Pétitions
970
N 22 juin 1984
eine Idee nicht so schnell verwirklicht werden kann, wie das
eigentlich der Fall sein sollte.
Das sind meine Ausführungen zum Bericht. Die Kommission
hat sich ehrlich bemüht, mit dieser Jugend im Gespräch zu
bleiben, und sie hat sich auch ehrlich bemüht, Lösungen
aufzuzeigen. Es ist der Wille der Kommission, dass der
Bundesrat im Laufe der nächsten vier Jahre unserem Rat
eine Vorlage über den Jugendurlaub unterbreitet. Aber wir
wollen eine Lösung, die auf sicheren Grundlagen steht.
In diesem Sinne bitte ich Sie, diese Petition zu überweisen.
Überwiesen - Transmis
#ST# 84.256
«Schweizerischer Beobachter».
AHV/IV-Verzugszinsen
Schweizerischer Beobachter.
Intérêts moratoires de I'AVS/AI
Herr Fischer-Hägglingen unterbreitet im Namen der Peti-
tions- und Gewährleistungskommission den folgenden
schriftlichen Bericht:
- Am 5, September 1983 reichte die Redaktion des
«Schweizerischen Beobachters» eine Petition mit folgenden
Begehren ein:
«1. Der S. N. entstandene Vermögensnachteil im Ausmass
von über 10000 Franken, der infolge von Fehlern der Ver-
waltung und wegen der Überlastung der Eidgenössischen
AHV/IV-Rekurskommission in Lausanne eingetreten ist, soll
auf Kosten der Invalidenversicherung durch Vergütung des
Zinsverlustes infolge der verspäteten Rentenzahlungen aus-
geglichen werden.
- Die Vorschriften der Sozialversicherungen des Bundes
sollen dahingehend ergänzt werden, dass bei verspäteter
Ausrichtung von Versicherungsleistungen dem Versicherten
entstandene nennenswerte Zinsverluste regelmässig vergü-
tet werden.»
Zur Begründung des ersten Anliegens führt der Petent aus,
Frau N. habe unverschuldet einen Zinsverlust von über
10000 Franken erlitten. Dies in erster Linie, weil die Aus-
gleichskasse des Kantons Waadt ihr eine ausserordentliche
statt eine ordentliche Rente der IV zugesprochen hat; zwei-
tens, weil das gegen die Aufhebung der Rente eingeleitete
Beschwerdeverfahren infolge Wegzugs der Versicherten ins
Ausland erst im Januar 1981 abgeschlossen werden konnte
und somit bis zur Leistung der Nachzahlung (57 148 Fran-
ken) ein weiteres Jahr verstrich.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellte sich auf-
grund seiner Praxis auf den Standpunkt, für die Ausrichtung
eines Zinses an die Versicherte fehle eine Rechtsgrundlage;
im Sozialversicherungsrecht sei grundsätzlich keine Zins-
zahlung vorgesehen. Es lehnte die Beschwerde von Frau N.
ab.
Was das zweite Anliegen der Petition betrifft, hält es der
«Schweizerische Beobachter» fürstossend und falsch, dass
Personen, die Anspruch auf Leistungen der Sozialversiche-
rung haben, zu den Folgen der Verzögerungen, Verspätun-
gen, Versäumnisse und Fehler der Behörde noch eine
«Strafe» auf sich nehmen müssen, indem sie den Zinsverlust
für verspätete Rentenauszahlungen tragen müssen. Ander-
seits profitiere die Sozialversicherung von dem ihr aus der
verspäteten Zahlung der Leistungen entstandenen Zinsge-
winn. Es handle sich immerhin um Gewinne, die einige
hundert bis Tausende von Franken betragen können. Es
handle sich auch nicht nur um Einzelfälle.
Die Petition soll verhindern, dass solche Fälle in Zukunft
vorkommen.
- Die Bundesversammlung kann Erlasse und Verfügungen
(Entscheide) der Behörden und Amtsstellen weder aufheben
noch ändern (Art. 47quater Abs. 4 des Geschäftsverkehrsge-
setzes).
Auf das erste Anliegen der Petition können deshalb die
eidgenössischen Räte nicht eintreten.
- Zu Punkt 2 der Petition stellt die Kommission folgendes
fest:
Allgemein gilt für öffentlich-rechtliche Geldforderungen
auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage der unge-
schriebene Rechtsgrundsatz, dass der Schuldner Verzugs-
zinsen zu entrichten hat, wenn er sich mit seiner Leistung im
Verzug befindet. Diese Regel gilt indessen nicht ausnahms-
los; namentlich in der eidgenössischen Sozialversicherung
gilt allgemein das Gegenteil (BGE 95 l 263, mit Hinweis auf
EVGE 1960, Seite 94 ff.).
