Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I

Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO

22-00019/COO.2101.111.3.324634

Verfügung der Kammer für Teil- verfügungen der Wettbewerbs- kommission vom 10. Juli 2017

in Sachen Untersuchung 22-0458 gemäss Art. 27 KG betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I wegen unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 KG; Teileinstellung

gegen

  1. [...] vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Philipp Zurkinden und Rechtsanwalt Bernhard C. Lauterburg, Prager Dreifuss AG, Schweizerhof-Passage 7, 3001 Bern
  2. Marcus Wetzel, Pradella 527, 7550 Scuol

Besetzung Vincent Martenet (Präsident und Kammervorsitzender), Andreas Kellerhals, Daniel Lampart

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Inhaltsverzeichnis A Verfahren .................................................................................................................... 3 B Erwägungen ............................................................................................................... 4 B.1 Gegenstand der vorliegenden Verfügung ..................................................................... 4 B.2 Zuständigkeit ............................................................................................................... 5 B.3 Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung ................................................................ 5 B.3.1 Im Allgemeinen ....................................................................................................... 5 B.3.2 In Bezug auf die [...] ................................................................................................ 5 B.3.2.1 Vorbringen der [...] .................................................................................................. 5 B.3.2.2 Kein Nachweis eines wettbewerbswidrigen Verhaltens ........................................... 5 B.3.3 In Bezug auf Marcus Wetzel .................................................................................... 7 B.3.3.1 Vorbringen von Marcus Wetzel................................................................................ 7 B.3.3.2 Kein Nachweis eines wettbewerbswidrigen Verhaltens ........................................... 7 C Kosten ........................................................................................................................ 9 D Dispositiv ................................................................................................................. 10

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A Verfahren

  1. Das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) eröffnete am

  2. Oktober 2012 im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskom- mission (nachfolgend: WEKO) gegen 19 im Unterengadin tätige Unternehmen der Baubran- che – unter anderem gegen die [...] und Marcus Wetzel – die Untersuchung 22-0433: Bauleis- tungen Graubünden nach Art. 27 ff. KG (vgl. SHAB vom 13. November 2012, Nr. 221 1 und Untersuchungseröffnungsschreiben an die Parteien vom 30. Oktober 2012 und 5. November 2012 2 ).

  3. Dem Sekretariat lagen aufgrund der Hinweise eines Informanten Anhaltspunkte für mut- massliche Wettbewerbsabreden in der Baubranche im Unterengadin vor, namentlich bezüg- lich der Märkte für Hoch-, Tief- und Strassenbau sowie Kies und Beton. Es bestand der Ver- dacht, dass sich im Unterengadin Vertreter verschiedener Bauunternehmen abgesprochen hatten, insbesondere um bei Ausschreibungen die Angebote bzw. Angebotssummen zu koor- dinieren und allenfalls die Bauprojekte bzw. Kunden und Kundinnen aufzuteilen.

  4. Am 22. April 2013 dehnte das Sekretariat die Untersuchung 22-0433: Bauleistungen Graubünden im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums in örtlicher Hinsicht auf den gesamten Kanton Graubünden und in persönlicher Hinsicht auf sieben weitere Unternehmen aus (vgl. SHAB vom 28. Mai 2013, Nr. 100 3 ).

  5. Mit Eingabe vom 11. Juni 2015 an das Sekretariat stellte die [...] den Antrag, dass das Verfahren gegen sie unverzüglich einzustellen sei. 4

  6. Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 erwiderte das Sekretariat, dass für den Erlass von verfahrensabschliessenden Verfügungen in Untersuchungen nach Art. 27 ff. KG nicht das Sek- retariat, sondern die WEKO zuständig sei. Dies gelte auch für die Verfahrenseinstellung. Das Sekretariat beantrage nach Art. 30 Abs. 1 KG bei der WEKO, wie eine wettbewerbsrechtliche Untersuchung im konkreten Fall abzuschliessen sei. Ein solcher Antrag des Sekretariats setze indes die Beurteilung voraus, ob tatsächlich unzulässige Wettbewerbsverstösse vorliegen oder nicht. Die bereits erfolgten Ermittlungen würden diese Beurteilung in Bezug auf die [...] noch nicht erlauben. Vielmehr seien hierzu weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig. Das Sekretariat legte dem Schreiben vom 19. Juni 2015 einen Fragenkatalog bei und ersuchte die [...] um Beantwortung der darin gestellten Fragen bis zum 13. Juli 2015. 5

