JAAC 70.97 EntscheidPRK2006-009derEidgenössischen Personalrekurskommissionvom11. September2006 inSachenX. Rapports de travail de droit public. Retenue sur le salaire en raison de primes de l’assurance militaire. Base légale. Rétroactivité impropre. Droits acquis. Art. 6 LPers. Art. 2 al. 1 LAM. Art. 8 Cst.
Öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis. Lohnabzug für Prämien der Militärversicherung. Gesetzliche Grundlage. Unechte Rückwirkung. Wohlerworbene Rechte. Art. 6 BPG. Art. 2 Abs. 1 MVG. Art. 8 BV.
Zusammenfassung des Sachverhalts: A.X. ist seit 1985 im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), vormals Eidgenössisches Militärdepartement, als Berufsoffizier tätig. Mit Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2001 / 16. Januar 2002 wurde sein Dienstverhältnis per 1. Januar 2002 in ein Anstellungsverhältnis gemäss Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) und Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001(BPV, SR 172.220.111.3) umgewandelt. Ziff. 5 dieses Arbeitsvertrages hielt unter dem Titel Militärversicherung/Unfallversicherung Folgendes fest: «Für die Dauer Ihres Anstellungsverhältnisses sind Sie gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung bei der Militärversicherung gegen die Folgen von Krankheit und Unfall versichert.» Nachdem X per 1. Januar 2005 vom Y. zur Z. gewechselt hatte, wurde am 21. Februar/8. März 2005 ein neuer Arbeitsvertrag unterzeichnet. In diesem Arbeitsvertrag wurde Ziff. 5 mit Ausnahme des Titels (Militärversicherung statt Militärversicherung/Unfallversicherung) unverändert übernommen. Bis Ende 2005 kam das VBS für die Prämien der Militärversicherung von X. auf. Dies entsprach der bis Ende 2005 geltenden Fassung des Militärversicherungsgesetzes, das in Art. 2 eine Prämienpflicht nur für freiwillig versicherte Personen vorsah. Im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 beschloss das Parlament, von den beruflich Versicherten der Militärversicherung angemessene Prämien zu erheben und änderte das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG, SR 833.1) entsprechend ab. Diese Gesetzesänderung und die entsprechende Änderung der Verordnung über die Militärversicherung vom 10. November 1993 (MVV, SR 833.11) traten am 1. Januar 2006 in Kraft. Im Januar 2006 zog das VBS die Prämie für die Kranken- und Unfallversicherung bei der Militärversicherung erstmals vom Lohn von X. ab. Dieser wandte sich hierauf mit Brief vom 31. Januar 2006 an den Personaldienst der Z. Er führte aus, die Belastung der Versicherungsprämie widerspreche Ziff. 5 seines Arbeitsvertrages und werde von ihm nicht akzeptiert, und ersuchte um unverzügliche Nachzahlung der in Abzug gebrachten Prämie und um Zustellung einer schriftlichen Bestätigung, dass ihm die Versicherung auch nach dem 1. Januar 2006 für die Dauer seiner Anstellung vollständig bezahlt werde. Mit Einschreiben vom 28. Februar 2006 nahm das Generalsekretariat VBS zum Brief vom 31. Januar 2006 Stellung. Es teilte X. mit, dass eine Verfügung geplant sei, worin festgestellt werde, dass Art. 2 des Militärversicherungsgesetzes und die Ausführungsbestimmungen ab 1. Januar 2006 auf ihn Aufwendung fänden und die Lohnabzüge betreffend Prämie für die Militärversicherung zu Recht erfolgt seien. Am 10. März 2006 nahm X. bzw. sein Rechtsvertreter im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur geplanten Verfügung Stellung. Am 13. April 2006 erliess das VBS eine Verfügung mit folgendem Dispositiv: 3
«Es wird festgestellt, dass der heute geltende Art. 2 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung, insbesondere in Bezug auf die Prämienpflicht, und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen für X. ab dem 1. Januar 2006 Anwendung finden. Die Lohnabzüge betreffend Prämie für die Militärversicherung sind zu Recht erfolgt.» B.Gegen die Verfügung vom 13. April 2006 lässt X. mit Eingabe vom 16. Mai 2006 bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK) Beschwerde erheben mit den Anträgen, die Verfügung betreffend Beitragspflicht für die Militärversicherung sei aufzuheben, das VBS sei anzuweisen, die seit
