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Concurrence déloyale. Loi 840 N 5 juin 1985 #ST# Dritte Sitzung - Troisième séance Mittwoch, 5. Juni 1985 - Vormittag Mercredi 5 juin 1985, matin 8.00h Vorsitz - Présidence: Herr Koller Arnold 83.038 Unlauterer Wettbewerb. Bundesgesetz Concurrence déloyale. Loi Fortsetzung - Suite Siehe Seite 813 hiervor - Voir page 813 ci-devant Art. 3 Bst. i Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Antrag Gurtner ... den Kunden täuscht; als gefährlich gelten insbesondere solche Waren, Werke und Leistungen, welche die Gesund- heit von Menschen und die Umwelt schädigen. Art. 3 let. i Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Proposition Gurtner ... ou des prestations; sont notamment réputées dange- reuses les marchandises, œuvres et prestations nuisibles à la santé de l'homme ou qui portent atteinte à l'environne- ment. Frau Gurtner: Mit meinem Antrag möchte ich, dass Wer- bung für Produkte, die die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt schädigen, als unlauter erklärt wird, falls diese Tatsache durch die Werbung verschleiert wird. Die Werbung wurde in den letzten Jahren nicht bloss aggressiver, son- dern auch suggestiver. Ein Produkt, welches gesundheits- schädigend oder umweltzerstörend wirkt, wird mit der genau gegenteiligen Auswirkung angepriesen. So ist es an der Tagesordnung, dass für umweltschädigende Produkte in Zusammenhang mit gesunder und schöner, nicht verbe- tonierter Natur geworben wird. Zum Beispiel werden heute Autos als umweltfreundlich angeboten, obwohl sie ein Hauptverursacher der Umweltverschmutzung und des Wald- sterbens sind. Häufig wird aber ein Auto in einer intakten Umgebung abgebildet, so dass eben suggeriert wird, dieses spezielle Auto sei umweltfreundlich. Dies ist unlautere Wer- bung: Sie will uns ein umweltschädigendes Produkt verkau- fen, indem sie dieses in einer schönen, heilen, erstrebens- werten Welt zeigt, den Zusammenhang zwischen dem Pro- dukt und der Schädigung eben dieser Welt aber ver- schweigt. Ebenso ist es an der Tagesordnung, gesundheitsschädi- gende Produkte in Zusammenhang mit vor Gesundheit strotzenden Menschen zu zeigen. Zwar muss heute bereits auf Zigarettenpackungen die Gesundheitsschädigung ver- merkt sein. Doch in den Werbeinhalten findet diese Tatsa- che keinen Widerhall. Dort wird immer noch Zigarettenkon- sum mit Freiheit und Abenteuer verbunden. Zigaretten rau- chen soll ein Stück Freiheit, ein Stück Glück, ein Stück Überlegenheit bringen. Auch der Alkohol gefährdet nicht nur die Gesundheit, sondern auch die Sicherheit des Men- schen, zum Beispiel im Strassenverkehr. In der Werbung jedoch macht Alkohol stark, sicher, fröhlich, gesellig und bringt Erfolg. Die Negierung der Zusammenhänge zwischen Vision in der Werbung und der Wirklichkeit, die Absicht, das Böse mit dem Guten vertauschen zu wollen, ist unlauter und muss deshalb gesetzlich geregelt werden. Wenn es uns ernst ist, gegen diese Art von Werbung vorzugehen, müssen wir erstens Reklame, die gesundheitsschädigende und umwelt- schädigende Produkte propagiert, aber die Kunden über ihre Gefährlichkeit im unklaren lässt, als unlauter einstufen, wie das der Ihnen vorliegende Antrag verlangt. Zweitens müssen wir den entsprechenden anerkannten Umweltorga- nisationen ein Klagerecht einräumen, nach dem Modell des Ihnen ebenfalls vorgelegten Antrages zu Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c und d. Ich bitte Sie, den Antrag zu unterstützen. Lüchinger, Berichterstatter: Ich äussere mich kurz zu Artikel 3 Buchstabe i. Er behandelt den Tatbestand, in welchem die Menge, der Verwendungszweck, der Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen ver- schleiert werden, wobei der Kunde getäuscht wird. Hier handelt es sich um einen neuen Spezialtatbestand, der nahe beim Tatbestand von Artikel 3 Buchstabe d der Revisions- vorlage liegt. Deswegen wurde in der Kommission ein Strei- chungsantrag gestellt in der Meinung, dass das alles schon in Artikel 3 Buchstabe b eingeschlossen sei. Der Strei- chungsantrag unterlag jedoch mit 9 zu 12 Stimmen. Der Antrag von Frau Gurtner lag uns natürlich in der Kom- mission nicht vor. Ich kann mich daher dazu nur in meinem persönlichen Namen äussern. Nach Artikel 3 Buchstabe i begeht unlauteren Wettbewerb, wer unter anderem auch die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen ver- schleiert und dadurch Kunden täuscht. Frau Gurtner möchte nun mit ihrem Antrag in zwei ihr wichtigen Belangen exemplifizieren, was unter «Gefährlichkeit» verstanden wer- den kann. Als gefährlich sollen nach ihrem Antrag insbeson- dere solche Waren, Werke und Leistungen gelten, welche die Gesundheit von Menschen und die Umwelt schädigen. Dass das Wort Gefährlichkeit vor allem auf die Gesundheit von Menschen bezogen ist, scheint mir eine Selbstverständ- lichkeit zu sein. Die Gefährlichkeit kann sich aber auch auf die Umwelt beziehen. Auch das ist selbstverständlich einge- schlossen und braucht nicht speziell erwähnt zu werden. Gesetzgebungstechnisch ist der Antrag von Frau Gurtner darum etwas problematisch, weil er für zwei ausgewählte Bezugsbereiche der Gefährlichkeit neben diesem Begriff noch den Begriff des Schädigens einführt. Eine Schädigung kann aber schon bei einer sehr geringen Beeinträchtigung gegeben sein. Der Begriff Gefährlichkeit verlangt mehr als eine blosse, unbedeutende Schädigung, eben eine Gefähr- dung. Der Zusatz von Frau Gurtner bringt damit nichts, was nicht schon durch normale Auslegung aus dem Gesetz herausgelesen werden kann, aber er erschwert die Ausle- gung durch das Nebeneinander zweier ungleicher Begriffe: Gefährlichkeit und schädigen. Ich darf Sie noch darauf aufmerksam machen, dass die menschliche Gesundheit und die Umwelt durch zahlreiche eidgenössische und kantonale Gesetze und Verordnungen geschützt sind, die alle öffentliches Recht darstellen. Soweit solche Bestimmungen die Arbeitsbedingungen betreffen, kommt auch noch Artikel 7 des UWG zum Zuge, wonach unlauteren Wettbewerb begeht, wer Arbeitsbedingungen verletzt, die durch Rechtsvorschriften auch dem Mitbewer- ber auferlegt sind. Aus allen diesen Gründen beantragte ich Ihnen, den Antrag von Frau Gurtner abzulehnen, ohne aber damit ihr Grundan- liegen zu verwerfen, das, wie gesagt, auch ohne ihre Ergän- zung im Gesetz eingeschlossen ist. M. Cotti Gianfranco, rapporteur: La lettre /' se réfère à la dissimulation; elle englobe des faits et pratiques consistant dans une présentation trompeuse de l'offre ainsi que dans des emballages trompeurs. La minorité de la commission a considéré que la lettre b de l'article 3 qui se réfère aux

  1. Juni 1985 N 841 Unlauterer Wettbewerb. Bundesgesetz indications fallacieuses sur le prix, les qualités du vendeur ou ses prestations, serait suffisante pour couvrir les cas de dissimulation. Il s'agit toutefois de deux choses différentes: l'article 3, lettre b traite des indications inexactes tandis que la lettre /' de la dissimulation. En cas de dissimulation, la déloyauté est incontestable lors- que la qualité, la quantité, les possibilités d'utilisation, l'uti- lité ou les dangers éventuels des marchandises, des œuvres ou des prestations sont dissimulées, ce qui a pour effet de tromper le client. Cela peut se produire aussi en raison d'une absence d'indications - et non pas seulement en raison d'indications fallacieuses - ou à cause de certains modes d'emballage. En d'autres termes, la marchandise peut être exactement telle qu'elle est présentée mais les conséquences d'une utilisation ou non-utilisation peuvent être présentées d'une façon fallacieuse. On vise ainsi une mise en valeur du devoir de diligence dans la rédaction de textes publicitaires en rapport avec la vente. En ce qui concerne la proposition de Mme Gurtner, il n'est pas nécessaire à mon avis de souligner dans ce contexte la mise en danger de la santé ou l'atteinte à l'environnement. Le but que vise Mme Gurtner est d'attirer l'attention sur la nécessité de protéger des biens essentiels tels que la santé et la vie humaine ou la préservation écologique. Faut-il le faire par le biais de cette loi? Je ne le crois pas. Il s'agit ici d'empêcher un acte déloyal et non pas d'empêcher ou d'interdire une certaine vente. C'est l'acte déloyal qu'il faut combattre. Il ne s'agit pas de l'objet de la vente en soi. Pour interdire la vente d'objets nuisibles, nous avons d'autres instruments - la loi sanitaire par exemple, le code pénal, le code civil, la loi sur la protection de l'environnement. Je vous prie donc de refuser la proposition de Mme Gurtner. Abstimmung - Vote Für den Antrag Gurtner 26 Stimmen Dagegen 79 Stimmen Art. 3 Bst. k, l und m Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 3 let. k, m et l Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Lüchinger, Berichterstatter: Beim Buchstaben k handelt es sich um eine Bestimmung des heutigen Rechts, welche im Rahmen des Konsumkreditgesetzes an die neuen Vorschrif- ten über den Abzahlungsvertrag angepasst wurde. Die Buchstaben l und m sind von unserem Rat schon im Rahmen des Erlasses des Konsumkreditgesetzes diskutiert und gutgeheissen worden. Wir können uns daher eine neue Diskussion ersparen. Ich bitte Sie namens der Kommission, die früheren Entscheide zu bestätigen und die Buchstaben k, l und m von Artikel 3 der Revisionsvorlage gemäss den unbestrittenen Anträgen des Bundesrates anzunehmen. M. Cotti Gianfranco, rapporteur: Je me rallie aux conclu- sions du président de la commission. Le côté contractuel est laissé aux articles 226 et 228 du code des obligations, mais les aspects qui se réfèrent à la publication de ces contrats seront réglés par cette loi. Je ne commente pas en détail les lettres a, / et m; je vous propose d'accepter ces dispositions telles qu'elles sont présentées dans le projet de loi. Angenommen - Adopté Art. 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral 106-N Lüchinger, Berichterstatter: Artikel 4 fasst verschiedene Tat- bestände zusammen, bei denen Arbeitnehmer oder Beauf- tragte zum Vertragsbruch verleitet werden, damit der Kon- kurrent mit ihnen dann selber einen Vertrag abschliessen kann. Artikel 4 ahndet auch die Verleitung von Arbeitneh- mern, Beauftragten oder Hilfspersonen zu ähnlichen Unkor- rektheiten, zum Beispiel zur Gewährung ungerechtfertigter Vergünstigungen oder zur Auskundschaftung von Fabrika- tions- oder Geschäftsgeheimnissen. Zum Teil waren diese Bestimmungen schon im bisherigen Recht enthalten, sind nun aber ausgeweitet worden. Die Kommission hat dem Artikel 4 diskussionslos zugestimmt. Ich bitte Sie ebenfalls um Zustimmung. M. Cotti Gianfranco, rapporteur: L'article 4 regroupe les faits constitutifs particuliers qui sont caractérisés par un comportement incitant à violer ou à résilier un contrat. La déloyauté consiste en ce que les relations de concurrence sont alors perturbées par un comportement illégal, à savoir par une résiliation de contrat ou par une incitation à le faire. La lettre a qualifie de déloyale l'incitation à rompre un contrat lorsque celui qui cause un préjudice a l'intention de conclure lui-même un contrat avec le client. A la lettre b, on a adapté la terminologie au droit du contrat de travail. Il n'y a pratiquement qu'un changement de type rédactionnel. Il en va d'ailleurs de même de la lettre c. La lettre d étend le champ d'application de la prescription aux affaires de petit crédit dans le cadre de la loi sur le petit crédit. Angenommen - Adopté Art. 5 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Lüchinger, Berichterstatter: Der im Artikel 5 neu aufgenom- mene Leistungsschutz ist in der Kommission völlig unbe- stritten geblieben. Ich bitte Sie aber um Verständnis, wenn ich trotzdem etwas ausführlicher dazu spreche, und zwar zur Ergänzung der Gesetzesmaterialien. Es handelt sich hier
  • mindestens teilweise - um eine wichtige Neuerung des UWG, die man abgrenzen muss vom Urheberrecht und vom gewerblichen Rechtsschutz. Das Bundesgericht hat, gestützt auf die Generalklausel des bisherigen Rechts, schon vor vielen Jahren einen Leistungs- schutz zugesprochen. Ein Beispiel: Eine Schlosserei war von einem Kunden beauftragt worden, nach seinen Zeich- nungen ein neues Werkzeuggerät anzufertigen. Die Schlos- serei hat die dadurch gewonnene Kenntnis dann ausgebeu- tet, um mit einem gleichen Gerät ebenfalls auf den Markt zu kommen. Das Bundesgericht hat das als unlauteren Wettbe- werb qualifiziert. Diese und ähnliche Tatbestände werden nun im Buchstaben a von Artikel 5 der Revisionsvorlage neu und ausdrücklich in das UWG aufgenommen. In Artikel 5 Buchstabe b wird die Qualifizierung als unlaute- rer Wettbewerb auch auf Situationen ausgedehnt, in denen ein Arbeitsergebnis missbraucht wird, das dem Verletzer nicht durch den Geschädigten selbst anvertraut worden ist, sondern das ihm auf andere Weise unbefugterweise über- lassen oder zugänglich gemacht worden ist, wobei der Ver- letzer von dieser Unbefugtheit der Überlassung Kenntnis hat. Grundsätzlich neu und eben von grosser Bedeutung ist der Buchstabe c des neuen Artikels 5. Er hängt zusammen mit den vielseitigen Möglichkeiten der modernen Technik, fer- tige Arbeitsergebnisse Dritter durch technische Reproduk- tionsverfahren zu verwerten. Ich erwähne Beispiele: die Wie- dergabe von Musikstücken durch Tonträger, der Offset- nachdruck eines Buches mit einem urheberrechtlich nicht mehr geschützten Werk, die Verwertung fremder Computer- programme, die Kopie eines mühsam zusammengetragenen Nachschlagewerkes oder Kataloges, die Ausbeutung frem-

Concurrence déloyale. Loi 842 N 5 juin 1985 der, patentrechtlich nicht geschützter Forschungsergeb- nisse. Man hat zuerst im Zusammenhang mit einzelnen solcher Missbrauchstatbeständen an den Erlass von Spezialnormen gedacht, ist dann aber rasch zur Überzeugung gelangt, dass die möglichen Anwendungsfälle sehr vielfältig sind, so dass eine generelle Bestimmung angezeigt erscheint. Artikel 5 Buchstabe c schafft keinen neuen Tatbestand zum Schütze des geistigen oder des gewerblichen Eigentums. Die neue Bestimmung bleibt vielmehr klar im Rahmen des Schutzes vor unlauterem Wettbewerb. Sie verlangt das Vor- liegen von drei Voraussetzungen, damit ein Schutz gewährt werden kann:

  1. Es muss ein marktreifes Arbeitsergebnis vorliegen. Blosse Vorarbeiten und Entwürfe sind also nicht geschützt. Der Begriff des marktreifen Erzeugnisses umfasst alle Arten von Produkten, also auch Maschinen, Apparate - darum ist die Maschinenindustrie an diesem Artikel auch interessiert - und Pläne, aber zum Beispiel auch die fertige Regie eines Theaterstückes, sofern das reproduzierbar ist.

  2. Die Verwertung dieses marktreifen Arbeitsergebnisses durch Dritte muss durch technische Reproduktionsverfah- ren erfolgen, also beispielsweise durch die Mittel der Kopier-, Nachpress-, Nachguss-, Überspiel- oder Mess- technik.

  3. Der Verletzer muss diese Reproduktion ohne eine ange- messene eigene Leistung vornehmen. Es geht also um die schmarotzerische Ausbeutung eines fremden, marktreifen Arbeitsergebnisses ohne angemessene eigene Leistung. Damit wird der Missbrauchstatbestand klar festgehalten, und daraus ergibt sich auch die Abgrenzung zum Urheber- recht und zu den Normen des gewerblichen Rechts- schutzes. In der Kommission ist die Frage gestellt worden, ob nach Annahme von Artikel 5 Litera c beispielsweise die Presse- schauen unseres parlamentarischen Dokumentationsdien- stes künftig nicht mehr zulässig wären, weil man da ja auch Presseartikel photokopiert. Das ist nicht der Fall. Sie werden zulässig sein, weil sie erstens nicht im gewerblichen Wettbe- werb verbreitet werden und weil zweitens ihre Auslese und Wiedergabe doch mit einer eigenen angemessenen Lei- stung verbunden sind. Es ist auch die Frage gestellt worden nach der zeitlichen Dauer des Schutzes. Unter keinen Umständen darf mit dem neuen Artikel 5 Litera c des UWG die zeitliche Befristung des urheberrechtlichen oder des gewerblichen Rechtsschutzes unterlaufen werden. Die zeitliche Dauer des Schutzes wird von den Gerichten im Lichte der Generalklausel des UWG beurteilt und entschieden werden müssen. Der Offsetnach- druck eines seit Jahren vergriffenen Buches wird kaum als unlauter betrachtet werden können. Oder hat der Schöpfer eines Produktes seine Kosten längst amortisiert und auch einen angemessenen Gewinn kassiert, so wird er damit rechnen müssen, dass ihm die Gerichte den Schutz nach Artikel 5 Buchstabe c eines Tages nicht mehr gewähren, weil das im Lichte der Grundsätze eines fairen Wettbewerbs nicht mehr länger vertretbar wäre. Diese und andere Fragen wird die Gerichtspraxis zu lösen haben. Wir sind in der schweizerischen Gesetzgebung bis- her gut damit gefahren, neue Rechtstatbestände knapp zu fassen und auf lange Spezialgesetze zu verzichten. Das verlangt aber auch, dass wir die Anwendung einer solchen generellen Norm dann vertrauensvoll in die Hände der Gerichte legen. Bei der Anwendung des neuen Artikels 5 werden die Gerichte sich stets vor Augen halten müssen, dass es dabei nach dem Willen des Gesetzgebers um einen Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs geht. Daraus erge- ben sich die Grenzen der Anwendung der neuen Norm. Ich bitte um Zustimmung. M. Cotti Gianfranco, rapporteur: Le but de cette mesurées! d'empêcher que celui qui exploite le travail d'autrui en reprenant des prestations d'un tiers se crée un avantage concurrentiel sur l'auteur de la prestation. Il fait en effet l'économie des travaux et des frais de développement s'il acquiert cet avantage de façon déloyale, par une reprise non autorisée. Dans le cadre de la protection des prestations, la proposi- tion de la commission d'experts visait à réglementer deux situations différentes: d'une part, il importait d'interdire l'ex- ploitation abusive des résultats d'un travail confié par autrui, par exemple des offres, des calculs, des plans. Il convenait, d'autre part, de déclarer déloyale la reprise telle quelle des résultats des travaux prêts à être lancés sur le marché ou y étant déjà, notamment les enregistrements, les prises de vues, les résultats techniques divers, les programmes d'ordi- nateurs ou imprimés, dans la mesure où leur reproduction par certains moyens techniques n'implique pas de dépenses appropriées de la part de celui qui s'y livre. La lettre a englobe les situations dans lesquelles une personne est entrée en possession du résultat du travail d'autrui après accord mutuel. Par exemple, une entreprise transmet des calculs et des plans à un client potentiel dans le cadre d'une offre et le client les utilise dans d'autres buts. C'est l'exem- ple de l'artisan que M. Lüchinger, président de la commis- sion, vient de nous présenter. La lettre b étend l'applicabilité de la règle à celui auquel le résultat du travail n'a 'pas été directement confié par son auteur, mais qui en est entré en possession d'une manière indue, par exemple lorsqu'une entreprise confie des calculs et des plans au client potentiel dans le cadre d'une offre et que, sur la base de ces actes, le client fait exécuter le travail tout entier et, parce qu'il a utilisé les calculs et les plans de l'entreprise, peut offrir des prix plus bas. La lettre c qualifie de déloyal un comportement visant non pas à imiter par exemple le produit d'un concur- rent ou à le fabriquer à partir de ses connaissances, mais au contraire à reprendre à son compte le résultat par une autre voie, sans dépenses propres. Il s'agit là d'empêcher la repro- duction directe du résultat du travail d'autrui par des moyens de reproduction. On pense notamment aux moyens techniques de copie, de pressage, de moulage, de réenre- gistrement et de mesure, tous moyens propres à reproduire à de nombreux exemplaires le résultat d'un travail et à en multiplier sa forme matérialisée. En revanche, d'autres pro- cédés techniques et chimiques ne sont pas touchés par cette disposition. Pour eux, seule la protection juridique des biens immatériels peut entrer en ligne de compte. La locu- tion «sans dépenses personnelles appropriées» permet de peser exactement l'avantage injustifié dont jouit le second concurrent. On a donné l'exemple de la revue de presse, on vient de l'entendre, il y a là évidemment une dépense, un effort personnel, un engagement. Il s'agit de choisir des articles, de les rassembler, de les ordonner et enfin de les reproduire. Il y a là une vraie prestation propre. Quant à la durée de la protection, elle doit être jugée sur la base de la clause générale. Ainsi, la reproduction de livres qui n'existent plus sur le marché ne sera pas considérée comme déloyale. Si le producteur a amorti ses dépenses et encaissé ses bénéfices, il ne pourra plus s'attendre à une protection. Ses problèmes seront à résoudre par les tribu- naux sur la base de la clause générale. Angenommen - Adopté Art. 6 und 7 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 6 et 7 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Lüchinger, Berichterstatter: Die beiden Artikel betreffen die missbräuchliche Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen sowie von Arbeitsbedingungen. Sie entsprechen dem schon heute geltenden Recht; neu ist ihre Verselbständigung in besonderen Gesetzesartikeln. Beide Bestimmungen sind zudem redaktionell überarbeitet worden.

