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Interpellation Gerber
der Richtliniendebatte sehr deutlich zum Ausdruck gebracht
hat, dass das Programm ohnehin schon überlastet ist.
Aus allen diesen Gründen beantragt der Bundesrat die
Ablehnung der Motion.
Abstimmung - Vote
Für die Überweisung der Motion 20 Stimmen
Dagegen 15 Stimmen
An den Nationalrat - Au Conseil national
#ST# 84.437
Interpellation Gerber
Versorgungsbasis des Landes
Base alimentaire du pays
Wortlaut der Interpellation vom 5. Juni 1984
Obwohl vor fünf Jahren das Bundesgesetz über die Raum-
planung von der Bundesversammlung verabschiedet wor-
den ist mit dem Auftrag,
- der Boden sei haushälterisch zu nutzen;
- die ausreichende Versorgungsbasis sei zu sichern
- und der Landwirtschaft sollten insbesondere genügende
Flächen geeigneten Kulturlandes erhalten bleiben,
stellen wir fest, dass weiterhin in bedrohlicher Weise bestes
landwirtschaftliches Kulturland durch Zweckentfremdung
verloren geht.
Der Bundesrat wird deshalb gebeten, zu folgenden Fragen
Stellung zu nehmen:
- Sind die dem Ernährungsplan 80 zugrunde gelegten Kul-
turlandflächen zur Ausdehnung der offenen Ackerfläche,
zur Gewährleistung einer optimalen Fruchtfolgewirtschaft
und zur Versorgung des reduzierten Nutztierbestandes tat-
sächlich noch vorhanden und für die Zukunft durch die
kantonalen Rieht- und Nutzungsplanungen sichergestellt?
- Hat der Bundesrat alle notwendigen Vorkehren getroffen,
dass die im Raumplanungsgesetz Artikel 1 und 3 geforder-
ten Schutzmassnahmen für das landwirtschaftliche Kultur-
land in allen Kantonen verwirklicht werden?
- Hat sich der Bundesrat anhand der bereits genehmigten
kantonalen Richtpläne vom zweckmässigen Vollzug dieser
geforderten Schutzmassnahmen überzeugen können, oder
wie beurteilt er die diesbezügliche Situation?
- Kann der Bundesrat die Versicherung abgeben, dass er
keinem kantonalen Richtplan die Genehmigung erteilt,
sofern die in den Raumplanungsgesetz-Artikeln 1 und 3
geforderten Festlegungen nicht überzeugend dargelegt
werden können?
- Erachtet der Bundesrat die im Raumplanungsgesetz
enthaltenen Festlegungen zur Sicherstellung der ausrei-
chenden Versorgungsbasis für ausreichend, oder müssen
weitergehende Schutzmassnahmen zugunsten des Kultur-
landes ins Auge gefasst werden, zum Beispiel durch ein-
schränkende Kriterien für die Zweckentfremdung in Abhän-
gigkeit zur Bodeneignung oder durch einen umfassenden
Schutz im Sinne der Gesetzgebung über das Forstwesen?
Texte de l'interpellation du 5 juin 1984
La loi sur l'aménagement du territoire charge les autorités
- de veiller à assurer une utilisation mesurée du sol,
- de garantir des sources d'approvisionnement suffisantes
dans le pays et
- de réserver à l'agriculture suffisamment de bonnes terres
cultivables.
Bien que cette loi ait été adoptée il y a cinq ans déjà, on
continue, de façon inquiétante, à soustraire à l'agriculture
d'excellentes terres que l'on affecte à d'autres formes d'ex-
ploitation.
60-S
En conséquence, le Conseil fédéral est invité à répondre aux
questions suivantes:
- Dispose-t-on encore de la surface prévue dans le «plan
alimentaire 80» pour accroître l'étendue des terres arables,
assurer une alternance optimale des cultures et entretenir
un cheptel réduit d'animaux de rente? Les plans directeurs
et les plans d'affectation des cantons permettent-ils d'empê-
cher une réduction de cette surface?
