JAAC 67.110 AuszugauseinemEntscheidderEidgenössischen Personalrekurskommissionvom27. Mai2003[PRK 2002-024bis2002-027] Employé des Chemins de fer fédéraux suisses (CFF). Convention collective de travail (CCT) CFF. Facilités de voyage pour les couples de même sexe. Interdiction de discrimination (art. 8 al. 2 Cst.).
Angestellter der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB). Gesamtarbeitsvertrag (GAV) SBB. Fahrvergünstigungen für gleichgeschlechtliche Paare. Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV).
al modo di vita. Dato però che vi è una giustificazione sufficiente per concedere facilitazioni di viaggio solo ai coniugi dei collaboratori, la regolamentazione non comporta una discriminazione indiretta anticostituzionale delle coppie formate da persone dello stesso sesso (consid. 5a). Zusammenfassung des Sachverhalts: A.W. ist Mitarbeiter der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB). Er lebt in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft. Mit Schreiben vom 26. Februar 2001 ersuchte er die SBB, seinem Lebenspartner ein unentgeltliches Halbtax-Abonnement auszustellen, gleich wie dies zu Gunsten eines Ehegatten gemacht werde. Der Zentralbereich Personal der SBB lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 9. August 2001 ab. Mit Entscheid vom 5. November 2002 wies der Vorsitzende der Geschäftsleitung der SBB die dagegen erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Umstand, dass gleichgeschlechtliche Lebenspartner von Mitarbeitenden hinsichtlich der gewährten Fahrvergünstigungen nicht gleich behandelt würden wie Ehegatten, verstosse weder gegen Ziff. 26 Abs. 2 des Gesamtarbeitsvertrags SBB vom 27. Juni 2000 (GAV SBB[239]), wonach die SBB dafür zu sorgen hätten, dass das Personal vor Diskriminierungen, insbesondere wegen der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt seien, noch gegen das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Ziff. 26 Abs. 2 GAV SBB weise keine genügende Bestimmtheit auf, um daraus ableiten zu können, dass die SBB die verlangten Fahrvergünstigungen für gleichgeschlechtliche Partner oder Partnerinnen der Mitarbeitenden gewähren müssten. Die SBB seien auch gar nicht in der Lage, selbst über die Fahrvergünstigungen zu entscheiden. Ziff. 34 GAV SBB sehe vor, dass die Fahrvergünstigungen für das Personal separat geregelt würden. Grundlage für diese Regelung bildeten die Vereinbarung zwischen den SBB und dem Verband öffentlicher Verkehr über die Gewährung von Fahrvergünstigungen für das Personal vom 1. April 1989 sowie die auf den 1. April 2001 in Kraft getretene Rahmenvereinbarung über die Fahrvergünstigungen für das Personal des öffentlichen Verkehrs zwischen dem Verband öffentlicher Verkehr und der Verhandlungsgemeinschaft der Personalverbände. Die SBB seien bei der Rahmenvereinbarung lediglich einer von mehreren Vertragspartnern gewesen. Das Ergebnis dieser Verhandlungen könne nicht durch einen nachträglichen Eingriff in den Vertrag abgeändert werden. Geltend gemacht wurde sodann, trotz des Diskriminierungsverbots von Art. 8 Abs. 2 BV beständen in der schweizerischen Rechtsordnung mannigfache Unterschiede zwischen Ehepaaren und nicht verheirateten
den Bedingungen, die für Ehepartner gelten. Auch ihre Gesuche blieben ohne Erfolg. Am 5. November 2002 wies der Vorsitzende der Geschäftsleitung der SBB ihre Beschwerden ab. Die Beschwerdeentscheide enthalten die gleiche Begründung wie der Entscheid, der über die Beschwerde von W. getroffen worden ist. C.W., X., Y. und Z. erheben in einer gemeinsamen Eingabe Beschwerde bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK) mit dem Antrag, die Beschwerdeentscheide des Vorsitzenden der Geschäftsleitung der SBB vom 5. November 2001 sowie die ihr zu Grunde liegenden Verfügungen des Zentralbereichs Personal vom 19. Juli 2001, 31. Juli 2001 und 9. August 2001 seien aufzuheben und es sei der Zentralbereich Personal der SBB anzuweisen, den Lebenspartnern der Beschwerdeführer die vergünstigten Fahrausweise auszustellen. D.Die SBB verweisen in der Vernehmlassung auf die Erwägungen der angefochtenen Beschwerdeentscheide und verzichten auf eine einlässliche Vernehmlassung. Aus den Erwägungen: 1.a. undb.