  4. Juni 1985 N 843 Unlauterer Wettbewerb. Bundesgesetz Ich bitte Sie namens der Kommission um Zustimmung. Angenommen - Adopté Art. 8 Antrag der Kommission Ingress Unlauter handelt insbesondere, wer ausserhalb des kauf- männischen Verkehrs vorformulierte allgemeine Geschäfts- bedingungen verwendet, die zum offensichtlichen Nachteil einer Vertragspartei... Bst. a, b Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 8 Proposition de la commission Préambule Agit de façon déloyale, celui qui, notamment, utilise en dehors des relations commerciales et au détriment mani- feste d'une partie contractante,... Let. a, b Adhérer au projet du Conseil fédéral Lüchinger, Berichterstatter: Artikel 8 regelt die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ich möchte Sie auch da um Ver- ständnis für meine längeren Ausführungen bitten. Der Arti- kel ist nicht bestritten, aber heikel und neu, und er kann je nach der Gerichtspraxis von grosser Tragweite sein. Des- halb geht es darum, den Gerichten den gesetzgeberischen Willen genauer aufzuzeigen. Bei den Geschäftsbedingun- gen stehen wir vor zwei gegenläufigen Interessen, die beide bis zu einem gewissen Grade schutzwürdig sind. Wir kennen alle die beim Kauf von teuren Haushaltgeräten üblichen, kleingedruckten allgemeinen Lieferbedingungen, welche der Käufer in der Regel gar nicht liest. Diese vorfor- mulierten Lieferbedingungen werden vom Verkäufer fast wie ein Bestandteil des Kaufgegenstandes behandelt; ohne das Kleingedruckte wird nicht verkauft. Ich habe selbst, obwohl ich Jurist und Anwalt bin, schon häufig solche Verträge unterschrieben, ohne dieses Kleingedruckte zu lesen. Ich habe auf die Anständigkeit der Verkäufer vertraut und bin davon ausgegangen, dass das Kleingedruckte keine unmoralischen Fussangeln enthält. Wenn das nun aber doch einmal der Fall ist und ein Käufer in seinem vertretba- ren Vertrauen grob getäuscht wird, was geschieht dann? Dann soll der Käufer in seinem Vertrauen geschützt werden. Auf der anderen Seite stehen wir in der Schweiz auf dem Boden der Vertragsfreiheit. Die meisten Artikel des Obliga- tionenrechts sind nicht zwingender Natur; sie können durch Vertrag abgeändert oder aufgehoben werden. In vielen Fäl- len sind solche Abänderungen im wirtschaftlichen Verkehr auch unumgänglich. Ich möchte dazu zwei Beispiele nennen: Die allgemeinen Lieferbedingungen des Vereins schweizeri- scher Maschinen-Industrieller begrenzen die Haftung bei konkreten Verkäufen auf die Instandstellung oder auf den Ersatz der gelieferten Maschine. Sie schliessen aber eine Haftung für den sogenannten indirekten Schaden, wozu vor allem die finanziellen Folgen von Betriebsunterbrüchen gehören, ausdrücklich aus. Eine Haftung für indirekte Schä- den könnte in Einzelfällen zu so hohen Schadenersatzan- sprüchen führen, dass eine Unternehmung daran zugrunde gehen könnte. Darum schliessen auch die ausländischen Maschinenfabriken die Haftung für indirekten Schaden aus; das ist also normal. Ein zweites Beispiel: Nach Artikel 405 OR erlischt ein Auf- trag automatisch mit dem Tod des Auftraggebers. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken ist eine Abweichung dazu in dem Sinne festgelegt, dass Dauerauf- träge für periodische Zahlungen bis zu einem ausdrückli- chen schriftlichen Widerruf gültig sind, also auch noch nach dem Tode des Auftraggebers. Denn diese Daueraufträge sind so zahlreich und ihre Verarbeitung so weitgehend automatisiert, dass die Banken den Tod der häufig im Aus- land oder in anderen Kantonen wohnenden Kunden nicht feststellen und darauf rechtzeitig reagieren können. Es ist den Familien solcher Auftraggeber zuzumuten, die Bank über den Tod des Bankkunden zu orientieren. Auch diese Klausel ist daher durchaus vernünftig. Das wirtschaftliche Leben ist so vielfältig, dass es unum- gänglich ist, das dispositive Recht des OR an die besonde- ren Verhältnisse der verschiedenen Branchen und Einzelun- ternehmungen anzupassen. Im modernen, schnellebigen Verkehr, vor allem im modernen Massenverkehr, kann die Wirtschaft ohne allgemeine Geschäftsbedingungen nicht mehr auskommen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind daher nicht etwas grundsätzlich Böses. Nur ihr Missbrauch ist negativ. Es kann somit nur darum gehen, den einzelnen vor solchen Missbräuchen zu schützen. Der Antrag des Bundesrates geht dahin, allgemeine Geschäftsbedingungen immer als unlauter und damit als widerrechtlich zu erklären, wenn sie a. von der unmittelbaren oder sinngemäss anwendbaren gesetzlichen Ordnung erheblich abweichen oder b. eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Ver- teilung von Rechten und Pflichten vorsehen. Voraussetzung ist ferner in beiden Fällen, dass dies zum Nachteil der anderen Vertragspartei geschieht. Wenn ich auf meine beiden zitierten Beispiele zurückkom- men darf, ist festzustellen, dass sowohl die erwähnte Haf- tungsklausel der Maschinenindustrie wie auch die Klausel der Banken nach dem Vorschlag des Bundesrates wider- rechtlich wären oder mindestens so interpretiert werden könnten, denn sie weichen von der gesetzlichen Ordnung in erheblichem Masse ab, und zwar ohne Zweifel zum Nachteil der Kunden. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Formulie- rung hätte daher zur Konsequenz, dass das dispositive Pri- vatrecht in weitem Masse zum zwingenden Recht erhoben würde. Dadurch würde die Yertragsfreiheit, welche eine wesentliche Grundlage unserer Wirtschaft ist, in einem zu grossen Masse aufgehoben. Dabei ist zu beachten, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen ja immer auch einen Einfluss auf den Preis haben, der dem Kunden belastet wird. Wenn durch das Verbot haftungsbegrenzender allgemeiner Geschäftsbedingungen die Risiken einer Unternehmung plötzlich stark ausgeweitet werden, muss der Unternehmer zusätzliche Rückstellungen tätigen oder Versicherungen mit hohen Prämien abschliessen, was sich auf den Preis aus- wirkt. Ihre Kommission hat daher den vom Bundesrat vorgeschla- genen neuen Artikel 8 in zweierlei Hinsicht eingeschränkt: Einerseits soll die neue Bestimmung auf den kaufmänni- schen Verkehr nicht anwendbar sein, weil man ja unter Kaufleuten eine grössere Geschäftserfahrung und Sorgfalt erwarten kann. Schutzwürdig ist in erster Linie der unerfah- rene Endabnehmer, der Konsument. Zum zweiten hat die Kommission im ersten Satzteil von Artikel 8, wo von der Wirkung zum Nachteil einer Vertragspartei die Rede ist, das Wort «offensichtlich» eingefügt. Voraussetzung für die Widerrechtlichkeit einer Bestimmung der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist somit, dass sie die andere Ver- tragspartei in offensichtlicher, d.h. in schwerer Weise benachteiligen muss. Bei der Beurteilung dieser Benachtei- ligung muss natürlich immer auch ein vorhandener Preis- oder sonstiger Leistungsvorteil mitberücksichtigt werden, der durch eine sonst nachteilige Vertragsklausel ermöglicht wird. Es ist in der Kommission angeregt worden, auch noch den Gedanken der Missbräuchlichkeit in die Bestimmungen ein- zubauen. Dem wurde entgegnet, dass die Voraussetzung eines Verstosses gegen den Grundsatz von Treu und Glau- ben ja schon in der Generalklausel des neuen Entwurfes enthalten sei, was auch für Artikel 8 Bedeutung hat. Der Grundgedanke der Generalklausel strahlt also auch auf die Spezialtatbestände aus. Überdies ist im Randtitel zu Artikel 8

Concurrence déloyale. Loi844N 5 juin 1985 von «missbräuchlichen Geschäftsbedingungen» die Rede. Damit ist klargetan, dass der neue Artikel 8 nur die miss- bräuchlichen Anwendungen allgemeiner Geschäftsbedin- gungen ausschliessen will. Ich möchte noch darauf hinweisen, dass das Bundesgericht schon bisher, gestützt auf die Grundsätze von Treu und Glauben, rechtsmissbräuchliche Klauseln von allgemeinen Geschäftsbedingungen korrigiert hat. Am bekanntesten ist die Ungültigerklärung versteckter Gerichtsstandklauseln. Das Bundesgericht hat aber auch schon wiederholt die sogenannte «Ungewöhnlichkeitsklausel» zur Anwendung gebracht. Danach können Klauseln von allgemeinen Geschäftsbedingungen als ungültig bezeichnet werden, die so sehr aus dem zu erwartenden Rahmen fallen, dass der Kunde nicht mit ihnen rechnen muss, ohne von seinem Vertragspartner speziell darauf hingewiesen worden zu sein. Der neue Artikel 8 DWG will das Bundesgericht in dieser Rechtsprechung bestärken und bestätigen, aber nur zur Korrektur von Missbräuchen und nicht im Sinne einer Kom- petenz zu einer beliebigen inhaltlichen Überprüfung von allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ich bitte um Zustimmung. M. Cotti Gianfranco, rapporteur: C'est à la suite d'une motion présentée par M. Aider qu'est proposé l'article 8 qui instaure comme fait constitutif de la déloyanté l'utilisation de conditions commerciales abusives qui dérogent unilaté- ralement, au détriment d'une partie contractante, à l'équili- bre des intérêts tel qu'il est prévu dans la loi. Le danger que présentent ces conditions générales est constitué par leur caractère unilatéral inévitable, étant donné que l'un des partenaires dicte très largement à l'autre les conditions de contrat et n'est généralement pas disposé à négocier sur certains points. Cela réduirait à néant l'effet de rationalisation recherché. Par conséquent, la tentation est grande pour une des parties contractantes de limiter ses risques autant que possible et de renforcer dans la même mesure son statut juridique, cela au détriment de la position du partenaire. L'article 8 rend donc possible une vérification de l'accepta- bilité juridique de ces conditions générales, surtout là où il en résulte un désavantage disproportionné pour un parte- naire peu expérimenté ou économiquement faible. Il s'agit donc seulement de cas d'abus. La commission vous propose un texte moins sévère que celui présenté par le Conseil fédéral. Si notre exécutif déclare simplement comme illicites «les conditions géné- rales commerciales préalablement formulées au détriment d'une partie contractante», qui dérogent notablement au régime légal et qui prévoient une répartition des droits et obligations s'écartant de celle qui découle de la nature du contrat, la commission, quant à elle, admet la licéité des contrats entre commerçants, entre personnes ayant une expérience commerciale, pour lesquels il serait certaine- ment excessif d'instaurer une protection. Elle requiert, d'au- tre part, que le préjudice subi par le contractant soit mani- feste, donc évident et grave. Par cette disposition, on com- bat les abus, mais on admet des pratiques commerciales usuelles et utiles telles que celles qui ont été présentées à titre d'exemple par le président de la commission. Angenommen - Adopté Art. 9 Antrag der Kommission Abs. 1-3 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 4 (neu) Minderheit (Weber-Schwyz, Biel, Cotti Gianfranco, Eisenring, Fischer- Sursee, Früh, Lüchinger) Bei eindeutig mutwilligen Klagen hat der Kläger einen dem Beklagten dadurch entstehenden Schaden angemessen zu vergüten. Art. 9 Proposition de la commission Al.1à3 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 4 (nouveau) Minorité (Weber-Schwyz, Biel, Cotti Gianfranco, Eisenring, Fischer- Sursee, Früh, Lüchinger) En cas de plainte clairement téméraire, le demandeur doit verser au défendeur une indemnité appropriée au dommage encouru. Abs. 1-3-Al. 1-3 Angenommen - Adopté Abs. 4-Al. 4 Lüchinger, Berichterstatter: Artikel 9 regelt die Klageberech- tigung und die zulässigen Rechtsansprüche. Im wesentli- chen wird die Regelung des geltenden Gesetzes übernom- men, aber in der Terminologie und Systematik den neuen Artikeln 28 ff des ZGB bezüglich des Persönlichkeitsrechts angepasst. Das ist sicher sinnvoll. Zulässig sind wie bisher Klagen auf Unterlassung, Beseitigung, Feststellung, Scha- denersatz und Genugtuung. Wie bisher kann auch die Veröf- fentlichung des Urteils verlangt werden. Neu ist dagegen der dem geschädigten Mitbewerber oder Kunden zustehende Anspruch auf Herausgabe des widerrechtlich erzielten Gewinnes. Das bisherige Recht unterschied zwischen der Schädigung und der Gefährdung und hat die Klageberechti- gung nach diesen Kriterien unterschiedlich geordnet. Der Kunde war nur im Falle einer Schädigung klagelegitimiert, nicht aber bei blosser Gefährdung seiner wirtschaftlichen Interessen. Diese Unterscheidung wird aufgehoben. Das neue Recht spricht daher nur noch von «Verletzung der Interessen des Kunden oder Mitbewerbers», worin eben auch die Gefährdung eingeschlossen ist. M. Cotti Gianfranco, rapporteur: L'article 9 règle le droit d'intenter une action civile en cas de concurrence déloyale. Quant au fond, il correspond grosso modo à l'article 2, 1°' alinéa, de la loi en vigueur. En revanche, sur le plan de la terminologie et de la systématique, il a été adapté, dans une large mesure, aux articles 28 et 28a du code civil. En effet, la loi sur la concurrence déloyale et celle sur la protection de la personnalité, en ce qui concerne la qualité pour agir, pré- sentent des aspects parallèles. C'est donc dans l'intérêt d'une législation unifiée et cohérente que l'article 9 de la loi est harmonisé avec l'article 28 du code civil. Les lettres a, b et c du premier alinéa précisent les trois sortes d'actions proprement défensives. Tout comme dans le droit actuel, il s'agit d'actions en prévention de l'atteinte, en cessation de celle-ci et en constatation de leur caractère illicite. L'alinéa 2 donne à la personne concernée la possibilité d'exiger la communication ou la publication d'une rectifica- tion d'un jugement. Il ne change rien, quant au fond. L'alinéa 3 ouvre à celui qui est touché par la concurrence déloyale, la voie de l'action de dommages-intérêts, en répa- ration du tort moral, ainsi que celle relative à la remise de gain. Je me permets de dire deux mots en ce qui concerne la proposition de la minorité; je n'y reviendrai plus. Etant donné que, dans le nouvelle législation, la faculté de porter plainte sur le plan civil a été étendue - légitimation active des tiers, des organisations, etc. - il est possible que quelqu'un utilise de façon exagérée et téméraire le droit d'action. Il ne semblerait donc pas du tout inutile de prévoir des mesures, en cas d'abus. J'avais en son temps signé la

  1. Juni 1985 N 845 Unlauterer Wettbewerb. Bundesgesetz proposition de la minorté, mais je me rends compte aujour- d'hui qu'un alinéa 4 n'est plus strictement nécessaire. En effet, j'ai pu constater que le Tribunal fédéral a déjà tranché, en ce sens que l'obligation de payer des dommages intérêts, en raison, par exemple, d'une ordonnance provisionnelle injustifiée, peut se fonder, soit sur le droit de procédure cantonale, soit sur l'article 41 du code des obligations. Si la minorité pouvait alors faire valoir des raisons politiques, elle n'a, maintenant, pas de raisons juridiques pour maintenir sa proposition. Weber-Schwyz, Sprecher der Minderheit: Unser Antrag hat folgenden Sinn: Wir öffnen hier mit dem neuen UWG den Kreis der Klageberechtigten sehr weit. Wir stehen zu dieser Öffnung und sind der Meinung, wir müssten breiten Kreisen die Mitsprache ermöglichen. Auf der anderen Seite aber ist das UWG ein Missbrauchsgesetz, und es geht darum, mut- willige Klageführung einzuschränken. Nicht in jedem Falle hat der Beklagte Anspruch auf Schadenersatz. Ich denke vor allem an jene Fälle, wo durch eine mutwillige Klage verderbliche Ware oder rasch demo- dierende Artikel nachher nicht mehr verkäuflich sind und der Schaden vollends dem Beklagten Überbunden ist, obwohl er im Nachhinein recht bekommt. Es geht also darum, dass ein Beklagter nicht unverschuldet zu Schaden kommt. In der Kommision wurde vor allem von Herrn Bundespräsi- dent Furgler die Meinung vertreten, Artikel 41 OR würde diese Fälle abdecken. Wenn wir uns trotzdem als Minderheit zu diesem Antrag gefunden haben, so darum, weil wir mei- nen, wir müssten diesen Fall im Gesetz speziell heraushe- ben. Wenn unter Juristen die Meinung vertreten wird, der Begriff «eindeutig mutwillig» würde eher einengen, so möchte ich hier das Einverständnis bekunden, diese Frage allenfalls zur Klärung noch dem Ständerat zu überlassen. Ich bitte Sie um Zustimmung zu diesem Absatz 4. Fischer-Sursee: Ich bin Mitunterzeichner dieses Minder- heitsantrages, habe aber inzwischen etwas Angst vor mei- nem eigenen Mut bekommen. Ich glaube, dass das Ganze noch etwas zuwenig durchdacht ist. Wir unterscheiden ja im Prozessrecht einmal die gewöhnliche allgemeine Klage und dann die vorsorgliche Massnahme, wie es eben mein Vor- redner gesagt hat. Nach dem allgemeinen Recht ist es so, dass jemand schadenersatzpflichtig wird, wenn er unge- rechtfertigterweise eine vorsorgliche Massnahme durch- setzt und somit seinen Prozessgegner schädigt. Das gleiche gilt an sich auch fürZivilklagen. Wenn nach der allgemeinen Regel des OR die Rechtswidrigkeit einer Klage erstellt ist, kann Schadenersatz gesprochen werden. Ich befürchte nun, dass wir bei dieser Formulierung diese allgemeine Bestim- mung eher einengen und die Schadenersatzpflicht beschränken auf «eindeutig mutwillige» Klagen. Richtiger- weise müsste es wohl «rechtswidrig» heissen. Auch Schadenersatz soll bloss «angemessen» geleistet werden, während nach OR der Schadenersatz voll sein kann. Man sollte diese Frage unbedingt noch einmal überprüfen. Der Ständerat sollte hier noch eine bessere Formulierung finden. Lüchinger, Berichterstatter: Dieser Vorgang ist ein typi- sches Beispiel für unser Milizparlament. Herr Cotti und ich haben nämlich diesen Antrag auch unterzeichnet; wir sind aber jetzt im allerletzten Moment fündig geworden, dass er eigentlich doch nicht notwendig ist. Eine mutwillige Klage wird ja von den Gerichten letzten Endes immer abgelehnt. Ein Schaden kann daher der beklagten Partei nur entstehen, wenn vorsorgliche Massnahmen verfügt wurden. Für die vorsorglichen Massnahmen gelten aber gemäss Artikel 15 des Revisionsentwurfes die Artikel 28c bis 28f ZGB, das heisst die neuen Bestimmungen des Persönlichkeitsrechts. Artikel 28f Absatz 1 ZGB bestimmt folgendes. «Der Gesuch- steller hat den durch eine vorsorgliche Massnahme entstan- denen Schaden zu ersetzen, wenn der Anspruch, für den sie bewilligt worden ist, nicht zu Recht bestanden hat. Trifft ihn jedoch kein oder nur ein leichtes Verschulden, so kann der Richter das Begehren abweisen oder die Entschädigung herabsetzen.» Damit ist bereits genau das abgedeckt, was wir mit der Minderheit erreichen wollten. Wir haben noch einen Bundesgerichtsentscheid entdeckt (BGE 88 II 276), der im Falle einer ungerechtfertigten vorsorglichen Mass- nahme, gestützt auf Artikel 41 OR, einen Schadenersatzan- spruch zugesprochen hat,.wie das unser Herr Bundespräsi- dent in der Kommission schon anzeigte. Wir haben schliesslich noch im Buch des bekannten Zivil- prozessrechtlers Guldener über das schweizerische Zivil- prozessrecht nachgeschlagen. Dort steht auf Seite 190: «Eine missbräuchliche Prozesshandlung ist als unzulässig zurückzuweisen und durch Ordnungsbusse zu ahnden.» Dann wird beigefügt: «Sie kann aber auch eine Schadener- satzpflicht begründen und führt zur Auferlegung von Gerichts- und Partei kosten.» In der Fussnote verweist Gul- dener ebenfalls auf Artikel 41 OR. Ich möchte mich bei Herrn Kollege Weber dafür entschuldi- gen, dass wir mit dieser Aufklärung so spät kommen. Wir haben das gestern gemeinsam mit der Verwaltung studiert. Das hängt-wie gesagt-mit unserer Belastung als Milizpar- lamentarier zusammen. Ich bitte Sie also im Namen der Kommissionsmehrheit, den Antrag abzuweisen. Das soll aber den Ständerat nicht daran hindern, das, was ich Ihnen jetzt vorgelegt habe, nochmals durchzugehen. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Minderheit 51 Stimmen Für den Antrag der Mehrheit 52 Stimmen Art. 10 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Antrag Fetz Abs. 2 Bst. c und d (neu) c. Frauenorganisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss den Interes- sen der Frauen widmen; d. Umweltorganisationen gesamtschweizerischer oder re- gionaler Bedeutung, die sich statutengemäss für den Schutz von Natur und Umwelt einsetzen. Art. 10 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Proposition Fetz Al. 2 let. c et d (nouvelles) c. Les organisations féminines d'importance nationale ou régionale qui se consacrent statutairement à la défense des intérêts de la femme; d. Les organisations écologiques d'importance nationale ou régionale qui se consacrent statutairement à la protec- tion de la nature et de l'environnement. Frau Fetz: Sie haben sich in der Detailberatung zu Artikel 3 bei den Buchstaben h und i geweigert, den Tatbestand der frauenverachtenden Werbung als unlauter ins UWG aufzu- nehmen, ebenso wie die verschleiernde Propagierung von umweit- und gesundheitsschädigenden Produkten. Ich habe Ihnen jetzt den Antrag gestellt, die Klagelegitima- tion für die entsprechenden Frauen- und die Umweltorgani- sationen in Artikel 10 aufzunehmen und bitte Sie- obwohl Sie unsere beiden anderen Anträge abgelehnt haben -, diese Klagelegitimation aufrechtzuerhalten. Zur Begründung sei folgendes gesagt: Beide Male wurde von den Kommissionssprechern darauf hingewiesen, dass unsere Forderungen zwar wichtig und berechtigt, im UWG aber kaum klar zu definieren und zu lösen seien, oder dass die geforderten Tatbestände auch ohne explizite Nennung