- Le Conseil fédéral a-t-il fait en sorte que tous les cantons
prennent les mesures que prévoient les articles 1 et 3 de la
loi précitée afin d'empêcher une réduction des terres affec-
tées à l'agriculture?
- A-t-il eu la preuve, en approuvant les plans directeurs que
les cantons lui ont déjà soumis, que les mesures de protec-
tion exigées sont exécutées judicieusement? Comment
juge-t-il la situation?
- Peut-il confirmer qu'il refuse d'approuver les plans direc-
teurs cantonaux s'il n'est pas prouvé que les exigences
formulées aux articles 1 et 3 de la loi sont satisfaites?
- Considère-t-il que les exigences formulées dans la loi
suffisent à sauvegarder la base alimentaire de notre pays ou
estime-t-il que des mesures de protection plus étendues
doivent être envisagées en faveur de nos terres cultivables
(restriction du changement d'affectation de ces terres
compte tenu de leur qualité, protection de caractère général
à l'instar de celle qui est prévue dans la législation sur les
forêts, par exemple?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Genoud, Knüsel, Rey-
mond (3)
Gerber: Die Nutzung unseres Bodens ist seit dem Ende des
Zweiten Weltkrieges durch eine stürmische Entwicklung
gekennzeichnet. Als Triebkräfte wirkten eine zunehmende
Bevölkerung, eine rasch wachsende Wirtschaft, enorme
Zuwachsraten beim Verkehr und der steigende Wohlstand.
Damit verbunden waren zahlreiche und vielfältige Nutzungs-
ansprüche an den Boden.
In der Vergangenheit haben es Behörden und Planer unter
dem engen Blickwinkel baulicher Bedürfnisse zugelassen,
dass überdimensionierte Bauzonen selbst vor bestem
Acker- und Wiesland nicht haltmachten. Niemand nahm
Anstoss daran, dass die landwirtschaftliche Nutzung zuse-
hends auf schlechtere Böden und in Hanglagen verdrängt
wurde. Verlierer in dieser Planung war eindeutig die Land-
wirtschaft. Sie allein hatte den Verlust hinzunehmen und
geriet mit ihrem unentbehrlichen Produktionsfaktor Kultur-
land immer mehr in die Zange zwischen Bautätigkeit und
Walderhaltung. So hat sich unsere Generation seit dem
Zweiten Weltkrieg den Luxus geleistet, der landwirtschaftli-
chen Nutzung gesamtschweizerisch etwa 130 000 Hektaren
Wies- und Ackerland zu entziehen. Wir haben also in den
vergangenen 40 Jahren täglich einen Bauernhof in der
Grosse von nahezu 10 Hektaren oder je Sekunde 1 Quadrat-
meter Kulturland geopfert.
Eine Nation mit reichen Landreserven braucht diese
Umschichtung in der Bodennutzung kaum zu beschäftigen.
Das Schweizervolk hat aber nur einen Viertel seiner Gesamt-
fläche oder gut 1 Million Hektaren landwirtschaftlich inten-
siv nutzbaren Boden zur Verfügung und vermag aus dem
Ertrag dieser Flächen mit Einschluss der Alp- und Jurawei-
den in normalen Zeiten 50 bis 60 Prozent des Kalorienbedar-
fes zu decken. Schon zweimal in unserem Jahrhundert
zwangen uns gesperrte Grenzen, die letzten Produktionsre-
serven unseres Bodens zu mobilisieren, um uns vor Hunger
zu bewahren. Die politische Weltlage und die Bedrohung
der natürlichen Lebensgrundlagen sollten uns dazu anhal-
ten, uns vor der einseitigen Betrachtung des Bodens als
Baugrund zu befreien, der Landverschwendung den Kampf
anzusagen und für eine wirklich haushälterische Nutzung
des knappen Bodens einzustehen.
