Motion Piller
478
17 septembre 1985
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes
Dagegen
An den Nationalrat - Au Conseil national
29 Stimmen
1 Stimme
#ST# 85.481
Motion Piller
Radio und Fernsehen.
Dringlicher Bundesbeschluss
Arrêté fédéral urgent pour la radio et là TV
Wortlaut der Motion vom 18. Juni 1985
Der Bundesrat wird beauftragt, raschmöglichst einen dring-
lichen Bundesbeschluss über vorsorgliche Regelungen auf
dem Gebiet von Radio und Fernsehen vorzulegen, der
gestützt auf Artikel 55bis BV folgende Punkte enthält:
- Die geordnete und rechtmässige Fortentwicklung des
Radio- und Fernsehwesens sowie anderer öffentlicher fern-
meldetechnischer Verbreitungsformen unter Wahrung der
Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers bei der künftigen
Rechtssetzung.
- Bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes über Radio
und Fernsehen sind lediglich provisorische und befristete
Neuzulassungen und Änderungen unter Ausschluss jegli-
cher Entschädigungspflicht möglich. Dabei ist der Bestand
und die Entwicklung einer nationalen Sendeanstalt mit
repräsentativer und breit abgestützter Trägerschaft zu
sichern. Wo neue Veranstalter zugelassen werden, ist für
publizistischen Wettbewerb zu sorgen.
- Zur Vorbereitung, Antragstellung, Überwachung und Pla-
nung der unter den dringlichen Bundesbeschluss fallenden
Entscheidungen wird ein repräsentativ zusammengesetzter
Medien rat eingesetzt, welcher dem Bundesrat zuhanden der
Bundesversammlung jährlich einen Bericht über die
Mediensituation zur Kenntnisnahme vorlegt.
Texte de la motion du 18 juin 1985
Le Conseil fédéral est chargé de présenter, dans le plus bref
délai, un arrêté fédéral urgent réglementant, à titre préventif,
le domaine de la radiodiffusion et de la télévision; cet arrêté,
fondé sur l'article 55
bis
est., devra contenir les points sui-
vants:
- Le développement bien ordonné et légal de la radio et de
la télévision, ainsi que d'autres formes de diffusion publique
par les techniques de télécommunication, la liberté de déci-
sion du Parlement étant préservée en ce qui concerne
l'élaboration future de la législation.
- Seules des autorisations et des modifications provisoires,
pour une durée déterminée, sont possibles jusqu'à l'entrée
en vigueur d'une loi fédérale régissant la radio et la télévi-
sion, toute espèce d'obligation de dédpmmagement étant
exclue. En l'occurrence, l'existence et le développement
d'un institut national d'émission, dont le «support» soit
représentatif et largement étayé, dovent être garantis. Lors-
que de nouveaux émetteurs seront autorisés, on veillera à ce
que la concurrence soit assurée, en matière de publicité.
- Pour préparer, proposer, surveiller et planifier les déci-
sions qu'impliqué l'arrêté fédéral urgent, un conseil des
médias, composé de manière représentative, sera mis en
place. Celui-ci soumettra chaque année au Conseil fédéral,
pour son information', mais à l'intention de l'Assemblée
fédérale, un rapport sur la situation des médias.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Belser, Bührer, Meylan,
Miville, Weber (5)
Piller: Am 2. Dezember 1984 haben Volk und Stände den
Radio- und Fernsehartikel 55bis der Bundesverfassung
beschlossen. Mit diesem Artikel soll, nach dem Willen des
Volkes, der Bund die elektronischen Medien, vor allem
Radio und Fernsehen, gesetzlich regeln. Im sogenannten
Abstimmungsbüchlein schrieb der Bundesrat: «Der Bund
soll künftig nicht nur den technischen, sondern den gesam-
ten Bereich der elektronischen Medien rechtlich ordnen
können. Im Hinblick auf die rasche technische Entwicklung
erfasst dieser Artikel neben Radio und Fernsehen auch
andere Formen der elektronischen Medien.»
