- Juni 1984 N991Interpellation Ruf-Bern
- Hingegen werden wir uns bemühen, durch Gesetzesän-
derungen im Rahmen der geltenden Verfassung zu versu-
chen, einen Beitrag zur Entschärfung des Dienstverweige-
rerproblems zu leisten. Entsprechende Arbeiten sind auf
zwei Ebenen bereits im Gang:
Einerseits wird angestrebt, echte Militärdienstverweigerer
aus Gewissensgründen nicht mehr kriminalisieren zu müs-
sen, was in Erfüllung der Motion der nationalrätlichen Kom-
mission (ursprünglich Motion Segmüller) eine Revision des
Militärstrafgesetzes nach sich ziehen würde.
Andererseits wird die vom Bundesrat am 1. Januar 1982 in
Kraft gesetzte befristete Regelung des waffenlosen Militär-
dienstes im Lichte der seither gemachten Erfahrungen auf
Gesetzesstufe verankert werden müssen. Insbesondere wer-
den die Zulassungskriterien zu überprüfen sein. Formell
wird es sich um eine Teilrevision des Bundesgesetzes über
die Militärorganisation handeln.
Die eidgenössischen Räte werden somit in naher Zukunft
über konkrete Vorschläge in diesen beiden Bereichen zu
befinden haben. Der Bundesrat ist sich selbstverständlich
bewusst, dass der Handlungsspielraum nicht unbegrenzt ist.
Auch wenn dieser voll ausgeschöpft wird, wird es nicht
möglich sein, ohne entsprechende Verfassungsänderung
einen umfassenden Zivildienst einzuführen. Immerhin soll-
ten für die Dienstverweigerer aus echten Gewissensgründen
Erleichterungen gefunden und mit der Weiterführung des
waffenlosen Militärdienstes eine zumutbare Alternative auf
Gesetzesstufe verankert werden können.
- Bekanntlich hatte sich der Bundesrat für das in seiner
Botschaft vom 21. Juni 1976 (76.060) zur Münchensteiner
Initiative zur Annahme empfohlene, aber von Volk und Stän-
den abgelehnte Zivildienstmodell stark engagiert. In Würdi-
gung der durch zwei Volksabstimmungen geschaffenen
Lage glaubt der Bundesrat, dass für eine spätere, umfas-
sende Lösung etwa folgende Randbedingungen beachtet
werden müssten:
- Am Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht ist festzuhal-
ten; die Zulassung zum Zivildienst soll die Ausnahme
bleiben;
- Glaubhaftmachen eines religiös oder ethisch begründe-
ten Gewissenskonflikts für die Zulassung zum Zivildienst;
- Schriftliches und mündliches Bewilligungsverfahren;
- Tatbeweis;
- Weitestmögliche Gleichwertigkeit der Anforderungen von
Militärdienst und Zivildienst;
- Einsatz derZivildienstleistenden im Rahmen der Bundes-
zwecke.
- Der Bundesrat hält dafür, dass der in zwei Volksabstim-
mungen zum Audruck gebrachte Wille, am Grundsatz der
allgemeinen Wehrpflicht festzuhalten, unter allen Umstän-
den respektiert werden muss. Es sollen deshalb zunächst
einmal die erwähnten Änderungen auf Gesetzesstufe ver-
wirklicht und damit Erfahrungen gesammelt werden. Erst
dann dürfte es sich vertreten lassen, dem Souverän erneut
eine Vorlage zur Änderung der Bundesverfassung und zur
Einführung eines Zivildienstes zu unterbreiten.
Le président: M. Humbel est partiellement satisfait.
#ST# 84.355
Interpellation Ruf-Bern
Disziplin in der Armee
Discipline à l'armée
Wortlaut der Interpellation vom 13. März 1984
Angesichts der seit einiger Zeit wieder vermehrt feststellba-
ren Disziplinarmängel bei Wehrmännern - namentlich von
Verstössen gegen die militärischen Formen sowie die
Tenuevorschriften in der Öffentlichkeit-wird der Bundesrat
um detaillierte Stellungnahme zu folgenden Fragen ge-
beten :
- Ist der Bundesrat gewillt, der Einhaltung der Disziplin
und damit der Wehrbereitschaft in der Schweizer Armee
wieder vermehrt Nachachtung zu verschaffen?
