JAAC 67.87 EntscheidderRekurskommissionUVEKvom12. Februar2003[REKOUVEKD-2002-29] Art. 16-16h LIE. Installation d’une antenne de télécommunication mobile sur un pylône de haute tension existant et mise en place d’un conteneur. Compétence et procédure pour l’approbation des plans et l’expropriation.
Art. 16-16h EleG. Installation einer Mobilfunkantenne auf bestehendem Hochspannungsmast und Errichtung eines Containers. Zuständigkeit und Verfahren für Plangenehmigung und Enteignung.
Nicht nur die Installation einer Mobilfunkantenne auf einem bestehenden Hochspannungsmast, sondern auch die Errichtung des dazugehörenden Containers mit den technischen Einrichtungen ist im bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nach EleG zu bewilligen (E. 3.3).
Die Plangenehmigung nach Bundesrecht tritt anstelle sämtlicher anderer Bewilligungen. Die Bundesbehörde ist weder verpflichtet noch ermächtigt, Ausnahmebewilligungen nach kantonalem (oder kommunalem) Recht zu erteilen. Bei der Interessenabwägung hat sie jedoch materielles kantonales Recht zu berücksichtigen (E. 3.4.3).
Richtet sich das Verfahren nach dem EleG, so ist für Enteignungsfragen ausschliesslich das EleG sowie subsidiär das EntG massgebend (E. 3.4.4). Über die Berechtigung und die Höhe von Entschädigungsforderungen entscheidet nicht die Plangenehmigungsbehörde, sondern die Eidgenössische Schätzungskommission (E. 5.1).
Liegt der Antennenstandort innerhalb der Bauzone und ist die geplante Anlage mit dem Bundesrecht sowie dem kantonalen Recht vereinbar, muss auch im bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren weder eine Bedürfnisprüfung vorgenommen noch nach Alternativstandorten gesucht werden (E. 4.3.2).
Sind die Immissionsgrenzwerte nach NISV eingehalten, liegt keine übermässige Beeinträchtigung durch die geplante Antennenanlage und damit keine Verletzung nachbarrechtlicher Abwehransprüche vor, so dass keine Enteignung notwendig ist (E. 5.2). Art. 16-16h LIE. Installazione di un’antenna per la telefonia mobile su un traliccio dell’alta tensione già esistente e costruzione di un container. Competenza e procedura per l’approvazione dei piani e l’espropriazione.
Non solo l’installazione di un’antenna per la telefonia mobile su un traliccio dell’alta tensione già esistente, ma anche la costruzione del relativo container con installazioni tecniche deve essere approvato sulla base della LIE nella procedura di approvazione dei piani secondo il diritto federale (consid. 3.3).
L’approvazione dei piani secondo il diritto federale sostituisce tutte le altre autorizzazioni. L’autorità federale non è obbligata né autorizzata a concedere autorizzazioni eccezionali secondo il diritto cantonale (o comunale). Essa deve però tenere conto del diritto materiale cantonale nella ponderazione degli interessi (consid. 3.4.3). 2
Se la procedura si basa sulla LIE, per questioni legate all’espropriazione è applicabile esclusivamente la LIE e sussidiariamente la LEspr (consid. 3.4.4). Sulla fondatezza e l’importo di domande di risarcimento non decide l’autorità di approvazione dei piani, bensì la Commissione federale di stima (consid. 5.1).
Se il luogo in cui è posata l’antenna è all’interno della zona edificabile e l’installazione prevista è conforme al diritto federale e al diritto cantonale, anche nella procedura di approvazione federale dei piani secondo il diritto federale si può rinunciare all’esame del bisogno e alla ricerca di luoghi alternativi (consid. 4.3.2).
