JAAC 67.43 EntscheidderEidgenössischenZollrekurskommission vom7. Oktober2002inSachenH.undH.GmbH[ZRK 2002-048] Contingent douanier en matière d’importations agricoles. Conséquences lorsque le prix d’adjudication n’a pas été payé à temps. Taux du droit de douane: fixation des quantités et des tarifs selon les préalables de l’accord GATT/OMC sur l’agriculture et de la loi sur l’agriculture.
Zollkontingent bei Agrareinfuhren. Folgen bei der nicht rechtzeitigen Bezahlung des Zuschlagspreises. Zollansatz: Festsetzung von Mengen und Tarifen nach den Vorgaben des GATT/WTO-Übereink. über die Landwirtschaft und des Landwirtschaftsgesetzes.
Zusammenfassung des Sachverhalts: A.Mit Verfügungen vom 21. Mai 2001 hat das Bundesamt für Landwirtschaft der H. und H. GmbH (nachfolgend: GmbH, später: Beschwerdeführerin) für das Jahr 2001 16 Zollkontingentsanteile für die Einfuhr von Pferden bzw. 12 Anteile für die Einfuhr von Kleinponys zugeteilt (Zuschlagspreis: total Fr. 5’980.- und total Fr. 1’700.-). Dabei hat das Amt verfügt, vor der Bezahlung des gesamten Zuschlagspreises sei die Einfuhr zum Kontingentszollansatz (im Folgenden: KZA) nicht zulässig (Art. 19 Abs. 2 der Allgemeinen Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Agrareinfuhrverordnung [AEV], SR 916.01). Ferner sei der gesamte Zuschlagspreis innert 60 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung zu überweisen. B.Mit Schreiben vom 23. Juli 2001 hielt das Bundesamt für Landwirtschaft der GmbH vor, diese habe am 12. Juni 2001 2 Pferde und 2 Kleinponys zum KZA eingeführt, obschon die Bezahlung des gesamten Zuschlagspreises noch ausstehe. Jeder Import vor Bezahlung des Zuschlagspreises stelle eine Einfuhr ausserhalb des Zollkontingents dar und müsse deshalb zum Ausserkontingentszollansatz (im Folgenden: AKZA) nachverzollt werden. Das Bundesamt gab der GmbH Gelegenheit, sich zum Vorhalt zu äussern. Daraufhin antwortete die GmbH und verwies auf den Passus «zahlbar bis 03.09.2001» auf der Rechnung des Bundesamtes für Landwirtschaft; sie habe die ihr auferlegte Frist zur Zahlung des Zuschlagspreises eingehalten. C.Auf Ersuchen des Bundesamtes für Landwirtschaft gelangte die zuständige Eidgenössische Oberzolldirektion (OZD) mit Brief vom 14. September 2001 an die GmbH, hielt dieser vor, 2 Pferde und 2 Kleinponys vor Bezahlung des Zuschlagspreises zum KZA eingeführt zu haben. Die Abgabedifferenz zwischen dem AKZA (Fr. 3’834.- je Stück bzw. Fr. 900.- je Stück) und dem KZA (Fr. 120.- je Stück) betrage Fr. 9’203.75 (inklusive des proportionalen Mehrwertsteueranteils) und werde nacherhoben. Die Zollverwaltung räumte der GmbH die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Mit Antwortschreiben vom 16. und 20. September 2001 brachte die GmbH vor, sie fühle sich ungerecht behandelt; die Frist zur Bezahlung des Zuschlagspreises habe sie eingehalten; die fraglichen Tiere seien definitiv zum KZA verzollt; darüber sei mit dem Bundesamt für Landwirtschaft definitiv abgerechnet worden, eine nochmalige Verzollung zum AKZA sei nicht zulässig. D.Am 16. April 2002 verfügte die OZD, die Differenz zwischen dem KZA und dem AKZA von Fr. 9’203.75 (inklusive der anteiligen Mehrwertsteuer) werde nacherhoben. 3
Dagegen führt die GmbH mit Eingaben vom 19. April/2. Mai 2002 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) und stellt sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben. E.Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2002 beantragt die OZD, die Beschwerde abzuweisen. Aus den Erwägungen: 1.(...) 2.a.Vor Bezahlung des gesamten Zuschlagspreises ist die Einfuhr zum KZA nicht zulässig (Art. 19 Abs. 2 AEV). Die Zahlungsfrist beträgt, vorbehältlich von Abs. 2, 60 Tage nach Rechtskraft des Zuschlags (Art. 19 Abs. 3 AEV). b.Die ZRK hatte in konkreten - mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren
Rechnung sei kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass sie vor der Einfuhr zum KZA den gesamten Zuschlagspreis habe bezahlen müssen. Den Vermerk «Zahlbar in jedem Fall vor der ersten Einfuhr [...]» habe die Verwaltung ihren Rechnungen erst ab dem Jahr 2002 beigefügt. b.Die Beschwerdeführerin verkennt, dass ihr die Rechnungen, mit welcher das Bundesamt für Landwirtschaft den Zuschlagspreis mit dem Vermerk «zahlbar bis [...]» einforderte, zusammen mit den Zuteilungsverfügungen vom 21. Mai 2001 zugestellt worden sind. In diesen Verfügungen ist wie erwähnt die Bedingung ausdrücklich vermerkt, wonach vor der Bezahlung des gesamten Zuschlagspreises die Einfuhr zum KZA unzulässig sei. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin mit dem fraglichen Passus auf der Rechnung lediglich an die Fälligkeit des Zuschlagspreises erinnert wird, braucht es keiner weitergehenden Erläuterung dafür, dass ein simpler Fälligkeitshinweis auf einer Rechnung nicht die verfügte Bedingung (Zahlung des Zuschlagspreises vor dem Import) für eine Einfuhr zum KZA umzustossen vermag. Unmassgeblich ist deshalb, dass die Verwaltung im vorliegenden Fall nicht auch in der Rechnung auf Art. 19 Abs. 2 AEV hingewiesen hat, auch wenn sie angeblich nun auch zusätzlich in solchen Rechnungen den Passus «Zahlbar in jedem Fall vor der ersten Einfuhr [...]» vermerkt. Aus den gleichen Gründen ändert ebenfalls das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, wonach dem Merkblatt des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 6. November 2000 über den Pferdeimport kein Hinweis auf die Pflicht zur vorgängigen Bezahlung des Zuschlagspreises zu entnehmen sei. c.Bei Art. 19 Abs. 2 AEV handelt es sich um eine durch den Bundesrat verordnete Bedingung dergestalt, dass mit der Einfuhr innerhalb des Zollkontingentes erst begonnen werden darf, wenn der entsprechende Zuschlagspreis entrichtet worden ist. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, darf der Kontingentsberechtigte zwar einführen, aber nur zum AKZA (E. 2b hievor). Die Beschwerdeführerin hat sich gegen diese durch das Bundesamt für Landwirtschaft am 21. Mai 2001 verfügte Bedingung nicht gewehrt. Die Verfügungen wurden rechtskräftig. Die sinngemässe Rüge, Art. 19 Abs. 2 AEV bzw. die entsprechende Anwendung durch die Verwaltung sei rechtswidrig, erfolgt verspätet und wäre überdies mittels Beschwerde gegen die Zuteilungsverfügungen vom 21. Mai 2001 bei der Rekurskommission EVD zu erheben gewesen (vgl. zuletzt: Entscheid der ZRK vom 28. Februar 2002, a.a.O., E. 3c, mit Hinweis). d.Die ZRK hat vielmehr über die Rechtmässigkeit der Verfügungen bzw. der Nachforderung der OZD vom 16. April 2002 zu entscheiden. Diese stützt sich in erster Linie auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0). Danach ist die infolge einer Widerhandlung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten (Abs. 1). Art. 12 Abs. 2 VStrR ergänzt, dass zur Nachleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (vgl. Art. 9 und Art. 13 des Zollgesetzes vom
des Bundes (vgl.BGE 115 Ib 360E. 3a; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 1988 i.S. B. AG [2A.18/1988], E. 3a;Kurt Hauri, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 36). Die Leistungspflicht gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR hängt jedoch weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden (BGE 106 Ib 221E. 2c) oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab, vielmehr genügt es, dass der durch die Nichtleistung der Abgabe entstandene Grund in einer Widerhandlung im objektiven Sinne liegt (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 1985 i.S. W.K. & Co. AG [A.341/84], E. 4c). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der unrechtmässige Vorteil im Vermögensvorteil zu liegen, der durch die Nichtleistung der Abgabe entstanden ist, wobei ein Vermögensvorteil nicht nur in der Vermehrung der Aktiven, sondern auch in einer Verminderung der Passiven bestehen kann, indem der Leistungspflichtige insofern unrechtmässig bevorteilt ist, als er die Leistung infolge der Widerhandlung nicht erbringen muss (BGE 110 Ib 310 E. 2c). Die Beschwerdeführerin hat vor Bezahlung des Zuschlagspreises unbestrittenermassen die vorgehaltene Anzahl Pferde und Kleinponys eingeführt. Folglich ist sie leistungspflichtig im Sinne von Art. 9 und Art. 13 ZG. Der unrechtmässige wirtschaftliche Vorteil liegt