Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO
22-00034/COO.2101.111.4.382004
Hinweis: Diese Verfügung wurde von einer Partei beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und ist derzeit dort hängig (Stand: Oktober 2019). Sie ist daher gegenüber der be- schwerdeführenden Partei nicht rechtskräftig. F Verfügung vom 27. Mai 2019
in Sachen Untersuchung 22-0459 gemäss Art. 27 KG betreffend 22-0459: Hoch- und Tiefbauleis- tungen Engadin II wegen unzulässiger Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 KG
gegen
Besetzung Andreas Heinemann (Präsident, Vorsitz), Danièle Wüthrich-Meyer (Vizepräsidentin), Armin Schmutzler (Vizepräsident), Florence Bettschart-Narbel, Nicolas Diebold, Winand Emons, Andreas Kellerhals, Isabel Martínez, Rudolf Minsch, Martin Rufer.
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Inhaltsverzeichnis A Verfahren .................................................................................................................... 8 A.1 Gegenstand der Untersuchung .................................................................................... 8 A.2 Untersuchungsadressaten ........................................................................................... 8 A.2.1 Broggi Lenatti AG .................................................................................................... 8 A.2.2 Foffa Conrad AG ..................................................................................................... 9 A.2.3 P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau ............................................................................ 9 A.2.4 Rocca + Hotz AG .................................................................................................... 9 A.3 Verfahrensgeschichte .................................................................................................. 9 A.3.1 Untersuchungseröffnung am 30. Oktober 2012 und Hausdurchsuchungen ............. 9 A.3.2 Selbstanzeige der Foffa Conrad AG ...................................................................... 10 A.3.3 Ausdehnung der Untersuchung am 22. April 2013 ................................................ 10 A.3.4 Ausdehnung der Untersuchung und Verfahrenstrennung am 23. November 2015 10 A.3.5 Gewährung der Akteneinsicht ............................................................................... 11 A.3.6 Versand des Antrags ............................................................................................. 11 A.3.7 Stellungnahmen der Parteien (Art. 30 Abs. 2 KG) ................................................. 12 A.3.8 Anhörungen der Parteien ...................................................................................... 12 B Sachverhalt .............................................................................................................. 13 B.1 Übersicht ................................................................................................................... 13 B.2 Vorbemerkungen zum Beweis ................................................................................... 13 B.2.1 Beweiswürdigung und Beweismass ...................................................................... 13 B.2.2 Verwertbarkeit der Aussagen von H.___ vom 14. März 2016 ................................ 13 B.2.3 Keine weiteren Beweismassnahmen ..................................................................... 15 B.3 Beweisthema ............................................................................................................. 17 B.4 [...], [...] (2008) .......................................................................................................... 18 B.4.1 Beweismittel .......................................................................................................... 18 B.4.1.1 Urkunden .............................................................................................................. 18 B.4.1.2 Auskünfte der Parteien .......................................................................................... 18 B.4.1.2.1 Foffa Conrad AG ................................................................................................... 18 B.4.1.2.2 Rocca + Hotz AG .................................................................................................. 18 B.4.2 Beweiswürdigung .................................................................................................. 19 B.4.2.1 Natürlicher (tatsächlicher) Konsens ....................................................................... 19 B.4.2.2 Verfolgter Zweck ................................................................................................... 19 B.4.2.3 Umsetzung und Auswirkungen .............................................................................. 20 B.4.3 Beweisergebnis ..................................................................................................... 20 B.5 [...], la Punt Chamues-ch (2008) ................................................................................ 21 B.5.1 Beweismittel .......................................................................................................... 21 B.5.1.1 Urkunden .............................................................................................................. 21 B.5.1.2 Auskünfte der Parteien .......................................................................................... 21 B.5.1.2.1 Foffa Conrad AG ................................................................................................... 21 B.5.1.2.2 Rocca + Hotz AG .................................................................................................. 22 B.5.1.3 Auskunft von K.___ (Bauherr) ............................................................................... 22 B.5.2 Beweiswürdigung .................................................................................................. 23
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B.5.2.1 Natürlicher (tatsächlicher) Konsens ....................................................................... 23 B.5.2.2 Verfolgter Zweck ................................................................................................... 23 B.5.2.3 Umsetzung und Auswirkungen .............................................................................. 24 B.5.3 Beweisergebnis ..................................................................................................... 24 B.6 [...], [...] (2008) .......................................................................................................... 25 B.6.1 Beweismittel .......................................................................................................... 25 B.6.1.1 Urkunden .............................................................................................................. 25 B.6.1.2 Auskünfte von Parteien ......................................................................................... 26 B.6.1.2.1 Foffa Conrad AG ................................................................................................... 26 B.6.1.2.2 Rocca + Hotz AG .................................................................................................. 26 B.6.1.3 Zeugenaussagen von M.___ ................................................................................. 26 B.6.2 Beweiswürdigung .................................................................................................. 27 B.6.2.1 Natürlicher (tatsächlicher) Konsens ....................................................................... 27 B.6.2.2 Verfolgter Zweck ................................................................................................... 29 B.6.2.3 Umsetzung und Auswirkungen .............................................................................. 29 B.6.3 Beweisergebnis ..................................................................................................... 30 B.7 [...], Zuoz (2009) ........................................................................................................ 31 B.7.1 Beweismittel .......................................................................................................... 31 B.7.1.1 Urkunden .............................................................................................................. 31 B.7.1.2 Auskünfte der Parteien .......................................................................................... 31 B.7.1.2.1 Foffa Conrad AG ................................................................................................... 31 B.7.1.2.2 Rocca + Hotz AG .................................................................................................. 32 B.7.1.3 Auskunft von N.___ ............................................................................................... 32 B.7.2 Beweiswürdigung .................................................................................................. 32 B.7.2.1 Natürlicher (tatsächlicher) Konsens ....................................................................... 32 B.7.2.2 Verfolgter Zweck ................................................................................................... 33 B.7.2.3 Umsetzung und Auswirkungen .............................................................................. 33 B.7.3 Beweisergebnis ..................................................................................................... 34 B.8 [...], S-chanf (2010) ................................................................................................... 35 B.8.1 Beweismittel .......................................................................................................... 35 B.8.1.1 Auskünfte der Parteien .......................................................................................... 35 B.8.1.2 Auskünfte und Unterlagen der [...] ........................................................................ 35 B.8.2 Beweiswürdigung .................................................................................................. 36 B.8.2.1 Tatsächlicher (natürlicher Konsens) ...................................................................... 36 B.8.2.2 Verfolgter Zweck ................................................................................................... 38 B.8.2.3 Umsetzung und Auswirkungen .............................................................................. 38 B.8.3 Beweisergebnis ..................................................................................................... 38 B.9 [...], Zuoz (2011) ........................................................................................................ 39 B.9.1 Beweismittel .......................................................................................................... 39 B.9.1.1 Urkunden .............................................................................................................. 39 B.9.1.2 Auskünfte der Parteien .......................................................................................... 39 B.9.1.2.1 Foffa Conrad AG ................................................................................................... 39 B.9.1.2.2 Rocca + Hotz AG .................................................................................................. 39 B.9.1.3 Auskünfte der Bauherrschaft ................................................................................. 40 B.9.2 Beweiswürdigung .................................................................................................. 40
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B.9.2.1 Natürlicher (tatsächlicher) Konsens ....................................................................... 40 B.9.2.2 Verfolgter Zweck ................................................................................................... 41 B.9.2.3 Umsetzung und Auswirkungen .............................................................................. 41 B.9.3 Beweisergebnis ..................................................................................................... 42 B.10 [...] (2011) .................................................................................................................. 43 B.10.1 Beweismittel .......................................................................................................... 43 B.10.1.1 Urkunden .............................................................................................................. 43 B.10.1.2 Auskünfte der Parteien .......................................................................................... 44 B.10.1.2.1 Foffa Conrad AG .............................................................................................. 44 B.10.1.2.2 Rocca + Hotz AG ............................................................................................. 44 B.10.2 Beweiswürdigung .................................................................................................. 44 B.10.2.1 Natürlicher (tatsächlicher) Konsens ....................................................................... 44 B.10.2.2 Verfolgter Zweck ................................................................................................... 45 B.10.2.3 Umsetzung und Auswirkungen .............................................................................. 45 B.10.3 Beweisergebnis ..................................................................................................... 45 B.11 [...], Zuoz (2011) ........................................................................................................ 46 B.11.1 Beweismittel .......................................................................................................... 46 B.11.1.1 Urkunden .............................................................................................................. 46 B.11.1.2 Auskünfte der Parteien .......................................................................................... 46 B.11.1.2.1 Foffa Conrad AG .............................................................................................. 46 B.11.1.2.2 Rocca + Hotz AG ............................................................................................. 47 B.11.2 Beweiswürdigung .................................................................................................. 47 B.11.2.1 Natürlicher (tatsächlicher) Konsens ....................................................................... 47 B.11.2.2 Verfolgter Zweck ................................................................................................... 48 B.11.2.3 Umsetzung und Auswirkungen .............................................................................. 48 B.11.3 Beweisergebnis ..................................................................................................... 48 B.12 [...], Zuoz (2011) ........................................................................................................ 49 B.12.1 Beweismittel .......................................................................................................... 49 B.12.1.1 Auskünfte der Parteien .......................................................................................... 49 B.12.1.1.1 Foffa Conrad AG .............................................................................................. 49 B.12.1.1.2 Rocca + Hotz AG ............................................................................................. 49 B.12.1.2 Auskünfte des Architekten und Bauherrenvertreters .............................................. 49 B.12.2 Beweiswürdigung .................................................................................................. 50 B.12.2.1 Natürlicher (tatsächlicher Konsens) ....................................................................... 50 B.12.2.2 Verfolgter Zweck ................................................................................................... 51 B.12.2.3 Umsetzung und Auswirkungen .............................................................................. 51 B.12.3 Beweisergebnis ..................................................................................................... 51 B.13 [...], [...] (2012) .......................................................................................................... 52 B.13.1 Beweismittel .......................................................................................................... 52 B.13.1.1 Urkunden .............................................................................................................. 52 B.13.1.2 Auskünfte der Parteien .......................................................................................... 54 B.13.1.2.1 Foffa Conrad AG .............................................................................................. 54 B.13.1.2.2 Rocca + Hotz AG ............................................................................................. 54 B.13.2 Beweiswürdigung .................................................................................................. 55 B.13.2.1 Natürlicher (tatsächlicher) Konsens ....................................................................... 55
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B.13.2.2 Verfolgter Zweck ................................................................................................... 55 B.13.2.3 Umsetzung und Auswirkungen .............................................................................. 56 B.13.3 Beweisergebnis ..................................................................................................... 56 C Erwägungen ............................................................................................................. 57 C.1 Geltungsbereich ......................................................................................................... 57 C.2 Zuständigkeit der Gesamtkommission der WEKO ..................................................... 57 C.3 Vorbehaltene Vorschriften ......................................................................................... 57 C.4 Unzulässige Wettbewerbsabreden ............................................................................. 58 C.4.1 Einleitung .............................................................................................................. 58 C.4.2 Wettbewerbsabreden ............................................................................................ 59 C.4.2.1 Qualifikation als horizontale Preis- und Geschäftspartnerabreden (Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG) ........................................................................................................... 59 C.4.2.2 Relevanter Markt ................................................................................................... 60 C.4.2.3 Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs in einem Fall ........................................ 61 C.4.2.4 Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs in neun Fällen .............................. 63 C.4.2.5 Rechtfertigung aus Effizienzgründen ..................................................................... 64 C.4.2.6 Zwischenergebnis ................................................................................................. 64 D Massnahmen ............................................................................................................ 68 D.1.1 Anordnung von Massnahmen ................................................................................ 68 D.1.2 Sanktionierung ...................................................................................................... 69 D.1.2.1 Allgemeines........................................................................................................... 69 D.1.2.2 Voraussetzungen .................................................................................................. 69 D.1.2.2.1 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG ....................................................................... 69 D.1.2.2.2 Unzulässige Verhaltensweise im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG ............................ 69 D.1.2.2.3 Unternehmen ........................................................................................................ 70 D.1.2.2.4 Vorwerfbarkeit ....................................................................................................... 70 D.1.2.2.5 Sanktionierbarkeit in zeitlicher Hinsicht ................................................................. 71 D.1.2.3 Zurechenbarkeit der Wettbewerbsverstösse.......................................................... 73 D.1.2.4 Bemessung ........................................................................................................... 76 D.1.2.5 [...], [...] (2008) ...................................................................................................... 77 D.1.2.5.1 Basisbetrag ........................................................................................................... 77 D.1.2.5.2 Dauer des Verstosses ........................................................................................... 78 D.1.2.5.3 Erschwerende und mildernde Umstände ............................................................... 78 D.1.2.5.4 Maximalsanktion ................................................................................................... 78 D.1.2.5.5 Selbstanzeige ........................................................................................................ 79 D.1.2.5.6 Verhältnismässigkeit ............................................................................................. 79 D.1.2.5.7 Ergebnis ................................................................................................................ 79 D.1.2.6 [...], Zuoz (2009) ................................................................................................... 80 D.1.2.6.1 Basisbetrag ........................................................................................................... 80 D.1.2.6.2 Dauer des Verstosses ........................................................................................... 81 D.1.2.6.3 Erschwerende und mildernde Umstände ............................................................... 81 D.1.2.6.4 Maximalsanktion ................................................................................................... 81 D.1.2.6.5 Selbstanzeige ........................................................................................................ 81
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D.1.2.6.6 Verhältnismässigkeit ............................................................................................. 81 D.1.2.6.7 Ergebnis ................................................................................................................ 82 D.1.2.7 [...], S-chanf (2010) ............................................................................................... 82 D.1.2.7.1 Basisbetrag ........................................................................................................... 82 D.1.2.7.2 Dauer des Verstosses ........................................................................................... 83 D.1.2.7.3 Erschwerende und mildernde Umstände ............................................................... 83 D.1.2.7.4 Maximalsanktion ................................................................................................... 83 D.1.2.7.5 Selbstanzeige ........................................................................................................ 83 D.1.2.7.6 Verhältnismässigkeit ............................................................................................. 84 D.1.2.7.7 Ergebnis ................................................................................................................ 84 D.1.2.8 [...], Zuoz (2011) ................................................................................................... 84 D.1.2.8.1 Basisbetrag ........................................................................................................... 84 D.1.2.8.2 Dauer des Verstosses ........................................................................................... 85 D.1.2.8.3 Erschwerende und mildernde Umstände ............................................................... 85 D.1.2.8.4 Maximalsanktion ................................................................................................... 85 D.1.2.8.5 Selbstanzeige ........................................................................................................ 85 D.1.2.8.6 Verhältnismässigkeit ............................................................................................. 86 D.1.2.8.7 Ergebnis ................................................................................................................ 86 D.1.2.9 [...] (2011) ............................................................................................................. 86 D.1.2.9.1 Basisbetrag ........................................................................................................... 86 D.1.2.9.2 Dauer des Verstosses ........................................................................................... 87 D.1.2.9.3 Erschwerende und mildernde Umstände ............................................................... 87 D.1.2.9.4 Maximalsanktion ................................................................................................... 87 D.1.2.9.5 Selbstanzeige ........................................................................................................ 87 D.1.2.9.6 Verhältnismässigkeit ............................................................................................. 88 D.1.2.9.7 Ergebnis ................................................................................................................ 88 D.1.2.10 [...], Zuoz (2011) ................................................................................................... 89 D.1.2.10.1 Basisbetrag ...................................................................................................... 89 D.1.2.10.2 Dauer des Verstosses ...................................................................................... 89 D.1.2.10.3 Erschwerende und mildernde Umstände.......................................................... 89 D.1.2.10.4 Maximalsanktion .............................................................................................. 90 D.1.2.10.5 Selbstanzeige .................................................................................................. 90 D.1.2.10.6 Verhältnismässigkeit ........................................................................................ 91 D.1.2.10.7 Ergebnis........................................................................................................... 91 D.1.2.11 [...], Zuoz (2011) ................................................................................................... 92 D.1.2.11.1 Basisbetrag ...................................................................................................... 92 D.1.2.11.2 Dauer des Verstosses ...................................................................................... 92 D.1.2.11.3 Erschwerende und mildernde Umstände.......................................................... 93 D.1.2.11.4 Maximalsanktion .............................................................................................. 93 D.1.2.11.5 Selbstanzeige .................................................................................................. 93 D.1.2.11.6 Verhältnismässigkeit ........................................................................................ 93 D.1.2.11.7 Ergebnis........................................................................................................... 93 D.1.2.12 [...], [...] (2012) ...................................................................................................... 94 D.1.2.12.1 Basisbetrag ...................................................................................................... 94 D.1.2.12.2 Dauer des Verstosses ...................................................................................... 95
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D.1.2.12.3 Erschwerende und mildernde Umstände.......................................................... 95 D.1.2.12.4 Maximalsanktion .............................................................................................. 95 D.1.2.12.5 Selbstanzeige .................................................................................................. 95 D.1.2.12.6 Verhältnismässigkeit ........................................................................................ 95 D.1.2.12.7 Ergebnis........................................................................................................... 96 D.1.3 Gesamtsanktionen pro Unternehmen .................................................................... 96 D.1.4 Tragbarkeit der Gesamtsanktionen ....................................................................... 97 D.1.4.1 Grundlagen ........................................................................................................... 97 D.1.4.2 [...] ........................................................................................................................ 98 D.1.4.2.1 [...] ........................................................................................................................ 98 D.1.4.2.2 [...] ........................................................................................................................ 98 D.1.4.2.3 [...] ........................................................................................................................ 98 E Kosten ...................................................................................................................... 99 F Ergebnis ................................................................................................................. 101 G Dispositiv ............................................................................................................... 103
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A Verfahren A.1 Gegenstand der Untersuchung
A.2 Untersuchungsadressaten A.2.1 Broggi Lenatti AG 2. Die Broggi Lenatti AG entstand aus einer im Jahr 1890 in Bergün durch A.___ gegrün- deten Baufirma. 1996 gründeten B.___ und C.___ zusammen die Hohenegger & Broggi GmbH in Madulain. Gemäss Handelsregister wandelte sich die HOBRO GmbH per 16. April 2014 in die Broggi Lenatti AG um. Die Tätigkeit der P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau (vgl. zu dieser Gesellschaft Rz 4), sowie der Hohenegger & Broggi AG, Bergün/Bravuogn, im Bereich Hoch-
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und Tiefbau wurden per 29. April 2014 auf die Broggi Lenatti AG überführt. 1 Die Unternehmen Hohenegger & Broggi AG und P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau bestehen weiterhin. [...] der Broggi Lenatti AG ist B.. A.2.2 Foffa Conrad AG 3. Die Foffa Conrad AG mit Sitz in Zernez wurde 1964 gegründet. Sie bezweckt die Über- nahme und Ausführung von Hoch- und Tiefbauten aller Art sowie den Handel mit Baumateri- alien. [...] der Foffa Conrad AG ist seit September 2018 D.. Zuvor übte [...] E.___ aus. [...] der Foffa Conrad AG ist F.. Die Gesellschaft hat Zweigniederlassungen in Scuol, Samnaun und Val Müstair. A.2.3 P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau 4. Die P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau mit Sitz in Bever ist seit 1972 im Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt den Betrieb eines Hoch- und Tiefbaugeschäftes mit Schreinerei und Zimmerei. Laut Handelsregister hat die P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau eine Zweignie- derlassung in La Punt-Chamues-ch. Verwaltungsratspräsident der P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau ist G.. A.2.4 Rocca + Hotz AG 5. Die Rocca + Hotz AG mit Sitz in Zuoz ist seit 1988 im Handelsregister eingetragen und betreibt eine Bauunternehmung. Sie verfügt über eine Zweigniederlassung in La Punt- Chamues-ch. Sie beschäftigt rund 45 Personen im Bauwesen und sieben bis acht Personen in der Administration. 2 [...] der Rocca + Hotz AG ist H.___. A.3 Verfahrensgeschichte A.3.1 Untersuchungseröffnung am 30. Oktober 2012 und Hausdurchsuchungen 6. Das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) eröffnete am 30. Oktober 2012 im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskom- mission (nachfolgend: WEKO) gegen 19 im Unterengadin tätige Unternehmen der Baubran- che die Untersuchung 22-0433: Bau Unterengadin nach Art. 27 ff. KG. 3
1 http://broggi-lenatti.ch/de/ueber-uns/geschichte (30.11.2018). 2 Act. IV.026, Zeile 79 f. – Die Akten des vorliegenden Verfahrens setzen sich aus den Akten bis und mit der Verfahrenstrennung vom 23. November 2015 (Aktenverzeichnis 22-0433) und den Akten nach der Verfahrenstrennung (Aktenverzeichnis 22-0459) zusammen. Ist bei der Angabe der Ak- tenstücke (Act.) kein Hinweis auf das Aktenverzeichnis vermerkt, sind diese im Aktenverzeichnis 22-0433 erfasst. 3 Vgl. SHAB vom 13.11.2012, Nr. 221 (Act. I.025) und Untersuchungseröffnungsschreiben an die Parteien vom 30.10.2012 und 5.11.2012 (Act. I.002–I.022).
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A.3.2 Selbstanzeige der Foffa Conrad AG 9. Mit Fax-Bonusmeldung vom 12. November 2012 reichte die Foffa Conrad AG Selbstan- zeige betreffend mutmassliche Wettbewerbsverstösse in der Baubranche im Oberengadin ein. 5 Sie ergänzte ihre Selbstanzeige betreffend das Oberengadin mit Eingaben vom 30. No- vember 2012 6 , 1. Februar 2013 7 ,12. September 2018 8 und 11. April 2019 9 . 10. Zudem gaben folgende Personen dem Sekretariat im Rahmen von mündlichen Ergänzungen der Selbstanzeige Auskunft zu mutmasslichen Wettbewerbsverstössen im Obererengadin: – E., Verwaltungsrat der Foffa Conrad AG (12. November 2012 10 und 27. Oktober 2015 11 ); – I., Foffa Conrad AG (20. August 2015 12 ). A.3.3 Ausdehnung der Untersuchung am 22. April 2013 11. Am 22. April 2013 dehnte das Sekretariat die Untersuchung 22-0433 Bauleistungen Graubünden (vormals: Bau Unterengadin) im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidi- ums der WEKO in örtlicher Hinsicht auf den gesamten Kanton Graubünden und in persönlicher Hinsicht auf sieben weitere Unternehmen aus. 13 Damit wurden unter anderem auch allfällige Wettbewerbsabreden in der Baubranche im Oberengadin in den Untersuchungsgegenstand einbezogen. Zwischen dem 23. und 24. April 2013 führte das Sekretariat sechs weitere Haus- durchsuchungen durch. A.3.4 Ausdehnung der Untersuchung und Verfahrenstrennung am 23. November 2015 12. Mit Schreiben vom 23. November 2015 dehnte das Sekretariat die Untersuchung 22-0433: Bauleistungen Graubünden im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der WEKO auf weitere Gesellschaften aus 14 , unter anderem auf die Broggi Lenatti AG, die P. Lenatti, Hoch- und Tiefbau und die Rocca + Hotz AG. Mit Zwischenverfügung gleichen Da- tums trennte das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der WEKO die Untersuchung 22-0459: Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin II von der Untersuchung 22-
4 Vgl. Act. IV.002. 5 Act. IX.C.3. 6 Act. IX.C.24. 7 Act. IX.C.35. 8 Act. 57 (22-0459). 9 Act. 99 (22-0459). 10 Act. IX.C.5. 11 Act. IX.C.61. 12 Act. IX.C.53. 13 Vgl. SHAB vom 28.5.2013, Nr. 100 (Act. I.080); Act. I.059–I.067. 14 Act. I.518 und Act. I.534.
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0433: Bauleistungen Graubünden. 15 Das getrennte Verfahren 22-0459: Hoch- und Tiefbau- leistungen Engadin II wurde gegen die Broggi Lenatti AG, Foffa Conrad AG, P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau und Rocca + Hotz AG weitergeführt. A.3.5 Gewährung der Akteneinsicht 13. Am 7. Juni 2016 16 und am 10. Januar 2019 stellte das Sekretariat den Verfahrenspar- teien die Verfahrensakten auf einem gesicherten Server der Bundesbehörden zur Einsicht be- reit. 14. Mit Schreiben vom 11. August 2016 informierte das Sekretariat die Verfahrensparteien, welche Unternehmen Selbstanzeige eingereicht haben. Weiter informierte es, wie die entspre- chenden Selbstanzeigedossiers eingesehen werden können. 17
A.3.6 Versand des Antrags 16. Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 stellte das Sekretariat den Parteien seinen Antrag zur Stellungnahme zu. Darin beantragte es den Erlass des folgenden Dispositivs:
15 Act. I.502–I.545. 16 Act. 24 (22-0459). 17 Act. 26– 29 (22-0459). 18 Act. 40 (22-0459). 19 Act. 41–44 (22-0459).
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2.3. die Rocca + Hotz AG mit einem Betrag von CHF [rund 480’000]. 3. Die Verfahrenskosten betragen CHF [...] und werden folgendermassen auferlegt: 3.1. Die Broggi Lenatti AG und P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau tragen solidarisch CHF [...]. 3.2. Die Foffa Conrad AG trägt CHF [...]. 3.3. Die Rocca + Hotz AG trägt CHF [...]. A.3.7 Stellungnahmen der Parteien (Art. 30 Abs. 2 KG) 17. Mit Stellungnahme vom 13. März 2019 beantragte die Rocca + Hotz AG, dass die Un- tersuchung gegen sie einzustellen sei. Es seien ihr keine Sanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG und auch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 20 Die Foffa Conrad AG verzichtete mit Ein- gabe vom 25. Januar 2019 auf eine Stellungnahme. Sie beantragte allerdings, dass ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen seien, die unter Umständen zu den bereits aufgelaufenen da- zukommen sollten. 21 Die Broggi Lenatti AG und die P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau liessen sich nicht vernehmen. A.3.8 Anhörungen der Parteien 18. Am 13. Mai 2019 führte die WEKO eine Anhörung der Rocca + Hotz AG nach Art. 30 Abs. 2 zweiter Satz KG durch. 22 Anlässlich der Anhörung bestätigte sie ihre in der schriftlichen Stellungnahme gestellten Rechtsbegehren. Die übrigen Parteien verzichteten auf eine Anhö- rung. 19. Nach Beratung fällte die WEKO am 27. Mai 2019 den vorliegenden Entscheid.
20 Act. 93 (22-0459). 21 Act. 80 (22-0459). 22 Act. 109 (22-0459).
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B Sachverhalt B.1 Übersicht 20. Die nachfolgenden Ausführungen zum Sachverhalt sind wie folgt aufgebaut: Zunächst werden in den Vorbemerkungen die Grundlagen der Beweisführung dargelegt (Rz 21 ff. hier- nach). Anschliessend wird das Beweisthema erörtert (Rz 39 f. hiernach), bevor schliesslich die kartellrechtlich relevanten Sachverhaltsfragen im Zusammenhang mit den zu beurteilenden zehn Hoch- und Tiefbaubauprojekten im Oberengadin im Zeitraum von 2008 bis 2012, bei denen Anhaltspunkte auf eine Angebotskoordinierung zwischen den Untersuchungsadressa- ten bestehen (Rz 41 ff. hiernach), im Einzelnen behandelt werden. B.2 Vorbemerkungen zum Beweis B.2.1 Beweiswürdigung und Beweismass 21. Auf das Untersuchungsverfahren sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- gesetzes (VwVG) 23 anwendbar, soweit das Kartellgesetz nicht davon abweicht (Art. 39 KG). Auch im Kartellverwaltungsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 39 KG i. V. m. Art. 19 VwVG und Art. 40 BZP 24 ). 22. Der Beweis einer Tatsache ist im Allgemeinen erbracht, wenn die Wettbewerbsbehörden nach objektiven Gesichtspunkten von deren Verwirklichung überzeugt sind. Die Verwirklichung der Tatsache braucht nicht mit Sicherheit (also ohne Zweifel) festzustehen, sondern es genügt, wenn allfällige Zweifel unerheblich erscheinen. 25 Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und unüberwindliche Zweifel handeln, d.h. um sol- che, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. 26 Hinsichtlich bestimmter Tatsachen, namentlich komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte, sind im Einklang mit der Rechtsprechung keine überspannten Anforderungen an das Beweismass zu stellen. Vielmehr schliesst die Komplexität wirtschaftlicher Sachverhalte, insbesondere die vielfache und verschlungene In- terdependenz wirtschaftlich relevanten Verhaltens, eine strikte Beweisführung regelmässig aus. 27
23 Bundesgesetz vom 20.12.1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). 24 Bundesgesetz vom 4.12.1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273). 25 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 5.3.2 f., Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 4.3.2 f., Siegenia-Aubi AG/WEKO; vgl. auch etwa Urteil des BGer 2A.500/2002 vom 24.3.2003, E. 3.5; RPW 2009/4, 341 Rz 15, Submission Betonsanierung am Hauptgebäude der Schweizerischen Landesbibliothek (SLB). 26 Vgl. z.B. BGE 124 IV 86, E. 2a. 27 BGE 139 I 72, 91 E. 8.3.2 (= RPW 2013/1, 126 f. E. 8.3.2), Publigroupe SA et al./WEKO; Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 5.3.7, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer B- 8399/2010 vom 23.9.2014, E. 4.3.7, Siegenia-Aubi AG/WEKO; je m.w.Hinw.
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H.___ Suggestivfragen gestellt. Aus dessen Antworten zu schliessen, dass die Rocca + Hotz AG eine Absprache eingestanden hätte, sei nicht zulässig und verletze sämtliche Grundsätze eines fairen Verfahrens. Die Aussagen von H.___ seien daher unverwertbar, jedenfalls soweit daraus die Anerkennung einer Absprache abgeleitet werde (Rz 59 ff. der Stellungnahme vom 13. März 2019). 28
Weder das Kartellgesetz noch das VwVG kennen eine Bestimmung zu den Beweisver- wertungsverboten. 29 Wann Beweismittel in kartellrechtlichen Verfahren nicht verwertet werden dürfen, ist daher anhand der Verfassungsprinzipien, allgemeiner Rechtsgrundsätze und allen- falls durch Analogien zu anderen Rechtsgebieten zu beurteilen. 30 Damit ein Beweisverwer- tungsverbot überhaupt zur Diskussion stehen kann, ist allerdings vorausgesetzt, dass die Be- hörde die fraglichen Beweismittel rechtswidrig erlangt hat. 31 Hat die Behörde bei der Erhebung rechtskonform gehandelt, das heisst sämtliche Normen der Rechtsordnung beachtet, scheidet das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots zum Vornherein aus. Im Folgenden ist daher zu beurteilen, ob das Sekretariat im Zusammenhang mit den fraglichen Parteieinvernahmen gegen Rechtsnormen verstossen hat. 32
Zunächst ist auf den Vorwurf der Verletzung des nemo-tenetur-Grundsatzes einzuge- hen. Der nemo-tenetur-Grundsatz soll verhindern, dass die Behörden Beweismittel durch un- zulässige Zwangsmittel gegenüber beschuldigten Personen erlangen. Er fliesst – je nach Be- trachtungsweise – aus den Persönlichkeitsrechten oder aus dem Anspruch der Parteien auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Abs. 1 EMRK).
Die vorliegend strittigen Protokollstellen resultieren aus einer Parteieinvernahme der Rocca + Hotz AG. Dabei unterstand die einvernommene Person keiner Aussage- oder Wahr- heitspflicht. Vielmehr war sie frei, ihre Aussage ohne Begründung generell oder in Bezug auf einzelne Fragen zu verweigern. Auf dieses Schweigerecht machte das Sekretariat die einver- nommene Person zu Beginn der Einvernahme ausdrücklich aufmerksam. Eine Verletzung des nemo-tenetur-Grundsatzes liegt nicht vor.
