Interpellation Carobblo 2208 N 9 octobre 1992 Da diese Beurteilung nach wie vor gültig ist, betrachten wir die vorgeschlagene Massnahme als nicht realisierbar. Die Situa- tion lässt sich statt dessen durch prozessual-kantonale Rege- lungen verbessern, die den Halter - unter Vorbehalt des ge- setzlichen Zeugnisverweigerungsrechtes - zur Bekanntgabe des Täters verpflichten. Solche Verpflichtungen bestehen be- reits in einzelnen Kantonen (z. B. ZH und GR). 2. Namhafte Busse für den Tatbestand «unlesbares Fahrzeug- schild»: Nach Artikel 57 Absatz 2 und Artikel 96derVerkehrsregelnver- ordnung (VRV) macht sich strafbar, wer ein Fahrzeug mit Kon- trollschildern, die sich nicht «in gut lesbarem Zustand» befin- den, fährt Normalerweise wird dieser Tatbestand zwar mit ei- ner Ordnungsbusse (20 Franken) bestraft Steht die Wider- handlung aber im Zusammenhang mit Geschwindigkeits- überschreitungen um 15 km/h und mehr, so findet das ordent- liche Strafverfahren Anwendung, und der Strafrahmen (Busse bis 5000 Franken oder Haft) reicht bei weitem, um dieser Vor- schrift Nachachtung zu verschaffen. 3. Namhafte Busse für Warnung von Ueberwachungsaktio- nen: In Artikel 286 StGB wird der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung unter Strafe gestellt Soweit eine Handlung ge- eignet ist, Ueberwachungsaktionen und Verkehrskontrollen der Polizei in diesem Sinne zu behindern, greift diese Bestim- mung ein, weshalb die Formulierung eines speziellen Tatbe- standes nicht nötig erscheint Dies um so mehr, als mit Arti- kel 57b SVG eine weitere Konkretisierung für das Vorgehen bei Störungen von Strassenverkehrskontrollen mit Geräten und Vorrichtungen vorgenommen wurde. Hinzu kommt die Tatsache, dass die Ermittlung von Personen, die eine entspre- chende Warnung per Funk verbreiten, sehr aufwendig und in den meisten Fällen gar erfolglos wäre. Dies, weil die über Funk ausgesprochenen Warnungen üblicherweise verdeckt erfol- gen und den Straftatbestand somit nicht erfüllen. Selbst wenn unverschlüsselt gewarnt wird, ist fraglich, ob eine Bestrafung möglich ist Der Betreffende kann sich auf das Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit berufen, da er einen wahren Sachverhalt kundtut Aufgrund der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten ist da- her kein neuer Straftatbestand notwendig. 4. Uebertragung der Ueberwachungsaufgabe mit automati- sierten Geräten auf Private: Gemäss Artikel 106 Absatz 2 SVG sind die Kantone für den Vollzug des Strassenverkehrsrechts verantwortlich. Sie be- zeichnen die zuständigen Behörden. Zur Uebertragung ho- heitlicher Befugnisse an Private ist eine gesetzliche Grundlage notwendig, die im jetzigen SVG fehlt; folglich müsste zuerst das Gesetz geändert werden. Gegen eine solche Aenderung spricht in erster Linie, dass Ge- schwindigkeitskontrollen wegen den vielen möglichen Fehler- quellen bei der Sachverhaltsfeststellung zu den heikelsten Aufgaben der Verkehrspolizei gehören. Wenn es dem Interpel- lanten darum geht, trotz knappem Personalbestand der kanto- nalen Polizeibehörden vermehrt Geschwindigkeitskontrollen zu ermöglichen, so sollte dieses Ziel auf anderem Weg erreicht werden. Dadurch nämlich, dass die Verkehrspolizei von ande- ren, weniger heiklen Kontrollbereichen befreit wird, indem bei- spielsweise Private für die Ueberwachung des ruhenden Ver- kehrs eingesetzt werden. Eine entsprechende Ermächtigung an die Kantone wird zurzeit im Rahmen der Revision des Ord- nungsbussengesetzes geprüft Der Bundesrat hat sich in den letzten Jahren wiederholt mit parlamentarischen Vorstössen befasst, welche gleiche oder ähnliche Massnahmen zur Durchsetzung der bestehenden Tempolimiten zum Gegenstand hatten (z. B. 90.672 Motion Lanz: Aenderung des Ordnungsbussengesetzes; 90.804 Postulat Vollmer: Erhöhungen der Ordnungsbussen im Stras- senverkehr; 89.724 Motion Ledergerber: Führerschein