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CH_VB_001Ch Vb17.09.1985Originalquelle öffnen →
Motion Früh 1366 N 17 septembre 1985 Aber als Postulat sollte die Regierung es wirklich entgegen- nehmen. Ich kann Herrn Bundesrat Stich mitgeben, dass seine österreichischen Kollegen in der Regierung - Öster- reich ist ja auch ein Touristenland - den Vorstoss als unver- bindliches Postulat entgegengenommen haben. Zumindest zu so viel sollten wir uns heute aufraffen. Bundesrat Stich: Wenn ich mich recht erinnere an die Wald- debatte, haben Sie dort vom Bundesrat verlangt, dass er Ihnen einen Bericht bis Ende dieses Jahres erstattet, in dem aufgezeigt werden soll, wie man auf die Schadstoffbela- stung von 1950 zurückkommen kann. Sie werden es mir nicht übelnehmen, wenn ich Sie bitte, auf den Bericht zu warten. Der Bundesrat wird Ihnen dannzumal sicher auch die entsprechenden Massnahmen vorschlagen. Die beiden nun vorgeschlagenen Massnahmen sind leider nicht zu erfüllen. Sie müssen sich da nicht allein auf die Antwort des Bundesrates abstützen, sondern ich bitte Sie, die Vorstösse genau zu lesen. Bei Herrn Rebeaud heisst es: «Der Bundesrat wird gebeten, bis spätestens zur Sommer- session 1985 einen Bericht vorzulegen.» Dieser Zug ist abgefahren. Die Sommersession ist vorbei. Dann sollten wir die Möglichkeit beurteilen, durch die Preispolitik den Treib- stoffverbrauch in vier Jahren um die Hälfte zu senken. Da müssten wir doch wahrscheinlich die einzelnen Automobili- sten anfragen, wie sie sich gegenüber einem Preiszuschlag von 50 Rappen, von 1 Franken, von 2 Franken, von 3 Fran- ken verhalten, damit wir wüssten, was wir zu tun hätten. Es ist nicht möglich, eine solche Aussage zu machen. Wir kennen im Finanzdepartement das Verhalten des einzelnen Automobilisten nicht, und wir kennen insbesondere auch nicht die Preiselastizität. Das ist auch der Grund, weshalb wir Ihnen empfehlen, das Postulat abzulehnen, denn Sie verlangen ja vom Bundesrat und von der Verwaltung mit Recht, dass man effizient arbeitet. Aber effizient arbeiten heisst auch, dass man Prioritäten setzt und nicht Dinge tut, bei denen zum vornherein nichts herausschauen kann, weil keine schlüssige Antwort möglich ist, auch wenn wir uns zwei oder drei Monate damit beschäftigen. Wenn wir auch Experten einsetzen, eine schlüssige Antwort auf Ihre Fra- gen, Herr Rebeaud, könnten wir Ihnen trotzdem nicht geben. Deshalb lehnen wir das Postulat ab. Die Motion Jaeger lehnen wir ebenfalls ab. Wir betrachten eine solche Massnahme nicht als eine Art der Steuerung durch marktwirtschaftliche Mittel. Wenn sie das wäre, dann wären wir ohne weiteres mit einer Prüfung einverstanden. Ich wäre sogar einverstanden gewesen, das Postulat entge- genzunehmen, wenn wir nicht am Schluss noch das Geld verteilen müssten. Ich habe soeben eine Interpellation in bezug auf die Vignette beantwortet. Der Herr Interpellant ist zwar nicht mehr hier, aber er hat sich aufgeregt, weil das so kompliziert sei. Aber das ist noch sehr einfach im Verhältnis zu dem, was Sie wünschen in bezug auf Öko-Bonus, den wir ja auch noch gerecht zurückerstatten müssten. Man muss sich auch vorstellen, was in Grenzgebieten passieren würde, wenn wir einen solchen Zuschlag haben. Dann würden vermutlich die Schweizer nicht mehr in der Schweiz tanken, sondern im nahen Ausland. Nach unserer