Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO
32/2012/00076/COO.2101.111.3.173116
Verfügung vom 9. Mai 2016
in Sachen Untersuchung 32-0243 gemäss Art. 27 KG betreffend Sport im Pay-TV wegen unzulässiger Verhaltensweise gemäss Art. 7 KG
gegen
Besetzung Vincent Martenet (Präsident, Vorsitz), Andreas Heinemann, Armin Schmutzler (Vizepräsidenten), Florence Bettschart-Narbel, Winand Emons, Andreas Kellerhals, Pranvera Këllezi, Daniel Lampart, Rudolf Minsch, Martin Rufer, Danièle Wüthrich-Meyer
Hinweis: Das Rechtsmittelverfahren wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2024 (2C_561/2022) rechtskräftig abgeschlossen.
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Inhaltsverzeichnis A Sachverhalt ................................................................................................................ 4 A.1 Gegenstand der Untersuchung .................................................................................... 4 A.1.1 Untersuchungsadressatinnen .................................................................................. 4 A.2 Verfahren ..................................................................................................................... 5 A.3 Anträge der Parteien .................................................................................................... 9 A.4 Sachverhaltsermittlung .............................................................................................. 11 A.4.1 Begriffsdefinitionen ................................................................................................ 11 A.4.2 Vorbemerkungen zum Beweis im Allgemeinen ...................................................... 15 A.4.3 Feststellung des relevanten Sachverhalts ............................................................. 18 A.4.3.1 Vertriebsmodelle von Teleclub ............................................................................. 18 A.4.3.2 Das Programmangebot von Teleclub ................................................................... 25 A.4.3.3 Das PPV-Angebot von Teleclub ........................................................................... 29 A.4.3.4 Das Sportangebot von Teleclub ........................................................................... 30 A.4.3.5 Sachverhaltsangaben der Marktteilnehmer .......................................................... 33 A.4.4 Stellungnahmen der Parteien zum Sachverhalt ..................................................... 45 A.4.4.1 Stellungnahme von Swisscom ............................................................................. 45 A.4.5 Befragung im Rahmen der Anhörungen ................................................................ 54 A.4.5.1 Anhörung von Swisscom ...................................................................................... 54 A.4.5.2 Anhörung von Cablecom, Finecom und Sasag .................................................... 55 A.4.5.3 Anhörung von Sunrise ......................................................................................... 56
A.4.6 Stellungnahmen der Parteien zu den Anhörungen ................................................ 56 A.4.6.1 Stellungnahme von Swisscom ............................................................................. 56 A.4.6.2 Stellungnahme von Cablecom, Finecom und Sasag ............................................ 56 B Erwägungen ............................................................................................................. 57 B.1 Geltungsbereich ......................................................................................................... 57 B.1.1 Persönlicher Geltungsbereich ............................................................................... 57 B.1.2 Sachlicher Geltungsbereich ................................................................................... 59 B.2 Verfügungsadressaten/Parteien ................................................................................. 59 B.3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften .................................................................. 60 B.3.1 Stellungnahmen der Parteien zum Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften ....... 65 B.3.1.1 Stellungnahme von Swisscom ............................................................................. 65 B.4 Unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen ......................... 68 B.4.1 Der relevante Markt ............................................................................................... 69 B.4.1.1 Vorbemerkungen zu Fernsehmärkten .................................................................. 69 B.4.1.2 Sachlich relevante Märkte .................................................................................... 77 B.4.1.3 Räumlich relevanter Markt ................................................................................. 100 B.4.1.4 Übersicht über die abgegrenzten Märkte ........................................................... 101 B.4.1.5 Stellungnahmen zum relevanten Markt .............................................................. 101 B.4.2 Beurteilung der Marktstellung .............................................................................. 112 B.4.2.1 Frühere Beurteilungen der Marktstellung von Teleclub ...................................... 112 B.4.2.2 Allgemeines zur aktuellen Beurteilung ............................................................... 113
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B.4.2.3 Zeitliche Dimension ............................................................................................ 115 B.4.2.4 Nationaler Markt für die Bereitstellung von Schweizer Fussballübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV ..................................................... 116 B.4.2.5 Nationaler Markt für die Bereitstellung von Schweizer Eishockeyübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV ..................................................... 120 B.4.2.6 Nationale Märkte für die Bereitstellung von ausländischen Fussballübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs (Bundesliga, Primera División & Copa del Rey, Serie A) im Pay-TV .................................................................................... 120 B.4.2.7 Nationaler Markt für die Bereitstellung von Eishockeyübertragungen der NHL im Pay-TV ............................................................................................................... 120 B.4.2.8 Stellungnahmen zur Beurteilung der Marktstellung ............................................ 121 B.4.2.9 Zwischenergebnis .............................................................................................. 123 B.4.3 Unzulässige Verhaltensweisen ............................................................................ 123 B.4.3.1 Stellungnahmen zu den unzulässigen Verhaltensweisen ................................... 125 B.4.3.2 Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG) .................. 125 B.4.3.3 Diskriminierung von Handelspartnern (Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG) .......................... 146 B.4.3.4 Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen (Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG) 156 B.4.4 Ergebnis .............................................................................................................. 162 C Massnahmen .......................................................................................................... 162 C.1 Anordnung von Massnahmen / Einvernehmliche Regelung ..................................... 162 C.1.1 Massnahmen betreffend die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen .............. 163 C.1.2 Massnahmen betreffend die Diskriminierung von Handelspartnern ..................... 164 C.1.3 Massnahmen betreffend die Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen ............................................................................................................................ 164 C.1.4 Stellungnahmen zu den Massnahmen................................................................. 165 C.1.4.1 Stellungnahme von Cablecom, Finecom und Sasag .......................................... 165
C.1.4.2 Stellungnahme von Sunrise ............................................................................... 165 C.1.5 Ergebnis .............................................................................................................. 165 C.2 Sanktionierung ......................................................................................................... 166 C.2.1 Allgemeines......................................................................................................... 166 C.2.2 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG ..................................................................... 166 C.2.2.1 Unternehmen ..................................................................................................... 166 C.2.2.2 Unzulässige Verhaltensweise im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG ......................... 166 C.2.3 Vorwerfbarkeit ..................................................................................................... 166 C.2.3.1 Stellungnahmen der Parteien zur Vorwerfbarkeit ............................................... 167 C.2.4 Bemessung ......................................................................................................... 170 C.2.4.1 Maximalsanktion ................................................................................................ 170 C.2.4.2 Konkrete Sanktionsberechnung ......................................................................... 171 C.2.4.3 Stellungnahmen der Parteien zur konkreten Sanktionsberechnung ................... 176 C.2.5 Ergebnis .............................................................................................................. 181 C.2.6 Verhältnismässigkeitsprüfung .............................................................................. 181 D Kosten .................................................................................................................... 181 E Aufschiebende Wirkung ........................................................................................ 182
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F Ergebnis ................................................................................................................. 182 G Dispositiv ............................................................................................................... 183 A Sachverhalt A.1 Gegenstand der Untersuchung
1 Vgl. zu den Begriffen nachfolgend Abschnitt A.4.1.
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A.2 Verfahren 7. Gestützt auf verschiedene Hinweise von Fernmeldedienstanbietern und Privatpersonen sowie eigene Abklärungen eröffnete das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfol- gend: Sekretariat) am 30. Mai 2012 eine Vorabklärung gemäss Art. 26 KG 4 gegen Cinetrade wegen einer möglicherweise unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung gemäss Art. 7 KG. 8. Im Rahmen der Vorabklärung wurden verschiedene, im relevanten Bereich tätige Unter- nehmen befragt; zudem wurden Swisscom und Cinetrade befragt. In der Folge kam das Sek- retariat zum Schluss, dass Anhaltspunkte für unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen be- standen.
2 Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2004 (RTVG; SR 784.40). 3 Seit dem 2. Juni 2012 können die Programme von Teleclub über das Kupferanschlussnetz sowie über regionale Glasfaseranschlussnetze der Swisscom auch via Sunrise TV, der IPTV-Plattform von Sunrise, empfangen werden. 4 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).
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5 Mit Statutenänderung vom 10.06.2014 erfolgte eine Umfirmierung der Finecom Telecommunications AG in Quickline AG; nachdem sich vorliegend die allermeisten Dokumente noch auf die alte Firma be- ziehen, wird der besseren Verständlichkeit halber die Quickline AG nachfolgend weiter auch als Fi- necom bezeichnet. 6 Der besseren Verständlichkeit halber wird nachfolgend die Bezeichnung Swisscable beibehalten. 7 Urteil des BGer 2C_1054/2012 vom 5.6.2013, Vertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich.
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und Sasag Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Ent- scheid vom 9. Juli 2014 abwies. 8
Mit Schreiben vom 26. Juli 2013 meldete die Sunrise Communications AG (nachfolgend: Sunrise) ihre Beteiligung als Dritte im Sinne von Art. 43 KG an. Mit Schreiben des Sekretariats vom 30. Juli 2013 wurde Sunrise als Dritte an der vorliegenden Untersuchung beteiligt. Die Beteiligung wurde dabei vorläufig in Anwendung von Art. 43 Abs. 2 KG auf die Anhörung be- schränkt.
Mit Schreiben vom 8. August 2013 an das Präsidium der WEKO stellte A.__________ erneut den Antrag, er sei per Zwischenverfügung als Partei aus dem Untersuchungsverfahren zu entlassen und das Verfahren gegen ihn sei einzustellen. Eventualiter sei eine anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen, sofern die WEKO A.__________ weiterhin als Untersu- chungsadressat im Verfahren Sport im Pay-TV ansehe.
Mit Schreiben vom 16. August 2013 reichte Swisscable die Ergänzung seines Gesuches um Parteistellung ein. Mit Schreiben des Sekretariats vom 21. August 2013 wurde das Gesuch inklusive Ergänzung den Untersuchungsadressatinnen zur Stellungnahme zugestellt.
Mit Schreiben vom 16. September 2013 reichten Cablecom, Finecom und Sasag die Ergänzung ihres Gesuches um Parteistellung ein. Mit Schreiben des Sekretariats vom 17. September 2013 wurde das Gesuch inklusive Ergänzung den Untersuchungsadressatinnen zur Stellungnahme zugestellt.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 nahm Swisscom zum Gesuch von Swisscable Stel- lung. Ebenfalls mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 nahmen auch Cinetrade und Teleclub Stellung.
Mit Schreiben vom 15. November 2013 stellte Swisscom ihre Rechtsbegehren zum Ge- such von Cablecom, Finecom und Sasag, wobei zur Begründung auf die Eingabe von Cinet- rade und Teleclub verwiesen wurde. Mit Schreiben vom 18. November 2013 nahmen Cinet- rade und Teleclub Stellung.
Der Einstellungsantrag von A.__________ wurde zuständigkeitshalber der WEKO un- terbreitet. Diese stellte das Verfahren gegenüber A.__________ mit Verfügung vom 18. No- vember 2013 ohne Folgen ein.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2014 wurden Cablecom, Finecom und Sasag als Dritte mit Parteistellung in der Untersuchung beteiligt. Dagegen erhoben Swisscom, Cine- trade und Teleclub Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht, welches mit Entscheid vom
Oktober 2014 auf die Beschwerde nicht eintrat. 9 Das von Swisscom, Cinetrade und Teleclub daraufhin angerufene Bundesgericht trat mit Urteil vom 6. Juli 2015 auf die Beschwerde nicht ein. 10
Mit Schreiben vom 26. März 2014 zog Swisscable das Gesuch um Zulassung als Partei zurück und meldete stattdessen die Beteiligung von Swisscable als Dritter im Sinne von Art. 43 KG an. Mit Schreiben des Sekretariats vom 27. März 2014 wurde Swisscable als Dritter an der vorliegenden Untersuchung beteiligt. Die Beteiligung wurde dabei vorläufig in Anwendung von Art. 43 Abs. 2 KG auf die Anhörung beschränkt.
Mit Schreiben vom 2. April 2014 beantragten Cinetrade und Teleclub den Beizug der Akten zur Anzeige von Teleclub vom 2. September 2013 gegen Cablecom und Finecom. Dem
8 Urteil des BVGer B-4637/2013 vom 9.7.2014. 9 Urteil des BVGer B-1635/2014 vom 2.10.2014. 10 Urteil des BGer 2C_1009/2014 vom 6.7.2015.
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Antrag gab das Sekretariat mit Schreiben vom 14. April 2014 statt. Die Akten zur Anzeige von Teleclub vom 2. September 2013 wurden in das Aktenverzeichnis der vorliegenden Untersu- chung aufgenommen. 30. Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 (Cinetrade und Teleclub) und 6. November 2014 (Tel- eclub) machten die Parteien ergänzende Angaben zum Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich der jüngsten Entwicklungen und Verhaltensweisen der Konkurrenz. 31. Mit Schreiben des Sekretariats vom 25. Juni 2014 wurde den Untersuchungsadressatin- nen ein aktualisiertes Aktenverzeichnis inklusive entsprechender Aktenstücke in elektroni- scher Form zugestellt. 32. Je mit Schreiben vom 19. November 2014 informierte das Sekretariat den Schweizeri- schen Fussball Verband (nachfolgrend: SFV) und die Swiss Ice Hockey Federation (nachfol- gend: SIHF) über die Verwendung ihrer Eingaben aus der Marktbeobachtung 21-0428: Zent- ralvermarktung Spitzensport. Die Eingaben aus der Marktbeobachtung 21-0428: Zentralvermarktung Spitzensport wurden in das vorliegenden Verfahren aufgenommen. 33. Mit Schreiben des Sekretariats vom 20. November 2014 wurde Swisscom zur Angabe verschiedener Umsätze aufgefordert. Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 gab Swisscom dem Sekretariat die einverlangten Umsätze bekannt. 34. Die Zusendung des Antrags des Sekretariats an die Parteien und verfahrensbeteiligten Dritten zur Stellungnahme gemäss Art. 30 Abs. 2 KG erfolgte mit Schreiben vom 21. Juli 2015. Zugleich wurde den Untersuchungsadressatinnen und den Dritten mit Parteistellung ein aktu- alisiertes Aktenverzeichnis inklusive entsprechender Aktenstücke in elektronischer Form zu- gestellt. 35. Mit Schreiben vom 21. Juli 2015 stellten die Untersuchungsadressatinnen den Antrag, auf die Zusendung des Antrags des Sekretariats an Sunrise zu verzichten. Das Sekretariat hielt an der Zusendung des Antrags an Sunrise fest. 36. Swisscom beantragte die zusätzliche Zusendung der Empirischen Analyse und der zu- gehörigen «do-files» in elektronischer Form sowie die Zusendung der Datensätze «ppv_mon- thly.dta» und panel_master.dta. Die darin enthaltenen Variablen und die Datensätze seien mit der von Swisscom verwendeten Software nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Das Sekreta- riat liess Swisscom alle Datensätze der Empirischen Analyse in geschäftsgeheimnisbereinig- ter Form zukommen. Daraufhin ersuchte Swisscom mit Schreiben vom 2. September 2015 um vollständige Einsicht in den Datensatz panel_master.dta. In der Folge fragte das Sekretariat die entsprechenden Geheimnisträgerinnen an, ob sie mit einer Offenlegung der Daten gegen- über Swisscom einverstanden seien. Die Geheimnisträgerinnen stimmten einer Offenlegung gegenüber Swisscom im Sinne einer beförderlichen Verfahrensführung zu. Mit Schreiben vom 16. September 2015 legte das Sekretariat Swisscom den Datensatz panel_master.dta voll- ständig offen. 37. Die Untersuchungsadressatinnen Swisscom, Cinetrade und Teleclub beantragten mit Schreiben vom 7. September 2015 den Beizug von Akten aus den Marktbeobachtungen «Zentralvermarktung Spitzensport» und «Lieferverträge Teleclub» sowie der Untersuchung «Teleclub AG/Cablecom GmbH/Swisscable». Dazu nahm das Sekretariat mit Schreiben vom 11. September 2015 ablehnend Stellung. Nachdem die Untersuchungsadressatinnen an ihren Anträgen festhielten, wies das Sekretariat (zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums) die Verfahrensanträge mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2015 ab. Die dagegen eingereichte Beschwerde wurde von den Beschwerdeführerinnen wieder zurückgezogen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht das entsprechende Beschwerdeverfahren abschrieb. 38. Mit Schreiben vom 15. September 2015 nahmen Cablecom, Finecom und Sasag Stel- lung zum Antrag des Sekretariats vom 21. Juli 2015.
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tauglichen Internetdienst notwendigen Datenraten realisiert werden. Die derzeit leistungs- stärkste DSL-Variante ist «Very High Speed DSL» (VDSL). Sie verlangt, dass die Distanz zwi- schen Anschlusszentrale und VDSL-Anlage mit Glasfaser zurückgelegt wird. Auf den im Swisscom-Netz üblichen Leitungen erreicht VDSL eine reelle maximale Downstream-Daten- rate von 30 Mbit/s. Die tatsächliche Geschwindigkeit hängt von der Distanz zwischen VDSL- Anlage und Hausanschluss ab. 11
DVB-C: «Digital Video Broadcasting - Cable» (DVB-C) ist ein europäischer Standard für die Übertragung von digitalen Fernsehsignalen über CATV-Netze. Je nach Modulation (64 QAM 12 oder 256 QAM) können unterschiedliche Bandbreiten übertragen werden.
Free-TV: Free-TV bezeichnet Fernsehprogramme, die von den Fernsehzuschauern (auch) unverschlüsselt und ohne Bezahlung an den Programmveranstalter (vgl. Rz 65) emp- fangen werden können. Die Finanzierung des Programmveranstalters erfolgt über Werbeei- nahmen und/oder über Empfangsgebühren. Nach der vorliegend verwendeten Definition von Free-TV spielt die (allenfalls mit Abonnementskosten verbundene) Empfangsinfrastruktur keine Rolle. 13
FTTH: «Fiber to the Home» (FTTH) bezeichnet ein Übertragungsnetz, in dem von der Schaltzentrale für jeden Haushalt ein oder mehrere Glasfaserleiter verlegt werden. Mit der Glasfaserkabeltechnologie lassen sich Bandbreiten erreichen, welche die Bandbreiten der an- deren Technologien um ein Vielfaches übersteigen. In der Schweiz werden FTTH-Netze vieler- orts gemeinsam von Swisscom und regionalen Energieversorgungsunternehmen (nachfol- gend: EVU) erbaut. Dabei werden meist vier Glasfaserleitungen in einer FTTH-Netzarchitektur verlegt. Die Verbreitung von TV-Signalen erfolgt in FTTH-Netzen entweder über RF-TV (vgl. Rz 66) oder IPTV (vgl. Rz 59). Während IPTV die Integration des Signals in die Plattform des TV-Plattformbetreibers verlangt, kann bei RF-TV das Signal wie in den CATV-Netzen in einem Frequenzkanal übertragen werden. Für Letzteres benötigt der Anbieter Zugriff auf den physi- schen FTTH-Hausanschluss (Layer 1; vgl. Rz 60).
HD-TV: «High Definition Television» (HD-TV) ist der Sammelbegriff für hochauflösendes Fernsehen. HD-TV ist gegenüber SD-TV (vgl. Rz 67) abzugrenzen.
IPTV: «Internet Protocol Television» (IPTV) wird als Sammelbegriff für die Übertragung von Multimediadiensten über IP-basierende Netze verwendet. Im Fall von offenem IPTV, das häufig als «Internetfernsehen» bezeichnet wird, erfolgt die Übertragung des IPTV-Signals über das «World Wide Web», wobei für die Betrachtung ein Webbrowser (z. B. Firefox) verwendet werden muss. Bei geschlossenem IPTV wird eine direkte Verbindung vom Server des IPTV- Betreibers zum Endkunden aufgebaut, der das IPTV-Signal mit einer entsprechenden Hard- ware (z. B. einer Set-Top-Box) empfangen kann.
Layer im ISO/OSI-Referenzmodell: Das ISO/OSI-Referenzmodell ist ein internationaler Standard, der die elektronische Kommunikation zwischen einem Sendegerät und einem Emp- fängergerät definiert. Auf physikalischer Ebene wird festgelegt, wie Nachrichten übertragen werden. Auf logischer Ebene wird festgelegt, wie die übertragenen Nachrichten aufgebaut sind. Das ISO/OSI-Referenzmodell ist ein siebenschichtiges Modell. Die Daten werden von oben nach unten heruntergereicht, wobei jede Schicht die eigentlichen Nutzdaten um – für die Kommunikation notwendige – Steuerungsdaten (Header) ergänzt. Während die oberen
11 Evaluation des schweizerischen Fernmeldemarkts (Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postu- lats KVF-S vom 13. Januar 2009 [09.3002]; nachfolgend Fernmeldebericht 2010), 94. 12 Quadrature Amplitude Modulation. 13 Vgl. zur Abgrenzung von Pay-TV nachfolgend Rz 61.
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Schichten (Layer 5-7) anwendungsorientierte Schichten sind, stellen die unteren Schichten (Layer 1-4) transportorientierte Schichten dar. Schicht / Layer Funktionsbeschreibung Layer 1 Physikalische Schicht Übertragung von Bitfolgen in Form elektromagnetischer Signale über Kupferkabel, Ko- axialkabel, optische Lichtwellenleiter (Glasfaser), Funk etc. Layer 2 Netzzugangsschicht Transport und Zugang zwischen direkt verbundenen Geräten (Modem-Modem, Rou- ter-Router, Computer zum Netz etc.) . Layer 3 Internetschicht Vermittlung und Leitweglenkung (Routing) von Datenpaketen im gesamten Netzwerk zwischen Endgeräten (Internetprotokoll; IP). Layer 4 Transportschicht Gesicherter Transport von Datenströmen zwischen Anwendungen (End-zu-End-Kom- munikationsprotokolle): Isoliert die Anwendung von den Eigenschaften der Netze. Layer 5-7 Anwendungen Sprach-, Video- oder Datenübertragung zwischen Telefon-, Fernseh- und anderen An- wendungen auf Endgeräten und Computern. Tabelle 1: ISO/OSI-Referenzmodell. 61. Over the Top (OTT): OTT bezeichnet als Überbegriff Internet-Dienstleistungen, die un- abhängig vom Internet-Provider bezogen werden können. Charakteristisch für OTT TV ist, dass über das Internet auf TV-Inhalte zugegriffen werden kann, unabhängig von welchem Ge- rät aus der Internetzugang erfolgt. Beispiele hierfür sind Anbieter wie Netflix, Zattoo, HollyStar oder Lovefilm von Amazon. 14
14 Vgl. OECD Roundtable Competition Issues in Television and Broadcasting 2013, DAF/COMP/GF(2013)13, Background Note by the Secretary, 15. 15 Vgl. EU-Kommission, COMP/C.2-38.287 vom 29.12.2003, Telenor/Canal+/Canal Digital, Rz 26.
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Abbildung 1: Verwertungsfester für Spielfilme und Fernsehen in Monaten. 16
16 WOLFGANG POPP/LENNART PARKE/RALF KAUMANNS, Rechtemanagement in der digitalen Medienwelt, in: Media Perspektiven, 9/2008, 459. 17 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021). 18 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273). 19 Vgl. CHRISTOPH AUER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Mül- ler/Schindler (Hrsg.), 2008 (nachfolgend: VwVG-Kommentar), Art. 12 VwVG N 17; B EAT Z IRLICK/CHRISTOPH TAGMANN, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, (nachfolgend: BSK KG), Art. 30 KG N 99; S TEFAN BILGER, BSK KG, Art. 39 KG N 62.
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Nach der Praxis der WEKO und der Lehre ist auch die Möglichkeit der Beweiserbringung mittels Indizien gegeben. 20 Dabei kann auf die im Strafrecht entwickelte Rechtsprechung ver- wiesen werden, wonach auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indi- zien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizien- beweis wird vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Da ein Indiz jedoch immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine andere Tatsache zulässt, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis zu schliessen. 21
Hinsichtlich des Beweismasses, welches im ordentlichen Kartellverwaltungsverfahren erfüllt sein muss, gilt zusammenfassend Folgendes: Grundsätzlich ist in ordentlichen Verwal- tungsverfahren ein Beweis erbracht, wenn die Behörde von der Verwirklichung des rechtser- heblichen Umstands überzeugt ist, wobei hierfür eine absolute Gewissheit nicht erforderlich ist. 22
Soweit eine Sanktion gemäss Art. 49a KG in Frage kommt, haben die Wettbewerbsbe- hörden aufgrund des strafrechtsähnlichen Charakters dieser Massnahme grundsätzlich die Verfahrensgarantien von Art. 6 und 7 EMRK 23 sowie Art. 30 bzw. 32 BV 24 zu beachten. 25
Sachverhaltsmässige Unklarheiten sind daher aufgrund der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 32 Abs. 1 BV zu Gunsten der sanktionsbedrohten Parteien zu werten. 26
Die Unschuldsvermutung bzw. der Grundsatz «in dubio pro reo» besagt, dass sich der Sach- richter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theo- retische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d. h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. 27 Die Unschulds- vermutung bzw. der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt als Beweismass somit stets den Vollbeweis.
20 Vgl. RPW 2012/2, 385 Rz 927, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau; M ARC AMSTUTZ/STEFAN KELLER/MANI REINERT, „Si unus cum una...“: Vom Beweismass im Kartellrecht, BR 2005, 114–121, 116. 21 Vgl. Urteil des BGer 6B_332/2009 vom 4.8.2009, E. 2.3. 22 Vgl. etwa Urteil des BGer 2A.500/2002 vom 24.03.2003, E. 3.5; RPW 2009/4, 341 Rz 15, Submis- sion Betonsanierung am Hauptgebäude der Schweizerischen Landesbibliothek (SLB). Siehe zum Ganzen auch A MSTUTZ/KELLER/REINERT (Fn 20), 118 m.w.Hinw.; PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Wald- mann/Weissenberger (Hrsg.), 2009, Art. 12 VwVG N 214 m.w.Hinw. 23 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). 24 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Bundesverfassung, BV; SR 101). 25 BGE 139 I 72, E. 2.2.2 (= RPW 2013/1, 117 f. E. 2.2.2), Publigroupe SA et al./WEKO. 26 BGE 139 I 72, E. 8.3.1 (= RPW 2013/1, 126 E. 8.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 27 Vgl. bspw. BGE 124 IV 86, E. 2a.
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Hinsichtlich bestimmter Tatsachen ist dieses Beweismass jedoch herabgesetzt und es muss nur, aber immerhin, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben sein: Das Bundes- gericht führt in seinem Entscheid vom 29. Juni 2012 28 aus, es sei nicht zu übersehen, dass die Analyse der Marktverhältnisse komplex und die Datenlage oft unvollständig und die Erhebung ergänzender Daten schwierig sei. So sei etwa bei der Marktabgrenzung die Substituierbarkeit aus der Sicht der Marktgegenseite mit zu berücksichtigen. Die Bestimmung der massgeblichen Güter sowie die Einschätzung des Ausmasses der Substituierbarkeit sei kaum je exakt mög- lich, sondern beruhe zwangsläufig auf gewissen ökonomischen Annahmen. Die Anforderun- gen an den Nachweis solcher Zusammenhänge dürften mit Blick auf die Zielsetzung des Kar- tellgesetzes, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern, nicht übertrieben werden. In die- sem Sinne erscheine eine strikte Beweisführung bei diesen Zusammenhängen kaum möglich. Eine gewisse Logik der wirtschaftlichen Analyse und Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit müs- sen aber überzeugend und nachvollziehbar erscheinen. Der kartellrechtliche Sanktionstatbe- stand unterscheide sich insoweit nicht von komplexen Wirtschaftsdelikten des ordentlichen Strafrechts.
Vom Beweismass zu unterscheiden ist die Frage der Beweislast sowie der Beweisfüh- rungslast (auch als objektive und subjektive Beweislast bezeichnet). Bei der Beweislast geht es darum, für welche Partei der Beweis zu führen ist bzw. wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Die Beweisführungslast trifft demgegenüber denjenigen, der den Beweis effektiv beizubringen hat. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes im Verwaltungsverfahren (Art. 12 VwVG) trägt im Kartellverfahren stets die Behörde die Beweisführungslast. Dieser Pflicht der Wettbewerbsbehörden steht jedoch eine Mitwirkungspflicht der Parteien gegenüber. 29 Auf- grund der bei Sanktionsverfahren geltenden Unschuldsvermutung wird die Mitwirkungspflicht der Parteien zwar relativiert, zumal nach dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare» im Strafverfahren niemand gehalten ist, zu seiner Belas- tung beizutragen. 30 Allerdings kann von den Parteien verlangt werden, dass sie beispielsweise Rechtfertigungsründe geltend machen, ansonsten die Behörde unter Umständen von deren Nichtvorhandensein ausgehen kann. 31 So haben die Strafbehörden im ordentlichen Strafver- fahren entlastende Umstände wie Rechtfertigungsgründe auch nur dann abzuklären, wenn sich dies aufgrund der konkreten Sachlage aufdrängt oder wenn die beschuldigte Person dies glaubhaft behauptet. 32
Soweit es um Sachverhalte im Sinne von Art. 7 KG geht, tragen die Wettbewerbsbehör- den nebst der Beweisführungslast auch die Beweislast bezüglich aller Tatbestandselemente.
28 BGE 139 I 72, E. 8.3.2 (= RPW 2013/1, 126 E. 8.3.2), Publigroupe SA et al./WEKO. 29 Vgl. BGE 129 II 18, 33 E. 7.1 (= RPW 2002/4, 743 E. 7.1), Buchpreisbindung; Urteil des BGer 2A.430/2006 vom 6.2.2007, RPW 2007/1, 133 E. 10.2, Schweizerischer Buchhändler- und Verleger- Verband, Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V./WEKO, REKO/WEF. 30 Vgl. bspw. BGE 138 IV 47, E. 2.6.1. 31 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2015/3, 663 Rz 570, Sanktionsverfügung - Preispolitik Swisscom ADSL, m.w.Hinw. 32 Vgl. ESTHER TOPHINKE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Nig- gli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), 2011, Art. 10 StPO N 21.
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A.4.3 Feststellung des relevanten Sachverhalts 80. Im folgenden Abschnitt soll der in Anwendung der vorgenannten Grundsätze ermittelte Sachverhalt dargestellt werden. Soweit einzelne Sachverhaltselemente untrennbar mit recht- lichen oder ökonomischen Erörterungen zusammenhängen, werden diese im Rahmen der Er- wägungen (Abschnitt A.4.4) dargestellt. A.4.3.1 Vertriebsmodelle von Teleclub 81. Im Bereich des Pay-TV bestehen verschiedene Vertriebsmodelle für den Empfang von Teleclub beim Endkunden. Aufgrund des vorliegenden Untersuchungsgegenstandes wird nachfolgend ausschliesslich auf die Vertriebsmodelle von Teleclub eingegangen. A.4.3.1.1 Signalanlieferung für Kabelnetzunternehmen 82. Eine Vielzahl der KNU in der Deutschschweiz hat mit Teleclub einen Signalanliefe- rungsvertrag für das Abonnementsfernsehprogramm Teleclub Digital (nachfolgend: Signalan- lieferungsvertrag KNU) abgeschlossen. [Geschäftsgeheimnis] Der Signalanlieferungsvertrag ist gemäss [Geschäftsgeheimnis] für das [Geschäftsgeheimnis] gültig und hat eine Laufzeit von [Geschäftsgeheimnis]. 83. Das jeweilige KNU ist gemäss Signalanlieferungsvertrag KNU verpflichtet, [Geschäfts- geheimnis] 84. [Geschäftsgeheimnis] Seit die KNU ihr Grundangebot ebenfalls digital anbieten, müs- sen die Endkunden in diesem Vertriebsmodell [Geschäftsgeheimnis] sofern die KNU die Ver- schlüsselung ihres Grundangebots nicht aufgehoben haben. 33
KNU: 8 MHz permanent belegt Fernsehzuschauer [GG] 39.90 CHF plus Zusatzpakete Kabelanschluss Teleclub Teilnehmervertrag
Abbildung 2: Vertragsbeziehungen und Zahlungsströme bei der Signalanlieferung für KNU.
33 Vgl. http://www.teleclub.ch/cms/service/help/empfangsarten (8.10.2013); vgl. bspw. Medienmittei- lung von Quickline vom 17.08.2010: <https://qlgroup.quickline.ch/news-detail/news/quickline-digital-tv- grundverschluesselung-aufgehoben/> (09.12.2015); Medienmitteilung von Cablecom vom 14.11.2012: <http://www.upc-cablecom.ch/de/about/ueber-uns/mediencenter/medienmitteilungen/media-de- tail/?newsid=2012.351_1523_a2d21> (09.12.2015).
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Basic Sport Movie Family Super Verkaufspreis 39.90 9.90 9.90 9.90 69.60 Mehrwertsteuer 2.95 0.73 0.73 0.73 5.15 Nettopreis 36.95 9.17 9.17 9.17 64.45 Entschädigung pro Abon- nent und Monat [Geschäftsgeheimnis]
Basic HD Sport HD Movie HD Family Verkaufspreis 3.90 5.90 3.90 3.90 Mehrwertsteuer 0.28 0.43 0.28 0.28 Nettopreis 3.62 5.47 3.62 3.62 Entschädigung KNU in % [GG] [GG] [GG] [GG] Entschädigung KNU [GG] [GG] [GG] [GG]
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DCG: Integration in TV-Plattform Ferns ehzus chauer [GG] Teleclub z.B. 20.50 CHF Teleclub: 39. 90 CHF plus Zusatzpak ete
Abbildung 4: Vertragsbeziehungen und Zahlungsströme bei der Signalanlieferung für KNU. 92. [Geschäftsgeheimnis]
Basic 34 Sport Movie Family Super Empfohlener Verkaufspreis 39.90 9.90 9.90 9.90 69.60 Mehrwertsteuer gemäss Vertrag [GG] [GG] [GG] [GG] [GG] Nettopreis gemäss Vertrag [GG] [GG] [GG] [GG] [GG] Nettobezugspreis gegenüber Tele- club [GG] [GG] [GG] [GG] [GG] Provision in % [GG] [GG] [GG] [GG] [GG] Provision [GG] [GG] [GG] [GG] [GG] Programmheft [GG] [GG] [GG] [GG] [GG] Tabelle 4: Endkundenpreise und Bezugspreise der DCG gemäss Vereinbarung DCG. 93. [Geschäftsgeheimnis] Für den Bezug und Versand des Programmheftes bezahlt die DCG pro Teleclubkunde monatlich [Geschäftsgeheimnis]. 94. [Geschäftsgeheimnis] Aufgrund dieser Parallelvermarktung wurde somit das Tele- clubsignal bisher auf dem Netz der DCG-Partner zweimal in unterschiedlichen Frequenzkanä- len verbreitet: Zum einen über die TV-Plattform des jeweiligen Partners der DCG, wobei Tele- club gegenüber den Endkunden und Plattformbetreibern als Programmveranstalter auftritt. Zum andern über die TV-Plattform von Teleclub, womit Teleclub gegenüber den Endkunden sowohl als Programmveranstalter als auch als Plattformanbieter auftritt. 95. [Geschäftsgeheimnis] 96. [Geschäftsgeheimnis] 97. [Geschäftsgeheimnis] 98. [Geschäftsgeheimnis]
34 Die Paketbezeichnungen «Basic», «Movie» und «Super» («Super» umfasst alle Zusatzpakete) ba- sieren auf der in der [Geschäftsgeheimnis] verwendeten Terminologie.
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A.4.3.1.3 Parallelvermarktung mit Cablecom 99. Cablecom ist mit über 2 Millionen erschlossenen Haushalten und mit einem Jahresum- satz von mehr als 1,18 Milliarden Franken das grösste KNU der Schweiz. 35 Cablecom verbrei- tet ihre TV-Plattform sowohl über die eigenen CATV-Netze als auch über Partnernetze. Sie ist in allen Sprachregionen der Schweiz vertreten. Abbildung 5 zeigt das Verbreitungsgebiet von Cablecom in der Schweiz. Das Teleclub-Programmangebot kann allerdings aufgrund der feh- lenden Lizenzen (vgl. Rz 128) grundsätzlich nur in der Deutschschweiz angeboten werden. Deshalb ist das Gebiet der französischsprachigen Schweiz grau abgedeckt. Gemäss Angaben von Cablecom können Kunden im Tessin allerdings ebenfalls Teleclub in deutscher Sprache beziehen.
[Geschäftsgeheimnis]
Abbildung 5: Gebiete, in denen Cablecom Teleclub direkt vermarkten kann (Stand Juli 2013). 100. Seit 1999 besteht zwischen Cablecom und Teleclub ein Konflikt über die Modalitäten der Verbreitung des Teleclub-Programmangebots: Während Teleclub ihr Signal bzw. ihre Pay-TV- Plattform unverändert in die CATV-Netze einspeisen und über eine STB von Teleclub ent- schlüsseln will, sucht Cablecom eine Einbindung des Teleclub-Programmangebots in die ei- gene TV-Plattform. Cablecom verweigerte deshalb wiederholt die Verbreitung der Teleclub- Pay-TV-Plattform im Cablecom-Netz; Teleclub verweigerte im Gegenzug Cablecom das Tele- club-Programmangebot als Vorleistung für deren TV-Plattform. Diese Auseinandersetzung re- sultierte in verschiedenen Verfahren vor der WEKO und deren Rekurs- resp. Beschwer- deinstanzen. 36
35 Vgl. http://www.upc-cablecom.ch/de/about/ueber-uns/unternehmen/ (22.8.2013). 36 Vgl. u.a. RPW 2002/4, 567 ff. Vorsorgliche Massnahmen Teleclub vs. Cablecom und RPW 2006/1, 58 ff., Teleclub AG.
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Cablecom: Integration in TV-Plattform Fernsehzuschauer [GG] Kabelanschluss plus TV Abonnement Teleclub Kundenvertrag 39.90 CHF plus Zusatzpakete
Abbildung 6: Vertragsbeziehungen und Zahlungsströme bei der Signalanlieferung für Cablecom. 105. [Geschäftsgeheimnis]
Basic 37 Sport Movie Family Super Verkaufspreis 39.90 9.90 9.90 9.90 69.60 Mehrwertsteuer 2.95 0.73 0.73 0.73 5.15 Nettopreis 36.95 9.17 9.17 9.17 64.45 Programmmagazin [GG] [GG] [GG] [GG] [GG] Provision in % [GG] [GG] [GG] [GG] [GG] Provision in Franken [GG] [GG] [GG] [GG] [GG] Tabelle 5: Endkundenpreise und Provision auf dem Netz von Cablecom. 106. [Geschäftsgeheimnis] 107. [Geschäftsgeheimnis] 108. [Geschäftsgeheimnis] A.4.3.1.4 Verbreitung von Teleclub über Swisscom TV 109. Swisscom ist nach eigenen Angaben der führende Telekommunikationsanbieter in der Schweiz. Gemäss Unternehmensprofil verfügt Swisscom (Stand September 2013) über 6.3 Millionen Mobilfunkkunden, 1.7 Millionen Breitbandinternetanschlüsse und 902 000 TV- Kunden. 38 Swisscom ist Inhaberin des Kupferanschlussnetzes der ehemaligen Telecom PTT. In den vergangenen Jahren hat Swisscom ihr Netz in den meisten Gebieten auf den VDSL- Standard umgebaut und die Distanz zwischen Endkunden und VDSL-Anschlusszentrale durch die Verlegung zusätzlicher Glasfaserleitungen verkürzt. Dies erlaubt es Swisscom, die für die Übertragung von IPTV notwendige Bandbreite (ca. 20 Mbit/s) zu erreichen. Seit einigen Jahren
37 Die Paketbezeichnungen «Basic» und «Movie» sowie das Paket «Super», welches alle Zusatzpa- kete umfasst, basieren auf der im [Geschäftsgeheimnis] verwendeten Terminologie. 38 Vgl. http://www.swisscom.ch/de/ghq/portraet/unternehmen/unternehmensprofil.html (5.9.2013).
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baut Swisscom in verschiedenen Gemeinden meist gemeinsam mit einem regionalen EVU FTTH-Netze auf.
Abbildung 7: Gebiete, in denen Swisscom Swisscom TV anbieten kann (VDSL-Abdeckung > 50 %) (Stand Juli 2013). 110. [Geschäftsgeheimnis] 39 Der Start von Bluewin TV erfolgte im November 2006. [Ge- schäftsgeheimnis] 111. B ei den von Swisscom für die Übertragung des TV-Signals verwendeten XDSL-Netzen ist aus technischen Gründen [Geschäftsgeheimnis] Der Endkundenvertrag kommt allerdings zwischen Endkunde und Teleclub zustande. [Geschäftsgeheimnis]
39 Swisscom Fixnet AG wird nachfolgend der Einfachheit halber ebenfalls als Swisscom bezeichnet.
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Swisscom TV: Integration in TV-Plattform Fernsehzuschauer [GG Swisscom] Swisscom TV Teleclub Kundenvertrag 29.90 CHC plus Zusatzpakete
Abbildung 8: Vertragsbeziehungen und Zahlungsströme bei der Signalanlieferung für Swisscom. 112. Das Vertriebsmodell von Swisscom unterscheidet sich von dem mit den KNU verein- barten Modellen in erster Linie hinsichtlich der Möglichkeit von Swisscom, das Basispaket in Abweichung der von Teleclub empfohlenen 39.90 Franken für 29.90 Franken zu vermarkten. Das Sportpaket darf Swisscom zu einem Preis von 12.90 Franken (anstelle von Fr. 9.90 für das weniger umfangreiche Sportpaket der KNU) vermarkten. [Geschäftsgeheimnis]
Basic 40 Sport Movie Family Super Endkundenpreis 29.90 12.90 9.90 9.90 59.60 Mehrwertsteuer 2.21 0.95 0.73 0.73 4.41 Nettopreis 27.69 11.95 9.17 9.17 55.19 Provision in % [GG] [GG] [GG] [GG] [GG] Provision [GG] [GG] [GG] [GG] [GG] Tabelle 6: Endkundenpreise und Provision von Swisscom. 113. [Geschäftsgeheimnis] 114. [Geschäftsgeheimnis] 115. [Geschäftsgeheimnis] A.4.3.1.5 Verbreitung von Teleclub über Sunrise 116. Sunrise ist die grösste private Telekommunikationsanbieterin der Schweiz. Sunrise be- treibt Telekommunikationsnetzwerke (Festnetz- und Mobilfunknetzwerke) und erbringt Dienst-
40 Die Paketbezeichnungen «Basic» und «Movie» sowie das Paket «Super», welches alle Zusatzpa- kete umfasst, basieren auf der in der [Geschäftsgeheimnis] verwendeten Terminologie.
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leistungen im Bereich der Telekommunikation an Privat- und Geschäftskunden. Sunrise ver- breitet ihr Fernsehangebot grösstenteils über das Kupferanschlussnetz der Swisscom. Sunrise TV hat folglich die gleiche Reichweite wie Swisscom TV (vgl. Abbildung 7). In einzelnen Städ- ten bezieht Sunrise auch FTTH-Vorleistungsprodukte der EVU. 117. [Geschäftsgeheimnis] 118. [Geschäftsgeheimnis]
Basic 41 Sport Movie Family Super Verkaufspreis 39.90 9.90 9.90 9.90 69.60 Mehrwertsteuer 2.95 0.73 0.73 0.73 5.15 Nettopreis 36.95 9.17 9.17 9.17 64.45 Provision in % [GG] [GG] [GG] [GG] [GG] Provision [GG] [GG] [GG] [GG] [GG] Tabelle 7: Endkundenpreise und Provision von Sunrise. 119. [Geschäftsgeheimnis] 120. Die Vereinbarung Sunrise betrifft nur das deutschsprachige Teleclub-Angebot. Tele- club en français kann Sunrise trotz Anfrage nach wie vor nicht übertragen. A.4.3.2 Das Programmangebot von Teleclub A.4.3.2.1 Das deutschsprachige Programmangebot vor September 2012 121. Bis September 2012 hat Teleclub Endkunden in der deutschsprachigen Schweiz vier Programmpakete angeboten: 42
• Das Paket «Basic» umfasste die Teleclub-Kanäle «Cinema» und «Star» sowie den «Dis- ney Channel». Für die Kanäle «Cinema» und «Star» ist Teleclub Programmveranstalter. Das Paket «Basic» war für den Bezug aller anderen Programmpakete (Movie, Family und Sport) zwingend erforderlich. • Das Paket «Movie» umfasste verschiedene Filmkanäle grosser Hollywood-Studios so- wie Spartenkanäle im Bereich Krimi, Serien und Science Fiction. • Das Paket «Family» bestand aus mehreren Kanälen von Disney und weiteren Sparten- kanälen, u. a. im Bereich Natur, Motorsport und Geschichte. • Das Paket «Sport» umfasste, sofern es über ein Kabelnetz oder über Sunrise TV bezo- gen wurde, die Kanäle «Sport 1–3», auf denen täglich die wichtigsten Sportereignisse des Tages übertragen wurden. Auf Swisscom TV erhielten die Endkunden zusätzlich die Kanäle «Sport 4 – 24», auf denen insbesondere sämtliche Spiele der Swiss Super Lea- gue (Fussball) sowie der National League A (Eishockey; nachfolgend NLA bzw. NLB) gezeigt wurden. Das Paket «Sport» enthielt auf Swisscom TV zudem noch den US- Amerikanischen Sportsender «ESPN-America», der bei vielen KNU meist unabhängig von Teleclub bezogen werden konnte. • Das Paket «Basic» konnte zusammen mit den drei Zusatzpaketen «Movie», «Family» und «Sport» im sog. «Superpaket» bezogen werden.
41 Die Paketbezeichnungen «Basic» und «Movie» sowie das Paket «Super», welches alle Zusatzpa- kete umfasst, basieren auf der in der [Geschäftsgeheimnis] verwendeten Terminologie. 42 Vgl. http://www.teleclub.ch/ (6.8.2012).
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43 Der Einfachheit halber wird nachfolgend weiterhin vom «Basispaket» gesprochen.
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bei Swisscom 10 Franken günstiger als bei den KNU und Sunrise. Das «Superpaket» umfasst neu auch die HD-Optionen. 126. Die Zusammenstellung der Zusatzpakete erfuhr nur wenige Änderungen. So sind auf Swisscom TV fünf Sportkanäle hinzugekommen (neu insgesamt 29). Ebenfalls neu ist, dass das Programmangebot auf Sunrise TV nicht mehr exakt dem Programmangebot auf den Ka- belnetzen entspricht. 127. Per 1. August 2013 hat der amerikanische Sportsender ESPN America sein Engagement in Europa beendet. Davon betroffen sind die Pay-TV-Programme ESPN America HD (Pay-TV Teleclub) sowie ESPN Classic. 44
Pakete: Cinema Sport Entertainment Family Kabelnetze & Sunrise TV Preis SD: 39.90 9.90 9.90 9.90 Sender:
Cinema Star Disney Channel Sport 1 Sport 2 Sport 3 MGM 13th Street Universal Fox Sky Krimi Sat.1 Emotions Discovery Channel Animal Planet Spiegel Geschichte Romance TV Disney XD Disney Cinemagic Preis HD: 3.90 5.90 3.90 3.90 Sender: Cinema HD Star HD Disney Channel HD Sport 1 HD Sport 2 HD Sport 3 HD ESPN America HD TNT Film HD TNT Serien HD Glitz HD Fox HD Sky Atlantic HD Nat.Geo Channel HD NAT GEO WILD HD Cartoon Network HD History HD Disney Cinemagic HD Discovery Channel Hd Swisscom TV Preis SD: 29.90 12.90 9.90 9.90 Sender: Cinema Star Disney Channel Sport 1 Sport 2 Sport 3 Sport 4–29 ESPN America MGM 13th Street Universal Syfy Fox Sky Krimi Sat.1 Emotions TNT Film TNT Serien Glitz Discovery Channel Animal Planet Spiegel Geschichte Romance TV Disney XD Disney Cinemagic Disney Junior Junior Boomerang Nat. Geo. Channel NAT GEO WILD Cartoon Network Preis HD: 3.90 5.90 3.90 3.90 Sender: Cinema HD Star HD Disney Channel HD Sport 1 HD Sport 2 HD Sport 3 HD Sport 4–29 HD ESPN America HD TNT Film HD TNT Serien HD Glitz HD Fox HD AXN HD Sky Atlantic HD SYFY HD 13th Street Universal HD Disney Cinemagic HD Nat.Geo Channel HD NAT GEO WILD HD Cartoon Network HD Spiegel Wissen HD History HD Discovery Channel HD
44 Vgl. http://www.teleclub.ch/ (27.9.2012).
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Tabelle 9: Das Angebot von Teleclub (Stand September 2012; Preise in Fr. pro Monat). Der Bezug des Pakets «Cinema» ist bei allen Anbietern für den Bezug weiterer Pakete zwingend erforderlich. A.4.3.2.3 Das französischsprachige Programmangebot von Teleclub 128. Die Rechteinhaber vergeben ihre Lizenzen für die Verbreitung von Spielfilmen, Fernseh- serien, Fernsehprogrammen und Sportereignissen üblicherweise für einzelne Territorien und Sprachen. Als deutschsprachiger Pay-TV-A nbieter erwarb Teleclub (bzw. Cinetrade) die Li- zenzen für Spielfilme und Fernsehserien soweit ersichtlich für die deutschsprachige Schweiz. Das lineare Programmangebot von Teleclub konnte daher grundsätzlich nur in der Deutsch- schweiz bezogen werden. [Geschäftsgeheimnis] Da allerdings das lineare Sportprogramm von Teleclub nur gemeinsam mit dem (deutschsprachigen) Basispaket bezogen werden konnte, konnte das Sportangebot trotzdem nur in der Deutschschweiz bezogen werden. Bis Septem- ber 2012 konnte daher in der französischsprachigen Schweiz kein lineares Sportangebot von Teleclub (PPC) bezogen werden. 129. Im September 2012 lancierte Teleclub ein auf die französischsprachige Schweiz zuge- schnittenes Programmangebot exklusiv auf Swisscom TV (nachfolgend: Teleclub en français). Dabei können Endkunden aus den Programmpaketen «Teleclub Sports», «Teleclub Pre- mium» und «LES+» auswählen. 45
Pakete: Teleclub Sports Teleclub Premium LES+ Swisscom TV Preis: 19.90 19.90 19.90 Sender SD Teleclub Sports Teleclub Sports 18–29 Ma Chaîne Sport Golf Channel Motors TV Extreme Sports Channel Nautical Channel ESPN America Chasse & Pêche Disney Cinemagic Disney Channel Disney XD Disney Junior Boing Kids Co Mangas National Geographic Channel NAT GEO WILD Ciné+ premier Ciné+ frisson Ciné+ emotion Ciné+ famiz Ciné+ star Ciné+ club Ciné+ classic Comédie+ Cuisine+
45 Vgl. Pressemitteilung Teleclub vom 24. August 2012, <http://www.teleclub.ch/cms/service/news/tel- eclub-expandiert-mit-eigenem-studio-in-die-westschweiz-und-lanciert-ein-neues-umfangreiches-sen- derangebot-in-franz%C3%B6sischer-sprache-exklusiv-bei-swisscom-t v> (26.01.2015). 46 Vgl. http://www.teleclub.ch/ (27.9.2012).
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Voyage U SHUAÏA TV Histoire Montagne TV Stylea Vivolta Info sport+ Maison+ PIWI+ Planète+ Planète+ justice Planète+ no limit Planète+ thalassa Seasons Sender HD: Teleclub Sports HD Teleclub Sports 18–-29 HD Ma Chaîne Sport HD ESPN America HD
13th Street Universal HD SYFY HD TCM HD Disney Cinemagic HD Disney Channel HD Disney Channel HD Disney XD HD Disney Junior HD Nat. Geo. Channel HD NAT GEO WILD HD U SHUAÏA TV HD Ciné+ Premier HD Tabelle 10: Teleclub-Angebot in der französischsprachigen Schweiz (Stand September 2012; Preise in Fr. pro Monat). A.4.3.3 Das PPV-Angebot von Teleclub 132. Über Swisscom TV bietet Teleclub zudem exklusiv in der gesamten Schweiz soge- nannte Live-Sport-Events im Einzelabruf (PPV) an. Das Angebot umfasst insbesondere die Fussballspiele der Super League, die wichtigsten Begegnungen des europäischen Spit- zenfussballs und alle Eishockeyspiele der NLA. Weiter werden exklusiv Golf- und Tennistur- niere angeboten. Bis Juni 2012 kostete der Bezug eines Live-Sport-Events 2.50 Franken für Kunden, die bereits «Swisscom TV basic» (19 Franken pro Monat) oder «Swisscom TV plus» (29 Franken pro Monat) bezogen. Abonnenten, die «Swisscom TV start» (14 Franken pro Mo- nat) bezahlten 5 Franken pro Spiel. Seit 14. Juli 2012 gilt ein neuer Preisplan, bei dem ein Fussball- oder Eishockeyspiel neu 3.50 («Swisscom TV plus», «Swisscom TV basic») resp. 5.50 («Swisscom TV start») Franken kostet. Zudem besteht die Möglichkeit, den Live-Sport- Event für einen Franken mehr in HD-Qualität zu erhalten. Besondere – wesentlich höhere – Preise müssen für Golfturniere bezahlt werden, nämlich 6.50 Franken resp. 8.50 Franken (für HD) pro Event. Gleichzeitig sind auch die Abonnementsgebühren für «Swisscom TV basic» und «Swisscom TV plus» neu auf 21 Franken resp. 31 Franken gestiegen. Der Preis für «Swisscom TV start» blieb bei 14 Franken pro Monat. Für den Bezug dieser Swisscom TV Produkte ist im Übrigen immer auch der Bezug eines Breitbandinternetanschlusses von Swisscom erforderlich. 47
47 Vgl. http://www.swisscom.ch/de/privatkunden/swisscom-tv/angebote.html (26.7.2013).
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«Swisscom TV light» die Möglichkeit Live-Sport-Events zu beziehen nicht mehr an. 48 Inzwi- schen können über «Swisscom TV light» Live-Sport-Events zu denselben Bedingungen wie für die übrigen Swisscom TV Abonnemente bezogen werden. 49
Swisscom TV plus/basic Swisscom TV start/select Swisscom TV air Preise bis 13.7.2012 Standard 2.50 5.00 5.00 Preise ab 14.7.2012 Standard 3.50 5.50 5.50 HD 4.50 6.50 - Tabelle 11: Kostenübersicht für Teleclub Live-Sport-Events. A.4.3.4 Das Sportangebot von Teleclub A.4.3.4.1 Die Content-Strategie von Swisscom und Cinetrade 135. Seit dem Zusammenschluss von Cinetrade und Swisscom hat Teleclub sein Sportan- gebot sukzessive ausgebaut. Heute zeigt Teleclub gemäss Homepage «auf bis zu 29 Kanälen über 4000 Liveübertragungen pro Jahr, davon über 2500 live und exklusiv nur bei Teleclub». 51
[Geschäftsgeheimnis]
[Geschäftsgeheimnis] A.4.3.4.2 Übersicht über das Sportangebot von Teleclub
Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung Sportübertragungsrechte im No- vember 2006 hatte Teleclub die folgenden Sportübertragungen im Angebot: die Schweizer Eishockeymeisterschaft, die Schweizer Fussballmeisterschaft, die Deutsche Bundesliga sowie alle Spiele der UEFA Champions League. 52
Im Herbst 2013 umfasste das Sportrechte-Portfolio von Cinetrade bzw. Teleclub die folgenden Live-Übertragungsrechte für Pay-TV.
48 Vgl. http://www.swisscom.ch/de/privatkunden/swisscom-tv/angebote.html (26.7.2013). 49 Vgl. http://www.swisscom.ch/de/privatkunden/swisscom-tv/angebote/swisscom-tv-light.html (6.6.2014). 50 Vgl. <www.swisscom.ch/de/privatkunden/swisscom-tv/angebote.html> (26.7.2013). 51 <www.teleclub.ch/cms/service/help/abo-advisor> (10.9.2013). 52 Vgl. <www.swisscom.ch/de/ghq/media/mediareleases/2006/10/20061031_01_Bluewin_TV.html> (26.7.2013).
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[Geschäftsgeheimnis]
Tabelle 12: Übersicht über das Sportrechte-Portfolio von Cinetrade bzw. Teleclub. 140. In der Schweiz bietet der französische Pay-TV-Anbieter Canal+ ebenfalls ein umfang- reiches Sportangebot an. Canal+ zeigt verschiedene Sportveranstaltungen in französischer Sprache, darunter beispielsweise die englische Premier League, die französische Ligue 1 so- wie den Vereinswettbewerben der UEFA. 53 [Geschäftsgeheimnis] 141. Im Einzelnen haben Cinetrade und Teleclub nachfolgend dargestellte Verträge für Sportübertragungen abgeschlossen: A.4.3.4.3 Schweizer Fussballmeisterschaft 142. Seit 2006 hält Cinetrade die Übertragungsrechte für die höchste Schweizer Fussballliga im Pay-TV. Die SRG 54 erhielt parallel dazu die Übertragungsrechte für 10 Live-Spiele im Free- TV. 55
A.4.3.4.4 Schweizer Eishockeymeisterschaft 147. [Geschäftsgeheimnis]
53 Vgl. http://www.canalplus.ch/programs/football/ (26.01.2015). 54 Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft. 55 Vgl. Jahresbericht 2006/2007 Swiss Football League, <http://www.sfl.ch/uploads/media/Jahresbe- richt_SFL_2006-07.pdf> (26.7.2013). 56 Vgl. <http://www.srgssr.ch/nc/de/medien/archiv/single/date/2011/die-srg-ssr-sichert-sich-fuer-die- naechsten-jahre-das-umfassendste-sportrechte-portefeuille-ihrer-ge/> (8.10.2013).
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[Geschäftsgeheimnis]
[Geschäftsgeheimnis] A.4.3.4.5 Weitere Übertragungsrechte
[Geschäftsgeheimnis]
[Geschäftsgeheimnis]
[Geschäftsgeheimnis]
[Geschäftsgeheimnis]
[Geschäftsgeheimnis]
[Geschäftsgeheimnis] A.4.3.4.6 Exklusives Sportangebot auf Swisscom TV
[Geschäftsgeheimnis]
Teile des Sportangebots von Teleclub sind heute exklusiv auf Swisscom TV erhältlich. Diese Exklusivität wird von Teleclub im Marketing auch explizit kommuniziert. Im «Abonne- ments-Berater» auf der Homepage von Teleclub heisst es diesbezüglich: «Liebhaber von Live-Sport – ob Fussball, Hockey, Golf oder Formel 1 – erhalten das umfassendste Angebot der Schweiz dank dem Zusatzpaket ‹Teleclub Sport›. Sämtli- che Übertragungen können umfassend auf Swisscom TV auf bis zu 30 Kanälen emp- fangen werden – alle Inhalte auch in HD-Qualität. Im Kabelnetz und auf Sunrise TV zeigt Teleclub auf 3 Kanälen eine ‹Best-of-Auswahl› der grössten Spiele und Turniere. Somit sollten Sportfreunde sich erst überlegen, ob sie das gesamte Sportangebot von Teleclub empfangen möchten und falls ja, wäre damit der Entscheid für Swisscom TV zwingend». 57
Bei den «Frequently Asked Questions» erhalten potentielle Kunden zudem folgende Information: «Was zeigt Teleclub auf Swisscom TV (IPTV)? Auf Swisscom TV (IPTV Internet Protocol Television) werden ab Herbst 2012 sämtliche vorhanden Sport-Events auf bis zu 30 SD und HD-Kanälen übertragen. Zudem Konfe- renzen aus der Bundesliga, der UEFA Champions League und dem Schweizer Eisho- ckey. Was zeigt Teleclub im Kabelnetz? Im Gegensatz zu IPTV (Swisscom TV) wird im Kabelnetz auf drei Kanälen eine ‹Best- of-Auswahl› an Live-Sport gezeigt. Aus der Raiffeisen Super League und in der Eisho- ckey National League sind in der Regel jeweils zwei Partien live und / oder als Live- Einstieg zu sehen. Mindestens ein Schweizer Top-Spiel pro Spieltag wird zudem mit einem Sport-Studio begleitet.» 58
57 http://www.teleclub.ch/cms/service/help/abo-advisor (10.9.2013). 58 http://www.teleclub.ch/cms/service/faq (10.9.2013).
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Der Umfang dieser Exklusivität ergibt sich aus der Differenz zwischen den Spielen, die auf den TV-Plattformen der KNU und Sunrise TV erhältlich sind und den Spielen, die auf Swisscom TV erhältlich sind. Die Kunden der KNU und Sunrise TV können alle Spiele emp- fangen, die von Teleclub auf den Kanälen Teleclub «Sport 1–3» sowie im Free-TV übertragen werden.
Gemäss einem in der «Berner Zeitung» veröffentlichten Interview führte der CEO von Swisscom aus: «Den Geschäftsbereich Liveübertragung von Sportereignissen haben wir also völlig neu aufgebaut. Deshalb finde ich es befremdlich, wenn die Konkurrenz nun von uns verlangt, ihr quasi die Früchte unserer Arbeit zu überlassen. [...] Wir nutzen teilweise Exklu- sivrechte für die Liveübertragung von Fussball und Eishockey, um uns weiterhin von der Kon- kurrenz unterscheiden zu können. Wir legen ein faires Wettbewerbsverhalten an den Tag, zumal ja der Grossteil unserer Sportinhalte auch über die Kabelnetze verfügbar ist.» 59
In diesem Zusammenhang macht Swisscom geltend, das Sekretariat habe die [Ge- schäftsgeheimnis] falsch berechnet (vgl. Rz 252). Eine Überprüfung der Berechnungen im An- trag des Sekretariats hat ergeben, dass der berechnete Umfang der [Geschäftsgeheimnis] tatsächlich fehlerbehaftet war. Dies betrifft allerdings in erster Linie die Übertragungen von Schweizer Fussball. Die Nachberechnung anhand des Teleclub «Programm Guides» ergab folgende Werte in Tabelle 13.
[Geschäftsgeheimnis]
Tabelle 13: [Geschäftsgeheimnis]grad für verschiedene Programmtypen. A.4.3.5 Sachverhaltsangaben der Marktteilnehmer A.4.3.5.1 Auswertung der Fragebögen 162. Im Rahmen der Vorabklärung hat das Sekretariat 55 Fragebögen an die Marktteilnehmer auf verschiedenen Marktstufen versendet. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Fern- meldedienstanbieter mit eigener TV-Plattform und Anbieter von Vorleistungen. Im Rahmen dieser Befragung gaben 33 der angeschriebenen Unternehmen an, selbst eine TV-Plattform zu betreiben. Nach Untersuchungseröffnung hat das Sekretariat weitere TV-Plattformanbieter bzw. bereits befragte TV-Plattformanbieter um zusätzliche Auskünfte gebeten (vgl. Rz 8 und 11). 163. Die Marktbefragung ergab Folgendes:
Dieser Sachverhalt ist unbestritten.
Abgesehen von Swisscom kann kein TV-Plattformanbieter einzelne Live-Spiele von Teleclub PPV übertragen. Dieser Sachverhalt ist unbestritten.
Abgesehen von Swisscom kann kein TV-Plattformanbieter das Angebot von Teleclub en français übertragen. Dieser Sachverhalt ist unbestritten. 60
59 Vgl. Berner Zeitung, Ausgabe Stadt+Region Bern, vom 8.6.2015, S. 12. 60 Vgl. bspw. Medienmitteilung von Teleclub vom 24.8.2012 <https://www.teleclub.ch/roman- die/cms/service/nouvelles/romandie> (17.9.2013).
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Swisscable ist der Branchenverband der KNU in der Schweiz. Swisscable hat rund 240 Mitglieder, deren Interessen der Verband insbesondere gegenüber Bund, Kantonen und Ge- meinden sowie gegenüber öffentlich rechtlichen und privaten Programmveranstaltern vertritt. 61
Bezüglich des vorliegenden Sachverhalts ist von Bedeutung, dass Swisscable in ver- schiedenen Bereichen Musterverträge für die Mitglieder aushandelt. Gemäss Swisscable pro- fitieren von diesem Vorgehen alle Beteiligten, da beispielsweise ein Programmveranstalter nicht mit 240 Unternehmen einzeln verhandeln muss. Im Dezember 2004 hatte sich Swisscable bezüglich der kartellrechtlichen Zulässigkeit von Musterverträgen mit einer Bera- tungsanfrage an das Sekretariat gewandt. Mit Schreiben vom 3. Februar 2005 stellte sich das Sekretariat auf den Standpunkt, dass eine Beurteilung nicht losgelöst vom konkreten Sachver- halt erfolgen könne. Bei dem zu beurteilenden Mustervertrag für die Vermarktung von Werbe- fenstern müsse der Sachverhalt nach Art. 7 KG beurteilt werden, da die einzelnen Kabelnetz- betreiber nicht miteinander im Wettbewerb stünden und auf dem Markt für die Übertragung von Fernsehsignalen de facto über ein Gebietsmonopol verfügten. Sofern die Vertragspartner der KNU ebenfalls (in einem anderen Markt) markbeherrschend seien und Cablecom unab- hängig von Swisscable Verträge abschliesse, könnte das Aushandeln von Musterverträgen unter dem Aspekt der Gegenmachtbildung grundsätzlich zulässig sein. Die Gegenmachtbil- dung könne eine Erscheinung wirksamen Wettbewerbs sein. Die Grenze liege jedoch dort, wo die Gegenmachtbildung zur Verhinderung oder Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führe. Das Sekretariat kam deshalb zum Schluss, dass der konkret vorgelegte Mustervertrag betref- fend die Vermarktung von Werbefernstern grundsätzlich keine Klausel enthalte, die per se gegen das Kartellgesetz verstossen würde. Allerdings könne sich das Sekretariat nicht darüber äussern, ob die getroffenen Vereinbarungen im Einzelnen zulässig seien. a. Sportangebot und HD-Kanäle
In den vergangenen Jahren hat Swisscable wiederholt, insbesondere für kleinere KNU, die Verhandlungen mit Teleclub geführt. Ein eigentliches Verhandlungsmandat erhielt Swisscable im Zusammenhang mit der Aufschaltung des HD-Angebots von Teleclub. Am 2. Mai 2012 informierte Teleclub die Kunden im Newsletter über die bevorstehende Lancierung des HD-Angebots. [Geschäftsgeheimnis] Mit Schreiben vom 18. Mai 2012 teilte Teleclub schliesslich den KNU Zeitpunkt und Konditionen für das HD-Angebot mit: Ab Mitte September 2012 stehe die gesamte Teleclub Digitalplattform im HD-Format zur Verfügung, [Geschäftsge- heimnis] der HD-Option (vorliegend bei Bezug von Basis- und Sportpaket [Geschäftsgeheim- nis]); und das HD-Signal könne entweder [Geschäftsgeheimnis] bezogen werden (vgl . Rz 87).