In diesen Verfassungsartikel wurden Hoffnungen gesteckt,
vor allem von denjenigen, die sich eine geordnete und
rechtmässige Entwicklung der elektronischen Medien wün-
schen. Es werden dies wohl alle diejenigen sein, die dem
Artikel 55bis zustimmten. Diese erwarten, in Anbetracht der
rasanten technischen Entwicklung und der bald einmal vom
Laien kaum mehr überblickbaren Flut von Informationsträ-
gern, vom Gesetzgeber ein rasches Handeln. Das heisst,
dass unser Parlament möglichst bald Regelungen im Berei-
che der elektronischen Medien und insbesondere Radio-
und Fernsehbereich beschliessen sollte.
Der Rahmen dieser Gesetzgebung wurde mit dem Verfas-
sungsartikel abgesteckt. Bundesrat und Verwaltung konn-
ten bei den damaligen Beratungen in den Kommissionen
und im Plenum der Räte fühlen, welche Lösungen im Parla-
ment und eventuell beim Volk Gnade finden können. In der
Schweiz wünscht man sich weder ein Staatsradio und -fern-
sehen, das den verlängerten Arm der Regierenden darstellt,
noch wünscht man sich von Wirtschaft und privaten Geldge-
bern beherrschte elektronische Medien und schon gar nicht
einen Medienwildwuchs.
Es erstaunte deshalb schon etwas, als man im Frühjahr 1985
in verschiedenen Zeitungen lesen konnte, das neue Radio-
und Fernsehgesetz sei frühestens zu Beginn der neunziger
Jahre zu erwarten, so auf die Geburtstagsfeier der Eidgenos-
senschaft im Jahre 1991. Mit Blick auf die rasante Entwick-
lung und mit Blick auf den enormen Druck, der von privater
Seite her ausgeübt wird, um das SRG-Monopol zu knacken,
um mit diesen neuen Medien auch das grosse Geld zu ver-
dienen oder um als Marktmächtiger zusätzlichen Einfluss zu
gewinnen, stufe ich diesen Termin als nicht akzeptierbar ein.
Zu vieles wäre dann de facto entschieden, zu viele Proviso-
rien und Versuche würden aus Sachzwängen heraus als
nicht mehr rückgängig zu machen eingestuft. Einmal mehr
müssten sich die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger um
die Hoffnungen betrogen vorkommen, die sie bei der
Abstimmung im Herbst 1984 gehegt haben.
Im heutigen modernen Elektronikzeitalter spricht man von
sogenannten Entwicklungsgenerationen, beispielsweise der
vierten Generation im Computersektor. Eine Generation
entspricht etwa der Entwicklungszeit von drei bis vier Jah-
ren. Niemand wird bestreiten können, dass gerade die elek-
tronischen Medien, gepaart mit den fast unbegrenzten tech-
nischen Möglichkeiten, einen gewaltigen Einfluss auf
unsere Gesellschaft ausüben. Umwälzungsprozesse sind im
Gange. Wenn wir Artikel 2 unserer Verfassung ernst nehmen
- und das wollen wir wohl alle -, haben wir dafür zu sorgen
und darüber zu wachen, dass diese Entwicklungen sich
nicht zum Schaden unseres Staates und unseres Volkes
auswirken. In Anbetracht der galoppierenden Entwicklung,
in Anbetracht der Tatsache, dass eine Entwicklungsgenera-
tion in der Elektronik drei bis vier Jahre dauert, ist es nicht
mehr zu verantworten, dass wir nach Beschluss eines Ver-
- September 1985479Motion Piller
fassungsartikels sechs bis acht oder gar zehn Jahre brau-
chen, um ein Gesetz zu schaffen. Parlament, Bundesrat und
Verwaltung haben sich in ihrer Arbeitsweise der jeweiligen
Entwicklung anzupassen und nicht umgekehrt. Nur so kann
der technische Fortschritt in die Bahnen gelenkt werden, die
es braucht, damit eben dieser technische Fortschritt wirk-
lich auch zum Segen und zur Mehrung der gemeinsamen
Wohlfahrt dient, wie dies in Artikel 2 der Bundesverfassung
festgelegt ist.