- Welche diesbezüglichen Massnahmen gedenkt der Bun-
desrat zu ergreifen? Ist er insbesondere bereit, die militäri-
schen Vorgesetzten aller Stufen anzuhalten, konsequent
gegen disziplinarische Nachlässigkeiten einzuschreiten und
die Vorschriften des Dienstreglementes (DR 80) energisch
durchzusetzen?
- Welche Anordnungen zur Verbesserung der Disziplin in
der Armee wurden im Gefolge der parlamentarischen Vor-
stösse Schalcher (1973) und Jaeger-Basel (1975) erlassen?
Wie wirkten sich die getroffenen Massnahmen aus?
Texte de l'interpellation du 13 mars 1984
En raison des manquements à la discipline que l'on peut de
nouveau constater, en nombre accru, chez les militaires-en
particulier des atteintes aux formes militaires ainsi qu'aux
prescriptions sur la tenue à observer en public - nous
demandons au Conseil fédéral de se prononcer en détail sur
les questions suivantes:
- Est-il disposé à faire de nouveau respecter davantage la
discipline et, du même coup, à consolider la capacité de
défense de l'armée suisse?
- Quelles mesures idoines le gouvernement compte-t-il
prendre? Est-il notamment prêt à enjoindre aux supérieurs
militaires, hiérarchiques, à tous les niveaux, d'intervenir de
manière conséquente contre les manquements à la disci-
pline et de faire appliquer énergiquement les principes du
règlement de service (RS 80)?
- Quelles instructions en vue d'obtenir une amélioration de
la discipline dans l'armée ont-elles été données, à la suite
des interventions parlementaires Schalcher (1973) et Jae-
ger-Bàie (1975)? Quel a été l'effet des mesures ainsi prises?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-Bern, Hari,
Hegg, Gehen, Soldini (5)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Zum Stichwort «Disziplin» hält Artikel 205 des Dienstregle-
mentes (DR 80) der Schweizer Armee unter anderem fol-
gende wesentlichen Grundsätze fest:
«' Disziplin heisst bewusste Einordnung in das Ganze und
Pflichterfüllung nach bestem Wissen und Gewissen, mit
ganzer Kraft, ohne Rücksicht auf persönliche Wünsche und
Ansichten.
2
Auf der Disziplin beruht die innere Stärke der Armee. Sie
verträgt keine Halbheiten und Zugeständnisse, weder in der
Grundhaltung gegenüber den Erfordernissen des Dienstes
noch bei der Befolgung eines Befehles.
4
Die Vorgesetzten aller Grade schaffen und erhalten die
Disziplin durch konsequentes Fordern, persönliches Bei-
spiel und Belehrungen.»
Nach dem Oktoberkrieg 1973 zwischen Israel und Ägypten
nannte der israelische General Chaim Herzog als einen der
126-N
Interpellation Carobbio
992
N 22 juin 1984
Hauptgründe für die militärischen Rückschläge seines Lan-
des die mangelnde Disziplin in den eigenen Streitkräften,
indem er unter anderem schrieb:
«Heute ist es klar, dass ein Teil unserer Fehler am Anfang
des Krieges von einem Mangel an Disziplin herrührte,
... von einer Atmosphäre der Nachlässigkeit und des Wen-
kümmert-das, die sich in der Nation verbreitet und die
Armee infiziert hat... In der ganzen Welt hat noch niemand
einen Ersatz für Disziplin bei der Organisierung einer Armee
gefunden ... Wenn ein Soldat unordentlich, unrasiert, reif
für einen Haarschnitt herumläuft, gibt es keine Gewissheit
über den Zustand seiner Waffe, die Bereitschaft seines Pan-
zermotors, ... die Bereitschaft seiner Einheit.»
