Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO
41-00034/COO.2101.111.4.318627
Stellungnahme vom 13. August 2018
in Sachen Zusammenschlussvorhaben 41-0854 gemäss Artikel 32 und 33 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz) betreffend das Zusammenschlussvorhaben [A]/[B]
Besetzung Andreas Heinemann (Präsident, Vorsitz), Armin Schmutzler (Vizepräsident), Danièle Wüthrich-Meyer (Vizepräsidentin), Clémence Grisel Rapin, Andreas Kellerhals, Pranvera Këllezi, Isabel Martínez
Um Geschäftsgeheimnisse bereinigte Version
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Inhaltsverzeichnis A Sachverhalt ................................................................................................................ 6 A.1 Beteiligte Unternehmen ............................................................................................... 6 A.1.1 [A] ........................................................................................................................... 6 A.1.2 [B] ........................................................................................................................... 7 A.2 Gründe für das Zusammenschlussvorhaben ................................................................ 8 A.3 Geplante Transaktion ................................................................................................... 9 A.4 Ziele des Zusammenschlussvorhabens ....................................................................... 9 A.5 Verfahren ................................................................................................................... 11 B Erwägungen ............................................................................................................. 16 B.1 Geltungsbereich ......................................................................................................... 16 B.1.1 Unternehmen ........................................................................................................ 16 B.1.2 Unternehmenszusammenschluss .......................................................................... 16 B.1.3 Begriffsdefinitionen ................................................................................................ 17 B.2 Vorbehaltene Vorschriften ......................................................................................... 20 B.3 Meldepflicht ............................................................................................................... 20 B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens ........................................................... 24 B.4.1 Relevante Märkte .................................................................................................. 24 B.4.1.1 Vorbemerkungen zu den relevanten Märkten ........................................................ 26 B.4.1.2 Vorbemerkungen zu Nutzer- und Werbemärkten .................................................. 26 B.4.1.3 Austauschbeziehungen in Medienmärkten ............................................................ 26 B.4.1.4 Bedeutung der Nutzermärkte ................................................................................ 28 B.4.1.5 Entwicklungen in den Schweizer Werbemärkten ................................................... 29 B.4.1.6 Substitution von Werbekanälen aus der Sicht von Werbetreibenden und Mediaagenturen .................................................................................................... 30 B.4.1.7 Eigenvermarktung und Vermittlung und Vermarktung von Werbeinventar Dritter .. 32 B.4.1.8 Vorbemerkung zur Vermittlung und Vermarktung von Werbeinventar Dritter ......... 35 B.4.1.9 Märkte im Bereich TV-Werbung ............................................................................ 36 B.4.1.9.1 Märkte für die Vermittlung und Vermarktung von nicht-zielgerichteter TV-Werbezeit für national ausgerichtete TV-Werbung ................................................................. 38 B.4.1.9.2 Märkte für die Vermittlung und Vermarktung von nicht-zielgerichteter TV-Werbezeit für regional ausgerichtete TV-Werbung ................................................................. 38 B.4.1.10 Märkte im Bereich Radio-Werbung ........................................................................ 39 B.4.1.10.1 Märkte für die Vermittlung und Vermarktung von Radio-Werbezeit .................. 39 B.4.1.11 Märkte im Bereich Online-Werbung ....................................................................... 41 B.4.1.11.1 Märkte für die Vermittlung und Vermarktung von Werberaum für Online- Werbeflächen ........................................................................................................ 41 B.4.1.11.2 Märkte für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen .................................... 43 B.4.1.11.3 Märkte für die Bereitstellung von statischen Online-Werbeflächen ................... 44 B.4.1.11.4 Märkte für die Bereitstellung von dynamischen Online-Werbeflächen .............. 44 B.4.1.12 Märkte im Bereich Out-of-Home Werbung ............................................................. 44 B.4.1.13 Märkte für Plakat- bzw. Aussenwerbung ............................................................... 48 B.4.1.14 Märkte für Absatzkanäle für Plakat- bzw. Aussenwerbung .................................... 49
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B.4.1.15 Märkte im Bereich der Printmedien ....................................................................... 49 B.4.1.16 Märkte für Print-Firmenwerbung ............................................................................ 50 B.4.1.17 Markt für Mediaberatung ....................................................................................... 52 B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten ........................................... 53 B.4.2.1 Bestimmung der betroffenen Märkte ..................................................................... 54 B.4.2.1.1 Märkte im Bereich TV-Werbung ............................................................................ 54 B.4.2.1.2 Märkte im Bereich Radiowerbung .......................................................................... 56 B.4.2.1.3 Märkte im Bereich Online-Werbung ....................................................................... 57 B.4.2.1.4 Märkte im Bereich Out-of-Home Werbung ............................................................. 65 B.4.2.1.5 Märkte im Bereich der Printmedien ....................................................................... 66 B.4.2.1.6 Markt für Mediaberatung ....................................................................................... 68 B.4.2.1.7 Zusammenfassung der betroffenen Märkte ........................................................... 69 B.4.2.1.8 Reichweiten in den korrespondierenden Print-/TV-/Radio-/Online- und OOH- Bereichen .............................................................................................................. 70 B.4.3 Vorgehen zur Analyse der Wettbewerbswirkungen des Zusammenschlusses ....... 80 B.4.3.1 Analyse der voraussichtlichen Stellung in den betroffenen Märkten ...................... 81 B.4.3.1.1 Markt für die Vermittlung und Vermarktung von nicht-zielgerichteter TV-Werbezeit in der Deutschschweiz .......................................................................................... 81 B.4.3.1.2 Markt für die Vermittlung und Vermarktung von nicht-zielgerichteter TV-Werbezeit in der französischsprachigen Schweiz ................................................................... 83 B.4.3.1.3 Berücksichtigung der korrespondierenden TV-Reichweiten ................................... 84 B.4.3.2 Markt für die Vermittlung und Vermarktung von Radio-Werbezeit in der Deutschschweiz .................................................................................................... 85 B.4.3.2.1 Markt für die Vermittlung und den Vertrieb von Radio-Werbezeit in der französischsprachigen Schweiz............................................................................. 86 B.4.3.2.2 Markt für die Vermittlung und den Vertrieb von Radio-Werbezeit in der italienischsprachigen Schweiz ............................................................................... 87 B.4.3.2.3 Berücksichtigung der korrespondierenden Radio-Reichweiten .............................. 88 B.4.3.2.4 Markt für die Vermittlung und Vermarktung von Werberaum für statische Online- Werbeflächen in der französischsprachigen Schweiz ............................................ 91 B.4.3.2.5 Markt für die Vermittlung und Vermarktung von Werberaum für statische Online- Werbeflächen in der italienischsprachigen Schweiz .............................................. 91 B.4.3.2.6 Markt für die Bereitstellung von statischen Online-Werbeflächen in der französischsprachigen Schweiz............................................................................. 92 B.4.3.2.7 Markt für die Bereitstellung von statischen Online-Werbeflächen in der italienischsprachigen Schweiz ............................................................................... 93 B.4.3.2.8 Berücksichtigung der korrespondierenden Online-Reichweiten ............................. 94 B.4.3.2.9 Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Tages-, Sonntags- und Wochenzeitungen in der französischen Schweiz ................................................... 96 B.4.3.2.10 Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen in der Deutschschweiz .................................................................................................... 99 B.4.3.2.11 Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen in der französischsprachigen Schweiz........................................................................... 103 B.4.3.2.12 Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen in der italienischsprachigen Schweiz ............................................................................. 103 B.4.3.2.13 Markt für Print-Firmenwerbung in der Finanz- und Wirtschaftspresse in der Deutschschweiz .................................................................................................. 104
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B.4.3.2.14 Markt für Print-Firmenwerbung in der News- und Themenpresse in der Deutschschweiz .................................................................................................. 105 B.4.3.2.15 Markt für Print-Firmenwerbung in der Programmpresse in der Deutschschweiz .................................................................................................. 106 B.4.3.2.16 Markt für Print-Firmenwerbung in der Programmpresse in der französischen Schweiz ............................................................................................................... 108 B.4.3.2.17 Markt für Print-Firmenwerbung in der Frauen- und Peoplepresse in der Deutschschweiz .................................................................................................. 109 B.4.3.2.18 Markt für Print-Firmenwerbung in der Frauen- und Peoplepresse in der französischen Schweiz ........................................................................................ 111 B.4.3.2.19 Markt für lokale/regionale Print-Firmenwerbung in Tages- und Lokalzeitungen sowie Anzeigern im Grossraum Genf/Lausanne .................................................. 112 B.4.4 Konglomerate Effekte .......................................................................................... 113 B.4.4.1 Portfolio-Effekte ................................................................................................... 114 B.4.4.1.1 Prüfung von Portfolio-Effekten ............................................................................. 116 B.4.4.1.2 Zwischenergebnis zu den Portfolio-Effekten ........................................................ 118 B.4.4.2 Gesteigerte Finanzkraft ....................................................................................... 118 B.4.4.2.1 Zwischenergebnis zur gesteigerten Finanzkraft ................................................... 119 B.4.5 Kollektive Marktbeherrschung ............................................................................. 119 B.4.5.1 Anzahl beteiligte Unternehmen, Marktanteile und Marktkonzentration................. 122 B.4.5.1.1 Märkte für die Vermittlung und Vermarktung von nicht-zielgerichteter TV- Werbezeit ............................................................................................................ 123 B.4.5.1.2 Märkte für die Vermittlung und Vermarktung von Radio-Werbezeit ..................... 124 B.4.5.1.3 Märkte für Print-Firmenwerbung .......................................................................... 125 B.4.5.1.4 Märkte für die Vermittlung und Vermarktung von Online-Werbung ...................... 128 B.4.5.1.5 Markt für die Vermittlung und Vermarktung von OOH-Werbung .......................... 129 B.4.5.1.6 Zwischenergebnis ............................................................................................... 130 B.4.5.2 Symmetrien ......................................................................................................... 130 B.4.5.2.1 Technologische Symmetrie ................................................................................. 131 B.4.5.2.2 Kostensymmetrie ................................................................................................ 131 B.4.5.2.3 Symmetrien in den Geschäftstätigkeiten und in den Verkaufskanälen ................. 133 B.4.5.2.4 Interessensymmetrie ........................................................................................... 139 B.4.5.2.5 Symmetrien im Bereich der Kapazitäten .............................................................. 139 B.4.5.2.6 Zwischenergebnis ............................................................................................... 140 B.4.5.3 Multimarktbeziehungen ....................................................................................... 141 B.4.5.4 Marktwachstum und Innovation ........................................................................... 143 B.4.5.5 Markttransparenz ................................................................................................ 146 B.4.5.5.1 Markttransparenz im Bereich der TV-Werbung .................................................... 146 B.4.5.5.2 Markttransparenz im Bereich der Radio-Werbung ............................................... 147 B.4.5.5.3 Markttransparenz im Bereich der Printfirmenwerbung ......................................... 148 B.4.5.5.4 Markttransparenz im Bereich Online-Werbung .................................................... 148 B.4.5.5.5 Zwischenergebnis ............................................................................................... 149 B.4.5.6 Stellung der Marktgegenseite .............................................................................. 149 B.4.5.6.1 Märkte im Bereich der TV-Werbung .................................................................... 149 B.4.5.6.2 Märkte für Radio-Werbung .................................................................................. 150
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B.4.5.6.3 Märkte für Online-Werbung ................................................................................. 150 B.4.5.6.4 Märkte für Print-Firmenwerbung .......................................................................... 150 B.4.5.6.5 Vorbringen der Zusammenschlussparteien ......................................................... 151 B.4.5.6.6 Zwischenergebnis ............................................................................................... 151 B.4.5.7 Potenzielle Konkurrenz ....................................................................................... 152 B.4.5.8 Zwischenergebnis der kollektiven Marktbeherrschung ........................................ 152 B.4.5.9 Gesamtwürdigung betreffend kollektive Marktbeherrschung ............................... 153 B.4.6 Fazit .................................................................................................................... 153 C Kosten .................................................................................................................... 154
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A Sachverhalt
Am 9. April 2018 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über ein Zusammen- schlussvorhaben erhalten. 1 Danach beabsichtigt die [A] AG (nachfolgend: [A]), die alleinige Kontrolle über die [B] Group AG (nachfolgend: [B]) zu erlangen. [A] unterbreitete für alle sich im Publikum befindenden Aktien von [B] ein öffentliches Kaufangebot. Die Voranmeldung er- folgte am 22. Dezember 2017, das öffentliche Kaufangebot am 2. Februar 2018. 2 Am 11. April um 16.00 Uhr lief die gesetzliche Nachfrist ab, bis zu der die [B]-Aktionäre ihre Anteile an die [A] andienen konnten. Gemäss dem definitiven Endergebnis wurden 96.90 % der Aktien der [B] [A] angedient. 3 Der Vollzug der Transaktion ist bis zur allfälligen Genehmigung des Zusam- menschlussvorhabens aufgeschoben. 4
[A] und [B] beabsichtigen mit dem Zusammenschluss, ihre Stellung im Schweizer Wer- bemarkt weiter auszubauen und gemeinsam zu einem der reichweitenstärksten Vermarkter in der Schweiz zu werden. Darüber hinaus sollen die Angebote im Ausland weiterentwickelt wer- den. 5 Gemäss Meldung soll [B] mindestens bis Ende 2020 weiterhin als eigenständiges Un- ternehmen im Markt auftreten. 6
Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben wurde auch den Wettbewerbsbehörden in Deutschland und Österreich gemeldet. In beiden Ländern wurde die Freigabe erteilt. 7
A.1 Beteiligte Unternehmen A.1.1 [A] 4. [A] ist die Muttergesellschaft eines Medienunternehmens, das insbesondere in den Be- reichen Print- und Online-Medien tätig ist. Die [A]-Gruppe ist Herausgeberin verschiedener Zeitungen und Zeitschriften sowie Betreiberin von Online-Plattformen. Die [A]-Gruppe ist schwergewichtig in der Schweiz tätig. Seit der Übernahme von [C] ist die [A]-Gruppe auch im Bereich Aussenwerbung (nachfolgend: Out-of-Home-Werbung; OOH-Werbung) tätig. 8
1 Meldung vom 09.04.2018 (nachfolgend: Meldung), Rz 1. 2 Meldung, Rz 41 sowie Beilagen 8 und 9. 3 Medienmitteilung [A] vom 17.04.2018; abrufbar unter https://www.[A].ch/de/gruppe/newsroom/medi- enmitteilungen/96-90-der-[B]-aktien-an-[A]-angedient, zuletzt besucht am 13.08.2018. 4 Meldung, Beilage 11, Ziff. 8, S. 11 f. 5 Medienmitteilung [A] vom 22.12.2017; abrufbar unter https://www.[A].ch/de/gruppe/newsroom/medi- enmitteilungen/[A]-und-[B]-group-streben-strategische-partnerschaft-an, zuletzt besucht am 13.08.2018. 6 Meldung, Rz 76. 7 Meldung, Rz 44. 8 Meldung, Rz 3. 9 Meldung, Rz 6 sowie Beilage 8.
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ausser im Bereich der OOH-Werbung 10 nicht tätig. [A] verfügt daher über keine entsprechen- den Angebote für Anbieter von Werberaum und -zeit. 11 [A] bietet auch keine Media- und Kom- munikationsleistungen an, die über die übliche Beratung im Rahmen des Verkaufsgesprächs hinausgehen. [A] ist daher in diesem Markt nicht tätig. 12
A.1.2 [B] 6. [B] ist die Muttergesellschaft der [B]-Gruppe, die primär im Bereich der Vermittlung und Vermarktung von Werbung in elektronischen Medien (TV, Radio, Online) und von OOH- Werbung tätig ist. 7. Neben dem Vermittlungsgeschäft bietet [B] über ihre Tochterfirma [B] [E] AG auch Be- ratungsdienstleistungen für Werbetreibende an (z.B. Beratung in den Bereichen Digital Mar- keting, Search Engine Advertising und Social Media). Die [B] [E] AG ist eine Digitalagentur, welche die Kunden bei ihrem digitalen Auftritt, der digitalen Werbung und der digitalen Kom- munikation berät und unterstützt. 13
Die [B] Gruppe strukturiert sich in die zwei operativen Geschäftsbereiche Ad Sales und Marketing Services, die in der Schweiz, Deutschland und Österreich angeboten werden. Im Bereich Ad Sales werden für die Medienpartner Werbezeit und Werbeplätze in TV- und Radioprogrammen sowie auf Online- und Mobile-Plattformen platziert. Das stark wachsende Segment der Videowerbung sei dabei zentral. Der Bereich Marketing Services unterstütze Direktkunden bei Konzeption, Kreation, Produktion, Planung, Einkauf, Abwicklung und Optimierung von Marketingmassnahmen in elektronischen und digitalen Medien. Die ein- gesetzten Massnahmen umfassen auch Search Marketing, die Pflege des Dialogs mit Kunden auf Social-Media-Plattformen und das Community Management für internationale Marken. 14
Gemäss Meldung seien im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit von [B] zudem folgende drei Punkte von Bedeutung: 15
10 Meldung, Rz 135. 11 Meldung, Rz 8 sowie Rz 158 betreffend Eigenvermarktung von Online-Werbeflächen der [A] durch deren Tochtergesellschaft [F] AG. 12 Meldung, Rz 9. 13 Meldung, Rz 21 und 26. 14 [B] Unternehmensprofil 2017, S. 2; abrufbar unter http://www.[B]group.com/de-ch/investor-relati- ons/geschäftsberichte/geschaeftsbericht-2017, zuletzt besucht am 13.08.2018. 15 Meldung, Rz 25. 16 Ausführlich: Meldung, Rz 96 ff.
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A.2 Gründe für das Zusammenschlussvorhaben 10. Gemäss Meldung sei [A] in den Bereichen Vermittlung/Vermarktung von TV- und Radi- owerbung bislang nicht tätig. Mit der Übernahme von [B] wolle [A] in diesen Bereichen Fuss fassen, um den Werbetreibenden TV- und Radiowerbung anbieten zu können. 18
17 Meldung, Rz 24. 18 Meldung, Rz 46. 19 Meldung, Rz 47. 20 Vgl. RPW 2016/1, 299 ff., SRG/Swisscom/Ringier.
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A.3 Geplante Transaktion 12. [A] beabsichtigt, die alleinige Kontrolle über [B] zu erlangen. Im öffentlichen Kaufangebot vom 2. Februar 2018 bot [A] 35.50 Franken netto in bar je Namenaktie der [B] mit einem Nenn- wert von je 1.25 Franken, abzüglich des Bruttobetrags allfälliger vor dem Vollzug des Kaufan- gebots auftretender Verwässerungseffekte. 21 Dies entspricht einem Kaufpreis von rund 216 Mio. Franken für 100 Prozent der Aktien. 22 Der Verwaltungsrat von [B] entschied sich, das öffentliche Kaufangebot von [A] zu unterstützen. 23 [B] verpflichtete sich im Rahmen einer Transaktionsvereinbarung, das Angebot von [A] den Aktionären zur Annahme zu empfehlen. Am 11. April um 16.00 Uhr lief die gesetzliche Nachfrist ab, bis zu der die [B]-Aktionäre ihre Anteile an die [A] andienen konnten. Gemäss dem definitiven Endergebnis wurden 96.90 % der Aktien der [B] [A] angedient. 24
A.4 Ziele des Zusammenschlussvorhabens 14. [...] 26
21 Meldung, Beilage 11, S. 1. 22 Meldung, Beilage 12, Anhang 2. 23 Meldung, Rz 42 sowie Beilage 12. 24 Medienmitteilung [A] vom 17.04.2018, vgl. Fn 3. 25 Medienmitteilung [A] vom 17.04.2018, vgl. Fn 3. 26 Meldung, Rz 61, 73. 27 Meldung. Rz 50. 28 Meldung, Rz 51. 29 Meldung, Rz 49 und 52.
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Die Zusammenschlussparteien bringen weiter vor, dass es für die Zukunft von [B] von zentraler Bedeutung sei, sich mit einem starken Partner zusammenzuschliessen, um im dyna- mischen und zusehends internationalen Wettbewerb bestehen zu können. Deshalb strebe [B] ein Zusammengehen mit einem grossen Medienunternehmen an. 30
Im öffentlichen Kaufangebot vom 2. Februar 2018 ist festgehalten, dass eine strategi- sche Neuausrichtung für [B] aufgrund langfristiger Risiken und Herausforderungen (u.a. das veränderte Konsumverhalten beim linearen TV, die zunehmende Konvergenz verschiedener Werbeplattformen) notwendig sei. Mithilfe eines potenten strategischen Partners solle die Ge- schäftsbasis erweitert werden, um die beschriebenen langfristigen Risiken im Kerngeschäft kompensieren zu können. Durch die angestrebte Transaktion mit [A] würde [B] einen finanziell potenten Mehrheitsaktionär und strategischen Partner erhalten, der die gleiche unternehmeri- sche Zielsetzung verfolge sowie Zugang zu weiterem Werbeinventar und technologischen Sy- nergien ermögliche. 31 Gemäss Meldung sei eine solide finanzielle Basis für [B] zwingend, um die notwendigen Investitionen in die Weiterentwicklung der Technologien tätigen zu können. 32
Zudem sollen in Bereichen wie Datenmanagement, Buchungssysteme und programmatische Ausspielung Synergien bestmöglich optimiert werden. 33 Gemäss Meldung erhoffe sich [B], dass durch das Zusammenlegen des technologischen Wissens der beiden Unternehmen (vor allem im Bereich der Buchungs- und Auslieferungsplattformen) die Technologien vorangetrie- ben und Innovationen geschaffen werden können. 34
[...]. 35 Es sei vorgesehen, dass [B] nach dem Zusammenschluss ihr Angebot als selb- ständiges Unternehmen innerhalb der [A]-Gruppe mit dem bisherigen Management weiter- führe. [...]. 36
Gemäss Meldung haben die Zusammenschlussparteien vereinbart, dass [B] bis mindes- tens Ende 2020 als eigenständiges Unternehmen weitergeführt werde. Die Eigenständigkeit des Vermittlers und Vermarkters [B] sei eine notwendige Voraussetzung dafür, dass andere Medienunternehmen ihr Werbeinventar weiterhin durch [B] vermarkten bzw. vermitteln lassen würden. Medienunternehmen würden ihr Werbeinventar nur von einem Dritten vermarkten las- sen, solange sie davon überzeugt seien, dass der Vermarkter unabhängig von eigenen Inte- ressen als Medienanbieter agiere. Daneben würde auch der Unternehmensbereich [A] Adver- tising für die von [A] herausgegebenen Medien weiter für deren Vermarktung bestehen. 37
30 Meldung, Rz 48. 31 Meldung, Beilage 11, S. 30. 32 Meldung, Rz 57. 33 Meldung, Beilage 11, S. 30. 34 Meldung, Rz 57. 35 Meldung, Rz 72. 36 Meldung, Rz 77 f. 37 Meldung, Rz 76.
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A.5 Verfahren 20. Am 19. Dezember 2017 ging beim Sekretariat der WEKO (nachfolgend: Sekretariat) per E-Mail der Meldungsentwurf der [A] hinsichtlich eines Unternehmenszusammenschlusses be- treffend [A] und [B] ein. 38
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 bestätigte das Sekretariat den Eingang des Mel- dungsentwurfs. 39
Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 nahm das Sekretariat zum Meldungsentwurf vom
Dezember 2017 Stellung und unterrichtete die Parteien über die Unvollständigkeit der Mel- dung und notwendige Ergänzungen bzw. Anpassungen. 40
Am 21. Februar 2018 erhielt das Sekretariat eine «erleichterte Meldung» des Zusam- menschlussvorhabens von den Zusammenschlussparteien. 41
Mit Schreiben vom 21. Februar 2018 bestätigte das Sekretariat den Eingang der Mel- dung. 42
Mit Schreiben vom 2. März 2018 wies das Sekretariat auf die Unvollständigkeit der Mel- dung hin und forderte die Zusammenschlussparteien auf, bis zum 26. April 2018 diverse Infor- mationen und Unterlagen nachzureichen. 43
Am 9. April 2018 reichte [A] eine ergänzte Meldung des Zusammenschlussvorhabens ein. 44
Am 11. April 2018 versandte das Sekretariat im Rahmen der Sachverhaltsabklärung Auskunftsbegehren an diverse in der Deutschschweiz domizilierte Werbevermittler und -ver- markter, Werbeinventareigner, Werbetreibende sowie Mediaagenturen und ersuchte um Be- antwortung diverser Fragen bis zum 19. April 2018. 45 Verschiedenen angeschriebenen Unter- nehmen wurden auf entsprechendes Gesuch hin Fristerstreckungen gewährt. 46
Am 17. April 2018 richtete das Sekretariat entsprechende Auskunftsbegehren an in der französisch- und italienischsprachigen Schweiz domizilierte Werbevermittler und -vermarkter, Werbeinventareigner, Werbetreibende sowie Mediaagenturen und ersuchte um Beantwortung
38 Meldungsentwurf vom 19. Dezember 2017 (act. 1 und 4). 39 Eingangsbestätigung vom 19. Dezember 2017 (act. 2 und 3). 40 Beurteilung des Meldungsentwurfs vom 10. Januar 2018 (act. 7 und 8). 41 Meldung vom 20. Februar 2018 (act. 11 und 12). 42 Eingangsbestätigung vom 21. Februar 2018. März 2018 (act. 13 und 14). 43 Beurteilung der Meldung vom 2. März 2018 (act. 15 und 16). 44 Einreichung der Meldung im Zusammenschlussvorhaben [A] [B] vom 9. April 2018 (act. 17 und 19) 45 Zustellung diverser Fragebogen auf Deutsch (act. 21-25). 46 Diverse Fristerstreckungsgesuche und gewährte Fristerstreckungen (z.B. act. 30 und 31, act. 34 und 35, act. 38 und 39).
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diverser Fragen bis zum 25. April 2018. 47 Auf Gesuch verschiedener Unternehmen hin wurden Fristerstreckungen erteilt. 48
In der Folge reichten diverse Unternehmen Stellungnahmen zu den Auskunftsbegehren des Sekretariats vom 11. und 17. April 2018 ein.
Mit Schreiben vom 20. April 2018 bestätigte das Sekretariat die Vollständigkeit der Mel- dung und verlangte von den Zusammenschlussparteien gleichzeitig die Einreichung diverser weiterer Informationen gemäss Art. 15 VKU bis zum 4. Mai 2018. 49
Mit Schreiben vom 26. April 2018 reichten die Zusammenschlussparteien weitere Infor- mationen und Unterlagen ein. 50
Am 27. April 2018 wurden die Zusammenschlussparteien um eine Vervollständigung und Ergänzung dieser Informationen und Unterlagen bis zum 30. April 2018 ersucht. 51 Auf entsprechendes Gesuch hin wurde den Zusammenschlussparteien diese Frist bis zum 3. Mai 2018 erstreckt. 52
Mit Schreiben vom 3. Mai 2018 reichten die Zusammenschlussparteien weitere Unterla- gen gemäss Art. 15 VKU ein. 53
Am 8. Mai 2018 entschied die Kammer für Unternehmenszusammenschlüsse der WEKO, eine vertiefte Prüfung (nachfolgend: Prüfung) des Zusammenschlussvorhabens im Sinne von Art. 10 Abs. 2 KG durchzuführen. Die Einleitung der Prüfung wurde den Zusam- menschlussparteien gleichentags mitgeteilt. Zudem stellte das Sekretariat den Zusammen- schlussparteien die Beschlussbegründung betreffend die Einleitung einer Prüfung (nachfol- gend: Beschlussbegründung) zu, mit der Bitte, bis zum 18. Mai 2018 hierzu eine Stellungnahme einzureichen. 54 Die Öffentlichkeit wurde am 9. Mai 2017 über die Durchführung einer Prüfung mittels einer Pressemitteilung orientiert. 55 Die Einleitung des Prüfungsverfahrens wurde am 17. Mai 2018 im schweizerischen Handelsamtsblatt (nachfolgend: SHAB) publiziert.
47 Zustellung diverser Fragebogen auf Französisch (act. 108-113) und Italienisch (act. 114-116). 48 Diverse Fristerstreckungsgesuche und gewährte Fristerstreckungen (z.B. act. 154a und 154b, act. 211 und 212, act. 240 und 241). 49 Bestätigung der Vollständigkeit der Meldung vom 20. April 2018 (act. 184 und 188). 50 Eingabe der Zusammenschlussparteien vom 26. April 2018 (act. 282 und 287). 51 Aufforderung zur Vervollständigung und Ergänzung von Unterlagen gemäss Art. 15 VKU (act. 303 und 304). 52 Fristerstreckungsgesuch (act. 325 und 335) sowie Gewährung Fristerstreckung (act. 326 und 327). 53 Einreichung weiterer Unterlagen nach Art. 15 VKU (act. 369 und 380). 54 Information über vertiefte Prüfung (act. 391). 55 Pressemitteilung WEKO vom 9. Mai 2018 (act. 392).
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Am 11. Mai 2018 stellten die Zusammenschlussparteien ein Gesuch um Akteneinsicht und baten um Zustellung des Aktenverzeichnisses sowie aller Verfahrensakten. 56 Mit Schrei- ben vom 15. Mai 2018 wurde den Zusammenschlussparteien die bis zum 14. Mai 2018 ange- fallenen Aktenstücke sowie ein aktuelles Aktenverzeichnis übermittelt. 57
Mit Schreiben vom 16. Mai 2018 ersuchte das Sekretariat die Zusammenschlussparteien um Einreichung weiterer Angaben gemäss Art. 15 VKU bis zum 23. Mai 2018. 58
Am 17. Mai 2018 beantragten die Zusammenschlussparteien, dass ihnen die Frist, um zur Beschlussbegründung Stellung zu nehmen, bis zum 1. Juni 2018 zu erstrecken sei. 59 Mit gleichdatiertem Schreiben entsprach das Sekretariat dem Gesuch teilweise und erstreckte die Frist um weitere sieben Tage bis zum 25. Mai 2018. Mit neuerlichem Fristerstreckungsgesuch vom 18. Mai 2018 ersuchten die Zusammenschlussparteien um eine Fristverlängerung bis zum 1. Juni 2018. 60 Das Sekretariat lehnte mit Schreiben vom 22. Mai 2018 eine erneute Fris- terstreckung um weitere sieben Tage ab. Im Sinne eines Entgegenkommens wurde die Frist ausnahmsweise um drei zusätzliche Tage bis zum 28. Mai 2018 verlängert. 61
Am 22. Mai 2018 ersuchten die Zusammenschlussparteien um eine Erstreckung der Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen gemäss Art. 15 VKU bis zum 30. Mai 2018. 62 Das Sekretariat entsprach diesem Antrag teilweise und erstreckte die betreffende Frist bis zum
Mai 2018. 63
Mit Auskunftsbegehren vom 23. Mai 2018 wurden die [H] (Schweiz) GmbH 64 und die [I] Switzerland Sàrl 65 ersucht, bis zum 1. Juni 2018 diverse Informationen einzureichen. Am 24. Mai 2018 wurden weitere Auskunftsbegehren an acht Unternehmen gerichtet, mit der Bitte, die einverlangten Informationen bis zum 1. Juni 2018 einzureichen. 66 Zudem wurden auch [A] und [B] mit gleichdatierten Schreiben ersucht, innert derselben Frist weitere Angaben einzu- reichen. 67
58 Weitere Angaben nach Art. 15 VKU (act. 423 und 424). 59 Fristerstreckungsgesuch für die Einreichung der Stellungnahme zur Begründung der vertieften Prü- fung (act. 425 und 430). 60 Fristerstreckung (act. 426 und 427). 61 Gewährung Fristerstreckung für Stellungnahme zur Begründung der vertieften Prüfung (act. 435 und 438). 62 Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung von Angaben nach Art. 15 VKU (act. 434 und 437). 63 Gewährung teilweise Fristerstreckung zur Einreichung von Unterlagen nach Art. 15 VKU (act. 436 und 439). 64 Auskunftsbegehren (act. 440 und 454). 65 Auskunftsbegehren (act. 441 und 455). 66 Auskunftsbegehren (act. 442-449 und act. 456-463). 67 Auskunftsbegehren (act. 453 und 454 sowie act. 464 und 465).
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Auf entsprechende Gesuche hin, wurde die Frist zur Beantwortung des Auskunftsbegeh- rens für diverse Unternehmen sowie die Zusammenschlussparteien bis zum 8. Juni 2018 er- streckt. 68
Am 25. Mai 2018 reichten die Zusammenschlussparteien weitere Angaben gemäss Art. 15 VKU betreffend die Vermittlungs- und Vermarktungsmärkte im Printbereich ein. 69
Am 28. Mai 2018 reichten die Zusammenschlussparteien ihre Stellungnahme zur Be- schlussbegründung ein. 70
Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 wurde den Zusammenschlussparteien ein aktuelles Aktenverzeichnis, die seit dem 15. Mai 2018 angefallenen Akten sowie um Geschäftsgeheim- nisse bereinigte Akten zugestellt. 71
Am 31. Mai 2018 wurden die Zusammenschlussparteien aufgefordert, bis zum 8. Juni 2018 korrekte Angaben der Reichweiten von [B] im Kontext mit den Hörermärkte einzu- reichen. 72 Auf entsprechendes Gesuch hin wurde die Frist für die Einreichung dieser Angaben bis zum 15. Juni 2018 erstreckt. 73
Innerhalb der gesetzten Frist reichten die angefragten Unternehmen ihre Antworten zu den Auskunftsbegehren vom 23./24. Mai 2018 ein. 74
Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 wurde [B] ersucht, bis zum 13. Juni 2018 sämtliche Vermarktungsverträge einzureichen, welche mit TV- und Radio-Sendern abgeschlossen wur- den. 75 Die betreffenden Unterlagen wurden dem Sekretariat fristgerecht am 13. Juni 2013 zu- gestellt. 76
Am 14. Juni 2018 reichten die Zusammenschlussparteien Angaben über die Reichwei- ten von [B] im Kontext mit den Hörermärkten ein. 77
68 Fristerstreckungsgesuche (act. 452, act. 471 und act. 481, act. 472, act. 490, act. 494, act. 497, act. 499 und act. 502) sowie Gewährungen Fristerstreckungen (act. 453, act. 483 und act. 486, act. 482, act. 491, act, 495, act. 498, act. 500 und act. 501) + act. Zusammenschlussparteien. 69 Weitere Angaben nach Art. 15 VKU betreffend Vermittlungs- und Vermarktungsmärkte im Printbe- reich (act. 470 und 477). 70 Stellungnahme zur Beschlussbegründung (act. 489 und 503). 71 Zustellung aktualisiertes Aktenverzeichnis und neue Verfahrensakten (act. 484 und 487). 72 Aufforderung zur Einreichung der korrekten Angaben hinsichtlich Reichweiten Hörermärkte (act. 508 und 509). 73 Fristerstreckungsgesuch (act. 512 und 517) und Gewährung Fristerstreckung (act. 533 und 541). 74 Stellungnahmen [I] (act. 512), [J] (act. 515), [K] GmbH (act. 522 und 526),[L] AG (act. 524 und 527), [M] AG (act. 528 und 545), [N]-Mediengruppe (act. 529 und 546), [G] AG (act. 530 und 550), [H] (Schweiz) GmbH (act, 531 und), [B] (act. 532 und 551), [A] (act. 533 und 542), [O] AG (act. 534 und 547), [P] Schweiz AG (act. 525 und 535) sowie [Q] (act. 448). 75 Auskunftsbegehren betreffend Vermarktungsverträge (act. 518 und 519). 76 Begleitschreiben betreffend Vermittlungs- und Vermarktungsverträge (act. 552 und 553). 77 Vermittlungs- und Vermarktungsverträge (act. 552 und 553).
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Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 reichten die Zusammenschlussparteien eine Eingabe betreffend neuste Entwicklungen im Kontext mit dem Zusammenschlussvorhaben ein. 78
Mit Auskunftsbegehren vom 22. Juni 2018 wurde [G] ersucht, weitere Informationen in den Bereichen der TV-, Radio-, Online- und Print-Werbung sowie betreffend Bündelangeboten einzureichen. 79
Am 25. Juni 2018 reichte [A] zwei Zeitungsartikel zu den Akten. 80
Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 reichte [A] ein Gutachten von [NNN], Lehrbeauftragter für Medienbetriebswirtschaftslehre an der Hochschule für Wirtschaft und Technik (HTW) in Chur, ein. 81
Am 4. Juli 2018 wurden [B] und [G] um Angaben über unterjährige Preis- und Mengen- anpassungen ersucht. Am 5. Juli 2018 reichten die genannten Unternehmen die betreffenden Informationen zu den Akten. 82
Mit Auskunftsbegehren vom 6. Juli 2018 wurde [G] ersucht, bis zum 11. Juli 2018 diverse Informationen zu Crossmedia-Kampagnen einzureichen. 83 Auf entsprechendes Gesuch hin wurde diese Frist bis zum 16. Juli 2018 erstreckt. 84
Am 11. Juli 2018 wurde den Zusammenschlussparteien die vorläufige Beurteilung der WEKO vom 25. Juni 2018 zugestellt. Die Zusammenschlussparteien erhielten die Möglichkeit, hierzu bis zum 20. Juli 2018 eine Stellungnahme einzureichen. Zudem erhielten die Zusam- menschlussparteien die seit der letzten Akteneinsicht angefallenen Aktenstücke. 85
Am 16. Juli 2018 reichte [G] eine Stellungahme zum Auskunftsbegehren vom 6. Juli 2018 ein. 86
Auf entsprechende Gesuche hin 87 wurde [A] und [B] die Frist für die Einreichung einer Stellungnahme zur Begründung der vorläufigen Beurteilung bis zum 31. Juli 2018 respektive
August 2018 erstreckt. 88
78 Eingabe [A] betreffend neueste Entwicklungen (act. 559 und 560). 79 Auskunftsbegehren an [G] (act. 566 und 569). 80 Stellungnahme i. S. Artikel in Schweiz am Sonntag und [N] (act. 571 und 572). 81 Einreichung Gutachten der HTW Chur (act. 573 und 575). 82 Antwort [G] auf Anfrage hinsichtlich Stellungnahme zum Auskunftsbegehren (act. 583) sowie Ant- wort [B] zu Anfrage betreffend unterjährige Preis- bzw. Mengenanpassungen (act. 584). 83 Auskunftsbegehren an [G] (act. 587 und 588). 84 Fristerstreckungsgesuch von [G] (act. 588) sowie Gewährung Fristerstreckung (act. 589). 85 Zustellung vorläufige Beurteilung der WEKO vom 25.06.2018 sowie neue Verfahrensakten (act. 591 und 592). 86 Stellungnahme [G] zum Auskunftsbegehren vom 06.07.2018 (act. 596). 87 Fristerstreckungsgesuche [A] (act. 601 und 603) und [B] (act. 604 und 618). 88 Gewährungen Fristerstreckung betreffend [A] (act. 605 und 606) sowie [B] (act. 608, 609 und 619).
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Die Zusammenschlussparteien reichten fristgerecht am 31. Juli 2018 ([A]) 89 und am
August 2018 ([B]) 90 eine Stellungnahme ein.
Am 10. August 2018 reichte die [GGG] (Schweiz) AG (nachfolgend: [GGG]) ihre Antwor- ten auf die von [B] im Rahmen der Stellungnahme zur vorläufigen Beurteilung der vertieften Prüfung gestellten Fragen ein. 91
Ebenfalls am 10. August 2018 reichte [A] ein Gutachten von Prof. Dr. [R] und Prof. Dr. [S], Professoren für Volkswirtschaftslehre an der Universität Freiburg, ein. 92
B Erwägungen B.1 Geltungsbereich 60. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbe- schränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG). B.1.1 Unternehmen 61. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleis- tungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1 bis KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unterneh- men zu qualifizieren. B.1.2 Unternehmenszusammenschluss 62. Als Unternehmenszusammenschluss gilt jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb ei- ner Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unterneh- men oder Teile von solchen erlangen (Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG). 63. Ein Unternehmen erlangt im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen (Zielunternehmen), wenn es durch den Erwerb von Betei- ligungsrechten oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des Zielunternehmens auszuüben (Art. 1 VKU). 93 Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG hat damit grundsätzlich immer eine Änderung der Kontrollverhältnisse an einem oder mehreren Zielunternehmen zum Gegenstand. 64. Die Meldung eines Zusammenschlussvorhabens hat gemäss Art. 9 KG vor dem Vollzug des Zusammenschlusses zu erfolgen. Voraussetzung für die Meldung ist grundsätzlich der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Ist der Zusammenschluss lediglich beabsichtigt oder
89 Stellungnahme [A] zur vorläufigen Beurteilung der vertieften Prüfung (act. 620 und 621). 90 Stellungnahme [B] zur vorläufigen Beurteilung der vertieften Prüfung (act. 622 und 623). 91 Eingabe von [GGG] vom 10.08.2018 (act. 624). 92 Einreichung Gutachten Eichenberger/Schelker (act. 625). 93 Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen; SR 251.4.
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ist die Realisierung des Verpflichtungsgeschäfts noch von gewissen Bedingungen abhängig, kann das Zusammenschlussvorhaben - analog zu der Regelung in der EU - dennoch gemeldet werden, wenn die beteiligten Unternehmen glaubhaft machen, dass sie gewillt sind, das ent- sprechende Verpflichtungsgeschäft abzuschliessen beziehungsweise die Bedingungen zur Realisierung des Geschäfts zu erfüllen (vgl. Art. 4 Abs. 1 EG-Fusionskontrollverordnung 94 ). Der Meldung sind folglich eine schriftliche, von den Parteien unterzeichnete Grundsatzent- scheidung/Absichtserklärung, aus welcher die Absicht zum Zusammenschluss konkret hervor- geht, sowie allfällige Vertragsentwürfe beizulegen. Sollten die Unternehmen ihr beabsichtigtes Zusammenschlussvorhaben nach der Meldung abändern, behalten sich die Wettbewerbsbe- hörden vor, je nach Tragweite der Änderung, entweder die Einreichung einer neuen Meldung oder deren Ergänzung zu verlangen (vgl. Art. 21 VKU). 95
96 [B] hat sich im Rahmen einer Transaktionsvereinbarung verpflichtet, das Angebot von [A] den Aktionären zur Annahme zu empfehlen, sofern bis zum Ablauf der Angebotsfrist kein besseres Angebot vorliegt. Somit liegt ein freundliches Übernahmeangebot vor. 97 Am 11. April um 16.00 Uhr lief die gesetzliche Nachfrist ab, bis zu der die [B]-Aktionäre ihre Anteile an die [A] andienen konnten. Gemäss dem definitiven Endergebnis wurden 96.90 % der Aktien der [B] [A] angedient. 98
94 Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unterneh- menszusammenschlüssen, ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 ff. 95 RPW 2007/4, 545 Rz 10, Barclays/ABN AMRO; RPW 2006/3, S. 481 f. Rz 48, Atel/EOSH-Aktiven; RPW 2006/4 672 Rz 24, Gaz de France/Suez. 96 Meldung, Rz 41 und Beilage 11, S. 1. 97 Meldung, Rz 42 und Beilage 12. 98 Medienmitteilung [A] vom 17.04.2018; abrufbar unter https://www.[A].ch/de/gruppe/newsroom/medi- enmitteilungen/96-90-der-[B]-aktien-an-[A]-angedient, zuletzt besucht am 13.08.2018. 99 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (SR 251.4).