darin, dass sie den Zuschlagspreis erst nach den ersten Importen bezahlte und damit gemäss rechtskräftigen Verfügungen vom 21. Mai 2001 für die Zeit vorher keinen Anspruch auf den KZA hatte. Es ist unbestritten, dass sie die mit der Kontingentszuteilung für das Jahr 2001 rechtskräftig verfügte Bedingung der vorgängigen Einzahlung des Zuschlagspreises nicht erfüllte. Sie allein ist verantwortlich für die rechtzeitige Zahlung zur Inanspruchnahme des KZA. Waren für die fraglichen Importe die Voraussetzungen des KZA nicht gegeben, hat die Beschwerdeführerin dem Bund zweifelsohne eine Abgabe (Differenz zwischen AKZA und KZA) vorenthalten und objektiv gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes verstossen (vgl. zuletzt: Entscheid der ZRK vom 28. Februar 2002, a.a.O., E. 3d, mit Hinweis). Es wird dabei nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin angeblich ihre zollrechtlichen Obliegenheiten bis anhin immer erfüllte und sich auch sonst nichts zu Schulden kommen liess. Nur ist dies für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ohne Belang. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, im Falle der Beschwerdeführerin eine Ausnahme zu machen. 4.Es bleibt auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit sie nicht bereits durch die vorangehenden Erwägungen ausdrücklich oder implizite widerlegt bzw. soweit sie überhaupt sachbezogen sind. a.Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes durch den AKZA für Pferde. Sie halte diesen Zollansatz «für total überhöht». Nach den neuen Bestimmungen der Welthandelsorganisation (WTO) seien Schutzzölle in dieser Höhe nicht mehr zulässig. Es handle sich um rechtswidrige Handelshemmnisse. Ferner gehe mit Bezug auf die fraglichen Importe aus den Kontingentsauszügen des Bundesamtes für Landwirtschaft hervor, dass sie definitiv zum KZA abgerechnet und abgebucht worden seien. Die Auszüge seien nie aufgehoben worden, weshalb sie verbindlich seien. Die Beschwerdeführerin stützt sich 6
schliesslich auf das Rechtsgleichheitsprinzip und bringt vor, die OZD habe in einem vergleichbaren Fall von einer Nachforderung abgesehen. Sie fordert, gleich behandelt zu werden. b.aa.Infolge des Beitritts der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur WTO per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung der entsprechenden GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20) bedurfte das nationale Recht in verschiedenen Bereichen der Anpassung (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen [GATT-Botschaft 2; BBl1994IV 950 ff.]). So verpflichtete das Übereinkommen über die Landwirtschaft (Anhang 1A.3 zum Abkommen, AS19952150) im Bereich des Marktzutritts namentlich zur Tarifizierung aller nicht tarifären Massnahmen (vgl. Art. 4) und verlangte damit, dass die bisherigen Methoden der Einfuhrbeschränkung - insbesondere die mengenmässige Einfuhrbeschränkung für gewisse Produkte sowie das «Dreiphasensystem» - durch Zölle ersetzt werden (Botschaft des Bundesrats vom 19. September 1994 zur Genehmigung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde; GATT-Botschaft 1; BBl1994IV 149]). Die Menge der eingeführten Agrarprodukte kann deshalb nicht mehr direkt, sondern nur noch indirekt über die Festsetzung von Zollansätzen gelenkt werden (vgl.René Rhinow/GerhardSchmid/GiovanniBiaggini, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Basel 1998, S. 590 f.). Dabei müssen die gegenwärtigen Marktzutrittsmöglichkeiten zu den Bedingungen und für die durchschnittlichen Importmengen der Jahre 1986/88 gewahrt bleiben (GATT-Botschaft 1, BBl1994IV 150; vgl. zum Ganzen: RichardSenti, WTO - System und Funktionsweise der Welthandelsordnung, Zürich 2000, Rz. 1016 ff.). Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG, SR 910.1) bestimmt in Art. 17, dass bei der Festsetzung der Einfuhrzölle die Versorgungslage im Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen sind. Dabei sind die welthandelsrechtlichen Rahmenbedingungen zu respektieren (insbesondere die Verpflichtung zu Konsolidierung und schrittweiser Senkung der Agrarzölle; GATT-Botschaft 1, BBl1994IV 149). Als Instrumente zur Lenkung der Importe stehen dem Bund insbesondere der Schwellenpreis (Art. 20 LwG; vgl. GATT-Botschaft 2, BBl1994IV 1072 ff.) und die Zollkontingente (Art. 21 LwG) zur Verfügung. Bei Letzteren wird die Warenmenge bestimmt, welche zu einem vorteilhaften Zollansatz in die Schweiz eingeführt werden kann; für den Import einer zusätzlichen Menge muss regelmässig ein bedeutend höherer Zoll bezahlt werden, der gewöhnlich prohibitive Wirkung hat (Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2001 [2A.295/2001], E. 2a und b). Insofern dringt die Behauptung der Beschwerdeführerin, es handle sichin casuum einen «total überhöhten» AKZA, um einen unzulässigen Schutzzoll bzw. um ein Handelshemmnis, von vornherein nicht durch. Im Übrigen ist der Bund bei der Bestimmung der Zollkontingente nicht frei, dienen diese doch den ausländischen Produzenten zum staatsvertraglich vereinbarten Marktzutritt (GATT-Botschaft 1, BBl1994IV 150): Sowohl die minimale Menge, welche zum privilegierten Satz importiert werden kann, als auch das Maximalniveau der erlaubten Grenzbelastung für 7
Einfuhren innerhalb und ausserhalb der Zollkontingente sind im Rahmen der GATT-Verhandlungen bestimmt worden (GATT-Botschaft 2, BB11994IV 1005 f., 1074; Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2001, a.a.O., E. 2a und b). Schliesslich hat der Bundesrat über die Festlegung von Zollansätzen im Kontingentsbereich der Bundesversammlung halbjährlich Bericht zu erstatten (vgl. Art. 13 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG], SR 632.10). Durch die Genehmigung der Zollansätze durch die Bundesversammlung (vgl. Art. 13 Abs. 2 ZTG, siehe auch Art. 12 ZTG) werden die Zollansätze in Gesetzesrang erhoben. Der Richter ist daran gebunden (Art. 191 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101). bb.Aus dem Passus «Importe sind nur aufgeführt, wenn sie definitiv verzollt und bereits abgerechnet sind» im zitierten Kontingentsauszug des Bundesamtes für Landwirtschaft zieht die Beschwerdeführerin sinngemäss den Schluss, die dort figurierenden Importe zum KZA seien rechtskräftig verzollt. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass ohne weiteres auch definitive (endgültige) Abfertigungen (Art. 39 ZG) zu einer Nachforderung führen können (z. B. in Anwendung von Art. 126 ZG oder Art. 12 VStrR [vgl. E. 3d hievor]). Dies ist nicht zuletzt eine Folge des Umstandes, dass das Zollverfahren vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt ist (Art. 24 ZG) und der Beschwerdeführerin die Verantwortlichkeit für die rechtmässige Deklaration ihrer Importe und für die Einhaltung der Kontingentsvorschriften obliegt. Entspricht die Deklaration nicht dem anwendbaren Recht, hat die OZD korrigierend einzugreifen. Entscheidend ist einzig, dass die Verwaltung die entsprechenden Verjährungsfristen (Art. 64 ZG oder Art. 11 VStrR) berücksichtigt, was vorliegend mit Recht nicht in Zweifel gezogen wird. cc.Schliesslich kann die Beschwerdeführerin aus dem Rechtsgleichheitsgebot nichts zu ihrem Vorteil ableiten. Sie verweist auf ein Verfahren in Sachen M., in dem die OZD für das Jahr 2000 auf den Nachbezug der Abgabedifferenz zwischen AKZA und KZA verzichtete, obwohl M. ebenfalls bereits vor Bezahlung des Zuschlagspreises gewisse Importe zum KZA tätigte. Im vorliegenden Fall führt im Wesentlichen der Umstand zur Abweisung der Beschwerde, dass das Bundesamt für Landwirtschaft anlässlich der entsprechenden Zuteilungsverfügungen die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf Art. 19 Abs. 2 AEV bzw. darauf aufmerksam gemacht hatte, dass vor der Bezahlung des gesamten Zuschlagspreises die Einfuhr zum KZA nicht zulässig sei. Genau dieser Hinweis fehlte jedoch in der entsprechenden Zuteilungsverfügung an M. mit der Folge, dass die OZD in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf eine Nachforderung verzichtete. Dieser Unterschied ist rechtswesentlich. Die beiden Fälle sind folglich unter dem hier massgeblichen Gesichtspunkt nicht miteinander vergleichbar. 5.Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. (...) 8
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