  7. Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 reichte die [...] ihre Antworten auf den Fragenkatalog vom

  8. Juni 2015 ein. Zudem stellte sie erneut den Antrag, dass das Verfahren gegen sie unver- züglich einzustellen sei. 6

  9. Daraufhin teilte das Sekretariat der [...] mit Schreiben vom 6. August 2015 mit, dass es nun die Antworten der [...] auswerten werde. Sodann würden im Verfahren 22-0433: Bauleis- tungen Graubünden weitere Ermittlungsmassnahmen durchgeführt werden. Schliesslich werde das Sekretariat bei der WEKO zum gegebenen Zeitpunkt beantragen, wie das Verfah- ren gegen die [...] abzuschliessen sei. Falls das Sekretariat zum Schluss gelange, dass das Verfahren gegen die [...] vorab einzustellen sei, könne die [...] damit rechnen, dass das Sek- retariat den entsprechenden Antrag der WEKO in den nächsten Monaten unterbreiten werde. Die Parteien könnten zum Antrag des Sekretariats schriftlich Stellung nehmen (Art. 30 Abs. 2

1 Act. I.025. 2 Act. I.002–I.022. 3 Act. I.080. 4 Act. I.264. 5 Zum Ganzen Act. I.266. 6 Act. I.269.

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KG). Sollte aufgrund der Beurteilung des Sekretariats eine Verfahrenseinstellung vor Ab- schluss der gesamten Untersuchung ausscheiden, werde das Sekretariat die [...] darüber in- formieren. 7

  1. Die [...] wiederholte in der Folge mehrfach ihren Antrag auf Verfahrenseinstellung. 8

  2. Mit Schreiben vom 23. November 2015 dehnte das Sekretariat die Untersuchung 22-0433: Bauleistungen Graubünden im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der WEKO auf weitere Unternehmen aus. 9

  3. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2015 ordnete das Sekretariat zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums der WEKO an, das Verfahren 22-0458: Hoch- und Tiefbauleis- tungen Engadin I mit Wirkung per sofort vom Verfahren 22-0433: Bauleistungen Graubünden zu trennen. 10 Im (getrennten) Verfahren 22-0458: Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I sind folgende Unternehmen Partei: die Alfred Laurent AG, Valsot, die Bezzola Denoth AG, Scuol, die [...], Chur, die Fabio Bau GmbH, Scuol, die Foffa Conrad AG, Zernez, der Graubündneri- sche Baumeisterverband (GBV), die Impraisa da fabrica Margadant, Zernez, die Impraisa Ma- rio GmbH in Liquidation, Valsot, die Koch AG Ramosch, Valsot, die Lazzarini AG, Samedan, Marcus Wetzel, Scuol, die René Hohenegger Sarl, Zernez, die Rusena-Betun SA, Valsot, die Sosa gera SA, Zernez, die Uina SA, Scuol, sowie die Zeblas Bau AG Samnaun, Samnaun.

  4. Am 7. Juni 2016 stellte das Sekretariat den Verfahrensparteien die Verfahrensakten auf einem gesicherten Server der Bundesbehörden zur Einsicht bereit. 11

  5. Mit Schreiben vom 11. August 2016 informierte das Sekretariat die Verfahrensparteien, welche Unternehmen Selbstanzeige eingereicht haben. Weiter informierte es, wie in die ent- sprechenden Selbstanzeigedossiers eingesehen werden kann. 12 Weder die [...] 13 noch Mar- cus Wetzel verlangten daraufhin Einsicht in die Selbstanzeigedossiers.