Eine weitere starke Abnahme des Kulturlandes würde die
Versorgungsbasis unseres Landes in Notzeiten gefährden.
Zur Überprüfung der Ernährungssituation in Krisen- und
Interpellation Gerber460
19 septembre 1984
Kriegszeiten wurde 1980 ein neuer Ernährungsplan erarbei-
tet. Ersieht eine umfassende Umstellung der landwirtschaft-
lichen Produktion vor. Die offene Ackerfläche müsste innert
drei Jahren um 28 Prozent von heute 280 000 Hektaren auf
355 000 Hektaren ausgedehnt werden. Mit dieser Ackerflä-
che könnte man unter Berücksichtigung aller voraussehba-
ren Faktoren noch den Grundnahrungsmittelbedarf einer
Schweizer Bevölkerung von 6,3 Millionen decken, sofern wir
den Kalorienverbrauch um einen Viertel senken und für
Störungen während der Übergangsphase auf genügend
Pflichtlagerreserven zurückgreifen können. Damit wir zur
Ernährungssicherung über eine ständige offene Ackerfläche
von 355 000 Hektaren verfügen, braucht es aber mindestens
eine Fläche von 450 000 Hektaren ackerfähigem Land; denn
ohne einen gewissen Fruchtwechsel kommen wir auch in
Krisenzeiten nicht aus. Deshalb sind noch 95 000 Hektaren
Kunstwiesen erforderlich, um nachhaltige Erträge sichern
zu können.
Aufgrund dieser Überlegungen ergibt sich gesamtschweize-
risch die minimal notwendige Fruchtfolgefläche von 450 000
Hektaren. Das Bundesamt für Landwirtschaft hat diese lang-
fristig erforderliche Fruchtfolgefläche auf die Kantone auf-
geteilt, worauf sie diesen durch Bundesratsbeschluss vom
5. November 1980 bekanntgegeben wurden. Ob diese
Fruchtfolgefläche gesamthaft in unserem Land ausserhalb
der Bauzonen noch vorhanden ist, lässt sich nur anhand der
kantonalen Richtpläne in Erfahrung bringen. Das Ergebnis
wird zeigen, ob wir zur Sicherung des Flächenbedarfs in
Notzeiten nicht gezwungen sind, die Bauzonen rigoros zu
korrigieren. Wenn dies tatsächlich notwendig ist, wir aber
den politischen Willen dazu nicht aufbringen, müssten wir
ehrlich eingestehen, dass der Ernährungsplan auf tönernen
Füssen steht. Die Verantwortung in dieser Sache liegt bei
den Kantonen und vor allem beim Bund, denn die Ernäh-
rungssicherung ist ein nationales Anliegen und zählt zu den
bedeutendsten Sachplanungen des Bundes. Damit wird
auch klar, dass die Kulturlanderhaltung eine der vordring-
lichsten raumplanerischen Aufgaben darstellt.
Zur Erhaltung des noch vorhandenen Kulturlandes stehen
nach Raumplanungsgesetz zwei ordentliche Instrumente
zur Verfügung: die Richtpläne und die Nutzungspläne.
Mit der Richtplanung erfolgt eine entscheidende Weichen-
stellung für eine zweckmässige und haushälterische Boden-
nutzung. Sie ist insbesondere das zentrale Instrument
unserer Raumplanung, um die geeigneten Landwirtschafts-
gebiete festzustellen und die für die Ernährungsvorsorge
wichtigen Fruchtfolgeflächen von Bundes wegen durchzu-
setzen. Im Bereich der Landwirtschaft sollten die Richtpläne
mindestens über folgende zwei Fragen Aufschluss geben:
Welche Flächen sind für die landwirtschaftliche Nutzung
geeignet und unbedingt zu erhalten? Wie werden die
Fruchtfolgeflächen mit raumplanerischen Mitteln dauerhaft
gesichert? Durch diese richtplanerischen Vorgaben sollte in
der Nutzungsplanung die verwerfliche Mentalität, der Land-
wirtschaft nur die Restflächen zu überlassen, endgültig ver-
schwinden. Bauzonen gehören wenn immer möglich auf
landwirtschaftlich minderwertige Standorte. In erster Linie
sind deshalb Hänge für Bauzwecke auszuscheiden und Ebe-
nen der Landwirtschaft zu reservieren.