Concurrence déloyale. Loi846 N 5 juin 1985 im DWG enthalten seien. Einmal abgesehen davon, dass ich immer noch der Meinung bin, dass das nicht stimmt, bitte ich Sie jetzt darum, wenigstens den entsprechenden obge- nannten Organisationen eine Klagemöglichkeit einzuräu- men. In diesem Saal wird wohl niemand bestreiten wollen, dass es ganz eindeutig frauenfeindliche Werbung gibt, wel- che die Würde der Frauen verletzt und .gegen die sich die Betroffenen - also die Frauen selbst - müssen zur Wehr setzen können. Es besteht für sie keine andere Möglichkeit, sich gegen die angeprangerte Werbung zu wehren. Wenn sie kein Klagerecht erhalten, wird solche Werbung weiterhin möglich sein. Sie wissen ganz genau, dass nur die Drohun- gen mit entsprechenden Sanktionen in der Werbebranche etwas an der Frauenfeindlichkeit verändern können. Das gleiche gilt für die Umweltorganisationen. Auch der Artikel 3 Buchstabe i, der die Verschleierung der Gefährlichkeit von Waren, Werken und Leistungen als unlautere Täuschung definiert - so wie Ihnen Herr Lüchinger selber bestätigt hat - kann so interpretiert werden, dass auch Umweltorganisatio- nen ohne explizite Nennung der Gefährdung von Mensch und Natur im Gesetz eine entsprechende Reklame einklagen könnten. Es darf nicht sein, dass weiterhin beispielsweise für Zigaretten und Alkohol geworben wird, als ob man sich da mit diesen Produkten gleichsam ein Stück Freiheit erkau- fen könnte, ohne dass gleichzeitig darauf hingewiesen wer- den muss, dass der Konsum gesundheitsgefährdend ist. Sie haben sich nicht dazu durchringen können, die von uns geforderten Einzeltatbestände explizit ins UWG aufzuneh- men. Überlassen Sie wenigstens den entsprechenden Frauen- und Umweltorganisationen die Möglichkeit, sich bei besonders krassen Missbräuchen dennoch zu wehren und die entsprechenden Werber einzuklagen, genauso wie Sie es bereits für die Konsumenten-, Wirtschafts- und Berufs- organisationen vorgesehen haben. Lüchinger, Berichterstatter: Artikel 10 erweitert das Klage- recht der Kunden sowie der Berufs- und Wirtschaftsorgani- sationen, insbesondere auch der Konsumentenschutzorga- nisationen. Nach dem heutigen Recht sind Berufs- und Wirtschaftsorganisationen nur zur Klage berechtigt, wenn eigene Mitglieder des Verbandes oder eines Unterverbandes klageberechtigt sind. Nachdem heute Kunden nur im Falle einer Schädigung zur Klage schreiten können, ist es nach geltendem Rechtauch den Konsumentenschutzorganisatio- nen untersagt, gegen einen blossen Gefährdungstatbestand vorzugehen. Diese beiden Beschränkungen werden nun durch das neue Recht aufgehoben. Berufs- und Wirtschafts- verbände, also auch Konsumentenschutzorganisationen, können unabhängig von der Beeinträchtigung eigener Mit- glieder Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 des neuen Artikels 9 UWG einklagen, und zwar schon bei blosser Gefährdung. Schadenersatzansprüche allerdings bleiben wie bisher dem geschädigten Kunden vorbehalten. Der Antrag von Frau Fetz hätte einigermassen Sinn gehabt, wenn ihr Antrag zu Artikel 3 Buchstabe h und wenn der Antrag von Frau Gurtner zu Artikel 3 Buchstabe i angenom- men worden wären. Nachdem aber beide Anträge abgewie- sen wurden, ist der Antrag von Frau Fetz zu Artikel 10 nicht mehr sinnvoll. (Zwischenruf Fetz: Erst recht!) Abgesehen davon muss man sich fragen, ob die einseitige Erwähnung der Frauenorganisationen vor dem neuen Ver- fassungsartikel über gleiche Rechte von Mann und Frau überhaupt Platz hat. Denn es könnten auch typische Män- nerorganisationen interessiert sein, sich da noch einzu- schalten. Und wenn Sie Umweltschutzorganisationen zur Klage legitimieren, so könnten sich Tierschutzorganisatio- nen melden und fragen «Warum wir nicht auch?». Weitere Interessengruppen und -Organisationen könnten das glei- che Recht fordern. Darum bitte ich Sie, beim Antrag des Bundesrates und der Kommission zu bleiben. M. Cotti Gianfranco, rapporteur: A l'article 10, le client est mis sur le même pied que le concurrent. Ce qui est nouveau dans cette disposition, c'est le fait de conférer au client individuel le droit d'intenter action dans le cas où il serait atteint ou menacé dans ses droits. Puisque l'on parle de clients atteints dans leurs intérêts économiques, la menace existe aussi lors d'une atteinte autre que matérielle. L'alinéa 2 réglemente de façon nouvelle le droit d'intenter action qui est conféré aux associations profesionnelles et économiques, ainsi qu'aux organisations de consomma- teurs. Il n'est pas nécessaire que l'un des membres de ces associations ait subi un dommage pour que l'organisation intervienne. Tout comme dans le droit actuel, les actions en cessation d'acte, en suppression de l'état de fait, ou en constatation du caractère illicite de l'acte ainsi que le droit de rectification à la publication du jugement, seront ouverts à ces associations et organisations. En revanche, les actions en réparation du dommage et du tort moral, ainsi qu'à l'action en remise de gain, continueront à leur être fermées, puisque l'action intentée par une association ou une organi- sation remplit une fonction de suppléante. En ce qui concerne la proposition de Mme Fetz, je pense que l'on a déjà parlé du principe qui a été à la base de sa proposition relative à l'article 10, lors du débat qui s'est instauré à propos de l'article 3, lettres / et h, à la suite des propositions de Mmes Gurtner et Fetz. Comme je l'ai sou- ligné hier, il serait contraire au sens et à la lettre de l'article 4 bis de la constitution que de créer une situation particulière, un droit particulier en faveur des organisations féminines. Cela serait à nouveau une discrimination, cela irait à ren- contre de la politique de concrétisation du principe constitu- tionnel vers lequel on tend depuis plusieurs années. Pour ce qui concerne l'action ouverte aux organisations écologiques, je me réfère à l'argumentation que j'ai fait valoir tout à l'heure. En effet, il ne s'agit pas, dans cette loi, d'autoriser ou d'interdire la vente d'un certain produit. Il s'agit là, tout simplement, de lutter contre des actions de publicité contraires à la loyauté. L'objet que nous poursui- vons est différent. Je ne pense donc pas qu'il serait bon d'intéresser à la question des institutions écologiques qui ont comme objectif, non pas de vérifier le caractère accepta- ble d'une certaine forme de vente mais d'interdire la mise en vente sur le marché d'un produit nuisible. Bundespräsident Purgier: Im Rahmen des UWG steht allen am Wettbewerb Beteiligten - Männern und Frauen - ein Klagerecht zu, insbesondere den Konkurrenten, den Berufs- und Wirtschaftsverbänden, den Konsumenten und den Kon- sumentenorganisationen. Eine weitere Öffnung ist nicht angezeigt. Mir scheinen die Interessen von Männern und Frauen in diesen vorerwähnten Organisationsformen ihren vollen Ausdruck finden zu können. Mit den Sprechern der Kommission würde ich auch aus rechtspolitischen Überle- gungen diese Art Öffnung als fragwürdig bezeichnen. Die Frauenorganisationen haben durchaus Gelegenheit, im Rahmen der Konsumentenorganisationen ihre Ansprüche aus dem UWG geltend zu machen. Ich darf daran erinnern, dass in den Konsumentenorganisationen Frauen eine ganz gewichtige Rolle spielen. Ich denke an das Konsumentin- nenforum und an die Fédération romande des consommatri- ces, die in den Verhandlungen mit dem Bundesrat immer wieder präsent sind. Mit anderen Worten: Dieser Antrag ist nicht nötig. Die Rechtsstellung der Frau ist in diesem Bereich klar und gut ausgewiesen. Präsident: Frau Fetz wünscht, dass zwei Abstimmungen durchgeführt werden. ßsf. c - Let. c Abstimmung - Vote Für den Antrag Fetz 74 Stimmen Dagegen 8 Stimmen Bst. d - Let. d Abstimmung - Vote Für den Antrag Fetz 11 Stimmen Dagegen 68 Stimmen

  1. Juni 1985 N 847Unlauterer Wettbewerb. Bundesgesetz Art. 11 Antrag der Kommission Streichen Proposition de la commission Biffer Lüchinger, Berichterstatter: Die Botschaft des Bunderates sieht in Artikel 25 die Möglichkeit eigener Abklärungen des Bundes vor, sofern Anzeichen für einen unlauteren Wettbe- ' werb vorliegen, von dem ein ganzer Wirtschaftszweig betrof- fen ist. Bestätigen solche Abänderungen den unlauteren Wettbewerb, soll der Bund nach Auffassung des Bundesra- tes, gestützt auf Artikel 11, selber eine Klage einleiten kön- nen, soweit das öffentliche Interesse an der Gewährleistung des lauteren Wettbewerbes dies erfordert. Ihre Kommission hat diese ganze staatliche Interventionsordnung gestrichen. Das UWG soll eine Privatrechtsgesetzgebung bleiben. Die Kommission lehnte zusätzliche staatliche Kompetenzen auf diesem Gebiete ab. Ich bitte Sie aufgrund dieses Grundsatzantrages der Kom- mission, Artikel 11 zu streichen. Angenommen - Adopté Art. 12 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Lüchinger, Berichterstatter: Artikel 12 übernimmt die schon im heutigen Recht geltende Regelung, wonach die Ansprü- che auf Unterlassung, Beseitigung, Feststellung der Wider- rechtlichkeit usw. auch gegen den Geschäftsherrn geltend gemacht werden können, wenn die widerrechtliche Hand- lung von Hilfspersonen begangen wurde. Für Schadener- satzansprüche gilt dies indessen nicht, da ja hier ein Ver- schulden gegeben sein muss. Angenommen - Adopté Art.12a Antrag der Kommission Mehrheit Ablehnung des Antrages der Minderheit Minderheit (Eggly-Genf, Couchepin, Früh, Houmard, Reich, Weber- Schwyz) Titel Haftung der Presse Abs. 1 Ist der unlautere Wettbewerb durch das Mittel der Drucker- presse begangen worden, so können die Klagen gemäss Artikel 9 Absätze 1 und 2 gegen den verantwortlichen Redaktor oder bei einem Inserat gegen den verantwortli- chen Leiter des Anzeigenteils und, wo solche nicht bezeich- net sind, gegen den Verleger und, wo auch dieser fehlt, gegen den Drucker nur in folgenden Fällen geltend gemacht werden: a. wenn die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Verfassers oder des Einsenders erfolgt ist; b. wenn die Bekanntgabe des Verfassers oder des Einsen- ders verweigert wird; c. wenn der Verfasser oder der Einsender sonstwie nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden kann. Abgesehen von diesen Fällen sind der verantwortliche Redaktor, der verantwortliche Leiter des Anzeigenteils, der Verleger und der Drucker ohne Rücksicht auf die vorge- nannte Reihenfolge immer haftbar, wenn sie ein Verschul- den trifft. In allen anderen Fällen ist ausschliesslich der Verfasser oder bei einem Inserat der Einsender haftbar. Abs. 2 Für die Klagen gemäss Artikel 9 Absatz 3 gelten die Bestim- mungen des Obligationenrechts. Art.12a Proposition de la commission Majorité Rejeter la proposition de la minorité Minorité (Eggly-Genève, Couchepin, Früh, Houmard, Reich, Weber- Schwyz) Titre Responsabilité de la presse Al. 1 Lorsque l'acte de concurrence déloyale est commis par la voie de la presse, les actions prévues à l'article 9, 1 er et 2 e alinéas, ne peuvent être dirigées contre le rédacteur respon- sable ou, s'il s'agit d'une annonce, contre la personne responsable des annonces ou, à leur défaut, contre l'éditeur ou encore, à défaut de celui-ci, contre l'imprimeur, que dans les cas suivants: a. Si la publication a été faite à l'insu ou contre la volonté de l'auteur ou de la personne qui a donné l'ordre d'insertion; b. Si la communication du nom de l'auteur ou de la per- sonne qui a donné l'ordre d'insertion est refusée; c. Si, pour d'autres raisons, il est impossible de découvrir l'auteur ou la personne qui a donné l'ordre d'insertion ou de les actionner devant un tribunal suisse. Abstraction faite des cas susmentionnés, le rédacteur res- ponsable, la personne responsable des annonces, l'éditeur et l'imprimeur pourront être toujours actionnés sans égard à l'ordre prévu ci-dessus si une faute leur est imputable. Dans tous les autres cas, l'auteur ou, s'il s'agit d'une annonce, la personne qui à donné l'ordre d'insertion est exclusivement responsable. Al. 2 Les actions prévues à l'article 9,3 e alinéa, sont régies par les dispositions du code des obligations. M. Eggly-Genève, porte-parole de la minorité: II y a quelque chose de paradoxal dans cette affaire: d'une part, on entend protéger la presse, notamment la presse d'opinion, on vante son rôle dans une démocratie et, d'autre part, on lui rend la tenue de ce rôle de plus en plus difficile à certains égards. Ainsi, par exemple, le droit de réponse qui est entré en vigueur pourrait lui créer des complications. On verra ce qu'il en est à l'usage. La loi de 1943 sur la concurrence déloyale, actuellement en vigueur, accepte un privilège de la presse eu égard à son rôle en ceci: lorsqu'une annonce publicitaire constitue un acte de concurrence déloyale, l'action peut être dirigée au premier chef contre la personne ayant donné l'ordre d'inser- tion de l'annonce; à défaut seulement contre la personne responsable des annonces; à défaut seulement contre l'édi- teur. Vous comprenez bien que la législation actuelle pro- tège en quelque sorte l'entreprise de presse contre des actions pour des affaires qui échappent facilement au con- trôle de l'éditeur. Ce' projet permet à l'éditeur un certain recul, cela lui permet de ne pas être à l'affût de tous les risques entraînés par ce qui paraît dans un journal (articles, mais même aussi annonces publicitaires). Un éditeur moins inquiet est moins interventionniste et une rédaction travaille de ce fait dans un meilleur climat. Ce qu'on appelle donc le privilège de la presse a sa raison d'être et ce n'est pas sans raison que la loi actuelle le

Concurrence déloyale. Loi 848 N 5 juin 1985 reconnaît en établissant cette responsabilité chronologique en cascade. Je le sais, cela ne semble plus coïncider avec les nouveaux articles du code civil et du code des obliga- tions sur la protection de la personnalité. Les rapporteurs le rappelleront sans doute et M. le président de la Confédéra- tion le soulignera assurément tout à l'heure. Il y aurait donc une contradiction. Les médias auraient une pleine responsa- bilité comme tout un chacun en cas de violation des droits sur la personnalité et ils seraient privilégiés par cette loi sur la concurrence déloyale. Du point de vue de l'harmonisation des lois, cela n'irait pas. Si je comprends bien, cela ferait un peu «désordre». Mais vous avouerez que les situations ne sont pas tout à fait identiques. Certes, on peut attendre d'un journal, de son rédacteur en chef ou de son éditeur, qu'il réponde directe- ment au choix du lésé par les articles qui sont parus dans un journal. Cependant, ne faut-il pas protéger un peu ceux-ci en mettant leur responsabilité en retrait de celle de l'auteur de l'annonce, lorsqu'il s'agit précisément d'une annonce publicitaire? A cet égard, Monsieur le président de la Confédération, ne se justifierait-t-il pas, malgré tout,.de maintenir par un article 12a la disposition actuellement en vigueur, cela encore une fois afin de ne pas trop compliquer la vie des médias qui n'est plus très simple? Lüchinger, Berichterstatter: Der von Kollege Eggly-Genf vorgeschlagene Minderheitsantrag übernimmt die Rege- lung des heutigen Rechts. Inzwischen ist aber im Zusam- menhang mit der Revision des Persönlichkeitsrechts eine Bestimmung bezüglich vorsorglicher Massnahmen aufge- nommen worden, welche gemäss Artikel 15 des Entwurfes auch auf diese Gesetzesvorlage Anwendung findet. Man ist bei der Behandlung des Persönlichkeitsrechts zum Schluss gekommen, dass für die Medien vor allem die vorsorglichen Massnahmen gefährlich sind, weil man bei den vorsorgli- chen Massnahmen nur eine sehr vorläufige Rechtsbeurtei- lung vornimmt, und weil Presseorgane und elektronische Medien unvorbereitet plötzlich mit sehr harten Massnahmen konfrontiert sein können. Darum hat man in Artikel 28c Absatz 3 ZGB die folgende Ausnahmeregelung vorgesehen: «Eine Verletzung durch periodisch erscheinende Medien kann der Richter jedoch nur dann vorsorglich verbieten oder beseitigen, wenn sie einen besonders schweren Nach- teil verursachen kann, offensichtlich kein Rechtfertigungs- grund vorliegt und die Massnahme nicht unverhältnismäs- sig erscheint.» Uns scheint, dass mit dieser Massnahme dem Anliegen von Herrn Eggly Rechnung getragen ist. M. Cotti Gianfranco, rapporteur: Responsabilité de la presse. Vous trouvez dans le message, au chiffre 153.1, l'exposé de notre point de vue sur cette question. La loi sur la concurrence déloyale actuellement en vigueur prévoit, à l'article 4, un statut spécial pour la presse en ce qui con- cerne les actions en constatation du caractère illicite de l'acte, en cessation de cet acte et en suppression de l'état de fait. La Commission d'experts avait déjà envisagé de biffer de la loi sur la concurrence déloyale la responsabilité spéciale de la presse. Entre-temps nous avons adopté le nouveau droit sur la protection de la personnalité, les articles 28 et sui- vants du code civil et 49 du code des obligations. Cette modification de la loi sur la protection de la personnalité renonce à prévoir une réglementation privilégiée de la res- ponsabilité en faveur des médias. A ce sujet, le message sur la protection de la personnalité dit: «On ne voit en effet pour quelle raison il y aurait lieu de reconnaître des privilèges particuliers en ce domaine. La victime doit pouvoir agir contre toute personne qui lui porte atteinte et il lui appar- tient à elle seule de choisir celle contre laquelle elle entend procéder.» Ces réflexions valent également aujourd'hui pour la concurrence déloyale. La modification du droit sur la protection de la personnalité ayant été acceptée, faut-il maintenant changer soudainement d'orientation? Cela constituerait un revirement inexplicable qui ne serait pas du tout acceptable. En effet, les médias assumeraient leurs pleines responsabilités en cas de violation de droits sur la personnalité tandis qu'ils occuperaient en revanche une position privilégiée en cas d'infraction. Mais je vous rappelle en particulier l'article 28 du code civil lorsqu'il s'agit de mesures provisionnelles. Ces mesures provisionnelles peuvent être concédées par le juge lorsqu'on se trouve en face d'une atteinte illicite, immé- diate et actuelle. Il faut que cette atteinte risque de causer un préjudice difficilement réparable. Ceci est valable pour les cas généraux. Pour la presse, les conditions sont plus res- trictives. Ainsi, il faudra que l'atteinte soit de nature à causer un préjudice non seulement difficilement réparable, mais encore particulièrement grave. Cet élément de gravité peut résulter notamment de l'ampleur de la diffusion. Il faut en outre que la justification de l'atteinte ne semble manifeste- ment pas donnée. Tel est le cas si la déclaration n'est pas justifiée en fait, notamment parce qu'elle est à l'évidence inexacte. Tel est le cas si la déclaration n'est pas justifiée en droit, notamment parce qu'il n'existe manifestement aucun intérêt public à la diffusion. En outre, la mesure ne doit pas paraître disproportionnée. Les conséquences que peuvent avoir pour l'intimé la mesure sur le plan financier ou sur le plan journalistique ne doivent pas paraître excessives par rapport aux conséquences qu'elle pourrait voir pour le requérant du préjudice allégué. Il faut le souligner, cette particularité ne concerne que la procédure des mesures provisionnelles. Mais ce sont des mesure extrêmement restrictives pour celui qui veut s'en prendre à la presse. Bundespräsident Purgier: Die wichtige Frage, wie es im UWG mit der Presse bestellt sei, verdient sicher eine kurze Betrachtung, wobei ich Herrn Eggly zu beruhigen versuche und seinen Antrag zur Ablehnung empfehle, nicht weil mir das Anliegen nicht wichtig scheint, sondern weil mir die Rechtsstellung der Presse in diesem Zusammenhang gesi- chert erscheint. Der geltende Artikel 4 UWG räumt der Presse insofern eine Sonderstellung ein, als er Feststellungs-, Unterlassungs- und Beseitigungsklagen gegen sie nur unter besonderen Voraussetzungen zulässt. Der Bundesratsentwurf verzichtet auf eine privilegierte Stellung der Presse, wie Sie sie soeben von Herrn Lüchinger und Herrn Cotti dargestellt erhielten. Warum? Der Verzicht auf eine Haftungsbeschränkung für Abwehrklagen steht in Zusammenhang mit dem kürzlich revidierten, ganz wesentlich verstärkten Persönlichkeits- schutz (Art. 28 ff. ZGB). Dort wurde den Medien keine Son- derstellung eingeräumt. Weil sich eine unterschiedliche Haf- tungsregelung der Medien in den beiden Gesetzen nicht als sinnvoll erweisen würde, möchten wir eine kohärente, har- monische Ordnung für beide, UWG und ZGB, herstellen. Ich gehe von der Situation desjenigen aus, der von einer unlauteren Handlung betroffen ist. Es wäre nicht einzuse- hen, weshalb der Verletzte im Bereich der Presse nicht gleichermassen klageweise vorgehen könnte wie gegen andere wegen unlauteren Wettbewerbs Verantwortliche. Vom Standpunkt des durch unlauteren Wettbewerb Verletz- ten aus ist es gleich, ob die Verletzung durch einen journali- stischen Beitrag oder durch ein Inserat erfolgt ist, weshalb sich eine Sonderregelung zwischen diesen beiden Spielar- ten nicht rechtfertigen lässt. Nach Auffassung des Bundesrates wird die Presse durch den Verzicht auf eine Sonderregelung in keiner Weise gefährdet. Im Normalfall wird sich der Verletzte auch bei Inseraten an den Auftraggeber des Inserates halten, da es sich bei diesem fast sicher um einen Konkurrenten handeln wird. Dem Verletzten ist also daran gelegen, direkt gegen den Konkurrenten vorgehen zu können. Trotzdem muss es ihm grundsätzlich unbenommen bleiben, gerade wenn der Auftraggeber nicht zu eruieren ist, auch gegen die Presse (Verleger, Anzeigenchef) vorgehen zu können, da auch diese einer Sorgfaltspflicht unterworfen ist. Aber ich bitte, die beiden ansprechbaren Instanzen deutlich voneinander zu unterscheiden!