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Rectangle (grossflächiges Rechteck). Die Bannerwerbung dient in erster Linie dazu, die Mar- ken / das Image des Werbetreibenden bei den Nutzern zu verankern oder in Erinnerung zu rufen. Bannerwerbung wird daher auch als Imagewerbung bezeichnet. 100
Suchmaschinenwerbung: Dies ist diejenige Form von Online-Werbung, die auf Such- maschinenseiten ausgeliefert wird. Im Fall von [H] wird z.B. sämtliche auf [H].ch ausgelieferte Werbung als Suchmaschinenwerbung bezeichnet. Suchmaschinen unterscheiden sich von anderen Websites dadurch, dass sie praktisch nur aus einer Suchmaske bestehen. Der Inhalt der Anzeige wird durch den Nutzer gesteuert, indem er durch seine Suchabfrage die Ausgabe bestimmter Suchergebnisse provoziert. Suchmaschinen sind aus diesem Grund prädestiniert für Werbung, bei welcher der Werbetreibende – wie bei der Netzwerkwerbung – ganz be- stimmte Nutzer ansprechen will (z.B. jene die sich für Bergsport interessieren und eine ent- sprechende Suchabfrage starten). Sowohl bei der Netzwerkwerbung als auch bei der Such- maschinenwerbung liegt der Focus auf Performance und Zielgruppengenauigkeit. Deshalb sind Suchmaschinenwerbung und Netzwerkwerbung eng miteinander verwandt und letztere hat sich aus der Suchmaschinenwerbung heraus entwickelt. Anders als bei der Netzwerkwer- bung weiss der Werbekunde bei Suchmaschinenwerbung, dass seine Werbung auf der Re- sultatseite einer bestimmten Suchmaschine (z.B. [H] oder local.ch) ausgeliefert wird. 101
Mobile Advertising: Als Mobile Advertising wird jene Werbung bezeichnet, die insbe- sondere auf Smartphones angezeigt und dazu auf die geringere Grösse des Bildschirms und auf andere Eigenschaften der mobilen Nutzung optimiert wird. Bei der Schaltung von Werbung auf mobilen Geräten innerhalb von dort installierten Applikationen (Apps) besteht zudem die Möglichkeit, dass zusätzliche Nutzerdaten (bspw. Standort, Kontaktdaten, profilspezifische Daten etc.) verwendet werden können, um die Werbung entsprechend (personalisiert) anzu- passen und zu steuern. 102
Mediengattung: Hierunter werden Medien verstanden, über welche bestimmte Werbe- formen übermittelt werden können. Typische Mediengattungen sind Print, Kino, Radio, TV, Internet, Out-of-Home.
Netzwerkwerbung: Dies ist Online-Werbung, bei der der Werbetreibende lediglich den Kontext und / oder das Profil der Nutzer bestimmt, an welche die Werbung ausgeliefert werden soll. Anders als bei Bannerwerbung bucht der Werbetreibende aber keine bestimmte Website (Umfeld). Stattdessen liegt der Focus auf Performance und Zielgruppengenauigkeit. In der Regel wird diese Form der Werbung in einem Netzwerk mit zahlreichen Websites ausgeliefert. Der Werbetreibende weiss nicht, auf welcher Website im Netzwerk seine Werbung ausgeliefert werden wird. 103
Mediaagentur: Mediaagenturen planen Werbekampagnen, erarbeiten den für Werbe- treibende optimalen Mix an Werbeträgern, führen mit den verschiedenen Werbeinventareig- nern bzw. mit deren Vermarkter Verhandlungen und nehmen entsprechende Buchungen vor.
100 RPW 2012/1, 153 Rz 89 ff., SRG/Ringier/Tamedis/CXense/PPN. 101 RPW 2012/1, 153 Rz 89 ff., SRG/Ringier/Tamedis/CXense/PPN. 102 Vgl. BUNDESKARTELLAMT, «Online Werbung», Schriftenreihe «Wettbewerb und Verbraucherschutz in der digitalen Wirtschaft», Februar 2018, S.6 und MONOPOLKOMMISSION, Sondergutachten 68, «Wett- bewerbspolitik: Herausforderung digitale Märkte», S. 63, Rz 131. 103 RPW 2012/1, 153 Rz 89 ff., SRG/Ringier/Tamedis/CXense/PPN.
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von [A] beträgt 1005 Mio. Franken. 104 [B] erzielte im Geschäftsjahr 2016 einen sog. «Nettoer- lös» von rund [...] Mio. Franken. 105 Gemäss Meldung entspricht der Nettoerlös den Werbeein- nahmen, die [B] von den Werbetreibenden erhält. Da [B] aber lediglich eine Vermittlerin und Vermarkterin von Werbeinventar sei, verbleibe [B] als eigener Umsatz nur der sog. «Bruttoge- winn» (gemäss der Terminologie des Finanzberichts von [B]). Dieser entspreche dem Netto- erlös abzüglich des Teils der Werbeeinahmen, den [B] an die Medienunternehmen weiterge- ben müsse. Der Bruttogewinn entspreche somit dem Kommissionsumsatz, den [B] mit ihrer Vermittlungs- und Vermarktungstätigkeit erzielte. Der Bruttogewinn (Kommissionsumsatz) von [B] im Geschäftsjahr 2016 betrage [...] Mio. Franken weltweit sowie [...] Mio. Franken in der Schweiz. 106
104 Meldung, Beilage 2, Kennzahlen. 105 Meldung, Beilage 6, S. 3. 106 Meldung, Rz 80 ff. 107 RPW 2007/2, 235 f. Rz 326, Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Werbegesellschaften. VSW über die Kommissionierung von Berufsvermittlern. 108 Konsolidierte Mitteilung der EU-Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, Rz 159; abrufbar unter http://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/2/2007/DE/2-2007-971-DE-1-0.Pdf, zuletzt besucht am 13.08.2018. 109 Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 i.S. Publigroupe (B-2977/2007), E. 8.3.2.
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journaux quotidiens suprarégionaux d’analyse de Suisse romande» (Markt für überregionale «analytische» Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz) und die Edipresse- Gruppe auf dem «marché des journaux quotidiens des régions de Genève et de Lausanne» (Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne) marktbeherrschend sind. 110 Seit dem Erwerb der Aktienmehrheit an der Presse publications SR S.A. (PPSR) und der damit verbundenen Übernahme des schweizerischen Geschäfts der Edipresse-Gruppe (inklusive deren Beteiligung an Le Temps) durch [A] 111 entfaltet die rechtskräftige Feststellung der Marktbeherrschung auf den oben genannten Märkten auch Wirkung auf die ganze [A]- Gruppe. [A] hat jedoch 2014 ihre Beteiligung an Le Temps an [M] verkauft, so dass Le Temps nun allein von [M] kontrolliert wird. 112
In der Stellungnahme zur Begründung des Beschlusses zur Durchführung einer vertief- ten Prüfung führen die Zusammenschlussparteien aus, der massgebliche Entscheid der WEKO hinsichtlich einer marktbeherrschenden Stellung der [A] AG beziehe sich ausschliess- lich auf die Lesermärkte und nicht auf die Werbemärkte. Die WEKO habe in den Erwägungen jenes Entscheids explizit darauf hingewiesen, dass der betreffende Zusammenschluss auf den Werbemärkten keine marktbeherrschende Stellung begründe oder verstärke. Somit sei der Schluss, dass eine marktbeherrschende Stellung auf dem Lesermarkt auch für den damit ver- knüpften Werbemarkt gelte, unzulässig. 113
Die betreffenden Ausführungen der Zusammenschlussparteien sind unbehelflich. Das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung auf einem bestimmten Markt führt nicht auto- matisch zu einer ebensolchen Stellung auf einem mit diesem verknüpften Markt. Ebenso wenig ist hinsichtlich der Beurteilung, ob gestützt auf Art. 9 Abs. 4 KG eine Meldepflicht besteht, relevant, ob eines der beteiligten Unternehmen in einem Werbemarkt eine marktbeherr- schende Stellung aufweist.
Vorliegend ergibt sich eine Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG, wenn [A] an einem Zusammenschluss beteiligt ist, der den Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne betrifft, oder einen solchen Markt betrifft, der dem Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne vor-, nachgelagert oder benachbart ist.
Gemäss Meldung ist [B] im Bereich der Vermittlung und Vermarktung von elektronischen Medien (TV, Radio, Online) und von Out-of-Home-Werbung tätig. 114 [B] ist unter anderem auf den Märkten für die Vermittlung und Vermarktung von Radio- und TV- Werbezeit in der fran- zösischsprachigen Schweiz tätig. 115
Es stellt sich vorliegend somit namentlich die Frage, ob die Märkte für die Vermittlung und Vermarktung von Radio- und TV-Werbezeit in der französischsprachigen Schweiz dem Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne benachbart sind.
In ihrer Stellungnahme zur Begründung der Durchführung einer vertieften Prüfung ma- chen die Zusammenschlussparteien geltend, das Bundesverwaltungsgericht verlange, dass die in Art. 9 Abs. 4 KG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe der vor-, nachgelagerten und
110 Vgl. RPW 1998/1, 61 Rz 96, Le Temps. 111 Vgl. RPW 2009/3, 245 ff., Tamedia/PPSR. 112 Vgl. RPW 2014/4, 706 ff. Rz 1 ff., Ringier/Le Temps. 113 Stellungnahme zur Beschlussbegründung, Rz 19. 114 Meldung, Rz 21. 115 Meldung, Rz 116 und 121.
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benachbarten Märkte restriktiv ausgelegt würden. [B] sei ein reiner Vermittler/Vermarkter von TV-, Radio-, Online- und OOH-Werbung, verfüge aber über kein eigenes Werbeinventar. Um von den Märkten, in denen [B] tätig ist, zum Markt für regionale Tageszeitungen in den Regi- onen Genf und Lausanne zu gelangen, sei eine ganze Kette von «Sprüngen» notwendig: (1) Von der Vermittlung /Vermarktung zur Bereitstellung von Werbung; (2) von der Bereitstellung von TV-, Radio-, Online- und OOH-Werbung zur Print-Werbung (3) sowie von der Bereitstel- lung von Print-Werbung zum Lesermarkt für regionale Tageszeitungen. Ein solcher «Drei- sprung» über verschiedenste Märkte hinweg entspreche nicht der vom Bundesverwaltungs- gericht geforderten restriktiven Auslegung von Art. 9 Abs. 4 KG. 116
Es werden dabei sowohl sachlich als auch räumlich benachbarte Märkte erfasst. 118 Es ist dabei nicht vorausgesetzt, dass die Märkte unmittelbar benachbart sind. Entscheidend ist, dass sie soweit benachbart sind, dass zwischen den Märkten Wettbewerbseffekte nicht von vornherein ausgeschlossen werden können. Es soll verhindert werden, dass ein Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung durch ein Zusammenschlussvorhaben auf einen anderen Markt übertragen kann. 99. Tageszeitungen richten sich nicht nur mit Informationen bzw. News, sondern auch mit Werbung an die Leser. 119 Bestandteil des Werberaums einer Tageszeitung bildet insbeson- dere die an die Leserschaft gerichtete Print-Firmenwerbung. Dabei ist zu beachten, dass Le- ser- und Werbemärkte offenkundig so eng miteinander verknüpft sind, dass grundsätzlich auch von einem zweiseitigen Markt gesprochen werden kann. Eine Tageszeitung ist für Werbetrei- bende in der Regel umso interessanter, je mehr Leserreichweite diese aufweist. Somit ist der Markt für Printwerbung in der französischsprachigen Schweiz bzw. in den Regionen Genf und Lausanne untrennbar mit dem Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne verknüpft. 120
116 Stellungnahme zur Beschlussbegründung, Rz 20 f. 117 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2014/2, 477 f. E.2.3., The Swatch Group AG/WEKO; RPW 2006/4, 622 Rz 5, Meldepflicht der Emmi AG. 118 Vgl. MANI REINERT, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 9 KG N 310 ff. 119 Vgl. in diese Sinne auch RPW 1998/1, 45 Rz 30, Le Temps. 120 RPW 2017/3, 507 Rz 28, Tamedia AG/Neo Advertising AG. 121 Vgl. RPW 2016/1, 311 Rz 135 f., SRG/Swisscom AG/Ringier AG.
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Märkten für die Vermittlung und Vermarktung von Radio- und TV- Werbezeit in der franzö- sischsprachigen Schweiz nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Es besteht mithin eine Benachbartheit dieser Märkte im Sinne von Art. 9 Abs. 4 KG. 101. Die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 KG sind somit erfüllt, und das vorliegende Zu- sammenschlussvorhaben ist damit entgegen der Auffassung der Zusammenschlussparteien meldepflichtig. B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens 102. Gemäss Art. 10 Abs. 2 KG kann die Wettbewerbskommission den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss: a) eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und b) keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt. 103. Im Rahmen der Prüfung gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG ist zunächst zu untersuchen, ob eine marktbeherrschende Stellung vorliegt. Gemäss Art. 4 Abs. 2 KG gelten einzelne oder mehrere Unternehmen als marktbeherrschend, wenn sie auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang un- abhängig zu verhalten. 104. Unternehmen sehen sich in ihren Verhaltensspielräumen durch ihre aktuellen und po- tenziellen Konkurrenten beschränkt. Die voraussichtliche Marktstellung der Parteien nach dem Zusammenschluss ergibt sich folglich daraus, ob nach Realisierung ihres Vorhabens genü- gend aktuelle und potenzielle Konkurrenten verbleiben, die das Verhalten der Parteien nach dem Zusammenschluss disziplinieren werden. 105. Hierzu sind untenstehend zunächst die relevanten Märkte in sachlicher und räumlicher Hinsicht abzugrenzen. Danach ist zu untersuchen, ob bei einer etwaigen marktbeherrschen- den Stellung die Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs besteht, mithin das Zu- sammenschlussvorhaben eine qualifizierte marktbeherrschende Stellung gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG begründet oder verstärkt. 106. Grundsätzlich erfolgt die Beurteilung von Zusammenschlussvorhaben auch für Bereiche, in denen nicht alle am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen tätig sind. Möglicherweise stellen bei einem Zusammenschlussvorhaben die Beteiligten potenzielle Konkurrenz dar. In diesem Fall käme es zu keinen Marktanteilsadditionen. Allerdings hätte der Zusammenschluss einen Einfluss auf die Wettbewerbssituation in den betroffenen Bereichen. Deshalb prüft die WEKO je nachdem auch Bereiche, in denen keine Überlappungen in den Tätigkeiten der Be- teiligten bestehen und keine Marktanteilsadditionen erfolgen oder zu erwarten sind. B.4.1 Relevante Märkte 107. Zur Beurteilung, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch einen meldepflichtigen Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind ge- mäss Art. 11 Abs. 3 VKU die sachlichen und räumlichen Märkte zu bestimmen, wobei der sachlich relevante Markt alle Waren und Leistungen umfasst, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszweckes als substitu- ierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU) und der räumlich relevante Markt das Gebiet umfasst, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Wa- ren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (vgl. Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
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Ausgangspunkt der Bestimmung der sachlich und räumlich relevanten Märkte ist die Ge- schäftstätigkeit der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen.
[A] ist im Presse- und Zeitschriftenbereich tätig und betreibt verschiedene Online-Platt- formen.
Im Bereich OOH-Werbung ist [A] mit [C] aktiv. Im Bereich Print-Medien (Bezahlmedien und Pendlermedien) kontrolliert [A] alleine oder mit Dritten 28 Printtitel und im Bereich Online- Werbung 29 Websites. 122
Gesamthaft erzielte die [A] im Jahr 2017 einen Betriebsertrag von 974 Mio. Franken (1005 im Jahr 2016), wovon 24.1 % (22.5 %) auf das Geschäftsfeld Marktplätze und Beteili- gungen, 15.7 % (16.1 %) auf das Geschäftsfeld Pendlermedien und 60.2 % (61.4 %) auf das Geschäftsfeld Bezahlmedien fallen. 123
[B] ist ein Werbevermittlungs- und -vermarktungsunternehmen, welches insbesondere im Bereich elektronische Medien (TV, Radio und Online) als auch im Bereich der OOH- Werbung tätig ist. Im Einzelnen ist [B] in den nachfolgenden Werbebereichen tätig: nationale und regionale TV-Werbung, nationale und regionale Radio-Werbung, statische und dynami- sche Online-Firmenwerbung sowie OOH-Werbung.
Gemäss Bundesverwaltungsgericht erfolgt die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes aus Sicht der Nachfrager als Marktgegenseite, d. h. der Abnehmer eines abgesetzten Produktes. 124 Massgebend ist dabei, welche Waren und Dienstleistungen mit einem bestimm- ten Produkt in Wettbewerb stehen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Austauschbarkeit der verschiedenen Produkte gegeben ist, weil sie aufgrund ihrer Eigenschaften, Preise und des vorgesehenen Verwendungszwecks von den Nachfragern als gleichwertig angesehen werden. Massgebend ist demzufolge, welche Produkte aus Sicht eines objektiven Nachfragers von bestimmten Leistungen diesen Bedarf in akzeptabler Weise zufriedenstellend erfüllen. Für eine zufriedenstellende Erfüllung ist es dabei einerseits nicht erforderlich, dass die Leistung in identischer Weise erbracht wird, andererseits ist eine bloss teilweise gegebene Austauschbar- keit nicht ausreichend. Zudem sind für die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes auch die Art und der Inhalt des jeweiligen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens zu berücksich- tigen. 125
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Marktabgrenzung somit gemäss Art. 11 Abs. 3 VKU stets an der Marktgegenseite orientiert. Die Marktabgrenzung hat den kon- kreten Gegebenheiten des gemeldeten Zusammenschlussvorhabens Rechnung zu tragen. Daher ist die Marktabgrenzung grundsätzlich in jedem Einzelfall von Neuem vorzunehmen. Hierbei kann zwar auf Marktabgrenzungen in ähnlich gelagerten Zusammenschlussvorhaben zurückgegriffen werden, dennoch sind übernommene Marktabgrenzungen im Hinblick auf die jeweils geltenden tatsächlichen Umstände zu prüfen und bei abweichenden Umständen den
122 Meldung, Beilage 4. 123 Vgl. https://www.[A].ch/tl_files/content/Group/Investor%20Relations/Deutsch/2017_geschaeftsbe- richt_de.pdf, zuletzt besucht am 13.08.2018. 124 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2015 in Sachen Sanktionsverfügung – Preispolitik Swisscom ADSL, B-7633/2009, E. V.1.3.a. 125 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2015 in Sachen Sanktionsverfügung – Preispolitik Swisscom ADSL, B-7633/2009, E. V.1.3.d.
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tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen, um systematische Fehlentscheide zu vermie- den. 126 Dies bestätigt auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, indem es ausführt, dass die Bestimmung des relevanten Marktes an die Sicht der Marktgegenseite anknüpft und somit auf einen strittigen Einzelfall fokussiert. 127
126 Vgl. RPW 2017/4, 583 Rz 46, Tamedia]/Tradono Switzerland; RPW 2016/1, 268 Rz 68, Tame- dia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland; RPW 2015/3, 442 Rz 98, Axel Springer Schweiz/Ringier; RPW 2014/4, 762 Rz 33, Tamedia/home.ch. 127 Urteil des BGer 2C_79/2014 vom 28. Januar 2015, E. 3.2. 128 JEAN-CHARLES ROCHET/JEAN TIROLE, Platform Competition in Two-Sided Markets, 2003, Journal of the European Economic Association, 1(4), 990-1029. 129 Vgl. RPW 2017/2, 302 f. Rz 48 ff., Post/SBB/SwissSign; RPW 2016/1, 91 ff. Rz 183 ff, Online-Bu- chungsplattformen für Hotels; RPW 2016/1, 316 Rz 157 ff., SRG, Swisscom, Ringier; RPW 2011/1, 96 ff., Six/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC); RPW 2007/2, 283 ff., Terminierung Mo- bilfunk; RPW 2005/2, 312 ff., Tamedia AG/Edipresse SA/Homegate AG; RPW 2006/1, 65 ff., Kredit- karten-Interchange Fee.
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zwischen vier Akteuren zu unterscheiden: Nutzer von Medien, Werbetreibende, Werbeinven- tareigner und Werbevermittler und -vermarkter. Die nachfolgende Abbildung gibt einen sche- matischen Überblick über die Wechselbeziehungen zwischen diesen vier Akteuren:
Abbildung 1: Schematische Darstellung des Zusammenspiels von Akteuren im Bereich der Werbever- mittlung und -vermarktung sowie der Nutzung von Werbeinventar. 120. Vorliegend fungieren [A] und Dritte in der Rolle der Werbeinventareigner und [B] in der Rolle eines Werbevermittlers und -vermarkters. 121. Aus der abgebildeten Konstellation sind insbesondere vier Beziehungen zwischen den Akteuren zu analysieren: a. Mittelbare Beziehung zwischen den Nutzern von Werbeinventar und den Werbetreiben- den: Bei der mittelbaren Beziehung zwischen den Nutzern von Werbeinventar (bspw. Leser von Zeitungen) und Werbetreibenden sind die Nutzer die eigentlichen Adressaten des Werbeinhalts. Durch die Werbung erreicht der Werbetreibende eine gewisse Auf- merksamkeit des Nutzers für seinen Werbeinhalt. Für die Medien (Werbeinventare) als Plattform zwischen diesen beiden Akteuren (Nutzer und Werbetreibender, ohne dazwi- schen geschalteter Werbevermittler und -vermarkter) ist in der Regel keine Transaktion zwischen diesen beiden Akteuren beobachtbar. Dasselbe gilt auch für die zwischenge- schalteten Werbevermittler und -vermarkter. b. Direkte Beziehung zwischen den Nutzern von Werbeinventar und den Werbeinventar- eignern (bspw. Websitesbetreiber): Die direkte Beziehung zwischen den Nutzern von Werbeinventar und Werbeinventareignern findet auf «klassischen» Medienmärkten statt (Lesermärkte im Pressebereich, Zuschauermärkte im TV-Bereich, Hörermärkte im Ra- diobereich). Sie findet ohne dazwischengeschaltete Plattform statt.
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c. Direkte Beziehung zwischen Werbeinventareignern (bspw. Websitesbetreiber) und Wer- betreibenden: Die direkte Beziehung zwischen Werbeinventareignern und Werbetrei- benden findet in der Eigenvermarktung des Werbeinventars statt. Ein Beispiel ist die Vermarktung von Zeitungsraum einer Zeitung gegenüber interessierten Werbetreiben- den (bspw. wie Vermarktung von Werberaum in der BZ Berner Zeitung durch die [A] gegenüber Werbetreibenden). Sie findet ebenfalls ohne dazwischengeschaltete Platt- form statt. d. Mittelbare Beziehung zwischen Werbeinventareignern (bspw. Websitesbetreiber) und Werbetreibenden über den Werbevermittler bzw. -vermarkter: Die mittelbare Beziehung zwischen Werbeinventareignern und Werbetreibenden findet über eine dazwischenge- schaltete Plattform, den Werbevermittler und -vermarkter statt. Ein Beispiel wäre die Vermarktung von Werberaum und –zeit im TV-Sender 3Plus durch [B]. Eine (allfällige) Transaktion zwischen dem Werbeinventareigner und dem Werbetreibenden ist in dieser Konstellation für den Plattformbetreiber, den Werbevermittler und -vermarkter nicht er- sichtlich. 122. Für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens sind insbesondere die letzten beiden Beziehungen, die direkte Beziehung zwischen Werbeinventareignern (bspw. [A]) und Werbetreibenden (c.) und die indirekte zwischen diesen beiden Akteuren mit dazwi- schengeschalteten Werbevermittlern und -vermarktern (bspw. [B]) relevant (d.). Daneben ist bei der Analyse auch die Nutzerseite von Relevanz. B.4.1.4 Bedeutung der Nutzermärkte 123. Bei den Werbemärkten spielen die Nutzer des Werbeinventars eine wichtige Rolle, da sie sowohl in ihrer Quantität als auch in ihrer Qualität im Sinne einer Typisierung (bspw. eher jüngere, ältere, technikaffinere, wohlhabendere, sportlichere etc.) für die Attraktivität des Wer- beraumes und der Werbezeit auf Werbeträgern (bspw. bestimmte TV-Sender, Zeitungen etc.) massgeblich sind. Für Werbetreibende sind insb. die Reichweite und der Werbedruck wichtige Faktoren bei der Selektion von Werbeträgern. 124. Für die Werbetreibenden entsteht der Mehrwert, den die Werbevermittler bzw. -vermark- ter (indirekt) und die Werbeinventareigner (direkt) generieren, durch das Zusammenbringen von Werbeinhalt mit möglichst empfänglichen Nutzern, ohne dass die Werbetreibenden die Nutzer vorher lange suchen müssen (Reduktion der Transaktionskosten). 125. Die Werbetreibenden haben dabei ein Interesse daran, dass der Nutzerkreis möglichst umfassend und für die Werbebotschaft möglichst empfänglich ist. Je mehr Nutzer als potenzi- elle Käuferinnen bzw. Käufer des Produkts durch die Werbung erreicht werden können, desto höher der Nutzen für Werbetreibende aus ihrer Werbung. M.a.W.: Es resultiert ein positiver indirekter Netzwerkeffekt für die Werbetreibenden aus der Grösse des Netzwerks von Nutzern bzw. von potenziellen Käufern. 126. Sowohl die Reichweite des Nutzerkreises als auch das Wissen um dessen Empfänglich- keit für die Werbebotschaft werden durch die Werbevermittler bzw. Werbeinventareigner be- einflusst. Einerseits bieten diese Zugang zu einem Pool an Nutzern (Leserschaft, Zuhörerin- nen und Zuhörer, Zuschauerinnen und Zuschauer), andererseits ermöglichen die Kernaktivitäten der Werbeinventareigner (bspw. der Betrieb von Online-Applikationen) die Ak- kumulation von diversen umfangreichen Daten zum Nutzungsverhalten und/oder zu bestimm- ten Merkmalen (Wohnort, Haushaltsgrösse, Alter, Geschlecht, Einkommen etc.) der entspre- chenden Nutzer. Durch Nutzer- und Nutzungsdaten können die Bedürfnisse der einzelnen Nutzer besser eruiert und die Werbung damit gezielter platziert werden.
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So können durch die Kombination dieser Daten Werberaum und -zeit effektiver genutzt werden – es resultiert ein attraktiveres Angebot von Werberaum und -zeit. Werbeinhalte kön- nen inhaltlich und zeitlich zielgerichteter nach den einzelnen Nutzern bzw. Nutzergruppen aus- gerichtet werden (Targeted Advertising). Dies betrifft auch die Auswahl und/oder die Kombi- nation der jeweiligen Plattformen (TV, Radio, Online oder Print), die für eine bestimmte Kampagne eines Werbetreibenden zum Einsatz kommen sollen. Dazu bedarf es entsprechen- der Technologien und Expertise – für das Sammeln, Aufbereiten, Kombinieren, Analysieren und den zielgerichteten Einsatz im spezifischen Werbeprozess.
Das Volumen und die Qualität der Nutzungsdaten, die Verarbeitungs-, Analyse- und Ein- satztechnologien und die Expertise beeinflussen damit auch die relative Attraktivität des Wer- bevermittlers bzw. der Werbeträger.
Diese Aspekte betreffend die Reichweite, die Möglichkeiten zum Targeting Advertising und die Kombination von Nutzungsdaten werden bei der Prüfung des vorliegenden Zusam- menschlussvorhabens mitberücksichtigt. B.4.1.5 Entwicklungen in den Schweizer Werbemärkten
Im Zeitraum 2005 bis 2016 blieben die Werbeinnahmen in den Bereichen TV, Radio, Print, Online, Kino und übrige Medien (bspw. Aussenwerbung oder Adressverzeichnisse) in etwa stabil. Eine auf publizistische Medien beschränkte Betrachtung (nur Werbeträger mit re- daktionellen Inhalten) zeigt, dass die Werbeeinnahmen seit der Finanzkrise insgesamt in etwa stabil geblieben sind, gewachsen ist allerdings der Online-Bereich. 130
Während der Online-Bereich weiter ein Wachstum in den Netto-Werbeumsätzen auf- weist, verliert die Presse markant an Netto-Umsätzen. Von 2011 bis 2016 sanken ihre Werbe- einnahmen von etwa 2 Mia. Franken um etwa einen Drittel auf rund 1.2 Mia Franken. Die Einnahmen der TV-Werbung (inkl. Sponsoring) sind seit 2009 leicht angestiegen, ebenfalls jene aus der Radiowerbung (inkl. Sponsoring), wobei letztere aber auf tiefem Niveau verharren und seit 2013 wieder sinkenden Tendenz aufweisen. Der leichte Anstieg bei den TV- Werbeeinnahmen ist auf die Zunahme der Vermarktung von Sendern aus dem In- und Aus- land, namentlich auch solchen mit kleinen Marktanteilen, zurückzuführen. 131
Gemäss BAKOM 132 ist davon auszugehen, dass sich die bisherige Entwicklung in etwa fortsetzen werde. Der Pressebereich werde gemäss diesen Prognosen bis im Jahr 2021 weiter an Werbeeinnahmen verlieren, während die Werbeeinnahmen im Radio-Bereich in etwa gleichbleiben und jene aus dem TV-Bereich leicht zunehmen würden. Die Online-Werbung werde ebenfalls zunehmen. Allerdings würde das gesamte Werbevolumen leicht zurückgehen.
130 BAKOM, «Auswirkungen von Werbebeschränkungen bei der SRG, Bericht des BAKOM an die KVF-N, 22. Januar 2018, Abschnitt 2.2. 131 BAKOM, «Auswirkungen von Werbebeschränkungen bei der SRG, Bericht des BAKOM an die KVF-N, 22. Januar 2018, Abschnitt 2.2. 132 BAKOM, «Auswirkungen von Werbebeschränkungen bei der SRG, Bericht des BAKOM an die KVF-N, 22. Januar 2018, Abschnitt 2.3, mit Verweis auf P ROGNOS (2017): Medien & Kommunikation 2021, Länderreport Schweiz. Freiburg i. Br.
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Die Werbeeinnahmen würden vor allem in Bereichen, die nicht an publizistische Inhalte aus der Schweiz gebunden seien (Suchmaschinen, Rubrikenmärkte im Internet, Werbefens- ter, Social Media), steigen. 133
Eine wachsende Online-Werbung ist auch in anderen Ländern festzustellen. So weist das Bundeskartellamt für das Jahr 2017 eine Schätzung von 204 Mrd. US-Dollar für den welt- weiten Werbeumsatz im Online-Bereich aus. 134 Im Vergleich zum Vorjahr sei dieser um 14 % gewachsen. 135 Innerhalb des Online-Bereichs erwirtschafte die Mobilwerbung (Mobile Adver- tising) mit 54 % der Anzeigenumsätze den grössten Teil. Mobile Advertising werde damit erst- mals die 100-Mrd.-US-Dollar-Marke knacken und auf 110 Mrd. US-Dollar kommen. 136
B.4.1.6 Substitution von Werbekanälen aus der Sicht von Werbetreibenden und Mediaagenturen 135. Gemäss Praxis der WEKO stellen die Werbekanäle Print-, Radio- und TV-Werbung so- wie auch Online-Werbung jeweils eigene sachlich relevante Märkte dar, wobei die WEKO bis zum Zusammenschlussvorhaben Publigroupe/S1TV einen Markt für die Vermittlung audiovi- sueller Werbung, bestehend aus der Vermittlung von Kino-, Radio- und TV-Werbung abge- grenzt hat. 137
133 BAKOM, «Auswirkungen von Werbebeschränkungen bei der SRG, Bericht des BAKOM an die KVF-N, 22. Januar 2018, Abschnitt 2.3. 134 Vgl. BUNDESKARTELLAMT, «Online Werbung», Schriftenreihe «Wettbewerb und Verbraucherschutz in der digitalen Wirtschaft», Februar 2018, S.1. 135 Vgl. https://www.wuv.de/medien/werbemarkt_2017_online_ueberholt_erstmals_tv, zuletzt besucht am 13.08.2018. 136 Vgl. https://www.wuv.de/medien/werbemarkt_2017_online_ueberholt_erstmals_tv, zuletzt besucht am 13.08.2018. 137 RPW 2013/3, 395 Rz 46, Publigroupe/S1TV; Tamedia AG/Espace Media Groupe; RPW 2009/3, 268 Rz 183, Tamedia/PPSR; RPW 2007/1, 113 f., Tamedia AG/Radio Basel 1 Werbe AG/Radio Re- genbogen; RPW 2007/4, 615 Rz 104.
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Smartphone, konsumieren. Zudem steht bei der Ausstrahlung von TV-Programmen über ein IP-Netz in der Regel ein Rückkanal zur Verfügung. 139. Diese Entwicklungen auf der Seite der Nutzer von Medien trägt wiederum Implikationen für die Seite der Werbetreibenden: Die Ausgestaltung einer Werbekampagne hängt weniger von der Mediengattung ab. Es sind vielmehr die Art der Kampagne bzw. die zu erreichenden Zielgruppe, also etwa eine Breiten- vs. eine Tiefenwerbung, und das Werbebudget, die die Merkmale der Kampagne bestimmen. So ermöglichen die vermehrt IP-basierten Kanäle TV, Print und Radio eine zielgruppenspezifischere Tiefenwerbung. Diese Kanäle, inkl. der klassi- schen Werbung auf Websites, sind dabei aus Sicht der Werbetreibenden durch die vorher dargestellte Konvergenz auf der Nutzerseite stärker substituierbar. 140. Für die Anbieter von Werbevermittlungsdienstleistungen für zwei verschiedene Nachfra- gegruppen, die Werbetreibenden und die Medien, bedeutet dies wiederum, dass sie ihre An- gebote unabhängig, oder zumindest unabhängiger, vom Medienkanal und integriert bzw. als Bündel gestalten können. Weiter eröffnet ihnen die digitale Werbung ein genaueres Monitoring des Werbekonsums und damit auch ein besseres Reporting gegenüber dem Werbetreiben- den. Der Zeitpunkt, der Nutzer und der Kanal können beobachtet und registriert werden; und dies umso besser, je umfangreicher und genauer diese registrierten Daten sind und verarbeitet werden können. 141. Auch wenn es durch die zunehmende Digitalisierung zu einer zunehmenden Konver- genz der einzelnen Medien kommt, geht die WEKO davon aus, dass die einzelnen Werbefor- men, welche auf den einzelnen Werbeträgern möglich sind, gemäss der bisherigen Praxis noch nicht austauschbar sind, so dass sich eine Unterscheidung nach Werbekanälen bzw. nach Werbeträgern nach wie vor rechtfertigt, auch wenn es gewisse Wechselwirkungen zwi- schen den einzelnen Werbeträgern geben kann. In jüngerer Praxis hat die WEKO auch den Markt für Vermarktung bzw. Vermittlung von audiovisueller Werbung in einen Markt für die Vermarktung und Vermittlung von TV-Werbezeit sowie einen Markt für die Vermittlung und Vermarktung von Radiowerbezeit unterteilt. 138
Im Hinblick auf die Austauschbarkeit der einzelnen Werbeträger untereinander zeigte eine Befragung von Werbetreibenden und Mediaagenturen im Jahr 2015 kein einheitliches Bild. Zudem zeigte die Befragung, dass der Online-Werbung eine immer stärkere Bedeutung zukommt. 139
Aus den Antworten der befragten Unternehmen konnte geschlossen werden, dass für die Bestimmung der Werbeträger (Intermediaplanung) eine Vielzahl an Variablen eine Rolle spielt: Zielsetzung einer Kampagne (breite Bekanntmachungskampagne oder Imagekam- pagne), die Möglichkeit die jeweilige Zielgruppe zu erreichen, Eigenschaften des zu bewer- benden Produkts, Marke, Kernbotschaft und Budget. 140 Weiter zeigte sich, dass aus Sicht ei- nes Werbetreibenden davon auszugehen ist, dass sich die Zusammenstellung des Mixes der einzelnen Werbeträger für die Planung von Werbekampagnen am Verhalten der Beworbenen ausrichtet. 141 Die WEKO stellte schliesslich fest, dass sowohl Media- und Werbeagenturen als auch Werbetreibende unter bestimmten Voraussetzungen gewisse Substitutionsmöglichkeiten
138 RPW 2016/1, 312 Rz 137, SRG/Swisscom/Ringier. 139 RPW 2016/1, 311 Rz 136, SRG/Swisscom/Ringier. Diese Entwicklung ist nach wie vor im Gange (vgl. Rz 131 f.). 140 RPW 2016/1, 311 Rz 139, SRG/Swisscom/Ringier. 141 RPW 2016/1, 311 Rz 140, SRG/Swisscom/Ringier.
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zwischen den einzelnen Werbekanälen, insbesondere zwischen zielgerichteter TV-Werbung und zielgerichteter Online-Werbung bestehen können. 142
Die Befragung von Werbetreibenden und Mediaagenturen im Rahmen des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens bestätigt diesen Befund. So treffen die Mediaagenturen und Werbetreibenden ausgehend von einer kampagnenspezifischen Mediaplanung die Selektion der einzelnen Werbekanäle und Werbeträger. 143 Dabei sind nebst dem Preis eines Werbeträ- gers insbesondere seine Reichweite, der erzielbare Werbedruck, die Streuverluste und die Affinität relevant. Im Hinblick auf die Erfüllung der kampagnenspezifischen Anforderungen ei- ner Mediaplanung sind Werbekanäle und Werbeträger daher grundsätzlich nicht austausch- bar. Diese zeigt auch die Befragung von Werbetreibenden und Mediaagenturen im Rahmen des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens. 144
Daher werden vorliegend die Märkte werbekanal- und werbeträgerspezifisch abge- grenzt. Zudem werden zur Approximation der Reichweiten die korrespondierenden Nutzer- märkte bei der Analyse der Wettbewerbseffekte berücksichtigt. B.4.1.7 Eigenvermarktung und Vermittlung und Vermarktung von Werbeinventar Dritter
Die Zusammenschlussparteien bringen vor, dass [B] nach der Übernahme bis mindes- tens 2020 als eigenständiges Unternehmen weitergeführt wird. Zudem sei nicht geplant, dass [B] das Werbeinventar von [A] umfassend vermarkten werde (vgl. Rz 19 ff.).
142 RPW 2016/1, 315 Rz 155 und 316 Rz 156, SRG/Swisscom/Ringier. 143 Diese Befunde decken sich auch mit den Ergebnissen aus der Forschung zur Mediaplanung. Aus- gangspunkt für die Platzierung einer Werbekampagne bzw. einer Werbebotschaft für Werbetreibende oder Mediaagenturen ist meistens eine Mediaplanung, die zum Ziel hat, im Rahmen einer systemati- schen Media-Analyse und -planung einen möglichst effizienten Transport der Werbebotschaft(en) zu der gewünschten Zielgruppe zu bestimmen. Dabei gilt es Fragen zu beantworten, wann und wie oft welche Medien belegt werden sollen, um die zuvor definierten operativen oder strategischen Kommu- nikationsziele zu realisieren. Daraus ergibt sich das erforderliche Budget. Oftmals ist das Budget vor- gegeben, und die Mediaplanung erfolgt einerseits ausgehend von Marketing- und den daraus ableit- baren Kommunikationszielen und andererseits unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Budgets (vgl. dazu U NGER FRITZ, FUCHS WOLFGANG UND BURKARD MICHEL, Mediaplanung – Methodi- sche Grundlagen und praktische Anwendungen, 6. Auflage, Springer-Verlag, Berlin, Heidelberg, 2013, S.1). Massgeblich für die Mediaplanung und ihre Zielsetzungen ist daher das Zusammenspiel von Zielgruppen-, Reichweiten-, Werbedruckbestimmung, abgeleitet aus Marketing-, Kommunikations- und Werbezielen und unter Berücksichtigung des benötigten bzw. vorhandenen Werbebudgets. 144 So antwortet die [VVV], dass die Werbekanäle nicht austauschbar seien und es auf die Strategie ankomme, welche Kriterien bei der Selektion von Werbekanälen und -formen relevant seien (Antwort auf Frage 4 des Auskunftsbegehrens an Mediaagenturen, act. 158.). Die Mediaschneider Bern AG antwortet auf dieselbe Frage, dass jeder Kanal seine Charakteristika mit Vor- und Nachteilen habe und diese auf Basis der Aufgabenstellungen der Kunden, der Definition der Zielgruppen sowie des Marktumfeldes abgewogen würden. Gewisse Kanäle seien dabei austauschbar (bspw. Reichweiten- kampagnen auf Plakaten oder im TV), wobei andere Kanäle ihre klare Funktion hätten (bspw. die [H] Suchmaschinenwerbung, act. 302). Auch die Raiffeisen Schweiz Genossenschaft antwortet auf Frage 4 im Auskunftsbegehren an Werbetreibende, dass die Kriterien Affinität, Reichweite in der Zielgruppe, Tausender-Kontaktpreis oder jeweilige CTR (Click-Trough-Rate, Anm. des Sekretariats) und zudem die Belegung/Aktivitäten durch Mitbewerber (soweit bekannt) relevant sind (act. 259).
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Gemäss Meldung sei [B] ein reiner Werbevermittler und -vermarkter und verfüge über kein eigenes Werbeinventar. [B] vermittle bzw. vermarktet ausschliesslich das Werbeinventar von Dritten. 145
Umgekehrt sei [A] nicht im Bereich der Vermittlung bzw. Vermarktung von Werbeinven- tar von Dritten tätig und vermarkte eigene Werbeträger, auf welchen Firmenwerbung platziert werden könne. 146
Demzufolge werden die Zusammenschlussparteien nach der erfolgten Übernahme so- wohl in der Eigenvermarktung von Werbeinventar (vorwiegend durch [A]) als auch in der Wer- bevermittlung und -vermarktung (vorwiegend durch [B]) tätig sein.
Aus Sicht der Werbetreibenden und Mediaagenturen stellt sich – ausgehend vom Re- sultat einer Mediaplanung hinsichtlich der zu belegenden Werbekanäle – zunächst die Frage, ob und wenn ja, in welchem Ausmass diese Werbekanäle aus einer Hand, das heisst von einem Anbieter gewählt werden sollen bzw. können.
Weiter muss der Werbetreibende bzw. die Mediaagentur entscheiden, in welchem Aus- mass er seinen Bedarf an Werberaum und -zeit bei Werbevermittlern und -vermarktern und bei Eigenvermarktern deckt.
Insofern muss der Werbetreibende bzw. die Mediaagentur betreffend den Bezugskanal von Werberaum und -zeit mindestens entlang von zwei Dimensionen entscheiden: (1) direkt / indirekt und (2) von einem Anbieter (Eigenvermarkter oder Vermittler) / von mehreren Anbie- tern (Eigenvermarkter oder Vermittlern). Daraus ergeben sich mindestens vier Arten von Be- zugskanälen, indem (1) [zwei Optionen] mit (2) [zwei Optionen] kombiniert werden.
Die Befragung der Werbetreibenden und Mediaagenturen hat hinsichtlich der Aus- tauschbarkeit der vier Bezugskanäle von Werberaum und -zeit keine eindeutigen Ergebnisse betreffend die generelle Austauschbarkeit bzw. Nicht-Austauschbarkeit dieser Bezugskanäle aus deren Sicht ergeben. Vielmehr werden – ausgehend von Mediaplänen, welche nach Kam- pagnenplanung sowohl inhaltlich als auch über die Zeit hinweg variabel sind – die Bezugska- näle von einzelnen Werbetreibenden oder Mediaagenturen über die Gesamtheit ihrer zu be- werbenden Produkte variiert und/oder kombiniert. In diesem Kontext bringt beispielsweise eine Mediaagentur vor, dass die Bezugskanäle je nach Ergebnis der Mediaplanung gewählt wür- den. 147
Bei allen vier Bezugskanälen bestehen Vor- und Nachteile, wobei diese je nach konkre- tem Mediaplan unterschiedlich stark ausfallen können und somit die Wahl des Bezugskanals bzw. der Bezugskanäle je nach Mediaplan unterschiedlich ausfallen kann. Insbesondere bei Werbekampagnen, welche Einzelbuchungen eines bestimmten Werbeträgers erfordern, ent- scheiden sich diverse der befragten Mediaagenturen und Werbetreibenden tendenziell für die direkte Nachfrage. Als Argumente hierfür genannt werden insbesondere der direkte Kontakt
145 Meldung, Rz 93 und 100. 146 Meldung, Rz 92. 147 Vgl. Antwort der [WWW] zu Frage 10 des Auskunftsbegehrens an Mediaagenturen (act. 261). Ge- mäss ihrer Antwort zu Frage 9 des Auskunftsbegehrens an Werbetreibende (act. 291) ist auch für die [XXX] primär die Charakteristik einer bestimmten Werbekampagne für die Entscheidung des Bezugs- kanals relevant.