Die bisherigen Erfahrungen und die sichtbar werdenden
Vollzugsschwierigkeiten und Schwächen in der Raumpla-
nung lassen befürchten, dass das vorhandene Raumpla-
nungsinstrumentarium und die sich abzeichnenden zeitli-*
chen Verzögerungen in der Rieht- und Nutzungsplanung,
noch während Jahren den Kulturlandverlust kaum entschei-
dend zu bremsen vermögen. Wenn die Zweckentfremdung
von Kulturland wie bisher anhält, werden wir bis in 10 bis 15'
Jahren wiederum 30 000 bis 50 000 Hektaren vorwiegend
bestes Land anderen Ansprüchen geopfert haben. Eine der-
art unheilvolle Entwicklung muss durch eine konsequente
Anwendung des Raumplanungsgesetzes und die Beseiti-
gung vorhandener Vollzugsschwächen verhindert werden.
Nach Meinung der Landwirtschaft ist es ausserordentlich
wichtig, dass der Bund die Grundgedanken des Gesetzes,
wozu vor allem auch der Nachweis und die Sicherung der
Fruchtfolgeflächen gehören, durchsetzen kann. Die kanto-
nalen Richtpläne sollen daher vom Bund erst genehmigt
werden, wenn die Fruchtfolgeflächen in ihrer Grosse und
Lage nachprüfbar ausgewiesen und mit den Mitteln der
Raumplanung langfristig gesichert sind.
Ich ersuche den Bundesrat, für einen raschen und konse-
quenten Vollzug der Raumplanung im Bereich der Kultur-
landerhaltung zu sorgen, und bitte ihn, zu den Fragen mei-
ner Interpellation Stellung zu nehmen.
Bundesrat Friedrich: Der Bundesrat teilt die Sorgen des
Interpellanten durchaus. Der alarmierende Verbrauch an
wertvollem Kulturland äussert sich nicht nur in eindrückli-
chen Zahlen, wie sie vorhin gegeben worden sind. Er tritt
auch in der Alltagsumgebung zahlreicher Schweizer spür-
bar in Erscheinung und findet in ihr politisches Bewusstsein
Eingang. Entsprechend erhielt das Gebot der haushälteri-
schen Bodennutzung im Bundesgesetz über die Raumpla-
nung von 1980 gegenüber der ersten Vorlage deutlich stär-
keres Gewicht.
Zu den gestellten Fragen äussert sich der Bundesrat folgen-
dermassen:
Zur Frage 1: Bei der Beurteilung, ob die Ausdehnung des
offenen Ackerlandes gemäss Ernährungsplan 80 auch ver-
wirklicht werden könne, sind verschiedene Aspekte zu erwä-
gen. Bisher lag das Hauptaugenmerk auf der Erhaltung der
Anbaubereitschaft. Dabei wurden beachtliche Erfolge
erzielt: 1939 betrug das offene Ackerland lediglich rund
210000 Hektaren.
Die Frage, ob überhaupt noch genügend ackerbaulich
geeignetes Land vorhanden sei, auf dem der Mehranbau
stattfinden kann, wurde erst in den letzten Jahren, ange-
sichts der massiven Kulturlandverluste, akut. Dem Bundes-
rat fehlen dazu heute ganz genaue Angaben. In der Land-
wirtschaftszählung von 1980 wurden 275 000 Hektaren offe-
nes Ackerland und 106 000 Hektaren Kunstwiesen ermittelt,
zusammen also 381 000 Hektaren Ackerfläche. Weiter ist
davon auszugehen, dass unter den erhobenen 561 000 Hekt-
aren Naturwiesen sich noch einzelne Flächen befinden, die
unter erschwerten Bedingungen ebenfalls ackerbaulich
nutzbar wären. Ob und wo jedoch die zu den 450 000 Hekt-
aren minimal benötigten Fruchtfolgeflächen noch fehlenden
rund 70 000 Hektaren tatsächlich vorhanden sind, kann zur-
zeit nicht genau gesagt werden.