  6. Am 29. März 2017 stellte das Sekretariat der [...] sowie Marcus Wetzel seinen Antrag an die WEKO zur Stellungnahme zu. Die Parteien verzichteten auf eine Stellungnahme. B Erwägungen B.1 Gegenstand der vorliegenden Verfügung

  7. Die vorliegende Verfügung der Kammer für Teilverfügungen der WEKO behandelt zum einen das Begehren der [...], dass das Verfahren gegen sie einzustellen sei. Andererseits wird von Amtes wegen geprüft, ob das Verfahren infolge der bisherigen Ermittlungen gegen den Untersuchungsadressaten Marcus Wetzel einzustellen ist.

  8. Nicht Gegenstand bildet die Frage, wie die Untersuchung 22-0458: Hoch- und Tiefbau- leistungen Engadin I gegenüber den übrigen Untersuchungsadressaten abzuschliessen ist.

7 Act. I.271. 8 Act. I.336 und I.393. 9 Act. I.502–I.545. 10 Act. I.502–I.545. 11 Act. I.104 (22-0458). 12 Act. I.117–I.128 (22-0458). 13 Vgl. Act. I.134.

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B.2 Zuständigkeit 16. Die Einstellung der Untersuchung stellt eine verfahrensabschliessende Anordnung dar. Sie ist daher als Endverfügung zu qualifizieren. Endverfügungen sind von der WEKO zu erlas- sen (Art. 18 Abs. 3 KG). Dies gilt auch, wenn die Einstellung – wie vorliegend – nur gegenüber einzelnen Untersuchungsadressaten erfolgen soll. Eine abweichende Zuständigkeitsregelung besteht für diesen Fall nicht. Die WEKO ist daher zuständig, die vorliegend beantragten An- ordnungen zu erlassen. Innerhalb der WEKO liegt der Entscheid über eine teilweise Einstel- lung in der Kompetenz der Kammer für Teilverfügungen. 14

B.3 Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung B.3.1 Im Allgemeinen 17. Die Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung sind im Kartellrecht nicht explizit gere- gelt. Aus der Natur und dem Zweck kartellrechtlicher Untersuchungen folgt, dass die WEKO eine Untersuchung dann mit einer Einstellungsverfügung abschliesst, wenn das untersuchte Verhalten entweder kartellrechtlich unbedenklich ist oder nach durchgeführten Ermittlungs- massnahmen durch das Sekretariat kein Kartellverstoss nachgewiesen wird oder nachgewie- sen werden kann. 18. Zieht das Sekretariat in einem konkreten Fall in Erwägung, der WEKO die Verfahrens- einstellung zu beantragen, ist dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ Rechnung zu tragen. Im Kontext des Kartellrechts wird damit zum Ausdruck gebracht, dass das Sekretariat in seinem Antrag an die WEKO im Zweifel nicht auf eine Unbedenklichkeit eines Verhaltens oder eine fehlende Beweisbarkeit eines Kartellrechtsverstosses schliessen soll. Als Untersuchungsbe- hörde (Art. 23 Abs. 1 KG) ist das Sekretariat nicht dazu berufen, über Recht und Unrecht zu befinden. Vielmehr ist es der WEKO überlassen, mit ihrem Entscheid über beweismässige und rechtliche Streitpunkte Klarheit zu schaffen, gerade auch in Zweifelsfällen. 15

