Postulat Jung1258N 21 juin 1985
nicht erwähnt. Nach Absatz 2 kann der Bundesrat für andere
als die in Absatz 1 genannten Verwendungen die Rücker-
stattung des Zollzuschlages nur dann beschliessen, sofern
hiefür auf dem Grundzoll eine Zollbegünstigung gewährt
wird. Es handelt sich dabei um die Zollbegünstigung laut
Reversverordnung vom 4. November 1970. Dort ist eine sol-
che Zollbegünstigung für die Luftfahrt nicht vorgesehen,
weil entsprechende Begehren auch vom Parlament wegen
mangelnder wirtschaftlicher Notwendigkeit bisher stets
abgelehnt wurden. Daher ist eine Rückerstattung des Zollzu-
schlages an die Flieger auch nach Absatz 2 nicht möglich.
Der Bundesrat anerkennt die wertvollen Leistungen der
Leichtaviatik für die Militär- und Berufsfliegerei. Der Bund
subventioniert deshalb auf anderem Weg gezielt den Aus-
bau auch von Leichtflugzentren sowie die fliegerische Nach-
wuchsförderung mit Beiträgen an die fliegerische Vorschu-
lung, die Schweizerische Luftverkehrsschule, die fliegeri-
sche Weiterbildung durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt
und die Militärpilotenausbildung. Diese Aufwendungen
betragen ein Mehrfaches der Zolleinnahmen aus den Flug-
treibstoffen.
Bei dieser Sachlage ist der Bundesrat der Auffassung, der
vom Postulanten gewünschte Bericht erübrige sich.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
Abgelehnt - Rejeté
#ST# 85.373
Postulat Müller-Bachs
Agrargesetzgebung und Naturschutz
Législation agraire et protection de la nature
Wortlaut des Postulates vom 13. März 1985
Der Bundesrat wird ersucht, Vorschläge zur Abänderung
der Agrargesetzgebung und des landwirtschaftlichen Sub-
ventionswesens ausarbeiten zu lassen mit dem Ziele, ver-
mehrt ökologische Aspekte einzubringen, ohne den Ge-
samtumfang landwirtschaftlicher Subventionen zu vergrös-
sern und ohne das Einkommen der Landwirte zu schmälern.
Texte du postulat du 13 mars 1985
Le Conseil fédéral est invité à faire élaborer des propositions
tendant à modifier la législation en matière d'agriculture et
le régime des subventions dans ce secteur. Il faudra, dans
ces projets, accorder plus d'importance aux aspects écolo-
giques, sans toutefois augmenter le volume des subventions
ni réduire le revenu des agriculteurs.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen,
Bäumlin, Bircher, Brélaz, Bundi, Dünki, Euler, Günter, Jae-
ger, Longet, Maeder-Appenzell, Morf, Nauer, Oester, Re-
beaud, Renschler, Robert, Seiler, Stappung, Uchtenhagen
(20)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die staatlichen landwirtschaftlichen Förderungsbeiträge
bewirken zum Teil eine abträgliche Steigerung der Produk-
tionsintensität, die zu Überschüssen und zu Umweltbela-
stung führt. Diese verursachen ihrerseits weitere soziale
Kosten. Der Katalog von Massnahmen, die den Anreiz zu
unvernünftigen Produktionssteigerungen verringern und zu
sinnvollem ökologischem Wirtschaften erhöhen, lässt sich
wie folgt veranschlagen:
- Die Lenkungsmassnahmen zur Preis- und Absatzsiche-
rung im Inland (Preisgarantie mit staatlicher Übernahme-
pflicht für Milch, Zuckerrüben, Raps, Brotgetreide, ferner
Richtpreise mit Marktinterventionen beim Schlachtvieh, Prä-
mien für den Anbau von Futtergetreide und für Nicht-Milch-
ablieferer) sind zu redimensionieren zugunsten marktwirt-
schaftlicher Steuerungsfaktoren (Aufwand 1983:
1 111 497000 Franken).
- Preis- und Absatzsicherung im Inland sollen vorwiegend
durch geeignete Massnahmen an der Grenze (Importschutz,
Zölle, Preiszuschläge) begünstigt werden.
- Bezüglich Umweltbelastung kritischer Produktionsmittel,
wie Pestizide und gewisse Kunstdünger, sind diese mit einer
staatlichen Steuer zu belegen.
Die durch Einsparungen bei der Preis- und Absatzsicherung
im Inland, Abschöpfung der Importe von Agrarprodukten
sowie fiskalische Belastung schädlicher Produktionsmetho-
den gewonnenen Mittel sollen für direkte Beiträge an ökolo-
gisch wertvolle Anlagen verwendet werden, wie Hecken,
Bachrandbepflanzung, Weiden, Naturwiesenstreifen, Trok-
kenstandorte, Massnahmen für eine umweltgerechte Ver-
wendung von Hofdünger, umweltgerechte Aufarbeitung und
Verwendung von Klärschlamm, Geländekorrekturen gegen
Abschwemmung, Erforschung ökologischer Produktions-
methoden usw.