Wesentliche Reserven bestehen vermutlich nicht. In den
bestgeeigneten, traditionellen Ackerbaugebieten wird heute
bereits Ackerbau in einem Umfang betrieben, der eine wei-
tere Ausdehnung kaum mehr ermöglicht. Das offene Acker-
land in diesen Gebieten entspricht etwa der Fläche auf dem
Höhepunkt des Mehranbaues im Jahre 1945. Aus einigen
Kantonen ist zu vernehmen, dass die 1980 vom Bund zuge-
teilte Fruchtfolgefläche nur noch knapp erreicht wird, zum
Beispiel in Schaffhausen, Genf, Neuenburg, Solothurn und
auch in Bern. In Bern sind überdies-wenn ich das beifügen
darf - jüngst Zahlen publiziert worden. Baudirektor Bürki
hat am 14. September den Richtplanentwurf des Kantons
Bern der Presse vorgestellt. Daraus geht hervor, dass der
Kanton Bern bloss noch 84100 Hektaren Fruchtfolgeflä-
chen ausserhalb der Bauzone aufweist. Weitere 4400 Hekt-
aren liegen in Bauzonen. Dem Kanton Bern ist jedoch vom
Bund eine Fläche von 90800 Hektaren zugeteilt worden;
d. h. dass die geforderte Fläche im Kanton Bern nicht mehr
erreicht wird.
In anderen Kantonen kann die vorgegebene Fläche nur
erreicht werden, wenn auch bloss bedingt geeignetes
Gebiet miteinbezogen wird, so etwa in Luzern, Nidwaiden
und St. Gallen.
Schliesslich ist auch zu hören, dass die erforderliche Fläche
zwar noch vorhanden sei, teilweise jedoch in Bauzonen
liege und somit eben längerfristig nicht für die landwirt-
schaftliche Nutzung zur Verfügung stehe. Das ist unter
anderem im Tessin der Fall.
Zur Frage 2: Das geltende Raumplanungsgesetz ist föderali-
stisch konzipiert und überträgt die Hauptverantwortung den
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Interpellation Gerber
Kantonen. Dagegen sind Landwirtschaftspolitik und wirt-
schaftliche Landesversorgung vorab Bundessache. Mit der
im Jahre 1980 erfolgten Eingabe der Fruchtfolgeflächen in
die kantonale Richtplanung und der Verdeutlichung im
Bereiche Raumplanung/Landwirtschaft von 1983 hat der
Bund erste Beiträge geleistet. Die Bundesstellen stehen den
Kantonen zudem beratend zur Verfügung.
Als wichtigster Grundsatz der «Vollzugshilfe» von 1983 gilt,
dass sämtliches noch unüberbaute Land - unabhängig von
der geltenden Zonenordnung - auf seine Eignung für die
landwirtschaftliche Nutzung beurteilt wird. Darauf basierend
soll eine Abwägung stattfinden, wobei neben den landwirt-
schaftlichen Zielen auch andere, sich zum Teil konkurren-
zierende Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu beach-
ten sind.
Zurzeit wird geprüft, inwieweit Vollzugsfragen zum gelten-
den Recht noch auf Verordnungsstufe präzisiert werden
können. Ferner sollen die Unterlagen des Bundes, in Kon-
takt mit den Kantonen, in der Weise ergänzt werden, dass
daraus eine landesweite Übersicht über die vorhandenen
Potentiale an Fruchtfolgeflächen entsteht.
Den Kantonen soll damit eine einheitliche Basis für die
Ausscheidung im einzelnen angeboten werden.