Soweit die einvernommene Person der Rocca + Hotz AG Aussagen machte und die Fragen des Sekretariats beantwortete, verzichtete sie auf die Ausübung ihres Schweigerechts. Dieses gilt dadurch als verwirkt. Nachträglich kann das Schweigerecht nicht mehr geltend ge- macht werden. Gleiches gilt im Übrigen auch bei der Ausübung von Zeugnisverweigerungs- rechten. Wer als Zeuge oder als Zeugin die ihm oder ihr gestellten Fragen beantwortet, ver- zichtet konkludent auf sein oder ihr allfälliges Zeugnisverweigerungsrecht, sofern ein Hinweis auf dieses stattgefunden hat. 33
28 Act. 93 (22-0459). 29 Anders verhält es sich im Strafrecht. Hier ist sind die Beweisverwertungsverbote in Art. 140 f. StPO explizit geregelt. 30 Vgl. zur Thematik der Beweisverwertungsverbote im Verwaltungsverfahren auch PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2016, Art. 12 N 198 ff. 31 Vgl. SEBASTIAN LUBIG, Beweisverwertungsverbote im Kartellverfahrensrecht der Europäischen Ge- meinschaft, eine Untersuchung zu den gemeinschaftsrechtlichen Grenzen einer Beweisverwertung in behördlichen Kartellverfahren, 2007, 28; ferner auch PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 12 N 188, die darauf hinweisen, dass sich die Behörde als Grundlage ihrer (belastenden) Entscheiden nur auf rechtmässig erlangte Informationen stützen dürfe. 32 Vgl. zu diesem Prüfschritt im Zusammenhang mit Beweisverwertungsverboten auch Urteil des BVGer A-7342/2008 und A-7426/2008 vom 5.3.2009, E. 8.3. 33 ANDREAS GÜNGERICH/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs- verfahren, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2016, Art. 16 VwVG N 55.
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34 Urteil des BGer 6B_1163/2016 vom 21.4.2017, E. 2.5. 35 Urteil des BGer 6B_1163/2016 vom 21.4.2017, E. 2.5. 36 Act. 93 (22-0459), Rz 61. 37 Act. 90 (22-0459).
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Anlässlich der Anhörung der Rocca + Hotz AG vom 13. Mai 2019 lehnte die WEKO den Antrag der Rocca + Hotz AG, zusätzliche Beweismassnahmen durchzuführen, ab. Bezüglich der Begründung verwies sie auf die vorliegende Endverfügung. 38
Nach Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Das Recht auf Beweisabnahme steht den Betroffenen nicht voraussetzungslos zu. Vielmehr ist es an gewisse formelle und materielle Bedingungen geknüpft, die in Bezug auf den betreffenden Beweisantrag kumulativ erfüllt sein müssen. In formeller Hinsicht erfordert das Beweisantragsrecht gemäss Art. 33 VwVG, dass die Betroffenen einen frist- und formgerechten Antrag stellen und dadurch das betreffende Beweismittel «anbieten». Aus dem Beweisantrag muss sodann hervorgehen, wel- che rechtserheblichen Tatsachen der Antragsteller damit zu beweisen gedenkt. Insofern hat der Beweisantrag eine (kurze) Begründung zu enthalten (vgl. analog Art. 52 Abs. 1 VwVG), namentlich zur Relevanz des Beweismittels. 39 In materieller Hinsicht muss das angebotene Beweismittel im betreffenden Verfahren zulässig, verfügbar und beweistauglich sein. Verlangt ist, dass das angebotene Beweismittel geeignet ist, den rechtserheblichen Sachverhalt zu er- hellen 40 oder im Sinne eines Indizienbeweises zumindest einen Sachumstand betrifft, der ei- nen logischen Rückschluss auf eine rechtserhebliche Tatsache erlaubt. 41 Zudem kann die Be- hörde im Einzelfall im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs von der Beweisabnahme absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist, selbst wenn die Voraussetzungen für die Gutheissung eines Beweisantrags an sich erfüllt sind. Insofern kommt der Instruktionsbehörde bei der Auswahl der abzunehmenden Beweise ein gewisses Ermessen zu. 42
Mit der Eingabe vom 20. Februar 2019 erfüllt die Rocca + Hotz AG die formellen Voraus- setzungen an Beweisanträge. In materieller Hinsicht ist jedoch Folgendes zu beachten: Der Vorwurf an die Rocca + Hotz AG beinhaltet vorliegend, ihre Angebote bei einzelnen Baupro- jekten im Oberengadin in den Jahren 2008 bis 2012 mit der Foffa Conrad AG koordiniert zu haben, in einem Fall zusätzlich mit der P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau. Der Vorwurf betrifft somit im Wesentlichen bilaterale Angebotskoordinierungen. Bei den strittigen Ausschreibun- gen haben in der Regel auch weitere Bauunternehmen Angebote eingereicht (sog. Aussen- wettbewerber). Dies ist unbestritten (vgl. Rz 214 hiernach). Dass die Rocca + Hotz AG ihre Angebote auch mit diesen weiteren Bauunternehmen koordiniert haben soll, wird ihr nicht vor- geworfen. Vielmehr nimmt die Behörde an, dass es sich hierbei um Angebote handelte, die unter Konkurrenz zustande gekommen sind. Dies gilt auch für die Abgebotsrunden. In diesem Punkt decken sich die behördlichen Sachverhaltsfeststellungen mit der Sachverhaltsdarstel- lung der Rocca + Hotz AG. Aus diesem Grund erübrigen sich hierzu weitere Beweismassnah- men, zumal diese Sachverhaltsfragen gar nicht strittig sind. Dass es bei meisten der fraglichen Ausschreibungen weitere Bewerber gab, berücksichtigt die Behörde vorliegend sowohl bei der rechtlichen Beurteilung als auch bei der Sanktionierung. Namentlich geht sie in diesen Fällen
38 Act. 106 (22-0459), Zeilen 21–27. 39 Beabsichtigt die Behörde, auf die beantragte Beweisabnahme zu verzichten, braucht sie der Partei in der Regel nicht nochmals Gelegenheit einzuräumen, sich zur Relevanz des Beweismittels zu äussern; PATRICK SUTTER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), 2018, Art. 33 VwVG N 3. 40 Urteil BGer 2A.266/2005 vom 5.9.2005, E. 2.1. 41 Zum Ganzen BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2016, Art. 33 VwVG N 6 ff.; ferner auch Urteil BGer 2A.770/2006 vom 26.4.2007, E. 3.2. 42 BGE 131 I 153, 157 E. 3; Urteil BGer, 2A.266/2005 vom 5.9.2005, E. 2.1; BVGE 2013/19, 246 f. E. 7.1, BVGE 2012/33, 610 E. 6.2.4; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kom- mentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Art. 18 VRPG N 8.
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nicht von einer Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs aus, sondern von einer erheblichen Wettbewerbsbeschränkung (Rz 214 f. hiernach), was Folgen bei der Sanktionierung hat. 37. Wie im Einzelnen zu zeigen ist, sind die vorgeworfenen Angebotskoordinierungen der Rocca + Hotz AG mit der Foffa Conrad AG und der P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau erwiesen. Diesbezüglich hat sie die erforderlichen Beweismassnahmen getroffen (eingehend zur Be- weisführung Rz 21 ff. hiernach). Insbesondere hat sie abgeklärt und erachtet es als erstellt, dass die Foffa Conrad AG auch im Rahmen von allfälligen Abgebotsrunden nicht versucht hat, die Rocca + Hotz AG im Nachhinein zu unterbieten, um den Auftrag zu erhalten. Die Eingabe der Foffa Conrad AG vom 11. April 2019 43 lässt daran keine vernünftigen Zweifel. Das Gegen- teil wird von der Rocca + Hotz AG im Übrigen auch nicht behauptet. Soweit die Beweisanträge der Rocca + Hotz AG überhaupt auf diesen Sachverhaltsaspekt zielen, durfte die Behörde diese in antizipierter Würdigung abweisen. 38. Nach dem Gesagten war die Behörde berechtigt, auf die von der Rocca + Hotz AG be- antragten Beweisvorkehren zu verzichten. B.3 Beweisthema 39. Nachfolgend ist in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, ob zwischen der Rocca + Hotz AG und der Foffa Conrad AG übereinstimmende wirkliche Willenserklärungen vorlagen, ihre An- gebote bezüglich der zehn strittigen Bauprojekte im Oberengadin in den Jahren 2008 bis 2012 (vgl. die Übersicht unter Rz 1 hiervor) zu koordinieren (Vorliegen eines natürlichen Konsen- ses). Bezüglich des Bauprojekts «[...]», S-chanf (2008), richtet sich der Vorwurf der Angebots- koordination auch an die P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau. Der Sachverhalt ist in Bezug auf die einzelnen Bauprojekte gesondert darzulegen. Ist eine Angebotskoordination zu bejahen, ist jeweils für jedes Bauprojekt zu prüfen, welchen Zweck die Unternehmen mit der Angebots- koordination verfolgten sowie ob sich die Unternehmen tatsächlich entsprechend ihrem Kon- sens über die Angebotskoordination verhielten und welche Auswirkungen dieses Verhalten ggf. zur Folge hatte. Dabei wird in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesge- richts nicht die volkswirtschaftliche Wirkung der Verhaltensweisen untersucht. Darüber brau- chen die Wettbewerbsbehörden keinen Beweis zu führen. 44 Vielmehr prüfen die Wettbewerbs- behörden, ob sich die Verfahrensparteien entsprechend ihrem Konsens verhalten haben und den Wettbewerb untereinander eingeschränkt haben. Diese Aspekte sind – sofern tatbe- standsmässige und sanktionierbare Verhaltensweisen vorliegen – bei der Sanktionsbemes- sung zu berücksichtigen. 40. Der Fokus der Sachverhaltsfeststellungen liegt damit im Verhalten der Parteien bei den einzelnen strittigen Ausschreibungen. Vorliegend ist nicht erwiesen, dass die nachstehend un- tersuchten Angebotskoordinierungen von einem projektübergreifenden Konsens der Parteien getragen worden sind bzw. dass sie ihr Bieterverhalten umfassender aufeinander abgestimmt haben (Gesamtkonsens). Wie zu zeigen ist, ist zwar eine gewisse Häufung von Angebotsko- ordinierungen zwischen der Rocca + Hotz AG und der Foffa Conrad AG bei Bauprojekten im Oberengadin in den Jahren 2008 bis 2012 zu beobachten. Im vorliegenden Fall ist jedoch kein hinreichend klares Muster zu erkennen, um auf einen Gesamtkonsens zu schliessen. 45 Na- mentlich sind keine Treffen, Korrespondenz, gemeinsame Strategieüberlegungen oder orga- nisatorische Vorkehren der Parteien bekannt, die auf eine projektübergreifende, systemati- sche Koordination hindeuten.
43 Act. 99 (22-0459). 44 Urteil des BGer 2C_180/2014 vom 28. Juni 2016, Colgate-Palmolive Europe Sàrl (ehemals Gaba International AG)/WEKO, E. 5.1.4. 45 Vgl. auch Urteil des BVGer B-771/2012 vom 25.6.2018, E. 6.1.12.
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B.4 [...], [...] (2008) 41. Im Zusammenhang mit dem Bauprojekt «[...]», S-chanf (2008), richtet sich der Vorwurf der Angebotskoordinierung an die Foffa Conrad AG und die Rocca + Hotz AG. B.4.1 Beweismittel B.4.1.1 Urkunden 42. Zur Beurteilung der vorliegend relevanten Sachverhaltsfragen stützt sich die Behörde auf folgende Urkunden: Faxschreiben der Rocca + Hotz AG an die Foffa Conrad AG vom 18. Februar 2008 46 , welches die Offerte der Rocca + Hotz AG betreffend das Bauprojekt «[...]», [...], an die [...] enthält. Auf dem Faxschreiben findet sich folgender handschriftlicher Vermerk: „Dies ist unsere Offerte! Salüds [...]“. Das Angebot der Rocca + Hotz AG belief sich auf CHF [...] (exkl. MWST). Vergabeentscheid der [...] betreffend das Bauprojekt «[...]», [...] 47 . Daraus ist ersichtlich, dass das strittige Bauprojekt an die Rocca + Hotz AG zum Preis von CHF [...] (exkl. MWST) vergeben worden ist. B.4.1.2 Auskünfte der Parteien B.4.1.2.1 Foffa Conrad AG 43. In ihrer Eingabe vom 30. November 2012 kennzeichnete die Foffa Conrad AG das Bau- projekt «[...]», [...], als «abgesprochenes» Projekt. 48 Der entsprechenden internen Offertliste der Foffa Conrad AG ist zu entnehmen, dass das Projekt im Einladungsverfahren vergeben worden ist und die Foffa Conrad AG der Bauherrschaft hierfür den Preis von CHF [...] (exkl. MWST) offerierte. 44. Die Foffa Conrad AG präzisierte im weiteren Verfahren ihre Auskünfte. An der Befragung vom 27. Oktober 2015 räumte E.___ ein, dass es in Bezug auf das Bauprojekt «[...]», [...], zu einer bilateralen Absprache zwischen der Foffa Conrad AG und der Rocca + Hotz AG gekom- men sei. Die Rocca + Hotz AG habe der Foffa Conrad AG mit Faxschreiben vom 18. Februar 2008 ihre Offerte zukommen lassen. Die Foffa Conrad AG habe der Bauherrschaft ein höheres Angebot unterbreiten sollen, was sie auch gemacht habe. Der Nutzen der Absprache habe für die Rocca + Hotz AG darin bestanden, dass sie dadurch mit einer Konkurrentin weniger kon- frontiert gewesen sei. Die Foffa Conrad AG ihrerseits sei an der Ausführung des Bauprojekts nicht interessiert gewesen. Dass die Rocca + Hotz AG ihr die Offerte zugestellt habe, habe für die Foffa Conrad AG eine Arbeitserleichterung bei der Offerterstellung zur Folge gehabt. 49
B.4.1.2.2 Rocca + Hotz AG 45. Anlässlich der Einvernahme vom 29. Oktober 2015 gab H.___ zu Protokoll, dass es sich beim Bauprojekt «[...]» um ein kleines Projekt gehandelt habe, welches aber für die Offertbe- rechnung relativ viel Zeit beansprucht habe. J.___, der den handschriftlichen Vermerk auf dem Faxschreiben vom 18. Februar 2008 angebracht habe, sei ein ehemaliger Bauführer der Foffa
46 Act. IX.C.35, pag. 9. 47 Act. VI.047, pag. 22. 48 Act. IX.C.24, pag. 13. 49 Act. IX.C.61, Zeilen 63 ff.
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Conrad AG gewesen und zum Zeitpunkt des Faxversandes bei der Rocca + Hotz AG angestellt gewesen. 46. Weiter führte H.___ aus, dass [...] wohl noch ein zweites Angebot gebraucht habe und sich deshalb an die Foffa Conrad AG gewandt habe. Die Foffa Conrad AG habe sich möglich- erweise den Aufwand für die Offerterstellung sparen wollen und daher die Rocca + Hotz AG kontaktiert. So laufe es in der Praxis. Die Rocca + Hotz AG habe davon selber keinen Nutzen gehabt. Allerdings sei die Foffa Conrad AG in Bezug auf dieses Projekt eine Mitbewerberin bzw. Konkurrentin der Rocca + Hotz AG gewesen. 47. Schliesslich brachte H.___ vor, dass er nicht glaube, dass bei diesem Projekt – neben der Rocca + Hotz AG und der Foffa Conrad AG – noch ein anderes Unternehmen offeriert habe, allenfalls die Angelini Hoch- & Tiefbau AG als ortsansässiges Unternehmen. 50
B.4.2 Beweiswürdigung B.4.2.1 Natürlicher (tatsächlicher) Konsens 48. Aus dem Faxschreiben der Rocca + Hotz AG an die Foffa Conrad AG vom 18. Februar 2008 51 ist ersichtlich, dass die Rocca + Hotz AG der Foffa Conrad AG vor Ablauf der Eingabe- frist ihre Offerte zustellte. Die Foffa Conrad AG räumte ein, dass diesem Schreiben eine bila- terale Absprache zwischen der Foffa Conrad AG und der Rocca + Hotz AG zugrunde lag. Die Foffa Conrad AG sollte der Bauherrschaft ein höheres Angebot unterbreiten als die Rocca + Hotz AG. Diese Aussagen sind schlüssig, konkret und widerspruchsfrei. Auch von der Rocca + Hotz AG wird nicht bestritten, dass die Foffa Conrad AG und die Rocca + Hotz AG in Bezug auf die strittige Ausschreibung in Kontakt standen, um ihre Angebotspreise zu koor- dinieren. 49. Bei dieser Beweislage ist erstellt, dass die Foffa Conrad AG und Rocca + Hotz AG über- eingekommen waren, ihre Angebote bei der Ausschreibung «[...]» zu koordinieren. Konkret sollte die Foffa Conrad AG der Vergabestelle ein höheres Angebot als die Rocca + Hotz AG unterbreiten, um deren Chancen auf die Zuschlagserteilung zu begünstigen. Im Lichte der objektiven Beweismittel, insbesondere des Faxschreibens vom 18. Februar 2018, sowie der Auskünfte der Parteien bestehen daran keine vernünftigen Zweifel. B.4.2.2 Verfolgter Zweck 50. Wie erstellt ist (Rz 49), kamen die Rocca + Hotz AG und Foffa Conrad AG überein, ihre Angebote bezüglich der strittigen Ausschreibung zu koordinieren. Einer solchen Angebotsko- ordination ist immanent, dass sie darauf zielt, den Wettbewerb zwischen den Beteiligten zu verhindern. Dies bestätigen vorliegend auch die Aussagen der Foffa Conrad AG. Demnach habe der Nutzen für die Rocca + Hotz AG an der Angebotskoordination darin bestanden, dass sie mit einer Konkurrentin weniger konfrontiert gewesen sei. Nicht glaubhaft ist in diesem Zu- sammenhang die Behauptung der Rocca + Hotz AG, dass von der Verhaltensabstimmung nur die Foffa Conrad AG profitiert habe, indem sie sich den Aufwand für die Offerterstellung habe sparen können. Dabei ist zu beachten, dass die Rocca + Hotz AG selber bestätigte, dass die Foffa Conrad AG bei der Ausschreibung «[...]» eine Mitbewerberin bzw. Konkurrentin der Rocca + Hotz AG gewesen sei. Wenn in einer Submission eine Konkurrentin infolge einer Angebotskoordination entfällt, stärkt dies die Position des anderen Unternehmens, das an der Ausführung des Projekts interessiert ist. Dies gilt vorliegend umso mehr, da neben der Rocca
50 Zum Ganzen Act. IV.026, Zeilen 185 ff. 51 Act. IX.C.35, pag. 9.
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Damit ist erwiesen, dass die Foffa Conrad AG und die Rocca + Hotz AG mit ihrem Ver- halten bezweckten, sich bei der Ausschreibung «[...]» nicht zu konkurrenzieren. Daran beste- hen keine vernünftigen Zweifel. B.4.2.3 Umsetzung und Auswirkungen
Dem Vergabeentscheid [...] betreffend das Bauprojekt «[...]», [...] 52 , ist zu entnehmen, dass sich die Rocca + Hotz AG in der Ausschreibung mit ihrem Angebot von CHF [...] durch- setzte. Die Foffa Conrad AG offerierte der Bauherrschaft den Preis von CHF [...] (exkl. MWST). 53
Damit ist erwiesen, dass sich die Foffa Conrad AG und die Rocca + Hotz AG an die getroffene Abmachung hielten. Konkret reichte die Foffa Conrad AG ein höheres Angebot als die Rocca + Hotz AG ein. Ebenso ist erstellt, dass sie sich bei der strittigen Ausschreibung nicht konkurrenzierten. Daran bestehen im Lichte der umgesetzten Angebotskoordination keine vernünftigen Zweifel.
Schliesslich ist erwiesen, dass die Rocca + Hotz AG den Zuschlag erhielt und das Bau- projekt «[...]» ausführte. Wie die Rocca + Hotz AG ausführte, nahm neben den beiden Parteien möglicherweise die [...] an der Ausschreibung teil. 54 Aufgrund der erhobenen Beweise kann dies nicht ausgeschlossen werden. Im Zweifel ist die für die beschuldigten Unternehmen güns- tigere Sachverhaltsvariante anzunehmen (Grundsatz in dubio pro reo). Im Ergebnis ist daher anzunehmen, dass die [...] tatsächlich an der Ausschreibung teilgenommen hat (vgl. zu den rechtlichen Implikationen Rz 214 hiernach). B.4.3 Beweisergebnis
Nach dem Gesagten ist erwiesen, dass zwischen der Rocca + Hotz AG und der Foffa Conrad AG ein natürlicher (tatsächlicher) Konsens vorlag, ihre Angebote beim Bauprojekt «[...]» im Jahr 2008 zu koordinieren. Konkret sollte die Foffa Conrad AG ein höheres Angebot einreichen als die Rocca + Hotz AG. Damit bezweckten sie, sich bei diesem Bauprojekt nicht zu konkurrenzieren. Ebenso ist erstellt, dass sie sich in der Folge – entsprechend diesen über- einstimmenden Willenserklärungen – verhielten und sich nicht konkurrenzierten. Wie beab- sichtigt, erhielt die Rocca + Hotz AG den Zuschlag zum Preis von CHF [...] (exkl. MWST). Als weiterer Mitbewerber nahm wohl die [...] an der Ausschreibung teil; dies ist jedenfalls im Lichte des Grundsatzes in dubio pro reo anzunehmen.
52 Act. VI.047, pag. 22. 53 Vgl. Act. IX.C.24, pag. 13. 54 Act. IV.026, Zeilen 204 ff.
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B.5 [...], la Punt Chamues-ch (2008) 56. Im Zusammenhang mit dem Bauprojekt «[...]», la Punt Chamues-ch (2008), richtet sich der Vorwurf der Angebotskoordinierung an die Foffa Conrad AG und Rocca + Hotz AG. B.5.1 Beweismittel 57. Im Folgenden werden die Beweismittel genannt, auf die sich die Behörde bei der Würdi- gung der in diesem Abschnitt zu beurteilenden Sachverhaltsfragen stützt. B.5.1.1 Urkunden 58. Zur Beurteilung der vorliegenden Sachverhaltsfragen sind folgende Urkunden zu würdi- gen: Faxschreiben der Rocca + Hotz AG an die Foffa Conrad AG vom 12. März 2008 55 . Daraus ist ersichtlich, dass die Rocca + Hotz AG der Foffa Conrad AG ihren Offertent- wurf für die Baumeisterarbeiten betreffend das Bauprojekt «[...]» zustellte. Der Ange- botspreis der Rocca + Hotz AG ist im Offertentwurf mit CHF [...] (inkl. MWST) angege- ben. Die beiden Positionen «Regiearbeiten» (CHF [...]) und Garten- und Landschaftsbau (CHF [...]) sind handschriftlich durchgestrichen. Offerten der Rocca + Hotz AG vom 7. März 2008 betreffend das Bauprojekt «[...]» (Bau- meisterarbeiten, verputzte Aussenwärmedämmung und innere Verputzarbeiten) 56 . Den Offerten ist zu entnehmen, dass die Rocca + Hotz AG der Bauherrschaft die Bau- meisterarbeiten zum Preis von CHF [...] (inkl. MWST), die verputzte Aussenwärmedäm- mung zum Preis von CHF [...] (inkl. MWST) sowie die inneren Verputzarbeiten zum Preis von CHF [...] (inkl. MWST) offerierte. Das Angebot für alle diese Arbeiten belief sich auf gesamthaft CHF [...] (inkl. MWST). Schreiben der Foffa Conrad AG an K.___ mit dem Offertdeckblatt vom 25. März 2008 betreffend das Bauprojekt «[...]» 57 mit handschriftlichen Korrekturen. Werkvertrag zwischen K.___ und der Rocca + Hotz AG vom [...] betreffend das Baupro- jekt «[...]» 58 . B.5.1.2 Auskünfte der Parteien B.5.1.2.1 Foffa Conrad AG 59. In ihrer Eingabe vom 30. November 2012 kennzeichnete die Foffa Conrad AG das Bau- projekt «[...]», la Punt Chamues-ch, als «abgesprochenes» Projekt. 59 Sie bestätigte dies in der Eingabe vom 1. Februar 2013. 60
55 Act. IX.C.35, pag. 10. 56 Act. 15 (22-0459), Beilagen 1. 57 Act. 15 (22-0459), Beilage 2. 58 Act. 15 (22-0459), Beilage 3. 59 Act. IX.C.24, pag. 13. 60 Act. IX.C.35, pag. 10.
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B.5.1.2.2 Rocca + Hotz AG 61. Anlässlich seiner Einvernahme vom 29. Oktober 2015 wurde H.___ mit dem Faxschrei- ben der Rocca + Hotz AG an die Foffa Conrad AG vom 12. März 2008 62 konfrontiert. Daraufhin sagte H.___ aus, dass er sich an das Bauprojekt «[...]», la Punt Chamues-ch, nicht erinnern könne. Welches Unternehmen dieses Bauprojekt ausgeführt habe, wisse er nicht. Die Frage, ob die Rocca + Hotz AG den Zuschlag erhalten habe, verneinte er. 63
B.5.1.3 Auskunft von K.___ (Bauherr) 62. Der Bauherr des strittigen Bauprojekts, K., erteilte der Behörde auf deren Ersuchen folgende Auskünfte 64 : Er habe für die [...] in La Punt-Chamues-ch zunächst lediglich die Rocca + Hotz AG zur Offertstellung eingeladen. Die erste Offerte der Rocca + Hotz AG vom [...] in der Höhe von CHF [...] habe er jedoch als zu hoch erachtet. Er habe die Rocca + Hotz AG daher um die Abgabe eines günstigeren Angebots ersucht. Die Rocca + Hotz AG habe ihm daraufhin ein Angebot in der Höhe von insgesamt CHF [...] unterbreitet. Im Zuge der Vergabe für die Zimmermannsarbeiten habe K. die Foffa Conrad AG kennengelernt. Dabei habe er feststellt, dass die Foffa Conrad AG an der Ausführung der Baumeisterarbeiten ebenfalls interessiert gewesen sei. Er habe sich daher entschie- den, die Foffa Conrad AG zur Einreichung einer Konkurrenzofferte einzuladen. Am [...] habe er von der Foffa Conrad AG ein entsprechendes Angebot erhalten. Nach seiner Erinnerung habe der ausgehandelte Angebotspreis der Foffa Conrad AG zwischen CHF [...] und CHF [...] betragen. Da ihr Angebot günstiger gewesen sei als dasjenige der Rocca + Hotz AG, habe er die Baumeisterarbeiten unbedingt durch die Foffa Conrad AG ausführen lassen wollen. Er habe um einen Zeichnungstermin für den Werkvertrag ge- beten. Aus ihm unerfindlichen Gründen sei diese Unterzeichnung des Werkvertrags an- schliessend aber über Wochen hinweg nicht zustande gekommen. Im Rahmen eines Telefonats habe ihm E.___ daraufhin «etwas umständlich» erklärt, dass dieser mit H.___ seine Anfrage beim Golfspielen diskutiert habe und dass die Rocca + Hotz AG ihm bestimmt noch etwas entgegenkommen würde. Schliesslich habe er sich mit der Rocca + Hotz AG auf einen Pauschalbetrag von CHF [...] gemäss Werk- vertrag vom [...] geeinigt.
61 Act. IX.C.61, Zeilen 135 ff. 62 Act. IX.C.35, pag. 10. 63 Act. IV.026, Zeilen 271 ff. 64 Zum Ganzen Act. 15 (22-0459), Antwort auf Frage 2.
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B.5.2 Beweiswürdigung B.5.2.1 Natürlicher (tatsächlicher) Konsens 63. Zunächst ist das Faxschreiben der Rocca + Hotz AG an die Foffa Conrad AG vom 12. März 2008 65 zu würdigen. Daraus geht hervor, dass die Rocca + Hotz AG der Foffa Con- rad AG die eigene Offerte für das Bauprojekt zustellte. Bereits daraus ist zu schliessen, dass die Rocca + Hotz AG und die Foffa Conrad AG den gemeinsamen Willen geäussert haben mussten, ihre Angebote in Bezug auf das Bauprojekt «[...]» zu koordinieren. Im Kontext von Submissionen läuft es den üblichen Abläufen und Verhaltensweisen zuwider, wenn ein Unter- nehmen einem Konkurrenzunternehmen seine Offerte zustellt, namentlich wenn es sich unab- hängig von Konkurrenten verhalten will. Damit deckt es seine Absichten zum Eingabeverhalten auf und riskiert, vom Konkurrenzunternehmen in der Ausschreibung unterboten zu werden. Dass die Rocca + Hotz AG der Foffa Conrad AG während der laufenden privaten Vergabe ihre Offerte zusandte, ist daher mit typischem Verhalten in Konkurrenzverhältnissen nicht verein- bar. Vielmehr lässt sich dieses nur durch den gemeinsamen Willen zur Koordination der An- gebote erklären. 64. Vorliegend wurde dies zudem von der Foffa Conrad AG ausdrücklich bestätigt. Sie räumte ein, ihr Angebot mit der Rocca + Hotz AG koordiniert zu haben. Diese Aussagen er- scheinen schlüssig und im Einklang mit den objektiven Beweismitteln. Schliesslich ist auch den Auskünften des Bauherrn, K., zu entnehmen, dass Gespräche zwischen der Rocca + Hotz AG und der Foffa Conrad AG betreffend das Bieterverhalten stattgefunden ha- ben. 66 Kaum Beweiskraft ist dagegen den Aussagen der Rocca + Hotz AG beizumessen. H. konnte sich offenbar nicht mehr an das strittige Projekt erinnern. 65. Damit ist erstellt, dass zwischen der Rocca + Hotz AG und der Foffa Conrad AG über- einstimmende wirkliche Willenserklärungen vorlagen, ihr Bieterverhalten bezüglich des Bau- projekts «[...]» in la Punt Chamues-ch im Jahr 2008 zu koordinieren. Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel. Wie den Beweismitteln zu entnehmen ist, trat die Foffa Conrad AG nicht nur hinter die Rocca + Hotz AG zurück. Vielmehr fand auch eine preisliche Abstimmung statt. Dies zeigen der Versand der Offerte der Rocca + Hotz AG an die Foffa Conrad AG und die Aussagen von E.___. B.5.2.2 Verfolgter Zweck 66. Wie erstellt ist (Rz 65), kamen die Rocca + Hotz AG und die Foffa Conrad AG überein, ihre Angebote bezüglich der strittigen Ausschreibung zu koordinieren. Einer solchen Ange- botskoordination ist immanent, dass sie darauf zielt, den Wettbewerb zwischen den Beteiligten zu verhindern. Andere Gründe sind hierfür nicht ersichtlich. Den Angaben des Bauherrn ist zu entnehmen, dass die Foffa Conrad AG zunächst Interesse an der Ausführung des Projekts gezeigt hat und der Abschluss des Werkvertrags offenbar kurz bevorstand. Infolge des Kon- takts mit der Rocca + Hotz AG trat sie aber hinter deren Interessen zurück. 67
65 Act. IX.C.35, pag. 10. 66 Vgl. Act. 15 (22-0459), Antwort auf Frage 2. 67 Act. 15 (22-0459), Antwort auf Frage 2.
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B.5.2.3 Umsetzung und Auswirkungen 68. Die Angaben von E.___ und des Bauherrn zeigen, dass die Rocca + Hotz AG und die Foffa Conrad AG ihr Bieterverhalten in Bezug auf das Bauprojekt «[...]» tatsächlich koordiniert haben. Konkret hielten sie sich an ihre Abmachung, dass die Foffa Conrad AG hinter die Rocca + Hotz AG zurücktrete. Damit verzichteten sie im Einvernehmen, sich bei der strittigen Ausschreibung zu konkurrenzieren. Auch dies ist erstellt. Den Zuschlag erhielt – wie vorgese- hen – die Rocca + Hotz AG zum Preis von CHF [...]. B.5.3 Beweisergebnis 69. Nach dem Gesagten ist erwiesen, dass zwischen der Rocca + Hotz AG und der Foffa Conrad AG ein natürlicher (tatsächlicher) Konsens vorlag, ihre Angebote beim Bauprojekt «[...]» im Jahr 2008 zu koordinieren. Konkret sollte die Foffa Conrad AG ein höheres Angebot einreichen als die Rocca + Hotz AG. Damit bezweckten sie, sich bei diesem Bauprojekt nicht zu konkurrenzieren. Ebenso ist erstellt, dass sie sich in der Folge – entsprechend diesen über- einstimmenden Willenserklärungen – verhielten und sich nicht konkurrenzierten. Wie beab- sichtigt, erhielt die Rocca + Hotz AG den Zuschlag. Weitere Mitbewerber gab es nicht.
