- September 1985 N1369
Motion Meier-Zürich
Unterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Ammann-Bern,
Auer, Basler, Bremi, Cincera, Eng, Eppenberger-Nesslau,
Flubacher, Früh, Hösli, Hunziker, Kohler Raoul, Kopp, Künzi,
Mühlemann, Nebiker, Pfund, Schule, Schwarz, Thévoz, Villi-
ger, Wanner, Weber-Schwyz, Wyss (25)
Frau Spoerry: Meine Interpellation knüpft an die parlamen-
tarische Beratung über das Sparpaket 1984 an, bekannt
unter dem Namen Anschlusspaket. Wie Sie sich sicher erin-
nern, ging es bei dieser Vorlage darum, die im Interesse der
Sanierung des Bundeshaushaltes befristet vorgenommenen
Subventionskürzungen in dauerndes Recht zu überführen.
Die Kommission zur Behandlung des Sparpaketes 1984
hatte eine vollständige Liste all jener Positionen zur Verfü-
gung, welche der linearen Subventionskürzung unterstellt
worden waren. Die Kommission konnte sich jedoch nicht bei
allen Posten dazu äussern, ob die Subventionskürzung wei-
terzuführen oder aufzuheben sei. Dies vor allem deshalb,
weil nicht alle Positionen in den Zuständigkeitsbereich des
Parlamentes fallen, sondern im Kompetenzbereich des Bun-
desrates liegen. Die linearen Subventionskürzungen, welche
der parlamentarischen Beratung über das Anschluss-
programm 1984 entzogen waren, umfassen einen Gesamt-
betrag von 150 Millionen Franken.
Sie wissen, dass zuerst unser Parlament und nachher auch
noch der Souverän das von Bundesrat und Kommission
vorgelegte Sparpaket 1984 beträchtlich gerupft haben. Die
ungefähr 400 Millionen Franken, um welche der Bundes-
haushalt mit dem Anschlussprogramm hätte dauernd entla-
stet werden sollen, wurden bis zum Schluss um rund einen
Drittel gekürzt. Damit sind wir nicht mehr im Einklang mit
dem Finanzplan. Der Bundesrat muss daher nach anderen
Möglichkeiten suchen, das anvisierte Sparziel zu erreichen.
Dazu bieten die vielen Subventionsposten, die .während
einigen Jahren linear gekürzt waren, in der Kommission
aber nicht behandelt werden konnten, eine gute Gelegen-
heit. Wenn der Bundesrat hier nicht tätig wird, fallen die
Kürzungen ab 1986 wieder weg und verursachen dem Bun-
deshaushalt beträchtliche Mehrausgaben.
Ich frage daher den Bundesrat an, ob und in welchem
Ausmasse er auch in seinem eigenen Kompetenzbereich
bereit ist, befristete Subventionskürzungen weiterzuführen,
um damit zum ersten eine gewisse Opfersymmetrie bei den
Subventionsempfängern zu erreichen und zum zweiten den
Bundeshaushalt wirkungsvoll zu entlasten von Ausgaben,
auf die während einiger Jahre ohne wesentlichen Schaden
verzichtet werden konnte. Hier bieten sich realistische Spar-
möglichkeiten an.
Bundesrat Stich: Der Bundesrat beabsichtigt nicht, die ab
1986 wieder aufzuhebenden, in seinen Kompetenzbereich
fallenden Subventionskürzungen generell weiterzuführen.
Die lineare Kürzung war immer nur als zeitlich befristete und
durch ein Anschlussprogramm abzulösende Sofortaktion
gedacht.
Die Vorschläge des Bundesrates sind von den eidgenössi-
schen Räten behandelt und verabschiedet worden. Statt der
beabsichtigten 370 Millionen Franken wird das Anschluss-
programm noch Einsparungen in der Höhe von 320 Millio-
nen Franken bringen. Das Anschlussprogramm enthält jene
Kürzungen, die der Bundesrat und das Parlament als sach-
lich und politisch vertretbar erachten. Es widerspräche
sowohl dem Konzept wie auch früherer Absichtserklärun-
gen, wollte man die lineare Kürzung auf breiter Front weiter-
führen. Viele Beitragsempfänger hatten sich mit der linearen
Kürzung abgefunden, weil diese zeitlich befristet war. Sie
rechnen heute damit, dass die Bundesleistungen ab 1986
wieder auf die ursprüngliche Höhe angehoben werden. Eine
undifferenzierte Weiterführung der Kürzungen wäre der
Rechtssicherheit abträglich und für viele Empfänger mit
Härten verbunden. Das schliesst indessen nicht aus, dass
überall dort, wo es sachlich vertretbar ist, auf eine Wieder-
aufstockung der Kredite ab 1986 verzichtet werden soll.
