Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO
Verfügung vom 27. Juni 2022
in Sachen Sanktionsverfahren 421-00001 gemäss Art. 51 KG betreffend Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG
gegen Swissgenetics Genossenschaft, Meielenfeldweg 12, 3052 Zollikofen
Besetzung Andreas Heinemann (Präsident), Danièle Wüthrich-Meyer (Vizepräsidentin), Armin Schmutzler (Vize- präsident), Florence Bettschart-Narbel, Winand Emons, Clémence Grisel Rapin, Rudolf Minsch, Martin Rufer.
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Inhaltsverzeichnis A Sachverhalt ................................................................................................................ 3 A.1 Gegenstand des Sanktionsverfahrens ......................................................................... 3 A.2 Vorgeschichte .............................................................................................................. 4 A.3 Verfahren ..................................................................................................................... 6 A.3.1 Verfahrensgeschichte .............................................................................................. 6 A.3.2 Stellungnahme von Swissgenetics zum Antrag des Sekretariats ............................. 7 B Erwägungen ............................................................................................................... 7 B.1 Geltungsbereich ........................................................................................................... 7 B.2 Zuständigkeit der Gesamtkommission der WEKO ....................................................... 7 B.3 Das anwendbare Verfahrensrecht................................................................................ 8 B.4 Sanktion nach Art. 51 KG ............................................................................................ 8 B.4.1 Allgemeine Bemerkungen ....................................................................................... 8 B.4.2 Voraussetzungen .................................................................................................... 8 B.4.2.1 Tatbestandsmerkmale von Art. 51 Abs. 1 KG ........................................................ 8 B.4.2.1.1 Unternehmen ....................................................................................................... 8 B.4.2.1.2 Meldepflichtiger Zusammenschluss nach Art. 9 Abs. 4 KG .................................. 8 B.4.2.1.3 Vollzug ohne Meldung ........................................................................................ 17 B.4.2.2 Vorwerfbarkeit ...................................................................................................... 17 B.5 Sanktionsbemessung................................................................................................. 18 B.5.1 Vorbemerkungen ................................................................................................... 18 B.5.2 Stellungnahme von Swissgenetics ........................................................................ 22 B.5.3 Sanktionsbemessung im vorliegenden Fall ........................................................... 25 B.5.3.1 Bedeutung/Grösse des Unternehmens ................................................................ 25 B.5.3.2 Art und Schwere des Verstosses ......................................................................... 26 B.5.3.3 Erschwerende und mildernde Umstände ............................................................. 28 B.5.4 Ergebnis der Sanktionsbemessung ....................................................................... 28 C Kosten ...................................................................................................................... 29 D Ergebnis ................................................................................................................... 30 E Dispositiv ................................................................................................................. 31
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A Sachverhalt A.1 Gegenstand des Sanktionsverfahrens
Per 1. Juli 2020 übernahm die Swissgenetics Genossenschaft (nachfolgend: Swiss- genetics) mit Sitz in Zollikofen die New Generation Genetics Inc. (nachfolgend: NGG) mit Sitz in Fort Atkinson, Wisconsin (USA). Kenntnis von dieser Übernahme erlangte das Sekre- tariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) erst nach deren Vollzug durch Hinweise aus dem Markt und eine auf der Website von Swissgenetics veröffentlichte Medi- enmitteilung. 1
Swissgenetics ist in der Stierselektion, der Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und dem Handel von Stiersamen sowie der Stiersamenübertragung (Besamungsdienstleistun- gen) tätig. Im Geschäftsjahr 2019/2020 2 produzierte Swissgenetics rund 2,23 Millionen Sa- mendosen, wobei sie rund 0,85 Millionen Samendosen in der Schweiz und rund 0,43 Millionen ins Ausland verkaufte. Dabei erzielte sie einen weltweiten Umsatz von rund 59,78 Millionen Franken und einen schweizweiten von rund [...] Franken. 3 Per 30. Juni 2020 beschäftigte sie 372 Personen. 4
NGG ist ein in der Stierselektion und Gewinnung von Stiersamen tätiges Unternehmen mit einer kleinen Anzahl an Mitarbeitern. 5 Zum Zeitpunkt der Meldung des Zusammenschlus- ses im Mai 2021 verkaufte NGG von den USA aus ausschliesslich Rindersperma und ver- trieb dieses weltweit, auch nach Europa. In der Schweiz verkaufte NGG ihr Rindersperma ausschliesslich an Swissgenetics. 2019 lieferte NGG rund [...] Dosen Rindersperma an Swissgenetics und erzielte einen weltweiten Umsatz in der Höhe von [...] Franken und in der Schweiz einen solchen in der Höhe von [...] Franken. 6 Im Bereich Besamungsdienstleistun- gen war NGG damals nicht tätig.
Die Übernahme von NGG sei laut Angaben von Swissgenetics im Rahmen einer Nachfolgelösung erfolgt. Sie biete Swissgenetics mittelfristig die Gelegenheit, mit den Stieren von NGG die Märkte in den USA zu erschliessen und mit in Übersee entwickelten Embryo- nen Stiere mit Schweizer Genetik in den USA zu produzieren. Diese Märkte könnten von der Schweiz aus aufgrund sanitarischer Gründe, d. h. wegen gewisser u. a. in der Schweiz vor- kommender Rinderkrankheiten, nicht beliefert werden. 7
In ihrer Verfügung vom 1. März 1999 zur Beschaffung Verteilung und Lagerung von Stiersamen zur künstlichen Besamung von Rindern (nachfolgend: Verfügung 1999) stellte die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) fest, dass die Vorgängerorganisation von Swissgenetics, der Schweizerische Verband für künstliche Besamung (nachfolgend: SVKB) 8 , über eine marktbeherrschende Stellung i. S. v. Art. 4 Abs. 2 KG 9 im schweizerischen Markt für künstliche Besamung verfügt. 10 Da die Übernahme von NGG durch Swissgenetics vollzo-
1 Act. 1. 2 Geschäftsjahr 2019/2020: 1.7.2019–30.6.2020. 3 Act. 15, S. 8. 4 Act. 15, Beilage 3, S. 4. 5 Per Mai 2021 hatte NGG vier Mitarbeiter, vgl. NGG, Website, <brownswiss.com/company/our- team.php> (26.5.2021). 6 Act. 15, S. 8. 7 Act. 15, S. 3. 8 Die Umfirmierung fand im Jahr 2004 statt, vgl. SHAB-Mitteilung vom 21.6.2004 <www.shab.ch/shabforms/servlet/Search?EID=7&DOCID=2327586> (2.5.2022). 9 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251). 10 RPW 1999/1, 88 Rz 63, Beschaffung, Verteilung und Lagerung von Stiersamen zur künstlichen Be- samung von Rindern.
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gen wurde, ohne dass eine Meldung des Vorhabens an die WEKO erfolgte, stellt sich die Frage, ob Swissgenetics die ihr nach Art. 9 Abs. 4 KG obliegende Meldepflicht verletzt hat und somit ein Verstoss i. S. v. Art. 51 Abs. 1 KG vorliegt. 6. Bevor auf die Verfahrensgeschichte des vorliegenden Falls eingegangen wird, folgt nachstehend die Vorgeschichte zum vorliegenden Fall, welche im Zusammenhang mit der Swissgenetics obliegenden Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG von Bedeutung ist. A.2 Vorgeschichte 7. Der SVKB verfügte bis Ende Juni 1995 in der Schweiz über die ausschliesslichen Rechte zur künstlichen Besamung von Rindern (nachfolgend: KB). Die entsprechende Mo- nopolkonzession beruhte auf der Verordnung über die Rindvieh- und Kleinviehzucht vom 29. August 1958 (heute Tierzuchtverordnung 11 ). Dieses Monopol wurde per 1. Juli 1995 auf- gehoben; es folgten darauf Klagen mehrerer Unternehmen der künstlichen Besamung bei der Kartellkommission resp. der WEKO als deren Nachfolgeorganisation, welche dem SVKB unzulässige Verhaltensweisen vorwarfen. 12
Am 9. September 1996 eröffnete die WEKO eine Untersuchung betreffend das Ver- halten des SVKB im Bereich der Beschaffung, Verteilung und Lagerung von Stiersamen. Im Fokus der Untersuchung standen Exklusivverträge, die der SVKB mit 116 Tierärztinnen und Tierärzten abgeschlossen hatte und in denen sich diese u. a. dazu verpflichteten, nur Stier- samen aufzubewahren und anzubieten bzw. zu verteilen, welche vom SVKB geliefert worden waren. Zudem wurde in den Exklusivverträgen festgelegt, dass die Tierärztinnen und Tier- ärzte die vom SVKB festgesetzten Tarife anwandten und Zuschläge oder Rabatte gemäss den Richtlinien des SVKB verrechneten. 13
Den relevanten Markt grenzte die WEKO in der Verfügung 1999 in sachlicher Hinsicht als Markt für KB mit den Stufen Vermittlung von Stiersamen und Applikation (Besamungs- dienstleistungen) und in räumlicher Hinsicht schweizweit ab. 14 Bei der Beurteilung der Markt- stellung kam die WEKO in ihrer Verfügung 1999 zum Schluss, dass der SVKB auf dem rele- vanten Markt über eine marktbeherrschende Stellung i. S. v. Art. 4 Abs. 2 KG verfügt. 15
In ihrer Beurteilung zu allfälligen unzulässigen Verhaltensweisen des SVKB stellte die WEKO fest, dass die Exklusivverträge neu in den Markt tretende KB-Unternehmen im Auf- bau eines eigenen konkurrenzfähigen Verteilnetzes behindern und dadurch deren wirtschaft- liche Existenz gefährden. Die WEKO qualifizierte die Exklusivverträge als eine Einschrän- kung des Absatzes anderer KB-Unternehmen und als unzulässig gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. e KG. 16
Das Dispositiv der Verfügung 1999 lautet wie folgt: «1. Die exklusive Belieferung von Tierärzten mit Stiersamen des SVKB stellt eine unzu- lässige Verhaltensweise des SVKB gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. e KG dar. Die Exklusivitäts- klauseln in den Verträgen sind somit unzulässig.
11 Verordnung vom 31.10.2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV; SR 916.310). 12 Vgl. RPW 1999/1, 75 ff. Rz 1 ff., Beschaffung, Verteilung und Lagerung von Stiersamen zur künstli- chen Besamung von Rindern. 13 RPW 1999/1, 76 f. Rz 7 und 81 Rz 23, Beschaffung, Verteilung und Lagerung von Stiersamen zur künstlichen Besamung von Rindern. 14 RPW 1999/1, 85 Rz 49 und 87 Rz 57, Beschaffung, Verteilung und Lagerung von Stiersamen zur künstlichen Besamung von Rindern. 15 RPW 1999/1, 88 Rz 63, Beschaffung, Verteilung und Lagerung von Stiersamen zur künstlichen Be- samung von Rindern. 16 RPW 1999/1, 90 Rz 67, Beschaffung, Verteilung Lagerung von Stiersamen zur künstlichen Besa- mung von Rindern.