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und die Nähe zum Medium 148 sowie das Vorhandensein direkter, kompetenter Ansprechper- sonen 149 mit persönlicherem Service 150 . Weiter spielen etwa die kurzen Entscheidungswege für die Definition des Werbeinhalts 151 sowie die besseren Verhandlungsmöglichkeiten 152 und die grössere Flexibilität 153 hinsichtlich der Platzierung des Werbeinhalts für die Wahl von di- rekten Vermittlern eine massgebliche Rolle. 155. Hingegen ist die direkte Nachfrage bei komplexen Kampagnen, für welche ein Medien- mix zu buchen ist, nicht geeignet. 154 Unter diesen Voraussetzungen sind Einzelbuchungen gegenüber der indirekten Nachfrage mit einem finanziellen und zeitlichen Mehraufwand ver- bunden. 155 Falls bei verschiedenen Werbeinventareignern im gleichen Werbekanal Werbung eingekauft werden soll, ermöglicht die Buchung über einen Vermittler die Gesamtplanung aus einer Hand. 156 Bei der Buchung eines Mediamixes aus einer Hand kann der Aufwand durch die Bündelung von mehreren Medien zusätzlich reduziert werden. 157 Als Vorteile der indirekten Nachfrage wurden etwa die erhöhte Effizienz bei der Verhandlung und Abwicklung genannt. 158
148 Vgl. Antwort des [V] ([V]) zu Frage 10 des Auskunftsbegehrens an Werbetreibende (act. 234); Ant- wort der [YYY] zu Frage 10 des Auskunftsbegehrens an Mediaagenturen (act. 156); in Bezug auf den Bereich Online/Digital: vgl. Antwort der [U] AG zu Frage 9 des Auskunftsbegehrens an Mediaagentu- ren (act. 238). 149 Antwort des [V] zu Frage 10 des Auskunftsbegehrens an Werbetreibende (act. 234). 150 Vgl. Antwort der [AA] SA zu Frage 10 des Auskunftsbegehrens an Mediaagenturen (act. 296). 151 Vgl. Antwort der [SSS] zum Auskunftsbegehren an Mediaagenturen (act. 122). 152 Beispielsweise führt die [U] AG in ihrer Antwort zu Frage 9 des Auskunftsbegehrens an Medien- agenturen aus, dass bei Direktbuchungen mehr Spielraum für das Implementieren von nicht standar- disiertem Werberaum vorhanden sei (act. 122). Gemäss ihrer Antwort zu Frage 10 des betreffenden Auskunftsbegehrens bestehen auch aus Sicht der [TTT] bei direkten Buchungen bessere Verhand- lungsmöglichkeiten zugunsten der Werbetreibenden (act. 301). 153 Vgl. Antwort der [UUU] zu Frage 9 des Auskunftsbegehrens an Werbetreibende (act. 295). 154 Gemäss der Antwort der [AA] SA zu Frage 10 des Auskunftsbegehrens an Mediaagenturen (act. 296) wären Direktbuchungen in diesem Fall kosten- und zeitaufwändig. 155 Gemäss der Antwort der [U] AG zu Frage 9 des Auskunftsbegehrens an Mediaagenturen (act. 122) ermöglichen indirekte Buchungen bei crossmediale Kampagnen oftmals optimalere Konditionen. 156 Gemäss der Antwort des [V] zu Frage 10 des Auskunftsbegehrens an Werbetreibende (act. 234) gilt dies etwa für die Buchung von Werbung bei verschiedenen Radiosendern über [W] oder bei diver- sen Zeitungen über die [B] AG. 157 Die [X] AG führt hierzu in ihrer Anwort zu Frage 10 des Auskunftsbegehrens an Mediaagenturen (act. 195) an, dass sich je nach bevorzugtem Medienmix medienkanalübergreifende Verhandlungs- möglichkeiten ergeben würden, etwa bei einer Kombination von Print- und Online-Werbung. In diesem Fall sei der Aufwand bei der direkten Buchung höher, da jedes Medium einzeln gebucht werden müsse; Gemäss der Antwort der [Y] Switzerland AG zu Frage 10 des Auskunftsbegehrens an Werbe- treibende (act. 180) kommt es vor, dass für im Paket eingekaufte Werbung gegebenenfalls Rabatte gewährt werden. 158 Vgl. Antwort der [Z] (Schweiz) GmbH zu Frage 10 des Auskunftsbegehrens an Werbetreibende (act. 290).
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Im Weiteren geht aus der Befragung hervor, dass die indirekte Nachfrage gegenüber Direkt- buchungen die Flexibilität für individuelle Lösungen einschränkt 159 und ein höheres Risiko für Abhängigkeiten besteht. 160
159 Vgl. Antwort der [AA] SA zu Frage 10 des Auskunftsbegehrens an Mediagenturen (act. 296). 160 Vgl. Antwort des [BB] zu Frage 10 des Auskunftsbegehrens an Werbetreibende (act. 182).
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den Werbemärkten mit Werbetreibenden/Mediaagenturen als Nachfrager berücksich- tigt.
161 In Bezug auf die [B], vgl. nachfolgend, Rz 585 ff..
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voraussichtlich sehen werden, der Tausend-Kontakt-Preis, die Zeitschiene sowie saisonale Faktoren. 162
Die Vermarkter bzw. Vermittler, die nicht zum gleichen Unternehmen wie die beauftra- genden TV-Sender gehören, werden für ihre Vermarktungsdienstleistung mittels Kommission entschädigt. 163
In der Schweiz kann allgemein zwischen drei Typen von Anbietern von TV-Werbezeit unterschieden werden: den öffentlich-rechtlichen TV-Sendern der [Q], den privaten Schweizer TV-Sendern und den privaten ausländischen TV-Sendern mit einem Werbefenster für die Schweiz. Werbetreibende und Mediaagenturen fragen TV-Werbezeit nach, die mehrheitlich für die Ausstrahlung von klassischen TV-Werbespots, aber auch für andere Werbeformen wie z.B. das Sponsoring von TV-Sendungen genutzt werden.
Ein Schweizer Werbefenster entsteht dadurch, dass in einem in der Schweiz verbreite- ten TV-Programm gezielt auf das Schweizer Publikum ausgerichtete Werbung eingesetzt wird. Dies geschieht bei einem in der Schweiz verbreiteten TV-Programm aus dem Ausland, indem die Original-Werbung durch auf das Schweizer Publikum ausgerichtete Werbung ersetzt wird.
Die Zusammenschlussparteien sind derzeit nicht im Bereich der zielgerichteten (d.h. in der spezifisch auf bestimmte Zuschauergruppen ausgerichteten) TV-Werbung tätig. 164 Des- halb werden vorliegend keine Märkte für die Vermittlung und Vermarktung von zielgerichteter TV-Werbezeit abgegrenzt.
Seit kurzem biete [B] mit einer technisch anspruchsvolleren Synchronisierung neue Pro- dukte im Bereich der synchronisierten Werbung an. Dazu gehört das SynchScreen TV. Dieses ziele auf die Nutzer, die während des TV‐Konsums parallel mittels eines Smartphone im Inter- net surfen. Dabei werde angestrebt, auf dem Smartphone entsprechende Online‐Werbung auszuliefern, sobald der relevante Spot am TV ausgestrahlt werde. Für die Spoterkennung komme eine von einem Drittunternehmen lizenzierte Software zum Einsatz. Die Software er- kenne anhand des TV‐Signals den TV-Spot. 165
Die synchronisierte TV-Werbung ist eine neue Werbeform, mit der [B] erste Erfahrungen sammle 166 , sodass vorliegend kein separater Markt für die synchronisierten TV-Werbung ab- gegrenzt wird. Gleichwohl muss beachtet werden, dass die gleichzeitige Benutzung von meh- reren Bildschirmen (bspw. TV und Smartphone) zunimmt und dieses Nutzungsverhalten auch für die Werbung und die Steigerung der Reichweite und des Werbedrucks relevant ist. 167 Der- zeit und vorliegend kann eine weitergehende Marktabgrenzung allerdings noch offengelassen werden.
162 Schlussbericht 32-0246: [B] Group TV-/Radiovermarktung, Rz 24 (mit Verweis darin auf Media Guide 2013 von [ZZZ], S. 31). 163 Schlussbericht 32-0246: [B] Group TV-/Radiovermarktung, Rz 23. 164 Bspw. über die Teilung eines Werbeprogramms in verschiedene zielgruppenspezifische Blöcke, die an die einzelnen Zielgruppen (bspw. bis 35-Jährige, Single-Haushalte, mit einem bestimmten Einkom- men) ausgestrahlt werden. 165 Eingabe der Zusammenschlussparteien vom 26. April 2018, Rz 19 (act. 282 und 287). 166 Eingabe der Zusammenschlussparteien vom 26. April 2018, Rz 19 (act. 282 und 287). 167 Vgl. bspw. [H], STERLING BRANDS UND IPSOS, «The New Multi-screen World – Understanding Cross- platform Consumer Behavior», U.S., August 2012, [B] AUDIENCE UND MEC, «Multiscreener – die
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B.4.1.9.1 Märkte für die Vermittlung und Vermarktung von nicht-zielgerichteter TV- Werbezeit für national ausgerichtete TV-Werbung 168
aktiveren Nutzer?», Multiscreen Studie 2013, 10-2013, abrufbar unter http://www.[B]austria.at/-/me- dia/[B]-austria/insights/studien-und-research/multiscreen-studie/[B]audience_multiscreen_nutzungs- studie.pdf?la=de-at, zuletzt besucht am 13.08.2018, [B] AUDIENCE, MEC UND MINDTAKE RESEARCH, «Millennials Coming of Age – Chancen und Rezepte für die Werbung, Multiscreen Stu- die 2016, abrufbar unter http://www.[B]austria.at/-/media/[B]-austria/insights/studien-und-research/mul- tiscreen-studie-2016_short.pdf?la=de-at, zuletzt abgerufen am xy.xy.2018; U NITED INTERNET MEDIA AG UND INTERCATIVEMEDIA CCSP GMBH, Catch Me If You Can! – Multi-Screen-Grundlagenstudie 2013, abrufbar unter http://multi-screen.eu/Multi-Screen-Grundlagenstudie-2013/, zuletzt besucht am 13.08.2018, UNITED INTERNET MEDIA AG, Catch Me If you Can! 2.0 – Update Multi-Screen-Grundlagen- studie, 2016, abrufbar unter https://www.united-internet-media.de/de/research/online-studien/gat- tungsstudien/catchmeifyoucan-teil2/, zuletzt besucht am 13.08.2018. 168 RPW 2016/1, 322 f. Rz 206-213, SRG/Swisscom/Ringier. 169 RPW 2016/1, 322 f. Rz 213, SRG/Swisscom/Ringier. 170 So antwortet [CC] SA auf Frage 6 (a) und (b) im Auskunftsbegehren an Werbeinventareigner: «Tous les intermédiaires peuvent intégrer [CC] dans leur plan média. [...] [B] est un acteur majeur pour la publicité TV. Elle planifie certaines campagnes nationales sur le TRC, mais aussi parfois en direct avec une ou quelques télévisions régionales romandes si l’annonceur cherche à appuyer son message spécifiquement sur une ou quelques régions. En ce sens, [B] a constitué pendant de nom- breuses années, un partenaire important pour [CC] en termes d’apport d’affaire, rétribuée sous la forme d’une commission. Avec l’ouverture des fenêtres publicitaires suisses (M6, W9, puis TF1, ...), les volumes planifiés par [B] ont nettement diminué mais restent les plus importants parmi l'ensemble des volumes envoyés par les agences média suisses. Travailler avec un prestataire unique ne permet pas de bénéficier des avantages d’un marché libre et concurrentiel.»
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Regionale TV-Werbung lässt sich zudem nicht durch nationale TV-Werbung substituie- ren, da aufgrund der nationalen Ausstrahlung eines regionalen Werbespots der Streuverlust viel zu gross wäre.
Für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens werden die Märkte für die Vermittlung und Vermarktung von nicht-zielgerichteter TV-Werbezeit für regional aus- gerichtete Werbung nach Konzessionsgebieten (nachfolgend: KG) räumlich abgegrenzt. B.4.1.10 Märkte im Bereich Radio-Werbung B.4.1.10.1 Märkte für die Vermittlung und Vermarktung von Radio-Werbezeit 171
Radiowerbezeit wird sowohl für die Ausstrahlung klassischer Radiowerbespots als auch für andere Werbeformen wie z.B. das Sponsoring von Radiosendungen genutzt. In der Schweiz können rund 65 Privatradios empfangen werden, in denen Werbung geschaltet wer- den kann. 172 Den öffentlich-rechtlichen Radioprogrammen der [Q] ist die Ausstrahlung von klassischen Radiowerbespots verboten, das Sponsoring von Radiowerbung ist hingegen er- laubt (Art. 14 RTVG 173 ). Zudem existieren verschiedene über das Internet ausgestrahlte Radi- osender, wobei bei diesen nicht ersichtlich ist, ob und inwieweit ausländische über das Internet in der Schweiz empfangene Radiosender ein Schweizer Werbefenster anbieten. Unter Radio- werbung wird nachfolgend sowohl die Ausstrahlung klassischer Radiowerbespots als auch andere Werbeformen wie z.B. das Sponsoring von Radiosendungen verstanden.
Neben den öffentlich-rechtlichen Sendern der [Q] erreicht kein in der Schweiz über das terrestrische Signal empfangbarer Radiosender eine nationale Abdeckung. Da die Sendege- biete der einzelnen Privatradios durch die jeweilige Konzession klar vorgegeben sind, kann mit Werbung in einem einzelnen Privatradio immer nur eine lokal begrenzte Reichweite erzielt werden. 174 Durch den Zusammenschluss zu sogenannten Radiowerbepools erreichen die ein- zelnen Privatradios eine bessere Abdeckung bzw. eine höhere Hörerreichweite, die das Me- dium Radio für die Schaltung von Werbung insgesamt attraktiver macht. Für die einzelnen Radiosender erhöht sich damit die Chance, für überregionale und nationale Werbekampagnen eingesetzt zu werden. So gibt die [DD] AG mehr als 16 verschiedene Radiopools in der Schweiz an. 175
171 RPW 2016/1, 323 Rz 214-219, SRG/Swisscom/Ringier. 172 Vgl. http://www.[W].ch/de-ch/radio/privatradiomarkt-schweiz, zuletzt besucht am 13.08.2018. 173 Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40). 174 Dies gilt nicht für den Webradiokonsum der jeweiligen Sender. Gemäss dem Bericht zur Media- pulse «Webradiostudie 2011» zeigte sich, dass der Radiokonsum über das Internet erst wenig genutzt wird. Hauptsächlich jüngere Radiohörer verwendeten zu diesem Zeitpunkt Webradio. Dies meistens, um Sender zu hören, die sie sonst nicht empfangen konnten. Über das Mobiltelefon wurde nur wenig Webradio gehört (https://www.mediapulse.ch/fileadmin/user_upload/Radio/Publikationen/Webradio- studie_2011.pdf, zuletzt besucht am 13.08.2018). Allerdings ist die Nutzung von Webradio signifikant steigend. Während das Webradio 2011 gemäss dem zitierten Bericht (S. 10) eine Tagesreichweite von 6 % erreichte, waren es 2015 bereits rund 25 % (Bericht des Bundesrats zur Überprüfung der De- finition und der Leistungen des Service public der [Q] unter Berücksichtigung der privaten elektroni- schen Medien vom 17. Juni 2016, 14). 175 Vgl. www.[DD].ch/pools.htm, zuletzt besucht am 13.08.2018.
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Werbezeit im Programm eines bestimmten Radiosenders oder bei einem Radiowerbe- pool kann entweder direkt beim Sender oder Werbepool bzw. der entsprechenden Vermark- tungsorganisation oder aber über einen Vermarkter bzw. Vermittler von Radiowerbezeit ge- bucht werden. Vermarkter bzw. Vermittler von Radiowerbezeit fungieren hierbei als Mittler zwischen den Werbekunden bzw. deren Mediaagenturen auf der einen Seite und den Radio- sendern bzw. Radiowerbepools auf der anderen Seite. Anders als TV-Vermarkter bzw. -Ver- mittler besitzen Radiowerbe-Vermarkter bzw. -Vermittler in der Regel keine Exklusivität; der Radiosender kann also noch andere Vermarkter bzw. -Vermittler beauftragen.
Beim Markt für Vermarktung und Vermittlung von Radiowerbezeit handelt es sich um einen zweiseitigen Markt. Die Werbetreibenden bzw. ihre beauftragten Mediaagenturen fragen beim Vermarkter bzw. Vermittler die Radiowerbezeit nach. Die Radio-Sender bzw. die Radio- werbepools bieten die Radiowerbezeit über den Vermarkter bzw. Vermittler an.
Die Vermarkter bzw. Vermittler erhalten für ihre Dienstleistung von den Radiosendern einen prozentualen Anteil des von ihnen generierten Werbeumsatzes in Form einer Kommis- sion. 176
Die Preisfestsetzungshoheit für Radiowerbezeit liegt grundsätzlich bei den einzelnen Sendern, wobei sich die Tarife für die Schaltung von Radiowerbespots insbesondere nach den Hörerzahlen, der Spotdauer sowie dem Ausstrahlungszeitpunkt richten. 177
Hinsichtlich der Vermittlung von Radiowerbezeit für die Schweiz ging in der Vorabklärung i.S. [B] aus einer Marktbefragung hervor, dass nationale bzw. national verbreitete Radiower- bung überwiegend über Vermittler, lokale und regionale bzw. regional verbreitete Werbung dagegen vorwiegend direkt bei den einzelnen Radiosendern (oder regionalen Radiowerbe- pools) gebucht werde. 178 Dies lässt den Schluss zu, dass einerseits für nationale Werbekun- den bzw. deren Mediaagenturen die Direktbuchung bei mehreren Radiosendern in der Regel kein hinreichendes Substitut zur Buchung über einen Vermittler darstellt und andererseits für lokale oder regionale Werbekunden die Buchung über einen Vermittler nicht als gangbare Al- ternative zu einer Direktbuchung beim gewünschten Radiosender erscheint.
In Analogie zur ständigen Praxis der WEKO im Bereich der Bereitstellung von Radiower- bezeit erscheint es deshalb vorliegend als sachgerecht, einen sachlichen Markt für die Ver- mittlung und den Verkauf von nationaler Radiowerbezeit für die Schweiz abzugrenzen. Da der Verkauf von Radiowerbezeit für regionale Werbung vorwiegend durch die Radiosender selbst erfolgt, kann auf die Abgrenzung von regionalen Märkten für die Vermittlung von Radiowerbe- zeit für die Zwecke der vorläufigen Prüfung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens verzichtet werden.
Gemäss Meldung seien die Märkte in räumlicher Hinsicht mindestens sprachregional, wenn nicht sogar national abzugrenzen. Aufgrund des Zusammenschlusses mehrerer Radio- sender in sog. Radiowerbepools seien Privatradiosender auch für Werbekunden attraktiv, die eine überregionale oder nationale Werbekampagne buchen möchten. 179
Gemäss den Ausführungen der Zusammenschlussparteien biete [B] mit SynchScreen Radio auch im Radio-Bereich synchronisierte Werbung an. Hier werde Online‐Werbung auf
176 Schlussbericht 32-0246: [B] Group TV-/Radiovermarktung, Rz 30. 177 Schlussbericht 32-0246: [B] Group TV-/Radiovermarktung, Rz 31. 178 Schlussbericht 32-0246: [B] Group TV-/Radiovermarktung, Rz 68. 179 Meldung, Rz 125 mit Hinweis auf RPW 2016/1, 323 Rz 215, SRG/Swisscom/Ringier.
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dem Smartphone in Abhängigkeit vom Radioprogramm, das der Nutzer auf seinem Smart- phone höre und zum Teil auch in Abhängigkeit von seinem geografischen Standort ausgelie- fert, der wiederum mittels geografischem Location Targeting (GPS) ermittelt werde. Dieses Produkt werde durch Swiss Radio World verkauft. 180
Auch die synchronisierte Radio-Werbung ist eine neue Werbeform, mit der [B] erste Er- fahrungen sammle 181 , sodass vorliegend kein separater Markt für die synchronisierten Radio- Werbung abgegrenzt wird. Gleichwohl muss beachtet werden, dass die technischen Anwen- dungen eines Smartphones für die Werbung und die Steigerung der Reichweite und des Wer- bedrucks relevant sein können. Derzeit und vorliegend kann eine weitergehende Marktabgren- zung allerdings noch offengelassen werden. B.4.1.11 Märkte im Bereich Online-Werbung B.4.1.11.1 Märkte für die Vermittlung und Vermarktung von Werberaum für Online- Werbeflächen
Gemäss Praxis der WEKO ist zwischen einem Markt für die Bereitstellung von Online- Firmenwerbung (siehe nachfolgend Abschnitt B.4.1.11.2) und einem Markt für die Vermittlung von Online-Firmenwerbung zu unterscheiden. Bei beiden Märkten wird wiederum zwischen Märkten für die Bereitstellung von statischen sowie von dynamischen Online-Werbeflächen resp. Märkten für die Vermittlung von statischen sowie von dynamischen Online-Werbeflächen unterschieden. 182
Auf dem Markt für die Vermittlung von Online-Werbeflächen stehen gemäss Praxis der WEKO auf der Anbieterseite die Vermittler von Online-Werbeflächen, die mit ihren Dienstleis- tungen versuchen, Anbieter (Betreiber von Websites) von Online-Werbeflächen und Nachfra- ger (Werbetreibende) nach Online-Werbeflächen zusammen zu bringen. Auf der Nachfra- geseite befinden sich einerseits Werbetreibende und andererseits Betreiber von Websites und damit Anbieter von Online-Werbeflächen, die miteinander ins Geschäft kommen wollen. Da beide Nachfragegruppen nicht in einem Substitutionsverhältnis zueinander stehen, sondern komplementär sind, muss der Anbieter der Vermittlungsdienstleistung beide Nachfragegrup- pen separat bedienen und einen Austausch zwischen den beiden Nachfragegruppen vermit- teln. Damit ist der Markt für die Vermittlung von Online-Werbeflächen ein typischer zweiseitiger Markt und kann grundsätzlich in die beiden Teilmärkte Markt für die Vermittlung von Online- Werbeflächen gegenüber Werbetreibenden und Markt für die Vermittlung von Online-Werbe- flächen gegenüber Betreibern von Websites unterteilt werden. 183
Zudem ist bei der Marktabgrenzung zwischen statischen und dynamischen Werbefor- men zu unterscheiden. Für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens und im
180 Eingabe der Zusammenschlussparteien vom 26. April 2018, Rz 19 (act. 282 und 287). 181 Eingabe der Zusammenschlussparteien vom 26. April 2018, Rz 19 (act. 282 und 287). 182 RPW 2016/1 287 Rz 28, Tamedia/[F]; RPW 2014/3, 523 Rz 61 ff., Swisscom/Publigroupe; RPW 2012/1, 153 Rz 89 ff., SRG/Ringier/Tamedis/CXense/PPN. 183 RPW 2016/1 323 Rz 221, SRG/Swisscom/Ringier; RPW 2014/3 523 Rz 61, Swisscom/Pub- ligroupe.
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Einklang mit der bisherigen Praxis der WEKO ist nicht davon auszugehen, dass zwischen diesen Werbeformen eine Substitutionsbeziehung besteht. 184
Die Zusammenschlussparteien verneinen diese Marktabgrenzung. Die Unterteilung in «dynamische» und «statische» Online-Werbung sei wohl jene Marktabgrenzung der WEKO, die in der ganzen Werbebrache am wenigsten verstanden werde, da sie an der Realität vor- beigehe. Wenn in der Beschlussbegründung nun sogar noch die Aussage gemacht werde, dass zwischen statischen und dynamischen Werbeformen keine Substitutionsbeziehungen bestünden, so sei dies schlicht und einfach falsch. Beide Werbeformen gehörten zum gleichen relevanten Markt. Sie liessen sich heute kaum noch unterscheiden und gingen fliessend inei- nander über. Heute werde z.B. auch die «klassische» Bannerwerbung immer häufiger kontext- oder nutzerbezogen ausgeliefert und nach Klicks abgerechnet. Sowohl die Bannerwerbung, die Suchmaschinenwerbung als auch die Netzwerkwerbung seien deshalb aus der Sicht des Werbetreibenden untereinander substituierbar. 185
Die Zusammenschlussparteien substanziieren ihre Auffassung nicht hinreichend. Auch sind vorliegend keine Anhaltspunkte gegeben, dass die bisherige Praxis der WEKO geändert werden müsste. Vielmehr ist auch vorliegend davon auszugehen, dass die Werbetreibenden je nach Ziel, welches sie mit einer Werbekampagne erreichen wollen, unterschiedliche Formen der Bereitstellung bzw. Vermittlung von Online-Werbeflächen nachfragen. 186 Für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens wird an der Unterteilung der Märkte im Online- Bereich gemäss bisheriger Praxis festgehalten. In anderen konkreten Einzelfällen kann eine andere Marktabgrenzung, welche die verschiedenen und mannigfaltigen Werbeformen im On- line-Bereich noch granularer unterscheidet, notwendig sein.
Basierend auf die in Abschnitt B.1.3 (Rz 68 ff.) vorgenommenen Begriffsdefinitionen las- sen sich die Bannerwerbung dem Markt für statische Werbeformen und die Such- sowie Netz- werkwerbung dem Markt für dynamische Werbeformen zuordnen. 187
Sowohl für die Vermittlung und Vermarktung von statischen Online-Werbeflächen als auch für die Vermittlung und Vermarktung von dynamischen Online-Werbeflächen kann grund- sätzlich eine schweizweite wie auch eine internationale Dimension angenommen werden. Dennoch ist davon auszugehen, dass nur in einer Minderzahl ausländische Werbetreibende in der Schweiz lebende Internetnutzer ansprechen wollen, so dass durchaus von einer schweizweiten oder sprachregionalen räumlichen Dimension ausgegangen werden kann. 188
Für die Prüfung des vorliegenden Zusammenschlusses werden die Märkte räumlich nach Sprachregionen (Deutschschweiz, französisch- und italienischsprachige Schweiz) abge- grenzt.
184 RPW 2016/1 324 Rz 225, SRG/Swisscom/Ringier; RPW 2012/1, 154 Rz 98, SRG/Ringier/Tamedia/cXense/PPN. 185 Stellungnahme zur Beschlussbegründung, Rz 165 (act. 489 und act. 503). 186 RPW 2012/1, 154 Rz 97, SRG/Ringier/Tamedia/cXense/PPN. 187 RPW 2012/1, 154 Rz 99, SRG/Ringier/Tamedia/cXense/PPN. 188 RPW 2016/1, 324 Rz 228, SRG/Swisscom/Ringier, RPW 2012/1, 155 Abschnitt B.5.1.2, SRG/Ringier/Tamedia/cXense/PPN.
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B.4.1.11.1.1 Märkte für die Vermittlung und Vermarktung von Werberaum für statische Online-Werbeflächen 195. Auf dem Markt für die Vermittlung und Vermarktung von Werberaum für statische Online- Werbeflächen stehen sich auf der Angebotsseite Betreiber von Websites oder Vermittler, die auf Websites Werberaum zur Verfügung stellen, ohne dass das Aufschalten dieses Werbe- raums an Bedingungen gebunden wäre, und auf der Nachfrageseite Werbetreibende gegen- über. Oftmals wird diese Werbeform mit der Methode CPM («cost-per-mille» bzw. «pay-per- 1000-page-impressions») abgerechnet. Gewisse Unternehmen assoziieren mit diesen Wer- beformen tendenziell eine Breitenwirkung bzw. ein sogenanntes «Branding». 189
Bei Werberaum für statische Online-Werbeflächen kennt der Käufer des Werberaums die Website, auf welcher die Werbung ausgeliefert wird und er steht mit dem bestimmten Wer- beinventareigner in einem Vertragsverhältnis. In der Regel macht es für den Werbetreibenden einen Unterschied, mit welchem Werbeinventareigner er zusammenarbeiten will. B.4.1.11.1.2 Märkte für die Vermittlung und Vermarktung von Werberaum für dynamische Online-Werbeflächen
Auf dem Markt für die Vermittlung und Vermarktung von dynamischen Online-Werbeflä- chen stehen sich auf der Angebotsseite Betreiber von Websites oder Vermittler, die auf Webs- ites Werberaum zur Verfügung stellen, und auf der Nachfrageseite Werbetreibende gegen- über. Die Aufschaltung der Werbung erfolgt aufgrund gewisser Bedingungen und eines vorher durchlaufenen Evaluationsprozesses. Dieser Evaluationsprozess kann sowohl personenbezo- gen als auch kontextbezogen durchgeführt werden. Üblicherweise werden diese Werbeformen mit der Methode PPC («pay-per-click») abgerechnet und es wird mit dieser Werbeform eher eine Tiefenwirkung bzw. sogenannte «Performance» angestrebt. 190 Bei Werberaum für dyna- mische Online-Werbeflächen kennt der Käufer des Werberaums die Website, auf welcher die Werbung ausgeliefert wird in der Regel nicht im Voraus. Vielmehr legt der Werbetreibende die einzelnen Zielgruppenkategorien und Parameter für die Auslieferung der Werbung fest. Die Werbung wird dann über einen Ad-Exchange im Netzwerk ausgeliefert. Hierbei werden sämt- liche im Netzwerk registrierten Websites beim Evaluationsprozess berücksichtigt. Damit ist es für einen Werbetreibenden nicht wichtig, dass seine Werbeinhalte auf einer bestimmten Web- seite ausgestrahlt werden. B.4.1.11.2 Märkte für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen 191
Gemäss Praxis der WEKO wurde der Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflä- chen in die beiden Teilbereiche Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für sta- tische Werbeformen und Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für dynamische Werbeformen unterteilt.
Betreffend die Unterscheidung zwischen statischen und dynamischen Werbeformen kann auf die Ausführungen in Abschnitt B.4.1.11 verwiesen werden.
189 RPW 2012/1, 153 Rz 98, SRG/Ringier/Tamedia/cXense/PPN. 190 RPW 2012/1, 153 Rz 98, SRG/Ringier/Tamedia/cXense/PPN. 191 Vgl. zum Ganzen RPW 2016/1 323 Rz 222, SRG/Swisscom/Ringier; RPW 2013/4 354 Rz 33 f., Ta- media AG/PPN AG; RPW 2013/1 98 Rz 43, Publigroupe/ImproveDigital; RPW 2012/1 155 Rz 108, SRG/Ringier/Tamedia/CXense/PPN.
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B.4.1.11.3 Märkte für die Bereitstellung von statischen Online-Werbeflächen 201. Auf dem Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für statische Werbefor- men stehen sich auf der Anbieterseite Betreiber von Online-Plattformen, die auf ihrer Webseite Online-Werbeflächen direkt an Werbetreibende verkaufen wollen und auf der Nachfrageseite Werbetreibende, die entsprechenden Werberaum nachfragen, gegenüber. Statische Werbe- formen sind häufig Gegenstand einer direkten und meist längerfristigen Vertragsbeziehung mit den Werbetreibenden. 202. Für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens wird der gesamt- schweizerische Markt für die Bereitstellung von statischen Online-Werbeflächen nach Sprach- regionen (Deutschschweiz, französisch- und italienischsprachige Schweiz) gegliedert. B.4.1.11.4 Märkte für die Bereitstellung von dynamischen Online-Werbeflächen 203. Auf dem Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für dynamische Werbe- formen stehen sich auf der Anbieterseite Betreiber von Online-Plattformen, die auf ihrer Web- seite Online-Werbeflächen punktuell verkaufen wollen, und auf der Nachfrageseite Werbetrei- bende, die entsprechenden Werberaum nachfragen, gegenüber. Im Vergleich zur Bereitstellung von Online-Werbung für statische Werbeformen wird bei dynamischen Werbe- formen die Auslieferung der Werbeanzeige oft über ein Netzwerk und automatisiert (bspw. im Rahmen eines Programmatic Advertising) koordiniert. 204. Für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens wird der gesamt- schweizerische Markt für die Bereitstellung von dynamischen Online-Werbeflächen nach Sprachregionen (Deutschschweiz, französisch- und italienischsprachige Schweiz) gegliedert. B.4.1.12 Märkte im Bereich Out-of-Home Werbung 205. Im Bereich der Out-of-Home Werbung bzw. Aussenwerbung schalten OOH-Unternehmen Werbung von Werbetreibenden auf dazu geeigneten Flächen. Die Inhaber dieser Flächen sind Private und Gemeinden. Gemäss Meldung würden die Gemeinwesen und Private, die über solche Flächen verfügten, die sich für OOH-Werbung eignen, Absatzwege für diese Flächen nachfragen. Sie würden die OOH-Unternehmen mit der Vermarktung dieser Flächen betrauen. Die OOH-Unternehmen seien damit die Anbieter in diesem Markt und wür- den die Schnittstelle zwischen den Inhabern der Flächen und den Werbetreibenden bilden. 193
192 RPW 2012/1, 155 Abschnitt B.5.1.2, SRG/Ringier/Tamedia/cXense/PPN. 193 Meldung, Rz 137.
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Analyse des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens werden, wie in der bisherigen Praxis der WEKO, beide Seiten als separate Märkte abgegrenzt. 207. Als Out-of-Home Werbung wird generell alles verstanden, was die Bevölkerung als Wer- beaussage unentgeltlich sehen kann, wenn sie sich auf öffentlichem oder privatem Grund be- wegt und was unter den Begriff der wechselnden Fremdwerbung fällt. Mit anderen Worten können als Out-of-Home Werbung jene Werbeformen bezeichnet werden, die den sich im öf- fentlichen Bereich bewegenden Menschen ohne besondere Zutrittsbarriere zugänglich und im Vorübergehen oder Vorbeifahren kurz wahrzunehmen sind. Als Fussgänger, Autofahrer, Ein- käufer oder Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel hat die Bevölkerung ständigen Kontakt mit den Werbebotschaften der Aussenwerbung. 194
Zur Out-of-Home Werbung zählen grundsätzlich die Plakatwerbung und die Werbung auf der Aussenseite von Verkehrs- bzw. Transportmitteln. 195
Die WEKO hat in ihrer bisherigen Praxis einen separaten Markt für Plakatwerbung ab- gegrenzt. 196 Unterschiede zwischen den beiden Werbeträgern bestehen insbesondere darin, dass es sich bei der Verkehrsmittelwerbung um einen Werbeträger handelt, der sich in Bewe- gung und nicht an einem fixen Standort befindet und sich die Werbebotschaft nicht so einfach und schnell austauschen bzw. ändern lassen wie dies grundsätzlich bei Plakaten der Fall ist.
Vorliegend wird die Plakatwerbung ebenfalls als Teil der Aussenwerbung (Out-of-Home Werbung) erfasst. Zudem wird die Aussenwerbung sowohl mit als auch ohne Verkehrsmittel- werbung (inner- und ausserhalb von Verkehrs- bzw. Transportmitteln) betrachtet. Aufgrund der Marktanteile der beteiligten Parteien kann im Rahmen der Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens eine definitive Marktabgrenzung im Hinblick auf den Einbezug oder den Ausschluss von Verkehrsmittelwerbung (inner- und ausserhalb von Verkehrs- bzw. Transportmitteln) offengelassen werden.
In der Meldung wird geltend gemacht, dass sich die Out-of-Home Werbung seit den ent- sprechenden Entscheiden der WEKO in technologischer Sicht weiterentwickelt habe. Die klas- sischen Plakate würden heute zunehmend durch digitale Darstellungsarten ersetzt. Der Begriff «Plakatwerbung» sei damit zu eng geworden, und es habe sich der Begriff der Out-of-Home- Werbung eingebürgert. Es sei deshalb heute von einem Markt für OOH-Werbung auszuge- hen. 197 Zu diesem Markt würden namentlich die folgenden Werbeformen gehören: Plakatwer- bung, POS 198
194 Vgl. Entscheid des Bundeskartellamtes, Fallbericht vom 26. März 2010: Freigabe im Bereich Aus- senwerbung – Erwerb der Wall AG durch die JCDecaux GmbH, B6-123/09 vom 15.12.2009, S. 1. 195 Vgl. Entscheid des Bundeskartellamtes, Fallbericht vom 26. März 2010: Freigabe im Bereich Aus- senwerbung – Erwerb der Wall AG durch die JCDecaux GmbH, B6-123/09 vom 15.12.2009, S. 1. Fer- ner Entscheid der REKO/WEF, RPW 2006/2, 381 E. 8.2.2, Berner Zeitung AG, Tamedia AG/WEKO. 196 Vgl. RPW 2001/2, 318 ff. Rz 56 ff., JC Decaux/Affichage, RPW 2003/1, 80 ff. Rz 35 ff. Plakatierung in der Stadt Luzern. 197 Vgl. Meldung, Rz 132. 198 Point of Selling. 199 Point of Interest.
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Herkömmliche Plakate bestehen im Allgemeinen aus bedruckten Papierbögen, die in mehreren Standard- und Spezialformaten zur Verfügung stehen. 200 Aufgrund fortschreitender Innovationen und neuer technologischen Entwicklungen haben sich in letzter Zeit stets neue, digitale Formen der Plakatwerbung entwickelt. Bei der digitalen Plakatwerbung wird die Wer- bebotschaft über einen Bildschirm (sogenannte ePanels, eBoards, Screens) übermittelt. Im Unterschied zur analogen Plakatwerbung ermöglicht die digitale Plakatwerbung nicht nur die Darstellung von stehenden, sondern auch von bewegten Bildern («Spots»). Bei der digitalen Plakatwerbung fehlt jedoch – im Gegensatz zu einem TV-Spot – der Audioteil. Zudem wird digitale Plakatwerbung lediglich «en passant» wahrgenommen, weshalb diese Art von Wer- bung nicht geeignet ist, komplexere Werbebotschaften zu verbreiten. 201
Digitale Bildschirme haben gegenüber herkömmlichen Plakataushängen auch noch wei- tere Vorteile. So können die Bilder bei der digitalen Plakatwerbung auch aufgrund von auto- matisierten Buchungsmöglichkeiten schneller und billiger gewechselt werden. Zudem fallen Produktions- und Montagekosten weg. 202
Digital OOH (nachfolgend: DOOH) kann zudem im Rahmen von Programmatic Adverti- sing verwendet werden. Dabei können Werbebotschaften synchron auch über andere Werbe- kanäle (bspw. Mobile), in Abhängigkeit des Ortes des Werbeempfängers oder auch in Abhän- gigkeit des Wetters durch Anreicherung von Wetterdaten übertragen werden. Weiter können Kampagnen laufend bzw. «live» optimiert werden, da digitale OOH auch ein stetiges Kampag- nenreporting durch konsolidierte Ausspielungsdaten zulassen. 203 DOOH und Programmatic Advertising eröffnen damit zusätzlich Möglichkeiten zur zielgruppenspezifischeren Aussteue- rung von Werbebotschaften.
In ihrer bisherigen Praxis ist die WEKO davon ausgegangen, dass zwischen analogen und digitalen Plakatwerbung zwar durchaus Unterschiede bestehen, welche jedoch nichts an der weitgehenden Austauschbarkeit der beiden aus Sicht der Werbetreibenden ändern dürf- ten. Die Unterschiede bestehen vor allem darin, dass die Bilder bei der digitalen Plakatwer- bung schneller und billiger gewechselt werden können und dass mithilfe von digitalen Plakaten auch bewegte Bilder gezeigt werden können. Das Ziel, das mit analoger und digitaler Plakat- werbung erreicht werden soll, – nämlich ohne Zielgruppengenauigkeit durch einzelne Bilder oder durch eine kurze Abfolge von Bildern für zumindest kurze Zeit die Aufmerksamkeit der Konsumenten zu erhalten, um eine bestimmte Werbebotschaft zu platzieren bzw. erneut in Erinnerung zu rufen – bleibt jedoch das gleiche. Gleich sind zudem etwa die Streugenauigkeit und die Fähigkeit, ein Produkt näher zu erläutern. Es ist zudem davon auszugehen, dass ana- loge Plakatstellen immer öfter durch digitale Plakatstellen ersetzt werden. Dies dürfte vor allem
200 Vgl. dazu etwa http://www.aussenwerbung-schweiz.ch/de/out-of-home-media/formate/, zuletzt be- sucht am 13.08.2018. 201 Vgl. dazu Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit in den Jahren 2007/2008 sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet, S. 145, abrufbar unter: https://www.bundeskar- tellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Taetigkeitsberichte/Bundeskartellamt%20- %20T%C3%A4tigkeitsbericht%202008.html?nn=3591134, zuletzt besucht am 13.08.2018. 202 Vgl. Programmatic Digital out of Home – Wann programmatische digitale Aussenwerbung Sinn macht, HORST BRUNNER ([B] Audience Austria), in: werbewoche 06/2008. 203 Vgl. Programmatic Digital out of Home – Wann programmatische digitale Aussenwerbung Sinn macht, H ORST BRUNNER ([B] Audience Austria), in: werbewoche 06/2008.
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für den Bereich innerhalb von Gebäuden wie zum Beispiel in Bahnhöfen und Einkaufszentren der Fall sein. 204
Die WEKO hat weiter auch schon festgehalten, dass nicht unter den Begriff der digitalen Plakatwerbung hingegen wohl solche Screens fallen würden, die mehr oder anderes zu bieten haben, als der Allgemeinheit stumme Werbebotschaften in Form von stehenden oder beweg- ten Bildern zu übermitteln. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn in Bezug auf einen bestimmten Passanten verschiedene auf diese Person speziell zugeschnittene Werbebot- schaften übermittelt werden könnten. 205
Die Zusammenschlussparteien bringen in diesem Zusammenhang vor, dass [B] in jüngs- ter Zeit im Bereich der programmatischen OOH-Werbung in der Schweiz lediglich erste Test- kampagnen durchgeführt habe. Programmatic Advertising sei im Bereich der OOH-Werbung denn auch enge Grenzen gesetzt. Eine zielgruppengenaue Auslieferung wie im Bereich der Online-Werbung sei nur sehr eingeschränkt möglich. So könne z.B. auf einem Adscreen in einem Bahnhof Werbung ausgeliefert werden, die sich spezifisch an Pendler richte. Oder in einem Adscreen in einem Tankstellen-Shop könne Werbung ausgeliefert werden, die sich spe- zifisch an typische Kunden eines Tankstellen-Shops richte. Programmatische OOH-Werbung beschränke sich somit darauf, die Auswahl der Standorte auf den Inhalt einer Kampagne ab- zustimmen. Dies sei aber auch mit klassischer Plakatwerbung möglich. Eine darüber hinaus- gehende Steuerung (z.B. indem der Standort von Passanten erkannt werden kann, die zu einer bestimmten Zielgruppe gehören) sei heute kaum möglich. 206
Gemäss dem in Fn 202 zitierten Artikel seien 70 bis 80 % der DOOH-Buchungen heute als klassisch und 20 bis 30 % als programmatisch zu qualifizieren.
Es ist denkbar, dass sich der programmatische Anteil in Zukunft noch erhöhen wird. 207
Im Zusammenhang mit einer Erweiterung der Reichweite und der zielgruppengenaueren Aussteuerung biete [B] mit SynchScreen OOH auch im DOOH-Bereich synchronisierte Wer- bung an. Bei SynchScreen OOH würden OOH‐Standorte (z.B. Tankstellen und Convenience Stores), die durch [B] vermarktet würden, mit einer Online‐Kampagne synchronisiert. Dabei werde der Standort eines Smartphones mittels geografischem Location Targeting (GPS) er- mittelt und in einem definierten Umkreis um den OOH‐Standort – soweit verfügbar – Online‐ Werbung auf das Smartphone ausgeliefert, die einen Bezug zum OOH‐Standort habe. 208
Zum jetzigen Zeitpunkt und für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorha- bens kann offengelassen werden, ob sich bei einer zielgruppengenaueren Auslieferung von Screen-Werbung eine separate Marktabgrenzung rechtfertigt (siehe dazu auch Rz 171 und 187).
Im Hinblick auf eine weitergehende Abgrenzung nach Plakatstandorten kann festgestellt werden, dass aus Sicht des Werbetreibenden vor allem die Anzahl der möglichen Betrachtun- gen (Kontakte), die an einem Standort erzielt werden können, bedeutend ist. Dabei ist es für
204 RPW 2017/3 508 Rz 46, Tamedia/Neo Advertising. 205 RPW 2017/3 508 Rz 46, Tamedia/Neo Advertising. 206 Eingabe der Zusammenschlussparteien vom 4. Mai 2018 (act. 356). 207 So erwarten auch die meisten befragten Werbevermittler und -vermakter, dass Programmatic Ad- vertising in mehreren Werbekanälen zunehmen wird, darunter namentlich auch im DOOH-Bereich. 208 Eingabe der Zusammenschlussparteien vom 26. April 2018, Rz 19 (act. 282 und 287).
