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CH_VB_001Ch Vb16.09.1985Originalquelle öffnen →
#ST# Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Ständerat - Conseil des Etats 1985 Herbstsession - 10.Tagung der 42. Amtsdauer Session d'automne - 10 e session de la 42 e législature #ST# Erste Sitzung - Première séance Montag, 16. September 1985, Nachmittag Lundi 16 septembre 1985, après-midi 18.15 h Vorsitz - Présidence: Herr Kündig Nachruf - Eloge funèbre Präsident: Am 21. Juli 1985 starb in Basel im Alter von 77 Jahren alt Nationalratspräsident Dr. Alfred Schaller. Unser Land hat einen Menschen verloren, der zum Wohl der Allgemeinheit grosse Leistungen erbracht hat. Als feuriger und überzeugter Freisinniger hat.er mit Hingabe und Ziel- strebigkeit dem Lande gedient. Sein Name und seine Per- sönlichkeit sind mit einem Vierteljahrhundert Basler und Schweizer Politik aufs engste verbunden. Alfred Schaller wurde als Bürger von Wauwil im Jahre 1908 in Flüelen geboren. Er verbrachte seine Jugend in Flüelen, wo er sich als Sohn des Bahnhofvorstandes bereits früh mit der Eisenbahn und der Schiffahrt befreundete. Seine berufli- che Karriere begann dann auch bei den SBB. Neben seiner Tätigkeit als Bundesbahnbeamter studierte er an der Universität Basel Volkswirtschaft und schloss das Studium mit einer Doktorarbeit über die Bedeutung des Basler Rheinhafens für die SBB ab. Die Eisenbahn führte ihn damit zur Schiffahrt, der er ab 1936 auf verschiedensten Stufen und in verschiedensten schweizerischen und interna- tionalen Gremien diente. Parallel dazu verlief auch die politische Karriere: Zuerst im Basler Grossen Rat, von 1947 bis 1977 im Nationalrat und von 1950 bis 1966 in der Basler Regierung. Während seiner dreissigjährigen Zugehörigkeit zum Nationalrat war er in allen wichtigen Kommissionen tätig und hat nicht weniger als 16 Kommissionspräsidien bekleidet. Sein besonderes Interesse galt dabei den Verkehrs-, Finanz- und Sozialfra- gen. Bei der Bundesratsersatzwahl im Jahre 1954 war er offizieller Kandidat der freisinnigen Fraktion. Die Wahl eines Freisinnigen scheiterte jedoch an der sich erstmals abzeich- nenden Zauberformel. Von 1963 bis 1966 leitete er souverän die freisinnige Fraktion der Bundesversammlung. Ein Höhe- punkt seiner politischen Laufbahn war die Wahl zum Präsi- denten des Nationalrates im Dezember 1966. Er übte dieses Amt mit viel Tatkraft und Würde aus. In den letzten Jahren hat sich der Verstorbene ein wenig mehr Ruhe gegönnt. Er hat dies nach über 40 Jahren öffent- lichen Wirkens, wofür wir ihm herzlich danken, auch bestens verdient. Im Namen des Ständerates spreche ich der Familie des Verstorbenen unser tiefes Beileid aus. Ich bitte den Rat und die Besucher auf der Tribüne, sich zu Ehren des Verstorbe- nen zu erheben. Der Rat erhebt sich zu Ehren des Verstorbenen von den Sitzen L'assistance se lève pour honorer la mémoire du défunt #ST# 85.016 Auslandschweizer. Militärdienst Suisses domiciliés à l'étranger. Service militaire Botschaft und Beschlussentwurf vom 17. April 1985 (BBI II, 92) Message et projet d'arrêté du 17 avril 1985 (FF II, 95) Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral Schönenberger, Berichterstatter: Im Verlaufe der letzten Jahrzehnte wurde die Regelung der Einrückungspflicht der Auslandschweizer bei einer allgemeinen Kriegsmobilma- chung mehrmals überprüft und auf die militärischen Bedürf- nisse und politischen Gegebenheiten ausgerichtet. Die heute gültige Regelung geht auf den 1. Januar 1962 zurück. Sie sieht vor, dass Auslandschweizer in Friedenszeiten vom Instruktionsdienst, von der gemeindeweisen Waffen- und Ausrüstungsinspektion und von der ausserdienstlichen Schiesspflicht befreit sind, sofern sie militärischen Ausland- urlaub haben und sich im Ausland aufhalten. Sie können jedoch Schulen und Kurse frei will ig besuchen; sodann, dass bei einer Teilmobilmachung die ins Ausland beurlaubten Militärdienstpflichtigen und Hilfsdienstpflichtigen nicht ein- zurücken haben, sofern sie sich im Ausland aufhalten; und schliesslich, dass bei einer allgemeinen Kriegsmobilma- chung die ins Ausland beurlaubten Militärdienstpflichtigen des Auszuges und der Landwehr, also Dienstpflichtige vom 20. bis zum 42. Altersjahr, einzurücken haben, wobei der Bundesrat die Länder bestimmt, aus denen eingerückt wer- den muss. 60-S
