Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO
Verfügung vom 13. Juli 2020
[um Amts- und Geschäftsgeheimnisse bereinigte Version] in Sachen Untersuchung 32-0224 gemäss Art. 27 KG betreffend
Swatch Group Lieferstopp / Ablauf Lieferverpflichtung
wegen allfälliger Wiedererwägung der Verfügung vom 21. Oktober 2013 in Sachen Swatch Group Lieferstopp gemäss Art. 30 Abs. 3 KG
gegen
Besetzung der Wettbewerbskommission (WEKO) Andreas Heinemann (Präsident, Vorsitz), Danièle Wüthrich-Meyer (Vizepräsidentin), Armin Schmutzler (Vizepräsident), Florence Bettschart-Narbel, Nicolas Diebold, Winand Emons, Pranvera Këllezi, Martin Rufer, Henrique Schneider.
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Inhaltsverzeichnis A Verfahren ....................................................................................................................... 4 A.1 Vorgeschichte ................................................................................................................. 4 A.1.1 Relevante Marktakteure ............................................................................................. 4 A.1.2 Untersuchungseröffnung und -gegenstand ................................................................ 5 A.1.3 Entscheid der WEKO vom 21. Oktober 2013 ............................................................ 6 A.1.4 Erstes Wiedererwägungsverfahren .......................................................................... 10 A.2 Vorliegendes Wiedererwägungsverfahren ................................................................... 11 A.2.1 Untersuchungseröffnung und -gegenstand .............................................................. 11 A.2.2 Parteistellung von Sellita und Beteiligung Dritter an der Untersuchung .................. 12 A.2.3 Marktbefragung ........................................................................................................ 12 A.2.4 Ausführungen und Anträge von Swatch Group ....................................................... 13 A.2.5 Ausführungen und Anträge von Sellita .................................................................... 14 A.2.6 Vorsorgliche Massnahmen und anschliessendes Beschwerdeverfahren ................ 20 A.2.7 Geschäftsgeheimnisbereinigung und Gewährung von Akteneinsicht ...................... 21 A.2.8 Antrag des Sekretariats ........................................................................................... 22 A.2.9 Stellungnahmen zum Antrag des Sekretariats (Art. 30 Abs. 2 KG) ......................... 23 A.2.9.1 Swatch Group ......................................................................................................... 24 A.2.9.2 Sellita ...................................................................................................................... 24 A.2.10 Überweisung an WEKO, Anhörung von Sellita und Entscheid der WEKO .............. 26 B Erwägungen ................................................................................................................ 27 B.1 Rechtsgrundlage .......................................................................................................... 27 B.2 Formelles ...................................................................................................................... 27 B.2.1 Eintreten auf Geschäft gemäss Antrag des Sekretariats ......................................... 27 B.2.2 Kein Eintreten auf Anträge von Sellita betreffend Assortiments .............................. 28 B.2.3 Kein Eintreten auf Anträge von Sellita betreffend Service Après-Vente .................. 29 B.2.4 Keine weiteren Untersuchungsmassnahmen durch das Sekretariat ....................... 30 B.2.5 Anspruch auf rechtliches Gehör ............................................................................... 31 B.3 Materielles .................................................................................................................... 32 B.3.1 Allgemeines zur Wiedererwägungsprüfung ............................................................. 32 B.3.2 Vorbemerkungen zur Wiedererwägungsprüfung in casu ......................................... 32 B.3.3 Ausgangslage: Ursprünglicher Entscheid – Zentrale Feststellungen ...................... 33 B.3.3.1 Marktbeherrschende Stellung von ETA .................................................................. 34 B.3.3.2 Kurzfristiger Lieferstopp von Swatch Group unzulässig i.S.v. Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. a KG .............................................................................................. 39 B.3.3.3 Beseitigung Wettbewerbsbeschränkungen – Genehmigung evR .......................... 40 B.3.3.4 Vorbehalte der WEKO – vorliegend zu prüfende Kriterien ..................................... 41 B.3.4 Ergebnisse der Marktbefragung ............................................................................... 44 B.3.4.1 Vorbemerkungen .................................................................................................... 45 B.3.4.2 Entwicklung der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse im Bereich mechanische Uhrwerke 2011 bis 2019 ......................................................................................... 50
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B.3.4.2.1 Entwicklung der Wettbewerbsverhältnisse ........................................................... 51 B.3.4.2.2 Analyse der Markteintritte ..................................................................................... 61 B.3.4.2.3 Analyse der Substituierbarkeit .............................................................................. 70 B.3.4.2.4 Einschätzung der Marktteilnehmer ....................................................................... 83 B.3.4.2.5 Zwischenfazit ........................................................................................................ 89 B.3.4.3 Analyse des Verhaltens der Kunden von ETA ....................................................... 91 B.3.4.3.1 Bezugsverhalten der Kunden von ETA ................................................................. 91 B.3.4.3.2 Entwicklung der Eigenversorgung der Kunden von ETA .................................... 101 B.3.4.3.3 Zwischenfazit ...................................................................................................... 108 B.3.4.4 Ausführungen zu Assortiments ............................................................................. 109 B.3.4.5 Fazit ...................................................................................................................... 113 B.3.5 Voraussetzung für Widerruf oder Änderung des Genehmigungsentscheids nicht gegeben ................................................................................................................. 116 B.3.6 Abweisung der Anträge von Sellita betreffend mechanische Uhrwerke ................ 120 B.3.7 Marktbeherrschende Stellung von ETA ................................................................. 121 B.3.7.1 Vorbemerkungen .................................................................................................. 121 B.3.7.2 Vorbringen von Swatch Group ............................................................................. 123 B.3.7.3 Keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ............................... 124 B.3.7.3.1 Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse ....................................................... 124 B.3.7.3.2 Keine «wesentliche» Änderung .......................................................................... 128 B.3.7.4 Fazit ...................................................................................................................... 136 B.3.8 Ergebnis ................................................................................................................. 137 B.3.9 Vorsorgliche Massnahmen gelten nicht mehr und Entzug der aufschiebenden Wirkung .................................................................................................................. 138 B.3.10 Kosten .................................................................................................................... 139 C Dispositiv .................................................................................................................. 141
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A Verfahren A.1 Vorgeschichte A.1.1 Relevante Marktakteure
ETA SA Manufacture Horlogère Suisse (nachfolgend: ETA) ist eine 100 %-ige Tochter- gesellschaft der Swatch Group mit Sitz in Grenchen. ETA beschäftigt an elf Produktions- standorten rund 8'000 Mitarbeiter. 5 ETA ist in der Entwicklung und Produktion von Uhr- werken für Quarzuhren, mechanische Uhren sowie Swatch-Uhren tätig. Im Bereich me- chanischer Uhrwerke bietet ETA ein umfangreiches Angebot an Swiss made Uhrwerken an. Dieses unterteilt sich in die Produktlinien Mecaline, Mecaline Specialities und Mecaline Chronographes und besteht aus insgesamt 32 Typen (Kalibern) von mechanischen Uhr- werken. 6 ETA ist mit ihrem Produktangebot in der Lage, mechanische Uhrwerke für bei- nahe jeden Typ von mechanischen Uhren zu liefern. ETA produziert selber keine mecha- nischen Uhren und belieferte in der Vergangenheit sowohl zum Swatch Group-Konzern zugehörige Hersteller mechanischer Uhren als auch externe Uhrenhersteller mit mecha- nischen Uhrwerken. Sellita Watch Co S.A. (nachfolgend: Sellita) mit Sitz in La Chaux-de-Fonds beschäftigt an drei Produktionsstandorten (im In- und Ausland) rund 500 Mitarbeiter. 7 Sellita ist in der Entwicklung und Herstellung von mechanischen Uhrwerken tätig. In diesem Bereich bietet Sellita neun Kaliberfamilien an. 8 Auch Sellita produziert selber keine mechanischen Uhren
1 Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Swatch_Group (13.7.2020). 2 Es handelt sich dabei um die folgenden (von Swatch Group nach Preissegmenten unterteilten) Mar- ken: Breguet, Harry Winston, Blancpain, Glashütte Original, Jacquet Droz, Léon Hatot, Omega (Pres- tige- und Luxussegment); Longines, Rado, Union Glashütte (Oberes Preissegment), Tissot, Balmain, Certina, Mido, Hamilton, Calvin Klein (Mittleres Preissegment) sowie Swatch und Flik Flak (Basis- segment). Vgl. Geschäftsbericht der Swatch Group 2018, S. 4, https://www.swatchgroup.com/si- tes/default/files/media-files/2018_annual_report_complete_de_1.pdf (13.7.2020). 3 Vgl. https://www.swatchgroup.com/de/swatch-group-im-ueberblick (13.7.2020). 4 Vgl. Geschäftsbericht Swatch Group 2018 (Fn 2), S. 10. 5 Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/ETA_SA (13.7.2020). 6 Vgl. https://www.eta.ch/de/unsere-produkte/mechanische-uhrwerke (13.7.2020). 7 Vgl. https://www.letemps.ch/economie/miguel-garcia-sellita-va-sagrandir-2018 (13.7.2020). 8 Vgl. http://sellita.ch/index.php/de/katalog (13.7.2020).
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und zu ihrem Unternehmen gehören weder Uhrenhersteller, noch ist sie mit solchen ver- bunden oder affiliiert. Sellita beliefert daher ausschliesslich externe Uhrenhersteller mit mechanischen Uhrwerken. Nivarox-FAR S.A. (nachfolgend: Nivarox) ist eine 100 %-ige Tochtergesellschaft von Swatch Group mit Sitz in Le Locle und an zwei Produktionsstandorten in der Entwicklung und Produktion von Bestandteilen des Schwingsystems und der Hemmung (eines mecha- nischen Uhrwerks) tätig. Nivarox beschäftigt mehr als 1'000 Mitarbeiter. 9 Diese regulie- renden Bestandteile des mechanischen Uhrwerks werden in der Fachsprache als «Assor- timent» bezeichnet und stellen das Herzstück eines mechanischen Uhrwerks dar. 10 Erst das Assortiment bringt ein mechanisches Uhrwerk zum Laufen. Nivarox produziert selber weder mechanische Uhren noch Uhrwerke, sondern liefert Assortiments sowohl an zum Swatch Group-Konzern zugehörige Hersteller mechanischer Uhrwerke (ETA) und Uhren- hersteller als auch an externe Hersteller mechanischer Uhrwerke (bspw. Sellita) und Uh- renhersteller. A.1.2 Untersuchungseröffnung und -gegenstand 2. Am 6. Juni 2011 eröffnete das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission die Untersuchung «32-0224: Swatch Group Lieferstopp» (nachfolgend: ursprüngliche Unter- suchung). 3. Diese ursprüngliche Untersuchung hatte die kartellrechtliche Beurteilung des von Swatch Group geplanten Lieferstopps von Uhrwerkskomponenten, namentlich mechanischen Uhrwerken 11 von ETA und Assortiments von Nivarox, zum Gegenstand. Swatch Group plante damals, die Lieferungen von ETA-Produkten bis Ende des Jahres 2012 und diejenigen von Nivarox-Produkten bis Ende des Jahres 2014 vollständig einzustellen, wobei erste Redukti- onsschritte auf Ende 2011 umgesetzt werden sollten. Ziel der ursprünglichen Untersuchung war es abzuklären, ob der von Swatch Group angekündigte Lieferstopp gegen das Kartellge- setz 12 verstösst, wobei insbesondere die Behinderung von Mitbewerbern im Bereich mechani- scher Uhrwerke und/oder mechanischer Fertiguhren im Fokus stand. In der ursprünglichen Untersuchung wurde dementsprechend geprüft, ob wegen des geplanten Lieferstopps eine kartellrechtswidrige Verweigerung von Geschäftsbeziehungen gemäss Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 lit. a KG vorliegt. Untersucht wurde insbesondere, ob alternative Bezugsquellen zu ETA bzw. Nivarox bestehen und in welchem Zeitraum solche allenfalls aufgebaut werden könnten. 13
Dazu wurde eine Marktbefragung durchgeführt. Es wurden sowohl Konkurrenten als auch Kunden von ETA und Nivarox befragt. 14
9 Vgl. https://www.nivarox.com/fr/presentation (13.7.2020). 10 Ein Assortiment bildet den regulierenden und hemmenden Bestandteil eines mechanischen Uhrwerks und besteht aus diversen Einzelteilen wie Unruh, Spirale, Ankerrad und Anker. Ein Assortiment wird benötigt, um aus einem Ebauche («Bausatz» oder Kit eines mechanischen Uhrwerks) ein funktionie- rendes mechanisches Uhrwerk herzustellen. RPW 2014/1, 216 Rz 4, Swatch Group Lieferstopp. 11 Vgl. für eine Übersicht zu den mechanischen Uhrwerken RPW 2014/1, 224 Rz 90 ff., Swatch Group Lieferstopp. 12 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251). 13 Vgl. RPW 2014/1, 215 Rz 1 ff., Swatch Group Lieferstopp. 14 Vgl. RPW 2014/1, 217 Rz 17, Swatch Group Lieferstopp.
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A.1.3 Entscheid der WEKO vom 21. Oktober 2013 4. Als Ergebnis der ursprünglichen Untersuchung stellte die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) in ihrem Entscheid vom 21. Oktober 2013 (nachfolgend: ursprünglicher Entscheid) fest, dass sowohl ETA (auf dem Markt für mechanische, in der Schweiz hergestellte Swiss made Uhrwerke) als auch Nivarox (auf dem Markt für mechanische, in der Schweiz hergestellte Assortiments) marktbeherrschend sind i.S.v. Art. 4 Abs. 2 KG. 15 Ferner ging sie davon aus, dass die Einstellung der Lieferungen von mechanischen Uhrwerken bis 2012 bzw. von Assortiments bis 2014 als missbräuchliche Verhaltensweise i.S.v. Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 lit. a KG zu qualifizieren ist. Für die WEKO stand fest, dass der von Swatch Group geplante Lieferstopp den wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für mechanische Uhrwerke sowie auf dem nachgelagerten Markt für mechanische Fertiguhren stark behindert, da die Marktteilneh- mer auf absehbare Zeit noch auf Lieferungen von ETA resp. Nivarox angewiesen sind. 16
«Vereinbarungen:
15 Vgl. RPW 2014/1, 252 Rz 281, 285 Dispositiv Ziff. 1 und 2, Swatch Group Lieferstopp. 16 Vgl. RPW 2014/1, 266 Rz 401, Swatch Group Lieferstopp. 17 Vgl. RPW 2014/1, 266 Rz 402, Swatch Group Lieferstopp. 18 Vgl. RPW 2014/1, 281 Rz 479 ff., 285 Dispositiv Ziff. 3, Swatch Group Lieferstopp.
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d Unterschreitet ein Kunde in einem Jahr die ihm zustehende Bezugsmenge, so bleibt er frei, in den Folgejahren die unter Ziffer 3 festgelegten Mengen zu bezie- hen. Dies gilt nicht für Kunden, welche in zwei aufeinanderfolgenden Jahren we- niger als je 80 % der ihnen zustehenden Menge beziehen. In einem solchen Fall ist ETA berechtigt, die Bezugsmenge des Kunden nach Ziffer 3 anteilmässig zu kürzen: Bestellt ein Kunde bspw. in zwei aufeinanderfolgenden Jahren je nur 50 % der ihm zustehenden Mengen, darf ETA in den Folgejahren die dem Kun- den nach Ziffer 3 dieser Regelung zustehenden Mengen um 50 % kürzen. e Verzichtet ein Kunde freiwillig und dauerhaft auf die ihm zustehenden Bezugs- mengen und teilt dies ETA schriftlich mit, ist ETA nach vorheriger Information an die Wettbewerbsbehörden von der Lieferpflicht nach Ziffer 3 befreit. f Jeder Kunde bleibt in der Wahl der Produkte innerhalb derselben bisher gelie- ferten Kaliberfamilie frei. ETA ist nicht berechtigt, Kunden in der Wahl der bestell- ten Produkte innerhalb derselben Kaliberfamilie einzuschränken. Sollte dies aus ausserordentlichen, produktionsbedingten Gründen nicht möglich sein, bietet ETA betroffenen Kunden eine alternative Lösung an. g Bestellt ein Kunde sowohl mechanische Uhrwerke als auch Assortiments bei Nivarox, dürfen die jeweiligen Bestellungen in keinerlei Hinsicht aneinander ge- koppelt, d.h. in irgendeiner Hinsicht voneinander abhängig gemacht werden. 3) Dauer und Umfang der Lieferverpflichtung ETA liefert folgende Mengen an mechanischen Uhrwerken an ihre bisherigen Kun- den: 2014 und 2015: 75 % der Referenzmenge 2016 und 2017: 65 % der Referenzmenge 2018 und 2019: 55 % der Referenzmenge Nach dem 31.12.2019 besteht keine Lieferverpflichtung mehr. 4) Abweichende Vereinbarungen a Abweichende Vereinbarungen zwischen ETA und den einzelnen Kunden dür- fen von der vorliegenden einvernehmlichen Regelung nicht zu Lasten des Kun- den abweichen, es sei denn, ein Kunde wünscht eine abweichende Lösung o- der stimmt einer solchen ausdrücklich zu. Diese Abweichungen sind durch die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) zu genehmigen. b Abweichende Vereinbarungen zugunsten von einzelnen Kunden dürfen von der vorliegenden einvernehmlichen Regelung nur für unabhängige, nicht direkt oder indirekt einer grossen Unternehmensgruppe zugehörigen KMUs erfolgen, welche sich aufgrund der Lieferkürzungen in einer wirtschaftlich schwierigen Lage befinden. Solche Vereinbarungen müssen den Wettbewerbsbehörden zur Kenntnis vorgelegt werden. Unabhängige, nicht direkt oder indirekt einer grossen Unternehmensgruppe zu- gehörige KMU in diesem Sinne sind Unternehmen, die (einschliesslich der mit ihnen gemäss Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammen- schlüssen 494 verbundenen Gesellschaften) nicht mehr als 250 Vollzeitstellen haben.
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19 [...].
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Mit der Genehmigung der vorstehenden evR (vgl. Rz 5) legte die WEKO die Art und Weise zur Beseitigung der festgestellten unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung – des i.S.v. Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 lit. a KG missbräuchlichen kurzfristigen Lieferstopps, den Swatch Group plante (vgl. Rz 3) – fest. Die in der evR vereinbarte Lieferverpflichtung sollte sicherstellen, dass ETA weiterhin mechanische Uhrwerke liefert bis weitere Akteure in genügendem Ausmass im Markt für mechanische Swiss made Uhrwerke tätig sind. 20 Der Mechanismus der evR sah vor, dass sich die von ETA an Drittkunden zu liefernden Mengen an mechanischen Uhrwerken graduell reduzieren. ETA zog sich gewissermassen als Anbieter mechanischer Uhrwerke für Drittkunden schrittweise bis zu einem bestimmten Grad aus dem Markt zurück, damit sich alternative Bezugsquellen zu ETA etablieren bzw. bestehende alternative Anbieter zu ETA ihre Produktionskapazitäten erhöhen können. Um diese Marktentwicklung, die sich gemäss der in der ursprünglichen Untersuchung durchgeführten Marktbefragung und Analysen abzeichnete, nicht zu gefährden, wurde in der evR mit der Lieferverpflichtung eine Lieferbeschränkung zu Lasten von ETA verbunden.
Die ETA obliegende Lieferverpflichtung gemäss evR – und somit auch die damit ver- bundene Lieferbeschränkung – war bis am 31. Dezember 2019 befristet (vgl. Ziff. 3 evR). Der Grund der Befristung lag für das Sekretariat bzw. die WEKO darin, dass sofern sich die Markt- verhältnisse wie gemäss dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids entwickeln sollten, es ab Anfang des Jahres 2020 genügend alternative Angebote zu den me- chanischen Uhrwerken von ETA auf dem Markt geben werde, welche die Nachfrage der Uh- renhersteller befriedigen können. Im Lichte der sich abzeichnenden Marktentwicklungen im Bereich mechanischer Uhrwerke kam die WEKO zum Schluss, dass sich ab dem 1. Ja- nuar 2020 die Frage einer Lieferpflicht von ETA nicht mehr stellen würde. 21
Gegen den ursprünglichen Entscheid der WEKO wurden keine Rechtmittel ergriffen. Der Entscheid erwuchs damit in Rechtskraft. A.1.4 Erstes Wiedererwägungsverfahren
Am 4. März 2016 gelangte Swatch Group an das Sekretariat und stellte den Antrag, dass ETA bis zum Ablauf der evR Ende 2019 zu erlauben sei, über die von den gemäss Ziff. 3 evR zu liefernden, aber von den Drittkunden nicht bestellten Mengen an mechanischen Uhrwerken frei verfügen zu können, was einer Anpassung der evR bedurft hätte. Dieser Antrag wurde als Wiedererwägungsgesuch i.S.v. Art. 30 Abs. 3 KG von der WEKO behandelt (nach- folgend: erstes Wiedererwägungsverfahren). 22
Zur Beurteilung der Frage, ob diesem Antrag stattzugeben war, wurde wie in der ur- sprünglichen Untersuchung eine Marktbefragung durchgeführt, in welcher sowohl Konkurren- ten als auch Kunden von ETA befragt wurden. 23 Die WEKO hielt damals fest, dass sich die Marktverhältnisse im Bereich mechanischer Swiss made Uhrwerke zwar seit dem ursprüngli- chen Entscheid der WEKO im Sinne der evR bzw. des Phasing-Outs entwickelt haben, dies jedoch in weit weniger grossem Umfang als von Swatch Group dargestellt. Diese Entwicklung sei somit als vorhersehbare und erwartete Entwicklung zu qualifizieren. Die WEKO hielt weiter fest, dass sich seit der Genehmigung der evR durch die WEKO indes keine unvorhersehbaren oder unerwarteten Ereignisse ergeben haben, welche den ursprünglichen Entscheid der WEKO wesentlich beeinflussen würden und damit nicht von einer wesentlichen Veränderung
20 Vgl. RPW 2014/1, 266 Rz 402, Swatch Group Lieferstopp. 21 Vgl. RPW 2014/1, 284 Rz 491, Swatch Group Lieferstopp. 22 RPW 2016/4, 1035 Rz 2 und 9 ff., Verfügung vom 24. Oktober 2016 in Sachen Wiedererwägungsge- such Swatch Group Lieferstopp. 23 RPW 2016/4, 1036 Rz 11, Verfügung vom 24. Oktober 2016 in Sachen Wiedererwägungsgesuch Swatch Group Lieferstopp.
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der tatsächlichen Verhältnisse auszugehen war. Zudem zeigte eine Interessenabwägung, dass das öffentliche Interesse (der Marktteilnehmer) an der unveränderten Beibehaltung der evR gegenüber den individuellen Interessen von Swatch Group bzw. ETA stärker zu gewich- ten war. Die WEKO kam daher zum Schluss, dass die Voraussetzung für eine Wiedererwä- gung des ursprünglichen Entscheids der WEKO nicht gegeben und entsprechend das Gesuch von Swatch Group abzulehnen war. 24
A.2 Vorliegendes Wiedererwägungsverfahren A.2.1 Untersuchungseröffnung und -gegenstand 13. Gestützt auf Anhaltspunkte, dass ab dem Jahr 2020 nicht in ausreichendem Masse alternative Bezugsquellen vorhanden sein könnten, um die Nachfrage der Uhrenhersteller nach mechanischen, in der Schweiz hergestellten Swiss made Uhrwerken bedienen zu kön- nen, 25 eröffnete das Sekretariat am 13. November 2018 im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der WEKO das vorliegende Wiedererwägungsverfahren. Auf dieses finden die Bestimmungen von Art. 27 ff. KG analog Anwendung. Die Untersuchungseröffnung wurde Swatch Group mit Schreiben vom 13. November 2018 mitgeteilt und am 20. November 2018 im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. 26
wären aber dann nicht angezeigt, wenn sich die betroffenen Uhrenhersteller nicht in genügen- dem Ausmass um alternative Lösungen bemüht hätten.» 28
24 RPW 2016/4, 1051 Rz 105, 1056 Rz 129, Verfügung vom 24. Oktober 2016 in Sachen Wiedererwä- gungsgesuch Swatch Group Lieferstopp. 25 Act. [...]. 26 Act. [...]. 27 Anmerkung: Bei der evR II handelt es sich um die evR (vgl. Rz 5 sowie Rz 102 f.). 28 RPW 2014/1, 284 Rz 491, Swatch Group Lieferstopp.
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alternative Bezugsquellen vorhanden sein werden, um die Nachfrage der Uhrenhersteller nach mechanischen Uhrwerken bedienen zu können. 29
A.2.2 Parteistellung von Sellita und Beteiligung Dritter an der Untersuchung 16. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2018 meldete Sellita Parteistellung an i.S.v. Art. 6 VwVG; 30 diese wurde Sellita vom Sekretariat mit Schreiben vom 11. Januar 2019 einge- räumt. 31
A.2.3 Marktbefragung 18. Die Beurteilung, ob sich ein Widerruf oder eine Änderung des ursprünglichen Ent- scheids aufdrängt, erforderte die Ermittlung der aktuellen Markt- und Wettbewerbsverhältnisse im Bereich mechanischer, in der Schweiz hergestellter Swiss made Uhrwerke (vgl. insbeson- dere Rz 13 ff.). 34
Das Sekretariat befragte zu diesem Zweck Swatch Group und Sellita 35 sowie 188 wei- tere Unternehmen. Diese Befragung erfolgte ab Dezember 2018 im Rahmen einer umfassen- den Marktbefragung mittels Fragbögen. 36 Unter den befragten weiteren Unternehmen befan- den sich vornehmlich Kunden von ETA (Uhrenhersteller) sowie aktuelle oder potentielle Kon- kurrenten von ETA sowie Nivarox aus der Schweiz. 37 Bei sechs der befragten weiteren Unter- nehmen handelt es sich um ausländische Unternehmen. 38
Aus der Befragung der 188 weiteren Unternehmen sowie Swatch Group und Sellita resultierten 167 verwertbare Fragebögen, davon 163 Fragebögen von Unternehmen in der Schweiz. 39 Indes wurden dafür im Verlauf des Jahres 2019 mehr als 130 Erinnerungs- und
29 Vgl. auch Act. [...]. 30 Bundesgesetz vom 20.12.1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). 31 Act. [...]. 32 Act. [...]. 33 Act. [...]. 34 Vgl. Act. [...]. 35 Act. [...]. 36 Act. [...]. Vier Unternehmensgruppen wurde jeweils ein Fragebogen zur Beantwortung durch deren Gruppengesellschaften zugestellt. Act. [...]. 37 Bei der Marktbefragung der Kunden von ETA handelte es sich um eine Vollbefragung, d.h. alle Un- ternehmen, welche Kunden i.S.v. Ziff. 2 lit. c evR und somit anspruchsberechtigt waren, gemäss Ziff. 2 lit. a evR von ETA beliefert zu werden, wurden befragt. Die Durchführung nur von Stichproben erschien dem Sekretariat als nicht ausreichend zur Sachverhaltsermittlung. Zudem befragte das Sekre- tariat alle ihm bekannten aktuellen und potentiellen Konkurrenten von ETA und Nivarox sowie sämtliche von Swatch Group oder anderen in der Umfrage involvierten Marktteilnehmern namentlich genannten aktuellen und potentiellen Konkurrenten von ETA oder Nivarox. Vgl. hierzu auch Act. [...]. Zwei Unter- nehmen wurde der Fragebogen auf eigenen Wunsch zugestellt. Act. [...]. 38 Act. [...]. 39 Act. [...]. Anzufügen gilt es, dass für neun angeschriebene Unternehmen jeweils ein anderes, eben- falls angeschriebenes gruppenzugehöriges Unternehmen geantwortet hat (Act. [...]). Zudem haben zwei der angeschriebenen Unternehmensgruppen (vgl. Fn 36) jeweils Fragebögen pro Gruppengesell- schaft eingereicht, nämlich sechs (Act. [...]) bzw. zwei Fragebögen (Act. [...]). Fünf Unternehmen haben einen reduzierten Fragebogen ausgefüllt (Act. [...]).
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Mahnschreiben notwendig 40 und in den meisten Fällen waren die eingereichten Antworten erst nach entsprechenden inhaltlichen Nachfragen durch das Sekretariat 41 verwertbar. Vereinzelt blieben Antworten auf Fragebogen oder Nachfragen aus. 42 In zwei Fällen, in denen Fragen des Sekretariats an Konkurrenten von ETA aus der Schweiz unbeantwortet blieben, 43 erlies- sen die Wettbewerbsbehörden Auskunftsverfügungen zur Durchsetzung der Auskunftspflicht gemäss Art. 40 KG. 44 Diese zwei Auskunftsverfügungen wurden rechtskräftig, die mit den Aus- kunftsverfügungen eingeforderten Antworten blieben gleichwohl aus. Diesbezüglich prüft das Sekretariat derzeit Massnahmen gemäss Art. 52 und 55 KG. In den anderen Fällen wurde aus verfahrensökonomischen Gründen auf die Durchsetzung der Auskunftspflicht verzichtet. 21. Das Sekretariat befragte wiederholt auch Swatch Group zum für den Untersuchungs- gegenstand relevanten Sachverhalt; teilweise auch auf entsprechendes Begehren von Sel- lita 45 . Während Swatch Group diese Fragen zu Beginn des vorliegenden Wiedererwägungs- verfahrens in der Regel beantwortete, 46 verweigerte sie gegen Ende des Verfahrens wieder- holt die Beantwortung von Fragen des Sekretariats zur [...] von ETA und zur Belieferung von ausgewählten Drittkunden mit angeblich neuen, höherwertigen Produkten ([...]) ab dem Aus- laufen der evR per 31. Dezember 2019 (vgl. oben Rz 4 ff.) bzw. der am 16. Dezember 2019 erlassenen vorsorglichen Massnahmen (vgl. dazu unten Rz 32 ff. und Rz 440 ff.). 47 Swatch Group begründete die Auskunftsverweigerung damit, dass für diese Fragen keine hinrei- chende Verbindung zum Untersuchungsgegenstand bestehe. 48 Aus verfahrensökonomischen Gründen verzichtete das Sekretariat darauf, mit einem Mitglied des Präsidiums der WEKO eine Auskunftsverfügung zu erlassen. 49
40 Act. [...]. 41 Act. [...]. 42 Insgesamt 20 Unternehmen haben den Fragebogen des Sekretariats nicht ausgefüllt. Dabei handelt es sich um einen vermutlichen Konkurrenten von ETA (Act. [...]), ein ausländisches Unternehmen (Act. [...]) und ein Unternehmen, welchem der Fragebogen auf eigenen Wunsch hin zugesandt wurde (Act. [...]), sowie um 17 Kunden von ETA. Von den 17 Kunden haben 14 Kunden die Nichtbeantwortung des Fragebogens begründet (bspw. mit der Einstellung oder Änderung der Tätigkeit; Act. [...]) und drei Kunden haben sich nicht gemeldet (Act. [...]). Somit wurde mit der Marktbefragung eine Rücklaufquote von 89,5 % erreicht. Insgesamt vier Unternehmen haben Nachfragen des Sekretariats nicht beantwor- tet. Dabei handelt es sich um drei Kunden von ETA und einen Konkurrenten von ETA (Act. [...]). 43 Act. [...]. 44 Act. [...]. 45 Act. [...]. 46 Act. [...]. 47 Act. [...]. 48 Act. [...]. 49 Act. [...]. 50 Act. [...]. 51 Vgl. dazu etwa BGE 132 II 485 E. 3.2; BGE 127 I 54, 56, E. 2b; BGE 114 Ia 97, 99 E. 2. a); Urteil des BGer 4A_532/2011 vom 31.1.2012, E. 3.1 m.w.H.; Urteil des BVGer B-8404/2010 vom 23.9.2014, RPW
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Im Wesentlichen führte Swatch Group im Laufe des Verfahrens aus, dass die evR wie geplant am 31. Dezember 2019 auslaufen könne und eine Verlängerung der Regelungen der evR nicht zulässig seien. Mit dem Auslaufen der evR sei ETA hinsichtlich der Herstellung und Lieferung von mechanischen, in der Schweiz hergestellten Swiss made Uhrwerken ab dem
Januar 2020 «frei». Sie dürfe und werde daher ihren Plan, [...] auf neue, höherwertige Pro- dukte ([...]) [...] und ab Januar 2020 bzw. ab Ablauf der vorsorglichen Massnahmen spätes- tens zum 31. Dezember 2020 (vgl. unten Rz 32 ff. und Rz 440 ff.) nur noch bestimmte Dritt- kunden ([...]) zu beliefern, umsetzen. Swatch Group begründete dies insbesondere damit, dass sie sich auf den Ablauf der evR zum 31. Dezember 2019 habe verlassen dürfen, vor allem da die WEKO im ersten Wiedererwägungsverfahren (vgl. Rz 11 f.) geäussert habe, der Markt habe sich im Sinne der evR entwickelt, sowie damit, dass ETA mit Blick auf das Auslau- fen der evR ihre Produktion bereits in Bezug auf [...]. Vor allem sei entscheidend, dass ETA aktuell keine marktbeherrschende Stellung im Markt für mechanische, in der Schweiz herge- stellte Swiss made Uhrwerke mehr inne habe. 52
Die Swatch Group stellte den Antrag, die Feststellung der WEKO in Ziff. 1 des Dispo- sitivs der Verfügung vom 21. Oktober 2013 (nachfolgend: ursprüngliche Verfügung), wonach ETA auf dem Markt für mechanische, in der Schweiz hergestellte Swiss made Uhrwerke markt- beherrschend ist, aufzuheben. A.2.5 Ausführungen und Anträge von Sellita
Auch Sellita reichte neben ihren Antworten auf Sachverhaltsfragen des Sekretariats bereits vor Versand des Antrags des Sekretariats (vgl. Rz 38 f.) Stellungnahmen und Anträge zum vorliegenden Wiedererwägungsverfahren ein. 53 Diese werden nachfolgend ebenfalls überblicksmässig wiedergegeben. Vertieft wird auf die Vorbringen und Anträge von Sellita – soweit geboten 54 – an entsprechender Stelle in dieser Verfügung eingegangen.
Sellita brachte vor, die Swatch Group-Tochtergesellschaft ETA habe im Markt für me- chanische, in der Schweiz hergestellte Swiss made Uhrwerke nach wie vor eine marktbeherr- schende Stellung. Sellita würde es daher begrüssen, wenn Swatch Group bzw. ETA die Be- lieferung von Drittkunden ab dem 1. Januar 2020 bzw. ab Ablauf der vorsorglichen Massnah- men spätestens zum 31. Dezember 2020 (vgl. unten Rz 32 ff. und Rz 440 ff.) vollständig ein- stellen würde oder zur Einstellung der Belieferung verpflichtet würde. Dadurch wäre für Sellita sowie weitere Schweizer Herstellerinnen und Hersteller von mechanischen Uhrwerken ge- währleistet, dass sie Stückzahlen – vor allem im volumenstarken Einstiegssegment («entrée de gamme») – im profitablen Umfang produzieren und verkaufen könnten; alternative Herstel- ler könnten sich so «wirklich» im Markt etablieren. Dies sei indes nicht möglich, sollte Swatch Group bzw. ETA ab Januar 2020 bzw. ab Ablauf der vorsorglichen Massnahmen spätestens zum 31. Dezember 2020 (vgl. unten Rz 32 ff. und Rz 440 ff.) einzelne Uhrenhersteller – zudem auch noch mit neuen, höherwertigen Produkten – privilegiert beliefern (vgl. auch oben Rz 21 und Rz 24). Denn in diesem Fall könnte Swatch Group bzw. ETA die «besten» Kunden, d.h. grosse Uhrenhersteller, welche grosse Volumen bestellen, an sich binden und den alternativen Herstellern einzig die «kleinen» Uhrenherstellerinnen und -hersteller als Kunden überlassen; die Belieferung der Letztgenannten sei weniger rentabel. Sollte sich Swatch Group bzw. ETA
2014/3, 592 f. E. 3.1, SFS unimarket AG/WEKO; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskom- mentar Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2. Aufl. 2016, Art. 30 N 19; P ATRICK SUTTER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), 2. Aufl. 2019, Art. 29 N 12; A LFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2013, 187, N 530. 52 Act. [...]. 53 Vgl. Act. [...]. 54 Vgl. dazu Fn 51.
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nicht zur vollständigen Einstellung der Belieferung von Drittkunden verpflichten bzw. die WEKO nicht Derartiges anordnen, müsse sich Swatch Group bzw. ETA zumindest zu einer Höchstmenge und zur Beachtung des Diskriminierungsverbots verpflichten bzw. die WEKO müsse Derartiges anordnen. 55
55 Vgl. zu diesen Vorbringen etwa Act. [...]. 56 Act. [...].
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Gesamtmenge von maximal insgesamt 200'000 mechanischen Uhrwerken (ein- schliesslich Ebauches) und nur unter strikter und ausnahmsloser Einhaltung sämtlicher nachfolgender Verbote mit mechanischen Uhrwerken und/oder Ebauches beliefern:
Nichtdiskriminerungsverbot: ETA SA Manufacture Horlogère Suisse, The Swatch Group AG sowie alle mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundenen Gesellschaften dürfen Sellita gegenüber Dritten und gegenüber mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundenen Gesell- schaften nicht diskriminieren. Ais diskriminierend gilt dabei insbesondere jede der folgenden Verhaltensweisen: Verweigerung der Belieferung mit Produkten, die an andere Dritte oder an mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundene Gesellschaften geliefert werden, Anwendung unterschiedlicher Ge- schäftsbedingungen oder Preise im Verhältnis zu Dritten oder zu mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundenen Gesellschaften.
Koppelungsverbot: ETA SA Manufacture Horlogère Suisse, The Swatch Group AG sowie alle mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbun- denen Gesellschaften dürfen die Lieferung von Assortiments oder mechanischen Uhrwerken an Dritte nicht an den Bezug anderer Produkte koppeln.
Verbot unangemessener Geschäftsbedingungen und Preise: ETA SA Manu- facture Horlogère Suisse, The Swatch Group AG sowie alle mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundenen Gesellschaften dürfen von Sellita keine unangemessenen Geschäftsbedingungen und Preise verlangen.
1.3. Nivarox-FAR S.A., The Swatch Group AG sowie allen mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundenen Gesellschaften sei zu verbieten, Sellita gegenüber Dritten und gegenüber mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundenen Gesellschaften zu diskriminieren. Als diskriminierend gilt dabei insbesondere jede der folgenden Verhaltensweisen: Verweigerung der Belieferung mit Produkten, die an andere Dritte oder an mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundene Gesellschaften geliefert werden, Anwendung unterschiedli- cher Geschäftsbedingungen oder Preise im Verhältnis zu Dritten oder zu mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundenen Gesellschaften. 1.4 Nivarox-FAR S.A., The Swatch Group AG sowie allen mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundenen Gesellschaften sei zu verbieten, die Lie- ferung von Assortiments oder mechanischen Uhrwerken an Dritte an den Bezug ande- rer Produkte zu koppeln. 1.5 Nivarox-FAR S.A., The Swatch Group AG sowie allen mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundenen Gesellschaften sei zu verbieten, von Sellita unangemessene Geschäftsbedingungen und Preise zu verlangen. 1.6 The Swatch Group AG sei zu verpflichten, sicherzustellen, dass The Swatch Group AG und die mit ihr im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundenen Gesellschaften die vorstehenden Verpflichtungen einhalten. 2. Alles unter Kostenfolgen zulasten von The Swatch Group AG.». 57
57 Act. [...].
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Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 58 wiederholte Sellita die vorgenannten Anträge. Zu- sätzlich stellte sie mit diesem Schreiben eventualiter für den Fall, dass die WEKO keine Verlängerung der evR beschliesst, die folgenden Anträge: 2. Eventualiter, falls Antrag 1 abgewiesen wird: The Swatch Group AG und den mit ihr im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundenen Gesellschaften seien auf unbestimmte Zeit folgende Verpflichtungen aufzuerlegen: 2.1. Nivarox-FAR SA sei zu verpflichten, Sellita uneingeschränkt mit Assortiments jeder Referenz und Technologie zu beliefern; dies beinhaltet insbesondere auch die An- nahme und Durchführung neuer Entwicklungsaufträge von Sellita sowie die Beliefe- rung von Sellita mit Assortiments bzw. deren Bestandteilen aller neuen Technologien (wie z.B. Spiralfedern aus Silizium oder Titan/Nivachron). 2.2.1 Es sei ETA SA Manufacture Horlogère Suisse sowie allen mit The Swatch Group AG im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VKU verbundenen Gesellschaften zu verbieten, ab dem
58 Act. [...].
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59 Act. [...].
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60 Act. [...]. Swatch Group reichte hierzu Antworten ein; vgl. Act. [...]. 61 Act. [...]. 62 Act. [...].
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u. a. damit, dass die im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahren zu klärenden Fragen nicht ohne Ansehung der Prüfung und Regelung des Verhaltens von Nivarox im Be- reich Assortiments zu beantworten seien. Das Sekretariat reichte im bundesverwaltungsge- richtlichen Verfahren eine Vernehmlassung ein, in welcher sie Nichteintreten bzw. (hilfsweise) Abweisung der Beschwerde beantragte. 63 Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 teilte das Sekretariat Sellita zudem mit, dass es auf das Schreiben vom 9. August 2019 nicht zurück- komme. 64 Mit Urteil vom 14. Juli 2020 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde von Sellita nicht ein, stellte aber fest, dass die «Verfügung» des Sekretariats vom 9. August 2019 infolge fehlender Zuständigkeit des Sekretariats für eine «Nichteintretensentscheidung» nichtig sei. 65
A.2.6 Vorsorgliche Massnahmen und anschliessendes Beschwerdeverfahren 32. Da die Marktbefragung (vgl. Rz 18 ff.) infolge des zögerlichen bzw. nicht ausreichen- den Antwortverhaltens von befragten Unternehmen (vgl. Rz 20) mehr Zeit in Anspruch nahm als ursprünglich geplant und auch die Geschäftsgeheimnisbereinigung der zahl- und umfang- reichen Akten sehr zeit- und ressourcenaufwendig war (vgl. Rz 35 ff.), drohte die evR vor Ab- schluss des vorliegenden Wiedererwägungsverfahren (zum 31. Dezember 2019) auszulaufen. Es bestand damit die Gefahr, dass Swatch Group die Marktverhältnisse, welche sich unter der Geltung der ursprünglichen Verfügung bzw. der evR gebildet haben könnten, revidieren bzw. beeinträchtigen könnte (etwa durch die privilegierte Belieferung ausgewählter Drittkunden; vgl. oben Rz 21, Rz 24 und Rz 27). Dies, ohne dass die WEKO hätte abschliessend abklären kön- nen – was indes Gegenstand des vorliegenden Wiedererwägungsverfahren ist (vgl. oben Rz 13 ff.) –, ob sich die Marktverhältnisse wie im Jahr 2013 erwartet entwickelt haben. 33. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 erliess die WEKO daher vorsorgliche Mass- nahmen. 66 Mit diesen sicherte die WEKO die Regelungen der evR oder m.a.W. den bestehen- den Zustand, um nach Abschluss der Marktbefragung (vgl. oben Rz 18 ff.) – dann in Kenntnis des vollständigen Sachverhalts – rasch und faktenbasiert über den Gegenstand des vorlie- genden Wiedererwägungsverfahren entscheiden zu können. Konkret führte die WEKO mit den vorsorglichen Massnahmen die Ziffern 1, 2 a)–c), f) und g) und Ziff. 5 des Dispositivs der ur- sprünglichen Verfügung fort. Ebenso gilt auch Ziff. 4 lit. b evR weiter, wobei die an KMUs (allfällig) gelieferte Menge an mechanischen Uhrwerken die im Jahr 2018 an KMUs gelieferte Menge nicht übersteigen darf. Zugunsten von Swatch Group berücksichtigt hat die WEKO, dass angesichts des Bestellablaufs bei ETA, welcher eine Vorlaufzeit von sechs Monaten vor- sieht, eine allgemeine Lieferpflicht von mechanischen Uhrwerken an Drittkunden ab dem 1. Ja- nuar 2020 von Seiten der Swatch Group bzw. ETA nicht erfüllbar gewesen wäre. Aus diesem Grund setzte die WEKO Lieferungen mechanischer Uhrwerke an Drittkunden während der Dauer der vorsorglichen Massnahmen aus. Die vorsorglichen Massnahmen gelten längstens für die Dauer des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens, höchstens aber bis zum 31. De- zember 2020. 67 Konkret erliess die WEKO das folgende Dispositiv:
63 Act. [...]. 64 Act. [...]. 65 Urteil des BVGer B-4720/2019 vom 14.7.2020. 66 Vgl. zum Ganzen die Verfügung der WEKO vom 16.12.2019 in Act. [...]. 67 Vgl. zum Ganzen die Verfügung der WEKO vom 16.12.2019 (Fn 66).
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ab dem 1. Januar 2020 vorläufig ausgesetzt. Lieferrückstände am 31. Dezember 2019 sind davon ausgenommen. 3. Abweichend von Ziffer 2 dieses Dispositivs dürfen Lieferungen mechanischer Uhr- werke nur an KMUs erfolgen. Die maximale Menge an mechanischen Uhrwerken, wel- che an KMUs geliefert werden können, darf die im Jahr 2018 an KMUs gelieferte Menge i.S.v. Ziffer 4 lit. b der Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung der Wettbewerbs- kommission vom 21. Oktober 2013 nicht übersteigen. Solche Lieferungen müssen den Wettbewerbsbehörden zur Kenntnis gebracht werden. Als KMU gelten unabhängige, nicht direkt oder indirekt einer grossen Unternehmens- gruppe zugehörige Unternehmen, die (einschliesslich der mit ihnen gemäss VKU 172 verbundenen Gesellschaften) nicht mehr als 250 Vollzeitstellen haben. 4. Die Ziffern 1 bis 3 dieses Dispositivs gelten längstens für die Dauer des Verfahrens «32-0224: Swatch Group Lieferstopp / Ablauf Lieferverpflichtung», höchstens aber bis zum 31. Dezember 2020. 5. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Ziffern 1–4 dieses Dispositivs wird die auf- schiebende Wirkung entzogen. 6. Auf den Antrag 3 der Sellita Watch Co S.A. in ihrer Stellungnahme vom 11. Novem- ber 2019 zum Antrag des Sekretariats der Wettbewerbskommission vom 9. Oktober 2019 in Sachen 32-0224 Swatch Group Lieferstopp / Ablauf Lieferverpflichtung – vor- sorgliche Massnahmen wird nicht eingetreten. 7. Über die Kosten wird mit der Hauptsache entschieden. 34. Gegen diese Entscheidung legte Swatch Group zunächst Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht ein. Darin beantragte sie die Feststellung der Nichtigkeit der vorsorglichen Massnahmen, eventualiter die Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen sowie – subeven- tualiter und mit Blick auf allfällige Staatshaftungsansprüche – die Feststellung der Rechtswid- rigkeit der vorsorglichen Massnahmen, sofern das Bundesverwaltungsgericht sein Urteil im Beschwerdeverfahren erst nach Vorliegen des Hauptsacheentscheids der WEKO fällen würde. Ferner stellte Swatch Group Anträge auf (superprovisorische) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Anträge betreffend (superprovisorische) Wiederherstellung der Beschwerde ab. 68 Nachdem die Wett- bewerbsbehörden den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 15. Juli 2020 den Inhalt des Dispositivs des vorliegenden Entscheids (vgl. unten C) bekannt gemacht hatten (vgl. Rz 48), erklärte Swatch Group den Rückzug der Beschwerde, soweit das bundesverwaltungsgericht- liche Verfahren nicht bereits mit Vorliegen des Hauptsacheentscheids der WEKO gegen- standslos geworden sei, und beantragte den Erlass eines Abschreibungsentscheids mit Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der WEKO. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Verfahren sodann mit Entscheid vom 20. Juli 2020 unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten von Swatch Group ab. 69 Infolge des Beschwerderückzugs sind die vorsorgli- chen Massnahmen vom 16. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen. A.2.7 Geschäftsgeheimnisbereinigung und Gewährung von Akteneinsicht 35. Das Sekretariat bereinigte laufend die zu den Akten genommenen Dokumente (insge- samt mehr als 1500 Dokumente) um Amts- und Geschäftsgeheimnisse i.S.v. Art. 25 Abs. 1
68 Zwischenverfügung des BVGer B-409/2020 vom 24.1.2020 sowie Zwischenverfügung des BVGer B- 409/2020 vom 13.5.2020. 69 Abschreibungsentscheid des BVGer B-409/2020 vom 20.7.2020.
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und 4 KG. Diese Bereinigung war aufgrund der Anzahl und des Umfangs der zu bereinigenden Akten höchst zeit- und damit ressourcenaufwendig. 36. Der Aufwand der Aktenbereinigung wurde insbesondere dadurch erhöht, dass die von Seiten der Verfahrensparteien oder Dritten geltend gemachten Abdeckungen aus Sicht des Sekretariats häufig zu weitgehend waren. 70 Dies machte in einer Vielzahl von Fällen weitere Schriftenwechsel betreffend die Geschäftsgeheimnisbereinigung notwendig. In deren Rahmen kam es vereinzelt zu Rückzügen erfolgter Abdeckungsbegehren. 71 Ausserdem kam Swatch Group der Bitte des Sekretariats, ihre Stellungnahmen jeweils in zwei Versionen (eine vertrau- liche und eine um Geschäftsgeheimnisse bereinigte Fassung) einzureichen, 72 erstmals ab Ja- nuar 2020 nach; bezüglich der einzig in vertraulichen Versionen eingereichten Stellungnah- men von Swatch Group musste das Sekretariat sodann jeweils separat und explizit um die Geschäftsgeheimnisbereinigung ersuchen bzw. es führte diese sodann teilweise selbst durch. 73
zuletzt mit Versand dieser Verfügung). 75
A.2.8 Antrag des Sekretariats 38. Mit Schreiben vom 27. April 2020 stellte das Sekretariat gemäss Art. 30 Abs. 2 KG den Verfahrensparteien seinen Antrag zur Stellungnahme zu und gewährte Einsicht in die gesam- ten Akten des Verfahrens. 76
70 Act. [...]. 71 Exemplarisch dazu Rz 66 der Verfügung der WEKO vom 16.12.2019 (Fn 66) m.w. Aktenverweisen. 72 Vgl. zu diesem Anliegen das Merkblatt des Sekretariats: Geschäftsgeheimnisse; https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2008/12/Merkblatt_Gesch%C3%A4ftsgeheim- nisse_2008.pdf.download.pdf/Merkblatt_Gesch%C3%A4ftsgeheimnisse_2008.pdf (13.7.2020). 73 Vgl. etwa Act. [...]. 74 Act. [...]. 75 Act. [...]. 76 Act. [...].
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Ziff. 1 des Dispositivs der ursprünglichen Verfügung vor. Denn ETA könne sich aufgrund ver- schiedener Umstände (insbesondere Produktions- und Kapazitätsanteile von ETA [...] [60– 70] %, breite Produktpalette von ETA, gesteigerter Eigenversorgungsgrad der Uhrenhersteller nur in einem Teil ihres Sortiments, Abhängigkeit der Uhrwerkshersteller von Nivarox-Assorti- ments) nach wie vor im wesentlichen Umfang unabhängig von anderen Marktteilnehmern ver- halten. Insoweit sei eine Änderung der rechtskräftigen ursprünglichen Verfügung ausgeschlos- sen. Das Sekretariat beabsichtige gemäss dem an die Verfahrensparteien übersendeten An- trag, der WEKO den Erlass des folgenden Dispositivs zu beantragen:
77 Vgl. dazu Fn 51.
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A.2.9.1 Swatch Group 42. Swatch Group begrüsste in ihrer Stellungnahme 78 den Umstand, dass das Sekretariat keine neuen Massnahmen gegen Swatch Group bzw. ETA beantragt. Einwände erhob sie indes gegen die diesbezügliche Begründung sowie dagegen, dass das Sekretariat der WEKO nicht beantrage, Ziff. 1 der ursprünglichen Verfügung, wonach ETA auf dem Markt für mecha- nische, in der Schweiz hergestellte Swiss made Uhrwerke marktbeherrschend ist, aufzuheben. In sachverhaltsmässiger Hinsicht betont Swatch Group, Swatch Group bzw. ETA habe im re- levanten Markt mittlerweile einen Marktanteil von unter 35 %, es gebe genügend alternative Anbieter für mechanische Uhrwerke und Uhrwerks- wie Uhrenhersteller hätten in genügendem Masse Auf- und Ausbaupläne realisiert; soweit sich Uhrenhersteller keine Alternativen zu ETA erschlossen hätten, hätten sie sich nicht ausreichend bemüht. Aus kartellrechtlicher Sicht liege daher weder eine «wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse» i.S.v. Art. 30 Abs. 3 KG vor noch sei von einer marktbeherrschenden Stellung von ETA i.S.v. Art. 4 Abs. 2 KG auszugehen. Soweit das Sekretariat zu anderen Ergebnissen kommt, wirft Swatch Group dem Sekretariat vor, dass es aus den vorliegenden Daten der Marktbefragung falsche oder metho- disch unzulässige Schlüsse ziehe sowie, dass es die Hürden für die Erfüllung der genannten Tatbestandsmerkmale von Art. 30 Abs. 3 KG und Art. 4 Abs. 2 KG letztlich zu tief ansetze. Swatch Group reichte mit der Stellungnahme ein Gutachten der Polynomics AG ein. Gemäss diesem Gutachten sei ETA wegen ihres geringen Marktanteils von [30–40] % nicht marktbe- herrschend; zudem enthält das Gutachten Ausführungen zu angeblichen Fehlern des Sekre- tariats bei der Marktbefragung bzw. deren Auswertung. Konkret stellt Swatch Group die fol- genden Anträge:
A.2.9.2 Sellita 44. Sellita begrüsste in ihrer Stellungnahme 81 den Umstand, dass das Sekretariat in sei- nem Antrag davon ausgeht, dass sich die Erwartungen der WEKO zur Marktentwicklung nicht erfüllt hätten sowie dass die marktbeherrschende Stellung von ETA nach wie vor bestehe. Einwände erhob sie indes gegen die diesbezügliche Begründung sowie dagegen, dass das Sekretariat der WEKO keine Massnahmen gegen ETA beantragen wolle. Sellita bringt in sach- verhaltsmässiger Hinsicht vor, dass das Sekretariat in seinem Antrag ein viel zu positives Bild
78 Act. [...]. 79 Act. [...]. 80 Act. [...]. 81 Act. [...].
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der Marktverhältnisse zeichne: ETA bzw. Swatch Group habe nach wie vor eine erdrückende Marktbeherrschung inne. So seien die Kapazitäten von alternativen Uhrwerkshersteller [...] oder hätten sich nur minimst erhöht und ihre Produktpalette sei nicht annähernd so breit wie die von ETA. Zudem habe das Sekretariat vorliegend zu Unrecht nicht bzw. nicht richtig be- rücksichtigt, dass das Gesamtvolumen der Lieferungen an Dritte seit 2014 bis heute um 70– 80 % auf [...] mechanische Uhrwerke pro Jahr geschrumpft sei und infolge der COVID19- Pandemie mit einem weiteren Rückgang bzw. keinem Wachstum gerechnet werden müsse. Sellita müsse aber pro Jahr mindestens [...] Stück absetzen, um kostendeckend arbeiten zu können. Swatch Group habe alternative Uhrwerkshersteller ausserdem durch missbräuchliche Verhaltensweisen in Bereichen, in denen Swatch Group marktbeherrschend sei oder eine starke Stellung habe (z.B. in den Bereichen Assortiments, Schmiermittel, Kleber, Feinregulie- rungssystem) systematisch behindert bzw. diskriminiert. Der Antrag des Sekretariats berück- sichtige zudem nicht, dass ETA ab 2020 neue, höherwertige Produkte an Dritte liefern wolle, zu welchen es überhaupt keine vollwertigen Substitute gebe, und Swatch Group ihre Konkur- renten nach Ablauf der evR gleich wieder aus dem Markt zu verdrängen suche. Aus kartell- rechtlicher Sicht sei es daher geboten, dass die WEKO Massnahmen anordne (primär Liefer- verbot für ETA und Lieferzwang für Nivarox, hilfsweise Auferlegung von Verhaltenspflichten für ETA und Nivarox). Andernfalls könnten sich alternative Anbieter nicht richtig am Markt etab- lieren bzw. würden angesichts fehlender Profitabilität mittelfristig vom Markt verschwinden. Konkret stellt Sellita die folgenden Anträge:
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oder Preise im Verhältnis zu anderen Dritten oder zu Swatch Group-Gesellschaften. Der Klarheit halber wird festgehalten, dass die ETA in Ziff. 1.2 oder eventualiter in Ziff. 1.2.1 auferlegten Verhaltensauflagen dieser Ziff. 1.3 vorgehen. 1.4. Swatch Group und allen marktbeherrschenden Swatch Group-Gesellschaften sei zu verbieten, die Lieferung von Produkten an Dritte, bei denen sie marktbeherrschend sind, an den Bezug anderer Produkte zu koppeln. 1.5. Swatch Group AG und allen marktbeherrschenden Swatch Group-Gesellschaften sei zu verbieten, von Sellita unangemessene Geschäftsbedingungen und Preise zu verlangen. 1.6. Swatch Group zu verpflichten, sicherzustellen, dass die Swatch Group-Gesell- schaften die vorstehenden Verpflichtungen einhalten. 2. Eventualiter, falls Antrag 1. abgewiesen wird: 2.1 Das Sekretariat der WEKO sei anzuweisen, weitere Untersuchungsmassnahmen vorzunehmen. Insbesondere sei abzuklären, welche mechanischen Uhrwerke ETA in welchen Mengen an welche Kunden wie lange zu liefern beabsichtige, und es seien alle damit zusammenhängenden internen und externen Kommunikationen von Swatch Group heraus zu verlangen. Zudem seien die Abklärungen im Bereich der Assortiments zu vervollständigen. 2.2 Es sei in den Erwägungen der Verfügung festzuhalten, dass ETA als marktbeherr- schendes Unternehmen den sich aus Art. 7 KG ergebenden Verhaltensregeln aus- nahmslos unterliege. Insbesondere sei festzuhalten, dass ETA dem Diskriminierungs- verbot gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG, dem Verbot von Koppelungsgeschäften gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. f KG und dem Verbot der Erzwingung unangemessener Preise und Geschäftsbedingungen für ETA SA gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG unterliege. 3. Es seien Sellita keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 4. Alles unter Kostenfolgen zulasten von Swatch Group.
A.2.10 Überweisung an WEKO, Anhörung von Sellita und Entscheid der WEKO 46. Nach Prüfung der vorgenannten Stellungnahmen der Verfahrensparteien (vgl. Rz 40 ff.) überwies das Sekretariat der WEKO seinen (unveränderten) Antrag gemäss Rz 39 und die vorgenannten Stellungnahmen zur Entscheidung. 47. Die WEKO trat am 29. Juni 2020 auf das Geschäft ein und führte am selben Tag eine Anhörung von Sellita nach Art. 30 Abs. 2 zweiter Satz KG durch. 83 Anlässlich dieser gab die WEKO Sellita die Möglichkeit, ein Plädoyer zu halten; Swatch Group erhielt Gelegenheit ein Schlusswort zu halten. Die Verfahrensparteien machten von diesen Möglichkeiten Gebrauch. In ihren entsprechenden Ausführungen bestätigten die Parteien ihre in den schriftlichen Stellungnahmen zum Antrag des Sekretariats gestellten Rechtsbegehren. 84
82 Act. [...]. 83 Vgl. Act. [...]. 84 Vgl. Act. [...], Rz 43–255.
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85 KENJI IZUMI/SIMONE KRIMMER, in: DIKE-Kommentar, Kartellgesetz, Zäch/Arnet/Baldi/Kiener/ Schaller/Schraner/Spühler (Hrsg.), 2018, Art. 30 N 98. 86 Vgl. dazu etwa BGE 141 III 294 E. 5.1 f.