61 Vgl. http://www.swisscable.ch/article/article.php3?art=302 (8.10.2013).
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Am 21. Mai 2012 informierte Swisscable seine Mitglieder, dass der Vorstand sich dafür aus- gesprochen habe, dass Swisscable im Namen der Mitglieder mit Teleclub in Verhandlung tre- ten solle. Im Fokus dieser Verhandlungen würden die angekündigten HD-Programme sowie die generellen Verbreitungskonditionen von Teleclub stehen. Letztere beträfen insbesondere das fehlende Sportangebot sowie die höheren Preise bei schlechterer Bildqualität. 167. Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 wandte sich Swisscable mit der Bitte um eine Offerte für die Signalanlieferung des kompletten Sportpakets sowie eine Sublizenz für die PPV-Live- Spiele an Teleclub. Gemäss Swisscable [Geschäftsgeheimnis] 168. Swisscable machte darauf mit Schreiben vom 30.Juli 2012 geltend, das Sekretariat habe im Rahmen einer Beratung, die Vereinbarung von Musterverträgen durch den Branchenver- band als grundsätzlich zulässig eingeschätzt. Swisscable schlug deshalb ein weiteres Treffen vor. Ein solches wurde von Teleclub mit Schreiben vom 14. August 2012 wiederum mit dem Verweis auf kartellrechtliche Vorbehalte und die unterschiedlichen Bedürfnisse der Kabelnetz- betreiber abgelehnt. 169. Swisscable brachte mit Schreiben vom 16. August 2012 sein Erstaunen über die Position von Teleclub bezüglich der kartellrechtlichen Bedenken zum Ausdruck: [Geschäftsgeheimnis] 170. Seither erfolgten gemäss Swisscable keine weiteren Kontakte mit Teleclub bezüglich des Sportangebots und der Verbreitung der HD-Kanäle. b. Teleclub en français 171. Bezüglich der exklusiven Verbreitung von Teleclub en français über Swisscom TV gibt Swisscable an, dass es vorgängig keinerlei Kontakte mit der Kabelnetzbranche gegeben habe. Mit der Medienmitteilung habe Teleclub unmissverständlich mitgeteilt, dass das Angebot ex- klusiv auf Swisscom TV zur Verfügung stehen würde und daher keine Verhandlungen mit KNU erwünscht seien. «Hätte Teleclub sich nicht wiederholt geweigert, Verhandlungen aufzuneh- men, wäre die Verbreitung des französischen Teleclubs traktandiert worden.» A.4.3.5.3 Cablecom a. Sportangebot 172. Im Oktober 2006 hatten Cablecom und Teleclub eine parallele Vermarktungsstrategie für das Teleclub-Programmangebot beschlossen; [Geschäftsgeheimnis] 173. [Geschäftsgeheimnis] 174. [Geschäftsgeheimnis] 175. [Geschäftsgeheimnis] 176. [Geschäftsgeheimnis] 177. [Geschäftsgeheimnis] 178. [Geschäftsgeheimnis] 179. [Geschäftsgeheimnis] b. HD-Angebot 180. [Geschäftsgeheimnis]
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c. Content-Akquisition 181. [Geschäftsgeheimnis] 182. [Geschäftsgeheimnis] 183. [Geschäftsgeheimnis] 184. [Geschäftsgeheimnis] 185. [Geschäftsgeheimnis] 186. [Geschäftsgeheimnis] 187. [Geschäftsgeheimnis] A.4.3.5.4 Digital Cable Group (DCG) a. Sportangebot 188. Die DCG gab im Rahmen der Marktbefragung an, dass sie [Geschäftsgeheimnis] mit Teleclub die Frage nach einem Ausbau des Sportprogrammes sowie einer Verbreitung von PPV-Spielen über die TV-Plattformen der DCG Partner aufgeworfen habe. [Geschäftsgeheim- nis] waren diese Themen gemäss DCG allerdings nicht verhandelbar, da gemäss Teleclub die Rechte exklusiv bei der Swisscom liegen würden. 189. In den Jahren zuvor hatten gemäss DCG auch einzelne Partner der DCG selbst Vor- stösse für eine Ausweitung des Sportangebots unternommen, die aber nicht dokumentiert seien. Im Jahr 2011 sei etwa der Stadtantennen AG Baar auf telefonische Anfrage hin mitge- teilt worden, sie könne sich die Rechte für die Sportübertragungen nicht leisten, zumal diese schon für die Cablecom zu teuer seien. b. Direktvermarktung 190. [Geschäftsgeheimnis] c. Gebietserweiterung (IPTV-Verbreitung) 191. Ein weiteres Anliegen der Partner der DCG betraf in den vergangenen Jahren die Erwei- terung des Verbreitungsgebiets auf die regionalen FTTH-Netze. Die GGA Maur bietet seit 2009 Dienstleistungen in den regionalen FTTH-Netzen der EVU in der Region Zürich an. Heute ist die GGA Maur auf den Glasfasernetzen von Zürich, Winterthur, Meilen und Herrliberg aktiv. Dafür bezieht sie ein Layer 2-Vorleistungsangebot vom regionalen EVU. 192. In diesen Gebieten konnte die GGA Maur Teleclub aus folgenden Gründen nicht anbie- ten: Zum einen regeln der Signalanlieferungsvertrag DCG und die Vereinbarung DCG aus dem Jahr 2005 nur die Verbreitung von Teleclub im ursprünglichen Verbreitungsgebiet der GGA Maur (also dem Gebiet, in dem GGA Maur Kunden über CATV-Netze bedient); zum anderen kann die GGA Maur in diesen Netzen auf der Basis eines Layer 2-Vorleistungsange- bots nur IPTV anbieten, wobei die Verbreitung von Teleclub via IPTV in der Vereinbarung DCG nicht vorgesehen ist. 193. Mit E-Mail vom 15. Oktober 2010 fragte GGA Maur bei Teleclub an, ob eine Gebietser- weiterung auf die regionalen Glasfasernetze möglich sei. Nach einem Gespräch im Frühjahr 2011, erhielt die GGA Maur am 4. April 2011 folgende Antwort von Teleclub: «[Geschäftsgeheimnis; Mitteilung, dass Gebietserweiterung insbesondere wegen lizenz- rechtlicher Restriktionen nicht möglich sei und mit unverhältnismässigem Aufwand ver- bunden wäre.]»
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Abbildung 9: Verbreitungsgebiet von Quickline (Rot = CATV-Netz; Orange = FTTH-Netz). a. Sportangebot 197. Gemäss eigenen Angaben hat Finecom wiederholt versucht, eine Erweiterung des Sportangebots zu erreichen. Konkret habe man versucht, [Geschäftsgeheimnis] und PPV-
62 Vgl. http://www.quickline.com/privatkunden/ueber-quickline/netzbetreiber.html (8.10.2013).
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Live-Spiele von Teleclub zu erhalten. Insbesondere Letztere stellen gemäss Finecom den ent- scheidenden Faktor im Wettbewerb mit Swisscom dar. [Geschäftsgeheimnis] 198. [Geschäftsgeheimnis], dass eine Erweiterung des Sportangebots kein Thema sei. [Ge- schäftsgeheimnis] b. Direktvermarktung 199. Für die Verbreitung des Teleclub-Programmangebots haben die QL-Partner mit Teleclub einen Signalanlieferungsvertrag für die Kabelnetze abgeschlossen. Um Teleclub in die eige- nen TV-Plattformen (QL-Verte und QL-DTV) einbinden zu können, würden die QL-Partner aber einen Direktvermarktungsvertrag analog der «Vereinbarung DCG» benötigen. [Ge- schäftsgeheimnis] 200. I m Herbst 2010 unternahm Finecom einen erneuten Anlauf, um die Integration des Tel- eclub-Programmangebots in die QL-Plattform zu erreichen. Nach einem Treffen mit Teleclub vom 7. Oktober 2010 und ausführlichen Verhandlungen im Dezember 2010, bestätigte Fi- necom mit E-Mail vom 28. Januar 2011, dass die QL-Partner einer Integration von Teleclub in die QL-Plattformen zustimmen. Der Leiter des Kundendienstes von Teleclub antwortete darum mit E-Mail vom 31. Januar 2011: [Geschäftsgeheimnis] 201. [Geschäftsgeheimnis] T eleclub stellte deshalb einen Grundsatzentscheid der Geschäfts- leitung bezüglich einer Zusammenarbeit mit dem QL-Verbund in Aussicht. 202. Am 4. April 2011 erhielt Finecom darauf folgende Antwort von Teleclub: «[Geschäftsgeheimnis; Mitteilung, dass Parallelvermarktung zu höherem Aufwand führe, während Abonnentenzahl in etwa konstant bleibt.]» 203. Tel eclub verlangte deshalb eine Mindestgarantie bezüglich des Kundenzuwachses im QL-Gebiet. Finecom reagierte auf die negative Antwort und insbesondere auf deren Begrün- dung mit Unverständnis: «Ich möchte an dieser Stelle kurz festhalten, dass wir nicht nachvoll- ziehen können, wie die Kosten von Teleclub in diesem Modell steigen können. Immerhin fallen die Kosten für die STB weg. Der Integrationsaufwand scheint gemäss Aussagen der Techniker ebenfalls gering zu sein. Ebenfalls gehen wir selbstverständlich davon aus, dass die Kunden- zahlen von Teleclub steigen, wenn wir Ihr Angebot in unsere Kommunikation einbinden». Fi- necom wolle die Integration allerdings weiterhin umsetzen und forderte deshalb Teleclub auf, Angaben bezüglich Mindestgarantien, Geschäftsmodells (Umsatzbeteiligung des QL-Partners wenn nur eine STB benötigt wird) sowie bezüglich der Flexibilität bei den Endkundenpreisen zu machen. [Geschäftsgeheimnis] c. HD-Angebot 204. [Geschäftsgeheimnis] d. Gebietserweiterung (IPTV-Verbreitung) 205. [Geschäftsgeheimnis] A.4.3.5.6 Netplus SA und Partner 206. Netplus.ch SA (nachfolgend: Netplus) ist eine Aktiengesellschaft, die seit dem Jahr 2000 in der französischsprachigen Schweiz Telekommunikationsdienstleistungen anbietet. Die 11 Aktionäre bieten ihren Kunden über die Plattform von Netplus Fernsehen-, Breitbandinternet- und Telefondienstleistungen an. Anfänglich waren alle Mitglieder von Netplus KNU, die das Angebot von Netplus über die eigenen CATV-Netze verbreiteten. Im Jahr 2011 traten die EVU
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Groupe E, Gruyère Energie und die Industrielle Betriebe Murten (zusammen: Netplus Fri- bourg) der Aktiengesellschaft bei, um Netplus im Kanton Freiburg über die regionalen FTTH- Netze anbieten zu können. Mit etwa 145 000 Fernsehkunden ist Netplus heute nach Cablecom der zweitgrösste TV-Plattformanbieter in der Romandie.
Abbildung 10: Verbreitung von Netplus (Stand Juli 2013). 207. Die erste Anfrage für das Teleclub-Programmangebot durch einen Partner von Netplus erfolgte bereits 2006 durch die Sierre-Energie SA (nachfolgend: Sierre-Energie). Sierre-Ener- gie ist KNU in der Region Siders, die ihre TV-Produkte über die Télévision Sierre SA und Netplus vermarktet. Neben dem bestehenden CATV-Netz baut Sierre-Energie seit 2006 ein Glasfasernetz auf. Heute sind etwa die Hälfte der Haushalte im Verbreitungsgebiet an das Glasfasernetz angeschlossen. 208. Aufgrund der nach Sprachraum vergebenen Lizenzen für Spielfilme, Fernsehserien und Sportereignisse konnte das lineare Teleclubangebot in der französischsprachigen Schweiz nicht bezogen werden (vgl. Rz 128). Erst mit dem Angebot der PPV-Live-Spiele waren über Swisscom TV Teleclub-Inhalte auch in der Romandie erhältlich. Kurz nach der Lancierung von Swisscom TV bzw. der Übertragung der ersten PPV-Live-Spiele mit französischem Kommen- tar versuchte deshalb Sierre-Energie insbesondere das Sportangebot von Teleclub zu erhal- ten. Ferner war Sierre-Energie am linearen Teleclubprogramm für seine deutschsprachigen Kunden interessiert. Mit Schreiben vom 10. November 2006 fragte Sierre-Energie Teleclub an, ob es möglich sei, das Teleclub-Programmangebot für die neue, für das Glasfasernetz ge- schaffene IPTV-Plattform «VarioTV», zu erhalten. Sierre-Energie erhielt darauf eine abschlä- gige Antwort.
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Am darauf folgen- den Treffen vom 10. Februar 2012 erklärte Swisscom gemäss Sierre-Energie, dass ein Ver- trieb des Teleclub-Programmangebots durch Sierre-Energie nicht vorstellbar sei. 210. Damit schien das Thema Teleclub für Netplus und seine Partner vorerst abgeschlos- sen. Erst mit der Lancierung von Teleclub en français nahm Netplus einen neuen Anlauf, ins- besondere das Sportangebot von Teleclub über ihre Plattform verbreiten zu können. Kurz nach der Lancierung im September 2012 erfolgte im Oktober 2012 eine erste Anfrage von Netplus bezüglich der Verfügbarkeit von Teleclub en français für die Partner von Netplus. Mit Schrei- ben vom 19. November 2012 wandte sich Netplus an Teleclub, um die Verbreitung von Tele- club en français über die TV-Plattform von Netplus zu erreichen: «Pour accompagner une belle croissance, nous cherchons sans cesse à enrichir notre offre TV. Teleclub étant incontesta- blement un leader de la diffusion de contenu notamment sportif en Suisse, nous serions très intéressés à discuter d’une éventuelle collaboration.» 211. Im Dezember 2012 erfolgten gemäss Netplus verschiedene telefonische Kontakte mit der Marketingabteilung von Teleclub, welche Schwierigkeiten aufgrund von Vorbehalten der Rechteinhaber, der notwendigen technischen Anpassungen sowie die damit verbundenen ho- her Kosten geltend gemacht habe. Netplus sei mitgeteilt worden, dass man sie über die Ent- wicklungen im Dossier auf dem Laufenden halte. 212. Nachdem Netplus keine Antwort erhalten habe, wandte sich Netplus mit Schreiben vom 6. Februar 2013 erneut an Teleclub. Darin schlug Netplus erneut ein Treffen vor, um die ge- forderte Zertifizierung der Plattform von Netplus für die Verbreitung von Teleclub en français zu erhalten. Mit Schreiben vom 1. März 2013 gab Teleclub Netplus eine negativen Bescheid bezüglich der Verbreitung von Teleclub en français: «[Geschäftsgeheimnis; Mitteilung, dass das Teleclub Programmangebot aufgrund auf- wändiger Homologisierung, lizenzrechtlicher Restriktionen, Problemen bei der Sig- nalaufbereitung und -zuführung sowie vertragsrechtlich vorgegebener Paket- und Ange- botsstrukturen nicht angeboten werden könne]» 213. Netplus zeigte sich im Antwortschreiben vom 13. Mai 2013 bezüglich der vorgebrachten Begründung überrascht. Bei der Homologisierung handle es sich um ein Standardproblem, das bei jeder Integration gelöst werden müsse. Die von Teleclub aufgeworfenen Probleme könnten mit einem gewissen Aufwand überwunden werden, zumal Netplus mit einer Veri- matrix-Verschlüsselung arbeite, die bei den Rechteinhabern weltweit bekannt sei. Sobald die Probleme bei der Homologisierung geklärt seien, würde sich der Transport – analog zum Transport anderer Pay-TV-Signale wie Canal+ und National Geographic – gemäss Netplus einfach gestalten. Bezüglich der gewählten Angebots- und Paketstruktur sei man bei Netplus
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offen. Netplus schlug deshalb erneut ein Treffen vor. Inzwischen hatte sich auch Netplus Fri- bourg und die sateldranse SA mit einem separatem Schreiben an Teleclub gewandt. Mit Schreiben vom 21. Juni 2013 lud Teleclub schliesslich Vertreter von Netplus zu einem gemein- samen Treffen ein, das am 9. Juli 2013 in Zürich stattfand. 214. Gemäss Netplus bestätigte Teleclub anlässlich dieses Treffens, dass es unmöglich sei, Teleclub über die TV-Plattform von Netplus zu verbreiten. Bezüglich der PPV-Live-Spiele habe Teleclub klargestellt, dass Swisscom für die ganze Schweiz exklusive Rechte halte. Das line- are Teleclub en français könne ebenfalls nicht angeboten werden. Zum einen sei die Verbrei- tung des linearen Teleclub-Programmangebots strategisch nicht vorgesehen, zumal die Erfah- rungen mit der Aufschaltung von Teleclub auf Sunrise TV nicht zu überzeugen vermochten. Zum anderen erlaube die Grösse des Markts in der Romandie und die Höhe der Kosten keine Ausdehnung der Verbreitung auf weitere Anbieter. Bezüglich Letzterem habe Netplus verwun- dert festgestellt, dass zu keinem Zeitpunkt ein finanzielles Angebot unterbreitet worden sei, um allenfalls anfallende Kosten zu decken. Nach dem Treffen vom 9. Juli 2013 sei es zu kei- nem weiteren Austausch zwischen Netplus und Teleclub bezüglich der Verbreitung von Tele- club en français gekommen. A.4.3.5.7 YplaY 215. Die Firma YplaY AG ist Mitglied der CATV-Group, deren Kernkompetenz gemäss Leit- bild die Aufbereitung und Verbreitung von TV-Signalen sowie der Bau von FTTH- Infrastrukturen für Privat- und Geschäftskunden darstellt. 63 Der Serviceprovider YplaY bietet seinen Kunden Telefon, Internet und Fernsehlösungen über eigene und die von Swisscom und EVU in Kooperation gebauten FTTH-Netze an. Insbesondere in Gebieten, in denen die CATV- Group selbst für den Aufbau des FTTH-Netzes verantwortlich war, bietet YplaY ihre TV- Plattform via RF-TV an (vgl. Rz 66). Mit RF-TV ist es YplaY grundsätzlich möglich, den End- kunden in den FTTH-Netzen Teleclub im gleichen Vertriebsmodell wie über die Kabelnetze anzubieten, indem YplaY für das Teleclubsignal eine gewisse Bandbreite (ebenfalls 8 MHz) reserviert. Dies ist allerdings nur möglich, sofern YplaY die Kontrolle über die jeweilige Glas- faser erhält. Daher benötigt YplaY, um in den regionalen Netzen der FTTH-Kooperationen von Swisscom und EVU RF-TV anbieten zu können, ein Layer 1-Vorleistungsangebot des Glasfa- sernetzbetreibers. Zudem ist für den Empfang von RF-TV beim Endkunden spezielle Hard- ware erforderlich. 216. Am 1. März 2012 hat YplaY die Kunden der Firma Mygate AG (nachfolgend: Mygate) übernommen, dem zu diesem Zeitpunkt grössten Anbieter von Services über FTTH-Netze. Mygate hat bis März 2012 ihren Privat- und Geschäftskunden IP-basierte Triple-Play-Services (Internet, Telefon und IPTV) angeboten. 64
63 Vgl. http://www.yplay.ch/de/mehr/wissenswertes/ueber-uns.html (6.9.2012). 64 Vgl. http://www.yplay.ch/yplay-open/privatkunden/fislisbach/pressemitteilung.pdf (9.10.2013).
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Abbildung 11: Verbreitung von YplaY (Stand Juli 2012). a. Verbreitung über RF-TV (Signalanlieferungsvertrag) 217. Im Rahmen der Marktbefragung gab YplaY an, man habe Teleclub schon lange sowohl über RF-TV als auch über die eigene IPTV-Plattform verbreiten wollen. Grund dafür war ge- mäss YplaY in erster Linie das Sportangebot von Teleclub, dass für die Kundenbindung und Kundengewinnung enorm wichtig sei. [Geschäftsgeheimnis] 218. [Geschäftsgeheimnis] Am 2. Juni 2012 wurde schliesslich das Teleclubsignal auf dem RF-TV-Netz von YplaY aufgeschaltet. b. IPTV-Verbreitung 219. [Geschäftsgeheimnis] Mygate hatte bis zur Übernahme der Kunden durch YplaY keine Möglichkeit gehabt, Teleclub in den regionalen Glasfasernetzen alternativ zu Swisscom an- bieten zu können. 220. Nach der Unterzeichnung des Signalanlieferungsvertrages für die Verbreitung von Te- leclub via RF-TV, hat YplaY gemäss eigenen Angaben unverzüglich Gespräche mit Teleclub bezüglich der IPTV-Verbreitung aufgenommen. Dabei habe sich ergeben, dass YplaY die Ver- schlüsselung wie Swisscom und Sunrise lösen müsste. Zudem ergaben sich gemäss YplaY lizenzrechtliche Probleme bezüglich der Verbreitung des Schweizer Sports und Filmen und Serien aus den USA. Insgesamt hat sich damit gemäss YplaY kein kommerziell vernünftiges Modell ergeben. Der Vorschlag von Seiten von YplaY, Teleclub solle seine eigene IPTV-Box vertreiben, sei von Teleclub abgelehnt worden. Aus diesen Gründen seien die Verhandlungen ohne Resultat abgebrochen worden. 221. Dementsprechend können die ehemaligen Mygate-Kunden, die über ein Layer 2-An- gebot erschlossen sind und kein RF-TV empfangen können, das Programmangebot von Tel- eclub nicht erhalten.
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A.4.3.5.8 Antworten weiterer TV-Plattformanbieter a. Sportangebot 222. Für einige KNU, insbesondere kleinere, hat der Branchenverband Swisscable wiederholt die Verhandlungen mit Teleclub geführt: Im Rahmen der Marktbefragung gaben die satel- dranse SA, die Wasser und Elektrizitätswerk der Gemeinde Buchs SG (vgl. Rz 235), die Gru- yère Energie SA sowie die Télédistribution Intercommunale SA an, dass Swisscable die Ver- handlung bezüglich einer Erweiterung des Sportangebots geführt habe. 223. Verschiedene kleinere KNU gaben im Rahmen der Marktbefragung an, selbst bei Tele- club nach Erweiterung des Sportangebots nachgefragt zu haben: 224. Die GA Ossingen gab an, dass eine telefonische Anfrage für eine Erweiterung des Sport- programmes mit dem Verweis auf die Exklusivität von Swisscom abgelehnt wurde. Die EVARD Antennenbau AG, die im Raum Biel tätig ist, berichtete ebenfalls von einer telefonischen An- frage. Diese sei dagegen mit dem Hinweis auf technische Gründe von Teleclub abgewiesen worden. Keine Begründung für die ablehnende Antwort habe die Tele Alpin AG erhalten. 225. Die InterGGA versorgt 15 Gemeinden in der Region Basel mit Telekomdienstleistungen über das CATV-Netz. Aufgrund von Kundenanfragen versuchte die InterGGA eine Erweiterung des Sportangebots zu erreichen. Gemäss InterGGA stellte sich Teleclub an einem Treffen vom 23. September 2009 auf den Standpunkt, dass Teleclub kein Interesse habe, einzelnen Ka- belnetzbetreibern ein besseres Angebot zu machen. Nun sei der neue Partner Swisscom am Zug, mit dem eine Ausweitung des KNU-Angebots vertraglich ausgeschlossen worden sei. Eine Änderung wäre nur möglich, wenn die InterGGA einen Kostenanteil in zweistelliger Milli- onenhöhe übernehme. 226. Die GIB Solution AG erklärte, dass sie im Rahmen der (erfolgreichen) Verhandlungen über die Verbreitung des HD-Signals von Teleclub (vgl. Rz 124) auch nach einer Ausweitung des Sportangebots gefragt habe. Teleclub sei allerdings nicht auf die Anfrage eingegangen, da die Plattform auf Kosten von Swisscom erstellt worden sei. 227. [Geschäftsgeheimnis] Teleclub hat gemäss Angaben von Sunrise beim Thema Sport schon sehr früh signalisiert, dass es keinen Verhandlungsspielraum geben würde und Sunrise mit dem Angebot der KNU und ohne PPV leben müsse. Dies sei damit begründet worden, dass das erweiterte Teleclub Sport-Angebot den Kunden von Swisscom vorbehalten sei, da Swisscom die Sportrechte auch grösstenteils finanziere. Anfang 2013 habe Sunrise noch eine Anfrage nach dem Sportangebot im Rahmen von Teleclub en français gemacht. Erneut habe Sunrise eine Absage erhalten, da die Rechte lediglich für Swisscom vereinbart worden seien. Eine Weitergabe an weitere IPTV Provider sei nicht vorgesehen. b. IPTV-Verbreitung 228. Die Stafag Communications AG (nachfolgend: Stafag) ist ein Telekommunikationsun- ternehmen, das sein Angebot sowohl über die eigenen CATV-Netze als auch über die FTTH- Netze regionaler EVU vertreibt. Gemäss Zeitungsberichten baut Swisscom in Frauenfeld ge- meinsam mit Stafag ein FTTH-Netz auf. 65
65 Vgl. <http://www.thurgauerzeitung.ch/ostschweiz/thurgau/frauenfeld/tz-fs/Frauenfeld-bald-total-ver- kabelt;art347111,3526907> (6.9.2013).
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von Teleclub mit der Begründung erhalten, dass der Eigner von Teleclub sehr viel Geld in die Sportprogramme investiert habe. Da die Kabelnetze nicht investiert hätten, könnten sie jetzt auch nicht profitieren. Im Rahmen der Marktbefragung gab Stafag allerdings auch an, dass ein Angebot für die ganze «Sportpalette» (nicht nur die Kanäle «Sport 1–3») vorläge. Das Angebot beinhalte indes keine PPV-Live-Spiele und keine Verbreitung via IPTV, weshalb die Stafag das «Teilangebot» abgelehnt habe. Diese Aussage konnte in der Folge jedoch nicht bestätigt werden. 230. Die Firma Ticinocom SA bietet auf der Basis kommerzieller und regulierter Vorleis- tungsangebote von Swisscom Telekommunikationslösungen in der ganzen Schweiz an. Ti- cinocom bezog seine IPTV-Plattform lange von Netstream 66 . Heute erhält Ticinocom die IPTV- Plattform von der Firma TV-Factory bzw. Swisscom Broadcast. Das TV-Angebot von Ti- cinocom wird hauptsächlich gemeinsam mit Breitbandinternet und Festnetztelefonie vermark- tet. Am 5. Oktober 2010 sandte Ticinocom ein E-Mail an Teleclub mit der Anfrage, ob es mög- lich sei, das Teleclub-Programmangebot über die TV-Plattform von Ticinocom auszustrahlen. Nachdem Ticinocom am 26. November 2010 nochmals nachgefragt hatte, antwortete Teleclub schliesslich am 3. Dezember 2010 mit einer kurzen E-Mail mit folgendem Inhalt: «Teleclub wird nicht für den Wiederverkauf auf anderen IPTV-Plattformen angeboten.» Ticinocom habe deshalb Swisscom angeboten, Swisscom TV über die eigene Plattform zu verkaufen, um zu- mindest die Einnahmen aus Internetverbindung und Festnetztelefonie zu behalten. Die münd- liche Aussage, so Ticinocom, sei immer gewesen, dass dies nicht in die Strategie von Swisscom passe. Im Juli 2012, nachdem Teleclub auf der Plattform von Sunrise aufgeschaltet wurde, wandte sich Ticinocom erneut an Teleclub. Diesmal habe Ticinocom keine Antwort erhalten. Gemäss Stellungnahme vom 19. Februar 2014 kann Ticinocom inskünftig Teleclub über eine STB von Teleclub anbieten. Diesbezügliche Verträge liegen aber nicht vor. 231. Die Deep AG ist ein Telekommunikationsunternehmen, welches auf der Basis von Vor- leistungsangeboten von Swisscom Telekommunikationslösungen anbietet. Für das Fernseh- angebot bezieht Deep das IPTV-Signal als Vorleistung von Netstream. Im Rahmen der Markt- befragung führte Deep aus, dass gemäss Angaben von Netstream der Bezug von Teleclub nicht möglich sei, da Swisscom sich die Rechte gesichert habe. [Geschäftsgeheimnis] 232. TV Factory betreibt ähnlich wie Netstream eine IPTV-Plattform, die sie Telekomunter- nehmen als Vorleistungsangebot verkauft. TV-Factory gab im Rahmen der Markbefragung an, Teleclub im letzten Quartal 2010 und im ersten Quartal 2011 telefonisch kontaktiert zu haben, um sich über die Bedingungen für die Verbreitung von Teleclub zu informieren. TV-Factory habe die Auskunft erhalten, dass IPTV für Teleclub kein Thema sei und nicht in Frage komme. Daraufhin hat TV Factory gemäss eigenen Angaben nicht mehr insistiert, da andere Anbieter auf ähnliche Probleme gestossen seien. 233. Gemäss Angaben von Ticinocom unternahm TV-Factory im Januar 2013 einen erneu- ten Anlauf, um das Teleclub-Angebot in seine IPTV-Plattform einzubinden. Wiederum erhiel- ten TV-Factory und indirekt Ticinocom eine Absage von Teleclub: «[Geschäftsgeheimnis; Mitteilung, dass das Teleclub Programmangebot aufgrund auf- wändiger Homologisierung, lizenzrechtlicher Restriktionen und technischen Problemen bei der Signalaufbereitung und -zuführung nicht angeboten werden könne]»
66 Netstream ist ein Telekommunikationsunternehmen, das insbesondere in den Bereichen Wholesale Business-to-Business und Business-to-Consumer tätig ist.
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c. Direktvermarktung 234. Bezüglich der Direktvermarktung von Teleclub haben neben den Mitgliedern der DCG einige KNU ebenfalls bei Teleclub nachgefragt, ob eine Direktvermarktung (ähnlich dem Mo- dell der DCG) möglich wäre: 235. Das Wasser- und Elektrizitätswerk der Gemeinde Buchs (nachfolgend: EWB) betreibt ein CATV-Netz in Buchs und ist für die Signalaufbereitung für verschiedene kleinere KNU in der Region, die dem Verbund Rii Seez angehören, verantwortlich. EWB gab im Rahmen der Marktbefragung an, dass es mehrmals versucht habe, Teleclub für die Direktvermarktung zu erhalten, die Anfragen seien allerdings nicht dokumentiert. Beim letzten Treffen mit Teleclub vom 20. Juni 2012 im Zusammenhang mit der Aufschaltung des HD-Angebots wurde gemäss EWB ein Angebot mit dem Verweis auf die vertragliche Situation mit den Content-Anbietern, die eine Verbreitung ausschliesslich mit der Teleclub Plattform erlaube, abgelehnt. Zudem habe Teleclub den höheren Aufwand für den Kundendienst als Ablehnungsgrund vorgebracht. 236. Die Stafag gab an, bereits 2006 bei der Umstellung vom analogen auf das digitale Te- leclubsignal versucht zu haben, das Teleclub-Programmangebot über die eigene TV-Plattform anbieten zu können. Dies sei von Teleclub abgelehnt worden, weshalb Stafag kurz vor Ende der Analogverbreitung von Teleclub auf das neue System umgestiegen sei. Im Rahmen der Verhandlungen um die IPTV-Verbreitung (vgl. Rz 228) sei das Thema erneut angesprochen worden. Teleclub habe anlässlich eines Treffens allerdings mitgeteilt, dass es einen Firmen- beschluss gäbe, keinen weiteren Netzen die Verbreitung über deren Plattform zu bewilligen. 237. Die Technischen Betriebe Wil (nachfolgend: TB Wil) betreiben in der Gemeinde ein eigenes CATV-Netz und übernehmen für den Verbund Thurcom die Signallieferung. Im Zu- sammenhang mit der Verbreitung des HD-Angebots stellten auch die TB Wil ein Gesuch, Te- leclub selbst über die eigene Digital-Plattform vermarkten zu können. Als kein Angebot von Teleclub bezüglich Direktvermarktung erfolgte bzw. auch ein Angebot zur Übernahme der an- fallenden Kosten abgelehnt wurde, gab TB Wil bekannt, dass sie vorerst auf die Aufschaltung des HD-Angebots von Teleclub verzichten würden. Teleclub rechtfertigte darauf die Ablehnung der Direktvermarktung nochmals folgendermassen: «[Geschäftsgeheimnis; Mitteilung, dass Direktvermarktung dem Interesse von Teleclub an einer zentralen Vermarktung zuwiderlaufe und trotz höheren Aufwands zu keinem wirtschaftlich besseren Resultat führe]» A.4.4 Stellungnahmen der Parteien zum Sachverhalt A.4.4.1 Stellungnahme von Swisscom 238. Gemäss Swisscom verkenne das Sekretariat die Bedeutung von Analog-TV und die Ka- pazitätsbeschränkungen der Kabelnetze im untersuchungsrelevanten Zeitraum. Das Sekreta- riat gehe ohne weitere zeitliche Differenzierung für den gesamten untersuchungsrelevanten Zeitraum von Oktober/November 2006 bis 2013 von einem Plattformmarkt für die leitungsge- bundene Übertragung von Digital-TV aus. Diese Annahme sei falsch. Richtigerweise sei der Plattformmarkt im untersuchungsrelevanten Zeitraum grösstenteils durch die leitungsgebun- dene Übertragung von Analog-TV geprägt gewesen. Die Nichtberücksichtigung von Analog- TV habe zur Folge, dass das Sekretariat die daraus resultierenden Kapazitätsbeschränkungen der Kabelnetzbetreiber gänzlich unberücksichtigt gelassen habe. Da die Kabelnetzbetreiber gar keine hinreichenden Kapazitäten für das erweiterte Teleclub-Sportangebot besessen hät- ten, würden sämtliche diesbezüglichen Missbrauchsvorwürfe von vornherein ausscheiden. 239. Beim vorliegenden Fall geht es um Verhaltensweisen von Swisscom gegenüber ver- schiedenen Plattformanbietern. Bei den KNU, die sowohl analoge als auch digitale Plattformen
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betreiben, beschränkt sich die Untersuchung auf die Nachfrage der KNU für ihre digitalen Plattformen. Allfällige Verhaltensweisen in Bezug auf Analog-TV sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Insofern musste das Sekretariat keine Sachverhaltsermittlung in Bezug auf Ana- log-TV machen. Hierbei gilt es auch klarzustellen, dass es, wie nachfolgend aufgezeigt, nicht um die Marktbeherrschung auf einem Plattformmarkt geht. Die Abgrenzung eines Plattform- markts erfolgt in erster Linie zur Beschreibung der Wettbewerbswirkung des vorgeworfenen Verhaltens (vgl. Rz 402). Entsprechend sind auch die Ausführungen von Swisscom betreffend Frequenzknappheit auf den Analog-Netzen nicht von Relevanz. 240. Das Argument der fehlenden Kapazitäten (das von Swisscom vorgetragen und von Cablecom bestritten wird) entspricht nicht der Feststellung des Sachverhalts (vgl. insb. Sach- verhaltsangaben der Marktteilnehmer im Abschnitt A.4.3.5, vgl. auch Abschnitt B.4.1.1.2). Zu- dem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die KNU ein Angebot nachfragen sollten, welches sie aus Kapazitätsgründen nicht übertragen können. 241. Weiter macht Swisscom geltend, das Sekretariat verkenne die Bedeutung der Bündel- angebote für den Plattformmarkt im untersuchungsrelevanten Zeitraum. So untersuche das Sekretariat nicht die Nachfrage der Fernsehzuschauer nach Bündelangeboten auf dem Platt- formmarkt. Zudem überbewerte das Sekretariat infolge Nichtberücksichtigung der Bündelan- gebote die Bedeutung des Teleclub-Sportangebots als Wettbewerbsfaktor. Exklusiver Spor- tinhalt werde bei Swisscom nur von [Geschäftsgeheimnis] der TV-Kunden als Hauptgrund für den Bezug von Swisscom TV genannt. Nur [Geschäftsgeheimnis] nutzten Pay-Per-View. Da- her sei nicht Sport der Grund für den Erfolg von Swisscom-TV. 242. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Ausgangspunkt der vorliegenden Untersuchung das Sportangebot von Teleclub bildet (vgl. Abschnitt A.4.3.5 und Rz 387). Die Plattformanbie- ter fragen dieses Sportangebot als Inhalt nach, den sie über ihre Plattformen bereitstellen. Demgegenüber geht es nicht primär um die Nachfrage der Fernsehzuschauer. Da die Platt- formanbieter den Inhalt nicht selber konsumieren, sondern den Fernsehzuschauern ein mög- lichst attraktives Fernsehangebot bieten wollen, leiten sie ihre Nachfrage nach Inhalt aus den Präferenzen bzw. der Nachfrage der Fernsehzuschauer ab (vgl. bspw. Rz 384). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Plattformen die Präferenzen in ihrer Gesamtheit, insbesondere in Bezug auf Bündelangebote, übernehmen würden. Die Plattformen fragen auf den vorgelager- ten Bereitstellungsmärkten keine Bündelangebote nach. Es trifft zu, dass für den Entscheid für eine bestimmte Plattform verschiedene Kriterien bestehen, wie bspw. auch Bündelangebote (vgl. Rz 643 ff.). Allerdings entsteht einem Plattformanbieter ohne das Sportangebot von Tel- eclub ein Wettbewerbsnachteil gegenüber Swisscom, unabhängig von einem etwaigen Bün- delangebot: Zwar ist nur ein Teil der Endkunden bereit, für Sportangebote zu bezahlen. Für diesen Teil ist das Sportangebot von Teleclub alternativlos. Ohne das Teleclub-Sportangebot kann ein TV-Plattformanbieter von Anfang an nicht 100 % der Kunden erreichen. Dies bestä- tigen die Anhörungen von Cablecom und Sunrise (vgl. Rz 299 und 301). 243. Swisscom bringt auch vor, das Sekretariat verkenne die technischen Voraussetzungen für die Übertragung des erweiterten Teleclub-Sportangebots im untersuchungsrelevanten Zeit- raum. Das Sekretariat untersuche wiederum nur aktuelle Marktverhältnisse. Dass die KNU allenfalls «heute» technisch in der Lage seien, das erweiterte Teleclub-Sportangebot zu über- tragen, sei irrelevant. Alleine massgeblich sei, ob die KNU auch im untersuchungsrelevanten Zeitraum von Oktober/November 2006 bis 2013 technisch in der Lage gewesen seien, das erweiterte Teleclub-Sportangebot auf ihren Kabelnetzen abzubilden. Und just das hätten sie in der untersuchungsrelevanten Periode nicht gekonnt. 244. Dazu gilt es zunächst festzuhalten, dass mit «heute» nicht der Zeitpunkt des Versands des Antrages des Sekretariats gemeint sein kann. Das Sekretariat hat die Marktverhältnisse bzw. die technischen Gegebenheit im Jahr 2015 nicht untersucht. Die Untersuchung ermittelt und prüft die Verhältnisse für den Zeitraum 2006 bis 2013. Entsprechend beziehen sich die
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«aktuellen Verhältnisse» bzw. «heute» auf diesen Zeitraum. Dies geht eindeutig aus der Sach- verhaltsermittlung hervor (vgl. Abschnitt A.4.3). Entgegen der Ansicht von Swisscom waren die KNU im untersuchungsrelevanten Zeitraum sehr wohl in der Lage, das erweiterte Sportan- gebot auf ihren Netzen bereit zu stellen. Auch dies geht eindeutig aus der Sachverhaltsermitt- lung hervor. Abgesehen davon geht es vorliegend nicht nur um die KNU, sondern auch um IPTV-Anbieter (vgl. Rz 162 f.). Überdies liegt es an den KNU zu beurteilen, ob sie das nach- gefragte Sportangebot verwenden können. 245. Zudem ist festzustellen, [Geschäftsgeheimnis] (vgl. Rz 156). Vor diesem Hintergrund erscheint die Berufung von Swisscom auf technische Möglichkeiten und Kapazitäten der KNU als vorgeschoben. 246. Zudem bringt Swisscom vor, dass der für IPTV erforderliche Übertragungsstandard von den Kabelnetzbetreibern erst nach dem untersuchungsrelevanten Zeitraum implementiert wor- den sei. 247. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die Übertragung des vollen Sportange- bots von Teleclub ein Wechsel zu IPTV nicht nötig ist. Zudem waren die Kabelnetze der KNU über den gesamten Untersuchungszeitraum internetfähig. 67 Im Übrigen trifft die Behauptung von Swisscom nicht zu, dass der Übertragungsstandard DOCSIS 3.0 erst im Januar 2014 von Cablecom implementiert worden sei. Gemäss Medienmitteilungen von Cablecom wurde DOCSIS 3.0 im ersten Halbjahr 2009 eingeführt. 68 Finecom testete DOCSIS 3.0 sogar bereits im Jahr 2006. 69 Schliesslich gilt es anzumerken, dass gemäss Cablecom bereits der DVB-C- Standard die Übertragung des vollständigen Teleclub-Sportangebots zugelassen hat. Der DVB-C-Standard sei bereits vor dem Jahr 2006 marktüblich gewesen. 248. Swisscom bringt sodann vor, das Sekretariat verkenne den Umfang des Teleclub-Sport- angebots und der Sport-Übertragungsrechte. Das von Cinetrade gehaltene Rechte-Portfolio und das Teleclub-Sportangebot hätten sich im untersuchungsrelevanten Zeitraum stark ver- ändert. Mit dem Start von Bluewin TV bzw. Swisscom TV im November 2006 habe das Tele- club-Sportangebot als Grundangebot die linearen Kanäle Teleclub Sport 1-3 und als erweiter- tes Angebot die Streams Teleclub Sport 4-14 (= insgesamt 11 zusätzliche Streams) umfasst. Das erweiterte Teleclub-Sportangebot sei per August 2009 auf Teleclub Sport 4-24 (= insge- samt 21 zusätzliche Streams) und per September 2010 auf Teleclub Sport 4-29 (= insgesamt 26 zusätzliche Streams) ausgebaut worden. Bis August 2009 seien somit im Rahmen des erweiterten Teleclub-Sportangebots mit Teleclub Sport 4-14 lediglich 11 zusätzliche Streams bzw. Feeds zur Verfügung gestanden. Darüber gehe der Antrag des Sekretariats vollständig hinweg. Des Weiteren hätten sich auch die im Teleclub-Sportangebot enthaltenen Program- minhalte im untersuchungsrelevanten Zeitraum geändert. Entgegen der Annahme des Sekre- tariats seien im erweiterten Teleclub-Sportangebot gerade nicht im gesamten Zeitraum «sämt- liche Spiele der Swiss Super League» übertragen worden. Im ersten Jahr nach dem Start von Swisscom TV [Geschäftsgeheimnis] Auch in den nachfolgenden Saisons seien nicht sämtliche Spiele übertragen worden.
67 Vgl. bspw. Medienmitteilung von Cablecom vom 29.11.2004, <http://www.upc-cablecom.ch/con- tent/dam/www-upc-cablecom-ch/About/de/doc/medienmitteilungen/2004/cablecom _medienmittei- lung_2004_11_29.pdf> (03.11.2015). 68 Vgl. Medienmitteilung von Cablecom vom 26.08.2008, <http://www.upc-cablecom.ch/con- tent/dam/www-upc-cablecom-ch/About/de/doc/medienmitteilungen/2008/cablecom _medienmittei- lung_2008_08_26.pdf> (03.11.2015); Medienmitteilung von Cablecom vom 18.06.2009 <http://www.upc-cablecom.ch/content/dam/www-upc-cablecom-ch/About/de/doc/medienmitteilungen /2009/cablecom_medienmitteilung_2009_06_18.pdf> (03.11.2015). 69 Vgl. Medienmitteilung von cisco vom 15.05.2006, <http://www.cisco.com/web/CH/de/press /relea- ses/20060515_finecom.html> (03.11.2015).
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wenig oder gar keinen Sport und jedenfalls keine untersuchungsrelevanten Fussball- und Eis- hockeyübertragungen zeigen würden. 267. Zwar trifft es zu, dass sich die Nachfrage der TV-Plattformen nach Inhalten aus der Nachfrage der Fernsehzuschauer ableitet. Dies zumal die TV-Plattformen die Inhalte nicht sel- ber konsumieren, sondern ihren Kunden eine möglichst attraktive Plattform bieten wollen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Nachfrage der TV-Plattformen nach Inhalten mit der Nachfrage der Fernsehzuschauer gleichzusetzen wäre. Relevant bleibt vorliegend die Nachfrage der TV- Plattformen, da nur diese die vorliegend relevante Marktgegenseite von Swisscom auf den relevanten Bereitstellungsmärkten sind. Entscheidend ist daher, welche TV-Inhalte nach An- sicht der TV-Plattformen für ihre Fernsehzuschauer wichtig sind. In Bezug auf Netflix, Apple TV und andere VoD-Angebote ist darauf hinzuweisen, dass sich diese massgeblich von den vorliegenden Sportangeboten unterscheiden. Netflix und Apple-TV sind nicht an eine be- stimmte Plattform gebunden. VoD-Angebote von Spielfilmen und Serien unterscheiden sich wesentlich von den vorliegend relevanten Sportangeboten (vgl. Rz 406 ff.). 268. Swisscom bringt vor, das Sekretariat überbewerte die Bedeutung der relevanten Spor- tübertragungen als notwendigen Input für Plattformanbieter im untersuchungsrelevanten Zeit- raum. Dass die IPTV-Anbieter keinen Zugang zu Teleclub Sport 1-3 besitzen würden, sage nichts über dessen Qualifikation als notwendigen Input aus. Das Sekretariat setze diese ein- fach voraus. Schweizer Fussball- und Eishockeyübertragungen seien im untersuchungsrele- vanten Zeitraum erst allmählich eine wirtschaftliche Bedeutung zugekommen. Es sei daher schlicht abwegig, diese für den gesamten untersuchungsrelevanten Zeitraum als notwendigen Input zu behandeln. Schliesslich übersehe das Sekretariat vollkommen die Bedeutung der im Free-TV empfangbaren Sportübertragungen als Alternativquelle. 269. Entgegen der Ansicht von Swisscom hat das Sekretariat die objektive Notwendigkeit der relevanten Sportübertragungen als Input eingehend geprüft (vgl. Rz 627 ff.). Es ist zudem da- rauf hinzuweisen, dass Swisscom selber Schweizer Fussball- und Eishockeyübertragungen eine wirtschaftliche Bedeutung beimisst. Überdies übersieht das Sekretariat die Bedeutung von Free-TV keineswegs: Das Sekretariat hat sich mit dieser Frage einlässlich befasst (vgl. Rz 439 ff. ). 270. Swisscom macht geltend, das Sekretariat verkenne die Bedeutung der eingestellten Un- tersuchung Teleclub/Cablecom/Swisscable. Die WEKO habe die Untersuchung Tele- club/Cablecom/Swisscable vollumfänglich eingestellt, verbunden mit der Mitteilung des Sek- retariats, dass der Cablecom-Vertrag mit dem [Geschäftsgeheimnis] kartellrechtlich unproblematisch gewesen wäre. Zu diesem Sachverhalt äussere sich das Sekretariat in sei- nem Antrag nicht. Teleclub bzw. Swisscom dürfe sich auf die seinerzeitige Beurteilung der Wettbewerbsbehörden aus dem Jahr 2007 verlassen. Des Weiteren habe das Sekretariat die Marktbeobachtung Lieferverträge im Juni 2007 ohne Folgen eingestellt. Bei dieser Marktbe- obachtung habe das Sekretariat das [Geschäftsgeheimnis] ebenfalls eingehend geprüft. Das Sekretariat habe den Rechteerwerb ebenfalls nicht beanstandet. Auch diese Marktbeobach- tung bliebe im Antrag des Sekretariats unberücksichtigt. 271. Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Dieser Anspruch umfasst das Ver- bot eines widersprüchlichen Verhaltens auf Seiten der Behörden sowie den Vertrauensschutz auf Seiten der Rechtsunterworfenen, wobei eine genaue Grenzziehung nicht vorgenommen werden kann, weil sich beide Aspekte überschneiden. Voraussetzungen für die Geltendma- chung eines Vertrauensanspruchs sind das Bestehen einer ausreichenden Vertrauensgrund- lage, d. h. eine Zusicherung oder ein sonstiges Verhalten einer Behörde, welches bestimmte Erwartungen hervorrufen kann; die Begründetheit des Vertrauens; die Vornahme von Dispo- sitionen durch den Vertrauenden, die sich nicht einfach rückgängig machen lassen; ein Kau- salzusammenhang zwischen dem begründeten Vertrauensverhältnis und der Vornahme der
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Dispositionen; das Fehlen eines eigenen unredlichen oder widersprüchlichen Verhaltens des Vertrauenden; sowie der Vorrang des Vertrauensschutzes vor einer notwendigen Durchset- zung des objektiven Rechts. Für die Beurteilung ist dabei jeweils eine Abwägung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls massgebend. 70
70 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2015/3, 611 Rz 216 f., Sanktionsverfügung - Preispolitik Swisscom ADSL, m.w.Hinw. 71 Vgl. RPW 2007/3, 408 Rz 93, Teleclub AG/Cablecom GmbH/Swisscable.
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weshalb Schwierigkeiten bei der Homologierung des Teleclub-Angebots bestehen sollen, wenn die konkurrierenden Plattformen keinerlei Probleme mit anderen Anbietern im Premium Pay Bereich wie beispielsweise Sony, Warner oder Canal+ haben (vgl. Rz 688). Und die Frage der Finanzierung ist nach wie vor den Plattformanbietern zu überlassen (vgl. Rz 688). Im Rah- men der Anhörung erklärte Swisscom nicht, weshalb sie als exklusive Rechteinhaberin für Schweizer Fussball- und Eishockeyübertragungen den Homologierungsprozess hierfür nicht selber bestimmen konnte. 278. Swisscom bringt sodann vor, das Sekretariat verkenne die Bedeutung des Free-TV im Bereich der relevanten Sportübertragungen im untersuchungsrelevanten Zeitraum. Die WEKO selber habe im Zusammenschlussvorhaben von Swisscom und Cinetrade 72 den disziplinieren- den Einfluss von Free-TV auf Pay-TV betont. 279. Entgegen der Ansicht von Swisscom hat das Sekretariat die Bedeutung von Free-TV eingehend geprüft (vgl. insb. Rz 377 ff., 402, 403 ff., 422, 439 ff., 449 f., 467, 483 ff., 567 und 585). 280. Swisscom rügt auch, das Sekretariat untersuche nicht die Benachteiligung von Teleclub durch die KNU bei der Aufschaltung des HD-Signals. 281. Dem ist entgegenzuhalten, dass die von Swisscom angezeigten Verhaltensweisen nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden. Selbst wenn sich die KNU diesbezüglich kartellrechts- widrig verhalten hätten, rechtfertigt dies ein kartellrechtswidriges Verhalten von Swisscom nicht. Das Kartellrecht kennt kein Retorsionsrecht. Zwar schliesst die von Swisscom zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht aus, dass eine marktbeherrschende Unternehmung ihre beanstandete Verhaltensweise damit rechtfertigt, dass sie eine in einem anderen Bereich, hier dem Pay-TV-Markt, marktbeherrschende Anbieterin daran hindern will, ihrerseits Markt- zutrittsschranken zu errichten und wirksamen Wettbewerb dort zu verunmöglichen. Diese Ar- gumentation scheitert aber vorliegend bereits daran, dass die Verhaltensweise von Swisscom in der zeitlichen Abfolge keine Reaktion auf eine allfällige Verweigerung der KNU darstellt. Zudem ist es mit dem Markteintritt von Swisscom im TV-Plattformmarkt fraglich, ob die KNU in diesem Bereich überhaupt noch als marktbeherrschend bezeichnet werden können. Im Üb- rigen ist darauf hinzuweisen, dass entsprechend der vorliegenden Marktabgrenzung das HD- Signal keinen eigenständigen Markt bildet (vgl. Rz 401). 282. Swisscom führt sodann aus, das Sekretariat verkenne die kaum überschaubare Platt- formvielfalt. Es bestünden über 200 KNU mit unterschiedlichen Übertragungstechnologien und Standards. Es sei Teleclub aus ökonomischen Gründen nicht möglich, für jeden der ungefähr 200 KNU ein individuelles Teleclub-Sportangebot zu konfigurieren. Für Teleclub bestehe da- her die Notwendigkeit, den KNU ein Teleclub-Sportangebot zur Verfügung zu stellen, dass ihrem «kleinsten gemeinsamen Nenner» entspreche. Das Sekretariat habe nicht untersucht, inwieweit sich für Teleclub hieraus Einschränkungen hinsichtlich der Vermarktung des Tele- club Sport-Angebots ergäben. 283. Entgegen der Ansicht von Swisscom hat das Sekretariat die Frage der technischen Mög- lichkeiten sowohl im Rahmen der Sachverhaltsermittlung als auch im Rahmen der Beurteilung der Rechtfertigungsgründe eingehend geprüft (vgl. Abschnitt A.4.3.5 sowie Rz 683 ff. und 752 ff.). Die Sachverhaltsermittlung zeigt, dass trotz der hohen Anzahl KNU eine Bereitstellung des vollständigen Teleclub-Sport-Angebots nicht mit unverhältnismässigen Kosten verbunden ist. Im Gegenteil weisen die befragten Marktteilnehmer darauf hin, dass bei der Signalübertragung keine technischen Schwierigkeiten zu erwarten seien. Swisscom bringt in diesem Zusammen- hang nichts vor, was die Angaben der Marktteilnehmer als unrichtig erscheinen liesse. Zudem ist festzustellen, dass die Verweigerung des vollständigen Teleclub-Sportangebots nicht stets
72 Vgl. RPW 2005/2, 363 ff. Rz. 43, Swisscom - Cinetrade.
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mit den technischen Möglichkeiten begründet wurde. So wurden etwa gegenüber GGA Maur «insbesondere lizenzrechtliche Gründe» geltend gemacht (vgl. Rz 193). Die GA Ossingen gab an, dass eine telefonische Anfrage für eine Erweiterung des Sportprogrammes mit dem Ver- weis auf die Exklusivität von Swisscom abgelehnt wurde (vgl. Rz 224). Auch Sunrise gab an, Teleclub habe als Begründung vorgebracht, dass das erweiterte Teleclub Sport-Angebot den Kunden von Swisscom vorbehalten sei, da Swisscom die Sportrechte auch grösstenteils fi- nanziere (vgl. Rz 227; vgl. im Übrigen auch Rz 212, Rz 222 ff. und Rz 228 ff. ). 284. Dazu ist weiter festzustellen, dass gemäss [Geschäftsgeheimnis]. [Geschäftsgeheim- nis]. In diesem Zusammenhang ist auch auf die [Geschäftsgeheimnis] (vgl. Rz 156). [Ge- schäftsgeheimnis] Überdies ist nicht einzusehen, weshalb Swisscom den Bezug des vollstän- digen Teleclub-Sportangebots nicht von der Einhaltung eines für alle KNU gültigen, von Swisscom definierten Standards abhängig gemacht hat. Gemäss Cablecom wäre auch eine Koordination über den Verband Swisscable möglich gewesen. 285. A ls nächstes führt Swisscom aus, dass der Antrag des Sekretariats die technischen Un- terschiede der Plattformen im untersuchungsrelevanten Zeitraum verkenne. Die IPTV- Plattform von Swisscom habe in der ersten Phase nach ihrer Markteinführung [Geschäftsge- heimnis] Umgekehrt habe Swisscom, um das Gebietsmonopol der Kabelnetzbetreiber zu bre- chen, im untersuchungsrelevanten Zeitraum als erstes viele technische Innovationen auf dem Markt eingeführt. Unter anderem habe sich Swisscom seinen ausgezeichneten Kundendienst und seine grosse technische Zuverlässigkeit zu Nutze gemacht. Dies habe das Sekretariat nicht abgeklärt. Deshalb könne gar nicht beurteilt werden, welche Gründe für die festgestellte Kundenabwanderung von den KNU ursächlich gewesen seien. 286. Im untersuchungsrelevanten Zeitraum haben sich die technischen Möglichkeiten der verschiedenen Plattformen verändert. Swisscom konnte gemäss eigenen Angaben seine tech- nischen Möglichkeiten erweitern und ausbauen. Das Sekretariat hat sich mit dieser Frage ent- gegen der Ansicht von Swisscom eingehend auseinandergesetzt (vgl. Rz 381 f., 639 f. und 644 ff.). Auch wenn für den Entscheid der Endkunden für eine bestimmte TV-Plattform ver- schiedene Kriterien bestehen (wie etwa das Programmangebot, Plattformfunktionen, Ser- vicequalität sowie etwaige Bündelangebote wie bspw. Triple-Play), gab Swisscom selber an, [Geschäftsgeheimnis] würden. TV-Plattformanbieter können einen Anteil an Kunden in dieser Höhe nicht vernachlässigen. Für TV-Plattformanbieter stellen Schweizer Fussballübertragun- gen im Pay-TV und Schweizer Eishockeyübertragungen im Pay-TV eines der wesentlichen Kriterien für die Wahl der Plattform dar. Überdies macht Swisscom selber geltend, die Platt- formanbieter hätten das Interesse, möglichst viele Angebote auf der Plattform anzubieten um die verfügbaren Kapazitäten voll auszulasten. Kein Zuschauer konsumiere alle und sämtliche Sendungen, die angeboten würden. Auch dies zeigt, dass die TV-Plattformen möglichst viele wenn nicht alle Zuschauer ansprechen wollen, weshalb sie auf einen Kundenanteil von [Ge- schäftsgeheimnis] nicht von vornherein verzichten können. 287. Swisscom macht geltend, das Sekretariat untersuche nicht den wirtschaftlichen Hinter- grund der Auseinandersetzungen zwischen Teleclub und Cablecom. 288. Den Wettbewerbsbehörden sind die langjährigen (kartellrechtlichen) Auseinanderset- zungen zwischen Teleclub und Cablecom sehr wohl bekannt. Die vorliegende Untersuchung ist indes kein Fall «Teleclub/Cablecom». So geht es mitnichten einzig um das von Swisscom bzw. Teleclub gegenüber Cablecom getätigte Verhalten. 289. Swisscom führt weiter aus, das Sekretariat untersuche weder die [Geschäftsgeheimnis] noch die Bedeutung des Teleclub-Sportangebots für neue IPTV- bzw. Glasfaser-Anbieter. 290. Zunächst ist festzuhalten, dass das Sekretariat den Vertrie b von Teleclub über die ver- schiedenen Plattformen eingehend geprüft hat (vgl. Abschnitt A.4.3.1 ). Auch die von Swisscom vorgebrachten [Geschäftsgeheimnis] erklären nicht, weshalb über Sunrise TV als IPTV-
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Plattform ebenfalls der KNU-Preis verlangt wird (vgl. Tabelle 7) und weshalb in der ursprüng- lichen Vereinbarung [Geschäftsgeheimnis] bezahlen musste (vgl. Rz 92). Zudem ist aus der von Swisscom geltend gemachten Auflistung ersichtlich, [Geschäftsgeheimnis] Zur vorge- brachten überschätzten Bedeutung des Teleclub-Sportangebots ist darauf hinzuweisen, dass wie erwähnt die Endkunden ihren Entscheid für eine TV-Plattform anhand unterschiedlicher Kriterien treffen. Eine TV-Plattform kann ohne das Teleclub-Sportangebot überleben. Aller- dings kann eine TV-Plattform nicht von vornherein auf dieses Angebot verzichten, um alle Kunden anzusprechen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den internetbasierten Übertragungsplattformen wie bspw. Zattoo oder Teleboy um keine Anbieter von Netzinfra- struktur handelt, sondern um OTT-Anbieter. Die Interessen von OTT-Anbietern unterscheiden sich von den Interessen von IPTV-Plattformen. Entgegen der Ansicht von Swisscom hat das Sekretariat die Bedeutung des Teleclub-Sportangebots für neue IPTV- bzw. Glasfaser-Anbie- ter eingehend untersucht (vgl. Rz 628 ff.): Im Gegensatz zu den OTT-Anbietern geben die IPTV-Plattformen an, dass dem Teleclub-Sportangebot grosse Bedeutung zukommt. 291. Swisscom macht ferner geltend, entgegen den Feststellungen im Antrag des Sekretari- ats seien [Geschäftsgeheimnis] nach Aufhebung der Grundverschlüsselung nicht mehr erfor- derlich. 292. Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass – insbesondere nachdem Swisscom selber stets die Relevanz des Untersuchungszeitraums und nicht der Zeit danach hervorhebt – die Aufhebung der Grundverschlüsselung bei den KNU erst in den letzten Jahren erfolgt ist . So hob etwa der Kabelnetzverbund Quickline die Grundverschlüsselung per 1. September 2010 auf; Cablecom gar erst am 14. November 2012. 73 Im Übrigen betrifft dies nur das Grundange- bot der KNU. Im Vertriebsmodell der Signalanlieferung ist daher grundsätzlich auch nach der Aufhebung der Grundverschlüsselung durch die KNU noch [Geschäftsgeheimnis] erforderlich, wenn ein Endkunde nebst dem Teleclub- und dem Grundangebot der KNU noch weitere An- gebote der KNU in Anspruch nehmen will. Mit anderen Worten ist beim Vertriebsmodell der Signalanlieferung für den Empfang des Telelclub-Sportangebots eine STB von Teleclub in je- dem Fall zwingend. 293. Damit erweisen sich die von Swisscom beantragten zusätzlichen Ermittlungsmassnah- men als nicht erforderlich. A.4.5 Befragung im Rahmen der Anhörungen A.4.5.1 Anhörung von Swisscom 294. Swisscom macht geltend, man habe die technischen Möglichkeiten der KNU abgeklärt und sei mit diesen in stetem Austausch gewesen. Es habe bei den KNU stets ein Kapazitäts- problem gegeben. Aber auch die Technologie sei ein Problem. Swisscom sei auf eine einheit- liche Verbreitungstechnologie angewiesen. Es gehe nicht, dass sie 25 bis 30 verschiedene Arten von Signalen zur Einspeisung produzieren würde, um für jedes Kabelnetz die ge- wünschte Darstellung beim Endkunden zu gewährleisten. Man habe bei den KNU auch mehr- fach um mehr Kapazität nachgefragt, habe diese aber nie erhalten. Die KNU würden sich auch selber widersprechen, wenn diese einerseits die Aufschaltung des Teleclub-Programms in HD unter Hinweis auf beschränkte Kapazitäten ablehnen würden und andererseits behaupteten, sie hätten genügend Kapazitäten für das vollständige Teleclub-Sportangebot. Teleclub habe seit 10 bis 15 Jahren keine weiteren Kapazitäten erhalten. Vereinzelte Netzbetreiber hätten
73 Vgl. Medienmitteilung von Quickline vom 17.08.2010: <https://qlgroup.quickline.ch/news-de- tail/news/quickline-digital-tv-grundverschluesselung-aufgehoben/> (09.12.2015); Medienmitteilung von Cablecom vom 14.11.2012: <http://www.upc-cablecom.ch/de/about/ueber-uns/mediencenter/medien- mitteilungen/media-detail/?newsid=2012.351_1523_a2d21> (09.12.2015).
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eventuell mehr gegeben, aber dann hätte Teleclub für wenige Abonnenten die Signale dem Netz separat zuführen müssen. Das sei wirtschaftlich nicht sinnvoll. Eine Freigabe des voll- ständigen Sportprogramms an andere Plattformen würde [Geschäftsgeheimnis] bedeuten. Und im Jahr 2006 habe niemand in die Rechte, Produktion und Verbreitung investieren wollen. Zudem sei Swisscom auf dem Pay-TV-Markt von 0 % Marktanteil zu einem nennenswerten Wettbewerber aufgestiegen. Ebenfalls könne Swisscom die marktbeherrschende Stellung auf den Bereitstellungsmärkten nicht bestätigen: Swisscom habe beim Einstieg 0 % Marktanteil gehabt, sie habe das aufgebaut. Wenn von der Liga Rechte erworben werden könnten, dann herrsche Wettbewerb. Im Bereich Bereitstellung werde man dann Anbieter. Das sei ein künst- licher Markt, den man gar nicht brauche. Marktbeherrschend sei auf dem Bereitstellungsmarkt die Plattform. Vor 2006 sei man als TV-Anbieter abhängig von der Plattform, also von der Verbreitung, gewesen. In diesem Zusammenhang stehe das Verfahren der Wettbewerbskom- mission von 2002 bis 2014. Selbst wenn ein solcher Markt abgegrenzt werde, müsse man die Marktgegenseite betrachten. Im Jahr 2006 seien die KNU klar dominant gewesen. 295. In den TV-Plattformmarkt sei Swisscom hauptsächlich wegen dem Bundling eingestie- gen. Die KNU hätten ein schnelles Netz und die Möglichkeit von Triple-Play-Angeboten ge- habt. Wenn Swisscom nicht auch ein Bundling hätte machen können, hätte sie einen Wettbe- werbsnachteil gehabt. Es gebe kaum noch Kunden, die einen blossen Internetanschluss kaufen würden. Die meisten kauften ein Bündel. Der Wettbewerb habe sich zu Triple-Play entwickelt, daher habe Swisscom reagieren müssen. Es gebe eine Vielzahl von Faktoren für den Erfolg einer Plattform, nicht nur Sport-Rechte. 296. Dass PPV auf den Netzen der KNU nicht erhältlich sei, begründe sich einerseits damit, dass PPV auf den Kabelnetzen technisch nicht möglich sei. Andererseits habe Swisscom die Rechte exklusiv erworben und dafür einen entsprechenden Zuschlag bezahlt. Dies wolle Swisscom auch ausschöpfen, wenn auch nur in einem kleinen Mass. [Geschäftsgeheimnis]. 297. In der Romandie sei das französischsprachige Teleclub-Sportangebot nur über Swisscom TV erhältlich, weil die Landschaft der KNU heterogen sei. Es sei ein lokaler Wett- bewerb. In einigen Städten seien starke Anbieter tätig, in anderen nicht. Bereits aufgrund der Spill-Overs aus dem Ausland sei es unterschiedlich. Deshalb müsste man auf der Ebene der Gemeinde schauen. Zudem würde Swisscom keine regionalen Angebote machen, sondern gesamtschweizerische. In der Romandie habe sich Swisscom im Gegensatz zur Deutsch- schweiz zu einem stand-alone-Sportangebot entschlossen, weil erstens dort nur Swisscom mit ihrer TV-Plattform in der Lage sei, dies abzubilden. Zweitens gehe es um das Ausnutzen des Exklusivitätszuschlages, den man bezahlt habe, der die Gesamtfinanzierung ermöglicht habe und zu Recht habe umsetzen wollen. A.4.5.2 Anhörung von Cablecom, Finecom und Sasag 298. Cablecom gibt an, dass mit Swisscom nie eine wirkliche Diskussion über die technischen Voraussetzungen für die Verbreitung des vollständigen Teleclub-Sportangebots geführt wor- den sei. Das vollständige Angebot sei kategorisch abgelehnt worden. Die technischen Voraus- setzungen seien bei allen KNU gegeben gewesen, welche den DVB-Standard übernommen hätten, was bei fast allen KNU in der Schweiz der Fall sei. Auch wäre es sicher möglich gewe- sen, einen Übertragungsstandard über den Verband Swisscable auszuarbeiten. Mit dem Netzupgrade ab 2007 wäre es Cablecom und wohl auch den meisten anderen KNU auch hin- sichtlich Kapazität möglich gewesen, das vollständige Teleclub-Sportangebot zu übertragen. 299. Zur Bedeutung des Sportangebots führt Cablecom aus, dass wenn man nur schon 30‘000 Kunden zugrunde lege, die eventuell nur auf Grund der Exklusivität des Sportangebots zu Swisscom gewechselt hätten und das mit einem durchschnittlichen Abopreis von 59 Fran- ken pro Monat multipliziere, ergebe dies pro Jahr Umsatzverluste von rund 20 Millionen Fran- ken. Darin liege die tatsächliche Bedeutung des Sports.
