JAAC 67.106
Auszug aus dem Urteil der Schweizerischen
Asylrekurskommission vom 20. Februar 2003 i.S. P.
B. und J. sowie deren Kinder, Serbien und Montenegro,
auch erschienen in Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 7
Art. 29 al. 1 et 2 Cst. Art. 44 PA en relation avec l’art. 5 al. 1 let. b PA.
Demande de réexamen. Droit au traitement. Motivation. Recevabilité
du recours par la Commission suisse de recours en matière d’asile
(CRA).
- Le fait que l’Office fédéral des réfugiés (ODR) conteste dans un cas
particulier l’existence d’un droit constitutionnel au traitement d’une
demande de réexamen constitue une décision susceptible de recours
devant la CRA.
- L’ODR n’est pas tenu d’entrer en matière sur une demande de
réexamen insuffisamment motivée.
Art. 29 Abs. 1 und 2 BV Art. 44 VwVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1
Bst. b VwVG. Wiedererwägungsgesuch. Anspruch auf Behandlung.
Substanziierung. Zulässigkeit der Beschwerde an die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK).
- Verneint das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) im Einzelfall
einen verfassungsmässigen Anspruch auf Behandlung eines
Wiedererwägungsgesuchs, stellt diese Feststellung eine mit Beschwerde
an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) anfechtbare
Verfügung dar.
- Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) ist nicht gehalten, auf ein nicht
genügend substanziiertes Wiedererwägungsgesuch einzutreten.
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Art. 29 cpv. 1 e 2 Cost. Art. 44 PA in relazione con l’art. 5 cpv. 1 lett. b PA.
Domanda di riesame. Diritto alla trattazione. Motivazione. Ricevibilità
del ricorso inoltrato alla Commissione svizzera di ricorso in materia
d’asilo (CRA).
- Se l’Ufficio federale dei rifugiati (UFR) nega la sussistenza di un
diritto costituzionale alla trattazione di una domanda di riesame, la
determinazione dell’UFR in merito costituisce una decisione suscettibile
di ricorso alla CRA.
- L’UFR non è tenuto ad entrare nel merito di una domanda di riesame
insufficientemente sostanziata.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte mit Verfügung vom 12. September
2001 das Asylgesuch der Beschwerdeführer vom 5. Mai 2000 ab, verfügte
deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an.
Die gegen diese Verfügung am 8. Oktober 2001 erhobene Beschwerde wurde
von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
- September 2002 abgewiesen.
Mit einer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 19. Dezember 2002 ersuchten die Beschwerdeführer
erneut um Gewährung von Asyl,eventualiterum Anordnung der vorläufigen
Aufnahme.
Das BFF hielt mit Schreiben vom 8. Januar 2003 fest, die Beschwerdeführer
brächten in ihrer Eingabe vom 19. Dezember 2002 keine qualifizierten Gründe
vor, die zu einer wiedererwägungsweisen Überprüfung der rechtskräftigen
Verfügung vom 12. September 2001 Anlass geben würden.
Mit an die ARK gerichteter, als Rechtsverweigerungsbeschwerde bezeichneter
Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. Februar 2003 beantragten die
Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei anzuweisen, eine ordnungsgemässe
anfechtbare Verfügung zu erlassen.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
1.Die Wiedererwägung wird im Gegensatz zur Revision im Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
nicht explizit geregelt. Grundsätzlich stellt ein Wiedererwägungsgesuch
einen blossen Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde kein Anspruch besteht (vgl.VPB 60.37E. 1b S. 202 f.).