(OG, SR 173.110) und das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundespersonalgesetz vom 14. Dezember 1998, BBl19991597 ff., 1609), doch auch andere Bundesgesetze können Rechte und Pflichten des Bundespersonals enthalten. Enthält demnach ein Bundesgesetz Bestimmungen über Rechte und Pflichten des Personals, kommt das Obligationenrecht nicht zur Anwendung. b.Im Bundesgesetz über das Entlastungsprogramm 2003 vom 19. Dezember 2003 (Ziff. I. 13) änderte das Parlament Art. 2 MVG ab (AS20041633 ff., 1644). Nach Abs. 1 des revidierten Art. 2 MVG haben Personen nach Art. 1a Abs. 1 Bst. b (beruflich Versicherte) zur Abgeltung folgender Leistungen angemessene Prämien zu erbringen: (a) Leistungen, die ihnen die Militärversicherung anstelle der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach dem Krankenversicherungsgesetz erbringt; und (b) Leistungen, die ihnen die Militärversicherung anstelle der obligatorischen Unfallversicherung für Nichtberufsunfälle nach dem Unfallversicherungsgesetz erbringt. Beruflich Versicherte sind u. a. die Angehörigen des Instruktionskorps der Armee (Art. 1a Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 MVG). Der Bundesrat legt durch Verordnung die Prämien der Versicherten fest. Sie richten sich nach der Höhe der Prämien, die den Versicherern der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der obligatorischen Unfallversicherung für vergleichbare Leistungen entrichtet werden (Art. 2 Abs. 4 MVG). Nach Art. 8 der Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV, SR 833.11) beträgt die jährliche Prämie der beruflichen Versicherung 2,3% des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes nach Art. 15, zuzüglich der Prämie, welche die übrigen Angestellten des Bundes für die Nichtberufsunfallversicherung entrichten. Die Prämien werden direkt vom Lohn abgezogen (Art. 8 Abs. 4 MVV). Die Änderungen des MVG und der MVV traten am 1. Januar 2006 in Kraft. Die Revision enthält keine Übergangsbestimmungen. Der revidierte Art. 2 MVG ist demzufolge unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts in die Versicherung auf alle beruflich Versicherten anwendbar. c.Der Anwendung von Art. 2 MVG auf den Beschwerdeführer steht das aus Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) abgeleitete Rückwirkungsverbot nicht entgegen. Das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers wurde unter dem alten Recht begründet, dauert nach Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch an. Es handelt sich mit anderen Worten um eine unechte Rückwirkung. Unechte Rückwirkungen sind zulässig (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 337 ff.; Christine von Arx, Die einseitige Abänderbarkeit eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrages, Basel 2002, S. 82). d.Der Beschwerdeführer beruft sich auf seine Arbeitsverträge aus den Jahren 2001/2002 sowie 2005, konkret auf Ziff. 5. Er macht geltend, die Auslegung dieser Bestimmung ergebe, dass der Arbeitgeber während der Dauer der Anstellung für die Prämien der Militärversicherung aufkomme. Die Rechte und Pflichten des Bundespersonals ergeben sich vorab aus der Gesetzgebung (Art. 6 Abs. 2 BPG). Für vertragliche Vereinbarungen besteht nur Raum, wo das BPG und andere Bundesgesetze keine zwingenden Bestimmungen enthalten. Art. 2 Abs. 1 MVG hält fest, dass beruflich Versicherte, worunter der Beschwerdeführer unstreitig fällt, angemessene 5