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B.6 [...], [...] (2008) 70. Im Zusammenhang mit dem Bauprojekt «[...]», [...] (2008), richtet sich der Vorwurf der Angebotskoordinierung an die Foffa Conrad AG, P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau und Rocca + Hotz AG. B.6.1 Beweismittel B.6.1.1 Urkunden 71. Zur Beurteilung der vorliegend relevanten Sachverhaltsfragen stützt sich die Behörde auf folgende Urkunden: E-Mail von H., Rocca + Hotz AG, vom 3. Oktober 2008 an M., P. Lenatti AG, und E.___, Foffa Conrad AG, mit dem Betreff «[...]» 68 ;
Offertöffnungsprotokoll der [...] betreffend das Bauprojekt «[...]». 69 Daraus geht hervor, dass folgende Unternehmen Angebote für das zu beurteilende Bauprojekt einreichten: Unternehmen Offertsumme (inkl. MWST, gerundet) [...] CHF [...] [...] CHF [...] Rocca + Hotz AG, Zuoz CHF [...] Foffa Conrad AG, Zernez CHF [...] P. Lenatti AG, Bever CHF [...] [...] keine Eingabe
68 Act. IX.C.035, pag. 15 und 16 sowie Act. III.C.001, pag. 6. 69 Act. IX.C.035, pag. 16 sowie Act. III.C.001, pag. 6.
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B.6.1.2 Auskünfte von Parteien B.6.1.2.1 Foffa Conrad AG 72. In ihrer Eingabe vom 30. November 2012 kennzeichnete die Foffa Conrad AG das Bau- projekt «[...]», [...] (2008), als «abgesprochenes» Projekt. 70 Sie bestätigte dies in der Eingabe vom 1. Februar 2013. 71
Man schicke nicht einfach so Zah- len rum. Er erachte daher die Wahrscheinlichkeit als klein, dass H.___ seine Eingabe an die P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau geschickt habe, ohne vorgängig mit ihr Kontakt gehabt zu haben. 74
B.6.1.2.2 Rocca + Hotz AG 74. Anlässlich der Einvernahme vom 29. Oktober 2015 sagte H.___ aus, dass er seine Offerte der Foffa Conrad AG und der P. Lenatti, Hoch- und Tiefbau habe zukommen lassen, weil die beiden Unternehmen den Aufwand für die Offerterstellung gescheut hätten. Das Preis- niveau in [...] sei unrealistisch tief. Unter diesen Umständen sei der Aufwand und Ertrag bei der Erstellung einer eigenen Offerte in keinem realistischen Verhältnis. 75
B.6.1.3 Zeugenaussagen von M.___ 76. Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 20. Oktober 2015 77 konfrontierte die Be- hörde M., [...] der P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau, mit der E-Mail von H. vom 3. Oktober 2008 (Rz 71 hiervor). M.___ führte dazu aus, dass er Zweifel am Erhalt dieser E-Mail habe. Aus dem Eröffnungsprotokoll gehe hervor, dass die P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau eine ca. 50% höhere Offerte als Rocca + Hotz AG eingereicht habe. Hätte er wirklich Kenntnis vom Angebotspreis der Rocca + Hotz AG gehabt, hätte er nicht eine solch hohe Offerte ein- gereicht. Er habe sich mit diesem hohen Preis der Lächerlichkeit preisgegeben. 78 Insofern
70 Act. IX.C.24, pag. 19. 71 Act. IX.C.35, pag. 5 und 15. 72 Act. IX.C.061, Zeilen 298–303. 73 Act. IX.C.061, Zeilen 305–307. 74 Act. IX.C.061, Zeilen 315 ff. 75 Act. IV.026, Zeilen 318–322. 76 Act. IV.026, Zeilen 328–336. 77 Act. IV.024. 78 Act. IV.024, Zeilen 181 ff und 199 ff.
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habe er Zweifel, diese E-Mail überhaupt erhalten bzw. davon Kenntnis genommen zu haben. 79
Es treffe aber zu, dass es sich bei der auf der E-Mail vom 3. Oktober 2008 angegebenen Adresse um seine handle. Die E-Mailadresse sei korrekt geschrieben. Er habe keine Kennt- nisse davon, dass er in anderen Fällen, in denen E-Mails an diese Adresse geschickt worden seien, er diese nicht erhalten habe. 80
Weiter gab M.___ zu Protokoll, dass es sich bei der E-Mail von H.___ vom 3. Oktober 2008 um eine Anfrage um Schutzgewährung der Rocca + Hotz AG gehandelt habe. Allerdings habe er Zweifel am Erhalt bzw. der Kenntnisnahme dieser E-Mail. 81
Auf die Frage nach der Häufigkeit der Anfragen von H.___ um Schutzgewährung per E-Mail antwortete M.: «Hätten Sie mir dieses E-Mail nicht vorgehalten, hätte ich «nie» ge- sagt.» 82 Allerdings habe man sich gut gekannt und miteinander gesprochen. Dabei sei es nicht unbedingt um «Schutzofferten» gegangen, sondern um Auftragsbesprechungen. Er habe sich mit H. etwa im [...] oder woanders getroffen. Die Mitglieder des GBV Sektion Oberengadin seien auch zusammen vier Tage an der Expo Mailand gewesen. Dass man dort auch über Aufträge spreche, liege auf der Hand. 83
B.6.2 Beweiswürdigung B.6.2.1 Natürlicher (tatsächlicher) Konsens 79. Anhand der genannten Beweismittel ist zu beurteilen, ob zwischen der Rocca + Hotz AG, Foffa Conrad AG und P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau übereinstimmende wirkliche Wil- lenserklärungen vorlagen, ihre Angebote bezüglich des Bauprojekts «[...]» in [...] im Jahr 2008 zu koordinieren. 80. Die E-Mail von H.___ vom 3. Oktober 2008 an E.___ und M.___ stellt ein objektives Beweismittel dar, das in unmittelbarem und konkretem Bezug zur vorgeworfenen Verhaltens- weise steht. Darin liess die Rocca + Hotz AG der Foffa Conrad AG und P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau ihre Offerte für das strittige Bauobjekt zukommen. Die Aufforderung von H.___ «Ich bitte Euch um Anhebung der Offerte um 5–10 %» lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Rocca + Hotz AG die Foffa Conrad AG und P. Lenatti, Hoch- und Tiefbau darum ersuchte, höhere Offerten einzugeben bzw. sie bei diesem Bauprojekt nicht zu konkurrenzie- ren. 81. Aus der E-Mail ist dagegen nicht unmittelbar ersichtlich, ob die Foffa Conrad AG und P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau mit der von H.___ beabsichtigen Koordination des Bieter- verhaltens einverstanden waren. Dem Ersuchen der Rocca + Hotz AG haben jedenfalls weder die Foffa Conrad AG noch die P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau schriftlich zugestimmt. Zu prüfen ist daher, ob ein natürlicher Konsens zur Angebotskoordination zwischen den beteilig- ten Unternehmen mündlich oder durch konkludentes Verhalten zustande gekommen ist. 82. Die Foffa Conrad AG räumte ein, dass sie sich beim vorliegenden Projekt mit der Rocca + Hotz AG geeinigt habe, eine höhere Offerte einzureichen. Auch die Rocca + Hotz AG stellte dies nicht in Abrede. Ihre Aussagen sind schlüssig und decken sich mit den objektiven Beweismitteln, konkret der E-Mail vom 3. Oktober 2008 und dem Offertöffnungsprotokoll der Gemeinde S-chanf. Aus Letzterem ist ersichtlich, dass die Foffa Conrad AG tatsächlich ein leicht höheres Angebot eingereicht hat als die Rocca + Hotz AG. Bei dieser Beweislage ist
79 Act. IV.024, Zeilen 179 ff. 80 Act. IV.024, Zeilen 254–261. 81 Act. IV.024, Zeile 173 f. und Zeilen 226–230. 82 Act. IV.024, Zeile 233. 83 Act. IV.024, Zeilen 217 ff.
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erstellt, dass zwischen der Rocca + Hotz AG und Foffa Conrad AG ein natürlicher (tatsächli- cher) Konsens vorlag, ihre Angebote beim Bauprojekt «[...]» im Jahr 2008 zu koordinieren. Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel. 83. Näher zu beleuchten ist, ob auch zwischen der Rocca + Hotz AG und d P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau ein Konsens zur Angebotskoordination zustande gekommen ist. Dabei gilt es zu beachten, dass die Behörde eine Tatsache nur dann als erwiesen erachten darf, wenn sie an deren Vorhandensein keine vernünftigen Zweifel hat. M.___ hat Zweifel geäussert, die E-Mail von H.___ vom 3. Oktober 2008 erhalten zu haben bzw. hiervon Kenntnis genommen zu haben. Für den Erhalt der E-Mail spricht, dass seine E-Mailadresse korrekt geschrieben ist und M.___ keine (anderweitigen) Fälle bekannt sind, in denen er E-Mails an die betreffende E-Mailadresse nicht erhalten habe. Allerdings hat die P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau ein um rund 40 % höheres Angebot eingereicht als die Rocca + Hotz AG. Die Aufforderung von H.___ bestand darin, die Offerte nur um 5–10 % anzuheben. In den Worten von M.___ habe sich die P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau mit dem überhöhten Angebot der «Lächerlichkeit» preisge- geben. Vor diesem Hintergrund ist es tatsächlich denkbar, dass er die E-Mail von H.___ vom 3. Oktober 2008 nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Preiskalkulation nicht berück- sichtigt hat. Damit bestehen konkrete Zweifel daran, dass zwischen der Rocca + Hotz AG und P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau ein Konsens zur preislichen Angebotskoordinierung zu- stande gekommen ist. Im Einklang mit dem Grundsatz in dubio pro reo ist das Vorliegen von übereinstimmenden Willenserklärungen in diesem Punkt zu verneinen. 84. Allerdings lässt dieses Beweisergebnis nicht den Schluss zu, dass zwischen der Rocca + Hotz AG und P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau in gar keiner Hinsicht ein Konsens vorlag. So muss vor Versand der fraglichen E-Mail vom 3. Oktober 2008 ein Kontakt zwischen der Rocca + Hotz AG und P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau stattgefunden haben. Dies unter- mauern die Aussagen von H.___ und E.. H. verneinte, dass er jemals vor Ablauf der Eingabefrist einer Konkurrentin ohne vorgängigen Kontakt die Offerte der Rocca + Hotz AG zukommen liess. E.___ bezeichnete es gar als «hirnverbrannt», wenn dies ein Unternehmen tun würde. Weiter ist der Kontext zu berücksichtigen, indem sich Unternehmen bei einer Aus- schreibung befinden. Anlässlich des Kontakts mit der Rocca + Hotz AG muss die P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau zum Ausdruck gebracht haben, dass sie hinter deren Interessen zu- rückstehe, sei es durch Einreichung eines höheren Angebots («Schutzofferte»), sei es durch Angebotsverzicht. Die Rocca + Hotz AG ihrerseits hätte der P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau ihre Offerte nicht zugesandt, wenn sie nicht mit einem solchen Entgegenkommen der P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau gerechnet hätte, zumal sie ansonsten riskiert hätte, von ihr unterboten zu werden. Die E-Mail von H.___ vom 3. Oktober 2008 an M.___ (und E.___) lässt sich nur durch den gemeinsamen Willen zur Koordination des Bieterverhaltens erklären. 85. Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass (auch) im Verhältnis zwischen der Rocca + Hotz AG und P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau ein natürlicher Konsens zustande gekommen ist, sich bei der Ausschreibung «[...]» nicht zu konkurrenzieren. Dieser Konsens bezog sich aber (in dubio pro reo) nicht auf eine konkrete preisliche Angebotskoordination. Die P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau sollte beim strittigen Projekt aber ihr Eingabeverhalten (durch einen hohen Preis oder Angebotsverzicht) so gestalten, dass sie eine mögliche Zuschlagser- teilung an die Rocca + Hotz AG nicht gefährden würde. Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel. 86. Dass die Foffa Conrad AG und die P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau – wie dies von der Rocca + Hotz AG geltend gemacht wird (vgl. Stellungnahme vom 13. März 2019, Rz 14 ff. und 19 ff.) – zum Vornherein kein Interesse am betreffenden Bauprojekt gehabt hätten, ist nicht relevant. Die Rocca + Hotz AG war damit einverstanden, diesen beiden Unternehmen ihre Offerte zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig forderte sie auf, höher einzugeben 84 . Diesem Ersuchen kamen die beiden Unternehmen anschliessend auch nach. Damit steht fest, dass zwischen der Rocca + Hotz AG, der Foffa Conrad AG und der P. Lenatti, Hoch- und Tiefbau
84 Act. IX.C.035, pag. 15 und 16 sowie Act. III.C.001, pag. 6.
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Einigkeit darüber bestand, das Bieterverhalten zu koordinieren. Dabei wäre es der Rocca + Hotz AG ohne Weiteres freigestanden, sich an der fraglichen Angebotskoordination nicht zu beteiligen. Die Behauptung, dass das Zusenden der Offerte lediglich eine «nette Geste unter Kollegen» gewesen sei 85 , ändert daran nichts. Insbesondere blendet die Rocca + Hotz AG damit die Optik der Bauherrschaft aus, die durch das Einreichen von koordinierten Angeboten getäuscht worden ist. 87. Im Übrigen unterscheiden sich auch so genannte «Pro-Forma-Offerte» oder «Alibioffer- ten» (ohne Interesse an der Ausführung) bzw. absichtlich zu hoch eingegebene Offerten nicht von normalen Offerten. Im Kontext privater Submissionen handelt sich hierbei um einen Antrag zum Abschluss eines Vertrages. An seinen Antrag bzw. seine Offerte ist das Bauunternehmen gebunden (Art. 5 Abs. 1 OR). Die Kenntnis des Bauherrn, ob die Submittentin eine «Pro- Forma-Offerte» (ohne Interesse an der Ausführung) oder eine Offerte mit Ausführungsinte- resse einreicht, ist nicht entscheidend. In beiden Fällen liegen verbindliche Offerten vor, wel- che in die Auswahl der Offerten einhergehen und bei Annahme durch den Bauherrn zum Ver- tragsabschluss führen. B.6.2.2 Verfolgter Zweck 88. Wie erstellt ist (vgl. Rz 79 ff. hiervor), kamen die Rocca + Hotz AG, Foffa Conrad AG und P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau überein, ihr Bieterverhalten bei der Ausschreibung «[...]» zu koordinieren. Einem Konsens über einen solchen Inhalt ist immanent, dass die Beteiligten (auch) darauf zielen, sich nicht zu konkurrenzieren. Dass die Foffa Conrad AG zum Vornherein kein Interesse am betreffenden Bauprojekt gehabt habe und sich lediglich den Aufwand für die Offerterstellung habe ersparen wollen, wie dies die Rocca + Hotz AG vorbringt, 86 ist nicht re- levant. Der Anfahrtsweg von Zernez nach S-chanf beträgt rund 15 km und wäre zu bewältigen gewesen. So hat die Foffa Conrad AG nach Aussagen von H.___ in der Vergangenheit Bau- leistungen selbst im entfernteren Zuoz erbracht. 87 Auch sonst bestanden für die Foffa Conrad AG keine grundsätzlichen Hindernisse, ein Projekt dieser Art und Grössenordnung auszufüh- ren. Daher konnte die Rocca + Hotz AG nicht ausschliessen, dass sich Foffa Conrad AG um den Zuschlag für das entsprechende Bauprojekt bemühen wollte. Dies erschloss sich ihr erst durch den Informationsaustausch im Hinblick auf die Angebotskoordination. So konnte sie si- chergehen und -stellen, dass die Foffa Conrad AG kein Konkurrenzangebot einreichen würde. 89. Nach dem Gesagten bestand der Zweck der Angebotskoordination – neben möglichen weiteren Zielen – auch darin, sich nicht zu konkurrenzieren. Dass die Beteiligten mit ihrem Verhalten ausschliesslich andere Zwecke verfolgten, kann bei den vorliegend zu beurteilenden Verhaltensweisen ausgeschlossen werden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass sie der Bau- herrschaft die Angebotskoordination verschwiegen. 88 Insofern handelten sie auch mit Täu- schungsabsicht. B.6.2.3 Umsetzung und Auswirkungen 90. Aus dem Offertöffnungsprotokoll der [...] (Rz 71 hiervor) ist ersichtlich, dass die Rocca + Hotz AG die Ausführung des Bauprojekts «[...]» zum Preis von CHF [...] (inkl. MWST), die Foffa Conrad AG zum Preis von CHF [...] (inkl. MWST) und die P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau zum Preis [...] (inkl. MWST) offerierten. Damit ist erstellt, dass sie sich an die getroffenen Abmachungen hielten. Die Foffa Conrad AG unterbreitete der Bauherrschaft ein um rund 5,6 % höheres Angebot als Rocca + Hotz AG, das Angebot der P. Lenatti AG,
85 Act. 93 (22-0459), Rz 21. 86 Act. 93 (22-0459), Rz 26 ff. 87 Act. IV.026, Zeilen 622 ff. 88 Vgl. Act. IV.026, Zeilen 576–578; Act. 18 (22-0458), Zeilen 99–101, 179–181 und 193–205 (je Aus- sagen von H.___).
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Hoch- und Tiefbau ist rund 40 % höher als dasjenige der Rocca + Hotz AG. Erwiesen ist damit auch, dass sich die Rocca + Hotz AG, Foffa Conrad AG und P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau in Bezug auf das vorliegende Bauprojekt nicht konkurrenzierten. Dies gilt auch für allfällige Abgebotsrunden. So verneinte die Foffa Conrad AG, zur Abgabe eines Abgebots eingeladen worden zu sein. 89 Dies muss umso mehr für die P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau gelten, deren Angebot weit über demjenigen der Foffa Conrad AG lag. 91. Den Zuschlag erhielt allerdings nicht, wie beabsichtigt, die Rocca + Hotz AG, sondern die Angelini Hoch- & Tiefbau AG. 90
B.6.3 Beweisergebnis 92. Nach dem Gesagten ist erwiesen, dass zwischen der Rocca + Hotz AG, Foffa Con- rad AG und P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau ein natürlicher (tatsächlicher) Konsens vorlag, ihr Bieterverhalten beim Bauprojekt «[...]» im Jahr 2008 zu koordinieren. Konkret sollten die Foffa Conrad AG und die P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau ihr Bieterverhalten so gestalten, dass sie eine mögliche Zuschlagserteilung an die Rocca + Hotz AG nicht gefährden würden. Im Verhältnis zwischen der Rocca + Hotz AG und Foffa Conrad AG beinhaltete der Konsens auch eine preisliche Koordination der Angebote. Erstellt ist sodann, dass sich die beteiligten Unternehmen in der Folge – entsprechend diesen übereinstimmenden Willenserklärungen – verhielten und sich nicht konkurrenzierten. Der Zuschlag erging allerdings nicht, wie beabsich- tigt, an die Rocca + Hotz AG, sondern an die [...].
89 Act. 99 (22-0459). 90 Vgl. Act. IX.C.53, Zeile 273 f. (Aussage von I.___).
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B.7 [...], Zuoz (2009) 93. Im Zusammenhang mit dem Bauprojekt «[...]», Zuoz (2009), richtet sich der Vorwurf der Angebotskoordinierung an die Foffa Conrad AG und die Rocca + Hotz AG. B.7.1 Beweismittel B.7.1.1 Urkunden 94. Zur Beurteilung der relevanten Sachverhaltsfragen sind folgende Urkunden zu würdigen: E-Mail von H.___ an E.___ vom 21. Dezember 2009 betreffend «[...]» 91 ;
Werkvertrag zwischen [...] und der Rocca + Hotz AG vom [...] 92 . B.7.1.2 Auskünfte der Parteien B.7.1.2.1 Foffa Conrad AG 95. Mit ihrer Eingabe vom 30. November 2012 zeigte die Foffa Conrad AG ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem «[...]» in Zuoz im Jahr 2009 an. Konkret bezeichnete sie dieses Pro- jekt als «abgesprochen». 93 Sie bestätigte diesbezüglich ihre Selbstanzeige mit Eingabe vom
Februar 2013. 94
An der Befragung vom 27. Oktober 2015 sagte E.___ aus, dass die Foffa Conrad AG kein Interesse an der Ausführung dieses Projekt gehabt habe und sich die Arbeit für die Er- stellung einer Offerte habe ersparen wollen. Aufgrund der Absprache habe es einen Mitbewer- ber weniger für die Rocca + Hotz AG gegeben. Die Aufforderung von H.___ in seiner E-Mail
91 Act. IX.C.35, pag. 20. 92 Act. 23 (22-0459), pag. 25 ff. 93 Act. IX.C.24, pag. 30. 94 Act. IX.C.35, pag. 5 und 20.
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vom 21. Dezember 2009 habe bedeutet, dass die Foffa Conrad AG mindestens 4 % höher als die Rocca + Hotz AG habe eingeben sollen. Er nehme an, dass die Foffa Conrad AG ihre Offerte aufgrund der E-Mail von H.___ nach oben angepasst habe. 95
B.7.1.2.2 Rocca + Hotz AG 97. H.___ gab am 29. Oktober 2015 zu Protokoll, dass es sich beim «[...]» um eine spezielle Ausschreibung gehandelt habe. Die Rocca + Hotz AG habe das Projekt mit einer [...] %-igen Kostenüberschreitung ausgeführt. Bereits im Vornherein habe sie grosse Vorbehalte beim Ar- chitekten angebracht. Bei dieser komplizierten und unklaren Ausschreibung hätten sich seines Wissens viele Unternehmer distanziert. Es sei deshalb für die anderen Unternehmen nicht lohnenswert gewesen, eine eigene Offerte zu kalkulieren. Er nehme deshalb an, dass ihn die Foffa Conrad AG um die Zusendung einer Offerte angefragt habe. Seine Aufforderung in der E-Mail vom 21. Dezember 2009 an E.___ sei nicht zwingend so zu verstehen, dass eine An- hebung des Preises um mindestens 4 % gemeint gewesen sei. Der Preis habe keine primäre Rolle gespielt, weil die Offerte aufgrund der Komplexität des Projekts noch hätte angepasst werden müssen. Er wisse nicht, welche weitere Unternehmen noch eingegeben hätten, aber bestimmt fünf bis sechs andere Unternehmen. Es sei nicht darum gegangen, dass die Foffa Conrad AG die Rocca + Hotz AG «schützen» sollte. Den Zuschlag habe die Rocca + Hotz AG erhalten. 96
B.7.1.3 Auskunft von N.___ 98. Die Behörde ersuchte O., Bauherr des vorliegenden Projekts, um Sachverhaltsaus- künfte. An seiner Stelle antwortete [...], N.. Sie erteilte der Behörde mit E-Mail vom 5. Juni 2016 im Wesentlichen folgende Auskünfte 97 : 99. Der Bauherr O.___ (später [...]) habe das Architekturbüro [...] für die Ausschreibung des Hauses an [...] in Zuoz beauftragt. Es sei klar gewesen, dass die Aufträge nach Möglichkeit im Dorf Zuoz oder in der Region vergeben werden sollten. Es habe – soweit sie sich erinnern könne – zwei zusätzliche Offerten für die Baumeisterarbeiten gegeben. Die Rocca + Hotz AG, welche bereits Umbauarbeiten für sie in den Jahren 2000 bis 2002 ausgeführt habe, habe den Zuschlag gemäss Werkvertrag vom [...] erhalten. Für die Schreinerarbeiten sei ein Unterneh- men aus Samedan aus preislichen Gründen einem Schreiner aus Zuoz vorgezogen worden, der Dachdecker sei aus preislichen Gründen sogar aus Zürich beigezogen worden. B.7.2 Beweiswürdigung B.7.2.1 Natürlicher (tatsächlicher) Konsens 100. Vorliegend ist unstrittig, dass H.___ der Foffa Conrad AG mit E-Mail vom 21. Dezember 2009 die Offerte der Rocca + Hotz AG für das Bauprojekt «[...]» zukommen liess. In der E- Mail forderte H.___ die Foffa Conrad AG auf, die Preise um mindestens 4 % anzupassen. Gemäss seinen Aussagen sei dies jedoch nicht so zu verstehen gewesen, dass er die Foffa Conrad AG um eine höhere Offerte gebeten habe. In ihrer Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats wiederholt die Rocca + Hotz AG diesen Standpunkt. 98
95 Act. IX.C.61, Zeilen 433–451. 96 Act. IV.026, Zeilen 399–441. 97 Act. 23 (22-0459). 98 Act. 93 (22-0459), Rz 39 f.
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hätte, hätte sie nicht eine konkrete Änderung der Preise um mindestens 4 % verlangt. Um gegenüber der Bauherrschaft zu verdecken, dass die Foffa Conrad AG sich bei ihrer Offerte auf die Preisangaben der Rocca + Hotz AG stützte, wäre keine Mindestdifferenz erforderlich gewesen. E.___ bestätigte dies. Nach seinen Aussagen sei es darum gegangen, dass die Foffa Conrad AG höher eingebe. Er nehme an, dass die Foffa Conrad AG ihre Offerte aufgrund der E-Mail von H.___ nach oben angepasst habe. Zudem ist der Kontext von Submissionen zu berücksichtigen. Vorliegend war die Rocca + Hotz AG an der Zuschlagserteilung interes- siert. Dies zeigt sich daran, dass sie in der Ausschreibung obsiegt und das Projekt ausgeführt hat. Bei dieser Interessenlage hätte die Rocca + Hotz AG einer Konkurrentin die eigene Ein- gabesumme nicht offengelegt. Denn damit hätte sie riskiert, von dieser unterboten zu werden. Entgegen den Vorbringen der Rocca + Hotz AG spielte für die Bauherrschaft der Preis bei der Vergabe sehr wohl eine Rolle. Dies zeigt sich nur schon daran, dass sie gewisse Arbeiten aus preislichen Gründen an weiter entfernte Anbieter vergeben hat, obwohl sie grundsätzlich mit lokalen Unternehmen zusammenarbeiten wollte. 102. Damit ist erstellt, dass zwischen der Rocca + Hotz AG und Foffa Conrad AG ein Konsens zustande gekommen ist, ihre Angebote beim Bauprojekt «[...]» zu koordinieren. Konkret sollte die Foffa Conrad AG ein höheres Angebot einreichen als die Rocca + Hotz AG. Daran beste- hen keine vernünftigen Zweifel. B.7.2.2 Verfolgter Zweck 103. E.___ legte dar, dass für die Rocca + Hotz AG der Nutzen an der «Absprache» darin bestanden habe, dass mit der Foffa Conrad AG eine Konkurrentin weggefallen sei. Diese Aus- sage zeigt ein klares Bild der Beweggründe der beteiligten Unternehmen für ihr Verhalten. Die Foffa Conrad AG sollte hinter die Rocca + Hotz AG zurücktreten und deren Chancen auf die Zuschlagserteilung durch ein höheres Angebot begünstigen. Insofern beabsichtigten die Rocca + Hotz AG und die Foffa Conrad AG mit der Angebotskoordination, sich in Bezug auf das Bauprojekt «[...]» nicht zu konkurrenzieren. Dass ihre Angebotskoordination ausschliess- lich von anderen Motive getragen war, kann ausgeschlossen werden. Selbst wenn für die Foffa Conrad AG im Vordergrund gestanden hätte, ein (nicht konkurrenzfähiges) Angebot einzu- reichen, um bei einer weiteren Ausschreibung allenfalls berücksichtigt zu werden (vgl. die Be- hauptung der Rocca Hotz AG in ihrer Stellungnahme zum Antrag vom 13. März 2019 99 ), ändert dies nichts daran, dass die Angebotskoordination beim vorliegenden Projekt vom Gedanken getragen war, sich nicht zu konkurrenzieren. Darüber hinaus handelten die abredebeteiligten Unternehmen auch mit Täuschungsabsicht (dazu Rz 89 hiervor). B.7.2.3 Umsetzung und Auswirkungen 104. Die Rocca + Hotz AG und die Foffa Conrad AG verhielten sich entsprechend ihrem Kon- sens. So bestätigte E.___, dass die Foffa Conrad AG ein höheres Angebot als die Rocca + Hotz AG einreichte. Erwiesen ist damit auch, dass sich die Rocca + Hotz AG und die Foffa Conrad AG in Bezug auf das vorliegende Bauprojekt nicht konkurrenzierten. Dies gilt auch für allfällige Abgebotsrunden, sofern die Foffa Conrad AG hierzu überhaupt eingeladen worden ist. So bestätigte die Foffa Conrad AG, dass sie nicht beabsichtigte, den Zuschlag für das vorliegende Bauprojekt im Rahmen von Abgebotsrunden zu erhalten. Wenn es zu Abge- botsrunden gekommen sei, habe sich die Foffa Conrad AG in den zu beurteilenden Fällen äussert passiv verhalten oder vielfach auf Abgebote verzichtet. 100
99 Act. 93 (22-0459), Rz 42. 100 Act. 99 (22-0459).
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101 Act. 23 (22-0459), pag. 25.
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B.8 [...], S-chanf (2010) 107. Im Zusammenhang mit dem Bauprojekt «[...]», S-chanf (2010), richtet sich der Vorwurf der Angebotskoordinierung an die Foffa Conrad AG und Rocca + Hotz AG. B.8.1 Beweismittel B.8.1.1 Auskünfte der Parteien 108. Die Foffa Conrad AG zeigte mit Eingabe vom 30. November 2012 ihr Verhalten im Zu- sammenhang mit dem Bauprojekt «[...]», S-chanf (2010), an. Konkret bezeichnete sie dieses Projekt als «abgesprochen». 102 Sie bestätigte diesbezüglich ihre Selbstanzeige mit Eingabe vom 1. Februar 2013. 103 Das entsprechende E-Mail der Rocca + Hotz AG habe sie jedoch gelöscht. 109. An der Befragung vom 27. Oktober 2015 stellte E.___ klar, dass er keine Zweifel daran habe, dass die Rocca + Hotz AG und die Foffa Conrad AG ihre Angebote für das Bauprojekt «[...]» abgesprochen hätten. Die Foffa Conrad AG habe aufgrund der «Absprache» eine höhe Offerte eingereicht als die Rocca + Hotz AG. Es könne sein, dass die «Absprache» mündlich und ohne E-Mailverkehr getroffen worden sei. 104
B.8.1.2 Auskünfte und Unterlagen der [...] 111. Die Offertzusammenstellung der [...], dem zuständigen Architekturbüro, zeigt folgendes Bild der eingereichten Offerten für das Bauprojekt «[...]» in S-chanf 106 : Unternehmen Offertsumme (inkl. MWST) Rocca + Hotz AG, Zuoz CHF [...] [...] CHF [...] [...] CHF [...] Foffa Conrad AG, Zernez CHF [...]