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des Dispositivs der ursprünglichen Verfügung – vorliegen könnte. Schon aus diesem Grund ist auf das Geschäft gemäss Antrag des Sekretariats einzutreten. 54. Gleichzeitig betonte Swatch Group, sie sei nicht mehr marktbeherrschend i.S.v. Art. 4 Abs. 2 KG. Sie beantragte daher – ohne indes ein formelles Wiedererwägungsgesuch zu stel- len –, Ziff. 1 des Dispositivs der ursprünglichen Verfügung sei aufzuheben und es sei festzu- stellen, dass ETA auf dem Markt für mechanische, in der Schweiz hergestellte Swiss made Uhrwerke spätestens seit dem 1. Januar 2020 nicht mehr marktbeherrschend sei (vgl. oben Rz 24 f. und Rz 42). Sie begründete dies insbesondere mit einer Marktanteilsverschiebung zugunsten von Sellita auf Ende 2019 und dem gestiegenen Eigenversorgungsgrad der Kunden von ETA. In sachverhaltsmässiger Hinsicht ergeben sich diese beiden Entwicklungen – wenn auch nicht in dem von Swatch Group geltend gemachten Ausmass – auch aus dem Antrag des Sekretariats. 87 Es ist somit vorliegend glaubhaft gemacht im Sinne der Eintretensvoraus- setzungen (vgl. oben Rz 52), dass in Bezug auf die damalige Feststellung der marktbeherr- schenden Stellung von ETA (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs der ursprünglichen Verfügung) eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorliegen könnte. Kommt hinzu, dass die Frage der Marktbeherrschung von ETA in einem hinreichend engen Zusammenhang zum eigentlichen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens steht (vgl. oben Rz 13 ff. und unten Rz 58). Denn diese Frage betrifft ebenfalls den Bereich mechanischer, in der Schweiz hergestellter Swiss made Uhrwerke und wird folgerichtig auch vom Sekretariat in seinem Antrag separat behan- delt. Das Eintreten auf das Geschäft gemäss Antrag impliziert damit das Eintreten auf den Antrag von Swatch Group betreffend die Aufhebung der Feststellung der marktbeherrschen- den Stellung bzw. die Feststellung, dass ETA aktuell nicht mehr marktbeherrschend sei. 55. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die WEKO auf das Geschäft gemäss Antrag eintritt. Dies impliziert das Eintreten auf den Antrag von Swatch Group. Dieser lautet, Ziff. 1 des Dispositivs der ursprünglichen Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ETA auf dem Markt für mechanische, in der Schweiz hergestellte Swiss made Uhrwerke spä- testens seit dem 1. Januar 2020 nicht mehr marktbeherrschend ist (vgl. oben Rz 24 f. und Rz 42). B.2.2 Kein Eintreten auf Anträge von Sellita betreffend Assortiments 56. Sellita hat Anträge gestellt, welche auf eine Regelung des Verhaltens von Swatch Group bzw. Nivarox im Bereich Assortiments gerichtet sind (Anträge 1.1 und 2.1, Anträge 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 2.3, 2.4, 2.5 und 2.6, soweit sie Nivarox betreffen, gemäss Schreiben von Sellita vom 22. März 2019 und 19. Juni 2019, vgl. Rz 29; Antrag 1.1 und Anträge 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, soweit sie Nivarox betreffen, gemäss Stellungnahme von Sellita zum Antrag des Sekretariats, vgl. Rz 44). Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, liegen diese Anträge ausserhalb des Gegenstands des vorliegenden Verfahrens (vgl. oben Rz 30 f.), 88 weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 57. Was Gegenstand eines wettbewerbsbehördlichen Verfahrens ist, ist insbesondere mit Blick auf die Verfahrensart (z.B. Vorabklärung, Untersuchung oder Verfahren nach Art. 30 Abs. 3 KG) sowie das konkrete Eröffnungsschreiben und allenfalls die Bekanntgabe nach Art. 28 KG zu entscheiden. Das vorliegende Wiedererwägungsverfahren ist ein Verfahren ge- mäss Art. 30 Abs. 3 KG (vgl. oben Rz 13 ff. sowie die Akten). 89 Im Rahmen eines solchen Verfahrens wird zunächst geprüft, ob sich die Rechts- oder Tatsachenlage in Bezug auf einen Entscheid, auf den gegebenenfalls zurückgekommen werden soll, «wesentlich geändert» hat. Es kann also nur geprüft werden, ob gegenüber einer bereits vorgenommenen kartellrechtli- chen Bewertung nunmehr «neue» Elemente vorliegen. Eine Prüfung nach Art. 30 Abs. 3 KG
87 Vgl. dazu Act. [...], Rz 125, Rz 304 f. des Antrags des Sekretariats. 88 Vgl. auch Act. [...]. 89 Act. [...].
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kann naturgemäss im Hinblick auf die ganze Verfügung bzw. das gesamte Dispositiv der Ver- fügung oder aber in Bezug auf bestimmte Elemente einer Verfügung bzw. Dispositivziffern erfolgen. Denn genauso wie die WEKO in einem Dispositiv mehrere Sachverhalte regeln oder kartellrechtlich bewerten kann, kann sie auch den actus contrarius (die Aufhebung bzw. Neu- regelung) auf bestimmte Teilgehalte einer bereits erlassenen Verfügung beschränken. Die Verfahrenshoheit liegt diesbezüglich bei den Wettbewerbsbehörden. 58. Welche Elemente der ursprünglichen Verfügung allenfalls in Wiedererwägung gezogen werden sollen, ergibt sich vorliegend aus dem Eröffnungsschreiben betreffend das vorliegende Wiedererwägungsverfahren vom 13. November 2018 sowie der entsprechenden Bekanntgabe nach Art. 28 KG vom 20. November 2018. Danach liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Regelungen der evR entgegen dem ursprünglichen Entscheid der WEKO nicht (vollständig) auslaufen dürfen, da sich die Marktverhältnisse im Bereich mechanischer, in der Schweiz her- gestellter Swiss made Uhrwerke möglicherweise nicht in dem Sinne entwickelt haben könnten, wie die WEKO es im Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids erwartete. 90 Zu prüfen ist im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren daher primär, ob ab dem Jahr 2020 in ausreichen- dem Masse alternative Bezugsquellen vorhanden sein werden, um die Nachfrage der Uhren- hersteller nach mechanischen, in der Schweiz hergestellten Swiss made Uhrwerken bedienen zu können (vgl. auch oben Rz 13 ff.). 91 Fragestellungen, welche nicht den Bereich mechani- scher, in der Schweiz hergestellter Swiss made Uhrwerke betreffen, ist im vorliegenden Wie- dererwägungsverfahren nicht nachzugehen (vgl. auch oben Rz 30 f.). Der Einwand von Sellita, auch das vorliegende Verfahren erfasse den Bereich Assortiments/Nivarox, 92 trifft folglich nicht zu. 59. Soweit die Anträge von Sellita auf eine Regelung des Verhaltens von Swatch Group bzw. Nivarox im Bereich Assortiments gerichtet sind (Anträge 1.1 und 2.1 sowie Anträge 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 2.3, 2.4, 2.5 und 2.6, soweit sie Nivarox betreffen, gemäss Schreiben von Sellita vom 22. März 2019 und 19. Juni 2019, vgl. Rz 29; Antrag 1.1 und Anträge 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, soweit sie Nivarox betreffen, gemäss Stellungnahme von Sellita zum Antrag des Sekretariats, vgl. Rz 44), liegen sie ausserhalb des Verfahrensgegenstandes. Die WEKO tritt daher auf diese Anträge, soweit sie auf eine Regelung des Verhaltens von Swatch Group bzw. Nivarox im Bereich Assortiments gerichtet sind, nicht ein. B.2.3 Kein Eintreten auf Anträge von Sellita betreffend Service Après-Vente 60. Sellita hat Anträge gestellt, welche auf eine Regelung des Verhaltens von Swatch Group bzw. ETA oder Nivarox im Bereich Service Après-Vente (SAV; Nachverkaufsservice) gerichtet sind (Anträge 1.5a. und 2.5a. gemäss Schreiben Schreiben von Sellita vom 16. Juli 2019, vgl. Rz 29). Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, besteht für diese Anträge kein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis von Sellita und sie liegen ebenfalls ausserhalb des Ge- genstands des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens, weshalb auf diese Anträge nicht einzutreten ist. 61. Mit ihren Anträgen betreffend SAV verlangt Sellita die wettbewerbsbehördliche Anord- nung von Lieferverpflichtungen für ETA und Nivarox in Bezug auf Verschleissteile mechani- scher Uhrwerke und Assortiments (im Umfang von jährlich bis zu 10 % der durchschnittlich pro Jahr in den Jahren 2009 bis 2011 effektiv gelieferten Menge), damit der SAV durch Sellita gewährleistet werden kann. Diesbezüglich könnte Sellita überhaupt nur dann rechtsschutzbe- dürftig sein, wenn sie eine konkrete Gefahr glaubhaft machen könnte, dass sie in Bezug auf ihren SAV von ETA oder Nivarox nicht beliefert würde. Eine derartige konkrete Gefahr macht
90 Vgl. Act. [...]. 91 Vgl. Act. [...]. 92 Act. [...].
30
Sellita indes selbst nicht geltend, sondern äussert lediglich abstrakte Befürchtungen. 93 Kommt hinzu, dass Swatch Group zugesichert hat, dass die Belieferung mit Verschleissteilen mecha- nischer Uhrwerke und Assortiments für den SAV anderer Unternehmen gewährleistet werde. 94
Ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis von Sellita in Bezug auf ihre Anträge betreffend SAV besteht mithin nicht. 62. Selbst wenn ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis von Sellita bestünde, wäre auf die Anträge von Sellita nicht einzutreten. Denn die Anträge liegen jedenfalls ausserhalb des Ge- genstands des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens. Sowohl das ursprüngliche Verfah- ren als auch das vorliegende Verfahren betrafen bzw. betreffen nicht den Bereich SAV. Für das ursprüngliche Verfahren stellte die WEKO dies ausdrücklich fest. 95 Diese Erwägungen gelten hier entsprechend. Zumal im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren primär zu prüfen ist, ob ab dem Jahr 2020 in ausreichendem Masse alternative Bezugsquellen für mechanische, in der Schweiz hergestellte Swiss made Uhrwerke vorhanden sein werden, um die entspre- chende Nachfrage nach solchen Uhrwerken von Seiten Uhrenherstellern bedienen zu können (vgl. oben Rz 13 ff. und Rz 57 f.). 63. Soweit die Anträge von Sellita auf eine Regelung des Verhaltens von Swatch Group bzw. ETA oder Nivarox im Bereich SAV gerichtet sind (Anträge 1.5a und 2.5a, vgl. Rz 29), besteht kein Rechtsschutzbedürfnis von Sellita; ausserdem liegen diese Anträge ausserhalb des Verfahrensgegenstandes. Die WEKO tritt daher auf die Anträge von Sellita betreffend eine Regelung des Verhaltens von Swatch Group bzw. ETA oder Nivarox im Bereich SAV nicht ein. B.2.4 Keine weiteren Untersuchungsmassnahmen durch das Sekretariat 64. Sellita hat ferner hilfsweise der WEKO den Antrag gestellt, das Sekretariat sei mit wei- teren Ermittlungsmassnahmen zu beauftragen (Antrag 2.1 gemäss Stellungnahme von Sellita zum Antrag des Sekretariats, vgl. Rz 44). So solle das Sekretariat im Auftrag der WEKO so- wohl seine Ermittlungen im Bereich Assortiments «vervollständigen» als auch ermitteln, wel- che mechanischen Uhrwerke ETA künftig in welchen Mengen an welche Kunden wie lange zu liefern beabsichtige. Über diesen Antrag ist zu entscheiden, falls Antrag 1 gemäss Stellung- nahme von Sellita zum Antrag des Sekretariats abgewiesen wird (vgl. Rz 44). Da Antrag 1 von Sellita abgewiesen wird (vgl. unten Rz 390 ff.), ist der Antrag zu behandeln. Wie die nachfol- genden Ausführungen zeigen, ist dieser Verfahrensantrag abzuweisen. 65. Der besagte Verfahrensantrag stellt keinen Beweisantrag bzw. keine Beweisofferte dar. Denn in formeller Hinsicht erfordert das Beweisantragsrecht gemäss Art. 33 VwVG, dass die Gesuchstellerin einen frist- und formgerechten Antrag stellt, mit dem sie das betreffende Beweismittel «anbieten». Diese Voraussetzungen sind in casu nicht erfüllt, 96 womit kein Be- weisantrag und keine Beweisofferte vorliegt. Ob die von Sellita begehrten Untersuchungs- handlungen durchgeführt werden, ist damit abhängig davon, ob die WEKO sie im Rahmen der Untersuchungsmaxime (Art. 12 Abs. 1 VwVG) für sachdienlich und angemessen hält. Dies ist indes nicht der Fall. 66. Infolge der Untersuchungsmaxime sind einzig solche Sachverhalte zu untersuchen, welche in Bezug auf den Verfahrensgegenstand bzw. die in einem bestimmten Verfahren zu beurteilenden rechtlichen Fragen relevant sind. Damit ist vorliegend nicht angezeigt, weitere Abklärungen für den Bereich Assortiments durchzuführen. Denn wie bereits erwähnt, sind all-
93 Vgl. Act. [...]. 94 Vgl. Act. [...]. 95 Vgl. RPW 2014/1, 280 Rz 477, 282 Rz 480, Swatch Group Lieferstopp. 96 Vgl. den Wortlaut des Antrags sowie die Begründung in Act. [...].
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fällige missbräuchliche Verhaltensweisen von Swatch Group bzw. Nivarox im Bereich Assor- timents nicht Gegenstand des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens (vgl. Rz 56 ff.). Auch die künftige Geschäftspolitik von ETA, d.h. die Frage, welche mechanischen Uhrwerke ETA künftig in welchen Mengen an welche Kunde wie lange zu liefern beabsichtigt, 97 ist mit Blick auf den Gegenstand des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens nicht weiter abzuklären. Denn die WEKO hat im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren primär die Frage zu beant- worten, ob die sich zum Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids der WEKO abzeichnenden Marktentwicklungen eingetreten sind, damit die die Lieferverpflichtung und die damit verbun- dene Lieferbeschränkung tatsächlich am 31. Dezember 2019 auslaufen dürfen; «Stichtag» für die Sachverhaltsermittlungen ist somit der 31. Dezember 2019 (vgl. auch Rz 13 ff.). Das künf- tige Verhalten von Swatch Group bzw. ETA im Bereich mechanischer, in der Schweiz herge- stellter Swiss made Uhrwerke, ist, sofern es nicht Gegenstand des ursprünglichen Entscheids war, 98 im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht zu beachten. Es kann aber Gegen- stand künftiger anderer kartellrechtlicher Verfahren sein, sofern hierfür die Voraussetzungen gegeben sind. 67. Weitere Ermittlungshandlungen sind folglich mit Blick auf den Gegenstand des vorlie- genden Wiedererwägungsverfahrens und die in diesem Verfahren zu beantwortenden Fragen weder sachdienlich noch angemessen und damit nicht vorzunehmen. Der Antrag von Sellita an die WEKO, das Sekretariat mit weiteren Ermittlungshandlungen betreffend die künftige Ge- schäftspolitik von ETA sowie den Bereich Assortiments zu beauftragen, wird daher abgewie- sen. B.2.5 Anspruch auf rechtliches Gehör 68. Die Weigerung der Wettbewerbsbehörden, sich im laufenden Verfahren mit den Vor- würfen von Sellita betreffend das Verhalten von Swatch Group bzw. Nivarox im Bereich Assor- timents zu befassen, verletzt entgegen dem Vorbringen von Sellita 99 nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 39 KG i.V.m. Art. 29 VwVG verlangt einzig, dass sich die Behörde mit den für den Verfahrensgegenstand relevan- ten Vorbringen der Parteien auseinandersetzt. Wie erläutert, ist das Verhalten von Swatch Group bzw. Nivarox im Bereich Assortiments indes für die im vorliegenden Wiedererwägungs- verfahren zu beurteilenden Fragen nicht von Bedeutung (vgl. Rz 56 ff.). Die fehlende Ausei- nandersetzung mit den Vorwürfen von Sellita betreffend den Bereich Assortiments stellt mithin keine Gehörsverletzung dar. 69. Hinzuweisen ist darauf, dass Sellita durch die Nichtberücksichtigung ihrer Vorwürfe be- treffend das Verhalten von Swatch Group bzw. Nivarox im Bereich Assortiments im vorliegen- den Verfahren nicht schutzlos gestellt ist. Denn diese Vorwürfe bleiben von Seiten der Wett- bewerbsbehörden gerade nicht unbeachtet, sondern sollen in einem anderen Verfahren un- tersucht werden (vgl. oben Rz 30 f.). Zudem stehen Sellita Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe zur Verfügung, sollte das Verhalten von Swatch Group bzw. Nivarox im Bereich Assortiments nicht im Sinne von Sellita untersucht und beurteilt werden.
97 Vgl. dazu etwa die Ankündigungen von Swatch Group gem. Act. [...] (Antwort auf Frage 16) und Act. [...] (Antwort auf Fragen 2–4). 98 Gegenstand der damaligen Beurteilung war ein vollständiger Stopp der Belieferung von Drittkunden mit den damals von ETA produzierten mechanischen Swiss made Uhrwerken auf Ende 2012; vgl. Rz 3 und Rz 100 f. sowie RPW 2014/1, 257 Rz 316 ff., Swatch Group Lieferstopp. 99 Act. [...].
32
B.3 Materielles B.3.1 Allgemeines zur Wiedererwägungsprüfung 70. Voraussetzung für die Wiedererwägung eines Entscheids i.S.v. Art. 30 Abs. 3 KG ist die wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, welche sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid der WEKO zugetragen hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die tatsächlichen oder die rechtlichen Verhältnisse geändert haben. Im Vordergrund mag zwar die Änderung des Sachverhalts stehen, wobei damit die Veränderung der Marktge- gebenheiten (z.B. neue Wettbewerber etc.) gemeint ist, nicht jedoch die nachträgliche Anpas- sung des Verhaltens des Verfügungsadressaten. Daneben ist auch denkbar, dass sich die rechtliche Situation ändert: Die WEKO ändert z.B. ihre bisherige Praxis bezüglich einer Rechtsfrage oder der Gesetzgeber erlässt neue vorbehaltene Vorschriften i.S.v. Art. 3 Abs. 1 KG; in Frage kämen allenfalls auch neue wettbewerbstheoretische Erkennt- nisse. 100
Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts oder der Rechtslage dann, wenn sie Einfluss auf das Ergebnis der bisherigen rechtlichen und ökonomischen Würdigung des Kar- tellrechtsverstosses haben kann. 101
Haben sich die Verhältnisse im beschriebenen Sinne wesentlich geändert, so prüft die WEKO, ob das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung zum Zeitpunkt der Beurteilung der Wiedererwägung im konkreten Fall höher zu werten ist als dasjenige am unveränderten Weiterbestehen des Entscheids, wobei die Interessen des Antragstellers resp. der Verfü- gungsadressatin gegenüber denjenigen weiterer Betroffener sowie dem öffentlichen Interesse abzuwägen sind. Bei dieser Abwägung der Interessen der Verfügungsadressatin, weiterer Be- troffener und Dritter sowie des öffentlichen Interesses verfügt die WEKO über einen gewissen Ermessensspielraum. 102
Die WEKO prüft eine mögliche Wiedererwägung somit in zwei Schritten: In einem ers- ten Schritt wird geprüft, ob sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich ge- ändert haben. Die Änderung ist jedoch erst dann wesentlich, wenn sie sich auf die rechtliche Beurteilung des ursprünglichen Verfahrens auswirkt. Stellt die WEKO eine wesentliche Verän- derung fest, prüft sie in einem zweiten Schritt, ob das Interesse an der Änderung der Verfügung im konkreten Fall höher zu werten ist als das Interesse an der Rechtssicherheit und des Ver- trauensschutzes. 103
B.3.2 Vorbemerkungen zur Wiedererwägungsprüfung in casu 74. Vorab ist festzuhalten, dass eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse gemäss Art. 30 Abs. 3 KG von vornherein nicht ersichtlich ist. 75. Typisches Beispiel für eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist der Eintritt neuer Marktakteure in einen Markt, welcher nach dem Zeitpunkt der von der WEKO in diesem Markt angeordneten Massnahmen erfolgt und infolgedessen sich diese Massnah- men als unangemessen herausstellen.
100 BEAT ZIRLICK/CHRISTOPH TAGMANN, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 30 KG N 130 ff. 101 BSK KG-ZIRLICK/TAGMANN (Fn 100), Art. 30 KG N 133. 102 ROMINA CARCAGNI, in: Stämpflis Handkommentar zum Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrsg.), 2007, Art. 30 KG N 19; BSK KG-Z IRLICK/TAGMANN (Fn 100), Art. 30 KG N 136. 103 SHK-CARCAGNI (Fn 102), Art. 30 KG N 18 f.; AUGUST MÄCHLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), 2. Aufl. 2019, Art. 58 N 10.
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104 Vgl. RPW 2014/1, 284 Rz 491, Swatch Group Lieferstopp. 105 Vgl. RPW 2014/1, 284 Rz 491, Swatch Group Lieferstopp.
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Erstens stellte die WEKO fest, dass ETA auf dem Markt für mechanische, in der Schweiz hergestellte Swiss made Uhrwerke eine marktbeherrschende Stellung i.S.v. Art. 4 Abs. 2 KG innehat (vgl. Rz 4). 106
Zweitens stellte die WEKO fest, dass die kurzfristige Einstellung der Lieferungen von mechanischen Uhrwerken als missbräuchliche Verhaltensweise i.S.v. Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 lit. a KG zu qualifizieren ist (vgl. Rz 4). 107
Drittens genehmigte die WEKO die evR (vgl. Rz 5) unter dem Vorbehalt der sich ab- zeichnenden Marktentwicklungen zwecks Beseitigung der festgestellten Wettbewerbs- beschränkung. 108
Die Erwägungen, welche die WEKO zu den drei aufgeführten Feststellungen im ur- sprünglichen Entscheid bewog, werden nachfolgend in gebotener Kürze wiedergegeben. B.3.3.1 Marktbeherrschende Stellung von ETA
In sachlicher Hinsicht grenzte die WEKO in ihrem ursprünglichen Entscheid einen Markt für mechanische Swiss made Uhrwerke aller Kaliber und Preisklassen ab. Als räumlich relevanter Markt betrachtete die WEKO die Schweiz. An dieser Stelle wird auf eine ausführli- che Wiedergabe der damals vorgenommenen Marktabgrenzung verzichtet. Hierzu wird – so- weit notwendig – an den entsprechenden Stellen in den Erwägungen eingegangen und sei ergänzend auf die diesbezüglichen Ausführungen in der ursprünglichen Verfügung verwie- sen. 109
Bei der Beurteilung der Frage, ob ETA eine marktbeherrschende Stellung auf dem ge- nannten Markt einnimmt, analysierte die WEKO die Situation der Konkurrenten (aktueller Wett- bewerb), die Marktzutrittsschranken sowie die vergangenen und damals aktuellen Expansi- onsprojekte (potentieller Wettbewerb) sowie die Stellung der Marktgegenseite (Nachfrage- macht). Die nachfolgenden Ausführungen geben die Ergebnisse dieser Beurteilung in summa- rischer Form wieder und folgen der Übersicht halber der im ursprüngliche Entscheid verwen- deten und oben wiedergegebenen Struktur. Ergänzend sei hierzu auf die Ausführungen im ursprünglichen Entscheid verwiesen. 110
Aktueller Wettbewerb 83. Bei der Analyse des aktuellen Wettbewerbs ist grundsätzlich zu unterscheiden zwi- schen Herstellern mechanischer Uhrwerke, welche an Drittkunden liefern (z.B. ETA oder Sel- lita), und solchen, welche mechanische Uhrwerke ausschliesslich für den Eigengebrauch her- stellen (z.B. die Rolex SA [nachfolgend: Rolex], vgl. auch Rz 86). 84. Eine Betrachtung der Gesamtheit der in der Schweiz hergestellten mechanischen Uhr- werke ergab für das Jahr 2010 111 die in nachfolgender Abbildung 1 dargestellten Produktions- anteile.
106 Vgl. RPW 2014/1, 252 Rz 281, 285 Dispositiv Ziff. 1, Swatch Group Lieferstopp. 107 Vgl. RPW 2014/1, 266 Rz 401, Swatch Group Lieferstopp. 108 Vgl. RPW 2014/1, 285 Dispositiv Ziff. 3, Swatch Group Lieferstopp. 109 Vgl. RPW 2014/1, 224 Rz 90 ff., 227 Rz 115 ff., Swatch Group Lieferstopp. 110 Vgl. RPW 2014/1, 233 Rz 158 ff., Swatch Group Lieferstopp. 111 Die ausgewiesenen Produktionsanteile basieren auf Zahlen des Jahres 2010, weil diese zum Zeit- punkt der Befragung durch das Sekretariat im Juli 2011 im Rahmen der ursprünglichen Untersuchung von den Unternehmen angegeben werden konnten. RPW 2014/1, 234 Rz 164, Swatch Group Liefer- stopp. Die Entwicklung der Produktionsanteile in den Jahren 2011 bis 2013 – vor dem hier interessie- renden ursprünglichen Entscheid – wird basierend auf der aktuell durchgeführten Befragung in der Ta- belle 1 dargestellt (vgl. Rz 149).
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Abbildung 1: Produktionsanteile mechanische Uhrwerke 2010.
Quelle: Erhebungen des Sekretariats im Rahmen der ursprünglichen Untersuchung. RPW 2014/1, 233 Rz 161, Swatch Group Lieferstopp. Hinweis: Die ausgewiesenen Produktionsanteile sind mengenbasierte Anteile. 85. Der Abbildung 1 ist zu entnehmen, dass ETA im Jahr 2010 [70–80] % aller in der Schweiz hergestellten mechanischen Uhrwerke produzierte. Neben ETA stellten im Jahr 2010 Rolex [10–20] %) und Sellita ([5–10] %) grössere Mengen an mechanischen Uhrwerken her. Als weitere Hersteller mechanischer Uhrwerke sind die Richemont-Gruppe 112 ([0–5] %), die Soprod SA (nachfolgend: Soprod; [0–5] %), die Patek Philippe SA (nachfolgend: Patek Phi- lippe; [0–5] %) und die Louis Vuitton Moët Hennessy-Gruppe (nachfolgend: LVMH; [0–5] %) 113
zu nennen. 114
112 Zur Richemont-Gruppe gehören u.a. A. Lange & Söhne, Baume & Mercier, IWC Schaffhausen, Lange Uhren GmbH, Manufacture Cartier Horlogerie (nachfolgend: Cartier), Manufacture Horlogère Val Fleurier (nachfolgend: Valfleurier), Manufacture Jaeger-LeCoultre, Manufacture Roger Dubuis, Mont- blanc Montre SA, Officine Panerai (nachfolgend: Panerai), Piaget, Vacheron Constantin, Van Cleef & Arpels. 113 Zur LVMH-Gruppe gehören u.a. Bulgari Horlogerie SA (nachfolgend: Bulgari), Hublot SA (nachfol- gend: Hublot), La Fabrique du Temps Louis Vuitton (nachfolgend: Louis Vuitton), Les Ateliers Horlogers Dior SA (nachfolgend: Dior), TAG Heuer und Zenith. 114 Vgl. RPW 2014/1, 233 Rz 162, Swatch Group Lieferstopp. 115 Marktgegenseite sind Abnehmer mechanischer Uhrwerke. Dazu gehören insbesondere Uhrenher- steller beziehungsweise Uhrenmarken, welche die Uhrwerke von ETA montieren und/oder modifizieren und dann in ihre Uhren einbauen sowie sog. Modifizierer, also Unternehmen, welche mechanische Uhr- werke zusätzlich veredeln und sie dann an Uhrenhersteller weiterverkaufen. RPW 2014/1, 224 Rz 92, Swatch Group Lieferstopp.
36
nicht in Konkurrenz zu ETA stehen. 116 In der ursprünglichen Untersuchung wurde die Eigen- produktion für die Berechnung der Marktanteile nicht berücksichtigt, denn die Produktion für den Eigengebrauch müsste nur dann bei der Marktanteilsberechnung berücksichtigt werden, wenn eine Erhöhung der Marktpreise dazu führen würde, dass die für eigene Bedürfnisse re- servierten Produktionskapazitäten für die Produktion zugunsten Dritter verwendet würden oder Produktionskapazitäten für die Befriedigung des Bedarfs Dritter erhöht würden. 117 Dies war – wie im ursprünglichen Entscheid festgehalten – trotz steigender Preise von ETA nicht der Fall [...]. 118
Quelle: Erhebungen des Sekretariats im Rahmen der ursprünglichen Untersuchung. RPW 2014/1, 234 Rz 163, Swatch Group Lieferstopp. Hinweis: Die ausgewiesenen Marktanteile sind mengenbasierte Anteile. 88. Der Abbildung 2 ist zu entnehmen, dass ETA im Jahr 2010 einen Marktanteil von [80– 90] % aufwies. ETA offeriert eine breite Produktpalette an verschiedenen Typen von mecha- nischen Uhrwerken, so genannte Kaliber (vgl. Rz 217). Der Grossteil der in der Schweiz pro- duzierten Uhren, die von Uhrenherstellern nicht mit selber produzierten Uhrwerken ausgerüs- tet wurden, basierten damals auf sechs Uhrwerken von ETA (2892-A2, 7750, 2671, 2836-02,
116 Auf die Bedeutung der Eigenproduktion mechanischer Uhrwerke verschiedener Uhrenhersteller wurde im Rahmen der Analyse der potentiellen Konkurrenz eingegangen (vgl. Rz 97 f. sowie RPW 2014/1, 238 Rz 196 ff., Swatch Group Lieferstopp). 117 MANI REINERT/BENJAMIN BLOCH, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 4 Abs. 2 KG N 296. 118 Vgl. RPW 2014/1, 234 Rz 163, Swatch Group Lieferstopp. 119 Vgl. Fn 111. Gleiches gilt für die Marktanteile und deren Entwicklung (vgl. Rz 165).
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2836-02, 2834-02, 2824-02). Die Preise der mechanischen Uhrwerke von ETA bewegten sich im Segment von 50 bis gut 500 CHF. 120
Sellita, die mit der Produktion mechanischer Uhrwerke ungefähr vor 17 Jahren begann, bietet mechanische Uhrwerke an, welche mit denjenigen von ETA weitgehend identisch sind (mehrheitlich sog. Generika-Werke). Damals bot Sellita für fünf der sechs meistverkauften Ka- liber von ETA (vgl. oben Rz 88) Substitute in einem ähnlichen Preissegment an (SW300 für 2892-A2, SW500 für 7750, SW220-1 für 2836-02, SW240-1 für 2834-02, SW200-1 für 2824- 02). Sellita stellte damals mit einem Marktanteil von [10–20] % die einzige echte Alternative dar, welche ebenfalls mechanische Uhrwerke in industriellen Mengen produzierte. 121
Soprod, ein weiterer Hersteller mechanischer Uhrwerke, welcher zur Festina-Gruppe gehört, bot damals nur ein industriell hergestelltes mechanisches Uhrwerk an. Das Kaliber A10 ist ein technisch gutes Substitut für das Kaliber 2892-A2 von ETA resp. SW300 von Sellita (vgl. oben Rz 88 f.) 122 , war jedoch damals ungefähr doppelt so teuer wie die vergleichbaren Produkte von Sellita oder ETA. Soprod wies im Jahr 2010 einen geringen Marktanteil von [0- 5] % auf. 123
Die Kategorie «Andere» umfasst Hersteller, welche relativ kleine Stückzahlen (> 5‘000 Stück) von «haut-de-gamme»-Werken 124 produzieren, welche kaum mit den industriell gefer- tigten mechanischen Uhrwerken von ETA oder Sellita ausgetauscht werden können. 125
Im ursprünglichen Entscheid wurde der Herfindahl-Hirschmann-Index (HHI) herange- zogen, um die Konzentration im Markt für mechanische Uhrwerke zu illustrieren. 126 Basierend auf den für das Jahr 2010 ausgewiesenen Marktanteilen (vgl. Rz 87) ergab sich im Jahr 2010 ein HHI von ungefähr 6‘900. Dies zeigt den damaligen äusserst hohen Konzentrationsgrad. 127
In Bezug auf die aktuellen Konkurrenten von ETA hielt die WEKO im ursprünglichen Entscheid fest, dass diese kaum eine disziplinierende Wirkung auf ETA ausüben können. Die
120 Vgl. RPW 2014/1, 224 Rz 95, 225 Rz 100, 234 Rz 164, Swatch Group Lieferstopp. 121 Vgl. RPW 2014/1, 224 Rz 95, 234 Rz 164, Swatch Group Lieferstopp. 122 Dieses Alternativwerk war damals noch nicht lange auf dem Markt, weshalb bei potentiellen Kunden teilweise eine gewisse Unsicherheit betreffend Zuverlässigkeit des Werks bestand. Vgl. RPW 2014/1, 235 Rz 168, Swatch Group Lieferstopp. 123 Vgl. RPW 2014/1, 224 Rz 95, 234 Rz 164, 235 Rz 168, Swatch Group Lieferstopp. 124 «Haut-de-gamme»-Werke haben in der Regel einen anderen Aufbau als industriell hergestellte Werke, sind mit besonderen Funktionen und höherwertigen Dekorationen ausgestattet und bewegen sich in einem höheren Preissegment (ab 700–1‘000 bis über 10'000 CHF). Im ursprünglichen Entscheid liess die WEKO die Frage, ob der Markt basierend auf dem Preissegment und dem Industrialisierungs- grad (Herstellung von «haut-de-gamme»-Werken und Herstellung von industriellen Basiskalibern) un- terteilt werden muss, offen, da eine allfällige engere Marktabgrenzung am Ergebnis nichts zu verändern vermochte. Vgl. RPW 2014/1, 226 Rz 98 ff., Swatch Group Lieferstopp. 125 Vgl. RPW 2014/1, 234 Rz 164, Swatch Group Lieferstopp. 126 Der HHI ist ein Mass für den Konzentrationsgrad eines Marktes und berechnet sich aus der Summe der quadrierten Marktanteile (in %) sämtlicher Unternehmen im Markt. Der HHI variiert zwischen 0 (frag- mentierter Markt) und 10‘000 (Monopol). Der HHI wird primär im Bereich der Zusammenschlusskontrolle verwendet. Gemäss der Europäischen Kommission (nachfolgend: EU-Kommission) stellen sich in der Regel keine horizontalen Wettbewerbsbedenken in einem Markt, dessen HHI nach dem Zusammen- schluss unterhalb von 1’000 liegt. Liegt der HHI hingegen zwischen 1’000 und 2’000 und der Delta-Wert über 250 oder ist der HHI höher als 2’000 und der Delta-Wert grösser als 150 müssen zusätzliche Kri- terien (z.B. betreffend potentielle Konkurrenz und Abwesenheit von Anhaltspunkten für kollektive Markt- beherrschung) erfüllt sein, damit die EU-Kommission den Zusammenschluss grundsätzlich nicht einge- hend prüft. Vgl. RPW 2014/1, 235 Rz 170, Swatch Group Lieferstopp; Leitlinien zur Bewertung horizon- taler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusam- menschlüssen, ABl. 2004 C 31/5, Rz 19 f. 127 Vgl. RPW 2014/1, 235 Rz 171, Swatch Group Lieferstopp.
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folgenden Gründe sprachen für die WEKO gegen eine disziplinierende Wirkung der aktuellen Konkurrenz von ETA: Einerseits die sehr hohen Marktanteile von ETA und andererseits die Tatsache, dass kaum Konkurrenten existierten. Die vorhandenen wenigen Konkurrenten ver- fügten zudem über deutlich geringere Kapazitäten sowie eine (stark) eingeschränkte Produkt- palette. Des weiteren sei Sellita beim wichtigsten Input (Assortiments) auf Nivarox, ebenfalls Tochtergesellschaft der Swatch Group, angewiesen. 128
Potentieller Wettbewerb 94. Da der aktuelle Wettbewerb keine ausreichend disziplinierende Wirkung auf ETA zu entfalten vermochte, wurde in der ursprünglichen Untersuchung auch der Einfluss des poten- tiellen Wettbewerbs, d.h. die Marktzutrittsschranken sowie die vergangenen und damals aktu- ellen Expansionsprojekte, geprüft. 95. Im Rahmen der ursprünglichen Untersuchung wurden mögliche Marktzutrittsschranken wie Know-How, Kostenvorteile, Investitionsbedarf und Gewinnaussichten, Beschaffung von Produktionsinputs, Reputation und Switching Costs analysiert. Nachfolgend werden die wich- tigsten Ergebnisse dieser Analyse zusammengefasst; ergänzend wird auf die Ausführungen im ursprünglichen Entscheid verwiesen. 129
Obwohl die Produktionstechnologie von ETA prinzipiell bekannt sei, stelle das Know- how zur Produktion mechanischer Uhrwerke, insbesondere zur Produktion in grossen Stück- zahlen (industriellen Produktion), welches notwendig sei, um eine kritische Grösse zu errei- chen und mechanische Uhrwerke zu konkurrenzfähigen Preisen herzustellen, eine Marktein- trittsbarriere dar. Ebenfalls als Markteintrittsbarriere wurden die grossen «economies of scale» 130 in der Produktion mechanischer Uhrwerke identifiziert. Zudem seien ein hoher Inves- titions- und Zeitbedarf 131 für den Aufbau einer grösseren Produktion mechanischer Uhrwerke erforderlich. Verbunden mit den vorhandenen «economies of scale» führen der hohe Investi- tions- und Zeitbedarf dazu, dass zukünftige Gewinne eines Markteintreters erst in der langen Frist anfallen, was die Wahrscheinlichkeit von Markteintritten zusätzlich reduziere. Auch die Beschaffung von Produktionsinputs, insbesondere von Assortiments, wurde als Markteintritts- hürde identifiziert (vgl. Rz 356 ff.). Ebenfalls als Markteintrittsbarrieren genannt wurden die hohe Reputation mechanischer Uhrwerke von ETA in Bezug auf Qualität und Zuverlässigkeit, welche sich ein Markteintreter erst erarbeiten muss, sowie die Umstellungskosten, welche für einen Uhrenhersteller u.U. anfallen, wenn er seine Uhrenproduktion auf mechanische Uhr- werke eines alternativen Herstellers umstellt. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Markteintrittsbarrieren als hoch, mittel- bis längerfristig jedoch als nicht unüberwindbar einzu- stufen sind. 132
Zudem wurde eine Analyse vergangener und damals aktueller Expansionsprojekte durchgeführt, wobei einerseits die Markteintritte der letzten Jahre und anderseits Projekte von
128 Vgl. RPW 2014/1, 236 Rz 174, Swatch Group Lieferstopp. 129 Vgl. RPW 2014/1, 236 Rz 176 ff., Swatch Group Lieferstopp. 130 Von «economies of scale» oder «Grössenvorteilen» spricht man, wenn die Durchschnittskosten pro hergestellte Einheit mit zunehmendem Output sinken. 131 Für den Aufbau einer Produktion mechanischer Uhrwerke mit einer Kapazität von ca. 5'000 bis ca. 50'000 Stück pro Jahr (und einer externen Belieferung von Assortiments) wurde von einem Kapitalbe- darf von ungefähr 10-40 Mio. CHF ausgegangen. Für die Herstellung von zu ETA resp. Sellita konkur- renzfähigen Produkten wurde von einer Investitionssumme von ungefähr 50-150 Mio. CHF ausgegan- gen. Der Zeitbedarf, um eine Produktion konkurrenzfähiger mechanischer Uhrwerke aufzubauen, wurde auf sieben bis neun Jahre geschätzt. Vgl. RPW 2014/1, 237 Rz 186 ff., Swatch Group Lieferstopp. 132 Vgl. RPW 2014/1, 238 Rz 195, Swatch Group Lieferstopp.
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Uhrenherstellern, welche damit begonnen hatten, mechanische Uhrwerke für den Eigenge- brauch herzustellen, herangezogen wurden. 133 Ein detaillierter Überblick über die damals ana- lysierten Markteintritte sowie Aufbau- bzw. Ausbauprojekte von Uhrenherstellern für den Ei- gengebrauch folgt zwecks Lesbarkeit bei der Analyse der Entwicklung der Wettbewerbsver- hältnisse bis 2019 (vgl. Rz 182 ff. und Rz 329 ff.). 98. Zusammenfassend zeigte die damalige Analyse auf, dass allfällige Markteintritte einen Zeithorizont von mindestens sieben bis zehn Jahren bräuchten, bis sie konkurrenzfähige Pro- dukte zu ETA-Uhrwerken anbieten könnten. Kurz- bis mittelfristig werde es keine neuen An- bieter auf dem Markt geben, die in puncto Menge, Qualität und Preis mit ETA werden konkur- rieren können. Gewisse Konkurrenten von ETA, namentlich Sellita und Soprod, würden vo- raussichtlich ihre Kapazitäten über die nächsten 3–5 Jahren erhöhen und damit einen Teil der Nachfrage, welche ETA nicht mehr bedienen wolle, auffangen können. Weiter würden ver- schiedene (auch grosse) Abnehmer von ETA ihre Eigenversorgung an mechanischen Uhrwer- ken erhöhen, was nach damaliger Einschätzung der WEKO die Knappheit an mechanischen Uhrwerken über die nächsten Jahre unter sonst gleichbleibenden Bedingungen entschärfe. Die WEKO fügte hierzu an, dass alternative Anbieter – insbesondere Sellita – sowie etliche Aufbauprojekte für den Eigengebrauch kurz- bis mittelfristig noch auf Assortiments von Nivarox angewiesen sein würden. Abschliessend hielt die WEKO fest, dass potentielle Konkurrenz in Form von Expansionsabsichten von bestehenden Anbietern bis zu einem gewissen Grad vor- handen sei und verschiedene Uhrenhersteller die Eigenproduktion forcieren, dies jedoch in den nächsten Jahren nicht ausreiche, um ETA disziplinieren zu können. 134
Nachfragemacht 99. In Bezug auf den Aspekt der Nachfragemacht hielt die WEKO fest, dass die Abnehmer von ETA kaum über Verhandlungsmacht verfügen, was sich einerseits daran zeige, dass ETA ihre Lieferungen an Kunden einstellen wolle und demnach nicht auf die Belieferung von Dritten angewiesen sei, und andererseits, dass ETA über einen Produktionsanteil von [70–80] % ver- füge und die meisten Abnehmer nur in eingeschränktem Ausmass auf alternative Anbieter ausweichen können. Die WEKO hielt fest, dass die Abnehmer von ETA über keine disziplinie- rende Nachfragemacht verfügen. 135
B.3.3.2 Kurzfristiger Lieferstopp von Swatch Group unzulässig i.S.v. Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. a KG 100. Im Lichte der Missbräuchlichkeitsprüfung nach Art. 7 KG kam die WEKO im ursprüng- lichen Entscheid zum Schluss, dass ein kurzfristiger Lieferstopp (vgl. dazu oben Rz 3) ohne genügend Anpassungszeit den Wettbewerb auf dem Markt für Fertiguhren stark behindern und auf dem Markt für mechanische Uhrwerke weitgehend beseitigen dürfte. Diese Behinde- rung würde der WEKO zufolge zu einer deutlichen Stärkung der Marktstellung von Swatch Group auf dem nachgelagerten Markt für mechanische Uhren führen. 136 Die WEKO stellte in ihren Erwägungen u.a. Folgendes fest: Zum damaligen Zeitpunkt war ein Grossteil der Schweizer Uhrenproduzenten auf me- chanische Uhrwerke von ETA angewiesen, um auf dem nachgelagerten Markt der me- chanischen Uhren Wettbewerbsdruck auf Swatch Group auszuüben.
133 Vgl. RPW 2014/1, 238 Rz 196 ff., Swatch Group Lieferstopp. 134 Vgl. RPW 2014/1, 241 Rz 209 ff., Swatch Group Lieferstopp. 135 Vgl. RPW 2014/1, 241 Rz 212 ff., Swatch Group Lieferstopp. 136 Vgl. zur konkreten Wettbewerbsbehinderung in der ursprünglichen Untersuchung RPW 2014/1, 259 Rz 340 ff., Swatch Group Lieferstopp.
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Alternative Anbieter könnten die Mengen an mechanischen Uhrwerken, welche durch eine kurzfristige und umfassende Liefersperre zusätzlich nachgefragt würden, unmöglich zur Verfügung stellen. An obenstehender Situation werde sich auch in absehbarer Zeit nichts ändern, was ins- besondere darauf zurückzuführen sei, dass Sellita beim Herzstück der mechanischen Uhrwerke – den Assortiments – noch auf Produkte der Swatch Group (Nivarox) ange- wiesen sei. Dies habe zur Konsequenz, dass Swatch Group den Output von Sellita indi- rekt kontrolliere resp. plafoniere: Sellita könne nur so viele Uhrwerke produzieren, wie sie über Assortiments von Nivarox verfüge. 137
B.3.3.3 Beseitigung Wettbewerbsbeschränkungen – Genehmigung evR 102. Zwecks Beseitigung der festgestellten Wettbewerbsbeschränkungen verhandelte das Sekretariat mit Swatch Group über den Abschluss einer einvernehmlichen Regelung i.S.v. Art. 29 Abs. 1 KG. Eine erste einvernehmliche Regelung (evR I) 139 , mit welcher die Wettbe- werbsbeschränkungen beseitigt werden sollten, die vom Lieferstopp für mechanische Uhr- werke als auch für Assortiments ausgehen, wurde der WEKO zur Genehmigung vorgelegt, von dieser allerdings nicht genehmigt. Die WEKO wies die Sache zurück an das Sekretariat, verbunden mit der Anweisung, Neuverhandlungen über den Abschluss einer neuen einver- nehmlichen Regelung aufzunehmen. Die WEKO gab dem Sekretariat für die Verhandlungen Leitplanken vor. 140
137 Vgl. RPW 2014/1, 257 Rz 323 f., Swatch Group Lieferstopp. 138 Vgl. RPW 2014/1, 266 Rz 402, Swatch Group Lieferstopp. 139 Vgl. RPW 2014/1, 266 Rz 402 ff., Swatch Group Lieferstopp. 140 Die WEKO vertrat die Ansicht, dass ein Phasing-Out für Assortiments als verfrüht zu betrachten sei. Die WEKO war zudem der Meinung, dass sich die Ungleichbehandlung von Sellita beim Bezug von mechanischen Uhrwerken nicht rechtfertigen lasse, wonach die zu liefernden Mindestmengen stärker gekürzt und in zeitlicher Hinsicht schneller eingestellt werden sollten als bei den übrigen Kunden von ETA. Schliesslich beurteilte die WEKO die vorgesehenen Reduktionsschritte für mechanische Uhrwerke im Vergleich zu denjenigen, welche im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen bereits umgesetzt wur- den, im Lichte der sich abzeichnenden Entwicklungen im Markt für mechanische Uhrwerke als zu ein- schneidend. Vgl. RPW 2014/1, 280 Rz 476 f., Swatch Group Lieferstopp.
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sei und verschiedene Uhrenhersteller die Eigenproduktion forcierten, dies jedoch in den nächsten Jahren nicht ausreiche, um ETA disziplinieren zu können. 141
B.3.3.4 Vorbehalte der WEKO – vorliegend zu prüfende Kriterien 104. An den vorgenannten Erwägungen des ursprünglichen Entscheids wird deutlich, dass die Genehmigung der evR inkl. des Ablauftermins der Lieferverpflichtung von ETA zum 31. De- zember 2019 in Ziff. 3 des Dispositivs der ursprünglichen Verfügung unter dem Vorbehalt des Eintritts der sich abzeichnenden Marktentwicklungen stand. Für die WEKO stand fest, dass es kurz- bis mittelfristig keine neuen Anbieter auf dem Markt geben werde, die bezüglich Menge, Qualität und Preis mit ETA würden konkurrieren können; gewisse Konkurrenten von ETA, namentlich Sellita und Soprod, voraussichtlich ihre Ka- pazitäten über die nächsten 3–5 Jahre erhöhen würden und damit einen Teil der Nach- frage, welche ETA nicht mehr bedienen will, auffangen können und weiter verschiedene (auch grosse) Abnehmer von ETA zum damaligen Zeitpunkt ihren Eigenversorgungsgrad an mechanischen Uhrwerken erhöhten, weshalb die WEKO da- von ausging, dass dies die Knappheit an Uhrwerken über die nächsten Jahre – unter sonst gleichen Bedingungen – entschärfen dürfte. 142
141 RPW 2014/1, 241 Rz 211, Swatch Group Lieferstopp. 142 RPW 2014/1, 241 Rz 209 f., Swatch Group Lieferstopp.
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Doch zuvor soll an dieser Stelle auf die von Swatch Group und Sellita in ihren Stellung- nahmen zum Antrag des Sekretariats (vgl. Rz 40 ff.) geäusserte Kritik betreffend die oben dar- gelegten Erwartungen der WEKO an die Marktentwicklungen eingegangen werden. Laut Swatch Group seien die von der WEKO im Jahr 2013 erwarteten Marktentwicklungen unrichtig wiedergegeben. Die Erwartungen gemäss der ursprünglichen Verfügung würden neu und brei- ter definiert – insbesondere in Bezug auf neue Anbieter im Markt –, womit der Gegenstand des vorliegenden Wiedererwägungsverfahren gemäss Art. 30 Abs. 3 KG überschritten werde. Laut Swatch Group ergeben sich die damaligen Erwartungen der WEKO an die Marktentwick- lungen zunächst aus Ziff. 7 evR, nämlich i) der Marktanteil von ETA sinkt unter 35 % (Ziff. 7 lit. a evR) und ii) alternative Anbieter mechanischer Uhrwerke bieten in genügendem Ausmass technisch gleichwertige Substitute zu den Produkten von ETA zu markt- und branchenüblichen Preisen an (Ziff. 7 lit. b evR). Zusätzlich seien gemäss Rz 205 der ursprünglichen Verfügung erfolgreiche Expansionspläne im Bereich der Eigenproduktion sowie eine Zunahme der Eigen- produktion erwartet worden. 143
Sellita bemängelt, dass die Aufzählung der Marktverhältnisse, wie sie die WEKO im Jahr 2013 für 2020 erwartete, keine Verweise auf die ursprüngliche Verfügung enthalte und unvollständig sei. Laut Sellita habe die WEKO 2013 erwartet, dass bis im Jahr 2020 die markt- beherrschende Stellung von ETA geschwächt würde bzw. ETA 2020 nicht in einer marktbe- herrschenden Stellung verbleiben würde, dass das Gesamtvolumen für Drittlieferungen 2020 gross genug sein würde, um den alternativen Anbietern eine Existenzgrundlage zu bieten, dass alternative Anbieter ihre Produktionskapazitäten bis 2020 markant erhöhen würden, dass mittelfristig weitere Anbieter auf dem Markt auftreten, dass alternative Anbieter bis 2020 me- chanische Uhrwerke anbieten würden, die mit ETA-Uhrwerken in puncto Menge, Qualität und Preis vergleichbar wären, dass Uhrenhersteller ihre Eigenproduktion im Bereich Basiskaliber erhöhen würden und dass sich Swatch Group an das Kartellgesetz halten würde. 144
Hierzu hält die WEKO zunächst fest, dass die obenstehend in Rz 105 formulierten Kri- terien, um zu prüfen, ob die sich zum Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids abzeichnenden Marktentwicklungen eingetreten sind, konsistent, korrekt und vollständig aus den Erwägungen der ursprünglichen Verfügung hergeleitet sind. Präzisierend ist festzuhalten, dass diese Prü- fung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand der genannten Kriterien, gemessen an der Zielsetzung der evR und unter Einbezug der wirtschaftlichen Entwicklung erfolgt. Dies folgt aus der damaligen Zielsetzung der evR. Denn mit der Genehmigung der evR (vgl. Rz 5) legte die WEKO im ursprünglichen Entscheid die Art und Weise fest, wie die festgestellte unzuläs- sige Wettbewerbsbeschränkung – der kurzfristige Lieferstopp (vgl. Rz 3) – beseitigt werden sollte, und zwar i) mit der Sicherstellung der Lieferung mechanischer Uhrwerke durch ETA (mittels Lieferverpflichtung für ETA) bis weitere Akteure in genügendem Ausmass im Markt für mechanische Swiss made Uhrwerke tätig sind und ii) der Möglichkeit für alternative Anbieter, sich zu etablieren bzw. ihre Produktionskapazitäten zu erhöhen (mittels Lieferbeschränkung für ETA; vgl. Rz 8).
Auf die Kritik von Swatch Group, mit dem Kriterium «neue Anbieter» seien die Erwar- tungen gemäss der ursprünglichen Verfügung breiter definiert, ist vor dem Hintergrund des in Rz 110 Ausgeführten Folgendes zu erwidern: Könnten bspw. alternative Anbieter, die bereits zum Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids aktiv waren, ihre damaligen Ausbaupläne nicht erfolgreich umsetzen – und dafür bestanden bei Untersuchungseröffnung Anhaltspunkte (vgl. Rz 13 ff.) –, so wären Markteintritte neuer Anbieter erforderlich, damit in ausreichendem Masse alternative Bezugsquellen vorhanden wären, um die Nachfrage der Uhrenhersteller
143 Act. [...], Rz 7 f., Rz 25 ff. sowie Beilage 1, S. 18 ff. 144 Act. [...], Rz 13.
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nach mechanischen, in der Schweiz hergestellten Swiss made Uhrwerken bedienen zu kön- nen. 145 Somit ist klar, dass vorliegend nicht nur analysiert werden kann, wie sich bereits zum Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids aktive alternative Anbieter entwickelt haben, sondern eine umfassende Analyse der Aus- und Aufbauprojekte sowohl bereits aktiver aber auch neuer alternativer Anbieter erforderlich ist, um zu prüfen, ob die sich zum Zeitpunkt des ursprüngli- chen Entscheids abzeichnenden Marktentwicklungen eingetreten sind. 112. In diesem Zusammenhang kritisiert Swatch Group zudem, dass diese Prüfung wesent- lich von damals geäusserten Plänen einzelner Unternehmen und damit von subjektiven und mit Unsicherheit behafteten Einschätzungen abhänge. Eine solche Prüfung sei nicht aussage- kräftig. Dies überzeugt aus den folgenden Gründen nicht. Im Rahmen der Analyse des poten- tiellen Wettbewerbs wurden im ursprünglichen Entscheid vergangene und damals aktuelle Ex- pansionsprojekte analysiert, wobei einerseits die Markteintritte der letzten Jahre und ander- seits Projekte von Uhrenherstellern für Eigenproduktionen herangezogen wurden (vgl. Rz 97 f.). 146 Gestützt auf diese Analyse genehmigte die WEKO die evR, in welcher die ETA obliegende Lieferverpflichtung (und die damit verbundene Lieferbeschränkung) gemäss Ziff. 3 evR bis am 31. Dezember 2019 befristet war (vgl. Rz 9). Dass die analysierten Expan- sionsprojekte Planungen einzelner Unternehmen und damit auch mit Unsicherheit behaftet waren, war der WEKO zum Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids bewusst und mit ein Grund, weshalb die WEKO im ursprünglichen Entscheid explizit auf den Vorbehalt der Best- immungen von Art. 30 Abs. 3 KG hinwies, falls sich die Marktverhältnisse nicht wie angenom- men entwickeln sollten (vgl. Rz 14 sowie Rz 76). 147 Da die damaligen Expansionsprojekte und deren Analyse die Basis für die Genehmigung der evR mit Befristung der Lieferverpflichtung von ETA bis am 31. Dezember 2019 bildeten, ist es folgerichtig und angebracht, die in der ursprünglichen Untersuchung analysierten und die in der Zwischenzeit neu erfolgten bzw. neu initiierten Markteintritte (vgl. dazu oben Rz 110) und Aus- bzw. Aufbauprojekte für Eigenpro- duktionen einer Überprüfung zu unterziehen (vgl. Rz 182 ff. und Rz 329 ff.). 148 Kommt hinzu, dass die im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren vorgenommenen Analysen der Markteintritte (vgl. Rz 182 ff.) sowie der Aus- bzw. Aufbauprojekte für Eigenproduktionen (vgl. Rz 329 ff.) retrospektive Analysen sind, mit welchen damalige Planungen und Einschätzungen von einzelnen Unternehmen anhand quantitativen Analysen überprüft werden. 113. In Bezug auf Ziff. 7 lit. a evR, aus welcher sich gemäss Swatch Group eine Erwartung der WEKO aus der ursprünglichen Verfügung an die Marktentwicklungen lesen lasse – näm- lich dass der Marktanteil von ETA unter 35 % fallen müsse, damit die Erwartungen als einge- treten gelten würden – ist Folgendes zu erwidern: Eine automatische Schlussfolgerung, dass die sich zum Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids der WEKO abzeichnenden Marktent- wicklungen eingetreten sind, weil der Marktanteil von ETA unter einen bestimmten Schwellen- wert sinkt, wird der Komplexität dieser Fragestellung nicht gerecht und ein solcher «Automa- tismus» folgt auch nicht aus Ziff. 7 evR. Vielmehr stellt Ziff. 7 evR Indizien zusammen, bei
145 Oder wären bspw. die Kunden von ETA (Uhrenhersteller) mit ihren damaligen Aus- bzw. Aufbauplä- nen für Eigenproduktionen nicht erfolgreich und würde damit die im Markt nachgefragte Menge mecha- nischer Uhrwerke nicht wie erwartet abnehmen, so wäre eine Kapazitätserhöhung bestehender oder neuer Anbieter in grösserem Ausmass erforderlich, damit in ausreichendem Masse alternative Ange- bote vorhanden wären. 146 Vgl. RPW 2014/1, 238 Rz 196 ff., Swatch Group Lieferstopp. 147 Vgl. RPW 2014/1, 284 Rz 491, Swatch Group Lieferstopp. 148 Im ersten Wiedererwägungsverfahren (vgl. Rz 11 f.) wurde eine erste Überprüfung der in der ur- sprünglichen Untersuchung analysierten Markteintritte und Aufbau- bzw. Ausbauprojekte für Eigenpro- duktionen durchgeführt sowie eine Analyse von zu diesem Zeitpunkt neuen bzw. geplanten Marktein- tritten und Aufbau- bzw. Ausbauprojekte für Eigenproduktionen gemacht. RPW 2016/4, 1046 Rz 65 ff., 1047 Rz 77 ff., Verfügung vom 24. Oktober 2016 in Sachen Wiedererwägungsgesuch Swatch Group Lieferstopp.
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deren Vorliegen – insbesondere wenn bspw. der Marktanteil von ETA vor Ende 2019 auf unter 35 % gefallen wäre – Swatch Group einen Antrag betreffend die Änderung der Lieferverpflich- tung in Ziff. 3 evR bei der WEKO stellen konnte. 149 Ergänzend sei hierzu auf die Ausführungen in Rz 414 verwiesen. 114. Die Aussage von Sellita, die WEKO habe 2013 erwartet, dass bis im Jahr 2020 die marktbeherrschende Stellung von ETA geschwächt würde bzw. ETA 2020 nicht in einer markt- beherrschenden Stellung verbleiben würde, ist insofern zu korrigieren, als dass es die WEKO im ursprünglichen Entscheid als möglich einstufte, dass die marktbeherrschende Stellung von ETA aufgrund potentieller Konkurrenz geschwächt werden könnte. 150 Die evR hatte nicht zum Ziel die marktbeherrschende Stellung von ETA zu beseitigen, sondern einzig zu verhindern, dass Swatch Group bzw. ETA durch den geplanten Lieferstopp einen Missbrauch i.S.v. Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 lit. a KG begeht. So waren lediglich die Lieferverpflichtung und die Liefer- beschränkung gemäss evR bis zum 31. Dezember 2019 befristet, nicht aber das Feststel- lungsdispositiv gemäss Ziff. 1 des Dispositivs der ursprünglichen Verfügung. 151
149 Vgl. RPW 2014/1, 284 Rz 491, Swatch Group Lieferstopp. 150 Vgl. RPW 2014/1, 241 Rz 216, Swatch Group Lieferstopp. 151 Die WEKO hat im ursprünglichen Entscheid eine Befristung der Feststellung der marktbeherrschen- den Stellung ausdrücklich abgelehnt, da sich aus der Einhaltung und dem Ablauf der evR nicht zwingend das Ende der marktbeherrschenden Stellung ergibt. Vgl. RPW 2014/1, 283 Rz 490 f., Swatch Group Lieferstopp.
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Rz 5 f.) eingegangen, die die Verfügbarkeit mechanischer Uhrwerke im Markt in der relevanten Zeitperiode massgeblich bestimmte. B.3.4.1 Vorbemerkungen Datenerhebung 119. Die nachfolgende Analyse basiert auf den Daten, die mittels der durchgeführten Markt- befragung (vgl. Rz 18 ff.) bei Swatch Group, Sellita sowie 188 weiteren Unternehmen erhoben wurden. Die Daten wurden anhand von Fragebögen erhoben und mit hauptsächlich schriftli- chen Nachfragen ergänzt. Aus der Befragung resultierten insgesamt 167 verwertbare Frage- bögen; je ein Fragebogen von Swatch Group und Sellita sowie 165 Fragebögen von weiteren Unternehmen, wobei davon vier Fragebögen von ausländischen Unternehmen stammten. Die Basis der nachfolgenden Analyse bilden die Daten der verwertbaren Fragebögen von Swatch Group sowie der 162 Unternehmen (inkl. Sellita) aus der Schweiz. 152 Der den Marktteilneh- mern zugesandte Fragebogen enthielt in erster Linie Fragen zum Bezug, zur Produktion und zum Verkauf von mechanischen Uhrwerken. Zusätzlich wurden Fragen zur Entwicklung der Wettbewerbsverhältnisse, zu den Auswirkungen des Ablaufs der evR und den Bemühungen der Unternehmen gestellt. Schliesslich wurden die Marktteilnehmer zum Bereich Assortiments – dem wichtigsten Input eines mechanischen Uhrwerks – befragt. 120. Die ermittelten Daten decken – mit Ausnahme der Daten zum Bezug mechanischer Uhrwerke – den Zeitraum 2011 bis 2019 ab, da die Analyse der Wettbewerbsverhältnisse in der ursprünglichen Untersuchung auf Zahlen des Jahres 2010 basierte, welche zum Zeitpunkt der Befragung durch das Sekretariat im Juli 2011 im Rahmen der ursprünglichen Untersu- chung von den Unternehmen angegeben werden konnten. 153 Die Daten zum Bezug von me- chanischen Uhrwerken (und Assortiments) wurden auf den Zeitraum 2014 bis 2019, die Gel- tungsdauer der evR 154 , beschränkt. 121. In Bezug auf die Daten zum Jahr 2019 sei an dieser Stelle angemerkt, dass die Daten- erhebung im Dezember 2018 mittels Fragebogenversand initiiert wurde und im Herbst 2019 abgeschlossen war. Dies bedeutet, dass die Marktteilnehmer zum Zeitpunkt der Datenerhe- bung Auskünfte zum kommenden bzw. laufenden Jahr 2019 gemacht haben und die für 2019 angegeben Mengen somit teilweise Planungsgrössen oder Schätzungen sind. 122. Swatch Group rügt in ihrer Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats sowie im damit eingereichten Gutachten (vgl. Rz 42 f.), dass die Marktbefragung und die Beurteilung der Wett- bewerbsverhältnisse des Sekretariats zentrale Mängel aufweisen würden, weshalb die vorlie- gende Untersuchung keine Grundlage für die gezogenen Schlussfolgerungen, insbesondere für die Feststellung, ETA sei nach wie vor marktbeherrschend (vgl. Rz 394 ff.), darstelle. Swatch Group beanstandet methodische Mängel der Marktuntersuchung, eine punktuell un- richtig angewandte Marktabgrenzung, einen teilweise zu Unrecht mit einbezogenen Eigenbe- darf an mechanischen Uhrwerken der Swatch Group, eine unrichtige Beurteilung der Substi- tuierbarkeit mechanischer Uhrwerke sowie unzutreffende Relativierungen des aktuellen und potentiellen Wettbewerbs bei der Prüfung der Frage, ob ETA nach wie vor marktbeherrschend ist. 155
152 Die Fragebögen der vier ausländischen Unternehmen wurden aufgrund fehlender Relevanz nicht in nachfolgender Analyse berücksichtigt. 153 Vgl. Fn 111 und 119 sowie RPW 2014/1, 234 Rz 164, Swatch Group Lieferstopp. 154 Die evR wurde mit Verfügung vom 21.10.2013 genehmigt. Die Reduktionen in den Lieferungen me- chanischer Uhrwerke von ETA gemäss Ziff. 3 evR wurden ab dem Jahr 2014 umgesetzt (vgl. Rz 5). 155 Act. [...], Rz 11 f., Rz 90 ff. sowie Beilage 1.
