JAAC 68.40 Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Spielbanken vom 3. März 2003 in Sachen Firma X [005/02]. Die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 10. April 2003 [2A.144/2003] abgewiesen. Non-respect du délai de paiement fixé pour l’avance des frais lorsqu’il est exécuté par l’intermédiaire d’une banque et sous la forme d’un mandat de paiement électronique (Service des ordres groupés [SOG]). Art. 63 al. 4 et art. 21 al. 1 PA. Art. 32 al. 3 OJ.
Missachtung der Zahlungsfrist bei Leistung des Kostenvorschusses über eine Bank und in der Form des elektronischen Zahlungsauftrags (Sammelauftragsdienst [SAD]). Art. 63 Abs. 4 und Art. 21 Abs. 1 VwVG. Art. 32 Abs. 3 OG.
Die Rekurskommission beurteilt die Fristwahrung einer Vorschussleistung in Anlehnung an die Praxis des Schweizerischen Bundesgerichts (E. 3b).
Demnach wird die Vorschussfrist mit einer per Sammelauftragsdienst der Schweizerischen Post vorgenommenen Girozahlung gewahrt, wenn die beauftragte Bank den letzten Tag der gerichtlichen Frist als Fälligkeitsdatum auf dem Datenträger angibt und den Datenträger vor Ablauf dieser Frist der Schweizerischen Post übergibt (E. 3c).
Die Zahlungsfrist ist selbst bei fristgerechter Postaufgabe des Datenträgers nicht dadurch gewahrt, dass das Fälligkeitsdatum nach Ablauf der Frist innerhalb der von der Post benötigten Bearbeitungszeit von zwei Arbeitstagen liegt (E. 3d).
Die Anwendbarkeit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt nicht voraus, dass die Rekurskommission den Beschwerdeführer über die Besonderheiten der Fristwahrung bei Verwendung von Sammelauftragsdiensten aufgeklärt hat (E. 3c). Inosservanza del termine assegnato per il pagamento di un anticipo di spese quando esso viene eseguito tramite una banca e sotto forma di mandato di pagamento elettronico (Servizio degli ordini collettivi [SOC]). Art. 63 al. 4 e art. 21 al. 1 PA. Art. 32 al. 3 OG.
La Commissione di ricorso valuta il rispetto del termine per l’anticipo di spese basandosi sulla giurisprudenza del Tribunale federale (consid. 3b).
Di conseguenza, in caso di versamento tramite il Servizio degli ordini collettivi della Posta svizzera, questo termine è considerato rispettato qualora la banca indica come data d’esecuzione nel supporto informatico l’ultimo giorno del termine stabilito dal giudice e se essa trasmette questa istruzione elettronica entro tale termine a un ufficio postale svizzero (consid. 3c).
Quand’anche la trasmissione alla Posta è intervenuta entro il termine stabilito dal giudice, il termine di pagamento non è rispettato se la data di esecuzione fissata si trova oltre il termine assegnato (anche se si trova ancora nei due giorni feriali di cui la Posta dispone per eseguire gli ordini; consid. 3d). 2
L’applicazione della giurisprudenza del Tribunale federale non esige da parte della Commissione di ricorso di rendere il ricorrente attento alle specificità relative al rispetto del termine di pagamento tramite il Servizio degli ordini collettivi (consid. 3c). Zusammenfassung des Sacherverhalts: 1.Am 28. März 2002 erliess die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) eine Feststellungsverfügung betreffend den unter altem Recht als Unterhaltungsapparat zugelassenen Spielautomaten Roulino Plus der Firma Y mit welcher sie den Roulino Plus sowohl in einer Jetonvariante als auch in einer von der Firma X programmierten Punktevariante als Geldspielautomat dem Spielbankengesetz unterstellte. Die Firma X liess diesen Entscheid mit Beschwerde vom 2. Mai 2002 anfechten. Mit Verfügung vom 10. Mai 2002 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis 31. Mai 2002 einen Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 3’000.- auf das PC-Konto der Rekurskommissionen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zu überweisen, unter Androhung des Nichteintretens bei unbenütztem Ablauf der Frist. Die Gutschrift des Verfahrenskostenvorschusses von Fr. 3’000.- auf das Konto der Rekurskommission erfolgte am 3. Juni 2002 als Postgiro aus Konto 00-0-0 UBS AG Zürich auftrags der Firma X. Mit Verfügung vom 6. Juni 2002 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, durch geeignete Belege der UBS Zürich und der Post nachzuweisen, dass die Zahlungsfrist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Fristwahrung bei der Benützung des Sammelauftragsdienstes der Post eingehalten worden sei. Auf begründetes Ersuchen wurde dem Anwalt der Beschwerdeführerin die Nachweisfrist bis