In einem Grundsatzurteil vom 4. März 1982 in Sachen Pri-
mus (BGE 108 V 13 ff.) hat das EVG diese Rechtsprechung
ausdrücklich bestätigt. Das EVG deutet das Fehlen einer
gesetzlichen Verzugszinsregelung als qualifiziertes Schwei-
gen des Gesetzgebers. Der Hauptgrund für die Verneinung
einer Verzugszinspflicht im Sozialversicherungsrecht
ergebe sich aus der Rolle, die der Verwaltung zukommt. Sie
trete als Vertreterin off enti icher Gewalt auf und sei verpflich-
tet, die Leistungsbegehren der Versicherten sorgfältig zu
prüfen, was manchmal längere Zeit in Anspruch nehme, und
das Recht in objektiver Weise anzuwenden. Wollte man ihr
durchwegs Verzugszinsen auferlegen, käme dies einer
Bestrafung für die sorgfältige Erfüllung ihrer Aufgaben
gleich (BGE 108 V 15).
Nach dieser Rechtsprechung besteht also die Pflicht zur
Leistung von Verzugszinsen im Sozialversicherungsrecht
nur in zwei Fällen:
- bei einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (z. B.
Art. 14 Abs. 4 Bst. d AHVG, Art. 3 Abs. 2 IVG, Art. 27 Abs. 2
EOG, Art. 117 Abs. 2 UVV);
- bei widerrechtlichen und trölerischen Machenschaften
der Verwaltung, wobei aber ein schuldhaftes Verhalten der
Verwaltung vorliegen muss (z. B. wiederholte und willkürli-
che Weigerung einer Ausgleichskasse, einen von der
zuständigen Invalidenversicherungskommission gefassten
Beschluss durch Verfügung zu eröffnen und einer Versi-
cherten eine Invalidenrente zuzusprechen (BGE 101 V 114).
Bei der herrschenden Lehre stösst diese Rechtsprechung
auf ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung (Mau-
rer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht l. S. 306 N
688, Grisel, Droit administratif suisse, page 325). Dagegen
halten etwa Imboden/Rhinow die Begründung für die Ver-
neinung von Verzugszinsen für fragwürdig (Imboden/Rhi-
now, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung l. Nr. 31,
Seite 188 f.).
- Die Kommission befürwortet eine Prüfung der bestehen-
den Praxis. Sie ist der Meinung, dass insbesondere in Fällen,
bei denen seitens einer Behörde Fehler begangen wurden,
flexiblere Lösungen zum Tragen kommen sollen.
Der Ständerat hat am 23. September 1982 ein Postulat über-
wiesen, worin der Bundesrat eingeladen wird,
- «im Rahmen der bevorstehenden 10. AHV-Revision eine
grundsätzliche Verzinsungspflicht für verspätet ausgerich-
tete Leistungen der AH V/l V vorzusehen;
- parallel zur Gesetzgebung baldmöglichst zu prüfen, dass
und wie die strengen Voraussetzungen für Zinsvergütungen
von Leistungen gemildert werden können.»
Antrag der Kommission
Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt,
- auf Punkt 1 der Petition nicht einzutreten;
- Punkt 2 der Petition im Sinne des erwähnten Postulates
dem Bundesrat zu überweisen;
c. den Bericht der Geschäftsprüfungskommission zu über-
weisen mit dem Wunsch, das von der Petition aufgeworfene
Problem auf dem Wege der Oberaufsicht anzugehen.
- Juni 1984 N
971
Motion Gehen
Proposition de la commission
La Commission des pétitions et de l'examen des constitu-
tions cantonales propose
- de ne pas entrer en matière sur le point 1 de la pétition;
- de transmettre le point 2 de la pétition au Conseil fédéral
au sens du postulat susmentionné;
c. de transmettre le rapport à la Commission de gestion
pour qu'elle examine le problème soulevé par la pétition en
exerçant la haute surveillance.
Zustimmung - Adhésion
#ST# 84.257
Bernhard Böhi, Basel
Petition gegen die Diskriminierung
der Motorräder durch die Behörden
Bernhard Böhi, Bàie
Pétition contre la discrimination des motocycles
Herr Fischer-Hägglingen unterbreitet im Namen der Peti-
tions- und Gewährleistungskommission den folgenden
schriftlichen Bericht:
- Am 1. Oktober 1983 reichte Bernhard Böhi eine Petition
ein. Die 80000 Unterzeichner fordern darin Bundesrat und
Parlament auf, «... zu veranlassen, dass die vom Eidgenös-
sischen Justiz- und Polizeidepartement verfügten schikanö-
sen und realitätsfremden Prüfmethoden für Motorräder auf-
gehoben werden. Ausserdem sollen die für 1986 geplanten
weiteren Restriktionen, welche praktisch unerfüllbar sind
und ein Verbot der Motorräder zur Folge haben könnten,
überprüft werden».
- In seiner Stellungnahme bezeichnet das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement die Anliegen der Petenten
als nicht gerechtfertigt. Das Departement hält unter ande-
rem fest, dass die heute geltenden Lärmvorschriften auf eine
Motion der nationalrätlichen Kommission, welche die Volks-
initiative «gegen Strassenlärm» behandelte, zurückgehen.
