- September 1985 N
1467Asylpolitik. Persönliche Vorstösse
#ST# 84.227
Parlamentarische Initiative (Meier-Zürich)
Asylgesetz. Totalrevision
Initiative parlementaire (Meier-Zürich)
Loi sur l'asile. Révision totale
Wortlaut der Initiative vom 14. Dezember 1984
Der interne Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizei-
departements vom 19. Juni 1984 veranlasst mich, durch eine
parlamentarische Initiative die Totalrevision des Asylgeset-
zes vom 5. Oktober 1979 in Form einer allgemeinen Anre-
gung zu beantragen.
Texte de l'initiative du 14 décembre 1984
Le rapport interne du Département fédéral de justice et
police du 19 juin 1984 m'incite à demander par une initiative
parlementaire, présentée sous forme de proposition conçue
en termes généraux, la révision totale de la loi sur l'asile du 5
octobre 1979.
Herr Fischer-Hägglingen unterbreitet namens der Kommis-
sion den folgenden schriftlichen Bericht:
- Inhalt der Initiative: Am 14. Dezember 1984 reichte Natio-
nalrat Fritz Meier eine parlamentarische Initiative in der
Form der allgemeinen Anregung ein. Er beantragt, das Asyl-
gesetz vom 5. Oktober 1979 sei total zu revidieren.
Die mit der Vorberatung der Fragen der Asylpolitik betraute
Kommission hat die Initiative geprüft und erstattet entspre-
chend dem neuen Verfahren (vgl. Art. 21 bis ff des Geschäfts-
verkehrsgesetzes, in Kraft seit dem 1. Januar 1985) dem Rat
darüber Bericht.
- Ergebnisse der Vorprüfung: Die Kommission hörte am
- April 1985 den Initianten an (Art. 21quinquies des
Geschäftsverkehrsgesetzes). Der Initiant unterbreitete der
Kommission eine schriftliche Begründung seines Vorstos-
ses (vgl. Beilage).
Die Kommission beschloss nach kurzer Diskussion mit 15 zu
0 Stimmen, dem Rat zu beantragen, der parlamentarischen
Initiative keine Folge zu geben.
Nationalrat Meier hält an der Initiative fest.
- Erwägungen der Kommission: Am I.Januar 1981 trat das
neue Asylgesetz in Kraft, das die in verschiedenen Erlassen
festgehaltenen Einzelbestimmungen zusammenfasste. Im
Dezember 1983 wurde vom Parlament eine Teilrevision die-
ses Gesetzes gutgeheissen. Dabei wurden Bestimmungen in
das Gesetz aufgenommen, die eine Beschleunigung des
Asylverfahrens ermöglichen (Verzicht auf eine zweite
Beschwerdeinstanz und die Möglichkeit, in offensichtlich
unbegründeten Fällen aufgrund der Akten zu entscheiden
und mit der Ablehnung des Asylgesuches gleichzeitig die
Wegweisung des Bewerbers zu verfügen). |
National- und Ständerat haben in der Wintersession 1984
bzw. Frühjahrssession 1985 eine Motion überwiesen: Diese
beauftragt den Bundesrat, eine weitere Änderung des Asyl-
gesetzes zu unterbreiten. Diese soll vor allem dazu führen,
dass Asylverfahren in zumutbarer Frist durchgeführt werden
können und eine konsequente Wegweisungspraxis ermögli-
chen. Essoll auch geprüft werden, ob die Rechtsgrundlagen
für die Erleichterung der Rückkehr abgewiesener Flücht-
linge zu schaffen sind und ob eine intensive Flüchtlingspoli-
tik in potentiellen Herkunftsländern möglich sei. Auch bei
dieser Revision geht der Bundesrat davon aus, dass die
Grundsätze der schweizerischen Asylpolitik nicht tangiert
werden dürfen.
Eine Botschaft des Bundesrates mit entsprechenden Ände-
rungsvorschlägen soll nächstes Jahr dem Parlament unter-
breitet werden.
