Postulat Knüsel 83618 décembre 1986 présentation d'un rapport annuel écrit aux deux conseils; mieux garantir la continuité dans la composition et le travail de la délégation, afin d'en accroître l'efficacité; assurer une indemnisation adéquate des députés qui siègent dans les différentes instances de l'Union. L'arrêté prévoit de désigner une délégation de huit mem- bres, le maximum consenti, élus en tenant compte de notre système bicaméral, des langues officielles, des diverses régions du pays, de la représentation des groupes parle- mentaires selon leur force numérique. La durée du mandat est de quatre ans mais elle peut toutefois, exceptionnelle- ment, être prolongée en faveur d'un délégué assumant une fonction dirigeante au sein de l'Union interparlementaire, telle que celle de membre du Comité exécutif ou de prési- dent d'une commission permanente. Notre loi sur les indemnités, dans son texte révisé en 1981, prévoit expressément que «si l'Assemblée fédérale décide formellement d'adhérer à l'Union interparlementaire et si les délégations sont désignées par les Bureaux des deux conseils, les délégués sont indemnisés comme les membres des commissions.» Pour qu'une indemnisation correcte puisse intervenir, il est nécessaire que la compétence de nommer la délégation soit transférée du Comité du groupe suisse aux Bureaux des conseils. Or, l'arrêté qui vous est proposé prévoit ce transfert de compétence et permet expressément d'assumer cette indemnisation qui occasion- nera une dépense supplémentaire d'environ 34 000 francs. Au nom du Bureau unanime, je vous invite donc à voter l'entrée en matière ainsi que le texte proposé. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Gesamtberatung - Traitement global du projet Titel und Ingress, Art. 1-6 Titre et préambule, art. 1 à 6 Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes18 Stimmen (Einstimmigkeit) #ST# 86.931 Postulat Knüsel Gesetze und Bundesbeschlüsse. Darstellung bei Revisionen Lois et arrêtés fédéraux. Présentation des projets de révision Wortlaut des Postulates vom 8. Oktober 1986 In den letzten Jahren hat die Zahl der Teilrevisionen von Gesetzen und Bundesbeschlüssen stark zugenommen. Bei diesen Revisionen werden aber nur die vom Bundesrat zur Aenderung vorgeschlagenen Texte sowohl in den Ent- würfen wie auch auf den Fahnen aufgeführt. Diese Darstellungsart erschwert das Aktenstudium sehr stark. Besonders unübersichtlich wird es, wenn Erlasse schon einmal angepasst worden sind. Parlamentarier, die nicht über eine vollständige amtliche Sammlung verfügen, sind in diesen Fällen kaum oder überhaupt nicht mehr in der Lage, die Gesamtzusammenhänge zu erarbeiten. Der Bundesrat und das Ratsbüro werden ersucht, zu über- prüfen, ob zur Erleichterung des Aktenstudiums jeweils der geltende Text von Erlassen ganz oder kapitelweise den Abänderungsentwürfen gegenübergestellt werden könnte. Texte du postulat du 8 octobre 1986 Le nombre des révisions partielles de lois et d'arrêtés fédé- raux s'est considérablement accru ces dernières années. En l'occurrence cependant, seuls les textes dont le gouver- nement propose la révision existent à la fois sous forme de projets et de dépliants. Cette présentation complique considérablement l'étude des dossiers. La situation devient particulièrement confuse si l'acte à réviser a déjà été modifié antérieurement. Les députés qui ne disposent pas d'un Recueil officiel complet ne peuvent guère se faire une idée globale des tenants et aboutissants. Le Conseil fédéral et le Bureau du Conseil des Etats sont invités à examiner la