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B Erwägungen B.1 Geltungsbereich B.1.1 Persönlicher Geltungsbereich 308. Das Kartellgesetz gilt in persönlicher Hinsicht sowohl für Unternehmen des privaten wie auch für solche des öffentlichen Rechts (Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen gelten dabei sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1 bis KG). 309. Das Kartellgesetz folgt einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise: Es sollen wirtschaft- liche Tatsachen aus wirtschaftlicher Sicht und unabhängig von ihrer rechtlichen Struktur er- fasst werden. Entsprechend stellt die wirtschaftliche Selbständigkeit in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 bis KG eine konstitutive Voraussetzung des Unternehmensbegriffs dar. Das heisst, dass Gebilde, die sich nicht autonom am Wirtschaftsprozess beteiligen, auch nicht autonom als Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes zu qualifizieren sind. Ein Teilnehmer am Wirt- schaftsprozess kann sich dann nicht autonom verhalten, wenn er durch einen Dritten kontrol- liert wird und daher keine eigenständige Geschäftsstrategie verfolgen kann, sondern vielmehr nach einer Geschäftsstrategie handelt, die ihm vom kontrollierenden Dritten (explizit oder im- plizit) vorgegeben wird. Damit wäre dieses Gebilde ein Teil eines grösseren Ganzen, welches als Konzern bezeichnet werden kann. 310. Das Kartellrecht enthält keine eigene Definition des Konzernbegriffs. 74 Es ist daher auf den Konzernbegriff des Obligationenrechts 75 abzustellen. Gemäss aArt. 663e Abs. 1 OR lag ein zur Erstellung einer konsolidierten Jahresrechnung (Konzernrechnung) verpflichteter Kon- zern vor, wenn eine Gesellschaft durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere Gesellschaften unter einheitlicher Leitung zusammenfasste. Dabei führte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst eine hundertprozentige Beteiligung nicht zu einem Konzern, wenn keine einheitliche Leitung beabsichtigt war. 76 Nach den seit 1. Januar 2013 geltenden Rechnungslegungsvorschriften muss eine rechnungslegungspflichtige juristische Person, welche ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen kon- trolliert, im Geschäftsbericht für die Gesamtheit der kontrollierten Unternehmen eine konsoli- dierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) erstellen (Art. 963 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 963 Abs. 2 OR kontrolliert eine juristische Person ein anderes Unternehmen, wenn sie: 1. direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt; 2. direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungs- organs zu bestellen oder abzuberufen; oder 3. aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Ob im Bereich des Kartellrechts den neuen Rechnungslegungsvorschriften des Obligationen- rechts Rechnung zu tragen ist und entsprechend die Kontrollmöglichkeit für das Vorliegen ei- ner Konzernstruktur genügt, kann im vorliegenden Fall offen bleiben.
74 Vgl. ROLAND VON BÜREN, Der Konzern, in: Schweizerisches Privatrecht, achter Band, sechster Teil- band, von Büren/Girsberger/Kramer/Sutter-Somm/Tercier/Wiegand (Hrsg.), 2. Auflage, 2005, 8 und 469 ff. 75 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (Obligationenrecht, OR; SR 220). 76 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 336 E. 4.1 ff., Publigroupe SA et al./WEKO, bestätigt durch BGE 139 I 72, nicht publ. E. 3 (= RPW 2013/1, 118 f. E. 3), Publigroupe SA et al./WEKO.
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77 Vgl. RPW 2012/3, 696 Rz 29, GIM/Fluxys/Swissgas/FluxSwiss/Transitgas. 78 Als Unternehmen gilt im Wettbewerbsrecht der EU grundsätzlich «jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung»; vgl. V OLKER EMMERICH, in: Wettbewerbsrecht, EG/Teil 1, Kommentar zum Europäischen Kartellrecht, Im- menga/Mestmäcker (Hrsg.), 5. Auflage, 2012, Art. 101 Abs. 1 AEUV N 6 ff. 79 Urteil des EuGH vom 26.9.2013 C-179/12 P, The Dow Chemical Company/European Commission, Rz 58. 80 Vgl. Medienmitteilung der Swisscom vom 2. Mai 2013, <http://www.swisscom.ch/de/ghq/media/me- diareleases/2013/05/20130502_MM_Cinetrade.html> (19.6.2013).
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B.1.2 Sachlicher Geltungsbereich 316. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich das Kartellgesetz auf das Treffen von Kartell- oder anderen Wettbewerbsabreden, auf die Ausübung von Marktmacht sowie auf die Beteiligung an Unternehmenszusammenschlüssen (Art. 2 Abs. 1 KG). 317. Die marktbeherrschende Stellung als Tatbestandselement von Art. 7 KG stellt eine qua- lifizierte Form von Marktmacht dar. 82 Wird nachstehend somit die marktbeherrschende Stel- lung bejaht, wird damit auch die Ausübung von Marktmacht im Sinne von Art. 2 Abs. 1 KG festgestellt. Falls eine marktbeherrschende Stellung verneint werden sollte, ist die Prüfung der Marktmacht obsolet, da in diesem Fall kein kartellrechtsrelevantes Verhalten im Sinne von Art. 7 KG vorliegt. B.2 Verfügungsadressaten/Parteien 318. Im Kartellgesetz besteht wie erwähnt die Spezialität, dass dieses nach Art. 2 Abs. 1 bis
KG auf Unternehmen anwendbar ist, unabhängig von deren Rechts- oder Organisationsform. Das Kartellgesetz statuiert hingegen keine eigene Definition der Partei- und Prozessfähigkeit und weicht mithin nicht von der übrigen Rechtsordnung, insbesondere dem Verwaltungsver- fahrensgesetz, ab. 319. Gemäss Art. 6 VwVG (i. V. m. Art. 39 KG) gelten als Parteien Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Be- hörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 320. Voraussetzungen der Parteistellung sind zunächst die Partei- und die Prozessfähigkeit. 83
Das Verwaltungsverfahrensgesetz regelt die Partei- und Prozessfähigkeit nicht. Diese richten sich vielmehr nach dem Zivilrecht. Die Parteifähigkeit stellt die Fähigkeit dar, im Verfahren unter eigenem Namen als Partei aufzutreten; parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. Rechtsfähig sind die natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. Die Prozessfähigkeit ist die rechtliche Befugnis, in eigenem Namen oder als Vertreter im Ver- fahren rechtswirksam zu handeln. Sie ist dann gegeben, wenn die parteifähige Person auch handlungsfähig ist. 84 Die Handlungsfähigkeit beurteilt sich nach Art. 17 f. ZGB 85 .
81 Vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer, RPW 2015/3, 579 f. Rz 26 ff., Sanktionsverfügung - Preis- politik Swisscom ADSL. 82 Vgl. RPW 2001/2, 268 Rz. 79, Watt/Migros - EEF; Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) vom 23. November 1994, BBl 1995 I 468 (nachfolgend: BOTSCHAFT 95), 547 f.; JÜRG BORER, Kommentar zum schweizerischen Kartellge- setz, 2005, Art. 2 KG Rz. 14. 83 Vgl. Urteil des BVGer E-7337/2006 vom 11.2.2008, E. 3.2. 84 Vgl. Urteil des BGer 2C_303/2010 vom 24.10.2011, E. 2.3. 85 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (Zivilgesetzbuch, ZGB; SR 210).
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Parteistellung kommt in erster Linie derjenigen Person zu, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung regeln soll. Diese wird auch als materielle Verfügungsadressatin bezeichnet. 86
Auch wenn das Kartellgesetz nach Art. 2 Abs. 1 bis KG Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform seinem Geltungsbereich unterwirft, ändert dies nichts daran, dass nur ein Subjekt mit Rechtspersönlichkeit Träger von Rechten und Pflichten und damit Verfügungsad- ressat sein kann. Dies hat zur Folge, dass in einem Kartellverfahren das Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes und der Adressat einer Verfügung auseinanderfallen können. 87
Soweit vorliegend ein Konzern bzw. eine konzernähnliche «wirtschaftliche Gesamtheit» verfahrensbeteiligt ist, ist zu berücksichtigen, dass diesen weder Rechts- noch Handlungsfä- higkeit zukommt. Da diese Unternehmen somit mangels Partei- und Prozessfähigkeit nicht Verfügungsadressaten sein können, ist im Einzelfall zu prüfen, an welche Rechtsträger bezie- hungsweise an welche juristisch selbständigen Konzerngesellschaften eine Verfügung eröff- net werden muss. 88 Wird etwa eine kartellrechtsrelevante Verhaltensweise durch eine abhän- gige Konzerngesellschaft (Tochtergesellschaft) ausgeübt, werden die der Verhaltensweise zugrunde liegenden strategischen Entscheide aber auf der Ebene der herrschenden Konzern- gesellschaft (Muttergesellschaft), das heisst von der Konzernleitung gefällt, sind nach der Pra- xis der Wettbewerbskommission beide Gesellschaften als Verfügungsadressatinnen zu be- trachten. 89 Die Praxis der WEKO behandelt dabei die Muttergesellschaft als materielle Verfügungsadressatin und die Tochtergesellschaft als formelle Verfügungsadressatin. 90 Ent- sprechendes muss auch bei den anderen, als ein einziges Unternehmen erfassten wirtschaft- lichen Gesamtheiten gelten.
Für die Swisscom-Gruppe wird praxisgemäss die Swisscom (Schweiz) AG als Verfü- gungsadressatin herangezogen. 91 Vorliegend sind damit die Swisscom (Schweiz) AG, die CT Cinetrade AG sowie die Teleclub AG als Verfügungsadressaten zu bezeichnen. 92
B.3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften 325. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Wa- ren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen, und solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzge- bung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3 Abs. 2 KG).
86 Vgl. Urteil des BGer 9C_918/2009 vom 24.12.2009, E. 4.3.1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts- pflege, 2. Auflage, 1983, 148. 87 Vgl. JENS LEHNE, BSK KG, Art. 2 KG N 21. 88 Vgl. VON BÜREN, Der Konzern (Fn 74), 485. 89 Vgl. RPW 2004/2, 421 Rz 67, Swisscom ADSL. 90 Vgl. RPW 2007/2, 190, Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Werbegesellschaften VSW über die Kommissionierung von Berufsvermittlern; bestätigt im Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 336 f. E. 4.5, Publigroupe SA et al./WEKO bzw. in BGE 139 I 72, nicht publ. E. 3 (= RPW 2013/1, 118 f. E. 3), Publigroupe SA et al./WEKO. 91 Vgl. bspw. BGE 137 II 199 (= RPW 2011/3, 440), Terminierungspreise im Mobilfunk. 92 Vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer, RPW 2015/3, 585 ff. Rz 67 ff., Sanktionsverfügung - Preis- politik Swisscom ADSL.
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93 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheber- rechtsgesetz, URG; SR 231.1). 94 Vgl. RPW 2006/3, 435 Rz 29, Medikamentenpreis Thalidomid; RETO M. HILTY, BSK KG, Art. 3 Abs. 2 KG N 26 ff. 95 Vgl. RPW 2011/1, 112 f. Rz 109 f., SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC), m.w.Hinw.; vgl. zu den verschiedenen Theorien auch BSK KG-H ILTY (Fn 94), Art. 3 Abs. 2 KG N 13 ff.; F RANZ X. STIRNIMANN, Urheberkartellrecht - Kartellrechtliche Verhaltenskontrolle von urheberrechtli- chen Märkten in der Schweiz, 2004, 5 ff. und 41 ff.
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urteilen liessen; erforderlich sei vielmehr stets der Blick auf die Funktionsfähigkeit des Wett- bewerbs auf den relevanten Märkten. 96 Eine ähnliche Diskussion findet auch in ausländischen Jurisdiktionen, insbesondere der Europäischen Union statt. 97
Ungeachtet der Frage, ob Art. 3 Abs. 2 KG als Anwendungsvorbehalt zu betrachten ist oder ob die immaterialgüterrechtlichen Aspekte im Rahmen der materiellen Prüfung angemes- sen zu berücksichtigen sind, 98 stehen die vorliegend geltend gemachten Urheberrechte einer kartellrechtlichen Überprüfung des Sachverhalts nicht entgegen: Zunächst gilt es festzuhalten, dass nach herrschender Lehre und Rechtsprechung den übertragenen Sportereignissen sel- ber keine Werkeigenschaft im Sinne von Art. 2 URG und damit kein urheberrechtlicher Schutz zukommt. 99 Allenfalls können die aufgrund von Regieanweisungen geschnittenen und mit Kommentaren versehenen Live-Sportübertragungen bzw. Sportaufzeichnungen möglicher- weise Werkeigenschaft aufweisen, sofern ihnen ein individueller Charakter zukommt. 100 Die Frage, ob Sendungen über Sportveranstaltungen als geschützte Werke anzusehen sind, ist allerdings umstritten und wurde von der Rechtsprechung bisher nicht beantwortet. 101 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kann einzig die Wiedergabe des Spiels als öffentli- ches Ereignis ein Werk im Sinne des URG darstellen. 102 Wie es sich damit verhält, kann aber aus nachfolgenden Gründen offengelassen werden. Abgesehen vom Schutz von Werken im Sinne von Art. 2 URG könnten gegebenenfalls die verwandten Schutzrechte für Sendeunter- nehmen (Art. 37 URG) zur Anwendung gelangen. 103
Ungeachtet der Frage, ob überhaupt entsprechende Schutzrechte vorliegen, greift Art. 3 Abs. 2 KG nur, wenn sich der Schutzrechtsinhaber auf jene Befugnisse stützt, die ihm das jeweilige Schutzrecht einräumt. 104 Die sich allenfalls aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben- den Schutzrechte (insb. Art. 10 und 37 URG) werden vorliegend nicht infrage gestellt. Diese Schutzrechte beinhalten jedoch von vornherein nicht die Möglichkeit der Erzwingung unange- messener Geschäftsbedingungen oder des Abschlusses von Koppelungs-/Bündelungsverträ- gen durch ein marktbeherrschendes Unternehmen. 105
In Bezug auf die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen sowie die Diskriminierung von Handelspartnern ist zunächst festzustellen, dass die Schutzrechte des Urheberrechts
96 Vgl. BSK KG-HILTY (Fn 94), Art. 3 Abs. 2 KG N 15; STIRNIMANN (Fn 95), 15 ff. 97 Vgl. BSK KG-HILTY (Fn 94), Art. 3 Abs. 2 KG N 9 ff.; ANDREAS HEINEMANN, Gefährdung von Rechten des geistigen Eigentums durch Kartellrecht? Der Fall "Microsoft" und die Rechtsprechung des EuGH, GRUR 2006, 705 – 713. 98 Vgl. RPW 2011/1, 113 Rz 112, SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC). 99 Vgl. IVAN CHERPILLOD, in: Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, Müller/Oertli (Hrsg.), 2. Auflage, 2012, (nachfolgend: URG-Kommentar) Art. 2 URG N 12; C ATHERINE METTRAUX KAUTHEN, in: Commen- taire romand – Propriété intellectuelle, de Werra/Gilliéron (Hrsg.), 2013, Art. 33 LDA N 5; D ENIS BARRELET/WILLI EGLOFF, Das neue Urheberrecht, 2. Auflage, 2000, Art. 2 URG N 22; KAMEN TROLLER, Manuel du droit suisse des biens immatériels, 2. Auflage, 1996, S. 252; R OLAND VON BÜREN, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, von Büren/David (Hrsg.), 1995, S. 114 f. Ziff, 2.9.; Urteil des BVGer A-7970/2007 vom 28. August 2008, E. 8.4, m.w.Hinw. 100 Vgl. URG-Kommentar-CHERPILLOD (Fn 99), Art. 2 URG N 59. 101 Vgl. BGE 107 II 82, E. 4.a. 102 Vgl. Urteil des BVGer A-7970/2007 vom 28. August 2008, E. 8.4. 103 Vgl. ROLF AUF DER MAUR, URG-Kommentar, Art. 37 URG N 5a. 104 RPW 2008/3, 393 Rz 78, Publikation von Arzneimittelinformationen; RPW 2011/1, 113 ff. Rz 113 ff., SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC); Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 761 E. 3.4, Gaba International AG gegen WEKO; vgl. auch C HRISTOPH GASSER/REINHARD OERTLI, URG- Kommentar, Vorbem. zu Art. 19 – 28 URG N 19, m.w.Hinw. 105 Vgl. RPW 2008/3, 393 Rz 78, Publikation von Arzneimittelinformationen; BSK KG-HILTY (Fn 94), Art. 3 Abs. 2 KG N 32; vgl. auch BGE 126 III 129, 153 f. E. 9, Kodak SA/Jumbo-Markt AG.
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grundsätzlich die negative Vertragsfreiheit des Urhebers schützen. 106 So hat der Urheber das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird (Art. 10 Abs. 1 URG). Der Urheber hat insbesondere das Recht, Werkexemplare wie Druckerzeug- nisse, Ton-, Tonbild- oder Datenträger herzustellen; Werkexemplare anzubieten, zu veräus- sern oder sonst wie zu verbreiten; das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Per- sonen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben; das Werk durch Radio, Fern- sehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden; gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunterneh- men ist, insbesondere auch über Leitungen, weiterzusenden; zugänglich gemachte, gesen- dete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen (Art. 10 Abs. 2 URG). Auch hat das Sendeunternehmen das ausschliessliche Recht, seine Sendung weiterzusenden und seine Sendung wahrnehmbar bzw. zugänglich zu machen (Art. 37 Bst. a, b und e URG). Ob Letzteres als verwandtes Schutzrecht gemäss 3. Titel des Urheberrechtsgesetzes überhaupt ein geistiges Eigentum i.S.v. Art. 3 Abs. 2 KG darstellt, erscheint fraglich, kann hier aber of- fengelassen werden. 107
Im vorliegenden Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die [Geschäftsgeheimnis] Übertragungsrechte, aus welchen sich vorliegend die Marktbeherrschung ergibt (vgl. nachfol- gend Abschnitt B.4.1.5, insb. Rz 551 und 566 ff.), ausschliesslich den urheberrechtlichen Ab- wehrrechten entspringen. Beziehungsweise ob die vorliegenden Wettbewerbswirkungen bei der Verweigerung von Geschäftsbeziehungen sowie der Diskriminierung von Handelspartnern (vgl. hinten Rz 651 ff. und 737 ff.) ausschliesslich auf die Ausübung der Urheber- bzw. ver- wandten Schutzrechte zurückzuführen sind.
Wie erwähnt, ist der Begriff «ausschliesslich» in Art. 3 Abs. 2 KG restriktiv auszulegen. So wurde etwa auch im Rahmen der Evaluation des Kartellgesetzes im Jahr 2008 darauf hin- gewiesen, dass «kaum Konstellationen denkbar [sind], in welchen sich Wettbewerbswirkun- gen ausschliesslich aus dem Immaterialgüterrecht ergeben.» 108 Es sei daher mit der herr- schenden Lehre zu fordern, «dass [Art. 3 Abs. 2 KG] restriktiv auszulegen ist, was dazu führt, dass ein Sachverhalt mit immaterialgüter- und wettbewerbsrechtlicher Komponente praktisch immer anhand des materiellen Kartellrechts (Art. 5 oder 7 KG) geprüft werden kann.» 109
Mit dem Urheberrecht kann der Urheber insbesondere die Nachahmung seines Werkes verhindern (vgl. Rz 332). Dabei ist Nachahmung allerdings nicht mit Substitution gleichzuset- zen. Das Urheberrecht verbietet nur die Herstellung und Verwertung gleicher, nicht jedoch gleichartiger Produkte (welche gegebenenfalls ihrerseits wieder urheberrechtlich geschützt sind); auch wenn die Unterscheidung im Einzelfall schwierig sein kann. 110 Entsprechend ist der Urheber nicht automatisch marktbeherrschend, da gegebenenfalls Substitutionsprodukte zu seinem urheberrechtlich geschützten Werk bestehen. Eine Monopolstellung des Rechtein- habers liegt erst dann vor, wenn um den Schutzgegenstand nicht mehr «herum geschaffen»
106 Vgl. BSK KG-HILTY (Fn 94), Art. 3 Abs. 2 KG N 33. 107 Eher kritisch: BSK KG-HILTY (Fn 94), Art. 3 Abs. 2 KG N 42. 108 Vgl. EVALUATIONSGRUPPE KARTELLGESETZ, Evaluation gemäss Art. 59a KG, Studien zu Einzelbe- stimmungen (Art. 3 Abs. 2 KG: Einfuhrbeschränkungen, geistiges Eigentum; Art. 5 Abs. 4 KG: verti- kale Vereinbarungen), Projektbericht P2, 2008, (nachfolgend: Projektbericht P2), Rz 10; vgl. auch . BSK KG-H ILTY (Fn 94), Art. 3 Abs. 2 KG N 3. 109 Vgl. Projektbericht P2 (Fn 108), Rz 39. 110 Vgl. zur Abgrenzung zwischen Werken und Werken zweiter Hand einerseits sowie der sog. freien Benutzung andererseits: H ERBERT PFORTMÜLLER, URG-Kommentar, Art. 11 URG N 6, m.w.Hinw.
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werden kann. 111 E contrario bedeutet dies, dass eine im konkreten Fall festgestellte Marktbe- herrschung nicht zwingend (nur) auf ein gegebenenfalls vorhandenes Urheberrecht zurückzu- führen ist. 336. Vorliegend weisen die Live-Sportübertragungen bzw. Sportaufzeichnungen möglicher- weise Werkeigenschaft im Sinne von Art. 2 URG auf (vgl. Rz 330), weshalb Teleclub als Ur- heberin und Sendeunternehmen (bzw. dem Unternehmen Swisscom) eine exklusive Verwer- tung des entsprechenden geistigen Eigentums zuzubilligen wäre. Wie jedoch nachfolgend aufgezeigt wird (Abschnitt B.4.1.5 ), beruht die Marktbeherrschung von Swisscom nicht einzig auf dem Umstand, dass Swisscom das von Teleclub geschaffene Werk exklusiv verwerten kann. Vielmehr beruht diese in erster Linie auf den [Geschäftsgeheimnis] Übertragungsrech- ten, welche sich Swisscom vertraglich sichern konnte (vgl. insb. nachfolgend Rz 569 ff.). Swisscom kann daher die fraglichen Werke aufgrund von [Geschäftsgeheimnis] erstellen. Mit anderen Worten ist es den Konkurrenten von Swisscom [Geschäftsgeheimnis] verwehrt, ein Substitut [Geschäftsgeheimnis] herzustellen. Diese [Geschäftsgeheimnis] Möglichkeit, [Ge- schäftsgeheimnis], ergibt sich [Geschäftsgeheimnis] nicht dem geistigen Eigentum. 337. Nicht entscheidend ist dabei, dass die Swisscom die [Geschäftsgeheimnis] Möglichkeit zur Erstellung der fraglichen Werke im Rahmen von zweiseitigen Verträgen erworben hat. Kausal für [Geschäftsgeheimnis] ist zwar auch das Verhalten des rechtevergebenden Verban- des, [Geschäftsgeheimnis]. Es kann aber nicht angehen, dass ein Unternehmen, das seine marktbeherrschende Stellung durch [Geschäftsgeheimnis] erreicht, im Rahmen der Miss- brauchskontrolle gemäss Art. 7 KG anders behandelt wird, als ein Unternehmen, welches [Ge- schäftsgeheimnis]. Anders zu argumentieren hiesse, die Missbrauchskontrolle ins Leere lau- fen zu lassen: Denn die zu beurteilende Verhaltensweise übt in der vorliegenden Konstellation nicht der Veräusserer der Übertragungsrechte aus, sondern deren Erwerber. Würde nur das Unternehmen unter Art. 7 KG fallen, welches die Marktbeherrschung «zu verantworten» hat, würden vorliegend Marktbeherrschung und Verhaltensweise künstlich auseinanderdividiert, was nicht der wirtschaftlichen Realität entspricht. Der Erwerber der Rechte kann sich auf dem Markt [Geschäftsgeheimnis] unabhängig von der Konkurrenz verhalten, selbst wenn er für die Erlangung dieser Position auf den Veräusserer angewiesen ist. 338. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass Swisscom einen massgebenden Einfluss auf [Geschäftsgeheimnis] der Vergabe im Jahr 2006 genommen haben dürfte. So macht Swisscom geltend, dass erst das Engagement von Swisscom die Übertragungsrechte für Pay- TV attraktiv gemacht habe: «Der Stellenwert des nationalen Fussballs und Eishockeys ist durch die attraktive Berichterstattung und den Live-Charakter, welche erst durch das grosse Engagement von Swisscom und Cinetrade ermöglicht wurden, erheblich gestiegen. Jedenfalls wäre ohne die Aktivitäten und die damit zusammenhängenden Investitionen von Cinetrade und Swisscom niemand auf die Idee gekommen, dass die Übertragungen von Spielen der nationalen Sportligen Inhalte für Pay-TV Sender darstellen könnten.» Es ist daher davon aus- zugehen, dass [Geschäftsgeheimnis] eine Vorbedingung für das Engagement von Swisscom war: «Entsprechend ist auch im vorliegenden Fall der Schutz [Geschäftsgeheimnis] zu ge- währleisten. Nur so bestehen auch in Zukunft Anreize, die nötigen Investitionen für die Be- schaffung, die Aufbereitung bzw. Produktion und die Verbreitung dieser Inhalte zu tätigen.» So führt auch Cinetrade aus, dass der Erwerb und die Vergabe von exklusiven Rechten eine wesentliche Basis des Fernsehgeschäftes sei. Ein Pay-TV-Veranstalter brauche buchstäblich valablen oder eben exklusiven Inhalt, um als Geschäftsmodell den Konsumenten davon zu überzeugen, für den Empfang dieses Inhalts noch ein über Grundgebühren hinaus zu leisten- des weiteres Entgelt zu bezahlen.
111 STIRNIMANN (Fn 95), 9.
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112 Vgl. STIRNIMANN (Fn 95), 50 ff.
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geschaffen würden. Vielmehr würden sich die beanstandeten Wettbewerbswirkungen aus der [Geschäftsgeheimnis] Vergabe der Rechte an der Übertragung von Sportveranstaltungen auf der Ebene der Ligen ergeben, welche für die [Geschäftsgeheimnis] Rechte des Swisscom- Konzerns auf tieferer Ebene, nämlich des Urheberrechtes an den selbst geschaffenen Wer- ken, ursächlich sei. Es müsse daher «näher an der Quelle» eingegriffen werden. Swisscom bemängelt, das Sekretariat wolle nicht auf der Ebene der Sportligen eingreifen, welche für die Übertragung ihrer Spiele exklusive Rechte vergeben würden. 345. Entgegen der Ansicht von Swisscom setzt das Sekretariat die Übertragungsrechte nicht mit den beanstandeten Wettbewerbswirkungen gleich. Vielmehr legt es dar, dass sich die be- anstandeten Wettbewerbswirkungen nicht einzig aus allenfalls urheberrechtlich geschützten Verhaltensweisen ergeben (vgl. Rz 333 ff.). Daraus, dass das Sekretariat vorliegend die Wett- bewerbssituation auf den Bereitstellungsmärkten bzw. dem Plattformmarkt untersucht hat und nicht auf der Stufe der Zentralvermarktung, vermag Swisscom nichts zu ihren Gunsten abzu- leiten. Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass den Wettbewerbsbehörden hinsichtlich der Untersuchungseröffnung ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zusteht. 113 Des Weiteren ist festzuhalten, dass selbst wenn (auch) auf der Ebene der Zentralvermarktung ein kartellrechtliches Problem bestehen sollte, dies die Wettbewerbsbehörden nicht daran hindert, die vorliegend festgestellten Verhaltensweisen von Swisscom zu untersuchen. Dies hat auch dann zu gelten, wenn ein allfälliges Einschreiten auf der Ebene der Zentralvermarktung die Swisscom hier vorgehaltenen Verhaltensweisen gar nicht mehr möglich machen würde. Swisscom kann sich der Verantwortung für kartellrechtskonformes Verhalten als Marktbeherr- scherin nicht dadurch entziehen, dass sie die Marktbeherrschung durch Erwerb von Rechten Dritter erlangt hat. 346. Weiter bemängelt Swisscom, dass die vom Sekretariat beantragte Zwangslizenz in Wi- derspruch zur einschlägigen Rechtsprechung des EuGH stehe. Auch die EU-Kommission habe Fussballübertragungen bisher immer auf Ebene der Rechtevergabe kartellrechtlich über- prüft. Selbst die Schweizer Wettbewerbsbehörden hätten mittlerweile ebenfalls die Ebene der Rechtevergabe in den Blick genommen. 347. Der vorliegende Fall kann nicht mit den vom EuGH beurteilten Fällen gleichgesetzt wer- den. Im von Swisscom zitierten Fall Magill ging es darum, das sich die Rechtsmittelführerinnen auf das Urheberrecht berufen haben, «um die Firma Magill — oder jedes andere Unterneh- men, das das gleiche Projekt verfolgt — daran zu hindern, wöchentlich Informationen (über Fernsehkanal, Tag, Uhrzeit und Titel der Sendungen) zusammen mit Kommentaren und Bil- dern zu veröffentlichen, die sie ohne Zutun der Rechtsmittelführerinnen erhalten haben». 114
Im Fall IMS Health ging es um die Frage, «ob die Weigerung eines Unternehmens, das eine beherrschende Stellung innehat und Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums an einer Bausteinstruktur ist, auf deren Grundlage Daten über den regionalen Absatz von Arzneimitteln in einem Mitgliedstaat präsentiert werden, einem anderen Unternehmen, das ebenfalls derar- tige Daten im selben Mitgliedstaat anbieten will, aufgrund der Ablehnung durch die potenziel- len Nutzer hierfür aber keine alternative Bausteinstruktur entwickeln kann, eine Lizenz zur Verwendung dieser Struktur zu erteilen, einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 82 EG darstellt». 115
113 Vgl. Urteil des BVGer B-3332/2012 vom 13.11.2015, E. 3.6.2.1, Bayerische Motoren Werke AG/WEKO. 114 Urteil des EuGH vom 06.04.1995 in den verbundenen Rechtssachen C-241/91 Ρ und C-242/91 Ρ, Radio Telefis Eireann, Independent Television Publications Ltd / Kommission der Europäischen Ge- meinschaften, Rz 51. 115 Urteil des EuGH vom 29.04.2004 C-418/01, IMS Health GmbH & Co. OHG / NDC Health GmbH & Co. KG, Rz 21.
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beschränkt, welche in dieser Form dem schweizerischen Kartellrecht fremd sind. Auch ist fest- zustellen, dass sich – soweit ersichtlich – in der EU-Praxis das Problem der Beeinträchtigung des Plattformwettbewerbs nicht gestellt hat. In der Schweiz hat mit Teleclub bzw. Cinetrade als Tochtergesellschaft der Swisscom ein in ein Infrastrukturunternehmen vertikal integrierter Programmveranstalter die Übertragungsrechte erworben. Damit unterscheidet sich die Situa- tion wesentlich von den von der EU-Kommission beurteilten Fällen. 350. Swisscom führt weiter aus, der vom Sekretariat im Antrag verwendete Ansatz erweise sich auch mit Blick auf Art. 72 und 73 RTVG als systemwidrig. 351. Die Bezugnahme auf Art. 72 und 73 RTVG geht an der Sache vorbei. Die vom Sekreta- riat beantragten Massnahmen stellen nicht in Frage, dass die fraglichen Sportübertragungen exklusiv im Pay-TV-Angebot von Teleclub übertragen werden. Weder sollen die Sendungen oder deren Bestandteile anderen Programmveranstaltern zugänglich gemacht werden, noch sollen Fernsehzuschauer freien Zugang erhalten. Die Übertragung bleibt auch mit den bean- standeten Massnahmen an den Abschluss eines zahlungspflichtigen Teleclub-Abonnements gebunden. Es soll bloss sichergestellt werden, dass das Teleclub-Sport-Programmangebot diskriminierungsfrei auf grundsätzlich allen TV-Plattformen erhältlich ist. Am Ergebnis, dass die Free-TV-Berichterstattung kein Substitut für die Liga-Berichterstattung von Swisscom im Pay-TV ist (vgl. dazu Rz 439 ff. ), ändern auch die Bestimmungen in Art. 72 und 73 RTVG nichts. 352. Swisscom rügt sodann, dass die vom Sekretariat beantragten Massnahmen einen nicht rechtfertigbaren Grundrechtseingriff bewirken würden. Die Urheberrechte von Teleclub seien wie das physische Eigentum durch die Eigentumsgarantie von Art. 26 BV geschützt. Vorlie- gend fehle es bereits an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage im Sinne von Art. 36 BV für den Eingriff in die Urheberrechte von Teleclub.
116 Vgl. URG-Kommentar-AUF DER MAUR (Fn 103), Art. 37 URG N 6. 117 Vgl. STIRNIMANN (Fn 95), 5 f. 118 Vgl. bspw. Entscheide der EU-Kommission, COMP/C.2-37.398 vom 23. Juli 2003, UEFA Champi- ons League; COMP/C-2/37.214 vom 19. Januar 2005, Gemeinsame Vermarktung der Medienrechte an der deutschen Bundesliga; Vgl. auch für eine Zusammenfassung der europäischen Fallpraxis: OECD Roundtable on Competition and Sports, Note by the European Union, DAF/COMP/WD(2010)56.
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119 Vgl. zum Ganzen STIRNIMANN (Fn 95), 11 ff.
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B.4.1 Der relevante Markt B.4.1.1 Vorbemerkungen zu Fernsehmärkten B.4.1.1.1 Netzwerktechnologien zur (Fernseh-) Signalübertragung 359. Heute stehen den Endkunden in erster Linie zwei unterschiedliche Technologien für den Empfang von digitalem Fernsehen zur Verfügung: zum einen die IPTV-Technologie, die in erster Linie bei der Übertragung über das Telefonnetz von Swisscom und den neuen Glas- fasernetzen zur Anwendung kommt; zum anderen die digitale Signaleinspeisung in die CATV- Netze der KNU. Alternativ können TV-Programme auch über eine Satellitenplattform empfan- gen werden. 360. In den CATV-Netzen erfolgt die Übertragung von Fernsehsignalen üblicherweise mit dem DVB-C Standard. Dabei wird das Signal permanent in ein bestimmtes Frequenzband eingebettet. Aufgrund der Ringstruktur von CATV-Netzen kann das Signal von allen Endkun- den einer Zelle empfangen werden (sog. multicast). Die Ringstruktur bedeutet aber auch, dass die für die Internetnutzung maximal verfügbare Bandbreite unter den Endkunden einer Zelle aufgeteilt werden muss. Bei analogem Fernsehen kann pro Kanal nur ein Programm übertra- gen werden; bei digitalem Fernsehen sind es dagegen – je nach Komprimierung – 5 bis 20 Programme. Entsprechend vergrösserte sich die Übertragungskapazität mit der Einführung des digitalen Fernsehens. In der Schweiz sind 5 bis 8 Digitalprogramme pro Kanal üblich; [Geschäftsgeheimnis]. 361. Beim IPTV besteht eine direkte Verbindung zwischen dem Endkunden und einem Ser- ver, von dem das gewünschte Programm als «Stream» auf das Endkundengerät übertragen wird (sog. unicast). Die erforderliche Bandbreite für das Fernsehsignal muss daher nur für die Durchleitung der tatsächlich vom Endkunden gleichzeitig konsumierten Fernsehprogramme (aktuell bei Swisscom höchstens zwei) sowie für die Internetnutzung genügen. Dies bedeutet aber auch, dass bei gleichzeitiger Fernseh- und Internetnutzung die verfügbare Bandbreite zwischen den Anwendungen aufgeteilt werden muss. Die meisten IPTV-Betreiber verbreiten ihr Fernsehangebot über das Kupferanschlussnetz der Swisscom oder die regionalen Glasfa- sernetze. Die Funktionalitäten einer IPTV-Plattform können allerdings auch in einem rückka- nalfähigen CATV-Netz verwendet werden. Diese Form der Übertragung wird beispielsweise von den TV-Plattformen «Verte» von Quickline oder «Netbox» von Netplus verwendet. B.4.1.1.2 Technologischer Wandel 362. Fernsehmärkte waren historisch von knappen Distributionskanälen (Frequenzen, ana- loge Kanäle etc.) geprägt, die aus Sicht der Programmveranstalter eine nichtreproduzierbare
120 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4). 121 Vgl. BGE 139 I 72, E. 9.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.1), Publigroupe SA et al./WEKO.
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«essential facility» darstellten. Die Endkunden hatten bis vor kurzem nur die Wahl, entweder wenige Kanäle «free to the air» (FTA), d. h. terrestrisch bzw. über «Antennenempfang», oder etwa 40 Programme über das regionale CATV-Netz zu beziehen. Ursprünglich gab es in der Schweiz regional ein KNU, das als Gebietsmonopolist seine Einnahmen durch die Kabelan- schlussgebühr der Endkunden generierte. Diese starke Marktstellung führte dazu, dass bei- spielsweise die Preise beim grössten Kabelnetzbetreiber Cablecom vom Preisüberwacher ge- genüber den Endkunden administriert sind. 363. In Zeiten analoger Signalübertragung waren die KNU einzig an der Durchleitung mög- lichst attraktiver TV-Kanäle interessiert. Angesichts knapper Frequenzen stand Teleclub dabei in Konkurrenz mit diversen Free-TV-Programmen. Um Endkunden zur Umstellung von terrest- rischem Fernsehen auf Kabelempfang zu bewegen, war eine attraktive Kombination von Free- TV-Programmen ein entscheidender Wettbewerbsvorteil. Aus Sicht der KNU waren daher hochstehende ausländische Free-TV-Programme (ORF 1, ZDF etc.) oftmals attraktiver als ein Pay-TV-Programm, das zwar für die Endkunden einen gewissen Optionswert darstellte, schliesslich aber nur von einer kleinen Minderheit tatsächlich konsumiert wurde. [Geschäfts- geheimnis] Der oben beschriebene Signalanlieferungsvertrag (vgl. Rz 82) widerspiegelt diese Marktstruktur. Aus Sicht von Teleclub machte das Vertriebsmodell ebenfalls Sinn, da Teleclub einerseits als erster Pay-TV-Anbieter eine digitale TV-Plattform anbieten konnte und anderer- seits das Vertriebsmodell es erlaubte, das Programmangebot über alle Netze in gleicher Zu- sammenstellung und Aufbereitung zu verbreiten. Das Vertriebsmodell ermöglichte es Teleclub daher, eine eigene Pay-TV-Plattform inklusive Programmführung und Zusatzinformationen un- abhängig vom Plattformanbieter zu vermarkten und dadurch die vollständige Kontrolle über das eigene Signal zu behalten. 364. Die Digitalisierung des Fernsehsignals führte in den letzten Jahren dazu, dass einer- seits herkömmliche CATV-Netze mit digitalen Plattformen nicht mehr im selben Ausmass unter Frequenzknappheit leiden; andererseits konnten die Telekommunikationsnetze (Kupfer- , Glasfaser- oder Mobilfunknetze) für Fernsehangebote erschlossen werden. Heute kann Fern- sehen über die CATV-Netze der KNU, über das VDSL-Netz von Swisscom sowie in einigen Städten über das Glasfasernetz verbreitet werden. Zudem besteht die Möglichkeit des terrest- rischen sowie des Satellitenempfangs. Über diese Infrastruktur stehen den Endkunden meh- rere, vergleichbare Distributionsplattformen für die Übertragung von digitalen TV-Inhalten zur Verfügung, welche die analogen Plattformen bezüglich Kapazität und Qualität deutlich über- treffen. Den meisten Endkunden stehen daher im Wesentlichen zwei leitungsgebundene Emp- fangsinfrastrukturen sowie mehrere TV-Plattformen zur Verfügung. Dadurch verringerte sich einerseits die Verhandlungsmacht der ehemaligen Gebietsmonopolisten und andererseits wurde es für die TV-Plattformanbieter im Wettbewerb zunehmend wichtig, attraktive Inhalte bereitzustellen und diese den Endkunden mit einer Vielzahl von Zusatzfunktionen anbieten zu können. Die Einbindung des Teleclub-Programmangebots in die eigene TV-Plattform stellte nun für die TV-Plattformanbieter eine wichtige Vorleistung für den Verkauf der Plattform dar. Die TV-Plattformanbieter waren deshalb interessiert, das Teleclub-Programmangebot als in- tegrierten Bestandteil der eigenen TV-Plattform vermarkten zu können. Verschiedene KNU, allen voran Cablecom, haben daher vehement versucht, Teleclub als Vorleistung für die ei- gene TV-Plattform zu erhalten. [Geschäftsgeheimnis]. 365. Die Bedeutung von Teleclub für die Plattformanbieter in Abhängigkeit vom Vertriebs- modell zeigt sich auch in der Art und Weise, wie die Plattformanbieter das Teleclub-Pro- grammangebot bewerben. Während die Plattformanbieter, die nur einen Signalanlieferungs- vertrag abgeschlossen haben, Teleclub auf ihrer Homepage oft kaum erwähnen, binden Plattformanbieter, die Teleclub als Teil der eigenen Plattform anbieten können, Teleclub oft- mals aktiv in die eigene Werbung ein. Sunrise führt beispielswei se von August bis Dezember 2012 eine Kampagne durch, in der das Teleclub-Programmangebot den Endkunden bei ge-
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wissen Abonnementen gratis zur Verfügung gestellt wird. Swisscom hat Swisscom TV wieder- holt mit dem Sportprogramm von Teleclub beworben. 122 Auch auf der Homepage von GGA Maur, die als Partnerin der DCG Teleclub ebenfalls selbst vermarkten kann, werden die Tele- club-Angebote aktiv beworben. 123 Der Schaffhauser Kabelnetzanbieter Sasag, ebenfalls Part- ner der DCG, gab im Rahmen der Marktbefragung zudem an, dass die Sasag mit Teleclub keinen Gewinn mache. Teleclub ermögliche aber Kunden zu binden, indem diese alles aus einer Hand und über die gleiche STB beziehen können. 366. Die technologische Entwicklung der vergangenen Jahre beeinflusste daher weniger die Art und Weise, wie einzelne Sendungen bzw. Programme produziert und konsumiert werden, als vielmehr deren Anzahl und wie diese von den Plattformanbietern aufbereitet, zusammen- gestellt und vermittelt werden. Heute sind über 160 Programme und verschiedene interaktive Dienstleistungen notwendig, um eine konkurrenzfähige Fernsehplattform anbieten zu kön- nen. 124 Zudem gewann die Übertragungsqualität als wettbewerbliches Unterscheidungsmerk- mal zwischen den verschiedenen Übertragungsplattformen an Bedeutung. In Zukunft werden vermehrt Programme im HD-Format ausgestrahlt werden. Die technologische Entwicklung der letzten Jahre ermöglicht den Plattformanbietern zudem eine verstärkte Interaktion mit den Endkunden. In diesem Zusammenhang ist eine zunehmende Konvergenz von Internet- und Fernsehplattform zu verzeichnen. Heute sind interaktive Programmfunktionen, die allenfalls auch mit dem Mobiltelefon abgerufen und bedient werden können, ebenso erhältlich, wie Auf- nahmefunktionen und zeitversetztes Fernsehen. Zudem führen die meisten Plattformen ein umfassendes VoD- bzw. PPV-Angebot. 367. Trotz digitaler Verbreitung herrscht heute eine gewisse Frequenzknappheit in den CATV-Netzen, insbesondere auch aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen analogen Ver- breitung gewisser Fernsehprogramme. Vor diesem Hintergrund bedeutet der Bandbreitenbe- darf für die 17 Teleclubprogramme für die Kabelnetze insofern eine Belastung, als dass [Ge- schäftsgeheimnis] permanent besetzt ist, obwohl nur einzelne Kunden Teleclub tatsächlich abonniert haben. Diese Belastung wird sich nochmals akzentuieren, sobald Teleclub seine Programme auch im HD-Format anbietet. Dafür müssen die KNU zukünftig anstatt [Geschäfts- geheimnis] Bandbreite für die Signaleinspeisung von Teleclub reservieren. B.4.1.1.3 Die Bedeutung von Sport als Premium Content 368. Vor dem Hintergrund dieser technologischen Entwicklung verschob sich der Fokus des Wettbewerbs im Bereich Fernsehen von knappen Distributionskanälen zu exklusiven (und so- mit ebenfalls knappen) Programminhalten, dem sogenannten Premium Content. 369. Als Premium Content gelten attraktive Sport- und Kulturereignisse sowie Blockbuster- Filme, die einen «Superstar-Effekt» 125 aufweisen: Bei einer geringen Produktdifferenzierung und gleichen Preisen wird vom «Superstar-Gut» eine viel grössere Menge nachgefragt. Der populärste Film vermag andere Filme mit gleichen Attributen (Länge, Stilrichtung, Geschichte etc.) beim Einspielergebnis tausendfach zu übertreffen; die populärste Teamsportart (in Eu- ropa meist Fussball) vermag deutlich mehr Zuschauer zu mobilisieren als vergleichbare Team-
122 Z. B. Swisscom Kampagne «Fussball gemeinsam erleben». 123 Vgl. http://www.gga-maur.ch/ (5.9.2012). 124 Übersicht über die Digital-TV-Pakete, zusammengestellt vom SF DRS Kassensturz, Sendung vom 20. März 2012, abrufbar unter: <http://www.kassensturz.sf.tv/content/download/3089678/117118062/ version/1/file/VergleichDigiTVgross_3.pdf> (20.11.2012). 125 ROSEN SHERWIN, The Economics of Superstars, American Economic Review, 1981, 71, 845-858; vgl. auch S EABRIGHT PAUL/WEEDS HELEN, Competition and market Power in Broadcasting: Where are the Rents? in: Seabright/von Hagen (Hrsg.), The Economic Regulation of Broadcasting markets, 2007.
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sportarten (beispielsweise Handball). Diese Mengeneffekte sind einerseits in den Skaleneffek- ten der Produktion (die Versorgung eines zusätzlichen Kunden generiert kaum zusätzliche Kosten) und einer Nichtrivalität im Konsum begründet; andererseits bestehen Netzwerkexter- nalitäten bei den Zuschauerpräferenzen, indem Zuschauer eine höhere Präferenz für Inhalte haben, die in ihren sozialen Netzwerken populär sind. Insgesamt führt dies dazu, dass die knappe Ressource «Aufmerksamkeit» auf wenige Ereignisse bzw. Inhalte konzentriert werden kann. Dass gerade Spitzensport heute als wichtigster Premium Content gilt, hängt mit den besonderen Eigenschaften von Sportübertragungen für die Kundengewinnung und Kunden- bindung für TV-Anbieter zusammen. 370. Die Nachfrage nach medialer Sportberichterstattung und insbesondere Live-Sportüber- tragungen im Fernsehen weist verschiedene, für den vorliegenden Fall relevante Besonder- heiten auf: i. Die Basis des nachgefragten Produkts ist der einzelne Wettkampf. In den meisten Teamsportarten werden die einzelnen Wettkämpfe dann zu einem Ligaprodukt zusam- mengefasst, wobei das Ligaprodukt neben der Summe der Wettkämpfe noch zusätzli- che nachfragerelevante Eigenschaften aufweist. 126 Eine Liga hat insbesondere für Teamsportarten verschiedene Vorteile: Die starke (oft regionale) Identifikation mit ei- nem Team führt dazu, dass auch schlechtere Teams oft eine breite Anhängerschaft haben, denen die Liga eine fixe Anzahl von Spielen garantiert. Gleichzeitig versichert sie die qualitativ besseren Teams gegen einzelne Niederlagen, womit der Ligabetrieb sportlich und wirtschaftlich berechenbarer wird. Die Nachfrage für ein Ligaprodukt ist deshalb wesentlich konstanter als die Nachfrage für einzelne Wettkämpfe. 127 Dem Fernsehanbieter erlaubt das Ligaprodukt Kunden unabhängig von einzelnen Spitzen- wettkämpfen langfristig zu binden. Die Nachfrage nach Sportberichterstattung bezieht sich im modernen Teamsport folglich meist auf die Liga als Ganzes. ii. Eine wichtige Frage betrifft die Bedeutung von Spannung für die Nachfrage nach Spor- tübertragung, also die Frage, inwiefern die Unsicherheit des Ausganges die Nachfrage beeinflusst. Die empirische Forschung fand keine Hinweise, dass die Unsicherheit über den Ausgang einzelner Wettkämpfe zu einer grösseren Nachfrage führt. Dagegen gibt es klare Hinweise, dass die Unsicherheit über den Ausgang einer Liga während einer Saison oder über mehrere Saisons hinweg, die Nachfrage vergrössert. 128 Auch diese Ergebnisse weisen darauf hin, dass die meisten Fernsehzuschauer eine Nachfrage für die Spiele einer Liga haben. iii. Wie bei kaum einen anderen Gut, beschränkt sich die Nachfrage nach Sportberichter- stattung auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Ereignisses. Sobald ein Spiel fertig ist bzw. das Resultat bekannt ist, bricht die Nachfrage und somit der Wert eines Spiels augenblicklich zusammen. 129 Sport kann folglich wie kein anderes Gut die Aufmerk- samkeit der Fernsehzuschauer auf einen oder beim Ligaprodukt auf mehrere Zeit- punkte konzentrieren. Daher spielen zeitversetztes Fernsehen, das Überspringen von
126 BORLAND JEFFERY/MACDONALD ROBERT, Demand for Sport, Oxford Review of Economic Policy, 2003, 19/4, S 479. 127 SZYMANSKI STEFAN, Playbooks and Checkbooks. An Introduction to the Economics of Modern Sports, 2009, 40 f. 128 BORLAND JEFFERY/MACDONALD ROBERT, Demand for Sport, Oxford Review of Economic Policy, 2003, 19/4, S 487. 129 SZYMANSKI STEFAN, Playbooks and Checkbooks. An Introduction to the Economics of Modern Sports, 2009, 47 f.
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Werbung oder das Aufnehmen und Weiterverbreiten beim Sport kaum eine Rolle. Fern- sehzuschauer können deshalb bei Live-Sport wie bei keinem anderen Inhalt zum Kauf eines Abonnements bzw. zum Konsum von Werbung veranlasst werden. 371. Die Fernsehübertragungen haben den modernen Spitzensport stark verändert. Am An- fang der «Symbiose» von Sport und Fernsehen stand die Einsicht, dass sich mit einer relativ geringen Bezahlung von Millionen Fernsehzuschauern (für ein Abonnement bzw. Aufmerk- samkeit für Werbung) viel mehr verdienen lässt als mit einigen tausend Stadioneintritten. 130
Die Fernsehübertragungsrechte sowie Sponsoring sind heute die Haupteinnahmequellen im Spitzensport. Im Gegenzug wurde der Spitzensport für die TV-Anbieter zu einem zentralen Mittel der Kundengewinnung. 131 Allerdings ist die Symbiose nicht ohne Spannungen: Pay-An- bieter haben meistens die höchste Zahlungsbereitschaft, sofern sie die Übertragungsrechte exklusiv erhalten und Nicht-Abonnenten ausschliessen können; die Vereine sind dagegen meist auch an einer breiten Free-TV Berichterstattung interessiert, um den Ansprüchen von Sponsoren und Fan-Basis gerecht zu werden. 372. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Sportübertragungsrechte und ins- besondere Rechte für Fussballübertragungen in den vergangenen Jahrzehnten aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften den Status eines Premium Contents erhielten. Im Gegensatz zu Blockbuster-Filmen leiden die Sportübertragungen auch kaum unter der Zunahme der Ver- breitungswege und Konsummöglichkeiten von audiovisuellem Content. Exklusive Sportinhalte erlauben es den TV-Anbietern eine bestimmte Zuschauergruppe für einen bestimmten Zeit- raum exklusiv zu binden. Es ist daher kaum verwunderlich, dass sich die Preise für die Über- tragungsrechte der meisten internationalen und nationalen Wettbewerbe seit Anfang der 1990er vervielfacht haben. 132
B.4.1.1.4 TV-Plattformen als zweiseitige Märkte 373. Die ökonomische Literatur beschreibt TV-Plattformen als zweiseitige Märkte. TV- Plattformen «vermitteln» zwischen unabhängigen Kundengruppen, nämlich zwischen den Pro- grammveranstaltern und den Fernsehzuschauern. Deshalb müssen TV-Plattformen als zwei- seitige Märkte analysiert werden. Im Unterschied zu einer traditionellen vertikalen Marktstruk- tur, bei der ein Händler eine Ware oder Dienstleistung kauft und weiterverkauft, weisen zweiseitige Märkte eine Plattformstruktur aus, wobei die Plattform ihr(e) Produkt(e) zwei un- terschiedlichen Kundengruppen anbietet und damit eine Transaktion zwischen diesen Kun- dengruppen vermittelt. Die beiden Kundengruppen würden gerne die Produkte handeln, eine Transaktion kann aber nur über die Plattform zu Stande kommen. Entscheidend für das Be- stehen zweiseitiger Märkte sind sog. indirekte Netzwerkeffekte. Diese liegen vor, wenn der Nutzen bzw. die Nachfrage einer Gruppe der Kunden auf der einen Seite der Plattform vom Nutzen bzw. Nachfrage der Kunden auf der anderen Seite der Plattform abhängig ist und vice versa. Die Zahlungsbereitschaft eines Kunden hängt demnach indirekt von der Anzahl von Kunden ab, die ein anderes Produkt erwerben. 133
130 SZYMANSKI STEFAN, Playbooks and Checkbooks. An Introduction to the Economics of Modern Sports, 2009, XVI. 131 Bolotny Frédéric/Bourg Jean-François, The demand for media coverage, Szymanski Stefan, Hand- book of the Economics of Sport, 2006, S 117. 132 THOMAS HOEHN and ZAFEIRA KASTRINAKI, Broadcasting and Sport: Value Drivers of TV Right Deals in European Football, mimeo 2012, Figure 1. 133 Vgl. ROCHET JEAN-CHARLES/TIROLE JEAN, Two-sided platforms: An Overview, mimeo 2004, IDEI University of Toulouse; A RMSTRONG MARK, Competition in two-sided markets, RAND Journal of Eco- nomics 37 (3), 2006, 668-691.
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zuschauer
Abbildung 12: TV-Plattformmärkte als zweiseitige Märkte. 377. In der Schweiz war es im Bereich Free-TV grundsätzlich üblich, dass weder die TV- Plattformanbieter den Programmveranstaltern für die Aufschaltung der Programme noch die Programmveranstalter den TV-Plattformanbietern für die Übertragung der Programme etwas bezahlen. 134 Für die Übertragung der Fernsehprogramme fällt aus Sicht der TV- Plattformanbieter nur die Urheberrechtsabgabe an. 135 [Geschäftsgeheimnis] 378. Aus Sicht der Content Anbieter stellt sich der Markt wie folgt dar: die Content Anbieter fragen die Übertragungsdienste von TV-Plattformen nach, um möglichst viele Endkunden zu erreichen. Die Haupteinnahmen entstehen durch Interaktion mit den Fernsehzuschauern. Diese bezahlen den TV-Anbietern entweder direkt (Pay-TV) für einzelne TV-Inhalte (PPV oder VoD) bzw. ein Abonnement (PPC) oder indirekt, über ihre Aufmerksamkeit für Fernsehwer- bung (Free-TV). 379. Die Content Anbieter können zusätzliche Einnahmen bei den TV-Plattformanbietern erhalten. Insbesondere für die exklusive Übertragung eines Premium Contents sind TV- Plattformanbieter unter Umständen bereit einen hohen Betrag zu bezahlen. Dies ist im Übrigen auch der Grund, weshalb die Unterscheidung zwischen Pay-TV und Free-TV neuerdings so schwierig ist: Die Programmveranstalter (auch Free-TV-Anbieter) haben festgestellt, dass die TV-Plattformanbieter bereit sind, für zusätzliche und möglichst exklusive Inhalte zu bezahlen. Diese verkaufen die TV-Plattformanbieter dann den Endkunden in kostenpflichtigen Premium- Paketen. Umgekehrt ist ein Programmveranstalter bisweilen bereit, selbst für die Übertragung eines Content zu bezahlen, sofern die Gewinnmöglichkeiten aufgrund der über die TV- Plattform zusätzlich erreichten Endkunden die Kosten übersteigen. 380. Aus Sicht der Fernsehzuschauer (Endkunden) ergibt sich eine Abfolge von Konsumen- tenentscheidungen, die sich gegenseitig bedingen. Die Fernsehzuschauer haben Präferenzen
134 Für gewisse Programme ist gar von Gesetzes wegen die Pflicht zur unentgeltlichen Verbreitung vorgesehen (Art. 59 RTVG). 135 Beispielsweise der «Gemeinsame Tarif 1» (GT1) für Entschädigung für die Verbreitung geschützter Werke und Leistungen in Kabelnetzen.
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für Fernsehinhalte (einzelne Spielfilme, Serien, News-Sendungen, Sport etc.), die von Pro- grammveranstaltern zu Programmen zusammengefasst werden, die wiederum von Übertra- gungsplattformen zu Programmpaketen zusammengefasst werden. Die Endkunden müssen daher zuerst eine TV-Plattform wählen, auf der die von ihnen nachgefragten Programme bzw. Programminhalte verfügbar sind. Hier stehen insbesondere die Plattformen der KNU und die Plattformen der IPTV-Anbieter zur Verfügung. Zusätzlich stehen den Endkunden für den Emp- fang von Fernsehprogrammen noch terrestrisches Fernsehen, Internetportale (Zattoo, Te- leboy, Wilmaa etc.) sowie Satellitenübertragung zur Verfügung. 381. Die einzelnen Plattformen unterscheiden sich in der Übertragungsqualität, der benötig- ten Hardware, der Programmauswahl, den Zusatzfunktionen (Aufnahmemöglichkeit, Pro- grammfunktion etc.) sowie den Möglichkeiten, die Fernsehplattform mit anderen Produkten (Internet, Mobilfunk etc.) gemeinsam zu beziehen. Bei IPTV-Plattformen muss zwangsläufig ein Internetdienst bezogen werden. Der Plattformpreis variiert stark: es besteht die Auswahl zwischen kostenlosen (bspw. terrestrisch), werbefinanzierten 136 (bspw. Zattoo), ausschliess- lich anschlussgebührenfinanzierten (bspw. Cablecom analog) oder abonnierten Plattformen (bspw. Swisscom TV, Cablecom Digital TV, Sunrise TV etc.). 382. Auf den TV-Plattformen muss der Endkunde sodann ein Programmpaket wählen, das seinen Präferenzen entspricht. Auf den meisten Plattformen stehen ein Basis-, ein Standard- und ein Premium-Paket zur Auswahl, die sich insbesondere in der Anzahl (Free-TV-) Pro- gramme und Zusatzfunktionen unterscheiden. Zudem können eigentliche Pay-TV-Programme einzeln oder wiederum im Paket abonniert werden. Die meisten TV-Plattformen bieten zusätz- lich Spielfilme als VoD an. Über Swisscom TV können zudem Live-Sport-Events als PPV be- zogen werden. 383. Aufgrund der gewählten Plattform und des gewählten Programmpakets steht den End- kunden eine Programmauswahl zur Verfügung. Daraus können die Endkunden zwischen den zur Verfügung stehenden Programmen (z. B. SRF, ARD, Sat1, Teleclub Cinema etc.) auswäh- len. Für diese Programme bezahlen die Endkunden mit ihrer Aufmerksamkeit für Werbein- halte, für einzelne Fernsehinhalte im Einzelabruf (PPV oder VoD) oder im Voraus mit einem Abonnement (PPC). 384. Zusammengefasst weisen die TV-Plattformmärkte folgende, für die nachfolgende Ana- lyse relevante Charakteristika auf: i. Wie in Abbildung 13 dargestellt, vermittelt eine TV-Plattform zwischen Content Anbie- tern und Fernsehzuschauern. TV-Plattformen fragen bei Content Anbietern Inhalte wie beispielsweise ein vollständiges Fernsehprogramm oder einzelne Spielfilme nach. Gleichzeitig fragen TV-Plattformen Aufmerksamkeit bei den Fernsehzuschauern nach bzw. wollen mit ihnen Abonnemente abschliessen. Zwischen Fernsehzuschauer und Programmveranstalter besteht eine direkte Transaktion, in der Form des Abonnement- preises (PPC) bzw. des Preises für den Bezug eines einzelnen Spieles (PPV). Daher leitet sich die Nachfrage der TV-Plattformen nach Inhalten aus der Nachfrage der Fern- sehzuschauer ab.
136 Ggf. zuzüglich eines kostenpflichtigen Internetdienstes.
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TV-Plattformen Fernsehzuschauer Content Übertragung Abonnemente od. Aufmerksamkeit Übertragung Content Abonnemente od. Aufmerksamkeit Content Anbieter
Abbildung 13: Nachfragen (Pfeilrichtung) im TV-Plattformmarkt. ii. Es bestehen starke indirekte Netzwerkeffekte, da eine TV-Plattform aus Sicht der Pro- grammveranstalter umso attraktiver ist, je mehr Fernsehzuschauer sie aufweist; gleich- ermassen ist eine TV-Plattform aus der Sicht der Fernsehzuschauer umso attraktiver je mehr Programme sie überträgt. iii. Die verschiedenen TV-Plattformen stehen spätestens seit dem Markteintritt von Swisscom TV miteinander im Wettbewerb um Fernsehzuschauer und Inhalt. iv. Die Programmveranstalter haben starke Anreize, auf allen TV-Plattformen präsent zu sein (multi-homing), da sie auf diese Weise die Anzahl der Fernsehzuschauer maxi- mieren können. Die Fernsehzuschauer beziehen dagegen üblicherweise nur eine TV- Plattform (single-homing), da die zusätzlichen Kosten für den Bezug einer zweiten Plattform (die meist auch mit dem Bezug einer zweiten Infrastruktur einhergeht) in den meisten Fällen den zusätzlichen Nutzen übertreffen. B.4.1.2 Sachlich relevante Märkte 385. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituier- bar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU). Die Definition des sachlich relevanten Markts erfolgt somit aus Sicht der Marktgegenseite, d. h. der Abnehmer eines durch das markt- beherrschende Unternehmen abgesetzten Produkts; massgebend ist, ob aus deren Optik Wa- ren oder Dienstleistungen miteinander im Wettbewerb stehen. Dies hängt davon ab, ob die Waren oder Dienstleistungen vom Nachfrager hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und des vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar erachtet werden. Entscheidend ist so- mit die funktionelle Austauschbarkeit (Bedarfsmarktkonzept) von Waren und Dienstleistungen aus Sicht der Marktgegenseite. Massgebend für die Abgrenzung des sachlich relevanten Markts ist letztlich, welche Produkte aus der Sicht eines objektiven Nachfragers von bestimm- ten Leistungen diesen Bedarf in akzeptabler Weise zufriedenstellend erfüllen. Für eine zufrie- denstellende Erfüllung ist es dabei einerseits nicht erforderlich, dass die Leistung in identischer
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Weise erbracht wird, andererseits ist eine bloss teilweise Austauschbarkeit nicht ausreichend. Die Austauschbarkeit eines Produkts ist insbesondere aufgrund von funktionalen Sachüberle- gungen, allgemeinen Verbraucherpräferenzen, bestehenden Marktstrukturen sowie von kon- kreten Marktbeobachtungen aller in Betracht kommenden ähnlichen Produkte zu bewerten; zudem können auch modellhafte Überlegungen, wie etwa der sog. SSNIP-Test (small but sig- nificant and nontransitory increase in price-Test), zur Abgrenzung herangezogen werden. Die Abgrenzung des sachlich relevanten Markts wird auch durch die Art und den Inhalt des jewei- ligen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens mit bestimmt. Dabei ist stets vom Untersu- chungsgegenstand auszugehen. 137
137 Vgl. zum Ganzen BGE 139 I 72, E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO, m.w.Hinw.; Urteil des BVGer, RPW 2015/3, 617 ff. Rz 256 ff., Sanktionsverfügung - Preis- politik Swisscom ADSL, m.w.Hinw. 138 MANI REINERT/BENJAMIN BLOCH, BSK KG, Art. 4 Abs. 2 KG N 150 ff.