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ihn jedoch grundsätzlich unerheblich, ob sich ein Plakatstandort auf öffentlichem oder auf pri- vatem Grund befindet. Somit ist von der grundsätzlichen Austauschbarkeit von Plakatstandor- ten auf öffentlichem und privatem Grund auszugehen. 209
Ebenfalls nicht angezeigt erscheint eine anderweitige Unterteilung des Marktes nach Standorten der Werbeträger in einen Plakatmarkt in Einkaufszentren, einen solchen in Bahn- höfen und in Flughäfen etc. Dies deshalb, weil die Werbewirkungen und Zielgruppen eines Plakates inmitten einer Fussgängerzone, in einem Einkaufszentrum, in Flughäfen oder in Bahnhöfen vergleichbar sind. 210 Auch hier ist vielmehr lediglich entscheidend, dass ein Plakat von möglichst vielen Menschen wahrgenommen wird.
Gemäss Meldung seien alle wichtigen OOH-Unternehmen (insb. [J]/[KK] SA und Clear Channel) in der gesamten Schweiz tätig. Dies gelte auch für [B]. [C] sei zwar ursprünglich schwergewichtig in der Westschweiz tätig gewesen, sei aber bereits seit 2007 auch in diversen Einkaufszentren in der Deutschschweiz tätig und seit kurzem auch in Zürich und Winterthur präsent und plane, ihre Geschäftstätigkeit in der gesamten Schweiz weiter auszubauen. Auch dies spreche dafür, von einem nationalen Markt für Aussenwerbung (OOH-Werbung) auszu- gehen. 211
Gemäss Meldung weise [B] keine Tätigkeitschwerpunkte in bestimmten Grossräumen auf. Die Marktanteile von [B] seien in den verschiedenen Grossräumen etwa gleich hoch wie in den Sprachregionen. 212
Werbetreibende fragen Plakat- bzw. Aussenwerbung entweder lokal, regional oder nati- onal nach. Entsprechend sind grundsätzlich separate regionale/lokale und nationale Märkte für Plakat- bzw. Aussenwerbung abzugrenzen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass neben den in der Meldung erwähnten wichtigen Anbietern im Bereich der Plakat- bzw. Aussenwerbung eine Vielzahl von weiteren Plakat- bzw. Aussenwerbegesellschaften existie- ren, welche nicht über ein schweizweites flächendeckendes Plakatstellennetz verfügen. 213
Für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens werden somit neben einem nationalen Markt auch sprachregionale und regionale Märkte betreffend die Gross- räume Genf, Lausanne, Bern, Basel, Ostschweiz, Tessin und Zürich abgegrenzt. B.4.1.13 Märkte für Plakat- bzw. Aussenwerbung
Die WEKO folgt vorliegend der bisherigen Terminologie in der Marktabgrenzung und grenzt Märkte für Plakat- bzw. Aussenwerbung (OOH-Werbung) ab.
Auf den Märkten für Plakat- bzw. Aussenwerbung (OOH-Werbung) stehen sich die Wer- betreibenden als Nachfrager und die Plakat- bzw. Aussenwerbeunternehmen als Anbieter ge- genüber.
209 RPW 2017/3 508 Rz 47, Tamedia/Neo Advertising. 210 Vgl. Entscheid des Bundeskartellamtes, Fallbericht vom 26. März 2010: Freigabe im Bereich Aus- senwerbung – Erwerb der Wall AG durch die JCDecaux GmbH, B6-123/09 vom 15.12.2009, S. 2; vgl. ferner auch RPW 2003/1, 80 ff. Rz 37 ff. Plakatierung in der Stadt Luzern. 211 Meldung, Rz 135. 212 Meldung, Rz 136. 213 RPW 2017/3, 509 f. Rz 51 und 58, Tamedia AG/Neo Advertising AG.
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B.4.1.14 Märkte für Absatzkanäle für Plakat- bzw. Aussenwerbung 230. Auf den Märkten für Absatzkanäle für Plakat- bzw. Aussenwerbung stehen sich die Pla- kat- bzw. Aussenwerbeunternehmen als Anbieter und die Inhaber von Standorten für Plakat- und Aussenwerbung (Gemeinden und Private) als Nachfrager gegenüber. 231. Wie erwähnt ist Plakatwerbung an den verschiedensten Orten denkbar. Dabei ist es aus Sicht des Werbetreibenden und damit auch der Plakatgesellschaft prinzipiell unbedeutend, ob sich ein Plakatstandort auf öffentlichem oder privatem Grund befindet. Entsprechend besteht eine grundsätzliche Austauschbarkeit von Plakatstandorten auf öffentlichem und privatem Grund und die Gemeinden stehen bei der Vergabe von Plakatanschlagstellen mit privaten Anbietern im Wettbewerb. 214 Grundsätzlich ebenfalls nicht zu unterscheiden ist, ob sich die Plakatstellen im Innern von Gebäuden oder im Freien, in Einkaufszentren, in Bahnhöfen oder in Flughäfen etc. befinden. 215
Zudem fragt es sich auch hier, ob ein separater Markt für Absatzkanäle für Plakatwer- bung abzugrenzen ist oder von einem einheitlichen Markt für Absatzkanäle von Aussenwer- bung auszugehen ist. Für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens kann allerdings offen gelassen werden, ob jeweils separate Märkte abzugrenzen sind.
Die Zusammenschlussparteien vertreten in der Meldung den Standpunkt, dass dieser Markt national abzugrenzen sei. Gerade der Umstand, dass die in Genf domizilierte [C] ge- wisse Lose von Ausschreibungen der Städte Zürich und Winterthur für Plakatflächen auf öf- fentlichem Grund habe gewinnen können, beweise, dass es sich um einen schweizweiten Markt handle. 216
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn die Zusammenschluss- parteien in verschiedenen Städten Lose gewinnen konnten, sagt dies noch nichts über die Wettbewerbssituation in den einzelnen Regionen aus. Zudem dürften im Markt nicht nur schweizweite Plakat- bzw. Aussenwerbeunternehmen tätig sein. Aus diesem Grund rechtfer- tigt sich eine lokale/regionale Marktabgrenzung. Für die Zwecke des vorliegenden Zusammen- schlussvorhabens werden die regionalen Märkte nach Sprachregionen (Deutschschweiz, Ro- mandie und italienischsprachige Schweiz) sowie nach Grossräumen abgegrenzt. B.4.1.15 Märkte im Bereich der Printmedien
Die WEKO unterscheidet im Medienbereich u. a. zwischen Lesermärkten (bzw. Hörer-, Zuschauer-, Nutzermärkten) und Werbemärkten (Bereitstellung und Vermittlung von Wer- bung). Lesermärkte lassen sich anhand der Charakteristika der einzelnen Printerzeugnisse bestimmen, welche auf die Interessen der jeweiligen Leser abgestimmt sind. Dabei sind nebst den eigentlichen Zeitungen (insbesondere Tageszeitungen, Pendlerzeitungen und Sonntags- zeitungen), welche in der Regel den allgemeinen Informationsbedarf der Leser abdecken, auch die sogenannten Special-Interest-Titel zu betrachten. Letztere bilden je eigene Leser- märkte, da sie sich an ein spezielles Publikum mit dem vom Titel abgedeckten Interesse rich- ten.
214 Vgl. RPW 2003/1, 81 ff. Rz 37 ff., Plakatierung in der Stadt Luzern. 215 Vgl. Vgl. RPW 2003/1, 82. Rz 42, Plakatierung in der Stadt Luzern. 216 Meldung, Rz 139.
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Die nach Praxis der WEKO abzugrenzenden Werbemärkte lassen sich grundsätzlich ebenfalls anhand der Charakteristika der einzelnen Printerzeugnisse und den damit erreich- baren Lesern bestimmen. Dies führt dazu, dass auch die Märkte für Print-Firmenwerbung ana- log zu den Lesermärkten abgegrenzt werden.
Für die Zwecke der Prüfung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens werden die Eigenvermarktung und die Vermarktung von Printmedien durch Vermittler in den gleichen Märkten zusammengefasst (vgl. auch Abschnitt B.4.1.7). B.4.1.16 Märkte für Print-Firmenwerbung 217
Auf dem Markt für Print-Firmenwerbung stehen sich auf der Anbieterseite Verleger von Printmedien und auf der Nachfrageseite Werbetreibende, die entsprechende Werbeanzeigen in Printmedien schalten möchten, gegenüber. In ihrer bisherigen Praxis hat die WEKO die einzelnen Lesermärkte und die damit korrespondierenden Märkte für Print-Firmenwerbung in mehrfacher Hinsicht abgegrenzt.
Einerseits erfolgt eine themenspezifische Marktabgrenzung. In solchen themenspezifi- schen Special-Interest-Titeln wird oft Werbung, die sich an ein spezifisches Publikum richtet geschaltet. 218 Aus diesem Grund ist es sinnvoll, für die verschiedenen Gruppen von Special- Interest-Titeln eigene Werbemärkte abzugrenzen. Bei der Marktabgrenzung für Special-Inte- rest-Titel wird praxisgemäss von den Titelgruppen der sogenannten WEMF-Klassifikation aus- gegangen. 219
Andererseits unterscheidet die WEKO im Bereich Printwerbung in Zeitungen gemäss ständiger Praxis insbesondere zwischen folgenden Märkten: 220
217 Vgl. zum Ganzen auch Abschnitt B.3.1.8.3; RPW 2016/1, 324 ff. Rz 229 ff., SRG/Swisscom/Rin- gier. 218 RPW 2012/1, 146 Rz 44 ff., SRG/Ringier/Tamedia/cXense/PPN; RPW 2009/3, 266 Rz 162 ff., Ta- media/PPSR. 219 RPW 2012/1, 117 Rz 53 f., Tamedia/Bilan/Tribune des Arts. 220 RPW 2004/2, S. 491, Rz 43, SRG-Espace-Bund; RPW 2007/4, 610 Rz 62 ff., Tamedia AG/Espace Media Groupe.
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Portfolio 20 minuten 20 minuten Friday 24 heures BZ Berner Zeitung Das Magazin Femina Le Matin Dimanche Schweizer Familie Sonntagszeitung Tagesanzeiger annabelle Alpha Berner Oberländer Bilan BZ Langenthaler Tagblatt Der Bund der Landbote encore! Finanz und Wirtschaft Furttaler GHI Guide TV Lausanne Cité Le Matin Le Matin du Soir L’essentiel Bilan Luxe metroexpress Rümlanger Sihltaler Tagblatt der Stadt Zürich Thalwiler Anzeiger Thuner Tagblatt TV täglich Tribune des Arts Tribune de Genève Zürcher Unterländer Zürichsee-Zeitung Züritipp Tabelle 1: Produktportfolio [A] 242. Gemäss Meldung sind die Zusammenschlussparteien mit ihren Print-Erzeugnissen auf den nachfolgenden Werbemärkten tätig:
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B.4.1.17 Markt für Mediaberatung 246. Anbieter im Markt für Mediaberatung sind die Media- und Werbeagenturen. Sie werden in der Regel von mittleren und grossen Werbetreibenden beauftragt, Werbekampagnen zu entwickeln. 247. Gemäss Meldung erbringen insbesondere die grösseren Werbe- und Mediaagenturen in der Schweiz (wie z.B. [EE], [FF], [GG] oder [HH] Group) ihre Mediaberatungstätigkeiten in Bezug auf alle Werbemittel. Es zeichne diese Agenturen geradezu aus, dass sie für die Wer-
221 RPW 2004/2, 493 Rz 51, SRG-Espace-Bund; RPW 2007/4, 611 Rz 71, Tamedia AG/Espace Media Groupe.
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betreibenden Kampagnen entwickeln, die verschiedene Werbemittel (Print-, Online-, TV-, Ra- dio-Werbung) umfassen. Aus diesem Grund rechtfertige es sich nicht, den Markt nach Art der Werbemittel zu segmentieren. 222
Die grösseren Werbe- und Mediaagenturen seien schweizweit tätig. Deshalb rechtfertige es sich, von einem gesamtschweizerischen Markt auszugehen. 223
Im Rahmen des vorliegenden Zusammenschlussverfahrens kann die definitive Marktab- grenzung für Mediaberatung indes offengelassen werden, da gemäss den Angaben in der Meldung bei beiden denkbaren Marktabgrenzungen kein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vorliegt. B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten
Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von ei- nem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU). Diese Märkte werden vorliegend als «vom Zusammenschluss betroffene Märkte» bezeichnet. Wenn diese Schwellen nicht erreicht werden, kann in Bezug auf die betreffenden Märkte von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.
Hinsichtlich der Wettbewerbsanalyse lässt sich allgemein feststellen, dass diesbezüglich nicht einzig auf die Marktanteile abzustellen ist. So folgert die Praxis und Lehre in der Schweiz im Gegensatz zur Praxis in der EU aus einem hohen Marktanteil nicht per se eine marktbe- herrschende Stellung. 224 Allerdings bildet ein Marktanteil von 50 % Indiz für eine marktbeherr- schende Stellung. 225 Mit anderen Worten bestehen bei einem Marktanteil von 50 % und mehr Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer marktbeherrschenden Stellung. Im Rahmen der vorliegenden Prüfung gemäss Art. 33 KG ist zu untersuchen, ob sich diese Anhaltspunkte erhärten lassen und das Zusammenschlussvorhaben eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt.
Insbesondere bei Plattformmärkten können auch bei Marktanteilen unter 50 % Anhalts- punkte für eine marktbeherrschende Stellung bestehen (vgl. Rz 118).
Weiter ist festzuhalten, dass eine marktbeherrschende Stellung nicht bloss durch Ver- schmelzung beziehungsweise Addition von Marktanteilen entstehen oder verstärkt werden kann. Möglich ist beispielsweise auch, dass eine Marktbeherrschung durch den zusammen- schlussbedingten Wegfall potenzieller Konkurrenz begründet oder verstärkt wird (vgl. dazu auch Rz 106).
Der potenziellen Konkurrenz kommt eine disziplinierende Wirkung nur dann zu, wenn es aufgrund von Marktverhalten (z. B. einer Preiserhöhung) des allenfalls marktbeherrschenden
222 Meldung, Rz 142. 223 Meldung, Rz 143. 224 BGE 139 I 72 E. 9.3.3.2 (= RPW 2013/1, 129 E. 9.3.3.2), Publigroupe SA et al./WEKO. 225 BGE 139 I 72 E. 9.3.3.2 (= RPW 2013/1, 130 E. 9.3.3.2), Publigroupe SA et al./WEKO; NEVEN J. DAMIEN, Analysis of Conglomerate Effects in EU Merger Control, in: Handbook of Antitrust Economics, Herausgeber Buccirossi Paolo, 2008 (zit. N EVEN, Analysis of Conglomerate Effects in EU Merger Con- trol), S. 205.
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Unternehmens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Marktzutritten kommt, die Zutritte rasch erfolgen können (d. h. innerhalb von zwei bis drei Jahren) und genügend gross sind. Sind Marktzutritte frühestens nach einigen Jahren zu erwarten oder nur von geringer Bedeu- tung, hat dies keinen nennenswerten Einfluss auf das Verhalten des eingesessenen Unter- nehmens, da diesem nur beschränkt ausgewichen werden kann. 226 In schrumpfenden Märkten sind Marktzutritte zudem weniger wahrscheinlich als in Märkten, in welchen in Zukunft mit ho- hem Wachstum gerechnet werden kann. 227
Diesbezüglich kann vorweggenommen werden, dass es aufgrund des Zusammen- schlusses zu keinen Marktanteilsadditionen auf einem betroffenen Markt kommen wird. [B] tritt als Vermittler und Vermarkter auf einzelnen Vermittlungsmärkten, insb. im Radio- und TV- Bereich, als starker Wettbewerber auf. [A] ist als Werbeinventareigner auf einzelnen Bereit- stellungsmärkten im Online- und Printbereich in starken Marktpositionen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass aufgrund der unterschiedlichen Positionen als Bereitsteller von Werbeinventar bzw. als Werbevermittler und -vermarkter sowie aufgrund der unterschiedli- chen Tätigkeitsfelder in den einzelnen Werbekanälen die beiden Zusammenschlussparteien innerhalb der nächsten zwei bis drei Jahren nicht in Konkurrenz zueinander treten würden. Auf die potenzielle Konkurrenz im Rahmen einer allfällig kollektiven Marktbeherrschung wird in Abschnitt B.4.5.7 eingegangen. B.4.2.1 Bestimmung der betroffenen Märkte
Gemäss den Angaben der Zusammenschlussparteien ergeben sich die in den nachfol- genden Abschnitten ausgewiesenen Marktanteile für das Jahr 2016. B.4.2.1.1 Märkte im Bereich TV-Werbung B.4.2.1.1.1 Märkte für die Vermittlung und Vermarktung von nicht-zielgerichteter TV- Werbezeit für national ausgerichtete Werbung
Die von den Zusammenschlussparteien ausgewiesenen Marktanteile für die Vermittlung und Vermarktung von nicht-zielgerichteter Werbezeit beruhen auf Daten der Werbestatistik Schweiz und stützen sich damit auch auf Nettowerbeumsätze. Die Werbeumsätze der in der Werbestatistik Schweiz nicht separat ausgewiesenen Sender wurden von den Zusammen- schlussparteien geschätzt. 228
Mittels Daten der MA Strategy 2016 229 seien die Werbeumsätze auf die entsprechenden Sprachregionen verteilt worden. 230
226 Vgl. RPW 2015/3, 501 Rz 203, Tamedia/ricardo.ch; RPW 2014/1, 236 Rz 177, Swatch Group Lie- ferstopp; Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. C 31 vom 5.2.2004 (nachfolgend: EU- Horizontalleitlinien), S. 12 f., Rz 68 ff. 227 Vgl. EU-Horizontalleitlinien, Rz 72 (Fn 226). 228 Dazu seien Bruttoumsätze teilweise mittels geschätzten Faktoren in Nettoumsätze umgerechnet worden. Vgl. Meldung, Beilage 13, Rz 1 ff. 229 Vgl. https://wemf.ch/de/medienstudien/ma-strategy/, zuletzt besucht am 13.08.2018. 230 Dazu wurden Bruttoumsätze teilweise mittels geschätzten Faktoren in Nettoumsätze umgerechnet. Vgl. Meldung, Beilage 13, Rz 3.
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Markt für die Vermittlung bzw. Vermarktung von nicht-zielgerichteter TV- Werbezeit für national ausgerichtete Werbung Marktanteil betrof- fen Marktan- teilsaddition [A] [B] In der Deutschschweiz 0 % [50-60] % Ja Nein In der französischsprachi- gen Schweiz 0 % [30-40] % Ja Nein In der italienischsprachi- gen Schweiz 0 % [0-10] % Nein Ja Tabelle 2: Marktanteile die Vermittlung bzw. Vermarktung von nicht-zielgerichteter TV-Werbezeit nach Sprachregionen 260. Demnach liegen zwei betroffene Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU für die Vermittlung und Vermarktung von nicht-zielgerichteter TV-Werbezeit in der Deutschschweiz und in der französischsprachigen Schweiz vor. 261. Im Zuge der Prüfung der einzelnen betroffenen Märkte wird insbesondere auch auf die Zuschauermärkte einzugehen sein. B.4.2.1.1.2 Märkte für die Vermittlung und Vermarktung von nicht-zielgerichteter TV- Werbezeit für regional ausgerichtete Werbung 262. Die von den Zusammenschlussparteien ausgewiesenen Marktanteile für die Vermittlung von nicht-zielgerichteter TV-Werbezeit für regional ausgerichtete Werbung lauten wie folgt: Markt für die Vermittlung und Vermarktung von nicht-zielgerichteter TV- Werbezeit für regional ausgerichtete Werbung Marktanteil betrof- fen Marktan- teilsaddition [A] [B] Im KG 1 (Genf) 0 % [0-10] % Nein Nein Im KG 2 (Waadt-Frei- burg) 0 % [0-10] % Nein Nein Im KG 3 (Wallis) 0 % [0-10] % Nein Nein Im KG 4 (Jurabogen) 0 % [0-10] % Nein Nein Im KG 5 (Bern) 0 % [0-10] % Nein Nein Im KG 6 (Biel) 0 % [0-10] % Nein Nein Im KG 7 (Basel) 0 % [0-10] % Nein Nein
231 Vgl. Meldung, Beilage 13, Rz 4.
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Im KG 8 (Aargau Solo- thurn) 0 % [0-10] % Nein Nein Im KG 9 (Innerschweiz) 0 % [0-10] % Nein Nein Im KG 10 (Nordschweiz) 0 % [0-10] % Nein Nein Im KG 11 (Ostschweiz) 0 % [0-10] % Nein Nein Im KG 12 (Südost- schweiz) 0 % [0-10] % Nein Nein Im KG 13 (Tessin) 0 % [0-10] % Nein Nein Tabelle 3: Marktanteile für die Vermittlung bzw. Vermarktung von nicht-zielgerichteter TV-Werbezweit nach KG 263. Damit liegen in den einzelnen Märkten für die Vermittlung und Vermarktung von nicht- zielgerichteter TV-Werbezeit in den einzelnen Konzessionsgebieten keine betroffenen Märkte vor. B.4.2.1.2 Märkte im Bereich Radiowerbung B.4.2.1.2.1 Märkte für die Vermittlung und Vermarktung von Radio-Werbezeit für national ausgerichtete Werbung 264. Die von den Zusammenschlussparteien ausgewiesenen Marktanteile für die Vermittlung und Vermarktung von Radio-Werbezeit beruhen auf Daten der Werbestatistik Schweiz und stützen sich damit auch auf Nettowerbeumsätze. 232 Die Gesamtmarktumsätze beinhalteten auch Sponsoringerträge. Es sei davon ausgegangen worden, dass [40-50] % der Radio-Wer- beumsätze auf die Direktvermarktung durch die Sender entfallen würden. Damit sind vorlie- gend für die Vermittlungs- und Vermarktungsmärkte die restlichen [50-60] % relevant. 233
232 Vgl. Meldung, Beilage 13, Rz 5. 233 Vgl. Meldung, Beilage 13, Rz 5.
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Demnach liegen drei betroffene Märkte für die Vermittlung und Vermarktung von Radio- Werbezeit in der Deutschschweiz, in der französischsprachigen Schweiz und in der italienisch- sprachigen Schweiz vor.
Im Zuge der Prüfung der einzelnen betroffenen Märkte wird insbesondere auch auf die Hörermärkte einzugehen sein. B.4.2.1.2.2 Märkte für die Vermittlung und Vermarktung von Radio-Werbezeit für regional ausgerichtete Werbung
Im Hinblick auf die Marktanteile der räumlich nach Konzessionsgebieten 234 abgegrenz- ten Märkte ergeben sich gemäss Zusammenschlussparteien sowohl für die [A] als auch für die [B] Marktanteile von jeweils nahezu 0 % Marktanteil für das Jahr 2016. 235 Damit liegen keine betroffenen Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor. B.4.2.1.3 Märkte im Bereich Online-Werbung B.4.2.1.3.1 Märkte für die Vermittlung und Vermarktung von Werberaum für statische Online-Werbeflächen
Gemäss den Zusammenschlussparteien sei die [A] nicht in der Vermittlung und Ver- marktung von Werberaum für statische Online-Werbeflächen tätig. Die im Jahr 2016 von [A] übernommene [DDD] AG, welche früher im Bereich der Vermittlung resp. Vermarktung von Werberaum für statische Online-Werbeflächen tätig gewesen sei, sei heute ausschliesslich im Bereich der Eigenvermarktung für [A] tätig. 236
Gemäss den Angaben der Zusammenschlussparteien beruhe die Gesamtmarktberech- nung auf dem Bruttowerbevolumen der statischen Online-Werbung, das analog zu früheren Verfahren berechnet worden sei. Um den Vermittlungsmarkt zu berechnen, sei davon das ge- schätzte Werbevolumen in Abzug gebracht worden, das von den Betreibern der Websites selbst verkauft wurde. 237
Zum Gesamtmarkt für Bannerwerbung würden keine offiziellen Daten vorliegen. Media Focus weise zwar das Gesamtwerbevolumen für Online aus, dieses werde aber von allen relevanten Marktteilnehmern als deutlich zu tief bewertet. Dies im Wesentlichen deshalb, weil die in Media Focus erfassten Werbeeinnahmen lediglich auf einer Auswahl Websites beruhen würden, welche freiwillig monatlich ihre Werbeumsätze melden würden. Aufgrund einer Hoch- rechnung der Werte aus früheren Verfahren sowie neuerlich durchgeführten Expertengesprä- chen sei deshalb zusätzlich der Teil des Gesamtmarktvolumens geschätzt worden, welcher in Media Focus nicht enthalten sei. 238
234 Es sind dies die KG 2-10, 12-15, 17, 19, 21-24, 27, 29-34. 235 Vgl. Meldung, Abschnitt 5.9.9. 236 Vgl. Meldung, Rz 158. 237 Vgl. Meldung, Beilage 13, Rz 11. 238 Vgl. Meldung, Beilage 13, Rz 12.
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Auf diesen Grundlagen betrage der gesamtschweizerische Marktanteil von [B] rund [10- 20]%. Grösster Wettbewerber sei [G] mit einem Markanteil von rund [50-60] %. 239
Für die sprachregionale Gliederung der Märkte sei das Gesamtmarktvolumen gemäss Netz-Metrix-Profile sowie gemäss inhaltlichen Kriterien, die auf einzelnen Websites angewandt wurden, auf die einzelnen Sprachregionen verteilt worden. 240
B.4.2.1.3.1.1. Markt für die Vermittlung und Vermarktung von Werberaum für statische Online-Werbeflächen in der Deutschschweiz 274. Gemäss den Angaben der Zusammenschlussparteien sei [A] nicht in diesem Markt tätig. Der Marktanteil von [B] betrage rund [10-20] %, womit kein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vorliege. 241
B.4.2.1.3.1.2. Markt für die Vermittlung und Vermarktung von Werberaum für statische Online-Werbeflächen in der französischsprachigen Schweiz 276. Gemäss den Angaben der Zusammenschlussparteien sei [A] nicht in diesem Markt tätig. Der Marktanteil von [B] betrage rund [30-40] %, womit ein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vorliege. 243
B.4.2.1.3.1.3. Markt für die Vermittlung und Vermarktung von Werberaum für statische Online-Werbeflächen in der italienischsprachigen Schweiz 278. Gemäss den Angaben der Zusammenschlussparteien sei [A] nicht in diesem Markt tätig. Der Marktanteil von [B] betrage rund [30-40] %, womit ein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vorliege. 245
239 Vgl. Meldung, Rz 159 f. 240 Eingabe der Zusammenschlussparteien vom 3. Mai 2018, Rz 2 (act. 356). 241 Eingabe der Zusammenschlussparteien vom 3. Mai 2018, Rz 3 (act. 356). 242 Eingabe der Zusammenschlussparteien vom 3. Mai 2018, Rz 4 (act. 356). 243 Eingabe der Zusammenschlussparteien vom 3. Mai 2018, Rz 5 (act. 356). 244 Eingabe der Zusammenschlussparteien vom 3. Mai 2018, Rz 6 (act. 356). 245 Eingabe der Zusammenschlussparteien vom 3. Mai 2018, Rz 7 (act. 356). 246 Eingabe der Zusammenschlussparteien vom 3. Mai 2018, Rz 8 (act. 356).
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B.4.2.1.3.2 Märkte für die Vermittlung und Vermarktung von Werberaum für dynamische Online-Werbeflächen 280. Gemäss Zusammenschlussparteien sei [A] nicht in der Vermittlung und Vermarktung von Werberaum für dynamische Online-Werbeflächen tätig. Die im Jahr 2013 vollständig über- nommene [II] AG (nachfolgend: [II]), die früher im Bereich der Vermittlung resp. Vermarktung von Werberaum für dynamische Online-Werbeflächen tätig war, sei mit [A] fusioniert worden, womit die Geschäftstätigkeiten der ehemaligen [II] heute ein Betriebsteil von [A] seien. Dieser Betreibsteil sei heute ausschliesslich im Bereich der Eigenvermarktung für [A] tätig. 247
Gemäss den Zusammenschlussparteien baue die Gesamtmarktberechnung auf dem Bruttowerbevolumen der dynamischen Online-Werbung auf, das analog zu früheren Verfahren berechnet worden sei. Um den Vermittlungsmarkt zu berechnen, sei davon das Werbevolu- men in Abzug gebracht worden, welches von den Betreibern der Websites selbst verkauft wurde (Eigenvermarktung). Suchmaschinenwerbung werde grundsätzlich nicht vermittelt, da sie von den Betreibern der Suchmaschinen (insb. [H]) direkt verkauft werde. Dagegen werde Netzwerkwerbung praktisch ausschliesslich durch Dritte, die entsprechende Werbenetzwerke betreiben, vermittelt/vermarktet. 248
Die Gesamtmarktberechnung sei eine Schätzung und beruhe auf der Addition der eben- falls geschätzten Umsätze der wichtigsten Unternehmen, die in der Schweiz Werbenetzwerke betreiben und vermarkten würden. Dieses Vorgehen entspreche der Meldung im Zusammen- schlussverfahren [A]/[II]. 249
Auf diesen Grundlagen betrage der gesamtschweizerische Marktanteil von [B] rund [0- 10] %. Dominierender Wettbewerber sei [H] mit einem Markanteil von rund 70-80 %. 250
Für die sprachregionale Gliederung der Märkte sei das Gesamtmarktvolumen gemäss Netz-Metrix-Profile sowie gemäss inhaltlichen Kriterien, die auf einzelnen Websites angewandt wurden, auf die einzelnen Sprachregionen verteilt worden. 251
B.4.2.1.3.2.1. Markt für die Vermittlung und Vermarktung von Werberaum für dynamische Online-Werbeflächen in der Deutschschweiz 285. Gemäss den Angaben der Zusammenschlussparteien sei [A] nicht in diesem Markt tätig. Der Marktanteil von [B] betrage rund [0-10] %, womit kein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vorliege. 252
247 Vgl. Meldung, Rz 161. 248 Vgl. Meldung, Beilage 13, Rz 14. 249 Vgl. Meldung, Beilage 13, Rz 15. 250 Vgl. Meldung, Rz 162 f. 251 Eingabe der Zusammenschlussparteien vom 3. Mai 2018, Rz 2 (act. 356). 252 Eingabe der Zusammenschlussparteien vom 3. Mai 2018, Rz 20 (act. 356). 253 Eingabe der Zusammenschlussparteien vom 3. Mai 2018, Rz 21 (act. 356).
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B.4.2.1.3.2.2. Markt für die Vermittlung und Vermarktung von Werberaum für dynamische Online-Werbeflächen in der französischsprachigen Schweiz 287. Gemäss den Angaben der Zusammenschlussparteien sei [A] nicht in diesem Markt tätig. Der Marktanteil von [B] betrage rund [0-10] %, womit kein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vorliege. 254
B.4.2.1.3.2.3. Markt für die Vermittlung und Vermarktung von Werberaum für dynamische Online-Werbeflächen in der italienischsprachigen Schweiz 289. Gemäss den Angaben der Zusammenschlussparteien sei [A] nicht in diesem Markt tätig. Der Marktanteil von [B] betrage rund [0-10] %, womit kein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vorliege. 256
B.4.2.1.3.3 Märkte für die Bereitstellung von statischen Online-Werbeflächen 291. Gemäss den Zusammenschlussparteien kann zur Berechnung des Umsatzes mit der Bereitstellung von statischen Online-Werbeflächen sinngemäss auf Rz 270 für die Eigenver- marktung verwiesen werden. Der Gesamtmarkt umfasse Online-Werbung, die auf Desktop- Geräten und auf Mobile-Geräten ausgeliefert werde. Ebenfalls gehöre die Bewegtbildwerbung zum relevanten Markt. 258
Erstmals habe auf unabhängige Schätzungen des Umsatzes von [I] mit Online-Werbung zurückgegriffen werden können. Demnach habe [I] mit Online-Werbung im Jahr 2016 in der Schweiz einen Umsatz von rund 120 Mio. Franken oder gar von rund 150 Mio. Franken erzielt. Gestützt auf diese Angaben sei mittels geschätzten Entwicklungsfaktoren der Umsatz von [I] in den Jahren 2014-2016 berechnet und zum Gesamtmarkt hinzuaddiert worden. Nach Ein- schätzung von [A] sei der Umsatz von [I] weitgehend der statischen Online-Werbung zuzu- rechnen, weil [I] kein Werbenetzwerk betreibe, sondern Werbung auf [I] selbst verkaufe. Hinzu komme, dass die Werbung in der Regel mit der Methode CPM («cost-per-mille») abgerechnet werde (statt PPC; pay-per-click), was ebenfalls typisch für statische Online-Werbung sei. 259
Durch die erstmalige Berücksichtigung von [I] falle der Gesamtmarkt grösser aus als in früheren Meldungen. Demgegenüber würden die Marktanteile der übrigen Anbieter etwas tie- fer ausfallen. 260
254 Eingabe der Zusammenschlussparteien vom 3. Mai 2018, Rz 22 (act. 356). 255 Eingabe der Zusammenschlussparteien vom 3. Mai 2018, Rz 23 (act. 356). 256 Eingabe der Zusammenschlussparteien vom 3. Mai 2018, Rz 24 (act. 356). 257 Eingabe der Zusammenschlussparteien vom 3. Mai 2018, Rz 25 (act. 356). 258 Vgl. Meldung, Beilage 13, Rz 26. 259 Vgl. Meldung, Beilagen 13, 31 und 32 Rz 27; RPW 2016/1 324 Rz 225, SRG/Swisscom/Ringier; RPW 2012/1, 324 Rz 226. 260 Vgl. Meldung, Beilage 13, Rz 28.
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Dementsprechend gingen neueste von unabhängiger Seite publizierte Zahlen für die Schweiz von einem Gesamtmarktvolumen für Online-Werbung von rund 1.8 Mia. Franken aus (Banner-, Suchmaschinen- und Netzwerkwerbung). 261
Dies entspreche weitgehend den Schätzungen der beteiligten Unternehmen, auf deren Grundlage die nachfolgend ausgewiesenen Marktanteile berechnet wurden (rund 1 Mia. Fran- ken für Suchmaschinenwerbung, rund 400 Mio. Franken für Netzwerkwerbung und rund 400 Mio. Franken für Bannerwerbung). 262
Gemäss den Zusammenschlussparteien werde der Online-Werbemarkt von [H] und [I] dominiert. [H] erziele in der Schweiz bereits mehr als 1 Mia. Franken Umsatz. Gehe man von einem einheitlichen Markt für Online-Werbung aus, der nicht zwischen Banner-, Suchmaschi- nen- und Netzwerkwerbung unterscheide, so liege der Marktanteil von [H] bei rund [50-60] %. Auch wenn man nur den Teilmarkt der statischen Online-Werbung betrachte, gehöre [H] zu den wichtigsten Anbietern. 263
B.4.2.1.3.3.1. Markt für die Bereitstellung von statischen Online-Werbeflächen in der Deutschschweiz 297. Basierend auf den im vorangehenden Abschnitt beschriebenen Grundlagen melden die Zusammenschlussparteien einen Marktanteil von [20-30] % der [A] für die Bereitstellung von statischen Online-Werbeflächen in der Deutschschweiz. [B] sei in diesem Markt nicht tätig. 264
Nach Schätzung von [A] dürften rund [20-30] % des Gesamtmarktvolumens der stati- schen Online-Werbung auf mobilen Endgeräten und rund [70-80] % auf Desktop-Computern ausgeliefert werden. Das Werbevolumen wachse in beiden Bereichen, wobei der Bereich der mobilen Nutzung stärker wachse und damit in den letzten Jahren proportional an Bedeutung gewonnen habe. Dieser Trend dürfte sich fortsetzen. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich das Verhältnis zwischen mobiler und ortsfester Nutzung bei den meisten Websites nicht wesentlich unterscheide. Wenn man den Markt somit nach diesem Kriterium unterteilen würde, dürfte sich der Marktanteil von [A] gemäss den Zusammenschlussparteien in den bei- den Teilmärkten kaum wesentlich verändern. 265
Betreffend die Bewegtbild-Werbung melden die Zusammenschlussparteien, dass deren Anteil am Gesamtmarktvolumen der statischen Online-Werbung nach Schätzungen von [A] bei rund [20-30] % liege. Zahlen zum Anteil der Bewegtbild-Werbung auf einzelnen Websites von Drittunternehmen seien nicht verfügbar. In den letzten Jahren habe der Anteil der Bewegt- bild-Werbung aber stark zugenommen, da es die ständig wachsenden Bandbreiten bei der Internetnutzung ermöglichen würden, Bewegtbild-Werbung in grösserem Umfang auszulie- fern. Grundsätzlich sei jede Website, die Online- Werbung anbiete, auch in der Lage, Bewegt- bild-Werbung auszuliefern. Würde man einen eigenständigen Markt für Bewegtbild-Werbung
261 Vgl. Meldung, Rz 204. 262 Vgl. Meldung, Rz 205. 263 Vgl. Meldung, Rz 206. 264 Vgl. Meldung, Rz 208. 265 Vgl. Meldung, Rz 210.
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abgrenzen, so dürfte der Marktanteil von [A] nach Einschätzung von [A] deshalb kaum wesent- lich vom Anteil am Gesamtmarkt für statische Online-Werbung abweichen. 266
Demnach liege gemäss Meldung kein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor. B.4.2.1.3.3.2. Markt für die Bereitstellung von statischen Online-Werbeflächen in der französischsprachigen Schweiz
Auf dem Markt für die Bereitstellung von statischen Online-Werbeflächen in der franzö- sischsprachigen Schweiz betrage der Markanteil der [A] rund [30-40] %. [B] sei nicht in diesem Markt tätig. 267
Betreffend die Auslieferung von Werbung auf mobile Endgeräte und die ortsfeste Nut- zung könne analog auf die Ausführungen gemäss der obigen Rz 298 verwiesen werden, da sich das Verhältnis zwischen mobiler und ortsfester Nutzung in den einzelnen Sprachregionen kaum unterscheiden dürfte. 268
Ebenso könne zum Anteil der Bewegtbild-Werbung am Gesamtmarktvolumen der stati- schen Online-Werbung analog auf die Ausführungen in der obigen Rz 299 verwiesen wer- den. 269
Demnach liegt ein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor.
Im Zuge der Prüfung der einzelnen betroffenen Märkte wird insbesondere auch auf die Nutzermärkte einzugehen sein. B.4.2.1.3.3.3. Markt für die Bereitstellung von statischen Online-Werbeflächen in der italienischsprachigen Schweiz
Auf dem Markt für die Bereitstellung von statischen Online-Werbeflächen in der italie- nischsprachigen Schweiz betrage der Markanteil der [A] rund [30-40] %. [B] sei nicht in diesem Markt tätig. 270
Betreffend die Auslieferung von Werbung auf mobile Endgeräte und die ortsfeste Nut- zung könne analog auf die Ausführungen gemäss der obigen Rz 298 verwiesen werden, da sich das Verhältnis zwischen mobiler und ortsfester Nutzung in den einzelnen Sprachregionen kaum unterscheiden dürfte. 271
Ebenso könne zum Anteil der Bewegtbild-Werbung am Gesamtmarktvolumen der stati- schen Online-Werbung analog auf die Ausführungen in der obigen Rz 299 verwiesen wer- den. 272
266 Vgl. Meldung, Rz 211. 267 Vgl. Meldung, Rz 212. 268 Vgl. Meldung, Rz 214. 269 Vgl. Meldung, Rz 215. 270 Vgl. Meldung, Rz 212. 271 Vgl. Meldung, Rz 214. 272 Vgl. Meldung, Rz 215.
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Demnach liegt ein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor.
Im Zuge der Prüfung der einzelnen betroffenen Märkte wird insbesondere auch auf die Nutzermärkte einzugehen sein. B.4.2.1.3.4 Märkte für die Bereitstellung von dynamischen Online-Werbeflächen
Zur Berechnung der Marktanteile in der dynamischen Online-Werbung wurden Umsätze mit Suchmaschinen- und Netzwerkwerbung herangezogen. 273
Betreffend die Suchmaschinenwerbung würden gemäss den Zusammenschlussparteien keine offiziellen Daten vorliegen. So weise Media Focus zwar Zahlen aus, diese würden aber von allen relevanten Marktteilnehmern als deutlich zu tief bewertet. Aus diesem Grund sei das Marktvolumen gemäss Media Focus gestützt auf die folgende Herleitung ergänzt worden: 274
Fast das ganze Marktvolumen der Suchmaschinenwerbung entfalle auf [H]. Neueste Zahlen zu [H] würden zeigen, dass [H] im Jahr 2017 in der Schweiz bereits rund 1 Mia. Franken Umsatz erziele. Darin seien [CCC] (statische Online-Werbung) und das [H]-Display-Netzwerk (Netzwerkwerbung) nicht berücksichtigt. Somit dürfte es sich bei diesem Volumen fast aus- schliesslich um Suchmaschinenwerbung handeln. 275
Betreffend die Netzwerkwerbung melden die Zusammenschlussparteien, dass die Ge- samtmarktberechnung eine Schätzung sei und auf der Addition der ebenfalls geschätzten Um- sätze der wichtigsten Unternehmen beruhe, die in der Schweiz Werbenetzwerke betreiben und vermarkten würden. Dieses Vorgehen entspreche der Meldung im Verfahren [A]/[II]. 276
B.4.2.1.3.4.1. Markt für die Bereitstellung von dynamischen Online-Werbeflächen in der Deutschschweiz 315. Basierend auf den im vorangehenden Abschnitt beschriebenen Grundlagen melden die Zusammenschlussparteien einen Marktanteil [0-10] % der [A] für die Bereitstellung von dyna- mischen Online-Werbeflächen in der Deutschschweiz. [B] sei in diesem Markt nicht tätig. 277
273 Vgl. Meldung, Beilage 13, Rz 31. 274 Vgl. Meldung, Beilage 13, Rz 32. 275 Vgl. Meldung, Beilage 13, Rz 33. 276 Vgl. Meldung, Beilage 13, Rz 34. 277 Vgl. Meldung, Rz 222. 278 Vgl. Meldung, Rz 222.
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Betreffend die Bewegtbild-Werbung melden die Zusammenschlussparteien, dass dieser im Bereich der dynamischen Online-Werbung vernachlässigbar klein sei. Nach Schätzungen der [A] liegediese bei rund [0-10] %. 279
Demnach liegt gemäss Meldung kein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor. B.4.2.1.3.4.2. Markt für die Bereitstellung von dynamischen Online-Werbeflächen in der französischsprachigen Schweiz
Der von den Zusammenschlussparteien gemeldete Marktanteil 2016 von [A] betrage na- hezu [0-10] %. [B] sei in diesem Markt nicht tätig. 280
Betreffend die Auslieferung von Werbung auf mobile Endgeräte und die ortsfeste Nut- zung könne analog auf die Ausführungen gemäss der obigen Rz 316 verwiesen werden, da sich das Verhältnis zwischen mobiler und ortsfester Nutzung in den einzelnen Sprachregionen kaum unterscheiden dürfe. 281
Ebenso könne zum Anteil der Bewegtbild-Werbung am Gesamtmarktvolumen der dyna- mischen Online-Werbung analog auf die Ausführungen in der obigen Rz 317 verwiesen wer- den. 282
Demnach liegt gemäss Meldung kein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor. B.4.2.1.3.4.3. Markt für die Bereitstellung von dynamischen Online-Werbeflächen in der italienischsprachigen Schweiz
Der von den Zusammenschlussparteien gemeldete Marktanteil 2016 von [A] betrage na- hezu [0-10] %. [B] sei in diesem Markt nicht tätig. 283
Betreffend die Auslieferung von Werbung auf mobile Endgeräte und die ortsfeste Nut- zung könne analog auf die Ausführungen gemäss der obigen Rz 316 verwiesen werden, da sich das Verhältnis zwischen mobiler und ortsfester Nutzung in den einzelnen Sprachregionen kaum unterscheiden dürfe. 284
Ebenso könne zum Anteil der Bewegtbild-Werbung am Gesamtmarktvolumen der dyna- mischen Online-Werbung analog auf die Ausführungen in der obigen Rz 317 verwiesen wer- den. 285
Demnach liegt gemäss Meldung kein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor.