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156 Act. [...], Rz 90, Beilage 1, S. 17. 157 Act. [...], Beilage 1, S. 11 f., 17. 158 Act. [...], 1517, Rz 394 ff. 159 Act. [...], Rz 12, 92. 160 Act. [...], Beilage 4.
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Des Weiteren ist festzuhalten, dass mit der durchgeführten Marktbefragung eine Rück- laufquote von knapp 90 % (vgl. Rz 20) und Antwortquoten bei den einzelnen Fragen, welche Swatch Group in methodischer Hinsicht kritisiert, zwischen 77 % und 91 % 161 erreicht wurden. Damit liegt keineswegs eine «sehr grosse[n] Zahl an fehlenden Antworten» vor, wie Swatch Group behauptet. Folglich sind die von ihr in diesem Zusammenhang vorgebrachten Probleme einer fehlenden Repräsentativität der verbleibenden Antworten sowie eines Selektionseffektes bei den ausstehenden Antworten 162 rein theoretischer Natur und ist nicht ersichtlich, inwiefern diese vorliegen sollen.
Schliesslich rügt Swatch Group bzw. das Gutachten eine fehlende Gruppenbildung und Gewichtung der Antworten, was eine differenzierte Analyse der tatsächlichen Wettbewerbs- verhältnisse verhindere. 163 Da sich diese Rüge von Swatch Group insbesondere auf die im Antrag des Sekretariats (vgl. Rz 38 f.) vorgenommene Interessenabwägung 164 bezieht, wird an dieser Stelle nicht auf diese eingegangen, da die WEKO – wie nachfolgend dargelegt wird (vgl. Rz 382 ff.) – zum Schluss kommt, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Änderung des ursprünglichen Entscheids nicht gegeben sind und dementsprechend keine In- teressenabwägung vorgenommen wird. Nicht ersichtlich ist, weshalb eine Gewichtung bei den übrigen ausgewerteten Antworten auf qualitative Fragen, bspw. der Nennung von Markteintrit- ten, erforderlich ist. Dies insbesondere vor dem ergänzenden Charakter dieser Ausführungen, welche einzig zur Schlussfolgerung führen, dass sich die Ausführungen der befragten Unter- nehmen betreffend den erfolgten und erwarteten Markteintritten sowie deren Auswirkungen auf die Marktverhältnisse mit der vorgenommenen Analyse deckt und die Mehrheit der befrag- ten Unternehmen der Ansicht ist, dass die heutige Wettbewerbsintensität im Vergleich zu 2013 unverändert ist bzw. zugenommen hat (vgl. Rz 281).
Auf die weiteren von Swatch Group gerügten Mängel der vorliegenden Untersuchung wird an den entsprechenden Stellen eingegangen (vgl. Rz 140 f., Rz 152 ff., Rz 243 ff. sowie Rz 393 ff.). Charakteristiken der befragten Marktteilnehmer
Von den insgesamt 162 befragten Unternehmen mit verwertbarem Fragebogen (vgl. Rz 18 ff. und Rz 119) haben 54 Unternehmen (33 %) angegeben, in der Periode 2011 bis 2019 mechanische Uhrwerke produziert zu haben. Ein Unternehmen (1 %) hat hierzu keine Angabe gemacht. Von den 107 Unternehmen (66 %), die keine eigene Produktion mechanischer Uhr- werke haben, lassen vier Unternehmen mechanische Uhrwerke durch Schwestergesellschaf- ten produzieren. 165
Von den 54 Unternehmen, die in der Periode 2011 bis 2019 mechanische Uhrwerke produzierten, haben 26 Unternehmen (48 %) angegeben, in dieser Periode ihre eigenprodu- zierten mechanischen Uhrwerke an Dritte verkauft zu haben. Ein Unternehmen verkauft me- chanische Uhrwerke allerdings [...] an einen früheren Kunden, weshalb dessen Verkaufsmen- gen in nachfolgender Analyse nicht berücksichtigt werden. Zwei Unternehmen (4 %) haben hierzu keine Angaben gemacht. 166 Zur Frage, welche dieser 25 Unternehmen als tatsächliche aktuelle Konkurrenten von ETA einzustufen sind, wird auf die Ausführungen betreffend die Entwicklung der Wettbewerbsverhältnisse (vgl. Rz 143 ff.), die Analyse der Markteintritte (vgl.
161 Vgl. Rz 258 mit Fn 354, Rz 266 f. mit Fn 370, Rz 269 mit Fn 377, Rz 257 mit Fn 386. 162 Act. [...], Beilage 1, S. 12 f., 17. 163 Act. [...], Beilage 1, S. 13 f. 164 Act. [...], Rz 394 ff. 165 Vgl. Fn 39. 166 Vgl. Fn 39.
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Rz 182 ff.) sowie die Analyse der Substituierbarkeit (vgl. Rz 212 ff.) verwiesen. Ein Unterneh- men, welches angegeben hat, keine eigenproduzierten mechanischen Uhrwerke an Dritte zu verkaufen, hat jedoch bis 2013 – bevor die evR in Kraft tat – mechanische Uhrwerke an Dritte verkauft, weshalb dessen (geringe) Verkaufsmengen der Jahre 2011 bis 2013 in nachfolgen- der Analye berücksichtigt werden. 167
Von den insgesamt 162 befragten Unternehmen mit verwertbarem Fragebogen (vgl. Rz 18 ff. und Rz 119) haben 114 Unternehmen (70 %) angegeben, in der Periode 2014 bis 2019 mechanische Uhrwerke bei Dritten, d.h. bei Lieferanten ausserhalb der eigenen Unter- nehmensgruppe, bezogen zu haben. Von den 48 Unternehmen (30 %), die keine mechani- schen Uhrwerke bei Dritten beziehen, bezieht ein Unternehmen mechanische Uhrwerke über eine Schwestergesellschaft bei Dritten. 168
Von den 114 Unternehmen, die in der Periode 2014 bis 2019 mechanische Uhrwerke bei Dritten bezogen haben, sind [...] Unternehmen ([...] %) Kunden von ETA, d.h. Kunden i.S.v. Ziff. 2 lit. c evR und somit anspruchsberechtigt, gemäss Ziff. 2 lit. a evR von ETA belie- fert zu werden (vgl. Rz 5). Ergänzend ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass zusätzlich zu den 114 Unternehmen [...] Unternehmen eigentlich Kunden von ETA, d.h. anspruchsberechtigt waren, gemäss Ziff. 2 lit. a evR von ETA beliefert zu werden, diese jedoch angegeben haben, keine mechanischen Uhrwerke bei Dritten zu beziehen. Ein Unternehmen, das angegeben hat, keine mechanischen Uhrwerke bei Dritten zu beziehen, bezieht über eine Schwestergesell- schaft bei ETA mechanische Uhrwerke (vgl. oben Rz 130). 169
Entwicklungen in der Uhrenindustrie 132. In den Jahren 2011 und 2012 wies der Exportumsatz 170 der Schweizer Uhrenindustrie Wachstumsraten im zweistelligen Prozentbereich (+ 19,4 % bzw. + 11,0 %) auf und erreichte im Jahr 2012 einen Wert von 21,4 Mrd. CHF. Die Uhrenexporte 171 wuchsen 2011 und 2012 wertmässig um 19,5 % und 11,6 % auf 20,2 Mrd. CHF. Nach einer Konsolidierung in den Jah- ren 2013 und 2014 – die Uhrenexporte nahmen wertmässig um 2,0 % bzw. 1,8 % auf knapp 21 Mrd. CHF zu – erlitt die schweizerische Uhrenindustrie 2015 erstmals seit 2009 ein rück- läufiges Ergebnis. Die Uhrenexporte nahmen um 3,6 % auf 20,2 Mrd. CHF ab. Auch 2016 sanken die Uhrenexporte um 9,8 % auf 18,3 Mrd. CHF und erreichten damit wieder den Stand von 2011. Ab 2017 erholten sich die Uhrenexporte und nahmen in den Jahren 2017 bis 2019 um 2,9 %, 6,2 % bzw. 2,6 % zu und erreichten 2019 schliesslich einen Wert von 20,5 Mrd. CHF (vgl. Abbildung 3). 172
167 Vgl. Fn 39. 168 Vgl. Fn 39. 169 Vgl. Fn 39. 170 Umsatz mit Export von mechanischen und elektronischen Uhren sowie Uhrwerken. 171 Export von mechanischen und elektronischen Uhren. 172 Act. [...]. Vgl. RPW 2016/4, 1039 Rz 35 und 1051 Rz 107 f., Verfügung vom 24. Oktober 2016 in Sachen Wiedererwägungsgesuch Swatch Group Lieferstopp und «Swiss watch exports. World, Janu- ary-December 2019», Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie FH, http://www.fhs.swiss/pdf/a_190112_a.pdf (13.7.2020).
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Abbildung 3: Entwicklung Uhrenexporte 2008 bis 2019.
Quelle: Act. [...]. Vgl. RPW 2016/4, 1039 Rz 35 und 1051 Rz 107 f., Verfügung vom 24. Oktober 2016 in Sachen Wiederer- wägungsgesuch Swatch Group Lieferstopp und «Swiss watch exports. World, January-December 2019», Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie FH, http://www.fhs.swiss/pdf/a_190112_a.pdf (13.7.2020) . Hinweis: Export total umfasst den Export von mechanischen und elektronischen Uhren. 133. Auch der Exportumsatz mit mechanischen Uhren nahm in den Jahren 2011 bis 2014 von 13,2 Mrd. CHF auf 16,6 Mrd. CHF zu 173 und wies 2015 eine erstmalige Abnahme von 1,9 % auf. Mit einer weiteren Abnahme um 9,8 % erreichte der Exportumsatz mit mechani- schen Uhren im Jahr 2016 einen Wert von 14,7 Mrd. CHF. Ab dem Jahr 2017 wuchs auch der Exportumsatz mit mechanischen Uhren wieder – nämlich um 4,5 %, 6,6 % und 4,5 % – und wies 2019 einen Wert von 17,1 Mrd. CHF auf (vgl. Abbildung 3). 174
dies spiegelt sich auch in den Ergebnissen der durchgeführten Marktbefragung wider. So nahm die in der Schweiz insgesamt produzierte Menge an mechanischen Uhrwerken in den Jahren 2016 und 2017, nachdem die Uhrenexporte in den Jahren 2015 und 2016 rückläufig waren, ab und stieg in den Jahren 2018 und 2019, nachdem die Uhrenexporte wieder zunah- men, erneut an (vgl. Rz 143 ff.). Auch die insgesamt verkaufte Menge an mechanischen Uhr- werken (vgl. Rz 173) und die gesamte Bezugsmenge der Kunden von ETA (vgl. Rz 300) er- fuhren in den Jahren 2016 und 2017 jeweils eine starke Abnahme und stiegen im Jahr 2018 wieder an. 135. In Bezug auf die von der WEKO im ursprünglichen Entscheid im Jahr 2013 genehmigte evR bedeutet dies, dass die evR in einer Phase mit hoher Nachfrage nach mechanischen
173 2011: + 20,9 %, 2012: + 16 %, 2013: + 4,5 %, 2014: + 3,5 %. 174 Vgl. RPW 2016/4, 1039 Rz 35 und 1051 Rz 107 f., Verfügung vom 24. Oktober 2016 in Sachen Wiedererwägungsgesuch Swatch Group Lieferstopp und «Swiss watch exports. World, January-De- cember 2019», Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie FH, http://www.fhs.swiss/pdf/a_190112_a.pdf (13.7.2020). 175 Die Schweizer Uhrenindustrie exportiert rund 95 % ihrer Produktion. Vgl. NZZ vom 15.5.2014, http://www.nzz.ch/wirtschaft/schweizer-uhrenfirmen-gewinnen-marktanteile-1.18303849 (13.7.2020).
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Uhrwerken ausgearbeitet und genehmigt wurde, während sich in einem wesentlichen Teil der Umsetzungsphase der evR 2014 bis 2019 die Knappheit von mechanischen Uhrwerken auf- grund der sinkenden Nachfrage entschärfte. Funktionsweise der Lieferverpflichtung 136. Die im ursprünglichen Entscheid im Jahr 2013 von der WEKO genehmigte evR ver- pflichtete ETA, Drittkunden mit mechanischen Uhrwerken zu beliefern (Ziff. 2 lit. a evR; vgl. Rz 5 ff.). Zur Bestimmung der von ETA zu liefernden Mengen wurde eine Referenzmenge de- finiert (Ziff. 2 lit. b evR). Die Referenzmenge entsprach dem Durchschnitt der in den Jahren 2009 bis 2011 effektiv gelieferten Mengen an mechanischen Uhrwerken und betrug im Total [...] (vgl. Abbildung 4). Gemäss Ziff. 3 evR hatte ETA in den Jahren 2014 und 2015 75 % der Referenzmenge (d.h. insgesamt [...]), in den Jahren 2016 und 2017 65 % der Referenzmenge (d.h. insgesamt [...]) und in den Jahren 2018 und 2019 55 % der Referenzmenge (d.h. insge- samt [...]) an ihre bisherigen Kunden zu liefern (vgl. auch Tabelle A 13 im Anhang). Die so für die Drittkunden berechnete Lieferverpflichtung (auf volle 100 Stück aufgerundet) konnte von ETA gemäss Ziff. 2 lit. d evR anteilsmässig gekürzt werden, wenn ein Drittkunde in zwei auf- einanderfolgenden Jahren weniger als je 80 % der ihm zustehenden Menge bezogen hat. Die Lieferverpflichtung abzüglich dieser Kürzungen ergibt die sog. bestellbare Menge, welche in Abbildung 4 ersichtlich ist. Hierzu sei auf die Ausführungen in Rz 175 ff. sowie Rz 319 ff. ver- wiesen. Abbildung 4: Lieferverpflichtung von ETA gemäss evR. [...] Quelle: Act. [...]. 137. Mit der Lieferverpflichtung, deren Funktionsweise oben beschrieben wurde, war aber auch eine Lieferbeschränkung für ETA verbunden. So durfte ETA grundsätzlich nicht mehr mechanische Uhrwerke an bisherige Drittkunden liefern, als die in Ziff. 3 evR festgelegten Mengen. Ausgenommen davon waren jedoch KMUs, mit denen ETA sog. abweichende Ver- einbarungen abschliessen durfte und in deren Rahmen Mehrlieferungen (sog. KMU-Mengen) möglich waren (Ziff. 4 lit. b evR; vgl. Rz 7, Rz 175 ff. und Rz 319 ff.). 138. Schliesslich sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass ETA ihre Lieferun- gen mechanischer Uhrwerke bereits in den Jahren 2012 und 2013 basierend auf durch die WEKO verfügten vorsorglichen Massnahmen reduzierte. 176
B.3.4.2 Entwicklung der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse im Bereich mechanische Uhrwerke 2011 bis 2019 139. Nachfolgend wird die Entwicklung der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse bis 2019 – basierend auf der durchgeführten Befragung von Marktteilnehmern (vgl. Rz 18 ff. und Rz 119) – einer Analyse unterzogen. Dazu wird in einem ersten Teil die Entwicklung der Wettbewerbs- verhältnisse beschrieben. Zweitens werden die in der ursprünglichen Untersuchung sowie im ersten Wiedererwägungsverfahren identifizierten und die in der Zwischenzeit neu erfolgten Markteintritte analysiert. Drittens wird eine Analyse der Substituierbarkeit der von alternativen Herstellern angebotenen mechanischen Uhrwerken vorgenommen. Schliesslich wird die Ein- schätzung der befragten Marktteilnehmer zu den Wettbewerbsverhältnissen wiedergegeben.
176 Vgl. RPW 2014/1, 217 Rz 15, 220 Rz 46, Swatch Group Lieferstopp; RPW 2011/3, 400, Swatch Group Lieferstopp; RWP 2012/2, 260, Swatch Lieferstopp – Verlängerung der vorsorglichen Massnah- men vom 6. Juni 2011.
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Swatch Group beanstandet in ihrer Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats sowie im damit eingereichten Gutachten (vgl. Rz 42 f.) Mängel der vorliegenden Untersuchung (vgl. Rz 122 ff.), u.a. eine punktuell unrichtig angewandte Marktabgrenzung, was zu einer Verfäl- schung der Ergebnisse führe. Im Einzelnen moniert Swatch Group, dass teilweise Uhrwerke nach ihrem Preis unterschieden würden, die Produktion von ETA für den Eigenbedarf der Swatch Group teilweise mit einbezogen werde und punktuell zwischen einzelnen Kalibern dif- ferenziert werde. 177
An dieser Stelle ist hierzu festzuhalten: Der nachfolgenden Analyse der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse, wie auch der Analyse des Verhaltens der Kunden von ETA (vgl. Rz 288 ff.) ist – wie Swatch Group selbst fordert 178 – die in der ursprünglichen Untersuchung vorgenommene Marktabgrenzung (vgl. Rz 81) zugrunde gelegt. Dies bedeutet, dass der Markt für mechanische, in der Schweiz hergestellte Swiss made Uhrwerke aller Kaliber und Preis- klassen analysiert wird. 179 Auf die einzelnen von Swatch Group vorgebrachten Kritikpunkte wird nachfolgend an entsprechender Stelle eingegangen (vgl. Rz 152 ff., Rz 214 f. sowie Rz 402).
Auch Sellita äussert sich zur Marktabgrenzung und moniert, dass die angewandte Marktabgrenzung zu weit und unrichtig sei, was sich bereits daraus ergebe, dass an verschie- denen Stellen anerkannt werde, dass damit Produkte dem gleichen Markt zugewiesen würden, die absolut keine Substitute zu ETA-Werken seien. 180 Auch auf diesen von Sellita vorgebrach- ten Kritikpunkt wird nachfolgend an entsprechender Stelle eingegangen (vgl. Rz 216 sowie Rz 402). B.3.4.2.1 Entwicklung der Wettbewerbsverhältnisse Produktionsmengen & -anteile
Im Jahr 2019 wurden in der Schweiz insgesamt knapp [...] Mio. mechanische Uhrwerke hergestellt, was einer Zunahme von 14 % im Vergleich zu 2011 entspricht (vgl. Tabelle A 1 im Anhang). Betrachtet man die Zeitspanne von 2014 – als die evR in Kraft trat – bis 2019, so hat die Produktionsmenge an mechanischen Uhrwerken um [...] % abgenommen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die insgesamt produzierte Menge an mechanischen Uhrwerken in den Jahren 2016 und 2017 im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr stark sank (-[...] % bzw. -[...] %), nachdem die Uhrenexporte 2015 nach einer fünfjährigen starken Wachstumsphase erstmals wieder rückläufig waren (vgl. Rz 132 ff.). Eine ähnliche Entwicklung ist in den Produktionsmen- gen mechanischer Uhrwerke von ETA und Sellita zu beobachten.
Die Abbildung 5 zeigt die Produktionsmengen von ETA, Sellita und allen anderen Herstellern mechanischer Uhrwerke zusammen in der Periode 2011 bis 2019. Abbildung 5: Produktionsmengen mechanischer Uhrwerke 2011 bis 2019. [...] Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Vgl. Fn 39.
ETA produzierte 2019 [...] Mio. mechanische Uhrwerke. 181 Im Vergleich zu 2011 blieb die Produktionsmenge mechanischer Uhrwerk von ETA [...] (vgl. Tabelle A 1 im Anhang). Im Vergleich zu 2014 – als die evR in Kraft trat – nahm die Produktionsmenge an mechanischen
177 Act. [...], Rz 9 f., Rz 94 f. sowie Beilage 1, S. 14 ff. 178 Vgl. insbesondere Act. [...], Rz 9, 94 f. 179 Vgl. RPW 2014/1, 224 Rz 90 ff., 227 Rz 115 ff., Swatch Group Lieferstopp. 180 Act. [...], Rz 31 ff. 181 Swatch Group hat den Fragebogen im Februar 2019 beantwortet. Gemäss Swatch Group ist die Angabe der 2019 produzierten Menge eine damals geplante Menge. Act. [...].
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Uhrwerken von ETA um [...] % ab. Sellita produzierte im Jahr 2019 ungefähr [...] mechanische Uhrwerke, eine [...] kleinere Menge als ETA. Sellita steigerte ihre Produktionsmenge von 2011 bis 2019 um [...] %. Betrachtet man den Zeitraum von 2014 bis 2019, so [...] die Produktions- menge von Sellita um [...] % [...] (vgl. hierzu auch Rz 184 ff.). Alle anderen Hersteller produ- zierten 2019 insgesamt ca. [...] Mio. mechanische Uhrwerke, was einer Zunahme von [...] % bzw. [...] % im Vergleich zu 2011 bzw. 2014 entspricht. Ergänzend seit an dieser Stelle auf die Ausführungen in Rz 203 ff. verwiesen. 146. Wie im ursprünglichen Entscheid wird nachfolgend in der Analyse des aktuellen Wett- bewerbs unterschieden zwischen Herstellern mechanischer Uhrwerke, welche an Drittkunden liefern, und solchen, welche mechanische Uhrwerke ausschliesslich für den Eigengebrauch herstellen (vgl. Rz 83 und Rz 86). 147. Wird die Gesamtheit der in der Schweiz hergestellten mechanischen Uhrwerke be- trachtet, so ergeben sich für das Jahr 2019 die in nachfolgender Abbildung 6 dargestellten Produktionsanteile. In der Abbildung 6 einzeln aufgeführt werden die im ursprünglichen Ent- scheid bereits genannten Hersteller mechanischer Uhrwerke (vgl. Rz 84) sowie Hersteller me- chanischer Uhrwerke, die im Jahr 2019 einen Produktionsanteil von mindestens 1 % aufwie- sen. Alle anderen Hersteller mechanischer Uhrwerke werden unter der Kategorie «Andere» zusammengefasst. Abbildung 6: Produktionsanteile mechanische Uhrwerke 2019.
Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Vgl. Fn 39. Hinweis: Die ausgewiesenen Produktionsanteile sind mengenbasierte Anteile. 148. Der Abbildung 6 ist zu entnehmen, dass ETA im Jahr 2019 noch [60–70] % aller in der Schweiz hergestellten mechanischen Uhrwerke produzierte. Auch im Jahr 2019 stellten Rolex ([10–20] %) und Sellita ([10–20] %) grössere Mengen an mechanischen Uhrwerken her (vgl. Rz 85). Neben den Herstellern mechanischer Uhrwerke, die im ursprünglichen Entscheid (vgl. Rz 84 f.) bzw. im ersten Wiedererwägungsverfahren 182 bereits aufgeführt wurden, wie der Ri- chemont-Gruppe ([0–5] %), Soprod ([0–5] %), Patek Philippe ([0–5] %), LVMH ([0–5] %) und
182 RPW 2016/4, 1042 Rz 47 f., Verfügung vom 24. Oktober 2016 in Sachen Wiedererwägungsgesuch Swatch Group Lieferstopp.
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der Swiss Technology Production SA (nachfolgend: STP; [0–5] %; vgl. Rz 164), ist neu die Kenissi Manufacture SA (Tochtergesellschaft von Rolex; nachfolgend: Kenissi), welche [...] mechanische Uhrwerke produziert, mit einem Produktionsanteil von [0–5] % zu nennen (vgl. Rz 164). Rolex, welche mechanische Uhrwerke einzig für ihre Uhrenmarke Rolex produziert, und Kenissi verfügten 2019 über einen gemeinsamen Produktionsanteil von [10–20] %. 183
Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Vgl. Fn 39. Hinweis: Die ausgewiesenen Produktionsanteile sind mengenbasierte Anteile. 150. Der Tabelle 1 ist zu entnehmen, dass ETA vor dem ursprünglichen Entscheid im Jahr 2013 ihren Produktionsanteil vorübergehend leicht auf [70–80] % [...] (2010: [70–80] %, vgl. Rz 85) und bis 2013 auf [70–80] % [...]. Der Produktionsanteil von Sellita nahm bis 2013 um [...] Prozentpunkte auf [5–10] % [...] (2010: [5–10] %). Während die Produktionsanteile von Soprod, Patek Philippe, LVMH und STP bis 2013 [...] (2010: [0–5] %, [0–5] % bzw. [0–5] %), sank der Anteil von Rolex um [...] Prozentpunkte auf [5–10] % (2010: [10–20] %) und [...] die Richemont-Gruppe ihren Anteil auf [0–5] % (2010: [0–5] %). 151. Nach dem ursprünglichen Entscheid im Jahr 2013 sank der Produktionsanteil von ETA stetig bis 2019 auf [60–70] %. Der Produktionsanteil von Sellita [...] bis 2017 auf [10–20] % und [...] bis 2019 [...] auf [10–20] %. Die Produktionsanteile der Richemont-Gruppe, von Sop- rod, Patek Philippe und STP [...] 2014 bis 2019 [...] ([0–5] %, [0–5] %, [0–5] % bzw. [0–5] %). Rolex steigerte ihren Produktionsanteil [...] bis 2017 auf [10–20] %; dieser [...] bis 2019 [...] auf [10–20] %. Ihre Tochtergesellschaft Kenissi [...] ihren Produktionsanteil von 2016 bis 2019 auf [0–5] %. 152. In diesem Zusammenhang ist darauf einzugehen, dass Swatch Group in ihrer Stellung- nahme zum Antrag des Sekretariats (vgl. Rz 42 f.) beanstandet, dass die Marktabgrenzung in unzulässiger Weise und selektiv zulasten der Swatch Group geändert werde, indem die Uhr- werksproduktion von ETA für den Eigenbedarf der Swatch Group, bspw. in den Rz 143 ff., miteinbezogen werde. Es sei an der Marktabgrenzung der WEKO aus der ursprünglichen Ver- fügung festzuhalten, wonach die Produktion von Uhrwerken für den Eigenbedarf zur Feststel- lung des Marktanteils nicht zu berücksichtigen sei. 184
183 Act. [...]. 184 Act. [...], Rz 96 ff. Unternehmen201120122013201420152016201720182019 ETA[70-80]% [70-80]% [70-80]% [70-80]% [70-80]% [60-70]% [60-70]% [60-70]% [60-70]% Rolex[5-10]% [5-10]% [5-10]% [5-10]% [5-10]% [10-20]% [10-20]% [10-20]% [10-20]% Sellita[5-10]% [5-10]% [5-10]% [10-20]% [10-20]% [10-20]% [10-20]% [10-20]% [10-20]% Richemont[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]% Soprod[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]% Patek Philippe[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]% LVMH[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]% STP[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]% Kenissi[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]% Andere[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]% Total100%100%100%100%100%100%100%100%100%
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185 RPW 2014/1, 224 Rz 90 ff., 227 Rz 115 ff., Swatch Group Lieferstopp. 186 Im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren wurden zusätzlich zu den Produktionsmengen auch die Produktionskapazitäten der Hersteller mechanischer Uhrwerke erfragt und darauf basierend Kapazi- tätsanteile berechnet (vgl. Rz 155 ff.). 187 Gleiches gilt übrigens für das erste Wiedererwägungsverfahren (vgl. Rz 11 f.). RPW 2016/4, 1041 Rz 46 ff., 1043 Rz 52 ff. Verfügung vom 24. Oktober 2016 in Sachen Wiedererwägungsgesuch Swatch Group Lieferstopp. 188 Act. [...], Rz 10 sowie Rz 98. 189 Bei den Kapazitätsanteilen zeigt sich das gleiche Bild. So verfügt die Rolex-Gruppe 2019 über einen Kapazitätsanteil von [10–20] % (Rolex: [10–20] %, Kenissi: [0–5] %; vgl. unten Rz 159).
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Produktionskapazitäten 155. In der Marktbefragung im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahren wur- den zusätzlich zu den Produktionsmengen auch die Produktionskapazitäten der Hersteller me- chanischer Uhrwerke erfragt. Im Jahr 2019 wiesen die Hersteller mechanischer Uhrwerke in der Schweiz insgesamt eine Produktionskapazität von knapp [...] Mio. Stück auf. Dies ent- spricht einer Zunahme von 16 % im Vergleich zu 2011, in welchem die gesamten Produktions- kapazitäten einen Umfang von knapp [...] Mio. Stück hatten (vgl. Tabelle A 2 im Anhang). Betrachtet man die Zeitspanne von 2014 – als die evR in Kraft trat – bis 2019, so nahmen die gesamten Produktionskapazitäten um [...] % ab, was als eine Anpassung in Folge der in den Jahren 2015 und 2016 rückläufigen Uhrenexporte (vgl. Rz 132 ff.) zu sehen ist. 190 Eine ähnli- che Entwicklung ist wiederum bei den Produktionskapazitäten mechanischer Uhrwerke von ETA und Sellita zu beobachten. 156. Die Abbildung 7 zeigt die Produktionskapazitäten von ETA, Sellita und allen anderen Herstellern mechanischer Uhrwerke zusammen in der Periode 2011 bis 2019. Abbildung 7: Produktionskapazitäten mechanische Uhrwerke 2011 bis 2019. [...] Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Vgl. Fn 39. 157. ETA wies 2011 eine Produktionskapazität von [...] Mio. mechanischen Uhrwerken auf. 191 Nach einer Erhöhung der Produktionskapazitäten auf [...] Mio. Stück im Jahr 2015, [...] ETA diese bis 2019 wiederum [...] (vgl. Tabelle A 2 im Anhang). Laut Swatch Group ist die [...] der Produktionskapazität im Jahr 2016 hauptsächlich auf [...] sowie auf die Reduktion der Lie- ferverpflichtung gemäss evR von 75 % auf 65 % zurückzuführen. 192 Sellita steigerte ihre Pro- duktionskapazität von 2011 (knapp [...] Stück) bis 2019 um [...] % und wies 2019 eine Pro- duktionskapazität von rund [...] Stück auf. Sellita wies somit 2019 eine [...] kleinere Produkti- onskapazität auf als ETA (vgl. hierzu auch Rz 184 ff.). Betrachtet man [...] den Zeitraum von 2014 bis 2019, so nahm die Produktionskapazität von Sellita um [...] % [...]. Alle anderen Her- steller wiesen 2019 insgesamt Produktionskapazitäten von ca. [...] Mio. Stück auf, was einer Zunahme von [...] % bzw. [...] % im Vergleich zu 2011 bzw. 2014 entspricht. Ergänzend sei auf die Ausführungen in Rz 206 ff. verwiesen. 158. Die nachfolgende Tabelle 2 zeigt die Kapazitätsanteile einzelner Hersteller mechani- scher Uhrwerke im Jahr 2019 sowie deren Entwicklung seit 2011. In der Tabelle 2 einzeln aufgeführt werden Hersteller mechanischer Uhrwerke, die im Jahr 2019 einen Kapazitätsanteil von mindestens 1 % aufwiesen. Alle anderen Hersteller mechanischer Uhrwerke werden unter der Kategorie «Andere» zusammengefasst.
190 Die gesamte Produktionskapazität sank in den Jahren 2016 bzw. 2017 um [...] % bzw. [...] %. 191 Gemäss Swatch Group bezieht sich die Produktionskapazität auf die Montage der mechanischen Uhrwerke, [...]. Act. [...]. 192 Act. [...].
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Tabelle 2: Entwicklung Kapazitätsanteile mechanische Uhrwerke 2011 bis 2019.
Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Vgl. Fn 39. Hinweis: Die ausgewiesenen Kapazitätsanteile sind mengenbasierte Anteile. 159. Die Tabelle 2 zeigt ein ähnliches Bild wie Tabelle 1 mit den Produktionsanteilen. Im Jahr 2019 verfügten ETA über [60–70] % und Sellita über [5-10] % der gesamten Produktions- kapazitäten in der Schweiz. Neben ETA und Sellita weist noch Rolex grössere Produktionska- pazitäten auf, die 2019 einen Anteil von [10–20] % der gesamten Produktionskapazitäten aus- machten. Rolex und ihre Tochtergesellschaft Kenissi (vgl. Rz 164) verfügten im Jahr 2019 ge- meinsam über [10–20] % der gesamten Produktionskapazitäten. Die weiteren Hersteller me- chanischer Uhrwerke, wie Richemont, Soprod, LVMH oder STP verfügten 2019 jeweils über Kapazitätsanteile im Bereich von [0–5] %. 160. Betrachtet man die Entwicklung der Kapazitätsanteile, so ist ersichtlich, dass der Anteil an den gesamten Produktionskapazitäten von ETA vor dem ursprünglichen Entscheid von [70–80] % im Jahr 2011 auf [60–70] % im Jahr 2013 sank, währenddessen der Anteil von Sel- lita 2011 bis 2013 von [5–10] % auf [5–10] % [...]. Die Kapazitätsanteile von Rolex, Soprod, LVMH und STP [...] bis 2013 [...] ([5–10] %, [0–5] %, [0–5] % bzw. [0–5] %), während diejeni- gen von Richemont um [...] Prozentpunkte auf [0–5] % [...]. 161. Nach dem ursprünglichen Entscheid im Jahr 2013 [...] der Kapazitätsanteil von ETA von [60–70] % im Jahr 2014 auf [60–70] % im Jahr 2019. Der Kapazitätsanteil von Sellita nahm in dieser Periode von [10–20] % auf [5–10] % ab. Die Kapazitätsanteile von Rolex erhöhten sich von 2014 bis 2019 von [5–10] % auf [10–20] %. Die Kapazitätsanteile ihrer Tochtergesell- schaft Kenissi [...] von [...] [0–5] % auf [0–5] %. Die Produktionskapazitäten von Richemont, Soprod, LVMH und STP [...] in dieser Periode [...] ([0–5] %, [0–5] %, [0–5] % bzw. [0–5] %). Verkaufsmengen & Markanteile 162. Hersteller mechanischer Uhrwerke, die nur für den Eigengebrauch (d.h. für ihre eige- nen Uhrenmarken) produzieren, stellen für die Marktgegenseite 193 momentan keine Alternati- ven dar und stehen somit nicht in Konkurrenz zu ETA. In der ursprünglichen Untersuchung wurde die Eigenproduktion für die Berechnung der Marktanteile nicht berücksichtigt (vgl. Rz 83 und Rz 86); die Marktanteilsberechnung wurde vorliegend analog vorgenommen. 194 Bereits an dieser Stelle sei vorwegnehmend festgehalten, dass die Tatsache, dass die Eigenproduktion bei der Marktanteilsberechnung – analog zur ursprünglichen Untersuchung – nicht berücksich- tigt wird, nicht bedeutet, dass die Produktionsmengen der Uhrwerkshersteller oder auch deren Produktionskapazitäten bei der Beurteilung der Frage, ob ETA nach wie vor marktbeherr- schend ist, vorliegend nicht mit zu berücksichtigen wären (vgl. insbesondere Rz 415 ff.).
193 Vgl. Fn 115. 194 Auf die Bedeutung der Eigenproduktion mechanischer Uhrwerke verschiedener Uhrenhersteller wird an anderer Stelle eingegangen (vgl. Rz 329 ff.). Unternehmen 201120122013201420152016201720182019 ETA[70-80]% [70-80]% [60-70]% [60-70]% [60-70]% [60-70]% [60-70]% [60-70]% [60-70]% Rolex[5-10]% [5-10]% [5-10]% [5-10]% [5-10]% [5-10]% [10-20]% [10-20]% [10-20]% Sellita[5-10]% [5-10]% [5-10]% [10-20]% [10-20]% [10-20]% [5-10]% [5-10]% [5-10]% Richemont[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]% Soprod[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]% LVMH[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]% STP[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]% Kenissi[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]% Andere[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[5-10]%[0-5]%[0-5]%[5-10]% Total100%100%100%100%100%100%100%100%100%
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Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Vgl. Fn 39. Hinweise: Die ausgewiesenen Marktanteile sind mengenbasierte Anteile. Die Marktanteile von ETA basieren auf den in den je- weiligen Jahren effektiv an Dritte gelieferten Mengen mechanischer Uhrwerke, d.h. diese beinhalten auch Lieferungen von Rückständen aus dem jeweiligen Vorjahr. 164. Die Abbildung 8 zeigt, dass ETA im Jahr 2019 noch einen Marktanteil von [30–40] % aufwies (vgl. auch Rz 175 ff.). Sellita, welche in der ursprünglichen Untersuchung als zweit- grösster Marktteilnehmer identifiziert wurde, wies 2019 einen Marktanteil von [50–60] % auf (vgl. auch Rz 170 ff. und Rz 184 ff.). Soprod verfügte im Jahr 2019 über einen Marktanteil von [0–5] % (vgl. auch Rz 187 ff.). STP, welche im ersten Wiedererwägungsverfahren (mit einem Marktanteil von [0–5] % im Jahr 2015) als Marktteilnehmer genannt wurde 195 , gehört zur Fos- sil-Gruppe und verfügte 2019 [...] über einen Marktanteil von [0–5] % (vgl. auch Rz 190 f.). Die Tochtergesellschaft von Rolex, Kenissi, welche [...] mechanische Uhrwerke einerseits für Montres Tudor – ebenfalls eine Tochtergesellschaft von Rolex, welche die Uhren der Marke Tudor produziert und verkauft – und andererseits für Dritte produziert (vgl. Rz 194), verfügte im Jahr 2019 über einen Marktanteil von [0–5] %. 196 Die Concepto Watch Factory SA (nach- folgend: Concepto) und die Vaucher Manufacture Fleurier S.A. (nachfolgend: Vaucher; vgl. Rz 198), zwei Marktteilnehmer, die bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Untersuchung aktiv waren, wiesen 2019 Marktanteile von jeweils [0–5] % auf. Schliesslich sei ergänzend erwähnt, dass die Ronda AG (nachfolgend: Ronda; vgl. Rz 192 f.), welche im ersten Wieder- erwägungsverfahren als Markteintreter genannt wurde und damals plante, Ende 2016 ein
195 RPW 2016/4, 1042 Rz 48, Verfügung vom 24. Oktober 2016 in Sachen Wiedererwägungsgesuch Swatch Group Lieferstopp. 196 Act. [...].
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neues mechanisches Uhrwerk auf den Markt zu bringen, 197 2019 einen Marktanteil von unter [0–5] % aufwies. 165. Die nachfolgende Tabelle 3 zeigt die Marktanteilsentwicklung in den Jahren 2011 bis 2019. Tabelle 3: Entwicklung der Marktanteile mechanische Uhrwerke 2011 bis 2019.
Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Vgl. Fn 39. Hinweise: Die ausgewiesenen Marktanteile sind mengenbasierte Anteile. Die Marktanteile von ETA basieren auf den in den je- weiligen Jahren effektiv an Dritte gelieferten Mengen mechanischer Uhrwerke, d.h. diese beinhalten auch Lieferungen von Rückständen aus dem jeweiligen Vorjahr. 166. Bereits vor dem ursprünglichen Entscheid im Jahr 2013 sank der Marktanteil von ETA über die Periode 2010 bis 2013 auf [60–70] % (2010: [80–90] %, vgl. Rz 87). Sellita erhöhte in diesem Zeitraum ihren Marktanteil massiv auf [30–40] % (2010: [10–20] %). Die Marktanteile von Soprod, STP, Concepto und Vaucher erfuhren in dieser Periode [...] und betrugen um die [0–5] %. 167. Nach dem ursprünglichen Entscheid nahm der Marktanteil von ETA 2014 um weitere [...] Prozentpunkte auf [50–60] % ab und sank nach einer vorübergehenden leichten [...] im Jahr 2015 ([50–60] %) bis ins Jahr 2018 auf [40–50] %. Im Jahr 2019 nahm der Marktanteil von ETA massiv um [...] Prozentpunkte auf [30–40] % ab. [...] Sellita ihren Marktanteil im Jahr 2014 auf [30–40] % und erhöhte diesen nach einem vorübergehenden [...] von [...] Prozent- punkten im Jahr 2015 auf [40–50] % im Jahr 2018. Im Jahr 2019 wies Sellita einen Marktanteil von [50–60] % auf. Die Marktanteilsentwicklung zeigt auf, dass ETA und Sellita im Jahr 2017 den Markt zu ungefähr gleichen Teilen bedienten (vgl. auch Rz 301 ff.). Soprod konnte ihren Marktanteil bis 2015 leicht [...], [...] und [...] ihren Marktanteil wieder bis auf [0–5] % im Jahr 2019. STP gelang es bis 2015 einen Marktanteil von [0–5] % zu erreichen; danach verzeich- nete STP [...] und wies 2019 schliesslich einen Marktanteil von [0–5] % auf. Die Marktanteile von Concepto und Vaucher blieben auch in dieser Periode [...]. Kenissi, welche ihre mechani- schen Uhrwerke [...] an Dritte verkaufte, erreichte bis 2019 einen Marktanteil von [0–5] %. 168. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle auch auf die Veränderung des Her- findahl-Hirschmann-Index (HHI) eingegangen, welcher in der ursprünglichen Untersuchung herangezogen wurde, um die Konzentration im Markt für mechanische Uhrwerke zu illustrieren (vgl. Rz 92). Die Tabelle 4 gibt die Entwicklung des HHI – basierend auf den oben aufgeführten Marktanteilen (vgl. oben Rz 163 ff.) – im Markt für mechanische Uhrwerke im Zeitraum 2011 bis 2019 wieder.
197 RPW 2016/4, 1047 Rz 75, Verfügung vom 24. Oktober 2016 in Sachen Wiedererwägungsgesuch Swatch Group Lieferstopp. Unternehmen201120122013201420152016201720182019 ETA[70-80]% [70-80]% [60-70]% [50-60]% [50-60]% [50-60]% [40-50]% [40-50]% [30-40]% Sellita[20-30]% [20-30]% [30-40]% [30-40]% [30-40]% [30-40]% [40-50]% [40-50]% [50-60]% Soprod[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]% STP[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]% Kenissi[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]% Concepto[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]% Vaucher[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]% Andere[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]%[0-5]% Total100%100%100%100%100%100%100%100%100%
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Tabelle 4: Entwicklung HHI mechanische Uhrwerke 2011 bis 2019.
Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Vgl. Fn 39. 169. Es zeigt sich, dass die Konzentration im Markt von 2010 auf 2011 zunimmt (2010: 5'900; vgl. Rz 92) und bis 2014 abnimmt. Nach einer leichten Konzentrationszunahme im Jahr 2015, sinkt die Konzentration im Markt bis ins Jahr 2019. Jedoch ist die Marktkonzentration mit einem HHI von 4’100 auch im Jahr 2019 verglichen zu 2014 – als die evR in Kraft trat – immer noch als hoch einzustufen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass in der Periode 2014 bis 2019, wie auch bereits zuvor, im Wesentlichen eine Marktanteilsverschiebung von ETA zu Sellita stattfand (vgl. 165 ff.). Der Marktanteil von Sellita nahm von 2011 bis 2019 um [...] Pro- zentpunkte zu, während der Marktanteil von ETA in dieser Periode um [...] Prozentpunkte ab- nahm. 170. Die Abbildung 9 zeigt die Verkaufsmengen von ETA, Sellita und allen anderen Her- stellern mechanischer Uhrwerke, welche diese an Dritte verkaufen, zusammen in der Periode 2011 bis 2019. Abbildung 9: Verkaufsmengen mechanischer Uhrwerke 2011 bis 2019. [...] Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Vgl. Fn 39. 171. Betrachtet man die von Sellita verkaufte Menge mechanischer Uhrwerke, so ist ersicht- lich, dass dieser Marktanteilszunahme eine mengenmässige Zunahme von ca. [...] Stück ent- spricht: Sellita verkaufte im Jahr 2011 ca. [...] und im Jahr 2019 ca. [...] mechanische Uhr- werke, was einer Zunahme um [...] % entspricht (vgl. auch Tabelle A 3 im Anhang). Von 2011 bis 2014 konnte Sellita ihre Verkaufsmenge stetig steigern. Im Zeitraum 2014 bis 2019 nahm die Verkaufsmenge mechanischer Uhrwerke von Sellita [...] von ca. [...] im Jahr 2014 bis 2019 um [...] % [...]. 172. In der gleichen Zeitspanne erfuhr die Verkaufsmenge mechanischer Uhrwerke von ETA einen starken Rückgang. Betrug die Verkaufsmenge von ETA im Jahr 2011 noch ca. [...] Mio., so verkaufte ETA 2019 noch ca. [...] mechanische Uhrwerke an Dritte (vgl. auch Tabelle A 3 im Anhang), was einer Abnahme um [...] % entspricht. In der Periode 2014 bis 2019 nahm die Verkaufsmenge mechanischer Uhrwerke von ETA von ungefähr [...] Mio. im Jahr 2014 bis 2019 um [...] % ab. 173. Alle anderen Hersteller mechanischer Uhrwerke, die diese an Dritte verkaufen, steiger- ten ihre Verkaufsmenge in der Periode 2011 bis 2019 von ca. [...] auf knapp [...], was einer Zunahme um [...] % entspricht (vgl. auch Tabelle A 3 im Anhang). Betrachtet man die Entwick- lung der insgesamt an Dritte verkauften Menge mechanischer Uhrwerke, so wird ersichtlich, dass das Marktvolumen von 2011 bis 2019 um 41 % abnahm. Während im Jahr 2011 noch insgesamt ca. [...] Mio. mechanische Uhrwerke an Dritte verkauft wurden, entsprach das Marktvolumen 2019 noch ca. [...] Mio. Stück. In den Jahren 2016 und 2017 sank das Markt- volumen jeweils sehr stark (-[...] % bzw. -[...] %), nachdem die Uhrenexporte 2015 nach einer fünfjährigen starken Wachstumsphase erstmals wieder rückläufig waren (vgl. Rz 132 ff.). 174. Der Marktanteil von Sellita in der Höhe von [50–60] % im Jahr 2019 ist somit zwar auf eine leichte Erhöhung der Verkaufsmenge mechanischer Uhrwerke seit 2011, aber auch auf die Abnahme des Marktvolumens mit gleichzeitiger starker Abnahme der Verkaufsmenge me- chanischer Uhrwerke von ETA zurückzuführen. 201120122013201420152016201720182019 HHI6'3005'7005'2004'6004'7004'7004'4004'4004'100
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Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Vgl. Fn 39. 176. Der Grund für diese überaus starke Abnahme des Marktanteils von ETA im Jahr 2019 ist eine konkrete Verhaltensänderung von Swatch Group bzw. ETA bei der Umsetzung der evR im Jahr 2019. Erstens hat Swatch Group bzw. ETA für das Jahr 2019 [...] keine abwei- chenden Vereinbarungen mit KMUs i.S.v. Ziff. 4 lit. b evR abgeschlossen (vgl. Rz 7, Rz 136 f. und Rz 319 ff.). 198 Zweitens hat Swatch Group bzw. ETA die Bestellfristen gemäss Ziff. 6 lit. e evR im Jahr 2019 erstmals strikt durchgesetzt, d.h. Bestellungen, die nach dem 30. Juni 2018 eingegangen sind, wurden nicht mehr akzeptiert. 199 [...]. 200
Die geschilderte Verhaltensänderung von Swatch Group bzw. ETA hatte Auswirkungen auf [...] Kunden und betraf ein Bestellvolumen von insgesamt [...] Stück. Im Detail verzichtete Swatch Group bzw. ETA auf den Abschluss von abweichenden Vereinbarungen i.S.v. Ziff. 4 lit. b evR im Umfang von [...] Stück, [...]. 201
Berücksichtigt man diese von Swatch Group bzw. ETA aufgrund ihrer Verhaltensände- rung bei der Umsetzung der evR im Jahr 2019 nicht bediente Nachfrage bei der Marktanteils- berechnung, ergeben sich die in Tabelle 6 aufgeführten theoretischen Marktanteile für das Jahr 2019. Tabelle 6: Marktanteile mechanische Uhrwerke 2019 – Umsetzung evR.
Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Vgl. Fn 39. Hinweis: Referenz: Die Marktanteilsangaben beziehen sich auf Tabelle 3. Alle: Die zugrundeliegende Marktanteilsberechnung berücksichtigt das gesamte von der Verhaltensänderung von Swatch Group bzw. ETA betroffene Bestellvolumen (vgl. Rz 177). 4b: Die zugrundeliegende Marktanteilsberechnung berücksichtigt die Mengen, welche im Rahmen von abwei- chenden Vereinbarungen i.S.v. Ziff. 4 lit. b evR bestellt worden wären. 6e: Die zugrundeliegende Marktanteilsberech- nung berücksichtigt die verspäteten Bestellungen. [....] 179. Werden die Mengen mechanischer Uhrwerke, welche im Rahmen von abweichenden Vereinbarungen i.S.v. Ziff. 4 lit. b evR bestellt worden wären, bei der Marktanteilsberechnung berücksichtigt, so ergibt sich ein Marktanteil für ETA im Jahr 2019 von [30–40] %. Werden
198 Vgl. Act. [...] sowie [...]. 199 Vgl. [...]. 200 [...]. Vgl. Act. [...] sowie [...]. 201 Vgl. [...]. 201120122013201420152016201720182019 Marktanteil ETA [70-80]% [70-80]% [60-70]% [50-60]% [50-60]% [50-60]% [40-50]% [40-50]% [30-40]% ∆ in %-Punkten -[...][...][...][...][...][...][...][...] ∆ in % -[...][...][...][...][...][...][...][...] Al l e4 b6 e[ ... ] ETA[30-40]% [40-50]% [30-40]% [30-40]%[...]% Sellita[50-60]% [40-50]% [40-50]% [50-60]%[...]% Andere[10-20]% [10-20]% [10-20]% [10-20]%[...]% Total100%100%100%100%100% Unternehmen Referenz Kriterium evR
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einzig die verspäteten Bestellungen (Ziff. 6 lit. e evR) berücksichtigt, so resultiert ein Marktan- teil für ETA von [30–40] % im Jahr 2019. [...]. Zwischenfazit 180. Als erstes Zwischenfazit lässt sich somit festhalten, dass sich die insgesamt in der Schweiz produzierte Menge mechanischer Uhrwerke seit 2011 um 14 % erhöht hat; dies ob- wohl die Gesamtproduktionsmenge in den Jahren 2016 und 2017 aufgrund der in den voran- gehenden Jahren rückläufigen Uhrenexporte abnahm (vgl. Rz 143). Gleiches gilt für die Pro- duktionskapazitäten der Schweizer Hersteller mechanischer Uhrwerke, welche von 2011 bis 2019 – mit zwischenzeitlichen Anpassungen – um 16 % zunahmen (vgl. Rz 155). Das Markt- volumen, d.h. die insgesamt an Dritte verkaufte Menge mechanischer Uhrwerke, sank von 2011 bis 2019 um 41 %, wobei dieses insbesondere in den Jahren 2016 und 2017 aufgrund der in den vorangehenden Jahren rückläufigen Uhrenexporte stark abnahm (vgl. Rz 173). 181. Der aktuelle Wettbewerb hat sich von 2010 bis 2019 insofern geändert, als dass ETA wesentlich an Marktanteilen verloren hat (vgl. jedoch Rz 175 ff.) und Sellita ihren Marktanteil merklich erhöhen konnte (vgl. jedoch Rz 170 ff.). Die Produktionsanteile wie auch die Kapazi- tätsanteile der beiden wichtigsten Marktteilnehmer – welche bei der Beurteilung der Frage, ob ETA nach wie vor marktbeherrschend ist, mit zu berücksichtigen sind (vgl. Rz 393 ff.) – haben sich in dieser Periode aber nicht in gleichem Ausmasse verändert. Der Produktionsanteil von ETA ist gesunken, betrug aber im Jahr 2019 immer noch [...] der von Sellita produzierten Menge (vgl. Rz 145 und Rz 148). Gleiches gilt für die Kapazitätsanteile von ETA und Sellita (vgl. Rz 157 und Rz 159). Soprod und STP konnten ihre Marktanteile seit 2010 bzw. 2011 leicht erhöhen; alle anderen damals bereits aktiven Marktteilnehmer verfügten auch 2019 noch über Marktanteile von maximal [0–5] %. Das gilt insbesondere für Ronda, die ihren Markteintritt 2016 plante. Mit Kenissi ist ein Unternehmen (mit einem Marktanteil von über 1 % im Jahr 2019) neu im Markt aktiv (vgl. Rz 148). B.3.4.2.2 Analyse der Markteintritte 182. Im Rahmen der Analyse des potentiellen Wettbewerbs im ursprünglichen Entscheid wurden u.a. vergangene und damals aktuelle Expansionsprojekte, insbesondere auch die da- mals erfolgten Markteintritte, geprüft (vgl. Rz 97 f.). Die damalige Analyse zeigte auf, dass po- tentielle Konkurrenz in Form von Expansionsabsichten von bestehenden Anbietern bis zu ei- nem gewissen Grad vorhanden sei, allfällige Markteintritte jedoch einen Zeithorizont von min- destens sieben bis zehn Jahren bräuchten, bis sie konkurrenzfähige Produkte zu ETA- Uhrwerken anbieten könnten. 202 Im ersten Wiedererwägungsverfahren (vgl. Rz 11 f.) wurde eine erste Überprüfung dieser damals analysierten Markteintritte durchgeführt und eine Ana- lyse von zu diesem Zeitpunkt neuen bzw. geplanten Markteintritten gemacht. 203
202 Vgl. RPW 2014/1, 238 Rz 196 ff., Swatch Group Lieferstopp. 203 RPW 2016/4, 1046 Rz 65 ff., Verfügung vom 24. Oktober 2016 in Sachen Wiedererwägungsgesuch Swatch Group Lieferstopp. 204 In der Marktbefragung im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahren wurden Hersteller mechanischer Uhrwerke auch nach ihren Auf- und Ausbauversuchen der eigenen Produktion für den Verkauf an Dritte sowie den Eigengebrauch gefragt (vgl. hierzu auch Rz 329 ff.).
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Analyse der Markteintritte 184. Sellita produziert mittlerweile neun Kaliberfamilien und bietet darunter für sieben der zehn meistverkauften Kaliber von ETA Substitute in einem ähnlichen Preissegment an (vgl. Rz 238 ff. und Rz 248 ff.). Im Vergleich zu 2013 bietet Sellita 2019 auch Substitute für die Kaliber 2895-2 (SW360-1) und 2893-2 (SW330-1) von ETA an (vgl. Rz 89) 205 . Ein Substitut zum Kaliber 2671 206 , das SW100, [...]. 207
Sellita erreichte somit die von ihr geplante Kapazitäts- und Produktionserhöhung nur teilweise. 186. Sellita erklärt dies einerseits mit der geänderten Nachfrage und andererseits damit, dass die damaligen Wachstumspläne darauf basierten, (neben Assortiments von Nivarox) selbst produzierte Assortiments verwenden zu können. 211 [...] (vgl. auch Rz 368 ff). 212
205 Für weitere drei Kaliber von ETA, die nicht zu den zehn meistverkauften Uhrwerken von ETA gehö- ren, bietet Sellita ebenfalls ein Substitut an (vgl. Tabelle A 7 im Anhang). 206 Bei diesem Kaliber handelt es sich um ein mechanisches Uhrwerk mit automatischem Aufzug (beid- seitig aufziehend), mit einer Gangreserve von 38 Stunden, Datumsanzeige und Sekundenstopp-Vor- richtung. Das Kaliber 2671 wird bei Damenuhren verwendet. Vgl. https://www.uhren-wiki.de/in- dex.php?title=ETA_2671 (13.7.2020). 207 Act. [...]. 208 RPW 2014/1, 238 Rz 197 ff., Swatch Group Lieferstopp; Act. [...] aus Aktenverzeichnis der ursprüng- lichen Untersuchung (nachfolgend: ursprüngliches AV). 209 RPW 2016/4, 1046 Rz 66 ff., Verfügung vom 24. Oktober 2016 in Sachen Wiedererwägungsgesuch Swatch Group Lieferstopp; Act. [...] aus Aktenverzeichnis des ersten Wiedererwägungsverfahrens (nachfolgend: AV erstes Wiedererwägungsverfahren). 210 Act. [...]. 211 Vgl. hierzu auch RPW 2014/1, 248 Rz 262, Swatch Group Lieferstopp. 212 Act. [...]. 213 RPW 2014/1, 239 Rz 200, Swatch Group Lieferstopp; Act. [...] ursprüngliches AV. 214 Vgl. NZZ vom 2.4.2014, http://www.nzz.ch/wirtschaft/bereit-fuer-die-uhrwerk-offensive-1.18275911 (13.7.2020). 215 RPW 2016/4, 1046 Rz 69, Verfügung vom 24. Oktober 2016 in Sachen Wiedererwägungsgesuch Swatch Group Lieferstopp; Act. [...] AV erstes Wiedererwägungsverfahren.
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Soprod produziert heute zwei mechanische Uhrwerke; hauptsächlich das Kaliber M100 (früher A10), ein Substitut für das Kaliber 2892-A2 von ETA, sowie [...] das darauf basierende Kaliber C125, welches mit dem mechanischen Uhrwerk 2893 von ETA substituierbar ist (vgl. Rz 238 ff.). Die Preise der von Soprod verkauften Substitute sind höher als diejenigen der entsprechenden Uhrwerke von ETA (vgl. Rz 248 ff.). Die Festina-Gruppe übernahm [...] die Aktiven der Technotime SA (nachfolgend: Technotime; vgl. Rz 201), darunter das Uhrwerk- sprojekt Newton, ein technisches Substitut für das Kaliber 2824 von ETA. Soprod gab an, [...] und zu einem Preis von ca. [...] CHF auf den Markt zu bringen. 216 Die Entwicklung und Her- stellung eines weiteren Kalibers, M200, wurde laut Soprod nicht weiterverfolgt; die Produkti- onsaufnahme hänge davon ab, ob die Lieferverpflichtung von ETA auslaufe oder nicht. Soprod verfügte gemäss eigenen Angaben im Zeitraum 2011 bis 2019 über eine [...] jährliche Produk- tionskapazität von [...] Stück 217 , was [...] der Kapazitäten von ETA entspricht. Eine Ausweitung der Produktionskapazitäten wurde [...]. Die bestehenden Produktionskapazitäten von Soprod waren während der gesamten Periode 2011 bis 2019 [...] zu [...] [...] % ausgelastet. Soprod produzierte und verkaufte im Jahr 2014 ca. [...] mechanische Uhrwerke. Die Produktions- und Verkaufsmenge von Soprod [...] bis 2016 um fast [...] % und erreichte anschliessend bis 2019 [...] einen Umfang von [...] mechanischen Uhrwerken (vgl. Tabelle A 1 bis Tabelle A 3 im Anhang) 218 , was einem Marktanteil von [0–5] % im Jahr 2019 entspricht (vgl. Rz 163 ff.). Die geplante Produktionserhöhung wurde [...] nicht erreicht.
Soprod begründet dies damit, dass potentielle Nachfrager aufgrund der Monopolstel- lung von ETA und Sellita keine alternativen Hersteller suchen würden, da ETA aufgrund ihrer dominanten Stellung im Markt für mechanische Uhrwerke und Sellita aufgrund ihres Bezugs von Assortiments bei Nivarox ihre mechanischen Uhrwerke zu «Dumping-Preisen» anbieten würden. Soprod verwendet Assortiments von MSE, welche ebenfalls zur Festina-Gruppe ge- hört, deren Produktionskosten gemäss Aussage von Soprod mehr als [...] des Verkaufspreises für ein Standard-Assortiment von Nivarox betragen. Soprod gab denn auch an, in der Periode 2014 bis 2019 keinen bedeutenden Neukunden gewonnen zu haben. 219
STP, welche im ersten Wiedererwägungsverfahren als Marktteilnehmer genannt wurde (vgl. Rz 164), begann 2006 mit der Entwicklung eines Basiswerkes STP1-11, welches in tech- nischer Hinsicht mit den Werken ETA 2824 und Sellita SW200 austauschbar ist (vgl. Rz 238 ff.) und sich in einem ähnlichen Preissegment bewegt (vgl. Rz 248 ff.). Die ersten Werke wurden 2008 ausgeliefert und die Produktion massiv gesteigert. Basierend auf dem Basiswerk STP1-11 wurden 2015 und 2016 weitere Werkvarianten entwickelt und ausgelie- fert. 220 STP plante zum Zeitpunkt des ersten Wiedererwägungsverfahren, weitere Werke zu lancieren und die Produktion mechanischer Werke auszubauen, d.h. [...] mechanische Uhr- werke herzustellen und an Dritte zu verkaufen ([...]). 221 STP produziert und verkauft heute neben dem Basiswerk STP1-11 weitere Kaliberfamilien, darunter das Kaliber STP4-13, wel- ches mit dem ETA-Uhrwerk 2834 substituierbar ist (vgl. Rz 238 ff.). Diese neuen Uhrwerke werden allerdings in [...] Mengen produziert und verkauft; der [...] der produzierten und ver- kauften Menge macht das Basiswerk STP1-11 aus. Zur Produktion ihrer mechanischen Uhr-
216 Soprod hat inzwischen öffentlich bekannt gegeben, dass die ersten Bestellungen für das neue me- chanische Uhrwerk Newton ausgeliefert worden seien, vgl. https://www.fhs.swiss/fre/2020_04_02_01_Soprod.html (13.7.2020). 217 Act. [...]. 218 Act. [...]. 219 Act. [...]. 220 RPW 2016/4, 1042 Rz 48, Verfügung vom 24. Oktober 2016 in Sachen Wiedererwägungsgesuch Swatch Group Lieferstopp. 221 RPW 2016/4, 1047 Rz 74, Verfügung vom 24. Oktober 2016 in Sachen Wiedererwägungsgesuch Swatch Group Lieferstopp; Act. [...] AV erstes Wiedererwägungsverfahren.