  1. Juni 1985 N 849 Unlauterer Wettbewerb. Bundesgesetz Die besondere Situation der Medien wurde weder im Per- sönlichkeitsschutz noch hier im DWG vergessen, werden sie doch - Herr Lüchinger und Herr Cotti haben soeben darauf hingewiesen - neu, also durch eine verbesserte Rechtsstel- lung, vor vorsorglichen Massnahmen in besonderer Weise geschützt. Herr Lüchinger hat den revidierten Artikel 28c Absatz 3 des Zivilgesetzbuches zitiert, und dieser gilt ja nach Artikel 15 des UWG-Entwurfes ausdrücklich auch für das DWG. Mit dieser Bestimmung - ich verzichte auf die Wieder- holung des Zitates - werden die Medien ausreichend geschützt. Wer nämlich prophylaktisch etwas gegen Medien unternehmen will, kann das nur über vorsorgliche Massnah- men tun. Dort aber spielt der privilegierte Schutz für Presse und Medien; an diesem Schutz möchten wir unter allen Umständen festhalten. Der Verzicht auf die geltende Sonderhaftung der Presse wirkt sich nur auf die zivilen Abwehrklagen aus (Feststel- lungs-, Beseitigungs-, Unterlassungsklagen). Für Schaden- ersatz- und Genugtuungsansprüche sind die verantwortli- chen Pressepersonen bereits nach geltendem Recht voll haftbar. Für die strafrechtlichen Bestimmungen des UWG gilt Artikel 27 ff. StGB, der eine stufenweise Verantwortlich- keit der Pressepersonen vorsieht, was dort eher gerechtfer- tigt ist. Abschliessend darf ich sagen: Das Anliegen von Herrn Eggly-Genf ist in der Ausgestaltung des Persönlichkeits- schutzes im ZGB und durch Artikel 15 des UWG gesichert. Der Verzicht auf eine privilegierte Haftung der Presse erfolgt somit in Koordination mit dem revidierten Persönlichkeits- recht. Ich hoffe, damit die von Herrn Eggly-Genf geforderte Aus- kunft gegeben zu haben. M. Eggly-Genève: Après des explications aussi circonstan- ciées dont je remercie le Président de la Confédération et les rapporteurs, je crois que j'aurais mauvaise grâce à m'entê- ter. Toutefois je reste un peu inquiet et je veux croire que malgré tout, dans cette affaire, la presse n'y perdra pas, que cela ne lui compliquera pas trop la tâche, l'avenir le dira. Avec l'accord des cosignataires de la minorité, MM. Couche- pin, Früh, Houmard, Reich et Weber-Schwyz, je retire ma proposition. Präsident: Der Minderheitsantrag ist zurückgezogen. Zurückgezogen - Retiré Art. 13 Antrag der Kommission Mehrheit Abs. 1 ... des Beklagten oder des Klägers anzubringen. Abs. 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 3 Streichen Minderheit (Fischer-Sursee, Eggly-Genf, Eisenring, Früh, Keller, Lüchin- ger, Nebiker, Reich, Rutishauser, Weber-Schwyz) Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 13 Proposition de la commission Majorité Al. 1 ... au siège du défendeur ou du demandeur. Al. 2 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 3 Biffer Minorité (Fischer-Sursee, Eggly-Genève, Eisenring, Früh, Keller, Lüchinger, Nebiker, Reich, Rutishauser, Weber-Schwyz) Adhérer au projet du Conseil fédéral Lüchinger, Berichterstatter: Artikel 13, zu dem ein Minder- heitsantrag vorliegt, regelt den Gerichtsstand. Nach Vor- schlag des Bundesrates kommt der Richter am Wohnsitz oder am Sitz der beklagten Partei zum Zuge. Das ist normal. Die Mehrheit der Kommission hat nun zusätzlich auch den Gerichtsstand am Wohnsitz oder am Sitz des Klägers für zuständig erklärt. Damit sollen Klagen gegen unlauteren Wettbewerb erleichtert werden, erleichtert vor allem zugun- sten von Konsumenten oder kleinen Gewerbetreibenden, denen oft nicht zugemutet werden kann, am entfernten Sitz einer grossen Unternehmung zu klagen. Die Mehrheit der Kommission hat damit die erweiterte Gerichtsstandsregelung übernommen, die sowohl für das neue Persönlichkeitsrecht wie auch für das revidierte Kar- tellrecht gilt. Diese Harmonisierung ist sinnvoll. Es stellt sich aber die Frage, ob diese Regelung nach der Gerichtsstandsgarantie von Artikel 59 BV zulässig ist. Diese Verfassungsbestimmung, welche ja die Zuständigkeit des Richters am Sitz der beklagten Partei garantiert, gilt indes- sen nur für vermögensrechtliche Ansprüche, nicht aber für Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststellungsbegehren, welche in Prozessen nach dem UWG die Regel sind. Ich beantrage namens der Mehrheit der Kommission Abwei- sung des Minderheitsantrages. M. Cotti Gianfranco, rapporteur: On se réfère ici à l'innova- tion apportée par l'article 28b du code civil. Le domicile du demandeur a été adopté dans plusieurs lois fédérales comme for compétent. Je citerai la loi fédérale sur les brevets, la loi sur les cartels qui poursuivent des buts analo- gues à la loi dont nous parlons. On a voulu rendre praticable l'action à celui qui se trouve être le plus faible dans une action judiciaire. Il y avait d'autres possibilités, on aurait pu admettre le for où l'acte est commis, ou bien le for où le résultat de l'action se produit. Mais une telle solution aurait été assez gênante parce qu'elle aurait, par exemple lorsqu'il s'agit d'atteintes portées par les médias, rendu possible la présentation d'actions pratiquement partout. Cela revien- drait à reconnaître à la victime le droit d'agir dans n'importe quel endroit en Suisse, puisque le résultat peut être théori- quement atteint partout où il a été possible de recevoir le journal qui a présenté la publication. En effet, on aurait ainsi donné à la victime le droit de choisir le for, même de manière arbitraire, au gré de considérations étrangères à la cause, c'est le «forum shopping». C'est pourquoi on s'est limité à introduire le for du domicile du demandeur. Quel- qu'un a soulevé un problème à propos de la constitutionna- lité de cette norme. La question a déjà été résolue ici et ailleurs. Je vous citerai l'intervention du professeur Aubert, conseiller aux Etats, lors du débat sur l'article 38c du code civil, M. Aubert reconnaissait absolument la constitutionna- lité de cette norme de procédure. Fischer-Sursee, Sprecher der Minderheit: Unterstützt von einer starken Minderheit beantrage ich Ihnen, der bundes- rätlichen Fassung zu folgen und den Wohnsitz oder Sitz des Beklagten als Gerichtsstand festzulegen, d. h. nicht-wie es eine knappe Mehrheit vorschlägt - wahlweise auch noch zusätzlich jenen des Klägers. Die Gründe dafür sind: Zunächst sind verfassungsrechtliche Bedenken anzumel- den. Artikel 59 BV gewährleistet dem aufrechtstehenden Schuldner für vermögensrechtliche Klagen den Wohnsitz- gerichtsstand. Wir haben zwar im revidierten Persönlich- keitsrecht und im Kartellgesetz den Gerichtsstand ebenfalls erweitert, doch sind jene Tatbestände mit dem unlauteren Wettbewerbsrecht nicht ganz vergleichbar und identisch.

Concurrence déloyale. Loi 850 N 5 juin 1985 Für Feststellungs-, Unterlassungs- und Beseitigungsklagen wäre auch im UWG eine analoge Lösung ohne weiteres zu- lässig. Für eigentliche Schadenersatzklagen gilt aber die Wohnsitzgarantie von Artikel 59 BV. Wenn wir für solche Klagen auch den Wohnsitz des Klägers als Gerichtsstand zulassen, ritzen wir die Verfassung. Der Bundesgesetzgeber kann das, sollte es aber nicht tun. Jedoch sprechen weniger verfassungsrechtliche Bedenken als vor allem sachliche und praktische Gründe gegen den wahlweisen Gerichtsstand. Wir schaffen damit die reale Gefahr, dasein am Wettbewerb Beteiligter wegen der genau gleichen Handlung gleichzeitig vor Gerichten verschiedener Kantone eingeklagt wird, er sich also gleichzeitig in mehre- ren Verfahren wegen des gleichen Tatbestandes zur Wehr setzen muss und in der gleichen Sache sich widerspre- chende kantonale Urteile ergeben können. Diese Überlegung ist nicht graue Theorie, sondern durchaus realistisch. Neu hat ja nicht nur der Mitbewerber die Klagele- gitimation, sondern es haben sie auch der Kunde, Verbände und Organisationen, also praktisch jedermann. Theoretisch könnte ein am Wettbewerb Beteiligter .somit wegen der gleichen Handlung vor 26 kantonalen zivilen Gerichten ein- geklagt werden und seinen Prozess haben. Ich gebe zu, dass diese Zahl theoretisch ist, aber eine Mehrzahl von Klagen würde mit Sicherheit in der Praxis Realität werden. Wir haben die leidige Situation, dass eine Zusammenlegung der in verschiedenen Kantonen angestrebten Zivilprozesse bei einem Kanton unmöglich ist. Die Autonomie für Zivilpro- zesse liegt bei den Kantonen, und die eidgenössische gesetzliche Grundlage für eine Zusammenlegung oder eine notwendige Streitgenossenschaft fehlt. Dies steht im Gegensatz zum Strafrecht. Dort gilt ja der Begehungs- oder Erfolgsort als Verfolgungsort, und wenn es mehrere Begeg- nungs- oder Erfolgsorte gibt, sind gemäss Artikel 346 StGB • die Behörden zuständig, von denen die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Wir haben im Strafrecht, auch für UWG-Straftatbestände, somit für die ganze Schweiz nur einen Verfolgungsort. Das trifft für zivilrechtliche Klagen nicht zu, wenn wir wahlweise mehrere Gerichtsstände ermöglichen. Die Folge können die erwähnten Mehrfach- prozesse sein. Das ist schon aus Kostengründen nicht sinnvoll. Eine solche Klagenhäufung könnte zudem den Tod eines Unterneh- mens, vor allem wenn es sich um kleinere oder mittlere Betriebe handelt, bedeuten oder zur Schikane ausarten. Aber auch aus prozessökonomischen Gründen und wegen der bekannten Überlastung der Gerichte ist es fragwürdig, diese Möglichkeit für Mehrfachprozesse zu schaffen. Dazu kommt, wie ich erwähnt habe, dass sich widersprechende kantonale Urteile ergeben können, die, sofern ein Weiterzug wegen fehlender Kompetenz ans Bundesgericht nicht mög- lich ist, nicht korrigiert werden können. Nicht nur gesamtschweizerisch tätige Unternehmen laufen Gefahr, in mehreren Kantonen mit Klagen konfrontiert zu werden, sondern auch ein Geschäftstreibender, der in einen anderen Kanton liefert oder in einen solchen bloss anbietet. Es kann noch schlimmer werden, indem ein bloss lokal tätiger Geschäftstreibender zum Beispiel für seine Reklame im Lokalblatt von Verbänden oder Organisationen vor Gerichten in Zürich, Bern oder Genf eingeklagt werden kann. Wir müssen uns vom Gedanken lösen, dass nur markt- mächtige Unternehmen des unlauteren Wettbewerbs beschuldigt werden. Auch kleinere Betriebe können in sol- che Verfahren verwickelt und der Attacke von Mächtigen ausgesetzt werden. So kenne ich aus meiner eigenen Anwaltspraxis den Fall, dass ein Grossimporteur im Konkur- renzkampf gegen kleinere gewerbliche Unternehmen unlau- tere Wettbewerbsklage angestrengt hatte, allerdings erfolg- los. Man muss die erschwerte Situation der beispielsweise im Berner Oberland, im Wallis, in Freiburg oder auch im Appenzell ansässigen gewerblichen Unternehmen sehen, wenn sie sich in Zürich am Sitz des Grossimporteurs oder einer Organisation zur Wehr setzen müssen; vor allem dann, wenn die Wettbewerbsklage als Kampfmittel eingesetzt wird. In der Regel werden sich vor allem Mitbewerber wegen unlauteren Wettbewerbs in den Haaren liegen. Diesen ist es ohne weiteres zuzumuten, wie heute schon, am Sitz des Beklagten zu klagen. Klagen einzelner Kunden werden, was vorauszusehen ist, eher seltener sein. Vielmehr werden Ver- bände oder Organisationen für die Kunden einspringen, und für diese ist es kein Problem, am Sitz des Beklagten zu klagen. Es wird eingewendet, dass wir diesen wahlweisen Gerichts- stand im Kartellgesetz bereits eingeführt haben und somit eine Disharmonie zum Kartellgesetz schaffen. An sich sind gleiche Lösungen wünschbar, aber nur dort, wo es um gleiche Verhältnisse geht! Kartellrecht und UWG haben zwar ähnliche Zielsetzungen, sind aber doch unterschiedli- che Materien, verschieden gelagert und nicht identisch. Im Kartellrecht geht es um mehr oder weniger marktmächtige Organisationen. Für diese ist es durchaus angebracht, sich am Sitz des Klägers zu verantworten. Aus all diesen Überlegungen ersuche ich Sie, der Minder- heit, die nur knapp mit 10 zu 11 Stimmen unterlag, zuzu- stimmen. Bundespräsident Purgier: Der Bundesrat hat Ihnen seiner- zeit den Gerichtsstand am Sitz des Beklagten empfohlen. In der Kommission hat der Ratspräsident, Herr Koller, darauf aufmerksam gemacht, dass es ihm sinnvoll scheine, wenn man auch beim Gerichtsstand die Harmonisierung mit Kar- tellrecht und Persönlichkeitsrecht vollziehe. Wir haben uns diesem Gedanken nicht widersetzt. Ich möchte es deshalb auch hier so halten. Die Ausweitung des Gerichtsstandes auf den Wohnsitz des Klägers führt zu einer Übereinstimmung der Gerichtsstand- bestimmungen im unlauteren Wettbewerbsrecht, im Kartell- recht und im Persönlichkeitsrecht. Als wir die Botschaft verfassten, wussten wir von dieser Änderung des Kartell- rechts noch nichts. Es scheint mir ein Gebot der intellektuel- len Ehrlichkeit, dass ich Ihnen das hier mitteile. Wir möchten also nicht aus Prestigeüberlegungen am ursprünglichen Botschaftstext festhalten, sondern erkennen in der Harmo- nisierung der drei Rechtsgebiete einen Fortschritt mit Blick auf die rechtsanwendenden Personen. Ich verweise auf Arti- kel 28b ZGB und auf Artikel 10 des Kartellrechts: Beide anerkennen sowohl den Wohnsitz des Beklagten als auch den des Klägers als Gerichtsstand. Wir haben auch versucht, das, was Herrn Fischer beschäf- tigt, näher zu untersuchen, nämlich ob wir grosse Befürch- tungen wegen Klagehäufungen zu hegen hätten. Wir sind überzeugt, dass der Sinn des ganzen Gesetzes und auch die massvolle Ausgestaltung, die wir gefunden haben, nicht zu solchen Klagehäufungen einladen. Auf der anderen Seite sind wir alle miteinander daran interessiert, dass der Recht- suchende dann, wenn er überzeugt ist, dass unlauterer Wettbewerb vorliegt, diesen Schritt prozessualer Art wagen können muss. Sonst bleibt das Ganze ein stumpfes Instru- ment. Wir überdachten - nachdem wir die neue Situation im Kartellrecht erkannt haben - mit dem Sprecher der Minder- heit die Frage der Verfassungsmässigkeit noch einmal sorg- fältig (Art. 59 BV: Garantie des Wohnsitz-Gerichtsstandes). Sie können der Mehrheit bedenkenlos beipflichten, weil Artikel 59 der Verfassung nur für vermögensrechtliche Kla- gen gilt. Soweit reine Abwehrklagen geltend gemacht wer- den, sind beide Gerichtsstände unproblematisch. Eine ein- heitliche Rechtsverwirklichung verlangt vernünftigerweise, dass auch die auf Geldleistung gerichteten, zusätzlichen Klagen vom gleichen Richter beurteilt werden. Werden zusammen mit einer Abwehrklage Schadenersatzansprüche geltend gemacht, so steht Artikel 59 BV dieser Sinngebung nicht entgegen. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Minderheit 59 Stimmen Für den Antrag der Mehrheit 65 Stimmen