Zur Frage 3: Die bisherige Erfahrung zeigt, dass trotz klarer
Rechtsgrundlage im RPG die Kulturlandsicherung nicht ein-
fach zu verwirklichen ist. Obwohl vielerorts der Wille zum
besseren Schutz des Landwirtschaftslandes besteht, wer-
den die einzelnen Abwägungsentscheide noch zu häufig
zugunsten handfester Lokal- und Sektorialinteressen und
damit gegen .das schwerer qualifizierbare landwirtschaftli-
che Allgemeininteresse gefällt.
Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass in zahlreichen Kan-
tonen vorerst die Gemeinden über Anordnung und Ausdeh-
nung ihrer Bauzonen bestimmen. Die kantonalen Behörden,
welche diese Entscheide zu überprüfen haben, schreiten
verständlicherweise erst dann ein, wenn offensichtliche
Ermessensfehler begangen worden sind. Die Summe der
zwar nicht falsch, wohl aber einseitig gefällten Entscheide
führt zu den bekannten Ergebnissen: Es wird wohl geplant,
wertvolles Kulturland geht aber weiterhin, sozusagen auf
geordnete Weise, verloren. Angesichts dieser Lage sind
einige Kantone bereits dazu übergegangen, das Landwirt-
schaftsgebiet selber festzusetzen, und zwar direkt, über
kantonale Landwirtschaftszonen, oder indirekt, über fach-
lich und politisch gut abgestützte behördenverbindliche
Pläne. Den Gemeinden verbleibt allenfalls noch ein Anord-
nungsspielraum der Bauzonen in einen gegebenen Rahmen
sowie die Kompetenz, Landwirtschaftszonen über das vom
Kanton festgesetzte Mass hinaus zu erweitern. Derartige
Lösungen haben bisher die Kantone Genf, Zürich und Basel-
land getroffen; in anderen Kantonen bahnen sich Lösungen
in ähnlicher Richtung an, zum Beispiel im Thurgau, in Bern
und Solothurn. Weitgehende kantonale Vorschriften über
die Landwirtschaftszone und eine straffe kantonale Aufsicht
über die Gemeinden kennt auch der Kanton Waadt.
Im Ergebnis zeigt die bisherige Erfahrung, dass das Über-
bürden der vollen Vollzugslast auf die Gemeinden allein
nicht zum Ziele führt. Eine tatkräftige Unterstützung durch
die kantonale Regierung, wenn möglich auch durch die
kantonalen Parlamente, ist nötig.
Zur Frage 4: Beim einzigen bisher genehmigten kantonalen
Richtplan - es ist derjenige des Kantons Graubünden — hat
der Bundesrat vom Kanton ergänzende Massnahmen zum
Schütze des Landwirtschaftslandes verlangt. Der Kanton
Graubünden ist dieser Einladung gefolgt und wird auf Ende
des Jahres vertiefende Untersuchungen vorlegen und wei-
tere Massnahmen treffen. Der Bundesrat ist zuversichtlich,
dass diese die bundesgesetzlichen Anforderungen erfüllen
werden.
Bei den künftigen Richtplangenehmigungen gedenkt der
Bundesrat ebenso zu verfahren: Der zu genehmigende
Richtplan muss den bundesgesetzlichen Anforderungen
entsprechen, insbesondere ist nachzuweisen, dass die
gemäss Anbauplanung erforderlichen Fruchtfolgeflächen
vorhanden und mit raumplänerischen Mitteln gesichert sind.
Abweichungen können allenfalls dann erwogen werden,
wenn der Kanton noch weitergehende Untersuchungen und
Massnahmen beabsichtigt, die nur in einem längeren Zeit-
raum sachgerecht durchgeführt werden können. In solchen
Fällen müssen für eine vorzeitige Genehmigung mindestens
ein vorläufiger Nachweis und ein konkretes Programm über
die noch vorzunehmenden Arbeiten vorliegen sowie genü-
gende vorsorgliche Sicherungsmassnahmen getroffen sein.