mit Punktesystem). Eine Reihe von Massnahmen sind denn auch bereits eingeleitet bzw. in Vorbereitung. Das am 1. Juli 1992 eröffnete Vernehmlassungsverfahren zum Ordnungsbussen- gesetz dauert bis zum 30. September 1992. Die vorgeschlage- nen Aenderungen sollen insbesondere der Polizei ermögli- chen, künftig wesentlich höhere Ordnungsbussen auszufäl- len. Der Bundesrat beabsichtigt ferner, in einer nächsten Revi- sion des SVG, die nach Abschluss der Rechtssetzungsarbei- ten für den EWR-Vertrag (Eurolex) in Angriff genommen wird, verschiedene weitere Massnahmen zur Verbesserung der Ver- kehrssicherheit (z. B. längere Entzugsdauern bei Wiederho- lungstätern) in die Vernehmlassung zu geben. In Erfüllung der Anträge der Kantone an den Bund im Rahmen der Massnah- menpläne Luftreinhaltung hat der Bundesrat ferner am 27. Ja- nuar dieses Jahres das EJPD beauftragt, weitere Massnah- men zur Geschwindigkeitsreduktion zu prüfen, wie den Ein- bau von Geschwindigkeitsreglern in Lastwagen, die Verwen- dung von Aufzeichnungen der Fahrtschreiber zur Feststellung von Geschwindigkeitsübertretungen und die Zulassung von Radarpistolen für amtliche Tempokontrollen. Zusammen mit den bereits eingeleiteten Vorkehren zur Verbesserung der Aus- und Weiterbildung der Motorfahrzeugführer und häufige- ren Verkehrskontrollen der kantonalen Behörden verspricht sich der Bundesrat von diesen Massnahmen eine Verbesse- rung der Verkehrsdisziplin. Präsident: Der Interpellant beantragt Diskussion. Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion 51 Stimmen Dagegen 42 Stimmen Verschoben - Renvoyé #ST# 92.3080 Interpellation Carobbio Direkte Bundessteuer. Gewinnungskosten Interpellanza Carobbio Imposta federale diretta. Costi aziendali Interpellation Carobbio Impôt fédéral direct. Frais professionnels Wortlaut der Interpellation vom 11. März 1992 Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat kürzlich in einer Antwort auf eine Anfrage bestätigt, dass Schutz- und Schmier- gelder vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. Da nach Artikel 67 BdBSt für die Leitung und Ueberwachung des Vollzugs der direkten Bundessteuer die kantonalen Be- hörden zuständig sind, stellt sich die Frage, ob diese Abzüge - zumindest in Zürich - auch bei der direkten Bundessteuer möglich sind? Ich frage darum den Bundesrat: a Welches ist die Haltung der Eidgenössischen Steuerverwal- tung in bezug auf die Möglichkeiten, nicht belegte Geschäfts- aufwendungen abzuziehen? b. Gibt es nach der Eidgenössischen Steuerverwaltung noch in ändern Kantonen Bestimmungen, die den Abzug solcher Aufwendungen - auch wenn sie nicht belegt sind - zulassen? a Wenn ja, gedenkt die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht allfällige interne Bestimmungen, die eine «permissive» Anwendung der Normen über den Abzug von Gewinnungsko- sten gestatten, zu ändern? d. Sollte der Bund nicht bei den kantonalen Verwaltungen in- tervenieren, um die Anwendung des Steuerrechts des Bundes bei der Berechnung der direkten Bundessteuer klarzustellen? Es sollte möglich sein, Einkünfte aus Schutz- oder Schmier- geldern entweder beim Empfänger oder - ist dieser nicht be- kannt- beim Zahlenden zu besteuern. Testo dell'interpellanza dell'11 marzo 1992 II Consiglio di Stato del Canton Zurigo, in risposta a un'inter- pellanza, ha recentemente confermato che le tangenti e le bu- starelle possono essere dedotte dal reddito imponible.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Wick Durchsetzung der bestehenden Tempolimiten Interpellation Wick Respect des limitations de vitesse In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band V Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.3118 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 09.10.1992 - 08:00 Date Data Seite 2207-2208 Page Pagina Ref. No 20 021 725 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.