279 Vgl. Meldung, Rz 223. 280 Vgl. Meldung, Rz 224. 281 Vgl. Meldung, Rz 214. 282 Vgl. Meldung, Rz 215. 283 Vgl. Meldung, Rz 224. 284 Vgl. Meldung, Rz 214. 285 Vgl. Meldung, Rz 215.
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B.4.2.1.4 Märkte im Bereich Out-of-Home Werbung B.4.2.1.4.1 Märkte für Plakat- bzw. Aussenwerbung 327. Die von den Zusammenschlussparteien berechneten Marktanteile beruhen auf Daten der Media Focus Werbestatistik. Allerdings seien darin nicht alle Anbieter berücksichtigt. Für die Wettbewerber, die in Media Focus nicht ausgewiesen seien, wurde auf die Werbeumsätze abgestellt, welche entweder den Umsatzangaben in den Geschäftsberichten der einzelnen Anbieter zu entnehmen seien oder die von Experten geschätzt wurden. Für [A] ([C]) und [B] wurde auf interne Angaben abgestellt, die den in Media Focus ausgewiesenen Umsätzen ent- sprechen. 286
Gemäss den Angaben der Zusammenschlussparteien musste das Volumen der kleine- ren Anbieter mangels verfügbarer Daten geschätzt werden. Nach sehr konservativer Schät- zung der beteiligten Unternehmen dürften [0-10] % des Gesamtmarktes auf kleinere, nicht be- rücksichtigte OOH-Gesellschaften entfallen. Dieser Wert sei dem Gesamtmarkt hinzugerechnet worden. 287
Auf diesen Grundlagen betrage der Marktanteil von [A] rund [0-10] %. Jener von [B] liege bei nahezu [0-10] %. Grösster Wettbewerber sei [J] / [KK] SA mit einem Markanteil von rund [60-70] %. 288
Mangels verfügbarer Zahlen sei es nicht möglich, bei der Verkehrsmittelwerbung eine Unterscheidung zwischen innen und aussen am Fahrzeug zu treffen. Lasse man aber die Ver- kehrsmittelwerbung ganz weg, so würden die Marktanteile nur geringfügig höher liegen (wobei die gerundeten Werte ebenfalls bei [0-10] % für [A] und nahezu [0-10] % für [B] liegen würden). Dies zeige, dass die Verkehrsmittelwerbung generell und damit auch Unterscheidung zwi- schen Verkehrsmittelwerbung innen und aussen für das vorliegende Zusammenschlussvorha- ben ohne Relevanz sei. 289
Bei der weiteren Gliederung des räumlichen Marktes auf Sprachregionen liege gemäss Zusammenschlussparteien kein betroffener Markt vor. In der Deutschschweiz liege der Markt- anteil von [A] bei rund [0-10] %, in der französischsprachigen Schweiz bei rund [10-20] % und in der italienischsprachigen Schweiz bei [0-10] %. Der Marktanteil von [B] liege in allen Sprach- regionen bei [0-10] %. 290
Für die nach Grossräumen gegliederten Märkte für Aussenwerbung ergeben sich die folgenden Marktanteile. Jene Anteile in Klammer sind die Marktanteile, welche durch die Nicht- berücksichtigung der Verkehrsmittelwerbung resultieren. 291
286 Vgl. Meldung, Beilage 13, Rz 17. 287 Vgl. Meldung, Beilage 13, Rz 17. 288 Vgl. Meldung, Rz 164 und 166. 289 Vgl. Meldung, Rz 165. 290 Vgl. Meldung, Rz 167. 291 Vgl. Meldung, Abschnitt 5.9.9.
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Markt Marktanteil Betroffen Marktan- teilsaddition [A] [B] Markt für Plakat- bzw. Aussen- werbung im Grossraum Genf/Lausanne [10-20] % [0-10] % Nein Nein Markt für Plakat- bzw. Aussen- werbung im Grossraum Zürich [0-10] % [0-10] % Nein Nein Markt für Plakat- bzw. Aussen- werbung im Grossraum Bern [0-10] % [0-10] % Nein Nein Markt für Plakat- bzw. Aussen- werbung im Grossraum Basel [0-10] % [0-10] % Nein Nein Markt für Plakat- bzw. Aussen- werbung im Grossraum Ost- schweiz [0-10] % [0-10] % Nein Nein Markt für Plakat- bzw. Aussen- werbung im Grossraum Tessin [0-10] % [0-10] % Nein Nein Tabelle 5: Marktanteile für die Plakat- bzw. Aussenwerbung nach Grossräumen 333. Demnach liegen gemäss Meldung keine betroffenen Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor. B.4.2.1.4.2 Märkte für Absatzkanäle für Plakat- bzw. Aussenwerbung 334. Gemäss Meldung seien die Anbieter auf dem Markt für Absatzkanäle für Plakat- bzw. Aussenwerbung identisch zu jenen auf dem Markt für Plakat- bzw. Aussenwerbung. Es handle sich hierbei um die OOH-Unternehmen. Somit könne davon ausgegangen werden, dass die Marktanteile, die nachfolgend für den Markt für Aussenwerbung (OOH-Werbung) berechnet wurden (vgl. Abschnitt B.4.2.1.4), in etwa den Markanteilen von [A] ([C]) und [B] auf dem Markt für Plakat- bzw. Aussenwerbung entsprechen würden. 292
292 Vgl. Meldung, Rz 140.
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Markt [A] [B] Betroffen Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Tages-, Sonntags- und Wochenzeitungen in der Deutsch- schweiz (vor Zusammenschluss [A]/BaZ) [20-30] % [0-10] % Nein Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Tages-, Sonntags- und Wochenzeitungen in der Deutsch- schweiz (nach Zusammenschluss [A]/BaZ) [30-40] % [0-10] % Ja Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Tages-, Sonntags- und Wochenzeitungen in der französischen Schweiz [50-60] % [0-10] % Ja Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Pendlerzei- tungen in der Deutschschweiz [80-90] % [0-10] % Ja Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Pendlerzei- tungen in der französischen Schweiz [90-100] % [0-10] % Ja Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Pendlerzei- tungen in der italienischen Schweiz [90-100] % [0-10] % Ja Markt für Print-Firmenwerbung in der Finanz- und Wirt- schaftspresse in der Deutschschweiz [30-40] % [0-10] % Ja Markt für Print-Firmenwerbung in der Finanz- und Wirt- schaftspresse in der französischen Schweiz [20-30] % [0-10] % Nein Markt für Print-Firmenwerbung in Illustrierten mit allge- meinen Themen in der Deutschschweiz [10-20] % [0-10] % Nein Markt für Print-Firmenwerbung in der News- und The- menpresse in der Deutschschweiz [40-50] % [0-10] % Ja Markt für Print-Firmenwerbung in der Programmpresse in der Deutschschweiz [50-60] % [0-10] % Ja Markt für Print-Firmenwerbung in der Programmpresse in der französischen Schweiz [30-40] % [0-10] % Ja Mark für Print-Firmenwerbung in der Frauen- und Pe- oplepresse in der Deutschschweiz [40-50] % [0-10] % Ja Mark für Print-Firmenwerbung in der Frauen- und Pe- oplepresse in der französischen Schweiz [70-80] % [0-10] % Ja Markt für Print-Firmenwerbung in Lifestyle-Zeitschriften in der französischen Schweiz [10-20] % [0-10] % Nein Markt für lokale/regionale Print-Firmenwerbung in Ta- ges- und Lokalzeitungen sowie Anzeigern im Gross- raum Zürich [20-30] % [0-10] % Nein Markt für lokale/regionale Print-Firmenwerbung in Ta- ges- und Lokalzeitungen sowie Anzeigern im Gross- raum Bern [10-20] % [0-10] % Nein Markt für lokale/regionale Print-Firmenwerbung in Ta- ges- und Lokalzeitungen sowie Anzeigern im Gross- raum Genf/Lausanne [30-40] % [0-10] % Ja
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Tabelle 6: Marktanteile in den gemeldeten Märkten für die Vermittlung und den Verkauf von Inserate- und Werberaum in Printmedien 337. Hieraus ergeben sich die nachfolgenden betroffenen Märkte:
293 Vgl. Meldung, Beilage 13, Rz 19.
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Da die zur [B]-Gruppe gehörende Agentur [B] Interactive 2016 aus der [JJ] ausgetreten sei, wurde deren Bruttobetriebsertrag gestützt auf interne Daten von [B] dem Gesamtmark- tumsatz hinzugerechnet. 294
Die Gesamtmarktschätzung berücksichtigt somit – mit Ausnahme von [B] – nur [JJ]- Mitglieder. 295
[A] sei nicht im Bereich der Mediaberatung tätig. Der Marktanteil von [B] liege bei rund [0-10] %. 296
Demnach liegt gemäss Meldung kein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor. B.4.2.1.7 Zusammenfassung der betroffenen Märkte
Aus den vorangehenden Abschnitten ergeben sich die folgenden betroffenen Märkte im Sinne von Art. 11 Abs.1 Bst. d VKU:
Markt für die Vermittlung bzw. Vermarktung von TV-Werbezeit in der Deutschschweiz;
Markt für die Vermittlung bzw. Vermarktung von TV-Werbezeit in der französischspra- chigen Schweiz;
Markt für die Vermittlung und den Vertrieb von Radio-Werbezeit in der Deutsch- schweiz;
Markt für die Vermittlung und den Vertrieb von Radio-Werbezeit in der französischspra- chigen Schweiz;
Markt für die Vermittlung und den Vertrieb von Radio-Werbezeit in der italienischspra- chigen Schweiz;
Markt für die Vermittlung und Vermarktung von Werberaum für statische Online-Wer- beflächen in der französischsprachigen Schweiz;
Markt für die Vermittlung und Vermarktung von Werberaum für statische Online-Wer- beflächen in der italienischsprachigen Schweiz;
Markt für die Bereitstellung von statischen Online-Werbeflächen in der französisch- sprachigen Schweiz;
Markt für die Bereitstellung von statischen Online-Werbeflächen in der italienischspra- chigen Schweiz;
Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Tages-, Sonntags- und Wochenzeitungen in der französischen Schweiz;
Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen in der Deutschschweiz;
Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen in der französischen Schweiz;
294 Vgl. Meldung, Beilage 13, Rz 20. 295 Vgl. Meldung, Beilage 13, Rz 21. 296 Vgl. Meldung, Rz 168.
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Die Zusammenschlussparteien führen aus, dass Leser-/Nutzer-/Zuschauer-/Hörer- und Passantenmärkte durch den Zusammenschluss nicht tangiert würden, da [B] für die Leser/Nut- zer/Zuschauer/Hörer/Passanten über keinerlei Angebote verfüge. 297
Für die Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens ist es von zentraler Bedeutung, die Reichweiten und die Marktdurchdringung der Zusammenschlussparteien zu prüfen. Wich- tig dazu sind insbesondere die Leser-, Nutzer-, Zuschauer-, Hörer- und Passantenzahlen. Al- leine aus den Zahlen zu den Werbeeinnahmen können keine ausreichenden Rückschlüsse auf die entsprechenden Reichweiten gezogen werden, weshalb ein Verzicht auf diese Zahlen im Rahmen der Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens nicht möglich ist.
Die Zusammenschlussparteien bringen vor, dass die Beschlussbegründung nicht zwi- schen Marktanteilen und Reichweiten unterscheide, die Marktstellung nicht anhand der Reich- weiten gemessen werden könne und die Reichweite nur ein Indikator für die grundsätzliche Eignung eines Mediums sei. 298
Der Feststellung, dass mit Reichweiten alleine die Marktstellung nicht gemessen werden kann und sie lediglich ein Indikator sind, kann zugestimmt werden. Vorliegend wird denn auch nichts Anderes gemacht, als die Reichweiten als ein Indikator für die Attraktivität des Werbein- ventars für Werbetreibenden und Mediaagenturen heranzuziehen. Weitere Indikatoren wären der erzielbare Werbedruck oder die Streuverluste und Affinität. Die Reichweiten sind ein gän- giges Standardmass und eine wichtige «Währung» im Werbebereich, wie z.B. auch die MACH Basic-Studie aufzeigt. 299 Für die Zwecke der Analyse des vorliegenden Zusammenschlussvor- habens im Rahmen der vorläufigen Beurteilung werden die Reichweiten als wichtigster Indi- kator verwendet.
297 Meldung, Rz 94. 298 Stellungnahme zur Beschlussbegründung, Rz 155 ff. (act. 489 und act. 503). 299 https://wemf.ch/de/medienstudien/mach-basic/, zuletzt besucht am 13.08.2018.
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Die Reichweiten der Werbeträger sind sowohl für die Kunden (Mediaagenturen, Werbe- treibende) von Eigenvermarktern als auch von Vermittlern ein wichtiges Kriterium für ihre Se- lektion von bestimmten Eigenvermarktern und/oder Vermittlern. Insofern ist es für die Über- prüfung der Reichweiten und die Marktdurchdringung der Zusammenschlussparteien unerheblich, ob sich die einzelnen Werbeträger im Eigentum der Vermittler und Vermarkter befinden oder nicht. Die Attraktivität der Eigenvermarkter sowie der Vermittler und Vermarkter für Mediaagenturen und Werbetreibende steigt mit dem Umfang und der Qualität des Wer- beinventars, das sich in ihrem Portfolio befindet. 300
Die Zusammenschlussparteien bringen weiter vor, dass durch das Addieren von Reich- weiten regelmässig Gesamtmärkte resultieren würden, die weit über 100 % liegen würden und diese damit untauglich seien, um Marktteilnehmer zu vergleichen. Reichweiten würden auch Doppelleser/Doppelnutzer ignorieren. 301
Diese Feststellungen der Parteien sind zutreffend. Reichweiten von einzelnen Werbe- trägern können sich überlappen, sie können aber auch disjunkt sein. Im ersteren Fall würde der Werbedruck – bei Werbeträgern, die dem gleichen Werbeinventareigner gehören – erhöht. Im letzteren Fall würde die Nettoreichweite erhöht. Auch hier gilt, dass die Reichweiten nur ein Indikator sind, der eine Unterscheidung zwischen diesen Fällen nicht ermöglicht. Diesem Um- stand wird in der Analyse der Wettbewerbsverhältnisse Rechnung getragen.
Das Sekretariat hat deshalb von den Zusammenschlussparteien die nachfolgenden Zah- len für die Reichweiten (lokal, regional und national) sowohl für die bereitgestellten als auch für die vermittelten Werberäume einverlangt: Leserzahlen und Reichweiten der beteiligten Unternehmen anhand der «calculated Re- cent Readership» 302 (nachfolgend: cRR) einschliesslich derjenigen der wichtigsten drei Wettbewerber für die letzten drei Jahre.
Nutzerzahlen und Reichweiten der beteiligten Unternehmen bei den von ihnen ver- markteten Websites je Sprachregion einschliesslich derjenigen der wichtigsten drei Wettbewerber für die letzten drei Jahre.
Zuschauerzahlen und Reichweiten der beteiligten Unternehmen anhand der die « Re- gular Usership» 303 (nachfolgend: RUS)
sowie bei den von ihnen vermarkteten Fernseh- sendern je Sprachregion einschliesslich derjenigen der wichtigsten drei Wettbewerber für die letzten drei Jahre.
Hörerzahlen und Reichweiten der beteiligten Unternehmen anhand der RUS sowie bei den von ihnen vermarkteten Radiosendern je Sprachregion einschliesslich derjenigen der wichtigsten drei Wettbewerber für die letzten drei Jahre.
300 Bei Vermittlern ist genau dies ein Hauptfaktor der positiven indirekten Netzwerkeffekte, welche die Marktseite der Werbeinventareigner auf die Marktseite der Werbetreibenden und Mediaagenturen ausübt. 301 Stellungnahme zur Beschlussbegründung, Rz 161 (act. 489 und act. 503). 302 Leserschaft einer durchschnittlichen Ausgabe. 303 Radio/TV/Online und Aussenwerbung (Out-of-Home): Nutzung (fast) täglich oder mehrmals pro Woche. Im Print würde die RUS Leser umfassen, die mindestens 3 von 6 Ausgaben eines Titels nor- malerweise lesen oder durchblättern.
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Passantenzahlen der beteiligten Unternehmen anhand der RUS sowie bei den von ihnen vermittelten Out-of-Home-Werberäumen je Sprachregion einschliesslich derjeni- gen der wichtigsten drei Wettbewerber für die letzten drei Jahre. 353. Diese Zahlen werden in den nachfolgenden Abschnitten und Tabellen ausgewiesen. B.4.2.1.8.1 Reichweiten im TV-Bereich 354. Gemäss Meldung würden die Nutzerdaten aus der MA Strategy stammen und anhand der RUS ausgewiesen. Für die Sender, die nicht in der MA Strategy erhoben werden, habe die RUS gestützt auf die Nettoreichweite der Sender gemäss TV-Panel von Mediapulse ge- schätzt werden müssen. 304
Die Konzessionsgebiete seien nicht in der MA Strategy hinterlegt, weshalb die RUS in den einzelnen Konzessionsgebieten gestützt auf die Nettoreichweite der Sender in den Kon- zessionsgebieten gemäss TV-Panel von Mediapulse geschätzt worden sei. 305
[B] vermittelt [...] TV-Sender alleine. [...] weitere TV-Sender werden durch [B] und Dritte vermarktet. [G] vermittelt und vermarktet 17 TV-Sender. Ein Sender (be curious) vermarket sich selber. 19 Sender (bspw. 3sat, ORF Eins oder Italia 1) haben keine Vermittlung bzw. Vermarktung in der Schweiz. 306
Die Zusammenschlussparteien bringen vor, dass es aus ihrer Sicht falsch wäre, die Zu- schauerzahlen aller von [B] vermittelten/vermarkteten TV-Sender zu addieren und daraus ei- nen Marktanteil von [B] zu berechnen. Sie begründen dies mit der Tatsache, dass [B] über keine eigenen TV-Sender verfüge und damit auch keine eigenen Zuschauer habe. [B] sei le- diglich ein Vermarkter/Vermittler. Die Zusammenschlussparteien halten eine Addition der Reichweiten auch deshalb für falsch, weil die von [B] vermittelten und vermarkteten TV-Sender teilweise auch von Dritten vermarktet/vermittelt würden und deshalb nicht alle Zuschauerzah- len einfach [B] zugewiesen werden könnten. 307
Basierend auf den Angaben der Zusammenschlussparteien ergeben sich die folgenden Reichweiten für [B] und [A] im Jahr 2016.
304 Meldung, Beilage 13, Abschnitt 8.1.3. 305 Meldung, Beilage 13, Abschnitt 8.1.3. 306 Eingabe der Zusammenschlussparteien vom 26. April 2018, Beilage 19 (act. 287). 307 Meldung, Rz 333.
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Reichweiten im TV-Bereich [B] [A] Betroffen In der Deutschschweiz [60-50] % ([40-50] %) [0-10] % Ja (Ja) In der französischsprachigen Schweiz [30-40] % ([20-30] %) [0-10] % Ja (Nein) In der italienischsprachigen Schweiz [0-10] % ([0-10] %) [0-10] % Nein (Nein) Im KG 1 (Genf) [30-40] % ([20-30] %) [0-10] % Ja (Nein) Im KG 2 (Waadt-Freiburg) [20-30] % ([20-30] %) [0-10] % Ja (Nein) Im KG 3 (Wallis) [30-40] % ([20-30] %) [0-10] % Ja (Nein) Im KG 4 (Jurabogen) [30-40] % ([20-30] %) [0-10] % Ja (Nein) Im KG 5 (Bern) [40-50] % ([40-50] %) [0-10] % Ja (Ja) Im KG 6 (Biel) [40-50] % ([40-50] %) [0-10] % Ja (Ja) Im KG 7 (Basel) [50-60] % ([40-50] %) [0-10] % Ja (Ja) Im KG 8 (Aargau Solothurn) [40-50] % ([40-50] %) [0-10] % Ja (Ja) Im KG 9 (Innerschweiz) [40-50] % ([40-50] %) [0-10] % Ja (Ja) Im KG 10 (Nordschweiz) [40-50] % ([40-50] %) [0-10] % Ja (Ja) Im KG 11 (Ostschweiz) [40-50] % ([40-50] %) [0-10] % Ja (Ja) Im KG 12 (Südostschweiz) [40-50] % ([30-40] %) [0-10] % Ja (Ja) Im KG 13 (Tessin) [0-10] % ([0-10] %) [0-10] % Nein (Nein) Tabelle 7: Reichweiten im TV-Bereich im Jahr 2016; in Klammer: Reichweiten basierend auf alleine vermittelte TV-Sender. B.4.2.1.8.2 Reichweiten im Radio-Bereich 359. Gemäss Meldung würden die Nutzerdaten aus der MA Strategy stammen und anhand der RUS ausgewiesen. Für die Sender, die nicht in der MA Strategy erhoben werden, habe
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die RUS gestützt auf die Nettoreichweite der Sender gemäss TV-Panel von Mediapulse ge- schätzt werden müssen. 308
Die Konzessionsgebiete seien nicht in der MA Strategy hinterlegt, weshalb die Zuteilung der RUS zu den einzelnen Konzessionsgebieten gestützt auf die Reichweiten gemäss Media Pulse Radio Reporter vorgenommen worden sei. 309
Die Zusammenschlussparteien bringen vor, dass es aus ihrer Sicht falsch wäre, die Hö- rerzahlen aller von [B] vermittelten/vermarkteten Radio-Sender zu addieren und daraus einen Marktanteil von [B] zu berechnen. Sie begründen dies mit der Tatsache, dass [B] über keine eigenen Radio-Sender verfüge und damit auch keine eigenen Zuschauer habe. [B] sei lediglich ein Vermarkter/Vermittler. Die Zusammenschlussparteien halten eine Addition der Marktan- teile auch deshalb für falsch, weil Radio-Sender auch von anderen vermarktet / vermittelt wür- den und deshalb nicht alle Zuschauerzahlen einfach [B] zugewiesen werden könnten. 310
Basierend nur auf alleine vermittelte Radio-Sender würde [B] in allen relevanten Märkten im Jahr 2016 eine Reichweite von [0-10] % erzielen.
Die Zusammenschlussparteien geben die Reichweiten für insgesamt [...] Radio-Sender an. Diese würden mit Ausnahme der [Q]-Sender, von [B] und Dritten vermittelt. 311
Aufgrund der Angaben der Zusammenschlussparteien resultieren im Jahr 2016 in den jeweiligen Sprachregionen die folgenden Reichweiten: [50-60] % in der Deutschschweiz, [50- 60] % in der französischsprachigen Schweiz und [40-50] % in der italienischsprachigen Schweiz. B.4.2.1.8.3 Reichweiten im Online-Bereich
Die Zusammenschlussparteien bringen vor, dass es aus ihrer Sicht falsch wäre, die Nut- zerzahlen aller von [B] vermittelten/vermarkteten Websites zu addieren und daraus einen Marktanteil von [B] zu berechnen. Sie begründen dies mit der Tatsache, dass [B] über keine eigenen Websites verfügt (mit Ausnahme der eigenen Unternehmenswebseite) und damit auch keine eigenen Nutzer hat. [B] sei lediglich ein Vermarkter/Vermittler. Die Zusammen- schlussparteien halten eine Addition der Marktanteile auch deshalb für falsch, weil die Websi- tes auch von anderen vermarktet / vermittelt werden und deshalb nicht alle Nutzerzahlen ein- fach [B] zugewiesen werden könnten. 312
Gemäss den Zusammenschlussparteien vermarkte [A] [...] Websites. [B] vermittle und vermarkte [...] Websites. 313
Die Reichweiten in der nachfolgenden Tabelle basieren sowohl auf Nutzerzahlen (Uni- que User pro Monat) der Websites von [A] als auch auf Nutzerzahlen der von [B] vermittelten Websites. Als Datengrundlagen dienten gemäss Meldung, nebst Zahlen zu eigenen bzw. ver-
308 Meldung, Beilage 13, Abschnitt 8.1.4. 309 Meldung, Beilage 13, Abschnitt 8.1.4. 310 Meldung, Rz 352. 311 Eingabe der Zusammenschlussparteien vom 26. April 2018, Beilage 19 (act. 287). 312 Meldung, Rz 328. 313 Eingabe der Zusammenschlussparteien vom 26. April 2018, Beilage 19 (act. 287).
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mittelten Websites, Nutzerdaten der bei Net-Metrix-Profile und Net-Metrix-Audit ausgewiese- nen Websites und die Studie IGEM-digiMONITOR. Zudem wurde der Gesamtmarkt durch eine Expertenschätzung ergänzt. 314
Reichweiten im Online-Bereich [A] [B] Betroffen In der Deutschschweiz [10-20] % [0-10] % Ja in der französischsprachigen Schweiz [20-30] % [0-10] % Ja In der italienischsprachigen Schweiz [10-20] % [0-10] % Nein Tabelle 8: Reichweiten im Online-Bereich im Jahr 2016 B.4.2.1.8.4 Reichweiten im OOH-Bereich 368. Die Zusammenschlussparteien bringen vor, dass hinsichtlich der Passantenströme kaum Daten zu den Reichweiten öffentlich verfügbar seien. Zwar verfüge wohl der Marktführer [J]/[KK] SA mit der eigenen Datenbank der [LL] AG über Daten zu den Passantenströmen, aus denen sich vermutlich auch Gesamtmarktzahlen errechnen liessen. Die beteiligten Unterneh- men hätten aber keinen Zugriff auf diese Datenbank. 315
Die Reichweiten hätten somit nur gestützt auf Schätzungen der beteiligten Unternehmen ermittelt werden können, weshalb die berechneten Reichweiten mit erheblichen Unsicherhei- ten verbunden seien. 316
Nachfolgend werden die von den Zusammenschlussparteien angegebenen Reichweiten ausgewiesen:
Die Zusammenschlussparteien weisen hinsichtlich der Passentenströme in ihrer Mel- dung für [B] eine Reichweite von [0-10] % und für [A] eine Reichweite von [0-10] % für das Jahr 2016 aus.
Gegliedert nach Sprachregionen weisen die Zusammenschlussparteien folgende Reich- weiten für das Jahr 2016 aus: Reichweiten im OOH-Bereich Reichweiten Betroffen [A] [B] In der Deutschschweiz [0-10] % [0-10] % Nein
314 Meldung, Beilage 13, Abschnitt 8.1.2. Angegeben sind die Reichweiten über Websites, ohne den Einbezug des [H] AdWords-Displaynetzwerk (tieferer Divisor). Über dieses lässt sich Werbung auf ver- schiedenen Websites, die in diesem Netzwerk sind, buchen. Damit wird das Ausmass von allfälligen Doppelzählungen der Reichweite der angegebenen Websites verringert (siehe dazu auch Rz 350 f.). Das Sekretariat geht aufgrund von Plausibilisierungsrechnungen davon aus, dass die Reichweiten der nicht aufgelisteten Websites mit angegebenen Longtail ([...]) approximiert werden. 315 Meldung, Beilage 13, Abschnitt 8.1.5. 316 Meldung, Beilage 13, Abschnitt 8.1.5.
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In der französischsprachigen Schweiz [0-10] % [0-10] % Nein In der italienischsprachigen Schweiz [0-10] % [0-10] % Nein Tabelle 9: Reichweiten im OOH-Bereich nach Sprachregionen im Jahr 2016 373. Gegliedert nach Grossräumen weisen die Zusammenschlussparteien folgende Reich- weiten für das Jahr 2016 aus: Reichweiten im OOH-Bereich Reichweiten Betroffen [A] [B] Im Grossraum Genf/Lausanne [0-10] % [0-10] % Nein Im Grossraum Zürich [0-10] % [0-10] % Nein Im Grossraum Bern [0-10] % [0-10] % Nein Im Grossraum Basel [0-10] % [0-10] % Nein Im Grossraum Ostschweiz [0-10] % [0-10] % Nein Im Grossraum Tessin [0-10] % [0-10] % Nein Tabelle 10: Reichweiten im OOH-Bereich nach Grossräumen im Jahr 2016 374. Demnach resultieren gemäss Angaben der Meldung keine betroffenen Märkte. B.4.2.1.8.5 Reichweiten im Print-Bereich 375. Gemäss Meldung beruhen die Reichweiten der Printtitel der Zusammenschlussparteien auf den Daten der MACH Basic. Sie wurden von den Zusammenschlussparteien je Wirt- schaftsgebiet (nachfolgend: WG) entsprechend der Klassifikation der WEMF AG 317 ausgewie- sen. 318
B.4.2.1.8.6 Reichweiten im Bereich der Tageszeitungen 376. Nachfolgend werden die Reichweiten im Bereich der Tageszeitungen nach den einzel- nen Wirtschaftsgebieten aufgeführt:
317 https://wemf.ch/de/downloads/gebietskarten/wemf-gebiete.pdf, zuletzt besucht am 13.08.2018. 318 Meldung, Beilage 13, Abschnitt 8.1.1.
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Reichweiten im Bereich der Tageszeitungen [A] [B] Betroffen Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz Im WG 11 (Genf) [60-70] % 0 % Ja Im WG 12 (Waadt) [80-90] % 0 % Ja Im WG 13 (Neuenburg) [10-20] % 0 % Nein Im WG 14 (Jura) [10-20] % 0 % Nein Im WG 15 (Freiburg) [20-30] % 0 % Nein Im WG 16 (Unterwallis) [20-30] % 0 % Nein Tageszeitungen in der Deutschschweiz Im WG 21 (Luzern/OW/NW) [0-10] % 0 % Nein Im WG 22 (Berner Oberland) [70-80] % 0 % Ja Im WG 23 (Oberwallis) [0-10] % 0 % Nein Im WG 24 (Zug) [10-20] % 0 % Nein Im WG 25 (Uri/Schwyz) [0-10] % 0 % Nein Im WG 26 (St. Gallen/AI/AR) [0-10] % 0 % Nein Im WG 27 (Glarus/Obersee) [0-10] % 0 % Nein Im WG 28 (Bündner Unterland) [0-10] % 0 % Nein Im WG 29 (Bündner Oberland) [0-10] % 0 % Nein Im WG 31 (Basel) [0-10] % 0 % Nein Im WG 31 (Basel) nach Zusammenschluss [A]/BaZ [40-50] % 0 % Ja Im WG 32 (Solothurn) [10-20] % 0 % Nein Im WG 33 (Berner Seeland) [20-30] % 0 % Nein Im WG 34 (Berner Mittelland) [60-70] % 0 % Ja Im WG 41 (Aargau) [10-20] % 0 % Nein Im WG 42 (Schaffhausen) [0-10] % 0 % Nein Im WG 43 (Zürich) [60-70] % 0 % Ja Im WG 44 (Thurgau) [0-10] % 0 % Nein Tabelle 11: Reichweiten für Tageszeitungen im Jahr 2016 B.4.2.1.8.7 Reichweiten im Bereich von Gratiszeitungen/Anzeigern 377. Nachfolgend werden die Reichweiten im Bereich von Gratiszeitungen/Anzeigern nach den einzelnen Wirtschaftsgebieten aufgeführt: Gratiszeitungen/Anzeiger in der französischsprachigen Schweiz Im WG 11 (Genf) [20-30] % 0 % Nein Im WG 12 (Waadt) [20-30] % 0 % Nein
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Gratiszeitungen/Anzeiger in der Deutschschweiz Im WG 22 (Berner Oberland) [10-20] % 0 % Nein Im WG 34 (Berner Mittelland) [0-10] % 0 % Nein Im WG 43 (Zürich) [10-20] % 0 % Nein Im WG 43 (Zürich) nach Zusammenschluss [A]/BaZ [0-10] % 0 % Nein Im WG 31 (Basel) nach Zusammenschluss [A]/BaZ [10-20] % 0 % Nein Tabelle 12: Reichweiten im Bereich von Gratiszeitungen/Anzeigern Gratiszeitungen/Anzeiger im Jahr 2016 B.4.2.1.8.8 Reichweiten im Bereich der Pendlerzeitungen 378. Nachfolgend werden die Reichweiten im Bereich der Pendlerzeitungen nach den einzel- nen Verteilgebieten aufgeführt: Reichweiten im Bereich der Pendlerzeitungen [A] [B] Betroffen Pendlerzeitungen in der französischsprachigen Schweiz Im Verteilgebiet Genf [90-100] % 0 % Ja Im Verteilgebiet Lausanne [90-100] % 0 % Ja Pendlerzeitungen in der Deutschschweiz Im Verteilgebiet Zürich [60-70] % 0 % Ja Im Verteilgebiet Bern [70-80] % 0 % Ja Im Verteilgebiet Basel [70-80] % 0 % Ja Im Verteilgebiet Luzern [70-80] % 0 % Ja Im Verteilgebiet St. Gallen [70-80] % 0 % Ja Pendlerzeitungen in der italienischsprachigen Schweiz Im Verteilgebiet Tessin [90-100] % 0 % Ja Tabelle 13: Reichweiten für Pendlerzeitungen im Jahr 2016 B.4.2.1.8.9 Reichweiten im Bereich der Sonntagszeitungen 379. Nachfolgend werden die Reichweiten im Bereich der Sonntagszeitungen nach den ein- zelnen Sprachregionen aufgeführt: Sonntagszeitungen [A] [B] Betroffen In der Deutschschweiz [20-30] % 0 % Nein In der französischsprachigen Schweiz [90-100] % 0 % Ja Tabelle 14: Reichweiten im Bereich der Sonntagszeitungen im Jahr 2016
41-00034/COO.2101.111.4.318627 79
B.4.2.1.8.10 Reichweiten im Bereich der Finanz- und Wirtschaftspresse 380. Nachfolgend werden die Reichweiten im Bereich der Finanz- und Wirtschaftspresse nach den einzelnen Sprachregionen aufgeführt: Finanz- und Wirtschaftspresse [A] [B] Betroffen In der Deutschschweiz [0-10] % 0 % Nein In der französischsprachigen Schweiz [20-30] % 0 % Nein Tabelle 15: Reichweiten im Bereich der Finanz- und Wirtschaftspresse im Jahr 2016 B.4.2.1.8.11 Reichweiten im Bereich der Illustrierten und allgemeinen Themen 381. Nachfolgend werden die Reichweiten im Bereich der Illustrierten und allgemeinen The- men nach den einzelnen Sprachregionen aufgeführt: Illustrierte und allgemeine Themen [A] [B] Betroffen In der Deutschschweiz [20-30] % 0 % Nein Tabelle 16: Reichweiten im Bereich der Illustrierten und allgemeinen Themen im Jahr 2016 B.4.2.1.8.12 Reichweiten im Bereich der News- und Themenpresse 382. Nachfolgend werden die Reichweiten im Bereich der News und Themenpresse nach den einzelnen Sprachregionen aufgeführt: News und Themenpresse [A] [B] Betroffen In der Deutschschweiz [20-30] % 0 % Nein Tabelle 17: Reichweiten im Bereich der News und Themenpresse im Jahr 2016 B.4.2.1.8.13 Reichweiten im Bereich der Programmpresse 383. Nachfolgend werden die Reichweiten im Bereich der Programmpresse nach den einzel- nen Sprachregionen aufgeführt: Programmpresse [A] [B] Betroffen In der Deutschschweiz [30-40] % 0 % Ja In der französischsprachigen Schweiz [60-70] % 0 % Ja Tabelle 18: Reichweiten im Bereich der Programmpresse im Jahr 2016 B.4.2.1.8.14 Reichweiten im Bereich der Frauen- und Peoplepresse 384. Nachfolgend werden die Reichweiten im Bereich der Frauen- und Peoplepresse nach den einzelnen Sprachregionen aufgeführt:
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Frauen- und Peoplepresse [A] [B] Betroffen In der Deutschschweiz [30-40] % 0 % Ja In der französischsprachigen Schweiz [60-70] % 0 % Ja Tabelle 19: Reichweiten im Bereich der Programmpresse im Jahr 2016 B.4.2.1.8.15 Reichweiten im Bereich der Lifestyle-Zeitschriften 385. Nachfolgend werden die Reichweiten im Bereich der Lifestyle-Zeitschriften nach den einzelnen Sprachregionen aufgeführt: Lifestyle-Zeitschriften [A] [B] Betroffen In der französischsprachigen Schweiz [10-20] % 0 % Nein Tabelle 20: Reichweiten im Bereich der Lifestyle-Zeitschriften im Jahr 2016 B.4.3 Vorgehen zur Analyse der Wettbewerbswirkungen des Zusammenschlusses 386. Grundsätzlich werden bei Unternehmenszusammenschlüssen zwei Gruppen von Effek- ten unterschieden: Unilaterale Effekte bzw. nicht-koordinierte Effekte und koordinierte Ef- fekte. 319
319 Vgl. auch BUNDESKARTELLAMT, Conglomerate Mergers in Merger Control – Review and Prospects, Discussion paper (zit. BUNDESKARTELLAMT, Conglomerate Mergers in Merger Control), abrufbar unter http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publika- tion/EN/Fachartikel/Conglomerate%20Mergers.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt besucht am 13.08.2018 und an NEVEN J. DAMIEN, Analysis of Conglomerate Effects in EU Merger Control, in: Handbook of Antitrust Economics, Herausgeber Buccirossi Paolo, 2008 (zit. N EVEN, Analysis of Con- glomerate Effects in EU Merger Control), S. 183 ff. 320 Produkte, die nachfrageseitig komplett unabhängig voneinander sind, können auch als Grenzfall von «schwachen» Substituten gesehen werden.
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Effekte, die nicht «direkt» innerhalb eines Marktes wirken. Dabei ist notwendig, dass die Pro- dukte dieselbe Nachfrageseite haben. Andernfalls besteht keine indirekte Beziehung zwischen den Produkten, die über diese Nachfrageseite entsteht. 321
Die Prüfung von unilateralen Effekte innerhalb der einzelnen gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU betroffenen Märkte, die in Abschnitt B.4.2.1.7 zusammengefasst sind, erfolgt im nach- folgenden Abschnitt B.4.2.
Die Prüfung von konglomeraten Effekten, die zu einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen könnten, werden, unter Einbezug der in Abschnitt B.4.2.1.8 zusammengefassten korrespondierenden Bereichen, in Abschnitt B.4.4 geprüft.
Koordinierte Effekte im Zusammenhang mit dem vorliegenden Zusammenschlussvorha- ben werden in Abschnitt B.4.5 geprüft. B.4.3.1 Analyse der voraussichtlichen Stellung in den betroffenen Märkten B.4.3.1.1 Markt für die Vermittlung und Vermarktung von nicht-zielgerichteter TV- Werbezeit in der Deutschschweiz
Auf Basis der von der Werbestatistik Schweiz ausgewiesenen Zahlen betrugen die Net- towerbeausgaben für Werbekampagnen im Jahr 2016 insgesamt 5.560 Mia. Franken, wovon 775 Mio. Franken (13.9 %) auf TV-Werbeausgaben (inkl. Sponsoring) entfielen. 322
Gemäss den Angaben der Zusammenschlussparteien betreffend die Vermittlung und Vermarktung von nicht-zielgerichteter TV-Werbezeit liegt das Gesamtmarkvolumen bei [700- 800] Mio. Franken, wovon [500-600] Mio. Franken auf die deutsche Schweiz, [100-200] Mio. Franken auf die französischsprachige Schweiz und [0-1] Mio. Franken auf die italienischspra- chige Schweiz entfielen. 323 [B] ist der wichtigste Wettbewerber in der Vermarktung von Schwei- zer Werbefenstern von privaten ausländischen TV-Sendern sowie von Schweizer Privatsen- dern. 324 Der wichtigste Konkurrent von [B] ist [G], die für die [Q] den TV-Werberaum der öffentlich-rechtlichen TV-Sender vertreibt. Daneben ist die [III] AG (nachfolgend: [III]) ein wei- terer Vermarkter und Vermittler von TV-Werbezeit. Markt für die Vermittlung und Vermarktung von nicht-zielgerichteter TV-Werbezeit in der Deutschschweiz Zeit- raum Wert Gesamt- markt Zusammenschlusspar- teien Wettbewerber [A] [B] [G] [III] AG 2016 Umsatz
[...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % 0 % [40-50] % [40-50] % [0-10] % 201 Umsatz [...] 0 [...] [...] [...]
321 NEVEN (Fn 319), Analysis of Conglomerate Effects in EU Merger Control, S. 184. 322 Vgl. https://werbestatistik.ch/de/publikation/werbestatistik-2017/, zuletzt besucht am 13.08.2018. 323 Meldung, Beilage 16. 324 Mit [...] exklusiv vermittelten/vermarkteten Sendern (bspw. [...]) und [...] weiteren vermittelten/ver- markteten Sendern (bspw. [...]), vgl. Meldung, Beilage 59.
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In % 100 % 0 % [40-50] % [40-50] % [0-10] % 2014 Umsatz [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % 0 % [40-50] % [50-60] % [0-10] %
Auf dem Markt für die nicht-zielgerichtete Vermittlung bzw. Vermarktung von TV- Werbezeit in der Deutschschweiz sind vor allem [G] und [B] die dominierenden beiden Wett- bewerber, wobei [B] einen Marktanteil von [40-50] % und [G] einen Marktanteil von [40-50] % erzielt. [III] hat mit einem Marktanteil von [0-10] % eine untergeordnete Marktstellung, sodass sich de facto ein duopolistischer Markt ergibt. Somit stehen sich auf diesem Markt im Wesent- lichen [G] und [B] als aktuelle Wettbewerber gegenüber.
Durch das Zusammenschlussvorhaben kommt es zu keinen Marktanteilsadditionen. Marktanteile sind ein Faktor, der in die Analyse des Wettbewerbs einfliesst. Daneben müssen, je nach Einzelfall, weitere Faktoren berücksichtigt werden. Darunter fallen bspw. Portfolio-Ef- fekte oder die Finanzkraft, welche eine (allenfalls kollektiv) marktbeherrschende Stellung be- gründen oder verstärken können. Die Beurteilung von Zusammenschlussvorhaben hat zudem einen prospektiven Charakter, wobei die WEKO auch die voraussichtliche Entwicklung des Wettbewerbs praxisgemäss mit einem Zeithorizont von zwei bis drei Jahren abschätzt.
Das Marktvolumen für die nicht-zielgerichtete TV-Werbung war in den letzten Jahren konstant oder rückläufig (vgl. auch den in Fn 130 zitierten Bericht des BAKOM).
Allerdings ist der Bereich der nicht-zielgerichteten TV-Werbung nicht vollständig isoliert von den Entwicklungen im Bereich der zielgerichteten TV-Werbung zu betrachten. So werden weiterentwickelte Targetingmöglichkeiten sowohl von Seiten der Werbetreibenden als auch von Seiten der Mediaagenturen nach wie vor erwartet, wie die Marktbefragung des Sekretari- ats im Rahmen des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens aufgezeigt hat. 326
Gleichzeitig ist festzustellen, dass dieser Bereich weiterhin mit Unsicherheiten behaftet ist, sodass sich nach wie vor eine laufende Beobachtung der Wettbewerbsverhältnisse in die- sem Bereich aufdrängt. 327 Unabhängig davon wird auch an dieser Stelle festgestellt, dass die Bereitstellung solcher Möglichkeiten sowohl [G] als auch [B] sowie Dritten grundsätzlich offen- steht. 328
325 Meldung, Beilage 14. 326 So erwartet bspw. die [X] AG «alle Formen der Weiterentwicklung der Targetingmöglichkeiten, z.B. adressable TV» und erachtet diese als interessant und relevant (Antwort auf Frage 8 im Fragebogen an Mediaagenturen, act. 185). Die [U] AG erwartet die Aussteuerung von zielgruppenspezifischer Werbung im Bereich TV und verbindet mit dieser weniger Streuverluste und dass via OK-Button (im Rahmen des «Hybrid Broadcasting Broadband TV»-Standards, Anmerkung des Sekretariats) zusätzli- cher Werberaum geschaffen werden kann, der heute noch nicht zur Verfügung steht (Antwort auf Frage 8 im Fragebogen an Mediaagenturen, act. 238); vgl. auch RPW 2016/1, 311 ff. Rz 134 und 204, SRG/Swisscom/Ringier. 327 Vgl. RPW 2016/1, 336 Rz 304, SRG/Swisscom/Ringier. 328 Vgl. RPW 2016/1, 335 Rz 301, SRG/Swisscom/Ringier.