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[Geschäftsgeheimnis]
Abbildung 14: Anzahl Abonnemente von Teleclub in Absolutwerten (Linien) und prozentualer Anteil der Kunden ( Balkendiagramm «% Sport»), die Sport beziehen (ohne Kunden der DCG). 390. Teleclub bietet den Endkunden auf den Kanälen «Sport 1–3» (KNU und Sunrise) bzw. 1 bis 29 (Swisscom) Übertragungen verschiedener Sportarten an, wobei Fussball und Eisho- ckey bei weitem am meisten Sendezeit erhalten. Das Signal wird verschlüsselt zum Endkun- den übertragen, der für die Entschlüsselung eine STB bzw. eine Smartcard benötigt. Gleich- zeitig bietet Teleclub über die Plattform von Swisscom Sportereignisse als Live-Sport-Events im Einzelabruf ohne Teleclub-Abonnement an (PPV). Für die Übertragung zum Endkunden benötigt Teleclub eine Netzwerkinfrastruktur bzw. eine TV-Plattform, die von einem Unterneh- men mit Zugang zu einer Netzwerkinfrastruktur, betrieben wird. Es besteht daher eine Netz- werkplattform für die Verbreitung der TV-Signale und eine Plattform für die Aufbereitung der TV-Signale, die allerdings häufig zusammen von einem einzigen TV-Plattformanbieter als ein- heitliche Plattform betrieben werden. Für die ökonomische Analyse kann die Netzwerkinfra- struktur ebenso als Plattform betrachtet werden wie die eigentlichen TV-Plattformen. 391. Die Vertragsverhältnisse bzw. die Vertriebsmodelle der verschiedenen TV-Plattformen unterscheiden sich stark (vgl. Abschnitt A.4.3.1). Für die KNU, die einen Signalanlieferungs- vertrag abgeschlossen haben, bereitet Teleclub ihr Pay-TV-Angebot selber auf. Für die Über- tragung ist Teleclub aber immer auf eine Netzwerkinfrastruktur angewiesen. Übertragung und Aufbereitung der Programme finden daher auf zwei unterschiedlichen Plattformen statt: Die Netzwerkinfrastruktur der KNU für die Verbreitung und die Pay-TV-Plattform von Teleclub für die Aufbereitung (vgl. Rz 390). Der Vertrag regelt die Einspeisung des aufbereiteten Teleclub- Signals in die Netzwerkinfrastruktur des KNU. 392. Die Direktvermarktungsmodelle von Swisscom, Cablecom und Sunrise sehen die Auf- bereitung und Übertragung des Teleclub-Programmangebots auf der Plattform der Infrastruk- turanbieter im Namen und auf Rechnung von Teleclub vor. Es ist wohl davon auszugehen, dass die Infrastruktur- bzw. Plattformanbieter zivilrechtlich gegenüber den Endkunden als Stellvertreter im Sinne von Art. 32 OR für Teleclub handeln. 393. Einen Spezialfall stellte [Geschäftsgeheimnis] das Vertragsverhältnis der DCG dar, de- ren Partner [Geschäftsgeheimnis] das Teleclub-Programmangebot direkt den Endkunden an- bieten konnten. Dafür bezogen sie von Teleclub das Signal als Vorleistung, [Geschäftsgeheim- nis] 394. Tel eclub steht daher – um ihr Programm einem Endkunden anbieten zu können – im Vertragsverhältnis mit zwei unterschiedlichen Parteien: Einerseits mit dem Anbieter einer TV- Plattform bzw. einer Netzwerkinfrastruktur und andererseits mit den Fernsehzuschauern selbst. Die Vertragsgegenseite von Teleclub bilden folglich einerseits die Fernsehzuschauer, die das Sportangebot von Teleclub als Endkunden beziehen wollen; andererseits die TV- Plattformanbieter, die Sport-Inhalte für den Verkauf der eigenen TV-Plattform an die Endkun- den nachfragen. [Geschäftsgeheimnis] 395. Das Vertragsverhältnis zwischen Teleclub und den TV-Plattformanbietern regelt zwei unterschiedliche Transaktionen: zum einen die Nutzung der Übertragungsinfrastruktur, auf welche Teleclub für die Erfüllung eines Endkundenvertrages angewiesen ist ; zum anderen die Lieferung von Pay-TV-Inhalten an die TV-Plattformanbieter. Die Plattformanbieter wollen in erster Linie eine aus Sicht der Endkunden attraktive TV-Plattform anbieten. Dies ist ihre wich- tigste Einnahmequelle. Deshalb fragen sie bei Teleclub in erster Linie Pay-TV-Inhalte für die Übertragung auf ihrer TV-Plattform nach. Dabei ist zu beachten, dass die Nachfrage der TV-
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Plattformanbieter nach TV-Inhalten für ihre Plattform weit über die Nachfrage für den mögli- chen Wiederverkauf (und die damit verbundenen Gewinnmöglichkeiten) hinausgeht. Diese Nachfrage leitet sich aus den indirekten Netzwerkeffekten im zweiseitigen Plattformmarkt ab: Je attraktivere TV-Inhalte eine TV-Plattform anbieten kann, umso attraktiver ist die Plattform für die Endkunden. Die TV-Plattformanbieter fragen deshalb die Bereitstellung von TV-Inhalten nach. Deshalb fragen die TV-Plattformanbieter Inhalte von Teleclub nicht in erster Linie für den Wiederverkauf (und die damit verbundene Gewinnmöglichkeiten) nach. [Geschäftsgeheimnis]. 396. Aus der Sicht der TV-Plattformanbieter lässt sich daher ein in seinem Umfang noch näher zu bestimmender Markt für die Bereitstellung von TV-Inhalten abgrenzen. Ebenso kann aus der Sicht der Fernsehzuschauer grundsätzlich ein Endkundenmarkt für den Bezug von TV-Inhalten abgegrenzt werden. 397. Dabei ist zu beachten, dass der Bezug von Pay-TV-Inhalten deren Bereitstellung vo- raussetzt. Eine Transaktion zwischen Teleclub und Fernsehzuschauer kann nur zustande kommen, wenn Teleclub und Fernsehzuschauer Kunden der gleichen Übertragungsplattform sind. Somit handelt es sich bei Pay-TV-Programmen und TV-Plattformen einseitig um perfekte Komplemente: Alle Fernsehzuschauer, die ein Pay-TV-Programm beziehen wollen, müssen eine Plattform wählen, die dieses Programm auch anbietet. Daher ist die Nachfrage der TV- Plattformanbieter für die Bereitstellung direkt an die Nachfrage der Fernsehzuschauer für den Bezug von TV-Inhalten geknüpft. Da die TV-Plattformanbieter eine für die Fernsehzuschauer möglichst attraktive Plattform bereitstellen wollen, haben sie starke Anreize, das über ihre Plattform angebotene TV-Angebot der Endkundennachfrage anzugleichen. In inhaltlicher Hin- sicht kann die Nachfrage der TV-Plattformanbieter deshalb weitgehend aus der Nachfrage der Fernsehzuschauer abgeleitet werden. Als zusätzlicher Faktor kommen für den TV- Plattformanbieter allerdings unterschiedliche Möglichkeiten der Integration von Pay-TV- Inhalten in seine Plattform hinzu. 398. Für die Beurteilung des Verhaltens von Teleclub als Tochtergesellschaft von Swisscom auf diesen Märkten muss die Struktur des Falles berücksichtigt werden: Es geht um die Frage ob Teleclub eine marktbeherrschende Stellung auf einem oder mehreren Märkten zukommt und diese missbraucht, um Konkurrenten von Swisscom im Wettbewerb auf TV-Plattformstufe zu benachteiligen. Aufgrund der Marktstruktur überträgt sich ein allfälliger Missbrauch auf dem Bereitstellungsmarkt immer eins zu eins auf den Endkundenmarkt bzw. auf die Fernsehzu- schauer der betroffenen Plattform. Eine Diskriminierung einer TV-Plattform bei Preisen und sonstigen Geschäftsbedingungen auf dem Bereitstellungsmarkt ist beispielsweise gleichbe- deutend mit der Diskriminierung der Endkunden dieser Plattform: Sie werden beim Abschluss eines Teilnehmervertrages gegenüber anderen Endkunden diskriminiert. 139
139 Bezüglich der Möglichkeit der Diskriminierung von Endkunden vgl. MARC AMSTUTZ/BLAISE CARRON, BSK KG, Art. 7 KG N 215.
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bereit für diese Dienstleistung zu bezahlen. Im einfachsten Fall bietet die Plattform nur die Übertragung von TV-Inhalten an. Der Endkunde zahlt in diesem Fall dem Plattformanbieter ein Empfangsentgelt und Teleclub dem Plattformanbieter ein Entgelt für die Zurverfügungstellung von Übertragungskapazität. Alternativ kann der Plattformanbieter das Teleclub-Angebot in die eigene TV-Plattform einbinden. Dann bezahlt [Geschäftsgeheimnis]. 401. Im Rahmen der Marktbefragung wurde auch die Frage der Qualität der Bereitstellung, HD oder SD, angesprochen. Es bestehen allerdings keine Hinweise darauf, dass dieses Kri- terium so wesentlich wäre, dass sich die Frage der Substituierbarkeit von HD und SD aufdrän- gen würde. Es besteht daher kein Anlass, an der Substituierbarkeit von HD und SD zu zwei- feln. Entsprechend kann keine Marktabgrenzung anhand der Signal-Qualität vorgenommen werden. 402. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen werden für den vorliegenden Fall nachfol- gend folgende relevante Märkte bestimmt: i. Märkte für die Bereitstellung von TV-Inhalten: Auf diesen Märkten stehen sich TV- Programmveranstalter und TV-Plattformanbieter gegenüber. Ausgangspunkt für die Marktabgrenzung ist das Sportangebot von Teleclub. Dieses definiert die TV- Plattformanbieter als Marktgegenseite. Es stellt sich nun die Frage, ob der Markt aus Sicht der TV-Plattformanbieter weiter unterteilt oder breiter gefasst werden muss. Dazu werden nachfolgend mögliche Substitutionsbeziehungen mit verschiedenen anderen TV-Inhalten (Spielfilme, Fernsehserien, verschiedene Sportarten und Sportanlässe etc.) sowie mögliche Substitutionsbeziehungen zwischen unterschiedlichen Formen der Verbreitung (PPV und PPC sowie Free-TV und Pay-TV) geprüft. ii. Plattformmarkt für die leitungsgebundene Übertragung von Digital-TV 140 : Dieser Markt wird in erster Linie zur Beschreibung der Wettbewerbswirkung des vorgeworfenen Ver- haltens abgegrenzt. Da auf diesem Markt weder eine marktbeherrschende Stellung noch ein missbräuchliches Verhalten erkennbar sind, muss der Markt nicht abschlies- send bestimmt werden. B.4.1.2.2 Märkte für die Bereitstellung von nationalen und ausländischen Fussball- und Eishockeyübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV a. Bisherige Praxis der Wettbewerbsbehörden 403. Bei der Prüfung des Zusammenschlusses Swisscom/Cinetrade hat die WEKO einen «Markt für Pay TV» abgegrenzt. 141 Demzufolge wurde bisher weder zwischen Bezug und Be- reitstellung von Pay-TV-Inhalten noch zwischen unterschiedlichen Pay-TV-Inhalten oder un- terschiedlichen Bezahl- bzw. Bezugsformen (PPC, PPV oder VoD) unterschieden. b. Die Auffassung der Parteien und der Marktteilnehmer zur Abgrenzung des Pay-TV Markts 404. Gemäss Cinetrade ist Teleclub auf einen Gesamtmarkt für TV tätig, der die Bereiche Pay-TV und Free-TV umfasst. Cinetrade beruft sich dabei auf die Bemerkung der WEKO im Rahmen der Prüfung des Zusammenschlusses Swisscom/Cinetrade, dass aufgrund der tech- nologischen Entwicklung eine Konvergenz von Free-TV und Pay-TV zu erwarten sei. Zudem ordnet Cinetrade die unterschiedlichen kostenpflichtigen Pakete der TV-Plattformanbieter ebenfalls dem Pay-TV zu. Heute würden beispielsweise auch eigentliche Pay-TV-Programme
140 Dabei handelt es sich um einen zweiseitigen Markt für die Übertragung von TV-Inhalten vom Pro- grammveranstalter zum Endkunden. 141 Vgl. RPW 2005/2, 365 Rz 36 ff., Swisscom/Cinetrade.
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zusammen mit Free-TV-Programmen im gleichen Paket angeboten. Der von Cinetrade gel- tend gemachte Gesamtmarkt für TV umfasst zudem sämtliche Verbreitungsarten (PPC, PPV, VoD etc.) und sämtliche Übertragungswege (IPTV, CATV etc.). 405. Cablecom, Finecom und Sasag gehen im Rahmen ihres Gesuches um Erlass vorsorg- licher Massnahmen davon aus, dass auch wenn im Pay-TV-Bereich ein Markt für Sport-über- tragungen abgegrenzt werde, diese Marktabgrenzung zu weit sei. Vielmehr müsse der Markt weiter für einzelne Sportereignisse unterteilt werden. Zudem müssten unterschiedliche Märkte für PPV- und PPC-Angebote betrachtet werden. c. Abgrenzung zwischen Sport und anderen Pay-TV-Inhalten 406. Ausgangspunkt für die hier vorzunehmende Marktabgrenzung ist das Sportangebot von Teleclub. Das Sportangebot von Teleclub wird prima vista auf einem einzigen «Pay-TV- Markt für die Bereitstellung von Sportübertragungen» den TV-Plattformanbietern angeboten. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass nur Spitzensport – im Gegensatz zu Breitensport – als Inhalt für die Übertragung im Pay-TV in Frage kommt. Spitzensport zielt auf die Erbringung einer herausragenden Leistung im Rahmen eines Wettkampfes ab. Eine solche Leistung kann nur durch regelmässiges (oft tägliches) Training erreicht werden, wobei die meisten Akteure ihren Sport als Beruf betreiben. Daher bedingt Spitzensport immer auch ein substantielles Zuschauerinteresse, da nur so der beträchtliche Aufwand finanziert werden kann. 407. Es stellt sich nun die Frage, ob ein provisorisch abgegrenzter Markt für die Bereitstel- lung von Spitzensport im Pay-TV aus Sicht der relevanten Marktgegenseite, d. h. der TV- Plattformanbieter weiter unterteilt oder breiter gefasst werden muss. Dazu werden nachfol- gend zuerst mögliche Substitutionsbeziehungen mit verschiedenen anderen TV-Inhalten (Spielfilme, Fernsehserien) und Substitutionsbeziehungen zwischen unterschiedlichen Sport- arten und Ligen (Super League, NLA, 1. Bundesliga etc.) geprüft. 408. Da sich die TV-Plattformanbieter bei ihrer Nachfrage nach Content nach den Präferen- zen der Fernsehzuschauer richten (vgl. Rz 397), bestimmt sich die Substituierbarkeit mittelbar auch aus der Sicht der Fernsehzuschauer. Die Zuschauer-Nachfrage nach Sportkanälen (PPC) und Einzelspielen (PPV) im Pay-TV unterscheidet sich in vielerlei Hinsicht grundlegend von der Nachfrage nach Spielfilmen und Serien: i. Wie oben ausgeführt, werden die meisten Sportereignisse als Teil einer umfassenden Ligaberichterstattung nachgefragt. Die meisten Zuschauer von Sportübertragungen beziehen daher regelmässig wiederkehrende Ereignisse wie beispielsweise die Spiele einer bestimmten Mannschaft oder einer Liga, die zum Zeitpunkt der Live-Ausstrahlung kaum durch ein anderes Produkt substituiert werden können. Aufgrund des Liga-, Meis- terschafts- oder Tourneebetriebes erzielen Sportübertragungen zudem eine sehr starke Kundenbindung, die einen Wechsel zu anderen Inhalten unwahrscheinlich ma- chen. Ebenso wenig werden Fernsehzuschauer, die regelmässig eine Fernsehserie verfolgen, sich einfach alternativ eine Sportübertragung anschauen. 142
ii. Die Produkte unterscheiden sich auch in der zeitlichen Dimension des Angebots: Spiel- filme und Fernsehserien werden den Konsumenten in Verwertungskaskaden zugäng- lich gemacht (vgl. Rz 71), wobei sie den Zuschauern von der Erstausstrahlung im Kino (Spielfilm) oder Pay-TV (Fernsehserien) bis zur Free-TV-Ausstrahlung zu immer tiefe- ren Preisen angeboten werden. Die sogenannte «First Pay Window»-Ausstrahlung, die möglicherweise ein Substitut für die exklusive Ausstrahlung von Live-Sport-Ereignissen darstellt, erfolgt bei Spielfilmen jeweils im Anschluss an die Verwertung im Kino sowie
142 Vgl. Abschnitt B.4.1.1.3.
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auf verschiedenen physischen Datenträgern (DVD, Blu-ray etc.). Ähnlich werden die beliebtesten Fernsehserien nach der Erstausstrahlung im nationalen Pay-TV, interna- tional zuerst über physische Datenträger und Internet-Download angeboten. Zum Zeit- punkt der Pay-TV-Verbreitung hatten die Endkunden im Falle von Filmen und Fernseh- serien meist schon zwei Möglichkeiten – im Gegensatz zu Live-Sport-Übertragungen – einen Spielfilm resp. eine Fernsehserie zu konsumieren. iii. Sportereignisse können nur innerhalb eines sehr kleinen Zeitfensters ohne Wertverlust konsumiert werden («live» sind sie gar nur in einem einzigen Moment), während der Konsum eines Spielfilmes oder einer Serie ohne Weiteres (mit der Hilfe von Aufnahmen oder einer Replay-Funktion) um ein paar Stunden oder Tage verschoben werden kann, ohne dass der Wert des Contents für den Zuschauer wesentlich abnehmen würde (vgl. Rz 370). 409. Aufgrund dieser Eigenschaften ist nicht zu erwarten, dass Anbieter von Pay-TV- Sportkanälen oder PPV-Live-Sportübertragungen dem Wettbewerbsdruck von Anbietern von Spielfilmen und Fernsehserien ausgesetzt sind. Es ist in der Folge zu überprüfen, ob die Aus- wertung des vorhandenen Datenmaterials diese Hypothese deckt. 410. Für eine empirische Analyse der Austauschbarkeit von Sportereignissen und anderem Premium (Pay-TV-) Content ergibt sich das Problem, dass bei Teleclub die Sportkanäle nicht einzeln, sondern nur zusammen mit dem Basisangebot bezogen werden können. Aus diesem Grund können allfällige Substitutionsbeziehungen zwischen dem Sportangebot von Teleclub und den anderen Programmpaketen von Teleclub nicht direkt beobachtet werden. Es ist aller- dings möglich zu untersuchen, welchen Einfluss eine Preiserhöhung bei den PPV-Spielen auf die VoD-Nachfrage der Fernsehzuschauer bei Swisscom TV hatte. Swisscom erhöhte die Preise für PPV-Spiele im Juli 2009 und Juli 2012 um 1 Franken. 411. Abbildung 15 illustriert diese Preiserhöhungen. In der Abbildung stellt die gestrichelte Linie den Preis für PPV-Spiele dar (rechte Ordinate). Die durchgehenden Linien sind die An- zahl PPV-Spiele und VoD-Bezüge pro Monat (linke Ordinate) mit den zugehörigen Mittelwer- ten.
[Geschäftsgeheimnis]
Abbildung 15: Monatliche PPV- und VoD-Nachfrage auf Swisscom TV. 412. Sofern nun eine Substitution von PPV durch VoD besteht, sollte die Preiserhöhung um 1 Franken von 2.50 auf 3.50 Franken im Juli 2012 bei den PPV-Sportübertragungen einen [Geschäftsgeheimnis] Effekt auf die Nachfrage nach VoD-Inhalten haben. Wenn VoD ein Sub- stitut für PPV darstellt, dann ist ein Wechsel von PPV zu VoD in einem signifikanten Ausmass zu erwarten. Allerdings zeigt Abbildung 15 keinen Bruch bei VoD-Bezügen im Zeitpunkt der PPV-Preiserhöhung. Demgegenüber weist die Datenreihe der PPV-Bezüge für die Saison 2012/2013 einen [Geschäftsgeheimnis] Strukturbruch auf. 413. Die Preiserhöhung im Juli 2009 kann nicht für die Frage der Substitution von PPV durch VoD herangezogen werden. Im Sommer 2009 dehnte Teleclub das Sportangebot massiv aus. Dadurch ist ein Vergleich zwischen der Anzahl bezogener PPV-Spiele vor und nach der Preis- erhöhung nicht möglich. 414. Auch eine Regressionsanalyse der VoD-Bezüge als abhängige Variable und der PPV- Preise als unabhängige Variable lässt den Schluss nicht zu, dass die VoD-Nachfrage auf eine Preiserhöhung von Live-Sport-Events reagiert: Die Hypothese, dass der Preis für einzelne
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Live-Sport-Events keinen Einfluss auf die Nachfrage nach VoD-Inhalten hat, konnte somit be- stätigt werden. Alle Berechnungen weisen keinen [Geschäftsgeheimnis] Zusammenhang zwi- schen der VoD-Nachfrage und dem Preis für den Bezug von PPV-Spielen auf. Dagegen rea- giert die Nachfrage nach Live-Sport-Events bei gleicher Spezifikation [Geschäftsgeheimnis] auf die Preiserhöhung bei den Live-Sport-Events: Mit der Preiserhöhung im Juli 2012 ging die Nachfrage nach Live-Sport-Events erwartungsgemäss zurück (vgl. Anhang Empirie, Abschnitt C.1.). 415. Sowohl die qualitative als auch die quantitative Analyse ergeben, dass Sport und an- dere Pay-TV-Inhalte nicht zum gleichen Markt gehören. Die Auswertung des vorhandenen Datenmaterials bestätigt daher die Annahme, dass Live-Sport-TV-Inhalte aus Sicht der Zu- schauer – und damit auch der TV-Plattformanbieter (vgl. Rz 397 ff.) – nicht durch andere TV- Inhalte wie Spielfilme oder Serien substituierbar sind. 416. Auch die EU-Kommission stellte fest, dass sich Märkte für Sportübertragungsrechte von anderen Content-Märkten deutlich unterscheiden. 143 Die WEKO befasste sich zuletzt im Rahmen der vorläufigen Prüfung des Zusammenschlussvorhabens Infront/Ringier mit den Märkten für die Vermarktung von Sportübertragungsrechten und folgte dabei der Argumenta- tion der EU-Kommission. 144
d. Abgrenzung zwischen Einzelspielen und Ligaprodukt sowie zwischen Liga und Gros- sereignissen. 417. Im Weiteren ist nun zu prüfen, ob das nachgefragte Gut «Live-Sport-TV-Inhalte» allen- falls auf enger abzugrenzende Märkte aufgeteilt werden muss. 418. Es bestünde etwa die Möglichkeit, dass aus Sicht der Fernsehzuschauer jedes ein- zelne Spiel einen eigenen Markt darstellt, da zum Zeitpunkt eines bestimmten Spiels die An- hänger einer bestimmten Mannschaft (bzw. eines bestimmten Sportlers), das Spiel einer an- deren Mannschaft kaum als Substitut wahrnehmen. Wie vorangehend dargelegt (vgl. Rz 370 ), bilden die Spiele der gleichen Liga für viele Zuschauer in dem Sinne eine Einheit, als dass für sie zwar das Spiel einer bestimmten Mannschaft von besonderem Interesse ist, die anderen Spiele bzw. deren Highlights aber gleichermassen als Teil des Gesamtproduktes «Ligabericht- erstattung» nachgefragt werden. Dafür spricht beispielsweise auch die [Geschäftsgeheimnis]. Gleichermassen spricht für diese Marktabgrenzung, dass Teleclub, um eine Ligaberichterstat- tung anbieten zu können, auch diejenigen Spiele anbietet, die gleichzeitig im Free-TV emp- fangen werden können. Aus der Sicht der Fernsehzuschauer erfolgt die Wahl eines Pay-TV Anbieters und abgeleitet davon die Wahl einer TV-Plattform nicht in erster Linie, um ein ein- zelnes Spiel zu sehen. Vielmehr will der Fernsehzuschauer die Möglichkeit haben, einer ge- samten Liga oder mehreren Ligen zu folgen. 419. Aus Sicht der Fernsehzuschauer ist daher nicht entscheidend, ob sie ein einzelnes Spiel anschauen können, sondern ob sie alle oder zumindest einen grossen Teil der Spiele einer Liga anschauen können. Die daraus abgeleitete Nachfrage der TV-Plattformanbieter (vgl. Rz 397 ff.) umfasst daher ebenfalls in erster Linie ein Ligaprodukt. Die Nachfrage der TV- Plattformanbieter dürfte sogar noch stärker auf das Ligaprodukt ausgerichtet sein. Die TV- Plattformanbieter fragen Sportinhalte nicht in erster Linie für den Wiederverkauf nach, sondern
143 EU-Kommission, COMP/M.2483 vom 13.11.2001, Group Canal+/RTL/GJCD/JV; vgl. zum Ganzen auch A NDREAS HEINEMANN, Sportübertragungsrechte im europäischen Kartellrecht am Beispiel der Olympischen Spiele, ZEuP 2006, 337 – 370. 144 RPW 2011/2, 294 Rz 27 ff., Infront/Ringier.
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um die eigene TV-Plattform attraktiv zu machen und die Fernsehzuschauer über ein Abonne- ment langfristig zu binden. Sie sind daher an einer langfristigen und kontinuierlichen Content- Bereitstellung über ihre Plattform interessiert. 420. Herausragende Grossereignisse wie eine Fussball-Welt- oder -Europameisterschaft, die alle vier Jahre stattfinden, oder im Eishockey die jährlich ausgetragenen Weltmeisterschaf- ten oder der Spengler Cup, generieren kurzfristig ein sehr grosses Zuschauerinteresse. Zwei- felsohne werden auch an einem Tag, an dem ein Weltmeisterschaftsfinale stattfindet, weniger Kunden ein Spiel der Schweizer Liga nachfragen (soweit ein solches aufgrund der abgestimm- ten Spielpläne überhaupt stattfindet). Die entscheidende Frage ist allerdings, ob die Zuschauer einer Preiserhöhung eines Pay-TV-Anbieters ausweichen können, in dem sie von einem Liga- produkt (z. B. Schweizer Super League) auf ein anderes (Fussball-Weltmeisterschaften) aus- weichen können. Dies ist nur der Fall, wenn Letzteres aus Sicht der Zuschauer eine tatsächli- che Alternative für das Ligaprodukt darstellt. Verschiedene Beobachtungen sprechen aber gegen einen gemeinsamen Markt für nationale Ligen und herausragende Grossereignisse. 421. Herausragende Grossereignisse finden in der Ligapause einer Sportart statt, weshalb die Liga und das internationale Grossereignis aus Sicht der Zuschauer gar nicht in direkter Konkurrenz zueinander angeboten werden. Gleichzeitig müssen die Spiele von Schweizer Mannschaften sowie die wichtigsten Finalspiele bestimmter internationaler Wettbewerbe ge- mäss der Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen im Free-TV angeboten werden. 145
Die Grossereignisse sprechen denn auch eine viel grössere Zahl von Fernsehzuschauern an. So verzeichnete das Schweizer Fernsehen SF2 für die drei Spiele der Schweizer Fussballna- tionalmannschaft an der Fussballweltmeisterschaft 2010 immer [Geschäftsgeheimnis] pro Spiel, während in der folgenden Saison 2010/2011 der Super League die durchschnittliche Zuschauerzahl bei [Geschäftsgeheimnis] pro Partie lag. 422. Die TV-Plattformanbieter haben – wie zuvor ausgeführt (vgl. Rz 419) – ein Interesse an einer langfristigen und kontinuierlichen Content-Bereitstellung. Zudem werden Grossereig- nisse weitgehend im Free-TV übertragen. Damit können sich TV-Plattformanbieter mit Gros- sereignissen weder von den Konkurrenten differenzieren noch Kunden langfristig binden. Es kann daher festgehalten werden, dass es sich beim Angebot eines Ligaprodukts und eines herausragenden Grossereignisses um zwei unterschiedliche Produkte handelt, die in der der- zeitigen Ausgestaltung keine disziplinierende Wirkung aufeinander ausüben. 423. Auch die EU-Kommission kommt bei der Betrachtung des Markts für den Erwerb von Übertragungsrechten zum Schluss, dass Fussballübertragungsrechte für die Vermarkter und Programmveranstalter meist nicht durch die Übertragungsrechte anderer Sportarten substitu- ierbar sind. 146 Aus Sicht des Programmveranstalters dient Fussball gemäss EU-Kommission unter anderem der Positionierung eines Programms bezüglich Image und Zuschauergruppen. Die Imagewirkung von Fussballübertragungen auf die übrigen Programminhalte veranlasst die Programmveranstalter sehr hohe Preise zu bezahlen. Dafür spielt die Regelmässigkeit und Kontinuität eines Angebots eine wichtige Rolle. Herausragende Grossereignisse wie eine Fussball-Welt- oder -Europameisterschaft, die alle vier Jahre stattfinden, generieren kurzfristig ein sehr grosses Zuschauerinteresse. Sie sind aber für die langfristige Kundenbindung (Zu- schauer und Werbekunden) voraussichtlich von geringerer Bedeutung. Aufgrund dieser Über- legungen stellen sie nach Ansicht der EU-Kommission kein Substitut zu den regelmässig über das Jahr ausgetragenen nationalen und internationalen Wettbewerben (UEFA Champions
145 Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen vom 5. Oktober 2007 (SR 784.401.11) An- hang 2. 146 EU-Kommission, COMP/M.2483 vom 13.11.2001, Group Canal+/RTL/GJCD/JV, Rz 19; EU- Kommission, COMP/M.45193 vom 18.1.2007, Lagardere/Sportfive, Rz 9; EU-Kommission, COMP/C.2-37.398 vom 23.7.2003, UEFA Champions League, Rz 77.
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League und Europa League) dar. Die EU-Kommission unterscheidet daher bei den Fussball- übertragungsrechten zwischen Anlässen, welche ganzjährig stattfinden (z. B. nationale Meis- terschaften), und solchen, die weniger häufig in periodischen Abständen stattfinden (z. B. FIFA WM). 147
e. Abgrenzung zwischen Schweizer Fussball und Schweizer Eishockey 424. Fussball nimmt in der Schweiz bezüglich Zuschauerinteresse, Medienberichterstattung und bezüglich der generierten Umsätze eine herausragende Stellung ein. Daher stellen wohl aus Sicht der Zuschauer die meisten anderen Sportarten kein Substitut für Fussball dar (vgl. Rz 423). In der Schweiz kommt allerdings – im Gegensatz zu den meisten europäischen Län- dern – dem Eishockey bezüglich der oben genannten Kriterien (Zuschauer- und Medieninte- resse sowie wirtschaftliche Bedeutung) eine ähnlich gewichtige Stellung zu. Es besteht daher die Möglichkeit, dass aus Sicht der Endkunden die Übertragung von Eishockeyspielen der NLA ein hinreichendes Substitut für die Übertragung der Super League darstellen. Dies wäre der Fall, wenn genügend Zuschauer sowohl der Fussballliga als auch der Eishockeyliga folg- ten und bei einer allfälligen Preiserhöhung für die eine Sportart auf Spiele der anderen Sportart ausweichen würden. 425. Wiederum lässt sich eine allfällige Substitutionsbeziehung zwischen Fussball und Eis- hockey nicht direkt beobachten, da Eishockey und Fussball von Teleclub PPC als Teil des gleichen Sport-Pakets und PPV zum gleichen Preis angeboten werden. Ein Anhaltspunkt für die Substituierbarkeit von Fussball und Eishockey aus der Sicht der Fernsehzuschauer kann allerdings deren Nachfragereaktion auf die Angebotsschwankungen der verschiedenen Ligen im Saisonverlauf geben: Sofern tatsächlich viele Zuschauer Eishockey und Fussball als Sub- stitut betrachten, wäre zu erwarten, dass diese Zuschauer anfangs Saison der Super League mangels Alternativen ausschliesslich Fussball schauen, ihre Nachfrage nach Fussball aber mit Beginn der Eishockeysaison deutlich abnehmen würde. Gleichermassen würde man erwarten, dass die Nachfrage nach NLA-Spielen in der Winterpause der Super League deutlich zunimmt. 426. Abbildung 16 bildet die PPV-Nachfrage nach Super League-Spielen (Anzahl PPV- Spiele pro Monat; durchgehende Linie; linke Ordinate) sowie das Angebot an NLA- und Super League-Spielen (Anzahl übertragene Spiele; gestrichelte Linien; rechte Ordinate) über fast vier Saisons ab. Abbildung 17 zeigt analogerweise die PPV-Nachfrage nach NLA-Spielen und das Angebot an NLA- und Super League-Spielen. 427. Abbildung 16 zeigt, dass Angebot und Nachfrage nach Super League-Spielen praktisch parallel verlaufen, während das Angebot an NLA-Spielen keinerlei Einfluss auf die Nachfrage nach Super League-Spielen zu haben scheint. Gleichermassen lässt Abbildung 17 nicht den Schluss zu, dass die Nachfrage nach NLA-Spielen auf das Angebot an Super League-Spielen reagieren würde.
[Geschäftsgeheimnis]
Abbildung 16: Nachfrage nach PPV-Super League-Spielen und Angebot an NLA- und Super League-Spielen.
147 EU-Kommission, COMP/M.2483 vom 13.11.2001, Group Canal+/RTL/GJCD/JV, Rz 21; EU- Kommission, COMP/C.2-37.398 vom 23.7.2003, UEFA Champions League, Rz 79.
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[Geschäftsgeheimnis]
Abbildung 17: Nachfrage nach PPV-NLA-Spielen und Angebot an NLA- und Super League- Spielen. 428. Auch die Regressionsanalyse der Endkunden-Nachfrage nach NLA-Spielen auf die Ver- fügbarkeit von Super League-Spielen ergibt keinen signifikanten Zusammenhang: Die Hypo- these, dass die Verfügbarkeit von Super League-Spielen die Nachfrage nach NLA-Spielen beeinflusst, kann somit verworfen werden. Gleichermassen kann die Hypothese verworfen werden, dass das Angebot an NLA-Spielen einen Einfluss auf die Nachfrage nach Super Lea- gue-Spielen hat (vgl. Anhang Empirie, Abschnitt C.2.). 429. Sowohl die qualitative als auch die quantitative Analyse hat ergeben, dass Übertragun- gen von Super League-Spielen und Übertragungen von NLA-Spielen aus der Sicht der Fern- sehzuschauer keine Substitute darstellen. Da die TV-Plattformanbieter die Nachfrage nach Live-Sport der Endkunden abbilden wollen, stellt auch für sie die NLA und die Super League kein Substitut dar: Es ist nicht zu erwarten, dass ein TV-Plattformanbieter aufgrund einer Preis- erhöhung für die Verbreitung der NLA-Spiele zu einer Verbreitung der Super League-Spiele wechseln würde. f. Abgrenzung zwischen Schweizer und ausländischen Ligen 430. Es stellt sich nun die Frage, ob allenfalls die Übertragungen der ausländischen Fuss- ballligen zum gleichen Markt gehören wie die Übertragung der Schweizer Fussballliga. Gleich- ermassen stellt sich die Frage, ob allenfalls die Übertragung der nordamerikanischen National Hockey League (nachfolgend: NHL) zum gleichen Markt gehört wie die Übertragung der Schweizer NLA. Entsprechend der Abgrenzung von Schweizer Fussball und Schweizer Eis- hockey (vgl. Rz 424 ff.) kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die europäi- schen Fussballligen und die nationale Eishockeyliga bzw. die nationale Fussballliga und die NHL nicht zum gleichen Markt gehören. 431. Die nationalen Ligen erzeugen für einen grossen Teil der Zuschauer eine starke emo- tionale Bindung. Gemessen an der Nachfrage (vgl. Tabelle 14) ist davon auszugehen, dass die emotionale Bindung bei ausländischen Ligen eine vergleichsweise kleinere Bevölkerungs- gruppe betrifft. Die Zuschauerzahlen von Schweizer Fussball und Eishockey zusammen über- steigt die Nachfrage nach allen übrigen Ligen zusammen [Geschäftsgeheimnis]. Gleichzeitig werden die nationalen Ligen von einer starken Medienberichterstattung und öffentlichen Dis- kussion begleitet. Die Medienberichterstattung über die ausländischen Ligen fokussiert sich – neben offensichtlichen Spitzenspielen – auf Spiele und Mannschaften mit Schweizer Akteuren. Ein weiteres Indiz für eine Unterscheidung zwischen nationalen und ausländischen Ligen sind die Preise für die Übertragungsrechte: [Geschäftsgeheimnis], obwohl die sportliche Qualität der Spiele in diesen Ligen grossteils wohl höher zu bewerten ist.
[Geschäftsgeheimnis]
Tabelle 14: Nachfrage gemessen an Anzahl bezogener Spiele nach PPV-Spielen pro Saison und Liga (Saison 2012/13: nur bis März 2013). 432. Es ist insgesamt nicht zu erwarten, dass ein signifikanter Anteil der Fernsehzuschauer bei einer Preiserhöhung für die nationalen Live-Sport-Events stattdessen Spiele der ausländi-
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schen Ligen beziehen würde. Gleichermassen ist nicht zu erwarten, dass bei einer Preiserhö- hung eines PPC-Angebots für Schweizer Ligen die Zuschauer auf die Übertragung ausländi- scher Ligen ausweichen. Vor diesem Hintergrund bilden die ausländischen Ligen kein hinrei- chendes Substitut zu Schweizer Ligen. Die ausländischen Ligen (vgl. Tabelle 14) sind daher einem eigenen Markt zuzurechnen, der vom hier sachlich relevanten Markt abzugrenzen ist. 433. Analog zur Marktabgrenzung von Super League- und NLA-Spielen ist dabei für jede ausländische Liga ein eigener Markt abzugrenzen. [Geschäftsgeheimnis]. Aus verfahrensöko- nomischen Gründen werden in der Folge die verschiedenen Märkt e für ausländische Fussball- ligen jeweils zusammengefasst behandelt. 434. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aus Sicht der Fernsehzuschauer Schweizer Fussball, Schweizer Eishockey, ausländischer Fussball und ausländisches Eisho- ckey keine Substitute darstellen. Die aus der Zuschauernachfrage abgeleitete Sicht der TV- Plattformanbieter (vgl. Rz 397 ff.) führt damit zur Abgrenzung eines Markts für die Bereitstel- lung von Schweizer Fussballübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs, eines Markts für die Bereitstellung von Schweizer Eishockeyübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbe- werbs, von Märkten für die Bereitstellung von ausländischen Fussballübertragungen im Rah- men eines Liga-Wettbewerbs sowie eines Markts für die Bereitstellung von Eishockeyübertra- gungen der NHL. g. Abgrenzung zwischen verschiedenen Kommentarsprachen 435. Für das Sportangebot von Teleclub sind häufig verschiede Kommentarsprachen erhält- lich. Die nationalen Fussball- und Eishockeyligen werden mit deutschem und französischem Kommentar bzw. wenn eine Mannschaft aus dem Tessin spielt, Deutsch und Italienisch ange- boten. Die Spiele der Deutschen Bundesligen sowie des DFB-Pokals werden mit deutschem Kommentar von Sky Deutschland übertragen. Die Spiele der Serie A können mit italienischem Originalkommentar verfolgt werden – einzelne Top-Spiele werden ausserdem noch von Tele- club selbst auf Deutsch oder Französisch kommentiert. Die Spiele der englischen Premier League sowie der übrigen europäischen Wettbewerbe sind meist nur auf Deutsch erhältlich. Die Ligue 1 aus Frankreich kann nur mit englischem oder deutschem (und nicht mit französi- schem) Kommentar bezogen werden. 148
148 Teleclub FAQ Sport; abrufbar unter http://www.teleclub.ch/cms/service/faq/sport (23.10.2012).
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nicht dem gleichen sachlich relevanten Markt zugeordnet. 149 Die WEKO folgte damit weitge- hend der Praxis der EU-Kommission. 150 Es stellt sich die Frage, ob angesichts der technischen Entwicklung an dieser Praxis festgehalten werden kann. Auch hier basiert die Nachfrage der TV-Plattformanbieter wiederum auf den Präferenzen der Fernsehzuschauer. 440. Der Markt für Free-TV umfasst gemäss Praxis der WEKO alle Programmveranstalter, die ihr Programm ohne Vertragsverhältnis mit den Endkunden finanzieren. 151 Die Finanzierung geschieht einerseits über Werbeeinahmen, andererseits über Gebühren der öffentlichen Hand. Die Endkunden bezahlen das Free-TV folglich mit der Zeit, in der sie Werbung konsu- mieren. Die dafür entscheidenden Opportunitätskosten der Zeit unterscheiden sich stark von einer monetären Bezahlung eines Abonnements oder einzelner Spiele, wie sie im Pay-TV er- folgt. Es ist daher prima vista nicht davon auszugehen, dass aus Sicht der Zuschauer Pay-TV und Free-TV insgesamt hinreichende Substitute darstellen und zum gleichen Markt gehören. 441. In der Schweiz ist das Free-TV aufgrund der staatlichen Finanzierung der SRG und starker Free-TV Anbieter in den Nachbarländern von hoher Qualität, weshalb Premium Con- tent für einen Pay-TV-Anbieter unabdingbar ist. Die Wahl des Zuschauers für einen Pay-TV- Anbieter geht meist mit der Wahl für einen Premium Content wie Fussballübertragungen oder Hollywood-Spielfilme einher. Premium Content wird von den Rechteinhabern normalerweise separat fürs Pay-TV verkauft, um die gesamte Exklusivitätsrente durch Preisdifferenzierung abschöpfen zu können. Das Produkt wird daher beim Verkauf der Übertragungsrechte so strukturiert, dass gewisse Veranstaltungen exklusiv dem Pay-TV vorbehalten sind, während andere Produkte parallel oder später im Free-TV verbreitet werden können. Für die Marktab- grenzung stellt sich daher nicht die Frage, ob beispielsweise bei einem einzelnen Fussball- spiel, das sowohl im Free-TV als auch im Pay-TV live übertragen wird, diese Übertragungs- wege hinreichende Substitute darstellen (höchstwahrscheinlich würden praktisch alle Zuschauer das Spiel im Free-TV schauen, wenn die Free-TV-Übertragung qualitativ der Pay- TV-Übertragung entspricht), sondern, ob von den dem Free-TV überlassenen Inhalten eine disziplinierender Effekt auf die Nachfrage nach Pay-TV-Inhalten ausgeht. 442. In der Super League wird jede Runde eines von fünf Spielen live im Free-TV ausge- strahlt. Im Eishockey verzichtet die SRG – abgesehen von den Tessiner Derbys (HC Ambri- Piotta gegen HC Lugano) – während der Qualifikation auf Liveübertragungen. Während den Eishockey-Play-off s wird jeweils ein Spiel im Free-TV übertragen. Die Liveübertragungen der ausländischen Fussballligen sind in der Schweiz fast 152 vollständig dem Pay-TV überlassen. Deshalb besteht für die meisten ausländischen Fussballligen kein Angebot im Free-TV. Free-TV kann daher kein Substitut darstellen. Gleichermassen werden Endkunden, die ein umfassendes Sportpaket via Pay-TV beziehen, nicht aufgrund eines geringen langfristigen Preisanstieges nur noch Sport im Free-TV konsumieren. Auch dies legt nahe, dass Live-Spor- tübertragungen im Pay-TV und Free-TV keine hinreichenden Substitute darstellen und daher nicht dem gleichen Markt zugeordnet werden können. 443. Die Fragestellung ob Free-TV und Pay-TV im Sportbereich demselben Markt zuzuord- nen sind, kann anhand einer Ausdehnung des Free-TV-Angebots der SRG in der Saison
149 RPW 2005/2, 365 f. Rz 36 ff., Swisscom/Cinetrade. 150 Als Leitentscheid gilt hier: COMP/M.2876 vom 2.3.2003, Newscorp/Telepiù. Zur Kontroverse über die Abgrenzung von separaten Märkten für Pay-TV und Free-TV vgl. M ICHAEL SALLER, Europäische und deutsche Fusionskontrolle beim Pay-TV unter besonderer Berücksichtigung von Zusage, Münch- ner Schriften zum europäischen und internationalen Kartellrecht, Band 4, 2004, 62 ff. 151 RPW 2005/2, 366 Rz 39 ff., Swisscom/Cinetrade. 152 So werden bspw. gewisse Spiele der Deutschen Bundesliga im Free-TV (ARD und ZDF) übertra- gen.
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2012/13 untersucht werden. Die SRG baute für diese Saison die Super League-Liveberichter- stattung von maximal 10 (in der Saison 2011/12 waren es bspw. nur 9 Spiele) auf 36 Spiele pro Saison aus. Neu konnte im Free-TV in jeder Runde ein Spiel empfangen werden. Gleich- zeitig wurde auch die Highlight- und Rahmenberichterstattung ausgebaut. 153
[Geschäftsgeheimnis]
153 Vgl. Medienmitteilung der SRG vom 28. Juni 2012 <http://www.srgd.ch/fileadmin/user_upload/ srgd/Medienportal/Newsletter_Inside_SRG_SSR/2012/2012_27_NL/PDF/MM_Super_League.pdf> (11.11.2013). 154 Die leicht differenzierte Entwicklung der Trendlinien dürfte in erster Linie auf den «Lockout»-Effekt (die Anwesenheit von NHL-Spielern aufgrund des verschobenen Saisonstart der NHL) in der NLA- Saison 2012/13 zurückzuführen sein.
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Abbildung 18: PPV-Bezüge pro Spiel NLA und Super League. 448. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aus Sicht der Fernsehzuschauer Pay-TV und Free-TV keine Substitute darstellen. Die aus der Zuschauernachfrage abgeleitete Sicht der TV-Plattformanbieter (vgl. Rz 397 ff.) führt damit zur Abgrenzung separater Pay-TV- Märkte. i. Abgrenzung zwischen verschiedenen Sportereignissen 449. Bisher wurde offengelassen welchen Märkten die internationalen Sportereignisse mit Schweizer Beteiligung (insbesondere die UEFA Champions League und die UEFA Europa League) zuzuordnen sind. Dabei gilt zu beachten, dass sämtliche Spiele der internationalen Fussball- und Eishockey-Wettbewerbe mit Schweizer Beteiligung im Free-TV übertragen wer- den. Daher sind diese Spiele nicht den Bereitstellungsmärkten für Pay-TV-Übertragungen zu- zuordnen. Die [Geschäftsgeheimnis] im Pay-TV übertragenen Spiele dieser Wettbewerbe ohne Schweizer Beteiligung bilden einen eigenen Markt für die Bereitstellung von ausländi- schen Fussballübertragungen (vgl. Rz 433 f.), welcher gemeinsam mit den übrigen Bereitstel- lungsmärkten der ausländischen Ligen (vgl. Tabelle 14) beurteilt wird. 450. Weitere Sportereignisse, die bei der Marktabgrenzung eine Rolle spielen könnten, sind die «ATP World Tour» im Tennis, die European- und US-Golf-Tour sowie die Rennen der For- mel 1 Weltmeisterschaft. Diese Sportereignisse unterscheiden sich allerdings von den natio- nalen Eishockey- und Fussballliegen durch ihre weitgehend internationale Ausrichtung. Zu- dem rührt das Zuschauerinteresse beim Tennis und bei der Formel 1 insbesondere von der Teilnahme einzelner Schweizer Athleten (z. B. Roger Federer oder Sébastien Buemi) oder Teams (Sauber) her. Beim Golf beschränkt sich die Aufmerksamkeit auf einzelne Grossereig- nisse wie die Majors und den Ryder Cup. Aus diesem Grund ist die Pay-TV-Übertragung der obengenannten Wettbewerbe im Tennis, Golf und in der Formel 1 wohl nicht dem gleichen Markt zuzuordnen wie die nationalen Eishockey- und Fussballigen. Zudem werden auch hier die meisten Spiele mit Schweizer Beteiligung im Free-TV übertragen (insb. Tennis und Formel 1). 451. Es kann daher festgehalten werden, dass die verschiedenen Sportarten verschiede- nen Märkten zuzuordnen sind. j. Abgrenzung zwischen PPV und PPC 452. Da entsprechend dem zuvor Ausgeführten Pay-TV von Free-TV abzugrenzen ist, stellt sich die Frage, ob innerhalb der Pay-TV-Märkte eine weitere Unterteilung vorzunehmen ist. Eine mögliche Unterteilung könnte zwischen dem PPV-Angebot und den PPC-Angeboten er- folgen. Fernsehzuschauer wollen unter Umständen nicht regelmässig (beispielsweise wö- chentlich) Fussball oder Eishockey schauen, sondern nur gelegentlich ein einzelnes Spiel ihrer Lieblingsmannschaft. Oder sie wollen zwar regelmässig eine Sportart verfolgen, haben aber keinerlei Interesse an den übrigen Inhalten eines Pay-TV-Sport-Kanals. Aus der Perspektive der Zuschauer lässt sich daher die zu überprüfende Hypothese aufstellen, dass die PPC- Angebote, die Teleclub über verschiedene Plattformen anbietet, kein hinreichendes Substitut zum PPV-Angebot auf Swisscom TV darstellen. Wäre dies der Fall, so müssten PPV- und PPC-Angebote separaten Märkten zugeordnet werden. 453. Da das PPC-Sportangebot von Teleclub nur gemeinsam mit dem Basisangebot bezo- gen werden kann, bezahlen Endkunden 42.80 Franken bei Swisscom TV bzw. 49.90 Franken bei allen anderen TV-Plattformanbietern. Bei diesen Preisen hätte die Gruppe der Wenignutzer (Endkunden, die maximal ein Spiel pro Woche anschauen) je nach Wertschätzung des Ba- sisangebots auch bei einer substantiellen Preiserhöhung der PPV-Angebote von 2.50 Franken auf 3.50 Franken, wie sie im Juli 2012 erfolgte, kaum Anreize vom PPV- auf ein PPC-Angebot
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zu wechseln. Konkret hätten insbesondere Endkunden, die pro Monat mehr als 12 (verglichen mit dem PPC-Preis bei Swisscom TV) bzw. 14 (verglichen mit dem PPC-Preis bei allen ande- ren Anbietern) Live-Sport-Events PPV beziehen einen Anreiz, auf ein PPC-Angebot zu wech- seln. Daraus folgt, dass nur Fernsehzuschauer, die regelmässig mehr als 3 Live-Sport-Events pro Woche (bzw. 12 pro Monat) schauen möchten, von PPV auf PPC wechseln würden. 454. Dazu lässt sich aufgrund der vorhandenen Daten zunächst feststellen, dass eine [Ge- schäftsgeheimnis] Anzahl an Endkunden bei einem Preis von 2.50 Franken pro Spiel mehr als 10 Spiele pro Monat über PPV bezogen haben. Dies ist in der linken und rechten Grafik von Abbildung 19 ersichtlich. Abbildung 19 stellt die Anzahl PPV-Bezüger für die Saisons 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013 dar. Die linke Grafik von Abbildung 19 un- terteilt die Fernsehzuschauer von Swisscom nach der Anzahl über PPV bezogener Spiele pro Monat. Die Darstellung zeigt die Menge an Fernsehzuschauern, welche zwischen einem und zehn Spielen pro Monat bezogen haben. Die unterste Linie wiedergibt die Anzahl PPV- Bezüger, welche pro Monat mehr als 10 Spiele bezogen haben. Diese Menge an Fernsehzu- schauern weist für die Saison 2012/13 eine Reaktion auf die Preiserhöhung vom Juli 2012 für einen PPV-Bezug auf. Es ist ersichtlich, dass die Nachfrage der Vielbezüger nach der Preis- erhöhung vom Juli 2012 deutlich stärker zurückgeht als die Nachfrage der Wenignutzer. Ins- besondere zeigt sich ein [Geschäftsgeheimnis] Rückgang bei Fernsehzuschauern, die mehr als 5 Spiele pro Monat beziehen. 455. D ie gleiche Beobachtung ist aus der rechten Grafik in Abbildung 19 ersichtlich. In der rechten Grafik ist die Menge an PPV-Bezügen für jede Saison dargestellt. Es zeigt, dass die Anzahl bezogener PPV-Spiele bei den Vielbezügern in der Saison 2012/13 nach der Preiser- höhung vom Juli 2012 im Vergleich zur Vorsaison zurückgegangen ist. Demgegenüber hat die Anzahl bezogener PPV-Spiele bei den Wenignutzern nach der Preiserhöhung vom Juli 2012 immer noch zugenommen. Allerdings fiel diese Zunahme [Geschäftsgeheimnis] geringer aus als in den vorangehenden Spielsaisons. 456. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Verknüpfung des Sportpakets mit dem Ba- sispaket über die zuvor festgestellte inhaltliche Marktgrenze (vgl. Rz 410 ff.) hinweg erfolgt und folglich keinen Einfluss auf die Marktabgrenzung haben kann. Die [Geschäftsgeheimnis] Attraktivität der PPV-Angebote besteht darin, dass die Endkunden, die in erster Linie die Spor- tinhalte nachfragen, nicht noch das Basisangebot von Teleclub beziehen müssen. Folglich stellt das Bündel aus Basis- und Sportpaket kein Substitut für die PPV-Angebote dar. 457. Allerdings könnte unter Umständen ein stand-alone PPC-Sportangebot, das zum bis- herigen Preis (9.90 bzw. 12.90 Franken), inklusive einem Zuschlag für Kundenverwaltung und STB, angeboten würde, ein Substitut zum PPV-Sportangebot darstellen. In diesem Fall könn- ten die Endkunden mit einem starken Bedürfnis nach Sportinhalten auf ein reines Sportpaket ohne Basispaket wechseln. Bei diesem Wechsel zu einem reinen Sportpaket würden zudem tiefere Transaktionskosten (Pauschaltarif anstatt einzelspielweise Abrechnung) anfallen, als für den Bezug der PPV-Angebote. 458. So bietet Teleclub seit September 2012 ein französischsprachiges stand-alone PPC- Sportangebot für 19.90 Franken an. Daher ist anzunehmen, dass ein deutschsprachiges stand-alone PPC-Sportangebot etwa in der gleichen Preisregion liegen würde. Im Vergleich mit dem Bezug der Spiele über PPV, war es den deutschsprachigen Endkunden bis 13. Juli 2012 möglich, für 20 Franken acht Live-Sport-Events als PPV zu beziehen. Nach der Preiser- höhung im Juli 2012 von 2.50 Franken auf 3.50 Franken pro Spiel lohnt sich der Bezug eines stand-alone PPC-Sportangebots für 20 Franken schon ab 6 Spielen pro Monat. 459. Wie bereits in Rz 412 beschrieben, hatte die Preiserhöhung für Live-Sport-Events um 1 Franken von 2.50 auf 3.50 Franken einen [Geschäftsgeheimnis] negativen Effekt auf die Nachfrage nach Live-Sport-Events (vgl. auch Abbildung 15). Diese Abnahme kann einerseits auf einen Preiseffekt (Rückgang der Nachfrage aufgrund des höheren Preises) zurückgeführt
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werden; andererseits kann auch ein Substitutionseffekt vorliegen, indem Fernsehzuschauer, die regelmässig mehrere PVV-Spiele pro Monat beziehen, auf das PPC-Sportangebot von Teleclub wechseln. Dabei ist zu beachten, dass ein allfälliger Substitutionseffekt durch die Bündelung von Sportangebot und Basisangebot (PPC) stark abgeschwächt wird. Diesen Sub- stitutionseffekt illustriert ebenfalls Abbildung 19.
[Geschäftsgeheimnis]
Abbildung 19: Reaktion verschiedener Gruppen von PPV-Bezügern auf die Preiserhöhung für PPV-Spiele vom Juli 2012 (Anzahl PPV-Spiele pro Monat und Nachfragegruppe). 460. Die Beobachtung des Rückgangs bei den Vielnutzern schliesst ein Substitutionseffekt zwischen PPV und PPC nicht aus. Mit anderen Worten ist denkbar, dass PPV-Vielnutzer auf- grund der Preiserhöhung vom Juli 2012 zu PPC wechseln. Aufgrund der Preiserhöhung für PPV-Spiele wird ein PPC-Abonnement vergleichsweise günstiger. Ein Wechsel zu PPC lohnt sich nach der Preiserhöhung von PPV-Spielen für eine kleinere Anzahl Spiele. 461. Ein weiteres Indiz für das Vorliegen eines Substitutionseffekts wäre eine gegenüber der Vorsaison stärkere Zunahme der Teleclub-Sportabonnemente (PPC) im Anschluss an die Preiserhöhung für die PPV-Spiele. Dabei ist für die französischsprachige Schweiz zu beach- ten, dass kurz nach der Preiserhöhung im Juli 2012 für die PPV-Spiele im September 2012 erstmals auch ein französischsprachiges PPC-Sportangebot (stand-alone) verfügbar war. Für die französischsprachige Schweiz wäre also schon ohne Preiserhöhung eine starke Substitu- tion von PPV- mit PPC-Angeboten zu erwarten.
[Geschäftsgeheimnis]
Abbildung 20: Total Anzahl Teleclub-Kunden (PPC). 462. Wie oben erwähnt (Rz 453 f.), ist die tatsächliche Substituierbarkeit von PPC und PPV aufgrund der Koppelung von Basispaket und Sportpaket [Geschäftsgeheimnis] gehemmt. Wei- ter ist zu berücksichtigen, dass in der Romandie Abonnenten des deutschsprachigen Teleclub- Angebots vorhanden waren, welche nicht nur auf das PPV-Angebot, sondern auch auf das stand-alone-Sportangebot von Teleclub en français wechseln konnten. Dies vermag zu erklä- ren, weshalb die Teleclub-Abonnemente in der Deutschschweiz nach der Preiserhöhung PPV im Juli 2012 nicht [Geschäftsgeheimnis] zunahmen (vgl. Abbildung 20). Gleichwohl lässt das Verhalten der Endkunden in der französischsprachigen Schweiz im Anschluss an die Einfüh- rung von Teleclub en français den Schluss zu, dass die Endkunden ein stand-alone-Sportan- gebot (PPC) als Substitut für einen regelmässigen Bezug von Live-Sport-Events (PPV) be- trachten. Auch in diesem Fall kann zwar der Effekt der Preiserhöhung auf das Wechselverhalten nicht isoliert analysiert werden. Jedoch legt der Anstieg der Nachfrage nach Teleclub en français die Vermutung nahe, dass eine Wechselbereitschaft von PPV zu PPC besteht. 463. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass alle drei Beobachtungen – Ab- nahme der PPV-Nachfrage insgesamt, verhältnismässig stärkere Abnahme der PPV- Nachfrage bei den Vielnutzern und Erfolg von Teleclub en français – auf das Vorliegen eines Substitutionseffektes hinweisen. Die alternativen Erklärungen können nur die einzelnen Be- obachtungen erklären, nicht jedoch das Gesamtbild. Insgesamt kann daher mit einer gewissen
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Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass PPV und PPC aus Sicht der Fernsehzuschauer demselben Markt zuzuordnen sind. Jedenfalls kann im Zweifel zu Gunsten der Untersu- chungsadressatinnen nicht von getrennten Märkten ausgegangen werden. Entsprechendes gilt somit auch für die TV-Plattformanbieter (vgl. Rz 397 ff.). 464. Damit kann die Auffassung der EU-Kommission im vorliegenden Fall nicht geteilt wer- den: Die EU-Kommission hat sich auch mit der Frage beschäftigt, ob PPV Spielfilme zum glei- chen Markt wie PPC-Spielfilmkanäle gehören. Dabei argumentierte die EU-Kommission im Verfahren Telenor/Canal+/Canal Digital
zugunsten getrennter Märkte, liess die abschlies- sende Marktabgrenzung allerdings offen, da sich am Ergebnis nichts ändern würde. 155 Ein wichtiges Argument für getrennte Märkte waren in dieser Entscheidung die unterschiedlichen Zeitspannen für den PPV- bzw. den PPC-Konsum von Spielfilmen. Dieses Argument kann allerdings für Live-Sportübertragungen nicht gelten, da die Spiele auf beiden Diensten gleich- zeitig – nämlich live – übertragen werden. 465. Das zweite Argument der EU-Kommission für getrennte Märkte betrifft die unterschied- lichen Preisbildungsmodalitäten von PPV- und PPC-Diensten. Im Zusammenschlussentscheid Newscorp/Telepiù grenzte die EU-Kommission einen integrierten Markt für Pay-TV ab, wobei sie PPV, «Near Video on Demand» (NVoD) 156 und VoD als Segmente des gleichen Markts bezeichnete. 157 Unterschiedliche Preisbildungsmodalitäten spielen auch bei Live-Sportüber- tragungen eine Rolle, es ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb die Preisbildungsmodalitäten (Abonnementpreis versus Stückpreis) den Wechsel von Endkunden von einem Dienst zum anderen verhindern sollen. Gleichermassen hat die WEKO auch beim Mobilfunk keine unter- schiedlichen Märkte für Prepaid- und Abonnementen-Dienstleistungen abgegrenzt. 158
k. Abgrenzung zwischen den Vertriebsmodellen von Teleclub 466. Wie festgestellt verbreitet Teleclub sein Programmangebot in unterschiedlichen Ver- triebsmodellen (vgl. Abschnitt A.4.3.1). Diese stellen unter Umständen aus der hier relevanten Sicht der TV-Plattformanbieter keine Substitute dar. Während es für die Fernsehzuschauer bei gleicher Übertragungsqualität meist nicht entscheidend sein wird, über welches Vertriebsmo- dell sie Teleclub beziehen 159 , ergab die Marktbefragung, dass das Vertriebsmodell für die Plattformanbieter einen Unterschied insbesondere bei der Kundenakquirierung und bezüglich Bandbreitenbelegung ausmacht (vgl. bspw. Rz 199 ff. und Rz 234 ff. ). Die Nachfrage der TV- Plattformanbieter kann daher diesbezüglich nicht aus der Nachfrage der Fernsehzuschauer abgeleitet werden. 467. Die Plattformanbieter beziehen die einzelnen Fernsehprogramme von den Programm- veranstaltern und fassen diese zu einem umfassenden TV-Angebot mit verschiedenen Zu- satzfunktionen (Programmübersicht, Zusatzinformationen zu einzelnen Sendungen, Aufnah- mefunktionen etc.) zusammen. Bei Free-TV-Programmen deckt sich die Nachfrage der Programmveranstalter nach Verbreitungsleistung mit der Nachfrage der Plattformanbieter nach TV-Programmen. Für beide Marktteilnehmer ist das jeweilige Produkt der Marktgegen- seite praktisch unabdingbar. Bei solch gleichgerichteten Interessen ist eine Verhandlungslö- sung ohne substantielle Kompensationszahlungen zwischen Programmveranstaltern und
155 EU-Kommission, COMP/C.2-38.287 vom 29.12.2003, Telenor/Canal+/Canal Digital, Rz 55 f. 156 Als «Near Video on Demand» wird die Ausstrahlung einer Sendung auf Abruf bezeichnet, wobei der Startzeitpunkt der Ausstrahlung vom Zuschauer nicht frei gewählt werden kann sondern in einem bestimmten Intervall erfolgt, bspw. zu jeder vollen Stunde. 157 EU-Kommission, COMP/M.2876 vom 2.3.2003, Newscorp/Telepiù, Rz 43. 158 RPW 2010/3, 499 Rz 106, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 159 Für einzelne Endkunden ist es allenfalls umständlich, [Geschäftsgeheimnis] oder einzelne End- kunde bevorzugen die Nutzerfreundlichkeit oder Zusatzfunktionen einer bestimmten Plattform.
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Plattformanbietern wahrscheinlich. Die Free-TV-Anbieter bezahlen daher traditionell keinen Beitrag für die Aufschaltung auf eine TV-Plattform. Für die Einspeisung der Programme fallen den Free-TV-Anbietern bis heute einzig Urheberrechtsgebühren in der Höhe von 2.18 Franken pro Monat und Endkunde an (vgl. Rz 377). 160
Pay-TV-Inhalten kommt dagegen für die TV-Plattformanbieter wie bereits erwähnt (vgl. Rz 374 ff.) eine besondere Bedeutung zu, da diese aufgrund von Premium Content in der Lage sind, die Wahl einer TV-Plattform durch den Endkunden entscheidend zu beeinflussen. Daher können die Pay-TV-Programmveranstalter teilweise von den Plattformanbietern für die Vor- leistung einen Preis verlangen. Gleichzeitig fragen aber die Pay-TV-Programmveranstalter die Verbreitung ihrer Programme bei den TV-Plattformanbietern nach, für welche wiederum die Plattformanbieter einen Preis verlangen können. In welche Richtung die Nettozahlungen schliesslich erfolgen, hängt insbesondere von der Verhandlungsmacht der Marktteilnehmer ab.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die TV-Plattform grundsätzlich aus zwei Elementen besteht: Die physische Netzwerkinfrastruktur und die Aufbereitung (vgl. Rz 70). Teleclub hat keine eigene Netzwerkinfrastruktur, steht aber bei der Aufbereitung als vertikal integrierter Plattformanbieter mit den KNU im Wettbewerb. So gesehen fragen die KNU in ihrer Rolle als Aufbereiter die Signalanlieferung nicht nach. Die Vertriebsmodelle von Teleclub taugen daher nicht als Marktabgrenzungskriterium; das nachgefragte Gut ist immer der Content, welches jedoch auf unterschiedlichem Weg verbreitet wird.
Gleichwohl gilt es zu berücksichtigen, dass der Content der Signalanlieferung von Te- leclub auch auf dem Netz der KNU übertragen wird. Die Wahl des Netzes ist dabei ein ent- scheidender Faktor des Plattformwettbewerbs. In dieser Hinsicht hat die Bereitstellung des Contents über die Signalanlieferung einen positiven Netzwerkeffekt auf die Plattformnachfrage der Endkunden, der bei der Beurteilung mit einzubeziehen ist (vgl. Rz 373 ff.). l. Anwendung des hypothetischen Monopolistentests auf die Preiserhöhung von Tele- club für Live-Sport-Spiele
Das Konzept des hypothetischen Monopolistentests definiert den relevanten Markt ge- mäss der Frage, ob ein Monopolist eine geringe, aber erhebliche, nicht vorübergehende Her- aufsetzung des Preises (SSNIP) profitabel durchführen kann. Diese SSNIP-Preiserhöhung be- zieht sich auf einen Markt, in dem das fragliche Unternehmen hypothetischerweise eine Monopolstellung einnimmt. Gemäss den US Merger Guidelines geht der Test darauf ein, ob ein hypothetisches und profitmaximierendes Unternehmen, welches keiner Preisregulierung unterliegt, wahrscheinlich eine SSNIP-Preiserhöhung von mindestens einem seiner Produkte im hypothetischen Markt durchführen würde. 161
Gelingt nun einem hypothetischen Monopolisten eine SSNIP-Preiserhöhung nicht, un- terliegt er einer genügenden Disziplinierung durch andere Unternehmen ausserhalb des hy- pothetischen Markts. Dies impliziert, dass der hypothetisch angenommene Markt kein separa- ter Markt darstellt. Es existieren andere Unternehmen und Produkte, welche dem relevanten Markt zuzuordnen sind. Wenn demgegenüber die SSNIP-Preiserhöhung für den hypotheti- schen Monopolisten profitabel ist, dann steht der hypothetische Monopolist keiner signifikan- ten kompetitiven Einschränkung gegenüber. Das heisst, es bestehen keine anderen Unter- nehmen und Produkte, welche den hypothetischen Monopolisten bei seiner SSNIP-
160 «Gemeinsamer Tarif 1» für Kabelnetzbetreiber für die Verbreitung eines Radio- oder Fernsehpro- gramms gemäss Urheberrechtsgesetz. 161 Vgl. OECD Policy Roundtables – Market Definition, 2012, 30 ff.
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Preiserhöhung disziplinieren. Der hypothetische Monopolist und sein Produkt stellen einen ei- genen relevanten Markt dar. 162
Für Teleclub hat sich die Preiserhöhung gelohnt. Andernfalls hätte Teleclub die Erhöhung nicht vorgenommen oder den Preis wieder gesenkt. Denn bei Teleclub beziehungsweise Swisscom muss von einem profitmaximierenden Unternehmen ausgegangen werden. Teleclub konnte profitabel eine SSNIP-Preiserhöhung durchführen. Somit besteht bei Live-Sport-Spielen keine genügende disziplinierende Wirkung durch anderen Premium Content (vgl. Rz 406 ff.) oder durch andere Verbreitungs- bzw. Vermarktungsarten (vgl. Rz 439 ff.). Mit anderen Worten: Anderer Premium Content und andere Verbreitungs- bzw. Vermarktungsarten sind für Fern- sehzuschauer nicht dem gleichen Markt wie die Übertragung von Live-Sport-Spielen zuzuord- nen. Weil sich die Nachfrage der TV-Plattformen nach Inhalten aus der Nachfrage der Fern- sehzuschauer ableitet, sind bei der Übertragung von Live-Sport-Spielen auch für die TV- Plattformen keine genügenden Substitute vorhanden. m. Fazit 474. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aus Sicht der Fernsehzuschauer und damit auch aus Sicht der TV-Plattformanbieter folgende relevante Märkte abgegrenzt wer- den können: • Markt für die Bereitstellung von Schweizer Fussballübertragungen im Rahmen eines Liga- Wettbewerbs im Pay-TV; • Markt für die Bereitstellung von Schweizer Eishockeyübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV; • Märkt e für die Bereitstellung von ausländischen Fussballübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs (Bundesliga, Primera División & Copa del Rey, Serie A) im Pay-TV; • Markt für die Bereitstellung von Eishockeyübertragungen der NHL im Pay-TV. B.4.1.2.3 Plattformmarkt für die leitungsgebundene Übertragung von Digital-TV a. Bisherige Praxis der Wettbewerbsbehörden 475. Im Bereich der Übertragungsinfrastrukturen für Fernsehsignale hat die WEKO regel- mässig einen «Markt für die Verbreitung von Fernsehprogrammen über Kabelnetze» abge- grenzt. 164 Auch im Rahmen der Prüfung des Zusammenschlussvorhabens Swisscom/ Cinetrade wurde der Infrastrukturbereich in einem «Markt für die Weiterverbreitung von Pay- TV-Programmen» zusammengefasst, dem zum damaligen Zeitpunkt (März 2005) nur Kabel- anschlussnetze zugerechnet wurden. 165
162 Vgl. OECD Policy Roundtables – Market Definition, 2012, 30 ff.; MASSIMO MOTTA, Competition Pol- icy, Theory and Practice, Cambridge 2004, 102 f. 163 Vgl. http://www.swisscom.ch/de/privatkunden/swisscom-tv/sport.html (15.12.2014); OECD Policy Roundtables – Market Definition, 2012, 30. 164 RPW 2004/4, 1280 Rz 14, Gutachten Cablecom. 165 RPW 2005/2, 369 Rz 68 ff., Swisscom/Cinetrade.