B.3.2 In Bezug auf die [...] B.3.2.1 Vorbringen der [...] 19. [...] bringt zur Begründung ihres Antrags auf Verfahrenseinstellung im Wesentlichen vor, dass überhaupt kein genügender Anfangsverdacht gegen sie vorgelegen habe. Auch ihre Ant- worten vom 13. Juli 2015 auf den Fragebogen des Sekretariats gäben zu keinen kartellrecht- lichen Bedenken Anlass. Bei der [...] handle es sich – anders als bei anderen Verfahrensad- ressaten – nicht um eine Bauunternehmung, sondern um [...]. Mit der besonderen Rolle, welche die [...] einnehme, könne sie gar nicht Beteiligte an einer wie auch immer gearteten Abrede sein. Im Übrigen werde sie sich jeglicher Auferlegung von Verfahrenskosten widerset- zen. B.3.2.2 Kein Nachweis eines wettbewerbswidrigen Verhaltens 20. Das Sekretariat eröffnete die vorliegende Untersuchung im Einvernehmen mit dem Prä- sidenten der WEKO am 30. Oktober 2012 gegen die [...]. Bei der [...] handelt es sich um [...], das unter anderem im Unterengadin tätig ist.

14 Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Geschäftsreglements der Wettbewerbskommission vom 15. Juni 2015 (SR 251.1). 15 Vgl. zur ähnlichen Rolle der Untersuchungsbehörden in Straffällen in Bezug auf die Anklageerhe- bung Urteil des BGer 1B_253/2011 vom 13.7.2011, E. 2.1.

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  1. Der Anfangsverdacht gegen die [...] gründete namentlich in den Angaben eines Infor- manten. Dieser teilte dem Sekretariat vor der Untersuchungseröffnung mit, dass im Unteren- gadin ein langjähriges, gut organisiertes und bestens vernetztes Kartell der Baubranche be- standen habe. [...].
  2. Nach den Angaben des Informanten hätten innerhalb des Kartells sogenannte Berech- nungsleiter eine zentrale Rolle wahrgenommen. Diese hätten jeweils anfangs Jahr zu einer Sitzung eingeladen, an welchen die im Baujahr zu erwarteten Bauprojekte unter den Bauun- ternehmen verteilt worden seien. Zudem hätten die Berechnungsleiter im Laufe des Jahres Vorversammlungen mit Bauunternehmen geleitet. Dabei seien die konkreten Bauprojekte zu- geteilt und die Preise der Bauunternehmen abgesprochen worden. Als Berechnungsleiter seien [A.] und [B.] tätig gewesen. [...].
  3. Das Sekretariat führte in der Untersuchung 22-0458: Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I eine Vielzahl von Einvernahmen mit Parteien, Zeugen und mutmasslich betroffenen Unternehmen durch. Zudem reichten verschiedene Unternehmen Selbstanzeigen ein, die sie durch diverse schriftliche Eingaben und mündliche Aussagen zu Protokoll ergänzten. Darüber hinaus veranlasste das Sekretariat im Rahmen der Untersuchung bei verschiedenen Verfah- rensparteien Hausdurchsuchungen. Dabei konnte das Sekretariat eine Vielzahl von Dokumen- ten in Papierform und in elektronischer Form als Beweismittel sicherstellen.
  4. Die Sichtung und Auswertung der anlässlich der Hausdurchsuchungen beschlagnahm- ten physischen und elektronischen Dokumente wurde im Juli 2015 (vorläufig) abgeschlossen. Die Analyse der Urkunden (Art. 12 Bst. a VwVG) ergab keine Hinweise, dass die [...] in irgend- einer Form in ein Kartell im Unterengadin involviert gewesen ist oder direkte Zahlungen für die Stützung eines Kartells erhielt. Insbesondere liegen dem Sekretariat keine Unterlagen vor, die darauf schliessen lassen, dass die [...] an Vorversammlungen, sonstigen Treffen von Bauun- ternehmen oder Kommunikationshandlungen in anderer Form (zum Beispiel anlässlich von Telefongesprächen oder per E-Mail) teilgenommen hat, bei denen möglicherweise wettbe- werbswidrige Abreden getroffen wurden. Unklar waren lediglich die Bedeutung und der Hin- tergrund der Bekanntgabe von Interessentenlisten der [...] an Bauunternehmen im Laufe von Submissionsverfahren. Im Vordergrund stand dabei die E-Mail von [B.], [...], an [F.] der Hew AG Bauunternehmung Chur, vom 13. August 2012. 16 Dabei übermittelte [B._____], [...], der Hew AG Bauunternehmung Chur eine Interessentenliste für die Ausschrei- bung des Projekts „6.07.017 KW Tasnan". Die [...] konnte jedoch in ihren Antworten vom 13. Juli 2015 auf den Fragebogen des Sekretariats vom 19. Juni 2015 17 glaubhaft darlegen, dass die Hew AG Bauunternehmung Chur beim fraglichen Bauprojekt nur an den Belagsarbeiten Interesse bekundete und die [...] um Übermittlung der Interessentenliste ersuchte, um den interessierten Baumeistern eine Offerte für die Belagsarbeiten als Unterakkordantin abgeben zu können. Weiter führte die [...] aus, dass sie zwar in weiteren Fällen vor Ablauf der Einga- befrist Interessentenlisten an Unternehmen abgegeben habe. Dabei habe es sich aber vor allem um Baustoffhersteller und andere Zulieferanten von Bauunternehmen gehandelt. Die [...] bekräftigte, dass sie nie wettbewerbsverzerrende Auskünfte an Dritte erteilt habe. Insbe- sondere habe sie nie Bauunternehmen die Eingabesummen oder Preiselemente in Offerten anderer Bauunternehmungen vor Ablauf der Eingabefrist bekanntgegeben.
  5. Diese Ausführungen der [...] erachtet das Sekretariat als glaubhaft. Hinweise oder Um- stände, welche Zweifel daran begründen, sind nicht ersichtlich. Damit ist nach Auffassung des Sekretariats erstellt, dass die Bekanntgabe von Interessentenlisten durch die [...] an Bauun-