(...) 2.Die vier Beschwerdeführer haben eine gemeinsame Beschwerdeschrift eingereicht, mit welcher jeder Beschwerdeführer sinngemäss den ihn betreffenden Beschwerdeentscheid des Vorsitzenden der Geschäftsleitung der SBB anficht. Diesem Vorgehen steht verfahrensrechtlich nichts entgegen, obwohl formell mehrere Anfechtungsobjekte und damit mehrere Beschwerden vorliegen. Weil die Beschwerden im Wesentlichen auf gleichartigen Sachverhalten beruhen und die gleiche Rechtsfrage aufwerfen, rechtfertigt es sich, die Verfahren zusammenzulegen und einen einzigen Beschwerdeentscheid zu treffen (vgl.AndréMoser, in: André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 3.12). 3.a.Mit der Beschwerde an die PRK kann gemäss Art. 49 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gerügt werden, dass die angefochtenen Beschwerdeentscheide Bundesrecht verletzen. Zum Bundesrecht im Sinne dieser Bestimmung zählt auf Grund der Ermächtigung von Art. 6 Abs. 3 und Art. 38 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) auch der GAV SBB, soweit er Ausführungsbestimmungen zum Personalgesetz enthält. b.Art. 8 Abs. 2 BV bestimmt, dass niemand diskriminiert werden darf, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Ziff. 26 Abs. 2 GAV SBB legt fest, dass die SBB dafür sorgen, dass das Personal vor Diskriminierungen, insbesondere wegen der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt ist. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass Ziff. 26 Abs. 2 GAV SBB keine genügende Bestimmtheit aufweise, um daraus konkrete, individuelle und justiziable Ansprüche abzuleiten. Dem ist nicht beizupflichten. Sinn dieser Bestimmung ist es, das Personal vor 4
Diskriminierungen zu schützen, die sie in ihrem Arbeitsverhältnis treffen könnten. Die Bestimmung steht im gleichen Zusammenhang wie Ziff. 26 Abs. 1 GAV SBB, der die SBB verpflichtet, Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit der Mitarbeitenden, eingeschlossen zur Vermeidung von Mobbing, zu treffen. Diese Normen des öffentlich-rechtlichen GAV entsprechen den zivilrechtlichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts über den Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers (Art. 328 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220]). Aus diesen Bestimmungen ergeben sich durchaus konkrete Ansprüche. Die Frage, ob sich aus Ziff. 26 Abs. 2 GAV SBB konkrete Ansprüche ableiten lassen, ist entgegen der Betrachtungsweise der Vorinstanz nicht mit der weiteren - materiellen - Frage gleichzusetzen, ob sich aus Ziff. 26 Abs. 2 GAV SBB folgern lasse, dass die SBB den gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern der Beschwerdeführer die gleichen Fahrvergünstigungen einzuräumen haben, die sie Ehegatten gewährt. Im vorliegenden Fall braucht indes auf Ziff. 26 Abs. 2 GAV SBB nicht weiter eingegangen zu werden. Diese Bestimmung des GAV SBB lehnt sich eng an das Diskriminierungsverbot der Bundesverfassung an. Weil der Wortlaut von Ziff. 26 Abs. 2 GAV SBB enger ist als jener von Art. 8 Abs. 2 BV, liesse sich allenfalls fragen, ob das Diskriminierungsverbot des GAV SBB einen weniger weit gehenden Schutz als Art. 8 Abs. 2 BV gewähre. Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben. Massgebend ist, dass der GAV SBB jedenfalls keinen weiter gehenden Schutz als das Diskriminierungsverbot der Bundesverfassung bietet. Dieses gilt für sämtliche Träger staatlicher Aufgaben (Art. 35 Abs. 2 BV; vgl.RainerJ.Schweizer, St. Galler Kommentar, Art. 35 BV, Rz. 15 ff.). Zu diesen zählen auch die SBB, die gestützt auf das Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen vom 20. März 1998 (SBBG, SR 742.31) als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr erbringen. Im Folgenden wird deshalb mit Bezug auf eine unzulässige Diskriminierung nur noch geprüft, ob die angefochtenen Beschwerdeentscheide Art. 8 Abs. 2 BV verletzen. 