102 Act. IX.C.24, pag. 36. 103 Act. IX.C.35, pag. 5. 104 Act. IX.C.61, Zeilen 592–610. 105 Act. 18 (22-0459), Zeilen 42–111. 106 Act. 51 (22-0459), Beilage.
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Daraus ist zudem ersichtlich, dass die Rocca + Hotz AG den Zuschlag nach einer Abge- botsrunde zum Preis von CHF [...] inklusive Mehrwertsteuer erhalten hat. B.8.2 Beweiswürdigung B.8.2.1 Tatsächlicher (natürlicher Konsens)
Urkunden, welche die Angebotskoordination zwischen der Rocca + Hotz AG und der Foffa Conrad AG in Bezug auf das Bauprojekt «[...]» belegen, liegen nicht vor. Zu würdigen sind daher primär die Aussagen der Parteien.
Die Foffa Conrad AG zeigte ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem betreffenden Bau- projekt bereits im November 2012 an, also rund zweieinhalb Jahre nach der Ausschreibung. Es handelte sich um ein grösseres Bauprojekt. Die Erinnerungen dürften bei der Foffa Conrad AG zu diesem Zeitpunkt daher noch relativ frisch gewesen sein. E.___ führte zudem mit Nach- druck aus, dass die Rocca + Hotz AG und die Foffa Conrad AG ihre Angebote für das betref- fende Bauprojekt koordiniert hätten. Konkret habe die Foffa Conrad AG in Abstimmung mit der Rocca + Hotz AG eine höhere Offerte eingereicht.
Dagegen bringt die Rocca + Hotz AG im Wesentlichen vor, dass die Foffa Conrad AG unter grossem Zeitdruck gestanden habe, der Behörde möglichst umfassend alle Absprachen offen zu legen. Denn wenn der Selbstanzeiger eine Absprache, bei der er beteiligt gewesen sei, nicht offenlege, entfalle der Bussgelderlass bezüglich des nicht angezeigten Projektes. Sehr wohl möglich sei nämlich, dass in der Untersuchung ein anderer Beteiligter die Abspra- che offenlegen könnte. Damit dies nicht geschehe, ist der Selbstanzeiger nachvollziehbarer- weise geneigt, besser mehr zu melden als zu wenig. Der Aussage der Foffa Conrad AG sei daher vorliegend kein Beweiswert beizumessen. 107
Hierbei handelt es sich um abstrakte und theoretische Einwände, die vorliegend in mehr- facher Hinsicht nicht überzeugen: Die Foffa Conrad AG wurde bereits am 2. November 2012 vom Sekretariat darüber in- formiert, dass in der kartellrechtlichen Untersuchung mehrere Bonusmeldungen einge- gangen waren. 108 Sie konnte daher zum Zeitpunkt ihrer Selbstanzeige nicht davon aus- gehen, dass sie in Bezug auf die von ihr angezeigten Wettbewerbsverstösse als Erstanzeigerin betrachtet werden würde. Mit Schreiben vom 23. April 2013 teilten die Wettbewerbsbehörden der Foffa Conrad AG mit, dass sie die Voraussetzungen für einen vollständigen Sanktionserlass nicht erfülle, da sie nicht Erstanzeigerin gewesen sei. 109
Insofern musste sie mit einer Sanktionierung des von ihr angezeigten Sachverhalts rech- nen. Sodann ist zu beachten, dass bei Selbstanzeigen, die nicht als erstes eingehen, das zeitliche Element für die Höhe der Sanktionsreduktion keine überragende Rolle spielt und namentlich auch die Qualität der Kooperation im Vordergrund steht. Erst viel später, nämlich mit dem Versand des Antrags vom 10. Januar 2019, durfte die Foffa Conrad AG – entgegen der Mitteilung vom 23. April 2013 – einen Sanktionserlass erwar- ten. Ein Anreiz, auf leichtfertige und vorschnelle Weise der Behörde mögliche Wettbe- werbsabreden zu melden, wie dies die Rocca + Hotz AG suggeriert, bestand nicht. Die Foffa Conrad AG hat die von ihr angezeigten Projekte über einen Zeitraum von meh- reren Monaten überprüft und bereinigt. 110 Dabei ist sie sehr sorgfältig vorgegangen. In
107 Act. 93 (22-0459), Rz 53 ff. 108 Act. II.016, Seite 12. 109 Act. IX.C.36. 110 Vgl. Act. IX.C.24; Act. IX.C.29; Act. IX.C.35.
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den sieben anderen (parallelen) kartellrechtlichen Verfahren 111 , in denen sie Selbstan- zeige erstattete, zeigte die Foffa Conrad AG eine Vielzahl von Wettbewerbsverstössen bei konkreten Bauprojekten im Ober- und Unterengadin sowie im Münstertal an. In kei- nem einzigen Fall stellte die Behörde fest, dass sie eine Angebotskoordinierung zu Un- recht angezeigt hätte. Weitere fällt vorliegend ins Gewicht, dass die Erinnerungen der Foffa Conrad AG an ein solch grosses Bauprojekt zum Zeitpunkt der Selbstanzeige noch relativ frisch gewesen sein dürften und sie ihre Sachverhaltsdarstellung konstant, mit Nachdruck und mit E.___ durch die direkt involvierte Person nicht nur schriftlich, sondern unmittelbar mündlich vorgebracht hat. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Foffa Conrad AG dabei allfäl- lige Zweifel hätte verschweigen sollen. Die Foffa Conrad AG verhielt sich gegenüber der Behörde wie ein Täter, der ein klares, mehrfach bekräftigtes und bis heute nicht wider- rufenes Geständnis über seine eigene Tat ablegt und dabei zugleich den Mittäter nennt. Die Angaben der Foffa Conrad AG decken sich mit den tatsächlich eingereichten Offer- ten. So zeigt die Offertzusammenstellung der Renato Maurizio AG, dass die Foffa Con- rad AG der Bauherrschaft ein um ca. 5,6% höheres Angebot als die Rocca + Hotz AG unterbreitet hat. 117. Vor diesem Hintergrund ist die Behörde von der Richtigkeit der Aussagen der Foffa Con- rad AG überzeugt. Anzeichen, dass sich die Foffa Conrad AG fälschlicherweise selber und damit auch die Rocca + Hotz AG belastet hätte, sind nicht ersichtlich. Schliesslich bringt auch die Rocca + Hotz AG nichts vor, was gegen die Annahme einer Angebotskoordination spricht. Vielmehr äusserte H.___ an der Einvernahme vom 14. März 2016, dass es sein könne, dass die Foffa Conrad AG im Einvernehmen höher als die Rocca + Hotz AG habe eingeben sol- len. 112 Anlässlich der Anhörung der Rocca + Hotz AG durch die WEKO vom 13. Mai 2019 hielt H.___ fest, dass der Ablauf bei allen acht Projekten 113 gleich gewesen sei. In allen Fällen habe die Foffa Conrad AG Kontakt mit der Rocca + Hotz AG aufgenommen und um Zustellung der Offerte gebeten. 114 Dass es in Bezug auf das vorliegende Bauprojekt keinen Kontakt mit der Foffa Conrad AG gegeben hätte, behauptete er nicht. 118. Nichts für ihren Standpunkt abzuleiten vermag die Rocca + Hotz AG schliesslich aus dem von ihr erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgericht B-771/2012 vom 25. Juni 2018. 115
Darin betonte das Bundesverwaltungsgericht, dass im Rahmen der freien Beweiswürdigung im Einzelfall zu beurteilen sei, ob für die zu beweisende Tatsache das verlangte Beweismass aufgrund der erhobenen Beweismittel erfüllt sei. Es gehe nicht an, sich an eigentlichen Be- weisregeln zu orientieren. Vielmehr gelte es, die vorliegenden Beweismittel im Einzelfall frei anhand der konkreten Umstände zu prüfen und zu bewerten, ohne sich dabei von einer sche- matischen Betrachtungsweise leiten zu lassen. 116
111 RPW 2017/3, 421 ff., RPW 20184/4, 723 ff., 736 ff., 756 ff., 801 ff., 820 ff., 841 ff., Verfügung der WEKO vom 26. März 2018 betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I. 112 Act. 18 (22-0459), Zeilen 65–67. 113 Die vorliegende Untersuchung hat das Verhalten der Rocca + Hotz AG im Zusammenhang mit zehn Projekte zum Gegenstand. H.___ sprach mutmasslich diejenigen acht Projekte an, bei denen die Voraussetzungen für eine Sanktionierung gegeben sind (dazu Rz 241 ff. hiernach). 114 Act. 106, Beilage 2. 115 Vgl. Act. 93 (22-0459), Rz 58. 116 Urteil des BVGer B-771/2012 vom 25.6.2018, E. 6.5.5.4.
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die Foffa Conrad AG der Bauherrschaft ein höheres Angebot offerieren als die Rocca + Hotz AG. Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel. B.8.2.2 Verfolgter Zweck 120. Die Rocca + Hotz AG und Foffa Conrad AG haben den übereinstimmenden Willen ge- äussert, ihre Angebote beim Bauprojekt «[...]» zu koordinieren. Einem Konsens mit diesem Inhalt ist immanent, dass die daran beteiligten Unternehmen darauf zielten, den Wettbewerb untereinander zu verhindern. Dass hierfür ausschliesslich andere Gründe bestanden, ist nicht ersichtlich. Damit ist erstellt, dass die Rocca + Hotz AG und die Foffa Conrad AG mit ihrem Verhalten bezweckten, sich beim Bauprojekt «[...]» nicht zu konkurrenzieren. Darüber hinaus handelten sie auch mit Täuschungsabsicht (dazu Rz 89 hiervor). B.8.2.3 Umsetzung und Auswirkungen 121. Den Angaben der [...] (Rz 111) ist zu entnehmen, dass die Rocca + Hotz AG den Preis von CHF[...] offerierte, die Foffa Conrad AG den Preis von CHF [...]. Der Zuschlag ging schliesslich zum Preis von CHF [...] (Abgebot) an die Rocca + Hotz AG. Weitere Angebote reichten die [...] und [...] ein, die sich aber nicht durchsetzen konnten. Damit ist erwiesen, dass sich die Rocca + Hotz AG und die Foffa Conrad AG an die getroffene Abmachung hielten. Konkret reichte die Foffa Conrad AG ein höheres Angebot als die Rocca + Hotz AG ein. Ebenso ist erstellt, dass sie sich beim strittigen Bauprojekt nicht konkurrenzierten. Daran be- stehen im Lichte der umgesetzten Angebotskoordination keine vernünftigen Zweifel. Dies gilt auch für allfällige Abgebotsrunden, sofern die Foffa Conrad AG hierzu überhaupt eingeladen worden ist. So bestätigte die Foffa Conrad AG, dass sie nicht beabsichtigte, den Zuschlag für das vorliegende Bauprojekt im Rahmen von Abgebotsrunden zu erhalten. Wenn es zu Abge- botsrunden gekommen sei, habe sich die Foffa Conrad AG in den zu beurteilenden Fällen äussert passiv verhalten oder vielfach auf Abgebote verzichtet. 117
B.8.3 Beweisergebnis 122. Zusammenfassend ist erwiesen, dass zwischen der Rocca + Hotz AG und Foffa Con- rad AG ein Konsens vorlag, ihre Angebote beim Bauprojekt «[...]» in S-chanf im Jahr 2010 zu koordinieren. Konkret sollte die Foffa Conrad AG ein höheres Angebot einreichen als die Rocca + Hotz AG. Damit bezweckten sie, sich bei diesem Bauprojekt nicht zu konkurrenzie- ren. Ebenso ist erstellt, dass sie sich in der Folge – entsprechend diesen übereinstimmenden Willenserklärungen – verhielten und sich nicht konkurrenzierten. Wie beabsichtigt, erhielt die Rocca + Hotz AG den Zuschlag. Die weiteren Mitbewerber, die [...] und die [...], konnten sich nicht durchsetzen.
117 Act. 99 (22-0459).
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B.9 [...], Zuoz (2011) 123. Im Zusammenhang mit dem Bauprojekt «[...]», Zuoz (2011), richtet sich der Vorwurf der Angebotskoordinierung an die Foffa Conrad AG und Rocca + Hotz AG. B.9.1 Beweismittel B.9.1.1 Urkunden 124. Anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Foffa Conrad AG beschlagnahmte die Be- hörde eine E-Mail von H., Rocca + Hotz AG, an I., Foffa Conrad AG, vom 30. März 2011 mit dem Betreff «[...]». 118 Die E-Mail enthält zwei angehängte Dateien ([...] und [...]). Die E-Mail verschickte H.___ ohne jeglichen Begleittext. B.9.1.2 Auskünfte der Parteien B.9.1.2.1 Foffa Conrad AG 125. Die Foffa Conrad AG zeigte mit ihren Eingaben vom 30. November 2012 119 und 1. Feb- ruar 2013 120 ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem Bauprojekt «[...]», Zuoz (2011), an. Konkret bezeichnete sie dieses Projekt als «abgesprochen». Das entsprechende E-Mail der Rocca + Hotz AG habe sie jedoch gelöscht. 126. An der Befragung vom 20. August 2015 konfrontierte die Behörde I., [...] der Foffa Conrad AG, mit der E-Mail von H. an ihn vom 30. März 2011 mit dem Betreff «[...]». Er sagte daraufhin aus, dass er sich nicht an diese E-Mail erinnern könne. Mutmasslich habe sie H.___ auf Anweisung von E.___ versandt. Auf die Frage, was abstrakt der Grund dafür gewe- sen sein könnte, weshalb ein anderes Unternehmen solche Dateien geschickt habe, antwor- tete I., dass die E-Mail im Zusammenhang mit einer Arbeitsgemeinschaft stehen könnte. Allenfalls könne es auch sein, dass die Foffa Conrad AG das Projekt selber nicht gerechnet habe und trotzdem habe eingeben wollen. Auf Nachfrage gab I. an, dass der Anlass der E-Mail auch darin habe bestehen können, dass man den Preis habe heben wollen. 121
(an der Angebotskoordination) habe darin bestanden, dass ein zusätzliches Unternehmen eine höhere Offerte als sie eingeben würde. 122
B.9.1.2.2 Rocca + Hotz AG 128. Anlässlich seiner Einvernahme vom 29. Oktober 2015 bestätigte H., dass seine E- Mail vom 30. März 2011 an I. das Projekt «[...]», Zuoz, betroffen habe. Das angehängte Dokument mit der Nummer «[...]» habe die Offerte der Rocca + Hotz AG
für dieses Projekt
118 Act. III.C.103. 119 Act. IX.C.24, pag. 43. 120 Act. IX.C.35, pag. 5. 121 Act. IX.C.53, Zeilen 189–241. 122 Act. IX.C.61, Zeilen 465–519.
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enthalten. Möglicherweise habe die Rocca + Hotz AG bei diesem Projekt eine Arbeitsgemein- schaft mit der Lazzarini AG gebildet. Er könne sich dagegen nicht erklären, weshalb er der Foffa Conrad AG die Offerte der Rocca + Hotz AG habe zukommen lassen. Das Projekt habe wohl die Firma Costa ausgeführt. Die Baumeisterarbeiten seien Teil der Generalunternehmer- leistungen gewesen. 123
B.9.1.3 Auskünfte der Bauherrschaft 129. Die [...] war Bauherrin des zu beurteilenden Projekts. Ihr [...], P.___, liess der Behörde den Vergabeantrag sowie die Deckblätter der eingegangenen Offerten zukommen. 124 Daraus ist folgendes Bild der eingegangenen Offerten ersichtlich: Unternehmen Offertsumme (inkl. MWST) [...] CHF [...] [...] CHF [...] [...] CHF [...] Rocca + Hotz AG, Zuoz CHF [...] [...] CHF [...] Foffa Conrad AG, Zernez CHF [...]
B.9.2 Beweiswürdigung B.9.2.1 Natürlicher (tatsächlicher) Konsens 131. Vorliegend räumte die Foffa Conrad AG ein, dass es zwischen der Rocca + Hotz AG und ihr in Bezug auf das Bauprojekt «[...]» zu einer Angebotskoordination gekommen sei. Konkret habe sie in Absprache mit der Rocca + Hotz AG eine höhere Offerte eingereicht als diese. 132. Diese Aussagen erfolgten bereits zu einem frühen Zeitpunkt im Verfahren. Die Foffa Conrad AG hielt anschliessend konstant daran fest. Sie decken sich sodann mit den objektiven Beweismitteln. Die E-Mail von H.___ an I.___ vom 30. März 2011 zeigt, dass die Rocca + Hotz AG der Foffa Conrad AG ihre Offerte für das strittige Projekt zukommen liess, es also tatsäch- lich zu einem Austausch der Preisinformationen gekommen ist. Aus den eingereichten Offer- ten ist ersichtlich, dass die Foffa Conrad in der Folge der Bauherrschaft effektiv ein höheres Angebot unterbreitete als die Rocca + Hotz AG. Schliesslich ist vorliegend kein Grund ersicht- lich, weshalb die Foffa Conrad AG die Rocca + Hotz AG und sich selber zu Unrecht hätte belasten sollen. Aus diesen Gründen kann im Rahmen der vorliegenden Beweiswürdigung vollumfänglich auf die Aussagen der Foffa Conrad AG abgestellt werden. Betreffend das Zu- standekommen und die Sorgfältigkeit der Selbstanzeige der Foffa Conrad AG kann auf die
123 Act. IV.026, Zeilen 456–519. 124 Act. 61 (22-0459). 125 Act. 61 (22-0459), Antwort auf Fragen 6 und 7.
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Ausführungen zum Bauprojekt «[...]» in S-chanf verwiesen werden (Rz 116 ff. hiervor). Die Ausführungen haben auch für das vorliegende Bauprojekt Gültigkeit. 133. Dagegen ist den Aussagen der Rocca + Hotz AG nur beschränkte Beweiskraft beizu- messen. So räumte H.___ zwar ein, dass seiner E-Mail vom 30. März 2011 an I.___ die Ein- gabe der Rocca + Hotz AG für das strittige Projekt angehängt gewesen sei. Allerdings konnte er sich nicht erklären, weshalb er der Foffa Conrad AG die Offerte der Rocca + Hotz AG zu- kommen liess. Nach seinen Aussagen habe die Rocca + Hotz AG bei diesem Bauprojekt mög- licherweise eine Arbeitsgemeinschaft mit der Lazzarini AG gebildet. Wie den Angaben der Bauherrschaft zu entnehmen ist, trifft dies jedoch nicht zu. Relevant ist hingegen, dass die Auskünfte der Rocca + Hotz AG keine Hinweise liefern, dass der von der Foffa Conrad AG geschilderte Sachverhalt nicht der Wahrheit entsprechen sollte. Im Übrigen läuft es im Kontext von Submissionen den üblichen Abläufen und Verhaltensweisen zuwider, wenn ein Unterneh- men einem Konkurrenzunternehmen seine Offerte zustellt, namentlich wenn es sich unabhän- gig von Konkurrenten verhalten will. Damit deckt es seine Absichten zum Eingabeverhalten auf und riskiert, vom Konkurrenzunternehmen in der Ausschreibung unterboten zu werden. Dass die Rocca + Hotz AG der Foffa Conrad AG während der laufenden Ausschreibung ihre Offerte zusandte, ist daher mit typischem Verhalten in Konkurrenzverhältnissen nicht verein- bar. Vielmehr lässt sich dieses nur durch den gemeinsamen Willen zur Koordination der An- gebote erklären. 134. Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass zwischen der Rocca + Hotz AG und Foffa Con- rad AG ein natürlicher (tatsächlicher) Konsens zustande gekommen ist, ihre Angebote für das Bauprojekt «[...]» in Zuoz zu koordinieren. Konkret sollte die Foffa Conrad AG der Bauherr- schaft ein höheres Angebot offerieren als die Rocca + Hotz AG. Daran bestehen keine ver- nünftigen Zweifel. B.9.2.2 Verfolgter Zweck 135. Der Konsens zwischen der Rocca + Hotz AG und Foffa Conrad beinhaltete, ihre Ange- bote zu koordinieren. Einer solchen Angebotskoordination ist immanent, dass sie darauf zielt, den Wettbewerb zwischen den Beteiligten zu verhindern. Dass hierfür ausschliesslich andere Gründe bestanden, ist nicht ersichtlich. Damit ist erstellt, dass die Rocca + Hotz AG und Foffa Conrad AG mit ihrem Verhalten bezweckten, sich beim Bauprojekt «[...]» nicht zu konkurren- zieren. Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel. Darüber hinaus handelten sie auch mit Täuschungsabsicht (dazu Rz 89 hiervor). B.9.2.3 Umsetzung und Auswirkungen 136. Den Angaben der Bauherrschaft (Rz 129) ist zu entnehmen, dass die Foffa Conrad AG den Preis von CHF [...] offerierte, die Rocca + Hotz AG den Preis von CHF [...]. Daneben gaben vier weitere Unternehmen Angebote ab. Der Zuschlag ging schliesslich zum Preis von CHF [...] an die [...]. Dies ändert nichts daran, dass sich die Rocca + Hotz AG und die Foffa Conrad AG an die getroffene Abmachung hielten. Konkret reichte die Foffa Conrad AG ein höheres Angebot als die Rocca + Hotz AG ein. Damit ist ebenso erstellt, dass sich die beiden Unternehmen beim strittigen Bauprojekt nicht konkurrenzierten. Daran bestehen im Lichte der umgesetzten Angebotskoordination keine vernünftigen Zweifel. Dies gilt auch für allfällige Ab- gebotsrunden. So verneinte die Foffa Conrad AG, zur Abgabe eines Abgebots eingeladen worden zu sein. 126
126 Act. 99 (22-0459).
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B.9.3 Beweisergebnis 137. Zusammenfassend ist erwiesen, dass zwischen der Rocca + Hotz AG und der Foffa Conrad AG ein Konsens vorlag, ihre Angebote beim Bauprojekt «[...]» in Zuoz im Jahr 2011 zu koordinieren. Konkret sollte die Foffa Conrad AG ein höheres Angebot einreichen als die Rocca + Hotz AG. Damit bezweckten sie, sich bei diesem Bauprojekt nicht zu konkurrenzie- ren. Ebenso ist erstellt, dass sie sich in der Folge – entsprechend diesen übereinstimmenden Willenserklärungen – verhielten und sich nicht konkurrenzierten. Der Zuschlag ging an die [...]. Daneben gab es drei weitere Mitbewerber, die sich nicht durchsetzen konnten.
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B.10 [...] (2011) 138. Im Zusammenhang mit dem Bauprojekt «[...]», Lose 1 und 2 (2011), richtet sich der Vorwurf der Angebotskoordinierung an die Foffa Conrad AG und Rocca + Hotz AG. B.10.1 Beweismittel B.10.1.1 Urkunden 139. Vorliegend sind folgende Urkunden zu würdigen: Zwei E-Mails von H.___ vom 1. und 5. September 2011 an I.___ betreffend «[...]», inkl. die angehängten Offerten der Rocca + Hotz AG betreffend die [...]:
Vergabeentscheid [...] betreffend [...] ergibt sich folgendes Bild der eingereichten Offer- ten (inkl. MWST): Unternehmen Los 1 ([...]) Los 2 ([...]) Total (beide Lose) [...] CHF [...] CHF [...] CHF [...] Rocca + Hotz AG CHF [...] CHF [...] CHF [...]
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Foffa Conrad AG CHF [...] CHF [...] CHF [...] [...] CHF [...] CHF [...] CHF [...]
Zudem ist im Vergabeentscheid festgehalten, dass der Zuschlag für beide Lose an die [...] zum Pauschalpreis von CHF [...] (inkl. MWST) erging. B.10.1.2 Auskünfte der Parteien B.10.1.2.1 Foffa Conrad AG 140. Die Foffa Conrad AG zeigte mit Eingabe vom 30. November 2012 ihr Verhalten im Zu- sammenhang mit dem Bauprojekt «[...]» (Lose 1 und 2) im Jahr 2011 an. Konkret bezeichnete sie dieses Projekt als «abgesprochen». 127 Sie bestätigte diesbezüglich ihre Selbstanzeige mit Eingabe vom 1. Februar 2013. 128 Darin brachte sie den Vermerk «Telefonisch vereinbart» an. 141. Die Behörde konfrontierte I., Foffa Conrad AG, am 20. August 2015 mit den E-Mails von H. an ihn betreffend die «[...]» in [...]. Er gab daraufhin zu Protokoll, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne. Es habe mutmasslich einen Kontakt zwischen H.___ und E.___ gegeben. Die Foffa Conrad AG habe wohl höher eingegeben als die Rocca + Hotz AG. 129
B.10.1.2.2 Rocca + Hotz AG 143. Anlässlich der Einvernahme vom 29. Oktober 2015 konfrontierte die Behörde auch H.___ mit seinen E-Mails an die Foffa Conrad AG betreffend das Bauprojekt «[...]» in [...]. H.___ führte dazu aus, dass die Foffa Conrad AG die Rocca + Hotz AG um ihre Offerte ange- fragt habe, um ihren Aufwand zu minimieren. Die Foffa Conrad AG hätte ihre Offerte auf der Basis der Offerte der Rocca + Hotz AG kalkuliert. Der Aufwand für die Erstellung der Offerte sei gross gewesen. Die beteiligten Unternehmen hätten aber nur eine geringe Chance gehabt, diesen Auftrag in [...] zu erhalten. Die Rocca + Hotz AG habe keinen Nutzen aus der höheren Eingabe der Foffa Conrad AG gezogen. 131
B.10.2 Beweiswürdigung B.10.2.1 Natürlicher (tatsächlicher) Konsens 144. Aus den E-Mails von H.___ an I.___ vom September 2011 (Rz 139 hiervor) ist ersicht- lich, dass die Rocca + Hotz AG der Foffa Conrad AG vor Ablauf der Eingabefrist ihre Offerten
127 Act. IX.C.24, pag. 46. 128 Act. IX.C.35, pag. 5. 129 Act. IX.C.53, Zeilen 339–348. 130 Act. IX.C.61, Zeilen 492–515. 131 Act. IV.026, Zeilen 522 ff.
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betreffend das Bauprojekt «[...]» (Lose 1 und 2) zustellte. Die Foffa Conrad AG und die Rocca + Hotz AG (Letztere jedenfalls an der Einvernahme von H.___ vom 29. Oktober 2015) räumten übereinstimmend ein, dass es hierbei darum gegangen sei, ihre Angebote zu koordi- nieren. Die übereinstimmenden Aussagen der beteiligten Unternehmen sind schlüssig, konk- ret und widerspruchsfrei. Im Übrigen läuft es im Kontext von Submissionen den üblichen Ab- läufen und Verhaltensweisen zuwider, wenn ein Unternehmen einem Konkurrenzunternehmen seine Offerte zustellt, namentlich wenn es sich unabhängig von Konkurrenten verhalten will. Damit deckt es seine Absichten zum Eingabeverhalten auf und riskiert, vom Konkurrenzunter- nehmen in der Ausschreibung unterboten zu werden. Dass die Rocca + Hotz AG der Foffa Conrad AG während der laufenden Ausschreibung ihre Offerte zusandte, ist daher mit typi- schem Verhalten in Konkurrenzverhältnissen nicht vereinbar. Vielmehr lässt sich dieses nur durch den gemeinsamen Willen zur Koordination der Angebote erklären. 145. Damit ist erstellt, dass die Rocca + Hotz AG und Foffa Conrad AG übereingekommen sind, ihre Angebote beim Bauprojekt «[...]» (Lose 1 und 2) zu koordinieren. Konkret sollte die Foffa Conrad AG dem Bauherrn für die beiden Lose jeweils ein höheres Angebot als die Rocca + Hotz AG unterbreiten. Daran bestehen bei der vorliegenden Beweislage keine ver- nünftigen Zweifel. B.10.2.2 Verfolgter Zweck 146. Wie erstellt ist (Rz 145 hiervor), kamen die Rocca + Hotz AG und Foffa Conrad AG über- ein, ihre Angebote bezüglich der strittigen Ausschreibung zu koordinieren. Einer solchen An- gebotskoordination ist immanent, dass sie darauf zielt, den Wettbewerb zwischen den Betei- ligten zu verhindern. Dass die beteiligten Unternehmen ausschliesslich andere Gründe verfolgten, kann ausgeschlossen werden. 147. Damit ist erwiesen, dass die Rocca + Hotz AG und Foffa Conrad AG mit ihrem Verhalten – neben möglichen anderen Beweggründen – bezweckten, sich bei der Ausschreibung «[...]» (Lose 1 und 2) nicht zu konkurrenzieren. Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel. Darüber hinaus handelten sie auch mit Täuschungsabsicht (dazu Rz 89 hiervor). B.10.2.3 Umsetzung und Auswirkungen 148. Aus dem Vergabeentscheid [...] (vgl. Rz 139 hiervor) ist ersichtlich, dass die Foffa Con- rad AG bei beiden Losen des Bauprojekts «[...]» eine höhere Offerte als die Rocca + Hotz AG einreichte. Damit hielten sich die beteiligten Unternehmen an die getroffene Abmachung. Er- wiesen ist auch, dass sie sich in Bezug auf dieses Bauprojekt nicht konkurrenzierten. Dies gilt auch für allfällige Abgebotsrunden. So verneinte die Foffa Conrad AG, zur Abgabe eines Ab- gebots eingeladen worden zu sein. 132
132 Act. 99 (22-0459).
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Vergabestelle tatsächlich ein höheres Angebot unterbreitete als die Rocca + Hotz AG. Den Zuschlag erhielt aber nicht, wie im internen Verhältnis beabsichtigt, die Rocca + Hotz AG, son- dern die [...], die der Vergabestelle ein tieferes Angebot unterbreitete. B.11 [...], Zuoz (2011) 151. Im Zusammenhang mit dem Bauprojekt «[...]», Zuoz (2011), richtet sich der Vorwurf der Angebotskoordinierung an die Foffa Conrad AG und die Rocca + Hotz AG. B.11.1 Beweismittel B.11.1.1 Urkunden 152. Der Behörde liegen folgende relevanten Urkunden vor: E-Mail von H.___ an I.___ vom 18. Mai 2011 betreffend «[...]». 133 Die E-Mail enthält den Text «Wie besprochen». Ihr ist eine SIA-Schnittstellendatei angehängt. E-Mail von Q., [...], an R., Bauherr des Projekts, vom 19. Mai 2011. 134 Daraus ist ersichtlich, dass folgende Unternehmen ein Angebot für das Bauprojekt «[...]» einge- reicht haben: Unternehmen Offertsumme (inkl. MWST) [...] CHF [...] Rocca + Hotz AG, Zuoz CHF [...] [...] CHF [...] [...] rund CHF [...] Foffa Conrad AG, Zernez CHF [...]