16 Act. III.O.047. 17 Act. I.267 und I.268.

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ternehmen nicht im Zusammenhang mit der Stützung oder Förderung von allfälligen wettbe- werbswidrigen Abreden erfolgte. Vielmehr erscheinen diese Handlungen als Ausfluss einer üblichen und zulässigen Tätigkeit eines [...]. 26. Auch verschiedene Aussagen von einvernommenen Personen und Selbstanzeigern ent- lasten die [...]. So äusserte sich etwa [A.] in der Zeugeneinvernahme vom 31. Oktober 2012, dass die Baumeister, Architekten und Bauherren früher (in den 1920er und 1930er Jah- ren) noch zusammengearbeitet hätten. [...]. 18 Diese Aussagen deuten darauf hin, [...]. 27. Weiter gab [C.], Foffa Conrad AG, am 18. August 2015 zu Protokoll, dass an den Vorversammlungen in der Regel keine Vertreter der Bauherrschaft teilgenommen hätten. 19

Dies wäre lediglich theoretisch möglich gewesen, um gewisse technische Fragen zu klären oder Fragen bezüglich Termine zu beantworten. Auch [D.], Bezzola Denoth AG, sagte am 18. August 2015 aus, dass an den Vorversammlungen nur Vertreter der Bauunternehmen und der jeweilige Sitzungsleiter teilgenommen hätten. Nach seiner Kenntnis seien keine wei- teren Personen anwesend gewesen. 20 Schliesslich ist zu erwähnen, dass auch aus der Befra- gung von [B.], [...], vom 1. November 2012 21 keine Hinweise auf kartellrechtswidriges Verhalten resultierten. 28. Im Lichte dieser Beweislage hat sich der Anfangsverdacht gegen die [...] nicht erhärtet. Dass die [...] an kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen, die im Rahmen der Untersuchung 22-0458: Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I untersucht wurden, beteiligt gewesen ist, kann ihr nicht nachgewiesen werden. Vielmehr ist nach Auffassung des Sekretariats erstellt, dass sie nicht an diesen allfälligen Kartellrechtsverstössen beteiligt gewesen ist. Damit ist das Verfahren gegen die [...] einzustellen. B.3.3 In Bezug auf Marcus Wetzel B.3.3.1 Vorbringen von Marcus Wetzel 29. Das Sekretariat lud Marcus Wetzel mit Schreiben vom 21. September 2015 ein, sich in Bezug auf ihn potenziell belastende Beweismittel und gegen ihn gerichtete Verdachtsmomente zu äussern, und liess ihm einen entsprechenden Fragebogen zukommen. 22 In den Antworten vom 23. September 2015 23 gab Marcus Wetzel sinngemäss an, weder an systematischen noch an einzelprojektbezogenen allenfalls kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen beteiligt gewe- sen zu sein und davon auch keine Kenntnis zu haben. B.3.3.2 Kein Nachweis eines wettbewerbswidrigen Verhaltens 30. Das Sekretariat eröffnete die vorliegende Untersuchung im Einvernehmen mit dem Prä- sidenten am 30. Oktober 2012 gegen Marcus Wetzel. Die Einzelfirma Marcus Wetzel ist ein im Unterengadin domiziliertes Bauunternehmen. Nach eigenen Angaben ist Marcus Wetzel in den Bereichen Umbau, Hochbau, Verputzarbeiten sowie Kundenarbeiten tätig. 24