  1. Juni 1985 N 851 Unlauterer Wettbewerb. Bundesgesetz Art. 14, 15 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Art. 15a Antrag der Kommission Titel Wahrung von Geschäftsgeheimnissen Abs. 1 In Streitigkeiten gemäss Artikel 3 Buchstabe f sind die Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu wahren. Abs. 2 Beweismittel, durch welche solche Geheimnisse offenbart werden können, dürfen der Gegenpartei nur soweit zugäng- lich gemacht werden, als dies mit der Wahrung der Geheim- nisse vereinbar ist. Art. 15a Proposition de la commission Titre Sauvegarde des secrets d'affaires Al. 1 Dans les contestations se fondant sur l'article 3, lettre f, les secrets de fabrication ou d'affaires des parties seront sauve- gardés. Al. 2 La partie adverse ne pourra avoir accès aux moyens de preuve propres à révéler de tels secrets que dans la mesure compatible avec leur sauvegarde. Lüchinger, Berichterstatter: Die Kommission hat diese neue Bestimmung ohne Gegenstimme gutgeheissen, um in Pro- zessen über Lockvogelaktionen nach Artikel 3 Buchstabe f des Entwurfes die Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der Prozessparteien zu wahren. Das kann sowohl dem Klä- ger wie auch dem Beklagten zugute kommen. Der Kläger muss nachweisen, dass der Verkaufspreis des Beklagten unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bezüge gleicharti- ger Artikel liegt. Zu diesem Zwecke muss er unter Umstän- den seine eigenen Einstandspreise offenlegen. Andererseits kann sich der Beklagte durch den Nachweis rechtfertigen, dass seine publizierten Angebotspreise über seinem tat- sächlichen Einstandspreis liegen. Damit muss er seine ganze Kalkulation offenlegen. Für solche Fälle möchten wir das Geschäftsgeheimnis im Prozess gewahrt wissen. Angenommen - Adopté Art. 16 Antrag der Kommission Streichen Proposition de la commission Biffer Lüchinger, Berichterstatter: Artikel 16 bestimmt, dass über- all da, wo das revidierte UWG nichts Abweichendes vorsieht, das ZGB, vor allem das OR, gelten soll. Wir sind der Mei- nung, das sei eine Selbstverständlichkeit. Wir können auf diesen Artikel verzichten. Angenommen - Adopté Art. 17 Antrag der Kommission Streichen Proposition de la commission Biffer Lüchinger, Berichterstatter: Der vom Bundesrat vorgeschla- gene Artikel 17 steht in einem engen Zusammenhang mit der Bekämpfung von Lockvogelaktionen. Der bundesrätli- che Text zu Artikel 3 Buchstabe f stellt für die Vermutung eines täuschenden Lockvogelverkaufes auf den geschäfts- üblichen Einstandspreis ab. Mit Artikel 17 wollte der Bun- desrat die vorgelagerten Handelsstufen zwingen, diesen geschäftsüblichen Einstandspreis bekanntzugeben. Beim Handel mit Eigenprodukten wird in Artikel 17 Absatz 2 die Offenlegung der internen Preiskalkulationen verlangt. Gegen diese sehr weitgehende Offenlegungspflicht wurden in der Kommission grundsätzliche Bedenken geltend gemacht. Verwaltung und Kommission haben dann die Lockvogelbestimmung überarbeitet, und zwar so, dass auf den Begriff des geschäftsüblichen Einstandspreises verzich- tet werden konnte. Statt dessen ist jetzt vom «Einstands- preis vergleichbarer Bezüge gleichartiger Artikel» die Rede. Das kann von einem Kläger auch ohne die zwangsweise Offenlegungspflicht des Artikels 17 bewiesen werden, und das erlaubt es uns nun, auf diesen Artikel 17 zu verzichten. Angenommen - Adopté Art. 18 Antrag der Kommission Abs. 1 Mehrheit ...keine Ausnahmen vorsieht. Ausnahmen sind insbeson- dere aus technischen oder Sicherheitsgründen zulässig. Diese Pflicht besteht... Minderheit (Neukomm, Ammann-St.Gallen, Jaggi, Nauer, Ruffy) Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2, 3 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 18 Proposition de la commission Al. 1 Majorité ... ne prévoit exceptions. Des exceptions sont notamment admissibles pour des raisons techniques ou de sécurité. La même obligation... Minorité (Neukomm, Ammann-Saint-Gall., Jaggi, Nauer, Ruffy) Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2, 3 Adhérer au projet du Conseil fédéral Abs. 1 -Al. 1 Lüchinger, Berichterstatter: Die Pflicht zur.Preisbekannt- gabe an Letztverbraucher war ein tragendes Element der Preisüberwachung in den Jahren 1973 bis 1978. Durch eine Teilrevision wurde sie im Jahre 1978 mit den Artikeln 20a bis 20f neu in das UWG aufgenommen. Viel bekannter sind diese neuen Bestimmungen vom Jahre 1978 unter dem Stichwort «Preisanschreibepflicht», Preisanschreibepflicht vor allem in den Ladengeschäften und in den Schaufen- stern. Es geht aber auch um Regeln für die Preisbekannt- gabe in der Werbung und um ein Verbot irreführender

Concurrence déloyale. Loi 852 N 5 juin 1985 Preisangaben. Die neuen Bestimmungen der Teilrevision des DWG vom Jahre 1978 ermächtigten den Bundesrat, alle drei Anwendungsbereiche der lauteren Preisbekanntgabe in einer Verordnung zu regeln. Der Bundesrat ist dem nachge- kommen. Mit den Artikeln 18 bis 22 des Entwurfes werden die Bestimmungen der Teilrevision vom Jahre 1978 unverän- dert in das neu revidierte UWG übernommen. Damit können wir uns weitere Erläuterungen zu diesen Artikeln ersparen, mit einer Ausnahme: In Artikel 18 Absatz 1 ist nämlich die Mehrheit der Kommission zu einer gegenüber 1978 leicht ergänzten Formulierung gelangt, welche von einer Minder- heit bestritten wird. Es geht dabei um folgendes: Inhaber von Luxuswarenge- schäften sind der Meinung, dass die Anschreibung sehr kostspieliger Artikel in den Schaufenstern Überfälle mit Diebstahl oder Raub fördern können. Die bis 1978 gültig gewesene Preisbekanntgabeverordnung enthielt daher Aus- nahmen für Luxuswaren im Werte von über 2000 Franken. Nach dem 1978 in das UWG aufgenommenen Artikel 20a ist der Bundesrat heute noch ausdrücklich ermächtigt, Aus- nahmen von der Preisbekanntgabepflicht zu statuieren. Der Bundesrat hat aber in seiner Verordnung auf die früher für Luxuswaren geltenden Ausnahmen verzichtet. Nach ver- schiedenen schweren Raubüberfällen auf Juweliergeschäfte hat sich diese Branche ab etwa 1982 um eine Ausnahme von der Preisanschreibepflicht in Schaufenstern bemüht. Ich habe selber vor einigen Jahren als Anwalt der Zürcher Goldschmiede zu diesem Zwecke Gespräche mit Konsu- mentenschutzorganisationen eingeleitet. Die Interes- senwahrung ist dann später vom Schweizerischen Gold- schmiedeverband übernommen worden. Angesichts der in Gang befindlichen Revision des UWG hat das BIGA die zwischen der Goldschmied- und Juwelierbran- che einerseits und den Konsumentenschutzorganisationen andererseits kontrovers gebliebene Frage nicht entscheiden wollen. In unserer Kommission ist dann-nicht von mir-ein Antrag eingebracht worden, der die Ausnahmegründe von der Preisbekanntgabepflicht spezifiziert: Ausnahmen sollen insbesondere aus technischen oder aus Sicherheitsgründen zulässig sein. Mit diesen Sicherheitsgründen wird eben auf das Moment der Kriminalität verwiesen. Die Goldschmied- und Juwelierbranche, die Mobiliarversi- cherungen und die Polizei sind sich einig, dass es unsinnig ist, in Schaufenstern Schmuckstücke im Werte von oft 10000, 20000 oder 50000 Franken mit dem Preis anzu- schreiben. Solche Preisanschriften verlocken zur Kriminalität und erleichtern den Kriminellen das Handwerk. Wer so teure Schmuckstücke kauft, braucht ja auch keinen Konsumen- tenschutz; von ihm kann man erwarten, dass er aus eigener Verantwortung die Preise überprüft. Die Überfälle auf Juwe- liergeschäfte haben sich in den letzten Jahren stark gehäuft, vor allem seit professionelle ausländische Banden am Werk sind. Ich nenne Ihnen zwei konkrete Beispiele aus Zürich. Bei einem meiner besten Freunde, derein Goldschmiedege- schäft am Limmatquai betreibt, hat vor einigen Jahren am frühen Vormittag ein Raubüberfall stattgefunden: Ein mas- kierter Mann zwang meinen Freund und zwei Angestellte an die Wand und wollte mit dem Abräumen des Schmuckes beginnen. Da trat zufällig der Briefträger in den Laden. Der Bandit wurde verwirrt, schoss den Postboten nieder und entschwand. Ich erwähne das Beispiel, weil ein Todesopfer damit verbunden war; das Opfer hätte auch ein Konsument sein können. Das zweite Beispiel: Vor etwa zwei Monaten wurde im ersten Uhrengeschäft an der Zürcher Bahnhofstrasse im zweiten Teil der Nacht das mit Sicherheitsglas versehene Schaufen- ster von Dieben mittels ihres Autos zertrümmert. In Blitzes- eile räumten die Banditen das ganze Schaufenster aus. Als nach wenigen Minuten die Polizei eintraf, war niemand mehr da. Der korrekte Geschäftsinhaber hatte seine kostba- ren Luxusuhren - das Stück im Wert zwischen 10000 und 30000 Franken - korrekt angeschrieben. Letzthin bin ich vorbeigegangen: er hat die Uhren jetzt wieder angeschrie- ben. Er ist natürlich versichert... Es ist offensichtlich, dass man den Dieben mit der Preisan- schrift das Handwerk erleichtert hat. Sie müssen nur die Bahnhofstrasse auf und ab gehen und nachschauen, in welchem Schaufenster die grösste Ansammlung von luxu- riösen Schmuckstücken mit hohen Preisen vorhanden ist. Das ist der Grund, warum die Kommission zum Antrag der Mehrheit gekommen ist. Neukomm, Sprecher der Minderheit: Ich habe den Ausfüh- rungen von Herrn Lüchinger aufmerksam zugehört: auch die beiden tragischen Beispiele. Ich bin der Auffassung, dass die Diebstahlgefahr gleich gross ist, ob die Ware angeschrieben ist oder nicht. Die Diebe können - wenn sie schon wollen - einfach jene Produkte aus dem Schaufenster nehmen, die nicht ange- schrieben sind, und damit haben sie dann die wertvollen Stücke! Auf jeden Fall sticht das Argument «aus Sicherheits- gründen» nicht, vor allem - und das scheint mir entschei- dend - sind die Konsumenten an einer umfassenden und lückenlosen Preisanschreibepflicht interessiert. Was heisst Sicherheitsgründe? Es werden täglich auch Autos gestohlen (auch mein Velo wurde mir in der Stadt Bern gestohlen), ohne dass Preisschilder daran sind; es werden Einbrüche getätigt (auch bei einem Bundesrichter) usw. Die Zahl der Diebstähle hat in den letzten Jahren tatsächlich zugenommen; dies auf die Preisanschreibe- pflicht zurückzuführen, scheint mir doch sehr gewagt zu sein. Wenn schon, wäre es interessant, eine Statistik dar- über zu haben - die Herr Lüchinger aber nicht vorgelegt hat -, wie sich die Zahl der Schaufenstereinbrüche in den letzten Jahren, seit dem Obligatorium der Preisanschreibe- pflicht, erhöhte. Herr Lüchinger käme wahrscheinlich in Schwierigkeiten! Es sollten keine Sicherheitsgründe angeführt werden, nur um Privilegien für gewisse Branchen herauszuschinden. Denn ich bin sicher, es würde nicht bei den Schmuckstük- ken bleiben; das haben die Begehren, die in den letzten Jahren beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit eingetroffen sind, gezeigt. Es kommen auch die Teppich- und Pelzhändler, die Antiquitätenhändler und so fort; aus allen Bereichen werden Begehren gestellt werden, und dann haben wir die Preisanschreibepflicht, die wir im Inter- esse der Markttransparenz wollen, nicht mehr. Und deshalb gibt es nichts anderes als die Bestimmung, die der Bundes- rat vorschlägt. Der Bundesrat hat sich ganz sicher seine Gedanken gemacht! Wir hatten ja schon Ausnahmen im Notrecht, bei der Preis- überwachung. Wir kennen die Preisauszeichnung erst seit 1973. Mit der Preisüberwachung erhielten wir endlich die langerkämpfte Preisauszeichnung. Und wir haben die Schwierigkeiten 1973 und in den folgenden Jahren bei jener Verordnung gesehen, die Waren mit Luxuscharakter aus- nahm. Was hiess damals Waren mit Luxuscharakter? Wir haben festgestellt, dass auch verschiedenste Produkte nicht angeschrieben waren, bei denen man tatsächlich geteilter Meinung sein konnte. Es ist also eine willkürliche Abgren- zung; und ebenso willkürlich wäre auch die neue Formulie- rung mit den Sicherheits- und den technischen Gründen. Bei den technischen Gründen haben wir grosse Befürchtun- gen, dass die Aushöhlung weitergehen würde mit neuen Angebotsformen. Ich denke da an den Strich-Code, also an EAN (Europäische Artikel-Numerierung), an Produkte (mit den bekannten Strichen), die dann nicht mehr direkt mit dem Preis ausgezeichnet wären, sondern nur noch am Gestell im Laden, und das dient dem Konsumenten zuwenig. Der Konsument will die Preise am Produkt haben, damit er auch zu Hause noch sehen kann, was es gekostet hat, um Preisvergleiche mit früheren oder späteren Produkten anzu- stellen. Also, wenn Sie schon für Markttransparenz in diesem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb eintreten, bitte ich Sie, der Bundesratsfassung zuzustimmen und den Antrag der Kommissionsmehrheit mit dieser Aushöhlung abzu- lehnen.

  1. Juni 1985 N 853Unlauterer Wettbewerb. Bundesgesetz Mme Jaggi: On a beaucoup parlé jusqu'ici d'une catégorie de raisons qui pourraient donner lieu aux exceptions à l'obligation d'indiquer le prix sur la marchandise. De manière tout à fait symptomatique, le rapporteur de la com- mission, M. Lüchinger, s'est pratiquement exclusivement concentré sur les raisons de sécurité, dont M. Neukomm, vient à juste titre de relativiser l'importance dans le dévelop- pement de sa proposition de minorité. Ce sont les raisons dites techniques qui m'intéressent ici plus particulièrement, celles qui pourraint aussi justifier des exceptions à l'obligation d'afficher le prix. Chaque fois qu'on invoque ces raisons techniques, il faut bien reconnaî- tre que, de toute évidence, ce sont les plus mauvaises. La technique peut tout, et peut aussi tout rendre impossible, selon la volonté de ceux qui l'utilisent. Or, la volonté en l'occurrence va, c'est évident, dans le sens de multiplier les exceptions à l'obligation générale, selon le droit ordinaire depuis le 1 er janvier 1979, mais rendue effective par le droit d'urgence depuis 1973. On veut multiplier les exceptions à cette obligation qui manifestement, même si elle est en vigueur depuis plus de dix ans, n'est pas entrée dans les mœurs dans certaines branches, ni surtout dans les esprits, particulièrement dans ceux des prestataires de services. Il faut reconnaître que les coiffeurs, les garagistes, les entre- prises de nettoyage à sec, les réparateurs en tous genres, etc. ne sont pas les seuls à rechigner devant l'obligation d'afficher les prix. Les détaillants eux-mêmes n'attendent que le moment de renoncer à l'étiquetage de chaque article. Ils pensent désormais avoir trouvé l'échappatoire à cette obligation, le fameux code à barres, ces petites étiquettes avec des lignes que vous trouvez désormais sur tous les produits mis en vente dans les magasins. Comme vous le savez, ces barres indiquent la provenance (pays et fournis- seur) du produit et aussi, toujours en code, le prix. Celui-ci figure donc dans un langage incompréhensible pour le client, déchiffrable en revanche par l'ordinateur qui est couplé avec la caisse enregistreuse. Il suffit dès lors de modifier les instructions données à l'ordinateur et insérées dans sa mémoire pour que le prix change, bien entendu à l'insu du client à qui toute vérification ultérieure est interdite si le prix unitaire des produits ne figure pas en clair sur l'emballage. Dès lors la tentation est évidente, presque irrésistible, pour le vendeur de supprimer l'indication en francs et centimes sur chaque article, du prix effectif à payer. C'est cela la raison technique, et on se contentera de dire que c'est superflu d'indiquer à côté de l'affichage en code l'affichage en clair sur chaque produit, que c'est un gaspil- lage d'énergie, que les changements de prix donnent lieu à du travail supplémentaire et inutile. On se contentera de recourir à une disposition de l'ordonnance d'application sur l'affichage des prix, laquelle autorise dans certaines condi- tions - c'était prévu uniquement pour les articles vendus en masse, genre articles de quincaillerie - que les prix soient indiqués non plus sur l'emballage de chaque article mais simplement sur le rayon de vente, ce qui interdit encore une fois toute vérification ultérieure par le client. S'agissant d'une loi dont l'application doit pouvoir être possible dans les années à venir, en fonction de développe- ments qu'on connaît déjà et dont on sait qu'ils vont avoir lieu, il est important de ne pas inscrire ces raisons techni- ques, pas davantage que les raisons de sécurité, comme exceptions possibles, notamment à l'obligation générale d'afficher les prix et c'est la raison pour laquelle je vous demande de soutenir la proposition Neukomm. Lüchinger, Berichterstatter: Ich möchte mich nur noch zum Votum von Frau Jaggi äussern. Sie möchte also auch den «technischen» Ausnahmegrund nicht im Text haben. Ich stelle einfach fest, dass das Problem nicht bei diesem Ausdruck «technisch» liegt; das Problem der Preisanschrei- bepflicht liegt vielmehr beim unterschiedlichen Vollzug in den Kantonen. Es gibt Kantone, die das sehr sorgfältig durchführen und anwenden, und andere, die das sehr large handhaben. Es wäre eine Aufgabe der Konsumentenschutzorganisatio- nen, dafür zu sorgen, dass das geltende Recht überall gleich angewendet wird. M. Cotti Gianfranco, rapporteur: Brièvement j'aimerais pré- ciser que l'exception prévue est proposée par la majorité de la commission. C'est une «Kann-Vorschrift». On donne au Conseil fédéral la possibilité d'éviter l'indication des prix là où se posent des questions de sécurité ou des questions techniques. Il y a donc toujours vérification de cette excep- tion par le Conseil fédéral qui sera très attentif aux argu- ments qui ont été avancés aujourd'hui, particulièrement par Mme Jaggi. En ce qui concerne la sécurité, il n'y a pas d'interdépen- dance directe entre l'indication des prix et l'attaque à main armée qui se produit dans une bijouterie, par exemple. Mais le fait d'indiquer les prix crée un certain intérêt car on sollicite l'attention des malfaiteurs qui sont ainsi attirés par les articles des magasins de luxe. C'est comme dans la publicité, on ne sait pas ce qui relève des réflexes condi- tionnés et ce qui suscite un intérêt à plus long terme par le fait de réitérer les indications de prix. Nous devons constater objectivement que dans le canton du Tessin nous enregis- trons chaque mois deux ou trois hold-up dans des bijoute- ries. Alors si, dans une certaine mesure, l'indication des prix constitue une attraction particulière pour les criminels, pourquoi garder cette obligation? S'il y a un risque que l'indication de ces prix soit la cause même de ces crimes, pourquoi ne pas accepter cette proposition? Präsident: Frau Jaggi möchte eine persönliche Erklärung abgeben. Mme Jaggi: Dans son premier exposé, M. Lüchinger, rap- porteur, n'avait pas parlé des raisons techniques. Il vient, à la suite de mon intervention, d'expliquer ce qu'il faut enten- dre par raisons techniques. Les raisons techniques qui s'opposent à l'obligation d'indi- quer les prix sur chaque article ne sont pas en fait des raisons de technique juridique et en tout cas pas des raisons techniques puisqu'il s'agirait de l'application différenciée de cette obligation dans les cantons. Je trouve que fonder des exceptions sur le fait qu'une loi est appliquée de manière plus ou moins stricte ou rigoureuse selon les cantons est une bien mauvaise manière de légiférer. Cela consisterait, en fait, à récompenser, à sanctionner le comportement des cantons qui prennent une certaine liberté avec leur tâche d'application, avec leur tâche d'exécution, en l'occurrence d'une obligation légale fédérale. Il ne s'agit en aucun cas de raisons techniques. S'il y avait des raisons techniques, ce serait plutôt de la nature de celles que j'ai signalées relatives à la nouvelle forme d'indication des prix en langage codé. Lüchinger, Berichterstatter: Nachdem die «technischen» Ausnahmegründe in der Debatte eine so grosse Bedeutung erlangt haben, möchte ich doch noch darauf hinweisen, dass diese schon in der heutigen Verordnung über die Preisbekanntgabe enthalten und damit nicht neu sind. Bundespräsident Furgler: Ich frage mich, ob es nicht ein Streit um Worte ist, den wir hier führen. Sicher ist es zutref- fend, dass die einheitliche Praxis in den 26 Kantonen Mühe bereitet. Herr Biel hat in der Kommission darauf hingewie- sen, und mein Mitarbeiter, Herr Steiger, hat damals darge- legt, wie das BIGA, in engem Kontakt mit den kantonalen Behörden, versucht, eine einheitliche Kontrollpraxis Wirk- lichkeit werden zu lassen. Zu diesem Zweck werden mit den entsprechenden Beamten auch Seminarien durchgeführt. Sie hatten seinerzeit eine Ausnahmeregelung für Luxusgü- ter. Diese wurde aber nicht ins ordentliche Recht überführt. Wenn Sie jetzt den zur Diskussion gestellten Artikel studie- ren, stellen Sie fest, dass der Bundesrat eine Ausnahme- kompetenz hat. Ich zitiere: «Für Waren, die dem Letztver- braucher zum Kaufe angeboten werden, ist der tatsächlich zu bezahlende Preis bekanntzugeben, soweit der Bundesrat

