsanlagen zu nutzen, die mehr als 100 km von Basel entfernt seien, könne nicht von der Fiktion ausgegangen werden, die Marktgegenseite würde Umschläge nur in einem Radius von 100 km um Basel nachfra- gen. 63
63 Dasselbe Argument wird seitens der Parteien auch im Rahmen deren Auswertung der Marktbefra- gung vorgebracht.
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Sichtweise der Parteien gegenüber dem BAV 287. Im Fördergesuch um Investitionsbeiträge an das BAV (vgl. Rz 30) werden bezüglich transportlogistischer Ressourcen zur Frage «Wie gross sind die gegenwärtigen Umschlagska- pazitäten der Region in TEU/Tag? (TEU = twenty foot equivalent)» folgende Terminals aufge- führt: [...] 288. Zur Definition der Region wird unter Verwendung der untenstehenden Abbildung 5 aus der Grossterminalstudie folgende Begründung vorgebracht: «Für die existierenden Terminals mit Kapazitäts- und Netzanbindungsangaben (Auto- bahnnähe, Schienennetz) in der Region verweisen [sie] auf die Studie „GROSSTERMINAL-STUDIE“ (Beurteilung der Terminalprojekte Gateway “Limmattal“ und „Basel Nord“, datiert Bern, 19. Juni 2012, insbesondere auf den Anhang / Vertiefung zur heutigen Situation, in der alle obigen Terminals der Region gemäss nachstehenden Anfor- derungen detailliert beschrieben sind. Die wichtigsten Import- / Export Terminals befinden sich heute bereits in der NWCH. Diese Terminals sind heute jedoch schon stark ausgelastet und weisen eine hohe Fragmentierung auf, was insbesondere die Konkurrenzfähigkeit der Feinverteilung auf der Schiene schmä- lert, da keine Bündelung der Verkehre ermöglicht [wird]. Das Gateway Basel Nord stellt die Anforderungen für eine hohe Bündelungsfähigkeit der Schienenfeinverteilung mit Quell- und Zielregionen in der ganzen Schweiz und auch die Umschlagskapazität für die nächsten 20 Jahre sicher. Somit erlangt das Gateway Basel Nord eine nationale Bedeutung.» Abbildung 5: Darstellung der aktuellen Import-/Export-Relationen (Stand 2010) 64
64 Quelle: Grossterminalstudie (Fn 32), S. 34.
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65 Beschluss des Bundeskartellamtes B 9 – 125/11 vom 30.1.2012, Häfen und Güterverkehr Köln AG / Neuss-Düsseldorfer Häfen GmbH & Co. KG. 66 Beschluss des Bundeskartellamtes B 9 – 125/11 vom 30.1.2012, Häfen und Güterverkehr Köln AG / Neuss-Düsseldorfer Häfen GmbH & Co. KG, Rz 54.
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GmbH durch die österreichischen Wettbewerbsbehörden (vgl. Rz 214) war insbesondere auch die räumliche Marktabgrenzung strittig. Während die Zusammenschlussparteien von einem Markt mit einem Radius von 250 km ausgingen, ging die Bundeswettbewerbsbehörde von einem Radius von 70 bis maximal 150 km aus. 67 Im Rahmen der Beurteilung des Zusammen- schlusses durch das Kartellgericht vertrat der Bundeskartellanwalt – gestützt auf ähnlich gela- gerte Fälle aus Deutschland – die Ansicht, dass der räumliche Markt mit einem Radius von max. 150 km abzugrenzen sei. Aufgrund eines Prüfantrages sowohl durch den Bundeskartel- lanwalt, als auch seitens der Bundeswettbewerbsbehörde, bestellte das Kartellgericht ein Gut- achten, welches zum Ergebnis gelangte, dass der räumlich relevante Markt mit einem Radius von maximal 100 km abzugrenzen sei. Das Zusammenschlussvorhaben wurde schlussendlich zurückgezogen. 68
Die EU-Kommission vertrat beim Zusammenschluss Deutsche Bahn / ECT International / United Depots / JV die Auffassung, dass Umschlagsanlagen (Terminals) innerhalb eines Ra- dius von 50 km miteinander in Wettbewerb stehen. Aufgrund von überlappenden Substituti- onsbeziehungen mit weiteren Umschlagsanlagen könne dieser Radius jedoch fallabhängig grösser ausfallen. 69
Im Zusammenschluss Rhenus / Wincanton International hat die EU-Kommission, wie von den Parteien angebracht wurde (vgl. Rz 284), die räumliche Marktabgrenzung letztendlich offengelassen. Allerdings ist anzumerken, dass die EU-Kommission neben dem Gebiet zwi- schen Mainz und Karlsruhe (einschliesslich Frankfurt und Aschaffenburg) zusätzlich auch die Wettbewerbsbedingungen für vier Terminalcluster, der sich je auf einen Umkreis von 50 km der jeweiligen Terminals beschränkt, untersucht und kam auch hier zum Schluss, dass die Parteien genügend Wettbewerbsdruck ausgesetzt sind. Zudem entspricht die Entfernung zwi- schen Karlsruhe und Frankfurt bzw. Aschaffenburg ca. 120 km, was einem Radius von gerade mal 60 km entspräche. 70
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ausländische Behörden bei der Frage des räumlich relevanten Marktes übereinstimmend eine Betrachtung eines Radius res- pektive einer geographischen Distanz herangezogen haben. In den erwähnten Entscheiden wurde schlussendlich von einem Radius von höchstens 100 km ausgegangen. Für GBN relevante Verkehrsströme
Gemäss den Parteien dürfte der Grossteil von den Import- und Exportvolumen, welche voraussichtlich im GBN umgeschlagen werden, für die Schweiz bestimmt sein. Darüber hinaus dürften auch gewisse Im- und Exportvolumen für das angrenzende Ausland (D, F) umgeschla- gen werden. Deren Anteil sei im jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht abschätzbar. Dabei werde es sich nicht nur um Importe- und Exportvolumen aus dem resp. in den Norden handeln, son- dern durchaus auch aus dem resp. in den Westen, Osten und Süden (z. B. Importe aus Italien in die Schweiz). Im Transitumschlag sei zu erwarten, dass Warenströme aus der EU (Teile, die nördlich oder südlich der Alpen gelegen sind) umgeschlagen würden. Nicht auszuschlies- sen sei, dass auch Ost-West-Warenströme umgeschlagen werden, auch wenn diese Volumina vergleichsweise gering sein dürften. Aus diesen Warenströmen ergebe sich das Einzugsgebiet von GBN.
Das BAV führt in seiner Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Beschwerde von Swissterminal gegen die Finanzierungsverfügung zur ersten Bauetappe von
67 Vgl. Tätigkeitsbericht 2016 (Fn 38), Abschnitt 2.4. 68 Vgl. Tätigkeitsbericht 2017 (Fn 38), Abschnitt 2.1. 69 Vgl. COMP/M.2632 – Deutsche Bahn / ECT International / United Depots / JV, Rz 20. 70 Vgl. COMP/M.6396 – Rhenus / Wincanton International, Rz 76 ff.
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GBN (bimodal) aus, dass im GBN Transportmengen von den Nordseehäfen aber auch konti- nentale Verkehre umgeschlagen würden. Diese seien [...] für die Nordwestschweiz und für den Rest der Schweiz (Gateway-Verkehre) bestimmt. Die Verkehre für die Nordostschweiz würden zum grossen Teil auf die Strasse umgeschlagen, die Mengen für den Rest der Schweiz sollten als Blockzüge in kleinere Umschlagsanlagen in der Schweiz oder im System Einzelwa- genladungsverkehr als sog. Swiss Split weitergeführt werden. Die Abwicklung von Verkehren aus Italien sei nicht vorgesehen. 299. Auch aus der Grossterminalstudie geht letztlich klar hervor, dass bei den Überseehäfen im Ausland diejenigen an der Nordsee als Umschlagsknoten von überragender Relevanz sind. So werden gemäss Studie total jährlich knapp 280‘000 TEU per Bahn in Schweizer Terminals umgeschlagen. 91‘000 TEU würden zwischen den deutschen Nordseehäfen und der Schweiz umgeschlagen, etwas über 148‘000 TEU zwischen den ARA-Häfen [Antwerpen, Rotterdam, Amsterdam] und der Schweiz. Zusammen würden diese aus den Seehafenregionen stammen- den Güter etwas mehr als 85 % der Import-/Exportmengen ausmachen. Die restlichen 15% seien kontinentale Verkehre, zusammengestellt in Köln resp. Nordrhein-Westfalen (vgl. hierzu Abbildung 5). 71
Weiter wird in der Grossterminalstudie zu italienischen Häfen ausgeführt, dass es für die grossen Reeder betriebswirtschaftlich günstiger sei, die Haltepunkte ihrer Linienschiffe auf ein Minimum zu reduzieren und sie daher bevorzugt nordeuropäische Ziele anfahren würden, da dort das Hauptaufkommen liege. Es sei heute nicht absehbar, dass die italienischen Häfen zu echten Konkurrenten für die nordeuropäischen Anlagen werden könnten. Hinzu komme die Konsolidierungsfunktion der Terminals an den nordeuropäischen Häfen, in dem dort die kon- tinentale Nachfrage mit der Überseenachfrage zusammengebracht und auf die Züge verladen würde. Weitere Häfen im Mittelmeerraum, wie beispielsweise die französischen Häfen von Marseille und Toulon, werden in der Grossterminalstudie gar nicht erst genannt. 72
Bezüglich der Standorte der Industrie- oder Handelsunternehmen, welche (containeri- sierte) Güter in der Schweiz empfangen oder versenden, kann festgehalten werden, dass sich diese schwerpunktmässig im Raum Nordwestschweiz und Mittelland befinden. Dies geht auch aus der nachfolgenden Darstellung hervor: Abbildung 6: Nachfrageanalyse KV Terminalstandorte Schweiz – Potential volle Behälter im Versand und Empfang pro Tag im Jahr 2025 73
71 Vgl. Grossterminalstudie (Fn 32), S. 34. 72 Vgl. Grossterminalstudie (Fn 32), S. 64. 73 Quelle: Bundesamt für Strassen, Studie zur Ausgestaltung von Terminals für den (unbegleiteten) kombinierten Ladungsverkehr (Juni 2005), <https://trimis.ec.europa.eu/sites/default/files/project/ documents/20150720_173047_38373_21130_1127_Inhalt.pdf> (19.3.2019), 76.
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Für GBN relevante Verkehrswege 303. Hinsichtlich Verkehrswegen ist GBN schienenseitig an den Rhein-Alpen-Korridor 75 an- gebunden und schiffsseitig am Rhein als einzigen für die (Fracht-)Binnenschifffahrt für die Schweiz relevanten Wasserweg angeschlossen. Hierbei ist zu beachten, dass der Rhein-Al- pen-Korridor in der Schweiz insbesondere auch die NEAT-Strecke umfasst und der einzige Europäische Güterverkehrskorridor (SGV-Korridor) ist, welcher durch die Schweiz führt. Die NEAT-Anbindung ist dabei insbesondere auch hinsichtlich Umschlagsleistungen im Transit- verkehr von besonderer Relevanz. Bezüglich der Rheinschifffahrt ist zudem relevant, dass ab der Mittleren Brücke in Basel die Zufahrt nach Birsfelden in der Regel nur mit zwei Lagen Containern und in Abhängigkeit vom Wasserstand nur eingeschränkt möglich ist. 304. Auch die Parteien betonen, dass mit dem Standort von GBN in Basel Nord in der Schweiz die einmalige Gelegenheit bestehe, die Verkehrsträger Schiene und Binnenschifffahrt am gleichen Standort effizient miteinander zu verknüpfen. GBN erhalte durch den Bau des
74 Unter dem Rheineinzugsgebiet werden Gütertransporte hauptsächlich aus bzw. zu den belgischen, deutschen und holländischen Nordseehäfen sowie kontinentale Verkehre aus dem bzw. in den Nor- den verstanden. 75 Vgl. <https://www.bav.admin.ch/bav/de/home/themen-a-z/cross-acceptance/ gueterverkehrskorridore.html> (18.3.2019).
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Hafenbeckens 3 den direkten Schiffsanschluss an den Rhein. Es werde über den direkten Anschluss an die Eisenbahnlinie Basel-Mannheim (Rheintalbahn) verfügen, die ein Teil der Hauptachse Rotterdam-Genua (Rhein-Alpen-Korridor) via Gotthard-Basistunnel sei, und auch strassenseitig optimal an die Autobahn A2 angeschlossen sei, die in Deutschland durch die Bundeautobahn 5 ihre Fortsetzung finde. Beide Autobahnen seien Teil der Europastrasse 35 (E 35), die von Amsterdam über Frankfurt am Main und Basel bis nach Rom führe. 305. Weitere aus der Marktbefragung hervorgehende Faktoren zur Verkehrsanbindung be- treffen lokale Faktoren wie beispielsweise die strassenseitige Anbindung an die Autobahn oder den Einfluss von Brücken und Schleusen bei der wasserseitigen Anbindung. Ein weiterer aus der Marktbefragung hervorgehender Einflussfaktor ist die Landesgrenze bei Basel zwischen der Schweiz und Deutschland und die damit verbundenen Zollformalitäten. Ortsgebundener Kapazitätsbedarf 306. Allein schon die Tatsache, dass bei der Planung von GBN letztlich von einem ortsge- bundenen Kapazitätsbedarf ausgegangen wurde, spricht gegen die Darstellung der Parteien, dass Umschlagsleistungen an einem praktisch beliebigen Ort entlang von denkbaren Trans- portketten erbracht werden können. 307. Auch der Bundesrat geht im Konzept für den Gütertransport auf der Schiene davon aus, dass in der Schweiz heute eine leistungsstarke KV-Umschlagsanlage mit Gateway-Funktion fehle, welche die Import-/Export-Mengen, vor allem von den Nordseehäfen aufnehmen und bündeln könne. Demnach fehle ein leistungsstarkes Terminal mit Gateway-Funktion in der Nordwestschweiz. Hier zeichne sich die geplante trimodale KV-Umschlagsanlage in Basel- Nord als Lösung ab, wie sie im Teil «Infrastruktur Schiene» des Sachplans Verkehr bereits enthalten sei. 76 Dies geht auch aus der nachfolgenden Abbildung 7 hervor. Abbildung 7: Erwarteter Kapazitätsbedarf an TEU-Umschlägen im kombinierten Verkehr im 2030 77
76 Vgl. BAV, Konzept für den Gütertransport auf der Schiene (Fn 44), 22 f. 77 Quelle: BAV, Konzept für den Gütertransport auf der Schiene (Fn 44), 22.
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78 Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung vom 13. Januar 2010 (Trockenwiesenverordnung, TwwV; SR 451.37) 79 Vgl. HaCon Ingenieurgesellschaft mbH und KombiConsult GmbH, Erstellung eines Entwicklungs- konzeptes KV 2025 in Deutschland als Entscheidungshilfe für die Bewilligungsbehörden, Abschluss- bericht für das BMVI vom 12.11.2012 (nachfolgend: Entwicklungskonzept KV 2025 in Deutschland), https://www.forschungsinformationssystem.de/servlet/is/482146/ (3.5.2019). 80 Vgl. Entwicklungskonzept KV 2025 in Deutschland (Fn 79), 17 f. und 39 f.
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von einem Einzugsbereich von 100 km für (Gross-)Terminals (Version 1) und von 50 km (Ver- sion 2) aus, da ein grosser Teil der Vor-/Nachlaufverkehre in einer Entfernung von bis zu 50 km um ein KV-Terminal stattfinde. 81
81 Vgl. Transport Consulting Röhling International, Konzeption zur Stärkung des Kombinierten Ver- kehrs in Baden-Württemberg, Schlussbericht, September 2014, S. 50 f. Version 1 enthält Umschlags- anlagen wie Weil am Rhein / Basel, Mannheim / Ludwigshafen, Kornwestheim und Ulm. Wohingegen gemäss Studie bei Version 2 mit einem Radius von 50 km auch weitere bzw. kleinere Umschlagsanla- gen in Karlsruhe, Singen, Heilbronn und Wolfurt berücksichtigt würden. 82 Vgl. hierzu die Medienmitteilung von HUPAC vom 23.4.2018 ,<http://www.hupac.com/DE/Studie- Rastatt-Unterbruch-verursachte-Schaden-von-uber-zwei-Milliarden-Euro-0a7afc00?> (18.3.2019). 83 Volkswirtschaftliche Schäden aus dem Rastatt-Unterbruch – Folgenabschätzung für die schienen- basierte Supply-Chain entlang des Rhine-Alpine Corridor 2017, verfasst durch die Hanseatic Trans- port Consultancy, http://www.hupac.com/Aufarbeitung-des-Rastatt-Unterbruchs-Studie-ed026800 (18.3.2019).
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fehlender Personale, die die notwendigen Sprach- und Ortskenntnisse erfüllten und ad- hoc von allen Marktakteuren einsetzbar gewesen wären (insbesondere in Frankreich)
fehlender geeigneter leistungsstarker Lokomotiven, da potenzielle Umleiterstrecken viel- fach nicht elektrifiziert waren bzw. andere Strom- oder Sicherungssysteme erfordern
fehlender Kapazitäten infolge hoher Streckenbelegungen auf den Umleiterstrecken durch Züge des SPNV
Bauarbeiten an mehreren der relevanten Ausweichstrecken.» 84
So zeigt das Beispiel der Rastatt-Sperrung eindrücklich, dass ein Abweichen von beste- henden Transportketten mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein kann. In diesem Zu- sammenhang ist auch in Erinnerung zu rufen, dass die Umschlagskosten nur einen sehr ge- ringen Anteil an den Gesamtkosten des Transports im KV ausmachen, was eine Disziplinierung durch Anpassungen der Transportketten noch unwahrscheinlicher macht. Auch ist wiederum auf die Praxis der EU-Kommission zu verweisen, wonach Umschlagsleis- tungen zwar innerhalb der Logistikkette erfolgen, aber dennoch separate Dienstleistungen dar- stellen (vgl. Rz 216). Auch würde die These der Parteien, dass die Umschläge statt im GBN ohne Weiteres in einer Vielzahl von Umschlagsanlagen entlang möglicher Transportketten in Deutschland, Italien, Frankreich oder der Niederlande vorgenommen werden könnten, den Bedarf für ein solches Infrastrukturvorhaben in der Schweiz generell in Frage stellen und auch der Argumentation widersprechen, wonach im Nordwestschweiz ein ausgewiesener Bedarf an Umschlagsleistungen bestehe (vgl. hierzu auch Rz 306 nachfolgend). Zudem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass im deutschen Schienennetz (neben dem überlas- teten Eisenbahnknoten beispielsweise auch die Verbindung Karlsruhe-Basel) und auf dem Strassennetz Engpässe bestehen. Bei Transporten im KV kann deshalb nicht in beliebigem Umfang auf eine andere Route und oder ein anderes Verkehrsmittel ausgewichen werden. 85
Im Rahmen der Stellungnahme des BAV an das Bundesverwaltungsgericht im Zusam- menhang mit einer Beschwerde von Swissterminal gegen die Verfügung hinsichtlich der In- vestitionsbeiträge an den bimodalen Ausbau von GBN führt das BAV zur Wettbewerbssituation bei KV-Umschlagsanlagen folgendes an: In einer geographisch sehr engen Betrachtung stell- ten KV-Umschlagsanlagen natürliche Monopole dar, da durch die geographische Gebunden- heit der Anlagen an einem Ort immer nur eine Anlage existieren könne und aufgrund der hohen Fixkosten einer KV-Umschlagsanlage die Durchschnittskosten je Umschlag mit steigender Umschlagsmenge sinken würden. Ökonomisch sei die Qualifizierung als natürliches Monopol aber nur gerechtfertigt, wenn die Eigenschaften des natürlichen Monopols im «relevanten Be- reich der Nachfrage» Gültigkeit besitzen. Angesichts der Tatsache, dass für den Import-/Ex- portverkehr eine Vielzahl von Kombinationsmöglichkeiten von Angeboten auf Strasse, Schiene und Binnenschiff zur Verfügung stehen würden, sei für KV-Umschlagsanlagen die Charakterisierung als natürliches Monopol kaum von Belang, da genügend Angebotsalterna- tiven bestehen würden. Die Möglichkeiten, Zahlungsbereitschaften der Kunden zum Missbrau- chen einer marktbeherrschenden Stellung auszunützen, würden durch diese Alternativen limi- tiert. Das BAV führt hierzu beispielhaft (und nicht abschliessend) 15 verschiedene Möglichkeiten für einen Containertransport von Rotterdam nach Zürich an. Bezüglich dieser
84 Volkswirtschaftliche Schäden aus dem Rastatt-Unterbruch – Folgenabschätzung für die schienen- basierte Supply-Chain entlang des Rhine-Alpine Corridor 2017, verfasst durch die Hanseatic Trans- port Consultancy, S. 9, <http://www.hupac.com/Aufarbeitung-des-Rastatt-Unterbruchs-Studie- ed026800> (18.3.2019). 85 Vgl. Mensia und Steinbeis-Europa-Zentrum, Bericht Upper Rhine, A Connected Corridor, S 17 ff., 2014.
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Beispiele von möglichen Transportketten fällt auf, dass bei der überwiegenden Mehrheit dieser beispielhaften Kombinationsmöglichkeiten, ein Umschlag in der Region Basel vorgesehen ist. So werden zwei Varianten mit einem Hauptlauf per Binnenschiff bis Birsfelden, drei Varianten mit einem Hauptlauf per Binnenschiff bis Gateway Basel-Nord, eine Variante mit einem Schie- nenhauptlauf bis Rekingen, eine Variante mit einem Schienenhauptlauf bis Frenkendorf, vier Varianten mit einem Schienenhauptlauf bis Gateway Basel-Nord sowie eine Variante mit ei- nem Schienenhauptlauf bis DUSS-Terminal Weil aufgeführt. Daneben wird ein reiner Stras- sentransport als mögliche Variante dargestellt sowie einerseits jeweils summarisch eine Vari- ante mit Schienenhauptlauf bis zu einer anderen Anlage in Deutschland oder Österreich sowie eine Variante mit Hauptlauf per Binnenschiff bis zu einem anderen Rheinhafen in Deutschland. Auch aus dieser Gewichtung des BAV zeigt sich letztlich, dass nicht einfach jede theoretisch denkbare Transportkette gleichermassen relevant ist. 315. Auch die Parteien haben verschiedentlich in Präsentationen gegenüber Dritten verschie- dene Transportketten als Beispiele für zukünftige Umschläge über GBN verwendet. Auch bei diesen konkreten Beispielen wird jeweils ein direkter LKW-Transport als Referenz sowie ver- schiedene Transportketten im KV verwendet. Im Rahmen dieser Transportketten werden aus- schliesslich Umschläge über GBN, über andere CH-Terminals oder über das DUSS-Terminal in Weil am Rhein betrachtet. 316. Zusammenfassend kann dem Argument der Parteien, dass Umschläge innerhalb sämt- licher denkbarer Transportketten letztlich irgendwo erfolgen könnten, nicht gefolgt werden. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen zu konkret möglichen Alternativen zu einem Umschlag im GBN hervorgeht, wurde eine Vielzahl von Stellungnahmen von Betreibern von Umschlags- anlagen in unterschiedlichsten Entfernungen vom GBN berücksichtigt. Dabei waren insbeson- dere die Aussagen der Befragten hinsichtlich bestehender Kapazitäten der Anlagen, vorgese- henen Ausbauplänen und zu möglichen Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens ausschlaggebend (vgl. Rz 365 ff.). Sichtweise von Marktteilnehmern 317. Die Swissterminal AG geht in deren Stellungnahme von einer regionalen Terminalland- schaft in Basel sowie im unmittelbaren Grenzgebiet aus, welches in folgender Abbildung dar- gestellt ist: Abbildung 8: Terminallandschaft Basel ohne GBN gemäss der Swissterminal AG 86
86 Abbildung aus der Stellungnahme der Swissterminal AG. Bezüglich der Situation nach dem Bau von GBN, geht die Swissterminal AG davon aus, dass die Umschläge in Basel-Wolf nach GBN verscho- ben würden und die eigenen Standorte sowie das Birsterminal ihren Betrieb einstellen müssten.
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Frage. Massgebend sei hier also die kommerzielle Entscheidung des KV-Operateurs, auf wel- che der Spediteur keinen Einfluss habe. GBN solle ja einst – nach Aussage der Betreiber – den gesamten Schweizerischen maritimen Import- und Exportverkehr bewältigen können. Man müsse sich jedoch die Frage stellen, ob es wirtschaftlich Sinn mache, bestehende Verkehre mit den französischen und italienischen Südhäfen, welche jetzt über die Terminals Frenken- dorf und Chavornay abgewickelt würden, ebenfalls auf GBN zu konzentrieren. Gleiches gelte auch aus Sicht der Anfälligkeit auf eine Störung und die daraus entstehenden Folgen. Die Benutzung der aufgeführten Terminals sei also nur von Relevanz, wenn dort ein KV-Produkt angeboten wird, welches vom Markt angenommen, frei benutzt werden kann und zuverlässig zur Verfügung stehe. Zudem werde auch entscheidend sein, wo welche Leercontainer verfüg- bar bzw. abzugeben sind. 87
87 Die Parteien führen in deren Auswertung der Marktbefragung diese Antwort an, um die These zu untermauern, wonach die Distanz einer einzelnen Umschlagsanlage zum Abgangs‐ bzw. Zielort keine entscheidende Rolle spiele. Dabei wird jedoch unterlassen, die nachfolgende Einschätzung des Spe- ditions- und Logistikunternehmens zu konkreten Alternativen zu GBN aufzuführen, welche dieser Dar- stellung seitens der Parteien klar widerspricht (siehe Rz 334).
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im Binnenverkehr 80 km angegeben. Einschränkend seien hierbei die Landesgrenze (Zollab- fertigung) und Einschränkungen der nautischen Erreichbarkeit südlich von Basel Kleinhünin- gen. Eine gute Verkehrsanbindung habe einen grossen Einfluss auf den Radius, während keine Verfügbarkeit von Leercontainern den Radius erweitere. Ebenso hätte die Leistungsfä- higkeit eines Terminals einen Einfluss auf den Radius. 336. Ein Schweizer Transport- und Logistikunternehmen, welches Gütertransporte auf der Strasse anbietet, nutzt derzeit ausschliesslich die Umschlagsanlage Aarau. Es gibt an, GBN zukünftig nicht nutzen zu wollen, weshalb sie vom Zusammenschluss nicht betroffen sei. Beim Transit und Binnenverkehr wird jeweils ein Radius von 30 km angegeben. 337. Ein anderes Schweizer Transport- und Logistikunternehmen betrachtet im Import/Export die Umschlagsanlagen in Aarau, Basel Hafenbecken 2 (Contargo), Birrfeld, Frenkendorf und Schafisheim als Alternativen zu GBN. Kriterien für diese Auswahl seien insbesondere die Dis- tanz zu Basel (so müsse die Alternative Richtung Mittelland liegen), Preis Umschlag, Preis internationaler Transport bis Umschlagsanlage, Neutralität Dienstleister Umschlagsanlage, Flexibilität und Qualität. Der Abstand bzw. Radius innerhalb welchem eine Umschlagsanlage als Alternative für GBN in Frage kommt wird mit 30 km sowohl bei Importen/Exporten, als auch im Binnenverkehr, angegeben. 338. Ein weiteres Schweizer Logistikunternehmen, welches unter anderem Speditionsleistun- gen, Gütertransport auf der Strasse und Umschlagsleistungen erbringt, betrachtet die Um- schlagsanlagen Aarau, Basel Hafenbecken 2, Frenkendorf sowie Schafisheim als Alternativen zu GBN. Als Radius für Importe/Exporte und Binnentransporte wird 30 km angegeben, wobei die Standorte Richtung Mittelland liegen müssten. 339. Spedlogswiss, der Verband schweizerischer Speditions- und Logistikunternehmen, führt generell aus, dass der KV-Operateur das Umschlagsterminal bestimme, das er anlaufen/an- fahren will. Für den Spediteur kämen deshalb grundsätzlich alle im Fragebogen genannten Terminals als Alternative in Frage. Massgebend sei hier also die kommerzielle Entscheidung des KV-Operateurs, auf welche der Spediteur keinen Einfluss habe. GBN werde in der geplan- ten Grösse den gesamten Schweizer Aussenhandel bei den maritimen Containern abdecken können. Zusätzlich werde GBN zum KV-Operateur. Es werde sich also die Frage stellen, in- wieweit es anderen KV-Operateuren kommerziell überhaupt möglich sein wird, die im Frage- bogen aufgeführten Terminals anzufahren. Die Auswahl mag also gross sein und auch gross bleiben. Es dürfte aber unrealistisch sein, dass KV-Operateure andere als die nahe von Basel gelegenen Terminals anfahren werden. Zudem werde auch entscheidend sein, wo welche Leercontainer verfügbar bzw. abzugeben seien. 340. Die Schweizer Niederlassung eines der führenden Logistik- und Transportunternehmen in Europa betrachtet im Transitverkehr einzig Aarau als Alternative zu GBN. Beim Import/Ex- port werden Aarau, Dietikon, Frenkendorf, Niederglatt, Rekingen und Wolfurt (A) als Alternati- ven zu GBN genannt. Beim Transitverkehr sowie beim Import/Export wird ein Radius von 120 km angegeben. 341. Ein Schweizer Detailhandels- und Grosshandelsunternehmen mit eigenem Logistikbe- reich betrachtet im Import/Export Birsfelden, Niederglatt, Ottmarsheim (F), Strasbourg Termi- nal (F) und Weil am Rhein DUSS (D) als Alternativen zu GBN. Zudem wird darauf hingewiesen, dass es bereits heute auch die Anschlüsse an die Südhäfen (Melzo, Busto-Arsizio, Rivalta) für Importe nutzt. Diese seien als wichtige (und voraussichtlich) auch zunehmend bedeutende Alternativen zu GBN anzusehen. Als Abstand bzw. Radius, innerhalb welchem eine Um- schlagsanlage als Alternative für GBN in Frage kommt, wird für Importe/Exporte 40 km, für Binnentransporte 25 km angegeben.