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Die Verfügung 1999 ist in Rechtskraft erwachsen. 12. Am 18. Februar 2009 reichte Swissgenetics eine Zusammenschlussmeldung gemäss Art. 9 Abs. 4 KG beim Sekretariat ein, in der Swissgenetics angab, das schweizerische Un- ternehmen Select Star SA (nachfolgend: Select Star) übernehmen zu wollen. 18 Die vorläufige Prüfung des Zusammenschlussvorhabens ergab Anhaltspunkte für eine Begründung oder Verstärkung einer (markt)beherrschenden Stellung gemäss Art. 10 Abs. 2 KG, vor allem für den Markt des Vertriebs von Stiersamen sowie für den Markt für Besamungsdienstleistun- gen. Deshalb entschied die WEKO am 16. März 2009, eine Prüfung des Zusammenschluss- vorhabens Swissgenetics/Select Star durchzuführen 19 . Swissgenetics zog ihre Meldung je- doch noch vor dem Entscheid der WEKO am 1. Juli 2009 zurück. 20
Am 7. August 2014 beantragte Swissgenetics beim Sekretariat festzustellen, dass sie seit dem 1. Januar 2014 keine marktbeherrschende Stellung mehr innehabe. Swissgenetics begründete ihren Antrag damit, dass durch die Feststellung des Nichtbestehens einer markt- beherrschenden Stellung ein allfälliges Zusammenschlusskontrollverfahren, welches auf- grund von Art. 9 Abs. 4 KG unabhängig vom Erreichen von Umsatzschwellen bei entspre- chenden Vorhaben in jedem Fall notwendig würde, vermieden werden könne. Wesentlich sei zudem, dass Swissgenetics aufgrund des bestehenden Damoklesschwertes «marktbeherr- schend» in ihrer unternehmerischen Tätigkeit erheblich eingeschränkt und damit gegenüber ihren Wettbewerbern benachteiligt sei. 21
Swissgenetics bat das Sekretariat in Bezug auf ihren vorerwähnten Antrag darum, ihr vorab mitzuteilen, ob das Sekretariat zur Beurteilung des Antrags plane, Informationen von Dritten einzuholen und wenn ja, die benötigten Informationen Swissgenetics gegenüber zu beschreiben. Diese Anfrage wurde als Beratung i. S. v. Art. 23 Abs. 2 KG behandelt. Das Sekretariat teilte Swissgenetics am 25. September 2014 mit, dass es für die Beurteilung des gestellten Antrags weitergehende Informationen insbesondere von Dritten benötige, welche u. a. im Rahmen einer Marktbefragung einzuholen wären. 22 Daraufhin teilte Swissgenetics dem Sekretariat mit Schreiben vom 9. September 2015 mit, dass sie auf eine Weiterverfol- gung ihres Antrags verzichtet. 23
17 RPW 1999/1, 92 f. Rz 84, Beschaffung, Verteilung und Lagerung von Stiersamen zur künstlichen Besamung von Rindern. 18 Act. 22. 19 Act. 23. 20 Act. 24. 21 Act. 25. 22 Act. 26. 23 Act. 27.
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A.3 Verfahren A.3.1 Verfahrensgeschichte 15. Durch Hinweise aus dem Markt und eine Medienmitteilung von Swissgenetics vom 6. Juli 2020 erhielt das Sekretariat Kenntnis von der Übernahme von NGG durch Swissge- netics. 24
Angesichts der Tatsache, dass die WEKO im Rahmen der Verfügung 1999 die marktbeherrschende Stellung vom SVKB i. S. v. Art. 7 KG im schweizerischen Markt für KB festgestellt hatte (vgl. Rz 9), forderte das Sekretariat Swissgenetics am 11. September 2020 auf, zur Frage Stellung zu nehmen, ob die Übernahme von NGG meldepflichtig sei. 25
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 vertrat Swissgenetics die Meinung, dass die Übernahme von NGG durch Swissgenetics keinen meldepflichtigen Unternehmenszusam- menschluss darstelle. 26
Mit Schreiben vom 8. März 2021 teilte das Sekretariat Swissgenetics mit, dass es den Zusammenschluss gemäss Art. 9 Abs. 4 KG als meldepflichtig erachtet. Es setzte Swissge- netics deshalb eine Frist bis zum 12. April 2021 zur Einreichung der Meldung zum Zusam- menschluss. 27
Mit Schreiben vom 12. April 2021 reichte Swissgenetics ein Fristerstreckungsgesuch bis zum 10. Mai 2021 ein, welches das Sekretariat mit Schreiben vom 13. April 2021 gewähr- te. 28
Nach vorgängig geführter Korrespondenz 29 reichte Swissgenetics am 10. Mai 2021 per E-Mail die erleichterte Meldung i. S. v. Art. 12 VKU fristgerecht beim Sekretariat ein. Da- rin gab Swissgenetics an, den Zusammenschluss per 1. Juli 2020 vollzogen zu haben. Der Meldung war zu entnehmen, dass die Übernahme durch einen vollständigen Erwerb der Ak- tien stattgefunden hatte und damit einen Kontrollerwerb i. S. v. Art. 4 Abs. 3 lit. b KG von NGG durch Swissgenetics darstellte. 30
Am 9. Juni 2021 erfolgte die Beurteilung des gemeldeten Zusammenschlusses, im Rahmen derer die WEKO zum Schluss kam, dass der Zusammenschluss als unbedenklich einzustufen ist. Die entsprechende Mitteilung der WEKO erging am 9. Juni 2021 (Art. 16 Abs. 1 VKU 31 ). 32
Am 8. September 2021 eröffnete das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der WEKO ein Verwaltungssanktionsverfahren gemäss Art. 51 KG gegen Swissgenetics und teilte ihr dies gleichentags mit einem Schreiben mit. Darin wurde Swiss- genetics aufgefordert, Stellung zu nehmen zum Vorwurf, die Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG verletzt zu haben. 33 Die Stellungnahme von Swissgenetics ging am
Oktober 2021 beim Sekretariat ein. 34
24 Act. 1. 25 Act. 2. 26 Act. 6. 27 Act. 7. 28 Act. 10, act. 11. 29 Act. 2–14. 30 Act. 15, S. 1 und S. 7. 31 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4). 32 Act. 18. 33 Act. 20. 34 Act. 21.
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A.3.2 Stellungnahme von Swissgenetics zum Antrag des Sekretariats 24. Swissgenetics macht in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen drei Punkte geltend: Erstens bezweifelt Swissgenetics, dass eine für die Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 4 KG rechtskräftige Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt (vgl. Rz 41 ff.). Zweitens bestreitet Swissgenetics, dass die Voraussetzungen für die Änderung der Curti-Praxis erfüllt sind (vgl. Rz 89 ff.). Drittens führt Swissgenetics bezüglich der beantragten Sanktion aus, dass wenn schon, von einem leichten Verstoss auszugehen sei und keine erschwerenden Umstände vor- lägen (vgl. Rz 113 ff.). 25. Swissgenetics stellt in ihrer Stellungnahme die folgenden Anträge: «1. Von einer Belastung der Swissgenetics Genossenschaft mit einer Sanktion nach Art. 51 Abs. 1 KG im Zusammenhang mit der Übernahme der New Generation Ge- netics sei abzusehen. 2. Eventualiter sei die Sanktion unter Beachtung der Curti-Praxis sowie unter Berück- sichtigung der weiteren Ausführungen in dieser Stellungnahme zu bemessen, d.h. gegenüber dem Antrag des Sekretariats substantiell zu reduzieren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates» 37 . B Erwägungen B.1 Geltungsbereich 26. Das Kartellgesetz (KG) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unter- nehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 Abs. 1 KG). 27. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienst- leistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1 bis KG). Swissgenetics ist als Unternehmen gemäss Art. 2 Abs. 1 bis KG zu quali- fizieren. B.2 Zuständigkeit der Gesamtkommission der WEKO 28. Die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 KG und den Vorschriften des GR-WEKO 38 . Danach trifft die Gesamt- kommission der WEKO die Entscheide, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ oder dem Sekretariat zugewiesen sind.
35 Act. 28. 36 Act. 29. 37 Act. 29, S. 1. 38 Geschäftsreglement der Wettbewerbskommission vom 15.6.2015 (Geschäftsreglement WEKO, GR-WEKO; SR 251.1).
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B.4 Sanktion nach Art. 51 KG B.4.1 Allgemeine Bemerkungen 31. Gemäss Art. 51 Abs. 1 KG wird ein Unternehmen, das einen meldepflichtigen Zu- sammenschluss ohne Meldung vollzieht oder das vorläufige Vollzugsverbot missachtet, ge- gen eine mit der Zulassung erteilte Auflage verstösst, einen untersagten Zusammenschluss vollzieht oder eine Massnahme zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs nicht durch- führt mit einem Betrag bis zu einer Million Franken belastet. Art. 51 Abs. 1 KG bezweckt an erster Stelle die Absicherung der gesetzlichen Meldepflicht gemäss Art. 9 KG und des Voll- zugsverbotes während des Prüfungsverfahrens gemäss Art. 32 Abs. 2 bzw. Art. 33 Abs. 3 KG. Die Wettbewerbsbehörden sollen die Möglichkeit erhalten, ein Zusammenschlussvorha- ben rechtzeitig und vorab zu prüfen. Dies setzt die vorgängige Meldung des Zusammen- schlussvorhabens sowie den Aufschub des Vollzugs voraus. 42
B.4.2 Voraussetzungen B.4.2.1 Tatbestandsmerkmale von Art. 51 Abs. 1 KG 32. Die Tatbestandsmerkmale von Art. 51 Abs. 1 KG müssen erfüllt sein, damit Swissge- netics im vorliegenden Verfahren eine Sanktion auferlegt werden kann. Dazu muss ein «Un- ternehmen» einen nach Art. 9 Abs. 4 KG «meldepflichtigen Zusammenschluss ohne Mel- dung vollzogen» haben. B.4.2.1.1 Unternehmen 33. Für den Begriff des Unternehmens wird auf Art. 2 Abs. 1 und 1 bis KG verwiesen und festgehalten, dass es sich bei Swissgenetics um ein solches handelt (vgl. Rz 26 f.). B.4.2.1.2 Meldepflichtiger Zusammenschluss nach Art. 9 Abs. 4 KG 34. Nach Art. 9 Abs. 4 KG besteht die Meldepflicht ungeachtet der Aufgreifschwellen i. S. v. Art. 9 Abs. 1 KG, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für wel- ches in einem Verfahren nach dem Kartellgesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zu-
39 Bundesgesetz vom 20.12.1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). 40 Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). 41 CHRISTOPH TAGMANN/BEAT ZIRLICK, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Reinert/Amstutz (Hrsg.), 2. Aufl. 2021, Art. 51 KG N 2 f. 42 Vgl. MICHAEL TSCHUDIN, in: DIKE-Kommentar, Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbe- werbsbeschränkungen, Zäch et al. (Hrsg.), 2018, Art. 51 N 5.