4.a.Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften fallen grundsätzlich unter den Schutz des Diskriminierungsverbots von Art. 8 Abs. 2 BV. Mit dem Tatbestand der Diskriminierung wegen der «Lebensform» wollte der Verfassungsgeber vorab einen Schutz von Menschen mit homosexueller Orientierung gewährleisten (vgl.JörgPaulMüller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 426; Schweizer, a.a.O., Art. 8 Abs. 2 BV, Rz. 75; vgl. auchBGE 126 II 432E. 4c/aa). Inhaltlich liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine verfassungswidrige Diskriminierung dann vor, wenn eine Person rechtsungleich behandelt wird allein auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch und in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder sonst als minderwertig behandelt wird. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Art von Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Personen ausmacht. Das Diskriminierungsverbot des schweizerischen Verfassungsrechts macht aber die Anknüpfung an eines der in Art. 8 Abs. 2 BV genannten Merkmale nicht absolut unzulässig. Vielmehr begründet dieser Umstand zunächst den blossen Verdacht einer unzulässigen Differenzierung. Sich 5
daraus ergebende Ungleichbehandlungen sind infolgedessen qualifiziert zu rechtfertigen (BGE 126 II 392E. 6a mit Hinweisen; vgl. auch Botschaft zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 29. November 2002 [BBl20031305]). b.Die Rahmenvereinbarung über die Fahrvergünstigungen für das Personal des öffentlichen Verkehrs (im Folgenden: Rahmenvereinbarung), welche die SBB mitunterzeichnet haben, sieht für die Ehegatten der Mitarbeitenden verschiedene Fahrvergünstigungen vor. So sind die Ehegatten insbesondere berechtigt, ein Jahres-Generalabonnement 2. Klasse zum Preis von Fr. 850.- oder ein Jahres-Generalabonnement 1. Klasse zum Preis von Fr. 1300.- zu beziehen. Mitarbeitende, die in einer - gleichgeschlechtlichen oder nicht gleichgeschlechtlichen - Lebensgemeinschaft leben, können für ihren Lebenspartner bzw. ihre Lebenspartnerin die gleichen Fahrvergünstigungen beanspruchen, sofern sie im gleichen Haushalt für Kinder sorgen, die Anspruch auf Kinderzulagen besitzen. Leben im gleichen Haushalt keine Kinder, die Anspruch auf Kinderzulagen besitzen, so kann für den Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin ein Jahres-Generalabonnement Duo Partner 2. Klasse zum Preis von Fr. 1700.- oder ein Jahres-Generalabonnement Duo Partner 1. Klasse zum Preis von Fr. 2600.- bezogen werden. Das sind die gleichen Bezugsmöglichkeiten, die zu Gunsten des Ehegatten einer nicht bei den SBB beschäftigten Person bestehen, die ein Generalabonnement besitzt. Die Beschwerdeführer stellen nicht grundsätzlich in Abrede, dass eine Preisdifferenzierung vorgenommen werden darf, je nach dem, ob im gemeinsamen Haushalt Kinder leben oder nicht. Sie anerkennen, dass sich dafür hinreichende sozialpolitische Gründe anführen lassen. Sie sind jedoch der Auffassung, dass eine verfassungswidrige Diskriminierung der nicht verheirateten - gleich- oder nicht gleichgeschlechtlichen - Paare vorliege, wenn eine solche Unterscheidung einzig bei diesen, nicht jedoch bei Ehepaaren vorgenommen werde. Weil insbesondere im Haushalt gleichgeschlechtlicher Paare in der Regel keine Kinder vorhanden seien, würden gleichgeschlechtliche Partnerschaften indirekt diskriminiert. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen. Weil die Beschwerdeführer, die je in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben, lediglich legitimiert sind, eine Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare zu rügen, ist an sich einzig diese Situation zu beurteilen. Da die Rahmenvereinbarung Regelungen enthält, die für Ehegatten einerseits, nicht verheiratete Paare gleichen oder verschiedenen Geschlechts anderseits gelten, ist aber gleichwohl auch die Situation der nicht gleichgeschlechtlichen Paare darzustellen. 