Eine weitere Revision des Asylgesetzes ist nach der Auffas-
sung der Kommission weder notwendig noch wünschens-
wert. Sie lehnt insbesondere eine Totalrevision des Asylge-
setzes ab, wie sie die parlamentarische Initiative verlangt:
Eine solche Revision würde das Asylrecht in seinem Kernge-
halt treffen, jedoch kaum zur Bekämpfung von Missbräu-
chen - auf die der Initiant wiederholt hinwies - beitragen.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt einstimmig, der parlamentari-
schen Initiative keine Folge zu geben.
Proposition de la commission
La commission, unanime, recommande au Conseil de ne
pas donner suite à l'initiative parlementaire.
Begründung des Initianten
Exposé des motifs de l'auteur de l'initiative
Die heutige, vom Bundesrat konzipierte Asylpolitik geht bis
an die Grenze des selbst für einen humanitären Staat Trag-
baren! Die neuerdings vom Bund finanzierten Hilfswerke
haben sich längst zum Eigenzweck dynamisiert. Sie versu-
chen mit Petitionen und über die Massenmedien, harte, aber
notwendige Entscheidungen von Bundesrat und Parlament
zu verhindern bzw. zu unterlaufen.
Das Asylverfahren muss daher auf seinen ursprünglichen
Zweck, nämlich unser Land für an Leib und Leben gefähr-
dete Personen zum rettenden Hort werden zu lassen,
zurückgeführt werden.
Selbst der Freiburger Staatsrat Denis Clerc stellte kürzlich
fest, dass der Zulauf von Asylbewerbern aus der ganzen
Welt nicht etwa die direkte Folge von Ereignissen in diesen
Ländern, sondern eine Konsequenz des «denkbar schlecht
gemachten Asylgesetzes» sei.
Auch der Aargauer Chef der Fremdenpolizei hält mit seiner
Kritik an Bern nicht zurück. Im Volk sei zu wenig bekannt,
was sich um das neue Asylgesetz herum abspiele: «Einer-
seits ein gigantischer Missbrauch und andererseits eine
völlige Vollzugskrise in Bern.» Unter der Herrschaft des
neuen Asylgesetzes sei es nicht möglich, Missbräuche zu
verhindern. Mit dem Asylgesetz könne jede Begrenzungs-
vorschrift für ausländische Arbeitskräfte unterlaufen wer-
den. Wer ein Asylgesuch stellt, «kann unter Ausnützung aller
Rechtsmittel des neuen Gesetzes bis zu drei Jahre lang in
der Schweiz leben und arbeiten».
Um nun den vom Volk gewählten Parlamentariern die Mög-
lichkeit des Umdenkens zu geben, ist nach meiner festen
Überzeugung die Vorlage eines total revidierten Asylgeset-
zes unumgänglich. Nachdem sowohl mein Nichteintretens-
antrag am 13. Dezember 1978 wie auch meine Motionen zur
Revision des Flüchtlingsbegriffes im Nationalrat gegen die
Stimmen der NA abgelehnt wurden, sehe ich meine damali-
gen Befürchtungen im Zwischenbericht des EJPD vom
- März 1984 vollumfänglich bestätigt.
Dieser Zwischenbericht stellt unter anderem fest,
- dass die Flüchtlingspolitik des Bundes (extensive Ausle-
gung des Flüchtlingsbegriffes) zu einem Politikum ersten
Ranges geworden sei,
- dass die steigende Zahl von Asylbewerbern der Stabilisie-
rung der ausländischen Wohnbevölkerung zuwiderlaufe,
- dass die Attraktivität der Schweiz als Einwanderungsland
weiterhin zunehme,
- dass viele Schweizer nicht mehr bereit sind, die Flücht-
lingspolitik des Bundesrates und der eidgenössischen Räte
mitzutragen,
- dass in der Schweiz gelegentlich noch echte Flüchtlinge
anzutreffen seien, und
- dass offensichtlich mit unserem Asylrecht Missbrauch
getrieben werde.