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b. Die Auffassung der Parteien und der Marktteilnehmer zur Abgrenzung des Platt- formmarkts 476. Die Parteien und Marktteilnehmer haben sich in ihren Stellungnahmen noch nicht zu zur Abgrenzung eines Markts für TV-Plattformen geäussert. c. Berücksichtigung der technologischen Entwicklung 477. Die in der bisherigen Praxis vorgenommene Marktabgrenzung im Bereich Pay-TV muss vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung der letzten Jahre teilweise ange- passt werden. 478. Das Programmangebot von Teleclub wird heute ausschliesslich digital übertragen. 166
Für die Abgrenzung des Plattformmarkts stellen daher digitale TV-Plattformen den Ausgangs- punkt dar. Die digitale Verbreitung von TV-Programmen unterscheidet sich von der analogen Verbreitung hinsichtlich der möglichen Anzahl von Programmen sowie der Zusatzfunktionen beträchtlich. Schon nur deshalb ist nicht zu erwarten, dass für Plattformnachfrager, die Digital- TV beziehen, eine analoge Plattform eine hinreichende Alternative darstellt. Hinzu kommt, dass die TV-Plattformanbieter zurzeit darum bemüht sind, die verbleibenden Analogkunden auf ihre digitale TV-Plattformen zu migrieren. Im Frühjahr 2013 hat der Bundesrat beschlos- sen, dass die Must-Carry-Pflicht der KNU für Analogprogramme bis 2015 schrittweise aufge- hoben wird. Die KNU haben zudem schon heute die Möglichkeit, auf die Verbreitung des Ana- logangebots zu verzichten, sofern sie ein digitales Grundangebot ohne Mehrkosten anbieten sowie eine kostenlose Smartcard zur Verfügung stellen. 167 Die analoge Verbreitung von Fern- sehprogrammen wird zukünftig nur noch eine marginale Rolle spielen. Es ist folglich auch nicht zu erwarten, dass von der analogen Übertragung von Fernsehprogrammen Wettbewerbsdruck auf den Markt für die digitalen TV-Plattformen ausgehen kann. Der relevante Plattformmarkt ist folglich auf die Übertragung von Digital-TV zu begrenzen. 479. Bisher wurde die kupferkabelbasierte DSL-Infrastruktur (für IPTV) von Swisscom vom sachlich relevanten «Markt für die Weiterverbreitung von Pay-TV-Programmen» ausgenom- men, da im Zeitpunkt der entsprechenden Entscheide die Entwicklung des DSL-basierten TV- Angebots noch nicht absehbar war. 168 Aufgrund der technischen Entwicklung erscheint diese Abgrenzung aus heutiger Sicht nicht mehr sachgerecht. Auch ohne vertiefte Analyse lässt sich feststellen, dass aus Sicht der Fernsehzuschauer einerseits und der Programmveranstalter andererseits die TV-Plattformen von Swisscom und der KNU sowie von verschiedenen Unter- nehmen, die ihre Dienste über die Glasfasernetze anbieten, in qualitativer und quantitativer Hinsicht nahezu identisch sein dürften. Dafür spricht auch die Konkurrenzbeziehung zwischen den KNU und Swisscom in diesem Bereich. 169 Ein weiteres Indiz für einen gemeinsamen Markt brachte die Markteinführung von Sunrise TV, welches in der Presseberichterstattung regel- mässig als Alternative zu Swisscom TV, Quickline Digital TV und UPC Cablecom Digital TV
166 Teleclub startete zu Beginn «des neuen Jahrtausends» mit der digitalen Verbreitung seiner Pro- gramme <http://www.teleclub.ch/cms/service/news/30-jahre-teleclub-vom-pionier-zum- marktf%C3%BChrer> (03.12.2014). 167 Vgl. http://www.bakom.admin.ch/themen/radio_tv/01214/03883/03884/index.html (26.9.2013). 168 Vgl. RPW 2004/4, 1283 f. Rz 28 ff., Gutachten Cablecom. 169 Praktisch alle KNU bezeichneten im Rahmen der Markbefragung Swisscom TV als Hauptkonkur- rent im TV-Bereich. Antworten zur Frage 13 des Auskunftsbegehrens für TV-Plattformanbieter vom 30. Mai 2012.
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besprochen wurde. 170 Es ist daher von einem einzigen Plattformmarkt für die leitungsgebun- dene Verbreitung von Digital-TV auszugehen, der sämtliche Arten der leitungsgebundenen Verbreitung von digitalen TV-Signalen umfasst. 480. Aus heutiger Sicht müssen auch internetbasierte Übertragungsplattformen (vgl. Rz 59) wie Zattoo, Teleboy oder Swisscom TV Air berücksichtigt werden. Allerdings kommt deren Bildqualität teilweise aufgrund der höheren Kompression noch nicht an das herkömmliche Di- gital-TV heran. Auch bieten nur einzelne Fernsehgeräte (etwa von LG oder Samsung) einen direkten Zugang via App an. Kunden mit anderen Fernsehgeräten müssen eine separate STB z. B. von Videoweb oder Apple TV nutzen. Heute scheinen die Zuschauer die internetbasierten Übertragungsplattformen noch mehrheitlich in anderen Konstellationen (unterwegs, an der Ar- beit etc.) zu nutzen. Die internetbasierten Übertragungsplattformen werden demzufolge eher als Komplement (und nicht als Substitut) zu den digitalen TV-Plattformen von beispielsweise Swisscom, Cablecom und Sunrise wahrgenommen. Die Marktbefragung ergab zudem, dass Anbieter von internetbasierten Übertragungsplattformen praktisch ausschliesslich Anbieter an- derer internetbasierter Übertragungsplattformen als Hauptkonkurrenten sehen. Im Hinblick auf den vorliegend relevanten Sachverhalt, ergab die Marktbefragung auch, dass die Anbieter von internetbasierten Übertragungsplattformen den über Pay-TV verbreiteten Sportinhalten keine grosse Bedeutung zuschreiben. Die internetbasierten Übertragungsplattformen können folg- lich zum heutigen Zeitpunkt (noch) nicht demselben relevanten Markt zugeordnet werden wie die digitalen TV-Plattformen. Es ist allerdings möglich, dass in Zukunft diese Märkte konver- gieren, insbesondere wenn Fernseheinhalte vermehrt als «Over-the-Top»-Content bezogen werden und flächendeckend über Apps direkt auf dem Fernseher verfügbar sind. 481. In früheren Entscheiden der WEKO wurde der Markt für die leitungsgebundene Über- tragung jeweils gegenüber der terrestrischen Übertragung sowie der satellitengestützten Über- tragung von TV-Programmen abgegrenzt. Diese Abgrenzung erscheint auch heute im We- sentlichen noch als begründet. Für die terrestrische Verbreitung mit dem DVB-T-Standard stehen heute national nur 7 Frequenzen zur Verfügung. Daher erscheint die terrestrische Übertragung schon nur aufgrund der extremen Unterschiede in der Programmanzahl und der Funktionalitäten nicht als hinreichende Alternative zur leitungsgebundenen Übertragung. Von der terrestrischen Verbreitung von Digital-TV kann folglich kein Wettbewerbsdruck auf die lei- tungsgebundene Übertragung von Digital-TV ausgehen. 482. Satellitenplattformen bieten zwar ebenfalls Zusatzfunktionen (ohne die Möglichkeit der Zweiwegkommunikation) und eine noch grössere Anzahl an Fernsehprogrammen. Sie können aber trotzdem nicht als Alternative zur leitungsgebundenen Verbreitung von Digital-TV ange- sehen werden. Das Bundesgericht hat diesbezüglich im Urteil vom 5. September 2003 in Sa- chen Cablecom gegen Teleclub festgehalten, dass wegen der hohen Umrüstungskosten und -schwierigkeiten ein Umsteigen auf Satellitenempfang kaum zu erwarten ist. 171 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich diese Situation in den letzten Jahren signifikant verändert haben sollte bzw. diese Kosten stark zurückgegangen wären. In der Schweiz wohnen heute zudem mehr als die Hälfte der Bevölkerung in einem Mietverhältnis. 172 Für Mieter ist ein Umsteigen auf Satellitenempfang aufgrund der notwendigen Zustimmung des Vermieters für das Anbrin-
170 U. a. Tagesanzeiger Online, Digital TV: Cablecom, Swisscom oder Sunrise? vom 23.01.2012, <http://www.tagesanzeiger.ch/digital/multimedia/Digital-TV-Cablecom-Swisscom-oder- Sunrise/story/11532589> (20.11.2012); SF DRS Kassensturz, Sendung vom 20.3.2012, abrufbar un- ter: <http://www.kassensturz.sf.tv/content/download/3089678/117118062/version/1/file/VergleichDigiT- VgroVe_3.pdf> (20.11.2012). 171 RPW 2003/4, E 4.2.2, Cablecom GmbH/Teleclub AG, Wettbewerbskommission. 172 Statistische Lexikon der Schweiz, Wohnverhältnisse nach Haushaltstyp und Bewohnertyp. Abruf- bar: http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/infothek/lexikon/lex/0.topic.1.html (30.9.2013).
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gen des Satellitenempfängers in vielen Fällen unabhängig vom Preis und Angebot keine Op- tion. Ein weiteres Argument für getrennte Märkte für den Empfang für Digital-TV und Satelliten- TV ist zudem das Fehlen eines konkurrenzfähigen Internetangebots über Satellit. Auch hier hat sich die Situation seit der erwähnten Einschätzung durch das Bundesgericht nicht oder gar eher gegen die Substituierbarkeit durch Satellitenempfang entwickelt: In den letzten Jahren haben die Möglichkeit der Zwei-Weg-Kommunikation und Bündelprodukte stark an Bedeutung gewonnen. Die Endkunden profitieren von erheblichen Vergünstigungen und tieferen Trans- aktionskosten, da sie nur mit einem einzigen Unternehmen im Kontakt stehen. Ohne satelli- tenbasiertes Internetangebot werden die meisten Satellitenkunden zusätzlich noch einen lei- tungsgebundenen Internetanschluss benötigen, der bei vielen Anbietern bereits ein digitales Basisfernsehangebot enthält. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass vom Satellitenfernsehen ein erheblicher Wettbewerbsdruck auf die leitungsgebundene Verbreitung von Digital-TV ausgeht. d. Berücksichtigung der zweiseitigen Struktur des Markts 483. Die oben gemachten Überlegungen bezüglich der Abgrenzung des Plattformmarkts er- folgten in erster Linie aus der Sicht der Fernsehzuschauer, die für den Empfang von TV- Inhalten eine TV-Plattform wählen (vgl. Rz 477 ff.). Aufgrund der zweiseitigen Struktur des TV- Plattformmarkts, müssen für die hier vorzunehmende Marktabgrenzung allerdings zwei unter- schiedliche Nachfrager als Marktgegenseiten der TV-Plattformanbieter berücksichtigt werden: i. Die Fernsehzuschauer, die die Plattform nachfragen, um ein TV-Angebot (Pay-TV und Free-TV) beziehen zu können. ii. Die Programmveranstalter (Pay-TV und Free-TV), die die Plattform nachfragen, um ihr Programm an die Fernsehzuschauer übertragen zu können. (Davon ist die Rolle der Programmveranstalter als Anbieter auf dem Markt für TV-Content zu unterschei- den.) 484. Ein Pay-TV-Programmveranstalter wie Teleclub fragt die Übertragungsdienste einer TV-Plattform nach, um möglichst viele Fernsehzuschauer erreichen zu können. Eine Transak- tion zwischen Pay-TV-Programmveranstalter und Fernsehzuschauern kann nur zustande kommen, wenn beide Marktseiten auf derselben Plattform präsent sind. Sofern die Preise für die Übertragung des Pay-TV-Signals über eine TV-Plattform ansteigen, kann der Pay-TV- Programmveranstalter nicht einfach die Plattform wechseln. Er verliert sonst die Zuschauer- kunden, die über diese Plattform einen Endkundenvertrag abgeschlossen haben. 485. [Geschäftsgeheimnis] weshalb nur die relativen Preise zwischen den Plattformen ins Gewicht fallen. Die Preisunterschiede für die Nutzung einer Plattform ([Geschäftsgeheimnis]) sind üblicherweise geringer als ein möglicher Verlust, der sich aus dem Nichtzustandekommen der Transaktion zwischen Pay-TV-Programmveranstalter und Fernsehzuschauer ergibt. Gleichermassen erfolgt im Free-TV eine Transaktion zwischen Fernsehzuschauer und Pro- grammveranstalter in der Form von Aufmerksamkeit für Werbung. Auch hier müssten allfällige Preisunterschiede für die Plattformnutzung, die Opportunitätskosten des Plattformverzichtes übersteigen. Die direkte Transaktion zwischen Programmveranstalter und Plattformanbieter verhindert folglich in beiden Fällen, dass der Programmveranstalter ohne Weiteres die Platt- form wechseln kann. Es lohnt sich sogar für Free-TV- und Pay-TV-Anbieter, auf allen Plattfor- men präsent zu sein und multi-homing zu betreiben (vgl. Rz 376). 486. Für die Pay-TV-Programmveranstalter (Content Anbieter) ist die Verbreitung ihres An- gebots über möglichst viele TV-Plattformen (multi-homing) notwendig. Dies deshalb, weil die Fernsehzuschauer das Angebot der Pay-TV-Programmveranstalter über unterschiedliche Di- gital-TV-Plattformen beziehen. Wäre ein Pay-TV-Programmveranstalter nicht auf den ver- schiedenen TV-Plattformen vertreten, würde dies für ihn drei wesentliche Nachteile bedeuten. Zunächst könnte der Pay-TV-Programmveranstalter nicht alle Fernsehzuschauer erreichen,
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welche sein Angebot beziehen möchten. Weiter würde der Pay-TV-Programmveranstalter Fernsehzuschauer verlieren, wenn diese auf eine von ihm nicht bediente TV-Plattform wech- seln. Schliesslich müsste der Pay-TV-Programmveranstalter, wenn er die TV-Plattform wech- seln möchte, seine Fernsehzuschauer ebenfalls zu einem Wechsel bewegen. 487. Zudem bestehen normalerweise zwischen Pay-TV-Programmveranstaltern und Fern- sehzuschauern Teilnehmerverträge (vgl. Abschnitt A.4.3.1). Dies stellt eine direkte Transak- tion zwischen Pay-TV-Programmveranstalter und Fernsehzuschauern dar. Deshalb fragen Pay-TV-Programmveranstalter TV-Plattformen nach, denen die Fernsehzuschauer mit den Teilnehmerverträgen angeschlossen sind. Eine von ihren Abonnenten losgelöste Nachfrage der Pay-TV-Programmveranstalter nach TV-Plattformen besteht nicht. 173
173 Vgl. auch FILISTRUCCHI LAPO/GERADIN DAMIEN/VAN DAMME ERIC/ AFFELDT PAULINE, Market Definition in Two-Sided Markets: Theory and Practice, working paper Università degli Studi di Firenze, 2013, 8 ff.
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B.4.1.3.2 Plattformmarkt für die leitungsgebundene Übertragung von Digital-TV 494. Die Nachfrage der Fernsehzuschauer und der Programmveranstalter nach einer TV- Plattform ist räumlich begrenzt auf das Gebiet des vom jeweiligen Plattformanbieter genutzten Leitungsnetzes. Für die KNU entspricht das Gebiet damit der Ausdehnung ihres CATV-Netzes. Bei Swisscom und den anderen IPTV-Anbieter entspricht es der Ausdehnung des VDSL-Netz von Swisscom beziehungsweise der Glasfasernetze, welche den IPTV-Anbietern zur Verfü- gung stehen. 495. Vorliegend geht es darum eine allfällige Wirkung einer Verhaltensweise in den Bereit- stellungsmärkten auf den Plattformmarkt, mithin auf den Wettbewerb zwischen Swisscom und den anderen Plattformanbietern. Dieser Wettbewerb findet praktisch auf dem ganzen Netzge- biet von Swisscom statt. Der Plattformmarkt für die leitungsgebundene Übertragung von Digi- tal -TV ist daher national abzugrenzen. Falls sich die Wettbewerbssituation insbesondere im Hinblick auf den Glasfaserausbau in den Ballungsgebieten sehr unterschiedlich entwickeln sollte, könnte allenfalls eine regionale Marktabgrenzung angezeigt sein. B.4.1.4 Übersicht über die abgegrenzten Märkte 496. Aus Sicht der Fernsehzuschauer resp. der TV-Plattformanbieter sind die folgenden Märkte abzugrenzen: i. Nationaler Markt für die Bereitstellung von Schweizer Fussballübertragungen im Rah- men eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV ii. Nationaler Markt für die Bereitstellung von Schweizer Eishockeyübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV iii. Nationale Märkte für die Bereitstellung von ausländischen Fussballübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs (Bundesliga, Primera División & Copa del Rey, Serie A) im Pay-TV iv. Nationaler Markt für die Bereitstellung von Eishockeyübertragungen der NHL im Pay- TV v. Nationaler Plattformmarkt für die leitungsgebundene Übertragung von Digital-TV B.4.1.5 Stellungnahmen zum relevanten Markt B.4.1.5.1 Stellungnahme von Cablecom, Finecom und Sasag 497. Cablecom, Finecom und Sasag bringen vor, dass PPV- und PPC-Angebot in Überein- stimmung mit der herrschenden Praxis der EU-Kommission getrennte Märkte darstellen wür- den. Gemäss Cablecom, Finecom und Sasag sei nicht nur die Sichtweise einer Vielnutzung, sondern auch diejenige der Wenignutzung zu berücksichtigen. Der Anteil der Nachfrage mit Wenignutzung von Live-Sport-Events bilde einen erheblichen Teil des Markts für PPV- Angebote. Eine Studie aus den USA und Kanada zeige, dass von denjenigen Zuschauern, welche ein Live-PPV-Event über eine TV-Plattform beziehen würden (10.9 % der Befragten), knapp 70 % nur zwischen 1 bis 4 Events pro Jahr bestellen würden. Knapp 96 % der Konsu- menten von PPV-Live-Events hätten 10 oder weniger solche Events pro Jahr gekauft. Einzig 4.2 % der Konsumenten von PPV-Live-Events hätten 11 oder mehr PPV-Events pro Jahr be- stellt. Eine repräsentative Umfrage von Swisscom PPV-Nutzern bestätigte diese Angaben für die Schweiz. Zudem würden Wenignutzer bei einer Preiserhöhung für das PPV-Angebot kaum bereit sein, auf ein PPC-Angebot zu wechseln. Ebenfalls bestünde aus Sicht von Vielnutzern keine Substituierbarkeit des PPC-Angebots durch das PPV-Angebot. Für Vielnutzer lohne sich
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der Bezug des PPV-Angebots hinsichtlich des Preises und des Angebotsumfangs nicht. Ein Substitutionseffekt zwischen PPV- und PPC-Angeboten sei – wenn überhaupt – nur bei einem verschwindend kleinen Anteil von Fernsehzuschauern gegeben. 498. Zu diesen Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass die EU-Kommission bei der Markt- abgrenzung getrennt nach PPV und PPC auf unterschiedliche Merkmale hinsichtlich der an- gebotenen Inhalte, der Verbrauchsart und der Preise in Bezug auf Filme abstellt. Diese Merk- male würden gemäss EU-Kommission bei Filmdiensten die Substituierbarkeit zwischen PPV- und PPC-Angeboten einschränken. PPV-Programme würden aktuelle Filme unmittelbar nach Auslaufen der Videovertriebsverwertung (i.d.R. ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten) an- bieten. Bezahl-Premium-Programme bzw. PPC-Dienste würden diese Filme im Allgemeinen erst nach Abschluss der PPV-Verwertungsstufe (i.d.R. ein Zeitraum von 3 Monaten) zeigen. Wegen dieser Zeitspanne könnten die Abonnenten nicht zwischen PPV und PPC wählen, um einen aktuellen Spielfilm zu sehen, an dem sie speziell interessiert sind. Ausserdem gewährten PPV-Dienste den Abonnenten eine vergleichsweise grosse Freiheit, aus verschiedenen Spiel- filmen sowie den geeigneten Zeitpunkt für den Filmabruf zu wählen. Demgegenüber seien die Abonnenten bei PPC-Diensten grösseren Einschränkungen und dem Zeitplan der Programm- gestaltung unterworfen. Zudem liessen die Preisbildungsmodalitäten für das Abonnieren von PPC-Diensten auf der Basis von monatlichen Pauschalbeträgen im Gegensatz zu denen für die Nutzung von PPV-Diensten, wo für jeden Film oder jedes Anschauen zu bezahlen ist, eher unwahrscheinlich erscheinen, dass Endkunden von einem Dienst zum anderen wechseln, sollte es zu einem geringfügigen, aber trotzdem bedeutenden und dauerhaften Anstieg der entsprechenden Preise kommen. 174
174 Vgl. EU-Kommission, COMP/C.2-38.287 vom 29.12.2003, Telenor/Canal+/Canal Digital, Rz 26. Die EU-Kommission verwendet den Begriff Bezahlfernsehen bzw. Pay-TV synonym sowohl für Pay-TV im Sinne der vorliegenden Verfügung als auch im Sinne von PPC-Diensten.
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nach PPV und PPC getrennte Märkte abzugrenzen sind. Deshalb ist zugunsten der Untersu- chungsadressatinnen von der Substituierbarkeit von PPV- und PPC-Diensten auszugehen (vgl. Rz 76). B.4.1.5.2 Stellungnahme von Sunrise 501. Gemäss Sunrise stellen PPV und PPC getrennte Märkte dar. Zunächst würde Sport als Premium Content nicht ausschliesslich live konsumiert. So gebe es mit Sicherheit eine be- trächtliche Zahl an Kunden, die beispielsweise ein Spiel ihrer Lieblingsmannschaft nicht live mitverfolgen konnten und dies später nachholen wollen. Denkbar sei auch, dass sich Kunden ein Spiel später noch einmal ganz oder zumindest einzelne Sequenzen daraus anschauen würden. Ebenso werde es Kunden geben, die sich ein Spiel live anschauen und später noch ein anderes, welches parallel live ausgestrahlt wurde. Insofern sei die Einschätzung der EU- Kommission auch im Bereich Sport relevant. Dies belege das neue Angebot Teleclub-Play von Swisscom, welches ein Sportarchiv umfasse. Aus Sicht des Kunden sei es ein grosser Unter- schied, ob er sich z. B. ein einzelnes bzw. einige wenige Spiele seiner Lieblingsmannschaft pro Saison PPV anschauen könne, oder ob er dafür ein ganzes Sport-Paket abonnieren und monatlich bezahlen müsse. Schliesslich bestünde ein klarer Trend von linearem Fernsehen hin zu TV on demand. Dieses Verhalten könne mit linearen PPC-Diensten nicht befriedigt wür- den. 502. Hierzu kann zunächst auf die Ausführungen in den Randziffern 498 ff. verwiesen werden. Entgegen der Auffassung von Sunrise stellt die Live-Ausstrahlung des Sportereignisses ein wesentliches Merkmal dar (vgl. Rz 368 ff.). Dadurch unterscheidet sich die Übertragung von Live-Sport massgeblich von der Übertragung nicht zeitkritischer Inhalte wie beispielsweise Spielfilmen. Zwar mag es eine Nachfrage für vergangene Sportereignisse geben. Diesen Er- eignissen fehlt aber das Merkmal der Aktualität. Somit stellen vergangene Sportereignisse keine Substitute für Live-Sport-Ereignisse dar. 503. Zudem bezieht sich die Nachfrage, wie die Untersuchung zeigt, auf ein Ligaprodukt (vgl. Rz 370 und 417 ff.). Beim Ligaprodukt ist der Fortgang der Meisterschaft bzw. die Leistung einer Mannschaft innerhalb der Meisterschaft relevant. Somit sind auch hier die Aktualität und die damit verbundene Spannung über den Ausgang der Meisterschaft von hoher Bedeutung. Im Gegensatz dazu interessieren bei Spielaufzeichnungen eher individuelle Merkmale einzel- ner Spiele. Die Nachfrage nach besonders sehenswerten Spielen oder besonderen Sport-Mo- menten, unterscheidet sich damit wesentlich von der Nachfrage nach zeitgleicher Verfolgung von Spielen im Rahmen einer Meisterschaft. 504. Weiter bringt Sunrise vor, dass das Sekretariat weitere sachliche Märkte für die Bereit- stellung von Übertragungen betreffend Sportarten wie Tennis, Golf und Formel 1 abzugrenzen scheine. Allerdings äussere sich der Antrag nicht weiter zu diesen Märkten. 505. Dem ist entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall in Bezug auf weitere Sportarten lediglich geprüft wird, ob diese bei der Marktabgrenzung eine Rolle spielen (vgl. Rz 449 ff.). Das Verfahren konzentriert sich indes auf Fussball- und Eishockeyübertragungen. Nachdem die anderen Sportarten nicht in diese Märkte fallen, musste keine Beurteilung einer etwaigen Exklusivität hinsichtlich weiterer Sportarten gemacht werden. B.4.1.5.3 Stellungnahme von Swisscom 506. Swisscom bringt vor, das Sekretariat verkenne die Bedeutung des Free-TV für die Markt- abgrenzung. Die Schlussfolgerung des Sekretariats, wonach aus dem Umstand, dass die An- zahl der PPC-Abonnemente im Zeitraum der Angebotserweiterung (im Free-TV) nicht [Ge- schäftsgeheimnis] zurückgegangen sei, auf eine fehlende Substituierbarkeit von Pay-TV durch
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Free-TV geschlossen werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Kundenabwanderungen fän- den erst mit einer gewissen Zeitverzögerung nach Produktänderungen statt. Die Kundenab- wanderung sei über einen entsprechend längerfristigen Zeitraum zu beurteilen. Der vom Sek- retariat untersuchte Zeitraum ende jedoch bereits im Mai 2013. Es liessen sich keine Aussagen zum Wechselverhalten der Kunden treffen. Weiter lasse die Ausdehnung des Free-TV- Angebots der SRG betreffend Fussball Super League keinerlei Schlüsse auf die entsprechen- den Märkte für ausländische Fussballübertragungen und Schweizer Eishockeyübertragungen zu. Das Sekretariat setze voraus, dass die Teleclub Kunden das Teleclub-Sportangebot aus- schliesslich wegen der Fussballberichterstattung abonniert hätten. 507. Dem ist entgegenzuhalten, dass die SRG die Ausdehnung der Anzahl übertragenen Su- per League-Spiele 36 Spiele für die Saison 2012/13 bereits im November 2011 angekündigt hat. 175 Entsprechend ist zu erwarten, dass eine etwaige Abwanderungsbewegung entgegen der Ansicht von Swisscom bereits auf den Start der Saison 2012/13 erfolgt wäre. Selbst wenn die Abwanderungsbewegung, wie von Swisscom geltend gemacht, erst nach Produkteände- rung stattgefunden hätte, wäre zumindest während der laufenden Saison 2012/13 die Be- obachtung einer Abwanderung zu erwarten gewesen. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern das Sekretariat voraussetzt, dass die Teleclub Kunden das Angebot von Teleclub ausschliess- lich wegen der Fussballberichterstattung abonniert hätten. Wäre dies der Fall, hätten sich Un- tersuchungen betreffend Eishockey erübrigt. 508. Swisscom bringt zum Empirischen Bericht vor, die Beschränkung des Untersuchungs- zeitraumes auf 2013 im Empirischen Bericht sei willkürlich. Zwei Ereignisse mit wesentlicher Bedeutung für die materielle Beurteilung des Sachverhalts (Preiserhöhung im Juli 2012 und die Einführung des französischsprachigen Teleclub-Sportangebots im Herbst 2013) fielen auf das Ende des Untersuchungszeitraumes so dass deren Auswirkungen gar nicht mehr hätten geprüft werden konnten. Gerade insoweit hätte das Sekretariat ausnahmsweise auch aktuel- lere Marktentwicklungen berücksichtigen müssen, um belastbare Rückschlüsse auf die Ver- gangenheit zu ziehen. Just in diesem Zusammenhang habe das Sekretariat darauf verzichtet. Dies sei umso unverständlicher, als der Antrag des Sekretariats vom 21. Juli 2015 datiere. 509. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Teleclub das französischsprachige Sportangebot anders als von Swisscom geltend gemacht bereits im September 2012 eingeführt hat (vgl. Rz 129). In Ergänzung zu Randziffer 560 ist weiter festzuhalten, dass der Sachverhalt und die Datengrundlage vorliegend äusserst komplex und zeitlichen Änderungen unterworfen sind. Es ist daher hier nicht möglich, ständig weiter zu ermitteln. Eine effiziente Verfahrensführung wäre im vorliegenden Fall nicht möglich, wenn die Beurteilung kontinuierlich an neu ermittelte kom- plexe und umfangreiche Sachverhalte anzupassen wäre. Aufgrund des strafrechtlichen bzw. strafrechtsähnlichen Charakters des kartellrechtlichen Sanktionsverfahrens kann den Unter- suchungsadressatinnen nur ein effektiv ermittelter Sachverhalt vorgeworfen werden. Entspre- chend muss sich selbst bei andauernden Verhaltensweisen der Vorwurf auf einen bestimmten, rechtsgenüglich nachgewiesenen Zeitraum beschränken. Der Fokus auf die Saison 2012/13 begründet sich in der Preiserhöhung zu Beginn der Saison im Juli 2012, welche Aufschluss über das Nachfrageverhalten bzw. einen SSNIP-Test erlaubt (vgl. Rz 471 ff.). Der untersuchte Zeitraum nach der Preiserhöhung, der eine ganze Spielsaison umfasst, erweist sich für aus- sagekräftige Ergebnisse als ausreichend (vgl. in Analogie Rz 507). 510. Zum Empirischen Bericht bringt Swisscom weiter vor, das Sekretariat habe die Richtli- nien der WEKO für ökonomische Gutachten vom 12. September 2013 176 verletzt. Es werde
175 <http://www.srgssr.ch/de/medien/archiv/single/date/2011/die-srg-ssr-sichert-sich-fuer-die-naechs- ten-jahre-das-umfassendste-sportrechte-portefeuille-ihrer-ge/ (04.12.2015). 176 Richtlinien für ökonomische Gutachten vom 12. September 2013 (nachfolgend: Richtlinien) http://www.weko.admin.ch/dokumentation/01007/index.html?lang=de.
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ein grosser Aufwand zur Klärung von Fragen betrieben, die entweder unstrittig oder von ge- ringer Relevanz (Marktabgrenzung Fussball vs. Eishockey) seien. Zudem würden entschei- dende Fragen wie der behauptete Zusammenhang zwischen dem Teleclub-Sportangebot und dem Markterfolg von Swisscom TV in der empirischen Analyse gar nicht untersucht. Daher lasse die durchgeführte empirische Analyse einen solchen Schluss auch gar nicht zu. Als Verstoss gegen mehrere Regeln der Richtlinien nennt Swisscom exemplarisch Folgendes. Gemäss Ziff. 8 der Richtlinien sei das Ziel empirischer Analysen, ökonomische Hypothesen zu prüfen oder die quantitative Bedeutung ökonomischer Zusammenhänge zu ermitteln. Vorlie- gend seien lediglich einige lose statistische Zusammenhänge aufgestellt worden. 511. Dem ist entgegenzuhalten, dass die vorgebrachte Ziff. 8 der Richtlinien einzig die Fra- gestellung betrifft. Es geht darum, dass eine Analyse mit einer klaren und präzisen Formulie- rung der Fragestellung beginnen sollte. Die daraus abgeleiteten und zu testenden Hypothesen (Nullhypothese und Gegen- bzw. Alternativhypothese) müssen explizit formuliert werden. Die- sen Anforderungen genügt der Empirische Bericht bei Weitem. Der Empirische Bericht be- schreibt darüber hinaus sogar die Hintergründe der Fragestellungen und der zu testenden Hypothesen. Die Begründung für die von Swisscom gerügte Analyse der Nachfrage nach VoD in Abhängigkeit des Preises für PPV-Spiele findet sich in Rz 410, welche der Antrag bereits enthielt. 512. Swisscom bringt unter Verweis auf Literatur 177 vor, wesentliche Einflussgrössen (z. B. der Einfluss von Free-TV oder der Zahl Swisscom TV Kunden im Datensatz ppv monthly.dta oder andere in Frage kommende regionale Unterschiede im Datensatz panelmaster.dta) seien nicht berücksichtigt, was die Ergebnisse zusätzlich entwerte. 513. Entgegen der Ansicht von Swisscom berücksichtigt die empirische Analyse die wesent- lichen Einflussgrössen. So kontrollieren die Schätzungen von Modell 1 für einen langfristigen Wachstumstrend (vgl. Anhang Empirie, Rz 18 ff.). Weiter gehen die empirischen Berechnun- gen in Bezug auf die Wettbewerbswirkung gerade auf regionale Unterschiede ein. Gleicher- massen gilt es festzuhalten, dass sowohl der Verfügungsantrag als auch die empirische Ana- lyse selber die Hintergründe und Motivation der empirischen Analysen eingehend darlegen. Beispielsweise geht der Antrag auf die Abgrenzung gegenüber Free-TV ausführlich ein (vgl. Rz 439 ff.). Zudem ist es ist nicht notwendig, wie von Swisscom vorgebracht, sämtliche theo- retisch in Frage kommende Möglichkeiten zu prüfen (vgl. auch Rz 523). 514. Zudem bringt Swisscom mit Literaturverweis 178 vor, ebenso wenig sei berücksichtigt wor- den, dass statistische Signifikanz nicht gleichbedeutend sei mit ökonomischer Relevanz. So lasse keiner der in den 20 ökonometrischen Modellen geschätzten «Parameterwerte» in quan- titativer Hinsicht interpretierbare Aussagen zu. 515. Hierzu gilt es noch einmal festzuhalten, dass sowohl der Verfügungsantrag als auch die empirische Analyse die Hintergründe, ökonomischen Zusammenhänge und Motivation für die empirischen Analysen eingehend darlegen. Diese Darlegung zeigt, dass es sich anders als von Swisscom vorgebracht nicht um Schätzungen von Zusammenhängen wie der monatliche Regenfall in Abhängigkeit der Geldmenge und Inflation in Deutschland handelt. Nichts anderes geht aus der von Swisscom zitierten Literatur hervor. 179 Die in der empirischen Analyse be- handelten Zusammenhänge sind von ökonomischer Relevanz.
177 SIMON BISHOP/MIKE WALKER, The Economics of EC Competition Law: Concepts, Application, and Measurement, 2002, (zit. B ISHOP/WALKER, Economics of EC Competition Law), 334. 178 BISHOP/WALKER (Fn 177), Economics of EC Competition Law, 337. 179 BISHOP/WALKER (Fn 177), Economics of EC Competition Law, 337.
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180 Vgl. auch Urteil des BVGer B-3332/2012 vom 13.11.2015, E. 9.2.2.3.3 und 9.2.2.4.3. 181 Vgl. <www.swisscom.ch/de/privatkunden/swisscom-tv/angebote/swisscom-tv2-basic.html> (06.01.2016).
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Monopol der Fall, das ein normales Gut anbietet. Trotz eines Nachfragerückgangs erhöht ein Monopolist seinen Preis bis zum Gewinnmaximum. 182
182 Vgl. bspw. TIROLE (Fn 208), 66; HELMUT BESTER, Theorie der Industrieökonomik, 2012, 29 ff.
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wesentliche im Antrag des Sekretariats getroffene Annahme, nämlich dass das Angebot im Free-TV keinen Einfluss auf die Nachfrage im Pay-TV hat, unzutreffend sei. 531. Zuerst ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht von Swisscom keine falschen Angebotsdaten zugrunde gelegt werden. Es besteht mithin keine Veranlassung für ein «korri- giertes» Modell 3a. Erneut ist festzuhalten, dass die Übertragung der SRG von 36 Spielen im Free-TV kein Substitut für die Übertragung der ganzen Liga im Pay-TV darstellt (vgl. Rz 439 und insb. Rz 445). Daran ändert nichts, dass die Endkunden die im Free-TV verfügbaren Spiele nicht über PPV ansehen, was im Übrigen nicht anders zu erwarten ist (vgl. Rz 445). 532. Swisscom bringt vor, eine Quantifizierung einer Preiserhöhung sei nicht möglich. Den Ausführungen im Verfügungsentwurf (insb. Tabelle 15) würden denn auch keine in einem Mo- dell geschätzten Elastizitäten zugrunde liegen, sondern lediglich eine Extrapolation aufgrund der Werte der Vorjahre. Eine solche Extrapolation lasse aufgrund der zahlreichen anderen Einflussfaktoren keine seriösen Rückschlüsse auf die Auswirkungen der Preiserhöhung auf die Nachfrage nach PPV zu. 533. Hierzu ist festzuhalten, dass die Ausführungen in Rz 555 (und insb. Tabelle 15) nicht die Auswirkungen der Preiserhöhung auf die Nachfrage nach PPV betreffen. Die Ausführungen behandeln vielmehr die Frage, ob die Preiserhöhung im Juli 2012 für Swisscom profitabel war. Selbst ohne Betrachtung der von Swisscom kritisierten trendextrapolierten Werte zeigen die tatsächlichen Umsätze, dass Swisscom mit der Preiserhöhung die Umsätze erhöht hat. Dies wiederum erlaubt Rückschlüsse auf die Marktstellung von Swisscom. 534. Swisscom macht auch geltend, dass die Wechselwirkungen zwischen PPV Eishockey und PPV Fussball falsch beurteilt worden seien. Die Analyse dieser Wechselwirkungen ba- siere auf Monatsdaten. Häufig fänden Eishockey- und Fussballspiele nicht an denselben Ta- gen oder nicht zur selben Zeit statt. Es sage somit wenig über eine Substitutionsbeziehung aus, wenn teilweise beide Sportarten im selben Monat konsumiert würden. Es sei nicht ersicht- lich, inwiefern unter diesem Blickwinkel auf der Basis von Monatsdaten überhaupt seriöse Aussagen getroffen werden könnten. Viele Konsumenten mit einer Vorliebe für beide Sportar- ten dürften sich für das Sport-Abo entscheiden. Auch dies sei nicht berücksichtigt worden. 535. Entgegen der Ansicht von Swisscom sind Monatsdaten sehr wohl geeignet, für PPV- Bezüge die Wechselwirkungen zwischen Eishockey und Fussball zu prüfen (vgl. Anhang Em- pirie, Rz 27 f.). Hinsichtlich der Rüge des nicht berücksichtigten Sportpakets von Teleclub ist festzuhalten, dass sich gerade dabei eine allfällige Substitutionsbeziehung zwischen Fussball und Eishockey nicht direkt beobachten lässt. Eishockey und Fussball werden jeweils zu einem einheitlichen Preis angeboten, sowohl als Teil des gleichen Sport-Pakets PPC als auch im Rahmen von PPV-Bezügen (vgl. Rz 425). 536. Swisscom bringt vor, dass Unterschiede zwischen der Deutschschweiz und der Roman- die keine Rückschlüsse auf die Bedeutung des Teleclub-Sportangebots zuliessen. Den Erfolg von Swisscom TV bemesse das Sekretariat einzig anhand der Kundenzahlen von Swisscom zwischen Januar 2010 und Mai 2013. Diese Zahlenangaben seien nicht sportspezifisch. Für seine Analyse hätte das Sekretariat deshalb alle Nicht-Sport-Einflussfaktoren ausschliessen müssen. Dieser Ausschluss sei nicht erfolgt und könne auch gar nicht gelingen, weil das Sek- retariat selbst davon ausgehe, dass ein nicht bemessener Erfolgsanteil auf die anderen Vor- teile von Swisscom TV zurückzuführen sei. Das Sekretariat hätte in der empirischen Analyse also den in Frage kommenden Erklärungsansätzen für die regionalen Unterschiede nachge- hen müssen. Dies sei nicht geschehen. Das Sekretariat habe hierzu – soweit ersichtlich – auch keine wesentlichen Sachverhaltsabklärungen vorgenommen. 537. Entgegen der Ansicht von Swisscom berücksichtigt die Analyse Kundenzahlen mit Be- zug auf das Sportangebot von Teleclub, weil die Deutschschweiz und die Romandie sich beim
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Sportangebot unterscheiden. In der Romandie ist das Sportangebot von Teleclub im Gegen- satz zur Deutschschweiz nur bei Swisscom erhältlich (vgl. Anhang Empirie, Rz 37 ff.). Dieser Umstand ist klar sportspezifisch. Die Analyse nutzt den Unterschied zwischen der Deutsch- schweiz und der Romandie beim Sportangebot, um die Wettbewerbsfähigkeit von Swisscom gegenüber den KNU zu untersuchen. Und nicht wie Swisscom ausführt, um einzig den Erfolg von Swisscom TV zu bemessen. Dabei berücksichtigt das Sekretariat wie Swisscom selber ausführt verschiedene Einflussfaktoren: insbesondere die Sprachregion, den Urbanisierungs- grad, die VDSL-Abdeckung, Cablecom als Wettbewerber und zweisprachige Kantone. Welche anderen relevanten Nicht-Sport-Einflussfaktoren zu berücksichtigen wären, zeigt Swisscom nicht ansatzweise auf. 538. Swisscom macht geltend, das Sekretariat habe vorliegend die Märkte nicht entspre- chend der bisherigen Praxis abgegrenzt. Die Wettbewerbsbehörden und die Rechtsprechung hätten in der Vergangenheit im vorliegenden Zusammenhang nur zwei sachlich relevante Märkte abgegrenzt: Den Markt für die Übertragung von Fernsehsignalen zum Fernsehzu- schauer (über CATV-Netze) und einen Pay-TV-Markt bzw. Markt für Bezahlfernsehen. Ein Be- reitstellungsmarkt für Pay-TV-Content sei dagegen weder abgegrenzt, noch überhaupt disku- tie rt worden. Für die Aktivitäten von Teleclub habe die WEKO bisher stets auf den Pay-TV- Endkundenmarkt abgestellt. 539. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Marktabgrenzung aufgrund der konkreten Verhält- nisse im Einzelfall vorzunehmen ist. Dies bestätigt auch das Bundesgericht in seiner Recht- sprechung, indem es ausführt, dass die Bestimmung des relevanten Markts an die Sicht der Marktgegenseite anknüpft und somit auf einen strittigen Einzelfall fokussiert. 183 Soweit keine erhebliche Veränderung der Marktverhältnisse offensichtlich erkennbar ist, kann es sich recht- fertigen, auf frühere Beurteilungen abzustellen. Die WEKO ist aber verpflichtet den zugrunde- liegenden Sachverhalt in jedem Einzelfall zu ermitteln und neue Erkenntnisse einfliessen zu lassen. Insbesondere bei sehr dynamischen Märkten kann sich die Marktsituation innert weni- ger Jahre deutlich verändern. Es ist daher von vornherein fraglich, ob dabei auf Fälle zurück- gegriffen werden sollte, die teilweise über zehn Jahre zurück liegen. Jedenfalls können die Parteien nicht darauf vertrauen, dass sich die Marktsituation heute gleich präsentiert wie vor fünf oder mehr Jahren oder die WEKO bei der Sachverhaltsabklärung in der Zwischenzeit keine neuen Erkenntnisse gewonnen hat. 184 Im Übrigen sind die Wettbewerbsbehörden auf die frühere Praxis eingegangen und haben sich damit auseinandergesetzt (vgl. Rz 403 und 475). 540. Swisscom bringt vor, die Wettbewerbsbehörden und Gerichte hätten noch niemals einen Bereitstellungsmarkt angenommen. Die Wettbewerbsbehörden und Gerichte hätten nämlich bisher stets einen Pay-TV-Markt für den Bezug von Pay-TV-Inhalten durch die Fernsehzu- schauer abgegrenzt. Es sei sehr wohl zwischen Bezug und Bereitstellung unterschieden, wo- rüber sich der Antrag hinwegsetze. Zudem beziehe sich der Pay-TV-Markt für den Bezug von Pay-TV-Inhalten auf das Verhältnis zwischen Pay-TV-Anbieter und Fernsehzuschauer. 541. Hierzu ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht von Swisscom vorliegend die TV- Plattformen die relevante Marktgegenseite der Content Anbieter darstellen und nicht die Fern- sehzuschauer (vgl. Rz 386). Ausgangspunkt für die Marktabgrenzung ist das Sportangebot von Teleclub. Dieses definiert die TV-Plattformanbieter als Marktgegenseite. Die TV- Plattformen stehen den TV-Programmveranstaltern gegenüber (vgl. Rz 402). Die TV- Plattformen fragen bei den TV-Programmveranstaltern Inhalt nach bzw. die Bereitstellung die- ses Inhalts, um diesen an die Fernsehzuschauer weiterzugeben. Überdies ist festzuhalten,
183 Vgl. Urteil des BGer 2C_79/2014 vom 28.01.2015, RPW 2015/1, 134 f. E. 3.2, Hors-Liste Medika- mente, 184 Vgl. RPW 2015/3, 388 Rz 186, Swisscom Directories AG/Search.ch AG.
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dass aus dem von Swisscom zitierten Entscheid gerade hervorgeht, dass damals die zukünf- tige Entwicklung noch nicht restlos absehbar war. Die WEKO wies darauf hin, «dass derzeit im Bereich der Übertragungsmöglichkeiten von Pay TV keine Substitute zum Kabelnetz be- stehen. Zu welchem Zeitpunkt die Übertragung von Fernsehsignalen über DSL als echtes Substitut in Frage kommen wird, ist heute noch nicht messbar.» 185 Cinetrade bzw. Teleclub (bzw. heute Swisscom) stand damals nicht mit den TV-Plattformen in Konkurrenz. Teleclub war damals vielmehr zwingend auf die Übertragung über die TV-Plattformen der KNU ange- wiesen. Davon kann seit dem Markteintritt von Swisscom TV im November 2006 keine Rede mehr sein. 542. Swisscom führt aus, ein Bereitstellungsmarkt existiere im untersuchungsrelevanten Zeit- raum mangels Nachfrage gar nicht. Auf Seiten der Kabelnetzbetreiber habe wegen des gerin- gen Zuschauerinteresses und der Präferenz für Free-TV für wesentliche Teile des untersu- chungsrelevanten Zeitraums gar kein Bedürfnis nach der Bereitstellung des Teleclub Pay-TV- Angebots bestanden. Und es habe schon gar kein Bedürfnis nach der Bereitstellung von Schweizer Fussball- und Eishockeyübertragungen im Pay-TV bestanden. Swisscom begrün- det dies mit den brachliegenden Übertragungsrechten für die höchste Schweizer Fussball-Liga sowie des Schweizer Eishockeys, weil sich damals niemand darum beworben hätte. 543. Hierzu ist festzuhalten, dass zwischen der Nachfrage nach den Übertragungsrechten und der Verbreitung des Teleclub-Sportangebots zu unterscheiden ist. Dies geht mit der Un- terscheidung zwischen TV-Plattformen und Programmveranstalter einher. Programmveran- stalter fragen Übertragungsrechte nach, welche sie zu Sendungen und letztlich zu Program- men verarbeiten. Die TV-Plattformen fragen dann diese Programme nach. Möglicherweise treten TV-Plattformen als Programmveranstalter auf, sofern sie über ausreichend technische und finanzielle Ressourcen verfügen. Dann treten sie indes nicht als TV-Plattformen sondern eben als Programmveranstalter auf. Zudem hatte Swisscom seit November 2006 als TV- Plattform eine Nachfrage nach dem Teleclub-Sportangebot. In Bezug auf die KNU ist dabei in Erinnerung zu rufen, dass sich die Situation vor und nach Eintritt von Swisscom in den TV- Plattformmarkt im November 2006 wesentlich unterscheidet. Allerdings haben die KNU bereits vor dem Eintritt von Swisscom das Teleclub-Sportangebot übertragen, mithin eine entspre- chende Nachfrage bestand. Daran ändert auch nichts, dass gewisse KNU kartellrechtlich zur Durchleitung des Teleclub-Signals verpflichtet waren. 186
185 Vgl. RPW 2005/2, 370 Rz 75, Swisscom – Cinetrade. 186 Vgl. RPW 2007/3, 406 f. Rz 84 ff., Teleclub AG/Cablecom GmbH/Swisscable.
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Gleichzeitig bringt Swisscom vor, dass das Sekretariat auf die Nachfrage der Endkunden abstelle. Es sei richtigerweise auf die Marktgegenseite, d. h. die TV-Plattformanbieter abzu- stellen.
Auch hierzu kann auf die Ausführungen in Rz 242 verwiesen werden. Beim Vergleich der Ausführungen in Rz 455 ff. und Rz 462 ff. der Stellungnahme von Swisscom ist zudem festzustellen, dass sich Swisscom in ihrer Argumentation zur Marktabgrenzung selber wider- spricht: einerseits soll die Nachfrage der Endkunden nach Bündelangeboten berücksichtigt werden und andererseits soll nicht auf die Nachfrage der Endkunden, sondern diejenige der TV-Plattformanbieter als Marktgegenseite abgestellt werden. B.4.2 Beurteilung der Marktstellung
Nach Art. 4 Abs. 2 KG gelten als marktbeherrschende Unternehmen einzelne oder meh- rere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten, insbesondere wenn diese keine zumutbaren Ausweichmög- lichkeiten haben; entscheidend ist die Möglichkeit des unabhängigen Verhaltens eines Unter- nehmens in einem bestimmten Markt. Marktbeherrschende Unternehmen können in wichtigen Belangen entscheidende Wettbewerbsparameter ohne Rücksicht auf Mitbewerber bzw. Kun- den nach eigenem Gutdünken festlegen. Mit der Änderung des Kartellgesetzes im Jahre 2003 hat der Gesetzgeber zudem verdeutlicht, dass nicht allein auf Marktstrukturdaten abzustellen ist, sondern auch konkrete Abhängigkeitsverhältnisse zu prüfen sind. Eine marktbeherr- schende Stellung lässt sich nicht anhand fixer Kriterien bestimmen, sondern ist im Einzelfall mit Blick auf die konkreten Verhältnisse auf dem relevanten Markt zu entscheiden. Die Lehre hat dazu verschiedene Beurteilungskriterien entwickelt. 187
Die Vorabklärung zu dieser Untersuchung hat keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Verhaltensweise gemäss Art. 7 KG im nationalen Plattformmarkt für die leitungsgebundene Übertragung von Digital-TV ergeben. Auf diesem Markt sind allenfalls Wettbewerbswirkungen zu erwarten (vgl. Rz 400 f.). Die Marktstellung der Untersuchungsadressatinnen ist daher aus- schliesslich in den Bereitstellungsmärkten zu prüfen. B.4.2.1 Frühere Beurteilungen der Marktstellung von Teleclub
Das Bundesgericht kam 2003 zum Schluss, dass Teleclub auf dem Markt für Pay-TV in der Deutschschweiz wohl eine marktmächtige Anbieterin sei. 188 Zwei Jahre später hat die WEKO bei der Prüfung des Zusammenschlusses von Swisscom und Cinetrade in ihren Erwä- gungen festgehalten, dass Cinetrade mit Teleclub in der Deutschschweiz nach wie vor über eine führende Marktstellung im Bereich Pay-TV verfüge. 189 An dieser starken Stellung hat sich auf dem Endkundenmarkt bis heute wohl wenig geändert. Entscheidend ist für das vorliegende Verfahren aber die Stellung von Teleclub auf den Bereitstellungsmärkten.
187 Vgl. zum Ganzen BGE 139 I 72, E. 9.3.1 (= RPW 2013/1, 129 E. 9.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO, m.w.Hinw.; Urteil des BVGer, RPW 2015/3, 626 ff. Rz 310 ff., Sanktionsverfügung - Preis- politik Swisscom ADSL, m.w.Hinw. 188 Urteil des BGer 2A.142/2003 vom 5.9.2003, RPW 2003/4, 912, E. 5.2.2, Cablecom GmbH/Teleclub AG/ WEKO/REKO WEF. 189 RPW 2005/2, 379 Rz 169, Swisscom/Cinetrade.
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B.4.2.2 Allgemeines zur aktuellen Beurteilung 551. Die Marktstellung von Teleclub auf den Bereitstellungsmärkten hat ihren Ursprung in verschiedenen [Geschäftsgeheimnis] Übertragungsrechten, welche die Vermarktungsgesell- schaft Cinetrade erworben hat. Für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes sind in erster Linie die Übertragungsrechte der nationalen Eishockey- und Fussballligen von Bedeu- tung, die Cinetrade direkt von den jeweiligen Sportverbänden erworben hat. 552. Im Zusammenhang mit der Vergabe von Fussballübertragungsrechten existiert eine langjährige Praxis der EU-Kommission. 190 Diese ist in erster Linie von drei Entscheiden ge- prägt, nämlich bezüglich der Übertragungsrechte der UEFA Champions League (2003) 191 , der deutschen Bundesliga (2005) 192 und der englischen Premier League (2006) 193 . Jüngstes Bei- spiel und Fortführung dieser Praxis ist der Beschluss des deutschen Bundeskartellamtes vom 12. Januar 2012 über die Zentralvermarktung der Fussball-Bundesliga. 194 Die Verfahren wur- den jeweils durch eine Meldung des betroffenen Verbandes ausgelöst. Erstmals legte die UEFA 1999 ein Vermarktungskonzept für die Champions League vor und ersuchte um Frei- stellung. Gemäss Einschätzung der EU-Kommission stellt die gemeinsame Vermarktung al- lerdings eine unzulässige Wettbewerbsabrede gemäss Art. 101 (1) Vertrag über die Arbeits- weise der Europäischen Union (AEUV; früher Art. 81 EGV) dar. Die einzelnen Vereine übertragen Verwertungsrechte an einen zentralen Verband, der diese als Paket zu einem ein- heitlichen Preis verkauft. Kaufinteressenten sehen sich dadurch einem Angebotsmonopol ge- genüber. Damit stelle die gemeinsame Vermarktung eine horizontale Absprache über die Preise sowie über die Einschränkung der Erzeugung und des Absatzes dar. Die exklusive Vergabepraxis der als Premium Content geltenden Fussballrechte könne deshalb, gemäss EU-Kommission, auch eine Einschränkung des Wettbewerbs in den nachgelagerten Fernseh- märkten zur Folge haben. 195
190 Für eine Zusammenfassung der europäischen Fallpraxis: OECD Roundtable on Competition and Sports (DAF/COMP/WD(2010)56), Note by the Delegation of the European Union, 2010. 191 EU-Kommission, COMP/C.2-37.398 vom 23.7.2003, UEFA Champions League. 192 EU-Kommission, COMP/C-2/37.214 vom 19.1.2005, Medienrechte an der deutschen Bundesliga. 193 Vgl. Pressemitteilung der EU-Kommission vom 22. März 2006, IP/06/356. 194 Bundeskartellamt, Beschluss B6-114/10 vom 12. Januar 2012. 195 EU-Kommission, COMP/C.2-37.398 vom 23.7.2003, UEFA Champions League, Rz 116.
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Preiserhöhung höher als der hypothetische Umsatz ohne Preiserhöhung bei konstant wach- sender Nachfrage (Trend 2012/13). Da die Grenzkosten für ein zusätzlich bezogenes Spiel praktisch Null sind, ist daher davon auszugehen, dass die Preiserhöhung für Teleclub profita- bel war. Teleclub konnte folglich den Preis profitabel um 40 % erhöhen, was in der Regel nur bei einer sehr starken Marktstellung möglich ist. Saison 2008/09 2009/10 2010/11 2011/2012 2012/13 Trend ohne Preiserhöhung 2012/13 PPV-Angebot Saison 2012/13 ausgebaut 196
Anzahl PPV-Bezüge [GG] [GG] [GG] [GG] [GG] [GG] Preis In Franken 1 2.5 2.5 2.5 3.5 2.5 Umsatz in Franken [GG] [GG] [GG] [GG] [GG] [GG] PPV-Angebot Saison 2012/13 unter konstantem Angebot 197
Anzahl PPV-Bezüge [GG] [GG] [GG] [GG] [GG] [GG] Preis in Franken 1 2.5 2.5 2.5 3.5 2.5 Umsatz in Franken [GG] [GG] [GG] [GG] [GG] [GG] Tabelle 15: Umsätze mit PPV-Spielen total und bei konstantem Angebot B.4.2.2.1 Stellungnahmen zu Allgemeines zur aktuellen Beurteilung I. Stellungnahme von Swisscom 556. Swisscom bringt vor, das Sekretariat verkenne die Quasi-Monopolstellung der KNU auf dem Plattformmarkt im untersuchungsrelevanten Zeitraum. Die KNU hätten über eine Mono- polstellung, zumindest aber über eine ausgesprochen starke Stellung auf dem Plattformmarkt verfügt. Wenn das Sekretariat die Stellung von Cablecom als Marktgegenseite von Teleclub ausser Acht lasse, könne es die Frage einer allfälligen marktbeherrschenden Stellung oder die Fähigkeit von Teleclub, gegenüber Cablecom Geschäftsbedingungen zu erzwingen, gar nicht beurteilen. 557. Es trifft zu, dass eine starke Stellung auf einem nachgelagerten Markt Gegenmacht zu einer starken Stellung auf dem vorgelagerten Markt darstellen kann. Der festgestellte Sach- verhalt zeigt, dass kein TV-Plattformanbieter ausser Swisscom das vollständige lineare Sport- angebot von Teleclub, einzelne Live-Spiele PPV oder das Angebot von Teleclub en français übertragen kann. Zudem konnte bis Juni 2012 kein IPTV-Anbieter ausser Swisscom ein line- ares Angebot von Teleclub verbreiten (vgl. Rz 162 ff.). Damit zeigt sich, dass die Konkurrenz von Swisscom, insbesondere auch Cablecom, offensichtlich keine Gegenmacht zur Marktstel- lung von Teleclub auf den Bereitstellungsmärkten (vgl. Abschnitte B.4.2.4 ff.) aufbauen konnte. Somit wäre es nicht notwendig, die Marktstellung der KNU auf dem Plattformmarkt bezie- hungsweise deren Entwicklung zu untersuchen. Gleichwohl hat das Sekretariat die Frage der Gegenmacht geprüft (vgl. Rz 581 f.).
196 Zusätzlich wurden in der Saison 2012/13 die ATP Tour, die Challenge League, die Liga Zon Sag- res und die Premier League übertragen. 197 Angebot ohne ATP Tour, Challenge League, Liga Zon Sagres und Premier League.
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198 Vgl. BGE 139 I 72, E. 9.2.2 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.2), Publigroupe SA et al./WEKO.
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Fernsehmarkt. Zudem haben sich die Verhältnisse bei den Übertragungsrechten nicht verän- dert. Cinetrade bzw. Teleclub verfügte im relevanten Zeitraum insbesondere für die höchsten Schweizer Eishockey- und Fussballligen über 100 % der relevanten Sportübertragungsrechte. II. Stellungnahme von Sunrise 564. Gemäss Sunrise handle es sich beim verfahrensgegenständlichen Verhalten von Tele- club bzw. Swisscom nicht um ein abgeschlossenes Marktverhalten. Dementsprechend sei auch die Feststellung irreführend, wonach die «vorliegende Verfügung Verhaltensweisen bis 2013» erfasse. So gelange der Antrag des Sekretariats selber zum Schluss, dass die Un- gleichbehandlung bis heute andauere. Zudem sei der Vertrag zwischen Sunrise und Teleclub mit der problematischen Bestimmung nach wie vor in Kraft. Ebenfalls stelle das Sekretariat fest, dass das Verhalten betreffend Koppelung von Sportpaket mit Basis- bzw. Grundpaket bis heute andauere. Ob aktuell auch der Tatbestand der Geschäftsverweigerung noch erfüllt sei, sei zu wenig klar. Dass das gemäss Antrag des Sekretariats missbräuchliche Verhalten weiter andauere, ergebe sich schliesslich auch aus öffentlich zugänglichen Informationen wie der Internetseite von Teleclub (vgl. vgl. www.teleclub.ch, v. a. www.teleclub.ch/abo). Die Frage, ob das missbräuchliche Verhalten weiterhin andauere, sei insbesondere auch für die Frage der Sanktionsbemessung von Bedeutung. Es müssten in diesem Fall für die Bemessung des Basisbetrages der Sanktion die Umsätze anderer Jahre herangezogen werden. Zudem würde das zu sanktionierende Verhalten länger andauern, was einen entsprechend höheren Zu- schlag zur Folge hätte. 565. Hierzu kann auf die Ausführungen in Rz 509 verwiesen werden. B.4.2.4 Nationaler Markt für die Bereitstellung von Schweizer Fussballübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV B.4.2.4.1 Aktueller Wettbewerb 566. Teleclub ist der einzige Anbieter in diesem Markt. Der Marktanteil von Teleclub beträgt damit 100 %. 567. Allenfalls könnte noch von den Sportübertragungen im Schweizer Free-TV ein diszipli- nierender Einfluss auf den Bereitstellungsmarkt ausgehen. Dies wäre der Fall, wenn die TV- Plattformanbieter aufgrund des umfangreichen Sportangebots im Free-TV auf eine Aufschal- tung des Teleclub Sportangebots verzichten könnten. Insbesondere die Angebote der SRG können bezüglich Übertragungs- und Berichterstattungsqualität sowie der Programmumge- bung mit den Angeboten von Teleclub verglichen werden. Da allerdings die Anzahl der über- tragenen Spiele über einen längeren Zeitraum stark begrenzt ist (vgl. Rz 439 ff. ) und Teleclub als einziger Marktteilnehmer eine umfassende Liga-Berichterstattung anbieten kann, ist nicht davon auszugehen, dass Teleclub durch die Übertragungen der SRG daran gehindert wird, sich auf dem Bereitstellungsmarkt in wesentlichem Ausmass unabhängig zu verhalten. 568. Damit besteht kein aktueller Wettbewerb im nationalen Markt für die Bereitstellung von Schweizer Fussballübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV. B.4.2.4.2 Potentieller Wettbewerb 569. Das umfangreiche Sportrechte-Portfolio von Cinetrade ist das Resultat einer Content- Strategie, die Cinetrade und Swisscom im Anschluss an den Zusammenschluss von 2004 vereinbart haben (vgl. Abschnitt A.4.3.4.1). 570. Swisscom bringt in diesem Zusammenhang vor, dass die Inhaber von Übertragungs- rechten (z.B. die schweizerischen Fussball- oder Eishockeyligen) diese Rechte in der Regel
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nur für eine bestimmte Zeit exklusiv an einen Verwerter vergeben würden. Der Erwerber der Senderechte habe zwar während der vereinbarten Frist die Möglichkeit, die Inhalte exklusiv zu verwerten. Gleichzeitig müsse er aber damit rechnen, dass er die nächste Ausschreibung ver- liert und die von ihm getätigten Investitionen von einem Tag auf den anderen wertlos würden. In jeder Ausschreibungsrunde würden die Karten sozusagen neu gemischt; der Ausgang sei dabei völlig offen. Es handle sich also um eine typische Situation mit sehr intensivem Wettbe- werb, bei der alle Marktteilnehmer grundsätzlich über gleich lange Spiesse verfügten. «Es findet ein Wettbewerb um den Markt statt, indem die Fussball- und Eishockeyüber- tragungsrechte alle fünf Jahre ausgeschrieben werden. Namentlich upc cablecom hat sich anlässlich der letzten Ausschreibungen um diese Rechte bemüht, ist aber mit ihrem Bestreben gescheitert. Es steht ihr selbstverständlich frei, bei den nächsten Ausschrei- bungen wieder mitzubieten. Die Kosten für die Produktion der Sportübertragungen sind für alle Unternehmen grundsätzlich dieselben. Es besteht zudem das imminente Risiko, dass die getätigten Investitionen bei der nächsten Vergabe der Sportübertragungsrechte an einen Mitbewerber nutzlos werden.» 571. In Ausschreibungsmärkten kann ein Markteintritt nur über den Zuschlag bei der nächs- ten Vergabe erreicht werden. Grundsätzlich sollte daher die Ausgangslage bei jeder Aus- schreibung wieder offen sein, wodurch in solchen Ausschreibungsmärkten ein Markteintritt vermutlich einfacher wäre. 199 Für die Einschätzung der Wettbewerbsverhältnisse auf dem re- levanten Markt bedeutet dies, dass die Exklusivität des Premium Content dem Rechteinhaber bzw. dem Rechteverwerter eine gewisse Marktmacht auf dem relevanten Markt verleiht, wel- che aber unter Umständen durch regelmässigen Wettbewerb um den Markt gebrochen werden kann. Dazu ist allerdings anzumerken, dass allein die Tatsache, dass ein exklusives Übertra- gungsrecht in einem ordentlichen Vergabeverfahren erworben wurde, nicht verhindern kann, dass dem Rechteinhaber ex post unter Umständen eine marktbeherrschende Stellung zu- kommt. 200 Nur im Falle von faktisch tiefen Marktzutritts- und Marktaustrittsschranken kann der potentielle Wettbewerb einen disziplinierenden Einfluss haben. a. Markteintrittsschranken potentieller Konkurrenten 572. Cinetrade nennt die KNU und allen voran [Geschäftsgeheimnis] als Hauptkonkurrenten im Pay-TV-Bereich. Als weitere mögliche Konkurrenten kommen grosse Telekommunterneh- men wie Sunrise sowie Sportrechtevermarkter wie etwa Infront/Ringier in Frage. Ebenfalls vor- stellbar wäre der Markteintritt eines ausländischen Pay-TV-Anbieters, insbesondere von Canal+ und Sky Deutschland. In Bezug auf die Möglichkeit des Markteintritts im hier relevanten Markt stellt sich die Frage, inwiefern potentielle Konkurrenten tatsächlich eine Ausschreibung von Übertragungsrechten gewinnen können. 573. [Geschäftsgeheimnis] 201 [Geschäftsgeheimnis] Im Übrigen haben in der Vergangenheit soweit ersichtlich weder Sky Deutschland noch Canal+ versucht, die für einen Markteintritt notwendigen Übertragungsrechte selbst zu erwerben. Vor diesem Hintergrund kann nicht da- von ausgegangen werden, dass Sky Deutschland oder Canal+ im Sinne einer potentiellen Konkurrenz auf dem relevanten Markt einen disziplinierenden Einfluss auf Teleclub haben.
199 BSK KG-REINERT/BLOCH (Fn 138), Art. 4 Abs. 2 KG N 340; RPW 2007/1, 111 Rz 105 ff., Zschokke Holding AG/Batigroup Holding AG. 200 Vgl. PAUL KLEMPERER, Bidding Markets, Appendix to the OECD Roundtable on Bidding Markets (DAF/COMP(2006)31), 2006, 262. 201 Sky Deutschland hält auf seiner Homepage explizit fest, dass sie aus lizenzrechtlichen Gründen keine Kunden in der Schweiz beliefern und verweisen auf das Angebot von Teleclub; http://www.sky.de/web/cms/de/kundencenter-hilfe-faq-abonnement.jsp (7.11.2012).