Concurrence déloyale. Loi 854 N 5 juin 1985 keine Ausnahme vorsieht.» Er hat von dieser Ausnahme- kompetenz keinen Gebrauch gemacht, und das Bundesge- richt hat festgestellt, dass das Nichtbenützen der Ausnah- mekompetenz keineswegs rechtswidrig sei. Die rechtliche Möglichkeit für Ausnahmen besteht. Wenn Sie in Ergänzung zu diesem zitierten Satz den Artikel 7 Absatz 2 der gültigen Preisbekanntgabeverordnung zu Rate ziehen, dann finden Sie die Harmonie mit der soeben erwähnten Ausnahmemög- lichkeit. Ich zitiere aus der Verordnung: «Sie (die Preise) können in anderer, leicht zugänglicher und gut lesbarer Form bekanntgegeben werden (Regalanschrift, Anschlag von Preislisten, Auflage von Katalogen), wenn die Anschrift an der Ware selbst wegen der Vielzahl preisgleicher Waren oder aus technischen Gründen nicht zweckmässig ist.» Soll der Bundesrat nun durch das BIGA zusammen mit den Kantonen die Ausnahmekompetenz anders nutzen, als er es bisher gemacht hat? Ich nehme diese Frage gerne entge- gen, möchte aber wirklich davor warnen, dass man jetzt glaubt, durch die Einführung des Zusatzes «Ausnahmen sind insbesondere aus technischen oder aus Sicherheits- gründen zulässig» wäre die Welt gerettet. Die Ausnahme wird in keiner Weise ausgeweitet. Es geht um die Anwen- dung. Hier stossen Sie - und damit schliesse ich - auf die Frage, die letzten Endes abzuwägen ist: Konsumenteninter- esse an Transparenz, an Klarheit oder aber die Überlegun- gen, wie sie der Herr Präsident vorgetragen hat. Es fällt mir schwer zu glauben, dass ein Überfall auf eine Bijouterie - Tatbestände, die wir sicher nicht wollen - des- wegen stattfindet, weil der betreffende Kriminelle vorher beim Abschreiten der wunderschönen Bahnhofstrasse auf die Preisliste gestossen ist. Der Überfall erfolgt, weil er rauben will. Wir haben aus diesem Grund alles Interesse daran, dass sich unsere Geschäfte gut schützen und dass wir eine Rechtsordnung schaffen, die diesen Kriminellen das Handwerk legt. Ich minimalisiere das Problem also in keiner Weise. Ich glaube nur nicht, dass es mit diesem Zusatz gelöst werden kann. Andererseits werde ich - ich darf das hier sagen, auch wenn Sie dem Antrag des Bundes- rates folgen, was ich Ihnen empfehle- mit meinen Mitarbei- tern überprüfen, ob Ausnahmebestimmungen zu erlassen sind. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Minderheit 54 Stimmen Für den Antrag der Mehrheit 82 Stimmen Abs. 2,3- AI. 2, 3 Angenommen - Adopté Art. 19, 20 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates ' Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Art. 21 Antrag der Kommission Abs. 2 Bst. d d. Organisation von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumenten- schutz widmen. Für den Rest: Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 21 Proposition de la commission Al. 2 let. d d. Les organisations d'importance nationale et régionale qui se consacrent statutairement à la protection des con- sommateurs. Pour le reste: Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Art. 22 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Zweites Kapitel Antrag der Kommission Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen Chapitre 2 Proposition de la commission Liquidation et opérations analogues Angenommen - Adopté Art. 23 Antrag der Kommission Abs. 1 Für die öffentliche Ankündigung und die Durchführung von Ausverkäufen oder ähnlichen Veranstaltungen, bei denen vorübergehend besondere Vergünstigungen in Aussicht gestellt werden, braucht es eine Bewilligung der zuständi- gen kantonalen Behörde. Abs. 2 ... Wettbewerbs erfordert. Für einen Total- oder einen Teil- ausverkauf darf die Bewilligung, ausser in Härtefällen, ... Abs. 3 und 4 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Antrag Neukomm Nach Entwurf des Bundesrates Art. 23 Proposition de la commission .Al. 1 Aucune liquidation ou opération analogue tendant à accor- der temporairement des avantages particuliers aux ache- teurs ne peut être annoncée ou exécutée... Al. 2 ... conditions restrictives. Une liquidation... Al. 3 et 4 Adhérer au projet du Conseil fédéral Proposition Neukomm Selon projet du Conseil fédéral Lüchinger, Berichterstatter: Wir kommen nun zum zweiten umstrittenen Kernpunkt dieser Vorlage, zu den Sonderver- käufen. Artikel 23 des Entwurfes regelt die Ausverkäufe. Das geltende Recht unterscheidet zwischen Totalausverkäufen, Teilausverkäufen und Sonderverkäufen. Diese Ausverkaufs- formen stützen sich alle auf das heutige UWG und auf die geltende Ausverkaufsverordnung des Bundesrates ab. Nach dem Antrag des Bundesrates soll die Bewilligungspflicht für Total- und Teilausverkäufe beibehalten, diejenige für Son- derverkäufe aber aufgehoben werden. Kontrovers sind somit nur die Sonderverkäufe, so dass ich mich nur dazu äussere. Sonderverkäufe dürfen nach dem heute geltenden Recht nur zweimal jährlich durchgeführt werden, nämlich je ein- mal in den Zeitperioden vom 15. Januar bis Ende Februar

  1. Juni 1985 N 855Unlauterer Wettbewerb. Bundesgesetz und vom I.Juli bis 31. August. Die Sonderverkäufe sind Belebungsverkäufe, bei denen auch neue Waren zugekauft werden können. Sie dienen aber ausserdem dem Abstossen von saisonalen Produkten, vor allem auch von modischen Produkten mit einem saisonalen Wandel. Im Detailhandel haben spezielle Verkaufsaktionen aller Art in den letzten 10 bis 20 Jahren stark zugenommen. Vielfach ist die Abgren- zung solcher Aktionen von den Sonderverkäufen sehr schwierig. Es kommt auch zu häufig zu Verletzungen der Sonderverkaufs-Vorschriften. Diese ganze Entwicklung stellt die kantonalen Vollzugsbehörden vor grosse Pro- bleme. Grossverteiler drängen schon seit langem auf eine völlige Freigabe der Sonderverkäufe. Diese Freigabe würde den flexibleren und dynamischeren Verkaufsmethoden unserer heutigen Zeit entsprechen. Gegen diese Freigabe wehrt sich aber mit aller Entschiedenheit der mittelständi- sche Fachdetailhandel. Mit Recht wird darauf hingewiesen, dass die Grossverteiler nach einer Freigabe dank ihrer Grosse und ihrem bedeutenden Finanzrückhalt laufend Sonderaktionen anpreisen könnten, während der gewerbli- che Detailhandel dazu nicht in der Lage wäre. Die Spiesse der beiden Verkaufsgruppen würden damit noch viel unglei- cher als heute. Ihre Kommission hat zu dieser Frage Hearings durchgeführt. In gerechter Aufteilung haben wir Vertreter beider Seiten, also der Grossverteiler und des gewerblichen Detailhandels, angehört. Letztere betrachten die Beibehaltung der Bewilli- gungspflicht für Sonderverkäufe als eine Existenzfrage. Die Grossverteiler andererseits argumentierten dahin, dass der gewerbliche Fachhandel besser daran täte, sich an die modernen Verkaufsformen anzupassen, als davor staatli- chen Schutz zu suchen. Wir haben auch den Vorsteher einer kantonalen Vollzugsbe- hörde angehört, der die Vollzugsprobleme ausserordentlich drastisch schilderte. Die häufige Gratwanderung des Detail- handels zwischen Legalität und Illegalität führe zu einem eigentlichen Vollzugsnotstand, erklärte er. Es komme zu Massenverstössen gegenxlie Vorschriften für die Sonderver- käufe. Diesen Massenverstössen sei mit strafrechtlichen Sanktionen nur schwer beizukommen. Ihre Kommission hat sich schliesslich nach sehr gründlicher Diskussion zugunsten der Beibehaltung der Bewilligungs- pflicht für Sonderverkäufe entschieden. Wir haben damit für einen besseren Schutz der wirtschaftlich Schwächeren des Detailhandels optiert. Der Entscheid fiel nach einer ersten Beratung mit 10 gegen 9 Stimmen, in der zweiten Lesung aber dann ganz klar mit 14 gegen 7 Stimmen. Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit auch Ihrerseits zuzustimmen. Ich möchte dem aber noch eine Nachbemerkung beifügen: Die Ausführungen des Vorstehers eines kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit zur gewaltigen Zahl von Verstössen gegen die Ausverkaufsordnung haben die Kom- mission beeindruckt. Der Vertreter eines Warenhauses in Zürich hat uns zudem im Verlaufe der Hearings eine grosse Zahl von.Fotografien über Verstösse von Fachdetailgeschäf- ten im Räume Zürich gegen die Sonderverkaufsbestimmun- gen vorgelegt. Die Geschäfte hatten schon in der letzten Woche des Monats Dezember 1984 und in der ersten Woche des Monats Januar dieses Jahres mit Sonderverkäufen begonnen, obwohl das nach der Ausverkaufsverordnung erst ab 15. Januar zulässig gewesen wäre. Wenn wir die Bewilligungspflicht für die Sonderverkäufe beibehalten, so erwarten wir von den Organisationen des Fachdetailhandels, dass sie gegen diese Vorstösse in den eigenen Reihen aktiv durchgreifen und mithelfen, den Voll- zug der Ausverkaufsordnung in den Kantonen zu erleich- tern. Begrüssung - Bienvenue Le président: L'Assemblée fédérale a invité une délégation du Congrès des députés et du Sénat d'Espagne à passer quelques jours dans notre pays. J'ai le plaisir de saluer, à la tribune, nos collègues des Cortes espagnoles conduits par leur président M. Peces-Barba. Nous leur souhaitons un séjour agréable et intéressant en Suisse. (Applaudisse- ments) M. Cotti Gianfranco, rapporteur: Le Conseil fédéral propose de modifier la loi sur la concurrence déloyale de telle manière que l'on ne puisse plus édicter des dispositions concernant les liquidations totales et partielles mais davan- tage les ventes spéciales. L'autorisation obligatoire pour les ventes spéciales serait ainsi supprimée. Notre commission propose, en revanche, de maintenir l'obli- gation pour les ventes spéciales. Pour cela, les dispositions de droit actuelles s'y rapportant devraient être insérées sans changement dans les articles 23 et 24 de la nouvelle loi et le nouvel alinéa 1 de l'article 23 devrait avoir la formulation suivante: «Aucune liquidation ou opération analogue ten- dant à accorder temporairement des avantages particuliers aux acheteurs ne peut être annoncée ou exécutée publique- ment sans une autorisation du service cantonal compétent.» La notion «opération analogue» recouvre évidemment les ventes spéciales. L'un des arguments invoqués par le Conseil fédéral pour fonder la suppression de l'autorisation obligatoire des ventes spéciales réside dans le fait que les cantons chargés de l'exécution de l'ordonnance d'application le feraient de façon peu uniforme. Il n'y aurait vraiment pas lieu de se plaindre du moment que les cantons sont souverains au sein de la Confédération. Dès lors, il est évident que les diffé- rences dans l'exécution ne pourront jamais servir de pré- texte à la suppression d'un texte légal. Du reste, en cette matière également, le dernier mot appartient au juge, donc en dernière analyse au Tribunal fédéral. L'essentiel est qu'une unité de jurisprudence et d'application existe là où le risque de concurrence déloyale est évident, c'est-à-dire dans la même localité ou tout au plus dans le même canton. Une autre raison citée dans le message est fondée sur le fait que la vue d'ensemble aurait été perdue à la suite de l'ampleur prise ces dernières années par les actions ou toute autre forme de vente spéciale. Cela aurait provoqué une entrave au contrôle; c'est une raison vraiment convaincante. Imaginons ce qui se passerait si l'on adoptait des critères pareils dans le domaine du code pénal. C'est pour ces arguments que je vous demande d'accepter la proposition de la commission et de rejeter celle du Con- seil fédéral. Präsident: Herr Neukomm begründet seinen Antrag. Neukomm: Gerade an dieser Ausverkaufsbestimmung sehen wir, wie die technischen, wirtschaftlichen und gesell- schaftlichen Entwicklungen an der Gesetzgebung vorbeige- eilt sind. Die Ausverkaufsordnung stützt sich auf ein Rechts- gutachten von Professor Germann aus dem Jahre 1939. Die Verordnung wurde dann 1947 in Kraft gesetzt, und wie sich die Verkaufs- und Werbepraktiken verändert haben, haben wir gestern und heute sehr eingehend miteinander disku- tiert. Immer mehr wurde klar, dass die Ausverkaufsordnung heute ein alter Zopf ist, der kaum mehr eingehalten wird, selbst von den gewerblichen Detaillisten nicht mehr. In der Kommission hatten wir Hearings mit verschiedenen Bran- chen, und vor allem auch der zuständige Leiter eines kanto- nalen Amtes hat uns anschaulich dargelegt, wie die Verord- nung nicht mehr eingehalten wird, indem vorverschobene Ausverkäufe bereits Wochen vorher - drei, vier, fünf Wochen vorher - beginnen und auch das Jahr hindurch immer wieder Verstösse stattfinden. Nun, was heisst Verstösse? Es sind einfach Preisermässi- gungen, die in jenen Bereichen gewährt werden, die noch nicht liberalisiert sind.

Concurrence déloyale. Loi 856 N 5 juin 1985 Ich hatte das Vergnügen, 1968/69 in einer Studienkommis- sion des Bundesrates für eine Teilrevision der Ausverkaufs- ordnung mitzuwirken. Damals war man sich einig, dass es nicht mehr vertretbar ist, die Ausverkaufsverordnung durch- zusetzen, und wir nahmen jene Freigabe der Sonderver- käufe vor, die im Rahmen der Verordnung möglich war, das heisst bei Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs, also Lebensmitteln, Artikeln wie Zahnpasten, Waschmittel usw. In diesen Bereichen wurde dann vom Bundesrat 1971 die Liberalisierung vorgenommen. In allen anderen Bereichen, vor allem also bei Non-food-Artikeln, Textilien, Schuhen, Möbeln usw., konnte leider damals die Liberalisierung nicht stattfinden, sondern man wies auf die kommende Revision des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb hin, weil bereits dahingehende parlamentarische Vorstösse vor- handen waren. Nun dauerte es weitere 14 Jäh re bis zu dieser Revision des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbe- werb, und die Probleme haben sich noch gewaltig ver- schärft. 1947, beim Erlass, hatten wir noch Preisbindung der zweiten Hand, hatten wir kleine Geschäfte, spezielle Bran- chen, in denen Textilien, Schuhe usw. in eigenen Läden verkauft wurden. Mit den verschiedenen Verbrauchsmärk- ten, Selbstbedienungsläden, Warenhäusern usw., die wir heute haben, ist die Situation schwieriger. Eine Zahnpasta beispielsweise kann heute jederzeit in Aktionen und Sonder- verkäufen ohne Bewilligung verkauft werden, eine elektri- sche Zahnbürste hingegen nicht, weil sie nicht als Ver- brauchsartikel des täglichen Bedarfs eingestuft werden kann. Wir haben auch gesehen, dass auch Leute aus jenen Krei- sen, die heute sehr vehement aus strukturpolitischen Gründen für die Ausverkaufsverordnung eintreten, mündli- che oder schriftliche Absprachen treffen, wie man gemein- sam schon vor dem offiziellen Termin mit dem Ausverkauf beginnen könne. Konsumenten erhalten auch von Fachge- schäften Briefe, dass sie schon vor dem offiziellen Termin bei ihnen günstig einkaufen können. Heutzutage ist es eine Heuchelei, diese Sonderverkäufe einzuschränken und an unsinnige Fristen zu binden, zum Beispiel auf Mitte Januar, wenn die Weihnachtseinkäufe getätigt sind und die meisten auch schon ihre Sportartikel gekauft haben, oder auf den Juli, wenn die Hälfte unseres Schweizer Volkes sich in den Ferien befindet! Warum soll der Konsument nicht die Mög- lichkeit haben, schon im Mai oder im Juni, je nach Witterung oder Laune des Geschäftes - gehört das nicht auch zur sonst viel besungenen Handels- und Gewerbefreiheit? - gewisse Artikel, modische Artikel, günstiger abzusetzen? Es ist richtig, dass wir weiterhin die Total- und Teilausver- käufe reglementieren. Also wenn ein Geschäft zumacht oder eine Abteilung geschlossen wird, soll weiterhin die Gewer- bepolizei das Ganze kontrollieren, nicht dass schon nach wenigen Monaten das Geschäft wieder im alten Gleis weiter- fährt! Aber bei Aktionen, Sonderverkäufen, Preisermässi- gungen gibt es aus der Sicht der Konsumenten keine Argu- mente, weshalb man sich auf Fristen im Januar und im Juli beschränken soll. Ich bitte Sie also, sich dieser wirklich überfälligen Regelung, die weder dem seriösen Händler noch dem Konsumenten nützt, entgegenzusetzen; vor allem der Konsument ist daran interessiert. Mit dem UWG geben wir dem Konsumenten und auch den Konsumentenorganisationen die Möglichkeit, gegen irre- führende, unlautere Werbepraktiken einzuschreiten. Der Konsument hat ein Interesse daran, dass die Preise ange- schrieben sind, an der Preisauszeichnung und an der Warendeklaration. Er soll erfahren, wie das Produkt zusam- mengesetzt ist (Materialkennzeichnung und vor allem auch Pflegeeigenschaften). Die kleinen und die gewerblichen Detaillisten haben mildem Service, mit neuen Dienstleistun- gen, grosse Chancen, die sie nützen können, und nicht mit alten Bestimmungen aus den dreissiger und vierziger Jahren... Ogi: Ich bin nicht gleicher Auffassung wie mein Vorredner und begründe diese andere Meinung wie folgt:

  1. Würde dem Antrag von Herrn Kollege Neukomm stattge- geben, wäre ein neuer Konzentrationsschub im Detailhan- del, und diesmal im Non-food-Bereich, unvermeidlich. Die vorberatende Kommission hat deshalb richtigerweise an der bestehenden Ordnung festgehalten. Die Gesetzesartikel, die jetzt zur Diskussion stehen, betreffen ganz direkt Tausende von Fachgeschäften des Detailhandels. Mit Ausnahme eini- ger ganz weniger Grösstunternehmungen wollen alle, dass der Kommissionsantrag durchdringt: Sämtliche Branchen des Detailhandels setzen sich für den Kommissionsantrag ein. Die UWG-Revision darf nicht gegen den klein- und mittelbetrieblichen Einzelhandel gerichtet sein. Es wäre paradox, wenn wir nun sogar eine vom Detailhandel positiv beurteilte geltende Vorschrift fallen lassen würden.

  2. Es geht darum, eine gewisse Ordnung bei ständig alter- nierenden, dem Kunden - in einem gewissen Sinne auch als Lockvogel - nur vorübergehend gewährten Vergünstigun- gen aufrechtzuerhalten, dies keineswegs etwa im Sinne eines Strukturschutzes, sondern als Massnahme zugunsten fairer Wettbewerbsmethoden und nicht zuletzt auch im Interesse der Konsumenten, die auf übersichtliche Marktver- hältnisse angewiesen sind. Der Kommissionsantrag dient deshalb ganz direkt der von den Konsumenten-Politikern immer wieder geforderten Markttransparenz.

  3. Mit der Abschaffung der Bewilligungspflicht für Sonder- verkäufe ergäbe sich eine Situation vielfältiger, aber nur zeitlich befristeter Vergünstigungen mit den entsprechen- den Werbemassnahmen. Es entstünde das Bild ständig alternierender Sonderverkäufe während des ganzen Jahres. Die Folge wäre ein völlig unübersichtlicher Aktionswirrwarr, in dem sich der Verbraucher nicht mehr zurechtfindet.

  4. Es ist ganz klar, dass damit eine weitere Verschärfung des Wettbewerbs verbunden ist. Schon heute führt die Intensität des Konkurrenzkampfes dazu, dass er nicht immer mit den Methoden des fairen Leistungswettbewerbs ausge- fochten wird. Die Gefahr zusätzlicher Wettbewerbsverfäl- schungen ist damit gegeben. Es war aber ja gerade der Anlass der UWG-Revision, die Lauterkeit im Wettbewerb besser zu definieren, weil die übersteigerte Konkurrenz mit ihrer Tendenz, den Wettbewerber gewalttätig zu verdrän- gen, zu Verzerrungen führte. Der Antrag von Herrn Neu- komm läuft der Zielsetzung der UWG-Revision also vollstän- dig zuwider, was die Kommission glücklicherweise erkannt hat.

  5. Hinzu kommt, dass bei Abschaffung der Bewilligungs- pflicht für Sonderverkäufe nur eine ganz schmale Gruppe von Grösstunternehmen von den neuen Möglichkeiten des nochmals intensivierten Wettbewerbs profitieren könnte. Damit zeitlich begrenzte Sonderangebote erfolgreich sind, muss sehr viel Geld in die Werbung gesteckt werden. Weil bei Sondervergünstigungen ein massives zusätzliches Umsatzvolumen erzielt werden muss, sind überregional tätige Betriebe gegenüber Detaillisten mit einem lokal beschränkten Markt bevorzugt. Wenn das Klima eines «Aus- verkaufs rund um den Kalender» geschaffen wird, sind Betriebe mit breiten Sortimenten privilegiert, weil sie abwechslungsweise stets einen Bereich für befristete Ver- günstigungen einsetzen können. Das Nachsehen haben die kleinen und mittleren Fachgeschäfte, denen wir mit dieser UWG-Revision gleich lange Spiesse im harten Konkurrenz- kampf sichern wollen.

  6. Unterschiede in der Anwendung der Ausverkaufsord- nung durch die einzelnen Kantone - der Präsident hat darauf hingewiesen - dürfen nicht überbewertet werden. Ein Stück weit liegt dies in der Natur des föderalistischen Staatsaufbaus. Dass gegen die Sonderverkaufsvorschriften verstossen wird, darf nicht als Grund für die Abschaffung der Bestimmungen geltend gemacht werden. Manchmal lässt auch der Wille der Kantonsbehörden, die Ausverkaufs- verordnung durchzusetzen, zu wünschen übrig. Wenn Ver- stösse konsequent verfolgt werden, sind aber gute Resultate zu erzielen, wie das Beispiel gewisser Westschweizer Kan- tone dies klar zeigt. Zwar mag die Verordnung nicht in allen Teilen zweckmässig sein. Es sind dies aber alles Probleme,

  7. Juni 1985 857 Unlauterer Wettbewerb. Bundesgesetz die sich lösen lassen. Das Prinzip der heute geltenden Ordnung ist nicht tangiert.

  8. Die Detailhandelsverbände haben deshalb, nicht zuletzt auf Anregung von Herrn Bundespräsident Purgier, ganz konkrete Vorstellungen für eine neue Ausverkaufsverord- nung entwickelt. Sie orientieren sich an folgenden Zielen: Die Verordnung soll transparenter sein: Die verschiedenen unterstellten Verkaufsveranstaltungen - ich denke an Son- derverkäufe, Total- und Teilausverkäufe - sind besser von- einander abzugrenzen. Der Begriff «unterstellte Sonderverkäufe» soll verdeutlicht werden. Das Bewilligungsverfahren soll vereinfacht und die Sonder- verkaufsperioden sollen den Gegebenheiten angepasst werden. Die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden mit den Detailhandelskreisen soll betont und institutionalisiert werden. Die Verordnung soll die Behörden besser unterstützen, die Vorschriften konsequenter durchsetzen. Diese Zielsetzungen sind auf Verordnungsebene erreichbar, was ein bereits bestehender, von Detailhandelskreisen erar- beiteter ausformulierter Entwurf beweist. Der Antrag der Kommission ist wohlüberlegt. Ich bitte Sie, auch im Namen der SVP-Fraktion, ihm zuzustimmen. Biel: Herr Kollege Ogi hat Ihnen nun vehement die Beibehal- tung der heutigen Ordnung empfohlen. Dabei hat er sich gleich in zwei Widersprüche verwickelt. Einmal hat er gesagt: Es profitieren ja immer nur die Grossverteiler von den Möglichkeiten der Sonderverkäufe; sie hätten das brei- tere Sortiment. Herr Ogi, sonst heisst es doch immer, die Grossverteiler hätten sich nur die Rosinen aus dem Kuchen genommen, und das breitere Sortiment führten die Kleinen und die Spezialläden. Jetzt ist es plötzlich scheinbar anders. Dabei wissen Sie genau, dass die Grossverteiler hauptsäch- lich im Lebensmittelbereich tätig sind, also im jenem Bereich, in dem die Ausverkaufsordnung überhaupt nicht gilt. Das zweite: Herr Ogi, Sie wollen für die Konsumenten mehr Transparenz. Eben deshalb muss man die Ordnung, wie sie heute ist, revidieren, damit für die Konsumenten wieder Transparenz herrscht, weil diese Ordnung ganz an der heu- tigen Wirklichkeit vorbeigeht. Wir haben die grössten Voll- zugsprobleme, wie das von Kollege Neukomm richtig ge- schildert worden ist. Aber es gibt nicht nur Verletzung, Nichteinhaltung dieser Ausverkaufsordnung, es gibt auch Umgehungen, die darauf zurückzuführen sind, dass wir ganz andere Strukturen haben. Die Detailhandelsstruktur hat sich verändert und ist heute sehr differenziert: Wir haben ein sehr differenziertes Angebot an Gütern und bedeutend schnellebigere Produkte, so auch im Bereich der sogenann- ten dauerhaften Konsumgüter, auch die Kundenwünsche sind sehr differenziert. Das ist etwas ganz anderes, und deshalb kann die Ordnung, wie sie heute ist, nicht mehr spielen. Die Vollzugsprobleme sind nicht leicht zu nehmen; sie stellen auch dort, wo der gute Wille bei den Behörden vorhanden ist, Probleme, die man gar nicht mehr lösen kann. Herr Ogi, die Firma, der Sie vorstehen, ist ja in der ganzen Schweiz tätig; ob es Ihrer Firma gleichgültig sein kann, dass von Kanton zu Kanton höchst unterschiedliche Vorschriften und Praxen bestehen, wage ich zu bezweifeln. Wir haben immerhin einen einheitlichen Wirtschaftsraum, und da sollte doch das Wirtschaftsrecht einheitlich ange- wendet werden. Sind es wirklich nur die grossen, die Aktionen machen und davon profitieren können? Ich habe einen ganz anderen Eindruck von der Praxis. Ich habe hier das «Bieler Tagblatt» von dieser Woche. Ich möchte Ihnen einige Aktionen vorle- gen. Sie gehören allerdings zum Sortiment des Kollegen Fritz Hofmann, aber das spielt keine Rolle. Da werden unter dem Titel «Milchprodukte aktuell» Cristallina-Joghurts zu 50 statt 65 Rappen oder ein Früchtequark zu 75 Rappen statt Fr. 1.10 angeboten. Unten steht gross eingerahmt: «Bei Ihrem Detaillisten.» Offensichtlich kennen auch die Detailli- sten das Verkaufsinstrument der Aktionen. Und sie machen sie eben auch, weil sie von der Struktur des Marktes her müssen. Ich freue mich über diese Aktion. Da ist wenigsten Leben in der Bude; das ist Wettbewerb. Ich jammere ja nicht darüber. Aber ich habe Ihnen das nur vorgeführt, um Ihnen zu zeigen, dass nicht nur die bösen Grossen davon Gebrauch machen, sondern es sind eben alle lebendigen Kaufleute, die genau wissen, was sie für eine Kundschaft haben. Sie wissen, was sie für ein Sortiment haben, und die entscheiden letztlich, wann sie zu welchem Preis ihre Ware loswerden wollen. Sie gehen nicht zum Staat. Der Kaufmann braucht nicht mehr Staat, sondern eben weniger Staat - genau in diesem Be- reich. Ich bin für den Antrag des Bundesrates, nämlich für Aufhe- ben dieser Sonderverkaufsvorschriften. Schärli: Die christlichdemokratische Fraktion befürwortet und unterstützt die Meinung der Kommission, dass an der Bewilligungspflicht für Sonderverkäufe festzuhalten sei. Begründung: Da es sich beim Ausverkauf oder Sonderver- kauf um eine besonders intensive Form der Konkurrenz handelt, bei der mit vorübergehenden Vergünstigungen geworben wird, in deren Genuss der Kunde später nicht mehr kommen kann, ist die Gefahr von Missbräuchen besonders gross. Mit dem Wegfall der Bewilligungspflicht und speziellen Bestimmungen für die Sonderverkäufe wür- den sonderverkaufartige Aktionen, wie das Herr Ogi bereits sagte, während des ganzen Jahres praktiziert. Es steht aus- ser Zweifel, dass die Preistransparenz eine Verschlechte- rung erfahren müsste und nicht-wie hier behauptet worden ist - eine Verbesserung. Es entstünden neue Ansatzpunkte unlauterer Wettbewerbsmethoden - analog der Lockvogel- politik - wenn im gesamten Detailhandel ohne Einschrän- kungen alternierend mit vorübergehenden, sonst nicht gewährten Vergünstigungen operiert werden könnte. Und es wäre zu befürchten, dass die durch die Lockvogel- bestimmung angestrebte Verbesserung der Wettbewerbsre- gelung mit einem Schlag zunichte gemacht würde. Die Marktmächtigen könnten mit ihren breiten Sortimenten tag- täglich irgendeinen Artikel im Ausverkauf haben, das Fach- geschäft würde dadurch sicher schwer benachteiligt. Das ist die praxisnahe Erklärung. Ich bitte Sie - auch im Namen der CVP-Fraktion - der Variante Kommission, also Beibehaltung der Ausverkaufs- bestimmungen, zuzustimmen. Früh: Ich möchte zu Beginn einen kleinen Kontrapunkt zu dem setzen, was Herr Neukomm als ehemaliger Konsumen- tenschützer gesagt hat. Ich lese hier in einer «Konsumenteninformation» aus Zürich, dass sich Frau lie. iur. Lotti Allemann vom Konsumentinnen- forum, Sektion Zürich, gegen die Revisionsbestrebungen wendet. Obschon die heutige Regelung keineswegs optimal sei und vieles zu vereinfachen wäre, sehe sie für die Konsu- menten bei der bestehenden Ordnung keine wesentlichen Nachteile. Jedem Mann und jeder Frau stehe es frei, von einem Angebot zu profitieren, Wühltische zu meiden, ein Geschäft zu verlassen, wenn es zu hektisch zu und her gehe. Wichtig sei in erster Linie die zeitliche Begrenzung. Ich wollte aber nicht auf diese Aussage eintreten, sondern auf eine andere Aussage, die man immer wieder liest: die Kantone seien im Verzug. Damit will man die Abschaffung der Bewilligungspflicht für Sonderverkäufe begründen. Das basiert auf der Tatsache, dass die Kantone, die mit dem Vollzug der Ausführungsvorschriften beauftragt sind, wenig einheitlich vorgehen. Diese Kritik an der Kantonssouveräni- tät ist nicht annehmbar. Man muss wieder einmal in Erinne- rung rufen, dass nach der Verfassung der Bundesstaat aus souveränen Staaten, nämlich den Kantonen, gebildet wird. Es entspricht bewährter Regel, dass die Handhabung der eidgenössischen Verordnungen den Kantonen überlassen ist. Daraus ergeben sich notwendigerweise und offensicht- lich Unterschiede im Vollzug. Aber aus dieser durch den Föderalismus bedingten Tatsache heraus darf man nicht 108-N

Concurrence déloyale. Loi 858 N 5 juin 1985 einen Vorwand konstruieren, um eine gesetzliche Bestim- mung aufzuheben. Abgesehen davon liegt auch in dieser Materie der letzte Entscheid beim Richter. Niemand nimmt Anstoss an den unterschiedlichen Rechtsprechungen der Kantone, weil eine Vereinheitlichung noch nicht stattgefun- den oder weil das Bundesgericht sich noch nicht mit einer Frage befasst hat. Das Wesentliche ist, dass eine einheitli- che Rechtsprechung und Gesetzesanwendung dort exi- stiert, wo die Gefahr eines unlauteren Wettbewerbs besteht, also in den Gemeinden und in den Kantonen. Es liegt nun ein neuer Vorschlag für eine Ausverkaufsord- nung vor. Aus der Art und Weise, wie diese Ausverkäufe geregelt sind, ergibt sich, dass ein fundamentales Bedürfnis nach einer gesetzlichen Regelung der Sonderverkäufe besteht und dass diese Bedürfnisse bedeutend gewichtiger sind als die behaupteten Vollzugsschwierigkeiten, wie sie in der Botschaft auch dargelegt wurden. Diese Probleme könnten leicht durch geeignete Massnahmen gelöst wer- den. Der unabhängige Detailhandel setzt sich seit Beginn der Diskussion für eine Umgestaltung der Ausverkaufsord- nung ein und auch für eine direktere Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsorganen, um deren künftige Auf- gabe zu erleichtern. Es wurde ein Vorschlag ausgearbeitet; Herr Ogi und auch Herr Schärli haben darauf hingewiesen. Eine Charta des freien Wettbewerbs, die eine Selbstregulie- rung darstellt und das beste Mittel gegen den unlauteren Wettbewerb gewesen wäre, kam nicht zustande, weil einer der Kontrahenten nicht mittun wollte. Es ist der gleiche, der jetzt mit dem Referendum droht. (Ich muss so den Namen nicht sagen.) Die Teilnehmer machten Vorschläge zu einer Beseitigung der Missstände und wollten miteinander eine Regelung finden. Bei den Sonderverkäufen machen auch die Marktteilnehmer Vorschläge. Wenn gewerbliche Organi- sationen sich dafür hergeben und sich dafür einsetzen, Selbstregulierungen zu treffen, sollten wir das auch unter- stützen und belohnen. Ich möchte Sie bitten, der Kommission, so wie sie den Antrag eingebracht hat, zuzustimmen. Ich kann das auch im Namen der freisinnig-demokratischen Fraktion sagen. Eisenring: Es macht den Anschein, dass die Revision des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb ausgelöst worden ist einerseits durch den Lockvogelpreis und ande- rerseits durch das Begehren nach einer weiteren Strangulie- rung des Detailhandels im Rahmen der Ausverkaufsrege- lung. Ich muss aber daran erinnern, dass die Revision des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb vor unge- fähr 15 Jahren durch eine Expertenkommission ausgelöst worden ist, die die Frage der.Ausverkäufe und Sonderver- käufe zu prüfen hatte. In dieser Expertenkommission befand sich unter anderem der damalige Präsident des Gewerbe- verbandes, Herr Nationalrat Hackhofer. Diese Kommission kam zum Ergebnis, dem Bundesrat zu beantragen, die Son- derverkäufe auszuklammern und sich auf die Ausverkaufs- regelung im engern Sinne zu beschränken (Teilausverkäufe und Totalausverkäufe). Die Justizabteilung hat in der Folge erklärt, es sei gar nicht möglich, dass die Verordnung aufge- hoben werden könnte, denn das UWG sehe grundsätzlich den Erlass einer solchen Verordnung vor; daher müsse zuerst das UWG revidiert und in diesem Sinne abgeändert werden. Diesem Konzept, diesen Erkenntnissen von damals ist der Bundesrat mit seinem sachbezogenen Antrag nach- gekommen. Ich verfolge nun diese Art der Gesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb mit einigem Missbehagen. Das ist ja ein Impulsprogramm für arbeitslose Juristen und für noch zu beschaffende weitere Gewerbepolizisten! Sehen Sie ein- mal die ganze Legislatur über dieses Ausverkaufswesen (oder Ausverkaufsunwesen) nach. Ich möchte aus der Erin- nerung ein Bundesgerichtsurteil herausgreifen. Da gab es ein Zürcher Detailgeschäft, das führte im Februar - im Februar, weil es terminlich eine Rolle spielt - einen soge- nannten «Geschirrmarkt» durch. Da kam einer dieser klu- gen, arbeitslosen Beamten auf die Idee, der Begriff «Markt» sei ausverkaufsähnlich, und hat diesen «Markt» verboten. Dieses Geschäft musste darauf bis vor Bundesgericht gehen welches dem Unternehmen dann tatsächlich ebenfalls ver- bot, den Begriff «Markt» in Anwendung zu bringen. Kurze Zeit später genügte der Migros der Begriff «Migros» nicht mehr; man ging über zum Begriff «Migros-Markt». Kein Mensch hat dagegen etwas eingewendet. Eine Klage wurde nicht mehr erhoben. Der Polizeistaatsgeist, der in dieser Gesetzgebung steckt und mit dem der Eindruck erweckt werden soll, damit könn- ten wir den mittelständischen Detailhandel schützen, ist einfach völlig abwegig. Schon der Sprachenwirrwarr in die- sem Bereich bewirkt Kopfschütteln. Der verehrte Herr Präsi- dent spricht von Sonderausverkäufen. Das gibt es gar nicht. Ein anderer hat von Belebungsverkäufen gesprochen. Das gibt es auch nicht. Dann gibt es die Frage der sogenannten vorgezogenen Ausverkäufe. Aber solche gibt es rechtlich nämlich auch nicht: Das sind Sonderverkäufe, die zum Bei- spiel im Dezember stattfinden. Ich möchte nur einmal auf diesen Sprachenwirrwarr hinweisen und fragen: Wo soll hier noch jemand drauskommen? Aufgrund gemachter Erfahrungen bin ich auch nicht der Meinung, dass die kantonalen Gewerbepolizeiorgane in der Lage sind, die subjektiven Empfindungen, was Ausverkauf oder was Sonderverkauf ist, überhaupt rechtsrelevant zu bemessen. Es ist ein subjektives Empfinden, und aufgrund von subjektiven Feststellungen wird dann ein prozessuales Verfahren ausgelöst! Die Hearings haben das nachdrücklich bestätigt. Die Groteske anlässlich der Hearings wurde hier noch gar nicht erwähnt. An diesen Hearings hat sich ein sehr prominenter Detaillist für die Sonderverkaufsregelung verwendet, bis man ihm die Fotografien seiner eigenen Geschäfte mit den Ausverkaufsfenstern vor dem gesetzli- chen Ausverkaufsbeginn zeigte, und er zum Schweigen verurteilt war. Das sind doch die Realitäten! Legiferieren Sie doch nicht am Markte vorbei. Ich weiss nicht, ob ich nun, wenn ich diese Debatte verfolgt habe, eine neue Devise aufsetzen muss: «Weniger Staat - mehr Polizei - mehr Prozesse und mehr .Illusionen am Marktgeschehen.» Ich bitte Sie, dem bundesrätlichen Antrag zu folgen. Er ist auf Sachkenntnis abgestützt, wäh- rend alles andere auf Emotionen und auf einer Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit beruht. Nauer: Mit Schutzbestimmungen lassen sich weder ver- altete Strukturen erhalten noch das Rad der Zeit zurückdre- hen. Da bin ich mit den Kollegen Biel und Eisenring einver- standen. Unsere Aufgabe ist es gleichwohl, Voraussetzun- gen zu schaffen, dass die Konkurrenz ihre Ordnungsfunk- tion auf dem Markt unverfälscht erfüllen kann. Die Abschaf- fung der Sonderverkäufe spielt nun ausgerechnet den Grossverteilern unübersehbare Vorteile zu. Ich habe wäh- rend Jahren an beiden Fronten gearbeitet, sei es in der Produktion (in der Bekleidungsindustrie), sei es als Einkäu- fer von modischen Textilien im Detailhandel. Dabei hat es sich immer wieder gezeigt, dass die Grossverteiler- dies im Gegensatz zum Fachhandel - ihre Aktionen und Sonderver- käufe weit mehr mit speziell dafür angefertigter oder einge- kaufter Ware durchführen können und infolge ihres über grosse Serien erfolgenden Einkaufes gleichwohl eine ange- messene Marge erzielen. Der Fachhandel verfügt nur in seltenen Fällen über derartige Möglichkeiten. Für ihn bedeutet der Ausverkauf eben nicht Sonderaktion, sondern Erneuerung der Lager am Ende einer Saison. Dem Fachhandel wird es aber verunmöglicht, seine Lager- saisongerecht abzubauen, wenn dies durch Sonderverkäufe während des ganzen Jahres konkurrenziert wird. Mit son- derverkaufsähnlichen Aktionen während des ganzen Jahres dürften die Fälle sehr viel zahlreicher werden, in denen die Wettbewerbsmethoden den Lockvogelartikel verletzen. Die Vollzugsprobleme, die noch grösser werden als bei den saisonalen Ausverkäufen, werden dazu führen, dass die Première des Pièce de résistance, nämlich des Lockvogelar- tikels, bereits auch wieder zur Abschiedsvorstellung wird. In der Kommission habe ich mich aufgrund meiner Erfahrun- gen im Fachhandel sehr kritisch zum heutigen System der