5.a.Die Rahmenvereinbarung trifft eine unterschiedliche Regelung für die Fahrvergünstigungen von Ehegatten der Mitarbeitenden einerseits, die nicht verheirateten - gleichgeschlechtlichen oder nicht gleichgeschlechtlichen - Lebenspartner der Mitarbeitenden anderseits. Während Ehegatten in jedem Fall die in der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Fahrvergünstigungen erhalten, besitzen die nicht verheirateten - gleichgeschlechtlichen oder nicht gleichgeschlechtlichen - Lebenspartner einen uneingeschränkten Anspruch auf diese Fahrvergünstigungen nur, wenn im gemeinsamen Haushalt kinderzulageberechtigte Kinder wohnen. Die Rahmenvereinbarung trifft damit eine Unterscheidung, die an die Lebensform anknüpft. Es liegt jedoch keine unzulässige Diskriminierung vor, wenn in einer öffentlich-rechtlichen Besoldungsordnung Fahrvergünstigungen lediglich 6
an Ehegatten von Mitarbeitenden ausgerichtet werden, nicht jedoch an die gleichgeschlechtlichen Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen der Mitarbeitenden. In diesem Sinne wurde bereits im Falle der Auslandszulagen des diplomatischen und konsularischen Personals entschieden (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2001 i. S. P. [2A.521/2000] E. 5; Entscheid der PRK vom 9. Oktober 2000 i.S. P. [PRK 1998-012] E. 9d). Ehegatten sind zur ehelichen Gemeinschaft verbunden und es bestehen zwischen ihnen gesetzliche Rechte und Pflichten (Art. 159 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB], SR 210). Art. 163 Abs. 1 ZGB verpflichtet die Ehegatten, gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren bestehen im heutigen Zeitpunkt keine derartigen gesetzlichen Bindungen und Verpflichtungen. Auf Grund dieser Unterschiede besteht deshalb eine hinreichende Rechtfertigung, wenn eine öffentlich-rechtliche Besoldungsordnung Zulagen oder andere Nebenleistungen, wie Fahrvergünstigungen, auf die Ehegatten der Mitarbeitenden beschränkt. Das gilt ungeachtet der Kritik, die an der geltenden zivilrechtlichen Ordnung mit Bezug auf die Situation der gleichgeschlechtlichen Paare geübt wird (vgl.YvoHangartner, Verfassungsrechtliche Grundlagen einer registrierten Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2001 S. 253;KarinA.Hochl,Gleichheit - Verschiedenheit, Die Rechtliche Regelung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften in der Schweiz im Verhältnis zur Ehe, St. Gallen 2002, S. 30;BernhardPulver, Unverheiratete Paare, Aktuelle Rechtslage und Reformvorschläge, Basel/Genf/München 2000, S. 27 f.). Es ist zulässig, wenn eine öffentlich-rechtliche Besoldungsordnung an die bestehende zivilrechtliche Regelung anknüpft. Sie ist nicht gehalten, von einer anderen als der bestehenden Rechtslage auszugehen (im Ergebnis gleich, jedoch mit einer auf die richterliche Überprüfung bezogenen funktionell-rechtlichen Begründung: Hangartner, a.a.O., S. 261). Verhält es sich so, dann verstösst auch eine Besoldungsordnung, welche Fahrvergünstigungen nicht vollständig auf Ehepaare beschränkt, sondern auch nicht verheirateten Paaren gewährt, sofern im gleichen Haushalt Kinder wohnen, nicht gegen das verfassungsmässige Diskriminierungsverbot. Weil eine hinreichende Rechtfertigung dafür besteht, die Fahrvergünstigungen lediglich an Ehegatten der Mitarbeitenden auszurichten, bewirkt die Regelung der SBB auch keine verfassungswidrige indirekte Diskriminierung der gleichgeschlechtlichen Paare. b.Die Beschwerdeführer wenden ein, dass auf der Ebene des Bundes und der Kantone Bestrebungen im Gange seien, Rechtsgrundlagen für eine eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare zu schaffen. In einzelnen Kantonen ständen solche Regelungen bereits in Kraft. Der Bundesrat hat den eidgenössischen Räten am 29. November 2002 die Botschaft zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz) unterbreitet (im Folgenden: Botschaft; BBl 20031288). Nach Art. 2 Abs. 2 des Entwurfs zum Partnerschaftsgesetz (BBl 20031378) verbinden sich zwei Personen gleichen Geschlechts, die ihre Partnerschaft eintragen lassen, zu einer Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Nach Art. 13 Abs. 1 dieses Entwurfs sorgen die beiden Partner oder Partnerinnen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Nach der Schaffung eines solchen 7