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Ein Markteintritt von Infront/Ringier ist ebenfalls unwahrscheinlich. Bis Herbst 2012 hielt Ringier eine Beteiligung an Teleclub (vgl. Rz 5 ) und profitierte daher vom Rechteerwerb von Cinetrade. [Geschäftsgeheimnis] Der Ausstieg von Ringier bei Teleclub erfolgte aufgrund der Portfolio-Bereinigung im Zuge der Reorganisation des Entertainment-Bereiches. 202 Es ist da- her davon auszugehen, dass Infront/Ringier eine andere Strategie als den Eintritt in den vor- liegend relevanten Markt verfolgt. Es kann somit nicht erwartet werden, dass Infront/Ringier bei einem zukünftigen Vergabeverfahren in Konkurrenz zu Cinetrade treten wird. Neben Infront/Ringier ist kein anderes Vermarktungsunternehmen erkennbar, das einen Markteintritt vollziehen könnte.
Mit den beiden – neben Swisscom – grössten und finanzstärksten Fernmeldedienstan- bietern Cablecom und Sunrise [Geschäftsgeheimnis] Infolgedessen sind Cablecom und Sun- rise als potentielle Konkurrenz von Teleclub stark eingeschränkt. b. Strukturelle Markteintrittsschranken
Zu den vertraglichen Markteintrittsschranken kommen strukturelle Markteintrittsschran- ken hinzu. [Geschäftsgeheimnis] im europäischen Vergleich sehr lang; zum anderen sind die vergebenen Rechtepakete [Geschäftsgeheimnis]. 203
Grundsätzlich verhindert eine kurze Exklusivität, dass der Rechteinhaber seine Markt- stellung so ausbauen kann, dass er bei der nächsten Vergabe einen entscheidenden Wettbe- werbsvorteil erhält. Eine lange Exklusivität ermöglicht dem Rechteinhaber unter Umständen, seine Marktstellung zu konsolidieren und potentielle Konkurrenten durch eine Übertragung der Marktstellung auf andere Märkte zu verdrängen. Zudem können Endkunden gewonnen und durch den Verkauf weiterer Produkte des Unternehmens langfristig gebunden werden. Die daraus resultierenden Wechselkosten der Endkunden muss ein potentieller Wettbewerber in seine Kalkulationen einbeziehen (vgl. zu den Wechselkosten auch Rz 657). Daher kann nur eine disziplinierende Wirkung erreicht werden, sofern die Übertragungsrechte regelmässig und in relativ kurzen Zeitabständen vergeben werden. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Es ist deshalb schon nur aufgrund der Dauer der Vertragsperiode nicht damit zu rechnen, dass der potentielle Wettbewerb Teleclub zu disziplinieren vermag.
Die Grösse der Rechtepakete vermag insofern den potentiellen Wettbewerb einzu- schränken, als aufgrund des zu erwartenden Preises nur sehr wenige finanzkräftige Unterneh- men als potentielle Wettbewerber in Frage kommen. Gleichzeitig hindert ein umfassendes Rechtepaket unter Umständen kleinere innovative Anbieter daran, sich Rechte für eine geteilte Verwertung zu sichern. Bei der letzten Vergabe der Übertragungsrechte der SFL 2011 erfolgte [Geschäftsgeheimnis] (vgl. Rz 145). [Geschäftsgeheimnis] In jedem Fall hatte das Rechtepa- ket der SFL einen Umfang, der den potentiellen Wettbewerb stark einzuschränken vermag.
Ein weiterer Grund dafür, dass im vorliegenden Fall der potentielle Wettbewerb wahr- scheinlich sehr gering ist, sind die vergleichsweise hohen Marktaustrittsschranken. 204 Gemäss Angaben von Cinetrade bedingt der Aufbau einer eigenen Übertragungsinfrastruktur grosse Investitionen. Swisscom macht ebenfalls grosse Investitionen geltend, die im Falle eines Ver- lusts der Übertragungsrechte im Rahmen der nächsten Vergabe von einem Tag auf den an- deren wertlos würden. Solche «sunk costs» (Investitionen, die bei einem Marktaustritt verloren
202 Jahresbericht von Ringier 2012, S. 5. 203 Üblich sind nach dem diesbezüglichen Leitentscheid der EU-Kommission 3 Jahre sowie eine Auf- teilung der Übertragungsrechte in verschiedene kleinere Pakete, (EU-Kommission, COMP/C.2-37.398 vom 23.7.2003, UEFA Champions League). 204 BSK KG-REINERT/BLOCH (Fn 138), Art. 4 Abs. 2 KG N 317.
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gehen) sind geeignet, den potentiellen Wettbewerb abzuschwächen, da diese Kosten bei ei- nem Markteintritt von den potentiellen Wettbewerbern antizipiert werden. Mithin kann daher eine Marktaustrittsschranke als Markteintrittsschranke wirken. c. Schlussfolgerung 580. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass der Markteintritt eines po- tentiellen Wettbewerbers durch verschiedene vertragliche Vereinbarungen, aber auch durch strukturelle Gegebenheiten des Markts stark eingeschränkt ist. Es besteht daher kein potenti- eller Wettbewerb, der in der Lage ist Teleclub in ihrem Marktverhalten zu disziplinieren. B.4.2.4.3 Stellung der Marktgegenseite 581. Die Marktgegenseite von Teleclub auf den Bereitstellungsmärkten umfasst sämtliche TV-Plattformanbieter, die technisch grundsätzlich in der Lage wären, das Pay-TV-Angebot von Teleclub über ein leitungsgebundenes Netzwerk den Endkunden anzubieten. Früher bestand die Marktgegenseite ausschliesslich aus den KNU, deren stärkster Vertreter bis heute die Cablecom ist. Das Bundesgericht hat 2003 bezüglich des Verhältnisses zwischen Teleclub und Cablecom festgehalten, dass wahrscheinlich eine Marktsituation vorliege, in der eine marktbeherrschende Unternehmung im Markt für die Übertragung von Fernsehsignalen über CATV-Netze in der Deutschschweiz einem marktbeherrschenden Unternehmen auf dem Markt für Pay-TV gegenüberstehe. 205 Teleclub und Cablecom standen sich insbesondere auf den hier relevanten Bereitstellungsmärkten gegenüber. In einer solchen Marktsituation hängt das Marktergebnis mangels anderer Restriktionen von der Verhandlungsmacht der beiden Ak- teure ab (Countervailing Power). 582. Seit Swisscom in den Plattformmarkt eingetreten ist, wurde die Stellung von Cablecom bzw. der im Branchenverband Swisscable zusammengeschlossenen KNU gegenüber Tele- club deutlich geschwächt. Unabhängig von der Tatsache, dass Swisscom Cinetrade übernom- men hat, bedeutet der Markteintritt eines zusätzlichen TV-Plattformanbieters, dass die Ver- handlungsmacht von Cinetrade gegenüber den Plattformanbietern gestärkt wird bzw. sich die vom Bundesgericht vermutete parallele Marktmacht von Teleclub und Cablecom 206 zugunsten von Teleclub verschiebt. Gleichermassen hat der Markteintritt weiterer Marktteilnehmer, die ihre Angebote über das Kupferanschlussnetz von Swisscom oder einem der Glasfasernetze verbreiten, die Marktstellung der KNU geschwächt. In den meisten Regionen der Schweiz ha- ben die Endkunden die Auswahl zwischen mindestens drei (regionales KNU, Swisscom und Sunrise), in den Regionen mit Glasfasernetz sogar zwischen fünf und sechs TV- Plattformanbietern. Die Marktgegenseite von Teleclub auf den Bereitstellungsmärkten ist da- her seit den Ausführungen des Bundesgerichtes deutlich fragmentierter und entsprechend ge- schwächt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass Teleclub von der Marktgegenseite hin- reichend diszipliniert werden kann. B.4.2.4.4 Fazit 583. Es ist somit festzustellen, dass Teleclub beziehungsweise Swisscom auf dem nationalen Markt für die Bereitstellung von Schweizer Fussballübertragungen im Rahmen eines Liga- Wettbewerbs im Pay-TV im untersuchungsrelevanten Zeitraum eine marktbeherrschende Stellung zukommt.
205 Urteil des BGer 2A.142/2003 vom 5.9.2003, RPW 2003/4, 912, E. 5.2.2, Cablecom GmbH/Teleclub AG/ WEKO/REKO WEF. 206 Urteil des BGer 2A.142/2003 vom 5.9.2003, RPW 2003/4, 912, E. 5.2.1, Cablecom GmbH/Teleclub AG/ WEKO/REKO WEF.
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B.4.2.5 Nationaler Markt für die Bereitstellung von Schweizer Eishockeyübertragun- gen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV 584. Die Marktstellung von Teleclub im nationalen Markt für die Bereitstellung von Schweizer Eishockeyübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV unterscheidet sich nicht wesentlich von der soeben erörterten Marktstellung von Teleclub im nationalen Markt für die Bereitstellung von Schweizer Fussballübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV. 585. Auch wenn im Free-TV die Schweizer Eishockey-Meisterschaft in der Phase der Play- offs übertragen wird (vgl. Rz 148 f.), kann wie im Fussball nicht von einem aktuellen Wettbe- werb die Rede sein. Hinsichtlich potentiellen Wettbewerbs und Stellung der Marktgegenseite kann auf das in den Abschnitten B.4.2.4.2 und B.4.2.4.3 Ausgeführte verwiesen werden. 586. Es ist somit festzustellen, dass Teleclub beziehungsweise Swisscom auf dem nationalen Markt für die Bereitstellung von Schweizer Eishockeyübertragungen im Rahmen eines Liga- Wettbewerbs im Pay-TV im untersuchungsrelevanten Zeitraum eine marktbeherrschende Stellung zukommt. B.4.2.6 Nationale Märkte für die Bereitstellung von ausländischen Fussballüber- tragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs (Bundesliga, Primera División & Copa del Rey, Serie A) im Pay-TV 587. I n den nationalen Märkt en für die Bereitstellung von ausländischen Fussballübertragun- gen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV sind nebst Teleclub grundsätzlich auch die beiden ausländischen Anbieter Canal+ und Sky Deutschland tätig. 588. Das Angebot von Sky Deutschland kann in der Schweiz nur über Satellit und nur direkt bei Teleclub bezogen werden. Die TV-Plattformanbieter haben keine Möglichkeit, Sky Deutschland auf dem Bereitstellungsmarkt zu beziehen. Damit besteht auf dem hier relevanten Bereitstellungsmarkt kein Wettbewerb zwischen Sky Deutschland und Teleclub. 589. Canal+ überträgt kein mit Teleclub vergleichbares Angebot an ausländischen Fussball- ligen. Der Schwerpunkt liegt bei der Premier League, von welcher rund 5 Spiele pro Runde übertragen werden. Zusätzlich zeigt Canal+ 2 Spiele pro Runde der Ligue 1. In den Märkten für die Premier League und die Ligue 1 ist damit ein bestehender aktueller Wettbewerb fest- zustellen. In den übrigen Märkten für die Bereitstellung von ausländischen Fussballübertra- gungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV besteht demgegenüber kein aktueller Wettbewerb. 590. Hinsichtlich potentiellen Wettbewerbs und Stellung der Marktgegenseite kann auf das in den Abschnitten B.4.2.4.2 und B.4.2.4.3 Ausgeführte verwiesen werden. 591. Es ist somit festzustellen, dass Teleclub beziehungsweise Swisscom auf den nationalen Märkten für die Bereitstellung von ausländischen Fussballübertragungen (Bundesliga, Primera División & Copa del Rey, Serie A) im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV im untersu- chungsrelevanten Zeitraum eine marktbeherrschende Stellung zukommt. B.4.2.7 Nationaler Markt für die Bereitstellung von Eishockeyübertragungen der NHL im Pay-TV 592. [Geschäftsgeheimnis]. Bis Juli 2013 konnten die Spiele der NHL auf ESPN America ver- folgt werden. Der Sender ESPN America war jedoch [Geschäftsgeheimnis] im Programm von Teleclub, sondern konnte von verschiedenen Plattformanbietern auch unabhängig von Tele- club bezogen werden (vgl. Rz 121 und 127).
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wenn sie eine gleichwertige Berichterstattung bei der SRG kostenlos erhalten kann. Die Nach- frage nach Teleclub-Fussballübertragungen ist jedoch keineswegs [Geschäftsgeheimnis] ein- gebrochen. 600. Es ist unbestritten, dass das Sportangebot nur eine unter verschiedenen Wettbewerbs- variablen darstellt. Es handelt sich aber um eine der entscheidenden Variablen, welche die konkurrierenden TV-Plattformanbieter zudem nicht selber bereitstellen können (vgl. Rz 242 ff., 286 und 643 ff.). 601. Swisscom bringt vor, es habe im untersuchungsrelevanten Zeitraum potenzieller Wett- bewerb bestanden. Das Sekretariat blende vollständig die Rolle von Cablecom aus. Der Bie- terwettbewerb durch Cablecom (und Sunrise) sei vertraglich nicht «stark eingeschränkt» ge- wesen, weil sich Cablecom in der Vergangenheit an dieses Verbot nicht gehalten habe. Cablecom verfüge über nahezu unbeschränkte Ressourcen. Zudem sei unverständlich, wa- rum die SRG als möglicher Rechteerwerber völlig unberücksichtigt bleibe. Es sei der SRG nicht verwehrt, Pay-TV-Rechte zu erwerben und an andere Programmanbieter Sublizenzen zu erteilen. Schliesslich seien auch die Ausführungen im Verfügungsantrag zum Umfang der vergebenen Übertragungsrechte und den «sunk costs» als Markteintrittsschranke nicht nach- vollziehbar. Umfassende Rechtepakete und die erst daraus resultierende wirtschaftliche Ver- wertbarkeit würden überhaupt erst einen Anreiz für Programmanbieter schaffen, in den Markt einzutreten. Inwieweit «sunk costs» von Swisscom andere finanzkräftige Unternehmen wie Cablecom von einem Markteintritt abhalten können sollten, sei unerfindlich. Dass die produ- zierten Sportübertragungen von anderen Wettbewerbern nicht dupliziert würden, seien nicht «sunk costs», sondern eben die zeitlich befristet vergebenen Übertragungsrechte verantwort- lich. Nach Ablauf dieser Frist seien die Voraussetzungen für alle Wettbewerber grundsätzlich dieselben. Entsprechend könnten «sunk costs» im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle spielen. 602. Hierzu ist festzuhalten, dass [Geschäftsgeheimnis]. Zudem hat das Sekretariat entgegen der Ansicht von Swisscom die SRG als mögliche Rechteerwerberin durchaus berücksichtigt (vgl. Rz 144 ff.). Es sei dazu darauf hingewiesen, dass die SRG selber aufgrund des RTVG sowie ihrer Konzession nicht als Pay-TV-Programmveranstalterin auftreten kann. 207 Entgegen der Ansicht von Swisscom stellen die von Swisscom geltend gemachten hohen Investitionen «sunk costs» und damit Markteintrittsbarrieren dar (vgl. Rz 579), was die ökonomische Litera- tur 208 erklärt und anerkennt. 603. Swisscom bringt dann vor, dass die KNU im untersuchungsrelevanten Zeitraum domi- nierende Gegenmacht ausüben würden. Eine ausgeprägt starke Stellung bleibe auch noch lange nach dem Markteintritt von Swisscom fortbestehen. Teleclub sei auf eine Verbreitung durch die KNU angewiesen. Dies gelte heute noch. Unverständlicherweise finde das für Tele- club bestehende Erfordernis des multi-homing, wie es das Sekretariat selber ausführe, bei der Beurteilung der Marktstellung der Kabelnetzbetreiber überhaupt keine Berücksichtigung im Verfügungsantrag. Auch der Markteintritt von Swisscom habe infolge des multi-homing nichts an dieser Abhängigkeit geändert. Zudem habe die Bildung des Branchenverbandes Swisscable die Gegenmacht der Kabelnetzbetreiber noch erheblich verstärkt. 604. Entgegen der Ansicht von Swisscom gelten die von Swisscom zitierten Ausführungen des Sekretariats bezüglich multi-homing für nicht vertikal integrierte und unabhängige Pro-
207 Vgl. Konzession vom 28. November 2007 für die SRG SSR idée suisse <http://www.bakom.ad- min.ch/themen/radio_tv/marktuebersicht/ssr_srg/04634/index.html> (23.12.2015). 208 Vgl. bspw. JEAN TIROLE, The Theory of Industrial Organization, 2002, 314 ff.; W. KIP VISCUSI/JOSEPH E. HARRINGTON/JOHN M. VERNON, Economics of Regulation and Antitrust, 2005, 172 f.; M ASSIMO MOTTA, Competition Policy, Theory and Practice, 2007, 74 f. und 121.
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grammveranstalter (vgl. Rz 662 ff.). Der Markteintritt von Swisscom verbunden mit der verti- kalen Integration von Teleclub hat sehr wohl einen Einfluss auf die behauptete Gegenmacht der KNU gegenüber Teleclub (vgl. Rz 581 f. und 664 ff.). B.4.2.9 Zwischenergebnis 605. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass Teleclub beziehungsweise Swisscom in folgenden Märkten über eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 KG verfügt: i. Nationaler Markt für die Bereitstellung von Schweizer Fussballübertragungen im Rah- men eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV. ii. Nationaler Markt für die Bereitstellung von Schweizer Eishockeyübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV. iii. Nationale Märkte für die Bereitstellung von ausländischen Fussballübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs (Bundesliga, Primera División & Copa del Rey, Serie A) im Pay-TV. B.4.3 Unzulässige Verhaltensweisen 606. Das Kartellrecht verbietet eine marktbeherrschende Stellung nicht, und eine solche ist für sich allein auch nicht missbräuchlich, besteht doch der Sinn des Wettbewerbs gerade darin, durch Markterfolg und internes Wachstum eine dominierende Stellung zu erreichen. Das marktbeherrschende Unternehmen trägt jedoch eine besondere Verantwortung für sein Markt- verhalten, weshalb dem marktbeherrschenden Unternehmen gewisse Verhaltensweisen un- tersagt sind. Zum Tatbestandselement der Marktbeherrschung in Art. 7 Abs. 1 KG muss daher als zusätzliches Element eine unzulässige Verhaltensweise hinzutreten. Solche Verhaltens- weisen setzen ihrerseits einen Missbrauch voraus: Missbraucht wird danach die marktbeherr- schende Stellung, welche es einem Unternehmen erlaubt, sich unabhängig von anderen Marktteilnehmern zu verhalten. Das missbräuchliche Verhalten richtet sich entweder gegen konkurrierende Unternehmen oder gegen die Marktgegenseite (d. h. Lieferanten oder Abneh- mer des behindernden Unternehmens). 209
209 BGE 139 I 72, E. 10.1.1 (= RPW 2013/1, 130 f. E. 10.1.1), Publigroupe SA et al./WEKO, m.w.Hinw.
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Interessen von Handelspartnern und Verbrauchern unter Ausnutzung seiner marktbeherr- schenden Stellung. Behinderungsmissbrauch umfasst dagegen sämtliche Massnahmen be- herrschender Unternehmen ausserhalb eines fairen Leistungswettbewerbs, die sich unmittel- bar gegen aktuelle und potentielle Wettbewerber richten und diese in ihren Handlungsmöglichkeiten auf dem beherrschten Markt oder benachbarten Märkten einschrän- ken. 210
Gewisse Verhaltensweisen von marktbeherrschenden Unternehmen können zugleich behindernd und benachteiligend (ausbeutend) sein; insofern ist es grundsätzlich irrelevant, ob eine zu beurteilende Verhaltensweise dem Begriff Behinderungs- bzw. Ausbeutungsmiss- brauch zugewiesen werden kann, welchem ohnehin nur heuristischer Wert zukommt. Mass- gebend ist aber allemal, dass die Missbräuchlichkeit (einschliesslich der Wettbewerbsschädi- gung) der strittigen Verhaltensweise aufgrund der Einzelfallanalyse festgestellt wird. Praktiken von marktbeherrschenden Unternehmen können zudem mehrere Tatbestandsvarianten von Art. 7 Abs. 2 KG betreffen. 211 Dies ist sowohl der Fall, wenn eine Verhaltensweise zugleich mehrere Tatbestandsvarianten erfüllt, als auch, wenn verschiedene Verhaltensweisen je ver- schiedene Tatbestandsvarianten erfüllen.
Missbrauch im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG umfasst zunächst alle denkbaren Verhaltens- weisen mit volkswirtschaftlich schädigendem Effekt und sodann solche, welche die wirtschaft- liche Freiheit der betroffenen Unternehmen behindern. Verdeutlicht werden die Behinderung und Benachteiligung nach Art. 7 Abs. 1 KG durch einen Beispielkatalog in Art. 7 Abs. 2 KG. Ob die darin aufgeführten Verhaltensweisen missbräuchlich sind, ist allerdings im Zusammen- hang mit Art. 7 Abs. 1 KG zu beurteilen. Mit anderen Worten ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verhaltensweise nach Art. 7 Abs. 2 KG eine Behinderung bzw. Benachteiligung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 KG darstellt. 212
Insofern indizieren die Tatbestandsvarianten von Abs. 2 nicht per se eine unzulässige Verhaltensweise, weshalb anhand des dualen Prüfungsmusters zu eruieren ist, ob unzulässi- ges Verhalten vorliegt: In einem ersten Schritt sind die Wettbewerbsverfälschungen (d. h. Be- hinderung bzw. Benachteiligung von Marktteilnehmern) herauszuarbeiten und in einem zwei- ten Schritt mögliche Rechtfertigungsgründe («legitimate business reasons») zu prüfen. Unzulässiges Verhalten liegt dann vor, wenn kein sachlicher Grund für die Benachteiligung bzw. Ausbeutung oder die Behinderung vorliegt. Solche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn sich das betreffende Unternehmen auf kaufmännische Grundsätze (z.B. Verlangen der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners) stützen kann. Andere sachliche Gründe sind etwa veränderte Nachfrage, Kosteneinsparungen, administrative Vereinfachungen, Transport- und Vertriebskosten, technische Gründe.
Daneben anerkennt die Lehre auch weitere Kriterien für die Prüfung, ob unzulässiges Verhalten vorliegt, wie etwa die Behinderungs- oder Verdrängungsabsicht, die Schwächung der Wettbewerbsstruktur, den Nichtleistungswettbewerb, die normzweckorientierte Interes-
210 BGE 139 I 72, E. 10.1.1 (= RPW 2013/1, 130 f. E. 10.1.1), Publigroupe SA et al./WEKO, m.w.Hinw. 211 BGE 139 I 72, E. 10.1.1 (= RPW 2013/1, 130 f. E. 10.1.1), Publigroupe SA et al./WEKO, m.w.Hinw. 212 BGE 139 I 72, E. 10.1.2 (= RPW 2013/1, 131 E. 10.1.2), Publigroupe SA et al./WEKO; vgl. auch Urteil des BGer 2A.520/2002 vom 17.6.2003, RPW 2003/4, 961 E. 6.5.1, Entreprises Electriques Fri- bourgeoises (EEF)/Watt Suisse AG; RPW 2008/4, 579, Rz 173, Tarifverträge Zusatzversicherung Kanton Luzern; RPW 2006/4, 640, Rz 98, Flughafen Zürich AG (Unique) – Valet Parking; B OTSCHAFT 95 (Fn 82), 570; BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 139), Art. 7 KG N 25; EVELYNE CLERC/PRANVERA KËLLEZI, in: Droit de la concurrence, Commentaire romand, Martenet/Bovet/Tercier (Hrsg.), 2 e édition, 2013 (nachfolgend: Commentaire romand LCart), Art. 7 LCart N 4 ff.
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senabwägung. Massstab für die Frage, ob es sich um zulässige oder nichtzulässige Verhal- tensweisen handelt, bildet einerseits der Institutionen- und andererseits der Individualschutz oder mit anderen Worten die Gewährleistung von wirksamem Wettbewerb. 213
i. Die anvisierte Verhaltensweise besteht in einer Verweigerung, Geschäftsbeziehun- gen zu unterhalten;
213 BGE 139 I 72, E. 10.1.2 (= RPW 2013/1, 131 E. 10.1.2), Publigroupe SA et al./WEKO, m.w.Hinw. 214 RPW 2011/1, 144 f. Rz 306 ff., SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC); BSK KG- A MSTUTZ/CARRON (Fn 139), Art. 7 KG N 121 ff.
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ii. Die Verweigerung betrifft einen Input, der objektiv notwendig ist, um auf einem nach- gelagerten oder benachbarten Markt wirksam konkurrieren zu können; iii. Die Verweigerung zeitigt wettbewerbsbehindernde Effekte; iv. Die Verweigerung kann nicht durch «Legitimate Business Reasons» gerechtfertigt werden. B.4.3.2.1 Geschäftsverweigerung 616. Zunächst ist erforderlich, dass ein Geschäftspartner versucht hat, eine Geschäftsbe- ziehung aufzubauen und zu diesem Zweck mit dem marktbeherrschenden Unternehmen kom- muniziert hat. Die Verweigerung der Geschäftsbeziehung kann dann direkt (wenn das markt- beherrschende Unternehmen eine solche explizit ablehnt) oder indirekt (beispielsweise durch Ausweichmanöver, Verzögerungsstrategien oder die Auferlegung unangemessener Ge- schäftsbedingungen; «Constructive Refusal to Deal») erfolgen. 215
Die hier in Frage stehende Geschäftsverweigerung betrifft das Angebot von Teleclub auf den Bereitstellungsmärkten. Die Sachverhaltsermittlung ergab, dass einige Plattforman- bieter von Teleclub kein Angebot bezüglich der Bereitstellung der fraglichen Sportübertragun- gen beziehen konnten (vgl. Abschnitt A.4.3.5).
Weiter hat die Sachverhaltsermittlung ergeben, dass die Plattformanbieter abgesehen von Swisscom nicht das vollständige Sportprogramm von Teleclub erhalten (d. h. diejenigen Spiele, die auf Swisscom TV auf den Sportkanälen 4 bis 29 angeboten werden). Unter Um- ständen könnte auch diese Tatsache unter dem Tatbestand der Verweigerung von Geschäfts- beziehungen (Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG) subsumiert werden.
Eine Verweigerung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG ist jedenfalls gegeben, wenn ein Input, der für ein Marktangebot unabdingbar ist, vorenthalten wird. Mit anderen Worten kann eine Verweigerung im Sinne des Gesetzes nur vorliegen, sofern keines der den relevan- ten Markt ausmachenden Güter erhältlich ist und zudem keine Alternativquelle (auf einem an- deren Markt) für ein ähnliches Produkt gegeben ist. 216
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass das für die KNU und Sunrise reduzierte Angebot auf den Sportkanälen 1 bis 3 zumindest als Alternative zum Vollangebot der Sport- kanäle 1 bis 24 (bzw. 29) in Frage kommt. Damit spielt es vorliegend in Bezug auf das PPC- Angebot keine Rolle, ob das reduzierte Angebot ein Substitut zum Vollangebot darstellt. Je- denfalls kann nicht gesagt werden, die Kanäle 4 bis 24 (bzw. 29) seien für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit unerlässlich. Dieser Sachverhalt wird deshalb unter dem Aspekt der Diskriminierung von Handelspartnern gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG geprüft (vgl. Abschnitt B.4.3.3) und nicht unter dem Aspekt der Verweigerung. 217
Anzumerken ist, dass gemäss Bundesverwaltungsgericht ein missbräuchliches Verhal- ten gemäss Art. 7 KG alle denkbaren Verhaltensweisen von marktbeherrschenden Unterneh- men umfasst, welche volkswirtschaftlich schädliche Effekte aufweisen oder die wirtschaftliche Freiheit von anderen Unternehmen behindern. 218 Jeder Missbrauch von Marktmacht gemäss
215 RPW 2011/1, 145 Rz 309, SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC), m.w.Hinw. 216 Vgl. BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 139), Art. 7 KG N 125. 217 Vgl. BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 139), Art. 7 KG N 108. 218 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2015/3, 636 Rz 388, Sanktionsverfügung - Preispolitik Swisscom ADSL.
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Art. 7 KG ist unmittelbar sanktionierbar, ungeachtet der Subsumtion unter Art. 7 Abs. 2 KG. 219
Damit ist die Subsumption unter Art. 7 Abs. 2 KG letztlich weniger entscheidend als diejenige unter Art. 7 Abs. 1 KG. Dies gilt umso mehr, wenn wie vorliegend eine Verhaltensweise sowohl Aspekte einer Verweigerung als auch einer Diskriminierung aufweist. Da letztlich nur dann ein missbräuchliches Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens vorliegt, wenn alle Tatbestandselemente von Art. 7 Abs. 1 KG erfüllt sind, können an die Erfüllung der verschie- denen, unter Art. 7 Abs. 2 KG beispielhaft aufgezählten Verhaltensweisen nicht unterschiedlich hohe Anforderungen gestellt werden. 622. Die Sachverhaltsermittlung ergab, dass bis zum 2. Juni 2012, als Teleclub bei Sunrise TV aufgeschaltet wurde, kein Anbieter mit IP-basierter Plattform (ausser Swisscom) das Tele- club-Programm verbreiten konnte. Dabei fragten verschiedene Plattformanbieter die Bereit- stellung des Teleclub-Programmangebots wiederholt nach (vgl. Abschnitte A.4.3.5.4 bis A.4.3.5.8 ). Die DCG, YplaY und Stafag fragten die Bereitstellung insbesondere für ihre FTTH- Netze nach. Finecom und Netplus fragten die Bereitstellung für ihre IP-basierten Plattformen (FTTH und CATV) nach. Zudem fragten auch reine IP-Provider wie Ticinocom die Bereitstel- lung nach. Allen diesen Anbietern wurde eine Geschäftsbeziehung in den relevanten Bereit- stellungsmärkten über einen längeren Zeitraum verweigert im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG. Betreffend Sunrise TV liegt in Bezug auf die Deutschschweiz keine Verweigerung vor, [Geschäftsgeheimnis] (vgl. Abschnitt A.4.3.1.5). [Geschäftsgeheimnis]. 623. Weiter ergab die Sachverhaltsermittlung, dass abgesehen von Cablecom und den Part- nern der DCG auch kein KNU das Teleclub-Programm für seine Plattform erhält. Verschiedene KNU haben dabei selber um die Bereitstellung nachgefragt (vgl. Abschnitt A.4.3.5.8 ). Insbe- sondere Finecom hat für den QL-Verbund, den zweitgrössten Kabelnetzverbund der Schweiz, wiederholt versucht, das Teleclub-Programmangebot für die QL-Plattformen zu erhalten (vgl. Abschnitt A.4.3.5.5). Zudem hatte auch der Branchenverband Swisscable [Geschäftsgeheim- nis] (vgl. Rz 166). 624. Schliesslich ist auch festzustellen, dass das französischsprachige Teleclub-Angebot ausschliesslich Swisscom erhält, obwohl auch hier Anfragen konkurrierender Plattformanbie- ter vorliegen (bspw. Sunrise, vgl. Rz 120 und Netplus, Rz 210). 625. Das Tatbestandselement der Geschäftsverweigerung ist damit in mehrfacher Hinsicht erfüllt. 626. [Geschäftsgeheimnis]. Allerdings ist bezüglich dieser Anfrage der Zeitpunkt der effek- tiven Verweigerung durch Teleclub nicht nachweisbar. Im Zweifel ist daher für den Beginn der Verweigerung auf die Antwort von Teleclub an Ticinocom vom 3. Dezember 2010 abzustellen, mit welcher Teleclub ein Angebot für IPTV explizit abgelehnt hat (vgl. Rz 230). Die Verweige- rung dauerte während des gesamten Untersuchungszeitraums an. B.4.3.2.2 Objektive Notwendigkeit des Inputs 627. Die Verweigerung eines Inputs ist insbesondere dann problematisch, wenn er für ein Unternehmen objektiv notwendig ist, um auf einem Markt wirksam konkurrieren zu können. Dies bedeutet nicht, dass ohne den verweigerten Input kein Wettbewerber in der Lage wäre, auf dem nachgelagerten Markt zu überleben oder in diesen einzutreten. Ein Input ist vielmehr dann als notwendig anzusehen, wenn es für den nachgelagerten Markt kein Substitut gibt, das
219 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2015/3, 664 Rz 579 und 665 Rz 591 ff., insb. 667 Rz 602, Sanktions- verfügung - Preispolitik Swisscom ADSL.
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die Wettbewerber verwenden könnten, um die negativen Folgen der Verweigerung wenigstens langfristig aufzufangen (z. B. durch Duplizierung des Inputs). 220
a. Stellungnahmen der TV-Plattformanbieter bezüglich der objektiven Notwendigkeit 628. Die Marktbefragung ergab, dass für die betroffenen Plattformanbieter die Möglichkeit, Live-Spiele zu verbreiten, von grosser Bedeutung ist. Insbesondere gegenüber dem Angebot von Swisscom TV, das bei vergleichbarer Funktionalität und Übertragungsqualität ein umfas- senderes Sportprogramm enthält, sehen sich die von der Verweigerung der Geschäftsbezie- hungen betroffenen Unternehmen stark benachteiligt. 629. Swisscable führte aus, dass sich Sport und insbesondere die Live-Ausstrahlung der Fussball- und Eishockeyspiele in letzter Zeit als immer wichtigeres Kriterium für die Kunden- gewinnung entpuppen würden. Für die Plattformanbieter sei es essenziell, ein breites (live) Sportprogramm anbieten zu können. Nur so könne eine digitale Pay-TV-Plattform langfristig wirtschaftlich rentabel betrieben werden. Aufgrund der zunehmenden Exklusivvermarktung von Sportübertragungen über Pay-TV seien diese zu einem gewichtigen Kaufgrund für den Kunden geworden und würden unabhängig von sonstigem Premium Content nachgefragt. Ein Defizit im Bereich des zur Verfügung stehenden Sportangebots könne daher nicht durch ein er weitertes Angebot im restlichen Premium Content-Bereich ausgeglichen werden, da ein grosser Teil der Kunden sich ausschliesslich für denjenigen Pay-TV-Anbieter entscheiden werde, der über die gewünschten Sportsenderechte verfüge. Swisscable reichte auch entspre- chende Studien ein. 630. Cablecom machte geltend, dass die strategische Relevanz des Sportangebots nicht nur aus Marketingsicht erheblich sei. Das Sportangebot von Swisscom generiere insbesondere einen erheblichen wirtschaftlichen Mehrwert, der [Geschäftsgeheimnis] höher liege als der Mehrwert, den Cablecom mit dem eingeschränkten Sportangebot, das sie ihren Endkunden aufgrund der Exklusivitäten von Swisscom bzw. Cinetrade und Teleclub anbieten könne, er- zielen könne. Nach Umfragen des Link Instituts, die im Auftrag von Cablecom zuletzt im De- zember 2012 durchgeführt worden seien, hätten [Geschäftsgeheimnis] von 1033 Befragten angegeben, dass der Zugang von Sportinhalten bei Swisscom der Grund dafür sei, dass sie sich für ein Swisscom Fernsehangebot entschieden haben. Cablecom verweist hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedeutung von Sportübertragungen im Pay-TV auch auf die Praxis der euro- päischen Wettbewerbsbehörden. Auch das Verhalten der Endkunden verdeutliche die Bedeu- tung des Sportangebots im Bereich Pay-TV. Aktuell abonnierten beinahe [Geschäftsgeheim- nis] der Kunden von Cablecom im Bereich Pay-TV zusätzlich ein Sportpaket. 631. Die DCG führte aus, aufgrund der Marktforschung, eines Vergleichs mit Deutschland sowie der Vermarktungspolitik von Swisscom könne belegt werden, dass Liveübertragungen von Fussball- und Eishockeyspielen (entweder als PPC oder als PPV) eine grosse Bedeutung hätten und wettbewerbsrelevant seien. WWZ führte aus, dass Live-Ausstrahlungen exklusiver Sportereignisse im Hinblick auf die Kundengewinnung bzw. Kundenbindung einen hohen Stel- lenwert hätten. Gemäss ihren Kündigungs-Auswertungen seien rund 70 % der Wechsel zu
220 Vgl. RPW 2011/1, 149 Rz 332, SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC), m. Hinw. auf die Mitteilung der Kommission — Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommission bei der An- wendung von Artikel 82 des EG-Vertrags auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherr- schende Unternehmen, ABl. C 45 vom 24.2.2009 (nachfolgend: Mitteilung zu Art. 82 EGV), S. 19 Rz 83. Zu streng daher BSK KG-A MSTUTZ/CARRON (Fn 139), Art. 7 KG N 125, welche verlangen, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des Wettbewerbers ohne den Input unzumutbar oder unmöglich sein muss. Dies könnte in dem Sinne verstanden werden, dass alle Wettbewerber vom nachgelagerten Markt ausgeschlossen werden müssen. Ein solches Erfordernis würde dazu führen, dass nur noch die Wettbewerbsbeseitigung, nicht aber die Wettbewerbsbehinderung erfasst würde, was dem Wortlaut von Art. 7 KG widerspricht.
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Swisscom mit dem Live-Sport von Swisscom TV begründet worden. WWZ gibt zudem an, dass 2011 über [Geschäftsgeheimnis] ehemalige Kunden befragt worden seien, weshalb sie den Kabelanschluss gekündigt hätten. Bei denen, die zu Swisscom gewechselt hätten, liege der Anteil [Geschäftsgeheimnis] die aufgrund des Live-Sports gewechselt hätten. Diese Feed- backs würden sie auch immer wieder von den Kundenberatern erhalten. Ähnlich äusserten sich auch die übrigen Partner der DCG. GGA Maur reichte dabei eine Statistik der Plombie- rungen seit 2008 ein, wonach rund 38 % der Plombierungen aufgrund des fehlenden Sportan- gebots erfolgt seien. 632. Fi necom gab an, dass die exklusiven Sportrechte ein «(ODER DAS?)» entscheidendes Element im Content Angebot seien und aktuell im Wettbewerb zwischen Swisscom und den Kabelnetzbetreibern, im Zusammenhang mit der Digitalisierung im TV-Bereich, von äusserst grosser Bedeutung seien. Aufgrund von regelmässigen Kundenumfragen sei bekannt, dass bei rund [Geschäftsgeheimnis] der Kunden, welche sich für Swisscom TV und gegen das QL- DTV-Angebot entscheiden würden, der «Live Sport» (vor allem Schweizer Eishockey- und Fussballspiele) das entscheidende Kriterium sei. Es handle sich hier somit um den entschei- denden Wettbewerbsnachteil der Kabelnetzbranche. Finecom führte sodann aus, Eishockey und Fussball seien aufgrund ihrer Beliebtheit nicht nur Publikumsmagnete in den Stadien, son- dern Live-Spiele wie Play-off -Partien im Eishockey oder Spiele aus der Finalrunde im Fussball erreichten bei Ausstrahlung im öffentlichen Fernsehen auch sehr hohe Einschaltquoten. Fi- necom wies zudem auf die lokale Verankerung der Sportklubs hin, weshalb die lokalen Kabel- netze ohne die Möglichkeit der Übertragung der Spiele dieser lokalen Sportklubs einen Wett- bewerbsnachteil hätten. Beispielsweise habe Swisscom vor knapp 2 Jahren als der EHC Visp im Play-off Final der Nationalliga B war, im Wallis eine gross angelegte Plakatkampagne ge- macht, mit dem sinngemässen Slogan «Jetzt den EHC Visp live sehen». Dies habe nicht zu- letzt dazu geführt, dass die Valaiscom in dieser Zeit überdurchschnittlich viele Kündigungen der Grundanschlüsse habe verzeichnen müssen. Auch dieses Beispiel zeige die Relevanz des Live-Sports bei der Wahl des Digital TV-Anbieters sowie den Faktor, dass die Swisscom den Live-Sport bei der Werbung prominent in den Vordergrund stelle. Dass Live-Ausstrahlungen von Sportinhalten sehr wichtig für die Kundengewinnung und Kundenbindung seien, bewie sen auch Beispiele aus dem Ausland sowie die Tatsache, dass Swisscom und Kabelnetzanbieter bereit seien, grosse Summen hierfür zu investieren. 633. Netplus führte aus, dass gemäss eigenen Umfragen 51 % der antwortenden Kunden (Rücklaufquote 12 %) der Ansicht seien, dass Swisscom wegen des Sportangebots einen Wettbewerbsvorteil habe. Sierre-Energie und Sinergy Infrastructure SA wiesen wie Finecom auf die Bedeutung der regionalen Verankerung gewisser Sportklubs hin, wodurch in diesen Regionen ein erhöhtes Bedürfnis der Zuschauer bestehe, die Spiele ihrer regionalen Klubs verfolgen zu können. Die sateldranse SA erläutert darüber hinaus, dass die Bedeutung des Sportangebots aufgrund der Bündelungsangebote (TV/Telefon/Internet) in den letzten Jahren noch zugenommen habe. 634. YplaY gab an, dass das Sportangebot im Wettbewerb mit den anderen TV- Plattformanbietern enorm wichtig sei. Deshalb habe man in den letzten zwei Jahren so beharr- lich versucht, Teleclub mit seinem Sportangebot auf das Netz zu bekommen. 635. Ticinocom führte aus, dass im Tessin Live-Sport-E vents sehr wichtig seien. Für die Kundenbindung sei es ebenfalls sehr wichtig Live-Sport anbieten zu können, da die Kunden, welche möglicherweise in Zukunft Live-Sport schauen möchten, ihre Verträge vorsorglich kün- digen würden. Ticinocom fragte ebenfalls Kunden, die ihr Abonnement kündigten, mittels Fra- gebogen nach den Kündigungsgründen. Dabei seien zwei Gründe für den Wechsel zu Swisscom TV ausschlaggebend: Der Wunsch alle Telekomdienste aus einer Hand zu bezie- hen und – ohne explizit danach gefragt worden zu sein – das fehlende Angebot von Schweizer Fussball und Eishockey.
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Dazu ist aber anzumerken, dass alle Kriterien ausser dem Sportangebot von den Konkurren- ten im Plattformmarkt grundsätzlich eigenständig bereitgestellt werden können. Nur das Krite- rium Sport ist ausschliesslich über das Pay-TV-Angebot von Teleclub verfügbar und kann von den Konkurrenten nicht reproduziert werden. 644. Grundsätzlich ist Swisscom auch darin zuzustimmen, dass nur ein Teil der Fernsehzu- schauer bereit ist, [Geschäftsgeheimnis]. Dabei ist allerdings der von Swisscom genannte Pro- zentsatz aus verschiedenen Gründen zu tief bemessen. Zum einen zeigt die Auswertung der vorhandenen Daten, dass der Anteil der Zuschauer, die das Sportangebot beziehen, bereits in einzelnen Monaten rund 5 Prozentpunkte über dem von Swisscom genannten Wert lag. Zum anderen ist der auf ein Jahr gerechnete Anteil der Zuschauer, die das Sportangebot von Teleclub beziehen, nochmals höher. Weiter gilt zu berücksichtigen, dass auch wer nur ein einziges, exklusiv im Pay-TV ausgestrahltes Spiel anschauen will oder gar nur die Möglichkeit haben will, sich ein solches Spiel überhaupt anschauen zu können, dies nur über das Teleclub- Sportangebot tun kann (vgl. A.4.3.4.6). Für Kunden, die Sportinhalte beziehen wollen, ist somit Teleclub alternativlos. Die Wichtigkeit des Sportangebots widerspiegelt sich auch in den Be- mühungen von Swisscable, den Schweizer Sport-Content selber produzieren zu können. 645. Dies bedeutet, dass ein TV-Plattformanbieter ohne das Teleclub-Sportangebot von An- fang an nicht 100 % der Kunden erreichen kann. Es stellt sich somit die Frage, ob für diese Plattformanbieter die Möglichkeit besteht, diese Folge der Verweigerung wenigstens langfristig auffangen zu können (vgl. Rz 627). 646. Dazu gilt es, zwischen den relevanten Bereitstellungsmärkten zu differenzieren. Wie die Auswertung der Marktbefragung zeigt, kommt dem nationalen Markt für die Bereitstellung von Schweizer Fussballübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV und dem nationalen Markt für die Bereitstellung von Schweizer Eishockeyübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV nach Einschätzung der Plattformanbieter für die Kunden- gewinnung und Kundenbindung eine deutlich grössere Bedeutung zu als die nationalen Märkte für die Bereitstellung von ausländischen Fussballübertragungen im Rahmen eines Liga-Wett- bewerbs im Pay-TV. Dies bestätigen auch die [Geschäftsgeheimnis], die in den letzten Jahren für die Schweizer Sportübertragungen deutlich höher ausfielen. Die ausländischen Fussballü- bertragungen im Pay-TV stellen daher insgesamt wohl keinen objektiv notwendigen Input dar. 647. Die KNU in der Deutschschweiz haben grundsätzlich die Möglichkeit, anstelle des Be- reitstellungsangebots für ihre Plattform das Teleclub-Sportprogramm ihren Kunden über die Teleclub-Plattform (Signalanlieferung) zugänglich zu machen. Damit kann das Fehlen des na- tionalen Sport-Contents auf den Kabelnetzen aufgefangen werden. Die fehlende Integration des Teleclub-Programmangebots in die eigene TV-Plattform mag zwar im Wettbewerb mit al- ternativen TV-Plattformen ein Nachteil darstellen, einen objektiv notwendigen Input im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG stellt das Sportangebot im Rahmen der Bereitstellungsmärkte für die KNU aber nicht dar. 648. Die Betreiber einer IPTV-Plattform, welche ihre Plattform über das Kupferanschluss- netz der Swisscom oder ein regionales Glasfasernetz den Endkunden anbieten, [Geschäfts- geheimnis] Für diese Marktteilnehmer stellt das Sportangebot im Rahmen der Bereitstellungs- märkte daher einen objektiv notwendigen Input dar. 649. Weiter besteht für die betroffenen Unternehmen auch keine Möglichkeit, das in Frage stehende Produkt selbst zu produzieren. Dies wurde bereits im Abschnitt zum potentiellen Wettbewerb ausführlich dargelegt (vgl. Abschnitt B.4.2.4.2): Aufgrund von vertraglichen und strukturellen Markteintrittsschranken ist es für ein Unternehmen unmöglich, die für ein solches Produkt notwendigen Sportrechte zu beziehen. 650. In Europa haben die EU-Kommission sowie nationale Wettbewerbs- und Regulierungs- behörden schon länger ihr Augenmerkt auf die Möglichkeit der Marktabschottung durch die
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Nichtgewährung des Zugangs zu Premium Sport-Content gerichtet. 221 Die EU-Kommission legte das Gewicht auf die Entstehung des Premium Sport-Contents, namentlich die Zentral- vermarktung. In diesem Zusammenhang hat die EU-Kommission festgehalten, dass exklusiv erworbene Rechte der UEFA Champions League den Wettbewerb auf den nachgelagerten Fernsehmärkten erheblich beschränken können, sofern nicht verschiedene Bedingungen u. a. bezüglich des Umfangs der Rechtepakete, des Ausschreibungszeitraums und der Verwen- dung ungenutzter Rechte erfüllt werden. 222 Dies impliziert, dass ein umfassendes Rechtepaket zur exklusiven Vermarktung dem Rechteinhaber einen Wettbewerbsvorteil verschafft, der den Konkurrenten auf den Fernsehmärkten eine wirtschaftliche Tätigkeit praktisch verunmöglicht. Der Zugang zu Premium Sport-Content wurde deshalb auch von verschiedenen ausländi- schen Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, insbesondere in Grossbritannien und den USA, untersucht bzw. reguliert sowie im Rahmen von Fusionen mit Auflagen versehen. 223
221 MARIO MONTI, Competition and Sport the Rules of the game, Speech addressed at the conference on «Governance in Sport», 26 February 2001. 222 EU-Kommission, COMP/C.2-37.398 vom 23.7.2003, UEFA Champions League, Rz 132. 223 Für einen Überblick vgl. HELEN WEEDS, TV Wars: Exclusive Content and Platform Competition in Pay-TV (under revision Economic Journal), 2013, 2 f. 224 RPW 2011/1, 151, Rz 345 ff., SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC). 225 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 139), Art. 7 KG N 127 ff. 226 Vgl. BORER (Fn 82), Art. 7 KG N 10 ff., insbes. N 10 und 13; PATRICK DUCREY, in: Roland von Bü- ren/Eugen Marbach/Patrik Ducrey, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bern 2008, Rz 1522 ff.; R OGER ZÄCH, Schweizerisches Kartellrecht, Bern 2005, Rz 656.
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Eingreifen der Behörden und die Sanktionierung zu öffnen. Dass ein unterschiedlicher Unzu- lässigkeitsmassstab für die einzelnen Tatbestandsvarianten systemwidrig wäre, ist auch dar- aus ersichtlich, dass ein bestimmtes Verhalten – wie im vorliegenden Fall – gleichzeitig meh- rere Tatbestandsvarianten erfüllen kann. 227
227 RPW 2011/1, 144 Rz 351, SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC). 228 PATRICK REY/JEAN TIROLE, A primer on foreclosure, in: Handbook of Industrial Organization III, Mark Armstrong/Rob Porter (Hrsg.), Chapter 33, 2007, 2148 und 2163. 229 Vgl. PATRICK REY/JEAN TIROLE (Fn 228), 2156. 230 Vgl. HELEN WEEDS (Fn 223), 13 ff. 231 Aufgrund hoher fixer bzw. irreversibler Kosten ist diese Annahme im TV-Plattformmarkt meistens erfüllt. 232 Vgl. HELEN WEEDS (Fn 223), 20 ff.
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b. Die Wettbewerbswirkung von exklusiven Verträgen in zweiseitigen Plattformmärkten 660. Die vorliegende Geschäftsverweigerung bzw. der exklusive Vertrieb von Premium Sport-Content zeigt in erster Linie im TV-Plattformmarkt eine Wettbewerbswirkung. Die Ge- schäftsverweigerung soll es ermöglichen, Marktmacht aus den Bereitstellungsmärkten in den TV-Plattformmarkt und die benachbarten Fernmeldemärkte zu übertragen. Daher ist für die Analyse der Wettbewerbswirkung zu berücksichtigen, dass es sich beim betroffenen TV- Plattformmarkt um einen zweiseitigen Markt handelt. In solchen Märkten ist ein Markteintritt auch ohne zusätzliche Behinderung schwierig, weil ein neu in den Markt eintretendes Unter- nehmen jeweils beide Marktseiten (hier Fernsehzuschauer und Programmveranstalter) für seine Plattform gewinnen muss. 237 Mit hohen Wechselkosten auf der Seite der Zuschauer (vgl. Rz 658) sowie einem Plattformanbieter Swisscom, der als historischer Monopolanbieter be- züglich Telekommunikationsinfrastruktur und bestehender Kundenbeziehungen immer noch
233 Vgl. auch RPW 2012/2, 244 Rz 375, Glasfaser St. Gallen, Zürich, Bern, Luzern, Basel. 234 Vgl. OLEKSANDR SHCHERBAKOV, Measuring consumer switching costs in the television industry, mimeo 2009, 42. 235 Eine weitere Erklärung für den exklusiven Vertrieb von Pay-TV-Content ergibt sich aus der Zweisei- tigkeit des TV-Plattformmarkts (vgl. Rz 661 f). 236 HELEN WEEDS (Fn 223), 29. 237 DAF/COMP/WF(2009)69, OECD Roundtable on Two-Sided Markets, Note by the Delegation of the European Commission, 2009, Rz 47 ff.
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dominant ist, haben Marktneulinge einen Nachteil, den sie nur schwierig wettmachen kön- nen. 238 Marktneulinge können insbesondere mit innovativen Angeboten in einer frühen Marktphase versuchen, die Endkunden anzusprechen. Fehlt in diesem Moment der nationale Sport-Content, so kann ein signifikanter Teil der Fernsehzuschauer nicht angesprochen wer- den. 661. Die Zweiseitigkeit des Markts führt zudem dazu, dass exklusive Verträge einen zusätz- lichen Wettbewerbseffekt haben können. Die Ökonomen M ARK ARMSTRONG und JULIAN WRIGHT haben den Wettbewerbseffekt von exklusiven Verträgen im Plattformwettbewerb in einem ökonomischen Modell analysiert. 239 Ausgangspunkt für die Überlegungen ist die Exis- tenz von Plattformwettbewerb, wie er auch in der Schweiz vorliegt. Der Markteintritt von Swisscom TV im November 2006 hat die Marktsituation im Plattformmarkt nachhaltig verän- dert. Heute kann Fernsehen über die CATV-Netze der KNU, über das VDSL-Netz von Swisscom sowie über die regionalen Glasfasernetze verbreitet werden. Dadurch stehen den meisten Endkunden mehrere Empfangsinfrastrukturen und mehrere TV-Plattformen zur Ver- fügung. In einer solchen Situation unterscheiden sich die beiden Seiten des Plattformmarkts in der Hinsicht, dass die Fernsehzuschauer grundsätzlich nur eine Plattform wählen (single- homing) während die Programmveranstalter meist auf mehreren Plattformen präsent sind (multi-homing) (vgl. Rz 376). 662. In einer solchen Marktkonstellation kann es für einen TV-Plattformanbieter profitabel sein, einem Programmveranstalter, dessen Angebot durch kein anderes Programm substitu- ierbar ist bzw. einen Premium Content darstellt, einen exklusiven Vertrag anzubieten, um ihn vom Zugang zu anderen Plattformen abzuhalten (single-homing). Allfällige Kompensations- zahlungen für die Exklusivität rechnen sich für ein Unternehmen, sofern es mit Hilfe der Exklu- sivität eine grosse Anzahl Endkunden für die eigene Plattform gewinnen und allenfalls einen höheren Preis verlangen kann. 240 In diesem Fall gewinnt der Premium Content eine grosse Bedeutung, indem dessen Exklusivität auf die Plattform übertragen werden kann. Die positiven Netzwerkeffekte dieser Strategie kann der Plattformanbieter anschliessend gegenüber den Fernsehzuschauern (also auf der anderen Marktseite) ausnutzen. Sofern sich die TV- Plattformen anderweitig nur unwesentlich voneinander unterscheiden, ist aufgrund der exklu- siven Verträge theoretisch eine Marktentwicklung möglich, bei dem nur ein Plattformanbieter den ganzen Markt bedient. 241
238 DAVID S. EVANS, The Antitrust Economics of Two-Sided Markets, SSRN working paper series 2002, 72 f. 239 Vgl. ARMSTRONG MARK / WRIGHT JULIAN, Two-sided platforms, Competitive Bottlenecks and Exclu- sive Contracts, Economic Theory 32 (2), 2007, 353. 240 Vgl. ARMSTRONG/WRIGHT (Fn 239), 376 ff. 241 Vgl. ARMSTRONG/WRIGHT (Fn 239), 377 f. 242 Vgl. ARMSTRONG/WRIGHT (Fn 239), 379.
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c. Wirkungen im TV-Plattformmarkt 664. Die theoretische Analyse in den vorangegangen Abschnitten hat ergeben, dass Exklusi- vität sowohl bei einer vertikalen Marktstruktur als auch bei einer zweiseitigen Marktstruktur eine lohnende Strategie darstellt, die dazu geeignet ist, den Wettbewerb im TV-Plattformmarkt langfristig zu behindern. Es stellt sich daher die Frage, in welchem Ausmass exklusiver Sport- Content tatsächlich den Wettbewerb auf dem TV-Plattformmarkt zu beeinflussen vermag. 665. Es ist grundsätzlich nicht erstaunlich, dass das Fernsehangebot des grössten Telekom- anbieters der Schweiz seit November 2006 steigende Kundenzahlen aufweist. Es ist ohne Weiteres anzunehmen, dass Swisscom dank seinem umfangreichen und bedienungsfreundli- chen Fernsehangebot, das zudem perfekt in das Produktportfolio eingebunden ist, auch ohne exklusive Sportinhalte viele Kunden gewonnen hätte und sich im Wettbewerb mit den ur- sprünglich über ein Gebietsmonopol verfügenden Kabelnetzanbietern als starke Alternative Markt für Fernsehplattformen etabliert hätte. Entscheidend für die vorliegende Untersuchung ist die Frage, welchen Anteil am Erfolg von Swisscom allenfalls auf exklusive Sportinhalte zu- rückzuführen ist, und ob die fehlenden Sportinhalte allenfalls einen Markteintritt neuer TV- Plattformanbieter (bspw. IPTV-Anbieter in den regionalen Glasfasernetzen) verhindern und/oder etablierte Kabelnetzanbieter aus dem Markt drängen können. 666. Es ist vorliegend nicht möglich direkt nachzuweisen, welche Kundenanteile betroffene TV-Plattformanbieter aufgrund der Verweigerung verloren bzw. nicht gewonnen haben. Dazu fehlt das kontrafaktische Szenario, mit welchem der Effekt der Verweigerung isoliert werden könnte. Es ist beispielsweise nicht möglich, den Kundenverlust von Ticinocom aufgrund des fehlenden Sportangebots zu ermitteln, obwohl der Kundenverlust insgesamt erheblich ist und keine offensichtliche (anderweitige) Erklärung hierfür ersichtlich ist. Es kann allerdings im Sinne einer Marktwirkung des fehlenden Sport-Contents beobachtet werden, dass bei der Ver- breitung des Teleclub-Programmangebots sprachregionale Unterschiede bestehen: KNU in der französischsprachigen Schweiz können bis heute keine Teleclub-Programme und damit auch kein Teleclub-Sportangebot verbreiten, während KNU in der Deutschschweiz ein be- grenztes Sportangebot anbieten können. Teleclub hält die Spielfilmrechte, die im Teleclub- Basispaket angeboten werden, mehrheitlich nur für die Deutschschweiz. Da das Sportpaket nur mit dem Basispaket bezogen werden kann, ist es den KNU und Sunrise TV grundsätzlich auch nicht möglich, das Teleclub-Sportangebot ausserhalb der Deutschschweiz anzubieten. 667. Auch Swisscom konnte bis September 2012 das lineare Teleclub-Angebot grundsätzlich nur in der Deutschschweiz anbieten. Die Kunden von Swisscom TV hatten allerdings von An- fang an (also ab November 2006) die Möglichkeit, das Teleclub-Sportangebot im Einzelabruf PPV zu beziehen. Die Schweizer Super League und die NLA wurden auf Deutsch und Fran- zösisch kommentiert, die Spiele mit Beteiligung einer Tessiner Mannschaft wurden je nach Gegner Italienisch und Deutsch oder Italienisch und Französisch kommentiert. Im September 2012 startete Teleclub dann sein lineares Programmangebot für die französischsprachige Schweiz exklusiv auf Swisscom TV (vgl. Abschnitt A.4.3.2.3). 668. Daraus folgt, dass sich Swisscom in der Deutschschweiz in praktisch allen Regionen Wettbewerbern gegenüber sah, die das (begrenzte) Sportangebot von Teleclub anbieten konnten. In der französischsprachigen Schweiz war Swisscom der einzige Anbieter von Tele- club Sport. Dieser regionale Unterschied bezüglich der Verfügbarkeit des Sportangebots von Teleclub kann dazu genutzt werden, den Einfluss des Sportangebots von Teleclub auf die Kundengewinnung und Kundenbindung zu quantifizieren. 669. Der Effekt, der untersucht werden kann, ist der Unterschied in der Kundengewinnung von Swisscom TV zwischen Gebieten, in denen die Konkurrenten auf dem Plattformmarkt – insbesondere die KNU – das Teleclub-Sportangebot (Kanäle «Sport 1–3») anbieten und Ge- bieten, in denen die Konkurrenten auf dem Plattformmarkt gar kein Teleclub-Sportangebot
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verbreiten können. Für die Analyse wird folgende Hypothese überprüft: Sofern das Sportan- gebot bei der Wahl der TV-Plattform eine Rolle spielt, müsste Swisscom TV in der Romandie im Verhältnis signifikant erfolgreicher sein als in der Deutschschweiz. 670. Zunächst kann auf den Erfolg von Teleclub en français seit der Einführung im September 2012 in der Romandie hingewiesen werden. Wie erfolgreich Teleclub en français bis im Mai 2013 war, ist a us Abbildung 20 ersichtlich. Weil Teleclub en français seit der Einführung bis im Mai 2013 exklusiv auf Swisscom TV abrufbar war, weist der Erfolg von Teleclub en français auf den Erfolg von Swisscom TV in der Romandie hin. 671. Weiter kann festgestellt werden, dass die Auswertung der Zuschauerzahlen der SRG für Live-Übertragungen von Super League und NLA keine Hinweise auf signifikante Unterschiede in der Sportnachfrage zwischen der Deutschschweiz und der Romandie ergibt. 243 Auch die Konkurrenzsituation bezüglich des relevanten Sportangebots weist keinen relevanten Unter- schied zwischen den Sprachregionen auf. In der Romandie ist zwar mit Canal+ im Gegensatz zur Deutschschweiz ein zweiter Pay-TV-Anbieter nebst Teleclub tätig, allerdings stellt Canal+ keine Schweizer Sportübertragungen bereit. Zudem ist Canal+ sowohl bei Swisscom TV als auch bei den meisten KNU und Sunrise TV erhältlich. Es ist zudem festzuhalten, dass bei den TV-Plattformen bezüglich Sendervielfallt, Funktionalität und Bedienung kein wesentlicher Un- terschied festzustellen ist.
[Geschäftsgeheimnis]
Abbildung 21: Regionale Verbreitung von Swisscom TV; je dunkler die Farbe, umso höher ist der Anteil an Swisscom TV-Abonnemente ( Anzahl Swisscom-Abonnemente pro Gemeinde im Verhältnis zur Anzahl Wohnungen in der Gemeinde; Stand März 2013). 672. Abbildung 21 zeigt die Regionale Verbreitung von Swisscom TV. Die empirische Aus- wertung ergab, dass Swisscom TV in der französischsprachigen Schweiz in den letzten drei Jahren wesentlich erfolgreicher in der Neukundengewinnung war als in der Deutschschweiz. Abgesehen vom Sportangebot ist – wie bereits erwähnt – kein anderweitig wesentlicher Un- terschied im Plattformangebot ersichtlich. Die Berechnungen wurden für drei verschiedene Gebiete durchgeführt: für die ganze Schweiz, für PLZ-Gebiete, in denen Cablecom als Kon- kurrentin von Swisscom fungiert, sowie für die zweisprachigen Kantone Bern, Fribourg und Wallis. Das Resultat ist gegenüber allen gewählten Spezifikationen robust (vgl. Anhang Empi- rie , Abschnitt D ). 673. Es kann daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das Teleclub-Sportangebot einen starken Einfluss auf die Neukundengewinnung hat. Dazu ist anzumerken, dass vorliegend die Konkurrenz von Swisscom in keiner Sprachregion über das vollständige Sportangebot verfügt. Das heisst, dass nur der Unterschied zwischen gar keinem Sportangebot bei den KNU in der Romandie zu einem beschränkten Sportangebot der KNU in der Deutschschweiz beobachtet werden kann. Daraus ist zu schliessen, dass der Unter- schied noch grösser ausfallen würde, wenn KNU in der Deutschschweiz dasselbe Sportange- bot wie Swisscom TV anbieten könnten. 674. Die Wettbewerbswirkung des fehlenden Sportangebots wird verschärft durch den Um- stand, dass der TV-Plattformmarkt hohe Wechselkosten aufweist (vgl. Rz 657 f.). Daraus folgt,
243 Für die Auswertung wurden die Zuschauerzahlen ins Verhältnis zur Anzahl der Haushalte in den Sprachregionen (gemäss BFS) gesetzt.
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dass ein Endkunde, der aufgrund des Sportangebots zu Swisscom TV wechselt, unter Um- ständen nur schwer zurückgewonnen werden kann – selbst wenn alternative Plattformen spä- ter das gleiche Teleclub-Sportangebot wie Swisscom anbieten sollten. d. Wirkungen in benachbarten Fernmeldemärkten 675. Die Wettbewerbswirkung der hier zu beurteilenden Geschäftsverweigerung ist beson- ders weitreichend, weil mit dem Erwerb des Teleclub-Sportangebots für den Endkunden nor- malerweise eine ganze Reihe von Kaufentscheiden einhergehen. Bei vielen Anbietern ist der Bezug des Fernsehangebots beispielsweise an den gleichzeitigen Bezug eines Internetan- schlusses geknüpft. Zudem ist bei allen Anbietern ein gemeinsames Abonnement für Fern- sehplattform, Internetanschluss und Festnetztelefon (sog. Triple-Play-Angebot) gegenüber dem Einzelbezug stark vergünstigt. Daher werden heute auch in der Schweiz Triple-Play-An- gebote immer mehr zum Standard. 244 Auch die Marktbefragung ergab, dass Triple-Play-Ange- bote in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen haben. 676. Verliert nun ein Anbieter einer TV-Plattform aufgrund des nicht erhältlichen Teleclub- Sportangebots einen TV-Kunden, verliert er diesen wahrscheinlich auch für die benachbarten Märkte (Breitbandinternet, Festnetztelefonie, ev. auch Mobilfunk). Die vorliegende Geschäfts- verweigerung führt folglich zu einer Zementierung dieser Märkte. So hat etwa Ticinocom des- halb Swisscom angeboten, Swisscom TV über die eigene Plattform zu verkaufen, um sich zumindest die Einnahmen aus Internetverbindung und Festnetztelefonie zu sichern. Die von Ticinocom ausgewiesenen Kundenverluste [Geschäftsgeheimnis] – bei grundsätzlich ver- gleichbarem Angebot 245 – weisen ebenfalls auf einen solchen Zusammenhang hin. Auch der ehemalige Swisscom CEO Carsten Schloter sah das Fernsehgeschäft insbesondere im Zu- sammenhang mit den Internet- und Telefonieangeboten von Swisscom. Das Fernsehgeschäft diene dabei insbesondere der Kundenbindung. Gewinne mache Swisscom in erster Linie mit dem Internetanschluss, der mit dem TV-Angebot bezogen werden muss. 246
244 BAKOM, Amtliche Fernmeldestatistik 2012, 49. Im Jahr 2008 betrug die Zunahme an Triple-Play Angeboten im Festnetz gegenüber dem Vorjahr ungefähr 5 %, im Jahr 2009 ungefähr 59 %, im Jahr 2010 ungefähr 275 %, im Jahr 2011 ungefähr 35 % und im Jahr 2012 ungefähr 24 %. Abrufbar unter: http://www.bakom.admin.ch/dokumentation/zahlen/00744/00746/ (28.01.2015). 245 Vgl. bspw. Vergleichsseite www.bonus.ch. 246 Vgl. Tagesanzeiger vom 26. April 2012, «Das grosse Geld im Wohnzimmer». 247 Report on the Replicability of bundles form the perspective of the availability of wholesale inputs and access to content, 2009, ERG (09)49rev1, 20 ff.