  1. Wie bei der [...] beruhte der Anfangsverdacht gegen Marcus Wetzel namentlich auf den Angaben des Informanten. Dieser erwähnte gegenüber dem Sekretariat, dass Marcus Wetzel

18 Act. IV.004, Zeilen 54–56. 19 Act. IX.C.050, Zeilen 128 bis 131. 20 Act. IX.C.049, Zeile 163 f. 21 Act. IV.011. 22 Act. I.356 und I.357. 23 Act. I.384. 24 Act. I.384, Seite 1.

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als kleines Unternehmen in einem langjährigen, gut organisierten und bestens vernetzten Kar- tell in der Baubranche mitmache. Weiter stützte sich der Anfangsverdacht gegen Marcus Wet- zel auf die handschriftliche Liste „Bauobjekte TBA 2006" [25-0035 11/8]. 25 Auf dem fraglichen Dokument ist auch eine Spalte mit Marcus Wetzel vorhanden. Nach Angaben des Informanten seien solche Listen jeweils zu Jahresbeginn an einer Sitzung der Bauunternehmen unter der Leitung des Berechnungsleiters erstellt worden, um die zu erwartenden Aufträge den Unter- nehmen zuzuteilen. 32. Die bisherigen Ermittlungen (vgl. dazu Rz 23) erhärteten den Anfangsverdacht gegen Marcus Wetzel nicht, im Gegenteil: Die Analyse der anlässlich der Hausdurchsuchungen si- chergestellten Urkunden ergab keine weiteren Hinweise, dass Marcus Wetzel in irgendeiner Form in ein Kartell im Unterengadin involviert gewesen ist. Insbesondere liegen keine Doku- mente vor, die darauf hindeuten, dass Marcus Wetzel an systematischen Treffen wie Vorver- sammlungen und dergleichen teilnahm, die möglicherweise zum Zwecke von wettbewerbs- widrigen Abreden einberufen wurden. Ebenso wenig gibt es Hinweise, dass sich Marcus Wetzel in anderer Form (zum Beispiel per E-Mail oder anlässlich von Telefongesprächen) an wettbewerbswidrigen Absprachen beteiligte. 33. Dass Marcus Wetzel nicht an Vorversammlungen teilgenommen hat, bestätigten insbe- sondere [C.], Foffa Conrad AG und [D.], Bezzola Denoth AG, anlässlich der Be- fragungen vom 18. August 2015. 26 Diese Aussagen erscheinen glaubhaft, zumal sowohl [C.] als auch [D.] andere Bauunternehmen der Teilnahme an Vorversammlungen bezichtigen. Ein Grund, weshalb sie gerade Marcus Wetzel entlasten sollten, ist nicht ersicht- lich. Keine Auskunft über die Teilnahme von Marcus Wetzel an Vorversammlungen geben konnte dagegen [E._____] anlässlich der Befragung der Lazzarini AG vom 19. August 2015. 27