Plan directeur de l'armée. Rapport 466 16 septembre 1985 Die dargelegte Regelung befriedigt heute nicht mehr, weil infolge der drastischen Verkürzung der Vorwarnzeiten die rechtzeitige Einberufung der Auslandschweizer fragwürdig erscheint. Möglicherweise steht aber auch genügend Zeit zur Verfügung, weshalb am Grundsatz der Einrückungs- pflicht festgehalten wird. Der Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht bleibt also auch für Auslandschweizer weiterhin unbestritten, doch lässt die Bundesverfassung für sie eine besondere Regelung zu. Nachdem der in der Schweiz ansässige Wehrpflichtige grundsätzlich bis zum 50. bzw. 55. Altersjahr einrückungs- pflichtig ist, erfordert die Dienstpflichtgerechtigkeit ein Gleichziehen für die Auslandschweizer, die heute mit 42 Jahren nicht mehr einrückungspflichtig sind. Die Erfahrung hat gezeigt, dass heute der Grossteil der sich ins Ausland abmeldenden Wehrpflichtigen nur für wenige Jahre ins Ausland geht und dann in die Schweiz zurück- kehrt. Deshalb wurde bereits 1973 eine Beschränkung des Militärpflichtersatzes der Auslandschweizer auf drei Jahre vorgenommen. Die gleiche Regelung soll nun für die Einrük- kungspflicht der Auslandschweizer im Fall der allgemeinen Kriegsmobilmachung getroffen werden. Die Einrückungs- pflicht soll aber aus Gründen der rechtsgleichen Behand- lung auch auf die Angehörigen des Landsturmes, also bis zum 50. bzw. 55. Altersjahr, ausgedehnt werden. Die Festle- gung der Staaten, aus welchen die Auslandschweizer einzu- rücken haben, bleibt weiterhin an den Bundesrat delegiert. Neben den jetzt aufgezählten materiellen Änderungen ist die Revision des Bundesbeschlusses auch zur Vornahme eini- ger formeller Änderungen benützt worden. Die Militärkommission empfiehlt Ihnen einstimmig Eintreten auf die Vorlage und Zustimmung zu derselben. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Gesamtberatung - Traitement global du projet Titel und Ingress, Ziff. I, II Titre et préambule, ch. I, II Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 38 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat - Au Conseil national #ST# 85.043 Armeeleitbild. Bericht Plan directeur de l'armée. Rapport Bericht des Bundesrates vom 29. Mai 1985 (BBI II, 550) Rapport du Conseil fédéral du 29 mai 1985 (FF II, 547) Antrag der Kommission Kenntnisnahme vom Bericht Proposition de la commission Prendre acte du rapport Schönenberger, Berichterstatter: Mit Botschaft vom 29. Mai 1985 unterbreitet der Bundesrat den Bericht über das Armeeleitbild. Bekanntlich ist die Überprüfung des Armee- leitbildes in unserem Rat durch ein Postulat Belser im Jahre 1983 verlangt worden. Ein gleichlautendes Postulat wurde im Nationalrat von der sozialdemokratischen Fraktion im Jahre 1984 überwiesen. Der Bundesrat behandelt die recht komplexe Materie in seiner Botschaft in sechs Kapiteln. In einem einleitenden Kapitel setzt er sich eingehend mit dem Ausbauschritt 1984 bis 1987 auseinander und verweist auf die grossen Vorha- ben, welche in diesem Zeitraum verwirklicht werden konn- ten oder noch verwirklicht werden können wie Kampfpanzer Leopard 2, TAFLIR, Kampfwertsteigerung Mirage-Kampf- flugzeuge, Lenkwaffen, PanzerjägerTOW/Piranha, Sturmge- wehr 90 erste Tranche sowie weitere kleinere Beschaf- fungen. Das zweite Kapitel befasst sich mit den Hauptpfeilern für den Ausbau unserer Armee. Der Bundesrat weist darauf hin, dass der schweizerischen Sicherheitspolitik gegenüber dem Armeeleitbild eine