Im weiteren stellt das EJPD auf Seite 9 des Zwischenberichts
vom 20. August 1984 fest, dass jedoch kollektive negative
Entscheidungen nicht in Frage kämen. Auch positive kollek-
tive Entscheide seien fragwürdig. Da stellt sich nun die
Frage: Wer hat denn den ursprünglich 5000 Ungarn, 8000
Tschechen , 8000 Südostasiaten und 1000 Polen aus Wien
Asyl gewährt? Der Bundesratl
Als Fazit des Zwischenberichts wird festgestellt, dass eine
185-N
Politique d'asile. Interventions personnelles
1468
N 23 septembre 1985
weitere Änderung des Asylgesetzes noch nicht schlüssig zu
beurteilen sei, jedoch gründlich geprüft werde. Damit
jedoch nicht mehr geprüft, sondern endlich gehandelt wird,
beantrage ich eine Totalrevision des Asylgesetzes.
In folgenden Teilbereichen muss das Asylgesetz geändert
werden:
- Die Kantone (die schliesslich die Asylanten übernehmen
müssen) und nicht der Bundsollen über die Asylgewährung
entscheiden. Kantonale Beamte der Fremdenpolizei, die
über bedeutend mehr Kenntnisse und Erfahrungen mit Asyl-
bewerbern verfügen, dürfen gemäss dem geltenden Asylge-
setz nicht entscheiden, sondern werden zu Spediteuren von
Asylgesuchen degradiert. Auch das primitivste, unglaubwür-
digste Asylgesuch muss heute nach Bern geleitet werden,
wo dann neu angestellte Beamte mühsam entscheiden.
- Die Familienvereinigung muss auf Eltern und ihre Kinder
beschränkt werden. Dem Missbrauch von Absatz 2 Artikel 7
des Asylgesetzes, der sogenannten nahen Angehörigen von
in der Schweiz lebenden Asylanten eine Vorzugsbehand-
lung gewährt, ist durch die Streichung dieses Absatzes
entgegenzutreten.
- Dem leichtfertigen Ausstellen von Touristenvisa durch
unsere Botschaften und Konsulate in den Oststaaten ist
unverzüglich Einhalt zu gebieten.
- Der Flüchtlingsbegriff nach Artikel 3 ist zu begrenzen.
Nachsätze wie: «oder begründete Furcht zu haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden» und «sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewir-
ken», entziehen sich jeder Nachprüfung.
- Einschränkung der Kompetenzen des Bundesrates (unter
Berufung auf Art. 9), in tiefsten Friedenszeiten grösseren
Flüchtlingsgruppen bei uns Asyl zu gewähren oder solche
aus fremden Kontinenten einzufliegen. Die unüberlegte Auf-
nahme von 1000 Polen aus Wien bzw. das Ausleseverfahren
hat uns noch den Vergleich mit NS-Vernichtungslagern ein-
getragen.
- Das rechte Mass muss eingehalten werden. Nachdem die
Schweiz von allen europäischen Staaten die weitaus stärk-
sten fremdsprachigen Ausländerkontingente zu verkraften
hat, werden unserem übervölkerten Land prozentual dop-
pelt so viele Asylanten zugemutet (0,62 Pozent) wie den
übrigen europäischen Staaten (0,31 Prozent). Ein krasses
Beispiel sind die Tibeter- in der Schweiz 1500, im ganzen
übrigen Europa lediglich 46l
- Ausschaffung aller kriminellen Flüchtlinge und Asylan-
ten. Flüchtlinge und Asylanten sind bei ihrer Aufnahme in
der Schweiz in ihrer Sprache dahin zu informieren, dass
jede gerichtlich verurteilte kriminelle Handlung die unver-
zügliche Ausweisung zur Folge hat. Die Zürcher Strafanstalt
Regensdorf beherbergt zurzeit über 60 Prozent Ausländer!
- Um die mehrmals versprochene Stabilisierung der aus-
ländischen Wohnbevölkerung nicht in Frage zu stellen, sind
Asylanten den Fremdarbeiterkontingenten anzurechnen.
- Der Artikel 6 des Asylgesetzes gibt die Möglichkeit,
Flüchtlinge aus einem Drittstaat zurückzuweisen. Ungarn,
Tschechen, Polen, Türken usw. sind aus Drittstaaten (Öster-
reich, Deutschland, Italien oder Frankreich) eingereist. Alle
diese Staaten sind dahin zu informieren, dass die Schweiz
nicht mehr bereit ist, die tolerante Einreisepraxis dieser
Staaten mit der Übernahme der Flüchtlinge zu prämieren.