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werke verwendet STP mechanische Assortiments von diversen Assortimentsherstellern, be- zieht jedoch keine Assortiments von Nivarox. STP gibt an, dass sie Investitionen von ca. [...] getätigt haben, [...]. STP [...] ihre Produktionskapazität 2014 auf [...] Stück pro Jahr, was [...] der Produktionskapazität von ETA entspricht, erreichte [...] eine Kapazitätsauslastung von [...] %. Während STP bis 2015 [...] der Produktions- und Verkaufsmenge gelang (2015: [...]), produzierte STP im Jahr 2019 [...] mechanische Uhrwerke und verkaufte [...] an Dritte (vgl. Tabelle A 1 bis Tabelle A 3 im Anhang), was in einem Marktanteil von [0–5] % resultierte (vgl. Rz 163 ff.). 222 STP hat somit ihre Produktionskapazitäten wie geplant erhöht, jedoch die ge- plante Erhöhung der Produktions- und Verkaufsmenge nicht erreicht. 191. STP erklärt dies damit, dass [...] und dass die Nachfrage nach Swiss made Uhren nicht wie gehofft zugenommen habe. 223
Ronda, welche ebenfalls im ersten Wiedererwägungsverfahren genannt wurde (vgl. Rz 164), ist eine Herstellerin von Quarzuhrwerken, welche nach 30 Jahren wieder in die Her- stellung mechanischer Uhrwerke einstieg. Ronda plante, ein neues mechanisches Uhrwerk (R150) in industriellen Mengen zu produzieren und Ende 2016 auf den Markt zu bringen. Das Uhrwerk, welches mit dem Kaliber ETA 2824 bzw. Sellita SW200 in technischer Hinsicht aus- tauschbar ist (vgl. Rz 238 ff.), solle nach damaliger Aussage von Ronda die gleiche Qualität erreichen wie diejenige von ETA oder Sellita und mit einem Verkaufspreis von 60 CHF nicht teurer sein als die vergleichbaren Uhrwerke von ETA oder Sellita (vgl. Rz 248 ff.). Ronda hatte damals für die Konstruktion und den Aufbau der industriellen Infrastruktur bisher rund [...] be- nötigt und rund [...] CHF investiert. Sie ging davon aus, dass das Ziel, mehrere 100‘000 Stück pro Jahr zu produzieren, erst in mehreren Jahren erreichbar sei und es sicher mehr als [...] dauere, um mit ETA in Bezug auf die Produktevielfalt mitzuhalten. Ronda plante [...] mecha- nische Uhrwerke zu produzieren und an Dritte zu verkaufen. 224 Im Jahr 2016 produzierte Ronda [...] mechanischen Uhrwerke. Ab 2017 produzierte Ronda [...] und erreichte bis 2019 eine Produktionsmenge von [...] Uhrwerken, [...]. Ronda verkaufte 2019 [...] mechanische Uhrwerke an Dritte, womit 2019 ein Marktanteil von unter [0–5] % resultierte. Ronda konnte somit ihr angestrebtes Ziel nicht erreichen. Ronda führt denn auch aus, dass sie seit 2017 [...] Anfragen ablehnen musste, da sie momentan nicht in der Lage seien, grössere Mengen in der gleichen Qualität wie die Konkurrenz zu produzieren. 225
Als Grund dafür nennt Ronda technische Herausforderungen in der Industrialisierung und der Herstellung grösserer Volumen. [...]. Ronda sei kapazitätstechnisch noch nicht soweit, grössere Volumen zu liefern. Die grösste Schwierigkeit beim Aufbau einer industriellen Pro- duktion mechanischer Uhrwerke sei es eine kontinuierliche Kapazitätserhöhung mit gleichblei- bender Qualität, welche aus Reputationsgründen immer an erster Stelle stehen müsse, zu erreichen. Der Kapazitätsaufbau dauere auch länger als geplant, weil es schwierig sei, Spezi- alisten und Know-How auf dem Markt zu finden. 226
Kenissi, die Tochtergesellschaft von Rolex, begann [...] mit der Produktion mechani- scher Uhrwerke für ihre Schwestergesellschaft Montres Tudor, welche die Uhren der Marke Tudor produziert und verkauft (vgl. Rz 148 und Rz 334). [...]. Rolex selbst produziert weiterhin
222 Act. [...]. 223 Act. [...]. 224 RPW 2016/4, 1047 Rz 75, Verfügung vom 24. Oktober 2016 in Sachen Wiedererwägungsgesuch Swatch Group Lieferstopp; Act. [...] AV erstes Wiedererwägungsverfahren. Vgl. Auch NZZ vom 18.3.2016, http://www.nzz.ch/wirtschaft/unternehmen/ronda-neu-mit-mechanischen-uhrwerken-kon- kurrenz-fuer-die-swatch-group-ld.8523 (13.7.2020). 225 Act. [...]. 226 Act. [...].
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mechanische Uhrwerke einzig für ihre Uhrenmarke Rolex. Seit [...] verkauft Kenissi mechani- sche Uhrwerke an Dritte, d.h. an [...] Kunden, [...]; vgl. Rz 342) 227 und [...], und erreichte damit einen Marktanteil von [0–5] % im Jahr 2019 (vgl. Rz 163 ff.). 228 Kenissi ist gemäss eigener Aussage [...]. Da die mechanischen Uhrwerke von Kenissi keine Substitute für die mechani- schen Uhrwerke von ETA oder Sellita seien (vgl. Rz 234), sei Kenissi auch nicht wirklich als neuer Konkurrent von ETA zu betrachten. 229
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass neben Kenissi auch andere Uhrenhersteller, die eine Produktion mechanischer Uhrwerke für den Eigengebrauch aufgebaut haben (vgl. Rz 330 ff.), ihre mechanische Uhrwerke an Dritte verkaufen, wie die Breitling Chronometrie SA (nachfolgend: Breitling) und die Christopher Ward SA (nachfolgend: Christopher Ward). Breitling verkauft [...] eine Spezialausführung auf Basis ihres eigenen Chronographen-Uhrwerks (B01) [...] an [...] und wies somit 2019 einen Marktanteil von unter [0–5] % auf. 230 Christopher Ward verkauft [...] ein mechanisches Uhrwerk (SH21) in [...] Men- gen ([...]) an [...] Kunden und wies damit einen Marktanteil von weit unter [0–5] % auf. 231 Die von den beiden Unternehmen an Dritte verkauften mechanischen Uhrwerke sind zudem ge- mäss eigener Aussage nicht mit Uhrwerken von ETA substituierbar (vgl. Rz 235 f.).
Auch die Eterna Movement AG (nachfolgend: Eterna Movement) hat in der Marktbe- fragung des vorliegenden Wiedererwägungsverfahren angegeben, eine Produktion mechani- scher Uhrwerke aufgebaut zu haben. Die [...] Assortiments produziert Eterna Movement nicht selbst, sondern bezieht diese bei [...]. Eterna Movement produziert [...] mechanische Uhr- werke, die gemäss eigener Aussage aber nicht mit denjenigen von ETA substituierbar sind (vgl. Rz 236), für die gruppenzugehörigen Uhrenhersteller 232 , aber auch für Dritte. Die verkauf- ten Mengen bis ins Jahr 2019 sind [...] ([...] Stk.), was in einem Marktanteil im Jahr 2019 von unter [0–5] % resultiert. 233
Des Weiteren hat die Horlogerie Schild SA (nachfolgend: Schild), welche 2009 gegrün- det wurde und [...] zur Sunon International Group gehört, [...]. Schild hat zwei mechanische Uhrwerke (S280 und S300) im Sortiment, die mit ETA-Uhrwerken substituierbar sind (vgl. Rz 236 ) und sich in einer ähnlichen Preisspanne bewegen wie diejenigen von ETA (vgl. Ta- belle A 8 im Anhang). Schild plante, [...] momentan jedoch aufgrund begrenzter Kapazitäten in der Assemblage nur eine Produktion von [...]. [...]. Schild, welche die Assortiments für ihre Uhrwerke selbst produziert bzw. produzieren will, führt zudem aus, dass der Assortimentspreis einen Eintritt im Bereich der Standarduhrwerke nicht erlaube. 234
Schliesslich haben auch Anbieter von «haut-de-gamme»-Uhrwerken 235 zur Zeit der ur- sprünglichen Untersuchung teilweise einen Ausbau ihrer Produktion und Produktpalette ge- plant, so bspw. Vaucher, MHVJ (vgl. Rz 187) oder die Sowind SA (nachfolgend: Sowind). 236
Vaucher plante [...]. 237 Im Jahr 2019 produzierte sie [...] mechanische Uhrwerke, wovon sie [...] an Dritte verkaufte (vgl. Tabelle A 3 im Anhang) und so einen Marktanteil von [0–5] % im
227 [...]. 228 Act. [...]. 229 Act. [...]. 230 Act. [...]. 231 Act. [...]. 232 Eterna Movement gehört wie auch die Montres Corum SA, die Eterna Uhrenfabrik SA und die Ernest Borel SA zur City Champ-Gruppe. 233 Act. [...]. 234 Act. [...]. 235 Vgl. Fn 124. 236 RPW 2014/1, 239 Rz 202, Swatch Group Lieferstopp. 237 Act. [...] ursprüngliches AV.
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Jahr 2019 erreichte (vgl. Rz 163 ff.). 238 Sowind [...]. 239 Sie [...] ihre Produktion bis ins Jahre 2017 [...] ca. [...] mechanische Uhrwerke und verkaufte davon ca. [...] an Dritte; im Jahr 2019 belief sich die Produktion [...] auf knapp [...] Stück, wovon sie ca. [...] an Dritte verkaufte, womit ein Marktanteil weit unter [0–5] % im Jahr 2019 resultierte. 240 In der Marktbefragung des vorliegenden Wiederwägungsverfahren haben zudem die folgenden Hersteller im «haut-de- gamme»-Bereich angegeben, ihre Produktion mechanischer Uhrwerke ausgebaut bzw. auf- gebaut zu haben: die Le Cercle des Horlogers SA (nachfolgend: Le Cercle des Horlogers), die MHC Manufactures Hautes Complications SA (nachfolgend: MHC) und die Schwarz Etienne S.A. (nachfolgend: Schwarz Etienne). Diese drei Unternehmen produzieren marginale Stück- zahlen pro Jahr (ca. [...]), was in Marktanteilen im Jahr 2019 von (weit) unter [0–5] % resul- tierte. 241 Die genannten Anbieter mechanischer Uhrwerke im «haut-de-gamme»-Bereich sind in preislicher Hinsicht keine Alternative zu ETA oder Sellita (vgl. Rz 251). Zudem handelt es sich hierbei um relativ geringe Mengen von mechanischen Uhrwerken im Nischenbereich, wel- che die Marktverhältnisse nicht wesentlich beeinflussen. Auch zu nennen ist die La Joux-Per- ret SA (nachfolgend: LJP), welche ist einerseits als sog. Modifizierer 242 tätig ist und anderer- seits eigene Manufakturkaliber (Chronographen- und Tourbillonuhrwerke) herstellt, die auf- grund ihrer weiten Preisspanne teilweise als «haut-de-gamme»-Uhrwerke einzuordnen sind (vgl. Tabelle A 8 im Anhang). [...]. 243 Bis 2019 [...] sie ihre Produktion auf [...] mechanische Uhrwerke und erreichte mit dem Verkauf der eigenen Kaliber einen Marktanteil von unter [0– 5] %. 244
238 Act. [...]. 239 Act. [...] ursprüngliches AV. 240 Act. [...]. 241 Act. [...]. 242 Modifizierer veredeln mechanische (Basis)-Uhrwerke (bspw. von ETA oder auch Sellita) mit zusätz- lichen Komplikationen und verkaufen diese dann an Uhrenhersteller weiter. Vgl. RPW 2014/1, 261 Rz 363, Swatch Group Lieferstopp. 243 Act. [...] ursprüngliches AV. 244 Act. [...]. 245 RPW 2014/1, 239 Rz 201, Swatch Group Lieferstopp; Act. [...] ursprüngliches AV. 246 Handelsregisterauszug der Accurat Swiss AG, https://be.chregister.ch/cr-portal/auszug/aus- zug.xhtml;jsessionid=ad6e83e2f55314ad78e6aa591b59?loeschung=20141223&uid=CHE- 247.201.506 (13.7.2020). 247 Act. [...]. 248 RPW 2016/4, 1047 Rz 71, Verfügung vom 24. Oktober 2016 in Sachen Wiedererwägungsgesuch Swatch Group Lieferstopp; Act. [...] AV erstes Wiedererwägungsverfahren.
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diese in Cendres+Métaux Microtech AG (nachfolgend: Cendres+Métaux Microtech) um. 249
Cendres+Métaux Microtech investierte ca. [...] CHF in das Uhrwerksprojekt, konnte die Pro- duktion [...]; im Jahr 2019 wurden [...] mechanische Uhrwerke produziert und an [...] verkauft. Dieses in der ursprünglichen Untersuchung identifizierte Expansionsprojekt ist somit als (bis jetzt) nicht umgesetzt zu betrachten. 250 Zudem beabsichtigt die Cendres+Métaux-Gruppe aus strategischen Gründen [...] das Uhrwerksprojekt [...] zu verkaufen und sich auf das Kernge- schäft zu fokussieren. 251 Seit dem 2. September 2019 ist Cendres+Métaux Microtech in Liqui- dation. 252
Während des ersten Wiedererwägungsverfahrens gab Technotime an, Ausbaupläne zu haben. Sie plante [...]. 253 Technotime ging 2016 jedoch Konkurs; die Löschung im Handels- register erfolgte am 24. April 2018. 254 Die Aktiven von Technotime wurden von der Festina- Gruppe übernommen (vgl. Rz 188). 255
Die Marktbefragung im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren zeigte, dass auch die folgenden Unternehmen ohne Erfolg versucht haben, eine eigene Produktion mechanischer Uhrwerke für den Verkauf an Dritte aufzubauen. Die Intelligence Movement Sarl hat [...] mit der Produktion von sog. Generika-Uhrwerken 256 begonnen, jedoch [...] und die Produktion [...] wieder eingestellt. Gemäss eigenen Angaben hat das Unternehmen seine Tätigkeiten im Uh- renbereich eingestellt und [...]. Eine Produktion mechanischer Uhrwerke aufzubauen sei auf- grund des Verhaltens von ETA sehr schwierig bzw. unmöglich, weil ETA jährlich willkürlich entscheide zu liefern oder nicht, was Planungen und Investitionen erschwere. 257 Die Valanvron Suisse Sarl (nachfolgend: Valanvron) hat ebenfalls versucht, eine Produktion von mit ETA- Uhrwerken substituierbaren Uhrwerken 258 aufzubauen. Valanvron hat [...] [...] Mengen eines Uhrwerks (Val24) produziert ([...] Stück pro Jahr) und 2017 die Produktion [...] wieder einge- stellt. Laut eigenen Angaben sei das Unternehmen zu klein, um genügend Durchschlagskraft am Markt zu haben. Zudem sei keine Akzeptanz bei den Kunden vorhanden gewesen. 259 Die Manufacture 2824 SA wurde 2014 durch die Aktionäre von Concepto gegründet mit dem Zweck, ein Substitut für das gleichnamige ETA-Uhrwerk 2824 zu produzieren. Nach Angabe von Concepto sei dessen Entwicklung jedoch aufgrund der [...]Preise der Monopolisten ETA und Sellita lahmgelegt. 260 Die [...], ein Uhrenhersteller, welcher bereits während der ursprüng- lichen Untersuchung selbst mechanische Uhrwerke produzierte, plante diese ab 2014 an Dritte
249 Vgl. https://www.cmsa.ch/de/group/ueber-uns/geschichte/ (13.7.2020). 250 Die Fortentwicklung der industriellen Produktion von Cendres + Métaux Microtech wurde weiter durch eine Patentrechtsstreitigkeit betreffend die Verwendung von Siliziumspiralfedern gestoppt, vgl. Urteil des Bundespatentgerichts S2018_006 vom 8.2.2019. 251 Act. [...]. 252 Handelsregisterauszug der Cendres+Métaux Microtech SA, https://be.chregister.ch/cr-portal/aus- zug/auszug.xhtml?loeschung=20200825&uid=CHE-108.578.881 (13.7.2020). 253 RPW 2016/4, 1047 Rz 76, Verfügung vom 24. Oktober 2016 in Sachen Wiedererwägungsgesuch Swatch Group Lieferstopp; Act. [...] AV erstes Wiedererwägungsverfahren. 254 Vgl. Handelsregisterauszug der Technotime S.A., https://hrc.ne.ch/hrcintapp/externalCompanyRe- port.action?companyOfrcId13=CH-645-1006558-5&ofrcLanguage=1 (13.7.2020). 255 Vgl. L’AGEFI vom 5.4.2017, «Technotime est repris après sa faillite choc». 256 Es handelt sich dabei um die drei mechanischen Uhrwerke GIPS 2h (substituierbar mit ETA 2824), GIPS 97 (substituierbar mit ETA Unitas 6297) und GIPS92 (substituierbar mit ETA 6492; vgl. Rz 238 ff.). 257 Act. [...]. 258 Es handelt sich dabei um die drei mechanischen Uhrwerke Val24 (substituierbar mit ETA 2824), Val36 (substituierbar mit ETA 2836) und Val92 (substituierbar mit ETA 2892A2; vgl. Rz 238 ff.). 259 Act. [...]. 260 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass Manufacture 2824 trotz Auskunftsverfügung den Fragebogen des Sekretariats nicht beantwortet hat (vgl. Rz 20). Act. [...].
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zu verkaufen. Ein Verkauf an Dritte kam jedoch nie zustande, da gemäss eigenen Angaben der Preis für das Uhrwerk zu hoch gewesen sei. 261
261 [...]. 262 Die Differenz zwischen der genannten Produktionsmenge und der Verkaufsmenge mechanischer Uhrwerke von Sellita und anderen Herstellern (vgl. Rz 171 und Rz 173) entspricht der Eigenproduktion derjenigen Herstellern mechanischer Uhrwerke, die mechanische Uhrwerke für den Verkauf an Dritte als auch den Eigengebrauch produzieren (vgl. bspw. Rz 194 ff.). 263 Vgl. Fn 262. 264 Im Jahr 2011 produzierten die Hersteller mechanische Uhrwerke für den Verkauf an Dritte (ohne ETA) ca. [...] Stück und im Jahr 2019 knapp [...] (vgl. Tabelle A 3 im Anhang).
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die Entwicklung der Produktionskapazitäten der Hersteller mechanischer Uhrwerke mit Ver- kauf an Dritte in der Periode 2014 bis 2019, der Umsetzungsphase der evR, so zeigt sich, dass diese um [...] % bzw. knapp [...] mechanische Uhrwerke gestiegen sind. In den Jahren 2012 bis 2014 erhöhten sich die Produktionskapazitäten im Vergleich zu den jeweiligen Vor- jahren (+[...] %, +[...] % bzw. +[...] %) und nahmen bis 2014 insgesamt um knapp [...] Stück zu. Von 2015 bis 2019 erhöhten sich die Produktionskapazitäten insgesamt noch um knapp [...] Stück, wobei diese in den Jahren 2016 und 2017 – nach rückläufigen Uhrenexporten (vgl. Rz 132 ff.) – leicht nach unten angepasst wurden. 265
265 In den Jahren 2014 bis 2019 stiegen bzw. sanken die Produktionskapazitäten um +[...] %, -[...] %, -[...] %, +[...] % bzw. +[...] %. 266 Act. [...]. 267 Act. [...].
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der Umsetzungsphase der evR ab 2015 sinkende Nachfrage nach mechanischen Uhrwerken gewesen sein. Sellita gibt als weiteren Grund an, dass die Verfügbarkeit von Assortiments ihr keinen weiteren Kapazitätsausbau ermögliche. Auch die freien Produktionskapazitäten von [...] dürften in erster Linie auf die sinkende Nachfrage zurückzuführen sein. 211. In Bezug auf neue Anbieter ist festzuhalten, dass die Pläne von Ronda, ein substituier- bares mechanisches Uhrwerk industriell zu produzieren, zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund von Problemen bei der Industrialisierung nur ansatzweise umgesetzt sind (vgl. Rz 192 f.). Das ein- zige Unternehmen, welches mit einem Marktanteil von über 1 % im Jahr 2019 neu im Markt aktiv ist, ist Kenissi, welche hauptsächlich für ihre Schwestergesellschaft produziert und bis 2019 [...] Kunden beliefert hat. Kenissi selbst hat [...]; zudem sind die von Kenissi produzierten mechanischen Uhrwerke nicht mit Uhrwerken von ETA oder Sellita substituierbar (vgl. Rz 194 sowie Rz 234). Die wenigen anderen Unternehmen, welche in der relevanten Periode mit der Produktion und dem Verkauf mechanischer Uhrwerke begannen, produzieren nur marginale Mengen an mechanischen Uhrwerken und teilweise in erster Linie für den Eigengebrauch (vgl. Rz 195 ff.). Schliesslich haben sechs Unternehmen ohne Erfolg versucht, eine Produktion me- chanischer Uhrwerke für den Verkauf an Dritte aufzubauen (vgl. Rz 199 ff.). B.3.4.2.3 Analyse der Substituierbarkeit 212. Die Analyse in der ursprünglichen Untersuchung zeigte auf, dass es kurz- bis mittel- fristig keine neuen Anbieter auf dem Markt geben werde, die in puncto Menge, Qualität und Preis mit ETA werden konkurrieren können. 268 Deshalb stand die Genehmigung der evR inkl. des Ablauftermins zum 31. Dezember 2019 auch unter dem Vorbehalt, dass die sich damals abzeichnenden Marktentwicklungen eintreten, d.h. Anbieter auf dem Markt aktiv sind, deren mechanische Uhrwerke nicht nur in puncto Menge (vgl. hierzu Rz 162 ff. und Rz 182 ff.), son- dern auch in Bezug auf Qualität und Preis mit denjenigen von ETA vergleichbar sind (vgl. Rz 105 ff.). 213. Deshalb ist es vorliegend angezeigt, die Austauchbarkeit der mechanischen Uhrwerke, die derzeit von alternativen Herstellern mechanischer Uhrwerke angeboten werden, zu über- prüfen. 214. Swatch Group rügt in ihrer Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats sowie im damit eingereichten Gutachten (vgl. Rz 42 f.) eine punktuell unrichtig angewandte Marktabgrenzung (vgl. Rz 140 f.). Mit der nachfolgenden Analyse der Substituierbarkeit werde die Marktabgren- zung punktuell und in unzulässiger Weise angepasst, indem zwischen einzelnen Kalibern dif- ferenziert und eine zu eng definierte Substituierbarkeit unterstellt werde. 269 Hierzu ist festzu- halten, dass die in nachfolgender Rz 217 gemachte Aussage, dass einzelne Kaliber aus Nach- fragesicht untereinander kaum substituierbar sind, nicht neu ist, sondern diese Tatsache be- reits in der ursprünglichen Verfügung so festgestellt und festgehalten wurde 270 und weder im Widerspruch zu der in der ursprünglichen Untersuchung vorgenommenen noch zu der vorlie- gend angewandten Marktabgrenzung steht, wie das Gutachten von Swatch Group behauptet. Korrekt ist zwar – wie Swatch Group ausführt und in Fussnote 284 festgehalten wird –, dass der sachlich relevante Markt in der ursprünglichen Verfügung aufgrund der bestehenden An- gebotssubstituierbarkeit als mechanische Swiss made Uhrwerke aller Kaliber (und Preisklas- sen; vgl. hierzu nachfolgend) abgegrenzt wurde. Swatch Group und insbesondere ihr Gutach- ten unterschlagen jedoch, dass – wie ebenfalls in Fussnote 284 ausgeführt – die WEKO in der ursprünglichen Untersuchung eine Segmentierung des Marktes nach Kaliber oder Kaliberfa- milien nicht ausschloss und offengelassen hat, ob der Markt je nach Kaliber oder Kaliberfamilie
268 Vgl. RPW 2014/1, 241 Rz 209 ff., Swatch Group Lieferstopp. 269 Act. [...], Rz 94 f., Rz 100 sowie Beilage 1, S. 14 f. 270 Vgl. RPW 2014/1, 225 Rz 96, Swatch Group Lieferstopp.
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unterteilt werden müsste, da es auf das Resultat keinen Einfluss hatte. 271 Vor diesem Hinter- grund wäre es nicht sachgerecht, die Tatsache, dass aus Nachfragesicht einzelne Kaliber un- tereinander kaum substituierbar sind, in der Analyse des aktuellen Wettbewerbs komplett zu ignorieren. So ist auch zu berücksichtigen, dass die disziplinierende Wirkung aktueller Kon- kurrenten, die mechanische Uhrwerke anbieten, die aus Nachfragesicht nicht oder kaum mit denjenigen von ETA substituierbar sind, eingeschränkt ist (Ausmass des Substitutionswettbe- werbs), obwohl diese mechanischen Uhrwerke aufgrund der bestehenden Angebotssubstitu- ierbarkeit dem gleichen relevanten Markt zugeordnet sind. 272 Dementsprechend wurde auch bereits in der ursprünglichen Verfügung die Substituierbarkeit einzelner Kaliber, welche da- mals von alternativen Herstellern angeboten wurden, berücksichtigt. 273 Im Übrigen verwendet das von Swatch Group eingereichte Gutachten selbst die Anzahl vorhandener Substitutions- möglichkeiten als Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob die sich zum Zeitpunkt des ur- sprünglichen Entscheids abzeichnenden Marktentwicklungen eingetreten sind. 274
In gleicher Weise kritisiert Swatch Group die Aussage in Rz 219, dass für Uhren in tieferen Preissegmenten hochpreisige Uhrwerke keine Alternative zu günstigeren Kalibern sind. Auch hierzu ist festzuhalten, dass diese Tatsache bereits in der ursprünglichen Verfü- gung so festgestellt und festgehalten wurde 275 und weder im Widerspruch zu der in der ur- sprünglichen Untersuchung vorgenommenen noch zu der vorliegend angewandten Marktab- grenzung steht. Wiederum korrekt ist zwar, dass der sachlich relevante Markt in der ursprüng- lichen Verfügung als mechanische Swiss made Uhrwerke aller (Kaliber und) Preisklassen ab- gegrenzt wurde. Swatch Group und insbesondere ihr Gutachten lassen jedoch unerwähnt, dass – wie in Fussnote 287 ausgeführt – die WEKO in der ursprünglichen Untersuchung eine Segmentierung des Marktes nach Preis und Industrialisierungsgrad nicht ausschloss und of- fengelassen hat, ob der Markt in einen Markt für die Herstellung industrieller Basiskaliber bis ungefähr 500 CHF sowie einen Markt für die Herstellung von «haut-de-gamme»-Kaliber ab ungefähr 700–1‘000 CHF unterteilt werden muss, da eine allfällige engere Marktabgrenzung am Ergebnis nichts zu verändern vermochte. Eine entsprechende Segmentierung des rele- vanten Markts nahm die WEKO einzig deshalb nicht vor, weil ETA sowohl im weit definierten Markt als auch in entsprechend segmentierten Märkten über eine marktbeherrschende Stel- lung verfügte. 276 Die Tatsache, dass für Uhren in tieferen Preissegmenten hochpreisige Uhr- werke keine Alternative zu günstigeren Kalibern sind, in der Analyse des aktuellen Wettbe- werbs komplett zu ignorieren, wäre aus dem bereits oben ausgeführten Grund nicht sachge- recht. Dementsprechend wurde diese Tatsache auch bereits in der ursprünglichen Verfügung berücksichtigt. 277
Sellita rügt in ihrer Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats (vgl. Rz 44 f.) im Ge- gensatz zu Swatch Group, dass die im Antrag des Sekretariats (vgl. Rz 38 f.) vorgenommene Marktabgrenzung zu weit sei, was sich schon daraus ergebe, dass an verschiedenen Stellen, insbesondere in der nachfolgenden Analyse der Substituierbarkeit anerkannt werde, dass da- mit Produkte dem gleichen Markt zugewiesen würden, die absolut keine Substitute zu ETA- Werken seien. Es seien einzelne Kaliberfamilien separaten sachlichen Märkten zuzuweisen und zumindest Basiskaliber von höherpreisigen Kalibern zu unterscheiden. 278 Hierzu sei wie- derholt, dass der vorliegenden Analyse der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse die in der
271 Vgl. RPW 2014/1, 225 Rz 97, Swatch Group Lieferstopp. 272 Vgl. dazu BSK KG-REINERT/BLOCH (Fn 117), Art. 4 Abs. 2 N 300 ff. 273 Vgl. RPW 2014/1, 224 Rz 95 mit Tabelle 1, 235 Rz 166 und Rz 168, Swatch Group Lieferstopp. 274 Act. [...], Beilage 1, S. 21 sowie 23, Tabelle 2. 275 Vgl. RPW 2014/1, 225 Rz 99, Swatch Group Lieferstopp. 276 Vgl. RPW 2014/1, 226 Rz 102, Swatch Group Lieferstopp. 277 Vgl. RPW 2014/1, 225 Rz 100, 234 Rz 164, 235 Rz 166 sowie Rz 168, 239 Rz 202, Swatch Group Lieferstopp. 278 Act. [...], Rz 31 ff.
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ursprünglichen Untersuchung vorgenommene Marktabgrenzung (vgl. Rz 81) zugrunde gelegt ist, d.h. der Markt für mechanische, in der Schweiz hergestellte Swiss made Uhrwerke aller Kaliber und Preisklassen analysiert wird. 279 Die WEKO hat, wie bereits erwähnt, in ihrem ur- sprünglichen Entscheid den sachlich relevanten Markt aufgrund der bestehenden Ange- botssubstituierbarkeit als mechanische Swiss made Uhrwerke aller Kaliber (und Preisklassen) abgegrenzt, eine Segmentierung des Marktes nach Kaliber oder Kaliberfamilien aber nicht ausgeschlossen. 280 Die Tatsache, dass einzelne Kaliber aus Nachfragesicht untereinander kaum substituierbar sind – wie Sellita betont –, wurde somit bereits in der ursprünglichen Ver- fügung festgestellt und festgehalten 281 und analog auch in der vorliegenden Beurteilung der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse berücksichtigt, indem die nachfolgende Analyse der Sub- stituierbarkeit vorgenommen wurde. Gleiches gilt für die Forderung von Sellita, Basiskaliber seien von höherpreisigen Kalibern zu unterscheiden. Auch eine Segmentierung des Marktes nach Preis und Industrialisierungsgrad hat die WEKO in ihrem ursprünglichen Entscheid nicht ausgeschlossen 282 und entsprechend wurde die Tatsache, dass für Uhren in tieferen Preis- segmenten hochpreisige Uhrwerke keine Alternative zu günstigeren Kalibern sind, bereits im ursprünglichen Entscheid 283 sowie in der vorliegenden Analyse berücksichtigt (vgl. hierzu auch Rz 402). Vorbemerkungen 217. Vor der Analyse der Substituierbarkeit der angebotenenen mechanischen Uhrwerke ist darauf hinzuweisen, dass – wie in der ursprünglichen Verfügung festgehalten – sich verschie- dene Typen von mechanischen Uhrwerken, so genannte Kaliber, nach Durchmesser und in technischer Hinsicht unterscheiden. Jede mechanische Uhr ist mit einem passenden mecha- nischen Uhrwerk/Kaliber ausgestattet. Da die einzelnen Kaliber untereinander für die Markt- gegenseite punkto Abmessung und Funktionalität kaum substituierbar sind, kann daher nur ein bestimmtes Kaliber für ein bereits existierendes Uhrenmodell verwendet werden. Wäre ein solches Kaliber nicht mehr erhältlich, könnte das Uhrenmodell nicht mehr in der bisherigen Form hergestellt werden: Mit einem anderen Uhrwerk wäre es nicht mehr dieselbe Uhr. 284
279 Vgl. RPW 2014/1, 224 Rz 90 ff., 227 Rz 115 ff., Swatch Group Lieferstopp. 280 Vgl. RPW 2014/1, 225 Rz 97, Swatch Group Lieferstopp. 281 Vgl. RPW 2014/1, 225 Rz 96, Swatch Group Lieferstopp. 282 Vgl. RPW 2014/1, 226 Rz 102, Swatch Group Lieferstopp. 283 Vgl. RPW 2014/1, 225 Rz 100, 234 Rz 164, 235 Rz 166 sowie Rz 168, 239 Rz 202, Swatch Group Lieferstopp. 284 Gegen die Definition eines eigenen Marktes für jedes einzelne Kaliber spricht die Angebotssubstitu- ierbarkeit, denn die einzelnen Kaliber lassen sich in Kaliberfamilien einteilen. Innerhalb einer Familie basieren alle Kaliber auf derselben Platine, der Grundplatte des Uhrwerks, auf welcher die anderen Teile des Uhrwerks montiert werden. Die Umstellung der Produktion von einem Kaliber einer Kaliberfa- milie derselben Preiskategorie auf ein anderes Kaliber derselben Kaliberfamilie derselben Preiskatego- rie ist technisch durchaus möglich und der Kosten- und Zeitaufwand für die Umrüstung können insge- samt als nicht übermässig erachtet werden. Ob der Markt je nach Kaliber oder Kaliberfamilie unterteilt werden müsste, wurde in der ursprünglichen Untersuchung aber offengelassen, da es auf das Resultat keinen Einfluss hatte. Vgl. RPW 2014/1, 224 Rz 95 ff., Swatch Group Lieferstopp. 285 Die Ganggenauigkeit einer Uhr ist die Angabe der Gangabweichung zwischen der von der Uhr an- gezeigten Zeit und einem sog. Zeitnormal, das als Vergleichsmaßstab dient. Als Gangreserve bezeich- net man die Zeit, die eine Uhr nach einem Aufziehen läuft, bis sie erneut aufgezogen werden muss.
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Uhrenhersteller. Letztere vertrauen im Zweifelsfall lieber auf bewährte Produkte als ein neues Werk, dessen Zuverlässigkeit nicht bekannt ist, in ihre Uhren einzubauen (vgl. auch Rz 96). 286
Analyse der Substituierbarkeit 220. In der vom Sekretariat durchgeführten Marktbefragung (vgl. Rz 18 ff. und Rz 119) wur- den die Unternehmen, welche mechanische Uhrwerke bei Dritten beziehen, u.a. danach ge- fragt, ob aus Ihrer Sicht mechanische Uhrwerke von alternativen Bezugsquellen bezüglich Qualität, Preis und Sortiment mit mechanischen Uhrwerken von ETA austauschbar sind. Von insgesamt 113 Unternehmen, die mechanische Uhrwerke bei Dritten beziehen (vgl. Rz 130), 288
haben 82 Unternehmen (73 %) die Frage beantwortet und sich in Bezug auf die Austausch- barkeit von mechanischen Uhrwerken von Sellita und/oder anderen alternativen Bezugsquel- len geäussert. 289 Auch die Hersteller, die ihre mechanischen Uhrwerke an Dritte verkaufen, wurden zur Austauschbarkeit ihrer Uhrwerke mit Uhrwerken von ETA und Sellita aus Kunden- sicht befragt. 290
286 Vgl. RPW 2014/1, 238 Rz 193, Swatch Group Lieferstopp. 287 Im ursprünglichen Entscheid liess die WEKO die Frage, ob der Markt basierend auf dem Preisseg- ment (und dem Industrialisierungsgrad; vgl. Fn 124) in einen Markt für die Herstellung industrieller Ba- siskaliber bis ungefähr 500 CHF sowie einen Markt für die Herstellung von «haut-de-gamme»-Kaliber ab ungefähr 700–1‘000 CHF unterteilt werden muss, offen, da eine allfällige engere Marktabgrenzung am Ergebnis nichts zu verändern vermochte. Vgl. RPW 2014/1, 225 Rz 98 ff., Swatch Group Liefer- stopp. 288 Insgesamt beziehen 114 Unternehmen mechanische Uhrwerke bei Dritten (vgl. Rz 130), diese Frage wurde jedoch Sellita, welche in der Periode 2014 bis 2019 auch mechanische Uhrwerke bei ETA bezo- gen hat (vgl. Rz 307 ff.), nicht gestellt. 289 17 Unternehmen (15 %) haben diese Frage nicht beantwortet, fünf Unternehmen (4 %) äussern sich nur allgemein zu dieser Frage (vgl. Rz 221) und die Antworten von neun Unternehmen (8 %) waren keiner Bezugsquelle zuzuordnen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich nicht alle Unternehmen zu allen drei abgefragten Kriterien äussern. Vgl. Fn 39. 290 Vgl. Fn 39.
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nicht vergleichbar. Die mechanischen Uhrwerke seien nicht austauschbar, weil ETA die Refe- renz betreffend Qualität, Lieferfrist und Preis sei. 291
In Bezug auf die Qualität mechanischer Uhrwerke von [...] 292 sind die Ansichten der Unternehmen, die sich zu diesem Kriterium äussern (57 Unternehmen), geteilt. Knapp die Hälfte der Unternehmen sind der Ansicht, dass die Qualität der mechanischen Uhrwerke von [...] (leicht) schlechter sei als diejenige von ETA-Uhrwerken. Etwas mehr als die Hälfte der Unternehmen sind der Ansicht, dass mechanische Uhrwerke von [...] von vergleichbarer Qua- lität seien. In Zusammenhang mit den obigen Ausführungen betreffend Qualität (vgl. Rz 218) sind insbesondere folgende Punkte hervorzuheben: Gemäss Einschätzungen der Unterneh- men habe sich die Qualität mechanischer Uhrwerke von [...] verbessert, jedoch noch nicht ganz in Bezug auf die Zuverlässigkeit, [...] habe erst für das Kaliber [...], das 2005 auf den Markt kam, den Qualitätsstandard von ETA erreicht und die Qualität hänge vom verwendeten Assortiment ab. 293
Auch betreffend das Kriterium Preis (vgl. auch Rz 248 ff.) sind die Unternehmen, die sich dazu äussern (47 Unternehmen), geteilter Ansicht. Die Hälfte der Unternehmen gibt an, dass die Preise für mechanische Uhrwerke von Sellita (leicht) höher seien als diejenigen von ETA. Die Angaben für die Preisunterschiede belaufen sich auf 5–10 %. Die andere Hälfte der Unternehmen gibt an, dass die Preise von Sellita und ETA vergleichbar sind. Ein Unternehmen gibt an, dass die Preise von Sellita tiefer seien. 294
Zwei Drittel der Unternehmen, die sich zum Kriterium Sortiment äussern (33 Unterneh- men), sind der Ansicht, dass dasjenige von Sellita kleiner sei als dasjenige von ETA bzw. das Sortiment von Sellita nicht komplett sei. Insbesondere wird hier angeführt, dass es für be- stimmte mechanische Uhrwerke von ETA keine Substitute gebe; erwähnt werden bspw. die Kaliber 6497, 6498, 7001 und 2671 (Damenkaliber). Rund ein Drittel der Unternehmen, die sich dazu äussern, sind der Ansicht, dass das Sortiment von ETA mit demjenigen von ETA vergleichbar sei. 295
Zudem äussern sich manche Unternehmen nur allgemein zur Austauschbarkeit me- chanischer Uhrwerke von Sellita mit denjenigen von ETA. 14 Unternehmen führen aus, dass die mechanischen (Basis-)Uhrwerke von ETA mit Uhrwerken von Sellita austauschbar seien. Acht Unternehmen äussern sich dahingehend, dass Sellita die einzige Alternative mit zu ETA substituierbaren mechanischen Uhrwerken sei. 296
[...] hält [...] fest, dass sich die Qualität ihrer mechanischen Uhrwerke über die Jahre hinweg verbessert habe und mittlerweile ein mit ETA vergleichbares Niveau erreicht habe. Allerdings sei die Wahrnehmung im Markt noch anders und die Reputation von [...] noch nicht mit derjenigen von ETA vergleichbar, [...] (vgl. Rz 307 ff.). Ihre Preise seien mehr oder weniger äquivalent zu den Preisen von ETA. [...] hält hierzu ergänzend fest, dass [...]. Zum Sortiment führt [...] aus, dass ihr Angebot weniger gross sei als dasjenige von ETA, weil sie nicht alle von ETA produzierten Kaliberfamilien herstellen würden. 297
291 Vgl. Fn 39. 292 74 Unternehmen haben sich zur Austauschbarkeit mechanischer Uhrwerke von [...] mit ETA- Uhrwerken geäussert. 293 Vgl. Fn 39. 294 Vgl. Fn 39. 295 Vgl. Fn 39. 296 Vgl. Fn 39. 297 Act. [...].
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In Bezug auf die Qualität mechanischer Uhrwerke von Soprod 298 ist die Mehrheit der befragten Unternehmen, die sich zu diesem Kriterium äussern (fünf Unternehmen), der An- sicht, dass diese schlechter sei als diejenige von ETA. Ein zur gleichen Gruppe wie Soprod gehörendes Unternehmen bezeichnet die Qualität als vergleichbar. Betreffend das Kriterium Preis (vgl. auch Rz 248 ff.) sind die Unternehmen, die sich dazu äussern (fünf Unternehmen), geteilter Ansicht. Jeweils zwei Unternehmen geben an, dass die Preise für mechanische Uhr- werke von Soprod höher als diejenigen von ETA bzw. mit den Preisen von ETA vergleichbar seien. Ein Unternehmen hält fest, dass die Preise von Soprod tiefer seien als diejenigen von ETA. Alle Unternehmen, die sich zum Kriterium Sortiment äussern (sieben Unternehmen), ge- ben an, dass das Sortiment von Soprod kleiner sei als dasjenige von ETA bzw. nicht komplett sei. 299 Soprod hält bezüglich Austauschbarkeit ihrer mechanischen Uhrwerke fest, dass diese zu 100 % auf die Uhrwerke von ETA abgestimmt seien, d.h. die gleichen Abmessungen auf- weisen würden. 300
Zur Austauschbarkeit mechanischer Uhrwerke von STP äussern sich lediglich drei Un- ternehmen. Diese sprechen von mit ETA vergleichbarer Qualität und konkurrenzfähigen Prei- sen. 301 STP selbst sagt, dass ihre mechanischen Uhrwerke mit denjenigen von ETA substitu- ierbar seien und die gleichen äusseren Dimensionen aufweisen, jedoch [...]. 302
Auch zu Ronda machen lediglich drei Unternehmen Ausführungen und halten fest, dass mechanische Uhrwerke von Ronda eins zu eins mit ETA-Uhrwerken austauschbar seien, die Qualität jedoch noch nicht erreicht sei, der Preis vergleichbar sei und das Sortiment klei- ner. 303 Ronda selbst führt an, dass ihre mechanischen Uhrwerke mit denjenigen von ETA aus- tauschbar seien, die Qualität gleich sei und der Preis sich im gleichen Range bewege, das Sortiment von Ronda jedoch tiefer sei, da nur ein Standardmodell verfügbar sei. 304
Zu Concepto äussern sich ebenfalls drei der befragten Unternehmen. Die Unterneh- men führen aus, dass diese mechanischen Uhrwerke Nischenprodukte seien mit gleicher oder besserer Qualität, die Preise aber höher seien. 305 Concepto selbst führt aus, dass ihre mecha- nischen Uhrwerke 100 % auf Uhrwerke von ETA abgestimmt seien und ihre meistverkauften Uhrwerke äquivalent zu den Chronographen-Uhrwerken von ETA (7750, 7751, 7753) seien. 306
Ebenfalls drei Unternehmen äussern sich zur Austauschbarkeit mechanischer Uhr- werke von Vaucher und führen dazu aus, dass diese mechanischen Uhrwerke Nischenpro- dukte seien mit besser Qualität und einem viel höheren Preis. 307 Vaucher selbst gibt an, dass ihre mechanischen Uhrwerke mit denjenigen von ETA bezüglich der Aspekte Dimensionen und Assortiment substituierbar seien, jedoch deren Verarbeitung überlegen sei. 308
Zu LJP äussern sich auch drei Unternehmen, welche diesen als Nischenproduzent von wertvolleren Kalibern mit Komplikationen bezeichnen, deren Qualität gleich oder besser sei und deren Preise höher seien. 309 LJP selbst hält fest, dass ein grosser Teil ihrer Produkte mit
298 Zehn Unternehmen haben sich zur Austauschbarkeit mechanischer Uhrwerke von Soprod mit ETA- Uhrwerken geäussert. 299 Vgl. Fn 39. 300 Act. [...]. 301 Vgl. Fn 39. 302 Act. [...]. 303 Vgl. Fn 39. 304 Act. [...]. 305 Vgl. Fn 39. 306 Act. [...]. 307 Vgl. Fn 39. 308 Act. [...]. 309 Vgl. Fn 39.
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Uhrwerken von ETA oder Sellita substituierbar sei, die Zuverlässigkeit ihrer Uhrwerke jedoch besser sei als diejenige von Sellita und die technische Performance besser sei als diejenige von ETA und Sellita. 310
Zu Sowind äussert sich einzig ein Unternehmen, welches festhält, dass die mechani- schen Uhrwerke von Sowind eine bessere Qualität und einen höheren Preis als diejenigen von ETA aufweisen würden sowie dass das Angebot von Sowind nicht mit demjenigen von ETA identisch sei. 311 Sowind selbst hält fest, dass sich ihre Produkte in den Kriterien Qualität, Preis und Sortiment sehr von denjenigen von ETA unterscheiden würden. 312
Zur Austauschbarkeit mechanischer Uhrwerke von Kenissi äussert sich ein Unterneh- men, nämlich [...], welches bei Kenissi [...] bezieht (vgl. Rz [...]). Gemäss [...] seien die von Kenissi bezogenen mechanischen Uhrwerke ein Nischenprodukt mit besserer Qualität und ca. zweimal so teuer wie Uhrwerke von ETA oder Sellita und deshalb nicht mit diesen industriell hergestellten Uhrwerken vergleichbar. 313 Kenissi selbst führt aus, dass ihre mechanischen Uhrwerke [...] nicht mit denjenigen von ETA oder Sellita substituierbar seien. [...]. 314 In Bezug auf das von Swatch Group als Substitut für das ETA-Uhrwerk 2824-2 bezeichnete Uhrwerk (MK5612; vgl. Rz 242), hält Kenissi fest, dass dieses kein Substitut sei, weil der Durchmesser dieser beiden Kaliber unterschiedlich sei, das Uhrwerk von ETA in viel grösseren Mengen produziert werde, was die Produktionskosten senke, und das Qualitätsniveau nicht identisch sei. 315
Zu Breitling macht ebenfalls lediglich ein Unternehmen Ausführungen, nämlich [...]. Gemäss [...] sei das bei Breitling bezogene Uhrwerk [...]. 316 Breitling selbst führt aus, dass die von ihnen an [...] verkaufte Spezialausführung auf Basis ihres eigenen Chronographen-Uhr- werks (B01) wertvoller und [...] % teurer sei als die Uhrwerke von ETA und Sellita und diese [...]. 317
Schliesslich äussern sich zur Austauschbarkeit mechanischer Uhrwerke folgender Un- ternehmen einzig die Hersteller selbst: Schild gibt an, dass die Aussenmasse seiner mecha- nischen Uhrwerke identisch seien, der Preis und die Qualität vergleichbar. Die mechanischen Uhrwerke S280 und S300 seien substituierbar mit den ETA-Uhrwerken 2824 bzw. 2829. 318
Eterna Movement gibt an, dass ihre mechanischen Uhrwerke nicht mit ETA-Uhrwerken aus- tauschbar seien, die Qualität der Uhrwerke sei höher und die Uhrwerke seien teurer. 319 Chris- topher Ward hält fest, dass sein mechanisches Uhrwerk auf keinen Fall mit ETA-Uhrwerken austauschbar sei, sein Uhrwerk sei eine Spezialität. Die Qualität sei vergleichbar, der Preis jedoch sechs Mal so hoch. 320 Cendres+Métaux Microtech gibt an, dass ihr Uhrwerk nicht mit Werken von ETA oder Sellita austauschbar sei, da dies andere Dimensionen aufweise, was die Entwicklung eines neuen Uhrengehäuses erfordere. Preislich sei ihr Uhrwerk aufgrund der kleinen Produktionsmengen teurer als ETA-Uhrwerke, qualitativ könne es mit ETA-Uhrwerken mithalten. 321
310 Act. [...]. 311 Vgl. Fn 39. 312 Act. [...]. 313 [...]. 314 Act. [...]. 315 Act. [...]. 316 [...]. 317 Act. [...]. 318 Act. [...]. 319 Act. [...]. 320 Act. [...]. 321 Act. [...].
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Ergänzend ist zu erwähnen, dass sich 15 Unternehmen allgemein zur Austauschbar- keit mechanischer Uhrwerke von alternativen Herstellern (neben ETA und Sellita) äussern. Die Ausführungen dieser Unternehmen sind dahingehend zusammenzufassen, dass die Qualität der mechanischen Uhrwerke von alternativen Herstellern (neben ETA und Sellita) schlechter sei, die Preise höher und das Sortiment viel kleiner. 322
Die nachfolgende Tabelle 7 gibt – basierend auf den Angaben von Swatch Group 323
und den jeweiligen Herstellern (vgl. Rz 220 ff.) – einen Überblick über die in der Periode 2013 bis 2018 zehn meistverkauften mechanischen Uhrwerke von ETA (vgl. auch Rz 88) und der von alternativen Herstellern angebotenen Uhrwerke, welche mit den genannten Uhrwerken von ETA substituierbar sind. 324
Quelle: Darstellung des Sekretariats. Hinweise: In zufälliger Reihenfolge. Mechanische Uhrwerke, deren Produktion wieder eingestellt ist, sind grau markiert. 240. Die Tabelle 7 zeigt auf, dass es für [...], das Kaliber 2824-2, sieben substituierbare Uhrwerke gibt, wobei die Produktion zweier Uhrwerke mittlerweile wieder eingestellt wurde (vgl. Rz 202), ein Uhrwerk erst Anfang 2020 produziert wurde (vgl. Rz 188) und [...]. Für [...], das Kaliber 2671, gab es in der Periode 2013 bis 2019 kein Substitut. Das Substitut von Sellita,
322 Vgl. Fn 39. 323 Act. [...]. 324 Der Vollständigkeit halber wird hierzu auf die Ausführungen in Rz 214 verwiesen. Vor diesem Hin- tergrund ist zu präzisieren, dass der Begriff «substituierbar» hier im Hinblick auf eine Substituierbarkeit aus Nachfragesicht verwendet wird und nicht im Hinblick auf die Zugehörigkeit zum relevanten Markt, welcher im ursprünglichen Entscheid aufgrund der Angebotssubstituierbarkeit als Markt für mechani- sche Swiss made Uhrwerke aller Kaliber (und Preisklassen) abgegrenzt wurde, wobei eine Segmentie- rung nach Kaliber oder Kaliberfamilien nicht ausgeschlossen wurde. Sellita Soprod STP Ronda Concepto Vaucher Schild Intelligence Movement Valanvron 2895-2SW360-1 2824-2SW 200-1 Newton (M800) STP1-11R150S280GIPS24Val24 2836-2SW220-1Val36 2681 2000-1M200 2671SW100 2834-2SW240-1STP4-13 7750SW500C2822 2894-2 2892A2SW300-1 M100 (A10) VMF3002 HMSCD Val92 2893-2SW330-1C125 7751C2821 Mech. Uhrwerk ETA Mechanische Uhrwerke alternativer Hersteller
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das Kaliber SW100, [...] (vgl. Rz 184). Unter Berücksichtigung der nicht mehr produzierten Uhrwerke, existieren 2019 für eines der von ETA meistverkauften mechanischen Uhrwerke (2892A2) drei Substitute und für drei (7750, 2834-2, 2893-2) jeweils zwei äquivalente mecha- nische Uhrwerke von alternativen Herstellern. Für drei weitere der meistverkauften mechani- schen Uhrwerke von ETA (2836-2, 2895-2, 7751) gibt es je ein Substitut. Schliesslich gibt es für weitere drei der meistverkauften mechanischen Uhrwerke von ETA (2894-2, 2681, 2000- 1) 325 bis 2019 kein Substitut anderer Hersteller. 241. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es für weitere von ETA verkaufte mecha- nische Uhrwerke, die nicht zu den zehn meistverkauften mechanischen Uhrwerken gehören und ca. einen Anteil von [...] % bis [...] % an der von ETA verkauften Menge an mechanischen Uhrwerke ausmachen, austauschbare Uhrwerke von alternativen Herstellern gibt (vgl. hierzu die Tabelle A 7 im Anhang). 242. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass Swatch Group in ihrer Antwort auf den Fragebogen angegeben hat, dass es auch für das Kaliber 2000-1 ein Substitut von Sellita gebe (SW1000-1). 326 Sellita verneint eine Substituierbarkeit ihres Uhrwerkes SW1000-1 mit dem von Swatch Group genannten Uhrwerk. 327 Zudem hat Swatch Group angegeben, dass noch weitere Uhrwerkshersteller Substitute für die von ihnen in der Periode 2013 bis 2018 zehn meistverkauften mechanischen Uhrwerke anbieten: Cendres+Métaux Microtech (CMK1-24 für 2824-2 und K1-25 für 2895-2), Eterna Movement (3916A für 2824-2, 3903A für 2895-2 und 3945A für 2893-2), Kenissi (MK5612 für 2824-2), Breitling (B01 für 7750) und Christopher Ward (SH21 für 2824-2). 328 Hierzu ist zu sagen, dass die genannten Hersteller selbst eine Substituierbarkeit ihrer Uhrwerke mit denjenigen von ETA verneinen (vgl. Rz 220 ff.). Zudem wurde die Produktion von Cendres+Métaux Microtech zwischenzeitlich wieder eingestellt (vgl. Rz 200). Ein weiteres Unternehmen, die Catena SA (nachfolgend: Catena), welches gemäss Swatch Group Substitute zu zwei der zehn meistverkauften mechanischen Uhrwerke von ETA (2824-2 und 2895-2) produziere und verkaufe, hat angegeben, dass es die eigenproduzierten Uhrwerke nicht an Dritte verkauft. 329 Schliesslich stellt Dubois Dépraz SA, welcher gemäss Swatch Group ein Substitut zu einem der zehn meistverkauften mechanischen Uhrwerke von ETA (2894-2) produziere und verkaufe, nach eigenen Angaben gar keine eigenen Uhrwerke her, sondern ergänzt Basiskaliber von ETA, Sellita oder anderen Herstellern mit zusätzlichen Modulen 330 und ist somit als sog. Modifizierer 331 einzuordnen. 243. Swatch Group bezeichnet in ihrer Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats (vgl. Rz 42 f.) die vorgenommene Analyse der Substituierbarkeit, insbesondere die Übersicht zur Substituierbarkeit in Tabelle 7 als irreführend, unrichtig und sachlich unhaltbar. 332
325 Swatch Group hält zum Uhrwerk [...] fest, dass dieses in den letzten Jahren kaum noch verkauft worden sei (vgl. auch Tabelle A 6 im Anhang). Dieses sei jedoch in technischer Hinsicht vergleichbar mit ihrem Uhrwerk [...], womit Kunden ohne Weiteres auf dieses [...] Uhrwerk ausweichen könnten (vgl. Act. [...]). Hierzu ist festzuhalten, dass bis Ende 2019 allerdings kein Substitut für das ETA-Uhrwerk [...] existierte. 326 Act. [...]. 327 Act. [...]. 328 Act. [...]. 329 Act. [...]. 330 Act. [...]. 331 Vgl. Fn 242. 332 Act. [...], Rz 102 ff. sowie Beilage 1, S. 15 f.
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(vgl. Rz 238 f.). Zusammen mit Tabelle A 6 im Anhang, welche die zehn meistverkauften me- chanischen Uhrwerke mit den jeweiligen Rängen nach Verkaufsmengen und den jeweiligen Anteilen an der von ETA insgesamt verkauften Menge mechanischer Uhrwerke in den Jahren 2013 bis 2018 ausweist, ist klar nachvollziehbar, welche Relevanz die betrachteten von ETA angebotenen mechanischen Uhrwerke im Markt aufweisen. So sind die von Swatch Group als Massenuhrwerke bezeichneten Kaliber [...] die [...] 333 und die von Swatch Group als Nischen- uhrwerke bezeichneten Kaliber [...] sind die [...] (vgl. Tabelle A 6 im Anhang). 245. In Bezug auf die Kritik von Swatch Group, die Übersicht zur Substituierbarkeit in Ta- belle 7 sei unrichtig, weil Substitute von Sellita und Kenissi unterschlagen worden seien, ist zu wiederholen, dass Tabelle 7 basierend auf den Angaben von Swatch Group und den jeweiligen Herstellern, also u.a. Sellita und Kenissi, 334 zusammengestellt wurde (vgl. Rz 238). Die Argu- mentation von Swatch Group, weshalb die Übersicht in Tabelle 7 sachlich unhaltbar sei und weshalb diese um die Uhrwerke von Sellita und Kenissi erweitert werden müsste, basiert da- rauf, dass ein Uhrenhersteller durch einfache Modifikationen an der Uhrenschale den Einbau alternativer Uhrwerke ermöglichen könne und insbesondere «kleine» Uhrwerke durch die Ver- wendung von Schalenringen bei «grossen» Uhrengehäusen verwendet werden können, wes- halb die Substituierbarkeit vor allem anhand der Uhrengrösse zu beurteilen sei. Ob solche «einfache Modifikationen» der Uhrenschale dazu führen, dass Uhrenhersteller tatsächlich gleichwertige Uhren mit alternativen Uhrwerken herstellen können – wie Swatch Group be- hauptet – und somit eine weitergehende Substituierbarkeit vorläge, ist fraglich, kann jedoch vor dem Hintergrund, dass die WEKO – wie nachfolgend dargelegt wird (vgl. Rz 382 ff.) – zum Schluss kommt, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Änderung des ur- sprünglichen Entscheids nicht gegeben sind und Swatch Group folglich keine weiteren Mass- nahmen im Zusammenhang mit der Lieferung mechanischer Uhrwerke an Drittkunden aufer- legt werden, dahinstehen. 246. Swatch Group kritisiert zudem, dass zu Unrecht festgestellt werde, dass die von ETA- Wettbewerbern hergestellten mechanischen Uhrwerke in puncto Qualität nicht mit jenen von ETA ebenbürtig seien, weil die tatsächlichen Marktentwicklungen dies widerlegen würden. Dies zeige auch der starke Bestellrückgang bei ETA vor Ablauf der evR, der nur damit zu erklären sei, dass alternative mechanische Uhrwerk für ebenbürtig betrachtet würden. 335 Zu- nächst ist richtigzustellen, dass im Antrag des Sekretariats (vgl. Rz 38 f.) nicht festgestellt wurde, dass die mechanischen Uhrwerke von alternativen Herstellern bezüglich Qualität nicht mit jenen von ETA ebenbürtig seien, sondern in differenzierter Weise festgehalten wurde und wird (vgl. Rz 255, Rz 285 sowie Rz 374), dass die mechanischen Uhrwerke von [...] in quali- tativer Hinsicht als leicht schlechter bis vergleichbar eingeschätzt werden, jedoch die Reputa- tion von [...] noch nicht mit derjenigen von ETA vergleichbar sei, die Qualität der mechanischen Uhrwerke von Soprod mehrheitlich als tiefer eingeschätzt werde, diejenige der mechanischen Uhrwerke von STP als vergleichbar und diejenige der mechanischen Uhrwerke von Ronda als noch nicht vergleichbar. Aus einem Bestellrückgang bei ETA auf die qualitative Ebenbürtigkeit von mechanischen Uhrwerken anderer Hersteller zu schliessen, ist spekulativ und nicht ein- deutig. So zeigt die nachfolgende Analyse des Bezugsverhaltens der Kunden von ETA (vgl. Rz 290 ff.) bspw., dass nicht nur die Bezugsmenge der Kunden von ETA bei ETA, sondern auch die gesamte Bezugsmenge der Kunden von ETA (wie auch deren Bezugsmengen bei [...] und anderen Herstellern) von 2014 bis 2019 infolge der rückläufigen Uhrenexporte und
333 Weshalb Swatch Group gerade das Kaliber [...] ebenfalls als Massenuhrwerk bezeichnet (und an- dere nicht), ist anhand der Verkaufsmengen in den Jahren 2013 bis 2018 nicht nachvollziehbar (vgl. Tabelle A 6 im Anhang). 334 Sellita verneint eine Substituierbarkeit ihres Uhrwerkes SW1000-1 mit dem von Swatch Group ge- nannten Uhrwerk 2000-1 von ETA. Das von Swatch Group für das Kaliber 2681 genannte Substitut von Sellita, das SW100, [...] (Act. [...]). Kenissi hält fest, dass ihr Uhrwerk MK5612 kein Substitut für das Kaliber 2824-2 von ETA sei, weil u.a. der Durchmesser unterschiedlich sei (vgl. Rz 234 und Act. [...]). 335 Act. [...], Rz 107.
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damit sinkenden Nachfrage nach mechanischen Uhrwerken abnimmt (vgl. Rz 300 ff.). Die Analyse des Bezugsverhaltens zeigt auch, dass ein Grossteil der Kunden von ETA ihren Be- zug mechanischer Uhrwerke bereits ab 2014 diversifizierte, indem diese Kunden von ETA mehrere Bezugsquellen nutzten, wobei die meisten Kunden von ETA bei ETA und Sellita me- chanische Uhrwerke bezogen. Der Bezugsanteil der Kunden von ETA bei anderen Herstellern verblieb in der Periode 2014 bis 2019 jedoch weitgehend unverändert (vgl. Rz 305 und Rz 312). Aus dem Bezugsverhalten der Kunden von ETA kann wie gesagt nicht eindeutig auf eine gleiche Qualität mechanischer Uhrwerke alternativer Hersteller geschlossen werden. Im- merhin ist jedoch festzuhalten, dass das beobachtete Bezugsverhalten der Kunden von ETA in der Periode 2014 bis 2019 konsistent ist mit deren Aussagen zur Qualität mechanischer Uhrwerke alternativer Hersteller. Die Glaubwürdigkeit dieser Aussagen kann zumindest in die- ser Hinsicht nicht in Frage gestellt werden, wie Swatch Group dies tut. 247. Schliesslich kritisiert Swatch Group die nachfolgenden Ausführungen betreffend den Preisaspekt dahingehend, dass die Preise der ETA-Uhrwerke während der Dauer der evR reguliert gewesen seien und für die Beurteilung der Substituierbarkeit keine Rolle spielen dürfe, dass diese regulierten Preise tiefer als jene der Wettbewerber gewesen seien. 336 Hierzu ist zu präzisieren, dass gemäss Ziff. 5 evR die von ETA verlangten Preise so gestaltet werden sollten, dass sie kostendeckend sind und eine marktübliche Marge enthalten (vgl. Rz 5). Preis- anpassungen waren für ETA somit durchaus zulässig und möglich und ETA hat während der Dauer der evR ihre Preise auch jährlich – mit Ausnahme des Jahres 2018 – erhöht. 337 Zudem soll mit den nachfolgenden Ausführungen nicht die Preisentwicklung im Detail analysiert wer- den, sondern in erster Linie aufgezeigt werden, welche alternativen Hersteller mechanische Uhrwerke in ähnlichen Preissegmenten anbieten wie ETA – so bspw. Sellita, Soprod, STP und Ronda – und welche mechanischen Uhrwerke aufgrund der teils massiven Preisunterschiede einem anderen Preissegment zuzuordnen und daher als «haut-de-gamme»-Uhrwerke einzu- stufen sind (vgl. Rz 219). Ergänzend sei auf die Ausführungen in Rz 215 verwiesen. 248. Betreffend den Preisaspekt wurden die Hersteller mechanischer Uhrwerke, die ihre Uhrwerke an Dritte verkaufen, in der Marktbefragung des vorliegenden Wiedererwägungsver- fahren gebeten, für jede Kaliberfamilie, in der sie mechanische Uhrwerke an Dritte verkaufen, den jeweils tiefsten und höchsten Verkaufspreis (in CHF) für ein mechanisches Uhrwerk für das Jahr 2018 anzugeben. 249. Die nachfolgende Tabelle 8 gibt basierend auf den Antworten der befragten Hersteller einen Überblick über die Preisspannen ihres Angebots an mechanischen Uhrwerken. 338 In der Tabelle 8 sind diejenigen Hersteller mechanischer Uhrwerke genannt, die im Jahr 2019 einen Marktanteil von mindestens 1 % im Jahr 2019 aufweisen (vgl. Rz 163 f.) und deren mechani- sche Uhrwerke mit denjenigen von ETA substituierbar sind (vgl. Rz 238 ff.).