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sammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist. 35. Die Botschaft zum Kartellgesetz von 1995 43 führt zur Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG aus, dass dadurch ermöglicht werden soll, der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs durch Zusammenschlüsse auf regionalen Märkten oder auf hoch konzentrier- ten Märkten mit kleinem Volumen entgegenzutreten. Zudem erhalte die Wettbewerbsbehör- de damit eine Möglichkeit, gegen bereits marktbeherrschende Unternehmen vorzugehen, welche versuchten, unter Ausnutzung der Bagatellklausel von Art. 9 Abs. 1 lit. b KG wirksa- men Wettbewerb durch die sukzessive Akquisition von kleineren Unternehmen zu beseiti- gen. 44
Nachfolgend wird geprüft, ob für die Übernahme von NGG durch Swissgenetics die vorgenannten zwei Voraussetzungen (vgl. Rz 34) erfüllt sind, d. h. für ein am Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz marktbeherrschend ist (B.4.2.1.2.1); und der Zusammenschluss diesen Markt betrifft oder einen, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist (B.4.2.1.2.2). B.4.2.1.2.1 Rechtskräftige Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung i. S. v. Art. 9 Abs. 4 KG
Die Feststellung der Marktbeherrschung begründet nur dann eine Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 4 KG, wenn sie im Wege einer Verfügung der WEKO erging. Die Verfügung der WEKO muss überdies rechtskräftig sein, d. h., es darf hiergegen kein ordentliches Rechts- mittel mehr zur Verfügung stehen. 45
In der Verfügung 1999 stellte die WEKO eine marktbeherrschende Stellung des SVKB auf dem schweizerischen Markt für KB fest i. S. v. Art. 4 Abs. 2 KG (vgl. Rz 9). Im Dispositiv der Verfügung 1999 hielt die WEKO den Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung i. S. v. Art. 7 Abs. 2 lit. e KG des SVKB fest. Ziffer 1 des Dispositivs (vgl. Rz 11) lau- tet wie folgt: «1. Die exklusive Belieferung von Tierärzten mit Stiersamen des SVKB stellt eine unzulässi- ge Verhaltensweise des SVKB gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. e KG dar. Die Exklusivitätsklauseln in den Verträgen sind somit unzulässig.».
Da eine Verletzung von Art. 7 KG notwendigerweise eine marktbeherrschende Stel- lung voraussetzt 46 , wurde mit der Dispositivziffer 1 (vgl. Rz 11) automatisch auch eine markt- beherrschende Stellung des SVKB rechtskräftig festgestellt.
43 Botschaft vom 23.11.1994 zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbe- schränkungen, BBl 1995 I 468. 44 Vgl. BBI 1995 I 468, 581; BVGer, B-1471/2016 vom 6.10.2020, E. 2.35, TX Group AG/WEKO. 45 RPW 2014/1, 322 Rz 37 – Verfügung vom 23.9.2013 betreffend die Übernahme der Phm Holding, der Simon et Membrez S.A. und der Termiboîtes S.A. m. w. Hw. Zum Ganzen vgl. auch M ANI REINERT/MARIUS VISCHER, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Reinert/Amstutz (Hrsg.), 2. Aufl. 2021, Art. 9 KG N 292a. 46 Vgl. BVGer, B-2597/2017, vom 19.1.2022 E.10.11–10.16, Vifor, HCI/WEKO; RPW 2013/1, 95 Rz 25, PubliGroupe/ImproveDigital.
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Die marktbeherrschende Stellung wird von Swissgenetics nicht bestritten. So meldete Swissgenetics im Jahre 2009 aufgrund ihrer marktbeherrschenden Stellung die Übernahme von Select Star (vgl. Rz 12). 47 Zudem beantragte Swissgenetics im Jahr 2014, die Feststel- lung ihrer marktbeherrschenden Stellung sei aufzuheben (vgl. Rz 13 f.). 48
Swissgenetics moniert, die Behauptung, dass Swissgenetics die marktbeherrschende Stellung nicht bestreite, sei offensichtlich unzutreffend. Richtig sei zwar, dass Swissgenetics im Jahr 2009 das Zusammenschlussvorhaben Swissgenetics/Select Star gemeldet habe (vgl. Rz 12), doch habe diese Meldung eingereicht werden müssen, weil von einer «formel- len» Meldepflicht habe ausgegangen werden müssen. Swissgenetics habe damit nur «aner- kannt», dass eine formell rechtskräftige Verfügung im Raum gestanden habe, gemäss der das Zusammenschlussvorhaben habe gemeldet werden müssen. Richtig sei weiter, dass Swissgenetics 2014 das Gesuch gestellt habe, es sei festzustellen, dass sie keine marktbe- herrschende Stellung mehr habe. Auf eine Weiterverfolgung des Gesuchs habe Swissge- netics später verzichtet, weil die vom Sekretariat zur Abklärung als notwendig erachteten Massnahmen im Markt so nachteilige Auswirkungen gehabt hätten, dass die Nachteile in ei- ner Abwägung überwogen hätten. Deutlicher als mit einem solchen Gesuch habe Swissge- netics aber nicht zum Ausdruck bringen können, dass sie klar der Meinung sei, nicht (bzw. nicht mehr) marktbeherrschend zu sein. 49
Dem ist entgegenzuhalten, dass im Antrag lediglich festgehalten wurde, dass Swiss- genetics die marktbeherrschende Stellung nicht bestritten habe; dies entsprach bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Stellungnahme von Swissgenetics den Tatsachen. Es lässt sich weder der Meldung des Zusammenschlussvorhabens Swissgenetics/Select Star noch dem Gesuch um Aufhebung der marktbeherrschenden Stellung im Jahr 2014 entnehmen, dass Swissgenetics die festgestellte marktbeherrschende Stellung explizit bestritten haben soll. Bezogen auf die «formelle» Meldepflicht ist darauf hinzuweisen, dass eine Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 4 KG nur bestehen kann, wenn für ein Unternehmen in einer rechtskräftigen Ver- fügung der WEKO eine marktbeherrschende Stellung festgestellt worden ist. Mit der Mel- dung des Zusammenschlussvorhabens Swissgenetics/Select Star hat Swissgenetics aner- kannt, dass gestützt auf Art. 9 Abs. 4 KG eine Meldepflicht bestanden hat. Dies hielt Swiss- genetics in ihrer entsprechenden Meldung auch so fest:«[...] Aufgrund der Verfügung der Wettbewerbskommission vom 1. März 1999, welche den SVKB rechtskräftig als marktbe- herrschende Organisation bezeichnet hat, meldet Swissgenetics als deren Nachfolgeorgani- sation die Übernahme der Aktienmehrheit an Select Star SA aufgrund von Art. 9 Abs. 4 KG [...].» 50
Das Argument von Swissgenetics, dass sie im Jahr 2014 bzw. auch heute faktisch nicht (mehr) marktbeherrschend gewesen sei bzw. sei, ist nicht stichhaltig, weil die Melde- pflicht nach Art. 9 Abs. 4 KG ungeachtet davon besteht, ob die festgestellte marktbeherr- schende Stellung de facto noch vorliegt oder nicht. Entscheidend ist einzig, dass die markt- beherrschende Stellung rechtskräftig festgestellt wurde. Solange diese Feststellung nicht aufgehoben wird, besteht die festgestellte marktbeherrschende Stellung und damit auch die Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 4 KG weiter. 51
47 Act. 22. 48 Act. 25. 49 Act. 29, Rz 22 ff. 50 Act. 22, S. 1. 51 Vgl. PATRIK DUCREY, in: Marbach/Ducrey/Wild, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., 2017, 397 Rz 1744; BSK KG-REINERT/VISCHER (Fn 45), Art. 9 Rz 326; FELIX PRÜMMER, in: DIKE-Kommentar, Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, Zäch et al. (Hrsg.), 2018, Art. 9, Rz 109.
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«[...] Durch die Feststellung des Nichtbestehens einer marktbeherrschenden Stellung kann namentlich ein allfälliges Zusammenschlusskontrollverfahren, welches aufgrund von Art. 9 KG unabhängig vom Erreichen von Umsatzschwellen bei entsprechenden Vorhaben in jedem Fall notwendig würde, vermieden werden. Wesentlich ist vorliegend zudem, dass Swissgenetics aufgrund des bestehenden Damoklesschwertes „marktbeherrschend" in ihrer unternehmerischen Tätigkeit erheblich eingeschränkt und damit gegenüber ihren Wettbe- werbern benachteiligt ist. [...].» 53
Somit ging Swissgenetics selbst davon aus, dass eine rechtskräftig festgestellte marktbeherrschende Stellung bestand. Andernfalls hätte logischerweise keine Notwendigkeit für die Einreichung eines Gesuchs um die Aufhebung der «Feststellung des Nichtbestehens einer marktbeherrschenden Stellung» bestanden.
Die Feststellung der marktbeherrschenden Stellung von Swissgenetics erging somit in einer Verfügung der WEKO gemäss Art. 5 VwVG, welche in Rechtskraft erwachsen ist und nach wie vor Bestand hat. Damit ist die erste Voraussetzung von Art. 9 Abs. 4 KG erfüllt.
In ihrer Stellungnahme stellt Swissgenetics in Frage, dass es ausreicht, die Marktbe- herrschung in der Begründung bzw. in den Erwägungen zu erwähnen; sie weist darauf hin, dass die WEKO in verschiedenen Fällen die Marktbeherrschung ausdrücklich im Dispositiv festgestellt habe. 54
Dazu ist anzumerken, dass sich das Entscheiderkenntnis (das Dispositiv) gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts auf die Rechtsfolge zu beschränken hat; grundsätzlich nicht ins Dispositiv gehört die Frage, ob die für die Rechtsfolge erforderlichen Tatbestands- merkmale vorliegen. Diese bilden Bestandteil der Entscheidbegründung. Im Dispositiv ist im Prinzip weder festzuhalten, ob eine marktbeherrschende Stellung vorliegt, noch ob eine sol- che allenfalls missbraucht wurde. 55 Somit wurde mit der Dispositivziffer 1 (vgl. Rz 11) auto- matisch auch eine marktbeherrschende Stellung festgestellt. B.4.2.1.2.2 Zusammenschluss betrifft Markt i. S. v. Art. 9 Abs. 4 KG
Ein Zusammenschluss ist nur dann gemäss Art. 9 Abs. 4 KG meldepflichtig, wenn er den Markt betrifft, in welchem das betreffende Unternehmen für marktbeherrschend beurteilt wurde, oder einen solchen, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist. Erfasst wer- den sollen damit horizontale, vertikale und konglomerale Zusammenschlüsse, die einen Be- zug zum Markt haben, für den die Marktbeherrschung festgestellt wurde. 56 In seinem Ent- scheid zum Zusammenschlussvorhaben TX Group AG/Adextra beschreibt das Bundesver- waltungsgericht (nachfolgend: BVGer) diese zweite Voraussetzung als Nahverhältnis zwi- schen einem vom Zusammenschluss betroffenen Markt und dem beherrschten Markt. 57 Zur Beurteilung, ob das vorgängig erwähnte Nahverhältnis vorliegt, ist gemäss dem BVGer aus- schlaggebend, ob Wettbewerbseffekte auf den durch das Zusammenschlussvorhaben be-
52 Act. 25, S. 1. 53 Act. 25, Rz 6. 54 Vgl. act. 29, Rz 11 ff. 55 BGE 137 II 199, 217 E.6.2, Swisscom. 56 BSK KG-REINERT/VISCHER (Fn 45), Art. 9 KG N 302. 57 BVGer, B-1471/2016 vom 6.10.2020, E. 2.30, TX Group AG/WEKO, mit Verweis auf BVGer, B-6180/2013 vom 29.4.2014, E. 2, The Swatch Group AG/WEKO.
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troffenen Märkten «nicht von vornherein ausgeschlossen werden können». 58 Relevant sind dabei die zum Zeitpunkt der Meldung des Zusammenschlusses nicht von vornherein auszu- schliessenden Wettbewerbseffekte. 59
58 BVGer, B-1471/2016 vom 6.10.2020, E. 2.41, TX Group AG/WEKO. 59 Vgl. hierzu BVGer B-1471/2016 vom 6.10.2020, E. 2.47, TX Group AG/WEKO. 60 RPW 2021/3, 681 Rz 16, Swissgenetics/New Generation Genetics, mit Verweis auf RPW 1999/1, 84 ff. Rz 43 ff., Beschaffung, Verteilung und Lagerung von Stiersamen zur künstlichen Besamung von Rindern. 61 RPW 2021/3, 681 Rz 19, Swissgenetics/New Generation Genetics. 62 RPW 2021/3, 680 Rz 15, Swissgenetics/New Generation Genetics, mit Verweis auf Bundesgericht, 2A.453/2004 vom 23.3.2005, Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement/X. GmbH. Bereits in ihrer Stellungnahme vom 16.3.2009 zur vorläufigen Prüfung des Zusammenschlussvorhabens Swissge- netics/Select Star war die WEKO von separaten sachlich relevanten Märkten für den Vertrieb von Stiersamen und der künstlichen Besamung von Rindvieh (d. h. den Besamungsleistungen) ausgegan- gen, act. 23 S. 2.