Unter bestimmten Voraussetzungen wurde aber vom Bundesgericht aus
Art. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 29. Mai 1874 (aBV[235]) in ständiger Rechtsprechung - diese behält
2
unter Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) weiterhin ihre Gültigkeit
(vgl. dazuBGE 127 I 137E. 6) - ein verfassungsmässiger Anspruch auf
Wiedererwägung abgeleitet. Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch
einzutreten, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht
werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals
noch nicht geltend gemacht werden konnten, oder aber wenn sich die
Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben. In der
ersten Alternative wird die anfängliche tatsächliche Unrichtigkeit einer
Verfügung oder eines Entscheids geltend gemacht; dagegen geht es im
zweiten Fall um eine nachträgliche Fehlerhaftigkeit aufgrund einer nach
dem Entscheidzeitpunkt eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage
(vgl. zur Rechtsprechung des BundesgerichtsBGE 124 II 6E. 3a, BGE 120 Ib
46 E. 2b, BGE 113 Ia 150ff. E. 3a,BGE 109 Ib 251f. E. 4a; Urteil 1P.563/2002
vom 18. Dezember 2002, E. 2; vgl. auchVPB 60.37E. 1b S. 203 f.;J. P. Müller,
Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 496;U. Häfelin/G. Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 1042 f. und 1833;A.
Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 429 und 438;G. Müller, in Kommentar BV, Art. 4
[1995], Rz. 89, Fn. 223;U. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel
in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 178). Ein Wiedererwägungsgesuch in diesem Sinne stellt sich nicht bloss als
Rechtsbehelf, sondern als eigentliches ausserordentliches Rechtsmittel dar (vgl.
F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 220;VPB 60.37
E. 1b S. 203).
2.a.aa.Gemäss Art. 105 Abs. 1 Bst. a und c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) entscheidet die ARK endgültig über Beschwerden gegen
Entscheide des BFF über Verweigerung von Asyl und Wegweisung. Zwar
geht aus dieser Bestimmung die Zuständigkeit der ARK für Beschwerden
gegen die Abweisung von Wiedererwägungsgesuchen nicht ausdrücklich
hervor, sie ergibt sich aber aus dem Umstand, dass nach Lehre und Praxis
Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können (vgl.
BGE 113 Ia 153f.; VPB 1985 Nr. 24; Gygi, a.a.O., S. 220; Beerli-Bonorand, a.a.O.,
S. 174 f.). Gemäss Lehre und Praxis kann aber auch das Nichteintreten auf
ein Wiedererwägungsgesuch oder dessen formlose Nichtanhandnahme an
die ordentliche Rechtsmittelinstanz weitergezogen werden, dies allerdings
allein mit der Begründung, die Vorinstanz habe es in Missachtung eines
sich unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ergebenden Anspruchs auf
Wiedererwägung zu Unrecht abgelehnt, auf das Wiedererwägungsgesuch
einzutreten (vgl.BGE 113 Ia 153f. E. 3c,BGE 109 Ib 251E. 4a; Kölz/Häner,
a.a.O., Rz. 449; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1834;B. Knapp, Précis de droit
administratif, 4. Aufl., Basel 1991, Rz. 1784; Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 175).
bb.Beschwerde- bzw. Anfechtungsobjekt des Verwaltungsverfahrens ist
die Verfügung (vgl. Art. 44 VwVG). Zwar kleidete das BFF seinen Bescheid,
sich mit dem Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer nicht zu
befassen, lediglich in Briefform, indem es im Schreiben vom 8. Januar 2003,
das weder Dispositiv noch Rechtsmittelbelehrung enthielt, ausführte, die
Beschwerdeführer brächten keine qualifizierten Gründe vor, die zu einer
wiedererwägungsweisen Überprüfung der rechtskräftigen Verfügung vom
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- September 2001 Anlass geben würden, und das Wiedererwägungsgesuch
als blossen Rechtsbehelf bezeichnete. Damit aber verneinte das BFF implizit
einen verfassungsmässigen Anspruch der Beschwerdeführer auf Behandlung
ihres Wiedererwägungsgesuchs, worin bereits eine mit Beschwerde an die
ARK anfechtbare Verfügung zu erblicken ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG;
Urteil des Bundesgerichts 5A.8/2001 vom 22. Mai 2001, E. 1a und c; vgl. auch
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1996 Nr. 37 E. 2 S. 333 f.). (...)
b.Die Beschwerdeführer sind als Adressaten der Verfügung des BFF vom
- Januar 2003 legitimiert.
c.Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
damit einzutreten (vgl. Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 48 und Art. 50 ff.