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würde. Des Weiteren wird ausgeführt, dass GBN den etablierten und meist hervorragend ope- rierenden Umschlagsfirmen die Existenzgrundlage entziehen würde. Die Reduktion auf einen Monopolanbieter wäre absehbar. 364. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die überwiegende Mehrheit der be- fragten Unternehmen einen Abstand bzw. Radius im Bereich von bis zu 50 km angibt, inner- halb welchem eine Umschlagsanlage als Alternative für GBN in Frage kommt. Hinsichtlich der als Alternativen zu GBN konkret genannten Umschlagsterminals lässt sich festhalten, dass im Rahmen der Marktbefragung grossmehrheitlich Umschlagsterminals in der Schweiz innerhalb (oder knapp ausserhalb) eines Radius von 50 km sowie in unmittelbarer Grenznähe zu Basel gelegene ausländische Umschlagsanlage genannt wurden. 365. Mit Blick auf die nachfolgende Identifikation der konkreten Substitute für GBN kann fest- gehalten werden, dass die Betrachtung des Abstands bzw. Radius von 50 km als wichtiger Indikator durchaus sachgerecht ist. So war auch die überwiegende Mehrheit der Befragten Marktteilnehmer in der Lage, konkrete Angaben zu dieser Messgrösse zu machen. Die allei- nige Betrachtung eines fixen Radius dürfte jedoch zu kurz greifen. So sind für die Frage, ob ein alternatives Umschlagsterminal mit GBN in einem Wettbewerbsverhältnis steht, neben der Distanz eine Reihe von weiteren Faktoren ausschlaggebend. Wie aus den Ausführungen der Parteien und der befragten Marktteilnehmer hervorgeht, spielen dabei auch insbesondere die über eine Umschlagsanlage umgeschlagenen Verkehrsströme, die Anbindung an Verkehrs- wege einer Anlage sowie schlussendlich die konkreten Eigenschaften einer Anlage in Bezug auf den Umschlag von/zu konkreten Verkehrsträgern eine wesentliche Rolle. Zusätzlich sind, insbesondere für die in GBN hauptsächlich relevanten Importe/Exporte, auch Faktoren wie die Landesgrenze und Möglichkeiten der Verzollung von entscheidender Relevanz. Konkrete Substitute für GBN bei landseitigen Umschlägen 366. In einem ersten Ausbauschritt wird GBN bimodale bzw. rein landseitige Umschläge an- bieten, wobei die gegenwärtig von den Parteien betriebenen, dem sachlich relevanten Markt entsprechenden Umschlagsanlagen praktisch ausschliesslich dem Import/Export dienen. Die nachfolgenden Erwägungen gehen demnach von diesen Verkehrsströmen aus. Auf denkbare Abweichungen in der räumlichen Marktabgrenzung bezüglich möglicher, aber derzeit noch hy- pothetischer, Umschläge durch GBN im Bereich Transitverkehr wird somit im Rahmen der Analyse der zukünftigen Wettbewerbssituation eingegangen. 367. Bezüglich Ulm ist festzuhalten, dass gemäss der Betreiberin DUSS an diesem Standort Mengen für den Ulmer Raum bis nach Augsburg und die Region Oberschwaben abgewickelt werden. Für diese Regionen sei gegebenenfalls noch das Terminal Singen für Verkehre nach Norditalien eine Alternative. Ulm habe sich vor allem für maritime Verkehre ab den Nord- und Westhäfen geographisch zwischen den Terminals in Stuttgart/Kornwestheim und München etabliert. Basel sei für einen Vor- und Nachlauf auf der Strasse zu weit entfernt. Somit ist aus Sicht der Betreiberin DUSS die Umschlagsanlage in Ulm kein Substitut für einen Umschlag über GBN. Zudem ist bei Ulm zu berücksichtigen, dass laut dem Umweltbundesamt Ulm schie- nenseitig zwar relativ gut an Stuttgart und Augsburg angeschlossen ist, die direkten Verbin- dungen in die Schweiz jedoch weniger leistungsfähig sind und über tiefere Kapazitäten verfü- gen. Ausserdem liegt Ulm – im Gegensatz zu Basel (Korridor D: ARA-Häfen/Rhein-Ruhr – Schweiz) – nicht auf einem der deutschen Hochleistungskorridore im Schienengüterverkehr. 88
Aufgrund der genannten Umstände stellt die Umschlagsanlage Ulm kein Substitut zu GBN dar.
88 Vgl. Umweltbundesamt, Schienennetz 2025 / 2030 – Ausbaukonzeption für einen leistungsfähigen Schienengüterverkehr in Deutschland, 2010, S 67 ff. und 135 f., <https://www.umweltbundesamt.de/si- tes/default/files/medien/461/publikationen/4005.pdf> (3.5.2019).
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werden vorliegend das DUSS Terminal in Weil am Rhein sowie – wenn auch im Sinne einer sehr weiten Marktabgrenzung – das Umschlagsterminal von HUPAC in Singen (D) betrachtet. Konkrete Substitute für GBN bei schiffsseitigen Umschlägen 373. Die im Rahmen der Phase 2 von GBN geschaffenen schiffsseitigen Umschlagsleistun- gen dienen, gemäss den übereinstimmenden Angaben von Parteien sowie auch Marktteilneh- mern, praktisch ausschliesslich dem Import/Export in die Schweiz. 374. Hinsichtlich der Frage, welche Rheinhäfen hinsichtlich schiffsseitiger Umschläge (Schiff/Schiene sowie Schiff/Strasse) Substitute für GBN darstellen, ist vorab die Schiffbarkeit des Rheins zu erläutern: So ist der Rhein für Frachtschiffe nur bis zur Höhe von Rheinfelden schiffbar, so dass weiter rheinaufwärts keine trimodalen Umschlagsterminals vorhanden sind. 375. Des Weiteren kann bei den in Basel selbst sowie in Weil am Rhein befindlichen trimoda- len Umschlagsterminals ohne weiteres von einem direkten Konkurrenzverhältnis mit GBN aus- gegangen werden. So geht auch aus der Befragung der Konkurrenten Swissterminal sowie Ultra-Brag (beide mit trimodalen Umschlagsanlagen in Basel und Birsfelden) hervor, dass sich diese als zukünftige direkte Konkurrenten zu GBN betrachten. Aus den Antworten vom Betrei- ber des ebenfalls in Birsfelden befindlichen trimodalen Birsterminal geht hervor, dass sich die- ses eher als komplementär zu GBN betrachtet und dabei insbesondere auf Vorteile bei stras- senaffinen Gütern der eigenen Umschlagsanlage hinweist. Auf diese Elemente wird demzufolge im Rahmen der Beurteilung der aktuellen und zukünftigen Wettbewerbssituation eingegangen. Die Rheinhafengesellschaft Weil am Rhein mbH als Betreiberin des trimodalen Umschlagsterminals in Weil am Rhein hat trotz mehrmaliger Aufforderung im Rahmen der Marktbefragung keine Stellungnahme eingereicht. Aufgrund der Tatsache, dass sich das Ter- minal unmittelbar an der Grenze zwischen der Schweiz und Deutschland befindet, wird es aber dennoch zum vorliegend betrachteten räumlich relevanten Markt zugerechnet. 376. Zum trimodalen Terminal in Ottmarsheim (F) kann festgehalten werden, dass dieses in der Marktbefragung verschiedentlich als mögliche Alternative zu GBN genannt wurde und auch gemäss der Einschätzung des deutschen Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zum selben Standortraum gehört wie die trimodalen Terminals in Basel- Wolf und Weil am Rhein (D). 89
89 Vgl. Entwicklungskonzept KV 2025 in Deutschland (Fn 79), 17 f.
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B.4.2.4.4. Bereich Speditionsleistungen 383. Bei BLS AG/Transport Ferroviaire Holding SAS ist die WEKO von einer schweizweiten Abgrenzung der Märkte für Speditionsleistungen für Transporte auf der Schiene ausgegan- gen. 92 Auch für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussverfahrens kann der Meldung folgend von einem nationalen Markt ausgegangen werden. B.4.2.5 Zusammenfassung der relevanten Märkte 384. Aus den vorangehenden Abschnitten ergeben sich die folgenden relevanten Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU: Bereich Umschlagsleistungen:
90 Vgl. hierzu die Ausführungen zur Funktion von Umschlagsanlagen in Rz 220 ff. 91 Vgl. RPW 2017/3, 478 Rz 102, BLS AG/Transport Ferroviaire Holding SAS; RPW 2013/4, 680 Rz 56, BLS AG/BLS Cargo AG, m.w.H. 92 Vgl. RPW 2017/3, 479 Rz 111, BLS AG/ Transport Ferroviaire Holding SAS.
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Bereich Speditionsleistungen:
Ort Betreiber bimodal/ trimodal Kapazi- tät Relevanz CH/ Dritte Anteil IM/EX und Transit TEU In % TEU IM/EX Transit Basel Contargo trimodal 90'000 [...] [...] [...] [...] Basel Swissterminal trimodal 54'000 [...] [...] [...] [...] Basel Ultra-Brag trimodal 30'000 [...] [...] [...] [...] Birsfelden Ultra-Brag trimodal 15'000 [...] [...] [...] [...] Birsfelden Birsterminal trimodal 10'000 [...] [...] [...] [...] Birsfelden Swissterminal trimodal 48'000 [...] [...] [...] [...] Ottmarsheim (F) Ports de Mulhouse-Rhin trimodal 90'000 [...] [...] [...] [...]
93 Die Kapazitäten, Relevanz für die Schweiz/Dritte sowie Anteile Import-/Export und Transit basieren auf den Angaben der Meldung, Angaben des BAV und Angaben der Marktbefragung bzw. der Betrei- ber der berücksichtigten Umschlagsanlagen.
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Weil am Rhein (D) Rheinhafen- gesellschaft trimodal 45'000 [...] [...] [...] [...]
200'000] [...] [...] [...] [...] Birrfeld Bertschi bimodal 51'000 [...] [...] [...] [...] Frenkendorf Swissterminal bimodal 77'000 [...] [...] [...] [...] Niederglatt (2017-21) Swissterminal* bimodal 20'000 [...] [...] [...] [...] Rekingen Hochrhein Terminal bimodal 80'000 [...] [...] [...] [...] Weil am Rhein (D) DUSS bimodal 200'000 [...] [...] [...] [...]
Künftige Kapazitäten von Gateway Basel Nord**: Basel (2020-24) GBN 94 bimodal 240'000 [...] [...] [...] [...] Basel (ab 2024) GBN trimodal 390'000 [...] [...] [...] [...] Die Umschlagsanlagen der Zusammenschlussparteien sind blau hinterlegt. * Die Umschlagsanlage in Niederglatt wird vor der Inbetriebnahme von GBN stillgelegt. ** gemäss Angaben der Parteien. 388. Die Marktanteile wurden von den Parteien jeweils gestützt auf die Kapazitäten der Um- schlagsanlagen und nicht gestützt auf die effektiven Umschläge (IST-Umschlag) geschätzt, weil keine Angaben über die tatsächliche Anzahl von Umschlägen zu den Kapazitäten der relevanten Umschlagsanlagen der Konkurrenten vorliegen würden. Dies sei für bestehende Anlagen eine vertretbare Methode, zumal der grösste Teil der berücksichtigten Umschlagsan- lagen gemäss Einschätzung der beteiligten Unternehmen eine hohe Auslastung aufweisen würden. Deshalb entsprechen die Marktanteile für 2015 denjenigen von 2016. Die Marktanteile für 2017 unterscheiden sich jedoch, da mit der Wiedereröffnung der Umschlagsanlage Nieder- glatt von Swissterminal neue Kapazitäten geschaffen wurden. Damit bei der Berechnung der Marktanteile nur Umschlagsleistungen von Verkehren, die für die Schweiz relevant sind bzw. der sachlichen Marktabgrenzung entsprechen, wird der Meldung folgend bei ausländischen Umschlagsanlagen nur der Anteil von Umschlagsleistungen berücksichtigt, der tatsächlich re- levant ist für die Schweiz. 389. In Wolfurt (Ö) direkt an der Grenze stehe zudem eine weitere Umschlagsanlage mit einer Kapazität von 190'000 TEU. Diese Umschlagsanlage ist jedoch nur bedingt als Alternative für
94 Die Zusammenschlussparteien rechnen mit einem zukünftigen Anteil des Transitverkehrs bei GBN von [...] %.
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GBN bzw. für die Abwicklung der für GBN vorgesehenen Verkehrsströme zu sehen, wie be- reits im Rahmen der Marktabgrenzung ausgeführt wurde (vgl. Rz 368). 95 Selbst bei einer Be- rücksichtigung der für den Schweizer Import- und Exportverkehr relevanten Umschläge der Umschlagsanlage in Wolfurt würden die Marktanteile der Zusammenschlussparteien nur mar- ginal sinken. Die kumulierten Marktanteile der Zusammenschlussparteien würden in der Um- schlagsart Schiene/Schiene [70-80] % anstatt [70-80] % und in der Umschlagsart Schiene/Strasse [30-40] % anstatt [30-40] % betragen (vgl. Rz 450). Für schiffseitige Um- schlagsarten kommt Wolfurt als bimodale Umschlagsanlage nicht in Frage. Deshalb wird nach- folgend auf eine Berücksichtigung der Umschlagsanlage in Wolfurt der Betreiberin TSA ver- zichtet. 390. Für die Schätzung der Marktanteile für die einzelnen Umschlagsarten wurden Unter- schiede zwischen Import/Exportverkehr und Transitverkehr, bimodalen und trimodalen Um- schlag sowie Unterschiede zwischen den Umschlagsanlagen der Zusammenschlussparteien und den Wettbewerbern berücksichtigt. 391. Sollten entgegen der Einschätzung des BAV und der Grossterminalstudie (vgl. Rz 298 ff.) in GBN zukünftig auch vermehrt Import- und Exportverkehre umgeschlagen werden, die von Süden her über den Rhein-Alpen-Korridor (z.B. Mittelmeerhafen Genua) transportiert wer- den (vgl. Rz 692), ist davon auszugehen, dass insbesondere solche Umschlagsanlagen als Alternativen zu GBN in Frage kämen, die bereits bei der vorliegenden Marktabgrenzung für Umschlagsleistungen im alpenquerenden Transitverkehr berücksichtigt wurden. 392. Im vorliegenden Zusammenschluss kommt bei der Frage der betroffenen Märkte und der Beurteilung der Wettbewerbssituation in diesen Märkten den mit dem Bau von GBN ge- schaffenen künftigen Umschlagskapazitäten eine wichtige Rolle zu (vgl. Rz 387). Stellungnahme der Parteien 393. Die Parteien bringen in der Stellungnahme zur Beschlussbegründung vor, dass bei einer allfälligen Marktabgrenzung mittels Radius und Einzelfallbetrachtung zwei Elemente essentiell seien:
95 So gibt die ÖBB Infrastruktur AG als Betreiberin der Umschlagsanlage in Wolfurt an, dass nur 8 % der Verkehre für die Schweiz relevant sind. Zudem kommt das Positionspapier von TransCare zum Schluss, dass Wolfurt nur geeignet ist für die Bedienung der Ostschweiz (oder Region Zürich über Dietikon).
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Transitverkehr berücksichtigt werden, der durch Frankreich, Österreich und die Schweiz er- folge. Um diesen Gesamtmarkt hochzurechnen, würde von Angaben des Bundesamtes für Statistik ausgegangen. Demnach würden auf die Schweiz rund 42 % des alpenquerenden Transitverkehrs entfallen. 395. In der Stellungnahme zur vorläufigen Beurteilung wiederholen die Parteien ihr Vorbrin- gen, dass die gesamten Kapazitäten zumindest der KV-Umschlagsanlagen innerhalb des Ra- dius von 100 km zu berücksichtigen seien. Ob die umgeschlagenen Verkehre ihren Ursprung oder ihr Ziel in der Schweiz hätten, sei bei dieser Betrachtung irrelevant. Würde sich der Um- schlag in Schweizer Umschlagsanlagen verteuern, würden Verkehre zu ausländischen Um- schlagsanlagen abwandern. Die ausländischen Umschlagsanlagen würden dann einen grös- seren Teil ihrer Kapazität für die Verkehre mit der Schweiz zur Verfügung stellen. Der geplante Ausbau des DUSS Terminals Weil am Rhein zeige z. B. sehr deutlich, dass Anlagen im Aus- land die schweizerischen Importe und Exporte im Visier hätten. In diesem Zusammenhang wurde von den Parteien zudem angebracht, dass auch das [...] Gutachten (vgl. Rz 210) mit Nachdruck darauf hinweise, dass zur Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse die gesamten Kapazitäten der ausländischen Terminals zu berücksichtigen seien. 396. Zu diesen Vorbringen ist zunächst auszuführen, dass die ausländischen Umschlagsan- lagen neben den Umschlägen von Verkehren in die und aus der Schweiz weitere Verkehrs- ströme aus dem jeweiligen Einzugsgebiet der Umschlagsanlage abwickeln. Mit Ausnahme der Umschlagsanlage DUSS Weil am Rhein beträgt der Anteil schweizrelevanter Umschläge we- niger als die Hälfte der gesamten Umschläge (bei der Umschlagsanlage in Wolfurt (Ö) sind es gemäss der ÖBB Infrastruktur AG gerade einmal 8 %). Da diese Verkehrsströme nicht ohne Weiteres an einem anderen Standort umgeschlagen werden können, ist – auch bei einer Er- höhung des Preises für Umschlagsleistungen – in Anbetracht der beschränkten Kapazitäten nicht davon auszugehen, dass ausländische Umschlagsanlagen ihre Kapazitäten zu 100 % auf den Verkehr in die und aus der Schweiz ausrichten werden. Allenfalls könnten diese Anla- gen freie Kapazitäten für zusätzliche Umschläge von Verkehren in die und aus der Schweiz verwenden. Die Meldung geht jedoch von einer hohen Auslastung dieser Anlagen aus, was zudem auch die Marktbefragung bestätigt. Betreffend Berücksichtigung von Umschlagsanla- gen Strasbourg, Kehl, Wolfurt und Ulm ist auf die Ausführungen im Kapitel der räumlichen Abgrenzung zu verweisen. So ist Ulm aus Sicht der DUSS kein Wettbewerbsstandort zu Basel. Die Umschlagsanlage in Wolfurt wird insofern bei der Analyse der derzeitigen Marktstellung der Zusammenschlussparteien berücksichtigt, als im Import-/Exportverkehr alternativ Markt- anteile der Zusammenschlussparteien bei Berücksichtigung der Umschlagsanlage in Wolfurt angegeben werden (vgl. Rz 389). 397. Deshalb wird an der räumlichen Abgrenzung des Marktes für Umschlagsleistungen fest- gehalten (vgl. Rz 379 f.) und es werden bei der Berechnung der Marktanteile Kapazitäten von ausländischen Anlagen innerhalb des räumlich relevanten Marktes nicht zu 100 % berücksich- tigt, sondern wie bisher nur der Anteil der Umschlagsleistungen mit Relevanz für die Schweiz bzw. nur die Umschläge, die auch in sachlicher Hinsicht den vorliegend berücksichtigten Märk- ten für Umschlagsleistungen zugerechnet werden können. Hinsichtlich Letzterem ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien in der Meldung auch nur die Umschlagsleistungen mit Rele- vanz für die Schweiz berücksichtigt haben. 398. Hinsichtlich der Berechnung der Grösse des Gesamtmarktes für die Teilmärkte im Tran- sitverkehr bzw. der Berücksichtigung des Transitverkehrs durch die Nachbarländer Frankreich und Österreich ist wiederum auf die Ausführungen zum Wettbewerb zwischen Transportketten zu verweisen (vgl. Rz 311 ff.). Demnach ist vorliegend nur der alpenquerende Transitverkehr durch die Schweiz zu berücksichtigen.
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B.4.3.1.2. Bereich Umschlagsleistungen Import- und Exportverkehr 399. Tabelle 4 enthält die Angaben der Zusammenschlussparteien zu ihren Marktanteilen in den Märkten für Umschlagsleistungen für Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger im Import- und Exportverkehr. Die vier Märkte Umschlagsleistungen in den Umschlagsarten Schiene/Schiene, Schiene/Strasse, Schiff/Schiene und Strasse/Strasse bzw. Leercontainer- umschläge sind betroffene Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU. Tabelle 4: Märkte für Umschlagsleistungen für Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger im Import-/Exportverkehr vom bzw. ins Rheineinzugsgebiet für 2017 96
Umschlagsleistungen für Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger im Import-/Exportverkehr vom bzw. ins Rheineinzugsgebiet Umschlagsart Marktanteil Betroffener Markt SBB Hupac Rethmann kumuliert Schiene/Schiene [20-30] % [30-40] % [10-20] % [70-80] % ja Schiene/Strasse [0-10] % [20-30] % [0-10] % [30-40] % ja Schiff/Schiene 0 % 0 % [60-70] % [60-70] % ja Schiff/Strasse 0 % 0 % [20-30] % [20-30] % nein Strasse/Strasse* [0-10] % [0-10] % [10-20] % [20-30] % ja
Umschlagsleistungen für Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger im alpenquerenden Transitverkehr Umschlagsart Marktanteil Betroffener Markt SBB Hupac Rethmann kumuliert Schiene/Schiene 0 % [20-30] % [0-10] % [20-30] % ja Schiene/Strasse 0 % [60-70] % [0-10] % [60-70] % ja Schiff/Schiene 0 % 0 % [60-70] % [60-70] % ja Schiff/Strasse 0 % 0 % [0-10] % [0-10] % nein Strasse/Strasse* [0-10] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % nein
96 Vgl. Rz 341 ff. 97 Vgl. Rz 341 ff.
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B.4.3.1.3. Bereich Operateurleistungen Operateurleistungen für begleiteten KV auf der Schiene im Transitverkehr 401. Gemäss Meldung beträgt der Marktanteil von RAlpin [90-100] %, wenn man den Markt auf die Schweiz beschränke. Es liegt somit ein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor. Operateurleistungen für Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger (unbegleiteter KV) auf der Schiene 402. Tabelle 6 enthält die Angaben der Zusammenschlussparteien zu ihren Marktanteilen in den Märkten für Operateurleistungen für Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger auf der Schiene in der Schweiz. Es liegen betroffene Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor. Tabelle 6: Märkte für Operateurleistungen für Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger auf der Schiene in der Schweiz für 2017 Operateurleistungen für Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger auf der Schiene Verkehrsart Marktanteil Betroffener Markt SBB Hupac Rethmann kumuliert Binnenverkehr [50-60] % [10-20] % 0 % [70-80] % ja Import-/Exportverkehr 0 % [60-70] % [10-20] % [80-90] % ja Transitverkehr 0 % [60-70] % 0 % [60-70] % ja
Operateurleistungen für Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger auf dem Binnenschiff im Import-/Exportverkehr 403. Im Bereich Operateurleistungen für Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger auf dem Binnenschiff im Import-/Exportverkehr liegt der Marktanteil von Rethmann bzw. der Rhe- nus-Gruppe gemäss Meldung im Jahr bei rund [20-30] %. SBB und Hupac seien in diesem Bereich nicht tätig. Es liegt somit kein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor. B.4.3.1.4. Bereich Gütertransport Einzelwagenladungsverkehr auf der Schiene 404. Gemäss Meldung dürfte der Marktanteil der SBB bzw. SBB Cargo in den Verkehrsarten Transitverkehr, Import-/Exportverkehr und Binnenverkehr jeweils nahezu [90-100] % betragen. Hupac und Rethmann seien im Einzelwagenladungsverkehr nicht tätig. Die Marktanteile der SBB bzw. SBB Cargo seien in den letzten Jahren konstant und andere Anbieter seien jeweils nicht bekannt, ausser im Binnenverkehr, wo noch einzelne, regional tätige Privatbahnen tätig seien. Im Transitverkehr spiele der Einzelwagenladungsverkehr praktisch keine Rolle. Der Transitverkehr werde überwiegend mittels Ganzzügen (konventionell oder als KV) abgewi- ckelt. Im Import-/Exportverkehr werde die Sendung in der Regel kurz vor oder nach der Grenze durch die SBB von einem ausländischen Traktionär übernommen (Import) resp. diesem über- geben (Export). Die Feinverteilung in der Schweiz erfolge überwiegend durch die SBB bzw. SBB Cargo. Es könne aber gelegentlich vorkommen, dass ein anderer Traktionär einen Zug im Einzelwagenladungsverkehr im Import-/Exportverkehr fahre. Tabelle 7 enthält die Angaben
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der Zusammenschlussparteien zu ihren Marktanteilen in den Märkten für Einzelwagenla- dungsverkehr auf der Schiene in der Schweiz. Es liegen betroffene Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor (vgl. Tabelle 7). Tabelle 7: Märkte für Einzelwagenladungsverkehr auf der Schiene in der Schweiz, Angaben der Parteien für 2017 Einzelwagenladungsverkehr auf der Schiene Verkehrsart Marktanteil Betroffener Markt SBB* SBB Cargo In- tern. Hupac* Rethmann kumuliert Binnenverkehr [90-100] % 0 % 0 % 0 % [90-100] % ja Import-/Exportverkehr [90-100] % 0 % 0 % 0 % [90-100] % ja Transitverkehr [90-100] % 0 % 0 % 0 % [90-100] % ja
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ihren Marktanteilen in den Märkten für den Kombinierten Verkehr auf der Schiene in der Schweiz. Es liegen betroffene Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor. Tabelle 9: Märkte für den Kombinierten Verkehr auf der Schiene in der Schweiz, Angaben der Parteien für 2017 Kombinierter Verkehr auf der Schiene Verkehrsart Marktanteil Betroffener Markt SBB* SBB Cargo In- tern. Hupac* Rethmann kumuliert Binnenverkehr [60-70] % [0-10] % 0 % 0 % [60-60] % ja Import-/Exportverkehr [50-60] % [0-10] % 0 % 0 % [60-70] % ja Transitverkehr [0-10] % [40-50] % 0 % 0 % [50-60] % ja
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Bereich Operateurleistungen:
98 BGE 139 I 72 E. 9.3.3.2 (= RPW 2013/1, 129 E. 9.3.3.2), Publigroupe SA et al./WEKO. 99 BGE 139 I 72 E. 9.3.3.2 (= RPW 2013/1, 130 E. 9.3.3.2), Publigroupe SA et al./WEKO; NEVEN J. DAMIEN, Analysis of Conglomerate Effects in EU Merger Control, in: Handbook of Antitrust Economics, Herausgeber Buccirossi Paolo, 2008 (zit. NEVEN, Analysis of Conglomerate Effects in EU Merger Con- trol), S. 205. 100 Vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12.2018, E. 442, Sanktionsverfügung – DCC.
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Obwohl nicht einzig auf die Marktanteile abzustellen ist, gibt die Analyse der Marktanteile einen ersten Überblick der Situation. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei den Zusammenschlussparteien um vertikal integrierte Unternehmen handelt.
Weiter ist festzuhalten, dass eine marktbeherrschende Stellung nicht bloss durch Ver- schmelzung beziehungsweise Addition von Marktanteilen entstehen oder verstärkt werden kann. Möglich ist beispielsweise auch, dass eine Marktbeherrschung durch die Übertragung einer marktbeherrschenden Stellung einer oder mehrerer der Zusammenschlussparteien auf den dem Bereich Güterumschlag vor- bzw. nachgelagerten Märkten entstehen kann (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen zu den vertikalen Effekten in Kapitel B.4.4.1). B.4.4.1 Vertikale Effekte
Vertikale Zusammenschlüsse beinhalten, wie auch konglomerate Zusammenschlüsse, neben Effizienzvorteilen auch ein Potenzial für Marktabschottung und Diskriminierung von Marktteilnehmern oder Koordination auf vor- bzw. nachgelagerten Märkten, welche wettbe- werbsverzerrende Effekte bewirken können. Marktmächtige Zusammenschlussparteien kön- nen ihre Marktmacht auf dem Markt zur Einflussnahme auf den Wettbewerb in einem anderen (oft verwandten/nachgelagerten) Markt missbrauchen (Foreclosure). Es gilt daher zu analysie- ren, ob die Zusammenschlussparteien über Marktmacht auf einem Markt verfügen, welcher ihnen die Möglichkeit zur Marktabschottung/Diskriminierung eröffnet und ob Anreize für eine solche Vorgehensweise vorhanden sind. 101
Bezüglich Koordination bzw. kooperativen Effekten zwischen den Muttergesellschaften auf vor- oder nachgelagerten Märkten ist festzuhalten, dass die schweizerische Zusammen- schlusskontrolle nicht verlangt, dass es zu keiner Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens zwischen den Gründerunternehmen kommt. Eine allfällige Koordinierung des Wettbewerbs- verhaltens zwischen den Gründerunternehmen wird nach Art. 5 KG beurteilt. 102
Kooperative Wirkungen eines Gemeinschaftsunternehmens sind dann denkbar, wenn zwei oder mehrere Muttergesellschaften in nennenswertem Umfang weiter auf demselben Markt wie das Gemeinschaftsunternehmen (vgl. Rz 739 ff.), auf einem diesem vor- oder nach- gelagerten Markt oder auf einem eng verbundenen benachbarten Markt tätig sind. Es könnte dann das Risiko bestehen, dass diese Muttergesellschaften ihr Verhalten koordinieren (vgl. Rz 621). Bisherige Praxis ausländischer Wettbewerbsbehörden
Das Bundeskartellamt wies beim Zusammenschluss Wiener Hafen und Lager Ausbau- und Vermögensverwaltungs GmbH & Co KG/ÖBB-Infrastruktur AG/WienCont Containertermi- nal GmbH (vgl. Rz 214) auf vertikale Effekte hin, weil der nachgelagerte Markt des Güterver- kehrs auf der Schiene von der mit der ÖBB-Infrastruktur AG verbundenen ÖBB Railcargo be- herrscht wurde. Im Rahmen des durch das Kartellgericht bestellten Gutachtens wurden diese vertikalen Effekte sodann bestätigt. 103
Stellung der Parteien auf dem Bereich Güterumschlag vor- und nachgelagerten Märkten
101 Vgl. ausführlich zu den Grundlagen der nicht-horizontalen Fusionsanalyse RPW 2007/4, 566 ff. Rz 47 ff. SWX Group/Verein SWX Swiss Exchange/SIS Swiss Financial Services Group AG/Telekurs Hol- ding AG. 102 Vgl. RPW 2015/4, 767 f. Rz 67 f. Coop/Swisscom. 103 Vgl. Tätigkeitsbericht 2017 (Fn 38), Abschnitt 2.1.