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Besamungsnetz betreiben. 63 In räumlicher Hinsicht stellte die WEKO in ihrer Beurteilung des Zusammenschlusses Swissgenetics/New Generation Genetics fest, dass die in der Verfü- gung 1999 vorgenommene räumliche Marktabgrenzung des Markts für KB aufgrund von Veränderungen diesbezüglicher gesetzlicher Regelungen und der Wettbewerbssituation nur noch bedingt relevant war. 64 Schliesslich liess die WEKO offen, ob der Markt für den Vertrieb von Stiersamen räumlich schweizweit oder weiter abzugrenzen ist. 65 Für den Markt für die künstliche Besamung von Rindvieh (Besamungsdienstleistungen) ging sie für die Analyse des Zusammenschlusses davon aus, dass dieser schweizweit oder enger abzugrenzen ist, liess die diesbezügliche räumliche Abgrenzung aber schliesslich offen. 66
B.4.2.1.2.2.2 Tätigkeiten von NGG 53. NGG war zum Zeitpunkt der Übernahme durch Swissgenetics in der Stierselektion und Gewinnung von Stiersamen tätig und ist es auch heute noch (vgl. Rz 3). NGG vertrieb zu jenem Zeitpunkt Stiersamendosen innerhalb der USA, verkaufte ihre Produkte aber auch an Abnehmer in weiteren Ländern, so auch nach Europa. In der Schweiz verkaufte NGG ihre Produkte zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses ausschliesslich an Swissgenetics. NGG lieferte ihre Samendosen in der Schweiz also weder direkt an Tierärztinnen und Tierärzte noch an unabhängige Besamerinnen und Besamer oder Eigenbestandsbesamerinnen und -besamer (nachfolgend: EBB). NGG bot und bietet auch selbst keine Besamungsdienstleis- tungen in der Schweiz an. 2019, also im Jahr vor der Übernahme durch Swissgenetics, lie- ferte NGG rund [...] Dosen Rindersperma an Swissgenetics. Letztere vertrieb die Produkte von NGG in eigenem Namen. 67 NGG war zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses bezüglich Genetikentwicklung (Selektion von Stieren) und Gewinnung von Stiersamen ausschliesslich im Zusammenhang mit der Rasse Brown Swiss tätig. 68
63 RPW 2021/3, 680 Rz 15, Swissgenetics/New Generation Genetics. 64 Vgl. RPW 2021/3, 682 Rz 24, Swissgenetics/New Generation Genetics, mit Verweis auf RPW 1999/1, 87 Rz 55–57, Beschaffung, Verteilung und Lagerung von Stiersamen zur künstlichen Besa- mung von Rindvieh. 65 RPW 2021/3, 682 Rz 26, Swissgenetics/New Generation Genetics. 66 RPW 2021/3, 682 Rz 28, Swissgenetics/New Generation Genetics. 67 Act. 15, S. 1. 68 RPW 2021/3, 682 Rz 30, Swissgenetics/New Generation Genetics.
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Sachlich relevanter Markt 57. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substitu- ierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 lit. a VKU). 58. Die Selektion von Stieren für die Gewinnung von Samen erfolgt mittels mehrjähriger Prüfprogramme. 69 Samen werden in sog. Samendosen gelagert und an Zwischenhändler im In- und Ausland und an Endabnehmer, insbesondere an Tierärztinnen und Tierärzte, profes- sionelle Besamerinnen und Besamer und EBB, weiterverkauft. Hersteller von Samendosen vertreiben Samendosen teilweise auch über ein eigenes Besamungsnetz. Wie bereits er- wähnt (vgl. Rz 52), ist seit einem Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 2005 für die Ein- fuhr von Stiersamen keine Bewilligung als KB-Organisation mehr notwendig. Zum Zeitpunkt der Übernahme von NGG durch Swissgenetics konnten Stiersamen mit einer Generalein- fuhrbewilligung (nachfolgend: GEB) zu einem Zollkontingentsansatz von 10 Rappen pro Do- se in die Schweiz importiert werden. 70 Auf eine Regelung zur Verteilung dieses Kontingents wurde dabei verzichtet. 71
Eine Abgrenzung eines sachlich relevanten Marktes bezüglich der Stierselektion und Gewinnung von Stiersamen (Genetikentwicklung) wurde in der Verfügung 1999 nicht vorge- nommen. 72 In ihrem Entscheid zum Zusammenschluss Swissgenetics/New Generation Ge- netics grenzte die WEKO einen Markt für Genetikentwicklung (Selektion von Stieren) und Gewinnung von Stiersamen ab, wobei sie in der Analyse davon ausging, dass der Markt für Genetikentwicklung und Gewinnung von Stiersamen weiter zu unterteilen ist in eigene sach- lich relevante Märkte für einzelne Rindviehrassen resp. Gruppen von Rindviehrassen. Schliesslich liess sie eine genaue sachliche Marktabgrenzung betreffend diese Tätigkeiten offen. 73
Für nachfolgende Analyse wird als engstmöglicher sachlich relevanter Markt von ei- nem Markt ausgegangen, der die Genetikentwicklung und Gewinnung von Stiersamen der Rasse Brown Swiss umfasst. Schliesslich kann aber offengelassen werden, ob dieser sachli- che Markt weiter abzugrenzen ist, z. B. in einen Markt, welcher die Genetikentwicklung und Gewinnung von Stiersamen bezüglich sämtlicher Milchviehrassen (und somit auch der Ras- se Brown Swiss) umfasst, da dies das Ergebnis bezüglich der Fragestellung, ob ein gemäss Art. 9 Abs. 4 KG betroffener Markt vorliegt, nicht beeinflusst (vgl. hierzu Rz 66).
69 Vgl. RPW 2021/3, 680 Rz 15, Swissgenetics/New Generation Genetics. Ein Instrument zur Auswahl von Stieren ist dabei die genomische Selektion (vgl. RPW 2021/3, 680 Fn 14, Swissgenetics/New Ge- neration Genetics, mit Verweis auf BauernZeitung vom 15.3.2021, Kein Schwarz-Weiss-Denken bei der Genomischen Selektion). 70 Vgl. RPW 2021/3, 680 Rz 15, Swissgenetics/New Generation Genetics, mit Verweis auf <www.blw.admin.ch> Markt > Einfuhr von Agrarprodukten > Samen von Stieren (12.5.2021). Die GEB war kostenlos, unbefristet gültig und nicht übertragbar. Die GEB für Stiersamen wurde per 1.1.2022 abgeschafft. Pro Partie «Samen von Stieren», die mittels dieses Kontingents importiert wird, wurde zum Zeitpunkt der Prüfung des Zusammenschlusses zudem eine Gebühr von 5 Franken fällig (vgl. RPW 2021/3, 680 Rn 16, Swissgenetics/New Generation Genetics, mit Verweis auf Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), Informationen zur Einfuhr landwirtschaftlicher Produkte, Stand Januar 2020, zu finden unter vorhergehendem Link unter «Dokumentation»). Die Höhe des Kontingents Nr. 12 «Sa- men von Stieren» betrug damals und beträgt auch aktuell 800 000 Dosen/Anwendungseinheiten (An- hang 3, Ziffer 2, der Verordnung vom 26.10.2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnis- sen (Agrareinfuhrverordnung, AEV; SR 916.01). 71 Vgl. RPW 2021/3, 680 Rz 15, Swissgenetics/New Generation Genetics, mit Verweis auf Art. 33 TZV. 72 RPW 2021/3, 681 Rz 16, Swissgenetics/New Generation Genetics. 73 RPW 2021/3, 681 Rz 19, Swissgenetics/New Generation Genetics.
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Räumlich relevanter Markt 61. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 lit. b VKU). 62. In den Jahren 2011–2020 wurden jährlich rund 0,39 Millionen bis 0,51 Millionen Stier- samendosen resp. Anwendungseinheiten in die Schweiz importiert. 74 Handelspartner der Schweiz waren dabei verschiedene europäische Länder, die USA, Kanada, Australien und Neuseeland. 75 Von anderen Gebieten wurde in jenen Jahren kein Rindersperma importiert. Auch in der Schweiz verfügbare Brown-Swiss-Stiersamen stammen teilweise aus dem Aus- land. Gemäss der aktuell von Swissgenetics und Select Star angebotenen Brown-Swiss-Genetik stammen die diesbezüglichen ausländischen Samendosen insbeson- dere aus den Nachbarländern Italien, Österreich, Frankreich und Deutschland sowie den USA. 76
Im Rahmen der Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens Swissgenetics/New Ge- neration Genetics ging die WEKO davon aus, dass der Markt für Genetikentwicklung und Gewinnung von Stiersamen resp. die einzelnen nach Rassen unterteilten Märkte für Ge- netikentwicklung und Gewinnung von Stiersamen (vgl. Rz 59) im Prinzip räumlich weiter als schweizweit abzugrenzen ist, z. B. als ein Gebiet, welches Europa, die USA, Kanada, Aust- ralien und Neuseeland umfasst. Schliesslich liess die WEKO die genaue räumliche Abgren- zung der Märkte bezüglich Genetikentwicklung und Gewinnung von Stiersamen offen. 77
Für nachfolgende Analyse wird als engstmöglicher räumlich relevanter Markt bezüglich des sachlich relevanten Marktes, welcher die Genetikentwicklung und Gewinnung von Stier- samen der Rasse Brown Swiss und allenfalls weiterer Rassen enthält (vgl. Rz 60), von ei- nem Markt ausgegangen, welcher die Länder Schweiz, Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und die USA umfasst. Schliesslich kann aber offengelassen werden, ob dieser Markt räumlich weiter abzugrenzen ist, z. B. in einen weltweiten Markt, da dies das Ergebnis bezüglich der Fragestellung, ob ein gemäss Art. 9 Abs. 4 KG betroffener Markt vorliegt, nicht beeinflusst (vgl. hierzu Rz 66). B.4.2.1.2.2.4 Vorgelagerter Markt i. S. v. Art. 9 Abs. 4 KG
Um einen vorgelagerten Markt handelt es sich, wenn er bezüglich der Produktion oder der Distribution des Produktes vorher kommt. 78 Anders formuliert umfassen vorgelager- te Märkte i. S. v. Art. 9 Abs. 4 KG Produkte und Dienstleistungen, die in die Produkte/Dienst-
74 Vgl. RPW 2021/3, 681 Rz 21, Swissgenetics/New Generation Genetics, mit Verweis auf Aussen- handelsstatistik der Eidgenössischen Zollverwaltung, Swiss-Impex, Basisversion, <www.gate.ezv.admin.ch/swissimpex> (18.5.2021). 75 Vgl. RPW 2021/3, 681 Rz 21, Swissgenetics/New Generation Genetics. Dass Stiersamenimporte stattfinden, stellten auch die französische und die britische Wettbewerbsbehörde fest (vgl. RPW 2021/3, 681 Fn 22, Swissgenetics/New Generation Genetics, mit Verweis auf Conseil de la concurrence, 04-D-49 vom 28.10.2004, 4 Rz 15, Décision relative à des pratiques anticoncurrentielles dans le secteur de l’insémination artificielle bovine; OFT, ME/1097/04 vom 8.7.2004, Rz 11, Anticipat- ed acquisition by Genus plc of Supersires Ltd). 76 Vgl. Homepages von Swissgenetics und Select Star, <swissgenetics.ch/rasse/brown-swiss> und <www.selectstar.ch/Genetik.aspx?RasseCode=BS> (13.7.2022). 77 Vgl. RPW 2021/3, 681 Rz 22, Swissgenetics/New Generation Genetics. In der Beurteilung des Zu- sammenschlusses ging die WEKO für die Analyse davon aus, dass für gewisse Rassen der räumlich relevante Markt de facto schweizweit sein könnte, da die räumliche Verbreitung dieser Rassen über- wiegend oder fast ausschliesslich auf die Schweiz beschränkt ist. 78 RPW 2018/4, 717, Beratung Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG; RPW 2015/4, 778 f. Rz 48, Groupe E Celsius SA.