Angesprochen ist vor allem der Landwirtschaftsbereich, ins-
besondere die Verwertungsbeiträge sowie gewisse Förde-
rungsbeiträge. Undifferenzierte Kreditaufstockungen in-
folge Wegfalls der linearen Kürzung müssten hier zu wirt-
schaftlichen und finanzpolitisch nicht gewollten Auswirkun-
gen führen.
Durch die Weiterführung der Kürzungen in diesem Bereich,
d. h. den Verzicht auf Krediterhöhungen ab 1986, können im
Budget 1986 zusätzlich zum eigentlichen Anschlusspro-
gramm Einsparungen von rund 65 Millionen Franken erzielt
werden. Würden alle linearen Kürzungen im Kompetenzbe-
reich des Bundesrates weitergezogen, ungeachtet darauf,
ob für die Beitragsempfänger Härten entstehen, könnten
zusätzlich zu den erwähnten 65 Millionen Franken nochmals
rund 10 bis 15 Millionen Franken eingespart werden.
Frau Spoerry: Ich bin befriedigt, zu hören, dass der Bundes-
rat beabsichtigt, die linearen Subventionskürzungen diffe-
renziert unter die Lupe zu nehmen. Ganz befriedigt werde
ich mich dann erklären können, wenn die Resultate im
Budget sichtbar werden.
#ST# 84.427
Motion Meier-Zürich
Militärpflichtersatz für Ausländer
Taxe militaire. Application aux étrangers
Wortlaut der Motion vom 4. Juni 1984
Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Vorausset-
zungen zu schaffen, um die in der Schweiz geborenen
Ausländer ab dem 20. Altersjahr zu den gleichen Militär-
pflichtersatzleistungen zu verpflichten, wie sie von militär-
dienstuntauglichen Schweizern erhoben werden.
Texte de la motion du 4 juin 1984
Le Conseil fédéral est chargé de préparer les dispositions
légales nécessaires afin que les étrangers nés en Suisse
soient soumis dès leur 20
e
année à la taxe militaire, au même
titré que les Suisses déclarés inaptes au service militaire.
Mitunterzeichner- Cosignataire: Ruf-Bern
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 22. August 1984
Rapport écrit du Conseil fédéral du 22 août 1984
Der Bundesrat hatte bereits in seiner Antwort vom 19. Mai
1982 auf das Postulat Humbel vom 19. März 1982 (82.382)
dargelegt, warum eine Unterstellung der Ausländer unter
den Militärpflichtersatz abzulehnen ist. Die damalige Stel-
lungnahme hat bis heute ihre Geltung vollumfänglich behal-
ten. Es ist daher nach wie vor davon auszugehen, dass der
Militärpflichtersatz, so wie er seit jeher verstanden wurde,
keine eigentliche Steuer, sondern eine Ersatzabgabe ist, die
von demjenigen geschuldet wird, der unter bestimmten
Bedingungen keinen Militärdienst leistet. Begrifflich kann
eine Ersatzabgabe nur demjenigen abgefordert werden, der
grundsätzlich wehrpflichtig ist, nach Artikel 18 der Bundes-
verfassung also nur von den Schweizern; an diesem Grund-
satz wurde bei allen Gesetzesrevisionen seit mehr als hun-
dert Jahren, deren letzte 1979 abgeschlossen wurde, festge-
halten. Der Bundesrat ist nach geltendem Recht nur dann
ermächtigt, dem Militärpflichtersatz im Inland geborene
Ausländer zu unterstellen, wenn ihr Heimatland Schweizer
Bürger zur Leistung persönlichen Militärdienstes oder zu
einer Ersatzabgabe heranzieht (Art. 47 Abs. 2 MPG); seit der
Einführung des Militärpflichtersatzes ist jedoch diese Retor-
sionsmassnahme noch nie getroffen worden.