Se sono rispettati i valori limite delle immissioni secondo l’ORNI, l’antenna prevista non comporta una limitazione eccessiva e quindi non vi è una violazione dei diritti dei vicini, per cui non è necessaria un’espropriazione (consid. 5.2). Zusammenfassung des Sachverhalts: Am 15. März 2002 bewilligte das Bundesamt für Energie (BFE) den Bau einer Mobilfunkantenne der Y SA auf dem Kabelendmast Nr. 39 der von der X AG betriebenen 132-kV-Leitung Kappelen-Brügg sowie die Errichtung eines Containers für die technischen Apparaturen. Beide Bauten waren auf dem Gebiet der Gemeinde Port und innerhalb der Bauzone geplant. Gegen diese Plangenehmigung gelangte die Erbengemeinschaft A mit Beschwerde vom
vom Hochspannungsmast errichtet würden - wie insbesondere der die technische Ausrüstung enthaltende Container - sei zusätzlich eine kantonale Baubewilligung erforderlich. 3.1.Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen hatte, für den noch die altrechtlichen Bestimmungen galten. Die kantonale Bewilligungszuständigkeit für den Container leitete das Bundesgericht aus Art. 12 Abs. 3 der per 1. Januar 2000 aufgehobenen Verordnung vom 26. Juni 1991 über das Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen (AS19911476) ab. Diese Bestimmung setzte für Gebäude gewisser elektrischer Anlagen und Installationen zusätzlich zur Plangenehmigung der Bundesbehörde die Erteilung der nach kantonalem Recht erforderlichen Bewilligungen voraus. Die Gesetzesänderung per
SR 748.0] oder Art. 18 und 18mdes Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101]). Ob gewisse Bauten eines Projekts auch im Plangenehmigungsverfahren nach EleG im Sinne von Nebenanlagen der kantonalen Zuständigkeit unterliegen, kann jedoch offen bleiben. Denn der Container enthält die für den Antennenbetrieb erforderliche technische Einrichtung und dient damit ausschliesslich dem Betrieb der Mobilfunkantenne. Gestützt auf die allgemeinen Grundsätze des koordinierten Verfahrens ist demnach über dessen Genehmigung im Gesamtentscheid der Bundesbehörde - Eidgenössisches Starkstrominspektorat (ESTI) oder BFE (Art. 16 Abs. 2 EleG) - zu befinden. Soweit das ARE hinsichtlich der Containerbewilligung in seiner Vernehmlassung Gegenteiliges behauptet, trägt es der Gesetzesänderung nicht Rechnung. Abgesehen davon hätte diese Auffassung zur Folge, dass die Realisierung des Vorhabens - die Antenne lässt sich ohne Container wohl kaum betreiben - nicht vom Entscheid der in Art. 16 Abs. 2 EleG genannten Bundesbehörde, sondern von kantonalen Bewilligungsinstanzen abhängig wäre, was aber der Kompetenzordnung gemäss EleG sowie den Zielen des koordinierten Verfahrens widersprechen würde (vgl. auchVPB 55.19E. 8). Im Übrigen kann auch dem erwähnten Bundesgerichtsurteil nichts Gegenteiliges entnommen werden. Denn die kantonale Bewilligungszuständigkeit zur Errichtung des Containers leitete das Gericht nicht etwa daraus ab, dass diese Baute gar nicht dem Regelungsbereich des Bundesrechts unterstehe. Vielmehr ist es davon ausgegangen, dass das Bundesrecht über elektrische Anlagen Anwendung findet, mithin der Container der geplanten Mobilfunkantenne zugehörig zu betrachten sei, jedoch gestützt auf (die altrechtliche Bestimmung in) Art. 12 Abs. 3 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen die kantonale Bewilligungsbehörde für dessen Errichtung zuständig sei. Weil diese doppelte Zuständigkeit mit der Gesetzesänderung weggefallen und neu Art. 16 Abs. 3 und 4 EleG massgebend ist, unterliegt nicht nur die Installation einer Mobilfunkantenne auf einem bestehenden Hochspannungsmast sondern auch die Errichtung des dazugehörenden Containers einer einzigen Plangenehmigung. 3.4.Obwohl kantonale Bewilligungen und Pläne nicht erforderlich sind, hat die Leitbehörde kantonales Recht zu berücksichtigen, soweit es die Betreiberin von Stark- und Schwachstromanlagen in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 16 Abs. 4 EleG). 3.4.1.Diese Bestimmung bringt einerseits zum Ausdruck, dass für die Ausführung des Vorhabens keine formellen kantonalen oder kommunalen Akte wie Bewilligungen oder Pläne erforderlich sind. Aus materieller Sicht hat die zuständige Plangenehmigungsbehörde des Bundes andererseits die Anwendung kantonalen Rechts selbständig und abschliessend zu prüfen und dieses sowie darauf gestützte Anträge grundsätzlich zu berücksichtigen (Botschaft, a.a.O., BBl19982591 S. 2598, 2629 und 2618). Bei Vorhaben, welche unter die Sachzuständigkeit des Bundes fallen, hat die Leitbehörde im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens somit zu prüfen, ob das Projekt mit den Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere jener über elektrische Schwach- und Starkstromanlagen, vereinbar ist und im Weiteren den bundesrechtlichen Anforderungen vorab der Raumplanung und des 5