Seit einiger Zeit machen sich auch in der Schweizer Armee
wieder vermehrt Disziplinlosigkeiten bemerkbar. So gibt bei-
spielsweise das Verhalten von Wehrmännern in der Öffent-
lichkeit regelmässig zu Klagen Anlass. Auch innerhalb des
Truppenbereiches lässt die Einhaltung der militärischen
Formen und die Wahrung der soldatischen Haltung zu wün-
schen übrig.
Namentlich die Durchsetzung der Tenuevorschriften im
Ausgang und im Urlaub muss als mangelhaft bezeichnet
werden. Trotz wesentlich lockerer Regelungen als früher
trifft man vor allem auf Bahnhöfen häufig Soldaten ohne
Kopfbedeckung, ohne Krawatte, mit offenem Waffenrock,
ohne Leibgurt usw. Darartige Erscheinungen stellen nicht
bloss einen Ausdruck fehlender Disziplin und klare Ver-
stösse gegen die Tenuevorschriften des DR 80 dar, sondern
hinterlassen vor allem auch bei Aussenstehenden den Ein-
druck von Schlamperei und fehlendem Wehrwillen. Im Aus-
land wird jedoch der Wert unserer Armee unter anderem
nach dem Verhalten der sie vertretenden Wehrmänner beur-
teilt. Disziplinlosigkeiten wie die genannten sind überdies
ein Zeichen fehlender Kameradschaft all den ungezählten
Wehrmännern gegenüber, die sich auch in ihrer Freizeit,
solange sie Uniform tragen, einwandfrei und unserer Armee
würdig benehmen.
Vielfach sind die auftretenden Mängel darauf zurückzufüh-
ren, dass den bestehenden klaren Vorschriften nicht mit
dem notwendigen Forderungswillen Nachachtung ver-
schafft wird; offensichtlich fehlt es den Kadern an genügend
Durchsetzungsvermögen. Allzu viele Offiziere bringen bei-
spielsweise erfahrungsgemäss den Mut nicht mehr auf, bei
Missachtung der militärischen Haltung und der Tenuevor-
schriften in Bahnhöfen engagiert durchzugreifen, sondern
übersehen die fehlbaren Soldaten geflissentlich.
In Beantwortung zweier parlamentarischer Vorstösse
bekundete der Bundesrat bereits in den Jahren 1974 und
1975 seinen Willen, Massnahmen gegen die Disziplinlosig-
keit in der Armee zu ergreifen.
Die heutige Situation verlangt erneut nach einem entschie-
denen Einschreiten der Landesregierung.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
- Die Einhaltung der Disziplin in der Armee ist unter ande-
rem Audruck der Wehrbereitschaft. Zur Disziplin gehören
die militärischen Umgangsformen. Korrektes, natürliches
und bestimmtes Auftreten und Verhalten der Wehrmänner in
der Öffentlichkeit heben Ansehen und Vertrauen in unsere
Milizarmee.
- Die bestehenden Vorschriften (Dienstreglement 80, Wei-
sungen des EMD vom 19. September 1967 betreffend die
Aufrechterhaltung der Disziplin beim Einrücken und Entlas-
sen der Truppe, Vorschriften des Ausbildungschefs vom
- Juli 1975 betreffend Kontrollen des Verhaltens der Wehr-
männer in der Öffentlichkeit) genügen.
Die Durchsetzung dieser Vorschriften ist eine dauernde Auf-
gabe der Vorgesetzten aller Grade. Die Erziehung zur Diszi-
plin und zu korrektem Verhalten, die in den Rekrutenschu-
len vermittelt wird, muss sich bis ans Ende der Militärdienst-
pflicht auswirken. Der Ausbildungschef nimmt deshalb star-
ken Einfluss auf diese Aufgaben.