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B.4.3.1.2 Markt für die Vermittlung und Vermarktung von nicht-zielgerichteter TV- Werbezeit in der französischsprachigen Schweiz 400. Gemäss den Angaben der Zusammenschlussparteien ergeben sich für den Markt für die Vermittlung bzw. Vermarktung von TV-Werbezeit in der französischsprachigen Schweiz fol- gende Marktanteile: Markt für die Vermittlung und Vermarktung von TV-Werbezeit in der französischsprachige Schweiz Zeit- raum Wert Gesamt- markt Zusammenschlusspar- teien Wettbewerber [A] [B] [G] 2016 Umsatz * [...] 0 [...] [...] In % 100 % 0 % [30-40] % [60-70] % 2015 Umsatz [...] 0 [...] [...] In % 100 % 0 % [30-40] % [60-70] % 2014 Umsatz [...] 0 [...] [...] In % 100 % 0 % [30-40] % [60-70] %
329 Meldung, Beilage 15.
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B.4.3.1.3 Berücksichtigung der korrespondierenden TV-Reichweiten 405. Gemäss den Angaben der Zusammenschlussparteien ergeben die in den nachfolgen- den Tabellen ausgewiesenen Reichweiten auf den betroffenen Märkten. B.4.3.1.3.1 TV-Reichweiten in der Deutschschweiz TV-Reichweiten in der Deutschschweiz Zeit- raum Wert Gesamt- reich- weite Zusammenschluss- parteien [B] und weitere [G] Keine Vermitt- lung/Vermark- tung in der Schweiz [A] [B] 2016 RUS*
[...] 0 [...] [...] [...] [...] In % 100 % 0 % [40-50] % [0-10] % [20-30] % [10-20] % 2015 RUS [...] 0 [...] [...] [...] [...] In % 100 % 0 % [40-50] % [0-10] % [20-30] % [10-20] % 2014 RUS [...] 0 [...] [...] [...] [...] In % 100 % 0 % [40-50] % [0-10] % [20-30] % [20-30] % *Regular Usership; in Tsd. Tabelle 23: TV-Reichweiten in der Deutschschweiz 330
330 Eingabe der Zusammenschlussparteien vom 26. April 2018, Beilage 19 (act. 287). 331 Die untere Grenze von [40-50] % ergibt sich durch die Reichweite der Sender, die alleine von [B] vermittelt werden. Die obere Grenze von [50-60] % ergibt die Reichweite der Sender, die durch [B] und/oder Dritte vermarket werden. 332 KG 5-12. 333 Durchschnittliche Reichweite von [B] im Jahr 2016: [40-50] % bei einer Standardabweichung (aus- gegangen von einer Grundgesamtheit) von 0.019; durchschnittliche Reichweite von [B] und weiteren im Jahr 2016: [0-10] % bei einer Standardabweichung (ausgegangen von einer Grundgesamtheit) von 0.007; durchschnittliche Reichweite von [G] im Jahr 2016: [20-30] % bei einer Standardabweichung (ausgegangen von einer Grundgesamtheit) von 0.019; durchschnittliche Reichweite von ausländi- schen Vermarkter und/oder Vermittlern im Jahr 2016: [20-30] % bei einer Standardabweichung (aus- gegangen von einer Grundgesamtheit) von 0.011.
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B.4.3.1.3.2 TV-Reichweiten in der französischsprachigen Schweiz TV-Reichweiten in der französischsprachigen Schweiz Zeit- raum Wert Gesamt- reich- weite Zusammenschluss- parteien [B] und weitere [G] Keine Vermitt- lung/Vermark- tung in der Schweiz [A] [B] 2016 RUS*
[...] 0 [...] [...] [...] [...] In % 100 % 0 % [20-30] % [0-10] % [40-50] % [10-20] % 2015 RUS [...] 0 [...] [...] [...] [...] In % 100 % 0 % [20-30] % [0-10] % [40-50] % [10-20] % 2014 RUS [...] 0 [...] [...] [...] [...] In % 100 % 0 % [20-30] % [0-10] % [40-50] % [20-30] % *Regular Usership; in Tsd. Tabelle 24: TV-Reichweiten in der französischsprachigen Schweiz 334
B.4.3.2 Markt für die Vermittlung und Vermarktung von Radio-Werbezeit in der Deutschschweiz 410. Gestützt auf die Angaben der Zusammenschlussparteien entfällt auf den Markt für die Vermittlung und Vermarktung von Radio-Werbezeit in der Deutschschweiz ein Umsatz von [...] Mio. Franken. [G] bzw. der [Q] ist die Ausstrahlung von klassischen Radiowerbespots in
334 Eingabe der Zusammenschlussparteien vom 26. April 2018, Beilage 19 (act. 287). 335 Die untere Grenze von [20-30] % ergibt sich durch die Reichweite der Sender, die alleine durch [B] vermittelt werden, die obere Grenze von [30-40] % ergibt die Reichweite der Sender, die durch [B] und/oder Dritte vermarket werden. 336 KG 1-4. 337 Durchschnittliche Reichweite von [B] im Jahr 2016: [20-30] % bei einer Standardabweichung (aus- gegangen von einer Grundgesamtheit) von 0.024; durchschnittliche Reichweite von [B] und weitere im Jahr 2016: [0-10] % bei einer Standardabweichung (ausgegangen von einer Grundgesamtheit von 0.015; durchschnittliche Reichweite von [G] im Jahr 2016: [40-50] % bei einer Standardabweichung (ausgegangen von einer Grundgesamtheit) von 0.026; durchschnittliche Reichweite von ausländi- schen Vermarkter und/oder Vermittlern im Jahr 2016: [20-30] % bei einer Standardabweichung (aus- gegangen von einer Grundgesamtheit) von 0.012.
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der ganzen Schweiz verboten, das Sponsoring von Radiowerbung ist hingegen erlaubt (vgl. Rz 177). Markt für die Vermittlung und Vermarktung von Radio-Werbezeit in der Deutschschweiz Zeit- raum Wert Gesamt- markt Zusammenschlusspar- teien Wettbewerber [A] [B] [G] [EEE] [FFF] 2016 Um- satz * [...] 0 [...] [...] [...] [...] In % 100 % 0 % [40-50] % [10-20] % [10-20] % [10-20] % 2015 Umsatz [...] 0 [...] [...] [...] [...] In % 100 % 0 % [40-50] % [10-20] % [20-30] % [10-20] % 2014 Umsatz [...] 0 [...] [...] [...] [...] In % 100 % 0 % [40-50] % [10-20] % [20-30] % [10-20] %
338 Meldung, Beilage 17.
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Zeit- raum Wert Gesamt- markt Zusammenschlusspar- teien Wettbewerber [A] [B] [G] [EEE] [FFF] 2016 Um- satz * [...] 0 [...] [...] [...] [...] In % 100 % 0 % [60-70] % [10-20] % [0-10] % [0-10] % 2015 Umsatz [...] 0 [...] [...] [...] [...] In % 100 % 0 % [50-60] % [10-20] % [10-20] % [0-10] % 2014 Umsatz [...] 0 [...] [...] [...] [...] In % 100 % 0 % [40-50] % [10-20] % [20-30] % [0-10] %
339 Meldung, Beilage 18.
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2016 Um- satz * [...] 0 [...] [...] [...] [...] In % 100 % 0 % [40-50] % [30-40] % [0-10] % [0-10] % 2015 Umsatz [...] 0 [...] [...] [...] [...] In % 100 % 0 % [30-40] % [10-20] % [20-30] % [10-20] % 2014 Umsatz [...] 0 [...] [...] [...] [...] In % 100 % 0 % [20-30] % [10-20] % [20-30] % [10-20] %
340 Meldung, Beilage 18.
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Radio-Reichweiten in der Deutschschweiz Zeit- raum Wert Gesamt- reichweite Zusammenschlusspar- teien [G] [EEE] [A] [B] 2016 RUS*
[...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % 0 % [50-60] % [40-50] % [50-60] % 2015 RUS [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % 0 % [50-60] % [40-50] % [50-60] % 2014 RUS [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % 0 % [50-60] % [40-50] % [50-60] % Tabelle 28: Radio-Reichweiten in der Deutschschweiz 341
341 Eingabe der Zusammenschlussparteien vom 14. Juni 2018, Beilage 1 (act. 554).
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Radio-Reichweiten in der französischsprachigen Schweiz Zeit- raum Wert Gesamt- reichweite Zusammenschlusspar- teien [G] [EEE] [A] [B] 2016 RUS*
[...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % 0 % [60-70] % [30-40] % [60-70] % 2015 RUS [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % 0 % [60-70] % [30-40] % [60-70] % 2014 RUS [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % 0 % [60-70] % [30-40] % [60-70] % Tabelle 29: Radio-Reichweiten in der französischsprachigen Schweiz 342
Radio-Reichweiten in der italienischsprachigen Schweiz Zeit- raum Wert Gesamt- reichweite Zusammenschlusspar- teien [G] [EEE] [A] [B] 2016 RUS*
[...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % 0 % [40-50] % [50-60] % [40-50] % 2015 RUS [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % 0 % [40-50] % [50-60] % [40-50] % 2014 RUS [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % 0 % [40-50] % [50-60] % [40-50] % Tabelle 30: Radio-Reichweiten in der italienischsprachigen Schweiz 343
342 Eingabe der Zusammenschlussparteien vom 14. Juni 2018, Beilage 1 (act. 554). 343 Eingabe der Zusammenschlussparteien vom 14. Juni 2018, Beilage 1 (act. 554).
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B.4.3.2.4 Markt für die Vermittlung und Vermarktung von Werberaum für statische Online-Werbeflächen in der französischsprachigen Schweiz 424. Der Markt für die Bereitstellung von statischen Online-Werbeflächen in der französisch- sprachigen Schweiz hat gemäss den Zusammenschlussparteien im Jahr 2016 ein Umsatzvo- lumen von [...] Mio. Franken. Der Marktanteil von [B] betrage im Jahr 2016 rund [30-40] %, wobei [A] in diesem Markt nicht tätig sei. 344
Markt für die Vermittlung und Vermarktung von Werberaum für statische Online-Werbeflä- chen in der französischsprachigen Schweiz Zeit- raum Wert Gesamt- markt Zusammenschlussparteien Wettbewerber [A] [B] [G] [MM] AG 2016 Um- satz * [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % 0 % [30-40] % [60-70] % [0-10] % 2015 Um- satz [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % 0 % [40-50] % [50-60] % [0-10] % 2014 Um- satz [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % 0 % [30-40] % [60-70] % [0-10] %
344 Eingabe der Zusammenschlussparteien vom 3. Mai 2018, Rz 5 und Beilage 1 (act. 356). 345 Eingabe der Zusammenschlussparteien vom 26. April 2018, Beilage 19 (act. 287). 346 Eingabe der Zusammenschlussparteien vom 3. Mai 2018, Rz 7 und Beilage 2 (act. 356).
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Markt für die Vermittlung und Vermarktung von Werberaum für statische Online-Werbeflä- chen in der italienischsprachigen Schweiz Zeit- raum Wert Gesamt- markt Zusammenschlussparteien Wettbewerber [A] [B] [G] [MM] AG 2016 Um- satz * [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % 0 % [30-40] % [60-70] % [0-10] % 2015 Umsatz [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % 0 % [40-50] % [50-60] % [0-10] % 2014 Umsatz [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % 0 % [40-50] % [50-60] % [0-10] %
347 Eingabe der Zusammenschlussparteien vom 26. April 2018, Beilage 19 (act. 287). 348 Meldung, Rz 212.
41-00034/COO.2101.111.4.318627 93
Markt für die Bereitstellung von statischen Online-Werbeflächen in der französischsprachi- gen Schweiz Zeit- raum Wert Gesamt- markt Zusammenschlusspar- teien Wettbewerber [A] [B] [I] [H] [T] 2016 Um- satz * [...] [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % [30-40] % 0 % [30-40] % [0-10] % [0-10] % 2015 Umsatz [...] [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % [40-50] % 0 % [30-40] % [0-10] % [0-10] % 2014 Umsatz [...] [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % [30-40] % 0 % [30-40] % [0-10] % [0-10] %
349 Meldung, Beilage 33. 350 Meldung, Rz 216.
41-00034/COO.2101.111.4.318627 94
Markt für die Bereitstellung von statischen Online-Werbeflächen in der italienischsprachigen Schweiz Zeit- raum Wert Gesamt- markt Zusammenschlusspar- teien Wettbewerber [A] [B] [I] [H] [OOO] 2016 Um- satz * [...] [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % [30-40] % 0 % [20-30] % [10-20] % [0-10] % 2015 Umsatz [...] [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % [30-40] % 0 % [20-30] % [0-10] % [0-10] % 2014 Umsatz [...] [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % [30-40] % 0 % [20-30] % [0-10] % [0-10] %
351 Meldung, Beilage 34.
41-00034/COO.2101.111.4.318627 95
Online-Reichweiten in der französischsprachigen Schweiz Zeit- raum Wert Gesamt- reich- weite Parteien Wettbewerber [A] [B] [H] 352
[G] 353
[I] 354
2016 UUpM * [...] [...] [...] [...] [...] [...] In % 100 % [20-30] % [0-10] % [10-20] % [0-10] % [0-10] % 2015 UUpM [...] [...] [...] [...] [...] [...] In % 100 % [20-30] % [0-10] % [10-20] % [0-10] % [0-10] % 2014 UUpM [...] [...] [...] [...] [...] [...] In % 100 % [20-30] % [0-10] % [10-20] % [0-10] % [0-10] %
352 [H].ch, [H]+ und [CCC]. 353 Eingabe der Zusammenschlussparteien vom 26. April 2018, Beilage 19 (act. 287) kombiniert mit Angaben unter http://[G].ch/brands/digital, zuletzt besucht am 13.08.2018. 354 [I] muss nicht notwendigerweise der drittwichtigste Wettbewerber sein. Aufgrund der häufigen Nen- nung seitens der Zusammenschlussparteien wird [I] dennoch aufgeführt. Hierbei ist anzumerken, dass die [N]-Gruppe mindestens einen ähnlich hohen Marktanteil bei den Nutzern erzielt. 355 Eingabe der Zusammenschlussparteien vom 26. April 2018, Beilage 19 (act. 287). 356 Stellungnahme zur Beschlussbegründung, Rz 170 (act. 489 und act. 503).
41-00034/COO.2101.111.4.318627 96
Online-Reichweiten in der italienischsprachigen Schweiz Zeit- raum Wert Gesamt- reich- weite Parteien Wettbewerber [A] [B] [H] 357
[G] 358 [I] 359
2016 UUpM * [...] [...] [...] [...] [...] [...] In % 100 % [10-20] % [0-10] % [10-20] % [10-20] % [0-10] % 2015 UUpM [...] [...] [...] [...] [...] [...] In % 100 % [10-20] % [0-10] % [10-20] % [10-20] % [0-10] % 2014 UUpM [...] [...] [...] [...] [...] [...] In % 100 % [10-20] % [0-10] % [10-20] % [10-20] % [0-10] %
357 [H].ch, [H]+ und [CCC]. 358 Eingabe der Zusammenschlussparteien vom 26. April 2018, Beilage 19 (act. 287) kombiniert mit Angaben unter http://[G].ch/brands/digital, zuletzt besucht am 13.08.2018. 359 [I] muss nicht notwendigerweise der drittwichtigste Wettbewerber sein. Aufgrund der häufigen Nen- nung seitens der Zusammenschlussparteien wird [I] dennoch aufgeführt. Hierbei ist anzumerken, dass die [N]-Gruppe mindestens einen ähnlich hohen Marktanteil bei den Nutzern erzielt. 360 Eingabe der Zusammenschlussparteien vom 26. April 2018, Beilage 19 (act. 287).
41-00034/COO.2101.111.4.318627 97
Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Tages-, Sonntags- und Wochenzeitungen in der franz. Schweiz Zeit- raum Wert Gesamt- markt Parteien Wettbewerber [A] [B] [FFF] [M] [GGG] 2016 Um- satz * [...] [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % [50-60] % 0 % [10-20] % [0-10] % [0-10] % 2015 Umsatz [...] [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % [50-60] % 0 % [10-20] % [0-10] % [0-10] % 2014 Umsatz [...] [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % [60-70] % 0 % [10-20] % [0-10] % [0-10] %
361 Meldung, Beilage 20.
41-00034/COO.2101.111.4.318627 98
Reichweiten im Lesermarkt für Tageszeitungen im WG 11 (Genf) Zeit- raum Wert Gesamt- reich- weite Parteien Wettbewerber [A] [B] [M] [MMM] [XX] 2016 cRR*
[...] [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % [60-70] % 0 % [10-20] % [0-10] % [0-10] % 2015 cRR* [...] [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % [70-80] % 0 % [10-20] % [0-10] % [0-10] % 2014 cRR* [...] [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % [70-80] % 0 % [10-20] % [0-10] % [0-10] % Tabelle 38: Reichweiten im Lesermarkt für Tageszeitungen WG 11 * in TSD Reichweiten im Lesermarkt für Tageszeitungen im WG 12 (Waadt) Zeit- raum Wert Gesamt- reich- weite Parteien Wettbewerber [A] [B] [M] [XX] [MMM] 2016 cRR*
[...] [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % [80-90] % 0 % [10-20] % [0-10] % [0-10] % 2015 cRR* [...] [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % [80-90] % 0 % [10-20] % [0-10] % [0-10] % 2014 cRR* [...] [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % [80-90] % 0 % [0-10] % [0-10] % [0-10] % Tabelle 39: Reichweiten im Lesermarkt für Tageszeitungen WG 12 * in Tsd. 444. Im Bereich der Sonntagszeitungen in der französischen Schweiz erreicht [A] sogar eine Reichweite von [90-100] %. Im Einzelnen haben sich hier die Reichweiten in den letzten fünf Jahren wie folgt entwickelt:
41-00034/COO.2101.111.4.318627 99
Reichweiten im Lesermarkt für Sonntagszeitungen in der französischen Schweiz Zeit- raum Wert Gesamt- reich- weite Parteien Wettbewerber [A] [B] [N] AG [M] 2016 cRR*
[...] [...] 0 [...] [...] In % 100 % [90-100] % 0 % [0-10] % [0-10] % 2015 cRR* [...] [...] 0 [...] [...] In % 100 % [90-100] % 0 % [0-10] % [0-10] % 2014 cRR* [...] [...] 0 [...] [...] In % 100 % [90-100] % 0 % [0-10] % [0-10] % Tabelle 40: Reichweite im Lesermarkt für Sonntagszeitungen in der franz. Schweiz * in Tsd. 445. Die Reichweiten in den Lesermärkten zeigen eine überragende Marktstellung von [A] in der französischsprachigen Schweiz, insbesondere in den WG 11 und 12. Auch in den anderen Wirtschaftsgebieten, in welchen [A] eine hohe Reichweite hat, ist zu erkennen, dass der Ab- stand zu den nachfolgenden Wettbewerbern äusserst gross ist. 446. Werbetreibende, die insbesondere in diesen Regionen Print-Firmenwerbung platzieren (insbesondere auch, wenn eine nationale Medienkampagne angestrebt wird), finden somit kaum Ausweichmöglichkeiten vor. [A] muss daher in diesen Wirtschaftsgebieten aufgrund der entsprechenden Leserzahlen und Reichweiten als marktbeherrschend angesehen werden. 447. Durch das Zusammenschlussvorhaben kommt es zu keinen Marktanteilsadditionen auf dem Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Tages-, Sonntags- und Wochenzeitungen in der französischsprachigen Schweiz. Auch hier gilt, dass Marktanteile nur ein Faktor sind, die in die Analyse des Wettbewerbs einfliessen. So können bspw. auch Portfolio-Effekte oder die Finanzkraft eine (allenfalls kollektiv) marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken. B.4.3.2.10 Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen in der Deutschschweiz 448. Auf dem Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen in der Deutsch- schweiz haben sich die Marktanteile der Zusammenschlussparteien und der wichtigsten Wett- bewerber wie folgt entwickelt:
41-00034/COO.2101.111.4.318627 100
Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen in der Deutschschweiz Zeit- raum Wert Gesamt- markt Parteien Wettbewerber [A] [B] [M] 2016 Um- satz * [...] [...] 0 [...] In % 100 % [80-90] % (100 %) 0 % [10-20] % (100 %)
2015 Umsatz [...] [...] 0 [...] In % 100 % [70-80] % (100 %) 0 % [20-30] % (100 %)
2014 Umsatz [...] [...] 0 [...] In % 100% [70-80] % (100 %) 0 % [20-30] % (100 %)
362 Meldung, Beilage 21.
41-00034/COO.2101.111.4.318627 101
Reichweiten im Lesermarkt für Pendlerzeitungen im Verteilgebiet Zürich Zeit- raum Wert Gesamt- reich- weite Parteien Wettbewerber [A] [B] [M] 2016 cRR*
[...] [...] 0 [...] In % 100 % [60-70] % 0 % [30-40] % 2015 cRR* [...] [...] 0 [...] In % 100 % [60-70] % 0 % [30-40] % 2014 cRR* [...] [...] 0 [...] In % 100 % [60-70] % 0 % [30-40] % Tabelle 42: Reichweiten im Lesermarkt für Pendlerzeitungen Zürich * in Tsd. Reichweiten im Lesermarkt für Pendlerzeitungen im Verteilgebiet Bern Zeit- raum Wert Gesamt- reich- weite Parteien Wettbewerber [A] [B] [M] 2016 cRR*
[...] [...] 0 [...] In % 100 % [70-80] % 0 % [20-30] % 2015 cRR* [...] [...] 0 [...] In % 100 % [60-70] % 0 % [30-40] % 2014 cRR* [...] [...] 0 [...] In % 100 % [60-70] % 0 % [30-40] % Tabelle 43: Reichweiten im Lesermarkt für Pendlerzeitungen Bern * in Tsd. Reichweiten im Lesermarkt für Pendlerzeitungen im Verteilgebiet Basel Zeit- raum Wert Gesamt- reich- weite Parteien Wettbewerber [A] [B] [M] 2016 cRR*
[...] [...] 0 [...] In % 100 % [60-70] % 0 % [30-40] % 2015 cRR* [...] [...] 0 [...] In % 100 % [60-70] % 0 % [30-40] % 2014 cRR* [...] [...] 0 [...] In % 100 % [60-70] % 0 % [30-40] % Tabelle 44: Reichweiten im Lesermarkt für Pendlerzeitungen Basel * in Tsd.
41-00034/COO.2101.111.4.318627 102
Reichweiten im Lesermarkt für Pendlerzeitungen im Verteilgebiet Luzern Zeit- raum Wert Gesamt- reich- weite Parteien Wettbewerber [A] [B] [M] 2016 cRR*
[...] [...] 0 [...] In % 100 % [70-80] % 0 % [20-30] % 2015 cRR* [...] [...] 0 [...] In % 100 % [70-80] % 0 % [20-30] % 2014 cRR* [...] [...] 0 [...] In % 100 % [70-80] % 0 % [20-30] % Tabelle 45: Reichweiten im Lesermarkt für Pendlerzeitungen Luzern * in Tsd. Reichweiten im Lesermarkt für Pendlerzeitungen im Verteilgebiet St. Gallen Zeit- raum Wert Gesamt- reich- weite Parteien Wettbewerber [A] [B] [M] 2016 cRR*
[...] [...] 0 [...] In % 100 % [70-80] % 0 % [20-30] % 2015 cRR* [...] [...] 0 [...] In % 100 % [70-80] % 0 % [20-30] % 2014 cRR* [...] [...] 0 [...] In % 100 % [70-80] % 0 % [20-30] % Tabelle 46: Reichweiten im Lesermarkt für Pendlerzeitungen St. Gallen * in Tsd. 453. Die Entwicklung der Leserzahlen ist in den letzten Jahren hinsichtlich der Marktanteile recht konstant geblieben, auch wenn ein Rückgang der Gesamtleserschaft zu beobachten ist. 454. Betrachtet man sowohl die Marktanteile hinsichtlich der Print-Firmenwerbung in Pend- lerzeitungen als auch die korrespondierenden Leserzahlen, so muss [A] als marktbeherr- schend eingestuft werden. 455. Durch das Zusammenschlussvorhaben kommt es zu keinen Marktanteilsadditionen auf dem Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen in der Deutschschweiz. Auch hier gilt, dass Marktanteile nur ein Faktor sind, die in die Analyse des Wettbewerbs ein- fliessen. So können bspw. auch Portfolioeffekte oder die Finanzkraft eine (allenfalls kollektiv) marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
41-00034/COO.2101.111.4.318627 103
B.4.3.2.11 Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen in der französischsprachigen Schweiz 456. Auf dem Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen in der franzö- sischsprachigen Schweiz haben sich die Marktanteile der Zusammenschlussparteien und der wichtigsten Wettbewerber wie folgt entwickelt: Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen in der französischsprachigen Schweiz Zeit- raum Wert Gesamt- markt Parteien Wettbewerber [A] [B] 2016 Um- satz * [...] [...] 0 In % 100 % 100 % 0 % 2015 Umsatz [...] [...] 0 In % 100 % 100 % 0 % 2014 Umsatz [...] [...] 0 In % 100 % 100 % 0 %
363 Meldung, Beilage 22.
41-00034/COO.2101.111.4.318627 104
Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen in der italienischsprachigen Schweiz Zeit- raum Wert Gesamt- markt Parteien Wettbewerber [A] [B] 2016 Um- satz * [...] [...] 0 In % 100 % 100 % 0 % 2015 Umsatz [...] [...] 0 In % 100 % 100 % 0 % 2014 Umsatz [...] [...] 0 In % 100 % 100 % 0 %
364 Meldung, Beilage 23.
41-00034/COO.2101.111.4.318627 105
Markt für Print-Firmenwerbung in der Finanz- und Wirtschaftspresse in der Deutschschweiz Zeit- raum Wert Gesamt- markt Parteien Wettbewerber [A] [B] [M] [NN] AG [OO] Group 2016 Um- satz * [...] [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % [30-40] % 0 % [50-60] % [0-10] % [0-10] % 2015 Umsatz [...] [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % [30-40] % 0 % [50-60] % [0-10] % [0-10] % 2014 Umsatz [...] [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % [20-30] % 0 % [60-70] % [0-10] % [0-10] %
365 Meldung, Beilage 24.
41-00034/COO.2101.111.4.318627 106
Markt für Print-Firmenwerbung in der News- und Themenpresse in der Deutschschweiz Zeit- raum Wert Gesamt- markt Parteien Wettbewerber [A] [B] [PP] [N] AG [QQ] 2016 Um- satz * [...] [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % [40-50] % 0 % [30-40] % [10-20] % [0-10] % 2015 Umsatz [...] [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % [50-60] % 0 % [30-40] % [10-20] % [0-10] % 2014 Umsatz [...] [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % [40-50] % 0 % [30-40] % [10-20] % [0-10] %
366 Meldung, Beilage 25.
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Markt für Print-Firmenwerbung in der Programmpresse in der Deutschschweiz Zeit- raum Wert Gesamt- markt Parteien Wettbewerber [A] [B] [M] [T] [RR] 2016 Um- satz * [...] [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % [50-60] % 0 % [40-50] % [0-10] % [0-10] % 2015 Umsatz [...] [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % [40-50] % 0 % [40-50] % [0-10] % [0-10] % 2014 Umsatz [...] [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % [30-40] % 0 % [50-60] % [0-10] % [0-10] %
[...] [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % [30-40] % 0 % [40-50] % [10-20] % [0-10] % 2015 cRR* [...] [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % [30-40] % 0 % [40-50] % [10-20] % [0-10] % 2014 cRR* [...] [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % [30-40] % 0 % [40-50] % [10-20] % [0-10] % Tabelle 52: Reichweiten im Lesermarkt für Programmpresse in der Deutschschweiz * in Tsd. 471. Betreffend die korrespondierenden Reichweite im Lesermarkt für Programmpresse er- reicht [A] einen Marktanteil von [30-40] %. Damit erscheinen die Werbeeinnahmen im Markt für Print-Firmenwerbung in der Programmpresse in der Deutschschweiz im Vergleich zu den korrespondierenden Leserreichweiten hoch zu sein. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass [M] in den letzten drei Jahren einen konstant höheren Marktanteil bei der Leserschaft
367 Meldung, Beilage 26.
41-00034/COO.2101.111.4.318627 108
hält. So ist im Weiteren zu untersuchen, ob allenfalls eine kollektive Marktbeherrschung vor- liegt bzw. inwiefern [A] entsprechend konglomerate Effekte nutzen kann. 472. Durch das Zusammenschlussvorhaben kommt es zu keinen Marktanteilsadditionen auf dem Markt für nationale Print-Firmenwerbung in der Programmpresse in der Deutschschweiz. Auch hier gilt, dass Marktanteile nur ein Faktor sind, die in die Analyse des Wettbewerbs ein- fliessen. So können bspw. auch Portfolio-Effekte eine (allenfalls kollektiv) marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken. B.4.3.2.16 Markt für Print-Firmenwerbung in der Programmpresse in der französischen Schweiz 473. Auf dem Markt für Print-Firmenwerbung in der Programmpresse in der französischen Schweiz haben sich die Marktanteile der Zusammenschlussparteien und der wichtigsten Wett- bewerber wie folgt entwickelt: Markt für Print-Firmenwerbung in der Programmpresse in der französischen Schweiz Zeit- raum Wert Gesamt- markt Parteien Wettbewerber [A] [B] [M] 2016 Um- satz * [...] [...] 0 [...] In % 100 % [30-40] % 0 % [60-70] % 2015 Umsatz [...] [...] 0 [...] In % 100 % [40-50] % 0 % [50-60] % 2014 Umsatz [...] [...] 0 [...] In % 100 % [40-50] % 0 % [50-60] %
368 Meldung, Beilage 27.
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Reichweiten im Lesermarkt für Programmpresse in der französischsprachigen Schweiz Zeit- raum Wert Gesamt- reich- weite Parteien Wettbewerber [A] [B] [M] 2016 cRR*
[...] [...] 0 [...] In % 100 % [60-70] % 0 % [30-40] % 2015 cRR* [...] [...] 0 [...] In % 100 % [60-70] % 0 % [30-40] % 2014 cRR* [...] [...] 0 [...] In % 100 % [60-70] % 0 % [30-40] % Tabelle 54: Reichweiten im Lesermarkt für Programmpresse in der franz. Schweiz * in Tsd. 475. Trotz der hohen Leserzahlen im Bereich der Programmpresse in der französischspra- chigen Schweiz kann [A] dies nicht in einem ähnlichen starken Masse wie [M] bei den Werbe- einnahmen monetarisieren. Dies spricht für eine starke Marktposition von [M]. Daher ist im Markt für Print-Firmenwerbung in der Programmpresse in der französischen Schweiz allenfalls von einer kollektiven Marktbeherrschung von [M] und [A] auszugehen. 476. Durch das Zusammenschlussvorhaben kommt es zu keinen Marktanteilsadditionen auf dem Markt für nationale Print-Firmenwerbung in der Programmpresse in der französischspra- chigen Schweiz. Auch hier gilt, dass Marktanteile nur ein Faktor sind, die in die Analyse des Wettbewerbs einfliessen. 477. Durch das Zusammenschlussvorhaben kommt es allerdings auf dem Markt für nationale Print-Firmenwerbung in der Programmpresse in der französischsprachigen Schweiz zu keinen Marktanteilsadditionen. Daher bestehen alleine durch die Betrachtung dieses Marktes keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung. Auch hier gilt, dass Marktanteile nur ein Faktor sind, die in die Analyse des Wettbewerbs ein- fliessen. So können bspw. auch Portfolio-Effekte eine (allenfalls kollektiv) marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken. B.4.3.2.17 Markt für Print-Firmenwerbung in der Frauen- und Peoplepresse in der Deutschschweiz 478. Auf dem Markt für Print-Firmenwerbung in der Frauen- und Peoplepresse in der Deutschschweiz haben sich die Marktanteile der Zusammenschlussparteien und der wichtigs- ten Wettbewerber wie folgt entwickelt:
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Markt für Print-Firmenwerbung in der Frauen- und Peoplepresse in der Deutschschweiz Zeit- raum Wert Gesamt- markt Parteien Wettbewerber [A] [B] [M] [SS] [TT] 2016 Um- satz * [...] [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % [40-50] % 0 % [30-40] % [0-10] % [0-10] % 2015 Umsatz [...] [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % [40-50] % 0 % [30-40] % [0-10] % [0-10] % 2014 Umsatz [...] [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % [40-50] % 0 % [30-40] % [0-10] % [0-10] %
369
[...] [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % [30-40] % 0 % [30-40] % [10-20] % [0-10] % 2015 cRR* [...] [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % [30-40] % 0 % [30-40] % [10-20] % [0-10] % 2014 cRR* [...] [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % [30-40] % 0 % [30-40] % [10-20] % [0-10] %
369 Meldung, Beilage 28.
41-00034/COO.2101.111.4.318627 111
[...] [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % [60-70] % 0 % [20-30] % [0-10] % [0-10] % 2015 Umsatz [...] [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % [70-80] % 0 % [20-30] % [0-10] % [0-10] % 2014 Umsatz [...] [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % [60-70] % 0 % [20-30] % [0-10] % [0-10] %
370 Meldung, Beilage 29.
41-00034/COO.2101.111.4.318627 112
Reichweiten im Lesermarkt für Frauen- und Peoplepresse in der französischsprachigen Schweiz Zeit- raum Wert Gesamt- markt Parteien Wettbewerber [A] [B] [VV] [M] [WW] 2016 cRR*
[...] [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % [60-70] % 0 % [10-20] % [10-20] % [0-10] % 2015 cRR* [...] [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % [60-70] % 0 % [10-20] % [10-20] % [0-10] % 2014 cRR* [...] [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % [60-70] % 0 % [10-20] % [10-20] % [0-10] %
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Markt für lokale/regionale Print-Firmenwerbung in Tages- und Lokalzeitungen sowie Anzei- gern im Grossraum Genf/Lausanne Zeit- raum Wert Gesamt- markt Parteien Wettbewerber [A] [B] [XX] [YY] [ZZ] 2016 Umsatz * [...] [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % [30-40] % 0 % [10-20] % [0-10] % [0-10] % 2015 Umsatz [...] [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % [30-40] % 0 % [10-20] % [0-10] % [0-10] % 2014 Umsatz [...] [...] 0 [...] [...] [...] In % 100 % [30-40] % 0 % [0-10] % [0-10] % [0-10] %
Im Markt für lokale/regionale Print-Firmenwerbung in Tages- und Lokalzeitungen sowie Anzeigern im Grossraum Genf/Lausanne hat [A] eine starke Stellung. Diese starke Stellung spiegelt sich auch in den entsprechenden Lesermärkten für Tageszeitungen in der franzö- sischsprachigen Schweiz wider. So erreicht [A] im WG 11 (Genf) einen Marktanteil von [60- 70] % und im WG 12 (Waadt) einen Marktanteil von [80-90] %, wobei nicht zwischen loka- len/regionalen und überregionalen Tageszeitungen unterschieden wird.
Durch das Zusammenschlussvorhaben kommt es zu keinen Marktanteilsadditionen auf dem Markt für lokale/regionale Print-Firmenwerbung in Tages- und Lokalzeitungen. Auch hier gilt, dass Marktanteile nur ein Faktor sind, die in die Analyse des Wettbewerbs einfliessen. So können bspw. auch konglomerate und koordinierte Effekte eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken. B.4.4 Konglomerate Effekte
Vorliegend werden Portfolio-Effekte und die Steigerung der finanziellen Kraft als konglo- merate Effekte hinsichtlich einer möglichen Einzelmarktbeherrschung der Zusammenschluss- parteien geprüft.
Im Gegensatz zu koordinierten Effekten, die sich auch innerhalb einzelner Märkte aus- wirken können, manifestieren sich konglomerate Effekte über verschiedene Märkte hinweg. 372
Vorliegend steht die Prüfung von möglichen bedingten Verkäufen («contingent sales»; bspw. die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Produkte kaufen oder Leistungen annehmen) im Rahmen von Portfolio-Effekten im Vordergrund (vgl. den nachfolgenden Abschnitt B.4.4.1).
371 Meldung, Beilage 30. 372 NEVEN (Fn 319), Analysis of Conglomerate Effects in EU Merger Control, S. 184.
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373 NEVEN (Fn 319), Analysis of Conglomerate Effects in EU Merger Control, S. 186 ff. So können insbesondere Economies of Scale und Economies of Scope effizienzsteigernde und prokompetitive Auswirkungen haben.
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Print und TV-Werbung teilweise über eine starke Marktstellung verfügen 374 , durch das Zusam- menschlussvorhaben weitreichende Möglichkeiten auf dem Markt Bündelangebote zu offerie- ren und auf diese Weise den wirksamen Wettbewerb zu behindern. 375
374 In diesem Sinne führt der [...] in seiner Antwort zu Frage 15 des Auskunftsbegehrens für Werbe- treibende (act. 234) aus, im Bereich der TV-Werbung führe bereits heute kein Weg an [B] vorbei. Eine ausschliessliche Buchung von TV-Werbung über von [G] vermittelte [Q]-Sender sei eher selten der Fall. Im Gegenteil würden insbesondere internationale Werbeauftraggeber vermehrt ausschliesslich preisgünstige Privatsender über [B] buchen, um Kosten zu sparen. Zudem führe im Bereich der natio- nalen Printwerbung heute fast kein Weg an [A] vorbei. Das Medienhaus gebe die grössten Tageszei- tungen in den grössten Schweizer Städten, die grösste Pendlerzeitung sowie eine der grossen Sonn- tagszeitungen heraus. Im Übrigen sei die [W] resp. [B] im Bereich der nationalen Radiowerbung bereits heute unverzichtbar. Im diesen Sinne äusserten sich auch diverse Radiosender in ihren Ant- worten zu Frage 9 des Auskunftsbegehrens an Werbeinventareigner; vgl. z.B. die Antworten der [...], der [...] sowie der [...]; («Marktführerin und wichtigste Vermittlerin»). 375 Vgl. Antwort der [...] zu Frage 9 des Auskunftsbegehrens an Werbeinventareigner (act. 213). Die [...] beurteilt es als sehr kritisch, dass die [A] als umsatzstärkstes Verlagshaus den bedeutendsten Vermarkter von Radio- und TV-Werbung übernehmen möchte. Zumindest mittelfristig müsse mit einer Beeinflussung der Umsatzströme zu Ungunsten konkurrenzierender Verlagshäuser gerechnet werden (act. 314, Antwort zu Frage 15a. des Auskunftsbegehrens an Werbevermittler und -vermarkter für die [...] und die [...]). Auch die [...] beurteilt den Einfluss des Zusammenschlussvorhabens auf den Markt für Werbevermittlung und -vermarktung als schlecht für den Wettbewerb. Es sei zu erwarten, dass sog. Audience-Angebote über verschiedenste Kanäle erfolgen würden, mit entsprechenden Standards und (festen) Preisstellungen (act. 156, Antwort zu Frage 14 des Auskunftsbegehrens für Mediaagentu- ren). [G] weist darauf hin, dass durch den Zusammenschluss die [A] und die [B] in der Lage seien, ihr Portfolio substantiell zu vergrössern und der Werbewirtschaft noch breitere Bündelangebote zu unter- breiten. Der Preisdruck und das Ausmass der Konditionenvergabe würden sich weiter verschärfen. Eine marktbeherrschende Stellung scheine sowohl über alle Medienkanäle hinweg als auch hinsicht- lich einzelner Medienkanäle demnach nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr realistisch (act. 232, Antwort zu Frage 15a. des Auskunftsbegehrens an Werbevermittler und -vermarkter). 376 NEVEN (Fn 319), Analysis of Conglomerate Effects in EU Merger Control, S. 185.
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B.4.4.1.1 Prüfung von Portfolio-Effekten 506. Im Hinblick auf die Anreize zu wettbewerbsbehindernden «contingent sales» wird zu- nächst geprüft, ob auf einzelnen Märkten der Wettbewerb nur beschränkt vorhanden ist und die Zusammenschlussparteien in diesen eine starke Marktstellung haben (vgl. auch Rz 698). 507. Aufgrund von Marktanteilen als primäre Indikatoren ist dies vorliegend im v.a. im Print- bereich der Fall. Insbesondere in den betroffenen Märkten für nationale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen in der französischsprachigen und italienischsprachigen Schweiz hatte [A] über die letzten drei Geschäftsjahre einen Markanteil von 100 %. 508. Auf dem Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen in der Deutsch- schweiz liegen die Marktanteile im Bereich der Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen in den Jahren 2014 bis 2016 bei [70-80] % (2014), [70-80] % (2015) und [80-90] % (2015), sofern die Pendlerzeitung «Blick am Abend» von [M] demselben Markt zugeordnet wird. Ansonsten würde der entsprechende Markanteil von [A] auch in der Deutschschweiz bei 100 % liegen. 509. Die Reichweiten in diesen Märkten sind ebenfalls sehr hoch bzw. liegen in der franzö- sisch- und italienischsprachigen Schweiz bei [90-100] %. 510. In einem nächsten Schritt wird die Plausibilität geprüft, dass die Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen als Werbeträger dienen könnte, an deren Kauf die Möglichkeit des Kaufs anderer Werbeträger gekoppelt sein könnte und dabei der Wettbewerb auf diesen Produkt- märkten beeinflusst würde. Aufgrund der Marktstellung der Zusammenschlussparteien kann eine Koppelung nicht ausgeschlossen werden. Ebenso kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch diese Koppelung Marktanteile in den anderen Werbemärkten hinzugewonnen wer- den könnten. 511. Werbung in Zeitungen kann betreffend Erscheinungszeitpunkt, Periodizität sowie regio- naler Differenzierungsmöglichkeiten relativ gezielt eingesetzt werden. So ist gemäss BAKOM und Fachexperten und Vertretern der TV- und Werbebranche der Printbereich eine attraktive
377 BUNDESKARTELLAMT, Conglomerate Mergers in Merger Control – Review and Prospects, Discussion Paper for the meeting of the Working Group on Competition Law on 21 September 2006, S.22.
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Nische, um gezielt bestimmte Zielgruppen ansprechen zu können. In einer Werbekampagne über verschiedene Kanäle hat die Printfirmenwerbung demnach mehr ein ergänzende Funk- tion und weniger eine Funktion eines eigenständigen Breitenmediums wie z.B. TV. 378
378 BAKOM, «Auswirkungen von Werbebeschränkungen bei der SRG, Bericht des BAKOM an die KVF-N, 22. Januar 2018, Abschnitt 2.3.
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resultiert, wird vorliegend geprüft, ob bei den Kunden der Werbevermittler und Werbevermark- ter ein Bedürfnis besteht, die benötigten Werbeträger aus einer Hand beziehen zu können. 520. Im Rahmen der Marktbefragung wurden Werbetreibende und Mediaagenturen gefragt, wie wichtig es ihnen ist, dass sie Werbung über die einzelnen Werbekanäle und -formen aus einer Hand beziehen können. Das Bild ist einheitlich: Ein Bedürfnis nach der Bezugsmöglich- keit von notwendigen Werbeträgern aus einer Hand kann aus den Antworten der Mediaagen- turen und Werbetreibenden nicht festgestellt werden. Nur einzelne Werbetreibende geben an, dass der Bezug aus einer Hand bei grösseren crossmedialen Kampagnen mit überschneiden- den Plattformen wertvoll sein kann, dass ein zentraler Ansprechpartner Vorteile in Bezug auf Kompetenz, Koordination und Zeit hat oder dass bei grösseren Werbebudgets Planungssy- nergien resultieren können. B.4.4.1.2 Zwischenergebnis zu den Portfolio-Effekten 521. Zusammenfassend ergeben sich nicht genügend Anhaltspunkte, dass das Zusammen- schlussvorhaben zu Portfolio-Effekten führen könnte, die wettbewerbsbeseitigende Wirkung entfalten könnten. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass von den Zusammenschlussparteien Bündelangebote im Sinne von ausgehandelten Werbedienstleistungen über einzelne Werbe- träger angeboten werden. Von der Möglichkeit einer wettbewerbsbeseitigenden Wirkung ist dabei vorliegend nicht auszugehen. B.4.4.2 Gesteigerte Finanzkraft 522. Eine allfällig durch den Zusammenschluss bedingte gesteigerte Finanzkraft könnte zu Kostenreduktionen führen, welche üblicherweise wohlfahrtsfördernde Wirkungen entfalten. 379
Unter gewissen Bedingungen kann eine gesteigerte Finanzkraft aber auch zu unilatera- len Effekten führen, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen vor dem Zusammenschluss beschränkte finanzielle Mittel hatte und die gesteigerte Finanzkraft nun für Wettbewerbsbehin- derungen – insbesondere die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen («predatory pricing») oder sonstigen Geschäftsbedingungen – nutzen könnte. 380
Bei «predatory pricing» muss bedacht werden, dass dies eine relativ kostspielige Stra- tegie ist, um Konkurrenten vom Markt zu verdrängen und verschiedene Bedingungen für deren Erfolg erfüllt sein müssen. So hängt die Aussicht auf Erfolg auch von der Finanzkraft der Kon- kurrenten oder der (Wieder)Eintrittswahrscheinlichkeit von (potenziellen) Konkurrenten ab.