Rechtsinstituts wird sich die hier geprüfte Frage erneut und in einem anderen Licht stellen (vgl. auch die Ausführungen der Botschaft zu Aspekten des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts in BBl20031327 f). Wie die Frage zu beantworten ist, braucht im jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht entschieden zu werden, da der Entwurf zu einem Partnerschaftsgesetz noch nicht geltendes Recht ist. Was die heute bereits geltenden kantonalen Regelungen betrifft (vgl. dazu die Übersicht in der Botschaft in BBl20031302), so vermögen sie am hier dargestellten Ergebnis nichts zu ändern. Die kantonalen Regelungen sind nicht nur auf das Gebiet, sondern auch auf den Kompetenzbereich der jeweiligen Kantone beschränkt. Die kantonalen Registrierungen haben keine unmittelbaren zivilrechtlichen Wirkungen zwischen den betreffenden Paaren (vgl. auch in der Botschaft BBl20031303). 6.Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, bei gleichgeschlechtlichen Paaren könnten unabhängig von gesetzlichen Regelungen gewisse formelle Anforderungen an den Nachweis der Partnerschaft gestellt werden, damit die gleichgeschlechtlichen Paare in den Genuss der für Ehepaare geltenden Vergünstigungen kämen. So sei denkbar, den Nachweis zu verlangen, dass ein Paar seit einer gewissen Zeit einen gemeinsamen Haushalt führe oder ein Partnerschaftsvertrag abgeschlossen worden sei. Solche Bestimmungen seien nicht nur in den Reglementen zahlreicher Pensionskassen für die Ausrichtung von Leistungen an Konkubinatspartner gebräuchlich. Der GAV SBB selber sehe im Falle des Todes als Folge eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit (Art. 107 GAV) oder beim Lohnnachgenuss (Art. 108 GAV) vor, dass die vorgesehenen Leistungen unter den erwähnten Voraussetzungen auch an nicht verheiratete Paare ausgerichtet würden. Mit dieser Einwendung vermögen die Beschwerdeführer aus den gleichen Gründen nicht durchzudringen, die in E. 5a dargelegt worden sind. Zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren bestehen im heutigen Zeitpunkt keine gesetzlichen Bindungen und Verpflichtungen, wie sie für Ehepaare gelten. Die Tatsache, dass ein Paar seit einer gewissen Zeit einen gemeinsamen Haushalt führt oder einen Partnerschaftsvertrag abgeschlossen hat, hat keine gleichartigen gesetzliche Bindungen und Verpflichtungen zur Folge. Es stellt deshalb keine unzulässige Diskriminierung dar, wenn die für Ehepaare vorgesehenen Fahrvergünstigungen nicht auch an gleichgeschlechtliche Paare ausgerichtet werden, welche die entsprechenden Bedingungen erfüllen. Dass der GAV SBB selber in einzelnen Bereichen Leistungen an nicht verheiratete Paare vorsieht, wenn seit einer bestimmten Zeit ein gemeinsamer Haushalt besteht oder ein Partnerschaftsvertrag abgeschlossen worden ist, ändert daran nichts. 7.Nicht begründet ist sodann der Einwand der Beschwerdeführer, die in der Rechtsordnung begründeten Benachteiligungen von gleichgeschlechtlichen Paaren hätten schon bestanden, als das in Art. 8 Abs. 2 BV verankerte Diskriminierungsverbot beschlossen worden sei. Hier gehe es um später in Kraft getretene Ungleichbehandlungen. Das sei bei deren Beurteilung zu berücksichtigen. Ob eine gesetzliche Regelung gegen das Diskriminierungsverbot verstösst, hängt - wie dargelegt - davon ab, ob eine Ungleichbehandlung, die an einen der von Art. 8 Abs. 2 BV erfassten 8
Tatbestände anknüpft, qualifiziert gerechtfertigt ist. Ob die Regelung vor dem
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