Prämien für im Rahmen der obligatorischen Krankenpflege- und der obligatorischen Unfallversicherung erbrachte Leistungen zu entrichten haben. Aus dem Wortlaut lässt sich nicht ableiten, die Frage der Tragung der Prämien sei vertraglicher Vereinbarung überlassen. Art. 2 Abs. 1 MVG ist vielmehr zwingend formuliert. Auch die teleologische sowie die historische Auslegung dieser Bestimmung ergeben nichts anderes. Die Revision des MVG von 2003 bzw. das Bundesgesetz über das Entlastungsprogramm 2003 bezwecken die Entlastung des Bundesbudgets (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Entlastungsprogramm 2003 für den Bundeshaushalt vom 2. Juli 2003, BBl20035615 ff., 5743 f.). Dieser Zweck würde nicht erreicht, bliebe die Frage der Tragung der Prämien der vertraglichen Vereinbarung überlassen. Als zwingende Bestimmung findet Art. 2 Abs. 1 MVG auf alle beruflich Versicherten der Militärversicherung Anwendung. Eine Änderung des Arbeitsvertrages ist nicht nötig. Die diesbezüglichen Bestimmungen in den Arbeitsverträgen haben mit anderen Worten nur deklaratorischen Charakter. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers enthalten die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträge nicht nur Regelungen, die der Parteidisposition unterliegen. Vielmehr weisen diese Arbeitsverträge regelmässig Bestimmungen auf, die über gesetzliche Regelungen informieren oder auf diese hinweisen, so z. B. bezüglich der beruflichen Vorsorge, worauf Ziff. 6 des Arbeitsvertrages des Beschwerdeführers verweist, oder eben bezüglich Militärversicherung. Die vertraglichen Bestimmungen im Bereich der Militärversicherung und insbesondere der diesbezüglichen Prämienpflicht gehen der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Revision des MVG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers somit nicht vor. Eine Ausnahme könnte nur dort bestehen, wo eine behördliche Zusicherung vorläge, welche die Verwaltung nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes im engeren Sinne bindet, oder wo in wohlerworbene Rechte eingegriffen würde (s. dazu unten, E. 3 und 4). Aus dem Vorrang der nach wie vor recht umfassenden gesetzlichen Regelungen ergibt sich, dass der Raum für vertragliche Vereinbarungen im Vergleich zum Privatrecht wesentlich kleiner ist. Tatsächlich können die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträge des Bundes in vielen Bereichen einseitig durch Gesetzesänderung abgeändert werden, was im Privatrecht relativ selten vorkommt. Hingegen besteht im Bundespersonalrecht ein bedeutend besserer Kündigungsschutz, indem das BPG die Kündigungsgründe abschliessend aufzählt, wogegen das Obligationenrecht Kündigungen an sich aus beliebigen Gründen zulässt, solange die Kündigung nicht missbräuchlich ist. Bezüglich Übernahme von Prämienzahlungen wäre eine Änderungskündigung im privatrechtlichen Arbeitsvertrag - wie auch der Beschwerdeführer feststellt
Art. 2 Abs. 1 MVG widerspräche. Somit bedarf es weder einer Änderung des Bundespersonalgesetzes, um die Prämienpflicht einzuführen, noch stellen sich Fragen bezüglich Vorrang des BPG gegenüber dem MVG. 3.Der Beschwerdeführer beruft sich auf den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben bzw. auf den Vertrauensgrundsatz. a.Der in Art. 9 BV festgehaltene, aus Art. 4 Abs. 1 der bis zum 31. Dezember 1999 in Kraft gewesenen Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV [1] ) abgeleitete Schutz von Treu und Glauben verleiht dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörde (BGE 129 I 170E. 4.1, BGE 126 II 387E. 3a). Eine Auskunft oder Zusicherung, welche eine Behörde dem Bürger erteilt und auf die er sich verlassen hat, ist unter gewissen Umständen bindend. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Angaben der Behörde auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit beziehen, dass die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hierfür zuständig war, dass der Bürger die Unrichtigkeit des Bescheids nicht ohne weiteres hat erkennen können, dass er im Vertrauen auf die Auskunft nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat und dass die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestandes noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung (BGE 117 Ia 287E. 2b, mit Hinweisen, vgl. auch BGE 122 II 123E. 3b/cc; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 1998, veröffentlicht in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1999, S. 639 E. 4a, mit weiteren Hinweisen; ferner Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl1997I 1 ff., 145). b.Ziff. 5 des Arbeitsvertrages des Beschwerdeführers vom 21. Februar/ 8. März 2005 lautet wie folgt: «Für die Dauer Ihres Anstellungsverhältnisses sind Sie gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung bei der Militärversicherung gegen die Folgen von Krankheit und Unfall versichert.» Aus diesem Wortlaut ergibt sich nicht, wer für die Prämien aufzukommen hat. Ob der Beschwerdeführer gestützt auf diese Bestimmung davon ausgehen durfte, der Arbeitgeber werde während der Dauer der Anstellung für die gesamten Prämien aufkommen, ist fraglich, kann aber letztlich offen bleiben, da die Rechtslage seit Vertragsunterzeichnung geändert hat. Auf die Abhängigkeit von gesetzlichen Grundlagen macht Ziff. 5 mit dem Verweis auf Art. 1 MVG sogar ausdrücklich aufmerksam. Ob die weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes gegeben sind, kann unter diesen Umständen offen bleiben. 4.Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, Ziff. 5 seiner Arbeitsverträge habe wohlerworbene Rechte begründet. a.Das öffentliche Dienstrecht wird durch die jeweilige Gesetzgebung bestimmt; es macht deshalb, auch was die vermögensrechtliche Seite betrifft, grundsätzlich die Entwicklung mit, welche die Gesetzgebung erfährt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt den vermögenswerten Ansprüchen aus Beamten- und Angestelltenverhältnissen in der Regel nicht der Charakter wohlerworbener Rechte zu. Sie stellen nur dann 7
wohlerworbene Rechte dar, wenn das Gesetz die entsprechende Beziehung ein für alle Mal festlegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt, oder wenn sie individuell zugesichert worden sind (BGE 118 Ia 245E. 5b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts [1P.58/2004] vom 15. November 2004, veröffentlicht in: ZBl 107/2006, S. 311 E. 3.1; Häfelin / Müller, a.a.O., Rz. 1591). Als unabänderlich können bei öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen nur die für die Parteien wichtigen Punkte gelten, die zudem ausdrücklich geregelt werden müssen. Wird durch Verweis eine gesetzliche Regelung übernommen, ist davon auszugehen, dass sie Gesetzesänderungen unterworfen ist (vgl. von Arx, a.a.O., S. 103). b.Vorliegend geht es um einen ab 1. Januar 2006 neu eingeführten Lohnabzug und damit ohne Zweifel um einen vermögenswerten Anspruch. Indessen hat das Gesetz die Frage der Tragung der Prämie nicht ein für alle Mal festgelegt und von der Einwirkung der gesetzlichen Entwicklung ausgenommen. Eine individuelle Zusicherung liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vor. Ziff. 5 hält fest, dass der Beschwerdeführer bei der Militärversicherung versichert ist. Eine ausdrückliche Zusicherung, wonach das VBS die Prämien der Militärversicherung tragen werde, solange der Beschwerdeführer angestellt ist, liegt nicht vor. Ziff. 5 verweist vielmehr auf Art. 1 Abs. 1 aMVG. Der Beschwerdeführer musste unter diesen Umständen davon ausgehen, die mit der Militärversicherung zusammenhängenden Fragen seien Änderungen dieses Gesetzes unterworfen. 5.(...) [1] Zu lesen auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz unterhttp://www. ofj.admin.ch/etc/medialib/data/staat_buerger/gesetzgebung/bundesverfassung. Par.0006.File.tmp/bv-alt-d.pdf(letzter Besuch: 3. Novemer 2006). 8
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