possibilité en vue de faciliter l'étude des dossiers, de joindre aux propositions de révision le texte en vigueur, intégralement ou par chapitres, des actes légis- latifs à modifier. Mitunterzeichner - Cosignataire: Hänsenberger Knüsel: Ich kann mich kurz fassen. Ich habe aus einem ganz bestimmten Grunde ein Postulat betreffend die übersicht- lichere Darstellung und Gestaltung der Fahnen und Bot- schaften bei Revisionen von Gesetzen und Bundesbeschlüs- sen eingereicht. Die zeitliche Belastung des einzelnen Parlamentariers hat in den letzten Jahren sehr stark zugenommen. Ich erlaube mir diese Feststellung als älteres Mitglied in diesem Rate. Dabei denke ich nicht nur an die wesentlich längere Sitzungszeit während den Sessionen, sondern vor allem auch an die gestiegene Zahl von Geschäften an Sitzungstagen, die für die Kommissionen erforderlich sind. Kommt dazu, dass in recht vielen Fällen die Zusammenhänge komplexer gewor- den sind und dass bei Revisionen von Gesetzen sowie von Beschlüssen auch andere bestehende Gesetze oder Beschlüsse mit in die Anpassungen einbezogen werden. Wenn dann im Verlaufe der Beratungen in den beiden Räten grössere Aenderungen vorgenommen werden, wird es vor allem für die Mitglieder des Rates, welche nicht in einer Kommission Einsitz hatten, oft fast unmöglich, die Gesamt- zusammenhänge zu erkennen. Bei den Differenzbereinigungen wird das ganze Problem noch heikler und noch komplexer, da bei manchen Beratun- gen nicht nur Monate, sondern oft sogar Jahre verstreichen können, bis ein entsprechendes Gesetz wieder vor den Rat kommt. Das bessere ist der Feind des Guten. Wir sind Milizparlamentarier und obliegen mit der Funktion als Rats- mitglied auch noch anderen Aufgaben. Selbst ein stolzer Besitzer einer kompletten amtlichen Sammlung hat oft Mühe, den jeweils rechtsgültigen Text zu finden, und wenn er es macht, dann nur mit zusätzlichem Zeitaufwand. Ein Jurist wird im Suchen schneller fündig als ein Laie, der sich praktisch ausschliesslich über die EDMZ bedienen muss. Oft will mir scheinen, dass dies Fahne letzendlich zu einem Konkurrenzprodukt zum Schnitt- und Strickmuster des «Meyer'schen Frauen- und Modeblattes» wird. Ein Beispiel: Bei der Revision der Krankenversicherung steht auf der Fahne beim Antrag des Bundesrates: «Artikel 12 des Invali- denversicherungsgesetzes aufgehoben». Die ständerätliche Kommission beantragt die Streichung. Was beinhaltet die nun seinerzeit beantragte Sireichung in einem anderen Gesetz? Verschiebung der Geburtsgebrechen von der Inva- lidenversicherung auf die Krankenkassen, Ueberführung einer Leistung in der Grössenordnung von immerhin rund 150 Millionen Franken von der Invalidenversicherung auf die Krankenkassen. Die Aufführung des Artikels 12 beispielsweise auf der Fahne des Invalidenversicherungsgesetzes hätte ein weiteres Stu- dium wesentlich erleichtern können. Ich möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass der Parlamentarier sehr oft im Spannungsfeld der Meinungen steht und gezwungen ist, sich ein eigenes Urteil zu bilden. Ich bitte das Büro zu prüfen, ob nicht bei Aenderungen von Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen der ursprüngli- che Text-das können ein oder zwei Sätze sein- mit auf die