Diese Überlegungen führten zur vorliegenden Motion. Wenn
das Gesetz schon nicht früher möglich sein soll, dann
wenigstens ein dringlicher Bundesbeschluss, in dem einige
wesentliche Elemente vorgezogen werden. Es stehen heute
wichtige Entscheide an, so dass die Gefahr besteht, das
präjudizierende Beschlüsse gefasst werden, ohne dass das
Parlament dazu Stellung beziehen kann. Denken wir an das
Satellitenfernsehen - hier liegt allerdings jetzt ein Bundes-
beschluss über den Satellitenrundfunk vor- an das Regio-
nalfernsehen, an das Auslaufen der Rundfunkverordnung
und an das Einspeisen von Programmen in Kabelnetze. Mit
dem dringlichen Bundesbeschluss soll erreicht werden,
dass bis zum Inkrafttreten des Radio- und Fernsehgesetzes
eine geordnete und rechtmässige Entwicklung des Radio-
und Fernsehwesens möglich wird, und dies über die Mit-
sprache des Parlamentes. Es geht keineswegs darum,
Entwicklungen zu stoppen, sondern darum, diese in den fest
abgesteckten Rahmen zu lenken, den Volk und Stände mit
der Annahme des Verfassungsartikels gesetzt haben.
Herr Bundesrat, es ist auch nicht ein Misstrauen Ihnen
gegenüber, im Gegenteil. Das Parlament soll Ihnen helfen,
die zweifellos vorhandenen Angriffe auf die heutige Medien-
ordnung etwas abzuwehren. Es
v
ist wohl allen klar, dass die
Ausarbeitung und Beratung des Radio- und Fernsehgeset-
zes von uns viel Toleranz und Konsensbereitschaft fordern
wird. Alle bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gefällten
Entscheide müssen deshalb über den dringlichen Bundes-
beschluss provisorischen und befristeten Charakter erhal-
ten. Wo neue Veranstalter zugelassen werden, ist auch für
publizistischen Wettbewerb zu sorgen. Ebenfalls muss der
Ausschuss jeglicher Entschädigungspflicht erwirkt werden
können. Nur so kann dem Gesetzgeber der Gestaltungs-
spielraum erhalten bleiben.
Damit nicht Entscheide ohne vorausgegangene öffentliche
Diskussion gefällt werden, ist ein demokratisches Verfahren
zu wählen. Mit der Einsetzung eines Medienrates kann
einerseits eine kompetente Beratung des Bundesrates
sichergestellt werden, andererseits würde durch die periodi-
sche Berichterstattung das Parlament in die Meinungsbil-
dung einbezogen. Dieser Medienrat wurde damals bei der
Ausarbeitung der Mediengesamtkonzeption vorgeschlagen.
Auch wurde er in den Hearings anlässlich der Beratungen
des Radio- und Fernsehartikels von verschiedenen Seiten
gefordert. Er ist also als Idee nicht neu.
Ich bitte Sie, diese Motion zu überweisen. Mit den Mitunter-
zeichnern bin ich der Meinung, dass das Parlament rasch
und verantwortungsbewusst handeln muss. Der äusserst
rasante technische Fortschritt, dessen Ende keineswegs
abzusehen ist, wird tiefe Spuren in unserer Gesellschaft
hinterlassen. Mit der industriellen Fertigung der ersten Tran-
sistoren zu Beginn der sechziger Jahre wurde ein Zeitalter
eingeleitet, das in die Geschichte eingehen wird als dasje-
nige grösster gesellschaftlicher Umwälzungen. Technischer
Fortschritt konnte bis heute in der Bilanz jeweils positiv für
die Menschheit gewertet werden. Die modernen Sozial- und
Wohlfahrtsstaaten dieser Erde sind auch diejenigen, die im
Wettbewerb der Fertigung technisch hochstehender Güter
bestanden haben. Es gilt, dafür zu sorgen, dass sich auch
die Elektronifizierung der Schweiz positiv auf unsere Gesell-
schaft auswirkt, so wie dies vor über 50 Jahren bei der
Elektrifizierung der Fall war. Wer sollte dies.tun, wenn nicht
das Parlament, das dafür ja vom Volk den Auftrag erhielt?