Werkvertrag zwischen R.___ und der [...], vom [...] betreffend «[...]». 135
B.11.1.2 Auskünfte der Parteien B.11.1.2.1 Foffa Conrad AG 153. Mit Eingabe vom 12. September 2018 erteilte die Foffa Conrad AG der Behörde folgende Auskünfte 136 : Die Foffa Conrad AG sei seinerzeit zur Offertstellung für das Bauprojekt «[...]» eingela- den worden. Da ihr die Bauherrschaft im Oberengadin bekannt gewesen sei, habe sie sich für eine Offerteingabe entschieden, allerdings ohne Interesse an einer tatsächlichen Auftragserteilung. Um sich den Aufwand für die Erstellung der Offerte zu sparen und um
133 Act. III.C.102. 134 Act. 16 (22-0459). 135 Act. 16 (22-0459). 136 Act. 57 (22-0459).
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sicher preislich höher zu liegen, habe sie den Mitbewerber Rocca + Hotz AG gebeten, ihr eine kalkulierte Offerte zukommen zu lassen. Mit E-Mail vom 18. Mai 2011 habe H.___ diese Bitte erfüllt und an I.___ eine entsprechende SIA-Datei gesandt. Die Einga- besumme der Foffa Conrad AG habe CHF [...] (exkl. MWST) betragen. Das entspreche einem Angebot in Höhe von CHF [...] (inkl. MWST). Den Zuschlag habe die [...] erhalten. Aus Sicht der Foffa Conrad AG habe es sich um eine «Pro-Forma-Offerte» gehandelt, weil sie am Auftrag kein Interesse gehabt habe. Im Verhältnis zur Rocca + Hotz AG habe es eine Angebotskoordination gegeben mit dem gemeinsamen Verständnis, dass die Foffa Conrad AG beim betreffenden Projekt höher als die Rocca + Hotz AG eingeben werde. Dieses Verhalten habe im Rahmen der Ausschreibung zu einer Wettbewerbsbe- schränkung zwischen den beiden Unternehmen geführt. B.11.1.2.2 Rocca + Hotz AG 154. Anlässlich seiner Einvernahme vom 29. Oktober 2015 sagte H.___ aus, dass die Foffa Conrad AG oftmals im Oberengadin für Projekte eingeladen worden sei. Die Foffa Conrad AG habe mitofferieren wollen, habe aber ein kleines Interesse an der Ausführung gehabt und habe deshalb die Rocca + Hotz AG gefragt, ob sie ihr ihre Offerte zukommen lassen könne. Die Foffa Conrad AG habe so Zeit sparen können, da sie die Offerte so nicht von Grund auf selbst habe kalkulieren müssen. Es habe vier bis fünf weitere Unternehmen gegeben, die mit Inte- resse mitofferiert hätten. Das Vorgehen der Foffa Conrad AG und der Rocca + Hotz AG habe für den Wettbewerb also gar nichts geändert. Es gebe auf dem Offertöffnungsprotokoll einfach noch ein weiteres Unternehmen mit einer Zahl. Den Zuschlag für das Projekt «[...]» habe die [...] erhalten. 137
B.11.2 Beweiswürdigung B.11.2.1 Natürlicher (tatsächlicher) Konsens 155. Die Foffa Conrad AG und Rocca + Hotz AG räumten übereinstimmend ein, ihre Ange- bote für das Bauprojekt «[...]» koordiniert zu haben. Konkret habe die Foffa Conrad AG auf- grund ihres geringen bzw. fehlenden Interesse an der Ausführung die Rocca + Hotz AG um eine vorkalkulierte Offerte gebeten, die es ihr ermöglichen sollte, ohne Aufwand eine (höhere) Offerte einzureichen. 156. Die übereinstimmenden Aussagen betreffend die Angebotskoordination decken sich mit den objektiven Beweismitteln. Mit E-Mail vom 18. Mai 2011 liess die Rocca + Hotz AG der Foffa Conrad AG eine vorkalkulierte Offerte zukommen, um ihr einerseits die Einreichung einer Offerte ohne Aufwand zu ermöglichen und andererseits um sicherzustellen, dass das Angebot der Foffa Conrad AG höher ausfallen würde. Der E-Mail von Q.___ vom 19. Mai 2011 ist so- dann zu entnehmen, dass die Foffa Conrad AG in der Folge der Bauherrschaft tatsächlich ein höheres Angebot unterbreitete als die Rocca + Hotz AG. Dieses von den Parteien an den Tag gelegte Verhalten lässt sich nur durch den gemeinsamen Willen zur Angebotskoordination er- klären. Im Kontext von Submissionen läuft es den üblichen Abläufen und Verhaltensweisen zuwider, wenn ein Unternehmen einem Konkurrenzunternehmen seine Offerte zustellt, na- mentlich wenn es sich unabhängig von Konkurrenten verhalten will. Damit deckt es seine Ab- sichten zum Eingabeverhalten auf und riskiert, vom Konkurrenzunternehmen in der Ausschrei- bung unterboten zu werden. Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass die Rocca + Hotz AG
137 Zum Ganzen Act. IV.026, Zeilen 584 ff.
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und Foffa Conrad AG übereingekommen waren, ihre Angebote beim Bauprojekt «[...]» preis- lich zu koordinieren. Konkret sollte die Foffa Conrad AG ein höheres Angebot einreichen als die Rocca + Hotz AG. Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel. B.11.2.2 Verfolgter Zweck 157. Die Parteien bringen vor, dass die Angebotskoordination dazu bestimmt gewesen sei, der Foffa Conrad AG ohne Aufwand die Abgabe einer Offerte zu ermöglichen. Sie habe aber kein oder nur ein geringes Interesse an der Ausführung des Projekts gehabt. 158. Dies mag für die Parteien im Vordergrund gestanden sein. Allerdings ist eine Angebots- koordination zwischen zwei grundsätzlich im Wettbewerb stehenden Unternehmen bei einer Ausschreibung immer auch darauf gerichtet, sich nicht zu konkurrenzieren. Dieser Zweck ist einer solchen Verhaltensweise immanent. 159. Damit ist erstellt, dass die Rocca + Hotz AG und die Foffa Conrad AG mit ihrem Verhal- ten – neben möglichen anderen Beweggründen – bezweckten, sich beim Bauprojekt «[...]» nicht zu konkurrenzieren. Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel. Darüber hinaus handel- ten sie auch mit Täuschungsabsicht (dazu Rz 89 hiervor). B.11.2.3 Umsetzung und Auswirkungen 160. Aus der E-Mail von Q.___ an R.___ vom 19. Mai 2011 ist ersichtlich, dass die Foffa Conrad AG beim Bauprojekt «[...]» eine höhere Offerte als die Rocca + Hotz AG einreichte. Damit hielten sich die beteiligten Unternehmen an die getroffene Abmachung. Erwiesen ist insofern auch, dass sie sich in Bezug auf dieses Bauprojekt nicht konkurrenzierten. Dies gilt auch für allfällige Abgebotsrunden, sofern die Foffa Conrad AG hierzu überhaupt eingeladen worden ist. So bestätigte die Foffa Conrad AG, dass sie nicht beabsichtigte, den Zuschlag für das vorliegende Bauprojekt im Rahmen von Abgebotsrunden zu erhalten. Wenn es zu Abge- botsrunden gekommen sei, habe sich die Foffa Conrad AG in den zu beurteilenden Fällen äussert passiv verhalten oder vielfach auf Abgebote verzichtet. 138
138 Act. 99 (22-0459).
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B.12 [...], Zuoz (2011) 163. Im Zusammenhang mit den Bauprojekten «[...]», Zuoz (2011), richtet sich der Vorwurf der Angebotskoordinierung an die Foffa Conrad AG und die Rocca + Hotz AG. B.12.1 Beweismittel B.12.1.1 Auskünfte der Parteien B.12.1.1.1 Foffa Conrad AG 164. Die Foffa Conrad AG zeigte mit Eingabe vom 30. November 2012 ihr Verhalten im Zu- sammenhang mit den Bauprojekten «[...]», Zuoz (2011), an. Konkret bezeichnete sie diese beiden Projekte als «abgesprochen». 139 Sie bestätigte diesbezüglich ihre Selbstanzeige mit Eingabe vom 1. Februar 2013. 140 Die entsprechende E-Mail der Rocca + Hotz AG habe sie jedoch gelöscht. 165. An der Befragung vom 27. Oktober 2015 stellte E.___ klar, dass er keine Zweifel daran habe, dass die Rocca + Hotz AG und die Foffa Conrad AG ihre Angebote für die Bauprojekte «[...]» abgesprochen hätten. Die Foffa Conrad AG habe aufgrund der «Absprache» eine höhe Offerte eingereicht als die Rocca + Hotz AG. Es könne sein, dass die «Absprache» mündlich und ohne E-Mailverkehr getroffen worden sei. 141
B.12.1.1.2 Rocca + Hotz AG 166. Die Behörde konfrontierte die Rocca + Hotz AG mit den Aussagen der Foffa Conrad AG. H.___ führte an der Parteieinvernahme vom 14. März 2016 aus, dass die Projekte «[...]» gleich beschaffen gewesen seien wie das Haus «[...]», welches ca. drei Jahre zuvor von der Nicol. Hartmann & Cie. AG gebaut worden sei. Der Offertpreis der [...] sei damals deutlicher tiefer gewesen als derjenige der Rocca + Hotz AG. Die Rocca + Hotz AG habe ihren Preis von der Offerte für das Bauprojekt «[...]» für die Projekte «[...]» übernommen, obwohl ihr bewusst ge- wesen sei, damit keine Chance auf die Zuschlagserteilung zu haben. Mit den Aussagen von E.___ konfrontiert, erörterte er, dass wohl eine «Absprache» mit der Foffa Conrad AG stattge- funden habe, er sich aber nicht mehr erinnern könne. Es sei aber nicht darum gegangen, dass die Foffa Conrad AG bei diesem Projekt habe höher eingeben sollen als die Rocca + Hotz AG. Da er gewusst habe, dass die Rocca + Hotz AG den Auftrag nicht erhalten würde, sei es ihm egal gewesen, wie hoch die Foffa Conrad AG eingeben würde. Auf welche Weise die Rocca + Hotz AG mit der Foffa Conrad AG kommuniziert habe, wisse er nicht mehr. Die Rocca + Hotz AG habe weder den Bauherrn noch den Architekten über die «Absprache» mit der Foffa Conrad AG informiert. Auf die entsprechende Frage antwortete er: «Ich gehe doch nicht zum Bauherrn und sage ihm, dass ich mich mit einem Mitbewerber abgesprochen habe. Mit ein wenig gesundem Menschenverstand ist dies logisch». B.12.1.2 Auskünfte des Architekten und Bauherrenvertreters 167. Gemäss Auskunft des Architekten und Bauherrenvertreters bei den Projekten «[...]», S.___, seien beim Bauprojekt «[...]» folgende Offerten eingegangen 142 :
139 Act. IX.C.24, pag. 42. 140 Act. IX.C.35, pag. 5. 141 Act. IX.C.61, Zeilen 592–610. 142 Act. Act. 65 (22-0459), Antwort auf Frage 3c.
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Unternehmen Offertsumme (inkl. MWST) [...] CHF [...] [...] CHF [...] [...] CHF [...] Foffa Conrad AG, Zernez CHF [...] Rocca + Hotz AG, Zuoz CHF [...]
B.12.2 Beweiswürdigung B.12.2.1 Natürlicher (tatsächlicher Konsens) 169. Urkunden, welche die Angebotskoordination zwischen der Rocca + Hotz AG und Foffa Conrad AG in Bezug auf die Bauprojekte «[...]» belegen, liegen nicht vor. Zu würdigen sind daher primär die Aussagen der Parteien. 170. Die Foffa Conrad AG zeigte ihr Verhalten im Zusammenhang mit den betreffenden Bau- projekten bereits im November 2012 an. Es handelte sich um grössere Bauprojekte. Die Erin- nerungen dürften bei der Foffa Conrad AG zu diesem Zeitpunkt daher noch relativ frisch ge- wesen sein. E.___ führte zudem mit Nachdruck aus, dass die Rocca + Hotz AG und die Foffa Conrad AG ihre Angebote für die betreffenden Bauprojekte koordiniert hätten. Konkret habe die Foffa Conrad AG in Abstimmung mit der Rocca + Hotz AG höhere Offerten eingereicht. Die Behörde ist von der Richtigkeit der Aussagen von E.___ überzeugt, was die Angebotsko- ordination anbelangt. Anzeichen, dass sich die Foffa Conrad AG fälschlicherweise selber und damit auch die Rocca + Hotz AG belastet hätte, sind nicht ersichtlich. Betreffend das Zustan- dekommen und die Sorgfältigkeit der Selbstanzeige der Foffa Conrad AG kann auf die Aus- führungen zum Bauprojekt «[...]» in S-chanf verwiesen werden (Rz 116 ff. hiervor). Die Aus- führungen haben auch für das vorliegende Bauprojekt Gültigkeit. Auch die Rocca + Hotz AG stellte die Angebotskoordination mit der Foffa Conrad AG nicht in Abrede (vgl. Rz 166 hiervor). Allerdings ist unklar, welchem Unternehmen welche Rolle im Rahmen der Angebotskoordina- tion zugedacht worden ist. Dabei fällt auf, dass die Foffa Conrad AG der Bauherrschaft zumin- dest beim Bauprojekt «[...]» sogar ein leicht tieferes Angebot unterbreitete als die Rocca +Hotz AG (vgl. Rz 167 hiervor). Vor diesem Hintergrund ist die Aussage von E.___, dass die Foffa Conrad AG ein höheres Angebot als die Rocca + Hotz AG habe einreichen sollen, zu relati- vieren. 171. Bei dieser Beweislage erachtet es die Behörde zwar als erwiesen, dass zwischen der Rocca + Hotz AG und der Foffa Conrad AG ein natürlicher (tatsächlicher) Konsens zustande gekommen ist, ihre Angebote für die Bauprojekte «[...]» in Zuoz zu koordinieren. Daran beste-
143 Act. 65 (22-0459), Antworten auf Fragen 6–9.
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hen keine vernünftigen Zweifel. Allerdings lässt sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit eru- ieren, ob bzw. bei welchem Unternehmen hierdurch die Chancen auf die Zuschlagserteilung hätten aufrechterhalten werden sollen. Diesem Umstand wird bei der rechtlichen Würdigung und Sanktionierung Rechnung zu tragen sein (vgl. Rz 202 und Rz 371 hiernach). B.12.2.2 Verfolgter Zweck 172. Die Rocca + Hotz AG und die Foffa Conrad AG haben den übereinstimmenden Willen geäussert, ihre Angebote bei den Bauprojekten «[...]» zu koordinieren. Einem Konsens mit diesem Inhalt ist immanent, dass die daran beteiligten Unternehmen darauf zielten, den Wett- bewerb untereinander zu verhindern. Dass sie hierbei ausschliesslich andere Beweggründe hatten, kann ausgeschlossen werden. Insofern ist erstellt, dass die Rocca + Hotz AG und Foffa Conrad AG mit ihrem Verhalten bezweckten, sich bei den Bauprojekten «[...]» nicht zu kon- kurrenzieren. Darüber hinaus handelten sie auch mit Täuschungsabsicht (dazu Rz 89 hiervor). B.12.2.3 Umsetzung und Auswirkungen 173. Die Foffa Conrad AG und die Rocca + Hotz AG reichten bei den Bauprojekten «[...]» nahe beieinanderliegende Angebote ein. Dass sie ihre Angebote tatsächlich preislich aufei- nander abgestimmt haben, haben beide Unternehmen eingeräumt. Vor diesem Hintergrund kann als erwiesen erachtet werden, dass sie sich bei dieser Ausschreibung zumindest weitge- hend nicht konkurrenziert haben. Der Zuschlag ging schliesslich an einen Drittbewerber, näm- lich an die [...]. 144
B.12.3 Beweisergebnis 174. Zusammenfassend ist erwiesen, dass zwischen der Rocca + Hotz AG und Foffa Conrad AG ein Konsens vorlag, ihre Angebote bei den Bauprojekten «[...]» in Zuoz im Jahr 2010 zu koordinieren. Damit bezweckten sie, sich bei diesen Bauprojekten nicht zu konkurrenzieren. Ebenso ist erstellt, dass sie sich in der Folge grundsätzlich entsprechend diesen übereinstim- menden Willenserklärungen verhielten und sich – zumindest weitgehend – nicht konkurren- zierten. Der Zuschlag ging an die [...].
144 Vgl. Act. IX.C.24, pag. 42.
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B.13 [...], [...] (2012) 175. Im Zusammenhang mit dem Bauprojekt «[...]», [...] (2012), richtet sich der Vorwurf der Angebotskoordinierung an die Foffa Conrad AG und die Rocca + Hotz AG. B.13.1 Beweismittel B.13.1.1 Urkunden 176. Die Behörde stützt ihre Sachverhaltsfeststellungen auf folgende Urkunden: E-Mail von H.___ an I.___ vom 16. Februar 2012 (10.39 Uhr) betreffend «[...]» 145 ;
145 Act. III.C.101.
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Antwort-E-Mail von I.___ an H.___ vom 16. Februar 2012 (14.16 Uhr) sowie die ihr an- gehängte Zusammenstellung der Offerte der Foffa Conrad AG 146 ; E-Mail:
Anhang:
146 Act. III.C.70.
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Offertöffnungsprotokoll der [...] betreffend [...] 147 . Daraus ist ersichtlich, dass folgende Unternehmen ein Angebot eingereicht haben: Unternehmen Offertsumme [...]f CHF [...] Rocca + Hotz AG, Zuoz CHF [...] [...] CHF [...] Foffa Conrad AG, Zernez CHF [...] [...] CHF [...] [...] CHF [...] [...] CHF [...] [...] CHF [...]
B.13.1.2 Auskünfte der Parteien B.13.1.2.1 Foffa Conrad AG 177. Die Foffa Conrad AG zeigte mit Eingabe vom 30. November 2012 ihr Verhalten im Zu- sammenhang mit dem Bauprojekt «[...]», [...] (2012), an. Konkret bezeichnete sie dieses Pro- jekt als «abgesprochen». 148 Sie bestätigte diesbezüglich ihre Selbstanzeige mit Eingabe vom
B.13.1.2.2 Rocca + Hotz AG 179. H.___ gab anlässlich seiner Einvernahme vom 29. Oktober 2015 zu Protokoll, dass die Rocca + Hotz AG an der Ausführung des Bauprojekts «[...]», S-chanf (2012), interessiert ge- wesen sei. Allerdings habe sie sich nur geringe Chancen ausgerechnet, da die [...] in [...] stets
147 Act. IV.026, Beilage 1. 148 Act. IX.C.24, pag. 50. 149 Act. IX.C.35, pag. 5. 150 Act. IX.C.53, Zeilen 245–292.
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am tiefsten offeriere. Er räumte ein, dass ein Kontakt mit der Foffa Conrad AG und ein Aus- tausch der Preisinformationen stattgefunden habe. Die Foffa Conrad AG habe kein Interesse am Bauprojekt gehabt, aber trotzdem eine Offerte einreichen wollen. Aus Zeitersparnissen habe sich die Foffa Conrad AG auf die Preisangaben der Rocca + Hotz AG gestützt und den Preis im Verhältnis zur Offerte der Rocca + Hotz AG erhöht. Allerdings habe die Rocca + Hotz AG daraus keinen Nutzen gezogen. Aus Sicht der Rocca + Hotz AG sei es nicht von Bedeu- tung gewesen, ob ein Unternehmen mehr oder weniger eine Offerte einreiche. 151
B.13.2 Beweiswürdigung B.13.2.1 Natürlicher (tatsächlicher) Konsens 180. Vorliegend räumten sowohl die Foffa Conrad AG als auch die Rocca + Hotz AG den relevanten Sachverhalt ein. So anerkennen beide Parteien, dass die Rocca + Hotz AG der Foffa Conrad AG vor Ablauf der Eingabefrist ihre Offerte zukommen liess und die Foffa Conrad AG auf deren Grundlage ihre eigene Offerte kalkulierte. Insofern bestreiten sie nicht, dass sie den gemeinsamen Willen zur Angebotskoordination äusserten. Dass sie ihre Angebote koor- dinieren wollten, offenbart zudem auch der E-Mailverkehr zwischen den beiden Unternehmen betreffend das strittige Bauprojekt. Nachdem die Rocca + Hotz AG der Foffa Conrad AG ihre Offerte zugestellt hatte, liess die Foffa Conrad AG mit E-Mail vom 16. März 2012 der Rocca + Hotz AG ihrerseits die Offertzusammenstellung zukommen. Dabei gab I.___ bekannt, in welchen Positionen das – auf der Grundlage der Preisangaben der Rocca + Hotz AG kal- kulierte – Angebot der Foffa Conrad AG höher bzw. tiefer war als dasjenige der Rocca + Hotz AG. 152 Im Übrigen läuft es im Kontext von Submissionen den üblichen Abläufen und Verhal- tensweisen zuwider, wenn ein Unternehmen einem Konkurrenzunternehmen seine Offerte zu- stellt, namentlich wenn es sich unabhängig von Konkurrenten verhalten will. Damit deckt es seine Absichten zum Eingabeverhalten auf und riskiert, vom Konkurrenzunternehmen in der Ausschreibung unterboten zu werden. Dass die Rocca + Hotz AG der Foffa Conrad AG wäh- rend der laufenden Ausschreibung ihre Offerte zusandte, ist daher mit typischem Verhalten in Konkurrenzverhältnissen nicht vereinbar. Vielmehr lässt sich dieses nur durch den gemeinsa- men Willen zur Koordination der Angebote erklären. 181. Bei dieser Beweislage ist erstellt, dass zwischen der Foffa Conrad AG und Rocca + Hotz AG übereinstimmende wirkliche Willenserklärungen vorlagen, ihre Angebote bezüglich des Bauprojekts «[...]» zu koordinieren. Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel. Konkret sollte die Foffa Conrad AG ein höheres Angebot einreichen als die Rocca + Hotz AG. Dies deckt sich mit dem tatsächlichen Bieterverhalten der beiden Unternehmen. So unterbrei- tete die Foffa Conrad AG der Bauherrschaft effektiv ein höheres Angebot als die Rocca + Hotz AG (vgl. Rz 176 hiervor). B.13.2.2 Verfolgter Zweck 182. Wie erstellt ist (vgl. Rz 181 hiervor), lag zwischen der Rocca + Hotz AG und Foffa Conrad AG ein Konsens vor, ihre Angebote beim Bauprojekt «[...]» zu koordinieren. Einem Konsens über einen solchen Inhalt ist immanent, dass die Beteiligten darauf zielten, den Wettbewerb unter sich auszuschalten. Die Rocca + Hotz AG und Foffa Conrad AG sollten sich nicht kon- kurrenzieren. Vielmehr wollten sie im Einvernehmen darüber entscheiden, bei welchem Un- ternehmen die Chancen für die Zuschlagserteilung aufrechterhalten werden sollten. Dass die Beteiligten mit ihrem Verhalten ausschliesslich andere Motive verfolgten, ist nicht ersichtlich.
151 Act. IV.026, Zeilen 91–162. 152 Act. III.C.70.
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C Erwägungen C.1 Geltungsbereich 187. Das Kartellgesetz (KG) 153 gilt in persönlicher Hinsicht sowohl für Unternehmen des pri- vaten als auch für solche des öffentlichen Rechts (Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienst- leistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1 bis KG). Sämtliche Parteien erfüllen vorliegend die Merkmale privatrechtlicher Un- ternehmen, womit das Kartellgesetz in persönlicher Hinsicht anwendbar ist. 188. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich das Kartellgesetz auf das Treffen von Kartell- und anderen Wettbewerbsabreden, auf die Ausübung von Marktmacht sowie auf die Beteiligung an Unternehmenszusammenschlüssen (Art. 2 Abs. 1 KG). Ob die Parteien Wettbewerbsabre- den getroffen haben, wird im Rahmen der materiellen Beurteilung noch im Einzelnen zu prüfen sein (vgl. dazu Rz 194 ff.). Es wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen und an dieser Stelle auf deren Wiedergabe verzichtet. 189. Schliesslich fallen die vorliegend zu beurteilenden Handlungen und Verhaltensweisen in den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich des Kartellgesetzes. C.2 Zuständigkeit der Gesamtkommission der WEKO 190. Die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 KG und den Vorschriften des GR-WEKO 154 . Danach trifft die Gesamtkommission der WEKO die Entscheide, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ oder dem Sekretariat zuge- wiesen sind. 191. Vorliegend entscheidet die WEKO mittels verfahrensabschliessender Endverfügung dar- über, ob gegen die Untersuchungsadressaten wegen Verstoss gegen das Kartellgesetz Mas- snahmen (Handlungs- und Unterlassungspflichten, Sanktionen) zu erlassen sind. Für eine der- artige Entscheidung ist grundsätzlich die Gesamtkommission der WEKO zuständig (Art. 10 Abs. 1 GR-WEKO). Da vorliegend keine Zuständigkeit eines anderen WEKO-Organs gegeben ist (etwa gemäss Art. 19 Abs. 1 Satz 3 KG oder Art. 19 f., 27 ff. GR-WEKO), ist die allgemeine Verfügungskompetenz einschlägig. Zuständig ist vorliegend folglich die Gesamtkommission der WEKO. C.3 Vorbehaltene Vorschriften 192. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Wa- ren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen, und solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzge- bung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3 Abs. 2 KG). 193. Im hier zu beurteilenden Markt gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen.
153 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellge- setz, KG; SR 251). 154 Geschäftsreglement der Wettbewerbskommission (Geschäftsreglement WEKO, GR-WEKO); SR 251.1.
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C.4 Unzulässige Wettbewerbsabreden C.4.1 Einleitung 194. Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtferti- gen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzu- lässig (Art. 5 Abs. 1 KG). 195. In den Ausführungen zum Sachverhalt ist die Angebotskoordination zwischen der Rocca + Hotz AG und der Foffa Conrad AG bei zehn Hoch- und Tiefbauprojekten in den Jah- ren 2008 bis 2012 behandelt worden (Rz 20 ff. hiervor). In einem Fall («[...]», [...]) war zusätz- lich die P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau involviert. Konkret handelt es sich um folgende Bau- projekte: Bauprojekt Parteien Jahr Bereich Sachver- halt «[...]», [...] Foffa Conrad AG Rocca + Hotz AG 2008 Tiefbau Rz 41 ff. «[...]», la Punt Chamues-ch Foffa Conrad AG Rocca + Hotz AG 2008 Hochbau Rz 56 ff. «[...]», [...] Foffa Conrad AG Rocca + Hotz AG P. Lenatti AG 2008 Tiefbau Rz 70 ff. «[...]», Zuoz Foffa Conrad AG Rocca + Hotz AG 2009 Hochbau Rz 93 ff. «[...]», S-chanf Foffa Conrad AG Rocca + Hotz AG 2010 Hochbau Rz 107 ff. «[...]», Zuoz Foffa Conrad AG Rocca + Hotz AG 2011 Tiefbau Rz 123 ff. «[...]»,[...] Foffa Conrad AG Rocca + Hotz AG 2011 Tiefbau Rz 138 ff. «[...]», Zuoz Foffa Conrad AG Rocca + Hotz AG 2011 Hochbau Rz 151 ff. «[...]», Zuoz Foffa Conrad AG Rocca + Hotz AG 2011 Hochbau Rz 163 ff. «[...]», [...] Foffa Conrad AG Rocca + Hotz AG 2012 Tiefbau Rz 175 ff.
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C.4.2 Wettbewerbsabreden 197. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinba- rungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (Art. 4 Abs. 1 KG). Vorausgesetzt ist zum einen ein bewusstes und gewolltes Zusammenwir- ken, zum anderen ein Bezwecken oder Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung. 198. Beweismässig ist bei allen zehn Hoch- und Tiefbauprojekten erstellt, dass zwischen den beteiligten Unternehmen tatsächlich übereinstimmende Willenserklärungen vorlagen, ihre An- gebote bei den betreffenden Ausschreibungen zu koordinieren (natürlicher Konsens; Rz 48 ff., 63 ff., 79 ff., 100 ff., 113 ff., 131 ff., 144 f., 155 f., 169 ff. und 180 ff.). 199. Damit ist das Tatbestandsmerkmal der Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG in sämtlichen zehn Fällen erfüllt. 200. Die Abreden im Zusammenhang mit den zehn Hoch- und Tiefbauprojekten beinhalteten, das Eingabeverhalten zwischen den Abredeteilnehmern zu koordinieren. Ein solcher Abre- deinhalt ist in objektiver Hinsicht geeignet, eine Wettbewerbsbeschränkung zu bewirken. Dar- über hinaus ist vorliegend – obwohl dies nicht notwendig ist – erwiesen, dass die Abredeteilnehmer mit ihrem Verhalten bei allen zehn Hoch- und Tiefbauprojekten auch in subjektiver Hinsicht bezweckten, sich nicht zu konkurrenzieren (Rz 50 f., 66 f., 88, 103, 120, 135, 146 f., 157 ff., 172 und 182 f.). Somit waren die vorliegenden Abreden nicht nur (objektiv) geeignet, den Wettbewerb zu beeinträchtigen, sondern es bestand auch eine dahingehende Absicht der Abredeteilnehmer. 201. Damit liegen in allen zehn Fällen Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vor. C.4.2.1 Qualifikation als horizontale Preis- und Geschäftspartnerabreden (Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG) 202. Die Wettbewerbsabreden im Zusammenhang mit den zehn Hoch- und Tiefbauprojekten hatten alle zum Gegenstand, die Angebote der Abredeteilnehmer zu koordinieren. Dies bein- haltete folgende Aspekte: – Erstens waren die Abredeteilnehmer in allen zehn Fällen Unternehmen der gleichen Markstufe, nämlich Anbieter von Hoch- und/oder Tiefbauleistungen. Ohne entspre- chende Zusammenarbeit hätten sie miteinander im Wettbewerb gestanden. Die betref- fenden Vereinbarungen sind daher als horizontale Wettbewerbsabreden zu qualifizieren (Art. 5 Abs. 3 KG). – Zweitens legten die Abredeteilnehmer fest, bei welchem Unternehmen die Chancen an der Zuschlagserteilung aufrechterhalten werden sollten. Dies hatte unter den Abredeteil- nehmern eine Zuordnung von Auftraggebern und Auftraggeberinnen zur Folge. Ein sol- cher Abredegegenstand erfüllt den Tatbestand der Geschäftspartnerabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG. Eine Ausnahme bildet die Wettbewerbsabrede im Zusammen- hang mit den Bauprojekten «[...]» in Zuoz (2011). Hier ist nicht klar, welchem Unterneh- men welche Rolle zugedacht war. Die entsprechende Wettbewerbsabrede lässt ist daher nicht als Geschäftspartnerabrede zu qualifizieren. – Drittens ging es zwischen den Abredeteilnehmern in sämtlichen zehn Fällen um eine preisliche Abstimmung ihrer Angebote. Typischerweise einigten sie sich auf den Preis des tieferen Angebots, das den Zuschlag erhalten sollte, und kamen überein, dass das andere Unternehmen einen höheren Preis offeriert. Die Wettbewerbsabreden im Zusam- menhang mit den zehn einzelnen Bauprojekten sind vor diesem Hintergrund auch als
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Preisabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG zu qualifizieren. Als Preisabrede ist na- mentlich auch die Wettbewerbsabrede zwischen der Rocca + Hotz AG und Foffa Conrad AG betreffend die Bauprojekte «[...]» zu werten. Diesbezüglich gab es zwischen den Abredeteilnehmern eine preisliche Angebotskoordinierung (vgl. Rz 171 hiervor), ohne aber festzulegen, welches Angebot höher ausfallen sollte. Eine Ausnahme gilt hinsicht- lich der Beteiligung der P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau an der Wettbewerbsabrede im Zusammenhang mit dem Bauprojekt «[...]», [...]. Bei diesem Bauprojekt bestand zwi- schen der Rocca + Hotz AG und der P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau nur dahingehend eine Übereinkunft, dass die P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau ihr Bieterverhalten so ge- stalten sollte, dass eine mögliche Zuschlagserteilung an die Rocca + Hotz AG nicht ge- fährdet ist (Rz 85 hiervor). Der Konsens zielte nicht zwingend auf eine preisliche Abstim- mung der Angebote, sondern hätte auch durch Angebotsverzicht vollzogen werden können. Insofern erfüllt diese Wettbewerbsabrede nicht den Tatbestand der Preisabrede (Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG), sondern lediglich der Geschäftspartnerabrede (Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG). 203. Liegen Abreden vor, welche unter die Aufzählung von Art. 5 Abs. 3 KG fallen, so wird für diese Abreden vermutet, dass sie eine wettbewerbsbeseitigende Wirkung haben. In Bezug auf die Wettbewerbsabreden im Zusammenhang mit den zehn einzelnen Hoch- und Tiefbaupro- jekten greift damit die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs. 204. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich diese Vermutung widerlegen lässt. Dabei ist zu- nächst der relevante Markt, auf dem sich die vorliegenden Abreden auswirkten, in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht abzugrenzen (Rz 205 ff. hiernach). Anschliessend ist zu prü- fen, ob der auf dem relevanten Markt bzw. den relevanten Märkten trotz des Vorliegens von Wettbewerbsabreden noch verbliebene aktuelle und potenzielle Aussen- sowie Innenwettbe- werb die Vermutungsfolge zu widerlegen vermag. Wie zu zeigen ist, liegt in einem Fall eine Wettbewerbsbeseitigung vor (Rz 210 ff. hiernach). In neun Fällen lässt sich die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs zwar widerlegen, die Abreden hatten aber eine er- hebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs zur Folge (Rz 217 ff. hiernach) und lassen sich nicht aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen (Rz 221 f. hiernach). C.4.2.2 Relevanter Markt 205. Bei der Abgrenzung des relevanten Marktes ist zu bestimmen, welche Waren oder Dienstleistungen für die Marktgegenseite in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht aus- tauschbar sind. 155 Im Vordergrund steht dabei, die (ökonomischen) Wirkungen einer konkret untersuchten Wettbewerbsbeschränkung zu beurteilen. 156 Zudem ist die Bestimmung des re- levanten Markts für die Höhe der Sanktion von Bedeutung. 206. Bei den vorliegend zu beurteilenden Wettbewerbsverstössen im Zusammenhang mit einzelnen Bauprojekten bildete die jeweilige Bauherrschaft, welche die Bauleistungen nach- gefragt hat, Marktgegenseite der Parteien.