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104 Quelle: Visualisierung und Angaben der Parteien.
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Bündelung der Volumina führte evtl. zur Möglichkeit eines Swiss Split-Angebots (Binnenver- kehr ab Basel). Diese seien aktuell auf die Terminals / Umschlagseinrichtungen von SBB Cargo fokussiert. So würde diesfalls die Güterumschlagsanlage von SBB in Dietikon angefah- ren und nicht Rekingen. Zu Vorteilen einer vertikalen Integration, führt die Hochrheinterminal AG aus, dass durch die vertikale Integration a) die gesamte Supply Chain gesteuert werden könne (Auslastung der eigenen Assets) und b) das Pricing so angesetzt werden könne, dass bei Kettengliedern, wo ein Mitbewerber besser aufgestellt wäre, die Tarife entsprechend quer- subventioniert würden aus anderen Bereichen der Transportkette. Ein vertikal integriertes Un- ternehmen hätte besseren Zugang zu Informationen, da die ganze Kette überblickt werde. Es könne in der Folge schneller agieren. Im Falle der Trägerschaft in Basel könne das politische Lobbying abgesprochen werden. Da sich die Terminal- und Traktionsleistungen auf der Bahn in einem hoch regulierten Markt befänden, sei dies ein nicht zu unterschätzender Vorteil. 427. Ein Schweizer Eisenbahnverkehrsunternehmen führt aus, dass ein Vorteil der verti- kalen Integration darin bestehe, dass ein einziger Ansprechpartner bestehen würde. Als Nach- teil wird betrachtet, dass ein Mitbewerber Informationen hätte. Des Weiteren wird die Frage aufgeworfen, ob die Kosten für SBB Cargo dieselben wären, wie für andere EVU (Traktions- unternehmen). Falls nein, würde dies eine Wettbewerbsverzerrung darstellen. 428. Ein weiteres im Güterverkehr tätiges Schweizer Eisenbahnverkehrsunternehmen führt unter anderem auf, dass ein integrierter Anbieter die Möglichkeit habe, durch entsprechende Preisgestaltung (Koppelungsrabatte) Anreize für eine kombinierte Nutzung zu setzen. 429. Der VAP Verband der verladenden Wirtschaft führt bezüglich Import/Export u.a. an, dass da der Zu- und Nachlauf auf der Bahn zu weiten Teilen in den Händen von SBB Cargo im Einzelwagenladungsverkehr in die eigenen Terminals und Anschlussgleise liege, die Situation für die konkurrierenden Terminals Dritter schwieriger werde. Diese seien ihrerseits auch auf die Bedienung durch SBB Cargo angewiesen, so dass deren Preispolitik entscheidend sein dürfte. Auch wird vorgebracht, dass die drei an GBN beteiligten Partner im Transit-, Import/Ex- portverkehr grosse Marktanteile hätten. Ihr gemeinsames Terminal GBN hätte aufgrund seiner technisch-betrieblichen Auslegung, der direkten Anbindung an Rhein und EU-Korridor sowie grosszügige öffentliche Finanzierung erhebliche Standortvorteile. Durch geschickte Angebots- politik im GBN und in den Kerngeschäften der drei Partner liessen sich Verwerfungen im Markt der Zukunft erahnen. Dieser Effekt werde verstärkt durch die gegenseitigen Beteiligungen v.a. von Hupac und SBB Cargo, SBB Cargo International. Schliesslich gehöre SBB Cargo zum Konzern SBB, der die relevanten Teile des Schweizer Bahnnetzes kontrolliere. Wer sich al- lenfalls im Zuge der laufenden Neupositionierung von SBB Cargo am Eisenbahnverkehrsun- ternehmen direkt beteilige, sei noch offen, könne aber ebenfalls massgebliche Auswirkungen auf Einflussmöglichkeiten auf den Markt haben. Somit seien die Auswirkungen auf die eigenen Verbandsmitglieder voraussichtlich eher negativ, da weniger Wettbewerb im multimodalen Lo- gistikmarkt herrschen könnte. Gehe man vom umgekehrten Ansatz aus, der im Personenver- kehr herrsche (Monopolanbieter mit entsprechender staatlicher Kontrolle), so könnten die Aus- wirkungen dank der offensichtlichen Effizienzgewinne positiv sein. Alleine, eine derartige staatliche Kontrolle sei nicht vorgesehen und das GüTG lasse solche Geschäftsmodelle nicht zu. Die Regulierung und Kontrolle der Zugangsbedingungen zum GBN gemäss GüTG seien zwar sicherlich gewährleistet, die Gefahr von Diskriminierungen und Marktmissbräuchen finde aber nicht auf dieser offensichtlichen Ebene, sondern wie zuvor ausgeführt subtiler und schwieriger erkennbar statt. 430. Im Übrigen gehen auch die Parteien selbst davon aus, dass die Kunden von GBN durch die Einbindung in den Swiss Split der SBB Cargo profitieren werden. So richtet sich GBN ge- mäss dem Fördergesuch an das BAV insbesondere auch an Spediteure/Reedereien/Verlader, welche deren Verkehre auf Wunsch an einem einzigen Standort konzentrieren könnten und
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vom optimierten Swiss Split Angebot (neu mehrmals täglich von und in reg. Terminal/An- schlussgleise) profitieren würden. 105
Zwischenergebnis 431. Zusammenfassend geht aus der Markbefragung und auch den Darstellungen der Par- teien zu den Vorteilen von GBN hervor, dass die vertikale Integration verschiedenster Bereiche des KV seitens der Parteien in vielerlei Hinsicht einen Vorteil darstellt. Angesichts der teilweise sehr starken Stellung der Parteien auf den dem Bereich Umschlagsleistungen vor- respektive nachgelagerten Märkten ist somit von erheblichen vertikalen Effekten auszugehen. B.4.4.2 Bereich Umschlagsleistungen B.4.4.2.1. Vorbemerkung zur Umschlagsanlage GBN 432. Die erste Ausbauphase von GBN schaffe gemäss BAV Umschlagskapazitäten von rund 240'000 TEU pro Jahr für den Umschlag von Containern, Wechselbehältern und Sattelauflie- gern zwischen den Verkehrsträgern Bahn und Strasse. In den ersten 10 Betriebsjahren solle im Durchschnitt eine Umschlagsleistung von 188'000 TEU pro Jahr erzielt werden. Die Hälfte der Verkehre im Vor- und Nachlauf in der Schweiz solle auf der Schiene erfolgen (vgl. Rz 444). Aufgrund der Kapazität und des grossen Nutzens für den schweizerischen Schienengüterver- kehr werde GBN als Anlage von nationaler verkehrspolitischer Bedeutung eingestuft. 106
105 Vgl. hierzu Rz 190. 106 Vgl. BAV Faktenblatt «Mitfinanzierung der ersten Etappe des Gateway Basel Nord» vom 9.7.2018, https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/53032.pdf (3.5.2019). 107 Beispiele für vergleichbare Grossterminals mit Gateway-Funktion in Europa sind gemäss BAV Köln Eifeltor von DUSS oder das Terminal Busto Arsizio-Gallarate von Hupac, <https://www1.deutsche- bahn.com/ecm2-duss/terminals_uebersicht/terminal_koeln-714216> und <http://www.hupac.com/DE/ Terminal-Busto-Arsizio-Gallarate-c8525200> (11.3.2019).
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Autobahn A2 stehe zudem ein leistungsfähiger Strassenanschluss zur Verfügung. 108 Die Wich- tigkeit des Standorts für die Umschlagsanlage GBN zeigt sich auch insofern, dass sich auf dem Gelände ein im Bundesinventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeu- tung eingetragenes Objekt befindet, welches gemäss Stellungnahme von Pro Natura Basel zerstört werde. 436. Abbildung 10 zeigt die Effizienzvorteile, welche sich die Zusammenschlussparteien dank der Umschlagsanlage GBN erhoffen. Beim Hauptlauf mit der Bahn (beispielsweise von GBN nach Rotterdam) ergeben sich gemäss dieser Abbildung Effizienzgewinne durch die Steige- rung der Zugslänge von 550 m für bestehende Schweizer Umschlagsanlagen auf 750 m bei GBN. Zusätzlich würden bei GBN auch Überfuhrkosten von 2’000 CHF zwischen bestehenden Schweizer Umschlagsanlage bis zur Grenze entfallen. Im Nachlauf bzw. bei der Verteilung in der Schweiz (auf der Schiene) würden weitere Effizienzgewinne gegenüber bestehenden Schweizer Umschlagsanlagen erzielt aufgrund einer Erhöhung der Sendungsgrösse durch Bündelung, einer Steigerung der Wiederbeladungsquote der Wagen und einer höheren Ver- dichtung durch die Drehscheibenfunktion von GBN. Abbildung 10: Effizienzvorteile durch Steigerung der Zugslänge und Bündelung im Nachlauf 109
Ausbauphase 2 437. Nach der Ausbauphase 2 wird GBN mit dem Hafenbecken 3 über einen direkten Rhein- anschluss verfügen und im Endausbau über eine Gesamtkapazität von 390'000 TEU verfügen.
108 Vgl. https://www.gateway-baselnord.com/standort-und-konzept/ (11.3.2019). 109 Vgl. Präsentation Gateway Basel Nord und CTW, Gewerbeverband Basel-Stadt, Hafenanlass vom 31.8.2015, <https://gewerbe-basel.ch/content/uploads/2015/09/Gesamtpräsentation-Hafenanlass- 31.8.2015.pdf> (3.5.2019).
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Darüber hinaus könnten im neuen Hafenbecken 3 zwei Koppelverbände 110 gleichzeitig verar- beitet werden. 438. Gemäss den Schweizerischen Rheinhäfen, die voraussichtlich für den Bau des Hafen- beckens 3 verantwortlich sein werden, werden damit die für die Binnenschifffahrt notwendigen Kapazitäten für den Umschlag der wachsenden Schweizer Import-/Exportverkehre in der Schweiz geschaffen. Die leistungsfähigen Schiffs- und Bahnanschlüsse würden eine Redun- danz für die Logistikketten der Schweizer Wirtschaft schaffen, welche aufgrund der strategisch gewordenen Bedeutung des Containerverkehrs für die Landesversorgung zentral sei. 439. Mit der voraussichtlichen Inbetriebnahme der Umschlagsanlage GBN im Jahr 2021 und der Vollendung des Hafenbeckens 3 im Jahr 2023 würden die vorhandenen Umschlagskapa- zitäten signifikant ansteigen. Die Kapazität der trimodalen Umschlagsanlage GBN wird ge- mäss den Parteien im Endausbau 390'000 TEU/Jahr betragen. Abbildung 11 zeigt die schiff- seitigen Umschlagskapazitäten der Schweizerischen Rheinhäfen. Die neugeschaffenen Kapazitäten würden demnach den für 2029 vorgesehenen Wegfall der Umschlagsanlagen von Swissterminal am Basler Westquai (Hafenbecken 1) mehr als kompensieren und auch ausrei- chen für den in der Grossterminalstudie geschätzten Anstieg des KV per Binnenschiff im Raum Basel. Im Hafen Basel Kleinhüningen würden danach nur noch GBN, Contargo und Ultra-Brag (Wettbewerber) Umschlagsleistungen anbieten. Abbildung 11: Schiffseitige Umschlagskapazitäten im Raum Basel 111
110 Ein Koppelverband besteht aus einem schiebenden Motorgüterschiff und einem oder mehreren an- triebsloser Ladungsbehälter(n) (sogenannte Leichter). 111 Quelle: Regierungsrat Kanton Basel-Stadt, Ratschlag betreffend Ausgabenbewilligung zur Realisie- rung des Hafenbeckens 3 sowie Ausgabenbewilligung für die Weiterentwicklung der Hafenbahn in Kleinhüningen (Vorprojekt) vom 19.12.2018 (nachfolgend: Ratschlag Basel-Stadt), 15, <http://www.grosserrat.bs.ch/de/geschaefte-dokumente/datenbank?such_kategorie=1&content_de- tail=200109441> (3.5.2019).
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Gemäss den Schweizerischen Rheinhäfen entspricht die Hafeneinfahrt ins Hafenbecken 3 den heute üblichen Manövern, die bei der Ein- und Ausfahrt vom Rhein in das Hafenbecken 2 und den dann an den Terminalanlagen erforderlichen Manövern für den Umschlag (Trennen von Schubverbänden, Anlegen an der Quaianlage) täglich notwendig sind. Die Schaffung zweier Warteräume [..] ermögliche einen schnellen Wechsel von Schiffseinheiten am Terminal GBN. Der Zeitaufwand vom Rhein an den Quai im Hafenbecken 3 werde auf 35 – 50 min geschätzt (Fahrt inklusive Anlegemanöver).
Der Bericht Untersuchung möglicher Alternativen zum Hafenbecken III der ETHZ und der SGKV (nachfolgend: ETHZ/SGKV-Bericht) führt aus, dass Ladeeinheiten bei der Um- schlagsart Schiff-Strasse aufgrund des Layouts von GBN mehrfach bewegt werden müssten, was ein Nachteil gegenüber bestehenden Umschlagsanlagen sei, welche auf die Umschlags- art Schiff-Strasse ausgelegt sind. Zusätzlich sei am Standort von GBN die Staugefahr (Auto- bahn), insbesondere in den Randzeiten, höher als in den trimodalen Umschlagsanlagen in Birsfelden bzw. Muttenz mit dezentraler Anbindung. 112
Auf die Leistungsfähigkeit der bestehenden Umschlagsanlagen und allfälligen Erweite- rungen, wird nachfolgend in den einzelnen Märkten für Umschlagsleistungen eingegangen. Vorgaben bzw. Auflagen an GBN durch das BAV
Wie bereits erwähnt, hat das BAV dem Fördergesuch entsprochen und als Höchstbetrag eine Finanzhilfe von rund CHF 83 Mio. zugesichert (vgl. Rz 30). Die Erweiterung von GBN zu einer trimodalen Umschlagsanlage liegt als Projekt mit Baustufe 2.0 vor und ist Inhalt einer
112 Vgl. Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ) und Studiengesellschaft für den Kom- binierten Verkehr e.V. (SGKV), Untersuchung möglicher Alternativen zum Hafenbecken III des Termi- nalprojekts Basel-Nord mit Anhang Ergänzungsbericht vom Juli 2014, 4 und 56 ff., <https://www.rese- arch-collection.ethz.ch/handle/20.500.11850/97666> (3.5.2019).
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eigenständigen Verfügung. Darin hat das BAV die grundsätzliche Förderwürdigkeit der zwei- ten Bauetappe anerkannt. Die Voraussetzungen für eine Zusicherung einer Finanzhilfe waren hinsichtlich Kostengenauigkeit und Projektierungsreife jedoch noch nicht gegeben. Die Ge- währung der Finanzhilfe für die erste Bauetappe hat das BAV an folgende Auflagen geknüpft: Vorgaben Umschlagsleistung und Schienenanteil: 444. Die Hälfte der Verkehre im Vor- und Nachlauf in der Schweiz sollen dabei auf der Schiene erfolgen. Gemäss Zusicherungsverfügung des BAV soll mit der Einbindung regionaler Terminals insbesondere der Schiene/Schiene-Anteil im Durchschnitt über zehn Betriebsjahre 50 Prozent betragen. Mit der Zusicherung eines Investitionsbeitrages an GBN werden vom BAV folgende Ziele betreffend die Umschlagsleistung und dem Schienenanteil an zu- und wegführenden Transporten in der Schweiz (Modalsplit) gesetzt:
113 Vgl. zum Ganzen Medienmitteilung «BAV sichert Mitfinanzierung des Gateway Basel Nord zu» vom 9.7.2018, <https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id- 71518.html> (3.5.2019) und Faktenblatt des BAV (Fn 106), 3.
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B.4.4.2.2. Umschlagsleistungen für Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger im Import-/Exportverkehr vom bzw. ins Rheineinzugsgebiet 449. Tabelle 10 gibt die Angaben der Meldung zu den Marktanteilen der Zusammenschluss- parteien und ihrer drei grössten aktuellen Wettbewerber in den Märkten für Umschlagsleistun- gen für Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger im Import- und Exportverkehr vom bzw. ins Rheineinzugsgebiet für die betroffenen Umschlagsarten wieder. Dabei werden zuerst die für Ausbauphase 1 von GBN relevanten Umschlagsarten angegeben und danach die rele- vanten Umschlagsarten nach Ausbauphase 2 von GBN mit der Anbindung ans Hafenbecken 3. Tabelle 10: Marktanteile in den Märkten für Umschlagsleistungen für Container, Wechselbe- hälter und Sattelauflieger im Import-/Exportverkehr vom bzw. ins Rheineinzugsgebiet, Anga- ben der Parteien, BAV und Betreiber von Umschlagsanlagen (vgl. Rz 387 ff.) Relevante Umschlagsarten – GBN als bimodale Umschlagsanlage (Phase 1): Umschlagsart: Schiene/Schiene Zeit- raum Wert Gesamt- markt Zusammenschlussparteien Wettbewerber SBB Cargo Hupac Reth- mann Swiss- terminal Hochrhein Terminal DUSS Weil am Rhein 2017
1000 TEU [70-80] [10-20] [20-30] [5-10] [5-10] [5-10] [5-10] In % 100 % [20-30] % [30-40] % [10-20] % [10-20] % [0-10] % [0-10] % 2016
1000 TEU [70-80] [10-20] [20-30] [5-10] [5-10] [5-10] [5-10] In % 100 % [20-30] % [30-40] % [10-20] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % 2015
1000 TEU [70-80] [10-20] [20-30] [5-10] [5-10] [5-10] [5-10] In % 100 % [20-30] % [30-40] % [10-20] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % Umschlagsart: Schiene/Strasse Zeit- raum Wert Gesamt- markt Zusammenschlussparteien Wettbewerber SBB Cargo Hupac Reth- mann DUSS Weil am Rhein Swiss- terminal Hochrhein Terminal 2017
1000 TEU [400- 425] [30-40] [90-100] [10-20] [90-100] [80-90] [70-80] In % 100 % [0-10] % [20-30] % [0-10] % [20-30] % [20-30] % [10-20] % 2016
1000 TEU [375- 400] [30-40] [90-100] [10-20] [90-100] [70-80] [70-80] In % 100 % [0-10] % [20-30] % [0-10] % [20-30] % [10-20] % [10-20] % 2015
1000 TEU [375- 400] [30-40] [90-100] [10-20] [90-100] [70-80] [70-80]
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In % 100 % [0-10] % [20-30] % [0-10] % [20-30] % [10-20] % [10-20] %
Relevante Umschlagsarten – GBN als trimodale Umschlagsanlage (Phase 2): Umschlagsart: Schiff/Schiene Zeit- raum Wert Gesamt- markt Zusammenschlussparteien Wettbewerber SBB Cargo Hupac Reth- mann Swiss- terminal Ultra-Brag Rheinhafen- gesellschaft* 2017
1000 TEU [20-30] 0 0 [10-20] [5-10] [0-5] [0-5] In % 100 % 0 % 0 % [60-70] % [10-20] % [0-10] % [0-10] % 2016
1000 TEU [20-30] 0 0 [10-20] [5-10] [0-5] [0-5] In % 100 % 0 % 0 % [60-70] % [10-20] % [0-10] % [0-10] % 2015
1000 TEU [20-30] 0 0 [10-20] [5-10] [0-5] [0-5] In % 100 % 0 % 0 % [60-70] % [10-20] % [0-10] % [0-10] % Umschlagsart: Strasse/Strasse** Zeit- raum Wert Gesamt- markt Zusammenschlussparteien Wettbewerber SBB Cargo Hupac Reth- mann Swiss- terminal Ultra- Brag Rheinhafen- gesellschaft* 2017
1000 TEU [100- 125] [0-1] [0-1] [10-20] [40-50] [10-20] [5-10] In % 100 % [0-10] % [0-10] % [10-20] % [30-40] % [10-20] % [0-10] % 2016
1000 TEU [100- 125] [0-1] [0-1] [10-20] [40-50] [10-20] [5-10] In % 100 % [0-10] % [0-10] % [10-20] % [30-40] % [10-20] % [0-10] % 2015
1000 TEU [100- 125] [0-1] [0-1] [10-20] [40-50] [10-20] [5-10] In % 100 % [0-10] % [0-10] % [10-20] % [30-40] % [10-20] % [0-10] %
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10] % und die von Rethmann bei [0-10] %. Die Zusammenschlussparteien verfügen somit über einen kumulierten Marktanteil von [30-40] %. Die Marktanteile der wichtigsten Wettbewerber betragen für das Jahr 2017 zwischen [10-20] % und [20-30] %, wobei auf DUSS Weil am Rhein [20-30] %, auf Swissterminal [20-30] % und auf das Hochrhein Terminal [10-20] % entfallen. Durch die Wiederaufnahme des Betriebs der Umschlagsanlage in Niederglatt im Jahr 2017, unterscheiden sich die Marktanteile im Jahr 2017 von den Marktanteilen der Jahre 2015 und 2016. 451. Wie bereits erwähnt, schätzten die Zusammenschlussparteien die Marktanteile aus den Kapazitäten der Umschlagsanlagen. Diese müssen jedoch nicht mit den tatsächlichen Um- schlägen (der IST-Umschlag) der Umschlagsanlagen übereinstimmen. So variiert die Auslas- tung (IST-Umschlag/Kapazität) der Umschlagsanlagen zwischen 13 % und über 100 %. Hierzu ist anzumerken, dass bei einer Auslastung an oder über der Kapazitätsgrenze der Betrieb der Umschlagsanlagen unwirtschaftlich wird, weil das zu einer Zunahme von unproduktiven Hüben führt. Bei einer Betrachtung der Marktanteile basierend auf IST-Umschlägen sind demzufolge andere Marktanteile möglich. Die tatsächlichen Umschläge der berücksichtigten Umschlags- anlagen sind somit ein weiterer wichtiger Indikator, um die Auswirkungen des Zusammen- schlussvorhabens auf den Wettbewerb zu beurteilen. Zudem kann auch eine Veränderung der Marktanteile über die Zeit nicht ausgeschlossen werden. 452. Bei den für die Ausbauphase 2 relevanten Umschlagsarten Schiff/Schiene und Strasse/Strasse liegen folgende Marktanteile vor: In der Umschlagsart Schiff/Schiene ist von den Zusammenschlussparteien nur Rethmann tätig, die mit einem Marktanteil von [60-70] % über eine sehr starke Stellung in dieser Umschlagsart verfügt. Als wichtigste Wettbewerber der Zusammenschlussparteien werden Swissterminal, Ultra-Brag sowie die Rheinhafengesell- schaft und Ports de Mulhouse-Rhin genannt, mit Marktanteilen von [10-20] % für Swisstermi- nal, [0-10] % für Ultra-Brag und jeweils [0-10] % für die anderen beiden Wettbewerber. Die in der Umschlagsart Strasse/Strasse zusammengefassten Umschläge betreffen hauptsächlich Umschläge von Leercontainern vom LKW ins Containerdepot (und umgekehrt). Hier liegt der Marktanteil von Rethmann bei [10-20] %, die Marktanteile von SBB Cargo und Hupac gehen gegen [0-10] %. Als wichtigste Wettbewerber werden Swissterminal, die Rheinhafengesell- schaft und Ports de Mulhouse-Rhin genannt, mit Marktanteilen von [30-40] % für Swisstermi- nal, [10-20] % für Ultra-Brag und jeweils [0-10] % für die anderen beiden Wettbewerber. 453. Bei einer aggregierten Betrachtung der Umschläge im Bereich Import-/Exportverkehr vom bzw. ins Rheineinzugsgebiet über alle Umschlagsarten hinweg betragen die kumulierten Marktanteile der Zusammenschlussparteien für 2017 [30-40] %. Stellungnahme der Parteien 454. Die Parteien bringen in der Stellungnahme zur Beschlussbegründung vor, dass sich für die beteiligten Unternehmen bei einer alternativen Marktabgrenzung mittels Radius und Ein- zelfallbetrachtung tiefere Marktanteile ergeben würden (vgl. Rz 283 ff.). Selbst bei einer zu engen sachlichen und räumlichen Marktabgrenzung erweise sich der Zusammenschluss somit als unproblematisch. 455. Zu diesen Vorbringen ist zunächst auf die Ausführungen zur räumlichen Marktabgren- zung (vgl. Rz 272 ff.) und zur Marktanteilsberechnung (vgl. Rz 387 ff.) zu verweisen. Es kann weder der alternativen Marktabgrenzung der Parteien gefolgt werden noch der Aussage, dass der Zusammenschluss somit unproblematisch sei. 456. Die Parteien machen zudem geltend, dass der Markt für Umschlagsleistungen in den kommenden Jahren stark wachsen werde. Dieses Marktwachstum impliziere eine hohe Marktdynamik, was gegen eine marktbeherrschende Stellung spreche. Hinzu komme, dass
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dieses Marktwachstum u.a. durch das verkehrs- und umweltpolitische Verlagerungsziel getrie- ben werde. Die Politik im In- und Ausland werde in den kommenden Jahren mit verschiedenen Massnahmen (z. B. Schwerverkehrsabgaben, Fahrverbote, Anreize etc.) die Verlagerung for- cieren. Diese exogenen Massnahmen würden sich ebenfalls im Markt disruptiv auswirken, was ebenfalls gegen stabile Marktverhältnisse spreche. Und schliesslich würden die Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen, dass sich die Transportketten neue Wegen suchen würden, sofern das Preis-Leistungs-Verhältnis der Umschlagsanlagen in Basel nicht stimme. So be- stätige das BAV, dass in den vergangenen Jahren ein substantieller Teil der Umschläge we- gen mangelnder Produktivität/Konkurrenzfähigkeit von Basel nach Weil am Rhein, Ulm, Karls- ruhe und Wolfurt abgewandert seien. Diese – amtlich bestätigte – Marktdynamik werde in Zukunft noch zunehmen. Die Flexibilität der Transportketten sorge für zusätzliche Marktdyna- mik und spreche klar gegen eine marktbeherrschende Stellung. Auch das [...] Gutachten (vgl. Rz 210) komme zum Schluss, dass sich GBN in einem intensiven Wettbewerb befinden werde und dass eine marktbeherrschende Stellung oder gar eine Beseitigung des Wettbewerbs aus- geschlossen sei. 457. Die Parteien machen zudem geltend, dass – falls die WEKO wider Erwarten dem in der Beschlussbegründung skizzierten Ansatz mit dem fixen Radius folgen würde – zumindest bei der Beurteilung der Marktstellung berücksichtigen müsse, dass die Transportbranche in Trans- portketten denke und der Wettbewerb zwischen den Transportketten stattfinde. Dies impli- ziere, dass von Umschlagsanlagen, die entlang anderer Transportketten lägen, zumindest ein gewisser Wettbewerbsdruck ausgehe, auch man sie fälschlicherweise aus dem Markt aus- schliesse. Gerade die vom BAV festgestellten Verlagerungen der Umschläge von Basel nach Ulm, Karlsruhe und Wolfurt würden beweisen, dass dieser Wettbewerbsdruck in der Wirklich- keit bestehe, auch wenn diese Umschlagsanlagen weiter als 100 km von Basel entfernt seien. Die Flexibilität der Transportketten sorge für zusätzliche Marktdynamik und spreche klar gegen eine marktbeherrschende Stellung. 458. Hierzu ist anzumerken, dass mit Blick auf die Ergebnisse der Marktbefragung eine Ab- wanderung der Verkehre von Basel ins Ausland nur für die Umschlagsanlagen in Weil am Rhein und Singen plausibel erscheint. Die Antworten der Betreiber der Umschlagsanlagen in Ulm und Wolfurt stützen die Aussage der Parteien, dass diese vermutete Abwanderung ebenso für Ulm und Wolfurt gelte, wenn überhaupt, dann nur sehr beschränkt (vgl. Rz 367 f.). Auf die Vorbringen der Parteien hinsichtlich Wettbewerb zwischen den Transportketten wird auf die Ausführungen zur bisherigen Praxis der WEKO und anderer Wettbewerbsbehörden (vgl. Rz 217) sowie die weiteren Ausführungen im Rahmen der räumlichen Marktabgrenzung verwiesen (vgl. Rz 311 ff. sowie Rz ff.), wonach nicht von einem Wettbewerb der Transport- ketten auszugehen ist. Auf die Vorbringen der Parteien bezüglich neuer Marktzutritten und Ausbauplänen, freier Kapazitäten und Marktzutrittsschranken wird nachfolgend im Kapitel Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens bzw. des Betriebs von GBN (vgl. Rz 459 ff.) Stellung genommen. Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens bzw. des Betriebs von GBN 459. Die zuvor betrachteten Marktanteile der Zusammenschlussparteien beziehen sich auf bestehende Umschlagsanlagen. Wie bereits erwähnt wird das Zusammenschlussvorhaben je- doch erst mit der Aufnahme des Betriebs von GBN – also in der Zukunft – direkte Auswirkun- gen auf den Wettbewerb haben. So wird GBN erst mit der Fertigstellung von Phase 1 eigene Umschlagsleistungen anbieten können. Voraussichtlich 2023 wird mit dem Bau des Hafenbe- ckens 3 und dem Ausbau von GBN zu einer trimodalen Umschlagsanlage dann auch der trimodale Umschlag über GBN möglich sein.