Landschafts- und Umweltschutzes gerecht wird. Das von den Kantonen und Gemeinden in den fraglichen Sachbereichen kompetenzgemäss erlassene Recht sowie ihre entsprechenden Bewilligungsbefugnisse können der Plangenehmigung nicht entgegenstehen (vgl.VPB 55.19E. 8). So erfordert die Errichtung einer Starkstromleitung ausserhalb der Bauzone keine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG, SR 700;VPB 58.42E. 2.1). Allerdings hat die Leitbehörde die auf kantonales Recht gestützten Anträge insoweit zu berücksichtigen, als sie die Erfüllung der bundesrechtlichen Aufgabe nicht vereiteln oder übermässig erschweren. Solche Anträge gründen in aller Regel auf Vorschriften des Bau-, Planungs-, Strassen-, Wasser-, Natur- und Heimatschutz- sowie Gewässerschutzrechts (Thomas Pfisterer, Die Anliegen der Kantone im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren, in: Verfassungsrechtsprechung und Verwaltungsrechtsprechung, Zürich 1992, S. 197 f.;BGE 121 II 8E. 2-6). Dementsprechend sieht Art. 16dAbs. 1 EleG vor, dass die von einem Vorhaben betroffenen Kantone anzuhören sind. Die Leitbehörde hat dann im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei sie den auf kantonales Recht gestützten Anträgen nicht durchwegs entsprechen muss (BGE 121 II 378E. 9). 3.4.2.Der Ansicht des ARE, die Plangenehmigung für die Antennenanlage dürfe nur dann erteilt werden, wenn auch die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nach kantonalem Recht erfüllt seien, kann demnach nur insoweit gefolgt werden, als die Bundesbehörde materielles kantonales (und kommunales) Recht in die vorzunehmende Interessenabwägung einzubeziehen hat. Gestützt darauf geltend gemachte Anträge bleiben jedoch dann ausser Acht, wenn dadurch die Aufgabenerfüllung unverhältnismässig eingeschränkt würde. 3.4.3.Das ARE befürchtet weiter, die Genehmigungsbehörde des Bundes sei nicht geeignet, Ausnahmen zu kantonalen oder kommunalen Vorschriften wie beispielsweise die Unterschreitung von Baulinien zu gewähren, weil solche Entscheide ein erhebliches planerisches Ermessen beinhalten würden. Wie bereits dargelegt (E. 3.4.1), schliesst die umfassende Zuständigkeit der Bundesbehörde Bewilligungen nach kantonalem oder kommunalem Recht aus. Die Bundesbehörde ist somit entgegen der Auffassung des ARE weder verpflichtet noch ermächtigt, Ausnahmebewilligungen nach kantonalem oder kommunalem Recht zu erteilen. Die Plangenehmigung nach Bundesrecht tritt vielmehr anstelle sämtlicher anderer Bewilligungen. Art. 16 Abs. 4 EleG verlangt lediglich die Berücksichtigung des materiellen kantonalen (und kommunalen) Rechts durch die Bundesbehörde bei der vorzunehmenden Interessenabwägung. In diesem Sinn werden Kantone und Gemeinden ins Plangenehmigungsverfahren einbezogen und Gemeinden können ihre Interessen zusätzlich mit Einsprache wahren (Art. 16dAbs. 1 und 2 sowie 16fAbs. 3 EleG). Damit ist gewährleistet, dass die Standpunkte der mit den örtlichen Verhältnissen am besten vertrauten Behörden sowie deren Auslegung kantonalen und kommunalen Rechts in die Interessenabwägung 6
der Bundesbehörde einfliessen. Deren Entscheid unterliegt wiederum der Beschwerde an die REKO/UVEK, welche mit voller Kognition urteilt (Art. 49 Bst. c VwVG). 3.4.4.Was schliesslich bei der Entschädigungsfrage die Anwendbarkeit des Fernmelderechts oder des kantonalrechtlichen Instituts des Lastenausgleichs angeht, so sind im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (Art. 16fAbs. 2 EleG). Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 16hAbs. 1 EleG). Weil sich das Plangenehmigungsverfahren vorliegend nach dem EleG richtet, sind somit dessen Bestimmungen und nicht das Fernmelderecht für die Enteignungsfrage massgeblich. Die Berücksichtigung kantonalen Rechts nach Art. 16 Abs. 4 EleG bezieht sich auf die Plangenehmigung, nicht jedoch auf die Frage der Enteignung. Hierfür ist ausschliesslich das EleG sowie subsidiär das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) massgebend (vgl. Art. 16aEleG). Ob Betroffenen allenfalls ausserhalb des Plangenehmigungsverfahrens die Möglichkeit zusteht, ein kantonales Lastenausgleichsverfahren einzuleiten, was nach Meinung der Beschwerdegegnerin 2 gemäss Rechtsprechung des Berner Verwaltungsgerichts gar nicht zulässig sei, ist damit nicht weiter abzuklären. 