Diese Direktzahlungen würden auch eine relative Besser-
stellung der kleinen und mittleren landwirtschaftlichen
Betriebe in den Grenzertragslagen bewirken.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 15. Mai 1985
Déclaration écrite du Conseil fédéral du 15 mai 1985
Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen
und im Sinne seiner Ausführungen im 6. Landwirtschaftsbe-
richt weiterzuverfolgen.
Überwiesen - Transmis
#ST# 85.382
Postulat Jung
Milchkontingente, Stillegung
Gel des contingents laitiers
Wortlaut des Postulates vom 13. März 1985
Der Bundesrat wird eingeladen, die Revision der Ausfüh-
rungsverordnungen zum Milchwirtschaftsbeschluss 1977 in
folgenden Punkten zu prüfen:
- Abschaffung der Höchstdauer von fünf Jahren für die
Stillegung von Einzelkontingenten;
- Zulassung der Möglichkeit, dass ein Produzent freiwillig
Teilkontingente für eine unbestimmte Zeit stillegen kann.
Texte du postulat du 13 mars 1985
Le Conseil fédéral est prié d'étudier la modification des
dispositions d'exécution de l'arrêté sur l'économie laitière
1977 de manière à:
- supprimer la limite maximale de cinq ans applicable au
gel temporaire de contingent individuel
- permettre au fournisseur de geler son contingent indivi-
duel pour une curée indéterminée.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Blunschy,
Bühler-Tschappina, Butty, Cantieni, Cincera, Columberg,
Cotti Flavio, Cotti Gianfranco, Darbellay, Eng, Fischer-Sur-
see, Geissbühler, Giger, Grassi, Hari, Hess, Hösli, Humbel,
Hunziker, Iten, Kühne, Künzi, Landolt, Lanz, Loretan, Nuss-
baumer, Ogi, Pini, Risi-Schwyz, Röthlin, Ruckstuhl, Rutis-
- Juni 19851259Postulat Pitteloud
hauser, Rüttimann, Savary-Freiburg, Schärli, Schnider-
Luzern, Schnyder-Bern, Stamm Judith, Steinegger, Thévoz,
Tschuppert, Uhlmann, Wanner, Weber-Arbon, Wellauer,
Zehnder, Zwingli (48)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Verordnungen, die den Milchwirtschaftsbeschluss 1977
konkretisieren, so vor allem die Verordnung über die Milch-
kontingentierung im Talgebiet, in der voralpinen Hügelzone
und in der Zone l des Berggebiets (SR 916.350.101) und die
Verordnung über Massnahmen gegen übermässige Milch-
lieferungen in den Zonen II bis IV des Berggebietes (SR
916.350.102) enthalten bekanntlich Massnahmen, mit denen
eine übermässige Milchproduktion verhindert werden soll.
Einzelne Bestimmungen bewirken nun aber gerade das
Gegenteil. Zu denken ist an jene Vorschriften, die den Milch-
produzenten erlauben, ihre Kontingente für eine Höchst-
dauer von fünf Jahren stillzulegen. Viele Milchproduzenten
nützen ihr Milchkontingent nur deshalb voll aus (und tragen
damit zur Milchschwemme bei), um ihr Kontingent nicht zu
verlieren. Andere sind gezwungen, vor dem Ablauf der fünf
Jahre die Produktion wieder aufzunehmen.
Mit einer Abschaffung der gesetzlichen Limite von fünf
Jahren und der Zulassung der freiwilligen Stillegung von
Teilkontingenten wird den Bedürfnissen der Landwirte bes-
ser Rechnung getragen und ein grösserer Beitrag zur Ein-
dämmung der Milchschwemme geleistet.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 29. Mai 1985
Déclaration écrite du Conseil fédéral du 29 mai 1985
Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
Überwiesen - Transmis
#ST# 85.422
Postulat Neukomm
Preiskontrolle bei Käse
Fromages. Contrôle des prix
Wortlaut des Postulates vom 22. März 1985
Der Bundesrat wird gebeten, die Eidgenössische Preiskon-
trollstelle mit der Überwachung der Preise und Margen auf
allen Fabrikations- und Handelsstufen sowie mit der Bei-
tragsbemessung der Inlandverbilligung zu beauftragen. Er
erteilt der Eidgenössischen Preiskontrollstelle zudem den
Auftrag, die Preis- und Margenbildung bei den übrigen
importierten oder im Inland fabrizierten Käsesorten gemäss
allgemeiner Verordnung über geschützte Warenpreise vom
- April 1961 zu überwachen.
Texte du postulat du 22 mars 1985
Le Conseil fédéral est prié de charger le Contrôle des prix de
surveiller les prix et les marges de bénéfice à tous les
niveaux de la fabrication et du commerce, ainsi que de
.déterminer la contribution destinée à abaisser les prix dans
le pays. Il doit en outre donner à cet office le mandat de
surveiller les prix et les marges de bénéfice pour les autres
sortes de fromage importée ou fabriquées en Suisse, con-
formément à l'ordonnance générale sur les marchandises à
prix protégés du 11 avril 1961.
Mitunterzeichner-Cosignataires: Bäumlin, Bratschi, Braun-
schweig, Deneys, Eggenberg-Thun, Friedli, Jaggi, Leuenber-
ger-Solothurn, Meyer-Bern, Reimann, Robbiani, Rohrer,
Rubi, Ruffy, Stappung, Vannay, Wagner, Weber Monika,
Weber-Arbon, Zehnder (20)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Auf meine Einfache Anfrage vom 6. März 1984 antwortete
der Bundesrat, dass die preisbildenden Faktoren bei kosten-
beitrags- bzw. verbilligungsberechtigtem Käse fortan unter
Beizug einer neutralen Amtsstelle überprüft werden. Dies
und die Überwachung der Weitergabe von Verbilligungsbei-
trägen zugunsten der Konsumenten ist jedoch nach wie vor
nicht befriedigend gewährleistet. Grund dafür sind die gel-
tenden Richtlinien des Bundesamtes für Landwirtschaft
über die Inlandverbilligung nicht abzuliefernder Weich- und
Halbhartkäse vom 20. Oktober 1982. Danach führt das Bun-
desamt für Landwirtschaft die Überwachungsaufgabe in
eigener Sache aus oder überträgt sie dem Zentralverband
Schweizerischer Milchproduzenten (ZVSM), dessen Mitglie-
der selbst grosse Käsefabrikanten und Händler sind. Die
Richtlinien stehen im Gegensatz zum Bundesgesetz über
geschützte Warenpreise vom 21. Dezember 1960 und zum
Bundesratsbeschluss vom 10. Juli 1972 über die Interven-
tionsmöglichkeiten der Eidgenössischen Preiskontrollstelle
(EPK). Dieser unbefriedigende Rechtszustand muss die
Arbeit der beauftragten Amtsstelle lahmen, stellt den Über-
wachungsauftrag in Frage und gefährdet damit die Interes-
sen der Konsumenten.
Die Überwachung der Eidgenössischen Preiskontrollstelle
soll ferner aufzeigen, ob die Bundesmittel im Sektor Käse-
unter Berücksichtigung der Verhältnisse bei Importkäse -
gesamtwirtschaftlichen Verwertungszielen entsprechend
eingesetzt werden. Darüber und über die Weitergabe der
Verbilligungen zugunsten der Konsumenten hat die Eidge-
nössische Preiskontrollstelle dem Bundesrat periodisch
Meldung zu erstatten. Bei der Überprüfung der Kalkulatio-
nen verbilligungsberechtigter Käse kann die EPK Experten
und Vertreter der milchwirtschaftlichen Seite beiziehen. Die
Finanzierung dieser Aufgaben könnte wie bis anhin mittels
Abgaben der Käsefabrikanten gewährleistet werden, damit
die Bundeskasse nicht zusätzlich belastet wird. Bisher hat
der Zentralverband Schweizerischer Milchproduzenten
allein diese Finanzierungsbeihilfen erhalten. Neu sollte ein
angemessener Anteil für die Aufgaben der Eidgenössischen
Preiskontrollstelle abgezweigt werden.
Die Eidgenössische Preiskontrollstelle ist bereits heute
Fachinstanz in Preis-, Kosten- und Beitragsfragen bei
geschützten Agrarprodukten, unter anderem bei den Zuk-
kerfabriken, der Rapsölverwertung, der Pflichtlagerhaltung
von Nahrungsmitteln, der Milch, Butter usw.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
vom 29. Mai 1985
Déclaration écrite du Conseil fédéral du 29 mai 1985
Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
Überwiesen - Transmis
#ST# 85.376
Postulat Pitteloud
Ausgesteuerte Arbeitslose. Statistik
Chômeurs ayant épuisé leur droit à l'assurance.
Statistique
Wortlaut des Postulates vom 13. März 1985
Der Bundesrat wird eingeladen, die notwendigen Massnah-
men zu treffen, damit man den Arbeitslosenstatistiken
entnehmen kann:
- wie viele Arbeitslose ausgesteuert worden sind;
- aus welchen Gründen diese Personen ihren Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung verloren haben;
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Jung Milchkontingente, Stillegung
Postulat Jung Gel des contingents laitiers
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1985
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
85.382
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
21.06.1985 - 08:00
Date
Data
Seite
1258-1259
Page
Pagina
Ref. No
20 013 511
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