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CH_VB_001Ch Vb05.10.1984Originalquelle öffnen →
Interpellation Lüchinger 1454 N 5 octobre 1984 Flüchtlingsgruppen in die Schweiz. Die überwältigende Mehrheit der Flüchtlinge findet dagegen Zuflucht in den Nachbarländern des jeweiligen Krisenherdes. Die Unterbrin- gung der Flüchtlinge in der Nähe ihres Heimatstaates ermöglicht es diesen in der Regel, die Bindungen zum gewohnten Kulturkreis zu erhalten und erleichtern gegebe- nenfalls eine spätere Rückkher in ihre Heimat. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei den Aufnahmestaaten heute in der Mehrheit um Entwicklungs- länder handelt. Diese Asylstaaten sind trotz grösster eigener Anstrengungen zur Bewältigung der mit der Anwesenheit von grossen Zahlen von Flüchtlingen auf ihrem Staatsgebiet verbundenen Probleme auf internationale Hilfe angewiesen. Diese Hilfe hat zwei Aspekte: Zunächst gilt es, kurzfristig die Versorgung der Flüchtlinge mit dem Lebensnotwendigen sicherzustellen. Längerfristig müssen dauerhafte Lösungen für die Flüchtlingsprobleme angestrebt werden, sei es idea- lerweise durch die Hilfe zur freiwilligen Rückkehr, sei es durch die Unterstützung der Eingliederung der Flüchtlinge in Gesellschaft und Wirtschaft des Aufnahmelandes. Die Schweiz beteiligt sich im Interesse von regionalen Lösungen, aus humanitären Erwägungen und aus Gründen der Solidarität mit den schwerbelasteten Aufnahmeländern seit jeher an der internationalen Flüchtlingshilfe. 1983 belie- fen sich die schweizerischen Aufwendungen zugunsten der Flüchtlinge und Vertriebenen auf 26 Millionen Franken. Das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für das Flücht- lingswesen (UNHCR), welches eine zentrale Rolle in der multilateralen Flüchtlingshilfe innehat, wurde dabei mit ordentlichen Beiträgen von insgesamt 7,5 Millionen Franken unterstützt. 1984 kommen die ausserordentlichen Beiträge unter anderem der Flüchtlingshilfe in Südostasien und Mit- telamerika zugute. In den letzten Jahren wurden damit auch die Rückführungs- und Wiedereingliederungsprogramme für äthiopische Flüchtlinge in Dschibuti mitfinanziert. Ganz wesentliche Leistungen zugunsten von Flüchtlingen und Vertriebenen erbringt die Schweiz zudem über das Interna- tionale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK). Daneben unter- stützen wir das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästi- naflüchtlinge (UNRWA), leisten Beiträge an Aktionen schweizerischer Hilfswerke und führen zum Teil eigene bila- terale Aktionen durch. Noch grösseres Gewicht in unserer Flüchtlingshilfe werden in Zukunft Massnahmen zur Erzielung längerfristiger, dauer- hafter Lösungen der Flüchtlingsprobleme beigemessen werden. Dabei wird eigentlichen Entwicklungsprojekten zugunsten der Flüchtlingsregionen eine wesentliche Bedeu- tung zukommen. In diesem Zusammenhang unterstützt die Schweiz mit 5 Millionen Franken ein gemeinsames Entwick- lungsprogramm von Weltbank und UNHCR, das durch Arbeitsbeschaffung die Integration von afghanischen Flüchtlingen in Pakistan erleichtern soll. Gleichermassen wurde die Prüfung von Entwicklungsprojekten zur Verbes- serung von Infrastrukturen von Zufluchtregionen in Äthio- pien und Sudan an die Hand genommen. Diese Anstrengungen für eine regionale Lösung der welt- weit enstandenen Flüchtlingsprobleme setzen die Politik fort, durch die die Schweiz in früheren Jahren eine grosse Zahl von Flüchtlingen aus dem europäischen Kulturkreis, namentlich aus osteuropäischen Staaten, aufgenommen hat. Gleichzeitig tragen sie mit dazu bei, den Flüchtlings- strom, von dem unser Land heute betroffen ist, einzu- dämmen. Für diejenigen Flüchtlinge jedoch, die - aus welchem Land auch immer - in die Schweiz gelangt sind und hier einen Asylantrag stellen, garantiert das Asylgesetz die individuelle Prüfung ihres Antrags. Diese Prüfung hat nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig von der Herkunft des Antrag- stellers allein darauf abzustellen, ob die im Gesetz festgeleg- ten Kriterien für die Asylgewährung erfüllt sind. Nach Arti- kel 3 des Asylgesetzes kommen dafür ausschliesslich jene Bewerber in Frage, die erwiesenermassen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen verfolgt werden. Insbesondere kann denjeni- gen Personen kein Asyl gewährt werden, die allein aus wirtschaftlichen Gründen ihr Land verlassen und versuchen, mittels eines Asylantrages in der Schweiz zu bleiben. Ist ein Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt worden, hat der Betroffene das Land zu verlassen. Dabei kann entweder seine Weiterschaffung in ein anderes Land oder seine Rück- schaffung in seine Heimat veranlasst werden. Die vom Inter- pellanten erwähnte Möglichkeit der Rückführung abgelehn- ter Asylbewerber aussereuropäischer Herkunft in die Region und damit in die Nachbarstaaten ihrer Heimatländer dürfte sich nur in Ausnahmefällen anbieten, da sich schon die Flüchtlingsströme in erster Linie auf die Nachbarstaaten konzentrieren; diese sind nicht bereit und oft auch nicht imstande, weitere Personen aufzunehmen. Hinsichtlich der Rückschaffung von abgewiesenen Asylbe- werbern in ihre Heimat legt Artikel 45 des Asylgesetzes gestützt auf Artikel 33 der Internationalen Flüchtlingskon- vention von 1951 den Grundsatz der Nichtrückschiebung von Flüchtlingen fest, die in ihrem Heimatstaat - unter Umständen auch nur wegen der Tatsache ihres Asylgesu- ches in der Schweiz - an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet sind. Für eine allfällige Rückschaffung muss deshalb vorgängig abgeklärt werden, dass diese Gefahr nicht besteht. Entspre- chende Abklärungen für bestimmte Flüchtlingsgruppen sind im Gange. Anders verhält es sich mit denjenigen Flüchtlingen, denen früher Asyl gewährt worden ist und die, nachdem sich die Lage in ihrer Heimat normalisiert hat, wieder nach Hause zurückkehren könnten. Die Schweiz unterstützt zurzeit mit 100000 Franken ein entsprechendes Rückführungsprogramm des UNHCR für 3000 argentinische Flüchtlinge, die unter anderem aus der Schweiz nach Argen- tinien zurückkehren möchten. Abschliessend muss darauf hingewiesen werden, dass die Anstrengungen unserer Aussenpolitik für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte in einer sehr engen Verbindung zu unserer Asyl- und Flüchtlingspolitik stehen, weil jeder Beitrag zur Wiederherstellung und Beachtung der Grundrechte mithilft, die Ursachen der Flüchtlingsprobleme zu beheben. Lüchinger: Ich habe mit meiner Interpellation um Antwort darüber gebeten, was das Departement für auswärtige Angelegenheiten an diplomatischen Massnahmen unter- nimmt und was unsere diplomatischen Vertreter in der gan- zen Welt unternehmen, um unsere Asylpolitik zu unterstüt- zen. Ich stelle fest, dass meine drei konkreten Fragen nicht beantwortet wurden. Ich habe ferner in meiner Interpellationsbegründung den Bezug gemacht zwischen der Entwicklungshilfe und unse- rer Asylpolitik. Dazu stelle ich fest, dass die Antwort auf meine Interpellation, die am 3. Mai eingereicht wurde, so spät terminiert war, dass sie erst zwei Tage nach unserer grossen Debatte über den Rahmenkredit für die Entwick- lungshilfe hier verteilt wurde, so dass man in der Debatte nicht mehr auf diese Antwort Bezug nehmen konnte. Ich betrachte das persönlich als eine Missachtung des Parla- mentes und kann das nicht akzeptieren. Ich verzichte dar- auf, im Plenum eine Diskussion zu beantragen. Ich habe in der neugebildeten Kommission, die sich mit drei parlamen- tarischen Vorstössen zur Asylpolitik befassen wird, bean- tragt, dass man Herrn Bundesrat Aubert zu einer Ausspra- che einlädt. Er wird dann beweisen können, dass er sich nicht nur auf weltpolitischen Höhen- und Rundflügen bewegt, sondern sich auch um die Probleme kümmert, welche unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger hier unten auf dem Boden direkt interessieren und bedrücken. Le président: M. Lüchinger n'est pas satisfait.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Lüchinger Asylpolitik. Diplomatische Massnahmen Interpellation Lüchinger Politique d'asile. Mesures diplomatiques In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1984 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 84.420 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 05.10.1984 - 08:00 Date Data Seite 1453-1454 Page Pagina Ref. No 20 012 793 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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