  1. Dezember 1986837Immunität von Nationalrat Oehler. Aufhebung Fahne gedruckt werden kann, damit das Studium der Akten einfacher und leichter wird. M. Aubert: Puisque le postulat s'adresse en partie au Bureau, le Bureau en a délibéré et m'a chargé de donner la réponse suivante: Le souci de M. Knüsel est tout à fait légitime, son postulat nous paraît justifié, le Bureau est prêt à l'accepter. Tout au plus pourrais-je ajouter en mon nom personnel que ce n'est pas seulement lors de révisions partielles de la loi, mais c'est aussi parfois lors de révisions totales qu'il pourrait être utile de connaître exactement quel est le contenu de l'ancienne loi et quelles sont les nou- veautés que le projet prétend y apporter. Ueberwiesen - Transmis #ST# 86.001 Immunität von Nationalrat Oehler. Aufhebung Immunité parlementaire du conseiller national Oehler. Levée Beschluss des Nationalrates vom 20. Juni 1986 Décision du Conseil national du 20 juin 1986 Antrag der Kommission a. auf die Gesuche der Bezirkgerichte von St. Gallen, Arbon und Morgen einzutreten b. die parlamentarische Immunität von Nationalrat Oehler nicht aufzuheben. Proposition de la commission a. d'entrer en matière sur les requêtes présentées par les tribunaux de district de Saint-Gall, d'Arbon et de Morgen b. de ne pas lever l'immunité parlementaire de M. Oehler. Frau Meier Josi: Nationalrat Oehler hat Nationalrat Ruf im Anschluss an die Sommersession 1985 in der «Ostschweiz», wo er damals Redaktor war, sowie während der Herbstses- sion desselben Jahres in Interviews mit zwei anderen Zeitun- gen scharf angegriffen. In allen drei Fällen reichte der Ange- griffene bei den im Antrag erwähnten Gerichten gegen National rat Oehler Strafklage wegen Ehrverletzung ein. Die- ser berief sich auf seine parlamentarische Immunität, da die Aeusserungen im Anschluss an Auseinandersetzungen über die Asylpolitik erfolgt seien. Der Nationalrat hat auf den Antrag seiner Petitions- und Gewährleistungskommission in der Sommersession 1986 nach eingehender Debatte die Aufhebung der Immunität abgelehnt. Er ging davon aus, zwischen der amtlichen Tätig- keit von Nationalrat Oehler und dessen Aussagen in den drei Publikationen sei keine scharfe Trennung möglich. Die entsprechenden Unterlagen stehen Ihnen im Amtlichen Bulletin der Sommersession 1986 zur Verfügung. Den Bericht der ständigen Kommission des Erstrates haben Sie vor sich. Dessen Inhalt darf als bekannt vorausgesetzt wer- den. Herr Oehler hat darauf verzichtet, sich vor Ihrer Kom- mission erneut verlauten zu lassen. Er verwies auf die Vor- akten. Die Immunität der Parlamentarier ist im Verantwortlichkeits- gesetz geregelt. Gemäss Artikel 2 ist sie absolut für all das, was der Parlamentarier in Rats- oder Kommissionsverhand- lungen sagt. Der Gesetzgeber hat dafür bewusst weder zivil- noch strafrechtliche Sanktionen vorgesehen. Schon vor 60 Jahren hat das Bundesgericht in einem Falle Dellberg entschieden, dass auch ausserhalb der Räte wiederholte Aussagen geschützt bleiben. «Le privilège est de taille, mais il est heureusement compensé par la placidité de nos hom- mes politiques», sagt dazu Kollege Aubert in seinem Kom- mentar zum Verfassungsrecht. Dieses Votenprivileg schützt nicht die bösen Zungen des Parlamentariers, sondern die wesensnotwendige Redefreiheit des Parlamentes. Bei Handlungen ausserhalb des Parlamentes bestehen sogenannte Verfolgungsprivilegien. Auch sie wollen nicht den Parlamentarier, sondern primär die Funktionsfähigkeit des Parlamentes schützen und Sanktionen dem Wähler überlassen. Bezieht sich eine Handlung auf die amtliche Tätigkeit oder Stellung des Parlamentariers, braucht es zur Strafverfol- gung nach Artikel 14 des Gesetzes die Ermächtigung beider Räte. Wir haben also im Falle Oehler über zwei Fragen zu entscheiden: 1. Besteht ein Zusammenhang zwischen den drei Aeusserungen mit seiner parlamentarischen Tätigkeit oder Stellung?