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BAV sind in der Schweiz keine Planungen für weitere Umschlagsanlagen mit Gateway-Funk- tion bekannt und die Standortwahl aufgrund der Trimodalität eingeschränkt. Investitionsbei- träge durch den Bund für ein Import/Export-Gateway im Ausland seien zudem nicht möglich. Anlagen im Ausland könnten gemäss Gütertransport nur für den alpenquerenden KV Investi- tionsbeiträge der Schweiz in Anspruch nehmen. Dies zeigt, dass bis zur Realisierung einer von den Dimensionen her mit GBN vergleichbaren Umschlagsanlage angesichts der langen Planungshorizonte und der für den Bau bzw. die Anbindung notwendigen raumplanerischen und verkehrspolitischen Entscheide Jahre oder gar Jahrzehnte vergehen können. Demnach ist in den nächsten Jahren nicht mit dem Neubau einer weiteren grossen Umschlagsanlage mit Gateway-Funktion in der Schweiz zu rechnen. 467. Die Meldung erachtet weitere Marktzutritte und/oder Ausbauten bestehender Um- schlagsanlagen aufgrund einer stark steigenden Nachfrage in den nächsten Jahren als sehr wahrscheinlich. Die Zusammenschlussparteien würden davon ausgehen, dass grosse Aus- /Neubauten ganz überwiegend im Ausland stattfinden werden, auch aufgrund der Platzver- hältnisse in der Schweiz. So plane DUSS den Ausbau der bimodalen Umschlagsanlage in Weil am Rhein mit einer Kapazitätssteigerung von ca. 105'000 TEU (Zeithorizont der Realisie- rung ab 2025). 114
In der Stellungnahme zur Beschlussbegründung wird zudem der Neubau einer trimoda- len Umschlagsanlage in Weil am Rhein durch Swissterminal aufgelistet. Gemäss Swisstermi- nal sei jedoch der Bau von neuen Anlagen weder in der Schweiz noch im Ausland geplant. Auch sei ein Ausbau nicht realistisch. Aufgrund der gegenwärtigen und zu erwartenden Markt- situation wäre dies wirtschaftlich nicht sinnvoll. Zudem drohe das anstehende Grossprojekt GBN massive Überkapazitäten zu schaffen, welche kaum ausgelastet werden könnten. Vor diesem Hintergrund sei es fraglich, ob Investitionen in neue oder bestehende Anlangen öko- nomisch zweckmässig seien. Eine allfällige Anbindung eines Neubaus in Weil am Rhein an das deutsche Autobahnnetz wurde zudem nicht im Bundesverkehrswegeplan 2030 berück- sichtigt. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat sich folgendermassen zu Ausbauplä- nen am Standort Weil am Rhein geäussert: An einem Standort Weil am Rhein (D) könne selbst unter bestmöglichen Ausbauszenarien kein Gateway-Konzept für die Schweiz realisiert wer- den. Es sei weder ein konkretes Projekt von Dritten vorhanden noch unter den gegebenen Randbedingungen zur Planung bereit. Die Stadt Weil am Rhein plane keine Umnutzung des dazu notwendigen Waldgrundstücks, das in einer Landschaftsschutzzone liege. 115
Die Parteien gehen davon aus, dass der künftige Marktanteil (grobe Schätzung) von GBN für 2021 über alle Teilmärkte bei ungefähr [10-20] % liegen und bis 2024 auf [20-30] % steigen wird. Für die Umschlagsart Schiene/Schiene im Import-/Exportverkehr würden die künftigen Marktanteile von GBN von [40-50] % im Jahr 2021 auf [60-70] % im Jahr 2024 stei- gen. In den anderen Umschlagsarten lägen die geschätzten Marktanteile von GBN mit zwi- schen [10-20] % (Schiene/Strasse) und [40-50] % (Schiff/Schiene) tiefer. Generell sei zu be- achten, dass solche Schätzungen für die Zukunft ausserordentlich schwierig vorzunehmen und deshalb mit erheblichen Unsicherheiten verbunden seien.
Die Parteien weisen darauf hin, dass diese künftigen Marktanteile von GBN nicht zu den bisherigen Marktanteilen der beteiligten Unternehmen addiert werden dürften. Die beteiligten Unternehmen würden grosse Teile der Verkehre ihrer bestehenden Umschlagsanlagen nach
114 Vgl. Zudem bestünden Pläne für einen Ausbau für die Umschlagsanlagen in Ulm, Genf, Rheinhaf- enterminal in Weil am Rhein, Lauterbourg und neue Standorte würden in Villingen-Schwennigen und Lahr diskutiert. 115 Vgl. Ratschlag Basel-Stadt (Fn 111), 26.
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GBN verlagern. Daraus resultiere kein Zuwachs an Marktanteilen, sondern lediglich deren Ver- schiebung zu GBN. 471. Aufgrund der erwarteten Effizienzgewinne und der beabsichtigten Mengenbündelung (vgl. Rz 40) sowie den Befürchtungen der Wettbewerber und den Äusserungen der Marktge- genseite (vgl. Rz 472 f. nachfolgend) kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass künftig nicht nur Verkehre der Zusammenschlussparteien sondern auch der Wettbewerber nach GBN verlagert werden. 472. Die befragten Wettbewerber gehen davon aus, dass der Betrieb von GBN zu Änderun- gen bei der Nachfrage und Spezialisierungen auf Umschlagsarten führen wird. So rechnen Swissterminal und die Hochrhein Terminal AG mit Rückgängen bei den Umschlägen. 116 Bert- schi sieht keine Veränderung der Nachfrage und hebt den Vorteil der Entlastung der Um- schlagsanlage Birrfeld durch die entstehenden Ausweichmöglichkeiten hervor. Ultra-Brag geht von keinen Volumenverlusten aus, jedoch weiterem Druck auf die Marge. DUSS Weil am Rhein rechnet zwar mit negativen Auswirkungen auf die Nachfrage durch den Betrieb von GBN, geht jedoch davon aus, dass die Gesamtnachfrage im Resultat steigen wird. Birsterminal geht davon aus, dass künftig «der Vor- und Nachlauf über die Strasse schwerpunktmässig an den Terminals in Birsfelden und Auhafen stattfinden wird, der Vor- und Nachlauf auf der Schiene hingegen bei GBN». 473. Von der Marktgegenseite wurde verschiedentlich geäussert, dass es sich bei den beste- henden Umschlagsanlagen nur bedingt um gleichwertige Substitute zu GBN handelt. Bei- spielsweise gibt ein grosses Schweizer Transport- und Logistikunternehmen mit Fokus auf Paket- und Stückgutlogistik an, dass es keine gleichwertigen Alternativen sieht und dass mit dem Zusammenschluss mehrere Anbieter und heutige Marktteilnehmer distanziert werden. In Bezug auf schiffseitige Umschläge wurde die Gefahr einer Monopolisierung geäussert: Laut der Schweizer Niederlassung eines in der Containerlogistik tätigen europäischen Unterneh- mens bestehe im Bereich Containerumschlag die Gefahr einer Monopolisierung. GBN würde im Hafen Basel Kleinhüningen (nach Wegfall der Umschlagskapazitäten im HB1) rund 85 % der wasserseitigen Umschlagskapazitäten (GBN und Terminals Contargo der Rethmann- Gruppe) für Container auf sich vereinigen. Auch eine Schweizer Reedereiagentur erwartet aufgrund der aktuellen Planungslage für das Lagern/Umschlagen/Reparieren von Containern eine Monopolsituation im Basler Rheinhafen verbunden mit den entsprechenden Nachteilen. Sie erwartet auch eine Kapazitätsreduktion in Bezug auf Leercontainerlagerung und Depot- funktion im Basler Rheinhafen aufgrund des zu erwartenden Wegfalls der Kapazitäten der Fa. Swissterminal. Die schweizerische Niederlassung eines international tätigen Speditions- und Logistikunternehmens sieht einerseits Vorteile für die Benutzer von GBN, die von einer neuen und leistungsfähigen Infrastruktur profitieren können. Als Nachteil sieht sie die Verringerung der Auswahlmöglichkeiten bedingt durch zu erwartende Marktverdrängung zu Lasten beste- hender Anbieter sowie die Gefahr eines Flaschenhals-Effekts, falls der Betrieb im Grosstermi- nal einmal nicht mehr funktionieren sollte und es keine Ausweichmöglichkeiten gibt. 474. Nachfolgend wird die künftige Wettbewerbssituation für Umschlagsleistungen auf den einzelnen Märkten für Umschlagsleistungen für Container, Wechselbehälter und Sattelauflie- ger im Import-/Exportverkehr vom bzw. ins Rheineinzugsgebiet analysiert. Dazu werden die Umschlagsanlagen der Zusammenschlussparteien und der Wettbewerber näher betrachtet und bezüglich Kapazität, Eigenschaften, Standortqualität mit der künftigen Umschlagsanlage
116 Swissterminal rechnet damit, dass «die Nachfrage [..] massiv zurückgehen wird, da GBN mit Tiefst- preisen starten wird und muss. Dies, um die riesigen Kapazitäten zu decken und den Markt zu gewin- nen».
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GBN für die Analyse der künftigen Wettbewerbssituation verglichen. Dabei werden auch vor- gesehene Marktzutritte, Ausbaupläne bzw. Stilllegungen von den Betreibern der relevanten Umschlagsanlagen sowie der erwartete Anstieg der Nachfrage nach Umschlagsleistungen be- rücksichtigt. Den zwei Phasen des Ausbaus von GBN folgend, wird zuerst auf die relevanten Umschlagsarten von Ausbauphase 1 gefolgt von den relevanten Umschlagsarten für Ausbau- phase 2 eingegangen. Künftige Entwicklung der Nachfrage nach Umschlagsleistungen 475. Für die Beurteilung der zukünftigen Wettbewerbssituation nach Inbetriebnahme von GBN sind freie verfügbare Kapazitäten bei den vorhandenen Umschlagsanlagen ein wichtiger Aspekt, die abhängig von der künftigen Nachfrage nach und dem Angebot an Umschlagsleis- tungen im Import-/Exportverkehr aber auch im alpenquerenden Transitverkehr sein wird. 476. Bevor nachfolgend auf die künftige Nachfrage nach Umschlagsleistungen und die vor- handenen Umschlagskapazitäten eingegangen wird, ist bezüglich des Einflusses der Kapazi- täten auf die Wettbewerbssituation auf folgende Aspekte hinzuweisen:
117 Vgl. beispielsweise MASSIMO MOTTA, Competition Policy – Theory and Practice, Cambridge Univer- sity Press, 2004, 411 ff. m.w.H.
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Die Verfasser der Studie merken an, dass ihre Abschätzungen eher am unteren Rand der Entwicklung des UKV zu liegen kommen, da mit einem zusätzlichen Umschlagsbedarf gerechnet werden müsse. 119
118 Vgl. INFRAS, Schlussbericht Entwicklung des UKV in der Schweiz – Vertiefende Betrachtungen vom 24.8.2017, im Auftrag des BAV (nachfolgend: INFRAS-Studie Entwicklung UKV), <https://www.bav.admin.ch/bav/de/home/themen-a-z/gueterverkehr-auf-der-schiene/konzept-fuer-den- guetertransport-auf-der-schiene.html> (3.5.2019). 119 Vgl. INFRAS-Studie Entwicklung UKV (Fn 118), 49 f.
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Abbildung 12: Relevante Umschlagsanlagen für den landseitigen Umschlag im Import-/Export- verkehr vom bzw. ins Rheineinzugsgebiet
Diese Anlage führe [...] mit einem Anteil von [...] % Schiene/Schiene. 485. Die bimodale Umschlagsanlage von Hupac in Singen (D) verfüge über eine Kapazität von [175'000-200’000] TEU, 4 Gleise mit einer jeweiligen Länge von 650 m sowie 2 Portal- kräne und einen Mobilkran. Zudem sei Leercontainer-Logistik mit einer grossen Abstellfläche für Container vorhanden. Der Anteil der für die Schweiz relevanten Umschläge im KV betrage [...] %. Dabei handle es sich mehrheitlich um [...] (vgl. Rz 583).
120 Quelle: BFS – GEOSTAT; ARE – Verkehrsmodellierung (VM-UVEK), INFOPLAN, <https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/publikationen.assetde- tail.3222239.html> (3.5.2019).
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Trimodale Umschlagsanlagen der Wettbewerber 494. Der landseitige Umschlag Schiene/Schiene und Schiene/Strasse ist grundsätzlich auch über trimodale Umschlagsanlagen möglich. Auf die schiffseitige Anbindung dieser Anlagen wird im Abschnitt Ausbauphase 2 Umschlagsart Schiff/Schiene eingegangen (siehe Rz 540 ff.). 495. Die Umschlagsanlage des Wettbewerbers Swissterminal im Hafenbecken 1 verfügt über eine Kapazität von 54'000 TEU (Angaben BAV), 3 Gleise mit einer kranbaren Nutzlänge von jeweils 150 m Länge, eine Abstellfläche für Container von 12’000 m 2 sowie einen Portal- kran und einen Leercontainerstapler. Wie die Anlage von Contargo in Basel sind sie eher auf die Umschlagsart Schiff-Strasse ausgerichtet. Wie bereits erwähnt, wird diese Anlage spätes- tens 2029 geschlossen, da das Land städtebaulich umgenutzt werde (Rz 34). 496. Zusätzlich werde im Hafen Kleinhüningen noch eine kleine Umschlagsanlage von Ultra- Brag im Hafenbecken 2 mit einer Kapazität von vormals 10'000 TEU, 6 Gleise mit jeweils einer kranbaren Nutzlänge von 75 m und einem Portalkran betrieben. Die Kapazität wurde Ende Jahr auf eine Gesamtkapazität von 30'000 TEU ausgebaut und ein weiterer Ausbau auf 60'000 TEU könne gemäss Ultra-Brag im Jahr 2020 realisiert werden. 497. Im nahen Ausland wird in Weil am Rhein (D) eine trimodale Umschlagsanlage von der Rheinhafen Gesellschaft mit einer Kapazität von 45'000 TEU betrieben. Die Anlage verfüge über ein 300 m langes Gleis, einen Portal- und einen Mobilkran. Zudem wird in Ottmarsheim (F) eine Umschlagsanlage durch die Ports de Mulhouse-Rhin mit einer Kapazität von 90'000 TEU in 24 km Entfernung zu GBN betrieben. Sie verfüge über 2 Kräne, eine Abstellfläche von 7.5 HA (6’500 TEU) und eine Nutzlänge der Gleise von insgesamt 1000 Metern. In beide Ha- fenanlagen werden neben den relevanten Umschlägen für den Import-/Exportverkehr in und aus der Schweiz Umschläge für den Import-/Export- und Binnenverkehr in Frankreich bzw. Deutschland durchgeführt. Die Meldung geht dabei von einem Anteil der für die Schweiz rele- vanten Umschläge im KV von [...] % für die Anlage in Ottmarsheim und [...] % für die Anlage in Weil am Rhein aus. Beide Anlagen sind schienenseitig nicht optimal erschlossen und des- halb nicht geeignet für den Umschlag Schiene/Schiene. 498. Zudem befinden sich drei weitere trimodale Umschlagsanlagen in Birsfelden bzw. Mut- tenz: Die Umschlagsanlage von Swissterminal in Birsfelden verfüge über eine Kapazität von 48'000 TEU (Angaben BAV), 5 Gleise mit einer kranbaren Nutzlänge von jeweils 130 m, eine Abstellfläche für Container von 15’600 m 2 sowie einen Portalkran und einen Leercontai- nerstapler. Die Umschlagsanlage von Birsterminal in Birsfelden verfüge über eine Kapazität von 30'000 TEU, 2 Gleise mit einer Nutzlänge von jeweils 400 m, zwei Brückenkräne und diverse Hallenkräne. Die kleine Umschlagsanlage im Auhafen Muttenz von Ultra-Brag ver- füge über eine Kapazität von 15'000 TEU, 3 Gleise mit einer Nutzlänge von jeweils 175 Meter sowie 3 Kräne. Für diese drei Anlagen sind keine Ausbaupläne bekannt. 499. Gemein ist diesen trimodalen Anlagen der Wettbewerber, dass sie auf den Umschlag zwischen Binnenschiff und Strasse ausgelegt sind. Ein Umschlag Schiene/Schiene ist zwar möglich, aber zeit- und kostenaufwendiger aufgrund der im Vergleich zu GBN nachteiligen
121 Allerdings kontrastiert dies mit der Aussage des BAV, wonach DUSS Weil am Rhein als Um- schlagsanlage mit Gateway‐Funktion bezeichnet werden kann (vgl. Rz 224).
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bahnseitigen Anbindung dieser Anlagen, mit einer teils beschränkten Anzahl Gleisen und sig- nifikant kürzerer kranbarer Nutzlänge der Gleise. Dies bedingt, dass in den Anlagen nur Teil- züge abgefertigt werden können, die anschliessend zu Ganzzügen zusammengestellt werden müssen. 500. Der Bericht Untersuchung möglicher Alternativen zum Hafenbecken III der ETHZ und der SGKV (nachfolgend: ETHZ/SGKV-Bericht) führt anhand der Anlage von Swissterminal in Birsfelden aus, dass aktuell der Rangieraufwand zur Bildung von Ganzzügen hoch ist, da selbst nur Teilzüge abgefertigt werden können. 122 Die Zusammenstellung von Ganzzügen (bis 600 m Länge) erfolge im Hafenbahnhof Birsfelden. Zudem sind bei diesen Anlagen aufgrund des Layouts und der kurzen Gleislänge die Effizienzvorteile der Bündelung auf der Schiene begrenzt. Dieser Nachteil gegenüber GBN trifft auch auf die anderen trimodalen Umschlags- anlagen zu. Kosten- und Zeitvergleich 501. Die Zusammenschlussparteien gehen von Kostenersparnissen bei den Umschlagsleis- tungen von GBN im Vergleich zu bestehenden Schweizer Umschlagsanlagen von ca. [...] % aus. Weitere Kostenersparnisse würden durch den wegfallenden Rangieraufwand auf dem Hauptlauf bzw. Vor- und Nachlauf auf der Schiene resultieren, um lange Güterzüge aufzutei- len, wie dies in den heutigen Schweizer Terminals nötig sei (vgl. hierzu Rz 500). Dank der Bündelungseffekte, die GBN ermöglichen werde, seien zudem Kostenersparnisse bzw. Effizi- enzvorteile in anderen Bereichen zu erwarten (vgl. Rz 143). 502. Der kumulierte Marktanteil der Zusammenschlussparteien liegt bereits im aktuellen Wettbewerb in der Umschlagsart Schiene/Schiene bei [70-80] %. Es ist geplant, dass die Zu- sammenschlussparteien bestehende Umschlagsvorgänge anderer Umschlagsanlagen wie Basel Wolf, Hafenbecken 2 von Contargo, Aarau etc. zu GBN verlagern werden (vgl. Rz 159). Zudem hat sich GBN gegenüber dem BAV dazu verpflichtet, längerfristig einen Anteil von 45 % bzw. 50 % zu erzielen (vgl. Rz 444). 503. Der ETHZ/SGKV-Bericht vergleicht die Transportkosten eines Standardtransports von Rotterdam bis zum Empfänger in der Schweiz (Kunde in Orbe bzw. Lausen). 123 Bei der Trans- portkette wurden jeweils verschiedene Optionen bei der Verkehrsmittelwahl bzw. der angefah- renen Umschlagsanlage (Region Basel) berücksichtigt. Der Kostenvergleich zeigt auf,
122 Vgl. ETHZ/SGKV-Bericht (Fn 112), 40. 123 Vgl. ETHZ/SGKV-Bericht (Fn 112), Ergänzungsbericht, 4 ff.
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solcher Verkehre auf GBN. Aufgrund der starken Marktstellung auf den vor- bzw. nachgela- gerten Märkten und der vorgesehenen Verschiebung von Verkehren ist davon auszugehen, dass das Bündelungspotenzial bzw. der Modal-Split Anteil der Bahn hoch sein wird. 505. Gegenüber den bestehenden Umschlagsanlagen in der Schweiz, welche vom Bund mit- finanziert wurden, ist zudem darauf hinzuweisen, dass grösstenteils zinslose Darlehen gespro- chen wurden im Unterschied zu den A-Fonds-perdu-Beiträgen bei GBN. Dies führt zu verhält- nismässig geringeren jährlichen Abschreibungen im Vergleich zu Anlagen welche eigenfinanziert wurden oder deren Darlehen zurückbezahlt werden müssen. Gleiches gilt auch für den Ausbau bestehender Umschlagsanlagen. Unter Umständen kann sich dies nachteilig auf die Wettbewerbsverhältnisse auswirken. Zwischenfazit 506. Mit Ausnahme der bimodalen Umschlagsanlagen von Hupac in Singen und der DUSS in Weil am Rhein sind die bestehenden Umschlagsanlagen GBN in Bezug auf die Faktoren Kosten und Zeit klar unterlegen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass künftig auch Verkehre von Wettbewerbern in der Umschlagsart Schiene/Schiene zu GBN verlagert werden. 507. Von der Umschlagsanlage in Singen wird kein Wettbewerbsdruck auf GBN ausgehen, da sie von Hupac betrieben wird. Bei der Umschlagsanlage DUSS Weil am Rhein liegt der aktuelle Anteil der Umschlagsart Schiene/Schiene deutlich unter dem Anteil der Umschlagsart Schiene/Strasse beim Import-/Exportverkehr mit der Schweiz (vgl. dazu Rz 450). Mitverant- wortlich für die relativ tiefen Anteile der Umschlagsanlage DUSS Weil am Rhein in der Um- schlagsart Schiene/Schiene im Vergleich zur Umschlagsart Schiene/Strasse ist vermutlich auch die starke Stellung von SBB Cargo in den Märkten für Operateurleistungen und Güter- transport im Binnenverkehr, somit im Vor- und Nachlauf der Verkehrsströme im Import-/Ex- portverkehr auf der Schiene (vgl. Rz 512). Künftige Kapazitäten und Entwicklung der Nachfrage 508. Mit den erwähnten Ausbauvorhaben (bereits erfolgt oder zukünftig) werden sich, unter Berücksichtigung der Stilllegung einzelner Anlagen (Basel Wolf und Niederglatt vor 2021, Ha- fenbecken 1 von Swissterminal spätestens 2029), die vorhandenen Kapazitäten der Anlagen im Jahr 2030 im Vergleich zu den vorhandenen Kapazitäten im Jahr 2015 um [40-50] % erhö- hen. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass im Jahr 2015 einzelne der relevanten Anlagen noch über freie Kapazitäten verfügten, wie beispielsweise die Anlagen von Birsterminal, Swiss- terminal und Ultra-Brag in Birsfelden bzw. Muttenz und das Hochrhein Terminal. Werden die freien Kapazitäten berücksichtigt, ergibt sich ein Anstieg von [50-60] % der Kapazitäten. Hierzu ist anzumerken, dass es sich hierbei um eine konservative Schätzung handelt und nur GBN und die Ausbauten von DUSS Weil am Rhein und Ultra-Brag Basel berücksichtigt wurden, welche bereits abgeschlossen wurden oder in den nächsten 5 Jahren fertiggestellt werden. 124
124 So werden bei den berücksichtigten Umschlagsanlagen teilweise auch Umschläge des Binnenver- kehrs abgewickelt, die künftigen Kapazitäten sind jedoch ausschliesslich für internationale Transporte vorgesehen. Der prozentuale Anstieg würde demnach höher ausfallen. Zudem wurden Ausbaupläne von Anlagen wie Ottmarsheim nicht berücksichtigt, da keine Zahlen vorliegen oder die Planung noch zu wenig weit fortgeschritten ist. Ausserdem sind auch Produktivitätsfortschritte beim Umschlag durch Automatisierung nicht ausgeschlossen die zu einer zusätzlichen Erhöhung der Kapazitäten führen könnte.
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Jedoch geht die grosse Mehrheit der Studien von einem Wachstum der Nachfrage nach Um- schlagsleistungen im kombinierten Verkehr aus (vgl. Rz 478 ff.). Einzig das Unternehmen Swissterminal weist darauf hin, dass die globale Containerisierung der Güter praktisch, d.h. zu 97 %, abgeschlossen sei. Zudem drohe das anstehende Grossprojekt GBN massive Überka- pazitäten zu schaffen, welche kaum ausgelastet werden könnten. Swissterminal hat zudem angegeben, dass die Kapazitäten bestehender Anlagen mittels Erweiterung der Öffnungszei- ten/Betriebszeiten weiter erhöht werden könnten. Auch das von der Wirtschaftskammer Ba- selland eingereichte Gutachten bezüglich Marktangebot und Marktnachfrage nach Um- schlagsleistungen (vgl. Rz 81) bringt vor, dass mit der Eröffnung des geplanten Hafenbeckens 3 massive Überkapazitäten geschaffen würden. 510. Betreffend mögliche Überkapazitäten der Umschlagsanlage GBN hat das BAV angege- ben, dass mit dem Wegfall von Basel Wolf und Hafenbecken 1 von Swissterminal in jedem Fall für 2030 eine Lücke von 120'000 TEU/Jahr entsteht. Die Analyse [des BAV] zeige auf, dass GBN aus rein kapazitativer Betrachtung geeignet sei, die sich abzeichnenden Kapazi- tätsengpässe zu schliessen. Da das BAV basierend auf den Prognosen des Konzepts für den Gütertransport von einem weiteren Anstieg der Nachfrage nach Umschlagsleistungen ausgeht (vgl. Rz 227) und aufgrund der erwähnten Kapazitätslücke ist zumindest ab 2030 nicht von übermässigen Überkapazitäten auszugehen. Die von Swissterminal geltend gemachte mögli- che Erhöhung der Kapazitäten mittels Erweiterung der Öffnungszeiten/Betriebszeiten ist für das BAV nicht nachvollziehbar. So zweifelt das BAV aufgrund bestehender Rahmenbedingun- gen wie dem gesetzlichen Nachtfahrverbot sowie dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot auf der Strasse und höherer Kosten aufgrund der Nachtzuschläge bei der Entlohnung das Ausmass der Erweiterungsmöglichkeiten von Swissterminal an. 511. In Anbetracht des erwarteten Anstiegs der Nachfrage nach Umschlagsleistungen von ungefähr 55 % im Import- und Exportverkehr und eines gesamthaften Kapazitätsausbaus der relevanten Umschlagsanlagen (inkl. freie Kapazitäten) von konservativ geschätzten [50-60] %, ist zumindest während der nächsten 10 Jahre von einem genügend grossen Angebot auszu- gehen. Allerdings sind solche Prognosen mit grosser Unsicherheit verbunden. Vertikale Effekte 512. Bei den Zusammenschlussparteien handelt es sich um vertikal integrierte Unternehmen, welche auf den vor- bzw. nachgelagerten Märkten über sehr hohe Marktanteile verfügen (vgl. Rz 401 ff. sowie Rz 619 ff. nachfolgend). Dank der vertikalen Integration der Unternehmen können Transportangebote im KV aus einer Hand offeriert werden, die doppelte Marginalisie- rung entfällt, die Auslastung der Umschlagsanlagen kann gesteuert werden und die Unterneh- men profitieren von einem besseren Informationsaustausch zwischen den einzelnen Trans- portprozessen. 513. Für die Umschlagsart Schiene/Schiene ist insbesondere die Stellung der SBB Cargo im Schweizer Güterverkehr auf der Schiene zu berücksichtigen, insbesondere als aktuell einziger Anbieter im Einzelwagenladungsverkehr. Mit dem Angebot des Swiss Split wird der Vor- und Nachlauf der Import-/Exportverkehre abgewickelt. Die starke Position von SBB Cargo ermög- licht die Bündelung auf einzelne Umschlagsanlagen mit Gateway-Funktion und das Ausschöp- fen der entstehenden Kostenvorteile durch die Bündelung. Die Umschläge vom Hauptlauf auf den Nachlauf auf der Schiene (und umgekehrt) wird SBB Cargo soweit möglich in eigenen Umschlagsanlagen abwickeln. Deshalb ist davon auszugehen, dass SBB Cargo diese Ver- kehre auf GBN und nicht auf potenzielle Alternativen von Wettbewerbern wie DUSS Weil am Rhein bündeln wird. Stellung der Marktgegenseite
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125 Vgl. RPW 2014/4, 682 Rz 91, m.w.H., Preispolitik und andere Verhaltensweisen der SDA.
