- September 1985 N
1329Strassenverkehrsunfälle. Haager Übereinkommen
Abs. 1 - AI. 1
Nussbaumer, Berichterstatter: Nachdem Sie bei Artikel 4
die schriftliche Form beschlossen haben, bleibt die Diffe-
renz bei Artikel 61 Absatz 1 bestehen.
Angenommen - Adopté
Abs. 5-AI. 5
Nussbaumer, Berichterstatter: Hier schlägt unsere Kommis-
sion eine verkürzte Übergangsregelung vor. Nachdem die
Beratungen dieses Gesetzes so lange gedauert haben, sollte
die Übergangsregelung nicht fünf Jahre zurückgreifen, auf
den 1. Januar 1981, und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
noch sechs Jahre in die Zukunft ausgedehnt werden. Aus
diesem Grund schlägt Ihnen unsere Kommission vor, nur
Verträge bezüglich parzellenweiser Verpachtung, die nach
dem 1. Januar 1985 in Kraft getreten sind, noch nachträglich
genehmigen zu lassen. Diese Verträge sollen, wenn der
Ständerat auch dieser Meinung ist, auf den 1. November des
dritten Jahres, und nicht des sechsten Jahres, aufgelöst
werden, sofern keine Bewilligung erteilt wird. Ich habe dem
Präsidenten der ständerätlichen Kommission geschrieben,
wir würden diesen Antrag heute so stellen. Wir stehen ja hier
im Differenzbereinigungsverfahren und können die zweite
Änderung eigentlich nicht mehr vornehmen, wenn sich der
Ständerat querstellt.
Ich bitte Sie, unserem geänderten Antrag, da er eine ver-
kürzte Übergangsregelung bringt, die auch übersichtlicher
ist, zuzustimmen.
M. Thévoz, rapporteur: A l'article 61, chiffre 5, nous vous
proposons une nouvelle rédaction pour tenir compte de la
longue durée des débats, et de la date de mise en vigueur de
la loi. En lieu et place du 1
er
janvier 1981, nous vous propo-
sons d'inscrire dans la loi le 1
er
janvier 1985 et de raccourcir
d'autant la période transitoire de six ans à trois ans. Nous
serrerons ainsi la réalité de beaucoup plus près.
Angenommen - Adopté
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
#ST# 85.002
Geistiges Eigentum. Abkommen von Nizza
Propriété intellectuelle. Arrangement de Nice
Botschaft und Beschlussentwurf vom 4. Februar 1985 (BBI l, 609)
Message et projet d'arrêté du 4 février 1985 (FF I, 601)
Beschluss des Ständerates vom 6. Juni 1985
Décision du Conseil des Etats du 6 juin 1985
Antrag der Kommission
Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil des
Etats
Herr Fischer-Hägglingen unterbreitet namens der Petitions-
und Gewährleistungskommission den folgenden schriftli-
chen Bericht:
Mit Botschaft vom 4. Februar 1985 unterbreitete der Bun-
desrat einen Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend
das revidierte Abkommen von Nizza über die internationale
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Ein-
tragung von Marken.
Die Schweiz ist seit 1962 Mitglied des Verbandes zur interna-
tionalen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen für
die Registrierung von Marken. Der Verein wurde durch das
Abkommen von Nizza begründet und umfasst heute 32
Staaten.
Die Klassifikation dient vor allem Recherchezwecken. Sie
muss von Zeit zu Zeit den sich ändernden wirtschaftlichen
Gegebenheiten angepasst werden.
Die am 13. Mai 1977 beschlossenen Änderungen des
Abkommens betreffen den Inhalt und die Sprache der Klas-
sifikation, das Verfahren zur Änderung der Klassifikation
und die Schlussabstimmungen.
Die Kommission beantragt einstimmig, dem Bundesbe-
schluss zuzustimmen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, art. 1 et 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 93 Stimmen
(Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
#ST# 84.080
Strassenverkehrsunfälle.
Haager Übereinkommen
Accidents de la circulation routière.
Convention de La Haye.