  2. Wenn ja, wollen wir die Ermächtigung erteilen oder nicht? Bevor ich antworte sei noch an folgendes erinnert: Gemäss Verantwortlichkeitsgesetz kommt die Priorität jener Kammer zu, der das Mitglied angehört. 1982 hat der Ständerat im Falle Leuenberger die Auffassung vertreten, es gehe nicht allein um die zeitliche Priorität. Vielmehr sei gerade wegen dieser Zugehörigkeit eines Mitgliedes dem Urteil des Erstra- tes jeweilen auch ein besonderes Gewicht beizumessen, ohne dass freilich dadurch die Entscheidungsfreiheit des Zweitrates geschmälert werden dürfte (vergleiche Amtliches Bulletin 1982 Seite 376). Vom Entscheid des Erstrates über einen seiner Kollegen sollte daher nicht ohne Not abgewi- chen werden. Ihre Kommission hat die beiden Fragen wie folgt beantwortet:
  3. Eine Beziehung zwischen der Tätigkeit eines Parlamenta- riers und Sessionsinterviews kann kaum bezweifelt werden. Zeitungen pflegen nicht Redaktoren der Konkurrenz über die Ratssessionen zu interviewen, es sei eben wegen derer parlamentarischer Stellung und Tätigkeit. Nach Auffassung Ihrer Kommission blieb der Erstrat auch im Rahmen seines Ermessens, als er diesen Zusammenhang bei der Kolumne in der «Ostschweiz» zum offenen Brief von Nationalrat Ruf als gegeben annahm. Dieser Schluss erscheint in unserem Milizsystem zulässig, weil Nationalrat Oehler seinen Kolum- nenlesern regelmässig mit politischen Themen als Parla- mentarier gegenübertrat, vor allem aber, weil ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang des Angriffes mit der zu dieser Zeit laufenden parlamentarischen Auseinan- dersetzung über die Asylpolitik bestand. Der Angriff richtet sich denn auch gegen ein konkretes politisches Vorgehen in der Asylpolitik eines Parlamenta- riers und visierte kein anderes Tun oder Handeln der ange- griffenen Person an. Wenn die Aussagen teils wörtlich wie- der in das Parlament zurückgetragen wurden - wobei sich die Gegner gar nichts schuldig blieben -, verstärkt das den Eindruck, dass die inkriminierten Aussagen eben primär mit der Stellung und Tätigkeit National rat Oehlers als Parlamen- tarier zusammenhingen, so dass die zweite Frage, jene der Ermächtigung, sich wirklich stellt. Wir beantworten sie fol- gendermassen:
  4. Materiell hält Ihre Kommission die Aufhebung der Immu- nität für nicht opportun. Der Gesetzgeber hat mit der Einräu- mung der Möglichkeit, die Strafuntersuchung vom Vorent- scheid einer nichtrichterlichen Behörde abhängig zu machen, anerkannt, dass im Bereich staatlicher Tätigkeit auch ausserhalb der strafrechtlichen Ueberlegungen auf ein Strafverfahren verzichtet werden darf. Ginge es beim Ermächtigungsentscheid nur darum, das Vorliegen eines Rechtsgrundes zu prüfen oder abzuklären, ob ausreichende Verdachtsgründe vorhanden sind, so wäre die Zuständigkeit einer nichtrichterlichen Behörde weder notwendig noch zweckmässig. Diese Meinung hat das Bundesgericht bei der Prüfung kantonaler Immunitätsbestimmungen vertreten. Ich verweise auf BGE 106 IV 43. Die Kommission stützt ihren Entscheid, die parlamentari- sche Immunität von Nationalrat Oehler nicht aufzuheben, in erster Linie auf die Praxis der eidgenössischen Räte, die bei der Aufhebung der Immunität ihrer Mitglieder sehr zurück-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat Knüsel Gesetze und Bundesbeschlüsse. Darstellung bei Revisionen Postulat Knüsel Lois et arrêtés fédéraux. Présentation des projets de révision In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1986 Année Anno Band IV Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 11 Séance Seduta Geschäftsnummer 86.931 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.12.1986 - 08:00 Date Data Seite 836-837 Page Pagina Ref. No 20 014 943 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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