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leistungen des beherrschten Marktes einfliessen, 79 d. h., die für die Produktion der Produkte oder Leistungen, bezüglich derer die Marktbeherrschung besteht, verwendet werden.
Die WEKO hat in der bisherigen Praxis das Vorliegen von vorgelagerten Märkten insbesondere in Fällen bejaht, in denen ein Produkt oder eine Dienstleistung betroffen war, welche(s) als Inputfaktor für ein Produkt oder eine Dienstleistung benötigt wird. 80
Im vorliegenden Fall wird als engstmöglicher sachlicher und räumlicher Markt von ei- nem Markt für Genetikentwicklung und Gewinnung von Stiersamen der Rasse Brown Swiss ausgegangen (vgl. Rz 60), welcher das Gebiet der Schweiz, Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und die USA umfasst (vgl. Rz 64; nachfolgend: übernationaler BS-Stiersamenmarkt); die marktbeherrschende Stellung wurde auf dem schweizerischen Markt für KB festgestellt (vgl. Rz 37 ff.). Samendosen aus den USA der Rasse Brown Swiss, welche zum übernationalen BS-Stiersamenmarkt gehören, sind ein direkter Input für die Vermittlung von Stiersamen in der Schweiz, was daraus hervorgeht, dass NGG Swissge- netics im Jahr 2019 mit rund [...] Brown-Swiss-Samendosen beliefert hatte. Die Vermittlung von Stiersamen in der Schweiz ist die aus der Perspektive des Produktionsverlaufs erste der beiden Stufen, die gemäss der Verfügung 1999 den schweizerischen Markt für KB ausma- chen. Es liegt also mit dem übernationalen BS-Stiersamenmarkt ein vorgelagerter Markt zum schweizerischen Markt für KB vor. Anzumerken ist, dass der übernationale Stiersamenmarkt, auch wenn er sachlich und/oder räumlich weiter abgegrenzt werden würde, zum schweizeri- schen Markt für KB vorgelagert bleibt, da die Genetikentwicklung und Gewinnung von Stier- samen der Rasse Brown Swiss in den USA stets ein Teil eines solchen weiter gefassten Marktes ist, das Element der direkten Belieferung des schweizerischen Marktes für KB somit bestehen bleibt.
Nach Ansicht der WEKO ist der vom Unternehmenszusammenschluss betroffene Markt dem schweizerischen Markt für KB vorgelagert. Damit ist auch die zweite Bedingung von Art. 9 Abs. 4 KG erfüllt.
Swissgenetics hält dagegen fest, dass, selbst wenn eine Marktbeherrschung verfah- rensmässig rechtskräftig festgestellt werde, es bezweifelt werden müsse, dass sich diese auf einen (ausreichend) bestimmten Markt beziehe. Die Abgrenzung der relevanten Märkte habe sich gewandelt und wandle sich stark; es müsse daher bezweifelt werden, dass die Verfü- gung 1999 heute noch zur Begründung einer Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 4 KG tauge. Die Unsicherheiten, die mit Bezug auf die Tragweite der Verfügung 1999 über die Zeit bis heute (noch) deutlich zugenommen hätten, müssten zu Gunsten von Swissgenetics berücksichtigt werden. 81
Zutreffend ist, dass die Marktabgrenzung infolge veränderter Bedingungen heute an- ders vorgenommen wird als noch im Jahr 1999 (vgl. Rz 51 f.). Hinsichtlich der Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 4 KG ändert dies jedoch nichts, denn die Brown-Swiss-Samendosen, die NGG an Swissgenetics lieferte, waren resp. sind ein direkter Input für die Vermittlung von Stiersamen in der Schweiz. NGG war somit auf einem dem schweizerischen Markt für KB vorgelagerten Markt tätig, womit eine Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 4 KG bestand. B.4.2.1.2.3 Fazit
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die marktbeherrschende Stellung von Swissgenetics auf dem schweizerischen Markt für KB rechtskräftig festgestellt worden ist. Der nicht gemeldete Unternehmenszusammenschluss betrifft einen dem schweizerischen Markt für KB vorgelagerten Markt. Damit sind beide Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 KG erfüllt. Ob allenfalls noch weitere gemäss Art. 9 Abs. 4 KG betroffene Märkte vorliegen, kann
79 RPW 2019/1, 82, Beratungsanfrage betreffend Meldepflicht eines Zusammenschlussvorhabens m. H. auf Urteil des BVGer, B-6180/2013 vom 29.4.2014, E. 2.2.4, The Swatch Group AG/WEKO; RPW 2016/1, 66, Rz 10, Meldepflicht des Zusammenschlussvorhabens Tamedia AG/ticketportal AG. 80 Vgl. KG-REINERT/VISCHER (Fn 45), Art. 9 KG N 305 f. mit Verweis auf Beispiele. 81 Act. 29, Rz 15 ff.
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offengelassen werden, da die Beantwortung dieser Frage das Ergebnis der vorliegenden Analyse nicht verändert. B.4.2.1.3 Vollzug ohne Meldung 71. Der vorliegende Unternehmenszusammenschluss ist meldepflichtig im Sinne von Art. 9 Abs. 4 KG und wäre demnach den Wettbewerbsbehörden vor dem Vollzug zu melden gewesen. Am 1. Juli 2020 wurde der Zusammenschluss vollzogen ohne vorgängige Meldung an die Wettbewerbsbehörden. Somit verletzte Swissgenetics ihre Meldepflicht und ist damit gemäss Art. 51 Abs. 1 KG zu sanktionieren. B.4.2.2 Vorwerfbarkeit 72. Gemäss Praxis der WEKO und der Gerichte muss dem betroffenen Unternehmen - neben dem Vorliegen der Tatbestandsmerkmale und der Rechtswidrigkeit des Verhaltens - zumindest vorgeworfen werden können, dass es fahrlässig gehandelt hat, also eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne des vorgeworfenen Sachverhalts begangen hat. Ent- scheidend ist eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne eines Organisationsver- schuldens. 82
Swissgenetics vertritt die Meinung, dass die Übernahme von NGG durch Swissge- netics keinen meldepflichtigen Unternehmenszusammenschluss darstelle. NGG sei auf dem schweizerischen Markt nicht tätig. Im schweizerischen Markt ändere sich mit der Übernahme nichts. Auf die Wettbewerbsverhältnisse in der Schweiz habe die Übernahme schlicht keinen Einfluss. Der schweizerische KB-Markt sei von dieser Übernahme nicht betroffen. Auch aus einer internationalen Perspektive betrachtet, handle es sich bei der Übernahme um eine Ba- gatelle. 83
Den Ausführungen von Swissgenetics ist entgegenzuhalten, dass es bei der Frage der Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 4 KG einzig darauf ankommt, dass am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach dem Kartellgesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist. Allfällige Auswirkungen des nicht gemeldeten Unternehmenszusammenschlusses auf die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse spielen keine Rolle. 84
Im vorliegenden Fall meldete Swissgenetics im Jahr 2009 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 KG die beabsichtigte Übernahme von Select Star, im Jahr 2014 stellte Swiss- genetics den Antrag, die rechtskräftig festgestellte marktbeherrschende Stellung per
Januar 2014 aufzuheben (vgl. Rz 13 f.). Damit steht fest, dass sich Swissgenetics sowohl ihrer marktbeherrschenden Stellung als auch der ihr daraus folgenden Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 4 KG bewusst war. Dass die Übernahme von NGG von der Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 4 KG erfasst ist bzw. mindestens sein könnte, hätte Swissgenetics auch deshalb bewusst sein müssen, weil NGG mit den Stiersamendosen einen Inputfaktor für den Vertrieb in der Schweiz lieferte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass NGG in den USA domiziliert ist, denn die von ihr gelieferten Stiersamendosen wurden in der Schweiz ver- trieben. Mit der Unterlassung der Zusammenschlussmeldung vor dem Vollzug der Übernah- me von NGG ist zumindest ein objektiver Sorgfaltsmangel bzw. ein Organisationsverschul- den gegeben.
Swissgenetics führt dagegen an, dass das Zusammenschlussvorhaben Swissge- netics/Select Star im Jahr 2009 nicht mit der Übernahme von NGG zu vergleichen sei, weil
82 Vgl. BSK KG-TAGMANN/ ZIRLICK (FN 41), Art. 51 KG N 21 m. w. Hw. 83 Act. 6. 84 DIKE KG-PRÜMMER (FN 51), Art. 9 N 101.
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es sich bei Select Star um einen schweizerischen Wettbewerber gehandelt habe, der in der Schweiz mehr oder weniger im selben Markt tätig gewesen sei wie Swissgenetics. Daher habe es mit Blick auf die Verfügung 1999 nahegelegen, eine Meldung zu machen. Bei NGG habe es sich demgegenüber um ein amerikanisches Kleinstunternehmen gehandelt, das kaum im selben (sachlich relevanten) Markt und geografisch gar nicht im selben Markt wie Swissgenetics tätig gewesen sei. Eine Meldung dieser Übernahme habe sich alles andere als aufgedrängt. Weitere Umstände hätten dazu geführt, dass eine Meldung schliesslich un- terblieben sei. 85
B.5.1 Vorbemerkungen 79. Bis dato berücksichtigte die WEKO neben der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung bei der konkreten Sanktionsbemessung insbesondere folgende Kriterien 88 : Die Bedeutung des die Meldepflicht verletzenden Unternehmens auf dem Markt (Kriteri- um I); die potenzielle Gefahr des Zusammenschlussvorhabens für den Wettbewerb; eine solche wurde bejaht, wenn betroffene Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d VKU vorliegen (gemeinsamer Marktanteil von mehr als 20 % bzw. Marktanteil eines beteiligten Unter- nehmens von mehr als 30 %) (Kriterium II) und die Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs durch das Zusammenschluss- vorhaben im Sinne von Art. 10 Abs. 2 KG (Kriterium III).
85 Act. 29, Rz 29. 86 Vgl. BSK KG-TAGMANN/ ZIRLICK (FN 41), Art. 51 KG N 25. 87 RPW 2014/1, 333 Rz 116, Verfügung vom 23. September 2013 betreffend die Übernahme der Phm Holding, der Simon et Membrez S.A. und der Termiboîtes S.A. m. w. Hw. 88 RPW 2014/1, 333 f. Rz 117, Verfügung vom 23. September 2013 betreffend die Übernahme der Phm Holding, der Simon et Membrez S.A. und der Termiboîtes S.A. m. w. Hw. Die Schwere der Sorg- faltspflichtverletzung wird seit dem Sanktionsverfahren zur Schweizerischen National-Versicherungs- Gesellschaft/Coop Leben berücksichtigt. Vgl. RPW 2002/3, 533 ff. Rz 47 ff. sowie 536 Rz 60, Zusam- menschluss Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft/Coop Leben.