Darüber hinaus stünde eine Unterstellung der Ausländer
auch im Widerspruch zu den meisten Niederlassungsverträ-
Interpellation Stappung
1370N 17 septembre 1985
gen, welche die Schweiz seit der Mitte des letzten Jahr-
hunderts mit anderen Staaten abgeschlossen hat. Schon
nach diesen Verträgen sind heute etwa 90 Prozent aller in
der Schweiz wohnhaften Ausländer von der Militär-
dienstpflicht und vom Militärpflichtersatz befreit. Eine Ände-
rung all dieser Staatsverträge zur Erfassung dieser Auslän-
der kann nicht ernsthaft ins Auge gefasst werden. Dies um
so weniger, als die Auslandschweizer damit rechnen müs-
sten, in ihrem Wohnsitzstaat der Militärdienstpflicht oder
einer entsprechenden Ersatzleistung unterstellt zu werden,
falls die Ausländer in der Schweiz zum Ersatz herangezogen
würden. Das will der Bundesrat verhindern.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Meier-Zürich: Mit meiner Motion verlange ich vom Bundes-
rat, die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, um die in
der Schweiz geborenen Ausländer ab dem 20. Altersjahr zu
den gleichen Militärpflichtersatzleistungen zu verpflichten,
wie sie von militärdienstuntauglichen Schweizern erhoben
werden.
Zur Antwort des Bundesrates stelle ich fest:
- Wir befinden uns heute nicht mehr in der Mitte des
letzten Jahrhunderts, als der Anteil der ausländischen
Bevölkerung kaum 1 Prozent der Gesamtbevölkerung be-
trug.
- Heute erhalten zum Beispiel Italiener bereits nach fünf
Jahren Aufenthalt die Niederlassungsbewilligung, ohne
dass der Souverän zu dieser eigenmächtig vom Bundesrat
beschlossenen Massnahme Stellung beziehen konnte.
- Bis ein Fünftel der militärdienstpflichtigen männlichen
Jahrgänge in der Schweiz sind geborene ausländische
Staatsangehörige.
- Das Verhältnis der Ausländer in der Schweiz zu Schwei-
zern im Ausland im militärdienstpflichtigen Alter beträgt
über 100 zu 1. Somit müsste einer Revision der Staatsver-
träge in diesem Bereich erste Priorität eingeräumt werden.
Im Gegensatz zum Weltkrieg 1914 bis 1918 und zum Welt-
krieg 1939 bis 1945 bleiben gemäss Gesamtverteidigungs-
konzeption bei einem Ernstfall oder einer Grenzbesetzung
alle ausländischen Jahresaufenthalter und Niedergelasse-
nen mit ihren Familien in der Schweiz. Sie sollen dann
gemäss dieser Gesamtverteidigungskonzeption die Lücken
ausfüllen, die militärdienstpflichtige Schweizer an der Front
in der Heimat hinterlassen werden. Aus diesen Gründen
verlangt meine Motion, dass der jetzige, für mich unerträgli-
che Zustand, nämlich die finanzielle und freizeitliche
Benachteiligung junger militärpflichtiger Schweizer gegen-
über den hier geborenen Ausländern, unverzüglich beendet
wird.
Ich ersuche Sie daher, meiner Motion zuzustimmen.
Bundesrat Stich: Der Bundesrat beantragt Ihnen, diese
Motion Meier abzulehnen. Der Bundesrat ist nicht der Auf-
fassung, wir sollten Ausländer, die hier in der Schweiz leben,
dem Militärpflichtersatz unterstellen. Es geht nicht um eine
Steuer, sondern um eine Ersatzabgabe. Ausländer sind in
der Schweiz nun einmal nicht militärdienstpflichtig, und es
besteht somit auch kein Grund, eine Ersatzabgabe zu
entrichten. Auf der anderen Seite steht dem auch internatio-
nales Recht entgegen. Der Bundesrat hätte die Möglichkeit,
eine solche Abgabe zu verlangen, aber im wesentlichen als
Retorsionsmassnahme für den Fall, dass das Ausland
Schweizer Bürger, welche im Ausland geboren sind und
dort leben, ebenfalls einer Militärpflicht oder einer Ersatzab-
gabe unterstellen würde.
Aus diesen Gründen, glaube ich, muss man diese Motion
ablehnen.