336 Act. [...], Rz 106. 337 Act. [...]. 338 Die Tabelle 8 weist den jeweils höchsten und tiefsten Verkaufspreis über alle Kaliberfamilien (vgl. Rz 248) aus.
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Tabelle 8: Preisspannen mechanische Uhrwerke (in CHF) im Jahr 2018.
Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Act. [...]. 250. Die Tabelle 8 zeigt, dass sich die mechanischen Uhrwerke, die ETA an Dritte verkauft, in einem Preissegment von [...] bis [...] CHF bewegen. 339 Die Preise von Sellita bewegen sich in einer ähnlichen Preisspanne. 340 Auch die Preise von STP 341 und Ronda 342 , wobei Ronda nur ein Kaliber anbietet, sind in einem ähnlichen Preissegment angesiedelt. Die Preise von Sop- rod, welche zurzeit zwei Kaliber anbietet, sind leicht höher als die Preise von ETA. 343 Die me- chanischen Uhrwerke von Concepto bewegen sich in einer höheren Preisspanne als diejeni- gen von ETA. Die sehr weite Preisspanne der mechanischen Uhrwerke von Concepto zeigt, dass deren Uhrwerke teilweise als «haut-de-gamme»-Uhrwerke einzuordnen sind (vgl. Rz 219). 344 Die Preise von Vaucher bewegen sich unzweifelhaft in einem anderen Preisseg- ment; die mechanischen Uhrwerke von Vaucher sind daher als «haut-de-gamme»-Uhrwerke einzuordnen. 345
339 Act. [...]. 340 Act. [...]. 341 Act. [...]. 342 Act. [...]. 343 Act. [...]. 344 Act. [...]. 345 Act. [...]. 346 Act. [...]. Unternehmen Tiefster Verkaufspreis Höchster Verkaufspreis ETA[...][...] Sellita[...][...] Soprod[...][...] STP[...][...] Ronda[...][...] Concepto[...][...] Vaucher[...][...]
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und Tabelle A 9 im Anhang). 347 Während sechs der von Sellita verkauften Substitute zu Uhr- werken von ETA im Jahr 2018 durchschnittlich zu [...] Preisen verkauft wurden, wies ein Sub- stitut von Sellita 2018 einen [...] durchschnittlichen Verkaufspreis auf. 348 Die zwei von Soprod angebotenen Substitute zu Uhrwerken von ETA kosteten 2018 durchschnittlich [...] bzw. [...] CHF und waren dementsprechend [...]. 349 Das von Ronda angebotene Substitut kostete 2018 durchschnittlich [...] CHF und war damit [...] als das entsprechende Uhrwerk von ETA. 350
Schliesslich kosteten die zwei von STP angebotenen Substitute im Jahr 2018 durchschnittlich [...] bzw. [...] CHF, womit [...] war als das jeweilige entsprechende Uhrwerk von ETA. 351352
Betreffend die Preisentwicklung der meistverkauften mechanischen Uhrwerke von ETA, für welche Substitute auf dem Markt erhältlich sind, in den Jahren 2013 bis 2018 sei auf die Ab- bildung A 1 bis Abbildung A 7 im Anhang verwiesen. Zwischenfazit 253. In Bezug auf die Substituierbarkeit ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass Ende 2019 für acht der von ETA in der Periode 2013 bis 2018 meistverkauften mechanischen Uhrwerke Substitute auf dem Markt erhältlich sind (vgl. Rz 238 ff.). Allerdings ist die Auswahl an vorhan- denen Substituten – insbesondere an Substituten in einem ähnlichen Preissegment – einge- schränkt und nicht so umfangreich, wie dies Swatch Group darstellt (vgl. Rz 242). Einzig Sellita bietet Ende 2019 für eine grössere Zahl, nämlich sieben, der meistverkauften mechanischen Uhrwerke von ETA Substitute an (vgl. Rz 184 und Rz 240). Für das in der Periode 2013 bis 2018 [...] mechanische Uhrwerk von ETA existieren drei mögliche Alternativen; für das [...] Uhrwerk gab es bis jetzt keine Alternative. Ergänzend sei wiederholt, dass die mechanischen Uhrwerke von Kenissi, dem einzigen (mit einem Marktanteil von über 1 % im Jahr 2019) neu im Markt aktiven Unternehmen, nicht mit denjenigen von ETA austauschbar sind. 254. Die von Sellita angebotenen Substitute bewegen sich preislich im gleichen Segment wie diejenigen von ETA. Ronda und STP bieten ihre Substitute zu vergleichbaren Preisen an wie ETA, während die Preise der Substitute von Soprod höher sind. Die mechanischen Uhr- werke von Concepto und zweifelsfrei von Vaucher bewegen sich in höheren Preissegmenten, so dass diese insbesondere bei Uhren in unteren Preissegmenten nur schwer bis gar keine Alternative darstellen. 255. Betreffend das Kriterium der Qualität (vgl. Rz 220 ff.) werden die mechanischen Uhr- werke von Sellita als leicht schlechter bis vergleichbar eingeschätzt. Sellita selbst bemerkt, dass, trotz verbesserter Qualität die Wahrnehmung im Markt noch anders und die Reputation von Sellita noch nicht mit derjenigen von ETA vergleichbar sei. Die Qualität der mechanischen Uhrwerke von Soprod wird mehrheitlich als tiefer eingeschätzt, diejenige der mechanischen Uhrwerke von STP als vergleichbar und diejenige der mechanischen Uhrwerke von Ronda als noch nicht vergleichbar. 256. Ergänzend sei schliesslich auf die Ausführungen in Rz 259 ff. betreffend die von den befragten Unternehmen eingeschätzten Auswirkungen der Markteintritte von Sellita, Soprod, STP, Ronda, Concepto und Vaucher verwiesen.
347 Bei den Verkaufspreisen handelt es sich um nach Menge (an Dritte gelieferte Menge) gewichtete durchschnittlichen Verkaufspreise. 348 Act. [...]. 349 Act. [...]. 350 Act. [...]. 351 Act. [...]. 352 Entsprechende Preisangaben von Concepto liegen dem Sekretariat nicht vor (vgl. Rz 20).
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B.3.4.2.4 Einschätzung der Marktteilnehmer Markteintritte 257. In der vom Sekretariat durchgeführten Marktbefragung (vgl. Rz 18 ff. und Rz 119) wur- den die Unternehmen u.a. nach (i) den in den letzten fünf Jahren erfolgten sowie (ii) den noch erwarteten Markteintritten im Bereich mechanischer Uhrwerke und deren Auswirkungen auf die Marktverhältnisse gefragt. Nachfolgende Ausführungen geben die Ergebnisse dazu wie- der. 353
Von den insgesamt 162 Unternehmen, deren Fragebogen verwertbar war (vgl. Rz 18 ff. und Rz 119), geben 78 Unternehmen (48 %) an, dass es in den letzten fünf Jahren Marktein- tritte im Bereich mechanischer Uhrwerke gegeben habe. 50 Unternehmen (31 %) sind der Ansicht, dass es in dieser Periode keine Markteintritte gegeben habe. 354 Elf dieser 50 Unter- nehmen präzisieren ihre Antwort dahingehend, dass es keine neuen Marktakteure gebe, die mit ETA in Bezug auf Qualität, Preis und Menge vergleichbar seien, oder dass es keine neuen Marktakteure gebe, die grosse Mengen mechanischer Uhrwerke herstellen. 355
Von den 78 Unternehmen, welche angeben, dass es Markteintritte gegeben habe, nen- nen 75 Unternehmen konkrete Unternehmen, die in den Markt eingetreten seien. Mit Abstand am meisten genannt wird dabei Ronda (44 Nennungen). Gemäss Einschätzung der Mehrheit der befragten Unternehmen, die Ronda nennen, habe dieser Markteintritt bis jetzt keine Aus- wirkungen auf die Marktverhältnisse gehabt, da Ronda bisher kaum oder nicht (in grossen Mengen) liefern könne, ein eingeschränktes Angebot habe (ein mechanisches Uhrwerk) und die Qualität noch nicht genüge bzw. dieser noch nicht vertraut werde. Einzig vier Unternehmen sehen durch den Markteintritt von Ronda eine leichte Wettbewerbszunahme. 356 Ronda selbst hält zu den Auswirkungen ihres Markteintritts fest, dass ihr Eintritt vom Markt zwar sehr positiv aufgenommen worden sei, dieser jedoch noch keine substantielle Auswirkung gehabt habe, weil sie noch nicht in der Lage seien, substantielle Mengen zu liefern (vgl. Rz 192). 357
Am zweithäufigsten genannt wird Kenissi bzw. Montres Tudor (21 Nennungen). 358 Die befragten Unternehmen, die Kenissi bzw. Montres Tudor nennen, führen zu diesem Marktein- tritt aus, dass es sich dabei um eine limitierte Produktion eines 2–3 mal teureren «haut-de- gamme»-Werkes in einem anderen Segment handle. 359 Kenissi selbst hält zu ihrem Marktein- tritt fest, dass dessen Auswirkungen im Markt schwach seien, weil ihre mechanischen Uhr- werke aufgrund der höheren Performance und Zuverlässigkeit teurer seien als diejenigen der Konkurrenz (vgl. Rz 164 und Rz 194). 360
Auch die seit 2010 bereits aktiven Marktakteure werden von den befragten Unterneh- men genannt, namentlich Soprod (19 Nennungen), Sellita (17 Nennungen), STP (13 Nennun- gen), Concepto (6 Nennungen) und Vaucher (4 Nennungen). Die Einschätzungen der befrag- ten Unternehmen, welche Soprod als Markteintreter nennen, zu den Auswirkungen des Markteintritts von Soprod im Markt sind geteilt. Einerseits wird Soprod als zusätzliche Alterna- tive mit zu ETA kompatiblen Uhrwerken angesehen, andererseits seien die Auswirkungen des Markteintritts von Soprod gering, da dessen Uhrwerke qualitativ schlechter und teurer seien
353 Vgl. Fn 39. 354 34 Unternehmen (21 %) haben diese Frage nicht beantwortet. 355 Vgl. Fn 39. 356 Vgl. Fn 39. 357 Act. [...]. 358 Hierzu ist richtigzustellen, dass Montres Tudor die Uhren der Marke Tudor produziert und verkauft und selbst keine mechanischen Uhrwerke herstellt und an Dritte verkauft, sondern Kenissi für Montres Tudor und Dritte mechanische Uhrwerke produziert (vgl. Rz 164). 359 Vgl. Fn 39. 360 Act. [...].
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und keine grosse Auswahl bestehe (vgl. Rz 187 ff.). In Bezug auf Sellita halten die befragten Unternehmen, welche Sellita nennen, hauptsächlich fest, dass Sellita eine Alternative zu ETA im gleichen Preissegment sei und somit mehr Konkurrenz bei bestimmten Uhrwerksmodellen bestehe (vgl. Rz 184 ff.). Die Aussagen der befragten Unternehmen zu STP sind dahingehend zusammenzufassen, dass die Auswirkungen im Markt als vernachlässigbar eingeschätzt wer- den, weil das Angebot von STP zu eingeschränkt, die Qualität ungenügend sei und die Preise zu hoch seien (vgl. Rz 190 f.). In Bezug auf Concepto führen die befragten Unternehmen, wel- che dieses Unternehmen nennen, aus, dass Concepto eine limitierte spezifische Produktion eines «haut-de-gamme»-Uhrwerkes, eines Nischenproduktes, habe, welches preislich keine Alternative zu ETA und Sellita darstelle (vgl. Rz 250). Gemäss den befragten Unternehmen, die Vaucher nennen, sei dieser Uhrwerkshersteller ein kleiner Lieferant im oberen Segment, dessen Uhrwerk unerschwinglich und teilweise qualitativ schlechter sei (vgl. Rz 250). 361
Auch Schild (4 Nennungen) wird einerseits als zusätzliche Alternative zu den bisherigen An- bietern bezeichnet, andererseits seien deren mechanische Uhrwerke noch nicht marktreif und würden nicht die nötige Qualität für Swiss made Uhrwerke aufweisen. Schliesslich wird auch Breitling (5 Nennungen), welche ihr eigenproduziertes Uhrwerk [...] verkauft (vgl. Rz 195), ge- nannt. Zu Breitling wird festgehalten, dass diese «haut-de-gamme»-Uhrwerke für den Eigen- gebrauch entwickle. 364
Weiter werden Anbieter mechanischer Uhrwerke genannt, die im «haut-de-gamme»- Bereich anzusiedeln sind, in preislicher Hinsicht keine Alternative zu ETA oder Sellita darstel- len und marginale Stückzahlen pro Jahr produzieren, namentlich Schwarz Etienne (2 Nennun- gen), MHC (1 Nennung; vgl. Rz 198) und die Timeless Manufacture SA (2 Nennungen; nach- folgend: Timeless). 365 Auch LJP, deren eigenproduzierte mechanische Uhrwerke aufgrund ih- rer weiten Preisspanne teilweise als «haut-de-gamme»-Uhrwerke einzuordnen sind (vgl. Rz 198), wird genannt. Zu LJP (1 Nennung) wird festgehalten, dass diese keine industrielle Produktion habe, sondern in einem anderen Segment tätig sei und die Preise 1,5-2 mal so hoch seien. 366
Schliesslich werden auch Unternehmen genannt, die ihre Produktion mechanischer Uhrwerke wieder eingestellt haben, namentlich Cendres+Métaux Microtech (5 Nennungen) und Valanvron (2 Nennungen; vgl. Rz 200 und Rz 202). 367
361 Vgl. Fn 39. 362 Vgl. Fn 39. 363 Act. [...]. 364 Vgl. Fn 39. 365 Betreffend Timeless sei ergänzt, dass auch dieser im «haut-de-gamme»-Bereich anzusiedelnde An- bieter mechanische Uhrwerke in marginalen Mengen pro Jahr produziert [...] und diese in preislicher Hinsicht keine Alternative zu ETA oder Sellita darstellen (vgl. Tabelle A 8 im Anhang). 366 Vgl. Fn 39. 367 Der Vollständigkeit halber sei ergänzend darauf hingewiesen, dass die befragten Unternehmen auch vier Unternehmen nannten, die mechanische Uhrwerke nur für die Eigenproduktion herstellen (Baume & Mercier sowie Valfleurier, beides Unternehmen der Richemont-Gruppe [vgl. Fn 112], die Oris SA [vgl. Rz 340] und die Titoni AG [vgl. Rz 340]), sowie drei Uhren- und ein Assortimentshersteller, die keine mechanische Uhrwerke produzieren. Vgl. Fn 39.
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Ergänzend ist zu erwähnen, dass acht von den 75 Unternehmen, die konkrete Unter- nehmen als Markteintreter nennen (vgl. Rz 259), zusätzlich allgemeine Ausführungen zu den Auswirkungen der Markteintritte auf die Marktverhältnisse machen. Die Ausführungen dieser Unternehmen sind einerseits dahingehend zusammenzufassen, dass die neuen Lieferanten keine Auswirkungen haben, es keine Markteintritte im Bereich industrieller Uhrwerke gegeben habe bzw. niemand ETA ersetzen könne, und andererseits, dass Unternehmen wie Sellita ihr Angebot und ihre Kapazitäten erhöht haben. Die Preise neuer Marktteilnehmer seien meistens höher, doch gerade im unteren Preissegment der Uhren sei der Uhrwerkpreis entscheidend. Schliesslich wurde auch auf die Markteintrittshürden hingewiesen, nämlich, dass Markteintritte hohe Investitionen benötigen würden, die Entwicklung lange daure und sich neue Uhrwerke zudem erst am Markt etablieren müssten. 368
In Bezug auf die erwarteten Markteintritte im Bereich mechanischer Uhrwerke und de- ren Auswirkungen auf die Marktverhältnisse gibt der Grossteil der befragten 162 Unterneh- men, deren Fragebogen verwertbar war (vgl. Rz 18 ff. und Rz 119), an, dass sie keine weite- ren Markteintritte erwarten, nämlich 90 Unternehmen (56 %). Einige wenige Unternehmen prä- zisieren ihre Antwort dahingehend, dass sie keine bedeutenden oder mit ETA vergleichbaren Markteintritte erwarten. Einige wenige Unternehmen begründen ihre Antwort damit, dass die bestehenden Marktzutrittsschranken zu hoch seien oder dass die fehlenden Erfolge andere Unternehmen nicht zu einem Markteintritt bewegen würden. Einige wenige Unternehmen be- gründen ihre Antwort aber auch damit, dass kein Bedarf für zusätzliche Anbieter mehr be- stehe. 369
34 Unternehmen (21 %) erwarten weitere Markteintritte, wobei 24 von diesen konkrete Unternehmen nennen. 370 Die als erwartete Markteintreter genannten Unternehmen sind je- doch bereits seit 2010 aktive Anbieter mechanischer Uhrwerke (Sellita, Soprod, LJP), Unter- nehmen, deren Markteintritt schon mehrere Jahre zurückliegt oder kürzlich erfolgte (Ronda, Eterna Movement, Kenissi, Schild), oder Unternehmen, deren Markteintritt nicht erfolgreich war (Cendres+Métaux Microtech, Technotime). 371
Auch Swatch Group wurde einerseits zu ihren aktuellen Konkurrenten und andererseits nach (i) den in den letzten fünf Jahren erfolgten sowie (ii) den noch erwarteten Markteintritten im Bereich mechanischer Uhrwerke und deren Auswirkungen auf die Marktverhältnisse be- fragt. 372 Als aktuelle Konkurrenten benennt Swatch Group Sellita, Soprod, Ronda, Concepto, LJP, Cendres+Métaux Microtech, Vaucher, STP, Schild, Intelligence Movement und Valan- vron. Hierzu sei auf die obigen Ausführungen betreffend die Entwicklung der Wettbewerbsver- hältnisse (vgl. Rz 143 ff.), die Analyse der Markteintritte (vgl. Rz 182 ff.) sowie die Analyse der Substituierbarkeit (vgl. Rz 212 ff.) verwiesen. Als Markteintreter seit dem Jahr 2013 nennt die Swatch Group Ronda, Cendres+Métaux Microtech, Christopher Ward, die Festina-Gruppe bzw. Soprod mit dem Aufkauf der Aktiven von Technotime sowie Catena und Timeless. Auch bezüglich dieser Unternehmen sei auf die obigen Ausführungen betreffend die Entwicklung der Wettbewerbsverhältnisse (vgl. Rz 143 ff.), die Analyse der Markteintritte (vgl. Rz 182 ff.) und die Analyse der Substituierbarkeit (vgl. Rz 212 ff.) sowie Rz 263 verwiesen. Des Weiteren bezeichnet Swatch Group die Lebeau Courally Genève SA und die Leschot S.A. als Marktein- treter. Das erst genannte Unternehmen produzierte gemäss eigenen Angaben [...] Stück und
368 Vgl. Fn 39. 369 Vgl. Fn 39. 370 37 Unternehmen (23 %) haben diese Frage nicht beantwortet. Die Antwort eines Unternehmens (1 %) war nicht verständlich. 371 Der Vollständigkeit halber sei ergänzend darauf hingewiesen, dass die befragten Unternehmen auch ein Unternehmen nannten, das mechanischer Uhrwerke nur für die Eigenproduktion herstellt (Montres Chouriet; vgl. Rz 342), und eine Uhrenmarke der Richemont-Gruppe (Baume; vgl. Fn 112). Vgl. Fn 39. 372 Act. [...].
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verkauft ihre mechanischen Uhrwerke nicht an Dritte. 373 Das zweite genannte Unternehmen war gemäss eigenen Angaben [...] in der Produktion mechanischer Uhrwerke tätig, aber seit Anfang 2019 geschlossen. 374 Unter den erwarteten Markteintretern nennt Swatch Group Kenissi und Manufacture 2824 sowie die Brevin SA (nachfolgend: Brevin) bzw. Schild. 375 Auch hierzu ist auf die obigen Ausführungen betreffend die Entwicklung der Wettbewerbsverhält- nisse (vgl. Rz 143 ff.), die Analyse der Markteintritte (vgl. Rz 182 ff.) sowie die Analyse der Substituierbarkeit (vgl. Rz 212 ff.) zu verweisen. Betreffend Brevin sei ergänzt, dass Brevin eine Kooperation mit Schild (vgl. Rz 197) eingegangen ist, [...]. Brevin selbst hat während der Periode 2013 bis 2019 keine mechanischen Uhrwerke produziert. 376
Beurteilung der Entwicklung der Wettbewerbsintensität seit 2013 269. In der vom Sekretariat durchgeführten Marktbefragung wurden die Unternehmen u.a. gefragt, wie sie die Wettbewerbsintensität auf dem Schweizer Markt für mechanische Swiss made Uhrwerke im Vergleich zu 2013 beurteilen. Von den insgesamt 162 Unternehmen, deren Fragebogen verwertbar war (vgl. Rz 18 ff. und Rz 119), haben 148 Unternehmen (91 %) diese Frage beantwortet. 377 Nachfolgende Ausführungen geben die Ergebnisse dazu wieder. 378
Die Antworten der 148 Unternehmen, welche die Frage beantwortet haben, sind in fol- gender Tabelle 9 in Übersicht dargestellt. Tabelle 9: Beurteilung der heutigen Wettbewerbsintensität im Vergleich zu 2013. Wettbewerbsintensität im Vergleich zu 2013 Anz. Unternehmen Anteil (in %) Zugenommen 47 29 Vergleichbar 76 47 Vergleichbar/abgenommen 1 1 Abgenommen 24 15 Keine Angabe 14 9 Total 162 100 Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Vgl. Fn 39.
Die Tabelle 9 zeigt auf, dass rund ein Drittel der befragten Unternehmen der Meinung ist, dass die Wettbewerbsintensität im Vergleich zu 2013 zugenommen hat. Knapp die Hälfte der befragten Unternehmen vertritt die Ansicht, dass die heutige Wettbewerbsintensität auf dem Schweizer Markt für mechanische Swiss made Uhrwerke mit derjenigen im Jahr 2013 vergleichbar ist. Ein Unternehmen gibt an, dass die Wettbewerbsintensität im Vergleich zu 2013 vergleichbar bzw. abgenommen hat. Schliesslich sind 15 % der befragten Unternehmen der Meinung, dass die Wettbewerbsintensität im Vergleich zu 2013 abgenommen hat. 379
Die 47 Unternehmen, welche eine erhöhte Wettbewerbsintensität wahrnehmen, be- gründen dies einerseits mit einer Zunahme an Marktakteuren (16 Nennungen), die neue me- chanische Uhrwerke anbieten (5 Nennungen), und andererseits mit der Erhöhung der Produk- tionskapazitäten (9 Nennungen), insbesondere von Sellita. So werden auch die Entwicklung bzw. Vergrösserung von Sellita und die Existenz von alternativen Anbietern neben ETA (je- weils 3 Nennungen) als Grund für die erhöhte Wettbewerbsintensität genannt. Des Weiteren
373 Act. [...]. 374 Act. [...]. 375 Act. [...]. 376 Act. [...]. 377 14 Unternehmen (9 %) haben diese Frage nicht beantwortet. 378 Vgl. Fn 39. 379 Vgl. Fn 39.
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wird festgehalten, dass Marktakteure ihre Produktion industrialisiert haben und grössere Men- gen liefern (3 Nennungen) sowie dass vermehrt Marktakteure mechanische Uhrwerke zu kom- petitiven Preisen (2 Nennungen) und vergleichbarer Qualität (1 Nennung) anbieten. Zudem wird auch der Aufbau von Eigenproduktionen (4 Nennungen) genannt. Anzufügen gilt es, dass drei Unternehmen zwar eine erhöhte Wettbewerbsintensität wahrnehmen, aber auch festhal- ten, dass es für bestimmte mechanische Uhrwerke von ETA bisher keine Substitute gebe, die bestehende Monopolsituation von ETA und Sellita weitere Investitionen und damit eine Wei- terentwicklung der bestehenden Unternehmen verhindere bzw. die Preise der industrialisierten Anbieter den Einstieg kleinerer Unternehmen verhindere. Des Weiteren halten vier Unterneh- men fest, dass die Nachfrage nach mechanischen Uhrwerken angestiegen sei, aber das An- gebot bzw. die vorhandenen Kapazitäten neben ETA nicht ausreichen würden. 380
Unter den 47 Unternehmen, gemäss welchen die Wettbewerbsintensität seit 2013 zu- genommen hat, ist auch Sellita. Sellita begründet ihre Einschätzung im Detail damit, dass die Menge an verfügbaren mechanischen Uhrwerken insgesamt zugenommen habe. Neue An- bieter seien in den Markt eingetreten oder scheinen ihre Präsenz verstärkt zu haben, nament- lich Concepto, Eterna Movement, LJP, Ronda, STP, Soprod, Vaucher. Zusätzlich sei Kenissi zu erwähnen, welche auch Dritte wie Breitling beliefere. Schliesslich seien die Kapazitäten der Uhrenmarken zur Herstellung eigener Uhrwerke stark aufgebaut worden, bspw. von Breitling oder Richemont, was dazu geführt habe, dass die Nachfrage nach generischen Uhrwerken (von ETA oder Sellita) dieser Uhrenmarken abgenommen bzw. zumindest nicht zugenommen habe. 381
Die 76 Unternehmen, welche die heutige Wettbewerbsintensität auf dem Schweizer Markt für mechanische Swiss made Uhrwerke als vergleichbar mit derjenigen 2013 beurteilen, begründen ihre Einschätzung wie folgt: 14 Unternehmen halten fest, dass sich der Markt seit 2013 nicht verändert habe; zwei davon präzisieren, dass sich der Markt im unteren Segment nicht verändert habe. Zwölf Unternehmen geben an, dass es neben ETA und Sellita keine Alternative gebe, wobei zwei Unternehmen präzisieren, dass es keine betreffend Menge, Preis, Qualität und Sortiment vergleichbaren Alternativen gebe. Sechs Unternehmen bezeich- nen Sellita als weiterhin einzige Alternative zu ETA. Weitere zehn Unternehmen führen aus, dass es keine neuen Anbieter auf dem Markt gebe, wobei drei Unternehmen präzisieren, dass es keine neuen Anbieter mit konkurrenzfähigen Preisen bzw. vergleichbarer Qualität gebe. Sieben Unternehmen geben an, dass es zwar neue Wettbewerber im Markt gebe, dies jedoch nur im Hochpreissegment (3 Nennungen) bzw. diese neuen Wettbewerber aber betreffend Qualität, Menge, Auswahl und Preis nicht mit ETA vergleichbar seien (4 Nennungen). Die Ein- schätzung einer unveränderten Wettbewerbsintensität seit 2013 wird ferner damit begründet, dass ETA in Bezug auf Qualität und damit Reputation immer noch die erste Wahl sei (6 Nen- nungen), es für bestimmte Kaliber keine Alternative zu ETA gebe (6 Nennungen) und die Preise von ETA weiterhin die tiefsten seien (1 Nennung). Schliesslich wird als Begründung auch aufgeführt, dass die Beschaffung der benötigten Uhrwerke kein Problem sei (5 Nennun- gen). 382
Die 24 Unternehmen, welche angeben, dass die Wettbewerbsintensität seit 2013 ab- genommen habe, begründen dies mehrheitlich damit, dass Neueintritte in den Markt bzw. Aus- bauprojekte nicht erfolgreich waren (4 Nennungen). In diesem Sinne führen fünf Unternehmen aus, dass es keine Alternative zu ETA gebe (2 Nennungen), Sellita die einzige Alternative sei, es weniger Angebote an mechanischen Uhrwerken und weniger Konkurrenten gebe (jeweils 1 Nennung). Zwei weitere Unternehmen begründen ihre Einschätzung einer abgenommenen
380 Bei dieser Frage waren Mehrfachnennungen möglich. Vgl. Fn 39. 381 Act. [...]. 382 Bei dieser Frage waren Mehrfachnennungen möglich. Vgl. Fn 39.
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Wettbewerbsintensität mit der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung. Während zwei Unterneh- men angeben, dass die Beschaffung von mechanischen Uhrwerken schwieriger geworden sei, weil weniger Uhrwerke verfügbar seien, geben zwei andere Unternehmen an, dass die Be- schaffung von mechanischen Uhrwerken (aufgrund der tieferen Nachfrage nach Schweizer Uhren) einfacher geworden sei. Schliesslich schätzen drei Unternehmen die Wettbewerbsin- tensität im Vergleich zu 2013 zwar als tiefer ein, halten aber fest, dass neue Anbieter auf dem Markt tätig seien und Uhrenhersteller eigene Uhrwerke produzieren. 383
Beurteilung der Entwicklung des Angebots alternativer Bezugsquellen seit 2013 277. Diejenigen Unternehmen, welche mechanische Uhrwerke bei Dritten beziehen, wurden zudem danach gefragt, wie sich das Angebot alternativer Bezugsquellen (neben ETA und Sel- lita), die mechanische Uhrwerke in vergleichbarer Qualität und ausreichender Menge anbieten, seit 2013 entwickelt hat. 385 Von insgesamt 114 Unternehmen, die mechanische Uhrwerke bei Dritten beziehen (vgl. Rz 130), haben 102 Unternehmen (89 %) die Frage beantwortet. 386
383 Bei dieser Frage waren Mehrfachnennungen möglich. Vgl. Fn 39. 384 Act. [...]. 385 Bei dieser Frage waren Mehrfachnennungen möglich. 386 12 Unternehmen (11 %) haben diese Frage nicht beantwortet. Vgl. Fn 39. 387 Vgl. Fn 39.
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19 Unternehmen haben diese Frage dahingehend beantwortet, dass es Markteintritte gegeben habe. Vier Unternehmen geben an, dass es genügend Bezugsquellen zur Befriedi- gung der Nachfrage gebe und zwei Unternehmen führen aus, dass ein Marktwandel im Gange sei. Ein Unternehmen hält fest, dass sich die Qualität der alternativen Bezugsquellen verbes- sert habe. Zwei Unternehmen beantworten die Frage damit, dass Markteintreter für höhere Preissegmente produzieren würden, und ein Unternehmen führt aus, dass es keine Beschaf- fungsprobleme bei Chronographen gebe. Ein Unternehmen weist auf die seit 2013 gesteigerte Eigenproduktion hin. 388
Schliesslich äussern sich neun Unternehmen dahin, dass sie keine Aussage betreffend die Entwicklung des Angebots alternativer Bezugsquellen seit 2013 machen können, da sie keine Erfahrung mit alternativen Herstellern haben. 389
Zwischenfazit 281. Als Zwischenfazit lässt sich festhalten, dass sich die Ausführungen der befragten Un- ternehmen betreffend den erfolgten und erwarteten Markteintritten sowie deren Auswirkungen auf die Marktverhältnisse (vgl. Rz 257 ff.) mit der vom Sekretariat vorgenommenen Analyse deckt. Hierzu ist auch festzuhalten, dass das Sekretariat alle von Swatch Group oder von be- fragten Unternehmen genannten (aktuellen oder potentiellen) Konkurrenten von ETA geprüft hat bzw. diesen ebenfalls einen Fragebogen zugestellt hat (vgl. Fn 37). Was die Nennung von aktuellen Konkurrenten bzw. Markteintretern von Swatch Group betrifft, so ist festzustellen, dass sich diese nur teilweise mit der Analyse des Sekretariats deckt. So benennt Swatch Group Unternehmen als aktuelle Konkurrenten bzw. Markteintreter, die ihre Produktion me- chanischer Uhrwerke – teilweise seit längerem – wieder eingestellt haben, die ihre eigenpro- duzierten Uhrwerke nicht an Dritte verkaufen oder die eindeutig als «haut-de-gamme»-Anbie- ter einzustufen sind und somit kaum eine Alternative zu ETA darstellen. In Bezug auf die Ein- schätzung der heutigen Wettbewerbsintensität der befragten Unternehmen (vgl. Rz 269 ff.) ist festzuhalten, dass die Mehrheit der Ansicht ist, dass diese im Vergleich zu 2013 unverändert ist bzw. zugenommen hat. B.3.4.2.5 Zwischenfazit 282. Basierend auf den Ausführungen zur Entwicklung der Wettbewerbsverhältnisse (vgl. Rz 143 ff.), der Analyse der Markteintritte (vgl. Rz 182 ff.), der Analyse der Substituierbarkeit (vgl. Rz 212 ff.) sowie der Einschätzung der befragten Marktteilnehmer (vgl. Rz 257 ff.) lässt sich folgendes Zwischenfazit ziehen. 283. Die insgesamt in der Schweiz produzierte Menge mechanischer Uhrwerke wie auch die Produktionskapazitäten aller Schweizer Hersteller mechanischer Uhrwerke haben sich seit 2011 erhöht, obwohl die Gesamtproduktionsmenge wie auch die gesamten Produktionskapa- zitäten in den Jahren 2016 und 2017 aufgrund der in den vorangehenden Jahren rückläufigen Uhrenexporte und der damit sinkenden Nachfrage nach mechanischen Uhrwerken abnahmen. Das Marktvolumen, d.h. die insgesamt an Dritte verkaufte Menge mechanischer Uhrwerke, nahm in den Jahren 2011 bis 2019 – insbesondere in den Jahren 2016 und 2017 als Folge der sinkenden Nachfrage – stark ab. 284. Der aktuelle Wettbewerb hat sich von 2010 bis 2019 insofern geändert, als dass im Wesentlichen eine Marktanteilsverschiebung von ETA zu Sellita stattfand. Dabei zu berück- sichtigen ist jedoch einerseits, dass der starken Marktanteilsabnahme von ETA im Jahr 2019 eine grundlegende Verhaltensänderung von Swatch Group bzw. ETA bei der Umsetzung der
388 Vgl. Fn 39. 389 Vgl. Fn 39.
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evR-Kriterien zugrunde lag. Andererseits führte eine relativ geringe Erhöhung der Verkaufs- menge von Sellita zusammen mit der Abnahme des Marktvolumens und gleichzeitig starker Abnahme der Verkaufsmenge mechanischer Uhrwerke von ETA zu einer erheblichen Markt- anteilszunahme von Sellita. Die Produktionsanteile wie auch die Kapazitätsanteile dieser bei- den wichtigsten Marktakteure haben sich seit 2011 nicht in gleichem Ausmasse verändert. Der Produktionsanteil, wie auch der Kapazitätsanteil von ETA sind gesunken, betrugen aber 2019 immer noch [...] der von Sellita produzierten Menge bzw. der Produktionskapazitäten von Sel- lita. Soprod und STP konnten ihre Marktanteile leicht erhöhen; alle anderen damals bereits aktiven Marktteilnehmer, wie Concepto oder Vaucher, verfügten auch 2019 noch über Markt- anteile von maximal [0–5] %. Das gilt insbesondere für Ronda, die ihren Markteintritt 2016 plante. Mit Kenissi ist ein Unternehmen (mit einem Marktanteil von über 1 % im Jahr 2019) neu im Markt aktiv. 285. Basierend auf der vorgenommenen Analyse der Substituierbarkeit ist festzuhalten, dass Ende 2019 für acht der von ETA in der Periode 2013 bis 2018 meistverkauften mechani- schen Uhrwerke Substitute auf dem Markt erhältlich sind. Für [...] existieren drei mögliche Alternativen (von Sellita, STP und Ronda); für [...] gab es bis jetzt keine Alternative. Sellita bietet Ende 2019 für eine grössere Zahl der meistverkauften mechanischen Uhrwerke von ETA Substitute an. Die von Sellita angebotenen Substitute bewegen sich preislich im gleichen Segment wie diejenigen von ETA. Auch Ronda, welche ein Kaliber produziert und verkauft, sowie STP, welche hauptsächlich ein Basisuhrwerk verkauft, bieten ihre Substitute zu ver- gleichbaren Preisen an wie ETA. Die Preise von Soprod, welche auch heute noch hauptsäch- lich ein Kaliber verkauft, sind höher. Die mechanischen Uhrwerke von Concepto und zweifels- frei von Vaucher stellen insbesondere bei Uhren in unteren Preissegmenten nur schwer bis gar keine Alternative dar, da sich deren Preise in höheren Preissegmenten bewegen. In qua- litativer Hinsicht scheinen die mechanischen Uhrwerke von [...] mittlerweile mit denjenigen von ETA gleichzusetzen sein, auch wenn deren Reputation noch nicht diejenige von ETA- Uhrwerken erreicht hat. Die Qualität der mechanischen Uhrwerke von Soprod wird mehrheit- lich als tiefer eingeschätzt, diejenige der mechanischen Uhrwerke von STP als vergleichbar und diejenige der mechanischen Uhrwerke von Ronda als noch nicht vergleichbar. Wiederholt sei, dass die mechanischen Uhrwerke von Kenissi nicht mit denjenigen von ETA austauschbar sind. 286. Die Analyse der in der ursprünglichen Untersuchung sowie im ersten Wiedererwä- gungsverfahren identifizierten und der in der Zwischenzeit neu erfolgten Markteintritte zeigte auf, dass sich die Produktion der Hersteller mechanischer Uhrwerke für den Verkauf an Dritte (ohne ETA) wie auch deren Produktionskapazitäten in der Periode 2011 bis 2019 erhöht ha- ben, wobei der grösste Teil der Produktions- und Kapazitätssteigerung auf Sellita entfällt. So- wohl die Produktions- wie auch die Kapazitätssteigerung erfolgte aufgrund der ab 2015 sin- kenden Nachfrage im Wesentlichen zwischen 2011 und 2014. 287. Die Expansionsabsichten damals bestehender Anbieter sowie die Aufbaupläne neuer Anbieter waren nur teilweise erfolgreich. Sellita erhöhte ihre Produktionskapazitäten sowie ihre Produktionsmenge seit 2011, erreichte aber nicht das damals geplante Ziel [...]. Soprod ver- fügt bereits seit 2011 über [...] jährliche Produktionskapazitäten, konnte eine geplante Kapa- zitätserhöhung [...] und die bestehenden Kapazitäten [...] auslasten. STP konnte ihre Produk- tionskapazitäten wie geplant [...], diese [...] auslasten. Ein wesentlicher Grund – der auch von den genannten Herstellern mechanischer Uhrwerke vorgebracht wird – für die nicht erreichten Kapazitäts- bzw. Produktionserhöhungen dürfte die in der Umsetzungsphase der evR ab 2015 sinkende Nachfrage nach mechanischen Uhrwerken gewesen sein. In Bezug auf neue Anbie- ter ist festzuhalten, dass die Pläne von Ronda zum jetzigen Zeitpunkt nur ansatzweise umge- setzt sind und dass Kenissi, welche hauptsächlich für ihre Schwestergesellschaft produziert, [...]. Zudem sind, wie bereits erwähnt, die von Kenissi produzierten mechanischen Uhrwerke nicht mit Uhrwerken von ETA oder Sellita substituierbar. Die wenigen anderen Unternehmen,
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welche in der relevanten Periode mit der Produktion und dem Verkauf mechanischer Uhrwerke begonnen haben, produzieren nur marginale Mengen an mechanischen Uhrwerken und teil- weise in erster Linie für den Eigengebrauch. Schliesslich haben auch einige Unternehmen ohne Erfolg versucht, eine Produktion mechanischer Uhrwerke für den Verkauf an Dritte auf- zubauen. B.3.4.3 Analyse des Verhaltens der Kunden von ETA 288. In ihrem ursprünglichen Entscheid kam die WEKO basierend auf der damaligen Ana- lyse der Wettbewerbsverhältnisse zum Schluss, dass ein Grossteil der Schweizer Uhrenpro- duzenten auf mechanische Uhrwerke von ETA angewiesen war, um auf dem nachgelagerten Markt der mechanischen Uhren Wettbewerbsdruck auf Swatch Group auszuüben (vgl. Rz 100 f.). Die WEKO ging jedoch auch davon aus, dass mittel- bis langfristig neue Anbieter sowie bestehende Anbieter durch Kapazitätsausbau die Nachfrage, welche ETA damals nicht mehr bedienen wollte, auffangen können. Zudem ging die WEKO davon aus, dass Abnehmer von ETA ihre Eigenversorgung an mechanischen Uhrwerken erhöhen und so die Nachfrage nach mechanischen Uhrwerken unter sonst gleichbleibenden Bedingungen abnimmt. 390 Die Kunden von ETA sollten nach damaliger Einschätzung somit ihren Bedarf an mechanischen Uhrwerken nach dem 31. Dezember 2019 einerseits bei alternativen Anbieter und andererseits durch Eigenproduktion decken können. 289. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, das Verhalten der Kunden von ETA in der Periode 2014 bis 2019, in welcher die evR umgesetzt wurde, zu analysieren. Dazu wird ers- tens das Bezugsverhalten der Kunden von ETA und zweitens die Entwicklung der Eigenver- sorgung der Kunden von ETA einer Analyse unterzogen. B.3.4.3.1 Bezugsverhalten der Kunden von ETA Vorbemerkungen 290. Die Basis der nachfolgenden Analyse bilden die Angaben der [...] Unternehmen, wel- che Kunden i.S.v. Ziff. 2 lit. c evR und somit anspruchsberechtigt waren, gemäss Ziff. 2 lit. a evR von ETA beliefert zu werden (vgl. Rz 131). Nachfolgend wird der Terminus «Kunde von ETA» in diesem Sinne verwendet. 391 Ergänzend sei an dieser Stelle wiederholt, dass zusätzlich zu diesen [...] Unternehmen [...] Unternehmen eigentlich Kunden von ETA waren, d.h. anspruchsberechtigt waren, gemäss Ziff. 2 lit. a evR von ETA beliefert zu werden, diese jedoch angegeben haben, keine mechanischen Uhrwerke bei Dritten zu beziehen (vgl. Rz 131). 392
390 Vgl. RPW 2014/1, 241 Rz 209 ff., 257 Rz 323, 266 Rz 402, Swatch Group Lieferstopp. 391 Gemäss Swatch Group waren bei Inkrafttreten der evR [...] Unternehmen Kunden i.S.v. Ziff. 2 lit. c evR und somit anspruchsberechtigt, gemäss Ziff. 2 lit. a evR von ETA beliefert zu werden. Act. [...]. 392 Vgl. Fn 39. 393 Vgl. Fn 242. 394 Act. [...].
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Der überaus grösste Teil der Kunden von ETA sind Uhrenhersteller, die Uhren unter eigenen Marken verkaufen. Einige Kunden von ETA sind Uhrenhersteller, die Uhren im Auftrag von Kunden fertigen, oder in der Assemblage sowie Emboîtage von Uhren tätig sind. 395
Festzuhalten ist, dass die allermeisten Kunden von ETA kleine Mengen bei ETA bezie- hen. So bezogen 2014 90 % der Kunden von ETA, die in diesem Jahr mechanische Uhrwerke bezogen, ca. [...] Uhrwerke oder weniger bei ETA. 60 % der Kunden von ETA, die 2014 me- chanische Uhrwerke bezogen, wiesen eine Bezugsmenge von maximal [...] auf und 40 % der Kunden von ETA, die 2014 mechanische Uhrwerke bezogen, tätigten einen Bezug im Umfang von [...] Stück oder weniger bei ETA. Zu den 10 % der Kunden von ETA, die eine Bezugs- menge von über [...] Stück im Jahr 2014 aufwiesen, gehören Konzerne wie Richemont (vgl. Rz 85 und Rz 332) bzw. Konzerngesellschaften wie Montres Tudor der Rolex-Gruppe (vgl. Rz 164 und Rz 334) oder TAG Heuer der LVMH-Gruppe (vgl. Rz 85 und Rz 333), aber auch mittlere und kleine Uhrenmarken wie die Le petit-fils de L. U. Chopard & Cie S.A. (nachfolgend: Chopard; vgl. Rz 337) oder die Titoni AG (nachfolgend: Titoni; vgl. Rz 340) sowie die Uhrwerk- sproduzentin Sellita (vgl. Rz 184 ff. und Rz 307 ff.). 396
Ergänzend ist anzufügen, dass von [...] Kunden von ETA (ohne Sellita und [...]) min- destens [...] Unternehmen KMUs i.S.v. Ziff. 4 lit. b evR (vgl. Rz 7) sind. 397
Analyse des Bezugsverhaltens der Kunden von ETA 295. Die nachfolgende Tabelle 10 gibt eine erste Übersicht über das Bezugsverhalten der Kunden von ETA, indem sie aufzeigt, wie viele Kunden von ETA in der Periode 2014 bis 2019 welche der drei Bezugsmöglichkeiten (ETA, Sellita und andere Hersteller mechanischer Uhr- werke [nachfolgend gemeinsam: Andere]) genutzt haben, um ihren Bedarf an mechanischen Uhrwerken zu decken. Tabelle 10: Übersicht Bezugsverhalten der Kunden von ETA 2014 bis 2019.
Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Vgl. Fn 39. Hinweis: Fünf Unternehmen haben keine Angaben dazu gemacht, ob sie in der Periode 2014 bis 2019 neben ETA weitere Bezugsmöglichkeiten genutzt haben («ETA & k.A.»). 296. Die Tabelle 10 zeigt, dass rund ein Drittel der Kunden von ETA in der Periode 2014 bis 2019 alle drei Bezugsmöglichkeiten genutzt hat. Ein Viertel der Kunden von ETA hat in der Periode 2014 bis 2019 bei ETA und Sellita mechanische Uhrwerke bezogen. Eine Minderheit der Kunden von ETA, nämlich 2 %, hat in der Periode 2014 bis 2019 bei ETA und Anderen mechanische Uhrwerke bezogen. 17 Kunden von ETA haben ihren Bedarf an mechanischen Uhrwerken in der gesamten Periode 2014 bis 2019 ausschliesslich bei ETA gedeckt, darunter
395 Vgl. Fn 39. 396 Vgl. Fn 39. 397 [...]. Bezug beiAnz. UnternehmenAnteil (in %) ETA, Sellita & Anderen[...][...] ETA & Sellita[...][...] ETA & Anderen[...][...] ETA[...][...] ETA & k.A.[...][...] Sellita & Anderen[...][...] Sellita[...][...] Anderen[...][...] Total[...]100%
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Sellita. Schliesslich haben 19 Kunden von ETA in der Periode 2014 bis 2019 nie mechanische Uhrwerke bei ETA bezogen. Davon haben sieben Unternehmen mechanische Uhrwerke bei Sellita und Anderen bezogen, fünf Unternehmen ausschliesslich bei Sellita und sieben Unter- nehmen ausschliesslich bei Anderen. 398
Während 2014 [...] Kunden von ETA bei ETA mechanische Uhrwerke bezogen haben, waren dies 2019 noch [...] Kunden von ETA, wie in Abbildung 10 ersichtlich ist. Die Abbildung 10 nennt einerseits die Anzahl Kunden von ETA, die 2014 bzw. 2019 mechanische Uhrwerke bezogen haben, und zeigt andererseits, wie viele davon ihren Bezug bei ETA, Sellita und An- deren tätigten. So haben 2014 insgesamt [...] Kunden von ETA mechanische Uhrwerke bezo- gen; davon [...] bei ETA, 55 bei Sellita und 34 bei Anderen. Ein Vergleich mit der Anzahl Kun- den von ETA, die im Jahr 2019 mechanische Uhrwerke bezogen haben, zeigt, dass auch die Anzahl der Kunden von ETA, die in diesem Jahr mechanische Uhrwerke bezogen haben, ins- gesamt sinkt, nämlich auf [...]. Ebenfalls abgenommen hat die Anzahl der Kunden von ETA, die bei Sellita mechanische Uhrwerke bezogen haben, nämlich auf 46. 400
Abbildung 10: Anzahl Kunden von ETA mit Bezug 2014 und 2019.
Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Vgl. Fn 39. 298. In Abbildung 10 ist auch ersichtlich, dass sowohl 2014 wie auch 2019 ein Grossteil der Kunden von ETA ihren Bezug diversifizierte, indem diese Kunden von ETA mehrere Bezugs- quellen nutzten. Im Jahr 2014 tätigten knapp zwei Drittel der [...] Kunden von ETA, die in diesem Jahr mechanische Uhrwerke bezogen, ihren Bezug bei mehreren Bezugsquellen. Die Mehrheit ([...]) davon bezog bei ETA und Sellita mechanische Uhrwerke, ein grosser Teil ([...]) bei ETA, Sellita und Anderen und eine Minderheit (je [...]) jeweils bei ETA und Anderen bzw. bei Sellita und Anderen. Im Jahr 2019 tätigten [...] der [...] Kunden von ETA, die in diesem
398 Vgl. Fn 39. 399 Die hier und nachfolgend genannten Anzahlen Kunden von ETA basieren auf Angaben der Kunden von ETA, welche im Rahmen der Marktbefragung (vgl. Rz 18 ff. und Rz 119) erhoben wurden. 400 Vgl. Fn 39. [...] 4 6 [...] [...] [...] Bei Sellita: 55 Bei Anderen: 34 2014 [...] 4 [...] 18 10 [...] [...] [...] Bei Sellita: 46 Bei Anderen: 24 [...] 4 2019 [...] [...]
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Jahr mechanische Uhrwerke bezogen, ihren Bezug bei mehreren Bezugsquellen. Die Mehr- heit ([...]) davon bezog wiederum bei ETA und Sellita mechanische Uhrwerke, ein grösserer Teil ([...]) bei ETA, Sellita und Anderen und eine Minderheit ([...] bzw. 4) jeweils bei ETA und Anderen bzw. bei Sellita und Anderen. 401
401 Vgl. Fn 39. 402 Vgl. Fn 39. 403 Die hier und nachfolgend genannten Bezugsmengen der Kunden von ETA basieren auf Angaben der Kunden von ETA, welche im Rahmen der Marktbefragung (vgl. Rz 18 ff. und Rz 119) erhoben wur- den.
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Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Vgl. Fn 39. 306. Zusammenfassend lässt sich an dieser Stelle festhalten, dass sich der Bezug der Kun- den von ETA in der Periode 2014 bis 2019 insofern geändert hat, als dass sie ihren Bezug anteilsmässig bei ETA reduzierten und bei Sellita erhöhten, wobei sich ihre Bezugsanteile bei ETA und bei [...] insbesondere 2017 und 2019 reduzierten bzw. erhöhten. Der Bezugsanteil der Kunden von ETA bei anderen Herstellern mechanischer Uhrwerke verblieb relativ unver- ändert. Dies widerspiegelt die bereits beschriebene Entwicklung der Marktanteile von ETA, Sellita und anderer Hersteller mechanischer Uhrwerke (vgl. Rz 164 ff.). Auch hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass von 2015 bis 2017 einerseits die gesamte Bezugsmenge der Kunden von ETA abnahm (vgl. Rz 300) und sich andererseits ihre Bezugsmenge bei ETA mehr als halbierte (vgl. Rz 302). Dies führt zu einer erheblichen Zunahme des Bezugsanteils bei Sellita im Jahr 2017, [...] auch die Bezugsmenge der Kunden von ETA bei Sellita in dieser Periode [...] (vgl. Rz 302). Auch im Jahr 2019 führte eine starke Abnahme der Bezugsmenge der Kun- den von ETA bei ETA – welcher eine grundlegende Verhaltensänderung der Swatch Group bzw. ETA bei der Umsetzung der evR-Kriterien zugrunde lag (vgl. Rz 175 ff. und Rz 319 ff.) – dazu, dass die gesamte Bezugsmenge abnahm und eine [...] der Bezugsmenge bei Sellita (um rund [...] Stück; vgl. Rz 304 sowie Tabelle A 11 im Anhang) eine [...] des Bezugsanteils bei Sellita bewirkte. Bezug bei201420152016201720182019 ETA[50-60]%[50-60]%[50-60]%[40-50]%[40-50]%[30-40]% Sellita[30-40]%[30-40]%[30-40]%[40-50]%[40-50]%[50-60]% Anderen[0-10]%[0-10]%[0-10]%[0-10]%[0-10]%[10-20]% Gesamt100%100%100%100%100%100%
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Bei der Betrachtung der Bezugsmengen der Kunden von ETA ist zu berücksichtigen, dass Sellita ebenfalls Kundin von ETA ist (vgl. Rz 291) und in der Periode 2014 bis 2019 me- chanische Uhrwerke bei ETA bezogen und diese als ETA-Uhrwerke an ihre Kunden weiter- verkauft hat. Sellita begründet den Bezug von mechanischen Uhrwerken bei ETA damit, dass Sellita nicht die Kapazität habe, die Menge mechanischer Uhrwerke herzustellen, die sie be- nötige, um die Nachfrage zu bedienen. Dies läge insbesondere an den von Nivarox festgeleg- ten Verkaufsquoten an Assortiments. 404 [...]. 405
Die nachfolgende Tabelle 12 weist die von Sellita bei ETA bezogenen Mengen mecha- nischer Uhrwerke in den Jahren 2014 bis 2019 aus. Tabelle 12: Bezugsmengen von Sellita bei ETA 2014 bis 2019.
Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Vgl. Act. [...]. 309. Sellita war bis und mit 2016 [...] Kunde von ETA. 406 Sellita bezog 2014 bis 2016 mehr als [...] mechanische Uhrwerke bei ETA und [...] dabei die ihr gemäss Ziff. 3 evR zustehende Menge an mechanischen Uhrwerke [...]. Damit machte der Bezug von Sellita bei ETA in diesen Jahren einen Anteil von [...] % bzw. [...] % der gesamten Bezugsmenge aller Kunden von ETA bei ETA aus. Im Jahr 2017 reduzierte Sellita ihre Bezugsmenge um [...] % auf [...] mechani- sche Uhrwerke und bezog damit [...] ca. [...] % der ihr gemäss Ziff. 3 evR zustehenden Menge. Auch im darauffolgenden Jahr 2018 bezog Sellita [...] einen Bruchteil der ihr zustehenden Menge mechanischer Uhrwerke ([...] %) bei ETA, nämlich [...] Stück. 2017 und 2018 machte der Bezug von Sellita bei ETA [...] einen Anteil von [...] % bzw. [...] % an der gesamten Be- zugsmenge aller Kunden von ETA bei ETA aus. Sellita [...]. 407
404 Auf die von Sellita gestellten Anträge, welche auf eine Regelung des Verhaltens der Swatch Group bzw. Nivarox im Bereich Assortiments gerichtet sind, wird nicht eingetreten, da sie ausserhalb des Ge- genstandes des vorliegenden Verfahrens liegen (vgl. dazu Rz 56 ff.). 405 Act. [...]. Vgl. hierzu auch RPW 2014/1, 239 Rz 199, Swatch Group Lieferstopp. 406 Act. [...]. 407 Act. [...]. 201420152016201720182019 Bezugsmenge Sellita [...][...][...][...][...][...] ∆ in % - [...][...][...][...][...] Ant. an Gesamtbezugsmenge bei ETA in % [...][...][...][...][...][...]
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Abbildung 12: Bezugsmengen mechanischer Uhrwerke der Kunden von ETA (Sellita und Rest) 2014 bis 2019. [...] Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Vgl. Fn 39. 312. Betrachtet man die Bezugsaufteilung der Kunden von ETA (ohne Sellita) auf die drei möglichen Bezugsquellen (ETA, Sellita oder andere Hersteller mechanischer Uhrwerke) in Ta- belle 13, so zeigt sich denn auch, dass die Kunden von ETA (ohne Sellita) 2014 bis 2018 zwischen [40–50] % bis [40–50] % ihres Bezugs mechanischer Uhrwerke bei ETA und [40– 50] % bis [40–50] % ihres Bezugs bei Sellita tätigten. Die Kunden von ETA (ohne Sellita) teilten somit ihren Bezug mechanischer Uhrwerke mehr oder weniger hälftig auf die zwei Bezugs- quellen ETA und Sellita auf. Tabelle 13: Bezugsanteile der Kunden von ETA (ohne Sellita) 2014 bis 2019.
Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Vgl. Fn 39. 313. Die relative Stabilität dieser Bezugsaufteilung der Kunden von ETA auf ETA und Sellita bestätigt sich auch, wenn man diese mit der Lieferverpflichtung von ETA sowie der daraus folgenden bestellbaren Menge bei ETA (vgl. Abbildung 4 sowie Tabelle A 13 im Anhang) ver- gleicht (vgl. Abbildung 13). Wie bereits erwähnt, umfasste die Lieferverpflichtung von ETA ge- mäss Ziff. 3 evR die Lieferung von mechanischen Uhrwerken an bisherige Drittkunden im Um- fang von 75 % der Referenzmenge in den Jahren 2014 und 2015, 65 % in den Jahren 2016 und 2017 sowie 55 % in den Jahren 2018 und 2019. Die bestellbare Menge entspricht der Lieferverpflichtung abzüglich allfälliger Kürzungen gemäss Ziff. 2 lit. d evR (vgl. Rz 136 f.). Abbildung 13: Bezugsmenge der Kunden von ETA und Lieferverpflichtung 2014 bis 2019. [...] Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Vgl. Fn 39. 314. So ist in Abbildung 13 ersichtlich, dass die Kunden von ETA im Jahre 2017 ihren Ge- samtbezug mechanischer Uhrwerke (im Umfang von ca. [...]; vgl. Tabelle A 11) zu [...] % bei ETA hätten tätigen können, denn die bei ETA gemäss evR bestellbare Menge umfasste im Jahr 2017 [...] mechanische Uhrwerke (vgl. Tabelle A 13 im Anhang). Nichtsdestotrotz teilten die Kunden ihren Bezug mechanischer Uhrwerke weiterhin mehr oder weniger hälftig auf ETA und Sellita sowie zu einem kleinen Teil auf andere Uhrwerkshersteller auf (vgl. Tabelle 11). Auch 2018 hätten die Kunden von ETA ihren Bezug zu einem weitaus grösseren Teil bei ETA tätigen können als sie es denn tatsächlich taten. So betrug die Gesamtbezugsmenge der Kun- den von ETA im Jahr 2018 [...] mechanische Uhrwerke und die bestellbare Menge bei ETA [...] Stück, was bedeutet, dass die Kunden von ETA ihren Gesamtbezug zu [...] % bei ETA hätten tätigen können, sie indes tatsächlich [...] % ihres Bezuges bei ETA tätigten. 408
408 Act. [...]. Bezug bei201420152016201720182019 ETA[40-50]%[40-50]%[40-50]%[40-50]%[40-50]%[30-40]% Sellita[40-50]%[40-50]%[40-50]%[40-50]%[40-50]%[50-60]% Anderen[10-20]%[10-20]%[10-20]%[0-10]%[0-10]%[10-20]% Gesamt100%100%100%100%100%100%
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[...] von den insgesamt [...] (befragten) Kunden von ETA (69 %; vgl. Rz 290) an, weiterhin bei ETA mechanische Uhrwerke beziehen zu wollen. [...] Kunden von ETA (13 %) gaben an, nach dem 31. Dezember 2019 nicht mehr bei ETA beziehen zu wollen. 409
Die [...] Kunden von ETA, die weiterhin bei ETA mechanische Uhrwerke beziehen möchten, begründen dies wie folgt. 410 13 Kunden führen Eigenschaften von ETA als Begrün- dung an, nämlich die Qualität von ETA-Uhrwerken, das grosse Sortiment von ETA, den Ruf von ETA und die ausreichende Menge. Zehn Kunden benennen die tieferen Preise von ETA bzw. das bessere Preis-/Leistungsverhältnis von ETA. Sieben Kunden begründen ihre Absicht, weiterhin bei ETA zu beziehen, mit den Präferenzen ihrer Kunden. Weitere sieben Kunden nennen als Grund die Bezugsdiversifizierung. Ebenfalls sieben Kunden führen als Begründung die Tatsache an, dass es für bestimmte mechanische Uhrwerke von ETA keine Substitute gebe. In ähnlicher Weise führen zwei weitere Kunden aus, dass sie spezifische Uhrwerke von ETA benötigen. Fünf Unternehmen geben als Begründung für ihre Absicht, weiterhin bei ETA zu beziehen, an, dass ihre Uhren bzw. ihre Modifikationen auf ETA-Uhrwerken basieren. Vier Kunden führen aus, dass ETA ein wichtiger bzw. strategischer Partner sei, seit langem eine gute Beziehung zu ETA bestehe bzw. man mit ETA zufrieden sei. Drei Kunden begründen ihre Antwort damit, dass sie abhängig von den ETA-Uhrwerken bzw. die Basisuhrwerke von ETA unentbehrlich seien. Weitere drei Kunden nennen die mangelnden Alternativen als Grund. Ein Kunde führt aus, dass die eigenproduzierten mechanischen Uhrwerke sowie der Bezug bei Alternativen den Bedarf nicht decken. Schliesslich gibt ein Kunde als Grund an, zukünftig auch mechanische Uhrwerke neueren Standards, d.h. mit Siliziumtechnologie, kaufen zu können. Sechs Unternehmen begründen ihre Antwort nicht. 411
Unter den [...] Kunden, die weiterhin bei ETA beziehen wollen, ist auch Sellita. [...]. Ihre Uhrwerksproduktion sei limitiert durch die Anzahl Assortiments, die Nivarox liefere. Sellita werde dann unabhängig von Nivarox sein, wenn diese bereit sei, eine ausreichende Menge an und auch neuere Typen von Assortiments an Sellita zu liefern. [...] (vgl. Rz 186 und Rz 368 f.). 412
Die [...] Kunden von ETA, die in Zukunft keine mechanische Uhrwerke mehr bei ETA beziehen möchten, begründen dies wie folgt. 413 Drei Kunden nennen als Grund ihre alternati- ven Bezugsquellen und ein Kunde führt aus, dass er den Bezug bei ETA eingestellt habe. Ein Kunde gibt als Begründung an, dass die Bezugsquelle ETA zu unsicher sei und er deshalb auf Sellita setze. Ein Kunde schliesst einen Weiterbezug bei ETA aufgrund der Verhaltensweise von ETA aus und ein Kunde möchte nicht mehr bei ETA beziehen, weil der Service schlecht sei. Vier Unternehmen begründen ihre Antwort nicht. 414
Abschliessend soll an dieser Stelle noch auf die Tatsache eingegangen werden, dass die Bezugsmenge der Kunden von ETA bei ETA insbesondere im Jahr 2019 stark abnahm (- [...] %; vgl. Rz 304, Abbildung 11 wie auch Tabelle A 11 im Anhang). Die gleiche Entwicklung wurde bereits beim Marktanteil von ETA festgestellt (vgl. Rz 175 ff.). Wie an dortiger Stelle bereits erläutert, änderte Swatch Group bzw. ETA ihr Verhalten bei der Umsetzung der evR im Jahr 2019.
