Interpellation Keller
1438
N5 octobre 1984
Zivilschutzstrafsachen haben nicht nur eine Verunsicherung
der jeweils zuständigen Zivilschutzstellen zur Folge, son-
dern sie bewirken, dass die ungleiche Praxis von Gegnern
unserer Gesamtverteidigung dazu benützt wird, die Institu-
tion Zivilschutz trotz ihres rein humanitären Charakters in
Misskredit zu bringen. Auch das offizielle Organ des Schwei-
zerischer Zivilschutzverbandes (SZSV), die Zeitschrift «Zivil-
schutz», vermisst in ihrer jüngsten Nummer 6/84 bei der
Frage der Ahndung von Zivilschutzverweigerungen eine
«unité de doctrine». Mit einer einheitlichen Straf- bzw.
Gerichtspraxis im Falle von Zivilschutzverweigerungen und
Disziplinarvergehen würde dem in der Bundesverfassung
verankerten Artikel, wonach «jeder Schweizer vor dem
Gesetz gleich ist», grössere Nachachtung verschafft.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 29. August 1984
Rapport écrit du Conseil fédéral du 29 août 1984
In der Armee werden die Verstösse gegen militärische Vor-
schriften durch die Militärjustiz geahndet. Dagegen liegen
Verfolgung und Beurteilung von Handlungen, die gemäss
Artikel 84 des Zivilschutzgesetzes mit Strafe bedroht sind,
den Kantonen, d. h. den zivilen Gerichten ob.
Zu den einzelnen Fragen ist folgendes festzuhalten:
- Obwohl die zivilen Gerichte ihre Strafentscheide und Ein-
stellungsbeschlüsse im Bereich des Zivilschutzes der Bun-
desanwaltschaft melden, sind genaue Angaben über die
Zahl der Schutzdienstverweigerer nicht möglich. Die Mel-
dungen enthalten meist nur den Hinweis auf Artikel 84 des
Zivilschutzgesetzes. Darunter fallen auch eine ganze Reihe
anderer Tatbestände, selbst solche, die im Militärdienst dem
Disziplinarrecht unterstehen.
Immerhin ist festzustellen, dass die Anzahl Fälle mit Frei-
heitsstrafen verglichen mit der Zahlen der Pflichtigen -
272 000 leisten jährlich Schutzdienst - sehr gering ist. So
wurden gestützt auf Artikel 84 des Zivilschutzgesetzes 1982
und 1983 gesamtschweizerisch folgende Freiheitsstrafen
ausgesprochen:
1982 1983
Bedingte Haft-und Gefängnisstrafen 51 73
Unbedingte Haft- und Gefängnisstrafen 15 66
Gesamthaft demnach 66 139
- Die zuständigen kantonalen Gerichte beurteilen die Straf-
anzeigen nach freiem Ermessen. Sie haben von keiner
Behörde Weisungen entgegenzunehmen. Dies ergibt sich
aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung und der Übertra-
gung der Strafverfolgung an die zivilen Gerichte. Gewisse
Praxisunterschiede sind tatsächlich festzustellen. Dies ist
aber auch in anderen Bereichen, so etwa im Strassenver-
kehrsrecht, der Fall.
- Mit Blick auf die geringe Zahl von Freiheitsstrafen besteht
kein Anlass, die Zivilschutzgesetzgebung in diesem Punkt
zu ändern oder gar von der föderalistischen Ordnung abzu-
weichen. Im laufenden Revisionsverfahren zur Aufgaben-
neuverte.-lung (1. Paket) ist dies denn auch weder aus dem
Kreis der Kantone noch von anderer Seite verlangt worden.
- Der Bundesrat beabsichtigt indessen, die in Artikel 63
Buchstabe b der 'Zivilschutzverordnung festgehaltene
Unwürdigkeit als Ausschlussgrund näher zu umschreiben,
um eine gewisse Vereinheitlichung sicherzustellen.
Le président: L'interpellateur est partiellement satisfait de la
réponse du Conseil fédéral.
#ST# 84.305
Interpellation Keller
Militärdienstverweigerer. Weiteres Vorgehen
Objection de conscience. Mesures envisagées
Wortlaut der Interpellation vom 5. März 1984
Volk und Stände haben am 26. Februar 1984 die Zivildienst-
initiative wuchtig abgelehnt. Dennoch ist das Problem der
Militärdienstverweigerung in den Augen auch zahlreicher
Bürgerinnen und Bürger, die gegen die Initiative stimmten,
nicht befriedigend gelöst.
Ich frage daher den Bundesrat:
- Teilt er die Auffassung, dass für eine auf die Dauer befrie-
digende Lösung eine Verfassungsänderung nötig ist?
- Ist er bereit, in angemessener Frist ein konkretes Zivil-
dienstmodell vorzulegen, das mit Blick auf die allgemeine
Wehrpflicht verantwortbar ist, und aufgrund der Erkennt-
nisse der gescheiterten Vorlagen von 1977 und 1984 die
Zulassungsbedingungen für einen Zivildienst zu um-
schreiben?