VwVG). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann jedoch nur die
Frage bilden, ob die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht
anhand genommen hat, nicht jedoch die Aufhebung oder Änderung ihrer
ursprünglichen Verfügung.
(...)
4.a.Die Behörde hat auf ein Wiedererwägungsgesuch hin zunächst zu
prüfen, ob die Voraussetzungen, unter denen sie zum Eintreten auf ein
Wiedererwägungsgesuch verpflichtet wäre, erfüllt sind. Dabei genügt es zwar
für die Zulässigkeit des Wiedererwägungsgesuchs, dass Umstände, die einen
verfassungsmässigen Anspruch auf Wiedererwägung begründen würden,
substanziiert behauptet werden (vgl.BGE 100 Ib 372E. 3b; VPB 63.7E. 6b S. 11).
Das Wiedererwägungsgesuch in seiner Ausprägung als ausserordentliches
Rechtsmittel ist indessen nicht hinreichend begründet, wenn aus der
Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines
Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Sind
dem Gesuch nicht genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu
entnehmen, so ist die Verwaltungsbehörde nicht gehalten, auf das Gesuch
einzutreten, ja es überhaupt formell anhand zu nehmen (vgl. Gygi, a.a.O.,
S. 198 f.).
b.Die Begründung des Wiedererwägungsgesuchs vom 19. Dezember
2002 vermochte den soeben umschriebenen Anforderungen in keiner
Weise zu genügen. So wurde zwar geltend gemacht, dass sich die Situation
der Roma in Serbien und Montenegro in der Zwischenzeit «drastisch
verschlimmert» habe bzw. dass der Beschwerdeführer neu an einer «massiv
verschlimmerten akuten schweren psychiatrischen Erkrankung» leide
und «allerhöchste Suizidgefahr» bestehe. Diese Vorbringen, mit welchen
sich die Beschwerdeführer zwar auf eine angeblich veränderte Sachlage
und damit sinngemäss auf einen Anspruch auf Wiedererwägung beriefen,
blieben indessen gänzlich unsubstanziiert. Vorliegend waren aber erhöhte
Anforderungen an die Substanziierung neuer Vorbringen zu stellen, wurde
doch das Wiedererwägungsgesuch nur kurze Zeit nach dem Urteil der ARK
vom 3. September 2002 eingereicht, in dem sowohl die Situation der Roma in
Serbien und Montenegro als auch die bereits damals vom Beschwerdeführer
geltend gemachten psychischen Probleme abschliessend gewürdigt worden
waren. Unter diesen Umständen aber muss sich der Eindruck geradezu
aufdrängen, das Wiedererwägungsgesuch stelle bloss den Versuch dar, eine
neue Würdigung im bisherigen Asylverfahren bereits bekannter Tatsachen
4
herbeizuführen, worauf aber auch im Rahmen einer Wiedererwägung von
vornherein kein Anspruch besteht (vgl.VPB 65.7E. 3b S. 107 f.). Es ist damit
unter dem Gesichtspunkt der aus Art. 4 Abs. 1 aBV entwickelten, nunmehr
unter Art. 29 Abs. 1 und 2 BV zu beachtenden Grundsätze in keiner Weise zu
beanstanden, wenn das BFF das Wiedererwägungsgesuch vom 19. Dezember
2002 als blossen Rechtsbehelf ohne Behandlungsanspruch erachtet und
lediglich mit formlosem Schreiben vom 8. Januar 2003 beantwortet hat.
[235] Zu lesen auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz unter
http://www.ofj.admin.ch/etc/medialib/data/staat_buerger/gesetzgebung/
bundesverfassung.Par.0006.File.tmp/bv-alt-d.pdf
Page d’accueil de la Commission suisse de recours en matière d’asile
5
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
JAAC 67.106 - Auszug aus dem Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 20.
Februar 2003 i.S. P. B. und J. sowie deren Kinder, Serbien und Montenegro, auch
erschienen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommissio...
In
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
Dans
Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération
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