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lässt. 248 Dabei kann zwischen objektiven Rechtfertigungsgründen und Effizienzgründen unter- schieden werden. 249 Die Praxis der WEKO nimmt diesbezüglich auch Bezug auf die entspre- chende Praxis der EU-Kommission. 250
Als objektive Rechtfertigungsgründe kommen zunächst betriebswirtschaftliche Gründe (« kaufmännische Grundsätze» 251 ) in Frage. Solche sind gegeben, wenn die Verhaltensweise objektiv notwendig ist. 252 Zulässiges Verhalten ist etwa dann anzunehmen, wenn sich das marktbeherrschende Unternehmen nicht anders verhält, als es auch ein Unternehmen ohne gesteigerten Markteinfluss in der gleichen Situation tun würde. 253 Als Rechtfertigungsgründe kommen weiter auch Effizienzgründe in Frage. 254
Eine Rechtfertigung kommt nur dann in Frage, wenn der Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit eingehalten wird. Dies bedeutet namentlich, dass keine alternativen Verhaltensweisen zur Verfügung standen, welche sich weniger wettbewerbsverfälschend ausgewirkt hätten («Gebot der Unerlässlichkeit»). 255
Bei der Verweigerung von Geschäftsbeziehungen ist insbesondere zu prüfen, ob diese zum Schutz von Investitionen oder zur Gewährleistung der Innovationsanreize für das markt- beherrschende Unternehmen notwendig ist. 256
a. Ausführungen der Untersuchungsadressatinnen 683. Cinetrade macht geltend, dass [Geschäftsgeheimnis] 684. Swisscom führt aus, dass [Geschäftsgeheimnis] die bisher vernachlässigten Sportüber- tragungen als attraktive Inhalte für das Pay-TV anbieten zu können, [Geschäftsgeheimnis] rechtfertigen würden. Die Sachlage präsentiere sich vorliegend ähnlich wie im Fall «31-0274 Cablecom: exklusive Verbreitung von 3+». Die in jenem Fall gemachte Feststellung, wonach Investitionen in risikobehaftete Innovationen als schützenswert anzusehen seien, müsse für die von Swisscom in den Aufbau der Sportinhalte getätigten Investitionen im gleichen Umfang gelten. Es finde zudem ein Wettbewerb um den Markt statt, indem die Fussball- und Eisho- ckeyübertragungsrechte alle fünf Jahre ausgeschrieben würden. Namentlich Cablecom habe sich anlässlich der letzten Ausschreibungen um diese Rechte bemüht, sei aber mit ihren Be- streben gescheitert. Es stehe ihr selbstverständlich frei, bei den nächsten Ausschreibungen wieder mitzubieten. Die Kosten für die Produktion der Sportübertragungen seien für alle Un- ternehmen grundsätzlich dieselben. Es bestehe zudem das imminente Risiko, dass die getä- tigten Investitionen bei der nächsten Vergabe der Sportübertragungsrechte an einen Mitbe- werber nutzlos würden.
248 RPW 2010/1, 167 Rz 325, Swisscom ADSL. 249 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 139), Art. 7 KG N 65 ff. 250 Vgl. RPW 2011/1, 165 Rz 408, SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC). 251 Vgl. BOTSCHAFT 95 (Fn 82), 569. 252 Vgl. Mitteilung zu Art. 82 EGV (Fn 220), Rz. 28 ff. 253 Vgl. Entscheid der REKO/WEF, RPW 2004/3, 884 f. E. 4.5., Unique (Flughafen Zürich AG)/Sprenger Autobahnhof AG; vgl. auch RPW 2008/4, 579 Rz 174 f., Tarifverträge Zusatzversiche- rung Kanton Luzern. 254 Vgl. RPW 2004/3, 798 ff., Rz 69 ff., Ticketcorner; Mitteilung zu Art. 82 EGV (Fn 220), Rz 30. Vgl. zum Ganzen ausführlich ); BSK KG-A MSTUTZ/CARRON (Fn 139), Art. 7 KG N 63 ff. 255 Vgl. BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 139), Art. 7 KG N 69 ff. und 135; CLERC/KËLLEZI (Fn 212), Art. 7 LCart N 83; Mitteilung zu Art. 82 EGV (Fn 220), Rz 28 ff. 256 Vgl. BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 139), Art. 7 KG N 132 ff.; Mitteilung zu Art. 82 EGV (Fn 220), Rz 89 f.; EU-Kommission, COMP/C-3/37.792 vom 24.3.2004, Microsoft, Rz 709 ff.
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b. Beurteilung der objektiven Rechtfertigungsgründe 685. Bezüglich der objektiven Rechtfertigungsgründe kommen vor allem technische Fakto- ren in Frage. 686. Dazu ist anzumerken, dass die Marktbefragung ergab, dass sämtlichen von der Ge- schäftsverweigerung betroffenen Plattformanbietern keine technischen Gründe für die Verwei- gerung bekannt sind. 687. Im Hinblick auf die Verbreitung des Teleclubsignals über IPTV weisen zwei Unterneh- men (TV Factory und Netstream), die sich auf die Bereitstellung eines Wholesale-TV-Signals für IPTV spezialisiert haben, auf keinerlei Probleme mit der Signalsicherheit bzw. dem Rechteclearing hin. Netstream hat zudem für Sunrise bereits eine Plattform erstellt, die offen- sichtlich sämtlichen Anforderungen von Teleclub bzw. den Rechteinhabern genügt. Die IPTV- Plattform von Netstream ist kompatibel mit der Verbreitung und Verschlüsselung von verschie- denen Pay-TV-Plattformen wie Teleclub und Canal+. Damit gibt es heute mit Netstream und Swisscom Broadcast zumindest zwei Anbieter, die das IPTV-Signal von Teleclub problemlos liefern könnten. 688. [Geschäftsgeheimnis] Auch in diesem Fall scheint die Frage der Homologisierung des Signals kein Hindernis zu sein. Finecom bringt vor, dass Teleclub ihr gegenüber technische Probleme geltend gemacht habe. Aus der Optik des QL-Verbundes gebe es jedoch keine sichtbaren technischen Probleme, da die STB und die Verschlüsselungssysteme u.a. von zwei grossen Major-Filmstudios (Warner und Sony) für VoD zertifiziert seien. Der Verbund habe im Premium Pay Bereich namhafte Verträge mit Anbietern, welche die Verschlüsselung geprüft und zertifiziert hätten. Das Argument, dass der Verbund eine Teleclub STB benötige, sei daher widerlegt. Sunrise führt aus, dass bei den Verhandlungen mit Teleclub technische Probleme nie Thema gewesen seien. Auch YplaY führt aus, dass keine technischen Unterschiede ihrer Übertragungsmöglichkeiten zu denjenigen von Sunrise TV oder Swisscom TV bestünden. An- dere grosse Telekomunternehmen, insbesondere in Deutschland, würden ihr System bereits zu diesem Zweck benutzen. Schliesslich verneint auch Netplus technische Hindernisse: «à notre avis, il n'existe aucune raison technique qui pourrait justifier une impossibilité. Notre pla- teforme a été auditée et jugée conforme par les fournisseurs de programmes tels que Canal+, Lagardère, Fox, Disney, Turner, Dorcel, ... Notre maîtrise de la plateforme TV, des techniques de cryptage et des compétences de notre personnel permettent de garantir l'intégrité des con- tenus et leur confidentialité. Les techniques de DRM intégrées dans la netBox ont également été validées par les plus grands majors américains (Sony, Universal, Paramount, ...) dans le cadre de l'offre de vidéo à la demande.». 689. Technische Hindernisse können damit als Rechtfertigungsgründe ausgeschlossen werden. Geradezu exemplarisch ist hier die Verweigerung Teleclub en français für Sunrise TV, nachdem offenbar für das deutschsprachige Teleclub-Angebot keine technischen Probleme bestanden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die mit der erforderlichen Homologisierung ver- bundenen, notwendigen finanziellen Aufwendungen der Plattformanbieter von Teleclub nicht als Hindernisse herangezogen werden können. Ob sich ein Plattformanbieter die Homologi- sierung finanziell leisten kann bzw. will, muss dieser selber entscheiden. 690. Aus den von Cinetrade eingereichten Lizenzverträgen im Sportbereich ist zudem nicht ersichtlich, weshalb die Verträge bei einer branchenüblichen Verschlüsselung nicht eingehal- ten werden könnten. Dies gilt insbesondere für die Schweizer Fussball- und Eishockeyüber- tragungsrechte, die von Cinetrade selber mitausgehandelt worden sind. Auch ist zu bemerken, dass Canal+ über unterschiedliche TV-Plattformen in der französischsprachigen Schweiz ver- gleichbare Inhalte wie Teleclub verbreitet, ohne dass ähnliche technische oder lizenzrechtliche Probleme aufgetaucht wären. Sunrise bemerkte diesbezüglich, dass die Anforderungen be- züglich Verschlüsselung in Vertragsverhandlungen von Canal+ stärker betont worden seien,
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als dies bei Teleclub der Fall gewesen sei. Umso erstaunlicher sind die Ausführungen von Cinetrade bezüglich [Geschäftsgeheimnis]. 691. Betreffend den von Swisscom herangezogenen Fall « 3+ / Cablecom» ist festzuhalten, dass dabei entgegen der Ansicht von Swisscom keine mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Situation vorliegt. Beim Programmveranstalter 3+ bestehen keinerlei Hinweise auf eine Markt- beherrschung. Allfällige Rechtfertigungsgründe für Vertikalabreden können nicht unbesehen auf Fälle nach Art. 7 KG übertragen werden. 692. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die von Teleclub heute vorgebrachten Recht- fertigungsgründe in vielen Fällen als nachgeschoben erscheinen. In diesen Fällen hat Teleclub die Bereitstellung für IPTV-Anbieter schlicht kategorisch verweigert (vgl. Angaben von Ti- cinocom, Deep bzw. Netstream oder TV Factory, Rz 230 ff.). 693. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass vorderhand keine objektiven Rechtfertigungsgründe für die in Frage stehende Verweigerung der Geschäftsbeziehung er- sichtlich sind. Im Übrigen könnte man in einem wettbewerblichen Marktumfeld erwarten, dass sich Teleclub angesichts einer neuen Technologie (IPTV), die zudem noch auf den Netzen der nächsten Generation (Glasfaser) dominant ist, selbst um die Bereitstellung eines Signals für diese Technologie bemüht, um so einer möglichst grossen Zahl von Endkunden sein Pay-TV- Angebot unterbreiten zu können. c. Beurteilung der Effizienzgründe 694. Als Effizienzgründe gelten Rechtfertigungsgründe, die dazu geeignet sind, Sozialkosten der Wettbewerbsbehinderung wettzumachen oder gar zu überbieten. 257 Zu bedenken ist, dass sich im Falle der Unzulässigkeit der Verweigerung von Geschäftsbeziehungen faktisch ein Kontrahierungszwang bzw. eine Leistungspflicht für das marktbeherrschende Unternehmen ergibt. Dazu weist die EU-Kommission zu Recht darauf hin, dass die Existenz einer solchen Verpflichtung – selbst bei angemessener Vergütung – die Investitions- und Innovationsanreize für ein Unternehmen verringern und infolgedessen zum Schaden der Endkunden sein kann. Das Wissen, dass sie verpflichtet sein könnten, gegen ihren Willen zu liefern, kann Unterneh- men in marktbeherrschender Marktstellung – oder Unternehmen, die erwarten, eine marktbe- herrschende Stellung einzunehmen – dazu veranlassen, nicht oder weniger in die fragliche Tätigkeit zu investieren. Auch könnten Wettbewerber versucht sein, sich die Investitionen des beherrschenden Unternehmens zunutze zu machen, anstatt selbst zu investieren. Keine die- ser beiden Entwicklungen wäre langfristig im Interesse der Endkunden. 258
i. die Effizienzvorteile wurden bzw. werden wahrscheinlich als Ergebnis des fraglichen Verhaltens erzielt. Hierzu zählen unter anderem technische Verbesserungen zur Qualitätssteigerung und Kostensenkungen in Herstellung oder Vertrieb; ii. das Verhalten ist für das Erreichen der Effizienzvorteile unverzichtbar. Es dürfen keine weniger wettbewerbsbeschränkenden Alternativen zu dem betreffenden Ver- halten bestehen, mit denen dieselben Effizienzvorteile erzielt werden können;
257 Vgl. zum Ganzen BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 139), Art. 7 KG N 133 f. 258 Vgl. Mitteilung zu Art. 82 EGV (Fn 220), S. 18, Rz 75. 259 Vgl. Mitteilung zu Art. 82 EGV (Fn 220), S. 12, Rz 30; vgl. auch BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 139), Art. 7 KG N 68.
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iii. die durch das Verhalten herbeigeführten Effizienzvorteile wiegen etwaige negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und das Verbraucherwohl auf den betroffenen Märkten auf; iv. durch das Verhalten wird der wirksame Wettbewerb nicht ausgeschaltet, indem alle bzw. fast alle bestehenden Quellen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbs zum Versiegen gebracht werden. 696. Zu dem von den Untersuchungsadressatinnen geltend gemachten Investitionsschutz ist zunächst zu sagen, dass der Schutz der Investition in Bezug auf die Entgeltlichkeit des Endkundenangebots nicht in Frage gestellt wird. Keiner der befragten Plattformanbieter äus- sert den Wunsch, den fraglichen Sport-Content von Teleclub unentgeltlich zu erhalten. 697. Grundsätzlich kommt ein Investitionsschutz als Effizienzgrund in Frage. Vorliegend kann dieser Investitionsschutz grundsätzlich durch die Verhaltensweise (Verweigerung) erzielt werden. Die erste Voraussetzung gemäss EU-Praxis ist damit erfüllt. 698. Fraglich ist demgegenüber, ob die vorliegende Verweigerung der Geschäftsbeziehun- gen für das Erreichen des Investitionsschutzes unverzichtbar ist. Zum einen kann Swisscom über Teleclub ihre Investitionen auf dem Endkundenmarkt rentabilisieren (vgl. Rz 696). Zum anderen kann eine Investition nicht auf unbegrenzte Zeit geschützt werden. Zwar gilt es vor- liegend zu berücksichtigen, dass die Investitionen im Hinblick auf einen Ausschreibungswett- bewerb um die Übertragungsrechte erfolgen. Bei einem fairen und regelmässigen Ausschrei- bungswettbewerb kann unter gewissen Umständen jede Investition im Zusammenhang mit einer neuen Ausschreibung einen Investitionsschutz und damit gegebenenfalls eine Verwei- gerung von Geschäftsbeziehungen rechtfertigen. 699. Was konkret unter einem fairen und regelmässigen Ausschreibungswettbewerb, ins- besondere im hier interessierenden Bereich der Fussball- und Eishockeyübertragungsrechte, zu verstehen ist, musste die WEKO in ihrer bisherigen Praxis noch nie beurteilen. Demgegen- über besteht i m Zusammenhang mit der Vergabe von Fussballübertragungsrechten eine lang- jährige europäische Praxis (vgl. Rz 552). Entsprechend dieser Praxis wurde wie erwähnt eine Exklusivvergabe als zulässig erachtet, wenn die Übertragungsrechte in einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren für nicht länger als drei Jahre vergeben werden. Zudem wird teil- weise verlangt, dass die Übertragungsrechte in einzelne Pakete unterteilt werden. 700. Diese Anforderungen erfüllten die vorliegenden Ausschreibungsverfahren nicht (vgl. Ab- schnitte A.4.3.4.3 und A.3.3.4.4): [Geschäftsgeheimnis] Nur am Rande vermerkt, könnte sich die Frage stellen, ob Cinetrade allenfalls die Ausschreibungsmodalitäten gegenüber den Ligen in kartellrechtswidriger Weise durchgesetzt haben könnte. Dies ist allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 701. Weil das Ausschreibungsverfahren nicht einem fairen und regelmässigen Ausschrei- bungswettbewerb entspricht, ist das Kriterium der Unverzichtbarkeit (vgl. Rz 695) nicht gege- ben. Ob die weiteren Kriterien gemäss Randziffer 695 erfüllt sind, ist zwar ebenfalls fraglich, muss aber nicht geprüft werden, da alle Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen. Damit sind die Voraussetzungen für das Vorliegen von rechtfertigenden Effizienzgründen nicht gegeben. B.4.3.2.5 Stellungnahmen zur Verweigerung von Geschäftsbeziehungen I. Stellungnahme von Cablecom, Finecom und Sasag 702. In einem kleinen Markt wie in der Schweiz würde nach Ansicht von Cablecom, Finecom und Sasag die Vergabe der exklusiven Sportübertragungsrechte auch im Rahmen eines fairen Ausschreibungsverfahrens die Problematik der Wettbewerbsbehinderung durch Exklusivität und Geschäftsverweigerung nicht entschärfen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine Investition
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im Rahmen eines fairen und regelmässigen Ausschreibungswettbewerbs um Sportübertra- gungsrechte eine Geschäftsverweigerung bezüglich der Bereitstellung von Sportübertragun- gen zu Ungunsten von Konkurrenten von Swisscom im TV-Plattformmarkt zu rechtfertigen vermöge. 703. Die vorliegende Untersuchung zeigt, dass kein fairer und diskriminierungsfreier Aus- schreibungswettbewerb vorlag (vgl. Rz 700 f.) . Daher erübrigt sich die Beantwortung der hy- pothetischen Frage, ob bei Vorliegen eines solchen die Verhaltensweisen gerechtfertigt sein könnten. II. Stellungnahme von Sunrise 704. Sunrise bringt vor, dass auch bei der Verweigerung der Teleclub-Sportkanäle 4 bis 29 von der Tatbestandsmässigkeit von Art. 7 Abs. 2 lit. a KG (Geschäftsverweigerung) auszuge- hen sei. 705. Hierzu kann auf die Randziffern 618 ff. verwiesen werden. III. Stellungnahme von Swisscom 706. Swisscom bringt vor, dass die Kriterien unter den Plattformen nicht gleich seien: IPTV- und Kabel-Plattformen seien grundverschiedene Konzepte, und IPTV-Plattformen stünden auch heute noch im Aufbau in der Schweiz. Zudem habe das Segment der sportbegeisterten Kunden kein bedeutendes Gewicht. Im Verfügungsantrag fänden sich überhaupt keine Über- legungen, welche Bedeutung ein (beliebiges) TV-Segment überhaupt haben müsse, um eine objektive «Notwendigkeit» zu erlangen. Auch der Verlauf der PPV-Bezüge gebe keinen Auf- schluss. 707. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass sich IPTV- und Kabel-Plattformen in Bezug auf die objektive Notwendigkeit von Sport als Input nicht unterscheiden. Zur Bedeutung von Sport kann auf Rz 269 verwiesen werden. Entgegen der Ansicht von Swisscom hat das Segment der sportbegeisterten Kunden ein bedeutendes Gewicht. Immerhin betrug der Anteil der Abon- nementen von Sportpaketen gemessen an allen Teleclub-Abonnenten im Jahr 2008 mehr als [Geschäftsgeheimnis] und erhöhte sich bis im Mai 2013 auf ungefähr [Geschäftsgeheimnis] (vgl. Rz 387 ff.). 708. Swisscom bringt vor, das Sekretariat übernehme ungeprüft theoretische Modelle und Annahmen von Autoren und insbesondere die Annahme, dass der Content eine besondere Bedeutung für die Plattformen hätte. Das Sekretariat könne reale Wettbewerbswirkungen nicht beweisen, indem es sich die theoretischen Annahmen von Autoren zu Eigen mache und se- lektiv die ihm nützlichen Aussagen verwende. Zudem würden den verschiedenen Überlegun- gen zu prokompetitiven Wirkungen von Exklusivität nicht nachgegangen. Das verwendete Ma- nuskript von Weeds sei eine frühere Fassung. Die zwischenzeitlich publizierte Fassung biete lediglich einen Erklärungsversuch für das Vorkommen exklusiver Inhalte an, der nicht auf die Schweiz übertragbar sei. Weeds stelle die These auf, dass es bei hohen Wechselkosten der Konsumenten zwischen den Plattformen einen Anreiz gebe, ein TV-Angebot exklusiv zu ver- markten. Hohe Wechselkosten gebe es aber in der Schweiz gerade nicht, wie die Angebote zahlreicher Anbieter zeigen würden. Auch seien die Annahmen des Papiers von Armstrong und Wright für die Anwendung auf die Schweiz nicht überprüft worden. Die Überlegung, dass Swisscom systematisch den IPTV-Anbietern das Teleclub-Angebot vorenthalten wolle, werde dadurch widerlegt, dass gerade der wichtigste IPTV-Wettbewerber, nämlich Sunrise, Teleclub übertrage. 709. Hierzu ist festzuhalten, dass das Sekretariat die Ergebnisse von Weeds als mögliche Erklärung für exklusiven Vertrieb von Premium Content in der Pay-TV-Branche aufführt (vgl. Rz 657). Weiter ist entgegen der Ansicht von Swisscom und den vorgebrachten Vergünstigun- gen der Anbieter im TV-Plattformmarkt und in den benachbarten Fernmeldemärkten aufgrund
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von langen Kündigungsfristen, Bündelprodukten, einmaligen Set-Up-Kosten sowie Hardware- und Softwareunterschieden in der Schweiz von hohen Wechselkosten auszugehen. 260 In Be- zug auf das Papier von Armstrong und Wright findet keineswegs eine ungeprüfte Übertragung der Annahmen auf die Schweiz statt. Vielmehr erarbeitet der Antrag des Sekretariats die öko- nomischen Grundlagen zu den vorliegend relevanten Fragestellungen. Darauf aufbauend un- tersucht der Antrag in einem weiteren Schritt die Wirkungen im TV-Plattformmarkt in der Schweiz eingehend (vgl. Rz 664 ff.). Überdies zeigt der Sachverhalt, dass ausser Sunrise kein IPTV-Anbieter das Sportangebot von Teleclub erhalten hat (vgl. Rz 163 ff.). 710. Swisscom führt weiter aus, es komme einzig eine Wettbewerbsbehinderung auf dem Endkundenmarkt für TV-Plattformen in Frage. Das setze aber voraus, dass das Sportangebot von Teleclub für eine TV-Plattform dermassen wesentlich wäre, dass seine Vorenthaltung den Wettbewerb langfristig behindern würde. Diese Frage habe das Sekretariat nicht beantwortet, denn es habe keine Aussage darüber treffen können, welcher Anteil am wettbewerblichen Erfolg einer TV-Plattform überhaupt auf das Sportangebot von Teleclub zurückgeführt werden könne. Das Sekretariat hätte prüfen müssen, in welchem Ausmass die Kunden von Swisscom TV sowie auf anderen Plattformen überhaupt das Sportangebot nutzen würden, und wie viele davon Teleclub. Wenn Sport der motivierende Faktor für den Wechsel auf die Swisscom TV- Plattform sei, dann müsse sich das im Kundenverhalten und in entsprechenden Kundenbefra- gungen niederschlagen. Entgegen der Ansicht des Sekretariats habe das Sportangebot keine wesentliche Bedeutung und verzerre den Wettbewerb nicht. Die vorliegenden Zahlen würden in aller Deutlichkeit zeigen, dass die ganz überwiegende Zahl der Kunden das Sportangebot, also auch den Schweizer Ligen-Sport als alles andere als essenziell betrachte. 711. Entgegen der Ansicht von Swisscom geht es vorliegend nicht um eine Wettbewerbsbe- hinderung auf dem Endkundenmarkt, sondern auf dem zweiseitigen TV-Plattformmarkt (vgl. Rz 660 ff., insb. 664 ff.). Zur Bedeutung von Sport kann auf Rz 707 und 286 verwiesen werden. 712. Swisscom macht sodann geltend, der Versuch des Sekretariats, die Marktwirkung eines fehlenden Teleclub-Sportangebots indirekt anhand eines Vergleichs der Entwicklungen von Swisscom TV in der Deutschschweiz und in der Romandie aufzuzeigen, sei schon wegen der Grundhypothese im Verfügungsantrag falsch. Selbst wenn sich ein grösserer Erfolg in der Ro- mandie feststellen liesse, müsse dieser keineswegs zwingend auf das Sportangebot zurück- zuführen sein. Die Annahme, dass zwischen der Romandie und der Deutschschweiz die Nach- frage gleich sei und kein anderweitig wesentlicher Unterschied im Plattformangebot ersichtlich sei, sei schlicht realitätsfremd. Entgegen der Annahme des Sekretariats bestünden zwischen der Deutschschweiz und der Romandie zahlreiche bedeutende Unterschiede, die überhaupt nichts mit dem Sportangebot zu tun hätten. Exemplarisch seien diesbezüglich zu nennen: Qualität und Netzausbau von Kabel hinkten in der Romandie hinterher; Swisscom liege bei vielen Nicht-Sport-Wettbewerbsfaktoren in der Romandie vor Kabel; die Kunden- und Nut- zungsverläufe zeigten nicht den geringsten Zusammenhang mit Sport auf. 713. Hierzu kann auf die Ausführungen in Rz 537 verwiesen werden. Zudem weist die Ver- breitung von Breitbandanschlüssen in den Haushalten in der Deutschschweiz und der Roman- die im Jahr 2010 nicht auf markante Unterschiede hin. In der Deutschschweiz verfügten 66 % der Haushalte über einen ADSL-Anschluss und 25 % über einen CATV-Anschluss. In der Ro- mandie verfügten 78 % der Haushalte über einen ADSL-Anschluss und 20 % über einen CATV-Anschluss. 261 Entgegen den Ausführungen von Swisscom sind keine markanten, ent- scheidwesentliche Unterschiede bezüglich Qualität und Netzausbau in der Romandie im Ver-
260 Vgl. auch RPW 2012/2, 244 Rz 375, Glasfaser St. Gallen, Zürich, Bern, Luzern, Basel. 261 Vgl. Bundesamt für Statistik: Breitbandanschlüsse der Haushalte: Verbindungstyp, 2010 (Annexe, tab. A), http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/16/04/data.html (8.1.2016).
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gleich zur Deutschschweiz ersichtlich; solche werden von Swisscom auch nicht näher sub- stantiiert. Überdies verfängt das Argument von Swisscom für IPTV-Anbieter, die über die Inf- rastruktur von Swisscom operieren, ohnehin nicht. Schliesslich ist in Bezug auf den Zusam- menhang zwischen Sport und Plattformwettbewerb auf die unterschiedliche Marktdurchdringung von Swisscom in der Deutschschweiz und der Romandie hinzuweisen. In der Romandie ist der Anteil von Swisscom TV Kunden im Vergleich zur Deutschschweiz deut- lich höher (vgl. Abbildung 21). Die Situation war so, dass die Kunden in der französischspra- chigen und der italienischsprachigen Schweiz grundsätzlich die deutschsprachigen Teleclub- Programme (PPC) nicht beziehen konnten. Ab September 2012 konnte Swisscom das lineare Teleclub-Sportangebot auch in der Romandie anbieten. Demgegenüber können die KNU in der französischsprachigen Schweiz das Teleclub-Programmangebot nicht in ihr Netz einspei- sen (vgl. Rz 163). 714. Swisscom bringt ferner vor, die vorgeworfene Geschäftsverweigerung sei gerechtfertigt. Entgegen den theoretischen Überlegungen im Antrag gebe es keine Anreize, den IPTV- Plattformen das Geschäft zu verweigern. Teleclub habe ein offensichtliches wirtschaftliches Interesse daran, möglichst alle Plattformen resp. Plattformbetreiber zu bedienen, um möglichst viele Kunden zu erreichen. Dies gelte für Teleclub als wirtschaftlich handelndes Unternehmen, sofern die technischen Möglichkeiten dies zulassen würden und es aufgrund der anfallenden Kosten wirtschaftlich tragbar sei. 715. Die von Swisscom dargestellte Interessenlage, wonach Teleclub möglichst alle Plattfor- men resp. Plattformbetreiber bedienen wolle, trifft theoretisch zu (vgl. Rz 657). Sie lässt aber völlig ausser Acht, dass es sich bei Teleclub um einen vertikal in eine TV-Plattformbetreiberin integrierten Programmveranstalter handelt. Teleclub hat sich daher den übergeordneten Inte- ressen der TV-Plattformanbieterin nach Differenzierungsfaktoren im Plattformmarkt zu unter- werfen (vgl. dazu auch Rz 156 ff. und 614). Swisscom – und damit auch Teleclub – hat sehr wohl ein Interesse daran, nicht alle Plattformen resp. Plattformbetreiber zu bedienen. 716. Swisscom macht des Weiteren geltend, die Tatsache, dass Teleclub nicht auf allen IPTV-Plattformen übertragen werde, habe vor allem technische Gründe. Der Verfügungsan- trag setze sich nur unzulänglich mit der Übertragungsmethode IPTV auseinander und ver- kenne, dass diese [Geschäftsgeheimnis] In der Sachverhaltsermittlung finde sich nur ein ein- ziger Satz zum geschlossenen IPTV, um welches es hier vor allem gehe. Die Probleme bei der Übertragung auf IPTV bestünden darin, dass ein Programmveranstalter wie Teleclub sich auf die Plattform technisch einrichten müsse. Auf IPTV gebe es keine einheitlichen Standards wie diese auf Kabel mit DVB-C anzutreffen seien. [Geschäftsgeheimnis] Das Sekretariat irre auch in rechtlicher Hinsicht über die Hindernisse bei der Homologierung einer IPTV-Plattform. 717. Hierzu kann auf die Ausführungen in Rz 277 und 686 ff. verwiesen werden. 718. Swisscom führt aus, das Teleclub-Angebot sei das Resultat substantieller Investitionen von Swisscom in dessen Produktion einschliesslich des Erwerbs der Rechte von den Ligen. Das Sekretariat anerkenne, dass damit eine Rechtfertigung aus Effizienzgründen geschaffen werde, denn die Konsumenten profitierten von einem neuen Produkt, das ohne das Engage- ment von Teleclub und Swisscom andernfalls gar nicht verfügbar wäre. Im Jahr 2006 seien erstmals die Rechte an den Schweizer Ligen von Teleclub mit dem Konzept erworben worden, zusammen mit Swisscom aus der Liga ein für das Publikum attraktives Produkt zu schaffen. Dennoch solle dieser Rechtfertigungsgrund nicht erfüllt sein, weil die Ausschreibungen der Rechte in den Jahren 2006 und 2011 nicht «fair und regelmässig» gewesen seien. Das Sek- retariat wende verschiedene EU-Entscheide trotz der unterschiedlichen Sachverhalte und der unterschiedlichen rechtlichen Ausgangslage (Zulässigkeit der Zentralvermarktung) ohne Wei- teres auf die besonderen schweizerischen Marktgegebenheiten an. Die genauen Kriterien an eine «faire und regelmässige» blieben weiterhin im Rahmen der Marktbeobachtung Zentral- vermarktung geheim. Die Besonderheiten, dass Teleclub und Swisscom die Liga-Übertragung
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in der Schweiz aufgebaut hätten, seien nicht reflektiert. Swisscom habe ein besonders schüt- zenswertes Interesse, weil sie unter Unsicherheiten ein besonderes Risiko auf lange Zeit über- nommen hätte. 719. Hierzu kann auf die Ausführungen in Rz 694 ff. verwiesen werden. B.4.3.2.6 Zwischenergebnis 720. Aus der vorgenommen Analyse ergibt sich, dass Teleclub die Geschäftsbeziehung ge- genüber verschiedenen TV-Plattformanbietern im nationalen Markt für die Bereitstellung von Schweizer Fussballübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV sowie im nationalen Markt für die Bereitstellung von Schweizer Eishockeyübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. a i. V. m. Art. 7 Abs. 1 KG in ungerechtfertigter Weise verweigert hat. Die Verweigerung erfolgte mindestens im Zeitraum von Dezember 2010 (vgl. Rz 626) bis mindestens Sommer 2013. B.4.3.3 Diskriminierung von Handelspartnern (Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG) 721. Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG hält fest, dass sich ein marktbeherrschendes Unternehmen unzulässig verhält, wenn es Handelspartner bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingun- gen diskriminiert. Gemäss dieser Bestimmung sind marktbeherrschende Unternehmen an das Gleichbehandlungsgebot gebunden. 262 Eine Diskriminierung kann daher einerseits bei der Un- gleichbehandlung gleicher Sachverhalte, aber auch bei der Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte gegeben sein. 263 Dies bedeutet, dass dann keine Diskriminierung vorliegt, wenn die Verhaltensweise des marktbeherrschenden Unternehmens auf sachlichen Gründen ba- siert (Legitimate Business Reasons). 264
262 Vgl. RPW 2011/1, 178 Rz 484 f., SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC) m.w.Hinw.; RPW 2008/3, 399 Rz 140, Publikation von Arzneimittelverfahren; Entscheid der REKO/WEF, RPW 2005/3, 525 E. 5.4, Swisscom AG, Swisscom Fixnet AG/WEKO. 263 Vgl. RPW 2011/1, 178 Rz 484 f., SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC) m.w.Hinw.; Entscheid der REKO/WEF, RPW 2005/3, 525 E. 5.4, Swisscom AG, Swisscom Fixnet AG/WEKO. 264 Vgl. RPW 2011/1, 178 Rz 484 f., SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC) m.w.Hinw.; RPW 2008/4, 590 Rz 224, Tarifverträge Zusatzversicherung Kanton Luzern.
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Verhalten auf gleichartige Situationen anwendet. Diese Situationen müssen nicht identisch sein; es genügt, wenn sie äquivalent sind. Bei der indirekten Diskriminierung wird demgegen- über eine gleichartige Verhaltensweise auf ungleiche Situationen angewendet. 265
Eine allenfalls diskriminierende Ungleichbehandlung kann namentlich dann vorliegen, wenn sich das marktbeherrschende Unternehmen weigert, mit gewissen Unternehmen Ge- schäftsbeziehungen einzugehen, obwohl es mit Unternehmen in vergleichbaren Situationen solche unterhält. Die sogenannte geschäftsverweigernde Diskriminierung kann die Wettbe- werbsbedingungen zwischen dem von der Geschäftsverweigerung Betroffenen und dessen Wettbewerber verfälschen, so dass dieses Verhalten unter Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG fällt. 266
Die tatbestandsmässige Verhaltensweise, hier die Ungleichbehandlung, muss auf dem Markt erfolgen, auf welchem das handelnde Unternehmen marktbeherrschend ist. Damit ist vorliegend das Verhalten von Teleclub auf dem nationalen Markt für die Bereitstellung von Schweizer Fussballübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV, dem nati- onalen Markt für die Bereitstellung von Schweizer Eishockeyübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV sowie den nationalen Märkten für die Bereitstellung von auslän- dischen Fussballübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV zu prüfen. I. Diskriminierung durch unterschiedlichen Umfang des Sportangebots
Aufgrund der von Cinetrade erworbenen Übertragungsrechte ist Teleclub grundsätzlich in der Lage, allen Plattformanbietern das gleiche Sportangebot zu gleichen Bedingungen an- zubieten. Wie sich gezeigt hat, bestehen aus technischer Sicht keine wesentlichen Unter- schiede bei den Plattformanbietern als Nachfrager (vgl. Rz 685 ff.). Die Situation der Marktge- genseite von Teleclub ist daher als äquivalent zu qualifizieren. [Geschäftsgeheimnis] Zum Ausmass der Exklusivität des Teleclub-Sportangebots kann auf die Ausführungen in Abschnitt A.4.3.4.6 verwiesen werden.
Weiter macht Teleclub auch Unterschiede bezüglich der Vertriebsstruktur. So können Swisscom, Sunrise, Cablecom und die Partner der DCG Teleclub über die eigene STB ver- markten. Dies obwohl auch andere Plattformanbieter wie etwa Finecom bzw. der QL-Verbund in der Lage wären, das Teleclub-Sportangebot auf ihrer STB zu implementieren (vgl. Abschnitt A.4.3.1).
Teleclub wendet daher ein ungleiches Verhalten auf gleichartige Situationen an.
Hinsichtlich des Preises für das Sportangebot liegt auf den ersten Blick keine Ungleich- behandlung vor: Das umfangreichere Sportangebot auf Swisscom TV ist mit 12.90 Franken teurer als das reduzierte Sportangebot auf den anderen Plattformen, welches 9.90 Franken kostet. Somit werden grundsätzlich ungleiche Situationen ungleich behandelt. Zu berücksich- tigen ist aber, dass das Teleclub-Sportangebot (PPC) nur zusammen mit dem Teleclub-Ba- sisangebot bezogen werden kann. Swisscom kann dabei das Basispaket in Abweichung der von Teleclub empfohlenen 39.90 Franken für 29.90 Franken vermarkten (vgl. Rz 112). Im Er- gebnis bezahlt ein Zuschauer für das umfangreichere Teleclub-Sportangebot (PPC) im Bündel mit dem Teleclub-Basisangebot auf Swisscom TV somit weniger als bei den anderen Plattfor- men, welche zudem nur das beschränkte Teleclub-Sportangebot (PPC) übertragen können.
265 RPW 2011/1, 178 Rz 484 f., SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC) m.w.Hinw.; RPW 2008/4, 590 Rz 224, Tarifverträge Zusatzversicherung Kanton Luzern; BSK KG- A MSTUTZ/CARRON (Fn 139), Art. 7 KG N 206 und 211. 266 RPW 2011/1, 178 Rz 484 f., SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC) m.w.Hinw.; RPW 2008/4, 590 Rz 224, Tarifverträge Zusatzversicherung Kanton Luzern; BSK KG- A MSTUTZ/CARRON (Fn 139), Art. 7 KG N 108.
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Es liegt damit eine Preisdiskriminierung vor, die aber nicht getrennt von der Koppelung beur- teilt werden kann. 730. Teleclub behandelte Swisscom TV von Beginn an anders als die übrigen TV- Plattformen. Die Ungleichbehandlung begann somit mit der Lancierung von Swisscom TV im November 2006 (vgl. Rz 110). Die Ungleichbehandlung dauert bis mindestens Sommer 2013 an. II. Diskriminierung durch Koppelung von Basis- und Sportpaket 731. Die Sportkanäle von Teleclub können in der Deutschschweiz nur gemeinsam mit dem Basispaket bezogen werden: das Sportpaket von Teleclub ist an den Bezug des Basispakets gekoppelt. Die Plattformanbieter können die Bereitstellung des Sport-Contents nicht separat erwerben. Das heisst, die Plattformanbieter können ihren Kunden das Sportpaket nur zusam- men mit dem Basispaket bereitstellen. Zwar sind die Sportkanäle von Teleclub – mit Aus- nahme des Teleclub en français – auch auf der Swisscom TV-Plattform an den Bezug des Basispakets gekoppelt. Demgegenüber kann Swisscom ihren Kunden den Bezug der Sportin- halte im Rahmen von PPV anbieten. Mit anderen Worten ist Swisscom von der Koppelung nicht betroffen (vgl. Rz 452 ff.), da Swisscom ihren Kunden Sport-Content PPV ohne Bezug eines Teleclub-Basispakets anbieten kann. Damit behandelte Teleclub Swisscom TV anders als die anderen TV-Plattformen. Damit ist das Tatbestandsmerkmal der Ungleichbehandlung gegeben. 732. Der Antrag des Sekretariats behandelt diese Ungleichbehandlung unter dem Aspekt der Koppelung gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. f KG. Dazu bringt Swisscom vor, das Sekretariat wende den Koppelungstatbestand grundsätzlich falsch an. Die Darlegung des Sekretariats zu der Koppelung gegenüber dem vorausgehenden Diskriminierungs-Vorwurf habe im Antrag keine eigenständige Bedeutung. Das zeige eine Abgrenzung des Koppelungstatbestands zum Tat- bestand der Diskriminierung. 733. Swisscom ist insofern Recht zu geben, dass bei dieser Verhaltensweise eher das Ele- ment der Diskriminierung im Vordergrund steht. Allerdings geht es wie erwähnt um eine zu- sätzliche Diskriminierung, die zur Diskriminierung durch unterschiedlichen Umfang des Sport- angebots hinzukommt. Es geht darum, dass die Kunden von Swisscom der Koppelung von Basis- und Sportpaket durch PPV-Bezüge (bzw. Teleclub en français) entgehen können. In- sofern liegen zwei verschiedene diskriminierende Verhaltensweisen vor. 734. Teleclub hat sein Sportangebot seit dessen Einführung an den Bezug des Basisange- bots gekoppelt und hält die Koppelung bis heute aufrecht. Andererseits konnte Swisscom ihren Kunden von Beginn an PPV anbieten. Die Ungleichbehandlung durch die Koppelung erfolgte somit in zeitlicher Hinsicht ab Lancierung von Swisscom TV im November 2006. B.4.3.3.2 Betroffenheit von Handelspartnern 735. Die Ungleichbehandlung muss gegen Handelspartner gerichtet sein. Dabei genügt es, wenn das von der Ungleichbehandlung betroffene Unternehmen vergebens versucht hat, mit dem marktbeherrschenden Unternehmen bezüglich der fraglichen Leistung zu einer Einigung zu kommen. Mit anderen Worten handelt es sich nicht erst dann um einen Handelspartner, wenn ein Vertrag besteht, sondern bereits wenn über eine Geschäftsbeziehung Verhandlun- gen angestrebt werden. Es können auch Endkunden von einer Ungleichbehandlung betroffen sein. 267
267 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 139), Art. 7 KG N 215.
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268 Vgl. zu dieser Konstellation der Marktverschliessung: PATRICK REY/JEAN TIROLE (Fn 228), 2148.
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der Marktgegenseite liegt denn auch eine Behinderung anderer Unternehmen «in der Auf-
nahme oder Ausübung des Wettbewerbs» vor.
B.4.3.3.4 Rechtfertigungsgründe
751. Es kann zunächst auf die entsprechenden Ausführungen in Abschnitt B.4.3.2.4 verwie-
sen werden.
752. Die Unterschiede in der Ausgestaltung des Teleclub-Sportangebot zwischen Swisscom
und anderen TV-Plattformanbietern seien gemäss Cinetrade auf die beschränkte Übertra-
gungskapazität zurückzuführen, welche die KNU Teleclub für die Verbreitung des Pro-
grammangebots zur Verfügung stellen. Im Rahmen der Einführung von «Teleclub-Digital» sei
es für Teleclub nicht möglich gewesen, für jedes KNU ein den Wünschen und der angebotenen
Bandbreite entsprechendes Programmangebot zusammenzustellen. Teleclub habe deshalb
im Sinne eines «kleinsten gemeinsamen Nenners» ein Programm angeboten, das über [Ge-
schäftsgeheimnis] übertragen werden konnte. Dies habe den Abschluss eines einheitlichen
Signalanlieferungsvertrag ermöglicht. Hinzu kommt gemäss Cinetrade, dass Teleclub sein
Sportprogramm auf den Kanälen «Sport 1–3» in den letzten sechs Jahren laufend und sub-
stanziell ausgebaut habe. Der grösste Teil des Sports werde auf den ersten drei linearen Sport-
kanälen gezeigt.
753. I
m Hinblick auf mögliche objektive Rechtfertigungsgründe für die preisliche Ungleichbe-
handlung macht Cinetrade geltend, die unterschiedlichen Preise für das Basisangebot ergä-
ben sich aus den unterschiedlichen Verbreitungsgebühren, d. h. den unterschiedlichen Provi-
sionen (vgl. Abschnitt A.4.3.1). [Geschäftsgeheimnis]. Zudem gelte auch für den
Diskriminierungstatbestand, dass das betroffene Gut das Resultat von gewichtigen und ris-
kanten Investitionen sei.
754. Als eigentliche Effizienzgründe bringt Swisscom auch hier vor, dass [Geschäftsgeheim-
nis], wobei Swisscom bei den Rechtfertigungsgründen nicht zwischen der Verweigerung und
der Ungleichbehandlung unterscheidet (vgl. Rz
684).
b. Beurteilung der objektiven Rechtfertigungsgründe
755. In Bezug auf die geltend gemachten Rechtfertigungsgründe für die preisliche Ungleich-
behandlung ist festzuhalten, dass [Geschäftsgeheimnis] Demzufolge müssten entsprechend
auch die Endkundenpreise bei allen betroffenen Plattformanbietern unterschiedlich sein. Ein
Unterschied lässt sich allerdings nur in Bezug auf die Endkundenpreise des Basispakets bei
Swisscom einerseits und den übrigen Plattformanbietern andererseits feststellen. Mit anderen
Worten erfolgt die Festlegung des Endkundenpreises nicht in Abhängigkeit von der Provision.
Zudem kann die Provision die Swisscom erhält nicht mit den Provisionen der anderen Platt-
formanbietern verglichen werden, [Geschäftsgeheimnis].
756. Gemäss den eingereichten Verträgen werden die Endkundenpreise [Geschäftsge-
heimnis] festgesetzt. Etwas differenzierter präsentiert sich die Situation im Falle der Partner
der DCG: [Geschäftsgeheimnis] Damit ist es im Ergebnis irrelevant, ob Teleclub in der Verein-
barung DCG den Partnern der DCG einen Endkundenpreis oder einen Vorleistungspreis vor-
gibt. Der im Vergleich zu Swisscom TV höhere Endkundenpreis der Partner der DCG ist in
erster Linie auf den höheren Vorleistungspreis von Teleclub zurückzuführen. Die unterschied-
lichen Verbreitungsgebühren können daher nicht als Rechtfertigung herangezogen werden.
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269 Vgl. RPW 2010/1, 134 ff. Rz 124 ff., Swisscom ADSL.
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ausgeführt (vgl. Abschnitt B.4.3.3) – aufgrund hoher Wechselkosten und neuer Netzwerktech-
nologien eine Wettbewerbsverzerrung zu Gunsten des grössten Telekomanbieters eine
grosse Wettbewerbsbeeinträchtigung entfaltet. Aus diesem Grunde bestehen hinsichtlich der
diskriminierenden Koppelung keine «Legitimate Business Reasons».
B.4.3.3.5 Stellungnahmen zur Diskriminierung von Handelspartnern
764. Swisscom macht geltend, es liege keine tatbestandsmässige Ungleichbehandlung vor.
Swisscom TV übertrage das umfassende Angebot von Teleclub, weil sich Swisscom massge-
blich an der Realisierung und Produktion dessen beteiligt habe und ausserdem eine taugliche,
zuverlässige Plattform für dieses technisch anspruchsvolle Angebot bereitstelle. Nur aufgrund
der gemeinsamen Vorgehensweise hätte das erweiterte Sportangebot überhaupt entstehen
können. Es wäre stossend, würde Teleclub Swisscom ungeachtet dieser Beteiligung wie alle
anderen Plattformen behandeln, welche sich immer dagegen gesträubt hätten, das unterneh-
merische Risiko der Produktion eines TV-Angebots einzugehen, und welche im relevanten
Untersuchungszeitraum über keine technisch geeigneten Möglichkeiten verfügt hätten, um
das umfassende Sportangebot einschliesslich des PPV zu übertragen. Auch die im Verfü-
gungsantrag für den Preisdiskriminierungsvorwurf vorgenommene Totalbetrachtung von Ba-
sis- und Sportpaket sei nicht zutreffend. Beide Teile würden für sich die zugrundeliegenden
unterschiedlichen Kostenstrukturen reflektieren, in welche zu einem massgeblichen Teil die
von den TV-Plattformen geltend gemachten Verbreitungsgebühren einfliessen würden.
765. In Bezug auf den von Swisscom auch hier geltend gemachten Investitionsschutz kann
festgehalten werden, dass es sich dabei wenn schon um einen Rechtfertigungsgrund handelt.
Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in Rz 694 ff. verwiesen werden. Zum Vorbringen
unterschiedlicher Kostenstrukturen kann auf die Ausführungen in Rz 290 verwiesen werden.
766. Swisscom macht geltend, der Verfügungsantrag verkenne, dass von der behaupteten
Preisdiskriminierung keine Handelspartner betroffen seien. Teleclub führe die Kundenbezie-
hungen direkt mit den Abonnenten, welche die von der WEKO beanstandeten Abonnements-
Preise zu entrichten hätten. Insbesondere verkenne das Sekretariat, dass die jeweiligen Platt-
formanbieter die Teleclub-Signale lediglich übermittelten und dafür eine Provision oder Vergü-
tung erhielten. Deren Höhe habe das Sekretariat nicht beanstandet.
767. Entgegen der Ansicht von Swisscom handelt es sich bei den anderen Plattformanbietern
um direkte Handelspartner von Swisscom bzw. Teleclub (vgl. Rz 736). Diese TV-Plattformen
übermitteln das Teleclub-Signal an die Endkunden gegen eine Gebühr von Teleclub. Teleclub
setzt dabei den Preis für das Teleclub-Angebot, den die Endkunden für den Bezug über kon-
kurrierende TV-Plattformen bezahlen müssen, sowie dessen Umfang. Diese Festlegung be-
trifft direkt die konkurrierenden TV-Plattformen sowohl als Handelspartner als auch als Kon-
kurrenz von Swisscom.
768. Swisscom bringt vor, das Sekretariat leite seine Erwägungen zu Wettbewerbsbehinde-
rungen mit einem pauschalen Verweis auf die entsprechende Analyse im Zusammenhang mit
der Geschäftsverweigerung ein. Dieser Verweis sei unzulässig und falsch, weil das Sekretariat
im Zusammenhang mit der Geschäftsverweigerung eine andere Wettbewerbswirkung analy-
siere. Im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsvorwurf müsste jede resultierende Wett-
bewerbswirkung zwangsläufig geringer sein, denn es gehe nicht um die gänzliche Verweige-
rung des Teleclub-Angebots, sondern um die Elemente des erweiterten Sportangebots. Es sei
widersprüchlich und vom Sekretariat nicht substantiiert, warum das bloss erweiterte Sportan-
gebot zu einer «Marktverschliessung» führen solle und Plattformanbietern die Chancen ge-
nommen seien, «im Wettbewerb zu bestehen». Die Befragung genüge nicht, um zu zeigen,
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warum und in welchem Mass der geringe gerechtfertigte Unterschied im Preisniveau zu einem behaupteten Wettbewerbsnachteil führen solle. 769. Entgegen der Ansicht von Swisscom braucht eine Diskriminierung nicht zwingend zu einer geringeren Wettbewerbswirkung als eine Geschäftsverweigerung zu führen. Allenfalls genügt eine Diskriminierung, um das gleiche Ergebnis wie eine Geschäftsverweigerung zu erreichen: im Extremfall beispielsweise das Ausscheiden von Wettbewerbern (vorliegend al- lerdings nicht der Fall). Zudem ist für die Tatbestandsmässigkeit das Ausmass der festgestell- ten Wettbewerbsbehinderung nicht von entscheidender Bedeutung. Zu prüfen ist lediglich, ob die Ungleichbehandlung wettbewerbsbehindernde Effekte zeitigt, indem sie andere Unterneh- men in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert (Behinderungstatbestand) oder die Marktgegenseite benachteiligt (Ausbeutungstatbestand) (vgl. Rz 722). Nicht erforder- lich ist, dass den im Wettbewerb durch das marktmächtige Unternehmen beeinträchtigten Kon- kurrenten die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit völlig verunmöglicht oder in schwerwiegender Weise erschwert wird. Im Übrigen ist es auch nicht erforderlich, im Einzelnen detailliert nach- zuweisen, welcher Marktteilnehmer in welcher Weise von der untersuchten Verhaltensweise betroffen war. Vielmehr ist es ausreichend, wenn bei einer Gesamtwürdigung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass von der Verhaltensweise des marktbeherrschenden Unternehmens eine potentiell beeinträchtigende Wirkung ausging. Da der Schutz des Wettbewerbs gemäss Art. 7 KG nicht nur darauf ausgerichtet ist, Endverbrau- cher vor einem unmittelbaren Schaden durch ein missbräuchliches Verhalten zu bewahren, sondern auch darauf, angemessene Wettbewerbsstrukturen sicherzustellen, wird der verblie- bene bzw. der zumindest sich noch einstellende Wettbewerb bereits durch die nicht nur rein theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung weiter gefährdet. 270
270 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2015/3, 662 Rz 562 f., Sanktionsverfügung - Preispolitik Swisscom ADSL, m.w.Hinw.
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b. Diskriminierung durch Koppelung von Basis- und Sportpaket 774. Swisscom bringt vor, eine Wettbewerbsbehinderung sei durch die Koppelung nicht ge- geben. Die vom Sekretariat nur angedachten, aber keineswegs substantiierten Wettbewerbs- behinderungen seien allesamt zu verneinen. Die während des Untersuchungszeitraums auf- gekommenen und fest etablierten Produkte wie etwa verschiedene VoD-Konzepte Dritter oder auch OTT-Angebote (bspw. Netflix) seien ein direkter Beweis dafür, dass der Vertrieb von Teleclub Basic zusammen mit Sport keinerlei Marktzutrittsschranken geschaffen hätte und die Befürchtungen des Sekretariats deshalb unbegründet seien. Sonst hätte es etwa Cablecom nicht gelingen dürfen, schon seit ca. 2007 VoD anzubieten und kontinuierlich auszubauen. 775. Entgegen der Ansicht von Swisscom wird dargelegt, warum die diskriminierende Koppe- lung eine Wettbewerbsbehinderung impliziert (vgl. Rz 748 ff.). Daran ändert nichts, dass der Antrag des Sekretariats die diskriminierende Koppelung noch unter dem Aspekt von Art. 7 Abs. 2 Bst. f KG geprüft hat. Gleichzeitig gilt es zu berücksichtigen, dass das Ausmass der Wettbewerbsbehinderung nicht tatbestandsrelevant ist (vgl. analog Rz 769). Entsprechend liegt eine tatbestandsmässige Wettbewerbsbehinderung nicht erst dann vor, wenn die Verhal- tensweise einen Markteintritt verhindert oder zu einem Marktaustritt führt. 776. Swisscom macht geltend, auch die diskriminierende Koppelung sei gerechtfertigt. Den Nutzen einer grösseren Angebotsvielfalt und Bereitstellung selten gefragter Titel wolle das Sekretariat in casu nicht anerkennen, nur weil im Fall einer diskriminierenden Koppelung an- dere Plattformbetreiber gegenüber Swisscom TV diskriminiert worden seien. Diese Überle- gung sei grundlegend falsch. Nur aufgrund der Tatsache, dass Swisscom TV PPV habe, re- sultiere in keiner Weise eine Wettbewerbsbehinderung. Vielmehr sei versäumt worden zu berücksichtigten, dass Swisscom TV am Aufbau des PPV für die Swisscom TV-Plattform mit erheblichen Investitionen beteiligt gewesen sei. Zudem tauge der Verweis auf die angeblichen Wettbewerbswirkungen der Geschäftsverweigerung nicht. 777. Entgegen der Ansicht von Swisscom erfolgt gerade wegen der Diskriminierung durch PPV eine Wettbewerbsbehinderung im Plattformmarkt. Nur Kunden von Swisscom können der Koppelung von Basis- und Sportpaket PPC durch PPV-Bezüge entgehen. In Bezug auf den von Swisscom auch hier geltend gemachten Investitionsschutz kann auf die Ausführungen in Rz 694 ff. verwiesen werden. Entgegen der Ansicht von Swisscom verweisen die Ausführun- gen des Sekretariats zur Wettbewerbswirkung der Koppelung im Antrag nicht auf die entspre- chenden Ausführungen der Geschäftsverweigerung, sondern auf diejenigen der Diskriminie- rung. 778. Swisscom bringt vor, der Zeitraum der behaupteten Koppelung sei zu lang bemessen. Es habe triftige technische Gründe für den Vorbehalt von PPV zugunsten von Swisscom TV gegeben und gebe diese immer noch. PPV sei das technisch anspruchsvollste der TV- Angebote, die Plattform müsse deshalb einen Rückkanal und zusätzlich [Geschäftsgeheim- nis]. Ein Rückkanal auf Kabel sei jedoch bis ca. 2012 oder 2014 (Einführung Cablecom Hori- zon) gar nicht verfügbar gewesen. Auch die IPTV-Anbieter seien erst gegen Ende 2010 auf den Markt gekommen und bis heute könnten diese Anbieter bei den bestehenden Anlauf- schwierigkeiten tatsächlich ein PPV von Teleclub nicht implementieren. Der Zeitfaktor sei auch für das französische Teleclub-Angebot zu berücksichtigen. Dieses Angebot sei erst 2012 auf- genommen worden. 779. H ierzu gilt es festzuhalten, dass Swisscom den TV-Plattformen ein Angebot für PPV- Bezüge unter Spezifikation der notwendigen technischen Voraussetzungen hätte unterbreiten können. [Geschäftsgeheimnis] (vgl. Rz 156). Zudem kann bezüglich Rückkanalfähigkeit auf Rz 247 verwiesen werden.
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B.4.3.3.6 Zwischenergebnis 780. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass eine Ungleichbehandlung von Handels- partnern sowohl betreffend Umfang des Sportangebots als auch betreffend Koppelung von Basis- und Sportpaket gegeben ist. Beide Ungleichbehandlungen bewirken je eine Wettbe- werbsbehinderung und lassen sich nicht durch sachliche Gründe rechtfertigen, womit jeweils eine tatbestandsmässige Diskriminierung vorliegt. Insgesamt liegt somit je ein unzulässiger Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung von Teleclub im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. b i. V. m. Art. 7 Abs. 1 KG auf dem nationalen Markt für die Bereitstellung von Schweizer Fussballübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV, dem nationalen Markt für die Bereitstellung von Schweizer Eishockeyübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbe- werbs im Pay-TV sowie den nationalen Märkten für die Bereitstellung von ausländischen Fuss- ballübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs (Bundesliga, Primera División & Copa del Rey, Serie A) im Pay-TV vor. Die Diskriminierungen erfolgten jeweils im Zeitraum von No- vember 2006 bis mindestens Sommer 2013. B.4.3.4 Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen (Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG) 781. Im Katalog von Art. 7 Abs. 2 KG wird unter Bst. c die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen als Beispiel für einen Miss- brauch gemäss Art. 7 Abs. 1 KG aufgeführt. Marktmächtige Unternehmen versuchen hierdurch in der Regel ihren Profit zu maximieren, indem sie den fehlenden Wettbewerb ausnutzen, um Kunden auszubeuten. Wie einleitend erwähnt (Rz 608) kommt aber der Unterscheidung von Behinderungs- und Ausbeutungsmissbrauch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine entscheidende Bedeutung zu. 782. Für den Nachweis des Missbrauchs im Sinne von Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG bedarf es für die tatbestandsmässige Verhaltensweise kumulativ folgender Ele- mente: 271
i. Die untersuchte Verhaltensweise muss auf Preise oder auf sonstige Geschäftsbedin- gungen abzielen; ii. die Preise oder sonstigen Geschäftsbedingungen müssen vom marktbeherrschenden Unternehmen erzwungen werden; iii. die Preise oder die Geschäftsbedingungen müssen sich als unangemessen heraus- stellen; iv. die untersuchte Verhaltensweise zeitigt wettbewerbsbehindernde Effekte; v. die Verhaltensweise bzw. die Preise oder die Geschäftsbedingungen können nicht durch «Legitimate Business Reasons» gerechtfertigt werden. B.4.3.4.1 Preise oder sonstige Geschäftsbedingungen 783. Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG zielt auf den Preis bzw. auf sonstige Geschäfts- bedingungen ab, wobei keine Trennlinie zwischen Preis und sonstigen Geschäftsbedingungen zu ziehen ist. Im vorliegend zu beurteilenden Fall bezieht sich die Verhaltensweise von Tele- club auf das [Geschäftsgeheimnis] Dabei handelt es sich um eine Geschäftsbedingung, die einem Konkurrenzverbot auf einem vorgelagerten Markt gleichkommt. Das Tatbestandsele- ment des Abzielens der Verhaltensweise auf Geschäftsbedingungen ist damit gegeben.
271 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 139), Art. 7 KG N 292.
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Anzumerken ist dabei, dass eine solche Vertragsklausel mit einem Konkurrenzverbot grundsätzlich auch die Frage nach einer Prüfung gemäss Art. 5 KG aufwerfen könnte. Eine Prüfung sowohl nach Art. 7 als auch nach Art. 5 KG ist nicht ausgeschlossen. Es sind grund- sätzlich Fälle von Idealkonkurrenz denkbar. Da vorliegend aber die fraglichen Vertragsklauseln erzwungen wurden, wird der Sachverhalt nicht unter dem Tatbestand der Abrede geprüft.
Die Verhaltensweise beginnt [Geschäftsgeheimnis] im Oktober 2006. [Geschäftsge- heimnis] B.4.3.4.2 Erzwingung
Dem Element des Erzwingens unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen – dem eigentlichen Verhaltenselement in Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG – kommt gemäss Bundesgericht eine eigenständige Bedeutung zu. 272 Dabei muss für das Vor- liegen eines «Erzwingens» im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG zumindest auf die Marktge- genseite ökonomischer Druck ausgeübt werden, der sich auf die Marktbeherrschung stützt und welchem sie nichts entgegenzusetzen hat bzw. welchem sie nicht ausweichen kann. 273
Im vorliegenden Fall konnten Sunrise und Cablecom nicht auf ein anderes Produkt ausweichen, sondern waren zwingend auf Teleclub für den Bezug der Live-Übertragungen der Schweizer Fussball- und Eishockeymeisterschaft angewiesen (vgl. Abschnitt B.4.3.3 ). Cablecom unterzeichnete den Vertrag mit Teleclub Ende 2006. Zu diesem Zeitpunkt war be- reits bekannt, dass Cinetrade die [Geschäftsgeheimnis] Übertragungsrechte für die Schweizer Fussball- und Eishockeymeisterschaften für die nächsten Jahre erworben hatte (vgl. Ab- schnitte A.4.3.4.3 und A.4.3.4.4). Cablecom musste somit klar sein, dass sie auf den Vertrag mit Teleclub angewiesen war, wenn sie ihren Kunden in den nächsten Jahren den Bezug von Sport-Content über ihre Plattform ermöglichen wollte. [Geschäftsgeheimnis]
[Geschäftsgeheimnis]
Auch Sunrise war beim Start von Sunrise TV auf das Programmangebot von Teleclub angewiesen, um zumindest ein mit den KNU vergleichbares Sportprogramm anbieten zu kön- nen. Zu diesem Zeitpunkt (2012) konnte Teleclub glaubwürdig die Verhandlungsposition ver- treten, wonach Sunrise das Programmangebot nur zu den Bedingungen von Teleclub oder gar nicht erhalten würde, zumal bis zu diesem Zeitpunkt bekanntermassen kein anderer IPTV- Anbieter als Swisscom das Teleclub-Programmangebot erhielt.
Zudem bestand vorliegend für Cablecom und Sunrise keine Möglichkeit der behördli- chen Überprüfung etwa analog zu einem Interkonnektionsverfahren im Fernmeldebereich. 274
Auch liegt das Verhalten nicht im Anwendungsbereich des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20), zumal es vorliegend nicht um einen Preis geht, den die betroffenen Unternehmen der Swisscom zu bezahlen haben, sondern vielmehr um die Bereitstellung von Inhalten bzw. um eine Klausel betreffend Inhalte. 791. Cablecom und Sunrise konnten in dieser Situation Teleclub somit nichts entgegenset- zen. Sie konnten also dem ökonomischen Druck von Teleclub, der sich im vorliegenden Fall auf dem [Geschäftsgeheimnis] Zugang zu nationalen Sportinhalten begründet, nicht auswei- chen und hatten dem nichts entgegenzusetzen. Daran ändert auch nichts, dass Cablecom und
272 BGE 137 II 199, 211 E. 4.3.4 (= RPW 2011/3, 446 E. 4.3.4), Terminierungspreise im Mobilfunk. 273 BGE 137 II 199, 211 f. E. 4.3.5 (= RPW 2011/3, 446 E. 4.3.5), Terminierungspreise im Mobilfunk. 274 Vgl. BGE 137 II 199, 212 ff. E. 5 (= RPW 2011/3, 446 ff. E. 5), Terminierungspreise im Mobilfunk.
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Sunrise die entsprechende Klausel akzeptiert hatten. 275 Das Tatbestandselement der Erzwin- gung ist daher erfüllt. B.4.3.4.3 Unangemessenheit der Geschäftsbedingung 792. Ob eine Geschäftsbedingung angemessen ist oder nicht, lässt sich nicht in allgemeiner Weise beurteilen. Die Angemessenheit ist aufgrund der konkreten Umstände im jeweiligen Fall zu analysieren. Bezüglich der Angemessenheit von Preisen hat die WEKO im Fall Terminie- rung Mobilfunk 276 ausgeführt: «Im Sinne dieses Ausbeutungstatbestandes ist ein Preis, den ein marktbeherrschendes Unternehmen festlegt, unangemessen, wenn er nicht Ausdruck von Leistungswettbewerb, sondern einer monopolnahen Dominanz auf dem relevanten Markt ist. Zu beachten ist jedoch, dass in der Aussicht, Gewinne über dem Wettbewerbsniveau zu er- zielen, oftmals der Anreiz zu risikoreichen Investitionen und Innovationen liegt. Die Bekämp- fung von Preisen über Wettbewerbsniveau darf somit nicht dazu führen, dass dieser Anreiz, den Leistungswettbewerb überhaupt erst aufzunehmen, zum Erliegen kommt. Das KG greift mit anderen Worten nur dort ein, wo die Preise nicht (mehr) das Resultat des Leistungswett- bewerbs, sondern Ergebnis einer Wettbewerbsbeschränkung sind und wo demzufolge die Renditennormalisierungsfunktion, welche die Preisbildung im wirksamen Wettbewerb determi- niert, ausgeschaltet ist.» 277
Bei der Frage der Unangemessenheit von Geschäftsbedingungen ist nicht nur der Schwere des Eingriffs in die Wettbewerbsfreiheit des Vertragspartners Rechnung zu tragen, sondern es sind auch allfällige Behinderungswirkungen zu Lasten dritter Unternehmen zu be- rücksichtigen. 278
Teleclub versuchte mit den in Frage stehenden Vertragsklauseln u. a. zu verhindern, dass bei zukünftigen [Geschäftsgeheimnis] die grossen Telekommunikationskonzerne Cablecom und Sunrise mitbieten können. Diese Klauseln waren auch eine Bedingung für den Vertragsabschluss zwischen TV-Plattformanbietern und Teleclub. Die Klauseln verhindern den Leistungswettbewerb sowohl nachfrageseitig auf der Marktstufe der [Geschäftsgeheimnis] als auch angebotsseitig auf der Marktstufe der Pay-TV-Programmveranstalter. Die den Ver- tragspartnern Cablecom und Sunrise auferlegten Geschäftsbedingungen verunmöglichen die- sen zukünftig insbesondere den Markteintritt als Sport-Content-Anbieter. Damit schottet Tele- club diese Marktstufen vor potentiellen Konkurrenten ab. Die Wettbewerbsfreiheit von Cablecom und Sunrise wurde damit massiv behindert.
Nach der Darstellung von Cablecom handelt es sich bei der [Geschäftsgeheimnis] zwar um das Gegenstück zu der von Cablecom verlangten Klausel, wonach sich Teleclub verpflich- ten sollte, eine Ausdünnung des [Geschäftsgeheimnis] zu unterlassen. Damit besteht auf den ersten Blick ein Verhältnis von Leistung und Gegenleistung in einer Verhandlungssituation. Allerdings ist zu beachten, dass der Verzicht auf eine [Geschäftsgeheimnis] durch Teleclub, soweit es das hier relevante Sportangebot betrifft, kein freiwilliger Akt von Teleclub darstellt. Vielmehr durfte Teleclub das Angebot aufgrund der Marktbeherrschung gar nicht in diskrimi- nierender Weise verringern. Vor diesem Hintergrund besteht kein Austausch von Leistung und angemessener Gegenleistung.