Texte de l'interpellation du 5 mars 1984
Le 26 février 1984, le peuple et les cantons ont rejeté massi-
vement l'initiative pour un service civil. Cependant, même
pour bon nombre de ceux qui ont voté contre, le problème
n'a pas trouvé de solution satisfaisante.
Je pose donc les questions suivantes au Conseil fédéral:
- Est-il d'avis qu'une solution satisfaisante à long terme
nécessite une modification de la constitution?
- Est-il prêt à proposer, dans un délai raisonnable, un
modèle concret de service civil qui soit compatible avec le
service militaire obligatoire pour tous et, s'appuyant sur
l'expérience des échecs des projets de 1977 et de 1984, est-il
disposé à définir dans quelles conditions le service civil
serait admis?
Mitunterzeichner- Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Ablehnung der Zivildienstinitiative, so massiv sie auch
ausfiel, bedeutet meines Erachtens nicht, dass das Schwei-
zervolk den Ist-Zustand ein für alle Male als befriedigend
erachtet. Die Abstimmung machte aber deutlich, dass dieses
Minderheitenproblem nicht gelöst werden kann, indem die
Betroffenen und ihre Sympathisanten der Mehrheit die
ihnen genehme Lösung aufdrängen wollen. Eine Lösung für
diese Minderheit kann wohl nur zustande kommen, wenn sie
von allem Anfang an auf konsensfähiger Grundlage erarbei-
tet wird. In diesem Sinne scheint es nach dem Fiasko vom
-
Februar 1984 zweckmässig, wenn Bundesrat und Parla-
ment in dieser Frage künftighin die Initiative ergreifen und
die Führung übernehmen. Es wird darum gehen, in einer
ersten Phase den waffenlosen Militärdienst auf Gesetzes-
stufe zu regeln und die Möglichkeiten der Entkriminalisie-
rung der Dienstverweigerer (gemäss überwiesener Motion
im Nationalrat) auszuschöpfen. Um eine Änderung der Ver-
fassung wird man aber kaum herumkommen, wenn man die
Frage auf die Dauer befriedigend lösen will.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Juni
1984 zur Interpellation Keller, zu den Motionen Carobbio
(84.359) und Graf (84.324), zur Motion der LdU/EVP-Fraktion
(84.358), zum Postulat der freisinnig-demokratischen Frak-
tion (84.314) sowie zu den Interpellation Oft (84.320) und
Humbel (84.313)
Rapport écrit du Conseil fédéral du 4 juin 1984 concernant
l'interpellation Keller, les motions Carobbio (84.359) et Graf
(84.324), la motion du groupe Adl/PEP (84.358), le postulat
du groupe radical-démocratique (84.314) ainsi que les inter-
pellations Ott (84.320) et Humbel (84.313)
-
Oktober 1984 N1439Interpellation Dirren
-
Volk und Stände haben am 26. Februar 1984 die «Volks-
initiative für einen echten Zivildienst auf der Grundlage des
Tatbeweises» deutlich verworfen. Damit hat sich der Sou-
verän innerhalb von sechs Jahren zweimal gegen die Ein-
führung eines Zivildienstes ausgesprochen (im Jahr 1977
wurde die sogenannte Münchensteiner Initiative abgelehnt).
Dabei hat es sich um sehr unterschiedliche Lösungsvor-
schläge gehandelt.
Angesichts dieser Sachlage kann vom Bundesrat vernünfti-
gerweise nicht erwartet werden, dass er unverzüglich die
Initiative für eine neue Verfassungsvorlage ergreift.
-
Hingegen werden wir uns bemühen, durch Gesetzesän-
derungen im Rahmen der geltenden Verfassung zu versu-
chen, einen Beitrag zur Entschärfung des Dienstverweige-
rerproblems zu leisten. Entsprechende Arbeiten sind auf
zwei Ebenen bereits im Gang:
Einerseits wird angestrebt, echte Militärdienstverweigerer
aus Gewissensgründen nicht mehr kriminalisieren zu müs-
sen, was in Erfüllung der Motion der nationalrätlichen Kom-
mission (ursprünglich Motion Segmüller) eine Revision des
Militärstrafgesetzes nach sich ziehen würde.
Andererseits wird die vom Bundesrat am 1. Januar 1982 in
Kraft gesetzte befristete Regelung des waffenlosen Militär-
dienstes im Lichte der seither gemachten Erfahrungen auf
Gesetzesstufe verankert werden müssen. Insbesondere wer-
den die Zulassungskriterien zu überprüfen sein. Formell
wird es sich um eine Teilrevision des Bundesgesetzes über
die Militärorganisation handeln.
Die eidgenössischen Räte werden somit in naher Zukunft
über konkrete Vorschläge in diesen beiden Bereichen zu
befinden haben. Der Bundesrat ist sich selbstverständlich
bewusst, dass der Handlungsspielraum nicht unbegrenzt ist.