Bundesrat Schlumpt: Der Bundesrat teilt durchaus die Mei-
nung von Ständerat Piller, dass die Entscheidungsfreiheit
des Parlamentes, des Gesetzgebers überhaupt, zu wahren
ist, und dass Entwicklungen in diesem Bereiche geordnet
und vor allem rechtmässig erfolgen müssen. Wir sind jedoch
der Meinung, dass das ohne dringlichen Bundesbeschluss
möglich und gewährleistet ist, und dass ein dringlicher
Bundesbeschluss auch von der Verfassung her nicht
gerechtfertigt wäre.
Es ist festzuhalten, dass das, was bisher vom Bundesrat auf
diesem Gebiet getan wurde, nur Versuchscharakter hat. Das
gilt für die Rundfunkversuche (Lokalrundfunkveranstaltun-
gen), die bis Ende 1988 laufen, und das gilt für das Abonne-
mentsfernsehen, das ebenfalls nur im Sinne eines Versu-
ches und deshalb eben auch nur provisorisch und befristet
bewilligt wurde. In allen diesen Bewilligungen heisst es
ausdrücklich, dass sie keinen Rechtsanspruch für eine Wei-
terführung und auch keinerlei Entschädigungsansprüche
für das Dahinfallen begründen. Die Veranstalter, die solche
Versuche machen, haben das bewusst in Kauf genommen.
Es war immer die Politik des Bundesrates in den vergange-
nen Jahren, bevor wir einen Verfassungsartikel - der ist ja
neuesten Datums - hatten, die Mitwirkung des Gesetzge-
bers bei wesentlichen Fragen und vor allem dort, wo es um
Präjudizierungen geht, sicherzustellen. Das war auch das
Anliegen der parlamentarischen Kommissionen, vor allem
der GPK Ihres Rates und des Nationalrates. Wir haben dem
Beachtung geschenkt. Gerade deshalb hat ja der Bundesrat
im vergangenen Jahr die Gesuche um Konzessionierung
von Direktrundfunksatelliten abgelehnt. Sie erinnern sich an
die vier Gesuche (Telsat usw.), die eine Konzession für die
Nutzung des der Schweiz zustehenden Rundfunk-Direktsa-
telliten wollten. Wir haben das abgelehnt mit der Begrün-
dung, dass die Rechtsgrundlage nicht genüge und dass
solche Entscheide von einer Tragweite seien - medienpoli-
tisch, gesamtpolitisch -, dass dazu der Gesetzgeber vorab
Stellung nehmen müsse. Deshalb haben wir dann auch
konsequenterweise einen allgemeinverbindlichen Bundes-
beschluss für eine befristete Lösung vorbereitet, dessen
Vernehmlassungsverfahren bereits abgeschlossen ist.