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Hierzu ist zunächst Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Fall Terminierungspreise im Mobilfunk festgehalten, dass es bei der Beurteilung der marktbeherr- schenden Stellung nach Art. 4 Abs. 2 KG nicht darum gehen könne zu prüfen, inwiefern der freie Handlungsspielraum der betroffenen Unternehmen durch wirtschaftspolitisch motivierte Eingriffe des Staates in den Marktmechanismus in Form der fernmelderechtlichen ex-post- Marktregulierung eingeschränkt werde. Massgeblich nach Art. 4 Abs. 2 KG könne vielmehr nur sein, inwiefern der Wettbewerb eine disziplinierende Wirkung auf das individuelle Vorteils- streben der Wirtschaftssubjekte habe. Dazu habe eine Analyse der Wettbewerbssituation auf dem definierten Markt zu erfolgen, das heisse, es sei zu prüfen, ob das fragliche Unternehmen in genügendem Masse disziplinierendem Wettbewerb ausgesetzt sei und sich folglich nicht unabhängig verhalten könne. Die Frage sei, ob tatsächlich oder potenziell konkurrierende Un- ternehmen in der Lage seien, das betreffende Unternehmen unter Wettbewerbsdruck zu set- zen und dadurch zu verhindern, dass es sich in wesentlichem Umfang unabhängig verhalten könne. Entsprechend seien die Wettbewerbskräfte zu ermitteln, um beurteilen zu können, ob diese genügen, um dem betroffenen Unternehmen Schranken zu setzen, das heisse zu ver- hindern, dass es sich einem wirksamen Wettbewerbsdruck entziehen könne. Davon abwei- chend seien die von der Beschwerdeführerin angerufenen Einflüsse der fernmelderechtlichen Rahmenordnung auf ihren Verhaltensspielraum nicht auf das freie Spiel der Marktkräfte, son- dern auf die sektorspezifisch vorgesehene staatliche Einflussnahme und Lenkung im Bereich der wechselseitig funktionierenden Telekommunikationsnetze zurückzuführen und würden in diesem Sinne kein Kriterium für die Beurteilung der marktbeherrschenden Stellung nach Art. 4 Abs. 2 KG bilden. 126
Es kann zwar vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Pflicht zur Gewährung des diskriminierungsfreien Zugangs für die vom Bund geförderten KV-Umschlagsanlagen im Sinne von Art. 8 Abs. 5 GüTG und Art. 6 GüTV einen Einfluss auf das Verhalten bzw. den Verhaltensspielraum der beteiligten Unternehmen bzw. GBN ausüben wird. Mit Blick auf die obenstehenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts bildet die Pflicht zur die Gewäh- rung des diskriminierungsfreien Zugangs nach Art. 8 Abs. 5 GütG und Art. 6 GüTV indes kein Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob das Zusammenschlussvorhaben eine marktbeherr- schende Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 bzw. eine qualifiziert marktbeherrschende Stel- lung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 KG auf den Märkten für Umschlagsleistungen begründet oder verstärkt.
Zudem kann der Ansicht der Parteien, dass aufgrund des Diskriminierungsverbots auch allfällige kleinere Nachfrager immer in den Genuss von marktgerechten Preisen und Konditio- nen kommen werden, nicht per se gefolgt werden. Bezüglich der Vorgabe der Nichtdiskrimi- nierung ist darauf hinzuweisen, dass solche Transparenzregeln einem marktmächtigen Unter- nehmen helfen können, die Preise hoch zu halten, da dadurch das «commitment problem» des Unternehmens gelöst wird. Anstatt den Preiswettbewerb zu fördern, können Diskriminie- rungsverbote unter Umständen auch dazu führen, dass marktmächtige Unternehmen hohe Preise durchsetzen können. 127
Schliesslich bleibt anzufügen, dass die Rolle der Nichtdiskriminierungspflicht nicht über- sehen wurde, sondern diese bei der Prüfung der vertikalen Effekte des Zusammenschlussvor- habens auf die Bereiche Gütertransport und Operateurleistungen auf der Schiene und der Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in anderen Märkten (Art. 10 Abs. 2 Bst. b KG) berücksichtigt wird (vgl. die nachfolgenden Ausführungen in Rz 619 ff. und 654 ff.).
126 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 307 f. E. 10.8, Terminierungspreise im Mobilfunk. 127 Vgl. MOTTA (Fn 117), 343.
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Zwischenergebnis 522. Die kumulierten Marktanteile der Zusammenschlussparteien für das Jahr 2017 betragen im Markt für Umschlagsleistungen für Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger für den Umschlag Schiene/Schiene im Import-/Exportverkehr vom bzw. ins Rheineinzugsgebiet [70- 80] % im Jahr 2017. Die bestehenden Umschlagsanlagen der Zusammenschlussparteien sind zwar nicht Teil des GU GBN, es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Umschlagsanlagen nicht im Wettbewerb mit GBN stehen werden. Die Analyse der künftigen Wettbewerbssituation nach Ausbauphase 1 von GBN hat gezeigt, dass mit einem Zuwachs der Marktanteile aufgrund der grossen Effizienzvorteile beim Umschlag in GBN gegenüber den alternativen Anlagen zu rechnen ist, aufgrund der vorgesehenen Mengenbündelung auf GBN und der starken Markt- stellung der Zusammenschlussparteien auf vor- bzw. nachgelagerten Märkten. Aus den dar- gelegten Gründen ist davon auszugehen, dass das Zusammenschlussvorhaben bzw. der künf- tige Betrieb von GBN im Markt für Umschlagsleistungen für Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger für den Umschlag Schiene/Schiene im Import-/Exportverkehr vom bzw. ins Rheineinzugsgebiet, eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG begrün- det oder verstärkt. Ausbauphase 1: Umschlagsart Schiene/Strasse im Import-/Exportverkehr 523. Für die Umschlagsart Schiene/Strasse kommen grundsätzlich die gleichen Umschlags- anlagen wie bei der Umschlagsart Schiene/Schiene in Frage (vgl. Rz 482 ff.). Jedoch ist bei der Beurteilung der Alternativen neben der Schienenanbindung auch die Anbindung der Um- schlagsanlagen an die Strasse wichtig. Hierbei ist insbesondere auch der Aspekt zu berück- sichtigen, dass bei Importen über grenznahe Umschlagsanlagen die Verkehre auf der Strasse mit Ziel in der Schweiz zu europäischen Löhnen durchgeführt werden können (keine Kabo- tage) und deshalb im Vergleich über eine Umschlagsanlage in der Schweiz kostengünstig sind. Umschlagsanlagen der Zusammenschlussparteien 524. Die beiden bimodalen Umschlagsanlagen von Hupac in Aarau und in Singen (D) ver- fügen über genügend Gleise und insbesondere Singen ist mit einer Länge von jeweils 650 m und dem Vorteil des kostengünstigeren Transports auf der Strasse auch im Vergleich zu GBN in der Umschlagsart Schiene/Strasse wettbewerbsfähig. Wie bereits erwähnt ist die trimodale Umschlagsanlage im Hafenbecken 2 von Contargo primär auf den schiffseitigen Umschlag Schiff/Strasse ausgelegt, mit einer Anzahl von 7 Gleisen ist natürlich auch der Umschlag Schiene/Strasse möglich. Allerdings wird die Umschlagsart Schiene/Strasse zeit- und kosten- aufwendiger sein als bei einer Umschlagsanlage, die auf den Umschlag Schiene/Schiene und Schiene/Strasse ausgelegt ist (vgl. Rz 499). Bimodale Umschlagsanlagen der Wettbewerber 525. Die Umschlagsanlage der DUSS in Weil am Rhein führt aufgrund der Kostenvorteile beim Transport auf der Strasse gegenüber Schweizer Umschlagsanlagen im Import-/Export- verkehr hauptsächlich Umschläge in der Umschlagsart Schiene/Strasse durch. Der DUSS Ter- minal sei ein Grenzzollterminal und könne Verkehre von beiden Ländern abwickeln. 128 Mit dem Ausbau der Kapazitäten auf [277'000-308'000] TEU werden entsprechend auch in dieser Um- schlagsart weitere freie Kapazitäten hinzukommen. 526. Die Umschlagsanlage von Swissterminal (Frenkendorf), das Hochrhein Terminal (Rekingen) und von Bertschi (Birrfeld) verfügen zwar über kürzere Gleislängen als GBN
128 Vgl. Ratschlag Basel-Stadt (Fn 111), 36.
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und Ganzzüge müssen aufgeteilt werden. Da beim Umschlag auf die Strasse die Skalen- und insbesondere die Bündelungseffekte etwas weniger relevant sind als bei der Umschlagsart Schiene/Schiene sind die Vorteile von GBN indes weniger stark ausgeprägt. Trimodale Umschlagsanlagen der Wettbewerber 527. Der landseitige Umschlag Schiene/Strasse ist grundsätzlich auch über trimodale Um- schlagsanlagen möglich. 528. Die Umschlagsanlagen der Wettbewerber Swissterminal im Hafenbecken 1 und Ultra-Brag im Hafenbecken 2 (mit geringeren Kapazitäten) sind beide auf den Umschlag Schiff/Strasse ausgelegt und somit vergleichbar mit der Anlage von Contargo in Basel. Wie bereits erwähnt wird die Anlage von Swissterminal spätestens 2029 geschlossen (Rz 34). 529. Die trimodalen Umschlagsanlagen der Rheinhafen Gesellschaft in Weil am Rhein (D) und der Ports de Mulhouse-Rhin in Ottmarsheim (F) sind beide schienenseitig nicht optimal erschlossen (vgl. Rz 497). Beide kommen jedoch auch für den Umschlag Schiene/Strasse in Frage und profitieren als ausländische Anlagen vom kostengünstigeren Transport im Vor- bzw. Nachlauf auf der Strasse. 530. Gemein ist diesen trimodalen Anlagen der Wettbewerber und der Anlage von Contargo im Hafenbecken 2, dass sie auf den Umschlag zwischen Binnenschiff und Strasse ausgelegt sind. Ein Umschlag Schiene/Schiene ist zwar möglich, aufgrund der im Vergleich zu GBN nachteiligen bahnseitigen Anbindung dieser Anlagen, mit einer teils beschränkten Anzahl Glei- sen und signifikant kürzerer kranbarer Nutzlänge der Gleise. Dies bedingt, dass in den Anla- gen nur Teilzüge abgefertigt werden können, die anschliessend zu Ganzzügen zusammenge- stellt werden müssen. Kosten- und Zeitvergleich 531. Im Unterschied zur Umschlagsart Schiene/Schiene sind die Effizienzvorteile durch die Bündelung der Transporte im Vor- und Nachlauf auf der Strasse weniger relevant, da LKWs geringere Fixkosten haben und auch die Zeitersparnisse geringer ist. Der Vorteil, dass in GBN längere Züge abgewickelt werden können, führt zu tieferen Kosten als auf Anlagen in denen eine Teilung des Zuges notwendig ist. 532. Als Vorteil von GBN gegenüber den Umschlagsanlagen im Ausland werden die wegfal- lenden Wartezeiten an den Autobahnzollämtern (Weil am Rhein, Rheinfelden oder Basel St. Louis) genannt. Der direkte Autobahnanschluss der A2 sei aufgrund der hohen Verkehrsdichte in den Spitzenstunden jedoch ein Nachteil gegenüber [den dezentraler gelegenen Umschlags- anlagen in] Birsfelden. Der mit der Realisierung des künftigen Rheintunnels bis spätestens 2040 behoben sein werde. Die trimodalen Umschlagsanlagen der Wettbewerber in Birsfelden bzw. Muttenz hätten aufgrund der dezentralen Lage den Vorteil, dass die Verkehrs- und Puf- ferflächen für den LKW-Verkehr bereits heute ausreichend gross dimensioniert seien und bei Bedarf erweitert werden können. 129
Künftige Kapazitäten und Entwicklung der Nachfrage 533. Bezüglich der künftig vorhandenen Kapazitäten und die Entwicklung der Nachfrage kann auf die Ausführungen in der Umschlagsart Schiene/Schiene verwiesen werden (vgl. Rz 508). Es ist zumindest während der nächsten 10 Jahre von einem genügend grossen Angebot bzw. ausreichenden Umschlagskapazitäten auszugehen.
129 Vgl. ETHZ/SGKV-Bericht (Fn 112), 40 f.
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Vertikale Effekte 534. Bezüglich der vertikalen Effekte kann wieder um auf die Ausführungen zur Umschlagsart Schiene/Schiene verwiesen werden (vgl. Rz 512 f.). Dank der vertikalen Integration der Unter- nehmen können Transportangebote im KV aus einer Hand offeriert werden, die doppelte Mar- ginalisierung entfällt, die Auslastung der Umschlagsanlagen kann gesteuert werden und die Unternehmen profitieren von einem besseren Informationsaustausch zwischen den einzelnen Transportprozessen. 535. Im Unterschied zur Umschlagsart Schiene/Schiene ist jedoch die Stellung der Zusam- menschlussparteien auf dem Vor- bzw. Nachlauf auf der Strasse viel weniger stark als auf der Schiene. Deren starke Stellung auf dem Hauptlauf in den Märkten für Operateurleistungen und Gütertransport auf der Schiene kann nichts desto trotz zu einer Verschiebung der Transporte hin zu GBN führen und zu Vorteilen der Bündelung im Hauptlauf. Stellung der Marktgegenseite 536. Bezüglich der Stellung der Marktgegenseite kann wiederum auf die Ausführungen in der Umschlagsart Schiene/Schiene verwiesen werden (vgl. Rz 514 ff.). Zwischenergebnis 537. Die kumulierten Marktanteile der Zusammenschlussparteien für das Jahr 2017 betragen im Markt für Umschlagsleistungen für Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger für den Umschlag Schiene/Strasse im Import-/Exportverkehr vom bzw. ins Rheineinzugsgebiet [30- 40] % im Jahr 2017. Die bestehenden Umschlagsanlagen der Zusammenschlussparteien sind zwar nicht Teil des GU GBN, es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Umschlagsanlagen nicht im Wettbewerb mit GBN stehen werden. Die Analyse der künftigen Wettbewerbssituation nach Ausbauphase 1 von GBN hat gezeigt, dass mit einem Zuwachs der Marktanteile der Zusammenschlussparteien zu rechnen ist, aufgrund der Effizienzvorteile beim Umschlag in GBN gegenüber den alternativen Anlagen und der starken Marktstellung der Zusammen- schlussparteien auf vor- bzw. nachgelagerten Märkten. Jedoch wirken sich beim Umschlag Schiene/Strasse die Vorteile der Bündelung – im Gegensatz zur Umschlagsart Schiene/Schiene – nur im Hauptlauf auf der Schiene aus. Zudem haben ausländische Um- schlagsanlagen Kostenvorteile beim Transport auf der Strasse, und die Stauproblematik ist weniger relevant bei dezentral gelegenen Anlagen. Wie nachfolgend noch aufgezeigt wird, ist letztlich nicht von einer möglichen Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs in der Umschlags- art Schiene/Strasse auszugehen (vgl. Rz 562 ff.). Deshalb kann an dieser Stelle offengelas- sen werden, ob das Zusammenschlussvorhaben bzw. der künftige Betrieb von GBN im Markt für Umschlagsleistungen für Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger für den Umschlag Schiene/Strasse im Import-/Exportverkehr vom bzw. ins Rheineinzugsgebiet, eine marktbe- herrschende Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG begründet oder verstärkt. Ausbauphase 2: Umschlagsart Schiff/Schiene im Import-/Exportverkehr 538. Abbildung 13 zeigt die relevanten trimodalen Umschlagsanlagen für den Import-/Export- verkehr der Schweiz. Die künftige Umschlagsanlage Gateway Basel Nord (violett) wird ihren Standort neben den bestehenden Umschlagsanlagen im Hafen Kleinhüningen (Basel) von Contargo (blau) sowie den Wettbewerbern (grün) Swissterminal und Ultra-Brag haben. Wei- tere trimodale Umschlagsanlagen befinden sich in Birsfelden und im grenznahen Ausland. Zu- sätzlich sind auch die Verkehrsströme des Güterverkehrs auf der Schiene (blau) und auf der Strasse (rot) angegeben. Abbildung 13: Trimodale Umschlagsanlagen im Import-/Exportverkehr der Schweiz
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Trimodale Umschlagsanlagen der Zusammenschlussparteien 539. Die Umschlagsanlage im Hafenbecken 2 von Contargo ist auf den Umschlag Schiff/Strasse ausgelegt und verfügt als grosser Nachteil gegenüber GBN über Gleise mit ma- ximaler Länge von 350 m. Zudem sei Leercontainer-Logistik und Abstellflächen für Container im Umfang von [...] vorhanden. Die Anlage werde nach der Inbetriebnahme von GBN weiterhin im Bereich des Leercontainerumschlages und der Leercontainerlagerung tätig sein. Aufgrund der freiwerdenden Kapazitäten dürfte dieser Bereich tendenziell sogar an Bedeutung gewin- nen. Trimodale Umschlagsanlagen der Wettbewerber 540. Die Umschlagsanlage der Wettbewerber Swissterminal im Hafenbecken 1 und Ultra- Brag im Hafenbecken 2 sind wie die Anlage von Contargo auf die Umschlagsart Schiff- Strasse ausgerichtet. Als Nachteil gegenüber GBN ist wiederum die schlechtere Anbindung an die Schiene aufgrund der geringeren Länge der Anschlussgleise zu erwähnen. Wie bereits erwähnt, wird die Anlage von Swissterminal im Hafenbecken 1 spätestens 2029 geschlossen (Rz 34). 541. In der trimodalen Umschlagsanlage der Rheinhafen Gesellschaft in Weil am Rhein (D) sei Leercontainer-logistik vorhanden, mit einer Interim Storage Capacity von 3'000 TEU und einer Depotkapazität von 1’600 TEU. Gemäss dem ETHZ/SGKV-Bericht sei das Terminal heute nahezu ausschliesslich auf die Umschlagsart Schiff/Strasse ausgerichtet. Die direkte Rheinlage ermögliche jedoch ein einfaches Anfahren des Terminals. Ein weiterer Vorteil sei ein voraussichtlich möglicher Dreischichtbetrieb am Standort. Die Umschlagsanlage der Ports de Mulhouse-Rhin ist schienenseitig ebenfalls nicht so gut erschlossen und weiter weg von der Grenze sowie auf der anderen Seite des Rheins.
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130 Vgl. ETHZ/SGKV-Bericht (Fn 112), 41.
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soweit möglich in eigenen Umschlagsanlagen abwickeln. Deshalb ist davon auszugehen, dass SBB Cargo diese Verkehre auf GBN und nicht auf potenzielle Alternativen von Wettbewerbern wie den Häfen in Birsfelden bzw. Muttenz bündeln wird. Zudem verfügt Contargo über ein grosses Netzwerk von Häfen am Rhein. Stellung der Marktgegenseite 547. Bezüglich der Stellung der Marktgegenseite kann wiederum auf die Ausführungen in der Umschlagsart Schiene/Schiene verwiesen werden (vgl. Rz 514 ff.). Zwischenergebnis 548. Die kumulierten Marktanteile der Zusammenschlussparteien für das Jahr 2017 betragen im Markt für Umschlagsleistungen für Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger für den Umschlag Schiff/Schiene im Import-/Exportverkehr vom bzw. ins Rheineinzugsgebiet [60-70] % im Jahr 2017. Die bestehende Umschlagsanlage von Contargo im Hafenbecken 2 ist zwar nicht Teil des GU GBN, es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Umschlagsanlage nicht im Wettbewerb mit GBN stehen wird. Die Analyse der künftigen Wettbewerbssituation nach Ausbauphase 2 von GBN hat gezeigt, dass mit einem Zuwachs der Marktanteile der Zusam- menschlussparteien zu rechnen ist, aufgrund der grossen Effizienzvorteile beim Umschlag in GBN gegenüber den alternativen Anlagen, der vorgesehenen Mengenbündelung auf GBN im Vor- bzw. Nachlauf auf der Schiene und der starken Marktstellung der Zusammenschlusspar- teien auf vor- bzw. nachgelagerten Märkten. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszu- gehen, dass das Zusammenschlussvorhaben bzw. der künftige Betrieb von GBN Markt für Umschlagsleistungen für Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger für den Umschlag Schiff/Schiene im Import-/Exportverkehr vom bzw. ins Rheineinzugsgebiet eine marktbeherr- schende Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG begründet oder verstärkt. Mögliche Beseitigung wirksamen Wettbewerbs in den Märkten für Umschlagsleistun- gen im Import-/Exportverkehr vom bzw. ins Rheineinzugsgebiet 549. Gemäss Bundesgericht liegt Marktbeherrschung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG nur dann vor, wenn ein Unternehmen auf dem fraglichen Markt wirksamen Wettbewerb besei- tigen kann. Es müsse demnach über die Möglichkeit verfügen, bereits vorhandene Konkurren- ten aus dem Wettbewerb zu drängen oder zu verhindern, dass sich solche ihm gegenüber weiterhin als Konkurrenten verhalten oder dass neue Wettbewerber auftreten würden. Die ent- standene oder verstärkte marktbeherrschende Stellung müsse somit die Gefahr der Beseiti- gung wirksamen Wettbewerbs mit sich bringen. Ein wettbewerbsrechtliches Eingreifen bei der Zusammenschlusskontrolle setze in diesem Sinne eine mögliche Wettbewerbsbeseitigung durch das Fusionsprojekt voraus. Gerade auf dieses Kriterium habe der Gesetzgeber grosses Gewicht gelegt. Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG verwende mithin bei der Fusionskontrolle im Vergleich mit Art. 7 Abs. 1 KG, wo es um die Verhaltenskontrolle marktbeherrschender Unternehmen durch die Wettbewerbskommission gehe, einen strengeren Begriff der Marktbeherrschung, der höhere Hürden für ein behördliches Eingreifen stelle. 131
131 Vgl. BGE 133 II104 E. 6.3 (= RPW 2007/2, 327 f. E. 6.3), Swissgrid/WEKO; Urteil des BGer 2A.327/2006 vom 22.2.2007, RPW 2007/2, 335 E. 6.4, BZ-20 Minuten/WEKO.
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oder doch – aus einer dynamischen Sichtweise – wenigstens potenzieller Wettbewerb be- stehe. 132
Das heisst, dass trotz Anhaltspunkten für eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG eine Marktbeherrschung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG gemäss Definition des Bundesgerichts nur dann besteht, wenn festgestellt werden muss, dass durch das Zusammenschlussvorhaben die mögliche Beseitigung wirksamen Wettbewerbs droht. Folglich ist im Rahmen von Art. 33 KG zu prüfen, ob durch die allenfalls marktbeherrschende Stellung der wirksame Wettbewerb beseitigt werden kann (Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG).