4.Bezogen auf den vorliegenden Fall ist demnach zu untersuchen, ob die strittige Plangenehmigung vor Bundesrecht stand hält und die Vorinstanz im Rahmen von Art. 16 Abs. 4 EleG das kantonale Recht ausreichend berücksichtigt hat. Weiter ist der Entscheid im Hinblick auf die vorgebrachten enteignungsrechtlichen Einwände bzw. die geltend gemachte Entschädigung zu überprüfen (E. 5). (...) 4.2.Die Beschwerdeführerin ist mit dem vorgesehenen Standort der Mobilfunkantenne nicht einverstanden, weil sie befürchtet, dass ihr Grundstück erheblich entwertet werde, denn die potentielle Käuferschaft sei auf Grund diffuser Ängste vor nichtionisierender Strahlung nicht bereit, Bauland in unmittelbarer Nähe einer solchen Antenne zu erwerben. In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin, es sei keine ernsthafte Prüfung von Alternativstandorten vorgenommen worden. Vielmehr bestehe am vorgesehenen Standort gar kein öffentliches Interesse für die Errichtung einer Mobilfunkantenne. Zumindest überwiege das Interesse, die Qualität und den Wert des an bevorzugter Lage gelegenen Baulandes zu erhalten, entgegengesetzte Interessen der Mobilfunkbetreiberin. 4.3.Mobilfunkkonzessionen begründen ein öffentliches Interesse an der Realisierung der damit verbundenen Infrastruktur. Sie geben allerdings der Konzessionärin keinen Anspruch auf Bewilligung einer konkreten Mobilfunkantenne. Vielmehr unterliegt die Infrastruktur einem Bewilligungsverfahren (Urs Walker,Baubewilligung für Mobilfunkantennen; bundesrechtliche Grundlagen und ausgewählte Fragen, Baurecht 1/2000 3 ff., Ziff. 1.4). Vorliegend ist geplant, die Antenne auf einem 7
Hochspannungsmast zu installieren, weshalb für deren Bewilligung ein Plangenehmigungsverfahren nach Elektrizitätsgesetz des Bundes durchzuführen ist (vgl. E. 3.2). 4.3.1.Die geplante Mobilfunkanlage erfüllt am vorgesehenen Standort gemäss Aussage des ARE als zuständige Fachinstanz des Bundes die Vorgaben des materiellen Raumplanungsrechts. Hervorzuheben ist, dass der vorgesehene Standort auf dem bestehenden Kabelmast im Sinne einer Bündelung von Infrastrukturanlagen aus raumplanerischer Sicht erwünscht und grundsätzlich einer Lösung mit freistehendem Antennenmast oder mit je nach topographischen Verhältnissen zwei oder mehreren Masten statt einem vorzuziehen ist. Aus Sicht des Landschaftsschutzes hat das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) keine Einwände vorgebracht. Ein allfälliger formeller Mangel des Plangenehmigungsverfahrens dadurch, dass die Vorinstanz das für die Beurteilung des Umwelt- und Landschaftsschutzes zuständige BUWAL nicht angehört hat, gilt durch den Einbezug dieser Fachinstanz im Beschwerdeverfahren als geheilt (seit Oktober 2002 besteht im Übrigen eine Vereinbarung zwischen ESTI und BUWAL, welche die Anhörung und gegenseitige Information regelt). Selbst die Beschwerdeführerin behauptet nicht, die Antenne trete am vorgesehenen Standort optisch störend in Erscheinung oder sei mit dem Erscheinungsbild der Landschaft nicht vereinbar. Was die gesundheitliche Gefährdung durch nichtionisierende Strahlung betrifft, so geht aus den Akten hervor, dass die geplante Anlage die Vorschriften der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) vollumfänglich einhält. Der Immissionsgrenzwert ist an den untersuchten Orten, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 in Verbindung mit Anhang 2 Ziff. 1 NISV), eingehalten. Weiter ist der Anlagegrenzwert für die elektrische Feldstärke (Art. 4 in Verbindung mit Anhang 1 Ziff. 64 Bst. b NISV) eingehalten, so dass sich kein Ort mit empfindlicher Nutzung im Freihaltebereich befindet. Schliesslich stehen der geplanten Anlage auch keine kommunalen und kantonalen Vorschriften des Bau- und Planungsrechts - die Gemeinde ist mit dem Unterschreiten der Baulinie einverstanden - entgegen. Die angehörten kantonalen und kommunalen Behörden haben sich für die Plangenehmigung ausgesprochen und die verlangten Auflagen und Bedingungen hat die Vorinstanz in die Plangenehmigung aufgenommen. Eine Verletzung von Art. 16 Abs. 4 EleG kann ihr somit nicht vorgeworfen werden. 