Die nachfolgende Abbildung 14 zeigt die Entwicklung der Bezugsmenge mechanischer Uhrwerke der Kunden von ETA bei ETA (basierend auf den Angabe der Kunden) in den Jahren 2014 bis 2019, kombiniert mit der Lieferverpflichtung von ETA sowie der daraus folgenden
409 [...] Kunden von ETA (18 %) haben diese Frage nicht beantwortet. Vgl. Fn 39. 410 Bei dieser Frage waren Mehrfachnennungen möglich. 411 Vgl. Fn 39. 412 Act. [...]. 413 Bei dieser Frage waren Mehrfachnennungen möglich. 414 Vgl. Fn 39.
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bestellbaren Menge bei ETA (vgl. Abbildung 4 sowie Tabelle A 13 im Anhang). Wie bereits erwähnt, umfasste die Lieferverpflichtung von ETA gemäss Ziff. 3 evR die Lieferung von me- chanischen Uhrwerken an bisherige Drittkunden im Umfang von 75 % der Referenzmenge in den Jahren 2014 und 2015, 65 % in den Jahren 2016 und 2017 sowie 55 % in den Jahren 2018 und 2019. Die bestellbare Menge entspricht der Lieferverpflichtung abzüglich allfälliger Kürzungen gemäss Ziff. 2 lit. d evR (vgl. Rz 136 f.). Abbildung 14: Bezugsmenge der Kunden von ETA bei ETA und Lieferverpflichtung 2014 bis 2019. [...] Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Vgl. Fn 38. Hinweise: Die Bezugsmenge der Kunden von ETA bei ETA basiert auf den Angaben der Kunden von ETA. Die total bestellte Menge der Kunden von ETA bei ETA basiert auf den Angaben von Swatch Group. Vgl. auch Fn 415. 321. Ebenfalls abgebildet ist in Abbildung 14 die von den Kunden bei ETA total bestellte Menge mechanischer Uhrwerke (basierend auf den Angaben von Swatch Group; vgl. Tabelle A 13 im Anhang). 415 Die total bestellte Menge bei ETA enthält einerseits die von den Kunden bei ETA bestellten Mengen der ihnen gemäss Ziff. 3 evR zustehenden Mengen sowie die sog. KMU-Mengen, d.h. Mehrlieferungen im Rahmen der abweichenden Vereinbarungen mit KMUs gemäss Ziff. 4 lit. b evR (vgl. Rz 137). Die Abbildung 15 zeigt die Aufteilung der total bestellten Menge bei ETA in die im Rahmen von Ziff. 3 evR bestellten Mengen und die KMU-Mengen der Kunden von ETA. Abbildung 15: Aufteilung der total bestellten Menge bei ETA 2014 bis 2019. [...] Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Act. [...]. 322. In Abbildung 15 ist ersichtlich, dass die von den Kunden im Rahmen von Ziff. 3 evR bestellten Mengen in den Jahren 2017 und 2018 zurückgingen. Während die Kunden von ETA 2014 bis 2016 über [...] % der Ihnen gemäss Ziff. 3 evR zustehenden Mengen bei ETA be- stellten, riefen diese 2017 und 2018 nur noch [...] % bzw. [...] % der ihnen zustehenden Men- gen ab (vgl. auch Tabelle A 13 im Anhang). Dieser Rückgang der Bestellungen im Rahmen von Ziff. 3 evR ist im Kontext der Entwicklung der Uhrenexporte in der betrachteten Periode zu sehen; so erfolgt die Abnahme der bei ETA im Rahmen von Ziff. 3 evR bestellten Mengen (zeitverzögert), nachdem die Uhrenexporte in den vorangehenden Jahren 2015 und 2016 rückläufig waren (vgl. Rz 132 ff.). 323. Der Rückgang der Bestellungen im Rahmen von Ziff. 3 evR in den Jahren 2017 und 2018 führte dazu, dass das Kürzungsrecht gemäss Ziff. 2 lit. d evR im Jahr 2019 erstmals zum Tragen kam und ETA die bestellbare Menge insgesamt um [...] Stück kürzte (vgl. Abbildung 14 wie auch Rz 176 f.). Wie in Abbildung 15 ersichtlich, nahmen die von den Kunden im Rah- men von Ziff. 3 evR bestellten Mengen 2019 wieder zu und bestellten die Kunden von ETA 2019 die Ihnen gemäss Ziff. 3 evR zustehenden Mengen bei ETA zu [...] %, was wiederum
415 Die Differenz zwischen der Bezugsmenge der Kunden von ETA bei ETA (basierend auf Angaben der Kunden) und der total bestellten Menge (basierend auf Angaben von Swatch Group) ist darin be- gründet, dass erstens ausschliesslich Schweizer Kunden von ETA befragt wurden, zweitens nicht alle Kunden den Fragebogen des Sekretariats beantworteten (vgl. Rz 18 ff.) und drittens einige wenige Un- ternehmen keine oder nur teilweise Angaben zu den in den Jahren 2014 bis 2019 bezogenen Mengen an mechanischen Uhrwerken machten.
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auch im Kontext der Entwicklung der Uhrenexporte zu sehen ist, welche ab 2017 wieder an- stiegen. 324. In Abbildung 15 ist ebenfalls ersichtlich, dass in der gleichen Zeit, in der die Bestellun- gen im Rahmen von Ziff. 3 evR zurückgingen, die KMU-Mengen zunahmen (vgl. auch Tabelle A 13 im Anhang). Während 2015 die KMU-Mengen noch einen Anteil von [...] % an der total bestellten Menge der Kunden von ETA ausmachten ([...] Stück), waren 2018 [...] % der total bestellten Menge mechanische Uhrwerke, die im Rahmen von abweichenden Vereinbarungen gemäss Ziff. 4 lit. b evR bestellt und geliefert wurden (ca. [...] Stück). 416 Dazu ist anzufügen, dass Swatch Group bzw. ETA 2019 [...] keine abweichenden Vereinbarungen mit KMUs i.S.v. Ziff. 4 lit. b evR abgeschlossen hat. Swatch Group bzw. ETA verzichtete auf den Abschluss von abweichenden Vereinbarungen i.S.v. Ziff. 4 lit. b evR im Umfang von [...] Stück (vgl. Rz 176 f.). 325. Die Bezugsmenge der Kunden von ETA bei ETA nahm im Jahr 2019 stark ab, was ausschlaggebend dafür ist, dass auch die gesamte Bezugsmenge der Kunden von ETA ab- nahm (vgl. Rz 304). Der Grund dieser starken Abnahme ist allerdings nicht eine sinkende Nachfrage nach mechanischen ETA-Uhrwerken aufgrund eines allgemeinen Rückgangs der Nachfrage nach mechanischen Uhrwerken – denn die Uhrenexporte und damit auch die Nach- frage stiegen ab 2017 wieder an – oder eine Substitution mit mechanischen Uhrwerken ande- rer Hersteller oder eigenproduzierten mechanischen Uhrwerken. Diese starke Abnahme ist vielmehr einerseits eine Spätfolge des Nachfragerückgangs in den Jahren 2015 und 2016, welche aufgrund des evR-Mechanismus erst 2019 Wirkung entfaltete, nachdem die Nachfrage nach mechanischen Uhrwerken wieder angestiegen war, und andererseits Ausdruck des Ver- zichts von Swatch Group bzw. ETA, abweichende Vereinbarungen i.S.v. Ziff. 4 lit. b evR ab- zuschliessen. Zwischenfazit 326. Betreffend das Bezugsverhalten der Kunden von ETA lässt sich an dieser Stelle das folgende Zwischenfazit ziehen. Die Anzahl Kunden von ETA (d.h. Kunden i.S.v. Ziff. 2 lit. c evR), die tatsächlich bei ETA mechanische Uhrwerke bezogen haben, ist zwischen 2014 und 2019 gesunken. In der gleichen Periode sank auch die Gesamtzahl der Kunden von ETA, die mechanische Uhrwerke beziehen, wie auch die Zahl der Kunden von ETA, die bei Sellita mechanische Uhrwerke beziehen. Ein Grossteil der Kunden von ETA diversifizierte ih- ren Bezug bereits 2014, indem diese Kunden von ETA mehrere Bezugsquellen nutzten, wobei die meisten Kunden von ETA bei ETA und Sellita mechanische Uhrwerke bezogen. Während sich die Anzahl der Kunden von ETA, welche in den jeweiligen Jahren einzig bei ETA mecha- nische Uhrwerke bezogen, von 2014 bis 2019 leicht reduzierte, nahm die Anzahl der Kunden von ETA, die ihren Bezug jeweils nur bei Sellita tätigten, wie auch die Anzahl der Kunden von ETA, die ihren Bezug jeweils nur bei Anderen tätigten, von 2014 bis 2019 zu. Über die gesamte Periode hinweg haben 17 Kunden von ETA ihren Bedarf ausschliesslich bei ETA gedeckt, darunter Sellita. Schliesslich haben 19 Kunden von ETA in der gesamten Periode keine me- chanischen Uhrwerke bei ETA bezogen (vgl. Rz 295 ff.). 327. Die Analyse der Entwicklung der Bezugsmengen (vgl. Rz 300 ff.) zeigte, dass sich die Bezugsanteile der Kunden von ETA in der Periode 2014 bis 2019 insofern geändert haben, als dass sich die Bezugsanteile bei ETA reduzierten und diejenigen bei Sellita erhöhten. Der Bezugsanteil der Kunden von ETA bei anderen Herstellern mechanischer Uhrwerke verblieb relativ unverändert auf tiefem Niveau. Dies widerspiegelt die bereits beschriebene Entwicklung der Marktanteile von ETA, Sellita und anderen Herstellern mechanischer Uhrwerke (vgl. Rz 164 ff.). Zu berücksichtigen ist bei der Bezugsanteilsentwicklung allerdings auch, dass von
416 Act. [...]; Gemäss Angaben von Swatch Group wurden 2015 [...] abweichende Vereinbarungen i.S.v. Ziff. 4 lit. b evR mit KMUs abgeschlossen, während dies 2018 [...] solche Vereinbarungen waren.
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2015 bis 2017 einerseits die gesamte Bezugsmenge der Kunden von ETA abnahm und sich andererseits ihre Bezugsmenge bei ETA [...], was trotz abnehmender Bezugsmenge bei Sel- lita zu einer erheblichen Zunahme des Bezugsanteils bei Sellita im Jahr 2017 führte. Auch 2019 führte eine starke Abnahme der Bezugsmenge bei ETA infolge der grundlegenden Ver- haltensänderung von Swatch Group bzw. ETA bei der Umsetzung der evR-Kriterien (vgl. Rz 319 ff.) dazu, dass die gesamte Bezugsmenge abnahm und eine überaus geringe Zu- nahme der Bezugsmenge bei Sellita eine erhebliche Zunahme des Bezugsanteils bei Sellita bewirkte. 328. Die überaus starke Abnahme der Bezugsmenge bei ETA im Jahr 2017 ist im Wesent- lichen auf die [...] reduzierte Bezugsmenge von [...]. Nachdem die Uhrenexporte ab dem Jahr 2015 rückläufig waren und die Nachfrage nach mechanischen Uhrwerken in der Folge sank, nahmen somit insbesondere die indirekten Bezüge von ETA-Uhrwerken über [...] ab. Betrach- tet man die Bezugsaufteilung der Kunden von ETA (ohne [...]) auf die drei möglichen Bezugs- quellen, so zeigt sich denn auch ein zwischen 2014 bis 2018 relativ stabiles Bezugsmuster (vgl. Rz 307 ff.). Nichtsdestotrotz möchte die Mehrheit der Kunden von ETA auch nach dem 31. Dezember 2019 weiterhin bei ETA mechanische Uhrwerke beziehen, wenn dies möglich ist. B.3.4.3.2 Entwicklung der Eigenversorgung der Kunden von ETA 329. Wie bereits erwähnt, wurden im Rahmen der Analyse des potentiellen Wettbewerbs im ursprünglichen Entscheid u.a. vergangene und damals aktuelle Expansionsprojekte geprüft (vgl. Rz 97 f.). Neben den damals erfolgten Markteintritten (vgl. hierzu Rz 182 ff.) wurden auch Projekte von Uhrenherstellern analysiert, welche damit begonnen hatten, mechanische Uhr- werke für den Eigengebrauch herzustellen. Die damalige Analyse zeigte auf, dass verschie- dene (auch grosse) Abnehmer von ETA ihre Eigenversorgung an mechanischen Uhrwerken erhöhen würden, was nach damaliger Einschätzung der WEKO die Knappheit an mechani- schen Uhrwerken über die nächsten Jahre unter sonst gleichbleibenden Bedingungen ent- schärfe. 417 Im ersten Wiedererwägungsverfahren (vgl. Rz 11 f.) wurde eine erste Überprüfung dieser damals analysierten Aufbau- bzw. Ausbauprojekte von Uhrenherstellern für den Eigen- gebrauch durchgeführt und eine Analyse von zu diesem Zeitpunkt neuen bzw. geplanten Auf- bau- bzw. Ausbauprojekten gemacht. 418
Nachfolgende Ausführungen geben einen Überblick einerseits über die in der ursprüng- lichen Untersuchung sowie im ersten Wiedererwägungsverfahren analysierten und anderer- seits über die in der Zwischenzeit neu initiierten Aufbau- bzw. Ausbauprojekte von Kunden von ETA (Uhrenherstellern) für den Eigengebrauch und ziehen ein erstes Zwischenfazit. Analyse der Entwicklung der Eigenversorgung der Kunden von ETA
Eine Reihe von Uhrenherstellern hatte bereits 2013, zum Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids, in den Aufbau einer eigenen Produktion mechanischer Uhrwerke investiert, wobei kein Verkauf an Dritte geplant war. Dazu gehörten u.a. die Richemont-Gruppe, LVMH, Breit- ling, die Bucherer AG (nachfolgend: Bucherer), Chopard und die Eterna Uhrenfabrik SA (nach- folgend: Eterna). 419
Die Richemont-Gruppe (vgl. Rz 85) plante zur Zeit der ursprünglichen Untersuchung mehr als 100 Mio. CHF in die zur Gruppe gehörende Uhrwerk- und Komponentenherstellerin
417 Vgl. RPW 2014/1, 241 Rz 210 f., Swatch Group Lieferstopp. 418 RPW 2016/4, 1047 Rz 77 ff., Verfügung vom 24. Oktober 2016 in Sachen Wiedererwägungsgesuch Swatch Group Lieferstopp. 419 Vgl. RPW 2014/1, 239 Rz 204, Swatch Group Lieferstopp.
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Valfleurier zu investieren. Zudem investierten einzelne Gruppengesellschaften wie bspw. Vacheron Constantin, Cartier, Piaget oder Panerai in den Ausbau der eigenen Kapazitäten. [...]. 420 [...]. Im Jahr 2015 produzierte Richemont [...] und im Jahr 2019 ca. [...] eigene mecha- nische Uhrwerke. Richemont konnte somit ihre Eigenversorgung mechanischer Uhrwerke [...]. Gemäss eigenen Angaben ist der Eigenversorgungsgrad von Richemont von [...] % im Jahr 2014 auf [...] % im Jahr 2019 [...]. [...] die mechanischen Uhrwerke anderer Hersteller als ETA teurer und/oder teilweise von schlechterer Qualität seien. Die Richemont-Gruppe bezog [...] mechanische Uhrwerke von Dritten – [...] – und zwar im Umfang von [...] Stück. [...]. In diesem Zusammenhang betont Richemont auch, dass es wichtig sei, zwischen der Lieferung mecha- nischer Uhrwerke für die Herstellung und den Verkauf neuer Uhren und der Lieferung mecha- nischer Uhrwerke sowie von Ersatzteilen für den Service Après-Vente zu unterscheiden. [...]. 421 Hierzu sei auf die Ausführungen in Rz 60 ff. verwiesen. 333. Auch die zur LVMH-Gruppe gehörenden Gesellschaften (vgl. Rz 85) investierten teil- weise in den Aufbau einer eigenen Produktion mechanischer Uhrwerke. 422 Zenith war bereits zum Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids Eigenversorger [...]. 423 Zenith bestätigt dies in der nun durchgeführten Befragung. Zenith ist zu 100 % Eigenversorger und beliefert bspw. die Gruppengesellschaft Hublot. 424 [...]. 425 Mit einer Produktion von [...] Stück im Jahr 2015 und von [...] Stück im Jahr 2019 erreichte Hublot ihr damals gesetztes Ziel. Hublot wies gemäss eigenen Angaben 2014 wie auch 2019 einen Eigenversorgungsgrad von ca. [...] % auf. Dies bedeutet, dass Hublot ihren Bedarf [...] durch den Bezug von mechanischen Uhrwerken bei Dritten deckt, [...] bei Sellita und anderen Herstellern mechanischer Uhrwerke, [...] bei ETA. Im Jahr 2019 bezog Hublot insgesamt [...] mechanische Uhrwerke bei Dritten. In diesem Zu- sammenhang hält Hublot fest, dass sie planen auch weiterhin bei ETA mechanische Uhrwerke zu beziehen, insbesondere weil [...]. 426 [...]. 427 Bulgari produziert [...] eigene mechanische Uhr- werke und stellte im Jahr 2018 [...] Stück her. Bulgari erreichte nach eigenen Angaben im Jahr 2019 einen Eigenversorgungsgrad von [...] % (2014: [...] %). Auch Bulgari bezog in der Peri- ode 2014 bis 2019 zur Bedarfsdeckung noch mechanische Uhrwerke bei ETA, Sellita sowie anderen Herstellern und beabsichtigt, weiterhin bei ETA zu beziehen, weil [...]. 428 TAG Heuer kündigte damals an, die Kapazitäten ab 2013 auf 100‘000 Stück pro Jahr zu verdoppeln. TAG Heuer produzierte 2013 [...] mechanische Uhrwerke. Im Jahr 2019 belief sich die Produktions- menge [...] Stück. Gemäss eigenen Angaben wurde damit 2019 ein Eigenversorgungsgrad von [...] % erreicht (2014: [...] %). [...]. Auch TAG Heuer deckt ihren Bedarf an mechanischen Uhrwerken [...] mit dem Bezug bei Dritten. Insgesamt bezog TAG Heuer 2019 [...] mechani- sche Uhrwerke bei Dritten, davon [...] [...] % bei Sellita, [...] % bei ETA und den Rest bei an- deren Herstellern; dieses Bezugsmuster blieb 2014 bis 2019 [...]. 429 Die beiden anderen Grup- pengesellschaften von LVMH, Christian Dior und Louis Vuitton, produzieren selbst keine me- chanische Uhrwerke bzw. stellen [...] her. 430 Insgesamt wies die LVMH-Gruppe 2011 eine Pro- duktionsmenge von [...] mechanischen Uhrwerken auf und bezog [...] mechanische Uhrwerke von Dritten, davon rund [...] % bei ETA. Im Jahr 2019 produzierte die LVMH-Gruppe gesamt- haft [...] mechanische Uhrwerke und bezog [...] mechanische Uhrwerke bei Dritten, davon
420 RPW 2014/1, 239 Rz 204, Swatch Group Lieferstopp; Act. [...] ursprüngliches AV. 421 Act. [...]. 422 RPW 2014/1, 239 Rz 204, Swatch Group Lieferstopp. 423 [...]. 424 Act. [...]. 425 [...]. 426 Act. [...]. 427 [...]. 428 Act. [...]. 429 Act. [...]. 430 Act. [...].
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[...] % bei ETA. Die LVMH-Gruppe wies 2019 einen durchschnittlichen Eigenversorgungsgrad von [...] % auf (2014: [...] %). 334. Rolex, welche mechanische Uhrwerke einzig für ihre Uhrenmarke Rolex produziert, war bereits zum Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids praktisch zu 100 % vertikal inte- griert. 431 Heute ist Rolex komplett unabhängig und bezieht weder mechanische Uhrwerke noch Assortiments von Dritten. 432 Montres Tudor, Tochtergesellschaft von Rolex, verwendete zum Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids für ihre Uhren der Marke Tudor ETA-Uhrwerke. Dem Sekretariat war damals nicht bekannt, ob Rolex in Zukunft eigene Uhrwerke in die Uhren der Marke Tudor einbauen wird. 433 Die nun durchgeführte Befragung zeigte, dass Montres Tudor ihren Bedarf [...] mit dem Bezug mechanischer Uhrwerke bei ETA deckte und [...] gruppenin- tern zu decken, nämlich bei Kenissi, welche [...] mechanische Uhrwerke für Montres Tudor produziert (vgl. Rz 194). Zudem [...] Montres Tudor [...] mechanische Uhrwerke bei Sellita und [...] zu beziehen, stellte [...] den Bezug mechanischer Uhrwerke bei ETA ein und beabsichtigt auch nicht, weiter bei ETA zu beziehen. 434
Breitling hat mit dem Aufbau der eigenen Produktion bereits 2009 begonnen und ein Chronographen-Kaliber (B01) mit Assortiments von Nivarox entwickelt. Breitling strebte zum Zeitpunkt der ursprünglichen Untersuchung einen Ausbau der eigenen Produktion mechani- scher Uhrwerke auf 50‘000 Stück pro Jahr an. Breitling, deren Produktionsmenge 2013 [...] Stück betrug, konnte ihre Produktion bis 2019 [...] (2019: [...]). Gemäss eigenen Angaben kann die interne Produktion den Bedarf an mechanischen Uhrwerken zu ca. [...] decken. Breitling hält fest, dass sie nicht in der Lage sei, mechanische Uhrwerke auf industrieller Ebene zu fertigen und ihre interne Produktion ihren Bedarf an industriellen mechanischen Uhrwerken nicht decken könne. [...]. 435 Breitling bezieht [...] im Jahr 2019 [...] ca. [...] mechanische Uhr- werke bei Dritten, wovon sie mittlerweile [...], rund [...] bei [...] und ca. [...] % bei ETA be- zieht. 436 Zudem möchte Breitling weiterhin bei ETA mechanische Uhrwerke beziehen, [...]. 437
Bucherer begann bereits 2005 mit der Entwicklung eines eigenen Uhrwerks für ihre Uhrenmarke Carl F. Bucherer. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Untersuchung war der Pro- duktionsaufbau jedoch noch nicht abgeschlossen. Bucherer [...]. 438 Bucherer [...] ihre Produk- tion von ca. [...] im Jahr 2011 [...] ca. [...] mechanische Uhrwerke im Jahr 2019. 439 Wie Bu- cherer bereits damals klarstellte, umfasst die eigene Produktion jedoch ausschliesslich Uhr- werke im «Haute-Horlogerie»-Segment, welche in Uhren eingebaut würden, die in einem deut- lich teureren Marktsegment seien als die Uhren mit ETA-Uhrwerken. Mit den eigenen mecha- nischen Uhrwerken können gemäss Bucherer die von ETA bezogenen Uhrwerke nicht ersetzt werden. Bucherer bezog denn auch 2019 noch rund [...] mechanische Uhrwerke bei Dritten, d.h. bei Sellita, ETA und diversen anderen Herstellern, und möchte weiterhin bei ETA mecha- nische Uhrwerke beziehen. Gemäss eigenen Angaben erreicht Bucherer mit ihrer Eigenpro- duktion im Jahr 2019 einen Eigenversorgungsgrad von [...] % (2014: [...] %). 440
Chopard, welche zum Zeitpunkt der ursprünglichen Untersuchung plante, ihre Eigen- produktion von einigen tausend Stück bis 2015 auf 15‘000–20‘000 mechanische Uhrwerke pro
431 RPW 2014/1, 239 Rz 204, Swatch Group Lieferstopp. 432 [...]. Act. [...]. 433 RPW 2014/1, 239 Rz 204, Swatch Group Lieferstopp. 434 Act. [...]. 435 [...]. Act. [...]. 436 Im Jahr 2014 bezog Breitling ihre mechanischen Uhrwerke [...] bei ETA und [...]. [...] Breitling bei [...] mechanische Uhrwerke zu beziehen. 437 RPW 2014/1, 239 Rz 204, Swatch Group Lieferstopp; Act. [...]. 438 RPW 2014/1, 239 Rz 204, Swatch Group Lieferstopp; Act. [...] ursprüngliches AV. 439 Act. [...]. 440 RPW 2014/1, 239 Rz 204, Swatch Group Lieferstopp; Act. [...].
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Jahr zu erhöhen, [...] ihre Produktion bis 2019 [...] knapp [...] mechanische Uhrwerke. 441 Ge- mäss eigener Aussage erreichte Chopard damit einen Eigenversorgungsgrad von [...] % im Jahr 2019. Auch Chopard bezieht noch mechanische Uhrwerke bei Dritten (ETA und Sellita); die gesamthafte Bezugsmenge [...] sich von ca. [...] im Jahr 2014 auf knapp [...] im Jahr 2019. [...]. 442
plante einen Ausbau ihrer Produktion auf [...] mechanische Uhrwerke im Jahr 2015. 445 [...] erhöhte ihre Produktion von [...] im Jahr 2011 auf [...] mechanische Uhr- werke im Jahr 2019. Gemäss eigenen Angaben konnte [...] ihren Eigenversorgungsgrad auf [...] % steigern. Trotzdem gibt [...] an, weiterhin bei ETA beziehen zu wollen. 446
In der nun durchgeführten Marktbefragung gibt Eterna an, eine Produktion für «haut-de- gamme»-Uhrwerke aufgebaut zu haben und verweist dazu auf die gruppenzugehörige Eterna Movement (vgl. Rz 196). [...] hält Eterna [...] fest, dass [...] und möchte deshalb auch weiterhin bei ETA beziehen. 452
441 Für Chopard produzieren die Schwestergesellschaften Chopard Manufacture SA, welche mechani- sche Uhrwerke im «haut-de-gamme»-Bereich herstellt, und Fleurier Ebauches SA, welche mechanische Uhrwerke auf industriellem Niveau produziert. 442 RPW 2014/1, 239 Rz 204, Swatch Group Lieferstopp; Act. [...]. 443 RPW 2014/1, 239 Rz 204, Swatch Group Lieferstopp. 444 Act. [...]. 445 [...]. 446 [...]. 447 Act. [...] ursprüngliches AV. 448 Act. [...]. 449 [...]. 450 [...]. 451 RPW 2014/1, 239 Rz 204, Swatch Group Lieferstopp. 452 Act. [...]. 453 Vgl. RPW 2016/4, 1048 Rz 84, Verfügung vom 24. Oktober 2016 in Sachen Wiedererwägungsge- such Swatch Group Lieferstopp. 454 Gemäss Titoni belaufen sich alleine die variablen Produktionskosten auf ca. [...] CHF. Um im Uhren- markt überhaupt konkurrenzfähig zu sein, könne in der Kalkulation der neuen Uhr nur ein Betrag von [...] CHF eingerechnet werden.
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erreichen. Ob und allenfalls mit welchen Produktionsmengen das Projekt weitergeführt werde, ist gemäss Titoni zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt. Titoni deckt deshalb ihren Bedarf [...] [...] durch den Bezug bei Dritten, namentlich bei ETA und Sellita. 455 Zudem möchte auch Titoni weiterhin bei ETA mechanische Uhrwerke beziehen, insbesondere da es keine Alternative zu den von ETA angebotenen Damenuhrwerken (bspw. 2671) gebe. Gemäss Titoni haben sie mit Sellita eine (fast) äquivalente Bezugsquelle für mechanische Herrenuhrwerke gefunden, für Damenuhrwerke bleibe jedoch ETA die einzige Bezugsquelle. 456 Die Oris SA (nachfolgend: Oris) [...]. 457 Im Jahr 2019 produzierte Oris [...] mechanische Uhrwerke, mit welchen ihr Bedarf an Uhrwerken für die Spitze ihres Uhrensegments gedeckt sei. Gemäss eigenen Angaben erreicht Oris damit einen Eigenversorgungsgrad von [...] [...] %. [...] ihres Bedarfes an me- chanischen Uhrwerken deckt Oris [...] mit dem Bezug bei Dritten, namentlich bei ETA und Sellita, [...]. Oris hält denn auch fest, dass Oris kein Interesse an einer Weiterbelieferung durch ETA habe, da ihre Versorgung mit mechanischen Uhrwerken durch den Bezug bei Sellita ge- sichert sei. 458
455 Titoni hat zusätzlich einen mehrjährigen Versuch der Zusammenarbeit mit Soprod als Alternativlie- ferant versucht, [...]. 456 Act. [...]. 457 Act. [...] AV erstes Wiedererwägungsverfahren. 458 Act. [...]. 459 Act. [...]. 460 Act. [...]. 461 Act. [...]. 462 Act. [...]. 463 Act. [...].
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ursprünglichen Untersuchung selbst mechanische Uhrwerke, 464 dessen Produktionsmenge [...] von 2011 bis 2019 von ca. [...] auf [...] Stück, was gemäss eigenen Angaben [...] [...] % ihres Bedarfes deckte. Maurice Lacroix bezog [...] mechanische Uhrwerke im Umfang von bis zu [...] Stück bei Dritten, [...] bei Sellita. Maurice Lacroix möchte weiterhin bei ETA beziehen, um eine Monopolsituation von Sellita zu verhindern. 465
Zusammenfassend verfügen von insgesamt [...] befragten Kunden von ETA (vgl. Rz 131) 466 21 über eine eigene Produktion mechanischer Uhrwerke 467 bzw. lassen ihre Uhr- werke durch eine gruppenzugehöriges Unternehmen herstellen. 468
Die Kunden von ETA, welche über eine eigene Produktion mechanischer Uhrwerke verfügen, haben ihre Eigenproduktion seit 2011 um 48 % bzw. ca. [...] Stück erhöht. So pro- duzierten sie 2011 ca. [...] mechanische Uhrwerke und 2019 ca. [...] Stück. Betrachtet man die Periode von 2014 bis 2019, so nahm die Eigenproduktion um [...] % bzw. knapp [...] Stück zu (vgl. Tabelle A 14 im Anhang). 469 Die Kunden von ETA mit Eigenproduktion konnten so ihren Eigenversorgungsgrad insgesamt von 12 % auf 22 % erhöhen. 470 Relativierend sei an- gefügt, dass bei diesen Angaben zur Eigenproduktion drei der Unternehmen, die ihre mecha- nischen Uhrwerke durch gruppenzugehörige Unternehmen herstellen lassen, nicht mitberück- sichtigt wurden, da dem Sekretariat keine Informationen über gruppeninterne Bezüge vorlie- gen: Montres Corum 471 und Eterna 472 beziehen mechanische Uhrwerke bei ihrer Schwester- gesellschaft Eterna Movement. Angesichts ihrer eher geringen Gesamtbezugsmengen ([...]) dürfte dies allerdings die obigen Angaben nicht wesentlich ändern (vgl. Rz 339). Montres Tu- dor bezieht [...] nicht mehr bei ETA und beabsichtigt dies auch in Zukunft nicht zu tun, da sie ihren Bedarf gemäss eigenen Angaben durch den gruppeninternen Bezug (sowie den Bezug bei alternativen Bezugsquellen) decken kann (vgl. Rz 334). 473
Die Marktbefragung zeigte jedoch auch, dass der grösste Teil der (befragten) Kunden von ETA in der Periode 2013 bis 2019 keinen Versuch unternommen hat, eine eigene Produk- tion mechanischer Uhrwerke aufzubauen. Von [...] befragten Kunden von ETA 474 haben [...] Unternehmen (76 %) angegeben, dass sie nicht versucht haben, eine eigene Uhrwerkspro- duktion aufzubauen. 475 Die Begründungen dieser Unternehmen für den fehlenden Versuch, eine eigene Uhrwerksproduktion aufzubauen, widerspiegeln zu grossen Teilen die in der ur- sprünglichen Untersuchung identifizierten Markteintrittshürden (vgl. Rz 96). 476 So begründen [...] Unternehmen (56 %) den fehlenden Versuch, eine eigene Produktion aufzubauen, mit den damit verbundenen hohen Kosten bzw. gaben an, nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel für einen solchen Aufbau zu verfügen. [...] Unternehmen präzisieren dabei, dass die für den Aufbau einer eigenen Produktion mechanischer Uhrwerke erforderlichen Investitionen im Vergleich mit ihrem Bedarf an mechanischen Uhrwerken zu hoch seien. [...] Unternehmen
464 Act. [...] ursprüngliches AV. 465 Act. [...]. 466 Sellita und [...] als reine Uhrwerkshersteller, welche in der genannten Periode ebenfalls bei ETA mechanische Uhrwerke bezogen haben (vgl. Rz 291 und Rz 307 ff.), werden nicht mitgerechnet. 467 Vier Unternehmen gehören dabei zum gleichen Konzern. 468 Vgl. Fn 39. 469 Im Jahr 2014 produzierten die Kunden von ETA mit eigener Produktion mechanischer Uhrwerke ca. [...] mechanische Uhrwerke. 470 Vgl. Fn 39. 471 Act. [...]. 472 Act. [...]. 473 Act. [...]. 474 Vgl. Fn 466. 475 [...] Kunden von ETA (22 %) haben angegeben, versucht zu haben, eine eigene Uhrwerksproduktion aufzubauen. [...] Kunden von ETA (2 %) haben keine Angaben gemacht (vgl. Rz 347). Vgl. Fn 39. 476 Bei dieser Frage waren Mehrfachnennungen möglich. [...] Kunden von ETA (2 %) begründen ihre Antwort nicht. Vgl. Fn 39.
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(17 %) nennen als Grund für den fehlenden Versuch die Grösse ihres Unternehmens (die kri- tische Grösse für eine Entwicklung und Eigenproduktion sei nicht gegeben). [...] Unternehmen (12 %) begründen den fehlenden Versuch mit fehlendem Know-How bzw. Fachwissen. In ei- nem ähnlichen Sinn geben [...] Unternehmen (7 %) an, dass die Produktion mechanischer Uhrwerke nicht ihr Tätigkeitsbereich sei. [...] Unternehmen (5 %) begründen den fehlenden Versuch damit, dass die Auswirkung auf den Retailpreis dramatisch bzw. der finale Preis zu hoch wäre. Der Preis für eigenproduzierte mechanische Uhrwerke wäre nicht mit der Positio- nierung der von diesen Kunden hergestellten Uhren im «entrée/moyen-de-gamme»-Bereich kompatibel. [...] Unternehmen (3 %) nennen als Grund für den fehlenden Versuch die lange Zeit für die Entwicklung und die Beherrschung der Fabrikation bzw. die lange Entwicklungs- und Implementationsperiode. Auch andere Gründe wurden für den fehlenden Versuch, eine eigene Produktion aufzubauen, angebracht. So nennen [...] Unternehmen (3 %) als Grund alternative Möglichkeiten, ihren Bedarf zu decken, nämlich gruppenintern oder durch differen- zierten Bezug, und ebenfalls [...] Unternehmen (3 %) geben als Begründung an, dass es ge- nügend Akteure auf dem Markt gebe. Weitere [...] Unternehmen (3 %) begründen den fehlen- den Versuch damit, dass kein Bedarf bestehe. Schliesslich begründet [...] ([...] %) den fehlen- den Versuch damit, dass alle wichtigen Komponenten von Swatch Group kontrolliert werden. 346. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass drei von den [...] Kunden von ETA, die angegeben haben, keinen Versuch eines Produktionsaufbaus unternommen zu ha- ben, eine eigene Produktion mechanischer Uhrwerke haben, diese aber nicht ausgebaut ha- ben, und zwei Kunden von ETA, die diese Frage nicht beantwortet haben, bereits vor 2013 über eine Eigenproduktion verfügten. 477
Zwischenfazit 348. Als Zwischenfazit betreffend die Eigenversorgung der Kunden von ETA ist festzuhal- ten, dass knapp ein Fünftel der Kunden von ETA über eine eigene Produktion mechanischer Uhrwerke verfügt. Diese Kunden von ETA hatten im Jahr 2019 einen aggregierten Eigenver- sorgungsgrad von 22 %. 349. Die Analyse der in der ursprünglichen Untersuchung sowie im ersten Wiedererwä- gungsverfahren identifizierten und der in der Zwischenzeit neu erfolgten Aufbau- oder Aus- bauprojekte von Eigenproduktionen zeigte auf, dass diese nur teilweise erfolgreich waren. Die Unternehmen mit eigenen Produktionen mechanischer Uhrwerke erreichten keinen Selbstver- sorgungsgrad von 100 %, was die meisten auch nicht angestrebt haben. 480 Der kleinere Uh- renhersteller [...] erreichte einen höheren Selbstversorgungsgrad von 75 %. Konzerne und einige mittelgrosse Uhrenhersteller, namentlich [...] konnten 2019 einen Eigenversorgungs- grad zwischen 25 bis 50 % aufweisen. Kleinere Uhrenhersteller erreichten maximal einen Ei- genversorgungsgrad von 15 %, die meisten davon unter 10 %. Von den Uhrenherstellern, de- ren Aufbaupläne in der ursprünglichen Untersuchung analysiert wurden, haben nur einige ihr
477 Vgl. Fn 39. 478 16 Unternehmen haben angegeben, eine eigene Uhrwerksproduktion aufgebaut zu haben. Ein Un- ternehmen hat dazu keine Angaben gemacht und ein Unternehmen befindet sich im Stadium der Pro- totypenentwicklung. 479 Vgl. Fn 39. 480 Vgl. RPW 2014/1, 240 Rz 206, Swatch Group Lieferstopp.
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angestrebtes Ziel erreicht, so [...]. Die im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren identifi- zierten Kunden von ETA, die Eigenproduktionen realisierten, erreichten maximal einen Ei- genversorgungsgrad von 15 %. So haben die Kunden von ETA mit Eigenproduktion in der Periode 2014 bis 2019 denn auch bis auf wenige Ausnahmen bei ETA mechanische Uhrwerke bezogen und möchten weiterhin bei ETA beziehen, falls dies möglich ist. Dies gilt auch für Konzerne wie [...] oder grössere Uhrenhersteller wie Breitling, die explizit festhalten, dass ihre Eigenproduktion den Bedarf an mechanischen Uhrwerken nicht abdecke. Festzustellen ist auch, dass viele Uhrenhersteller weiterhin bei ETA mechanische Uhrwerke beziehen möchten, weil es für bestimmte mechanische Uhrwerke von ETA keine Substitute gibt. Zudem ist fest- zustellen, dass die Uhrenhersteller mehrheitlich mechanische Uhrwerke für Uhren in höheren Preissegmenten selbst produzieren, im Basissegment jedoch noch auf industriell hergestellte Uhrwerke angewiesen sind. 350. Schliesslich verfügt der grösste Teil der Kunden von ETA auch 2019 über keine eigene Produktion mechanischer Uhrwerke. Die Gründe für das Ausbleiben weiterer Versuche, eine Eigenproduktion aufzubauen, dürften wohl die hohen Markteintrittsbarrieren – insbesondere der hohe Investitionsbedarf – sein, die es insbesondere kleinen Uhrenherstellern, die Uhren in unteren Preissegmenten anbieten, erheblich erschweren, eine eigene rentable Uhrwerkspro- duktion aufzubauen. B.3.4.3.3 Zwischenfazit 351. Basierend auf den Ausführungen zum Bezugsverhalten der Kunden von ETA (vgl. Rz 290 ff.) sowie den Ausführungen zur Entwicklung der Eigenversorgung der Kunden von ETA (vgl. Rz 329 ff.) lässt sich folgendes Zwischenfazit ziehen. 352. Die Anzahl Kunden von ETA (d.h. Kunden i.S.v. Ziff. 2 lit. c evR), die tatsächlich bei ETA mechanische Uhrwerke bezogen haben, ist zwischen 2014 und 2019 gesunken. In der gleichen Zeit sank auch die Gesamtzahl der Kunden von ETA, die mechanische Uhrwerke beziehen, wie auch die Zahl der Kunden von ETA, die bei Sellita mechanische Uhrwerke be- ziehen. Ein Grossteil der Kunden von ETA diversifizierte ihren Bezug bereits 2014, indem diese Kunden von ETA mehrere Bezugsquellen nutzten, wobei die meisten Kunden von ETA bei ETA und Sellita mechanische Uhrwerke bezogen. Während sich die Anzahl der Kunden von ETA, welche in den jeweiligen Jahren einzig bei ETA mechanische Uhrwerke bezogen, von 2014 bis 2019 leicht reduzierte, nahm die Anzahl der Kunden von ETA, die ihren Bezug jeweils nur bei Sellita tätigten, wie auch die Anzahl der Kunden von ETA, die ihren Bezug jeweils nur bei Anderen tätigten, von 2014 bis 2019 zu. Über die gesamte Periode hinweg haben 17 Kunden von ETA ihren Bedarf ausschliesslich bei ETA gedeckt. Schliesslich haben 19 Kunden von ETA in der gesamten Periode keine mechanischen Uhrwerke bei ETA bezo- gen. 353. Die Analyse der Entwicklung der Bezugsmengen zeigte, dass sich die Bezugsanteile der Kunden von ETA in der Periode 2014 bis 2019 insofern geändert haben, als dass sich die Bezugsanteile bei ETA reduzierten und diejenigen bei Sellita erhöhten. Der Bezugsanteil der Kunden von ETA bei anderen Herstellern mechanischer Uhrwerke verblieb relativ unverändert. Dies widerspiegelt die bereits beschriebene Entwicklung der Marktanteile von ETA, Sellita und anderer Hersteller mechanischer Uhrwerke. Dabei zu berücksichtigen ist jedoch einerseits, dass der starken Abnahme der Bezugsmenge bei ETA im Jahr 2019 eine grundlegende Ver- haltensänderung von Swatch Group bzw. ETA bei der Umsetzung der evR-Kriterien zugrunde lag. Andererseits kommt die erhebliche Zunahme des Bezugsanteils bei Sellita im Jahr 2017 [...] zustande, weil die Gesamtbezugsmenge der Kunden von ETA abnahm und sich ihre Be- zugsmenge bei ETA mehr als halbierte. Die überaus starke Abnahme der Bezugsmenge bei ETA im Jahr 2017 ist im Wesentlichen auf die erheblich reduzierte Bezugsmenge von [...] bei ETA zurückzuführen. Nachdem die Nachfrage nach mechanischen Uhrwerken ab dem Jahr 2015 sank, nahmen somit insbesondere die indirekten Bezüge von ETA-Uhrwerken über [...]
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ab. Betrachtet man die Bezugsaufteilung der Kunden von ETA (ohne [...]) auf die drei mögli- chen Bezugsquellen, so zeigt sich denn auch ein zwischen 2014 bis 2018 relativ stabiles Be- zugsmuster. Die Kunden von ETA (ohne [...]) teilten ihren Bezug mechanischer Uhrwerke mehr oder weniger hälftig auf die zwei Bezugsquellen ETA und Sellita auf. Die relative Stabi- lität dieser Bezugsaufteilung der Kunden von ETA auf ETA und Sellita bestätigt sich auch bei einem Vergleich mit der Lieferverpflichtung von ETA. Dieser zeigt auf, dass die Kunden ihren Bezug mechanischer Uhrwerke auch während des Nachfragerückgangs mehr oder weniger hälftig auf ETA und Sellita sowie zu einem kleinen Teil auf andere Uhrwerkshersteller aufteil- ten, obwohl sie ihren Bedarf zu weitaus grösseren Anteilen bei ETA hätten decken können. Nichtsdestotrotz möchte die Mehrheit der Kunden von ETA auch nach dem 31. Dezember 2019 weiterhin bei ETA mechanische Uhrwerke beziehen, wenn dies möglich ist. 354. Betreffend die Eigenversorgung der Kunden von ETA ist festzuhalten, dass rund ein Fünftel der Kunden von ETA über eine eigene Produktion mechanischer Uhrwerke verfügt und diese Kunden über einen aggregierten Eigenversorgungsgrad von 22 % im Jahr 2019 verfü- gen. 355. Die Analyse der in der ursprünglichen Untersuchung sowie im ersten Wiedererwä- gungsverfahren identifizierten und der in der Zwischenzeit neu erfolgten Aufbau- oder Aus- bauprojekte von Eigenproduktionen zeigte auf, dass diese nur teilweise erfolgreich waren. Die Unternehmen mit eigenen Produktionen mechanischer Uhrwerke erreichten keinen Selbstver- sorgungsgrad von 100 %, was die meisten auch nicht angestrebt haben. Konzerne und einige mittlere Uhrenhersteller konnten 2019 einen Eigenversorgungsgrad zwischen 25 % bis 50 % aufweisen. Kleinere Uhrenhersteller erreichten maximal einen Eigenversorgungsgrad von 15 %, die meisten davon unter 10 %. Von den Uhrenherstellern, deren Aufbaupläne in der ursprünglichen Untersuchung analysiert wurden, haben nur einige ihr angestrebtes Ziel er- reicht. Die im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren identifizierten Kunden von ETA, die Eigenproduktionen realisierten, erreichten maximal einen Eigenversorgungsgrad von 15 %. So haben die Kunden von ETA mit Eigenproduktion in der Periode 2014 bis 2019 denn auch bis auf wenige Ausnahmen bei ETA mechanische Uhrwerke bezogen und möchten weiterhin bei ETA beziehen, falls dies möglich ist. Ein Weiterbezug bei ETA wird insbesondere in Be- tracht gezogen, weil es für bestimmte mechanische Uhrwerke von ETA keine Substitute gibt. Zudem ist festzustellen, dass die Uhrenhersteller mehrheitlich mechanische Uhrwerke für Uh- ren in höheren Preissegmenten selbst produzieren, im Basissegment jedoch noch auf indust- riell hergestellte Uhrwerke angewiesen sind. Schliesslich verfügt der grösste Teil der Kunden von ETA auch 2019 über keine eigene Produktion mechanischer Uhrwerke. Die Gründe für das Ausbleiben weiterer Versuche, eine Eigenproduktion aufzubauen, dürften wohl die hohen Markteintrittsbarrieren sein, die es insbesondere kleinen Uhrenherstellern, die Uhren in unte- ren Preissegmenten anbieten, erheblich erschweren, eine eigene rentable Uhrwerksproduk- tion aufzubauen. B.3.4.4 Ausführungen zu Assortiments 356. Das Assortiment, welches benötigt wird, um aus einem sog. Ebauche (Bausatz eines mechanischen Uhrwerks) ein funktionierendes mechanisches Uhrwerk herzustellen 481 , ist der wichtigste Input für die Herstellung eines mechanischen Uhrwerks. 482 So stellte die WEKO in der ursprünglichen Untersuchung fest, dass die Beschaffung von Assortiments aufgrund der starken Marktstellung von Nivarox (vgl. Rz 360) eine wesentliche Markteintrittshürde darstellt
481 Vgl. Fn 10. 482 Vgl. auch RPW 2014/1, 258 Rz 327, Swatch Group Lieferstopp.
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und Expansionsprojekte von bestehenden Anbietern sowie etliche Aufbauprojekte für den Ei- gengebrauch kurz- bis mittelfristig noch auf Assortiments von Nivarox angewiesen sein würden (vgl. Rz 96 ff.). 483
Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, auch den Markt für mechanische, in der Schweiz hergestellte Assortiments und den ursprünglichen Entscheid in dieser Hinsicht in der gebotenen Kürze zu thematisieren.
Einleitend sei jedoch angefügt, dass die nachfolgenden Ausführungen betreffend Assortiments einzig unter dem oben genannten Aspekt (Assortiment als Input für mechanische Uhrwerke) erfolgen und nicht zum Ziel haben, eine Gesamtbetrachtung der Entwicklungen in diesem Markt seit dem ursprünglichen Entscheid im Jahr 2013 darzulegen, um die von Sellita vorgebrachten Vorwürfe betreffend Assortiments und Nivarox zu prüfen und die entsprechen- den Anträge von Sellita zu behandeln. Wie bereits ausgeführt, liegen die Anträge von Sellita, welche auf eine Regelung des Verhaltens von Swatch Group bzw. Nivarox im Bereich Assor- timents gerichtet sind, ausserhalb des Gegenstands des vorliegenden Verfahrens (vgl. Rz 28 ff. und Rz 56 ff.).
In ihrem ursprünglichen Entscheid stellte die WEKO nicht nur fest, dass ETA auf dem Markt für mechanische, in der Schweiz hergestellte Swiss made Uhrwerke markbeherrschend i.S.v. Art. 4 Abs. 2 KG ist, sondern auch Nivarox auf dem Markt für mechanische, in der Schweiz hergestellte Assortiments. Auch die Einstellung der Lieferungen von Assortiments bis 2014 wurde von der WEKO als missbräuchliche Verhaltensweise i.S.v. Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. a KG qualifiziert. Für die WEKO stand fest, dass der von Swatch Group ge- plante Lieferstopp den wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für mechanische Uhrwerke so- wie auf dem nachgelagerten Markt für mechanische Fertiguhren stark behindert, da die Markt- teilnehmer auf absehbare Zeit noch auf Lieferungen von ETA resp. Nivarox angewiesen sind (vgl. Rz 4). 484
Bei der Beurteilung der Frage, ob ETA eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für mechanische, in der Schweiz hergestellte Assortiments einnimmt 485 , hielt die WEKO betreffend den aktuellen Wettbewerb fest, dass Nivarox im Jahr 2010 [80–90] % aller in der Schweiz hergestellten Assortiments produzierte. Einzig Rolex stellte neben Nivarox noch grös- sere Mengen Assortiments her und wies einen Produktionsanteil von [5–10] % im Jahr 2010 auf. Bei Betrachtung der Mengen, welche Hersteller von Assortiments an Dritte lieferten 486 , ergab sich für Nivarox einen Marktanteil von [90–100] % im Jahr 2010. Als weitere Hersteller, welche sehr geringe Mengen Assortiments an Dritte verkauften, wurden MHVJ der Festina- Gruppe (vgl. Rz 187), die zur Sandoz-Stiftung gehörende Atokalpa, die seit 2017 zur Acrotec- Gruppe gehörende Sigatec SA (nachfolgend: Sigatec) 487 , Technotime (vgl. Rz 201), die Preci- sion Engineering AG (nachfolgend: Precision Engineering) und Concepto genannt. Die WEKO hielt fest, dass Nivarox über ein Quasi-Monopol auf dem Markt für in der Schweiz hergestellte
483 RPW 2014/1, 238 Rz 191, 241 Rz 210, Swatch Group Lieferstopp. 484 RPW 2014/1, 266 Rz 401, Swatch Group Lieferstopp. 485 Bezüglich der von der WEKO vorgenommenen Marktabgrenzung sei auf die Ausführungen in der ursprünglichen Verfügung verwiesen. RPW 2014/1, 228 Rz 121 ff. und 229 Rz 128 ff., Swatch Group Lieferstopp. 486 Auch bei der Analyse des aktuellen Wettbewerbs im Bereich Assortiments ist grundsätzlich zu un- terscheiden zwischen Herstellern von Assortiments, welche an Drittkunden liefern, und solchen, welche Assortiments ausschliesslich für den Eigengebrauch herstellen. RPW 2014/1, 241 Rz 218, Swatch Group Lieferstopp. 487 Sigatec SA ist eine gemeinsame Tochtergesellschaft der Mimotec SA und Ulysse Nardin.
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Assortiments verfüge und sich deshalb weitgehend unabhängig von der aktuellen Konkurrenz verhalten könne. 488
Mangels der disziplinierenden Wirkung des aktuellen Wettbewerbs auf Nivarox, wurde in der ursprünglichen Untersuchung auch der Einfluss des potentiellen Wettbewerbs geprüft. Die Analyse möglicher Marktzutrittsschranken wie Know-How und Kostenvorteile, Investitions- bedarf und Gewinnaussichten, Beschaffung von Produktionsinputs, Reputation und Switching Costs zeigte, dass diese als sehr hoch einzustufen sind. 489 Zudem wurde eine Analyse ver- gangener und damals aktueller Expansionsprojekte durchgeführt, wobei einerseits die Markteintritte der letzten Jahre und anderseits Projekte von Uhrenherstellern bzw. Uhrwerks- hersteller, welche damit begonnen hatten, Assortiments für den Eigengebrauch herzustellen, herangezogen wurden. 490 Die Analyse zeigte, dass vergangene Markteintritte für den Aufbau von Produktionskapazitäten, welche einem Bruchteil der Kapazitäten von Nivarox entspre- chen, ungefähr fünf bis acht Jahre benötigten, die Realisierung weiterer Projekte zum Kapazi- tätsausbau teilweise unsicher war und die ausgebauten Kapazitäten noch immer deutlich unter jenen von Nivarox zu liegen kämen. Allfällige neue Markteintritte bräuchten dementsprechend sehr lange, bis sie konkurrenzfähige Produkte zu Nivarox anbieten könnten. Zusätzlich wurde festgestellt, dass aufgrund immaterialgüterrechtlicher Streitigkeiten betreffend die Herstellung von Siliziumspiralen für Assortiments 491 Markteintritte, welche auf der Siliziumtechnologie ba- sieren, wohl auszuschliessen sind. Kurz- bis mittelfristig werde es keine neuen Anbieter auf dem Markt geben, die in puncto Menge, Qualität und Preis mit Nivarox werden konkurrieren können. Weiter würden verschiedene Abnehmer von Nivarox ihren Eigenversorgungsgrad an Assortiments erhöhen, wobei es sich jedoch um relativ geringe Kapazitäten handle, welche erst längerfristig ins Gewicht fallen dürften. Zu beachten sei auch, dass die erhöhte Eigenpro- duktion an Uhrwerken zu einem grösseren Bedarf nach Assortiments führen werde und die Nachfrage nach Assortiments tendenziell zunehmen werde. Zusammenfassend hielt die WEKO fest, dass potentielle Konkurrenz in Form von Expansionsabsichten von bestehenden Anbietern zwar vorhanden sei und verschiedene Uhrenhersteller die Eigenproduktion forcie- ren, dies jedoch kurz- bis mittelfristig nicht ausreiche, um Nivarox disziplinieren zu können. 492
Eine erste einvernehmliche Regelung (evR I) 493 , welche nicht nur die schrittweise Lie- ferreduktion für mechanische Uhrwerke, sondern auch für Assortiments regelte, wurde von der WEKO jedoch nicht genehmigt (vgl. Rz 102). Die WEKO betrachtete ein Phasing-Out für Assortiments als verfrüht. Es sei zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, doch wies die WEKO darauf hin, dass die Aufnahme von Verhandlungen über ein Phasing-Out für Assorti- ments von der Marktentwicklung sowie vom weiteren Verlauf des hängigen Patentrechtsstreits betreffend Siliziumspiralen abhänge. Nach Rückweisung der Sache an das Sekretariat durch die WEKO und Neuverhandlungen mit Swatch Group gemäss Anweisung der WEKO, wurde die in Rz 5 wiedergegebene evR im ursprünglichen Entscheid genehmigt. 494 Die WEKO stellte ergänzend klar, dass Nivarox ihre Kunden im Rahmen ihrer Produktionskapazitäten mit Assor- timents beliefern muss. 495
Wie bereits erwähnt wurden mittels der durchgeführten Marktbefragung (vgl. Rz 18 ff.) auch Daten zum Bereich Assortiments – dem wichtigsten Input eines mechanischen Uhrwerks
488 RPW 2014/1, 241 Rz 218 ff., Swatch Group Lieferstopp. 489 RPW 2014/1, 243 Rz 226 ff., Swatch Group Lieferstopp. 490 RPW 2014/1, 247 Rz 259 ff., Swatch Group Lieferstopp. 491 RPW 2014/1, 244 Rz 236 ff., Swatch Group Lieferstopp. 492 RPW 2014/1, 249 Rz 266 ff., Swatch Group Lieferstopp. 493 RPW 2014/1, 266 Rz 402 ff., Swatch Group Lieferstopp. 494 RPW 2014/1, 280 Rz 476 f. und 285 Dispositiv, Swatch Group Lieferstopp. 495 RPW 2014/1, 283 Rz 484, Swatch Group Lieferstopp.
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– erhoben (vgl. Rz 119). In diesem Zusammenhang wurden den Marktteilnehmern in erster Linie Fragen zur Produktion und zum Bezug von Assortiments gestellt. 364. Die Auswertung der erfolgten Antworten zeigte auf, dass von den insgesamt 162 be- fragten Unternehmen mit verwertbarem Fragebogen (vgl. Rz 18 ff. und Rz 119) nur acht Un- ternehmen (5 %) angegeben haben, Assortiments herzustellen und an Dritte zu verkaufen. 496
Dazu gehören die im ursprünglichen Entscheid genannten Unternehmen Atokalpa, Precision Engineering und Sigatec wie auch die zur Acrotec-Gruppe gehörenden Unternehmen Mimotec SA und mu-Dec SA 497 , welche bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Untersuchung aktiv waren. 498 MHVJ (vgl. Rz 187) 499 und Concepto 500 haben hingegen angegeben, keine Assorti- ments an Dritte zu verkaufen, und Technotime ging 2016 Konkurs (vgl. Rz 201). Neu im Markt aktiv sind seit 2015 die Feller Pivotages SA 501 , Schwarz Etienne mit ihrer Tochtergesellschaft E2O innovations SA 502 und seit [...] die zur Rolex-Gruppe gehörende Kenitec SA 503 . 365. Eine detaillierte Analyse der Entwicklung der Wettbewerbsverhältnisse (analog zu der- jenigen bei den mechanischen Uhrwerken; vgl. Rz 143 ff.) wird an dieser Stelle aus folgenden Gründen nicht vorgenommen. Erstens sind die mittels der im vorliegenden Wiedererwägungs- verfahren durchgeführten Marktbefragung eingeholten Daten nicht zu diesem Zwecke erhoben worden und deshalb auch nicht ausreichend, um eine umfassende Beurteilung der Entwick- lung der Wettbewerbsverhältnisse im Bereich Assortiments vorzunehmen. So produzieren bzw. verkaufen bspw. nicht alle oben genannten Hersteller komplette Assortiments, sondern stellen nur einzelne oder mehrere Bestandteile von Assortiments her. Dies hat sich auch in der Marktbefragung im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens bestätigt. So stellen bspw. Mimotec oder mu-DEC nur Bestandteile des Assortiments (Anker, Ankerrad und Sicherheitsstift des Ankers bzw. Unruh und Ankerrad) her. 504 Inwieweit diese Anbieter als tat- sächliche Alternativen zu Nivarox eingeordnet werden können, ist ohne zusätzliche vertiefte Abklärungen nicht möglich. Zweitens ist eine solche umfassende Beurteilung der Entwicklung der Wettbewerbsverhältnisse im Bereich Assortiments nicht notwendig, da im vorliegenden Wiederwägungsverfahren primär geprüft werden soll, ob die evR, welche ausschliesslich das Verhalten von Swatch Group und ETA im Bereich mechanische Uhrwerke regelt, zum 31. De- zember 2019 auslaufen darf (vgl. Rz 14 f. und Rz 56 ff.). 366. Für das vorliegende Wiedererwägungsverfahren relevant ist jedoch, dass die Marktbe- fragung gezeigt hat, dass von den 54 Unternehmen, die angegeben haben, in der Periode 2011 bis 2019 mechanische Uhrwerke produziert zu haben (vgl. Rz 128), 35 Unternehmen (65 %) Assortiments nicht selbst herstellen, sondern bei Dritten beziehen. Davon wiederum hat mehr als die Hälfte der Unternehmen, nämlich 20 Unternehmen (57 %), angegeben, bei Nivarox Assortiments zu beziehen. 505 Die nachfolgende Tabelle 14 zeigt im Detail, wie viele Uhrwerkshersteller in der Periode 2014 bis 2019 welche der zwei Bezugsmöglichkeiten (Ni- varox und andere Hersteller Assortiments [gemeinsam: Andere]) genutzt haben, um ihren Be- darf an Assortiments zu decken.
496 Vgl. Fn 39. 497 Vgl. https://www.acrotec.ch/# (13.7.2020). 498 Act. [...]; ein Unternehmen hat diese Frage nicht beantwortet. 499 Auch die 2014 von der Festina-Gruppe neu gegründete MSE hat angegeben, keine Assortiments an Dritte zu verkaufen. Act. [...]. 500 Act. [...]. 501 Act. [...]. 502 Act. [...]. 503 Act. [...]. 504 Act. [...]. 505 Vgl. Fn 39; 14 Unternehmen haben angegeben, keine Assortiments bei Nivarox zu beziehen. Ein Unternehmen hat diese Frage nicht beantwortet.
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Tabelle 14: Übersicht Bezug Assortiments Uhrwerkshersteller 2014 bis 2019.
Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Vgl. Fn 38. 367. Die Tabelle 14 zeigt, dass rund ein Drittel der Uhrwerkshersteller in der Periode 2014 bis 2019 sowohl bei Nivarox als auch bei Anderen Assortiments bezogen haben. Knapp ein Viertel der Uhrwerkshersteller hat in der Periode 2014 bis 2019 Assortiments einzig bei Nivarox bezogen. 368. Unter den Unternehmen, die Assortiments in der Periode 2014 bis 2019 einzig bei Ni- varox beziehen, ist auch Sellita, die mit Abstand wichtigste Konkurrentin von ETA (vgl. Rz 139 ff.). 369. Im ursprünglichen Entscheid wurde festgehalten, dass Sellita auf die Produkte von Ni- varox angewiesen sei und ihre zukünftige Produktionskapazität (für mechanische Uhrwerke) insbesondere davon abhänge, ob die Versorgung mit Assortiments sichergestellt werden könne. Sellita hat deshalb zum Zeitpunkt der ursprünglichen Untersuchung damit begonnen, eine eigene Produktion von Assortiments aufzubauen, wobei der Produktionsaufbau damals noch am Anfang stand. Sellita plante, im Jahr [...] zu produzieren. 506 Sellita begann [...] mit der Assortimentsproduktion, [...]. 507 Während Sellita im Jahr 2016 [...] Assortiments produ- zierte, waren dies 2017 [...] und 2018 [...] Stück. 508 [...]. 509
nicht verändert hat. B.3.4.5 Fazit 371. Basierend auf den Ausführungen zur Entwicklung der Markt- und Wettbewerbsverhält- nisse (vgl. Rz 139 ff.) sowie der Analyse des Verhaltens der Kunden von ETA (vgl. Rz 288 ff.) lässt sich folgendes Fazit ziehen. 372. Die Analyse der Entwicklung der Wettbewerbsverhältnisse zeigte auf, dass sich die insgesamt in der Schweiz produzierte Menge mechanischer Uhrwerke wie auch die Produkti- onskapazitäten aller Schweizer Hersteller mechanischer Uhrwerke seit 2011 erhöht haben, obwohl die Gesamtproduktionsmenge wie auch die gesamten Produktionskapazitäten in den Jahren 2016 und 2017 aufgrund der in den vorangehenden Jahren rückläufigen Uhrenexporte und der damit sinkenden Nachfrage nach mechanischen Uhrwerken abnahmen. Das Markt- volumen, d.h. die insgesamt an Dritte verkaufte Menge mechanischer Uhrwerke, nahm in den
506 RPW 2014/1, 238 Rz 197 f., 248 Rz 262, Swatch Group Lieferstopp; Act. [...] ursprüngliches AV. 507 [...]. 508 Act. [...]. 509 Act. [...]. 510 RPW 2014/1, 240 f. Rz 207 und Rz 210, Swatch Group Lieferstopp. Bezug beiAnz. Unternehmen Anteil (in %) Nivarox & Anderen1234 Nivarox823 Anderen1440 Keine Angabe13 Total35100
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Jahren 2011 bis 2019 – insbesondere in den Jahren 2016 und 2017 als Folge der sinkenden Nachfrage – stark ab. 373. Der aktuelle Wettbewerb hat sich von 2010 bis 2019 insofern geändert, als dass im Wesentlichen eine Marktanteilsverschiebung von ETA zu Sellita stattfand. Dabei zu berück- sichtigen ist jedoch, dass der starken Marktanteilsabnahme von ETA im Jahr 2019 eine grund- legende Verhaltensänderung von Swatch Group bzw. ETA bei der Umsetzung der evR-Krite- rien zugrunde lag und die daraus folgende starke Abnahme der Verkaufsmenge von ETA zu- sammen mit der Abnahme des Marktvolumens dazu führte, dass eine relativ geringe Verkaufs- mengenerhöhung eine erhebliche Marktanteilszunahme von Sellita bewirkte. Der Produktions- anteil, wie auch der Kapazitätsanteil von ETA sind seit 2011 gesunken, betrugen aber 2019 immer noch [...] der von Sellita produzierten Menge bzw. der Produktionskapazitäten von Sel- lita. Soprod und STP konnten ihre Marktanteile leicht erhöhen; alle anderen damals bereits aktiven Marktteilnehmer, wie Concepto oder Vaucher, verfügten auch 2019 noch über Markt- anteile von maximal [0–5] %. Das gilt insbesondere für Ronda, die ihren Markteintritt 2016 plante. Mit Kenissi ist einzig ein Unternehmen (mit einem Marktanteil von über 1 % im Jahr 2019) neu im Markt aktiv, deren mechanischen Uhrwerke allerdings nicht mit denjenigen von ETA austauschbar sind. 374. Basierend auf der vorgenommenen Analyse der Substituierbarkeit ist festzuhalten, dass Ende 2019 für acht der von ETA in der Periode 2013 bis 2018 meistverkauften mechani- schen Uhrwerke Substitute auf dem Markt erhältlich sind. Für [...] existieren drei mögliche Alternativen; für [...] gab es bis jetzt keine Alternative. Sellita bietet Ende 2019 für eine grös- sere Zahl der meistverkauften mechanischen Uhrwerke von ETA Substitute an. Die von Sellita angebotenen Substitute bewegen sich preislich im gleichen Segment wie diejenigen von ETA. Auch Ronda, welche ein Kaliber produziert und verkauft, sowie STP, welche hauptsächlich ein Basisuhrwerk verkauft, bieten ihre Substitute zu vergleichbaren Preisen an wie ETA. Die Preise von Soprod, welche auch heute noch hauptsächlich ein Kaliber verkauft, sind höher. Die mechanischen Uhrwerke von Concepto und zweifelsfrei von Vaucher bewegen sich in höheren Preissegmenten. In qualitativer Hinsicht scheinen die mechanischen Uhrwerke von [...] mittlerweile mit denjenigen von ETA gleichzusetzen sein, auch wenn deren Reputation noch nicht diejenige von ETA-Uhrwerken erreicht hat. Die Qualität der mechanischen Uhr- werke von Soprod wird mehrheitlich als tiefer eingeschätzt, diejenige der mechanischen Uhr- werke von STP als vergleichbar und diejenige der mechanischen Uhrwerke von Ronda als noch nicht vergleichbar. 375. Die Analyse der in der ursprünglichen Untersuchung sowie im ersten Wiedererwä- gungsverfahren identifizierten und der in der Zwischenzeit neu erfolgten Markteintritte zeigte auf, dass sich die Produktion der Hersteller mechanischer Uhrwerke für den Verkauf an Dritte (ohne ETA) wie auch deren Produktionskapazitäten in der Periode 2011 bis 2019 erhöht ha- ben, wobei der grösste Teil der Produktions- und Kapazitätssteigerung auf Sellita entfällt. So- wohl die Produktions- wie auch die Kapazitätssteigerung erfolgte aufgrund der ab 2015 sin- kenden Nachfrage im Wesentlichen zwischen 2011 und 2014. 376. Auch ist festzuhalten, dass die Expansionsabsichten damals bestehender Anbieter so- wie die Aufbaupläne neuer Anbieter nur teilweise erfolgreich waren. Sellita erhöhte ihre Pro- duktionskapazitäten sowie ihre Produktionsmenge seit 2011, erreichte aber nicht das damals geplante Ziel [...]. Soprod verfügt bereits seit 2011 über [...] jährliche Produktionskapazitäten, konnte eine geplante Kapazitätserhöhung [...] und die bestehenden Kapazitäten [...] auslas- ten. STP konnte ihre Produktionskapazitäten wie geplant [...], diese [...] auslasten. Ein we- sentlicher Grund für die nicht erreichten Kapazitäts- bzw. Produktionserhöhungen dürfte die in der Umsetzungsphase der evR ab 2015 sinkende Nachfrage nach mechanischen Uhrwerken gewesen sein. In Bezug auf neue Anbieter ist festzuhalten, dass die Pläne von Ronda zum jetzigen Zeitpunkt nur ansatzweise umgesetzt sind und dass, wie bereits erwähnt, die von
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Kenissi produzierten mechanischen Uhrwerke nicht mit Uhrwerken von ETA oder Sellita sub- stituierbar sind. Die wenigen anderen Unternehmen, welche in der relevanten Periode mit der Produktion und dem Verkauf mechanischer Uhrwerke begonnen haben, produzieren nur mar- ginale Mengen an mechanischen Uhrwerken und teilweise in erster Linie für den Eigenge- brauch. Schliesslich haben auch einige Unternehmen ohne Erfolg versucht, eine Produktion mechanischer Uhrwerke für den Verkauf an Dritte aufzubauen. 377. Die Analyse des Bezugsverhaltens der Kunden von ETA (d.h. Kunden i.S.v. Ziff. 2 lit. c evR) zeigte auf, dass die Anzahl Kunden von ETA, die tatsächlich bei ETA mecha- nische Uhrwerke bezogen haben, zwischen 2014 und 2019 gesunken ist. In der gleichen Zeit – entsprechend dem gesunkenen Marktvolumen, d.h. der insgesamt an Dritte verkauften Menge mechanischer Uhrwerke – sank auch die Gesamtzahl der Kunden von ETA, die me- chanische Uhrwerke beziehen, wie auch die Zahl der Kunden von ETA, die bei Sellita mecha- nische Uhrwerke beziehen. Ein Grossteil der Kunden von ETA diversifizierte ihren Bezug be- reits 2014, indem diese Kunden von ETA mehrere Bezugsquellen nutzten, wobei die meisten Kunden von ETA bei ETA und Sellita mechanische Uhrwerke bezogen. Die Anzahl der Kunden von ETA, welche in den jeweiligen Jahren einzig bei ETA mechanische Uhrwerke bezogen, reduzierte sich von 2014 bis 2019 leicht; die Anzahl der Kunden von ETA, die ihren Bezug jeweils nur bei Sellita oder nur bei Alternativen tätigten, nahm zu. Über die gesamte Periode hinweg haben 17 Kunden von ETA ihren Bedarf ausschliesslich bei ETA gedeckt, darunter Sellita. Schliesslich haben 19 Kunden von ETA in der gesamten Periode keine mechanischen Uhrwerke bei ETA bezogen. 378. Die Bezugsanteile der Kunden von ETA haben sich in der Periode 2014 bis 2019 inso- fern geändert, als dass sich die Bezugsanteile bei ETA reduzierten und diejenigen bei Sellita erhöhten. Der Bezugsanteil der Kunden von ETA bei anderen Herstellern mechanischer Uhr- werke verblieb relativ unverändert. Dies widerspiegelt die Entwicklung der Marktanteile von ETA, Sellita und anderer Hersteller mechanischer Uhrwerke. Gleichermassen wie bei der Marktanteilsentwicklung ist die grundlegende Verhaltensänderung von Swatch Group bzw. ETA bei der Umsetzung der evR-Kriterien bei der Bezugsanteilsentwicklung zu berücksichti- gen. Betrachtet man die Bezugsaufteilung der Kunden von ETA (ohne Sellita, der bis 2016 grössten Kundin von ETA) auf die drei möglichen Bezugsquellen, so zeigt sich ein zwischen 2014 bis 2018 relativ stabiles Bezugsmuster, d.h. die Kunden von ETA (ohne Sellita) teilten ihren Bezug mechanischer Uhrwerke mehr oder weniger hälftig auf die zwei Bezugsquellen ETA und Sellita auf. Die Kunden von ETA teilten ihren Bezug mechanischer Uhrwerke auch während des Nachfragerückgangs mehr oder weniger hälftig auf ETA und Sellita sowie zu einem kleinen Teil auf andere Uhrwerkshersteller auf, obwohl sie ihren Bedarf in dieser Phase zu weitaus grösseren Anteilen bei ETA hätten decken können. Nichtsdestotrotz möchte die Mehrheit der Kunden von ETA auch nach dem 31. Dezember 2019 weiterhin bei ETA mecha- nische Uhrwerke beziehen, wenn dies möglich ist. 379. Betreffend die Eigenversorgung der Kunden von ETA ist festzuhalten, dass rund ein Fünftel der Kunden von ETA über eine eigene Produktion mechanischer Uhrwerke verfügt, welche über einen aggregierten Eigenversorgungsgrad von 22 % im Jahr 2019 verfügen. 380. Die Analyse der in der ursprünglichen Untersuchung sowie im ersten Wiedererwä- gungsverfahren identifizierten und der in der Zwischenzeit neu erfolgten Aufbau- oder Aus- bauprojekte von Eigenproduktionen zeigte auf, dass diese nur teilweise erfolgreich waren. Die Unternehmen mit eigenen Produktionen mechanischer Uhrwerke erreichten keinen Selbstver- sorgungsgrad von 100 %, was die meisten auch nicht angestrebt haben. Konzerne und einige mittlere Uhrenhersteller konnten 2019 einen Eigenversorgungsgrad zwischen 25 bis 50 % auf- weisen. Kleinere Uhrenhersteller erreichten maximal einen Eigenversorgungsgrad von 15 %, die meisten davon unter 10 %. Von den Uhrenherstellern, deren Aufbauplane in der ursprüng- lichen Untersuchung analysiert wurden, haben nur einige ihr angestrebtes Ziel erreicht. Die im
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vorliegenden Wiedererwägungsverfahren identifizierten Kunden von ETA, die Eigenprodukti- onen realisierten, erreichten maximal einen Eigenversorgungsgrad von 15 %. So haben die Kunden von ETA mit Eigenproduktion in der Periode 2014 bis 2019 denn auch bis auf wenige Ausnahmen bei ETA mechanische Uhrwerke bezogen und möchten weiterhin bei ETA bezie- hen, falls dies möglich ist. Ein Weiterbezug bei ETA wird insbesondere in Betracht gezogen, weil es für bestimmte mechanische Uhrwerke von ETA keine Substitute gibt. Zudem ist fest- zustellen, dass die Uhrenhersteller mehrheitlich mechanische Uhrwerke für Uhren in höheren Preissegmenten selbst produzieren, im Basissegment jedoch noch auf industriell hergestellte Uhrwerke angewiesen sind. Schliesslich verfügt der grösste Teil der Kunden von ETA auch 2019 über keine eigene Produktion mechanischer Uhrwerke. Die Gründe für das Ausbleiben weiterer Versuche, eine Eigenproduktion aufzubauen, dürften wohl die hohen Markteintritts- barrieren sein, die es insbesondere kleinen Uhrenherstellern, die Uhren in unteren Preisseg- menten anbieten, erheblich erschweren, eine eigene rentable Uhrwerksproduktion aufzu- bauen. 381. In Bezug auf die Beschaffung von Assortiments ist festzuhalten, dass ein Grossteil der Uhrwerkshersteller und insbesondere Sellita bei ihrer Produktion mechanischer Uhrwerke – sei es für den Verkauf an Dritte oder den Eigengebrauch – nach wie vor auf Assortiments von Nivarox angewiesen sind und sich damit die in der ursprünglichen Untersuchung vorgenom- mene Beurteilung nicht verändert hat. B.3.5 Voraussetzung für Widerruf oder Änderung des Genehmigungsentscheids nicht gegeben 382. Voraussetzung für die Wiedererwägung eines Entscheids i.S.v. Art. 30 Abs. 3 KG ist die wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, welche sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid der WEKO zugetragen hat (vgl. Rz 70 ff.). Zu wieder- holen ist an dieser Stelle, dass die Prüfung, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem ursprünglichen Entscheid wesentlich verändert haben 511 , vorliegend die Frage zum Gegen- stand hat, ob die sich zum Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids abzeichnenden Marktent- wicklungen eingetreten sind. Denn die WEKO genehmigte die evR in Ziff. 3 des Dispositivs der ursprünglichen Verfügung gestützt auf die Erwartung, dass sich die Marktverhältnisse so entwickeln, wie sich dies zum Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids abzeichnete. Die WEKO ging somit von einer Veränderung der Marktverhältnisse aus. Eine wesentliche Ände- rung der tatsächlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 30 Abs. 3 KG liegt hier somit vor, wenn sich die Marktverhältnisse nicht wie erwartet entwickelt haben (vgl. Rz 74 ff.). Ferner können die Best- immungen der evR auch nur dann im Rahmen einer Wiedererwägung über die ursprüngliche Befristung hinaus verlängert werden, wenn neben der Marktbeherrschung nach wie vor ein konkret drohendes missbräuchliches Verhalten abzuwenden ist. 383. Die vorangehenden Erwägungen (vgl. Rz 117–381) zeigen, dass sich die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse im Markt für mechanische, in der Schweiz hergestellte Swiss made Uhrwerke seit dem ursprünglichen Entscheid 512 in die erwartete Richtung verändert haben. 513
Aus der vorliegenden Analyse ergeben sich indes auch einzelne Sachverhaltselemente (vgl. Rz 371 ff.), welche in Frage stellen könnten, ob sich die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse
511 Eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse gemäss Art. 30 Abs. 3 KG ist vorliegend nicht ersichtlich (vgl. Rz 74). 512 Zu erinnern ist, dass die Analyse der Wettbewerbsverhältnisse in der ursprünglichen Untersuchung auf Zahlen des Jahres 2010 basierten (vgl. Rz 120) und die Lieferverpflichtung von ETA gemäss evR bis am 31. Dezember 2019 befristet war (vgl. Rz 9). Die vorliegende Analyse der Markt- und Wettbe- werbsverhältnisse betrifft somit den Zeitraum 2011 bis 2019. 513 Dies stellte die WEKO bereits im ersten Wiedererwägungsverfahren (vgl. Rz 11 f.) fest. Vgl. RPW 2016/4, 1051 Rz 105, Verfügung vom 24. Oktober 2016 in Sachen Wiedererwägungsgesuch Swatch Group Lieferstopp.
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in dem Ausmass entwickelt haben, wie sich dies zum Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids abzeichnete. In Anbetracht dessen stellt sich vorliegend die Frage, ob die festgestellten Ver- änderungen im Markt für mechanische, in der Schweiz hergestellte Swiss made Uhrwerke ausreichend sind, damit die sich zum Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids von der WEKO vorausgesetzten Marktentwicklungen als eingetreten zu betrachten sind. 384. Wie erläutert, erfolgt die Prüfung, ob die sich zum Zeitpunkt des ursprünglichen Ent- scheids abzeichnenden Marktentwicklungen eingetreten sind, im Rahmen einer Gesamtbe- trachtung anhand der aus den Erwägungen der ursprünglichen Verfügung hergeleiteten und in Rz 104 ff. dargelegten Kriterien, gemessen an der Zielsetzung der evR und unter Einbezug der wirtschaftlichen Entwicklung (vgl. Rz 110). In diesem Zusammenhang sei wiederholt, dass die WEKO mit der Genehmigung der evR im ursprünglichen Entscheid nicht beabsichtigte, die marktbeherrschende Stellung von ETA zu beseitigen. Mit der Genehmigung der evR legte die WEKO vielmehr fest, wie verhindert werden sollte, dass sich Swatch Group bzw. ETA mit ei- nem kurzfristigen Lieferstopp i.S.v. Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 lit. a KG missbräuchlich verhält 514 . Die evR sollte i) die Lieferung mechanischer Uhrwerke durch ETA sicherstellen (mittels Lie- ferverpflichtung für ETA) bis weitere Akteure in genügendem Ausmass im Markt für mechani- sche Swiss made Uhrwerke tätig sind und ii) alternativen Anbietern die Möglichkeit geben, sich zu etablieren bzw. ihre Produktionskapazitäten zu erhöhen (mittels Lieferbeschränkung für ETA; vgl. Rz 6 f.). Mit der Genehmigung der evR durch die WEKO verfügte Swatch Group bzw. ETA über die Gewissheit, dass sie bei Einhaltung der evR mit ihrem Phasing-out nicht gegen Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 lit. a KG verstossen würde. Ferner war zu erwarten, dass sich als Folge der Umsetzung der evR die Konkurrenz für ETA verstärken und die Knappheitsproble- matik entschärft würde. Hingegen vermittelt die evR offenkundig keine Gewähr, dass ETA nach Ablauf der evR nicht mehr als marktbeherrschend i.S.v. Art. 4 Abs. 2 KG gelten würde (vgl. auch Rz 432). 385. Vor diesem Hintergrund sind für die WEKO vorliegend die folgenden Umstände der Marktentwicklung entscheidend (vgl. dazu auch Rz 117–381): Die insgesamt in der Schweiz produzierte Menge mechanischer Uhrwerke wie auch die Produktionskapazitäten aller Schweizer Hersteller mechanischer Uhrwerke haben sich seit 2011 erhöht (+14 % bzw. +16 %), obwohl die Gesamtproduktionsmenge wie auch die gesamten Produktionskapazitäten in den Jahren 2016 und 2017 aufgrund der in den vorangehenden Jahren rückläufigen Uhrenexporte und der damit sinkenden Nachfrage nach mechanischen Uhrwerken abnahmen (vgl. Rz 143 und Rz 155). Die insgesamt an Dritte verkaufte Menge mechanischer Uhrwerke nahm in den Jahren 2011 bis 2019 – insbesondere in den Jahren 2016 und 2017 als Folge der sinkenden Nachfrage – stark ab (-41 %; vgl. Rz 173). Die Produktion der Hersteller mechanischer Uhrwerke für den Verkauf an Dritte (ohne ETA) hat sich im Zeitraum 2011 bis 2019 um 68 % erhöht, wobei der grösste Teil der Produktionssteigerung, nämlich [...] %, auf Sellita entfällt. Die Produktionskapazitäten der Hersteller mechanischer Uhrwerke, die diese an Dritte verkaufen, erhöhte sich in diesem Zeitraum um 84 %, wobei rund [...] dieser Kapazitätssteigerung auf Sellita ent- fällt (vgl. Rz 204 und Rz 206). Einzelne Expansionsabsichten von bereits zum Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids aktiver Anbieter (insbesondere von Soprod und STP, aber auch Sellita) und Aufbaupläne neuer Anbieter wurden allerdings nur teilweise er- folgreich umgesetzt (vgl. Rz 184 ff. und Rz 257 ff.). Ein wesentlicher Grund für die nicht erreichten Kapazitäts- bzw. Produktionserhöhungen waren die in der Umsetzungsphase
514 Gegenstand der damaligen Beurteilung war ein vollständiger Stopp der Belieferung von Drittkunden mit den damals von ETA produzierten mechanischen Swiss made Uhrwerken auf Ende 2012; vgl. oben Rz 3 und Rz 100 f. sowie RPW 2014/1, 257 Rz 316 ff., Swatch Group Lieferstopp.
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der evR ab 2015 rückläufigen Uhrenexporte und die daraus folgende sinkende Nach- frage nach mechanischen Uhrwerken. So erfolgte sowohl die Produktionssteigerung wie auch die Kapazitätssteigerung der Hersteller mit Verkauf an Dritte im Wesentlichen zwi- schen 2011 und 2014. In der Periode 2011 bis 2019 ist somit eine Produktions- und Kapazitätssteigerung der Hersteller mechanischer Uhrwerke für den Verkauf an Dritte (ohne ETA) festzustellen, auch wenn einzelne Ausbau- und Aufbaupläne nur teilweise erfolgreich waren. Die Marktanteilsentwicklung seit 2010 zeigt, dass sich Sellita, die bereits zum Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids tätig war, als Alternative zu ETA auf dem Markt etablieren konnte. Während der Marktanteil von ETA im Zeitraum 2010 bis 2019 von [80–90] % auf [30–40] % sank, nahm derjenige von Sellita von [10–20] % auf [50–60] % zu. Sellita bie- tet zudem für eine grössere Zahl der meistverkauften mechanischen Uhrwerke von ETA in preislicher und qualitativer Hinsicht vergleichbare Substitute an. Dass Sellita mittler- weile eine Alternative zu ETA darstellt, zeigt sich auch im Bezugsverhalten der Kunden von ETA, welche ihren Bezug mechanischer Uhrwerke in der Periode 2014 bis 2019 relativ stabil auf ETA und Sellita (und zu einem kleinen Teil auf andere Uhrwerksherstel- ler) aufteilten (vgl. Rz 295 ff.). Gegen die Etablierung von Sellita als Alternative zu ETA spricht auch nicht, dass die starke Abnahme des Marktanteils von ETA im Jahr 2019 um [...] Prozentpunkte nicht in erster Linie das Ergebnis eines (gesteigerten) Wettbewerbs ist, sondern hauptsächlich aus einer einseitigen Verhaltensänderung von Swatch Group bzw. ETA resultiert (vgl. Rz 175 ff. sowie Rz 319 ff.). So wies ETA im Jahr 2018 einen Marktanteil von [40–50] % und Sellita einen solchen von [40–50] % auf (vgl. Rz 165). Neben Sellita verkaufen hauptsächlich die gleichen Unternehmen wie zum Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids mechanische Uhrwerke an Dritte. Soprod und STP konnten ihre Marktanteile seit 2010 bzw. 2011 leicht erhöhen (Soprod 2019: [0–5] %; STP 2019: [0–5] %); alle anderen damals bereits aktiven Marktteilnehmer verfügten indes auch 2019 noch über Marktanteile von maximal [0–5] % (vgl. Rz 162 ff.). Das gilt insbeson- dere für Ronda, die ihren Markteintritt 2016 plante. Mit Kenissi (vgl. Rz 148 ff. und Rz 154) ist zudem ein neues Unternehmen im Markt aktiv (vgl. zur Substituierbarkeit der mechanischen Uhrwerke von Kenissi Rz 234). Kenissi wies 2019 einen Marktanteil von [0–5] % und einen Produktionsanteil von rund [0–5] % auf. In der Periode 2011 bis 2019 gab es zwar für bestimmte Kaliber von ETA keine Substi- tute, allerdings gibt es aktuell – insbesondere für mengen- und umsatzstarke mechani- sche Uhrwerke von ETA – mehr Substitute von anderen Anbietern als noch 2010 (vgl. dazu Rz 212 ff.). So sind für acht der von ETA in der Periode 2013 bis 2018 meistver- kauften mechanischen Uhrwerke nun Substitute auf dem Markt erhältlich (vgl. dazu Rz 238 ff.). Auch wenn die Aufbau- oder Ausbauprojekte von Eigenproduktionen der Kunden von ETA nur teilweise erfolgreich waren (vgl. Rz 329 ff.) und bestehende Eigenproduktionen mehrheitlich auf Uhrwerke für Uhren in höheren Preissegmenten ausgerichtet sind, konnten die Kunden von ETA im Zeitraum 2011 bis 2019 ihre Eigenproduktion von me- chanischen Uhrwerken ausbauen bzw. etablieren. Im Jahr 2019 verfügte rund ein Fünftel der Kunden von ETA über eine eigene Produktion mechanischer Uhrwerke. Die Eigen- produktion der Kunden von ETA erhöhte sich seit 2011 um 48 % und deren aggregierter Eigenversorgungsgrad steigerte sich von 12 % auf 22 % (vgl. dazu Rz 344), was die Abhängigkeit der Kunden von ETA teilweise verringert 386. Soweit die Marktanalyse einzelne Sachverhaltselemente hervorgebracht hat, welche gegen eine Entwicklung der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse entsprechend den Erwartun- gen im ursprünglichen Entscheid sprechen könnten, vermögen diese die eingetretenen Ver- änderungen im Markt für mechanische, in der Schweiz hergestellte Swiss made Uhrwerke in
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die erwartete Richtung nicht zu überwiegen. Vielmehr sind die eingetretenen Veränderungen ausreichend, damit die sich zum Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids von der WEKO vo- rausgesetzten Marktentwicklungen als eingetreten zu betrachten sind. Insbesondere ist zu be- tonen, dass der Umstand, dass einzelne Expansionsabsichten von Anbietern sowie Aufbau- oder Ausbauprojekte von Eigenproduktionen nicht oder nur teilweise erfolgreich waren (vgl. dazu oben Rz 182 ff. und Rz 329 ff.), nicht hinreichend gewichtig ist. Denn diese Aspekte sind vor dem Hintergrund der Entwicklungen in der Uhrenindustrie zu beurteilen. So waren die Uh- renexporte 2015 und 2016 rückläufig und die Nachfrage nach mechanischen Uhrwerken nahm ab (vgl. Rz 143 ff.). Während die evR somit in einer Phase mit hoher Nachfrage nach mecha- nischen Uhrwerken ausgearbeitet und genehmigt wurde, entschärfte sich bis 2019 die Knapp- heit von mechanischen Uhrwerken aufgrund der sinkenden Nachfrage. Infolgedessen besteht die damals vorliegende Knappheit an mechanischen, in der Schweiz hergestellten Swiss made Uhrwerken Ende 2019 nicht mehr. Es ist in der Gesamtbetrachtung deshalb auch davon aus- zugehen, dass ein Stopp der Lieferung mechanischer Uhrwerke nicht mehr dieselbe wettbe- werbsbeeinträchtigende Wirkung hätte wie zum Zeitpunkt des Abschlusses der evR. Es war auch aus heutiger Sicht und in Kenntnis der heutigen Marktsituation angezeigt, die evR und damit die Lieferverpflichtung und die Lieferbeschränkung von ETA bis zum 31. Dezember 2019 zu befristen. Die Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Umstände zeigt folglich, dass die ein- getretene Marktentwicklung ausreichend ist, damit die Lieferverpflichtung sowie die Lieferbe- schränkung gemäss evR bis zum 31. Dezember 2019 auslaufen dürfen. 387. Sellita vertritt demgegenüber eine andere Ansicht und macht in ihrer Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats (vgl. Rz 44 f.) geltend, dass sich die Marktverhältnisse wesentlich schlechter entwickelt hätten, als dies die WEKO 2013 erwarte hatte (vgl. auch oben Rz 109 ff.). Das mit der evR verfolgte Ziel (Etablierung der alternativen Anbieter und Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs im Bereich der mechanischen Uhrwerke) sei keinesfalls erreicht wor- den. 515 Im Antrag des Sekretariats würden die Marktverhältnisse viel zu positiv dargestellt, u.a. berücksichtige der Antrag die neusten Marktentwicklungen (Rezession) und das damit noch- mals dramatisch geschrumpfte Volumen für Drittlieferungen von Werken nicht. Zudem sei das Sekretariat über die Verdrängungsstrategie von Swatch Group nicht im Bilde, weil Swatch Group diese gegenüber dem Sekretariat verheimliche. Der Antrag des Sekretariats gehe auch nicht genügend auf die Problematik ein, dass die Mehrheit der alternativen Anbieter wieder vom Markt verschwunden seien oder sich nie hätten richtig etablieren können und angesichts fehlender Profitabilität mittelfristig ebenfalls vom Markt verschwinden würden. Schliesslich un- terscheide der Antrag auch nicht zwischen den (vorliegend wesentlichen) Basiskalibern und den höherpreisigen Kalibern. 516
515 Act. [...], Rz 11. 516 Act. [...], Rz 12.
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kartellrechtswidrigen Folgen eines kurzfristigen Lieferstopps durch ETA zu verhindern. 517 So- weit Sellita zur Begründung ihrer Sichtweise also auf die negative Gesamtmarktentwicklung oder mangelnde Profitabilität von Konkurrenten von ETA verweist, zielt dies mithin an der Sa- che vorbei. Zudem sind die tatsächliche Entwicklungen nach dem 31. Dezember 2019 nicht Gegenstand des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens und bleiben damit unberücksich- tigt (vgl. nur oben Rz 66 f.). Soweit Sellita ihre Argumentation darauf stützt, dass nicht zwi- schen den (vorliegend wesentlichen) Basiskalibern und den höherpreisigen Kalibern differen- ziert werde, ist dieses Vorbringen nicht mit der vorliegenden Marktabgrenzung vereinbar und deshalb abzuweisen (vgl. oben Rz 212 ff.). Schliesslich sei zur angeblichen, von Swatch Group verheimlichten, Verdrängungsstrategie festzuhalten, dass die von Sellita vorgetragenen Beispiele in erster Linie Verhalten von zur Swatch Group zugehörigen Unternehmen betreffen, die andere Produkte als mechanische Uhrwerke herstellen. Da diese Vorbringen von Sellita nicht den Bereich mechanischer, in der Schweiz hergestellter Swiss made Uhrwerke betreffen, liegen sie ausserhalb des Verfahrensgegenstandes (vgl. dazu oben Rz 66 f.). Die WEKO kann sich daher dazu im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht äussern. Dasselbe gilt für den von Sellita vorgetragenen (angeblichen) Plan von Swatch Group, alternative Anbieter nach dem Ende der vorsorglichen Massnahmen aus dem Markt verdrängen zu wollen. 389. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die eingetretenen Marktentwicklungen als ausrei- chend anzusehen sind, damit die Lieferverpflichtung sowie die Lieferbeschränkung von ETA gemäss evR zum 31. Dezember 2019 auslaufen dürfen. In der Gesamtschau liegt mithin im Hinblick auf den ursprünglichen Entscheid der WEKO, die evR zu genehmigen (Ziff. 3 des Dispositivs der ursprünglichen Verfügung), keine wesentliche Veränderung der Tatsachen i.S.v. Art. 30 Abs. 3 KG vor. Auf den damaligen Genehmigungsentscheid der WEKO ist also nicht zurückzukommen. Mit dem Auslaufen der evR liegt es in Zukunft in der Verantwortung der Swatch Group, ihre marktbeherrschende Stellung (vgl. Rz 413 ff.) nicht im Sinne von Art. 7 KG zu missbrauchen (vgl. auch Rz 439). B.3.6 Abweisung der Anträge von Sellita betreffend mechanische Uhrwerke 390. Sellita stellte im Laufe des Verfahrens verschiedene Anträge, welche auf eine Ver- pflichtung von ETA zu bestimmten Handlungen oder Unterlassungen im Bereich mechanischer Uhrwerke gerichtet sind, d.h. von der WEKO den Erlass gewisser Massnahmen gegen ETA bzw. Swatch Group verlangen (Anträge 1.2 und 2.2 sowie Anträge 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 2.3, 2.4, 2.5 und 2.6, soweit sie ETA betreffen, gemäss Schreiben von Sellita vom 22. März 2019 und vom 19. Juni 2019 [vgl. oben Rz 29] sowie Anträge 1.2 und 1.2.1 sowie Anträge 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, soweit sie ETA betreffen, gemäss Stellungnahme von Sellita zum Antrag des Sekretariats [vgl. oben Rz 44 f.]). Anders als auf die Anträge betreffend Nivarox-Assortiments und SAV tritt die WEKO auf diese Anträge ein. Denn sie betreffen den Bereich mechanischer Uhrwerke und stehen damit in unmittelbarem Zusammenhang zum Verfahrensgegenstand (vgl. auch oben Rz 2 f., Rz 56 ff., Rz 60 ff.). 391. Soweit Sellita mit diesen Anträgen eine entsprechende Änderung des ursprünglichen Entscheids begehrt, sind diese Anträge mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen abzuwei- sen. Denn es liegt in casu keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 30 Abs. 3 KG vor, weshalb die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Änderung des ursprünglichen Entscheids nicht gegeben sind (vgl. Rz 382 ff.). Unter diesen Umständen kann die WEKO also den ursprünglichen Genehmigungsentscheid betreffend die evR (Ziff. 3
517 Gegenstand der damaligen Beurteilung war ein vollständiger Stopp der Belieferung von Drittkunden mit den damals von ETA produzierten mechanischen Swiss made Uhrwerken auf Ende 2012; vgl. oben Rz 3 und Rz 100 f. sowie RPW 2014/1, 257 Rz 316 ff., Swatch Group Lieferstopp.
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des Dispositivs der ursprünglichen Verfügung) nicht in Wiedererwägung ziehen und keine wei- tergehenden Massnahmen erlassen. 392. Da Sellita die vorgenannten Anträge insbesondere auch mit Tatsachenvorbringen zu angeblichen künftigen missbräuchlichen Verhaltensweisen von ETA (Belieferung einzig von bestimmten Drittkunden mit höherwertigen und teureren Produktion ab Ablauf der evR bzw. dem Geltungsende der vorsorglichen Massnahmen; vgl. dazu auch Rz 21, Rz 24, Rz 27) 518
begründet, ist nochmals an Folgendes zu erinnern: Die WEKO hat im vorliegenden Wiederer- wägungsverfahren primär die Frage zu beantworten, ob die sich zum Zeitpunkt des ursprüng- lichen Entscheids der WEKO abzeichnenden Marktentwicklungen eingetreten sind, damit die Lieferverpflichtung und die damit verbundene Lieferbeschränkung tatsächlich zum 31. Dezem- ber 2019 auslaufen dürfen; «Stichtag» für die Sachverhaltsermittlungen ist somit der 31. De- zember 2019. Das künftige Verhalten von Swatch Group bzw. ETA im Bereich mechanischer, in der Schweiz hergestellter Swiss made Uhrwerke, ist, sofern es nicht Gegenstand des ur- sprünglichen Entscheids war, 519 im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht zu beach- ten. Es kann aber Gegenstand künftiger anderer kartellrechtlicher Verfahren und Massnahmen sein, sofern hierfür die Voraussetzungen gegeben sind (vgl. dazu auch oben Rz 66 und Rz 439). B.3.7 Marktbeherrschende Stellung von ETA B.3.7.1 Vorbemerkungen 393. Gemäss den vorangehenden Erwägungen besteht in Bezug auf eine allfällige Wieder- erwägung von Ziff. 3 des Dispositivs des ursprünglichen Entscheids keine wesentliche Ände- rung der Verhältnisse i.S.v. Art. 30 Abs. 3 KG. Der ursprüngliche Entscheid kann damit inso- weit nicht geändert oder widerrufen werden. Swatch Group hat ferner den Antrag gestellt, Ziff. 1 des Dispositivs des ursprünglichen Entscheids, wonach ETA auf dem Markt für mecha- nische, in der Schweiz hergestellte Swiss made Uhrwerke marktbeherrschend ist, aufzuheben sowie festzustellen, dass ETA nicht mehr marktbeherrschend sei (vgl. Rz 25, Rz 42). Aus den bereits dargelegten Gründen tritt die WEKO auf diesen Antrag ein (vgl. oben Rz 54 f.). 394. Es ist damit zu prüfen, ob bezüglich der Feststellung der marktbeherrschenden Stel- lung von ETA im damaligen Entscheid, die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 3 KG gegeben sind. Es ist also zu entscheiden, ob sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, wel- che für die Feststellung der marktbeherrschenden Stellung entscheidend waren, wesentlich i.S.v. Art. 30 Abs. 3 KG geändert haben. Eine wesentliche Änderung der Rechtslage gemäss Art. 30 Abs. 3 KG ist von vorneherein nicht ersichtlich und wird auch von Swatch Group nicht geltend gemacht. 395. Bei der Prüfung, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die Feststellung der marktbeherrschenden Stellung im ursprünglichen Entscheid wesentlich geändert haben, ist Folgendes zu beachten: Stellt die WEKO in einem kartellrechtlichen Verfahren fest, dass ein Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat, und wird die entsprechende Verfügung rechts- kräftig, so hat die Feststellung zwar primär eine Wirkung für den Entscheidzeitpunkt, daneben aber auch eine gewisse Bedeutung für die Zukunft. Für die Zukunft bewirkt die
518 Vgl. etwa Act. [...], Rz 47, 519 Gegenstand der damaligen Beurteilung war ein vollständiger Stopp der Belieferung von Drittkunden mit den damals von ETA produzierten mechanischen Swiss made Uhrwerken auf Ende 2012; vgl. oben Rz 3 und Rz 100 f. sowie RPW 2014/1, 257 Rz 316 ff., Swatch Group Lieferstopp.
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rechtskräftige Feststellung zum einen eine besondere fusionsrechtliche Meldepflicht ge- mäss Art. 9 Abs. 4 KG. 520 Die rechtskräftige Feststellung ist insoweit ein Aufgreifkrite- rium, ohne dabei für die materielle Zusammenschlusskontrolle eine Fiktion der marktbe- herrschenden Stellung zu begründen. Zum anderen hat die Feststellung für die Zukunft eine gewisse Indizienwirkung in öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Kartellverfah- ren. So kann die verfügende bzw. urteilende Instanz die rechtskräftige Feststellung für die eigene Prüfung der Marktstellung eines Unternehmens berücksichtigen, 521 ohne da- bei indes von der Pflicht befreit zu sein, die Marktbeherrschung im konkreten Entscheid- zeitpunkt abklären zu müssen 522 . Die Feststellung der marktbeherrschenden Stellung hat dementsprechend generell und in casu – im beschriebenen Ausmass – den Charak- ter einer Dauerverfügung. Bei Dauerverfügungen ist im Rahmen von Art. 30 Abs. 3 KG zu prüfen, ab welchem Zeit- punkt sie nicht mehr gelten oder geändert werden sollen. Denkbar ist grundsätzlich ein Widerruf oder eine Änderung der Verfügung zu jedem beliebigen Zeitpunkt ab ihrem Geltungsbeginn. Swatch Group begehrt vorliegend nicht die Aufhebung der Feststellung der marktbeherrschenden Stellung von ETA mit Wirkung ex-tunc, sondern einzig mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 (vgl. oben Rz 40). Es ist fraglich, ob für dieses Begehren überhaupt ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse besteht. Denn erstens macht Swatch Group in ihrer Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats zugleich geltend, die damalige Feststellung der marktbeherrschenden Stellung habe einzig eine Wirkung zum Entscheidzeitpunkt; 523 wenn dem tatsächlich so wäre, dann bedürfte es überhaupt keiner Aufhebung des damaligen Dispositivs. Und zweitens macht sie kein besonderes Fest- stellungsinteresse an der Feststellung des angeblichen Endes der marktbeherrschenden Stellung zum 1. Januar 2020 geltend. 524 Ob für das Begehren von Swatch Group, Ziff. 1 des Dispositivs des ursprünglichen Entscheids aufzuheben und festzustellen, dass ETA ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr marktbeherrschend sei, ein schutzwürdiges Rechts- schutzinteresse besteht, kann aber dahinstehen, da die WEKO ohnehin zum Ergebnis kommit, dass ETA auch zum Zeitpunkt des Ablaufs der evR marktbeherrschend i.S.v. Art. 4 Abs. 2 KG war und nach wie vor ist. Dies wird nachfolgend aufgezeigt.
520 Die marktbeherrschende Stellung muss dabei nicht ausdrücklich im Dispositiv einer WEKO- Verfügung festgestellt sein. Es genügt vielmehr, wenn sich diese aus der Begründung einer WEKO- Verfügung bzw. implizit aus ihrem Dispositiv ergibt. Dies folgt letztlich aus der auch von Swatch Group zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die marktbeherrschende Stellung nicht explizit im Dispositiv einer Verfügung festgestellt werden darf, wenn die WEKO gegen das betroffene Unter- nehmen konkrete Massnahmen i.S.v. Art. 30 Abs. 1 KG verfügt oder eine Sanktion i.S.v. Art. 49a KG verhängt; vgl. insbesondere Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012 (=BGE 139 I 72), E. 14, Pub- ligroupe; s. dazu auch BGE 137 II 199, E. 6, Mobilfunkterminierung, und BGE 135 II 60, E. 3, Domestic Interchange Fee (DMIF). Damit muss für Art. 9 Abs. 4 KG schon eine implizite Feststellung genügen, andernfalls hätte Art. 9 Abs. 4 KG keinerlei Bedeutung, obwohl der Gesetzgeber mit Art. 9 Abs. 4 KG ein eindeutiges Aufgreifkriterium schaffen wollte. 521 Vgl. BGE 137 II 199, E. 6.5.1, Mobilfunkterminierung. Vgl. zu einer solchen Indizienwirkung etwa RPW 2014/1, 233 Rz 160, Swatch Group Lieferstopp. 522 Diese Pflicht folgt aus der in Fn 520 erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts; vgl. insbeson- dere BGE 137 II 199, E. 6.5.1, Mobilfunkterminierung. 523 Vgl. etwa Act. [...], Rz 69. 524 Ein solches besonderes Feststellungsinteresse könnte etwa aus der Bedeutung der damaligen Fest- stellung für Zusammenschlusskontrollverfahren resultieren (Art. 9 Abs. 4 KG).
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B.3.7.2 Vorbringen von Swatch Group 396. Zur Begründung, weshalb Ziff. 1 des Dispositivs des ursprünglichen Entscheids aufge- hoben und festgestellt werden müsse, dass ETA ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr marktbe- herrschend sei, machte Swatch Group die folgenden Tatsachen- und Rechtsvorbringen. 525
525 Vgl. etwa Act. [...], Rz 29–125. 526 Swatch Group macht auf Grundlage ihrer eigenen Berechnungen geltend, ETA habe im Jahr 2019 einen Marktanteil von lediglich [20–30] % gehabt. Dies trifft nicht zu. Die Wettbewerbsbehörden gehen auf der Grundlage ihrer eigenen Datenerhebung davon aus, dass ETA im Jahr 2019 einen Marktanteil von [30–40] % hatte (vgl. Rz 162 ff.). 527 Small but Significant Non-transitory Increase in Price.
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Übrigen nicht der Fall sei. Ausserdem würde eine allfällige Feststellung der marktbeherrschen- den Stellung durch die WEKO ganz generell gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichts i.S. Publigroupe verstossen. B.3.7.3 Keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse 399. Nachfolgend wird mit Blick auf die vorgenannten Vorbringen von Swatch Group sowie die entsprechenden Erwägungen im ursprünglichen Entscheid der WEKO darauf eingegan- gen, ob sich die entscheidmassgebenden Umstände tatsächlich geändert haben (Rz 400 ff.) und ob allfällige Änderungen «wesentlich» i.S.v. Art. 30 Abs. 3 KG sind (Rz 413 ff.). Nur wenn in casu eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegen würde und ETA aktuell nicht mehr marktbeherrschend wäre, könnte – so wie es Swatch Group beantragt – Ziff. 1 des Dispositivs der ursprünglichen Verfügung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 aufgehoben werden. B.3.7.3.1 Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse 400. Für die Prüfung, ob ETA eine marktbeherrschende Stellung i.S.v. Art. 4 Abs. 2 KG inne hat, hat die WEKO im ursprünglichen Entscheid praxisgemäss zunächst den relevanten Markt abgegrenzt und sodann die Marktstellung von ETA auf diesem Markt beleuchtet. 528 Dabei kam sie zum Ergebnis, dass ETA auf dem Markt für mechanische, in der Schweiz hergestellte Swiss made Uhrwerke marktbeherrschend ist. Relevanter Markt 401. Wie bereits erläutert, legte die WEKO in ihrem ursprünglichen Entscheid in sachlicher Hinsicht einen Markt für mechanische Swiss made Uhrwerke aller Kaliber und Preisklassen zugrunde (vgl. Rz 81 ff., Rz 152 f.). Dass der relevante Markt auch nach Kalibern und Preis- klassen segmentiert werden könnte, schloss die WEKO nicht aus: 529 Die WEKO grenzte zwar den sachlich relevanten Markt aufgrund der bestehenden Angebotssubstituierbarkeit als me- chanische Swiss made Uhrwerke aller Kaliber (und Preisklassen) ab, liess jedoch explizit of- fen, ob der Markt je nach Kaliber oder Kaliberfamilie unterteilt werden müsste. 530 In Bezug auf Preisunterschiede führte sie aus, es spreche viel dafür, basierend auf dem Preis und dem Industrialisierungsgrad zwei Märkte abzugrenzen: Einen Markt für die Herstellung industrieller Basiskaliber bis ungefähr 500 CHF sowie einen Markt für die Herstellung von «haut-de- gamme»-Kaliber ab ungefähr 700–1'000 CHF. 531 Eine entsprechende Segmentierung des re- levanten Markts nahm die WEKO einzig deshalb nicht vor, weil ETA sowohl im weit definierten Markt als auch in entsprechend segmentierten Märkten über eine marktbeherrschende Stel- lung verfügte. 532 In räumlicher Hinsicht grenzte die WEKO die Schweiz als Markt für die Her- stellung mechanischer Uhrwerke ab (vgl. Rz 81 ff.). 533
528 RPW 2014/1, 224 Rz 90–120, 233 Rz 160–216, Swatch Group Lieferstopp. 529 RPW 2014/1, 225 Rz 97, 226 Rz 102, Swatch Group Lieferstopp. 530 Vgl. RPW 2014/1, 225 Rz 97, Swatch Group Lieferstopp. 531 RPW 2014/1, 226 Rz 102, Swatch Group Lieferstopp. 532 Vgl. RPW 2014/1, 225 Rz 97, 226 Rz 102, Swatch Group Lieferstopp. 533 Vgl. RPW 2014/1, 227 f., Rz 118 ff., Swatch Group Lieferstopp.
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Marktabgrenzung gemäss dem ursprünglichen Entscheid für den vorliegenden Entscheid zu- grunde gelegt werden solle und keine andere Marktabgrenzung vorgenommen werden dürfe. 534 Soweit Sellita aus rechtlichen Gründen gleichwohl eine andere Marktabgrenzung for- dert, nämlich eine Segmentierung des Marktes nach Kaliber(-familien), 535 ist dieses Vorbrin- gen für die nachfolgende Prüfung irrelevant. Denn selbst wenn der nachfolgenden Prüfung eine solche Segmentierung zugrunde gelegt würde, wäre von einer marktbeherrschenden Stellung von ETA auszugehen. Denn ETA würde in diesem Fall z. B. über noch höhere Markt-, Produktions- und Kapazitätsanteile in vielen «Kalibermärkten» verfügen; auch die übrigen für die Annahme der marktbeherrschenden Stellung relevanten Umstände (vgl. unten Rz 415, Rz 420–423, Rz 426 f.) lägen dann gleichermassen vor. Ob vorliegend eine Engerfassung des relevanten Markts geboten ist, kann damit ohnehin offenbleiben. Neue Umstände in Bezug auf die Marktstellung von ETA 403. Bei der Beurteilung der Frage, ob ETA eine marktbeherrschende Stellung auf dem ge- nannten Markt einnimmt, analysierte die WEKO im ursprünglichen Entscheid praxisgemäss die Situation der Konkurrenten (aktueller Wettbewerb), die Marktzutrittsschranken und die ver- gangenen und damals aktuellen Expansionsprojekte (potentieller Wettbewerb) sowie die Stel- lung der Marktgegenseite (Nachfragemacht). 536 Diesbezüglich werden nachfolgend allfällige neue Entwicklungen der tatsächlichen Verhältnisse aufgeführt. (i) Aktueller Wettbewerb 404. In Bezug auf die aktuellen Konkurrenten von ETA hielt die WEKO im ursprünglichen Entscheid fest, dass diese kaum eine disziplinierende Wirkung auf ETA ausüben können. Die folgenden Gründe sprachen für die WEKO gegen eine disziplinierende Wirkung der aktuellen Konkurrenz von ETA: Einerseits die sehr hohen Marktanteile von ETA und andererseits die Tatsache, dass kaum Konkurrenten existierten. Die vorhandenen wenigen Konkurrenten ver- fügten zudem über deutlich geringere Kapazitäten und hatten eine (stark) eingeschränkte Pro- duktpalette, so dass es für bestimmte Kaliber von ETA überhaupt keine Substitute gab. Des weiteren sei Sellita beim wichtigsten Input (Assortiments) auf Nivarox, ebenfalls Tochterge- sellschaft der Swatch Group, angewiesen (vgl. Rz 82 ff.). 537
534 Vgl. insbesondere Act. [...], Rz 9, 94 f. 535 Act. [...], Rz 31–35. 536 RPW 2014/1, 233 Rz 158 ff., Swatch Group Lieferstopp. 537 RPW 2014/1, 236 Rz 174, Swatch Group Lieferstopp. 538 Im ursprünglichen Entscheid wurde auf Zahlen von 2010 abgestellt; vgl. Rz 120.
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jeweiligen Produktionsanteile im Jahr 2019 [60–70] % (ETA) bzw. [10–20] % (Sellita). Vergleichbares gilt für die Kapazitätsanteile (vgl. Rz 155 ff.). Neben Sellita existieren im Wesentlichen die gleichen Konkurrenten wie zum Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids. Ihre Marktstellung hat sich indes leicht verändert: So konnten die Uhrwerkshersteller Soprod und STP ihre Marktanteile seit 2010 bzw. 2011 leicht erhöhen (Marktanteile Soprod: [0–5] % [2019] bzw. [0–5] % [2010]; Marktanteile STP: [0–5] % [2019], [0–5] % [2010]; alle anderen damals bereits aktiven Marktteilneh- mer verfügten indes auch 2019 noch über Marktanteile von maximal [0–5] % (vgl. Rz 163 ff.). Das gilt insbesondere für Ronda, die ihren Markteintritt 2016 plante. Mit Kenissi (vgl. Rz 148) ist ein neues Unternehmen im Markt aktiv. Im Jahr 2019 hatte Kenissi einen Marktanteil von [0–5] % und einem Anteil an der Gesamtproduktion me- chanischer Uhrwerke in der Schweiz in Höhe von rund [0–5] % (Produktionsmenge von Kenissi im Jahr 2019: [...]; vgl. auch Tabelle A.1 im Anhang). Es gibt aktuell für bestimmte Kaliber von ETA – insbesondere für mengen- und umsatz- starke mechanische Uhrwerke – mehr Substitute von anderen Anbietern als noch 2010 (vgl. dazu Rz 212 ff.). Die Kunden von ETA konnten im Zeitraum 2011 bis und mit 2019 ihre Eigenproduktion von mechanischen Uhrwerken ausbauen bzw. etablieren; so erhöhte sich deren Eigen- produktion seit 2011 um 48 % bzw. ca. [...] Stück 539 und steigerte sich deren aggregierter Eigenversorgungsgrad von 12 % auf 22 %, was ihre Abhängigkeit von ETA verringerte (vgl. dazu Rz 343 ff.). (ii) Potentieller Wettbewerb 406. In Bezug auf den potentiellen Wettbewerb haben sich die massgebenden Umstände hingegen nicht geändert: 540 Dies wäre nur der Fall, wenn auf Ende 2019 gegenüber der Beur- teilung im Jahr 2013 neue potentielle Konkurrenz bis zu einem gewissen Grad vorhanden wäre, etwa weil – dies machen die Parteigutachter von Swatch Group geltend 541 – keine rele- vanten Markteintrittshürden vorlägen. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ist dies nicht der Fall. 407. In casu haben zwar immerhin 12 % aller 162 Schweizer Unternehmen, deren Frage- bögen auswertbar waren, angegeben, dass sie ab 2020 Ausbau- oder Aufbaupläne in Bezug auf die Produktion von mechanischen, in der Schweiz hergestellten Swiss made Uhrwerken haben. 542 Allerdings gehen vor allem die expansionswilligen Uhrwerkshersteller, welche eine industrielle Massenproduktion betreiben (wollen), d. h. Sellita, Soprod und Concepto davon aus, dass die Realisierbarkeit der Ausbau- und Aufbaupläne bedingt sei durch das Verhalten von ETA. So ergibt sich aus den Antworten dieser Unternehmen auf den Fragebogen des Sekretariats, dass die Pläne vor allem dann realisierbar seien, wenn sich ETA ganz oder in ausreichendem Masse von der Belieferung von Drittkunden zurückziehe. Die WEKO ist über- zeugt, dass diese Angaben nicht bloss strategisch gefärbte Ausführungen der Konkurrenten von ETA sind. Denn Swatch Group führt selbst aus, dass das Marktvolumen in der Schweiz zu klein sei, um eine Vielzahl von industriellen Anbietern mit grossen Volumen verkraften zu
539 Die Kunden von ETA mit Eigenproduktion produzierten 2011 ca. [...] mechanische Uhrwerke und 2019 ca. [...] Stück. 540 Vgl. zur ursprünglichen Situation: RPW 2014/1, 241 Rz 209 ff., Swatch Group Lieferstopp. 541 Act. [...], Rz 118, Beilage 1, S. 45 ff. 542 Darunter sind sowohl Uhrenhersteller mit Eigenproduktion als auch reine Uhrwerkshersteller. Insge- samt 159 Unternehmen (98 %) haben die Frage nach Ausbau- oder Aufbauplänen in Bezug auf die Produktion mechanischer Uhrwerke ab 2020 beantwortet; drei Unternehmen (2 %) haben diese Frage nicht beantwortet. Vgl. Fn 39.
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können, 543 und zudem der Marktanteilsgewinn von Sellita auf den freiwilligen bzw. durch die evR bedingten Rückzug von ETA aus der Belieferung von Drittkunden zurückzuführen sei. 544
Dies zeigt, dass allfällige künftige Konkurrenz zu ETA vom Verhalten von ETA abhängig ist und nicht umgekehrt. Schon darin manifestiert sich die fehlende disziplinierende Wirkung der potentiellen Konkurrenz. 408. Dass sich derzeit Aus- und Aufbaupläne unabhängig vom Verhalten von ETA innert kurzer Zeit realisieren liessen, ist auch angesichts der derzeitigen Situation im Gesamtmarkt (Abnahme der Gesamtnachfrage [vor allem im unteren und mittleren Preissegment], auch in- folge der Unruhen in Hong Kong sowie der pandemischen Ausbreitung des COVID19- Virus) 545 , wenig erfolgsversprechend. Denn infolge der Gesamtmarktsituation bestehen oder drohen Überkapazitäten, welche die ohnehin bestehende Problematik der hohen Eintrittshür- den für die Etablierung einer profitablen industriellen Produktion von mechanischen Uhrwer- ken in der Schweiz (Know-How, hoher Investitionsbedarf) 546 noch verschärft. 409. Swatch Group macht diesbezüglich neu geltend, für den relevanten Markt bestünden (neu) keine hohen Markteintrittshürden. 547 Dabei bringt Swatch Group indes keine neuen Tat- sachen vor, sondern würdigt die bekannten und von der WEKO im ursprünglichen Entscheid berücksichtigen Aspekte des Marktes anders als es die WEKO im ursprünglichen Entscheid tat: 548 Insbesondere seien die Grössenvorteile (je grösser die Menge, desto geringer die Kos- ten und der Preis pro Stück) nicht derart umfassend, dass über den gesamten relevanten Be- reich der Nachfrage lediglich ein Unternehmen effizient produzieren könne, und es drohten einer allfälligen potentiellen Konkurrenz keine irreversiblen bzw. versunkenen Kosten. 549 Diese Argumentation überzeugt nicht. Die Begründung hierfür ergibt sich aus dem ursprünglichen Entscheid, an welcher die WEKO festhält und auf welche sie verweist. 550 An dieser Stelle sei lediglich betont, dass das Vorhandensein von Markteintrittsbarrieren kein natürliches Monopol erfordert, wie es die Vorbringen von Swatch Group suggerieren. Stattdessen reichen in der vorliegenden Marktsituation, insbesondere bei der vorliegend sinkenden Gesamtnachfrage, Grössenvorteile aus, um neue Markteintritte zu erschweren. Damit besteht insoweit eine Marktzutrittssschranke. Davon geht Swatch Group im Übrigen auch selbst aus, da sie an an- deren Stellen in ihrer Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats anerkennt, dass «der Markt [...] nur für drei bis maximal vier industrielle Hersteller gross genug» sei. 551 Der Verweis von Swatch Group auf angeblich fehlende irreversible Kosten leuchtet ebenfalls nicht ein, da po- tentielle Konkurrenz im Falle eines Misserfolgs der Investition Personalkosten umsonst aufge- wendet haben würde und Anlagen – soweit sie nicht anderweitig genutzt werden können – abschreiben müsste. Die WEKO geht daher davon aus, dass im vorliegenden Markt die im ursprünglichen Entscheid beschriebenen Markteintrittshürden bestehen.
543 Act. [...], Rz 44, Beilage 1, S. 28 f. 544 Act. [...], Beilage 1, S. 28 f. 545 So sind die Exporte der Uhrenhersteller im März 2020 gemäss Statistiken des Verbands der Schwei- zerischen Uhrenindustrie FH im Vergleich zum Vorjahr mengenmässig um über 40 % eingebrochen; vgl. https://www.fhs.swiss/scripts/getstat.php?file=a_200303_f.pdf (13.7.2020). Im Vergleich zum ers- ten Semester des Jahres 2019 reduzierten sich die Exporte der Uhrenhersteller im ersten Semester des Jahres 2020 um 35 %; im unteren Preissegment (Exportpreis zwischen 200 und 500 CHF) betrug der mengenmässige Rückgang sogar 55 % gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2020; vgl. re- vuefh vom 20.8.2020, S. 4 f. Vgl. z.B. auch https://www.nzz.ch/wirtschaft/corona-hongkong-smartwat- ches-ingredienzen-einer-uhrenkrise-ld.1542425 (13.7.2020). 546 Vgl. oben Rz 95 f. sowie RPW 2014/1, 236 Rz 179 ff., 237 Rz 186 ff., Swatch Group Lieferstopp. 547 Act. [...], Rz 118, Beilage 1, S. 45 ff. 548 Vgl. dazu RPW 2014/1, 236 Rz 179 ff., Swatch Group Lieferstopp. 549 Act. [...], Beilage 1, S. 47 ff. 550 RPW 2014/1, 236 Rz 179 ff., Swatch Group Lieferstopp. 551 Vgl. zu dieser Argumentation etwa Act. [...], Rz 82, Beilage 1, S. 28 f.
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Zudem verfügt ETA bei der Produktion von mechanischen, in der Schweiz hergestellten Swiss made Uhrwerken über einen Produktionsanteil von [60–70] % (vgl. Rz 143 ff.). Auch können die Abnehmer nur im oben skizzierten Ausmass auf alternative Abnehmer ausweichen, etwa weil es für gewisse Kaliber kaum Substitute gibt (vgl. dazu Rz 212 ff.). Es ist daher nicht er- sichtlich, dass die Nachfrager Ende 2019 über eine erhöhte disziplinierende Nachfragemacht verfügten. (iv) Zwischenfazit 412. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich einzig die für den aktuellen Wett- bewerb massgebenden Umstände im dargelegten Masse geändert haben: Zu nennen ist ins- besondere der gesunkene Marktanteil von ETA bei der Belieferung von Drittkunden, der Markt- eintritt von Kenissi sowie der gestiegene Eigenversorgungsgrad der Kunden von ETA, zumin- dest im oberen Preissegment. Unzutreffend ist die Behauptung von Swatch Group, die Nach- frage durch Drittkunden habe im Jahr 2019 ausschliesslich von Uhrwerksherstellern ohne ETA gedeckt werden können. Zu dieser Aussage gelangt die Swatch Group einzig, weil sie an- nimmt, dass im Jahr 2019 gelieferte Uhrwerke, welche nicht im selben Jahr (als Bestandteil einer Fertiguhr) weiterverkauft werden, nicht zur nachgefragten Menge zu rechnen seien. 554
Für eine solche «Herausrechnung» eines Teils der Nachfrage aus der tatsächlichen Nachfrage besteht aus ökonomischer Sicht keinerlei Grundlage. Dementsprechend ist festzuhalten, dass die Nachfrage nach mechanischen, in der Schweiz hergestellten Uhrwerken auch im Jahr 2019 nicht allein von Uhrwerksherstellern ohne ETA gedeckt wurde (vgl. dazu auch Rz 162 ff.). B.3.7.3.2 Keine «wesentliche» Änderung 413. Wie erläutert, führt nicht jede Änderung des Sachverhalts dazu, dass eine rechtskräf- tige Verfügung widerrufen oder geändert werden kann. Dies ist nur möglich, wenn die Ände- rung wesentlich i.S.v. Art. 30 Abs. 3 KG ist. Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie Einfluss auf das Ergebnis der bisherigen rechtlichen und ökonomischen Würdigung des Kartellrechtsverstosses haben kann. 555 Mit Blick auf den Aufhebungsantrag von Swatch Group ist damit nachfolgend darauf einzugehen, ob die vorgenannten Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse zur Beendigung der marktbeherrschenden Stellung von ETA auf dem Markt für mechanische, in der Schweiz hergestellte Swiss made Uhrwerke führen könnten, mithin anzunehmen ist, dass sich ETA aktuell nicht mehr in wesentlichem Umfang
552 Vgl. etwa RPW 2014/1, 238 Rz 191 f., Swatch Group Lieferstopp. 553 Das ergibt sich implizit aus dem Vorbringen von Swatch Group, wonach sie künftig nur bestimmte Dritte unter freier Gestaltung der Geschäftsbeziehungen beliefern wolle; vgl. oben Rz 24. 554 Vgl. Act. [...]. 555 BSK KG-ZIRLICK/TAGMANN (Fn 100), Art. 30 KG N 133.