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Diese drei Kriterien gehen auf den Entscheid Curti & Co. AG zurück, wobei die WEKO seit diesem Entscheid zur Berechnung des Kriteriums I auf den in der Schweiz durch das meldepflichtige Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatz 89 abstell- te. 90 In Anbetracht der maximalen Sanktion von einer Million Franken erachtete die WEKO sodann einen Basisbetrag von 0,1 Promille des Jahresumsatzes, maximal aber 300 000 Franken, als angemessen. Je nachdem, ob die Kriterien II und/oder III zutreffen, konnte die tatsächlich ausgefällte Busse am Ende deutlich höher oder tiefer als dieser Basisbetrag sein. 91
Diese sog. Curti-Praxis wurde seit dem Jahr 1998 angewendet in Fällen von Verstös- sen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen i. S. v. Art. 51 KG. 92 Zum besseren Verständnis der Curti-Praxis seien an dieser Stelle die Überlegungen der WEKO wiedergegeben, von denen sie sich bei deren Einführung leiten liess. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die WEKO damals nicht nur die Curti-Praxis einführte, sondern auch ihre zum damaligen Zeitpunkt gelebte Praxis aufgab, die subjektive Vorwerfbarkeit bzw. das Ver- schulden bei der Bemessung der Sanktion teilweise zu berücksichtigen. Stattdessen ent- schied die WEKO, ab dem Curti-Entscheid ausschliesslich objektive Kriterien zu berücksich- tigen, die dem Sinn und Zweck von Art. 51 KG und der Zusammenschlusskontrolle entspre- chen mussten. 93
Bei der Bemessung der Sanktion berücksichtigte die WEKO mit dem Curti-Entscheid neu erstens die Bedeutung des die Meldepflicht verletzenden Unternehmens auf dem Markt (Kriterium I), welche sich mittels der in der Schweiz erzielten Jahresumsätze messen lasse. Die WEKO ergänzte, dass dieses Vorgehen der Konzeption des Kartellgesetzes entspreche, richte sich doch auch die Meldepflicht nach dieser Grösse (Art. 9 Abs. 1 KG). Das Kriterium I habe bei der Sanktionsbemessung die Funktion eines Basiskriteriums, welches den Verstoss gegen die Meldepflicht als solchen sanktioniere. In Bezug auf die potenzielle Gefahr des Zu- sammenschlussvorhabens für den Wettbewerb (Kriterium II) zog die WEKO in Betracht, ob das Vorhaben den Wettbewerb potenziell gefährdet, was dann der Fall sei, wenn betroffene Märkte i. S. v. Art. 11 Abs. 1 lit. d VKU vorliegen würden (gemeinsamer Marktanteil der Zu- sammenschlussparteien von mindestens 20 % bzw. Marktanteil eines beteiligten Unterneh- mens von mindestens 30 %). Schliesslich solle die Höhe der Sanktion davon abhängen, ob das Zusammenschlussvorhaben wirksamen Wettbewerb gemäss Art. 10 Abs. 2 KG beseiti- gen könne (Kriterium III). Zu den Kriterien II und III hielt die WEKO fest, dass diese bezwe- cken würden, den Verstoss aus wettbewerblicher Sicht zu gewichten; die Kriterien II und III könnten den Basisbetrag je nach der konkreten Sachlage erhöhen oder vermindern. Ent- sprechend müsse der Grundbetrag so bemessen werden, dass hinreichend Spielraum für eine Erhöhung oder Verminderung verbleibe. Angemessen erscheine aufgrund dieser Über- legungen und unter Berücksichtigung der maximalen Sanktion von einer Million Franken ein
89 Resp. nach Art. 9 Abs. 3 KG auf die Bruttoprämieneinnahmen bei Versicherungsgesellschaften bzw. auf die Bruttoerträge bei Banken und übrigen Finanzintermediären, sofern sie den Rechnungsle- gungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8.11.1934 (Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, Bankengesetz, BankG; SR 952.0) unterstellt sind. 90 RPW 1998/4, 619 Rz 32, Curti & Co. AG; RPW 2000/2, 262 Rz 27, Zusammenschluss Unterneh- mung X/C-AG und D-AG; RPW 2014/1, 334 Rz 118, Verfügung vom 23. September 2013 betreffend die Übernahme der Phm Holding, der Simon et Membrez S.A. und der Termiboîtes S.A. 91 RPW 2014/1, 334 Rz 118, Verfügung vom 23. September 2013 betreffend die Übernahme der Phm Holding, der Simon et Membrez S.A. und der Termiboîtes S.A. m. w. Hw. 92 Vgl. RPW 2000/2, 261 f. Rz 26 ff., Zusammenschluss Unternehmung X / C-AG und D-AG; RPW 2001/1, 152 f. Rz 38 ff., Banque Nationale de Paris (BNP)/Paribas; RPW 2002/3, 535 f. Rz 55 ff., Zu- sammenschluss Schweizerische NationalVersicherungs-Gesellschaft/Coop Leben; RPW 2013/2, 232 f. Rz 72 ff., Verfügung in Sachen Übernahme der ProVAG Versicherungen AG und der PROVITA Gesundheitsversicherung AG; RPW 2014/1, 333 f. Rz 117 ff., Verfügung vom 23. September 2013 be- treffend die Übernahme der Phm Holding, der Simon et Membrez S.A. und der Termiboîtes S.A. 93 Vgl. RPW 1998/4, 618 Rz 29, Curti & Co. AG.
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Basisbetrag von 0,1 Promille, jedoch maximal 300 000 Franken des in der Schweiz erzielten Jahresumsatzes. 94
94 Vgl. RPW 1998/4, 619 Rz 30 f., Curti & Co. AG. 95 RPW 2002/3, 536 Rz 60, Zusammenschluss Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft/ Coop Leben. 96 DIKE KG-TSCHUDIN (Fn 42), Art. 51 Rz 5. 97 Vgl. BVGer, B-2977/2007 vom 27.10.2010 E. 8.3.4, Publigroupe et al./WEKO.
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Naheliegend ist, für die Sanktionsbemessung die gleichen Kriterien zu berücksichti- gen, wie sie bei Verstössen nach Art. 52 KG angewendet werden; namentlich die Grösse des Unternehmens, die Art und Schwere des Verstosses sowie erschwerende und mildernde Umstände. 98 Dies aus den folgenden Gründen: Erstens handelt es sich auch bei Verstössen nach Art. 51 KG um Verwaltungssanktionen, mit denen im Kern dasselbe Ziel verfolgt wird, nämlich, dass fehlbare Unternehmen rechtsverbindlich festgelegte Pflichten erfüllen. 99 Zwei- tens sehen Art. 51 und 52 KG je eine Obergrenze für auszufällende Bussen vor, erstere ei- ne Million Franken, letztere 100 000 Franken. Drittens können mit einer Anpassung der Sanktionsbemessungskriterien an die bestehende Praxis in Fällen von Verstössen nach Art. 52 KG im Wesentlichen dieselben Aspekte berücksichtigt werden, wie dies bei den Krite- rien II und III der Curti-Praxis der Fall war.
Die wesentliche Änderung bei der Angleichung an die Sanktionsbemessungsmetho- de, wie sie bei Verstössen nach Art. 52 KG vorgenommen wird, besteht darin, dass anstelle des Kriteriums I der Curti-Praxis auf die Bedeutung und die Grösse des betroffenen Unter- nehmens abgestellt wird. Die Aspekte, die im Rahmen der Kriterien II und III der Curti-Praxis berücksichtigt wurden, werden – wie noch aufgezeigt wird (vgl. Rz 107 f.) – auch nach der neuen Sanktionsbemessungsmethode bei der Art und Schwere des Verstosses nach Art. 51 KG berücksichtigt, womit sich diesbezüglich keine Änderung ergibt. Schliesslich werden im Rahmen der Prüfung des Vorliegens erschwerender oder mildernder Umstände Aspekte be- rücksichtigt, die nach der Curti-Praxis bisher im Rahmen der Schwere der Sorgfaltspflichtver- letzung berücksichtigt wurden.
Die Änderung einer bestehenden Praxis von Verwaltungsbehörden muss mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit vereinbar sein, was der Fall ist, wenn i) ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis sprechen (insbesondere die bishe- rige Praxis als unrichtig erkannt wird 100 ), ii) die Änderung grundsätzlich erfolgt, iii) das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der Rechts- sicherheit überwiegt und iv) die Praxisänderung keinen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellt. 101
Die erste Voraussetzung ist gegeben, da sich im vorliegenden Fall zeigt, dass die bisherige Curti-Praxis zu einem Ergebnis führen kann, das dem gesetzgeberischen Willen entgegensteht. Mit der Abkehr von der Curti-Praxis hin zur Sanktionsbemessungspraxis, wie sie in Fällen von Verstössen i. S. v. Art. 52 KG gelebt wird, erfolgt die Praxisänderung grund- sätzlich, womit auch die zweite Voraussetzung erfüllt ist. Das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung, hier der Abkehr von der Curti-Praxis hin zur Sanktionsbemessungspra- xis, wie sie in Fällen von Art. 52 KG gelebt wird, ist zudem als überwiegend einzustufen (drit- te Voraussetzung). Dies lässt sich mit dem gesetzgeberischen Willen begründen, wonach der Sinn und Zweck der Verwaltungssanktionen nach den Art. 50 ff. KG darin bestehen soll, für Unternehmen spürbar zu sein und Sanktions- und Präventivwirkung zu entfalten. 102 An- hand des vorliegenden Falles zeigt sich, dass die Curti-Praxis dem Sinn und Zweck der Ver- waltungssanktion i. S. v. Art. 51 Abs. 1 KG nicht gerecht würde. Zudem stellt die Praxisände- rung auch keinen Verstoss gegen Treu und Glauben dar, weil sie Swissgenetics vor dem Er- lass der Verfügung der WEKO zur Kenntnis gebracht wurde und Swissgenetics im Rahmen von Art. 30 Abs. 2 KG zum Antrag und damit auch zur Praxisänderung Stellung nehmen
98 Vgl. RPW 2021/3, 691 f. Rz 37 ff., A SA / B SA. 99 Vgl. BBl 1995 I 468, 620 Ziff. 271. 100 Vgl. BGE 133 V 37 E.5.3.3. 101 Vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, 134 f. N 589 ff. 102 Vgl. BBl 1995 I 468, 620 Ziff. 271.