Auch wenn dieser voll ausgeschöpft wird, wird es nicht
möglich sein, ohne entsprechende Verfassungsänderung
einen umfassenden Zivildienst einzuführen. Immerhin soll-
ten für die Dienstverweigerer aus echten Gewissensgründen
Erleichterungen gefunden und mit der Weiterführung des
waffenlosen Militärdienstes eine zumutbare Alternative auf
Gesetzesstufe verankert werden können.
-
Bekanntlich hatte sich der Bundesrat für das in seiner
Botschaft vom 21. Juni 1976 (76.060) zur Münchensteiner
Initiative zur Annahme empfohlene, aber von Volk und Stän-
den abgelehnte Zivildienstmodell stark engagiert. In Würdi-
gung der durch zwei Volksabstimmungen geschaffenen
Lage glaubt der Bundesrat, dass für eine spätere, umfas-
sende Lösung etwa folgende Randbedingungen beachtet
werden müssten:
- Am Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht ist festzuhal-
ten; die Zulassung zum Zivildienst soll die Ausnahme
bleiben;
- Glaubhaftmachen eines religiös oder ethisch begründe-
ten Gewissenskonflikts für die Zulassung zum Zivildienst;
- schriftliches und mündliches Bewilligungsverfahren;
- Tatbeweis;
- Weitestmögliche Gleichwertigkeit der Anforderungen von
Militärdienst und Zivildienst;
- Einsatz der Zivildienstleistenden im Rahmen der Bundes-
zwecke.
- Der Bundesrat hält dafür, dass der in zwei Volksabstim-
mungen zum Ausdruck gebrachte Wille, am Grundsatz der
allgemeinen Wehrpflicht festzuhalten, unter allen Umstän-
den respektiert werden muss. Es sollen deshalb zunächst
einmal die erwähnten Änderungen auf Gesetzesstufe ver-
wirklicht und damit Erfahrungen gesammelt werden. Erst
dann dürfte es sich vertreten lassen, dem Souverän erneut
eine Vorlage zur Änderung der Bundesverfassung und zur
Einführung eines Zivildienstes zu unterbreiten.
Le président: L'interpellateur est partiellement satisfait de la
réponse du Conseil fédéral.
Berichtigung - Rectification
84.313
Interpellation Humbel
Militärdienstverweigerer aus religiösen und ethischen
Gründen
Objecteurs de conscience pour raisons de religion ou d'é-
thique
Siehe Seite 990 hiervor - Voir page 990 ci-devant
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Keine - Aucun
Die schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Juni
1984 betrifft auch die Motionen Carobbio (84.359) und Graf
(84.324), die Motion der LdU/EVP-Fraktion (84.358), das
Postulat der, freisinnig-demokratischen Fraktion (84.314)
sowie die Interpellationen Ott (84.320), und Keller (84.305)
Le rapport écrit du Conseil fédéral du 4 juin 1984 concerne
aussi les motions Carobbio (84.359) et Graf (84.324), la
motion du groupe Adl/PEP (84.358), le postulat du groupe
radical-démocratique (84.314) ainsi que les interpellations
Ott (84.320) et Keller (84.305)
#ST# 83.331
Interpellation Dirren
Beförderung der Kommandanten der Ter Zonen
Commandants des zones territoriales.
Avancement
Wortlaut der Interpellation vom 3. Februar 1983
Mit Wirkung ab 1. Januar 1983 hat der Bundesrat die soge-
nannte Minirevision des Réglementes 52.1 OST (Organisa-
tion der Stäbe und Truppen) in Kraft gesetzt. Der Bundesrat
hat dabei von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht und
war nur gehalten, die Militärkommission zu informieren.
Über die Medien wurden wir von der Beförderung der drei
Zonenkommandanten von Brigadiers zu Divisionären orien-
tiert. Den Kommandanten der übrigen Ter Zonen, die dem
Geb AK unterstellt sind, ist es anscheinend verwehrt, die
beiden höheren Grade (Divisionär und Korpskommandant)
zu erreichen.
Diese Tatsache, dass nur einzelne Kommandanten mit glei-
cher Funktion und Verantwortung befördert wurden, ist eine
Diskriminierung, sowohl gegenüber den Betroffenen als
auch gegenüber den vorgesetzten Heereseinheitskomman-
danten.
Der Bundesrat wird ersucht, zu folgenden Fragen Stellung
zu nehmen:
- Welche Kriterien wurden für die Bestimmung dieses Gra-
des angewandt?
- die unterstellten Verbände
- die Anzahl der unterstellten Kdt
- die Verantwortung
- die Funktion
- die Altersklassen der Truppe
- der Arbeitsumfang
- das Unterstellungsverhältnis
- die Anzahl der eingeteilten Of im Stab
- Sind die Vorschriften des Generalstabschefs über die
Koordination und die Unterstellung der Kommandanten der
Ter Zonen unter das Kdo'Geb AK unklar oder wurde es vom
Bundesrat missachtet oder anders ausgelegt?
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Keller Militärdienstverweigerer. Weiteres Vorgehen
Interpellation Keller Objection de conscience. Mesures envisagées
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1984
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
84.305
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
05.10.1984 - 08:00
Date
Data
Seite
1438-1439
Page
Pagina
Ref. No
20 012 780
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