übergeordnete Bedeutung zukommt und dass das Schwergewicht unserer Sicherheitspolitik und unserer strategischen Massnahmen bei der Kriegsverhinde- rung liegen muss. Diese Kriegsverhinderung stellt jenes strategische Verhalten dar, das einen potentiellen Gegner veranlassen soll, auf die Auslösung einer bewaffneten Aus- einandersetzung zu verzichten. So fallen unter dieses Kapi- tel die Überprüfung der sicherheitspolitischen und konzep- tionellen Grundlagen, die sicherheitspolitischen Ziele der Schweiz, die militärische Bedrohung und der sicherheitpoli- tische Auftrag der Armee. Schliesslich hat ein Kleinstaat wie die Schweiz immer einschränkende Bedingungen in Kauf zu nehmen. So sind beim Ausbau unserer militärischen Lan- desverteidigung die bestehenden Rahmenbedingungen zu berücksichtigen, nämlich die allgemeine Wehrpflicht, das Milizsystem und die finanziellen Möglichkeiten, die dem schweizerischen Wehrpotential Grenzen setzen. In einem dritten Kapitel wird die Frage Armeeleitbild und Ausbauschritt behandelt. Hier verdient insbesondere der Hinweis Beachtung, dass wir sowohl auf Idealforderungen als auch auf Extremlösungen verzichten müssen. Der strate- gische Auftrag der Armee und seine Konsequenzen für die Kampfführung verlangen sodann zwingend das Zusammen- wirken stabiler infanteristischer und beweglicher mechani- sierter Kräfte. Zwangläufig wird in diesem Zusammenhang auch die Frage der Notwendigkeit der Modernisierung unse- rer Panzerwaffe behandelt. Das vierte Kapitel umschreibt den Stellenwert der Infanterie, ihre Aufgaben, ihre Bedrohung und Verwundbarkeit, setzt sich aber auch mit den Beschaffungsvorhaben für die Infan- terie auseinander, wobei die Befürchtung, es sei langfristig die Mechanisierung der Infanterie vorgesehen, als unbe- gründet abgetan wird. Das fünfte Kapitel ist den finanziellen Problemen gewidmet. Je länger, je mehr stellt sich die Frage, ob die für die nächste Zeit zur Beschaffung vorgesehenen Waffensysteme mitsamt ihren Folgekosten noch bezahlt werden können und inwie- weit es noch möglich ist, die Infanterie ausreichend zu bewaffnen und zu schützen trotz der sehr teuren Ausrü- stung der mechanisierten Verbände. In einem sechsten Kapitel schliesslich fasst der Bundesrat die Folgerungen aus seinem Bericht zusammen. Er stellt fest, dass sich das Armeeleitbild nach wie vor nach dem strategischen Auftrag gemäss seinem Bericht vom 27. Juni 1973 über die Sicherheitspolitik richtet. In bezug auf die Kriegführung wird an der bestehenden Konzeption der mili- tärischen Landesverteidigung festgehalten. Ferner legt der Bundesrat dar, dass die Zeit für die Erstel- lung der ersten Kampf- und Funktionsbereitschaft wegen der verkürzten Vorwarnzeiten für das Gros der Armee wesentlich verkürzt werden muss. Gerade weil die Infanterie für die Erstellung der Kampfbereitschaft im Vergleich zur heutigen Vorwarnzeit eine zu lange Zeit braucht, ist der unmittelbaren Verfügbarkeit der mechanisierten Verbände bei der Kriegsmobilmachung eine zunehmend entschei- dende Bedeutung beizumessen. Der Bundesrat verweist aber auch darauf, dass die Hand- lungsfreiheit des Verteidigers gewahrt werden muss und dass gerade wegen der Verwundbarkeit der Infanterie diese einen Abwehrerfolg nur im koordinierten Kampf der verbun- denen Waffen erzielen kann. Deshalb sind neue hochlei- stungsfähige Waffen, die eine eigentliche Rückgratfunktion
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Auslandschweizer. Militärdienst Suisses domiciliés à l'étranger. Service militaire In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1985 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 01 Séance Seduta Geschäftsnummer 85.016 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 16.09.1985 - 18:15 Date Data Seite 465-466 Page Pagina Ref. No 20 013 850 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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