Vorliegend kann ein «predatory pricing»-Szenario in Anbetracht der relativen Finanzkraft von [G] mit [T] 381 und [M] als mitkontrollierende Unternehmen als wichtigster Konkurrentin von
379 BUNDESKARTELLAMT, Conglomerate Mergers in Merger Control – Review and Prospects, Discussion Paper for the meeting of the Working Group on Competition Law on 21 September 2006, S.23. 380 BUNDESKARTELLAMT, Conglomerate Mergers in Merger Control – Review and Prospects, Discussion Paper for the meeting of the Working Group on Competition Law on 21 September 2006, S.23. 381 Am 31.12.2017 ausgewiesenes Eigenkapital für die Swisscom AG: 5.313 Mia. Franken (Geschäfts- bericht 2017, S. 156).
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[A] 382 und [B] 383 als unwahrscheinlich eingestuft werden. Im Bereich der Online-Werbemärkte stehen die Zusammenschlussparteien einer Vielzahl von weiteren Wettbewerbern gegenüber, wobei das Marktumfeld sehr dynamisch und die Eintrittshürden eher tief sind. Im OOH-Bereich ist [J] / [KK] SA mit einem Marktanteil von rund [60-70] % der wichtigste etablierte Wettbewer- ber (vgl. Rz 329). Hierbei muss bedacht werden, dass im OOH-Bereich zwei Marktgegenseiten bedient werden (Werbetreibende/Mediaagenturen und Anbieter von Flächen/Standorten) und indirekte Netzwerkeffekte, die eine Marktstellung verstärken können, zwischen diesen beiden Marktgegenseiten nicht auszuschliessen sind. B.4.4.2.1 Zwischenergebnis zur gesteigerten Finanzkraft 526. Zusammenfassend ergeben sich keine genügenden Anhaltspunkte, dass das Zusam- menschlussvorhaben aufgrund einer gesteigerten Finanzkraft zu Verhaltensweisen führen könnte, die wettbewerbsbeseitigende Wirkung entfalten könnten. B.4.5 Kollektive Marktbeherrschung 527. Ein Zusammenschluss kann allenfalls eine kollektiv marktbeherrschende Stellung be- gründen oder verstärken. Auch in einem solchen Fall kann die WEKO den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen oder Auflagen zulassen, sofern die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 2 KG gegeben sind. Hierbei ist zu prüfen, ob Anreize zu koordiniertem Ver- halten gegeben sind, und ob ein solches Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit stabil bzw. dauerhaft sein wird. Die aus einen Zusammenschluss resultierenden Effekte, die zu einer sol- chen Anreizkonstellation führen können, werden nachfolgend als «koordinierte Effekte» be- zeichnet. Die WEKO hat die allgemeinen Grundlagen und Erkenntnisse zur kollektiven Markt- beherrschung bereits in früheren Entscheiden behandelt. 384
382 Am 31.12.2017 ausgewiesenes Eigenkapital: 1.970 Mia. Franken (Konsolidierte Bilanz, Geschäfts- bericht 2017, S. 38). 383 Am 31.12.2017 ausgewiesenes Eigenkapital: 51.296 Mio. Franken (Konsolidierter Eigenkapital- nachweis, Finanzbericht 2017, S. 6). 384 Vgl. RPW 2017/3, 483 Rz 132, BLS AG/Transport Ferroviaire Holding SAS; RPW 2016/1, 121 f. Rz 424 ff., Online-Buchungsplattformen für Hotels; RPW 2016/1, 281 f. Rz 148, Tamedia/Tradono Den- mark/Tradono Switzerland; RPW 2016/1, 330 Rz 254 f., 333 Rz 272, 334 Rz 281 und 336 Rz 309, SRG/Swisscom/Ringier; RPW 2015/4, 751 Rz 62, Saint-Gobain/Sika; RPW 2015/3, 495 Rz 158, Ta- media/ricardo.ch; RPW 2013/4, 685 Rz 84, BLS AG/BLS Cargo AG; RPW 2010/3, 528 Rz 224, France Télécom SA/Sunrise Communications AG; RPW 2008/4, 630 Rz 247, Coop/Carrefour; RPW 2008/3, 450 f. Rz 252, Heineken/Eichhof; RPW 2008/1, 184 Rz 455, Migros/Denner. 385 Leitfaden des BUNDESKARTELLAMTES zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle, Rz 153, abruf- bar unter: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Leitfaden/Leitfaden%20- %20Marktbeherrschung%20in%20der%20Fusionskontrolle.pdf?__blob=publicationFile&v=12.
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Entdeckung eines Abweichens von der Verhaltenskoordinierung erleichtert, glaubhafte Sank- tionsmittel bereitstellt oder ihren Einsatz bzw. ihre Wirksamkeit verbessert, oder wenn er den Wettbewerbsdruck von aussen auf das Oligopol durch Dritte, also Aussenwettbewerber oder die Marktgegenseite, vermindert. 386
Ein vertikaler Zusammenschluss kann Möglichkeiten zur Koordinationserzielung erhö- hen oder diese verbessern, wenn andere Oligopolmitglieder bereits vertikal integriert sind und sich somit die Symmetrie im Oligopol erhöht. Die Koordinationserzielung kann auch durch Zu- sammenschlüsse erleichtert werden, die eine Verflechtung zwischen den Oligopolmitgliedern begründen bzw. bestehende Verflechtungen erweitern oder vertiefen. Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn die vertikale Integration durch die Beteiligung an einem Gemeinschaftsunterneh- men mit einem anderen Oligopolisten entsteht. 387
Koordiniertes Verhalten kann explizit unter Marktteilnehmern vereinbart werden oder es kann implizit bzw. stillschweigend stattfinden. Aus ökonomischer Sicht ist es für die Prüfung einer kollektiven Marktbeherrschung irrelevant, ob koordiniertes Verhalten explizit begründet ist oder stillschweigend stattfindet; eine Beeinträchtigung wirksamen Wettbewerbs findet in beiden Fällen statt. So kann sich ein Unternehmen explizit vehement gegen kollusives Verhal- ten aussprechen, wenngleich es sich durch sein Marktverhalten unter der Antizipation des Verhaltens seiner Konkurrenten an einem hierdurch koordinierten Verhalten aktiv beteiligt. Für das Zustandekommen von koordinierten Effekten ist nicht notwendig, dass die an der Koordi- nation beteiligten Unternehmen vereinbaren, sich nicht mehr als Wettbewerber zu verhalten. Relevant ist vielmehr, dass die an der Koordination beteiligten Unternehmen ein Verhalten an den Tag legen, welches eher einem abgestimmten Verhalten gleichkommt.
Dabei können auch Konstellationen vorkommen, in welchen ein Unternehmen im Markt eine stärkere Marktstellung hat als andere im Markt tätige Unternehmen und sich dieses daher bis zu einem gewissen Grad unabhängig verhalten kann. Dennoch muss nicht notwendiger- weise eine Einzelmarktbeherrschung vorliegen, wenn das stärkere Unternehmen dennoch da- rauf achten muss, dass die Preisdifferenz zum weniger starken Marktteilnehmer nicht zu gross wird.
Wenn der weniger starke Marktteilnehmer in tatsächlicher Hinsicht keine Möglichkeiten hat, über die ihm zur Verfügung stehenden Wettbewerbsparameter Marktanteile zu Lasten des stärkeren Marktteilnehmers hinzuzugewinnen, weil letzterer aufgrund seiner Marktstärke auf jede mögliche Aktion des schwächeren Marktteilnehmers schnell und umfassend reagieren kann, werden dem schwächeren Marktteilnehmer die Möglichkeiten genommen, sich im Markt weiterhin als Wettbewerber zu verhalten. 388 Eine solche Fallkonstellation kann auch dann auf- treten, wenn der stärkere Marktteilnehmer nicht einzelmarktbeherrschend ist, beispielsweise weil sich der stärkere Marktteilnehmer hinsichtlich der ihm zur Verfügung stehenden Wettbe- werbsparameter gegenüber dem schwächeren Marktteilnehmer nicht unabhängig verhalten kann.
In der ökonomischen Literatur werden koordinierte Effekte, welche bei einer kollektiven Marktbeherrschung möglich sind, immer dann angenommen, wenn der zu erwartende Gewinn
386 Leitfaden des BUNDESKARTELLAMTES zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle (Fn. 385), Rz 154. 387 Leitfaden des BUNDESKARTELLAMTES zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle (Fn. 385), Rz 155. 388 Vgl. RPW 2010/3, S. 556 Rz 385 ff.. France Télécom SA/Sunrise Communications SA; MAS- C OLELL, WHINSTON, GREEN, Microeconmic Theory, 1995, S. 426 f., Urteil des BGer vom 22. Februar 2007 i.S. Wettbewerbskommission gegen Berner Zeitung AG und Tamedia AG, E. 6.4.
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durch koordiniertes Verhalten grösser ist als die zu erwartenden Gewinne, gesetzt den Fall, dass der Konkurrent bzw. die Konkurrenten vom koordinierten Verhalten abweichen. 389 Aus ökonomischer Sicht ist relevant, ob Unternehmen durch koordiniertes Verhalten die Preise derart beeinflussen, dass sie gegenüber dem kompetitiven Gleichgewicht erhöht sind. 390
Als stillschweigend koordiniertes Verhalten von Unternehmen werden rechtlich formlose Aktivitäten der Koordination und Kooperation bezeichnet, die zum Ziel haben, den Wettbewerb in irgendeiner Form zu beschränken. Insbesondere wenn Unternehmen in einer Folge von Perioden im Markt aktiv sind, erhält die Konkurrenzsituation eine zeitliche Dimension, die eine dynamische Betrachtung des Wettbewerbs erfordert. Durch die zeitliche Dimension und die damit verbundenen Reaktionsmöglichkeiten des jeweiligen Konkurrenten ergeben sich An- reize, welche stillschweigend koordiniertes Verhaltensweisen stabilisieren können. 391
Zur Klärung der Möglichkeit, Wahrscheinlichkeit und Nachhaltigkeit einer kollektiv markt- beherrschenden Stellung bedarf es daher einer Gesamtbetrachtung der Wettbewerbsbedin- gungen und des Wettbewerbsgeschehens auf den relevanten Märkten. In diesem Zusammen- hang sind die koordinationshemmenden oder -fördernden Marktcharakteristika jeweils zu untersuchen. Neben den Anreizen zur Etablierung und Aufrechterhaltung von implizitem oder explizitem koordiniertem Verhalten müssen auch die Möglichkeiten untersucht werden, das Abweichen vom koordinierten Verhalten zu unterbinden, beispielsweise indem ein abweichen- des Verhalten von den weiteren beteiligten Unternehmen beobachtet und abgestraft wird. 392
Zudem ist koordiniertes Verhalten nur möglich, wenn die Rahmenbedingungen dies zulassen. 536. Zentral bei der Analyse von koordinierten Effekten im Rahmen von Zusammenschluss- vorhaben ist, ob und inwiefern sich das Zusammenschlussvorhaben auf die Anreizbedingun- gen zu koordiniertem Verhalten auswirkt. Entscheidend ist hierbei, wie sich die Wettbewerbs- situation verändert (Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG) und ob diese zur Möglichkeit führt, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen. 393 So muss sich die Wettbewerbssituation so verändern, dass das bzw. die marktbeherrschenden Unternehmen wirksamen Wettbewerb dadurch beseitigen kön- nen, dass beispielsweise vorhandene Konkurrenten aus dem Wettbewerb gedrängt werden oder verhindert wird, dass sich solche weiterhin als Konkurrenten verhalten oder dass neue Wettbewerber auftreten. Die entstandene oder verstärkte marktbeherrschende Stellung muss somit die Gefahr der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs mit sich bringen. 537. Damit ein koordiniertes Verhalten überhaupt entstehen und aufrechterhalten werden kann, genügt es, wenn die Kollusionspartner ein gemeinsames Verständnis hinsichtlich des gemeinsam zu erreichenden Kollusionsziels haben, um sich entsprechend koordinieren zu können. 394 In der bisherigen Praxis hat die WEKO zur Beurteilung folgende Indikatoren heran- gezogen: Anzahl der beteiligten Unternehmen, Marktanteile der beteiligten Unternehmen,
389 RPW 2010/3, S. 529 Rz 230, France Télécom SA/Sunrise Communications SA. 390 Vgl. auch KÜHN KAI-UWE, An Economists’ Guide through the Joint Dominance Jungle, John M. Olin Center for Law & Economics, Paper #02-014, pdf-Seite 8, https://www.law.umich.edu/center- sandprograms/lawandeconomics/abstracts/2002/Documents/Kuhn%2002014.pdf, zuletzt besucht am 13.08.2018. 391 Vgl. RPW 2010/3, S. 529 Rz 231, France Télécom SA/Sunrise Communications SA. 392 Vgl. auch Leitfaden des BUNDESKARTELLAMTES zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle (Fn. 385), Rz 157. 393 Vgl. Urteil des BGer 2A.327/2006 vom 22. Februar 2007, E. 6.4. 394 RPW 2010/3, S 530 Rz 234, France Télécom SA/Sunrise Communications AG.
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Marktkonzentration, Symmetrien, Marktwachstum, Markttransparenz 395 , Multimarktbeziehun- gen 396 , Stellung der Marktgegenseite 397 und potenzielle Konkurrenz 398 . 399
395 Vgl. auch Leitfaden des BUNDESKARTELLAMTES zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle (Fn. 385), Rz 156. 396 Vgl. auch Leitfaden des BUNDESKARTELLAMTES zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle (Fn. 385), Rz 157. 397 Vgl. auch Leitfaden des BUNDESKARTELLAMTES zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle (Fn. 385), Rz 159. 398 Vgl. auch Leitfaden des BUNDESKARTELLAMTES zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle (Fn. 385), Rz 158. 399 RPW 2010/3, 530 Rz 233, France Télécom SA/Sunrise Communications AG; RPW 2008/3, 498 ff. Rz 198 ff., Heineken/Eichhof; RPW 2008/1, 186 ff. Rz 470 ff., Migros/Denner; KÜHN KAI-UWE, The Coordinated Effects of Mergers, in: Handbook of Antitrust Economics, Herausgeber Buccirossi Paolo, 2008 (zit : K ÜHN, The Coordinated Effects of Mergers), S. 105 – 144 oder MOTTA MASSIMO, Competi- tion Policy – Theory and Practice, 2004 (zit. MOTTA, Competition Policy), S. 142 ff., wobei in der öko- nomischen Literatur weitere Kriterien, die einen Hinweis auf kollektive Marktbeherrschung hindeuten können, diskutiert werden. 400 RPW 2010/3, S. 530 Rz 235, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 401 RPW 2010/3, S. 530 Rz 237, France Télécom SA/Sunrise Communications AG.
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B.4.5.1.1 Märkte für die Vermittlung und Vermarktung von nicht-zielgerichteter TV- Werbezeit 541. Auf dem Markt für die Vermittlung und Vermarktung von nicht-zielgerichteter TV- Werbezeit vereinen die Zusammenschlussparteien einen gemeinsamen Marktanteil von über [90-100] % (vgl. Abschnitte B.4.3.1.1, B.4.3.1.2 und B.4.3.1.3). Werbemarkt Zuschauermarkt [A]/ [B] [G] [A]/ [B] [G] Markt für die Vermittlung und Vermarktung von nicht-zielgerich- teter TV-Werbezeit in der Deutschschweiz [40-50] % [40-50] % Zuschauer- markt TV in der Deutsch- schweiz [50-60] % [20-30] % Markt für die Vermittlung und Vermarktung von nicht-zielgerich- teter TV-Werbezeit in der franzö- sischsprachigen Schweiz [30-40] % [60-70] % Zuschauer- markt TV in der französisch- sprachigen Schweiz [30-40] % [40-50] % Tabelle 60: Gemeinsame Marktanteile der potenziell kollektiv marktbeherrschenden Unternehmen 542. Im Rahmen der untersuchten Marktdynamik konnte festgestellt werden, dass es im TV- Bereich auf dem Werbemarkt in den letzten Jahren nur zu sehr geringfügigen Marktanteilsver- schiebungen gekommen ist (vgl. Tabelle 21 und Tabelle 22), was für stabile Marktverhältnisse und nur wenig Marktdynamik spricht. 543. Berechnet man für die beiden Märkte die Konzentrationsmasse nach dem Hirschmann- Herfindahl-Index (nachfolgend: HHI) 402 , so erhält man die nachfolgenden Werte: Markt HHI Markt für die Vermittlung und Vermarktung von nicht-zielgerichteter TV-Werbezeit in der Deutschschweiz [4 000 - 5 000] Markt für die Vermittlung und Vermarktung von nicht-zielgerichteter TV-Werbezeit in der französischsprachigen Schweiz [5 000 – 6 000] Tabelle 61: Konzentration in den Märkten für die Vermittlung und Vermarktung von nicht-zielgerichteter TV- Werbezeit.
402 Der Hirschmann-Herfindahl-Index ist ein mathematisches Konzentrationsmass, welches aus der Summe der quadrierten Marktanteile der in einem Markt tätigen Unternehmen berechnet wird. Je hö- her der HHI ist, desto stärker ist der Markt konzentriert. Bei einem Monopol mit 100 % Marktanteil ei- nes einzelnen Unternehmens ergibt sich somit ein HHI von 10 000. Die Europäische Kommission sieht in ihrer Leitlinie vom 6. Februar 2004 zur Bewertung von horizontalen Zusammenschlüsse HHI von unter 1 000 grundsätzlich als unbedenklich an. HHI bis 2 000 werden als unbedenklich angese- hen, wenn die Änderung des HHI durch das Zusammenschlussvorhaben weniger als 250 Punkte be- trägt und HHI von über 2 000 werden als unbedenklich angesehen, wenn die Änderung des HHI durch das Zusammenschlussvorhaben weniger als 150 Punkte beträgt.
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403 http://www.[K]gmbh.ch/index.php?site=team, zuletzt besucht am 13.08.2018. 404 http://[EEE].ch/team/, zuletzt besucht am 13.08.2018.
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Markt für die Vermittlung und Vermarktung von Radio-Werbezeit in der italienischen Schweiz [3 000-4 000] Tabelle 63: Konzentration in den Märkten für die Vermittlung und Vermarktung von Radio-Werbezeit. 548. Zusammenfassend muss daher von stark konzentrierten Märkten ausgegangen werden. Die übrigen Radiovermittler im Markt üben zudem alleine schon aufgrund ihrer Grösse kaum Wettbewerbsdruck auf [B] und [G] aus. Zudem muss für die Beurteilung berücksichtigt werden, dass es durch das Zusammenschlussvorhaben zu keinen Marktanteilsadditionen auf diesen Märkten kommt. B.4.5.1.3 Märkte für Print-Firmenwerbung 549. Auf den Märkten für Print-Firmenwerbung sind in der Schweiz vorwiegend die drei gros- sen Medienhäuser [A], [M] und die [N]-Gruppe tätig. Daneben bestehen auf regionaler Ebene weitere Verlage, die in einzelnen Märkten tätig sind. Da [M] an [G] beteiligt ist, ist der Markt- auftritt von [M] im Printbereich in der Schweiz aus wettbewerblicher Sicht vollumfänglich [G] zuzurechnen. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass [M] einen Teil ihres Printinventars selbst vermarktet [...], da davon auszugehen ist, dass [M] diesbezüglich nicht mit [G] in Wett- bewerb tritt. 550. Die Zusammenschlussparteien und [G] vereinen auf den Märkten für Print-Firmenwer- bung die nachfolgenden Marktanteile: Werbemarkt Lesermarkt [A]/[B] [M]/[G] ∑ [A]/[B] [M]/[G] ∑ Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Tages-, Sonntags- und Wochenzeitun- gen in der franz. Schweiz [50- 60] % [10- 20] % [60- 80] % Lesermarkt für Ta- geszeitungen im WG 11 (Genf) [60- 70] % [10- 20] % [70- 90] % Lesermarkt für Ta- geszeitungen im WG 12 (Waadt) [80- 90] % [10- 20] % [90- 100] % Lesermarkt für Sonntagszeitungen in der franz. Schweiz
[90- 100] % [0- 10] % [90- 100] % Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen in der Deutsch- schweiz [80- 90] % [10- 20] % [90- 100] % Lesermarkt in VertG ZH [60- 70] % [30- 40] % [90- 100] % Lesermarkt in VertG BE [70- 80] % [20- 30] % [90- 100] % Lesermarkt im VertG BS [60- 70] % [30- 40] % [90- 100] % Lesermarkt im VertG LU [70- 80] % [20- 30] % [90- 100] % Lesermarkt im VertG SG [70- 80] % [20- 30] % [90- 100] %
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Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen in der französisch- sprachigen Schweiz 100 % 0 % 100 % Lesermarkt in fran- zösischsprachigen Verteilgebieten 100 % 0 % 100 % Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen in der italienischspra- chigen Schweiz 100 % 0 % 100 % Lesermarkt in italie- nischsprachigen Verteilgebieten 100 % 0 % 100 % Markt für Print-Fir- menwerbung in der Finanz- und Wirt- schaftspresse in der Deutschschweiz [30- 40] % [50- 60] % [80- 90] % Lesermarkt in der Deutschschweiz [0- 10] % [40- 50] % [40- 50] % Markt für Print-Fir- menwerbung in der News- und Themen- presse in der Deutschschweiz [40- 50] % [0- 10] % [40- 50] % Lesermarkt in der Deutschschweiz [20- 30] % [0- 10] % [20- 30] % Markt für Print-Fir- menwerbung in der Programmpresse in der Deutschschweiz [50- 60] % [40- 50] % [90- 100] % Lesermarkt in der Deutschschweiz [30- 40] % [40- 50] % [70- 80] % Markt für Print-Fir- menwerbung in der Programmpresse in der französischen Schweiz [30- 40] % [60- 70] % [90- 100] % Lesermarkt in der französischsprachi- gen Schweiz [60- 70] % [30- 40] % [90- 100] % Markt für Print-Fir- menwerbung in der Frauen- und People- presse in der Deutschschweiz [40- 50] % [30- 40] % [80- 90] % Lesermarkt in der Deutschschweiz [30- 40] % [30- 40] % [60- 70] % Markt für Print-Fir- menwerbung in der Frauen- und People- presse in der franzö- sischen Schweiz [70- 80] % [20- 30] % [90- 100] % Lesermarkt in der französischsprachi- gen Schweiz [60- 70] % [10- 20] % [70- 80] % Markt für lokale/regio- nale Print-Firmenwer- bung in Tages- und Lokalzeitungen sowie Anzeigern im Gross- raum Genf/Lausanne [30- 40] % [0- 10] % [30- 40] % Lesermarkt für Ta- geszeitungen im WG 11 (Genf) [70- 80] % [10- 20] % [80- 90] % Lesermarkt für Ta- geszeitungen im WG 12 (Waadt) [80- 90] % [10- 20] % [90- 100] % Tabelle 64: Gemeinsame Marktanteile der potenziell kollektiv marktbeherrschenden Unternehmen [A] und [M]
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B.4.5.1.4 Märkte für die Vermittlung und Vermarktung von Online-Werbung 554. Auf dem Markt für die Vermittlung und Vermarktung von Online-Werbung sind neben den traditionellen Medienunternehmen in der Schweiz vor allem die Suchmaschine [H] und das soziale Netzwerk [I] tätig, wobei diese den Grossteil ihrer Einnahmen im Marktsegment [...] erzielen. 405
405 Antwort von [H] zur Frage 3 im Auskunftsbegehren an Werbevermittler und -vermarkter (act. 363 und 365).
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gram) bereitstellt und dies einen gewissen disziplinierenden Effekt auf die Preise in den Ver- mittlungsmärkten haben wird. Der Umsatz von [I] in diesem Bereich hat im Jahr 2017 [...] Mio. Franken betragen. 406
Im Bereich der dynamischen Online-Werbung ist v.a. [H] mit der Suchmaschinenwer- bung als Vermittler und Vermarkter tätig, wobei die diesbezüglichen Umsätze von [H] auf ca. 1 Mia. Franken geschätzt werden. 407 [I] hat in diesem Bereich im Jahr 2017 einen Umsatz von ca. [...] Mio. Dollar erzielt. 408
Unabhängig vom Verkaufskanal (Vermittlung oder Bereitstellung) weisen die Zusam- menschlussparteien und [G] folgende Umsätze in der statischen und dynamischen Online- Werbung aus: 2016 2017 Statisch Dynamisch Statisch Dynamisch [B] 409 [...] Mio. [...] Mio. [...] Mio. [...] Mio. [A] 410 [...] Mio. [...] Mio [...] Mio [...] Mio [G] 411 [...] Mio. [...] Mio. [...] Mio. [...] Mio. Tabelle 67: Umsätze im Online-Bereich.
Zusammenfassend weisen die Zusammenschlussparteien im Bereich der statischen On- line-Werbung hohe Marktanteile auf (auf den Bereitstellungsmärkten v.a. [A] mit [I] als wichti- ger Konkurrent, im Vermittlungsbereich [B] mit [G] als wichtiger Konkurrent). Im Bereich der dynamischen Online-Werbung ist [H] mit der Suchmaschinenwerbung der wichtigste Konkur- rent, sodass sowohl im Bereich der statischen als auch im Bereich der dynamischen Online- Werbung von genügend Wettbewerb und disziplinierenden Effekten auszugehen ist, die eine kollektive Marktbeherrschung auf den Märkten für die Vermittlung und Vermarktung von Wer- beraum für statische Online-Werbeflächen unwahrscheinlich erscheinen lassen. B.4.5.1.5 Markt für die Vermittlung und Vermarktung von OOH-Werbung
Der Markt von OOH-Werbung wird vorwiegend durch die beiden Marktteilnehmer [J] und [P]dominiert. [G] ist in diesem Marktsegment nicht tätig, weshalb in diesem Marktsegment al- leine auch keine kollektive Marktbeherrschung zusammen mit den Zusammenschlussparteien auftreten kann.
406 Antwort auf Fragen 4 und 9 im Auskunftsbegehren an [I] (act. 517). 407 Schweiz am Wochenende, «1,1 Mrd. für [H] und [I]», 27. Januar 2018, S. 7. 408 Antwort auf Fragen 4 und 9 im Auskunftsbegehren an [I] (act. 517). 409 Antwort auf Frage 20 im Auskunftsbegehren an [B] (act. 532 und 551). 410 Antwort auf Frage 20 im Auskunftsbegehren an [A] (act. 533 und 542). 411 Antwort auf Frage 20 im Auskunftsbegehren an [G] (act. 530 und 550).
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B.4.5.1.6 Zwischenergebnis 561. Aufgrund der gemeinsamen Marktanteile der Zusammenschlussparteien und [G] sowie der in den jeweiligen Werbemärkten bestehenden weiteren Wettbewerber kann auf eine ge- meinsame starke Marktstellung der Zusammenschlussparteien und [G] in den Bereichen der TV-Werbung, Radio-Werbung und Printfirmenwerbung geschlossen werden. Durch das Zu- sammenschlussvorhaben kommt es auf den betroffenen Märkten zu keinen Marktanteilsaddi- tionen. 562. Im Bereich Print-Firmenwerbung in der Schweiz sind insbesondere die Zusammen- schlussparteien, [G] sowie die [N]-Gruppe starke Marktteilnehmer, so dass alleine aufgrund der Marktanteile nicht notwendigerweise von einer kollektiven Marktbeherrschung der Zusam- menschlussparteien und [G] in diesen Märkten auszugehen ist. 563. Nachfolgend sind daher die weiteren Kriterien insbesondere im Hinblick auf die Vermitt- lung und Vermarktung von TV- und Radiowerbung zu untersuchen. B.4.5.2 Symmetrien 564. In der Literatur wird Symmetrie als Faktor anerkannt, der kollusives Verhalten zwischen Marktteilnehmern begünstigt. 412 Je symmetrischer zwei Marktteilnehmer hinsichtlich der von ihnen am Markt angebotenen Produkte und Dienstleistungen sind, desto weniger können sie sich über diese unterscheiden. Bei einer perfekten Symmetrie auf allen Ebenen ist das primär verbleibende Unterscheidungskriterium der Preis. Die einzige Möglichkeit, in einem solchen Fall eine wettbewerblich bedingte gegenseitige Preisunterbietung zu vermeiden, besteht in der (impliziten oder expliziten) Kollusion. In einer solchen Konstellation kann koordiniertes Verhal- ten unter sich ähnlicheren Unternehmen wahrscheinlicher sein. Zur Entscheidung, welche Un- ternehmen bei der Analyse von koordinierten Effekten relevant sind, kann daher auf die Ähn- lichkeit der Unternehmen abgestellt werden. 413
412 RPW 2010/3, S. 358 Rz 274, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 413 Vgl. auch KÜHN KAI-UWE, An Economists’ Guide through the Joint Dominance Jungle, John M. Olin Center for Law & Economics, Paper #02-014, 2001, pdf-Seite 16, https://www.law.umich.edu/center- sandprograms/lawandeconomics/abstracts/2002/Documents/Kuhn%2002014.pdf, zuletzt besucht am 13.08.2018. 414 Leitfaden des BUNDESKARTELLAMTES zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle (Fn. 385), Rz 179. 415 Leitfaden des BUNDESKARTELLAMTES zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle (Fn. 385), Rz 179.
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(«multi market contacts»), könne dies die Möglichkeiten erweitern, ein von der Koordinierung abweichendes Verhalten zu sanktionieren. 416
416 Vgl. auch Leitfaden des BUNDESKARTELLAMTES zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle (Fn. 385), Rz 157. 417 MASSIMO MOTTA, Competition Policy, 2004 S.147.
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Wahrscheinlichkeit und die Stabilität koordinierten Verhaltens. 418 Indikatoren für Kostensym- metrien können etwa gleich grosse und gleichbleibende Marktanteile sowie eine vergleichbare Kapazitätsauslastung sein. Kostensymmetrie dürfte eher bei relativ homogenen Produkten ge- geben sein. Auch der Grad der vertikalen Integration kann Hinweise auf Kostensymmetrien geben. 419
418 KÜHN (Fn 399), The Coordinated Effects of Mergers, S. 128, RPW 2006/2, 282 139, Emmi/AZM. 419 RPW 2006/2, 282 139, Emmi/AZM. 420 http://www.[B]group.com/-/media/[B]-group/investor-relations/geschaeftsberichte/gb-2017/d_finanz- bericht_2017.pdf?la=de-ch, S. 3 und 5, zuletzt besucht am 13.08.2018.
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Total: [...] [...] [...] [B] TV [...] [...] [...] Radio [...] [...] [...] Online [...] [...] [...] Total: [...] [...] [...] Tabelle 68: Provisionserträge in Franken der Zusammenschlussparteien und von [G] 421
421 act. 550 und act. 551.
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rung von zielgerichteter TV-Werbung genutzt werden kann. Aufgrund der regulatorischen Vor- gaben für die [Q] ist das Angebot von zielgerichteter TV-Werbung allerdings zurzeit noch un- tersagt, so dass der Zugang zu den Kunden von [T] derzeit kein Differenzierungsmerkmal dar- stellt. 582. Die Zusammenschlussparteien machen geltend, dass sich ihre Produkte erheblich ge- genüber jenen von [G] unterscheiden würden. Sie vergleichen dabei Produkte in unterschied- lichen Märkten sowie das spezifische Angebot in einzelnen Märkten. 422
Die Zusammenschlussparteien verkennen den Zweck der Marktabgrenzung zur Analyse von Wettbewerbswirkungen in kartellrechtlichen Verfahren, die sich nach der Substituierbar- keit der Produkte aus Sicht der Marktgegenseite ergibt. Auch wenn Produkte in technischer Hinsicht unterschiedlich sein können, haben solche Unterschiede für die Marktabgrenzung nur dann Relevanz, wenn sie hierdurch von der Marktgegenseite nicht mehr als substituierbar an- gesehen werden. Vorliegend werden zur Analyse der koordinierten Effekte sowohl Werbeka- näle als auch Einzelmärkte betrachtet. Diese Feststellung gilt auch im Hinblick auf die Infrage- stellung der Homogenität der Produkte durch die Zusammenschlussparteien. 423
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Zusammenschlussparteien durch die Zusam- menlegung der Geschäftstätigkeiten von [B] und [A] in ihren Geschäftstätigkeiten und Ver- kaufskanälen ähnlicher werden. B.4.5.2.3.1 TV-Werbung
Im Bereich der TV-Vermarktung kann auf der einen Seite aufgrund der bestehenden Vertragsverhältnisse zwischen [B] und den von dieser vermittelten und vermarkteten TV- Sendern darauf geschlossen werden, [...]. 424
[...]. 425
[...]
[...].
Auf der anderen Seite sind über die [Q] die von [G] zu vermarktenden TV-Sender am Unternehmen selbst beteiligt. Bis anhin umfasst die Vermarktung der Fernsehwerbung der [Q] Programmveranstalter [...]. Die [Q] wird ihren Aktienteil von [...] an [G] zu verkaufen, [...]. 426
Damit ist auch davon auszugehen, dass [G] einen Einfluss auf die Preise hat. 590. Daher herrscht zwischen den Zusammenschlussparteien und [G] weitgehende Symmet- rie, [...]. In technischer Hinsicht sind die Angebote von den Zusammenschlussparteien und [G] weitgehend vergleichbar, so dass hinsichtlich der Vermarktung von TV-Werbezeit die Preis- gestaltung einer der entscheidenden Wettbewerbsparameter ist.
422 Stellungnahme zur Beschlussbegründung, Rz 187 (act. 489 und act. 503). 423 Stellungnahme zur Beschlussbegründung, Rz 191 (act. 489 und act. 503). 424 [...] 425 Stellungnahme [B] zur vorläufigen Beurteilung der vertieften Prüfung, S. 3 (act. 622 und act. 623). 426 Eingabe der [Q] vom 11.06.2018 (act. 548).
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B.4.5.2.3.4 Online-Werbung 599. Die Online-Werbung ist in technischer Hinsicht weitgehend standardisiert. Auch wenn immer neue innovative Werbeformen und Werbemöglichkeiten auftreten, haben sich in tech- nischer Hinsicht die Bannerwerbung, die Suchmaschinenwerbung und die Netzwerkwerbung als weitgehende Standards im Markt entwickelt. 600. Aufgrund der Ausrichtung ihrer Geschäftstätigkeit sind sowohl die Zusammenschluss- parteien als auch [G] vorwiegend im Bereich der Bannerwerbung tätig, weshalb beide Unter- nehmen sowohl das ihnen zur Verfügung stehende Portfolio an vermittelten und vermarkteten Webseiten als auch die ihnen zur Verfügung stehenden technologischen Möglichkeiten der Zielgruppenerreichung ähnlich sind. So vermitteln und vermarkten sowohl die Zusammen- schlussparteien als auch [G] im Wesentlichen Webseiten von Printmedien, TV-Sendern und Radiosendern sowie Webseiten mit Rubrikanzeigen. 601. Durch das Zusammenschlussvorhaben würden die von [B] vermarkteten Webseiten, welche insbesondere Webseiten von TV- und Radiosendern, aber auch einige Themenweb- seiten umfassen, durch einen grösseren Anteil an Webseiten von Printmedien und Webseiten mit Rubrikanzeigen ergänzt. Damit erhöht sich durch das Zusammenschlussvorhaben die Symmetrie zwischen den Zusammenschlussparteien und [G]. 602. Dennoch sind auf den Märkten für Online-Werbung insbesondere im Bereich der Such- maschinenwerbung [H] und im Bereich der sozialen Netzwerke [I] tätig. Damit von einer kol- lektiven Marktbeherrschung im Online-Bereich ausgegangen werden könnte, müssten min- destens auch [H] und [I] daran beteiligt sein. Diese unterscheiden sich mit den von ihnen vermarkteten Online-Werbeangeboten deutlich von den Zusammenschlussparteien und [G], so dass in diesem Bereich nur wenig Symmetrie im Angebot vorhanden sein dürfte. Eine kol- lektive Marktbeherrschung im Bereich der Online-Werbung erscheint daher alleine schon auf- grund der fehlenden Symmetrie zu [H] und [I] ausgeschlossen. B.4.5.2.3.5 Symmetrien über die gesamte Geschäftstätigkeit hinweg 603. Vor dem Zusammenschlussvorhaben war [B] nicht im Bereich der Vermittlung und Ver- marktung von Print-Firmenwerbung tätig. Hingegen war [G] aufgrund der Beteiligung von [M] bereits in diesem Marktsegment tätig. Dies hat es [G] ermöglicht so genannte Cross-Media- Angebote, also Bündelangebote über die verschiedenen Medienkanäle hinweg, anzubieten. 604. Durch das Zusammenschlussvorhaben können neu auch die Zusammenschlussparteien solche Cross-Media-Angebote lancieren. Damit werden sie hinsichtlich ihres Produktportfolios bedeutend symmetrischer. Durch den Wegfall eines wesentlichen Unterscheidungsmerkmals im Produkt-Portfolio zwischen den Zusammenschlussparteien und [G] werden die Anreize für koordiniertes Verhalten verstärkt. 605. Die Auswertung von Daten hinsichtlich der Bedeutung der von [G] lancierten Cross-Me- dia-Angebote hat allerdings ergeben, dass diese [...].
Stardatum Anzahl Gesamtbetrag (netto in Franken) In % des Ge- samtumsatzes Gattungen 2016 [...] [...] [...] [...] 2017 [...] [...] [...] [...] 2018 [...] [...] [...] [...]
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Tabelle 69: kundenindividuelle Cross-Media-Kampagnen von [G] 606. Hinsichtlich der für eine mögliche kollektiv marktbeherrschende Stellung relevanten Cross-Media-Kampagnen, welche den TV-Bereich miteinschliessen, kann festgestellt werden, dass [...]. 607. Da Cross-Media-Kampagnen, welche TV-Werbung beinhalten, im Markt nur wenig Be- deutung haben, geht von diesen auf die Märkte für TV-Werbung kein nennenswerter Wettbe- werbsdruck aus, durch dessen Wegfall ein durch eine kollektiv marktbeherrschende Stellung ermöglichte Koordinierung begünstigt würde. B.4.5.2.3.6 Zwischenergebnis 608. Durch den Zusammenschluss wird es [A] ermöglicht, die derzeitige Eigenvermarktung ihrer Printtitel sowie der Online- und Out-of-Home-Werbeflächen koordiniert mit den Vermitt- lungs- und Vermarktungstätigkeiten von [B] in den Bereichen der TV-, Radio- und Online-Wer- bung gegenüber Werbetreibenden und Mediaagenturen anzubieten. Folgende Abbildungen veranschaulichen die Situationen vor und nach dem Zusammenschluss:
Abbildung 2: Vermittlung/Vermarktung und Bereitstellung/Eigenvermarktung von Werbeinventar – Vor dem Zusammenschluss
Nachfrage nach Werberaum und -zeit Mediaberatung Werbevermittlung und -vermarktung Werbeinventar Mediaagenturen Werbetreibende [B] [G] [A] •Printmedien •Online-Werberaum •OOH-Werberaum TV-Sender [M] •Online- Werberaum •Printmedien [Q] •Radio-Sender •TV-Sender Radio-Sender OOH-Werberaum Online-Werberaum
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Abbildung 3: Vermittlung/Vermarktung und Bereitstellung/Eigenvermarktung von Werbeinventar – Nach dem Zusammenschluss 609. Die roten Pfeile zeigen die Angebotsflüsse von Werbeinventar, welche indirekt an Medi- aagenturen bzw. Werbetreibende angeboten werden. Die blauen Pfeile zeigen entsprechend die direkte Vermarktung bzw. Eigenvermarktung von Werbeinventar durch die Werbeinventar- eigner. Vernachlässigt wird dabei die Möglichkeit, dass der Online-Werberaum, der OOH- Werberaum und/oder der Werberaum und die Werbezeit von TV-Sendern auch direkt vermark- tet werden bzw. werden könnten. 610. Aus den Abbildungen wird ersichtlich, dass sich [G] und [M] sowie [A] und [B] (als zu- sammengeschlossene Parteien) hinsichtlich der parallelen Vermarktung von Printinventar zu- sammen mit TV- und Radiosendern und Online-Werberaum infolge des Zusammenschlusses ähnlicher werden. Der Print- und Onlinewerbebereich von [A] steht infolge des Zusammen- schlusses in Wechselwirkung mit der gleichzeitigen Vermarktung von TV-Sendern, Radio-Sen- dern und von Online-Werberaum Dritter. Die Eigenvermarktung des Werbeinventars von [M] steht ebenso in Wechselwirkung mit den Vermarktungs- und Vermittlungstätigkeiten von [G]. [M] kann, gleich wie [A], ihr Werbeinventar im Print- und Onlinebereich sowohl selbst als auch indirekt über [G] vermarkten lassen und das jeweilige Ausmass der indirekten bzw. direkten Vermarktung über alle Werbekanäle hinweg den Wettbewerbs- und Nachfrageverhältnissen anpassen. 611. Der zwischen [G] und den Zusammenschlussparteien bestehende Unterschied in der vertikalen Integration des vermittelten und vermarkteten Werbeinventars ist für die Beurteilung der kollektiven Marktbeherrschung nur wenig relevant. [G] ist ein Tochterunternehmen der [Q] und vermarktet deren Inventar. [B] vermittelt und vermarktet TV- und Radio-Sender von Drit- ten, [...] (siehe dazu auch 585). [...] (vgl. Rz 589). [...]. Zwar ist [G] auch gegenüber Werbein- ventareignern grundsätzlich offen, sie kann jedoch auf ein stabil bleibendes Werbeinventar der drei Mutterunternehmen bzw. [...] abstellen. 612. Es ist zu erwarten, dass die Zusammenschlussparteien nach Vollzug des Zusammen- schlussvorhabens ihre Werbetätigkeiten über die einzelnen Werbekanäle hinweg koordinieren werden. Damit erfolgt bei den Zusammenschlussparteien, ähnlich wie bei [G], eine Gesamt- koordination des angebotenen Portfolios in den einzelnen Werbekanälen, weshalb die Zusam- menschlussparteien und [G] sowohl beim zur Verfügung stehenden Angebot als auch bzgl. ihrer Einflussmöglichkeiten auf die Preise bedeutend symmetrischer werden. Nachfrage nach Werberaum und -zeit Mediaberatung Werbevermittlung und -vermarktung Werbeinventar Mediaagenturen Werbetreibende [B][G] [A] •Printmedien •Online-Applikationen •OOH-Werberaum [Q] •Radio-Sender •TV-Sender TV-Sender Radio-Sender OOH-Werberaum Online-Werberaum [M] •Online- Werberaum •Printmedien
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So wird ein Medium, welches eine gewisse nutzerseitige Nachfrage erfährt, eine gewisse Re- levanz für Werbetreibende behalten, unabhängig davon, ob in einem anderen Medium noch freie Kapazitäten vorhanden sind. 620. Auch wenn ein Vermarkter bzw. Vermittler allein, was die Kapazitäten anbelangt, in der Lage ist, die Gesamtnachfrage nach Werberaum und -zeit über alle Märkte hinweg selbst zu befriedigen, so führt dies in der Regel nicht dazu, dass konkurrierende Medien, die ebenfalls über eine entsprechende Nutzerzahl verfügen, vollständig vom Werbemarkt verdrängt werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn aufgrund von rückläufigen Werbeeinnahmen ein vollstän- diges Ausscheiden des betreffenden Mediums aus dem Markt zu erwarten wäre. 621. Gemäss der Literatur ist bei symmetrischer Verteilung der Kapazitäten über die potenzi- ellen Kollusionspartner hinweg sowohl aus theoretischer als auch aus empirischer Sicht un- klar, ob die Grösse der Kapazitäten kollusives Verhalten erleichtert. 427
Bei ungleichen Verteilungen der Kapazitäten hingegen lässt sich sagen, dass die Wahr- scheinlichkeit für kollusives Verhalten mit steigender Ungleichheit abnehmen kann. 428 Diese Feststellung ist – aus theoretischer Sicht – darauf bedingt, wie gross die über alle Marktteil- nehmer aggregierte Kapazität im Vergleich zur Gesamtnachfrage bzw. dem Marktvolumen ist. Wenn diese aggregierte Kapazität limitiert ist, dann kann eine zunehmende Asymmetrie in den Kapazitäten die Anreize zu kollusivem Verhalten schwächen. Ist sie hingegen substanziell grösser als das Marktvolumen, kann sie die Anreize zu kollusivem Verhalten verstärken. 429
Die Auswertung der Kapazitäten im Bereich der Vermittlung und Vermarktung von TV- Werbung hat ergeben, [...], weshalb [...] nicht automatisch davon ausgegangen werden kann, dass die Anreize zu kollusivem Verhalten geschwächt würden. B.4.5.2.6 Zwischenergebnis
Nach dem Vollzug des Zusammenschlussvorhaben ergeben sich weitreichende Sym- metrien zwischen den Zusammenschlussparteien und [G]. Insbesondere hinsichtlich der Sor- timentsbreite der angebotenen Werbekanäle werden die beiden Unternehmen durch das Zu- sammenschlussvorhaben bedeutend symmetrischer, da für [G] das bisherige Alleinstellungsmerkmal mit der zusätzlichen Vermarktung der Printmedien von [M] dahinfällt. Die durch das Zusammenschlussvorhaben resultierende grössere Symmetrie betreffend das Portfolio der angebotenen Werbekanäle reduziert die Möglichkeiten von [G] sich in qualitativer Hinsicht in seinem zu vermittelnden bzw. vermarktenden Werbeinventar zu unterscheiden. Die Analyse der Bedeutung von Cross-Media-Angeboten hat jedoch ergeben, dass diese im Be- reich der TV-Werbung nur eine geringe Bedeutung haben, so dass durch den Wegfall dieses qualitativen Unterscheidungsmerkmals seitens [G] keine wesentlichen Veränderungen der Marktverhältnisse bewirkt werden.