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konnte (vierte Voraussetzung). Schliesslich wird dem Umstand, dass Swissgenetics das ers- te Unternehmen ist, deren Verstoss nach Art. 51 KG nach der neuen Sanktionsbemes- sungspraxis geahndet wird, bei der Sanktionshöhe zu Gunsten von Swissgenetics Rechnung getragen (vgl. Rz 121). B.5.2 Stellungnahme von Swissgenetics Keine ernsthaften und sachlichen Gründe 89. Hinsichtlich der Abkehr von der Curti-Praxis moniert Swissgenetics unter Berufung auf die für eine Praxisänderung geltenden Voraussetzungen zunächst, dass keine ernsthaf- ten und sachlichen Gründe für eine Praxisänderung vorlägen. Weder sei die beantragte Pra- xisänderung auf eine bessere Erkenntnis der ratio legis noch auf gewandelte tatsächliche Verhältnisse oder Rechtsanschauungen oder zunehmende Missbräuche zurückzuführen. 103
Im Zusammenhang mit der besseren Erkenntnis der ratio legis entspreche der beschriebene Normzweck (Straf- und Präventivcharakter, Absicherung der Meldepflicht, Spürbarkeit) kei- ner neuen oder besseren Erkenntnis. Dies sei bereits vom Curti-Entscheid ausdrücklich auf- genommen worden. Während die Curti-Praxis transparente Grundsätze für die Ausübung des Verwaltungsermessens im Bereich der Verwaltungssanktionen bereitstelle, würde das Sekretariat bzw. die WEKO mit der postulierten Praxisänderung in «dunkle Zeiten» (unzuläs- siger) intransparenter Sanktionsbemessung zurückfallen. 104 Das Handeln der Verwaltungs- behörden müsse im Einzelfall voraussehbar und rechtsgleich sein, was erst recht gelte, wenn es um Sanktionen mit Strafcharakter gehe. Bewusst eine Praxis zu wählen, welche Sanktionen der Vorhersehbarkeit entziehe, wäre verfassungswidrig. 105
103 Act. 29, Rz 36 ff. 104 Act. 29, Rz 45 ff. 105 Act. 29, Rz 51. 106 BGE 133 V 37, 39 E. 5.3.3. 107 Vgl. RPW 1998/4, 619 Rz 30 f., Curti & Co AG. 108 Vgl. Fn 109.
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In casu zeigt sich nun seit der Einführung der Curti-Praxis zum ersten Mal, dass angesichts des – im Vergleich zu den erwähnten Unternehmen – tieferen Jahresumsatzes von Swiss- genetics mit dem aus dem Kriterium I resultierenden Grundbetrag ([...] Franken) der Verstoss i. S. v. Art. 51 Abs. 1 KG an sich nicht geahndet würde. Denn vergleicht man die [...] Franken etwa mit der Gebühr für die vorläufige Prüfung gemäss Art. 32 KG, die sich nach Art. 4 Abs. 3 GebV-KG 109 auf 5 000 Franken beläuft, so wird ersichtlich, dass der nach dem Kriterium I der Curti-Praxis vorliegend errechnete Grundbetrag nur unwesentlich über der Prüfgebühr zu liegen käme. Dem Grundbetrag in Höhe von [...] Franken ginge sowohl der Straf- als auch der Präventivcharakter von Art. 51 KG ab, womit die Anwendung des Kri- teriums I der Curti-Praxis in Fällen wie dem vorliegenden zu einem unrichtigen, mit Art. 51 KG nicht zu vereinbarenden Ergebnis führen würde. 92. Der vorliegende Fall führt auch vor Augen, dass mit dem Kriterium I der Curti-Praxis den konkreten Umständen des Einzelfalls zu wenig Rechnung getragen würde. Denn das Kriterium I stellt alleine darauf ab, ob ein betroffenes Unternehmen hohe oder tiefe Jahres- umsätze erzielte, ohne die Bedeutung des Unternehmens im Markt miteinzubeziehen. Wie der vorliegende Fall zeigt, kann auch ein Unternehmen mit vergleichsweise tiefen Jahresum- sätzen eine bedeutende Stellung im Markt einnehmen (vgl. Rz 106). Mit der neuen Sankti- onsbemessungspraxis wird den Umständen des Einzelfalls besser Rechnung getragen. 93. Es liegen somit entscheidende Gründe vor, die eine Abkehr von der Curti-Praxis bzw. deren Kriterium I erfordern. Hervorzuheben ist dabei, dass die WEKO die Curti-Praxis nicht vollständig durch eine andere Sanktionsbemessungspraxis ersetzt, sondern lediglich das Kri- terium I, das zu einem unrichtigen Ergebnis führt, nicht mehr anwendet und stattdessen wie in Fällen von Sanktionsverfahren nach Art. 52 KG auf die Grösse und Bedeutung des Unter- nehmens abstellt. Die bisher unter der Curti-Praxis berücksichtigten Kriterien II und III wer- den auch nach der geänderten Praxis berücksichtigt; die Curti-Praxis wird damit lediglich an- gepasst bzw. in dem Punkt korrigiert, der zu einem unrichtigen Ergebnis führt. 94. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Curti-Praxis zwar seit dem Jahr 1998 und somit rund 24 Jahre Bestand hatte, in diesem Zeitraum jedoch lediglich fünf Sanktionsverfah- ren nach Art. 51 KG geführt wurden 110 und davon lediglich ein einziger wegen Verletzung ei- ner Meldepflicht gestützt auf Art. 9 Abs. 4 KG (aus dem Jahr 2014) 111 . Bei der Curti-Praxis handelt es sich somit nicht um eine gefestigte Praxis. 95. Zur Rüge der mangelnden Transparenz bei der Sanktionsbemessung und der Unvor- hersehbarkeit ist festzuhalten, dass die Praxisänderung in transparenter Weise darlegt, auf- grund welcher konkreten Umstände des Einzelfalls die hier in Rede stehende Sanktion be- messen wird. Damit wird den verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundprinzipien Rechnung getragen. Keine gewandelten tatsächlichen Verhältnisse oder Rechtsanschauungen 96. Swissgenetics führt ins Feld, dass keine äusseren – tatsächlichen – Verhältnisände- rungen oder gewandelte Rechtsanschauungen vorgebracht würden und dass äussere Ver- hältnisänderungen auch nicht ersichtlich seien. Die massgebenden Realien seien unverän- dert dieselben wie im Jahr 1998, als die Curti-Praxis begründet worden sei. Die Curti-Praxis
109 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). 110 Es handelt sich dabei um die Fälle RPW 2000/2, 257 ff, X / C-AG und D-AG; RPW 2001/1, 144 ff., Banque Nationale de Paris (BNP)/Paribas; RPW 2002/3, 524 ff., Zusammenschluss Schweizerische NationalVersicherungs-Gesellschaft/Coop Leben; RPW 2013/2, 222 ff., Verfügung in Sachen Über- nahme der ProVAG Versicherungen AG und der PROVITA Gesundheitsversicherung AG und RPW 2014/1, 316 ff., Verfügung vom 23. September 2013 betreffend die Übernahme der Phm Holding, der Simon et Membrez S.A. und der Termiboîtes S.A. 111 RPW 2014/1, 316 ff., Verfügung vom 23. September 2013 betreffend die Übernahme der Phm Hol- ding, der Simon et Membrez S.A. und der Termiboîtes S.A.
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sei bisher weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur in Zweifel gezogen oder kriti- siert worden. Auch die massgebliche Rechtsgrundlage sei dieselbe, insbesondere der Wort- laut von Art. 51 KG. Im Zusammenhang mit der Rechtsanschauung bemängelt Swissge- netics weiter, dass aus Art. 49a KG nichts betreffend die Anwendung von Art. 51 KG abgelei- tet werden könne. Art. 49a KG weise nämlich erhebliche Unterschiede zu Art. 51 KG auf, womit ausgeschlossen sei, dass die Änderung des «rechtlichen Umfelds» Auswirkungen auf die Sanktionierungspraxis im Anwendungsbereich von Art. 51 KG haben könne. Art. 49a KG sehe im Gegensatz zu Art. 51 KG keine Betragsobergrenze der Sanktion vor. Stattdessen bemesse sich der Betrag u. a. «nach der Dauer und Schwere des unzulässigen Verhaltens», wobei der «mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat», «angemes- sen» zu berücksichtigen sei. Die für die Sanktionsbemessung zu berücksichtigenden Krite- rien gemäss Art. 49a Abs. 1 KG würden die finanziellen Folgen (z. B. Gewinn) des Verstos- ses für das Unternehmen aufnehmen; die Berücksichtigung solcher Folgen habe bei Art. 51 KG jedoch keinen Platz. Ein nachträglich pflichtgemässes Handeln (z. B. nachträgli- che Meldung des Vollzugs) werde bei Art. 51 KG nicht honoriert, habe mithin keinen Einfluss, weder auf die generelle Sanktionierbarkeit noch auf die Höhe der Sanktion. Dies sei bei Art. 49a KG völlig anders, wobei Swissgenetics auf Art. 6 Abs. 1 SVKG verweist. 112
Weitere Argumente 98. Swissgenetics rügt, dass das Sekretariat falsch liege, wenn es im Antrag ausführe, dass die Curti-Praxis nicht mehr der gelebten Praxis der WEKO entspreche. 114 Diesbezüglich ist richtigzustellen, dass im Antrag lediglich gesagt wurde, dass die im Entscheid Curti & Co. (vgl. Rz 81) eingeführte Änderung, subjektive Elemente bei der Sanktionsbemessung nicht mehr zu berücksichtigen, ab dem Jahr 2002 aufgegeben wurde, mithin die Curti-Praxis in der 1998 eingeführten Form seit 2002 nicht mehr gelebt wurde (vgl. Rz 81 ff.). Keine grundsätzliche Praxisänderung 99. Swissgenetics ist der Ansicht, dass das Kriterium I nicht grundsätzlich falsche Ergeb- nisse liefere. Für Swissgenetics werde klar, dass die Praxisänderung tatsächlich nur für den vorliegenden Fall erfolge; es scheine durchaus denkbar, dass bei späteren Entscheiden wie- der ein Zurückkommen auf die alte Praxis stattfinden würde. Schwenkentscheide seien ver- pönt und der Rechtssicherheit und -gleichheit abträglich und zu unterlassen. 115
112 Act. 29, Rz 53 ff. 113 Vgl. DIKE KG-TSCHUDIN (Fn 42), Art. 51 N 24 m. w. Nw. 114 Act. 29, Rz 68. 115 Act. 29, Rz 71 ff.