Die seit dem 1. Oktober 1982 angewendete Lärmmessme-
thode berücksichtigt die spezielle Leistungscharakteristik
der Motorradmotoren viel besser als die frühere Methode
und kann deshalb nicht als «realitätsfremd» bezeichnet wer-
den. Die heutigen Lärmvorschriften sind zwar die strengsten
der Welt, können aber nicht als «schikanös» angesehen
werden, da die Lärmbelästigung durch Motorräder immer
wieder zu Klagen aus der Bevölkerung Anlass gibt. Die
nochmals herabgesetzten Lärmgrenzwerte für 1986 hat der
Bundesrat rechtsgültig erlassen; eine Überprüfung dieser
Werte für Motorräder ist nicht beabsichtigt.
Antrag der Kommission
Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt,
von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge
zu geben.
Proposition de la commission
La Commission des pétitions et de l'examen des constitu-
tions cantonales propose de prendre acte de la pétition,
mais de ne pas lui donner suite.
Zustimmung - Adhésion
#ST# 83.952
Motion Oehen
Tritium. Umweltbelastung
Tritium. Nuisances
Wortlaut der Motion vom 15. Dezember 1983
Mit dem Ausbau der Atomtechnologie hat sich der Gehalt
des radioaktiven Wasserstoffatoms Tritium in der Atmo-
sphäre mindestens um 10
6
erhöht. Die Bedeutung dieser
Tatsache für die Gesundheit unserer Umwelt ist bis heute
wenig abgeklärt, bzw. es sind die Erkenntnisse der Öffent-
lichkeit kaum zugänglich gemacht worden.
Der Bundesrat wird aufgefordert, die notwendigen For-
schungsaufträge zu erteilen bzw. für die Veröffentlichung
allfällig vorhandener Erkenntnisse besorgt zu sein.
Texte de la motion du 15 décembre 1983
Du fait du développement de la technologie nucléaire, la
teneur dans l'atmosphère en tritium, atome d'hydrogène
radioactif, a augmenté d'au moins 10
6
. Jusqu'à présent, on
s'est peu préoccupé des effets produits par le tritium sur
notre environnement, ou du moins les résultats des
recherches dans ce domaine n'ont guère été portés à la
connaissance du public.
Le Conseil fédéral est chargé de faire effectuer les études
nécessaires ou, si certaines l'ont été, de faire en sorte que
les résultats obtenus soient publiés.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Grendelmeier, Günter,
Hegg, Maeder-Appenzell, Meier-Zürich, Müller-Zürich, Ruf-
Bern, Soldini, Weder-Basel (9)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Seit langem spielt das radioaktive Wasserstoffisotop Tritium
in der wissenschaftlichen Forschung als Markierungsele-
ment im nichtbiologischen und biologischen Bereich (biolo-
gische Forschung, klinische Medizin) eine wichtige Rolle.
Da Tritium für thermonukleare Waffen unentbehrlich ist,
werden heute grosse Mengen auch für die sogenannte
friedliche Forschung produziert. Wie bereits im Motionstext
erwähnt, hat sich der Tritiumgehalt in der Atmosphäre mit
dem forcierten Ausbau der Atomtechnologie signifikant
erhöht. Nach Meinung von Wissenschaftern sind die daraus
resultierenden Gefahren nicht abschätzbar. Man scheint bis
heute keine Lösung zu kennen, wie die enormen Mengen
Tritium, die in Atomkraftwerken und Wiederaufbereitungs-
anlagen entstehen, vernichtet oder besser sicher aufbe-
wahrt werden können.
Bis heute scheint es üblich zu sein, gasförmiges Tritium und
tritiiertes Wasser aus atomtechnischen Anlagen an die
Umwelt abzugeben. Damit kann das Tritium in enzymatisch
oder genetisch wichtige Substanzen eingebaut werden.
Damit aber besteht zweifellos die Gefahr irreparabler Schä-
den, da durch den Zerfall (HWZ 12,3 Jahre) des Atoms die
betroffenen Moleküle ihre spezifische biochemische Aktivi-
tät verlieren können. Noch schlimmer dürfte es sein, wenn
damit die genetische Information verändert wird.
Eine sorgfältige Erforschung des Problemkomplexes und
umfassende Würdigung des bereits vorhandenen Wissens
drängt sich auf.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
- Tritiumquellen
In der Natur kommt Tritium hauptsächlich in der Form von
tritiiertem Wasser oder.Wasserdampf vor, in weit geringeren
Mengen auch als Wasserstoffgas oder in organischen Ver-
bindungen. Bis etwa 1950, also vor den ersten Wasserstoff-
bombenversuchen in der Atmosphäre, war auf der Erde
praktisch nur natürliches Tritium vorhanden. Dieses durch
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
«Schweizerischer Beobachter». AHV/IV-Verzugszinsen
Schweizerischer Beobachter. Intérêts moratoires de l'AVS/AI
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1984
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
84.256
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
22.06.1984 - 08:00
Date
Data
Seite
970-971
Page
Pagina
Ref. No
20 012 542
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