155 BGE 139 I 72, 92 E. 9.1 m.w.H. (= RPW 2013/1, 127 E. 9.1), Publigroupe SA et al./WEKO; Ent- scheid der WEKO vom 26.3.2018, Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I, Rz 599, abrufbar unter <www.weko.admin.ch> unter Aktuell > letzte Entscheide (30.11.2018). 156 Exemplarisch OECD, Market Definition, DAF/COMP(2012)19, S. 11; RAINER TRAUGOTT, Zur Ab- grenzung von Märkten, WuW 1998, 929–939, 929; TILL STEINVORTH, Probleme der geografischen Marktabgrenzung, WuW 10/2014, S. 924–937; MANI REINERT/BENJAMIN BLOCH, in: Basler Kommen- tar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 4 Abs. 2 KG N 94; MARCEL MEINHARDT/ASTRID WASER/JUDITH BISCHOF, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 10 KG N 40.
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157 RPW 2009/3, 196 Rz 96, Elektroinstallationsbetriebe Bern; RPW 2012/2, 270, Rz 1030 ff., Wettbe- werbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau.
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Betriebskosten seien unwesentlich, da diese Kriterien im Wesentlichen bereits vorgängig durch den Bauherrn in den Ausschreibungsunterlagen vorgegeben würden. Massgebend sei vielmehr der Angebotspreis. 158 Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich je nach Umständen zwar nicht zum Vornherein auf sämtliche Hoch- und Tiefbauleistungen über- tragen. Jedoch bildet der Preis bei Ausschreibungen oftmals den zentralen Zuschlagsfaktor. So erachteten die Parteien es auch in den vorliegenden Bauprojekten als ausreichend, den Preis abzusprechen, um die Projektzuteilung im internen Verhältnis zu regeln. 213. Aus diesen Gründen ist zu schliessen, dass in keinem der Fälle die Vermutung der Be- seitigung wirksamen Wettbewerbs infolge des Innenwettbewerbs widerlegt wird. 214. Im Folgenden ist nun der tatsächliche und potenzielle Aussenwettbewerb bei den betref- fenden Ausschreibungen zu würdigen. Dabei ist zwischen den einzelnen Projekten wie folgt zu differenzieren: – Beim «[...]», la Punt Chamues-ch, waren mit der Rocca + Hotz AG und der Foffa Conrad AG alle offerierenden Bauunternehmen an der Abrede beteiligt. Das Bauprojekt wurde durch eine private Bauherrschaft vergeben. Aussenwettbewerb (aktueller oder potenzi- eller) konnte daher ausschliesslich durch zur Offertabgabe eingeladene bzw. angefragte Bauunternehmen entstehen. Den Angaben der Bauherrschaft zufolge (vgl. Rz 62 hier- vor) wurden keine weiteren Unternehmen eingeladen. Eine disziplinierende Wirkung von aktuellen oder potenziellen Wettbewerbern ist somit nicht anzunehmen. Eine Widerle- gung der Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung aufgrund von Aussenwettbewerb kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht. – In den Fällen «[...]», [...], «[...]», Zuoz, und «[...]», S-chanf, konnten die Abredeteilneh- mer den Zuschlag durch die Angebotskoordination ebenfalls erfolgreich steuern. Aller- dings gab es in diesen Fällen neben den beiden Abredeteilnehmern jeweils zumindest ein weiteres Unternehmen, das eine Offerte einreichte. Im Fall «[...]», S-chanf, reichten neben den Abredeteilnehmern die [...] und die [...] ein Angebot ein. Beim Bauprojekt «[...]» ist zugunsten der Parteien anzunehmen, dass die [...] mitofferierte (vgl. Rz 54 hiervor). Beim Bauprojekt «[...]» ist aufgrund der Auskünfte der Bauherrschaft erstellt, dass ein nicht an der Abrede beteiligtes Unternehmen ein Angebot unterbreitete. Aller- dings ist unklar, um welches Unternehmen es sich hierbei handelte (vgl. Rz 104 hiervor). Dass die betreffenden Unternehmen in Bezug auf die zu beurteilenden Bauprojekte nicht als starke Aussenwettbewerber (z.B. aufgrund ihres Standorts oder ihrer strategischen Ausrichtung bzw. aufgrund fehlender Kapazitäten oder Referenzobjekte) zu bewerten sind, ist nicht ersichtlich. So hat etwa die [...] bei mehreren der zu beurteilenden Projekte durchaus deutlich tiefer offeriert als die abredebeteiligten Unternehmen. Insofern ist an- zunehmen, dass von den Aussenwettbewerbern, namentlich der [...], eine gewisse dis- ziplinierende Wirkung ausging. Eine wettbewerbsbeseitigende Wirkung der Abreden kann bei dieser Sachlage nicht bejaht werden. Vielmehr ist die Vermutung gemäss Art. 5 Abs. 3 KG in den Fällen «[...]», «[...]» und «[...]» als widerlegt zu betrachten. – Bei den Bauprojekten «[...]», [...], «[...]», Zuoz, «[...]», [...], «[...]», Zuoz, «[...]», Zuoz, und «[...]», [...], erhielt jeweils ein Aussenwettbewerber den Zuschlag. Zwar erfüllte die Abrede zumindest teilweise ihren Zweck, nämlich, dass sich die Abredeteilnehmer im Innenverhältnis nicht konkurrenzierten. Dass sich aber letztlich ein Drittunternehmen durchsetzen konnte, zeigt, dass der Aussenwettbewerb hinreichend war, um eine wett- bewerbsbeseitigende Wirkung der Abrede zu verhindern. Die Vermutung der Wettbe- werbsbeseitigung ist daher auch in diesen sechs Fällen widerlegt. 215. Nach dem Gesagten kann die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs bei der Wettbewerbsabrede im Zusammenhang mit dem Bauprojekt «[...]», la Punt Chamues-ch,
158 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 368 E. 9.2.2., Strassenbeläge Tessin.
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nicht widerlegt werden. In diesem Fall erübrigt sich zu prüfen, ob die Wettbewerbsabrede durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gemäss Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt ist. Wett- bewerbsabreden, die den beteiligten Unternehmen Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wett- bewerb zu beseitigen, sind einer Effizienzprüfung nicht zugänglich (Art. 5 Abs. 1 KG). Damit handelt sich bei der Wettbewerbsabrede im Zusammenhang mit dem Bauprojekt «[...]» um eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG. 216. Dagegen wird die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung gemäss Art. 5 Abs. 3 KG in den übrigen neun Fällen widerlegt. Im Folgenden ist zu prüfen, ob in diesen Fällen eine erheb- liche Beeinträchtigung des Wettbewerbs (Art. 5 Abs. 1 KG) gegeben ist (Rz 217 ff. hiernach). C.4.2.4 Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs in neun Fällen 217. Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtferti- gen lassen, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1 KG). 218. Das Bundesgericht hat im Gaba-Urteil festgehalten, dass das Kriterium der Erheblichkeit eine Bagatellklausel ist. Die in Art. 5 Abs. 3 und 4 KG aufgeführten besonders schädlichen Abreden erfüllen grundsätzlich das Kriterium der Erheblichkeit nach Art. 5 Abs. 1 KG. 159 Dies gilt ohne Bezug auf einen Markt bzw. ungeachtet einer Marktabgrenzung. 160 Mit anderen Wor- ten sind solche Wettbewerbsabreden grundsätzlich bereits aufgrund ihres Gegenstandes er- heblich. 161 Es ist nicht erforderlich, dass sich die betreffenden Abreden tatsächlich negativ auf den Wettbewerb ausgewirkt haben. Es genügt, dass sie den Wettbewerb potenziell beein- trächtigen können. 162
159 BGE 143 II 297, 324 E. 5.1, Gaba; bestätigt in Urteil des BGer 2C_63/2016 vom 24.10.2017, E. 4.3.1, BMW; zuletzt: Entscheid der WEKO vom 2.10.2017, Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin V, Rz 131, abrufbar unter <www.weko.admin.ch> unter Aktuell > letzte Entscheide (30.11.2018); 160 BGE 143 II 297, 324 E. 5.5, Gaba. 161 BGE 143 II 297, RPW 2017/2, 350 E. 5.2, GABA; bestätigt in Urteil des BGer 2C_63/2016 vom 24.10.2017, E. 4.3.1, BMW; Urteil des BGer 2C_1017/2014 vom 9.10.2017, E. 3.1, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BGer 2C_1016/2014 vom 9.10.2017, E. 1, Siegenia-Aubi AG/WEKO; zuletzt: Entscheid der WEKO vom 2.10.2017, Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin V, Rz 131, abrufbar unter <www.weko.admin.ch> unter Aktuell > letzte Entscheide (30.11.2018). 162 BGE 143 II 297, RPW 2017/2, RPW 2017/2, 353 E. 5.4.2, GABA; bestätigt in Urteil des BGer 2C_63/2016 vom 24.10.2017, E. 4.3.2, BMW. zuletzt: Entscheid der WEKO vom 2.10.2017, Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin V, Rz 131, abrufbar unter <www.weko.admin.ch> unter Ak- tuell > letzte Entscheide (30.11.2018). 163 Urteil des BVGer B-771/2012 vom 25.6.2018, E. 8.3.3.
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Wettbewerbsverstoss Beteiligte Parteien Qualifikation Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung / Erheblichkeit / Rechtfertigung «[...]», [...] (2008) Foffa Conrad AG Rocca + Hotz AG Geschäftspartner- und Preisabrede (Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG) Beseitigungsvermutung widerlegt; erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs; keine Rechtfertigung «[...]», la Punt Chamues-ch (2008) Foffa Conrad AG Rocca + Hotz AG Geschäftspartner- und Preisabrede (Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG) Wettbewerbsbeseitigung «[...]», [...] (2008) Foffa Conrad AG Rocca + Hotz AG P. Lenatti AG Geschäftspartner- und Preisabrede zwischen der Rocca + Hotz AG und Foffa Conrad AG (Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG); Geschäftspartnerabrede zwischen der Rocca + Hotz AG und P. Lenatti, Hoch- und Tiefbau (Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG) Beseitigungsvermutung widerlegt; erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs; keine Rechtfertigung «[...]», Zuoz (2009) Foffa Conrad AG Rocca + Hotz AG Geschäftspartner- und Preisabrede (Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG) Beseitigungsvermutung widerlegt; erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs; keine Rechtfertigung «[...]», S-chanf (2010) Foffa Conrad AG Rocca + Hotz AG Geschäftspartner- und Preisabrede (Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG) Beseitigungsvermutung widerlegt; erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs; keine Rechtfertigung «[...]», Zuoz (2011) Foffa Conrad AG Rocca + Hotz AG Geschäftspartner- und Preisabrede (Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG) Beseitigungsvermutung widerlegt; erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs; keine Rechtfertigung «[...]»,[...] (2011) Foffa Conrad AG Rocca + Hotz AG Geschäftspartner- und Preisabrede (Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG) Beseitigungsvermutung widerlegt; erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs; keine Rechtfertigung
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[...]», Zuoz (2011) Foffa Conrad AG Rocca + Hotz AG Geschäftspartner- und Preisabrede (Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG) Beseitigungsvermutung widerlegt; erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs; keine Rechtfertigung «[...]», Zuoz (2011) Foffa Conrad AG Rocca + Hotz AG Preisabrede (Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG) Beseitigungsvermutung widerlegt; erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs; keine Rechtfertigung «[...]»,[...] (2012) Foffa Conrad AG Rocca + Hotz AG Geschäftspartner- und Preisabrede (Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG) Beseitigungsvermutung widerlegt; erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs; keine Rechtfertigung
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D Massnahmen 225. Nach Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet die WEKO über die zu treffenden Massnahmen oder die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung. Massnahmen in diesem Sinn sind so- wohl Anordnungen zur Beseitigung von unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (vgl. Rz 226 ff.) als auch monetäre Sanktionen (vgl. Rz 231 ff.). D.1.1 Anordnung von Massnahmen 226. Liegt eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vor, so kann die WEKO Massnahmen zu deren Beseitigung anordnen, indem sie den betroffenen Parteien die sanktionsbewehrte Pflicht zu einem bestimmen Tun (Gebot) oder Unterlassen (Verbot) auferlegt. Solche Gestal- tungsverfügungen haben stets dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu entsprechen, weshalb die Massnahmen von der Art und Intensität des konkreten Wettbewerbsverstosses abhängig sind. 164
164 RPW 2015/2, 235 Rz 267, Tunnelreinigung; zum Ganzen sodann auch RPW 2013/4, 643 ff. Rz 1028 ff., Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich; RPW 2017/3, 453 Rz 253, Hoch- und Tiefbauleistungen Münstertal. 165 Vgl. Entscheid der REKO/WEF vom 9.6.2005, RPW 2005/3, 530 E. 6.2.6, Telekurs Multipay; Urteil des BVGer vom 3.10.2007, RPW 2007/4, 653 E. 4.2.2, Flughafen Zürich AG, Unique.
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D.1.2 Sanktionierung D.1.2.1 Allgemeines 231. Aufgrund ihrer ratio legis sollen die in Art. 49a ff. KG vorgesehenen Verwaltungssankti- onen – und dabei insbesondere die mit der Revision 2003 eingeführten direkten Sanktionen bei den besonders schädlichen kartellrechtlichen Verstössen – die wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften sicherstellen und mittels ihrer Präventivwirkung Wettbewerbs- verstösse verhindern. 166 Direktsanktionen können nur zusammen mit einer Endverfügung, wel- che die Unzulässigkeit der fraglichen Wettbewerbsbeschränkung feststellt, verhängt wer- den. 167
D.1.2.2 Voraussetzungen D.1.2.2.1 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG 233. Die Belastung der Verfahrensparteien mit einer Sanktion setzt voraus, dass sie den Tat- bestand von Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt haben. Danach wird ein Unternehmen, welches an einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG beteiligt ist oder sich nach Art. 7 KG unzu- lässig verhält, mit einer Sanktion belastet. Daraus ergeben sich folgende Strafbarkeitsvoraus- setzungen: Es müssen unzulässige Verhaltensweisen im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG vorliegen (Rz 234); Die unzulässige Verhaltensweisen müssen von einem Unternehmen im Sinne des Kar- tellgesetzes begangen worden sein (Rz 235 ff.). D.1.2.2.2 Unzulässige Verhaltensweise im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG 234. Die festgestellten Verhaltensweisen (vgl. die Übersicht unter Rz 224) verstossen gegen Art. 5 Abs. 3 Bst. a und/oder Bst. c KG. Damit liegen in allen Fällen unzulässige Verhaltens- weisen im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG vor. Nicht massgebend für die Frage der Sanktionier- barkeit ist, ob die unzulässigen Abreden zu einer Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs geführt haben. 169
166 Botschaft vom 7.11.2001 über die Änderung des Kartellgesetzes, BBl 2002 2022, insb. 2023, 2033 ff. und 2041; STEFAN BILGER, Das Verwaltungsverfahren zur Untersuchung von Wettbewerbs- beschränkungen, 2002, 92. 167 BBl 2002 2022, 2034. 168 BGE 139 I 72, 78 ff. E. 2.2.2 (= RPW 2013/1, 118 E. 2.2.2), Publigroupe SA et al./WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 798 ff. E. 14, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 835 ff. E. 12, Gebro/WEKO. 169 BGE 143 II 297, 337 ff. E. 9.
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D.1.2.2.3 Unternehmen 235. Die unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen, auf welche Art. 49a Abs. 1 KG Bezug nimmt, müssen von einem «Unternehmen» begangen werden. Für den Unternehmensbegriff wird auf Art. 2 Abs. 1 und 1 bis KG abgestellt. 170
Sämtliche Parteien, die sich an einer oder mehreren der festgestellten unzulässigen Wettbewerbsabreden beteiligt haben (vgl. die Übersicht unter Rz 224), waren zum Tatzeit- punkt Trägerinnen eines Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 1 bis KG (vgl. Rz 187). D.1.2.2.4 Vorwerfbarkeit
Das Verschulden im Sinne von Vorwerfbarkeit stellt gemäss Rechtsprechung das sub- jektive Tatbestandsmerkmal von Art. 49a Abs. 1 KG dar. 171 Massgebend für das Vorliegen von Verschulden im Sinne von Vorwerfbarkeit ist gemäss dieser Rechtsprechung ein objektiver Sorgfaltsmangel bzw. ein Organisationsverschulden, an dessen Vorliegen jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind.
Ist ein Kartellrechtsverstoss nachgewiesen, so ist im Regelfall auch ein objektiver Sorg- faltsmangel bzw. ein Organisationsverschulden gegeben. Nur in seltenen Fällen wird keine Vorwerfbarkeit vorliegen; so möglicherweise wenn der durch einen Mitarbeitenden ohne Or- ganstellung begangene Kartellrechtsverstoss innerhalb des Unternehmens nicht bekannt war und auch mit einer zweckmässigen Ausgestaltung der Organisation nicht hätte bekannt wer- den können und das Unternehmen alle zumutbaren Massnahmen getroffen hat, den Kartell- rechtsverstoss zu verhindern. 172 Ein objektiver Sorgfaltsmangel bzw. Organisationsverschul- den liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn ein Unternehmen ein Verhalten an den Tag legt oder weiterführt, obwohl es sich bewusst ist oder sein müsste, dass das Verhalten möglicherweise kartellrechtswidrig sein könnte. 173
Die natürlichen Personen, welche vorliegend für die Unternehmen handelten und die kartellrechtswidrigen Wettbewerbsabreden trafen, taten dies wissentlich und nahmen deren wettbewerbsbeseitigende bzw. wettbewerbsbeschränkende Wirkung zumindest in Kauf, han- delten diesbezüglich also zumindest eventualvorsätzlich. Sodann ist festzuhalten, dass die handelnden natürlichen Personen für die jeweiligen Unternehmen entweder zeichnungsbe- rechtigt waren oder jeweils mindestens dem mittleren oder oberen Kader bzw. der Geschäfts- leitung angehörten. Ihr (Eventual-)Vorsatz bezüglich der von ihnen vorgenommenen Handlun- gen ist daher ohne Weiteres den betroffenen Unternehmen zuzurechnen.
170 RPW 2017/3, 454 Rz 260, Hoch- und Tiefbauleistungen Münstertal; Entscheid der WEKO vom 26.3.2018, Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I, Rz 733, abrufbar unter <www.weko.admin.ch> unter Aktuell > letzte Entscheide (30.11.2018). 171 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, E. 12.2.2 (= RPW 2013/1, 135; nicht publizierte Er- wägung in BGE 139 I 72), Publigroupe SA et al./WEKO. Vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung hinsichtlich Vorwerfbarkeit: RPW 2006/1, 169 ff. Rz 197 ff., Flughafen Zürich AG (Unique); Urteil des BVGer, RPW 2007/4, 672 E. 4.2.6, Flughafen Zürich AG (Unique)/WEKO; RPW 2011/1, 189 Rz 557, Fn 546, SIX/DCC; RPW 2007/2, 232 ff. Rz 306 ff., insb. Rz 308 und 314, Richtlinien des Verbandes schweizerischer Werbegesellschaften VSW über die Kommissionierung von Berufsver- mittlern; Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 803 E. 14.3.5, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 840 E. 13.2.5, Gebro/WEKO. 172 RPW 2011/1, 189 Rz 558 m.w.H., SIX/DCC. 173 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO; Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, E. 12.2.2 (= RPW 2013/1, 135; nicht publizierte Erwägung in BGE 139 I 72), Publigroupe SA et al./WEKO.
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Anderweitige Gründe, welche dagegen sprechen würden, dass den Unternehmen die fraglichen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen vorgeworfen werden können, sind nicht er- sichtlich und werden von den Parteien auch nicht vorgebracht. So dürfen das Kartellgesetz resp. dessen grundlegende Normen für Unternehmen (als dessen Adressaten) als bekannt vorausgesetzt werden. 174 Die Unternehmen müssen alles Zumutbare vorkehren, um sicherzu- stellen, dass die Vorgaben des Kartellgesetzes eingehalten werden. Dass die Parteien vorlie- gend angemessene und wirksame organisatorische Massnahmen zur Verhinderung der ge- troffenen Wettbewerbsabreden getroffen hätten, ist nicht ersichtlich. D.1.2.2.5 Sanktionierbarkeit in zeitlicher Hinsicht
Die Sanktionierung ist gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG ausgeschlossen, wenn die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist. Für die Prüfung dieser fünfjährigen Frist ist im Einzelfall die gesamte Dauer des Kartells miteinzubeziehen.
Die vorliegenden Wettbewerbsabreden wurden zwischen 2008 und 2012 getroffen. Die vorliegende Untersuchung wurde im Oktober 2012 eröffnet. Allerdings bezog sich der dama- lige Untersuchungsgegenstand auf «Wettbewerbsbeschränkungen im Unterengadin». Die vorliegend strittigen Projekte liegen im Oberengadin und waren somit vom damaligen Unter- suchungsgegenstand nicht erfasst. Am 22. April 2013 dehnten die Wettbewerbsbehörden die Untersuchung auf den gesamten Kanton Graubünden aus. Die Ausdehnung wurde im Schwei- zerischen Handelsblatt publiziert. 175 Mit der kantonsweiten Ausdehnung wurden auch allfällige Wettbewerbsabreden bezüglich einzelner Hoch- und Tiefbauprojekte im Oberengadin in den Untersuchungsgegenstand einbezogen. Stichdatum für die fünfjährige Frist gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG ist somit der 22. April 2008.
Vorliegend erfolgten die massgeblichen Tathandlungen der Rocca + Hotz AG und der Foffa Conrad AG bei zwei der zehn unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen vor dem
April 2008, nämlich in Bezug auf die Bauprojekte «[...]», [...] (Februar 2008), und «[...]», la Punt Chamues-ch (März 2008). Bei diesen Bauprojekten übersteigt die Dauer zwischen der Ausübung der Wettbewerbsbeschränkung und der Untersuchungseröffnung – konkret der Ver- fahrensausdehnung vom 22. April 2013 – fünf Jahre. Für diese beiden Verstösse entfällt damit gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG die Sanktionierungsmöglichkeit. 176
Für die übrigen acht Wettbewerbsverstösse ist die Frist für die Sanktionierbarkeit ge- mäss Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG mit der Ausdehnung vom 22. April 2013 grundsätzlich gewahrt. Dies betrifft jedenfalls die Foffa Conrad AG, gegen welche die Untersuchung von Anfang an geführt worden ist. Allerdings wurde das vorliegende Verfahren erst am 23. November 2015 gegen die Rocca + Hotz AG, P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau und Broggi Lenatti AG ausge- dehnt (vgl. Rz 12 hiervor). Damit stellt sich die Frage, ob auch hinsichtlich dieser Untersu- chungsadressaten die Frist für die Sanktionierbarkeit bei allen übrigen acht Verstössen ge- wahrt ist.
174 Siehe statt anderer etwa RPW 2011/1, 190 Rz 558 m.w.H. SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC); vgl. auch Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18.6.2004 über die Sammlun- gen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG; SR 170.512). 175 SHAB vom 28.05.2013 [siehe auch Act. I.080 (22-0433)]. 176 Vgl. auch RPW 2013/4, 591 Rz 801, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich.
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177 Entscheid der WEKO vom 2.10.2017, Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin IV, Rz 122 ff., sowie Entscheid der WEKO vom 2.10.2017, Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin V, Rz 146 ff., beide abrufbar unter <www.weko.admin.ch> unter Aktuell > letzte Entscheide (30.11.2018). 178 Act. 93 (22-0459), Rz 171 ff.
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D.1.2.3 Zurechenbarkeit der Wettbewerbsverstösse 250. Im Folgenden ist zu beurteilen, inwiefern die begangenen Wettbewerbsverstösse den Verfahrensparteien zugerechnet werden können. Massgebend ist dabei die Unternehmens- trägerschaft, das heisst, welche juristischen oder natürliche Personen oder Rechtsgemein- schaften (z.B. Kollektivgesellschaft) Trägerinnen der fehlbaren Unternehmen waren bzw. sind. Soweit die Verfahrensparteien sowohl zum Tatzeitpunkt als auch aktuell Trägerinnen der fehl- baren Unternehmen waren bzw. sind, wirft die Zurechnung der Wettbewerbsverstösse keine spezifischen Fragen auf. Die Verfahrensparteien sind für diejenigen Verstösse zu sanktionie- ren, die von den von ihnen getragenen Unternehmen begangen worden sind. 251. Besonders zu prüfen ist die Zurechenbarkeit hingegen in Konstellationen, in denen die Unternehmensträgerschaft während oder nach der Tatbegehung geändert hat, namentlich im Zuge von Umstrukturierungen. Dies betrifft vorliegend das Verhältnis zwischen der Broggi Lenatti AG und der P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau. So wurde die Tätigkeit der P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau, sowie Hohenegger & Broggi AG, Bergün/Bravuogn, im Bereich Hoch- und Tiefbau per 29. April 2014 auf die Broggi Lenatti AG überführt. 252. Wie die WEKO in der Vergangenheit bereits festgehalten hat 181 , ist ein Wettbewerbs- verstoss nicht nur bei eigentlicher Rechtsnachfolge (z.B. infolge Fusion) der neuen Unterneh- mensträgerin zuzurechnen, sondern auch in Fällen, in denen ein bestehendes Unternehmen
179 Act. 93 (22-0459), Rz 177 f. 180 Zum Ganzen auch Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12.2018, E. 1644 ff. 181 Vgl. RPW 2017/3, 454 Rz 261 ff., Hoch- und Tiefbauleistungen Münstertal, den Entscheid der WEKO vom 26.3.2018, Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I, Rz 746 ff., sowie den Entscheid
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bloss wirtschaftlich betrachtet unter neuer Trägerschaft fortgeführt wird (Unternehmenskonti- nuität), etwa im Rahmen eines «Asset Deals». Gleiches wird im Übrigen auch in der Literatur zum Unternehmensstrafrecht postuliert. 182
Massgebend ist die Unterscheidung zwischen Unternehmen und Unternehmensträger. Hiervon sind sowohl die Bestimmungen zum Geltungsbereich des Kartellgesetzes in Art. 2 KG als auch diejenigen zu den Verwaltungssanktionen nach Art. 49a ff. KG geprägt. Das «Unter- nehmen» im Sinne des Kartellgesetzes ist als wirtschaftliche Einheit zu verstehen, etwa als Zusammenfassung von personellen, sachlichen und finanziellen Ressourcen, mit denen sich die Einheit als Produzentin von Gütern oder Dienstleistungen am Wirtschaftsprozess beteiligt. Die Betrachtung ist funktional. Dagegen handelt es sich beim «Unternehmensträger» um die- jenige Organisationseinheit, die aus der Unternehmenstätigkeit berechtigt und verpflichtet wird. Die Betrachtung ist juristisch. Aus der Unterscheidung zwischen Unternehmen und Un- ternehmensträger in der Ordnung des Kartellgesetzes ergeben sich folgende Implikationen: Normadressat der Vorschriften des Kartellgesetzes bildet das Unternehmen als wirtschaftli- ches Gefüge. 183 Verstösse gegen das Kartellgesetz gehen vom Unternehmen aus. Auch eine allfällige Sanktion hierfür soll das Unternehmen treffen. Entsprechend ist die Bestimmung von Art. 49a KG formuliert. Danach wird das «Unternehmen» und nicht etwa der Rechtsträger für unzulässiges Verhalten sanktioniert. Allerdings ist zu beachten, dass dem Unternehmen sel- ber keine Rechte und Pflichten auferlegt werden können. Seine Tat muss daher einem Unter- nehmensträger zugerechnet werden, dem gegenüber alsdann auch die entsprechenden kar- tellrechtlichen Massnahmen, namentlich die Sanktion, anzuordnen sind. Dies gilt auch bei Umstrukturierungen, bei denen das Unternehmen unter neuer Trägerschaft fortgeführt wird. Obwohl die Sanktion wirtschaftlich das fehlbare Unternehmen treffen soll, ist sie formell dem (ggf. neuen) Unternehmensträger aufzuerlegen. Damit steht die Prüfung der wirtschaftlichen Kontinuität im Kontext der Zurechenbarkeit von Zuwiderhandlungen im Einklang mit Art. 49a KG. Ein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip bzw. den Grundsatz nulla poena sine lege liegt nicht vor.
Die Zurechnung von Kartellrechtsverstössen an eine neue Unternehmensträgerin verstösst vor diesem Hintergrund auch nicht gegen das Schuldprinzip. Das «schuldige» Un- ternehmen besteht bei Unternehmenskontinuität fort und wird – auf dem Weg der Zurechnung seines Verhaltens an die neue Unternehmensträgerin – gebüsst. Dies deckt sich mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Fall Preispolitik Swisscom ADSL. Darin erachtete es das Gericht als mit dem Schuldprinzip vereinbar, im Konzernverhältnis eine Obergesellschaft als Verfügungsadressatin neben der handelnden Gruppengesellschaft heranzuziehen. 184
Nichts anderes ergibt der Blick auf EU-Rechtsprechung. Auch die Europäischen Ge- richte unterscheiden im Kartellrecht zwischen dem Unternehmen, das die Tat begeht, und dem Unternehmensträger, dem die Handlung des Unternehmens zuzurechnen ist. 185 Im Fall Anic aus dem Jahr 1991 entschied das EuG, dass jeweils zu prüfen sei, auf welche Person das Unternehmen – im Sinne einer wirtschaftlichen Kontinuität – übertragen worden sei, wenn die
der WEKO vom 2.10.2017, Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin V, Rz 85 ff., abrufbar unter <www.weko.admin.ch> unter Aktuell > letzte Entscheide (30.11.2018). 182 Vgl. CARLO ANTONIO BERTOSSA, Unternehmensstrafrecht – Strafprozess und Sanktionen, 2003, 160; NIKLAUS SCHMID, Strafbarkeit des Unternehmens: die prozessuale Seite, in: recht 2003, 201– 224, Rz 4.2.5. 183 Vgl. Urteil des BVGer, B-7633/2009 vom 14. September 2015, E. 77. 184 Urteil des BVGer, B-7633/2009 vom 14. September 2015, E. 77. 185 Urteil des EuGH vom 16.12.1975 C-40/73 Suiker Unie u.a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Rz 84/87; Urteil des EuG vom 17.12.1991 T-6/89 Enichem Anic/Kommission, SIg. 1991, ll-1623, Rz 236.