Hinsichtlich der Kosten und der technologischen Möglichkeiten bestehen zwischen den Zusammenschlussparteien und [G] kaum Unterscheidungsmöglichkeiten. Zudem sind die von ihnen verfolgten Interessen als symmetrisch anzusehen.
Betreffend die vorhandenen Kapazitäten zeigen die Auswertungen, [...]. Die Kapazitäten stellen im Markt jedoch keinen restringierenden Faktor dar, weshalb alleine aufgrund der noch
427 MOTTA (Fn 399), Competition Policy, S. 149. 428 MOTTA (Fn 399), Competition Policy, S. 149. 429 COMPTE OLIVIER/JENNY FRÉDÉRIC/REY PATRICK, Capacitiy constraints, mergers and collusion, Euro- pean Economic Review 46, 2002, S. 3.
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zur Verfügung stehenden Kapazitäten nicht automatisch davon ausgegangen werden kann, dass die Anreize zu kollusivem Verhalten geschwächt würden. 627. Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass die Zusammenschlussparteien und [G] durch das Zusammenschlussvorhaben in der Ausgestaltung ihres Produktportfolios sym- metrischer werden, indem die Zusammenschlussparteien neu über eine relativ starke Präsenz im Printbereich verfügen. Damit verringern sich allfällige Unterscheidungsmöglichkeiten zwi- schen den Zusammenschlussparteien und [G] hinsichtlich der ihnen zur Verfügung stehenden Wettbewerbsparameter. Diese Unterscheidungsmöglichkeiten waren aber in der Vergangen- heit für die Marktverhältnisse nur von untergeordneter Bedeutung. Damit hat das Zusammen- schlussvorhaben keinen ausreichenden Einfluss auf die Symmetrien, dass hieraus auf eine Verstärkung einer kollektiv marktbeherrschenden Stellung in dem Sinne geschlossen werden könnte, dass sich [G] in diesem Bereich gegenüber den Zusammenschlussparteien bisher als Wettbewerber verhalten hat und (falls dies zugreffend sein sollte) zu erwarten ist, dass es dieses Verhalten aufgrund des Zusammenschlussvorhabens in Zukunft aufgeben würde. B.4.5.3 Multimarktbeziehungen 628. Von Multimarktbeziehungen wird gesprochen, wenn sich die Marktteilnehmer nebst dem zu untersuchenden Markt auch in sogenannten Drittmärkten als Konkurrenten gegenüberste- hen. 430 Durch Multimarktbeziehungen kann kollusives Verhalten unter Umständen begünstigt werden. 629. Die Intuition hinter dieser Begünstigung liegt darin, dass bei Multimarktbeziehungen die entsprechenden Unternehmen ihre jeweiligen Anreizbedingungen in den einzelnen Märkten, die zu kollusivem Verhalten erfüllt sein müssen (Kooperation muss sich lohnen bzw. einseiti- ges Abweichen – mit der Konsequenz von Bestrafung – darf sich nicht lohnen), über die Märkte hinweg koordinieren können. So können insbesondere Sanktionsmöglichkeiten über verschie- dene Märkte aufgrund von Multimarktbeziehungen geschaffen und aufrechterhalten werden. Es kann insbesondere der Fall sein, dass zwei Unternehmen, die in mehreren Märkten gleich- zeitig tätig sind und in diesen Märkten asymmetrische Marktpositionen haben, in beiden Märk- ten, trotz Asymmetrie, Kollusion aufrechterhalten können, da bei einem Abweichen vom Kol- lusionsgleichgewicht auf einem Markt eine Bestrafung auf einem anderen Markt erfolgen kann. 431 Würde man jeden Markt isoliert analysieren, so könnte man aufgrund der Asymmetrie im konkreten Einzelfall unter Umständen zum Schluss kommen, dass Kollusion nicht aufrecht- haltbar ist. Betrachtet man beide Märkte jedoch zusammen im Hinblick auf kollusives Verhal- ten, dann können die Unternehmen sehr symmetrisch sein. Unternehmen beachten diese Mul- timarktbeziehungen bei ihrer Analyse bezüglich der Rentabilität von kollusivem Verhalten, sodass ihre Anreizbedingungen zu Kollusion über diese Märkte hinweg zusammengefasst werden. Die relative Schwäche für glaubhafte Bestrafung in einem Markt mit einem geringeren Marktanteil kann durch die relative Stärke für glaubhafte Bestrafung in einem Markt mit einem höheren Marktanteil «kompensiert» werden. Dadurch können sich die Unternehmen über die Märkte hinweg disziplinieren und Kollusion in beiden Märkten aufrechterhalten.
430 RPW 2010/3, S. 550 Rz 342, France Télécom SA/Sunrise Communications AG; MOTTA (Fn 399), Competition Policy, S. 145 ff.; vgl. auch K ÜHN KAI-UWE, An Economists’ Guide through the Joint Domi- nance Jungle, John M. Olin Center for Law & Economics, Paper #02-014, 2001, pdf-Seite 20 f., https://www.law.umich.edu/centersandprograms/lawandeconomics/abstracts/2002/Docu- ments/Kuhn%2002014.pdf, zuletzt besucht am 13.08.2018. 431 Bspw. bei zwei Märkten und zwei Unternehmen A und B: Unternehmen A hat in Markt 1 ca. 60 % Marktanteil und Unternehmen B ca. 30 %. In Markt 2 hat dagegen Unternehmen B ca. 60 % Marktan- teil und Unternehmen A ca. 30 %.
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Sowohl [G] als auch die Zusammenschlussparteien stehen vor und nach dem Zusam- menschluss in mehreren relevanten Märkten im TV-, Radio-, Online- und Printbereich in Kon- takt. Vor dem Zusammenschluss ist dies v.a. im TV- und Radio-Bereich zwischen [B] und [G] sowie im Printbereich zwischen [A] und [M] der Fall, wobei hier bedacht werden muss, dass [M] seinen Printbereich auch durch [G] vermarkten lässt. Durch den Zusammenschluss wer- den sich [G] und [M] sowie [A] und [B] gleichzeitig auf diesen relevanten Märkten sowohl im Printbereich als auch im TV-, Radio- und Online-Bereich gegenüberstehen, sodass die Anzahl Multimarktbeziehungen steigt. Daraus alleine lässt sich jedoch noch keine Schlussfolgerung im Hinblick auf die Anreize auf kollusives Verhalten machen. 432
Auf zwei der 20 betroffenen Märkte befinden sich [G] und die Zusammenschlussparteien in einem Duopol (Markt für die Vermittlung und Vermarktung von nicht-zielgerichteter TV- Werbezeit in der Deutschschweiz und Markt für die Vermittlung und Vermarktung von Radio- Werbezeit in der italienischsprachigen Schweiz). Auf 11 der 20 betroffenen Märkte 433 befinden sich [G] und die Zusammenschlussparteien in einem asymmetrischen Duopol, wobei [G] im Online-Bereich relativ stärkere Marktpositionen hat und die Zusammenschlussparteien v.a. im Printbereich relativ stärkere Marktpositionen haben. Ausgehend von Marktanteilsverteilungen und Multimarktbeziehungen sind somit auf mindestens 13 der 20 betroffenen Märkte gute Vo- raussetzungen für ein koordiniertes Auftreten von [G] und den Zusammenschlussparteien ge- geben.
Die durch den Zusammenschluss bedingte erhöhte Anzahl Märkte, in welchen sowohl [G] als auch die Zusammenschlussparteien gleichzeitig tätig sind, eröffnet direkt die Möglich- keit zur Koordination auf diesen Märkten. 434 Zudem bietet sich dadurch die Möglichkeit, sich von sämtlichen anderen Vermittlern und Vermarktern von Werbeinventar deutlich zu unter- scheiden.
[G] und den Zusammenschlussparteien werden sich aufgrund der stärkeren Symmetrie und der damit zusammenhängenden geringeren Möglichkeiten sich in qualitativer Hinsicht,
432 Vgl. auch KÜHN KAI-UWE, An Economists’ Guide through the Joint Dominance Jungle, John M. Olin Center for Law & Economics, Paper #02-014, 2001, pdf-Seite 20 f., https://www.law.umich.edu/center- sandprograms/lawandeconomics/abstracts/2002/Documents/Kuhn%2002014.pdf, zuletzt besucht am 13.08.2018. 433 Bei gemeinsamen Marktanteilen von ≥ 75 %. Vgl. dazu auch Abschnitt B.4.3. Es sind dies die fol- genden Märkte: Markt für die Vermittlung und Vermarktung von nicht-zielgerichteter TV-Werbezeit in der französischsprachigen Schweiz; Markt für die Vermittlung und Vermarktung von Werberaum für statische Online-Werbeflächen in der französischsprachigen Schweiz; Markt für die Vermittlung und Vermarktung von Radio-Werbezeit in der italienischsprachigen Schweiz; Markt für die Vermittlung und Vermarktung von Werberaum für statische Online-Werbeflächen in der französischsprachigen Schweiz; Markt für die Vermittlung und Vermarktung von Werberaum für statische Online-Werbeflä- chen in der italienischsprachigen Schweiz; Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitun- gen in der Deutschschweiz; Markt für Print-Firmenwerbung in der Finanz- und Wirtschaftspresse in der Deutschschweiz; Markt für Print-Firmenwerbung in der Programmpresse in der Deutschschweiz; Markt für Print-Firmenwerbung in der Programmpresse in der französischen Schweiz; Markt für Print- Firmenwerbung in der Frauen- und Peoplepresse in der Deutschschweiz; Markt für Print-Firmenwer- bung in der Frauen- und Peoplepresse in der französischen Schweiz. 434 Vgl. auch Leitfaden des BUNDESKARTELLAMTES zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle (Fn. 385), Rz 157.
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was das Werbeinventarportfolio anbelangt, weniger unterscheiden (vgl. Rz 627). Dadurch wer- den die Anreize zu kollusivem Verhalten auf den einzelnen betroffenen Märkten zusätzlich verstärkt, da die Koordination vorwiegend über die Preise stattfinden muss. 634. Insbesondere die durch das Zusammenschlussvorhaben entstehende grössere Sym- metrie betreffend die vermarkteten Werbekanäle und die damit zusammenhängende grössere Anzahl an Multimarktkontakten erleichtert die Koordination der Zusammenschlussparteien mit [G]. Dies insbesondere, weil die Konditionen für die einzelnen Werbekanäle und Werbeträger untereinander abgestimmt werden können. Dies betrifft insbesondere den Bereich der Print- Firmenwerbung, der neu durch die Zusammenschlussparteien zusammen mit den Werbeka- nälen TV, Radio und Online koordiniert vertrieben werden kann. 635. Da aufgrund des Zusammenschlussvorhabens und der Ausdehnung der Geschäftstätig- keit von [B] auf den Printbereich bzw. von [A] auf den TV- und Radio-Bereich die Multimarkt- kontakte zwischen den Zusammenschlussparteien und [G] steigen, werden die Zusammen- schlussparteien neu die Möglichkeiten haben, [G] auch im Printbereich bzw. im TV- und Radio- Bereich zu bestrafen. Dies war bis anhin durch die beiden individuell agierenden Unternehmen [B] und [A] auf den jeweils anderen Märkten nicht möglich. 636. Dies hat zur Folge, dass sich durch die grössere Anzahl an Multimarktkontakten die Möglichkeiten vergrössern, auf mögliche Abweichungen von einem koordinierten Gleichge- wicht auf einem Markt, auch im Rahmen von Crossmedia-Bündelangeboten, entsprechend zu reagieren und ein solches Abweichen zu sanktionieren. Dies wirkt sich im vorliegend zu beur- teilenden Sachverhalt grundsätzlich begünstigend auf eine kollektive Marktbeherrschung aus. B.4.5.4 Marktwachstum und Innovation 637. Die Entwicklung des Marktvolumens über die Zeit beeinflusst die Möglichkeit für eine etwaige kollektive Marktbeherrschung. Je stabiler die Nachfrage ist, desto höher ist die Be- obachtbarkeit des Kundenverhaltens und damit die Voraussagbarkeit im Markt. In einem sich dynamisch entwickelnden Markt mit häufigen Nachfrageschocks oder grossen Unsicherheiten (z. B. durch grundlegende Innovationen im Markt) kann es aufgrund verschiedener Faktoren zu grösseren Marktanteilsverschiebungen kommen. Vor einem solchen Hintergrund ist es grundsätzlich schwieriger, eine kollektive Marktbeherrschung aufzubauen beziehungsweise aufrecht zu erhalten. Im Gegensatz dazu sind in gesättigten Märkten Verschiebungen haupt- sächlich auf konkurrierendes Verhalten zurückzuführen. 435
435 Vgl. RPW 2015/3, 498 Rz 179, Tamedia/ricardo.ch; RPW 2010/3, 544 Rz 306, France Télécom SA/Sunrise Communications AG; RPW 2008/1, 189 Rz 498, Migros/Denner; RPW 2008/3, 455 Rz 287, Heineken/Eichhof; vgl. auch EU-Horizontalleitlinien, Rz 45 (Fn 226).
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2013 2014 2015 2016 2017 Print-Werbung 1 615 1 536 1 436 1 264 1 117 Radio-Werbung 157 150 152 159* 151 TV-Werbung 749 772 756* 791* 774 Online/Digital- Werbung ** 845 974 1094 2 100* Aussenwerbung 422 433 449 449 452 Tabelle 70: Netto-Werbeumsätze 2013 bis 2017 gemäss der Stiftung Werbestatistik Schweiz 436
*) Daten nicht mit Vorjahr vergleichbar **) keine Daten vorhanden 640. Im Hinblick auf die Entwicklung der Werbevolumina wurden die Marktteilnehmer nach ihrer Einschätzung befragt. Die nachfolgenden Tabellen weisen die entsprechenden Ergeb- nisse summarisch aus. 641. Werbevermittler und -vermarkter schätzen die Entwicklung der gesamten Werbeausga- ben je Werbekanal in den nächsten zwei bis drei Jahren wie folgt ein (die Zahlen in den Zellen entsprechen der Anzahl Nennungen):
Print- Werbung Radio-Wer- bung TV- Werbung Online/Digital- Werbung (D)OOH- Werbung Stark abneh- mend 3
Abnehmend 4 2 3
Gleichbleibend
3 2
1 Zunehmend
1 2 3 2 Stark zuneh- mend
5
Tabelle 71: Einschätzung der Werbevermittler und -vermarkter betreffend gesamten Werbeausgaben je Werbekanal (Anzahl Nennungen; nach Auswertung von 10 Fragebogen). 642. Mediaagenturen schätzen die Entwicklung ihrer Werbeausgaben je Werbekanal in den nächsten zwei bis drei Jahren wie folgt ein (die Zahlen in den Zellen entsprechen der Anzahl Nennungen):
436 Abrufbar unter: https://werbestatistik.ch/de/publikation/uebersicht-werbeumsaetze-2017, zuletzt be- sucht am 13.08.2018.
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Print- Werbung Radio-Wer- bung TV- Werbung Online/Digital- Werbung (D)OOH- Werbung Stark abneh- mend 9 Abnehmend 6 6 4 Gleichbleibend 7 8
8 Zunehmend 2 7 6 Stark zuneh- mend 7
Tabelle 72: Einschätzung der Mediaagenturen betreffend ihrer Werbeausgaben je Werbekanal (An- zahl Nennungen; nach Auswertung von 15 Fragebogen). 643. Werbetreibende schätzen die Entwicklung ihrer Werbeausgaben je Werbekanal in den nächsten zwei bis drei Jahren wie folgt ein (die Zahlen in den Zellen entsprechen der Anzahl Nennungen):
Print- Werbung Radio-Wer- bung TV- Werbung Online/Digital- Werbung (D)OOH- Werbung Stark abneh- mend 3 1 1 1 Abnehmend 9 1 3 Gleichbleibend 7 4 10 5 12 Zunehmend 1 3 10 4 Stark zuneh- mend 4 Tabelle 73: Einschätzung der Werbetreibenden betreffend ihrer Werbeausgaben je Werbekanal (An- zahl Nennungen; nach Auswertung von 27 Fragebogen). 644. Aus den bisherigen Marktanteilsentwicklungen sowie den Einschätzungen der befragten Marktteilnehmer ergibt sich, dass Werbevolumina in den Märkten für Print-Firmenwerbung in Zukunft eher abnehmen werden. Unternehmen, die in solchen Märkten tätig sind, haben in der Regel die Tendenz das Ertragspotenzial so lange wie möglich aufrecht zu erhalten. Da das Potenzial von Mengenausweitungen auf rückläufigen Märkten ohnehin sehr eingeschränkt ist, neigen solche Märkte dazu, einen geringeren Wettbewerbsdruck zu entfalten als beispiels- weise Wachstumsmärkte. Daher sind solche Markttendenzen für ein kollusives Verhalten eher förderlich. 645. In den Märkten für die Vermittlung und Vermarktung von TV- und Radio-Werbezeit sowie im Bereich OOH-Werbung bestehen bereits seit mehreren Jahren stabile Marktbedingungen. Dies hat zur Folge, dass Unternehmen vorwiegend auf Kosten anderer Unternehmen an Marktanteilen gewinnen können. Ein solcher Wettbewerb muss, falls er nicht über andere Wettbewerbsparameter wie Qualität etc. geführt werden kann, vorwiegend über den Preis ge- führt werden. Damit sich ein solcher Preiswettbewerb lohnt, müssen die durch die hinzukom- menden vertriebenen Mengen generierten Umsätze grösser sein, als die durch einen niedri- geren Preis bedingten Umsatzverluste. Ist in solchen Märkten beispielsweise aufgrund
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langfristiger Verträge, schnellen Reaktionsmöglichkeiten der Wettbewerber oder Transakti- onskosten eine Mengenverschiebung nur eingeschränkt möglich, besteht ein erhöhter Anreiz für koordiniertes Verhalten. 646. Der Bereich der Online-Werbung ist ein klares Wachstumssegment, in welchem die Marktakteure aufgrund des in Zukunft zu erwartenden steigenden Kommerzialisierungspoten- zials bestrebt sind durch intensiven Wettbewerb an Marktanteilen zu gewinnen. Koordiniertes Verhalten erscheint in diesem Marktsegment daher wenig wahrscheinlich. B.4.5.5 Markttransparenz 647. Die Vermarktung und Vermittlung von Werberaum richtet sich in der Regel an eine Viel- zahl von Nachfragern, weshalb die Konditionen, zu denen der Werberaum angeboten wird, in der Regel weitgehend standardisiert und die Vermittler und Vermarkter dieser Werberäume ihre Konditionen in den meisten Fällen öffentlich zugänglich machen. Dies gilt im Wesentlichen auch für die von den Unternehmen gewährten Mengenrabatte. 437
Die Zusammenschlussparteien bringen vor, dass die vielen verschiedenen unterschied- lichen Produkte in den diversen Kanälen dazu führen würden, dass kaum Markttransparenz bestehe. So würden sich z.B. die verschiedenen Print-Angebote bezüglich Reichweite, Ver- teilgebiet, Demographie der Leserschaft, Reputation etc. unterscheiden. Zwischen den einzel- nen Werbekanälen bestünden zudem grosse Unterschiede hinsichtlich Gestaltung, Inhalt, Dauer etc. der Werbung. Dadurch werde die Vergleichbarkeit der Produkte an sich und die Vergleichbarkeit der Insertionspreise und -konditionen erschwert. 438
Wie nachfolgend erläutert wird, kann diese Auffassung nicht geteilt werden (vgl. auch Rz 583). B.4.5.5.1 Markttransparenz im Bereich der TV-Werbung
Im Bereich der TV-Werbung veröffentlicht die [B] Media (Schweiz) AG ihre Konditionen im Internet. Die [B] Media (Schweiz) AG stellt sowohl das Portfolio der von ihr vertriebenen TV-Sender (inklusive deren Profil und erreichbaren die Zielgruppen) 439 als auch die Konditio- nen 440 online zur Verfügung. Somit kann jeder Werbetreibende und jeder mögliche Wettbe- werber der [B] Media (Schweiz) AG deren Konditionen ohne weiteres einsehen. Auch bei [G] kann das Produktportfolio online abgerufen werden. 441 Zudem können auch die Konditionen betreffend die Vermarktung des Werberaums grundsätzlich als im Markt bekannt vorausge- setzt werden.
Bei [B] seien die Preise der Sender und der Werbeinseln im Planungstool MediaWizard publiziert. Der Zugang zu diesem Planungstool stehe allen Interessierten, insb.
437 Vgl. z.B.: http://www.[B]media.ch/de-ch/ihre-kampagne/tv/konditionen-werberichtlinien. 438 Stellungnahme zur Beschlussbegründung, Rz 190 (act. 489 und act. 503). 439 Vgl. http://www.[B]media.ch/de-ch/portfolio/tv, zuletzt besucht am 13.08.2018. 440 Vgl. http://www.[B]media.ch/de-ch/ihre-kampagne/tv/konditionen-werberichtlinien, zuletzt besucht am 13.08.2018. 441 Vgl. http://[G].ch/brands, zuletzt besucht am 13.08.2018.
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Mediaagenturen, Werbetreibenden, Vermarkter und Sendern, gegen Bezahlung einer Lizenz- gebühr offen. 442
[G] biete im Closed User-Bereich 443 die Preise für alle von [G] vermarkteten Programme an. Diese würden anhand einer wöchentlichen Programmstruktur für jeden einzelnen Werbe- block abgebildet. 444
Bei [O] seien die Preislisten über das Internet verfügbar. 445
Die [N] gibt an, dass es auf [BBB].ch Informationen zu TV-Werbung gebe 446 , nicht aber die Preislisten. Betreffend den Sender TVO seien die Preise online verfügbar. 447 Insgesamt ist daher die Transparenz, was den zur Verfügung stehenden Werberaum und die Konditionen anbelangt, als sehr gross zu beurteilen. B.4.5.5.2 Markttransparenz im Bereich der Radio-Werbung
Im Bereich Radiowerbung stellt [B] über Swiss Radio World und dem online verfügbaren Tool Gross Rating Point Pricer (nachfolgend GRP-Pricer) die Vermarktungskonditionen und das Produktportfolio öffentlich zur Verfügung. 448 Auch bei [G] wird das Produktportfolio online zur Verfügung gestellt und die Konditionen betreffend die Vermarktung des Werberaums kön- nen grundsätzlich als im Markt bekannt vorausgesetzt werden. 449
[EEE] gibt an, dass von sämtlichen Radiostationen die Preislisten für Radiowerbung nor- malerweise öffentlich verfügbar seien. Zudem habe [EEE] auf ihrer Website 450 alle Preise ver- öffentlicht. Dabei müsse jedoch berücksichtigt werden, dass nicht immer alle Tarifkategorien ausgewiesen würden. In Tat und Wahrheit und auch aufgrund der Wirtschaftslage könnten kaum mehr die offiziellen Konditionen eingehalten werden. Der Druck seitens der Kunden bes- sere Konditionen oder zusätzliche Schaltungen auszuhandeln, habe stark zugenommen. 451
Die [O] gibt an, dass die Preislisten für ihre Radio-Sender online verfügbar seien. 452
442 Antwort auf Frage 7 im Auskunftsbegehren an [B], act. 532 und 551. 443 Unter http://[G].ch/brands/tv/programmstruktur, Antwort auf Frage 7 im Auskunftsbegehren an [G], act. 530 und 550. 444 Antwort auf Frage 7 im Auskunftsbegehren an [G], act. 530 und 550. 445 Unter https://[O]werbunq.ch/[III]/ für die Vermarkungsleistung von [III] (primär Lokal-TV) und http://www.[B]media.ch/de-ch/portfolio/tv ([PPP], [QQQ]), Antwort auf Frage 7 im Auskunftsbegehren an die [O], act. 534 und 547. 446 Antwort auf Frage 8 im Auskunftsbegehren an die [N], act. 529 und 546. 447 http://werbung. [...]-online.ch/angebote/, Antwort auf Frage 8 im Auskunftsbegehren an die [N], act. 529 und 546. 448 http://www.[W].ch/de-ch/service/grp-pricer, zuletzt besucht am 13.08.2018. 449 http://[G].ch/brands/radio, zuletzt besucht am 13.08.2018. 450 http://[EEE].ch/radio/, zuletzt besucht am 13.08.2018. 451 Antwort auf Frage 7 im Auskunftsbegehren an [EEE] (act. 524 und 527). 452 Unter https://[O]werbung.ch/[III]/radio/, Antwort auf Frage 12 im Auskunftsbegehren an die [O], act. 534 und 547.
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Die [N] gibt an, dass die Preise für Radio [JJJ] und für Radio [KKK], nicht aber für Radio [LLL], online verfügbar seien. 453
Insgesamt ist daher die Transparenz, was den zur Verfügung stehenden Werberaum und die Konditionen anbelangt, als sehr gross zu beurteilen. B.4.5.5.3 Markttransparenz im Bereich der Printfirmenwerbung
Im Bereich der Print-Firmenwerbung stellt [A] ihr gesamtes Portfolio inklusive der Kondi- tionen, zu welchen die Werbeinserate gebucht werden können, online zum Abruf bereit. 454
Auch [M] folgt diesem Branchenstandard und stellt sowohl ihr Portfolio, als auch die Konditio- nen für die Schaltung von Werbung öffentlich zur Verfügung. 455
Die [N] 456 und [O] 457 publizieren ihre Preislisten ebenfalls öffentlich im Internet.
Insgesamt ist daher die Transparenz, was den zur Verfügung stehenden Werberaum und die Konditionen anbelangt, als sehr gross zu beurteilen. B.4.5.5.4 Markttransparenz im Bereich Online-Werbung
Im Bereich der Online-Werbung stehen in der Regel verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, sich über Preise und Konditionen für die Nutzung von Werbeinventar im Markt zu informieren. Die meisten Unternehmen, die Online-Werbung anbieten, tun dies entweder über einen Ad Server oder über einen Ad Exchange. Die Konditionen können in der Regel über eine Plattform online abgerufen und miteinander verglichen werden.
[G] und [M] veröffentlichen die Preislisten für Online-Werbung für die einzelnen Online- Medien öffentlich im Internet. 458 [A] veröffentlicht die Preislisten auch online. 459 [H] und [I] plat- zieren Werbung über ihre Werbenetzwerke ([H] Display Network bzw. [I] Audience Network) und direkt auf ihren eigenen Medien. Die Kommissionen für die Platzierung der Werbenetz- werke sind nicht öffentlich verfügbar, die Bruttopreise hängen dabei vom Resultat der Auktion ab. [H] und [I] wenden auch für ihr eigenes Inventar ein Bietverfahren an. 460
Was die Konditionen für die Nutzung von Werbeinventar für Online-Werbung anbelangt, ist somit von einer weniger grossen Transparenz auszugehen.
453 https://[O]werbung.ch/print, Antwort auf Frage 28 im Auskunftsbegehren an die [N], act. 529 und 546. 454 https://www.[A].ch/de/marken, zuletzt besucht am 13.08.2018. 455 http://www.[M].ch/de/portfolio#, zuletzt besucht am 13.08.2018. 456 https://www.[N]mediasolutions.ch/preise-mediadaten/zuerich/, Antwort auf Frage 33 im Auskunfts- begehren an die [N], act. 529 und 546. 457 Unter https://[O]werbung.ch/[III]/radio/, Antwort auf Frage 12 im Auskunftsbegehren an die [O], act. 534 und 547. 458 http://[G].ch/brands/digital abgerufen werden, Antwort auf Frage 23 im Auskunftsbegehren an [G], act. 530 und 550; Antwort auf Frage 25 im Auskunftsbegehren an [M], act. 528 und 545. 459 Antwort auf Frage 6 im Auskunftsbegehren an [A], act. 533 und 542. 460 Antwort auf Frage 6 im Auskunftsbegehren an [H], act. 531 und Antwort auf Frage 6 im Auskunfts- begehren an [I], act. 512 und 517.
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B.4.5.5.5 Zwischenergebnis 666. Aufgrund der weitreichenden Transparenz, was den zur Verfügung stehenden Werbe- raum und die Konditionen für die Vermarktung des Werberaums anbelangt, können sämtliche Konditionenänderungen zeitnah und umfassend erfasst werden. Es ist nicht davon auszuge- hen, dass die Zusammenschlussparteien oder [G] im Einzelfall von den publizierten Konditio- nen abweichende Angebote unterbreiten, die vom jeweils anderen Marktteilnehmer nicht be- obachtbar wären. 667. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der Transparenz davon auszugehen, dass allfällige Konditionenänderungen durch die Zusammenschlussparteien oder [G] zeitnah erfasst werden können und das jeweils andere Unternehmen sofort auf solche Änderungen reagieren könnte. Die hohe Transparenz wirkt sich daher auf eine Koordination des Verhaltens zwischen [G] und den Zusammenschlussparteien förderlich aus. B.4.5.6 Stellung der Marktgegenseite 668. Eine allfällige kollektive Marktbeherrschung hängt auch vom Konzentrationsgrad der Marktgegenseite ab. Denn ein starker Käufer kann mit seiner Verhandlungsmacht den Wett- bewerb unter den Verkäufern stimulieren. Als erste Möglichkeit kann dieser Käufer mit einem Wechsel des Verkäufers drohen. Eine zweite Möglichkeit ist die Berücksichtigung von poten- ziellen Konkurrenten. Dritte Möglichkeit ist die Drohung, das entsprechende Produkt selber herzustellen. 461
461 Vgl. RPW 2015/3, 500 Rz 196, Tamedia/ricardo.ch; RPW 2008/1, 199 Rz 584, Migros/Denner; RPW 2008/3, 457 Rz 304, Heineken/Eichhof; RPW 2010/3, 552 Rz 358, France Télécom SA/Sunrise Communications AG; MARC IVALDI/BRUNO JULLIEN/PATRICK REY/PAUL SEABRIGHT/JEAN TIROLE, The Economics of Tacit Collusion, Final Report for DG Competition, European Commission, März 2003, 53; M ASSIMO MOTTA, Competition Policy – Theory and Practice, 145, <ec.europa.eu/competition/mer- gers/studies_reports/the_economics_of_tacit_collusion_en.pdf> (12.05.2015); vgl. auch EU- Horizontalleitlinien, Rz 57 und 64 ff. (Fn 226). 462 Zur Marktstellung der Werbeinventareigner: vgl. die nachfolgende Rz 680 f. 463 Vgl. http://www.[RRR].ch/rahmen.php?navi=agfs/kurzportrait&tabsmenu=0&id=2, zuletzt besucht am 13.08.2018.
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Werbetool «MediaWizard» können Agenturen Prognosen, Marktanalysen, Planungen, Opti- mierungen und Reportings von Fernsehwerbung durchführen. 464
464 http://www.[RRR].ch/rahmen.php?navi=mediawizard/portrait&tabsmenu=2&id=5, zuletzt besucht am 13.08.2018.
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Durch das Zusammenschlussvorhaben und die sich damit verstärkenden Koordinations- möglichkeiten der Zusammenschlussparteien und [G] wird die Marktgegenseite weniger Aus- weichmöglichkeiten auf alternative Anbieter haben, wie dies die Marktanteile in Rz 550 f. der verschiedenen Anbieter zeigen. Insbesondere in diesen Märkten muss daher die künftige Stel- lung der Marktgegenseite als schwach angesehen werden. B.4.5.6.5 Vorbringen der Zusammenschlussparteien
Zur Stellung der Marktgegenseite machen die Zusammenschlussparteien geltend, dass für [B] als Vermittler/Vermarkter einerseits die Werbeinventarinhaber die Marktgegenseite seien. [...] Anders sei dies bei [G], da die wichtigen Aktionäre Werbeinventarinhaber ([T], [Q] und [M]) gleichzeitig auch die Aktionäre von [G] seien. 465
Hierzu kann angemerkt werden, dass hinsichtlich der Beurteilung der Wettbewerbssitu- ation und der Möglichkeiten der kollektiven Marktbeherrschung und den damit verbundenen möglichen Wettbewerbsbeschränkungen neben der Marktstellung der Zusammenschlusspar- teien auch die Wettbewerbseffekte auf die Gesamtmärkte zu untersuchen sind. So mag zwar [B] als Werbevermittler und -vermarkter sowohl die Werbetreibenden als auch die Werbein- ventareigner als Marktgegenseite bedienen. Da aber [B] und die Werbeinventareigner, was die Vermarktung des Werbeinventars anbelangt, gleichgerichtete Interessen haben und [B] [...] das Werbeinventar der TV-Sender vermarktet, ist die Tatsache, dass die Werbeinventar- eigner nicht an [B] beteiligt sind, nicht relevant. Die Zusammenschlussparteien profitieren wie auch die TV-Sender [...] an der Maximierung des TV-Werbeumsatzes. Damit sind die Positio- nen von [G] und [B] gegenüber den jeweils vermarkteten TV-Sendern weitgehend vergleich- bar, was der Möglichkeit einer kollektiven Marktbeherrschung im Bereich der Vermittlung und Vermarktung von TV-Werbezeit nicht entgegensteht.
Zudem hat die [Q] angekündigt, ihre Beteiligung an [G] aufzugeben und in Zukunft ihr Werbeinventar nur noch als Dritte durch [G] vermarkten zu lassen. In einem solchen Fall wären [B] und [G] hinsichtlich der Vermarktung von TV-Werbung auch, was das Verhältnis zu den Werbeinventareignern anbelangt, in einer vergleichbaren Lage. B.4.5.6.6 Zwischenergebnis
Die Stellung der Werbetreibenden und Mediaagenturen als relevante Marktgegenseite muss in den Bereich der Vermittlung und Vermarktung von TV-Werbung und Radio-Werbung eher als schwach angesehen werden. Diese dürften einem möglichen koordinierten Verhalten der Zusammenschlussparteien und [G], was die Vermarktung von Werberaum in diesen Be- reichen anbelangt, kaum etwas entgegenzusetzen haben. Da die Werbeinventareigner in die- sem Bereich gleichgerichtete Interessen haben wie die Zusammenschlussparteien und [G] und die Zusammenschlussparteien zudem vergleichbare Positionen zu den von ihnen am Markt vertretenen Werbeinventareignern haben (vgl. 585), kann der Wettbewerbsdruck, den die Marktgegenseite aufbauen kann, in diesen Bereichen als minimal eingestuft werden.
Im Bereich der Online-Werbung und der Print-Firmenwerbung kann davon ausgegangen werden, dass für Werbetreibende Ausweichmöglichkeiten bestehen, so dass sich diese einem möglichen koordinierten Verhaltens zwischen den Zusammenschlussparteien und [G] entzie- hen können. Dies hat zur Folge, dass im Bereich der Online-Werbung nicht von koordinierten Effekten zwischen den Zusammenschlussparteien und [G] auszugehen ist.
Insgesamt muss daher geschlossen werden, dass die Stellung der Marktgegenseite im Bereich der TV-Werbung und der Radio-Werbung keinen ausreichenden Einfluss auszuüben
465 Stellungnahme zur Beschlussbegründung, Rz 192 (act. 489 und act. 503).
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vermag, um ein mögliches koordiniertes Verhalten zwischen den Zusammenschlussparteien und [G] zu disziplinieren. B.4.5.7 Potenzielle Konkurrenz 686. Tiefe Markteintrittsbarrieren können kollusives Verhalten erschweren oder verunmögli- chen. 466 Wenn Preise und Gewinne in einem Markt hoch sind, werden neue Firmen versuchen, in den Markt einzutreten, um ihrerseits von den erzielbaren Gewinnmargen zu profitieren. Be- reits im Markt bestehende Unternehmen können dies antizipieren und als mögliche Reaktion die Preise tief bzw. die Angebotsmenge hoch halten. 467
466 RPW 2010/3, S. 555 Rz 373, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 467 MOTTA (Fn 399), Competition Policy, 143. Eine Alternative Aktion der an der Kollusion beteiligten Unternehmen wäre es, wenn sie die Preise gegebenenfalls im Sinne eines «Predatory Pricings» unter den Grenzkosten halten würden und so einen erfolgten Eintritt zum Austritt zwingen und/oder potenzi- elle Eintritte abschrecken würden.
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der Radio-Werbung zusammen mit [G] eine sehr starke Markstellung einnehmen (vgl. Ab- schnitt B.4.5.5.1). Vor dem Zusammenschlussvorhaben bestanden zwischen [B] und [A] ei- nerseits und [G] andererseits dahingehend Unterscheidungsmöglichkeiten, dass [G] mit dem Print-Bereich über ein grösseres Produktportfolio verfügte. Damit bestand in qualitativer Hin- sicht, was das angebotene Produktportfolio anbelangt, eine gewisse Unterscheidungsmöglich- keit, die geeignet wäre, für eine gewisse Wettbewerbsdynamik im Markt zu sorgen. Die Aus- wertung der Bedeutung der Cross-Media-Angebote von [G] hat jedoch ergeben, dass diese aufgrund ihrer geringen Nachfrage nicht geeignet sind, auf den Märkten für TV-Werbung und Radio-Werbung einen massgeblichen Wettbewerbsdruck auszuüben. 693. Aufgrund der weitgehenden Symmetrien zwischen den Zusammenschlussparteien und [G] verbleiben diesen im Wesentlichen der Preis und die angebotene Menge als Wettbe- werbsparameter. [...] könnten diese einen Versuch unternehmen, Marktanteile von [G] zu ge- winnen. Ein solches Verhalten erscheint allerdings als sehr unwahrscheinlich, da aufgrund der Zweiseitigkeit der Märkte und der über die [Q]-Sender erreichbaren Kundengruppen alleine mit tieferen Preisen nur wenig Marktanteile hinzugewonnen werden könnten. Die [Q] ist auf- grund ihrer Konzession dazu verpflichtet, sämtliche Zielgruppen mit ihrem Programm anzu- sprechen. Die daraus resultierenden Reichweiten und Affinitäten bleiben daher für Werbetrei- bende attraktiv. Zudem könnte auch [G] auf mögliche Preisreduktion, wenn nötig reagieren, so dass auch aus diesem Grund eine solche Strategie seitens der Zusammenschlussparteien wenig erfolgversprechend erscheint. Mit einem Preiswettbewerb zwischen den Zusammen- schlussparteien und [G] ist deshalb nicht zu rechnen. 694. Die Analyse hat allerdings gezeigt, dass das Zusammenschlussvorhaben nicht zu mas- sgeblichen Veränderungen der Marktverhältnisse führt. Daher ist das Zusammenschlussvor- haben weder für eine mögliche Begründung noch für die Verstärkung einer bestehenden marktbeherrschenden Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, ur- sächlich. 695. Eine kollektiv marktbeherrschende Stellung wäre auch auf den Märkten für die Vermitt- lung und Vermarktung von Radio-Werbung denkbar. Insbesondere ist hierbei darauf hinzuwei- sen, dass neben [G] und [B] nur noch kleinere Werbevermittler im Markt tätig sind, die kaum disziplinierenden Einfluss ausüben können. Insbesondere bestehen für [G] und [B] zudem weitreichende Möglichkeiten, TV-Werbung und Radio-Werbung zu kombinieren und so ihre kollektiv marktbeherrschende Stellung zu festigen. Da diese Cross-Media-Angebote allerdings in der Vergangenheit nur wenig Bedeutung hatten, führt das Zusammenschlussvorhaben zu keinen wesentlichen Veränderungen der Marktverhältnisse. B.4.5.9 Gesamtwürdigung betreffend kollektive Marktbeherrschung 696. Durch das Zusammenschlussvorhaben und der sich vergrössernden Symmetrie zwi- schen den Zusammenschlussparteien und [G] kommt es zu keiner massgeblichen Verände- rung der Marktverhältnisse, welche zu einer Verstärkung der kollektiv marktbeherrschenden Stellung dieser beiden Unternehmen auf den Märkten für die Vermittlung und Vermarktung von TV-Werbung oder zu einer Begründung einer solchen führen würde. 697. Dasselbe gilt auch im Bereich der Vermittlung und Vermarktung von Radio-Werbung. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Zusammenschlussvorhaben für eine mög- liche Begründung oder eine Verstärkung einer bereits bestehenden kollektiv marktbeherr- schenden Stellung nicht ursächlich ist. B.4.6 Fazit 698. Die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens hat ergeben, dass der Zusammenschluss in der gemeldeten Form zu keinen fusionskontrollrechtlich relevanten Veränderungen der
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Marktverhältnisse führt. Daher führt das Zusammenschlussvorhaben nicht zu einer Begrün- dung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden könnte. Die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens [A] / [B] hat daher er- geben, dass der Zusammenschluss ohne Einschränkungen und Auflagen vollzogen werden kann. C Kosten 699. Die in diesem Verfahren entstehenden Kosten werden den Parteien separat in Rech- nung gestellt. Im Streitfall erfolgt die Festsetzung der Kosten im Rahmen einer Verfügung. 700. Für die Beurteilung des gemeldeten Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vor- läufigen Prüfung wird nach Art. 1 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 4 Abs. 3 GebV-KG 468 eine Pauschal- gebühr von 5000 Franken erhoben. 701. Beschliesst die WEKO, eine vertiefte Prüfung nach Art. 33 KG durchzuführen, richtet sich die Gebühr ab diesem Zeitpunkt nach dem Zeitaufwand, wobei ein Stundenansatz von 100 bis 400 Franken gilt (Art. 53a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. c sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 GebV-KG). Dieser richtet sich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals. Gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mit- arbeiter rechtfertigt sich ein Stundenansatz von 200 bzw. 290 Franken. Im vorliegenden Fall beträgt der Aufwand total 625.93 Stunden zu 200 Franken sowie 51.33 Stunden zu 290 Fran- ken. Daraus resultiert ein Rechnungsbetrag von 140 071.70 Franken für die vertiefte Prüfung. 702. Die Gesamtgebühr für vorliegendes Zusammenschlussvorhaben beläuft sich auf insge- samt 145 071.70 Franken, bestehend aus der Pauschalgebühr von 5000 Franken für die vor- läufige Prüfung sowie der Gebühr von 140 071.70 Franken für die vertiefte Prüfung. 703. Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleis- tung beansprucht, so haften sie für die Kosten solidarisch (Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 AllgGebV 469 ). Somit haften die Zusammenschlussparteien solidarisch für die Kosten der Prü- fung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens.