Motion Schnider-Luzern502
N 18 mars 1983
#ST# Fünfzehnte Sitzung - Quinzième séance
Freitag, 18. März 1983, Vormittag
Vendredi 18 mars 1983, matin
8.00h
Vorsitz - Présidence: Herr Eng
Präsident: Ich eröffne die Sitzung mit der erfreulichen Mit-
teilung, dass unser zweitjüngstes Ratsmitglied heute einen
geraden Geburtstag feiert. Ich gratuliere Frau Monika
Weber. (Beifall)
Wir behandeln nun persönliche Vorstösse nach der ausge-
teilten separaten Liste. Ich möchte vorweg zwei Feststellun-
gen machen:
- Usanzgemäss wird bei Motionen und Postulaten keine
Diskussion geführt, sondern eine eventuelle Diskussion
wird auf später verschoben.
- Bei den Interpellationen, bei denen Diskussion beantragt
wird, wird unmittelbar über die Diskussion abgestimmt.
Sie sind damit einverstanden.
#ST# 81.914
Motion Schnider-Luzern
Haushaltzulage für Kleinbauern
Allocations de ménage aux petits paysans
Wortlaut der Motion vom 17. Dezember 1981
Der Bundesrat wird eingeladen, eine Revision des Bundes-
gesetzes über Familienzulagen in der Landwirtschaft vom
- Juni 1952 vorzubereiten, wonach künftig Kleinbauern im
Sinne dieses Gesetzes neben den Kinderzulagen auch
Anspruch auf eine Haushaltzulage haben, wenn sie mit
ihrem Ehegatten, ihren Kindern oder ihren Eltern, bzw.
einem Elternteil, einen gemeinsamen Haushalt führen.
Texte de la motion du 17 décembre 1981
Le Conseil fédéral est chargé de faire élaborer un projet de
révision de la loi fédérale du 20 juin 1952 sur les allocations
familiales dans l'agriculture, projet qui prévoit que, doréna-
vant, les petits paysans ont droit, en sus des allocations
familiales, à une allocation de ménage lorsqu'ils font
ménage commun avec leur conjoint, leurs enfants ou leurs
parents (ou avec l'un ou l'autre de leurs parents).
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Barras, Bider-
bost, Blocher, Blunschy, Bühler-Tschappina, Bundi, Bürer-
Walenstadt, Butty, Cantieni, Columberg, Darbelay, Dürr,
Fischer-Hägglingen, Frei-Romanshorn, Gerwig, Hari, Hof-
mann, Huggenberger, Iten, Jelmini, Jost, Jung, Kaufmann,
Keller, Koller Arnold, Kühne, Landoli, Loretan, Meier Josi,
Merz, Muff, Muheim, Müller-Scharnachtal, Nebiker, Nef,
Nussbaumer, Gehen, Gehler, Oester, Ogi, Petitpierre, Räz,
Risi-Schwyz, Roth, Röthlin, Rubi, Rüttimann, Schärli, Scher-
rer, Schnyder-Bern, Schule, Spiess, Tochon, Vannay, Zbin-
den (56)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
- Ausgangslage: Die Kleinbauern im Berggebiet erfüllen -
sowohl bei haupt- als auch bei nebenberuflicher Bewirt-
schaftung - sehr bedeutungsvolle Aufgaben. Einerseits
stellen sie eine dauernde Besiedelung und Bewirtschaftung
jener Randregionen sicher und leisten damit sowohl in
bevölkerungspolitischer Hinsicht als auch in bezug auf den
Landschaftsschutz einen wertvollen Dienst. Gleichzeitig
stellen sie ein Potential an Arbeitskräften für saisonal
bedingte Tätigkeiten in Hôtellerie und Tourismus dar, sie
tragen durch ihre Bewirtschaftung zur Erhaltung der Infra-
struktur bei, und nicht zuletzt hängt vom Erhalt der Klein-
bauern im Berggebiet der Erhalt des gesellschaftlichen
Lebens in Vereinen, Kirchgemeinden, im politischen Leben
und in der Schule ab. Durch die zunehmende Motorisierung
wird die Versuchung immer grösser, dem oft recht harten
Bergbauernleben durch die Abwanderung auszuweichen.
Andererseits erlaubt heute die Technisierung auch eine
nebenberufliche Bewirtschaftung eines Gehöftes im Berg-
gebiet, während Gewerbe und Fremdenverkehr von den auf
diese Weise freigewordenen Arbeitskräften in den Rand-
regionen profitieren können. Die betroffenen Bergbauern
nehmen zwar durch diese gemischte Erwerbstätigkeit eine
schwere Belastung auf sich (geringe Freizeit, grosse
Arbeitswege, lange Arbeitstage), gleichwohl ist diese
Mischform der Erwerbstätigkeit das volkswirtschaftliche
Rückgrat der Berg- und Randgebiete. Es ist unbestritten,
dass die Berglandwirtschaft einer besonderen Förderung
durch den Staat bedarf. Die Massnahmen, welche meist
produktionsabhängig sind, sind denn auch zahlreich, ohne
dass im Berggebiet die Lohnverhältnisse auch nur annä-
hernd die gleichen wären wie im Talgebiet. Die Förderungs-
massnahmen zugunsten des Berggebietes sind entweder
direkt produktionsabhängig (Viehhalterbeiträge) oder aber
stehen in einem engen Zusammenhang mit der Produk-
tionsgrundlage (Bewirtschaftungsbeiträge). Die Kleinbau-
ern im Berggebiet werden deshalb in der Tendenz benach-
teiligt, weil entweder ihre Produktion ohnehin nur klein oder
aber die Produktionsgrundlage - beispielsweise im Neben-
erwerbsbetrieb - nicht ausreichend ist. Die Nebenerwerbs-
landwirte haben zudem die Schwierigkeit, dass sie von
Strukturverbesserungsmassnahmen wie Investitionskredi-
ten und Investitionssubventionen nicht in gleichem Aus-
masse profitieren können wie die hauptberuflich tätigen
Landwirte, weil die entsprechenden gesetzlichen Grundla-
gen dies ausschliessen (ich verweise diesbezüglich auf
meine Motion vom 19. Juni 1980, womit die Änderung der
entsprechenden Verordnung über Investitionskredite und
Betriebshilfen in der Landwirtschaft verlangt wurde und wel-
che in ein weniger verbindliches Postulat umgewandelt
wurde).
- Verstärkung der sozial- und familienpolitischen Mass-
nahmen: Den unschätzbaren Dienst, den die bäuerliche
Arbeit in den Berggebieten aus volkswirtschaftlicher wie
auch gesellschaftlicher Sicht leistet, kann man nicht abgel-
ten, hingegen ist es möglich, durch zusätzliche gezielte
sozialpolitische Massnahmen die Kleinbauern unabhängig
von ihrer Produktion und von der Grosse ihres Hofes zu
unterstützen. Die gute Massnahme der produktionsunab-
hängigen Direktzahlungen führt leider vielerorts dazu, dass
der Berg- und Kleinbauer nicht oder nur zum Teil in den
Genuss dieser Massnahme kommt, weil entweder die Ver-
pächter diese Zahlungen als Mehrpachtzins beanspruchen
oder die Bodenpreise nach oben getrieben werden. Direkt-
zahlungen in Form von Haushaltszulagen werden dem Emp-
fänger dagegen von keiner Seite streitig gemacht. Der Bund
kennt bereits mit dem Bundesgesetz über die Familienzula-
gen in der Landwirtschaft (FLG) vom 20. Juni 1952 ein
Instrument zur sozial- und familienpolitischen Unterstüt-
zung der Kleinbauern. Gemäss diesem Gesetz erhalten
einerseits die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und ande-
rerseits die Kleinbauern, welche eine bestimmte Einkom-
menslimite nicht überschreiten, Familienzulagen. Während
die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer gemäss Artikel 2 die-
ses Gesetzes sowohl Kinder- als auch Haushaltzulagen
erhalten, bekommen die selbständigen haupt- und neben-
beruflichen Kleinbauern lediglich Kinderzulagen (Art. 7).
Diese Ungleichbehandlung ist heute um so weniger zu
begründen, als gerade der selbständige Kleinbauer zusätzli-
che Lasten zu erbringen hat, die mit der Führung eines
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Mitteilungen des Präsidenten
Communications du président
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
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Jahr
1983
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
18.03.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
502-502
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