Rechnung, wenn Sie also nur diesen einen Franken erheben, werden wir allein durch die Verlagerung des Tankens ins Ausland 1,4 Milliarden Franken weniger an Treibstoffzöllen und Zqllzu- schlägen einnehmen als bisher. Sie können sagen, das spiele an sich keine Rolle, für den Bund mache das höch- stens 300 Millionen Franken aus, das wäre nicht so tragisch, und es würden einfach weniger Strassen gebaut. Aber die Strassen werden eben vermutlich nachher doch gebaut werden müssen. Sie werden vielleicht nicht neue bauen, aber Sie werden alte unterhalten und erneuern müssen, und dafür braucht es zweifellos auch Geld. Diese Motion kann man unseres Erachtens in dieser Form nicht annehmen. Man kann sie auch nicht als Postulat annehmen, denn, was Sie hier von uns verlangen, ist die Einführung einer neuen und grossen Bürokratie, und das möchten wir nicht; davon haben wir genug. Postulat Rebeaud Abstimmung - Vote Für Überweisung des Postulates 34 Stimmen Dagegen 74 Stimmen Motion Jaeger Präsident: Herr Jaeger ist einverstanden mit der Überwei- sung seiner Motion als Postulat gemäss Antrag Maeder. Der Bundesrat lehnt auch das Postulat ab. Abstimmung - Vote Für Überweisung des Postulats Dagegen 31 Stimmen 67 Stimmen #ST# 84.400 Motion Früh Wahrung der Schweizer Souveränität Sauvegarde de la souveraineté helvétique Wortlaut der Motion vom 23. März 1984 In Sorge um die Würde, die Unabhängigkeit und den Wohl- stand der Schweiz, ihrer Institutionen und Einwohner sowie um das Vertrauen ihrer Freunde und Auftraggeber in aller Welt, zum Zwecke der unverzüglichen Beendigung der anhalten- den Missachtung und Verletzung der Souveränität und des Rechts der Schweiz durch fremde Instanzen, und mit dem Ziel, den mit dem schweizerischen Recht traditio- nell verbundenen Schutz gegen jedwelche Übergriffe aus- ländischer Behörden wiederherzustellen, aufrechtzuerhal- ten und durchzusetzen sowie zu erreichen, dass Informatio- nen und Güter, welche unter Verletzung von Schweizer Recht erfasst worden sind, von allen ausländischen Bestim- mungen ausgenommen, und die Betroffenen voll entschä- digt werden, ist der Bundesrat eingeladen, alle geeigneten Massnahmen, inklusive Retorsionsmassnahmen, zu ergreifen, um alles zu unterlassen, was diesen Zielen abträglich sein könnte, wobei sich besonders folgende Schritte aufdrängen:
Es sind die Verhandlungen über allfällige Änderungen des schweizerisch-französischen Abkommens zur Vermei- dung der Doppelbesteuerung vom 9. September 1966 sowie geeignete Konzessionen solange zu suspendieren, als die französischen Behörden und auch ihre Zoll- und Fiskalbe- amten nicht zu freundnachbarlichen Gepflogenheiten unter Ausschluss inquisitorischer Methoden zurückgekehrt sein werden, und davon unabhängig ist die Wehrsteuer in sou- veräner Anwendung von Artikel 17 Absatz 1 dieses Abkom- mens auch von den französischen Grenzgängern in jenen Kantonen an der Quelle einzubehalten, welche bis anhin dem Grenzgängerabkommen vom 18. Oktober 1935 nicht beigetreten sind.
Es sind die Verhandlungen über allfällige Änderungen schweizerisch-amerikanischer Abkommen sowie geeignete Konzessionen solange zu suspendieren, als amerikanische Instanzen sich nicht an bestehende Vereinbarungen und Gepflogenheiten halten, und dadurch Interessen der Schweiz, insbesondere schweizerischer Personen, geschä- digt werden.