Ein dringlicher Bundesbeschluss in der heutigen Situation
wäre nach meiner Meinung kontraproduktiv. Wenn wir auf
diesem Wege der ausserordentlichen Rechtsetzung eine
temporäre Regelung schaffen würden, würde dadurch zwei-
fellos die Befürchtung von Ständerat Piller, dass sich die
Schaffung eines definitiven Radio- und Fernsehgesetzes,
gestützt auf Artikel 55bis BV, bis in die neunziger Jahre
hinein verzögert, an Wahrscheinlichkeit gewinnen. Dies ein-
mal schon deswegen, weil dadurch die Arbeiten an diesem
Radio- und Fernsehgesetz beeinträchtigt würden. Wir haben
für alle diese medienpolitischen Fragen fünf Leute zur Ver-
fügung; wenn sie sich für das dringliche Gesetzgebungs-
recht verwenden müssten, wäre dann einfach weniger
Arbeitskapazität für die ordentliche Gesetzgebung verfüg-
bar. Weiter spielt hier wohl auch ein psychologischer Grund
mit: Wenn etwas einmal geregelt ist, und sei es auch nur auf
dem Wege des ausserordentlichen Gesetzgebungsverfah-
rens (dringlicher Bundesbeschluss), neigen wir und das
Parlament nicht dazu, es mit der ordentlichen'Gesetzge-
bung allzu rasch zu nehmen. Nach der Meinung des Bun-
desrates muss aber das ordentliche Ausführungsrecht, also
die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen, absolut prio-
ritär, auch zeitlich beförderlich behandelt werden. Da stim-
men wir den Überlegungen von Ständerat Piller absolut zu.
Der Stand dieses Gesetzes: Ich habe die Äusserung eines
Mitarbeiters auch gelesen, wonach es Beginn der neunziger
Jahre werden könnte. Solche Aussagen, die einmal vielleicht
sogar aus einem gewissen Unmut heraus gemacht werden,
vielleicht auch als Mahnung, finden wie vieles andere in den
Medien besonders gerne Eingang.
Wir haben nicht etwa langsam gearbeitet. Der Radio- und
Fernsehverfassungsartikel gelangte im Dezember 1984 zur
Volksabstimmung und trat dann in Kraft. Zwei Monate spä-
ter war unser Entwurf für dieses Ausführungsgesetz bereits
bei der Expertenkommission füreine Mediengesamtkonzep-
tion. Diese Kommission muss nach einem früheren Auftrag
des Bundesrates dazu Stellung nehmen. Bevor der Verfas-
Motion Piller
480
17 septembre 1985
sungsartikel überhaupt angenommen war, haben wir den
Entwurf departementsintern bereits erarbeitet, also Vorar-
beit geleistet.
Ich habe nicht schlecht gestaunt, als ich vor einigen Mona-
ten harsche Kritik an diesem noch internen Entwurf las,
wonach wir sogar Bundesbeiträge an die SRG oder an
andere Radioveranstalter vorsähen, quasi Subventionen,
und das geschehe in der Meinung, sie ins Schlepptau zu
nehmen. Dass man einen solchen Bockmist schreiben
konnte, habeich noch verstanden; aber dass das genüsslich
im Lande herum kolportiert wurde, habe ich schon weniger
verstanden, weil Sie in der genau gleichen Zeit im Parla-
ment, mit der ganzen damit verbundenen Öffentlichkeit,
doch die Vorlage über eine regelmässige Bundesleistung
von 22 Millionen Franken für Radio Schweiz International
diskutiert haben und sie auch wohlwollend verabschie-
deten.
Was ist denn das anderes als eine Bundesleistung an die
SRG? Die Radio Schweiz International ist doch eine Tochter
der SRG! Sie und wir sind zur Auffassung gelangt, die
Leistung der Radio Schweiz International müsse aus natio-
nalem Interesse auch vom Bund mitfinanziert werden.
Man kann von mir doch nicht erwarten, wenn ich die Aus-
führungsgesetzgebung im Departement zu betreuen habe,
dass wir einen bestehenden Rechtsmangel, nämlich feh-
lende Rechtsgrundlagen, genau für derartige Alimentierun-
gen nicht beheben. Deshalb war ganz klar, dass eine
Bestimmung in dieses Radio- und Fernsehgesetz hinein
musste, welche post festum solche Beitragsleistungen wie
an Radio Schweiz International für diese nationale Aufgabe
gesetzlich abstützt. Das war die ganze Geschichte.
Warum ich das hier erwähne? Herr Präsident, meine Damen
und Herren, weil ich es gerne sage, das haben Sie wohl
gespürt. Man hat es auch nicht anders verdient, als dass
dies einmal im Klartext gesagt wird: So wird heute mit
unseren Arbeiten herumgesprungen, zum Teil völlig ver-
ständnislos, an allen Zusammenhängen vorbei.