Bereits aus der Botschaft KG 1994 geht hervor, dass im Gegensatz zu Art. 7 KG über unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen in Art. 10 KG der Begriff der marktbeherrschenden Stellung qualifiziert wird. Das Kriterium «entspricht der Absicht, Fu- sionen nur im Falle einer extrem hohen Konzentration auf dem betreffenden Markt nicht zu genehmigen. Tatsächlich dürfte eine Beseitigung wirksamen Wettbewerbs nur in seltenen Fäl- len hinreichend voraussehbar sein.» 133
Nach der Praxis der WEKO ist aus der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu folgern, dass das blosse Vorliegen von Konkurrenz die Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs ausschliesst. Danach kann wirksamer Wettbewerb auf dem fragli- chen Markt bereits beseitigt werden, wenn sich die restlichen Marktteilnehmer (Randwettbe- werber) nach dem Zusammenschluss nicht mehr als Konkurrenten verhalten können. Somit hat ein marktbeherrschendes Unternehmen selbst bei einem Restwettbewerb die Möglichkeit wirksamen Wettbewerb zu beseitigen. Zur erheblichen Störung der zentralen Funktionen des Wettbewerbs bedarf es keiner gänzlichen Beseitigung von Wettbewerb. In anderen Worten: Für die Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs muss der Wettbewerb nicht voll- ständig ausgeschaltet werden. 134 Die Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs kann einerseits eine Handlungsmöglichkeit der Zusammenschlussunternehmen sein, anderer- seits aber auch eine Ereignismöglichkeit in dem Sinn, dass der Zusammenschluss sich der- massen auf die Wettbewerbsstruktur auswirkt, dass der Wettbewerb nicht mehr spielt, ohne dass diese Entwicklung von den Zusammenschlussparteien beabsichtigt ist. 135
Die Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs ist nach der Praxis der WEKO gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung jedenfalls dann gegeben, wenn der Zu- sammenschluss den Unternehmen die Möglichkeit eröffnet, bestehende Wettbewerber aus dem Markt zu drängen oder Marktzutritte zu verhindern. Nicht erforderlich ist hingegen der Nachweis, dass dies tatsächlich (oder schon nur wahrscheinlich) erfolgen wird. 136
Zudem sind gemäss Art. 10 Abs. 4 KG bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zu- sammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb zu berücksichtigen. Stellungnahme der Parteien
Die Parteien machen in der Stellungnahme zur Beschlussbegründung geltend, dass bei jeglicher erdenklichen Marktabgrenzung im Bereich Umschlagsleistungen mehrere taugliche
132 Vgl. BGE 133 II 104 E. 6.4 (= RPW 2007/2, 328 E. 6.4), Swissgrid/WEKO; Urteil des BGer 2A.327/2006 vom 22.2.2007, RPW 2007/2, 335 E. 6.5, BZ-20 Minuten/WEKO. 133 Vgl. BBl 1995 I 468, 583 f. Ziff. 234.2. 134 Vgl. RPW 2015/3, 503 Rz 220, Tamedia/ricardo.ch; RPW 2009/4, 405 Rz 242 ff., Post/NZZ/Tamedia und Post/Tamedia; RPW 2008/1, 185 Rz 462, Migros/Denner, 135 Vgl. RPW 2009/4, 405 Rz 244, Post/NZZ/Tamedia und Post/Tamedia; 136 Vgl. RPW 2009/4, 436 f. Rz 395 ff., Post/NZZ/Tamedia und Post/Tamedia;
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Alternativen zu den bestehenden Anlagen der Parteien und zu GBN bestehen. Dies gelte selbst dann, wenn man den Markt viel zu eng auf die Region Basel beschränke. In unmittel- barer Nähe würden sich nämlich die folgenden Anlagen befinden:
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Schweiz eine Umschlagsanlage gebaut werden, die hinsichtlich Produktivität und Konkurrenz- fähigkeit mit den Anlagen im Ausland mithalten könne. GBN werde in direkter Konkurrenz ste- hen mit den Umschlagsanlagen in Deutschland, Österreich und Frankreich. Damit werde die internationale Wettbewerbsfähigkeit gestärkt bzw. erst geschaffen. Mit der Abwanderung der Umschläge ins Ausland sei zudem zwangsläufig eine Zunahme des Schwerverkehrs in die Schweiz verbunden, da ab und zu der Umschlagsanlage praktisch immer per LKW transpor- tiert werde. Entstehe mit GBN eine international konkurrenzfähige Umschlagsanlage in der Schweiz, so werde damit die Voraussetzung geschaffen, dass die Umschläge in die Schweiz zurückgeholt und damit auch das verkehrs- und umweltpolitisch angestrebte Verlagerungsziel erreicht werden könne. Ausbauphase 1 von GBN: Umschlagsarten Schiene/Schiene und Schiene/Strasse 562. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Umschlagsanlagen der Wettbewerber nach dem Bau und der Inbetriebnahme von GBN aufgrund der hohen Kosten- und Zeitvorteile des Umschlags in GBN sich in der Umschlagsart Schiene/Schiene nicht mehr als Konkurrenten zu GBN verhalten können. In der Umschlagsart Schiene/Schiene verfügen die Zusammen- schlussparteien bereits heute über einen kumulierten Marktanteil von [70-80] % und die Effizi- enzvorteile der Bündelung treten sowohl im Hauptlauf als auch im Vor- bzw. Nachlauf auf der Schiene auf. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass von diesen Wettbewerbern im Markt für Umschlagsleistungen für Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger im Import-/Ex- portverkehr vom bzw. ins Rheineinzugsgebiet künftig genügend Wettbewerb ausgeht. 563. Die starke Marktstellung der Zusammenschlussparteien auch auf den vor- bzw. nachge- lagerten Märkten – insbesondere die Stellung von SBB Cargo im Vor- bzw. Nachlauf auf der Schiene im Binnenverkehr – ermöglicht die Bündelung dieser Umschläge auf der Umschlags- anlage GBN. An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass dies ein entscheidender Vorteil von GBN gegenüber anderen Umschlagsanlagen wie beispielsweise DUSS Weil am Rhein sein wird. So führt DUSS Weil am Rhein bereits heute hauptsächlich Umschläge in der Umschlags- art Schiene/Strasse durch und die Marktanteile von DUSS sind in der Umschlagsart Schiene/Schiene dementsprechend relativ gering (vgl. Rz 450). Insbesondere vor dem Hinter- grund von vertikalen Effekten wird durch den geplanten Zusammenschluss bzw. den künftigen Betrieb von GBN in diesem Markt (Umschlagsart Schiene/Schiene) eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt. 564. In der Umschlagsart Schiene/Strasse ist nach dem Bau und der Inbetriebnahme von GBN ebenfalls mit einem Zuwachs der Marktanteile der Zusammenschlussparteien zu rech- nen aufgrund der hohen Kosten- und Zeitvorteile des Umschlags in GBN und der starken Marktstellung der Zusammenschlussparteien auch auf den vor- bzw. nachgelagerten schie- nenseitigen Märkten. Allerdings liegen die kumulierten Marktanteile der Zusammenschluss- parteien in der Umschlagsart Schiene/Strasse bei [30-40] %, wohingegen sie in der Um- schlagsart Schiene/Schiene bereits heute [70-80] % betragen. Zudem wirken sich die Vorteile der Bündelung nur im Hauptlauf auf der Schiene aus. Ausserdem haben ausländische Um- schlagsanlagen Kostenvorteile beim Transport auf der Strasse und die Stauproblematik ist weniger relevant bei dezentral gelegenen Anlagen. Aus den dargelegten Gründen ist nicht davon auszugehen, dass das Zusammenschlussvorhaben bzw. der künftige Betrieb von GBN in der Umschlagsart Schiene/Strasse eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt. Ausbauphase 2 von GBN: Umschlagsart Schiff/Schiene
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1000 TEU [20-30] 0 [0-5] [0-5] [10-20] [0-5] [0-1] In % 100 % 0 % [20-30] % [0-10] % [60-70] % [10-20] % [0-10] % 2016
1000 TEU [20-30] 0 [0-5] [0-5] [10-20] [0-5] [0-1] In % 100 % 0 % [20-30] % [0-10] % [60-70] % [0-10] % [0-10] % 2015
1000 TEU [20-30] 0 [0-5] [0-5] [10-20] [0-5] [0-1] In % 100 % 0 % [20-30] % [0-10] % [60-70] % [0-10] % [0-10] % Umschlagsart: Schiene/Strasse Zeit- raum Wert Gesamt- markt Zusammenschlussparteien Wettbewerber SBB Cargo Hupac Reth- mann DUSS Weil am Rhein Swiss- terminal Bertschi
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2017
1000 TEU [70-80] 0 [40-50] [0-5] [20-30] [0-5] [0-1] In % 100 % 0 % [60-70] % [0-10] % [20-30] % [0-10] % [0-10] % 2016
1000 TEU [70-80] 0 [40-50] [0-5] [20-30] [0-5] [0-1] In % 100 % 0 % [60-70] % [0-10] % [20-30] % [0-10] % [0-10] % 2015
1000 TEU [70-80] 0 [40-50] [0-5] [20-30] [0-5] [0-1] In % 100 % 0 % [60-70] % [0-10] % [20-30] % [0-10] % [0-10] %
Relevante Umschlagsart – GBN als trimodale Umschlagsanlage (Phase 2): Umschlagsart: Schiff/Schiene Zeit- raum Wert Gesamt- markt Zusammenschlussparteien Wettbewerber SBB Cargo Hupac Reth- mann Rheinhafen- gesellschaft Ports de Mulhouse- Rhin n/a 2017
1000 TEU [0-1] 0 0 [0-1] [0-1] [0-1] ─ In % 100 % 0 % 0 % [60-70] % [10-20] % [10-20] % ─ 2016
1000 TEU [0-1] 0 0 [0-1] [0-1] [0-1] ─ In % 100 % 0 % 0 % [60-70] % [10-20] % [10-20] % ─ 2015
1000 TEU [0-1] 0 0 [0-1] [0-1] [0-1] ─ In % 100 % 0 % 0 % [60-70] % [10-20] % [10-20] % ─
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werden die Rheinhafengesellschaft und Ports de Mulhouse-Rhin genannt, mit Marktanteilen von jeweils [10-20] %. 576. Die Höhe der Umschlagsmengen in Tabelle 11 zeigen jedoch, dass die Umschlagsart Schiff/Schiene mit einem Gesamtumschlag von [0-1000] TEU im Transitverkehr in der Praxis nur selten vorkommt. Gemäss Meldung werde der alpenquerende Transitverkehr kaum auf dem Rhein transportiert. Auf Basis der Marktbeobachtung würden die Schweizerischen Rhein- häfen davon ausgehen, dass sich der Anteil die Schweiz transitierender Mengen bei beiden Verkehrsmitteln (Bahn und Strasse) auf einzelne Sendungen und damit unter 1 % belaufe. In den Häfen Weil am Rhein oder Ottmarsheim gäbe es praktisch keine Transitsendungen durch die Schweiz, aufgrund der deutlich schlechteren Schienenanbindung. Auch das Swiss Ship- pers’ Council gibt an, dass Transitverkehre für seine Mitglieder nicht relevant seien. 577. Bei einer aggregierten Betrachtung der Umschläge im Bereich alpenquerender Transit- verkehr über alle Umschlagsarten hinweg betragen die kumulierten Marktanteile der Zusam- menschlussparteien für 2017 [50-60] %. Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens bzw. des Betriebs von GBN 578. Die Marktanteile der Zusammenschlussparteien beziehen sich auf bestehende Um- schlagsanlagen. Erst mit der Fertigstellung von Phase 1 wird GBN Umschlagsleistungen an- bieten können. Voraussichtlich 2023 wird mit dem Bau des Hafenbeckens 3 und dem Ausbau von GBN zu einer trimodalen Umschlagsanlage dann auch der trimodale Umschlag über GBN möglich sein. Der schiffseitige KV ist jedoch gemäss Meldung im Bereich Transitverkehr we- niger relevant (vgl. Rz 575). 579. Gemäss Meldung ist das Marktvolumen des KV im Transitverkehr wachsend und dürfte nach der Eröffnung des Gotthard- und Ceneri-Basistunnels sowie Fertigstellung des „4-Meter- Korridors“ noch weiter erheblich zunehmen. Hinzu komme, dass sich die EU in ihrem Weiss- buch zum Verkehr 2011 zum Ziel gesetzt habe, ab 2030 30 % des Strassenverkehrs über 300 km auf die alternativen Verkehrsträger Schiene oder Schiff zu verlagern. Diese Verlagerungs- strategie werde sich auch auf die Transitverkehre durch die Schweiz auswirken. So gehen die Zusammenschlussparteien davon aus, dass der Anteil der Umschläge im alpenquerenden Transitverkehr dank der neuen Terminalinfrastruktur von GBN zunehmen wird und dass dank GBN Transitverkehr vermehrt in der Schweiz umgeschlagen wird. Sie gehen von einem künf- tigen Transitanteil von [...] % bei der Umschlagsanlage GBN aus. 580. Auch das Bundesamt für Verkehr (BAV) rechne für die kommenden Jahre generell mit einer stark steigenden Nachfrage im KV. Dies sei auf verschiedene Faktoren zurückzuführen: einerseits auf die politisch gewollte Förderung des KV, andererseits aber auch auf das konti- nuierlich steigende internationale Handelsvolumen und den damit einhergehenden massiven Ausbau der Containerterminals in den Seehäfen (z.B. in Rotterdam). 581. Bezüglich Kosten des Marktzutritts und vorgesehener Ausbauten oder bestehender Um- schlagsanlagen wird an dieser Stelle auf die Angaben zum Import-/Exportverkehr verwiesen (vgl. Rz 462 ff.). Im Unterschied dazu ist jedoch insbesondere der Standortfaktor bzw. eine gute Anbindung an den Rhein-Alpen-Korridor zu berücksichtigen. Ausbauphase 1: Umschlagsart Schiene/Schiene im alpenquerenden Transitverkehr 582. Abbildung 14 zeigt die relevanten Umschlagsanlagen für den alpenquerenden Transit- verkehr durch die Schweiz. Die künftige Umschlagsanlage Gateway Basel Nord (violett) wird ihren Standort neben den bestehenden Umschlagsanlagen von Contargo (blau) sowie dem Wettbewerber DUSS Weil am Rhein (grün) haben. Weitere Umschlagsanlagen befinden sich in Birrfeld, Frenkendorf und Niederglatt sowie im grenznahen Ausland. Zusätzlich sind auch
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die Verkehrsströme des Güterverkehrs auf der Schiene (blau) angegeben. Der Rhein-Alpen- Korridor verläuft durch die Alpen (rot). Abbildung 14: Umschlagsanlagen im alpenquerenden Transitverkehr
Umschlagsanlagen der Zusammenschlussparteien 583. Die Umschlagsanlage von Hupac in Singen ist mit jeweils 650 m langen Gleisen gut für die Umschlagsarten Schiene/Schiene bzw. Schiene/Strasse ausgelegt. Die Meldung geht da- bei von einem Anteil der für die Schweiz relevanten Umschläge im KV von [...] % aus, wovon [...] % auf den Transitverkehr fallen (also ca. [...] %). Die Anlage sei ein wichtiger Kotenpunkt auf der Nord-Süd-Achse mit täglichen Verkehren nach Italien und Deutschland sowie Verbin- dungen zu den Seehäfen via Duisburg. 137
137 Vgl. http://www.hupac.com/DE/Terminal-Singen-f5ca6700 (25.2.2019).
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Bimodale Umschlagsanlagen der Wettbewerber 585. Ähnlich wie die Anlage in Singen ist die Umschlagsanlage der DUSS in Weil am Rhein auf die Umschlagsarten Schiene/Schiene bzw. Schiene/Strasse ausgelegt und verfügt über mehrere Gleise mit einer kranbaren Nutzlänge von 645 m. Die Anlage werde aktuell ausge- baut. Wegen seiner geografischen Lage gelte das DUSS-Terminal als wichtige logistische Drehscheibe für alpenquerende KV-Transporte in und aus der Schweiz, für den Transit nach Italien sowie ins benachbarte Frankreich. 586. Die Umschlagsanlagen der Wettbewerber Swissterminal in Frenkendorf und Bertschi in Birrfeld verfügen beide über kürzere Gleise, was eine Aufteilung der Ganzzüge nötig macht und die Umschlagskosten erhöht. Beide Standorte liegen auf dem Rhein-Alpen-Korridor und sind auch gut an die Strasse angeschlossen. Trimodale Umschlagsanlagen der Wettbewerber 587. Der landseitige Umschlag Schiene/Schiene und Schiene/Strasse ist grundsätzlich auch über die trimodalen Umschlagsanlagen der Ports de Mulhouse-Rhin in Ottmarsheim (F) und der Rheinhafen Gesellschaft in Weil am Rhein (D) möglich. Wie bereits erwähnt, ist ein Umschlag Schiene/Schiene zwar möglich, aber zeit- und kostenaufwendiger aufgrund der im Vergleich zu GBN nachteiligen bahnseitigen Anbindung dieser Anlagen, mit einer teils be- schränkten Anzahl Gleisen und signifikant kürzerer kranbarer Nutzlänge der Gleise (vgl. Rz 497 und 499). Kosten- und Zeitvergleich 588. Betreffend den Kosten- und Zeitvorteilen von GBN gegenüber den relevanten Um- schlagsanlagen kann auf die entsprechenden Ausführungen bei den Märkten für Umschlags- leistungen im Import-/Exportverkehr verwiesen werden (vgl. Rz 501). 589. Zusätzlich ist im alpenquerenden Transitverkehr die Distanz von der Umschlagsanlage zum relevanten Gütertransport-Korridor (vorliegend der Rhein-Alpen-Korridor) relevant bzw. deren schienenseitige Anbindung an den Korridor. Dies zeigt auch Abbildung 14 mit den ak- tuell im alpenquerenden Transitverkehr tätigen Umschlagsanlagen. Entweder befinden sie sich direkt neben dem Rhein-Alpen-Korridor oder sie sind wie Singen auf der Nord-Süd-Achse für die täglichen Verkehre zwischen Italien und Deutschland sowie zu den Seehäfen via Duis- burg ausgelegt. 590. Die Parteien gehen davon aus, dass über GBN künftig vermehrt Umschläge Schiene/Schiene aufgrund der Modalsplit Vorgaben des BAV durchgeführt werden und auch neue Transporte hinzukommen. Gemäss Prognose der Parteien hinsichtlich des künftigen An- teils dieser Umschlagsart, würden in Zukunft mehr Umschläge Schiene/Schiene in GBN ab- gewickelt als aktuell alle relevanten Umschlagsanlagen im alpenquerenden Transitverkehr in der Umschlagsart Schiene/Schiene zusammen umschlagen. Die Zusammenschlussparteien gehen demnach davon aus, dass dank den Kosten- und Zeitvorteilen beim Umschlag in GBN gegenüber anderen bestehenden Umschlagsanlagen auch die Marktanteile der Zusammen- schlussparteien steigen werden. Künftige Kapazitäten und Entwicklung der Nachfrage 591. Bezüglich der künftig vorhandenen Kapazitäten und der Entwicklung der Nachfrage kann auf die Ausführungen im Import-/Exportverkehr verwiesen werden (vgl. Rz 508). Es ist zumin- dest während der nächsten 10 Jahre von einem genügend grossen Angebot bzw. ausreichen- den Umschlagskapazitäten auszugehen. Vertikale Effekte
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138 Vgl. https://www1.deutschebahn.com/ecm2-duss/unternehmen/daten_fakten-714334 (3.5.2019).
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Stellung der Marktgegenseite 597. Bezüglich der Stellung der Marktgegenseite kann wiederum auf die Ausführungen zum Import/Exportverkehr in der Umschlagsart Schiene/Schiene verwiesen werden (vgl. Rz 514 ff.). Zwischenergebnis 598. Die kumulierten Marktanteile der Zusammenschlussparteien betragen im Markt für Um- schlagsleistungen für Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger für den Umschlag Schiene/Schiene im alpenquerenden Transitverkehr derzeit [20-30] %. Die bestehenden Um- schlagsanlagen der Zusammenschlussparteien sind zwar nicht Teil des GU GBN, es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Umschlagsanlagen nicht im Wettbewerb mit GBN stehen wer- den. Die Parteien gehen jedoch davon aus, dass über GBN künftig vermehrt Umschläge Schiene/Schiene durchgeführt werden und aufgrund der Kosten- und Zeitvorteile auch die Marktanteile der Zusammenschlussparteien steigen werden (vgl. Rz 590). Die Analyse der künftigen Wettbewerbssituation nach Ausbauphase 1 von GBN hat gezeigt, dass mit einem Zuwachs der Marktanteile zu rechnen ist aufgrund der grossen Effizienzvorteile beim Um- schlag in GBN gegenüber den alternativen Anlagen, der vorgesehenen Mengenbündelung auf GBN und der starken Marktstellung der Zusammenschlussparteien auf vor- bzw. nachgelager- ten Märkten. Gleichzeitig ist mit DUSS Weil am Rhein jedoch ein Wettbewerber tätig, der be- reits heute über Marktanteile von [60-70] % verfügt und dessen Anlage aktuell ausgebaut wird. Wie nachfolgend noch dargelegt wird, ist letztlich nicht von einer möglichen Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs in der Umschlagsart Schiene/Schiene auszugehen (vgl. Rz 614 ff.). Deshalb kann an dieser Stelle offengelassen werden, ob das Zusammenschlussvorhaben bzw. der künftige Betrieb von GBN im Markt für Umschlagsleistungen für Container, Wechsel- behälter und Sattelauflieger für den Umschlag Schiene/Schiene im alpenquerenden Transit- verkehr, künftig eine (einzel-)marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG be- gründet oder verstärkt. Ausbauphase 1: Umschlagsart Schiene/Strasse im alpenquerenden Transitverkehr 599. Für die Umschlagsart Schiene/Strasse kommen grundsätzlich die gleichen Umschlags- anlagen wie bei der Umschlagsart Schiene/Schiene in Frage (vgl. Rz 583 ff.). Jedoch ist bei der Beurteilung der Alternativen neben der Schienenanbindung auch die Anbindung der Um- schlagsanlagen an die Strasse wichtig. Im Unterschied zum Import-/Exportverkehr spielt der Aspekt der tieferen Transportkosten (keine Kabotage) im alpenquerenden Transitverkehr nur eine untergeordnete Rolle, da der Vor- bzw. Nachlauf aus dem Ausland (z.B.: Süddeutschland oder dem Elsass) kommt. Der Transport kann demnach zu grenznahen Umschlagsanlagen sowie den Umschlagsanlagen in der Schweiz zu europäischen Löhnen durchgeführt werden. Kosten- und Zeitvergleich 600. Analog zum Import/Exportverkehr sind die Effizienzvorteile durch die Bündelung der Transporte im Vor- und Nachlauf auf der Strasse weniger relevant als in der Umschlagsart Schiene/Schiene, da LKWs geringere Fixkosten haben und auch die Zeitersparnisse geringer ist. Der Vorteil, dass in GBN längere Züge abgewickelt werden können, führt zu tieferen Kosten als auf Anlagen in denen eine Teilung des Zuges notwendig ist. 601. Als Vorteil von GBN gegenüber den Umschlagsanlagen im Ausland werden von den befragten Marktteilnehmern die wegfallenden Wartezeiten an den Autobahnzollämtern (Weil am Rhein, Rheinfelden oder Basel St. Louis) genannt. Künftige Kapazitäten und Entwicklung der Nachfrage
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Dank der neuen Terminalinfrastruktur von GBN werde die Bedeutung des KV-Transitverkehrs zunehmen und vermehrt in der Schweiz umgeschlagen. Werden die von den Parteien ge- schätzten Anteile der Umschlagsleistungen für die Umschlagsart Schiene/Schiene zugrunde gelegt, liegt dieser Wert deutlich über den gegenwärtigen Umschlagskapazitäten des Gesamt- markts. Deshalb ist, auch aufgrund der starken Marktstellung der Zusammenschlussparteien auf den vor- bzw. nachgelagerten Märkten, welche die Bündelung von Umschlägen auf der Umschlagsanlage GBN ermöglicht, zumindest in der Umschlagsart Schiene/Schiene von ei- nem deutlichen Anstieg der Marktanteile der Parteien nach der Inbetriebnahme von GBN aus- zugehen. Mit Ausnahme der Umschlagsanlage DUSS Weil am Rhein ist in der Umschlagsart Schiene/Schiene im alpenquerenden Transitverkehr nicht davon auszugehen, dass sich die Umschlagsanlagen der Wettbewerber als Konkurrenten zu GBN verhalten können. 615. In der Umschlagsart Schiene/Schiene beträgt der Marktanteil der aktuellen Marktführerin DUSS Weil am Rhein [60-70] % im Jahr 2017. Im Unterschied zum Import-/Exportverkehr, bei dem die schienenseitige Ausrichtung für die Feinverteilung in der Schweiz und damit die ver- tikale Integration der Zusammenschlussparteien wichtiger sind, ist im Transitverkehr jedoch nicht von einer möglichen Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG auszugehen. 616. In der Umschlagsart Schiene/Strasse sprechen die hohen Kosten- und Zeitvorteile des Umschlags in GBN, der optimale Standort von GBN und die starke Marktstellung der Zusam- menschlussparteien auf den vor- bzw. nachgelagerten schienenseitigen Märkten ebenfalls für einen Zuwachs der Marktanteile der Zusammenschlussparteien nach dem Bau und der Inbe- triebnahme von GBN. Allerdings wirken sich die Vorteile der Bündelung nur im Hauptlauf auf der Schiene aus. Zudem haben ausländische Umschlagsanlagen Kostenvorteile beim Trans- port auf der Strasse und die Stauproblematik ist weniger relevant bei dezentral gelegenen Anlagen. Aus den dargelegten Gründen ist nicht davon auszugehen, dass das Zusammen- schlussvorhaben bzw. der künftige Betrieb von GBN in der Umschlagsart Schiene/Strasse eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt. Ergebnis 617. Im Markt für Umschlagsleistungen für Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger im alpenquerenden Transitverkehr verfügen die Zusammenschlussparteien in den Umschlagsar- ten Schiene/Strasse bereits heute über kumulierte Marktanteile von [60-70] %. In der Um- schlagsart Schiene/Schiene liegen die kumulierten Marktanteile im Jahr 2017 bei 28 %. Die Marktanteile von DUSS betragen in dieser Umschlagsart im Jahr 2017 [60-70] %. Jedoch ge- hen die Zusammenschlussparteien davon aus, dass sich aufgrund der optimalen Lage von GBN sowie den Kosten- und Zeitvorteilen beim Umschlag über GBN die Nachfrage künftig erhöhen wird. 618. Mit dem Zusammenschlussvorhaben bzw. dem Betrieb von GBN wird künftig ein Gross- terminal mit Gateway-Funktion Umschlagsleistungen anbieten mit denen die Umschlagsanla- gen der Wettbewerber bezüglich Kosten- und Zeitvorteilen, mit Ausnahme von DUSS Weil am Rhein, im alpenquerenden Transitverkehr nicht annähernd mithalten können. Trotz der hohen Marktanteile der Zusammenschlussparteien auf den vor- bzw. nachgelagerten Märkten für Operateurleistungen und im Gütertransport auf der Schiene und den damit verbundenen ver- tikalen Effekten, ist aber insgesamt nicht davon auszugehen, dass der geplante Zusammen- schluss im alpenquerenden Transitverkehr in der Umschlagsart Schiene/Schiene oder in der Umschlagsart Schiene/Strasse zu einer möglichen Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG führt.
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B.4.4.3 Bereich Operateurleistungen B.4.4.3.1. Operateurleistungen für Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger auf der Schiene (Binnenverkehr, Import-/Exportverkehr, Transitverkehr) 619. Die Marktanteile der Zusammenschlussparteien und ihrer drei grössten aktuellen Wett- bewerber präsentieren sich wie folgt: Tabelle 12: Marktanteile in den Märkten für Operateurleistungen für Container, Wechselbehäl- ter und Sattelauflieger auf der Schiene Operateurleistungen auf der Schiene Binnenverkehr Zeit- raum Wert Gesamt- markt Zusammenschlussparteien Wettbewerber SBB Hupac Reth- mann RailCare Post* BLS 2017
1000 TEU [300-325] [175-200] [40-50] ‐ [20-30] [20-30] [5-10] In % 100 % [50-60] % [10-20] % 0 % [0-10] % [0-10] % [0-10] % 2016
1000 TEU [275-300] [150-175] [40-50] ‐ [20-30] [20-30] [5-10] In % 100 % [50-60] % [10-20] % 0 % [10-20] % [0-10] % [0-10] % 2015
1000 TEU [275-300] [150-175] [40-50] ‐ [20-30] [20-30] [5-10] In % 100 % [60-70] % [10-20] % 0 % [10-20] % [0-10] % [0-10] % Import-/Exportverkehr Zeit- raum Wert Gesamt- markt Zusammenschlussparteien Wettbewerber SBB Hupac Rethmann Transfracht Schweizer- zug** Hannibal 2017
1000 TEU [150-175] ‐ [100-125] [20-30] [10-20] [5-10] [5-10] In % 100 % 0 % [60-70] % [10-20] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % 2016
1000 TEU [200-225] ‐ [125-150] [20-30] [30-40] [20-30] [5-10] In % 100 % 0 % [50-60] % [10-20] % [10-20] % [0-10] % [0-10] % 2015
1000 TEU [225-250] ‐ [125-150] [20-30] [30-40] [20-30] [10-20] In % 100 % 0 % [50-60] % [0-10] % [10-20] % [0-10] % [0-10] % Transitverkehr Zeit- raum Wert Gesamt- markt Zusammenschlussparteien Wettbewerber SBB Hupac Reth- mann Inter Ferry Boats nv Shuttlewise BV Ambrogio Trasporti SpA
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2017
1000 TEU [1'350- 1'400] ‐ [825-850] ‐ [90-100] [50-60] [40-50] In % 100 % 0 % [60-70] % 0 % [0-10] % [0-10] % [0-10] % 2016
1000 TEU [1'400- 1'450] ‐ [850-875] ‐ [125-150] [50-60] [40-50] In % 100 % 0 % [60-70] % 0 % [0-10] % [0-10] % [0-10] % 5 2015
1000 TEU [1'400- 1'450] ‐ [750-775] ‐ [100-125] [50-60] [50-60] In % 100 % 0 % [50-60] % 0 % [0-10] % [0-10] % [0-10] %
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allen drei Teilbereichen (Import-/Export-, Transit- und Binnenverkehr) zu weiteren Marktzutrit- ten von Operateuren und damit zu sinkenden Marktanteilen der heutigen Operateure führen. Da GBN allen Marktteilnehmern zur gleichberechtigten Nutzung zu nichtdiskriminierenden Be- dingungen offenstehe müsse, führe der Zusammenschluss auch nicht zur Marktverzerrungen auf den Operateurmärkten. Jeder Operateur werde zu gleichen Bedingungen in GBN umschla- gen können. Die Parteien würden deshalb keine Möglichkeit haben, das eigene Operateurge- schäft zu bevorzugen oder Marktzutritte zu behindern. 624. Negative Auswirkungen des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens auf die Märkte für Operateurleistungen und den Bereich Gütertransport auf der Schiene können aufgrund der Schlüsselfunktion von Umschlagsanlagen im KV nicht a priori ausgeschlossen werden. So benötigen KV-Operateure und damit auch EVU den Zugang zu Umschlagsanlagen für die Er- bringung ihrer Dienstleistungen. Wie in den Ausführungen zur künftigen Marktstellung von GBN ausgeführt wurde, verfügt GBN gegenüber alternativen Umschlagsanlagen in den be- trachteten relevanten Märkten in verschiedenster Hinsicht über wesentliche Vorteile. Aus Sicht von KV-Operateuren auf der Schiene und EVU ist dabei insbesondere die Tatsache hervorzu- heben, dass GBN die einzige Umschlagsanlage in der Schweiz sein wird, welche Züge mit einer Länge von 750 m ohne zeit- und kostenaufwändige Rangiervorgänge abfertigen kann. Vor diesem Hintergrund wäre es für den Wettbewerb auf den Märkten für Operateurleistungen auf der Schiene problematisch, wenn die Parteien deren Wettbewerbern auf diesen Märkten die Nutzung von GBN verweigern würden. Ebenso wäre es aus Sicht des Wettbewerbs prob- lematisch, wenn die Parteien anderen KV-Operateuren bzw. EVU zwar den Zugang zu GBN gewähren würden, diese aber beispielsweise hinsichtlich Preisen, Kapazitätszuteilungen oder hinsichtlich der Priorisierung bei Störungen und Verspätungen benachteiligen würden. 625. Gemäss der Verfügung des BAV vom 4. Juli 2018 betreffend das Gesuch um Investiti- onsbeiträge muss allerdings gewährleistet sein, dass GBN allen Marktteilnehmern zur gleich- berechtigten Nutzung zu nichtdiskriminierenden Bedingungen offensteht (vgl. Art. 6 GüTV). Aufgrund der Grösse, der nationalen verkehrspolitischen Bedeutung und der hohen Relevanz der Anlage für eine effiziente Transportabwicklung des schweizerischen Import- und Export- verkehrs werde GBN zudem verpflichtet, ein breiteres Aktionariat anzustreben, soweit dies mit den Bestimmungen des Obligationenrechts und Kartellgesetzes vereinbar sei. GBN müsse zudem die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit die Eigentümergesellschaften keine wettbewerbsrelevanten und nicht allgemein zugänglichen Informationen zukommen. Dies werde unter anderem mit Vorgaben zum Zugang zu Informatiksystemen und –zugriffen sicher- gestellt. Mit diesen Auflagen solle verhindert werden, dass sich die Eigentümergesellschaften oder ihre Tochterunternehmen ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile verschaffen können (z. B. Informationen kundebezogenen Absatzzahlen, Preisen, Preiselementen, Margen und weiteren Konditionen). GBN werde weiter verpflichtet, allen Kunden der Umschlagsanlage die erforderlichen Daten und Informatik-Schnittstellen, welche für eine effiziente Auftragsabwick- lung erforderlich seien, in der notwendigen Qualität bereitzustellen. GBN werde schliesslich auch verpflichtet, angemessen für den Fortbestand der Umschlagsanlage Sorge zu tragen. Hierfür müssten Reserven zu Wiederbeschaffungszwecken gemäss den Bestimmungen des Obligationenrechts gebildet werden. Bis diese Reserven vollständig geäufnet seien, seien die Möglichkeiten der Gewinnausschüttung beschränkt. 139
139 Vgl. Medienmitteilung BAV (Fn 113); Faktenblatt des BAV (Fn 106), 3.
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verfügten Auflagen (namentlich Trennung von Funktionen und des Daten- und Informations- management, Reservebildung zu Wiederbeschaffungszwecken) ist jedoch nicht davon auszu- gehen, dass das Zusammenschlussvorhaben zu erheblichen negativen Wettbewerbswirkun- gen im Bereich Operateurleistungen für Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger auf der Schiene führt. Entsprechend ist unter Berücksichtigung der entsprechenden Auflagen auch nicht von der Möglichkeit einer Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG auszugehen. 627. Wie bereits erwähnt, wird eine allfällige Koordinierung zwischen den Muttergesellschaf- ten im Bereich Operateurleistungen nach Art. 5 KG beurteilt (vgl. Rz 414 f.). 628. Hinsichtlich allfälliger positiver Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf die Wettbewerbsverhältnisse im Bereich Operateurleistungen wird auf die Ausführungen unter B.4.5 (Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt) verwiesen. B.4.4.3.2. Operateurleistungen für begleiteten KV auf der Schiene im Transitverkehr 629. Im Markt für Operateurleistungen für begleiteten KV auf der Schiene im Transitverkehr ist gemäss Meldung nur RAlpin (Gemeinschaftsunternehmen von SBB Cargo, Hupac und BLS AG) tätig und verfügt entsprechend über einen Marktanteil von [90-100] %. 630. Gemäss den Angaben der Parteien betreibt RAlpin die rollende Autobahn/Landtrasse (RoLA) im alpenquerenden Güterverkehr gestützt auf eine Leistungsvereinbarung mit dem BAV. Der Betrieb von RoLA sei 2009 vom BAV für die Zeit von 2012 bis 2018 ausgeschrieben und RAlpin vergeben worden. 2018 habe das BAV mit RAlpin eine Rahmenvereinbarung über die Fortführung des bestehenden RoLa-Angebots bis 2023 abgeschlossen. Daran werde sich durch GBN nichts ändern. 631. Es seien auch keine vertikalen oder konglomeraten Effekte in diesem Markt zu befürch- ten. Zwar könnte BKW auch in GBN umgeschlagen werden, weil dafür ausser einer einfachen Rampe, damit die LKW auf die Bahnwagen fahren könnten, keine weitere Infrastruktur not- wendig sei. Die Investitionen für eine solche Rampe und deren Platzbedarf seien gering. Al- lerdings sei es sehr unwahrscheinlich, dass künftig BKV in GBN umgeschlagen werde: Erstens werde GBN als Umschlagsanlage für den UKV geplant, konzipiert und realisiert. Zweitens biete RAlpin im begleiteten KV gemäss der Rahmenvereinbarung mit dem BAV Verbindungen zwischen Freiburg und Novara an. Basel werde nicht angefahren. Drittens nutze RAlpin be- stehende moderne Verladeanlagen in diesen beiden Ausgangs- und Zieldestinationen. Es würden somit keine Berührungspunkte zwischen dem BKV und GBN bestehen, worauf die Parteien zu behaften sind. 632. Art. 10 Abs. 2 KG bedingt, dass eine marktbeherrschende Stellung durch den Zusam- menschluss begründet oder verstärkt wird. Das Zusammenschlussvorhaben muss für die mögliche Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs kausal sein. Besteht auf dem fraglichen Markt weder vor noch nach dem Zusammenschluss Wettbewerb und wäre vermehrter Wett- bewerb auch nicht zu erwarten, fehlt es gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts an der erforderlichen Wettbewerbswirkung des Zusammenschlussvorhabens. 140
140 Vgl. BGE 133 II 104 E. 6.4 (= RPW 2007/2, 328 E. 6.4), Swissgrid/WEKO; Urteil des BGer 2A.327/2006 vom 22.2.2007, RPW 2007/2, 335 E. 6.5, BZ-20 Minuten/WEKO.