Es sind die Artikel 41 bis Absatz 1d und 46 Absatz 2 der Bundesverfassung zum Schütze der Schweizer Souveränität und zugunsten der einzelnen Steuerzahler strikte zu befol- gen, und zwar als verbindlicher, auch für den zwischen- staatlichen Bereich gültiger Auftrag zur Beibehaltung des
September 1985 N1367 Motion Früh Prinzips der ausschliesslichen Steuerhoheit, «zur Abwehr von Besteuerungsmassnahmen des Auslandes» und als massgebendes Verbot jedwelcher Doppel- und Mehrbe- steuerung. Texte de la motion du 23 mars 1984 Dans le souci de sauvegarder la dignité, l'indépendance et la prospérité de la Suisse, de ses institutions et de ses habi- tants, ainsi que de préserver la confiance que lui accordent ses amis et mandants du monde entier, dans le dessein de mettre fin sans délai au non-respect et à la violation constante, par des autorités étrangères, de la souveraineté et du droit de la Suisse, et dans le but de rétablir, de sauvegarder et d'imposer la protection, traditionnellement attachée au droit suisse, contre toute intervention abusive d'autorités étrangères ainsi que d'obtenir que les informations et biens, saisis en violation du droit suisse, soient exclus de toutes les mesures prises par des pays étrangers et que les torts causés aux personnes touchées soient pleinement réparés, le Conseil fédéral est invité à prendre toutes les mesures appropriées, y compris des mesures de rétorsion, et à s'abs- tenir de tout ce qui pourrait être préjudiciable à ces objec- tifs, les moyens d'action suivants s'imposant tout spéciale- ment:
Il y a lieu de suspendre les négociations portant sur d'éventuelles modifications de la Convention franco-suisse du 9 septembre 1966 en vue d'éviter les doubles imposi- tions, ainsi que des concessions y afférentes, tant que les autorités françaises et particulièrement les fonctionnaires des douanes et du fisc français n'auront pas renoncé aux méthodes inquisitoriales qu'ils ont adoptées et n'auront pas rétabli le type de relations en usage entre pays voisins et amis et, indépendamment de cela, il convient de prélever à la source, en application souveraine de l'article 17,1 er alinéa de ladite convention, l'impôt fédéral direct également sur les revenus des frontaliers français dans les cantons qui n'ont jusqu'à présent pas encore adhéré à l'arrangement du 18 octobre 1935 relatif au régime fiscal des travailleurs fronta- liers.
Il y a lieu de suspendre les négociations portant sur d'éventuelles modifications de la convention passée avec les Etats-Unis d'Amérique, ainsi que des concessions y afférentes, tant que les autorités américaines contrevien- dront aux accords conclus et aux usages confirmés, lésant ainsi les intérêts de notre pays, et notamment ceux de ressortissants suisses.
Il convient d'appliquer strictement les articles 41 bis , 1 er alinéa, lettre d, et 46, 2 e alinéa de la constitution fédérale, visant à protéger la souveraineté helvétique et spécialement le contribuable valable également dans les relations entre Etats et exigeant que soit sauvegardé le principe de la souveraineté fiscale exclusive et que l'on «pare à des mesures fiscales prises par les Etats étrangers», articles qui font autorité en matière d'interdiction de toute forme de double imposition ou d'imposition supplémentaire. Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-Bern, Aregger, Aubry, Bühler-Tschappina, Cincera, Eppenberger-Nesslau, Etique, Flubacher, Giger, Hunziker, Iten, Jung, Künzi, Lore- tan, Mühlemann, Nef, Oehen, Oester, Ogi, Pfund, Reichling, Robert, Röthlin, Rubi, Rutishauser, Schärli, Schule, Schwarz, Soldini, Steinegger, Stucky, Tschuppert, Vetsch, Villiger, Wanner (35) Schriftliche Begründung - Développement par écrit In seinen Antworten vom 28. November 1983 und 5. Dezem- ber 1983 auf die Interpellation Couchepin bzw. Einfache Anfrage Oehen hat der Bundesrat bestätigt, dass die schwei- zerische Rechtsordnung durch «Bestechungsversuche» und illegale Eingriffe ausländischer Beamter verletzt werde und alle zur Verfügung stehenden Mittel zur Verhinderung weiterer Eingriffe