Botschaft und Beschlussentwurf vom 24. Oktober 1984 (BBI III, 915)
Message et projet d'arrêté du 24 octobre 1984 (FF III, 927)
Beschluss des Ständerates vom 13. März 1985
Décision du Conseil des Etats du 13 mars 1985
Antrag der Kommission
Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Stände-
rates
Proposition de la commission
Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil des
Etats
Herr Frei-Romanshorn unterbreitet namens der Kommis-
sion den folgenden schriftlichen Bericht:
- Der Antrag zur Genehmigung des Haager Übereinkom-
mens vom 4. Mai 1971 über das auf Strassenverkehrsun-
fälle anzuwendende Recht steht in engem Zusammenhang
mit der Vorlage zu einem Bundesgesetz über das interna-
tionale Privatrecht (82.072). Deshalb ist dieses Geschäft
der vorberatenden Kommission übertragen worden, die
sich mit der IPR-Vorlage befasst.
Der Ständerat hat die IPR-Vorlage am 13. März mit 22. zu 1
Stimme angenommen. Im Anschluss daran hat er den
Beschlussentwurf zum Haager Strassenverkehrs-Überein-
Loi sur le registre des bateaux. Modification1330
N 16 septembre 1985
kommen einstimmig genehmigt. Die vorberatende Kom-
mission des Nationalrates hat am 879. Juli ohne Gegen-
stimme Eintreten auf die IPR-Vorlage beschlossen und hat
anschliessend den Beschlussentwurf zum Haager Stras-
senverkehrs-Übereinkommen einstimmig genehmigt.
2. Die IPR-Vorlage enthält in den Artikeln 126 bis 138
Bestimmungen zum internationalen Deliktsrecht, wobei für
spezifische Deliktstatbestände jeweils eine spezielle Norm
vorgesehen wird. Für die Strassenverkehrsunfälle verzich-
tet der IPR-Entwurf auf eine eigene Lösung. Stattdessen
verweist er in Artikel 130 auf das erwähnte Haager Stras-
senverkehrs-Übereinkommen von 1971. Er tut dies auch in
dem Bestreben, auf dem wichtigen Gebiet der Strassenver-
kehrsunfälle eine international möglichst einheitliche
Lösung anzustreben. Beim Haager Übereinkommen han-
delt es sich um einen multilateralen Staatsvertrag, der 1968
an der 11. Tagung der Haager Konferenz für internationa-
les Privatrecht von einer diplomatischen Konferenz erar-
beitet und genehmigt wurde.
Zurzeit gehören dem Übereinkommen unter anderem Bel-
gien, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande, Österreich
und Jugoslawien an.
3. Sachlich enthält das Übereinkommen Bestimmungen
über das auf die zivile ausservertragliche Haftung aus
Strassenverkehrsunfällen anzuwendende Recht (Art. 1). Es
unterscheidet zwischen einer Grundsatz- und einer Son-
deranknüpfung.
Nach der Grundsatzanknüpfung (Art. 3) untersteht die aus-
servertragliche Haftung aus einem Verkehrsunfall dem
Recht des Staates, in dem sich der Unfall zugetragen hat
(lex loci delicti commlssi). Hiervon ist unter gewissen Vor-
aussetzungen (Art. 4-6) eine Ausnahme zugunsten des
Rechts jenes Staates zulässig, in welchem das in den
Unfall verwickelte Fahrzeug immatrikuliert ist (lex stabuli).
Die Anwendung der lex stabuli hängt einerseits von der
Anzahl der in den Unfall verwickelten Fahrzeuge und ande-
rerseits davon ab, wie eng die vom Unfall betroffenen
Personen mit diesen Fahrzeugen verbunden sind (vgl. 4
Lit. a bis c).
Wenn zum Beispiel nur ein Fahrzeug in den Unfall verwik-
kelt ist, so wird, falls das Fahrzeug in einem anderen als
dem Unfallstaat immatrikuliert ist, nach Artikel 4 Litera a
das Recht des Immatrikulationsstaates angewendet
- auf die Haftung gegenüber dem Eigentümer, dem Halter,
dem Lenker oder anderen Personen, die Rechte am Fahr-
zeug haben;
- auf die Haftung gegenüber einem geschädigten Mitfah-
rer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Lande
des Unfallortes hatte;
- auf die Haftung gegenüber einem Geschädigten, der
sich am Unfallort ausserhalb des Fahrzeuges befindet,
wenn dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Staate der
Immatrikulation hat.