Abstimmung - Vote
Für Überweisung der Motion 3 Stimmen
Dagegen 70 Stimmen
#ST# 85.356
Interpellation Stappung
ETH Zürich.
Ernennung des Betriebsdirektors zum Professor
EPF Zürich.
Directeur administratif nommé professeur
Wortlaut der Interpellation vom 4. März 1985
Kürzlich hat der Bundesrat den 59jährigen Betriebsdirektor
der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETHZ) zum
Professor für Werkstoffwissenschaften ernannt. Der neu
ernannte Professor wird weiterhin in seiner bisherigen
Funktion als Betriebsdirektor und, nach seinen eigenen
Aussagen gegenüber der Presse, nie als Dozent bzw. Lehr-
beauftragter tätig sein. Im Gegensatz zur ETHZ, die aus
dieser Ernennung keinen Nutzen zieht, profitiert nur der
Ernannte vom höheren Professorengehalt bzw. von der prä-
mienfreien Ruhegehaltsordnung für Professoren. Die Ernen-
nung des Betriebsdirektors zum Professor hat im Lehr- und
Personalkörper sowie bei den Studierenden grösstes Miss-
fallen ausgelöst. Ich ersuche den Bundesrat um Auskunft:
- Trifft es zu, dass vor einiger Zeit ein Beförderungsbegeh-
ren des Betriebsdirektors der ETHZ durch die Wahlbehörde
negativ beurteilt und die seinerzeitige besoldungsmässige
Einreihung, entsprechend dem Aufgabenbereich sowie auf-
grund von Quervergleichen mit ähnlichen Funktionen inner-
halb der Bundesverwaltung, für richtig befunden wurde?
- Wie hoch ist die Differenz zwischen der bisherigen beam-
tenrechtlichen Besoldung als Betriebsdirektor und dem
neuen Professorengehalt?
- Trifft es zu, dass dem Betriebsdirektor, der neu der Ruhe-
gehaltsordnung für Professoren untersteht, durch die Eid-
genössische Versicherungskasse eine Austrittsentschädi-
gung ausbezahlt wurde?
Wenn ja, wie hoch war die ausbezahlte Summe?
- Ist der Bundesrat bereit, auf seinen Entscheid zurückzu-
kommen und die Ernennung des Betriebsdirektors zum
Professor aufzuheben, sofern diese Ernennung durch die
Bestimmungen der Dozentenverordnung vom 16. November
1983 nicht abgedeckt ist?
- Diesem Vorkommnis lag offensichtlich nur eine mate-
rielle Besserstellung des Ernannten zugrunde. Erachtet es
der Bundesrat zur Vermeidung eines solchen Protektionis-
mus auch als notwendig, dass die Ruhegehaltsordnung
aufgehoben und die Professoren generell der Eidgenössi-
schen Versicherungskasse angeschlossen werden?
Texte de l'interpellation du 4 mars 1985
Le Conseil fédéral a nommé récemment professeur de
sciences des matériaux le directeur administratif de l'Ecole
polytechnique fédérale de Zurich, âgé de 59 ans. Cette
personne continuera à exercer sa fonction de directeur
administratif mais, selon les déclarations qu'elle a faites à la
presse, ne sera ni professeur ni chargé de cours. A la
différence de l'EPFZ, qui ne tire aucun profit d'une telle
nomination, la personne susmentionnée bénéficie du traite-
ment élevé des professeurs et de l'exonération de primes
pour la caisse de retraite. Le fait que ce directeur administra-
tif ait été nommé professeur a vivement déplu au corps
enseignant et au personnel, ainsi qu'aux étudiants. Je pose
au Conseil fédéral les questions suivantes:
- Est-il exact qu'une demande d'avancement présentée il y
a quelque temps par le directeur administratif de l'EPFZ a
été rejetée par les autorités habilitées à nommer, et que sa
classification en matière de traitement a été considérée
comme équitable, compte tenu des tâches à remplir et de la
comparaison avec des fonctions analogues au sein de l'ad-
ministration fédérale?
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Meier-Zürich Militärpflichtersatz für Ausländer
Motion Meier-Zürich Taxe militaire. Application aux étrangers
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1985
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
84.427
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
17.09.1985 - 08:00
Date
Data
Seite
1369-1370
Page
Pagina
Ref. No
20 013 688
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