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Person, welche das Unternehmen zum Tatzeitpunkt getragen habe, rechtlich nicht mehr exis- tiere. Bestehe die ursprüngliche Unternehmensträgerin bis zum Erlass der Entscheidung rechtlich fort, sei ihr die Zuwiderhandlung zuzurechnen. 186
Die Folgerungen des EuG im Fall Anic wurden vom EuGH zunächst bestätigt. 187 In spä- teren Urteilen präzisierte der EuGH indes seine Rechtsprechung zur Zurechenbarkeit von Verstössen bei wirtschaftlicher Kontinuität. Im Jahr 2004 hielt er im Fall Aalborg Portland u.a./Kommission fest, dass fehlbares Verhalten unter Umständen selbst dann dem neuen Un- ternehmensträger infolge wirtschaftlicher Kontinuität zugerechnet werden könne, wenn der frühere Unternehmensträger rechtlich noch bestehe. 188 Auch im Fall ETI u.a. aus dem Jahr 2007 führte er aus, dass sich die Frage der Zurechnung von Handlungen an den neuen Un- ternehmensträger nicht nur dann stelle, wenn der frühere Unternehmensträger rechtlich nicht mehr existiere. Vielmehr sei dies auch dann zu prüfen, wenn der frühere Unternehmensträger zwar rechtlich noch bestehe, aber keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausübe. Damit stellte der EuGH klar, dass seine frühere Rechtsprechung im Fall Anic zu eng gefasst war. Er be- gründete seine revidierte Praxis unter anderem damit, dass eine Sanktion gegen eine Person, die rechtlich zwar noch existiere, aber kein Unternehmen mehr trage, unwirksam sei. Sodann dürften Unternehmen ihrer Sanktion nicht durch Umstrukturierungen, Übertragungen oder sonstiger Änderungen rechtlicher oder organisatorischer Art entgehen können. 189 Diese Praxis zur wirtschaftlichen Kontinuität haben die Europäischen Gerichte seither mehrfach bestätigt. 190
Nach dem Gesagten bestehen keine Hindernisse, die vorliegend zu beurteilende Um- strukturierungskonstellation unter dem Gesichtspunkt der Unternehmenskontinuität zu prüfen, um die Frage der Zurechenbarkeit der Verstösse zu klären.
Ob bei Umstrukturierungen eine wirtschaftliche Kontinuität gegeben ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls. Massgebend sind insbesondere folgende Kri- terien 191 : Übernahme von Personal (insbesondere von Schlüsselpersonen), Inventar und Räum- lichkeiten; identische Geschäftstätigkeit (sachlich, örtlich); Übernahme von Know-how, Kundenregistern und anderen immateriellen Werten; Eintritt in Verträge; Aussenauftritt (z.B. gleiche oder ähnliche Firma, Corporate Identity); besondere Schutzmassnahmen zugunsten des übernommenen Unternehmens (z.B. Konkurrenzverbot der früheren Rechtsträgerin).
186 Urteil des EuG vom 17.12.1991 T-6/89 Enichem Anic/Kommission, SIg. 1991, ll-1623, Rz 236. 187 Urteil des EuGH vom 8.7.1999 C-49/92 P Kommission/Anic Partecipazioni, Slg. 1999, I-4208 f., Rz 145. 188 Urteil des EuGH vom 7.1.2004 C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P Aalborg Portland u.a./Kommission, Slg. 2004, I-403, Rz 354 ff. 189 Urteil des EuGH vom 11.12.2007 C-280/06 ETI u.a., Slg. 2007, I-10893, Rz 40 f. 190 Vgl. etwa Urteil des EuGH vom 29.3.2011, C-352/09 P ThyssenKrupp/Kommission, Slg. 2011, 2011 I-02359, Rz 143 f.; Urteil des EuG vom 17.5.2013 T‑146/09, Parker ITR und Parker-Hannifin/Kom- mission, Rz 89; Urteil des EuGH vom 5.3.2015 C‑93/13 P und C‑123/13 P, Kommission/Versalis und Eni, Rz 57. 191 So auch Entscheid der WEKO vom 26.3.2018, Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I, Rz 753; Entscheid der WEKO vom 2.10.2017, Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin V, Rz 87, beide abruf- bar unter <www.weko.admin.ch> unter Aktuell > letzte Entscheide (30.11.2018).
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Die Broggi Lenatti AG übernahm von der P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau, bis auf eine Ausnahme, das bauspezifische Personal, das Inventar (Maschinen, Werkzeuge, Warenlager etc.) sowie eine Immobilie 192 . Gemäss eigenen Angaben entspricht die Geschäftstätigkeit der Broggi Lenatti AG im Bereich Bau ab dem 1. Mai 2014 derjenigen, welche die P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau vor der Zusammenführung ausgeübt hat. 193 Die P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau ist zwar noch immer im Handelsregister eingetragen, übt jedoch laut eigenen Angaben keine Bautätigkeit mehr aus. Zudem stellte die Broggi Lenatti AG durch die gewählte Firma auch in der Aussenwahrnehmung einen Zusammenhang zur P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau her. Auch auf ihrer Homepage erwähnt die Broggi Lenatti AG, dass sie aus der Zusammen- führung der Bautätigkeit der beiden bestehenden Unternehmen Hohenegger & Broggi AG und der P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau hervorgegangen ist. 194
Aus diesen Gründen ist eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen der Broggi Lenatti AG und der P. Lenatti AG zu bejahen. Die Broggi Lenatti AG ist daher für den Wettbewerbs- verstoss der P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau (dazu Rz 70 ff.) ebenfalls ins Recht zu fassen. D.1.2.4 Bemessung
Rechtsfolge eines Verstosses im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG ist die Belastung des fehlbaren Unternehmens mit einem Betrag bis zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes. Dieser Betrag stellt also die höchstmögliche Sanktion dar. Die konkrete Sanktion bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Ver- haltens, wobei der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ange- messen zu berücksichtigen ist.
Die konkreten Bemessungskriterien und damit die Einzelheiten der Sanktionsbemes- sung werden in der SVKG 195 näher präzisiert (vgl. Art. 1 Bst. a SVKG). Die Festsetzung des Sanktionsbetrags liegt dabei grundsätzlich im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der WEKO, welches durch die Grundsätze der Verhältnismässigkeit (Art. 2 Abs. 2 SVKG) und der Gleichbehandlung begrenzt wird. 196 Die WEKO bestimmt die effektive Höhe der Sanktion nach den konkreten Umständen im Einzelfall, wobei die Geldbusse für jedes an einer Zuwiderhand- lung beteiligte Unternehmen individuell innerhalb der gesetzlich statuierten Grenzen festzule- gen ist. 197
Im Folgenden wird die Sanktionsbemessung in Bezug auf die sanktionierbaren acht Wettbewerbsverstösse (vgl. dazu Rz 247 hiervor) einzeln erörtert.
192 Act. I.443, Antworten auf die Fragen 8, 9 und 12 sowie den beiliegenden Sacheinlagevertrag vom 20.10.2014 und die beiliegenden Inventarlisten; sowie der WEKO vom 2. Oktober 2017, Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin V, Rz 89, abrufbar unter <www.weko.admin.ch> unter Aktuell > letzte Entscheide (30.11.2018). 193 Act. I.443, Antwort auf Frage 7; vgl. auch die Medienmitteilung der Broggi Lenatti AG vom 29.4.2014 «Zusammenschluss zweier Traditionsbetriebe». 194 http://broggi-lenatti.ch/de/ueber-uns/geschichte (30.11.2018). 195 Verordnung vom 12.3.2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG; SR 251.5). 196 Vgl. etwa Entscheid der WEKO vom 26.3.2018, Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I, Rz 758, abrufbar unter <www.weko.admin.ch> unter Aktuell > letzte Entscheide (30.11.2018); RPW 2017/3, 455 Rz 272, Hoch- und Tiefbauleistungen Münstertal; RPW 2006/4, 661 Rz 236, Flughafen Zürich AG (Unique) – Valet Parking. 197 Vgl. etwa Entscheid der WEKO vom 26.3.2018, Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I, Rz 758, abrufbar unter <www.weko.admin.ch> unter Aktuell > letzte Entscheide (30.11.2018); RPW 2017/3, 455 Rz 272, Hoch- und Tiefbauleistungen Münstertal; RPW 2009/3, 212 f. Rz 111, Elektroinstalla- tionsbetriebe Bern.
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D.1.2.5 [...], [...] (2008) D.1.2.5.1 Basisbetrag 264. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVKG je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu 10 % des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat (Art. 3 SVKG). 265. Der sachlich relevante Markt umfasst die Bauleistungen im Zusammenhang mit dem Bauprojekt «[...]», [...] (vgl. Rz 207 hiervor). Die am Wettbewerbsverstoss im Zusammenhang mit diesem Bauprojekt beteiligten Unternehmen erzielten im relevanten Markt keinen Umsatz, da ihre Schutznahme erfolglos blieb (Rocca + Hotz AG) bzw. da ihnen lediglich die Rolle der Schutzgeberin zugedacht war (Foffa Conrad AG und P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau). 266. Art. 49a Abs. 1 KG sieht eine Sanktionierung von Unternehmen vor, welche sich an einer Abrede beteiligt haben. Das Entfallen der Belastung ist auf Gesetzesstufe nur aus den in Art. 49a Abs. 3 KG abschliessend aufgeführten Gründen vorgesehen. Eine rein auf der Basis des eigenen Umsatzes zu bemessende Sanktion würde bei Abredebeteiligten, deren Schutz- nahme erfolglos blieb oder die durch eine Stützofferte den designierten Zuschlagsempfänger schützen sollten, aufgrund fehlenden Umsatzes zu einer Nicht-Sanktionierung führen, die in Art. 49a KG nicht vorgesehen ist. Dieses Ergebnis entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Regelung von Art. 3 SVKG und kann vom Verordnungsgeber nicht gewollt gewesen sein. 198
Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um die Offertsumme der Rocca + Hotz AG, als (erfolglos) schutznehmendes Unternehmen, von CHF [...] exkl. MWST. Daraus ergibt sich für den Basisbetrag eine Obergrenze von CHF [...]. 268. Die Schwere der Zuwiderhandlung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevan- ten Umstände zu beurteilen. Allgemeine Aussagen zur Qualifizierung konkreter Abreden als schwer sind nur sehr beschränkt möglich, kommt es doch immer sehr stark auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Zweifellos stellen Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 KG, welche den Wettbewerb beseitigen – als sogenannte harte horizontale Kartelle – in aller Regel schwere Kartellrechtsverstösse dar. Unter anderem sind horizontale Abreden, welche den Preiswettbe- werb ausschalten, wegen des grossen ihnen immanenten Gefährdungspotentials grundsätz- lich im oberen Drittel des möglichen Sanktionsrahmens, d.h. zwischen 7 und 10 %, einzuord- nen.
Tendenziell leichter zu gewichten sind den Wettbewerb erheblich beeinträchtigende Abreden, welche sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen. Darüber hinaus ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass Wettbewerbsbeschränkungen, welche gleichzeitig mehrere Tatbestände gemäss Art. 5 KG erfüllen, schwerer zu gewichten sind als solche, die nur einen Tatbestand erfüllen. 200
198 Zur Zulässigkeit der Sanktionierung von Einzelsubmissionsabreden, bei denen kein Umsatz gene- riert worden ist, eingehend Urteil des BVGer B-771/2012 vom 25.6.2018, E. 9.6.8; Entscheid der WEKO vom 2. Oktober 2017, Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin V, Rz 156 f., abrufbar unter <www.weko.admin.ch> unter Aktuell > letzte Entscheide (30.11.2018). 199 Vgl. RPW 2013/4, 618 Rz 956, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. 200 Vgl. Erläuterungen SVKG, S. 3.
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201 Act. IX.C.035, pag. 15 und 16 sowie Act. III.C.001, pag. 6.
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D.1.2.5.5 Selbstanzeige 275. Die Voraussetzungen der Sanktionsbefreiung und -reduktion infolge einer Selbstanzeige richten sich nach Art. 8 und 12 SVKG. 276. Die Foffa Conrad AG erstattete am 12. November 2012 Selbstanzeige gemäss Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Bst. b sowie Art. 8 ff. SVKG betreffend mutmassliche Wettbewerbs- verstösse im Oberengadin. 202 In der Folge reichte sie mündliche und schriftliche Ergänzungen ihrer Selbstanzeige ein. In den Eingaben vom 30. November 2012 203 , 1. Februar 2013 204
(beide schriftlich) und 27. Oktober 2015 (mündlich zu Protokoll) 205 zeigte sie auch ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Bauprojekt an. Damit ist sie in Bezug auf den vorliegenden Wettbewerbsverstoss die erste Selbstanzeigerin. 277. Mit ihren Angaben trug die Foffa Conrad AG wesentlich zum Nachweis des Wettbe- werbsverstosses bei. Auch die sonstigen Voraussetzungen für den Erlass der Sanktion sind erfüllt. Die Foffa Conrad AG legte den Wettbewerbsbehörden unaufgefordert die in ihrem Ein- flussbereich liegenden Informationen und Beweismittel in Bezug auf die vorliegende Abrede vor und kooperierte ununterbrochen, uneingeschränkt und ohne Verzug. Ihre Abredetätigkeit stellte sie mit der Eröffnung der Untersuchung ein. Damit ist der Foffa Conrad AG die Sanktion zu erlassen. 278. Die Rocca + Hotz AG, P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau sowie Broggi Lenatti AG reich- ten keine Selbstanzeige ein. D.1.2.5.6 Verhältnismässigkeit 279. Der vorliegend festgesetzte Sanktionsbetrag ist für die Rocca + Hotz AG, P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau sowie Broggi Lenatti AG tragbar (bezogen auf den einzelnen Verstoss; vgl. zu den Gesamtsanktionen Rz 398 ff.). Anzeichen, dass sie hierdurch in ihrer Wettbewerbs- oder Existenzfähigkeit bedroht würden, bestehen nicht. D.1.2.5.7 Ergebnis 280. Aufgrund der genannten Erwägungen und unter Würdigung aller Umstände sowie der genannten sanktionserhöhenden und -mildernden Faktoren erachtet die Behörde eine Verwal- tungssanktion in folgender Höhe als dem Verstoss der Parteien gegen Art. 49a Abs. 1 KG angemessen:
Rocca + Hotz AG Foffa Conrad AG P. Lenatti AG / Broggi Lenatti AG Umsatz [...] [...] [...] Basisbetrag [...] (5 %) [...] (2,5 %) [...] (1,25 %) Erschwerende oder mildernde Umstände – –
Summe [...] [...] [...]
202 Act. IX.C.20. 203 Act. IX.C.24, pag. 19. 204 Act. IX.C.35, pag. 5 und 15. 205 Act. IX.C.61, Zeilen 295 ff.
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Rocca + Hotz AG Foffa Conrad AG P. Lenatti AG / Broggi Lenatti AG 100 %-Bonus gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG – -[...]
Bonus gemäss Art. 12 SVKG – –
Sanktion [...] 0 [...] Tabelle 1: Sanktionsübersicht betreffend «[...]», [...] D.1.2.6 [...], Zuoz (2009) D.1.2.6.1 Basisbetrag 281. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVKG je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu 10 % des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat (Art. 3 SVKG). 282. Der sachlich relevante Markt umfasst die Bauleistungen im Zusammenhang mit dem Bauprojekt «[...]» (vgl. Rz 207 hiervor). Die am Wettbewerbsverstoss im Zusammenhang mit diesem Bauprojekt beteiligte Rocca + Hotz AG erhielt den Zuschlag zum Preis von CHF [...] exklusive Mehrwertsteuer (Rz 104 hiervor). Keinen Umsatz im relevanten Markt erzielte die Foffa Conrad AG, da ihr die Rolle der Schutzgeberin zugedacht war. 283. Vorliegend wird als Basisumsatz die Zuschlagssumme der Rocca + Hotz AG exklusive Mehrwertsteuer in Höhe von CHF [...] herangezogen. Daraus ergibt sich für den Basisbetrag eine Obergrenze von CHF [...]. 284. Im Folgenden ist die Art und Schwere des Kartellrechtsverstosses zu würdigen (dazu auch Rz 268 hiervor). 285. Die Rocca + Hotz AG und die Foffa Conrad AG beteiligten sich an einer Abrede, die den Preis und die Aufteilung von Geschäftspartnern zum Gegenstand hatte. Beim Abschluss und der Umsetzung der Abrede handelten sie vorsätzlich. Diese Art Wettbewerbsabrede läuft den Anliegen des Kartellgesetzes in schwerwiegender Weise zuwider. In der Ökonomie ist das Schädigungspotential von Abreden über den Preis und die Aufteilung von Geschäftspartnern unbestritten. Vorliegend sind zudem gleichzeitig mehrere der als im Wettbewerb besonders wesentlich anzuschauenden Parameter gemäss Art. 5 Abs. 3 KG betroffen. Zu berücksichti- gen ist indes, dass neben den abredebeteiligten Unternehmen ein Drittanbieter offerierte und daher nicht von einer Wettbewerbsbeseitigung, sondern von einer erheblichen Beeinträchti- gung des Wettbewerbs auszugehen ist (vgl. Rz 217 ff. hiervor). 286. Insgesamt ist der Kartellrechtsverstoss im Zusammenhang mit dem Bauprojekt «[...]» dennoch als schwerwiegend zu werten. 287. Unter Berücksichtigung der Art und Schwere des kartellrechtlichen Verstosses erscheint für die Rocca + Hotz AG als erfolgreiche Schutznehmerin der Submissionsabrede ein Basis- betrag von 8 % des erzielten Umsatzes als angemessen, d.h. CHF [...]. 288. Unter Berücksichtigung der Art und Schwere des kartellrechtlichen Verstosses erscheint für die Foffa Conrad AG als «schützendes» Unternehmen bei erfolgreicher Schutzgabe ein Basisbetrag von CHF [...] als angemessen.
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D.1.2.6.2 Dauer des Verstosses 289. Der Basisbetrag ist wegen der projektbezogenen (kurzen) Dauer des Wettbewerbs- verstosses nicht zu erhöhen. D.1.2.6.3 Erschwerende und mildernde Umstände 290. Erschwerende oder mildernde Umstände liegen nicht vor (zur fehlenden passiven Rolle der Rocca + Hotz AG Rz 273 hiervor). D.1.2.6.4 Maximalsanktion 291. Die Sanktion beträgt in keinem Fall mehr als 10 % des in den letzten drei Geschäftsjah- ren in der Schweiz erzielten Gesamtumsatzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG). Vorliegend erübrigt sich die Ermittlung der Gesamtumsätze der Parteien, da die Maximalsanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG offensichtlich nicht überschritten wird. D.1.2.6.5 Selbstanzeige 292. Die Voraussetzungen der Sanktionsbefreiung und -reduktion infolge einer Selbstanzeige richten sich nach Art. 8 und 12 SVKG. 293. Die Foffa Conrad AG erstattete am 12. November 2012 Selbstanzeige gemäss Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Bst. b sowie Art. 8 ff. SVKG betreffend mutmassliche Wettbewerbs- verstösse im Oberengadin. 206 In der Folge reichte sie mündliche und schriftliche Ergänzungen ihrer Selbstanzeige ein. In der Eingabe vom 30. November 2012 207 zeigte sie auch ihr Verhal- ten im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Bauprojekt an und lieferte diesbezüglich im weiteren Verlauf des Verfahrens nähere Sachverhaltsauskünfte. Damit ist sie in Bezug auf den vorliegenden Wettbewerbsverstoss die erste Selbstanzeigerin. 294. Mit ihren Angaben trug die Foffa Conrad AG wesentlich zum Nachweis des Wettbe- werbsverstosses bei. Auch die sonstigen Voraussetzungen für den Erlass der Sanktion sind erfüllt. Die Foffa Conrad AG legte den Wettbewerbsbehörden unaufgefordert die in ihrem Ein- flussbereich liegenden Informationen und Beweismittel in Bezug auf die vorliegende Abrede vor und kooperierte ununterbrochen, uneingeschränkt und ohne Verzug. Ihre Abredetätigkeit stellte sie mit der Eröffnung der Untersuchung ein. Damit ist der Foffa Conrad AG die Sanktion zu erlassen. 295. Die Rocca + Hotz AG reichte keine Selbstanzeige ein. D.1.2.6.6 Verhältnismässigkeit 296. Der vorliegend festgesetzte Sanktionsbetrag ist für die Rocca + Hotz AG tragbar (bezo- gen auf den einzelnen Verstoss; vgl. zu den Gesamtsanktionen Rz 398 ff.). Anzeichen, dass sie hierdurch in ihrer Wettbewerbs- oder Existenzfähigkeit bedroht würde, bestehen nicht.
206 Act. IX.C.20. 207 Act. IX.C.24, pag. 30.
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D.1.2.6.7 Ergebnis 297. Aufgrund der genannten Erwägungen und unter Würdigung aller Umstände sowie der genannten sanktionserhöhenden und -mildernden Faktoren erachtet die Behörde eine Verwal- tungssanktion in folgender Höhe als dem Verstoss der Parteien gegen Art. 49a Abs. 1 KG angemessen:
Rocca + Hotz AG Foffa Conrad AG Umsatz [...] [...] Basisbetrag [...] (8 %) [...] (4 %) Erschwerende oder mildernde Umstände – – Summe [...] [...] 100 %-Bonus gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG – -[...] Bonus gemäss Art. 12 SVKG – – Sanktion [...] 0 Tabelle 2: Sanktionsübersicht betreffend «[...]», Zuoz (2009) D.1.2.7 [...], S-chanf (2010) D.1.2.7.1 Basisbetrag 298. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVKG je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu 10 % des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat (Art. 3 SVKG). 299. Der sachlich relevante Markt umfasst die Bauleistungen im Zusammenhang mit dem Bauprojekt «[...]», S-chanf (vgl. Rz 207 hiervor). Die am Wettbewerbsverstoss im Zusammen- hang mit diesem Bauprojekt beteiligte Rocca + Hotz AG erhielt den Zuschlag zum Preis von CHF [...] inklusive Mehrwertsteuer (Rz 111 hiervor). Keinen Umsatz im relevanten Markt er- zielte die Foffa Conrad AG, da ihr die Rolle der Schutzgeberin zugedacht war. 300. Vorliegend wird als Basisumsatz die Zuschlagssumme der Rocca + Hotz AG exklusive Mehrwertsteuer in Höhe von CHF [...] herangezogen. Daraus ergibt sich für den Basisbetrag eine Obergrenze von CHF [...]. 301. Im Folgenden ist die Art und Schwere des Kartellrechtsverstosses zu würdigen (dazu auch Rz 268 hiervor). 302. Die Rocca + Hotz AG und Foffa Conrad AG beteiligten sich an einer Abrede, die den Preis und die Aufteilung von Geschäftspartnern zum Gegenstand hatte. Beim Abschluss und der Umsetzung der Abrede handelten sie vorsätzlich. Diese Art Wettbewerbsabrede läuft den Anliegen des Kartellgesetzes in schwerwiegender Weise zuwider. In der Ökonomie ist das Schädigungspotential von Abreden über den Preis und die Aufteilung von Geschäftspartnern unbestritten. Vorliegend sind zudem gleichzeitig mehrere der als im Wettbewerb besonders wesentlich anzuschauenden Parameter gemäss Art. 5 Abs. 3 KG betroffen. Zu berücksichti- gen ist indes, dass neben den abredebeteiligten Unternehmen zumindest ein Drittanbieter of- ferierte und daher nicht von einer Wettbewerbsbeseitigung, sondern von einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs auszugehen ist (vgl. Rz 217 ff. hiervor).
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208 Act. IX.C.20. 209 Act. IX.C.24, pag. 36.
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D.1.2.7.6 Verhältnismässigkeit 313. Der vorliegend festgesetzte Sanktionsbetrag ist für die Rocca + Hotz AG tragbar (bezo- gen auf den einzelnen Verstoss; vgl. zu den Gesamtsanktionen Rz 398 ff.). Anzeichen, dass sie hierdurch in ihrer Wettbewerbs- oder Existenzfähigkeit bedroht würde, bestehen nicht. D.1.2.7.7 Ergebnis 314. Aufgrund der genannten Erwägungen und unter Würdigung aller Umstände sowie der genannten sanktionserhöhenden und -mildernden Faktoren erachtet die Behörde eine Verwal- tungssanktion in folgender Höhe als dem Verstoss der Parteien gegen Art. 49a Abs. 1 KG angemessen:
Rocca + Hotz AG Foffa Conrad AG Umsatz [...] [...] Basisbetrag [...] (8 %) [...] (4 %) Erschwerende oder mildernde Umstände – – Summe [...] [...] 100 %-Bonus gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG – -[...] Bonus gemäss Art. 12 SVKG – – Sanktion [...] 0 Tabelle 3: Sanktionsübersicht betreffend «[...]», S-chanf D.1.2.8 [...], Zuoz (2011) D.1.2.8.1 Basisbetrag 315. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVKG je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu 10 % des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat (Art. 3 SVKG). 316. Der sachlich relevante Markt umfasst die Bauleistungen im Zusammenhang mit dem Bauprojekt «[...]», Zuoz (vgl. Rz 207 hiervor). Die am Wettbewerbsverstoss im Zusammen- hang mit diesem Bauprojekt beteiligten Unternehmen erzielten im relevanten Markt keinen Umsatz, da ihre Schutznahme erfolglos blieb (Rocca + Hotz AG) bzw. da ihnen lediglich die Rolle der Schutzgeberin zugedacht war (Foffa Conrad AG). 317. Vorliegend wird hilfsweise derjenige Basisumsatz herangezogen, den das (erfolglos) ge- schützte Unternehmen beim Bauprojekt «[...]» abredegemäss hätte erzielen sollen (vgl. zur Begründung Rz 266 f. hiervor). Konkret ist die Offertsumme der Rocca + Hotz AG als (erfolg- los) schutznehmendes Unternehmen von CHF [...] exklusive Mehrwertsteuer massgebend. Daraus ergibt sich für den Basisbetrag eine Obergrenze von CHF [...]. 318. Im Folgenden ist die Art und Schwere des Kartellrechtsverstosses zu würdigen (dazu auch Rz 268 hiervor). 319. Die Rocca + Hotz AG und die Foffa Conrad AG beteiligten sich an einer Abrede, die den Preis und die Aufteilung von Geschäftspartnern zum Gegenstand hatte. Beim Abschluss und
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der Umsetzung der Abrede handelten sie vorsätzlich. Diese Art Wettbewerbsabrede läuft den Anliegen des Kartellgesetzes in schwerwiegender Weise zuwider. In der Ökonomie ist das Schädigungspotential von Abreden über den Preis und die Aufteilung von Geschäftspartnern unbestritten. Vorliegend sind zudem gleichzeitig mehrere der als im Wettbewerb besonders wesentlich anzuschauenden Parameter gemäss Art. 5 Abs. 3 KG betroffen. Zu berücksichti- gen ist indes, dass die Abrede zwar umgesetzt worden ist, aber nicht zum angestrebten Er- gebnis führte. Vielmehr konnte sich mit der Costa AG, Hoch- und Tiefbau eine der Aussen- wettbewerberinnen durchsetzen. Daher ist nicht von einer Wettbewerbsbeseitigung, sondern von einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs auszugehen (vgl. Rz 217 ff. hiervor). 320. Vor diesem Hintergrund ist der von der Rocca + Hotz AG begangene Kartellrechts- verstoss im Zusammenhang mit dem Bauprojekt «[...]» als mittelschwer zu werten. In Bezug auf die Foffa Conrad AG ist von einem eher leichten Verstoss auszugehen. 321. Unter Berücksichtigung der Art und Schwere des kartellrechtlichen Verstosses erscheint für die Rocca + Hotz AG als nicht erfolgreiche «Schutznehmerin» der Submissionsabrede ein Basisbetrag von CHF [...] (5 %) und für die Foffa Conrad AG als «schützendes» Unternehmen ein Basisbetrag von CHF [...] (2,5 %) als angemessen. D.1.2.8.2 Dauer des Verstosses 322. Der Basisbetrag ist wegen der projektbezogenen (kurzen) Dauer des Wettbewerbs- verstosses nicht zu erhöhen. D.1.2.8.3 Erschwerende und mildernde Umstände 323. Erschwerende oder mildernde Umstände liegen nicht vor (zur fehlenden passiven Rolle der Rocca + Hotz AG Rz 273 hiervor). D.1.2.8.4 Maximalsanktion 324. Die Sanktion beträgt in keinem Fall mehr als 10 % des in den letzten drei Geschäftsjah- ren in der Schweiz erzielten Gesamtumsatzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG). Vorliegend erübrigt sich die Ermittlung der Gesamtumsätze der Parteien, da die Maximalsanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG offensichtlich nicht überschritten wird. D.1.2.8.5 Selbstanzeige 325. Die Voraussetzungen der Sanktionsbefreiung und -reduktion infolge einer Selbstanzeige richten sich nach Art. 8 und 12 SVKG. 326. Die Foffa Conrad AG erstattete am 12. November 2012 Selbstanzeige gemäss Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Bst. b sowie Art. 8 ff. SVKG betreffend mutmassliche Wettbewerbs- verstösse im Oberengadin. 210 In der Folge reichte sie mündliche und schriftliche Ergänzungen ihrer Selbstanzeige ein. In der Eingabe vom 30. November 2012 211 zeigte sie auch ihr Verhal- ten im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Bauprojekt an und lieferte diesbezüglich im weiteren Verlauf des Verfahrens nähere Sachverhaltsauskünfte. Damit ist sie in Bezug auf den vorliegenden Wettbewerbsverstoss die erste Selbstanzeigerin. 327. Mit ihren Angaben trug die Foffa Conrad AG wesentlich zum Nachweis des Wettbe- werbsverstosses bei. Auch die sonstigen Voraussetzungen für den Erlass der Sanktion sind
210 Act. IX.C.20. 211 Act. IX.C.24, pag. 43.
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erfüllt. Die Foffa Conrad AG legte den Wettbewerbsbehörden unaufgefordert die in ihrem Ein- flussbereich liegenden Informationen und Beweismittel in Bezug auf die vorliegende Abrede vor und kooperierte ununterbrochen, uneingeschränkt und ohne Verzug. Ihre Abredetätigkeit stellte sie mit der Eröffnung der Untersuchung ein. Damit ist der Foffa Conrad AG die Sanktion zu erlassen. 328. Die Rocca + Hotz AG reichte keine Selbstanzeige ein. D.1.2.8.6 Verhältnismässigkeit 329. Der vorliegend festgesetzte Sanktionsbetrag ist für die Rocca + Hotz AG tragbar (bezo- gen auf den einzelnen Verstoss; vgl. zu den Gesamtsanktionen Rz 398 ff.). Anzeichen, dass sie hierdurch in ihrer Wettbewerbs- oder Existenzfähigkeit bedroht würde, bestehen nicht. D.1.2.8.7 Ergebnis 330. Aufgrund der genannten Erwägungen und unter Würdigung aller Umstände sowie der genannten sanktionserhöhenden und -mildernden Faktoren erachtet die Behörde eine Verwal- tungssanktion in folgender Höhe als dem Verstoss der Parteien gegen Art. 49a Abs. 1 KG angemessen:
Rocca + Hotz AG Foffa Conrad AG Umsatz [...] [...] Basisbetrag [...] (5 %) [...] (2,5 %) Erschwerende oder mildernde Umstände – – Summe [...] [...] 100 %-Bonus gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG – -[...] Bonus gemäss Art. 12 SVKG – – Sanktion [...] 0 Tabelle 4: Sanktionsübersicht betreffend «[...]», Zuoz D.1.2.9 [...] (2011) D.1.2.9.1 Basisbetrag 331. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVKG je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu 10 % des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat (Art. 3 SVKG). 332. Der sachlich relevante Markt umfasst die Bauleistungen im Zusammenhang mit dem Bauprojekt «[...]» (vgl. Rz 207 hiervor). Die am Wettbewerbsverstoss im Zusammenhang mit diesem Bauprojekt beteiligten Unternehmen erzielten im relevanten Markt keinen Umsatz, da ihre Schutznahme erfolglos blieb (Rocca + Hotz AG) bzw. da ihnen lediglich die Rolle der Schutzgeberin zugedacht war (Foffa Conrad AG). 333. Vorliegend wird hilfsweise derjenige Basisumsatz herangezogen, den das (erfolglos) ge- schützte Unternehmen beim Bauprojekt «[...]» abredegemäss hätte erzielen sollen (vgl. zur
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Begründung Rz 266 f. hiervor). Konkret ist die Offertsumme der Rocca + Hotz AG als (erfolg- los) schutznehmendes Unternehmen von CHF [...] (beide Lose) exklusive Mehrwertsteuer massgebend. Daraus ergibt sich für den Basisbetrag eine Obergrenze von CHF [...]. 334. Im Folgenden ist die Art und Schwere des Kartellrechtsverstosses zu würdigen (dazu auch Rz 268 hiervor). 335. Die Rocca + Hotz AG und Foffa Conrad AG beteiligten sich an einer Abrede, die den Preis und die Aufteilung von Geschäftspartnern zum Gegenstand hatte. Beim Abschluss und der Umsetzung der Abrede handelten sie vorsätzlich. Diese Art Wettbewerbsabrede läuft den Anliegen des Kartellgesetzes in schwerwiegender Weise zuwider. In der Ökonomie ist das Schädigungspotential von Abreden über den Preis und die Aufteilung von Geschäftspartnern unbestritten. Vorliegend sind zudem gleichzeitig mehrere der als im Wettbewerb besonders wesentlich anzuschauenden Parameter gemäss Art. 5 Abs. 3 KG betroffen. Zu berücksichti- gen ist indes, dass die Abrede zwar umgesetzt worden ist, aber nicht zum angestrebten Er- gebnis führte. Vielmehr konnte sich mit der [...] eine der Aussenwettbewerberinnen durchset- zen. Daher ist nicht von einer Wettbewerbsbeseitigung, sondern von einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs auszugehen (vgl. Rz 217 ff. hiervor). 336. Vor diesem Hintergrund ist der von der Rocca + Hotz AG begangene Kartellrechts- verstoss im Zusammenhang mit dem Bauprojekt «[...]» als mittelschwer zu werten. In Bezug auf die Foffa Conrad AG ist von einem eher leichten Verstoss auszugehen. 337. Unter Berücksichtigung der Art und Schwere des kartellrechtlichen Verstosses erscheint für die Rocca + Hotz AG als nicht erfolgreiche «Schutznehmerin» der Submissionsabrede ein Basisbetrag von CHF [...] (5 %) und für die Foffa Conrad AG als «schützendes» Unternehmen ein Basisbetrag von CHF [...] (2,5 %) als angemessen. D.1.2.9.2 Dauer des Verstosses 338. Der Basisbetrag ist wegen der projektbezogenen (kurzen) Dauer des Wettbewerbs- verstosses nicht zu erhöhen. D.1.2.9.3 Erschwerende und mildernde Umstände 339. Erschwerende oder mildernde Umstände liegen nicht vor (zur fehlenden passiven Rolle der Rocca + Hotz AG Rz 273 hiervor). D.1.2.9.4 Maximalsanktion 340. Die Sanktion beträgt in keinem Fall mehr als 10 % des in den letzten drei Geschäftsjah- ren in der Schweiz erzielten Gesamtumsatzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG). Vorliegend erübrigt sich die Ermittlung der Gesamtumsätze der Parteien, da die Maximalsanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG offensichtlich nicht überschritten wird. D.1.2.9.5 Selbstanzeige 341. Die Voraussetzungen der Sanktionsbefreiung und -reduktion infolge einer Selbstanzeige richten sich nach Art. 8 und 12 SVKG.
