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CH_VB_001Ch Vb21.06.1985Originalquelle öffnen →
Motion Morf 1236 N 21 juin 1985 der Bodenfruchtbarkeit sind allerdings die Kantone zu- ständig. Sofern die in den erwähnten Verordnungsentwürfen enthal- tenen bodenrelevanten Bestimmungen in Kraft gesetzt wer- den - das Ergebnis der Vernehmlassung dazu steht noch aus-, werden die erforderlichen Vorkehrungen im Sinne der beiden Motionen möglich werden. Der Bundesrat, der dem Bodenschutz eine hohe Priorität einräumt, hat die feste Absicht, eine rasche und umfassend wirkende Ausgestal- tung der qualitativen Bodenschutzbestimmungen zu ver- wirklichen. Fachliche Kontakte, auch mit dem Ausland, zu diesem Thema finden periodisch statt. Gewässer- und Umweltschutzgesetz ermächtigen den Bun- desrat bereits heute, die nötigen Massnahmen zu treffen. Die Motionen betreffen somit den delegierten Rechtset- zungsbereich des Bundesrates. Dieser kann die beiden Vor- stösse daher nur als Postulate entgegennehmen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 85.320 Motion der christlichdemokratischen Fraktion Smog. Alarmsystem Motion du groupe démocrate-chrétien Smog. Dispositif d'alerte Text der Motion vom 5. Februar 1985 Der Bundesrat wird beauftragt, Richtlinien über den Aufbau eines Alarmsystems «Smog» bis Ende 1985 zu erlassen. Die Grenzwerte zur Auslösung des Smog-Alarmes sind durch den Bundesrat festzusetzen. Texte de la motion du 5 février 1985 Le Conseil fédéral est chargé d'édicter, d'ici la fin de l'année 1985, des directives concernant la mise en place d'un sys- tème d'alarme «smog». Les valeurs limites pour le déclenchement de l'alarme smog seront fixées par le Conseil fédéral. Sprecher- Porte-parole: Seiler Schriftliche Begründung - Développement par écrit In zahlreichen Städten und Agglomerationen der Schweiz ist heute die Luft zeitweise derart verpestet, dass für die Bewohner die Gefahr von gesundheitlichen Schäden besteht. Besonders gefährdet sind Kinder, alte und kranke Menschen. Ein entsprechender Alarmplan besteht praktisch nirgends. Es fehlt somit ein Instrument, um nicht nur die Bevölkerung auf diese (zu) hohe, gefährliche Schadstoffbe- lastung der Luft aufmerksam zu machen, sondern vor allem um sofortige Massnahmen anzuordnen, um die gesund- heitsbedrohenden Schadstoffbelastungen zu reduzieren. In Ergänzung zur Luftreinhalteverordnung soll daher der Bundesrat Richtlinien erlassen für den Aufbau eines Alarm- systems. Diese Richtlinien haben sich an die Kantone zu richten, damit bei der Smog-Alarm-Planung die örtlich und regional unterschiedliche Luftverschmutzung berücksich- tigt werden kann. Die Grenzwerte für die Auslösung des Smog-Alarms hat der Bundesrat festzusetzen, damit überall die gleichen Werte gelten. Diese Grenzwerte sind so tief anzusetzen, dass durch frühzeitige Massnahmen der Schadstoffausstoss einge- schränkt wird und gesundheitsbedrohende Giftkonzentra- tionen verhindert werden. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 22. Mai 1985 Rapport écrit du Conseil fédéral du 22 mai 1985 Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass das Smog-Problem ernst zu nehmen ist. Es handelt sich dabei um einen Teil- aspekt der allgemeinen Luftverschmutzung. Geschädigte Bauwerke, übersäuerte Seen und vor allem auch die geschädigten Wälder sind Indikatoren für die übermässige Luftverschmutzung. Es ist deshalb unerlässlich, die Luftver- schmutzung auf breiter Front an der Quelle zu bekämpfen. Der Bundesrat hat in seinem Bericht an das Parlament «Waldsterben: Parlamentarische Vorstösse und Massnah- menkatalog» aufgezeigt, welche Schwerpunkte er setzen wird. Mit dem Erlass des Umweltschutzgesetzes hat der Bundes- rat weitgehende Kompetenzen zum Erlass von Ausführungs- bestimmungen erhalten. Er hat davon mit den Erlassen über die Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen und Aus- serortsstrecken sowie über Luftreinhaltemassnahmen bei Feuerungen bereits Gebrauch gemacht und wird in der zweiten Hälfte 1985 die Luftreinhalteverordnung in Kraft setzen. Diese wird nicht nur Emissionsbegrenzungen festle- gen, sondern wird auch Immissionsgrenzwerte für die Beur- teilung der Belastung durch Luftschadstoffe sowie der Dringlichkeit von Massnahmen enthalten. Die Zweckmässigkeit des in der Motion verlangten «Smog- Alarm-Systems» muss in den Gesamtzusammenhang mit den in der Luftreinhalteverordnung geregelten Massnah- men gestellt werden. Der Bundesrat ist bereit, das Begehren zu prüfen, lehnt jedoch die Motion aus rechtlichen Gründen ab, weil das Anliegen zum Rechtsetzungsbereich gehört, der an den Bundesrat delegiert ist. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 85.367 Motion Morf Cinemathek. Budgetposition Cinémathèque. Article budgétaire Wortlaut der Motion vom 6. März 1985 Das schweizerische Filmarchiv in Lausanne, die Cinémathè- que suisse, kann am ehesten mit Institutionen wie Landes- museum und Landesbibliothek verglichen werden und kommt nur in zweiter Linie als Instrument für schweizeri- sche Filmförderung in Frage. Der Bundesrat wird deshalb aufgefordert, den Jahresbeitrag für die Cinemathek im Budget der Eidgenossenschaft als separaten Posten aufzunehmen und nicht mehr unter Film- förderungsmassnahmen zu verbuchen und dies auch bei der Änderung des Filmgesetzes (Art. 7 Abs. 1b) zu berück- sichtigen. Texte de la motion du 6 mars 1985 La Cinémathèque suisse à Lausanne est comparable à des institutions telles que la bibliothèque ou le Musée national; son activité dans le domaine de la promotion des films suisses n'est que secondaire.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion der christlichdemokratischen Fraktion Smog. Alarmsystem Motion du groupe démocrate-chrétien Smog. Dispositif d'alerte In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1985 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 85.320 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 21.06.1985 - 08:00 Date Data Seite 1236-1236 Page Pagina Ref. No 20 013 478 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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