275 Vgl. BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 139), Art. 7 KG N 741. 276 RPW 2007/2, 272 Rz 198, Terminierung Mobilfunk. 277 Vgl. zum Ganzen auch BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 139), Art. 7 KG N 298 ff., m.w.Hinw. 278 Vgl. BOTSCHAFT 95 (Fn 82), 573; vgl. auch CLERC/KËLLEZI, Commentaire romand LCart (Fn 212), Art. 7 II LCart Rz 176 ff.
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Anders als Cablecom verlangte Sunrise von Teleclub keine Nichtausdünnung des [Ge- schäftsgeheimnis]. Die [Geschäftsgeheimnis] war bereits im ersten Vertragsentwurf von Tele- club vorhanden. Die [Geschäftsgeheimnis] stellt daher bei Sunrise von Vornherein kein Ge- genstück zu einer Forderung von Sunrise dar. Sunrise geht davon aus, dass ohne die [Geschäftsgeheimnis] gar kein Vertrag zustande gekommen wäre.
Das Tatbestandselement der Unangemessenheit ist damit gegeben. B.4.3.4.4 Wettbewerbsbehinderung
Die vorliegenden Geschäftsbedingungen führen zu Konkurrenzverboten auf den (hier nicht näher abzugrenzenden) Märkten für die Vergaben von [Geschäftsgeheimnis] sowie für Pay-TV-Programmanbieter. Insbesondere in den Vergabemärkten für Schweizer Fussball und Eishockey vermag das Konkurrenzverbot den Wettbewerb wohl zu beseitigen.
Zwar zeichnen sich diese Vergabemärkte angebotsseitig regelmässig durch Exklusivi- täten aus. Durch die exklusive Vergabe der Rechte können diese Exklusivitäten unter anderem auch auf den nachgelagerten Markt für Pay-TV-Programmanbieter übertragen werden. Aller- dings ist dabei Wettbewerb grundsätzlich trotz einer zeitlich begrenzten Exklusivität möglich, sofern gewisse Bedingungen erfüllt sind: einerseits muss ein regelmässiger, fairer und nicht- diskriminierender Wettbewerb um den Markt möglich sein; andererseits muss der Markteintritt für Mitbewerber realistisch sein. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, dass bei einer zukünftigen Ausschreibung der Rechte alle potentiellen Bieter diese Rechte tatsächlich erwer- ben können. Gleichermassen darf der bisherige Rechteinhaber bei zukünftigen Vergaben kei- nen systematischen Vorteil gegenüber den potentiellen Erwerbern haben, d. h. mit jeder Aus- schreibung muss der Wettbewerb um den Markt von Neuem beginnen können. 279
In der Schweiz gibt es nur wenige potentielle Käufer für exklusive Pay-TV- Übertragungsrechte, da nur wenige Unternehmen die damit verbundenen Investitionen tätigen können. Neben grossen Programmveranstaltern sind insbesondere die grossen TV- Plattformanbieter überhaupt in der Lage, entsprechende Investitionen tätigen zu können. In dieser Situation werden vorliegend die beiden nach Swisscom grössten Telekommunikations- unternehmen der Schweiz vertraglich daran gehindert, künftig bei der Vergabe von Übertra- gungsrechten für die höchsten Schweizer Eishockey- und Fussballligen mitzubieten. Damit schaltet Cinetrade zwei der gewichtigsten potentiellen Konkurrenten auf den Vergabemärkten aus. Ohne zusätzliche Bieter wird der Wettbewerb um die Übertragungsrechte verfälscht.
Im Übrigen werden aufgrund dieses Konkurrenzverbots die Einnahmen der ursprüng- lichen Rechteinhaber, der Vereine und allenfalls noch der Sportverbände, weit unter den unter Wettbewerbsverhältnissen möglichen Einnahmen ausfallen. [Geschäftsgeheimnis]
Teleclub bringt in diesem Zusammenhang vor, dass sich Cablecom gar nicht an die [Geschäftsgeheimnis] gehalten habe, weshalb diese auch keine Auswirkungen gehabt hätte. Dazu ist anzumerken, dass sich Teleclub nach Angaben von Cablecom [Geschäftsgeheimnis] SFL offensichtlich durch Teleclub bei der Rechtevergabe beeinflusst [Geschäftsgeheimnis]. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die fragliche Klausel keine Auswirkungen gehabt hätte.
Das Element der wettbewerbsbehindernden Effekte ist damit auch gegeben.
279 Vgl. KLEMPERER (Fn 200), 264 f.; vgl. auch Ausführungen zum potentiellen Wettbewerb in Abschnitt B.4.2.4.2.
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B.4.3.4.5 Rechtfertigungsgründe 280
280 Vgl. Rz 678 ff.
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tens Sunrise habe es kein Entgegenkommen gegeben. Sunrise geht davon aus, dass der Ver- trag ohne [Geschäftsgeheimnis] gescheitert wäre. Damit sahen sich Cablecom und Sunrise entgegen der Ansicht von Swisscom sehr wohl ökonomischem Druck ausgesetzt. 810. Swisscom bringt vor, die [Geschäftsgeheimnis] sei nicht angewendet oder durchgesetzt worden. Eine blosse Drohung sei keine Erzwingung, sondern das gute Recht einer Vertrags- partei. Betreffend Sunrise müsse berücksichtigt werden, dass die Klausel bisher nie zur An- wendung hätte gelangen können, weil die letzte Rechtevergabe im Zeitpunkt des Markteintritts von Sunrise in den TV-Markt bereits vorüber gewesen sei. 811. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es um die Erzwingung der fraglichen Klauseln an sich geht und nicht um deren Durchsetzung. 812. Swisscom bringt zudem vor, die [Geschäftsgeheimnis] sei angemessen. Dies ergebe sich aus einer Gesamtbetrachtung der übrigen vertraglichen Bestimmungen. Wettbewerbsver- bote, welche den [Geschäftsgeheimnis] absichern würden, seien gemäss gefestigter WEKO- Praxis, laut der Vertikal-Bekanntmachungen und gemäss EU-Praxis für eine Dauer von bis zu fünf Jahren zulässig. 813. Entgegen der Ansicht von Swisscom ist die [Geschäftsgeheimnis] nicht angemessen (vgl. Rz 792 ff.). Zudem geht die Berufung auf die Regelung bezüglich vertikaler Vereinbarun- gen an der Sache vorbei. Vorliegend geht es nicht um einen [Geschäftsgeheimnis] durch Cablecom und Sunrise. Vielmehr sollten diese daran gehindert werden, bei zukünftigen [Ge- schäftsgeheimnis] mitzubieten. 814. Swisscom macht geltend, eine Wettbewerbsbehinderung sei in Bezug auf Sunrise sogar gänzlich ausgeschlossen: Sunrise bemühe sich nicht um Content, um eigene Pay-TV- Angebote im Sportbereich zusammenzustellen. Zudem sei Sunrise erst spät in den TV-Markt eingestiegen, die Klausel sei im Mai 2012 vereinbart worden. Diese könne sich bisher nicht auswirken. Die Klausel habe auch nicht Liberty Global bei ihrer aggressiven Content-Strategie behindert. Eine Wettbewerbsbehinderung sei daher nicht erkennbar. 815. Entgegen der Ansicht von Swisscom ist eine Wettbewerbsbehinderung sowohl in Bezug auf Sunrise als auch auf Cablecom gegeben (vgl. Rz 798 ). Selbst wenn Sunrise sich nie um Content bemüht haben sollte, ist dies vor dem Hintergrund potenzieller Konkurrenz irrelevant. Aufgrund des [Geschäftsgeheimnis] ist Sunrise die Möglichkeit genommen, jemals beim frag- lichen Contenterwerb in Wettbewerb zu treten. Zudem stellt sich die Frage, warum Teleclub den Vertragsschluss gegenüber Sunrise offenbar nicht zuletzt vom [Geschäftsgeheimnis] ab- hängig machte, wenn diesem keine Bedeutung zukommen sollte. In Bezug auf Cablecom ist festzuhalten, dass Teleclub das [Geschäftsgeheimnis] im Wettbewerb um den Erwerb der Übertragungsrechte gegen Cablecom verwendet hat (vgl. Rz 788 und 802). B.4.3.4.7 Zwischenergebnis 816. Daher ergibt sich, dass Teleclub gegenüber Cablecom und Sunrise unangemessene Geschäftsbedingungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. c i. V. m. Art. 7 Abs. 1 KG auf dem nationalen Markt für die Bereitstellung von Schweizer Fussballübertragungen im Rahmen ei- nes Liga-Wettbewerbs im Pay-TV, dem nationalen Markt für die Bereitstellung von Schweizer Eishockeyübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV sowie den nationa- len Märkten für die Bereitstellung von ausländischen Fussballübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs (Bundesliga, Primera División & Copa del Rey, Serie A) im Pay-TV erzwun- gen hat. Das tatbestandsmässige Verhalten erfolgte im Zeitraum von Oktober 2006 bis min- destens 2013.
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B.4.4 Ergebnis 817. Im Ergebnis ist festzustellen, dass sich Teleclub bzw. Swisscom in mehrfacher Hinsicht unzulässig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG verhalten hat:
Nach Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet die WEKO über die zu treffenden Massnahmen oder die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung. Massnahmen in diesem Sinn sind so- wohl Anordnungen zur Beseitigung von Wettbewerbsbeschränkungen (vgl. Rz 819 ff.) als auch monetäre Sanktionen (vgl. Rz 842 ff.). C.1 Anordnung von Massnahmen / Einvernehmliche Regelung
Liegt eine Wettbewerbsbeschränkung vor, so kann die WEKO Massnahmen zu deren Beseitigung anordnen, indem sie den betroffenen Parteien die sanktionsbewehrte Pflicht zu einem bestimmen Tun (Gebot) oder Unterlassen (Verbot) auferlegt. Solche Gestaltungsverfü- gungen haben stets dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu entsprechen, weshalb die Massnah- men von der Art und Intensität des konkreten Wettbewerbsverstosses abhängig sind. 281
Vorneweg ist festzuhalten, dass sich Massnahmen nur solange rechtfertigen, wie ein entsprechendes tatbestandsmässiges Verhalten droht. Bei Verhaltensweisen gemäss Art. 7 KG kommt dabei insbesondere der Marktbeherrschung entscheidende Bedeutung zu. Eine grundsätzlich unter Art. 7 KG fallende Verhaltensweise ist nur dann tatbestandsmässig, wenn (auch) das Tatbestandselement der Marktbeherrschung vorliegt. Entsprechend droht auch höchstens so lange eine tatbestandsmässige Verhaltensweise im Sinne von Art. 7 KG durch ein Unternehmen, wie dieses marktbeherrschend ist.
Eine gegenüber Swisscom anzuordnende Massnahme ist daher zeitlich auf die Dauer der Marktbeherrschung von Swisscom zu beschränken. Sollte Swisscom in Zukunft, insbeson- dere nach einer neuen Rechtevergabe über keine marktbeherrschende Stellung mehr verfü- gen (vgl. Abschnitt B.4.2), ist die Massnahme nicht mehr gerechtfertigt.
Zudem ist es in der vorliegenden Konstellation zu berücksichtigen, dass selbst wenn Swisscom nach einer neuen Rechtevergabe wiederum über eine marktbeherrschende Stel-
281 BSK KG-ZIRLICK/TAGMANN (Fn 19), Art. 30 KG N 58 f.
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lung verfügen sollte, gewisse Verhaltensweisen gerechtfertigt sein könnten, sofern die Rech- tevergabe die Voraussetzungen des fairen und regelmässigen Ausschreibungswettbewerbs erfüllen (vgl. Abschnitte B.4.3.2.4 und B.4.3.3.4). 823. Verstösse bzw. Widerhandlungen gegen die vorliegend anzuordnenden Massnahmen können nach Massgabe von Art. 50 bzw. 54 KG mit einer Verwaltungs- bzw. Strafsanktion belegt werden. Diese Sanktionierbarkeit ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz selber, weshalb auf eine entsprechende – lediglich deklaratorische und nicht konstitutive – Sanktions- drohung im Dispositiv verzichtet werden kann. 282
C.1.1 Massnahmen betreffend die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen 824. Bezüglich der Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (Abschnitt B.4.3.2) kommt grundsätzlich nur ein Verbot der Verhaltensweise in Frage. Es ist keine mildere Massnahme ersichtlich, welche die festgestellte Wettbewerbsbehinderung (Abschnitte B.4.3.2.3) beseiti- gen könnte. Ein Verbot der Verweigerung erweist sich deshalb grundsätzlich als verhältnis- mässig und geeignet, die festgestellte Wettbewerbsbeschränkung zu beseitigen. 825. Entsprechend der vorliegenden Feststellung erfolgt die tatbestandsmässige Verweige- rung von Geschäftsbeziehungen auf dem nationalen Markt für die Bereitstellung von Schwei- zer Fussballübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV und dem nationa- len Markt für die Bereitstellung von Schweizer Eishockeyübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV (vgl. Rz 720). Die durch die Verweigerung bewirkte Wettbe- werbsbeschränkung lässt sich ohne Weiteres durch Beendigung der Verweigerung beseitigen. Anders ausgedrückt, wenn Swisscom das verweigerte Gut – Schweizer Fussballübertragun- gen im Pay-TV und Schweizer Eishockeyübertragungen im Pay-TV – keinem TV- Plattformanbieter mehr vorenthält, entfällt die festgestellte Wettbewerbsbehinderung hinsicht- lich Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG. Dabei würde es genügen (vgl. Abschnitt B.4.3.3.3), dass den TV- Plattformanbietern eines der Substitute (PPV oder PPC) angeboten würde. Nicht erforderlich wäre hingegen das Angebot beider Substitute. 826. Für Swisscom wäre daher eine Massnahme im folgenden Sinne anzuordnen: Swisscom wird verpflichtet, allen TV-Plattformen in der Schweiz das vorliegend relevante Teleclub-Sport- angebot («Schweizer Fussballübertragungen im Pay-TV», «Schweizer Eishockeyübertragun- gen im Pay-TV» und «ausländische Fussballübertragungen (Bundesliga, Primera División & Copa del Rey, Serie A) im Pay-TV») zu nicht-diskriminierenden Bedingungen mittels PPV oder PPC unter Vorbehalt etwaiger «Legitimate Business Reasons» zur Verfügung zu stellen und gleichzeitig im Rahmen der festgestellten marktbeherrschenden Stellungen von jeglichem Ver- halten Abstand zu nehmen, das den gleichen oder einen ähnlichen Zweck oder die gleiche oder eine ähnliche Wirkung haben könnte wie der Verstoss. 827. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die vorliegend relevanten Vergabeperioden für die im Mittelpunkt stehenden Rechte an den Schweizer Fussball- und Eishockeyligen nach Ablauf der Saison 2016/17 enden. Im Jahr 2016 erfolgen Neuausschreibungen für die Fuss- ball- und Eishockeyligen für die Saisons ab 2017/18. Zurzeit ist unklar, wie sich die Verhält- nisse nach den Neuausschreibungen präsentieren. Dies impliziert, dass nicht abgeschätzt werden kann, ob die tatbestandsmässigen Verhaltensweisen für die kommenden Saisons wei- terhin drohen. Dabei ist wie erwähnt festzuhalten, dass sich Massnahmen nur solange recht- fertigen, als ein entsprechendes tatbestandsmässiges Verhalten droht. 828. Selbst wenn die vorliegende Verfügung sofort rechtskräftig würde, wäre Swisscom eine angemessene Zeit einzuräumen, um den anderen TV-Plattformen ein angemessenes Angebot
282 Vgl. Entscheid der REKO/WEF vom 9.6.2005, RPW 2005/3, 530 E. 6.2.6, Telekurs Multipay; Urteil des BVGer vom 3.10.2007, RPW 2007/4, 653 E. 4.2.2, Flughafen Zürich AG, Unique.
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zu unterbreiten. Auch wäre eine Zeitspanne für Vertragsverhandlungen zu berücksichtigen. Schliesslich ist davon auszugehen, dass die KNU das vollständige Sportangebot von Teleclub nicht umgehend auf ihren Plattformen implementieren könnten. Cablecom sprach in diesem Zusammenhang beispielsweise von einem [Geschäftsgeheimnis]. 829. Nachdem der Ausgang der nächsten Vergabe ungewiss ist und nicht davon auszugehen ist, dass die anzuordnenden Massnahmen noch in der laufenden Vergabeperiode bzw. höchs- tens noch für eine kurze Zeitspanne effektiv umgesetzt werden könnten, erweist sich die An- ordnung der an sich gerechtfertigten Massnahme insgesamt als nicht notwendig. Deshalb ist auf die Anordnung der Massnahme zu verzichten. C.1.2 Massnahmen betreffend die Diskriminierung von Handelspartnern 830. Auch bezüglich der Diskriminierungen von Handelspartnern (Abschnitt B.4.3.3) kommt nur ein Verbot der Verhaltensweisen in Frage. Es sind keine milderen Massnahmen ersichtlich, welche die festgestellten Wettbewerbsbehinderungen (Abschnitt B.4.3.3.3) beseitigen könn- ten. Ein Verbot der Diskriminierungen erweist sich deshalb grundsätzlich als verhältnismässig und geeignet, die festgestellten Wettbewerbsbeschränkungen zu beseitigen. 831. Die festgestellten Diskriminierungen von Handelspartnern betrefffen den nationalen Markt für die Bereitstellung von Schweizer Fussballübertragungen im Rahmen eines Liga- Wettbewerbs im Pay-TV, den nationalen Markt für die Bereitstellung von Schweizer Eisho- ckeyübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV sowie die nationalen Märkte für die Bereitstellung von ausländischen Fussballübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs (Bundesliga, Primera División & Copa del Rey, Serie A) im Pay-TV (vgl. Abschnitt B.4.3.3.3 und Rz 780). Die Diskriminierungen können beseitigt werden, indem Swisscom gleichartige Situationen gleich behandelt (vgl. Abschnitt B.4.3.3.1). 832. Wie sich aufgrund der vorliegenden Analyse zeigt (vgl. Abschnitt B.4.3.3.1), besteht eine Diskriminierung sowohl hinsichtlich des Umfangs des Sportangebots von Teleclub als auch der Koppelung von Basis- und Sportpaket. Bezüglich beider Diskriminierungen ist festzustel- len, dass für die davon betroffenen Güter «Schweizer Fussballübertragungen im Pay-TV», «Schweizer Eishockeyübertragungen im Pay-TV» und «ausländische Fussballübertragungen (Bundesliga, Primera División & Copa del Rey, Serie A) im Pay-TV» grundsätzlich Substitute vorliegen: Teleclub Sport PPV und PPC. Vorausgesetzt ist indes, dass das PPC-Angebot die- selben Spiele wie das PPV-Angebot enthält und im selben Mass an ein anderes Programm- paket gekoppelt ist, wie das PPV-Angebot, welches derzeit nicht mit einem anderen TV- Angebot gekoppelt ist (Rz 452 ff.). Um die Diskriminierung zu beseitigen genügt es nun (vgl. Abschnitt B.4.3.3.3), dass den TV-Plattformanbietern eines der Substitute angeboten wird, so- weit PPC und PPV bei allen Plattformen gleichermassen gekoppelt bzw. entkoppelt sind. 833. Zur Anordnung der Massnahme ist auf die Ausführungen in den Randziffern 826 ff. zu verweisen. Auf die Anordnung der Massnahme ist daher auch hier zu verzichten. C.1.3 Massnahmen betreffend die Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen 834. Auch hinsichtlich der festgestellten Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingun- gen gegenüber Cablecom und Sunrise (vgl. Abschnitt B.4.3.4 ) kommt einzig ein Verbot der Verhaltensweise in Frage. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Mit dem Verzicht auf das [Geschäftsgeheimnis] (Rz 783 ff. ) entfällt die damit zusammenhängende Wettbewerbsbe- schränkung (Rz 798 ff.). Eine entsprechende Massnahme erweist sich daher grundsätzlich als verhältnismässig und geeignet, die festgestellte Wettbewerbsbeschränkung zu beseitigen.
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283 Vgl. RETO JACOBS/GION GIGER, BSK KG, Vor Art. 12–17 KG, N 29 ff.
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C.2 Sanktionierung C.2.1 Allgemeines 842. Aufgrund ihrer ratio legis sollen die in Art. 49a ff. KG vorgesehenen Verwaltungssankti- onen – und dabei insbesondere die mit der Revision 2003 eingeführten direkten Sanktionen bei den besonders schädlichen kartellrechtlichen Verstössen – die wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften sicherstellen und mittels ihrer Präventivwirkung Wettbewerbs- verstösse verhindern. 284 Direktsanktionen können nur zusammen mit einer Endverfügung, wel- che die Unzulässigkeit der fraglichen Wettbewerbsbeschränkung feststellt, verhängt wer- den. 285
C.2.2 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG 843. Die Belastung der Verfahrensparteien mit einer Sanktion setzt voraus, dass sie den Tat- bestand von Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt haben. C.2.2.1 Unternehmen 844. Die unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen, auf welche Art. 49a Abs. 1 KG Bezug nimmt, müssen von einem «Unternehmen» begangen werden. Für den Unternehmensbegriff wird auf Art. 2 Abs. 1 und 1 bis KG abgestellt. 286 Zur Qualifizierung der Parteien als Unterneh- men sei hier auf die Ausführungen unter Rz 308 ff. verwiesen. C.2.2.2 Unzulässige Verhaltensweise im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG 845. Nach Art. 49a Abs. 1 KG wird ein Unternehmen, welches an einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG beteiligt ist oder sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einer Sanktion belastet. Eine Sanktionierung der hier interessierenden zweiten in Art. 49a Abs. 1 KG erwähnten Tatbestandsvariante setzt voraus, dass sich ein marktbeherrschendes Unter- nehmen unzulässig verhält im Sinne von Art. 7 KG. 846. Zur Vermeidung von Redundanzen kann hier auf die vorangehenden Ausführungen ver- wiesen werden, insb. auch das Fazit in Rz 817. Zusammenfassend sei hier festgehalten, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind. C.2.3 Vorwerfbarkeit 847. Nach der Praxis der WEKO und der Gerichte muss dem Unternehmen nebst der Tatbe- standsmässigkeit und der Rechtswidrigkeit des Verhaltens zumindest ein «fahrlässiges» Han- deln, mithin eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne der Vorwerfbarkeit angelastet werden können. Ein objektiver Sorgfaltsmangel im Sinne einer Vorwerfbarkeit liegt insbeson- dere vor, wenn ein Unternehmen ein Verhalten an den Tag legt, obwohl es sich bewusst ist,
284 Botschaft vom 7. November 2001 über die Änderung des Kartellgesetzes, BBl 2002 2022, insb. 2023, 2033 ff. und 2041; S TEFAN BILGER, Das Verwaltungsverfahren zur Untersuchung von Wettbe- werbsbeschränkungen, 2002, 92. 285 BBl 2002 2022, 2034. 286 Statt vieler: JÜRG BORER, Kommentar zum Schweizerischen Kartellgesetz (KG), 3. Aufl. 2011, Art. 49a KG N 6.
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dass es möglicherweise kartellrechtswidrig sein könnte. 287 Massgebend ist ein objektiver Sorg- faltsmangel im Sinne eines Organisationsverschuldens. 288
Es kann daher ohne Weiteres gesagt werden, dass den Untersuchungsadressatinnen zumin- dest die Möglichkeit der Kartellrechtswidrigkeit ihres Verhaltens bewusst sein musste. Der ob- jektive Sorgfaltsmangel im Sinne der Rechtsprechung kann jedenfalls als gegeben erachtet werden. C.2.3.1 Stellungnahmen der Parteien zur Vorwerfbarkeit C.2.3.1.1 Stellungnahme von Swisscom 850. Swisscom macht geltend, sie sei – soweit entgegen ihrer Ansicht überhaupt eine miss- bräuchliche Verhaltensweise vorliege – mangels Vorhersehbarkeit der marktbeherrschenden Stellung einem unvermeidbaren Sachverhalts- und Rechtsirrtum unterlegen. Für die Untersu- chungsadressatinnen sei die vorgenommene Marktabgrenzung nicht vorhersehbar gewesen, da eine solche Marktabgrenzung bisher noch nie dergestalt vorgenommen worden sei. Daher sei für sie auch die daraus resultierende marktbeherrschende Stellung nicht vorhersehbar ge- wesen. Die Untersuchungsadressatinnen hätten stattdessen nach der bisherigen Praxis der Wettbewerbsbehörden davon ausgehen können, dass Bereitstellungsmärkte für Schweizer Fussball- und Eishockeyübertragungen sowie ausländische Fussballübertragungen nicht exis- tieren würden. Eine fahrlässige Begehung bestehe vorliegend ebenfalls nicht, da die Untersu- chungsadressatinnen keinerlei Hinweise auf diese neue Marktabgrenzung und damit auf das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung gehabt hätten. Es habe kein Anlass bestanden, ihr Verhalten zu hinterfragen. Eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit sei deswegen zu verneinen. 851. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass weder das Kartellgesetz noch das Verwal- tungsverfahrensgesetz eine Regelung hinsichtlich des von Swisscom geltend gemachten Sachverhaltsirrtums enthält, wie dies etwa für das Strafrecht in Art. 13 StGB 290 der Fall ist.
287 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO. 288 Vgl. BGE 139 I 72, nicht publ. E. 12.2.2 (= RPW 2013/1, 135 E. 12.2.2), Publigroupe SA et al./WEKO, m.w.Hinw. 289 Vgl. insb. RPW 2005/2, 379 Rz 168, Swisscom/Cinetrade. 290 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (Strafgesetzbuch, StGB; SR 311.0).
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Auch die Rechtsprechung hat für das Kartellrecht bislang nicht geklärt, ob sich ein Unterneh- men im Hinblick auf seine grundsätzlich bestehende Sorgfaltspflicht überhaupt, und allenfalls unter welchen Voraussetzungen, auf falsche Vorstellungen über den Sachverhalt berufen kann. Insbesondere ist unklar, ob und inwieweit allenfalls strafrechtliche Grundsätze für die Beurteilung herangezogen werden können. 291 Dabei ist immerhin festzuhalten, dass sich der Gesetzgeber im Rahmen der Beratung zu Art. 49a KG einlässlich mit den Begriffen «Vorsatz» und «Fahrlässigkeit» auseinandergesetzt hat. 292 Das Parlament stimmte schliesslich dem Ent- wurf des Bundesrates zu, welcher die direkten Sanktionen als verschuldensunabhängige Ad- ministrativsanktionen ausgestaltet hat. «Dies hat zur Folge, dass eine Sanktionierung auch dann erfolgen kann, wenn das Unternehmen, dem ein fehlbares Verhalten vorgeworfen wird, weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat.» 293
291 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2015/3, 683 Rz 700, Sanktionsverfügung - Preispolitik Swisscom ADSL. 292 Vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung (AB) 2002 N 1450 ff.; AB 2003 S 333 ff. 293 Vgl. Votum Peter Spuhler, AB 2002 N 1450. 294 Vgl. BGE 134 II 33, E. 5.3; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER,, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 2013 (nachfolgend BSK StGB I), Art. 13 StGB N 8. 295 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2015/3, 678 Rz 676, Sanktionsverfügung - Preispolitik Swisscom ADSL.
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296 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2015/3, 680 Rz 686, Sanktionsverfügung - Preispolitik Swisscom ADSL.
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C.2.4.1 Maximalsanktion 860. Die Sanktion beträgt in keinem Fall mehr als 10 % des in den letzten drei Geschäftsjah- ren in der Schweiz erzielten Gesamtumsatzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG). Wie sich unter anderem aus der Botschaft zum KG 2003 ergibt, 301 sind dabei die letzten drei vor Erlass der Verfügung abgeschlossenen Geschäftsjahre massgeblich. 302
Der Unternehmensumsatz im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG berechnet sich dabei sinngemäss nach den Kriterien der Umsatzberechnung bei Unternehmenszusammenschlüssen; Art. 4 und
297 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2015/3, 683 Rz 702, Sanktionsverfügung - Preispolitik Swisscom ADSL. 298 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkun- gen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG; SR 251.5). 299 Vgl. PETER REINERT, in: Stämpflis Handkommentar zum Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrsg.), 2001, Art. 49a KG N 14 sowie RPW 2006/4, 661 Rz 236, Flughafen Zürich AG (Unique) – Valet Par- king. 300 RPW 2009/3, 212 f. Rz 111, Elektroinstallationsbetriebe Bern. 301 Vgl. BBl 2002 2022, 2037. 302 Jedenfalls im Ergebnis ebenso etwa RPW 2011/1, 191 Rz 572, SIX/Terminals mit Dynamic Cur- rency Conversion (DCC); Verfügung i.S. Altimum SA (auparavant Roger Guenat SA), Rz 326, abruf- bar unter <www.weko.admin.ch> unter Aktuell > letzte Entscheide > Altimum Décision (30.1.2014).
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5 VKU finden analoge Anwendung. Die so errechnete maximale Sanktion stellt nicht den Aus- gangspunkt der konkreten Sanktionsberechnung dar (vgl. dazu sogleich); vielmehr wird am Schluss der anhand der anderen im KG und der SVKG genannten Kriterien erfolgten konkre- ten Sanktionsberechnung geprüft, ob der Maximalbetrag nicht überschritten wird (Art. 7 SVKG); gegebenenfalls hat eine entsprechende Kürzung zu erfolgen. 861. Im vorliegenden Fall sind die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014 relevant. Die Swisscom-Gruppe erzielte in diesen Jahren folgende Umsätze in der Schweiz: 2012 2013 2014 [GG] [GG] 9586 Tabelle 16: Konzernumsätze Swisscom in der Schweiz in Millionen Franken 862. Daraus ergibt sich eine Maximalsanktion von [Geschäftsgeheimnis] Franken. C.2.4.2 Konkrete Sanktionsberechnung 863. Nach Art. 49a Abs. 1 KG bemisst sich der konkrete Sanktionsbetrag innerhalb des Sank- tionsrahmens anhand der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Angemessen zu berücksichtigen ist zudem auch der durch das unzulässige Verhalten erzielte mutmassliche Gewinn. Die SVKG geht für die konkrete Sanktionsbemessung zunächst von einem Basisbe- trag aus, der in einem zweiten Schritt an die Dauer des Verstosses anzupassen ist, bevor in einem dritten Schritt erschwerenden und mildernden Umständen Rechnung getragen werden kann. C.2.4.2.1 Basisbetrag 864. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVKG je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu 10 % des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat (Art. 3 SVKG). Dem Zweck von Art. 3 SVKG entsprechend ist hierbei der Umsatz massgebend, der in den drei Geschäftsjahren er- zielt wurde, die der Aufgabe des wettbewerbswidrigen Verhaltens vorangehen. 303 Das Abstel- len auf diese Zeitspanne der Zuwiderhandlung gegen das KG dient nicht zuletzt auch dazu, die erzielte Kartellrente möglichst abzuschöpfen. a. Obergrenze des Basisbetrags 865. Die obere Grenze des Basisbetrags beträgt gemäss Art. 3 SVKG 10 % des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren vor Beendigung der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat. 866. Im vorliegenden Fall ist jedoch der besonderen Marktstruktur Rechnung zu tragen (vgl. Abschnitt B.4.1.1.4). So generiert Teleclub in erster Linie mit den Teleclub-Abonnenten einen Umsatz. Gegenüber den Plattformanbietern wird demgegenüber vielfach kein Entgelt verlangt (vgl. Rz 377 ff. und 393 ff.). Auch ist zu berücksichtigen, dass aus einer Verweigerung der
303 In diesem Sinne auch RPW 2012/2, 404 f. Rz 1083 Tabelle 3 sowie 407 f. Rz 1097 Tabelle 5, Wett- bewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau; Verfügung i.S. Altimum SA (auparavant Roger Guenat SA), Rz 326 und 332 m.w.Hinw. in Fn 176, abrufbar unter <www.weko.admin.ch> unter Aktuell > letzte Entscheide > Altimum Décision (30.1.2014).
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Geschäftsbeziehungen begriffsnotwendig kein Umsatz resultiert. Das sanktionswürdige Un- recht ist dabei aber genauso vorhanden. Weiter ist zu beachten, dass die vorliegenden unzu- lässigen Verhaltensweisen den TV-Plattform-Wettbewerb verzerren. 867. Der WEKO ist es gemäss Rechtsprechung nicht verwehrt, im Einzelfall aufgrund beson- derer Umstände auf andere als die in Art. 3 SVKG genannten Bemessungskriterien abzustel- len. 304 Es rechtfertigt sich daher entsprechend dem zuvor Ausgeführten (Rz 866) für die Be- rechnung des Basisbetrages den Umsatz von Swisscom mit Swisscom TV und Teleclub heranzuziehen. 868. Die vorliegende Verfügung erfasst Verhaltensweisen bis 2013. Für den Basisbetrag sind daher die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013 relevant. 869. Gemäss Angaben von Swisscom wird in Zusammenhang mit Bündelangeboten (vgl. Ta- belle 17) der auf Swisscom TV entfallene Anteil am Umsatz nicht separat ausgewiesen. 2011 2012 2013 [GG] [GG] [GG] Tabelle 17: Umsätze Bündelangebote Swisscom, welche Swisscom TV enthalten (ohne Tele- club) in der Schweiz in Franken 870. Der entsprechende Umsatz mit Swisscom TV ist daher vom Sekretariat zu schätzen. Gemäss Geschäftsbericht 2013 der Swisscom fielen 2011 von 608 000 Swisscom TV-Kunden 225 000 auf Einzelverträge und 383 000 auf Bündelverträge. Somit haben ungefähr 37 % der Swisscom-Kunden Swisscom TV im Einzelvertrag und 63 % im Bündelvertrag. Im Jahr 2012 verzeichnete Swisscom 270 000 Swisscom TV-Einzelverträge (34 %) und 521 000 Swisscom TV-Bündelverträge (66 %). 2013 waren es 276 000 Einzelverträge (28 %) und 724 000 Bün- delverträge (72 %). 305
304 Vgl. Urteil des BVGer, B-463/2010 vom 19. Dezember 2013, 88 ff. E. 13.3, Gebro Pharma GmbH/WEKO; RPW 2006/4, 663 Rz 247 ff., Flughafen Zürich AG (Unique) – Valet Parking. 305 Vgl. Geschäftsbericht 2013 der Swisscom, S. 29, <http://www.swisscom.ch/content/dam/swisscom/ de/about/investoren/documents/2014/2013-geschaeftsbericht.pdf> (21.01.2015).
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2011 2012 2013 [GG] 306 [GG] [GG] Tabelle 19: Hochgerechnete Umsätze Swisscom TV (Bündelverträge, ohne Teleclub, ohne Einzelverträge, ohne Berücksichtigung eines etwaigen Bündelrabatts) in der Schweiz in Franken 872. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, ob die einzelnen Produkte im Bündel weniger kosten. Mit anderen Worten: Ist der Preis des Bündelvertrages kleiner als die Summe der Preise der Einzelverträge? Wenn ja, so muss dies bei der Hochrechnung berücksichtigt wer- den. Für eine Schätzung des Preises für Swisscom TV im Bündel kann auf die Preise von Swisscom für ihre Bündelangebote zurückgegriffen werden. Ein Vergleich zwischen Bündel- 307 und Einzelangeboten 308 erlaubt die Schätzung, dass Swisscom TV im Bündelvertrag unge- fähr 20 % weniger kostet als im Einzelvertrag. Entsprechend weisen die Umsätze gemäss Tabelle 19 die Umsätze mit Swisscom TV über Bündelverträge um 20 % zu hoch aus. Die Umsätze gemäss Tabelle 19 sind deshalb mit dem Faktor 0,8 (80 %) zu multiplizieren. Dies ergibt die Umsätze mit Swisscom TV über Bündelverträge. 2011 2012 2013 [GG] [GG] [GG] Tabelle 20: Hochgerechnete Umsätze Swisscom TV (Bündelverträge, ohne Teleclub, ohne Einzelverträge, mit Berücksichtigung eines Bündelrabatts) in der Schweiz in Franken 873. Die zu berücksichtigenden Umsätze setzen sich aus den Umsätzen mit Swisscom TV gemäss Tabelle 18 und Tabelle 20 sowie den Umsätzen von Teleclub gemäss folgender Ta- belle 21 zusammen. 2011 2012 2013 [GG] [GG] [GG] Tabelle 21: Umsätze Teleclub in der Schweiz in Franken 874. Insgesamt ergibt dies folgende Umsätze gemäss Tabelle 22. 2011 2012 2013 [GG] [GG] [GG] Tabelle 22: Umsätze Swisscom TV (total, mit Teleclub) in der Schweiz in Franken 875. Die daraus resultierenden relevanten Swisscom TV Umsätze in Tabelle 22 erscheinen mit Blick auf die Umsätze von Swisscom mit Bündelangeboten eher niedrig. Somit sind die in Tabelle 17 ausgewiesenen Swisscom TV Umsätze zu Gunsten von Swisscom zurückhaltend geschätzt. Umso mehr ist daher die Berücksichtigung dieser Umsätze gerechtfertigt.
306 Umsatz Swisscom TV mit Einzelverträgen multipliziert mit der Anzahl Bündelverträge dividiert durch die Anzahl Einzelverträge. 307 Vgl. http://www.swisscom.ch/de/privatkunden/kombi-angebote/angebote.html (21.01.2015). 308 Vgl. http://www.swisscom.ch/de/privatkunden/swisscom-tv/angebote.html (21.01.2015).
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Aufgrund der oben genannten Erwägungen beträgt die obere Grenze des Basisbetrags im vorliegenden Fall somit [Geschäftsgeheimnis] Franken. b. Berücksichtigung der Art und Schwere des Verstosses
Gemäss Art. 3 SVKG ist die aufgrund des Umsatzes errechnete Höhe des Basisbetra- ges je nach Schwere und Art des Verstosses festzusetzen (vgl. dazu Erläuterungen SVKG 309 , S. 2 f.). Es gilt deshalb zu prüfen, als wie schwer der Verstoss zu qualifizieren ist. Dabei stehen objektive 310 Faktoren im Vordergrund.
Grundsätzlich ist die Schwere der Zuwiderhandlung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtspre- chung darf keine schematische Ansiedelung des Basisbetrags innerhalb des Sanktionsrah- mens erfolgen. Eine Abstufung nach der Schwere und dem Gefährdungspotenzial der einzel- nen Behinderungs- und Ausbeutungstatbestände nach Art. 7 Abs. 1 KG ist generell schwierig vorzunehmen. 311
Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass der hier relevante Sport-Content einen sehr wichtigen Faktor im Plattformwettbewerb darstellt. Ohne oder nur mit einem reduzierten Tele- clubangebot ist ein Plattformanbieter im Wettbewerb benachteiligt. Allerdings konnte im unter- suchungsrelevanten Zeitraum kein Fall beobachtet werden, in welchem ein Konkurrent auf- grund der vorliegenden Verhaltensweisen (Verweigerung, zweifache Diskriminierung, unangemessene Geschäftsbedingungen) aus dem Markt ausgeschieden wäre. Auch ist zu berücksichtigen, dass Swisscom mit dem Eintritt in den TV-Plattformmarkt überhaupt erst Wettbewerb auf diesem Markt geschaffen hat.
Wenn, wie vorliegend, mehrere Zuwiderhandlungen vorliegen, ist diese Handlungsmehr- heit im Rahmen der erschwerenden Umstände zu würdigen (vgl. Rz 886). Die Art und Schwere bemisst sich bei einer Handlungsmehrheit aufgrund des schwerwiegendsten Kartellrechtsver- stosses. Vorliegend muss dabei die Verweigerung gegenüber einigen KNU (insb. In der fran- zösischsprachigen Schweiz) und Anbietern mit IP-basierter Plattform (vgl. Rz 622) als die schwerwiegendste Verhaltensweise qualifiziert werden. Im vorliegenden Fall kann die Verwei- gerung im weiteren Sinne als extremste Form der Diskriminierungen und der unangemesse- nen Geschäftsbedingungen qualifiziert werden.
Insgesamt kann die vorliegende Verweigerung nicht als besonders schwerwiegend be- zeichnet werden. Aufgrund des Umstandes, dass insbesondere die neuen IPTV-Technologien bzw. die neuen Wettbewerber auf den Glasfaserinfrastrukturen betroffen sind, kann aber auch nicht von einer Bagatelle gesprochen werden. Die Verweigerung erscheint in Anbetracht aller relevanten Umstände als mittelschwerer Verstoss. Es rechtfertigt sich daher, den Basisbetrag bei einem Prozentsatz von [Geschäftsgeheimnis] anzusetzen. C.2.4.2.2 Dauer des Verstosses
Gemäss Art. 4 SVKG erfolgt eine Erhöhung des Basisbetrages um bis zu 50 %, wenn der Wettbewerbsverstoss zwischen einem und fünf Jahren gedauert hat, für jedes weitere Jahr ist ein Zuschlag von bis zu 10 % möglich (vgl. dazu Erläuterungen SVKG, S. 3).
309 Erläuterungen zur KG-Sanktionsverordnung (SVKG), abrufbar unter <www.weko.admin.ch> unter Dokumentation > Bekanntmachungen / Erläuterungen (30.1.2014). 310 D. h. nicht verschuldensabhängige Kriterien, siehe RPW 2010/4, 760 Rz 386 m.w.Hinw., Baube- schläge für Fenster und Türen; siehe auch C HRISTOPH TAGMANN, Die direkten Sanktionen nach Art. 49a Abs. 1 Kartellgesetz, 2008, 230. 311 Vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 365 E. 8.3.4, Publigroupe SA/WEKO.
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Entsprechend dem festgestellten Sachverhalt und den rechtlichen Erwägungen liegen Verstösse in der Zeit von Oktober 2006 bis mindestens Sommer 2013 (vgl. Abschnitt B.4.3) vor. Die Dauer des Verstosses beträgt damit rund 7 Jahre, woraus sich praxisgemäss ein Zu- schlag von 70 % ergibt. C.2.4.2.3 Erschwerende und mildernde Umstände
In einem letzten Schritt sind schliesslich die erschwerenden und die mildernden Um- stände nach Art. 5 und 6 SVKG zu berücksichtigen (vgl. dazu Erläuterungen SVKG, S. 3 ff.). a. Erschwerende Umstände
Bei erschwerenden Umständen wird der Betrag nach den Art. 3 und 4 SVKG erhöht, insbesondere wenn das Unternehmen: a. wiederholt gegen das Kartellgesetz verstossen hat; b. mit einem Verstoss einen Gewinn erzielt hat, der nach objektiver Ermittlung besonders hoch ausgefallen ist; c. die Zusammenarbeit mit den Behörden verweigert oder versucht hat, die Untersuchungen sonstwie zu behindern (Art. 5 Abs. 1 SVKG). Wiederholter Verstoss
Ein wiederholter Verstoss im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a SVKG liegt zunächst dann vor, wenn ein Unternehmen zu beurteilen ist, für welches die Wettbewerbsbehörden bereits in einem früheren Verfahren einen Kartellrechtsverstoss rechtskräftig festgestellt haben, mithin quasi ein «Rückfall» vorliegt. Ein wiederholter Verstoss liegt aber auch dann vor, wenn in ei- nem einzigen Verfahren zugleich mehrere Verhaltensweisen – mit anderen Worten eine Hand- lungsmehrheit – zu beurteilen sind. 312
Im vorliegenden Fall sind den Untersuchungsadressatinnen grundsätzlich vier unter- schiedliche Verhaltensweisen vorzuwerfen. Es ist mit anderen Worten nicht so, dass eine Ver- haltensweise mehrere Tatbestandsvarianten von Art. 7 KG erfüllt. Die Verhaltensweisen von Teleclub könnten grundsätzlich auch in vier separaten Verfahren beurteilt werden. Es stellt sich daher die Frage, in welchem Umfang dies bei der Sanktionsbemessung zu berücksichti- gen ist. Anders als etwa im Bereiche des Strafrechts ist im Kartellrecht nicht definiert, in wel- chem Rahmen eine Handlungsmehrheit zu berücksichtigen ist. Möglich erscheinen daher so- wohl die Kumulation als auch die Absorption oder als Mittelweg die Asperation. Es ist im Rahmen der Verhältnismässigkeit im Einzelfall zu entscheiden, wobei das Kartellrecht der WEKO hier einen grossen Ermessensspielraum einräumt.
Die vier Verhaltensweisen erscheinen in Bezug auf ihre Schwere einigermassen gleich- wertig. Allerdings stehen die Verweigerung und die beiden Diskriminierungshandlungen in en- gem Sachzusammenhang. Insofern kann von zwei «Tatkomplexen» gesprochen werden. In gebührender Berücksichtigung aller relevanter Faktoren erscheint ein Zuschlag für den wie- derholten Verstoss von 20 % als angemessen. Gewinn
Ein durch das Verhalten erzielter «Normalgewinn» ist bereits im Basisbetrag enthalten. Liegt indes die unrechtmässige Monopolrente über dem Basisbetrag, so ist diesem Umstand nach Massgabe von Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Bst. b SVKG Rechnung zu tragen (vgl. dazu Erläuterungen SVKG, S. 1, 2 und 4).
312 Vgl. RPW 2010/4, 763 Rz 412, Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren; CHRISTOPH TAGMANN/ B EAT ZIRLICK, BSK KG, Art. 49a KG, N 67.
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313 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2015/3, 686 Rz 723, Sanktionsverfügung - Preispolitik Swisscom ADSL. 314 Vgl. BGE 139 II 460, E. 2.
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Gesetzgeber tatsächlich wie von Swisscom im Ergebnis geltend gemacht die konkrete Sank- tionsbemessung vollständig dem Verordnungsgeber überlassen hat. Es ist somit Art. 49a Abs. 1 KG auszulegen. 895. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrundeliegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfs- mittel, den Sinn der Norm zu erkennen. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser nicht den wahren Sinn der Regelung wieder- gibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus ihrem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten entspricht. 315
315 BGE 136 II 149, E. 3. 316 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2015/3, 686 Rz 723, Sanktionsverfügung - Preispolitik Swisscom ADSL. 317 Vgl. AB 2002 N 1450 ff.; AB 2003 S 333 ff. 318 Botschaft vom 7. November 2001 über die Änderung des Kartellgesetzes, BBl 2002 2033 ff.
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ebenfalls in die Sanktionsbemessung mit einzubeziehen.» 319 Damit bedarf es eines Kausalzu- sammenhangs zwischen der vorgeworfenen Verhaltensweise und der Wettbewerbswirkung. Es können mithin nur, aber immerhin, diejenigen Märkte für die Sanktionsbemessung heran- gezogen werden, in welchen sich die Verhaltensweise auswirkt. Das Sekretariat hat dabei ausreichend dargelegt (vgl. Rz 660 ff. und I ff.), dass sich die Verhaltensweisen von Swisscom auf den TV-Plattformmarkt auswirken. Es wäre daher gar naheliegend, entgegen dem Antrag des Sekretariats auch den von Swisscom mit Bündelangeboten erzielten Umsatz heranzuzie- hen. Dies umso mehr, als Swisscom im Rahmen der Anhörung die Bedeutung des Triple-Play- Angebots explizit hervorstreicht. So wollten 99 % der Kunden Bündelangebote. 899. Swisscom ist weiter der Auffassung, das Sekretariat setze den Basisbetrag zu hoch an. Selbst wenn entgegen der Auffassung Kartellrechtsverstösse vorliegen sollten, seien diese höchstens als leichte Verstösse zu qualifizieren und der Basisbettag daher mit einem Prozent- satz unterhalb von [Geschäftsgeheimnis] des relevanten Umsatzes festzusetzen. Wie das Sekretariat selbst ausdrücklich feststelle, habe es bisher keinen Fall gegeben, in welchem ein Konkurrent aufgrund der vorgeworfenen Verhaltensweisen aus dem Markt ausgeschieden wäre. Im Gegenteil, auf dem von den Verhaltensweisen betroffenen Plattformmarkt für die lei- tungsgebundene Übertragung von Digital-TV herrsche intensiver Wettbewerb. Dies habe kürz- lich auch der Preisüberwacher festgestellt. Statt den Wettbewerb zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen hätten die vorgeworfenen Verhaltensweisen im Untersuchungszeitraum gerade dazu beigetragen, das vorbestehende Monopol der KNU zu brechen und insoweit den Wettbewerb überhaupt erst ermöglicht. 900. D ie Wettbewerbsbehörden verkennen nicht, dass Swisscom mit dem Eintritt auf dem TV-Plattformmarkt überhaupt erst Wettbewerb auf diesem Markt geschaffen haben. Wie auf- gezeigt, vermag dies indes wettbewerbswidriges Verhalten auf den Bereitstellungsmärkten nicht zu rechtfertigen. Ein Prozentsatz von [Geschäftsgeheimnis] erscheint der Art und Schwere sowohl unter objektiven als auch subjektiven Gesichtspunkten als angemessen. 901. Swisscom rügt zudem, das Sekretariat gehe von einer unzutreffenden Dauer des Verstosses aus. Wie Swisscom gezeigt habe, habe Teleclub im November 2006 mit der blos- sen Lancierung von Swisscom TV noch keine marktbeherrschende Stellung erlangt. Selbst wenn eine solche marktbeherrschende Stellung mit den steigenden Kundenzahlen von Swisscom TV nach Auffassung des Sekretariats später eingetreten sein sollte – was Swisscom bestreite –, wäre diese höchstens zum Ende des relevanten Zeitraums in Betracht zu ziehen. Mangels diesbezüglicher Untersuchungshandlungen des Sekretariats liessen sich jedoch kei- nerlei Aussagen treffen. Nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» dürfe das Sekretariat in sei- ner Beweiswürdigung daher nicht von einer marktbeherrschenden Stellung ausgehen. Eine Erhöhung der Sanktion nach Art. 4 SVKG scheide folglich aus. 902. Die Ausführungen von Swisscom gehen an der Sache vorbei. Es geht bei der vorliegend relevanten Marktbeherrschung nicht um die Stellung von Swisscom auf dem TV- Plattformmarkt. Relevant ist die Stellung von Swisscom bzw. Teleclub auf den genannten Be- reitstellungsmärkten (vgl. Abschnitte B.4.2.4 ff.). Soweit Swisscom in den fraglichen Märkten über Exklusivrechte verfügte, hatte sie im gesamten untersuchungsrelevanten Zeitraum einen Marktanteil von 100 %, dem kein wesentlicher disziplinierender Effekt gegenüberstand. Swisscom war daher in diesen Märkten im gesamten untersuchungsrelevanten Zeitraum marktbeherrschend. 903. Swisscom macht schliesslich geltend, es liege kein wiederholter Verstoss vor. Ein er- schwerender Umstand im Sinne eines wiederholten Verstosses gegen das Kartellgesetz nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a SVKG setze voraus, dass dieser von der WEKO rechtskräftig festgestellt
319 Urteil des BVGer, RPW 2015/3, 686 Rz 723, Sanktionsverfügung - Preispolitik Swisscom ADSL.
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worden sei. Eine noch im laufenden Verfahren zu prüfende Verhaltensweise könne dagegen nicht berücksichtigt werden. Dies ergebe sich bereits aus einer grammatikalischen Auslegung. Die Bestimmung setze voraus, dass das Unternehmen wiederholt gegen das Kartellgesetz «verstossen hat». Hieraus folge, dass der Verstoss mit der Sanktionierung nicht erst festge- stellt werden dürfe. Zudem seien die vorliegend behaupteten Verstösse zeitlich gleichläufig bzw. überlappend, so dass bereits begrifflich nicht von einer «Wiederholung» gesprochen wer- den könne. Zum gleichen Ergebnis führe eine teleologische Auslegung der Bestimmung. Die besondere Schwere folge bei einer Wiederholungstat daraus, dass sich das betroffene Unter- nehmen trotz einer vorangegangenen Sanktionierung nicht veranlasst gesehen habe, sein wettbewerbsbeschränkendes Marktverhalten zu ändern. Schliesslich könne auch nicht argu- mentiert werden, dass verschiedene im Rahmen desselben Verfahrens festgestellte Kartell- verstösse einen unbenannten erschwerenden Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a SVKG erfüllen würden. Die Regelung sei in Bezug auf die Berücksichtigungsfähigkeit wieder- holter Kartellverstösse abschliessend und entfalte demgemäss eine Sperrwirkung. Vor dem Hintergrund ihres strafrechtlichen Charakters sei dies auch unter Anwendung der im Strafrecht geltenden Grundsätze zwingend. Vorstrafen könnten danach unter dem Gesichtspunkt der Warnfunktion nur dann zu einer Straferhöhung führen, wenn die Tatschuld des Täters dadurch gesteigert sei, dass ihm die Geltung der betroffenen Norm durch eine frühere Verurteilung verdeutlicht worden sei. 904. Entgegen der Ansicht von Swisscom ergibt die grammatikalische Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Bst. a SVKG kein eindeutiges Ergebnis. Zwar wird das Verb «wiederholen» gemäss Duden unter anderem mit «nochmals ausführen» beschrieben. Es kann aber auch die Bedeu- tung von «an anderer Stelle ebenfalls erscheinen lassen» haben. 320 Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. a SVKG verwendete Adjektiv «wiederholt» wird schlicht mit «mehrfach, mehrmalig» beschrie- ben. Auch die Verwendung des Perfekts bedeutet entgegen der Ansicht von Swisscom nicht, dass der Verstoss mit der Sanktionierung nicht erst festgestellt werden darf. Im Zeitpunkt der Sanktionierung wird stets ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten beurteilt. Unter rechts- staatlichen Gesichtspunkten ist es gar nicht möglich, eine exakt im Beurteilungszeitpunkt er- folgende Handlung zu sanktionieren, geschweige denn zukünftiges Handeln. Allenfalls können beispielsweise sitzungspolizeiliche Massnahmen während einer (Gerichts-) Verhandlung 321
faktisch zeitgleich mit der Handlung erfolgen. Tatsächlich erfolgt aber auch hier die Handlung vor der Beurteilung. 905. Es kann auch nicht gesagt werden, der Grund für die Sanktionserhöhung in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Bst. a SVKG ergebe sich ausschliesslich daraus, dass sich das betroffene Unternehmen trotz einer vorangegangenen Sanktionierung nicht veranlasst gesehen habe, sein wettbewerbsbeschränkendes Marktverhalten zu ändern. Bei einem Kartellrechtsverstoss wird das betreffende Unternehmen in aller Regel im Rahmen einer Massnahme im Sinne von Art. 30 Abs. 1 KG dazu verpflichtet, die rechtswidrige Verhaltensweise einzustellen. Setzt sich das Unternehmen über eine solche Anordnung hinweg, wird es gemäss Art. 50 KG sanktio- niert. Art. 5 Abs. 1 Bst. a SVKG kann mit anderen Worten von vornherein nicht dasselbe kar- tellrechtswidrige Verhalten erfassen, zu dessen Einstellung das Unternehmen im Rahmen ei- ner früheren Verfügung verpflichtet worden ist, da diese Konstellation im Gesetz selber in Art. 50 KG geregelt ist (vgl. dazu auch Rz 894). 906. Daran ändert auch der von Swisscom vorgebrachte Verweis auf den Entscheid der WEKO vom 21. September 2015 in Sachen Swisscom WAN-Anbindung nichts, zumal die WEKO dort keine Handlungsmehrheit zu beurteilen hatte. Die WEKO hat darin lediglich zu- treffend festgehalten, dass eine, in einem anderen Verfahren erfolgte «Verurteilung» nicht
320 Vgl. http://www.duden.de/rechtschreibung/wiederholen_bekraeftigen_proben (30.12.2015). 321 Vgl. bspw. Art. 63 StPO.
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sanktionserhöhend berücksichtigt werden kann, solange diese nicht rechtskräftig ist. Andern- falls würde die Sanktionserhöhung in einem Verfahren vom Ausgang eines anderen Verfah- rens abhängen. Werden indes verschiedene Verhaltensweisen in ein und demselben Verfah- ren beurteilt, besteht diese Abhängigkeit nicht. Zudem ist bei der Sanktionserhöhung zwischen der hier vorliegenden Handlungsmehrheit und einem «Rückfall» zu unterscheiden (vgl. dazu nachfolgend Rz 908). 907. Würde eine Handlungsmehrheit, wie sie vorliegend festgestellt wurde, bei der Sanktio- nierung unberücksichtigt bleiben, hätte dies eine ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbe- handlung zur Folge: Ein Unternehmen, welches mehrfach gegen das Kartellgesetz verstossen hat, würde damit gleichbehandelt, wie ein Unternehmen, dass sich bloss einen Verstoss hat zuschulden kommen lassen. Zudem würde ein Unternehmen benachteiligt, bei welchem ein zeitgleicher Kartellrechtsverstoss erst nach erfolgter Sanktionierung des anderen Verstosses entdeckt und separat sanktioniert würde. 908. Soweit sich Swisscom auf strafrechtliche Grundsätze, insbesondere die Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB, beruft, ist festzuhalten, dass vorliegend kein Rückfall festgestellt wird. Es geht mithin nicht um das «Vorleben» im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB. Wenn schon straf- rechtliche Prinzipien anzuwenden wären, so wäre vorliegend offensichtlich Art. 49 Abs. 1 StGB einschlägig: «Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.» Hintergrund dieser Bestimmung ist , dass die einzelnen Straftatbestände jeweils nur den Fall erfassen, dass eine Handlung einen Tatbestand einmal verwirklicht. Die Straftat- bestände enthalten selber jedoch keine Regel darüber, wie vorzugehen ist, wenn der Täter mehrere Straftatbestände oder denselben Straftatbestand mehrfach erfüllt. 322 Nicht anders verhält es sich vorliegend. Es liegen zwei «Tatkomplexe», mit der Verweigerung und den Dis- kriminierungen einerseits und der Erzwingung andererseits, vor (vgl. Rz 888 ), die untereinan- der keine innere Verbindung aufweisen. Jemanden bei der Belieferung von Leistungen auszu- schliessen oder zu diskriminieren unterscheidet sich schon grundsätzlich von der Erzwingung [Geschäftsgeheimnis]. 909. Swisscom bringt vor, nach der Praxis der WEKO setze ein erschwerender Umstand im Sinne eines wiederholten Verstosses gegen das Kartellgesetz grundsätzlich voraus, dass das entsprechende Verhalten bereits in einem früheren Verfahren rechtskräftig festgestellt und sanktioniert worden sei. Der Entscheid Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren, in dem die WEKO zwei separat vorgeworfene horizontale Preisabreden als wiederholten Verstoss be- urteilt habe, sei singulär und vom Bundesverwaltungsgericht mittlerweile aufgehoben worden. In keinem anderen Fall hätte die WEKO eine Handlungsmehrheit als Wiederholung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a SVKG beurteilt. Die WEKO sei an ihre in früheren Verfahren angewen- dete Sanktionsbemessungsmethode gebunden. 910. Entgegen der Ansicht von Swisscom verfügt die WEKO über einen erheblichen Ermes- senspielraum in Bezug auf die konkrete Festlegung der einzelnen Sanktionskomponenten des Basisbetrags, der Dauer sowie der Erhöhungs- und Milderungsgründe. 323 Es bestehen wie ausgeführt zureichend Gründe, weshalb die Handlungsmehrheit als wiederholter Verstoss im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a SVKG zu qualifizieren ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dies in der Vergangenheit auch anders beurteilt wurde. Insbesondere besteht
322 Vgl. JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: BSK StGB I (Fn 294), Art. 49 StGB N 6. 323 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2015/3, 684 Rz 709, Sanktionsverfügung - Preispolitik Swisscom ADSL.
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keine entgegenstehende Rechtsprechung der Beschwerdeinstanzen. Der Entscheid Baube- schläge für Fenster und Fenstertüren wurde nicht aus diesem Grunde aufgehoben. C.2.5 Ergebnis Basisbetrag (Faktor [GG]) Dauerzuschlag Zwischenergebnis Erschwerende / mil- dernde Umstände Sanktion 35 205 155 + 70 % 59 848 764 + 20 % 71 818 517 Tabelle 23: Übersicht Sanktionsbemessung in Franken 911. Aufgrund der genannten Erwägungen und unter Würdigung aller Umstände und aller genannten sanktionserhöhenden und -mildernden Faktoren erachtet die WEKO eine Verwal- tungssanktion in Höhe von 71 818 517 Franken als dem Verstoss von Swisscom gegen Art. 49a Abs. 1 KG angemessen. 912. Die Sanktion ist dem Unternehmen Swisscom (vgl. Rz 308 ff.), vorliegend vertreten durch die Swisscom (Schweiz) AG, aufzuerlegen. C.2.6 Verhältnismässigkeitsprüfung 913. Schliesslich muss eine Sanktion als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes für die betroffenen Unternehmen auch finanziell tragbar sein. 324
324 Siehe ausführlicher dazu RPW 2009/3, 218 Rz 150 m.w.Hinw., Elektroinstallationsbetriebe Bern. 325 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). 326 BGE 128 II 247, 257 f. E 6.1 (= RPW 2002/3, S 546 f.), BKW FMB Energie AG; Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c GebV-KG e contrario.
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Gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich ein Stundenansatz von 130 Franken bis 290 Franken. Die aufgewendete Zeit beträgt 1931,7 Stunden. Demnach beläuft sich die Gebühr auf 381 817.50 Franken.
Untersuchungsadressat im kartellrechtlichen Sinn ist vorliegend der Swisscom-Konzern (vgl. Rz 308 ff.). Verfügungsadressaten im verwaltungsrechtlichen Sinne sind demgegenüber die Swisscom (Schweiz) AG, die CT Cinetrade AG sowie die Teleclub AG (vgl. Rz 318 ff.). Da alle Verfügungsadressaten dem Swisscom-Konzern angehören, erübrigt sich eine Kostenauf- teilung auf die einzelnen Gesellschaften unter solidarischer Haftbarkeit. Die Kosten sind dem Swisscom-Konzern, vorliegend handelnd durch die Swisscom (Schweiz) AG, aufzuerlegen. E Aufschiebende Wirkung
Die verfahrensbeteiligten Drittparteien beantragen, es sei hinsichtlich der vom Sekreta- riat beantragten Massnahmen einer etwaigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ent- ziehen (vgl. Rz 51 f.).
Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer allfälligen Beschwerde aufschiebende Wir- kung zu. Die verfügende Behörde kann jedoch gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VwVG einer Be- schwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, sofern die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Grundsätzlich soll der Entzug der aufschiebenden Wirkung allerdings die Ausnahme bleiben. 327
Die Behörde muss in diesem Zusammenhang prüfen, ob Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspiel- raum zu. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen. Im Übrigen darf die verfügende Behörde die aufschiebende Wirkung nur dann entziehen, wenn sie hierfür überzeugende Gründe geltend machen kann. 328 Dabei müssen diese Gründe im Fall des Entzugs der aufschiebenden Wirkung von einer gewissen sachlichen und zeitlichen Dringlichkeit sein. 329 Weiter ist zu prüfen, ob der Entzug der aufschiebenden Wirkung auch verhältnismässig ist. 330 Je schwerer der Eingriff für den Betroffenen ist, desto gewichtiger müs- sen die Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung wiegen. 331
Da vorliegend keine Anordnung von Massnahmen erfolgt, erübrigen sich Ausführungen zu den entsprechenden Anträgen der verfahrensbeteiligten Dritten. F Ergebnis
Als Ergebnis ist festzustellen, dass Swisscom in folgenden Märkten über eine marktbe- herrschende Stellung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 KG verfügt (Abschnitt B.4.1.5): i. Nationaler Markt für die Bereitstellung von Schweizer Fussballübertragungen im Rah- men eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV.
327 Vgl. REGINA KIENER, VwVG-Kommentar (Fn 19), Art. 55 VwVG N 14. 328 Vgl. RPW 2011/3, 408 Rz 60, Swatch Group Lieferstopp, m.w.Hinw.; vgl. auch BGE 129 II 286, E. 3. 329 Vgl. Urteil des BVGer A-2252/2013, vom 16.09.2013, E. 5. 330 Vgl. Urteil des BVGer A-2252/2013, vom 16.09.2013, E. 8. 331 Vgl. Urteil des BGer 2C_575/2014 vom 28.07.2014, E. 2.1.
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ii. Nationaler Markt für die Bereitstellung von Schweizer Eishockeyübertragungen im Rah- men eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV. iii. Nationale Märkte für die Bereitstellung von ausländischen Fussballübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs (Bundesliga, Primera División & Copa del Rey, Serie A) im Pay-TV. Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (Abschnitt B.4.3.2) 925. Die Analyse hat ergeben, dass Swisscom die Geschäftsbeziehung gegenüber verschie- denen TV-Plattformanbietern (insbesondere IPTV-Anbietern) im nationalen Markt für die Be- reitstellung von Schweizer Fussballübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV sowie im nationalen Markt für die Bereitstellung von Schweizer Eishockeyübertragun- gen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV in ungerechtfertigter Weise verweigert hat. Die Verweigerung erfolgte mindestens im Zeitraum von Dezember 2010 bis 2013. Diskriminierung von Handelspartnern (Abschnitt B.4.3.3) 926. Die Untersuchung zeigt auf, dass eine zweifache Ungleichbehandlung von Handelspart- nern gegeben ist. Die KNU und Sunrise erhielten im Vergleich zu Swisscom ein weniger um- fangreiches Sportangebot zu einem insgesamt höheren Preis. Zudem können die Plattform- anbieter ihren Kunden das Sportpaket PPC nur zusammen mit dem Basispaket bereitstellen. Demgegenüber kann Swisscom ihren Kunden den Bezug der Sportinhalte auch im Rahmen von PPV anbieten. Damit ist Swisscom von der Kopplung nicht gleichermassen betroffen wie die Wettbewerber. Beide Verhaltensweisen bewirken eine Wettbewerbsbehinderung und las- sen sich nicht durch sachliche Gründe rechtfertigen. Es liegen somit zwei tatbestandsmässige Diskriminierungen vor. Aufgrund dieser unzulässigen Diskriminierungen besteht jeweils ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung von Swisscom. Die Diskriminierungen erfolg- ten im Zeitraum von November 2006 bis mindestens 2013. Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen (Abschnitt B.4.3.4) 927. Die Analyse zeigt, dass Swisscom gegenüber Cablecom und Sunrise mit einer Klausel betreffend [Geschäftsgeheimnis] unangemessene Geschäftsbedingungen erzwungen hat. Das tatbestandsmässige Verhalten erfolgte im Zeitraum von Oktober 2006 bis mindestens 2013. Massnahmen und Kosten (Abschnitte C und D) 928. In Bezug auf die kartellrechtswidrige Verweigerung und Diskriminierungen ist auf die Anordnung von Massnahmen zu verzichten. Hinsichtlich der Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen erübrigen sich Massnahmen. 929. Swisscom ist demgegenüber mit einer Sanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG in der Höhe von 71 818 517 Franken zu belasten und hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. G Dispositiv Aufgrund des Sachverhalts und der vorangehenden Erwägungen verfügt die Wettbewerbs- kommission:
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Die Verfügung ist zu eröffnen an:
Wettbewerbskommission
Prof. Dr. Vincent Martenet Dr. Rafael Corazza Präsident Direktor
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht, Post- fach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss die Rechtsbegehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten und vom Be- schwerdeführer oder seinem Vertreter unterzeichnet sein. Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerdeschrift beizulegen.