In den Truppenkursen (Wiederholungs-, Ergänzungs- und
Landsturmkursen) sind die Kommandanten der Grossen
Verbände, Truppenkörper und Einheiten für die Einhaltung
der Disziplin verantwortlich. Zudem werden Patrouillen
durch truppeneigene Organe und solche der Heerespolizei
durchgeführt.
- Am 20. Juli 1975 hat der Ausbildungschef die erwähnten
Weisungen erlassen. Mit dem Dienstreglement 80 wurde die
Achtungstellung neu geregelt. Gleichzeitig wurden die
Tenuevorschriften angepasst; sie dürfen heute als zeitge-
mäss bezeichnet werden und lassen sich durchsetzen.
- Gesamthaft gesehen ist die Disziplin in unserer Armee
gut. Sie wird es auch in Zukunft bleiben, wenn sie von den
Armeeangehörigen aller Grade hochgehalten wird. Die hier-
für zur Verfügung stehenden Mittel genügen. Der Bundesrat
hat deshalb keine Massnahmen zu treffen.
Le président: L'interpellateur n'est pas satisfait.
#ST# 83.584
Interpellation Carobbio
Sorgfaltspflicht der Banken
Convenzione di diligenza delle banche
Obligation de diligence des banques
Wortlaut der Interpellation vom 29. September 1983
Peter Klauser, Direktor der Nationalbank, hat kürzlich an
einem Seminar erklärt, die 1977 von der Nationalbank und
der Schweizerischen Bankiervereinigung unterzeichnete
und 1982 erneuerte Sorgfaltspflichtvereinbarung, welche
die Kapitalflucht und die Steuerhinterziehung verhindern
soll, werde von verschiedenen Banken nicht in vollem
Umlang eingehalten. Diese Banken hätten kein Interesse an
ihrer Anwendung. Einige Bestimmungen der Vereinbarung
- sie sind 1982 verschärft worden - sollen sogar mit Hilfe
von Gesellschaften, die ausserhalb des Bankensektors tätig
sind, umgangen werden. Ausserdem sei die Schiedskom-
mission namentlich bei Untersuchungen in ihrem Handeln
stark eingeschränkt, da sie nicht auf die Unterstützung von
Amtsstellen zählen könne.
Die Unterzeichner stellen darum dem Bundesrat die folgen-
den Fragen:
a. Stimmen die Aussagen des genannten Nationalbankdi-
rektors? Wenn ja, ist der Bundesrat in der Lage, konkrete
Fälle zu nennen, in denen Vorschriften der Vereinbarung
nicht eingehalten worden sind, und die genauen Umstände
dieser Vorstösse anzugeben?
b. Was will er unternehmen, damit die Vereinbarung in
Zukunft nicht mehr mit Hilfe von Gesellschaften, die ausser-
halb des Bankensektors tätig sind, umgangen werden
kann? Will er die Nationalbank nicht auffordern, die Ausdeh-
nung der Vereinbarungsvorschriften auf die erwähnten
Gesellschaften in die Wege zu leiten?
c. Hält er es angesichts der geschilderten Umstände nicht
für angezeigt, sich eindeutig zu verpflichten, die wichtigsten
Bestimmungen der Vereinbarung, allenfalls verschärft, in
den Entwurf des Bankengesetzes aufzunehmen?
Testo della interpellanza del 29 settembre 1983
Secondo quanto dichiarato recentemente a un seminario da
un direttore della Banca nazionale, il sig. P. Klauser, la
«Convenzione di diligenza» sottoscritta tra la Banca nazio-
nale e l'Associazione svizzera dei banchieri nel 1977 e rinno-
vata nel 1982 per impedire la fuga di capitali e la frode fiscale
non sarebbe pienamente rispettata da diverse banche, che
non dimostrerebbero alcun interesse nella sua applicazione.
Anzi, alcune disposizioni della Convenzione, rafforzate nel
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Ruf-Bern Disziplin in der Armee
Interpellation Ruf-Bern Discipline à l'armée
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1984
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
84.355
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
22.06.1984 - 08:00
Date
Data
Seite
991-992
Page
Pagina
Ref. No
20 012 568
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