Ich habe es aber auch aus einem sachlichen Grunde sagen
wollen. Ständerat Piller, es ist keine gute Art der Gesetzge-
bung, wenn wir einfach bruchstückweise wieder Teilrege-
lungen schaffen. Durch Einzelsprünge werden solche Inter-
pretationen oder Missverständnisse nur gefördert.
Zum Zeitplan: Der Entwurf für ein Radio-und Fernsehgesetz
ist jetzt bei der Expertenkommission Schneider. Sie hat Frist
zur Stellungnahme bis im Oktober. Man musste ihr eine
acht- bis zehnmonatige Frist lassen, es handelt sich immer-
hin um eine aufwendige Arbeit. Dann folgen die Bereinigung
und das Vernehmlassungsverfahren, die Auswertung und
die Ausarbeitung der definitiven Botschaft. Die Erläuterun-
gen liegen jetzt bereits vor. Ich nehme an, dass sich das
Parlament im Jahre 1987 mit dieser Vorlage beschäftigen
kann. (Das war vermutlich auch die Motivation für meinen
Mitarbeiter: er wollte den Mahnfinger erheben.)
Nachher hängt es natürlich vom Parlament ab, wie lange das
dauert. Ich glaube nicht, dass das Parlament für diese vor-
dringliche Ausführungsgesetzgebung drei oder vier Jahre
Zeit braucht. Das war der Fall beim Verfassungsartikel in
beiden Kammern; das sollte hier rascher gehen.
Wenn wir einen dringlichen Bundesbeschluss - wenn er
nach Verfassung zulässig wäre - nun auch ausarbeiten und
vorlegen würden, würden wir nicht mehr gewinnen als ins-
gesamt vielleicht zwei bis drei Jahre. Es wäre somit möglich,
dass man etwa zwei bis drei Jahre früher zu einer solchen
Regelung käme, aber es würde dann natürlich Artikel 89bis
Absatz 2 der Bundesverfassung gelten mit den Referen-
dumsvorschriften, den Befristungen usw. Ich befürchte,
dass dadurch das definitive Gesetz verzögert würde. In der
Summe hätten wir nichts gewonnen.
Dieses dringliche Gesetzgebungsverfahren ist nach dem
Verfassungstext und der ständigen Praxis nur zulässig bei
sachlicher Notwendigkeit und wenn der betreffende Erlass
zeitlich keinen Aufschub erträgt. Ich würde das dann beja-
hen, wenn Präjudizierungen für die kommende definitive
Ordnung in Frage stünden. Das ist aber nicht der Fall.
Was der Bundesrat bisher gemacht hat, hat Versuchs-
charakter und beinhaltet weder positive noch negative Prä-
judizierung. Zum Teil ist es auch eine Vorarbeit, um Erfah-
rungen zu sammeln, gerade beim Lokalrundfunk. Was wir in
Zukunft machen werden, insbesondere beim Satellitenrund-
funk, hängt davon ab, wie das Parlament zu diesem Erlass
Stellung nehmen wird. Hier zum Beispiel müssen wir einen
Teilbereich separat ordnen, aber nicht mit einem dringli-
chen Bundesbeschluss. Nochmals: wir werden vorher keine
Beschlüsse fassen, weder positive noch negative, weil sonst
auch wir Ständeraft Pillers Befürchtungen teilen müssten.
Aus diesen Gründen muss ich Ihnen beantragen, die Motion
von Herrn Piller abzulehnen.
Gestatten Sie mir abschliessend eine allgemeine Bemer-
kung. Unser Gesetzgebungsverfahren ufert nun tatsächlich
aus und führt gelegentlich zu einem Zeitaufwand, der ein-
fach nicht mehr verhältnismässig ist. Aus dieser Feststellung
heraus sind die Befürchtungen von Herrn Piller begründet.
Wenn die Ausführungsgesetzgebung sich in die neunziger
Jahre hinein verzögern würde, musste man sich wirklich
fragen, ob inzwischen nicht Irreversibles - einfach von den
Fakten her - geschehen würde. Wie sieht das Verfahren
heute aus? Vernehmlassung intern, Mitberichte- kleine und
grosse -, dann Vernehmlassung, Fristerstreckungen um
Monate und Monate. Dann geht das interne Mitberichtsver-
fahren wieder los. Dann kommen wir mit einer Botschaft,
und Sie verlangen Ergänzungsberichte, oft verlangen Sie
Expertisen usw. Dann muss etwas Besseres kommen, weil
man aus dem Stoss von Zusatzberichten ohnehin keine
Übersicht mehr gewinnen kann.
Es musste in einem Durchschnittsfall möglich sein - dieses
Radio- und Fernsehgesetz wird zwar einige Fussangeln
enthalten, aber im grossen und ganzen durchschnittliche
Anforderungen an Sie wie an uns stellen -, den Entwurf in
einem Jahr etwa beisammen zu haben. Weil wir schon im
Jahre 1984 beginnen konnten, nachdem das Parlament mit
dem Verfassungsartikel fertig war, hatten wir den Entwurf
schon zwei Monate später. Das Vernehmlassungsverfahren
inklusive definitive Botschaft dürfte etwa ein Jahr dauern,
und im Parlament sollte man in ein bis zwei Jahren mit
einem solchen Gesetz zu Rande kommen. Das gäbe dann
insgesamt etwa drei bis vier Jahre.
Ich will nicht sagen, dass es möglich sei, beim Radio- und
Fernsehgesetz diese Fristen einzuhalten. Aber ich möchte
doch hoffen, dass wir uns, Parlament und Bundesrat, in
gemeinsamer Anstrengung etwa an diesem Rahmen halten
können. Dann werden wir mit dem Radio- und Fernsehge-
setz rechtzeitig da sein, um die Entwicklung in den Griff zu
bekommen und im Griff zu halten.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, die Motion abzulehnen.
Piller: Ich danke Herrn Bundesrat Schlumpf herzlich für
diese Antwort.
Persönlich nehme ich die meisten Journalisten sehr ernst.
Ich habe hier eine Auswahl von Pressemitteilungen von
ganz seriösen Zeitungen. Vor den Sommerferien wurde all-
gemein die Befürchtung geteilt, dass es in die neunziger
Jahre gehen würde. Ich bin sehr froh zu hören, dass der
Bundesrat hier viel schneller vorwärtsmachen will, so dass
wir also dieses Gesetz doch noch in den achtziger Jahren
unter Dach bringen können.
Starttermin wäre 1987. Nach den Ausführungen des Herrn
Bundesrates ist es vielleicht sogar möglich, bereits im
Herbst 1986 mit den parlamentarischen Beratungen zu
beginnen. Ich bin auch seiner Meinung, dass man diese
Vernehmlassung etwas abkürzen kann, weil die Vernehm-
lassungsverfahren wirklich uferlos geworden sind. Das ist
der eine Punkt. Es ist erfreulich zu sehen, dass es doch
rascher vorwärtsgehen soll.
Zum zweiten freut es mich, dass Herr Bundesrat Schlumpf
hierausgeführt hat, dass keine präjudizierenden Beschlüsse
gefasst werden, bis dieses Radio- und Fernsehgesetz unter
Dach ist, dass also alles rückholbar ist, was jetzt beschlos-
sen wird. Das scheint mir sehr wichtig, denn der Gesetzge-
ber muss hier mitbestimmen können, wenn es um wirklich
- September 1985
481
Arbeitsbeschaffungsreserven. Bundesgesetz
wichtige Entscheide geht. Diese Ausführungen des Herrn
Bundesrates führen mich zum Schluss, dass die Motion im
jetzigen Zeitpunkt weitgehend als erfüllt eingestuft werden
kann, und ich ziehe sie zurück.