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von Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begrün- det oder verstärkt. B.4.4.4 Bereich Gütertransport B.4.4.4.1. Einzelwagenladungsverkehr auf der Schiene 634. Gemäss Meldung dürfte der Marktanteil der SBB bzw. SBB Cargo in den Verkehrsarten Transitverkehr, Import-/Exportverkehr und Binnenverkehr jeweils nahezu [90-100] % betragen. Die Marktanteile der SBB bzw. SBB Cargo seien in den letzten Jahren konstant und andere Anbieter seien jeweils nicht bekannt, ausser im Binnenverkehr, wo noch einzelne, regional tätige Privatbahnen tätig seien. Im Transitverkehr spiele der Einzelwagenladungsverkehr prak- tisch keine Rolle. 635. In der Stellungnahme zur Beschlussbegründung machen die Parteien geltend, dass der Einzelwagenladungsverkehr im KV vor allem den Vor- und Nachlauf betreffe. Es handle sich deshalb überwiegend um Binnenverkehr. Die SBB würde im Moment als einziges EVU in der Schweiz Einzelwagenladungsverkehr anbieten. Einzelwagenladungsverkehr setze ein Netz von Bedienpunkten voraus und der Aufbau eines zweiten Netzes in der Schweiz wäre ange- sichts des rückläufigen Volumens kaum wirtschaftlich. 636. Nach Einschätzung der beteiligten Unternehmen dürfte GBN Drittanbietern den Markt- eintritt eher erleichtern. Dank GBN werde es für Drittanbieter eher einfacher sein, Angebote für den Bahnnachlauf in der Schweiz – also den Transport der Ladeeinheiten von GBN zu den regionalen Terminals und direkt zu den Kunden mit eigenen Anschlussgleisen (und umge- kehrt) – zu lancieren. Heute würden wegen der Zersplitterung der Verkehre auf viele kleine KV-Terminals und wegen der fehlenden Umschlagsressourcen in der Schweiz Markteintritts- hürden für Drittanbieter bestehen. Dank GBN dürften diese Markteintrittshürden gesenkt wer- den. 637. Wie erwähnt, bedingt Art. 10 Abs. 2 KG, dass eine marktbeherrschende Stellung durch den Zusammenschluss begründet oder verstärkt wird. Das Zusammenschlussvorhaben muss für die mögliche Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs kausal sein. Besteht auf dem frag- lichen Markt weder vor noch nach dem Zusammenschluss Wettbewerb und wäre vermehrter Wettbewerb auch nicht zu erwarten, fehlt es gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts an der erforderlichen Wettbewerbswirkung des Zusammenschlussvorhabens. 141
141 Vgl. BGE 133 II 104 E. 6.4 (= RPW 2007/2, 328 E. 6.4), Swissgrid/WEKO; Urteil des BGer 2A.327/2006 vom 22.2.2007, RPW 2007/2, 335 E. 6.5, BZ-20 Minuten/WEKO.
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B.4.4.4.2. Ganzzüge im Wagenladungsverkehr auf der Schiene 640. Gemäss Meldung präsentieren sich die Marktanteile der Zusammenschlussparteien und ihrer drei grössten aktuellen Wettbewerber wie folgt: Tabelle 13: Marktanteile in den Märkten für Ganzzüge im Wagenladungsverkehr auf der Schiene in der Schweiz Binnenverkehr Zeit- raum Wert Zusammenschlussparteien Wettbewerber SBB* SBB Cargo Int Hupac* Reth- mann BLS Widmer Rail Swiss Rail Traffic 2017 In % [70-80] % [0-10] % 0 % 0 % [10-20] % [0-10] % [0-10] % 2016 In % [70-80] % [0-10] % 0 % 0 % [0-10] % [0-10] % [0-10] % 2015 In % [70-80] % [0-10] % 0 % 0 % [0-10] % [0-10] % [0-10] % Import-/Exportverkehr Zeit- raum Wert Zusammenschlussparteien Wettbewerber SBB* SBB Cargo Int Hupac* Reth- mann BLS Widmer Rail DB Cargo 2017 In % [50-60] % [0-10] % 0 % 0 % [20-30] % [10-20] % [0-10] % 2016 In % [50-60] % [0-10] % 0 % 0 % [20-30] % [10-20] % [0-10] % 2015 In % [50-60] % [0-10] % 0 % 0 % [20-30] % [10-20] % [0-10] % Transitverkehr Zeit- raum Wert Zusammenschlussparteien Wettbewerber SBB* SBB Cargo Int Hupac* Reth- mann BLS DB Cargo n/a 2017 In % [30-40] % [40-50] % 0 % 0 % [20-30] % [10-20] % ─ 2016 In % [30-40] % [40-50] % 0 % <[0-10] % [10-20] % [10-20] % ─ 2015 In % [30-40] % [30-40] % 0 % <[0-10] % [10-20] % [10-20] % ─
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Umschlagsanlagen oder zwischen diesen Import-/Export-Umschlagsanlagen verkehren. Nach Schätzung der Parteien hätten die SBB im Import-/Exportverkehr im Bereich des KV einen Marktanteil von rund [60-70] %. Nach Schätzung der Parteien hätten die SBB im Transitver- kehr im Bereich des KV einen Marktanteil von rund [40-50] %. 643. Es sei ausgeschlossen, dass GBN negative Auswirkungen auf den Markt für Güterver- kehr haben könne. 644. Erstens werde GBN nicht durch SBB alleine kontrolliert. Die beiden anderen beteiligten Unternehmen hätten kein Interesse daran, dass die SBB mittels ihrer Beteiligung an GBN ver- suchen würden, den Traktionsmarkt zu dominieren. Selbst wenn es eine Strategie der SBB gäbe, die auf die Behinderung von Wettbewerbern abzielen würde (was nicht der Fall sei), würden die Miteigentümer von GBN niemals dazu Hand bieten, dass GBN diese Strategie unterstützen würde. Hupac und Rethmann seien als Operateure Nachfrager von Traktionsleis- tungen und wären damit selbst von einer solchen Strategie nachteilig betroffen. 645. Zweitens und vor allem gewährleiste das Diskriminierungsverbot, dass keine Wettbe- werber von SBB als Kunden von GBN benachteiligt oder gar ausgeschlossen würden. Die Gewährung eines diskriminierungsfreien Zugangs entspreche nicht nur der klaren Absicht der Parteien und sei deshalb auch in den Verträgen vorgesehen. Sie sei auch mehrfach regulato- risch abgesichert. Gemäss Art. 8 Abs. 5 GüTG und Art. 6 GüTV seien die Eigentümer und Betreiber einer vom Bund geförderten Umschlagsanlage verpflichtet, Dritten den diskriminie- rungsfreien zu dieser Anlage zu transparenten Bedingungen und Preisen zu gewähren. Zu- sätzlich sei der diskriminierungsfreie Zugang zur KV-Umschlagsanlage in der Verfügung des BAV explizit als Auflage vorgesehen. 646. Im Rahmen der Marktbefragung haben die Wettbewerber BLS und DB Cargo Schweiz angegeben, dass sie grundsätzlich keine Nachteile durch GBN erwarten, falls der diskriminie- rungsfreie Zugang gewährleistet sei und zusätzlich ausgeführt, in Bezug auf welche Kriterien (z.B.: Preis, Zuteilung von Kapazitäten) die Nichtdiskriminierung jeweils sichergestellt sein sollte. 647. Auch in den vorliegend betrachteten Märkten für Ganzzüge im Wagenladungsverkehr auf der Schiene ist aufgrund der vertikalen Integration der Zusammenschlussparteien und de- ren Marktstellung auf diversen GBN vor- und nachgelagerten Märkten von erheblichen verti- kalen Effekten auszugehen. So wären insbesondere negative Wettbewerbswirkungen einer Verweigerung oder Diskriminierung hinsichtlich des Zugangs zu GBN grundsätzlich denk- bar. 142 Aufgrund der Pflicht zur Gewährung des diskriminierungsfreien Zugangs gemäss der Gütertransportgesetzgebung und der weiteren vom BAV verfügten Auflagen (vgl. Rz 626) ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Zusammenschluss zu erheblichen negativen Wett- bewerbswirkungen in den Märkten für Ganzzüge im Wagenladungsverkehr auf der Schiene führt. Analog zu den Märkten für Operateurleistungen ist unter Berücksichtigung der entspre- chenden Auflagen auch in diesem Bereich nicht von der Möglichkeit einer Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG auszugehen. 648. Hinsichtlich allfälliger positiver Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf die Wettbewerbsverhältnisse im Bereich Ganzzüge im Wagenladungsverkehr auf der Schiene wird wiederum auf die Ausführungen unter B.4.5 (Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt) verwiesen.
142 Vgl. hierzu die analogen Überlegungen zum Markt für Operateurleistungen in Rz 624.
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B.4.4.4.3. Kombinierter Verkehr auf der Schiene 649. Gemäss Meldung präsentieren sich die Marktanteile der Zusammenschlussparteien und ihrer drei grössten aktuellen Wettbewerber wie folgt: Tabelle 14: Marktanteile im Kombinierten Verkehr auf der Schiene Binnenverkehr Zeitraum Wert Zusammenschlussparteien Wettbewerber SBB* SBB Cargo Int Hupac* Reth- mann BLS RailCare n/a 2017 In % [60-70] % [0-10] % 0 % 0 % [10-20] % [10-20] % ─ 2016 In % [60-70] % [0-10] % 0 % 0 % [10-20] % [10-20] % ─ 2015 In % [60-70] % [0-10] % 0 % 0 % [10-20] % [10-20] % ─ Import-/Exportverkehr Zeitraum Wert Zusammenschlussparteien Wettbewerber SBB* SBB Cargo Int Hupac* Reth- mann BLS RailCare SNCF Lineas 2017 In % [50-60] % [0-10] % 0 % 0 % [20-30] % [10-20] % [10-20] % 2016 In % [50-60] % [0-10] % 0 % 0 % [20-30] % [10-20] % [10-20] % 2015 In % [50-60] % [0-10] % 0 % 0 % [20-30] % [10-20] % [10-20] % Transitverkehr Zeitraum Wert Zusammenschlussparteien Wettbewerber SBB* SBB Cargo Int Hupac* Reth- mann BLS DB Cargo SNCF Lineas 2017 In % [10-20] % [40-50] % 0 % 0 % [30-40] % [0-10] % [0-10]% 2016 In % [10-20] % [40-50] % 0 % [10-20] % [30-40] % [0-10] % [0-10]% 2015 In % [10-20] % [30-40] % 0 % [10-20] % [20-30] % [0-10] % [0-10]%
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auf diversen GBN vor- und nachgelagerten Märkten von erheblichen vertikalen Effekten aus- zugehen. So wären insbesondere negative Wettbewerbswirkungen einer Verweigerung oder Diskriminierung hinsichtlich des Zugangs zu GBN grundsätzlich denkbar. 143 Betreffend die ent- sprechenden Auswirkungen von GBN auf die Märkte für den kombinierten Verkehr auf der Schiene kann auf die entsprechenden Ausführungen bei den Märkten für Ganzzüge im Wa- genladungsverkehr auf der Schiene verwiesen werden (vgl. Rz 647). Analog zu den Märkten für Operateurleistungen ist unter Berücksichtigung der entsprechenden Auflagen auch in die- sem Bereich nicht von der Möglichkeit einer Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG auszugehen. 652. Hinsichtlich allfälliger positiver Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf die Wettbewerbsverhältnisse im Bereich Ganzzüge im Wagenladungsverkehr auf der Schiene wird wiederum auf die Ausführungen unter B.4.5 (Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt) verwiesen. B.4.4.5 Fazit 653. Zusammenfassend wird durch das Zusammenschlussvorhaben auf folgenden Märkten eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt:
Ergibt die Prüfung, dass ein Zusammenschluss eine qualifizierte marktbeherrschende Stellung gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG begründet oder verstärkt, wie es vorliegend der Fall ist, ist die zweite Eingriffsvoraussetzung zu prüfen. Diese ist erfüllt, wenn der Zusammen- schluss zu keiner Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt führt, welche die Nachteile einer marktbeherrschenden Stellung überwiegt (Art. 10 Abs. 2 Bst. b KG).
Art. 10 Abs. 2 Bst. b KG wird auch als negative Eingriffsvoraussetzung bezeichnet, weil auf dieser Grundlage ein Zusammenschluss zugelassen werden kann, obwohl er eine markt- beherrschende Stellung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG begründet oder verstärkt. 144
Die mit Art. 10 Abs. 2 Bst. b KG vorgeschriebene Abwägung trägt dem Verhältnismäs- sigkeitsprinzip Rechnung. 145
Als «anderer Markt» kommt jeder räumlich oder sachlich zu dem beherrschten Markt verschiedene Markt in Frage; allerdings muss es sich dabei aufgrund von Art. 2 Abs. 2 KG um die Schweiz berührende Märkte handeln. Als «anderer Markt» kommen insbesondere auch
143 Vgl. hierzu die analogen Überlegungen zum Markt für Operateurleistungen in Rz 624. 144 Vgl. FELIX PRÜMMER, in: DIKE-Kommentar zum Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbe- werbsbeschränkungen, Zäch/Arnet/Baldi/Kiener/Schaller/Schraner/Spühler (Hrsg.), 2018, N 162 zu Art. 10 KG. 145 PRÜMMER (Fn 144), in: DIKE-Kommentar KG, N 163 zu Art. 10 KG.
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die vor- und nachgelagerten Märkte bei einer vertikalen Integration sowie verbundene Märkte bei konglomeraten Auswirkungen in Betracht. 146 Vor dem Hintergrund von Art. 10 Abs. 4 KG, wonach auch die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen auf internationaler Ebene zu berück- sichtigen ist, kommen dabei auch über die Schweiz hinausgehende Märkte (z.B. ein Welt- markt) in Betracht, solange ein Bezug zur Schweiz besteht. 147
Die «Wettbewerbsverhältnisse» auf einem anderen Markt können auf vielfältige Weise verbessert werden; das Gesetz sieht keine Einschränkungen vor. Realisiert der Zusammen- schluss Effizienzvorteile, können solche Vorteile zu einer Intensivierung des Wettbewerbs bei- tragen. 148 Das Vorliegen von Effizienzvorteilen per se ist indes nicht ausreichend; diese müs- sen vielmehr auch zu einer Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt führen. Die WEKO kann diese Effekte im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 Bst. b KG berück- sichtigen, sofern sie auf einem anderen Markt als dem beherrschten eintreten. 149 Zudem muss der Zusammenschluss für die Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse auf einem anderen Markt ebenfalls kausal sein. 150
Hat die WEKO eine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse auf einem anderen Markt identifiziert, hat sie eine Abwägung vorzunehmen: die Verbesserung muss die Nachteile der Begründung oder Verstärkung einer qualifizierten marktbeherrschenden Stellung durch den Zusammenschluss überwiegen. Gemäss Botschaft kann eine Marktbeherrschung auf ei- nem stagnierenden Markt oder «absterbenden Markt» mit einer Verbesserung der Wettbe- werbsverhältnisse auf einem dynamischen Markt und zukunftsträchtigen Markt aufgewogen werden. 151
Die REKO/WEF führt zur Abwägung von Art. 10 Abs. 2 Bst. a und b KG aus, dass diese eine Gewichtung der Nachteile (Möglichkeit der Wettbewerbsbeseitigung auf dem relevanten Markt) und der Vorteile (Verbesserungen auf anderen Märkten) verlange. Geeignete und eini- germassen objektive Messgrössen würden keine existieren. Ab welchem Punkte eine Verbes- serung in einem anderen Markt die Nachteile überwiege, sei unklar. Dieser Wertungsentscheid sei daher sehr anspruchsvoll. Die Literatur biete dabei keine Hilfestellungen; sie konkretisiere die Grundsätze der Wertung in keiner Weise. Die Behörde sei bei der Abwägung somit auf pflichtgemässes Ermessen verwiesen. Sie müsse aufgrund nachvollziehbarer Überlegungen gewichten. 152
Nachfolgend wird vorab auf die durch GBN erzielten Effizienzvorteile eingegangen. Da- nach wird die Frage beantwortet, ob diese Effizienzvorteile zu einer Verbesserung der Wett- bewerbsverhältnisse in anderen Märkten führen, welche die Nachteile der marktbeherrschen- den Stellung von GBN im Bereich Umschlagsleistungen überwiegt.
146 PRÜMMER (Fn 144), in: DIKE-Kommentar KG, N 164 f. zu Art. 10 KG. 147 Vgl. PRÜMMER (Fn 144), in: DIKE-Kommentar KG, N 164 zu Art. 10 KG; vgl. MARCEL MEINHARDT/ASTRID WASER/JUDITH BISCHOF, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 10 N 157 und 161 ff., m.w.H. 148 Vgl. PRÜMMER (Fn 144), in: DIKE-Kommentar, N 166 zu Art. 10 KG. 149 Vgl. RPW 2009/4, 439, Rz 411, Post/NZZ/Tamedia; PRÜMMER (Fn 144), in: DIKE-Kommentar KG, N 166 zu Art. 10 KG. 150 Vgl. Entscheid der REKO/WEF, RPW 2006/2, 319 f. E.5.1; RPW 2010/3, 559 Rz 406, France Té- lécom SA/Sunrise Communications AG. 151 Vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, Kartellgesetz, KG; BBl 1995 I S. 585. 152 Entscheid der REKO/WEF, RPW 2006/2, 319 f. E.5.1, Swissgrid/WEKO.
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B.4.5.1 Effizienzvorteile durch die Umschlagsanlage GBN 662. Nach Ansicht der Zusammenschlussparteien wird mit GBN erstmals in der Schweiz eine grosse und entsprechend effiziente Umschlagsanlage gebaut. Diese Verladeinfrastruktur schaffe die Voraussetzung, dass Spediteure bzw. KV-Operateure via GBN neue Transportket- ten bilden und ihren Kunden anbieten könnten. Während die Spediteure bzw. KV-Operateure heute für den Umschlag häufig auf Umschlagsanlagen im Ausland ausweichen würden, wür- den sie neu ihren Kunden auch eine Transportkette mit einem kostengünstigen Umschlag in Basel anbieten können. Gleichzeitig werde mit dem GBN eine trimodale, moderne, effiziente und für die heutigen internationalen Güterzüge von 700 Metern Länge konzipierte Umschlags- anlage geschaffen. In einer solchen Anlage könnten Umschläge nicht nur kostengünstiger, sondern vor allem auch schneller abgewickelt werden. Da die Zeit (sprich: Transportdauer) im internationalen Transportgeschäft ein wichtiger Faktor sei, könnten die Spediteure bzw. KV- Operateure ihren Kunden dank GBN auch ein qualitativ besseres Produkt – kürzere Trans- portdauer – anbieten. Laut den Parteien dürfte sich die Transportdauer im Vergleich zum Transport über eine bestehende Schweizer Umschlagsanlage um bis zu rund einem Drittel reduzieren. 663. Die Parteien prognostizieren aufgrund der Bündelung von Verkehren in GBN gegenüber der heutigen dezentralen Terminalstruktur erhebliche Effizienzverbesserungen. Diese sollen weniger im Bereich Umschlagsleistungen selbst, sondern vielmehr im Gesamtsystem des KV realisiert werden. 664. Das BAV äussert sich folgendermassen bezüglich der Umschlagsanlage GBN und deren volkswirtschaftlichen Mehrwert: Eine Umschlagsanlage mit Gateway-Funktion zeichne sich dadurch aus, dass hier die Bündelung der Verkehre zwischen Haupt- und Vor-/Nachlauf er- folge. Anders als bei herkömmlichen Anlagen erfolge also auch eine Bündelung für die Zu- resp. Weiterführung der Transporte im Vor- und Nachlauf. Keine der bestehenden Anlagen nehme bisher in massgeblichem Umfang eine Gateway-Funktion wahr. Die Bewertung des GBN könne nur unter Einbezug der Wirkungen auf die gesamte Logistikkette und nicht unter singulärer Betrachtung der reinen Umschlagstätigkeit erfolgen. Das BAV kommt zum Ergeb- nis, dass GBN aufgrund der Vermeidung kapazitativer Engpässe, der höheren Produktivität und Leistungsfähigkeit und der effizienteren Infrastrukturnutzung wesentliche volkswirtschaft- liche Vorteile mit sich bringe und zeigt auf, in welchen Bereichen solche auftreten. 665. Zu den Vorbringen der Parteien ist vorab nochmals darauf hinzuweisen, dass nicht von Wettbewerb zwischen verschiedenen Transportketten auszugehen ist. Auch die Aussage, dass heute für den Umschlag häufig ins Ausland ausgewichen werde, ist zu relativieren. So konnte eine Abwanderung von Umschlägen durch die Marktbefragung nur ansatzweise plau- sibilisiert werden (vgl. Rz 457). 666. Laut den Angaben der Parteien kommt es insbesondere aufgrund der Steigerung der Zugslänge im Hauptlauf, der Reduktion des Rangieraufwands und dank der Bündelung der Verkehre (Erhöhung der Sendungsgrösse, Steigerung der Wiederbeladungsquote und höhere Verdichtung durch die Drehscheibenfunktion von GBN) zu Kosteneinsparungen (vgl. Rz 436). 667. Die mit dem Güterumschlag verbundenen Rangiervorgänge der Züge sind gemäss Zu- sammenschlussparteien nicht Teil der eigentlichen Umschlagsleistung. Sie werden als Trakti- onsleistung von den Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) erbracht und die Kosten werden vom KV-Operateur getragen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass diese Kos- tenersparnisse durch den wegfallenden Rangieraufwand demnach nicht im Bereich Um- schlagsleistungen realisiert werden, sondern auf den vor- bzw. nachgelagerten Märkten.
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[...] 671. [...]. [...]. Deshalb sind weitere Abklärungen bezüglich der von den Parteien geltend ge- machten Kosten- und Zeiteinsparungen durch GBN und insbesondere deren Höhe notwendig. 672. Ein ähnlicher Kostenvergleich, wie er im [...] Gutachten vorgenommen wurde, ist auch im ETHZ/SGKV-Bericht zu finden. Darin werden die Gesamtkosten für zwei Standardtrans- porte von den Seehäfen zu je einem Empfänger in der Nordwestschweiz und im Mittelland, die den Durchschnitt aller Containertransporte in der CH repräsentieren sollen, verglichen. Dazu werden die Gesamttransportkosten als Summe der Transportschritte (Hauptlauf von Rotterdam in die Schweiz, Feinverteilung Schweiz) und der Umschlagskosten berechnet. Der
153 Auch die von GBN und den Schweizerischen Rheinhäfen in Auftrag gegebene Studie Volkswirt- schaftliche Bedeutung des trimodalen Terminals Gateway Basel Nord von BAK Basel (März 2017) kommt zum Schluss, dass sich die Transportkosten für einen 40’ Container von Rotterdam nach Zü- rich um bis zu 33 % reduzieren. 154 Vgl. [...] Gutachten (Rz 668), 21. [...].
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ETHZ/SGKV-Bericht geht davon aus, dass die Rangierkosten pro Zug der in der Umschlags- anlage GBN umgeschlagenen Transportbehälter bedeutend geringer sind als in den beste- henden Anlagen, welche eine Zugteilung erfordern. So wird im ETHZ/SGKV-Bericht angenom- men, dass die Rangierkosten in den alternativen Umschlagsanlagen im Vergleich zu GBN mehr als doppelt so hoch sind. Zusätzlich soll sich der Zeitaufwand für die Rangiertätigkeit in GBN substantiell verringern. 155 Der ETHZ/SGKV-Bericht kommt somit zu einem ähnlichen Er- gebnis wie die Einschätzung der Parteien bezüglich der Kosten- und Zeiteinsparungen. 673. Die WEKO hat das von den Parteien eingereichte Gutachten zu den Effizienzgewinnen zur Überprüfung der geltend gemachten Kosteneinsparungen dem BAV vorgelegt. Das BAV listet in seiner Stellungnahme die vier wesentlichen Bereiche für produktive Verbesserungen mit Inbetriebnahme der Umschlagsanlage GBN auf und quantifiziert die jeweilige Höhe der Kosteneinsparungen im Hauptlauf (Import-/Exportzüge ab/zu den Seehäfen), im Vor-/Nachlauf Schiene und aufgrund der Reduktion des Rangieraufwands. Gemäss BAV sind die vier we- sentlichen Bereiche für produktive Verbesserungen mit Inbetriebnahme der Umschlagsanlage GBN die folgenden:
155 Vgl. ETHZ/SGKV-Bericht (Fn 112), Ergänzungsbericht, 8.
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welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt (vgl. Rz 654 ff.). Dies wird nachfolgend geprüft. B.4.5.2 Überwiegende Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in anderen Märkten 679. Die Parteien machen geltend, dass GBN aufgrund der erwähnten Effizienzvorteile (Rz 662 ff.) die Angebotspalette erweitern würde, welche die Spediteure bzw. KV-Operateure ihren Kunden anbieten könne. Damit sorge GBN auf dem internationalen Gütertransportmarkt für eine Intensivierung des Preis- und Angebotswettbewerbs. Zudem könnten die Spediteure bzw. KV-Operateure ihren Kunden aufgrund der kürzeren Transportdauer ein qualitativ besseres Produkt anbieten (vgl. Rz 662). Dieser Qualitätswettbewerb werde – neben dem beschriebe- nen Preiswettbewerb – zu einer klaren Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse auf dem Gütertransportmarkt beitragen. Der gesetzlich garantierte diskriminierungsfreie Zugang zum Terminal stelle sicher, dass alle Spediteure bzw. KV-Operateure von den Konditionen und Leistungen von GBN gleichermassen profitieren könnten. 680. Anlässlich der Anhörung vor der WEKO äusserten sich die Parteien dahingehend, dass die Wettbewerbsverhältnisse auf dem vorgelagerten Markt (Hauptlauf von den Seehäfen in die Schweiz) sowie im nachgelagerten Markt (Verteilung der Sendungen auf der Bahn in der Schweiz) verbessert würden. Im Hauptlauf von den Seehäfen in die Schweiz würden zurzeit keine genügenden Kapazitäten bestehen, um neue Produkte anzubieten und zu realisieren. Neue Kapazitäten würden den Wettbewerb intensivieren, der zurzeit nicht bestehe. Ausländi- sche Anlagen würden als Benchmark gelten. Bei der schienenseitigen Verteilung der Sendun- gen in der Schweiz könne der Wettbewerb nur über Ganzzugkonzepte kommen und nicht über den Einzelwagenladungsverkehr. GBN werde den Zugang für andere Player wie BLS oder Widmer Rail erleichtern. Das Erstellen von Ganzzügen würde viel Mühe kosten, weil die Con- tainer an verschiedenen Orten ankommen würden. Eine Bündelung erlaube bzw. erleichtere das Ganzzugkonzept und GBN würde dieses Konzept demnach fördern. 681. Wie vorstehend ausgeführt, geht die WEKO von substantiellen Effizienzsteigerungen beim Gütertransport und den Operateurleistungen auf der Schiene aus (vgl. Rz 662 ff.). Damit von einer Verbesserung der Wettbewerbssituation auf diesen Märkten ausgegangen werden kann (vgl. Rz 658), müssen die Effizienzvorteile auch den Konkurrenten der Zusammen- schlussparteien zugutekommen und an vor- oder nachgelagerte Stufen weitergegeben wer- den. Rein betriebswirtschaftliche Zugewinne einzig der Zusammenschlussparteien (z.B. hö- here Margen) auf anderen Märkten sind nicht hinreichend. Inwieweit die durch GBN erzielten Effizienzgewinne zu einer Verbesserung der Wettbewerbssituation in anderen bzw. den Märk- ten für Umschlagsleistungen vor- oder nachgelagerten Märkten führt, hängt insbesondere auch von den Spezifika dieser Märkte sowie der aktuellen Marktverhältnisse ab. So ist bei- spielsweise bei Effizienzvorteilen in einem Markt mit einem natürlichen Monopolisten nicht von einer Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse auszugehen. Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in anderen Märkten 682. Im Folgenden wird daher geprüft, ob das Zusammenschlussvorhaben in den Märkten für Güterverkehr auf der Schiene sowie in den Märkten für Operateurleistungen auf der Schiene, also in denjenigen Märkten mit direkten Kosten- und Zeiteinsparungen durch GBN auch zu einer Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse führt. Es ist nicht auszuschliessen, dass von einer Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in diesen Märkten auch weiter entfernte Märkte, beispielsweise im Bereich Speditionsleistungen, profitieren. Wie nachfolgend ausge- führt wird (Rz 699), ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern diese indirekten Vorteile zu einer tatsächlichen Verbesserung der Wettbewerbssituation in diesen Bereichen führen sollten.