  1. Juni 1985 N 859 Unlauterer Wettbewerb. Bundesgesetz Sonderverkäufe geäussert, vor allem ihrer Termine wegen. Aber bei Abwägung aller Fakten bin ich gleichwohl zur Überzeugung gekommen, dass die Nachteile einer Aufhe- bung der Sonderverkäufe ganz wesentlich überwiegen. Man kann nicht einfach Joghurt und Zahnpasta mit Bekleidungs- artikeln, mit Schuhen, mit Sportartikeln usw. gleichsetzen. Aus diesem Grund bitte ich Sie, es bei der Lösung Ihrer Kommission, wie sie auf der Fahne zum Ausdruck kommt, zu belassen und nicht auf den Minderheitsantrag meines geschätzten Fraktionskollegen Alfred Neukomm einzu- treten. Bundespräsident Furgler: Der vorliegende Entwurf strebt im Bereich des Ausverkaufswesens eine neue Regelung an. An der kantonalen Bewilligungspflicht für Total- und Teilaus- verkäufe wird festgehalten. Sonderverkäufe werden aus ihr entlassen. Der Grund für diese Änderung - wir konnten es in den Kommissionsberatungen deutlich machen anhand der Gerichtspraxis, anhand dessen, was uns die Spezialisten in den Hearings sagten - liegt darin, dass der Vollzug der Verordnung vom 16.April 1946 über Ausverkäufe und ähnli- che Veranstaltungen mehr als nur problematisch geworden ist; er ist im eigentlichen Sinne unbefriedigend. Aktionen und anderweitige Sonderverkaufsveranstaltungen haben ständig zugenommen, ebenso die Zahl der zeitlich vorver- schobenen Sonderverkäufe. Das hat in allen Kantonen den Überblick und die Kontrolle über diese Veranstaltungen erschwert. Das hat auch dazu geführt - einzelne Votanten haben darauf hingewiesen -, dass mit Blick auf die straf- rechtliche Ahndung von Verstössen sich je nach Kanton ganz verschiedenartige Praktiken durchgesetzt haben. Das alles liegt nicht im Interesse der Konsumenten. Die uneinheitliche Rechtsanwendung vermag nicht zu befriedigen. Was in einem Kanton als Verstoss gewertet wurde, blieb im anderen Kanton ungeahndet. Wir kamen im Bundesrat zur Entscheidung, dass ein rechtsgleicher und einheitlicher Vollzug nach dem geltenden System im Berei- che der Sonderverkäufe nicht mehr gewährleistet ist. Ihre Kommission möchte am geltenden Recht festhalten. Sie haben zu entscheiden. Ich rufe lediglich, damit begriffliche Klarheit herrscht, noch einmal in Erinnerung, dass mit den Totalausverkäufen, die wie bisher geordnet und geregelt bleiben sollen, die Räumung aller Warenbestände wegen vollständiger Geschäftsaufgabe erfasst wird. Der Zweck der Teilausverkäufe liegt bei der Räumung bestimmter Waren- bestände, insbesondere wegen Aufgabe einzelner Waren- gattungen oder Verkaufsabteilungen. Bei den Sonderver- käufen während der Zeit vom 15. Januar bis Ende Februar und vom I.Juli bis 31. August geht es nach der Sinngebung um etwas Bestimmtes, zeitlich Befristetes, das aber in der Praxis enorm ausgewuchert ist und jeden Überblick erschwert hat. Während also Total- und Teilausverkäufe ausschliesslich Räumungscharakter haben und der Waren- vor- und -nachschub ausdrücklich untersagt ist, gelten die Sonderverkäufe vor al lem als Belebungsverkäufe, bei denen auch Waren zum Verkauf gelangen dürfen, die vor oder während der Veranstaltung im Hinblick auf den Sonderver- kauf erworben oder hergestellt worden sind. Der Bundesrat ist nach den Debatten in der Kommission der Meinung, dass sein Antrag gerechtfertigt ist. Für den Fall allerdings, dass Sie der Mehrheit zustimmen und am bisheri- gen Ausverkaufswesen oder -unwesen festhalten, darf ich Sie darauf aufmerksam machen, dass es der Logik wider- sprechen würde, wenn Sie einerseits die Bewilligungspraxis für Sonderverkäufe, also den Status quo, beibehalten, den strafrechtlichen Teil aber, wie das Minderheitsanträge dort verlangen, zusätzlich abschwächen. Dann harmoniert über- haupt nichts mehr. Ich bitte Sie, daran zu denken, wenn Sie nachher entscheiden. Für diesen jetzt zur Diskussion stehenden Entscheid emp- fehle ich Ihnen, dem Bundesrat beizupflichten. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission 71 Stimmen Für den Antrag Neukomm 50 Stimmen Art. 24 Antrag der Kommission Abs.1 Die Kantone können, im Rahmen dieses Gesetzes und der Verordnung des Bundesrates, weitere Vorschriften über Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen aufstellen und für vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen Haft und Busse androhen. Abs. 2 Die Kantone können für Ausverkäufe und ähnliche Veran- staltungen Gebühren erheben. Antrag Neukomm (hinfällig) Nach Entwurf des Bundesrates Art. 24 Proposition de la commission AI.1 Les cantons sont autorisés à édicter, dans les limites de la présente loi et de l'ordonnance du Conseil fédéral, d'autres dispositions sur les liquidations et opérations analogues et à frapper des arrêts ou d'une amende quiconque les viole intentionnellement ou par négligence. Al. 2 Les cantons peuvent percevoir des émoluments pour les liquidations et opérations analogues. Proposition Neukomm (est caduque) Selon projet du Conseil fédéral Lüchlnger, Berichterstatter: Die von der Kommission vorge- schlagene abweichende Formulierung von Artikel 24 hat mit der Beibehaltung der Bewilligungspflicht für Sonderver- käufe zu tun, der Sie soeben zugestimmt haben. Also müs- sen Sie jetzt auch dem Kommissionsantrag zustimmen. Angenommen - Adopté Art. 25-28 Antrag der Kommission Streichen Proposition de la commission Biffer Lüchinger, Berichterstatter: Diese Artikel regeln die vom Bundesrat vorgeschlagenen Abklärungen des Bundes über Tatbestände des unlauteren Wettbewerbs. Ihre Kommission beantragt Ihnen, auf ein solches Tätigwerden des Bundes ganz zu verzichten. Wir wollen in diesem Bereich keine neue Bundesaufgabe. Wir möchten die Verantwortung für die Wahrung des lauteren Wettbewerbs in der Verantwortung der Privaten belassen. Angenommen - Adopté Art. 29 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Art. 29-34 Lüchinger, Berichterstatter: Schon das heute geltende DWG sieht für neun konkret formulierte Spezialtatbestände auch einen strafrechtlichen Schutz vor, und zwar im Sinne von Antragsdelikten. Daneben werden schon nach heutigem Recht Verstösse gegen die Ausverkaufsvorschriften und

Concurrence déloyale. Loi 860 N 5 juin 1985 gegen die Preisangabepflicht als Offizialdelikte von Amtes wegen verfolgt. Der Revisionsantrag ändert an dieser grund- sätzlichen Ordnung nichts. Jedoch wird im strafrechtlichen Teil der Revisionsvorlage auf eine textliche Wiederholung aller strafbaren Spezialtatbestände des UWG verzichtet und statt dessen auf die Artikel 3 bis 6 des zivilrechtlichen Teils verwiesen. Die dortige wesentlich grössere Zahl der Spezial- tatbestände gilt also auch für die strafrechtliche Beurtei- lung. Nicht strafrechtlich geahndet werden die Spezialtatbe- stände von Artikel 7 (Verletzung von Arbeitsbedingungen) und von Artikel 8 (Missbräuchliche Geschäftsbedingungen). Die Strafandrohung lautet für alle Einzeltatbestände einheit- lich auf Gefängnis oder Busse, wie bisher, wobei jedoch der Bussenbetrag auf eine Summe zwischen 40 000 und 100 000 Franken erhöht wird. Die Strafandrohung für die Offizalde- likte wird gegenüber dem heutigen Recht entschärft. Auf Gefängnis wird verzichtet, womit die Tatbestände der Verlet- zung der Ausverkaufs- und der Preisangabepflicht nur noch im Übertretungsstrafrecht angesiedelt werden. Andererseits bringt der Entwurf aber auch Strafverschärfun- gen. Neu sollen nach Bundesrat bei den Ausverkäufen auch im Übertretungsfalle schon der blosse Versuch und die Gehilfenschaft strafbar sein. Neu wird aber vor allem in Artikel 34, für den Fall schwerwiegender fortgesetzter oder wiederholter Verstösse, ein Berufsverbot zwischen sechs Monaten und fünf Jahren angedroht. Die Kommission kann sich dieser Verschärfung der Strafbe- stimmungen nicht voll anschliessen. Die Kommission bean- tragt Ihnen, in den Artikeln 31 Absatz 2 und Artikel 32 Absatz 2 die Strafbarkeit von Versuch und Gehilfenschaft zu strei- chen. Sie beantragt ferner die Streichung von Artikel 34 mit dem einschneidenden Berufsverbot, das wir ablehnen. Eine von Herrn Kollege Zbinden vertretene Minderheit bean- tragt Ihnen ferner, bei den Offizialdelikten, also bei Verstös- sen gegen die Preisangabepflicht und gegen die Ausver- kaufsordnung in den Artikeln 31 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 3 die Strafbarkeit der fahrlässigen Tatbegehung fal- len zu lassen. Nach der Minderheit sollen nur vorsätzliche Verstösse gegen diese Spezialtatbestände des unlauteren Wettbewerbs strafbar sein. Dazu hat Herr Bundespräsident Furgler schon darauf hingewiesen, dass Sie vorsichtig sein müssen, weil wir nämlich im Vollzug in grosse Beweis- schwierigkeiten geraten könnten, wenn man auf die Ahn- dung einer fahrlässigen Tatbegehung verzichtet. Artikel 30 enthält die Strafandrohung für den Fall einer Verletzung der Pflicht der Preisbekanntgabe an Wiederver- käufer, nicht an letzte Bezüger, sondern an Wiederverkäu- fer, und Artikel 33 die Strafandrohung für den Fall einer Verletzung der Auskunftspflicht bei Abklärungen des Bun- des. Wir haben diese beiden Bestimmungen gestrichen, so dass wir sie auch hier im strafrechtlichen Teil streichen können. M. Cotti Gianfranco, rapporteur: M'inspirant de la méthode adoptée par le président, je prendrai ensemble les articles 29 à 34. Article 29: Contrairement à ce qui est stipulé dans le droit en vigueur, les faits constitutifs d'un délit ne sont pas spécialement décrits dans cet article. Les différents cas prévus dans la partie civile de la loi peuvent être poursuivis en vertu des dispositions en question. Il est donc largement suffisant de prévoir une citation de ces articles. Il est à relever que la violation des conditions de travail, à l'article 7, ainsi que l'utilisation des conditions commerciales abusives ne constituent pas un délit. Evidemment, les atteintes à la clause générale ne peuvent pas non plus être poursuivies pénalement. Le droit pénal prévoit des cas bien déterminés: le principe «nulla pena sine lege» l'exige. Le maximum de l'amende est porté de 40 000 francs à 100 000 francs. Article 30: Cet article est, comme on l'a dit précédemment, à biffer puisque les autres dispositions rela- tives à cette question ont été laissées de côté lors du présent débat. Articles 31 et 32: Les dispositions pénales contenues aux articles 31 et 32 et qui concernent le domaine de l'indication des prix ainsi que les prescriptions sur les liqui- dations ont été reprises, avec cependant quelques modifica- tions d'ordre rédactionnel, de l'article 20 de la loi sur la concurrence déloyale. Compte tenu du fait que l'intention n'est pas facile à prouver, on a également englobé l'omis- sion commise par négligence. La peine, dans ce cas, sera une amende portée à 5000 francs au maximum, en vertu de l'article 106 du code pénal, ce qui représente une atténua- tion par rapport à la loi actuelle qui prévoit une amende se montant à 20 000 francs au maximum. De la sorte, on crée un palier entre l'acte commis par négligence et celui qui l'est intentionnellement. Les articles 31 et 32 sont .donc parfaite- ment harmonisés. En ce qui concerne l'alinéa 2 de l'article 31, relatif à la tentative et à la complicité, la majorité de la commission propose que ces faits ne soient pas punissables, car il s'agit d'une contravention «Übertretung». La punissabilité de la tentative et de la complicité serait un cas atypique dans notre hypothèse. A l'alinéa 3 de ce même article, une mino- rité propose de biffer la sanction même lorsque l'auteur agit par négligence. De l'avis de ceux qui ont fait cette sugges- tion, il s'agirait d'harmoniser cette loi à celle sur les cartels. Article 34: La commission vous propose de biffer cet article. Il s'agit là d'un «Berufsverbot», pour le cas où on irait trop loin dans la pénalisation de droits économiques. On aurait d'ailleurs passablement de difficultés à fixer exactement les responsabilités pénales, surtout si l'on prend en considéra- tion l'étendue de la clause générale. De plus, l'énoncé des cas de concurrence déloyale, aux articles 3 et suivants, n'est pas toujours exact et précis. Il n'a d'ailleurs qu'une valeur d'exemple et cette liste n'est pas exhaustive. Par consé- quent, une pénalisation serait extrêmement difficile à con- crétiser. Le droit pénal exige des formulations précises et exactes; la marge réservée au jugement ne doit pas être trop large. Angenommen - Adopté Art. 30 Antrag der Kommission Streichen Proposition de la commission Biffer Angenommen - Adopté Art. 31 Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2 Streichen Abs. 3 Mehrheit Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Minderheit (Zbinden, Biel, Cotti Gianfranco, Houmard, Lüchinger, Nebi- ker, Schärli) Streichen Art. 31 Proposition de la commission Al. 1 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2 Biffer Al. 3 Majorité Adhérer au projet du Conseil fédéral

  1. Juni 1985 N 861 Unlauterer Wettbewerb. Bundesgesetz Minorité (Zbinden, Biel, Cotti Gianfranco, Houmard, Lüchinger, Nebi- ker, Schärli) Biffer Abs. 1 und 2-AI. 1 et 2 Angenommen - Adopté Abs. 3-AI. 3 Zbinden, Sprecher der Minderheit: Unter den Strafbestim- mungen beantrage ich Ihnen im Namen einer Kommissions- minderheit in Artikel 31 und gleichzeitig auch in Artikel 32 die Streichung von Absatz 3. Es geht ja hier um die Verlet- zung der Pflicht zur Preisbekanntgabe an Letztverbraucher einerseits und um die Verletzung von Ausverkaufsvorschrif- ten andererseits. Hier hat die Kommission schon beschlos- sen, Versuch und Gehilfenschaft nicht als strafbar zu bezeichnen. Dass der Vorsatz, die absichtliche Begehung, strafbar ist, das versteht sich von selbst. Wir sind aber der Meinung, dass die fahrlässige Begehung nicht unter Strafe gestellt werden soll, sonst riskiert jeder Rayonchef, jede Verkäuferin wegen eines Versehens oder wegen einer Unachtsamkeit- eben wegen einer Fahrlässig- keit - vor den Strafrichter zitiert zu werden. Wir möchten eine eigentliche Pönalisierung des Wirtschaftsrechts auch in diesem Bereich vermeiden, sonst wird jeder und jede allzu rasch vor den Kadi zitiert. In diesem Bereich scheinen mir die zivilrechtlichen Massnahmen zu genügen, so dass die Fahrlässigkeit als Straftatbestandselement gestrichen werden kann. Ich erinnere Sie daran, dass auch bei den Antragsdelikten in Artikel 29 nur der Vorsatz strafbar ist. Ich sehe nicht ein, weshalb bei Antragsdelikten nur der Vorsatz strafbar ist, hingegen bei Offizialdelikten die Fahrlässigkeit unter Strafe gestellt werden soll. - Ein letztes Argument: Auch im Kartellrecht haben Sie die Fahrlässigkeit nicht unter Strafe gestellt. Mit einem Verhältnis von 8 gegen 11 Stimmen hat die Kommission meinen Antrag abgelehnt. Ich hoffe aber auf Ihre Unterstützung und beantrage Ihnen, in Artikel 31 und 32 die Absätze 3 zu streichen. Lüchinger, Berichterstatter: Ich habe dazu schon Stellung genommen. Ich habe auf die Beweisschwierigkeiten hinge- wiesen, die sich beim Vollzug ergeben und die nach Ansicht der Kommissionsmehrheit die Strafbarkeit auch der Fahrläs- sigkeit wünschbar machen. Bundespräsident Purgier: Auch einem hervorragenden Juri- sten, wie das Herr Zbinden ohne Zweifel ist, kann ein ganz kleiner Fehler in der Lagebeurteilung unterlaufen. Ich glaube, das ist jetzt der Fall. Der Antrag der Kommissionsminderheit, auf die Strafbarkeit der fahrlässigen Begehung zu verzichten, ist aus der Sicht des Bundesrates abzulehnen. Darf ich daran erinnern, dass die beiden auf dem UWG basierenden Verordnungen - Ausverkaufsverordnung einerseits, Verordnung über die Bekanntgabe der Preise andererseits - überhaupt nur straf- rechtlich vollzogen werden können. Wenn Sie mit Ihrem Antrag obsiegen, verzichten Sie in der Praxis auf die Ver- wirklichung der Ideen, die in den beiden genannten Verord- nungen stehen. Können Verstösse gegen diese Verordnun- gen nur noch bei Vorsatz bestraft werden, dann wissen Sie aus Ihrer Berufserfahrung, dass damit unerhörte Beweis- schwierigkeiten in Kauf genommen werden. Also geht es um die politische Frage: Wollen Sie in Wirklichkeit die beiden Verordnungen, oder bleibt es beim Lippenbekenntnis? Der ganzen Debatte folgend, die wir in den beiden Tagen hatten, 'durfte ich annehmen, dass Ihnen der Kampf gegen unlaute- ren Wettbewerb wirklich ernst ist. Die Bundesanwaltschaft hat die Erfahrung gemacht, dass besonders erstinstanzliche Richter bei Übertretungen aus dem Nebenstrafrecht den Beteuerungen vieler Beschuldig- ter über fehlenden Vorsatz sehr oft und sehr rasch Glauben zu schenken gewillt sind, was menschlich verständlich ist. Aber wenn Sie den Wettbewerb als entscheidenden Gedan- ken der Marktwirtschaft durchziehen wollen, müssen Sie diejenigen ins Recht fassen können, die, auch wenn es die mildere Form der Fahrlässigkeit ist, gegen solche Bestim- mungen verstossen. Mir scheint, dass den Fahrlässigkeits- normen aus diesen Überlegungen ein eminent bedeutender subsidiärer Charakter zukommt. Sie haben noch das andere Argument erwähnt, Herr Zbin- den, dass das Kartellrecht auch auf die Bestrafung der fahrlässigen Begehung verzichtet. Ich mussaberhiersagen: Dieses Argument ist nicht stichhaltig, weil die beiden Gesetze verschieden konzipiert sind und sich dementspre- chend im strafrechtlichen Teil nicht gleichschalten lassen. Sie gehören zwar Wettbewerbs- und wirtschaftsrechtlich in ein Gesamtgebäude. Aber ihr Aufbau ist verschieden, so dass der Hinweis auf jene Strafrechtsnormen nicht zwin- gend zu der Erkenntnis führt, die Sie soeben vertreten haben. Die strafrechtlichen Bestimmungen dienen im Kar- tellrecht nur der Durchsetzung der behördlichen Anordnun- gen und Empfehlungen, im UWG - und vor allem bei den vorgenannten beiden Verordnungen - aber der Durchset- zung der Verordnungen selbst. Ich könnte mir vorstellen, dass in Beurteilung dieser Lage Herr Zbinden vielleicht auf seinen Antrag verzichten könnte, sonst würde ich Ihnen beliebt machen, ihn abzulehnen. Präsident: Herr Zbinden ist damit einverstanden, dass ich eine Abstimmung für beide Artikel vornehme. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit 51 Stimmen Für den Antrag der Minderheit 53 Stimmen Art. 32 Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2 Streichen Abs. 3 Mehrheit Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Minderheit (Zbinden, Biel, Cotti Gianfranco, Houmard, Lüchinger, Nebi- ker, Schärli) (fällt dahin) Streichen Art. 32 Proposition de la commission Al. 1 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2 Biffer Al. 3 Majorité Adhérer au projet du Conseil fédéral Minorité (Zbinden, Biel, Cotti Gianfranco, Houmard, Lüchinger, Nebi- ker, Schärli) (est caduque) Biffer Angenommen gemäss Antrag der Minderheit Adopté selon la proposition de la minorité

Economie sucrière. Modification de l'arrêté fédéral 862 N 5 juin 1985 Art. 33, 34 Antrag der Kommission Streichen Proposition de la commission Biffer Angenommen - Adopté Art. 35 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Lüchinger, Berichterstatter: Artikel 35 vereinfacht und ver- einheitlicht die Bestimmungen über die Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben. Im heutigen Recht ist die entspre- chende Regelung über vier verschiedene Bestimmungen zerstreut. Angenommen - Adopté Art. 36 Antrag der Kommission Abs.1 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2 Die kantonalen Behörden ... und der Ausverkäufe sowie ähnlichen Veranstaltungen unverzüglich und ... Art. 36 Proposition de la commission AI.1 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2 ... au consommateur, les liquidations et d'opérations analo- gues au Ministère public... Lüchinger, Berichterstatter: Nach Absatz 1 ist die Strafver- folgung wie bisher Sache der Kantone. Die in Absatz 2 vorgeschriebene Mitteilung von kantonalen Urteilen, Straf- bescheiden und Einstellungsbeschlüssen an die Bundesan- waltschaft hat mit der Legitimation der Bundesanwaltschaft zu tun, gegen solche Entscheide Rechtsmittel einreichen zu können. Das gilt aber nur für Verletzungen der Preisbe- kanntgabepflicht an Letztbezüger und der Ausverkaufsvor- schriften. Angenommen - Adopté Art. 37 Antrag der Kommission Die Strafverfolgung verjährt für ein Vergehen in fünf Jahren und für Übertretungen in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden. (Rest des Artikels streichen) Art. 37 Proposition de la commission La poursuite pénale est prescrite, pour les délits, par cinq ans et, pour les contraventions, par deux ans. La suspension de la procédure ne peut pas proroger de plus de la moitié le délai de prescription. (Biffer le reste de l'article) Lüchinger, Berichterstatter: Die fünfjährige Verjährung entspricht der Regelung des Strafgesetzbuches. Angenommen - Adopté Art. 38, 39 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für die Annahme des Gesetzentwurfes Dagegen Abschreibung - Classement 102 Stimmen 6 Stimmen Präsident: Der Bundesrat beantragt Ihnen, die auf Seite 1 der Botschaft aufgeführten persönlichen Vorstösse als erfüllt abzuschreiben. Zustimmung - Adhésion An den Ständerat - Au Conseil des Etats #ST# 84.067 Zuckerwirtschaft. Änderung des Bundesbeschlusses Economie sucrière. Modification de l'arrêté fédéral Botschaft und Beschlussentwurf vom 29. August 1984 (BBI II, 1398) Message et projet d'arrêté du 29 août 1984 (FF II, 1420) Beschluss des Ständerates vom 21. März 1985 Décision du Conseil des Etats du 21 mars 1985 Antrag der Kommission Mehrheit Eintreten Minderheit ~ (Weber Monika, Eisenring, Neukomm) Nichteintreten Ordnungsantrag Mauch Die Beratungen sind auszusetzen bis nach der Behandlung der beiden Vorlagen 83.068 n Landwirtschaftsgesetz. Ände- rung und 84.074 s Landwirtschaftspolitik. 6. Bericht. Antrag Gurtner Nichteintreten Proposition de la commission Majorité Entrer en matière Minorité (Weber Monika, Eisenring, Neukomm) Ne pas entrer en matière Motion d'ordre Mauch Les délibérations sont suspendues jusqu'à ce que les objets 83.068 n Modification de la loi sur l'agriculture et 84.074 é 6 e rapport sur l'agriculture soient traités. Proposition Gurtner Ne pas entrer en matière

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Unlauterer Wettbewerb. Bundesgesetz Concurrence déloyale. Loi In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1985 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 03 Séance Seduta Geschäftsnummer 83.038 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 05.06.1985 - 08:00 Date Data Seite 840-862 Page Pagina Ref. No 20 013 423 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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