- September 1985545Motion Bührer
die ganze Schweiz verbindlich sind, bedürfen gemäss Arti-
kel 22quater Absatz 3 der Genehmigung durch den Bun-
desrat.
- Weitere Massnahmen: Der Bund wird die gesetzlichen
Leistungen zur Gewährleistung einer sozialen Krankenversi-
cherung nach wie vor erbringen. Der Bundesrat knüpft aber
an diese Leistungsbereitschaft in Artikel 38ter neue Bedin-
gungen. Die Kantone werden im Rahmen der neuen Aufga-
benteilung zwischen Bund und Kantonen in Absatz 1 ver-
pflichtet, die Hälfte der Bundesbeiträge zu übernehmen,
wobei die Kantonsanteile unter anderem davon abhängen,
wie hoch die kantonseigenen Aufwendungen im Spitalbe-
reich sind. Auch die übrigen Kriterien bei der Berechnung
der Kantonsanteile wie Leistungen der Krankenkassen, Ver-
billigung der Prämien durch die Kantone usw. sind geeignet,
die heute noch enormen Unterschiede bei der Finanzierung
der kantonalen Gesundheitssysteme zu reduzieren.
Sie sehen, HerrJelmini, ich will glauben, dass der Bundesrat
seine Kompetenzen zur Vornahme von Koordinationsbemü-
hungen im Gesundheitswesen ausschöpft. Ich weiss, dass
heute gewisse Bestrebungen auch unter den Sanitätsdirek-
toren vorhanden sind, dem Bund zwar nicht direkte Ein-
griffe, aber weitere Kompetenzen zumindest in der Koordi-
nation, einzuräumen. Hierfür aber bedürfte es neuer gesetz-
licher Grundlagen, wenn nicht sogar neuer verfassungs-
rechtlicher Grundlagen.
Jelmlni: Ich danke Herrn Bundesrat Egli für die ausführli-
chen Überlegungen, die mir in die richtige Richtung zu
gehen scheinen, und ich hoffe, dass die Betroffenen die
Konsequenzen ziehen werden. Ich erkläre mich in diesem
Sinne von der Antwort befriedigt.
#ST# 85.511
Motion Bührer
Militärversicherungsgesetz. Revision
Loi sur l'assurance militaire. Révision
Wortlaut der Motion vom 20. Juni 1985
Nach Artikel 29 des Bundesgesetzes über die Militärversi-
cherung erhalten die Hinterbliebenen eines Militärpatienten
nur dann Hinterlassenenrenten, wenn der Tod im Zusam-
menhang mit dem versicherten Gesundheitsschaden ein-
trat. Fehlt ein Zusammenhang, sind die Hinterbliebenen sehr
oft auf Fürsorgeleistungen angewiesen, da insbesondere
schwerinvalide Militärpatienten kaum in der Lage waren,
eine berufliche Vorsorge aufzubauen.
Der Bundesrat wird eingeladen, eine Änderung der Bestim-
mungen des Militärversicherungsgesetzes vorzuschlagen
mit dem Ziel, den Hinterbliebenen von langfristig invaliden
Militärpatienten auch dann Versicherungsleistungen zu-
kommen zu lassen, wenn der Tod in keinem Zusammen-
hang mit dem versicherten Leiden stand.
Texte de la motion du 20 juin 1985
Selon l'article 29 de la loi fédérale sur l'assurance militaire,
les survivants d'un patient bénéficiant de cette assurance ne
touchent une rente que si le décès est dû à une affection
assurée. S'il n'y a pas de relation entre celle-ci et celui-là, les
survivants en sont souvent réduits à des prestations d'assis-
tance, car les militaires malades, surtout les grands inva-
lides, n'étaient guère en mesure de s'affilier à une pré-
voyance professionnelle.