eingesetzt würden. Trotzdem musste aus neueren Presseberichten unmiss- verständlich entnommen werden, dass französische und amerikanische Behörden praktisch unbehelligt fortfahren, die Souveränität der Eidgenossenschaft zu missachten, indem sie mit Nötigung, moralischer Tortur, mittelalterlicher «répression pénale» und Denunziantentum die Freiheit und die Privatsphäre individueller schweizerischer Personen und Steuerzahler verletzen. Bedenklich ist in diesem Zusam- menhang die Tatsache, dass einzelne Praktiken durch unüberlegtes, fahrlässiges Tun und Lassen schweizerischer Instanzen angeregt, begünstigt und überhaupt erst möglich gemacht werden (Militärpflichtersatz für Ausländer, Durch- brechung des Steuerhoheitsprinzips). Aufgrund des darge- legten Sachverhaltes drängt sich einerseits eine Rückbesin- nung und Überprüfung der in der Bundesverfassung veran- kerten Besteuerungs- und Souveränitätsprinzipien und andererseits ein massives Vorgehen gegen die Verletzung des Bank- und Berufsgeheimnisses und die Computerkrimi- nalität auf. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Juni 1984 Rapport écrit du Conseil fédéral du 4 juin 1984 In seiner Antwort vom 5. Dezember 1983 auf die Einfache Anfrage Oehen vom 7. Oktober 1983 hat sich der Bundesrat bereit erklärt, alles zu tun, um die Verletzung der schweizeri- schen Rechtsordnung durch ausländische Behörden zu unterbinden. Entsprechende Massnahmen werden zurzeit geprüft; sie sind jedoch nur dann sinnvoll, wenn sie geeig- net sind, solchen Eingriffen Einhalt zu gebieten und nicht gleichzeitig für die Schweiz unerwünschte Auswirkungen haben. 1a. Im Zusammenhang mit den Machenschaften der franzö- sischen Zoll- und Finanzorgane mit dem Ziel der Beschaf- fung von Informationen über Konten, welche in Frankreich lebende Personen auf Schweizer Banken führen, haben die schweizerischen Behörden bereits mehrere Demarchen unternommen. Im letzten Jahr wurde Staatspräsident Mitter- rand anlässlich seines offiziellen Besuches in Bern auf das Problem angesprochen; weitere diesbezügliche Interventio- nen erfolgten durch den schweizerischen Botschafter beim französischen Aussenministerium und durch Staatssekretär Probst anlässlich seiner Besprechung mit dem Generalse- kretär dieses Ministeriums, Herrn Gutmann, in Paris im November 1983. Anlässlich der Eröffnung der Konferenz über Vertrauens- und sicherheitsbildende Massnahmen und Abrüstung in Europa (KVAE) in Stockholm im Januar 1984 benützte Bundesrat Aubert die Gelegenheit, Aussenminister Cheysson auf das Problem anzusprechen. Schliesslich wurde letzterem durch unseren Botschafter in Paris am
Mai 1984 eine Note übergeben, in welcher die Schweiz erneut ihre Forderung zum Ausdruck bringt, dass die fran- zösischen Behörden sämtliche Massnahmen ergreifen, um den erwähnten Machenschaften ein Ende zu setzen. 1 b. Eine Suspendierung der Verhandlungen mit Frankreich über die Revision des Doppelbesteuerungsabkommens von 1966/1969 ist gegenstandslos, da diese Verhandlungen abgeschlossen sind, und das am 11. April 1983 unterzeich- nete Zusatzprotokoll mit Botschaft vom 18. Mai 1983 den eidgenössischen Räten zur Genehmigung unterbreitet wor- den ist. Weil dieses Zusatzprotokoll die schweizerische Steuerhoheit in keiner Weise beschränkt und der Schweiz zudem gewichtige Vorteile bringt, dürften Massnahmen, die gegen seine Ratifikation gerichtet sind, kaum geeignet sein, den mit der Motion verfolgten Zweck zu erreichen. Die Besteuerung der Erwerbseinkünfte der französischen Grenzgänger, die in den Kantonen Bern, Solothurn, Basel- Stadt, Basel-Land, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura tätig sind, erfolgt aufgrund der im Doppelbesteuerungsabkom- men 1966/1969 vorbehaltenen schweizerisch-französischen Vereinbarung vom 18. Oktober 1935 und des Notenwechsels vom 29. August/7. September 1910,3./10. Oktober 1910 und 2./16. August 1911 in Frankreich. Die von den betreffenden Kantonen staatsvertraglich zugestandene Steuerbefreiung findet sinngemäss auch auf die in diesen Kantonen veran- lagte direkte Bundessteuer Anwendung.