  1. Schliesslich sind auch die eigenen Angaben von Marcus Wetzel zu erwähnen. Marcus Wetzel verneinte in seinen Antworten vom 23. September 2015 auf den Fragebogen des Sek- retariats vom 21. September 2015, dass ein Vertreter des Einzelunternehmens Marcus Wetzel anwesend gewesen sei, als die Liste „Bauprojekte TBA 2006" erstellt worden sei. Eine solche Liste habe er nie gesehen. 28 Dies erscheint glaubhaft. In der entsprechenden Liste sind in der Spalte bei Marcus Wetzel im Unterschied zu den anderen Bauunternehmen keine Kreuze be- treffend einzelne Bauprojekte eingetragen. Weiter gibt Marcus Wetzel an, nie an Vorversamm- lungen im Unterengadin teilgenommen zu haben. Auch sei ihm die Funktionsweise von Be- rechnungsverfahren nicht bekannt. Sodann schliesst Marcus Wetzel aus, dass im Rahmen von Kontakten mit anderen Bauunternehmen unter seiner Beteiligung Interessen an Bauauf- trägen bekanntgegeben oder Eingabesummen besprochen worden seien.
  2. Angesichts dieser Beweislage muss der Anfangsverdacht gegen Marcus Wetzel als wi- derlegt betrachtet werden. Ihm können keine kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen nachge- wiesen werden, die im Rahmen der Untersuchung 22-0458: Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I untersucht wurden. Vielmehr ist nach Auffassung des Sekretariats erstellt, dass Marcus Wetzel keine Kartellrechtsverstösse begangen hat. Damit ist das Verfahren auch ge- gen ihn einzustellen.

25 Act. IV.001. 26 Act. IX.C.050, Zeilen 107–109; Act. IX.C.049, Zeile 175 f. 27 Act. IX.B.23, Zeile 104 f. 28 Act. I.384, Seite 2.

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C Kosten 36. Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Gebühren zum Kar- tellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2)

ist gebührenpflichtig, wer das Ver- waltungsverfahren verursacht hat. 37. Die Gebührenpflicht entfällt für Unternehmen, die ein Verfahren verursacht haben, sich die zu Beginn bestehenden Anhaltspunkte jedoch nicht erhärten und das Verfahren aus die- sem Grund eingestellt wird. 29

  1. Nachdem das gegen die [...] und Marcus Wetzel eröffnete Verfahren ohne Folgen ein- zustellen ist, entfällt für diese Unternehmen die Gebührenpflicht. Ihnen sind keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen. Die auf diese Unternehmen fallenden Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Bundes. Eine Parteientschädigung ist im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren nicht zu entrichten. 30

29 BGE 128 II 247, 257 f. E. 6.1 e contrario (= RPW 2002/3, 546 f.), BKW FMB Energie AG; Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c GebV-KG. 30 BGE 132 II 47, 62 E. 5.2.

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D Dispositiv Aufgrund des Sachverhalts und der vorangehenden Erwägungen verfügt die Kammer für Teilverfügungen der Wettbewerbskommission (Art. 30 Abs. 1 KG):

  1. Die Untersuchung 22-0458: Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I wird in Bezug auf die [...] und Marcus Wetzel eingestellt.
  2. Der [...] und Marcus Wetzel werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Die auf sie fallen- den Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse.
  3. Die Verfügung ist zu eröffnen an:
  • [...] vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Philipp Zurkinden und Rechtsanwalt Bernhard C. Lauterburg, Prager Dreifuss AG, Schweizerhof-Passage 7, 3001 Bern
  • Marcus Wetzel, Pradella 527, 7550 Scuol
  1. Die Verfügung geht in Kopie zur Kenntnis an:
  • die übrigen Verfahrensparteien

Wettbewerbskommission Prof. Dr. Vincent Martenet Dr. Rafael Corazza Präsident Direktor

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

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CH_WBK_001, Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I
Entscheidungsdatum
10.07.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026