Le Conseil fédéral est invité à proposer une modification des
dispositions de la loi sur l'assurance militaire, de telle sorte
que les survivants des grands invalides mentionnés ci-des-
sus reçoivent aussi des prestations de l'assurance lorsque le
décès n'est pas lié à une affection assurée.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Belser, Miville, Piller,
Weber (4)
Frau Bührer: Meine Motion möchte eine Revision des Mili-
tärversicherungsgesetzes veranlassen. Es geht um die
Frage, unter welchen Voraussetzungen die Hinterbliebenen
eines Militärpatienten eine Rente erhalten. Die Situation
nach dem geltenden Recht ist so, dass die Witwe und die
Kinder eines Militärpatienten, der an versicherten Leiden
stirbt, Leistungen erhalten. Keine Leistungen werden dage-
gen ausgelöst, wenn der Tod des Patienten nicht in Zusam-
menhang mit dem von der Militärversicherung übernomme-
nen Gesundheitsschaden steht. Lehnt die Versicherung die
Gewährung von Renten mangels Zusammenhang ab, müs-
sen die Hinterbliebenen den Beweis erbringen, dass ein
Zusammenhang besteht. Soweit das geltende Recht.
Vom Haftungsgrundsatz her ist diese Regelung durchaus
verständlich. In der Praxis zeitigt sie jedoch stossende Fol-
gen. Wir müssen uns bewusst sein, dass insbesondere
schwerinvalide Militärpatienten, die-wie das häufig der Fall
ist - sich ihren Gesundheitsschaden in jungen Jahren zuge-
zogen haben, kaum in der Lage waren, eine ausreichende
zweite Säule aufzubauen. Die Hinterbliebenen dieser Patien-
ten erhalten also nur die Leistungen der AHV, was sie nicht
selten zu Fürsorgeempfängern macht. Das stört mich und
sollte uns alle stören.
Man könnte einwenden, das Problem sei ein Randproblem,
eine Bagatelle. Tatsächlich dürften die anfallenden neuen
Leistungen kaum schwer ins Gewicht fallen. Schwer ins
Gewicht fällt aber, dass Familien, und seien es nur wenige,
deren Ernährer als Folge eines im Militär erlittenen Gesund-
heitsschadens nicht in der Lage war, eine ausreichende
Vorsorge aufzubauen, in materielle Not geraten. Der Bun-
desrat schreibt in seinen Richtlinien zur Regierungspolitik
1983 bis 1987: «Wo im Netz der sozialen Sicherheit noch
Lücken bestehen, sollen sie durch gezielte Massnahmen
geschlossen werden.» Meine Motion zielt auf die Schlies-
sung einer solchen Lücke ab.
Finanziell sind keine grossen Belastungen zu erwarten. Die
Statistik der Militärversicherung weist einen Bestand von
rund 5000 bis 6000 Invalidenrentnern auf. Davon sind etwa
ein Viertel Schwerinvalide mit einem Invaliditätsgrad von
über 50 Prozent. Die Verbesserung müsste diese Gruppe der
Schwerinvaliden betreffen.
Ich weiss, dass bereits eine Totalrevision des Militärversi-
cherungsgesetzes ins Auge gefasst wurde. Es scheint aber,
dass die Arbeiten dafür noch längere Zeit beanspruchen
werden. Ich meine, dass man mit der Verwirklichung des
Anliegens dieser Motion nicht so lange warten sollte. Die
Militärversicherung geniesst heute zu Recht einen guten
Ruf, sowohl was die gesetzlichen Leistungen als auch, was
die Administration betrifft. Um so stossender wäre es, diese
Lücke bestehen zu lassen. Die Militärpatienten verdienen in
ganz besonderem Masse unsere Sympathie. Sie haben im
Dienste unserer Landesverteidigung ihre Gesundheit einge-
•büsst. Nicht nur sie, auch ihre Angehörigen sollten auf
unsere Solidarität zählen dürfen.
Ich bitte Sie, meiner Motion zuzustimmen.
Bundesrat Egli: Beim Problem, das die Motion von Frau
Bührer aufgreift, handelt es sich um die sogenannte Rever-
sion, wie es versicherungstechnisch heisst. Es geht darum,
ob die Hinterbliebenen eines Versicherten Versicherungslei-
stungen beziehen können, auch wenn der Tod nicht mit
dienstlichen Ursachen zusammenhängt. Die Frage wurde
schon bei der Beratung des neuen Unfallversicherungsge-
setzes geprüft. Die Einführung einer solchen Reversion
wurde damals aber fallengelassen, und zwar aus folgenden
Gründen: Erstens, weil eine solche Lösung einen Einbruch
in das im Versicherungsrecht bestehende Prinzip der Kau-
salgebundenheit der Leistungen darstellen würde. Zweitens
wurde auch befürchtet, dass sich eine solche Einführung
70-S
Postulat Cavelty
54626 septembre 1985
auf der Prämienseite unangenehm auswirken könnte. Auch
stand damals bereits die Inkraftsetzung des Obligatoriums
der zweiten Säule bevor. Man erhoffte sich von diesem
Obligatorium eine gewisse Enthärtung der von Ihnen aufge-
worfenen Frage.