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Rocca + Hotz AG Foffa Conrad AG Umsatz [...] [...] Basisbetrag [...] (5 %) [...] (2,5 %) Erschwerende oder mildernde Umstände – – Summe [...] [...] 100 %-Bonus gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG – -[...] Bonus gemäss Art. 12 SVKG – – Sanktion [...] 0 Tabelle 5: Sanktionsübersicht betreffend «[...]»
212 Act. IX.C.20. 213 Act. IX.C.24, pag. 46.
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D.1.2.10 [...], Zuoz (2011) D.1.2.10.1 Basisbetrag 347. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVKG je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu 10 % des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat (Art. 3 SVKG). 348. Der sachlich relevante Markt umfasst die Bauleistungen im Zusammenhang mit dem Bauprojekt «[...]», Zuoz (vgl. Rz 207 hiervor). Die am Wettbewerbsverstoss im Zusammen- hang mit diesem Bauprojekt beteiligten Unternehmen erzielten im relevanten Markt keinen Umsatz, da ihre Schutznahme erfolglos blieb (Rocca + Hotz AG) bzw. da ihnen lediglich die Rolle der Schutzgeberin zugedacht war (Foffa Conrad AG). 349. Vorliegend wird hilfsweise derjenige Basisumsatz herangezogen, den das (erfolglos) ge- schützte Unternehmen beim Bauprojekt «[...]», Zuoz, abredegemäss hätte erzielen sollen (vgl. zur Begründung Rz 266 f. hiervor). Konkret ist die Offertsumme der Rocca + Hotz AG als (er- folglos) schutznehmendes Unternehmen von CHF [...] exklusive Mehrwertsteuer massge- bend. Daraus ergibt sich für den Basisbetrag eine Obergrenze von CHF [...]. 350. Im Folgenden ist die Art und Schwere des Kartellrechtsverstosses zu würdigen (dazu auch Rz 268 hiervor). 351. Die Rocca + Hotz AG und Foffa Conrad AG beteiligten sich an einer Abrede, die den Preis und die Aufteilung von Geschäftspartnern zum Gegenstand hatte. Beim Abschluss und der Umsetzung der Abrede handelten sie vorsätzlich. Diese Art Wettbewerbsabrede läuft den Anliegen des Kartellgesetzes in schwerwiegender Weise zuwider. In der Ökonomie ist das Schädigungspotential von Abreden über den Preis und die Aufteilung von Geschäftspartnern unbestritten. Vorliegend sind zudem gleichzeitig mehrere der als im Wettbewerb besonders wesentlich anzuschauenden Parameter gemäss Art. 5 Abs. 3 KG betroffen. Zu berücksichti- gen ist indes, dass die Abrede zwar umgesetzt worden ist, aber nicht zum angestrebten Er- gebnis führte. Vielmehr konnte sich mit der [...], Hoch- und Tiefbau, Pontresina, eine der Aus- senwettbewerberinnen durchsetzen. Daher ist nicht von einer Wettbewerbsbeseitigung, sondern von einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs auszugehen (vgl. Rz 217 ff. hiervor). 352. Vor diesem Hintergrund ist der von der Rocca + Hotz AG begangene Kartellrechts- verstoss im Zusammenhang mit dem Bauprojekt «[...]», Zuoz, als mittelschwer zu werten. In Bezug auf die Foffa Conrad AG ist von einem eher leichten Verstoss auszugehen. 353. Unter Berücksichtigung der Art und Schwere des kartellrechtlichen Verstosses erscheint für die Rocca + Hotz AG als nicht erfolgreiche «Schutznehmerin» der Submissionsabrede ein Basisbetrag von CHF [...] (5 %) und für die Foffa Conrad AG als «schützendes» Unternehmen ein Basisbetrag von CHF [...] (2,5 %) als angemessen. D.1.2.10.2 Dauer des Verstosses 354. Der Basisbetrag ist wegen der projektbezogenen (kurzen) Dauer des Wettbewerbs- verstosses nicht zu erhöhen. D.1.2.10.3 Erschwerende und mildernde Umstände 355. Erschwerende oder mildernde Umstände liegen nicht vor (zur fehlenden passiven Rolle der Rocca + Hotz AG Rz 273 hiervor).
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D.1.2.10.4 Maximalsanktion 356. Die Sanktion beträgt in keinem Fall mehr als 10 % des in den letzten drei Geschäftsjah- ren in der Schweiz erzielten Gesamtumsatzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG). Vorliegend erübrigt sich die Ermittlung der Gesamtumsätze der Parteien, da die Maximalsanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG offensichtlich nicht überschritten wird. D.1.2.10.5 Selbstanzeige 357. Die Voraussetzungen der Sanktionsbefreiung und -reduktion infolge einer Selbstanzeige richten sich nach Art. 8 und 12 SVKG. 358. Die Foffa Conrad AG erstattete am 12. November 2012 Selbstanzeige gemäss Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Bst. b sowie Art. 8 ff. SVKG betreffend mutmassliche Wettbewerbs- verstösse im Oberengadin. 214 In der Folge reichte sie mündliche und schriftliche Ergänzungen ihrer Selbstanzeige ein. In der Eingabe vom 12. September 2018 215 zeigte sie auch ihr Verhal- ten im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Bauprojekt an. Damit ist sie in Bezug auf den vorliegenden Wettbewerbsverstoss die erste Selbstanzeigerin. 359. Die Selbstanzeige der Foffa Conrad AG in Bezug auf das strittige Projekt erging mehr als fünf Jahre nach der Verfahrensausdehnung auf das Oberengadin und zwar, nachdem die Behörde die Foffa Conrad AG darauf aufmerksam gemacht hatte, dass diesbezüglich noch keine Selbstanzeige von ihr vorlag und sie aufforderte, zum vorgeworfenen Sachverhalt Stel- lung zu nehmen oder ihre Selbstanzeige zu ergänzen. 216
214 Act. IX.C.20. 215 Act. 57 (22-0459). 216 Act. 54 (22-0459). 217 Act. 57 (22-0459). 218 Act. IV.026, Zeilen 584 ff. 219 Act. I.354.
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Rocca + Hotz AG Foffa Conrad AG Umsatz [...] [...] Basisbetrag [...] (5 %) [...] (2,5 %) Erschwerende oder mildernde Umstände – – Summe [...] [...]
220 Act. III.C.102.
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Rocca + Hotz AG Foffa Conrad AG 100 %-Bonus gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG –
Bonus gemäss Art. 12 SVKG – -[...] (-30 %) Sanktion [...] [...] Tabelle 6: Sanktionsübersicht betreffend «[...]», Zuoz D.1.2.11 [...], Zuoz (2011) D.1.2.11.1 Basisbetrag 367. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVKG je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu 10 % des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat (Art. 3 SVKG). 368. Der sachlich relevante Markt umfasst die Bauleistungen im Zusammenhang mit dem Bauprojekt «[...]», Zuoz (vgl. Rz 207 hiervor). Die am Wettbewerbsverstoss im Zusammen- hang mit diesem Bauprojekt beteiligten Unternehmen erzielten im relevanten Markt keinen Umsatz. Beweismässig ist unklar, ob bzw. welches Unternehmen durch die Abrede hätte «ge- schützt» werden sollen (vgl. Rz 171). 369. Vorliegend wird daher hilfsweise der Umsatz der [...] als Zuschlagsempfängerin heran- gezogen. Die [...] erhielt den Zuschlag zum Preis von CHF [...] («[...]») und von CHF [...] («[...]»). Für beide Projekte beläuft sich die Zuschlagssumme auf CHF [...] exklusive Mehr- wertsteuer. Daraus ergibt sich für den Basisbetrag eine Obergrenze von CHF [...]. 370. Im Folgenden ist die Art und Schwere des Kartellrechtsverstosses zu würdigen (dazu auch Rz 268 hiervor). 371. Die Rocca + Hotz AG und Foffa Conrad AG beteiligten sich an einer Abrede, die den Preis zum Gegenstand hatte (Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG). Beim Abschluss und der Umsetzung der Abrede handelten sie vorsätzlich. Diese Art Wettbewerbsabrede läuft den Anliegen des Kartellgesetzes in schwerwiegender Weise zuwider. In der Ökonomie ist das Schädigungspo- tential von Preisabreden unbestritten. Zu berücksichtigen ist indes, dass die Abrede zwar um- gesetzt worden ist, aber unklar ist, ob bzw. welches Unternehmen hierdurch hätte geschützt werden sollen. Dies hat zur Folge, dass der Innenwettbewerb zwischen den Abredeteilneh- mern infolge der Wettbewerbsabrede nicht vollständig, sondern nur weitgehend entfiel. Den Zuschlag erhielt sodann nicht eines der an der Abrede beteiligten Unternehmen, sondern die [...]. Daneben nahmen zunächst zwei weitere Unternehmen an der Ausschreibung teil, die ihre Angebote aber im weiteren Verlauf der Ausschreibung zurückzogen. Bei dieser Sachlage ist nicht von einer Wettbewerbsbeseitigung, sondern von einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs auszugehen (vgl. Rz 217 ff. hiervor). 372. In dieser besonderen Konstellation ist der von der Rocca + Hotz AG und Foffa Conrad AG begangene Kartellrechtsverstoss im Zusammenhang mit den Bauprojekten «[...]», Zuoz, als eher leicht zu werten. Unter Berücksichtigung der Art und Schwere des kartellrechtlichen Verstosses erscheint für beide Unternehmen ein Basisbetrag von CHF [...] (2 %) als ange- messen. D.1.2.11.2 Dauer des Verstosses 373. Der Basisbetrag ist wegen der projektbezogenen (kurzen) Dauer des Wettbewerbs- verstosses nicht zu erhöhen.
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D.1.2.11.3 Erschwerende und mildernde Umstände 374. Erschwerende oder mildernde Umstände liegen nicht vor (zur fehlenden passiven Rolle der Rocca + Hotz AG Rz 273 hiervor). D.1.2.11.4 Maximalsanktion 375. Die Sanktion beträgt in keinem Fall mehr als 10 % des in den letzten drei Geschäftsjah- ren in der Schweiz erzielten Gesamtumsatzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG). Vorliegend erübrigt sich die Ermittlung der Gesamtumsätze der Parteien, da die Maximalsanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG offensichtlich nicht überschritten wird. D.1.2.11.5 Selbstanzeige 376. Die Voraussetzungen der Sanktionsbefreiung und -reduktion infolge einer Selbstanzeige richten sich nach Art. 8 und 12 SVKG. 377. Die Foffa Conrad AG erstattete am 12. November 2012 Selbstanzeige gemäss Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Bst. b sowie Art. 8 ff. SVKG betreffend mutmassliche Wettbewerbs- verstösse im Oberengadin. 221 In der Folge reichte sie mündliche und schriftliche Ergänzungen ihrer Selbstanzeige ein. In der Eingabe vom 30. November 2012 222 zeigte sie auch ihr Verhal- ten im Zusammenhang mit den zu beurteilenden Bauprojekten an und lieferte diesbezüglich im weiteren Verlauf des Verfahrens nähere Sachverhaltsauskünfte. Damit ist sie in Bezug auf den vorliegenden Wettbewerbsverstoss die erste Selbstanzeigerin. 378. Mit ihren Angaben trug die Foffa Conrad AG wesentlich zum Nachweis des Wettbe- werbsverstosses bei. Auch die sonstigen Voraussetzungen für den Erlass der Sanktion sind erfüllt. Die Foffa Conrad AG legte den Wettbewerbsbehörden unaufgefordert die in ihrem Ein- flussbereich liegenden Informationen und Beweismittel in Bezug auf die vorliegende Abrede vor und kooperierte ununterbrochen, uneingeschränkt und ohne Verzug. Ihre Abredetätigkeit stellte sie mit der Eröffnung der Untersuchung ein. Damit ist der Foffa Conrad AG die Sanktion zu erlassen. 379. Die Rocca + Hotz AG reichte keine Selbstanzeige ein. D.1.2.11.6 Verhältnismässigkeit 380. Der vorliegend festgesetzte Sanktionsbetrag ist für die Rocca + Hotz AG tragbar (bezo- gen auf den einzelnen Verstoss; vgl. zu den Gesamtsanktionen Rz 398 ff.). Anzeichen, dass sie hierdurch in ihrer Wettbewerbs- oder Existenzfähigkeit bedroht würde, bestehen nicht. D.1.2.11.7 Ergebnis 381. Aufgrund der genannten Erwägungen und unter Würdigung aller Umstände sowie der genannten sanktionserhöhenden und -mildernden Faktoren erachtet die Behörde eine Verwal- tungssanktion in folgender Höhe als dem Verstoss der Parteien gegen Art. 49a Abs. 1 KG angemessen:
Rocca + Hotz AG Foffa Conrad AG Umsatz [...] [...]
221 Act. IX.C.20. 222 Act. IX.C.24, pag. 42.
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Rocca + Hotz AG Foffa Conrad AG Basisbetrag [...] (2 %) [...] (2 %) Erschwerende oder mildernde Umstände – – Summe [...] [...] 100 %-Bonus gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG – -[...] Bonus gemäss Art. 12 SVKG – – Sanktion [...] 0 Tabelle 7: Sanktionsübersicht betreffend «[...]», Zuoz D.1.2.12 [...], [...] (2012) D.1.2.12.1 Basisbetrag 382. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVKG je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu 10 % des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat (Art. 3 SVKG). 383. Der sachlich relevante Markt umfasst die Bauleistungen im Zusammenhang mit dem Bauprojekt «[...]», [...] (vgl. Rz 207 hiervor). Die am Wettbewerbsverstoss im Zusammenhang mit diesem Bauprojekt beteiligten Unternehmen erzielten im relevanten Markt keinen Umsatz, da ihre Schutznahme erfolglos blieb (Rocca + Hotz AG) bzw. da ihnen lediglich die Rolle der Schutzgeberin zugedacht war (Foffa Conrad AG). 384. Vorliegend wird hilfsweise derjenige Basisumsatz herangezogen, den das (erfolglos) ge- schützte Unternehmen beim Bauprojekt «[...]», [...] abredegemäss hätte erzielen sollen (vgl. zur Begründung Rz 266 f. hiervor). Konkret ist die Offertsumme der Rocca + Hotz AG als (er- folglos) schutznehmendes Unternehmen von CHF [...] exklusive Mehrwertsteuer massge- bend. Daraus ergibt sich für den Basisbetrag eine Obergrenze von CHF [...]. 385. Im Folgenden ist die Art und Schwere des Kartellrechtsverstosses zu würdigen (dazu auch Rz 268 hiervor). 386. Die Rocca + Hotz AG und Foffa Conrad AG beteiligten sich an einer Abrede, die den Preis und die Aufteilung von Geschäftspartnern zum Gegenstand hatte. Beim Abschluss und der Umsetzung der Abrede handelten sie vorsätzlich. Diese Art Wettbewerbsabrede läuft den Anliegen des Kartellgesetzes in schwerwiegender Weise zuwider. In der Ökonomie ist das Schädigungspotential von Abreden über den Preis und die Aufteilung von Geschäftspartnern unbestritten. Vorliegend sind zudem gleichzeitig mehrere der als im Wettbewerb besonders wesentlich anzuschauenden Parameter gemäss Art. 5 Abs. 3 KG betroffen. Zu berücksichti- gen ist indes, dass die Abrede zwar umgesetzt worden ist, aber nicht zum angestrebten Er- gebnis führte. Vielmehr konnte sich mit der [...] eine der Aussenwettbewerberinnen durchset- zen. Daher ist nicht von einer Wettbewerbsbeseitigung, sondern von einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs auszugehen (vgl. Rz 217 ff. hiervor). 387. Vor diesem Hintergrund ist der von der Rocca + Hotz AG begangene Kartellrechts- verstoss im Zusammenhang mit dem Bauprojekt «[...]», [...], als mittelschwer zu werten. In Bezug auf die Foffa Conrad AG ist von einem eher leichten Verstoss auszugehen.
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223 Act. IX.C.20. 224 Act. IX.C.24, pag. 50.
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D.1.2.12.7 Ergebnis 397. Aufgrund der genannten Erwägungen und unter Würdigung aller Umstände sowie der genannten sanktionserhöhenden und -mildernden Faktoren erachtet die Behörde eine Verwal- tungssanktion in folgender Höhe als dem Verstoss der Parteien gegen Art. 49a Abs. 1 KG angemessen:
Rocca + Hotz AG Foffa Conrad AG Umsatz [...] [...] Basisbetrag [...] (5 %) [...] (2,5 %) Erschwerende oder mildernde Umstände – – Summe [...] [...] 100 %-Bonus gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG – -[...] Bonus gemäss Art. 12 SVKG – – Sanktion [...] 0 Tabelle 8: Sanktionsübersicht betreffend Bauprojekt «[...]», [...] D.1.3 Gesamtsanktionen pro Unternehmen 398. Für die Rocca + Hotz AG und die Foffa Conrad AG ergeben sich zusammengefasst folgende Sanktionen: Bauprojekt Rocca + Hotz AG Foffa Conrad AG «[...]», [...] (2008) – – «[...]», la Punt Chamues-ch (2008) – – «[...]», [...] (2008) [...] 0 «[...]», Zuoz (2009) [...] 0 «[...]», S-chanf (2010) [...] 0 «[...]», Zuoz (2011) [...] 0 «[...]»,[...] (2011) [...] 0 «[...]», Zuoz (2011) [...] [...] «[...]», Zuoz (2011) [...] 0 «[...]»,[...] (2012) [...] 0 Total [rund 480’000] [11’000]
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D.1.4 Tragbarkeit der Gesamtsanktionen D.1.4.1 Grundlagen 400. Das Kartellgesetz bezweckt gemäss Art. 1 KG volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu för- dern. Hierbei ist die Förderung des Wettbewerbs ein zentrales Anliegen, welches dadurch er- reicht werden soll, dass Unternehmen untereinander in Wettbewerb treten. Daher ist es nicht Ziel der Wettbewerbsbehörden, an sich gesunde Wettbewerber durch überhöhte Sanktionen aus dem Markt zu drängen und damit den Wettbewerb in der Schweiz einzuschränken. 401. Eine Sanktion muss daher als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes für die betroffenen Unternehmen dahingehend finanziell tragbar sein, dass diese nicht aus dem Markt ausscheiden. Dieses Kriterium wird regelmässig schwer zu beurteilen sowie in Relation zur Risikobereitschaft und Anlagestrategie der Unternehmung und ihrer Anteilseigner zu setzen sein, weshalb es nur bei drohenden Marktaustritten Berücksichtigung finden kann. Die Höhe der Busse ist dahingehend zu begrenzen, dass die Sanktion weder die Wettbewerbs- noch die Existenzfähigkeit des betroffenen Unternehmens unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände bedroht. Der Sanktionsbetrag muss zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens in einem angemessenen Verhältnis stehen. Zu beachten ist auch der Wille der Anteilseigner, das Unternehmen weiterzuführen. Gleichzeitig ist im Interesse der Präventivwirkung und Durch- setzbarkeit des Kartellgesetzes grundsätzlich im Minimum die infolge des Verstosses unzu- lässigerweise erzielte Kartellrente abzuschöpfen. 225
225 Vgl. ausführlicher dazu RPW 2009/3, 218 Rz 150 m.w.H., Elektroinstallationsbetriebe Bern. Vgl. des Weiteren auch RPW 2010/4, 765 Rz 432, Baubeschläge (Entscheid noch nicht rechtskräftig); RPW 2013/2, 142 Rz 332, Abrede im Speditionsbereich. 226 Bundesgesetz vom 11.4.1989 über die Schuldbetreibung und den Konkurs; SR 281.1.
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D.1.4.2 [...] 405. [...] 227 , [...] 228 [...] 229 , [...]. D.1.4.2.1 [...] 406. [...] 230 [...]. 407. [...]. 231
227 Act. 81 (22-0459). 228 Act. 89 (22-0459). 229 Act. 93 (22-0459). 230 Act. 93 (22-0459), Rz 197 ff. 231 Vgl. anstelle vieler: KLAUS DELLMANN, in: SZW 1997, 66.
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E Kosten 415. Nach Art. 2 Abs. 1 GebV-KG 232 ist gebührenpflichtig, wer ein Verwaltungsverfahren ver- ursacht hat. 416. Im Untersuchungsverfahren nach Art. 27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn auf- grund der Sachverhaltsfeststellung eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt oder wenn sich die Parteien unterziehen. Als Unterziehung gilt auch, wenn ein oder mehrere Un- ternehmen, welche aufgrund ihres möglicherweise unzulässigen wettbewerbsbeschränken- den Verhaltens ein Verfahren ausgelöst haben, das beanstandete Verhalten aufgeben und das Verfahren als gegenstandslos eingestellt wurde 233 . Vorliegend ist daher eine Gebühren- pflicht der Verfügungsadressatinnen zu bejahen. Dies gilt auch für die beiden Verstösse gegen das Kartellrecht im Zusammenhang mit den Bauprojekten «[...]», [...], und «[...]», la Punt Chamues-ch, deren Unzulässigkeit zwar festgestellt worden ist, bei denen aber in zeitlicher Hinsicht die Sanktionierungsmöglichkeit entfällt (vgl. Rz 243 hiervor). Die beiden daran betei- ligten Unternehmen sind diesbezüglich als Verursacher im Sinne der GebV-KG zu betrachten. 417. Die vorliegende Untersuchung wurde mit Verfügung vom 23. November 2015 von der Untersuchung 22-0433: Bauleistungen Graubünden getrennt. Vom aus der Untersuchung 22-0433: Bauleistungen Graubünden bis dahin entstandenen Verfahrensaufwand wird ein An- teil von CHF 55’000 dem vorliegenden Verfahren zugerechnet. Insbesondere führte die Be- hörde vor der Verfahrenstrennung in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Wettbewerbs- verstösse diverse Einvernahmen und mündliche Ergänzungen der Selbstanzeigen, Amtshilfebegehren und Auskunftsbegehren durch und wertete die anlässlich der Hausdurch- suchungen beschlagnahmten physischen und elektronischen Unterlagen im Hinblick auf die vorliegenden Verstösse aus. 418. Zusätzlich entfallen auf das vorliegende Verfahren Gebühren, die auf der Grundlage der nach der Verfahrenstrennung aufgewendeten Stunden zu berechnen sind. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt dabei ein Stundenansatz von CHF 100 bis 400. Dieser richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals. Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind in den Gebühren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG). 419. Nach der Verfahrenstrennung ergeben sich folgende zusätzliche Gebühren: 6 Stunden zu CHF 130, ergebend CHF 780. 225 Stunden zu CHF 200, ergebend CHF 45’000. 18 Stunden zu CHF 290, ergebend CHF 5’220. 420. Die Verfahrenskosten nach Verfahrenstrennung belaufen sich demnach auf CHF 51’000. Insgesamt betragen die Verfahrenskosten damit CHF 106’000. 421. Ist wie im vorliegenden Fall die Aufdeckung und Abklärung von Kartellen Gegenstand eines Verfahrens, so gelten grundsätzlich alle daran Beteiligten gemeinsam und in gleichem Masse als Verursacher des entsprechenden Verwaltungsverfahrens. Dem entsprechend ge- staltet sich die bisherige Praxis der Wettbewerbsbehörden, gemäss welcher – in Ermangelung besonderer Umstände, die das Ergebnis als stossend erscheinen liessen – eine Pro-Kopf-
232 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). 233 BGE 128 II 247, 257 f. E. 6.1 (= RPW 2002/3, 546 f.), BKW FMB Energie AG; Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c GebV-KG e contrario.
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Verlegung der Kosten vorgenommen wird. Insbesondere Gleichheits-, aber auch Praktikabili- tätserwägungen stehen dabei im Vordergrund. 234
234 RPW 2009/3, 221 Rz 174, Elektroinstallationsbetriebe Bern. 235 Act. 80 (22-0459).
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F Ergebnis 425. Zusammenfassend kommt die WEKO gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu fol- gendem Ergebnis: 426. Zwischen der Rocca + Hotz AG und Foffa Conrad AG kam es in den Jahren 2008 bis 2012 bei folgenden zehn Hoch- und Tiefbauprojekten im Oberengadin zu bilateralen Ange- botskoordinierungen (vgl. Rz 41 ff.): «[...]», [...] (2008); «[...]», la Punt Chamues-ch (2008); «[...]», [...] (2008); «[...]», Zuoz (2009); «[...]», S-chanf (2010); «[...]», Zuoz (2011); «[...]», [...] (2011); «[...]», Zuoz (2011); «[...]», Zuoz (2011); «[...]», [...] (2012). 427. Die entsprechenden Vereinbarungen stellen Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG dar. Sie sind als horizontale Geschäftspartner- und Preisabreden zu werten (die Wettbewerbsabrede betreffend die Bauprojekte «[...]» nur als Preisabrede). Als solche erfüllen sie den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG. Im Fall «[...]», [...] (2008), war an der Abstimmung des Bieterverhaltens auch die P. Lenatti AG, Hoch- und Tiefbau beteiligt. Die entsprechende Abrede zwischen ihr und der Rocca + Hotz AG ist als Geschäftspartnerabrede zu qualifizieren. Als solche erfüllt sie den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG. 428. In allen Fällen greift gemäss Art. 5 Abs. 3 KG die Vermutung, dass der wirksame Wett- bewerb beseitigt ist (vgl. Rz 202 f.). Im Fall «[...]», la Punt Chamues-ch (2008), lag kein hin- reichender Aussen- oder Innenwettbewerb auf dem relevanten Markt vor, der wirksamen Wett- bewerb hätte gewährleisten können. Die Wettbewerbsabrede im Zusammenhang mit diesem Bauprojekt stellt eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG dar (vgl. Rz 210 ff.). In den übrigen Fällen lässt sich die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs zwar widerlegen. Allerdings handelt es sich nicht um Bagatellfälle. Die betreffenden Abreden sind daher als erhebliche Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG zu werten. Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gemäss Art. 5 Abs. 2 KG sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. Die Abreden im Zusammenhang mit den betreffenden neun Bauprojekten sind ebenfalls als unzulässige Wettbewerbsbeschrän- kungen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG zu qualifizieren (vgl. Rz 217 ff. i.V.m. 221 f.). 429. Die Wettbewerbsabreden im Zusammenhang mit den Bauprojekten «[...]», [...] (2008), und «[...]», la Punt Chamues-ch (2008), können nicht sanktioniert werden, da die Dauer zwi- schen Verfahrenseröffnung und Einstellung der Wettbewerbsbeschränkung fünf Jahre über- steigt (Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG). In den übrigen Fällen sind die Voraussetzungen für eine Sanktionierung gegeben. Der Broggi Lenatti AG ist der von der P. Lenatti AG, Hoch- und Tief- bau im Zusammenhang mit dem Bauprojekt «[...]» begangene Verstoss gegen das Kartellge- setz infolge wirtschaftlicher Kontinuität zuzurechnen (vgl. Rz 250 ff. hiervor).
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G Dispositiv Aufgrund des Sachverhalts und der vorangehenden Erwägungen verfügt die Wettbewerbs- kommission (Art. 30 Abs. 1 KG):
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Wettbewerbskommission Prof. Dr. Andreas Heinemann Prof. Dr. Patrik Ducrey Präsident Direktor
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.