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fest, dass aufgrund der technischen Restriktionen durch Anhängelast eines Zugs (2000t) und Zugslänge vor allem der kombinierte Verkehr die vollen Vorteile der Produktivitätssteigerungen aus län- geren Zügen realisiert. Beispielsweise ist bei Zügen, die mit schweren Gütern wie Kohle, Ei- senerz oder Stahl beladen sind, nicht die maximale Länge, sondern die maximale Zuglast der entscheidende Faktor. 157 Weiter ist anzuführen, dass GBN künftig zwar auch die Annahme längerer Ganzzüge im Wagenladungsverkehr ermöglicht. Allerdings sind die Krananlagen von GBN auf den Umschlag von Containern, Wechselbehältern und Sattelauflieger und nicht auf den Umschlag von konventionellen Güterwagen ausgelegt. 694. Aus den obenstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass sich die Wettbewerbs- verhältnisse in den Märkten für den kombinierten Verkehr auf der Schiene und mit gewissen Einschränkungen für Ganzzüge im Wagenladungsverkehr auf der Schiene jeweils im Import- /Exportverkehr verbessern werden. Zudem ist auch im Markt für Operateurleistungen für Con- tainer, Wechselbehälter und Sattelauflieger auf der Schiene im Import-/Exportverkehr mit einer Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse zu rechnen. 695. Auch in den Märkten für den kombinierten Verkehr auf der Schiene und für Ganzzüge im Wagenladungsverkehr auf der Schiene jeweils im Transitverkehr sowie im Markt für Ope- rateurleistungen für Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger auf der Schiene im Tran- sitverkehr ist mit einer Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse zu rechnen. Davon sind allerdings nur Verkehrsströme betroffen, bei denen ein Güterumschlag im Raum Basel tat- sächlich notwendig ist. Die Parteien gehen zwar davon aus, dass solche Umschläge in GBN in Zukunft ansteigen werden, allerdings würden soweit bekannt keine Studien dazu existieren.
156 Ratschlag Basel-Stadt (Fn 111), S. 18. 157 Vgl. EEIG Corridor Rotterdam-Genoa EWIV, Study Long Trains (740m) on Corridor Rotterdam- Genoa, 9 m.w.H, https://www.corridor-rhine-alpine.eu/downloads.html (3.5.2019).
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Demnach ist diese Einschätzung der Parteien bzw. die tatsächliche Höhe des Anstiegs, analog zur Prognose der künftigen Anteile der Umschlagsleistungen in den einzelnen Märkten für Umschlagsleistungen für GBN, mit grossen Unsicherheiten verbunden. Basierend auf einer nicht weiter substantiierten Behauptung der künftigen Marktentwicklung kann nicht auf eine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in diesen Märkten geschlossen werden. Es bleibt anzufügen, dass im Bereich Transitverkehr die direkten Auswirkungen auf die Schweiz gerin- ger sind, da es hierbei um Gütertransporte durch die Schweiz geht. Zudem handelt es sich bei den wichtigsten Wettbewerbern der Zusammenschlussparteien in diesen Märkten des Tran- sitverkehrs, insbesondere im Bereich Operateurleistungen, vermehrt um international tätige Unternehmen ohne bzw. mit nur geringem Bezug zur Schweiz (vgl. Rz 619). 696. Demgegenüber kann nicht bzw. allenfalls nur von einer marginalen Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse bei der Feinverteilung bzw. Bündelung der Verkehre auf der Schiene in der Schweiz ausgegangen werden. So liegen die Marktanteile der SBB bzw. von SBB Cargo im Einzelwagenladungsverkehr bei [90-100] %. Hier ist auch mit dem Bau bzw. der Inbetrieb- nahme von GBN nicht mit einer Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse zu rechnen. Das System Einzelwagenladungsverkehr zeichnet sich durch positive Skaleneffekte mit sinkenden Grenzkosten aus und hat in einzelnen Bereichen die Eigenschaften eines natürlichen Mono- pols. Zudem ist davon auszugehen, dass SBB Cargo in den anderen Märkten im Binnenver- kehr von Verbundeffekten profitiert, die beispielsweise eine bessere Auslastung der Wagen- kompositionen erlaubt. Die relativ konstanten und tiefen Marktanteile und die Nischentätigkeit der Wettbewerber, mit Ausnahme allenfalls bei den Ganzzügen, sprechen gegen eine Verbes- serung der Wettbewerbsverhältnisse durch GBN. Die Vorteile des Zusammenschlusses kom- men in diesen Bereichen demnach hauptsächlich der SBB Cargo zugute und damit einer der Zusammenschlussparteien. 697. Die Einschätzung der Wettbewerbssituation in diesen Märkten wird im Grundsatz auch vom BAV geteilt. Anlässlich der Anhörung vor der WEKO führte das BAV aus, dass SBB Cargo heute den nationalen Schienen-Güterverkehr weitgehend alleine mache. Daneben sei nur noch Swiss Rail Traffic in geringem Umfang tätig. Das BAV sei sich bewusst, dass sich die Wettbewerbsverhältnisse durch GBN nicht von heute auf morgen verändern würden. Der Bin- nenverkehr zeichne sich durch Systemvorteile so aus, dass in Zukunft aber wahrscheinlich nur ein Systembetreiber diese Tätigkeiten ausüben werde, der wahrscheinlich SBB Cargo sein werde. Ein Markteintritt oder ein verstärkter Wettbewerb im Schienenverkehr sei praktisch nur bei Blockzügen (Ganzzügen) möglich. GBN könne dazu beitragen, dass es hier ein gewisses Potenzial gebe, aber dieses dürfe realistischerweise nicht überschätzt werden. Zudem äus- serten sich auch die Parteien dahingehend, dass bei der Verteilung der Sendungen auf der Bahn in der Schweiz Wettbewerb nur im Bereich Ganzzugkonzepte möglich sei, nicht aber im Bereich Einzelwagenladungsverkehr. 698. Vor diesem Hintergrund ist in den Märkten für Einzelwagenladungsverkehr in allen Ver- kehrsarten (Transitverkehr, Import-/Exportverkehr und Binnenverkehr) sowie in den Märkten für Ganzzüge im Wagenladungsverkehr auf der Schiene, im kombinierten Verkehr auf der Schiene und bei Operateurleistungen auf der Schiene jeweils im Binnenverkehr von keiner Verbesserung der Wettbewerbssituation bzw. allenfalls nur von einer marginalen Verbesse- rung der Wettbewerbsverhältnisse durch den Zusammenschluss auszugehen. 699. Es ist nicht auszuschliessen, dass auch weitere Akteure im KV wie Spediteure (vgl. Rz 173, 267) oder Transporteure, die den Vor- und Nachlauf zu und von den Umschlagsanlagen per LKW abwickeln (letzte Meile), indirekt von der Verbesserung der Wettbewerbssituation profitieren. Hierzu ist jedoch anzufügen, dass der kombinierte Verkehr im Import-/Exportver- kehr bei Speditionen und Transporteuren in der Regel nur einen kleinen Teil der Tätigkeit aus- macht (vgl. hierzu auch Rz 701). Zudem ist davon auszugehen, dass die indirekten Vorteile
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(Spillover-Effekte) kleiner sind als die Vorteile in den direkt von den Kosten- und Zeiteinspa- rungen durch GBN betroffenen Bereichen und deren Wirkung mit grosser Unsicherheit behaf- tet sind. Deshalb ist nicht ersichtlich, inwiefern diese indirekten Vorteile auch zu einer Verbes- serung der Wettbewerbssituation in weiter entfernten Märkten führen sollten. Dass Spediteure und Verlader vereinzelt auch direkt Umschlagsleistungen bei Betreibern von Umschlagsanla- gen nachfragen, ändert nichts an diesem Ergebnis. 700. Die Parteien bringen zudem vor, dass GBN nicht nur zu einer Verbesserung der Wett- bewerbsverhältnisse auf dem Gütertransportmarkt, sondern auch zu einer Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse auf zahlreichen weiteren Märkten führe. Eine effiziente Gütertrans- port-Infrastruktur sei nicht Selbstzweck, sondern diene in erster Linie der importierenden und exportierenden Industrie. Insbesondere für die exportierende Industrie seien schnelle, zuver- lässige und kostengünstige Transportwege entscheidend, um auf den internationalen Märkten bestehen zu können. Eine moderne, effiziente, zuverlässige und kostengünstige Umschlags- anlage in Basel diene der gesamten exportierenden Wirtschaft und erlaube ihr, mit ihren Pro- dukten auf den Weltmärkten kompetitiv zu sein. GBN führe damit zu einer Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse auf unzähligen internationalen Märkten. Das Gleiche gelte auch für die importierende Industrie in der Schweiz, da diese dank GBN ihre Importe effizient und kos- tengünstig abwickeln könne. 701. Dazu ist festzuhalten, dass die Parteien eine Verbesserung der Wettbewerbsverhält- nisse der gesamten Import- und Exportwirtschaft der Schweiz bzw. auf unzähligen internatio- nalen Märkten geltend machen, ohne aber konkret einzelne Märkte zu nennen und substanti- iert bzw. in nachvollziehbarer Weise darzulegen, inwiefern sich auf diesen Märkten dank GBN die Wettbewerbsverhältnisse verbessern werden. Dazu ist hervorzuheben, dass die mit GBN einhergehenden Effizienzvorteile hauptsächlich im kombinierten Verkehr – einem Teilbereich des Gütertransports – zum Tragen kommen. Gemäss BAV wird heute im Import-/Exportver- kehr jedoch nur ein Viertel der gesamten Gütertransportleistung auf der Schiene bewältigt und davon ist zudem der konventionelle Schienengüterverkehr gegenüber dem kombinierten Ver- kehr dominant. 158 Die von den Parteien geltend gemachten Kosteneinsparungen für die Schweizer Import- und Exportwirtschaft sind im Verhältnis zu den gesamten Importen und Ex- porten von Gütern in und aus der Schweiz denn auch nur marginal und betragen deutlich unter [...] %. 159 Zudem sind Kosteneinsparungen nicht per se mit einer Verbesserung der Wettbe- werbsverhältnisse gleichzusetzen (vgl. Rz 658). Für die WEKO sind – neben den in den vor- stehenden Erwägungen genannten Märkten im Bereich Gütertransport und Operateurleistun- gen auf der Schiene, die den Märkten für Umschlagsleistungen vor- bzw. nachgelagert sind – keine weiteren Märkte ersichtlich, in welchen sich dank GBN die Wettbewerbsverhältnisse ver- bessern könnten. 702. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass das Zusammenschlussvorhaben zu einer Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in den Märkten für den kombinierten Ver- kehr auf der Schiene und mit gewissen Einschränkungen für Ganzzüge im Wagenladungsver- kehr auf der Schiene jeweils im Import-/Exportverkehr führen wird. Zudem ist auch im Markt
158 Vgl. BAV, Ergänzender Bericht zum Konzept für den Gütertransport auf der Schiene vom 20.12.2017, 4, <https://www.bav.admin.ch/bav/de/home/themen-a-z/gueterverkehr-auf-der-schiene/ konzept-fuer-den-guetertransport-auf-der-schiene.html> (18.3.2019). 159 Die Parteien schätzen die Kosteneinsparungen zugunsten der Schweizer Import-/Exportwirtschaft dank GBN auf CHF [...] Mio. im Jahr 2021, CHF [...] Mio. im Jahr 2025 und CHF [...] Mio. im Jahr 2030. Wird, wie von den Zusammenschlussparteien vorgebracht, die Aussenhandelsstatistik für das Jahr 2018 zugrunde gelegt, so entsprächen die Kosteneinsparungen im Verhältnis zum gesamten Im- port-/Exportvolumen im Jahr 2018 [...] %.
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für Operateurleistungen für Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger auf der Schiene im Import-/Exportverkehr mit einer Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse zu rechnen. Abwägung der Vor- und Nachteile 703. Nachfolgend gilt es nun eine Abwägung der vorstehend genannten Vorteile gegenüber den Nachteilen des Zusammenschlussvorhabens bzw. der Möglichkeit der Wettbewerbsbe- seitigung im Bereich Umschlagsleistungen vorzunehmen (vgl. Rz 659 f.). 704. Die Prüfung hat ergeben, dass der vorliegende Zusammenschluss zu einer möglichen Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG im Markt für Umschlagsleistungen für Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger für den Umschlag Schiene/Schiene im Import-/Exportverkehr vom bzw. ins Rheineinzugsgebiet sowie im Markt für Umschlagsleistungen für Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger für den Umschlag Schiff/Schiene im Import-/Exportverkehr vom bzw. ins Rheineinzugsgebiet führt (vgl. Rz 653). 705. Demgegenüber führt der Zusammenschluss aufgrund von substantiellen Effizienzvortei- len durch den Bau und Betrieb von GBN zu einer Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in verschiedenen Bereichen des kombinierten Verkehrs. Das grosse Potenzial für Effizienz- steigerungen ergibt sich – wie aufgezeigt – aufgrund des geringeren Rangieraufwands, des Standortvorteils von GBN, der Gateway-Funktion und der damit verbundenen Möglichkeit der Bündelung verschiedener Verkehrsströme, der Kostensenkungen durch Ausschöpfung der möglichen Zuglänge und der grossen Zeiteinsparungen durch die Reduktion der Standzeiten von Zügen und der Ladeeinheiten (vgl. Rz 677). 706. Die Prüfung hat gezeigt, dass die grössten Kosten- und Zeitersparnisse durch den Be- trieb von GBN – sowohl absolut als auch relativ betrachtet – in anderen Märkten als den Märk- ten für Umschlagsleistungen anfallen. So sind etwa die vom BAV geschätzten Kosteneinspa- rungen im Hauptlauf (Import-/Exportzüge ab/zu den Seehäfen) bereits grösser als die gesamten Kosten, die beim Güterumschlag anfallen (vgl. Rz 674 ff.). Nach Einschätzung der WEKO schränken die gesetzlichen Vorgaben für einen diskriminierungsfreien Zugang zu GBN und die weiteren vom BAV verfügten Auflagen die Möglichkeit einer Diskriminierung zwischen den Muttergesellschaften und deren Wettbewerbern in vor- oder nachgelagerten Märkten stark ein und es ist demnach von keiner Bevorteilung einzelner Unternehmen in diesen Märkten auszugehen (vgl. Rz 685). Schliesslich bleibt anzufügen, dass die Umschlagskosten in GBN bzw. in einer alternativen Anlage im Vergleich zu den Gesamtkosten eines typischen Trans- ports im kombinierten Import- und Exportverkehr der Schweiz gering sind, obwohl dem Güter- umschlag dabei eine Schlüsselrolle zukommt (vgl. Rz 670). 707. Die Prüfung hat ergeben, dass der Zusammenschluss zu einer Verbesserung der Wett- bewerbsverhältnisse in den Märkten für den kombinierten Verkehr auf der Schiene im Import- /Exportverkehr und mit gewissen Einschränkungen für Ganzzüge im Wagenladungsverkehr auf der Schiene im Import-/Exportverkehr führen wird. Zudem ist auch im Markt für Operateur- leistungen für Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger auf der Schiene im Import-/Ex- portverkehr mit einer Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse zu rechnen (vgl. Rz 702). 708. Die Vorteile aufgrund der Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in den genannten Märkten sind also höher zu gewichten als die Nachteile des Zusammenschlussvorhabens bzw. die Möglichkeit der Wettbewerbsbeseitigung in den genannten Märkten für Umschlagsleistun- gen, zumal die Kosten für den eigentlichen Umschlag im Verhältnis zu den gesamten Trans- portkosten nur einen kleinen Teil ausmachen.
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B.4.5.3 Fazit 709. Die Prüfung hat ergeben, dass die durch den Zusammenschluss entstehenden Effizi- enzvorteile zu beträchtlichen Kosten- und Zeiteinsparungen führen. Diese Einsparungen fallen zu einem grossen Teil in anderen Bereichen des kombinierten Verkehrs als den Umschlags- leistungen an und sind auch im Verhältnis zu den gesamten Transportkosten und der Dauer des Transports erheblich. Namentlich ist mit substantiellen Effizienzgewinnen in den Berei- chen Güterverkehr auf der Schiene sowie Operateurleistungen auf der Schiene zu rechnen. 710. Die gesetzlichen Vorgaben der Gewährung des diskriminierungsfreien Zugangs zu GBN und die weiteren vom BAV verfügten Auflagen stellen dabei sicher, dass diese Vorteile auch anderen im kombinierten Verkehr tätigen Unternehmen als den Zusammenschlussparteien zugutekommen. Es ist davon auszugehen, dass diese Kosten- und Zeiteinsparungen durch das Grossterminal GBN mit Gateway-Funktion und die von der Bündelung der Verkehre auf GBN ausgehenden Vorteile zu einer Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in den Märk- ten für den kombinierten Verkehr und mit gewissen Einschränkungen auf der Schiene für Ganzzüge im Wagenladungsverkehr auf der Schiene jeweils im Import-/Exportverkehr führen. Zudem ist auch im Markt für Operateurleistungen für Container, Wechselbehälter und Sattel- auflieger auf der Schiene im Import-/Exportverkehr mit einer Verbesserung der Wettbewerbs- verhältnisse zu rechnen. 711. Demgegenüber eröffnet der vorliegende Zusammenschluss die Möglichkeit, dass der wirksame Wettbewerb im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG im Markt für Umschlagsleistungen für Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger für den Umschlag Schiene/Schiene im Im- port-/Exportverkehr vom bzw. ins Rheineinzugsgebiet sowie im Markt für Umschlagsleistun- gen für Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger für den Umschlag Schiff/Schiene im Import-/Exportverkehr vom bzw. ins Rheineinzugsgebiet beseitigt wird (vgl. Rz 653). 712. Die Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in den in Rz 710 genannten Märkten überwiegt die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung der Zusammenschlussparteien in den Märkten für Umschlagsleistungen für Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger für den Umschlag Schiene/Schiene respektive Schiff/Schiene im Import-Exportverkehr vom bzw. ins Rheineinzugsgebiet. Damit ist vorliegend die Eingriffsvoraussetzung gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. b KG nicht gegeben. Das Zusammenschlussvorhaben ist somit ohne Bedingungen und Auflagen zuzulassen. B.4.6 Nebenabreden 713. Zu prüfen ist zudem, ob das Vertragswerk der Parteien Wettbewerbsabreden enthält, die mit dem Zusammenschlussvorhaben unmittelbar verbunden sind. Abreden, die die kumu- lativen Bedingungen der Notwendigkeit und des unmittelbaren Zusammenhangs erfüllen, sind als Nebenabreden zu bezeichnen. Abreden, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen und somit keine Nebenabreden in diesem Sinne darstellen, erfahren keine Legalisierung durch den fusionskontrollrechtlichen Kommissionsentscheid. Sie unterliegen gegebenenfalls einer separaten Prüfung gemäss Art. 5 KG im Rahmen eines entsprechenden kartellgesetzlichen Verfahrens. 160
160 Vgl. RPW 2017/3, 483 Rz 139, BLS AG/Transport Ferroviaire Holding SAS, m.w.H.
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Unternehmen präzise beschrieben werden. Zudem muss für jede zu prüfende Nebenabrede von den meldenden Unternehmen begründet werden, weshalb diese eine mit dem Zusam- menschluss unmittelbar verbundene und notwendige Vereinbarung darstellt. 161
Als Nebenabreden weisen die Zusammenschlussparteien ein Wettbewerbs- und Abwer- beverbot aus (vgl. Rz B.4.6.2 ff.). B.4.6.1 Allgemeines
Bezüglich Nebenabreden in Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen hat die WEKO ihre Praxis weitgehend nach der EU-Bekanntmachung 162 gerichtet. 163 Dies gilt insbesondere für Konkurrenzverbote. 164
Wettbewerbsabreden können nur dann als «mit der Durchführung des Zusammen- schlusses unmittelbar verbunden» angesehen werden, wenn sie mit dem Zusammenschluss selbst eng verbunden sind. Es reicht nicht aus, dass eine Vereinbarung im gleichen Zusam- menhang oder zum gleichen Zeitpunkt wie der Zusammenschluss zustande gekommen ist. Einschränkungen, die mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden sind, sollen einen reibungslosen Übergang zur neuen Unternehmensstruktur nach dem Zu- sammenschluss gewährleisten. 165
Das Kriterium der Notwendigkeit bedeutet, dass ohne die fragliche Abrede der Zusam- menschluss entweder überhaupt nicht oder nur unter deutlich ungewisseren Voraussetzun- gen, zu wesentlich höheren Kosten, über einen spürbar längeren Zeitraum oder mit erheblich geringeren Erfolgsaussichten durchgeführt werden könnte. Bei der Klärung der Frage, ob eine Einschränkung notwendig ist, muss nicht nur die Art der Einschränkung berücksichtigt werden, sondern zugleich sichergestellt werden, dass die Einschränkung hinsichtlich ihrer Geltungs- dauer sowie ihres sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs nicht über das hinausgeht, was für die Durchführung des Zusammenschlusses wirklich erforderlich ist. Gibt es Alternati- ven, mit denen sich das legitime Ziel genauso wirksam erreichen lässt, so sind die Unterneh- men gehalten, sich für die Lösung zu entscheiden, die den Wettbewerb objektiv gesehen am wenigsten einschränkt. 166
B.4.6.2 Konkurrenz- und Abwerbeverbot 719. Gemäss EU-Bekanntmachung können Wettbewerbsverbote im Verhältnis der Gründer- unternehmen zu einem Gemeinschaftsunternehmen als mit der Durchführung des Zusammen- schlusses unmittelbar verbunden und für diese notwendig angesehen werden, wenn sich diese Verpflichtungen auf die Waren, Dienstleistungen und Gebiete beziehen, die in der betreffen- den Gründungsvereinbarung oder in der Satzung vorgesehen sind. Sie können unter anderem durch die Notwendigkeit begründet sein, den Gutglaubensschutz während der Verhandlungen
161 Vgl. Teil II, Ziff. 7 des Merkblatts und Formulars der Wettbewerbskommission betreffend die Mel- dung eines Zusammenschlussvorhabens, www.weko.admin.ch > Dienstleistungen > Meldeformulare. 162 Bekanntmachung der Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchfüh- rung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind, ABl. C 56 vom 05.03.2005 S. 24 ff. (nachfolgend: EU-Bekanntmachung). 163 RPW 2012/1 139 f. Rz 18 ff. Tamedia/Langenthaler Tagblatt; RPW 2010/3, 505 Rz 65, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 164 Vgl. RPW 2015/3, 436 Rz 64, Axel Springer Schweiz/Ringier, m.w.H. 165 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 12. 166 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 13.
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zu gewährleisten, die Vermögenswerte des Gemeinschaftsunternehmens in vollem Umfang zu nutzen, dem Gemeinschaftsunternehmen die Aneignung des Know-hows und des Ge- schäftswerts der Gründer zu ermöglichen oder die Interessen der einzelnen Gründer am Ge- meinschaftsunternehmen vor Wettbewerbshandlungen zu schützen, denen unter anderem durch den privilegierten Zugang der Gründungspartner zu dem Know-how oder dem Ge- schäftswert Vorschub geleistet wird, welches beziehungsweise welcher auf das Gemein- schaftsunternehmen übertragen oder von diesem selbst aufgebaut wurde. Zwischen den Gründerunternehmen und einem Gemeinschaftsunternehmen bestehende Wettbewerbsver- bote können so lange als mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbun- den und für diese notwendig angesehen werden, wie das Gemeinschaftsunternehmen be- steht. 167
Der räumliche Geltungsbereich von Wettbewerbsverboten muss sich auf das Gebiet be- schränken, in dem die Gründer die betreffenden Waren oder Dienstleistungen vor der Grün- dung des Gemeinschaftsunternehmens abgesetzt beziehungsweise erbracht haben. Der räumliche Geltungsbereich kann auf Gebiete erstreckt werden, in denen die Gründerunterneh- men zum Zeitpunkt der Unternehmensgründung geschäftlich tätig zu werden planten, sofern sie bereits entsprechende Investitionen getätigt haben. 168
Ebenso sind Wettbewerbsverbote auf die Waren oder Dienstleistungen zu beschränken, die den Geschäftsgegenstand des Gemeinschaftsunternehmens bilden. Hierzu können auch Waren und Dienstleistungen zählen, die sich zum Zeitpunkt der Gründung in einem fortge- schrittenen Entwicklungsstadium befinden, oder fertig entwickelte Produkte, die noch nicht auf den Markt gebracht wurden. 169
Wird das Gemeinschaftsunternehmen gegründet, um einen neuen Markt zu erschlies- sen, wird auf diejenigen Waren, Dienstleistungen und Gebiete Bezug genommen, auf denen das Gemeinschaftsunternehmen nach der betreffenden Gründungsvereinbarung oder Neben- vereinbarung aktiv sein soll. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Interessen des einen Gründers am Gemeinschaftsunternehmen nicht auf anderen Märkten vor Wettbewerbshand- lungen des anderen Gründers geschützt werden müssen als in denjenigen, in denen das Ge- meinschaftsunternehmen am Anfang tätig ist. 170
Des Weiteren gelten Wettbewerbsverbote zwischen Gründern ohne Beherrschungs- macht und einem Gemeinschaftsunternehmen nicht als mit der Durchführung des Zusammen- schlusses unmittelbar verbunden und für diese notwendig. 171
Die für Wettbewerbsverbote geltenden Grundsätze gelten auch für Abwerbeverbote und Vertraulichkeitsklauseln. 172
[...].
[...].
[...].
[...].
167 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 36. 168 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 37. 169 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 38. 170 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 39. 171 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 40. 172 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 41.
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zu berücksichtigen, wonach GBN Umschlagsvorgaben und einen Modalsplit von 45 % bzw. 50 % während [...] bzw. [...] Betriebsjahren erzielen muss (vgl. Rz 444). 743. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls bzw. der Auflagen und Vorgaben des BAV ist das Wettbewerbsverbot [...] (nur) für eine Dauer von 10 Jahren als zulässige Nebenabrede zu qualifizieren. [...] 744. Betreffend das geltend gemachte Abwerbeverbot [...] gilt dasselbe wie für das Wett- bewerbsverbot [...], und es kann auf die entsprechenden Ausführungen in Rz 736 f. verwiesen werden. B.4.7 Schlussfolgerungen 745. Die WEKO kommt nach vertiefter Prüfung des Zusammenschlussvorhabens zum Schluss, dass dieses auf den Märkten für Umschlagsleistungen für Container, Wechselbehäl- ter und Sattelauflieger für den Umschlag Schiene/Schiene und den Umschlag Schiff/Schiene im Import-Exportverkehr vom bzw. ins Rheineinzugsgebiet eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt. Der Zusammenschluss bewirkt jedoch eine Verbesserung der Wett- bewerbsverhältnisse in den Märkten für den kombinierten Verkehr auf der Schiene und mit gewissen Einschränkungen für Ganzzüge im Wagenladungsverkehr auf der Schiene jeweils im Import-/Exportverkehr sowie im Markt für Operateurleistungen für Container, Wechselbe- hälter und Sattelauflieger auf der Schiene im Import-/Exportverkehr, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt (vgl. Art. 10 Abs. 2 Bst. b KG). Der Zusammen- schluss kann ohne Bedingungen und Auflagen zugelassen werden. C Kosten 746. Die in diesem Verfahren entstehenden Kosten werden den Parteien separat in Rech- nung gestellt. Im Streitfall erfolgt die Festsetzung der Kosten im Rahmen einer Verfügung. 747. Für die Beurteilung des gemeldeten Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vor- läufigen Prüfung wird nach Art. 1 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 4 Abs. 3 GebV-KG 173 eine Pauschal- gebühr von 5000 Franken erhoben. 748. Beschliesst die WEKO, eine vertiefte Prüfung nach Art. 33 KG durchzuführen, richtet sich die Gebühr ab diesem Zeitpunkt nach dem Zeitaufwand, wobei ein Stundenansatz von 100 bis 400 Franken gilt (Art. 53a Abs. 2 KG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Bst. c sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 GebV-KG). Dieser richtet sich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktions- stufe des ausführenden Personals. Gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mitarbeitenden rechtfertigt sich ein Stundenansatz von 200 bzw. 290 Franken. Im vorliegenden Fall beträgt der Aufwand total 990.75 Stunden zu 200 Franken sowie 87.25 Stunden zu 290 Franken. Daraus resultiert ein Rechnungsbetrag von 223 453 Franken für die vertiefte Prüfung. 749. Die Gesamtgebühr für vorliegendes Zusammenschlussvorhaben beläuft sich auf insge- samt 228 453 Franken, bestehend aus der Pauschalgebühr von 5 000 Franken für die vorläu- fige Prüfung sowie der Gebühr von 223 453 Franken für die vertiefte Prüfung.
173 Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2).
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174 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1).