Gestützt auf die Eingabe vom 2. Juli 2002 und insbesondere die beigelegten Beweisdokumente steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Bank mit elektronischem Zahlungsauftrag vom 29. Mai 2002 angewiesen hat, den Betrag von Fr. 3’000.- auf das Postkonto der Rekurskommissionen EJPD zu überweisen. Zwar führt die Bank mit Bestätigungsschreiben vom 17. Juni 2002 aus, sie sei mit elektronischem Zahlungsauftrag vom 30. Mai 2002 angewiesen worden, den Betrag gleichentags zu überweisen. Nach Massgabe ihres eingereichten Transaktionsbelegs hat die Bank den Auftrag indessen am 29. Juni 2002 erhalten, um 08.44 Uhr erfasst und tags darauf mittels Sammelauftragsdienst der Schweizerischen Post (SAD/PTT), d. h. mittels elektronischem Datenträger, ausgeführt. Dem dritten Textbalken des Transaktionsbelegs der Bank ist u. a. folgender Vermerk zu entnehmen: «SAD-AUSGANG VOM: 30.05.2002 20:26 FAELLIG: 03.06.02» Aus den Erwägungen: 2.Gemäss Art. 10 Bst. b der Verordnung über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen vom 3. Februar 1993 (VRSK, SR 173.31) entscheiden die Präsidenten oder Vizepräsidenten der Kommissionen als Einzelrichter über Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel oder Klagen. 3.a.Gestützt auf Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in Verbindung mit Art. 26 VRSK erhebt die Beschwerdeinstanz vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Sie setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Das fristgerechte Leisten eines verfügten Verfahrenskostenvorschusses stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., 1983, S. 73); ihr Fehlen ist von Amtes wegen zu berücksichtigen. b.Zur Wahrung einer Frist muss die betreffende Handlung vor Ablauf der Frist vorgenommen werden. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Das Leisten des Kostenvorschusses stellt die fristwahrende «Handlung» bzw. «Eingabe» im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VwVG dar. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ihren Kostenvorschuss fristgerecht im Sinne von Art. 21 VwVG geleistet hat. Das VwVG selber enthält keine näheren Angaben darüber, welche Regeln im Zusammenhang mit Geldüberweisungen zu gelten haben; die Eidgenössische Rekurskommission für Spielbanken hatte ihrerseits noch nie über die Fristwahrung im Zusammenhang mit einer Vorschussleistung per SAD/PTT zu urteilen. Da sich Art. 32 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) inhaltlich mit Art. 21 Abs. 1 VwVG deckt, hat die Beurteilung der hier interessierenden Fristwahrungsfrage in Anlehnung an die Praxis des 4
Schweizerischen Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 3 OG zu erfolgen (A. Moser, in Moser/Übersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Rz. 4.5). c.In seiner im UrteilBGE 110 V 218eingeleiteten und im EntscheidBGE 114 Ib 67bestätigten Praxis hat das Bundesgericht entschieden, zwecks Wahrung der für die Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzten Frist hätten die Vorschusspflichtigen, die - statt sich der herkömmlichen Postaufgabe des Giromandats am letzten Tag der Frist zu bedienen - den Zahlungsauftrag an eine Bank erteilten, dafür zu sorgen, dass diese ihrerseits die Zahlung fristgerecht an die Post weiterleitet. Bediene sie sich dabei des Sammelauftragsdienstes der PTT (SAD/PTT, Art. 133d der Verordnung 1 vom
Rechtsprechung verspätet erfolgt. Die Beschwerdeführerin fordert indessen, die Frist als gewahrt zu erachten, wenn bei fristgerechter Übergabe des Datenträgers an die Post ein Fälligkeitsdatum bestimmt sei, welches innerhalb der von der Post benötigten Bearbeitungszeit von zwei Arbeitstagen liegt. Mit diesem Vorgehen würde die vom Bundesgericht mit seinem EntscheidBGE 117 Ib 220angestrebte Gleichbehandlung aller Zahlungsarten wieder preisgegeben und durch eine singuläre, systematische Ausdehnung der Zahlungsfrist bei Banküberweisung mittels SAD ersetzt. Sodann würde für die Wahrung einer Frist völlig systemwidrig nicht mehr massgeblich auf die Übergabe an die schweizerische Post, sondern auf die übliche Dauer der Bearbeitung des Vergütungsauftrags abgestellt. Der vom Anwalt der Beschwerdeführerin sinngemäss gerügte Mangel der neueren bundesgerichtlichen Praxis, dass ein am letzten Tag der Frist der Post übergebener Datenträger mit auf den gleichen Tag eingesetztem Fälligkeitsdatum postalisch nicht mehr zu berücksichtigen und insofern gar nicht «richtig» ist, hat das Bundesgericht erkannt und als logische Unsauberkeit im Interesse der Vereinfachung bewusst in Kauf genommen (BGE 118 Ib13 f.). Die Rekurskommission hat deshalb keine Veranlassung, von der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche allgemein auch im Verfahren vor eidgenössischen Rekurskommissionen gilt (A. Moser, a.a.O., Rz. 4.5, mit Hinweisen), abzuweichen. (...) Der Einwand schliesslich, die bundesgerichtliche Praxis sei überspitzt formalistisch, wurde vom Bundesgericht schon in Bezug auf die alte Praxis verworfen (BGE 118 Ib 14) und kann deshalb für die seither gelockerte Praxis nicht relevant sein. Ebenso wenig setzt die Anwendbarkeit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass die Beschwerdeführerin durch die Rekurskommission über die Besonderheiten der Fristwahrung bei der Verwendung von Sammelauftragsdiensten aufgeklärt worden wäre, zumal die Praxis publiziert und als bekannt vorauszusetzen war (BGE 118 Ib 14). Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. e.(...) 6
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