Nun darf nicht übersehen werden, dass das BVG hiereinige
Erleichterungen gebracht hat, die nach dieser Richtung
verlaufen, wie Sie sie anstreben. Ich darf auf Artikel 25
Absatz 3 der bezüglichen Verordnung 2 verweisen. Dort wird
wörtlich ausgeführt: «Für Versicherte, die zum mindesten 50
Prozent invalid sind, aber ausschliesslich eine Invaliden-
rente der Unfallversicherung oder der Militärversicherung
beziehen, muss die Vorsorgeeinrichtung gleich wie für ihre
eigenen Leistungsbezüger:
- die Altersgutschriften weiterführen;
- allfällige Freizügigkeitsleistungen überweisen;
- gegebenenfalls Hinterlassenen-» - das ist nun wichtig -
«oder zusätzliche Invalidenleistungen, für die die Unfallver-
sicherung oder die Militärversicherung nicht einsteht, er-
bringen.»
Damit ist bereits ein erster wesentlicher Schritt in dieser
Richtung getan.
Nun möchten wir aber das Problem, das Sie hier im Rahmen
der Militärversicherung aufwerfen, nicht isoliert lösen. Wie
Sie bereits erwähnt haben, steht das Gesetz über die Militär-
versicherung zurzeit in Revision. Die Arbeiten sind schon
ziemlich weit fortgeschritten. Zurzeit ist bereits eine Exper-
tenkommission an der Arbeit, so dass in absehbarer Zeit der
Bundesrat einen ersten Entwurf wird überprüfen und in die
Vernehmlassung schicken können. In diesem Rahmen wol-
len wir auch diese Frage prüfen. Wir möchten jetzt dieser
Frage wegen nicht isoliert eine Revision des Militärversiche-
rungsgesetzes vornehmen.
Darum bitte ich Sie, dass Sie diese Motion in Form eines
Postulates an den Bundesrat überweisen.
Frau Bührer: Ich bin dankbar für die Antwort des Herrn
Bundesrats. Ich bin mit der Umwandlung einverstanden und
verbinde damit die Hoffnung, dass das Anliegen in absehba-
rer Zeit behandelt und nicht auf die lange Bank geschoben
wird.
Präsident: Wird gegen die Überweisung als Postulat ein
Einwand erhoben? - Das ist nicht der Fall.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
#ST# 85.528
Postulat Cavelty
Gewässerüberdüngung. Bekämpfung
Lutte contre la surcharge
des eaux en phosphates
Wortlaut des Postulates vom 21. Juni 1985
Der Bundesrat wird eingeladen, von einem unter verschie-
denen Gesichtspunkten umstrittenen absoluten Phosphat-
verbot für Waschmittel abzusehen und statt dessen ein
wirksames Programm zur integralen Bekämpfung der
Gewässerüberdüngung aufzustellen. Wegleitend dafür sol-
len insbesondere sein:
- die Ergebnisse neuester wissenschaftlicher Untersuchun-
gen und Erfahrungen im In- und Ausland;
- die Auswirkungen der zu ergreifenden Massnahmen und
allfällige Folgen für Mensch, Umwelt und Wirtschaft;
- die Durchsetzbarkeit allfälliger Massnahmen innert kürze-
ster Frist, damit die angestrebten Verbesserungen rasch
eintreten.