Interpellation Spoerry 1368 N 17 septembre 1985 Durch eine am 11. April 1983 unterzeichnete separate Ver- einbarung mit Frankreich kann die Situation dieser Kantone nun aber wesentlich verbessert werden. Frankreich hat sich nämlich bereit erklärt, der Schweiz als Staat des Arbeitsor- tes künftig einen finanziellen Ausgleich zu leisten. Dieser Ausgleich wird 4,5 Prozent der Bruttolohnsumme betragen, die von den schweizerischen Arbeitgebern an die französi- schen Grenzgänger ausgerichtet wird. Als einziger Grenzkanton ist Genf der schweizerisch-franzö- sischen Vereinbarung vom 18. Oktober 1935 nicht beigetre- ten. Daher werden die in diesem Kanton arbeitenden franzö- sischen Grenzgänger in Anwendung von Artikel 17 Absatz 1 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Frankreich am Arbeitsort besteuert. Diese haben deshalb im Kanton Genf die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundes- steuer zu bezahlen, wobei Genf den lokalen französischen Gemeinwesen einen finanziellen Ausgleich von 3,5 Prozent der Bruttolohnsumme ausrichtet. 2. Im Verhältnis zu den USA hat der Bundesrat gestützt auf seine verfassungsmässigen Kompetenzen zum Schutz der schweizerischen Gebietshoheit und Rechtsordnung die erforderlichen Massnahmen ergriffen. Zugleich hat er dar- auf hingewiesen, dass die Beschaffung von Beweismitteln für ausländische Gerichts-oder Verwaltungsverfahren in der Schweiz nur auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe zulässig ist. Der Bundesrat ist weiterhin willens, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln gegen allfällige Über- griffe vorzugehen. Eine Erschwerung der Rechtshilfe durch entsprechende Änderung oder gar Kündigung des Rechts- hilfeabkommens mit den USA würde aber dem Argument zuwiderlaufen, dass völkerrechtlich anerkannte Kanäle zu benützen sind. Zudem würde dadurch die gewissen ameri- kanischen Behörden innewohnende Tendenz zur einseiti- gen Durchsetzung ihrer Ansprüche nur noch verstärkt. Diese Tendenz könnte auch nicht durch eine Unterbrechung der seit dem Jahre 1980 im Gange befindlichen Verhandlun- gen über die Revision des Doppelbesteuerungsabkommens von 1951 beeinflusst werden, zumal diese Verhandlungen bisher in wichtigen Punkten noch zu keiner Einigung geführt haben. 3. Der Bundesrat verfügt über verschiedene Mittel, um Ver- letzungen der schweizerischen Rechtsordnung durch aus- ländische Behörden Einhalt zu gebieten. Diese schliessen auch die Möglichkeit ein, im Sinne von Artikel 41 bis Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung fiskalische Retorsions- massnahmen zu ergreifen. Er ist bereit, diese Mittel je nach der Bedeutung des Falles und nach Abwägung ihrer mögli- chen Auswirkungen und ihrer Wirksamkeit einzusetzen. Bereits in seiner Antwort vom 5. März 1984 auf die Einfache Anfrage Gehen vom 16. Dezember 1983 hatte der Bundesrat Gelegenheit, zur Auslegung von Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung Stellung zu nehmen. Nach einhelliger Auffassung in Doktrin, Rechtsprechung und Praxis bezieht sich diese Bestimmung aufgrund ihrer Entstehungsge- schichte und systematischen Stellung in der Verfassung nur auf interkantonale, nicht aber auf innerkantonale oder inter- nationale Verhältnisse. Im