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Interpellation Bircher
eidgenössischen Forstgesetzgebung geprüft werden. In den
Richtlinien der Regierungspolitik für die Legislaturperiode
1983 bis 1987 hat der Bundesrat diese Revision als Geschäft
zweiter Priorität eingestuft. Diese Kategorie umfasst Vorla-
gen, welche bis zum Ende der Legislatur im Parlament
anhängig gemacht werden sollen.
- Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Überalterung
bzw. die mangelnde Verjüngung und Pflege unserer Wälder
ein ernst zu nehmendes Problem darstellt. Eine Intensivie-
rung der forstlichen Aktivitäten auf allen Stufen und in allen
Bereichen ist auch unabhängig von der Schadstoffbela-
stung der Umwelt dringend nötig. Zudem ist die sinnvolle
Holzverwertung zu fördern. Der Bundesrat hat dafür ein
entsprechendes Impulsprogramm beantragt.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes-
rates teilweise befriedigt.
#ST# 85.432
Interpellation Bircher
Klärschlammausbringung im Winter
Boues d'épuration. Epandage en hiver
Wortlaut der Interpellation vom 22. März 1985
Dem WWF kommt das Verdienst zu, mit Anzeigen gegen
verschiedene Kläranlageinhaber sowie Klärschlammtrans-
porteure auf das rechtswidrige Ausbringen von Klär-
schlamm und Gülle im Winter aufmerksam gemacht zu
haben. Offensichtlich nehmen kantonale und eidgenössi-
sche Behörden ihre Vollzugsaufgaben nur ungenügend
wahr. Im aargauischen Reusstal wurde im Januar gleich
tonnenweise Klärschlamm aus zürcherischen Kläranlagen
auf gefrorene Böden beim unter Naturschutz stehenden
Flachsee geschüttet.
Ich frage den Bundesrat:
- Wie nehmen die eidgenössischen Behörden die Aufsicht
über die seit 1981 geltende Klärschlammverordnung wahr?
- Wie steht es in den Kantonen mit der Nutzung der bis
1990 zur Verbesserung der gegenwärtigen Situation einge-
räumten Übergangsfrist?
- Warum werden nicht einfache Alternativen, wie zum Bei-
spiel das Entwässern des Schlammes oder die Schaffung
von Bodenlagunen, propagiert oder verbindlich durchge-
setzt?
- Welche Massnahmen werden für die Zukunft ganz allge-
mein getroffen, um der Gefährdung von Natur und Grund-
wasser besser zu begegnen?
Texte de l'interpellation du 22 mars 1985
Le WWF a le mérite d'avoir attiré l'attention sur l'épandage,
illicite en hiver, de boues d'épuration et de purin, en dépo-
sant plainte contre plusieurs détenteurs de STEP et contre
des transporteurs de boues d'épuration. De toute évidence,
les autorités cantonales et fédérales ne prennent pas assez
au sérieux leur tâche d'application de la loi. Dans la vallée
argovienne de la Reuss, ce sont même des tonnes de boues
d'épuration provenant de STEP zurichoises qui ont été
déversées sur les sols gelés des rives du Flachsee, placé
sous la protection de la nature. •
Je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions sui-
vantes:
- Comment les autorités fédérales contrôlent-elles l'appli-
cation de l'ordonnance sur les boues d'épuration, entrée en
vigueur en 1981?
- L'ordonnance donne aux cantons un certain délai, qui ne
doit pas aller au-delà de 1990, pour l'adaptation des STEP
existantes. Quelle est la situation dans les cantons?
- Pourquoi ne multiplie-t-on pas, voire n'impose-t-on pas,
des solutions simples telles que la dessiccation des boues
ou le lagunage?
- Quelles mesures prend-on, d'une manière générale, afin
de mieux protéger contre la pollution la nature et notam-
ment les eaux souterraines?
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und verlangt
eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 15. Mai 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 mai 1985
- Allgemeine Bemerkungen
Der Bundesrat anerkennt den Wert des Klärschlamms als
düngstoffreiches Produkt, das - gezielt im landwirtschaftli-
chen Pflanzenbau eingesetzt - einen volkswirtschaftlichen
Wert darstellt und gleichzeitig eine ökologisch sinnvolle
Verwertung eines Abfallstoffes ermöglicht.
Mit der Inkraftsetzung der bundesrätlichen Klärschlammver-
ordnung auf den I.Mai 1981 haben die zuständigen Bundes-
stellen (Bundesamt für Umweltschutz und Forschungsan-
stalt für Agrikulturchemie und Umwelthygiene in Liebefeld)
die mit dem Vollzug der diesbezüglichen Bestimmungen
betrauten kantonalen Gewässerschutzfachstellen technisch
und informativ unterstützt.
Leider stellt auch der Bundesrat fest, dass diese intensiven
Arbeiten nicht überall zum erwünschten Erfolg geführt
haben. Im vergangenen Winter sind einmal mehr Verstösse
gegen klare Bestimmungen der Klärschlammverordnung
vorgekommen, die den Boden- und den Gewässerschutz in
gleicher Weise beeinträchtigt haben.
Das Bundesamt für Umweltschutz hat sich daher mit einem
Kreisschreiben an die Kantone gewandt, um nochmals auf
die nötigen Massnahmen hinzuweisen, deren Vollzug
gemäss Klärschlammverordnung dringend ist. Diese Mass-
nahmen müssen noch vor dem kommenden Winter 1985/86
verwirklicht werden.
- Zu den einzelnen Fragen
Die Klärschlammverordnung überträgt dem Bundesamt für
Umweltschutz die Aufsicht über den Vollzug der Verord-
nungsbestimmungen. Weiter kontrolliert die Forschungsan-
stalt für Agrikulturchemie und Umwelthygiene in Liebefeld
laufend Nährstoffgehalte der Klärschlämme der meisten
Kläranlagen, deren Schwermetallgehalte und die Funktions-
tüchtigkeit der in Betrieb stehenden sanierten Hygienisie-
rungsanlagen.
Die von der Verordnung geforderten Sanierungspläne müs-
sen dem Bundesamt für Umweltschutz eingereicht werden.
Dieses berät die Kantone beim Erstellen dieser Pläne und
bei der Verwirklichung der darin vorgesehenen baulichen
Massnahmen. Es hat bis heute zahlreiche Pläne bereits
genehmigt.
Das Bundesamt für Umweltschutz setzt den Kantonen bei
Überschreitung der Schwermetallgrenzwerte Bedingungen
für die Sanierung im Einzelfall.
Forschung auf dem Gebiet des Klärschlamms wird durch
bundeseigene Mittel gefördert. So werden Fragen im
Zusammenhang mit der Hygienisierung und der Deponie-
rung im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms
«Klärschlamm» abgeklärt. Dies betrifft auch die eventuelle
Mitwirkung der Zementwerke bei der Verbrennung von Klär-
schlamm.
Die Überwachung der düngungskonformen Verteilung des
Klärschlamms auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen
muss durch die kantonale Umwelt- und Gewässerschutz-
fachstellen sichergestellt sein. Diese können sich dabei auf
die kantonalen landwirtschaftlichen Berater abstützen. Im
Detail erfolgt die Kontrolle mittels Abnehmerverzeichnissen,
die auf allen Kläranlagen vorhanden sein müssen. Die Kette
Interpellation Uchtenhagen
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N 21 juin 1985
bis hin zum Landwirt wird mittels eines obligatorischen
Lieferscheines und allenfalls eines Abnehmernachweises
(Abnehmerberechtigung mit einzelbetrieblicher Nährstoff-
bilanz) geschlossen. Lieferscheine können bei der EDMZ in
Bern bezogen werden.
Schwierigkeiten gibt es vor allem in dieser buchhalterischen
Erfassung der Klärschlammverteilung, die gemäss Kreis-
schreiben nun rasch behoben werden müssen.
- Bereits kurz nach Inkrafttreten der Klärschlammverord-
nung haben zahlreiche Kläranlageverbände provisorische
Massnahmen ergriffen, um auch im Winterhalbjahr die
Beschränkungen der Verordnung beachten zu können. Ver-
schiedene Kantone haben sie dabei tatkräftig unterstützt.
Beispielhaft sei etwa der Kanton Bern genannt, der allen
Gemeinden einen Beschluss des Regierungsrates zukom-
men liess, um technische Massnahmen durchzusetzen. Die
bis 1990 gesetzte Übergangsfrist ist nach Dringlichkeit des
Einzelfalles bereits frühzeitig zu nutzen.
- Schwierigkeiten der landwirtschaftlichen Düngung als
Gesamtes sowie die gewässerschutzrelevanten Aspekte der
Bodenbewirtschaftung sind in enger Zusammenarbeit zwi-
schen den kantonalen Umweltschutz- und Landwirtschafts-
fachstellen zu lösen. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind
im Bundesgesetz vom T.Oktober 1983 über den Umwelt-
schutz bereits gegeben; sie werden auch in der kommenden
revidierten Gewässerschutzgesetzgebung im Verhältnis zur
geltenden noch verdeutlicht. Zusätzlich enthält die im
Entwurf vorliegende Verordnung über umweltgefährdende
Stoffe entsprechende düngungsrelevante Bestimmungen.
Im übrigen hat der Bundesrat im 6. Landwirtschaftsbericht
und in seinem Geschäftsbericht des Jahres 1984 zu diesen
Fragen Stellung bezogen. Dies betrifft vor allem auch die
wichtigen finanziellen Aspekte im Zusammenhang mit der
Hofdüngerlagerung und -Verwertung.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes-
rates teilweise befriedigt.
#ST# 85.312
Interpellation Uchtenhagen
Heimschaffung von Tamilen
Retour des Tamouls dans leur pays
Wortlaut der Interpellation von 4. Februar 1985
Die Eskalation der Gewalt hat in den letzten Monaten im
Norden Sri Lankas zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen
geführt. Nach übereinstimmenden Aussagen ist das Leben
junger Tamilen zwischen 18 und 35 Jahren im Norden gene-
rell gefährdet. Auch im Süden ist ihre Sicherheit nicht
gewährleistet. In dieser Situation erscheint es nicht verant-
wortbar, asylsuchende Tamilen in ihre Heimat zurückzu-
schaffen.
Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender
Fragen:
- Die Grundlagen, auf die sich der Bundesrat bei seinem
Entscheid vom I.Oktober 1984 stützte, wonach asyl-
suchende Tamilen grundsätzlich zurückgeschickt werden
können, haben sich als wenig zuverlässig erwiesen. Es stellt
sich daher die Frage, welche Anstrengungen der Bundesrat
jetzt unternimmt, um seinen bevorstehenden Entscheid auf
eine zuverlässigere Basis abzustützen.
- Seit Beginn dieses Jahres verweigern die Behörden ein-
zelner Kantone Asylsuchenden generell und auf unbe-
stimmte Zeit jede Arbeitsbewilligung. Wie verträgt sich diese
Praxis nach Auffassung des Bundesrates mit der eidgenös-
sischen Asylgesetzgebung?
- Angesichts der zum Teil neuartigen Asylproblematik
wären die Hilfsorganisationen offensichtlich bereit, neue
Wege zu beschreiten und zum Beispiel Beschäftigungs-
oder Ausbildungsprogramme zu organisieren für jene Asyl-
gesuchssteller, welche vorübergehend nicht in ihr Land
zurückkehren können. Ist der Bundesrat bereit, derartige
Massnahmen zu fördern, insbesondere für jene Asylgesuch-
steller, denen keine Arbeitsbewilligung erteilt wird?
Texte de l'interpellation du 4 février 1985
L'escalade de la violence survenue ces derniers mois au
nord du Sri Lanka donne lieu à une situation proche de la
guerre civile. Selon des avis concordants, la vie des Tamouls
dont l'âge se situe entre 18 et 35 ans y est généralement
mise en danger. Leur sécurité n'est pas davantage garantie
dans le Sud. Dans ces circonstances, il ne semble pas
admissible de renvoyer les demandeurs d'asile tamouls
dans leur patrie.
Le Conseil fédéral est donc prié de répondre aux questions
suivantes:
- Les bases sur lesquelles il est appuyé pour prendre sa
décision du 1
er
octobre 1984, selon laquelle les Tamouls
pouvaient en principe être renvoyés chez eux, apparaissent
peu dignes de foi. Que fait-il en conséquence pour fonder sa
politique sur des données plus fiables?
- Depuis le début de l'an, les autorités de certains cantons
rejettent systématiquement les demandes d'asile et ont
décidé pour une période indéterminée de refuser tout per-
mis de travail. Le Gouvernement estime-t-il ces pratiques
conciliables avec la loi sur l'asile?
- Vu les nouveaux problèmes qui se posent en matière
d'asile, les organisations d'entraide seraient manifestement
prêtes à trouver des solutions inédites et à organiser par
exemple des programmes de formation et d'emploi pour les
demandeurs d'asile qui ne peuvent provisoirement retour-
ner dans leur pays. Le Gouvernement envisage-t-il d'ap-
puyer de tels programmes, notamment pour les demandeurs
d'asile auxquels on a refusé d'octroyer un permis de travail?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen,
Borei, Braunschweig, Chopard, Christinat, Deneys, Fank-
hauser, Friedli, Hubacher, Jaggi, Leuenberger-Solothurn,
Longet, Mauch, Morf, Nauer, Neukomm, Ott, Pitteloud,
Renschier, Riesen-Freiburg, Robbiani, Rohrer, Ruch-Zuch-
wil, Ruffy, Weber-Arbon (25)
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 25. April 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 25 avril 1985
- Dem Bundesrat standen für seinen Beschluss vom
I.Oktober 1984 verschiedene Entscheidungsgrundlagen
zur Verfügung, nebst verwaltungsinternen Berichten unter
anderen auch die Stellungnahmen des UNO-Hochkommis-
sariats für Flüchtlinge und der schweizerischen Flüchtlings-
hilfswerke. Diese Quellen decken sich in den Lagebeurtei-
lungen zum grössten Teil. Es besteht deshalb kein Anlass,
an deren Zuverlässigkeit zu zweifeln.
Allerdings beurteilen die Autoren dieser verschiedenen Stu-
dien die Frage der Zumutbarkeit der Heimschaffung von
abgewiesenen tamilischen Asylbewerbern nach Sri Lanka
unterschiedlich und gelangen demzufolge zu verschiede-
nen Schlussfolgerungen.
Angesichts dieser komplexen Lage wird der Bundesrat auch
in Zukunft alle ihm zugänglichen Informationsquellen sorg-
fältig ausschöpfen, um die ihm obliegenden Entscheide so
breit wie nötig abzustützen.
- Nach dem Asylgesetz sind die Kantone zuständig, den
Asylgesuchstellern Arbeitsbewilligungen zu erteilen. Diese
Kompetsnzzuweisung hat ihren Sinn darin, den Kantonen
die nötige Flexibilität zu gewähren, um den jeweiligen loka-
len Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Damit können die
Kantone nicht nur ihrer Pflicht zur Berücksichtigung der
Priorität des einheimischen Arbeitnehmers im Einzelfall
nachkommen, sondern auch durch eine generell zurückhal-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Bircher Klärschlammausbringung im Winter
Interpellation Bircher Boues d'épuration. Epandage en hiver
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1985
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
85.432
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
21.06.1985 - 08:00
Date
Data
Seite
1269-1270
Page
Pagina
Ref. No
20 013 525
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