Zurückgezogen - Retiré
Schluss der Sitzung um 10.25 Uhr
La séance est levée à 10 h 25
#ST# Dritte Sitzung - Troisième séance
Mittwoch, 18. September 1985, Vormittag
Mercredi 18 septembre 1985, matin
8.00h
Vorsitz - Présidence: Herr Kündig
84.014
Arbeitsbeschaffungsreserven. Bundesgesetz
Réserves de crise. Loi
Botschaft und Gesetzentwurf vom 29. Februar 1984 (BBI l, 1129)
Message et projet de loi du 29 février 1984 (FF l, 1147)
Beschluss des Nationalrates vom 21. März 1985
Décision du Conseil national du 21 mars 1985
Antrag der Kommission
Eintreten
Proposition de la commission
Entrer en matière
Knüsel, Berichterstatter: Der vorliegende Gesetzentwurf
über Arbeitsbeschaffungsreserven basiert auf einem Verfas-
sungsartikel. Dieser Verfassungsartikel 31quinquies wurde
1978 von Volk und Ständen angenommen und überträgt
dem Bund die Aufgabe und die Verpflichtung, für eine
ausgeglichene Wirtschaftsentwicklung zu sorgen.
Beim vorliegenden Entwurf zu einem Bundesgesetz über die
Bildung von steuerbegünstigten Arbeitsreserven handelt es
sich um einen Ausführungserlass zum Konjunkturartikel.
Der vorliegende Entwurf soll das alte Bundesgesetz aus dem
Jahre 1951 ablösen. Gemäss Artikel 2 kann der Bund die
Unternehmen zur Bildung von steuerbegünstigten Arbeits-
reserven verpflichten, wobei gleich festgehalten wird, dass
diese nach deren Freigabe selbständig - ich betone das
«selbständig» - über den Einsatz innerhalb der gesetzlichen
Verwendungszwecke entscheiden können. In einer kurzen
Umschreibung lässt sich der vorliegende Entwurf wie folgt
zusammenfassen:
- Als Vorkehren für eine ausgeglichene konjunkturelle
Entwicklung und zur Verhütung und Bekämpfung von
Arbeitslosigkeit und Teuerung können Unternehmen
Arbeitsbeschaffungsreserven für die Phasen der Stagnation
oder Rezession anlegen.
- Teilhaftig an der Bildung von Arbeitsbeschaffungsreser-
ven werden Unternehmen mit mindestens 20 Beschäftigten,
indem sie jährlich höchstens 15 Prozent des ausgewiesenen
handelsrechtlichen Reingewinns beim Bund oder auf einem
Sperrkonto einer Bank anlegen.
- Der auf diese Weise abgezweigte Teil des unternehmeri-
schen Gewinns wird von den Ertragssteuern der Kantone
und des Bundes befreit, dies im Gegensatz zum heutigen
Recht, also von der Zeit der Auflösung auf die Phase der
Reservenbildung vorverschoben. Das ist ein ganz entschei-
dender Schritt. Das ist aber auch eine für die Wirtschaft
wesentliche Massnahme, welche die Reservebildung unbe-
strittenermassen attraktiv zu gestalten vermag. Die steuerli-
che Behandlung der Reserven ist eines der Kernstücke,
wenn nicht überhaupt das Kernstück der Vorlage selbst. Die
vom Bundesrat und vom EVD unterbreitete Vorlage unter-
scheidet sich in einem ganz wesentlichen Punkt gegenüber
Lösungen, die seinerzeit von der Expertenkommission erar-
beitet und im Vernehmlassungsverfahren zur Stellung-
nahme unterbreitet wurden. Die heutige Vorlage, über die
62-S
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Piller Radio und Fernsehen. Dringlicher Bundesbeschluss
Motion Piller Arrêté fédéral urgent pour la radio et là TV
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1985
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
85.481
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
17.09.1985 - 09:00
Date
Data
Seite
478-481
Page
Pagina
Ref. No
20 013 854
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