zwischenstaatlichen Bereich kann die Abgrenzung der Steuerhoheiten und damit die Vermeidung der Doppelbe- steuerung nicht durch ein nationales Doppelbesteuerungs- verbot erreicht werden, da ein solches Verbot die Steuerho- heit eines ausländischen Staates nicht zu berühren vermag und damit allein eine teilweise Preisgabe der inländischen Steuerhoheit zur Folge haben würde. Die angestrebte Abgrenzung erfordert zwischenstaatliche Regelungen, soweit die einzelnen Staaten die Auswirkungen ihrer Steuer- hoheit im internationalen Bereich nicht bereits einseitig begrenzt haben. Eine solche Begrenzung besteht schweize- rischerseits zum Beispiel für im Ausland gelegene Liegen- schaften, die in der Schweiz grundsätzlich nicht besteuert werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen. Früh: Punkt 1 meiner Motion hat dieser Rat am 13. Dezem- ber 1984 erfüllt, indem er das Doppelbesteuerungsabkom- men mit Frankreich vom Tische wischte. Damit ist eigentlich der vordringlichste Zweck meiner Motion erfüllt. Punkt 1 war auch der motionswürdigste Teil. Die Punkte 2 und 3 sind eher postulatswürdige Forderun- gen. Der Bundesrat führt klar und deutlich aus, dass er willens ist, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln gegen allfällige Übergriffe vorzugehen. Er führt auch aus, dass er bereit ist, im Sinne von Artikel 41 bis Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung fiskalische Retorsions- massnahmen zu ergreifen. Es steht dort: «Der Bund ist befugt, Sondersteuern zu Lasten im Ausland wohnhafter Personen zur Abwehr von Besteuerungsmassnahmen des Auslandes zu erheben.» Darf ich feststellen, Herr Bundesrat, dass die Öffentlichkeit mit Sorge die Entwicklung vor allem im Bereiche Souveränitätsverletzungen durch andere Staa- ten beobachtet. Viele unserer Mitbürger, die nicht unmittel- bar mit der Sache zu tun haben, reagieren auf die Übergriffe anderer Staaten harsch und auch bitter. Der Wille ist also beim Bundesrat vorhanden. Er sagt es in seiner Antwort mehrmals. Wille, Herr Bundesrat, ist die selbst gestellte Frage nach dem Können. Ich vertraue Ihnen und ziehe meine Motion zurück. Präsident: Herr Früh zieht seine Motion zurück. Damit ist das Geschäft erledigt. #ST# 84.487 Interpellation Spoerry Subventionskürzungen. Fortführung Subventions. Maintien des réductions Wortlaut der Interpellation vom 22. Juni 1984 Ab 1986 leben auf über 100 Posten lineare Subventionskür- zungen im Gesamtbetrag von rund 150 Millionen Franken wieder auf. Dies lässt sich der Zusammenstellung entneh- men, welche der Kommission zur Behandlung des Anschlussprogrammes 1984 unterbreitet worden ist. Ein grosser Teil dieser Ausgaben liegt im Kompetenzbereich des Bundesrates. Ich bitte daher um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Früh Wahrung der Schweizer Souveränität Motion Früh Sauvegarde de la souveraineté helvétique In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1985 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 02 Séance Seduta Geschäftsnummer 84.400 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 17.09.1985 - 08:00 Date Data Seite 1366-1368 Page Pagina Ref. No 20 013 686 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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