#ST# 85.228
Parlamentarische Initiative (Ruf-Bern, Gehen)
Aufnahme von Flüchtlingen. Moratorium
Initiative parlementaire (Ruf-Berne, Oehen)
Accueil des réfugiés. Moratoire
Wortlaut der Initiative vom 8. Februar 1985
Die eidgenössischen Räte werden ersucht, gestützt auf Arti-
kel 89bis und 69ter der Bundesverfassung, einen dringli-
chen Bundesbeschluss mit folgendem Inhalt zu erlassen:
I. Zweck
Art. 1
' Als Folge des geltenden Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979
(SR 142.31) und der politisch-wirtschaftlichen Situation in
zahlreichen Staaten ist die Schweiz zum Ziel einer neuarti-
gen Völkerwanderung geworden. Die durch die illegale Ein-
wanderung einer steigenden Zahl von falschen Flüchtlingen
entstehenden Probleme werden immer schwerer lösbar.
2
Es ist deshalb ein Moratorium für die Aufnahme neuer
Asylbewerber zu verfügen, bis eine Revision des Asylgeset-
zes und weitere flankierende Massnahmen die heutigen
offensichtlichen Missbräuche verhindern und der begrenz-
ten Aufnahmefähigkeit des Landes Rechnung getragen
wird.
II. Massnahmen
Art. 2
1
Das Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 wird ausser Kraft
gesetzt, bis eine Gesetzesrevision, welche die nachfolgen-
den Auflagen erfüllt, in Rechtskraft erwachsen ist:
2
Der Flüchtlingsstatus wird ausnahmslos nur echten, wirk-
lich an Leib und Leben bedrohten Asylbewerbern aus dem
europäisch-abendländischen Kulturkreis gewährt. Ebenso
werden ausschliesslich Asylgesuche von Angehörigen die-
ses Kulturkreises zur Prüfung zugelassen.
3
Folgende Personengruppen werden ausnahmslos inner-
halb von 24 Stunden ausser Landes geschafft, wofür sie in
Abschiebehaft genommen werden können:
- abgewiesene Asylbewerber nach der letztinstanzlichen
Ablehnung ihres Gesuches;
- Asylbewerber aus aussereuropäischen Kulturkreisen;
- Asylbewerber, die ein Verbrechen oder Vergehen began-
gen haben, nach ihrer Entlassung durch die Polizei- bzw.
Strafvollzugsbehörden;
- Asylbewerber, die illegal in die Schweiz eingereist sind.
4
Während des Asylverfahrens wird sämtlichen Asylbewer-
bern die Ausübung einer Arbeit untersagt. Zudem erhalten
sie keinerlei Unterstützung in Bargeld.
5
Anerkannte Flüchtlinge müssen die Schweiz wieder verlas-
sen, sobald sich die Verhältnisse in ihrem Herkunftsland
soweit verändert haben, dass die Voraussetzungen für die
Gewährung des Flüchtlingsstatus wegfallen.
6
Die definitive Aufnahme von Flüchtlingen in normalen Zei-
ten ist unter Berücksichtigung der Landesinteressen zahlen-
mässig zu beschränken. Die Asylgewährung in Ausnahme-
situationen ist gemäss Artikel 9 des Asylgesetzes vom
S.Oktober 1979 zu regeln.
7
Der Bundesrat wird verpflichtet, mit aussenpolitischen
Massnahmen dem Entstehen von Flüchtlingsströmen entge-
genzuwirken.
Art. 3
1
Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses und bis
zum Inkrafttreten einer Revision des Asylgesetzes, welche
die in Artikel 2 enthaltenen Auflagen erfüllt, werden keine
weiteren Asylgesuche mehr zur Behandlung entgegenge-
nommen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Parlamentarische Initiative (Meier-Zürich) Asylgesetz. Totalrevision
Initiative parlementaire (Meier-Zürich) Loi sur l'asile. Révision totale
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
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Jahr
1985
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
84.227
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
23.09.1985 - 14:30
Date
Data
Seite
1467-1468
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Pagina
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