4.3.2.Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Immissionen hätten auf Grund gesundheitlicher Bedenken potentieller Käufer einen Wertverlust ihres Baulandes zur Folge, ist entgegen zu halten, dass die NISV den Gesundheitsinteressen der von nichtionisierender Strahlung betroffenen Bevölkerung abschliessend Rechnung trägt. Deshalb können emissionsbegrenzende Massnahmen (im Sinne des Vorsorgeprinzips gestützt auf Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz, Umweltschutzgesetz [USG], SR 814.01), die über die Anforderungen der NISV hinausgehen, von der Anlagebetreiberin nicht verlangt werden. Dies gilt insbesondere auch für Anträge, die Mobilfunkanlage sei an einen anderen Standort zu verlegen (BGE 126 II 399 E. 3d; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8
EleG). Die Plangenehmigungsbehörde übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen (Art. 45 Abs. 2 EleG). Festzuhalten ist, dass zwar die Plangenehmigungsbehörde gleichzeitig auch Enteignungsbehörde ist, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin jedoch die Schätzungskommission und nicht die Plangenehmigungsbehörde über die angemeldeten Forderungen und damit die Berechtigung sowie die Höhe einer Entschädigung zu befinden hat. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Entschädigungsforderung sei im Plangenehmigungsverfahren zu behandeln, ist somit abzuweisen. 5.2.Enteignungsrechtliche Einspracheverfahren sind nicht nur durchzuführen, wenn für den Bau und Betrieb einer Infrastrukturanlage Grundeigentum beansprucht wird oder Baurechte, Durchleitungs- oder Bauverbotsservitute zwangsweise eingeräumt werden sollen, sondern auch, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass in nachbarrechtliche Abwehransprüche eingegriffen wird (vgl. Art. 5 EntG). Betroffene können somit die Eröffnung eines enteignungsrechtlichen Einspracheverfahrens erwirken, wenn sie sich durch den Bau und Betrieb einer Infrastrukturanlage beispielsweise durch übermässige Immissionen in ihren nachbarlichen Abwehrrechten verletzt fühlen. Sind dagegen übermässige Beeinträchtigungen von vornherein auszuschliessen, weil sich die Einsprecherinnen und Einsprecher nur auf das Vorsorgeprinzip im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG berufen können, ist keine Enteignung notwendig (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2002 E. 3 [1A.144/2002]; vgl. auchBGE 123 II 560 E. 3d.bb mit Hinweisen, 110 Ib 99 E. 1e). Vorliegend ist unbestritten, dass die im Hinblick auf eine Beeinträchtigung nachbarrechtlicher Abwehransprüche in Frage kommenden Immissionen durch nichtionisierende Strahlung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin unterhalb des Immissionsgrenzwertes gemäss NISV liegen und damit nicht übermässig sind. Die Beschwerdeführerin vermag sich demnach nicht auf eine übermässige Beeinträchtigung durch die geplante Mobilfunkantenne zu berufen, weshalb eine Abtretung nachbarrechtlicher Abwehrrechte gar nicht in Betracht fällt. Die Enteignung anderer dinglicher Rechte oder Nachbarrechte steht ebenfalls nicht zur Diskussion. Festzuhalten ist somit, dass für die Realisierung der geplanten Mobilfunkanlage keine Rechte der Beschwerdeführerin enteignet werden müssen. Die Vorinstanz führte jedoch im angefochtenen Entscheid sowie in der Vernehmlassung aus, die Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche sei vorliegend gerechtfertigt. Weil sich dieser Standpunkt der Vorinstanz indessen nicht im Dispositiv der Plangenehmigung niedergeschlagen hat, besteht für die REKO/UVEK keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid diesbezüglich abzuändern. Demgegenüber hat die Vorinstanz zu Recht entschieden, die geltend gemachten Entschädigungsbegehren nach Eintritt der Rechtskraft der Plangenehmigung an den Präsidenten der Schätzungskommission zu überweisen (Ziff. 3 10
Dispositiv). Denn obwohl vorliegend gar kein enteignungsrechtlicher Tatbestand vorliegt, wird es Sache der zuständigen Schätzungskommission sein, die Berechtigung der geltend gemachten Forderung zu prüfen. 6.Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerde mangels Begründetheit abzuweisen ist. Page d’accueil de la Commission de recours INEN 11
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