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(vgl. Rz 87). Die Bedenken von Swissgenetics vor Schwenkentscheiden sind damit unbe- rechtigt. Interesse an der Rechtssicherheit überwiege Interesse an der richtigen Rechtsanwendung 101. In Bezug auf das für eine Praxisänderung erforderliche Element des überwiegenden Interesses hält Swissgenetics fest, dass ernsthafte und sachliche Gründe für eine Praxisän- derung nicht rechtsgenüglich dargelegt worden seien. Auch könne nicht die Rede davon sein, dass die neue Sanktionsbemessungspraxis eine «richtige Anwendung objektiven Rechts» darstelle. Vielmehr werde die Curti-Praxis dem Gesetzeszweck mindestens gleich- ermassen gerecht und verschaffe den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Verwal- tungshandelns deutlich bessere Nachachtung. Eine eigentliche Interessenabwägung werde unterlassen. 116
B.5.3.1 Bedeutung/Grösse des Unternehmens 106. Der erste Schritt der Sanktionsbemessung besteht darin, die Bedeutung und die Grösse von Swissgenetics auf dem relevanten Markt zu bestimmen. Aus der Höhe des schweizweiten Umsatzes von Swissgenetics geht hervor, dass dieser tiefer ist als die schweizweiten Umsätze anderer meldepflichtiger Unternehmen, Swissgenetics ist damit in
116 Act. 29, Rz 75 ff. 117 Act. 29, Rz 77. 118 RPW 2021/3, 691 N 35, A SA / B SA.
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concreto als eher kleines Unternehmen zu betrachten, welchem im relevanten Markt (dem schweizerischen Markt für KB) aber eine bedeutende Stellung zukommt. B.5.3.2 Art und Schwere des Verstosses 107. Im zweiten Schritt der Sanktionsbemessung gilt es, die Art und die Schwere des Verstosses nach Art. 51 KG zu prüfen. Die Prüfung der Art und Schwere des Verstosses muss unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Art. 51 Abs. 1 KG erfolgen. Der Zweck von Art. 51 KG besteht in erster Linie darin, die gesetzliche Meldepflicht gemäss Art. 9 KG und das Vollzugsverbot während des Prüfungsverfahrens gemäss Art. 32 Abs. 2 bzw. Art. 33 Abs. 3 KG sicherzustellen. Art. 51 KG soll es den Wettbewerbsbehörden ermögli- chen, ein Zusammenschlussvorhaben rechtzeitig und vor dessen Vollzug zu prüfen, was die vorgängige Meldung des Vorhabens sowie den Aufschub des Vollzugs voraussetzt. Art. 51 KG schützt direkt die Fusionskontrolle und indirekt den wirksamen Wettbewerb. 119
Zudem hielt es die WEKO bezüglich nach Rassen unterteilten Märkten im Bereich der Genetikentwicklung und Gewinnung von Stiersamen für möglich, dass eine oder mehre- re betroffene Märkte ohne Marktanteilsaddition vorliegen könnten, würden die Rassen bezüglich Swiss Fleckvieh und bezüglich Original Braunvieh enger abgegrenzt als in der Schätzung durch Swissgenetics vorgenommen. 123 Einen betroffenen Markt mit Marktan- teilsaddition konnte die WEKO jedoch nicht ausmachen. So ergab sich zwar eine Markt- anteilsaddition für den BS-Stiersamenmarkt mit einer räumlichen Abgrenzung, welche Europa, USA, Kanada, Australien und Neuseeland umfasst, die Marktanteilsaddition blieb jedoch unter 20 %. 124 Auch wenn dieser sachliche Markt räumlich gemäss den Er-
119 Vgl. dazu DIKE KG-Tschudin (Fn 42), Art. 51 N 5. 120 RPW 2021/3, 683 Rz 32, Swissgenetics/New Generation Genetics. 121 RPW 2021/3, 683 Fn 30, Swissgenetics/New Generation Genetics. 122 RPW 2021/3, 683 f. Rz 36, Swissgenetics/New Generation Genetics. 123 Dies bei einer räumlichen Abgrenzung, welche das Gebiet der Schweiz, Europa, USA, Kanada, Australien und Neuseeland umfasst. Vgl. RPW 2021/3, 683 Rz 31, Swissgenetics/New Generation Genetics. 124 RPW 2021/3, 682 Rz 30, Swissgenetics/New Generation Genetics.
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läuterungen in Rz 64 engstmöglich abgegrenzt wird, ergibt sich keine Marktanteilsadditi- on auf mindestens 20 %. 125
Hinsichtlich nach Rassen unterteilten Märkten im Bereich der Genetikentwicklung und Gewinnung von Stiersamen änderten sich die Wettbewerbsverhältnisse durch den Zu- sammenschluss gemäss der WEKO nicht. 128
Daraus ergab sich, dass keine Anhaltspunkte bestanden, dass der Zusammen- schluss bezüglich eine marktbeherrschende Stellung begründete oder verstärkte, durch die wirksamer Wettbewerb im Sinne von Art. 10 Abs. 2 KG beseitigt werden konnte.
Diese Einschätzung der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses deckt sich mit den Ausführungen von Swissgenetics. Swissgenetics macht geltend, dass NGG ein sehr kleiner amerikanischer Familienbetrieb sei, der in der Schweiz gar nicht tätig sei, weswegen Swissgenetics nicht an die Möglichkeit einer Meldepflicht gedacht habe. 129 Die Übernahme habe im Schweizer Markt für Rindersperma keine Auswirkungen, insbesondere da NGG im Schweizer Markt gar nicht aufgetreten sei. Die Besamungstätigkeit würde durch die Über- nahme nicht beeinflusst und auch der Handel mit Rindersperma sei nicht betroffen. Auf den europäischen Markt habe die Übernahme auch keine Auswirkungen, weil Swissgenetics in Europa bereits über ein umfangreiches eigenes Verkaufsnetz verfüge. Aufgrund der ver- nachlässigbaren Grösse von Swissgenetics und NGG im weltweiten Markt sei die Übernah- me auch aus weiterer, globaler Sicht nicht relevant. Der gemeinsame Exportumsatz von Swissgenetics und NGG beim Rindersperma habe sich 2019 auf [...] Franken beziffert, was im geschätzten internationalen Handelsvolumen von mehreren Milliarden Franken weniger als [0–10] % des weltweiten Handels mit Rindersperma sei. 130
Unter Berücksichtigung obiger Umstände ist der vorliegende Verstoss gegen Art. 51 KG als leicht bis mittelschwer einzustufen.
Swissgenetics führt dagegen aus, dass in casu – wenn schon – von einem leichten Verstoss auszugehen sei, da die Prüfung des Zusammenschlusses Swissgenetics/New Ge-
125 Gestützt auf Schätzungen von Swissgenetics gab es im Geschäftsjahr 2019/2020 für das in Rz 64 definierte übernationale Gebiet rund 500 BS-Jungstiere, davon [...] von Swissgenetics und [...] von NGG (vgl. act. 15 und 17). 126 RPW 2021/3, 683 Rz 33 f., Swissgenetics/New Generation Genetics. 127 RPW 2021/3, 684 Rz 37, Swissgenetics/New Generation Genetics. 128 RPW 2021/3, 683 Rz 31, Swissgenetics/New Generation Genetics. 129 Act. 6. 130 Act. 15, S. 4.
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neration Genetics keine Anhaltspunkte ergeben habe, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung habe begründen oder verstärken können, weshalb dieser als unbedenklich eingeschätzt worden sei. 131
Zutreffend ist zwar, dass die WEKO den nach Vollzug gemeldeten Zusammenschluss als unbedenklich einstufte, jedoch kommt Swissgenetics im schweizerischen Markt für KB eine bedeutende Stellung zu und es lagen mindestens zwei betroffene Märkte vor (vgl. Rz 108). Diese Aspekte sind ausschlaggebend dafür, den hier interessierenden Verstoss als leicht bis mittelschwer einzustufen. B.5.3.3 Erschwerende und mildernde Umstände
Der letzte Schritt bei der Sanktionsbemessung besteht darin, erschwerende und mil- dernde Umstände zu berücksichtigen.
Im erschwerenden Sinne ist Swissgenetics vorzuhalten, dass sie im Jahr 2009 die beabsichtigte Übernahme von Select Star den Wettbewerbsbehörden gestützt auf Art. 9 Abs. 4 KG meldete (vgl. Rz 12). Zudem stellte Swissgenetics im Jahr 2014 einen An- trag an das Sekretariat, mit welchem sie ihre rechtskräftig festgestellte marktbeherrschende Stellung u. a. wegen der Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 4 KG von Zusammenschlüssen auf- gehoben haben wollte (vgl. Rz 13). Dies zeigt, dass sich Swissgenetics zu diesen Zeitpunk- ten ihrer Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 4 KG bewusst war. Schliesslich lieferte NGG im Zeit- raum der Übernahme Stiersamendosen an Swissgenetics in die Schweiz, womit ein Bezug zur Schweiz bestand. Angesichts dieses Bezuges zur Schweiz hätte sich Swissgenetics vor- gängig zur Übernahme von NGG die Frage einer Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 4 KG stellen müssen bzw. hätte Swissgenetics diese Frage eingehend prüfen müssen.
In Bezug auf die Übernahme von NGG zog Swissgenetics im Januar 2020 zudem anwaltliche Beratung bei. Im Rahmen des entsprechenden Mandats sei die Frage nach der Meldepflicht nach Angaben von Swissgenetics möglicherweise zu wenig detailliert abgeklärt worden. 132 Nach Ansicht der WEKO wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass sich Swiss- genetics vor der Übernahme von NGG bezüglich einer allfälligen Meldepflicht bei den Wett- bewerbsbehörden erkundigt. Dies tat Swissgenetics jedoch nicht, sondern vollzog die Über- nahme von NGG ohne vorherige Meldung bei den Wettbewerbsbehörden.
Swissgenetics moniert diesbezüglich, dass sie für die Transaktion NGG eine Kanzlei beigezogen habe, die insbesondere bei Geschäften mit «US-Bezug» über Erfahrung verfügt habe und es vor dem Hintergrund der sich rasant gewandelten Marktverhältnisse unglückli- che Umstände gewesen seien, die dazu geführt hätten, dass die Meldung unterblieben sei. 133
Unglückliche Umstände mögen im vorliegenden Fall zum Unterlassen der Meldung geführt haben, dennoch hätte es die objektive Sorgfaltspflicht geboten, sämtliche Aspekte in Bezug auf die Übernahme resp. die Meldepflicht mit der gebotenen Vorsicht zu klären, bevor die Transaktion vollzogen wurde.
Mildernd ins Gewicht fällt, dass Swissgenetics sich von Beginn der ersten Kontakt- aufnahme des Sekretariats in dieser Angelegenheit an sehr kooperativ verhalten hat. B.5.4 Ergebnis der Sanktionsbemessung
Die Umstände, dass Swissgenetics als eher grosses, bedeutendes Unternehmen einzustufen ist und es bei der nicht gemeldeten Übernahme von NGG betroffene Märkte i. S. v. Art. 11 Abs. 1 lit. d VKU gab sowie sich Swissgenetics vorgängig zur Übernahme von
131 Act. 29, Rz 83 f. 132 Act. 19. 133 Act. 29, Rz 85 f.
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NGG die Frage einer Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 4 KG hätte stellen müssen bzw. diese Frage eingehend hätte prüfen müssen, sprechen für einen eher hohen Sanktionsbetrag. Al- lerdings bestehen keine Anhaltspunkte, dass der nicht gemeldete Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann. Zudem ist zu Gunsten von Swissgenetics dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie das erste Unternehmen ist, deren Sanktion wegen eines Verstosses ge- gen Art. 51 KG anhand der neuen Praxis bemessen wird. Dieser Umstand ist im mildernden Sinne bei der Sanktionsbemessung zu berücksichtigen. 122. In Berücksichtigung obiger Ausführungen und unter Würdigung aller Umstände und aller genannten Faktoren erachtet die WEKO eine Verwaltungssanktion in Höhe von 50 000 Franken nach Art. 51 Abs. 1 KG wegen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG als angemessen. In vergleichbaren Fällen wird die Sanktion angesichts des Sank- tionsrahmens (Art. 51 Abs. 1 KG) inskünftig deutlich höher ausfallen. 123. Das Ergebnis der Sanktionsberechnung ist für Swissgenetics nicht nachvollziehbar; der Sanktionsbetrag von CHF 50 000 Franken komme völlig unverhofft und willkürlich, ohne jede weitere Überlegung zur Höhe. 134
134 Act. 29, Rz 87 ff. 135 Vgl. dazu auch Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 336 f. E. 4.5, Publigroupe SA und Mitbeteilig- te/WEKO. Danach sind die Verfahrenskosten den materiellen Verfügungsadressaten, die durch das Verfügungsdispositiv verpflichtet werden (hier: Swissgenetics), aufzuerlegen.
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E Dispositiv Aufgrund des Sachverhalts und der vorangehenden Erwägungen verfügt die WEKO:
Wettbewerbskommission
Prof. Dr. Andreas Heinemann Prof. Dr. Patrik Ducrey Präsident Direktor
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.