Der Bundesrat wird solche Genehmigungen mit einem klar
umschriebenen und befristeten Auftrag für die erforderli-
chem Ergänzungen verbinden. Dabei wird er auch darauf
hinweisen, dass Nutzungspläne im Sinne des Gesetzes bis
Ende 1987 vorliegen müssen.
Der Richtplan kann nur aufzeigen, wie die Erhaltung der
Landwirtschaftsfläche gesichert ist oder noch gesichert
wird. Landwirtschaftsland ist erst durch Nutzungspläne
wirksam geschützt. Nur diese sind für jedermann verbind-
lich. Zur Flächenerhebung und Flächensicherung in den
Richtplänen gehört auch die Aufsicht, dass Richtpläne auf
Nutzungspläne durchwirken, gemäss Artikel 26 RPG. Dem
Kanton stehen weitgehende Kontroll- und Vorsorgeinstru-
mente zur Verfügung, so vor allem die «Planungszonen»
nach Artikel 27 RPG. Der Bundesrat seinerseits verfügt nur
über das Aufsichtsinstrument der «vorübergehenden Nut-
zungszonen» nach'Artikel 37 RPG. Nach bisheriger Auffas-
sung soll diese Bestimmung nur in besonders bedeutsamen
und krassen Fällen angewendet werden. Die Hauptverant-
wortung liegt auch hier beim Kanton.
Nun noch zur Frage 5: Das Raumplanungsgesetz mit seinen
Instrumenten ist somit geeignet, den Schutz des guten Kul-
turlandes zu erreichen; dies ist ja auch eines der wichtigsten
Ziele des Gesetzes.
Die Probleme liegen viel weniger im Grundsätzlichen als im
täglichen Vollzug, welcher die Behörden, insbesondere die-
jenigen der Gemeinden, oft überfordert. Entscheidend ist
daher die Haltung des Kantons und seiner Regierung. Ihnen
stehen genügende Instrumente zur Verfügung, wenn sie
diese anwenden wollen. Der sachgerechte Vollzug des RPG
ist auch ein politischer Auftrag. «Planungsmüdigkeit»,
unzweckmässige bestehende Planungen oder falsch ver-
standener Föderalismus dürfen nicht zum Vorwand werden,
die anerkannte Aufgabe aufzuschieben. Dabei können inter-
essierte Berufsorganisationen und politische Gruppierun-
gen viel dazu beitragen, ein günstiges Klima für einen wirk-
samen Vollzug zu schaffen.
Aufgrund seiner Aufgaben in der Landwirtschaftspolitik und
in der wirtschaftlichen Landesversorgung ist sich der Bun-
desrat seiner Mitverantwortung in der Flächensicherung
durchaus bewusst. Er wird die weitere Entwicklung auf-
merksam verfolgen und dem Parlament auch darüber
berichten. In den Regierungsrichtlinien ist ein «Bericht über
Stand und Entwicklung der Bodennutzung und Besiedlung»
angekündigt. Der Bundesrat wird nötigenfalls auch zusätzli-
che Massnahmen treffen und vorschlagen.
Ob bundesgesetzliche Vorschriften in dem von den Interpel-
lanten vorgeschlagenen Sinne nötig werden, wird der Bun-
desrat prüfen, wenn eine grössere Zahl kantonaler Richt-
pläne vorliegen wird. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass
eingehendere Rechtsvorschriften, wenn damit das Vollzugs-
defizit nicht noch vergrössert werden soll, unweigerlich mit
strafferen Führungs- und Kontrollmassnahmen des Bundes
einhergehen müssen.
Le président: M. Gerber se déclare satisfait de la réponse du
Conseil fédéral.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Gerber Versorgungsbasis des Landes
Interpellation Gerber Base alimentaire du pays
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1984
Année
Anno
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IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
84.437
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Datum
19.09.1984 - 08:00
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