Texte du postulat du 21 juin 1985
Le Conseil fédéral est prié de renoncer à instaurer une
interdiction absolue des phosphates dans les lessives, inter-
diction controversée à divers égards. Il devrait élaborer à la
place un programme permettant de lutter efficacement
contre toutes les causes de l'eutrophisation des eaux. Pour
rétablissement d'un tel programme, il faudra notamment
tenir compte des facteurs suivants:
- résultats d'études et d'expériences scientifiques récentes,
faites en Suisse et à l'étranger,
- conséquences probables des mesures envisagées et
effets qu'elles pourraient avoir sur l'homme, la nature et
l'économie,
- la possibilité d'appliquer les mesures prévues dans les
plus brefs délais afin que l'assainissement souhaité puisse
être rapidement obtenu.
Cavelty: Als das vorliegende Postulat am 21. Juni 1985
eingereicht wurde, war das Phosphatverbot noch nicht
erlassen. Es hatte eine Vernehmlassung stattgefunden, die
eine recht grosse Gegnerschaft aufgezeigt hatte, und zwar
nicht nur aus Kreisen der Wirtschaft, sondern auch aus
Teilen der Wissenschaft, der Landwirtschaft und zum Teil
auch des Umweltschutzes, wie zum Beispiel mehrere kanto-
naler Gewässerschutzämter. Unseres Erachtens hätte es in
dieser Situation für den Bundesrat ein dringendes Bedürfnis
sein können - man beachte die höfliche Formulierungl -,
vor der Entscheidung auch noch das Parlament anzuhören.
In diesem Sinne war das Postulat als echter Entscheidungs-
beitrag gedacht. Leider kam es dann anders, indem der
Bundesrat am 3. Juli 1985 das Phosphatverbot erliess. Die
Reaktionen auf dieses Verbot waren entsprechend kontro-
vers. Überrascht hat die Geschwindigkeit, mit welcher das
Phosphatverbot erlassen und in Kraft gesetzt wurde sowie
vor allem die beschränkte Zulassung von NTA als Ersatz-
stoff.
Bekanntlich bewirken Phosphate in den Waschmitteln auf
natürlichem Wege eine Enthärtung des Wassers und eine
Aufweichung des Schmutzes. Wenn man die Phosphate
entzieht, müssen andere Stoffe - eben das berühmte NTA -
zur Enthärtung des Waschwassers beigemengt werden. Das
NTA ist ein Produkt der organischen Chemie und damit im
Gegensatz zum Phosphat eine naturfremde Verbindung.
Phosphate sind an sich nicht schädlich und auch nicht
giftig. Sie sind gute Düngemittel für unsere Seen, allerdings
zu gut, indem sie den Algenwuchs dort zu stark fördern. Der
Ersatzstoff NTA hingegen düngt zwar nicht, steht aber min-
destens in grosser Konzentration im Verdacht, gesundheits-
gefährdend, eventuell gar krebserregend zu sein. So wird
nach unserer Information der Staat New York in den näch-
sten Wochen aus diesen Überlegungen ein NTA-Verbot er-
lassen.
Nach Schätzungen des Departementes und des Bundesam-
tes muss im Rahmen der notwendigen Neuentwicklungen
von phosphatfreien Waschmitteln mit Mehrkosten von 15
bis 30 Prozent gerechnet werden. Im Jahre 1984 gaben die
Schweizer etwa 170 Millionen Franken für Waschmittel aus.
Wenn eine Preissteigerung von 15 bis 30 Prozent eintreten
soll, so macht das immerhin zwischen 25 und 50 Millionen
Franken mehr aus. Wenn dann noch davon auszugehen sein
wird, dass ungefähr 10 Prozent mehr Waschmittel einge-
setzt werden müssen, um phosphatfrei zur ungefähr glei-
chen Wirkung zu gelangen, so erhöhen sich die Mehrkosten
durch das Phosphatverbot auf ungefähr 60 bis 75 Millionen
Franken.
Hier erhebt sich die Frage, ob man dieses Geld nicht besser
für die Fällung von Waschmittelphosphaten in Kläranlagen
verwenden könnte, denn im Gegensatz zu den Phosphaten
in der Landwirtschaft, die auf den Wiesen und somit ausser-
halb der Klärmöglichkeiten anfallen, fliessen alle Phosphate
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Bührer Militärversicherungsgesetz. Revision
Motion Bührer Loi sur l'assurance militaire. Révision
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1985
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
85.511
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
26.09.1985 - 08:00
Date
Data
Seite
545-546
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Pagina
Ref. No
20 013 868
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