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unabhängig von anderen Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) ver- halten kann (Art. 4 Abs. 2 KG). Für diese Prüfung ist praxisgemäss die Marktstellung von ETA mit Blick auf den aktuellen und potentiellen Wettbewerb sowie die disziplinierende Wirkung der Nachfrage zu analysieren. Diese Prüfung ist eine umfassende Einzelfallprüfung anhand einer Vielzahl von Kriterien (vgl. dazu auch unten Rz 415). 556
Aktueller Wettbewerb 414. Für die Beurteilung der aktuellen Marktstellung von ETA ist zunächst ihre Stellung bei der Belieferung von Drittkunden in den Blick zu nehmen: Wie erwähnt und von Swatch Group betont, hat eine Marktanteilsverschiebung von ETA zu Sellita stattgefunden. ETA hat ihren Marktanteil im Zeitraum 2010 bis 2019 wesentlich gesenkt, auf zuletzt [30–40] %, während Sellita im Jahr 2019 einen Marktanteil von [50–60] % aufwies. Isoliert betrachtet, indiziert ein Marktanteil von rund [30–40] % eher das Nichtbestehen einer marktbeherrschenden Stel- lung, 557 wobei die WEKO auch schon bei einem Marktanteil in Höhe von 20–30 % eine markt- beherrschende Stellung bejaht hat 558 und vorliegend zudem zu berücksichtigen ist, dass neben Sellita keine alternativen Uhrwerkshersteller über Marktanteile von über [0–5] % verfügen (vgl. oben Rz 404). Die Indizienwirkung, wonach der Marktanteil von weniger als einem Drittel für das Nichtbestehen der marktbeherrschenden Stellung sprechen könnte, findet im Übrigen auch ihren Ausdruck in der von Swatch Group vorgebrachten Ziff. 7 evR (vgl. oben Rz 5, 398). Entgegen dem Vorbringen von Swatch Group begründet Ziff. 7 evR aber keine rechtliche Fik- tion des Wegfalls der marktbeherrschenden Stellung von ETA. 559 Vielmehr folgte für Swatch Group aus Ziff. 7 evR einzig die Gewissheit, dass die WEKO auf einen allfälligen Antrag be- treffend die Änderung der Lieferverpflichtung gemäss evR (vgl. dazu oben Rz 6) – nicht aber bezüglich Ziff. 1 des Dispositivs des ursprünglichen Entscheids – eintreten würde, insbeson- dere sofern der Marktanteil vor Ende 2019 auf unter 35 % gefallen wäre. 560 Wie die WEKO über einen entsprechenden Antrag in der Sache zu entscheiden gehabt hätte, war durch die evR also nicht festgelegt. 415. Der Marktanteil ist für die Prüfung von Art. 4 Abs. 2 KG bzw. die Beurteilung des aktu- ellen Wettbewerbs jedoch nur eines von mehreren entscheidmassgebenden Kriterien: Wie Swatch Group in ihrer Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats eigentlich selbst wiederholt betont, 561 kommt es für die Beurteilung der marktbeherrschenden Stellung i.S.v. Art. 4 Abs. 2 KG auf eine umfassende Prüfung der Markstellung an. 562 Bei dieser umfassenden Prüfung mag ein hoher Marktanteil für sich betrachtet immerhin ein starkes Indiz für eine marktbeherr- schende Stellung sein 563 – ein niedriger hingegen ein Indiz gegen das Vorliegen einer solchen Stellung. Zu beachten sind daneben aber sämtliche Aspekte des Einzelfalls, welche für die
556 Vgl. Botschaft vom 23.11.1994 zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbe- schränkungen, BBl 1995, 468, 548; BSK KG-R EINERT/BLOCH (Fn 117), Art. 4 Abs. 2 N 268, 270 ff.; E VELYNE CLERC/PRANVERA KËLLEZI, in: Droit de la Concurrence, Commentaire romand, Mar- tenet/Bovet/Tercier (Hrsg.), 2e édition 2013, Art. 4 II LCart N 131. 557 Vgl. den Überblick bei LUCA STÄUBLE/FELIX SCHRANER, in: in: DIKE-Kommentar, Kartellgesetz, Zäch/Arnet/Baldi/Kiener/Schaller/Schraner/Spühler (Hrsg.), 2018, Art. 4 Abs. 2 N 226 ff. 558 RPW 2018/4, 952 Rz 125 ff., Tamedia/Basler Zeitung. 559 Die WEKO hat im ursprünglichen Entscheid eine Befristung der Feststellung der marktbeherrschen- den Stellung ausdrücklich abgelehnt, vgl. RPW 2014/1, 283 f. Rz 490, Swatch Group Lieferstopp. Damit hat die WEKO zum Ausdruck gebracht, dass die Einhaltung und der Ablauf der evR nicht zwingend zum Ende der marktbeherrschenden Stellung von ETA führen. 560 Vgl. RPW 2014/1, 284 Rz 491, Swatch Group Lieferstopp. 561 Vgl. etwa Act. [...], Rz 119 f. 562 Vgl. Nachweise in Fn 556. 563 Vgl. nur BGE 130 II 459, E. 5.7.2.
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Kräfteverhältnisse im relevanten Markt von Bedeutung sind. 564 Als solche entscheidmassge- benden Aspekte sind neben den Marktanteilen und damit zusammenhängenden Umständen (z.B. Kapazitäten, Marktanteilsverteilung), dem potenziellen Wettbewerb (vgl. dazu oben Rz 406 ff. und unten Rz 426) und der Nachfragemacht (vgl. dazu oben Rz 411 und unten Rz 427) etwa folgende Kriterien zu nennen: Die Struktur der im Markt tätigen Unternehmen (z.B. vertikale Integration), deren Fähigkeiten (z.B. Finanzkraft, Kostenstruktur, Know-how, In- novationsfähigkeit) und deren Ansehen bei den Kunden sowie das Ausmass des Substituti- onswettbewerbs. 565 Da es für die Prüfung, ob sich ein Unternehmen i.S.v. Art. 4 Abs. 2 KG im wesentlichen Umfang unabhängig von anderen Marktteilnehmern verhalten kann, auf eine Vielzahl von Aspekten ankommt, hat die WEKO in der Vergangenheit auch schon bei hohen Marktanteilen die marktbeherrschende Stellung verneint 566 und bei tiefen Marktanteilen eine marktbeherrschende Stellung bejaht 567 . 416. Vorliegend ist folglich eine umfassende Einzelfallprüfung der Marktstellung von ETA durchzuführen. Zum Erfordernis einer solchen umfassenden Einzelfallprüfung macht Swatch Group in ihrer Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats (vgl. Rz 42 f.) widersprüchliche Ausführungen: Einerseits fordert Swatch Group an verschiedenen Stellen ihrer Stellungnahme genau eine solche umfassende Einzelfallprüfung ein. 568 Andererseits begründet sie das an- gebliche Nichtbestehen der marktbeherrschenden Stellung von ETA im Wesentlichen mit dem Marktanteil von ETA in der Höhe von [30–40] % im Jahr 2019; andere Aspekte wie insbeson- dere Produktions- und Kapazitätsanteile und damit der Eigengebrauch der Uhrenhersteller so- wie das Ausmass des Substitutionswettbewerbs seien hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. oben Rz 396 ff.). Dies überzeugt indes mit Blick auf die in Rz 415 genannte Praxis nicht: Wie gezeigt, ist die Marktstellung eines Unternehmens aufgrund einer Vielzahl von Kriterien dahin- gehend zu prüfen, ob das Unternehmen sich i.S.v. Art. 4 Abs. 2 KG im wesentlichen Umfang unabhängig von anderen Marktteilnehmern verhalten kann. Damit sind insbesondere auch Produktions- und Kapazitätsanteile und das Ausmass des Substitutionswettbewerbs zu be- rücksichtigen. Dass dies vorliegend geboten ist, ist entgegen dem Vorbringen von Swatch Group gerade mit wettbewerbsökonomischen Überlegungen zu begründen. Denn hat ein Un- ternehmen aufgrund seiner Produktion oder Kapazitäten singuläre Grössen- und damit Kos- tenvorteile (Skaleneffekte) gegenüber seinen Konkurrenten, so hat dies unabhängig vom Marktanteil Auswirkungen auf die Marktstellung. Dieser Zusammenhang ergibt sich bei genau- erem Hinsehen sogar aus dem von Swatch Group eingereichten ökonomischen Gutachten. Denn dieses führt selbst aus, dass Vorleistungen zum Eigengebrauch eine disziplinierende Wirkung für andere Unternehmen, welche solche Leistungen gegenüber Dritten erbringen, ha- ben. 569 Vergleichbares gilt für das Kriterium «Substituierbarkeit» bzw. Ausmass des Substitu- tionswettbewerb: Der Wettbewerbsdruck zwischen Produktion eines Marktes kann je nach
564 Vgl. nur CR Concurrence-CLERC/KËLLEZI (Fn 556), Art. 4 II LCart N 131. 565 Vgl. etwa Nachweise bei BSK KG-REINERT/BLOCH (Fn 117), Art. 4 Abs. 2 N 300 ff., 345 ff. 566 Vgl. RPW 2002/1, 124 Rz 116 ff., Mobilfunkmarkt: Trotz Marktanteil von 69 % keine marktbeherr- schende Stellung. RPW 2003/2, 245 Rz 25 ff, Vertrieb Nahtmaterial Johnson & Johnson: Trotz Markt- anteil von 50–70 % keine marktbeherrschende Stellung. 567 Vgl. RPW 2008/4, 573 Rz 155 ff., Tarifverträge Zusatzversicherung Kanton Luzern: Marktbeherr- schende Stellung mit einem Marktanteil in Höhe von 45 %. RPW 2011/3, 470 Rz 85 ff., Gutachten betr. TB-Gebiet Ostschweiz: Marktbeherrschende Stellung mit einem Marktanteil von 45 %. RPW 2018/4, 952 Rz 125 ff., Tamedia/Basler Zeitung: Marktbeherrschende Stellung mit einem Marktanteil von 20– 30 %. 568 Vgl. etwa Act. [...], Rz 119 f. 569 Act. [...], Beilage 1, S. 43 f. Das Gutachten behandelt dies einzig unter umgekehrten Vorzeichen und führt aus, die Eigenproduktion eines Unternehmens könne die Markstellung eines anderen Unterneh- mens, welches eine vergleichbare Leistung gegenüber Dritten ergbringt, relativieren. Dem ist zuzustim- men. Daraus folgt zwingend eine disziplinierende Bedeutung der Eigenproduktion für solche Unterneh- men, welche diese Produktion für Drittkunden erbringen.
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Konstellation unterschiedlich ausfallen. Sind etwa Produkte des relevanten Marktes aus Nach- fragersicht nur eingeschränkt substituierbar, so hat dies ebenfalls Auswirkung auf die Markt- stellung der im Markt tätigen Unternehmen (vgl. auch Rz 214). 570
Dementsprechend wird nachfolgend die Marktstellung von ETA im aktuellen Wettbe- werb anhand der in Rz 415 genannten Kriterien und unter Berücksichtigung des in Rz 416 Ausgeführten beleuchtet.
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass die erwähnte relativ hohe Marktanteilsverschiebung zugunsten von Sellita im Jahr 2019 bzw. die starke Abnahme des Marktanteils von ETA auf [30–40] % im Jahr 2019 nicht in erster Linie das Ergebnis eines (gesteigerten) Wettbewerbs ist, sondern im Wesentlichen aus einer einseitige Verhaltensän- derung von Swatch Group bzw. ETA resultiert. So hat sich Swatch Group mit der evR freiwillig dazu verpflichtet, ihre Lieferungen zu reduzieren bzw. sich dazu entschieden, von bestimmten aus der evR folgenden Rechten zur Belieferung keinen Gebrauch zu machen (Rz 175 ff. sowie Rz 319 ff.). Mit anderen Worten ist die relativ hohe Marktanteilsverschiebung zugunsten von Sellita im Jahr 2019 sowie die Abnahme der Marktanteile in den Jahren zuvor nicht allein Aus- druck der Stärke der Konkurrentin Sellita, sondern auch das Resultat einer autonomen Ent- scheidung von Swatch Group bzw. ETA, die bestehende Nachfrage nach ihren mechanischen Uhrwerken nicht mehr zu bedienen und sich entsprechend zurückzuziehen. 571 Wenn sich ein Unternehmen freiwillig dazu entscheidet (zumal in einem Bereich mit Skaleneffekten), auf die Bedienung der Nachfrage zu verzichten, so indiziert dies stark, dass sich dieses Unternehmen im relevanten Markt im wesentlichen Umfang unabhängig von anderen Marktteilnehmern ver- halten kann. 572
Neben den genannten Marktanteilen (vgl. oben Rz 414) sind zusätzlich – wie auch schon im ursprünglichen Entscheid (vgl. auch oben Rz 153) 573 – die Produktions- und Kapazi- tätsanteile im relevanten Markt in den Blick zu nehmen. Wie erläutert (vgl. Rz 405), ist der Produktionsanteil von ETA gesunken, betrug aber im Jahr 2019 immer noch [...] der von Sellita produzierten Menge. In absoluten Zahlen ausgedrückt, produzierte ETA 2019 [...] Mio. me- chanische Uhrwerke, wobei der überwiegende Anteil der Produktionsmenge für die konzern- interne Nachfrage hergestellt wurde, nämlich [...] % der im Jahr 2019 produzierten Menge (vgl. Tabelle A 15 im Anhang). Sellita stellte 2019 währenddessen ungefähr [...] mechanische Uhr- werke her (vgl. Rz 143 ff.). Gleiches gilt für die Kapazitätsanteile von ETA und Sellita. Während ETA im Jahr 2019 eine Produktionskapazität von [...] Mio. mechanischen Uhrwerken aufwies (Kapazitätsanteil: [60–70] %), wies Sellita eine Produktionskapazität von rund [...] Stück auf (Kapazitätsanteil: [5–10] %) auf (vgl. Rz 155 ff.). Über vergleichbare Produktions- bzw. Kapa- zitätsanteile wie Sellita verfügte einzig Rolex (Anteil von [10–20] %; gemeinsam mit ihrer Toch- tergesellschaft Kenissi: [10–20] %). Daneben verfügte einzig Richemont über Anteile von über [0–5] %. Ihr Produktions- und ihr Kapazitätsanteil betrug im Jahr 2019 [0–5] %. Die übrige Produktion bzw. übrigen Kapazitäten verteilten sich auf Unternehmen mit Anteilen von [0–5] %
570 Vgl. dazu BSK KG-REINERT/BLOCH (Fn 117), Art. 4 Abs. 2 N 300 ff. 571 Das bringt Swatch Group selbst vor. Vgl. dazu insbesondere das von Swatch Group eingereichte Gutachten; Act. [...], Beilage 1, S. 28 ff. 572 Insoweit stösst der Einwand von Swatch Group, aus der Einhaltung der evR dürften für die Swatch Group keine negativen Folgen resultieren (vgl. Act. [...], Rz 84 ff.), ins Leere. Denn der Umstand, dass ETA infolge der evR ihre Liefermengen reduziert hat und sich zudem dazu entschieden hat, von be- stimmten aus der evR folgenden Rechten zur Belieferung keinen Gebrauch zu machen, ändert nichts an der Tatsache, dass der Marktanteilsgewinn von alternativen Werksherstellern im Jahr 2019 nicht nur auf die Stärke dieser Hersteller zurückgeht, sondern vor allem in der freiwilligen Reduktion der Liefe- rungen von Seiten ETA begründet liegt. 573 Vgl. RPW 2014/1, 233 Rz 158 ff. und insbesondere bspw. Rz 159 sowie Rz 166, Swatch Group Lie- ferstopp.
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oder darunter. Im Zusammenhang mit den genannten Produktions- und Kapazitätsanteilen ist vorliegend bedeutsam, dass bei der Produktion von mechanischen Uhrwerken Skaleneffekte bestehen (vgl. auch oben Rz 96) – dies wurde von den Verfahrensparteien sowie Dritten auch übereinstimmend ausgeführt. 574 ETA verfügt damit infolge der Grösse ihrer Eigenproduktion über singuläre Grössen- und Kosten- sowie Kapazitätsvorteile gegenüber ihren Konkurrentin- nen (vgl. auch Rz 409). 575 Die Grössen- und Kostenvorteile zeigen sich etwa darin, dass ETA- Uhrwerke als qualitativ hochwertiger, zugleich aber auch günstiger als allfällige technisch ver- gleichbare Uhrwerke anderer Hersteller gelten (vgl. etwa Rz 220 ff.). Diese Grössen- und Kos- tenvorteile sowie die Kapazitäten, ermöglichen ETA, insbesondere bei sinkender Gesamt- nachfrage, Drittkunden nach ihrem Belieben mit mechanischen Swiss made Uhrwerken zu beliefern und geben ihr einen erheblichen Spielraum bei der Preissetzung. An diesen Umstän- den ändern auch die allfälligen, von Swatch Group betonten Produktions- und Kapazitätsstei- gerungen der alternativen Uhrwerkshersteller nichts. Die Verteilung der Produktions- und die Kapazitätsanteile im relevanten Markt sowie der Umstand, dass bei der Produktion von me- chanischen Uhrwerken Skaleneffekte bestehen, indizieren daher stark, dass sich ETA im re- levanten Markt im wesentlichen Umfang unabhängig von anderen Marktteilnehmern verhalten kann. 420. Neben den Marktanteilen, den Produktions- und Kapazitätsanteilen sowie den aus den Skaleneffekten resultierenden Folgen ist des Weiteren das Ausmass des Substitutionswettbe- werbs zu analysieren (vgl. dazu oben auch Rz 212 ff.). Es gibt aktuell für bestimmte Kaliber von ETA – insbesondere für mengen- und umsatzstarke mechanische Uhrwerke – mehr Sub- stitute von anderen Anbietern als noch 2010 (vgl. dazu Rz 212 ff.). Damit hat sich insoweit das Ausmass des Substitutionswettbewerbs erhöht. Indes ist zu beachten, dass sich die Produkt- palette der Konkurrenten von ETA nicht wesentlich geändert hat: Bis 2019 verfügte ETA über die umfassendste Produktpalette im Bereich mechanischer, in der Schweiz hergestellter Swiss made Uhrwerke. Damit kann ETA die Interessen der Uhrenhersteller nach wie vor am besten befriedigen. Dies zeigt sich auch darin, dass die meisten Kunden weiterhin bei ETA beziehen möchten (vgl. Rz 315 ff.). Kommt hinzu, dass es für bestimmte Kaliber von ETA nach wie vor keine oder kaum technisch vergleichbare Kaliber gibt, so dass Uhrenhersteller in diesem Be- reich ihre Uhren anders konstruieren müssen, wenn sie ein Kaliber von alternativen Herstellern verwenden wollen (vgl. dazu Rz 212 ff.). Insoweit ist der Substitutionswettbewerb nach wie vor verringert, was ebenfalls indiziert, dass sich ETA im relevanten Markt im wesentlichen Umfang unabhängig von anderen Marktteilnehmern verhalten kann. In diesem Zusammenhang ist er- neut klarzustellen, dass der Einwand von Swatch Group, es dürften aufgrund der Marktab- grenzung keine kaliber- bzw. kaliberfamilienbezogenen Überlegungen angestellt werden, nicht überzeugt. Denn auch innerhalb eines Marktes dürfen die bestehenden Wettbewerbskräfte analysiert werden (vgl. dazu auch Rz 212 ff. sowie Rz 415). 421. Die Abhängigkeit der Uhrenhersteller von ETA wird auch nur teilweise durch den Aus- bau der Eigenproduktion verringert. Zwar konnten die Kunden von ETA im Zeitraum 2011 bis und mit 2019 ihre Eigenproduktion von mechanischen Uhrwerken ausbauen bzw. etablieren: Deren Eigenproduktion erhöhte sich seit 2011 um 48 % bzw. ca. [...] Stück, womit sich deren aggregierter Eigenversorgungsgrad von 12 % auf 22 % steigerte (vgl. dazu Rz 343 ff.). Zu be- achten ist jedoch, dass die Uhrenhersteller im Basissegment nach wie vor auf industriell her- gestellte Uhrwerke angewiesen sind, da es den Uhrenherstellern wegen fehlender Skalenef- fekte nicht ohne Weiteres möglich ist, mit ETA- oder Sellita-Basiskalibern vergleichbare Basis- kaliber zu einem hinreichend tiefen Preis zu produzieren. Dies gilt selbst für Konzerne wie [...] oder grössere Uhrenhersteller wie Breitling, die explizit festhalten, dass ihre Eigenproduktion
574 Vgl. nur Act. [...], Rz 8, 27, 44, Act. [...], Rz 39 ff. 575 Hinzu kommt, dass der Maschinenpark von ETA aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit längst amorti- siert ist; RPW 2014/1, 237 Rz 184, 186 ff., Swatch Group Lieferstopp.
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den Bedarf an mechanischen Uhrwerken nicht abdecke (vgl. Rz 329 ff.). In diesem Zusam- menhang ist erneut klarzustellen, dass der Einwand von Swatch Group, es dürften aufgrund der Marktabgrenzung keine preisklassenbezogenen Überlegungen angestellt werden, nicht überzeugt (vgl. dazu Rz 416). Auch diese Abhängigkeit indiziert, dass sich ETA im relevanten Markt im wesentlichen Umfang unabhängig von anderen Marktteilnehmern verhalten kann. 422. Neben den vorgenannten Aspekten kann für die Beurteilung der aktuellen Marktstel- lung ausserdem die Struktur der im Markt tätigen Unternehmen (z.B. vertikale Integration), deren Fähigkeiten (z.B. Finanzkraft, Kostenstruktur, Know-how, Innovationsfähigkeit) und de- ren Ansehen bei den Kunden in den Blick genommen werden (vgl. Rz 415). In Bezug auf Swatch Group bzw. ETA wurden diese Aspekte in den vorangehenden Randziffern bereits teilweise behandelt. Zu nennen sind hier insbesondere die vertikale Integration von Swatch Group bzw. ETA sowie die singulären Grössen- und Kostenvorteile im Bereich der Produktion von mechanischen, in der Schweiz hergestellten Swiss made Uhrwerken. Dem ist hinzuzufü- gen, dass Swatch Group bzw. ETA, auch infolge ihrer Entstehungsgeschichte, ihrer vertikalen Integration und ihrer Finanzkraft, 576 über umfassendes Wissen und grösste Fähigkeiten im Bereich der industriellen Produktion von mechanischen Uhrwerken verfügt. 577 ETA ist dement- sprechend ein sehr innovatives Unternehmen, dessen mechanische Uhrwerke im Hinblick auf den Preis und die Qualität den Industriestandard definieren. 578 . Dementsprechend hoch ist auch das Ansehen von mechanischen Uhrwerken von ETA. Dies zeigt sich auch darin, dass die meisten Kunden weiterhin bei ETA beziehen möchten (vgl. Rz 315 ff.). In dieser Kumula- tion trifft dies auf keine Konkurrentin von ETA zu. Insbesondere ist kein alternativer Uhrwerks- hersteller (gleichermassen) vertikal integriert oder verfügt über vergleichbare Grössen- und Kostenvorteile. Auch das Wissen und die Fähigkeiten von ETA betreffend die industrielle Pro- duktion von Basiskalibern sind bei anderen Unternehmen nicht gleichermassen vorhanden. Dies zeigt sich wiederum etwa darin, dass ETA-Uhrwerke als qualitativ hochwertiger, zugleich aber auch günstiger als allfällige technisch vergleichbare Uhrwerke anderer Hersteller gelten (vgl. etwa Rz 220 ff.). Der von Swatch Group betonte Umstand, dass es neu sieben alternative Uhrwerkshersteller gebe, 579 ist vor diesem Hintergrund nicht von Bedeutung. Die Struktur der im Markt tätigen Unternehmen, deren Fähigkeiten und ihr Ansehen bei den Kunden indizieren daher ebenfalls, dass sich ETA im relevanten Markt im wesentlichen Umfang unabhängig von anderen Marktteilnehmern verhalten kann. 423. Zuletzt ist auf die Abhängigkeit von alternativen Uhrwerksherstellern von Nivarox- Assortiments einzugehen. Alternative Uhrwerkshersteller waren im Zeitpunkt des ursprüngli- chen Entscheids beim wichtigsten Input (Assortiments) auf Belieferungen durch die marktbe- herrschende Swatch Group-Tochter Nivarox angewiesen. 580 An dieser Abhängigkeit hat sich aus Sicht der WEKO nichts geändert (vgl. Rz 356–370); Swatch Group macht diesbezüglich auch keine Änderung der Tatsachen geltend (vgl. Rz 396 ff.). Swatch Group kann damit den
576 RPW 2014/1, 254 ff. Rz 292 ff., Swatch Group Lieferstopp. 577 Vgl. nur https://www.eta.ch/de/motorist-time (13.7.2020). 578 Vgl. nur https://www.swatchgroup.com/de/swatch-group/innovation-powerhouse/industry-40/eta- watchmaking-excellence (13.7.2020). Dort heisst es: «ETA has full expertise in the production and as- sembly of movements and watches that are considered global benchmarks for their reliability and per- formance.» Vgl. auch oben Rz 218 f., 220 ff. 579 Act. [...], Rz 35, Beilage 1, S. 21 und S. 23, Tabelle 2. Im Sinne einer Richtigstellung ist darauf hin- zuweisen, dass – entgegen der Behauptung von Swatch Group – im Jahr 2019 nicht neu sieben Wett- bewerber von ETA im Markt aktiv sind. Betrachtet man die Entwicklung der Marktanteile seit 2011 in Tabelle 3 so ist ersichtlich, dass von den sieben namentlich genannten Unternehmen sechs bereits mindestens seit 2011 mechanische Uhrwerke an Dritte verkaufen. Einzig Kenissi ist [...] neu in den Markt eingetreten (vgl. Rz 181). 580 Vgl. etwa RPW 2014/1, 238 Rz 191 f., Swatch Group Lieferstopp.
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Output von alternativen Uhrwerksherstellern nach wie vor indirekt kontrollieren bzw. plafonie- ren. Dies indiziert ebenfalls, dass sich ETA, die als Unternehmen der Swatch Group nicht ei- nem solchen Verhalten ausgesetzt sein wird, im relevanten Markt im wesentlichen Umfang unabhängig von anderen Marktteilnehmern verhalten kann. 424. Soweit Swatch Group vorbringt, die vorgenannten Umständen seien nicht erstellt, da ihr Beweis auf einer fehlerhaften Datenauswertung bzw. methodischen Mängel bei der Markt- untersuchung beruhen würden, 581 überzeugt dies nicht bzw. stösst dies ins Leere. Denn wie bereits an mehreren Stellen dieser Verfügung ausgeführt, ergeben sich die vorgenannten Um- stände aus der Gesamtheit der vorliegenden Beweismittel. Soweit zum Nachweis dieser Um- stände auch auf Ausführungen der Verfahrensparteien oder von Dritten zu ihrer Einschätzung der Marktverhältnisse abgestellt wurde, prüfte die WEKO anhand anderer Beweismittel, ob diese Ausführungen stichhaltig sind (vgl. zum Ganzen auch Rz 122 ff., 140 f., 152 ff., 243 ff.). 425. Die vorgenannten Aspekte zeigen, dass der aktuelle Wettbewerb ETA auf dem rele- vanten Markt nicht zu disziplinieren vermag. In der Gesamtschau folgt damit aus ihnen, dass sich ETA auf dem relevanten Markt im wesentlichen Umfang unabhängig von anderen Markt- teilnehmern verhalten kann. Potentieller Wettbewerb 426. Wie dargelegt, liegen im Vergleich zum ursprünglichen Entscheid keine neuen Tatsa- chen vor, aus welchen sich auf eine Verstärkung des potentiellen Wettbewerbs im relevanten Markt schliessen liesse (vgl. oben Rz 406 ff.). Dies gilt insbesondere mit Blick auf die beste- henden Markteintrittshürden und die aktuelle Gesamtmarktsituation, weshalb Aus- und Auf- baupläne unabhängig vom Verhalten von ETA wenig erfolgsversprechend sind. Damit vermag auch kein potentieller Wettbewerb ETA zu disziplinieren. Nachfragemacht 427. Wie dargelegt, haben sich auch im Hinblick auf die Nachfragemacht die massgeblichen Umstände nicht geändert (vgl. oben Rz 411). Die Nachfrager können damit nur im beschrie- benen Ausmass auf alternative Abnehmer ausweichen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Möglichkeit ETA zu disziplinieren vermag. Zwischenfazit 428. Die in Rz 404 f. und Rz 412 genannten Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse füh- ren nicht dazu, dass die aktuelle oder potentielle Konkurrenz bzw. die Nachfrager ETA nun- mehr auf dem Markt für mechanische, in der Schweiz hergestellte Swiss made Uhrwerke dis- ziplinieren könnten. ETA kann sich mithin auch aktuell im relevanten Markt im wesentlichen Umfang unabhängig von anderen Marktteilnehmern verhalten. Es fehlt damit an der «Wesent- lichkeit» der eingetretenen Änderungen i.S.v. Art. 30 Abs. 3 KG, da ETA auf dem relevanten Markt nach wie vor marktbeherrschend i.S.v. Art. 4 Abs. 2 KG ist. Ad Stellungnahmen der Verfahrensparteien 429. Gegen das Ergebnis, dass ETA auf dem Markt für mechanische, in der Schweiz her- gestellte Swiss made Uhrwerke nach wie vor marktbeherrschend i.S.v. Art. 4 Abs. 2 KG ist, hat Swatch Group in ihrer Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats verschiedene Tatsa- chen- und Rechtseinwände erhoben (vgl. Rz 396 ff.). Sellita hat dagegen keine Einwände er- hoben, weshalb sich die WEKO nachfolgend auf Ausführungen zur Stellungnahme von Swatch Group beschränkt.
581 Vgl. etwa Act. [...], Beilage 1, S. 10 ff.
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Kommt hinzu, dass aus der von Swatch Group zum Beleg ihrer Auffassung angeführten Ziff. 7 evR ein solcher «Automatismus» nicht folgt. Wie erläutert (vgl. Rz 414), begründet die Bestim- mung der evR keine rechtliche Fiktion des Wegfalls der marktbeherrschenden Stellung von ETA. Vielmehr folgte für Swatch Group aus Ziff. 7 evR einzig die Gewissheit, dass die WEKO auf einen allfälligen Antrag betreffend die Änderung der Lieferverpflichtung gemäss evR (vgl. dazu oben Rz 6) – nicht aber bezüglich Ziff. 1 des Dispositivs des ursprünglichen Entscheids – eintreten würde, insbesondere sofern der Marktanteil vor Ende 2019 auf unter 35 % gefallen wäre. 586 Wie die WEKO über einen entsprechenden Antrag in der Sache zu entscheiden ge- habt hätte, war durch die evR also nicht festgelegt. 433. Der Rechtseinwand von Swatch Group, die WEKO habe noch nie eine marktbeherr- schende Stellung mit einem Marktanteil in Höhe von [20–30] % bejaht, 587 stösst ebenfalls ins
582 Vgl. dazu Fn 51. 583 Vgl. etwa Act. [...], Rz 119 ff. 584 Vgl. etwa Act. [...], Rz 84 ff. 585 Die WEKO hat im ursprünglichen Entscheid eine Befristung der Feststellung der marktbeherrschen- den Stellung ausdrücklich abgelehnt, da sich aus der Einhaltung und dem Ablauf der evR nicht zwingend das Ende der marktbeherrschenden Stellung ergibt; vgl. RPW 2014/1, 283 f. Rz 490 f., Swatch Group Lieferstopp. 586 Vgl. RPW 2014/1, 284 Rz 491, Swatch Group Lieferstopp. 587 Vgl. Act. [...], Rz 77.
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Leere. Dies schon deshalb, da die Behauptung nicht korrekt ist. Denn die WEKO hat im Zu- sammenschlussverfahren Tamedia/Basler Zeitung eine marktbeherrschende Stellung eines Unternehmen mit einem Marktanteil in Höhe von 20–30 % bejaht. 588 Entscheidend ist aber ohnehin, dass die Prüfung der marktbeherrschenden Stellung eine Einzelfallprüfung anhand einer Vielzahl von Kriterien ist (vgl. nur Rz 395). Damit kann aus anders gelagerten anderen Fällen ohnehin nichts für die Einzelfallbeurteilung der vorliegenden Sache gefolgert werden. Vorliegend ist die WEKO aufgrund der dargelegten Umstände zum Ergebnis gekommen, dass ETA auf dem relevanten Markt nach wie vor marktbeherrschend i.S.v. Art. 4 Abs. 2 KG ist (vgl. dazu Rz 413 ff.). 434. Schliesslich ist darauf einzugehen, dass Swatch Group gegen die Feststellung der Wettbewerbsbehörden, dass ETA aktuell noch marktbeherrschend i.S.v. Art. 4 Abs. 2 KG ist, das Urteil des Bundesgerichts im Fall Publigroupe 589 ins Feld führt. 590 Gemäss Swatch Group verbiete das Urteil die Feststellung der marktbeherrschenden Stellung bzw. die Entscheidung darüber, ob ETA aktuell marktbeherrschend i.S.v. Art. 4 Abs. 2 KG sei. Auch dies überzeugt indes nicht. Ein solches Vorbringen ist mit Blick auf die sonstigen Ausführungen von Swatch Group schon als widersprüchlich abzuweisen. Denn Swatch Group begehrt mit ihrem Antrag, die Feststellung der marktbeherrschenden Stellung im ursprünglichen Entscheid sei aufzuhe- ben und es sei festzustellen, dass ETA aktuell nicht mehr marktbeherrschend sei (vgl. Antrag 2 gemäss der Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats; vgl. oben Rz 25 und Rz 42), gerade eine Entscheidung über die marktbeherrschende Stellung von ETA – und dies infolge einer umfassenden Einzelfallprüfung. Wie die WEKO über diesen Antrag entscheiden soll, ohne dass die WEKO eine Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der marktbeherr- schenden Stellung von ETA fällen soll, ist für sie nicht nachvollziehbar. Kommt hinzu, dass aus dem von Swatch Group angeführten Publigroupe-Urteil einzig folgt, dass die Feststellung der marktbeherrschenden Stellung im Dispositiv einer WEKO-Verfügung aus verfahrensrecht- lichen Gründen dann unzulässig ist, wenn die WEKO gegen ein Unternehmen wegen eines Verstosses gegen Art. 7 KG ohnehin konkrete Massnahmen i.S.v. Art. 30 Abs. 1 KG verfügt oder eine Sanktion i.S.v. Art. 49a KG verhängt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor bzw. eine solche Konstellation ist in casu gar nicht gegeben. Gleichwohl ist vorliegend eine neuer- liche Feststellung der nach wie vor bestehenden marktbeherrschenden Stellung von ETA im Dispositiv dieser Verfügung nicht notwendig, da sich ihr Fortbestehen ohnehin aus der obigen Begründung sowie – implizit – aus der Abweisung des Antrags 2 von Swatch Group ergibt. 435. Insgesamt überzeugen mithin die Einwände von Swatch Group gegen das Ergebnis, dass ETA auf dem relevanten Markt nach wie vor marktbeherrschend i.S.v. Art. 4 Abs. 2 KG ist, nicht. B.3.7.4 Fazit 436. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse, welche für die Feststellung der marktbeherrschenden Stellung von ETA entscheidend waren, nicht wesentlich i.S.v. Art. 30 Abs. 3 KG geändert haben. Denn ETA ist auf dem Markt für mechanische, in der Schweiz hergestellte Swiss made Uhrwerke nach wie vor marktbeherr- schend i.S.v. Art. 4 Abs. 2 KG. Damit ist zum derzeitigen Zeitpunkt nicht auf die Feststellung gemäss Ziff. 1 des Dispositivs der rechtskräftigen ursprünglichen Verfügung, wonach ETA auf dem Markt für mechanische, in der Schweiz hergestellte Swiss made Uhrwerke marktbeherr- schend ist, zurückzukommen. Der gegenteilige Antrag von Swatch Group (vgl. Rz 25, Rz 42) ist demzufolge abzuweisen. Eine neuerliche Feststellung der marktbeherrschenden Stellung im Dispositiv der vorliegenden Verfügung ist nicht erforderlich.
588 Vgl. RPW 2018/4, 952 Rz 125 ff., Tamedia/Basler Zeitung. 589 BGE 139 I 72. 590 Act. [...], Rz 63 ff.
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B.3.8 Ergebnis 437. Gestützt auf die Ergebnisse der Marktbefragung und unter Berücksichtigung sämtlicher für die Beurteilung des vorliegenden Falls relevanten Aspekte kommt die WEKO zum Schluss, dass die im Markt für mechanische, in der Schweiz hergestellte Swiss made Uhrwerke in die erwartete Richtung eingetretenen Veränderungen ausreichend sind, damit die sich zum Zeit- punkt des ursprünglichen Entscheids von der WEKO vorausgesetzten Marktentwicklungen als eingetreten zu betrachten sind. Während die evR in einer Phase mit hoher Nachfrage nach mechanischen Uhrwerken ausgearbeitet und genehmigt wurde, besteht die Knappheit an me- chanischen Uhrwerken per Ende 2019 aufgrund der gesunkenen Nachfrage nicht mehr. Es ist in der Gesamtbetrachtung deshalb davon auszugehen, dass ein Stopp der Lieferung mecha- nischer Uhrwerke nicht mehr dieselbe wettbewerbsbeeinträchtigende Wirkung hätte wie zum Zeitpunkt des Abschlusses der evR. Es war auch aus heutiger Sicht und in Kenntnis der heu- tigen Marktsituation angezeigt, die evR und damit die Lieferverpflichtung und die Lieferbe- schränkung von ETA bis zum 31. Dezember 2019 zu befristen. Damit liegt gegenüber dem ursprünglichen Entscheid keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 30 Abs. 3 KG vor (vgl. Rz 382 ff.). Die Lieferverpflichtung sowie die Lieferbeschränkung von ETA gemäss evR dürfen aus kartellrechtlicher Sicht mithin auslaufen und Swatch Group bzw. ETA darf ihren ursprünglichen Plan, die Belieferung von Drittkunden einzustellen, nun- mehr umsetzen. 591
591 Vgl. oben Rz 100 f. sowie RPW 2014/1, 257 Rz 316 ff., Swatch Group Lieferstopp. Trotz der Aufhe- bung der Lieferpflicht gemäss evR kann im Einzelfall ein Missbrauch im Verhältnis zu einem abhängigen Uhrenhersteller vorliegen. Ein solcher wäre auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. 592 Gegenstand der damaligen Beurteilung war ein vollständiger Stopp der Belieferung von Drittkunden mit den damals von ETA produzierten mechanischen Swiss made Uhrwerken auf Ende 2012; vgl. oben Rz 100 f. sowie RPW 2014/1, 257 Rz 316 ff., Swatch Group Lieferstopp. 593 Wenn z.B. ein Missbrauch gegenüber einzelnen Unternehmen vorliegen könnte (vgl. auch Fn 591).
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B.3.9 Vorsorgliche Massnahmen gelten nicht mehr und Entzug der aufschiebenden Wirkung 440. Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die ursprüngliche Verfügung nicht in Wiedererwägung zu ziehen ist. Damit sind in Bezug auf den vorliegenden Verfahrens- gegenstand keine neuen Massnahmen gegen die Swatch Group bzw. ETA zu ergreifen. Da keine Massnahmen zu ergreifen sind, ist sicherzustellen, dass die vorsorglichen Massnahmen der WEKO vom 16. Dezember 2019, mit denen Swatch Group bzw. ETA in der Belieferung von Drittkunden übergangsweise beschränkt wird (vgl. oben Rz 32 ff.), ab sofort und mit Wir- kung ex-nunc nicht mehr gelten. 441. Gemäss Ziff. 4 des Dispositivs der Verfügung vom 16. Dezember 2019 gelten die vor- sorglichen Massnahmen längstens für die Dauer des vorliegenden Verfahrens, d.h. bis zum Erlass des Hauptsacheentscheids der WEKO, höchstens aber bis zum 31. Dezember 2020. Durch den Erlass der vorliegenden Hauptsacheentscheidung fallen die vorsorglichen Mass- nahmen folglich mit Wirkung ex-nunc dahin. 594 Dies ist im Dispositiv der Verfügung festzuhal- ten (vgl. unten C, Ziff. 6.). 442. Abzuweisen ist in diesem Zusammenhang der Antrag von Swatch Group, wonach die vorsorglichen Massnahmen von der WEKO in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben seien (vgl. oben Rz 42, Antrag 3 von Swatch Group). 595 Denn für eine solche Wiedererwägung besteht vorliegend kein Anlass. Dies deshalb, da die Verfügung der WEKO vom 16. Dezember 2020 ohnehin mit dem Vorliegen des Hauptsacheentscheids ihre Geltung verliert (vgl. oben Rz 441) und zudem eine rückwirkende Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen gegen den Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung verstossen würde. Eine Aufhebung der vor- sorglichen Massnahmen mit Wirkung ex-tunc würde voraussetzen, dass die vorsorglichen Massnahmen zum Erlasszeitpunkt rechtswidrig waren. Dies ist jedoch nicht der Fall: Für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der vorsorglichen Massnahmen ist eine ex-ante Betrachtung massgebend, da es bei vorsorglichen Massnahmen um eine vorläufige Beurteilung von ge- gensätzlichen Interessen mit Kenntnisstand zu einem bestimmten Verfahrenszeitpunkt geht. Vorliegend waren die vorsorglichen Massnahmen gemäss der Verfügung vom 16. Dezember 2019 auf die in der damaligen Verfügung genannten Gründen zu stützen. Auf diese Begrün- dung kann verwiesen werden. 596 Wiederholt sei an dieser Stelle einzig, dass die vorsorglichen Massnahmen notwendig waren, um den aktuellen Wettbewerbszustand bis zum Abschluss der Ermittlungen vorläufig zu sichern und so die WEKO in die Lage zu versetzen, in Kenntnis des ausermittelten Sachverhalts über die Frage zu entscheiden, ob die aus der evR von 2013 resultierenden Verpflichtungen und Beschränkungen von ETA enden können; die damit ein- hergehende vorläufige Beschränkung der Lieferfreiheit von ETA war demgegenüber hinzu- nehmen. 597 Die vorsorglichen Massnahmen sind aus ex-ante Sicht mithin rechtmässig und verhältnismässig und damit nicht rückwirkend aufzuheben. 443. Wie eingangs erwähnt, möchte die WEKO sicherstellen, dass die vorsorglichen Mass- nahmen ab sofort, d. h. ab Wirksamkeit der vorliegenden Verfügung nicht mehr gelten. Ge- mäss Art. 55 Abs. 1 VwVG käme einer allfälligen Beschwerde gegen Ziff. 6 des Dispositivs aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann jedoch gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VwVG einer
594 Vgl. zum Geltungsende von vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 56 VwVG bei Vorliegen des Hauptsacheentscheids z.B. R EGINA KIENER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs- verfahren, Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), 2. Aufl. 2019, Art. 56 N 7 m.w.N. 595 Act. [...], Rz 21 f. 596 Vgl. Act. [...], Rz 94–165. 597 Dies hat auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt; vgl. Zwischenverfügung des BVGer B-409/2020 vom 24.1.2020 sowie Zwischenverfügung des BVGer B-409/2020 vom 13.5.2020, E. 5.
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Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, sofern die Verfügung nicht eine Geldleis- tung zum Gegenstand hat. Dabei ist eine Interessensabwägung vorzunehmen. Es ist abzuwä- gen, ob die Gründe für die sofortige Geltung einer Anordnung höher zu gewichten sind als ein Aussetzungsinteresse. Dabei steht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Bei der Abwägung können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsa- che ins Gewicht fallen. Im Übrigen darf die verfügende Behörde die aufschiebende Wirkung nur dann entziehen, wenn sie hierfür überzeugende Gründe geltend machen kann. 598
B.3.10 Kosten 446. Gemäss Art. 53a KG i.V.m. Art. 1 Gebührenverordnung KG 599 erheben die Wettbe- werbsbehörden Gebühren für Verfügungen nach den Art. 26–31 KG. Damit sind namentlich für Endverfügungen betreffend ein Wiedererwägungsverfahren gemäss Art. 30 Abs. 3 KG Ge- bühren zu erheben, 600 sofern die Verfahrensparteien gebührenpflichtig im Sinne des Gebüh- renrechts sind (vgl. dazu sogleich). 447. Nach Art. 2 Abs. 1 GebV-KG 601 ist gebührenpflichtig, wer «Verwaltungsverfahren ver- ursacht oder Gutachten und sonstige Dienstleistungen veranlasst». Damit ist im Grundsatz für
598 Vgl. BGE 110 V 40, E. 5.b; REKO/WEF, RPW 2004/1, 200, Flughafen Zürich AG/Sprenger Auto- bahnhof AG, Alternative Parking AG, Wettbewerbskommission – Valet Parking; RPW 2004/1, 125 f. Rz 80, Flughafen Zürich AG (Unique) – Valet Parking; RPW 2002/4, 602 f. Rz 30 ff., ETA SA Fabriques d'Ebauches. 599 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (GebV-KG; SR 251.2). 600 Vgl. RPW 2016/4, 1035 Rz 131 ff., Swatch Group Lieferstopp; RPW 2013/2, 210 Rz 106, Tele2/Swisscom. 601 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2).
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die Gebührenpflichtigkeit das Verursacherprinzip massgebend, wonach diejenige Person, wel- che eine Verwaltungshandlung bzw. vorliegend eine bestimmte Verfügung verursacht hat, Ge- bühren zu zahlen hat. 602 Daneben ist gleichzeitig dem Unterliegerprinzip Rechnung zu tragen, womit nur denjenigen Personen Gebühren auferlegt werden können, welche mit ihren Begeh- ren unterliegen. 603
602 Vgl. dazu DAVID BRUCH/TOBIAS JAAG, in: DIKE-Kommentar, Kartellgesetz, Zäch/Arnet/Baldi/Kiener/ Schaller/Schraner/Spühler (Hrsg.), 2018, Art. 53a N 33. 603 Vgl. dazu BEAT ZIRLICK/CHRISTOPH TAGMANN, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 53a N 7 ff.; J EAN-FRÉDÉRIC MARAIA, in: Droit de la Concurrence, Commentaire ro- mand, Martenet/Bovet/Tercier (Hrsg.), 2e édition 2013, Art. 53a LCart N 21 f.; B RUCH/JAAG, in: DIKE- KG (Fn 602), Art. 53a N 34. 604 So werden in kartellrechtlichen Verfahren z.B. unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens Kos- ten für Zwischenverfügungen auferlegt, bei denen der Antragsteller unterliegt; vgl. B RUCH/JAAG, in: DIKE-KG (Fn 602), Art. 53a N 12 f.. In verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist jede Person kostenpflichtig, welche sich mit eigenen Anträgen am Verfahren beteiligt; M ARCEL MAILLARD, in: Praxis- kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Hrsg: B ERNHARD WALDMANN / PHILIPPE WEISSENBERGER, 2. Auflage 2016, VwVG 63 N 13. S.a. BGE 132 II 47, E. 3.3: «Dass die zu erhebende Verwaltungsgebühr nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Verfahrensparteien zu verlegen ist, entspricht [...] einem allgemeinen prozessualen Grundsatz». 605 Act. [...], Rz 486 ff. 606 Act. [...], Rz 490.
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C Dispositiv Aufgrund des Sachverhalts und der vorangehenden Erwägungen verfügt die Wettbewerbs- kommission:
[Eröffnung]
Wettbewerbskommission
Prof. Dr. Andreas Heinemann Prof. Dr. Patrik Ducrey Präsident Direktor
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
Beilage: Anhang zur Verfügung vom 13. Juli 2020 i.S. «32-0224: Swatch Group Lieferstopp / Ablauf Lieferverpflichtung»
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Anhang zur Verfügung vom 13. Juli 2020 i.S. «32-0224: Swatch Group Lieferstopp / Ablauf Lieferverpflichtung»
Tabelle A 1: Produktionsmengen mechanische Uhrwerke 2011 bis 2019.
Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Vgl. Fn 38. Hinweis: In der Tabelle A 1 einzeln aufgeführt werden die im ursprünglichen Entscheid bereits genannten Hersteller mechani- scher Uhrwerke (vgl. Rz 84) sowie Hersteller mechanischer Uhrwerke, die im Jahr 2019 einen Produktionsanteil von mindestens 1 % aufwiesen (vgl. Rz 147). Alle anderen Hersteller mechanischer Uhrwerke werden unter der Kategorie «Andere» zusammengefasst. Tabelle A 2: Produktionskapazitäten mechanische Uhrwerke 2011 bis 2019.
Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Vgl. Fn 38. Hinweis: In der Tabelle A 2 einzeln aufgeführt werden Hersteller mechanischer Uhrwerke, die im Jahr 2019 einen Kapazitätsanteil von mindestens 1 % aufwiesen (vgl. Rz 158). Alle anderen Hersteller mechanischer Uhrwerke werden unter der Kate- gorie «Andere» zusammengefasst. Tabelle A 3: Verkaufsmengen mechanischer Uhrwerke 2011 bis 2019.
Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Vgl. Fn 38. Hinweise: In der Tabelle A 3 einzeln aufgeführt werden die im ursprünglichen Entscheid bereits genannten Marktteilnehmer (vgl. Rz 87) sowie Marktteilnehmer mit einem Marktanteil von mindestens 1 % im Jahr 2019 (vgl. Rz 163). Alle anderen Unternehmen 201120122013201420152016201720182019 ETA[...][...][...][...][...][...][...][...][...] Rolex[...][...][...][...][...][...][...][...][...] Sellita[...][...][...][...][...][...][...][...][...] Richemont[...][...][...][...][...][...][...][...][...] Soprod[...][...][...][...][...][...][...][...][...] Patek Philippe[...][...][...][...][...][...][...][...][...] LVMH[...][...][...][...][...][...][...][...][...] STP[...][...][...][...][...][...][...][...][...] Kenissi[...][...][...][...][...][...][...][...][...] Andere[...][...][...][...][...][...][...][...][...] Total[...][...][...][...][...][...][...][...][...] Unternehmen 201120122013201420152016201720182019 ETA[...][...][...][...][...][...][...][...][...] Rolex[...][...][...][...][...][...][...][...][...] Sellita[...][...][...][...][...][...][...][...][...] Richemont[...][...][...][...][...][...][...][...][...] Soprod[...][...][...][...][...][...][...][...][...] LVMH[...][...][...][...][...][...][...][...][...] STP[...][...][...][...][...][...][...][...][...] Kenissi[...][...][...][...][...][...][...][...][...] Andere[...][...][...][...][...][...][...][...][...] Total[...][...][...][...][...][...][...][...][...] Unternehmen 201120122013201420152016201720182019 ETA[...][...][...][...][...][...][...][...][...] Sellita[...][...][...][...][...][...][...][...][...] Soprod[...][...][...][...][...][...][...][...][...] STP[...][...][...][...][...][...][...][...][...] Kenissi[...][...][...][...][...][...][...][...][...] Concepto[...][...][...][...][...][...][...][...][...] Vaucher[...][...][...][...][...][...][...][...][...] Andere[...][...][...][...][...][...][...][...][...] Total[...][...][...][...][...][...][...][...][...]
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Hersteller mechanischer Uhrwerke, die ihre Uhrwerke an Dritte verkaufen, werden unter der Kategorie «Andere» zu- sammengefasst. Die Verkaufsmengen von ETA entsprechen den in den jeweiligen Jahren effektiv an Dritte gelieferten Mengen mechanischer Uhrwerke, d.h. diese beinhalten auch Lieferungen von Rückständen aus dem jeweiligen Vorjahr. Tabelle A 4: Produktionsmengen von Herstellern mechanischer Uhrwerke mit Verkauf an Dritte (ohne ETA) 2011 bis 2019.
Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Vgl. Fn 38. Hinweis: Die Differenz zwischen der hier angegebenen totalen Produktionsmenge und der in Tabelle A 3 ausgewiesenen totalen Verkaufsmenge (ohne ETA) entspricht der Eigenproduktion derjenigen Herstellern mechanischer Uhrwerke, die me- chanische Uhrwerke für den Verkauf an Dritte als auch den Eigengebrauch produzieren (vgl. bspw. Rz 194 ff.) Tabelle A 5: Produktionskapazitäten von Herstellern mechanischer Uhrwerke mit Verkauf an Dritte (ohne ETA) 2011 bis 2019.
Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Vgl. Fn 38. Tabelle A 6: Zehn meistverkaufte mechanische Uhrwerke von ETA 2013 bis 2018. [...]
Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Act. [...]. Hinweis: Die Verkaufsmengen von ETA entsprechen den in den jeweiligen Jahren effektiv an Dritte gelieferten Mengen mecha- nischer Uhrwerke, d.h. diese beinhalten auch Lieferungen von Rückständen aus dem jeweiligen Vorjahr. Tabelle A 7: Weitere von ETA verkaufte mechanischer Uhrwerke mit Substituten.
Quelle: Darstellung des Sekretariats. Hinweise: Mechanische Uhrwerke, deren Produktion eingestellt ist, sind grau markiert. Swatch Group hat in ihrer Antwort auf den Fragebogen angegeben, dass neben den in der Tabelle genannten noch weitere Uhrwerkshersteller Substitute für ETA- Uhrwerke, die nicht zu den zehn meistverkauften Uhrwerke gehören, anbieten: Cendres+Métaux Microtech (CMK1 für Unternehmen201120122013201420152016201720182019 Sellita[...][...][...][...][...][...][...][...][...] Andere[...][...][...][...][...][...][...][...][...] Total [...][...][...][...][...][...][...][...][...] Unternehmen201120122013201420152016201720182019 Sellita[...][...][...][...][...][...][...][...][...] Andere[...][...][...][...][...][...][...][...][...] Total [...][...][...][...][...][...][...][...][...] Sellita Concepto Vaucher Schild Intelligence Movement LJP 2804-2 SW215-1 2801-2 SW210-1 7753SW510C2120 VMF6710LJP8120 2895 VMF300 2 HMs6h 6497-1GIPS97 6497-2GIPS98 2829S300 Mech. Uhrwerk ETA Mechanische Uhrwerke alternativer Hersteller
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Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Act. [...]. Hinweise: Hersteller, deren mechanische Uhrwerke gemäss Angaben der Hersteller nicht mit ETA-Uhrwerken substituierbar sind (vgl. Rz 212 ff.), sind grau markiert. Hersteller, welche ihre Produktion mittlerweile wieder eingestellt haben, sind kursiv gesetzt. [...].
1 Act. [...]. Unternehmen Tiefster Verkaufspreis Höchster Verkaufspreis Schild[...][...] Eterna Movement[...][...] Kenissi[...][...] Breitling[...][...] Christopher Ward[...][...] Sowind[...][...] LJP[...][...] Schwarz Etienne[...][...] Le Cercle des Horlogers[...][...] MHC[ ... ][ ... ] Timeless[...][...] Cendres + Métaux Microtech[...][...] Valanvron[...][...] Intelligence Movement[...][...]
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Tabelle A 9: Minimale, durchschnittliche & maximale Verkaufspreise (in CHF) im Jahr 2018 der meistverkauften mechanischen Uhrwerke von ETA und deren Substitute.
Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Act. [...]. Hinweise: Bei den durchschnittlichen Verkaufspreisen handelt es sich um nach Menge (an Dritte gelieferte Menge) gewichtete durchschnittlichen Verkaufspreise. Entsprechende Preisangaben von Concepto liegen dem Sekretariat nicht vor (vgl. Rz 20). Abbildung A 1: Entwicklung Verkaufspreise ETA-2824-2 und Substitute 2013 bis 2018. [...] Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Act. [...]. Abbildung A 2: Entwicklung Verlaufspreise ETA-7750 und Substitut 2013 bis 2018. [...] Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Act. [...]. Abbildung A 3: Entwicklung Verkaufspreise ETA-2836-2 und Substitut 2013 bis 2018. [...] Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Act. [...]. Unternehmen Mech. Uhrwerk Min. Verkaufspreis Durchschnittl. Verkaufspreis Max. Verkaufspreis ETAETA 2824-2[...][...][...] SellitaSW200-1[...][...][...] STPSTP1-11[...][...][...] RondaR150[...][...][...] ETAETA 7750[...][...][...] SellitaSW500[...][...][...] ConceptoC2822k.A.k.A.k.A. ETAETA 2836-2[...][...][...] SellitaSW220-1[...][...][...] ETAETA 2892A2[...][...][...] SellitaSW300-1[...][...][...] SoprodM100 (A10)[...][...][...] ETAETA 2893-2[...][...][...] SellitaSW330-1[...][...][...] SoprodC125[...][...][...] ETAETA 2834-2[...][...][...] SellitaSW240-1[...][...][...] STPSTP4-13[...][...][...] ETAETA 2895-2[...][...][...] SellitaSW360-1[...][...][...] ETAETA 7751[...][...][...] ConceptoC2821k.A.k.A.k.A.
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Abbildung A 4: Entwicklung Verkaufspreise ETA-2892-A2 und Substitute 2013 bis 2018. [...] Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Act. [...]. Abbildung A 5: Entwicklung Verkaufspreise ETA-2834-2 und Substitute 2013 bis 2018. [...] Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Act. [...]. Abbildung A 6: Entwicklung Verkaufspreise ETA-2895-2 und Substitute 2013 bis 2018. [...] Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Act. [...]. Abbildung A 7: Entwicklung Verkaufspreise ETA-2895-2 und Substitut 2013 bis 2018. [...]
Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Act. [...]. Tabelle A 10: Anzahl Kunden von ETA mit Bezug 2014 bis 2019 sowie Bezugsquellen.
Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Vgl. Fn 38. Hinweis: Die genannten Anzahlen Kunden von ETA basieren auf Angaben der Kunden von ETA, welche im Rahmen der Markt- befragung (vgl. Rz 18 ff. und Rz 119) erhoben wurden. Tabelle A 11: Bezugsmengen der Kunden von ETA 2014 bis 2019.
Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Vgl. Fn 38. Hinweis: Die genannten Bezugsmengen der Kunden von ETA basieren auf Angaben der Kunden von ETA, welche im Rahmen der Marktbefragung (vgl. Rz 18 ff. und Rz 119) erhoben wurden.
ETASellitaAnderenETASellitaAnderen ETA & Sellita ETA & Anderen Sellita & Anderen Allen 2014 [...][...]5534[...]46[...][...]4[...] 2015 [...][...]5433[...]66[...][...]2[...] 2016 [...][...]4830[...]58[...][...]3[...] 2017 [...][...]4430[...]1111[...][...]2[...] 2018 [...][...]4434[...]1214[...][...]3[...] 2019 [...][...]4624[...]1810[...][...]4[...] JahrInsgesamt Bezug beiBezug einzig beiBezug bei Bezug bei201420152016201720182019 ETA[...][...][...][...][...][...] Sellita[...][...][...][...][...][...] Anderen[...][...][...][...][...][...] Gesamt[...][...][...][...][...][...]
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Tabelle A 12: Bezugsmengen der Kunden von ETA (Sellita und Rest) 2014 bis 2019.
Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Vgl. Fn 38. Hinweis: Die genannten Bezugsmengen der Kunden von ETA basieren auf Angaben der Kunden von ETA, welche im Rahmen der Marktbefragung (vgl. Rz 18 ff. und Rz 119) erhoben wurden. Tabelle A 13: Übersicht Lieferverpflichtung von ETA 2014 bis 2019.
Quelle: Act. [...]. Hinweis: Vgl. Rz 136 f. für die Erklärung der hier verwendeten Begriffe. Tabelle A 14: Eigenproduktion Kunden von ETA 2011 bis 2019.
Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Vgl. Fn 38. Hinweis: Sellita und [...] als Uhrwerkshersteller, welche in der genannten Periode ebenfalls bei ETA mechanische Uhrwerke bezogen haben (vgl. Rz 291 und Rz 307), werden nicht mitgerechnet. Tabelle A 15: Produktionsmengen und Eigenbedarf Swatch Group bzw. ETA 2011 bis 2019.
Quelle: Act. [...]. Bezug bei201420152016201720182019 ETA (alle)[...][...][...][...][...][...] ETA (Rest)[...][...][...][...][...][...] ETA (Sellita)[...][...][...][...][...][...] Sellita[...][...][...][...][...][...] Anderen[...][...][...][...][...][...] Gesamt[...][...][...][...][...][...] 201420152016201720182019 Referenzmenge (Ziff. 2b evR)[...][...][...][...][...][...] Lieferverpflichtung (Ziff. 3 evR)[...][...][...][...][...][...] Bestellbare Menge (Ziff. 3 evR)[...][...][...][...][...][...] Bestellte Menge (Ziff. 3 evR)[...][...][...][...][...][...] KMU-Menge (Ziff. 4b evR)[...][...][...][...][...][...] Total bestellte Menge[...][...][...][...][...][...] 201120122013201420152016201720182019 [...][...][...][...][...][...][...][...][...] 201120122013201420152016201720182019 Produktionsmenge[...][...][...][...][...][...][...][...][...] Eigenbedarf[...][...][...][...][...][...][...][...][...] Anteil[...]%[...]%[...]%[...]%[...]%[...]%[...]%[...]%[...]%