Sind mehrere Fahrzeuge in einen Unfall verwickelt, gelten
die eben genannten Grundsätze nur, wenn sämtliche Fahr-
zeuge im selben Staat immatrikuliert sind (Art. 4 Lit. b).
Artikel 8 umschreibt den Umfang des anwendbaren
Rechts. Dieses bezeichnet zum Beispiel die Voraussetzun-
gen und den Umfang der Haftung, die Entlastungsgründe,
die Personen, welche Schadenersatz verlangen können
usw. Nach Artikel 9 steht den Verletzten ein direktes Forde-
rungsrecht gegen den Versicherer des Haftpflichtigen zu.
- Das Übereinkommen und seine Genehmigung sind in
enger Zusammenarbeit mit den interessierten Kreisen der
Praxis vorbereitet worden. Schon anlässlich der Ausarbei-
tung in Den Haag hat die schweizerische Delegation eng
mit den Spezialisten der Unfalldirektorenkonferenz (heute:
HMV-Schweiz. Vereinigung der Haftpflicht- und Motorfahr-
zeugversicherungen) zusammengearbeitet. Auf einen Vor-
schlag dieser Vereinigung ist zurückzuführen, dass das
Übereinkommen neben dem Recht des Unfallortes das
Recht des Immatrikulationsstaates zulässt. Im Rahmen der
Vernehmlassung zum IPR-Entwurf hat sich auch der
Schweizerische Touring-Club zu Wort gemeldet. Der TCS
steht der Ratifikation des Haager Übereinkommens positiv
gegenüber. Er begrüsst insbesondere dessen Artikel 4.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, art. 1 et 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 94 Stimmen
(Einstimmigkeit)
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
#ST# 84.065
Schiffsregistergesetz. Änderung
Loi sur le registre des bateaux.
Modification
Botschaft und Gesetzentwurf vom 29. August 1984 (BBI II, 1453)
Message et projet de loi du 29 août 1984 (FF II, 1477)
Beschluss des Ständerates vom 6. Juni 1985
Décision du Conseil des Etats du 6 juin 1985
Herr Gehen unterbreitet namens der Kommission den fol-
genden schriftlichen Bericht:
Die Kommission hat die Vorlage am 21. August 1985 anläss-
lich einer ganztägigen Sitzung in Basel geprüft. Nach einem
Augenschein in den Rheinhäfen und Erläuterung der Pro-
bleme der Rheinschiffahrt durch kompetente Fachleute
wurden sämtliche im Zusammenhang mit der vorgeschlage-
nen Revision relevanten Gesichtspunkte diskutiert. Die
anwesenden Vertreter des EJPD, des EDA und der Zentral-
kommission für die Rheinschiffahrt sowie der Chef des
Eidgenössischen Grundbuchamtes vermochten auf alle kri-
tischen Fragen und Bedenken überzeugende Antworten zu
geben. Mit der Annahme der Vorlage werden insbesondere
die missbräuchliche Verwendung der Schweizer Flagge und
damit im Zusammenhang die heute vorhandenen Wettbe-
werbsverzerrungen verhindert werden können.
Die Gesetzrevision dient letztlich der Förderung einer lei-
stungs-und konkurrenzfähigen schweizerischen Rheinflotte
und damit der Sicherung der Landesversorgung in Krisen-
und Notzeiten.
Die Kommission erachtet es als dringlich, dass terminge-
recht, d. h. auf den 1. Februar 1987, die Schiffe, die auf dem
Rhein unter Schweizer Flagge arbeiten, den internationalen
Vereinbarungen gemäss Zusatz zur Mannheimer Akte
entsprechen werden.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt dem Rat einstimmig, auf die
Vorlage einzutreten und dem Bundesgesetz mit der vom
Ständerat in der französischen Fassung in Artikel 10 Absatz
2 Ziffer 3 beschlossenen Änderung zuzustimmen. Sie
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Strassenverkehrsunfälle. Haager Übereinkommen
Accidents de la circulation routière. Convention de La Haye.
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1985
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
84.080
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
16.09.1985 - 14:30
Date
Data
Seite
1329-1330
Page
Pagina
Ref. No
20 013 671
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